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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 30.1.2008
KOM(2008) 40 endgültig
2008/0028 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(von der Kommission vorgelegt)
{SEK(2008) 92}
{SEK(2008) 93}
{SEK(2008) 94}
{SEK(2008) 95}
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BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe für den Vorschlag und Ziele
Mit dem Vorschlagsentwurf werden zwei Bereiche des Kennzeichnungsrechts
konsolidiert und aktualisiert, und zwar das allgemeine Lebensmittelrecht und
das Nährwertkennzeichnungsrecht, die jeweils in der Richtlinie 2000/13/EG
bzw. der Richtlinie 90/496/EWG geregelt sind. Die Richtlinie 2000/13/EG
wurde mehrfach geändert und bedarf infolge der Entwicklung auf dem
Lebensmittelmarkt sowie angesichts der geänderten Erwartungshaltung der
Verbraucher einer Aktualisierung und Modernisierung.
Die Richtlinie 90/496/EWG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstattet.
Die interinstitutionellen Verfahren haben sich inzwischen geändert, so dass die
Kommission in bestimmten Fällen eine Folgenabschätzung mit Vorschlägen
für neue Rechtsvorschriften vorlegen muss. Zur Überarbeitung des
Nährwertkennzeichnungsrechts gehört auch eine Folgenabschätzung, die einen
Überblick über die Anwendung der Richtlinie 90/496/EWG gibt. Von der
Ausarbeitung eines separaten Berichts über die Durchführung der Richtlinie
wurde deshalb abgesehen.
• Allgemeiner Kontext
Allgemeines Kennzeichnungsrecht – Hinter dem ersten „horizontalen“
Rechtsinstrument zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Richtlinie
79/112/EWG) stand die politische Absicht, mit Rechtsvorschriften über die
Kennzeichnung von Lebensmitteln ein Instrument bereitzustellen, das den
freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft ermöglicht. Im Laufe
der Zeit setzte sich die Europäische Gemeinschaft auch das spezielle Ziel, die
Rechte der Verbraucher zu schützen.
Im Jahr 2003 leitete die GD SANCO in enger Zusammenarbeit mit den
betroffenen Kreisen eine Evaluierung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts
ein, um seine Effektivität und Rechtsgrundlage zu überprüfen und unter
Berücksichtigung der technischen und logistischen Zwänge die Bedürfnisse
und Erwartungen der heutigen Verbraucher in Bezug auf Informationen über
Lebensmittel zu ermitteln. Die im Jahr 2004 veröffentlichten
Schlussfolgerungen ermöglichten die Festlegung des Schwerpunkts eines
künftigen Vorschlags.
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Nährwertkennzeichnung – Im jüngsten Weißbuch „Ernährung, Übergewicht,
Adipositas: Eine Strategie für Europa“ wurde hervorgehoben, dass die
Verbraucher Zugang zu eindeutigen, konsistenten und evidenzbasierten
Informationen haben müssen. Die Nährwertkennzeichnung ist eine anerkannte
Methode der Verbraucherinformation, die eine gesundheitsbewusste Wahl
beim Lebensmitteleinkauf ermöglicht. Es besteht ein breiter Konsens darüber,
dass die Effektivität der Nährwertkennzeichnung als Hilfsmittel für die
Verbraucher bei der Wahl einer ausgewogenen Ernährung erhöht werden kann.
Einschlägige Akteure haben Initiativen in die Wege geleitet, um für eine
Bereitstellung von Informationen zum Nährwert auf der Packungsvorderseite
zu sorgen. Die derzeit verwendeten Kennzeichnungsregelungen sind
unterschiedlich und können den Handel behindern.
• Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Mit dem Vorschlag werden die folgenden Rechtsvorschriften
zusammengeführt und geändert:
– Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
Diese Richtlinie enthält einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für alle
Lebensmittel, die für Endverbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. In dieser Richtlinie sind die
zwingend für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben festgelegt.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden bestimmte allgemeine
Grundsätze für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel
sowie ein Regelungsmechanismus eingeführt, der es ermöglicht, der
Entwicklungen Rechnung zu tragen, die die Verbraucher zu einer
gesundheitsbewussten Auswahl von Lebensmitteln befähigen. Die
vorgeschriebenen Angaben bleiben weitgehend dieselben; allerdings
erhält die Kommission die Möglichkeit, neue Vorschriften zur Lösung
spezieller Probleme vorzuschlagen.
– Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.
Der Vorschlag enthält zwingende Kennzeichnungsvorschriften für
wesentliche Nahrungsbestandteile im Hauptblickfeld.
Zusätzlich zu der Zusammenführung der Richtlinien 2000/13/EG und
90/496/EWG werden die folgenden Rechtsvorschriften in den Text
eingearbeitet:
– Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend
die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der
Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln
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– Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über
Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel
vorgeschrieben sind
– Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über
Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln
– Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die
Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln
– Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004
über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit
Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder
Phytostanolesterzusatz
– Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung
bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren
Ammoniumsalz enthalten
• Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen
Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Kommission für eine
bessere Rechtsetzung, der Strategie von Lissabon und der Strategie der EU für
eine nachhaltige Entwicklung. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der
Vereinfachung des Rechtsetzungsprozesses und damit dem Abbau des
Verwaltungsaufwands und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Lebensmittelindustrie; zugleich sollen die Lebensmittelsicherheit
gewährleistet, der hohe Standard des Schutzes der öffentlichen Gesundheit
gewahrt und globale Aspekte berücksichtigt werden. Derzeit läuft eine
Erhebung zur Berechnung der mit horizontalen Kennzeichnungsvorschriften
verbundenen Verwaltungskosten, deren Ergebnis einschlägige Informationen
liefern könnte.
2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG
• Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der
Teilnehmer
Alle interessierten Kreise wurden umfassend zu ihrer Einschätzung der
Vorschriften und der Anwendung des geltenden Rechts sowie zur
Notwendigkeit von Änderungen befragt. Stellung genommen haben staatliche
Stellen und NRO, Vertreter der Industrie und Einzelpersonen. Einige
Anhörungen richteten sich an die Mitgliedstaaten, die Industrie oder die
Verbraucher.
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Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Verbraucher verlangen mehr und „bessere“ Informationen auf der
Etikettierung und wollen klare, einfache, umfassende, standardisierte und
zuverlässige Informationen. Die Industrie ist der Meinung, es gebe bereits zu
viele Kennzeichnungspflichten, die die Durchführung detaillierter technischer
Vorschriften auferlegten. Der Umfang und die Zersplitterung der Vorschriften
unterminiere die Klarheit und Kohärenz des Rechts. Auf Bedenken der
Industrie stoßen die Kosten etwaiger Änderungen. Die Mitgliedstaaten wollen
eine ausgewogene Lösung, die den Bedürfnissen der Verbraucher und der
Industrie sowie den jeweiligen Problemen jedes Mitgliedstaats Rechnung trägt.
In der Anhörung zum allgemeinen Kennzeichnungsrecht wurden folgende
Aspekte speziell angesprochen:
– Die Verbraucher halten die Etiketten für nicht gut lesbar und schwer
verständlich.
– Bei vielen Lebensmitteln fehlen Informationen zu Allergenen.
– Ursprungskennzeichnungen sind problematisch.
– Es gibt eine Regelungslücke bei der Zutatenliste alkoholischer Getränke.
In Bezug auf die Nährwertkennzeichnung wird die Ansicht vertreten, Angaben
zum Nährwert seien eine wichtige Informationsquelle für die Verbraucher. Die
betroffenen Akteure sind mit den geltenden Rechtsvorschriften unzufrieden,
vertreten aber unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Frage, wie sie
verbessert werden könnten.
– Manche Verbraucher verlangen oder bevorzugen einen umfassenden
Überblick über den Nährstoffgehalt, andere sind nur an einem Teil davon
interessiert. Die Verbraucher und mit der öffentlichen Gesundheit
befasste NRO wollen eine umfassende und leicht verständliche
obligatorische Nährwertkennzeichnung.
– Die Industrie hat Bedenken wegen des zwingenden Charakters der
Rechtsvorschriften und ihrer Auswirkungen auf das Verpackungsdesign.
Sie ist für ein flexibleres freiwilliges Konzept.
– Die Mitgliedstaaten sind sich der Notwendigkeit des Abbaus von
Binnenmarkthindernissen bewusst; dieser würde durch ein
harmonisiertes Konzept erleichtert. Einige Mitgliedstaaten drängen
jedoch immer stärker auf mehr Flexibilität auf nationaler Ebene, und
zwar insbesondere, wenn innovative Systeme der
Nährwertkennzeichnung eingesetzt werden.
Im Internet wurde in der Zeit vom 13. März 2006 bis zum 16. Juni 2006 eine
offene Anhörung durchgeführt. Bei der Kommission gingen 175 Antworten
ein. Die Ergebnisse finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/betterregulation/index_en.htm.
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• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
• Folgenabschätzung
Es wurden einige grundsätzliche Alternativen geprüft:
Keine Maßnahme – In diesem Fall bliebe es bei der jetzigen Rechtslage mit
zersplitterten Rechtsvorschriften; daraus würden sich die folgenden Nachteile
ergeben:
– unvollständige und verwirrende Regelungen, die eine effektive
Umsetzung erschweren;
– ungerechtfertigte Belastung der Lebensmittelbranche durch überholte,
redundante oder unklare Vorschriften;
– uneinheitliche Nutzung der Etiketten durch die Verbraucher;
– Unbrauchbarkeit der Etikettierung als Kommunikationsinstrument;
– Rechtsvorschriften, die dem Wandel der Märkte und den legitimen
Ansprüchen der Verbraucher nicht mehr gerecht werden können.
Als denkbare Maßnahmen wurden in Betracht gezogen: Deregulierung,
nationale Rechtsvorschriften, nichtlegislativer Ansatz und Aktualisierung des
Gemeinschaftsrechts.
Deregulierung – Damit wäre die Aufhebung der grundlegenden
Politikinstrumente im Bereich des horizontalen
Lebensmittelkennzeichnungsrechts verbunden, die sich wiederum unmittelbar
auf das vertikale Kennzeichnungsrecht auswirken würde.
In diesem Fall würden die Hersteller von Lebensmitteln zwar eine kurze Zeit
lang die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwenden, dann jedoch nach
und nach auf von ihnen als Belastung empfundene Informationen verzichten.
Nicht harmonisierte Rechtsvorschriften würden den Binnenmarkt behindern, es
gäbe nur noch unzureichende Informationen, und die Verbraucher wären
weniger geschützt. Das geltende Recht hat erwiesenermaßen seinen Zweck
erfüllt, den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen und die
Verbraucher zu schützen. Ein Abbau dieser Rechtsvorschriften würde in den
meisten Mitgliedstaaten und bei den Verbrauchern auf Widerstand stoßen,
denn sie haben sich an das geltende Recht gewöhnt, so dass jede Änderung als
Aufgabe eines wertvollen „Besitzstands“ betrachtet würde. Deshalb wurde eine
Deregulierung als nicht gangbar verworfen.
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Nationale Rechtsvorschriften – Die Aufhebung der harmonisierten
Rechtsvorschriften würde zur Einführung nationaler Regelungen führen, was
folgende Konsequenzen hätte:
– Unterschiedliche nationale Regelungen würden den Binnenmarkt
behindern.
– Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen.
– Der Industrie würden zusätzliche bürokratische Hürden auferlegt.
– Die Uneinheitlichkeit des Inhalts und der Verfügbarkeit von
Informationen wäre für die Verbraucher verwirrend.
– Das Schutzniveau wäre für die EU-Bürger unterschiedlich.
Nichtlegislativer Ansatz (Selbstregulierung, Koregulierung, Leitlinien) – Die
verschiedenen Merkmale der Verbraucherinformation sowie die derzeitigen
Trends in Richtung der Entwicklung einer „neuen Legislativkultur“ erforderten
die Bewertung eines Ansatzes, der eine Abwägung zwischen Flexibilität
einerseits und Regulierung andererseits sowie zwischen Maßnahmen auf
einzelstaatlicher Ebene und Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen könnte.
Eine mehrere Ebenen (lokal/national/Gemeinschaft) umfassende Ausgestaltung
des Rechts von unten nach oben, basierend auf dem Grundsatz der
Verpflichtung zum Einsatz förmlicher und messbarer Best-Practice-Verfahren
zwischen den einschlägigen Akteuren, könnte eine gangbare Alternative
darstellen.
Der Übergang von den bereits harmonisierten detaillierten Rechtsvorschriften
zu einem solchen Ansatz würde keinen zusätzlichen Nutzen bringen, denn
dadurch würde der gegenwärtige Konsens unter den einschlägigen Akteuren
unnötigerweise in Frage gestellt; außerdem könnte ein solcher Ansatz als
Deregulierung verstanden werden. Allerdings könnte der Rückgriff auf ein
ausgefeilteres und nachhaltigeres, auf Best Practices und einem
kontinuierlichen Dialog mit den betroffenen Akteuren basierendes Konzept der
Verbraucherinformation bei der Lösung neuer politischer Fragestellungen das
Potenzial besitzen, sowohl für die Industrie als auch die Verbraucher positive
Ergebnisse zu zeitigen.
Die Auswirkungen der wesentlichen Optionen für die Überarbeitung der
allgemeinen Bestimmungen und der Nährwertkennzeichnungsbestimmungen
wurden in der Folgenabschätzung untersucht, wobei folgende Alternativen in
Betracht gezogen wurden: keine Maßnahmen, freiwillige Maßnahmen und
verbindliche Gemeinschaftsvorschriften.
Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine
Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist auf der
Website der Kommission abrufbar. Die Kommission hat ferner die
Folgenabschätzungsberichte über die Optionen für die Überarbeitung der
Richtlinien 2000/13/EG und 90/496/EWG erstellt, die parallel zu diesem
Vorschlag als Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen vorgelegt werden.
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Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass den Konsequenzen für die Hersteller
durch Übergangsfristen begegnet werden kann, die eine Änderung der
Kennzeichnung im Rahmen der normalen, in Unternehmen gebräuchlichen
Zyklen für eine solche Änderung ermöglichen.
3. RECHTLICHE ASPEKTE
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Mit diesem
Vorschlag wird das geltende Lebensmittelkennzeichnungsrecht modernisiert,
vereinfacht und klargestellt, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Neufassung der verschiedenen horizontalen Bestimmungen über
Lebensmittelkennzeichnung. Die Zusammenfassung dieser Texte
(Richtlinien) in einer Rechtsvorschrift (Verordnung) wird für
größtmögliche Synergieeffekte sorgen sowie die Klarheit und Konsistenz
des Gemeinschaftsrechts verbessern. Dies ist eine effiziente
Vereinfachungsmethode, durch die für die Wirtschaftsteilnehmer und die
Durchsetzungsbehörden ein eindeutigerer und einheitlicherer
Rechtsrahmen geschaffen werden soll.
– Sicherstellung von Kohärenz zwischen horizontalen und vertikalen
Vorschriften.
– Rationalisierung (Aktualisierung, Klarstellung) der nach Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG vorgeschriebenen Angaben.
– Einrichtung eines flexiblen Bottom-up-Mechanismus (entsprechend den
nationalen Systemen), der die Branche in die Lage versetzen soll,
innovative Kennzeichnungslösungen zu entwickeln, und der es
ermöglichen soll, einige Aspekte der Kennzeichnungsvorschriften den
verschiedenen, sich kontinuierlich verändernden Märkten und
Ansprüchen der Verbraucher anzupassen.
Darüber hinaus werden durch den Vorschlag eindeutige Grundsätze eingeführt,
die eine bessere Abgrenzung zwischen vorgeschriebenen und nicht
vorgeschriebenen Informationen ermöglicht. Im Wesentlichen werden folgende
Änderungen hinsichtlich allgemeiner Kennzeichnungsfragen vorgenommen:
– Klarstellung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen
Lebensmittelunternehmer der Lieferkette bei der
Lebensmittelkennzeichnung.
– Einführung einer Mindestschriftgröße für vorgeschriebene Angaben auf
Etiketten zur besseren Lesbarkeit.
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– Einführung einer Bestimmung, wonach Informationen über allergene
Zutaten nicht vorverpackter Lebensmittel, die im Einzelhandel oder im
Hotel- und Gaststättengewerbe verkauft werden, verfügbar gemacht
werden sollten.
– Angesichts der Besonderheiten von Wein, Spirituosen und Bier sieht der
Vorschlag vor, dass die Kommission über die Anwendung der geltenden
Regeln zur Aufzählung der Zutaten und zur vorgeschriebenen
Nährwertkennzeichnung auf diesen Erzeugnissen berichten wird mit der
Möglichkeit, dass spezifische Maßnahmen erlassen werden.
– Hinsichtlich der Kennzeichnung des Ursprungslandes oder des
Herkunftsorts von Lebensmitteln bleiben die grundlegenden
Anforderungen in den Rechtsvorschriften unverändert. Demnach ist eine
solche Kennzeichnung freiwillig. Könnten die Verbraucher jedoch durch
nicht erteilte Informationen irregeführt werden, ist die Kennzeichnung
verpflichtend. Sowohl die vorgeschriebene als auch die freiwillige
Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von Lebensmitteln als
Werbeinstrument sollte die Verbraucher nicht täuschen und auf
harmonisierten Kriterien basieren. Das Ursprungsland sollte gemäß den
Vorschriften über den nichtpräferentiellen Ursprung nach dem Zollkodex
der Gemeinschaft bestimmt werden. Mit dem Herkunftsort ist jeder Ort
gemeint, der nicht das Ursprungsland im Sinne des Zollkodex der
Gemeinschaft ist. Vorschriften für die Bestimmung des Herkunftsortes
sollen im Komitologieverfahren erlassen werden. Darüber hinaus werden
Kriterien eingeführt für die Angabe des Ursprungslandes bzw.
Herkunftsortes von Erzeugnissen aus mehreren Zutaten und von Fleisch,
außer Rind- und Kalbfleisch. Diese Kriterien würden auch bei der
freiwilligen Angabe von Kennzeichnungen mit „EG“ als Herkunftsort
gelten.
– Der Vorschlag erläutert die Bedingungen, unter denen die
Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Kennzeichnung der
Herkunft erlassen können.
Die Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung werden zusammen mit den
horizontalen Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst. Der
Vorschlag schreibt Angaben zum Nährwert verbindlich vor, und zwar im
Hauptblickfeld der Etikettierung. Er ermöglicht die Entwicklung bewährter
Verfahren für die Darstellung der Nährwertangaben, einschließlich alternativer
Formen der Nährwertangaben in Bezug auf den täglichen
Gesamtnährwertbedarf oder grafischer Darstellungsformen.
Der Vorschlag über Nährwertkennzeichnung enthält folgende wichtige neue
Aspekte:
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– Verpflichtend ist die Angabe des Energie- und Fettgehalts, des Gehalts
an gesättigten Fettsäuren und Kohlenhydraten, speziell Zucker und Salz,
ausgedrückt als Anteil je 100 g oder 100 ml je Portion, auf der
Vorderseite der Verpackung, wogegen Nährstoffe aus einer festgelegten
Liste freiwillig angegeben werden können. Bei der Auswahl der
zwingend anzugebenden Bestandteile wurde Folgendes berücksichtigt:
Forschungsergebnisse, nach denen sich die Verbraucher durch zu viel
Informationen überfordert fühlen; wissenschaftliche Gutachten über die
wichtigsten Nährstoffe, die mit dem Risiko der Fettleibigkeit und nicht
übertragbarer Krankheiten in Zusammenhang stehen. Gleichzeitig soll
eine übermäßige Belastung der Lebensmittelunternehmen, insbesondere
kleiner und mittlerer Unternehmen, vermieden werden.
– Bei alkoholischen Getränken sind Ausnahmen für Wein, Spirituosen und
Bier vorgesehen, zu denen die Kommission einen Bericht vorlegen wird.
– Die zwingend zu kennzeichnenden Bestandteile sind auch in Bezug auf
Referenzaufnahmen anzugeben, während andere Darstellungsformate im
Rahmen freiwilliger nationaler Systeme entwickelt werden können.
Zur Beseitigung der Probleme, die sich aus den Einzelregelungen ergeben
haben, werden mit dem neuen Vorschlag die bereits im Rahmen der geltenden
horizontalen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften vorhandenen
Bestimmungen geändert, neu gefasst oder ersetzt, was zur Aufhebung
folgender Rechtsakte führt:
Richtlinien 2000/13/EG, 90/496/EWG, 87/250/EWG, 94/54/EG, 1999/10/EG,
2002/67/EG, 2004/77/EG und Verordnung (EG) Nr. 608/2004.
• Rechtsgrundlage
Artikel 95
• Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter
die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden
Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Lebensmittelkennzeichnung dient dem Schutz der Verbraucher und als
Informationsgrundlage für ihre Kaufentscheidungen. Eine Maßnahme auf
EU-Ebene dürfte aus folgenden Gründen bessere Ergebnisse zeitigen als eine
Reihe individueller Maßnahmen der Mitgliedstaaten:
i) Ein harmonisierter Ansatz könnte den Verwaltungsaufwand von
transnational oder gemeinschaftsweit tätigen Lebensmittelunternehmen
verringern.
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ii) Ein einheitliches Vorgehen sorgt für gemeinschaftsweite
Mindeststandards und verringert die ungleichen Bedingungen für die
Bürger in der EU. Unterschiedliche Kennzeichnungsvorschriften könnten
die Chancen der an der Lebensmittelkette beteiligten Unternehmen auf
dem derzeitigen Binnenmarkt beeinträchtigen und sich erheblich auf den
Handel auswirken, denn der innergemeinschaftliche Handel hat ein hohes
Niveau erreicht. Im Jahr 2003 machte er mit einem Umsatz von etwa
120 Milliarden € über 75 % des gesamten Handels aus. Eine Befragung
der Lebensmittelunternehmen ergab, dass 65 % der Unternehmen ihre
Produkte in andere Mitgliedstaaten ausführen; über 60 % der Befragten
sprachen sich für eine europarechtliche Harmonisierung des allgemeinen
Lebensmittelkennzeichnungsrechts aus.
Im Mittelpunkt der Gemeinschaftsmaßnahmen steht die Festlegung derjenigen
Bedingungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU, die von den
Mitgliedstaaten allein nicht angemessen festgelegt werden können, wenn der
gemeinsame Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren soll. Was die
Einzelheiten der Verordnung angeht, so wird das Governancemodell für die
Entwicklung einzelstaatlicher Regelungen eine partizipativere und flexiblere
Art ihrer Ausgestaltung und Durchsetzung bieten.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch
Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die Erfahrung zeigt, dass die Mitgliedstaaten einen harmonisierten
gemeinsamen Markt nicht in zufriedenstellender Weise schaffen können und
dass die EU besser und wirksamer für die Information der Verbraucher sorgen
kann. Der neue Vorschlag lässt außerdem Raum für weniger einschneidende
Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU.
Bei der Ausübung der Gemeinschaftskompetenz wird den Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung
getragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Hinblick auf bestimmte
Aspekte eine völlige Einheitlichkeit der Etikettierung innerhalb der EU nicht
unbedingt der einzige und gewünschte Weg ist, die angestrebten Ziele zu
erreichen. Im Gegenteil könnte dadurch das Potenzial für eine rasche
Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an gewandelte Bedürfnisse und
Umstände eingeschränkt werden.
Die Harmonisierung erstreckt sich auf fertig abgepackte Lebensmittel, bei
denen die Möglichkeit besteht, dass sie innergemeinschaftlich gehandelt
werden. Die Mitgliedstaaten können eigene Regelungen einführen, wenn die
Produkte nicht dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegen, wie etwa
nicht fertig abgepackte Lebensmittel oder Lebensmittel, die von Anbietern von
Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
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• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag harmonisiert den Rechtsrahmen für horizontale Bestimmungen
über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und trägt zum Verbraucherschutz
bei, indem er dafür sorgt, dass die Verbraucher angemessene Informationen
erhalten und auf deren Grundlage bewusste, sichere, gesunde und nachhaltige
Kaufentscheidungen treffen können. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind
ausreichend für die Erreichung der Ziele, nämlich für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher
bewusste Kaufentscheidungen treffen können. Zugleich stellen sie keine
übermäßige oder ungerechtfertigte Belastung dar.
Eine Nichtharmonisierung würde zu einer enormen Zunahme der nationalen
Regelungen führen; damit wären wiederum zusätzliche Belastungen für die
Industrie und mehr Unklarheit für die Verbraucher verbunden. Die finanzielle
Belastung bleibt minimal, da die meisten Bestimmungen bereits existieren und
für die Erfüllung neuer Pflichten genügend Zeit bleibt, so dass die Hersteller
diesen Pflichten im Zuge der regelmäßigen Änderung ihrer Etiketten
nachkommen können.
• Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung, Koregulierung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen)
nicht angemessen:
Die geltenden Rechtsvorschriften sind im Allgemeinen präskriptiv und lassen
den Mitgliedstaaten wenig Spielraum hinsichtlich ihrer Anwendung. Eine
Richtlinie hätte ein uneinheitliches Vorgehen in der Gemeinschaft zur Folge
gehabt, die für Verbraucher und Industrie Unsicherheit gebracht hätte. Eine
Verordnung gibt der Industrie ein kohärentes Konzept vor, an das sie sich
halten kann und das den Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringert, da
sie sich nicht mit den einzelnen Regelungen in den Mitgliedstaaten vertraut
machen müssen. Leitlinien, Selbstregulierung oder freiwillige Konzepte hätten
Uneinheitlichkeit und möglicherweise eine weniger umfangreiche Information
der Verbraucher zur Folge, was nicht akzeptabel wäre. Es gibt allerdings auch
rechtliche Aspekte, für die ein flexiblerer Ansatz als zweckmäßiger angesehen
wurde; für diese Aspekte wird im Vorschlagsentwurf eine alternative, auf Soft
Law und freiwilligen Selbstverpflichtungen basierende Form der
Ausgestaltung beschrieben.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Keine
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5. WEITERE ANGABEN
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
Der Vorschlag sieht eine Übergangsfrist vor.
• Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Der Rückgriff auf das Rechtsinstrument der Verordnung dient dem
Vereinfachungsziel, denn er sorgt dafür, dass alle Akteure zur selben Zeit
dieselben Vorschriften befolgen müssen.
Die Verschmelzung der Richtlinie 2000/13/EG mit der Richtlinie 90/496/EWG
über die Nährwertkennzeichnung zu einem Instrument vereinfacht den
Rechtsrahmen. Ferner wird durch den Vorschlag die Struktur der
2000/13/EG-Rechtsvorschriften vereinfacht, da bereits geltende Vorschriften
der derzeitigen horizontalen Regelung im Bereich der
Lebensmittelkennzeichnung neu gefasst und ersetzt werden. Durch die Lösung
einiger spezieller Probleme wird der Vorschlag den einschlägigen Akteuren die
Einhaltung der Bestimmungen erheblich erleichtern und größere Klarheit
bringen.
Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur
Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem
Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2006/SANCO/001) vorgesehen.
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften
aufgehoben.
• Neufassung
Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.
• Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen
Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Durch die Festlegung allgemeiner Grundsätze und rechtlicher Anforderungen
hinsichtlich der Information über Lebensmittel (Kapitel II und III) bildet die
Verordnung die Grundlage für die Sicherung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Lebensmittel.
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Kapitel IV (vorgeschriebene Informationen) vereinfacht das geltende Recht,
die wesentlichen Einzelvorschriften für die Kennzeichnung werden jedoch
beibehalten. Durch Aufnahme von Definitionen und detaillierten oder
speziellen Bestimmungen in die Anhänge ist der eigentliche Verordnungstext
nunmehr besser lesbar und lässt sich leichter ändern.
Die Bestimmungen für die Angabe der Einzelheiten des Ursprungsorts werden
klargestellt.
Kapitel IV Abschnitt 3 legt fest, welche Nährwertinformationen zum
Energiewert sowie zum Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten
unter spezieller Nennung von Zucker und Salz vorgeschrieben sind und dass
diese Angaben im Hauptblickfeld der Etikettierung erscheinen müssen.
Kapitel VII sieht die Schaffung eines Governancesystems für nationale
Regelungen im Bereich der Lebensmittelinformation vor. Auf diese Weise soll
auf Ebene der Mitgliedstaaten ein interaktiver und stetiger Prozess des
Informationsaustauschs gefördert werden, damit auf der Grundlage von Best
Practices nicht verbindlich vorgeschriebene nationale Regelungen entwickelt
werden können. Auf Gemeinschaftsebene wird die Kommission den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst über die
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der nationalen
Regelungen fördern und organisieren.
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2008/0028 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 153 des Vertrags leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie
nach Artikel 95 des Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus.
(2) Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt
des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des
Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen
Interessen bei.
(3) Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu
erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist
sicherzustellen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren,
in angemessenem Umfang informiert werden. Die Verbrauchentscheidungen können
unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale
und ethische Erwägungen beeinflusst werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
1 ABl. L xxx vom xx..xx..xxxx, S. xx.
2 ABl. L xxx vom xx..xx..xxxx, S. xx.
3 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ………………, gemeinsamer Standpunkt des Rates
vom …………..
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Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit4
sieht als allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts vor, eine Grundlage dafür zu
schaffen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren,
bewusste Kaufentscheidungen treffen können, und Praktiken zu verhindern, durch die
die Verbraucher getäuscht werden können.
(5) Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern5 deckt bestimmte Aspekte der Information
der Verbraucher ab, insbesondere um deren Irreführung durch Handeln oder
Unterlassen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen
Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle
Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.
(6) Die für alle Lebensmittel geltende Gemeinschaftsregelung für die Kennzeichnung von
Lebensmitteln findet sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür6. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen noch auf das
Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.
(7) Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln7 regelt den Inhalt und die Darstellung von
Informationen zum Nährwert auf fertig abgepackten Lebensmitteln. Die Aufnahme
von Informationen zum Nährwert ist freiwillig, es sei denn, es handelt sich um eine
nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel. Die meisten Bestimmungen dieser
Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.
(8) Das allgemeine Kennzeichnungsrecht wird ergänzt durch eine Reihe von Vorschriften,
die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Kategorien
von Lebensmitteln gelten. Darüber hinaus gibt es mehrere spezielle Regelungen, die
für bestimmte Lebensmittel gelten.
(9) Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden
Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses
Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und
ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit
neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden
kann.
(10) Es besteht ein öffentliches Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und
Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse
abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung,
4 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der
Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
5 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
6 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission
(ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).
7 ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission
(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 51).
DE 17 DE
Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“8 ausgeführt, dass die
Nährwertkennzeichnung ein wichtiges Instrument zur Information der Verbraucher
über die Zusammensetzung von Lebensmittel darstellt und ihnen hilft, sich bewusst zu
entscheiden. In der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) wird betont,
dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher
wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der
wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den
Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher bei
solchen bewussten Entscheidungen zu unterstützen.
(11) Zur Schaffung größerer Rechtssicherheit und zur Sicherung einer rationalen und
einheitlichen Durchsetzung ist es zweckmäßig, die Richtlinien 90/496/EWG und
2000/13/EG aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, die sowohl
den Verbrauchern als auch der Industrie Gewissheit bringt und den
Verwaltungsaufwand verringert.
(12) Aus Gründen der Klarheit sollten andere horizontale Rechtsakte aufgehoben und in
diese Verordnung aufgenommen werden, namentlich die Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als
Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den
Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln9, die Richtlinie 94/54/EG der Kommission
vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie
79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter
Lebensmittel vorgeschrieben sind10, die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom
8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln11, die Richtlinie 2002/67/EG der
Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von
koffeinhaltigen Lebensmitteln12, die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten
mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz13
und die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der
Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die
Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten14.
(13) Es ist notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen
und Verfahren festzulegen, die einen klaren Rahmen und eine gemeinsame Grundlage
für Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Regelung der
Information über Lebensmittel bilden können.
(14) Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug
auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte
das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und
8 KOM(2007) 279 endgültig.
9 ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57.
10 ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/77/EG (ABl. L 162 vom
30.4.2004, S. 76).
11 ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.
12 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.
13 ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.
14 ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 76.
DE 18 DE
spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollte der Begriff der
Lebensmittelinformation weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die
auch auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.
(15) Das Gemeinschaftsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der
Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen
Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das
Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen wie etwa
Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler
Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.
(16) Das Lebensmittelinformationsrecht sollte hinreichend flexibel sein, damit es seine
Aktualität nicht verliert, wenn die Verbraucher neue Informationen verlangen, und
damit der Schutz des Binnenmarkts mit den unterschiedlichen Erwartungshaltungen
der Verbraucher in den Mitgliedstaaten in Einklang gebracht werden kann.
(17) Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel sollte hauptsächlich
dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, dass sie das gewünschte
Lebensmittel finden und angemessen verwenden sowie eine Auswahl treffen können,
die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht.
(18) Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden
Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann, sollte bei der Prüfung,
ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel notwendig ist, dem nachweisbar
großen Interesse der meisten Verbraucher an der Offenlegung bestimmter
Informationen Rechnung getragen werden.
(19) Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel sollten jedoch nur eingeführt
werden, wenn und soweit sie gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität, der
Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit notwendig sind.
(20) Die Vorschriften für die Information über Lebensmittel sollten das Verbot der
Verwendung von Informationen enthalten, die den Verbraucher täuschen oder den
Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben würden. Um wirksam zu sein,
sollte dieses Verbot auch auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die
Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.
(21) Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von
Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, ist es
zweckmäßig, die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer zu klären.
(22) Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die
grundsätzlich zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten.
Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach
geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller
Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.
(23) Damit Änderungen und Entwicklungen im Bereich der Information über Lebensmittel
berücksichtigt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die
Kommission die Liste der vorgeschriebenen Informationen durch Hinzufügung oder
DE 19 DE
Streichung bestimmter Angaben ändern kann oder dass die Bereitstellung bestimmter
Angaben auf andere Weise zugelassen wird. Die Anhörung der betroffenen Akteure
sollte zügige und zielgerichtete Änderungen an den Vorschriften für die Information
über Lebensmittel erleichtern.
(24) Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln
verwendet werden und darin verbleiben, verursachen bei Verbrauchern Allergien und
Unverträglichkeiten, und einige davon gefährden die Gesundheit der Betroffenen. Es
ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von
Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit allergener
Wirkung erhalten, damit diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder
-unverträglichkeit leiden, bewusst sichere Lebensmittel auswählen können.
(25) Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die
Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen für bestimmte Lebensmittel
und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass
die Lesbarkeit eine erhebliche Rolle dabei spielt, wie stark sich die Kunden durch die
Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, und dass die geringe Schriftgröße
eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit
Lebensmitteletiketten ist.
(26) Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss
man alle Arten der Belieferung der Verbraucher mit Lebensmitteln berücksichtigen,
darunter den Verkauf mittels Fernkommunikation. Zwar sollten Lebensmittel, die im
Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben
Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch
ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen
vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich
sein sollten.
(27) Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um bewusste
Kaufentscheidungen treffen zu können, sollten auch alkoholische Mischgetränke mit
Informationen zu ihren Zutaten versehen sein.
(28) Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke
informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische
Gemeinschaftsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom
17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein15 enthält technische
Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten
der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit
sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und
ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in diesen Vorschriften die
Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen
für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und
Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene
Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und
Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […]
15 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
DE 20 DE
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden
geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des
Rates16 sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der
Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen
gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im
Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.
(29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten immer dann
angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche
Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht
werden können. In anderen Fällen steht die Angabe des Ursprungslands oder des
Herkunftsorts im Ermessen der Lebensmittelunternehmer. In allen Fällen sollte die
Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der
Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien
basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das
Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort von
Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien sollten nicht für
Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gelten.
(30) Mitunter wollen Lebensmittelunternehmer angeben, dass ein Lebensmittel aus der
Europäischen Gemeinschaft kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die
Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Europäischen Union
aufmerksam zu machen. Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien
entsprechen.
(31) Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft finden sich
in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften17 und den entsprechenden
Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften18. Die Bestimmung des
Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den
Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung
erleichtern.
(32) Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum
Energiegehalt und zu bestimmten Nährstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur
Information über den Nährwert soll Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufklärung der
Öffentlichkeit über Ernährungsfragen ergänzen und eine bewusste Auswahl von
Lebensmitteln fördern.
(33) Im Weißbuch der Kommission „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie
für Europa“ wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die
16 ABl. L [ …] vom […], S.[…].
17 ABl. L 302 vom 19.10.1993, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
18 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der
Kommission (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
DE 21 DE
öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die
Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert diesen Bestandteilen
Rechnung tragen.
(34) Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische
Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es ist somit zweckmäßig, dafür zu
sorgen, dass Informationen über den Nährstoffgehalt insbesondere von alkoholischen
Mischgetränken bereitgestellt werden.
(35) Im Interesse der Stimmigkeit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten
freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von
Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel19 entsprechen.
(36) Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Industrie ist es zweckmäßig,
bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen
Informationen zum Nährwert nicht ausschlaggebend sind für die Wahl der
Verbraucher, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen,
es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen bereits eine solche
Informationspflicht vor.
(37) Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für
den sie eingeführt werden, sollten die Informationen angesichts des derzeitigen
Kenntnisstandes über das Thema Ernährung einfach und leicht verständlich sein.
Studien haben ergeben, dass die Verbraucher es als nützliche Hilfe bei
Kaufentscheidungen empfinden, wenn die Informationen im Hautblickfeld oder auf
der "Packungsvorderseite" erscheinen. Deshalb sollten sich diese Informationen im
Hauptblickfeld des Etiketts befinden, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die
wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich
sehen.
(38) Die jüngste Entwicklung hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration,
bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der
Angabe in 100g/100ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher
solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe bewusste
Kaufentscheidungen rasch getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen
gemeinschaftsweit gültigen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese
auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Deshalb ist es
zweckmäßig, die Entwicklung unterschiedlicher Ausdrucksformen zuzulassen und
weitere Untersuchungen zum Verständnis der Verbraucher in verschiedenen
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit gegebenenfalls ein harmonisierte Regelungen
eingeführt werden können.
(39) Die Deklaration der Mengen der einzelnen Nahrungsbestandteile und von
Vergleichsindikatoren in leicht erkennbarer Form im Hauptblickfeld zur
Ermöglichung einer Bewertung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines
19 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Geändert durch …
DE 22 DE
Lebensmittels sollte uneingeschränkt als Bestandteil der Nährwertdeklaration
betrachtet und nicht als Gruppe von Einzelangaben behandelt werden.
(40) Die Erfahrung zeigt, dass die Klarheit der vorgeschriebenen Kennzeichnung von
Lebensmitteln in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen
beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund sollten Kriterien festgelegt werden, mit deren
Hilfe die Lebensmittelunternehmen und Aufsichtsbehörden für ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen sorgen können.
(41) Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den
örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Bereitstellung
von Informationen über unverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die
Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie
Informationen zu potenziellen Allergenen als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass
die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch unverpackte Lebensmittel ausgelöst
werden. Deshalb sollten die Verbraucher derartige Informationen stets erhalten.
(42) Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen
keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn,
die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor.
(43) Die Lebensmittelinformationsregelung sollte an sich rasch wandelnde soziale,
wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen angepasst werden können.
(44) Im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Lebensmittelinformation, die durch die
Entwicklung innovativer und moderner Handelsgepflogenheiten geprägt sind, ist es
notwendig, ausreichende Tests und Verbraucherstudien zuzulassen und solide
Erkenntnisse über die besten Systeme zu gewinnen. Daher sollte sich das
Lebensmittelinformationsrecht der Gemeinschaft in solchen Fällen darauf
beschränken, die wesentlichen Anforderungen verbindlich festzulegen, aus denen sich
der Umfang des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation ergibt; für die
Erfüllung dieser Anforderungen sollte ein Spielraum bleiben, und zwar in einer Weise,
die mit den Binnenmarktregeln zu vereinbaren ist.
