Ergebnisprotokoll der Sitzung des gemäß § 53 AMG
zu hörenden Sachverständigen-Ausschusses für
Apothekenpflicht vom 16. Mai 2006
Tagungsort:
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn,
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit:
16.05.2006: 10.00 - 13.00 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende
Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht
Herr Prof. Dr. Müller-Oerlinghausen- Berlin
Frau Dr. Zagermann- Eschborn
Herr Prof. Dr. Härter- Mainz
Prof. Dr. Schmidt - Tübingen
Herr Bastian- Köln
Herr Dr. Eberwein- Bonn
Frau Prof. Dr. Sickmüller- Berlin
Frau Dr. Sigge- Bonn
Herr Krüger- Bonn/Berlin
Herr Küllenberg- Oberursel
Herr Prof. Dr. Borchert- Wuppertal
Herr Dr. Schulz- Berlin
Herr Dr. Schneidereit- Bonn
Herr Prof. Dr. Kietzmann- Hannover
Herr Rostalski- Siegburg
BMG
Herr Sommer
BfArM
Herr Dr. Grüger
Frau Dr. Brixius
Frau Dr. Giersig
Frau Werner
Frau Dr. Branse-Passek
BMELV
Frau Kluge
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der Apo-
thekenpflicht
4. Rutosid-Trihydrat, auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel, je-
weils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 50 mg pro Kapsel
bzw. einer maximalen Tagesdosis von 100 mg
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der Apo-
thekenpflicht
Rutosid-Trihydrat, auch unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Bestandteile oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel bis zu einer
maximalen Tagesdosis von 100 mg
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der Apo-
thekenpflicht
5. Salvia divinorum
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Apothekenpflicht
6. Bärlapp
Antrag des Freistaates Thüringen auf Unterstellung unter die Apotheken-
pflicht
7. Fenchelhonig
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Erweiterung der beste-
henden Position um die nicht arzneilich wirksamen Bestandteile „gereinig-
tes Wasser“ und „Lecithin“
8. Fenchelöl, auch als Kapseln
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der A-
pothekenpflicht
9. Eibischwurzel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Unterstellung unter die
Apothekenpflicht
10.Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arz-
neilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarz-
neimittel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der A-
pothekenpflicht
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arz-
neilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarz-
neimittel in Form von festen Darreichungsformen (wie Kapseln,
Dragees, Tabletten u.a.) oder flüssigen Darreichungsformen (z.B.
Tinkturen)
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der A-
pothekenpflicht
11.Teufelskrallenwurzel sowie deren Zubereitungen, auch unter Zu-
satz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fer-
tigarzneimittel in Form von festen Darreichungsformen (wie Kap-
seln, Dragees, Tabletten u.a.)
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der A-
pothekenpflicht
12.Nonivamid
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung der Pflaster
von der Apothekenpflicht
13.Verschiedenes
1. Anträge zweier pharmazeutischen Unternehmer auf Änderung bzw.
Ergänzung und Konkretisierung der Verordnung über apotheken-
pflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
2. Stoffliste
Zusammenstellung von Stoffen und Zubereitungen, für die Einzelan-
träge zur Befassung durch den Sachverständigen-Ausschuss für A-
pothekenpflicht vorliegen
3. Apothekenpflichtverordnung
Überarbeitung der Bekanntmachung der Neufassung der Verord-
nung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Vorstellung der Anwesenden des BfArM und des Vertreters des BMG und BMELV.
Sitzungsprotokoll
Nach Änderung des AMG (§77a) sind Tagesordnung und Protokolle von Sitzungen
offizieller Gremien zu veröffentlichen. Als Linie wurde im BfArM festgelegt, Er-
gebnisprotokolle zu erstellen, die sich an den Ergebnissen und Beschlussfassun-
gen orientieren. Neben den Fragestellungen werden auch die wesentlichen inhalt-
lichen Argumente der Diskussion, nicht jedoch deren detaillierter Verlauf berück-
sichtigt. Namentliche Nennungen erfolgen nicht, sondern z.B. „der Vertreter der
Apotheker“ oder des „Bundesverbands der Arzneimittelhersteller (BAH) äußer-
te...“. Abstimmungsergebnisse werden mit z.B. „wurde mehrheitlich empfoh-
len/abgelehnt“ vermerkt. Das Protokoll wird zeitnah erstellt, dann den Mitglie-
dern des Ausschusses bzw. den Teilnehmern mit kurzer Frist zur Kommentierung
zur Verfügung gestellt und anschließend auf der Webseite des BfArM veröffent-
licht.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Zu den TOPs 3, 4, 9, 11 und „Verschiedenes“ wurden den Mitgliedern Stellung-
nahmen von Firmen als Tischvorlagen zur Verfügung gestellt, die nach der An-
tragsfrist im BfArM eingegangen sind.
Der TOP 12 entfällt, da nach rechtlicher Prüfung der gültigen Verordnung bereits
eine Freiverkäuflichkeit von Pflastern mit solchen Inhaltsstoffen gegeben ist. An-
derslautende Nachzulassungsbescheide, die hierfür eine Apothekenpflicht vorse-
hen, werden entsprechend geändert.
Unter TOP 13 (Verschiedenes) wird es zum Punkt 3 eine kurze Präsentation (An-
lage1) geben. Die Tagesordnung wurde mit den vorgeschlagenen Änderungen
angenommen.
TOP 3 Troxerutin
Anträge zweier pharmazeutischer Unternehmer auf Entlassung von Troxerutin bis
zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg aus der Apothekenpflicht. Troxeru-
tin, ein Derivat von Rutin, führt zur Verbesserung der Mikrozirkulation im Bereich
der Kapillaren und Venolen. In der freizustellenden niedrigen Dosis von 300
mg/Tag wird Troxerutin angewendet zur Besserung von Beinbeschwerden, wie
müde Beine sowie Schweregefühl in den Beinen. Neben der Frage der pharma-
zeutischen Qualität von Arzneimitteln, die sich bei freiverkäuflichen und apothe-
kenpflichtigen Arzneimitteln nicht unterscheidet, und der Qualität von Nahrungs-
ergänzungsmitteln wurde auch die Frage eines höheren Risikos infolge einer feh-
lenden Beratung durch den Apotheker diskutiert. Dabei ging es um den wissen-
schaftlichen Hintergrund für eine Festlegung der Grenze von 300 mg Tagesdosis.
Hierzu wurde bemerkt, dass Interaktionen mit CYP450-Enzymen nicht beobach-
tet wurden, dass die Zubereitungen aus Rutosiden sich durch eine gute Verträg-
lichkeit auszeichnen und die wenigen dem BfArM vorliegenden Berichte von Ü-
berempfindlichkeitsreaktionen mit Pruritus, Rötung und Urtikaria sowie gastroin-
testinalen Beschwerden inklusive Gastritis sich nur auf Tagesdosen von � 900
mg beziehen.
Abstimmung: Die Freistellung bis 300 mg Tagesdosis Troxerutin von der
Apothekenpflicht durch Aufnahme dieser Position in die Anlage 1a wurde
mehrheitlich empfohlen.
TOP 4 Rutosid-Trihydrat
Gleichartige Anträge zweier pharmazeutischer Unternehmer auf Freistellung von
Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von
100 mg von der Apothekenpflicht. Rutosid-Trihydrat ist bereits bis zu einer Ta-
gesdosis von 50 mg im Anwendungsbereich Gefäßschutz und zur Besserung des
Befindens bei müden Beinen freiverkäuflich. Diskussion zum Verordnungstext bei
Fertigarzneimitteln bezüglich des Zusatzes „einschließlich arzneilich nicht wirk-
samer Bestandteile“. Dieser Hinweis wird als nicht erforderlich angesehen, sofern
im Verordnungstext dies für alle Fertigarzneimittel geregelt ist.
Abstimmung: Die Freistellung bis 100 mg Tagesdosis Rutosid-Trihydrat
von der Apothekenpflicht durch Aufnahme dieser Position in die Anlage
1a wurde mehrheitlich empfohlen.
TOP 5 Salvia divinorum
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Apothekenpflicht. Die Pflanze Salvia
divinorum, Aztekensalbei, enthält Diterpene mit halluzinogenen Wirkungen. Eine
Unterstellung unter die Apothekenpflicht ermöglicht es den Überwachungsbehör-
den aktiv zu werden und den Vertrieb über z.B. „Headshops“ zu unterbinden. Die
Sachverständigen empfehlen die Prüfung weitergehender Maßnahmen durch die
Bundesoberbehörden, z.B. Salvia divinorum in die Anlage 1a der Betäubungsmit-
tel-Verschreibungsverordnung aufzunehmen, um dem Gebrauch dieser halluzino-
genen Droge Einhalt zu gebieten. Das BfArM sah 2003 keinen Anlass, Salvia divi-
norum dem BTMG zu unterstellen.
Abstimmung: Die Unterstellung von Salvia divinorum unter die Apothe-
kenpflicht durch Aufnahme dieser Position in die Anlage 1b wurde ein-
stimmig empfohlen.
TOP 6 Bärlapp
Antrag des Freistaates Thüringen auf Unterstellung von Bärlappkraut unter die
Apothekenpflicht. Bärlappkraut, Lycopodium clavatum, enthält Alkaloide (u. a.
