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AG MPG-Position
zur praktischen Umsetzung der Empfehlung 2013/473/EU
1. Die Detailregeln für Benannte Stellen (BS) zur Durchführung von unangekün-
digten Audits (UAAs) sollten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
ten, z.B. über NBOG, einheitlich festgelegt werden.
2. Das UAA sollte nicht länger als einen Tag dauern.
3. Die maximale Vorankündigungszeit für UAAs sollte einheitlich festgelegt wer-
den.Das Auditteam sollte aus max. 2 Personen bestehen, wobei ein Auditor mit
der auditierten Betriebsstätte des Herstellers vertraut sein sollte.
4. Entscheidende Begriffe wie „wichtiger Lieferant/Unterauftragnehmer“ oder
“Hersteller“, so wie sie im Kontext der Empfehlung verwendet werden, sollten
geklärt werden, um ein einheitliches Verständnis bei Herstellern und BS zu er-
reichen.
5. Die erforderlichen Dokumente zur Legitimation der Auditoren sollten einheitlich
festgelegt werden
6. UAAs sollten grundsätzlich nur einmal alle 3 Jahre durchgeführt werden. Dies
gilt auch für Klasse III-Medizinprodukte und Anhang II Liste A IVD. Ausgenom-
men sind Fälle, wenn ein begründetes Verdachtsmoment gegen den Hersteller
vorliegt oder die entsprechende Produktgruppe im Rahmen der Vigilanz auffäl-
lig erhöhte Fehlerraten aufzeigt.
7. Bei Herstellern, die von einer BS in mehreren Betriebsstätten überwacht wer-
den, sollte eine Matrix-UAA-Überwachung möglich sein, z.B. Wurzel aus der
Anzahl der überwachten Herstellerstätten.
8. Dokumente, die zur Klarstellung von Auditergebnissen zweckdienlich sind, soll-
ten vom Hersteller innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens, z.B. 48 Stunden,
nachgereicht werden können.
9. Es sollte einheitlich festgelegt werden, dass Stichprobentests im Regelfall beim
Hersteller als Augenzeugentests durchgeführt werden. Falls der Hersteller nicht
in der Lage ist, derartige Tests im Rahmen des Audits durchzuführen, sollte die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Stichproben in Quarantäne einzulagern und
die Tests im Rahmen eines verlängerten oder neu anzusetzenden Audittermins
in Anwesenheit eines BS-Auditors durchzuführen. Nur wenn dies nicht möglich
ist, sollte eine externe Prüfung der Stichproben durch die BS erfolgen (gestaf-
felte Vorgehensweise); in diesem Fall verbleibt eine entsprechend gekenn-
zeichnete Gegenprobe beim Hersteller.
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10. Für IVD-Produkte nach Anhang II, Liste A der IVD-Richtlinie, bei denen bereits
die Weiterleitung von Produktproben an Benannte Stellen bzw. Prüflabore und
die regelmäßige Durchführung einer physischen Produktprüfung festgelegt ist
(Chargenprüfung), sind zusätzliche Anforderungen an eine Probenahme und
Produktprüfung im Rahmen unangekündigter Audits nicht gerechtfertigt.
11. Auf die Anforderung einer Information der BS über Fertigungszeiten sollte ver-
zichtet werden, da dies praktisch nicht durchführbar ist. Stattdessen sollten
Guidelines entwickelt werden, wie UAAs durchzuführen sind, wenn das laut
Auditplan vorgesehene Zielprodukt zum Zeitpunkt des UAAs nicht gefertigt
wird. Aus unserer Sicht ist in diesem Fall eine Anpassung des Auditplans auf
aktuell gefertigte Produkte durchaus möglich ohne das grundsätzliche Ziel der
UAA Empfehlung zu verfehlen.
13. Es sollte einheitlich festgelegt werden, dass UAAs bei Zulieferern und Unterauf-
tragnehmern nur im begründeten Verdachtsfall, bei unzureichender Kontrolle
des Herstellers oder im Falle von Endproduktzulieferern durchzuführen sind
und sich im Regelfall auf Fertigprodukte beschränken sollte. Wir bitten zu be-
achten, dass die FDA bereits seit Jahren die Auditierung von Zulieferern einge-
stellt hat. Dabei hat die Behörde berücksichtigt, dass für viele Zulieferanten der
Medizinprodukteindustrie diese Sparte nur einen kleinen Teil des Gesamtum-
satzes ausmacht. Eine durch die formale Medizinprodukte-Rechtsetzung veran-
lasste, nicht auf Verdachtsfällen oder anders klar begründete Auditierung wür-
de möglicherweise einen Lieferstopp für Medizinprodukteunternehmen nach
sich ziehen. Es muss sichergestellt sein, dass Hersteller, die ihren Sitz außer-
halb der EU haben, in gleicher Weise mit unangekündigten Audits beaufschlagt
werden wie Hersteller mit Sitz innerhalb der EU.
14. Ziel der unangekündigten Audits ist die Überprüfung der Einhaltung der recht-
lichen Pflichten im täglichen Betrieb. Ziel dabei ist es, eine effiziente und prak-
tikable Prüfung zu ermöglichen und nicht die Durchführung möglichst vieler
kostenpflichtiger unangekündigter Audits.
Arbeitsgruppe MPG der Industriefachverbände (AG MPG)
c/o BVMed
Berlin, 7. April 2014
31.07.2014
Datei
PD
AG MPG-Position
on the practical transposition of Recommendation 2013/473/EU
1. The detailed rules for Notified Bodies (NBs) how to carry out UAAs should be stipulated
uniformly by the competent authorities of the Member States, for example by NBOG.
2. UAAs should not take longer than one day.
3. The maximum advance notice time for UAAs should be set uniformly .
4. The audit team should consist of max. 2 people, whereof one auditor should be familiar
with the audited business premises of the manufacturer.
5. Key terms such as "key supplier / subcontractor" or "manufacturer" as used in the
context of the recommendation, should be clarified in order to reach a common
understanding among manufacturers and NBs
6. The documents necessary for the legitimacy of the auditors should be defined
uniformly .
7. UAAs should always be carried out only once every 3 years. This also applies to class
III medical devices and Annex II list A IVDs. The exceptions are cases where a justified
suspicion against the manufacturer is present or under vigilance aspects the respective
product group shows strikingly increased error rates.
8. For manufacturers, who are monitored by a NB in multi-site, a matrix-UAA monitoring
should be possible, e.g. calculated by the root of the number of monitored
manufacturer sites.
9. Documents that are useful for the clarification of audit results, should be submitted by
the manufacturer within a specified time frame, e.g. 48 hours.
10. It should be uniformly determined that sampling tests are generally performed at the
manufacturer's site as an eye witness tests. If the manufacturer is unable to carry out
such tests as part of the audit, the possibility should be provided to store the samples
in quarantine and perform the tests as part of an extended or newly applied audit in the
presence of an NB auditor. Only if this is not possible, an external examination of the
samples by the NB should be executed; in this case, a contrasting sample remains with
the manufacturer (tiered approach) .
11. Regarding IVD products according to Annex II list A of the IVD Directive for which the
passing on of product samples to NBs or test laboratories and the regular carrying out
of physical product testing is already prescribed (batch testing), additional requirements
to sample-taking and product tests within UAA are not justified.
12. The request to inform the NB about processing times should be avoided, as this is not
practically feasible. Instead, guidelines should be developed how to carry out UAAs, if
the target product specified in the audit plan, to is not produced at the time of UAA. In
our view, in this case, an adaptation of the audit plan to items currently being
manufactured would be quite possible without missing the fundamental objective of the
UAA recommendation.
13. It should be uniformly determined that UAAs should be carried out at suppliers and
subcontractors only in duly justified cases, with insufficient control of the manufacturer
or in the case of final product suppliers. We ask to take into consideration that the FDA
has abandoned the auditing of suppliers for many years. The authority has taken into
account that this sector represents only a small part of the total turnover for many
suppliers to the medical device industry. An auditing just because of by formal medical
devices legislation, but not on the ground of duly justified or an otherwise clearly
established rationale would probably lead to a delivery stop for medical device
companies. It must be ensured that manufacturers who are based outside the EU, are
acted upon in the same way with unannounced audits as manufacturer based within
the EU.
14. The goal of UAAs is “to verify the day-to-day compliance with legal obligations”. For
this purpose, an efficient and practicable control should be enabled – the objective
cannot be to perform as many cost-paying audits as possible.
Working Group "Medical Device Law" of the industry associations (AG MPG)
c/o BVMed
Berlin, 7 April 2014
31.07.2014
Datei
PD
Version 1
ENQUIRY TO
MEDICAL DEVICE COMPETENT AUTHORITIES
Helsinki Procedure 2013
Problem : status of capsule of cranberry
Originating CA: ANSM and DHCI
Contact Point: Muriel Gaffiero and Sietske Eerens
E-mail : : muriel.gaffiero@ansm.sante.fr and
st.eerens@igz.nl
Circulated : 7.11.2013
Deadline: 7.12.2013
Extended deadline:13.12.13
Date Summary issued: 8.01.14
SUMMARY
Description of the problem
We have been informed of the placing on the European market of cranberry capsules - intended for
treating and preventing urinary tract infections - as class IIa medical devices.
Some cranberry capsules initially had the status of food supplement.
After modification of Regulation n°1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, in 2010,
health claims of some products have not been authorized by EFSA : http://ec.europa.eu/nuhclaims
(see enclosed documents)
This regards different products containing cranberry which claim to “prevent adhesion of bacteria
(mostly E. coli) to the cell surface, a risk factor for urinary tract infections.”
Since then capsules containing cranberry have been placed on the market with a medical device
status .
CE Marking
The products have been CE marked as class IIa medical device with intervention of two different
Notified Bodies (0481 and 0499).
We have asked the rationale concerning the CE marking of cranberry capsule, to the manufacturers.
Opinion of the manufacturer
The manufacturers explain that, according to the bibliography, the mode of action of cranberry is due
to inhibitory effect of PAC on bacterial adhesion.
This action would be obtained by 3 mechanisms:
- cranberry alters the conformation of the surface macromolecules (P-fimbriae) on E.Coli. The
equilibrium length of polymer on this bacterium decreases.
- specific componants of cranberry (PAC) are binding to (P-fimbriae) of E Coli, inhibit P-
fimbriae synthesis and induce a bacterial deformation. Thus PAC inhibits bacterial
adhesion.
- the interfacial tension properties of bacteria changes by contact with cranberry. This change
suggests that cranberry juice disrupts bacterial ligand-UC (uroepithelial cells) receptor binding.
The manufacturers claim these mechanisms to be mechanical or physical. In addition, the products
are intended for medical purposes: treating or preventing urinary tract infection.
Supporting data
mailto:muriel.gaffiero@ansm.sante.fr
mailto:st.eerens@igz.nl
http://ec.europa.eu/nuhclaims
Version 1
- Liu Y, Black MA, Caron L & Camesano TA (2006) Role of cranberry juice on molecular-scale surface
characteristics and adhesion behavior of Escherichia coli. Biotechnol Bioeng 93, 297-305.
- Liu Y, Gallardo-Moreno AM, Pinzon-Arango PA, Reynolds Y, Rodriguez G & Camesano TA (2008)
Cranberry
changes the physicochemical surface
- J-P. Lavigne, G. Bourg, H. Botto, A. Sotto. Cranberry (vaccinium macrocarpon) and urinary tract
infections:
study model and review of literature. Pathologie Biologie, 2007
Products claims and presentation
Product A: Cranberry Capsules 36 mg PAC A a day
Indication : urinary tract infections and cystitis and prevention of recurrence of infection.
Product B Cystitis, containing Cranberry Active™ (containing proanthocyaniden, a very strong
cranberry concentrate) I
Indication: for treatment urine infections (2 capsules a day for 14 days) or for prevention of
recurrence of infection ( 1 caps a day)
Reference to MEDDEV, Manual of Decisions
Draft of the MEDDEV 2.1/3 concerning the definition of pharmacological, immunological,
metabolic means, which explains that “pharmacological mean is understood as an interaction
between the molecule of the substance and a constituent of the human body (including any of its
parts, or an organism or other pathogens…) through any type of chemical binding, which results in
initiation, enhancement…or blockage of …pathological characteristics.
Examples of constituents of the human body include: receptors, membrane proteins, ions channel,
enzymes, cells etc...”
Manual of Decisions June 2013 - 4.14 mousse for rapid relief from irritation, itching, burning
and sensitivity associated with chickenpox may be considered similarly, because there is an
antimicrobial action through the blockage of a pathogenic bacterial receptor.
Opinion
Based on the description of the mechanisms in the bibliography, and taking into account the draft of
the MEDDEV 2.1/3, which precises the pharmacological means of action, we consider that the
cranberry acts by a pharmacological action/pharmacologically..
Indeed, we consider that in the present case, there is interaction between the PAC of the cranberry
and a pathogenic bacteria through inhibition of P-fibrinae synthesis of the bacteria (inducing bacteria
deformation) and disruption of bacterial ligand-UC (uroepithelial cells) receptor binding). It results from
these actions a blockage of pathological characteristics of bacterias.
So we consider the cranberry capsules not to act by a mechanical or physical action, but rather by a
pharmacological mode of action. Conclusion: cranberry capsules are not medical devices.
Enquiry result
24 MS responded to this enquiry.
23/24 MS share the opinion that capsules containing cranberry are not meeting the specifications of a
medical device.
17/24 MS Consider the principal intended action is by Pharmalogical means
1/24 MS considers the possibility that the principal intended action is maybe by Pharmalogical means
1:24 Consider the principal intended action is not by Pharmalogical means
Version 1
13/24 MS consider the capsule containing cranberry a medicinal product
4/24 MS considering the possibility this product is a medicinal product.
1/24 MS consider the product either medicinal or a food additive.
1/24 MS consider the product medical device.
Proposed draft entry for the Manual
Background: -.
- Background
Capsules of cranberry are placed on the European market as class IIa medical devices. They are
intended to treat urinary tract infections and cystitis, and prevent recurrence of infection by
preventing adhesion of bacteria to the cell surface. The posology of these capsules is 36 mg PAC A
(proanthocyanidins componant of cranberry) a day.
Different products containing cranberry which claim to “prevent adhesion of bacteria (mostly E. coli)
to the cell surface, a risk factor for urinary tract infections” are involved
The manufacturers explain that, according to the bibliography, the mode of action of cranberry is due
to an inhibitory effect of PAC on bacterial adhesion.
This action would be obtained by 3 mechanisms:
cranberry alters the conformation of the surface macromolecules (P-fimbriae) on E.Coli. The
equilibrium length of polymer on this bacterium decreases.
specific components of cranberry (PAC) are binding to (P-fimbriae) of E Coli, inhibit P-
fimbriae synthesis and induce a bacterial deformation. Thus PAC inhibits bacterial adhesion.
the interfacial tension properties of bacteria change by contact with cranberry. This change
suggests that cranberry juice disrupts bacterial ligand-UC (uroepithelial cells) receptor
binding.
The manufacturers claim these mechanisms to be mechanical or physical.
Outcome
According to the meddev 2.1/3, “Pharmacological means” is understood as an interaction between
the molecules of the substance in question and a cellular constituent, usually referred to as a
receptor, which either results in a direct response, or which blocks the response to another agent.
In the present case, there is an interaction between the PAC of the cranberry and a pathogenic
bacteria through inhibition of P-fibrinae synthesis of the bacteria (inducing bacteria deformation) and
disruption of bacterial ligand-UC (uroepithelial cells) receptor binding). A blockage of pathological
characteristics of bacterias results from this action.
On the basis of the above statement, the cranberry capsules do not act by a mechanical or physical
action, but rather by a pharmacological mode of action. Consequently, cranberry capsules, due to its
pharmacological mean of action, do not meet the definition of medical device and cannot be qualified
as such.
Version 1
Do you consider that the
capsules of cranberry act by a
physical means and are
acceptable as a medical
device?
If yes, please
provide a
rationale.
Do you consider that
principal intended
action is by
pharmacological
means?
If yes under which
status do you
consider the product
should be put on the
market ?
Additional rationale and remarks
Competent
Authority
CA 1 Agree with the draft of consensus
CA2
No
The specific interactions between
cells of E.coli and cranberry
compounds (e.g. PACs) is
considered as pharmacological mode
of action.
Yes medicinal product
Since the cranberry
capsules acts by a
pharmacological mode of
action, it may be
medicinal product.
CA3
No
We consider inhibition of bacteria
synthesis as a pharmacological
mode of action
N/A Yes
Medicinal product,
Directive 2001/83/EC
Since the mode of
action is considered to
be pharmacological
CA4
No
The mode of action is
pharmacological and not physical
action.
NA YES
Please see above.
Medicinal product.
The product treatment for
urinary tract infections.
Directive 2001/83/EC-
CA5
No yes
Draft of MEDDEV 2.1/3
Depends
Food supplement
(without health claims)
Natural remedy
(medicinal product)
We have one cranberry product registered as a
herbal medicine and the others are placed on the
market as food or food supplements.
CA6
No Maybe Medicinal product or
food additive
CA7
A very clear case, this product cannot be a medical
device. It is questionable, whether publishing of this
case in the Manual gives any relevant new
information.
CA8
No
There is interaction between the PAC of
the cranberry and a pathogenic bacteria
yes Medicinal product
Version 1
through inhibition of P-fibrinae synthesis
of the bacteria (inducing bacteria
deformation) and disruption of bacterial
ligand-UC (uroepithelial cells) receptor
binding). It results from these actions a
blockage of pathological characteristics of
bacterias.
So we consider the cranberry capsules
not to act by a mechanical or physical
action, but rather by a pharmacological
mode of action. Conclusion: cranberry
capsules are not medical devices
Version 1
CA9
No
Interaction between substance
and cellular constituent of the
bacteria is considered as
pharmacological
Medicinal product,
Directive 2001/83/EC
Primary mode of action
is achieved by
pharmacological means
and the product is
intended for medicinal
purpose
CA10
No
Based on the above cited paragraph
of the draft MEDDEV 2.1/3
Moreover in lots of cases
pharmacological mode of action also
based on physico-chemical binding
without direct chemical binding (for
example: allosteric modulation of
receptors), and this mode of action is
considered pharmacological.
NA yes Medicinal product?
(In that case much more
preclinical and clinical studies
should be conducted)
CA11
No
The antibacterial property of
cranberry is largely attributed to
proanthocyanidins which appear
to largely act in a
pharmacological manner [1-5].
N.A. yes
The A type linkages in
PACs found in cranberry
juice impair the specific
receptor binding of type 1
P-fimbriae and P-
fimbriated E. coli strains to
uroepithelial cells. The
presence of PAC induces
in the E.coli:
Conformational
changes
Reduction in
flagellar
mediated motility
(required for
biofilm formation)
Inhibited cell
division.
In preventing adhesion,
PACs maintain the
pathogens in bulk solution
where they are subject to
urinary flushing inhibiting
biofilm formation in the
urinary tract [1-6].
Directive 2001/83/EC
It is not evident that the
reduction in cell surface
hydrophobicity or other
effects are primarily
achieved by physical
action. In the absence of
medical claims, this type
of product would generally
be considered a food. In
this instance, medical
claims are made and
pharmacological action is
in evidence.
The effect of the proanthocyanidins in cranberry juice
on cell adherence appears to be specific to the
adherence of E. coli cells expressing the type 1
fimbriae and P-fimbriated E. coli strains [1], and is
reversible. The P-fimbriae firmly attach to
uroepithelial cells by recognition of a specific
receptor sequences on the carbohydrate structure,
alpha-D-Galp-(1-4)-beta-D-Galp [2, 4-6]. Circa 90%
of patients with recurrent UTI are infected with P-
fimbriated E. coli strains. When PACs from cranberry
juice (Type A PACs) are added, they competitively
bind to the P-fimbriae of E. coli, thus preventing
adhesion of the microorganisms to the urothelium.
Recent studies indicated that it is specifically PACs
which contain A type linkages that are responsible for
the prevention of adhesion of Pfimbriated
uropathogenic E. coli to uroepithelial cells. The
isolated A-type proanthocyanidins from cranberry
juice cocktail elicited in vitro anti-adhesion activity at
60 µg/ml [6].
References
1 1 Wojnicza, D., Sycza, Z., Walkowskia, S., Gabrielskab, J.,
Aleksandrab, W., Alicja, K., Annac, S., Hendrich, A., 2012.
Study on the influence of cranberry extract Zuravit S·O·S
on the properties of uropathogenic Escherichia coli strains,
their ability to form biofilm and its antioxidant properties.
Phytomedicine, 19, pp. 506– 514.
2 2 Jacobson, S., 1986. P-fimbriated Escherichia coli in adults
Version 1
with renal scarring and pyelonephritis. Acta Med Scand
Suppl.. 713, pp. 1-64.
3 3 Afshar, K., Stothers, L., Scott, H., MacNeily, A., Cranberry
Juice for the Prevention of Pediatric Urinary Tract
Infection: A Randomized Controlled Trial. The Journal Of
Urology, 188, pp. 1584-1587.
4 4 Foo, L., Lu, Y., Howell, A., Vorsa, N., 2000. The structure
of cranberry proanthocyanidins which inhibit adherence of
uropathogenic P-fimbriated Escherichia coli in vitro.
Phytochemistry 54, pp 173-181.
5 5 Pinzón-Arango, PA., Holguin K., Camesano T., 2011.
Impact of cranberry juice and proanthocyanidins on the
ability of Escherichia coli to form biofilms. Food Sci.
Biotechnol, 20, pp. 1315-1321.
6 6 Howell AB., Reed JD., Krueger CG., Winterbottom R.,
Cunningham DG., Leahy M., 2005. A-type cranberry
proanthocyanidins and uropathogenic bacterial anti-
adhesion activity. Phytochemistry 66, pp. 2281–2291.
-
Version 1
CA12
Disagree with the draft of consensus
Based on the the scientific literature this
Competent Authority considers valid the
qualification of the product as medical device.
Indeed, proanthocyanidins that arrive intact to
the urinary tract, prevents bacterial adhesion
promoting the elimination of bacteria with
urinary flow. Such mechanism of action is not
pharmacological, immunological or metabolic.
A more detailed discussion within the medical
devices - medicinal products ad hoc Working
Group on Borderline cases is necessary.
CA13
Agree with the draft of consensus
CA14
Agree with the draft of consensus
CA15
No
We still consider that the molecule
has to undergo a metabolization
process and does not diffuse like that
through the different mucosal layers
of the digestive tract, nor the renal
tract. The manufacturer did not bring
the evidence of a physical diffusion
of that molecule.
yes Medicinal product
CA16
No
There is interaction between the PAC of
the cranberry and a pathogenic bacteria
through inhibition of P-fibrinae synthesis
of the bacteria (inducing bacteria
deformation) and disruption of bacterial
ligand-UC (uroepithelial cells) receptor
binding). It results from these actions a
blockage of pathological characteristics of
bacterias.
So we consider the cranberry capsules
not to act by a mechanical or physical
action, but rather by a pharmacological
mode of action. Conclusion: cranberry
capsules are not medical devices
yes Medicinal product
CA17
No
Capsules of cranberry act by a
pharmacological means.
NA YES
With respect to the
described in the enquiry
mechanism of action, the
principal intended action
of cranberry capsules is
by pharmacological
Medicinal product Supporting data show that cranberry compounds, a group
of proanthocyanidins with A-type linkages inhibit P-
fimbriae synthesis and induce a bacterial deformation.
Cranberry juice components appear to affect P-fimbriae by
altering their confirmation and by binding of hydrophilic
components. Such action lead to decrease the adhesion of
P-fimbriated E. coli. Some components in cranberry juice
interacted with P-fimbriae directly, causing P-fimbriae to
Version 1
means. became compressed and less adhesive. Cranberry juice
disrupts bacterial ligand – uroepithelial cells receptor
binding, thus prevents bacterial attachment to host tissue.
Described above mechanism of action of cranberry clearly
indicates, that cranberry capsules indicated for treatment
urine infections or for prevention of recurrence of
infection, exert pharmacological action and should be
qualified as medicinal product.
CA18
No
According to published literature the
antibacterial property of cranberry is
largely attributed to proanthocyanidins
(PAC), namely type A, and we consider
that it acts in a pharmacological manner.
We do not agree that, as manufacturers
claim, the mechanisms are of a
mechanical or physical nature. The fact
that there is an ”anti-adhesion activity”
(impairment of bacterial adhesion) does
not signify that we have a
mechanical/physical action. This is due
to the disruption of ”bacterial ligand-UC
(uroepithelial cells) receptor binding.”
N.A. yes
Please see above.
Medicinal products,
according to DIR
2001/83/EC.
Because medical claims
are made (treat and
prevent urinary tract
infection), and as
previously stated the
product achieves its
(principal) intended action
by pharmacological
means.
CA19
No
Antibacterial protective activity of PACs
has been most extensively demonstrated
in the case of proanthocyanidins of type A
(PAC-A) which preferentially bind with the
proteins P contained in E. coli fimbriae.
Although PACs linked to them through
hydrogen bonds (what the manufacturer
has probably described as a physical /
mechanical mode of action) and thus
prevents the binding of P-fimbrial
adhesins to the receptor of the epithelial
cells of the urinary tract.
However, among other things, it was
found that antibacterial activity of PACs is
achieved by inhibiting the production of
enzymes, substrate availability (especially
iron) and changes in the metabolism of
pathogenic microorganisms. This activity
may therefore be regarded as a metabolic
and pharmacological mode of action
Yes Medicinal product
These type of products
would generally be
considered a food. But
in this specific case,
medical claims are
made and metabolic/
pharmacological action
is more than likely.
Version 1
CA20
No
Even though the exact mechanism of
action of the cranberry capsules is not
elucidated in the attached articles, the
data presented suggest that cranberry
compounds (e.g. PACs) reduce (or
prevent) the adhesion of E.coli by
influencing fimbriae nonspecific and/or
specific interactions with uroepithelial
cells.Being the first step in the
pathogenesis of urinary tract infections,
this reaction results in a “blockade of
pathological characteristics”, considered
as pharmacologicalmode of action,
according to the Draft of the MEDDEV
2.1/3.
See above yes Possibly medicinal
produc
CA21
No NA yes It may be considered as
a medicinal product
Since the cranberry
capsules acts by a
pharmacological mode
of action, it may be
medicinal product.
We think that the Judgement of the Court (Fifth chamber)
6 September 2012 (Directive 2001/83/EC – Medicinal
products for human use – Article 1(2)(b) – Mening of
’medicinal product by function’ – Definition of the term
’pharmacological action’). In Case C – 308/11 (http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62
011CJ0308:EN:HTML)
CA22
No
The principal mode of action is
pharmacological
Yes As a medicinal
product.-
CA23
No
The mode of action is not
acceptable for a medical device-
it is pharmacological and not a
physical action.
yes Medicinal Product
When medical claims
are being made.(in this
case treatment for
urinary tract infections).
CA24
we also shares the opinion that capsules
containing cranberry
are not meeting the specifications of a
medical device.
We consider that the principal
intended action is by
Pharmalogical means
and the product is rather a
medicinal product.
We agree with the Proposed text for the Manual._
Summary
Additional rationale and remarks
Note: please remove individual competent authority names prior to circulation to the whole of the borderline and classification working group.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0308:EN:HTML
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0308:EN:HTML
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0308:EN:HTML
31.07.2014
Datei
PD
1
MANUAL ON BORDERLINE AND CLASSIFICATION IN THE COMMUNITY
REGULATORY FRAMEWORK FOR MEDICAL DEVICES
Version 1.16 (07-2014)
PLEASE NOTE: THE VIEWS EXPRESSED IN THIS MANUAL ARE NOT LEGALLY
BINDING; ONLY THE EUROPEAN COURT OF JUSTICE (“COURT”) CAN GIVE
AN AUTHORITATIVE INTERPRETATION OF COMMUNITY LAW.
MOREOVER, THIS MANUAL SHALL ONLY SERVE AS “TOOL” FOR THE CASE-
BY-CASE APPLICATION OF COMMUNITY-LEGISLATION BY THE MEMBER-
STATES. IT IS FOR THE NATIONAL COMPETENT AUTHORITIES AND
NATIONAL COURTS TO ASSESS ON A CASE-BY-CASE BASIS.
THE CONTENT OF THIS MANUAL AND ALL UPDATES ARE PRESENTED TO THE
WORKING GROUP ON BORDERLINE AND CLASSIFICATION FOR
CONSULTATION. THIS GROUP IS CHAIRED BY THE COMMISSION AND IS
COMPOSED OF REPRESENTATIVES OF ALL MEMBER STATES OF EU, EFTA
AND OTHER STAKEHOLDERS
2
INTRODUCTION............................................................................................................... 6
1. MEDICAL DEVICE/IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE –
MEDICAL INTENDED PURPOSE ........................................................................... 8
Introduction ................................................................................................................. 8
1.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D) ...................... 8
1.2. AB0 and Rhesus (D) blood grouping intended for diet purposes ..................... 9
1.3. Pharmacy compounders................................................................................... 10
1.4. Dental disclosing products .............................................................................. 10
1.5. Mixer ............................................................................................................... 11
1.6. Non-corrective contact lenses with a medical purpose ................................... 11
1.7. Biofunctional clothes....................................................................................... 12
1.8. System for the determination of bacterial contamination in blood
products ........................................................................................................... 13
1.9. Independent in-vivo dosimeters ....................................................................... 14
1.10. Gallipots .......................................................................................................... 14
1.11. Shoe covers...................................................................................................... 14
1.12. Urine Diverter / Funnel Element for Mid-Stream Urine Collection ............... 15
1.13. Air purifiers / Air decontamination units / Mobile air decontamination
units ................................................................................................................. 16
1.14. Wigs and head scarves..................................................................................... 17
1.15. Blood irradiation indicators............................................................................. 18
1.16. Odour neutralizers ........................................................................................... 18
1.17. Bedwetting alarm .................................................................................. 19
- Background ............................................................................................................. 19
2. BORDERLINE IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE........................... 19
Introduction ............................................................................................................... 19
2.1. Sample receptacles and sampling devices which are intended to be
used for the collection by the lay user of samples, which are
subsequently examined by third persons. ........................................................ 20
2.2. CE labelled microscope slides......................................................................... 21
2.3. Single or multiple channel pipettes ................................................................. 21
3. BORDERLINE ACTIVE IMPLANTABLE MEDICAL DEVICE –
MEDICAL DEVICE ................................................................................................. 22
3
3.1. Bone anchored hearing aids............................................................................. 22
4. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – MEDICINAL PRODUCT......................... 23
Introduction ............................................................................................................... 23
4.1. Product for testing patient reflex cough .......................................................... 24
4.2. Elastoviscous fluids ......................................................................................... 25
4.3. In-Vitro Fertilisation (IVF) and Assisted Reproductive Technologies
(ART) products................................................................................................ 26
4.4. Peritoneal dialysis solutions ............................................................................ 27
4.5. Agents for transport, nutrition and storage of organs intended for
transplantation ................................................................................................. 28
4.6. Zinc oxide containing creams.......................................................................... 29
4.7. Eye drops intended for related to the alleviation of ‘soreness’ ,
‘discomfort’ or ‘irritation’ caused by environmental factors (such as
dust, heat, smoke etc) ...................................................................................... 30
4.8. Product for use in acute sore throat ................................................................. 31
4.9. Plaster with capsaicin ...................................................................................... 32
4.10. Gold implants for treatment of osteoarthrosis ................................................. 32
4.11. Substances for chemical peeling ..................................................................... 33
4.12. Mustard packs.................................................................................................. 33
4.13. Washing solutions used for pathogenic microorganisms ................................ 34
4.14. Mousse for rapid relief from irritation, itching, burning and sensitivity
associated with chickenpox ............................................................................. 35
4.15. Injectable substance for treatment of localized adiposity................................ 36
4.16. Riboflavin solution for treatment of keratoconus ................................... 36
4.17. Dentistry products with aluminum chloride used in haemostasia .......... 37
5. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – BIOCIDES ................................................ 38
Introduction ............................................................................................................... 38
5.1. Hand disinfectants ........................................................................................... 38
5.2. Insect repellent................................................................................................. 38
5.3. Multipurpose disinfectants .............................................................................. 39
5.4. Brushes and sponges for washing/cleaning nails, hands and/or harms
in hospitals (prior to surgery) .......................................................................... 39
6. BORDERLINE MEDICAL DEVICE –COSMETIC PRODUCTS.......................... 40
Introduction ............................................................................................................... 40
6.1. Tooth whitening or bleaching products........................................................... 40
4
7. ACCESSORY TO A MEDICAL DEVICE OR A IN VITRO DIAGNOSTIC
MEDICAL DEVICE ................................................................................................. 41
Introduction ............................................................................................................... 41
7.1. Haemodialysis water test strips ....................................................................... 42
7.2. Surgical instrument decontamination products ............................................... 42
7.3. Dental Water Line Disinfectants ..................................................................... 43
7.4. Sterilization indicators ............................................................................ 43
8. CLASSIFICATION................................................................................................... 44
Introduction ............................................................................................................... 44
8.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D) .................... 44
8.2. Oxygen delivery .............................................................................................. 44
8.3. Examination gloves coated with polyhexamethylene biguanide
(PHMB) ........................................................................................................... 44
8.4. Picture Archiving and Communication Systems (PACS) ............................... 45
8.5. Blood refrigerators, freezers and defrosters .................................................... 47
8.6. Warming blankets............................................................................................ 47
8.7. Products evaluating the condition of respiratory muscles............................... 48
8.8. Neutral electrodes for high frequency surgery ................................................ 48
8.9. Surgical instrument decontamination products ............................................... 49
8.10. Dental water line disinfectants ........................................................................ 49
8.11. Dental curing lights ......................................................................................... 49
8.12. Bacterial/viral filter for use on patient undergoing pulmonary function
testing .............................................................................................................. 50
8.13. Hydrocolloid plaster for blisters...................................................................... 50
8.14. Movement monitor for babies ......................................................................... 51
8.15. Medical devices containing silver ................................................................... 51
8.16. Ethyl chloride spray for local refrigeration anaesthesia .................................. 52
8.17. Pathogen inactivation system for platelets ...................................................... 53
8.18. Pre-transfusion confirmatory tests................................................................... 54
8.19. Eye drops regulated as medical devices .......................................................... 54
8.20. Wound irrigation solutions containing antimicrobial agents........................... 55
8.21. Contact lenses.................................................................................................. 55
8.22. Paraffin oil for IVF/ART procedure................................................................ 56
8.23. Dental abutments ............................................................................................. 57
8.24. Autologous Platelet Preparation System ......................................................... 57
8.25. Antimicrobial Photodynamic Therapy (APDT) systems ................................ 59
5
9. SOFTWARE AND MOBILE APPLICATIONS ............................................. 60
Introduction ............................................................................................................... 60
9.1. A mobile application for processing ECGs ............................................ 60
9.2. A mobile application for the communication between patient and
caregivers while giving birth .................................................................. 61
9.3. A mobile medical application for viewing the anatomy of the human
body ........................................................................................................ 61
10. APPENDIX ............................................................................................................... 62
10.1. Products currently qualified as medical devices according to
MEDDEV 2.1/3 rev 2...................................................................................... 62
10.2. Products qualified as accessory to medical devices according to
MEDDEV 2.1/3 rev 2...................................................................................... 62
10.3. Products currently qualified as medicinal products according to
MEDDEV 2.1/3 rev 2...................................................................................... 62
10.4. Products qualified as medical devices incorporating a medicinal
substance with ancillary action according to MEDDEV 2.1/3 rev 2 .............. 62
11. INDEX....................................................................................................................... 63
6
INTRODUCTION
1. Borderline cases are considered to be those cases where it is not clear from the
outset whether a given product is a medical device, an in vitro diagnostic
medical device, an active implantable medical device or not. Or alternatively,
borderline cases are those cases where the product falls within the definition of a
medical device but is excluded from the Directives by their scope. Where a given
product does not fall within the definition of medical device or is excluded by the
scope of the Directives, other Community and/or national legislation may be
applicable.
2. Classification cases can be described as those cases where there exists a difficulty
in the uniform application of the classification rules as laid down in the MDD (or
where for a given device, depending on interpretation of the rules, different
classifications can occur).
3. There may be cases where ‘claims’ of a medical nature are made for certain
products, where those claims cannot be substantiated by technical, clinical and
scientific data. If there is insufficient clinical, technical and scientific data to
support the claims made, the product would not meet the requirements of the
medical device directives and therefore may not be CE marked as a medical
device. For such products no medical claim can be made.
4. Defining a given product as a medical device and interpretation of the
application of the classification rules fall within the competence of the competent
authorities of the Member States where the product is on the market.
5. Different interpretations of Community legislation occur, and, can put public
health at risk and distort the internal market. Both issues are of great concern to
Member States and the Commission. Therefore, the Commission finds it
important to facilitate a dialogue among regulators and industry where diverse
interpretations exist.
6. To this end, the working party on borderline and classification comprised of
Commission services, experts of Member States and other stakeholders meet on
a regular basis to discuss borderline and classification cases in order to ensure a
uniform approach. The borderline and classification meeting’s primary aim is to
provide for a forum to exchange opinions, and, possibly reach consensus.
7. This manual represents the views agreed in this group on products, or categories
of products, which have raised doubts. The Commission, Member States and
other stakeholders concluded that guidance is needed which goes beyond
abstract rules and addresses their actual application.
8. However, please note that the views expressed in this manual are not legally
binding, since only the European Court of Justice (“the Court”) can give an
authoritative interpretation of Community law.
9. This manual does not relieve national competent authorities from their
obligation to render decisions in these areas for any individual product, on a
7
case-by-case basis. National authorities, acting under the supervision of the
courts, must proceed on a case-by-case basis, taking account of all the
characteristics of the product.
10. Therefore, this manual shall not “prescribe” which regulatory framework
applies or how the classification rules must be applied by national authorities.
Rather, it shall serve as one out of many elements supporting the national
competent authorities in their case-by-case decision on individual products.
11. In particular, this manual does not deprive a national authority to consult with
colleagues from other regulated sectors concerned in order to reach a complete
view on all aspects related to a given product.
12. This manual will be updated in the light of the outcomes of the discussions of the
working party on borderline and classification issues.
8
1. MEDICAL DEVICE/IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE – MEDICAL INTENDED
PURPOSE
Introduction
According to article 1 (2)a MDD “‘medical device’ means any instrument, apparatus,
appliance, material or other article, whether used alone or in combination, including the
software necessary for its proper application intended by the manufacturer to be used for
human beings for the purpose of:
— diagnosis, prevention, monitoring, treatment or alleviation of disease,
— diagnosis, monitoring, treatment, alleviation of or compensation for an injury or handicap,
— investigation, replacement or modification of the anatomy or of a physiological process,
— control of conception,
and which does not achieve its principal intended action in or on the human body by
pharmacological, immunological or metabolic means, but which may be assisted in its
function by such means;”
According to article 1 (2)b IVDD “‘in vitro diagnostic medical device’ means any medical
device which is a reagent, reagent product, calibrator, control material, kit, instrument,
apparatus, equipment, or system, whether used alone or in combination, intended by the
manufacturer to be used in vitro for the examination of specimens, including blood and tissue
donations, derived from the human body, solely or principally for the purpose of providing
information:
— concerning a physiological or pathological state, or
— concerning a congenital abnormality, or
— to determine the safety and compatibility with potential recipients,
or
— to monitor therapeutic measures.”
From this definition it follows that in order to fall within the definition of an in vitro
diagnostic medical device, the product must also meet the definition of a medical device.
It is suggested to consult MEDDEV 2.1/1 for more detailed guidance on the interpretation of
the definition of “medical device” and MEDDEV 2.14/1 for more detailed guidance on the
interpretation of the definition of “in vitro diagnostic medical device”.
1.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D)
- Background
The product in question is a light box that emits bright light and the manufacturer states that
light therapy is ‘a convenient and effective way of compensating for the lack of light without
resorting to medication’. The manufacturer also states: ‘in autumn and winter, the seasons
with the least sunlight because the days are shorter, increased symptoms resulting from light
depravation may be experienced. Even standard artificial lighting in buildings cannot
compensate for a shortage of natural light. The consequences of this may be depression, lack
of drive, interrupted sleep and melancholia – the typical autumn winter blues’.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1993L0042:20071011:EN:PDF
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1998L0079:20090807:en:PDF
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_1-1___04-1994_en.pdf
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_14_ivd_borderline_issues_jan2004_en.pdf
9
- Outcome
These statements are effectively claims for treatment of seasonal affective disorder (S.A.D.),
which is a generally recognised medical condition, and therefore this product is considered a
medical device.
For the classification of this product see paragraph 8.1.
1.2. AB0 and Rhesus (D) blood grouping intended for diet purposes
- Background
These products are tests for AB0 and Rhesus (D) Blood Grouping, which is sold through the
internet and which is used by lay persons in the home environment.
The manufacturer states the following: HOME-KIT, For in Vitro Diagnostic Use, Not for
Bed-Side Testing; and currently in the text, which describes interpretation of the result, the
manufacturer states NOT FOR CLINICAL USE. The manufacturer has stated that the main
reason and purpose of the tests is educational. It is indicated that the product enables the user
to ascertain their blood group in order to determine whether a specific (food) diet should be
followed. This decision was not related to following a specific diet for medical purposes.
- Outcome
According to the information given by the manufacturer, it is concluded that even though it
can be argued that this product fits some parts of the definition of an in vitro diagnostic
medical device, it does not meet the definition of a medical device. As the definition on in
vitro diagnostic medical device (Article 1 (2) b IVDD) reads “‘in vitro diagnostic medical
device’ means any medical device, the product must also meet the definition of medical
device.
It can be concluded that as the intended purpose of this product can not be qualified as a
medical purpose as described in definition of a medical device (Article 1 (2) a MDD), this
product is not an in vitro diagnostic medical device. The product in question is not a blood
typing test for a medical purpose.
This conclusion is reached in the light of the information provided by the manufacturer. It
would be necessary to check if these statements are correct, and, consequently do not contain
a deceptive and misleading labelling. Therefore, no reference to in vitro diagnostic medical
device (e.g. 'for in vitro diagnostic use') can be made. Also, as the product is intended to be
used by lay persons, there is a need for a strong and clear disclaimer which is understandable
for lay users; i.e. a statement that the test results cannot be used for transfusion purposes or for
blood group determination for medical purposes. It has to be noted that only a statement that
the product is not a medical device can not constitute a reason to escape from the Directive
and to avoid the CE marking if the criteria of the definition of a medical device are satisfied.
10
1.3. Pharmacy compounders
- Background
Pharmacy compounders may be used in a hospital pharmacy or in an industrial environment.
They are products that are intended for the production of fluids for administration to a patient,
usually as intravenous fluids (IV fluids) for administration parenterally. They are intended to
be used by clinical nutritionist specialists and pharmacists. They mix a number of ingredients
that are subsequently administered to the patient. These fluids may be nutritional solutions or
pharmaceuticals. They may also be used for compounding formulas for cardioplegia,
hydration, fluid drugs and renal replacement therapy.
The issue is whether pharmacy compounders are medical devices, particularly if the
compounder is specifically intended to be used by clinical nutritionist specialists and
pharmacists to correctly prescribe nutritional solutions for Total Parenteral Nutrition.
- Outcome
Pharmacy compounders are regarded as processing equipment and should not be qualified as
medical devices. The compounder is only used for mixing the solution to be administered to
patients, but it does not administer itself anything to a patient. It should therefore not be
qualified as a medical device.
1.4. Dental disclosing products
- Background
Dental disclosing products are intended to ‘disclose’ plaque, i.e. to highlight the areas
around the teeth where the plaque is in order to aid its removal. There may be claims to ‘aid
oral hygiene’, to ‘aid correct brushing regimes’ or simply to identify the plaque for its
removal.
Dental disclosing products may be in the form of solutions, tablets or an applicator
containing the solution and may be intended for use by dentists or by individuals at home.
The question is to whether these products should be qualified as medical devices, or
whether they are simply intended for oral hygiene and therefore shall not be considered as
medical devices.
- Outcome
Although in severe cases, in addition with other contributory factors, plaque may lead to
dental decay or gum disease, plaque is not considered to be a disease in its own right.
Therefore dental disclosing products, intended to disclose plaque in order to help its
removal, cannot be qualified as medical devices.
11
1.5. Mixer
- Background
The product is a Thermomixer (mixer) intended to control the temperature of (and mix)
liquids in closed micro test tubes and micro test plates. The manufacturer claims that this
mixer is specifically intended for the preparation and processing of samples from the human
body within the scope of in-vitro diagnostic applications, in order to allow the in-vitro
diagnostic medical device to be used as intended. Therefore the manufacturer considers this
Thermomixer, being an in-vitro diagnostic accessories, to fall within the scope of Directive
98/79/EC.
- Outcome
MEDDEV 2.14/1 rev.1, states that "if, however, the product does not in fact possess specific
characteristics that make it suitable for one or more identified in vitro diagnostic
examination procedures, then the manufacturer is not free to bring it within the scope of the
IVDD merely by affixing the CE marking to it. In other words, a manufacturer is not able to
bring within the scope of the IVDD a product that, in reality, is a piece of general laboratory
equipment simply by affixing the CE mark to it".
For example, the point 4 of MEDDEV 2.14/rev.1 mentions that laboratory centrifuges are not
usually considered to fall within the scope of the IVD directive.
According MEDDEV 2.14/1 rev.1, the fact that this mixer is intended by the manufacturer to
be used especially for in vitro diagnostic procedures is not sufficient to qualify it as an IVD
medical device, if this mixer does not possess specific characteristics that make it suitable for
one or more identified in vitro examination procedures.
If this mixer possesses such specific characteristics, the manufacturer will have to
demonstrate these specific characteristics and the link with one or more identified in vitro
examination procedures.
This case is similar to the cases of pipettes or glass slides, considered as products for general
laboratory use, already published in the manual.
On the basis of the above this mixer could not be considered as an in vitro diagnostic medical
device.
1.6. Non-corrective contact lenses with a medical purpose
- Background
In general, non-corrective contact lenses (commonly known as ‘plano’ lenses) are not
considered to be medical devices as they have no corrective function.
Some non-corrective contact lenses, coloured or not, however may have a medical purpose.
They serve to treat a number of congenital or traumatic conditions. They are often used in
clinical practice or post-surgical setting as a medical prosthesis.
12
Examples of non-corrective contact lenses with medical purpose are:
• UV blocking contact lenses that help protect against transmission of harmful UV
radiation to the cornea and into the eye so as to alleviate photophobia as seen in
albinism.
• Contact lenses for therapeutic use as a bandage lens for the following acute and
chronic ocular conditions:
- For corneal protection in lid and corneal abnormalities such as entropion,
trichiasis, tarsal scars and recurrent corneal erosion. In addition they are indicated
for protection where sutures or ocular structure malformation, degeneration or
paralysis may result in the need to protect the cornea from exposure or repeated
irritation;
- For corneal pain relief in conditions such as bullous keratopathy, epithelial
erosion and abrasion, filamentary keratitis, and postkeratoplasty,
- For use as a barrier during the healing process of epithelial defects such as
chronic epithelial defects, corneal ulcer, neurotrophic and neuroparalytic keratitis,
and chemical burns;
- For post surgical conditions where bandage lens use is indicated such as post
refractive surgery, lamellar grafts, corneal flaps, and additional ocular surgical
conditions;
- For structural stability and protection in piggy back lens fitting where the cornea
and associated surfaces are too irregular to allow for corneal rigid gas permeable
(RGP) lenses to be fitted. In addition the use of the lens can prevent irritation and
abrasions in conditions where there are elevation differences in the host/graph
junction or scar tissue.
- Outcome
All the above are recognised medical conditions and therefore non-corrective lenses, coloured
or not, which have the above mentioned functions are considered to be medical devices on the
basis that they prevent, monitor, treat or alleviate disease.
Manufacturers of such products must, however, clearly indicate the specific intended medical
purposes for these non corrective contact lenses both on the packaging / labelling and in the
instructions for use. Non corrective contact lenses without specific claims (such as those
listed above) would be regarded as having no medical purpose and therefore not medical
devices.
1.7. Biofunctional clothes
- Background
Bio functional clothes or "therapeutic clothes" consist of clothes (e.g. socks, leggings, pyjamas,
undershirts…) impregnated with silver and brown algae extract. These clothes are presented as
having anti-bacterial, anti-microbial, breathable, thermal regulating and anti-odour properties.
According to the manufacturer, the silver ions (positively charged) integrated into the fiber
13
reduce the microbial growth in the fabric and inhibit microbial growth on the skin, and the
brown algae extract protects against rash act by neutralization of neuromediators and
vasodilatator agents responsible for flushing. The intended use of these clothes is to prevent
inflammatory crisis of atopic dermatitis.
The main mode of action described by the manufacturer is the creation of a physical barrier
that prevents the contact of sensitive skin with the outside and other tissues potentially
sensitizing, creating an environment helping to the attenuation of skin conditions. The actions
of silver and algae extract were presented as an ancillary action. The product was presented as
a Class I medical device.
- Outcome
The clothing in itself can not be considered as a medical device unless it achieves a specific
medical purpose. Silver is a medicinal substance, presented as having anti-microbial properties.
The combination of clothes with a medicinal substance might not be qualified as a medical
device.
In addition, the intended use described by the manufacturer, prevention of inflammatory crisis
of atopic dermatitis, is likely to be achieved by pharmacological or immunologic means and
linked to the presence of silver and algae extract. Therefore the clothes would not be
considered as a medical device, based on the determination of the principal mode of action.
In case the clothes would have in themselves a medical purpose and the principal mode of
action would not be achieved by metabolic, pharmacologic or immunologic means, the product
might be seen as a medical device. However in that case, the medical device would fall in
Class III under rule 13, due to the combination with a medicinal substance.
1.8. System for the determination of bacterial contamination in blood products
- Background
The bacterial contamination of blood components represents a high infectious risk in blood
transfusion, particularly for platelets concentrate. In order to estimate the bacterial
contamination, manufacturers have developed some bacterial detection systems near the time
of blood collection. A new system has been developed based on the detection and
identification of a wide spectrum of common pathogenic bacteria. Following the
identification, a direct count is obtained by cytometry.
- Outcome
These devices are intended to reduce the risk of transfusion reaction due to the bacterial
contamination. The system is providing information regarding the safety of blood donation
and therefore should be qualified as an in vitro diagnostic medical device.
14
1.9. Independent in-vivo dosimeters
- Background
In vivo dosimetry systems are used in radiotherapy to monitor the radiation dose received by
the patient during a radiotherapy treatment. The device consists in a semi-conductor detector
placed on the patient's skin and an electrometer placed in the control room where the
physicians control the radiotherapy equipment. When performed early in treatment as an
additional measure, the in vivo measurements of the radiation dose are an additional
safeguard against setup, calculation or transcription errors. If the dose delivered to the patient
is higher than the calculated dose, the system, independently of the radiotherapy equipment,
can alert the physician, allowing him to act on the treatment.
- Outcome
Even if the in-vivo dosimeter is independent of the radiotherapy equipment, it can be
considered that it is used to control the performance of the radiotherapy device. Therefore the
in-vivo dosimeter should be qualified as a medical device. The in vivo dosimeter controls the
performance of an active device intended to emit ionizing radiation and therefore should be
classified as Class IIb, according to rule 10.
1.10. Gallipots
Gallipots are containers usually made from metal or plastic. They may be sterile or non sterile
and may be disposable. They are intended to be used to contain various items including
medicinal products or disinfectants for antiseptic fluids to scrub the incision area prior to
surgery. They are defined variously as "a small glazed pot used by apothecaries for medicines,
confections, or the like1", as "a small glazed earthenware jar formerly used by druggists for
medicaments2", and as "a small usually ceramic vessel with a small mouth; especially: one
used by apothecaries to hold medicines3".
- Outcome
Gallipots do not meet the definition of a medical device: They do not diagnose, prevent,
monitor, treat or alleviate disease, diagnose, monitor, treat or alleviate or compensate for
injury or handicap or investigate, replace or modify the anatomy or physiological process. Nor
do they fit the definition of an accessory to a medical device. Therefore Gallipots are not
considered to be medical devices or accessories to medical devices.
1.11. Shoe covers
- Background
On the EU market there are shoe covers sold at hospitals used for different purposes :
1 Source: Dictionary.com Unabridged (v 1.1)
2 Source: The American Heritage® Dictionary of the English Language, Fourth Edition
3 Source: Merriam-Webster's Medical Dictionary
15
• Shoe covers which are intended by their manufacturer to be worn by the nursing staff to
limit cross contamination in operating theatre and care units.
• Shoe covers for visitors which are intended to be worn by visitors to prevent patient’s
contamination when they visit a patient.
- Outcome
According to the section 3.3 of Meddev 2.1/4, the labelling of the product is crucial for its
classification under the directive 93/42/EEC. “As a general rule, the principal intended
purpose can be established as being the one of a medical device if the product is intended to
be used in a medical context with the aim to provide protection of health and safety for the
patient, regardless of whether the product aims simultaneously to protect also the user. Where
a product is mainly intended to protect the person using it, irrespectively whether in a medical
environment or not, it falls under Directive 89/686/EEC.”
Consequently, shoe covers which are specifically intended by their manufacturer to be used in
operating rooms, intensive care units or immunodepressed patients to protect the patient from
potential contamination are medical devices. In application of rule 1, they are in class I.
In this case, shoe covers are considered as being similar to surgeons gowns and hats.
On the other hand, shoe covers for visitors even in a hospital are products of control of
environment.
1.12. Urine Diverter / Funnel Element for Mid-Stream Urine Collection
- Background
There are a number of mid-stream urine collection kits on the EU market. In general,
these products consist of a specimen receptacle and a urine diverter / funnel element. They
are usually packaged together in a ‘kit’ and in general the funnel part is not attached to the
specimen receptacle in the kit. The user puts the two parts together, produces the sample,
then removes the ‘funnel’ and closes the specimen receptacle.
The specimen receptacle is an IVD medical device as it is intended for the primary
containment and transport of the urine sample.
The question arose as to the qualification of the urine diverter or ‘funnel’ and whether it is
a general medical device (Class I) or an IVD medical device.
Some of these ‘funnels’ are intended to be held away from the body, whilst others are
intended to be applied to the body. Some of these have been specifically designed for
female use and this can be seen in their shape and form. In the majority of these cases the
intention is for the ‘funnel’ to be held against the body whilst the urine specimen is
collected.
- Outcome
16
The funnel / diverter itself does not fit the definition of an IVD medical device: it does not
directly diagnose or provide information. It has no diagnostic function in itself. It
therefore cannot be an IVD medical device in its own right, but is regarded as an
accessory to the specimen receptacle.
Directive 98/79/EC states in Article 1.2 (c) that for the purposes of the definition of an
accessory, invasive devices or those which are ‘directly applied to the human body’ are
not considered to be accessories to IVD devices, therefore the ’funnel’ / diverter cannot be
considered to be an accessory to the specimen receptacle.
MEDDEV 2.14/1 states that specimen receptacles which come into contact with the
patient fall within the MDD and not the IVDD. It also reiterates Article 1.2 (c) of the
Directive and states that devices which are made available with IVD devices and which
are directly applied to the human body for the purpose of obtaining a specimen within the
meaning of Directive 93/42/EEC are not considered to be accessories to IVDs and come
within the scope of Directive 93/42/EEC.
Therefore, where the funnel / urine diverter is intended to be directly applied to the human
body for the purpose of obtaining a specimen (within the meaning of Directive
93/42/EEC) it shall not be an accessory to an in vitro diagnostic medical device but it will
be a Class I medical device. The intended direct application to the female/male body for
obtaining the specimen is demonstrated by the instructions for use, the labelling and/or
other information provided by the manufacturer.
1.13. Air purifiers / Air decontamination units / Mobile air decontamination units
- Background
There are various types of air purifiers and air decontamination products on the market. There
are two main types:
- ‘Stand alone’ / mobile units which are intended to purify or decontaminate the air in
individual rooms or areas, which may be moved from room to room in accordance with the
perceived need to purify or decontaminate the air in the room. They stand in the room and
function independently. They are not connected to individual patients directly (e.g. via the
use of a mask). These may or may not include filters.
- Units which are installed into the fabric of the healthcare institution, supplying purified
/ decontaminated air through pipe works that are part of the fabric of the building, into
specific rooms /areas. Filters may also be used within the systems.
The claims for these products vary from ‘purifying’ the air to ‘decontaminating’ the air;
however in general they are intended to remove allergens (dust, pollen etc) and / or to remove
bacteria from the air in a specific room or area.
Some of these systems contain filters in order to remove particulates in the air whilst others
claim to destroy airborne micro-organisms.
In both cases the purified air is supplied into rooms and not directly connected to individual
patients (e.g. via a mask) nor to breathing machines (which are directly connected to a
patient).
17
In hospitals, these systems for air decontamination are used to reduce infection risks in
intensive care units and operating theatres. They include Burnt units or systems comprising a
mobile air decontamination unit and a mobile deployable room put directly above the patient
which is intended to protect burnt patients or immuno-compromised patients from air
contamination.
The question has arisen as to whether such products are considered to be medical devices,
since it is claimed that they reduce infection risks to patients or protect patients from airborne
contaminants.
- Outcome
These products are intended to ‘control the environment’ by removing allergens or
microbial contamination from the air. They do not act directly on an individual patient and
there is no direct contact with an individual patient. In order for a product to be a medical
device, the device must have a direct association with the individual patient.
Although maintaining clean air may contribute to keeping a patient in an appropriate
environment, this is not considered to be a ‘medical purpose’. Air is part of the
environment of the patient and its cleanness is necessary in a similar way as for surfaces,
walls, floors and other objects which also need to be cleaned and disinfected.
Since these products do not fulfil the definition of a medical device, they are not
considered to be medical devices, but are rather products for the general environment.
1.14. Wigs and head scarves
- Background
Both wigs and head scarves are routinely used by people for aesthetic reasons. They may also
be used by patients undergoing chemotherapy or suffering from alopecia (hair-loss) from
other causes.
The question arose whether wigs and head scarves intended for such patients would be
regarded as medical devices on the basis that they may protect the head, reduce physical or
emotional effects of hair loss and so on.
- Outcome
Wigs and head scarves are primarily intended for a cosmetic purpose, i.e. to improve or
change the appearance of the wearer.
They do not treat or alleviate any specific medical conditions and do not fit the definition of a
medical device. They are therefore not qualified as medical devices.
18
1.15. Blood irradiation indicators
- Background
Lymphocytes contained in the blood components can bring to Transfusion Associated Graft-
versus-Host Disease (TA-GvHD) in specific cases. Lymphocytes may be deprived of the
possibility of multiplication through the use of irradiation. Therefore, for example red cells for
intrauterine transfusion and whole blood for exchange transfusion in neonates should be
irradiated prior transfusion.
Blood irradiation indicators provide information as to whether the blood products have been
irradiated and protect from repeated irradiation of those products.
According to instruction for use, indicators only indicate that irradiation has occurred, while
they do not measure the dose from an irradiator.
The manufacturer of the above mentioned indicators has placed these products on the market
as class I medical devices.
- Outcome
The blood irradiation indicators simply show that blood product has been irradiated. They do
not affect the irradiation process and only provide additional information to the user.
In this connection, blood irradiation indicators do not fulfil the definition of a medical device
laid down in Article 1(2)(a) of Directive 93/42/EEC; therefore they are not considered to be
medical devices.
Blood irradiation indicators cannot be considered to be accessory to a medical device because
they are not intended specifically by its manufacturer to be used together with a device to
enable it to be used in accordance with the use of the device intended by the manufacturer of
the device.
1.16. Odour neutralizers
- Background
Odour neutralizers, that may be presented in a spray form or as oil, are products used for the
control of odours generated by the ostomy devices. The spray is intended to neutralize odours
in room where in use ostomy equipment is present, while the oil is intended to be instilled in
ostomy pouches.
These products are intended to improve the quality of life of people holding ostomy pouches
by controlling the odours.
19
- Outcome
It is considered that these products have no medical purpose and therefore cannot be qualified
as medical devices.
The spays are not considered to be medical devices – they are intended to be used in a room
and do not fit the definition of a medical device.
The oils meet the definition of an accessory to a medical device only when these articles are
intended specifically by their manufacturer to enable the pouches to be used in accordance
with their intended purpose, as specified by their manufacturer, according to the definition of
accessory in Article 1 par. 2(b) of Directive 93/42/EEC.
1.17. Bedwetting alarm
- Background
A bedwetting alarm is a device intended to be used as a treatment of nocturnal enuresis. Each
device has a moisture sensor component and an alarm component. A moisture sensor snaps
onto underwear. The alarm sounds at the first sign of moisture, and interrupts the wetting
process. The bedwetting alarm conditions the user to timely recognize bladder fullness, and
awaken before wetting occurs.
- Outcome
When such devices are intended for treatment of nocturnal enuresis, which is generally
recognized as medical condition, they should be qualified as a medical device. Such
bedwetting alarm devices should be classified as Class I under rule 12 of Annex IX of the
Directive 93/42/EEC.
***
2. BORDERLINE IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE
Introduction
The definition of in vitro diagnostic medical devices reads as follows:
Article 1 (2) b IVDD “‘in vitro diagnostic medical device’ means any medical device which is
a reagent, reagent product, calibrator, control material, kit, instrument, apparatus,
equipment, or system, whether used alone or in combination, intended by the manufacturer to
be used in vitro for the examination of specimens, including blood and tissue donations,
derived from the human body, solely or principally for the purpose of providing information:
— concerning a physiological or pathological state, or
— concerning a congenital abnormality, or
— to determine the safety and compatibility with potential recipients,
or
— to monitor therapeutic measures.”
20
From this definition it follows that in order to fall within the definition of an in vitro
diagnostic medical device, the product must also meet the definition of a medical device.
Article 1 (2)a MDD “‘medical device’ means any instrument, apparatus, appliance, material
or other article, whether used alone or in combination, including the software necessary for
its proper application intended by the manufacturer to be used for human beings for the
purpose of:
— diagnosis, prevention, monitoring, treatment or alleviation of disease,
— diagnosis, monitoring, treatment, alleviation of or compensation for an injury or handicap,
— investigation, replacement or modification of the anatomy or of a physiological process,
— control of conception,
and which does not achieve its principal intended action in or on the human body by
pharmacological, immunological or metabolic means, but which may be assisted in its
function by such means;”
Other relevant provisions are:
Article 1 (2) b IVDD “Specimen receptacles are considered to be in vitro diagnostic medical
devices. ‘Specimen receptacles’ are those devices, whether vacuum-type or not, specifically
intended by their manufacturers for the primary containment and preservation of specimens
derived from the human body for the purpose of in vitro diagnostic examination.”
Article 1 (2)b IVDD “Products for general laboratory use are not in vitro diagnostic medical
devices unless such products, in view of their characteristics, are specifically intended by
their manufacturer to be used for in vitro diagnostic examination;”
It is suggested to consult MEDDEV 2.14/1 for more detailed guidance concerning in vitro
diagnostic medical devices.
2.1. Sample receptacles and sampling devices which are intended to be used for the
collection by the lay user of samples, which are subsequently examined by third
persons.
- Background
The products in question are IVD kits which are being supplied to the public for a variety of
medical conditions including tests for food allergies and infections such as Chlamydia. These
tests are being supplied by post to members of the public in the following manner:
The patient orders the kit from the company concerned and the kit is despatched to him. The
kit contains the required equipment to take a sample. The patient is instructed to take the
sample (for example, usually a urine sample or blood sample – either via a lancet, or they are
advised to take their kit to their doctor for a blood sample to be taken). The sample is then
placed in some type of storage container. Once the sample is obtained, the patient is instructed
to send it back to the company supplying the kit. The patient is then supplied with the result of
the test, indicating whether or not they have a positive result. None of these activities involve
healthcare professionals.
- Outcome
21
These kits are in vitro diagnostic medical devices by means of applying article 1 (2) b IVDD
which states that: “Specimen receptacles are considered to be in vitro diagnostic medical
devices. ‘Specimen receptacles’ are those devices, whether vacuum-type or not, specifically
intended by their manufacturers for the primary containment and preservation of specimens
derived from the human body for the purpose of in vitro diagnostic examination.”
The question arises whether these specimen receptacles could be considered as a ‘device for
self-testing’ in accordance with article 1 (2)d IVDD according to which ‘device for self-
testing’ means any device intended by the manufacturer to be able to be used by lay persons
in a home environment;
In this determination, the notion ‘used’ is essential. Firstly, it is necessary to examine the
instructions for use. Where the instructions for use require an action to be taken by the end-
user of the device in question, the notion ‘used’ is fulfilled. In addition, the definition of ‘self-
testing’ provides guidance on the action to be taken i.e. “testing”.
Thus where a specimen receptacle is simply used by the patient to contain a specimen it
remains a specimen receptacle. To become a ‘device for self-testing’, either the filling of the
receptacle with a specimen should result directly in a result being given or the patient should
need to do something directly to the specimen prior to its despatch in order to fulfil the
concept of ‘used’.
2.2. CE labelled microscope slides
This product is a microscope slide which is made of a thin sheet of glass used to hold objects
for examination under a microscope. Unless the manufacturer’s intended purpose falls within
the definition of an in vitro diagnostic medical device, it must be regarded as a general
laboratory product. The latter are excluded from the IVDD by article 1 (2) b IVDD.
In addition, MEDDEV 2.14/1 rev.1 states in this context:
"if, however, the product does not in fact possess specific characteristics that make it suitable
for one or more identified in vitro diagnostic examination procedures, then the manufacturer
is not free to bring it within the scope of the IVDD merely by affixing the CE marking to it. In
other words, a manufacturer is not able to bring within the scope of the IVDD a product that,
in reality, is a piece of general laboratory equipment simply by affixing the CE mark to it".
2.3. Single or multiple channel pipettes
The single or multiple channel pipettes are used for aspirating and dispensing specific
volumes in the microlitre scale. The volume is set by rotating the thumbwheel or the push-
button. These pipettes have various laboratory purposes.
Unless the manufacturer’s intended purpose falls within the definition of an in vitro diagnostic
medical device, these pipettes must be regarded as a general laboratory product. The latter is
excluded from the IVDD by article 1 (2) b IVDD.
