Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die
Bekanntgabe des Beschlusses zur Klarstellung der
Verordnungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen
19. April 2012
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. April 2012 beschlossen,
I. Ziffer XI. und XIII. seines Beschlusses vom 21. Dezember 2004 zur Änderung der
Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien / AMR) in der Fassung vom 31. August 1993
(BAnz. S. 11 155) in Abschnitt F im Bundesanzeiger mit folgenden Änderungen
bekannt zu geben.
II. In Beschluss Ziffer XI. wird die Angabe „Nummer 16.5“ durch die Angabe „§ 12
Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
III. Die tragenden Gründe zu dem Beschluss Ziffern XI. und XIII. sind zu ergänzen um
Ausführungen zu diesem Beschluss und werden auf der Homepage des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Der bekannt zu gebende Beschluss lautet damit wie folgt:
BAnz AT 20.06.2012 B1
http://www.g-ba.de/�
„Beschlussentwurf
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der
Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL):
Klarstellung der Verordnungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
Vom 21. Dezember 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 und nach redaktioneller
Anpassung der Verortung in der Richtlinie am 19. April 2012 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung
von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom
18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am [T. Monat
JJJJ] (BAnz. [JJJJ, S. XX XXX]), wie folgt zu ändern:
I. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „für diese Indikationsgebiete“ die Wörter „und
Anwendungsvoraussetzungen“ eingefügt.
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen
Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess“
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen
Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 19. April 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
BAnz AT 20.06.2012 B1
http://www.g-ba.de/�
http://www.g-ba.de/�
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hess“
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
29.07.2014
Datei
PD
1
Tragende Gründe zum Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimit-
tel-Richtlinien (AM-RL):
Verordnungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtun-
gen
Vom 19. April 2012
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsgrundlagen 2
2. Eckpunkte der Entscheidung 3
3. Verfahrensablauf 5
3.1 Zeitlicher Beratungsverlauf 9
4. Anlage I der Tragenden Gründe 11
5. Anhang: Durchführung und Auswertung des
Anhörungsverfahrens 12
5.1 Anhörungsberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB-V 12
5.2 Anhörungsschreiben 13
5.3 Anhörungsentwurf 15
5.3.1 Anlagen 17
5.4 Eingegangene Stellungnahmen 20
5.5 Auswertung des Anhörungsverfahrens 21
5.5.1 Nummer 16.5 AMR "Besondere Therapierichtungen“ 21
5.6 Beschlussempfehlung 26
2
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss (G-BA) legt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V in den Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Thera-
piestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung
vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der thera-
peutischen Vielfalt Rechnung zu tragen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V gilt der Ausschluss nach Satz 1 nicht für
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit
Entwicklungsstörungen.
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der G-BA hat mit Beschluss vom 16. März 2004 in der Arzneimittel-Richtlinie –
entsprechend der Vorgaben des § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB V – eine Festle-
gung darüber getroffen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel unter
Konkretisierung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V
ausnahmsweise verordnungsfähig sind (sog. OTC-Übersicht in Abschnitt F
Nr. 16 AMR in der Fassung vom 31. August 1993 [BAnz. S. 11 155] – AMR). In
Abschnitt F Nr. 16.4 ff waren die Indikationsgebiete, ggf. einschließlich Anwen-
dungsbeschränkung für die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit nicht ver-
schreibungspflichtiger Arzneimittel benannt. In Nr. 16.5 hatte der G-BA - gemäß
dem Gebot des § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der therapeutischen Vielfalt Rech-
nung zu tragen - modifizierende Regelungen für besondere Therapierichtungen
normiert.
Nr. 16.5: „Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indika-
tionsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arz-
neimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die An-
wendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Er-
kenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung an-
gezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde lie-
gende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.“
In der Folgezeit entstand eine Diskussion darüber, ob durch den Passus der
Nr. 16.5 AMR
„für diese (= die in Nr 16.4.1 ff genannten) Indikationsgebiete nach dem
Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung
angezeigt"
eine vollumfängliche Bezugnahme auf alle in Nr. 16.4 jeweils genannten Merk-
male erfolgt sei. Am Beispiel von Therapien, mit dem anthroposophischen Mistel-
Präparat „Helixor“ waren Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, ob die
Verweisung der Nr. 16.5 AMRL auf die "Indikationsgebiete" der Nr. 16.4.1 ff
AMRL
(a) nur den Passus "maligne Tumore" (= schwerwiegende Erkrankung) oder ob
sie
(b) außerdem den, Passus "in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der
Lebensqualität"
umfasse, sodass auch anthroposophische und homöopathische Mistel-Präparate
nur in der palliativen Therapie und nicht zur kurativ-adjuvanten Behandlung ver-
ordnet werden könnten.
4
Wegen dieser Streitfragen nahm der G-BA eine Änderung der Nr. 16.5 AMRL
vor. Er beschloss am 21. Dezember 2004 dass nach dem (zweiten) Wort "Indika-
tionsgebiete" in der Formulierung der Nr. 16.5 die Wörter "und Anwendungsvo-
raussetzungen“ eingefügt werden. Damit sollte klargestellt werden, dass die An-
wendungseingrenzung auf den Einsatz "nur in der palliativen Therapie“ auch für
die anthroposophische und homöopathische Medikation Geltung beanspruche.
Diesen Beschluss zur Klarstellung beanstandete das BMG mit Schreiben vom
18.02.2005; insbesondere mit der Begründung, dass
[…]Durch die Erweiterung der "Generalklausel" des 16.5 kann die Verord-
nung eines Arzneimittels in der Anthroposophie und Homöopathie nur
noch unter den Anwendungsvoraussetzungen erfolgen, wie sie in den Zif-
fern 16.4 ff. für schulmedizinische und pflanzliche Arzneimittel gelten.
Hierdurch werden im Hinblick auf die Verordnungsfähigkeit die Anwen-
dungsvoraussetzungen für Arzneimittel der Anthroposophie und der Ho-
möopathie mit denen für schulmedizinische und pflanzliche Arzneimitteln
„gleichgeschaltet". Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Vorgabe aus
§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wonach bei der Festlegung des Therapiestan-
dards zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen der therapeuti-
schen Vielfalt Rechnung zu tragen ist, aus den folgenden Gründen nicht
hinreichend beachtet wird.
[…]
Die Einschränkung der Anwendungsvoraussetzungen bei den Arzneimit-
teln der Anthroposophie und Homöopathie auf die entsprechenden An-
wendungsvoraussetzungen bei den schulmedizinischen und pflanzlichen
Arzneimitteln widerspricht jedoch den Regeln der besonderen Therapie-
richtungen, die bei der Anerkennung der therapeutischen Vielfalt zu be-
achten sind. Die Frage, welche Anwendungsvoraussetzungen jeweils dem
maßgeblichen Therapiestandard entsprechen, ist nach den bereichsspezi-
fischen Regeln der jeweiligen Therapierichtung (sog. Binnenanerkennung)
zu entscheiden.[…]
Der G-BA erhob daraufhin Klage gegen die ministerielle Beanstandung.
Im Ergebnis bestätigt das Bundessozialgericht (Urteil vom 11.05.2011; Az.: B 6
KA 25/10 R) die Rechtsauffassung des G-BA zum Umgang mit homöopathischen
und anthroposophischen Präparaten im Sinne einer formalen Gleichstellung zu
allopathischen nicht verschreibungspflichtigen Präparaten auch bezüglich der
eingrenzenden Anwendungsvoraussetzungen. Eine weitergehende Verpflichtung
des G-BA, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, als dies mit Nr. 16.5
AMR geschehen ist, bestehe nicht.
5
Der G-BA gibt nunmehr den Änderungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004 zu
Ziffer XI. nach § 94 Abs. 2 SGB V bekannt. Nach der höchstrichterlichen Klärung
der der Beanstandung zugrundeliegenden Rechtsfrage und der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der ministeriellen Beanstandung, ist das Rechtshindernis für die
Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses vom 21. Dezember 2004 entfallen.
Gründe zur erneuten inhaltlichen Befassung mit dem Beschluss liegen nicht vor.
Abweichend von der Auffassung des Landessozialgericht im Urteil vom
11. November 2009 (Az: L 11 KA 101/06) geht der G-BA nicht davon aus, dass
mit der Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie mit Beschlüssen vom 18. Dezem-
ber 2008 und 22. Januar 2009 der damalige Beschluss aufgehoben wurde. Er
wurde nur deshalb nicht in die Neufassung aufgenommen, weil das gerichtliche
Verfahren lief und eine erneute Beschlussfassung zwingend die erneute Bean-
standung zur Folge gehabt hätte. Beschluss und Suspensivwirkung der Bean-
standung blieben damit von der Neufassung unberührt, die eine formale Überfüh-
rung der aufsichtsrechtlich nicht beanstandeten Richtlinieninhalte zum Gegen-
stand hatte. Latent ist diese Fassung aber nach wie vor mit dem durch Klage des
G-BA gegen die Beanstandung manifesten Einwand der schwebenden Rechts-
unwirksamkeit belastet gewesen. Anderenfalls hätte der G-BA bei einer von ihm
akzeptierten Neufassung seine Klage gegen die Beanstandung seines Ände-
rungsbeschlusses zurücknehmen müssen. Die Geltung des Beschluss lebt des-
halb nun mit rechtskräftiger Aufhebung der Beanstandung wieder auf und ist le-
diglich formal an den neuen Duktus der Arzneimittel-Richtlinie anzupassen (vgl.
a. Ausführungen zu 3.).
Dazu ist die Angabe „Nummer 16.5“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 1“ zu
ersetzen. Ergänzend ist die ursprünglich auch für diesen Beschluss bestimmte
Inkrafttretensbestimmung nach Ziffer XIII des Beschlusses vom 21. Dezember
2004 bekannt zu geben. Dies ist mit Beschluss vom 19. April 2012 erfolgt (Anla-
ge I der Tragenden Gründe). Ein erneutes Stellungnahmeverfahren und eine er-
neute Vorlage nach § 94 Abs. 1 SGB V sind für diesen Beschluss nicht erforder-
lich, weil damit keine (inhaltliche) Änderung gegenüber dem Beschluss vom 21.
Dezember 2004 verbunden ist, welcher diese Verfahrensschritte bereits durch-
laufen hat. Die Rechtsaufsicht nach § 91 Abs. 8 SGB V bleibt unberührt.
3. Verfahrensablauf
Der G-BA hat in seiner Sitzung am 16. März 2004 beschlossen, die Arzneimittel-
Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155) zu ändern
bzw. zu ergänzen und erstmals im Abschnitt F "Gesetzliche Verordnungsaus-
schlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen" festge-
6
legt, welche apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel
nach den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise ve-
rordnungsfähig sind (sog. OTC-Übersicht).
Im Nachgang zum Beschluss vom 16. März 2004 sind zahlreiche Anregungen
zur Änderung der OTC- Übersicht eingegangen. Die eingegangen Anregungen
sollten gemäß der gesetzlichen Kriterien des § 34 SGB V, wie sie mit der Arz-
neimittel-Richtlinie konkretisiert wurden, überprüft werden.
Zur Vorbereitung seiner Beratungen hat der Unterausschuss „Arzneimittel“ daher
eine Arbeitsgruppe einberufen, die sich aus Vertretern der Kassen- und Ärztesei-
te sowie aus Patientenvertretern zusammensetzte. In den Sitzungen dieser Ar-
beitsgruppe am 29. Juni und 22. Juli 2004 wurden die bis zum Juni 2004 außer-
halb eines Anhörungsverfahrens eingegangen Anregungen zur Änderung des
Abschnitts F der Arzneimittel-Richtlinien überprüft und ausgewertet.
Das Ergebnis wurde anschließend im Unterausschuss „Arzneimittel“ am 27. Juli
2004 beraten und die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
des Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie konsentiert. Der G-BA hat in seiner
Sitzung am 17. August 2004 die Einleitung eines Anhörungsverfahrens zur Ände-
rung der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.
S. 11 155) beschlossen.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 wurde den Anhörungsberechtigten nach
§ 92 Abs. 3a bis zum 12. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
ben.
Die dazu eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet. Die daraus re-
sultierende Beschlussvorlage wurde am 7. Dezember 2004 im Unterausschuss
„Arzneimittel“ konsentiert. In der Sitzung des Plenums am 21. Dezember 2004
wurde u.a. die Ergänzung der Nummer 16.5 zu Abschnitt F der Arzneimittel-
Richtlinie um die Wörter „und Anwendungsvoraussetzungen“ beschlossen.
Der Beschluss über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinien wurde, soweit er
die Nummern 16.4 ff und 17.3 der Arzneimittel-Richtlinien betraf, mit Schreiben
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 18. Februar
2005 nicht beanstandet.
Die Änderung der Nummer 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien wurde beanstandet.
Gegen die ministerielle Beanstandung erhob der G-BA Klage mit dem Antrag, die
(Teil-)Beanstandung des Beschlusses vom 21. Dezember 2004 aufzuheben. Mit
Urteil vom 11. Mai 2011 stellte das Bundessozialgericht fest, dass die Beanstan-
dung rechtswidrig war und bestätigte die Rechtsauffassung des Gemeinsamen
7
Bundesausschusses über die Rechtmäßigkeit der Reichweite der die Verord-
nungsfähigkeit eingrenzenden Anwendungsvoraussetzungen in der OTC-
Übersicht auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
In der Sitzung am 19. Dezember 2011 und 19. April 2012 hat der G-BA vor dem
Hintergrund des Urteils des BSG vom 11.05.2011 (Az.: B 6 KA 25/10 R) beraten
und einstimmig beschlossen, den zuvor beanstandeten Beschluss mit den erfor-
derlichen redaktionellen Änderungen bekannt zu geben.
Mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Abschluss des Rechtsstreits über die minis-
terielle Beanstandung, ist ein erneutes Stellungnahmeverfahren gemäß 1. Kapitel
§ 14 VerfO vor der Umsetzung des Beschlusses in die Arzneimittel-Richtlinie
nicht erforderlich. Mit der redaktionellen Anpassung seines Beschlusses vom
21. Dezember 2004 vor dem Hintergrund der Überführung der Arzneimittel-
Richtlinie in eine Paragraphierung, wird der Beschlussinhalt gegenüber dem zur
Stellungnahme gestellten Entwurf nicht inhaltlich verändert. Die vorzunehmende
Ergänzung bleibt wortlautidentisch. Ebenso wenig haben sich die Tatsachen-
grundlagen gegenüber dem zur Stellungnahme gestellten Entwurf wesentlich
verändert. Nach der Regelungsintention der Nr. 16.5 AMR sollte der Begriff der
Indikation i.S.v. Nr. 16.5 AMR nicht nur das Anwendungsgebiet, sondern auch
die in den Nrn. 16.4.1 bis 16.4.41 AMR festgelegten Anwendungsbedingungen
zum zweckbestimmten Einsatz der Wirkstoffe umfassen. Vor diesem Hintergrund
stellte der zur Stellungnahme gestellte Entwurf zur Ergänzung der Arzneimittel-
Richtlinie die Reichweite der Bezugnahme auf die angeführten Indikationsgebiete
deklaratorisch klar. Der Regelungsinhalt erschöpft sich daher in der formal-
rechtlichen Gleichstellung anthroposophischer und homöopathischer Arzneimittel
mit den in der OTC-Übersicht aufgeführten Arzneimitteln, ohne diese über die
gesetzlichen Erfordernisse hinaus zu privilegieren. Die maßgeblichen Rechts-
grundlagen blieben indes unverändert.
Dem Verzicht auf ein erneutes Stellungnahmeverfahren steht auch die zwischen-
zeitliche Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie nicht entgegen. Eine inhaltliche
Änderung dergestalt, dass der G-BA nicht mehr an seiner Rechtsauffassung hin-
sichtlich des Bedeutungsgehaltes der eingrenzenden Anwendungsvoraussetzun-
gen auch für die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen festhalten woll-
te, lässt sich der unveränderten Überführung des Abschnitt F AMR in eine para-
graphierte Fassung der Arzneimittel-Richtlinie gerade nicht entnehmen. Dem
steht bereits die Fortführung des Rechtsstreits gegen die ministerielle Beanstan-
dung entgegen. Daraus wird deutlich, dass über die Neufassung der Arzneimittel-
Richtlinie hinaus die Rechtsfrage über die Reichweite der Verpflichtung des G-
BA, den besonderen Therapierichtungen Rechnung zu tragen, in Streit stand. Die
8
Bindungswirkung der Beanstandung eines die Nr. 16.5 AMR ergänzenden Be-
schlusses im Innenrechtsverhältnis zum G-BA hat sich auf die Neufassung der
Arzneimittel-Richtlinie erstreckt. Demzufolge hat der G-BA insbesondere bei der
unveränderten Überführung der Nr. 16.5 AMR in § 12 Abs. 6 Arzneimittel-
Richtlinie die dazu beschlossene, aber aufgrund der Beanstandung mit einem
formalen Rechtshindernis belastete Ergänzung um die Wörter „und Anwen-
dungsvoraussetzungen“ auf die neu gefasste Arzneimittel-Richtlinie übertragen.
Mit Abschluss des Gerichtsverfahrens und der Feststellung, dass die seinerzeiti-
ge Beanstandung rechtswidrig war, ist das formale Rechtshindernis nachträglich
entfallen, so dass der beanstandete Änderungsbeschluss vom 21. Dezember
2004 aufleben kann.
9
3.1 Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung des UA/G-BA Datum Beratungsgegenstand
6. Sitzung UA „Arzneimittel“ 11. Mai 2004 Einrichtung AG „OTC“
AG „OTC“ 29. Juni 2004 Auswertung der eingegangenen An-
regungen
AG „OTC“ 22. Juli 2004 Auswertung der eingegangenen An-
regungen
8. Sitzung UA „Arzneimittel“ 27. Juli 2004 Beratung der Ergebnisse der AG
„OTC“
Konsentierung des Anhörungsent-
wurf
Sitzung des G-BA nach § 91
Abs. 5 SGB V
17. August 2004 Beschlussfassung zur Einleitung des
Anhörungsverfahrens
AG „OTC“ 18. November 2004 Auswertung der eingegangenen
Stellungnahmen
11. Sitzung UA „Arzneimittel“ 7. Dezember 2004 Beratung der Ergebnisse der AG
„OTC“
Konsentierung des Beschlussent-
wurf und Entwurf der Beschluss-
gründe
Sitzung des G-BA nach § 91
Abs. 5 SGB V
21. Dezember 2004 Beschluss zur Änderung der Arz-
neimittel-Richtlinie in Abschnitt F
(Teil-)Beanstandung des BMG mit Schreiben vom 18.02.2005
Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2011 – Az.: B 6 KA 25/10 R, GesR 2011,
S. 687 ff.
46. Sitzung UA „Arzneimittel“ 13. Dezember 2011 Beratung des weiteren Vorgehens
vor dem Hintergrund der Veröffentli-
chung der Urteilsgründe
10
Sitzung Plenum 19. Dezember 2011 Beratung
51. Sitzung UA „Arzneimittel“ 6. März 2012 Konsentierung des Beschlussent-
wurf und der tragenden Gründe ei-
ner redaktionellen Anpassung des
Beschlusses vom 21. Dezember
2004
Sitzung Plenum 19. April 2012 Beschlussfassung
11
4. Anlage I der Tragenden Gründe
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die
Bekanntgabe des Beschlusses zur Klarstellung der Verord-
nungsvoraussetzungen für Arzneimittel der besonderen Thera-
pierichtungen
19. April 2012
I. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am
T. Monat 2012 beschlossen, Ziffer XI. und XIII. seines Beschlusses vom
21. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien über die Verordnung von
Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien
/ AMR) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155) in Ab-
schnitt F im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
II. In Beschluss Ziffer XI. wird die Angabe „Nummer 16.5“ durch die Angabe
„§ 12 Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
III. Die tragenden Gründe zu dem Beschluss Ziffern XI. und XIII. sind zu er-
gänzen um Ausführungen zu diesem Beschluss und werden auf der
Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de
veröffentlicht.
Berlin, den 19. April 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
http://www.g-ba.de/�
12
5. Anhang:
Durchführung und Auswertung des Anhörungsverfahrens
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. August 2004
die Einleitung eines Anhörungsverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-
Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155) beschlossen.
XI. In Nummer 16.5 werden nach dem Wort „Indikationsgebiete“ die Worte
„und Anwendungsvoraussetzungen“ eingefügt.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 wurde den Anhörungsberechtigten nach
§ 92 Abs. 3a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5.1 Anhörungsberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB-V
Firma Strasse Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie (BPI)
Robert-Koch-Platz 4 10115 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e.V.
Postfach 10 02 33 40702 Bochum
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e.V.
Am Hofgarten 5 53113 Bonn
Bundesverband der
Arzneimittelimporteure e.V. (BAI)
Am Gaenslehen 4 - 6 83451 Piding
Bundesverband der
Arzneimittelhersteller e.V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Deutscher Generikaverband e.V.
Haus der Verbände
Littenstraße 10 10179 Berlin
Deutscher Apothekerverband e.V.
(DAV)
Carl-Mannich-Straße 26 65760
Eschborn/Ts
Gesellschaft für Phytotherapie e.V.
Geschäftsstelle
Siebengebirgsallee 24 50939 Köln
13
5.2 Anhörungsschreiben
14
15
5.3 Anhörungsentwurf
Beschluss
zur Einleitung eines Anhörungsverfahrens über eine Änderung
zur Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinien/AMR)
vom 17. August 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. August 2004
die Einleitung eines Anhörungsverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-
Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geän-
dert am 15. Juni 2004 (BAnz S. 18 661), beschlossen.
I. In Nummer 16.4.1 werden die Wörter „und Opiattherapie“ gestrichen und nach
dem Wort „Niereninsuffizienz“ wird folgender Halbsatz angefügt:
„Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase“
II. Der Nummer 16.4.4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„sowie bei Neoblase“
III. Der dritte Spiegelstrich Nummer 16.4.9 wird aufgehoben.
IV. Die Nummer 16.4.10 wird wie folgt neu gefasst:
„Calciumverbindungen als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus
- bei Bisphosphonatbehandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fach-
information“
V. Die Nummer 16.4.11 wird aufgehoben.
VI. Die Nummer 16.4.23 wird wie folgt neu gefasst:
„Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der
notwendigen Vitamine und Spurenelemente“
VII. In Nummer 16.4.27 wird das Wort „standardisiert“ durch das Wort „normiert“
ersetzt.
VIII. Die Nummer 16.4.36 wird wie folgt neu gefasst:
16
„Synthetische Tränenflüssigkeit bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funk-
tions-störungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occulärem
Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese
oder bei Lagophthalmus“
IX. Nach Nummer 16.4.41 wird folgende Nummer 16.4.42 angefügt:
„Topische Anästhetika und/ oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung
schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B.
Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)“
X. Nach Nummer 16.4.42 wird folgende Nummer 16.4.43 angefügt:
„L-Methionin zur Harnansäuerung“
Die Anhörung zu L-Methionin erfolgt mit der Fragestellung, ob die
Harnansäuerung mit L-Methionin ein
a) prophylaktisches Verfahren darstellt oder
b) ob es sich um eine Dauertherapie zur Vermeidung einer Keimbesiede-
lung des ableitenden Harntraktes, auch als Bestandteil (Fortsetzung)
eines rehabilitativen Gesamtkonzeptes bei Zustand nach schwerwie-
genden Rückenmarkserkrankungen handelt.
XI. In Nummer 16.5 werden nach dem Wort „Indikationsgebiete“ die Worte „und
Anwendungsvoraussetzungen“ eingefügt.
XII. In der Nummer 17.3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach dem
Wort „Niereninsuffizienz“ ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase“
XIII. In der Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien über den Ausschluss von Life-
style-Arzneimitteln wird das Arzneimittel „Alpicort (Wirkstoffe Prednisolon;
Salicylsäure)“ gestrichen.
Siegburg, den 17. August 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Dr. jur. R. Hess
17
5.3.1 Anlagen
Leitfaden zur standardisierten Stellungnahme – OTC/ Life-Style
Bitte begründen Sie Ihre Stellungnahme zum Richtlinienentwurf durch wissen-
schaftliche Literatur wie Studien, Leitlinien, Konsensusergebnisse, die Sie im
Volltext Ihrer Stellungnahme beifügen und ergänzen Sie Ihre Stellungnahme ob-
ligat durch standardisierte und vollständige Literatur- bzw. Anlagenverzeichnisse.
Zur Konkretisierung Ihrer Anregung bitten wir Sie, sich bei der Verfassung der
Stellung-nahme an dem folgenden Leitfaden zu orientieren:
1. Handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung?
Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie
aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Le-
bensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (Nr. 16.2 Arzneimittel-
Richtlinien).
2. Gilt das Arzneimittel für die beanspruchte Indikation als Therapiestan-
dard?
Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur
Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (Nr. 16.3 Arzneimittel-
Richtlinien).
Im Zulassungsverfahren nach dem Arzneimittel-Gesetz geht es um den Nach-
weis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der pharmazeutischen Qualität
eines Arzneimittels.
Dass daraus ein sozialrechtlich relevanter Krankenbehandlungserfolg für den
Patienten, also ein Nutzen folgt, und damit ein medizinischer Standard erreicht
ist, ist mit dieser Prüfung nicht schon belegt. Wir bitten Sie daher, von der Über-
sendung von reinen Zulassungsunterlagen und Monographien abzusehen.
3. Liegt für das Arzneimittel bei der Behandlung einer schwerwiegenden
Erkrankung für die beanspruchte Indikation eine Zulassung vor?
Als Beleg für die Zulassung eines Arzneimittels für ein bestimmtes Anwendungs-
gebiet ist z. B. die Fachinformation geeignet.
Erläuterungen zur Erstellung von Literaturlisten als Anlage Ihrer Stellung-
nahme
18
Bitte verwenden Sie zur Auflistung der zitierten Literatur die beigefügte Tabellen-
Vorlage „Literaturverzeichnis“.
Für jede Literaturstelle sind immer 3 Felder (Zeilen) vorgegeben.
Bitte tragen Sie Autoren, Titel und Quellenangabe in die dafür vorgesehenen Zei-
len entsprechend des u.a. Musters ein.
Muster
Bitte verwenden Sie diese Tabellenstruktur unverändert inklusive der vorgegebe-
nen Feldbezeichnungen.
