Bundesrat Drucksache 273/1/07
29.05.07
...
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
A - Fz - G - In - R
zu Punkt ... der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucher-
information
A
Der federführende Agrarausschuss (A),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zur EingangsformelR
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung
des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Ein Zustimmungserfordernis folgt aus Artikel 104a Abs. 4 GG, der durch das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) seine gegenwärtige Fassung erhalten hat und dem Schutz der Länder
vor sie maßgeblich berührenden Kostenfolgen von Bundesgesetzen dient
(BT-Drs. 16/813, S. 18; zu den Auswirkungen auch die Unterrichtung der
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0720-2946
Empfehlungen, 273/1/07 - 2 -
Bundesregierung in BR-Drs. 651/06). Danach bedürfen Bundesgesetze, die
Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sach-
leistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Artikel 104a Abs. 3
Satz 2 GG im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, der Zustimmung des
Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen
sind. Das beabsichtigte Gesetz begründet eine Pflicht der Länder zur Schaffung
von Informationszugängen durch Begründung von Informationsansprüchen.
Die Erfüllung dieser Ansprüche stellt im verfassungsrechtlichen Sinn eine
Dienstleistung gegenüber den Anspruchstellern dar, die mit der Erbringung von
geldwerten Sachleistungen vergleichbar ist. Soweit die durch den
Gesetzentwurf zu begründenden Informationsansprüche über den
Bundesbereich hinausgehen, wird das beabsichtigte Gesetz zudem von den
Ländern nach Artikel 83 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die
Ausführung des beabsichtigten Gesetzes hat schließlich auch Kostenfolgen,
wobei die Kosten vom Land zu tragen sind. Dass gemäß § 6 Abs. 1 VIG-E mit
Ausnahme des Zugangs zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG-E*
für Amtshandlungen der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 3,
auch in Verbindung mit Satz 4, VIG-E kostendeckende Gebühren und
Auslagen erhoben werden, ändert daran nichts, sondern stellt eine von der
Frage der Kostentragungspflicht im Sinne des Artikels 104a Abs. 4 GG
unabhängig zu beurteilende Regelung zum Kostenausgleich dar.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG) A
In Artikel 1 sind in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e die Wörter "in der Regel" zu
streichen.
Begründung:
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Formulierung "in der Regel"
dazu, um in Ausnahmefällen auch Informationen zugänglich zu machen, die
vor mehr als fünf Jahren entstanden sind. Vor dem Hintergrund der Zielstel-
lung des Gesetzentwurfs - Lebensmittelskandalen vorzubeugen und diese rasch
einzudämmen - ist eine Regelung, welche Anspruch auf Verbraucherinformati-
onen gewährt, die mehr als fünf Jahre zurückreichen, nicht gerechtfertigt. Ins-
besondere die in der Entwurfsbegründung erwähnten Zeitreihenanalysen gehen
über das Ziel des Gesetzentwurfes weit hinaus.
Anfragen, welche bis zu zehn Jahre zurückliegen, führen außerdem zu einem
erheblichen Verwaltungsaufwand, der von der Behörde nur mit unverhältnis-
mäßigen Mitteln zu leisten ist.
* vgl. hierzu Ziffer 7
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- 3 - Empfehlungen, 273/1/07
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2a - neu - VIG) A
In Artikel 1 ist in § 3 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
"(2a) Der Antrag kann in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 abgelehnt
werden, wenn sich der betroffene Lebensmittelunternehmer im Rahmen der
Anhörung nach § 4 Abs. 1 bereit erklärt, die gewünschte Information entspre-
chend § 5 Abs. 1 selbst zu erteilen."
Begründung:
Der Rechtsgedanke aus § 40 Abs. 2 LFGB (Selbsteintrittsrecht des betroffenen
Lebensmittelunternehmers) sollte auch im VIG verankert werden. In der Regel
verfügt der Unternehmer in diesem Bereich der Risiken, Eigenschaften und
Zusammensetzung seines Produkts über weiter gehende Informationen als die
Behörde. Zudem ist es verfassungsrechtlich geboten, dass sich der Staat im Be-
reich der Privatautonomie Zurückhaltung auferlegt, insbesondere dann, wenn
die Privaten das gewünschte Resultat ohne staatliches Zutun bewerkstelligen.
4. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 3 - neu - VIG)A
In Artikel 1 ist in § 4 Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Die Behörde ist berechtigt, auf Nachfrage des Dritten, Name und Anschrift des
Antragstellers weiterzugeben."
Begründung:
Die datenschutzrechtliche Norm dient der Transparenz im Auskunftsverfahren
auch gegenüber dem betroffenen Unternehmen. Der Unternehmer soll erfahren,
wer Informationen über seine Produkte oder ihn erhalten möchte. Auch im
Hinblick auf ein Selbsteintrittsrecht des betroffenen Lebensmittelunternehmers,
die gewünschte Information zu erteilen, ist diese Reglung notwendig.
Nur gegenüber dem Plenum:
Dieses Anliegen kommt auch im Beschluss des 13-Punkte-Katalogs (zu Num-
mer 2) der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister
und Senatorinnen und Senatoren vom 7. September 2006 zum Ausdruck.
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Empfehlungen, 273/1/07 - 4 -
5. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 5* und 6 - neu - VIG) A
Dem Artikel 1 § 4 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:
"Eine Beteiligung Dritter kann unterbleiben, wenn diese bereits im Rahmen ei-
ner gleichartigen Anfrage innerhalb des letzten Jahres durchgeführt wurde.
Hierüber ist der Dritte zu unterrichten."
Begründung:
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung und der schnelleren Infor-
mation der Verbraucher.
Im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Verbraucher, insbesondere bei
Öffentlichkeitsresonanz, steht zu befürchten, das gleichartige Anfragen zu ver-
schiedenen Zeitpunkten gestellt werden. Um nicht in jedem Fall das komplexe
Verwaltungsverfahren erneut durchführen zu müssen, sollte auf das bereits ab-
geschlossene Anhörungsverfahren zurückgegriffen werden können.
Nur gegenüber dem Plenum:
Damit wird auch dem Anliegen (Nr. 2 "Namen nennen") im Beschluss des 13-
Punkte-Katalogs der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und
Minister und Senatorinnen und Senatoren vom 7. September 2006 in Berlin
Rechnung getragen.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 3 VIG) R
In Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 sind nach dem Wort "oder" die Wörter "ein
Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, frühestens aber" einzufügen.
Begründung:
Die Änderung erfasst nun auch die Situation, in denen ein Dritter, der von der
Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang betroffen ist,
erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat. Der Entwurf regelt nicht
ausdrücklich, was passieren soll, wenn zwar eine Anordnung der sofortigen
* Wird bei Ablehnung von Ziffer 4 redaktionell angepasst.
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- 5 - Empfehlungen, 273/1/07
Vollziehung ergangen ist, das Gericht auf Antrag des Dritten aber die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt oder die
Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben hat. Gewollt ist ersichtlich,
dass in einer solchen Situation vorerst kein Informationszugang erfolgt. Der
Wortlaut des Entwurfs bringt dies aber nicht hinreichend zum Ausdruck. Die
"Schutzfrist" von zwei Wochen, die dem Dritten offenbar eine Überlegungs-
frist zu der Frage einräumen soll, ob er einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes stellen will, lässt die Änderung unberührt.
7. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG)A
Fz
In Artikel 1 § 6 Abs. 1 ist Satz 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" zu
streichen.
Begründung: *
A § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG-E legt fest, dass der Zugang zu Informationen, welche
sich auf Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG-E beziehen, kosten-
frei bleiben soll.
Gerade in diesem Bereich wird den informationspflichtigen Stellen jedoch der
höchste Mehraufwand entstehen. Dieser kann derzeit noch nicht beziffert wer-
den. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, den Zugang zu ausgewählten Informa-
tionen gänzlich kostenfrei zu stellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick
auf die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach der Regelung des Entwurfes
wären auch die Länder bei der Erstellung eigener Regelungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 2 VIG-E an die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG-E gebunden,
so dass die Länder den Kommunen gegebenenfalls einen entsprechenden Fi-
nanzausgleich leisten müssten.
Entgegen den im Gesetzentwurf erwähnten Einsparungen ist von einem perso-
nellen und materiellen Mehraufwand auszugehen.
* Bei Annahme werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.
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Empfehlungen, 273/1/07 - 6 -
Fz Die generelle Kostenfreiheit für den Zugang zu Information nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 verwehrt gerade in dem Bereich, in dem mit dem größten
Mehraufwand zu rechnen sein wird, eine Erhebung kostendeckender Gebühren.
Dies ginge zu Lasten der Länderhaushalte.
Im Falle von § 1 Abs. 2 Satz 2 (Übertragung der Aufgabe auf die Gemeinden/
Gemeindeverbände) wäre die Kostenlast bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden und zöge eine Ausgleichspflicht der Länder nach sich.
8. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 40 Abs. 1 Satz 3 LFBG) A
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist wie folgt zu fassen:
'cc) In Satz 3 werden
aaa) die Angabe "Nr. 2 bis 5" durch die Angabe "Nr. 3 bis 5" ersetzt und
bbb) das Wort "besonderes" gestrichen.'