In addition, MEDDEV 2.14/1 rev.1 states in this context:
22
"if, however, the product does not in fact possess specific characteristics that make it suitable
for one or more identified in vitro diagnostic examination procedures, then the manufacturer
is not free to bring it within the scope of the IVDD merely by affixing the CE marking to it. In
other words, a manufacturer is not able to bring within the scope of the IVDD a product that,
in reality, is a piece of general laboratory equipment simply by affixing the CE mark to it".
Moreover, the MEDDEV 2.14/1 rev. 1 specifically refers to pipette. Under point 4 “Products
for general laboratory use”, it is mentioned that pipettes are laboratory products that are not
usually considered to fall within the scope of the IVD directive.
***
3. BORDERLINE ACTIVE IMPLANTABLE MEDICAL DEVICE – MEDICAL DEVICE
3.1. Bone anchored hearing aids
- Background
Bone anchored hearing aids consist of a titanium implant (that is screwed into the patients
cranium), an abutment to transfer vibrations and a sound processor (hearing aid). The sound
processor collects sound, amplified the vibrations and passes them on to the implant (via the
abutment). The vibrations find their way to the inner ear without the help from any other
devices and make it possible for the patients to hear. The sound processor relies on an
electrical power source, while both the abutment and the implantable titanium piece are
passive.
It must be noted that bone anchored hearing aids are different from cochlear implants which
are intended to stimulate the hearing nerve directly via an electrode array inserted into the
cochlea (inner ear). According to MEDDEV 2. 1/2 rev 2, cochlear implants activated by an
external power transmitter are regarded as active implantable medical devices as the
implanted component clearly depends on a power source for its function and its purpose is to
convert the power it receives into electrical signals which trigger appropriate sensory channels
in the brain.
The question is whether bone anchored hearing aids fall under the Directive 93/42/EEC on
medical devices or under the Directive 90/385/EEC on active implantable medical devices.
- Outcome
Guidance MEDDEV 2. 1/2 rev 2 states that a product falls under the definition of an active
implantable medical device if it is at the same time both active and implantable. Under its
point 2.1.2 the MEDDEV 2.1/2 rev.2 excludes that a device is active if the function of the
device is only a mere transmission of vibration. With the bone anchored hearing aid the
implantable component is not an active medical device – it is a titanium ‘rod’. The sound
processor, which is the active component, is not implanted.
On the basis of the above, bone anchored hearing aids fall under Directive 93/42/EEC on
medical devices. The sound processor shall be classified as class IIa medical device according
http://ec.europa.eu/enterprise/medical_devices/meddev/2_1-2___04-1994.pdf
23
to classification rule 9 while the implant is regarded as class IIb medical device according to
classification rule 8 of Annex IX of Directive 93/42/EEC. Where the two elements are
supplied as one system, the higher classification applies to the overall product and the system
is therefore classified as class IIb medical device.
***
4. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – MEDICINAL PRODUCT
Introduction
It is suggested to consult MEDDEV 2.1/3 rev 3 for more detailed guidance on the borderline
issues concerning medical devices and pharmaceuticals.
The definitions of medical device and medicinal product, as well as the Article 2(2) of
Directive 2001/83/EC are reproduced here for reference.
• Medical device definition (Article 1(2)a of Directive 93/42/EEC, as amended):
(a) 'medical device' means any instrument, apparatus, appliance, material or other article,
whether used alone or in combination, including the software necessary for its proper
application intended by the manufacturer to be used for human beings for the purpose of:
- diagnosis, prevention, monitoring, treatment or alleviation of disease,
- diagnosis, monitoring, treatment, alleviation of or compensation for an injury or handicap,
- investigation, replacement or modification of the anatomy or of a physiological
process,
- control of conception,
and which does not achieve its principal intended action in or on the human body by
pharmacological, immunological or metabolic means, but which may be assisted in its
function by such means
• Medicinal product definition (Article 1(2) of Directive 2001/83/EC, as amended):
(a) Any substance or combination of substances presented as having properties for treating or
preventing disease in human beings;
or
(b) Any substance or combination of substances which may be used in or administered to
human beings either with a view to restoring, correcting or modifying physiological functions
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_1_3_rev_3-12_2009_en.pdf
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20091005:EN:PDF
24
by exerting a pharmacological, immunological or metabolic action, or to making a medical
diagnosis.
• Article 2(2) of Directive 2001/83/EC, as amended:
In cases of doubt, where, taking into account all its characteristics, a product may fall within
the definition of a “medicinal product” and within the definition of a product covered by
other Community legislation the provisions of this Directive shall apply.
Note: It must be noted that for the purposes of determining whether a product falls within the
definition of a medicinal product by function, the national authorities must decide on a case-
by- case basis, taking account of all the characteristics of the product, in particular its
composition, its pharmacological properties to the extent to which they can be established in
the present state of scientific knowledge, the manner in which it is used, the extent of its
distribution, its familiarity to consumers and the risks which its use may entail.
4.1. Product for testing patient reflex cough
- Background
The product may be used, following initial diagnosis, by health care professionals as a part of
a neurological evaluation to assess the patient’s laryngeal cough reflex (LCR), neurological
airway protection and the vagal (cranial nerve X) component of reflex cough. The test uses 1-
3 inhalations of a nebulized 20% solution of L-(+)-tartaric acid in a medicinal nonventilatory
nebulizer. Tartaric acid acts as a mild irritant to the mucosa of the larynx.
The resultant involuntary reflex response, i.e., cough, is indicative of whether the upper
airway is neurologically protected. The expected result of a normal test is an immediate series
of a forceful coughs, which are primarily expiratory "airway cleaning" in character. The
expected result of an abnormal test is represented by an absence of coughing, or a diminished
(weak) coughing, or coughing not immediately after administration of the test stimulus. The
testing is terminated when the subject either elicited a cough or failed to cough after three
valid inhalations.
According to the manufacturer’s statements the test functions like many other devices which
assess neurological pathways, including the reflex hammer, nerve conduction stimulators, and
the fiberoptic endoscopic evaluation of the swallowing with sensory testing, where a physical
stimulus (either electrical or physical) challenges a neurological pathway to elicit a response.
The manufacturer regards 20% tartaric acid (TA) solution used to induce cough as a physical
stimulus, although it cannot be denied that it induces chemical changes to the sensory nerves
and that there may be "pharmacological" agents involved. Another consideration given by the
manufacturer is that TA in the dose used will have no measurable effect on general body
metabolism, and it should therefore not be considered to have a "metabolic" action. Finally
the manufacturer stresses that the purpose of the TA test is not diagnostic. As with the use of
other physical stimuli, the patient’s diagnosis will already have been established (e.g. stroke)
and the test will be used to determine appropriate treatment for the individual patient.
25
The manufacturer will market 20% L-(+)-tartaric acid in normal saline as a sterile, pure
solution. The item will be used with a commercially available disposable jet nebulizer for
single-patient use (the nebulizer is not pre-filled with the solution). Continuous flow will
deliver the agent through the inspiratory cycle, and will allow re-charge of the agent during
the exhalation phase. According to the manufacturer’s statements the use of the solution is
deemed ancillary to the nebulizer, as the solution can not be administered without
nebulization.
- Outcome
The tartaric acid is intended to be used for neurologically impaired patients to test the
functioning of their laryngeal cough reflex in order to determine appropriate treatment. A
pharmacological action on the patient can not be excluded.The tartaric acid is used as an
irritant to produce a cough reflex and is a substance administered for in-vivo diagnostic
purposes. The administration of this substance could be considered as a component of the
general medical diagnosis since it consents to improve definition of the extent of neurological
damage.
On the basis of the above, the product does not meet the definition of a medical device.
4.2. Elastoviscous fluids
- Background
This product is a sterile, nonpyrogenic, elastoviscous fluid containing hyalans (derivatives of
hyaluronan-sodium salt of hyaluronic acid that consists of repeating disaccharide units of N-
acetylglucosamine and sodium glucoronate). It is biologically similar to hyaluronan which is a
component of synovial fluid which is responsible for its viscoelasticity. The product achieves
its therapeutic effect through viscosupplementation, a process whereby the physiological and
rheological states of the arthritic joint tissues are restored. Viscosupplementation is a
treatment to decrease pain and discomfort, allowing more extensive movement of the joint.
The product has to be injected in the affected joint to achieve its effect. Hylans are degraded
in the body by the same pathway as hyaluronan.
- Outcome
The data presented does not allow issuing a general statement for the qualification of the
elastoviscous fluids.
Viscoelastic materials with intended use for mechanical/physical purposes such as protection
of tissues during and after surgery and separation of tissues are considered to be medical
devices. Such materials are also used as synovial fluid replacements where
viscosupplementation provides support and lubrication. Additional pharmacological benefits
claimed which are ancillary to the mechanical action do not alter the medical device status.
However, certain of these materials such as some hyaluranon based products, where the
predominant claims are of a pharmacological nature and not primarily related to any
viscoelastic characteristics, are classed as medicinal products.
26
Therefore it is appropriate to follow a case by case approach, taking into account all product
characteristics and in particular:
- The intended purpose of the product and the claims of the manufacturer, taking into account
the way the product is presented;
- The nature of the principal intended action. For example, is there any pharmacological or
metabolic action (e.g. anti-inflammatory effect, stimulation of in vivo hyaluronic acid
synthesis etc.) not ancillary to the mechanical/physical action of the product?
4.3. In-Vitro Fertilisation (IVF) and Assisted Reproductive Technologies (ART)
products
- Background
The In-Vitro Fertilisation (IVF) and Assisted Reproductive Technologies (ART) products
cover a large spectrum of products.
For some of these products the principle intended action is clearly a pure physical or
mechanical action. On the other hand, a number of products that fall within this category
contain substances that act by pharmacological, immunological or metabolic action. In the
latter cases, it is of utmost importance to assess whether such a pharmacological,
immunological or metabolic action represents an ancillary or primary action. It is concluded
that this analysis should be done on a case by case basis.
- Outcome
IVF/ART products may be qualified and regulated as medical devices provided that they meet
the definition of a medical device as laid out in Directive 93/42/EEC, taking into
consideration the principal intended action and intended purpose of the product. The concept
of ‘used for human beings’ is interpreted in the broadest sense. The whole IVF/ART
procedure and related products would be seen as (indirectly) “(…) used for human beings for
the purpose of (…) replacement or modification of (…) a physiological process” by
promulgating pregnancy. Therefore, the definition of medical devices can include IVF/ART
products.
Examples of products which could be qualified as medical devices (classification is only
indicative and must be assessed on a case by case basis taking into account all product
characteristics):
- Devices that act in a physical or mechanical way intended to be used for IVF/ART (such as
pipettes or syringes) should be classified according to the rules set out in Annex IX of
Directive 93/42/EEC, depending mainly on their intended use;
27
- Devices, such as washing, separating, sperm immobilizing, cryoprotecting solutions, which
are liable to act with close contact on the inner or outer cells during the IVF/ART are likely to
be considered as Class IIb medical devices, in particular by analogy of Rule 3.4
- Devices manufactured utilizing animal tissues or derivatives rendered non-viable are
considered as Class III medical devices according to rule 17;
- Devices incorporating, as an integral part,
(i) a human blood derivative or
(ii) a substance which, if used separately, can be considered to be a medicinal product,
as defined in Article 1 of Directive 2001/83/EC, and which is liable to act on the
human body with action ancillary to that of the devices,
are considered as Class III medical devices according to rule 13. The assessment of the
ancillary nature of the pharmacological, immunological or metabolic action of any medicinal
product contained in IVF/ART products should be done on a case by case basis, taking also
into account the purpose of the inclusion of this substance into the product. Although case by
case analysis should always be performed, media intended for use in the IVF process to
support the growth / storage of the embryo may generally be considered to be Class III
medical devices.
In case of doubt where taking into account all product characteristics, and provided that the
concerned product meets both definitions of a medicinal product and of a medical device,
Article 2(2) of Directive 2001/83/EC could apply.
4.4. Peritoneal dialysis solutions
- Background
Solutions for peritoneal dialysis are preparations for intraperitoneal use which contain
electrolytes in a similar concentration to that in plasma, and also contain glucose or another
suitable osmotic agent.
Peritoneal dialysis solutions always contain sodium, chloride, and hydrogen carbonate or a
precursor. They may also contain calcium, magnesium, and potassium.
In peritoneal dialysis, the solution is infused into the peritoneal cavity, where exchange of
electrolytes takes place by diffusion and convection, and excess fluid is removed by osmosis,
using the peritoneal membrane as an osmotic membrane. Such exchange of electrolytes
induces a metabolic effect.
- Outcome
Peritoneal dialysis solutions are used for specific and restricted medical conditions to be
administered parenterally to patients with an identified medically diagnosed condition and
4 These products are considered to present the same level of risk as non-invasive devices intended for modifying the
biological or chemical composition of blood, other body liquids or other liquids intended for infusion into the body
28
have a metabolic mode of action. Therefore such solutions cannot be qualified as medical
devices.
4.5. Agents for transport, nutrition and storage of organs intended for
transplantation5
- Background
Historically, solutions for the transport and storage / preservation / nutrition of organs for
transplant have been regarded as medicinal products.
However these products are not currently regulated in all Member States as medicinal
products since some authorities do not consider that they fit the definition of a medicinal
product.
There is a direct parallel between IVF media and these solutions for the preservation, storage,
nutrition and transport of organs, cells or body parts. The solutions are intended to store and /
or maintain the viability of the organs / cells until such time as they are reintroduced to the
human body.
- Outcome
Some agents for transport, nutrition and storage of organs intended for transplantation may be
qualified and regulated as medical devices provided that they meet the definition of a medical
device as laid out in Directive 93/42/EEC, taking into consideration the principal intended
action and intended purpose of the product. In this case, the transplantation procedure would
be seen as used (indirectly) for human beings for the purpose of replacement or modification
of the anatomy.
1) The physical containers for the transport of organs are regulated as medical devices and are
given as an example in MEDDEV 2.4/1 under classification rule 2, second indent ‘devices
intended for temporary storage and transport of organs for transplantation’ and ‘devices
intended for the long term storage of biological substances and tissues such as corneas, sperm,
human embryos etc’.
2) Agents for transport, nutrition and storage of organs intended for transplantation usually act
through pharmacologic, immunologic or metabolic means. Therefore the assessment of the
ancillary nature or not of the pharmacological, immunological or metabolic action of the
product is a crucial element for the qualification of the product.
According to Article 1 (2)a of Directive 93/42/EEC, medical devices do not achieve their
principal intended action in or on the human body by pharmacological, immunological or
metabolic means but may be assisted in its function by such means.
Provided that they meet the definition of a medical device as laid out in Directive 93/42/EEC:
5 Corresponding section in MEDDEV 2.1/3 rev.2 is currently under revision
29
- Devices manufactured utilizing animal tissues or derivatives rendered non-viable are
considered as Class III medical devices according to rule 17;
- Devices incorporating, as an integral part,
(i) a human blood derivative or
(ii) a substance which, if used separately, can be considered to be a medicinal product,
as defined in Article 1 of Directive 2001/83/EC, and which is liable to act on the
human body with action ancillary to that of the devices,
are considered as Class III medical devices according to rule 13.
The assessment of the ancillary nature of the pharmacological, immunological or metabolic
action of any medicinal product contained in agents for transport, nutrition and storage of
organs intended for transplantation should be done on a case by case basis, taking also into
account the purpose of the inclusion of this substance into the product.
In accordance with Article 2(2) of Directive 2001/83/EC, in case of doubt where taking into
account all product characteristics, and provided that the concerned product meets both
definitions of a medicinal product and of a medical device, the provisions of Directive
2001/83/EC shall apply.
4.6. Zinc oxide containing creams
- Background
Products containing zinc oxide are available as creams for local administration.
Some zinc oxide containing products, depending on their claims and intended use, might be
covered by Directive 76/768/EEC on cosmetic products.
The discussion below only concerns zinc oxide containing products used to treat or prevent
minor skin irritations (e.g. burns, cuts, nappy rash, eczema etc).
- Outcome
A medical device should not achieve its principal intended action in or on the human body by
pharmacological, immunological or metabolic means, but may be assisted in its function by
such means.
For zinc oxide containing products, according to the literature, a pharmacological and
metabolic action is demonstrated, e.g. may play a role in enzymatic processes, support of
wound granulation.
The pharmacological action may, however, be ancillary when the product concerned is
primarily a barrier cream.
In such cases the qualification of zinc-oxide containing products is defined taking into
account the claims, the intended purpose and the relevant primary mode of action. Some
30
products that act primarily as a barrier may therefore be acceptable as Class III medical
devices in accordance with rule 13 of Annex IX of Directive 93/42/EEC.
In accordance with Article 2(2) of Directive 2001/83/EC, in case of doubt where taking into
account all product characteristics, and provided that the concerned product meets both
definitions of a medicinal product and of a medical device, the provisions of Directive
2001/83/EC shall apply.
4.7. Eye drops intended for related to the alleviation of ‘soreness’ , ‘discomfort’ or
‘irritation’ caused by environmental factors (such as dust, heat, smoke etc)
- Background
On the EU market there are many different types of eye drops used for different purposes.
1) Eye drops regulated as medicinal products:
Eye drops used in or administered to human beings with a view to making a medical
diagnosis are regulated as medicinal products in accordance with article 1(2) of Directive
2001/83/EC.
Eye drops with pharmacological, immunological or metabolic principal mode of action will
fall under the definition of a medicinal product if they may be used in or administered to
human beings either with a view to restoring, correcting or modifying physiological functions.
2) Eye drops regulated as medical devices:
Products specifically intended to be used for disinfecting, cleaning, rinsing or, when
appropriate, hydrating contact lenses are medical devices.
Eye drops with a physical mode of action that are clearly indicated for a medical purpose are
acceptable as medical devices (e.g. for the treatment of hay fever).
Therefore, the discussion below only concerns products for which no ‘medical’ claims are
made, nor any claims associated with the use of contact lenses. Commonly the only claims
made relate to the alleviation of ‘soreness’ , ‘discomfort’ or ‘irritation’ caused by
environmental factors (such as dust, heat, smoke etc) or simply ‘for tired eyes’.
- Outcome
The qualification of a particular eye drop products shall depend upon the intended purpose
and mode of action of the product, and must be assessed on a case by case basis.
Some products may claim indications such as ‘treatment’ of a physiological response to
external factors (i.e. dust, smoke, dry heat, air conditioning) and are used to create a
humidification of the eyes or to treat minor irritations of the eyes. As such, they are designed
to complement physiological functions provided by normal tears to help meet an increased
demand for humidification / lubrication of the eyes.
31
These products do not need to stimulate physiological functions of the natural tears. The
intended effect may be achieved by physical means only, i.e. by washing the eye surface
(effect of dust, smoke), or supplement the aqueous layer of natural tear film with additional
water under conditions of significantly increased evaporation (dry heat, air conditioning). By
decreasing the exposure to irritants they may be helpful in treatment of ‘minor irritations’ of
the eye.
Therefore products which claim to treat damage caused by environmental factors may be
acceptable as medical devices (or medicinal products, dependant on their mode of action)
provided that they clearly claim to treat or alleviate damage to or irritation of the eye (e.g. via
repairing damage to the tear film caused by environmental conditions).
These products must not claim to be artificial tears, or any kind of replacement of natural
tears. Products called ‘artificial tears’ are usually those that replace or complement natural
tear functions when natural tear function has been compromised. The term ‘artificial tears’
should therefore only be used for products that replace the function of natural tears. Such
products may be regulated as either medical devices or medicinal products, depending upon
their mode of action.
For the classification of these products see paragraph 8.19.
4.8. Product for use in acute sore throat
- Background
The product is intended to be used, according to the instruction for use, in acute sore throat
with irritated mucosa. This product contains Icelandic Moss and benzocaine.
The mechanism of action of Icelandic Moss is a mucilaginous drug which spreads on the oral
and pharyngeal mucosa, forming an internal coating on the mucosa, acts by covering the
mucosa with a protective layer. The benzocaine helps reducing further sensitivity.
The European Pharmacopoeia contains monographs for “Iceland Moss” and “Benzocaine
(benzocainum)”.
Icelandic moss may be considered as a medicinal substance and is described as having
pharmacological properties including anti-inflammatory, antibacterial and antiviral activities.
Benzocaine is a known medicinal substance with pharmacological action as local anaesthetic
and is found in several medicinal products intended for temporary local relief of pain
associated with sore throat.
- Outcome
A pharmacological action of Icelandic moss cannot be excluded, as it is described to have
pharmacological properties including anti-inflammatory, antibacterial and antiviral activity.
Furthermore, even if the Icelandic moss may be considered as providing a physical barrier,
the benzocaine contained in this product could not be considered having an ancillary action.
32
On the basis of the above, it is concluded that this product achieves its principal intended
action by pharmacological means and therefore do not meet the definition of a medical
device.
4.9. Plaster with capsaicin
- Background
The products in question are warming plasters (adhesive) containing capsaicin (capsicum
oleoresin or capsicum extract). These plasters are intended for heat-treatment, local analgesia
and are indicated to treat muscular, rheumatic and neuralgic pains.
The European Pharmacopoeia contains monographs for “Capsici fructus” and “Capsicum
Oleoresin”. The European Scientific Cooperation on Phytotherapy (ESCOP) has classified
“Capsici fructus” as an herbal medicinal product.
According to classification rule 13, devices incorporating, as an integral part, a substance
which, if used separately, can be considered to be a medicinal product, and which is liable to
act on the human body with action ancillary to that of the device, are in Class III.
- Outcome
The adhesive plaster described appears to be acting as a carrier for the substance (Capsaicin)
in order for the substance to be delivered to the body to produce the analgesic effect. It
therefore cannot be excluded that this product achieves its principal intended action by
pharmacological means. Therefore warming plasters with capsaicin may not be qualified as a
medical device.
4.10. Gold implants for treatment of osteoarthrosis
- Background
Various gold salts are available for systemic treatment of painful joint diseases, mainly
arthritis and arthrosis. There is increasing evidence that the gold salts exert their effect by a
direct intervention with the cellular immune response. It is generally assumed that the active
part of the gold salts is the gold ions.
Solid gold implants for local treatment of painful joint diseases in animals have been used by
veterinarians in a number of years. Several studies have documented a therapeutic effect of
solid gold implants in animals. Research has provided evidence that gold ions are released
from the implanted gold and diffuse into the surrounding tissue, where they can be detected in
connection with inflammatory cells from the immune system. The researchers concluded that
solid gold implants as a local treatment, mimics systemic treatment with a gold-containing
drug.
The question is whether gold implants should be qualified as medical devices or not.
- Outcome
33
In the view of the above mentioned mode of action which mimics systemic treatment with a
gold-containing drug, gold implants for treatment of osteoarthrosis exert their effect by a
direct intervention with the cellular immune response and therefore cannot be qualified as
medical devices.
4.11. Substances for chemical peeling
- Background
Skin exfoliation is widely used to reduce the signs of aging in the skin since it diminishes
imperfections by peeling away the skin’s top layers (solution to sun-damaged, unevenly
pigmented, and finely wrinkled facial areas). It is also used on acneic skin and on acne scars.
Skin exfoliation could be obtained by different means such as mechanical peeling (also called
dermabrasion which consists of a sand blasting technique with particles), physical peeling
(carbon dioxide ultrapulsed laser, erbium:YAG laser) and chemical substances. In this case,
the depth of peeling depends of many factors such as the substance used (e.g. alpha hydroxy
acids (AHA), beta hydroxyl acids as salicylic acid, trichloroacetic acid (TCA) and phenol), its
concentration, the pH of the solution, and the length of the application.
Considering their intended use on acneic skin some manufacturers requested an opinion about
placing chemical peeling containing salicylic acid (and glycolic acid) as class I medical
device. The question is whether these chemical peeling must have a specific action on
treatment of acnea to be considered as a medical device or whether the claim that they are
indicated in case of acneic skin could be sufficient to qualified them as medical device.
- Outcome
It is concluded that, depending on their principal mode of action and in the case they have a
specific medical purpose (for example treatment of acne), these products might be qualified as
medical devices. However the claim that they may be used on acneic skin is not considered
sufficient to indicate a medical purpose.
When these products could be qualified as medical devices they shall be classified as class III
medical devices according rule 13 if they contain a medicinal substance with ancillary action.
4.12. Mustard packs
- Background
Mustard packs, consisting of mustard seed powder, are usually applied on the chest, abdomen
or articulations and the intended use is to alleviate the symptoms of common colds and other
respiratory system ailments, and rheumatism. The mechanism of action of the mustard pack
remains unclear and the properties which could prove their suitability for the treatment of
disease and prophylaxis are still unknown.
The mustard packs work in a manner analogous with Capsaicin plasters (see section 4.9.).
34
- Outcome
It is considered that the mustard seed powder produce a heating effect by causing capillaries
to expand and an analgesic effect by interacting with skin receptors to reduce sensitivity due
to the release of allyl isothiocyanate compounds that follows the hydrolyzation of the
glucosinolates contained in the seeds.
Therefore, mustards packs principal intended action is achieved by pharmacological means
and cannot be qualified as medical devices.
4.13. Washing solutions used for pathogenic microorganisms
- Background
There are washing solutions with antimicrobial properties, destined for the disinfection of
healthy skin, being placed on the market as class III medical devices, even though, according
to European guidance, topical disinfectants (antiseptics) for use on patients are given as
examples of medicinal products.
According to manufacturer information, these washing solutions (which are presented as
concentrate solutions, gel, foam and impregnated wipes) are intended for multi-drug resistant
organisms decolonization by physical cleansing (inhibiting their spreading and transmission
with sustained antimicrobial barrier effect), and may also be used for pre-operative cleansing.
General treatment indications include washing of hair, face, ears, nose, upper body, lower
body, perineum, urethra and catheter entry sites, legs, and others such as spectacles, jewellery
and prosthesis.
These washing solutions are also presented as oral solutions/mouthwashes for: the
disinfection of the oral cavity and pharynx; prevention of plaque formation, caries,
peridontitis, gingivitis, and are applicable on impaired mucous membranes, according to
manufacturer claims.
- Outcome
Considering that:
- These washing solutions for inhibition of pathogen microorganisms present medical claims
such as: multi-drug resistant organisms decolonization, prevention of plaque formation,
caries, peridontitis, and gingivitis;
- Only products intended for disinfecting medical devices or cleaning contact lenses (rule 15
of annex IX of the MMD) are medical devices;
- As indicated on point 5.1. of the Manual on Borderline and Classification: “Hand
disinfectants do not appear to be qualified as an accessory to a medical device. These products
are for disinfecting the hands and not devices.”;
- According to MEDDEV 2.1/3 rev 3, section A.2.2.2.: “Topical disinfectants (antiseptics) for
use on patients” are given as examples of medicinal products;
35
- Mouthwashes are medicinal products when the intended purpose is to treat or prevent
oropharynx diseases;
- The solutions presented have a pharmacological main mode of action as
antiseptics/disinfectants.
Therefore, washing solutions used for pathogenic microorganisms cannot be considered to be
medical devices.
4.14. Mousse for rapid relief from irritation, itching, burning and sensitivity
associated with chickenpox
- Background
A product, available as a mousse (foam), designed to relieve the symptoms of chickenpox on
large surfaces of the skin and used for rapid relief from irritation, itching, burning and
sensitivity associated with chickenpox, was placed on the market as a class I medical device,
according to rule 4 of Annex IX of the Directive 93/42/EEC.
According to information provided by the manufacturer, the product is based on a patented
complex (that results from the filtration process of the Aloe barbadensis gel) which helps to
protect and soothe the irritated skin, this ingredient supports the skin’s own natural immune
system. Its polysaccharide chains have the unique characteristic of binding to harmful
bacteria. This blocks the bacteria, thus protecting the skin cells from being attacked. This
patented complex creates a barrier for pathogenic bacteria avoiding the invasion of the hosts’
tissue.
- Outcome
Considering that:
- According to expert opinion, this complex acts in a manner similar to that of the body’s
immunological response;
Ex. There are several receptors for the recognition of pathogenic organisms, some of them are
present in the bloodstream, and in tissue fluids as soluble blood serum proteins, and others can
be found in cell membranes of macrophages, neutrophils and dendritic cells.
An example of soluble forms that bind to the microbial surface and promote their
opsonization is mannose binding lectin and C-reactive protein. These receptors, when
connected to the microbial surface, also have the ability of triggering the complement system,
turning the invader into a sort of target for the complement-mediated lysis.
- There is an antimicrobial action through the blockage of pathogenic bacteria’s receptors;
- There is insufficient data to demonstrate a mere physical action;
- In case of doubt where taking into account all product characteristics, and provided that the
concerned product meets both definitions of a medicinal product and of a medical device,
Article 2(2) of Directive 2001/83/EC could apply.
36
On the basis of the above, it is concluded that this product does not meet the definition of a
medical device.
4.15. Injectable substance for treatment of localized adiposity
- Background
The product is described by the manufacturer as an injectable aqueous solution with a micro-
gelatinous base, which helps to modulate and favour the action of external ultrasound waves
(generated by the use of a medical ultrasound generator) for the non-surgical treatment of
localized adiposity by means of intralipotherapy. It is placed on the market as a class III
medical device.
According to manufacturer information the product is a totally resorbable solution, composed
of an aqueous gelatinous micro-containing polymer. The solution is injected into the adipose
tissue, during intralipotherapy technique, and produces a swelling in the tissue, and, when
followed by the external application of ultrasound to the skin, leads to the generation of
micro-cavitation in the area where the solution was injected, increasing the drainage of the
fluid present in the treated area.
Also, according to the labelling and instructions for use, this product has as the intended use
simply the treatment of localized adiposity, without any relation to a specific pathology,
although it bears the instructions that it is intended to be used only by physicians.
The IFU mention the use on the "culotte de cheval" as well as in medicine and aesthetic
surgery / dermatology, as the manufacturer intends the product to be used for the treatment
and improvement of body imperfections due to small accumulations of adiposity. The
indication is limited only to healthy patients.
- Outcome
Considering that the treatment of localized adiposity on healthy patients is not a medical
purpose, and that the product does not have any medical claim, it is concluded that the
product does not meet the definition of a medical device and cannot be qualified as such.
4.16. Riboflavin solution for treatment of keratoconus
- Background:
The product is a solution containing riboflavin supplied in the form of eye drops and is
intended for the treatment of keratoconus (a degenerative disorder of the eye which causes
structural changes within the cornea).
The riboflavin solution is administered into the eye and is activated via illumination with UV-
A light for approximately 30 minutes. The riboflavin causes new bonds to form across
37
adjacent collagen strands in the stromal layer of the cornea which increases the tensile
strength of the cornea.
The intended purpose of the product is to increase the collagen cross linking by using
riboflavin in treatment of keratoconus by causing the collagen fibrils to thicken, stiffen and
cross link and reattach to each other making the cornea stronger, more stable and in turn
halting the disease progression.
The question is if the mode of action of the riboflavin in this clinical indication is a chemical
reaction or a pharmacological, immunological or metabolic action.
- Outcome:
The available information indicates that the riboflavin has a dual function, firstly on the
production of oxygen free radicals, and secondly by absorbing the UV-A radiation and
preventing damage to deeper ocular structures, such as corneal endothelium, the lens and the
retina.
The application of riboflavin results in an alteration of the normal chemical process of cross-
linking of collagen. Considering this, as well as the definition of medical device and
metabolic action included in MEDDEV 2. 1/3 rev 36 (an action which involves an alteration,
including stopping, starting or changing the speed of the normal chemical processes
participating in, and available for, normal body function), it can be concluded that this product
should not be qualified as a medical device.
4.17. Dentistry products with aluminum chloride used in haemostasia
- Background
Dentistry products with aluminum chloride are used in haemostasia. These products contain
aluminum chloride in various concentrations. Liquids and gels contain from 20% to 25%
aluminum chloride, while impregnated retraction cords contain from 5% to 10%
The products formulated as liquid and gel are intended to staunching perigingival bleeding
that results from decay cavities preparation. The aluminum chloride provides a local
astringent effect. The action of these products is based on precipitation of albumins which
in turn block the vessels (capillaries). These products are used on the mucous membranes or
injured skin creating a protective layer and contracting gums. It is claimed that bleeding
stops after several minutes enabling single day treatment without need for temporary
dressing.
The impregnated retraction cord is used for retraction of the gingival tissues around the
teeth for improving the results of dental impressions and haemostasis of the gingival
margin. The aluminum chloride reduces the liquid in gingival pocket and closes the smaller
6 http://ec.europa.eu/health/medical-devices/files/meddev/2_1_3_rev_3-12_2009_en.pdf
http://ec.europa.eu/health/medical-devices/files/meddev/2_1_3_rev_3-12_2009_en.pdf
38
blood vessels. The effective retraction when the cord is correctly placed would take few
minutes. Some product types additionally contain lidocainum.
- Outcome
As that the mode of action of aluminum chloride is other than pharmacological,
immunological or metabolic, these products should be qualified as medical devices.
***
5. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – BIOCIDES
Introduction
General disinfectants fall under the Biocides Directive7. Article 1 (2) of this Directive exclude
products that are defined or within the scope of Directive 93/42/EEC on medical devices
(MDD) and Directive 90/385/EEC on active implantable medical devices (AIMDD).
A guidance document exists for borderline cases between the Biocides Directive and the
Cosmetics Directive as well as a manual of decisions for implementation of the Biocides
Directive.
5.1. Hand disinfectants
- Background
A manufacturer directed a request to the Commission services on the qualification of a range
of products. These products are hand disinfectants.
- Outcome
Hand disinfectants do not appear to be qualified as an accessory to a medical device. These
products are for disinfecting the hands and not devices. Such products are likely to be covered
by other Community legislation, for example the Biocides Directive.
5.2. Insect repellent
- Background
The product is an insect repellent packaging in a spray and consisting of lactic acid.
According to the manufacturer’s claims the product is intended to be applied on the human
7 Directive 98/8/EC of the European Parliament and of the Council of 16 February 1998 concerning the placing
of biocidal products on the market, OJ L 123, 24.4.1998, p. 1–63.
http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/dir_98_8_biocides.pdf
http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/cosmetic_products.pdf
http://ec.europa.eu/environment/biocides/pdf/mod_040705.pdf
39
skin and is intended to prevent diseases by preventing human exposure to diseases transferred
by mosquitoes. The manufacturer also claims that the product alleviates injuries on the skin
since the product reduces the amount of skin penetration caused by the bites of mosquitoes.
According the manufacturer, the mode of action is that the product acts as a barrier on the
skin against mosquitoes and other blood sucking insects, with an effect during four hours.
Therefore, the manufacturer intends to put its product on the market as a medical device.
- Outcome
This product is primary intended to repel insects in order to prevent mosquitoes and insects
bites. This product is not intended to be used principally for a medical use. According to
Annex V of Directive 98/8/EC, repellents and attractants products including those that are
used for human or veterinary hygiene either directly or indirectly are considered biocides
products. In addition, insect repellents are considered to have a primary effect on the insects
and not on the human body.
On the basis of the above this insect repellent cannot be consider as a medical device.
5.3. Multipurpose disinfectants
- Background
Disinfectants cover a wide area of uses and, while some are specifically intended for the
disinfection of medical devices, others are of a multipurpose use covering the disinfection of
various surfaces including floors, walls, sanitary facilities and sometimes also medical
devices.
While usually disinfectant products are regulated within the biocides legal framework, those
that are specifically intended for disinfecting medical devices fall within the scope of the
Directive 93/42/EEC.
“Products with a multiple purpose which may be used occasionally in a medical environment
are normally not medical devices” (MEDDEV 2. 1/1 paragraph 1.1).
" Examples of accessories of medical devices
- Disinfectants specifically intended for use with medical devices (e.g. endoscopes),
Note: Multipurpose disinfectants or sterilisation agents are not covered by MDD; they are
covered by the directive on biocides." ( MEDDEV 2. 1/3 rev 3, paragraph A.2.1.4)
- Outcome
General disinfectants fall under the Directive 98/8/EC on the placing of Biocidal products on
the market. This directive will be repealed and replaced by the Regulation (EU) No 528/2012
applicable 1 September 2013.
5.4. Brushes and sponges for washing/cleaning nails, hands and/or harms in hospitals
(prior to surgery)
- Background
40
Single use sterile brushes and sponges with or without disinfectants are used by healthcare
professionals for washing and cleaning the nails, hands and/or arms before surgical
procedures.
Manufacturers claim that, as these products act to prevent infections in patients undergoing
surgical procedures, they are medical devices.
- Outcome
Brushes and sponges, with or without disinfectants, for washing and cleaning the nails, hands
and/or arms, used by healthcare professionals, do not qualify as medical devices as they do
not meet the definition of a medical device according to Directive 93/42/EEC.
Additionally, it should be noted that only products intended specifically to be used for
disinfecting medical devices come into the scope of the MDD.
***
6. BORDERLINE MEDICAL DEVICE –COSMETIC PRODUCTS
Introduction
Article 1(5) d MDD states that the MDD does not apply to cosmetic products covered by
Directive 76/768/EEC on cosmetic products.8
It is suggested to consult MEDDEV 2.1/1 section 1.1. (d) for more detailed guidance on the
borderline issues concerning cosmetics.
6.1. Tooth whitening or bleaching products
- Background
Dental cosmetic products are intended to clean the teeth and/or to bleach discolored teeth in
order to remove the plaque and other residues and/or remove discoloration of the teeth. There
may be various claims, such as prevention of odour from the oral cavity or even of some kind
of dental caries.
Dental cosmetic products may be in the form of solutions, pastes or other forms and are
typically intended for use by individuals at home, but also for use in a professional medical
environment e.g. by dentists.
8 Council Directive of 27 July 1976 on the approximation of the laws of the Member States relating to cosmetic
products, OJ L 262, 27.9.1976, p. 169, as last amended
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/cosmetics/regulatory-framework/index_en.htm
41
The question is to whether tooth whitening products may be qualified as medical devices, or
whether they are simply intended for aesthetic purposes / toiletry purpose and therefore
cannot be considered as medical devices.
- Outcome
In some cases, in addition to other contributory factors, discoloration of teeth may be caused
by a disease. Nevertheless discoloration of teeth is not considered to be a disease in itself.
Besides, application of tooth-whitening products is not intended to treat the underlying
disease; it only may mask a sign of an underlying disease.
Art. 1 of the Directive 93/42/EEC defines that a medical device is intended to “used for
human beings for the purpose of: — diagnosis, prevention, monitoring, treatment or
alleviation of disease,”. This definition clearly establishes a link between prevention or
treatment and disease.
Describing the colour of the teeth after treatment does not give an indication about the
effectiveness to treat an underlying disease or to prevent a disease.
Therefore tooth-whitening products, intended to bleach the teeth, cannot be qualified as
medical devices.
It should be mentioned that, according to the definition of a cosmetic product as laid down in
article 1 of Directive 76/768/EEC, tooth whitening or bleaching products belong to the
category of cosmetic products. This has been confirmed by the recent amendment of Directive
76/768/EEC which sets, for these products, maximum concentrations of hydrogen peroxide,
present or released, use instructions and labelling warnings.
This is also in line with the position taken by the Commission, concerning the qualification of
the category of tooth whitening products, in replies to written questions of the European
Parliament (e.g. E-3629/95, E-1594/04, E-1655/04, E-2744/04, E-1348/05).
***
7. ACCESSORY TO A MEDICAL DEVICE OR A IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE
Introduction
The definitions of accessory read as follows:
Article 1 MDD (b) ‘accessory’ means an article which whilst not being a device is intended
specifically by its manufacturer to be used together with a device to enable it to be used in
accordance with the use of the device intended by the manufacturer of the device;
Article 1 (2)c IVDD “‘accessory’ means an article which, whilst not being an in vitro
diagnostic medical device, is intended specifically by its manufacturer to be used together
with a device to enable that device to be used in accordance with its intended purpose. For
the purposes of this definition, invasive sampling devices or those which are directly applied
42
to the human body for the purpose of obtaining a specimen within the meaning of Directive
93/42/ EEC shall not be considered to be accessories to in vitro diagnostic medical devices;”
It is suggested to consult MEDDEV 2.14/1 for more detailed guidance concerning in vitro
diagnostic medical devices, and MEDDEV 2.1/1 on the definition of accessory for medical
devices.
7.1. Haemodialysis water test strips
- Background
The matter at hand concerned the question whether the following two products can be
considered as an accessory to a haemodialysis machine which is a medical device. Both
products are used together with the haemodialysis machine, one is a residual peroxide reagent
strip, which confirms, when used, that the residue of disinfection agents used in the
haemodialysis machine have been reduced to safe levels. The other is a reagent strip used to
test the water in the haemodialysis machine to ensure that the level of water hardness has been
reduced to a level where it is safe to proceed with haemodialysis.
- Outcome
From the information provided by the manufacturer of the strips, they do not enable the
haemodialysis machine to be used. The strips are used for testing and are not necessary for the
functioning of the machine.
According to Article 1 (2) b of Directive 93/42/EEC and the developed guidance (MEDDEV
2.1/1) the decisive criterion to decide whether a product is an accessory to a medical device is
whether or not the product is specifically used together with a medical device to enable it to
be used in accordance with the use intended by its manufacturer.
The notion “enabled it to be used” implies that the accessory is necessary for the medical
device to function.
Therefore, such strips are not considered to be ‘accessories’ of a medical device within the
meaning of Article 1 (2) (b) MDD.
If a manufacturer can claim, substantiated with a solid reasoning that the strips are necessary
for the proper functioning of the machine, then these products might be qualified as
‘accessories’.
7.2. Surgical instrument decontamination products
- Background
A manufacturer directed a request to the Commission services on the qualification of a range
of products. The products in question are surgical instrument decontamination products.
- Outcome
43
Surgical instrument decontamination products are covered by the definition of accessories to
medical devices in Article 1 (2) b of Directive 93/42/EEC. The respective guidance
(MEDDEV 2. 1/1) expressively mentions disinfectants specifically intended for invasive
medical devices as one example for accessories.
For the classification of these products see paragraph 8.9
7.3. Dental Water Line Disinfectants
- Background
A manufacturer directed a request to the Commission services on the qualification of a range
of products. The products in question are Dental Water Line Disinfectants.
- Outcome
Dental Water Line Disinfectants are covered by the definition of accessories to medical
devices in Article 1 (2) b of Directive 93/42/EEC.
For the classification of these products see paragraph 8.10
7.4. Sterilization indicators
- Background
The sterilization procedure is monitored routinely by using chemical and biological indicators
to evaluate the sterilizing conditions and indirectly the microbiologic status of the processed
items.
- Outcome
Sterilization indicators monitor the performance of the sterilizer. They do not affect the
sterilization procedure and only provide additional information to the user.
Sterilization indicators do not fulfil either the definition of a medical device laid down in
Article 1(2)a of Directive 93/42/EEC or the definition of an accessory laid down in Article
1(2)b of Directive 93/42/EEC as they are not intended specifically to be used together with a
device to enable it to be used in accordance with its stated use.
***
44
8. CLASSIFICATION
Introduction
It is suggested to consult MEDDEV 2.4/1 rev 9 for more detailed guidance concerning the
classification rules for medical devices.
8.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D)
- Background
The product in question is a light box that emits bright light and the manufacturer states that
light therapy is ‘a convenient and effective way of compensating for the lack of light without
resorting to medication’. The manufacturer also states: ‘in autumn and winter, the seasons
with the least sunlight because the days are shorter, increased symptoms resulting from light
depravation may be experienced. Even standard artificial lighting in buildings cannot
compensate for a shortage of natural light. These statements are effectively claims for
treatment of seasonal affective disorder (S.A.D.), which is a recognised medical condition and
therefore this product is considered a medical device.
- Outcome
In the classification of this product, it must be decided whether it performs any active action
as defined in Annex IX I - Definition 1.5 ‘Active therapeutic device’.
That is, does it support, modify, replace, or restore biological functions or structures with a
view to treatment or alleviation of a disease? If the device performs an ‘active’ function, then
it is class IIa.
8.2. Oxygen delivery
- Background
These products are intended to deliver oxygen to the patient and are connected to active
devices such as ventilators, anesthetic machines etc. and / or to a pressure regulator.These
devices may be connected to the different kind of oxygen delivery systems with regulators;
via oxygen piping to the oxygen supply/oxygen delivery centre, to oxygen bottles/oxygen
cylinders or to oxygen concentrators.
- Outcome
In the classification of this product, Class IIa is appropriate based upon rule 2, 5 or 11 of
Annex IX.
8.3. Examination gloves coated with polyhexamethylene biguanide (PHMB)
- Background
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_4_1_rev_9_classification_en.pdf
45
The case relates to examination gloves with PHMB which is a broad spectrum bactericide.
This substance is also used as an ingredient in various products (contact lens solutions and
surgical scrubs and swimming pools). The intended use is to reduce bacterial transfer between
the healthcare professional and the patient. The gloves would be single use.
- Outcome
Examination gloves are usually considered to be Class I medical devices, however MEDDEV
2.1/3 in section A.5 states that ‘wound dressings, surgical or barrier drapes (including tulle
dressings) with antimicrobial agent’ are considered to be devices incorporating medicinal
substances and therefore Class III devices.
Antimicrobial agents on surgical or barrier drapes intended to come in to contact with the
patient have no ‘ancillary’ effect on the patient and neither would an antimicrobial coating on
an examination glove, however the MEDDEV implies that these examination gloves with a
PHMB coating should be considered as Class III medical devices.
Medical devices may incorporate substances as an integral part which, if used separately, may
be considered to be a medicinal product. This is specifically addressed in article 1(4) MDD
which makes it clear that such products are devices, provided that the action of the medicinal
substance is ancillary to that of the device, as reflected in the product claim and as supported
by the scientific data provided by the manufacturer of the devices. Rule 13 places these
devices in Class III.
In essence two issues need to be considered: a) is the substance (PHMB), if used separately a
medicinal product; b) is the substance liable to act on the human body with action ancillary to
that of the devices?
a) Taking into account the published literature, it can be concluded that the PHMB is a
substance which could be administered topically to human beings in view to restore or modify
physiological functions by mainly means of pharmacological action (e.g. treatment of
Acanthamoeba keratitis). As such it could be regarded as a medicinal product in accordance
with Article 1(2) of Directive 2001/83/EC as amended.
b) The risk that the PHMB acts on the patient highly depends on the intended use of these
gloves. For example, an examination of a wound or a mucous membrane will lead to a
considerably increased risk of action of PHMB on the patient.
On the basis of the above and taking into account the Rule 13, the classification of these
gloves as Class III would appear the most appropriate.
8.4. Picture Archiving and Communication Systems (PACS)
- Background
Basically, a PACS workstation is specifically designed to be networked with a wide variety of
diagnostic imaging systems, e.g. x-ray, nuclear medicine, magnetic resonance imaging (MRI)
or ultrasound, as well as laboratory or hospital information systems. It does not contain
controls for the direct operation of a diagnostic imaging system and is designed to receive,
archive, and transmit data both on-line and off-line. It is typically located at a site remote
46
from imaging systems and is configured to provide limited or extensive capabilities to further
process, manipulate and/or view patient images and information collected from diagnostic
imaging systems. The manufacturer of the PACS states that the system does not influence the
radiation of the diagnostic x-ray machine.9
Generally speaking there are various types of PACS:
(a) PACS used for viewing, archiving and transmitting images.
(b) Where the post-processing of the image for diagnostic purposes is such as:
- image processing functions which alter the image data (e.g. filtering, multiplanar
reconstruction, 3D reconstruction)
- complex quantitative functions (e.g. arterial stenosis evaluation, ventricular volume
calculation, calcium scoring, automatic indication (detection) of potential lesions
(c) With image enhancing by controlling image acquisition
- Outcome
In cases where the PACS falls under the definition of a medical device, i.e. is specifically
intended by the manufacturer to be used for one or more of the medical purposes set out in the
medical device definition, the following situations can be foreseen:
(i) In relation to PACS (a) intended by its manufacturer to be used for viewing, archiving
and transmitting images, it is considered that applying rule 12 could be appropriate and
accordingly this type of PACS are generally classified as Class I medical devices. However,
PACS that are only intended for archiving or storage of data may not fall within the definition
of a medical device provided that data is not manipulated.
(ii) Those types of PACS (b) which drive a device or influence the use of a source device
fall automatically in the same class in accordance with implementing rule 2.3, which classifies
them as Class IIa or IIb. If this type of PACS does not drive or influence the use of the source
device, this type of PACS can be classified under rule 10 if such PACS are intended to allow
direct diagnosis, classifying them as Class IIa.
(iii) PACS with image enhancing by controlling image acquisition (c) should fall into the
same class as the source device. This is based upon, firstly, implementing rule 2.3”Software,
which drives a device or influences the use of a device, falls automatically in the same class.”
and the last paragraph of MEDDEV 2.4/1 - rev. 8, Section 3.2 stating that: "Standalone
software, e.g. software which is used for image enhancement is regarded as driving or
influencing the use of a device and so falls automatically into the same class. Other
standalone software, which is not regarded as driving or influencing the use of a device, is
classified in its own right". Applying this classification rule and the interpretation of the
MEDDEV allows this type of PACS to be classified as Class IIa or IIb medical devices
according to the classification of the device itself.
9 GMDN code 40943
47
8.5. Blood refrigerators, freezers and defrosters
- Background
The product in question concerns blood product cooling devices/blood bank refrigerators. A
blood storage refrigerator and a blood storage freezer are devices intended for medical
purposes that are used to preserve blood and blood products by storing them at cold or
freezing temperatures. Plasma defrosters are designed for defrosting of blood plasma.
- Outcome
Blood storage refrigerators, freezers and defrosters sold for the specific intended purpose of
dealing with blood should be medical devices in their own right.
The cooling device or refrigerator store substances that will be eventually delivered into the
body and are Class IIa (rule 2). The plasma defrosters are in Class I (rule 1).
8.6. Warming blankets
- Background
This matter relates to the classification of warming blankets. It concerns a manufacturer who
markets warming blankets on the basis of warm air, produced by an extra warming device.
The manufacturer considers the blanket to be an accessory to the active device and as such the
manufacturer considered it Class I.
- Outcome
1/ Medical device or not?
The medical purpose has to be clearly identified and substantiated to qualify these products as
medical devices
2/ If the blanket and the generator are sold as a single medical device:
Classification rule 9 would classify these products as class IIa or class IIb medical devices
depending on the state of the patient (which is inherently linked to different levels of risks).
When the product is intended to be used on an unconscious patient (who therefore cannot
remove the blanket), e.g. in reanimation services, the device is to be classified as class IIb
medical device. If the device is intended to be used on a conscious patient (who therefore can
react), the device is to be classified as class IIa medical device.
3/ If the blanket and the generator are sold separately:
The blanket sold separately cannot be considered as an active medical device and is a Class I
medical device in accordance with rule 1.
The generator sold alone would be class IIa or class IIb in accordance with classification rule
9. The manufacturer will have to specify the use of such generator.
48
8.7. Products evaluating the condition of respiratory muscles
- Background
The product assists in evaluating the condition of the respiratory muscles. It is a small battery
operated device that performs two tests: the Pmax and the Sniff tests. Both tests measure
pressure.
The Pmax test operates through the mouth through a voluntary respiratory manoeuvre. This
test requires a maximal respiratory effort by the patient. The test starts by a deep breath filling
the full capacity of the lungs and then the patient tries to breath out into a plastic tube which is
closed from all sides except the connection to the mouth. The device measures the maximum
pressure that is developed in the tube and sustained for at least one second. This pressure is
then compared to normal pressures. This is done for both expiratory and inspiratory pressures.
The Sniff test measures the pressure that develops in the nose during a sniff manoeuvre. Both
tests are supposed to give similar results.
It gives an indication whether the respiratory muscles are working properly. Bad readings do
not necessarily indicate a disease but an indication that further clinical investigation might be
appropriate. Neither does it monitor any physiological process since it does not allow air flow
through it, so it cannot monitor respiration.
- Outcome
The product measures how fast a person can exhale air. It is one of many tests that measure
the function of the airways, which are commonly affected by diseases such as asthma. This
product is intended to measure the condition of the respiratory muscles and as such is to be
classified as a Class IIa medical device in accordance with classification rule 10 third indent.
8.8. Neutral electrodes for high frequency surgery
- Background
The issue relates to the classification of neutral electrodes which are accessories for High
Frequency (HF) surgery. In general there are two types of electrodes used in high frequency
surgery: those which are ‘active’ concentrate the energy and convert it into heat and those
which are ‘neutral’ and simply transfer the energy between two points.
The MEDDEV does not make this distinction and places both electrodes active and neutral
under rule 9, consequently they are both considered to be in Class IIb. This is the result from
discussions a few years ago, and that is why the MEDDEV puts both electrodes in the same
Class IIb. However, manufacturers do make this distinction.
- Outcome
Current guidance (MEDDEV 2.4/1 under rule 9) indicates that all such electrodes should be
considered as Class IIb products, irrespective of their nature (active or neutral) as they may be
49
potentially hazardous. It is concluded that the neutral electrodes are medical devices which
involve potentially hazardous exchange of energy and should be Class IIb medical devices.
8.9. Surgical instrument decontamination products
- Background
A manufacturer directed a request to the Commission services on the classification of a range
of products. The products in question are surgical instrument decontamination products.
- Outcome
These products should be classified according to Rule 15 of Annex IX of Directive
93/42/EEC. This rule has been further developed in MEDDEV 2.4/1, according to which this
rule covers substances used principally in a medical environment to disinfect medical devices.
Examples listed in the MEDDEV 2.4/1 include disinfectants specifically intended for instance
for endoscopes or haemodialysis equipment, sterilizers specifically intended to sterilize
medical devices in a medical environment and washer disinfectors.
8.10. Dental water line disinfectants
- Background
A manufacturer directed a request to the Commission services on the qualification of a range
of products. The products in question are Dental Water Line Disinfectants.
- Outcome
These products should be classified according to Rule 15 of Annex IX of Directive
93/42/EEC. This rule has been further developed in MEDDEV 2.4/1, according to which this
rule covers substances used principally in a medical environment to disinfect medical devices.
8.11. Dental curing lights
- Background
The dental curing lights are intended for curing of dental filling substances in situ.
A number of dental filling materials need for hardening (a kind of polymerisation) after
application to the tooth to be treated with light. During this application of light, the energy
transmitted with this light is absorbed by the filling material as well by the surrounding parts
of the body (surface of the tooth, other neighboured fillings and crowns, internal part of the
tooth surrounding the filling which is warming up, gum if the filling is close to the gum). It is
not possible to avoid the surroundings of the filling to be treated together with the filling; this
is an undesired but unavoidable and accepted side effect.
50
Because of the considerable changes in the design of the lights, it is questioned whether a
reclassification would be needed.
- Outcome
It is confirmed that no reclassification is needed and that these products shall be considered as
Class I medical devices in accordance with classification rule 12. Also, the guidance
MEDDEV 2.4/1 on classification lists the example of “dental curing light” under
classification rule 12.
8.12. Bacterial/viral filter for use on patient undergoing pulmonary function testing
- Background
The product is a bacterial/viral filter indicated for single use on patients undergoing
pulmonary function testing and its main function is to avoid secretion and moisture deposition
in the equipment, reducing the need of frequent decontamination procedures. The equipment
is a spirometer, a class IIa active medical device, according Directive 93/42/EC.
The manufacturer states that the product should be classified as class I, because the product
does not interfere at all with the diagnostic function of the test machine, and because the
energy used by the active device (spirometer) is not exchanged with the patient. In
consequence the manufacturer applies the rule for devices not intended for connection to an
active medical device.
- Outcome
The product is an invasive device since it is partially inserted inside a natural body orifice
(patient’s mouth).
The product is intended for transient use, as the duration of contact seems to be usually less
than 60 minutes and is intended for connection to a Class IIa active device (spirometer).
On the basis of the above and taking classification rule 5 into account, this device should be
classified as Class IIa medical device.
8.13. Hydrocolloid plaster for blisters
- Background
Blisters are resulting from frictional forces that mechanically separate epidermal cells and
dermal cells and the separation fills with a fluid. The epidermal cells will be weakened. The
blister management could be done by protecting the blister without puncture it or puncturing
the blister with a sterile needle and removing the skin on the blister area before placing the
plaster.
Hydrocolloids are more effective than ordinary first aid plasters and claim that they promote
rapid healing. Indeed, some of hydrocolloid dressing mentions the principle known as moist
wound healing to provide the ideal treatment for blisters. Moisture enhances wound re-
51
epithelization since occlusive dressings that maintain moisture and warmth were optimal for
healing.
- Outcome
A blister is injured skin.
Hydrocolloid acts by its proprieties on the microenvironment of the blister and is not placed
on a blister to act simply as a mechanical barrier for absorption of exudates.
On the basis of the above and taking classification rule 4 and guidance MEDDEV 2.4/1 – rev
8, part 2 into account, it is considered that hydrocolloid which claims promoting rapid
healing should be classified as class IIa medical devices.
8.14. Movement monitor for babies
- Background
The manufacturer claims that this product is recommended for all babies, especially during
their most vulnerable first 6 months, to help guard against life-threatening events such as
Apnoea and Sudden Infant Death Syndrome (SIDS or Cot Death).
A little vibrating motor is used to stimulate babies in neonatal wards that suffer apnoea
episodes and can indicate if they are rhythmic or general movements. If the baby becomes
dangerously inactive, this product will provide a small tactile stimulation even before human
intervention. If breathing effort stops, slows down too much or becomes too shallow the
built-in stimulator will gently stir baby to breathe, failing which a loud alarm will alert the
nearest adult and consequently should be help by a doctor. The problem is to know whether
this product could be considered as a general product or as a medical device or as an active
medical device.
- Outcome
This product is intended to help preventing life-threatening events such as apnoea and Sudden
Infant Death Syndrome (SIDS or Cot Death). Taking this medical purpose into account this
product fulfils the definition of a medical device.
This product is to be connected with a source of electrical energy and could then be
considered as an active medical device. According to classification rule 10, this product
should be classified as Class IIb medical device.
8.15. Medical devices containing silver
- Background
There are many medical devices being placed on the market containing silver (e.g wound
dressing containing silver, coated catheters or secondary bandage to cover primary
dressings…). The claims for these products are usually that the silver is acting as an
antimicrobial agent in an ancillary manner.
http://www.respisense.com/en/design.php##
52
Silver is well known as an antimicrobial agent and is active at low levels. It is considered to
be a medicinal substance in its own right when such claims are made.
The question is whether or not silver containing medical devices should be classified as
class III medical devices under classification rule 13 of Annex IX.
- Outcome
In general, medical devices containing or coated with silver, specifically those making
antimicrobial claims, should be considered as Class III medical devices under classification
rule 13 of Annex IX. This is because in order for the silver to act as an antimicrobial agent,
it has to be in an available form and therefore would be liable to act on the body.
The Directive 93/42/EEC states that if a device incorporates as an integral part a medicinal
substance and that this substance is liable to act on the body with ancillary action to that of
the device then the device should be classified as class III medical device. The Directive
does not state that the medicinal substance must be intended to act on the body. The fact
that the silver is not intended to reach the body or act on the body does not preclude the
silver from being liable to act on the body.
There may be some exceptions to this:
If a device does not come into direct contact with the body (for example a secondary
bandage intended to cover primary dressings) then a lower classification might be possible,
provided that the manufacturer has clear data to support the claims being made and the fact
that the silver is not liable to act upon the human body.
If it is claimed that the silver in the product will not act on the body or that it is intended to
maintain specific characteristics of the device and would therefore not have any ancillary
action, the manufacturer must demonstrate the claim via clinical and scientific data, using
suitably rigorous testing to prove that the silver does not leach out of the device. If there is
clear data to support such a claim then a product could potentially be classified in a lower
class. In the absence of valid data to support such a claim then the product would remain
Class III under rule 13.
8.16. Ethyl chloride spray for local refrigeration anaesthesia
- Background
A manufacturer of a spray for local anaesthesia containing ethyl chloride wants to place this
product on the market as a medical device. Several other products with a similar intended use
and mode of action are already placed on the market as medical devices but with some
discrepancies regarding their classification.
In some countries, ethyl chloride is regulated as a medicinal product because of its toxicity
and its narcotic properties.
Ethyl chloride is used as local anaesthetic in minor operative procedures and is used also to
alleviate pain associated with bruises, contusions, etc…
53
The rapid vaporization of ethyl chloride when applied as a spray to the skin produces freezing
of superficial tissues to -20°C, which results in insensitivity of peripheral nerve endings and a
local anesthesia.
- Outcome
In the present case the principal mode of action of ethyl chloride is not pharmacological,
immunological or metabolic and therefore this product could be qualified as a medical device.
As stated in MEDDEV 2.4/1 rev.9, medical devices using prestored gases and/or vacuum as a
power source are regarded as active devices. Consequently this product could be qualified as
an active medical device and, according to rule 9 of Annex IX of Directive 93/42/EEC, could
be classified as Class IIa medical device.
8.17. Pathogen inactivation system for platelets
- Background
These specific systems for storing platelets are used to protect patients against transfusion-
transmitted disease by inactivating pathogens in platelets. The system is designed to inactivate
viruses, bacteria, other pathogens and white blood cells in platelets intended for transfusion.
This system is composed of a blood bag, a chemical compound and if necessary an
illumination device. The compounds have a high affinity for nucleic acids of viruses, bacterias
and others pathogens and prevent the replication of the pathogens by damaging the nucleic
acid. The chemical compounds could be psoralen-derivatives, riboflavin, ethylene imines and
methylene blue. Psoralen-derivatives and riboflavin require a photo-activation by an
illumination device to be active.
After the pathogen inactivation process, the chemical compounds could be removed and the
platelets are transferred to the final blood bag where they are stored until transfusion.
The question is on the classification of such devices, the blood bag with chemical compounds
and the illumination device,
- Outcome
According to MEDDEV 2.1/3 rev 3, “systems intended for the collection, storage and
preservation of blood or blood components and as an ancillary function, the treatment of
blood or blood components where this effect is achieved outside the human body, are
classified as devices provided that any residual material is not intended to achieve its intended
effect when the blood or cells are reintroduced into the body, e.g. systems incorporating
chemicals activated by light to reduce the viral load where the quantity of chemical remaining
has no intended effect when transfused”.
According to MEDDEV 2.4/1 rev 9, blood bags are class IIb except if they “ have a function
greater than for storing purposes and include systems for preservation other than anti-
coagulants the other rules (e.g. rule 13) may apply”. Therefore, if the compound has an
ancillary pharmacological or metabolic action, the blood bag with the compound has to be
classified as Class III medical device under rule 13.
54
In the present case, the compound which inactivates pathogens is used to provide an
antimicrobial effect and not for the purpose of the preservation of the solution. This
antimicrobial effect is considered to be a pharmacological action and therefore the blood bag
with the compound should be classed class III under rule 13.
The illumination device is considered to be an accessory of the device as it enables the action
of the blood bag with the chemical compound and therefore could be classified as Class IIa
medical device under rule 3, as the illumination process modifies the biological composition
of blood and consists on exchange of energy.
8.18. Pre-transfusion confirmatory tests
- Background
Pre-transfusion devices are made of a support on which anti-A and anti-B reagents are applied.
Those devices are used by nurses and doctors for the pre-transfusion compatibility testing at
the patient’s bedside. The purpose is to verify the ABO system compatibility between the
recipient and the red blood cell component to be transfused immediately before transfusion to
prevent any incidental incompatibility.
The simultaneous comparison of agglutination between the recipient's blood and the blood of
the donor’s bag allows a last verification of the ABO system compatibility between recipient
and donor. These devices are considered as In vitro Diagnostic medical devices. The question
is whether these devices are falling under Annex II list A of Directive 98/79/EC, which
includes "Reagents and reagent products, including related calibrators and control materials,
for determining the following blood groups: ABO system…".
- Outcome
Although the Pre-transfusion devices are not specifically used for the determination of the
ABO system blood groups, those devices include anti-A and anti-B reagents used for the
determination of the ABO system blood groups, which are falling under Annex II list A.
Therefore, these devices are falling under Annex II list A of Directive 98/79/EC.
8.19. Eye drops regulated as medical devices
- Background
The ocular surface is a physiological complex fundamental in the maintenance of a good
visual function, so its integrity must be properly safeguarded irrespective of the use of contact
lenses. The use of substances that increase the retention time of the lubricants, tend to increase
the contact time between the lubricant and the ocular surface.
According to point 3.1.2.2 of MEDDEV 2.4/1 rev.9 on the Concept of continuous use, if it
cannot be demonstrated that components of the device are totally eliminated in the interval
between uses, this is also considered as an immediate replacement.
The continued use in situations where there is no lasting relief of symptoms as well as the
continuation of aggressive conditions (environmental or not / or due to a number of medical
55
conditions) can lead to the permanent and / or high frequency use (with products whose rate
of elimination is unknown), setting the conditions for the continued use of these lubricants.
Considering eye lubricants as examples of medical devices (in which there is no
demonstration of their total elimination between applications) destined for continuous use.
- Outcome
According to rule 15 of Annex IX of Directive 93/42/EEC, all devices intended specifically to
be used for disinfecting, cleaning, rinsing or, when appropriate, hydrating contact lenses are in
Class IIb, and in MEDDEV 2.4/1 rev.9, comfort solutions are given as an example to rule 15.
When qualified as medical devices, eye drops intended for the lubrication of the eyes, should
be classified on a case-by-case basis, and would be class IIa or class IIb, in accordance with
classification rule 5 of Annex IX of Directive 93/42/EEC, depending on if they are intended
for short or long-term use.
8.20. Wound irrigation solutions containing antimicrobial agents
- Background
Irrigation solutions intended for mechanical rinsing are regarded as being medical devices.
Topical disinfectants for use on humans are not considered to be medical devices but rather
medicinal products. A number of irrigation solutions intended for mechanical rinsing contain
ingredients such as chlorhexidine, cetrimide, iodine, hypochlorous acid (HOCl), free chlorine
(chlorine/chloride ion Cl2/Cl-), hydrogen peroxide, hypochlorous acid, hydrogen peroxide,
chlorine dioxide, sodium hydroxide, sodium chloride and sodium carbonate. Many of these
ingredients have an antimicrobial effect on the body. A question arose with regard to the
qualification of these products as medical devices and their classification.