Die korrekte Eingabe für unterschiedliche Literaturtypen finden Sie im folgenden
Beispiel:
Literaturliste [Institution/Firma] Niereninsuffizienz
Nr. Feldbezeichnung Text
Beispiel für
Zeitschriften-
artikel
1 AU: National Guideline Clearinghouse; National Kidney Foun-
dation
TI: Clinical practice guidelines for nutrition in chronic renal
failure
SO: Am J Kidney Dis / 35/6 Suppl 2 ( S1-140) /2000/
Beispiel für
Buchkapitel
2 AU: Druml W
TI: Ernährung bei Krankheiten der Niere. In: Stein J, Jauch
KW (Ed). Praxishandbuch klinische Ernährung und Infusi-
onstherapie
SO: Berlin: Springer. 2003. S. 521-38
Beispiel für
Buch
3 AU: Stein J; Jauch KW (Eds)
TI: Praxishandbuch klinische Ernährung und Infusionstherapie
SO: Berlin: Springer. 2003
Beispiel für
Internetdo-
kument
4 AU: National Kidney Foundation
TI: Adult guidelines. Maintenance Dialysis. Nutritional Counsel-
ing and Follow-Up
SO: http:www.kidney.org/professionals/doqi/doqi/nut_a19.html
Beispiel für
HTA-Doku-
ment
5 AU: Cummins C; Marshall T; Burls A
TI: Percutaneous endoscopic gastrostomy (PEG) feeding in
the enteral nutrition of dysphagic stroke patients
SO: Birmingham: WMHTAC.2000
Nr. Feldbezeich-
nung
Text
1. AU: (Autoren, Körperschaft, Herausgeber: getrennt durch Se-
mikolon)
TI: (Titel)
SO: (Quelle: Zeitschrift, Internetadresse, Ort/Verlag/Jahr)
19
Tabellen - Vorlage „Literaturverzeichnis“
Anhörungsverfahren zum Thema OTC/ Life-Style
Literaturliste [Hier Institution / Firma eingeben]
Indikation [Hier zutreffende Indikation eingeben]
Nr. Feldbezeichnung Text
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
AU:
TI:
SO:
20
5.4 Eingegangene Stellungnahmen
Aufgrund des Anhörungsschreibens sind folgende Stellungnahmen anhörungs-
berechtigter Organisationen eingegangen:
Firma/Organisation: Wirkstoff(e): Briefdatum: Eingangsdatum:
Bundesverband der
Arzneimittelhersteller
e.V. (BAH)
L-Methionin, Calcium, E.coli St.,
Mistel, Pankreasenzyme, Johan-
neskraut, Mariendistel 10.10.2004 13.10.2004
Bundesverband der
Pharmazeutischen
Industrie (BPI)
Mistel(zwei STN), L-Methionin,
E.coli St., Phosphorlipide,
Octenidinhydrochlorid 11.10.2004 11.10.2004
Verband Forschen-
der Arzneimittelher-
steller
L-Methionin, Antimykotika, Cal-
cium 12.10.2004 12.10.2004
Deutscher Apothe-
kerverband e.V.
(DAV) ASS, Antihistaminika 12.10.2004 12.10.2004
Deutscher Generika-
verband e.V. L-Methionin 04.10.2004 04.10.2004
Gesellschaft für Phy-
totherapie e.V. allgem. 13.10.2004 13.10.2004
Gesellschaft Anthro-
posophischer Ärzte
e.V. Mistel 06.10.2004 11.10.2004
Daneben sind folgende Schreiben nicht anhörungsberechtigter Organisationen
eingegangen:
Firma/Organisation: Wirkstoff: Briefdatum: Eingangsdatum:
FGQ L-Methionin 22.09.2004 30.09.2004
Lil-
ly_Deutschlasnd_Gm
bH Folsäure & Vit. B 12 27.09.2004 01.10.2004
medphano Arzneimit-
tel GmbH Phosphorlipide 29.09.2004 30.09.2004
Wundzentrum Ham-
burg e.V
Komb. Lidocain & Prilocain,
Octenidindihydrochlorid,
Fliegenmaden 13.10.2004
Selbsthilfeorganisati-
on_Mineralimbalance Magnesium 05.10.2004 06.10.2004
21
5.5 Auswertung des Anhörungsverfahrens
Für die Bearbeitung des Anhörungsentwurfs hat der Unterausschuss „Arzneimit-
tel“ des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Arbeitsgruppe einberufen, die
sich aus Vertretern der Kassenseite und Ärzteseite sowie Vertretern der Patien-
ten zusammensetzte und zur Aufgabe hatte, die Stellungnahmen sowie die we-
sentliche Literatur auszuwerten und für den Unterausschuss „Arzneimittel“ vor-
zubereiten.
Dies erfolgte zunächst in Form eines Vortrages und anschließend durch Auswer-
tung der Stellungnahmen und der wesentlichen Einzelstudien.
Sowohl die in den Stellungnahmen vertretenen Auffassungen als auch die in den
Stellungnahmen benannte Literatur gingen in die Bewertung ein. In den Stellung-
nahmen angeführte klinische Studien wurden im Einzelnen in den Literaturaus-
wahl und –Bewertungsprozess einbezogen.
5.5.1 Nummer 16.5 AMR "Besondere Therapierichtungen“
16.5 Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikations-
gebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der
Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arz-
neimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapie-
standard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Be-
gründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendo-
kumentation aufzuzeichnen.
Zum Zeitpunkt des Stellungnahmeverfahrens gültige Arzneimittel-Richtlinie:
XI. In Nummer 16.5 werden nach dem Wort „Indikationsgebiete“ die Worte
„und Anwendungsvoraussetzungen“ eingefügt.
Anhörungsentwurf:
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der Begriff Indikation i. S. v.
Nr. 16.5 AMR nicht nur das Anwendungsgebiet, sondern auch die in den Nrn.
16.4.1 bis 16.4.41 AMR festgelegten Anwendungsbedingungen bzw. –
Beschreibungen zum zweckbestimmten Einsatz der Wirkstoffe, insbesondere die
in Nr. 16.4.27 normierten Anwendungsbedingungen zur Verordnungsfähigkeit
von Mistelpräparaten, umfasst.
Auswertung der Stellungnahmen:
22
Dieses Verständnis des Indikationsbegriffs steht im Einklang mit dem Begriff der
Indikation nach dem AMG. Danach ist der Begriff Indikation bzw. Anwendungs-
gebiet gleichbedeutend mit dem in der medizinischen Wissenschaft gebräuchli-
chen Begriff „Indikation“ und bezeichnet die dem Arzneimittel gegebene Zweck-
bestimmung (vgl. Kloesel/Cyran, Komm. z. Arzneimittelrecht – AMG, Bd. 1, § 11
Rn. 27).
Die Klarstellung wurde notwendig, weil in der praktischen Anwendung der Richt-
linienbestimmung in Nr. 16.5 i.V.m. Nr.16.4.27 unterschiedliche Auffassungen zur
Verordnungsfähigkeit anthroposophischer Mistelpräparate vertreten werden. Nr.
16.4.27 beschränkt die Verordnungsfähigkeit von allopathischen (sog. schulme-
dizinischer) Mistelpräparaten auf die palliative Therapie maligner Tumore zur
Verbesserung der Lebensqualität. Diese Festlegung beruht auf einer an den
Maßstäben der evidenzbasierten Medizin durchgeführten Bewertung des thera-
peutischen Nutzens von Mistelpräparaten gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 SGB V. Dabei
kam der Unterausschuss „Arzneimittel“ zu dem Ergebnis, dass ein durch wissen-
schaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den Nutzen der
Misteltherapie bei der kurativen, adjuvanten Behandlung maligner Tumore, ins-
besondere des Mammakarzinoms, nicht besteht.
Exemplarisch kann hierzu auf die Stellungnahme von L. Edler in einem Aufsatz
zur Chemotherapie mit komplementärer Misteltherapie verwiesen werden. Zum
medizinischen Nutzen der Misteltherapie nimmt der Autor wie folgt Stellung:
„Es wird festgestellt, dass auf der Grundlage der vorliegenden Studiendaten
und einer kritischen Beurteilung der biometrischen Methodik auch die neuen
Studien eine Wirksamkeit der Misteltherapie nicht objektiv belegen, die Me-
thodik der epidemiologischen Kohortenstudie die grundsätzlichen Schwach-
stellen retrospektiver Studien nicht überwindet und in einzelnen Studien Selek-
tions- und Informationsverzerrungen zu Gunsten der Mistelbehandlung und zu
Ungunsten der Kontrollgruppen nicht ausgeschlossen werden können.
Aus diesem Grund sind die wiederholt publizierten Berichte, welche aus den
Ergebnissen der epidemiologischen Kohortenstudien eine Wirksamkeit der
komplementären Misteltherapie ableiten und propagieren, fragwürdig und
Fortschritten in der Therapie von Krebspatienten eher abträg-
lich.(Hervorhebungen hinzugefügt) “ (Edler, L., Chemotherapie mit komple-
mentärer Misteltherapie. Wie evident ist ihre Wirksamkeit wirklich?, in: Arz-
neimittel, Therapie-Kritik 35, 337-345 [2003], Hans Marseille-Verlag GmbH,
München, S. 337 [345])
23
Vor dem Hintergrund der Studienlage wurde die Verordnungsfähigkeit von sog.
schulmedizinischen Mistelpräparaten (phytotheraoeutische Mistel) in Nr. 16.4.27
AMR auf die palliative Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der
Lebensqualität beschränkt. Nach Auffassung des Unterausschusses „Arzneimit-
tel“ gelten diese Beschränkungen auch für anthroposophische Mistelpräparate.
Verschiedene Hersteller anthroposophischer Mistelpräparate und das BMGS ver-
treten hierzu eine entgegengesetzte Auffassung. Danach seien die fraglichen
Bestimmungen in den AMR, Nr. 16.5 i.V. m. 16.4.27, in dem Sinne auszulegen,
dass anthroposophische Mistelpräparate über die in Nr. 16.4.27 festgelegte Be-
schränkung hinaus auch zur adjuvanten Therapie maligner Tumore verordnet
werden können. Begründet wird diese Sonderstellung anthroposophischer Mis-
telpräparate damit, dass Nr.16.5 für die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
der besonderen Therapierichtungen Antroposophie und Homöopathie allein auf
die Binnenanerkennung innerhalb der jeweiligen Therapierichtungen abstelle. Da
die Vertreter der Antroposophie einen therapeutischen Nutzen der anthroposo-
phischen Mistelpräparate in Bezug auf die kurative bzw. adjuvante Therapie ma-
ligner Tumore bejahen, fänden die Einschränkungen für die sog. schulmedizini-
schen Mistelpräparate insoweit keine Anwendung.
Nach Auffassung des Unterausschusses Arzneimittel gelten sowohl für die sog.
schulmedizinischen Arzneimittel als auch für die Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen dieselben Bewertungsmaßstäbe. Nach der überwiegenden
Rechtsauffassung in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum ist mit den
Vorschriften des SGB V über die Einbeziehung der besonderen Therapierichtun-
gen in die Leistungspflicht der GKV keine Besserstellung der Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen gegenüber den sog. schulmedizinischen Arz-
neimitteln bezweckt.
Mit der Erwähnung der besonderen Therapierichtungen in § 2 Abs. 1 S. 2 SGB V
wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass bewährte Therapierichtungen, wie die
genannten, aus der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 13.06.2000, Az.: L 1 KR
42/99) mit Bezug auf den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
zum Entwurf des GRG, BT-Drucks. 11/3480 S. 30, 34). Eine umfassende Leis-
tungspflicht ohne weitere Prüfung sollte damit allerdings nicht bestimmt werden.
Auch für diese Mittel gilt, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem all-
gemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und
den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (Hauck in: Handbuch der
Krankenversicherung – SGB V, § 34 Rn. 33).
24
Die Systematik von § 2 Abs. 1 SGB V macht dies ebenfalls deutlich; das Erfor-
dernis der allgemeinen Anerkennung in S. 3 folgt dem Nichtausschluss der be-
sonderen Behandlungsmethoden in S. 2 und bezieht sich damit auch auf diese
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 13.06.2000, Az.: L 1 KR
42/99). Der Gesetzgeber hat somit weder eine Begünstigung noch eine Benach-
teiligung der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen gewollt (Hauck in:
Handbuch der Krankenversicherung – SGB V, § 34 Rn. 33). Deshalb gelten die
Standards des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB
V gleichermaßen sowohl für die sog. schulmedizinischen als auch für die Arz-
neimittel der besonderen Therapierichtungen.
Auf diese Anforderung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3
SGB V und der Rechtsprechung des BSG hierzu nicht verzichtet werden. In sei-
nem Urteil vom 16.09.1997 – Az.: 1 RK 28/95 hat das BSG festgestellt, dass die-
se Voraussetzung umfassend und nicht nur bezogen auf die sog. Schulmedizin
gilt. (BSGE 81, 55, 71; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v.
13.06.2000, Az.: L 1 KR 42/99).
Soweit § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a. E. SGB V regelt, dass der Nutzen der Methode
nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der jeweiligen Therapie-
richtung zu beurteilen ist, besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur da-
rüber, dass damit keinesfalls eine reine Binnenanerkennung als alleinige Voraus-
setzung für die Bewertung des Nutzens einer Behandlungsmethode der beson-
deren Therapierichtung gemeint ist. Mit den Worten „in der jeweiligen Therapie-
richtung“ soll lediglich klargestellt werden, dass bei der Bewertung neuer Unter-
suchungs- und Behandlungsmethoden die Besonderheiten der jeweiligen Thera-
pierichtung zu berücksichtigen sind. Dies entspricht den Regelungen des gelten-
den Rechts für die Versorgung mit Arzneimitteln. Die für diese Bewertung grund-
sätzlich geltenden Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaft-
lichkeit gem. § 12 Abs. 1 SGB V werden dadurch nicht aufgehoben oder relati-
viert. Das gilt auch für die gesetzliche Vorgabe, dass Qualität und Wirksamkeit
der zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen dem allgemein aner-
kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen haben (§§ 2 Abs.
1, 70 Abs. 1 SGB V).