(45) Damit gewährleistet ist, dass detailliertere Informationspflichten auf dialektische Art
und Weise konzipiert und festgelegt werden und sich aus optimalen Verfahren
ergeben, sollte es auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten flexible
Mechanismen geben, die auf offenen und transparenten Anhörungen der Öffentlichkeit
und auf einer nachhaltigen Interaktion eines breiten Spektrums repräsentativer Akteure
beruhen. Solche Mechanismen können auf der Grundlage zuverlässiger Ergebnisse der
Verbraucherforschung und umfassender Anhörungen interessierter Kreise zur
Entwicklung einzelstaatlicher unverbindlicher Regelungen führen. Es sollte
Mechanismen geben, die es den Verbrauchern erlauben, Lebensmittel zu erkennen, die
im Einklang mit der nationalen Regelung – etwa durch eine Identifikationsnummer
oder ein Symbol – gekennzeichnet wurden.
(46) Zwecks Gewährleistung einer gewissen Einheitlichkeit der in den verschiedenen
Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse ist es erforderlich, den kontinuierlichen
Austausch und die gemeinsame Nutzung von optimalen Verfahren und Erfahrungen
zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sowie die Beteiligung
betroffener Kreise an diesem Austausch zu fördern.
DE 23 DE
(47) Die Mitgliedstaaten sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der
vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzusetzen.
(48) Die Verweise auf die Richtlinie 90/496/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
und in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln20 sollten unter Berücksichtigung
der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. Die Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.
(49) Damit interessierte Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in die Lage
versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die
Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben,
mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen
eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.
(50) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das
für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(51) Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollte der Erlass technischer
Durchführungsmaßnahmen der Kommission übertragen werden.
(52) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden21.
(53) Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis übertragen werden, die Anhänge
dieser Verordnung zu ändern und zu aktualisieren. Da es sich hier um Maßnahmen
von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung und eine Ergänzung dieser Verordnung um neue
nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG
erlassen werden.
(54) Aus Gründen der Dringlichkeit ist zum Erlass von Änderungen an den Anhängen II
und III dieser Verordnung das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des
Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden –
20 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
21 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom
22.7.2006, S. 11).
DE 24 DE
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Sicherung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus im Hinblick auf Informationen über Lebensmittel unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungshaltungen der Verbraucher und
ihrer Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts.
(2) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten
für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von
Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass für
hinreichende Flexibilität zu sorgen ist, damit künftigen Entwicklungen und neuen
Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Art und
Weise der Gewährleistung des Informationsanspruchs der Verbraucher und die
Verfahren für die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel fest.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern die Tätigkeiten
der Lebensmittelunternehmen die Information der Verbraucher über Lebensmittel
betreffen.
Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind,
einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung
abgegeben werden, sowie Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“,
„Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“,
„Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3
Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b) die Begriffsbestimmungen für „Verarbeitung“, „unverarbeitete Erzeugnisse“
und „Verarbeitungserzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o
DE 25 DE
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene22;
c) die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelzusatzstoffe“ und
„Verarbeitungshilfsstoffe“ in Artikel 1 Absatz 2 und Fußnote 1 der
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in
Lebensmitteln verwendet werden dürfen23;
d) die Begriffsbestimmung für „Aromen“ in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in
Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung24;
e) die Begriffsbestimmungen für „Fleisch“ und „Separatorenfleisch“ in Anhang I
Nummern 1.1 und 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
f) die Begriffsbestimmungen für „Angabe“, „Nährstoff“, „andere Substanz“,
„nährwertbezogene Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ in Artikel 2
Absatz 2 Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Information über Lebensmittel“: jede Information, die ein Lebensmittel
betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges
Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner
technologischer Instrumente oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich
gemacht wird. Nicht erfasst sind kommerzielle Kommunikationen im Sinne der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt25;
b) „Recht im Bereich der Lebensmittelinformation“: das Recht der Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel, insbesondere
Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich Vorschriften allgemeiner Art, die
für alle Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel gelten, sowie
Vorschriften, die nur für bestimmte Lebensmittel gelten;
c) „vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel“: diejenigen Angaben, auf
die der Endverbraucher aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
einen Anspruch hat;
d) „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“: Einrichtungen jeder Art (darunter
auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants,
Kantinen, Schulen oder Krankenhäuser, wo im Rahmen einer gewerblichen
22 ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
23 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.
24 ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.
25 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
DE 26 DE
Tätigkeit zum Zwecke der Abgabe an Endverbraucher Lebensmittel zubereitet
werden, die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden können;
e) „fertig abgepacktes Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit, die als solche an den
Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben
werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die
das Lebensmittel vor dem Feilbieten fertig abgepackt worden ist, gleichviel, ob
die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise,
dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung
geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
f) „Zutat“: jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und
Lebensmittelenzyme, sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat,
der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird
und der – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt;
Rückstände gelten nicht als Zutaten;
g) „Herkunftsort“: jeder Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und
der nicht sein „Ursprung“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist;
h) „zusammengesetzte Zutat“: eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat
besteht;
i) „Etikettierung“: alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder
anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Lebensmittels
geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw.
daran angebracht sind;
j) „Kennzeichnung“: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder
Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel
beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett,
Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder
sich auf dieses Lebensmittel beziehen;
k) „Blickfeld“: alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen
Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und
einfaches Erfassen der Informationen dadurch ermöglicht, dass sie diese
Informationen lesen können, ohne die Verpackung hin- und herdrehen zu
müssen;
l) „rechtmäßige Bezeichnung“: die Bezeichnung eines Lebensmittels, welche die
für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
vorschreiben oder, wenn es keine derartigen Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Lebensmittel an die
Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird,
vorgesehen ist;
DE 27 DE
m) „gebräuchliche Bezeichnung“: eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in
dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung
desselben akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;
n) „beschreibende Bezeichnung“: eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und
gegebenenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um
es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu
erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt
werden könnte;
o) „primäre Zutat(en)“: die wesentliche(n) und/oder charakteristische(n) Zutat(en)
eines Lebensmittels;
p) „wesentliche Zutat(en)“: diejenige Zutat eines Lebensmittels, die über 50 %
dieses Lebensmittels ausmacht;
q) „charakteristische Zutat(en)“: jede Zutat eines Lebensmittels, die der
Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert
und für die in den meisten Fällen eine quantitative Angabe vorgeschrieben ist;
r) „wesentliche Anforderungen“: die Anforderungen, die das Niveau des
Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen
bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Gemeinschaft
niedergelegt sind, der die Entwicklung der in Artikel 44 genannten nationalen
Regelungen erlaubt;
s) „Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels“: das Datum, bis zu dem dieses
Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen behält;
t) „optimale Verfahren“: Standards, Systeme, Initiativen oder sonstige
Aktivitäten, die von den zuständigen Behörden bestätigt wurden und die sich
aufgrund von Erfahrungswerten und Forschungsergebnissen für die meisten
Verbraucher als die effektivsten erwiesen haben und denen Vorbildfunktion
beigemessen wird.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ eines
Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(4) Die besonderen Definitionen in Anhang I gelten ebenfalls.
DE 28 DE
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IM BEREICH DER
INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL
Artikel 3
Allgemeine Ziele
(1) Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden
Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem es den
Endverbrauchern eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere
Verwendung von Lebensmitteln bietet, wobei gesundheitliche, wirtschaftliche,
umweltbezogene, soziale und ethische Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen
sind.
(2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Gemeinschaft den freien
Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu
gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der
berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ
guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist.
(3) Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so
ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen
Anforderungen eine Übergangsfrist festgelegt werden muss, in der Lebensmittel,
deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht
werden dürfen, und dass die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der
Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände
verkauft werden dürfen.
Artikel 4
Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel
(1) Schreibt das Recht im Bereich der Information über Lebensmittel derartige
Informationen vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der
folgenden Kategorien fallen:
a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigenschaften oder
sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;
b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren
Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen
zu
i) einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von
Verbrauchern schädlich sein könnte;
ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;
DE 29 DE
iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und
Folgen eines schädlichen und gefährlichen Konsums von Lebensmitteln;
c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die
Verbraucher – auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen –
bewusste Kaufentscheidungen treffen können.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist,
ist zu berücksichtigen, inwieweit bei den meisten Verbrauchern ein umfassender
Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erhebliche Bedeutung
beimessen, oder inwieweit die Verbraucher dadurch nach allgemeiner Auffassung
besser zu bewussten Kaufentscheidungen befähigt werden.
Artikel 5
Anhörung der Behörde
Alle Maßnahmen des Rechts im Bereich der Information über Lebensmittel, die sich auf die
öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit erlassen.
KAPITEL III
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE INFORMATION
ÜBER LEBENSMITTEL UND PFLICHTEN DER
LEBENSMITTELUNTERNEHMER
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Zu jedem Lebensmittel, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser
Verordnung bereitzustellen.
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht ernstlich irreführend sein,
insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich in Bezug auf
Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder
Erzeugung;
b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht
besitzt;
DE 30 DE
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere
Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben
Merkmale aufweisen.
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für den Verbraucher
leicht verständlich sein.
(3) Vorbehaltlich der in den Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer
und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind,
vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine
Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen
Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für
a) Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen
oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer
Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Artikel 8
Pflichten
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 sorgen Lebensmittelunternehmer in den ihrer
Kontrolle unterliegenden Unternehmen für die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten
relevanten Anforderungen des Rechts auf dem Gebiet der Lebensmittelinformation
und prüfen diese Einhaltung nach.
(2) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen
keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel zulassen, wenn eine
solche Änderung den Endverbraucher täuschen oder den Verbraucherschutz
insbesondere in Bezug auf die Gesundheit verringern würde.
(3) Lebensmittelunternehmer, die erstmals ein für die Abgabe an Endverbraucher oder
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmtes Lebensmittel in Verkehr
bringen, sorgen gemäß dem anwendbaren Recht auf dem Gebiet der
Lebensmittelinformation für das Vorhandensein und die Richtigkeit der
einschlägigen Informationen.
(4) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des
Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen,
sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit unter Anwendung der gebührenden
Sorgfalt für das Vorhandensein der vorgeschriebenen Informationen, insbesondere
indem sie keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen
ihrer Tätigkeit als Gewerbetreibende vorliegenden Informationen wissen oder
vermuten, dass sie nicht den Vorschriften entsprechen.
(5) Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen
dafür, dass Informationen zu nicht fertig abgepackten Lebensmitteln an den
Unternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit gegebenenfalls
DE 31 DE
die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und f vorgeschriebenen Informationen
über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.
(6) In folgenden Fällen sorgen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle
unterliegenden Unternehmen dafür, dass die in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben
auf der Außenverpackung, in der das Lebensmittel vermarktet wird, oder auf
Handelspapieren erscheinen, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern
gewährleistet werden kann, dass derartige Papiere entweder dem Lebensmittel, auf
das sie sich beziehen, beiliegen oder vor bzw. im Zeitpunkt der Lieferung versendet
wurden:
a) wenn fertig abgepackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind,
aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe
vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;
b) wenn fertig abgepackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet,
aufgeteilt oder geschnitten zu werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f und h genannten Angaben auch auf der
Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.
KAPITEL IV
VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN ÜBER
LEBENSMITTEL
ABSCHNITT 1
INHALT UND DARSTELLUNGSFORM
Artikel 9
Liste der vorgeschriebenen Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 34 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel
vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten
auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten;
DE 32 DE
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen;
e) die Nettomenge des Lebensmittels;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und
Verwendung;
h) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des
Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;
i) das Ursprungland oder den Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein nicht
unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Ursprungsland
oder den eigentliche Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre,
insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung
insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus
einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; in solchen Fällen sind die
Angaben gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 sowie den Bestimmungen zu
machen, die gemäß Artikel 35 Absatz 5 festgelegt werden;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht
angemessen verwendet werden könnte;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die
Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen, es sei
denn, die Verbraucher werden in Bezug auf eine Angabe oder mehrere Angaben
durch andere Ausdrucksformen informiert, die in Durchführungsmaßnahmen der
Kommission festgelegt sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(3) Die Kommission kann die in Absatz 1 enthaltene Liste der vorgeschriebenen
Angaben ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen
dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 10
Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für
bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln weitere Angaben
vorgeschrieben.
(2) Die Kommission kann Änderungen an Anhang III vornehmen. Diese Maßnahmen
zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung
DE 33 DE
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 4
erlassen.
Artikel 11
Abweichungen von den Vorschriften in Bezug auf vorgeschriebene Angaben
Für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln kann die Kommission in
Ausnahmefällen Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und f vorsehen, sofern
solche Abweichungen nicht dazu führen, dass Endverbraucher und Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung unzureichend informiert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung
nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 12
Maße und Gewichte
Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Gemeinschaft über Maße und Gewichte
unberührt.
Artikel 13
Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel
(1) Die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser
Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.
(2) Bei fertig abgepackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen
Informationen über Lebensmittel auf der Packung oder auf einer an dieser befestigten
Etikettierung anzubringen.
(3) Die Kommission kann die Bereitstellung bestimmter zwingend vorgeschriebener
Angaben auf andere Weise als auf der Packung oder der Etikettierung vorsehen,
sofern die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Kapitels II dieser
Verordnung eingehalten werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(4) Im Fall von nicht fertig abgepackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des
Artikels 41.
Artikel 14
Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben
(1) Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Anforderungen des
Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis k für bestimmte Lebensmittel nicht etwas
anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen
Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht
werden, auf die Packung oder Etikettierung aufzudrucken, wobei die Schriftgröße
DE 34 DE
mindestens 3 mm betragen und so gestaltet sein muss, dass sich die Schrift merklich
vom Hintergrund abhebt.
