Bundesrat Drucksache 353/09
24.04.09
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
R
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses – Drucksache
16/12406 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen
– Drucksache 16/10734 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drs. 553/08
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
§ 312g Abweichende Vereinbarungen“.
2. § 312d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher
seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher
seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,“.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers
unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um
Finanzdienstleistungen handelt.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.
3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:
„§ 312f
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein
Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer
bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des
Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem
bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.“
Drucksache 353/09
– 2 –
4. Der bisherige § 312f wird § 312g.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest
mutmaßliche Einwilligung,“.
2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem
Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre
Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die Wörter
„Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
2. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende Nummer 17c eingefügt:
Drucksache 353/09
– 3 –
„17c. entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese
unterdrückt wird,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe „in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.
2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:
‚Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen
Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“‘
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 353/09
353-09-vor.pdf
leerseite.pdf
353-09-text.pdf
28.07.2014
Datei
PD
Nachfolgend sei in einer ersten Bewertung auf folgende Punkte hingewiesen, die für arzneimittelnahe Medizinprodukte relevant sind: Klinische Bewertung Den klinischen Bewertungen von Medizinprodukten soll zukünftig ein höherer Stellenwert beigemessen werden (siehe Nr. 8 der Erwägungsgründe). Hinweis: Die Erwägungsgründe stehen immer am Anfang einer Richtlinie und geben die Rationale und die Begründungen für die jeweilige Richtlinie bzw. in diesem Fall die vorgesehenen Änderungen bestehender Richtlinien wieder. Im Richtlinientext sind die Anforderungen insbesondere im Artikel 1 Buchstabe k) (siehe Amtsblatt L 247 Seite 30) und Artikel 15 enthalten. Z.B. fordert Artikel 15 Absatz 7 jetzt die Anzeige über den Abschluss der klinischen Prüfungen bei den zuständigen Behörden – auch bei vorzeitiger Beendigung (siehe ABl. S. 34). Des weiteren finden sich die entsprechenden Regelungen im Anhang I Buchstabe b) Nr. 6a (ABl. S. 43), als Ergänzungen im Anhang VII (das ist die technische Dokumentation), Buchstabe b) Ziffer iii) und iv) (ABl. S. 51 unten) sowie im Anhang X „Klinische Bewertung“ (ABl. S. 55). Abgrenzung Arzneimittel - Medizinprodukt Dieser Problematik soll aus rechtlicher Sicht zukünftig eine größere Beachtung beigemessen werden, siehe dazu Erwägungsgrund Nr. 13 (Amtsblatt L 247 Seite 22). Im Anwendungsbereich (= Artikel 1) der Richtlinie ist aufgenommen worden, dass eine Entscheidung Arzneimittel oder Medizinprodukt insbesondere unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Wirkungsweise des Produkts vorgenommen werden soll (Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d) – siehe ABl. L 247 S. 30 Buchstabe e) Ziffer ii). Medizinprodukte mit Arzneimittelanteil Bezüglich des hier notwendigen Konsultationsverfahrens zwischen einer Benannten Stelle und einer Zulassungsbehörde sind im Anhang I Abschnitt 7.4 detailliertere Regelungen getroffen worden (siehe Amtsblatt L 247 Seite 43). Klassifizierungsregeln Dieses Thema wird in den Erwägungsgründen Nr. 22, 23 und 25 angesprochen. Insbesondere zu den in den letzten beiden Erwägungsgründen angesprochenen Problematiken sind in der Richtlinie 93/42/EWG im Artikel 9 Absatz 3 (siehe ABl. L 247 S. 32 Nr. 7), Artikel 13 (ABl. L 247 S. 33 Ziffer 12) neue bzw. geänderte Regelungen aufgenommen worden sowie im Anhang IX (Klassifizierung) mit seinen zahlreichen Änderungen (ABl. L 247 Seite 53 f.) Die Vorschriften dieser Richtlinie müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden, das soll bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen mit einer Übergangszeit zur Anwendung der Neurungen bis zum 31. März 2010 (siehe Artikel 4 der Richtlinie – ABl. L 247 S. 35).
24.09.2007
Meldung
PD
Pharmakovigilanz-Wochenbericht
1
KW 3 / 2014
17.01.2014
Neuigkeiten aus dem Bereich Pharmakovigilanz
- Auf einen Blick -
1. BfArM: Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
2. BfArM: Dr. Norbert Paeschke neuer Leiter Pharmakovigilanz
3. PRAC: Ruhen der Zulassung für Strontiumranelat-haltige
Arzneimittel empfohlen
4. BfArM und Swissmedic unterzeichnen Vereinbarung zur enge-
ren Zusammenarbeit
5. EMA: Appendix V des QRD-Template
(“Adverse-drug-reaction reporting details”)
6. Veranstaltungshinweise:
1.) Ankündigung WiDi-Seminar
„Qualitätsmanagement in der Pharmakovigilanz“
2.) Wahlmodul Consumer Health Care:
„Methodische Grundlagen und Basiswissen
der Pharmakovigilanz“
Anlage
Anmeldung zum Wahlmodul im Rahmen des Masterstudiengangs
Consumer Health Care:
Methodische Grundlagen und Basiswissen der Pharmakovigilanz
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
2
1. BfArM: Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
___________________________________________________________
Am Dienstag, 14. Januar 2014, tagte der Sachverständigenausschuss für
Verschreibungspflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte (BfArM). Der Ausschuss ist nach § 48 AMG vor geplanten Um-
stufungen in der Verschreibungspflicht (Entlassung oder Unterstellung)
anzuhören.