Begründung:
Die Regelung stellt eine Verbesserung des § 40 LFGB, dem Informationsrecht
der Behörde zur Gefahrenabwehr, zu Gunsten der Verbraucher dar. Sie trägt
dazu bei, schneller Namen von Unternehmen bekannt gegeben zu können, die
gegen gesundheitliche Normen des Lebensmittelrechts verstoßen.
Die Abwägungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 3 soll zukünftig nur noch auf die
Nummern 3 bis 5 erstreckt werden. Die bestehende Abwägungsklausel wird
dem Wertesystem des Grundgesetzes nicht gerecht, wenn gesundheitliche Ri-
siken und Gefahren für den Menschen, deren Schutz die Norm (gegen die ver-
stoßen wurde) eigentlich bezweckt, im Rahmen der behördlichen Abwägung
mit wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuntreuen verglichen werden müssen.
Durch die Änderung hätte der Gesetzgeber per Gesetz bereits eine Interessen-
abwägung zu Gunsten der Öffentlichkeit auch in den Fällen des bloßen Versto-
ßes gegen Normen, die dem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen oder
Täuschungen dienen, vorgenommen.
Nur gegenüber dem Plenum:
Dies entspricht dem Anliegen im Beschluss des 13-Punkte-Katalogs der für
den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorin-
nen und Senatoren vom 7. September 2006 in Berlin.
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- 7 - Empfehlungen, 273/1/07
9. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB)R
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob in § 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB-E die Wörter "personenbezogener
Daten" zu streichen sind.
Begründung:
Nach § 42 Abs. 5 LFGB-E werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB zuständige Behörde über die Einleitung "des
Strafverfahrens" - gemeint ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren
- zu unterrichten. § 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB-E schränkt dies nur insoweit ein,
als die Weitergabe personenbezogener Daten unterbleiben kann. Allerdings
sind Fälle denkbar, in denen schon die bloße Sachmitteilung den
Ermittlungszweck gefährdet. Um deutlich zu machen, dass in solchen Fällen
die Unterrichtung ganz und nicht nur die Weitergabe personenbezogener Daten
unterbleiben kann, wäre die Bezugnahme auf "personenbezogene[…] Daten" in
§ 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB-E zu streichen. Andererseits ist nicht erkennbar,
inwiefern die im Gesetzentwurf vorgesehene Mitteilung ohne
personenbezogene Daten für die zuständigen Behörden überhaupt von Nutzen
sein kann.
Eine entsprechende Änderung würde sich über § 31 Abs. 7 WeinG (Artikel 3
Nr. 2 des Gesetzentwurfs) auch auf das Weingesetz erstrecken.
10. Zu Artikel 2 Nr. 4 und 5 - neu - (§ 44 Abs. 5 - neu -, A
§ 60 Abs. 2 Nr. 22a - neu - LFBG)
In Artikel 2 sind nach Nummer 3 folgende Nummern 4 und 5 anzufügen:
'4. Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der An-
nahme, dass ein ihm angebotenes oder an ihn im Sinne von Artikel 3 Nr. 8
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 weitergegebenes Lebensmittel den An-
forderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so unterrichtet
er unverzüglich unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift hierüber
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Empfehlungen, 273/1/07 - 8 -
die für die Überwachung zuständige Behörde unter Angabe des Namens
und der Anschrift desjenigen, von dem das Lebensmittel angeboten oder an
ihn weitergegeben wurde, sowie Art und Menge des von ihm beanstandeten
Lebensmittels und teilt gleichzeitig die veranlassten Maßnahmen mit."
5. In § 60 Abs. 2 wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. entgegen § 44 Abs. 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet," '
Begründung:
Zu Nummer 4 - neu -:
Der Gammelfleischskandal hat gezeigt, dass "schwarzen Schafen" im Bereich
der Lebensmittelwirtschaft frühzeitig das Handwerk gelegt werden muss.
Hierzu ist es erforderlich, dass die redlichen Lebensmittelunternehmer, sobald
sie Kenntnis von unlautereren Machenschaften erhalten, hierüber die zuständi-
gen Behörden unterrichten, damit die notwendigen behördlichen Maßnahmen
ergriffen werden können, um zu verhindern, dass der Lieferant das Lebensmit-
tel an einen anderen weniger sorgsamen Lebensmittelunternehmer veräußert.
Auf die Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsi-
cherheit vom 9. März 2007 (BR-Drucksache 59/07 - Beschluss -) wird verwie-
sen.
Zu Nummer 5 - neu -:
Entsprechender Ordnungswidrigkeitstatbestand bzgl. § 44 Abs. 5, wenn der
Lebensmittelunternehmer seiner Mitteilungspflicht nicht wie gesetzlich gefor-
dert nachkommt.
Nur gegenüber dem Plenum:
Dies entspricht dem Anliegen Nummer 10 im Beschluss des 13-Punkte-
Katalogs der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Mi-
nister und Senatorinnen und Senatoren vom 7. September 2006 in Berlin.
11. Zu Artikel 2 Nr. 6 - neu - (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 LFBG)A
In Artikel 2 ist nach Nummer 5 - neu - folgende Nummer 6 anzufügen:
'6. § 60 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig einleitet," '
...
- 9 - Empfehlungen, 273/1/07
Begründung:
Die Praxis zeigt, dass es Lebensmittelunternehmer häufig bei einem sog. stillen
Rückruf belassen, wenn sie erkennen, dass das Lebensmittel nicht den Anfor-
derungen entspricht. Formal gesehen ist damit das Verfahren nach Artikel 19
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (rechtzeitig) eingeleitet, allerdings
nicht vollständig. Das Verfahren nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 sieht nämlich auch vor, dass die Lebensmittelunternehmer von
sich aus zum einen die Behörden darüber zu unterrichten haben und grundsätz-
lich, wenn das Produkt bereits den Verbraucher erreicht haben könnte, der
Verbraucher (ggf. öffentlich) ebenfalls zu unterrichten ist. Gerade aber den
aktiven Schritt der Unterrichtung der Öffentlichkeit scheuen die Lebensmittel-
unternehmer.
Nur gegenüber dem Plenum:
Damit wird dem Anliegen (Nr. 3 "Strafrahmen konsequent ausschöpfen, über-
prüfen und falls erforderlich erhöhen") im Beschluss des 13-Punkte-Katalogs
der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister und
Senatorinnen und Senatoren vom 7. September 2006 in Berlin Rechnung ge-
tragen.
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - (§ 60 Abs. 5 LFBG) A
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 - neu - folgende Nummer 7 anzufügen:
'7. In § 60 Abs. 5 werden die Angabe "zwanzigtausend" durch die Angabe
"fünfzigtausend" sowie die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "fünf-
undzwanzigtausend" ersetzt.'
Begründung:
Die Erhöhung des Bußgeldrahmens ist angezeigt, um die Abschreckungswir-
kung, insbesondere bezüglich wirtschaftlicher Vorteile, zu erhöhen. Die bishe-
rigen Bußgeldhöhen sind im Hinblick auch auf die Bußgeldbewehrung anderer
Rechtsbereiche nicht mehr zeitgerecht.
Nur gegenüber dem Plenum:
Damit wird dem Anliegen (Nr. 3 "Strafrahmen konsequent ausschöpfen, über-
prüfen und falls erforderlich erhöhen") im Beschluss des 13-Punkte-Katalogs
der für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister und
Senatorinnen und Senatoren vom 7. September 2006 in Berlin Rechnung ge-
tragen.
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Empfehlungen, 273/1/07 - 10 -
13. Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - (Inkrafttretensregelung) A
Dem Artikel 4 Abs. 2 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Landesrechtliche Regelungen zur Verbraucherinformation gelten bis zum In-
krafttreten von Artikel 1 weiter."
Begründung:
Die Sperrwirkung des Artikels 72 Abs. 1 GG bewirkt mit Verkündung des Ge-
setzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, dass landes-
rechtliche Regelungen zur Verbraucherinformation unwirksam werden. Da Ar-
tikel 1 (Verbraucherinformationsgesetz) aber erst sechs Monate nach Verkün-
dung in Kraft tritt, tritt in Ländern, die bereits eigene Verbraucherinformati-
onsgesetze verabschiedet haben, in der Zwischenzeit eine Schlechterstellung
für die Verbraucherschaft ein. Das Hinausschieben der Sperrwirkung auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens würde diese Schlechterstellung verhindern.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Der Bundesrat hält es für erforderlich, entsprechend § 3 Abs. 5 VIG in der Fas-
sung des Gesetzesbeschlusses vom 29. Juni 2006 (BR-Drs. 584/06 vom 1. Sep-
tember 2006 i.V.m. BT-Drs. 16/1408) den Ländern die Möglichkeit zu eröff-
nen, durch Rechtsverordnung andere als die Stellen, die über die Informationen
verfügen, zur Auskunftserteilung für zuständig zu erklären.