- Outcome
MEDDEV 2.1/3 rev.3 states that irrigation solutions for mechanical rinsing are considered to
be medical devices unless the principle intended purpose is to provide a local antimicrobial
effect. The majority of wound irrigation solutions with antimicrobial action are intended
primarily as wound irrigation solutions to mechanically rinse the wound whilst also reducing
the bacterial load. The antimicrobial effect may be considered as an ancillary action.
Antimicrobial agents or substances are generally considered to be medicinal substances when
intended for a medical purpose. Therefore a wound irrigation solution containing an
antimicrobial agent, irrespective of the amount of the antimicrobial substance liable to act on
the body, will be considered to be Class III according to classification rule 13.
8.21. Contact lenses
- Background
There are three main types of contact lenses:
- Daily disposable (single use) contact lenses: these single use devices are worn only during
the waking period of one day and then disposed of;
56
- Contact lenses for daily wear (planned replacement): these contact lenses are reusable
devices. They are worn only during waking periods; taken out overnight for cleaning,
disinfected during the sleeping period, and put back in the eye the following day;
- Contact lenses for extended or continuous wear: these lenses are worn continuously during
successive waking and sleeping periods.
- Outcome
The overnight period when lenses are cleaned and disinfected is considered as a
discontinuation of the device use. For the determination of the duration of use, only the
specified time period of uninterrupted wear of the lens (e.g. 16 hours) needs to be taken into
account.
On the basis of the above, contact lenses are classified as follows:
- Daily disposable (single use) contact lenses are classified as class IIa medical devices
according to classification rule 5, 2nd indent;
- Contact lenses for daily wear with discontinuation of use overnight are classified as class IIa
medical devices according to classification rule 5, 2nd indent;
- Contact lenses for overnight wear with discontinuation of use during the day are classified
as class IIa medical devices according to classification rule 5, 2nd indent;
- Contact lenses for continuous wear for up to 30 days are classified as class IIa medical
devices according to classification rule 5, 2nd indent;
- Contact lenses for continuous wear for more than 30 days as classified as class IIb medical
devices according to classification rule 5, 3rd indent.
8.22. Paraffin oil for IVF/ART procedure
- Background
Paraffin oil is placed over the culture media containing the human embryos during an ART or
IVF procedure. The paraffin oil overlay is intended to protect the culture medium from
evaporation in the incubator, to reduce gas, temperature and pH fluctuation in the medium
surrounding the embryos. Besides, the paraffin oil eases the examination of embryos during
culture under the microscope.
- Outcome
The paraffin oil protects the medium and embryo from environmental conditions by creating a
physical barrier like containers for organs or body tissues and is intended to be used for
IVF/ART procedure. When intended to be used for IVF/ART procedure, the paraffin oil
should be qualified as a medical device.
Besides, it has been established that the paraffin oil by its relative close contact between the
oil and the embryo could interfere on the embryo development.
57
Thus, by similarly with containers for organs or body tissues, the paraffin oil should be
classified as a Class IIa medical device in accordance with classification rule 2 second indent.
8.23. Dental abutments
- Background
Three parts make up an “artificial” tooth: the crown or cap, the dental abutment, and the
implant.
This entry refers to final dental abutments which are usually called dental implant abutments
or prosthetic abutments for dental implant and does not cover healing abutments which are
placed during a variable time before a final abutment.
Dental abutments are connecting elements between the dental implant and the crown. The
implant is inserted directly into the bone of the jaw. The abutment is fixed to the implant and
is in contact with the gum, in the surgical cavity. In the final stage of getting the
dental implant, the crown is built above the gum around the other part of the abutment.
The question arises as to whether dental abutments should be classified as Class IIa or IIb
medical devices.
- Outcome
MEDDEV 2.4/1 rev. 9 relating to the rule 8, first hyphen, of Annex IX to Directive
93/42/EEC states that examples of medical devices to be placed in the teeth such as bridges
and crowns, dental filling materials and pins and dental alloys ceramics and polymers are to
be classified as Class IIa medical devices.
Since they are directly placed in the gum, dental abutments should be considered as
implantable devices, as well as dental implants.
According to rule 8 of Annex IX to Directive 93/42/EEC, dental abutments should be
classified as Class IIb medical devices.
8.24. Autologous Platelet Preparation System
- Background
This product is a system which is used in the preparation of autologous platelet rich plasma
(PRP) for injection/application in/on the skin surface or wound and is claimed to promote
accelerated healing and rejuvenation. The system comprises several devices such as
preparation tubes and filters, syringes, hypodermic needles and blunt needles. Each of these
devices is CE marked.
The patient’s blood is drawn into the preparation tube which contains a gel and an anti-
coagulant solution (ACD). The preparation tube is then centrifuged to separate the patient’s
58
blood sample into two phases: red blood cells (erythrocytes) and plasma, which contains the
platelets. The gel, which has a specific gravity between that of the plasma and red blood cells,
acts as a barrier to prevent the two phases reconstituting.
The plasma phase consists of two ‘layers’: a top layer of Platelet Poor Plasma (PPP) and a
bottom layer of Platelet Rich Plasma (PRP). The PPP is removed by inserting a blunt needle
syringe into the plasma and then discarded. The remaining PRP is extracted through a filter
sleeve, which is placed within the preparation tube, using the blunt needle syringe. The blunt
needle is removed from the syringe and replaced with a hypodermic needle which is then used
to inject the PRP into the patient.
The manufacturer has classified and CE marked the preparation tube, containing the gel and
anti-coagulant solution (ACD), as a Class IIa medical device under Rule 3 as he means the
tube to be a non-invasive device modifying the composition of blood (with the aid of
centrifugation) and intended for infusion into the body.
Anti-coagulant solution (ACD) is considered to be a medicinal product as defined in Article 1
of Directive 2001/83/EC and according to Rule 13 of Annex IX of Directive 93/42/EEC ‘all
devices incorporating, as an integral part, a substance which, if used separately, can be
considered to be a medicinal product as defined in Article 1 of the Directive 2001/83/EC, and
which is liable to act on the human body with action ancillary to that of the devices, are in
Class III’.
However, as per MEDDEV 2.4/1 Rev. 9, this rule does not cover those devices incorporating
substances which under other circumstances may be considered as medicinal substances, but
which are incorporated into the device exclusively for the purpose at maintaining certain
characteristics of the device and which are not liable to act on the body.
The appropriate classification of the preparation tube, containing the gel and anti-coagulant
solution (ACD) was queried, specifically the appropriateness of Rules 3 and 13. The
appropriate classification of the filter sleeve was also queried.
- Outcome
Anti-coagulant solutions (ACD) and preservative solutions for human blood have a European
Pharmacopeia monograph of 0209 and would be considered to be a medicinal product as
defined in Article 1 of the Directive 2001/83/EC.
Considering the anti-coagulant solution (ACD) is mixed with the blood during manipulation
of the patient sample, the anti-coagulant solution (ACD) is liable to act on the human body
when PRP is introduced in or used on the human body.
Therefore, the platelet preparation tubes, containing the anti-coagulant solution (ACD), may
be classified as a Class III medical device under Rule 13 in the case where either the PRP
infusion that the patient receives contains medicinal substances or in circumstances where the
manufacturer cannot appropriately demonstrate that such medicinal substances have been
completely removed from the PRP infusion. In the case where this can be demonstrated, the
second indent of Rule 3 of Annex IX to Directive 93/42/EEC may apply due to the treatment
process consisting of a centrifugation step.
Analogy to Rule 18 of the above mentioned Annex which classifies blood bags, including
those containing or coated with an anticoagulant, as Class IIb medical devices was made. This
59
rule, however, is a special derogation rule which is exclusively applied to blood bags and
cannot be extended to other product which may contain an anti-coagulant solution.
Sleeve filters should be classified as a Class IIa medical device under Rule 3 of Annex IX of
Directive 93/42/EEC according to which all non-invasive devices intended for modifying the
biological or chemical composition of blood, other body liquids or other liquids intended for
infusion into the body are in Class IIb, unless the treatment consists of filtration,
centrifugation or exchange of gas or heat, in which case they are in Class IIa.
In the scenario where the system is placed on the market containing one or more medical
devices not bearing valid CE marking the system shall be treated as a device in its own right.
In the same manner, where the manufacturer of the system changes or modifies the IFU for
the medical devices included in the system, or creates a new IFU in order to claim the
production of PRP, the system shall be treated as a device in its own right. The applicable
conformity assessment procedure shall be determined by the medical device component with
the highest classification i.e. the platelet preparation tubes containing the anti-coagulant
solution (ACD). Therefore, the entire system would be classified as a Class III medical device
under Rule 13 where either the PRP infusion that the patient receives contains medicinal
substances or in circumstances where the manufacturer cannot appropriately demonstrate that
such medicinal substances have been completely removed from the PRP infusion.
8.25. Antimicrobial Photodynamic Therapy (APDT) systems
- Background
Photodynamic laser-based disinfection systems, activated by a topical photosensitiser, are
intended for the decolonization of potentially-pathogenic bacteria, including methicillin-
resistant S. aureus (MRSA), from the oral cavity or anterior nasal passages.
The topically applied photosensitizer, such as methylene blue or toluidine blue, stains bacteria
by binding with microbial cell wall components. Light, at a specifically defined wavelength,
is absorbed by the topically applied photosensitiser molecules in the presence of oxygen. This
causes the photosensitizer molecules to undergo excitation and electronic state transitions,
converting the sensitizer to its photoactive triple state. The excited photosensitiser
immediately transfers energy to surrounding molecular oxygen, thereby producing reactive
oxygen species (ROS) which are responsible for lethally disrupting the microbial cell wall.
These ROS products are very short-lived, and the ROS-production process ceases
immediately upon deactivation of the laser.
- Outcome
Photosensitiser solutions used in APDT systems, such as those containing methylene blue or
toluidine blue, for disinfection for a medical purpose do not qualify as medical devices. This
decision is based on the following:
- their primary action is not physical,
- their activation to provide an anti-bacterial function is not achieved via physical
means,
- their composition,
60
- they are typically sold separately from the laser.
Lasers used in APDT systems for disinfection for a medical purpose do qualify as medical
devices. Such lasers are classified as active therapeutic devices under Rule 9 and are Class IIa,
unless energy is transferred in a hazardous manner, in which case they are Class IIb.
The laser (i.e. laser generator) and photosensitiser system, when used for a medical purpose,
is not considered to be an integral product at the time of use and, therefore, cannot qualify as a
Class III medical device under Rule 13.
9. SOFTWARE AND MOBILE APPLICATIONS
Introduction
Software and mobile applications that fall under the definition of a medical device or an in-
vitro diagnostic medical device are regulated by the respective Directives 93/42/EEC10 or
98/79/EC11.
In the context borderline cases, the MEDDEV Guidance 2.1/6, entitled "Guidelines on the
qualification and classification of stand-alone software used in healthcare within the
Regulatory Framework of Medical Devices" and released by the Commission services in
January 2012, is the most relevant document which provides practical advice to
manufacturers, organisations and public authorities on how to determine when a software falls
under the definition of a medical device or of an in-vitro diagnostic medical device. Such
criteria apply also to mobile applications.
9.1. A mobile application for processing ECGs
- Background
This application -or app- (software program) allows clinicians to review a patient’s ECG
history during routine checkups and see a full presentation generated by the analysis
algorithms. ECG-related and supplementary data can be received wirelessly, for example
from the hospital ECG management system.
The app’s intended use is to allow for more timely and accurate diagnosis and treatment of the
patient.
10 OJ L 169, 12.7.1993, p.1.
11 OJ L 331, 7.12.1998, p.1.
61
- Outcome
This app, which is not incorporated to a medical device, uses signal data from an external
source and processes it to an ECG waveform whereby performing an action on data other than
just storage, for the medical benefit of individual patients.
In accordance with the guidance document MEDDEV 2.1/6 rev. 112, such a mobile app for
viewing ECGs should be qualified as standalone class IIa medical device, according to Rule
10 of Annex IX to Directive 93/42/EEC.
9.2. A mobile application for the communication between patient and caregivers
while giving birth
- Background
This app allows to store data on each moment of contraction during delivery, after a
healthcare professional established that a woman is in the process of giving birth. Users can
make notes and take pictures for the purpose of exporting them to an external website also
providing documentation for a later stage.
The app’s intended use is to improve the quality of communication between the patient and
caregivers.
- Outcome
This app, which is not incorporated in a medical device, performs an action on data limited to
storage and simple search.
In accordance with the guidance document MEDDEV 2.1/6 rev.1, a mobile app for the
communication between patients and caregivers while giving birth should not be qualified as
a medical device.
9.3. A mobile medical application for viewing the anatomy of the human body
- Background
This app allows users to view illustrations of the anatomy of the human body. In addition, it
introduces the reader to anatomical terminology, positioning and medical imaging.
- Outcome
Although the app is not only performing simple data search it is not used directly for the
medical benefit of the individual patients. In light of this, this app should not be qualified as a
medical device.
12 http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm.
http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm
62
10. APPENDIX
Below are listed the examples mentioned in the MEDDEV 2.1/3 rev 2 that have not been
included in the MEDDEV 2.1/3 rev 3.
These examples will be subject to further discussion in the future and will be added to the
relevant sections of this Manual.
However at present these products are regulated as per MEDDEV 2.1/3 rev 2.
Therefore, in order to avoid any gap in the guidance for manufacturers and notified bodies,
information on their current qualification according to MEDDEV 2.1/3 rev 2 can be found
below:
10.1. Products currently qualified as medical devices according to MEDDEV 2.1/3 rev 2
- Products containing collagen where adhesion of platelets to the surface triggers platelet
adhesion and aggregation
10.2. Products qualified as accessory to medical devices according to MEDDEV 2.1/3
rev 2
- Challenge tests specifically intended to assess the tolerance to a given medical device, or its
constituents (e.g. injectable collagen).
10.3. Products currently qualified as medicinal products according to MEDDEV 2.1/3
rev 2
- Haemofiltration substitution solutions,
10.4. Products qualified as medical devices incorporating a medicinal substance with
ancillary action according to MEDDEV 2.1/3 rev 2
- Blood bags containing anticoagulant or preservation agents
- Haemostatic devices enhanced by the incorporation of collagen, where the primary action of
the device is mechanical even though there may be ancillary action due to the presence of
collagen having demonstrable action with platelet receptors resulting in platelet adhesion
through a pharmacological process
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_1_3____07-2001_en.pdf
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/meddev/2_1_3_rev_3-12_2009_en.pdf
63
11. INDEX
A
- A mobile application for processing ECGs ……………………………...…60
- A mobile application for the communication between patient and caregivers while
giving birth ………………………………………………………………....61
- A mobile medical application for viewing the anatomy of the human body
………………………………………………………………………………61
- AB0 and Rhesus (D) blood grouping intended for diet purposes .............................. 8
- Agents for transport, nutrition and storage of organs intended for transplantation . 16
- Antimicrobial Photodynamic Therapy (APDT) systems ........................................ 56
- Autologous Platelet Preparation System systems .................................................... 57
B
- Bacterial/viral filter for use on patient undergoing pulmonary function testing...... 50
- Bedwetting alarm ........................................................................................... 19
- Biofunctional clothes ............................................................................................. 12
- Blood irradiation indicators ..................................................................................... 18
- Blood refrigerators, freezers and defrosters ............................................................. 47
- Bone anchored hearing aids ..................................................................................... 22
- Brushes and sponges for washing/cleaning nails, hands and/or harms in hospitals
(prior to surgery). ............................................................................................. 39
C
- CE labelled microscope slides.................................................................................... 9
- Contact lenses (classification) .................................................................................. 55
64
D
- Dental abutment ............................................................................................. 57
- Dental curing lights ............................................................................................. 49
- Dental Water Line Disinfectants (qualification) ...................................................... 43
- Dental water line disinfectants (classification) ........................................................ 49
- Dental disclosing products ...................................................................................... 10
- Dentistry products with aluminum chloride used in haemostasia …………37
E
- Elastoviscous fluids ............................................................................................. 25
- Ethyl chloride spray for local refrigeration anaesthesia........................................... 52
- Examination gloves coated with polyhexamethylene biguanide (PHMB) .............. 44
- Eye drops intended for related to the alleviation of ‘soreness’ , ‘discomfort’ or
‘irritation’ caused by environmental factors (such as dust, heat, smoke etc)........... 30
- Eye drops regulated as medical devices................................................................... 54
F
G
- Gallipots ............................................................................................. 14
- Gold implants for treatment of osteoarthrosis.......................................................... 32
H
- Haemodialysis water test strips ................................................................................ 42
- Hand disinfectants ............................................................................................. 38
- Hydrocolloid plaster for blisters............................................................................... 50
65
I
- In-Vitro Fertilisation (IVF) and Assisted Reproductive Technologies (ART)
products ............................................................................................. 26
- Independent in-vivo dosimeters ............................................................................... 14
- Injectable substance for tretment of localized adiposity ......................................... 35
- Insect repellent ............................................................................................. 38
J
K
L
- Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D) ............................... 9
M
- Medical devices containing silver ............................................................................ 51
- Mixer ............................................................................................. 11
- Mousse for rapid relief from irritation, itching, burning and sensitivity associated
with chickenpox ............................................................................................. 35
- Movement monitor for babies .................................................................................. 51
- Multipurpose disinfectants ....................................................................................... 39
- Mustard packs ............................................................................................. 33
N
- Neutral electrodes for high frequency surgery......................................................... 48
- Non corrective contact lenses with a medical purpose ............................................ 11
66
O
- Odour Neutralizers ............................................................................................. 18
- Oxygen delivery ............................................................................................. 44
P
- Paraffin oil for IVF/ART procedure......................................................................... 56
- Pathogen inactivation system for platelets ............................................................... 53
- Peritoneal dialysis solutions ..................................................................................... 27
- Pharmacy compounders ……………………………………………………………10
- Picture Archiving and Communication Systems (PACS)........................................ 45
- Plaster with capsaicin 32
- Pre-transfusion confirmatory tests ........................................................................... 54
- Product for testing patient reflex cough ................................................................... 24
- Product for use in acute sore throat .......................................................................... 31
- Products evaluating the condition of respiratory muscles........................................ 48
Q
R
- Riboflavin solution for treatment of keratoconus 36
S
- Sample receptacles and sampling devices which are intended to be used for the
collection by the lay user of samples, which are subsequently examined by third
persons ............................................................................................. 20
- Shoe covers ............................................................................................. 14
- Single or multiple channel pipettes .......................................................................... 21
67
- Dentistry products with aluminum chloride used in haemostasia ……….37
- Substances for chemical peeling ................................................................................ 6
- Surgical instrument decontamination products (qualification) ................................ 42
- Surgical instrument decontamination products (classification) ............................... 42
- System for the determination of bacterial contamination in blood products ........... 13
T
- Tooth whitening or bleaching products.................................................................... 40
U
- Urine Diverter / Funnel Element for Mid-Stream Urine Collection ........................ 15
V
W
- Warming blankets ............................................................................................. 47
- Washing solutions used for pathogenic microorganisms ........................................ 34
- Wound irrigation solutions containing antimicrobial agents ................................... 55
X
Y
Z
- Zinc oxide containing creams ................................................................................. 29
INTRODUCTION
1. MEDICAL DEVICE/IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE – MEDICAL INTENDED PURPOSE
Introduction
1.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D)
1.2. AB0 and Rhesus (D) blood grouping intended for diet purposes
1.3. Pharmacy compounders
1.4. Dental disclosing products
1.5. Mixer
1.6. Non-corrective contact lenses with a medical purpose
1.7. Biofunctional clothes
1.8. System for the determination of bacterial contamination in blood products
1.9. Independent in-vivo dosimeters
1.10. Gallipots
1.11. Shoe covers
1.12. Urine Diverter / Funnel Element for Mid-Stream Urine Collection
1.13. Air purifiers / Air decontamination units / Mobile air decontamination units
1.14. Wigs and head scarves
1.15. Blood irradiation indicators
1.16. Odour neutralizers
1.17. Bedwetting alarm
- Background
2. BORDERLINE IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE
Introduction
2.1. Sample receptacles and sampling devices which are intended to be used for the collection by the lay user of samples, which
2.2. CE labelled microscope slides
2.3. Single or multiple channel pipettes
3. BORDERLINE ACTIVE IMPLANTABLE MEDICAL DEVICE – MEDICAL DEVICE
3.1. Bone anchored hearing aids
4. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – MEDICINAL PRODUCT
Introduction
4.1. Product for testing patient reflex cough
4.2. Elastoviscous fluids
4.3. In-Vitro Fertilisation (IVF) and Assisted Reproductive Technologies (ART) products
4.4. Peritoneal dialysis solutions
4.5. Agents for transport, nutrition and storage of organs intended for transplantation
4.6. Zinc oxide containing creams
4.7. Eye drops intended for related to the alleviation of ‘soreness’ , ‘discomfort’ or ‘irritation’ caused by environmental fac
4.8. Product for use in acute sore throat
4.9. Plaster with capsaicin
4.10. Gold implants for treatment of osteoarthrosis
4.11. Substances for chemical peeling
4.12. Mustard packs
4.13. Washing solutions used for pathogenic microorganisms
4.14. Mousse for rapid relief from irritation, itching, burning and sensitivity associated with chickenpox
4.15. Injectable substance for treatment of localized adiposity
4.16. Riboflavin solution for treatment of keratoconus
4.17. Dentistry products with aluminum chloride used in haemostasia
5. BORDERLINE MEDICAL DEVICE – BIOCIDES
Introduction
5.1. Hand disinfectants
5.2. Insect repellent
5.3. Multipurpose disinfectants
5.4. Brushes and sponges for washing/cleaning nails, hands and/or harms in hospitals (prior to surgery)
6. BORDERLINE MEDICAL DEVICE –COSMETIC PRODUCTS
Introduction
6.1. Tooth whitening or bleaching products
7. ACCESSORY TO A MEDICAL DEVICE OR A IN VITRO DIAGNOSTIC MEDICAL DEVICE
Introduction
7.1. Haemodialysis water test strips
7.2. Surgical instrument decontamination products
7.3. Dental Water Line Disinfectants
7.4. Sterilization indicators
8. CLASSIFICATION
Introduction
8.1. Light box indicated to treat seasonal affective disorder (S.A.D)
8.2. Oxygen delivery
8.3. Examination gloves coated with polyhexamethylene biguanide (PHMB)
8.4. Picture Archiving and Communication Systems (PACS)
8.5. Blood refrigerators, freezers and defrosters
8.6. Warming blankets
8.7. Products evaluating the condition of respiratory muscles
8.8. Neutral electrodes for high frequency surgery
8.9. Surgical instrument decontamination products
8.10. Dental water line disinfectants
8.11. Dental curing lights
8.12. Bacterial/viral filter for use on patient undergoing pulmonary function testing
8.13. Hydrocolloid plaster for blisters
8.14. Movement monitor for babies
8.15. Medical devices containing silver
8.16. Ethyl chloride spray for local refrigeration anaesthesia
8.17. Pathogen inactivation system for platelets
8.18. Pre-transfusion confirmatory tests
8.19. Eye drops regulated as medical devices
8.20. Wound irrigation solutions containing antimicrobial agents
8.21. Contact lenses
8.22. Paraffin oil for IVF/ART procedure
8.23. Dental abutments
8.24. Autologous Platelet Preparation System
8.25. Antimicrobial Photodynamic Therapy (APDT) systems
9. SOFTWARE AND MOBILE APPLICATIONS
Introduction
9.1. A mobile application for processing ECGs
9.2. A mobile application for the communication between patient and caregivers while giving birth
9.3. A mobile medical application for viewing the anatomy of the human body
10. APPENDIX
10.1. Products currently qualified as medical devices according to MEDDEV 2.1/3 rev 2
10.2. Products qualified as accessory to medical devices according to MEDDEV 2.1/3 rev 2
10.3. Products currently qualified as medicinal products according to MEDDEV 2.1/3 rev 2
10.4. Products qualified as medical devices incorporating a medicinal substance with ancillary action according to MEDDEV 2.1/3
11. INDEX
31.07.2014
Datei
PD
1
Version 1
Exchange of information between medical device competent authorities
Helsinki Procedure
2013
1. Introduction
This document is an updated version of the system agreed at the Medical Device CA Meeting
in Helsinki in October 2002. The revised system was agreed at the Borderline and
Classification working group meeting of 1st October 2012. The system has been updated and
revised to ensure that appropriate decisions are reached and published in the ‘manual of
decisions for medical devices’. The new system is effective from February 2013.
2. CA Enquiries (Helsinki System) – process:
Enquiries or requests to determine borderline or classification issues are frequently received
by Competent Authorities. In the majority of cases these issues are easily and quickly
resolved. However, where there is a complex issue it may be necessary to consult other
Member States, or a Competent Authority may be requested by a third party (e.g. a Trade
Association or a Manufacturer) to obtain an EU opinion on a particular issue.
In the first instance, where a Competent Authority (CA) identifies a classification or borderline
issue it will try to resolve it by:
Reference to the Directive
Precedent
Reference to various Guidance Documents produced by the EU Commission (e.g.
Manual on Borderline and Classification within the Community Regulatory framework
for Medical Devices – hereafter referred to as Manual)
However where this fails to resolve the matter it may seek input from other CA's by means of
the Helsinki Consultation System. This is carried out by means of a standard pro forma
request form (example at Annex 1). Using this form (in English) the enquiring CA will:
describe the issue (including an adequate description of the device and the problem)
presents its opinion on the issue (and that of the manufacturer and / or Notified Body,
if applicable)
describes the rationale behind their opinion and proposal for solution
When preparing the enquiry the originating CA should include reference to all available
expertise, guidance and reference documents consulted wherever possible. The information
included in the form should be as full and clear as possible. Instructions for use or other
information may also be provided, however this should be anonymised as far as possible (e.g.
removal of manufacturers name and address, device trade names etc). Scientific information
may also be referenced where required.
The CA should send the enquiry to all other CA’s for comment by e-mail. A normal timetable
of 1 month should be given for replies, although this may be extended if there is a holiday
period or if the enquiry is considered to be complex. The originating CA may also issue an
extension to the time period if requested to do so by another CA (see below).
The other CA’s shall respond to the enquiry by giving their opinion on the proposed solution.
The answer may be positive, negative, or a new proposal. A rationale shall be provided in
complex cases and particularly in the case of a negative answer or a new proposal. CA’s
should respond to all enquiries wherever possible, even if only to state that they will not be
responding on the specific issue or that they have no specific opinion on the issue. If
additional time is required in order to respond to the enquiry then the concerned CA should
advise the originating CA of this to enable an extension to be issued.
At the end of the consultation period, the CA that initiated the enquiry should produce and
circulate to all CAs a summary of the replies received (see Annex 2). This shall include the
2
Version 1
position taken by each CA and the rationale given. The originating CA shall add to the
summary an overall summary of the responses indicating the majority view. In this context a
majority view shall exist if more than 75% of the responding member states agree – "Situation
A" described in the Helsinki Procedure flowchart.
If at this stage a majority is not achieved the steps mentioned under "Situation B" described in
the Helsinki Procedure flowchart will be followed.
The summary (including the overall summary) will be sent to all members of the Classification
and Borderline Working Group. Prior to circulation to the whole group, the identification of the
individual competent authorities will be removed, along with any information that might identify
a specific device or manufacturer. Where the use of the Helsinki Consultation System has
resulted in a 75% majority view, the summary shall also be accompanied by a proposed draft
decision (also prepared by the originating CA) to be included in the Manual.
The summary and (if appropriate) the first draft entry for the Manual should be issued by the
originating CA to all group members no later than one month after the end of the initial
consultation period (unless and extension is granted). Recipients will then have one month to
comment on the summary and/or first draft entry to the Manual. These comments should be
incorporated in the summary and / or second draft entry (as appropriate) and re-circulated
only to CA group members for voting within two weeks.
Members shall respond within 2 weeks providing one of the following responses:
accept proposal for the Manual
reject proposal for the Manual
abstention
A majority view shall exist if 75% or more of all the CAs vote in favour. Abstention (including
non-responding CAs) will be considered to be in agreement with the majority.
The results of the ‘vote’ shall be provided to all group members and the Chair of the
Classification and Borderline Working Group within one week.
On the basis of this stage of the process two possible scenarios should then exist:
A majority view has been found and a final draft entry to the Manual can be produced
by the EU Commission based on the originating CA’s second draft as amended by
other member states;
No majority view exists.
Majority achieved
Where a majority has been found the EU Commission shall produce an updated draft for the
Manual. This should be circulated by email to the CA members of the Classification and
borderline Working Group for final agreement within three weeks.
It should be understood that amendments to the draft entry should only relate to the wording
used and not to the fundamental decision reached. A maximum of one month should be
allowed for any additional comments to be sent to the EU Commission.
Subject to its agreement, the EU Commission will then produce a final entry, incorporating
members’ comments where appropriate, and publish the statement in the Manual without
further discussion.
No majority achieved
Where the use of the Helsinki Consultation System has failed to produce a majority view, the
EU Commission will place the item on the agenda for the next available working group
meeting for further discussion. Copies of relevant documents (copy CA enquiry, summary
arguments and proposed statement etc.) shall be issued at least one month before the date of
the meeting. All group members may submit additional information to the EU Commission in
order to support their arguments on the specific issue.
The aim of the discussion at the Working Group should be to examine the various issues
involved in the matter and reach a decision. To do this there are two options:
3
Version 1
Reach majority agreement (where majority is defined as 75% of
Member States)
Agree that further information is needed to reach a final determination.
If a majority agreement is achieved, the EU Commission should prepare a draft entry to the
Manual and circulate it to members of the Working Group within three weeks of the meeting.
Members of the Working Group then have one month to submit comments on the drafts
wording (but not the fundamental decision). Members not submitting comments within this
period will have been deemed to agree with the draft. The EU Commission will then prepare a
final entry and publish it in the Manual with a fixed frequency of every three months.
If no majority agreement is achieved, the Working Group should clearly decide what the next
steps in resolving the matter should be. This can include:
Obtaining further information (by further research or by referring the matter to the ad
hoc group of medicines / devices representatives (where a determination is required
on which regulatory regime should apply).
Referring the issue to the Central Management Committee for resolution or
Referring the issue to the formal Article 7 Regulatory committee – which will require
the usual process to be followed.
Where the Working Group decides that additional information is required in order for a
majority agreement to be achieved (for example presentations, scientific or legal advice, input
from the ad hoc group on medicines / devices etc), a clear timeline should be set for further
discussions, taking into account the complexity of the issue.
The issue should be discussed a second time at a subsequent meeting, taking into account
all the relevant information presented on the issue. The aim should be to reach majority
agreement. If successful, the same process as set out above for publishing the agreed entry.
should be followed.
If no majority agreement is achieved after the second time of discussion the issue should be
forwarded for a decision to:
1. The CMC, who should be asked to make a determination (for example when group
members are unable to agree).
2. The Article 7 Committee (for example where reclassification is required which is not
possible under the existing classification rules). The normal procedures for this
referral shall be followed.
When forwarding the issue to the relevant group, all relevant documentation should be
provided, including a clear outline of the issue, the arguments presented for/against each
position and the implications of the decision to be made. In addition a copy of the CA enquiry
summary should be provided.
3. Contact Points:
Contact points for CA enquiries and members of the Borderline and Classification Medical
devices Expert Group:
In order for the updated system to work correctly it will be necessary for a full list of e-mail
addresses to be maintained for both the initial circulation to Competent Authorities and for
circulation to the full borderline and classification working group.
All Competent Authorities and Group Members will be responsible for informing the
Commission of the correct contacts and e-mail addresses.
E-mail addresses should include at least one nominated individuals’ direct e-mail address,
however may also include one ‘generic’ e-mail address.
The Commission will maintain the list of contact points for all stages of the Helsinki system
and keep this up to date. There will therefore be one list maintained for the first part of the
Helsinki system (i.e. Competent Authorities only) and one list for the whole borderline and
classification working group (CAs plus stakeholders). All Group members shall be responsible
for informing the Commission of any changes to contact points.
4
Version 1
Overview of the timelines:
Enquiry to be sent via e-mail for comments;
1 month to respond;
1 month to prepare a summary of responses + first draft entry;
1 month to comment on the first draft entry (all group members involved);
2 weeks to prepare the second draft entry for voting (Accept, Reject Abstention).
2 weeks for voting the second draft entry - 75% or more, agreement achieved – less
than 75%, no agreement achieved;
1 week for the enquiring CA to communicate the result
3 weeks for the COM to prepare the final draft entry;
1 month for comments;
Publication (Every three months update of the Manual).
Total length of procedure is 5 months, 3 weeks + publication time.
Proposal for publication: The entries will be published in bulk every 3 months.
31.07.2014
Datei
PD
Beschluss
Bundesrat Drucksache 61/12 (Beschluss)
30.03.12
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Absatz 3 und
Absatz 10 Nummer 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 1a wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 sind nach den Wörtern "Pharmazeutische Tätigkeit" die Wörter
"im Sinne dieser Verordnung" einzufügen.
b) In Absatz 10 Nummer 1 ist nach dem Wort "Tieren" das Wort "unmittelbar"
einzufügen.
Begründung:
Buchstabe a dient der Klarstellung des Gewollten. Neben der pharmazeu-
tischen Tätigkeit in einer Apotheke gibt es auch noch andere pharmazeutische
Tätigkeitsbereiche, zum Beispiel in der Industrie, im Labor oder in der
Verwaltung. Die Ergänzung stellt klar, dass hier nur pharmazeutische
Tätigkeiten im Sinne der Apothekenbetriebsordnung definiert werden. Die
vorgeschlagene Ergänzung entspricht darüber hinaus der aktuellen Formu-
lierung in der Apothekenbetriebsordnung.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 2 -
Durch die Änderung in Buchstabe b sollen die Kernaufgaben der Apotheken
stärker herausgestellt werden. Hinsichtlich des apothekenüblichen Neben-
sortiments ist zwar durch die Aufnahme der Mittel zur Körperpflege
(Absatz 10 Nummer 2) eine für die Apotheken auch wirtschaftlich sinnvolle
Erweiterung vorgenommen worden. Bund und Länder tragen jedoch die
fachliche Verantwortung dafür, dass das Bild der Apotheke als Ort der
Arzneimittelabgabe, der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
erhalten bleibt. Es ist deshalb nicht mehr länger vertretbar, hinsichtlich der
Mittel, Gegenstände und Informationsträger des Nebensortiments weiterhin nur
einen mittelbaren Gesundheitsbezug zuzulassen. Dieser mittelbare
Gesundheitsbezug hat in letzter Zeit zum Beispiel dazu geführt, dass einzelne
Apotheken im Rahmen ihres Nebensortiments Produkte wie Wellnessreisen
oder Sanitärartikel angeboten haben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Absatz 3 Nummer 5 ApBetrO),
Nummer 6 Buchstabe e (§ 3 Absatz 6 Satz 2 ApBetrO) und
Nummer 7 Buchstabe e (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 3 ApBetrO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 sind in § 1a Absatz 3 Nummer 5 die Wörter "Heimen im
Sinne des § 1 des Heimgesetzes" durch die Wörter "den zu versorgenden
Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes" zu ersetzen.
b) In Nummer 6 Buchstabe e sind in § 3 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "eines
Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" durch die Wörter "einer zu
versorgenden Einrichtung im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes" zu
ersetzen.
c) In Nummer 7 Buchstabe e ist § 4 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter "von Heimen im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes" durch die Wörter "von zu versorgenden Einrichtungen
- 3 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes" zu ersetzen.
bb) In Satz 3 sind die Wörter "des Heimes im Sinne des § 1 des
Heimgesetzes" durch die Wörter "der zu versorgenden Einrichtung im
Sinne des § 12a des Apothekengesetzes" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.
Die Verwendung des Begriffs Heim und der Verweis auf § 1 des Heimgesetzes
sind änderungsbedürftig, da das Heimgesetz und damit die bundeseinheitliche
Definition des Heims aufgrund der Föderalismusreform und der in der Folge
zum Teil erlassenen Landesgesetze nicht mehr in allen Ländern gilt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Absatz 3 Nummer 5,
Nummer 6 - neu - und
Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe d ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 1a wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 Nummer 5 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen
und es ist folgende Nummer 6 anzufügen:
"6. das Medikationsmanagement, mit dem die gesamte Medikation des
Patienten, einschließlich der Selbstmedikation, wiederholt analysiert
wird mit den Zielen, die Arzneimitteltherapiesicherheit und die
Therapietreue zu verbessern, indem arzneimittelbezogene Probleme
erkannt und gelöst werden."
b) In Absatz 11 ist in Nummer 1 der Buchstabe d zu streichen.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 4 -
Begründung:
Das Medikationsmanagement ist pharmazeutische Tätigkeit. Das Medikations-
management umfasst beispielsweise die Überprüfung der Gesamtmedikation
des Patienten, die Bewertung von Arzneimittelrisiken und die Optimierung der
Arzneimittelanwendung. Damit handelt es sich um eine höchst anspruchsvolle,
über die bloße Information und Beratung über Arzneimittel - welche bereits
eine pharmazeutische Tätigkeit darstellt - hinausgehende Tätigkeit. Wegen des
hohen pharmazeutischen Anspruchs ist es daher nur folgerichtig, wenn das
Medikationsmanagement dem Apotheker vorbehalten bleibt. Die Zuordnung
des Medikationsmanagement zum Begriff der "apothekenüblichen Dienst-
leistung" würde hingegen dem hohen Qualitätsanspruch nicht gerecht werden
und könnte Anlass geben, den mit dem Begriff verbunden pharmazeutischen
Anspruch in Frage zu stellen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Absatz 10 Nummer 01 - neu - ApBetrO) und
Nummer 4 Buchstabe b (§ 2 Absatz 4 ApBetrO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist in § 1a Absatz 10 der Nummer 1 folgende Nummer 01
voranzustellen:
"01. Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,"
b) In Nummer 4 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 4 die Wörter 'das Wort
"apothekenpflichtigen" gestrichen,' zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Versorgungsauftrag in § 1 Absatz 1 ApBetrO stellt nur auf apotheken-
- 5 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
pflichtige Medizinprodukte ab. Viele nichtapothekenpflichtige Medizinpro-
dukte gehören aber ebenso zu den für die Versorgung notwendigen apotheken-
üblichen Waren. Dies sollte klargestellt werden.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist notwendig, um die Ausnahme der Medizinprodukte von den
Beschränkungen des § 2 Absatz 4 ApBetrO eindeutig zu formulieren.
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2 Satz 3 - neu - ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist dem § 3 Absatz 2 folgender Satz
anzufügen:
"Satz 2 gilt entsprechend für die Versorgung von Einrichtungen im Sinne von
§ 12a des Apothekengesetzes."
Begründung:
Die bisherige Regelung zum erforderlichen Personal für die Versorgung eines
Krankenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 2 ApBetrO - alte Fassung -) wird auf die
Versorgung von Einrichtungen im Sinne von § 12a ApoG ausgedehnt. Die
Versorgung nach § 12a ApoG von Heimen oder entsprechender nach
Landesrecht geregelter Einrichtungen erfordert ebenso wie die in § 3 Absatz 2
Satz 2 ApBetrO beschriebene Versorgung eines Krankenhauses zusätzliche
Personalressourcen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 3 Absatz 3 ApBetrO) und
Buchstabe b1 - neu - (§ 3 Absatz 4 ApBetrO)
In Artikel 1 ist die Nummer 6 wie folgt zu ändern:
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 6 -
a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 3 wird aufgehoben." < entspricht der Verordnung >
b) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe b1 einzufügen:
'b1) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen eines
Medikationsmanagements müssen durch einen Apotheker der
Apotheke erfolgen." '
Begründung:
Das Medikationsmanagement ist pharmazeutische Tätigkeit. Das Medikations-
management umfasst beispielsweise die Überprüfung der Gesamtmedikation
des Patienten, die Bewertung von Arzneimittelrisiken und die Optimierung der
Arzneimittelanwendung. Damit handelt es sich um eine höchst anspruchsvolle,
über die bloße Information und Beratung über Arzneimittel - welche bereits
eine pharmazeutische Tätigkeit darstellt - hinausgehende Tätigkeit. Wegen des
hohen pharmazeutischen Anspruchs ist es daher nur folgerichtig, wenn das
Medikationsmanagement dem Apotheker vorbehalten bleibt. Die Zuordnung
des Medikationsmanagement zum Begriff der "apothekenüblichen Dienst-
leistung" würde hingegen dem hohen Qualitätsanspruch nicht gerecht werden
und könnte Anlass geben, den mit dem Begriff verbundenen pharmazeutischen
Anspruch in Frage zu stellen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 1a - neu - ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist in § 4 Absatz 2 nach Satz 1 folgender
Satz einzufügen:
- 7 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
"Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit
einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestattet
sein."
Begründung:
Durch die Änderung des § 4 Absatz 2, insbesondere den Wegfall des
bisherigen Satzes 3, fehlt die Vorgabe, dass das Laboratorium öffentlicher
Apotheken mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder mit einer ent-
sprechenden Einrichtung ausgestattet sein muss. § 29 Absatz 2 ApBetrO
enthält weiterhin die entsprechende Forderung für Krankenhausapotheken.
Nachdem auch die Begründung auf das Streichen dieser Regelung nicht
eingeht, dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, das durch die
Wiederaufnahme des entfallenen Satzes 3 beseitigt werden sollte.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist in § 4 Absatz 2 Satz 2 das Wort "ihrer"
durch die Wörter "der in Satz 1 genannten" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass, wie bisher, die in Satz 1 genannten
vier Betriebsräume (Offizin, Laboratorium, Lagerraum und Nachtdienst-
zimmer) zusammen mindestens 110 m² aufweisen müssen. Laut Satz 3 sind bei
der Berechnung der Grundfläche nur die separaten Räume für die
Verblisterung, Sterilherstellung sowie den Großhandel, die von den
Betriebsräumen der Apotheke abzutrennen sind, nicht zu berücksichtigen.
Würden zudem die Betriebsräume (externe Lagerräume zur ausschließlichen
Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern und Heimen sowie externe
Räume für den Versandhandel), für die keine Raumeinheit vorgeschrieben ist,
bei der Grundfläche von mindestens 110 m² berücksichtigt, könnten Apotheken
mit reduzierter Grundfläche gerade in lukrativen Lauflagen entstehen.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 8 -
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c (§ 4 Absatz 2b Satz 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist in § 4 Absatz 2b Satz 2 der Punkt am
Ende durch ein Komma zu ersetzen und es sind die Wörter "sofern sich dieser
Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig
ausschließlich als Laboratorium dient." einzufügen.
Begründung:
Die dreiseitig raumhohe Abtrennung des Rezeptur- und Defekturarbeitsplatzes,
der für die Herstellung von nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten
Arzneimitteln dient, von anderen Bereichen der Apotheke ist bei einem
Arbeitsplatz, der sich in demselben Betriebsraum befindet, der als
Laboratorium genutzt wird, verzichtbar. Dies gilt jedoch nur, sofern sich im
Laboratorium kein umgewidmeter Arbeitsbereich, zum Beispiel für die
Herstellung nach § 4 Absatz 2c ApBetrO ("Teerezeptur"), befindet.
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe h (§ 4 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 1a - neu - ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe h ist § 4 Absatz 7 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter "auch steril," zu streichen.
b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Die Herstellung steriler Arzneimittel muss möglich sein, soweit es sich
nicht um Arzneimittel zur parenteralen Anwendung handelt."
Begründung:
Auch andere Darreichungsformen als die in § 4 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
- 9 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
ApBetrO genannten Lösungen müssen steril hergestellt werden können. Die
Einschränkung bei Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung dient der
Klarstellung, da jede Apotheke sonst die Ausstattungsanforderungen zur
Herstellung dieser Arzneimittel und letztlich auch die Anforderungen nach
§ 35 ApBetrO - neue Fassung - (Herstellung von Arzneimitteln zur
parenteralen Anwendung) erfüllen müsste.
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b sind in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
S. 14)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Um auch künftige Entwicklungen der Bezugsnormen im Blick zu haben, sollte
die Bezugnahme auf andere Rechtsnormen im Verordnungstext durch
dynamische Verweise wie "in der jeweils geltenden Fassung" erfolgen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 7 Absatz 1a Satz 1 und
Absatz 1c Satz 3 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c ist § 7 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1a Satz 1 sind nach dem Wort "Apotheker" die Wörter "oder im
Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten
Person" einzufügen.
b) In Absatz 1c Satz 3 sind nach dem Wort "Apotheker" die Wörter "oder im
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 10 -
Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten
Person" einzufügen.
Begründung:
Ein Apothekenleiter kann sich nach § 2 Absatz 6 unter bestimmten
Bedingungen bis zu vier Wochen im Jahr von einem Apothekerassistenten oder
einem Pharmazieingenieur vertreten lassen. Die Herstellung von Rezeptur-
arzneimitteln muss auch in dieser Zeit möglich sein.
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c (§ 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c ist in § 7 Absatz 1a Satz 2 die Nummer 3
wie folgt zu fassen:
"3. zu primären Verpackungsmaterialien und zur Kennzeichnung,"
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung, da der Wortlaut "primäre
Verpackungsmaterialien" bei den Begriffsbestimmungen (Artikel 1 Nummer 3
(§ 1a Absatz 7 ApBetrO)) sowie bei Defekturarzneimitteln (Artikel 1 Nummer
12 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)) eingeführt und verwendet wird.
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 11 Absatz 1 Satz 2 ApBetrO) und
Doppelbuchstabe bb
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 14 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- 11 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
a) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2"
zu ersetzen.
b) In Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3"
zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.
Der Änderungsbefehl unter Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa verweist für die vorzunehmende Änderung auf einen falschen
Bezugssatz im derzeit geltenden Verordnungstext. § 11 Absatz 1 ApBetrO
- alte Fassung - wird in Satz 2 und nicht in Satz 1 geändert.
Der Änderungsbefehl unter Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb verweist für die vorzunehmende Änderung auf einen falschen
Bezugssatz im derzeit noch geltenden Verordnungstext. In § 11 Absatz 1
ApBetrO - alte Fassung - wird Satz 3 und nicht Satz 2 aufgehoben.
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 11 Absatz 2 Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 14 ist der Buchstabe b zu streichen.
Begründung:
Die Identität der Ausgangsstoffe ist in der die Rezeptur herstellenden Apotheke
zu prüfen. Die Identitätsprüfung ist untrennbar mit der Rezepturherstellung
verbunden. Davon darf nicht abgewichen werden, da sonst
- Verwechselungen möglich werden,
- die Einbringung von Fälschungen möglich wird,
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 12 -
- eine Apotheke ohne Prüfungstätigkeit keine Ausbildungs-Apotheke sein
kann,
- Mitarbeiter dadurch diskriminiert werden, dass sie der Erfahrungen
-beraubt werden, ihre Fähigkeiten zu erhalten; sie sind damit beim Stellen
wechsel benachteiligt; eine Pharmazeutisch-technische Assistentin oder
ein Pharmazeutisch-technischer Assistent ohne Prüferfahrungen ist nicht
ausreichend qualifiziert.
Auch können angestellte Apotheker sich nur selbständig machen, wenn keine
mehr als zweijährige Unterbrechung in der Ausübung der pharmazeutischen
Tätigkeit vorliegt. Hier betont der Gesetzgeber selbst die Wichtigkeit der
regelmäßigen pharmazeutischen Tätigkeit.
Dass eine Hauptapotheke und bis zu drei zusätzliche Filialapotheken im
Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis betrieben werden, hat allein
verwaltungstechnisch-organisatorische Gründe und begründet in keiner Weise
eine unterschiedliche Regelung von Haupt- und Filialapotheken im Rahmen
der Apothekenbetriebsordnung. Auch wird befürchtet, dass die Verpflichtung
zur Vorhaltung eines Labors dadurch aufgeweicht wird, dass angerufene
Gerichte urteilen, dass für Filialapotheken "leere Labore, in denen niemand
arbeitet", dann eben doch nicht mehr erforderlich sind.
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
nach den Wörtern "Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen" ein Komma
einzufügen.
Begründung:
Hierbei handelt es sich laut Verordnungsbegründung um eine Aufzählung
verschiedener Vorsichtsmaßnahmen. Die in der Verordnung ohne Komma ver-
wendete Formulierung stimmt nicht mit dem Begründungstext: "Hinweise auf
ein erforderliches Umschütteln vor Gebrauch oder …" überein.
- 13 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a sind in § 14 Absatz 2 Satz 1 die Wörter
"sind die §§ 10 und 11" durch die Wörter "ist der § 10" zu ersetzen.
Begründung:
Es wird fachlich keine Notwendigkeit dafür gesehen, Defekturarzneimitteln
eine Packungsbeilage beizufügen. Die Anwendbarkeit des § 11 AMG ist
deshalb an dieser Stelle zu streichen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a (§ 14 Absatz 2 Satz 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist in § 14 Absatz 2 Satz 2 die Angabe
"§ 21 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe "§ 21 Absatz 2 Nummer 1" und
die Angabe "§ 38 Absatz 1" ist durch die Angabe "§ 38 Absatz 1 Satz 3" zu
ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Die in § 14 Absatz 2 Satz 2 ApBetrO aufgeführten Bezüge zum Arzneimittel-
gesetz sind nicht korrekt beziehungsweise unvollständig. Der Verordnungstext
soll hier auf die jeweiligen Ausnahmen von der Zulassungs- beziehungsweise
Registrierungspflicht gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1 und § 38 Absatz 1
Satz 3 AMG verweisen.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 14 -
19. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a sind in § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
nach dem Wort "Betäubungsmittel," die Wörter "darunter Opioide zur Injektion
sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit
veränderter Wirkstofffreisetzung," einzufügen.
Begründung:
Zur Sicherstellung der Versorgung von Palliativpatienten müssen in allen
Apotheken Arzneimittel vorhanden sein, die eine schnelle Schmerzbe-
kämpfung im Notfall möglich machen. Dazu gehören neben den üblichen
Analgetika auch stark wirksame Opioide, die unter das Betäubungsmittelgesetz
fallen. Auch Apotheken, die während der normalen Geschäftszeiten nicht
unbedingt auf die Versorgung schwerkranker Patienten spezialisiert sind,
müssen im Notdienst, nachts oder an Wochenenden und Feiertagen, die dafür
notwendigen Schmerzmittel zur Verfügung stellen können: Opioide zur
intravenösen Verabreichung und zur peroralen Anwendung in unmittelbarer
und daneben auch in veränderter, das heißt mit verzögerter oder verlängerter
Wirkstofffreisetzung.
20. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 15 Absatz 2 Nummer 10 und
Nummer 11 - neu - ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a ist in § 15 Absatz 2 Nummer 10 der Punkt
durch ein Komma zu ersetzen und es ist folgende Nummer 11 anzufügen:
"11. Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform."
- 15 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
Begründung:
In § 15 Absatz 2 Nummer 11 ApBetrO wird festgelegt, dass es neben den in
§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ApBetrO aufgeführten Betäubungsmitteln, die
in allen Apotheken vorrätig zu halten sind, ausreichend ist, wenn die in der
Regel weniger häufig nachgefragten, aber für die schnelle Schmerzbehandlung
in ambulant palliativ-medizinischen Krisensituationen ebenfalls benötigten
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform kurzfristig
beschafft werden können. Diese Betäubungsmittel können, wenn ihre
Beschaffung nicht kurzfristig über den Großhandel sichergestellt werden kann,
auch über andere Einrichtungen (zum Beispiel Apotheken) beschafft werden.
Dafür benötigt eine Betäubungsmittel abgebende Apotheke (die keine
Filialapotheke ist) allerdings derzeit eine Erlaubnis nach § 3 BtMG, da die
Abgabe von Betäubungsmitteln zwischen Apotheken (ausgenommen Filial-
apotheken) nicht von den Tatbeständen einer erlaubnisfreien Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr umfasst ist (§ 4 Absatz 1 BtMG). Nach Auskunft des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist diese Erlaubnis nach
§ 3 BtMG ohne großen Bürokratieaufwand für die entsprechenden Apotheken
zu erhalten.
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 16 Absatz 2 Satz 5 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b sind in Doppelbuchstabe bb die Wörter
"Folgender Satz wird angefügt:" durch die Wörter "Satz 5 wird wie folgt
gefasst:" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
In der Begründung wird darauf verwiesen, dass "die Angabe der Einzel- und
Tagesgaben … nicht mehr gefordert wird". Im Verordnungstext bliebe diese
Angabe mit der vorgesehenen Formulierung für den Änderungsbefehl in
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb jedoch mit Satz 5 - alte
Fassung - bestehen.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 16 -
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (§ 17 Absatz 2
Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d ist der Doppelbuchstabe aa zu streichen.
Begründung:
Die Verordnung sieht in Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe aa (§ 17 Absatz 2 Satz 1 ApBetrO) die Streichung des "Einzelfalls" als
Voraussetzung für den Botendienst durch die Apotheke vor. Dies wird
abgelehnt. Die damit uneingeschränkte Zulassung des Botendienstes könnte zu
einer weiteren Regelversorgungsform und einer Schwächung der
Präsenzapotheke führen. Professionelle Anbieter, die einen Service von der
Rezeptabholung beim Arzt bis zur Auslieferung der Arzneimittel - auch auf
elektronische Bestellung - anbieten, werben bereits für den regelmäßigen
Botendienst.
23. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e (§ 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 7
ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e ist in § 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 7 das
Wort "Versandapotheke" durch die Wörter "Apotheke mit Erlaubnis zum
Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 11a des Apothekenge-
setzes" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Die Bezeichnung "Versandapotheke" ist umgangssprachlich. Daher wird der
Verordnungstext an die Terminologie des Apothekengesetzes angepasst.
- 17 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
24. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e1 - neu - (§ 17 Absatz 3 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 21 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe e1
einzufügen:
'e1) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Arzneimittel" die Wörter "und
Medizinprodukte" eingefügt.'
Begründung:
Es soll klargestellt werden, dass nicht nur apothekenpflichtige Arzneimittel,
sondern auch apothekenpflichtige Medizinprodukte nicht im Wege der
Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Forderung der
Apothekenpflicht für bestimmte Medizinprodukte erscheint nur dann sinnvoll,
wenn sie in der Apotheke hinsichtlich des Selbstbedienungsverbots den
gleichen Bestimmungen unterliegen wie apothekenpflichtige Arzneimittel.
Apothekenpflichtige Medizinprodukte sind gemäß § 1 Absatz 1 MPVertrV
unter anderem solche, die der Verschreibungspflicht nach § 1 Absatz 1
MPVerschrV unterliegen oder apothekenpflichtige beziehungsweise
verschreibungspflichtige Arzneistoffe enthalten. Weitere Beispiele sind unter
anderem Hämodialysekonzentrate und bestimmte oral zu applizierende
Sättigungspräparate auf Cellulosebasis. Eine Selbstbedienung erscheint bei
apothekenpflichtigen Medizinprodukten nicht sachgerecht.
25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - und aa2 - neu -
(§ 20 Absatz 1a Satz 1 und 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a sind nach dem Doppelbuchstaben aa
folgende Doppelbuchstaben aa1 und aa2 einzufügen:
'aa1) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "der Kunden" durch die Wörter
"der Patienten und anderen Kunden" ersetzt.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 18 -
aa2) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "dem Kunden" durch die
Wörter "dem Patienten und anderen Kunden" ersetzt.'
Begründung:
Der in § 20 Absatz 1 ApBetrO neu eingeführte Begriff "Patienten und andere
Kunden" muss auch in § 20 Absatz 1a der ApBetrO berücksichtigt werden.
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a1 - neu - (§ 22 Absatz 1 Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 25 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1
einzufügen:
'a1) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Überprüfung der
Arzneimittel im Krankenhaus" die Wörter "und in zu versorgenden
Einrichtungen im Sinne von § 12a des Apothekengesetzes" eingefügt.'
Begründung:
Die bisher enthaltenen Regelungen zur Dokumentation der Überprüfung der
Arzneimittel im Krankenhaus werden auf die Versorgung von Einrichtungen
im Sinne von § 12a ApoG ausgedehnt. Dies trägt den in § 12a Absatz 1
Nummer 2 ApoG genannten Pflichten zur Überprüfung Rechnung.
27. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b (§ 23 Absatz 2 Satz 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 26 ist der Buchstabe b zu streichen.
- 19 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
Begründung:
Mit dem in der Diskussion stehenden Absatz soll eine Verlagerung von
Notdiensten unter bestimmten Voraussetzungen (berechtigtes Interesse,
angemessene Entfernung zwischen den Apotheken und Sicherstellung der
Versorgung mit Rezepturarzneimitteln) innerhalb von Filialapothekenver-
bünden ermöglicht werden. Die vorgesehene Änderung in § 23 Absatz 2
ApBetrO bedeutet eine Abkehr von dem Grundsatz der angemessenen und
gleichmäßigen Beteiligung aller Apotheken am Notdienst. Die unbestimmten
Rechtsbegriffe "berechtigtes Interesse" und "angemessene Nähe" werden zu
Auslegungsproblemen führen. Als Folge einer derartigen Verlagerung des
Notdienstes wird befürchtet, dass der Bevölkerung in ländlich strukturierten
Gebieten bei der Arzneimittelversorgung im Notdienst dauerhaft längere Wege
zugemutet werden. Dies ist insbesondere für die Flächenländer problematisch.
Es ist bereits jetzt im Einzelfall möglich, von der Dienstbereitschaft zu
befreien; insofern besteht kein Sonderregelungsbedarf.
Die Begründung für die Einfügung des zweiten Satzes kann nicht akzeptiert
werden. Dass eine Hauptapotheke und bis zu drei zusätzliche Filialapotheken
im Rahmen einer Apothekenbetriebserlaubnis betrieben werden, hat allein
verwaltungstechnisch-organisatorische Gründe und begründet in keiner Weise
eine unterschiedliche Regelung von Haupt- und Filialapotheken im Rahmen
der Apothekenbetriebsordnung. Jede Apotheke kennt in der Regel die im
Notdienst nachgefragten Arzneimittel und bevorratet sich entsprechend, das
"größte" Warenlager ist daher unerheblich.
28. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe e (§ 23 Absatz 5 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe e ist § 23 Absatz 5 wie folgt zu fassen:
"(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an
deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen
dienstbereiten Apotheken anzubringen."
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 20 -
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Damit Patienten oder Kunden, die eine nicht dienstbereite Apotheke aufsuchen,
schnell und zuverlässig die Information über die nächstgelegenen
dienstbereiten Apotheken erhalten, soll sich der gut lesbare Hinweis an
deutlich sichtbarer Stelle unmittelbar an und nicht lediglich in der Nähe der
Apotheke befinden. Um dies klarzustellen, wurde das Wort "An" vorangestellt.
29. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 29 Absatz 2 Satz 4 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b ist in § 29 Absatz 2 der Satz 4 wie folgt zu
ändern:
a) Die Angabe "Absatz 2 Satz 5" ist durch die Angabe "Absatz 2 bisheriger
Satz 3" und die Angabe "Absatz 2e" ist durch die Angabe "Absatz 2d" zu
ersetzen.
b) Nach der neuen Angabe "Absatz 2d" sind ein Komma und die Angabe
"Absatz 4 Satz 3" einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Die in Satz 4 aufgeführten Bezüge zu § 4 "Absatz 2 Satz 5" und "Absatz 2 e"
ApBetrO stimmen nicht. Die Änderungen in § 29 Absatz 2 Satz 4 ApBetrO
stellen die richtigen Bezüge her.
- 21 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
Zu Buchstabe b:
Es ist erforderlich, das Verbot der Nutzung von Lager- und Herstellungs-
räumen auch auf die Krankenhausapotheke zu erstrecken, die andere
Krankenhäuser auf der Basis eines Versorgungsvertrages nach § 14 Absatz 3
ApoG oder einer Genehmigung nach § 14 Absatz 5 Satz 3 und 4 ApoG
versorgt.
30. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 34 Absatz 1 Nummer 3 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 39 ist in § 34 Absatz 1 die Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. zur Entscheidung, in welchen Ausnahmefällen einer schriftlichen ärztlichen
Anforderung über eine vor dem Stellen oder Verblistern vorzunehmende
Teilung von Tabletten, soweit ansonsten die Versorgung nicht gesichert
werden kann und bei nachgewiesener Validierung der Stabilität ihrer Quali-
tät über den Haltbarkeitszeitraum des Blisters oder des wiederverwendbaren
Behältnisses gegebenenfalls gefolgt werden kann, obwohl das nachträgliche
Verändern des Fertigarzneimittels grundsätzlich verhindert werden sollte,"
Begründung:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte schließt eine
Information dazu im Zulassungsbescheid aus, weil keine Daten vorliegen. Dem
Apotheker liegen ebenfalls keine Daten vor.
Die Ausnahme von der Zulassungspflicht schließt nach § 21 Absatz 2
Nummer 1b Buchstabe b AMG für Fertigarzneimittel nur Blister aus
unveränderten Arzneimitteln ein.
Muss eine Tablette zur Einnahme geteilt werden, weil die entsprechende
Dosierung im Markt fehlt, wird eine schriftliche ärztliche Anforderung benötigt
und der Nachweis der Validierung der Stabilität. Diese Anforderung zur
Qualitätssicherung erscheint erfolgversprechender als eine Streichung der
Nummer 3 in § 34 Absatzes 1 ApBetrO, um in deren Folge eine ungewollte
Auslegung zu verhindern.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 22 -
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 34 Absatz 3 Satz 6 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 39 sind in § 34 Absatz 3 Satz 6 nach den Wörtern "wenn
das Stellen" die Wörter "oder das manuell vorgenommene Verblistern"
einzufügen.
Begründung:
Die Definitionen für das patientenindividuelle Stellen und das patienten-
individuelle Verblistern unterscheiden sich im Wesentlichen durch das dafür
verwendete Behältnis (wiederverwendbares beziehungsweise nicht wiederver-
wendbares Behältnis). In den Apotheken werden jedoch im Ausnahmefall
Arzneimittel für einen einzelnen Patienten nicht nur mit wiederverwendbaren
Behältnissen (Tages- oder Wochenboxen) gestellt, sondern auch mit vom
Apothekenbedarfshandel angebotenen, nicht wiederverwendbaren Behältnissen
(Blisterkarten für das manuelle Verblistern). Für diese definitionsgemäß als
manuelles Verblistern zu bezeichnende Tätigkeit für einen einzelnen Patienten
kann im Ausnahmefall in Analogie zum Stellen von den Raumanforderungen
nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 4 ApBetrO abgewichen werden.
32. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 34 Absatz 4 Satz 2 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 39 ist in § 34 Absatz 4 Satz 2 die Angabe "§ 10 Absatz 7"
durch die Angabe"§ 11 Absatz 7" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
§ 34 Absatz 4 Satz 2 ApBetrO bezieht sich auf Packungsbeilagen. Die
einzelnen Regelungen dazu befinden sich in § 11 und nicht in § 10 AMG.
- 23 - Drucksache 61/12 (Beschluss)
33. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 35 Absatz 3 Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 39 sind in § 35 Absatz 3 Satz 1 der Punkt am Ende durch
ein Komma zu ersetzen und die Wörter "soweit es sich nicht um die Herstellung
von anderen sterilen Zubereitungen gemäß Arzneibuch handelt." einzufügen.
Begründung:
Es wird berücksichtigt, dass neben parenteralen Arzneimitteln in den
Apotheken auch andere sterile Arzneimittel (zum Beispiel Augentropfen und
Spüllösungen) hergestellt werden. Diese Herstellung sollte sinnvollerweise
ebenfalls in dem nach § 35 der ApBetrO vorgesehenen separaten Raum
erfolgen.
34. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 35 Absatz 5 Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 39 sind in § 35 Absatz 5 Satz 1 nach den Wörtern
"während der Herstellung" die Wörter "in offenen Systemen" einzufügen.
Begründung:
Da in der Verordnung kein Verweis auf den GMP-Leitfaden mehr erfolgt,
sollte die Formulierung so eindeutig sein, dass die Anforderungen an die
Apotheken nicht über die der Industrie hinausgehen. Die Formulierung der
Verordnung könnte diesbezüglich zu Auslegungsproblemen führen. Die
vorgeschlagene Präzisierung stellt klar, dass insbesondere bei den kritischen
Herstellungsschritten am offenen Produkt die notwendigen Partikel- und
Keimzahlbestimmungen zu überprüfen sind.
Drucksache 61/12 (Beschluss) - 24 -
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 (§ 36 ApBetrO)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob zukünftig in § 36 der Apothekenbetriebs-
ordnung Ordnungswidrigkeitentatbestände aufzunehmen sind, welche das
patientenindividuelle Stellen und Verblistern von Arzneimitteln und die
Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung betreffen.
Begründung:
Die Apothekenbetriebsordnung wird um Regelungen zum patienten-
individuellen Stellen und Verblistern von Arzneimitteln und zur Herstellung
von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung erweitert. Verschiedene
Anforderungen werden festgeschrieben. Die Ergänzung um die den
Neuregelungen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestände erscheint
deshalb geboten, um die Anforderungen behördlich durchzusetzen.
36. Zu Artikel 1 Nummer 44 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 ApBetrO):
In Artikel 1 Nummer 44 ist in § 37 Absatz 1 Satz 1 die Angabe "§ 34 Absatz 3
Satz 4" durch die Angabe "§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 4" zu ersetzen.
Begründung:
Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln ist in
separaten Räumen durchzuführen (§ 34 Absatz 3 Satz 1 AMG). Wie bereits für
den Zwischenraum (Schleuse) vorgesehen, sollte für diese räumliche
Anforderung ebenfalls eine Übergangsfrist von 24 Monaten gelten, damit
Apotheken, die diese Tätigkeiten bisher schon vornehmen, die notwendige Zeit
haben, um gegebenenfalls bauliche oder andere Anpassungen entsprechend der
neuen Rechtslage vornehmen zu können.