Folgende wesentliche Empfehlungen wurden verabschiedet:
Chinin
Dem Antrag auf Unterstellung von Chinin unter die Verschreibungspflicht
ohne Einschränkung stimmte der Ausschuss mehrheitlich zu.
Ketotifen
Dem Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für Ketotifen
0,25 mg/ml zur ophthalmologischen Anwendung wurde einstimmig zuge-
stimmt.
Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption („Pille danach“)
Basierend auf einem Auftrag des BMG zur Aktualisierung des Votums
vom 1. Juli 2003 stimmte der Ausschuss einer Entlassung von Levonorge-
strel in Zubereitungen zur Notfallkontrazeption ohne Zusatz weiterer arz-
neilich wirksamer Bestandteile zur einmaligen oralen Anwendung in einer
Einzeldosis von 1,5 mg und einer Gesamtmenge von 1,5 mg je Packung
mehrheitlich zu.
Verpflichtende Dosierungsangaben auf dem Rezept
Basierend auf einem Auftrag des BMG stimmte der Ausschuss Vorschlä-
gen für erweiterte Dosierungsangaben auf dem Rezeptformular in Fällen,
in denen keine schriftliche Anweisung zur Dosierung oder ein Medikati-
onsplan durch den Arzt ausgestellt wird, mehrheitlich zu.
Formal sind die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses lediglich
Empfehlungen an den Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Ge-
sundheit (BMG), welches für die Umsetzung der Empfehlungen im Rah-
men der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zuständig ist.
Über die Einleitung des entsprechenden Änderungsverfahrens und die
damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme für die Arzneimittel-
Hersteller wird der BAH unverzüglich berichten. Die Änderungsverordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Der BAH steht mit den beteiligten
Firmen in direktem Kontakt und für weitere Fragen jederzeit zur Verfü-
gung.
Ein Kurzprotokoll zu dieser Sitzung finden Sie unter: BAH
http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschrei
bungspflicht/Protokolle/71Sitzung/kurzprotokoll.html
Die nächste Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschrei-
bungspflicht findet am 1. Juli 2014 statt.
http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschreibungspflicht/Protokolle/71Sitzung/kurzprotokoll.html
http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschreibungspflicht/Protokolle/71Sitzung/kurzprotokoll.html
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
3
2. BfArM: Dr. Paeschke neuer Abteilungsleiter Pharmakovigilanz
___________________________________________________________
Im Rahmen des Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) infor-
mierte der Präsident des BfArM, Professor Walter Schwerdtfeger, darüber,
dass Dr. Norbert Paeschke rückwirkend zum 1. Dezember 2013 zum Lei-
ter der Abteilung Pharmakovigilanz des BfArM ernannt wurde.
Herr Dr. Paeschke arbeitet bereits seit mehr als 20 Jahren im BfArM bzw.
dem früheren BGA. Nach seinem Medizinstudium in Berlin und seiner
Promotion ist er 1985 in das Arzneimittelinstitut des damaligen BGAs ein-
getreten. Seit 1996 war er Leiter der Fachbereichs „Risikoerfassung“.
Wir wünschen Herr Dr. Paschke für seine neue Aufgabe als Leiter der Ab-
teilung Pharmakovigilanz alles Gute und viel Erfolg. Wir freuen uns sehr,
dass wir ihn am 10. Februar 2014 zu dem Info-Tag Pharmakovigilanz
„Signal Management im Unternehmen: Sind Sie compliant?“ als Referent
begrüßen dürfen.
3. PRAC: Empfehlung des Ruhen der Zulassung für Strontium-ranelat-
haltige Arzneimittel
___________________________________________________________
Das Pharmacovigilance Risk Assessment Committee (PRAC) hat in sei-
nem letzten Meeting im Rahmen eines europäischen Risikobewertungs-
verfahrens nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für Stronti-
umranelat-haltige Arzneimittel das Ruhen der Zulassung empfohlen.
Gegenstand des Verfahrens war die Bewertung aller Daten zum Nutzen
und Risiko in Bezug auf schwerwiegende kardiale Nebenwirkungen im
Zusammenhang mit der Anwendung Strontiumranelat-haltiger Arzneimit-
tel. Es wurde durch die Europäische Kommission eingeleitet, Berichter-
statter war Schweden, Co-Berichterstatter Österreich.