A
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Arbeiten an den Auslegungs-
hinweisen für die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 40 LFGB gemeinsam mit
den Ländern fortzuführen und alsbald nach Inkrafttreten der Neuregelung abzu-
schließen, um so den Behörden Rechtssicherheit für öffentliche Warnungen zu
geben.
A
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- 11 - Empfehlungen, 273/1/07
16. Der Bundesrat begrüßt es, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vor-
gelegt hat, der nach derzeitigem Erkenntnisstand im Wesentlichen den berech-
tigten Anliegen der Verbraucher an einer Verbesserung der Transparenz bei
Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ebenso gerecht werden kann, wie den
Belangen des Handels und der Wirtschaft - hier vor allem den Belangen kleiner
und mittelständischer Unternehmen sowie landwirtschaftlicher Erzeuger. In
welchem Umfang dies der Fall sein wird, bleibt ersten Erfahrungen mit der
Anwendung des Gesetzes vorbehalten.
A
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass das Gesetz
spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden muss. Die
Bundesregierung wird gebeten, die Länder in die Evaluierung einzubeziehen
und regelmäßig im Rahmen ihrer verbraucherpolitischen Berichterstattung über
die Erfahrungen mit dem Verbraucherinformationsgesetz zu berichten, Vor-
schläge zur Weiterentwicklung zu erarbeiten und das weitere Vorgehen eng mit
den Ländern abzustimmen.
17. Im Übrigen bekräftigt der Bundesrat die in seiner 825. Sitzung am 22. Sep-
tember 2006 gefasste Entschließung (BR-Drucksache 584/06 - Beschluss -).
A
B
18. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
28.07.2014
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1408
16. Wahlperiode 09.05.2006
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbrauche-
rinformation
A. Problem und Ziel
Die Anzahl der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Herstel-
lung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln und Futtermitteln ist in der letzten Zeit gestie-
gen. Die jüngsten Machenschaften, Umetikettierung und Handel mit verdorbenem Fleisch, haben
die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verunsichert und das Vertrauen in die Si-
cherheit der Lebensmittel erschüttert. Die Zahl der aufgedeckten Fälle ist allein in 2005 höher als
in den vergangenen zehn Jahren.
Der vorliegende Gesetzentwurf eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Bau-
stein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.
Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation ist zugleich aber auch Teil einer moder-
nen Verbraucherpolitik. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen ein gesteigertes Interesse an
Informationen, bevor sie sich zur Auswahl eines bestimmten Erzeugnisses entschließen. Aus dem
Leitbild des mündigen Verbrauchers heraus ist dieses gesteigerte Interesse zu begrüßen und daher
zu fördern. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich als Marktteilnehmerinnen und
Marktteilnehmer begreifen können und besser befähigt werden, Kaufentscheidungen eigenver-
antwortlich zu treffen.
B. Lösung
Verbraucherinnen und Verbrauchern wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Zugang zu den
bei den Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden vorhandenen Informationen im
Anwendungsbereich des LFGB und des Weingesetzes eröffnet.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Darüber hinaus werden die Voraussetzungen, unter denen Behörden die Öffentlichkeit über
marktrelevante Vorkommnisse informieren können, erweitert.
Zudem sollen die Staatsanwaltschaften verpflichtet werden, die Überwachungsbehörden von der
Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen gegen das LFGB oder das Weingesetz zu unter-
richten.
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C. Alternativen
Eine Einbeziehung der Regelungen in das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes würde wesent-
liche Bereiche nicht bzw. unzureichend regeln. So ist die Befugnis der Behörden zur Information
der Öffentlichkeit nicht Regelungsinhalt des Informationsfreiheitsgesetzes. Darüber hinaus ist bei
den Regelungen zur Verbraucherinformation den speziellen Erfordernissen des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts und der Praxis der Lebensmittelkontrolleure Rechnung zu tragen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Den betroffenen informationspflichtigen Stellen entsteht durch das Gesetz vermutlich ein Mehr-
aufwand, der aus der Pflicht zur Bereitstellung und Herausgabe von Informationen folgt. Wie
hoch dieser Mehraufwand in personeller Hinsicht sein wird, lässt sich derzeit nicht quantifizieren.
Bei der Schätzung des Mehraufwandes sind auch mögliche Einsparungen zu berücksichtigen, die
sich aus der Akzeptanz stiftenden Wirkung des Rechts auf Zugang zu Verbraucherinformationen
ergeben. So können z. B. kostenintensive Nachfragen, Beschwerden etc. von Bürgern aufgrund
der nunmehr bestehenden Möglichkeit eines Informationszugangs entfallen. Der gleichwohl im
Rahmen des Gesetzesvollzuges entstehende Verwaltungs- und Personalmehrbedarf ist durch die
vorgesehene Kostenregelung teilweise refinanzierbar. Soweit nicht durch Gebühren und Auslagen
refinanzierbare Kosten entstehen, werden diese durch Umschichtungen im jeweiligen Einzelplan
ausgeglichen.
E. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirt-
schaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau nicht zu
erwarten. Durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen können den Verbraucherinnen und
Verbrauchern im Einzelfall Kosten entstehen. Die kostenmäßigen Belastungen dürften jedoch für
die Lebenshaltung der Betroffenen nicht ins Gewicht fallen. Messbare Auswirkungen auf das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherin-
formation
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
§ 1
Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen
unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen,
die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
2. von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeug-
nis) ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherin-
nen und Verbrauchern,
3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das
Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über die-
se Merkmale und Tätigkeiten,
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4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfah-
ren,
5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum
Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser
Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39
Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, so-
weit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
(Informationen), die bei einer Behörde des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit sie
öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen, oder einer natürlichen
oder juristischen Person des Privatrechts, die solche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt
und die der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist, (Stelle) unabhängig von der Art ihrer Spei-
cherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss-
oder Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
(2) Behörden im Sinne des Absatzes 1 sind solche im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes; hierzu gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit
sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafver-
folgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(3) Informationspflichtig ist die Stelle, bei der die Information vorhanden ist. Sie ist nicht
dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechts-
vorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.
(4) Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund ande-
rer Gesetze sowie die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und
Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
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§ 2
Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Der Anspruch nach § 1 besteht wegen
1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a) soweit das bekannt werden der Informationen
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militä-
rische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, es sei denn, es handelt sich um in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Informationen, eines Gerichtsverfahrens, ei-
nes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gna-
denverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der
Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind;
c) soweit durch das bekannt werden der Informationen fiskalische Interessen der um
Auskunft ersuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt werden
können;
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden
sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr
gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf
Jahren seit der Antragstellung entstanden sind;
2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, es sei denn, das Informations-
interesse der Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt das schutzwürdige In-
teresse der oder des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs oder die oder der
Dritte hat eingewilligt,
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informations-
anspruch entgegensteht,
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c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige
wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit ei-
nem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden, oder
d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer durch
Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung darüber, dass
ein vorschriftswidriges Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder
eingeführt worden ist, mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder
unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung
verpflichtet zu sein.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Informa-
tionsfreiheitsgesetzes entsprechend.
§ 3
Antrag
(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend be-
stimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Zu-
ständig ist die Stelle, die über die Information verfügt. Handelt es sich bei der Stelle um eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist abweichend von Satz 3 die Aufsicht
führende Behörde zuständig.
(2) Der Antrag soll abgelehnt werden,
1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer
Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3. wenn durch das vorzeitige bekannt werden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maß-
nahmen gefährdet würde.
(3) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
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(4) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allge-
mein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller
auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere
dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährt.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 durch
Rechtsverordnung abweichend zu regeln; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 4
Antragsverfahren
(1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf
Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer
oder eines Dritten auszugehen, soweit
1. es sich um personenbezogene Daten handelt,
2. die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind oder
3. die Daten vor dem … [Einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] erhoben worden sind.
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht
Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bescheiden. Wird
dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Im
Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und gege-
benenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist.
(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich
die Frist des Absatzes 2 auf drei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die
Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist
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auch dem oder der Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen,
wenn die Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen
Vollziehung.
(4) Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang findet ein Vorverfah-
ren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer
obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die ober-
ste Bundes- oder Landesbehörde.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in
Form vervielfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechend.
§ 5
Informationsgewährung
(1) Die Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Ak-
teneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die Stelle kann Informationen, zu denen Zugang
zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 über das Internet oder in
sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. Die
Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt wer-
den.
(2) Soweit der Stelle keine Erkenntnisse über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1 konkret bezeich-
netes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies be-
kannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei der diese Informationen vorhanden sind.
Sie kann die Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten; in diesem Fall unterrichtet sie den
Antragsteller über die Weiterleitung.
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(3) Die Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprü-
fen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der Stelle bekannte Hinweise
auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
§ 6
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen der Behörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 werden vorbe-
haltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Infor-
mationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt,
soweit die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenommen werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. § 15
Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
3007), geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4“ ersetzt.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt und
bbb) in Nummer 3 nach dem Wort „ausgeht“ die Wörter „oder ausgegangen ist“
eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „besonderes“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirt-
schaftsbeteiligten hinweisen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unver-
züglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Ver-
bote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
ordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu un-
terrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwal-
tungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet wor-
den ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und
solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entspre-
chende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.“
Artikel 3
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
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3007), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
„10. Abschnitt
Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation“ .
b) Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„11. Abschnitt
Schlussbestimmungen“ .