Dies hat die Bundesregierung nach Beschluss des 2. GKV-
Neuordnungsgesetzes vom 12.06.1997 in einer Antwort auf eine Anfrage des
Deutschen Bundestages zur Auslegung der Neufassung des § 135 Abs. 1 SGB V
klargestellt (vgl. BT-Drucks. 13/8280, S. 2 ff; siehe auch Knittel-Krauskopf, Sozia-
le Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 135 SGB V Rn. 11; Hencke in:
Peters, Handbuch der Krankenversicherung – SGB V, § 135 Rn. 3a).) Dieser
25
Auslegung hat sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom
24.01.2000, Az.: L 5 KR 63/98 angeschlossen.
Am Beispiel der anthroposophischen Mistel wird deutlich, dass Arzneimittel der
besonderen Therapierichtungen einer Überprüfung nach evidenzbasierten Krite-
rien zugänglich sind. Der Unterausschuss Arzneimittel ist im Rahmen der Nut-
zenbewertung nach Nr. 16.3 AMR zu dem Ergebnis gekommen, dass ein durch
wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den Nutzen
von anthroposophischen Mistelpräparaten weder bei der kurativen noch bei der
adjuvanten Therapie maligner Tumore, insbesondere des Mammakarzinoms,
besteht. Insoweit ist die Verordnungsfähigkeit von anthroposophischen Mistel-
präparaten entsprechend der Nr. 16.4.27 AMR auf die palliative Therapie von
malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität zu beschränken.
Übernahme der Anhörungsfassung
Beschlussempfehlung:
26
5.6 Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung
über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertrags-
ärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinien/ AMR)
vom 21. Dezember 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen,
die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. 1993 S. 11 155), zuletzt
geändert am 17. August 2004 (BAnz S. 23 567), in Abschnitt F wie folgt zu ändern:
I. In Nummer 16.4.1 werden die Wörter „und Opiattherapie“ gestrichen, nach dem Wort „Nieren-
insuffizienz“ ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:
„Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase“
II. Der Nummer 16.4.4 wird folgender Halbsatz angefügt:
„sowie bei Neoblase“
III. Der dritte Spiegelstrich Nummer 16.4.9 wird wie folgt neu gefasst:
„bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fach-information bei
zwingender Notwendigkeit“
IV. Die Nummer 16.4.10 wird wie folgt neu gefasst:
„Calciumverbindungen als Monopräparate nur
- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fach-
information bei zwingender Notwendigkeit“
V. Die Nummer 16.4.11 wird aufgehoben.
VI. Die Nummer 16.4.23 wird wie folgt neu gefasst:
„Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vi-
tamine und Spurenelemente“
VII. In Nummer 16.4.27 wird das Wort „standardisiert“ durch das Wort „normiert“ ersetzt.
VIII. Die Nummer 16.4.36 wird wie folgt neu gefasst:
27
„Synthetische Tränenflüssigkeit bei Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktions-störungen
des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occulärem Pemphigoid, Fehlen oder Schädigung der
Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus“
IX. Nach Nummer 16.4.41 wird folgende Nummer 16.4.42 angefügt:
„Topische Anästhetika und/ oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender
generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria;
Pemphigus)“
X. Nach Nummer 16.4.42 wird folgende Nummer 16.4.43 angefügt:
„L- Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neuroge-
ner Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolg-
los geblieben sind.“
XI. In Nummer 16.5 werden nach dem Wort „Indikationsgebiete“ die Worte
„und Anwendungsvoraussetzungen“ eingefügt.
XII. Nummer 17.3 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Niereninsuffizienz“ wird
ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase“
2. Im Wort „Megakolon“ wird der Buchstabe „k “durch den Buchstaben „c“ ersetzt.
3. Hinter dem Komma nach dem Wort „Divertikulitis“ wird „Mukoviszidose,“ eingefügt.
4. Im Wort „Darmlähmungen“ wird die Endung „en“ gestrichen.
XIII. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 21. Dezember 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Dr. jur. R. Hess
28
Berlin, den 19. April 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
1. Rechtsgrundlagen
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
3.1 Zeitlicher Beratungsverlauf
4. Anlage I der Tragenden Gründe
5. Anhang: Durchführung und Auswertung des Anhörungsverfahrens
5.1 Anhörungsberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB-V
5.2 Anhörungsschreiben
5.3 Anhörungsentwurf
5.3.1 Anlagen
5.4 Eingegangene Stellungnahmen
5.5 Auswertung des Anhörungsverfahrens
5.5.1 Nummer 16.5 AMR "Besondere Therapierichtungen“
5.6 Beschlussempfehlung
29.07.2014
Datei
PD
letzte Änderung in Kraft getreten am: 11.06.2014
Anlage II zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und
zugelassene Ausnahmen
Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der
Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V
(Lifestyle Arzneimittel)
Abmagerungsmittel (zentral wirkend) ........................................................................... 2
Abmagerungsmittel (peripher wirkend) ......................................................................... 2
Sexuelle Dysfunktion .................................................................................................... 3
Nikotinabhängigkeit ...................................................................................................... 3
Steigerung des sexuellen Verlangens .......................................................................... 4
Verbesserung des Haarwuchses .................................................................................. 4
Verbesserung des Aussehens ...................................................................................... 4
2
Abmagerungsmittel (zentral wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amfepramon REGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin ALVALIN
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN S
RECATOL mono
A 08 AX 01 Rimonabant
Abmagerungsmittel (peripher wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat alli
XENICAL
alle generischen Orlistat
Fertigarzneimittel
3
Sexuelle Dysfunktion
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum)
CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA
alle generischen Sildenafil
Fertigarzneimittel
G 04 BE 04 Yohimbin Procomil
YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL
G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin
G 04 BE 08 Tadalafil (Ausnahme Tadalafil 5 mg
zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms
bei erwachsenen Männern)
CIALIS
G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy
Turnera diffusa Dil. D4 DESEO
Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion ZYBAN
4
N 06 AX12
N 07 BA 03 Varenicline Champix
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa
Turnera diffusa Dil. D4 DESEO
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 %
REGAINE
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid
Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon,
Salicylsäure
ALPICORT F
Alfatradiol ELL CRANELL alpha
PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe,
medizinisch; L-Cystin; Keratin
Pantovigar
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
Abmagerungsmittel (zentral wirkend)
Abmagerungsmittel (peripher wirkend)
Sexuelle Dysfunktion
Nikotinabhängigkeit
Steigerung des sexuellen Verlangens
Verbesserung des Haarwuchses
Verbesserung des Aussehens
29.07.2014
Datei
PD
■ Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
zu lenalidomid- und thalidomidhaltigen
Arzneimitteln
Vom 8. Dezember 2008
Die nachfolgenden Anforderungen gelten mit Datum vom
8. Februar 2009.
Thalidomide Pharmion 50 mg® Hartkapseln in Kombination mit
Melphalan und Prednison sind in der Europäischen Union für
die Erstlinienbehandlung (sog. „First-line-Therapie“) von Per-
sonen mit unbehandeltem multiplem Myelom ab einem Alter
von 6 65 Jahren bzw. Patientinnen und Patienten, für die eine
hoch dosierte Chemotherapie nicht in Frage kommt, zugelassen.
Lenalidomid 5, 10, 15 und 25 mg Hartkapseln (Revlimid®) sind
in Kombination mit Dexamethason in der Europäischen Union
zugelassen für die Behandlung des multiplen Myeloms bei Pa-
tientinnen und Patienten, die mindestens eine vorausgegangene
Therapie erhalten haben (sog. „Second-line-Therapie“).
Die Wirkstoffe Thalidomid und Lenalidomid können jeweils als
Fertigarzneimittel oder als Rezepturarzneimittel verschrieben
werden.
Die Therapie mit lenalidomid- und thalidomidhaltigen Arznei-
mitteln darf nur von Ärzten eingeleitet und beaufsichtigt wer-
den, die Erfahrung in der Anwendung von immunmodulatori-
schen oder chemotherapeutischen Wirkstoffen haben und denen
die Risiken einer Lenalidomid- und Thalidomid-Behandlung so-
wie die notwendigen Kontrollmaßnahmen vollumfänglich be-
kannt sind.
Thalidomid wirkt beim Menschen hochgradig teratogen (frucht-
schädigend) und hat auch andere klinisch bedeutsame Risiken.
Die durch Lenalidomid bei Affen verursachten Fehlbildungen
sind vergleichbar mit denen, die für Thalidomid bekannt sind.
Wenn Lenalidomid während der Schwangerschaft eingenommen
wird, ist beim Menschen ein ähnlich teratogener Effekt wie bei
Thalidomid zu erwarten. Daher wurden in Übereinstimmung mit
der Europäischen Arzneimittelagentur (EMEA) und dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Risi-
komanagementpläne (RMP) für beide Arzneimittel entwickelt.
Diese Pläne beinhalten ein Schwangerschafts-Präventionspro-
gramm, um während einer Schwangerschaft jeglichen Kontakt
mit lenalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln zu ver-
hindern, und um Hinweise zur Kontrolle und zum Umgang mit
anderen klinisch bedeutsamen, im Zusammenhang mit einer Le-
nalidomid- bzw. Thalidomid-Therapie auftretenden unerwünsch-
ten Arzneimittelwirkungen (UAW) zu erlangen. Zu diesen be-
deutsamen UAW einer Thalidomid-Therapie gehören beispiels-
weise periphere Neuropathien, thrombo-embolische Ereignisse
(Thrombosen/Lungenembolien), Somnolenz, Synkopen und Bra-
dykardien sowie Hautreaktionen (siehe Abschnitt 4.4 „Beson-
dere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwen-
dung“ und 4.8 „Nebenwirkungen“ der Fachinformation zu Tha-
lidomide Pharmion® – abrufbar unter www.bfarm.de).
Im Zusammenhang mit einer Lenalidomid-Therapie wurde ver-
mehrt über thrombo-embolische Ereignisse, Neutropenien
und/oder Thrombozytopenien, periphere Neuropathien, Hypo-
thyreosen und das Auftreten eines Tumorlysensyndroms berichtet
(siehe Abschnitt 4.4 „Besondere Warnhinweise und Vorsichts-
maßnahmen für die Anwendung“ und 4.8 „Nebenwirkungen“
der Fachinformation zu Revlimid® – abrufbar unter
www.bfarm.de).
Modalitäten für die Verschreibung und Abgabe von
lenalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimitteln
Die EU-Mitgliedstaaten wurden mit den Zulassungsentschei-
dungen der Europäischen Kommission zu Revlimid® (Lenalido-
mid) und Thalidomide Pharmion® (Thalidomid) verpflichtet, die
Einhaltung entsprechender Auflagen für ein Sicherheitskonzept
jeweils in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich sicherzustel-
len. Wegen des jeweils stoffbezogenen Risikos erstrecken sich
die besonderen Verschreibungs- und Abgabemodalitäten nicht
nur auf die in der EU zugelassenen Fertigarzneimittel Revlimid®
und Thalidomide Pharmion®, sondern auch auf entsprechende
Rezepturarzneimittel.
Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe
Lenalidomid oder Thalidomid enthalten, darf n u r auf einem
nummerierten zweiteiligen S o n d e r r e z e p t , dem sog. T-Re-
zept zur Verschreibung von teratogenen Arzneimitteln, beste-
hend aus Original und Durchschrift, erfolgen. Diese Vordrucke
sind derzeit ausschließlich zur Verschreibung von Thalidomid
und Lenalidomid bestimmt.
Die T-Rezepte werden vom BfArM auf Anforderung an die ein-
zelne ärztliche Person gegen Nachweis der ärztlichen Approba-
tion ausgegeben, sofern diese beim BfArM nicht schon vorliegt.
Der Anforderung muss außerdem eine Erklärung der ärztlichen
Person beigefügt sein, dass
(1) ihr die medizinischen Informationsmaterialien zu Lenalido-
mid bzw. Thalidomid gemäß der aktuellen Fachinformation vor-
liegen,
(2) bei der Verschreibung von Lenalidomid bzw. Thalidomid al-
le Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformatio-
nen des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden
und
(3) sie über ausreichende Sachkenntnisse und Erfahrung in der
Anwendung von immunmodulatorischen oder chemotherapeu-
tischen Wirkstoffen verfügt und ihr die Risiken einer Lenalido-
mid- bzw. Thalidomid-Behandlung sowie die notwendigen Kon-
trollmaßnahmen vollumfänglich bekannt sind.
Auf dem Sonderrezept muss vermerkt werden, ob eine Behand-
lung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen An-
wendungsgebiete erfolgt.
Die Höchstmenge der verordneten lenalidomid- und thalido-
midhaltigen Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im
gebärfähigen Alter den Bedarf für v i e r Wo c h e n , ansonsten
den für z w ö l f Wo c h e n nicht übersteigen.
Eine Verschreibung von lenalidomid- und thalidomidhaltigen
Arzneimitteln ist bis zu 6 Ta g e nach dem Tag ihrer Ausstel-
lung gültig.
Zum Schwangerschafts-Präventionsprogramm gehört, dass der
Patientin/dem Patienten v o r B e g i n n der medikamentösen
Behandlung die entsprechenden geeigneten Informationsmate-
rialien zur Verfügung gestellt werden. Erforderlichenfalls muss
vor jeder Verschreibung ein ärztlich überwachter Schwanger-
schaftstest durchgeführt werden.
Die Informationsmaterialien für Patientinnen und Patienten um-
fassen die Informationsbroschüre (einschließlich einer Be-
schreibung des Schwangerschafts-Präventionsprogramms), das
Formblatt zum Therapiebeginn (sog. Checkliste), den Auf-
klärungsbogen zum Therapiebeginn, den Behandlungsausweis
(„Therapiepass“) sowie andere relevante Hinweise gemäß der of-
fiziellen Gebrauchsinformation für Patientinnen und Patienten.