(2) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und k aufgeführten Angaben müssen im
selben Blickfeld erscheinen.
(3) Die Kommission kann die Erscheinungsform der vorgeschriebenen Angaben und die
Ausweitung der in Absatz 2 genannten Anforderungen auf weitere Angaben, die für
die in den Artikeln 10 und 38 genannten speziellen Kategorien oder Arten von
Lebensmitteln im Einzelnen vorgeschrieben sind, im Einzelnen regeln. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß
Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(4) Die Mindestschriftgröße gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen oder
Behältnisse, deren größte Fläche weniger als 10 cm² beträgt.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel.
(6) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle
deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder
Bildzeichen bzw. sonstiges eingefügtes Material dürfen sie auf keinen Fall verdeckt,
undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt
werden.
Artikel 15
Versandverkauf
Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von
Lebensmitteln, die im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz26 durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum
Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des
Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs
erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.
b) Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h und k vorgesehenen Angaben sind
erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.
Artikel 16
Sprachliche Anforderungen
(1) Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene
Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in
26 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
DE 35 DE
denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache
abzufassen.
(2) Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel
in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder
mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft zu machen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht
entgegen.
Artikel 17
Fehlen bestimmter vorgeschriebener Angaben
(1) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare
Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife
noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f
und l aufgeführten Angaben vorgeschrieben.
(2) Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2
beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten
Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Die in Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder
dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
(3) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die eine
Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l genannte
Deklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.
ABSCHNITT 2
DETAILLIERTE BESTIMMUNGEN FÜR VORGESCHRIEBENE
ANGABEN
Artikel 18
Bezeichnung des Lebensmittels
(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtmäßigen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine
solche, so wird das Lebensmittel mit seiner gebräuchlichen Bezeichnung oder, falls
es keine gebräuchliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer
beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
(2) Anhang V enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnung eines
Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.
DE 36 DE
Artikel 19
Verzeichnis der Zutaten
(1) Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung
voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Verzeichnis der Zutaten
besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(2) Die Zutaten werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung, gegebenenfalls nach
Maßgabe von Artikel 18 und Anhang V, bezeichnet.
(3) Anhang VI enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2.
Artikel 20
Fehlen des Verzeichnisses der Zutaten
1. Ein Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich bei folgenden Lebensmitteln:
a) frisches Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält,
geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses
Merkmal aufgeführt ist,
c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere
Zutat zugesetzt ist;
d) Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde
außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und
Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse – ausgenommen
Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz;
e) Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, Bier und Spirituosen im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. […] vom […] des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der
entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung] einen Bericht über die Anwendung von Artikel 19 auf diese
Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen
die Regeln für die Kennzeichnung von Zutaten festgelegt werden. Diese Maßnahmen
zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3
erlassen;
f) Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern
i) die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist
oder
DE 37 DE
ii) die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen
lässt.
Artikel 21
Fehlende Angabe der Bestandteile von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis
Die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Zutatenverzeichnis
aufgeführt werden:
a) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und
dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig
ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
b) Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme,
i) deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in
einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren,
sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
ii) die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
c) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger
für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen verwendet werden;
d) Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu
demselben Zweck als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und – wenn auch
in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleiben;
e) Wasser:
i) wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in
konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand
zurückzuführen; oder
ii) bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
Artikel 22
Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
(1) Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort
aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang
vorgesehenen Ausnahmen auf der Etikettierung unter genauer Angabe der
Bezeichnung der Zutat zu nennen.
Dies ist nicht erforderlich, wenn
a) sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende Zutat
bezieht; oder
DE 38 DE
b) die in Anhang II aufgeführte Zutat, aus der ein Stoff gewonnen wurde, bereits
im Zutatenverzeichnis genannt ist.
(2) Das Verzeichnis in Anhang II wird von der Kommission auf der Grundlage der
neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und
erforderlichenfalls aktualisiert.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle
gemäß Artikel 49 Absatz 4 erlassen.
(3) Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des
Verzeichnisses in Anhang II entsprechend dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten
Verfahren festgelegt werden.
Artikel 23
Quantitative Angabe der Zutaten
(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines
Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn
a) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung genannt ist oder
normalerweise vom Verbraucher mit dieser Bezeichnung in Verbindung
gebracht wird oder
b) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte,
Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
c) die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die
Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen
Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines
Aussehens verwechselt werden könnte.
(2) Die Kommission kann Absatz 1 durch Hinzufügung anderer Fälle ändern. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß
Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(3) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die
sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für
bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.
Artikel 24
Nettomenge
(1) Die Nettomenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm
oder Gramm auszudrücken:
a) bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten,
DE 39 DE
b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
(2) Die Kommission kann festlegen, dass die Nettomenge bestimmter spezieller
Lebensmittel anders auszudrücken ist als in Absatz 1 angegeben. Diese Maßnahmen
zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren
Ergänzung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 49
Absatz 3 erlassen.
(3) Technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle,
in denen die Angabe der Nettomenge nicht erforderlich ist, sind in Anhang VIII
festgelegt.
Artikel 25
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die
folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum
ersetzt.
(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang IX auszudrücken.
(3) Einzelheiten für die Angabe des in Anhang IX Nummer 1 Buchstabe c genannten
Mindesthaltbarkeitsdatums können nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2
festgelegt werden.
Artikel 26
Gebrauchsanweisung
(1) Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in
geeigneter Weise verwendet werden kann.
(2) Die Kommission kann festlegen, wie diese Anweisung bei bestimmten
Lebensmitteln abzufassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden gemäß dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 27
Alkoholgehalt
(1) Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent
werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen
Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1
genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten, ist gemäß
Anhang X anzugeben.
DE 40 DE
ABSCHNITT 3
NÄHRWERTDEKLARATION
Artikel 28
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den
Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:
a) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Nahrungsergänzungsmittel27;
b) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den
Handel mit natürlichen Mineralwässern28.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Richtlinie 89/398/EWG
des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind29, und der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten speziellen
Richtlinien.
Artikel 29
Inhalt
(1) Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: „vorgeschriebene
Nährwertdeklaration“):
a) Energiewert;
b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller
Nennung von Zucker und Salz.
Dieser Absatz gilt nicht für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates, Bier, Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
[…] vom […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der
entsprechenden geografischen Angaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1576/89 des Rates. Die Kommission legt [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese
Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen
die Regeln für die vorgeschriebene Nährwertdeklaration dieser Erzeugnisse
festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher
27 ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
28 ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.
29 ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.
DE 41 DE
Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem
Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(2) Die Nährwertdeklaration kann auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden
Stoffe umfassen:
a) transisomere Fettsäuren;
b) einfach ungesättigte Fettsäuren;
c) mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
d) mehrwertige Alkohole;
e) Stärke;
f) Ballaststoffe;
g) Eiweiß;
h) die in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XI
Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen
Mineralstoffe oder Vitamine.
(3) Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer
der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil
bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.
(4) Die Verzeichnisse in den Absätzen 1 und 2 können von der Kommission geändert
werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 30
Berechnung
(1) Die Energiemenge ist unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren des Anhangs XII
zu berechnen.
(2) Die Kommission kann Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1
genannten Vitamine und Mineralstoffe festlegen und in Anhang XII aufnehmen,
damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß
Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(3) Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Energie- und Nährstoffmengen sind
diejenigen Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden.
DE 42 DE
Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel
beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht
werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
(4) Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf
a) der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder
b) der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder
durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder
c) der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und
akzeptierten Daten.
Die Durchführung der Vorschriften über die Energie- und Nährstoffdeklaration
hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf
Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen
festgestellten Werten, kann nach dem Verfahren des Artikels 49 Absatz 2 geregelt
werden.
Artikel 31
Form der Angabe
(1) Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder
deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XIII Teil A aufgeführten
Maßeinheiten auszudrücken.
(2) Die in Absatz 1 genannte Energie- und Nährstoffmenge ist pro 100 g oder pro 100 ml
oder nach Maßgabe von Artikel 32 Absätze 2 und 3 pro Portion auszudrücken.
(3) Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration ist als Prozentsatz der in Anhang XI Teil B
festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder pro
Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist
als Prozentsatz der in Anhang XI Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen
auszudrücken.
(4) Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere
Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren sind gemäß den Vorgaben
des Anhangs XIII Teil B zu gestalten.
Artikel 32
Angabe auf der Grundlage einer Portion
(1) Außer in Form der Nährwertdeklaration pro 100 g oder pro 100 ml gemäß Artikel 31
Absatz 2 können die Informationen pro auf der Etikettierung angegebene
Portionsmenge ausgedrückt werden, sofern die Anzahl der in der Packung
enthaltenen Portionen angegeben ist.
DE 43 DE
(2) Die Nährwertdeklaration kann nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt
werden, wenn das Lebensmittel als Einzelportion fertig abgepackt ist.
(3) Die Kommission legt fest, ob die Nährwertdeklaration bei Lebensmitteln in
Packungen, die mehrere, nicht als Einzelpackungen abgepackte Portionen des
Lebensmittels enthalten, nur auf der Grundlage einer Portion ausgedrückt werden
kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 33
Andere Formen der Angabe
(1) Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten
Formen auch in anderer Form ausgedrückt werden, sofern die folgenden
wesentlichen Anforderungen eingehalten werden:
a) die Form der Angabe soll den Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern,
welchen Beitrag bzw. welche Bedeutung das Lebensmittel für den Energie-
und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise hat; und
b) sie basiert entweder auf harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche
Referenzmengen nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen
Ratschlägen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und
c) es gibt Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom
Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird.
(2) Derartige weitere Formen der Angabe gemäß Absatz 1 sind im Rahmen einer
nationalen Regelung gemäß Artikel 44 zu identifizieren.
Artikel 34
Darstellungsform
(1) Die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Angaben zur vorgeschriebenen
Nährwertdeklaration müssen im Hauptblickfeld erscheinen. Sie sind gegebenenfalls
zusammen in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen:
Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate unter spezieller Nennung von
Zucker und Salz.
(2) Die Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten
Nährstoffe muss als Ganze an einer Stelle und gegebenenfalls in der in Anhang XIII
Teil C vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.
Erscheint diese Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld, so ist sie in
Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen, sofern genügend
Platz vorhanden ist. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.
(3) Erscheint die vorgeschriebene Nährwertdeklaration zusammen mit der Deklaration
von Nährstoffen gemäß Artikel 29 Absatz 2, so ist bei der Angabe des Energie- und
DE 44 DE
Nährstoffgehalts in der Deklaration die in Anhang XIII Teil C vorgegebene
Reihenfolge einzuhalten.
(4) Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann
die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“
in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.
(5) Für die Darstellung der Nährwertdeklaration können im Rahmen einer nationalen
Regelung gemäß Artikel 44 grafische Formen oder Symbole verwendet werden,
sofern sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) die Verbraucher dürfen durch solche Darstellungsformen nicht getäuscht
werden; und
b) es müssen Nachweise dafür vorliegen, wie diese Darstellungsformen vom
Durchschnittsverbraucher verstanden werden.
(6) Die Kommission kann Bestimmungen für andere Aspekte der Darstellung der
Nährwertdeklaration mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten festlegen. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung
durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß
Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
KAPITEL V
FREIWILLIGE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL
Artikel 35
Geltende Anforderungen
(1) Werden unter diese Verordnung fallende Informationen freiwillig bereitgestellt, so
müssen sie den einschlägigen speziellen Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die Absätze 3 und 4, wenn ein
Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird,
um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der
Europäischen Gemeinschaft oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort
seinen Ursprung hat.
(3) Deckt sich das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht mit
demjenigen seiner primären Zutat(en), so ist auch das Ursprungsland oder der
Herkunftsort dieser Zutat(en) anzugeben.
(4) Bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch darf als Ursprungsland oder
Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an
DE 45 DE
demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist
jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.
(5) Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Absatz 3 werden von der
Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Teile
dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(6) Durchführungsvorschriften über die Bedingungen und Kriterien für die Verwendung
freiwilliger Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Maßnahmen
zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch Ergänzung werden
nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 36
Darstellung
Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene
Informationen verfügbaren Raums gehen.
KAPITEL VI
RECHTSVORSCHRIFTEN AUF NATIONALER EBENE
Artikel 37
Grundsatz
Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über
Lebensmittel nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlassen.
Artikel 38
Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben
können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 42 zusätzliche Angaben
für spezielle Arten oder Kategorien von Lebensmitteln vorschreiben, die aus
folgenden Gründen gerechtfertigt sind:
a) Schutz der öffentlichen Gesundheit;
b) Verbraucherschutz;
c) Betrugsbekämpfung;
d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten,
Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor
unlauterem Wettbewerb.
DE 46 DE
(2) Im Wege des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen
hinsichtlich der zwingenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von
Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen den Qualitäten
des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der
Meldung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach,
dass die meisten Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung
beimessen.
Artikel 39
Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur
Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und
Artikel 10 Absatz 2 abweichen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.
Artikel 40
Alkoholische Getränke
Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlass der in Artikel 20 Buchstabe e genannten
Vorschriften der Gemeinschaft nationale Rechtsvorschriften über das Verzeichnis der Zutaten
von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten.
Artikel 41
Einzelstaatliche Maßnahmen für nicht fertig abgepackte Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel den Endverbrauchern oder Anbietern von
Gemeinschaftsverpflegung ohne Fertigpackung zum Verkauf angeboten oder auf
Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren
unmittelbaren Verkauf fertig abgepackt, können die Mitgliedstaaten im Einzelnen
festlegen, wie die in den Artikeln 9 und 10 genannten Angaben darzustellen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bereitstellung einiger der in Absatz 1
genannten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten
nicht vorzuschreiben, sofern der Verbraucher oder Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung immer noch hinreichend informiert wird.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2
genannten Maßnahmen unverzüglich mit.