31.07.2014
Datei
PD
Stand 20.10.2011
Apothekenbetriebsordnung vom 9.2. 1987
Artikel 1
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
§ 2 Apothekenleiter
§ 3 Apothekenpersonal
§ 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume
§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
§ 7 Rezeptur
§ 8 Defektur
§ 9 Großherstellung
§ 10 Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung
§ 11 Ausgangsstoffe
§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel
§ 13 Behältnisse
§ 14 Kennzeichnung
§ 15 Vorratshaltung
§ 16 Lagerung
§ 17 Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der apothekenüblichen Waren
§ 18 Einfuhr von Arzneimitteln
§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
§ 20 Information und Beratung
§ 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
§ 22 Dokumentation
§ 23 Dienstbereitschaft
§ 24 Rezeptsammelstellen
§ 25 Apothekenübliche Waren
§ 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften
§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
§ 28 Personal der Krankenhausapotheke
§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 30 Vorratshaltung von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
§ 31 Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
§ 2 Apothekenleiter
§ 2a Qualitätsmanagementsystem
§ 3 Apothekenpersonal
§ 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume
§ 4a Hygienemaßnahmen
§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
§ 7 Rezepturarzneimittel
§ 8 Defekturarzneimittel
§ 9 Großherstellung (aufgehoben)
§ 10 Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung (aufgehoben)
§ 11 Ausgangsstoffe
§ 11a Tätigkeiten im Auftrag
§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukte
§ 13 Behältnisse
§ 14 Kennzeichnung
§ 15 Vorratshaltung
§ 16 Lagerung
§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und der apothe-
kenüblichen Waren
§ 18 Einfuhr von Arzneimitteln
§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
§ 20 Information und Beratung
§ 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
§ 22 Allgemeine Dokumentation
§ 23 Dienstbereitschaft
§ 24 Rezeptsammelstellen
§ 25 Apothekenübliche Waren (aufgehoben)
§ 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26 Anzuwendende Vorschriften
§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
§ 28 Personal der Krankenhausapotheke
§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
§ 31 Abgabe in der Krankenhausapotheke
§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizin-
produkte auf den Stationen
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
2
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Übergangsbestimmungen
§ 35a
§ 35b Übergangsbestimmungen
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlagen
Anlage 1 zu § 4 Abs. 8
Anlage 2 zu § 15 Abs. 1 Satz 1
Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2
Anlage 4 zu § 15 Abs. 2
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 34 Patientenindividuelle Verblisterung
§ 35 Patientenindividuelle parenterale Arzneimittelherstellung
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsbestimmungen
§ 35a (aufgehoben)
§ 35b Übergangsbestimmungen(aufgehoben)
§ 36 (weggefallen) (aufgehoben)
§ 37 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) (aufgehoben)
Anlagen (aufgehoben)
Anlage 1 zu § 4 Abs. 8
Anlage 2 zu § 15 Abs. 1 Satz 1
Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2
Anlage 4 zu § 15 Abs. 2
Apothekenbetriebsordnung vom 9.2. 1987
Artikel 1
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Begründung (Besonderer Teil)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die
Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließlich der Apotheken,
die gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein
Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen (krankenhausversorgende
Apotheken), Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapo-
theken. Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsgemäße Arz-
neimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die Einrichtung
von öffentlichen Apotheken einschließlich der Apotheken, die gemäß § 14
Abs. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus mit Arz-
neimitteln versorgen (krankenhausversorgende Apotheken), Zweig- und
Notapotheken sowie von Krankenhausapotheken. Ihre Vorschriften legen
fest, wie die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
sicherzustellen ist.
3
(2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb insoweit keine
Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 des Arzneimit-
telgesetzes erteilt worden ist.
(2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb insoweit keine An-
wendung, als eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 des Arzneimittelge-
setzes erteilt worden ist.
In Absatz 2 werden die Ausnahmen vom Anwendungsbe-
reich dieser Verordnung erweitert.
Apotheken, die eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittel-
gesetzes benötigen, unterliegen für den durch diese Erlaub-
nis abgedeckten Bereich den Vorschriften der Betriebsver-
ordnung für Großhandelsbetriebe. Die Ausnahmeregelung
ist somit analog den bereits bestehenden Regelungen in den
Fällen des Vorliegens einer Herstellungs- oder Einfuhrer-
laubnis (§§ 13, 72) des Arzneimittelgesetzes zu sehen.
(3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) und die
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002
(BGBl. I S. 2131), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben unbe-
rührt.
(3) Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) und die Medizinprodukte-
Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), jeweils in
der geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 1a
Begriffsbestimmungen
Zu § 1a (Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieser Verordnung
§ 1a enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser
Verordnung. Mit der Zusammenführung von bisher in der
Verordnung an verschiedenen Stellen enthaltenen Legalde-
finitionen wird die Übersicht erhöht und eine bessere Les-
barkeit der Verordnung erreicht. Weitere bisher nicht vor-
handene, aber benötigte Definitionen werden eingeführt.
§ 3 Abs. 3:
Das pharmazeutische Personal umfasst
1. Apotheker,
2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf
befinden,
3. pharmazeutisch-technische Assistenten,
4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten befinden,
5. Apothekerassistenten,
6. Pharmazieingenieure,
7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharma-
zieingenieurs befinden,
8. Apothekenassistenten,
9. pharmazeutische Assistenten.
1. umfasst das pharmazeutische Personal Apotheker, pharmazeutisch-
technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten, sowie Personen,
die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden,
Die Nummer 1 entspricht der bisher in § 3 Absatz 3 enthal-
tenen Auflistung. Da eine Ausbildungsmöglichkeit zum
Pharmazieingenieur nicht mehr besteht, wird auf die diesbe-
zügliche Angabe verzichtet.
§ 3 Abs. 3:
Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbesondere die
- Apothekenhelfer,
- Apothekenfacharbeiter und
- pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte;
im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützen sie das
pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prüfung der Arz-
neimittel sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der
Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung
der Arzneimittel zur Abgabe.
2. umfasst das nichtpharmazeutische Personal insbesondere Apotheken-
helfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Ange-
stellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des
pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden,
Die Nummer 2 entspricht der bisher in § 3 Absatz 4 enthal-
tenen Auflistung, ergänzt um die Personen, die sich in der
Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestell-
ten befinden.
4
§ 3 Abs.4:
Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
die
- Entwicklung,
- Herstellung,
- Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln,
- die Information und Beratung über Arzneimittel sowie
- die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.
3. sind pharmazeutische Tätigkeiten die
− Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
− Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
− Abgabe von Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukten,
− Information und Beratung über Arzneimittel oder apothekenpflichti-
ge Medizinprodukte,
− Überprüfung von Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medi-
zinprodukten in Krankenhäusern oder in Heimen,
Die Nummer 3 entspricht hinsichtlich der Arzneimittel dem
bisher geltenden Text (§ 3 Absatz 4). Die Definition wird er-
gänzt um apothekenpflichtige Medizinprodukte, da an sie
vergleichbare Sicherheitsanforderungen zu stellen sind wie
an apothekenpflichtige Arzneimittel. Zur Herstellung gehört
auch die mit dem Gesetz zur Änderung des Arzneimittelge-
setzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl. I S.
1990) definierte Rekonstitution.
4. ist patientenindividuelles Stellen von Arzneimitteln die rezeptur-
mäßige Herstellung von Arzneimitteln für den Tages- oder Wo-
chenbedarf eines einzelnen Patienten durch manuelle Zusammen-
stellung der Arzneimittel,
Mit den Nummern 4 und 5 werden Definitionen aufgenom-
men, die in den Apotheken vermehrt Bedeutung gewonnen
haben bzw. neue Tätigkeiten darstellen, und für die in dieser
Verordnung Kriterien festgelegt werden. Das patientenindivi-
duelle Stellen sowie die Verblisterung sind Herstellungstätig-
keiten und gehören daher zu den pharmazeutischen Tätig-
keiten.
5. ist patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln die Her-
stellung von Arzneimitteln für den Tages- oder Wochenbedarf ei-
nes einzelnen Patienten durch maschinelle Neuverpackung der
Arzneimittel in einem folienverschweißten Behältnis,
6. sind Ausgangsstoffe Stoffe und primäre Verpackungsmaterialien,
die für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden,
Die Definitionen in Nummer 6 und 7 dienen der Klarstellung.
Zu den Ausgangsstoffen gehören auch Arzneimittel im Sinne
des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 des Arzneimittel-
gesetzes, Lebensmittel oder kosmetische Mittel im Sinne
des § 2 Absatz 2 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches sowie die primären Verpackungsmaterialien.
7. sind primäre Verpackungsmaterialien Behältnisse oder Umhüllun-
gen, die mit den Arzneimitteln in Berührung kommen,
8. ist Rezepturarzneimittel ein in der Apotheke im Einzelfall aufgrund
einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzel-
nen Person und nicht im Voraus oder durch ein industrielles Ver-
fahren hergestelltes Arzneimittel,
Die in der Nummer 8 aufgenommene Definition dient der
Klarstellung. Zu den Rezepturen zählt auch die Rekonstituti-
on oder das durch patientenindividuelles Stellen erzeugte
Arzneimittel.
5
§ 8 (Defektur) Abs. 1:
Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im
voraus in Chargengrößen bis zu hundert abgabefertigen Packungen
oder in einer diesen entsprechenden Menge an einem Tag hergestellt,
so ist ein Herstellungsprotokoll anzufertigen, das mindestens zu enthal-
ten hat…
9. sind Defekturarzneimittel Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs im Voraus entweder in bis zu hundert abgabeferti-
gen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge an einem
Tag hergestellt oder die durch maschinelle Verfahren neu verpackt
werden,
Die in Nummer 9 aufgenommene Definition entspricht im
Grundsatz der bisher in § 8 Absatz 1 enthaltenen Legaldefi-
nition. Bei den Defekturarzneimitteln handelt es sich um Fer-
tigarzneimittel, die entweder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
AMG ohne Zulassung in den Verkehr gebracht werden dür-
fen oder die nach § 36 AMG von der Pflicht zur Zulassung
freigestellt sind oder um Nicht-Fertigarzneimittel, die in einer
vergleichbaren Menge als Zwischen- oder Endprodukt für
eine spätere Weiterverarbeitung oder zum Abfüllen / Abpa-
cken im Voraus hergestellt werden. Den Defekturen zuge-
ordnet werden auch solche Arzneimittel, die durch maschi-
nelle Verblisterung hergestellt werden.
bisher § 25: Apothekenübliche Waren sind
1. Medizinprodukte,
2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Ge-
sundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar
dienen oder diese fördern,
3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,
4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
5. Mittel zur Aufzucht von Tieren
10. sind apothekenübliche Waren Mittel sowie Gegenstände und Informati-
onsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder
unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Prüf-
mittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbe-
kämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie Mittel zur Aufzucht von Tie-
ren,
Die in Nummer 10 aufgenommene Definition entspricht dem
bisherigen § 25, wobei in Anpassung an die Praxis klarge-
stellt wird, dass auch Mittel zur Körperpflege (dazu zählen
z.B. Kosmetika oder Badezusätze) von der Definition erfasst
sind. Die Medizinprodukte (auch die apothekenpflichtigen)
werden gesondert in den einzelnen Regelungen aufgenom-
men, weil sie in der Apotheke vermehrt Bedeutung erlangt
haben, und fallen damit nicht mehr unter die Definition apo-
thekenübliche Waren.
11. sind apothekenübliche Dienstleistungen solche, die der Gesund-
heit von Menschen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen
oder diese fördern, insbesondere die Beratung in Gesundheits-
und Ernährungsfragen, im Bereich Gesundheitserziehung und -
aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von
Labortests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Infor-
mationsmedien und Dienstleistungen,
Mit der Nummer 11 wird erstmals eine Definition für Dienst-
leistungen der Apotheke aufgenommen.
12. sind Inprozesskontrollen während der Herstellung eines Arzneimit-
tels vorgenommene Überprüfungen zur Überwachung und erfor-
derlichenfalls Anpassung des Prozesses, um zu gewährleisten,
dass das Arzneimittel die erwartete Qualität aufweist; bei der Her-
stellung von Parenteralia kann die Überwachung der Umgebung
oder der Ausrüstung auch als Teil der Inprozesskontrollen ange-
sehen werden,
Die in Nummern 12 bis 16 aufgenommenen Begriffsbe-
stimmungen sind relevant für die Arzneimittelherstellung, für
die ein QM-System einzurichten ist. Sie entsprechen denen,
die sich in den Leitlinien zu anerkannten pharmazeutischen
Regeln, insbesondere der Guten Herstellungspraxis, finden.
.
13. sind kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte solche, die
mit den Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln in Berührung kom-
men oder einen anderen wesentlichen Einfluss auf die Qualität
oder Sicherheit dieser Produkte haben können,
14. ist Kalibrierung ein Arbeitsgang, durch den unter genau bestimm-
ten Bedingungen die Beziehung zwischen den durch ein Messge-
rät oder ein Messsystem angezeigten oder den sich aus einer Ma-
terialmessung ergebenden Werten und den entsprechenden be-
kannten Werten eines Referenzstandards bestimmt wird,
6
15. ist Qualifizierung das Erbringen eines dokumentierten Nachwei-
ses, der mit hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Ausrüs-
tungsgegenstand oder eine spezifische Umgebungsbedingung für
die Herstellung des Arzneimittels den vorher festgelegten Quali-
tätsmerkmalen entspricht,
16. ist Validierung das Erbringen eines dokumentierten Nachweises,
der mit hoher Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen
Prozess oder ein Standardarbeitsverfahren ein Arzneimittel herge-
stellt wird, das den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen ent-
spricht.
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
§ 2
Apothekenleiter
§ 2
Apothekenleiter
Zu § 2 (Apothekenleiter)
(1) Apothekenleiter ist
1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das
Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2
des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16
des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber
der Genehmigung,
3. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothe-
kenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde ange-
stellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekenge-
setzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekenge-
setzes,
5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekenge-
setzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.
(1) Apothekenleiter ist
1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das
Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach §
2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16
des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inha-
ber der Genehmigung,
3. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothe-
kenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde ange-
stellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekenge-
setzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apotheken-
gesetzes,
1. 5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apotheken-
gesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.
(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist
dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der gelten-
den Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach
Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum
Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür
verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschrif-
ten betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch
der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden
Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Apothekenleiter hat jeden Betrieb einer weiteren Apotheke
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sowie jede berufliche Tätigkeit, die
er neben seiner Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, vor ihrer Auf-
nahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Der Apothekenleiter hat jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige
Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Mit der Änderung in Absatz 3 werden die bisherigen Anzei-
gepflichten des Apothekenleiters zusammengefasst. Dabei
wird klargestellt, dass auch sonstige gewerbsmäßige Tätig-
keiten, die nicht bereits als Beruf ausgeübt werden, ange-
zeigt werden müssen. Gewerbsmäßig sind Tätigkeiten, die
darauf angelegt sind, sich auf unbestimmte Zeit hieraus eine
fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen.
7
(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apotheken-
pflichtigen Medizinprodukten die in § 25 genannten Waren nur in
einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen
Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungs-
auftrages nicht beeinträchtigt.
(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und Medizinprodukten die
in § 1a Nummer 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder
feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang
des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die in § 1a Nummer 11
genannten Dienstleistungen.
Die Streichung in Absatz 4 Satz 1 ist eine Folge davon, dass
die Medizinprodukte nicht mehr den apothekenüblichen Wa-
ren (d.h., dem Nebensortiment) zugeordnet werden.
Mit Satz 2 wird auf die neu aufgenommenen Dienstleistun-
gen Bezug genommen.
(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur
persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahr-
nimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf
insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige
Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn
ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund
gegeben ist.
(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönli-
chen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch
einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate
im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung
über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenlei-
ters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz
1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten
oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesonde-
re hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist
und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate
hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapo-
theke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als
insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder
Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor
Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des
Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ver-
tretung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apotheken-
gesetzes und nicht für die Vertretung des Leiters einer krankenhaus-
versorgenden Apotheke.
(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht
nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharma-
zieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertre-
tungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen
Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter
darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekeras-
sistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter
hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des
Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes und
nicht für die Vertretung des Leiters einer krankenhausversorgenden Apothe-
ke.
(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekeras-
sistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertre-
tung die Pflichten eines Apothekenleiters.
(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent
oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten
eines Apothekenleiters.
§ 2a
Qualitätsmanagementsystem
Zu § 2a (Qualitätsmanagementsystem)
(1) Die Apotheke muss über ein funktionierendes Qualitätsmanage-
mentsystem (QM-System) verfügen, soweit Defekturarzneimittel herge-
stellt werden. Das QM-System muss insbesondere gewährleisten, dass
die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt,
geprüft und gelagert sowie Verwechslungen vermieden werden.
Im Rahmen des QM-Systems müssen die betrieblichen Abläufe festge-
legt, eingehalten und dokumentiert sowie regelmäßig überprüft und
erforderlichenfalls aktualisiert werden.
Mit Absatz 1 wird festgelegt, wann die Apotheke ein funktio-
nierendes Qualitätsmanagementsystem (QM-System) betrei-
ben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems wird nach
dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Grundlage des QM-
Systems ist die schriftliche Festlegung der qualitätsbestim-
menden Vorgänge und der Nachweis ihrer Einhaltung.
Die genannten Tätigkeiten, einschließlich der für diese Tä-
tigkeiten erforderlichen Räume, Ausrüstungen und Personal-
schulungen sind in das QM-System einzubeziehen.
(2) Der Apothekenleiter hat im Rahmen des QM-Systems dafür zu sor-
gen, dass regelmäßig Selbstinspektionen in den relevanten Bereichen
durchgeführt werden. Darüber hinaus muss die Apotheke an geeigne-
ten Maßnahmen zur externen Qualitätsüberprüfung teilnehmen.
Mit den in Absatz 2 geforderten Selbstinspektionen (als Teil
des QM-Systems) werden - wie bei anderen Arzneimittelher-
stellern auch - eigenverantwortliche Überprüfungen verpflich-
tend eingeführt. Als externe Qualitätsüberprüfungen kom-
men insbesondere Ringversuche in Betracht.
(3) Die Überprüfungen und die Selbstinspektionen nach Absatz 2 sowie
die daraufhin erforderlichenfalls ergriffenen Maßnahmen sind zu do-
kumentieren.
Die in Absatz 3 vorgeschriebenen Dokumentationspflichten
sind üblicher Teil eines QM-Systems.
8
§ 3
Apothekenpersonal
§ 3
Apothekenpersonal
Zu § 3 (Apothekenpersonal)
(1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeutischem und
nichtpharmazeutischem Personal. Es darf nur entsprechend seiner
Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden.
(1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeutischem und nichtphar-
mazeutischem Personal. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und
seinen Kenntnissen eingesetzt werden.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apo-
theke muß das notwendige pharmazeutische Personal vorhanden
sein.
Das zur Versorgung eines Krankenhauses zusätzlich erforderliche
Personal ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweck-
mäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit
Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungs-
struktur des Krankenhauses.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muß
das notwendige pharmazeutische Personal vorhanden sein.
Das zur Versorgung eines Krankenhauses zusätzlich erforderliche Personal
ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und aus-
reichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln unter Berück-
sichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
(3) Das pharmazeutische Personal umfasst
1. Apotheker,
2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf
befinden,
3. pharmazeutisch-technische Assistenten,
4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten befinden,
5. Apothekerassistenten,
6. Pharmazieingenieure,
7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharma-
zieingenieurs befinden,
8. Apothekenassistenten,
9. pharmazeutische Assistenten.
Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbesondere die
Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-
kaufmännische Angestellte; im Rahmen der pharmazeutischen
Tätigkeiten unterstützen sie das pharmazeutische Personal bei
der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel sowie durch Be-
dienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte und beim
Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung der Arzneimittel
zur Abgabe.
(3) aufgehoben
Absätze 3 und 4 sind aufzuheben, da ihre Inhalte in § 1a
(Begriffsbestimmungen) bzw. in Absatz 5a aufgenommen
wurden.
(4) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung
sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arznei-
mitteln, die Information und Beratung über Arzneimittel sowie die
Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.
(4) aufgehoben
9
(5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Perso-
nen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu
lassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die
jeweilige Person muss insoweit der deutschen Sprache mächtig sein
und über Kenntnis des in Deutschland geltenden Rechts verfügen,
wie es für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist.
Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7
und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind vom Apothe-
kenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker
beaufsichtigen zu lassen
Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel
abgeben.
(5) 1Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als
pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die jeweilige Person muss
insoweit der deutschen Sprache mächtig sein und über Kenntnis des in
Deutschland geltenden Rechts verfügen, wie es für die Ausübung ihrer
jeweiligen Tätigkeit notwendig ist.
Pharmazeutische Tätigkeiten, die von pharmazeutisch technischen Assis-
tenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf
oder zum Beruf des pharmazeutisch technischen Assistenten befinden,
ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von
diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen
Pharmazeutische Assistenten dürfen keine Arzneimittel abgeben.
Die Änderungen in Absatz 5 sind redaktioneller Art.
§ 3 Abs.3 Satz 2:
im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützen sie das
pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prüfung der Arz-
neimittel sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der
Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung
der Arzneimittel zur Abgabe.
§ 9 Abs. 4:
Die Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf auch durch
nichtpharmazeutisches Personal erfolgen, soweit es unter Aufsicht
eines Apothekers arbeitet.
§ 10 Abs. 5:
Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf unter Aufsicht eines
Apothekers auch von nichtpharmazeutischem Personal ausgeführt
werden.
(5a) Im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützt das nicht-
pharmazeutische Personal das pharmazeutische Personal bei der Herstel-
lung und Prüfung der Arzneimittel sowie durch Bedienung, Pflege und In-
standhaltung der Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der
Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe.
Die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, für die ein Qualitätsma-
nagementsystem nach § 2a erforderlich ist, darf auch durch nichtpharma-
zeutisches Personal erfolgen, soweit es entsprechend qualifiziert ist,
über die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfalt nachweislich
zu Anfang und danach fortlaufend unterwiesen wird und unter Aufsicht
eines Apothekers arbeitet. Die Entscheidung über den Einsatz des nicht-
pharmazeutischen Personals nach Satz 2 erfolgt durch den Apotheken-
leiter und ist schriftlich festzulegen.
Die Regelungen in Absatz 5a Satz 1 entsprechen den bishe-
rigen Regelungen (§ 3 Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz).
Mit Satz 2 werden die bisherigen Möglichkeiten des § 9 Ab-
satz 4 und § 10 Absatz 5 bei der Großherstellung aufgegrif-
fen. Sie werden auf solche Arzneimittelherstellungen über-
tragen, für die ein QM-System verpflichtend eingeführt wird.
Das betrifft z.B. die Herstellung nach der sog. „Hunderterre-
gel“, bei der es sich ebenfalls um eine Herstellung über den
Einzelfall hinaus handelt.
Mit dem QM-System besteht insbesondere die Verpflichtung,
entsprechende schriftliche Anweisungen für die routinemä-
ßige Herstellung und Prüfung vorzuhalten sowie die Quali-
tätsprüfungen am Endprodukt durchzuführen. Darüber hin-
aus muss das Personal für diese Aufgaben ausreichend
qualifiziert und geschult sein. Dies entspricht den Regelun-
gen, die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
insbesondere der Guten Herstellungspraxis, bestehen.
Der Einsatz von nichtpharmazeutischem Personal bei der
Arzneimittelherstellung obliegt der Verantwortung des Apo-
thekenleiters, der diese grundsätzliche Entscheidung schrift-
lich festzulegen hat (Satz 3).
(6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Ausnahme der Zustel-
lung darf der Apothekenleiter nur Personal einsetzen, das in seinem
Betrieb tätig ist.
(6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Ausnahme der Zustellung darf
der Apothekenleiter nur Personal einsetzen, das in seinem Betrieb tätig ist.
§ 4
Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebs-
räume
§ 4
Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume
Zu § 4 (Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apo-
thekenbetriebsräume)
10
(1) 1Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und
Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbe-
trieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abga-
be von Arzneimitteln und die Information und Beratung über Arznei-
mittel, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewähr-
leisten.
2Soweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder elektronischen
Handel betreibt, gilt Satz 1 entsprechend.
3Sie sind in einwandfreiem hygienischen Zustand zu halten.
Absatz 4:
(4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß jeder Raum
ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist. Das gilt nicht für das
Nachtdienstzimmer, für Betriebsräume, die ausschließlich der Arz-
neimittelversorgung von Krankenhäusern dienen oder in denen
anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden
oder die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln
sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Ver-
sandhandel einschließlich dem elektronischen Handel betreffen.
Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen
Betriebsräumen liegen.
Die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden
Krankenhauses ist nicht zulässig.
Absatz5
(5) Die Betriebsräume müssen von anderweitig gewerblich oder
freiberuflich genutzten Räumen sowie von öffentlichen Verkehrs-
flächen und Ladenstraßen durch Wände oder Türen abgetrennt sein.
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrich-
tung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbeson-
dere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpa-
ckung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung
über Arzneimittel, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu
gewährleisten.
Soweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder elektronischen Handel
betreibt, gilt Satz 1 entsprechend.
Die Betriebsräume sind
1. von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in
Zusammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über
eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, so-
wie von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen durch Wände
oder Türen abzutrennen,
2. durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu
schützen,
3. ausreichend zu beleuchten und zu belüften, sowie erforderlichen-
falls zu klimatisieren,
4. in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand und instand
zu halten und
5. so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zu-
gänglich ist (Raumeinheit).
Absatz 1 Satz 1 fasst die grundsätzlichen Anforderungen
an die Apothekenbetriebsräume zusammen, die in dem
bisher geltenden Text (insbesondere in den Absätzen 1, 2
und 4) enthalten waren. Die Regelung wird um die apothe-
kenpflichtigen Medizinprodukte ergänzt.
Die in Satz 3 Nummer 1 aufgenommene Forderung wurde
aus dem bisherigen Absatz 5 übernommen und dabei kon-
kretisiert. Sie gilt beispielsweise auch in solchen Fällen, in
denen der Erlaubnisinhaber selbst weitere Geschäfte (z.B.
Großhandel) ausübt. Diese Forderung stellt einen wichti-
gen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit der Vertriebswege dar,
insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung des Ein-
bringens möglicherweise gefälschter Arzneimittel in die
legale Vertriebskette, die der Richtlinie 2011/62/EU vom
8. Juni 2011, BGBl I. S. 74) ein wichtiges Anliegen ist.
Mit Satz 3 Nummern 2 bis 4 werden die an jeden Arznei-
mittelherstellungsbetrieb (und damit auch an Apotheken)
zu stellenden Basisanforderungen festgelegt.
Mit der Nummer 5 wird die Notwendigkeit der Raumeinheit
wie bisher (Absatz 4) festgelegt, soweit in dieser Verord-
nung keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(2) Eine Apotheke muß mindestens aus einer Offizin, einem Labora-
torium, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer
bestehen.
2Die Offizin muß einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen ha-
ben; sie muß so eingerichtet sein, daß die Vertraulichkeit der Bera-
tung gewahrt werden kann.
3Das Laboratorium muß mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder
mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt,
ausgestattet sein.
4Die qualitätsgerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten Darrei-
chungsformen sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur
von 20 °C müssen möglich sein.
5 Die Grundfläche der in Satz 1 benannten Apothekenbetriebs-
räume muß insgesamt mindestens 110 m² betragen.
Für krankenhausversorgende Apotheken gilt § 29 Abs. 1 und 3 ent-
sprechend.
(2) Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium,
ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.
Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Apothekenbetriebsräume muss
mindestens 110 m² betragen. Für krankenhausversorgende Apotheken gilt
§ 29 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Bei der Berechnung der Mindestgrundfläche sind die nach § 34 Ab-
satz 3 oder § 35 Absatz 3 genannten separaten Räume nicht zu be-
rücksichtigen.
Die bisher in Absatz 2 enthaltenen Festlegungen werden
der besseren Lesbarkeit wegen in die Absätze 2 bis 2d
aufgeteilt und dabei gleichzeitig konkretisiert.
Mit Absatz 2 Satz 4 (neu) wird festgelegt, wann die Apo-
theke größer als bisher sein muss. Die seit 1987 festgeleg-
te Grundfläche ist eine Mindestforderung, der die zu die-
sem Zeitpunkt üblichen Apothekentätigkeiten zu Grunde
lagen. Diese Mindestforderung kann heute dann nicht
mehr aufrechterhalten werden, wenn die Apotheke Arz-
neimittel mit maschinellen / industriellen Methoden oder
besonders kritische Arzneimittel herstellt, für die separate
Räume mit besonderen Anforderungen vorhanden sein
müssen.
11
(2)
2Die Offizin muß einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen
haben; sie muß so eingerichtet sein, daß die Vertraulichkeit der
Beratung gewahrt werden kann.
(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben
und soll barrierefrei erreichbar sein.
Sie muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung
an den Stellen gewahrt wird, an denen Arzneimittel an Kunden abge-
geben werden.
Absatz 2a betrifft die Ausgestaltung der Räume für Kun-
denkontakte.
Mit der in Absatz 1 Satz 1 aufgenommenen Ergänzung
wird den Belangen behinderter Menschen Rechnung ge-
tragen. Der Zugang soll so gestaltet sein, dass die Offizin
von jedem Menschen, unabhängig von einer eventuell vor-
handenen Behinderung, uneingeschränkt erreicht werden
kann. Zum Begriff barrierefrei wird auf § 4 des Gesetzes
zur Gleichstellung behinderter Menschen verwiesen.
Satz 2 nimmt Bezug auf die entsprechende Vorgabe in der
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssiche-
rung "Information und Beratung des Patienten bei der Ab-
gabe von Arzneimitteln". Mit der Regelung kann der Patient
grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall von einer Vertrau-
lichkeit bei einer Beratung ausgehen und muss nicht etwa
erst darum bitten. Die Wahrung der Vertraulichkeit kann
häufig bereits durch ausreichende organisatorische Maß-
nahmen erzeugt werden (z.B. durch farbliche Kennzeich-
nungen auf dem Fußboden oder durch das Aufstellen von
Abtrennungen zwischen den Handverkaufstischen).
§ 2 Abs. 4:
Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichti-
gen Medizinprodukten die in § 25 genannten Waren nur in einem
Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb
der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags
nicht beeinträchtigt.
Die Offizin soll so gestaltet werden, dass der Eindruck einer Apotheke
gewahrt wird und für die dort ausgeübten wesentlichen Aufgaben,
insbesondere die Beratung von Kunden, genügend Raum bleibt.
Satz 3 steht in Zusammenhang mit § 2 Absatz 4, wonach
der Apothekenleiter (neben Arzneimitteln und Medizinpro-
dukten) die apothekenüblichen Waren nur in einem Um-
fang anbieten darf, der den ordnungsgemäßen Apothe-
kenbetrieb und den Vorrang des Versorgungsauftrags nicht
beeinträchtigt. Die Regelung bezieht sich auf den für Kun-
den zugänglichen Freiwahlbereich, den Bereich um den
Handverkaufstisch (wegen der Arzneimittelabgabe und
vertraulichen Beratung) und den nicht für Kunden zugäng-
lichen, aber erkennbaren sog. Sichtwahlbereich.
(2)
4Die qualitätsgerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten
Darreichungsformen sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Tem-
peratur von 20 °C müssen möglich sein.
(2b) Für die Herstellung von Arzneimitteln in den Darreichungsformen
Kapseln, Salben, Pulver, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Ex-
trakte, Tinkturen, Suppositorien und Ovula ist ein Arbeitsplatz vorzu-
sehen, der nicht für andere Tätigkeiten genutzt wird. Der Arbeitsplatz
ist von mindestens drei Seiten raumhoch von anderen Bereichen der
Apotheke abzutrennen. Seine Wände und Oberflächen müssen leicht
zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko
für Material und Produkte minimal ist.
Für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmi-
schungen enthalten, ist ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen.
Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben wer-
den, genügt die Bereitstellung der Arbeitsplätze nach Satz 1 und 3 in
einer dieser Apotheken.
Die in Absatz 2b spezifizierten Anforderungen an den sog.
Rezepturarbeitsplatz entsprechen im Wesentlichen der
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssiche-
rung "Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen
Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimit-
tel". Damit wird die im bisherigen Text (Absatz 2 Satz 4)
enthaltene Forderung nach einer qualitätsgerechten Her-
stellung der genannten Darreichungsformen näher ausge-
führt. Der Rezepturarbeitsplatz kann in einem dafür geeig-
neten Bereich der übrigen Apothekenräume (z.B. im Labo-
ratorium) eingerichtet werden, ein separater Raum wird
nicht gefordert. Zu den an diesem Arbeitsplatz vorzuse-
henden Tätigkeiten gehört beispielsweise auch das patien-
tenindividuelle Stellen von Arzneimitteln.
Haupt- und Filialapotheken können einen gemeinsamen
Arbeitsplatz in einer der Apotheken nutzen.
12
§ 4 Abs.2
3Das Laboratorium muß mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung
oder mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion
erfüllt, ausgestattet sein.
(2c) Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder
mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, aus-
gestattet sein.
Absatz 2c entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung
(Absatz 2 Satz 3).
§ 4 Abs.2
3Die qualitätsgerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten Darrei-
chungsformen sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Tempera-
tur von 20 °C müssen möglich sein.
(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße
Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen und vertriebenen Produk-
te ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von
20 C möglich sein.
Mit den Änderungen in Absatz 2d werden die Anforderun-
gen an den Lagerraum zusammengefasst:
Satz 1 und 2 entsprechen der bisherigen Regelung.
Für Material oder Produkte, die in Quarantäne, zurückgewiesen oder zu-
rückgerufen sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter
Lagerbereich vorzusehen.
In Satz 3 wird die im bisherigen Text (§ 21 Absatz 7 und 8)
bereits enthaltene Forderung nach abgesonderter Lage-
rung nicht verkehrsfähiger Ware (dazu gehört auch solche,
die im Verdacht steht, gefälscht zu sein) aufgenommen.
Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, müssen
für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens separate
und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten.
Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ange-
liefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertempera-
turen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein
Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden.
Die in Satz 4 aufgenommene Forderung ergibt sich aus den
besonderen Aufgaben einer krankenhausversorgenden Apo-
theke gegenüber anderen öffentlichen Apotheken
§ 4 Abs. 3
Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichen-
dem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen.
(3) Eine Zweigapotheke oder eine Filialapotheke muß mindestens aus
einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer
bestehen.
Mit der Ergänzung in Absatz 3 kann nicht nur bei Zweigapo-
theken, sondern auch bei Filialapotheken auf ein Laboratori-
um verzichtet werden, das einen wesentlichen Kostenfaktor
ausmacht. Damit können die ohnehin unter der gleichen
Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes agie-
renden Apotheken und ihre Filialapotheken ein gemeinsa-
mes Labor für die Laborprüfungen, aber auch für die Rezep-
turherstellung nutzen. Das führt zu einer besseren Auslas-
tung und auch zu einer Qualitätsverbesserung, weil die Er-
fahrungen des Personals durch die häufiger durchgeführten
Tätigkeiten naturgemäß ansteigen.
(4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß jeder Raum
ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist.
Das gilt nicht für das Nachtdienstzimmer, für Betriebsräume, die
ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern
dienen oder in denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitun-
gen hergestellt werden oder die den Versand und den elektroni-
schen Handel mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information
in Verbindung mit diesem Versandhandel einschließlich dem elektro-
nischen Handel betreffen.
Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen
Betriebsräumen liegen.
Die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden
Krankenhauses ist nicht zulässig.
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 findet keine Anwendung auf Räume,
1. die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern
oder zur Versorgung von Heimbewohnern dienen,
2. die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln
sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Ver-
sandhandel einschließlich dem elektronischen Handel betreffen,
oder
3. die zum Nachtdienst genutzt werden.
Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Be-
triebsräumen liegen.
Die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden Kranken-
hauses oder des Heimes ist nicht zulässig
In Absatz 4 wird gegenüber den bisher geltenden Regelun-
gen eine weitere Ausnahme von der Raumeinheit ermöglicht
(bezüglich der Zytostatikazubereitungen wird auf § 35 Ab-
satz 3 verwiesen).
Die Forderung, dass die außerhalb der Raumeinheit liegen-
den Räume in angemessener Nähe zu den übrigen (inner-
halb der Raumeinheit liegenden) Betriebsräumen liegen
müssen, besteht unverändert weiter.
Die bisher für die Lagerung von Arzneimitteln für die Kran-
kenhausversorgung geltende Einschränkung (Satz 3) wird
auf die Versorgung von Heimbewohnern übertragen.
13
(5) Die Betriebsräume müssen von anderweitig gewerblich oder
freiberuflich genutzten Räumen sowie von öffentlichen Ver-
kehrsflächen und Ladenstraßen durch Wände oder Türen abge-
trennt sein.
(5) aufgehoben
Absatz 5 wird aufgehoben, da die dort bisher enthaltenen
Regelungen in Absatz 1 (der nunmehr die grundsätzlichen
Anforderungen an die Apothekenräume zusammenfasst)
überführt werden.
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage der Betriebs-
räume sind der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe, Lage oder der Ausrüstung der
Betriebsräume oder ihrer Nutzung sind der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen.
In Absatz 6 wird die Anzeigepflicht gegenüber der zuständi-
gen Behörde im notwendigen Rahmen erweitert, weil auch
die Kenntnis über Änderungen der wesentlichen Ausrüstung
oder der Nutzung der Räume von Bedeutung für die Über-
wachungsbehörden ist.
(7) Die Apotheke muß so mit Geräten ausgestattet sein, daß Arz-
neimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Salben, Pulver, Dro-
genmischungen, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Extrakte,
Tinkturen, Suppositorien und Ovula ordnungsgemäß hergestellt
werden können.
Die Herstellung von sterilen Arzneimitteln und von Wasser für Injekti-
onszwecke muß möglich sein.
(7) Die Apotheke muß so mit Geräten ausgestattet sein, daß Arzneimittel in
den in Absatz 2b Satz 1 genannten Darreichungsformen ordnungsgemäß
hergestellt werden können.
Die Herstellung von sterilen Arzneimitteln und von Wasser für Injektionszwe-
cke muß möglich sein. Anstelle von Geräten zur Herstellung von Wasser
für Injektionszwecke kann auch Wasser zur Injektion als Fertigarznei-
mittel in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden.
Absatz 7 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung.
Mit Satz 3 wird die Möglichkeit aufgenommen, Fertigarznei-
mittel vorzuhalten und damit auf teure und wartungsintensive
Apparaturen zur Herstellung von Wasser für Injektionszwe-
cke zu verzichten. Damit wird die Apotheke auch finanziell
entlastet.
Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden,
genügt die Bereitstellung der Geräte in einer der Apotheken.
Mit der Übernahme der für Zweigapotheken bestehenden
Regelung auf Filialapotheken (Satz 4) kann unter den gege-
benen Voraussetzungen auf Geräte zur Herstellung verzich-
tet werden.
(8) In der Apotheke müssen insbesondere die in Anlage 1 aufgeführ-
ten Geräte und Prüfmittel vorhanden sein. Diese können durch ande-
re Geräte und Prüfmittel ersetzt werden unter der Voraussetzung,
daß damit die gleichen Ergebnisse erzielt werden. Sofern die Prüfmit-
tel in der Apotheke hergestellt werden können, genügt es, wenn die
zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen vorhan-
den sind. Bei den Indikatoren genügt es, wenn die entsprechende
Zubereitung (z. B. Lösung, Verreibung) vorrätig gehalten wird.
(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der
Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein.
Absatz 7 Satz 4 findet entsprechende Anwendung auf die Geräte und
Prüfmittel nach Satz 1.
Die Änderungen in Absatz 8 in Verbindung mit der Strei-
chung der im bisherigen Text enthaltenen Anlage 1 dienen
der Deregulierung. Die notwendige Ausstattung des Labors
obliegt allein der Verantwortung des Apothekenleiters, der
sich damit z.B. auch für moderne und an den Stand von
Wissenschaft und Technik jeweils angepasste Prüfgeräte
entscheiden kann.
Mit der Übernahme der für Zweigapotheken bestehenden
Regelung auf Filialapotheken kann unter den gegebenen
Voraussetzungen auf Geräte zur Prüfung und die Prüfmittel
verzichtet werden.
§ 4a
Hygienemaßnahmen
Zu § 4a (Hygienemaßnahmen)
§ 4 Abs. 1:
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und
Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbe-
trieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abga-
be von Arzneimitteln und die Information und Beratung über Arznei-
mittel, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu ge-
währleisten.
Soweit die Apotheke Arzneimittel versendet oder elektronischen
Handel betreibt, gilt Satz 1 entsprechend.
Sie sind in einwandfreiem hygienischen Zustand zu halten
Bei allen Herstellungsprozessen müssen geeignete Hygienemaßnahmen für
Personal und Betriebsräume getroffen werden, die die mikrobiologische
Qualität des jeweiligen Arzneimittels sicherstellen. Die Maßnahmen
sind in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen. Die Durchführung
der Hygienemaßnahmen ist zu dokumentieren.
In dem neuen § 4a wird die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 3
enthaltene Forderung nach einem einwandfreien hygieni-
schen Zustand der Apothekenbetriebsräume konkretisiert.
Zu den genannten Hygienemaßnahmen gehören insbeson-
dere die Desinfektion der Arbeitsflächen vor Herstellungsbe-
ginn, das Waschen und Desinfizieren der Hände, das Tra-
gen sauberer Schutzkleidung und erforderlichenfalls von
Mundschutz, Haube und Handschuhen.
14
§ 5
Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
§ 5
Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
Zu § 5 (Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel)
In der Apotheke müssen vorhanden sein
1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung
von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs
notwendig sind, insbesondere das Arzneibuch, der Deutsche
Arzneimittel-Codex und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Be-
zeichnungen für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe (Syn-
onym-Verzeichnis),
2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung
des Kunden über Arzneimittel notwendig sind, insbesondere In-
formationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsge-
biete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln, Dosierungsanleitung und die Hersteller der ge-
bräuchlichen Fertigarzneimittel sowie über die gebräuchlichen
Dosierungen von Arzneimitteln,
3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung
der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheil-
kunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
4. Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-,
Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts.
In der Apotheke müssen vorhanden sein
1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arz-
neimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeuti-
schen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind,
2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des
Kunden über Arzneimittel notwendig sind,
3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur
Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtig-
ten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
4. Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Die wissenschaftlichen Hilfsmittel können auch auf elektronischen Da-
tenträgern verfügbar sein.
Mit den Änderungen erfolgen Deregulierungen (es werden
nur noch die Mindestanforderungen festgelegt), soweit die
Änderungen nicht rein redaktioneller Art sind. Der Apothe-
ker ist aufgrund seiner umfassenden wissenschaftlichen
Ausbildung in der Lage, selbst zu entscheiden, welche wis-
senschaftlichen Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt werden und auch für deren Aktualität zu sorgen.
Mit Satz 2 wird festgelegt, dass die wissenschaftlichen
Hilfsmittel auch in elektronischer Form (z.B. entsprechende
Software oder Datenbanken) genutzt werden können, weil
diese ein zeitnahes, übersichtlicheres und meist aktuelleres
Ergebnis als die entsprechende gedruckte Literatur bringen
können und daher insbesondere für Beratungen in den
meisten Fällen besser geeignet sein dürften.
§ 6
Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
§ 6
Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
Zu § 6 (Allgemeine Vorschriften über die Herstellung
und Prüfung)
(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die
nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität
aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln
herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende
Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu
prüfen.
(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach
der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie
sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu
prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel
nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen.
Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und
andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch be-
schrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnis-
se wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.
Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu
wiederholen.
Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere
Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind,
unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschrie-
benen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die
Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden,
kann die Herstellung oder Prüfung in einer dieser Apotheken durchge-
führt werden.
Die Ergänzung in Absatz 1 stellt eine Erleichterung für Apo-
theken innerhalb eines Filialverbundes dar. Dem Erlaubnis-
inhaber wird hierdurch im Rahmen seiner Betriebserlaubnis
die Möglichkeit eingeräumt, die Herstellung und Prüfung in
einer Apotheke des Filialverbundes auch zentral durchführen
zu können.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, daß
eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie
Verwechslungen der Arzneimittel und des Verpackungs- und Kenn-
zeichnungsmaterials vermieden werden.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, dass eine
gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslun-
gen der Arzneimittel und der Ausgangsstoffe sowie des Kennzeichnungs-
materials vermieden werden.
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 ist redaktioneller Art.
15
(3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apo-
thekenleiters auch außerhalb der Apotheke in einem Betrieb, für den
eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder nach § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwe-
sen erteilt ist, oder durch einen Sachverständigen im Sinne des § 65
Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgen.
(3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenlei-
ters auch außerhalb der Apotheke in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis
nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 2 des Apothekengesetzes erteilt ist, oder durch eine sachverständige
Person im Sinne des § 65 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgen (beauf-
tragter Betrieb).
Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 sind redaktioneller Art,
2Der für die Prüfung Verantwortliche des beauftragten Betriebes hat
unter Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der
Prüfung zu bescheinigen, daß das Arzneimittel nach den anerkann-
ten pharmazeutischen Regeln geprüft worden ist und die erforderli-
che Qualität aufweist (Prüfzertifikat).
Der für die Prüfung Verantwortliche des beauftragten Betriebes hat unter
Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der Prüfung zu
bescheinigen, daß das Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeuti-
schen Regeln geprüft worden ist und die erforderliche Qualität aufweist
(Prüfzertifikat). Das Prüfzertifikat ist der Freigabe in der Apotheke zu
Grunde zu legen.
Satz 3 (neu) dient der Klarstellung.
In der Apotheke ist mindestens die Identität des Arzneimittels festzu-
stellen; über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu
machen. § 10 Abs. 6 bleibt unberührt.
In der Apotheke ist mindestens die Identität des Arzneimittels festzustellen;
über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen.
Die Streichung von Satz 4 (alt) ist eine Folgeregelung der
Aufhebung von § 10.
(4) Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und das Abpacken sowie
Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers
auch von nichtpharmazeutischem Personal ausgeführt werden.
(4) Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes über die Herstellung,
Sonderanfertigung und Eigenherstellung von Medizinprodukten bleiben
unberührt.
Mit Absatz 4 wird auf die bei der Herstellung von Medizin-
produkten zu beachtenden Regelungen verwiesen (der ur-
sprüngliche Inhalt des Absatzes wird in § 3 Absatz 5a über-
führt).
§ 7
Rezeptur
§ 7
Rezepturarzneimittel
Zu § 7 (Rezepturarzneimittel)
(1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Perso-
nen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheil-
kunde berechtigt sind, hergestellt, muß es der Verschreibung ent-
sprechen. Andere als die in der Verschreibung genannten Bestand-
teile dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstel-
lung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Bestandteile, sofern
sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wir-
kung nicht nachteilig beeinflussen können.
(1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die
zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt
sind, hergestellt, muss es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in
der Verschreibung genannten Bestandteile dürfen ohne Zustimmung des
Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht
für Bestandteile, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die
arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können.
Die Paragraphen-Überschrift wird präzisiert.
Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleser-
lich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel
nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzel-
herstellung ohne Verschreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwen-
den.
Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder
ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt
werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzelherstellung ohne Ver-
schreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.
16
(1a) Rezepturarzneimittel sollen grundsätzlich nach standardisierten
und von einem Apotheker unterschriebenen Herstellungsvorschriften
hergestellt werden.
Sofern erforderlich, sind diese durch individuelle betriebs- und rezep-
turspezifische Festlegungen zu ergänzen.
Die Herstellungsvorschrift muss mindestens allgemeine Festlegungen
zur Herstellung der jeweiligen Darreichungsformen einschließlich der
Inprozesskontrollen und der Verpackung und Kennzeichnung treffen
sowie erforderlichenfalls auch zur jeweiligen Vorbereitung des Arbeits-
platzes.
Mit Absatz 1a werden die Anforderungen an die Herstellung
von Rezepturarzneimitteln festgelegt. Soweit möglich, sollen
auch Rezepturen nach vorgefertigten und geprüften Herstel-
lungsvorschriften angefertigt werden, insbesondere dann,
wenn es sich um gängige oder häufiger vorkommende Re-
zepturen handelt. Dies geht bereits aus der als Empfehlung
geltenden Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Quali-
tätssicherung „Herstellung und Prüfung der nicht zur paren-
teralen Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarz-
neimittel“ hervor.
Bei den in Satz 1 genannten standardisierten Herstellungs-
vorschriften handelt es sich um in der Apotheke selbst er-
stellte Vorschriften oder solche, die allgemein anerkannt sind
und für die insbesondere auch die in Satz 4 geforderte Plau-
sibilitätsprüfung bereits durchgeführt wurde. Auf diese kann
insofern in der Regel verwiesen werden.
Zu den in Satz 2 genannten individuellen Festlegungen
gehören beispielsweise die Ansatzgröße, die Mehreinwaa-
ge bei Gehaltsminderung des Wirkstoffs, die Auswahl der
geeigneten Waage oder der Geräte. Festlegungen zur
Vorbereitung des Arbeitsplatzes (Satz 3) sind insbesonde-
re bei der Herstellung keimarmer Darreichungsformen von
Bedeutung. Zu den genannten Inprozesskontrollen gehö-
ren z.B. die visuelle Prüfung auf gleichmäßige Beschaffen-
heit, Farbe oder Geruch sowie auf physikalische Stabilität
oder die Bestimmung der Teilchengröße.
Bei Rezepturen, die erstmalig oder selten in der Apotheke angefordert
werden und daher nach nicht standardisierten Herstellungsvorschriften
hergestellt werden, ist die jeweilige Rezepturanforderung von einem
Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen, eine
Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die einzelnen Herstellungs-
schritte im Voraus festzulegen. Die Plausibilitätsprüfung muss insbe-
sondere die Dosierung, die Applikationsart, die Art und Menge der
Wirkstoffe und der Hilfsstoffe, die Kompatibilität der Rezepturbestand-
teile und deren Haltbarkeit sowie die Haltbarkeit des Endproduktes
beinhalten und ist zu dokumentieren.
In Satz 4 wird die pharmazeutische Beurteilung der Re-
zepturanforderung (Plausibilitätsprüfung) als Voraussetzung
für die Herstellung festgelegt. Mit ihr soll festgestellt werden,
ob die Rezepturvorgaben geeignet sind, ein Arzneimittel mit
ausreichender Qualität (beispielsweise auch hinsichtlich
möglicher wechselseitiger Beeinflussung der Wirkstoffe oder
sonstiger Ausgangsmaterialien) und Stabilität zu erzeugen.
(1b) Die Herstellung ist so zu dokumentieren, dass ihre Nachvollzieh-
barkeit, insbesondere der eingesetzten Ausgangsstoffe und ihrer Ein-
waage gegeben ist. Darüber hinaus sollte das Protokoll auch Angaben
zum Namen des Patienten und des verschreibenden Arztes oder Zahn-
arztes, oder bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, zum Namen
des Tierhalters und der Tierart sowie zum Namen des verschreibenden
Tierarztes, oder bei Rezepturen, die auf Kundenanforderung hergestellt
werden, zum Namen des Kunden enthalten. Die formale Überprüfung
des angefertigten mit dem angeforderten Rezepturarzneimittel muss
durch einen Apotheker schriftlich (Freigabe) erfolgen.
Von der in Absatz 1b geforderten Dokumentation kann auch
bei der Rezepturanfertigung nicht abgesehen werden, wobei
diese aber beispielsweise durch Einsatz vorgefertigter For-
mulare vereinfacht werden kann.
Von einer Freigabe durch einen verantwortlichen Apotheker
kann -wie bei allen Arzneimittelherstellungen- nicht abgese-
hen werden.
17
(2) Bei einer Rezeptur kann von einer Prüfung abgesehen werden,
sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren
gewährleistet ist.
(2) Bei einer Rezeptur kann von einer analytischen Prüfung abgesehen
werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfah-
ren und die Ergebnisse der Inprozesskontrollen gewährleistet ist.
Die Ergänzung in Absatz 2 dient der Klarstellung. Auf die
Durchführung von Laborprüfungen am Endprodukt kann, wie
bisher, verzichtet werden. Die Qualität der Rezepturen ergibt
sich in der Regel aus dem Herstellungsverfahren, das mit
den Ergebnissen der Inprozesskontrollen zu bestätigen ist.
Insofern ist die Durchführung der Inprozesskontrollen (sie
können i.d.R. visuell durchgeführt werden) wesentlich für die
Feststellung der Qualität der Rezepturen.
§ 8
Defektur
§ 8
Defekturarzneimittel
Zu § 8 (Defekturarzneimittel)
(1) Für die Herstellung ist eine Herstellungsvorschrift anzufertigen, die
von einem Apotheker unterschrieben sein muss.
Die Herstellungsvorschrift muss insbesondere Festlegungen treffen
1. zu den einzusetzenden Ausgangsstoffen und Ausrüstungsge-
genständen,
2. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um
Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden,
3. zur Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte, einschließlich der
Inprozesskontrollen und deren Grenzwerte,
4. zur Kennzeichnung, einschließlich des Herstellungsdatums und
des Verfalldatums oder der Nachtestung, und, soweit erforder-
lich, zu Lagerungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen sowie
5. zur Freigabe.
Gemäß Absatz 1 wird - wie bei anderen Arzneimittelherstel-
lern auch - eine schriftliche Anweisung als Grundlage für
jede Herstellung festgelegt; dabei kann auf bekannte Vor-
schriften, die allgemein anerkannt sind, Bezug genommen
werden. Das ist ein grundsätzlicher Bestandteil der aner-
kannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere der Guten
Herstellungspraxis, und dient der Arzneimittelsicherheit. Auf
die Notwendigkeit von Herstellungsanweisungen verweisen
beispielsweise auch die Leitlinien der Bundesapotheker-
kammer zur Qualitätssicherung „Herstellung und Prüfung der
nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-
und Defekturarzneimittel“.
Zu den in Satz 2 Nummer 1 genannten Ausgangsstoffen
gehören auch die primären Verpackungsmaterialien.
Zu den in Satz 2 Nummer 2 genannten Maßnahmen zur
Verhinderung von Kreuzkontaminationen und Verwechslun-
gen gehört z.B. vor Beginn jeder Herstellung die Prüfung, ob
der Arbeitsbereich sowie die unmittelbare Umgebung sauber
und frei von Rückständen, insbesondere früherer Herstel-
lungsvorgänge, ist. Zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes ge-
hört auch die eventuelle Desinfektion der Arbeitsfläche und
der einzusetzenden Geräte.
(1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs
im voraus in Chargengrößen bis zu hundert abgabefertigen Packun-
gen oder in einer diesen entsprechenden Menge an einem Tag her-
gestellt, so ist ein Herstellungsprotokoll anzufertigen, das mindes-
tens zu enthalten hat
Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsvorschrift zum Zeitpunkt des
Vorgangs und so zu protokollieren, dass sich alle wichtigen, die Her-
stellung betreffenden Tätigkeiten rückverfolgen lassen (Herstellungs-
protokoll).
Die in Satz 3 erhobene Forderung nach einem Herstel-
lungsprotokoll besteht bereits bisher. Sie ist wesentlicher
Bestandteil der anerkannten pharmazeutischen Regeln,
insbesondere der Guten Herstellungspraxis. Jede Arznei-
mittelherstellung muss nachvollziehbar sein. Deshalb ist
eine Protokollierung der im Einzelfall erfolgten Herstel-
lungsschritte erforderlich.
18
1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
2. die Art, Menge, Qualität, Chargenbezeichnung oder Prüfnum-
mer der verwendeten Ausgangsstoffe,
3. die der Herstellung des Arzneimittels zugrundeliegenden Her-
stellungsvorschriften,
4. das Herstellungsdatum oder die Chargenbezeichnung,
5. das Verfalldatum,
das Namenszeichen des für die Herstellung verantwortlichen Apo-
thekers.
Das Herstellungsprotokoll muss die zugrunde liegende Herstellungs-
vorschrift nennen und insbesondere Angaben enthalten zu
1. dem Herstellungsdatum und der Chargenbezeichnung,
2. den eingesetzten Ausgangsstoffen und deren Einwaagen oder
Abmessungen sowie deren Chargenbezeichnungen oder Prüf-
nummern,
3. den Ergebnissen der Inprozesskontrollen,
4. den Herstellungsparametern und der Ausbeute,
5. dem Verfalldatum oder dem Nachtestdatum,
6. der Abzeichnung der Person, die die Herstellung durchgeführt
hat und, soweit zutreffend, der Person, die die Herstellung be-
aufsichtigt hat, sowie der Unterschrift des freigebenden Apo-
thekers.
Zu den in Satz 4 Nummer 4 genannten Herstellungspara-
metern gehören z.B. die Rührzeit, Drehzahl oder sonstige
Besonderheiten während der Herstellung.
Die bereits bisher bestehende Forderung der Freigabe durch
einen Apotheker ergibt sich nicht nur aus den Regelungen
der anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere
der Guten Herstellungspraxis, sondern beispielsweise auch
aus den Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Quali-
tätssicherung „Herstellung und Prüfung der nicht zur paren-
teralen Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarz-
neimittel“. In die Freigabeentscheidung sind die Ergebnisse
der Prüfung am Endprodukt einzubeziehen.
Für die Dokumentation kann auf geeignete Formblätter oder
EDV-Programme zurückgegriffen werden.
(2) Verfahren, Umfang, Ergebnisse und Datum der Prüfung sind in
einem Prüfprotokoll festzuhalten.
In dem Prüfprotokoll hat der prüfende oder der die Prüfung beaufsich-
tigende Apotheker mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu
bestätigen, daß das Arzneimittel geprüft worden ist und die erforderli-
che Qualität hat.
(2) Für die Prüfung ist eine Prüfvorschrift anzufertigen, die von einem
Apotheker unterschrieben sein muss. Die Prüfvorschrift muss mindes-
tens Angaben enthalten zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu der
Art der Prüfungen, einschließlich der zulässigen Grenzwerte.
Die Prüfung ist gemäß der Prüfvorschrift zum Zeitpunkt des Vorgangs
durchzuführen und zu protokollieren (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll
muss die zugrunde liegende Prüfvorschrift nennen und insbesondere
Angaben enthalten zum Datum der Prüfung, zu den Prüfergebnissen und
deren Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker, der die Prüfung
durchgeführt oder beaufsichtigt hat.
In Absatz 2 wird - wie bei anderen Arzneimittelherstellern
auch - eine schriftliche Anweisung als Grundlage für jede
Arzneimittelprüfung festgelegt. Das ist ein grundsätzlicher
Bestandteil der anerkannten pharmazeutischen Regeln, ins-
besondere Guten Herstellungspraxis, und dient der Arznei-
mittelsicherheit. Dabei kann auf bekannte Vorschriften, die
allgemein anerkannt sind, Bezug genommen werden. Die
Prüfung muss nachvollziehbar sein, insofern wird (wie bis-
her) festgelegt, dass die Prüfung zu protokollieren ist. Die
Freigabe der Prüfergebnisse muss unverändert durch einen
Apotheker durch eigenhändige Unterschrift und Datumsan-
gabe vorgenommen werden.
Unter Berücksichtigung der o.g. Regeln kann bei einer Arz-
neimittelherstellung, die über den Einzelfall hinausgeht, unter
Sicherheitsaspekten nicht auf eine analytische Prüfung zur
Feststellung der Qualität des hergestellten Endprodukts ver-
zichtet werden (daher kann der bisher in Absatz 3 enthaltene
Verzicht auf jegliche Prüfung zur Feststellung der Qualität
der Defekturen nicht aufrechterhalten werden).
(3) Von der Prüfung des Arzneimittels kann abgesehen werden,
soweit die Qualität durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist.
Wird von der Prüfung abgesehen, ist dies im Herstellungsprotokoll zu
vermerken.
(3) aufgehoben
s. Absatz 2
§ 9
Großherstellung
§ 9 (aufgehoben)
Zu § 9 und 10 (Großherstellung)
Die Vorschriften zur Großherstellung werden aufgehoben.
Die Möglichkeit einer Großherstellung von Arzneimitteln
besteht für Apotheken ohne Herstellungserlaubnis nach
§ 13 des Arzneimittelgesetzes nicht mehr, da in dem Fall
eine Herstellung wie im industriellen Maßstab vorliegen
würde. Für diese gelten die Richtlinie 2001/83/EG und da-
mit die EG-GMP Anforderungen, einschließlich der Forde-
rung nach einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arz-
neimittelgesetzes. Dies ergibt sich auch aus der Resolution
des Europarates (CM/ResAP (2011)1 on quality and safety
assurance requirements for medicinal products prepared in
pharmacies for the special needs of patients), die am 19.
Januar 2011 in der Sitzung des Ministerkomitees ange-
nommen wurde.
19
§ 10
Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung
§ 10 (aufgehoben)
§ 11
Ausgangsstoffe
§ 11
Ausgangsstoffe
Zu § 11 (Ausgangsstoffe)
(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe
verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist.
Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6
Abs. 1 und 3 sowie § 10 entsprechende Anwendung.
Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt
wurde, sind als solche kenntlich zu machen und abzusondern.
(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet
werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der
Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entspre-
chende Anwendung.
Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt wurde,
sind als solche kenntlich zu machen und abzusondern.
Die Änderung in Absatz 1 ist redaktioneller Art. Im Übrigen
ist durch die Definition (§ 1a Nummer 6) festgelegt, dass zu
den Ausgangsstoffen auch die primären Verpackungsmate-
rialien zählen.
(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüf-
zertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke min-
destens die Identität festzustellen.
Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße
Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt.
Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeich-
nungen mit Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beauf-
sichtigenden Apothekers zu machen.
(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat
nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke oder in einer der
Apotheken, die mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden, mindestens die
Identität festzustellen.
Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität
der Ausgangsstoffe bleibt unberührt.
Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen
mit Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden
Apothekers zu machen.
Die Ergänzung in Absatz 2 steht in Zusammenhang mit den
in den §§ 4 Absatz 2b und Absatz 7 vorgesehenen Erleichte-
rungen für Apotheken innerhalb eines Filialverbundes. Die
Apotheke kann die Identitätsprüfung auch, sofern vorhan-
den, innerhalb ihres Filialverbunds durchführen.
(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstel-
lung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend.
(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung
anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 11a
Tätigkeiten im Auftrag
Zu § 11a (Tätigkeiten im Auftrag)
(1) Über die Vergabe von Tätigkeiten im Auftrag, insbesondere zur Her-
stellung oder Prüfung von Arzneimitteln, muss ein schriftlicher Vertrag
zwischen der Apotheke als Auftraggeber und einem anderen Betrieb
als Auftragnehmer bestehen, der in beiden Betrieben vorliegen muss.
In dem Vertrag sind die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festzule-
gen.
Insbesondere im Falle der Herstellung patientenindividueller parentera-
ler Zubereitungen verbleibt die Verantwortung für die Information und
Beratung des verordnenden Arztes bei der Apotheke als Auftraggeber.
In dem neu eingefügten § 11a wird die Auftragsvergabe ent-
sprechend den anerkannten pharmazeutischen Regeln, ins-
besondere der Guten Herstellungspraxis, näher spezifiziert.
Diese Regelungen gelten insbesondere für die nach § 21
Absatz 2 Nummer 1b des Arzneimittelgesetzes aufgenom-
mene Möglichkeit einer patientenindividuellen Arzneimittel-
herstellung für Apotheken, die unter dort festgelegten Vor-
aussetzungen in Betrieben vorgenommen werden darf, die
über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittel-
gesetzes verfügen. In diesen Fällen wird von der Zulassung
abgesehen, in anderen Fällen dürfte grundsätzlich von einer
Zulassungspflicht solcher Fertigarzneimittel ausgegangen
werden.
Die Regelungen des § 11a finden auch auf die Prüfung von
Arzneimitteln oder deren Ausgangsstoffe Anwendung. Sie
finden keine Anwendung auf die Herstellung oder Prüfung in
Apotheken, die mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2
in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes be-
trieben werden.
20
(2) Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung gemäß Absatz 1
erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine
Verordnung des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung
keine Bedenken ergeben haben. § 7 findet entsprechende Anwendung.
Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer
über eine Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes verfügt.
In Absatz 2 und 3 werden die Aufgaben und Verantwortlich-
keiten der Auftrag gebenden Apotheke spezifiziert.
(3) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer
keine ihm vertraglich übertragene Arbeit ohne seine schriftliche Geneh-
migung an Dritte weiter vergibt. Der Apothekenleiter muss sich rückzu-
versichern, dass der Auftragnehmer im Falle einer Auftragsherstellung
oder Auftragsprüfung die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel-
lungspraxis gemäß dem EG-GMP Leitfaden und insbesondere die vorge-
gebenen Herstellungs- und Prüfanweisungen einhält.
§ 12
Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimit-
tel
§ 12
Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und
apothekenpflichtigen Medizinprodukte
Zu § 12 (Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten
Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukte)
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden
sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die
Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn
sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ord-
nungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen.
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind
stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung
hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunk-
te ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arz-
neimittels begründen. Satz 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medi-
zinprodukte entsprechend.
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird die Forderung einer
stichprobenweisen Prüfung auf apothekenpflichtige Medi-
zinprodukte erweitert. Im Falle von Arzneimittelrisiken
sind Maßnahmen nach § 21 einzuleiten.
Mit Satz 3 wird der Prüfumfang auf die Medizinprodukte
erweitert.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung und Darreichungsform des Arzneimittels,
3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichti-
genden Apothekers.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei
Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
2. die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungs-
form,
3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichti-
genden Apothekers.
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um Folge-
änderungen.
§ 13
Behältnisse
§ 13
Behältnisse
Zu § 13 (Behältnisse)
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur in Behältnis-
sen in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, daß die
Qualität nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in
den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität nicht mehr
als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) (weggefallen) (2) weggefallen
21
§ 14
Kennzeichnung
§ 14
Kennzeichnung
Zu § 14 (Kennzeichnung
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Menschen oder bei Tieren, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt und keine Fertigarzneimittel
sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn auf den Behältnissen
und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen in gut lesba-
rer Schrift, auf dauerhafte Weise und mit Ausnahme der Nummer
4 in deutscher Sprache angegeben sind:
(1) Rezepturen müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den
äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben in gut lesbarer
Schrift, auf dauerhafte Weise und mit Ausnahme der Nummer 5 in deut-
scher Sprache aufweisen:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Pflichtangaben für Rezeptu-
ren konkretisiert. Dabei wird (abgesehen von Nummer 9 und
10) nicht mehr zwischen Human- und Tierarzneimitteln un-
terschieden (insofern sind auch die bisherigen Regelungen
des Absatzes 4 nicht mehr erforderlich).