Für Thalidomid sind diese Unterlagen auf der Webseite des BfArM
(www.bfarm.de) verfügbar. Mit dem Beginn der Vermarktung des
Fertigarzneimittels Thalidomide Pharmion® sind die dann vom
pharmazeutischen Unternehmer – Celgene GmbH, München –
gemäß der europäischen Zulassungsentscheidung zur Verfügung
zu stellenden Unterlagen zu verwenden.
Die gemäß der europäischen Zulassungsentscheidung erforder-
lichen Informationsunterlagen für Revlimid® sind bei der Firma
Celgene GmbH (www.celgene.de) anzufordern.
Apotheken dürfen thalidomid- und lenalidomidhaltige Arznei-
mittel nur abgeben, wenn
1. die verschreibende ärztliche Person auf dem Sonderrezept aus-
drücklich durch ordnungsgemäße Markierung des entspre-
chenden Feldes bestätigt hat, dass die gemäß der Zulassung
des entsprechenden Fertigarzneimittels im Rahmen der Ver-
schreibung und Anwendung zu treffenden Sicherheitsmaß-
nahmen eingehalten werden,
2. die verschreibende ärztliche Person auf dem Sonderrezept aus-
drücklich durch Markierung eines der dafür vorgesehenen Fel-
der angegeben hat, ob es sich bei der Verschreibung um eine
Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelasse-
nen Anwendungsgebiete handelt,
3. die Höchstmenge der verordneten lenalidomid- und thalido-
midhaltigen Arzneimittel den Bedarf für vier Wochen für
Frauen im gebärfähigen Alter, und ansonsten den für zwölf
Wochen nicht übersteigt, und
4. die Verschreibung von Lenalidomid bzw. Thalidomid auf
dem Sonderrezept (Datum der Ausstellung) nicht älter als
6 Tage ist.
Die Apotheken übermitteln dem BfArM quartalsweise die Durch-
schriften der Sonderrezepte.
Die T-Rezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte ausgegeben und entsprechen den folgenden
Abbildungen:
Gebühr
frei
Krankenkasse bzw. Kostenträger
Geb.-
pfl.
noctu
Sonst.
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum
Name, Vorname des Versicherten
geb. am
TEIL I für die Apotheke zur Verrechnung
Pharmazentralnummer Faktor Taxe
1. Verordnung
Zuzahlung Gesamt-Brutto
BVG Apotheken-Nummer / IK
Rp. (Bitte Leerräume durchstreichen) Vertragsarztstempel
Datum, Unterschrift des Arztes T 1 2 3 4 5 6T-Rezeptnummer:
Abgabedatum
in der Apotheke:
aut
idem
2. Verordnung
3. Verordnung
444
f
aut
idem
aut
idem
Alle Sicherheitsbestimmungen gemäß der Fachinformation
entsprechender Fertigarzneimittel werden eingehalten
Dem/der Patient(in) wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches
Informationsmaterial entsprechend den Anforderungen der Fachinformation
entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation
des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt
Behandlung erfolgt innerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete (In-Label)
Behandlung erfolgt außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete (Off-Label)
Stempel der Apotheke
Vermerke der Krankenkasse
Wird das Arzneimittel innerhalb der Zeiten gemäß § 6 Arzneimittelverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Patient eine
Gebühr (2,50 Euro) zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk noctu anbringt.
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Gebühr
frei
Krankenkasse bzw. Kostenträger
Geb.-
pfl.
noctu
Sonst.
Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status
Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum
Name, Vorname des Versicherten
geb. am
TEIL II für das BfArM
Pharmazentralnummer Faktor Taxe
1. Verordnung
Zuzahlung Gesamt-Brutto
BVG Apotheken-Nummer / IK
Rp. (Bitte Leerräume durchstreichen) Vertragsarztstempel
Datum, Unterschrift des Arztes T 1 2 3 4 5 6T-Rezeptnummer:
Abgabedatum
in der Apotheke:
aut
idem
2. Verordnung
3. Verordnung
444
f
aut
idem
aut
idem
Alle Sicherheitsbestimmungen gemäß der Fachinformation
entsprechender Fertigarzneimittel werden eingehalten
Dem/der Patient(in) wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches
Informationsmaterial entsprechend den Anforderungen der Fachinformation
entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation
des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt
Behandlung erfolgt innerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete (In-Label)
Behandlung erfolgt außerhalb der
zugelassenen Anwendungsgebiete (Off-Label)
Zur Versendung an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
T-Register
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
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Bedingungen und Anforderungen
des Schwangerschafts-Präventionsprogramms
Die Substanz Thalidomid wirkt beim Menschen hochgradig
teratogen (fruchtschädigend). Bereits eine Einzeldosis von Tha-
lidomide Pharmion 50 mg Hartkapseln kann bei Einnahme durch
eine schwangere Frau zu schwerwiegenden Fehlbildungen und
Fruchttod führen. In den 1950er und zu Beginn der 1960er Jah-
ren wurde Thalidomid (damaliger Handelsname Contergan®) u.a.
von schwangeren Frauen als Sedativum sowie gegen Übelkeit
und Erbrechen in der Schwangerschaft eingenommen. In Folge
der teratogenen Wirkung wurden 10000 bis 12000 Kinder mit
schwerwiegenden, durch Thalidomid verursachten Fehlbildun-
gen geboren.
Der Wirkstoff Lenalidomid ist mit Thalidomid strukturverwandt.
Die durch Lenalidomid bei Affen verursachten Fehlbildungen
sind vergleichbar mit denen, die für Thalidomid bekannt sind.
Wenn Lenalidomid während der Schwangerschaft eingenommen
wird, ist beim Menschen ein ähnlich teratogener (fruchtschädi-
gender) Effekt wie für Thalidomid zu erwarten.
Aus diesen Gründen sind thalidomid- und lenalidomidhaltige
Arzneimittel während der Schwangerschaft k o n t r a i n d i z i e r t ,
und alle Anforderungen des Schwangerschafts-Präventionspro-
gramms müssen von allen männlichen und weiblichen Patien-
ten erfüllt werden.
Das multiple Myelom ist eine Erkrankung, die überwiegend in
der älteren Bevölkerung vorkommt. Jedoch können auch jünge-
re, gebärfähige Frauen zu den zu behandelnden Patientengrup-
pen gehören. Zur Umsetzung des Schwangerschafts-Präven-
tionsprogramms dienen verschiedene Unterlagen wie eine Pa-
tientenbroschüre, ein Aufklärungsbogen sowie ein Formblatt zum
Therapiebeginn (sog. Checkliste).
Kriterien für die Einstufung als n i c h t gebärfähige Frauen:
Jede Frau, die nicht mindestens eines der nachfolgenden Krite-
rien für nicht gebärfähige Frauen erfüllt, gilt als gebärfähig:
– Alter von 6 50 Jahren und seit 6 1 Jahr auf natürliche Weise
amenorrhoeisch (Amenorrhoe nach einer Tumortherapie schließt
eine Gebärfähigkeit nicht aus),
– vorzeitige Ovarialinsuffizienz, die durch einen Facharzt für Gy-
näkologie bestätigt wurde,
– vorherige bilaterale Salpingo-Oophorektomie oder Hysterek-
tomie,
– XY-Genotyp, Turner-Syndrom, Uterusagenesie.
Maßnahmen vor Behandlungsbeginn
mit Lenalidomid und Thalidomid
1. Alle Patientinnen und Patienten müssen vollumfänglich über
die teratogene (fruchtschädigende) Wirkung von Lenalidomid
bzw. Thalidomid aufgeklärt werden. Sie müssen angewiesen
werden,
– Lenalidomid bzw. Thalidomid n i e m a l s an andere Perso-
nen weiterzugeben,
– alle nicht eingenommenen lenalidomid- und thalidomid-
haltigen Arzneimittel nach Abschluss der Behandlung un-
bedingt an eine Apotheke zurückzugeben und
– während der Behandlung sowie während der ersten Woche
nach der Behandlung kein Blut zu spenden.
2. Alle Patientinnen und Patienten müssen beurteilt und einer
der drei folgenden Gruppen zugeordnet werden:
– gebärfähige Patientinnen
– nicht gebärfähige Patientinnen
– männliche Patienten.
Aus dieser Gruppenzuteilung ergibt sich, welche Informations-
und Risiko-Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden
müssen. Patientinnen oder Partnerinnen eines männlichen
Patienten sind als gebärfähig einzustufen, es sei denn, sie er-
füllen mindestens eines der genannten Kriterien für n i c h t
gebärfähige Frauen.
3. Alle Patientinnen und Patienten müssen den ihrer Risiko-
kategorie entsprechenden „Aufklärungsbogen zum Therapie-
beginn“ unterzeichnen. Die Ärztin bzw. der Arzt muss den
ausgefüllten Aufklärungsbogen zu seinen Unterlagen nehmen
und der Patientin bzw. dem Patienten eine Kopie aushändi-
gen. Dieser Aufklärungsbogen dokumentiert, dass der Patient
alle erforderlichen Informationen erhalten hat.
4. Alle Patientinnen und Patienten müssen eine „Informations-
broschüre für Patienten“ erhalten, in der die einzuhaltenden
Maßnahmen des Schwangerschafts-Präventionsprogramms so-
wie die Sicherheitsinformationen zusammenfassend be-
schrieben sind.
Anforderungen bei Therapie gebärfähiger Frauen
– Kontrazeption:
Alle Frauen im gebärfähigen Alter müssen seit mindestens vier
Wochen vor Behandlungsbeginn eine zuverlässige Methode zur
Empfängnisverhütung anwenden, es sei denn die Patientin
sichert eine absolute und ununterbrochene Abstinenz zu, die
sie jeden Monat neu bestätigen muss. Patientinnen, die bisher
keine zuverlässige Kontrazeption angewendet haben, müssen
zur Beratung, bevorzugt an entsprechend ausgebildetes medi-
zinisches Fachpersonal, überwiesen werden, damit Maßnah-
men zur Empfängnisverhütung eingeleitet werden können.
Methoden zur zuverlässigen Empfängnisverhütung sind insbe-
sondere:
– Subkutanes Hormonimplantat;
– Levonorgestrel-freisetzendes Intrauterin-Pessar (IUP);
– Depot-Medroxyprogesteronacetat zur intramuskulären Injek-
tion;
– Sterilisation (Tubenligatur);
– Geschlechtsverkehr ausschließlich mit einem vasektomierten
Partner; die Vasektomie muss durch zwei negative Samen-
analysen bestätigt worden sein;
– Desogestrel-Monopräparate mit ovulationsinhibierender Wir-
kung.
Angesichts des erhöhten Risikos für das Auftreten von venösen
Thromboembolien bei Patientinnen mit multiplem Myelom wer-
den kombinierte orale Kontrazeptiva nicht empfohlen (siehe
Fachinformation zu Thalidomide® bzw. Revlimid®). Wenn eine
Patientin vor Beginn der Therapie mit Thalidomid oder Lenali-
domid ein kombiniertes orales Kontrazeptivum anwendet, soll-
te sie auf eine der oben aufgeführten zuverlässigen Methoden
umgestellt werden. Das erhöhte Risiko für das Auftreten einer
venösen Thromboembolie bleibt für vier bis sechs Wochen nach
Absetzen eines kombinierten oralen Kontrazeptivums bestehen.
Die Patientin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich zunächst an
ihre behandelnde Ärztin bzw. ihren behandelnden Arzt wenden
muss, wenn sie beabsichtigt, die Verhütungsmethode zu wech-
seln!
– Schwangerschaftstests:
Sobald die Patientin seit mindestens vier Wochen eine zuver-
lässige Methode der Empfängnisverhütung angewendet hat, ist
ein medizinisch überwachter Schwangerschaftstest durchzu-
führen. Dieser muss während des Arztbesuchs, bei dem Tha-
lidomid verordnet wird, oder in den drei Tagen vor dem Be-
such durchgeführt werden. Die behandelnde ärztliche Person
muss vor Beginn einer Therapie mit Thalidomid oder Lenali-
domid sicherstellen, dass die Patientin nicht schwanger ist.
– Einschränkungen hinsichtlich der Verschreibung des Arznei-
mittels:
Das T-Rezept für Lenalidomid bzw. Thalidomid wird im Falle
gebärfähiger Frauen für eine Behandlungsdauer von maximal
vier Wochen ausgestellt. Zur Fortsetzung der Behandlung ist
die Ausstellung eines neuen T-Rezepts erforderlich (siehe Mo-
dalitäten zur Verschreibung auf dem T-Rezept).
– Einschränkungen hinsichtlich der Abgabe:
In Apotheken dürfen thalidomid- oder lenalidomidhaltige Arz-
neimittel nur abgegeben werden, wenn die verschreibende ärzt-
liche Person auf dem Vordruck ausdrücklich durch Markierung
eines entsprechenden Feldes bestätigt hat, dass die gemäß der
Zulassung des Fertigarzneimittels im Rahmen der Verschrei-
bung zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wer-
den. Ferner muss die Verschreibung auf dem T-Rezept einen
Vermerk der verschreibenden ärztlichen Person darüber ent-
halten, ob die Verschreibung im Rahmen einer Behandlung
innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwen-
dungsgebiete erfolgt. Eine Verschreibung, die diese Bestäti-
gungen auf dem Sonderrezept nicht aufweist, ist nicht gültig
und darf durch die Apotheken grundsätzlich nicht beliefert
werden.
In Apotheken wird ferner geprüft, ob die verschreibungsfähi-
ge Höchstmenge für Lenalidomid oder Thalidomid den Bedarf
für vier Wochen nicht übersteigt. Eine Verschreibung von Le-
nalidomid und Thalidomid auf dem Sonderrezept ist nur bis
zum sechsten Tag nach dem Datum der Ausstellung gültig. Die
Überprüfung der Einhaltung obliegt dem Apotheker.