Lycopodin, Lycodolin und Clavolonin), die biogenetisch aus L-Lysin gebildet wer-
den und giftig sind. Es wird nach Einnahme über das Auftreten von Schleimhaut-
reizungen, Krämpfen, Erbrechen und Durchfall berichtet. Ein medizinischer Nut-
zen des Bärlappkrautes ist im Gegensatz zu den dargestellten Anwendungsrisiken
nicht belegt. Bärlappsporen dagegen enthalten nur Spuren dieser Alkaloide. Eine
Unterstellung von Bärlappsporen unter die Apothekenpflicht wird nicht für erfor-
derlich gehalten.
Abstimmung: Die Unterstellung von Bärlappkraut unter die Apotheken-
pflicht und Aufnahme in die Anlage 1b wurde mehrheitlich empfohlen.
TOP 7 Fenchelhonig
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Erweiterung der bestehenden
Position um die nicht arzneilich wirksamen Bestandteile „gereinigtes Wasser“ und
„Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)“. Fenchelhonige sind relativ instabil
und eine bessere Stabilität lässt sich durch spezielle Herstellungsmethoden oder
den Zusatz von Emulgatoren (z.B. Lecithin) erreichen. In der kurzen Diskussion
wurde die Aufnahme von „gereinigtem Wasser“ in die Verordnung als nicht not-
wendig angesehen.
Abstimmung: Die Erweiterung der Position „Fenchelhonig“ um den Zu-
satz: „auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils
„Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)“ wurde mehrheitlich empfoh-
len.
TOP 8 Fenchelöl, auch als Kapseln
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Erweiterung der derzeitigen
Position um den Zusatz „auch als Kapseln, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirk-
samer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“. Fenchelöl wird in einer
Dosis von 0,1 mg bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren zur Behandlung
von leichten Krämpfen im Magen-Darm-Bereich, Blähungen und Völlegefühl so-
wie bei Erkältungskrankheiten der oberen Luftwege eingesetzt. Das BfArM spricht
sich gegen eine Erweiterung der Position aus, da das kanzerogene Risiko durch
den Inhaltsstoff Estragol bei niedrigdosierter Langzeitanwendung noch ungeklärt
ist.
Abstimmung: Die Erweiterung der Position „Fenchelöl“ in der Anlage 1a
wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 9 Eibischwurzel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Unterstellung unter die Apo-
thekenpflicht. Eibischwurzel wird bei Schleimhautreizungen im Mund- und Ra-
chenraum und damit verbundenem trockenem Reizhusten angewendet. Der
pharmazeutische Unternehmer argumentierte für eine Unterstellung, da insbe-
sondere für Kleinkinder und Säuglinge durch eine Behandlung in Eigenregie der
Eltern Risiken bestünden, weil durch eine Linderung des Hustenreizes möglicher-
weise die Diagnose ernster Ursachen verzögert werde. Dem Apotheker müsse die
Aufgabe zukommen, auf verschiedene mögliche Ursachen des Hustens hinzuwei-
sen. Das BfArM führte an, dass Risiken von Eibischwurzel-Zubereitungen nicht
bekannt sind. Eine Unterstellung unter die Apothekenpflicht sei sachlich nicht be-
gründet.
Abstimmung: Die Beibehaltung der Freiverkäuflichkeit und damit der Po-
sition „Eibischwurzel“ in der Anlage 1a wurde mehrheitlich empfohlen.
TOP 10 Artischockenblätter und ihre Zubereitungen als Fertigarzneimit-
tel
Antrag zweier pharmazeutischer Unternehmer auf Freistellung von der Apothe-
kenpflicht. Diskussion über den Drogengehalt einzelner Präparate (freiverkäufli-
che und apothekenpflichtige Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel) und deren
unterschiedliche Indikationen (apothekenpfl. AM: „Verdauungsbeschwerden, be-
sonders bei funktionellen Störungen des ableitenden Gallensystems“;
freiverkäufliches AM: „Traditionell angewendet zur Unterstützung der
Verdauungsfunktion“; Nahrungsergänzungsmittel: „Unterstützen die
Fettverdauung auf natürliche Art und Weise“). Außerdem wurde auf die mögliche
Interaktion mit blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vom Cumarintyp
hingewiesen.
Abstimmung: Die Freistellung von Artischockenblättern und ihren Zube-
reitungen von der Apothekenpflicht und Aufnahme in die Anlage 1a wur-
de mehrheitlich abgelehnt.
TOP 11 Teufelskrallenwurzel sowie deren Zubereitungen, als Fertigarz-
neimittel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der Apothe-
kenpflicht. Teufelskrallenwurzel ist zugelassen zur unterstützenden Therapie bei
Verschleißerscheinungen (degenerativen Erkrankungen) des Bewegungsappara-
tes und wird zudem traditionell angewendet zur Unterstützung der Verdauungs-
funktion. Das BfArM spricht sich gegen eine Freistellung aus und weist auf die
Risiken und weitreichenden Nebenwirkungen (u.a. Leberfunktionsstörungen,
Hautausschläge, Nesselsucht, Gesichtsödeme bis hin zum anaphylaktischen
Schock) hin.
Abstimmung: Die Freistellung von „Teufelskrallenwurzel sowie deren
Zubereitungen“ von der Apothekenpflicht und damit die Aufnahme die-
ser Position in die Anlage 1a wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 12 Nonivamid
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der Apothe-
kenpflicht. Der TOP 12 entfällt (siehe TOP 2), da nach rechtlicher Prüfung bereits
eine Freiverkäuflichkeit von Pflastern mit solchen Inhaltsstoffen gegeben ist. An-
derslautende Nachzulassungsbescheide, die hierfür eine Apothekenpflicht vorse-
hen, werden entsprechend geändert.
TOP 13 Verschiedenes
1. Es liegen Anträge zweier pharmazeutischer Unternehmer auf Änderung bzw.
Ergänzung und Konkretisierung der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel vor (siehe auch Punkt 3.).
2. Stoffliste
Zusammenstellung von Stoffen und Zubereitungen, für die Einzelanträge zur Be-
fassung durch den Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht vorliegen.
Diese Anträge sollen nach Abstimmung bzw. Rücksprache mit den pharmazeuti-
schen Firmen in der nächsten Sitzung beraten werden.
3. Apothekenpflichtverordnung
Überarbeitung und Neufassung der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel. Probleme der teilweise unübersichtlichen Verord-
nung resultieren daraus, dass die Verordnung durch das Zusammenfügen ver-
schiedener Verordnungen entstanden ist. Ziel ist eine weitgehende Vereinfachung
der Verordnung bis Ende 2007. Präsentation zum Prüfungsbedarf von Änderun-
gen der Verordnung und deren Anlagen durch BMG (Anlage 1). In der Diskussion
wird angeregt, die Anlagen zusammenzuführen und eventuell auch alle Stoffe in
einer Tabelle aufzulisten.
4. Schriftliche Stellungnahmen im Apothekenpflichtausschuss
Auf Nachfrage eines Ausschussmitglieds wird bekanntgegeben, dass die Ge-
schäftsordnung derart geändert werden soll, dass im Verfahren der schriftlichen
Beschlussfassung Stellungnahmen zunächst allen Ausschussmitgliedern zur
Kenntnis zugehen, und die Abstimmung dann in Kenntnis deren Stellungnahmen
erfolgt.
Ein Termin für die nächste Sitzung wurde nicht festgelegt, angedacht ist das 3.
oder 4. Quartal 2006.
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt
die Sitzung.
01.08.2014
Datei
PD
Tagesordnung für die Sitzung des Sachverständigen-Ausschuss für
Apothekenpflicht nach § 53 AMG am 16.05.2006 im Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Sitzung des
Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht
nach § 53 AMG
am 16.05.2006
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Troxerutin 100mg
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
4. Rutosid-Trihydrat, auch als Kapsel, auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis
von 50 mg pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von
100 mg
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
Rutosid-Trihydrat, auch unter Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Bestandteile oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel bis zu einer maximalen Tagesdosis von
100 mg
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
5. Salvia divinorum
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Apothekenpflicht
6. Bärlapp
Antrag des Freistaates Thüringen auf Unterstellung unter die
Apothekenpflicht
7. Fenchelhonig
Erweiterung der bestehenden Position um die nicht arzneilich
wirksamen Bestandteile „gereinigtes Wasser“ und „Lecithin“
8. Fenchelöl, auch als Kapseln
Antrag auf Freistellung von der Apothekenpflicht
9. Eibischwurzel
Antrag auf Unterstellung unter die Apothekenpflicht
10. Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit
Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen
als Fertigarzneimittel
Antrag auf Freistellung von der Apothekenpflicht
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel in Form von festen Darreichungsformen
(wie Kapseln, Dragees, Tabletten u.a.) oder flüssigen
Darreichungsformen (z.B. Tinkturen)
Antrag auf Freistellung von der Apothekenpflicht
11. Teufelskrallenwurzel sowie deren Zubereitungen, auch
unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder
Zubereitungen als Fertigarzneimittel in Form von festen
Darreichungsformen (wie Kapseln, Dragees, Tabletten u.a.)