Details zu dem Verfahren finden Sie auf der Webseite der EMA unter:
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/re
fer-
als/Protelos_and_Osseor/human_referral_prac_000025.jsp&mid=WC0b01
ac05805c516f&source=homeMedSearch&category=human
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/refer-als/Protelos_and_Osseor/human_referral_prac_000025.jsp&mid=WC0b01ac05805c516f&source=homeMedSearch&category=human
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/refer-als/Protelos_and_Osseor/human_referral_prac_000025.jsp&mid=WC0b01ac05805c516f&source=homeMedSearch&category=human
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/refer-als/Protelos_and_Osseor/human_referral_prac_000025.jsp&mid=WC0b01ac05805c516f&source=homeMedSearch&category=human
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/medicines/human/refer-als/Protelos_and_Osseor/human_referral_prac_000025.jsp&mid=WC0b01ac05805c516f&source=homeMedSearch&category=human
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
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4. BfArM und Swissmedic unterzeichnen Vereinbarung zur engeren
Zusammenarbeit
___________________________________________________________
Das BfArM hat am 13. Januar 2013 bekannt gegeben, dass das BfArM
und Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) eine Vereinbarung
getroffen haben, dass die beiden Behörden auf dem Gebiet der Heilmittel
enger zusammenzuarbeiten. Eine entsprechende Absichtserklärung wur-
de am 7. Januar von dem Präsident des BfArM, Prof. Dr. Walter Schwerdt-
feger, und dem Direktor von Swissmedic, Jürg H. Schnetzer, unterzeich-
net.
Die Absichtserklärung zur engeren Zusammenarbeit zwischen dem BfArM
und Swissmedic soll den vielfältigen und engen bilateralen Beziehungen
Rechnung tragen. Als Ziel der Absichtserklärung wurden neben dem Aus-
tausch von Informationen zwischen dem BfArM und Swissmedic, das Ver-
ständnis für die jeweiligen regulatorischen Rahmenbedingungen, Anforde-
rungen und Prozesse zu fördern sowie konkrete Initiativen zur Zusam-
menarbeit zu lancieren genannt.
5. EMA: Appendix V des QRD-Template (“Adverse-drug-reaction
reporting details”) aktualisiert
___________________________________________________________
Der Appendix V zu dem „Quality Review of Documents human product -
information template“ (QRD-Template) wurden aktualisiert. Das QRD-
Template enthält einen Standardtext für Fach- und Gebrauchsinformation.
In dem Template wird auf den Appendix V verwiesen, wenn es um die
Kontaktdaten der nationalen Behörden geht, an die Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen zu berichten sind.
Die aktualisierten Angaben zu den nationalen Meldestellen für Ver-
dachtsfälle auf Nebenwirkungen in Fach- und Gebrauchsinformatio-
nen sind dem Annex V zu entnehmen, der unter folgendem Link zu finden
ist:
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document
.jsp?webContentId=WC500139752
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500139752
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500139752
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
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6. Veranstaltungshinweise
Ankündigung WiDi-Seminar am 8. April 2014 zum Thema:
„Qualitätsmanagement in der Pharmakovigilanz“
___________________________________________________________
Durch die mit dem Pharmakovigilanzteil des EU-Pharmapakets umgesetz-
ten europäischen Bestimmungen und die detaillierten Umsetzungsvorga-
ben der GVP-Module wurde die tägliche Praxis der Arzneimittelsicherheit
stark verändert. Das Thema Qualitätsmanagement ist nun auch im Be-
reich Pharmakovigilanz noch mehr in den Fokus gerückt. Die wesentlichen
Details zu den neuen Anforderungen an das Qualitätssystem wurden im
GVP-Modul I „ Pharmacovigilance systems and their quality systems“ pu-
bliziert. Viele Prozesse und Arbeitsabläufe mussten bzw. müssen daher
im gesamten Unternehmen angepasst oder neu implementiert werden, um
die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Der BAH-WiDi wird daher am 8. April 2014 in der BAH-Geschäftsstelle in
Bonn ein WiDi-Seminar anbieten, in dem neben den regulatorischen
Grundlagen für ein Qualitätssystem auch die praktische Umsetzung der
neuen Anforderungen im Rahmen der Vertragsgestaltung, Auditie-
rung und des SOP-Systems in der Pharmakovigilanz besprochen wird.
Das vollständige Programm sowie das Anmeldeformular erhalten Sie in
Kürze.