1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren
Anschrift,
2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
3. die Art der Anwendung und gegebenenfalls die in der Verschrei-
bung angegebene Gebrauchsanweisung,
4. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
5. das Herstellungsdatum,
6. ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.
Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln
entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom Arznei-
mittelgesetz geforderten Kennzeichnung Name und Anschrift
der Apotheke anzugeben.
1. Name und Anschrift der Apotheke,
2. Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
3. Art der Anwendung,
4. Gebrauchsanweisung,
5. Wirkstoffe sowie, sofern verwendet, Konservierungsstoffe
nach Art und Menge, bei Arzneimitteln zur parenteralen oder
zur topischen Anwendung, einschließlich der Anwendung am
Auge, alle Bestandteile nach Art und Menge,
6. Herstellungsdatum,
7. Aufbrauchfrist mit dem Hinweis „nicht mehr anwenden nach
dem“ und, soweit erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach
dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der
gebrauchsfertigen Zubereitung,
8. soweit erforderlich, Gebrauchs- und Warnhinweise sowie be-
sondere Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Aufbe-
wahrung und die Beseitigung von nicht verwendeten Arznei-
mitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden,
9. soweit die Rezeptur auf Grund einer Verschreibung zur An-
wendung bei Menschen hergestellt wurde, Name des Patien-
ten, oder
10. soweit die Rezeptur zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist,
den Namen des Tierhalters, die Tierart, die Dosierung pro Tier
und Tag und im Falle von Tieren, die der Gewinnung von Le-
bensmitteln dienen, die Wartezeit.
Die in Nummer 4 aufgenommene Gebrauchsanweisung ist
für Rezepturen nach der Verschreibungsverordnung (§ 1
Absatz 1 Nummer 7) eine Pflichtangabe in der Verordnung
des Arztes.
Die Angabe der Wirkstoffe (bisher in Nummer 4) wird in
Nummer 5 in Anlehnung an die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz
1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes und an die Vorgaben des
Arzneibuchs ergänzt. Damit kommen den Patienten Informa-
tionen über die wesentlichen Bestandteile der Rezepturen
zu. Die Angabe eventuell verwendeter Konservierungsstoffe
ergibt sich aus dem Europäischen Arzneibuch bzw. der Leit-
linie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung
"Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwen-
dung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel“.
Der bisher (in Nummer 6) enthaltene Hinweis auf eine be-
grenzte Haltbarkeit wird in Nummer 7 näher konkretisiert
durch die Angabe zur Aufbrauchsfrist, die für den Patienten
von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Angabe ist beispiels-
weise auch nach der genannten Leitlinie der Bundesapothe-
kerkammer anzugeben.
Zu den in Nummer 8 aufgenommenen Gebrauchs- und
Warnhinweisen gehören beispielsweise Hinweise auf ein
erforderliches Umschütteln vor Gebrauch oder zur Vermei-
dung von Augenkontakt, aber auch zurückgehend auf die in
der Rezeptur enthaltenen Stoffe.
Die Kennzeichnung ist nach Nummer 9 um den Namen des
Patienten zu ergänzen, um eine eindeutige Zuordnung der
Rezeptur (auch nach ihrer Abgabe) zu ermöglichen. Ent-
sprechendes gilt für die Angabe unter Nummer 10.
Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln entnomme-
ne Teilmengen handelt, sind neben der vom Arzneimittelgesetz geforderten
Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben.
Satz 2 entspricht dem bisherigen Text.
22
(2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind und in der Apotheke hergestellt
werden, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Be-
hältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach § 10
des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind.
Die Angaben über die Darreichungsform, die wirksamen Bestand-
teile und die Wartezeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln
sind auf dem Behältnis oder, falls verwendet, auf der äußeren Umhül-
lung oder einer Packungsbeilage, soweit bekannt, zusätzlich an-
zugeben
1. die Anwendungsgebiete
2. die Gegenanzeigen
3. die Nebenwirkungen
4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
(2) Defekturarzneimittel sind, soweit sie als Fertigarzneimittel in einer
zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehal-
ten werden und
1. Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer
1 des Arzneimittelgesetzes und nicht zur klinischen Prüfung
am Menschen bestimmt sind oder
2. Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4
des Arzneimittelgesetzes sind,
nach § 10 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen und nach § 11
des Arzneimittelgesetzes mit einer Packungsbeilage zu versehen.
Soweit sie der Zulassung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder der Re-
gistrierung nach § 38 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht bedür-
fen, entfällt die Angabe der Zulassungs- oder Registrierungsnummer.
Von den Angaben nach § 10 Absatz 1b des Arzneimittelgesetzes kann
abgesehen werden. Für die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur
klinischen Prüfung am Menschen bestimmt sind, findet § 5 der GCP-
Verordnung Anwendung.
Mit der Neufassung von Absatz 2 wird klargestellt, dass die
Kennzeichnung von Defekturarzneimitteln als Fertigarznei-
mittel nach dem Arzneimittelgesetz zu erfolgen hat. Dabei
kann aber von der Blindenschrift (§ 10 Absatz 1b AMG) ab-
gesehen werden.
(3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4
des Arzneimittelgesetzes sind und in der Apotheke hergestellt wer-
den, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Behältnis-
se und, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen entsprechend §
10 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Angaben über die
Darreichungsform können entfallen.
(3) aufgehoben
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben, da ihre Regelun-
gen in Absatz 1 bzw. 2 überführt werden.
(4) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die keine Fertigarz-
neimittel und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit verwendet, die
äußeren Umhüllungen mit den Angaben entsprechend den §§ 10 und
11 des Arzneimittelgesetzes versehen sind.
(4) aufgehoben
(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die
keine Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der
Gefahrstoffverordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbe-
zeichnung, den Hinweisen auf die besonderen Gefahren und den
Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen.
(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine
Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der Gefahrstoff-
verordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hin-
weisen auf die besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu
kennzeichnen.
§ 15
Vorratshaltung
§ 15
Vorratshaltung
Zu § 15 (Vorratshaltung)
23
(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsge-
mäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arz-
neimittel, insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Arzneimit-
tel, sowie Verbandstoffe, Einwegspritzen und Einwegkanülen in
einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittli-
chen Bedarf für eine Woche entspricht.
Die in der Anlage 3 genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten
werden, die in Anlage 3 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 genannten Arzneimittel in
einer Darreichungsform, die eine parenterale Anwendung ermöglicht.
(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukte in einer Menge vorrätig zu halten, die
mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.
Darüber hinaus sind in der Apotheke in bedarfsgerechten Umfang vorrätig
zu halten:
1. Analgetika / Betäubungsmittel,
2. Antibiotika, Chemotherapeutika,
3. Antihistaminika,
4. Glucocorticosteroide, hochdosiert, zur Injektion und Inhalation,
5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
6. Medizinische Kohle, mindestens 40 Tabletten oder 10 g Pulver,
7. Tetanus-Impfstoff,
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.,
9. Hepatitis B-Immunglobulin,
10. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Überleitungsge-
räte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestim-
mung.
Mit den Änderungen in Absatz 1 werden die für die Vorrats-
haltung in der öffentlichen Apotheke - neben dem üblichen
Wochenbedarf, der für die Apotheke im Einzelfall variieren
kann - heute noch relevanten Arzneimittel (und einige Medi-
zinprodukte) aufgelistet. Dadurch entfallen die bisherigen
Anlagen 2 und 3.
(2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel müssen entweder in
der Apotheke vorrätig gehalten werden, oder es muß sichergestellt
sein, daß sie kurzfristig beschafft werden können.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit fol-
genden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden
oder kurzfristig beschafft werden können:
1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
4. Tollwut-Impfstoff,
5. Tollwut-Immunglobulin,
6. Varizella-Zoster-Immunglobulin,
7. C1-Esterase-Inhibitor.
Mit den Änderungen in Absatz 2 entfällt die bisherige Anlage
4. Mit Nummer 7 wird eine neue und notwendige Ergänzung
vorgenommen.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der
Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel in einer
Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf
für zwei Wochen entspricht. Diese Arzneimittel sind aufzulisten.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Si-
cherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten
des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem
Versorgungsvertrag vorgesehen, auch Medizinprodukte in einer Art
und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf
für zwei Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind
aufzulisten.
Mit der Ergänzung in Absatz 3 werden die Medizinprodukte
in die Vorratshaltung einbezogen.
§ 16
Lagerung
§ 16
Lagerung
Zu § 16 (Lagerung)
24
(1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, apothekenübliche Waren und Prüf-
mittel sind übersichtlich und so zu lagern, daß ihre Qualität nicht
nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden.
Soweit ihre ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie
unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern.
Dies gilt auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeich-
nungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen bleiben
unberührt.
(1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, Medizinprodukte und apothekenübliche
Waren sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig
beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden.
Soweit ihre ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter
entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern.
Dies gilt auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmateri-
al, Packungsbeilagen und Packmittel.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie des Betäubungsmittel-
und des Medizinproduktegesetzes, einschließlich der hierzu erlassenen
Verordnungen bleiben unberührt. Die Lagerungshinweise des Arznei-
buchs sind zu beachten.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist redaktioneller Art
(Prüfmittel zählen zu den apothekenüblichen Waren, Medi-
zinprodukte werden gesondert aufgeführt).
Die Ergänzungen in Satz 4 und 5 dienen der Klarstellung.
(2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel müssen so beschaffen
sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird.
Sie müssen mit gut lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen
sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen.
Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu
verwenden.
Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit
dies zur Feststellung der Qualität und zur Vermeidung von Verwechs-
lungen erforderlich ist.
Soweit für ein Arzneimittel größte Einzel- oder Tagesgaben
gesetzlich festgelegt sind, müssen diese auf den Vorratsbehält-
nissen angegeben werden.
(2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangstoffe müssen so
beschaffen sein, dass die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird.
Sie müssen mit gut lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die
den Inhalt eindeutig bezeichnen.
Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur
Feststellung der Qualität und zur Vermeidung von Verwechslungen erforder-
lich ist.
Auf den Behältnissen ist das Verfalldatum oder gegebenenfalls ein
Nachprüfdatum anzugeben.
Die Änderungen Absatz 2 dienen insbesondere der Klarstel-
lung bzw. Deregulierung. Die Angabe der Einzel- und Ta-
gesgaben wird nicht mehr gefordert, da solche Angaben
nicht mehr im Arzneibuch vorgegeben sind. Dagegen wurde
die Forderung nach Angabe des jeweiligen Verfalldatums
aus Gründen der Qualitätssicherung neu aufgenommen.
(3) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse für Arzneimittel sind in
schwarzer Schrift auf weißem Grund auszuführen, soweit nicht im
Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbe-
hältnissen für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind,
aber in ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den "vorsichtig" oder
"sehr vorsichtig" zu lagernden Mitteln des Arzneibuches gleichen
oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die der Verschreibungspflicht
unterliegen, sind in roter Schrift auf weißem Grund beziehungsweise
in weißer Schrift auf schwarzem Grund auszuführen.
(3) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse für Arzneimittel sind in schwarzer
Schrift auf weißem Grund auszuführen, soweit nicht im Arzneibuch etwas
anderes bestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel,
die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusammensetzung
oder Wirkung den "vorsichtig" oder "sehr vorsichtig" zu lagernden Mitteln des
Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die der Ver-
schreibungspflicht unterliegen, sind in roter Schrift auf weißem Grund bezie-
hungsweise in weißer Schrift auf schwarzem Grund auszuführen.
(4) Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Chargenproben von
Arzneimitteln, die ein Verfalldatum tragen, müssen mindestens ein
Jahr nach Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben
von Arzneimitteln, deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr
beträgt, müssen mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Verfall-
datums gelagert werden. Chargenproben von Arzneimitteln ohne
Verfalldatum sind mindestens fünf Jahre nach der Freigabe der
Charge zu lagern.
(4) Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Chargenproben von Arzneimit-
teln, die ein Verfalldatum tragen, müssen mindestens ein Jahr nach Ablauf
des Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben von Arzneimitteln, deren
Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr beträgt, müssen mindestens ein
halbes Jahr nach Ablauf des Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben
von Arzneimitteln ohne Verfalldatum sind mindestens fünf Jahre nach der
Freigabe der Charge zu lagern.
§ 17
Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der apothekenüblichen
Waren
§ 17
Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und der apo-
thekenüblichen Waren
Mit der Änderung wird die Überschrift um Medizinprodukte
ergänzt.
25
(1) Arzneimittel dürfen nur von Betrieben und Einrichtungen bezogen
werden, die über eine Erlaubnis nach § 13 oder § 52a des Arzneimittel-
gesetzes oder eine Erlaubnis nach Artikel 40 oder eine Genehmigung
nach Artikel 77 der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Erlaubnis nach Arti-
kel 44 oder eine Genehmigung nach Artikel 65 der Richtlinie 2001/82/EG
verfügen.
Mit den Regelungen in Absatz 1 wird festgelegt, dass der
Bezug von Arzneimitteln entsprechend den Richtlinien
2001/83/EG und 2001/82/EG nur von hierfür berechtigten
Betrieben erfolgen darf. Dies dient der Klarstellung und ist im
Übrigen ein Beitrag zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit,
insbesondere zur Verhinderung des Einschleusens gefälsch-
ter Arzneimittel in den regulären Vertriebsweg.
Die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 1 genannten
Anforderung kann z.B. durch eine Bestätigung des Lieferan-
ten, unter Angabe der zuständigen Behörde, erfolgen, dass
er über die notwendige Erlaubnis verfügt, oder durch Ein-
sichtnahme in die Datenbank nach § 67a des Arzneimittel-
gesetzes.
(1) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekenge-
setzes und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in
den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal
ausgehändigt werden.
(1a) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes
und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr
gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden.
Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende
Anwendung.
Absatz 1a entspricht dem bisherigen Absatz 1, ergänzt um
die Medizinprodukte.
(2) Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne
Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig; dabei sind
die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und
jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen.
Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 2a
Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist, soweit erforderlich, ebenfalls anzuwen-
den.
Bei Zustellung durch Boten ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arz-
neimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise ausgeliefert werden.
Die Vorschriften des § 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die
Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, bleiben unberührt.
(2) Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a
des Apothekengesetzes zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Emp-
fänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift
zu versehen.
Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 2a Satz 1
Nr. 5 bis 7 und 9 ist, soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden.
Bei Zustellung durch Boten ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arzneimittel
dem Empfänger in zuverlässiger Weise ausgeliefert werden.
Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht zuvor vorgenommen wur-
de, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal in Zu-
sammenhang mit der Auslieferung erfolgen. § 20 findet entsprechende
Anwendung.
Die Vorschriften des § 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die Abgabe
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bleiben
unberührt.
Mit der Änderung in Absatz 2 wird festgelegt, dass die Auslie-
ferung durch Boten in Anpassung an die bisher teilweise
bereits geübte Praxis auch über den Einzelfall hinaus zulässig
ist. Der Bote muss aber zum Apothekenpersonal gehören.
Mit den Regelungen in Satz 4 wird dem in Zusammenhang mit
der Arzneimittelabgabe erforderlichen Beratungsbedarf nach-
gekommen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Arzneimit-
tel im Rahmen von § 24 ausgeliefert werden.
26
(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand
hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass
1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird,
dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers
ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bes-
tätigt wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen
der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigen-
art des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen
schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird,
3. der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn
erkennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels
nicht innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apotheken-
gesetzes genannten Frist erfolgen kann,
4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen
und verfügbar sind, geliefert werden,
5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln
dem Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Ver-
fügung stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert
wird und zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebli-
che Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,
6. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der
behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt auf-
nehmen soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arznei-
mittels auftreten,
7. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass ihr die
Beratung durch pharmazeutisches Personal auch mittels Einrich-
tungen der Telekommunikation zur Verfügung steht; die Mög-
lichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzuteilen,
8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und
9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung
des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der
auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder
Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann.
(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der
Apothekenleiter sicherzustellen, dass
1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird,
dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
2. das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers
ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt
wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der An-
gabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des
Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche
Empfangsbestätigung ausgeliefert wird,
3. der Besteller in geeigneter Weise davon unterrichtet wird, wenn er-
kennbar ist, dass die Versendung des bestellten Arzneimittels nicht
innerhalb der in § 11a Nr. 3 Buchstabe a des Apothekengesetzes
genannten Frist erfolgen kann,
4. alle bestellten Arzneimittel, soweit sie im Geltungsbereich des Arz-
neimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und ver-
fügbar sind, geliefert werden,
5. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln dem
Kunden Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung
stehen, der Kunde über ihn betreffende Risiken informiert wird und
zur Abwehr von Risiken bei Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehr-
maßnahmen durchgeführt werden,
6. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der
behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufneh-
men soll, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels
auftreten,
7. die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass ihr die Bera-
tung durch pharmazeutisches Personal auch mittels Einrichtungen
der Telekommunikation ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung
steht; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind ihnen mitzu-
teilen,
8. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird und
9. ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des
Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem
anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen
Apotheker nicht erfolgen kann.
Absatz 2a gilt für Medizinprodukte entsprechend.
Mit der Ergänzung in Absatz 2a werden die Regelungen auf
den Versand von Medizinprodukten erweitert.
Darüber hinaus wird durch die Änderung von Satz 1 Nummer
7 festgelegt, dass die Kosten der Beratung mittels Einrichtun-
gen der Telekommunikation nicht zu Lasten des Kunden
gehen dürfen, die das reguläre Verbindungsentgelt für die von
den Kunden gewählte Verbindungen übersteigen. Ein Bera-
tungsangebot beispielsweise, das nur über kostenpflichtige
Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden kann, ist
demnach nicht zulässig. Die regulären Verbindungskosten, die
nicht an die Beratungsleistung als solche anknüpfen, muss die
Versandapotheke Kunden, die den Weg der Online-Bestellung
wählen, hingegen nicht erstatten.
(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid
enthalten, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach §
43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.
(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthal-
ten, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz
1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.
(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel, die der Apothekenpflicht
unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr
bringen.
(3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterlie-
gen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.
(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde,
Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der
Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
(4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahn-
heilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung
angemessenen Zeit auszuführen.
27
(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und
den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen.
(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den
damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur
Arzneimittelversorgung entsprechen.
Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren
Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so
darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit
beseitigt ist.
Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum,
ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arz-
neimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermer-
ken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elekt-
ronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und
das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Vorschriften der Betäu-
bungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und
zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form
der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
bleiben unberührt.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der
Dienstbereitschaft während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ein
anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsge-
biet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches
sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität ver-
gleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arznei-
mittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die
unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbe-
reitschaft in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwen-
dungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identi-
sches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität ver-
gleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht
verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwen-
dung des Arzneimittels erforderlich macht.
Die Änderung in Absatz 5a ist notwendig, weil durch das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006 (BGBl. I S. 2034) die Bundesländer die Gesetzge-
bungskompetenz für das Ladenschlussrecht erhielten. Für
Länder, in denen seitdem keine eigenen Ladenschlussrege-
lungen getroffen wurden, bleibt bis auf weiteres das Laden-
schlussgesetz in Kraft.
(6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung an-
zugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der
elektronischen Verschreibung hinzuzufügen
1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren
Anschrift,
2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten,
des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der
das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Ab-
gabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektroni-
scher Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apo-
thekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner
und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
3. das Datum der Abgabe,
4. der Preis des Arzneimittels,
5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene
Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt ist.
Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe
des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen
auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharma-
zeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz
2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die
Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der
Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.
(6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung anzugeben
oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen
Verschreibung hinzuzufügen
1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren An-
schrift,
2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des
Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arznei-
mittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt
hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namens-
zeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweili-
gen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
3. das Datum der Abgabe,
4. der Preis des Arzneimittels,
5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarz-
neimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.
Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharma-
zeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische
Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen,
die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen
Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker
vorzulegen.
28
(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera
aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen
menschlicher Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Plas-
maproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum
Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
2. die Chargenbezeichnung,
3. das Datum der Abgabe,
4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes und
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten
oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Na-
me und die Anschrift des verschreibenden Arztes.
(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus
menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher
Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behand-
lung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der Rückverfolgung fol-
gende Angaben aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder
Firma und Anschrift des Lieferanten und
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder
bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die
Anschrift des verschreibenden Arztes.
Die in Absatz 6a (in Anpassung an den Absatz 6b) vorge-
nommenen Ergänzungen, nach denen nicht nur die Char-
genbezeichnung, sondern auch die Menge des Arzneimit-
tels sowie auch das Datum des Erwerbs (und nicht nur der
Abgabe) und Angaben zum Lieferanten aufzuzeichnen
sind, sind sachgerecht und im Hinblick auf die Rückver-
folgbarkeit erforderlich.
(6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirk-
stoffen Thalidomid oder Lenalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe
sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
2. die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
3. das Datum des Erwerbs,
4. das Datum der Abgabe,
5. Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
6. Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des
verschreibenden Arztes und
7. Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist.
(6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen
Thalidomid oder Lenalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende
Angaben aufzuzeichnen:
1. die Bezeichnung und die Chargenbezeichnung des Arzneimittels
oder des Wirkstoffs,
2. die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
3. das Datum des Erwerbs,
4. das Datum der Abgabe,
5. Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
6. Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschrei-
benden Arztes und
7. Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt
ist.
Bei der Abgabe von Arzneimitteln nach Satz 1 sind die Regelungen des
§ 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung zu beachten.
Die in Absatz 6b Nummer 1 vorgenommene Ergänzung
(nach der nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die Char-
genbezeichnung aufzuzeichnen ist), ist im Hinblick auf die
Rückverfolgbarkeit sachgerecht und erforderlich.
Mit der Einfügung von Satz 2 wird zur Klarstellung auf die bei
der Abgabe von Thalidomid- oder Lenalidomidenthaltenden
Arzneimitteln zu beachtenden Regelungen der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung hingewiesen.
(6c) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die
1. nach § 18 Absatz 1 in den Geltungsbereich des Arzneimittelge-
setzes verbracht werden,
2. zwischen der Apotheke- und ihren Filialapotheken oder ihrer
Zweigapotheke geliefert werden oder die
3. im Einzelfall von einer Apotheke bezogen werden, wenn ein
dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des
Arzneimittels erforderlich macht und ein rechtzeitiger Bezug
des Arzneimittels nach Absatz 1 oder ein rechtzeitiger Bezug
eines Ausgangsstoffs für die Arzneimittelherstellung nicht
möglich ist.
Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken oder des Be-
zugs von anderen Apotheken muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des
jeweiligen Fertigarzneimittels dokumentiert und dem Empfänger mitgeteilt
werden.
Mit Absatz 6c Satz 1 werden die Ausnahmeregelungen
festgelegt, die beim Bezug von Arzneimitteln nach Absatz 1
gelten.
Mit den Nummern 2 und 3 wird klargestellt, dass der Erwerb
und die Abgabe von Arzneimitteln zwischen Apotheken nur
unter den eng beschriebenen Voraussetzungen zulässig
sind. In jedem Fall gelten aber die Dokumentationspflichten
(bisher in § 22 Absatz 1a), um den Bezug von Fertigarznei-
mitteln nachvollziehbar zu gestalten. Die Ausnahmeregelung
in Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Rezepturen.
(7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln
versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32
entsprechend.
(7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versor-
gen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs.1 bis 3 sowie § 32 entsprechend.
Satz 1 gilt für Medizinprodukte entsprechend.
Mit der Änderung von Absatz 7 wird die Regelung auf Medi-
zinprodukte erweitert.
29
(8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimit-
telmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründe-
tem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
(8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittel-
mißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Ver-
dacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
§ 18
Einfuhr von Arzneimitteln
§ 18
Einfuhr von Arzneimitteln
Zu § 18 (Einfuhr von Arzneimitteln)
(1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelge-
setzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind
folgende Angaben aufzuzeichnen
1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeuti-
schen Unternehmers,
3. die Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arznei-
mittel bestimmt ist,
6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes,
7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,
8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel
abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat. Soweit aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise ge-
boten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mit-
teilung ist aufzuzeichnen.
(1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3 oder Absatz 3a des
Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
oder eingeführt, sind folgende Angaben aufzuzeichnen
1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers,
3. die Chargenbezeichnung, Menge und die Darreichungsform,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel be-
stimmt ist,
6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des
verschreibenden Tierarztes,
7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,
8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgege-
ben oder die Abgabe beaufsichtigt hat. Soweit aus Gründen der
Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese
bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 (erster Halbsatz) erfol-
gen in Anpassung an die durch das Gesetz zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) im Arzneimittelgesetz geänderten
Regelungen (§§ 4, 73 AMG).
Die in Nummer 3 geforderte Angabe der Chargenbezeich-
nung ist für eine eindeutige Identifizierung des Arzneimittels
unerlässlich.
(2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften über den Umfang von § 73 Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes hinaus in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
werden, dürfen von einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie entsprechend § 10 in Verbindung mit § 6
Abs. 3 Satz 1 und 2 geprüft sind und die erforderliche Qualität bestä-
tigt ist. Von der Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Arznei-
mittel in dem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschrif-
ten geprüft sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen
vorliegen.
(2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften über den Umfang von § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
hinaus in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen
von einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie entsprechend § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2
geprüft sind und die erforderliche Qualität bestätigt ist. Von der Prüfung kann
abgesehen werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach den
dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und dem Prüfprotokoll ent-
sprechende Unterlagen vorliegen.
§ 19
Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarznei-
mitteln
§ 19
Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
zu § 19 (Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichti-
gen Tierarzneimitteln)
30
(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflich-
tigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender
Nachweis ist anzusehen:
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lie-
ferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus
denen sich ergibt:
a) Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
b) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, ein-
schließlich seiner Chargenbezeichnung,
c) das Datum des Erwerbs;
2. für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Ver-
schreibung mit Aufzeichnungen über
a) Name und Anschrift des Empfängers,
b) Name und Anschrift des verschreibenden Tierarz-
tes,
c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels ein-
schließlich seiner Chargenbezeichnung,
d) das Datum der Abgabe.
Soweit nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung
eine Verschreibung nicht in schriftlicher oder elektronischer Form
vorgelegt wird, sind bei der Abgabe die Angaben nach Satz 2 Nr. 2,
auch in Verbindung mit Satz 4, zu dokumentieren. Soweit in den
Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c das
Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein
Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben.
(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln, die zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, oder die außer-
halb ihrer Zulassung zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind
zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist
anzusehen:
1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferschei-
ne, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
a) Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
b) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich
seiner Chargenbezeichnung,
c) das Datum des Erwerbs;
2. für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung
mit Aufzeichnungen über
a) Name und Anschrift des Empfängers,
b) Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich sei-
ner Chargenbezeichnung,
d) das Datum der Abgabe.
Soweit nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung eine
Verschreibung nicht in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt wird,
sind bei der Abgabe die Angaben nach Satz 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit
Satz 4, zu dokumentieren. Soweit in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchsta-
be b und Nr. 2 Buchstabe c das Arzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr
gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben.
Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass
die Vorschrift auch in solchen Fällen Anwendung findet,
wenn ein Arzneimittel, das zur Anwendung beim Menschen
zugelassen ist, nachweislich bei einem Tier Anwendung
finden soll.
(2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung
vorgelegt wird, abgegeben werden. Das Original der Verschreibung
ist für den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apo-
theke. Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebe-
nen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den
Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses
anzugeben.
(2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf
eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgege-
ben werden. Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt,
die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. Auf dem Original ist die Chargen-
bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in
Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist
dieses anzugeben.
(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein-
und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschrei-
bungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser
Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.
(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgän-
ge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arz-
neimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen
und Abweichungen festzustellen.
§ 20
Information und Beratung
§ 20
Information und Beratung
Zu § 20 (Information und Beratung)
31
(1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde,
Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen zu infor-
mieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittel-
sicherheit erforderlich ist.
Durch die Information und Beratung der Kunden darf die Therapie der
zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde
berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der
Apotheker dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforder-
lichen Informationen zu geben.
(1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheil-
kunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen zu informieren und zu bera-
ten. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann durch andere Angehörige des
pharmazeutischen Personals nach schriftlicher Festlegung durch den
Apothekenleiter übernommen werden. Dabei ist auch zu definieren, in
welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.
Durch die Information und Beratung der Kunden darf die Therapie der zur
Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten
Personen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apothe-
ker dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informatio-
nen zu geben
In Absatz 1 wird die Beratungspflicht konkretisiert.
Die Information und Beratung ist (wie bisher) eine Verpflich-
tung des Apothekers, auch wenn sie nach § 1a Nummer 3 zu
den pharmazeutischen Tätigkeiten zählt und somit auch von
anderen Angehörigen des pharmazeutischen Personals wahr-
genommen werden kann. Insofern müssen die Zuständigkei-
ten des approbierten und nicht approbierten Personals in der
einzelnen Apotheke geregelt und Grenzen festgelegt werden
(Satz 2 und 3 neu).
(2) Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Kunden ist dessen Infor-
mations- und Beratungsbedarf durch Nachfrage festzustellen und eine
Beratung anzubieten. Der Kunde soll dabei aktiv in das Gespräch einge-
bunden werden, damit der Apotheker dessen Informations- und Bera-
tungsbedarf erkennen und auf seine individuellen Bedürfnisse eingehen
kann.
Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerech-
te Anwendung des Arzneimittels enthalten. Soweit erforderlich, ist auch
über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie zur
sachgerechten Aufbewahrung des Arzneimittels zu informieren.
Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte
Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet
erscheint.
Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende
Anwendung.
In Absatz 2 werden Einzelheiten zur Beratungspflicht festge-
legt. Die Verpflichtung zur Information und Beratung besteht
uneingeschränkt, dabei kann aber der erforderliche Umfang
unterschiedlich sein. Auf das Angebot einer Beratung darf
somit auch z.B. bei einer Dauermedikation nicht von vorn
herein verzichtet werden, da sich die Umstände bei dem
betroffenen Patienten möglicherweise geändert haben kön-
nen, beispielsweise durch zusätzlich aufgetretene Erkrankun-
gen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten.
Mit der in Satz 1 aufgenommenen Nachfrage soll insbesonde-
re festgestellt werden, ob sich der Kunde bzw. Patient mit der
Medikation bereits auskennt und ob Sachverhalte vorliegen,
die ggf. gegen die Medikation oder die vorgesehene Dosie-
rung sprechen könnten.
Zu den in Satz 2 genannten individuellen Bedürfnissen gehört
z.B. auch die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu verstehen.
Mit Satz 6 wird festgelegt, dass die Regelung auch für apo-
thekenpflichtige Medizinprodukte gilt, an die vergleichbare
Anforderungen zu stellen sind.
(3) Die Beratung muss in ausreichend vertraulicher Atmosphäre erfol-
gen, so dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kun-
den verhindert, zumindest aber erschwert wird.
Mit Absatz 3 werden die Vorgaben des § 4 Absatz 2a Satz 2
ergänzt. Mit der Gewährleistung einer vertraulichen Atmo-
sphäre soll dem Kunden ermöglicht werden, die erforderlichen
Informationen über das jeweilige Arzneimittel zu erhalten und,
soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die Gewährleistung der
Vertraulichkeit bei der Beratung entspricht dem Wunsch der
Patienten und sollte gerade bei persönlichen Belangen der
Gesundheit eine Selbstverständlichkeit sein.
32
(4) Der Apothekenleiter hat einschlägige Informationen bereitzuhalten,
um Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch
in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicher-
heit der von ihm erbrachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnun-
gen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Zulas-
sungs- oder Registrierungsstatus der Apotheke, den Versicherungs-
schutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes
in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit.
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Buch-
stabe b der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte
in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom 9.
März 2011 (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45). Auch Apothe-
ken sind Erbringer von Leistungen im Bereich der Gesund-
heitsversorgung im Sinne des Artikels 3 Buchstaben a) und g)
der Richtlinie, die damit deren Anwendungsbereich unterfal-
len. Nach der eingangs erwähnten Richtlinienbestimmung
müssen Gesundheitsdienstleister Patienten die genannten
Informationen zur Verfügung stellen. Die Art der Bereitstellung
der geforderten Informationen steht im Ermessen der Apothe-
ke und kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Während
Informationen über Behandlungsoptionen und Verfügbarkeit
sowie Preise von Arzneimitteln regelmäßig bereits Teil der
Beratungsleistung der Apotheke sind, können andere Informa-
tionen beispielsweise auch durch einen Aushang an geeigne-
ter Stelle zur Verfügung gestellt werden. Apotheken müssen
in jedem Fall gewährleisten, dass Patienten die genannten
Informationen jederzeit ohne Erschwernisse erhalten können.
(2) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem
von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung
der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel. Er ist Mitglied der
Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(5) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem von ihm
beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des
Krankenhauses über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinpro-
dukte. Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Mit Absatz 5 (neu) wird die Verpflichtung zur Information
und Beratung des Krankenhauspersonals (bisher Absatz 2)
auf apothekenpflichtige Medizinprodukte ausgedehnt.
§ 21
Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimit-
tel
§ 21
Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
Zu § 21 (Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrs-
fähiger Arzneimittel)
Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Arzneimittelrisiken
und nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln die folgenden Maßnahmen
getroffen werden:
1. Alle Informationen über Beanstandungen bei Arzneimitteln,
insbesondere über Arzneimittelrisiken wie Qualitäts- und Verpa-
ckungsmängel, Mängel der Kennzeichnung und Packungsbeilage,
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln,
Gegenanzeigen und mißbräuchliche Anwendung sind ihm oder
dem von ihm beauftragten Apotheker unverzüglich mitzutei-
len.
2. Er oder der von ihm beauftragte Apotheker hat die Informationen
zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Gefah-
renabwehr zu veranlassen.
3. Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke
bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, daß Qualitätsmängel
vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind, ist die zuständige
Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
33
4. Bei Rückruf von Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt
worden sind, ist die zuständige Behörde unter Angabe des
Grundes unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke festgestellt werden,
sowie über die daraufhin veranlaßten Überprüfungen, Maßnah-
men und Benachrichtigungen sind Aufzeichnungen zu machen.
6. Bei krankenhausversorgenden Apotheken hat er unbeschadet
der Nummern 1 bis 5 die ihm bekannt werdenden Arzneimittelrisi-
ken unverzüglich den leitenden Ärzten und der Arzneimittelkom-
mission des Krankenhauses mitzuteilen.
7. Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht verkehrsfähig sind
oder für die eine Aufforderung zur Rückgabe vorliegt, sind umzu-
arbeiten, zurückzugeben oder zu vernichten; sofern sie nicht so-
fort umgearbeitet, zurückgegeben oder vernichtet werden, sind sie
als solche kenntlich zu machen und abzusondern. Über die Maß-
nahmen sind Aufzeichnungen zu machen
8. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden
sind bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen ge-
trennt von verkehrsfähigen Arzneimitteln und gesichert aufzube-
wahren, um Verwechslungen zu vermeiden und einen unbefugten
Zugriff zu verhindern. Sie müssen eindeutig als nicht zum Verkauf
bestimmte Arzneimittel gekennzeichnet werden. Über das Auftre-
ten von Arzneimittelfälschungen ist die zuständige Behörde un-
verzüglich zu informieren. Die getroffenen Maßnahmen sind zu
dokumentieren.
Für Medizinprodukte gilt die Verordnung über die Erfassung, Bewer-
tung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (MPSV).
Satz 2 verweist auf die bei Medizinprodukten anzuwendende
Vorschrift.
§ 22
Dokumentation
§ 22
Allgemeine Dokumentation
Zu § 22 (Allgemeine Dokumentation)
(1) Alle Aufzeichnungen über die Herstellung, Prüfung, Überprüfung
der Arzneimittel im Krankenhaus, Lagerung, Einfuhr, das Inver-
kehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe der Arzneimittel auf Grund
eines Rückrufes, die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und §
11 Abs. 2 Satz 1 sowie die Nachweise nach § 19 sind vollständig und
mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht
weniger als fünf Jahre lang, aufzubewahren.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich ge-
macht werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen wer-
den, die nicht erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprüngli-
chen Eintragung vorgenommen worden sind.
(1) Alle Aufzeichnungen, insbesondere über die Herstellung, Prüfung,
Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus, Lagerung, Einfuhr, das Inver-
kehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe der Arzneimittel auf Grund eines
Rückrufes, die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 2
Satz 1 sowie die Nachweise nach § 19 sind vollständig und mindestens bis
ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre
lang, aufzubewahren.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht
werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht
erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung vorge-
nommen worden sind.
Die Änderungen in Absatz 1 sind gegenüber dem geltenden
Text im Wesentlichen redaktioneller Art. Bereits bisher ist eine
mindestens 5-jährige Aufbewahrungsfrist für die wesentlichen
Unterlagen vorgesehen. Die Aufbewahrungsfrist ist wie bisher
5 Jahre nach dem letzten Eintrag und gilt auch für die neu
eingeführten Dokumentationspflichten.
(1a) Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an andere Apothe-
ken oder des Bezugs von anderen Apotheken muss zusätzlich
die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumen-
tiert und dem Empfänger mitgeteilt werden.
(1a) aufgehoben
Absatz 1a wird aufgehoben, da sein Inhalt in § 17 Absatz 6c
überführt wurde.
(1b) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 sind
nach der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren.
(1b) aufgehoben
Absatz 1b wird aufgehoben. Mit Absatz 1 wird nunmehr eine
einheitliche Aufbewahrungsfrist gefordert.
34
(2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Datenträgern vorge-
nommen und aufbewahrt werden. Hierbei muss sichergestellt sein,
dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
Bei einer Aufzeichnung und Aufbewahrung ausschließlich auf Daten-
trägern ist ein nach dieser Verordnung gefordertes Namenszeichen
durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz und eine
eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Sig-
natur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen.
(2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Datenträgern vorgenommen
und aufbewahrt werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Daten
während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer ange-
messenen Frist lesbar gemacht werden können. Bei einer Aufzeichnung und
Aufbewahrung ausschließlich auf Datenträgern ist ein nach dieser Verord-
nung gefordertes Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach
dem Signaturgesetz und eine eigenhändige Unterschrift durch eine qualifi-
zierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen.
(3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zuständigen Behör-
de auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17
Abs. 6a mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern
und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder
Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen
länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu
anonymisieren.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Absatz 6a
mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernich-
ten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr
erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbe-
wahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.
§ 23
Dienstbereitschaft
§ 23
Dienstbereitschaft
Zu § 23 (Dienstbereitschaft)
Die Neuregelung ist notwendig, weil durch das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für
das Ladenschlussrecht erhielten. Für Länder, in denen seit-
dem keine eigenen Ladenschlussregelungen getroffen wur-
den, bleibt bis auf weiteres das Ladenschlussgesetz in Kraft.
(1) Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund
einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes
geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein.
Die von einer Anordnung betroffene Apotheke ist zu folgenden Zeiten
von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
1. montags bis samstags von 6 Uhr bis 8 Uhr
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 20 Uhr
3. samstags von 14 Uhr bis 20.00 Uhr
4. (weggefallen)
(1) Apotheken unterliegen der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft. Die
Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gilt nicht für die nachfolgend genannten
Zeiten
1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3. sonnabends von 14:00Uhr bis 24:00 Uhr,
4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen,
sofern die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere
Apotheke sichergestellt ist.
In Absatz 1 werden neben der Streichung des Verweises auf
§ 4 Absatz 2 des Ladenschlussgesetzes, der nicht mehr für
alle Bundesländer relevant ist, die Zeiten konkretisiert, in
denen es aus Gründen der Versorgungssicherheit regelmäßig
nicht erforderlich ist, dass alle Apotheken dienstbereit sein
müssen. Für diese Zeiten hat die zuständige Behörde die
Arzneimittelversorgung über Notdienste sicherzustellen.
35
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige
Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mitt-
wochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern
ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten be-
freien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine
andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden
kann, sichergestellt ist.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behör-
de für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage,
Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund
vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversor-
gung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer ande-
ren Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
Für eine Apotheke innerhalb eines Filialverbundes gemäß § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 4 des Apothekengesetzes kann eine Befreiung
von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auch erteilt werden, wenn
die auf diese Apotheke entfallende Dienstbereitschaft von einer anderen
Apotheke des gleichen Filialverbundes übernommen wird, die in räumli-
cher Nähe und innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten
Notdienstbezirks zur Sicherstellung einer ausreichenden Arzneimittel-
versorgung liegt, und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit sicher-
gestellt ist.
Absatz 2 wird um eine Sonderregelung zur Befreiungsmög-
lichkeit von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für Apo-
theken innerhalb eines Filialverbundes ergänzt. Die Möglich-
keit für den Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis, neben
einer Hauptapotheke bis zu drei zusätzliche Filialapotheken
betreiben zu dürfen, wurde im Jahre 2003 durch das Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
geschaffen. Apotheken eines Filialverbundes im Sinne von § 1
Absatz 2 des Apothekengesetzes werden auf der Grundlage
einer einheitlichen Betriebserlaubnis eines Apothekenleiters
betrieben. Es erscheint deshalb sachgerecht, dem Erlaubnis-
inhaber im Innenverhältnis seines Filialverbundes eine größe-
re betriebliche und organisatorische Gestaltungsfreiheit für die
Erbringung der Notdienste einzuräumen, solange die auf die
Anzahl seiner Apotheken entfallenden Notdienstbereitschaften
insgesamt erbracht werden und die Arzneimittelversorgung
(dazu gehört auch die Möglichkeit einer eventuellen Rezep-
turherstellung) nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bedarf es für
eine Befreiung zum Zweck der Verlagerung und Übernahme
von Notdiensten innerhalb des Filialverbundes nicht des
Nachweises eines berechtigten Grundes. Befürchtungen, dass
eine Gewährung solcher Befreiungen zu einer Bildung von
„Schwerpunktapotheken“ führen könnte, sind nicht begründet
und haben sich in der Vergangenheit bislang nicht bestätigt.
Zudem wurden von den zuständigen Landesbehörden in
einigen Bundesländern in der Vergangenheit mehrfach Befrei-
ungen für Filialapotheken zum Zweck der Verlagerung und
Übernahme von Notdiensten innerhalb des Filialverbundes
erteilt. Zu Beeinträchtigungen der Arzneimittelversorgung oder
zu einer ungleichen Belastung von Apotheken mit Notdiensten
ist es hierdurch nicht gekommen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Apotheke, die keiner Anord-
nung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes unterliegt, für be-
stimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereit-
schaft befreien.
(3) aufgehoben Absatz 3 ist aufzuheben, weil sein Inhalt in Absatz 2 einge-
gangen ist.
(4) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten genügt es zur
Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter
oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbar-
schaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit er-
reichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfäl-
len einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz
1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtig-
te Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer
für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(4) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleis-
tung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertre-
tungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apotheken-
betriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde
kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der
Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine
vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelver-
sorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
Bei den Änderungen in Absatz 4 handelt es sich um Folgeän-
derungen bzw. redaktionelle Anpassungen.
36
(5) Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist an sichtba-
rer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbe-
reiten Apotheken anzubringen.
(5) Bei nicht dienstbereiten Apotheken ist zur Information der Kunden
an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen
dienstbereiten Apotheken anzubringen.
Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine Anpas-
sung an die Erfordernisse der Praxis. Der Hinweis auf die
diensthabenden Apotheken wird in der Regel am Eingang der
Apotheke anzubringen sein. Auf Grund bestimmter örtlicher
Vorgaben, z.B. der Lage einer Apotheke in einem Einkaufs-
zentrum, wird ein Hinweis am Eingang der Apotheke unter
Umständen für Kunden während der Schließzeiten nicht zu
sehen sein. In diesem Fall kann der Hinweis auch an einer
anderen für den Kunden gut sichtbaren anderen Stelle, z.B.
am Eingang des Einkaufszentrums, angebracht werden.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, ha-
ben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger
des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses
gewährleistet.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, haben unbe-
schadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Kranken-
hauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemä-
ße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistet. Satz 1 gilt für
Medizinprodukte entsprechend.
§ 24
Rezeptsammelstellen
§ 24
Rezeptsammelstellen
Zu Nummer (§ 24 Rezeptsammelstellen)
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsam-
melstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unter-
halten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf
Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversor-
gung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine
Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und
darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte
Erteilung ist zulässig.
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstel-
len) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden.
Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn
zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder
Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die
Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
schreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei
Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehö-
rigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter
gesammelt werden.
Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die An-
schrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Fer-
ner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hin-
weis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vorna-
men, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers zu verse-
hen ist.
Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen
Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder
abgeholt werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesam-
melt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist.
Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der
Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder
unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen,
dass die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Haus-
nummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der
Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu
versehen ist.
Der Behälter muss zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten,
der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.
In Absatz 3 werden die Anforderungen an den sicheren Be-
trieb von Rezeptsammelstellen konkretisiert. Aus Gründen des
Datenschutzes ist zu fordern, dass die Sammelbehälter vor
dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen sind.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger ge-
trennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu
versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger
in zuverlässiger Weise auszuliefern.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu
verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie
sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger
Weise auszuliefern.
§ 25
Apothekenübliche Waren
§ 25
Apothekenübliche Waren (aufgehoben)
Zu § 25 (Apothekenübliche Waren)
37
Apothekenübliche Waren sind
1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apotheken-
pflicht unterliegen
2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der
Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmit-
telbar dienen oder diese fördern,
3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,
4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel,
5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.
§ 25 wird aufgehoben, da die apothekenüblichen Waren in
§ 1a Nummer 10 definiert werden.
§ 25a
Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
§ 25a
Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten
§ 25a (Abwehr von übertragbaren Krankheiten)
Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbrei-
tung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
findet § 11 Abs. 2 keine Anwendung auf Ausgangsstoffe, die zur
Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1c des
Arzneimittelgesetzes verwendet werden, sofern
1. deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3
nachgewiesen ist,
2. das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwischenzeitli-
ches Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre und
3. weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.
Sofern das Behältnis durch einen Großhändler zum Zwecke des
Umfüllens oder Abpackens des Ausgangsstoffes in unveränderter
Form geöffnet wurde, findet § 11 Abs. 2 dann keine Anwendung,
wenn der Apotheke eine Kopie des Prüfzertifikats nach § 6 Abs. 3
sowie eine schriftliche Bestätigung des Großhändlers vorliegt, dass
bei Öffnung des Gefäßes die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis
3 vorlagen und die Ausgangsstoffe in geeignete Behältnisse umge-
füllt oder abgepackt wurden.
Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von
spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet § 11 Abs. 2 keine An-
wendung auf Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
von § 21 Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes verwendet werden, sofern
1. deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Absatz 3 nachge-
wiesen ist,
2. das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwischenzeitliches
Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre und
3. weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.
Sofern das Behältnis durch einen Betrieb oder eine Einrichtung mit Er-
laubnis gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung
nach Artikel 77 der Richtlinie 2001/83/EG zum Zwecke des Umfüllens oder
Abpackens des Ausgangsstoffes in unveränderter Form geöffnet wurde,
findet 11 Abs. 2 dann keine Anwendung, wenn der Apotheke eine Kopie des
Prüfzertifikats nach § 6 Abs. 3 sowie eine schriftliche Bestätigung des Be-
triebs oder der Einrichtung vorliegt, dass bei Öffnung des Gefäßes die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorlagen und die Ausgangsstoffe in
geeignete Behältnisse umgefüllt oder abgepackt wurden.
Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von
spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet § 17 Absatz 1 keine
Anwendung für Arzneimittel, die von den zuständigen Behörden des Bundes
oder der Länder zur Verfügung gestellt werden.
Die Änderungen in Satz 2 sind redaktioneller Art.
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26
Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften
§ 26
Anzuwendende Vorschriften
Zu § 26 (Anzuwendende Vorschriften)
38
(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Kran-
kenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung
von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.
(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses,
der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder
mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6 sowie der §§ 5 bis 14, 16,
18, 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22, 25 und 25a gelten für den Betrieb
von Krankenhausapotheken entsprechend.
(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11-14,
16, 17 Absatz 1 und 6c, 18, 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für
den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.
Mit den Ergänzungen in Absatz 2 gelten die in § 1a aufge-
nommenen Begriffsbestimmungen, die Regelungen für das
Qualitätsmanagementsystems (§ 2a) und die Hygienemaß-
nahmen (§ 4a) entsprechend.
(Die bisher in Absatz 2 aufgenommenen Regelungen bezüg-
lich der Räume werden in § 29 überführt.)
§ 27
Leiter der Krankenhausapotheke
§ 27
Leiter der Krankenhausapotheke
§ 27 (Leiter der Krankenhausapotheke)
(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestell-
te und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und
mit der Leitung beauftragte Apotheker.
(2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich,
daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften
betrieben wird.
Ihm oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information
und Beratung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel. Er ist
Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, dass die
Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.
Er hat für die ordnungsgemäße Versorgung des Krankenhauses mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu sorgen,
insbesondere, dass
1. den Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses
die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht ausgeliefert werden
und Arzneimittel, die im Krankenhaus zur akuten medizini-
schen Versorgung besonders dringlich benötigt werden, un-
verzüglich zur Verfügung gestellt werden,
2. die im Krankenhaus lagernden Arzneimittel regelmäßig durch
einen Apotheker der Apotheke überprüft und die Überprüfun-
gen gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 dokumentiert werden sowie
das Protokoll nach § 32 Absatz 3 Satz 3 dem Krankenhaus zu-
geleitet wird,
3. das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweck-
mäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie durch einen
Apotheker der Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unmit-
telbar beraten wird, und
4. ein Apotheker der Apotheke als Mitglied der Arzneimittelkommissi-
on des Krankenhauses mitwirkt.
In Absatz 2 werden die Aufgaben des Leiters der Kranken-
hausapotheke zusammengefasst und dabei konkretisiert.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apo-
theker vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertre-
tung die Pflichten des Apothekenleiters.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker
vertreten werden. Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten
des Apothekenleiters.
(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.
§ 28
Personal der Krankenhausapotheke
§ 28
Personal der Krankenhausapotheke
Zu § 28 (Personal der Krankenhausapotheke)
39
(1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapo-
theke notwendige pharmazeutische Personal muß vorhanden sein.
Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch
zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses
mit Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leis-
tungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend, soweit
die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.
(1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke
notwendige pharmazeutische Personal muß vorhanden sein. Der Personal-
bedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und
ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe,
Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend,
soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.
In Absatz 1 wird die Regelung auf apothekenpflichtige Medi-
zinprodukte ergänzt.
(2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Kran-
kenhausapotheke verantwortlich.
(2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhaus-
apotheke verantwortlich.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 5 bis 6 gelten entsprechend.
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Wie die öffentlichen
Apotheken, können Krankenhausapotheken von der in § 5a
eingeführten Möglichkeit, nichtpharmazeutisches Personal für
Tätigkeiten einzusetzen, für die ein QM-Management erforder-
lich ist, Gebrauch machen.
§ 29
Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 29
Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
Zu § 29 (Räume und Einrichtungen der Krankenhausapo-
theke)
(1) Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapothe-
ke notwendigen Räume müssen vorhanden sein. Dabei sind Art,
Beschaffenheit, Größe und Zahl der Räume sowie die Einrichtung der
Krankenhausapotheke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1 Satz 2
auszurichten.
(1) Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke
notwendigen Räume müssen vorhanden sein. Dabei sind Art, Beschaffen-
heit, Größe und Zahl der Räume sowie die Einrichtung der Krankenhausapo-
theke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1 Satz 2 auszurichten.
(2) Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer Offizin, zwei
Laboratorien, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum bestehen
und muß über ausreichenden Lagerraum verfügen; in einem Labora-
torium muß sich ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. Eine
Lagerung unterhalb einer Temperatur von 20 Grad C muß möglich
sein.
Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens
200 qm betragen.
(2) Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer Offizin, zwei Labo-
ratorien, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum bestehen und muß
über ausreichenden Lagerraum verfügen; in einem Laboratorium muß sich
ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. Eine Lagerung unterhalb einer
Temperatur von 20 Grad C muß möglich sein.
Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens 200 qm
betragen.
Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 bis 4,
Absatz 2 Satz 4, Absatz 2b, Absatz 2d Satz 3 und Absatz 6 gelten ent-
sprechend.
In Absatz 2 werden Folgeänderungen vorgenommen.
(3) Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung und Bestim-
mung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie Art und Anzahl
der Prüfmittel haben sich an Größe, Art und Leistungsstruktur des
Krankenhauses auszurichten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8
finden Anwendung.
(3) Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung und Bestimmung von
Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie Art und Anzahl der Prüfmittel
haben sich an Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses auszu-
richten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 finden Anwendung.
§ 30
Vorratshaltung von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
§ 30
Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
Zu § 30 (Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke)
40
Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversor-
gung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel
müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die min-
destens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen
muß. Diese Arzneimittel sind aufzulisten.
Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der
Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel müssen in ausrei-
chender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnitt-
lichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muss. Diese Arzneimittel sind
aufzulisten. Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte ent-
sprechende Anwendung.
In Absatz 1 werden Folgeänderungen vorgenommen.
§ 31
Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
§ 31
Abgabe in der Krankenhausapotheke
Zu § 31 (Abgabe in der Krankenhausapotheke)
(1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des
Krankenhauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder
auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Die
Vorschriften der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel bleiben unberührt.
(1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Kranken-
hauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer
schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Satz 1 gilt für Verschreibun-
gen oder Anforderungen in elektronischer Form entsprechend.
Die Einfügung in Absatz 1 dient der Klarstellung.
(2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Kran-
kenhauses sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schüt-
zen. Die Arzneimittel sind in einem geeigneten, verschlossenen
Behälter abzugeben, auf dem die Apotheke und der Empfänger
anzugeben sind. Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patien-
ten im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behand-
lung oder einer ambulanten Operation zur Anwendung außerhalb des
Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe
des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbei-
lage zu versehen.
(2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhau-
ses sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die Arz-
neimittel sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben, auf
dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind. Teilmengen von
Fertigarzneimitteln, die an Patienten im Zusammenhang mit einer vor- oder
nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation zur Anwen-
dung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungs-
beilage zu versehen.
(3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben
werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels,
die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorge-
schrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angege-
ben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.
(3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen
dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem
Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und,
soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbe-
wahrungshinweise angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt
wird.
(4) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 Satz 1
Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 und Absatz 6a gelten entsprechend.
(4) Die Vorschriften des § 17 Absatz 1, 1a, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3
sowie Satz 2 und 3 und Absatz 6a bis 6c gelten entsprechend.
Zu Absatz 4:
Es handelt sich um Folgeänderungen bzw. eine redaktionel-
le Anpassung.
§ 32
Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen
§ 32
Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Me-
dizinprodukte auf den Stationen
Zu § 32 (Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der
apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen)
Mit der Ergänzung in der Überschrift werden die apotheken-
pflichtigen Medizinprodukte in die Regelung explizit aufge-
nommen.
41
(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder
eines von ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arznei-
mittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwe-
sen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teilein-
heiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die
Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich
erfolgen.
(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von
ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach §
14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf
den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig
gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß min-
destens halbjährlich erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für apotheken-
pflichtige Medizinprodukte.
Mit der Änderung in Absatz 1 wird die Verpflichtung zur Über-
prüfung auf den Stationen auf apothekenpflichtige Medizin-
produkte erweitert.
(2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothe-
kenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittel-
versorgung dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Kran-
kenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unter-
stützen.
(2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenper-
sonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung
dienen. Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal ha-
ben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte
Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher Ausfer-
tigung anzufertigen. Das Protokoll muß mindestens enthalten
1. das Datum der Überprüfung,
2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit
des Krankenhauses,
3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Über-
prüfung beteiligten Personen,
4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere be-
züglich
1. der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedin-
gungen,
2. der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
3. der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung
der Arzneimittel,
4. der Verfalldaten,
5. die festgestellten Mängel,
6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnah-
men,
7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter
Mängel,
9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung
verantwortlichen Apothekers.
Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung zuzulei-
ten, eine weitere ist dem für die Arzneimittelversorgung der Station
oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständigen Arzt
auszuhändigen und die dritte ist in der Apotheke aufzubewahren.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apo-
theker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung
anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten
1. das Datum der Überprüfung,
2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des
Krankenhauses,
3. den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung
beteiligten Personen,
4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich
a. der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingun-
gen,
b. der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medi-
zinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Re-
geln,
c. der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der
Arzneimittel und Medizinprodukte,
d. der Verfalldaten,
5. die festgestellten Mängel,
6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen,
7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
9. die Unterschrift mit Datum des Apothekers, der die Überprüfung
durchgeführt hat.
Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung spätestens vier
Wochen nach Durchführung der Überprüfung zuzuleiten, eine weitere ist
dem Arzt auszuhändigen, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder
der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig ist, und die dritte ist in
der Apotheke aufzubewahren.
Die in Absatz 3 neu aufgenommene Frist für die Zuleitung des
Protokolls über die Überprüfung der Arzneimittel auf den
Stationen ist sachgerecht und im Hinblick auf die Arzneimittel-
sicherheit erforderlich. Die weiteren Änderungen sind redakti-
oneller Art.
§ 33
Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
§ 33
Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Zu § 33 (Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke)
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhau-
ses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der
Erlaubnis sicherzustellen.
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses ge-
währleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicher-
zustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apo-
theker der Apotheke gewährleistet ist.
Die Änderung dient der Klarstellung.
42
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 34
Patientenindividuelle Verblisterung
Zu § 34
(Patientenindividuelle Verblisterung)
In § 34 werden Festlegungen für eine maschinelle Arznei-
mittelverblisterung getroffen, die in den Apotheken ver-
mehrt Bedeutung erlangt hat.
Die spezifischen Regelungen sind erforderlich, weil die
bisherigen allgemeinen Herstellungsvorschriften auf die
1987 in Apotheken üblichen Arzneimittelherstellungen aus-
gerichtet waren und daher für neue und spezielle Herstel-
lungstätigkeiten nicht ausreichend sind.
Die Vorschrift orientiert sich an den kürzlich in Österreich in
Kraft getretenen Regelungen (Neuverblisterungsverord-
nung, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom
27. Dezember 2010, die auch für öffentliche Apotheken in
Österreich Anwendung finden) sowie an einem Aide
mémoire („Maschinelles patientenindividuelles Verblistern
von Arzneimitteln“), das in die Verfahrensvorschriften der
Länder zur Harmonisierung eingebunden ist und eine län-
derabgestimmte Auslegung der diesbezüglichen Anforde-
rungen ist.
(1) Die Apotheke muss für die Durchführung der patientenindividuellen
Verblisterung über ein Qualitätsmanagementsystem nach § 2a verfügen.
Mit Absatz 1 Satz 1 wird festgelegt, dass die Apotheke ein
funktionierendes Qualitätsmanagementsystem (QM-System)
betreiben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems wird
nach dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Die genannte
Tätigkeit, einschließlich der für diese Tätigkeiten erforderli-
chen Räume, Ausrüstungen und Personalschulungen sind in
das QM-System einzubeziehen.
Im Rahmen des QM-Systems sind insbesondere folgende Festlegungen
zu treffen:
In Satz 2 werden die grundsätzlichen Anforderungen und
Voraussetzungen an eine Neuverblisterung im Rahmen des
QM-Systems festgelegt:
1. zu den Arzneimitteln, die für eine Neuverblisterung grundsätz-
lich in Frage kommen, einschließlich der Entscheidung, welche
Arzneimittel für eine gleichzeitige Einnahme gegebenenfalls
nicht im selben Einzelblister verblistert werden können, und in
welchen Fällen Tabletten mit einer Bruchrille gegebenenfalls ge-
teilt werden dürfen,
Zu den in Nummer 1 genannten grundsätzlich in Frage kom-
menden Arzneimitteln gehören nur solche, die im Geltungs-
bereich des Arzneimittelgesetzes als Fertigarzneimittel in
den Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus ist
auch zu berücksichtigen, ob das Arzneimittel ein hohes sen-
sibilisierendes Potential hat, ein Hormon, Antibiotikum oder
Zytostatikum ist, das Arzneimittel hygroskopisch, oxydati-
onsempfindlich, lichtempfindlich oder bruchempfindlich ist
und ob seine Kompatibilität mit dem zu verwendeten Verpa-
ckungsmaterial (im Hinblick auf mögliche Interaktionen) ge-
geben ist. Für die Beurteilung der Neuverblisterungsfähigkeit
von Arzneimitteln können Literaturdaten, Angaben des Zu-
lassungsinhabers oder eigene Untersuchungen herangezo-
gen werden.
43
Zu den Festlegungen in Nummer 1 gehören auch solche, die
berücksichtigen, ob jedes Arzneimittel einzeln verblistert wird
(„unit dose“) oder ob verschiedene Arzneimittel, die zum
gleichen Zeitpunkt eingenommen werden sollen, gemeinsam
verpackt werden sollen („multi dose“). Sofern die zur Neu-
verblisterung vorgesehenen Arzneimittel sich durch Farbe,
Form und Größe oder Gewicht nicht unterscheiden, sollte die
Neuverblisterung nicht im selben Einzelblister erfolgen we-
gen der fehlenden Unterscheidbarkeit der Darreichungsfor-
men sowohl bei der Blisterfreigabe vor der Abgabe als auch
bei der Einnahme durch den Patienten.
Die Entscheidung, ob Tabletten geteilt werden dürfen, ist von
verschiedenen Faktoren abhängig zu machen. Eine Teilung
von Tabletten mit Bruchrille kann nur in Frage kommen,
wenn die Bruchrille laut Angabe in der Gebrauchsanweisung
einer Teilbarkeit im Sinne der Dosierung dient. Die Angaben
zur Teilbarkeit beziehen sich aber auf die unmittelbare Ein-
nahme nach der Teilung und enthalten i.d.R. keine Quali-
tätsaussagen zur Dauer einer möglichen Zwischenlagerung
(u.a. auch im Blister) der geteilten Tabletten.
Im Übrigen sollte die Entscheidung, ob Tabletten geteilt wer-
den dürfen, auch davon abhängig gemacht werden, ob die
gewünschte Dosierung als Fertigarzneimittel nicht bereits
verfügbar ist, weil jede zusätzliche Manipulation Risiken
birgt.
2. zur Zwischenlagerung und Kennzeichnung der entblisterten
Arzneimittel,
3. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um
Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden, ein-
schließlich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit,
4. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der
Blisterautomaten oder sonstiger kritischer Ausrüstungsgegens-
tände oder Geräte,
5. zu den primären Verpackungsmaterialien und ihren Qualitäts-
prüfungen,
6. zu den Herstellungsvorschriften und den Herstellungsprotokol-
len gemäß § 8 Absatz 1 einschließlich der Blisterkennzeich-
nung.
Zu den in Nummer 2 genannten Festlegungen zur Zwischen-
lagerung gehören die jeweiligen Standzeiten und Lagerbe-
dingungen der entblisterten Arzneimittel aufgrund von Stabi-
litätsdaten, die z.B. durch Angaben aus der Literatur, des
Zulassungsinhabers oder durch eigene Untersuchungen
gewonnen werden können. Aus der Kennzeichnung der
entblisterten Arzneimittel muss insbesondere das Datum der
Entblisterung sowie die eindeutige Charakterisierung des
jeweiligen Arzneimittels (z.B. Bezeichnung, Stärke, Darrei-
chungsform, Chargenbezeichnung, Verfalldatum) sowie das
Enddatum für die Zwischenlagerung hervorgehen.
Zu den in Nummer 3 genannten Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Kreuzkontaminationen und Verwechslungen gehört
z.B. vor Beginn jeder Herstellung des patientenindividuellen
Blisters (Blistercharge) die Prüfung, ob der Blisterautomat
und damit ggf. in Verbindung stehende Verpackungsmaschi-
nen sowie die unmittelbare Umgebung sauber und frei von
Rückständen, insbesondere früherer Blisterchargen sind.
Zu den in Nummer 4 genannten Festlegungen gehören ins-
besondere die Qualifizierung der Ausrüstungen vor der
erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen und
anderen Maßnahmen, die die Funktion der Ausrüstungen
beeinträchtigen können.
44
(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein
und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu
dokumentieren. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 zusätzlich erfor-
derliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstellung. § 3 Ab-
satz 5a findet entsprechende Anwendung.
Mit Absatz 2 wird auf den (zum üblichen Apothekenbetrieb
erforderlichen) zusätzlichen Personalbedarf hingewiesen,
der sich aus der Art und dem Umfang der Herstellungstä-
tigkeiten ergibt.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass unter den gegebenen
Voraussetzungen auch nichtpharmazeutisches Personal
für die Herstellung eingesetzt werden kann.
(2)
4Die qualitätsgerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten
Darreichungsformen sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Tem-
peratur von 20 °C müssen möglich sein.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 2b ist das patientenindividuelle
Verblistern in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich
diesem Zweck dient und von angemessener Größe ist, um die einzel-
nen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen
zu können. Seine Wände und Oberflächen müssen leicht zu reinigen
sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für Material
und Produkte minimal ist. Der Zugang soll über einen für getrennte
Umkleidevorgänge geeigneten Zwischenraum erfolgen.
§ 4 Absatz 4 sowie § 4a finden entsprechende Anwendung.
In Absatz 3 werden die besonderen Anforderungen an den
Herstellungsraum für die maschinelle Verblisterung festge-
legt. Zu den spezifisch zugeordneten Bereichen gehört die
Lagerung der neu zu verblisternden Arzneimittel und des
Verpackungsmaterials, das Entblistern, die Zwischenlage-
rung nach dem Entblistern, das Neuverblistern, die Kontrol-
le der neuverblisterten Ware und die Lagerung der Blister-
chargen.
Für Herstellungstätigkeiten in Räumen außerhalb der
Raumeinheit gilt wie bei der sonstigen Herstellung in der
Apotheke § 3 Absatz 5 Satz 3 und § 5a Satz 2, wonach die
dort genannten Personen nur unter Aufsicht des Apothe-
kers tätig werden dürfen, so dass in solchen Fällen ein
Apotheker vor Ort sein muss, um seiner Verantwortung
gerecht werden zu können.
(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 müssen aus der Kenn-
zeichnung des patientenindividuellen Blisters der Name des Patienten,
die im Blister enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnun-
gen, das Verfalldatum des Blisters und seine Chargenbezeichnung, die
Einnahmehinweise, eventuelle Lagerungshinweise sowie die abgeben-
de Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Blisterherstellers her-
vorgehen.