Artikel 42
Mitteilungsverfahren
(1) Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für
erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten
Maßnahmen zuvor unter Angabe der Gründe mit.
DE 47 DE
(2) Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat
dies beantragt.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei
Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er
keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.
(4) Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor
Ablauf der Dreimonatsfrist das in Artikel 49 Absatz 2 genannte Verfahren ein, um
festzustellen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden
dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen
Maßnahmen verlangen. Der betreffende Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen
erst treffen, nachdem die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlassen hat.
(5) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften30 gilt nicht für die unter das Mitteilungsverfahren nach den
Absätzen 1 bis 4 fallenden Maßnahmen.
Artikel 43
Einzelheiten
Die Kommission kann die Einzelheiten der Anwendung dieses Kapitels festlegen. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren
Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
KAPITEL VII
AUSARBEITUNG NATIONALER REGELUNGEN
Artikel 44
Nationale Regelungen
(1) Die Mitgliedstaaten können nationale, ausschließlich aus unverbindlichen
Bestimmungen bestehende Regelungen, wie etwa Empfehlungen, Leitlinien,
Standards oder sonstige unverbindliche Regelungen (im Folgenden: „nationale
Regelungen“) erlassen, empfehlen oder auf andere Weise unterstützen mit dem Ziel,
die Anwendung der folgenden Bestimmungen unter Einhaltung der darin
festgelegten wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten:
a) Artikel 33 Absatz 2, der sich auf weitere Formen der Angabe der
Nährwertdeklaration bezieht;
30 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
DE 48 DE
b) Artikel 34 Absatz 5, der sich auf die Darstellung der Nährwertdeklaration
bezieht.
(2) Die Kommission kann die Durchführung auch anderer Vorschriften des Rechts im
Bereich der Information über Lebensmittel als der in Absatz 1 genannten durch
nationale Regelungen sowie die einschlägigen wesentlichen Anforderungen
festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
(3) Nationale Regelungen können von den Mitgliedstaaten aus eigener Initiative oder auf
Wunsch interessierter Kreise gemäß den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung
festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen ausgearbeitet werden und
a) sind das Ergebnis seriöser Verbraucherforschung; und
b) ergeben sich aus der Anhörung eines breiten Spektrums betroffener Kreise auf
der Grundlage optimaler Verfahren.
(4) Nationale Regelungen umfassen geeignete Verfahren, die den Verbrauchern die
Identifizierung der unter Einhaltung nationaler Regelungen gekennzeichneten
Lebensmittel ermöglichen sowie die Überwachung des Grads der Einhaltung der
Regelung und die Bewertung ihrer Wirkungen erlauben.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einzelheiten der
nationalen Regelungen gemäß Absatz 1 einschließlich einer Kennung für
Lebensmittel, die im Einklang mit dieser nationalen Regelung gekennzeichnet
werden. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit diese Einzelheiten zur Verfügung,
insbesondere über eine spezielle Website im Internet.
(6) Die Kommission fördert und organisiert den Austausch von Informationen zwischen
den Mitgliedstaaten und ihr selbst über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem
Erlass und der Durchführung der nationalen Regelungen. Sie fördert die Beteiligung
der betroffenen Kreise an diesem Austausch, insbesondere über die Beratende
Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, die durch
den Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die
Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und
Pflanzengesundheit31 eingerichtet wurde.
(7) Die Kommission kann nach Anhörung der Mitgliedstaaten Leitlinien für die
Anwendung dieses Artikels festlegen.
Artikel 45
Konformitätsvermutung
(1) Werden Informationen nach Maßgabe einer nationalen Regelung bereitgestellt, so
wird vermutet, dass sie den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 44 Absätze 1
und 2 entsprechen.
31 ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.
DE 49 DE
(2) Die Anwendung nationaler Regelungen darf den freien Verkehr der Erzeugnisse
nicht behindern.
Artikel 46
Maßnahmen der Gemeinschaft
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Regelung den
Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, so kann sie nach Unterrichtung
des in Artikel 49 Absatz 1 genannten Ausschusses eine Entscheidung erlassen, mit
der ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, diese nationale Regelung aufzuheben oder zu
ändern.
(2) Die Kommission kann Maßnahmen zur Durchführung der in Artikel 44 Absätze 1
und 2 genannten Bestimmungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht
wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach
dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 47
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission kann die Einzelheiten der Anwendung dieses Kapitels festlegen. Diese
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren
Ergänzung werden nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
KAPITEL VIII
DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48
Technische Anpassungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 über
Änderungen an den Anhängen II und III können die Anhänge von der Kommission geändert
werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser
Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle
gemäß Artikel 49 Absatz 3 erlassen.
Artikel 49
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit unterstützt.
DE 50 DE
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf
drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8
anzuwenden.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6
sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8
anzuwenden.
Artikel 50
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:
„Bei nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gelten die Verpflichtung zur
sowie die Modalitäten der Bereitstellung von Informationen gemäß [Kapitel IV
Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des
Rates]* entsprechend, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Werbeaussagen.
Zusätzlich sind – sofern anwendbar – für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder
gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung
erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Blickfeld wie die
Nährwertdeklaration gemäß den Artikeln 30 bis 32 der [Verordnung (EG) Nr. … ]
anzugeben.
* ABl. L […] vom TT/MM/JJ, S. […].“
Artikel 51
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
(1) Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Minerals zu Lebensmitteln muss
bewirken, dass das betreffende Vitamin oder Mineral in dem Lebensmittel
mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, wie sie in [Anhang XI
Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. …]* definiert ist. Mindestgehalte
einschließlich geringerer Gehalte werden abweichend von den oben genannten
signifikanten Gehalten für spezifische Lebensmittel oder
Lebensmittelkategorien nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2
festgesetzt.
* ABl. L […] vom TT/MM/JJ, S. […].“
(2) Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erhält folgende Fassung:
DE 51 DE
„3. Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und
Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der
[Verordnung (EG) Nr. …] genannten Informationen bereitzustellen und es ist
der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das
Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.“
Artikel 52
Aufhebung
(1) Die Richtlinien 2000/13/EG, 87/250/EG, 94/54/EG, 1999/10/EG, 2002/67/EG,
2004/77/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom Tag
des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Die Richtlinie 90/496/EWG wird ab [5 Jahre nach dem Inkrafttreten] aufgehoben.
(3) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende
Verordnung.
Artikel 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14 Absatz 1 gilt ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten].
Die Artikel 29 bis 34 gelten ab [erster Tag des Monats 3 Jahre nach dem Inkrafttreten], außer
im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die
am Tag des Inkrafttretens weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz
und/oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer
gelten sie ab [erster Tag des Monats 5 Jahre nach dem Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
DE 52 DE
ANHANG I
SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
im Sinne von Artikel 2 Absatz 4
1. „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über
a) den Energiewert oder
b) den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:
– Fett,
– Kohlenhydrat,
– Ballaststoff,
– Eiweiß,
– Salz,
– in Anhang XI Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe,
die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XI Teil A Nummer 2 in
signifikanten Mengen vorkommen;
2. „Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;
3. „gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;
4. „transisomere Fettsäuren“ bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht
konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen)
Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;
5. „einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;
6. „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-
Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;
7. „Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel
umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;
8. „Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und
Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;
9. „mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen
enthalten;
10. „Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß =
Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;
11. „Salz“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz =
Natrium × 2,5;
DE 53 DE
12. „Durchschnittswert“ bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel
enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte
Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine
Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können;
13. „Hauptblickfeld“ bedeutet das Blickfeld, das unter normalen oder gewöhnlichen
Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder
sichtbar ist.
DE 54 DE
ANHANG II
ZUTATEN, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN
1. Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose32;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis1;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
enthalten.
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen
verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein
verwendet wird.
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett1;
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol,
natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat
aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus
Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.
32 und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität,
die von der Behörde für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden,
wahrscheinlich nicht erhöht.
DE 55 DE
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen
Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent;
b) Lactit.
8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus
avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale),
Pekannüsse (Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia
excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse
(Macadamia ternifolia), und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder
10 mg/l, ausgedrückt als SO2.
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
DE 56 DE
ANHANG III
LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE
ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS
ART BZW. KATEGORIE DES LEBENSMITTELS ANGABEN
1. IN BESTIMMTEN GASEN VERPACKTE LEBENSMITTEL
1.1 Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch
Packgas, das gemäß der Richtlinie
89/107/EWG33 des Rates zugelassen ist,
verlängert wurde
„unter Schutzatmosphäre verpackt“
2. LEBENSMITTEL, DIE SÜSSUNGSMITTEL ENTHALTEN
2.1 Lebensmittel, die ein oder mehrere nach
der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene
Süßungsmittel enthalten
„mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
des Lebensmittels angebracht
2.2 Lebensmittel, die sowohl einen
Zuckerzusatz oder mehrere
Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere
Süßungsmittel enthalten, welche nach
der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen
sind
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser
Hinweis ist in Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels
anzubringen
2.3 Lebensmittel, die nach der Richtlinie
89/107/EWG zugelassenes Aspartam
enthalten
„enthält eine Phenylalaninquelle“
2.4 Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten,
nach der Richtlinie 89/107/EWG
zugelassenen mehrwertigen Alkoholen
„kann bei übermäßigem Verzehr abführend
wirken“
3. LEBENSMITTEL, DIE GLYCYRRHIZINSÄURE ODER DEREN AMMONIUMSALZ ENTHALTEN
3.1 Süßwaren oder Getränke, die
Glycyrrhizinsäure oder deren
Ammoniumsalz durch Zusatz der
Substanz(en) selbst oder der
Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in
einer Konzentration von mindestens
100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten
Der Hinweis „enthält Lakritz“ ist unmittelbar
nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn,
der Begriff „Lakritz“ ist bereits im
Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung
des Lebensmittels enthalten. Bei Fehlen eines
Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in
Verbindung mit der Bezeichnung
anzubringen.
3.2 Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder
ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der
Substanz(en) selbst oder der
Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in
Konzentrationen von mindestens 4 g/kg
enthalten
Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem
Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr
dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist
unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis
anzufügen. Bei Fehlen eines
Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in
Verbindung mit der Bezeichnung
anzubringen.
33 ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.
DE 57 DE
3.3 Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr
Ammoniumsalz durch Zusatz der
Substanz(en) selbst oder der
Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in
Konzentrationen von mindestens
50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im
Fall von Getränken enthalten, die einen
Volumenanteil von mehr als 1,2 %
Alkohol enthalten34.
Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem
Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr
dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist
unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis
anzufügen. Bei Fehlen eines
Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in
Verbindung mit der Bezeichnung
anzubringen.
4. GETRÄNKE MIT HOHEM KOFFEINGEHALT
4.1 Getränke mit Ausnahme derjenigen, die
auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder
Teeextrakt basieren und bei denen der
Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der
Bezeichnung vorkommt, die
– zur Aufnahme in unverarbeitetem
Zustand bestimmt sind und Koffein
aus beliebiger Quelle in einer
Menge enthalten, die 150 mg/l
übersteigt, oder
– konzentriert oder getrocknet sind
und nach der Rekonstituierung
Koffein aus beliebiger Quelle in
einer Menge enthalten, die
150 mg/l übersteigt
Der Hinweis „hoher Koffeingehalt“ muss im
selben Blickfeld wie die Bezeichnung des
Getränks erscheinen, gefolgt von einem
Hinweis in Klammern nach Artikel 14
Absatz 5 dieser Verordnung auf den
Koffeingehalt, ausgedrückt in mg/100 ml.
34 Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte
Erzeugnisse.
DE 58 DE
5. LEBENSMITTEL, DENEN PHYTOSTERINE, PHYTOSTERINESTER, PHYTOSTANOLE ODER
PHYTOSTANOLESTER ZUGESETZT SIND
5.1 Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten,
denen Phytosterine, Phytosterinester,
Phytostanole oder Phytostanolester
zugesetzt sind
(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw.
„mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im
selben Blickfeld wie die Bezeichnung;
(2) die Menge an zugesetzten
Phytosterinen, Phytosterinestern,
Phytostanolen oder Phytostanolestern
(Angabe in % oder g der freien
Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g
oder 100 ml des Lebensmittels) muss im
Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis
ausschließlich für Personen bestimmt
ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut
senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die
Arzneimittel zur Senkung des
Cholesterinspiegels einnehmen, das
Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht
zu sich nehmen sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das
Erzeugnis für die Ernährung
schwangerer und stillender Frauen
sowie von Kindern unter fünf Jahren
möglicherweise nicht geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als
Bestandteil einer ausgewogenen und
abwechslungsreichen Ernährung zu
verwenden, zu der auch zur
Aufrechterhaltung des Carotinoid-
Spiegels der regelmäßige Verzehr von
Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Blickfeld, das den unter
Nummer 3 genannten Hinweis enthält,
Hinweis darauf, dass die Aufnahme von
mehr als 3 g/Tag an zugesetzten
Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen
vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des
betreffenden Lebensmittels oder der
Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g
oder ml) unter Angabe der Menge an
Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die
in einer Portion enthalten ist.