Antrag auf Freistellung von der Apothekenpflicht
12. Nonivamid
Antrag auf Freistellung der Pflaster von der Apothekenpflicht
13. Verschiedenes
1. Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung und Konkretisierung
der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel
2. Stoffliste
Zusammenstellung von Stoffen und Zubereitungen, für die
Einzelanträge zur Befassung durch den Sachverständigen-
Ausschuss für Apothekenpflicht vorliegen
3. Apothekenpflichtverordnung
Überarbeitung der Bekanntmachung der Neufassung der
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel
01.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Sitzung des
Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht
nach § 53 AMG
am 29. September 2009
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. N-Acetylcystein
als Brause- oder Trinktabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel, in einer maximalen Tagesdosis von
600 mg für Erwachsene und Kinder ab dem 12. Lebensjahr
Antrag auf Aufnahme der Position in die Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (Entlassung aus der
Apothekenpflicht)
4. Lidocainhydrochlorid
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht wurde zurückgezogen
5. Eibischsirup als Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren
Antrag auf Unterstellung der o.g. Position unter die Apothekenpflicht sowie
Ergänzung der Formulierung „Eibischsirup als Fertigarzneimittel, ausgenommen
zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten bei Kindern unter 12 Jahren“ in Anlage
1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
6. Simethicon/Dimethicon
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
7. Eucalyptus-Balsam
Antrag auf Erweiterung der Freigabebedingungen von Arzneimitteln aus der
Apothekenpflicht
8. Homöopathische Arzneimittel (traditionell)
Antrag auf Überführung des Status „freiverkäuflich“ in den Status
„apothekenpflichtig“
9. Minzöl
Antrag, die Position Minzöl wie folgt zu ändern:
„Minzöl, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur. als
Fertigarzneimittel“
10. Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Melissenblätterextrakt und
Passionsblumenextrakt und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als
Fertigarzneimittel in der Darreichungsform eines Granulates zum Einnehmen nach
Auflösen
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der Apothekenpflicht)
11. Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der Apothekenpflicht)
12. Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige
und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der Apothekenpflicht)
13. Nach § 39a ff. AMG registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel wurde zurückgezogen
14. Imidacloprid
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
15. Verschiedenes
01.08.2014
Datei
PD
Ergebnisprotokoll
der Sitzung des gemäß § 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-Ausschusses
für Apothekenpflicht
am 29. September 2009
UTagungsort:U Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
UTagungszeit:U 29.09.2009: 10.00 - 14.00 Uhr
UAnwesende:U
Der Vorsitzende Herr Dr. U. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht
Frau Prof. Dr. E. Baum
Frau S. Beckmann
Herr Dr. B. Eberwein
Frau B. Engelbrecht
Herr Prof. Dr. H. Greife
Herr W. Kaesbach
Herr Prof. Dr. B. König
Herr Dr. N. Krey
Herr A. Krüger
Herr B. Küllenberg
Herr Prof. Dr. R. Lasek
Herr Dr. B. Pietzner
Herr Dr. S. Plantör
Frau Prof. Dr. A. Richter
Herr Prof. Dr. P.C. Schmidt
Herr Dr. M. Schneidereit
Herr Prof. Dr. M. Schulz
- 1 -
Frau Prof. Dr. B. Sickmüller
Frau Dr. P. Zagermann-Muncke
BMG - Bundesministerium für Gesundheit
Herr H. Sommer
BfArM
Frau Dr. A. Blumberg
Herr Dr. J. Göben
Herr Dr. T. Grüger
Frau T. Meier
Herr K. Reh
Frau C. Werner
BVL - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Frau Dr. A. Wilke
BMELV - Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Herr Dr. T. Schneider
2BUTagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. N-Acetylcystein
als Brause- oder Trinktabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer
Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel, in einer maximalen
Tagesdosis von 600 mg für Erwachsene und Kinder ab dem 12. Lebensjahr
Antrag auf Aufnahme der Position in die Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (Entlassung aus der
Apothekenpflicht)
4. Lidocainhydrochlorid
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht wurde am 29.07.2009
zurückgezogen
5. Eibischsirup als Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Kindern unter 12
Jahren
Antrag auf Unterstellung der o. g. Position unter die Apothekenpflicht sowie
Ergänzung der Formulierung „Eibischsirup als Fertigarzneimittel,
ausgenommen zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten bei Kindern unter
- 2 -
12 Jahren“ in Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel
6. Simeticon/Dimeticon
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
7. Eucalyptus-Balsam
Antrag auf Erweiterung der Freigabe aus der Apothekenpflicht
8. Homöopathische Arzneimittel (traditionell)
Antrag auf Überführung des Status „freiverkäuflich“ in den Status
„apothekenpflichtig“
9. Minzöl
Antrag auf Änderung der Position Minzöl wie folgt:
Minzöl, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur. als
Fertigarzneimittel
10. Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Melissenblätterextrakt und
Passionsblumenkrautextrakt und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel in der Darreichungsform eines
Granulates zum Einnehmen nach Auflösen
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der
Apothekenpflicht)
11. Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der
Apothekenpflicht)
12. Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (Aufhebung der
Apothekenpflicht)
13. Nach § 39a ff. AMG registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel wurde am 07.08.2009 zurückgezogen
- 3 -
14. Imidacloprid
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
15. Verschiedenes
0BTOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Anwesenden.
Die Sachverständigen werden von einem juristischen Vertreter des BfArM auf die
Vertraulichkeit der Sitzungsunterlagen hingewiesen (siehe TOP 15 Verschiedenes).
1BTOP 2 Annahme der Tagesordnung
Der TOP 13 entfällt (Begründung siehe unten). Die Tagesordnung wird mit der
vorgeschlagenen Änderung angenommen.
TOP 3 N-Acetylcystein
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Die Mehrzahl der Acetylcystein-
haltigen Arzneimittel ist in Deutschland zugelassen für die „sekretolytische Therapie
bei akuten und chronischen bronchopulmonalen Erkrankungen, die mit einer Störung
von Schleimbildung und -transport einhergehen“. Mit dem zu verhandelnden Antrag
soll N-Acetylcystein (ACC) in der Anwendung bei Erwachsenen und Kindern ab dem
12. Lebensjahr „zur Schleimlösung und zum erleichterten Abhusten bei
erkältungsbedingten Atemwegserkrankungen mit zähem Schleim“ von der
Apothekenpflicht freigestellt werden. Zur Therapie der Mukoviszidose sind
Acetylcystein-haltige Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterstellt.
Das BfArM spricht sich gegen eine Entlassung aus der Apothekenpflicht aus. Eine
Einschränkung der Anwendung auf erkältungsbedingte Atemwegserkrankungen zum
Zwecke der Freistellung von der Apothekenpflicht wird als medizinisch nicht sinnvoll
angesehen und könnte bei gleichzeitig vertriebenen apotheken- und
verschreibungspflichtigen ACC-haltigen Arzneimitteln zu einer Irritation der Patienten
mit nachfolgender Fehlanwendung führen. Eine Anwendung der freiverkäuflichen
Produkte im Kindesalter ist als wahrscheinlich und damit kritisch zu sehen, da die
Abklärung von respiratorischen Erkrankungen insbesondere bei kleineren Kindern
durch einen Arzt oder Apotheker erfolgen sollte. Ebenso sollten Patienten mit
chronischen Atemwegserkrankungen, die ACC aus Anlass eines akuten
respiratorischen Infekts anwenden, durch den Apotheker beraten werden. Im Falle
einer Freistellung würden zudem die derzeit erfolgenden Nebenwirkungsmeldungen
durch Apotheken weitgehend entfallen, so dass die Überwachung der
Arzneimittelsicherheit von ACC erschwert würde.
In der Diskussion teilen mehrere Sachverständige die Ansicht, dass im Falle einer
Freistellung eine mittelbare Gefährdung von Patienten durch eine falsche
Anwendung besteht. Seitens eines Sachverständigen wird auf die
Wirkungsabschwächung bestimmter oral verabreichten Antibiotika bei gleichzeitiger
- 4 -
Einnahme von ACC hingewiesen, aus der sich die Notwendigkeit einer Beratung
durch den Arzt oder Apotheker ergebe. Ein anderer Sachverständiger erklärt, dass
derzeit bei Abgabe von ACC in Apotheken häufig eine Beratung durch den
Apotheker nachgefragt wird.
Von einem Sachverständigen wird angemerkt, dass einige ACC-haltige Produkte
auch als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden, so dass für diese Produkte
eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit bzw. eine Abstimmung zwischen den
verschiedenen zuständigen Behörden erfolgen sollte.
Abstimmung: Der Antrag auf Entlassung von
N-Acetylcystein
aus der Apothekenpflicht durch Aufnahme dieser Position in die Anlage 1a
wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 4 Lidocainhydrochlorid
Der Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht wurde am 29.07.2009
zurückgezogen.
TOP 5 Eibischsirup als Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Kindern unter 12
Jahren
Antrag auf Ergänzung der Formulierung „Eibischsirup als Fertigarzneimittel“ um
„ausgenommen zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten bei Kindern unter 12
Jahren“ in Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel.
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Eibischsirup als Fertigarzneimittel ist
zur Anwendung bei Schleimhautreizungen im Mund- und Rachenraum und damit
verbundenem trockenem Reizhusten zugelassen. In der Anwendung bei
Erkältungskrankheiten bei Kindern unter 12 Jahren liegen dem BfArM keine
Erkenntnisse zu Risiken, d.h. über unerwünschte Wirkungen, vor. Obgleich die
Behandlung von Erkältungskrankheiten bei Kleinkindern unter ärztlicher Kontrolle
erfolgen sollte, lässt sich ein trockener Reizhusten von Eltern leicht diagnostizieren.
Die Anwendung ohne ärztliche Aufsicht ist zudem auf wenige Tage beschränkt, so
dass das Risiko für eine Fehltherapie oder unterlassene Therapie (z.B. bei
allergischem Asthma) gering ist. Nach Ansicht des BfArM lasse sich dieses Risiko
aber nicht durch die Änderung einer einzelnen Position zu Eibischsirup weiter
reduzieren, da auf andere freiverkäufliche Präparate in diesem Anwendungsbereich
(z.B. Spitzwegerichsirup und Fenchelhonig) ausgewichen werden kann.