45
§ 35
Patientenindividuelle parenterale Arzneimittelherstellung
Zu § 35 (patientenindividuelle parenterale Arzneimittel)
Die spezifischen Regelungen sind erforderlich, weil die
bisherigen allgemeinen Herstellungsvorschriften auf die
1987 in Apotheken üblichen Arzneimittelherstellungen aus-
gerichtet waren und daher für spezielle Herstellungstätig-
keiten nicht ausreichend sind.
Die Regelungen orientieren sich am Arzneibuch sowie an
den Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Qualitäts-
sicherung "Herstellung und Prüfung applikationsfertiger
Parenteralia ohne toxisches Potential / mit toxischem Po-
tential" bzw. an der Leitlinie des Bundesverbandes Deut-
scher Krankenhausapotheker e.V. (ADKA) "Aseptische
Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia".
Nach dem Arzneimittelgesetz (§ 55 Absatz 8) sind die an-
erkannten pharmazeutischen Regeln bei jeder Arzneimit-
telherstellung einzuhalten; das Arzneibuch ist nach § 55
Absatz 1 AMG eine Sammlung anerkannter pharmazeuti-
scher Regeln. Das Arzneibuch setzt voraus, dass die
GMP-Richtlinien beachtet werden, insbesondere der Ein-
satz qualifizierten Personals und adäquater Räumlichkei-
ten, eine geeignete Ausstattung für die Herstellung, vali-
dierte Verfahren für alle kritischen Herstellungsschritte und
die Aufzeichnung der Umgebungskontaminationen sowie
Inprozessverfahren.
(1) Die Apotheke muss für die Durchführung der patientenindividuellen
parenteralen Arzneimittelherstellung über ein Qualitätsmanagement-
system nach § 2a verfügen.
Mit Absatz 1 Satz 1 wird festgelegt, dass die Apotheke ein
funktionierendes Qualitätsmanagementsystem (QM-System)
betreiben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems wird
nach dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Die genannte
Tätigkeit, einschließlich der für diese Tätigkeiten erforderli-
chen Räume, Ausrüstungen und Personalschulungen sind in
das QM-System einzubeziehen. Die Forderung nach einem
QM-System besteht beispielsweise auch nach den Leitlinien
der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung "Her-
stellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne
toxisches / mit toxischem Potenzial", die Anleitungen für das
QM-System geben.
Im Rahmen des QM-Systems sind insbesondere Festlegungen zu tref-
fen
1. zu den einzusetzenden Arzneimitteln sowie den primären Ver-
packungsmaterialien und ihren Qualitätsprüfungen,
2. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um
Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und Verwechslungen
zu vermeiden, einschließlich der Überprüfung ihrer Wirksam-
keit,
In Satz 2 werden die wesentlichen Anforderungen an die
patientenindividuelle parenterale Arzneimittelherstellung
unter Bezugnahme auf das in § 2a geforderte QM-System
festgelegt.
Zu den Festlegungen in Nummer 1 bezüglich der einzuset-
zenden Arzneimittel und der primären Verpackungsmateria-
lien gehört deren Verkehrsfähigkeit im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes; ihre Qualitätsprüfung sollte mindes-
tens stichprobenartig erfolgen.
Zu den in Nummer 2 genannten Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Kreuzkontaminationen und Verwechslungen gehört
z.B. vor Beginn jeder Herstellung die Prüfung, ob der Ar-
beitsbereich sowie die unmittelbare Umgebung sauber und
frei von Rückständen, insbesondere früherer Herstellungs-
vorgänge, ist.
46
3. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der
Ausrüstungen und des Herstellungsraums,
4. zur Validierung der die Produktqualität beeinflussenden Pro-
zesse, Methoden und Systeme und zur Revalidierung, bei asep-
tischen Herstellungsprozessen am Ende jedes Arbeitstages un-
ter Einbeziehung des betroffenen Herstellungspersonals,
5. zu den kritischen Ausrüstungsgegenständen oder Geräten,
6. zu den Herstellungsvorschriften und Herstellungsprotokollen
gemäß § 7 Absatz 1a und 1b,
7. zu einem eventuellen Transport der hergestellten Arzneimittel,
8. zur Schutzkleidung des Personals während der Herstellung.
Zu den in Nummer 3 genannten Festlegungen gehören ins-
besondere die Qualifizierung der Ausrüstungen vor der
erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen und
anderen Maßnahmen, die die Funktion der Ausrüstungen
beeinträchtigen können, sowie die regelmäßige Wartung und
die Reinigungsfrequenz des Herstellungsraumes.
Die in Nummer 4 genannten Festlegungen zur Validierung
entsprechen der guten pharmazeutischen Regeln, insbe-
sondere der Guten Herstellungspraxis. Die Häufigkeit der
Revalidierung hängt von den jeweiligen Prozessen ab und
deren eventuellen (auch nur geringfügig vorgenommenen)
Änderungen, die große Auswirkungen haben können. Der
Einbeziehung des gesamten Herstellungspersonals in die
Revalidierung liegt die Besonderheit des aseptischen Her-
stellungsprozesses zugrunde. Sie ist am Ende jedes Ar-
beitstages mit geeigneten Nährmedien durchzuführen.
(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein
und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu
dokumentieren. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 zusätzlich erfor-
derliche Personal ergibt sich aus Art und Umfang der Herstellung.
§ 3 Absatz 5a findet entsprechende Anwendung.
Mit Absatz 2 wird der zusätzliche Personalbedarf festge-
legt, der sich aus der Art und dem Umfang der Herstel-
lungstätigkeiten ergibt.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass unter den gegebenen
Voraussetzungen auch nichtpharmazeutisches Personal
für die Herstellung eingesetzt werden kann.
§ 4 Abs. 2
4Die qualitätsgerechte Herstellung der in Absatz 7 genannten
Darreichungsformen sowie eine Lagerhaltung unterhalb einer Tem-
peratur von 20 °C müssen möglich sein.
(3) Die Herstellung parenteraler Arzneimittel ist in einem separaten
Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dient und von
angemessener Größe ist, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch
zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und
Oberflächen müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbe-
dingte Kontaminationsrisiko für Material und Produkte minimal ist. Der
Zugang muss über einen für getrennte Umkleidevorgänge geeigneten
Zwischenraum erfolgen. Im Herstellungsraum dürfen sich zum Zeit-
punkt der Herstellung nur Mitarbeiter aufhalten, die dort entsprechende
Tätigkeiten ausüben; ihre Schutzkleidung ist den Tätigkeiten anzupas-
sen und mindestens arbeitstäglich zu wechseln. § 4 Absatz 4 sowie
§ 4a finden entsprechende Anwendung.
Absatz 3 legt die grundsätzlichen Anforderungen an den
Herstellungsraum fest. Dazu gehört auch eine Schleuse für
Umkleidevorgänge.
Für Herstellungstätigkeiten in Räumen außerhalb der
Raumeinheit gilt wie bei der sonstigen Herstellung in der
Apotheke, § 3 Absatz 5 Satz 3 und § 5a Satz 2, wonach
die dort genannten Personen nur unter Aufsicht des Apo-
thekers tätig werden dürfen, so dass in solchen Fällen ein
Apotheker vor Ort sein muss, um seiner Verantwortung
gerecht werden zu können.
47
(4) Soweit die Arzneimittel keinem Sterilisationsverfahren im Endbe-
hältnis unterzogen werden und die Herstellung nicht im geschlossenen
System erfolgt, ist während der Verarbeitung ein Luftreinheitsgrad für
Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Klasse A der Definition des
EG-GMP Leitfadens, Anhang 1, der vom Bundesministerium im Bun-
desanzeiger in der jeweils aktuellen Fassung bekannt gemacht wird,
mit einer geeigneten Hintergrundumgebung erforderlich, die in Bezug
auf Partikel- und Keimzahl mindestens der Klasse B oder, bei Einsatz
eines Isolators, der Klasse D des Anhangs des Leitfadens entspricht.
Von den Anforderungen an die Hintergrundumgebung entsprechend
Klasse B kann abgewichen und Klasse C akzeptiert werden, wenn die
Arzneimittelqualität durch das angewendete Verfahren nachweislich
gewährleistet wird.
Mit Absatz 4 werden die Anforderungen an den Herstel-
lungsraum für sterile parenterale Arzneimittel spezifiziert.
Sofern bei einer aseptischen Herstellung die Behältnisse für
die Entnahme der zur Verarbeitung vorgesehenen Arzneimit-
tel geöffnet werden (dazu gehören auch kleinste Öffnungen,
z.B. durch Anstechen mit einer Kanüle, ohne dass dabei
mittels eines geschlossenen Transfersystems eine Barriere
gegen die Außenluft erzeugt wird), kann nicht mehr von ei-
nem geschlossenen System ausgegangen werden. Daraus
resultiert die grundsätzliche Forderung nach der Herstellung
unter Reinraumklasse A Bedingungen (Laminar Air flow) in
einer Umgebung der Reinraumklasse B. Von den strengen
Anforderungen der Hintergrundbedingungen (Klasse B) bei
einer aseptischen Herstellung kann abgewichen und eine
Reinraumklasse C für die Hintergrundbedingungen akzep-
tiert werden, wenn auf der Basis einer Validierung ausrei-
chende Ergebnisse vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
die Arzneimittelqualität durch das angewendete Verfahren
gewährleistet wird. Dies entspricht beispielsweise auch dem
sog. PIC/S Leitfaden (PIC/S Guide to good practices for the
preparation of medicinal products in healthcare establish-
ments, PE 010-3), der Regelungen für die Arzneimittelher-
stellung in Gesundheitseinrichtungen in und außerhalb der
EU trifft.
(5) Die Reinraumbedingungen sind durch geeignete Kontrollen der Luft,
kritischer Oberflächen und des Personals zu überprüfen, es sind Warn-
und Aktionsgrenzen festzulegen.
Die in den Absatz 5 aufgenommene Regelung entspricht
den anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere
der Guten Herstellungspraxis, und ist von grundsätzlicher
Bedeutung für eine qualitätsgesicherte Sterilherstellung.
(6) Auf die Herstellung der patientenindividuellen parenteralen Arznei-
mittel findet § 7 Anwendung. Die Plausibilitätsprüfung der ärztlichen
Verordnung soll insbesondere auch patientenindividuelle Faktoren so-
wie die Regeldosierung und die daraus möglicherweise resultierende
individuelle Dosis beinhalten. Die Herstellungsvorschrift muss auch
eine Kontrolle der Berechnungen, der Einwaagen und der einzusetzen-
den Ausgangsstoffe durch eine zweite Person oder durch validierte
elektronische Verfahren sowie eine Dichtigkeitsprüfung des befüllten
Behältnisses vorsehen. Die Vorschriften des § 6 finden entsprechende
Anwendung.
Zu den in Absatz 6 genannten patientenindividuellen Fakto-
ren gehören z.B. Alter des Patienten, Körpergewicht und
Körpergröße, auch Leber- und Nierenwerte oder Begleiter-
krankungen des Patienten, soweit bekannt.
48
5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schluss-
bestimmungen
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
Zu § 36 (Ordnungswidrigkeiten)
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das
Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothe-
kenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeuti-
sche Tätigkeiten ausführt oder entgegen § 17 Abs. 1 Arzneimittel
aushändigt
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeutische
Tätigkeiten ausführt oder entgegen § 17 Absatz 1a Arzneimittel aushändigt.
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
2. als Apothekenleiter
a. einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über
die Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt
b. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tä-
tigkeiten ausführen lässt
c. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsich-
tigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt
d. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2 aufgeführte
Arzneimittel oder Verbandstoffe, Einwegspritzen oder Ein-
wegkanülen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Men-
ge oder entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3 ge-
nannte Arzneimittel nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Darreichungsform vorrätig hält
e. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel außerhalb der
Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 apo-
thekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung
in den Verkehr bringt
f. entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz
2 und 3, Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt
g. entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und
mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in ande-
ren Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene
Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder
entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und
mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Kran-
kenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aus-
händigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht
durch einen Apotheker ausführen läßt
2. als Apothekenleiter
a. einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über die
Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt oder entgegen
§ 2a, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1
nicht über das Qualitätsmanagementsystem verfügt,
b. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2
und 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausfüh-
ren lässt,
c. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2
und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht
durch einen Apotheker beaufsichtigen lässt,
d. entgegen § 15 Abs. 1 Arzneimittel nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Menge oder Darreichungsform oder die Medizinpro-
dukte nicht vorrätig hält,
e. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apo-
thekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 apothekenpflich-
tige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr
bringt,
f. entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und
3, Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt,
g. entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit § 2
Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen Teileinhei-
ten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel oder apo-
thekenpflichtige Medizinprodukte nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen
läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und
mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhauslei-
tung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht
aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker
ausführen lässt,
Zu Nummer2
Mit der Änderung in Buchstabe a werden die Tatbestände der
Ordnungswidrigkeiten auf das Qualitätsmanagementsystem,
soweit in dieser Vorschrift vorgeschrieben, ergänzt.
Die Änderungen in den Buchstaben d bis g betreffen Medi-
zinprodukte oder sind redaktioneller Art.
Mit der Streichung von Buchstabe l wird der diesbezügliche
Tatbestand aufgehoben.
49
h. entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und
mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in ande-
ren Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene
Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder
entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und
mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Kran-
kenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aus-
händigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht
durch einen Apotheker ausführen läßt
i. entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten
Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfä-
higen Arzneimitteln getroffen werden,
j. entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält
k. entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2
und 3 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf
die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht an-
bringt oder nicht anbringen läßt
l. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle oh-
ne die erforderliche Erlaubnis unterhält
m. entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in
der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in
den Verkehr bringt oder in den Verkehr bringen läßt
h. entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnah-
men bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimit-
teln getroffen werden,
i. entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält,
j. entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3
an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstge-
legenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt oder nicht an-
bringen lässt,
k. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die
erforderliche Erlaubnis unterhält,
3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Per-
sonals
a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den
Regeln des Arzneibuches herstellt oder prüft
b. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend
der Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz
2 bei der Herstellung andere als in der Verschreibung ge-
nannte Bestandteile ohne Zustimmung des Verschreiben-
den verwendet
c. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs.
4 Satz 1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder §
12 Abs. 2 eine Herstellungsanweisung, ein Herstellungs-
protokoll, eine Prüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt
d. entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebe-
ne Kennzeichnung abgibt
e. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder Ausgangs-
stoffe nicht so lagert, daß ihre Qualität nicht nachteilig
beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden
oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel oder Aus-
gangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität nicht festge-
stellt ist, nicht unter entsprechender Kenntlichmachung ge-
sondert lagert
f. Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4 lagert,
g. (weggefallen)
h. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen von Arz-
neimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet
3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals
a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den aner-
kannten pharmazeutischen Regeln herstellt oder prüft,
b. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend der
Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der
Herstellung andere als in der Verschreibung genannte Bestandtei-
le ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet,
c. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder
§ 12 Abs. 2 eine Herstellungsanweisung, ein Herstellungsproto-
koll, eine Prüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anfertigt,
d. entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung abgibt,
e. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, Medizinprodukte oder
Ausgangsstoffe nicht so lagert, daß ihre Qualität nicht nachteilig
beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden oder ent-
gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel, Medizinprodukte oder
Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt
ist, nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert
f. Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4 lagert,
g. (weggefallen)
h. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen oder der Ein-
fuhr von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht auf-
zeichnet,
Zu Nummer 3
Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe a wird klargestellt,
dass die Herstellung nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln erfolgen muss (dies beinhaltet die Vorgaben des
Arzneibuchs).
Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe b werden die
Tatbestände bezüglich der Großherstellung als Folgeände-
rung aufgehoben.
Die Änderung in Nummer 3 Buchstabe c ist redaktioneller
Art.
Die Änderungen in Nummer 3 Buchstabe e und h betreffen
Medizinprodukte oder sind redaktioneller Art.
50
i. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen
Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die
dort genannten Arzneimittel abgibt, ohne daß eine Ver-
schreibung in zweifacher Ausfertigung vorliegt
j. Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht
entsprechende § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entge-
gen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheini-
gungen oder Nachweise unkenntlich macht oder Verände-
rungen vornimmt
k. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder
nicht mindestens dreißig Jahre aufbewahrt und nicht oder
nicht mindestens dreißig Jahre speichert oder
i. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachwei-
se nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die dort genannten
Arzneimittel abgibt, ohne daß eine Verschreibung in zweifacher
Ausfertigung vorliegt,
j. Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht entspre-
chende § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 22 Abs. 1
Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise
unkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt,
k. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens dreißig Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindes-
tens dreißig Jahre speichert, oder
4. als Leiter einer Krankenhausapotheke
a. entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür
sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimit-
telrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getrof-
fen werden
b. entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1
und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten
ausführen lässt
c. entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3
und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten
nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker be-
aufsichtigen läßt
d. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung
mit § 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs.
2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt oder
e. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1
auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Kran-
kenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen
Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 32 Abs. 3 in
Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene
Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt,
nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständi-
gen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese
Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen lässt.
4. als Leiter einer Krankenhausapotheke
a. entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür sorgt, daß
die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht
verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden
b. entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1 und mit
§ 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt
c. entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3 und mit
§ 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt
oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt
d. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 17
Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arz-
neimittel abgibt oder abgeben läßt oder
e. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 auf den
Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrä-
tig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder
entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das
vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zustän-
digen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnah-
men nicht durch einen Apotheker ausführen lässt.
§ 35
Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsvorschriften
Zu § 37 (Übergangsvorschriften
(1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und
geprüft oder nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekenn-
zeichnet und verpackt sind, dürfen von dem Apothekenleiter noch bis
zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht werden.
(1) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erlaubnis
erteilt worden ist, finden § 2a sowie § 34 Absatz 1 und 3 und § 35 Absatz
1 und 3 ab dem [einsetzen: Datum des 1. Tages des 24. auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt
müssen die Räume jedoch weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung geltenden Vorschriften entsprechen.
Absatz 1 sieht eine zweijährige Übergangsfrist für beste-
hende Apotheken für die Einrichtung eines Qualitätsmana-
gementsystems vor.
51
(2) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4 Abs. 2 Satz 2 bis zum 1. Januar
1999 keine Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Offizin
jedoch weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
den Vorschriften entsprechen. Nach dem 1. Januar 1999 kann die
zuständige Behörde für diese Apotheken Ausnahmen von der Vor-
schrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) aufgehoben
(3) Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimit-
telgesetzes finden die Vorschriften dieser Verordnung ab 1. Januar
1988 Anwendung.
(3) aufgehoben
§ 35a
§ 35a (aufgehoben)
Zu § 35a (aufgehoben)
(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes über das
Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5
und 8 sowie § 29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung.
Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl,
Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiter-
hin den Vorschriften entsprechen, die bis zum Wirksamwerden des
Beitritts für sie gegolten haben. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2
gelten auch, wenn eine Apotheke nach Satz 1 auf Grund einer neuen
Erlaubnis weiter betrieben werden soll.
(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschrif-
ten des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des
Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn
die Identität des Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere
Weise sichergestellt ist.
(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Beliefe-
rung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehö-
renden Poliklinik erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arz-
neimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben.
§ 35b
Übergangsbestimmungen
§ 35b
Übergangsbestimmungen (aufgehoben)
Abweichend von § 17 Abs. 6 Nr. 5 muss bis zum 31. März 2005 das
Kennzeichen nur dann auf der Verschreibung angegeben werden,
wenn diese auf einem normierten Formular vorgelegt wird, das in der
Form dem in der Gesetzlichen Krankenversicherung verwendeten
Verordnungsblattvordruck entspricht. Wird ein solches Formular nicht
vorgelegt, ist das Kennzeichen auf dem vorgelegten Formular oder
auf einem gesonderten Blatt aufzudrucken.
§ 36(weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 § 37 § 37 regelt das Inkrafttreten / Außerkrafttreten früherer
Regelungen
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) aufgehoben
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8)
Geräte, Prüfmittel, Maßlösungen
Anlage 1, 2, 3, 4 aufgehoben Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.
52
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1 Satz 1)
1. Analgetika/Betäubungsmittel
2. Antiarrhythmika
3. Antibiotika/Chemotherapeutika
4. Antidiabetika
5. Antiemetika
6. Antihistaminika
7. Antihypertonika
8. Antihypotonika
9. Antikoagulantien
10. Antipyretika
11. Antitussiva/Expektorantia
12. Beta-Rezeptorenblocker
13. Bronchospasmolytika/Antiasthmatika
14. Kortikoide
15. Desinfizientien
16. Diuretika
17. Hämostyptika
18. Kardiaka
19. Koronarmittel
20. Magen-Darmtherapeutika
21. Ophthalmika/Glaukommittel
22. Rhinologika
23. Vaginaltherapeutika
Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
1. Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen mit
1.1 Opiaten
1.2 Cholinesterase-Hemmern
1.3 Cyanid
1.4 Methämoglobinbildnern
1.5
2. Emetika
3. Kortikoid, hochdosiert, zur Injektion
4. Mittel zur Behandlung von Rauchgasvergiftungen
5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
6. Medizinische Kohle
7. Tetanus-Impfstoff
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd
2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd
3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa
4. Tollwut-Impfstoff
5. Tollwut-Immunglobulin
6. Tetanus-Immunglobulin 2500 I.E.
7. Prothrombinkonzentrat (PPSB)
8. Polyvalentes Immunglobulin
9. Röteln-Immunglobulin
10. Varizella-Zoster-Immunglobulin
11. Hepatitis-B-Immunglobulin
31.07.2014
Datei
PD
Verordnungsentwurf
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnungsentwurf
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apo-
theken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO)
A. Problem und Ziel
Die Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 wurde seit ihrem Inkrafttreten punk-
tuell geändert, sie bedarf nunmehr erneuter Änderungen, um die Regelungen an neue
Herstellungstätigkeiten, an inzwischen geänderte rechtliche Bedingungen und an Erfah-
rungen aus der Praxis anzupassen. Dabei werden gleichzeitig Konkretisierungen, begriff-
liche Klarstellungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Wesentliche Ziele der Überarbeitung sind die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit,
insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung, sowie
die Verbesserung der Versorgung im Nahbereich der Apotheke. Überholte und nicht mehr
gerechtfertigte Regelungen werden im Sinne eines Bürokratieabbaus abgeschafft.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (QM-Systems) wird nur für Apothe-
ken mit bestimmten Herstellungstätigkeiten verbindlich vorgeschrieben; dies betrifft ca.
- 2 -
400 öffentliche Apotheken und ca. 300 Krankenhausapotheken, die parenterale sterile
Lösungen herstellen (i.d.R. Zytostatikalösungen; für diese Apotheken geht aus den Leitli-
nien der Bundesapothekerkammer bereits seit Jahren die Empfehlung zur Einführung
eines QM-Systems hervor), ca. 100 Apotheken, die Arzneimittel maschinell verblistern
und eine nicht bekannte Anzahl an Apotheken, die sonstige Defekturarzneimittel, d.h.,
Arzneimittel über den Einzelfall hinaus, herstellen. Von der Verpflichtung einer Zertifizie-
rung durch Dritte wird aber, wie bei anderen Arzneimittelherstellern auch, abgesehen, da
auch Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Die Kos-
ten für die Einführung des QM-Systems und seine Aufrechterhaltung können derzeit nicht
verlässlich eingeschätzt werden, da die Zahl der betroffenen Apotheken nicht genau be-
kannt ist und der jeweilige Umfang der Herstellungstätigkeiten (und damit des erforderli-
chen QM-Systems) unterschiedlich sein kann. Sie werden im Verlauf der Anhörung näher
evaluiert. Für alle Apotheken ergeben sich Kosten durch erweiterte Dokumentationspflich-
ten, deren Umfang von den einzelnen Tätigkeiten abhängig ist und daher sehr unter-
schiedlich sein kann. Mögliche Kosten für die Umgestaltung von Herstellungsräumen
können für die o.g. Apotheken in Frage kommen, die die speziellen Herstellungstätigkei-
ten durchführen.
Durch den Wegfall der bisherigen Vorschriften über bestimmte in der Apotheke vorzuhal-
tende Herstellungs- und Prüfgeräte (die nicht nur in der Anschaffung, sondern auch in der
regelmäßigen Wartung oder Eichung kostenträchtig sind), Prüfmittel, Maßlösungen und
Literatur, die Möglichkeit, dass Haupt- und Filialapotheken nur noch ein gemeinsames
Labor einschließlich des Rezepturbereichs unterhalten können, die Möglichkeit, weitere
externe Räume (außerhalb der Raumeinheit) zu möglicherweise günstigeren Mietpreisen
als in den Innenstädten in Anspruch nehmen zu können (soweit diese die Voraussetzun-
gen erfüllen), stehen diesen Kosten Einsparungspotenziale in nicht unerheblicher Höhe
gegenüber. Eine Quantifizierung findet sich in der Begründung unter IV.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Überwachung der Verordnung entsteht kein wesentlich erhöhter Vollzugsauf-
wand. Die Überwachung ihrer Regelungen wird in der Praxis bereits mit Bezug auf allge-
meine pharmazeutische Qualitätsgrundsätze durchgeführt, so dass überwiegend nur eine
Konkretisierung der zu überwachenden Teilbereiche erfolgt. Diese können im Rahmen
der bereits üblichen regelmäßigen Apothekeninspektion mit überwacht werden. Zudem
wird durch das Vorhalten eines Qualitätsmanagementsystems in den Apotheken, die ein
solches vorhalten müssen, den für die Durchführung zuständigen Landesbehörden der
Vollzug erleichtert.
F. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.
- 3 -
Verordnungsentwurf für eine Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbe-
triebsordnung – ApBetrO)
- 1 -
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apo-
theken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO)
Vom ...
Auf Grund des
§ 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 des Apothekengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),
von denen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 und
3 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 12 des Gesetzes vom 14. November 2003
(BGBl. I S. 2190) geändert worden sind,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 339), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. I 2262),
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
§ 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 des Medizinproduktege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl I S.
3146), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010
(BGBl I S. 983)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
- 2 -
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken
(Apothekenbetriebsordnung –ApBetrO)
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2338), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Begriffsbestimmungen“.
b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Qualitätsmanagementsystem“.
c) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Hygienemaßnahmen".
d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
“§ 7 Rezepturarzneimittel“.
e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Defekturarzneimittel“.
f) Die Angabe zu § 9 wird aufgehoben.
g) Die Angabe zu § 10 wird aufgehoben.
h) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Tätigkeiten im Auftrag“.
i) Der Angabe in § 12 werden die Wörter „und apothekenpflichtigen Medizinproduk-
te“ angefügt.
j) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und der apothekenüb-
lichen Waren“.
k) In der Angabe zu § 22 wird vor dem Wort „Dokumentation“ das Wort „Allgemeine“
eingefügt.
- 3 -
l) Die Angabe zu § 25 wird aufgehoben.
m) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Anzuwendende Vorschriften“.
n) In der Angabe zu § 30 und der Angabe zu § 31 werden jeweils die Wörter „von
Arzneimitteln“ gestrichen.
o) In der Angabe zu § 32 werden nach dem Wort „Arzneimittelvorräte“ die Wörter
„und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte“ eingefügt.
p) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
„Vierter Abschnitt Sondervorschriften“ sowie „§ 34 Patientenindividuelle Verbliste-
rung“ und „§ 35 Patientenindividuelle parenterale Arzneimittelherstellung“.
q) Der bisherige Vierte Abschnitt „Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Über-
gangs- und Schlußvorschriften“ wird „Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
r) Die Angabe zu „§ 34 Ordnungswidrigkeiten“ wird zu „§ 36 Ordnungswidrigkeiten“.
s) Die Angabe zu „§ 35 Übergangsbestimmungen“ wird zu „§ 37 Übergangsbe-
stimmungen“.
t) Die bisherigen Angaben zu § 35a bis § 37 werden aufgehoben.
u) Die Überschrift „Anlagen“ und die nachfolgenden Angaben bis „Anlage 4 zu § 15
Abs. 2“ werden aufgehoben.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 72“ durch die Angabe „§ 13, § 52a oder
§ 72“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. umfasst das pharmazeutische Personal Apotheker, pharmazeutisch-
technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apo-
thekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in
der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten befinden,
2. umfasst das nichtpharmazeutische Personal insbesondere Apothekenhelfer,
Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, sowie
Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-
kaufmännischen Angestellten befinden,
3. sind pharmazeutische Tätigkeiten die
- Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
- Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
- Abgabe von Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten,
- 4 -
- Information und Beratung über Arzneimittel oder apothekenpflichtige
Medizinprodukte,
- Überprüfung von Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukten in Krankenhäusern oder in Heimen,
4. ist patientenindividuelles Stellen von Arzneimitteln die rezepturmäßige Her-
stellung von Arzneimitteln für den Tages- oder Wochenbedarf eines einzel-
nen Patienten durch manuelle Zusammenstellung der Arzneimittel,
5. ist patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln die Herstellung von
Arzneimitteln für den Tages- oder Wochenbedarf eines einzelnen Patienten
durch maschinelle Neuverpackung der Arzneimittel in einem folienver-
schweißten Behältnis,
6. sind Ausgangsstoffe Stoffe und primäre Verpackungsmaterialien, die für die
Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden,
7. sind primäre Verpackungsmaterialien Behältnisse oder Umhüllungen, die mit
den Arzneimitteln in Berührung kommen,
8. ist Rezepturarzneimittel ein in der Apotheke im Einzelfall aufgrund einer Ver-
schreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht
im Voraus oder durch ein industrielles Verfahren hergestelltes Arzneimittel,
9. sind Defekturarzneimittel Arzneimittel, die im Rahmen des üblichen Apothe-
kenbetriebs im Voraus entweder in bis zu hundert abgabefertigen Packungen
oder in einer diesen entsprechenden Menge an einem Tag hergestellt oder
die durch maschinelle Verfahren neu verpackt werden,
10. sind apothekenübliche Waren Mittel sowie Gegenstände und Informationsträ-
ger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar
dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Prüfmittel, Chemikalien,
Reagenzien, Laborbedarf, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmit-
tel sowie Mittel zur Aufzucht von Tieren,
11. sind apothekenübliche Dienstleistungen solche, die der Gesundheit von Men-
schen oder Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, ins-
besondere die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, im Bereich
Gesundheitserziehung und -aufklärung und zu Vorsorgemaßnahmen, die
Durchführung von Labortests und die Vermittlung von gesundheitsbezogenen
Informationsmedien und Dienstleistungen,
12. sind Inprozesskontrollen während der Herstellung eines Arzneimittels vorge-
nommene Überprüfungen zur Überwachung und erforderlichenfalls Anpas-
sung des Prozesses, um zu gewährleisten, dass das Arzneimittel die erwarte-
te Qualität aufweist; bei der Herstellung von Parenteralia kann die Überwa-
chung der Umgebung oder der Ausrüstung auch als Teil der Inpro-
zesskontrollen angesehen werden,
13. sind kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte solche, die mit den Aus-
gangsstoffen oder Arzneimitteln in Berührung kommen oder einen anderen
wesentlichen Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit dieser Produkte haben
können,
14. ist Kalibrierung ein Arbeitsgang, durch den unter genau bestimmten Bedin-
gungen die Beziehung zwischen den durch ein Messgerät oder ein Messsys-
tem angezeigten oder den sich aus einer Materialmessung ergebenden Wer-
- 5 -
ten und den entsprechenden bekannten Werten eines Referenzstandards
bestimmt wird,
15. ist Qualifizierung das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit
hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Ausrüstungsgegenstand oder
eine spezifische Umgebungsbedingung für die Herstellung des Arzneimittels
den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht,
16. ist Validierung das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit ho-
her Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen Prozess oder ein Stan-
dardarbeitsverfahren ein Arzneimittel hergestellt wird, das den vorher festge-
legten Qualitätsmerkmalen entspricht."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Apothekenleiter hat jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tä-
tigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „apothekenpflichtigen“ gestrichen, die Angabe „§ 25“
durch die Angabe „§ 1a Nummer 10“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die in § 1a Nummer 11 genannten
Dienstleistungen.“
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Qualitätsmanagementsystem
(1) Die Apotheke muss über ein funktionierendes Qualitätsmanagementsys-
tem (QM-System) verfügen, soweit Defekturarzneimittel hergestellt werden. Das
QM-System muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand
von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert sowie Verwechs-
lungen vermieden werden. Im Rahmen des QM-Systems müssen die betriebli-
chen Abläufe festgelegt, eingehalten und dokumentiert sowie regelmäßig über-
prüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.
(2) Der Apothekenleiter hat im Rahmen des QM-Systems dafür zu sorgen,
dass regelmäßig Selbstinspektionen in den relevanten Bereichen durchgeführt
werden. Darüber hinaus muss die Apotheke an geeigneten Maßnahmen zur ex-
ternen Qualitätsüberprüfung teilnehmen.
(3) Die Überprüfungen und die Selbstinspektionen nach Absatz 2 sowie die
daraufhin erforderlichenfalls ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9 genannten
Personen" durch die Wörter "pharmazeutisch technischen Assistenten oder
- 6 -
Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf
des pharmazeutisch technischen Assistenten befinden," ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die in Satz 3 Nr. 9 genannten Personen" durch
die Wörter "Pharmazeutische Assistenten" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützt das nicht-
pharmazeutische Personal das pharmazeutische Personal bei der Herstellung
und Prüfung der Arzneimittel sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung
der Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung der
Arzneimittel zur Abgabe. Die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, für die
ein Qualitätsmanagementsystem nach § 2a erforderlich ist, darf auch durch
nichtpharmazeutisches Personal erfolgen, soweit es entsprechend qualifiziert ist,
über die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfalt nachweislich zu Anfang
und danach fortlaufend unterwiesen wird und unter Aufsicht eines Apothekers ar-
beitet. Die Entscheidung über den Einsatz des nichtpharmazeutischen Personals
nach Satz 2 erfolgt durch den Apothekenleiter und ist schriftlich festzulegen.“
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Arzneimitteln“ die Wörter „und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukten“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Betriebsräume sind
1. von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zu-
sammenhang mit Tätigkeiten, für die der Apothekenleiter über eine Erlaubnis
nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt, sowie von öffentlichen Ver-
kehrsflächen und Ladenstraßen durch Wände oder Türen abzutrennen,
2. durch geeignete Maßnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen,
3. ausreichend zu beleuchten und zu belüften, sowie erforderlichenfalls zu kli-
matisieren,
4. in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand und instand zu halten
und
5. so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich
ist (Raumeinheit).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Mindestgrundfläche sind die nach § 34 Absatz 3 oder
§ 35 Absatz 3 genannten separaten Räume nicht zu berücksichtigen.“
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2d eingefügt:
- 7 -
„(2a) Die Offizin muss einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben
und soll barrierefrei erreichbar sein. Sie muss so eingerichtet sein, dass die Ver-
traulichkeit der Beratung an den Stellen gewahrt wird, an denen Arzneimittel an
Kunden abgegeben werden. Die Offizin soll so gestaltet werden, dass der Ein-
druck einer Apotheke gewahrt wird und für die dort ausgeübten wesentlichen
Aufgaben, insbesondere die Beratung von Kunden, genügend Raum bleibt.
(2b) Für die Herstellung von Arzneimitteln in den Darreichungsformen Kap-
seln, Salben, Pulver, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Extrakte, Tinkturen,
Suppositorien und Ovula ist ein Arbeitsplatz vorzusehen, der nicht für andere Tä-
tigkeiten genutzt wird. Der Arbeitsplatz ist von mindestens drei Seiten raumhoch
von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen. Seine Wände und Oberflä-
chen müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontamina-
tionsrisiko für Material und Produkte minimal ist. Für die Herstellung von Arznei-
mitteln, die Drogen oder Drogenzubereitungen enthalten, ist ein gesonderter Ar-
beitsplatz vorzusehen. Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben wer-
den, genügt die Bereitstellung der Arbeitsplätze nach Satz 1und 3 in einer dieser
Apotheken.
(2c) Das Laboratorium muss mit einem Abzug mit Absaugvorrichtung oder
mit einer entsprechenden Einrichtung, die die gleiche Funktion erfüllt, ausgestat-
tet sein.
(2d) Der Lagerraum muss ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße
Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen und vertriebenen Produkte
ermöglichen. Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 20°C
möglich sein. Für Material oder Produkte, die in Quarantäne, zurückgewiesen
oder zurückgerufen sind, ist ein separater und entsprechend gekennzeichneter
Lagerbereich vorzusehen. Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln ver-
sorgen, müssen für diese Arzneimittel separate Lagerräume oder mindestens
separate und entsprechend gekennzeichnete Lagerbereiche vorhalten. Soweit
Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden,
muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden
Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausge-
schlossen werden.“
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zweigapotheke“ die Wörter „oder eine Filial-
apotheke“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 findet keine Anwendung auf Räume
1. die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur
Versorgung von Heimbewohnern dienen,
2. die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie die
Beratung und Information in Verbindung mit diesem Versandhandel ein-
schließlich des elektronischen Handels betreffen, oder
3. die zum Nachtdienst genutzt werden.
Diese Räume müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebs-
räumen liegen. Die Anmietung von Lagerraum innerhalb des zu versorgenden
Krankenhauses oder des Heimes ist nicht zulässig."
- 8 -
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
g) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Lage“ die Wörter „oder der Ausrüstung“ und
nach dem Wort „Betriebsräume“ die Wörter „oder ihrer Nutzung“ eingefügt.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Darreichungsformen Kapseln, Salben, Pulver,
Drogenmischungen, Lösungen, Suspensionen, Emulsionen, Extrakte, Tinktu-
ren, Suppositorien und Ovula" durch die Wörter "in Absatz 2b Satz 1 ge-
nannten Darreichungsformen" ersetzt.
bb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle von Geräten zur Herstellung von Wasser für Injektionszwecke kann
auch Wasser zur Injektion als Fertigarzneimittel in ausreichender Menge vorrätig
gehalten werden. Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz
2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden, ge-
nügt die Bereitstellung der Geräte in einer der Apotheken.“
i) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) In der Apotheke müssen Geräte und Prüfmittel zur Prüfung der in der
Apotheke hergestellten Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe nach den aner-
kannten pharmazeutischen Regeln vorhanden sein. Absatz 7 Satz 4 findet ent-
sprechende Anwendung auf die Geräte und Prüfmittel nach Satz 1.“
8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Hygienemaßnahmen
Bei allen Herstellungsprozessen müssen geeignete Hygienemaßnahmen für Personal
und Betriebsräume getroffen werden, die die mikrobiologische Qualität des jeweiligen
Arzneimittels sicherstellen. Die Maßnahmen sind in einem Hygieneplan schriftlich
festzulegen. Die Durchführung der Hygienemaßnahmen ist zu dokumentieren.“
9. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Satzteile nach den Wörtern „im Rahmen des Apo-
thekenbetriebs notwendig sind," gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Satzteile nach den Wörtern „über Arzneimittel not-
wendig sind,“ gestrichen,
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Texte der für den Apothekenbetrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften.“
b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die wissenschaftlichen Hilfsmittel können auch auf elektronischen Datenträgern
verfügbar sein.“
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 9 -
„Soweit Apotheken mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden, kann die
Herstellung oder Prüfung in einer dieser Apotheken durchgeführt werden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Verpackungs- und“ durch die Wörter „der
Ausgangsstoffe sowie des“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfolgen“ die Angabe „(beauftragter Betrieb)“
eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Prüfzertifikat ist der Freigabe in der Apotheke zu Grunde zu legen.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
dd) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes über die Herstellung,
Sonderanfertigung und Eigenherstellung von Medizinprodukten bleiben unbe-
rührt.“
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Rezepturarzneimittel“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Rezepturarzneimittel sollen grundsätzlich nach standardisierten und
von einem Apotheker unterschriebenen Herstellungsvorschriften hergestellt wer-
den. Sofern erforderlich, sind diese durch individuelle betriebs- und rezepturspe-
zifische Festlegungen zu ergänzen. Die Herstellungsvorschrift muss mindestens
allgemeine Festlegungen zur Herstellung der jeweiligen Darreichungsformen ein-
schließlich der Inprozesskontrollen und der Verpackung und Kennzeichnung tref-
fen sowie erforderlichenfalls auch zur jeweiligen Vorbereitung des Arbeitsplatzes.
Bei Rezepturen, die erstmalig oder selten in der Apotheke angefordert werden
und daher nach nicht standardisierten Herstellungsvorschriften hergestellt wer-
den, ist die jeweilige Rezepturanforderung von einem Apotheker nach pharma-
zeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen, eine Plausibilitätsprüfung durchzufüh-
ren und die einzelnen Herstellungsschritte im Voraus festzulegen. Die Plausibili-
tätsprüfung muss insbesondere die Dosierung, die Applikationsart, die Art und
Menge der Wirkstoffe und der Hilfsstoffe, die Kompatibilität der Rezepturbestand-
teile und deren Haltbarkeit sowie die Haltbarkeit des Endproduktes beinhalten
und ist zu dokumentieren.
(1b) Die Herstellung ist so zu dokumentieren, dass ihre Nachvollziehbarkeit,
insbesondere der eingesetzten Ausgangsstoffe und ihrer Einwaage gegeben ist.
Darüber hinaus sollte das Protokoll auch Angaben zum Namen des Patienten
und des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes oder, bei Arzneimitteln zur An-
wendung bei Tieren, zum Namen des Tierhalters und der Tierart sowie zum Na-
men des verschreibenden Tierarztes oder, bei Rezepturen, die auf Kundenanfor-
- 10 -
derung hergestellt werden, zum Namen des Kunden enthalten. Die formale Ü-
berprüfung des angefertigten mit dem angeforderten Rezepturarzneimittel muss
durch einen Apotheker schriftlich (Freigabe) erfolgen.“
c) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Prüfung“ das Wort „analytischen“ und nach
dem Wort „Herstellungsverfahren“ die Wörter „und die Ergebnisse der Inpro-
zesskontrollen“ eingefügt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Defekturarzneimittel
(1) Für die Herstellung ist eine Herstellungsvorschrift anzufertigen, die von
einem Apotheker unterschrieben sein muss. Die Herstellungsvorschrift muss ins-
besondere Festlegungen treffen
1. zu den einzusetzenden Ausgangsstoffen und Ausrüstungsgegenständen,
2. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Kreuzkontamina-
tionen und Verwechslungen zu vermeiden,
3. zur Festlegung der einzelnen Arbeitsschritte, einschließlich der Inpro-
zesskontrollen und deren Grenzwerte,
4. zur Kennzeichnung, einschließlich des Herstellungsdatums und des Verfall-
datums oder der Nachtestung, und soweit erforderlich, zu Lagerungsbedin-
gungen und Vorsichtsmaßnahmen sowie
5. zur Freigabe.
Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsvorschrift zum Zeitpunkt des Vor-
gangs und so zu protokollieren, dass sich alle wichtigen, die Herstellung betref-
fenden Tätigkeiten rückverfolgen lassen (Herstellungsprotokoll). Das Herstel-
lungsprotokoll muss die zugrunde liegende Herstellungsvorschrift nennen und
insbesondere Angaben enthalten zu
1. dem Herstellungsdatum und der Chargenbezeichnung,
2. den eingesetzten Ausgangsstoffen und deren Einwaagen oder Abmessungen
sowie deren Chargenbezeichnungen oder Prüfnummern,
3. den Ergebnissen der Inprozesskontrollen,
4. den Herstellungsparametern und der Ausbeute,
5. dem Verfalldatum oder dem Nachtestdatum,
6. der Abzeichnung der Person, die die Herstellung durchgeführt hat und, soweit
zutreffend, der Person, die die Herstellung beaufsichtigt hat sowie der Unter-
schrift des freigebenden Apothekers.“
(2) Für die Prüfung ist eine Prüfvorschrift anzufertigen, die von einem Apo-
theker unterschrieben sein muss. Die Prüfvorschrift muss mindestens Angaben
enthalten zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu der Art der Prüfungen, ein-
schließlich der zulässigen Grenzwerte. Die Prüfung ist gemäß der Prüfvorschrift
zum Zeitpunkt des Vorgangs durchzuführen und zu protokollieren (Prüfprotokoll).
Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfvorschrift nennen und insbe-
- 11 -
sondere Angaben enthalten zum Datum der Prüfung, zu den Prüfergebnissen
und deren Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker, der die Prüfung
durchgeführt oder beaufsichtigt hat.“
13. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
14. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Apotheke“ die Wörter „oder in einer
der Apotheken, die mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden,“ eingefügt.
15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Tätigkeiten im Auftrag
(1) Über die Vergabe von Tätigkeiten im Auftrag, insbesondere zur Herstel-
lung oder Prüfung von Arzneimitteln, muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der
Apotheke als Auftraggeber und einem anderen Betrieb als Auftragnehmer beste-
hen, der in beiden Betrieben vorliegen muss. In dem Vertrag sind die Verantwort-
lichkeiten jeder Seite klar festzulegen. Insbesondere im Falle der Herstellung pa-
tientenindividueller parenteraler Zubereitungen verbleibt die Verantwortung für
die Information und Beratung des verordnenden Arztes bei der Apotheke als Auf-
traggeber.
(2) Der Apothekenleiter darf eine Arzneimittelherstellung gemäß Absatz 1
erst in Auftrag geben, wenn ihm für das betreffende Arzneimittel eine Verordnung
des Arztes vorliegt und sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken erge-
ben haben. § 7 findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber hat sich zu
vergewissern, dass der Auftragnehmer über eine Erlaubnis nach § 13 des Arz-
neimittelgesetzes verfügt.
(3) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer keine
ihm vertraglich übertragene Arbeit ohne seine schriftliche Genehmigung an Dritte
weiter vergibt. Der Apothekenleiter muss sich rückzuversichern, dass der Auf-
tragnehmer im Falle einer Auftragsherstellung oder Auftragsprüfung die Grund-
sätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis gemäß dem EG-GMP Leitfa-
den und insbesondere die vorgegebenen Herstellungs- und Prüfanweisungen
einhält.“
16. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt: „und apothekenpflichtigen Me-
dizinprodukte“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
„bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,“
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 12 -
„2. die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,“
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Rezepturen müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den
äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben in gut lesbarer Schrift, auf
dauerhafte Weise und mit Ausnahme der Nummer 5 in deutscher Sprache auf-
weisen:
1. Name und Anschrift der Apotheke,
2. Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
3. Art der Anwendung,
4. Gebrauchsanweisung,
5. Wirkstoffe sowie, sofern verwendet, Konservierungsstoffe nach Art und Men-
ge, bei Arzneimitteln zur parenteralen oder zur topischen Anwendung, ein-
schließlich der Anwendung am Auge, alle Bestandteile nach Art und Menge,
6. Herstellungsdatum,
7. Aufbrauchfrist mit dem Hinweis „nicht mehr anwenden nach dem“ und, soweit
erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder
nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung,
8. soweit erforderlich, Gebrauchs- und Warnhinweise sowie besondere Vor-
sichtsmaßnahmen und Hinweise für die Aufbewahrung und die Beseitigung
von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaß-
nahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden,
9. soweit die Rezeptur auf Grund einer Verschreibung zur Anwendung bei Men-
schen hergestellt wurde, Name des Patienten, oder
10. soweit die Rezeptur zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, den Namen des
Tierhalters, die Tierart, die Dosierung pro Tier und Tag und im Falle von Tie-
ren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Wartezeit."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Defekturarzneimittel sind, soweit sie als Fertigarzneimittel in einer zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehalten werden und
1. Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arznei-
mittelgesetzes und nicht zur klinischen Prüfung am Menschen bestimmt sind
oder
2. Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 des Arzneimittel-
gesetzes sind,
nach § 10 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen und nach § 11 des
Arzneimittelgesetzes mit einer Packungsbeilage zu versehen. Soweit sie der
Zulassung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder der Registrierung nach § 38
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht bedürfen, entfällt die Angabe der
- 13 -
Zulassungs- oder Registrierungsnummer. Von den Angaben nach § 10 Ab-
satz 1b des Arzneimittelgesetzes kann abgesehen werden. Für die Kenn-
zeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung am Menschen be-
stimmt sind, findet § 5 der GCP-Verordnung Anwendung.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel und apothe-
kenpflichtigen Medizinprodukte in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens
dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in
der Apotheke in bedarfsgerechtem Umfang vorrätig zu halten:
1. Analgetika / Betäubungsmittel,
2. Antibiotika, Chemotherapeutika,
3. Antihistaminika,
4. Glucocorticosteroide, hochdosiert, zur Injektion und Inhalation,
5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
6. Medizinische Kohle, mindestens 40 Tabletten oder 10 g Pulver,
7. Tetanus-Impfstoff,
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.,
9. Hepatitis B-Immunglobulin,
10. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Überleitungsgeräte für Infusio-
nen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgen-
den Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfris-
tig beschafft werden können:
1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
4. Tollwut-Impfstoff,
5. Tollwut-Immunglobulin,
6. Varizella-Zoster-Immunglobulin,
7. C1-Esterase-Inhibitor.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 14 -
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arzneimittel in einer Menge“ durch die Wörter
„Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medi-
zinprodukte in einer Art und Menge“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Arzneimittel" die Wörter "und Medizinpro-
dukte" eingefügt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgangsstoffe,“ die Wörter „Medizinpro-
dukte und“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie des Betäubungsmittel-
und des Medizinproduktegesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Ver-
ordnungen bleiben unberührt.“
cc) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Die Lagerungshinweise des Arzneibuchs sind zu beachten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „und Ausgangs-
stoffe“ eingefügt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Auf den Behältnissen ist das Verfalldatum oder gegebenenfalls ein Nach-
prüfdatum anzugeben.“
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und der apothekenübli-
chen Waren“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arzneimittel dürfen nur von Betrieben und Einrichtungen bezogen wer-
den, die über eine Erlaubnis nach § 13 oder § 52a des Arzneimittelgesetzes oder
eine Erlaubnis nach Artikel 40 oder eine Genehmigung nach Artikel 77 der Richt-
linie 2001/83/EG oder eine Erlaubnis nach Artikel 44 oder eine Genehmigung
nach Artikel 65 der Richtlinie 2001/82/EG verfügen.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a. Dabei wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende An-
wendung.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 15 -
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht zuvor vorgenommen wurde, muss
die Beratung durch das pharmazeutische Personal in Zusammenhang mit der
Auslieferung erfolgen. § 20 findet entsprechende Anwendung.“
e) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Telekommunikation“ die Wörter
„ohne zusätzliche Gebühren“ eingefügt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2a gilt für Medizinprodukte entsprechend.“
f) In Absatz 5a werden die Wörter „während der allgemeinen Ladenschlußzeiten"
durch die Wörter „bei der Dienstbereitschaft in der Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen" ersetzt.
g) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „und die Menge des Arzneimittels“ ange-
fügt.
bb) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Datum“ die Wörter „des Erwerbs
und“ eingefügt.
cc) In der Nummer 4 werden nach dem Wort „Arztes“ die Wörter „sowie Name
oder Firma und Anschrift des Lieferanten“ eingefügt.
h) Absatz 6b wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Bezeichnung“ die Wörter „und die
Chargenbezeichnung“ eingefügt.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Abgabe von Arzneimitteln nach Satz 1 sind die Regelungen des
§ 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung zu beachten.“
i) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:
„(6c) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die
1. nach § 18 Absatz 1 in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes ver-
bracht werden,
2. zwischen der Apotheke und ihren Filialapotheken oder ihrer Zweigapotheke
geliefert werden oder die
3. im Einzelfall von einer Apotheke bezogen werden, wenn ein dringender Fall
vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich
macht und ein rechtzeitiger Bezug des Arzneimittels nach Absatz 1 oder ein
rechtzeitiger Bezug eines Ausgangsstoffs für die Arzneimittelherstellung nicht
möglich ist.
- 16 -
Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken oder des Bezugs
von anderen Apotheken muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen
Fertigarzneimittels dokumentiert und dem Empfänger mitgeteilt werden.“
j) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Medizinprodukte entsprechend.“
21. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 17 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 17 Absatz 3 oder Absatz 3a“
ersetzt und in der Nummer 3 wird vor dem Wort „Menge“ das Wort „Chargenbe-
zeichnung,“ eingefügt.
b) In der Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztes“ die Wörter „oder des ver-
schreibenden Tierarztes“ eingefügt.
22. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Tieren“ die Wörter „zugelassen sind, oder
die außerhalb ihrer Zulassung zur Anwendung bei Tieren“ eingefügt.
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 kann durch andere Angehörige des pharma-
zeutischen Personals nach schriftlicher Festlegung durch den Apothekenleiter
übernommen werden. Dabei ist auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apo-
theker hinzuzuziehen ist.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(2) Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Kunden ist dessen Informati-
ons- und Beratungsbedarf durch Nachfrage festzustellen und eine Beratung an-
zubieten. Der Kunde soll dabei aktiv in das Gespräch eingebunden werden, da-
mit der Apotheker dessen Informations- und Beratungsbedarf erkennen und auf
seine individuellen Bedürfnisse eingehen kann. Die Beratung muss die notwendi-
gen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels enthal-
ten. Soweit erforderlich, ist auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wech-
selwirkungen sowie zur sachgerechten Aufbewahrung des Arzneimittels zu in-
formieren. Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das ge-
wünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet
erscheint. Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende
Anwendung.
(3) Die Beratung muss in ausreichend vertraulicher Atmosphäre erfolgen, so
dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden verhindert,
zumindest aber erschwert wird.
(4) Der Apothekenleiter hat einschlägige Informationen bereitzuhalten, um
Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug
auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm er-
brachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformatio-
nen sowie Informationen über den Zulassungs- oder Registrierungsstatus der
- 17 -
Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder
kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit.“
c) Absatz 2 wird zu Absatz 5. Dabei werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wör-
ter „und apothekenpflichtigen Medizinprodukte“ eingefügt.
24. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Für Medizinprodukte gilt die Verordnung über die Erfassung, Bewertung und
Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (MPSV)."
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Dokumentation“ das Wort „Allgemeine“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ das Wort „,insbeson-
dere“ eingefügt.
c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Apotheken unterliegen der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft. Die
Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gilt nicht für die nachfolgend genannten Zei-
ten:
1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2. montags bis freitags von 18.30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3. sonnabends von 14:00Uhr bis 24:00 Uhr,
4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen,
sofern die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke si-
chergestellt ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für eine Apotheke innerhalb eines Filialverbundes gemäß § 1 Absatz 2 in Ver-
bindung mit Absatz 4 des Apothekengesetzes kann eine Befreiung von der Ver-
pflichtung zur Dienstbereitschaft auch erteilt werden, wenn die auf diese Apothe-
ke entfallende Dienstbereitschaft von einer anderen Apotheke des gleichen Filial-
verbundes übernommen wird, die in räumlicher Nähe und innerhalb des von der
zuständigen Behörde festgelegten Notdienstbezirks zur Sicherstellung einer aus-
reichenden Arzneimittelversorgung liegt, und die Arzneimittelversorgung in dieser
Zeit sichergestellt ist."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Ladenschlußzeiten“ durch die
Wörter „Zeiten nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
- 18 -
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken
ist“ durch die Wörter „Bei nicht dienstbereiten Apotheken ist zur Information der
Kunden“ ersetzt.
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Medizinprodukte entsprechend.“
27. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „,der vor dem Zugriff unbe-
rechtigter Personen geschützt ist“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Empfängers“ die Wörter „und mit der Angabe,
ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht
werden soll,“ eingefügt.
28. § 25 wird aufgehoben.
29. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Großhändler“ durch die Wörter „Betrieb oder eine Ein-
richtung mit Erlaubnis gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes oder einer Geneh-
migung nach Artikel 77 der Richtlinie 2001/83/EG“ und das Wort „Großhändlers“
durch die Wörter „Betriebs oder der Einrichtung“ ersetzt.
b) Dem § 25a wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spe-
zifischen Arzneimitteln erforderlich macht, findet § 17 Absatz 1 keine Anwendung
für Arzneimittel, die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder
zur Verfügung gestellt werden."
30. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11-14,
16, 17 Absatz 1 und 6c, 18, 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den
Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.“
31. § 27 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat für die ordnungsgemäße Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimit-
teln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu sorgen, insbesondere dafür,
dass
1. den Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses die bestellten
Arzneimittel bedarfsgerecht ausgeliefert werden und Arzneimittel, die im
Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich be-
nötigt werden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden,
2. die im Krankenhaus lagernden Arzneimittel regelmäßig durch einen Apothe-
ker der Apotheke überprüft und die Überprüfungen gemäß § 32 Absatz 3
Satz 1 dokumentiert werden sowie das Protokoll nach § 32 Absatz 3 Satz 3
dem Krankenhaus zugeleitet wird,
- 19 -
3. das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und
wirtschaftliche Arzneimitteltherapie durch einen Apotheker der Apotheke be-
darfsgerecht und im Notfall unmittelbar beraten wird, und
4. ein Apotheker der Apotheke als Mitglied der Arzneimittelkommission des
Krankenhauses mitwirkt.“
32. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs.3 bis 6“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 5
und 6“ ersetzt.
33. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 2
Satz 4, Absatz 2b, Absatz 2d Satz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.“
34. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Arzneimitteln“ gestrichen
b) Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechende Anwen-
dung.“
35. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Arzneimitteln“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Kranken-
hauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer
schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Satz 1 gilt für Verschreibungen
oder Anforderungen in elektronischer Form entsprechend. “
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz
1, Absatz 1a“ und die Angabe „Absatz 6a“ durch die Angabe „Absatz 6a bis 6c“
ersetzt.
36. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arzneimittelvorräte“ die Wörter „und
der apothekenpflichtigen Medizinprodukte“ eingefügt.
b) Dem Absatz 1 wird der Satz „Satz 1 findet auf apothekenpflichtige Medizinpro-
dukte entsprechende Anwendung.“ angefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden jeweils nach dem Wort „Arz-
neimittel“ die Wörter „und Medizinprodukte“ eingefügt.
- 20 -
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Krankenhausleitung“ die Wörter „spätes-
tens vier Wochen nach Durchführung der Überprüfung“ eingefügt.
37. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke
gewährleistet ist.“
38. Nach § 33 wird die Überschrift „Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Über-
gangs- und Schlussbestimmungen“ durch die Überschrift „Vierter Abschnitt Son-
dervorschriften“ ersetzt.
39. Nach der Überschrift des Vierten Abschnittes werden folgende §§ 34 und 35 einge-
fügt, die bisherigen §§ 34 und 35 werden zu § 36 und § 37:
„§ 34
Patientenindividuelle Verblisterung
(1) Die Apotheke muss für die Durchführung der patientenindividuellen
Verblisterung über ein Qualitätsmanagementsystem nach § 2a verfügen. Im
Rahmen des QM-Systems sind insbesondere Festlegungen zu treffen
1. zu den Arzneimitteln, die für eine Neuverblisterung grundsätzlich in Frage
kommen, einschließlich der Entscheidung, welche Arzneimittel für eine
gleichzeitige Einnahme gegebenenfalls nicht im selben Einzelblister
verblistert werden können, und in welchen Fällen Tabletten gegebenenfalls
geteilt werden dürfen,
2. zur Zwischenlagerung und Kennzeichnung der entblisterten Arzneimittel,
3. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Kreuzkontamina-
tionen und Verwechslungen zu vermeiden, einschließlich der Überprüfung ih-
rer Wirksamkeit,
4. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der Blisterautomaten
oder sonstiger kritischer Ausrüstungsgegenstände,
5. zu den primären Verpackungsmaterialien und ihren Qualitätsprüfungen,
6. zu den Herstellungsvorschriften und den Herstellungsprotokollen gemäß § 8
Absatz 1 einschließlich der Blisterkennzeichnung.
(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und
regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
§ 3 Absatz 5a findet entsprechende Anwendung. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2
Satz 1 zusätzlich erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstel-
lung.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 2b ist das patientenindividuelle Verblistern in
einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dient
und von angemessener Größe ist, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch
zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen
müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsri-
siko für Material und Produkte minimal ist. Der Zugang soll über einen für ge-
trennte Umkleidevorgänge geeigneten Zwischenraum erfolgen. § 4 Absatz 4 so-
wie § 4a finden entsprechende Anwendung.
- 21 -
(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 müssen aus der Kennzeich-
nung des patientenindividuellen Blisters der Name des Patienten, die im Blister
enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen, das Verfalldatum des
Blisters und seine Chargenbezeichnung, die Einnahmehinweise, eventuelle La-
gerungshinweise sowie die abgebende Apotheke und, soweit unterschiedlich,
des Blisterherstellers hervorgehen.
§ 35
Patientenindividuelle parenterale Arzneimittelherstellung
(1) Die Apotheke muss für die Herstellung patientenindividueller parenteraler
Arzneimittel über ein Qualitätsmanagementsystem nach § 2a verfügen. Im Rah-
men des QM-Systems sind insbesondere Festlegungen zu treffen
1. zu den einzusetzenden Arzneimitteln sowie den primären Verpackungsmate-
rialien und ihren Qualitätsprüfungen,
2. zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Kontaminatio-
nen, Kreuzkontaminationen und Verwechslungen zu vermeiden, einschließ-
lich der Überprüfung ihrer Wirksamkeit,
3. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der Ausrüstungen
und des Herstellungsraums,
4. zur Validierung der die Produktqualität beeinflussenden Prozesse, Methoden
und Systeme und zur Revalidierung, bei aseptischen Herstellungsprozessen
am Ende jedes Arbeitstages unter Einbeziehung des betroffenen Herstel-
lungspersonals,
5. zu den kritischen Ausrüstungsgegenständen oder Geräten,
6. zu den Herstellungsvorschriften und Herstellungsprotokollen gemäß § 7 Ab-
satz 1a und 1b,
7. zu einem eventuellen Transport der hergestellten Arzneimittel,
8. zur Schutzkleidung des Personals während der Herstellung.
(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und
regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 zusätzlich erforderliche Personal ergibt sich
aus Art und Umfang der Herstellung. § 3 Absatz 5a findet entsprechende An-
wendung.
(3) Die Herstellung parenteraler Arzneimittel ist in einem separaten Raum
vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dient und von angemessener
Größe ist, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen
durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen müssen leicht zu reinigen
sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für Material und Pro-
dukte minimal ist. Der Zugang muss über einen für getrennte Umkleidevorgänge
geeigneten Zwischenraum erfolgen. Im Herstellungsraum dürfen sich zum Zeit-
punkt der Herstellung nur Mitarbeiter aufhalten, die dort entsprechende Tätigkei-
ten ausüben; ihre Schutzkleidung ist den Tätigkeiten anzupassen und mindes-
tens arbeitstäglich zu wechseln. § 4 Absatz 4 sowie § 4a finden entsprechende
Anwendung.
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(4) Soweit die Arzneimittel keinem Sterilisationsverfahren im Endbehältnis
unterzogen werden und die Herstellung nicht im geschlossenen System erfolgt,
ist während der Verarbeitung ein Luftreinheitsgrad für Keimzahl und Partikelzahl
entsprechend Klasse A der Definition des EG-GMP Leitfadens, Anhang 1, der
vom Bundesministerium im Bundesanzeiger in der jeweils aktuellen Fassung be-
kannt gemacht wird, mit einer geeigneten Hintergrundumgebung erforderlich, die
in Bezug auf Partikel- und Keimzahl mindestens der Klasse B oder, bei Einsatz
eines Isolators, der Klasse D des Anhangs des Leitfadens entspricht. Von den
Anforderungen an die Hintergrundumgebung entsprechend Klasse B kann abge-
wichen und Klasse C akzeptiert werden, wenn die Arzneimittelqualität durch das
angewendete Verfahren nachweislich gewährleistet wird.
(5) Die Reinraumbedingungen sind durch geeignete Kontrollen der Luft, kriti-
scher Oberflächen und des Personals zu überprüfen, es sind Warn- und Aktions-
grenzen festzulegen.
(6) Auf die Herstellung der patientenindividuellen parenteralen Arzneimittel
findet § 7 Anwendung. Die Plausibilitätsprüfung der ärztlichen Verordnung soll
insbesondere auch patientenindividuelle Faktoren sowie die Regeldosierung und
die daraus möglicherweise resultierende individuelle Dosis beinhalten. Die Her-
stellungsvorschrift muss auch eine Kontrolle der Berechnungen, der Einwaagen
und der einzusetzenden Ausgangsstoffe durch eine zweite Person oder durch va-
lidierte elektronische Verfahren sowie eine Dichtigkeitsprüfung des befüllten Be-
hältnisses vorsehen. Die Vorschriften des § 6 finden entsprechende Anwen-
dung.“
40. Nach § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:
„5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“
41. § 36 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs.1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1a“
ersetzt.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a) werden folgende Wörter angefügt:
„oder entgegen § 2a, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder § 35 Absatz
1 nicht über das Qualitätsmanagementsystem verfügt,“
bb) Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:
„d) entgegen § 15 Absatz 1 Arzneimittel nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Menge oder Darreichungsform oder die Medizinprodukte nicht vorrätig
hält,“
cc) In Buchstabe e) wird die Angabe „§ 17 Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 17 Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
dd) In Buchstabe f) wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 31
Absatz 1 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
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ee) In Buchstabe g) werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „oder apo-
thekenpflichtige Medizinprodukte“ ergänzt.
ff) Buchstaben l) und m) werden gestrichen.
c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) werden die Wörter "Regeln des Arzneibuchs" durch die Wör-
ter "anerkannten pharmazeutischen Regeln" ersetzt.
bb) In Buchstabe c) wird die Angabe „§ 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
cc) In Buchstabe e) wird jeweils nach dem Wort „Arzneimittel“ das Wort „,Medi-
zinprodukte“ ergänzt.
42. § 35 wird zu § 37 und wie folgt gefasst:
„§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erlaubnis
erteilt worden ist, finden § 2a sowie § 34 Absatz 1 und 3 und § 35 Absatz 1 und 3
ab dem [einsetzen: Datum des 1. Tages des 24. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume je-
doch weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
ten entsprechen.