2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit
dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers
bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und
2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht
des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, § 40, § 42
Abs. 5“ ersetzt.
3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt:
„10. Abschnitt
Verbraucherinformation
§ 52a
Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.“
4. Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Abschnitt.
Artikel 4
Inkrafttreten
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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 und 3 Nr. 1, 3 und 4 am [Einsetzen: Datum
des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Berlin, den
Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion
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Begründung
A.
Allgemeiner Teil
I. Problemstellung
Die Anzahl der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Her-
stellung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln und Futtermitteln hat in der letzten Zeit
zugenommen. Die jüngsten Machenschaften, Umetikettierung und Handel mit verdorbenem
Fleisch, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verunsichert und das
Vertrauen in die Sicherheit der Lebensmittel erschüttert. Als Folge des Handelns einzelner
Unternehmen kann die ganze Branche unter den ökonomischen Folgen leiden. Die Zahl der
aufgedeckten Fälle ist allein in 2005 höher als in den vergangenen zehn Jahren.
CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 „Gemeinsam für Deutschland –
mit Mut und Menschlichkeit“ darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssi-
cherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbrauche-
rinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Lebens-
mittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umge-
setzt werden sollen.
Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbraucherinformationsgesetzes und zur
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist
ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen.
Die Verbesserung der Verbraucherinformationsrechte ist zugleich aber auch Teil einer mo-
dernen Verbraucherpolitik. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen ein gesteigertes Inter-
esse an Informationen, bevor sie sich zur Auswahl eines bestimmten Erzeugnisses entschlie-
ßen. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informations-
interesse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten
interessieren. Zudem sind Verbraucherinnen und Verbraucher bei vielen Angeboten nicht
mehr in der Lage, aus eigenem Wissen und eigener Erfahrung die Qualität und sonstige rele-
vante Merkmale ausreichend zu beurteilen. Sie sind deshalb auf ergänzende Informationen
angewiesen.
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Aus dem Leitbild des mündigen Verbrauchers heraus ist das gesteigerte Interesse an Informa-
tionen zu begrüßen und daher zu fördern. Die Verbraucher sollen sich als Marktteilnehmer
begreifen können und besser befähigt werden, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu
treffen.
Dazu gehört auch, die Verbraucherinformation zu verbessern und die Markttransparenz zu
erhöhen, soweit dies mit den Regeln des Marktes vereinbar ist.
Unzureichender Informationszugang ist auch aus volkswirtschaftlichen Gründen nachteilig.
Verbraucherentscheidungen sind in der Marktwirtschaft ein entscheidender Faktor für die
Steuerung des Gesamtsystems. Beruhen die Kaufentscheidungen vieler Verbraucherinnen und
Verbraucher regelmäßig auf falschen oder unvollständigen Informationen, so verliert das
Marktsystem seine Lenkungskräfte und damit seine besondere Effizienz bei der Allokation
der Ressourcen. Im extremen Fall können Informationsdefizite zum weitgehenden Zusam-
menbruch von Märkten führen und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden zur Folge haben.
Maßnahmen zur Verbesserung der Verbraucherinformation dienen daher auch dem besseren
Funktionieren der Märkte.
Die bestehende Rechtslage zur Verbraucherinformation in Deutschland ist lückenhaft. Die
geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen zwar eine Vielfalt an Bestimmungen zur Verbrau-
cherinformation (insbesondere Kennzeichnungspflichten), die durch Qualitätsvorschriften,
Gütesiegel, zivilrechtliche Informationspflichten und das lauterkeitsrechtliche Irreführungs-
verbot ergänzt werden. Produktkennzeichnungen als primäre Informationsquelle müssen aber
allgemein verständlich und auf das Wesentliche reduziert sein. Sie können daher einerseits
nicht unbegrenzt ausgeweitet werden, reichen andererseits aber angesichts der dynamischen
Entwicklung des Marktes, der Auswirkungen der Globalisierung und des gestiegenen Infor-
mationsbedürfnisses der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht aus. Deshalb müssen ande-
re Wege zu einer verbesserten Verbraucherinformation erschlossen werden.
Die Lebensmittelskandale der jüngsten Zeit haben neben der Notwendigkeit einer verbesser-
ten Verbraucherinformation auch gezeigt, dass der Informationsfluss zwischen Behörden ver-
bessert werden muss. Dies zeigt ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit besonders deutlich,
in dem die Staatsanwaltschaft in Vorfällen um die Umdeklaration von Geflügelabfällen zu
Lebensmitteln ermittelte, ohne die Lebensmittelüberwachung zu informieren. Als die Über-
wachung dann Kenntnis hiervon erhielt, waren die meisten Lebensmittel bereits verzehrt und
Maßnahmen, insbesondere der Rückruf dieser Lebensmittel und die Information oder War-
nung der Öffentlichkeit, nicht mehr möglich.
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II. Gegenstand und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der
Verbraucherinnen und Verbraucher. Dies ist erforderlich, weil eine Selbstregulierung des
Marktes keine effektive Deckung des Informationsbedarfs der Verbraucherinnen und Ver-
braucher garantieren kann. Zwar lässt sich ein Teil dieses Informationsbedarfs durch Markt-
prozesse decken, nämlich durch aktive Informationsnachfrage und durch die Angebote spe-
zialisierter Informationsdienstleister. Jedoch reichen diese Quellen nach allen theoretischen
Erkenntnissen sowie verbraucherpolitischen Erfahrungen nicht aus.
Es verbleiben strukturelle Informationsasymmetrien zu Lasten der Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Um vorhandene Informationspotentiale ohne große Kostenfolge für Unternehmen, öffentliche
Stellen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erschließen, sieht das vorliegende Ge-
setz daher folgende Informationsmöglichkeiten vor:
• Die Verbesserung des Rechtes der Behörden, unter Namensnennung die Öffentlichkeit zu
informieren.
• Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vor-
handenen Informationen.
Das Gesetz basiert damit auf zwei Säulen, die sich ergänzen.
1. Zugang zu amtlichen Informationen
In Deutschland ist im geltenden Recht der Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Ver-
traulichkeit der Verwaltung vorherrschend. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht grund-
sätzlich nur innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, und auch dann nur, wenn die Akten-
kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist (§ 29
Verwaltungsverfahrensgesetz, § 15 Sozialgesetzbuch X). Auch die Auskunftsansprüche in §
19 Bundesdatenschutzgesetz und § 8 Melderechtsrahmengesetz nennen die eigene Betroffen-
heit als Voraussetzung. Weitergehende Informationsrechte werden bisher nur in Sonderberei-
chen gewährt, etwa aufgrund des Stasi- Unterlagengesetzes, des Umweltinformationsgesetzes
oder für öffentliche Register (freie Einsicht in Handels-, Vereins- oder Güterrechtsregister).
Gegenüber Bundesbehörden eröffnet das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) seit dem 1. Januar 2006 ein Informationszu-
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gangsrecht. Daneben existieren in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen und Berlin Landesinformationsfreiheitsgesetze.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften ist ein Informationszugang
zwar nicht ausgeschlossen, doch muss eine öffentliche Stelle über Anträge auf Informations-
zugang nur dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wenn der Antragsteller ein be-
rechtigtes Interesse geltend machen kann.
Zum Ausgleich des beschriebenen Informationsungleichgewichts erweitert das vorliegende
Artikelgesetz das Recht auf Zugang zu den bei auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen In-
formationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes. Dabei werden die
Vertraulichkeit der Beratungen der Verwaltung gewahrt sowie die privaten Belange Dritter,
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, entsprechend der spezifischen Bedürfnisse
im Anwendungsbereich des LFGB geschützt.
2. Information der Öffentlichkeit
Die jüngsten Lebensmittelskandale haben gezeigt, dass es einer Erweiterung der Befugnis der
Behörden zur Information der Öffentlichkeit bedarf. Neben der Ermöglichung einer Namens-
nennung auch in Fällen, in denen nicht klar ist, ob sich das Erzeugnis noch auf dem Markt
befindet, soll die Abwägung öffentlicher und privater Belange zu Gunsten der öffentlichen
Interessen bei der Information der Öffentlichkeit durch die Behörden erleichtert werden.
3. Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Information der Überwachungsbehörden
Mit Artikel 2 Nummer 3 des Entwurfs sollen die Erkenntnis- und damit verbunden die Hand-
lungsmöglichkeiten der zuständigen Überwachungsbehörden verbessert werden. Hierzu soll
im § 42 des LFGB eine Regelung aufgenommen werden, die die Staatsanwaltschaft ver-
pflichtet, die Überwachungsbehörden von der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstößen
gegen das LFGB zu unterrichten.
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III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 20 i.V.m. Art.
72 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Soweit in diesem Gesetz Informationszugangsrechte geschaffen und Vorschriften über die
Information der Öffentlichkeit geändert werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes.