Methodische Grundlagen und Basiswissen der Pharmakovigilanz
- 31. März bis 11. April 2014 in Berlin -
___________________________________________________________
Im Rahmen des Masterstudiengangs Consumer Health Care an der Cha-
rité-Universitätsmedizin Berlin wird ein Wahlmodul zum Thema „Methodi-
sche Grundlagen und Basiswissen der Pharmakovigilanz“ angeboten. Un-
terstützt wird das weiterbildende Ergänzungsstudium dabei nicht nur durch
den Verein Consumer Health Care, sondern auch durch den BAH. Dieses
Wahlmodul zur Pharmakovigilanz steht auch Gasthörern offen und richtet
sich sowohl an Einsteiger, die sich mit den methodischen Grundlagen der
Pharmakovigilanz vertraut machen möchten, als auch an Interessenten,
die bereits über Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
Zunächst erfolgt die Vermittlung von Grundlagenwissen durch erfahrene
Referenten aus den Behörden, der Industrie und Wissenschaft. Ergän-
zend wird ein Workshop zur Erstellung von Periodic Safety Update Re-
ports (PSUR) angeboten. Weiterhin werden anwendungsorientierte, aktu-
elle Themen aus dem Bereich der Pharmakovigilanz behandelt. Das Mo-
dul wird zum Ende der 2. Woche mit einer Klausur abgeschlossen.
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
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Kurzbeschreibung:
Einführung: Historische Entwicklung der Pharmakovigilanz, Definiti-
onen, Datenquellen
Grundlagen des Pharmakovigilanzsystems
Einzelfallbearbeitung und -bewertung
Pharmakovigilanz in der Praxis: Bearbeitung von Fallbeispielen
GVP – Good Vigilance Practice
Literaturrecherche und Erstellung von Einzelfallberichten
Einführung in das Medizinische Wörterbuch für Regulatorische An-
gelegenheiten (MedDRA), Hintergrund und Struktur, Grundlagen
der Codierung
Eingabe und Kodierung von Fallberichten in moderne Datenbanken
Periodic Safety Update Reports (PSURs)
Erstellung eines PSURs mit Hilfe moderner Datenbanken
Workshop (Gruppenarbeit): Erstellung ausgewählter PSUR-
Passagen basierend auf in der Übungsdatenbank eingepflegten
Fallberichten; Präsentation der Gruppenarbeit
Diskussion der Ergebnisse der erstellten Passagen eines PSURs
Signalerkennung und Hypothesengenerierung
Berichtspflichten aus klinischen Prüfungen
Änderungen der europäischen Pharmakovigilanz-Gesetzgebung
(Pharma-Package) und Auswirkungen auf die UAW-Anzeige
Etablierung von Pharmakovigilanz-Systemen in pharmazeutischen
Unternehmen
EU-Risk-Management-Pläne
Quantitative Aspekte der Signaldetektion
Embryotoxische Wirkungen von Arzneimitteln
Die Pharmakovigilanzinspektion aus Sicht des BfArM
Die Pharmakovigilanzinspektion aus Sicht der Pharmaindustrie
Nationale und internationale Risikominimierungsverfahren
Risikokommunikation mit Übung zum Rote Hand Brief
Standardisierte Abläufe (SOPs) und Verträge in der Pharmakovi-
gilanz
Das Pharmapaket: Auswirkungen auf die Pharmakovigilanz - Dis-
kussion
Für Anmeldungen oder zur Anforderung weiterer Informationen nutzen Sie
bitte das beigefügte Anmeldeformular (oder http://www.consumer-health-
care.de/studiengang/termine-veranstaltungsorte/).
Teilnahmegebühren:
insgesamt 1.700 €, 1 Kurswoche 850 €, 1 Kurstag 250 €
Mindestteilnehmerzahl: 12 Personen
Anmeldefrist: bis 24. Februar 2014
http://www.consumer-health-care.de/studiengang/termine-veranstaltungsorte/
http://www.consumer-health-care.de/studiengang/termine-veranstaltungsorte/
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
7
Für Teilnehmer, die sich anschließend entscheiden, den Masterstudien-
gang Consumer Health Care zu absolvieren, wird das Modul als eines von
fünf Pflichtmodulen anerkannt.
28.07.2014
Datei
PD
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Screening Pharmakovigilanz-relevanter Webseiten
- Dokumentation -
EMA: What's New?
EMA: EURD-Liste / PSUR Worksharing
EMA: Additional Monitoring
EMA: Signale
PRAC: Agendas, minutes and highlights
CHMP: Committee meeting reports
HMA: What’ new?
EU-Kommission: Newly adopted Marketing Authorisation Decisions (last six months)
BfArM: Aktuelles (Bereich Pharmakovigilanz)
PEI: Aktuelles (Bereich Arzneimittelsicherheit / Vigilanz)
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Mara Ernst, Referentin Arzneimittelsicherheit, Tel.: 0228/95745-62 | E-Mail: ernst@bah-bonn.de
mailto:ernst@bah-bonn.de
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EMA: What's New?