Im Idealfall sollten der Schwangerschaftstest, das Ausstellen des
Sonderrezeptes und die Abgabe des Arzneimittels am gleichen
Tag erfolgen.
Zur Meldung von Schwangerschaften bei der Therapie mit Arz-
neimitteln ist der allgemeine Bogen zur Meldung von uner-
wünschten Arzneimittelwirkungen (UAW-Meldebogen) zu be-
nutzen.
Anforderungen bei Therapie von n i c h t gebärfähigen Frauen
sowie Männern
– Einschränkung hinsichtlich der Verschreibung des Arzneimit-
tels:
Bei diesen Patientinnen und Patienten kann pro Person eine
Menge verschrieben werden, die den Bedarf von bis zu zwölf
Wochen deckt.
– Einschränkungen hinsichtlich der Abgabe:
In Apotheken dürfen thalidomid- und lenalidomidhaltige Arz-
neimittel nur abgegeben werden, wenn die verschreibende ärzt-
liche Person auf dem Vordruck ausdrücklich durch Markierung
eines entsprechenden Feldes bestätigt hat, dass die gemäß
der Zulassung des jeweiligen Fertigarzneimittels im Rahmen
der Verschreibung zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen ein-
gehalten werden. Ferner muss die Verschreibung auf dem
T-Rezept einen Vermerk von der verschreibenden ärztlichen
Person darüber enthalten, ob die Verschreibung im Rahmen
einer Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zuge-
lassenen Anwendungsgebiete erfolgt. Eine Verschreibung, die
diese Bestätigungen auf dem Sonderrezept nicht aufweist, ist
nicht gültig und darf in Apotheken grundsätzlich nicht belie-
fert werden.
In Apotheken wird ferner geprüft, ob die verschreibungsfähi-
ge Höchstmenge von Lenalidomid oder Thalidomid für nicht
gebärfähige Patientinnen oder männliche Patienten den Bedarf
für zwölf Wochen nicht übersteigt. Eine Verschreibung
von Lenalidomid und Thalidomid auf dem T-Rezept ist nur bis
zum sechsten Tag nach dem Datum der Ausstellung gültig. Die
Überprüfung der Einhaltung obliegt der Apothekerin bzw. dem
Apotheker.
Maßnahmen während und nach der Behandlung
mit Lenalidomid bzw. Thalidomid
Anforderungen während und nach der Therapie gebärfähiger
Frauen
– Kontrazeption:
Während der gesamten Dauer der Behandlung und für vier
Wochen nach der Beendigung der Lenalidomid- oder Thali-
domid-Therapie muss eine zuverlässige Verhütungsmethode
angewendet werden. Dies gilt auch für den Fall einer Einnah-
meunterbrechung.
– Schwangerschaftstests:
Ein medizinisch überwachter Schwangerschaftstest muss alle
vier Wochen, einschließlich vier Wochen nach Ende der Be-
handlung wiederholt werden. Diese Schwangerschaftstests sind
während des Arztbesuchs, bei dem Lenalidomid bzw. Thali-
domid verordnet wird oder in den drei Tagen vor dem Besuch
durchzuführen.
Falls bei einer Patientin, die mit Lenalidomid oder Thalidomid
behandelt wurde, ein Schwangerschaftstest positiv ausfällt
(Schwangerschaft liegt vor), muss die Schwangere einer Ärztin
oder einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet Teratologie zur
Beratung und Beurteilung vorgestellt werden.
Jeder positive Schwangerschaftstest oder der Verdacht auf einen
Kontakt eines Ungeborenen mit lenalidomid- und thalidomid-
haltigen Arzneimitteln muss umgehend dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte gemeldet werden (BfArM –
www.bfarm.de/Pharmkovigilanz/Formulare).
Während der Therapie mit Lenalidomid bzw. Thalidomid sowie
während der ersten Woche nach Abschluss der Behandlung darf
kein Blut gespendet werden.
Anforderungen während und nach der Therapie von Männern
Da Lenalidomid und Thalidomid in das Sperma übertritt, müs-
sen männliche Patienten während der gesamten Therapiedauer,
während der ersten Woche bei Einnahmeunterbrechungen und
während der ersten Woche nach Beendigung der Behandlung bei
einem Geschlechtsverkehr ein Kondom verwenden, wenn ihre
Partnerin gebärfähig ist und keine zuverlässige Verhütungs-
methode anwendet (siehe weiter oben angeführte Kriterien für
nicht gebärfähige Frauen und Methoden zur zuverlässigen Ver-
hütung) oder schwanger ist.
Während der Therapie mit Lenalidomid bzw. Thalidomid sowie
während der ersten Woche nach Abschluss der Behandlung darf
kein Sperma und kein Blut gespendet werden.
Falls die Partnerin eines mit Lenalidomid oder Thalidomid be-
handelten männlichen Patienten während dieser Therapie schwan-
ger wird, muss die Schwangere einen Arzt mit Erfahrung auf dem
Gebiet der Teratotologie zur Beratung und Beurteilung aufsu-
chen. Die behandelnden Ärzte sind aufgefordert, die Schwan-
gerschaft dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte (BfArM – www.bfarm.de/Pharmakovigilanz/Formulare)
umgehend zu melden.
Anforderungen während und nach der Therapie nicht gebär-
fähiger Frauen
Während der Therapie mit Lenalidomid bzw. Thalidomid sowie
während der ersten Woche nach Abschluss der Behandlung darf
kein Blut gespendet werden.
Bonn, den 8. Dezember 2008
75 - 3840 - 347354/08
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
In Vertretung
P o r z - K r ä m e r
29.07.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage II – Lifestyle Arzneimittel (SPEDRA®)
Vom 13. Mai 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 die Einleitung
eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von
Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung
vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt
geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ V, beschlossen:
I. In Anlage II wird der Tabelle unter der Indikation „Sexuelle Dysfunktion“ folgende Zeile
angefügt:
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
„G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 13. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
29.07.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage II – Lifestyle Arzneimittel (SPEDRA®)
Vom 13. Mai 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V ................................................ 3
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der
Lebensqualität im Vordergrund steht, von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V insbesondere Arzneimittel, die
überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der
sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des
Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses
dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt Näheres in der Richtlinie nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie).
Die gesetzlichen Kriterien nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V zum Ausschluss sog. Lifestyle
Arzneimittel werden in § 14 der gültigen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) wie folgt
konkretisiert:
(1) Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund
steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz
im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer
Zweckbestimmung insbesondere
1. nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen,
2. zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des
Selbstwertgefühls dienen,
3. zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher
Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist
oder
4. zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren
Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung
der sexuellen Dysfunktion (z. B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie
Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung
des Haarwuchses dienen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf werden die Verordnungsausschlüsse von
Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität, zusammengefasst in der Anlage II zur
Arzneimittel-Richtlinie, ergänzt.
Der Wirkstoff Avanafil wird neu in die Anlage II aufgenommen. Der Wirkstoff ist in dem
verschreibungspflichtigen Arzneimittel SPEDRA® enthalten, das zur Behandlung der
erektilen Dysfunktion bei erwachsenen Männern zugelassen ist (Fachinformation SPEDRA®,
Stand Januar 2014). Diese Indikation entspricht dem Kriterium eines Arzneimittels zur
Behandlung der sexuellen Dysfunktion und dient dabei der individuellen
Bedürfnisbefriedigung und/oder Steigerung des Selbstwertgefühls. Daher ist SPEDRA® mit
dem Wirkstoff Avanafil den sogenannten Lifestyle-Arzneimitteln zuzuordnen.
3. Verfahrensablauf
Mit der Vorbereitung seiner Beschlüsse hat der Unterausschuss Arzneimittel eine
Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der
3
Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Diese
Arbeitsgruppe hat in Ihrer Sitzung am 31. März 2014 über die Aktualisierung der Anlage II
beraten.
In der Sitzung am 13. Mai 2014 hat der Unterausschuss Arzneimittel die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie, Anlage II (Lifestyle
Arzneimittel) nach der Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1
Sätze 7 und 8 SGB V in Verbindung mit § 14 der Arzneimittel-Richtlinie nach Maßgabe der
mit 4. Kapitel § 43 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) formulierten
Bewertungskriterien abschließend beraten und den Beschlussentwurf zur Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens konsentiert. Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 13. Mai
2014 nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
einstimmig beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Arbeitsgruppe
Nutzenbewertung 31. März 2014
Beratung über Aktualisierung der
Anlage II
Unterausschuss
Arzneimittel 13. Mai 2014
Beschluss zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage II
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
4
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e.V. Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittelhersteller e.V. (BAH) Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e.V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e.V. Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50 10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Darüberhinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
Berlin, den 13. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V
29.07.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) – Anlage IV:
Therapiehinweis Cilostazol
Vom 8. Juli 2014
Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses hat in seiner
Sitzung am 8. Juli 2014 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ B [X],
beschlossen:
I. Der Therapiehinweis zu Cilostazol in Anlage IV der AM-RL wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Pletal®“ die Angabe „, Cilostazol HEXAL®“
eingefügt.
2. Der Abschnitt „Zugelassene Anwendungsgebiete“ wird wie folgt geändert:
a. Die Angabe „2007“ wird durch die Angabe „2006“ ersetzt.
b. Der Satz „Der Phosphodiesterase-III-Hemmer wurde bereits 1988 in Japan und
1999 in den USA zugelassen.“ wird gestrichen.
c. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Die Überprüfung von Nutzen und Risiken durch die Europäische
Arzneimittelagentur (EMA) führte 2013 zur Einschränkung der Zulassung auf den
Zweitlinieneinsatz bei Patienten, bei denen Lebensstilumstellungen einschließlich
Einstellung des Rauchens und Gehtraining sowie andere angemessene
Interventionen die Symptome der Claudicatio intermittens nicht ausreichend
verbessern konnten.“
3. Der Abschnitt „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ wird wie folgt
geändert:
a. Im Absatz 7 wird der Satz „Nikotinkarenz wird beachtet.“ ersetzt durch den Satz
„Das Rauchen wurde eingestellt.“.
b. Nach dem Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:
„Die Indikation für eine medikamentöse Therapie mit Cilostazol sollte neben
anderen Behandlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise einer Revaskularisation,
sorgfältig geprüft und durch Ärzte mit Erfahrung in der Therapie der PAVK gestellt
werden.
Die Indikation für eine zusätzliche Gabe von Cilostazol bei Patienten > 70 Jahre mit
bereits bestehender ASS- und Statinmedikation sollte vor dem Hintergrund
möglicher Nebenwirkungen, des Interaktionspotenzials und der Tatsache, dass
2
diese Patientengruppe in Studien nicht ausreichend repräsentiert war, besonders
streng gestellt werden, um den besonderen Erfordernissen der häufig multimorbiden
älteren Patienten und der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen.“
c. Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:
„Der Behandlungserfolg soll nach 3 Monaten evaluiert werden. Falls Cilostazol
keinen klinisch relevanten Effekt zeigt bzw. die Symptome nicht gebessert werden
konnten, soll die Behandlung abgebrochen werden. Bei Fortsetzen der Behandlung
soll der Therapieerfolg dokumentiert und jährlich reevaluiert werden. Eine
lebenslange Dauerbehandlung ohne regelhafte Überprüfung ist nicht indiziert.“
4. Der Abschnitt „Kosten“ wird wie folgt geändert:
a. In der Tabelle wird die Angabe „1,00“ durch die Angabe „1,02“, die Angabe „366“
durch die Angabe „371“, die Angabe „2,41“ durch die Angabe „1,82“ und die Angabe
„878“ durch die Angabe „666“ ersetzt.
b. Der Erläuterungstext zur Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Kostenberechnung auf Basis der größten verfügbaren Packung bzw. Festbetrag;
gesetzliche Pflichtrabatte der Apotheken und pharmazeutischen Unternehmen
wurden nicht berücksichtigt.
Stand Lauer Taxe 15.05.2014“
5. Der Abschnitt „Wirkungen“ wird wie folgt geändert:
a. Im Absatz 2 wird der Satz „Cilostazol sollte jeweils 30 Minuten vor oder 2 Stunden
nach dem Frühstück und dem Abendessen eingenommen werden.“ ersetzt durch
den Satz „Cilostazol sollte jeweils 30 Minuten vor dem Frühstück und Abendessen
eingenommen werden.“.
b. Im Absatz 3 wird der Satz „Interaktionen mit Inhibitoren (z. B. Ketoconazol,
Erythromycin, Diltiazem, Protonenpumpenhemmer), Induktoren (z. B. Phenytoin,
Carbamazepin) und Substraten dieser Isoenzyme (z. B. Lovastatin) sind zu
beachten.“ ersetzt durch den Satz „Eine Dosisreduktion auf zweimal täglich 50 mg
wird empfohlen bei Patienten, die gleichzeitig starke Inhibitoren von CYP3A4 (z. B.
Azolantimykotika, Makrolide oder Proteasehemmer) oder CYP2C19 (z. B.
Omeprazol) einnehmen.“.