DE 59 DE
ANHANG IV
LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTDEKLARATION NICHT
VORGESCHRIEBEN IST
– Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
– verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung
unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
– für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich
Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
– Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
– Salz und Salzsubstitute;
– Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte35, ganze oder
gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
– Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt,
entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer
Zutaten;
– Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden;
– Aromen;
– Lebensmittelzusatzstoffe;
– Verarbeitungshilfsstoffe;
– Lebensmittelenzyme;
– Gelatine;
– Gelierhilfen für Konfitüre;
– Hefe;
– Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger
als 25 cm2 beträgt;
– Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft
werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse
Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen
würde;
35 ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
DE 60 DE
– Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an
den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die
die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;
– Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die
Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der
Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den
Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen).
DE 61 DE
ANHANG V
BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE
ANGABEN
TEIL A – BEZEICHNUNG
1. Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im
Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im
Vermarktungsmitgliedstaat zulässig.
Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung,
insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im
Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels
zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt
werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen
ergänzt, die in der Nähe der Bezeichnung anzubringen sind.
2. In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im
Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete
Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem
unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die
Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat
eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten.
3. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum
geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt
werden.
TEIL B – VORGESCHRIEBENE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG
1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum
physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es
erfahren hat (z. B. pulverisiert, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren,
konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet
wäre, den Käufer zu täuschen.
2. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden
Angaben versehen sein:
„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.
DE 62 DE
TEIL C – SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG
„HACKFLEISCH/FASCHIERTES“
1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:
Fettgehalt Verhältnis zwischen
Bindegewebe und
Fleischeiweiß
— mageres Hackfleisch/Faschiertes ≤ 7 % ≤ 12
— reines
Rinderhackfleisch/-faschiertes
≤ 20 % ≤ 15
— Hackfleisch/Faschiertes mit
Schweinefleischanteil
≤ 30 % ≤ 18
— Hackfleisch/Faschiertes von
anderen Tierarten
≤ 25 % ≤ 15
2. Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut enthalten:
– „Fettgehalt weniger als ...“;
– „Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als …“.
3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt
Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt,
mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr
gebracht wird.
DE 63 DE
ANHANG VI
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
TEIL A – SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER
REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS
Zutatenklasse Vorschriften für die Angabe des
Gewichtsanteils
1. Zugefügtes Wasser und flüchtige
Zutaten
werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils
am Enderzeugnis angegeben. Die in einem
Lebensmittel als Zutat verwendete Menge
Wasser wird durch Abzug aller anderen
einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge
des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die
Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts
des Enderzeugnisses dar, so kann sie
unberücksichtigt bleiben.
2. In konzentrierter oder getrockneter Form
verwendete und bei der Herstellung in
ihren ursprünglichen Zustand
zurückgeführte Zutaten
können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils
vor der Eindickung oder vor dem Trocknen
im Verzeichnis angegeben werden.
3. Zutaten, die in konzentrierten oder
getrockneten Lebensmitteln verwendet
werden, denen Wasser zugesetzt werden
muss, um sie in ihren ursprünglichen
Zustand zurückzuführen,
können in der Reihenfolge der Anteile an
dem in seinen ursprünglichen Zustand
zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt
werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten
eine Wendung wie „Zutaten des in seinen
ursprünglichen Zustand zurückgeführten
Erzeugnisses“ oder „Zutaten des
gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält.
4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen
keines nach seinem Gewichtsanteil
deutlich dominiert und die mit potenziell
veränderlichen Anteilen in einer
Mischung als Zutat für ein Lebensmittel
verwendet werden,
können im Zutatenverzeichnis unter der
Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“
zusammengefasst werden, gefolgt von der
Wendung „in veränderlichen
Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach
die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder
Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen
wird die Mischung gemäß Artikel 19
Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der
Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse-
oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis
aufgeführt.
DE 64 DE
Zutatenklasse Vorschriften für die Angabe des
Gewichtsanteils
5. Mischungen aus Gewürzen oder
Kräutern, die sich in ihrem
Gewichtsanteil nicht wesentlich
unterscheiden,
können in einer anderen Reihenfolge
aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis
der Zutaten eine Wendung wie „in
veränderlichen Gewichtsanteilen“ enthält.
6. Zutaten, die weniger als 2 v. H. des
Enderzeugnisses ausmachen,
können in anderer Reihenfolge nach den
übrigen Zutaten aufgezählt werden.
7. Ähnliche und untereinander
austauschbare Zutaten, die bei der
Herstellung oder Zubereitung eines
Lebensmittels verwendet werden
können, ohne dass sie dessen
Zusammensetzung, dessen Art oder
dessen empfundenen Wert verändern,
sofern sie weniger als 2 v. H. des
Enderzeugnisses ausmachen,
können im Verzeichnis der Zutaten mit der
Wendung „Enthält … und/oder …“
aufgeführt werden, sofern mindestens eine
Zutat von höchstens zwei Zutaten im
Enderzeugnis vorhanden ist. Diese
Bestimmung gilt nicht für in Teil C dieses
Anhangs aufgeführte Zusatzstoffe oder
Zutaten.
DE 65 DE
TEIL B – BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIFISCHE BEZEICHNUNG
DURCH DIE ANGABE EINER KATEGORIE ERSETZT WERDEN KANN
Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die
Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser
Kategorie bezeichnet werden.
Definition der Lebensmittelkategorie Bezeichnung
1. Raffinierte Öle außer Olivenöl „Öl“, ergänzt
– entweder durch das Adjektiv
„pflanzlich“ oder „tierisch“
– oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen
oder tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl
muss mit dem Adjektiv „gehärtet“
versehen sein, es sei denn, der
Gehalt an gesättigten und
transisomeren Fettsäuren ist in der
Nährwertdeklaration enthalten.
2. Raffinierte Fette „Fett“, ergänzt
– entweder durch das Adjektiv
„pflanzlich“ oder „tierisch“
– oder durch die Angabe der
spezifischen pflanzlichen
oder tierischen Herkunft.
Der Hinweis auf ein gehärtetes
Fett muss mit dem Adjektiv
„gehärtet“ versehen sein, es sei
denn, der Gehalt an gesättigten
und transisomeren Fettsäuren ist
Bestandteil der Nährwert-
deklaration.
3. Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr
Getreidearten
„Mehl“, gefolgt von der
Aufzählung der Getreidearten, aus
denen es hergestellt ist, in
abnehmender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils
DE 66 DE
Definition der Lebensmittelkategorie Bezeichnung
4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder
enzymatischem Wege modifizierte Stärke
„Stärke“
5. Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines
anderen Lebensmittels ist und sofern sich
Bezeichnung und Aufmachung dieses
Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart
beziehen
„Fisch“
6. Käse aller Art, wenn der Käse oder die
Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels
ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung
dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte
Käseart beziehen
„Käse“
7. Gewürze jeder Art, die nicht mehr als
2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen
„Gewürz(e)“ oder
„Gewürzmischung“
8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht
mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels
ausmachen
„Kräuter“ oder
„Kräutermischung“
9. Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der
Kaumasse von Kaugummi verwendet werden
„Kaumasse“
10. Paniermehl jeglichen Ursprungs „Paniermehl“
11. Saccharose jeder Art „Zucker“
12. Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat „Dextrose“
13. Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup „Glukosesirup“
14. Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und
Molkenproteine) und Mischungen daraus
„Milcheiweiß“
15. Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter,
raffinierte Kakaobutter
„Kakaobutter“
DE 67 DE
Definition der Lebensmittelkategorie Bezeichnung
16. Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 des Rates
„Wein“
17. Skelettmuskeln36 von Tieren der Spezies
„Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den
menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt
dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit
verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett
und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten
Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch
Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter
die Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden
Erzeugnisse werden von der vorliegenden
Definition nicht erfasst.
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile
für Zutaten, die mit dem Begriff „…fleisch“
bezeichnet werden:
„…fleisch“, dem der Name/die
Namen37 der Tierspezies, von
der/denen es stammt, vorangestellt
ist/sind
Art Fett (%) Bindege-
webe38(%)
Säugetiere (ausgenommen
Kaninchen und Schweine)
und Mischungen von
Spezies, bei denen
Säugetiere überwiegen
25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10
36 Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die
Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes
nicht darunter fallen.
37 Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungsbezeichnung für
das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.
38 Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und
Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an
Hydroxyprolin.
DE 68 DE
Definition der Lebensmittelkategorie Bezeichnung
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind
alle anderen Kriterien der Definition von
„…fleisch“ erfüllt, so muss der „…fleischanteil“
entsprechend nach unten angepasst werden und
das Verzeichnis der Zutaten muss neben der
Angabe des Begriffs „…fleisch“ die Angabe der
Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.
18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die
Definition von „Separatorenfleisch“ fallen
„Separatorenfleisch“, dem der/die
Name/Namen (3) der Tierspezies,
von der/denen es stammt,
vorangestellt ist/sind
DE 69 DE
TEIL C – NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN
KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIFISCHEN BEZEICHNUNG ODER DER
EG-NUMMER
Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind
und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung
dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer.
Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund
ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die
Bezeichnung „modifizierte Stärke“ ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen
pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
Schaumverhüter
Antioxidationsmittel
Füllstoff
Farbe
Emulgator
Schmelzsalze39
Festigungsmittel
Geschmacksverstärker
Mehlbehandlungsmittel
Geliermittel
Überzugsmittel
Feuchthaltemittel
Modifizierte Stärke40
Konservierungsstoff
Treibgas
Backtriebmittel
Stabilisator
Süßstoff
Verdickungsmittel
39 Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
40 Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.
DE 70 DE
TEIL D – BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS
1. Aromen sind entweder als „Aroma“ oder mit einer genaueren Bezeichnung oder
einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen.
2. Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von
Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem
Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.
3. Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher
Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil
ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der
Richtlinie 88/388/EWG definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen
enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie definiert sind.
4. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den
pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort
„natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur
verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder
enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche
Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus
dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
TEIL E – BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer
Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach
Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach
eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
2. Das Verzeichnis der Zutaten ist bei zusammengesetzten Zutaten nicht
vorgeschrieben,
a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden
Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat
weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch
vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder
b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden
zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses
ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des
Artikels 21 Buchstaben a bis d; oder
c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der
Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
DE 71 DE
ANHANG VII
QUANTITATIVE ANGABE DER ZUTATEN
1. Die quantitative Angabe ist nicht erforderlich
a) für eine Zutat oder Zutatenklasse,
i) deren Abtropfgewicht gemäß Anhang VIII Nummer 5 angegeben ist,
oder
ii) deren Mengenangabe aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits
in der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, oder
iii) die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, oder
iv) die, obwohl sie in der Bezeichnung vorkommt, für die Wahl des
Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil
unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden
Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen
Lebensmitteln unterscheiden; oder
b) wenn in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen die Menge der Zutat oder
der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber
nicht vorgesehen ist; oder
c) in den in Anhang VI Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.
2. Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für
a) Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ oder
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ fallen, wenn diese Angabe gemäß
Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint;
oder
b) zugesetzte Vitamine oder Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine
Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.
3. Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt
a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer
Verarbeitung; und
b) erscheint entweder in der Bezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe
oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder
Zutatenklasse.
DE 72 DE
4. Abweichend von Nummer 3
a) ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder
einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, als Prozentsatz
auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf
das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der
Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in
diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die
Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;
b) wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am
Enderzeugnis angegeben;
c) kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter
Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand
zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der
Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;
d) kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten
Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres
Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.
DE 73 DE
ANHANG VIII
ANGABE DER NETTOMENGE
1. Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln,
a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und
die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des
Käufers abgewogen werden; oder
b) deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze
und Kräuter.
2. Sofern die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge,
Mindestmenge, mittlere Menge) in den Gemeinschaftsvorschriften oder – falls solche
fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, so gilt diese Menge als
Nettomenge im Sinne dieser Verordnung.
3. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben
Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben,
dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettomenge und die Gesamtzahl der
Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht
vorgeschrieben, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu
sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettomenge
jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.
4. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als
Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben,
dass die Gesamtnettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben
werden.
5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das
Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse –
gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie
gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine
untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake; Genusssäure in wässriger Lösung; Essig;
wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder
-mitteln; Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
DE 74 DE
ANHANG IX
MINDESTHALTBARKEITSDATUM
1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
– „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;
– „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.
b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben
– entweder das Datum selbst oder
– ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene
Haltbarkeit gewährleistet.
c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr
in dieser Reihenfolge.
Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,
– deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages
und des Monats;
– deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn
Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
– deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des
Jahres.
d) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der
Gemeinschaftsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben
sind, nicht erforderlich bei
– frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese
Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche
Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
– Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen
Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus
Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes
22060091, 22060093 und 22060099,
DE 75 DE
– Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,
– alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und
alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden,
– Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden
nach der Herstellung verzehrt werden,
– Essig,
– Speisesalz,
– Zucker in fester Form,
– Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder
Farbstoffen bestehen,
– Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
– Speiseeis in Portionspackungen.
2. Das Verbrauchsdatum ist wie folgt anzugeben:
a) Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.
b) Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:
– entweder das Datum selbst oder
– ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen.
c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und
gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
DE 76 DE
ANHANG X
ALKOHOLGEHALT
Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr
ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die
Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.
Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.
Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten
Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie
gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
verwendeten Analysenmethode ergeben.