Für die in Artikel 2 Nummer 3 enthaltene Änderung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Einführung einer Mitteilungspflicht der Straf-
verfolgungsbehörden über die Einleitung von Ermittlungsverfahren beim Verstoß gegen Vor-
schriften im Anwendungsbereich des LFGB gehört zum Bereich der Strafverfolgung. Diese
wird dem „gerichtlichen Verfahren“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zugeordnet.
Die bundesgesetzliche Regelung ist auch erforderlich im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des
Grundgesetzes.
Die einheitliche Ausgestaltung der Regelungen zur Verbraucherinformation ist zur Wahrung
der Wirtschaftseinheit erforderlich, da ein erhebliches Interesse an einem gleichmäßigen In-
formationszugang für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht, um Verunsicherungen der
Bevölkerung wegen unterschiedlicher Informationsdarstellungen und -bewertungen durch die
einzelnen Behörden zu vermeiden. Vor allem aber liegt es im Interesse bundesweit tätiger
Unternehmen, dass von den Behörden an die Öffentlichkeit bzw. auf Anfrage an Verbrau-
cherinnen und Verbraucher gegebene Informationen unter bundeseinheitlich gültigen Voraus-
setzungen ergehen. In immer komplizierter werdenden Märkten und angesichts einer steigen-
den Vielfalt technisch immer anspruchsvollerer Produkte mit immer kürzeren Produktlebens-
zyklen hat eine umfassende und verständliche Verbraucherinformation eine immer stärkere
Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Wettbewerbs. Einheitliche gesetzliche
Regelungen über Verbraucherinformation sind nötig, um Wettbewerbsverfälschungen bzw. -
verzerrungen zu vermeiden. Standortentscheidungen hängen von einer Vielzahl makroöko-
nomischer und betriebswirtschaftlicher Einflüsse ab. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen
für die „Informationssituation“ eines Unternehmens ist aber sicherlich eine der ausschlagge-
benden Erwägungen, die eine Entscheidung für die Beibehaltung oder Verlagerung eines Be-
triebs- oder Unternehmenssitzes beeinflussen kann. Z. B. hat der seinerzeitige „Skandal“ um
angeblich mit Salmonellen verseuchte Tiefkühlbackwaren gezeigt, welche gravierenden wett-
bewerblichen Auswirkungen eine unterschiedliche Informationstätigkeit der Behörden haben
kann. Evtl. hierdurch (mit-) verursachte Standortverlagerungen von Unternehmen aus „ver-
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braucherfreundlichen“ in „weniger verbraucherfreundliche“ Länder müssen im Interesse der
Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden.
Dass die Informationen im konkreten Fall in der Regel bei einer Landesbehörde vorliegen,
steht dem nicht entgegen. Veröffentlichte Informationen sind im Medienzeitalter nicht in
Landesgrenzen zu fassen. Ansprüche auf behördliche Auskünfte oder die Information der Öf-
fentlichkeit durch die Behörden haben folglich in jedem Fall bundesweite Wirkung. Hier darf
nicht außer Acht gelassen werden, dass uneinheitliche oder gar sich widersprechende behörd-
liche Auskünfte die Verbraucherinnen und Verbraucher verunsichern und gerade für bundes-
weit tätige Unternehmen zu nicht zu rechtfertigenden Rechtsunsicherheiten führen würden.
Eine Verschärfung einer Krise wäre möglich, im Extremfall könnte dies sogar zu einem zeit-
weiligen Zusammenbruch des Marktes führen. Divergierenden Landesregelungen oder auch
das Untätigbleiben der Länder brächten folglich erhebliche Nachteile für die Gesamtwirt-
schaft mit sich. Einheitliche Regelungen zur Verbraucherinformation sind daher im gesamt-
staatlichen Interesse.
Hinsichtlich der Änderung des § 42 Abs. 5 LFGB (Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes) ist eine
einheitliche Bundesgesetzgebung schon deshalb für die Wahrung der bundesstaatlichen
Rechtseinheit erforderlich, da gerichtliche Verfahren zur Vermeidung von Rechtsunsicher-
heiten und damit unzumutbaren Behinderungen im Rechtsverkehr einer Länder übergreifen-
den Regelung bedürfen. Zudem erschwerte ein unterschiedliches Verfahrensrecht die Rechts-
wege zu den Bundesgerichten.
IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Das Gesetzesvorhaben wurde gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Ge-
meinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Intermini-
steriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung
von Rechtsvorschriften“ überprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung sind keine Auswir-
kungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten. Zwar besteht die Möglichkeit,
dass Frauen und Männer in ihren Rollen als Verbraucherinnen und Verbraucher ein unter-
schiedliches Informationsbedürfnis haben, doch regelt der Gesetzesentwurf grundsätzlich ei-
nen umfassenden Anspruch auf Zugang zu Informationen, der die Befriedigung aller Bedürf-
nisse ermöglicht. Sofern der Anspruch durch Ausschluss- und Beschränkungsgründe einge-
schränkt ist, ist ebenfalls keine spezifische Auswirkung auf die unterschiedlichen Lebenssi-
tuationen von Frauen und Männern anzunehmen.
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Die Regelungen des Gesetzes sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungs-
gesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.
V. Kosten
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
Den betroffenen informationspflichtigen Stellen entsteht durch das Gesetz vermutlich ein
Mehraufwand, der aus der Pflicht zur Bereitstellung und Herausgabe von Informationen folgt.
Wie hoch dieser Mehraufwand in personeller Hinsicht sein wird, lässt sich derzeit nicht quan-
tifizieren.
Bei der Schätzung des Mehraufwandes sind auch mögliche Einsparungen zu berücksichtigen,
die sich aus der Akzeptanz stiftenden Wirkung des Rechts auf Zugang zu Verbraucherinfor-
mationen ergeben. So können z.B. kostenintensive Nachfragen, Beschwerden etc. von Bür-
gern aufgrund der nunmehr bestehenden Möglichkeit eines Informationszugangs entfallen.
Der gleichwohl im Rahmen des Gesetzesvollzuges entstehende Verwaltungs- und Personal-
mehrbedarf ist durch die vorgesehene Kostenregelung teilweise refinanzierbar. Soweit nicht
durch Gebühren und Auslagen refinanzierbare Kosten entstehen, werden diese durch Um-
schichtungen im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
2. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirt-
schaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau nicht
zu erwarten. Durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen können den Verbraucherinnen
und Verbrauchern im Einzelfall Kosten entstehen. Die kostenmäßigen Belastungen dürften
jedoch für die Lebenshaltung der Betroffenen nicht ins Gewicht fallen. Messbare Auswirkun-
gen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Verbraucherinformationsgesetz)
Zu § 1 – (Anspruch auf Zugang zu Informationen)
§ 1 ist die Grundnorm des Verbraucherinformationsgesetzes.
Zu Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 1 eröffnet jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen
über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wird
ein freier Zugang gewährt, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit ab-
hängig ist.
Absatz 1 beschreibt die Informationen, zu denen die Verbraucherinnen und Verbraucher un-
abhängig von der Art des Speichermediums Zugang haben. Entsprechend dem Zweck des
Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe weit auszule-
gen.
Zugang besteht nur zu Informationen, die bei den genannten Stellen bereits „vorhanden“ sind.
Zu Nummer 1
Nummer 1 umfasst alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht
sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Der Zugang zu
Informationen nach Nummer 1 ist auf Grund der in § 6 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelung
kostenfrei und nicht auf Grund der Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b während laufen-
der Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 verweist für den Begriff des „Erzeugnisses“ auf § 2 Abs. 1 LFGB. Danach sind
„Erzeugnisse“ legal definiert als „Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe,
Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände“ .
Nummer 2 eröffnet den Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu Informationen über
Gefahren oder Risiken. Dies ist Kernbestandteil eines vorbeugenden Verbraucherschutzes.
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Zu Nummer 3
Informationen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, insbesondere die Frage nach der
Bedeutung bestimmter bei der Kennzeichnung verwendeter Begriffe oder Gütesiegel, sind
von wesentlichem Verbraucherinteresse.
Gleiches gilt für Informationen über die Beschaffenheit des Erzeugnisses, also insbesondere
über Aussehen und Größe sowie Daten über die Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale
und entsprechender Standards. Vom Begriff „Beschaffenheit“ werden nicht nur die gegen-
wärtige Beschaffenheit der Erzeugnisse, sondern auch Informationen über vergangene und
zukünftige Zustände, insbesondere Prognosen, erfasst.
Die Herkunft, die Herstellung und das Herstellungsverfahren sowie das Behandeln von Le-
bensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika können für die Verbrauche-
rinnen und Verbraucher relevant sein, da sie hiervon unter Umständen ihr Verhalten abhängig
machen wollen. Der Begriff des Herstellens erfasst die Erschaffung eines Erzeugnisses ebenso
wie dessen Be- und Verarbeitung sowie die Gewinnung der einzelnen Teile und Stoffe. Im
Hinblick auf eine einheitliche Rechtsauslegung wird für die Auslegung der Begriffe „Her-
stellen und Behandeln“ auf die Legaldefinition in § 3 des LFGB Bezug genommen.