43. Die §§ 35a, 35b, und 37 sowie die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Apothekenbetriebsordnung
in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
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Berlin/Bonn, den [Datum der Ausfertigung]
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Die Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 bedarf erneuter Änderungen, um die
Regelungen an neue Herstellungstätigkeiten, an inzwischen geänderte rechtliche Bedin-
gungen und an Erfahrungen aus der Praxis anzupassen. Darüber hinaus sind Konkretisie-
rungen (insbesondere bezüglich der apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die in frühe-
ren Jahren größtenteils noch als Arzneimittel in den Verkehr gebracht wurden) und be-
griffliche Klarstellungen erforderlich.
II. Inhalt und Maßnahmen der Verordnung
Wesentliche Ziele der Überarbeitung sind die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit,
insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung, sowie
die Verbesserung der Versorgung im Nahbereich der Apotheke. Überholte und nicht mehr
gerechtfertigte Regelungen werden im Sinne eines Bürokratieabbaus abgeschafft.
Für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln (z.B. Salben, Nasentropfen), die üblicher-
weise in jeder Apotheke hergestellt werden, werden nur solche Anforderungen festgelegt
bzw. konkretisiert, die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere
der Guten Herstellungspraxis, unverzichtbar sind. Dies betrifft insbesondere die Doku-
mentation und damit die Nachvollziehbarkeit der Herstellung (insbesondere der richtigen
Einwaage) oder die formale Überprüfung (Freigabe) durch einen Apotheker vor der Abga-
be an den Patienten. Dabei kann i.d.R. auf standardisierte Vorschriften Bezug genommen
werden.
Für Apotheken, die spezielle Arzneimittel (sterile parenterale Arzneimittel, insbesondere
zur Infusion oder maschinelle Verblisterung) herstellen oder die die Herstellung über den
Einzelfall hinaus (sog. Hunderterregel) durchführen, wird ein Qualitätsmanagementsystem
(QM-System) vorgeschrieben, das diese Herstellungstätigkeiten umfasst; für die Einfüh-
rung des QM-System gilt für bestehende Apotheken eine Übergangszeit. Die Forderung
nach einem QM-System besteht für andere Arzneimittelhersteller bereits seit Jahren, sie
gilt nach den Leitlinien der Bundesapothekerkammer für Zytostatika-herstellende Apothe-
ken bereits seit längerem als Empfehlung. Von der Verpflichtung einer Zertifizierung wird
aber, wie bei den anderen Arzneimittelherstellern auch, abgesehen, da auch die Apotheke
der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegt.
Im Rahmen des QM-Systems werden für die patientenindividuelle maschinelle Verbliste-
rung von Arzneimitteln sowie für die parenterale Herstellung detaillierte Regelungen fest-
gelegt, die bisher noch nicht vorhanden waren, jedoch im Hinblick auf eine sichere und
nachvollziehbare Arzneimittelherstellung in der Apotheke unverzichtbar sind.
Die in der Apothekenbetriebsordnung 1987 festgelegte Mindestraumgröße von 110 m3
bleibt unverändert, zusätzlicher Raumbedarf ergibt sich jedoch dann, wenn in der Apothe-
ke die genannten speziellen Herstellverfahren durchgeführt werden, an die aus Gründen
der Arzneimittelsicherheit besondere Raumforderungen gestellt werden müssen.
Die Möglichkeit einer sog. Großherstellung von Arzneimitteln (einer Arzneimittelherstel-
lung, die über den Maßstab der sogenannten Hunderterregel, d.h., der Herstellung von bis
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zu 100 Packungen an einem Tag noch hinaus geht) kann für Apotheken ohne Herstel-
lungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes nicht mehr aufrechterhalten werden,
da hier eine Herstellung wie im industriellen Maßstab vorliegen würde, für die die Richtli-
nie 2001/83/EG und damit auch die EG-GMP Anforderungen gelten. Dies ergibt sich auch
aus der Resolution des Europarates (CM/ResAP (2011)1 on quality and safety assurance
requirements for medicinal products prepared in pharmacies for the special needs of pa-
tients), die am 19. Januar 2011 in der Sitzung des Ministerkomitees angenommen wurde.
Die Großherstellung hat ohnehin keine Bedeutung mehr in den Apotheken. Die bisher
allein der Großherstellung vorbehaltene Möglichkeit einer Arzneimittelherstellung auch
durch das nichtpharmazeutische Personal der Apotheke wird dabei auf die Herstellung
von Defekturen übertragen. Dies erscheint vertretbar, da es sich hier um eine Arzneimit-
telherstellung in der Apotheke handelt, für die nunmehr (wie zuvor bei der Großherstel-
lung) ein QM-System mit den damit verbundenen Festlegungen (insbesondere dem Vor-
halten von Herstellungs- und Prüfvorschriften und deren Einhaltung, auch der Dokumen-
tation, der Prüfung am Endprodukt sowie der Freigabe durch einen Apotheker) einzufüh-
ren ist.
Die Information und Beratung der Patienten und der zur Ausübung der Heilkunde, Zahn-
oder Tierheilkunde berechtigten Personen gehört zu den Kernaufgaben des Apothekers
und wird daher noch deutlicher als bislang hervorgehoben. Die Gewährleistung der Ver-
traulichkeit bei der Beratung der Patienten kann dabei oft bereits mit organisatorischen
Maßnahmen erreicht werden.
Die Prüfgeräte, Prüfmittel und Maßlösungen (bisher in Anlage 1 der Apothekenbetriebs-
ordnung) werden im Sinne eines Bürokratieabbaus nicht mehr im Einzelnen aufgelistet.
Sie waren nicht nur in der Anschaffung, sondern auch in der regelmäßigen Wartung oder
Eichung kostenträchtig und wurden wenig genutzt. Die notwendige Ausstattung des La-
bors obliegt damit allein der Verantwortung des Apothekenleiters, der in eigener Ent-
scheidung moderne und an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasste Prüfge-
räte anschaffen kann. Die Laborprüfungen sind in den meisten Apotheken ohnehin nur auf
Identitätsprüfungen von Ausgangsstoffen für die Rezepturherstellung beschränkt. Auch
auf ein kosten- und wartungsintensives Gerät zur Herstellung von Wasser für Injektions-
zwecke kann nunmehr (bei Vorhalten entsprechender Fertigarzneimittel) verzichtet wer-
den.
Apotheken, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes be-
trieben werden, wird die Übernahme von Aufgaben im Filialverbund ermöglicht. Dies be-
trifft die Tätigkeit im Labor oder im Notdienst. Damit werden weitere finanzielle Entlastun-
gen der Apotheken erzielt.
Die derzeitige Einschränkung beim Botendienst wird aufgehoben. Damit ist die Arzneimit-
tellieferung durch das Apothekenpersonal auch über den Einzelfall hinaus ohne Erlaubnis
nach § 11a Apothekengesetz zulässig.
Hinsichtlich der Medizinprodukte werden insbesondere Konkretisierungen dahingehend
vorgenommen, dass sie separat neben den Arzneimitteln genannt werden bzw. auf die für
sie zutreffenden Regelungen hingewiesen wird, da diese Produkte nicht mehr den Arz-
neimitteln und ihren Regelungen zuzurechnen sind.
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Schließlich wird mit § 20 Absatz 4 eine Informationspflicht nach der Richtlinie 2011/24/EU
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversor-
gung umgesetzt.
Mit der Verordnung werden Übergangsbestimmungen getroffen für Apotheken, soweit sie
die speziellen Herstellungstätigkeiten durchführen, für die sie nach dieser Verordnung
separate und besonders ausgerüstete Betriebsräume benötigen (dies betrifft die maschi-
nelle Verblisterung und die Parenteraliaherstellung) und für die Einführung des QM-
Systems, soweit vorgegeben.
III. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen:
Die Rechtsverordnung beschränkt sich auf die grundlegenden Bestimmungen, die für die
Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel und ihre sichere Abgabe in der Apo-
theke erforderlich sind.
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft
erfolgen müssen.
Die öffentlichen Haushalte werden durch die Verordnung nicht belastet.
Es ist zu erwarten, dass Apotheken insbesondere dann Mehrkosten entstehen, wenn sie
die speziellen Herstellungstätigkeiten durchführen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der durch die Verordnung vorgesehenen Än-
derungen ergeben sich für die Gesamtzahl der Apotheken einmalige Kosten in Höhe von
ca. 4,3 Millionen € und jährliche Kosten in Höhe von ca. 700 000 €. Dem gegenüber ste-
hen Einsparungen in Höhe von ca. 4,7 Millionen € (einmalig) und ca. 2,8 Millionen € (jähr-
lich).
Im Übrigen entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine
zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Erfüllungsaufwand:
Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationa-
len Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) für Unternehmen (Apo-
theken) entsteht durch die folgenden Regelungen:
1. § 2a Absatz 1: Vorhandensein eines funktionierenden QM-Systems und Dokumen-
tation der betrieblichen Abläufe in dessen Rahmen, sofern Defekturarzneimittel
hergestellt werden.
2. § 2a Absatz 2: Durchführung von regelmäßigen Selbstinspektionen in den relevan-
ten Bereichen und Teilnahme an geeigneten Maßnahmen zur externen Qualitäts-
überprüfung.
3. § 2a Absatz 3: Dokumentation der Qualitätsüberprüfung, der Selbstinspektion so-
wie der daraufhin ergriffenen Maßnahmen.
4. § 3 Absatz 5a Satz 3: Schriftliche Festlegung des Einsatzes des nichtpharmazeu-
tischen Personals durch den Apothekenleiter.
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5. § 4 Absatz 2b Satz 2 und 4 und § 2d Satz 5: Anforderung an die Betriebsräume;
spezifizierte Anforderungen an Rezepturarbeitsplätzen mit „von mind. 3 Seiten
raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abzutrennen“ sowie „Herstellung
von Teezubereitungen an einem eigens dafür vorzusehenden Arbeitsplatz“ und
Zugriff Unbefugter auf gelieferte Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten muss
ausgeschlossen sein.
6. § 4a: Schriftliche Festlegung geeigneter Hygienemaßnahmen für Personal und Be-
triebsräume bei allen Herstellungsprozessen und Dokumentation der Maßnahmen.
7. § 7 Absatz 1a und Absatz 1b: Erstellen von standardisierten Rezepturherstel-
lungsvorschriften, Beurteilung von Rezepturen, Durchführung und Dokumentation
der Plausibilitätsprüfung der Einzelrezeptur und Freigabe durch Unterschrift eines
Apothekers sowie Dokumentation der Rezepturherstellung.
8. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3: Erstellen von Herstellungs-
und Prüfvorschriften für Defekturarzneimittel, die von einem Apotheker unter-
schrieben sind.
9. § 11a: Vertragsgestaltung bei Tätigkeiten im Auftrag.
10. § 15 Absatz 1 und Absatz 3: Pflicht zur Vorratshaltung von apothekenpflichtigen
Medizinprodukten.
11. § 16 Absatz 2: Angabe des Verfalldatums oder ggf. eines Nachprüfdatums auf
Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangsstoffe.
12. § 20 Absatz 1: Schriftliche Festlegung durch den Apotheker, dass eine Beratung
und Information der Kunden auch durch andere (als den Apotheker) Angehörige
des pharmazeutischen Personals erfolgen kann.
13. § 26 Absatz 2: Für Krankenhausapotheken: Vorhandensein eines funktionierenden
QM-Systems und Dokumentation der betrieblichen Abläufe in dessen Rahmen,
Erstellung eines Hygieneplans sowie Dokumentation der durchgeführten Maß-
nahmen, Durchführung von regelmäßigen Selbstinspektionen in den relevanten
Bereichen und Teilnahme an geeigneten Maßnahmen zur externen Qualitätsüber-
prüfung, Festlegung des Einsatzes des nichtpharmazeutischen Personals durch
den Apothekenleiter, Beurteilung von Rezepturen, Durchführung und Dokumenta-
tion der Plausibilitätsprüfung der Einzelrezeptur und Freigabe durch Unterschrift
eines Apothekers sowie Dokumentation der Rezepturherstellung, Erstellen von
Herstellungs- und Prüfvorschriften für Defekturarzneimittel, Vertragsgestaltung bei
Tätigkeiten im Auftrag, Angabe des Verfalldatums oder ggf. eines Nachprüfdatums
auf Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangsstoffe und Wegfall der Auflis-
tung über vorzuhaltende wissenschaftliche Hilfsmittel. Erstellen von standardisier-
ten Rezepturherstellungsvorschriften, Beurteilung von Rezepturen, Durchführung
und Dokumentation der Plausibilitätsprüfung der Einzelrezeptur und Freigabe
durch Unterschrift eines Apothekers, Dokumentation der Rezepturherstellung,
Erstellen von Herstellungs- und Prüfvorschriften für Defekturen, Vertragsgestal-
tung bei Tätigkeiten im Auftrag und Angabe des Verfalldatums oder ggf. eines
Nachprüfdatums auf Vorrätsbehältnissen für Arzneimittel und Ausgangsstoffe.
14. § 29 Absatz 2: Rezepturarbeitsplätzen mit „von mind. 3 Seiten raumhoch von an-
deren Bereichen der Apotheke abzutrennen“ sowie „Herstellung von Teezuberei-
tungen an einem eigens dafür vorzusehenden Arbeitsplatz“ in Krankenhausapo-
theken. Zudem muss der Zugriff Unbefugter auf Arzneimittel ausgeschlossen sein.
15. § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 und 3: Pflicht zur Vorratshaltung von apotheken-
pflichtigen Medizinprodukten sowie deren Überprüfung in Krankenhausapotheken.
16. § 34 Absatz 1: Vorhandensein eines funktionierenden QM-Systems und Dokumen-
tation der betrieblichen Abläufe im Rahmen der Tätigkeit der patientenindividuellen
Verblisterung.
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17. § 34 Absatz 2: Durchführung und Dokumentation der regelmäßigen Schulungs-
maßnahmen für das pharmazeutische Personal, in Apotheken, die patientenindivi-
duell verblistern.
18. § 34 Absatz 3: Separater (neuer) Raum erforderlich, für die patientenindividuelle
Verblisterung.
19. § 35 Absatz 1: Vorhandensein eines funktionierenden QM-Systems und Dokumen-
tation der betrieblichen Abläufe in dessen Rahmen bei der patientenindividuellen
parenteralen Arzneimittelherstellung.
20. § 35 Absatz 2: Regelmäßige Schulung des für die patientenindividuelle parentera-
le Arzneimittelherstellung eingesetzten Personals sowie Dokumentation der Schu-
lungsmaßnahmen.
21. § 35 Absatz 3: Herstellung parenteraler Arzneimittel in einem separaten (neuen)
Raum.
22. § 35 Absatz 4: Konkretisierung der Hintergrundumgebung (Klassifizierung) der
Räume, in denen parenterale Arzneimittel hergestellt werden.
23. § 35 Absatz 5: Kontrolle der Reinraumbedingungen durch geeignete Kontrollen,
Festlegung der Warn- und Aktionszeiträume, bei der Herstellung parenteraler Arz-
neimittel.
24. § 35 Absatz 6: Plausibilitätsprüfung der ärztlichen Verordnung, Erweiterung der
Herstellungsvorschrift u.a. mit der Kontrolle durch eine zweite Person oder vali-
dierte elektronische Verfahren, Dichtigkeitsprüfung des befüllten Behältnisses.
Anmerkung: die anzusetzenden Lohnkosten betragen für einen Apotheker 46,20
Euro / Stunde und für eine PTA 28,80 Euro pro Stunde.
Zu 1. Die Forderung gilt nur für öffentliche Apotheken, die Defekturarzneimittel herstel-
len (einmalig). Von den ca. 21.400 Apotheken Deutschlands und vermindert um
3.500 Filialapotheken werden geschätzt etwa 5% Apotheken (895) betroffen sein.
Kosten für ein QM-System (eine Zertifizierung wird rechtlich nicht vorgeschrieben):
2.000 Euro für die Erstellung eines Handbuches (1/2 der Kosten, die bei einer Zer-
tifizierung entstehen), plus ca. 10% für zusätzliche Kosten (200 Euro). Kosten ins-
gesamt für die betroffenen Apotheken (einmalig): 1.969.000,00 Euro.
Zu 2. Für die Durchführung regelmäßiger (i.d.R. einmal jährlicher) Selbstinspektionen
fallen Kosten an. Hierzu werden 15 Minuten für den Apotheker angesetzt. Die Kos-
ten für alle 895 betroffenen Apotheken betragen 10.337,25 Euro (Lohnkosten).
Kosten für externe Qualitätsüberprüfungen: Als geeignete Maßnahme kann die
Teilnahme an Ringversuchen für in der Apotheke hergestellte Rezepturen ange-
sehen werden. Die erwarteten Kosten stellen sich wie folgt dar: 130,90 Euro für
die externe Überprüfung sowie die Herstellungskosten für die Rezepturen. Die
Herstellung der Rezepturen für die Ringversuche wird von PTAs vorgenommen.
Eine PTA benötigt durchschnittlich ca. 10-15 Minuten (Lohnkosten durchschnittlich
6,00 Euro). Es wird angenommen, dass eine externe Qualitätsüberprüfung alle 2
Jahre in den 895 Apotheken, die nach § 2a Abs. 1 ein QMS haben müssen,
durchgeführt werden. Die Kosten betragen demnach jährlich 61.331,20 Euro.
Kosten insgesamt jährlich 71.668,45 Euro.
Zu 3. Die Dokumentation der Qualitätsüberprüfung, der Selbstinspektion sowie der dar-
aufhin ergriffenen Maßnahmen ist nur von den Apotheken, die nach § 2a Abs. 1
ein QMS haben müssen, ca. einmal jährlich vorzunehmen. Ein Apotheker benötigt
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hierzu ca. 15 Minuten. Das sind insgesamt jährliche Kosten für alle betroffenen
Apotheken in Höhe von 10.337,25 Euro.
Zu 4. Die Regelung betrifft die Apotheken, für die nach § 2a Abs. 1 ein QM-System vor-
handen sein muss. Die Möglichkeit des Einsatzes von nichtpharmazeutischem
Personal obliegt der Verantwortung des Apothekenleiters, der diese grundsätzli-
che Entscheidung schriftlich festzulegen hat. Ein Apotheker benötigt hierzu einma-
lig ca. 3 Minuten. Insgesamt einmalig 2.067,45 Euro
Zu 5. Es ist davon auszugehen, dass bereits der überwiegende Teil aller öffentlichen
Apotheken diesen Anforderungen (Rezepturarbeitsplätze mit „von mind. 3 Seiten
raumhoch von anderen Bereichen der Apotheke abgetrennt) infolge der regelmä-
ßigen Überprüfungen durch den Amtsapotheker/Pharmazierat genügen. Es wird
daher geschätzt, dass etwa 5% aller Apotheken dieser Regelung noch nachzu-
kommen hat.
Einmalige Kosten durch ggf. bauliche Veränderungen in geschätzt 5% der betrof-
fenen 17.900 Apotheken (21.400 Apotheken – 3.500 Filialapotheken):
Kosten für einen Handwerker: ca. 80 Euro/pro Stunde bei Ansatz von 2 Arbeits-
stunden (= 160 Euro) ca. 143.200 Euro. Die Materialkosten richten sich ebenfalls
nach den baulichen Voraussetzungen und sind nicht voll abschätzbar. Der Einbau
von (einfachen) Glastüren (Materialkosten mit MwSt. = Ø 400 Euro) oder das Ein-
ziehen von Gipskartonwänden für etwa die gleiche Summe von 400 Euro. Somit
(einmalig) 358.000 Euro
Ggf. (zusätzlich) einmalig ist die Einrichtung einer „Teerezeptur“. Betroffen sind
(geschätzt) ebenfalls die 5% (895) der öffentlichen Apotheken, da bereits viele ei-
ne „Teerezeptur“ haben oder die Tätigkeit „Drogenmischen“ in das Labor ausgela-
gert haben. Es bedarf zur Einrichtung der Teerezeptur eines Tisches/Regals bzw.
der Umwidmung eines Laborarbeitsbereichs. Die hierzu erforderlichen Kosten sind
daher zu vernachlässigen.
Es ist davon auszugehen, dass bereits heute der Zugriff Unbefugter auf gelieferte
Arzneimittel ausgeschlossen ist (Verlustminimierung).
Insgesamt einmalig 501.200 Euro.
Zu 6. Der Hygieneplan muss von allen Apotheken mit Herstellungsprozessen einmalig
erstellt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass 75% der Apotheken
diese Anforderungen bereits auf freiwilliger Basis erfüllt haben, so dass die Anfor-
derung noch von 4.475 (= 25%) Apotheken zu erfüllen ist. Grundsätzlich kann ein
Hygieneplan von industriellen Herstellern oder von Fachverbänden bezogen wer-
den oder er wird von den Apothekenkammern zum download zur Verfügung ge-
stellt. Diese Hygienepläne sind dann noch ggf. von der jeweiligen Apotheke an ih-
re Herstellungsprozesse anzupassen. Eine PTA benötigt für die schriftliche Aus-
führung inkl. der Dokumentation der Maßnahmen ca. 30 Minuten. Der Apotheker
benötigt ca. 5 Minuten für die Freigabe (insgesamt = 18,25 Euro).
Insgesamt einmalig: 81.668,75 Euro.
Zu 7. Bei den standardisierten Rezepturvorschriften handelt es sich um solche, die in
der Apotheke selbst erstellt werden oder um die Übernahme bereits vorhandener
anerkannter Vorschriften (ggf. unter Anpassung an die apothekenspezifischen As-
pekte). Dazu gehören z.B. auch Vorschriften der Standardzulassungen oder des
Arzneibuchs. Es ist davon auszugehen, dass in Apotheken bereits entsprechende
Festlegungen getroffen wurden. Für Apotheken mit bereits vorhandenem QMS ist
davon auszugehen, dass entsprechende Festlegungen zudem Eingang in das
Handbuch genommen haben. Die Vorschrift für die standardisierten Rezepturvor-
schriften dient daher im Wesentlichen der Festschreibung bereits bestehender
Handhabungen und erzeugt somit keine Kosten.
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Für die nicht nach standardisierten Rezepturvorschriften herzustellenden Rezeptu-
ren (einmalige oder seltene Anforderung) muss das grundsätzliche Vorgehen ein-
malig festgelegt werden. Hierzu kann sich der Apotheker i. d. R. auf bereits vorge-
fertigte Formulare (Fachzeitschriften, Apothekerkammern) stützen. Diese Maske
ist einmalig abzulegen. Es fallen damit für die Festlegung der Vorgehensweise
Kosten in vernachlässigbarer Höhe an.
Für die Durchführung der Plausibilitätsprüfung und der Dokumentation werden ca.
2 Minuten veranschlagt. Bezüglich der End-Freigabe durch den Apotheker werden
keine neuen Regelungen eingeführt.
Über die Anzahl der nicht nach standardisierten Rezepturvorschriften herzustel-
lenden Rezepturen in den einzelnen Apotheken kann keine konkrete Aussage
gemacht werden; sie dürfte zwischen im Durchschnitt bei 5 liegen. Die Regelung
betrifft alle 21.400 Apotheken (abzüglich der ca. 3500 Filialapotheken = 17900
Apotheken). Es werden somit (bei vernachlässigbaren einmaligen Kosten, s.o.)
berechnet (jährlich) 137.830 Euro.
Zu 8. Diese Vorschriften werden hier nur für Defekturarzneimittel gefordert.
Es ist davon auszugehen, dass bereits der überwiegende Teil aller öffentlichen
Apotheken diesen Anforderungen infolge der regelmäßigen Überprüfungen durch
den Amtsapotheker/Pharmazierat genügt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass
viele Apotheken bereits heute die Leitlinien der Bundesapothekerkammer, die
ebenfalls diese Anforderungen beinhalten, befolgen. Von daher erscheint die Vor-
schrift neu, ist es aber im Bezug auf den Erfüllungsaufwand nicht. Es wird daher
davon ausgegangen, dass nur für etwa 5% der herstellenden Apotheken (= 875
Apotheken) diese Vorschrift tatsächlich Erfüllungsaufwand verursacht.
Hierzu sind folgende Kosten anzusetzen:
Einmalige Erstellung der entsprechenden Herstellungs- und Prüfvorschrift (unter
Rückgriff auf die bereits veröffentlichten Leitlinien): 15 Minuten für einen Apothe-
ker. Insgesamt einmalig somit 10.106,25 Euro.
Bezüglich der Erstellung des Herstellungsprotokolls, des Prüfprotokolls und der
End-Freigabe durch den Apotheker werden keine neuen Regelungen eingeführt.
Zu 9. Verträge über Auftragsherstellungen sind in der Industrie gängige Praxis. Insofern
kann davon ausgegangen werden, dass dafür Vordrucke (Musterverträge) vor-
handen sind, die auch von Apotheken genutzt werden können. Für die Dokumen-
tation von Verträgen durch den Apotheker sind ca. 20 Minuten anzusetzen. Es
wird geschätzt, dass max. 5% der öffentlichen Apotheken, die Arzneimittel herstel-
len Arzneimittel im Auftrag herstellen oder prüfen lassen und von der Regelung
betroffen sein werden. Kosten insgesamt einmalig 13.475 Euro.
Zu 10. Die Erweiterung ist nur scheinbar. Die Pflichten waren bisher auch vorhanden. Es
wurde nur ein neues „wording“ (in Bezug auf die apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukte eingeführt). Es fallen daher keine Kosten im Rahmen der Berechnung des
Erfüllungsaufwands an.
Zu 11. Die bisher für Arzneimittel bestehende Kennzeichnungsvorschrift wird auf Aus-
gangsstoffe ergänzt. Gleichzeitig wird eine bestehende Kennzeichnungsvorschrift
für Arzneimittel aufgehoben. Die Vorschrift ist somit unter Betrachtung des Ar-
beitsaufwands kostenneutral. Hinsichtlich des Arbeitsaufwands ergeben sich keine
Zusatzkosten.
Zu 12. Diese Regelung wird vom Apotheker ausgeführt. Es werden hierzu ca. 3 Minuten
benötigt. Kosten insgesamt einmalig 49.434 Euro. Da die durch eine mögliche spä-
tere Personalveränderung ggf. erforderliche erneute Festlegung nicht vorausge-
sagt werden kann und zudem minimal sein wird, wird diese hier nicht quantifiziert.
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Zu 13. Die Dokumentation der betrieblichen Abläufe im Rahmen des QM-Systems betrifft
alle Krankenhausapotheken, die Defekturarzneimittel herstellen. Derzeit gibt es
etwa 400 Krankenhausapotheken, von denen aber nicht alle Defekturarzneimittel
herstellen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Krankenhausapotheken häufig be-
reits zertifiziert sind. Im Rahmen dieser Zertifizierung wurden daher i.d.R. auch
Festlegungen getroffen, die Durchführung von regelmäßigen Selbstinspektionen,
die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen zur externen Qualitätsüberprüfung, die
Festlegung des Einsatzes des nichtpharmazeutischen Personals durch den Apo-
thekenleiter und die Erstellung von Herstellungs- und Prüfvorschriften für Defektu-
rarzneimittel beinhalten. Es wird daher davon ausgegangen, dass nur noch etwa
5% aller Krankenhausapotheken dieser Regelung unterfallen. Die geschätzten
Kosten für ein QM-System von 2.000 Euro für die Erstellung eines Handbuches
(1/2 der Kosten, die bei einer Zertifizierung* entstehen) plus ca. 10% für zusätzli-
che Kosten (200 Euro) können daher nur für 5% der betroffenen Krankenhausapo-
theken veranschlagt werden. Kosten insgesamt einmalig 44.000 Euro.
Darüber hinaus muss von allen Apotheken einmalig ein Hygieneplan erstellt wer-
den. Es kann davon ausgegangen werden, dass 95% der Krankenhausapotheken
diese Anforderungen einschließlich der regelmäßigen Dokumentation der Maß-
nahmen bereits jetzt erfüllen, so dass die Anforderung noch von 20 Apotheken zu
erfüllen ist. Grundsätzlich kann ein Hygieneplan von industriellen Herstellern oder
von Fachverbänden bezogen werden und ist dann nur noch ggf. von der jeweiligen
Krankenhausapotheke anzupassen. Eine PTA benötigt für die schriftliche Ausfüh-
rung inkl. der Dokumentation der Maßnahmen ca. 30 Minuten. Der Apotheker be-
nötigt ca. 5 Minuten für die Freigabe. Kosten betragen 365,00 Euro
Der Wegfall der Auflistung der vorzuhaltenden wissenschaftlichen Hilfsmittel wird
für bereits bestehende Krankenhausapotheken nicht wesentlich als Erleichterung
zum Tragen kommen. Krankenhausapotheken verfügen über eine umfangreiche
Bibliothek, die sowohl eine Papierversion als auch elektronische Datenträger auf-
weisen wird.
Bei den standardisierten Rezepturvorschriften handelt es sich um solche, die in
der Krankenhausapotheke selbst erstellt werden oder um die Übernahme bereits
vorhandener anerkannter Vorschriften (ggf. unter Anpassung an die apotheken-
spezifischen Aspekte). Dazu gehören z.B. auch Vorschriften der Standardzulas-
sungen oder des Arzneibuchs. Es ist davon auszugehen, dass in Krankenhaus-
apotheken bereits entsprechende Festlegungen für die Durchführung Dokumenta-
tion getroffen wurden. Für Krankenhausapotheken mit bereits vorhandenem QMS
ist davon auszugehen, dass entsprechende Festlegungen zudem Eingang in das
Handbuch genommen haben. Die Vorschrift dient daher im Wesentlichen der
Festschreibung bereits bestehender Handhabungen.
Die Erstellung von Herstellungs- und Prüfvorschriften wird nur für Defekturarznei-
mittel gefordert. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenhausapotheken be-
reits diesen Anforderungen infolge der regelmäßigen Überprüfun-
gen/Selbstinspektionen genügen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass viele
Krankenhausapotheken bereits heute einschlägige Leitlinien freiwillig befolgen.
Von daher erscheint die Vorschrift neu, ist es aber im Bezug auf den Erfüllungs-
aufwand nicht. Bezüglich der Erstellung des Herstellungsprotokolls, des Prüfproto-
kolls und der End-Freigabe durch den Apotheker werden keine neuen Regelungen
eingeführt.
Verträge über Auftragsherstellungen sind in der Industrie gängige Praxis. Insofern
kann davon ausgegangen werden, dass dafür Vordrucke (Musterverträge) vor-
handen sind, die auch bereits heute von Krankenhausapotheken genutzt werden
bzw. genutzt werden können. Für die Dokumentation von Verträgen durch den
Apotheker sind ca. 20 Minuten anzusetzen. Es wird geschätzt, dass max. 5% der
- 34 -
Krankenhausapotheken, die Arzneimittel herstellen von der Regelung betroffen
sein könnten. Kosten insgesamt einmalig 77 Euro.
Gesamtkosten (einmalig) 44.442,00 Euro.
Zu 14. Es ist davon auszugehen, dass eines der zwei Laboratorien, die nach geltendem
Recht bereits gefordert sind, als Herstellungsraum für Rezepturarzneimittel genutzt
wird und somit den Vorgaben genügt.
Zu 15. Die Erweiterung ist nur scheinbar. Die Pflichten waren bisher auch vorhanden. Es
wurde nur ein neues „wording“ (in Bezug auf die apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukte eingeführt). Es fallen daher keine Kosten im Rahmen der Berechnung des
Erfüllungsaufwands an.
Zu 16. Die Regelungsnorm betrifft grundsätzlich etwa 100 Apotheken (öffentliche / Kran-
kenhausapotheken), die Arzneimittel maschinell verblistern. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass ca. 1/3 der betroffenen Apotheken den Anforderungen bereits
genügen. Die Norm richtet sich daher an geschätzt 65 Apotheken.
Geschätzte Kosten für ein QM-System: 2.000 Euro für die Erstellung eines Hand-
buches (1/2 der Kosten, die bei einer Zertifizierung* entstehen) plus ca. 30% für
zusätzliche Kosten (600 Euro). Kosten insgesamt einmalig 169.000,00 Euro.
Zu 17. Es ist davon auszugehen, dass in den 100 Apotheken, die maschinell verblistern,
durchschnittlich 2 Personen für diese Tätigkeiten regelmäßig geschult werden
müssen (Apotheker und PTA). Für die Schulung und Dokumentation werden ca.
30 Minuten. Die Einführungsschulung wird von der Firma des Verblisterungsauto-
maten durchgeführt und ist in der Regel kostenlos. Kosten insgesamt jährlich
3.750 Euro.
Zu 18. Die Anzahl der Apotheken, die maschinell verblistern beträgt 100. Es wird davon
ausgegangen, dass mehr als die Hälfte der Apotheken die maschinell verblistern,
keinen zusätzlichen (neuen) Raum für diese Herstellungstätigkeiten benötigen
sondern bereits jetzt die Anforderungen erfüllen. Für die Berechnung des Erfül-
lungsaufwands wird daher mit einer Anzahl von geschätzt 40 Apotheken gerech-
net, die der Regelung unterfallen werden.
Die geschätzten Kosten für die Anmietung von neuem Raum belaufen sich fortlau-
fend und variierend je nach Standort (Spitzen- oder Randlage) auf ca. 12 – 29 Eu-
ro / qm (Ø 20,5 Euro) für gewerbliche Räume. Zusätzlich sind Kosten in hier nicht
bezifferbarer Höhe zu veranschlagen, da diese abhängig sind von den baulichen
Voraussetzungen, die für den geforderten Umkleidevorgang, die leichte Raumrei-
nigung und die Eindämmung des Kontaminationsrisikos erforderlich sind. Für die
Anmietung von zusätzlichem Raum von ca. 15m2 schlagen daher zu Buche 3.684
Euro Mietkosten jährlich. Die Raumkosten (Nebenkosten) werden mit 6,50 Euro /
m2 angenommen. Sie belaufen sich bei 15 m2 auf 1.170 Euro. Jährliche Kosten
daher 242.700 Euro für die Raummiete und Raum-Nebenkosten, insgesamt jähr-
lich 194.160 Euro.
Zu 19. Die Regelungsnorm betrifft grundsätzlich Apotheken, die parenterale sterile Lö-
sungen herstellen. Dies betrifft geschätzt etwa 400 öffentliche Apotheken und 300
Krankenhausapotheken. Es ist zu berücksichtigen, dass viele Apotheken bereits
zertifiziert* sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass nur etwa 10% aller
Krankenhausapotheken dieser Regelung unterfallen. Weiterhin wird angenommen,
dass von den betroffenen öffentlichen Apotheken ca. 30% ebenfalls bereits zertifi-
ziert sind. Die Norm richtet sich daher an geschätzt 30 Krankenhausapotheken
und 280 öffentlichen Apotheken.
Geschätzte Kosten für ein QM-System: 2.000 Euro für die Erstellung eines Hand-
buches (1/2 der Kosten, die bei einer Zertifizierung* entstehen) plus ca. 30% für
zusätzliche Kosten (600 Euro), Kosten insgesamt (einmalig) 806.000 Euro.
- 35 -
Zu 20. Da bereits heute keine Apotheke ohne Schulung des Personals Parenteralia her-
stellen kann, werden mit der Regelung die regelmäßige Verpflichtung zur Schu-
lung und die Dokumentation der Maßnahmen festgelegt. Die Regelungsnorm be-
trifft grundsätzlich Apotheken, die parenterale sterile Lösungen herstellen. Dies be-
trifft geschätzt etwa 400 öffentliche Apotheken und 300 Krankenhausapotheken.
Es ist davon auszugehen, dass in den 700 Apotheken mit patientenindividueller
parenteraler Arzneimittelherstellung durchschnittlich 2 Personen für diese Tätigkei-
ten regelmäßig geschult werden müssen (Apotheker und PTA). Für die Schulung
und Dokumentation werden ca. 15 Minuten veranschlagt. Kosten insgesamt jähr-
lich 13.125 Euro.
Zu 21. Die Regelungsnorm betrifft grundsätzlich Apotheken, die parenterale sterile Lö-
sungen herstellen. Dies betrifft geschätzt etwa 400 öffentliche Apotheken und 300
Krankenhausapotheken Es wird davon ausgegangen, dass ca. 95% der Apothe-
ken, die parenterale Arzneimittel herstellen, die Anforderungen bereits jetzt erfül-
len. Es bleiben 35 Apotheken (5%), für die der Aufwand „neu“ ist. Für diese 35
Apotheken wird zudem nicht die gesamte Miete „neu“ für den Herstellungsraum
anfallen. Bei einigen dieser Apotheken wird lediglich eine Anpassung des Raumes
notwendig sein (z.B. Einrichtung einer Schleuse). Aus Gründen der vereinfachten
Darstellung wird dennoch bei allen 35 Apotheken mit vollen neuen Raumkosten
gerechnet. Die geschätzten Kosten für die Anmietung von neuem Raum belaufen
sich fortlaufend und variierend je nach Standort (Spitzen- oder Randlage) auf ca.
12 – 29 Euro / qm (Ø 20,5 Euro) für gewerbliche Räume. Zusätzlich sind Kosten in
hier nicht bezifferbarer Höhe zu veranschlagen, da abhängig von den baulichen
Voraussetzungen, die für den geforderten Umkleidevorgang, die leichte Raumrei-
nigung und die Eindämmung des Kontaminationsrisikos erforderlich sind. Für die
Anmietung von geschätzt zusätzlichem Raum von ca. 30m2 schlagen daher zu
Buche 7.380 Euro Mietkosten jährlich. Die Raumkosten werden mit 6,50 Euro / m2
angenommen. Sie belaufen sich bei 30 m2 auf 2.340 Euro. Kosten insgesamt jähr-
lich 340.200 Euro
Zu 22. Für Reinräume gibt es eine spezielle Raumklassifizierung, wodurch eine besonde-
re Ausstattung des Raums notwendig ist. Die Apotheken haben bisher auch schon
steril hergestellt, so dass i.d.R. keine komplette Neuausstattung erforderlich sein
wird. Für die Ausstattung werden daher ca. 12.000 Euro (= 1/10 der tatsächlichen
Kosten) von 120.000 Euro geschätzt.
Das Reinraummonitoring muss bei Übernahme des Raums und danach regelmä-
ßig durchgeführt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Her-
stellungsbetriebe diese Vorgaben bereits gemäß den Arzneibuchbestimmungen
implementiert haben. Das Regelungsvorhaben dient daher der Klarstellung. Es
wird aber auch davon ausgegangen, dass nicht alle Einrichtungen über alle erfor-
derlichen Ausrüstungen verfügen. Es wird daher kalkuliert, dass für 5% der betrof-
fenen Einrichtungen Erfüllungsaufwand in die Berechnung eingezogen werden
muss.
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Folgekosten für den Betrieb
(Stromkosten, Lüftungskanalreinigung, Wartungskosten etc.) und Verbrauchsma-
terialien für ggf. aseptische Herstellungsweise; Kosten für die Validierung der Her-
stellungsverfahren (Personalkosten) bereits auch jetzt schon im Sinne der der
neuen Regelung anfallen. Sie werden im Zuge des Erfüllungsaufwands daher
nicht mehr dargestellt.
Für ca. 5% der insgesamt 700 Apotheken, die parenterale Arzneimittel herstellen,
werden o.a. Anforderungen als „neu“ beurteilt. Kosten insgesamt einmalig 420.000
Euro.
Zu 23. Es wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Apotheken diese Vorgaben be-
reits gemäß den Arzneibuchvorgaben implementiert haben. Das Regelungsvorha-
ben dient daher der Klarstellung.
- 36 -
Zu 24 Für ca. 10% der insgesamt 700 Apotheken, die parenterale Arzneimittel herstellen
sind o.a. Anforderungen in Bezug auf die Plausibilitätsprüfung neu. Für die Erfül-
lung der Anforderung ist die ggf. die Anschaffung eines Computerprogramms not-
wendig. Vielfach reicht jedoch schon eine klar strukturierte Vorlage auf Basis von
Microsoft Excel, die zudem selbsterklärend ist. Die einmaligen Erstellungskosten
für eine solche „Datenmaske“ wird auf ca. 1 Stunde für den Apotheker (Kosten
3696 Euro). Es wird davon ausgegangen, dass durchschnittlich ca. 5 Prüfungen
pro Tag durchgeführt werden müssen. Für eine Plausibilitätsprüfung benötigt eine
PTA unter Zuhilfenahme einer computergestützten Liste 1-2 Minuten Ø 1,5 Minu-
ten pro Rezeptur. Es fallen daher jährliche geschätzte Kosten in Höhe von 60.480
Euro an.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Kontrolle durch eine PTA ggf. unter Zu-
hilfenahme eines validierten elektronischen Verfahrens erfolgt und im Durch-
schnitt Ø 1,5 Minuten pro Rezeptur veranschlagt. Es wird davon ausgegangen,
dass durchschnittlich 5 Prüfungen pro Tag durchgeführt werden müssen. Es fallen
daher jährliche geschätzte Kosten in Höhe von 60.480 Euro an.
Die Kosten für einfache Dichtigkeitsprüfung (Verbrauchsmaterial und Gerätschaf-
ten) sind vernachlässigbar, da sie bereits bisher nach den GMP-Vorgaben durch-
geführt werden mussten.
Die gesamten Kosten setzen sich demnach zusammen aus einmalig 3.234 Euro
und jährlich 120.960 Euro.
Durch die Aufhebung von Regelungen werden folgende Pflichten in Zusammenhang mit
dem Erfüllungsaufwand abgeschafft:
1. § 4 Absatz 7 Satz 3: Möglichkeit, anstelle von Geräten zur Herstellung von Wasser
für Injektionszwecke auch Wasser zur Injektion als Fertigarzneimittel vorrätig zu
halten.
2. § 4 Absatz 7 Satz 4 und Absatz 8 Satz 2: Verzicht auf Geräte zur Herstellung von
Arzneimitteln in Filialapotheken sowie Verzicht auf Geräte und Prüfmittel zur Prü-
fung von Ausgangsstoffen und in der Apotheke hergestellten Arzneimittel in Filial-
apotheken und Wegfall der Auflistung über vorzuhaltende Prüfgeräte und Prüfmit-
tel.
3. § 5: Wegfall der Auflistung über vorzuhaltende wissenschaftliche Hilfsmittel.
4. § 9: Wegfall Großherstellung.
5. § 10: Wegfall Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung.
Zu 1. Die Regelung erklärt die Möglichkeit auf den Verzicht von Apparaturen zur Herstel-
lung von Wasser für Injektionszwecke mittels einstufiger Destillationsanlagen und
der hierzu erforderlichen Energie- und Kühlwasserbereitstellung und der erforderli-
chen Gerätewartung. Hinzu kommen auch Kosten für die lt. Arzneibuch vorge-
schriebenen Inprozesskontrollen und der –externen – Qualitätssicherung mit
schriftlicher Dokumentation.
Die Anschaffungskosten des Geräts werden mit 1.470 Euro bzw. 1.749,30 Euro
mit MwSt. veranschlagt.
Die Wartungskosten - bzw. deren Wegfall - werden mit der Wartung der Laborge-
räte insgesamt zusammengefasst (siehe Erfüllungsaufwand zu § 4 Abs. 7 Satz 4
und Abs. 8 Satz 2).
- 37 -
Für Apotheken, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, entfallen zu-
künftig auch eventuelle Ersatzbeschaffungen.
Neugründungen können von vorn herein von der Möglichkeit des Verzichts
Gebrauch machen. Für diese Neueröffnungen, die im Durchschnitt der letzten 3
Jahre etwa 300 betrugen, ergibt sich eine Einsparung von 524.790 Euro (jährlich).
Weil viele Apotheken bereits heute nur noch Wasser für Injektionszwecke als Fer-
tigarzneimittel vorhalten und verwenden, selbst wenn sie ein entsprechendes Ge-
rät vorrätig halten, ist der alternative Einkauf von Wasser für Injektionszwecke als
Fertigarzneimittel (1.000 ml ca. 4 Euro) zu vernachlässigen.
Zu 2. Bezüglich der Laborausrüstung: Die Anschaffungskosten für die Laborausstattung
pro Apotheke betragen derzeit mindestens 8.400 Euro. Die Einsparungskosten
können jedoch nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Viele Apotheken
bzw. Filialapotheken (derzeit ca. 3.500) haben bereits die vollständige Laboraus-
rüstung. Die Regelung trifft daher vor allem neu einzurichtende Apotheken. Hier-
von könnten geschätzt etwa 300 Apotheken im Jahr betroffen sein. Nach Wegfall
der derzeitigen Regelung muss eine Minimalausrüstung im Labor für Prüfungen
vorhanden. Diese wird auf ca. 2500,-- Euro geschätzt. Somit ergibt sich eine Ein-
sparung von 5.900,00 Euro pro Apotheke. Einmalige Einsparung 1.770.00,00 Eu-
ro.
Hinzuzurechnen sind Einsparungen für die (vorgeschriebene) Ersatzbeschaffung,
Wartungen, Kalibrierungen und Nacheichungen von bis zu 700 Euro pro Apotheke
zu veranschlagen. Diese Einsparungen fallen für alle 3.500 Filialapotheken (jähr-
lich) an: 2.450.000 Euro.
Bezüglich der Herstellung: Zudem können die Kosten für die Herstellungsgeräte
(ca. 5.000 bis 6.000 Euro = Ø 5.500 Euro) sowie die Kosten für die technische
Ausstattung (ca. 470 bis 2.200 Euro = Ø 1.335 Euro) und somit insg. 6.835 Euro
eingespart werden. Diese Kosteneinsparungen können nicht für alle Filialapothe-
ken veranschlagt werden. Es wird angenommen, dass nur etwa 10% dieser Apo-
theken (einmalig) davon betroffen sein werden, Einsparung 2.392.250 Euro.
Insgesamte Einsparung:
einmalig:1.770.000 Euro + 2.392.250 Euro = 4.162.250 Euro
jährlich: 2.450.000 Euro
Zu 3. Bisher waren die Apotheken verpflichtet, wissenschaftliche Hilfsmittel von rund
1000 Euro in der Apotheke vorrätig zu halten.
Die Erleichterungen werden für bestehende Apotheken nicht einberechnet, da die-
se die Anschaffungen bereits vorgenommen haben.
Die Erleichterungen betreffen insbesondere Neueröffnungen, die im Durchschnitt
der letzten 3 Jahre etwa 300 betrugen, sowie mit Blick auf die nicht mehr vorge-
schriebene Aktualisierungspflicht zu erwarten. Das sind geschätzt 300.000 Euro.
(jährlich).
Auch ist zu berücksichtigen, dass zumindest bestimmte Hilfsmittel über das Inter-
net bezogen werden können, wie maßgebliche Rechtsvorschriften, Hilfsmittel zur
Information und Beratung, die die Apothekerkammern zur Verfügung stellen.
Zu 4. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Aufhebung der Regelung keine we-
sentlichen finanziellen Erleichterungen ergeben werden, da die bisherig erforderli-
chen Aufwendungen bereits getätigt wurden.
Zu 5. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Aufhebung der Regelung keine we-
sentlichen finanziellen Erleichterungen ergeben werden, da die bisherig erforderli-
chen Aufwendungen bereits getätigt wurden.
- 38 -
V. Nachhaltigkeit
Die Verordnung passt die Regelungen über den Apothekenbetrieb an neuere Entwicklun-
gen, insbesondere in der Arzneimittelherstellung an; sie enthält darüber hinaus auch Re-
gelungen für eine bessere Arzneimittelversorgung im Nahbereich der Apotheken. Die
Verordnung trägt damit zur nachhaltigen Arzneimittelversorgung mit sicheren Arzneimit-
teln bei. Damit wird der Managementregel 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und
dem in der Strategie verfolgten Ziel einer Vermeidung von Gefahren und Risiken für die
menschliche Gesundheit Rechnung getragen.
VI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind durch das Vorhaben nicht zu
erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssitua-
tion von Frauen und Männern auswirken.
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Mit den Änderungen wird die Inhaltsübersicht angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 Anwendungsbereich)
In Absatz 2 werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erwei-
tert. Apotheken, die eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes benötigen, un-
terliegen für den durch diese Erlaubnis abgedeckten Bereich den Vorschriften der Be-
triebsverordnung für Großhandelsbetriebe. Die Ausnahmeregelung ist somit analog den
bereits bestehenden Regelungen in den Fällen des Vorliegens einer Herstellungs- oder
Einfuhrerlaubnis (§§ 13, 72) des Arzneimittelgesetzes zu sehen.
Zu Nummer 3 (§ 1a Begriffsbestimmungen)
§ 1a enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung. Mit der Zusam-
menführung von bisher in der Verordnung an verschiedenen Stellen enthaltenen Legal-
definitionen wird die Übersicht erhöht und eine bessere Lesbarkeit der Verordnung er-
reicht. Weitere bisher nicht vorhandene, aber benötigte Definitionen werden eingeführt.
- 39 -
Die Nummer 1 entspricht der bisher in § 3 Absatz 3 enthaltenen Auflistung. Da eine
Ausbildungsmöglichkeit zum Pharmazieingenieur nicht mehr besteht, wird auf die dies-
bezügliche Angabe verzichtet.
Die Nummer 2 entspricht der bisher in § 3 Absatz 4 enthaltenen Auflistung, ergänzt um
die Personen, die sich in der Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Ange-
stellten befinden.
Die Nummer 3 entspricht hinsichtlich der Arzneimittel dem bisher geltenden Text (§ 3
Absatz 4). Die Definition wird ergänzt um apothekenpflichtige Medizinprodukte, da an sie
vergleichbare Sicherheitsanforderungen zu stellen sind wie an apothekenpflichtige Arz-
neimittel. Zur Herstellung gehört auch die mit dem Gesetz zur Änderung des Arzneimit-
telgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) definierte Re-
konstitution.
Mit den Nummern 4 und 5 werden Definitionen aufgenommen, die in den Apotheken
vermehrt Bedeutung gewonnen haben bzw. neue Tätigkeiten darstellen, und für die in
dieser Verordnung Kriterien festgelegt werden. Das patientenindividuelle Stellen sowie
die Verblisterung sind Herstellungstätigkeiten und gehören daher zu den pharmazeuti-
schen Tätigkeiten.
Die Definitionen in Nummer 6 und 7 dienen der Klarstellung. Zu den Ausgangsstoffen
gehören auch Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 des Arz-
neimittelgesetzes, Lebensmittel oder kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 2 und 5
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie die primären Verpackungsmateri-
alien, soweit sie für die Arzneimittelehrstellung eingesetzt werden.
Die in der Nummer 8 aufgenommene Definition dient der Klarstellung. Zu den Rezeptu-
ren zählt auch die Rekonstitution oder das durch patientenindividuelles Stellen erzeugte
Arzneimittel.
Die in Nummer 9 aufgenommene Definition entspricht im Grundsatz der bisher in § 8
Absatz 1 enthaltenen Legaldefinition. . Bei den Defekturarzneimitteln handelt es sich um
Fertigarzneimittel, die entweder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 AMG ohne Zulassung in
den Verkehr gebracht werden dürfen oder die nach § 36 AMG von der Pflicht zur Zulas-
sung freigestellt sind oder um Nicht-Fertigarzneimittel, die in einer vergleichbaren Menge
als Zwischen- oder Endprodukt für eine spätere Weiterverarbeitung oder zum Abfüllen /
Abpacken im Voraus hergestellt werden. Den Defekturen zugeordnet werden auch sol-
che Arzneimittel, die durch maschinelle Verblisterung hergestellt werden.
Die in Nummer 10 aufgenommene Definition entspricht dem bisherigen § 25, wobei in
Anpassung an die Praxis klargestellt wird, dass auch Mittel zur Körperpflege (dazu zäh-
len z.B. Kosmetika oder Badezusätze) von der Definition erfasst sind. Die Medizinpro-
dukte (auch die apothekenpflichtigen) werden gesondert in den einzelnen Regelungen
aufgenommen, weil sie in der Apotheke vermehrt Bedeutung erlangt haben, und fallen
damit nicht mehr unter die Definition apothekenübliche Waren.
Mit der Nummer 11 wird erstmals eine Definition für Dienstleistungen der Apotheke auf-
genommen.
Die in Nummern 12 bis 16 aufgenommenen Begriffsbestimmungen sind relevant für die
Arzneimittelherstellung, für die ein QM-System einzurichten ist. Sie entsprechen denen,
die sich in den Leitlinien zu anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere der
Guten Herstellungspraxis, finden.
- 40 -
Zu Nummer 4 (§ 2 Apothekenleiter)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung in Absatz 3 werden die bisherigen Anzeigepflichten des Apothekenlei-
ters zusammengefasst. Dabei wird klargestellt, dass auch sonstige gewerbsmäßige Tä-
tigkeiten, die nicht bereits als Beruf ausgeübt werden, angezeigt werden müssen. Ge-
werbsmäßig sind Tätigkeiten, die darauf angelegt sind, sich auf unbestimmte Zeit hier-
aus eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen.
Zu Buchstabe b
Die Streichung in Absatz 4 Satz 1 ist eine Folge davon, dass die Medizinprodukte nicht
mehr den apothekenüblichen Waren (d.h., dem Nebensortiment) zugeordnet werden.
Mit Satz 2 wird auf die neu aufgenommenen Dienstleistungen Bezug genommen.
Zu Nummer 5 (§ 2a Qualitätsmanagementsystem)
Mit Absatz 1 wird festgelegt, wann die Apotheke ein funktionierendes Qualitätsmanage-
mentsystem (QM-System) betreiben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems wird
nach dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Grundlage des QM-Systems ist die schrift-
liche Festlegung der qualitätsbestimmenden Vorgänge und der Nachweis ihrer Einhal-
tung. Die genannten Tätigkeiten, einschließlich der für diese Tätigkeiten erforderlichen
Räume, Ausrüstungen und Personalschulungen sind in das QM-System einzubeziehen.
Mit den in Absatz 2 geforderten Selbstinspektionen (als Teil des QM-Systems) werden -
wie bei anderen Arzneimittelherstellern auch - eigenverantwortliche Überprüfungen ver-
pflichtend eingeführt. Als externe Qualitätsüberprüfungen kommen insbesondere Ring-
versuche in Betracht.
Die in Absatz 3 vorgeschriebenen Dokumentationspflichten sind üblicher Teil eines QM-
Systems.
Zu Nummer 6 (§ 3 Apothekenpersonal)
Zu Buchstabe a
Die Absätze 3 und 4 sind aufzuheben, da ihre Inhalte in § 1a (Begriffsbestimmungen)
bzw. in § 3 Absatz 5a aufgenommen wurden.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in Absatz 5 sind redaktioneller Art.
Zu Buchstabe c
Die Regelungen in Absatz 5a Satz 1 entsprechen den bisherigen Regelungen (§ 3 Ab-
satz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz).
Mit Satz 2 werden die bisherigen Möglichkeiten des § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 bei
der Großherstellung aufgegriffen. Sie werden auf solche Arzneimittelherstellungen über-
tragen, für die ein QM-System verpflichtend eingeführt wird. Das betrifft z.B. die Herstel-
lung nach der sog. „Hunderterregel“, bei der es sich ebenfalls um eine Herstellung über
den Einzelfall hinaus handelt. Mit dem QM-System besteht insbesondere die Verpflich-
tung, entsprechende schriftliche Anweisungen für die routinemäßige Herstellung und
Prüfung vorzuhalten sowie die Qualitätsprüfungen am Endprodukt durchzuführen. Dar-
über hinaus muss das Personal für diese Aufgaben ausreichend qualifiziert und geschult
- 41 -
sein. Dies entspricht den Regelungen, die nach den anerkannten pharmazeutischen Re-
geln, insbesondere der Guten Herstellungspraxis, bestehen.
Der Einsatz von nichtpharmazeutischem Personal bei der Arzneimittelherstellung obliegt
der Verantwortung des Apothekenleiters, der diese grundsätzliche Entscheidung schrift-
lich festzulegen hat (Satz 3).
Zu Nummer 7 (§ 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebs-
räume)
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 1 fasst die grundsätzlichen Anforderungen an die Apothekenbetriebs-
räume zusammen, die in dem bisher geltenden Text (insbesondere in den Absätzen 1,
2 und 4) enthalten waren. Die Regelung wird um die apothekenpflichtigen Medizinpro-
dukte ergänzt.
Die in Satz 3 Nummer 1 aufgenommene Forderung wurde aus dem bisherigen Absatz
5 übernommen und dabei konkretisiert. Sie gilt beispielsweise auch in solchen Fällen,
in denen der Erlaubnisinhaber selbst weitere Geschäfte (z.B. Großhandel) ausübt. Die-
se Forderung stellt einen wichtigen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit der Vertriebswege
dar, insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung des Einbringens möglicherweise
gefälschter Arzneimittel in die legale Vertriebskette, die der Richtlinie 2011/62/EU vom
8. juni 2011 (BGBl I. S. 74) ein wichtiges Anliegen ist.
Mit Satz 3 Nummern 2 bis 4 werden die an jeden Arzneimittelherstellungsbetrieb (und
damit auch an Apotheken) zu stellenden Basisanforderungen festgelegt.
Mit der Nummer 5 wird die Notwendigkeit der Raumeinheit wie bisher (Absatz 4) festge-
legt, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Zu Buchstabe b
Die bisher in Absatz 2 enthaltenen Festlegungen werden der besseren Lesbarkeit we-
gen in die Absätze 2 bis 2d aufgeteilt und dabei gleichzeitig konkretisiert:
Mit Absatz 2 Satz 4 (neu) wird festgelegt, wann die Apotheke größer als bisher sein
muss. Die seit 1987 festgelegte Grundfläche ist eine Mindestforderung, der die zu die-
sem Zeitpunkt üblichen Apothekentätigkeiten zu Grunde lagen. Diese Mindestforderung
kann heute dann nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn die Apotheke Arzneimittel
mit maschinellen / industriellen Methoden oder besonders kritische Arzneimittel her-
stellt, für die separate Räume mit besonderen Anforderungen vorhanden sein müssen.
Zu Buchstabe c
Absatz 2a betrifft die Ausgestaltung der Räume für Kundenkontakte.
Mit der in Absatz 1 Satz 1 aufgenommenen Ergänzung wird den Belangen behinderter
Menschen Rechnung getragen. Der Zugang soll so gestaltet sein, dass die Offizin von
jedem Menschen, unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung uneinge-
schränkt erreicht werden kann. Zum Begriff „barrierefrei“ wird auf § 4 des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen verwiesen.
Satz 2 nimmt Bezug auf die entsprechende Vorgabe in der Leitlinie der Bundesapothe-
kerkammer zur Qualitätssicherung "Information und Beratung des Patienten bei der
Abgabe von Arzneimitteln". Mit der Regelung kann der Patient grundsätzlich und nicht
nur im Einzelfall von einer Vertraulichkeit bei einer Beratung ausgehen und muss nicht
etwa erst darum bitten. Die Wahrung der Vertraulichkeit kann häufig bereits durch aus-
reichende organisatorische Maßnahmen erzeugt werden (z.B. durch farbliche Kenn-
zeichnungen auf dem Fußboden oder durch das Aufstellen von Abtrennungen zwischen
den Handverkaufstischen).
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Satz 3 steht in Zusammenhang mit § 2 Absatz 4, wobei jedoch nicht nur der Umfang
des Nebensortiments, sondern auch dessen Ausrichtung wesentlich für die Gestaltung
der Offizin sein kann. Die Regelung bezieht sich auf den für Kunden zugänglichen
Freiwahlbereich, den Bereich um den Handverkaufstisch (wegen der Arzneimittelabga-
be und vertraulichen Beratung) und den nicht für Kunden zugänglichen aber erkennba-
ren sog. Sichtwahlbereich.
Die in Absatz 2b spezifizierten Anforderungen an den sog. Rezepturarbeitsplatz ent-
sprechen im Wesentlichen der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssi-
cherung "Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten
Rezeptur- und Defekturarzneimittel". Damit wird die im bisherigen Text (Absatz 2 Satz
4) enthaltene Forderung nach einer qualitätsgerechten Herstellung der genannten
Darreichungsformen näher ausgeführt. Der Rezepturarbeitsplatz kann in einem dafür
geeigneten Bereich der übrigen Apothekenräume (z.B. im Laboratorium) eingerichtet
werden, ein separater Raum wird nicht gefordert. Zu den an diesem Arbeitsplatz vorzu-
sehenden Tätigkeiten gehört beispielsweise auch das patientenindividuelle Stellen von
Arzneimitteln. Haupt- und Filialapotheken können einen gemeinsamen Arbeitsplatz in
einer der Apotheken nutzen.
Absatz 2c entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung (Absatz 2 Satz 3).
Mit den Änderungen in Absatz 2d werden die Anforderungen an den Lagerraum zu-
sammengefasst.
Satz 1 und 2 entsprechen der bisherigen Regelung.
In Satz 3 wird die im bisherigen Text (§ 21 Absatz 7 und 8) bereits enthaltene Forde-
rung nach abgesonderter Lagerung nicht verkehrsfähiger Ware (dazu gehört auch sol-
che, die im Verdacht steht, gefälscht zu sein) aufgenommen.
Die in Satz 4 aufgenommene Forderung ergibt sich aus den besonderen Aufgaben ei-
ner krankenhausversorgenden Apotheke gegenüber anderen öffentlichen Apotheken.
Zu Buchstabe d
Mit der Ergänzung in Absatz 3 kann nicht nur bei Zweigapotheken, sondern auch bei Fi-
lialapotheken auf ein Laboratorium verzichtet werden, das einen wesentlichen Kosten-
faktor ausmacht. Damit können die ohnehin unter der gleichen Erlaubnis nach § 2 Ab-
satz 4 des Apothekengesetzes agierenden Apotheken und ihre Filialapotheken ein ge-
meinsames Labor für die Laborprüfungen, aber auch für die Rezepturherstellung nutzen.
Das führt zu einer besseren Auslastung und auch zu einer Qualitätsverbesserung, weil
die Erfahrungen des Personals durch die häufiger durchgeführten Tätigkeiten naturge-
mäß ansteigen.
Zu Buchstabe e
In Absatz 4 wird gegenüber den bisher geltenden Regelungen eine weitere Ausnahme
von der Raumeinheit ermöglicht (bezüglich der Zytostatikazubereitungen wird auf § 35
Absatz 3 verwiesen). Die Forderung, dass die außerhalb der Raumeinheit liegenden
Räume in angemessener Nähe zu den übrigen (innerhalb der Raumeinheit liegenden)
Betriebsräumen liegen müssen, besteht unverändert weiter. Die bisher für die Lagerung
von Arzneimitteln für die Krankenhausversorgung geltende Einschränkung (Satz 3) wird
auf die Versorgung von Heimbewohnern übertragen.
Zu Buchstabe f
Absatz 5 wird aufgehoben, da die dort bisher enthaltenen Regelungen in Absatz 1 (der
nunmehr die grundsätzlichen Anforderungen an die Apothekenräume zusammenfasst)
überführt werden.
- 43 -
Zu Buchstabe g
In Absatz 6 wird die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde im notwendigen
Rahmen erweitert, weil auch die Kenntnis über Änderungen der wesentlichen Ausrüs-
tung oder der Nutzung der Räume von Bedeutung für die Überwachungsbehörden ist.
Zu Buchstabe h
Absatz 7 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung.
Mit Satz 3 wird die Möglichkeit aufgenommen, Fertigarzneimittel vorzuhalten und damit
auf teure und wartungsintensive Apparaturen zur Herstellung von Wasser für Injektions-
zwecke zu verzichten. Damit wird die Apotheke auch finanziell entlastet.
Mit der Übernahme der für Zweigapotheken bestehenden Regelung auf Filialapotheken
(Satz 4) kann unter den gegebenen Voraussetzungen auf Geräte zur Herstellung ver-
zichtet werden.
Zu Buchstabe i
Die Änderungen in Absatz 8 in Verbindung mit der Streichung der im bisherigen Text
enthaltenen Anlage 1 dienen der Deregulierung. Die notwendige Ausstattung des Labors
obliegt allein der Verantwortung des Apothekenleiters, der sich damit z.B. auch für mo-
derne und an den Stand von Wissenschaft und Technik jeweils angepasste Prüfgeräte
entscheiden kann. Mit der Übernahme der für Zweigapotheken bestehenden Regelung
auf Filialapotheken kann unter den gegebenen Voraussetzungen auf Geräte zur Prüfung
und die Prüfmittel verzichtet werden.
Zu Nummer 8 (§ 4a Hygienemaßnahmen)
In dem neuen § 4a wird die bisher in § 4 Absatz 1 Satz 3 enthaltene Forderung nach
einem einwandfreien hygienischen Zustand der Apothekenbetriebsräume konkretisiert.
Zu den genannten Hygienemaßnahmen gehören insbesondere die Desinfektion der Ar-
beitsflächen vor Herstellungsbeginn, das Waschen und Desinfizieren der Hände, das
Tragen sauberer Schutzkleidung und erforderlichenfalls von Mundschutz, Haube und
Handschuhen.
Zu Nummer 9 (§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel)
Mit den Änderungen erfolgen Deregulierungen (es werden nur noch die Mindestanfor-
derungen festgelegt), soweit die Änderungen nicht rein redaktioneller Art sind. Der Apo-
theker ist aufgrund seiner umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung in der Lage,
selbst zu entscheiden, welche wissenschaftlichen Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Aufga-
ben benötigt werden und auch für deren Aktualität zu sorgen.
Mit Satz 2 wird festgelegt, dass die wissenschaftlichen Hilfsmittel auch in elektronischer
Form (z.B. entsprechende Software oder Datenbanken) genutzt werden können, weil
diese ein zeitnahes, übersichtlicheres und meist aktuelleres Ergebnis als die entspre-
chende gedruckte Literatur bringen können und daher insbesondere für Beratungen in
den meisten Fällen besser geeignet sein dürften.
Zu Nummer 10 (§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung in Absatz 1 stellt eine Erleichterung für Apotheken innerhalb eines Fili-
alverbundes dar. Dem Erlaubnisinhaber wird hierdurch im Rahmen seiner Betriebser-
laubnis die Möglichkeit eingeräumt, die Herstellung und Prüfung in einer Apotheke des
Filialverbundes auch zentral durchführen zu können.
- 44 -
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 ist redaktioneller Art.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen in Absatz 3 Satz 1 sind redaktioneller Art, Satz 3(neu) dient der Klar-
stellung. Die Streichung von Satz 4 (alt) ist eine Folgeregelung der Aufhebung von § 10.