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/landing/whats_new.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c4
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/landing/whats_new.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c4
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
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Pharmakovigilanz - Wochenbericht
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Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
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Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EMA: PSUR Worksharing
http://www.hma.eu/348.html
http://www.hma.eu/348.html
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EMA: EURD-Liste
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500133159
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500133159
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EMA: Additional Monitoring
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500144468
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500144468
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EMA: Signale
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/document_listing/document_listing_000375.jsp&mid=WC0b01ac0580727d1c
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/document_listing/document_listing_000375.jsp&mid=WC0b01ac0580727d1c
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
PRAC: Agendas, minutes and highlights
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/about_us/document_listing/document_listing_000353.jsp&mid=WC0b01ac05805a21cf
Highlights von Januar 2014 hier noch
nicht eingestellt. Findet man aber unter:
http://www.ema.europa.eu/ema/index.js
p?curl=pages/news_and_events/news/2
014/01/news_detail_002004.jsp&mid=W
C0b01ac058004d5c1
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/about_us/document_listing/document_listing_000353.jsp&mid=WC0b01ac05805a21cf
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002004.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002004.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002004.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002004.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
CHMP: Committee meeting reports
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/about_us/general/general_content_000508.jsp&mid=WC0b01ac0580028d2a
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/about_us/general/general_content_000508.jsp&mid=WC0b01ac0580028d2a
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
HMA: What’s new?
http://www.hma.eu/human.html
http://www.hma.eu/human.html
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
EU-Kommission: Newly adopted Marketing Authorisation Decisions (last six months)
http://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/newproc.htm#rh
http://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/newproc.htm#rh
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
BfArM: Aktuelles (Bereich Pharmakovigilanz)
http://www.bfarm.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Service_Formular.html?nn=3494842&sortOrder=score+desc%2C+dateOfIssue_dt+desc&resultsPerPage=15&cl2Categories_Rubrik=pharmakovigilanz
http://www.bfarm.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Service_Formular.html?nn=3494842&sortOrder=score+desc%2C+dateOfIssue_dt+desc&resultsPerPage=15&cl2Categories_Rubrik=pharmakovigilanz
Pharmakovigilanz - Wochenbericht
- KW 3 -
Stand: 17. Januar 2014
Alle Angaben ohne Gewähr!
PEI: Aktuelles (Bereich Arzneimittelsicherheit / Vigilanz)
http://www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/arzneimittelsicherheit-node.html;jsessionid=6FAAEF4CA41529090C0F55DB682BDBAF.1_cid344
http://www.pei.de/DE/arzneimittelsicherheit-vigilanz/arzneimittelsicherheit-node.html;jsessionid=6FAAEF4CA41529090C0F55DB682BDBAF.1_cid344
28.07.2014
Datei
PD
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4455
16. Wahlperiode 28. 02. 2007
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduk-
tegesetzes sind über drei Jahre vergangen. Zwischenzeitlich haben sich Pro-
bleme im Vollzug einiger Vorschriften ergeben, die Entscheidungen der Behör-
den erschwert und die zum Teil Gerichte beschäftigt haben. Dies betrifft
insbesondere die Regelung zur In-Haus-Herstellung von Medizinprodukten
und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte. Des Weiteren sind
Ausnahmeregeln für Zivil- und Katastrophenfälle notwendig geworden. Der
Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes bedurfte einer an Sinn und
Zweck orientierten Ergänzung. Entbürokratisierung und Deregulierung waren
zudem durchgängiges Ziel der Überarbeitung.
B. Lösung
Der Entwurf enthält Änderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG), des
Arzneimittelgesetzes (AMG), des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) und der DIMDI-Ver-
ordnung (DIMDIV).
Die Änderungen des MPG betreffen die Ergänzung des Anwendungsbereichs,
die Schaffung einer Ausnahmeregelung von zwingenden Vorschriften in Fällen
des Zivil- oder Katastrophenschutzes, eine Präzisierung der Regelung der In-
Haus-Herstellung von In-vitro-Diagnostika und die Reduzierung von Anzeige-
pflichten bei klinischen Prüfungen und bei Sonderanfertigungen. Die Redu-
zierung von Anzeigepflichten im MPG bedingt Änderungen der DIMDIV. Die
Erstattung von sog. arzneimittelähnlichen Medizinprodukten im SGB V wird
klarstellend neu geregelt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
Drucksache 16/4455 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2. Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Mehrausgaben zu erwarten, da
keine neuen Aufgaben zugewiesen werden. Etwaige Mehraufwendungen der
Landesbehörden durch deren Informationsverpflichtung gegenüber dem Deut-
schen Institut für medizinische Dokumentation und Information nach § 13
Abs. 4 MPG (neu) werden jedenfalls kompensiert durch Minderaufwendungen
aufgrund des Verzichts auf Anzeigen von Prüfeinrichtungen im Zusammen-
hang mit klinischen Prüfungen (§§ 20, 24 MPG – neu).
E. Sonstige Kosten
Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch die Änderung von § 31
SGB V nicht nennenswert belastet. Es wird kein neuer Leistungsanspruch ge-
schaffen, sondern der bisherige durch eine Klarstellung präzisiert. Auswirkun-
gen auf den allgemeinen Beitragssatz sind ausgeschlossen.