Die Information „über Abweichungen von Rechtsvorschriften“ soll den Verbraucherinnen
und Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen zu erkennen, ob das Erzeugnis den jeweiligen
Normen entspricht oder ob von diesen Normen abgewichen worden ist. Dies betrifft nicht nur
die Fälle, in denen ein Erzeugnis wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht
verkehrsfähig ist (und deshalb vom Markt zu nehmen ist), sondern auch Informationen dar-
über, ob bei der Herstellung oder Bearbeitung des Erzeugnisses auf Grund von Ausnahmege-
nehmigungen von Vorschriften abgewichen worden ist.
Zu Nummer 4
Das Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher bezieht sich nicht nur auf
die Erzeugnisse als Ganzes, sondern auch auf die Stoffe und Teile, mit denen die Erzeugnisse
hergestellt werden. Da die verwendeten Stoffe und Teile jedoch unter Umständen nicht mehr
in dem späteren Erzeugnis enthalten sind, sondern nur eine Rolle im Produktionsprozess
spielen, sind sie nicht notwendig von Nummer 2 und 3 erfasst. Gleiches gilt für die bei der
Gewinnung dieser Stoffe und der Herstellung dieser Teile angewendeten Verfahren.
Gerade die „Vorproduktionsprozesse“ sind aber für viele Verbraucherinnen und Verbraucher
von besonderem Interesse, wie sich in der jüngeren Vergangenheit besonders deutlich im Le-
bensmittelbereich gezeigt hat.
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Die Begriffe sind weit auszulegen. So fallen unter den Begriff „Ausgangsstoffe“ u. a. auch
Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe.
Zu Nummer 5
Zu den abfragbaren Informationen gehören alle Daten, die als Tätigkeiten oder Maßnahmen
zum Verbraucherschutz zu subsumieren sind. Insbesondere statistische Angaben zu festge-
stellten Verstößen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse. Möglicher-
weise soll das Kaufverhalten nämlich von der Einhaltung von Merkmalen abhängig gemacht
werden, die nur für Fachleute erkennbar sind. Zu denken ist hier beispielsweise an die Unter-
schreitung von Signalwerten bei Acrylamid.
Zu den Tätigkeiten oder Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, zählen auch Infor-
mationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen.
Der Satzteil „Verstöße gegen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 des LFGB genannten Vorschriften“
bezieht sich nur auf Statistiken, nicht auf die gesamte Aufzählung in der Nummer 5.
Zum Satzteil nach der Aufzählung
Adressat des Informationsanspruchs der Verbraucherinnen und Verbraucher sind öffentliche
Stellen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie der
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Informationen im Sinne des
Gesetzes verfügen. Der größte Teil der verbraucherrelevanten Informationen liegt bei den
Vollzugsbehörden der Länder und Kommunen. Die Kommunen wurden in den Kreis der ver-
pflichteten Behörden mit einbezogen, um sämtliche bei öffentlichen Stellen vorhandene In-
formationen zugänglich zu machen.
Ein Zugangsrecht besteht zudem gegenüber natürlichen oder juristischen Personen des Privat-
rechts, die öffentlich- rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung
der in § 1 des LFGB genannten Zwecke dienen. Nicht erfasst werden damit die Tierseuchen-
kassen der Länder.
Mit der Formulierung „sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie öffent-
lich- rechtliche Aufgaben und Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen“ sollen ausdrücklich
auch Institutionen wie z. B. das Bundesinstitut für Risikobewertung in den Anwendungsbe-
reich des Auskunftsanspruchs mit einbezogen werden.
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Zu Absatz 1 Satz 2
Soweit wegen des Vorliegens von Ausschluss- und Beschränkungsgründen der Informations-
zugang teilweise verwehrt ist, sind hiervon nicht betroffene Informationen herauszugeben.
Dies stellt Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar.
Zu Absatz 2
In der Definition der Behörde wird auf § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bezug
genommen, um die Auslegungsgrundsätze, die Rechtsprechung und Literatur insoweit ent-
wickelt haben, für den Vollzug der Verbraucherinformationsregelungen nutzbar zu machen.
Um den Auskunftsanspruch umfassend auszugestalten, besteht ein Zugangsrecht auch in den
Fällen, in denen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Wahrnehmung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Tätigkeiten betraut sind.
Die Vorschrift nimmt die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie
die obersten Bundes- und Landesbehörden vom Anwendungsbereich aus, soweit sie mit Ge-
setzgebung im formellen oder materiellen Sinne befasst sind. Soweit die vorstehend genann-
ten Behörden und sonstigen Einrichtungen außerhalb dieser Tätigkeiten über Informationen
im Sinne dieses Gesetzes verfügen, sind vorhandene Informationen zugänglich zu machen.
Die Regelung stellt ferner klar, dass unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,
Justizvollzugsbehörden und Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden, soweit sie im Rah-
men ihrer Rechtspflegezuständigkeit tätig werden, keine auskunftspflichtigen Stellen sind.
Die Bezeichnung „unabhängige Organe der Finanzkontrolle“ umfasst den Bundesrechnungs-
hof, die Prüfungsämter des Bundes und die Landesrechnungshöfe.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 Satz 1 sind die Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 auskunftspflichtig, bei denen
die Informationen vorhanden sind.
Satz 2 regelt ausdrücklich, dass die auskunftspflichtigen Stellen durch dieses Gesetz nicht zur
Beschaffung von Informationen verpflichtet werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 besteht zwischen den Auskunftsansprüchen nach diesem Gesetz und Informa-
tionsansprüchen nach anderen Rechtsvorschriften Anspruchskonkurrenz. Fachrechtliche oder
sonstige Regelungen eines Informationsanspruchs, die in Umfang oder Voraussetzungen
(ganz oder teilweise) von den Regelungen in diesem Gesetz abweichen, bleiben ebenso wie
gesetzliche Vorschriften über Amts- und Berufsgeheimnisse sowie Geheimhaltungspflichten
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unberührt. Die Konkurrenz ist bei der Rechtsanwendung nach allgemeinen Auslegungs-
grundsätzen zu lösen.
Das Zugangsrecht nach diesem Gesetz geht damit den Auskunftsansprüchen auf Grund des
Informationsfreiheitsgesetzes vor.
Zu § 2 (Ausschluss- und Beschränkungsgründe)
§ 2 begrenzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit dies zum Schutz wichtiger
öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist.
Zu Nummer 1
Nach Buchstabe a besteht ein Informationsanspruch nicht, soweit das bekannt werden der
Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesre-
publik Deutschland, militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundes-
wehr haben kann, die Vertraulichkeit der Beratung von öffentlichen Stellen berührt oder eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann.
Buchstabe b schließt den Bereich des Verwaltungsverfahrens sowie den Bereich des Justiz-,
Straf-, Disziplinar-, Gnaden- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahrens vom Informa-
tionsanspruch aus, hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens jedoch nur, soweit nicht Informa-
tionen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 betroffen sind. Bei Daten über Rechtsverstöße so-
wie Gefahren und Risiken soll die auskunftspflichtige Stelle damit nicht dazu verpflichtet
werden, in jedem Fall den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Dies entbindet
die Stelle jedoch nicht von der Beachtung des Gebotes der Sachlichkeit und Richtigkeit und
der Verpflichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 2.
Buchstabe c nimmt fiskalische Interessen der auskunftspflichtigen Stelle sowie Dienstge-
heimnisse in die Aufzählung der schützenswerten Belange auf. Es gibt der Geheimhaltung
bedürftige dienstliche Belange, die nicht von Buchstabe a erfasst werden und dennoch bislang
- auch ohne spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften - vom Amtsgeheimnis geschützt
werden. Der Schutz der fiskalischen Interessen der um Auskunft ersuchten öffentlichen Stelle
ist erforderlich, da nicht nur betriebliche oder geschäftliche Geheimnisse Privater, sondern
auch andere nicht zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gehörende wirtschaftliche
Belange vor Ausforschung zu schützen sind. Hierzu gehören beispielsweise die fiskalischen
Interessen des Bundes, der Länder und Gemeinden, wenn diese wie Dritte am Privatrechts-
verkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
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Nach Buchstabe d wird der Zugang zu solchen Informationen ausgeschlossen, die im Zusam-
menhang mit einer Dienstleistung, der eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, ent-
standen sind. Hiervon werden beispielsweise Gutachten erfasst, die von einer öffentlich-
rechtlichen Universität im Auftrag von Unternehmen erstellt werden, die ihrerseits kein Inter-
esse an einer solchen Dienstleistung haben dürften, wenn Daten und Ergebnisse eines solchen
Gutachtens frei zugänglich wären.
Buchstabe e sieht eine zeitliche Begrenzung des Informationszugangs in Anlehnung an Lö-
schungsfristen in anderen Rechtsbereichen vor. Die Formulierung „in der Regel“ wurde ein-
gefügt, um in Ausnahmefällen auch eine Information zugänglich machen zu können, die vor
mehr als fünf Jahren entstanden ist. Dies soll zum Beispiel möglich sein für Auskunftsbegeh-
ren im Rahmen von Zeitreihenanalysen oder damit ein während eines laufenden Gerichtsver-
fahrens gestellter Antrag auf Akteneinsicht nach Beendigung eines überlangen Verfahrens
nicht aufgrund einer hier normierten starren Frist abgelehnt werden muss.