Beschreibung des Getränks Positive oder negative Toleranz
1. Bier mit einer Volumenkonzentration von
nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der
Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen
Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben
hergestellt sind:
0,5 % vol
2. Bier mit einer Volumenkonzentration von
mehr als 5,5 % vol; Getränke, die unter die
Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen
Zolltarifs fallen und aus Weintrauben
hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein,
Fruchtwein und ähnliche gegorene
Getränke, die aus anderen Früchten als
Weintrauben hergestellt sind, auch perlend
oder schäumend, Getränke aus gegorenem
Honig:
1,0 % vol
3. Getränke mit eingelegten Früchten oder
Pflanzenteilen:
1,5 % vol
4. Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent:
0,3 % vol
DE 77 DE
ANHANG XI
REFERENZMENGEN
TEIL A – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN
(ERWACHSENE)
1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren
empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)
Vitamin A (µg)
Vitamin D (µg)
Vitamin E (mg)
Vitamin C (mg)
Thiamin (mg)
Riboflavin (mg)
Niacin (mg)
Vitamin B6 (mg)
Folacin (µg)
800
5
10
60
1,4
1,6
18
2
200
Vitamin B12 (µg)
Biotin (mg)
Pantothensäure (mg)
Calcium (mg)
Phosphor (mg)
Eisen (mg)
Magnesium (mg)
Zink (mg)
Jod (µg)
1
0,15
6
800
800
14
300
15
150
2. Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen
Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von
15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml
oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält,
berücksichtigt werden.
DE 78 DE
TEIL B – REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN
NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE)
Energie oder Nährstoff Referenzmenge
Energie 8400 kJ (2000 kcal)
Gesamtfett 70 g
gesättigte Fettsäuren 20 g
Kohlenhydrate 230 g
Zucker 90 g
Salz 6 g
DE 79 DE
ANHANG XII
UMRECHNUNGSFAKTOREN
UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE
Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren
berechnet:
— Kohlenhydrate
(ausgenommen
mehrwertige Alkohole)
4 kcal/g — 17 kJ/g.
— mehrwertige Alkohole 2,4 kcal/g — 10 kJ/g.
— Eiweiß 4 kcal/g — 17 kJ/g.
— Fett 9 kcal/g — 37 kJ/g.
— Salatrims 6 kcal/g — 25 kJ/g.
— Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g — 29 kJ/g.
— organische Säuren 3 kcal/g — 13 kJ/g.
DE 80 DE
ANHANG XIII
ABFASSUNG UND GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION
TEIL A – ABFASSUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION
In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
— Energie kJ und kcal
— Fett
— Kohlenhydrate
— Ballaststoffe
— Eiweiß
— Salz
Gramm (g)
— Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI Teil A
Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
— andere Stoffe für die einzelnen
Stoffe geeignete
Maßeinheiten
TEIL B – GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION IN BEZUG AUF BESTANDTEILE VON
KOHLENHYDRATEN UND FETT
1. Werden mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben, so erhält diese Angabe
nachstehende Reihenfolge:
Kohlenhydrate G
davon
— Zucker g
—mehrwertige
Alkohole
g
— Stärke g
DE 81 DE
2. Werden die Menge und/oder die Art der Fettsäuren angegeben, so erhält diese
Angabe nachstehende Reihenfolge:
Fett g
davon
— gesättigte
Fettsäuren
g
— transisomere
Fettsäuren
g
— einfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
— mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
g
DE 82 DE
TEIL C – REIHENFOLGE DER ENERGIE- UND NÄHRWERTE IN EINER
NÄHRWERTDEKLARATION
Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden
Reihenfolge anzugeben:
Energie kJ und kcal
Fett g
davon:
— gesättigte Fettsäuren g
— transisomere
Fettsäuren
g
— einfach ungesättigte
Fettsäuren
g
— mehrfach
ungesättigte Fettsäuren
g
Kohlenhydrate g
davon:
— Zucker g
— mehrwertige
Alkohole
g
— Stärke g
Ballaststoffe g
Eiweiß g
Salz g
Vitamine und
Mineralstoffe
in Anhang XI Teil A
Nummer 1
angegebene
Maßeinheiten
DE 83 DE
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel
2. ABM/ABB-RAHMEN
Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Gesundheits- und Verbraucherschutz –
Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit
3. HAUSHALTSLINIEN
3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:
Keine finanziellen Auswirkungen.
3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:
Dauer nicht festgelegt.
3.3. Haushaltstechnische Merkmale:
Haushalts-
linie
Art der
Ausgaben Neu EFTA-
Beitrag
Beiträge von
Bewerber-
ländern
Rubrik des
mehrjäh-
rigen
Finanz-
rahmens
DE 84 DE
4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK
4.1. Finanzielle Ressourcen
4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Art der Ausgaben Ab-
schnitt Jahr
n n + 1 n + 2 n + 3 n + 4
n+5
und
Fol-
ge-
jahre
Insge-
samt
Operative Ausgaben41
Verpflichtungsermäch-
tigungen (VE) 8.1 a
Zahlungsermäch-
tigungen (ZE)
b
Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben42
Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)
8.2.4. c
REFERENZBETRAG INSGESAMT
Verpflichtungsermäch-
tigungen
a+c
Zahlungsermächti-
gungen
b+c
Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben43
Personalausgaben und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5. d
Sonstige im
Referenzbetrag nicht
enthaltene
Verwaltungskosten,
außer Personalausgaben
und Nebenkosten
(NGM)
8.2.6. e
41 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
42 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
43 Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.
DE 85 DE
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme
VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten
a+c
+d
+e
ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten
b+c
+d
+e
Angaben zur Kofinanzierung
Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger
Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt),
so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden
Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der
Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Kofinanzierende
Instanzen
Jahr
n n + 1 n + 2 n + 3 n + 4
n+5
und
Fol-
ge-
jahre
Insge-
samt
…………………… f
VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung
a+c
+d
+e
+f
4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung
X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.
Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung44 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanzellen Vorausschau).
44 Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 86 DE
4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen
X Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:
in Mio. € (gerundet auf eine Dezimalstelle)
Stand nach der Maßnahme
Haushaltsli-
nie
Einnahmen
Stand
vor
der
Maß-
nah-
me
[Jahr
n-1]
[Jahr
n]
[n+1] [n+2] [n+3
]
[n+4] [n+5]
45
(a) Einnahmen
nominal
(b) Veränderung Δ
4.2. Humanressourcen – Vollzeitäquivalente (Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1.
Jährlicher Bedarf Jahr n n + 1 n + 2 n + 3 n + 4
n+5
und
Folge-
jahre
Erforderliche
Humanressourcen
insgesamt
5. MERKMALE UND ZIELE
Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der
Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende
ergänzende Informationen enthalten:
45 Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.
DE 87 DE
5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:
Mit der vorgeschlagenen Verordnung betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel werden die derzeit für Lebensmittel im Allgemeinen geltenden
Rechtsvorschriften neu gefasst und aktualisiert. Sie führt ein flexibles Bottom-up-
Verfahren ein, das den betroffenen Kreisen Innovationen im Bereich der
Lebensmittelkennzeichnung in der Weise ermöglichen soll, dass das
Kennzeichnungsrecht an unterschiedliche und sich ständig wandelnde Märkte und
Ansprüche der Verbraucher angepasst werden kann.
Die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung werden zusammen mit den
allgemeinen Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln neu gefasst.
Nach dem Vorschlag soll die Nährwertkennzeichnung im Hauptblickfeld der
Etikettierung vorgeschrieben und die Entwicklung optimaler Verfahren im Hinblick
auf die Darstellung der Informationen zum Nährwert ermöglicht werden.
Für die Anwendung der neuen Bestimmungen ist eine Übergangsfrist von drei Jahren
vorgesehen.
5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien:
5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik:
Mit den Rechtsvorschriften werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:
– Befähigung der Verbraucher zu einer sachkundigen, sicheren,
gesundheitbewussten und nachhaltigen Auswahl;
– Bereitstellung relevanter und nützlicher Informationen, die der Verbraucher
berechtigterweise erwartet;
– Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts;
– Förderung eines wettbewerbsfreundlichen Marktumfelds.
Unter Berücksichtigung dieser Ziele spiegelt die umfassende Überarbeitung folgende
konkrete Ziele wider:
– Sicherung der Kohärenz und Klarheit von Informationen;
– Schutz der Gesundheit der Verbraucher und Befriedigung spezifischer
Informationsbedürfnisse von Verbrauchern;
– Vermeidung irreführender Kennzeichnungen;
– Ermöglichung von Innovationen, indem die Industrie in die Lage versetzt wird,
die Kennzeichnung in vollem Umfang zur Verkaufsförderung zu nutzen.
Die folgenden Indikatoren werden überwacht: von den Mitgliedstaaten mitgeteilte
nationale Regelungen zur Information der Verbraucher über Lebensmittel.
DE 88 DE
5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):
Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)46 für die praktische Durchführung
der Maßnahme gewählt wurde(n):
X Zentrale Verwaltung
X direkt durch die Kommission
indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
Exekutivagenturen
die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den
Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen
innerstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden
Geteilte oder dezentrale Verwaltung
auf Ebene der Mitgliedstaaten
auf Ebene der Drittländer
Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (Angabe von
Einzelheiten)
Ergänzende Bemerkungen:
6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG
6.1. Überwachungssystem
Die allgemeine Überwachung des Kennzeichnungsrechts ist in der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten die Anforderungen des Lebensmittelrechts wirksam umsetzen. Die
Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) kontrolliert die ordnungsgemäße
Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.
Die Überwachung soll durch die Kommission und die Mitgliedstaaten erfolgen, z. B.
durch Berichte der Mitgliedstaaten, mit Hilfe von NRO und durch
Selbstüberwachungsmaßnahmen der Industrie.
46 Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.
DE 89 DE
6.2. Bewertung
6.2.1. Ex-ante-Bewertung:
6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):
6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:
Die Kommission sollte 5 bis 7 Jahre nach Beginn der vollständigen Anwendung der
neuen Rechtsvorschriften eine Evaluierung vornehmen, um feststellen zu können, ob
sie den Bedürfnissen der betroffenen Kreise gerecht werden. Insbesondere sollte sich
diese Evaluierung auf die Einführung und Wirksamkeit der nationalen Regelungen
konzentrieren, damit beurteilt werden kann, ob Aspekte, die Gegenstand
unverbindlicher nationaler Regelungen sind, durch Gemeinschaftsvorschriften
geregelt werden müssen.
7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
DE 90 DE
8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN
8.1. Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags - aufgeschlüsselt nach Zielen
Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5
und
Folgejahre
INSGE-
SAMT
Ziele,
Maßnahmen
und Outputs
(bitte
angeben)
Art
der
Out-
puts
Durch-
schnitts
kosten
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
Zahl
der
Out-
puts
Ges
amt
kost
en
OPERA-
TIVES
ZIEL
Nr. 147
GESAMT-
KOSTEN
47 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 91 DE
8.2. Verwaltungskosten
8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Humanressourcen
Art der
Stellen
Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzende Humanressourcen
- vorhandenes und/oder zusätzliches Personal
(Stellenzahl/Vollzeitäquivalente)
Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5
A*/A
D
3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 Beamte
oder
Bedienstete
auf Zeit48
(XX 01 01)
B*,
C*/AS
T
1/0,2 1/0,2 1/0,2 1/0,2 1/0,2 1/0,2
Aus Artikel XX 01
02 finanziertes
Personal49
Sonstiges, aus
Artikel XX 01 04/05
finanziertes
Personal50
INSGESAMT 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7
48 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
49 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
50 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 92 DE
8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind
Durchführung der Verordnung, z. B. Annahme von Leitlinien und
Durchführungsmaßnahmen, Verwaltung der mitgeteilten nationalen Maßnahmen in
Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit. Die Kommission wird auch den Austausch von Informationen
zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst über nationale Regelungen fördern, die
Öffentlichkeit über die Einzelheiten der nationalen Regelungen informieren und
deren Ausarbeitung und Anwendung beobachten.
8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal)
(Bei Angabe mehrerer Quellen ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden
Stellen anzugeben)
X Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert
werden soll, zugewiesene Stellen
im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene
Stellen
im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde
Stellen
innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)
für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für
dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen
8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)
DE 93 DE
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Haushaltslinie
(Nummer und Bezeichnung)
Jahr
n
Jahr
n+1
Jahr
n+2
Jahr
n+3
Jahr
n+4
Jahr
n+5
und
Fol-
ge-
jahre
INS-
GESA
MT
1. Technische und administrative
Unterstützung (einschließlich
Personalkosten)
Exekutivagenturen51
Sonstige technische und
administrative Unterstützung
- intra muros
- extra muros
Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung
insgesamt
51 Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.
DE 94 DE
8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Art der Humanressourcen Jahr n Jahr
n+1
Jahr
n+2
Jahr
n+3
Jahr
n+4
Jahr
n+5
und
Folge-
jahre
Beamte und Bedienstete
auf Zeit (XX 01 01)
Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)
(Angabe der
Haushaltslinie)
Personal- und
Nebenkosten insgesamt
(NICHT im
Referenzbetrag
enthalten)
Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit
Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.
Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal
Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.
DE 95 DE
8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)
Jahr
n
Jahr
n+1
Jahr
n+2
Jahr
n+3
Jahr
n+4
Jahr
n+5
und
Fol-
ge-
jahre
INS-
GESA
MT
XX 01 02 11 01 – Dienstreisen
XX 01 02 11 02 – Sitzungen &
Konferenzen
XX 01 02 11 03 – Ausschüsse52
XX 01 02 11 04 – Studien &
Konsultationen
XX 01 02 11 05 –
Informationssysteme
2. Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den
Dienstbetrieb (XX 01 02 11)
3. Sonstige Ausgaben
administrativer Art (Angabe
mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)
Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben
ausgenommen Personalausgaben
und Nebenkosten (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)
Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben
52 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.
29.07.2014
Datei
PD