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entstehen un-
mittelbar keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Löhne sind ebenfalls
nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/4455
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/4455
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer
Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), geändert
durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe der Inhaltsübersicht zu § 12, in § 6 Abs. 1
Satz 1 und in der Überschrift von § 12 wird das Wort
„In-Haus-Herstellung“ durch das Wort „Eigenherstel-
lung“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Dieses Gesetz gilt auch für das Anwenden, Be-
treiben und Instandhalten von Produkten, die, ohne als
Medizinprodukte in Verkehr gebracht worden zu sein,
mit der Zweckbestimmung eines Medizinprodukts
gemäß § 3 Nr. 1 eingesetzt werden. Sie gelten als
Medizinprodukte im Sinne dieses Gesetzes.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
bis 5.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fundstellen der diesbezüglichen Normen wer-
den vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. Medizinprodukte aus Eigenherstellung sind Me-
dizinprodukte einschließlich Zubehör, die in ei-
ner Gesundheitseinrichtung hergestellt und an-
gewendet werden, ohne dass sie in den Verkehr
gebracht werden oder die Voraussetzungen einer
Sonderanfertigung nach Nummer 8 erfüllen.“
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ange-
fügt:
„22. In-vitro-Diagnostika aus Eigenherstellung sind
In-vitro-Diagnostika, die in Laboratorien von
Gesundheitseinrichtungen hergestellt werden
und in diesen Laboratorien oder in Räumen in
unmittelbarer Nähe zu diesen angewendet
werden, ohne dass sie in den Verkehr gebracht
werden. Für In-vitro-Diagnostika, die im indus-
triellen Maßstab hergestellt werden, sind die
Vorschriften über Eigenherstellung nicht an-
wendbar. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden auf in Blutspendeeinrichtungen
hergestellte In-vitro-Diagnostika, die der Prü-
fung von Blutzubereitungen dienen, sofern sie
im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulas-
sung der Prüfung durch die zuständige Behörde
des Bundes unterliegen.“
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hinausge-
hend“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ einge-
fügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „(Verfalldatum)“ ge-
strichen.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird der Begriff „In-Haus-Herstel-
lung“ durch die Wörter „Eigenherstellung nach § 3
Nr. 21 und 22“ ersetzt.
6. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde übermittelt alle Ent-
scheidungen über die Klassifizierung von Medizinpro-
dukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu
anderen Produkten an das Deutsche Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information zur zentralen
Verarbeitung und Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1. Dies
gilt für Stellungnahmen des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte entsprechend.“
7. § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die deutschen Benannten Stellen werden mit
ihren jeweiligen Aufgaben und ihrer Kennnummer von
der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite bekannt
gemacht.“
8. In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im
Bundesanzeiger“ durch die Wörter „von der zuständigen
Behörde auf deren Internetseite“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Verantwortlichem nach § 5“ werden
durch das Wort „Hersteller“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „nicht mehr erfüllt werden“
werden die Wörter „oder die Bescheinigung
nicht hätte ausgestellt werden dürfen“ eingefügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Benannte Stelle unterrichtet
1. unverzüglich das Deutsche Institut für Medizini-
sche Dokumentation und Information über alle
ausgestellten, geänderten, ergänzten und, unter
Angabe der Gründe, über alle abgelehnten, ein-
geschränkten, zurückgezogenen, ausgesetzten und
wieder eingesetzten Bescheinigungen; § 25 Abs. 5
und 6 gilt entsprechend,
Drucksache 16/4455 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
2. die für sie zuständige Behörde in Fällen, in de-
nen sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde
als erforderlich erweisen könnte,
3. auf Anfrage die anderen Benannten Stellen oder
die zuständigen Behörden über ihre Beschei-
nigungen und stellt zusätzliche Informationen,
soweit erforderlich, zur Verfügung.
(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information unterrichtet über ein-
geschränkte, ausgesetzte, wieder eingesetzte und zu-
rückgezogene Bescheinigungen elektronisch die für
den Verantwortlichen nach § 5 zuständige Behörde,
die zuständige Behörde des Bundes, die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften, die anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum und gewährt den Benannten
Stellen eine Zugriffsmöglichkeit auf diese Informa-
tionen.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie von den
beteiligten Prüfeinrichtungen den für sie zu-
ständigen Behörden“ gestrichen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information unterrichtet die zu-
ständigen Behörden über die Prüfeinrichtungen,
die sich an klinischen Prüfungen beteiligen.
§ 25 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Anzeigen“ durch
das Wort „Anzeige“ und das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ ersetzt.
11. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie von den be-
teiligten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen
Behörden“ gestrichen.
b) Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information unterrichtet die zuständi-
gen Behörden über die Prüfeinrichtungen, die sich
an Leistungsbewertungsprüfungen beteiligen. § 25
Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.“
12. In § 25 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird vor den
Wörtern „für andere“ das Wort „ausschließlich“ ein-
gefügt.
13. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für andere“
gestrichen.
14. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „ , soweit er nicht ausschließlich Medizin-
produkte nach § 3 Nr. 8 erstmalig in den Verkehr
bringt,“ eingefügt.
15. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(DIMDI)“ gestrichen.
b) Der Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für seine Leistungen kann es Entgelte verlangen.
Diese werden in einem Entgeltkatalog festgelegt,
der der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf.“
16. § 39 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium der Verteidigung stellt sicher,
dass Qualität, Leistung und Sicherheit der Medizin-
produkte gewährleistet sind. Satz 1 gilt entsprechend
für Medizinprodukte, die zum Zweck des Zivil- und
Katastrophenschutzes an die zuständigen Behörden des
Bundes oder der Länder abgegeben werden. Die zu-
ständigen Behörden stellen sicher, dass Qualität, Leis-
tung und Sicherheit der Medizinprodukte gewährleistet
sind.“
17. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Medizinprodukte mit Verfalldatum, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkraft-
tretens des Gesetzes] zum Zweck des Zivil- und
Katastrophenschutzes an die zuständigen Behörden
des Bundes oder der Länder oder zur Durchführung
ihrer besonderen Aufgaben an die Bundeswehr ab-
gegeben wurden, dürfen auch nach Ablauf des Ver-
falldatums angewendet werden. Die zuständigen
Behörden stellen sicher, dass Qualität, Leistung und
Sicherheit der Medizinprodukte gewährleistet sind.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 67a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „DIMDI“ durch die Wörter
„Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information“ ersetzt.
b) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für seine Leistungen kann das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information Ent-
gelte verlangen. Diese werden in einem Entgeltkata-
log festgelegt, der der Zustimmung des Bundesminis-
teriums bedarf.“
2. In Absatz 2 wird das Wort „DIMDI“ durch die Wörter
„Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „DIMDI“ durch die Wörter
„Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/4455
4. In Absatz 5 wird das Wort „DIMDI“ durch die Wörter
„Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde des Bundes kann für
bereits ausreichend untersuchte Vorkommnisse Aus-
nahmen von der Meldepflicht oder eine zusammen-
fassende Meldung in regelmäßigen Zeitabständen
anordnen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1
vor, kann eine Ausnahme von der Meldepflicht auch
auf Antrag des Verantwortlichen nach § 5 des Medi-
zinproduktegesetzes zugelassen werden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Inhalt der Meldung nach Satz 1 wird zwischen
der zuständigen Behörde des Bundes und dem Ver-
antwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes
abgesprochen.“
2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „ , der keinen Sitz in
Deutschland hat,“ gestrichen.
3. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„(2) Der Verantwortliche nach § 5 des Medizinpro-
duktegesetzes hat über korrektive Maßnahmen die sons-
tigen Inverkehrbringer, die betroffenen Betreiber und die
Anwender durch eine Maßnahmenempfehlung schrift-
lich in deutscher Sprache zu informieren. Diese Maß-
nahmenempfehlungen haben für mögliche Rückfragen
eine Kontaktperson mit Hinweisen zur Erreichbarkeit
anzugeben, die betroffenen Produkte und Produktchar-
gen klar und eindeutig zu bezeichnen, den festgestellten
Mangel oder die festgestellte Fehlfunktion und, soweit
bekannt, deren Ursache zu beschreiben, das von den
Produkten ausgehende Risiko und die der Bewertung
zugrunde liegenden Tatsachen und Überlegungen hin-
reichend ausführlich darzustellen und die erforderlichen
korrektiven Maßnahmen unmissverständlich vorzuge-
ben.“
4. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24
Veröffentlichung von Informationen über das Internet
Die zuständige Behörde des Bundes kann über durch-
geführte korrektive Maßnahmen, Empfehlungen und Er-
gebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23
über die Internetseite der Behörde informieren. Die In-
formation über korrektive Maßnahmen darf außer den
Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 keine personenbezo-
genen Daten enthalten.“
Artikel 4
Änderung der DIMDI-Verordnung
Die DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Webseite“ durch das
Wort „Internetseite“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „den Inhalten der
Anlagen 4 und 5“ durch die Wörter „dem Inhalt der
Anlage 4“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die
Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
3. In § 5 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:
„(1) Neben den Bundesministerien der Verteidigung
und für Gesundheit sind die für das Medizinprodukte-
recht, das Atomrecht und das Eich- und Messwesen zu-
ständigen Behörden des Bundes und der Länder berech-
tigt, Daten aus den Datenbanken nach § 4 Abs. 1 ent-
geltfrei abzurufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben beim Vollzug des Medizinproduktegesetzes
erforderlich ist.
(2) Die Benannten Stellen sind berechtigt, die Daten-
bank nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Bezug auf ausgesetzte,
zurückgezogene, durch den Hersteller gekündigte oder
abgelehnte Bescheinigungen entgeltfrei zu nutzen.