Zu Nummer 2
Nummer 2 nennt private Belange, die dem Informationsanspruch entgegenstehen können.
Buchstabe a dient dem Schutz des grundgesetzlich garantierten Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem konkreten Informa-
tionsinteresse des Anspruchstellers einerseits und den Rechten des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Bei Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes überwiegt
das Interesse der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers grundsätzlich nicht.
Buchstabe b gewährleistet den durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes gebotenen Schutz
des „geistigen Eigentums“ .
Buchstabe c dient dem durch Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes gebotenen
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. In Anlehnung an § 17 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb liegt nach allgemeiner Auffassung ein Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis dann vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb ste-
hen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Unterneh-
mens geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein berechtigtes
Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung anzuerkennen ist.
Dementsprechend ist auch hier eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen, nicht
zuletzt auf Grund der vorgesehenen Beteiligung Dritter, geboten.
Untersuchungsergebnisse, die Rechtsverstöße feststellen, unterliegen in der Regel nicht dem
Buchstaben c. Es besteht regelmäßig kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, Rechtsver-
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stöße nicht zu offenbaren. Sie haben deshalb grundsätzlich keinen Ausschluss des Informati-
onsanspruchs zur Folge.
Andere für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse, wie z. B. Qua-
litätsunterschiede oder die Ausnutzung von Toleranzen, können im Einzelfall wettbewerbsre-
levante Informationen darstellen, die einen Ausschluss zur Folge haben können.
Buchstabe d beabsichtigt die Geheimhaltung solcher Informationen, von denen die öffentliche
Stelle nur auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht Kenntnis erlangt hat. Meldepflichten
bestehen teilweise schon dann, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung von Sicherheit und
Gesundheit vorliegen. Die durch die Meldepflichten beabsichtigte Mitwirkung der Unterneh-
men bei der Aufklärung des Gefahrensachverhalts soll nicht dadurch gefährdet werden, dass
Unternehmen als Folge ihrer Mitwirkung unmittelbar Nachteile befürchten müssen.
Zu § 3 – (Antrag)
§ 3 enthält Vorschriften zum Verfahren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass andere Informationen als solche, die allgemein zugänglich sind,
auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Nach Satz 2 muss ein hinreichend bestimmter Antrag
gestellt werden, aus dem klar erkennbar ist, welche Informationen begehrt werden. Der Satz 3
enthält die Regelung, dass die Zuständigkeit für die Bescheidung des Antrags bei der Stelle
liegt, die über die Informationen verfügt. Handelt es sich hierbei um eine Person des Privat-
rechts, ist nach Satz 3 die Aufsicht führende Behörde zuständig.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass ein Anspruch auf Information grundsätzlich nicht besteht, soweit
vorbereitendes Verwaltungshandeln betroffen ist. Ausnahmen für diese Soll-Versagung gelten
für die Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten und Stellungnahmen von dritter Seite.
Es handelt sich dabei um abgrenzbare und "neutrale" Erkenntnisse. Da Behörden in hohem
Maße auf die Kooperation mit Bürgern angewiesen sind, sollen vertraulich übermittelte In-
formationen grundsätzlich geschützt werden. Die Bestimmung in Absatz 2 Nr. 3 dient eben-
falls dem Schutz von Verwaltungsabläufen; durch diese Vorschrift kann z. B. eine Einsicht in
Pläne über Probenahmen verhindert werden.
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Zu Absatz 3
Durch diese Regelung wird der auskunftspflichtigen Stelle eine angemessene Reaktion auf
überflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren ermöglicht. Als Beispiel nennt Absatz
3 Satz 2 den Fall, in dem der Antragsteller über die begehrte Information bereits verfügt.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird noch einmal klargestellt, dass die Entscheidung über die Art und Weise der
Informationsgewährung im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle liegt und dass diese die
Antragstellerin oder den Antragsteller auf öffentliche Quellen hinweisen kann, wenn die In-
formation dort in zumutbarer Weise abrufbar ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht den Landesregierungen, die Bearbeitung von Anträgen zu bündeln und
dies in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung hierzu kann auf eine oberste
Landesbehörde übertragen werden.
Zu § 4 (Antragsverfahren)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die Betroffenen vor der Offenbarung der Informationen grund-
sätzlich anzuhören sind. Dabei muss ihnen insbesondere die Gelegenheit gegeben werden, die
betroffenen Unterlagen im Nachhinein als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu kennzeich-
nen.
Absatz 1 Satz 2 enthält die Regelung, dass regelmäßig von der Betroffenheit einer oder eines
Dritten auszugehen ist, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorlie-
gen. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Interessenabwägung kann die Behörde jedoch auch
eine abweichende Entscheidung treffen. Die Nummer 3 wird eingefügt, da für die Betroffenen
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unbedingt ein Anlass bestand, die Daten als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen.
Nach Absatz 1 Satz 3 entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn der be-
troffene Dritte keine Stellungnahme abgeben will oder eine Auskunft durch die auskunfts-
pflichtige Stelle ablehnt.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 beträgt die Entscheidungsfrist grundsätzlich zwei Monate. Diese Frist-
bemessung dient einer zügigen Informationsgewährung bzw. deren Ablehnung. Die Beschei-
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dung nicht nur der Ablehnung, sondern auch der Stattgabe des Antrags dient der Rechtssi-
cherheit und Rechtsklarheit.
Die Festlegung der Modalitäten des Informationszugangs nach Absatz 2 Satz 2 erleichtert
dessen spätere Durchführung.
Durch Satz 3 wird die Behörde verpflichtet, die Dauerhaftigkeit der Ausschluss- oder Be-
schränkungsgründe zu überprüfen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller entspre-
chend mitzuteilen.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 Satz 1 verlängert sich die Frist des Absatzes 1 auf drei Monate, wenn Dritte
am Verfahren beteiligt worden sind. Diese Fristverlängerung ist sachgerecht, um den wider-
streitenden Interessen – der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers an der Informationsgewäh-
rung, der oder des Dritten an dem Schutz ihrer bzw. seiner Rechtsgüter und der Behörde an
einer sorgfältigen Entscheidung – gerecht zu werden.
Absatz 3 Satz 2 und 3 bestimmen, dass die Entscheidung der Behörde auch der oder dem
Dritten gegenüber bekannt zu geben ist und der Informationszugang erst gewährt werden darf,
wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach der
ihm ebenfalls bekannt zu gebenden Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Zu Absatz 4
Auch für den Fall, dass die bescheidende Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde
ist, muss eine Ablehnungsentscheidung zunächst den Filter des Vorverfahrens nach §§ 68 ff.
der Verwaltungsgerichtsordnung durchlaufen.
Zu Absatz 5
Für Anfragen von mehr als 20 Personen ordnet Absatz 5 die entsprechende Anwendung der
§§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an.
Zu § 5 (Informationsgewährung)
§ 5 enthält Bestimmungen über die Informationsgewährung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 eröffnet Ermessen hinsichtlich der Art des Informationszugangs.
Nach Absatz 1 Satz 2 kann die auskunftspflichtige Stelle auch unabhängig von einem Antrag
Informationszugang über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise gewäh-
ren, wie etwa über Informationsblätter. Es liegt im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle,
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durch standardisierte Informationen die Kosten für alle Beteiligten gering zu halten. Insbe-
sondere lässt die Bestimmung, „die Informationen in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise
zugänglich machen“ , der Stelle die Möglichkeit, auf öffentlich zugängliche Daten zu verwei-
sen und insoweit von aufwändigen Einzelantworten abzusehen.
Bei der Ermessensabwägung muss berücksichtigt werden, ob Informationsmedien wie das
Internet für den Antragsteller oder die Antragstellerin verfügbar sind.
Absatz 1 Satz 3 sieht keine Pflicht zur Aufbereitung der Informationen vor. Die auskunfts-
pflichtigen Stellen sollen durch Absatz 1 Satz 3 dazu angehalten werden, die inhaltliche Ver-
ständlichkeit der Informationen sicherzustellen, da davon auszugehen ist, dass nicht jedem
Antragsteller oder jeder Antragstellerin z. B. der Umgang mit technischen Messgrößen oder
mit zum Vergleich wichtigen Höchstmengenregelungen geläufig ist. Gerade wenn – wie im
Beispiel Acrylamid – noch wissenschaftliche Unsicherheiten in Bezug auf die Risikobewer-
tung bestehen, werden die auskunftspflichtigen Stellen durch Satz 3 dazu angehalten, die In-
formationen nicht weiterzugeben, ohne den wissenschaftlichen Kontext darzustellen. Die Er-
läuterung der Information steht jedoch letztlich im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle
und hängt sowohl vom notwendigen Aufwand als auch von der Erforderlichkeit ab.