Zu Buchstabe d
Mit Absatz 4 wird auf die bei der Herstellung von Medizinprodukten zu beachtenden
Regelungen verwiesen (der ursprüngliche Inhalt des Absatzes wird in § 3 Absatz 5a
überführt).
Zu Nummer 11 (§ 7 Rezepturarzneimittel)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird präzisiert.
Zu Buchstabe b
Mit Absatz 1a werden die Anforderungen an die Herstellung von Rezepturarzneimitteln
festgelegt. Soweit möglich, sollen auch Rezepturen nach vorgefertigten und geprüften
Herstellungsvorschriften angefertigt werden, insbesondere dann, wenn es sich um gän-
gige oder häufiger vorkommende Rezepturen handelt. Dies geht bereits aus der als
Empfehlung geltenden Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung
„Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-
und Defekturarzneimittel“ hervor.
Bei den in Satz 1 genannten standardisierten Herstellungsvorschriften handelt es sich
um in der Apotheke selbst erstellte Vorschriften oder solche, die allgemein anerkannt
sind und für die insbesondere auch die in Satz 4 geforderte Plausibilitätsprüfung bereits
durchgeführt wurde. Auf diese kann insofern in der Regel verwiesen werden.
Zu den in Satz 2 genannten individuellen Festlegungen gehören beispielsweise die An-
satzgröße, die Mehreinwaage bei Gehaltsminderung des Wirkstoffs, die Auswahl der
geeigneten Waage oder der Geräte. Festlegungen zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes
(Satz 3) sind insbesondere bei der Herstellung keimarmer Darreichungsformen von Be-
deutung. Zu den genannten Inprozesskontrollen gehören z.B. die visuelle Prüfung auf
gleichmäßige Beschaffenheit, Farbe oder Geruch sowie auf physikalische Stabilität
oder die Bestimmung der Teilchengröße.
In Satz 4 wird die pharmazeutische Beurteilung der Rezepturanforderung (Plausibilitäts-
prüfung) als Voraussetzung für die Herstellung festgelegt. Mit ihr soll festgestellt werden,
ob die Rezepturvorgaben geeignet sind, ein Arzneimittel mit ausreichender Qualität (bei-
spielsweise auch hinsichtlich möglicher wechselseitiger Beeinflussung der Wirkstoffe
oder sonstiger Ausgangsmaterialien) und Stabilität zu erzeugen.
Von der in Absatz 1b geforderten Dokumentation kann auch bei der Rezepturanferti-
gung nicht abgesehen werden, wobei diese aber beispielsweise durch Einsatz vorgefer-
tigter Formulare vereinfacht werden kann.
Von einer Freigabe durch einen verantwortlichen Apotheker kann - wie bei allen Arznei-
mittelherstellungen- nicht abgesehen werden.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzung in Absatz 2 dient der Klarstellung. Auf die Durchführung von Laborprü-
fungen am Endprodukt kann, wie bisher, verzichtet werden. Die Qualität der Rezepturen
ergibt sich in der Regel aus dem Herstellungsverfahren, das mit den Ergebnissen der
Inprozesskontrollen zu bestätigen ist. Insofern ist die Durchführung der Inprozesskontrol-
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len (sie können i.d.R. visuell durchgeführt werden) wesentlich für die Feststellung der
Qualität der Rezepturen.
Zu Nummer 12 (§ 8 Defekturarzneimittel)
Gemäß Absatz 1 wird - wie bei anderen Arzneimittelherstellern auch - eine schriftliche
Anweisung als Grundlage für jede Herstellung festgelegt; dabei kann auf bekannte Vor-
schriften, die allgemein anerkannt sind, Bezug genommen werden. Das ist ein grund-
sätzlicher Bestandteil der anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere der Gu-
ten Herstellungspraxis, und dient der Arzneimittelsicherheit. Auf die Notwendigkeit von
Herstellungsanweisungen verweisen beispielsweise auch die Leitlinien der Bundesapo-
thekerkammer zur Qualitätssicherung „Herstellung und Prüfung der nicht zur parentera-
len Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel“.
Zu den in Satz 2 Nummer 1 genannten Ausgangsstoffen gehören auch die primären
Verpackungsmaterialien.
Zu den in Satz 2 Nummer 2 genannten Maßnahmen zur Verhinderung von Kreuzkonta-
minationen und Verwechslungen gehört z.B. vor Beginn jeder Herstellung die Prüfung,
ob der Arbeitsbereich sowie die unmittelbare Umgebung sauber und frei von Rückstän-
den, insbesondere früherer Herstellungsvorgänge, ist. Zur Vorbereitung des Arbeitsplat-
zes gehört auch die eventuelle Desinfektion der Arbeitsfläche und der einzusetzenden
Geräte.
Die in Satz 3 erhobene Forderung nach einem Herstellungsprotokoll besteht bereits bis-
her. Sie ist wesentlicher Bestandteil der anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbe-
sondere der Guten Herstellungspraxis. Jede Arzneimittelherstellung muss nachvollzieh-
bar sein. Deshalb ist die Protokollierung der im Einzelfall erfolgten Herstellungsschritte
erforderlich.
Zu den in Satz 4 Nummer 4 genannten Herstellungsparametern gehören z.B. die Rühr-
zeit, Drehzahl oder sonstige Besonderheiten während der Herstellung.
Die bereits bisher bestehende Forderung der Freigabe durch einen Apotheker ergibt sich
nicht nur aus den Regelungen der anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere
der Guten Herstellungspraxis, sondern beispielsweise auch aus den Leitlinien der Bun-
desapothekerkammer zur Qualitätssicherung „Herstellung und Prüfung der nicht zur pa-
renteralen Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel“. In die Freigabe-
entscheidung sind die Ergebnisse der Prüfung am Endprodukt einzubeziehen.
Für die Dokumentation kann auf geeignete Formblätter oder EDV-Programme zurückge-
griffen werden.
In Absatz 2 wird - wie bei anderen Arzneimittelherstellern auch - eine schriftliche Anwei-
sung als Grundlage für jede Arzneimittelprüfung festgelegt. Das ist ein grundsätzlicher
Bestandteil der anerkannten pharmazeutischen Regeln, insbesondere Guten Herstel-
lungspraxis, und dient der Arzneimittelsicherheit. Dabei kann auf bekannte Vorschriften,
die allgemein anerkannt sind, Bezug genommen werden. Die Prüfung muss nachvoll-
ziehbar sein, insofern wird (wie bisher) festgelegt, dass die Prüfung zu protokollieren ist.
Die Freigabe der Prüfergebnisse muss unverändert durch einen Apotheker durch eigen-
händige Unterschrift und Datumsangabe vorgenommen werden.
Unter Berücksichtigung der o.g. Regeln kann bei einer Arzneimittelherstellung, die über
den Einzelfall hinausgeht, unter Sicherheitsaspekten nicht auf eine analytische Prüfung
zur Feststellung der Qualität des hergestellten Endprodukts verzichtet werden (daher
kann der bisher in Absatz 3 enthaltene Verzicht auf jegliche Prüfung zur Feststellung der
Qualität der Defekturen nicht aufrechterhalten werden).
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Zu Nummer 13 (§ 9 Großherstellung, § 10 Prüfung und Freigabe bei der Großher-
stellung)
Die Vorschriften zur Großherstellung werden aufgehoben. Die Möglichkeit einer Groß-
herstellung von Arzneimitteln besteht für Apotheken ohne Herstellungserlaubnis nach
§ 13 des Arzneimittelgesetzes nicht mehr, da in dem Fall eine Herstellung wie im indus-
triellen Maßstab vorliegen würde. Für diese gelten die Richtlinie 2001/83/EG und damit
die EG-GMP Anforderungen, einschließlich der Forderung nach einer Herstellungser-
laubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes. Dies ergibt sich auch aus der Resolution
des Europarates (CM/ResAP (2011)1 on quality and safety assurance requirements for
medicinal products prepared in pharmacies for the special needs of patients), die am 19.
Januar 2011 in der Sitzung des Ministerkomitees angenommen wurde.
Zu Nummer 14 (§ 11 Ausgangsstoffe)
Die Ergänzung in Absatz 2 steht in Zusammenhang mit den in den §§ 4 Absatz 2b und
Absatz 7 vorgesehenen Erleichterungen für Apotheken innerhalb eines Filialverbundes.
Die Apotheke kann die Identitätsprüfung auch, sofern vorhanden, innerhalb ihres Filial-
verbunds durchführen.
Zu Nummer 15 (§ 11a Tätigkeiten im Auftrag)
In dem neu eingefügten § 11a wird die Auftragsvergabe entsprechend den anerkannten
pharmazeutischen Regeln, insbesondere der Guten Herstellungspraxis, näher spezifi-
ziert. Diese Regelungen gelten insbesondere für die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b des
Arzneimittelgesetzes aufgenommene Möglichkeit einer patientenindividuellen Arzneimit-
telherstellung für Apotheken, die unter dort festgelegten Voraussetzungen in Betrieben
vorgenommen werden darf, die über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei-
mittelgesetzes verfügen. In diesen Fällen wird von der Zulassung abgesehen, in anderen
Fällen dürfte grundsätzlich von einer Zulassungspflicht solcher Fertigarzneimittel ausge-
gangen werden.
Die Regelungen des § 11a finden auch auf die Prüfung von Arzneimitteln oder deren
Ausgangsstoffe Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf die Herstellung oder Prü-
fung in Apotheken, die mit der gleichen Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes betrieben werden.
In Absatz 2 und 3 werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Auftrag gebenden
Apotheke spezifiziert.
Zu Nummer 16 (§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarznei-
mittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung wird die Überschrift auf apothekenpflichtige Medizinprodukte ange-
passt.
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird die Forderung einer stichprobenweisen Prüfung auf
die apothekenpflichtige Medizinprodukte erweitert.
Zu Buchstabe c
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 17 (§ 14 Kennzeichnung)
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Zu Buchstabe a
In Absatz 1 Satz 1 werden die Pflichtangaben für Rezepturen konkretisiert. Dabei wird
(abgesehen von Nummer 9 und 10) nicht mehr zwischen Human- und Tierarzneimitteln
unterschieden (insofern sind auch die bisherigen Regelungen des Absatzes 4 nicht mehr
erforderlich).
Die in Nummer 4 aufgenommene Gebrauchsanweisung ist für Rezepturen nach der Ver-
schreibungsverordnung (§ 1 Absatz 1 Nummer 7) eine Pflichtangabe in der Verordnung
des Arztes.
Die Angabe der Wirkstoffe (bisher in Nummer 4) wird in Nummer 5 in Anlehnung an die
Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes und an die Vorgaben des
Arzneibuchs ergänzt. Damit kommen den Patienten Informationen über die wesentlichen
Bestandteile der Rezepturen zu. Die Angabe eventuell verwendeter Konservierungsstof-
fe ergibt sich aus dem Europäischen Arzneibuch bzw. der Leitlinie der Bundesapothe-
kerkammer zur Qualitätssicherung "Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen
Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel“.
Der bisher (in Nummer 6) enthaltene Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit wird in
Nummer 7 näher konkretisiert durch die Angabe zur Aufbrauchsfrist, die für den Patien-
ten von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Angabe ist beispielsweise auch nach der ge-
nannten Leitlinie der Bundesapothekerkammer anzugeben.
Zu den in Nummer 8 aufgenommenen Gebrauchs- und Warnhinweisen gehören bei-
spielsweise Hinweise auf ein erforderliches Umschütteln vor Gebrauch oder zur Vermei-
dung von Augenkontakt, aber auch zurückgehend auf die in der Rezeptur enthaltenen
Stoffe.
Die Kennzeichnung ist nach Nummer 9 um den Namen des Patienten zu ergänzen, um
eine eindeutige Zuordnung der Rezeptur (auch nach ihrer Abgabe) zu ermöglichen. Ent-
sprechendes gilt für die Angabe unter Nummer 10.
Schließlich werden die Kennzeichnungsvorschriften für Arzneimittel festgelegt, die durch
manuelles Stellen hergestellt werden.
Zu Buchstabe b
Mit der Neufassung von Absatz 2 wird klargestellt, dass die Kennzeichnung von Defek-
turarzneimitteln als Fertigarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zu erfolgen hat. Da-
bei kann aber von der Blindenschrift (§ 10 Absatz 1b AMG) abgesehen werden.
Zu Buchstabe c
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben, da ihre Regelungen in Absatz 1 bzw. 2 über-
führt werden.
Zu Nummer 18 (§ 15 Vorratshaltung)
Zu Buchstabe a
Mit den Änderungen in Absatz 1 werden die für die Vorratshaltung in der öffentlichen
Apotheke - neben dem üblichen Wochenbedarf, der für die Apotheke im Einzelfall variie-
ren kann - heute noch relevanten Arzneimittel (und einige Medizinprodukte) aufgelistet.
Dadurch entfallen die bisherigen Anlagen 2 und 3.
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Mit den Änderungen in Absatz 2 entfällt die bisherige Anlage 4. Mit Nummer 7 wird eine
neue und notwendige Ergänzung vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung in Absatz 3 werden die Medizinprodukte in die Vorratshaltung einbe-
zogen.
Zu Nummer 19 (§ 16 Lagerung)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist redaktioneller Art (Prüfmittel zählen zu den apothe-
kenüblichen Waren, Medizinprodukte werden gesondert aufgeführt).
Die Ergänzungen in Satz 4 und 5 dienen der Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen Absatz 2 dienen insbesondere der Klarstellung bzw. Deregulierung. Die
Angabe der Einzel- und Tagesgaben wird nicht mehr gefordert, da solche Angaben nicht
mehr im Arzneibuch vorgegeben sind.
Dagegen wurde die Forderung nach Angabe des jeweiligen Verfalldatums aus Gründen
der Qualitätssicherung neu aufgenommen.
Zu Nummer 20 (§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und
der apothekenüblichen Waren)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird die Überschrift um Medizinprodukte ergänzt.
Zu Buchstabe b
Mit den Regelungen in Absatz 1 wird festgelegt, dass der Bezug von Arzneimitteln ent-
sprechend den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG nur von hierfür berechtigten Be-
trieben erfolgen darf. Dies dient der Klarstellung und ist im Übrigen ein Beitrag zur Erhö-
hung der Arzneimittelsicherheit, insbesondere zur Verhinderung des Einschleusens ge-
fälschter Arzneimittel in den regulären Vertriebsweg.
Die Sicherstellung der Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderung kann z.B. durch
eine Bestätigung des Lieferanten, unter Angabe der zuständigen Behörde, erfolgen,
dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt oder durch Einsichtnahme in die Daten-
bank nach § 67a des Arzneimittelgesetzes.
Zu Buchstabe c
Absatz 1a (neu) entspricht dem bisherigen Absatz 1, ergänzt um die Medizinprodukte.
Zu Buchstabe d
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Mit der Änderung in Absatz 2 wird festgelegt, dass die Auslieferung durch Boten in An-
passung an die bisher teilweise bereits geübte Praxis auch über den Einzelfall hinaus zu-
lässig ist. Der Bote muss aber zum Apothekenpersonal gehören.
Mit den Regelungen in Satz 4 wird dem in Zusammenhang mit der Arzneimittelabgabe
erforderlichen Beratungsbedarf nachgekommen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Arzneimittel im Rahmen von § 24 ausgeliefert werden.
Zu Buchstabe e
Mit der Ergänzung in Absatz 2a werden die Regelungen auf den Versand von Medizin-
produkten erweitert. Darüber hinaus wird durch die Änderung von Satz 1 Nummer 7
festgelegt, dass für die Beratung mittels Einrichtungen der Telekommunikation keine Zu-
satzgebühren verlangt werden dürfen, die das reguläre Verbindungsentgelt für die von
den Kunden gewählte Verbindungen übersteigen. Ein Beratungsangebot beispielsweise,
das nur über kostenpflichtige Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden kann, ist
demnach nicht zulässig. Die regulären Verbindungskosten, die nicht an die Beratungs-
leistung als solche anknüpfen, muss die Versandapotheke Kunden, die den Weg der On-
line-Bestellung wählen, hingegen nicht erstatten.
Zu Buchstabe f
Die Änderung in Absatz 5a ist notwendig, weil durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die Bundesländer die Gesetzge-
bungskompetenz für das Ladenschlussrecht erhielten. Für Länder, in denen seitdem kei-
ne eigenen Ladenschlussregelungen getroffen wurden, bleibt bis auf weiteres das La-
denschlussgesetz in Kraft.
Zu Buchstabe g
Die in Absatz 6a (in Anpassung an den Absatz 6b) vorgenommenen Ergänzungen, nach
denen nicht nur die Chargenbezeichnung, sondern auch die Menge des Arzneimittels
sowie auch das Datum des Erwerbs (und nicht nur der Abgabe) und Angaben zum Liefe-
ranten aufzuzeichnen sind, sind sachgerecht und im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit
erforderlich.
Zu Buchstabe h
Die in Absatz 6b Nummer 1 vorgenommene Ergänzung (nach der nicht nur die Be-
zeichnung, sondern auch die Chargenbezeichnung aufzuzeichnen ist), ist im Hinblick auf
die Rückverfolgbarkeit sachgerecht und erforderlich.
Mit der Einfügung von Satz 2 wird zur Klarstellung auf die bei der Abgabe von Thalido-
mid- oder Lenalidomidenthaltenden Arzneimitteln zu beachtenden Regelungen der Arz-
neimittelverschreibungsverordnung hingewiesen.
Zu Buchstabe i
Mit Absatz 6c Satz 1 werden die Ausnahmeregelungen festgelegt, die beim Bezug von
Arzneimitteln nach Absatz 1 gelten.
Mit den Nummern 2 und 3 wird klargestellt, dass der Erwerb und die Abgabe von Arz-
neimitteln zwischen Apotheken nur unter den eng beschriebenen Voraussetzungen zu-
lässig sind. In jedem Fall gelten aber die Dokumentationspflichten (bisher in § 22 Ab-
satz 1a), um den Bezug von Fertigarzneimitteln nachvollziehbar zu gestalten. Die Aus-
nahmereglung in Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Rezepturen.
Zu Buchstabe j
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Mit der Änderung von Absatz 7 wird die Regelung auf Medizinprodukte erweitert.
Zu Nummer 21 (§ 18 Einfuhr von Arzneimitteln)
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 (erster Halbsatz) erfolgen in Anpassung an die
durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) im Arzneimittelgesetz geänderten Regelungen (§§ 4, 73
AMG).
Die in Nummer 3 geforderte Angabe der Chargenbezeichnung ist für eine eindeutige
Identifizierung des Arzneimittels unerlässlich.
Zu Nummer 22 (§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarz-
neimitteln)
Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Vorschrift auch in sol-
chen Fällen Anwendung findet, wenn ein Arzneimittel, das zur Anwendung beim Men-
schen zugelassen ist, nachweislich bei einem Tier Anwendung finden soll.
Zu Nummer 23 (§ 20 Information und Beratung)
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 wird die Beratungspflicht konkretisiert. Die Information und Beratung ist (wie
bisher) eine Verpflichtung des Apothekers, auch wenn sie nach § 1a Nummer 3 zu den
pharmazeutischen Tätigkeiten zählt und somit auch von anderen Angehörigen des
pharmazeutischen Personals wahrgenommen werden kann. Insofern müssen die Zu-
ständigkeiten des approbierten und nicht approbierten Personals in der einzelnen Apo-
theke geregelt und Grenzen festgelegt werden (Satz 2 und 3 neu).
Zu Buchstabe b
In Absatz 2 werden Einzelheiten zur Beratungspflicht festgelegt. Die Verpflichtung zur
Information und Beratung besteht uneingeschränkt, dabei kann aber der erforderliche
Umfang unterschiedlich sein. Auf das Angebot einer Beratung darf somit auch z.B. bei
einer Dauermedikation nicht von vorn herein verzichtet werden, da sich die Umstände
bei dem betroffenen Patienten möglicherweise geändert haben können, beispielsweise
durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten.
Mit der in Satz 1 aufgenommenen Nachfrage soll insbesondere festgestellt werden, ob
sich der Kunde bzw. Patient mit der Medikation bereits auskennt und ob Sachverhalte
vorliegen, die ggf. gegen die Medikation oder die vorgesehene Dosierung sprechen
könnten.
Zu den in Satz 2 genannten individuellen Bedürfnissen gehört z.B. auch die Möglichkeit,
die deutsche Sprache zu verstehen.
Mit Satz 6 wird festgelegt, dass die Regelung auch für apothekenpflichtige Medizinpro-
dukte gilt, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.
Mit Absatz 3 werden die Vorgaben des § 4 Absatz 2a Satz 2 ergänzt. Mit der Gewähr-
leistung einer vertraulichen Atmosphäre soll dem Kunden ermöglicht werden, die erfor-
derlichen Informationen über das jeweilige Arzneimittel zu erhalten und, soweit erforder-
- 51 -
lich, Fragen zu stellen. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Beratung ent-
spricht dem Wunsch der Patienten und sollte gerade bei persönlichen Belangen der Ge-
sundheit eine Selbstverständlichkeit sein.
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Pati-
entenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom 9. März 2011
(ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45). Auch Apotheken sind Erbringer von Leistungen im
Bereich der Gesundheitsversorgung im Sinne des Artikels 3 Buchstaben a) und g) der
Richtlinie, die damit deren Anwendungsbereich unterfallen. Nach der eingangs erwähn-
ten Richtlinienbestimmung müssen Gesundheitsdienstleister Patienten die genannten
Informationen zur Verfügung stellen. Die Art der Bereitstellung der geforderten Informati-
onen steht im Ermessen der Apotheke und kann in unterschiedlicher Weise erfolgen.
Während Informationen über Behandlungsoptionen und Verfügbarkeit sowie Preise von
Arzneimitteln regelmäßig bereits Teil der Beratungsleistung der Apotheke sind, können
andere Informationen beispielsweise auch durch einen Aushang an geeigneter Stelle zur
Verfügung gestellt werden. Apotheken müssen in jedem Fall gewährleisten, dass Patien-
ten die genannten Informationen jederzeit ohne Erschwernisse erhalten können.
Zu Buchstabe c
Mit Absatz 5 (neu) wird die Verpflichtung zur Information und Beratung des Kranken-
hauspersonals (bisher Absatz 2) auf apothekenpflichtige Medizinprodukte ausgedehnt.
Zu Nummer 24 (§ 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arznei-
mittel)
Satz 2 verweist auf die bei Medizinprodukten anzuwendende Vorschrift.
Zu Nummer 25 (§ 22 Allgemeine Dokumentation)
Zu Buchstabe a und b
Die Ergänzung in der Überschrift erfolgt zur Klarstellung.
Die Änderungen in Absatz 1 sind gegenüber dem geltenden Text im Wesentlichen re-
daktioneller Art. Bereits bisher ist eine mindestens 5-jährige Aufbewahrungsfrist für die
wesentlichen Unterlagen vorgesehen. Die Aufbewahrungsfrist ist wie bisher 5 Jahre
nach dem letzten Eintrag und gilt auch für die neu eingeführten Dokumentationspflichten.
Zu Buchstabe c
Absatz 1a wird aufgehoben, da sein Inhalt in § 17 Absatz 6c überführt wurde.
Absatz 1b wird aufgehoben, so dass mit Absatz 1 nunmehr eine einheitliche Aufbewah-
rungsfrist gefordert wird.
Zu Nummer 26 (§ 23 Dienstbereitschaft)
Die Neuregelung ist notwendig, weil durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz
für das Ladenschlussrecht erhielten. Für Länder, in denen seitdem keine eigenen La-
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denschlussregelungen getroffen wurden, bleibt bis auf weiteres das Ladenschlussgesetz
in Kraft.
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 werden neben der Streichung des Verweises auf § 4 Absatz 2 des Laden-
schlussgesetzes, der nicht mehr für alle Bundesländer relevant ist, die Zeiten konkreti-
siert, in denen es aus Gründen der Versorgungssicherheit regelmäßig nicht erforderlich
ist, dass alle Apotheken dienstbereit sein müssen. Für diese Zeiten hat die zuständige
Behörde die Arzneimittelversorgung über Notdienste sicherzustellen.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 wird um eine Sonderregelung zur Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung
zur Dienstbereitschaft für Apotheken innerhalb eines Filialverbundes ergänzt. Die Mög-
lichkeit für den Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis, neben einer Hauptapotheke
bis zu drei zusätzliche Filialapotheken betreiben zu dürfen, wurde im Jahre 2003 durch
das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Apo-
theken eines Filialverbundes im Sinne von § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes werden
auf der Grundlage einer einheitlichen Betriebserlaubnis eines Apothekenleiters betrie-
ben. Es erscheint deshalb sachgerecht, dem Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis seines
Filialverbundes eine größere betriebliche und organisatorische Gestaltungsfreiheit für die
Erbringung der Notdienste einzuräumen, solange die auf die Anzahl seiner Apotheken
entfallenden Notdienstbereitschaften insgesamt erbracht werden und die Arzneimittel-
versorgung (dazu gehört auch die Möglichkeit einer eventuellen Rezepturherstellung)
nicht beeinträchtigt wird. Insoweit bedarf es für eine Befreiung zum Zweck der Verlage-
rung und Übernahme von Notdiensten innerhalb des Filialverbundes nicht des Nachwei-
ses eines berechtigten Grundes. Befürchtungen, dass eine Gewährung solcher Befrei-
ungen zu einer Bildung von „Schwerpunktapotheken“ führen könnte, sind nicht begrün-
det und haben sich in der Vergangenheit bislang nicht bestätigt. Zudem wurden von den
zuständigen Landesbehörden in einigen Bundesländern in der Vergangenheit mehrfach
Befreiungen für Filialapotheken zum Zweck der Verlagerung und Übernahme von Not-
diensten innerhalb des Filialverbundes erteilt. Zu Beeinträchtigungen der Arzneimittel-
versorgung oder zu einer ungleichen Belastung von Apotheken mit Notdiensten ist es
hierdurch nicht gekommen.
Zu Buchstabe c
Absatz 3 ist aufzuheben, weil sein Inhalt in Absatz 2 eingegangen ist.
Zu Buchstabe d
Bei den Änderungen in Absatz 4 handelt es sich um Folgeänderungen bzw. redaktionel-
le Anpassungen.
Zu Buchstabe e
Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine Klarstellung. Der Hinweis auf die
diensthabenden Apotheken wird in der Regel am Eingang der Apotheke anzubringen
sein. Auf Grund bestimmter örtlicher Vorgaben, z.B. der Lage einer Apotheke in einem
Einkaufszentrum, wird ein Hinweis am Eingang der Apotheke unter Umständen für Kun-
den während der Schließzeiten nicht zu sehen sein. In diesem Fall kann der Hinweis an
einer für den Kunden gut sichtbaren anderen Stelle, z.B. am Eingang des Einkaufszent-
rums, angebracht werden.
Zu Buchstabe f
Die Vorschrift wird um Medizinprodukte erweitert.
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Zu Nummer 27 (§ 24 Rezeptsammelstellen)
Zu Buchstabe a und b
In Absatz 3 werden die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Rezeptsammelstel-
len konkretisiert. Aus Gründen des Datenschutzes ist zu fordern, dass die Sammelbehäl-
ter vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen sind.
Zu Nummer 28 (§ 25 Apothekenübliche Waren)
§ 25 wird aufgehoben, da die apothekenüblichen Waren in § 1a Nummer 10 definiert
werden.
Zu Nummer 29 (§ 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten)
Es handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 30 (§ 26 Anzuwendende Vorschriften)
Mit den Ergänzungen in Absatz 2 gelten die in § 1a aufgenommenen Begriffsbestim-
mungen, die Regelungen für das Qualitätsmanagementsystems (§ 2a) und die Hygie-
nemaßnahmen (§ 4a) entsprechend.
Zu Nummer 31 (§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke)
In Absatz 2 werden die Aufgaben des Leiters der Krankenhausapotheke zusammenge-
fasst und dabei konkretisiert.
Zu Nummer 32 (§ 28 Personal der Krankenhausapotheke)
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 wird die Regelung auf apothekenpflichtige Medizinprodukte explizit ergänzt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Wie die öffentlichen Apotheken, können Kran-
kenhausapotheken von der in § 5a eingeführten Möglichkeit, nichtpharmazeutisches
Personal für Tätigkeiten einzusetzen, für die ein QM-Management erforderlich ist,
Gebrauch machen.
Zu Nummer 33 (§ 29 Räume und Einrichtungen der Krankenhausapotheke)
Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird auf die geänderten Regelungen für öffentliche Apo-
theken Bezug genommen. Dies betrifft den zusätzlichen Raumbedarf bei bestimmten
Herstellungstätigkeiten (§ 4 Absatz 2 Satz 2), die Konkretisierung für die Herstellung
nicht zur parenteralen Anwendung bestimmter Arzneimittel (§ 4 Absatz 2b), die abge-
sonderte Lagerung zurückgerufener / zurückgewiesener Arzneimittel (§ 4 Absatz 2d Satz
3).
- 54 -
Zu Nummer 34 (§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke)
Mit den Änderungen in Absatz 1 wird die Vorratshaltung um apothekenpflichtige Medi-
zinprodukte ergänzt.
Zu Nummer 35 (§ 31 Abgabe in der Krankenhausapotheke)
Zu Buchstabe b
Die Einfügung in Absatz 1 dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen bzw. eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 36 (§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflich-
tigen Medizinprodukte auf den Stationen)
Zu Buchstabe a und b
Mit der Ergänzung in der Überschrift werden die apothekenpflichtigen Medizinprodukte in
die Regelung aufgenommen.
Mit der Änderung in Absatz 1 wird die Verpflichtung zur Überprüfung auf den Stationen
auf apothekenpflichtige Medizinprodukte erweitert.
Zu Buchstabe c
Die in Absatz 3 neu aufgenommene Frist für die Zuleitung des Protokolls über die Über-
prüfung der Arzneimittel auf den Stationen ist sachgerecht und im Hinblick auf die Arz-
neimittelsicherheit erforderlich. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 37 (§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke)
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Nummer 38 (Überschrift: 5. Abschnitt, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen)
Zu Nummer 39 (§ 34 Patientenindividuelle Verblisterung, § 35 Patientenindividuelle
parenterale Arzneimittelherstellung)
Zu § 34 (Patientenindividuelle Verblisterung)
In § 34 werden Festlegungen für eine maschinelle Arzneimittelverblisterung getroffen,
die in den Apotheken vermehrt Bedeutung erlangt hat. Die spezifischen Regelungen sind
erforderlich, weil die bisherigen allgemeinen Herstellungsvorschriften auf die 1987 in
Apotheken üblichen Arzneimittelherstellungen ausgerichtet waren und daher für neue
und spezielle Herstellungstätigkeiten nicht ausreichend sind.
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Die Vorschrift orientiert sich an den kürzlich in Österreich in Kraft getretenen Regelungen
(Neuverblisterungsverordnung, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 27.
Dezember 2010, die auch für öffentliche Apotheken in Österreich Anwendung finden)
sowie an einem Aide mémoire („Maschinelles patientenindividuelles Verblistern von Arz-
neimitteln“), das in die Verfahrensvorschriften der Länder zur Harmonisierung eingebun-
den ist und eine länderabgestimmte Auslegung der diesbezüglichen Anforderungen ist.
Mit Absatz 1 Satz 1 wird festgelegt, dass die Apotheke ein funktionierendes Qualitäts-
managementsystem (QM-System) betreiben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems
wird nach dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Die genannte Tätigkeit, einschließlich
der für diese Tätigkeiten erforderlichen Räume, Ausrüstungen und Personalschulungen
sind in das QM-System einzubeziehen.
In Satz 2 werden die grundsätzlichen Anforderungen und Voraussetzungen an eine
Neuverblisterung im Rahmen des QM-Systems festgelegt:
Zu den in Nummer 1 genannten grundsätzlich in Frage kommenden Arzneimitteln gehö-
ren nur solche, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes als Fertigarzneimittel in
den Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, ob
das Arzneimittel ein hohes sensibilisierendes Potential hat, ein Hormon, Antibiotikum
oder Zytostatikum ist, das Arzneimittel hygroskopisch, oxydationsempfindlich, lichtemp-
findlich oder bruchempfindlich ist und ob seine Kompatibilität mit dem zu verwendeten
Verpackungsmaterial (im Hinblick auf mögliche Interaktionen) gegeben ist. Für die Beur-
teilung der Neuverblisterungsfähigkeit von Arzneimitteln können Literaturdaten, Angaben
des Zulassungsinhabers oder eigene Untersuchungen herangezogen werden.
Zu den Festlegungen in Nummer 1 gehören auch solche, die berücksichtigen, ob jedes
Arzneimittel einzeln verblistert wird („unit dose“) oder ob verschiedene Arzneimittel, die
zum gleichen Zeitpunkt eingenommen werden sollen, gemeinsam verpackt werden sol-
len („multi dose“). Sofern die zur Neuverblisterung vorgesehenen Arzneimittel sich durch
Farbe, Form und Größe oder Gewicht nicht unterscheiden, sollte die Neuverblisterung
nicht im selben Einzelblister erfolgen wegen der fehlenden Unterscheidbarkeit der
Darreichungsformen sowohl bei der Blisterfreigabe vor der Abgabe als auch bei der Ein-
nahme durch den Patienten.
Die Entscheidung, ob Tabletten geteilt werden dürfen, ist von verschiedenen Faktoren
abhängig zu machen. Eine Teilung von Tabletten mit Bruchrille kann nur in Frage kom-
men, wenn die Bruchrille laut Angabe in der Gebrauchsanweisung einer Teilbarkeit im
Sinne der Dosierung dient. Die Angaben zur Teilbarkeit beziehen sich aber auf die un-
mittelbare Einnahme nach der Teilung und enthalten i.d.R. keine Qualitätsaussagen zur
Dauer einer möglichen Zwischenlagerung (u.a. auch im Blister) der geteilten Tabletten.
Im Übrigen sollte die Entscheidung, ob Tabletten geteilt werden dürfen, auch davon ab-
hängig gemacht werden, ob die gewünschte Dosierung als Fertigarzneimittel nicht be-
reits verfügbar ist, weil jede zusätzliche Manipulation Risiken birgt.
Zu den in Nummer 2 genannten Festlegungen zur Zwischenlagerung gehören die jewei-
ligen Standzeiten und Lagerbedingungen der entblisterten Arzneimittel aufgrund von
Stabilitätsdaten, die z.B. durch Angaben aus der Literatur, des Zulassungsinhabers oder
durch eigene Untersuchungen gewonnen werden können. Aus der Kennzeichnung der
entblisterten Arzneimittel muss insbesondere das Datum der Entblisterung sowie die
eindeutige Charakterisierung des jeweiligen Arzneimittels (z.B. Bezeichnung, Stärke,
Darreichungsform, Chargenbezeichnung, Verfalldatum) sowie das Enddatum für die
Zwischenlagerung hervorgehen.
Zu den in Nummer 3 genannten Maßnahmen zur Verhinderung von Kreuzkontaminatio-
nen und Verwechslungen gehört z.B. vor Beginn jeder Herstellung des patientenindivi-
duellen Blisters (Blistercharge) die Prüfung, ob der Blisterautomat und damit ggf. in Ver-
- 56 -
bindung stehende Verpackungsmaschinen sowie die unmittelbare Umgebung sauber
und frei von Rückständen, insbesondere früherer Blisterchargen sind.
Zu den in Nummer 4 genannten Festlegungen gehören insbesondere die Qualifizierung
der Ausrüstungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen und an-
deren Maßnahmen, die die Funktion der Ausrüstungen beeinträchtigen können.
Mit Absatz 2 wird auf den (zum üblichen Apothekenbetrieb erforderlichen) zusätzlichen
Personalbedarf hingewiesen, der sich aus der Art und dem Umfang der Herstellungstä-
tigkeiten ergibt.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass unter den gegebenen Voraussetzungen auch nicht-
pharmazeutisches Personal für die Herstellung eingesetzt werden kann.
In Absatz 3 werden die besonderen Anforderungen an den Herstellungsraum für die
maschinelle Verblisterung festgelegt. Zu den spezifisch zugeordneten Bereichen gehört
die Lagerung der neu zu verblisternden Arzneimittel und des Verpackungsmaterials,
das Entblistern, die Zwischenlagerung nach dem Entblistern, das Neuverblistern, die
Kontrolle der neuverblisterten Ware und die Lagerung der Blisterchargen.
Für Herstellungstätigkeiten in Räumen außerhalb der Raumeinheit gilt wie bei der sons-
tigen Herstellung in der Apotheke § 3 Absatz 5 Satz 3 und § 5a Satz 2, wonach die dort
genannten Personen nur unter Aufsicht des Apothekers tätig werden dürfen, so dass in
solchen Fällen ein Apotheker vor Ort sein muss, um seiner Verantwortung gerecht wer-
den zu können.
Zu § 35 (patientenindividuelle parenterale Arzneimittel)
Die spezifischen Regelungen sind erforderlich, weil die bisherigen allgemeinen Herstel-
lungsvorschriften auf die 1987 in Apotheken üblichen Arzneimittelherstellungen ausge-
richtet waren und daher für spezielle Herstellungstätigkeiten nicht ausreichend sind.
Die Regelungen orientieren sich am Arzneibuch sowie an den Leitlinien der Bundes-
apothekerkammer zur Qualitätssicherung "Herstellung und Prüfung applikationsfertiger
Parenteralia ohne toxisches Potential / mit toxischem Potential" bzw. an der Leitlinie
des Bundesverbandes Deutscher Krankenhausapotheker e.V. (ADKA) "Aseptische
Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia".
Nach dem Arzneimittelgesetz (§ 55 Absatz 8) sind die anerkannten pharmazeutischen
Regeln bei jeder Arzneimittelherstellung einzuhalten; das Arzneibuch ist nach § 55 Ab-
satz 1 AMG eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln. Das Arzneibuch
setzt voraus, dass die GMP-Richtlinien beachtet werden, insbesondere der Einsatz
qualifizierten Personals und adäquater Räumlichkeiten, eine geeignete Ausstattung für
die Herstellung, validierte Verfahren für alle kritischen Herstellungsschritte und die Auf-
zeichnung der Umgebungskontaminationen sowie Inprozessverfahren.
Mit Absatz 1 Satz 1 wird festgelegt, dass die Apotheke ein funktionierendes Qualitäts-
managementsystem (QM-System) betreiben muss (eine Zertifizierung des QM-Systems
wird nach dieser Rechtsvorschrift nicht gefordert). Die genannte Tätigkeit, einschließlich
der für diese Tätigkeiten erforderlichen Räume, Ausrüstungen und Personalschulungen
sind in das QM-System einzubeziehen. Die Forderung nach einem QM-System besteht
beispielsweise auch nach den Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssi-
cherung "Herstellung und Prüfung applikationsfertiger Parenteralia ohne toxisches / mit
toxischem Potenzial", die Anleitungen für das QM-System geben.
- 57 -
In Satz 2 werden die wesentlichen Anforderungen an die patientenindividuelle parentera-
le Arzneimittelherstellung unter Bezugnahme auf das in § 2a geforderte QM-System
festgelegt:
Zu den Festlegungen in Nummer 1 bezüglich der einzusetzenden Arzneimittel und der
primären Verpackungsmaterialien gehört deren Verkehrsfähigkeit im Geltungsbereich
des Arzneimittelgesetzes; ihre Qualitätsprüfung sollte mindestens stichprobenartig erfol-
gen.
Zu den in Nummer 2 genannten Maßnahmen zur Verhinderung von Kreuzkontaminatio-
nen und Verwechslungen gehört z.B. vor Beginn jeder Herstellung die Prüfung, ob der
Arbeitsbereich sowie die unmittelbare Umgebung sauber und frei von Rückständen, ins-
besondere früherer Herstellungsvorgänge, ist.
Zu den in Nummer 3 genannten Festlegungen gehören insbesondere die Qualifizierung
der Ausrüstungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach Reparaturen und an-
deren Maßnahmen, die die Funktion der Ausrüstungen beeinträchtigen können, sowie
die regelmäßige Wartung und die Reinigungsfrequenz des Herstellungsraumes.
Die in Nummer 4 genannten Festlegungen zur Validierung entsprechen der guten phar-
mazeutischen Regeln, insbesondere der Guten Herstellungspraxis. Die Häufigkeit der
Revalidierung hängt von den jeweiligen Prozessen ab und deren eventuellen (auch nur
geringfügig vorgenommenen) Änderungen, die große Auswirkungen haben können. Der
Einbeziehung des gesamten Herstellungspersonals in die Revalidierung liegt die Beson-
derheit des aseptischen Herstellungsprozesses zugrunde. Sie ist am Ende jedes Ar-
beitstages mit geeigneten Nährmedien durchzuführen.
Mit Absatz 2 wird der zusätzliche Personalbedarf festgelegt, der sich aus der Art und
dem Umfang der Herstellungstätigkeiten ergibt.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass unter den gegebenen Voraussetzungen auch nicht-
pharmazeutisches Personal für die Herstellung eingesetzt werden kann.
Absatz 3 legt die grundsätzlichen Anforderungen an den Herstellungsraum fest. Dazu
gehört auch eine Schleuse für Umkleidevorgänge.
Für Herstellungstätigkeiten in Räumen außerhalb der Raumeinheit gilt wie bei der sons-
tigen Herstellung in der Apotheke, § 3 Absatz 5 Satz 3 und § 5a Satz 2, wonach die dort
genannten Personen nur unter Aufsicht des Apothekers tätig werden dürfen, so dass in
solchen Fällen ein Apotheker vor Ort sein muss, um seiner Verantwortung gerecht wer-
den zu können.
Mit Absatz 4 werden die Anforderungen an den Herstellungsraum für sterile parentera-
le Arzneimittel spezifiziert. Sofern bei einer aseptischen Herstellung die Behältnisse für
die Entnahme der zur Verarbeitung vorgesehenen Arzneimittel geöffnet werden (dazu
gehören auch kleinste Öffnungen, z.B. durch Anstechen mit einer Kanüle, ohne dass
dabei mittels eines geschlossenen Transfersystems eine Barriere gegen die Außenluft
erzeugt wird), kann nicht mehr von einem geschlossenen System ausgegangen wer-
den. Daraus resultiert die grundsätzliche Forderung nach der Herstellung unter Rein-
raumklasse A Bedingungen (Laminar Air flow) in einer Umgebung der Reinraumklasse
B. Von den strengen Anforderungen der Hintergrundbedingungen (Klasse B) bei einer
aseptischen Herstellung kann abgewichen und eine Reinraumklasse C für die Hinter-
grundbedingungen akzeptiert werden, wenn auf der Basis einer Validierung ausrei-
chende Ergebnisse vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Arzneimittelqualität
durch das angewendete Verfahren gewährleistet wird. Dies entspricht beispielsweise
- 58 -
auch dem sog. PIC/S Leitfaden (PIC/S Guide to good practices for the preparation of
medicinal products in healthcare establishments, PE 010-3), der Regelungen für die
Arzneimittelherstellung in Gesundheitseinrichtungen in und außerhalb der EU trifft.
Die in den Absatz 5 aufgenommene Regelung entspricht den anerkannten pharmazeu-
tischen Regeln, insbesondere der Guten Herstellungspraxis, und ist von grundsätzlicher
Bedeutung für eine qualitätsgesicherte Sterilherstellung.
Zu den in Absatz 6 genannten patientenindividuellen Faktoren gehören z.B. Alter des
Patienten, Körpergewicht und Körpergröße, auch Leber- und Nierenwerte oder Beglei-
terkrankungen des Patienten, soweit bekannt.
Zu Nummer 40 (§ 36 Ordnungswidrigkeiten)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung in Nummer 2 Buchstabe a werden die Tatbestände der Ordnungswid-
rigkeiten auf das Qualitätsmanagementsystem, soweit in dieser Vorschrift vorgeschrie-
ben, ergänzt.
Die Änderungen in Nummer 2 Buchstabe d bis g betreffen Medizinprodukte oder sind
redaktioneller Art.
Mit der Streichung von Nummer 2 Buchstabe l wird der diesbezügliche Tatbestand auf-
gehoben.
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe a wird klargestellt, dass die Herstellung nach
den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfolgen muss (dies beinhaltet die Vorgaben
des Arzneibuchs).
Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe b werden die Tatbestände bezüglich der
Großherstellung als Folgeänderung aufgehoben.
Mit der Ergänzung in Nummer 3 Buchstabe c werden die Regelungen auf die entspre-
chenden Herstellungs- oder Prüfanweisungen bzw. die Protokolle auf die patientenindi-
viduelle maschinelle Verblisterung bzw. die parenteralen Arzneimittel erweitert.
Die Änderungen in Nummer 3 Buchstabe e und h betreffen Medizinprodukte oder sind
redaktioneller Art.
Zu Nummer 41 (§ 37 Übergangsvorschriften)
Mit Absatz 1 wird festgelegt, dass bestehende Apotheken ab dem festgelegten Datum
das Qualitätsmanagementsystem eingerichtet haben müssen, soweit diese Regelung auf
sie zutrifft. Betroffene neue Apotheken müssen bereits für die Erlaubniserteilung das
QM-System einrichten.
Zu Artikel 2
- 59 -
Artikel 2 legt die Bekanntmachungserlaubnis fest.
Zu Artikel 3
Mit Artikel 3 wird das Inkrafttreten der neuen Regelung bestimmt.
31.07.2014
Datei
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FAX +49 (0)30 18441-1245
INTERNET www.bundesgesundheitsministerium.de
E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de
Berlin, 13. April 2011
Nr. 21
Apothekenbetriebsordnung: Verkauf von Nebensortiment wird nicht
weiter eingeschränkt
Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärt:
„Das Positionspapier des Bundesgesundheitsministeriums für eine überarbeitete
Apothekenbetriebsordnung sieht keine weitere Einschränkung beim Verkauf des
Nebensortiments in Apotheken vor. Bereits nach den jetzigen Regelungen ist der
Verkauf von Kosmetika, Hygieneartikeln oder Vitaminpräparaten beschränkt. Die
überarbeitete Apothekenbetriebsordnung sieht lediglich eine Klarstellung vor. Bei
Apotheken steht eindeutig die Versorgung mit Arzneimitteln im Vordergrund. Eine
Apotheke muss auch als Apotheke erkennbar sein. Das ist das Ziel dieser
Klarstellung.
Neben dieser Regelung sind außerdem weitreichende Erleichterungen für die
Apotheker in Form von Bürokratieabbau und Kostenentlastungen vorgesehen. So
sollen etwa die Apotheker künftig eigenverantwortlich entscheiden können, welche
Laborgeräte sie zum Beispiel benötigen. Bisher galt die Regelung, dass eine
Presse-
mitteilung
Seite 2 von 2 bestimmte Anzahl an Laborgeräten vorhanden sein musste. Diese Regelung stellte
eine erheblichen Kostenfaktor dar.
Darüber hinaus sieht die überarbeitete Apothekenbetriebsordnung auch weitere
Verbesserungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit vor. So wird die Pflicht des
Apothekers zur Beratung des Kunden herausgestellt. Zudem werden die Apotheker
verpflichtet, Vertraulichkeit bei der Beratung zu wahren. Das entspricht den
Wünschen der Patienten."
31.07.2014
Datei
PD
12. April 2011
- 2 -
Bundesministerium für Gesundheit
Überarbeitung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
1. Zur ApBetrO allgemein
Die ApBetrO regelt den Betrieb von öffentlichen Apotheken und von Krankenhausapotheken. Sie
stellt eine Rechtsverordnung dar, die vom BMG mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
Die ApBetrO stammt aus dem Jahr 1987. Sie wurde zwar in der Folge in einzelnen Punkten geän-
dert. Zwischenzeitlich hat sich jedoch weiterer Änderungsbedarf ergeben, vor allem auf Grund ge-
änderter gesetzlicher Rahmenbedingungen, und weil sich vieles in der Apothekenlandschaft geän-
dert hat. Dazu gehören insbesondere spezielle Herstellungstätigkeiten in der Apotheke (z.B. die
maschinelle patientenindividuelle Verblisterung von Arzneimitteln, die vermehrte Herstellung pati-
entenindividueller steriler Infusionslösungen) oder die Möglichkeit, Filialapotheken zu betreiben.
Darüber hinaus liegen aus der Vollzugspraxis Erkenntnisse vor, nach denen Konkretisierungen
erforderlich sind, selbst bei Regelungen, die in der Verordnung schon seit langem bestehen (z.B.
bei der Beratung).
2. Zu den wesentlichen Zielen der Überarbeitung
Hauptziele der geplanten Überarbeitung sind zum einen die Verbesserung der Arzneimittelsi-
cherheit (insbesondere bei der Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und bei der Informa-
tion und Beratung), zum anderen (insbesondere vor dem Hintergrund des demographischen Wan-
dels) die Verbesserung der Versorgung von Patienten im Nahbereich der Apotheke.
Überholte und nicht mehr gerechtfertigte Regelungen sollen im Sinne des Bürokratieabbaus
abgeschafft oder zumindest angepasst werden, um so eine Entlastung für die Apotheken zu schaf-
fen.
3. Wesentliche Änderungen der ApBetrO
− 3.1 Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, QMS für Apotheken mit Übergangs-
frist (2J), soweit sie bestimmte Tätigkeiten durchführen. Dazu gehört die Herstellung steriler, pa-
renteraler Arzneimittel (Infusions- / Injektionslösungen), die maschinelle Verblisterung sowie die
Herstellung im größeren Maßstab (sog. "Hunderterregel"), weil es sich hier um besonders kriti-
sche Arzneimittel handelt bzw. um die maschinelle Herstellung oder Mengen, wie sie üblicher-
weise von anderen Arzneimittelherstellern außerhalb von Apotheken vorgenommen wird, die da-
für eine Herstellungserlaubnis benötigen. Die Forderung nach einem QMS besteht für andere
Arzneimittelhersteller oder die Arzneimittelgroßhändler bereits seit Jahren. Von der Verpflichtung
einer kostenträchtigen Zertifizierung des QMS durch Dritte soll aber, wie bei den anderen Be-
trieben auch, abgesehen werden, da die Apotheken wie diese der behördlichen Überwachung
2
unterliegen. Viele Apotheken besitzen auf freiwilliger Basis bereits seit langem ein QMS (zumin-
dest in Teilbereichen). Beim QMS handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren der Selbst-
kontrolle, das auf eine Prüfung und dauerhafte Verbesserung der Qualität der Leistung des Un-
ternehmens bzw. der betreffenden Einrichtung gerichtet ist, und das sich in vielen Wirtschaftsbe-
reichen und auch bei Behörden bewährt hat. Grundlage eines jeden QMS ist die schriftliche
Festlegung aller qualitätsbestimmenden Vorgänge (z.B. zur Arzneimittelherstellung) und der
Nachweis ihrer Einhaltung.
− 3.2 Präzisierung bei den Anforderungen an die allg. Arzneimittelherstellung und
-prüfung
Bezüglich der Anforderungen an die Arzneimittelherstellung ist aus fachlicher Sicht zu unter-
scheiden zwischen i.d.R. unkritischen, im Einzelfall hergestellten Rezepturarzneimitteln (z.B.
Nasentropfen, Salben), und solchen, die kritisch sind, weil sie steril sein müssen (Injektions- /
Infusionslösungen), oder weil sie in der Apotheke maschinell (wie in der Industrie) hergestellt
werden (Blister).
Die Herstellung der o.g. unkritischen Rezepturarzneimittel soll praxisorientiert nach „aner-
kannten pharmazeutischen Regeln“ erfolgen. Bereits in der derzeit gültigen ApBetrO sind Ele-
mente der Guten Herstellungspraxis enthalten, die diesbezüglich noch zu ergänzen sind, wo
dies aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Dies findet Anwendung auf
o Qualitätsprüfungen der in der Apotheke im Defekturmaßstab1 hergestellten Arznei-
mittel; eine über diesen Maßstab noch hinausgehende Arzneimittelherstellung
(„Großherstellung“2) soll ohne Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz
nicht mehr ermöglicht werden.
o Herstellungs- und Prüfvorschriften sowie die entsprechende Dokumentation der
Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, unabhängig von deren Umfang (also
auch für Rezepturen); dabei kann auf standardisierte Vorschriften Bezug genom-
men werden. Diese Forderungen sind in den entsprechenden Leitlinien der Bun-
desapothekerkammer oder der ADKA bereits seit Jahren enthalten, wurden aber
möglicherweise nicht angenommen, weil sie nur als Empfehlung gelten und nicht
immer ausreichend konkret sind.
o Herstellung unter Verantwortung eines Apothekers / einer Apothekerin mit ausrei-
chenden Fachkenntnissen und Freigabe der Arzneimittel vor der Abgabe.
1 Defektur nach § 8 Absatz 1 ApBetrO: Im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus in Chargengrößen bis zu
100 abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge an einem Tag hergestellte Menge an Arz-
neimitteln.
2 Die Großherstellung spielt in der Apotheke ohnehin praktisch keine Rolle mehr (es wird aber dennoch, insbesondere im
Hinblick auf eine Bundeswehrapotheke eine Übergangszeit vorgesehen).
3
− 3.3. Festlegung von Anforderungen an kritische Arzneimittelherstellungen (patientenindi-
viduelle sterile Infusionslösungen, maschinelle Verblisterung).
Aus fachlicher Sicht dürfen an die Herstellung der o.g. kritischen Arzneimittel im Sinne der Arz-
neimittelsicherheit keine Abstriche gemacht werden. Für Arzneimittelhersteller mit Herstellungs-
erlaubnis nach dem AMG finden sich konkretisierende Anforderungen an die Herstellung solcher
Arzneimittel nach der Guten Herstellungspraxis in der AMWHV3, für Apotheken, die die gleichen
Arzneimittel auf Basis ihrer Apothekenbetriebserlaubnis herstellen, fehlen derzeit solche konkre-
tisierenden Vorgaben. Im Übrigen hat der Patient ein Anrecht darauf, qualitativ hochwertige In-
fusionslösungen zu erhalten, unabhängig davon, welcher Betrieb die Herstellung übernommen
hat. Somit müssen gleiche Anforderungen an die Herstellung steriler Infusionslösungen in Apo-
theken mit oder ohne Herstellungserlaubnis oder in anderen (auch kleineren) Herstellbetrieben
(die z.T. aus Apotheken hervorgegangen sind) gestellt werden. Dies ist aber derzeit nicht überall
der Fall.
Auch an die maschinelle Verblisterung (nicht die manuelle Verblisterung oder das sog. manuel-
le „Stellen“) in Apotheken können aus fachlichen Gründen keine „erleichterten“ Anforderungen
im Vergleich zur maschinellen Verblisterung durch andere Betriebe gestellt werden. Dies sehen
die Bundesländer ebenso und haben bereits Anforderungen an die Überwachung solcher Be-
triebseinheiten in einem Aide mémoire aufgestellt.
− 3.4 Klarstellungen und Präzisierungen bezüglich der Verpflichtung zur Information und
Beratung (§ 20 ApBetrO). Möglicherweise sind die bisherigen Regelungen4 nicht ausreichend
klar oder missverständlich, so dass die Beratungspflicht "eingeschränkt" erscheint. Denn Arz-
neimittelsicherheitsgründe können bei keiner Arzneimittelabgabe völlig ausgeschlossen werden
und eine Beratung entbehrlich machen. Selbst bei einer Dauermedikation können sich bei einem
Patienten die Umstände geändert haben, beispielsweise durch zusätzliche Erkrankungen oder
durch geänderte Ernährungsgewohnheiten, so dass auch hier nicht auf die Beratung in der Apo-
theke von vorn herein verzichtet werden kann. Die Beratungspflicht wird auch in den als Emp-
fehlung geltenden Leitlinien der Bundesapothekerkammer hervorgehoben. Dennoch werden
immer wieder Mängel bei der Beratung festgestellt und öffentlich kritisiert. Vor dem Hintergrund
der heute verfügbaren Anzahl hochwirksamer Arzneimittel ist eine Beratung in der Apotheke
über Wirkungen, Nebenwirkungen sowie etwaige Wechselwirkungen von Arzneimitteln unterein-
ander oder zu Lebensmitteln von großer Bedeutung. Die Beratung ist deshalb weiterhin eine der
Kernaufgaben der Apotheken und soll mit der Novelle noch deutlicher als bislang hervorgeho-
3 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
4 § 20 Absatz 1 ApBetrO: "Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheil-
kunde berechtigten Personen zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erfor-
derlich ist. Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem Kunden die zur sachge-
rechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben."
4
ben werden. Mit den vorgesehenen Änderungen ist der Beratungsbedarf durch Nachfrage fest-
zustellen und dann erforderlichenfalls eine Beratung anzubieten.
− 3.5 Klarstellungen und Präzisierungen bezüglich der Verpflichtung zur vertraulichen Bera-
tung (§ 4 Absatz 2 ApBetrO /§ 20 ApBetrO). Die Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Be-
ratung entspricht dem Wunsch der Patientinnen und Patienten und sollte gerade bei persönli-
chen Belangen der eigenen Gesundheit eine Selbstverständlichkeit sein. Das Beispiel von Ban-
ken, Sparkassen und Postfilialen zeigt, dass eine Vertraulichkeit der Beratung oft mit einfachen
organisatorischen Maßnahmen hergestellt werden kann, und dass dies von den Kundinnen und
Kunden auch gut angenommen wird. Das könnte z.B. durch eine farbliche Kennzeichnung auf
dem Boden oder oft auch durch Umstellung der sog. Handverkaufstische oder Einfügen beweg-
licher Abtrennungen sein. Wenn das nicht geht, wären bauliche Maßnahmen ins Auge zu fas-
sen, jedenfalls sollten keine neuen Apotheken mehr genehmigt werden, die von vorn herein kei-
ne ausreichende Vertraulichkeit bei der Beratung bieten können. Es ist vorgesehen, die Forde-
rung aus der (als Empfehlung geltenden) Leitlinie der Bundesapothekerkammer5 in die Verord-
nung zu übernehmen, und die derzeitige "Kann"-Regelung der Verordnung für die Offizin in § 4
ApBetrO6 klarer zu fassen, um damit die Vertraulichkeit bei der Beratung in geeigneter Weise zu
erhöhen.
4. Sonstige Änderungen
Weitere Änderungen dienen überwiegend der Klarstellung und zum Entgegenwirken von Aus-
wüchsen. Sie betreffen insbesondere
− Betriebsräume (§ 4 ApBetrO):
a) Klarstellung zum Nebensortiment („untergeordneter Anteil“), zur Gestaltung der Of-
fizin (Wahrung des Eindrucks einer Apotheke); im Übrigen ist das Nebensortiment
bereits nach den derzeit bestehenden Regelungen in der ApBetrO dahingehend be-
schränkt, dass dessen Anteil "den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und
den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt" (§ 2 Absatz 4
ApBetrO). Möchte ein Apotheker oder eine Apothekerin neben seiner / ihrer Tätig-
keit in der Apotheke zusätzlich ein Einzelhandelsgeschäft wie z. B. einen Drogerie-
markt betreiben, ist ihm / ihr dies unbenommen. Die beiden Geschäftsbetriebe
(Apotheke und sonstiges Geschäft) müssen in dem Fall aber klar voneinander ab-
gegrenzt werden.
b) Mindestgröße der Apotheke (110 m2) bleibt im Regelfall unverändert; nur wenn zu-
sätzliche Tätigkeiten vorgenommen werden, die separate und spezielle Räume er-
5 "Die Vertraulichkeit der Beratung muss an allen Stellen in der Apotheke, an denen Arzneimittel abgegeben werden,
gewahrt sein."
5
fordern (Parenteraliaherstellung, maschinelle Verblisterung), ergibt sich zusätzlicher
Raumbedarf, der im Einzelfall festzulegen ist.
c) Klarstellung zur Hygiene (Hygieneplan, Dokumentation erforderlich)
d) Abtrennung des allgemeinen Rezepturherstellbereichs mind. nach 3 Seiten, was
auch der Leitlinie der Bundesapothekerkammer entspricht. Der Herstellbereich
muss aber kein separater Raum sein, sondern kann in einem geeigneten Raum der
Apotheke eingerichtet werden.
e) Ergänzung der Anzeigepflicht: auch bei wesentlicher Nutzungsänderung.
− Kennzeichnung von Arzneimitteln (§ 14 ApBetrO): redaktionelle Änderungen
− Vorratshaltung (§ 15 ApBetrO): Aktualisierung der Arzneimittelauflistung
− Erwerb, Abgabe, Einfuhr (§§ 17, 18 ApBetrO): Konkretisierungen, Klarstellungen redaktioneller
Art.
5. Bürokratieabbau und Erleichterungen
Aus heutiger Sicht nicht mehr gerechtfertigte Regelungen der ApBetrO sollen abgeschafft oder
mindestens gelockert werden, bisher bestehende Erleichterungen werden weiter ausgedehnt.
Dazu gehören:
− 5.1 Erweiterung der bisher bereits bestehenden Möglichkeit (§ 4 Absatz 4 ApBetrO)7, dass
Apotheken Ausnahmen von der sog. Raumeinheit in Anspruch nehmen können
a) Für bestimmte Herstellungstätigkeiten:
Die bisher nur für die Herstellung von Zytostatikalösungen bestehende Ausnahme
wird auf (alle) patientenindividuellen Parenteralia erweitert, externe Räume für die
maschinelle Verblisterung von Fertigarzneimitteln werden ebenfalls zugelassen. Be-
reits heute haben einige Landesbehörden solche "externen Räume" (abweichend
von den derzeitigen Vorgaben der ApBetrO) erlaubt, wenn damit eine bessere Arz-
neimittelqualität erreicht werden konnte, weil die zusammenhängenden Räume der
Apotheke für diese Tätigkeiten nicht ausreichend geeignet erschienen.
b) Die bisher nur für die Lagerung von Arzneimitteln zur Krankenhausversorgung
bestehende Ausnahme wird für die Heimversorgung erweitert.
c) Streichung der bisherigen Festlegung, dass die Anmietung von Lagerraum für die
Krankenhausversorgung nicht innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses er-
folgen darf. Für den Lagerraum zur Heimversorgung würden dann auch keine weite-
ren Restriktionen gelten.
6 § 4 Absatz 2 ApBetrO: " Die Offizin muss .. so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt werden
kann".
6
− 5.2 Streichung der Auflistungen (§ 4 Absatz 8 und § 5 ApBetrO) der bisher in jeder Apotheke
vorzuhaltenden
a) (ca. 60) Laborgeräte und (ca. 260) Reagenzien, weil diese wenig oder gar nicht
mehr eingesetzt werden, aber einen nicht unerheblichen Kostenfaktor8ausmachen.
Die notwendige Ausstattung des Labors obliegt damit allein der Verantwortung der
Apothekenleitung, die in eigener Entscheidung moderne und an den Stand von
Wissenschaft und Technik angepasste Prüfgeräte anschaffen kann.
b) wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsvorschriften. Damit kann die Apo-
thekenleitung z.B. auch auf moderne und im Einzelfall aktuellere Medien zurückgrei-
fen.
− 5.3 Ermöglichung der Übernahme von Aufgaben „im Filialverbund“
a) Bei Filialapotheken kann - wie bisher bei den Zweigapotheken (§ 4 Absatz 3 Ap-
BetrO) - auf ein Labor (einschließlich eines Herstellungsbereichs) verzichtet wer-
den, wenn die erforderlichen Prüfungen und Rezepturanfertigungen von der jeweili-
gen Hauptapotheke oder einer der anderen Filialapotheken übernommen werden,
weil diese unter der gleichen Betriebserlaubnis agieren. Dies erfolgt in der Praxis
schon in vielen Fällen „unter der Hand“.
b) Bei Vorliegen einer Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken nach § 2 Absatz 4
ApoG kann der sog. Notdienst9 einer der Apotheken (§ 23 ApBetrO) von einer der
anderen Apotheken (Hauptapotheke, Filialapotheke) im Grundsatz übernommen
werden.
− 5.4 Reduzierung der für den Notfall vorrätig zu haltenden Arzneimittel (§ 15 ApBetrO), weil
bestimmte Arzneimittel in Apotheken praktisch keine Bedeutung mehr haben.
− 5.5 Liberalisierung des Botendienstes (§ 17 Absatz 2 ApBetrO), d.h., die Apotheke kann
selbst entscheiden, ob sie diesen Service für ihre Kunden über den (derzeit erlaubten) Einzelfall
hinaus anbietet. Dies wäre im Übrigen eine Anpassung an die heute schon in vielen Fällen (der-
zeit abweichend von den Vorgaben der ApBetrO) geübte Praxis.
− 5.6 Gleichstellung von Präsenzapotheken und Versandapotheken bei der Genehmigung von
Rezeptsammelstellen durch behördliche Erlaubnis (§ 24 ApBetrO). Es entfällt die bisher nur für
Präsenzapotheken geltende
7 § 4 Absatz 4 ApBetrO: Ausnahmen für das Nachtdienstzimmer, Betriebsräume zur Krankenhausversorgung, zur Her-
stellung von Zytostatikazubereitungen, zum Versand / elektronischen Handel und damit in Zusammenhang stehender
Beratung und Information, wenn diese Räume in "angemessener Nähe" zu den übrigen Betriebsräumen liegen.
8 Ca. 8000 €, einschließlich der sonstigen Ausrüstung, je nach Ausführung bis ca. 28 000 €
9 Die jeweilige Landesapothekerkammer (zuständige Behörde nach § 23 Absatz 2 ApBetrO) legt die Notdienstkreise
fest, zu denen die Apotheken zusammengelegt werden und entscheidet damit auch über die zulässigen Entfernungen
zwischen den Notdiensthabenden Apotheken.
7
a) Bedarfsprüfung, ob es sich um abgelegene Orte handelt, die anders nicht versorgt
werden könnten, und
b) die Einschränkung, dass solche Rezeptsammelstellen nicht in Gewerbebetrieben
unterhalten werden dürfen.
An dem Verbot, Rezeptsammlungen bei Angehörigen der Heilberufe zu unterhalten, soll sich
aber nichts ändern.
Über weitere mögliche Erleichterungen wird im Rahmen der Anhörungen zum offiziellen Entwurf
der Änderungsverordnung zu diskutieren sein.
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31.07.2014
Datei
PD