6. Der Abschnitt „Wirksamkeit“ wird wie folgt geändert:
a. Im Absatz 1 werden die Wörter „Der Zulassung“ durch die Wörter „Den
Zulassungen“ und die Angabe „2007“ durch die Angabe „ab 2000“ ersetzt.
b. Satz 2 des Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa. Die Wörter „amerikanischen und englischen“ werden gestrichen,
bb. Dem Wort „Zulassungsbehörde“ wird der Buchstabe „n“ angefügt.
c. Der Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa. Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In einer IPD-Metaanalyse (IPD = Individual patient data: gepoolte individuelle
Patientendaten) zeigte sich eine um 35 % größere Zunahme der maximalen
Gehstrecke gegenüber Baseline im Vergleich zu Placebo (Cilostazol 59,4 %,
Placebo 24,3 %).“
bb. Der nachfolgende Wortlaut wird als Absatz 7 fortgeführt.
d. In Absatz 7 wird der Satz „Ein Medianwert zur maximalen Gehstreckenverlängerung
wird nicht berichtet.“ gestrichen
3
e. Die Tabelle in Absatz 8 „Zunahme der maximalen Gehstrecke unter Cilostazol 2 x
100 mg in Studien“ wird wie folgt geändert:
aa. In der Kopfzeile wird die Angabe „Wo“ durch die Angabe „[Wo]“ ersetzt.
bb. In der Zeile „21-98-213“ wird in der Spalte „n*“ die Angabe „449“ ersetzt durch
die Angabe „520“.
cc. In der Zeile „21-92-202“ wird in der Spalte „n*“ die Angabe „280“ ersetzt durch
die Angabe „345“.
dd. In der Zeile „21-94-201“ wird in der Spalte „n*“ die Angabe „261“ ersetzt durch
die Angabe „262“.
ee. In der Zeile „21-98-213“ wird in der Spalte „Mittel**“ vor der Angabe „2“ die
Angabe „-“ eingefügt.
f. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„Es finden sich Hinweise, dass in jüngeren Studien mit zunehmender Komedikation
von ASS und Statinen die Wirksamkeit von Cilostazol geringer ausfällt. Aufgrund
geringer Fallzahlen dieser Subgruppenanalysen zur Komedikation kann bisher
jedoch noch keine sichere Aussage gemacht werden.“
g. In Absatz 11 werden die Wörter „gegenüber Placebo“ gestrichen.
7. Der Abschnitt „Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen“ wird wie folgt geändert:
a. Im Absatz 3 wird der Wortlaut nach Satz 2 als Absatz 4 fortgeführt.
b. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Patienten mit ventrikulärer Tachykardie, Kammerflimmern, multifokalen
ventrikulären Ektopien und schwerer Tachyarrythmie in der Vorgeschichte sowie
Patienten mit Verlängerung des QTc-Intervalls dürfen ebenfalls kein Cilostazol
einnehmen.“
c. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa. Die Wörter „Darunter waren die“ werden ersetzt durch das Wort „Die“.
bb. Nach der Angabe "peripheren Ödemen (1,1% vs. 0%)“ wird das Wort „waren“
eingefügt.
e. Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Kontraindiziert ist nach erneuter Risikobewertung durch die EMA daher die
Kombination von Cilostazol mit zwei oder mehr
Thrombozytenaggregationshemmern bzw. Antikoagulantien (z. B.
Acetylsalicylsäure, Clopidogrel, Heparin, Vitamin-K-Antagonisten wie
Phenprocoumon, Dabigatran, Rivaroxaban oder Apixaban). Vorsicht ist bereits
geboten bei Kombination von Cilostazol mit einem Wirkstoff dieser Gruppen.“
f. In Absatz 8 wird Satz 2 gestrichen.
g. Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 13 eingefügt:
„Wegen seines Wirkmechanismus kann Cilostazol unter anderem Tachykardie,
Palpitationen, Tachyarrhythmie und/oder Hypotonie hervorrufen. Der Anstieg der
Herzfrequenz unter Cilostazol kann bei Risikopatienten zu Angina pectoris führen.
Patienten mit einem erhöhten Risiko für schwere unerwünschte kardiale Ereignisse
als Folge einer erhöhten Herzfrequenz, z. B. Patienten mit stabiler koronarer
Herzkrankheit, sollten während der Behandlung mit Cilostazol engmaschig
überwacht werden.
4
Bei Patienten mit instabiler Angina pectoris oder Myokardinfarkt/Koronarintervention
in den letzten 6 Monaten oder einer anamnestisch bekannten schweren
Tachyarrhythmie ist Cilostazol nach Risikobewertung durch die EMA kontraindiziert.
Bei Patienten mit atrialer oder ventrikulärer Ektopie sowie bei Patienten mit
Vorhofflimmern oder –flattern soll Cilostazol nur mit Vorsicht angewendet werden.“
h. Im Absatz 14 wird der Wortlaut nach Satz 3 als Absatz 15 fortgeführt.
i. Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
„Starke Inhibitoren der CYP3A4 (z. B. Makrolide wie Erythromycin und
Clarithromycin, Azol-Antimykotika wie Ketoconazol oder Protease-Inhibitoren) oder
Inhibitoren der CYP2C19 (z. B. Protonenpumpenhemmer) erhöhen die
pharmakologische Gesamtaktivität von Cilostazol und können die unerwünschten
Wirkungen von Cilostazol verstärken. Aus diesem Grund beträgt die empfohlene
Dosis für Patienten, die starke CYP3A4- oder CYP2C19-Inhibitoren einnehmen, 50
mg zweimal täglich.“.
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 8. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
I. Der Therapiehinweis zu Cilostazol in Anlage IV der AM-RL wird wie folgt geändert:
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
29.07.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) – Anlage IV:
Therapiehinweis Cilostazol
Vom 8. Juli 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
4. Bewertungsverfahren................................................................................................... 5
4.1 Bewertungsgrundlage.................................................................................................. 5
4.2 Bewertungsentscheidung ............................................................................................ 7
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 92 Abs 2 SGB V soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Hinweise aufnehmen, die dem Arzt eine therapie- und
preisgerechte Auswahl der Arzneimittel ermöglichen. Die Hinweise sind zu einzelnen
Indikationsgebieten aufzunehmen, so dass sich für Arzneimittel mit pharmakologisch
vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des
therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur
Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 SGB V gilt entsprechend.
Nach § 92 Abs. 2 Satz 7 SGB V können in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben
werden; § 92 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten
entsprechend. Die Therapiehinweise können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner
Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Nach Einleitung eines Bewertungsverfahrens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG
durch die spanische Zulassungsbehörde (AEMPS) aufgrund von Sicherheitsbedenken hat
das Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP) der European Medicines
Agency (EMA) die Zulassung Cilostazol-haltiger Arzneimittel überprüft und eine Nutzen-
Risiko-Abwägung ihrer Anwendung durchgeführt (EMEA/H/A-31/1306)1.
Das CHMP hat die Empfehlung ausgesprochen, die Zulassung Cilostazol-haltiger
Arzneimittel einzuschränken und risikominimierende Maßnahmen vorzusehen. Es hat sich
dafür ausgesprochen, das Anwendungsgebiet von Cilostazol auf die Behandlung von
Patienten mit Claudicatio intermittens, bei denen Lebensstilumstellungen einschließlich
Einstellung des Rauchens und Gehtraining sowie andere angemessene Interventionen die
Symptome der Claudicatio intermittens nicht ausreichend verbessern konnten,
einzuschränken. Außerdem hat es empfohlen, die Kontraindikationen für die Anwendung
Cilostazol-haltiger Arzneimittel auszuweiten, eine Kontrolle des Behandlungserfolgs nach
3 Monaten vorzusehen und die Empfehlung einer Dosisreduktion bei gleichzeitiger
Einnahme von CYP3A4- oder CYP2C19-Inhibitoren einzuführen. Die Empfehlungen des
CHMP wurden von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2013 in einer rechtskräftigen
Entscheidung umgesetzt.
Vor dem Hintergrund der Neubewertung Cilostazol-haltiger Arzneimittel durch die EMA und
der damit einhergehenden Änderung der Zulassung Cilostazol-haltiger Arzneimittel ist der
Unterausschuss Arzneimittel zu der Entscheidung gelangt, den Therapiehinweis Cilostazol
zu aktualisieren. Hierzu hat er sich einen Überblick über den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse verschafft und die danach erforderlichen Änderungen des
Therapiehinweises vorgenommen. Im Wesentlichen ist insofern der Assessment Report des
CHMP1 und die aktuelle Fachinformation von Plental®2 eingeflossen, da neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zur Anwendung Cilostazol-haltiger Arzneimittel in der
Indikation Claudicatio intermittens darüber hinaus nicht identifiziert werden konnten.
1 EMA/CHMP. Assessment report for Cilostazol containing medicinal products, 24. Juni 2013.
Verfügbar unter http://www.ema.europa.eu/ema/, letzter Zugriff am 23. Mai 2014
2 Fachinformation Pletal®. Stand November 2013
http://www.ema.europa.eu/ema/
3
3. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitgliedern sowie den Vertretern/Vertreterinnen der
Patientenorganisationen zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe hat in ihren Sitzungen am
19. Mai 2014 und 30. Juni 2014 über die Aktualisierung des Therapiehinweises zu Cilostazol
in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie beraten.
Der Beschlussentwurf zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde in der Sitzung
des Unterausschusses Arzneimittel am 8. Juli 2014 konsentiert. Der Unterausschuss hat in
der Sitzung am 8. Juli 2014 nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 der Verfahrensordnung des G-BA
(VerfO) die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
UA Arzneimittel 26. März 2013 Beauftragung zur Erstellung eines Entwurfs
zur Aktualisierung des Therapiehinweises zu
Cilostazol
AG Nutzenbewertung 19. Mai 2014 Beratung über die Aktualisierung des
Therapiehinweises zu Cilostazol
AG Nutzenbewertung 30. Juni 2014 Beratung der Beschlussvorlage zur
Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
UA Arzneimittel 8. Juli 2014 Konsentierung der Beschlussvorlage und
Beschluss zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme ist ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
4
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie (BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e.V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e.V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e.V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft (AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Gemäß § 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 11 Abs. 2 VerfO wird zudem der
Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da durch die Änderung des
Therapiehinweises die Berufsausübung von Ärzten insofern berührt wird, dass der
Verordnerkreis für Cilostazol eingeschränkt wird.
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
Berlin, den 8. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
5
4. Bewertungsverfahren
Der Therapiehinweis Cilostazol, in Kraft getreten am 13. Oktober 2011 [BAnz. Nr. 154
(S. 3508) vom 12.10.2011] wird aufgrund der durchgeführten Nutzen-Risiko-Abwägung der
EMA und der damit verbundenen Änderung der Zulassung Cilostazol-haltiger Arzneimittel
aktualisiert. Aufbauend auf dem Therapiehinweis zu Cilostazol erfolgt eine Überarbeitung der
Evidenz mittels systematischer Literaturrecherche.
Ergänzend werden im Zuge der Aktualisierung fehlerhafte Angaben im Therapiehinweis
Cilostazol bereinigt.
4.1 Bewertungsgrundlage
Zur Erfassung von relevanten Studien zur Bewertung des Nutzens wurde die bei Erstellung
des Therapiehinweises durchgeführte systematische Literaturrecherche aktualisiert.
Literaturrecherche
Datenbänke: MEDLINE
Anbieter: U.S. National Library of Medicine and the National Institutes of Health
Datum: 6. Juni 2014
Zeitraum: nicht eingeschränkt
Search Query Items found
#1 "Search cilostazol" 1250
#2 "Search (claudication or claudicatio)" 10981
#3 "Search (peripheral and arterial and disease)" 19302
#4 "Search (#3) OR (#2)" 27955
#5 "Search (#4) AND (#1)" 284
#6 "Search (#5) AND trial" 96
#7 "Search (#6) NOT review" 49
#6 limit: Humans 95
#7 limit: Humans 48
Datenbänke: CCTR, EMBASE, Ovid MEDLINE®
Anbieter: DIMDI
Datum: 16. Juni 2014
Zeitraum: ab 2009
Strategie:
1 cilostazol.mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui] (5165)
2 peripheral arterial disease.mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui]
(15678)
3 claudication intermittens.mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui]
(23)
4 claudication intermittent.mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui]
(182)
5 2 or 3 or 4 (15874)
6 1 and 5 (587)
6
7 (trial or study).mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui] (17553340)
8 6 and 7 (355)
9 8 not review?.mp. [mp=ti, ot, ab, sh, hw, kw, tn, dm, mf, dv, nm, kf, px, rx, ui] (179)
10 limit 9 to yr="2009 -Current" (110)
11 remove duplicates from 10 (88)
Es wurde eine zusätzliche Handsuche durchgeführt zur Ergänzung eventuell nicht
gefundener Studien.
Die Auswahl der Literatur erfolgte nach den im Folgenden dargestellten Ein- und
Ausschlusskriterien. Die Ein- und Ausschlusskriterien sollen gewährleisten, dass
insbesondere Unterlagen nach 4. Kapitel § 7 Abs. 2 VerfO, die patientenrelevanten
Endpunkte widerspiegeln und von hoher methodischer Qualität sind, in die Bewertung
einbezogen werden.
Einschlusskriterium Ausschlusskriterium
Studienpopulation
Patienten mit PAVK Stadium II Andere Erkrankungen als PAVK bzw.
nicht zugelassene Indikationen
Studien an Gesunden
Tierexperimentelle Studien
Studiendesign
Randomisierte, kontrollierte,
klinische Studien; systematische
Reviews bzw. Metaanalysen
unter Einschluss von
randomisierten, klinischen
Studien
Nicht randomisierte Studie
Beobachtungsstudien
Kongressberichte / Abstracts
Nicht systematische Reviews
Doppelpublikationen ohne relevante
Zusatzinformation bzw. vorab nicht
definierte Subgruppenanalysen
Intervention und Vergleichsbehandlung
Intervention:
Cilostazol 2x100 mg
Vergleich:
Placebo, Gehtraining,
Naftidrofuryl
In D nicht zugelassene Medikamente
zur Behandlung der PAVK
Vergleichsmedikamente, die nicht als
Standardtherapie gelten (Ausnahme
dreiarmige Studie mit Placebogruppe)
Endpunkte:
Maximale und schmerzfreie
Gehstrecke
Revaskularisationen
Ulcerationen
Amputationsraten
Keine klinischen Endpunkte z.B.