Zu Absatz 2
Der Antrag auf Informationserteilung kann grundsätzlich bei jeder auskunftspflichtigen Stelle
gestellt werden, da es für Verbraucherinnen und Verbraucher mitunter schwierig sein kann,
die jeweils örtlich und sachlich zuständige Behörde herauszufinden. Dabei steht es im Ermes-
sen der auskunftspflichtigen Stelle, ob sie den Antrag weiterleitet oder auf andere auskunfts-
pflichtige Stellen, sofern bekannt und möglich, hinweist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass keine Pflicht der auskunftspflichtigen Stelle besteht, die Informatio-
nen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, wenn es sich bei den Informationen nicht
um personenbezogene Daten handelt. Jedoch ist die auskunftspflichtige Stelle verpflichtet, die
Information nur gemeinsam mit ihr möglicherweise bekannten Hinweisen auf Zweifel an der
Richtigkeit der Information herauszugeben. Dies stellt Satz 2 ausdrücklich klar.
Zu § 6 (Gebühren und Auslagen )
Absatz 1 legt fest, dass für Amtshandlungen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu er-
heben sind, sofern die begehrten Informationen sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen. Für
ihren Bereich bestimmen die Länder die kostenpflichtigen Tatbestände. Absatz 3 enthält eine
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Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung für die Erhebung von Gebüh-
ren und Auslagen zu erlassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Nummer 1 berichtigt ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 40 - Information der Öffentlichkeit)
Als Folge der jüngsten Skandale um sog. Ekel- oder Gammelfleisch ist deutlich geworden,
dass die in § 40 normierten Informationsbefugnisse nicht ausreichen, um die Öffentlichkeit
angemessen zu informieren. Ziel der Änderungen in Nummer 2 ist, dass die zuständige Be-
hörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 im Regelfall die Öffentlichkeit informiert.
Zudem wird eine Namensnennung durch die Behörden erleichtert. Die Regelung entspricht
damit dem gestiegenen Bedürfnis der Öffentlichkeit an einer Bereitstellung von Informatio-
nen.
Die Behörde hat in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 LFGB – ungeachtet der
Tatsache, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
eine Ermessensabwägung vorzunehmen, wobei sie insbesondere den Grad einer etwaigen
Gefährdung oder Täuschung, die Schwere und Häufigkeit eines Verstoßes gegen verbraucher-
schützende Normen sowie die Interessen und die zu erwartenden Auswirkungen auf Unter-
nehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher zu berücksichtigen hat.
Im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den Belangen der
betroffenen Unternehmen sind auch die Rechtsgüter Dritter, insbesondere von Mitbewerbern
des betroffenen Unternehmens, einzubeziehen. Diese können nachteilig betroffen werden,
wenn die Behörde ihre Information allgemein auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht, ohne
einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber zu benennen. Hier kann eine objektive Informati-
on – in Form der Namensnennung – das mildere Mittel sein.
Das Marktverhalten und das Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher
war in den letzten Jahren einem starken Wandel unterworfen. Diese Veränderungen der ge-
sellschaftlichen Einstellungen sind auch bei der Abwägung zwischen betroffenen Interessen
zu berücksichtigen. Ein „besonderes“ überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit soll daher
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nicht mehr verlangt werden; dem entsprechend sieht Buchstabe a Doppelbuchstabe cc eine
Streichung des Wortes „besonderes“ vor.
Dies entbindet die Behörde gleichwohl nicht, das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit der
Information zu beachten und in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu
prüfen. Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der Information sind mit dieser bekannt zu
geben. Sinn der Regelung in Absatz 1 Satz 3 ist damit, die Rechtsanwenderin und den Rechts-
anwender ausdrücklich auf die im Rahmen der Entscheidung nach Satz 2 erforderliche Abwä-
gung der Interessen hinzuweisen.
Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und der Streichung des Absatzes 4 wird ge-
währleistet, dass eine Information der Öffentlichkeit auch dann noch grundsätzlich möglich
ist, wenn die betroffenen Erzeugnisse bereits verbraucht wurden bzw. unklar ist, ob entgegen
der Lebenserfahrung vielleicht doch noch Erzeugnisse am Markt oder bei den Verbraucherin-
nen und Verbrauchern vorhanden sind. In den bisher von Absatz 4 erfassten Fällen, bei denen
eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nicht mehr vorliegt, sind, um den Risiken
für die betroffenen – häufig mittelständischen – Unternehmen Rechnung zu tragen, bei der
Güterabwägung besonders strenge Anforderungen an das Informationsinteresse zu stellen.
Eine nachträgliche Information der Öffentlichkeit wird in diesen Fällen nur ausnahmsweise in
Betracht kommen. Dies gilt insbesondere bei „Ausreißern“ von Unternehmen, die sich anson-
sten gesetzeskonform verhalten. Ziel der Neuregelung ist, die Namen von Unternehmern und
deren Produkten nennen zu können, um ein Funktionieren der Märkte aufrecht zu erhalten, ein
hohes Maß an markterheblichen Informationen zu ermöglichen und damit auch redliche Un-
ternehmer sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.
Mit der Regelung in Buchstabe b wird insbesondere eine Veröffentlichung von Informationen
auf Internetseiten ermöglicht, die auf eigene Maßnahmen der Lebensmittel- und Futtermittel-
unternehmen oder der Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.
Zu Nummer 3
Die Erkenntnis- und damit verbunden die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Überwa-
chungsbehörden sollen verbessert werden.
Leitet die Staatsanwaltschaft auf Grund eigener Erkenntnisse, z. B. auf Grund einer Anzeige
eines Bürgers, ein Ermittlungsverfahren wegen eines strafbaren Verstoßes gegen lebensmittel-
oder futtermittelrechtliche Bestimmungen ein, ist sie nach § 17 Nr. 3 EGGVG zwar berech-
tigt, aber nicht verpflichtet, die zuständige Überwachungsbehörde davon zu unterrichten.
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Erfolgt keine Unterrichtung, können die Überwachungsbehörden mangels Wissen nicht zur
Gefahrenabwehr tätig werden. So kann z. B. das weitere Inverkehrbringen von Lebensmitteln
und Futtermitteln nicht unterbunden werden, bereits ausgelieferte Lebensmittel können nicht
zurückgerufen und die Öffentlichkeit kann nicht unterrichtet oder gewarnt werden. Auch Be-
triebsschließungen können nicht verfügt werden.
Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf.
Deshalb soll in § 42 Abs. 5 eine Regelung aufgenommen werden, die die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, die Überwachungsbehörden von der Einleitung eines Strafverfahrens bei Verstö-
ßen gegen das LFGB zu unterrichten. Die vorgesehene Regelung geht in mehrfacher Hinsicht
über das derzeit geltende Recht hinaus. Zum einen begründet sie eine Mitteilungspflicht für
die Staatsanwaltschaft, und zwar über die Einleitung des Verfahrens, und zum anderen be-
stimmt sie den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung erfolgen soll. Der dabei gewählte Zeitpunkt
ist notwendig, um den Überwachungsbehörden möglichst frühzeitig die Möglichkeit zu ge-
ben, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu erlassen.
In Fallgestaltungen, in denen bei einem Tätigwerden der Überwachungsbehörde auf Grund
einer unverzüglichen Mitteilung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Ermitt-
lungszweck gefährdet werden könnte, kann die Staatsanwaltschaft dies in ihrer Mitteilung
deutlich machen. Dies wird die Überwachungsbehörde veranlassen, mit einem Tätigwerden
zu warten.
Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt die Verwaltungsbehörde die
Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat eine
Straftat ist. Unabhängig davon, ob die abgebende Behörde selbst auch Überwachungsbehörde
ist, bedarf es in diesen Fällen einer Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft nicht, weil die
Informationen „aus der Überwachung kommen“ . Dem trägt Satz 2 Rechnung.
Nach Satz 3 unterbleibt eine Übermittlung personenbezogener Daten, soweit der Übermitt-
lung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsrege-
lungen oder Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Diese Regelung greift vergleichbare
Regelungen in anderen Vorschriften, die Übermittlungsbefugnisse oder -pflichten der Staats-
anwaltschaft regeln (so z. B. § 12 Abs. 3 EGGVG), auf und erfasst z. B. besondere Amts- und
Berufsgeheimnisse sowie das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 und 4 AO) und das in § 35 SGB I
und §§ 67 ff SGB X geregelte Sozialgeheimnis.
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Zu Artikel 3 (Änderung des Weingesetzes)
Durch Artikel 3 werden die in Artikel 1 eingeführten bzw. ausgeweiteten Informationsrechte
inhaltsgleich auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes übertragen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält Änderungen an der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
§ 40 des LFGB ist seit dem 7. September 2005 über die Verweisung § 31 Abs. 7 WeinG
i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 9 LFGB im Bereich des Weingesetz anwendbar. Die Änderungen in
Nummer 2 übertragen die Unterrichtungspflicht der Staatsanwaltschaft in § 42 Abs. 5 LFGB
auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes und ordnen die Anwendbarkeit des § 40 nun-
mehr ausdrücklich an.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die im Verbraucherinformationsgesetz geregelten Zugangsrechte der
Verbraucherinnen und Verbraucher inhaltsgleich auf den Anwendungsbereich des Weingeset-
zes übertragen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
28.07.2014
Datei
PD