In der Diskussion wird auf Unterschiede zu ACC bezüglich der Wechselwirkungen
und hinsichtlich der sekretolytischen Wirkung hingewiesen. Mehrere Sachverständige
sprechen sich dafür aus, dass sich der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung mit der
Frage befasst, ob Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten bzw.
Husten bei Kindern generell einer Beratung bedürfen und daher der Apothekenpflicht
- 5 -
unterstellt werden sollten. Hierfür könnte ggf. die Anlage 3 der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel ergänzt werden.
Abstimmung: Der Antrag auf Ergänzung der Formulierung
Eibischsirup als Fertigarzneimittel –ausgenommen zur Anwendung bei
Erkältungskrankheiten bei Kindern unter 12 Jahren-
in der Anlage 1a wird bei Stimmengleichheit abgelehnt.
TOP 6 Dimeticon/Simeticon
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
Dimeticon und Simeticon gehören in die Gruppe der Entschäumer. Sie werden ”zur
symptomatischen Behandlung von gasbedingten Magen-Darm-Beschwerden
(Meteorismus), z. B. Blähungen, Blähungsschmerzen, Spannungsgefühl und
verstärkter Gasbildung nach Operationen, zur Vorbereitung diagnostischer
Untersuchungen im Bauchbereich zur Reduzierung von Gasschatten sowie bei
Intoxikationen mit Tensiden” eingesetzt.
Simeticon wie auch Dimeticon sind pharmakologisch und physikalisch inert und
werden nicht aus dem Darmlumen aufgenommen, sondern unverändert
ausgeschieden.
Es sind keine Fälle von Wechselwirkungen, Nebenwirkungen oder Missbrauch
bekannt geworden. Es bestehen auch keine Einschränkungen der Anwendung bei
Schwangeren oder Stillenden sowie bei Kindern. Das BfArM befürwortet die
beantragte Freistellung.
In der Diskussion weist ein Sachverständiger darauf hin, dass die EU derzeit darüber
berät, ob Simeticon aufgrund einer möglichen metabolischen Wirkung als
Arzneimittel klassifiziert wird. Zudem können bestimmte Additive wie Fenchel- oder
Kümmelöl allergische Reaktionen verursachen.
Nach Ansicht eines anderen Sachverständigen gehöre die Anwendung in
bestimmten Indikationen (bei verstärkter Gasbildung nach Operationen, zur
Vorbereitung diagnostische Unersuchungen im Bauchraum zur Reduzierung von
Gasschatten, bei Intoxikationen mit Tensiden) sowie bei der Behandlung von
Säuglingskoliken ohne Beratung durch einen Arzt oder Apotheker nicht in die Hände
von Laien.
Abstimmung: Der Antrag auf Entlassung von
Dimeticon/Simeticon
aus der Apothekenpflicht wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 7 Eucalyptus-Balsam
Antrag auf Erweiterung der Freigabe aus der Apothekenpflicht
- 6 -
Eucalyptus-Balsam wird äußerlich bei Erkältungen und Muskelbeschwerden
angewendet.
Eine Anwendungsbeschränkung besteht bei Eucalyptus-Balsam und anderen
ätherischen Ölen für Kinder unter 2 Jahren (Kontraindikation).
Das BfArM befürwortet die Entlassung aus der Apothekenpflicht, da die Risiken im
Vergleich zu den bereits seit 2003 freigestellten oralen Darreichungsformen aufgrund
der geringeren Resorption als geringer einzuschätzen sind.
Es besteht kein Diskussionsbedarf.
Abstimmung: Der Antrag auf Erweiterung der Position
Eucalyptusöl, ätherisches, auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu
einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen
Tagesdosis von 0,6 g
um den Zusatz
- zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen -
wird mehrheitlich angenommen.
TOP 8 Homöopathische Arzneimittel (traditionell)
Antrag auf Unterstellung der homöopathischen Arzneimittel gemäß § 109a AMG
unter die Apothekenpflicht
Das BfArM erläutert, dass durch eine Unterstellung dieser Arzneimittel unter die
Apothekenpflicht die Grundlage für deren Zulassung entzogen würde. Grund hierfür
ist, dass gemäß § 44 Abs. 1 AMG alle Arzneimittel, die nicht zur Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden
eingesetzt werden, freiverkäuflich sind. Zu dieser Gruppe gehören auch die
homöopathischen Arzneimittel, die gemäß § 105 in Verbindung mit § 109a AMG
zugelassen wurden. Im Antrag wurden zudem keinerlei stoffspezifische Aspekte für
eine Unterstellung angeführt. Das BfArM spricht sich daher gegen die Unterstellung
der homöopathischen § 109a-Präparate unter die Apothekenpflicht aus.
In der kurzen Diskussion ergänzt ein Sachverständiger, dass es sich hier wie auch
bei TOP 13 um eine Arzneimittelgruppe handele und daher möglicherweise die
gleichen Einschränkungen für den Sachverständigenausschuss gelten (siehe TOP
13).
Abstimmung: Der Antrag auf Unterstellung der homöopathischen § 109a-
Präparate wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 9 Minzöl
Antrag auf Ergänzung der bisherigen Position in der Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- 7 -
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Der Antrag auf Ergänzung der
bisherigen Position „Minzöl, ätherisches“ um den Zusatz „auch mit Zusatz von bis zu
5 % Ethanol 96 % Ph. Eur. als Fertigarzneimittel“ wurde mit galenischen Gründen
erklärt, die nachvollziehbar sind. Da keine zusätzlichen Risiken zu erwarten sind und
für das ähnlich zusammengesetzte und freiverkäufliche Pfefferminzöl Hilfsstoffe ohne
Begrenzung zulässig sind, befürwortet das BfArM die Freistellung.
In der kurzen Diskussion wird von einem sachverständigen Mitglied die vom
Antragsteller vorgebrachte Begründung für den notwendigen Zusatz von Ethanol als
nicht plausibel erachtet.
Abstimmung: Der Antrag auf Ergänzung der bisherigen Position
Minzöl, ätherisches
um den Zusatz
- auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur. als Fertigarzneimittel -
wird mehrheitlich angenommen.
TOP 10 Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Melissenblätterextrakt und
Passionsblumenkrautextrakt und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel in der Darreichungsform eines Granulates zum
Einnehmen nach Auflösen
Antrag auf Ergänzung der bisherigen Position in Anlage 1a der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Mehrere Zubereitungen aus
Baldrianwurzeln in Kombination mit Zubereitungen aus Hopfen, Melissenblättern und
Passionsblumenkraut sind in Deutschland zugelassen. Es handelt sich hierbei um
Kombinationen von Zubereitungen aus Baldrianwurzeln mit 1 oder 2 weiteren
Wirkstoffen. Die Indikationen sind vergleichbar.
Für Vierfach-Kombinationen, die mit der beantragten Änderung theoretisch möglich
sind, gibt es derzeit in Deutschland keine zugelassen Arzneimittel.
Im Vergleich zur Kombination mit Zubereitungen aus Hopfen sind für die Kombination
von Baldrianextrakt mit Melissenblättern und Passionsblumenkraut keine
zusätzlichen Risiken bekannt. Das BfArM befürwortet daher die Ergänzung der
bisherigen Position zu Baldrianextrakt.
Es besteht kein Diskussionsbedarf.
Abstimmung: Der Antrag auf Ergänzung der bisherigen Position
Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht
wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
in der Anlage 1a wird mehrheitlich angenommen.
- 8 -
Die Position soll künftig wie folgt lauten:
Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt
oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen
oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
TOP 11 Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Birkenblätter und ihre Zubereitungen
sind derzeit überwiegend zugelassen „zur Durchspülungstherapie bei bakteriellen
und entzündlichen Erkrankungen der ableitenden Harnwege und bei Nierengrieß.“
Voraussetzung für eine solche Anwendung ist eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr.
Diese ist bei Fertigarzneimitteln in Tabletten- oder Kapselform im Gegensatz zu den
so genannten „Blasentees“ nicht von vornherein selbstverständlich und erfordert
daher eine Beratung durch den Apotheker. Auch das Risiko der Verschleppung
aufgrund von häufig symptomarm verlaufenden Harnwegsinfekten wird durch
Abgabe in der Apotheke gemindert.
Ein zugelassenes Arzneimittel mit einer Birkenblätterzubereitung als arzneilich
wirksamen Bestandteil beinhaltet zudem die Anwendung „zur unterstützenden
Behandlung rheumatischer Beschwerden“.
Die Anwendung bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises bedarf jedoch
einer Differentialdiagnose und einer darauf abgestimmten Therapie, so dass hier
eine Beratung durch den Apotheker erforderlich ist. Aus den genannten Gründen
spricht sich das BfArM für eine Beibehaltung der Apothekenpflicht aus.
Es besteht kein Diskussionsbedarf.
Abstimmung: Der Antrag auf Aufnahme dieser Position in die Anlage 1a wird
mehrheitlich abgelehnt.
TOP 12 Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz
arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
Antrag auf Aufnahme in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein. Artischockenblätter und ihre
Zubereitungen werden im Allgemeinen bei „Verdauungsbeschwerden (dyspeptische
Beschwerden), besonders bei funktionellen Störungen des ableitenden
Gallensystems“ angewendet.
Die mit der Anwendung von Artischockenblättern und ihrer Zubereitungen
verbundenen Risiken gehen über ein vertretbares Maß nicht hinaus und sind in den
Produktinformationen beschrieben.