Veränderungen von Laborbefunden
wie Blutungszeit, Lipidwerte
7
Gesamtmortalität
Vaskulär bedingte Morbidität
Vaskulär bedingte Mortalität
gesundheitsbezogene
Lebensqualität
Sprache
Englisch, deutsch andere
Die systematische Literaturrecherche dient der Erfassung relevanter Studien, die nach der
Erarbeitung des Therapiehinweises Cilostazol, in Kraft getreten am 13. Oktober 2011,
veröffentlicht wurden. Der Unterausschuss hat die so gefundenen Unterlagen hinsichtlich
ihrer Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität geprüft. Die Literaturrecherche
zeigte neben den im Assessment Report des CHMP1 abgebildeten Studienergebnisse keine
weiteren relevanten Studien auf.
Mit zwei identifizierten relevanten Metaanalysen, Pande 20103 und Squires 20114, hat sich
der G-BA bereits 2011 im Rahmen der Auswertung von Stellungnahmen zur Ergänzung des
Therapiehinweises Cilostazol in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie auseinandergesetzt.
Die Studie Singh 20095 wurde mittels eines standardisierten Datenextraktionsbogens
bewertet und als methodisch unzureichend eingeschätzt.
Gemäß 4. Kapitel § 7 Abs. 1 VerfO erfolgt die Bewertung des therapeutischen Nutzens auch
auf Basis der arzneimittelgesetzlichen Zulassung, der Fachinformationen sowie
Publikationen von Zulassungsbehörden. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen des
Therapiehinweises Cilostazol basieren auf dem Assessment Report des CHMP der EMA1
und der aktuellen Fachinformation des in Deutschland verfügbaren Cilostazol-haltigen
Arzneimittels Pletal®2.
4.2 Bewertungsentscheidung
Der Unterausschuss hat die Unterlagen gemäß 4. Kapitel § 7 Abs. 1 VerfO bewertet und in
dem Therapiehinweis zu Cilostazol umgesetzt. In den jeweiligen Abschnitten werden die im
Folgenden beschriebenen Änderungen vorgenommen:
Zugelassene Anwendungsgebiete
Es erfolgt eine Ergänzung hinsichtlich der eingeschränkten Zulassung, die nur noch die
Behandlung von Patienten mit Claudicatio intermittens, bei denen Lebensstilumstellungen
einschließlich Einstellung des Rauchens und Gehtraining sowie andere angemessene
3 Pande RL, Hiatt WR, Zhang P, Hittel N, Creager MA. A pooled analysis of the durability and predictors of
treatment response of cilostazol in patients with intermittent claudication. Vasc Med 2010; 15: 181-8
4 Squires H, Simpson E et al. School of Health and Related Research (ScHARR). Cilostazol, naftidrofuryl oxalate,
pentoxifylline and inositol nicotinate for the treatment of intermittent claudication in people with peripheral arterial
disease. Assessment Report, 17.11.2010. Verfügbar unter
http://guidance.nice.org.uk/nicemedia/live/12265/51580/51580.pdf, letzter Zugriff am 17.06.2014
5 Singh S, Singh H, Kohli A, Kapoor V, Singh G. Effects of cilostazole and pentoxifylline on claudicationdistance
and lipid profile in patients with occlusiveperipheral arterial disease: A comparative trial. Ind J Thorac Cardiovasc
Surg 2009; 25: 45-8
http://guidance.nice.org.uk/nicemedia/live/12265/51580/51580.pdf
8
Interventionen die Symptome der Claudicatio intermittens nicht ausreichend verbessern
konnten, umfasst.
Außerdem wird die Angabe seit wann Cilostazol in Deutschland zugelassen ist korrigiert. Die
Angaben zum Jahr der Zulassung in Japan und den USA werden wegen fehlender Relevanz
für den Therapiehinweis gestrichen.
Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise
Im Therapiehinweis werden Voraussetzungen aufgeführt, bei deren kumulativem Vorliegen
ein medikamentöser Therapieversuch mit Cilostazol wirtschaftlich sein kann. Hier wird die
Voraussetzung „Nikotinkarenz wird beachtet“ durch „Das Rauchen wurde eingestellt“ ersetzt
und somit an den Text der Fachinformation angepasst.
Der Verordnerkreis wurde durch die Zulassungsänderung eingeschränkt und eine
entsprechende Passage, aus der hervorgeht, dass die Indikation für eine medikamentöse
Therapie mit Cilostazol neben anderen Behandlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise einer
Revaskularisation, sorgfältig geprüft und durch Ärzte mit Erfahrung in der Therapie der PAVK
gestellt werden sollte, in den Therapiehinweis aufgenommen. Ebenso wird ein Hinweis
ergänzt, dass bei Patienten > 70 Jahre mit bestehender ASS- und Statinmedikation die
Indikation zur Behandlung mit Cilostazol besonders streng zu stellen ist, um den besonderen
Erfordernissen der häufig multimorbiden älteren Patienten und der Wirtschaftlichkeit
Rechnung zu tragen.
Nach 3 Monaten ist eine Kontrolle des Behandlungserfolges vorgesehen. Bei ausbleibendem
Therapieerfolg soll die Therapie abgebrochen werden. Eine entsprechende Textpassage
wird im Therapiehinweis ergänzt und der entsprechende Absatz redaktionell angepasst.
Kosten
Im Zuge der Aktualisierung des Therapiehinweises werden auch die Angaben zu den
Therapiekosten dem aktuellen Stand entsprechend abgebildet.
Wirkungen
Die Angaben zur Einnahme von Cilostazol werden angepasst. Die Einnahme soll 30 Minuten
vor dem Frühstück und Abendessen erfolgen. Eine Einnahme 2 Stunden nach dem
Frühstück und Abendessen ist nicht mehr vorgesehen.
Cilostazol wird überwiegend hepatisch metabolisiert. Bei gleichzeitiger Einnahme von
starken CYP3A4- und CYP2C19-Inhibitoren wird aktuell eine Halbierung der Cilostazol-Dosis
empfohlen. Der Abschnitt zum Metabolismus wird an den Text der aktuellen Fachinformation
angepasst.
Wirksamkeit
Die Angabe seit wann Cilostazol in Europa zugelassen ist wird auf 2000 korrigiert.
Nicht alle für den Therapiehinweis relevanten mit Cilostazol durchgeführten Studien wurden
publiziert. Im Therapiehinweis wird darauf hingewiesen, dass sich Angaben zu
unveröffentlichten Studien auch den Beurteilungsberichten der Zulassungsbehörden
entnehmen lassen. Da diese Angaben auch im Assessment Report des CHMP enthalten
sind wird die einschränkende Angabe, dass diese in den Beurteilungsberichten der
„amerikanischen und englischen“ Zulassungsbehörden“ zu entnehmen sind, gestrichen.
Mit den Ergebnissen der einzelnen Studien zu Cilostazol hinsichtlich einer Veränderung der
maximalen Gehstrecke wurde eine Metaanalyse durchgeführt. Die Angaben hierzu im
9
Therapiehinweis werden um weitere Angaben aus dem Assessment Report ergänzt. In der
Tabelle, in der die Ergebnisse dargestellt werden, werden zu den Studien 21-98-213,
21-92-202 und 21-94-201 die Anzahl der randomisierten Patienten und in der Studie
21-95-201 die mittlere Zunahme der Gehstrecke korrigiert.
Es wird ein neuer Abschnitt ergänzt, in dem dargestellt wird, dass sich Hinweise finden, dass
in jüngeren Studien mit zunehmender Komedikation von ASS und Statinen die Wirksamkeit
von Cilostazol geringer ausfällt, aber dass aufgrund geringer Fallzahlen dieser
Subgruppenanalysen zur Komedikation bisher jedoch noch keine sichere Aussage gemacht
werden kann.
Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen
Die Neubewertung der EMA hat zur Festlegung neuer Kontraindikationen für die Anwendung
von Cilostazol geführt.
Die Kontraindikation „schwere Tachyarrhytmie in der Vorgeschichte“ wird im Therapiehinweis
ergänzt und der entsprechende Absatz redaktionell angepasst.
Eine weitere neue Kontraindikation ist die gleichzeitige Einnahme von zwei oder mehr
Thrombozytenaggregationshemmern bzw. Antikoagulantien. Es wird eine neue Passage
ergänzt, in der auf diese Kontraindikation eingegangen wird.
Des Weiteren sind instabile Angina pectoris oder Myocardinfarkt/ Koronarintervention in den
letzten 6 Monaten neu als Kontraindikation aufgenommen worden und werden im
Therapiehinweis ergänzt.
Zu kardialen Nebenwirkungen und zur vorsichtigen Anwendung bei bestehenden kardialen
Erkrankungen werden ebenfalls Abschnitte hinzugefügt.
Der Bereits unter „Wirkungen“ neu ergänzte Hinweis auf die vorgesehen Dosisreduktion bei
gleichzeitiger Einnahme von starken CYP3A4- oder CYP2C19-Inhibitoren wird auch unter
„Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen“ ergänzt und der Text an den geänderten Text der
Fachinformation angepasst.
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
4. Bewertungsverfahren
4.1 Bewertungsgrundlage
Literaturrecherche
4.2 Bewertungsentscheidung
29.07.2014
Datei
PD
Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hatte in seiner Sitzung am 08. Juli 2014 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Anlage IV einzuleiten. Anlage IV zum Abschnitt H der AM-RL soll geändert werden: - Therapiehinweis Cilostazol Die Frist zur Stellungnahme nach § 92 Abs. SGB V läuft bis zum 29. August 2014 . Später eingehende Stellungnahmen können vom G-BA nicht berücksichtigt werden. BAH-Mitgliedsunternehmen können ihre Stellungnahmen bis spätestens Dienstag, den 19. August 2014 in elektronischer Form an stellungnahme@bah-bonn.de senden. Bitte begründen Sie Ihre Stellungnahme zum Richtlinienentwurf durch Literatur (z. B. relevante Studien). Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive eines standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnisses der Stellungnahme beizufügen. Der G-BA weist darauf hin, dass nur Literatur, die im Volltext vorliegt, berücksichtigt werden kann. Mit Abgabe einer Stellungnahme wird das Einverständnis erklärt, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im G-BA erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. Ihre Stellungnahme einschließlich Literatur sowie Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis richten Sie bitte in elektronischer Form (z. B. per CD/DVD oder per E-Mail) als Word-Datei bzw. die Literatur als PDF-Dateien an: Gemeinsamer Bundesausschuss - Unterausschuss Arzneimittel - Wegelystraße 8 - 10623 Berlin - therapiehinweise@g-ba.de
29.07.2014
Meldung
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL) – Anlage IV: Therapiehinweis
Strontiumranelat
Vom 20. Juni 2013
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (BAnz AT 13.08.2013 B3), wie
folgt zu ändern:
I. Der Therapiehinweis zu Strontiumranelat in Anlage IV der AM-RL wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ wird wie folgt
geändert:
a. Der 2. Absatz wird wie folgt geändert:
aa. Der Satz „Für Strontiumranelat wird ein dualer Wirkmechanismus am
menschlichen Knochen vom Hersteller beansprucht:“ wird ersetzt durch den
Satz „Für Strontiumranelat existiert nach der Fachinformation ein In-vitro-
Beleg für einen dualen Wirkmechanismus:“.
bb. Der Satz „Letzteres wird begründet mit Knochenumbauparametern.“ wird
ersetzt durch den Satz „Weiterhin wird dies begründet mit
Knochenumbauparametern und HRpQCT-Untersuchungen.“.
cc. Der Satz „Allerdings gelten Knochenbiopsien am Menschen als validere
Belege.“ wird ersetzt durch den Satz „Grundsätzlich gelten Knochenbiopsien
am Menschen als validere Belege.“.
dd. Der Satz „Klinisch konnte bisher nicht abschließend gezeigt werden, dass
der Wirkstoff die Knochenstruktur anabol beeinflusst, so dass die
europäische Zulassungsbehörde dafür keine ausreichenden Belege sieht.“
wird ersetzt durch den Satz „Klinisch konnte bisher nicht abschließend
gezeigt werden, dass der Wirkstoff die Knochenstruktur anabol beeinflusst.“.
ee. Der Satz „In der Fachinformation findet sich dementsprechend nur der
Hinweis, dass in klinischen Studien keine nachteiligen Effekte auf
Knochenqualität oder Mineralisierung beobachtet wurden.“ wird ersetzt durch
den Satz „In der Fachinformation findet sich der Hinweis, dass in klinischen
Studien keine nachteiligen Effekte auf Knochenqualität oder Mineralisierung
beobachtet wurden.“.
b. Im 4. Absatz wird der Satz „Darüber hinaus sind die in den älteren
Beobachtungsstudien gefundenen Nebenwirkungen am Knochen letztlich nur
durch langfristige Beobachtungen auszuschließen.“ gestrichen.
BAnz AT 29.08.2013 B1
2
c. Im 5. Absatz wird der Satz „Für Männer ist die Therapie nicht zugelassen.“
gestrichen.
2. Im Abschnitt „Wirkungen“ wird im 5. Absatz der Satz „Der Wirkmechanismus ist
letztlich unbekannt.“ gestrichen.
3. Im Abschnitt „Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen“ wird im 9. Absatz der Satz „Es
ist unbekannt, ob Strontium überhaupt irgendwann freigegeben wird.“ ersetzt durch
den Satz „Es ist unbekannt, ob das gesamte Strontium vollständig freigegeben
wird.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. Juni 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 29.08.2013 B1
http://www.g-ba.de/
29.07.2014
Datei
PD