Artischockenblätterzubereitungen werden zudem auch als
Nahrungsergänzungsmittel „zur Verbesserung der Fettverdauung“ in ähnlicher
- 9 -
Dosierung wie die entsprechenden Arzneimittel vertrieben. Nach Mitteilung eines
Sachverständigen bestehe ein großer Teil des Marktes von Artischockenpräparaten
aus diesen Nahrungsergänzungsmitteln. Das BfArM unterstützt eine Freistellung von
der Apothekenpflicht.
In der Diskussion weisen mehrere Sachverständige darauf hin, dass entsprechende
Arzneimittel mit einer lipidsenkenden Wirkung beworben würden und dies zu
mittelbaren Risiken führen könne. Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass das Heilmittelwerbegesetz unlautere Werbung verbietet.
Abstimmung: Der Antrag auf Aufnahme dieser Position in die Anlage 1a wird
mehrheitlich angenommen.
TOP 13 Nach § 39a ff. AMG registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Der Antrag wurde zurückgezogen.
Ein Vertreter des BfArM erläutert zur Rücknahme des Antrags, dass nach Gutachten
von Juristen die rechtliche Grundlage des AMG nicht ausreicht, um eine
Arzneimittelgruppe in die Verordnung für apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel aufzunehmen. Voraussetzung sei hierfür eine Gesetzesänderung. Somit
fehlt dem Sachverständigenausschuss das Mandat für die Behandlung
entsprechender Anträge.
Die rechtliche Situation wird von den Sachverständigen gewürdigt.
TOP 14 Imidacloprid
Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
Eine Vertreterin des BVL führt in das Thema ein und präsentiert die Stellungnahme
des BVL, das sich für eine Beibehaltung der Apothekenpflicht ausspricht (Anlage 2).
Imidacloprid wird als Tierarzneimittel in Form einer gebrauchsfertigen Lösung zur
äußerlichen Anwendung auf der Haut zur Prophylaxe und Behandlung von Flohbefall
sowie als Teil der Behandlungsstrategie bei allergischer Flohdermatitis eingesetzt.
Als Fraßgift wird es zudem als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft
angewendet, ist jedoch dort hinsichtlich der Bienentoxizität nicht unumstritten. Es
besitzt eine anticholinerge bzw. parasympathikomimetische Wirkung. Arzneimittel mit
einer solchen Wirkung sind gemäß § 9 der Verordnung über apothekenpflichtige und
freiverkäufliche Arzneimittel vom Verkehr außerhalb von Apotheken ausgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Anwendung als Tierarzneimittel sind zahlreiche u.a.
schwerwiegende Nebenwirkungen beim Menschen, aber auch bei anderen Tieren
durch Kontakt mit behandelten Tieren aufgetreten. Die Nebenwirkungen betreffen
insbesondere die Haut (z.B. allergische Reaktionen), das Nervensystem, die Augen
sowie den Gastrointestinaltrakt.
Der Vorsitzende weist vor Beginn der Diskussion darauf hin, dass ein
Sachverständigenmitglied aufgrund möglicher Interessenkonflikte vor der
Abstimmung den Raum verlassen wird.
In der Diskussion werden Unterschiede in der anticholinergen Wirkung von
Imidacloprid auf Insekten bzw. auf den menschlichen Organismus angesprochen und
erläutert, dass diese Wirkung auf den Menschen wesentlich schwächer sei.
Freiverkäufliche Produkte zur Abwehr von Flöhen liegen als Halsbänder vor, so dass
- 10 -
- 11 -
Applikationsfehler praktisch ausgeschlossen sind. Zudem wird eine mangelnde
Sachkunde im Zoofachhandel im Bereich von Arzneimitteln für Haustiere als kritisch
für eine mögliche Freistellung von der Apothekenpflicht angesehen.
Abstimmung: Der Antrag auf Entlassung von Imidacloprid aus der
Apothekenpflicht wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 15 Verschiedenes
Vertraulichkeit von Sitzungsunterlagen und Veröffentlichung der Ergebnisse der
Ausschusssitzungen
Ein juristischer Vertreter des BfArM weist aus gegebenem Anlass die
Sachverständigen darauf hin, dass die den Ausschussmitgliedern zur Verfügung
gestellten Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich
zu behandeln sind. Es sei nicht tolerierbar, dass solche Informationen einschließlich
der Stellungnahmen des BfArM vor der Sitzung in der Presse erscheinen. Die
Geschäftsstelle des BfArM erstellt gemäß Arzneimittelgesetz ein Ergebnisprotokoll
der Ausschusssitzung, das nach Abstimmung veröffentlicht wird. Die neue
Geschäftsordnung wird dies berücksichtigen. Eine entsprechende Erklärung zur
Vertraulichkeit wird in Kürze den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses zur
Unterzeichnung zugeschickt werden (schriftliches Verfahren).
Unabhängig von dem Ergebnisprotokoll können die Sachverständigen jedoch
interessierten Kreisen die reinen Ergebnisse der Abstimmungen mitteilen (Antrag
angenommen bzw. abgelehnt) mit dem Hinweis auf die möglichen Einschränkungen
durch das Verordnungsgebungsverfahren.
Dieses Vorgehen wird von einem sachverständigen Vertreter des BPI als gängige
Praxis bestätigt [Anm. der Geschäftsstelle des BfArM im Nachgang zur Sitzung: Die
Veröffentlichung von Sitzungsinhalten wurde auch im Rahmen der 61. Sitzung des Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht als TOP 12.4 behandelt.].
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wurde (TOP 7, 9, 10 und 12)
2. Präsentation des BVL zu TOP 14 (Imidacloprid)
Ergebnisprotokoll
Tagungsort
Tagungszeit
Anwesende
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 N-Acetylcystein
TOP 4 Lidocainhydrochlorid
TOP 5 Eibischsirup
TOP 6 Dimeticon/Simeticon
TOP 7 Eucalyptus-Balsam
TOP 8 Homöopathische Arzneimittel (traditionell)
TOP 9 Minzöl
TOP 10 Baldrianextrakt
TOP 11 Birkenblätter und ihre Zubereitungen
TOP 12 Artischockenblätter und ihre Zubereitungen
TOP 13 Nach § 39a ff. AMG registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittel
TOP 14 Imidacloprid
TOP 15 Verschiedenes
Anlagen
01.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht
nach § 53 AMG
Sitzung am 29.09.2009
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
7. Eucalyptusöl, ätherisches
zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Eucalyptusöl, ätherisches
zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
oder Zubereitungen
in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel aufzunehmen.
UBegründung:
Es ist davon auszugehen, dass topisch anzuwendende Arzneimittel aufgrund ihrer,
verglichen mit der oralen Gabe, geringeren Resorption eher weniger schädlich sind.
Aus medizinischer Sicht gibt es daher keine Gründe, die einer Freigabe aus der
Apothekenpflicht entgegenstehen.
9. Minzöl, ätherisches, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph.
Eur.als Fertigarzneimittel
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
die bisherige Position
Minzöl, ätherisches
um den Zusatz
AA
Minzöl, ätherisches, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph.
Eur.als Fertigarzneimittel
in der Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel zu ergänzen.
UBegründung:
Durch den Zusatz von 5 % Ethanol sind keine zusätzlichen Risiken zu erwarten. Bei
dem ähnlich zusammengesetzten Pfefferminzöl sind nach der Verordnung Hilfsstoffe
ohne Begrenzung zulässig. Zudem ist nach der Verordnung auch Pfefferminzspiritus,
bestehend aus 10 % Pfefferminzöl und 90 % Ethanol von der Apothekenpflicht
befreit.
10. Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, UMelissenblätterextrakt oder
PassionsblumenkrautextraktU und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
die bisherige Position
Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen
Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
wie folgt auf
Baldrianextrakt,
auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, UMelissenblätterextrakt oder
PassionsblumenkrautextraktU und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
Zubereitungen, als Fertigarzneimittel
in der Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel auszuweiten.
UBegründung:
Zubereitungen aus Baldrianwurzeln in Kombination mit Zubereitungen aus Hopfen,
Melissenblättern oder Passionsblumenkraut sind in Deutschland vielfach zugelassen.
AA
Es handelt sich hierbei um Kombinationen von Zubereitungen aus Baldrianwurzeln
mit ein oder zwei weiteren Wirkstoffen. Die Indikationen sind vergleichbar.
Neben der Kombination mit Hopfen sind auch für die Kombination mit
Melissenblättern oder Passionsblumenkraut keine zusätzlichen Risiken bekannt.
12. Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich
nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel
in die Anlage 1a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel aufzunehmen.
UBegründung:
Artischockenblätter und ihre Zubereitungen werden im Allgemeinen bei
„Verdauungsbeschwerden (dyspeptische Beschwerden), besonders bei funktionellen
Störungen des ableitenden Gallensystems“ angewendet.
Die mit der Anwendung verbundenen Risiken gehen nicht über ein angemessenes
Maß hinaus und erfordern keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung.
Artischockenblätterzubereitungen zur Unterstützung der Verdauungsfunktion sind
bereits freiverkäuflich verfügbar. Darüber hinaus werden sie auch als
Nahrungsergänzungsmittel vertrieben.
Voten des Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht
7. Eucalyptusöl, ätherisches
9. Minzöl, ätherisches
10. Baldrianextrakt
12. Artischockenblätter und ihre Zubereitungen
01.08.2014
Datei
PD
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 1
Imidacloprid
Stellungnahme des BVL
zum Antrag der Firma Bayer
auf Entlassung aus der Apothekenpflicht
Dr. Annette Wilke
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 2
Indikationen:
– Prophylaxe von Flohbefall
– Therapie des Flohbefalls
– Teil der Behandlungsstrategie
bei allergischer Flohdermatitis
Bei Überdosierung oder Ablecken
der Applikationsstelle kann es in
seltenen Fällen zu nervösen
Beschwerden (Zuckungen,
Zittern, Ataxie, Pupillen-
erweiterung, Pupillenverengung,
Lethargie) kommen.
Status Quo - Apothekenpflicht
Beratung nach § 20
Apothekenbetriebsverordnung
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 3
Müssen nämlich
apothekenpflichtige
Tierarzneimittel in der
Apotheke erworben
werden, kann der Käufer
(Tierhalter) nicht nur um
eine Beratung
nachsuchen,
sondern es besteht vor
allem die Möglichkeit,
dass das
Apothekenpersonal von
sich aus Hinweise gibt,
Warnungen ausspricht
oder Nachfragen stellt.
Begründung der Untersagung des Versandes
von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gem. § 43 Abs.5 AMG
Informationen z.B. zu:
• Ampullengröße
• Applikationsart
• Allergiebehandlung
Status Quo – Apothekenpflicht & Versandverbot
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 4
Die Bitte eines Käufers
bzw. Bestellers um
weitere Informationen zu
einem Medikament setzt
aber ein gewisses
Problembewusstsein
voraus, an dem es
häufig fehlen dürfte.
„Nebenwirkungen sind bei
sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung
nicht zu erwarten“
Anwendersicherheit & Problembewusstsein
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 5
Ungezieferbekämp-
fung im Haushalt
durch Fraßköder
oder Klebefallen
Anwendersicherheit in der Praxis
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 6
PSUR 1.10.2006-28.02.2009
- SOC -
Anwendersicherheit - UAW-Meldungen bei Menschen
n=346
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Symptome
Ear and labyrinth disorders
Application side disorders
Systemic disorders
Respiratory tract disorders
Immune system disorder
Digestive tract disorders
Eye disorders
Neurological disorders
Skin and appendages disorders
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 7
PSUR 1.10.2006-28.02.2009
- SOC -
UAW-Meldungen bei Hunden und Katzen
n=3.757
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Symptome
Musculoteletal disorders
Systemic death
Immune system disorder
Respiratory tract disorders
Eye disorders
Neurological disorders
Skin and appendages disorders
Systemic disorders
Behavioural disorders
Application side disorders
SLEE
Digestive tract disorders
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 8
Beispiel: Applikationsstellenreaktion
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 9
§ 44 Ausnahme von der
Apothekenpflicht
(1) Arzneimittel, die von dem
pharmazeutischen
Unternehmer ausschließlich
zu anderen Zwecken als zur
Beseitigung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder
krankhaften Beschwerden zu
dienen bestimmt sind, sind für
den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegeben.
Arzneimittelgesetz
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 10
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
§ 9 „Ausnahme der Ausnahme = Apothekenpflicht“
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes* genannten Arzneimittel sind
ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen,
wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
- antibiotische,
- blutgerinnungsverzögernde,
- histaminwidrige,
- hormonartige,
- parasympathicomimetische (cholinergische) oder
- parasympathicolytische,
- sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt.
Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen
zugesetzt sind.
* Ausnahmen von der Apothekenpflicht
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 11
Das pharmakologische
Wirkprinzip von
Imidacloprid beruht auf
einer Inhibierung der
cholinergen
Signalübertragung an
nikotinergen
Acetylcholinrezeptoren in
der postsynaptischen
Membran des ZNS von
Insekten, was letztlich
zur Paralyse führt.
Pharmakologisch-toxikologische Eigenschaften
Imidacloprid hat
schwache
Wechselwirkungen mit
nikotinergen Rezeptoren
in Säugern bei geringer
Penetration der Blut-
Hirn-Schranke.
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 12
Aufgrund des beschrieben Nebenwirkungsprofils,
insbesondere im Hinblick
auf die Anwendersicherheit
und die bestehenden rechtlichen Regelungen
ist es sachgerecht,
den Wirkstoff Imidacloprid weiterhin der
Apothekenpflicht zu unterstellen.
Fazit
Dr. Annette Wilke • 10. Februar 2010 • Seite 13
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Stellungnahme des BVL
Status Quo - Apothekenpflicht
Anwendersicherheit & Problembewusstsein
Anwendersicherheit in der Praxis
UAW-Meldungen bei Menschen
UAW-Meldungen bei Hunden und Katzen
Beispiel: Applikationsstellenreaktion
Arzneimittelgesetz
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Pharmakologisch-toxikologische Eigenschaften
Fazit
01.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Anlage III Arzneimittel-Richtlinie:
Nummer 19 – „traditionell angewendete“
Arzneimittel
Vom 11. Februar 2014
Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsame Bundesausschusses hat in seiner
Sitzung am 11. Februar 2014 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am [ ] (BAnz. [ ] [ ]), beschlossen:
I. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 19 wie folgt gefasst :
19. Arzneimittel, die als
a) „traditionell angewendete“ Arzneimittel gemäß § 109a
AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden
Hinweise:
„Traditionell angewendet:
a) zur Stärkung oder Kräftigung
b) zur Besserung des Befindens
c) zur Unterstützung der Organfunktion
d) zur Vorbeugung
e) als mild wirkendes Arzneimittel"
oder
b) „traditionelle pflanzliche“ Arzneimittel nach § 39a AMG
in den Verkehr gebracht werden.
Verordnungsausschluss
verschreibungspflichtiger
Arzneimittel nach dieser
Richtlinie. [3]
Bei nicht
verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln
ist eine Verordnung
auch für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebens-
jahr und für Jugendliche
mit Entwicklungs-
störungen bis zum
vollendeten 18.
Lebensjahr
unwirtschaftlich. [6]
2
II. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 11. Februar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
1
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie:
Nummer 19 – „traditionell angewendete“
Arzneimittel
Vom 11. Februar 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
1. Rechtsgrundlage
Der in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthaltene Richtlinienauftrag ermächtigt den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA), in untergesetzlichen Rechtsnormen den Umfang und die
Modalitäten der Arzneimittelversorgung mit verbindlicher Wirkung sowohl für die
Vertragsärzte und die Krankenkassen als auch für die Versicherten in konkretisierender
Weise zu regeln. Der Richtlinienauftrag präzisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 2, 12, 70 Abs. 1, 72 Abs. 2). Er zielt darauf, unter
Berücksichtigung des Versorgungsstandards des § 2 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 1
SGB V Grundlagen für eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche ärztliche
Behandlungs- und Verordnungsweise verbindlich festzulegen.
Hierzu kann der G-BA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen,
wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere
Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen
verfügbar ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 4 SGB V).
2. Eckpunkte der Entscheidung
Nach Anlage III Nr. 19 der Arzneimittel-Richtlinie sind „traditionell angewendete“ Arzneimittel
gemäß § 109a AMG, welche nach Artikel 1 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:
„Traditionell angewendet:
a) zur Stärkung oder Kräftigung
b) zur Besserung des Befindens
c) zur Unterstützung der Organfunktion
d) zur Vorbeugung
e) als mild wirkendes Arzneimittel"
in den Verkehr gebracht werden von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel durch das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ist im § 39a AMG
ein spezielles vereinfachtes Registrierungsverfahren für diese Arzneimittel geschaffen
worden. Nach § 39a AMG dürfen pflanzliche Arzneimittel als traditionelle pflanzliche
Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige
Bundesoberbehörde registriert sind. Entsprechend der Übergangsvorschrift in § 141 Absatz
14 AMG erlischt die Zulassung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels, das nach § 105
in Verbindung mit § 109a verlängert wurde, am 30. April 2011, es sei denn, dass vor dem
1. Januar 2009 ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt wurde.
Ausweislich der Begründung zur vorgenannten Richtlinie „erfüllen zahlreiche [dieser]
Arzneimittel nicht die Anforderungen einer allgemeinen medizinischen Verwendung, einer
anerkannten Wirksamkeit und eines annehmbaren Sicherheitsgrads und werden dadurch
den Anforderungen für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht gerecht.“ Das
Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel kommt deshalb zur
Anwendung, „wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie
2001/83/EG, insbesondere wegen unzureichender wissenschaftlicher Literatur zum
Nachweis einer allgemeinen medizinischen Verwendung, einer anerkannten Wirksamkeit
und eines annehmbaren Sicherheitsgrads, nicht gewährt werden kann.“
3
Nach § 16 Abs. 1 AM-RL dürfen Arzneimittel von Versicherten nicht beansprucht, von den
behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht verordnet und von Krankenkassen nicht bewilligt
werden, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
1. der diagnostische oder therapeutische Nutzen oder
2. die medizinische Notwendigkeit oder
3. die Wirtschaftlichkeit
nicht nachgewiesen ist.
Nach § 16 Abs.2 Nr.1 AM-RL treffen diese Voraussetzungen insbesondere zu, wenn ein
Arzneimittel unzweckmäßig ist.
Zur Klarstellung, dass für registrierte pflanzliche traditionelle Arzneimittel nach § 39a AMG
eine Zulassung, insbesondere wegen unzureichender wissenschaftlicher Literatur zum
Nachweis einer allgemeinen medizinischen Verwendung, einer anerkannten Wirksamkeit
und eines annehmbaren Sicherheitsgrads, nicht gewährt werden kann und somit diese
Arzneimittel nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Mindestqualitäts- und
Sicherheitsanforderungen nach §§ 2 Abs.1 S.3; 12 Abs.1 SGB V an die Versorgung der
Versicherten mit Arzneimitteln nach § 31 Abs.1 S.1 SGB V erfüllen, sie mithin als
unzweckmäßig und infolgedessen als von der Versorgung ausgeschlossen anzusehen sind,
sind diese in Anlage III Nr. 19 entsprechend ergänzend aufzuführen.
3. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Anlage III Nummer 19
wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 11. Februar 2014 beraten und konsentiert. Der
Unterausschuss hat in der Sitzung am 11. Februar 2014 nach § 10 Abs. 1, 1. Kapitel der
Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
AG § 35a 16. Dezember
2013
Beratung über eine Änderung der AM-RL
hinsichtlich des Verordnungsausschlus-
ses in Nr. 19 der Anlage III
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Februar
2014
Beratung, Konsentierung und Be-
schlussfassung zur Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der AM-RL, Anlage III Nr. 19
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (§ 10
Abs. 2, 1. Kapitel Verfahrensordnung G-BA).
Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgeschlagen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z.B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e. V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e. V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e. V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittekommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
5
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
Berlin, den 11. Februar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
04.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Forderung von ergänzenden
versorgungsrelevanten Studien nach § 92 Abs.
2a SGB V:
Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden
(Wirkstoffe Nateglinid, Repaglinid)
Vom 23. Januar 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 23. Januar 2014 beschlossen,
ergänzende versorgungsrelevante Studien nach § 92 Absatz 2a SGB V zur Bewertung der
Zweckmäßigkeit von Gliniden (Wirkstoffe Nateglinid, Repaglinid) zu fordern.
I. Der Gemeinsame Bundesausschuss fordert gemäß § 92 Absatz 2a Satz 1 SGB V in
Verbindung mit Kapitel 4 § 13 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) von den pharmazeutischen Unternehmern,
die Inhaber einer Zulassung für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Repaglinid oder
Nateglinid (Glinide) sind oder die Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen in Verkehr bringen,
zur Bewertung der Zweckmäßigkeit der Glinide Studien nach Maßgabe der unter den
Nummern 1 und 2 festgelegten Anforderungen durchzuführen:
1. Wirkstoff Repaglinid
Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer
längerfristigen Behandlung mit Repaglinid
gegen eine Behandlung mit
Sulfonylharnstoffen
Studienpopulation - Patienten mit manifestem Diabetes
mellitus Typ 2, die für eine Therapie mit
oralen Antidiabetika in Frage kommen,
- repräsentativ und relevant für die übliche
Behandlungssituation.
Studiendesign - Randomisierte, doppelblinde, aktiv
kontrollierte klinische Studie,
- Studienbedingungen repräsentativ und
relevant für die übliche
Behandlungssituation,
BAnz AT 05.02.2014 B5
2
- wenigstens als Nichtunterlegenheitsstudie
- bei Nachweis einer Nichtunterlegenheit
Testung auf Unterschied -,
aber auch eine Überlegenheitsstudie ist
möglich.
Intervention und Vergleichsbehandlung Intervention:
Repaglinid,
Anwendung entsprechend den
Anforderungen der Zulassung.
Vergleichsbehandlung:
Sulfonylharnstoffe,
stratifiziert randomisiert nach Metformin-
Vorbehandlung mit gemeinsamer
Auswertung.
Sofern eine Eskalation der
blutzuckersenkenden Therapie notwendig ist,
muss diese in den Behandlungsgruppen
identisch sein.
Studiendauer Als Frist zur Vorlage der Studie werden 5½
Jahre bzw. 66 Monate vorgesehen. Innerhalb
dieser Frist ist ein Studienbericht nach ICH E3
vorzulegen.
Eine mittlere Beobachtungsdauer von 36
Monaten muss gewährleistet sein.
Gegebenenfalls kann eine Nachbeobachtung
erfolgen.
Endpunkte Primärer Endpunkt:
Kombinierter Endpunkt aus Myokardinfarkten
(nicht fatal, symptomatisch), Schlaganfällen
(nicht fatal, ischämisch) und kardiovaskulärer
Mortalität
Weitere Endpunkte:
- Myokardinfarkte (nicht fatal,
symptomatisch)
- Schlaganfälle (nicht fatal, ischämisch)
- Kardiovaskuläre Mortalität
- Gesamtmortalität
- Weitere Endpunkte zu
BAnz AT 05.02.2014 B5
3
makrovaskulären Folgekomplikationen
- Mikrovaskuläre Folgekomplikationen
wie Nephropathie und Retinopathie
(Verwendung validierter
Messinstrumente)
- Hypoglykämien
(vgl. Definitionen von Hypoglykämien
in „Guideline on clinical investigation
of medicinal products in the treatment
of diabetes mellitus” der EMA,
CPMP/EWP/1080/00 Rev. 1 vom
14. Mai 2012)
- Lebensqualität
(validierte Fragebögen, keine
Therapiezufriedenheitsfragebögen)
2. Wirkstoff Nateglinid
Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer
längerfristigen Behandlung mit Nateglinid plus
Metformin gegen eine Behandlung mit
Sulfonylharnstoffen plus Metformin
Studienpopulation - Patienten mit manifestem Diabetes
mellitus Typ 2, die für eine Therapie mit
oralen Antidiabetika in Frage kommen,
- repräsentativ und relevant für die übliche
Behandlungssituation.
Studiendesign - Randomisierte, doppelblinde, aktiv
kontrollierte klinische Studie,
- Studienbedingungen repräsentativ und
relevant für die übliche
Behandlungssituation,
- wenigstens als Nichtunterlegenheitsstudie
- bei Nachweis einer Nichtunterlegenheit
Testung auf Unterschied -,
aber auch eine Überlegenheitsstudie ist
möglich.
Intervention und Vergleichsbehandlung Intervention:
Nateglinid plus Metformin,
Anwendung entsprechend den
Anforderungen der Zulassung.
BAnz AT 05.02.2014 B5
4
Vergleichsbehandlung:
Sulfonylharnstoffe plus Metformin
Sofern eine Eskalation der
blutzuckersenkenden Therapie notwendig ist,
muss diese in den Behandlungsgruppen
identisch sein.
Studiendauer Als Frist zur Vorlage der Studie werden 5½
Jahre bzw. 66 Monate vorgesehen. Innerhalb
dieser Frist ist ein Studienbericht nach ICH E3
vorzulegen.
Eine mittlere Beobachtungsdauer von 36
Monaten muss gewährleistet sein.
Gegebenenfalls kann eine Nachbeobachtung
erfolgen.
Endpunkte Primärer Endpunkt:
Kombinierter Endpunkt aus Myokardinfarkten
(nicht fatal, symptomatisch), Schlaganfällen
(nicht fatal, ischämisch) und kardiovaskulärer
Mortalität
Weitere Endpunkte:
- Myokardinfarkte (nicht fatal,
symptomatisch)
- Schlaganfälle (nicht fatal, ischämisch)
- Kardiovaskuläre Mortalität
- Gesamtmortalität
- Weitere Endpunkte zu
makrovaskulären Folgekomplikationen
- Mikrovaskuläre Folgekomplikationen
wie Nephropathie und Retinopathie
(Verwendung validierter
Messinstrumente)
- Hypoglykämien
(vgl. Definitionen von Hypoglykämien
in „Guideline on clinical investigation
of medicinal products in the treatment
of diabetes mellitus” der EMA,
CPMP/EWP/1080/00 Rev. 1 vom
14. Mai 2012)
- Lebensqualität
(validierte Fragebögen, keine
Therapiezufriedenheitsfragebögen)
BAnz AT 05.02.2014 B5
5
II. Werden die Studien nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe der unter den Nummern 1
und 2 festgelegten Anforderungen vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss
die Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit ausschließen (Kapitel 4 § 13 Absatz 4 Satz
2 VerfO). Entsprechendes gilt, wenn der pharmazeutische Unternehmer nicht innerhalb
eines Jahres nach Beschlussfassung nachweisen kann, dass er mit der Studie begonnen
hat (Kapitel 4 § 13 Absatz 4 Satz 3 VerfO).
III. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom
23. Januar 2014 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 23. Januar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 05.02.2014 B5
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Forderung von ergänzenden
versorgungsrelevanten Studien nach § 92
Absatz 2a SGB V:
Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden
(Wirkstoffe Nateglinid, Repaglinid)
Vom 23. Januar 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 3
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 4
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 92 Abs. 2a SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss im Einzelfall mit
Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist
ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines
Arzneimittels fordern. Das Nähere hat der G-BA in seiner Verfahrensordnung 4. Kapitel § 13
geregelt.
Die Benehmensherstellung erfordert, dass der Gemeinsame Bundesauschuss die für die
Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesoberbehörden über die Forderung informiert,
ihnen Gelegenheit gibt, zur Sachgerechtigkeit der inhaltlichen Anforderungen an die vom
pharmazeutischen Unternehmer durchzuführende Studie Stellung zu nehmen und die
Stellungnahme in seine Entscheidung über die Erhebung der Forderung einbezieht,
indem er sich mit ihr in seinen Entscheidungsgründen auseinandersetzt; ein
Einverständnis ist nicht erforderlich (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss vom
20. Oktober 2011 bzgl. der Änderung des 4. Kapitels der Verfahrensordnung, Seite 6).
Der G-BA gibt nach der Benehmensherstellung auch den Stellungnahmeberechtigten nach
§ 92 Abs. 3a SGB V Gelegenheit, zu der Forderung Stellung zu nehmen (vgl. 4. Kap. § 13
Abs.3 VerfO).
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Benehmensherstellung und der Stellungnahmen
nach § 92 Abs.3a SGB V beschließt der G-BA über die Erhebung einer Forderung nach § 92
Abs.2a S.1 SGB V iVm 5.Kap. § 13 Abs.1 S.1 VerfO.
Nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger tritt die Forderung über die
Durchführung von klinischen Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit der Glinide
rechtswirksam gegenüber den von dem Beschluss betroffenen pharmazeutischen
Unternehmern mit Wirkung vom Tag der Beschlussfassung in Kraft. Mit der Veröffentlichung
im Bundesanzeiger können sich die von dem Beschluss betroffenen Unternehmen sicher
und ohne unzumutbare Erschwernis zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Forderung und
ihren Rechtswirkungen und – folgen Kenntnis verschaffen. Eine unternehmerindividuelle
Aufforderung zur Durchführung der Studien erfolgt nicht.
Innerhalb der in den Anforderungen festgelegten Frist ist ein Studienbericht nach ICH E3
vorzulegen (vgl. 4. Kap. § 13 Abs.1 S.2 und 3 VerfO).
Nach der Vorlage der Studien entscheidet der G-BA über die Zweckmäßigkeit des zu
bewertenden Arzneimittels. Werden die Studien nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann
der G-BA das Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Dies gilt auch, wenn
der pharmazeutische Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung
über die Forderung der Studien nachweisen kann, dass er mit der Studie begonnen hat (vgl.
4. Kap. § 13 Abs. 4 VerfO).
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der G-BA hat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 auf der Grundlage der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 92 Abs. 1 S.1 Teilsatz 4 SGB V eine
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage III hinsichtlich einer
Verordnungseinschränkung der Glinide beschlossen, da der therapeutische Nutzen der
Glinide nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht als
nachgewiesen angesehen werden kann und die Behandlung mit Gliniden deshalb auch nicht
medizinisch notwendig ist.
Der Beschluss wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom
21. Februar 2012 beanstandet mit der Begründung, dass der G-BA für die erforderliche
vergleichende Bewertung der Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Glinide
gegenüber Therapiealternativen keine hinreichenden Belege ermittelt habe.
Nach neuer Rechtslage kann der G-BA nach § 92 Abs. 1 SGB V die Verordnung von
Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder
eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen
oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
Zur Bewertung der Zweckmäßigkeit der Glinide sieht der G-BA deshalb vor, ergänzende
versorgungsrelevante Studien nach § 92 Abs. 2a SGB V für die Wirkstoffe Nateglinid und
Repaglinid zu fordern.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2012 hat das Plenum die Einleitung des Verfahrens nach § 92
Abs. 2a SGB V Satz 1 i.V.m. 4. Kapitel § 13 VerfO beschlossen und den Unterausschuss
Arzneimittel mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 wurden der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft (AkdÄ) und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Studienkonzepte zur Benehmensherstellung über die inhaltlichen Anforderungen an die
Durchführung von versorgungsrelevanten Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit der
Glinide zugeleitet.
Die Auswertung der Stellungnahmen der AkdÄ und des BfArM hat folgende Änderungen
ergeben:
- Als primärer Endpunkt wird ein Kombinationsendpunkt aus Myokardinfarkten,
Schlaganfällen und kardiovaskulärer Mortalität festgelegt. Die drei Endpunkte sind
darüber hinaus auch einzeln auszuwerten.
- Es wird klargestellt, dass sofern eine Eskalation der blutzuckersenkenden Therapie
notwendig ist, diese in den Behandlungsgruppen identisch sein muss.
- Der Endpunkt zu mikrovaskulären Folgekomplikationen wird stärker hervorgehoben
und präzisiert.
Nach der Benehmensherstellung hat der Unterausschuss Arzneimittel hat am 11. Dezember
2012 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens nach § 92 Abs. 3a SGB V beschlossen.
Bei der Auswertung wurden die im Rahmen des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens und
der mündlichen Anhörung vorgetragenen Argumente gewürdigt.
Aus der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens nach § 92 Abs. 3a SGB V haben sich
folgende Änderungen ergeben:
- Die Studiendauer wird auf 5 ½ Jahre verlängert.
- Statt einer Mindestbeobachtungsdauer von 24 Monaten wird eine mittlere
Beobachtungsdauer von 36 Monaten vorgesehen.
4
Zusammenfassend handelt es sich um randomisierte, direkt vergleichende Studien zu
patientenrelevanten Endpunkten. Die Studien sollen repräsentativ und relevant für die
übliche Behandlungssituation sein. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zulassung soll für
Nateglinid ein Vergleich von Nateglinid plus Metformin versus Sulfonylharnstoffe plus
Metformin vorgenommen werden. Für Repaglinid soll ein Vergleich gegen Sulfonylharnstoffe
durchgeführt werden (stratifiziert randomisiert nach Metformin-Vorbehandlung mit
gemeinsamer Auswertung). Auch eine dreiarmige Studie mit dem von der AkdÄ
vorgeschlagenen Studiendesign „Nateglinid plus Metformin versus Repaglinid plus Metformin
versus Sulfonylharnstoffe plus Metformin“, die einen Direktvergleich der Glinide ermöglichen
würde, würde unter den Untersuchungsauftrag fallen und könnte folglich durchgeführt
werden. Zusätzlich erforderlich ist jedoch eine Studie zur Repaglinid-Monotherapie versus
Sulfonylharnstoffe. Das primäre Untersuchungsziel der Studien ist ein kombinierter Endpunkt
aus Myokardinfarkten (nicht-fatal, symptomatisch), Schlaganfällen (nicht fatal, ischämisch)
und kardiovaskulärer Mortalität. Weitere Endpunkte sind neben diesen die Gesamtmortalität,
mikrovaskuläre Folgekomplikationen, Hypoglykämien, Lebensqualität und weitere
makrovaskuläre Folgekomplikationen. Als Frist zur Vorlage der Studien werden 5 ½ Jahre
bzw. 66 Monate vorgesehen, wobei eine mittlere Beobachtungsdauer von 36 Monaten
gewährleistet sein muss.
3. Bürokratiekosten
Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel
VerfO. Daher entstehen auch keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung eines Studienkonzeptes hat eine vom Unterausschuss „Arzneimittel“
beauftragte Arbeitsgruppe beraten, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitgliedern sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt.
Der Beschlussentwurf über die Einleitung eines Verfahrens nach § 92 Abs. 2a SGB V zur
Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden wurde im Unterausschuss „Arzneimittel“ in
seiner Sitzung am 8. Mai 2012 konsentiert. Die Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung des
Plenums am 21. Juni 2012.
Der AkdÄ und dem BfArM wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2012 die Studienkonzepte zur
Benehmensherstellung über die inhaltlichen Anforderungen an die Durchführung von
versorgungsrelevanten Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit der Glinide zugeleitet.
Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der AkdÄ und des BfArM erfolgten in
der Sitzung der AG Nutzenbewertung am 29. Oktober 2012.
Die Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage zur Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens nach § 92 Abs. 3a SGB V erfolgte im Unterausschuss Arzneimittel
am 11. Dezember 2012. Der Unterausschuss hat nach Kap. 1 § 10 Abs. 1 VerfO die
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
Über die Auswertung der Stellungnahmen wurde in der AG Nutzenbewertung am 1. Juli
2013 und 20. September 2013 sowie im Unterausschuss Arzneimittel am 8. Oktober 2013
beraten. Die mündliche Anhörung fand am 5. November 2013 statt.
Der Unterausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 die Beschlussvorlage
konsentiert.
5
3.1 Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Unterausschuss
Arzneimittel
10. Januar 2012 Beratung über die Möglichkeit einer
Forderung von Studien nach § 92 Abs.
2a SGB V zu den Gliniden
Unterausschuss
Arzneimittel
6. Februar 2012 erste Beratung über die
Anforderungen an Studien nach § 92
Abs. 2a SGB V
AG Nutzenbewertung 2. März 2012 Beratung über die Anforderungen an
Studien nach § 92 Abs. 2a SGB V für
die Wirkstoffe Nateglinid und
Repaglinid
Unterausschuss
Arzneimittel
8. Mai 2012 Beratung und Konsentierung des
Beschlussentwurfs zur Einleitung
eines Verfahrens nach § 92 Abs. 2a
SGB V
Plenum 21. Juni 2012 Beschlussfassung über die Einleitung
eines Verfahrens nach § 92 Abs. 2a
SGB V
25. Juli 2012 Anschreiben an die AkdÄ und das
BfArM zur Benehmensherstellung über
die inhaltlichen Anforderungen an die
Studien
Unterausschuss
Arzneimittel
9. Oktober 2012 Beratung über das weitere Vorgehen,
Beauftragung der AG
Nutzenbewertung mit der Auswertung
der Stellungnahmen der AkdÄ und des
BfArM (Benehmensherstellung)
AG Nutzenbewertung 29. Oktober 2012 Auswertung der Stellungnahmen der
AkdÄ und des BfArM
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Dezember 2012 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage, Beschlussfassung
über die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens nach § 92
Abs. 3a SGB V
Unterausschuss
Arzneimittel
9. April 2013 Information über die eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen
AG Nutzenbewertung 1. Juli 2013
20. September 2013
Beratung über die Auswertung des
schriftlichen
Stellungsnahmeverfahrens
Unterausschuss
Arzneimittel
8. Oktober 2013 Beratung über die Auswertung des
schriftlichen
Stellungsnahmeverfahrens
Unterausschuss
Arzneimittel
5. November 2013 Durchführung und Auswertung der
mündlichen Anhörung
Unterausschuss
Arzneimittel
10. Dezember 2013 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage
6
Plenum 23. Januar 2014 Beschlussfassung
Berlin, den 23. Januar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
04.08.2014
Datei
PD