(3) Die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und Abs. 2 sind öffentlich. Benannte Stellen
können die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
entgeltfrei nutzen.“
4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
5. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die folgenden Anla-
gen 1 bis 5 ersetzt:
Drucksache 16/4455 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 DIMDIV)
Allgemeine Anzeigepflicht nach den §§ 25 und 30 Abs. 2 MPG
General Obligation to Notify pursuant to §§ 25 and 30 (2) Medical Devices Act, MPG
Formblatt für Medizinprodukte, außer In-vitro-Diagnostika
Form for Medical Devices except In Vitro Diagnostic Medical Devices
Zuständige Behörde / Competent authority
Code 1)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Anzeige / Notification
Registrierdatum bei der zuständigen Behörde 4)
Registration date at competent authority
Registriernummer / Registration number 5)
Typ der Anzeige / Notification type
Erstanzeige / Initial notification
Änderungsanzeige / Notification of change
Widerrufsanzeige / Notification of withdrawal
Frühere Registriernummer bei Änderungs- und Widerrufsanzeige
Previous registration number if notification has been changed or withdrawn
Anzeigender nach § 25 MPG / Reporter pursuant to § 25 Medical Devices Act, MPG
Hersteller / Manufacturer 6)
Bevollmächtigter / Authorized representative
Einführer / Importer
Verantwortlicher für das Zusammensetzen von Systemen oder Behandlungseinheiten nach § 10 Abs. 1 und 2
MPG
Assembler of systems or procedure packs pursuant to § 10 (1) and (2) Medical Devices Act, MPG
Betrieb oder Einrichtung (sterilisieren) nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 MPG
Institution (sterilizing) pursuant to § 25 (2) in connection with § 10 (3) Medical Devices Act, MPG
Betrieb oder Einrichtung (aufbereiten) nach § 25 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 MPBetreibV
Institution (processing) pursuant to § 25 (1) Medical Devices Act, MPG in connection with § 4 (2) MPBetreibV
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/4455
Anzeigender / Reporting organisation (person)
Code 7)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Hersteller / Manufacturer 8)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte nach § 30 Abs. 2 MPG 9)
Safety officer for medical devices pursuant to § 30 (2) Medical Devices Act, MPG
Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Drucksache 16/4455 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Vertreter / Deputy (optional)
Name
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Erstanzeige / Initial notification
Änderungsanzeige / Notification of change
Medizinprodukt ( Erstmaliges Inverkehrbringen) / Medical device (First placing on the market)
Klasse / Class 10)
I
I - steril / sterile
I - mit Messfunktion / with measuring function
IIa
IIb
III
III – hergestellt unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 2003/32/EG
manufactured utilising tissues of animal origin in terms of Directive 2003/32/EC
Aktives implantierbares Medizinprodukt / Active implantable medical device
Nummer(n) der Bescheinigung(en) / Certificate number(s) 11)
Nomenklaturcode / Nomenclature code 12)
Nomenklaturbezeichnung / Nomenclature term 12)
Kategoriecode / Category code 13)
Kategorie / Category 13)
Kurzbeschreibung / Short description 14)
Medizinprodukte (Aufbereiten) / Medical devices (Reprocessing)
Unkritische Medizinprodukte / Noncritical medical devices 15)
Semikritische Medizinprodukte / Semicritical medical devices 15)
Gruppe A / Group A
Gruppe B / Group B
Kritische Medizinprodukte / Critical medical devices 15)
Gruppe A / Group A
Gruppe B / Group B
Gruppe C / Group C
Nummer der Bescheinigung / Certificate number 11)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/4455
Sterilisationsverfahren / Sterilisation procedures
Dampfsterilisation / Steam sterilisation
Gassterilisation / Gas sterilisation
Strahlensterilisation / Radiation sterilisation
andere / others
Angewandtes Verfahren / Applied procedure
Ich versichere, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
I affirm that the information given above is correct to the best of my knowledge.
Ort …………………………………………………. Datum ……………………………..
City Date
Name ………………………………
Unterschrift
Signature
Bearbeitungsvermerke / Processing notes
Nur von der zuständigen Behörde auszufüllen / To be filled in only by the competent authority
Bearbeiter / Person responsible Telefon / Phone
Hinweise zum Ausfüllen / Notes on completing
1) Der Code der zuständigen Behörde setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166,
gefolgt von einem Schrägstrich, CA und der Nummer der zuständigen Behörde im Staat, z. B.: DE/CA01.
Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by a slash, CA and the number of the compe-
tent authority in the state, e.g.: DE/CA01.
2) Benutzen Sie bitte für die Staaten die Codes nach ISO 3166, z.B.:
Please use for the different states the codes according to ISO 3166, e.g.:
AT ... Österreich / Austria
BE ... Belgien / Belgium
CY ... Zypern / Cyprus
CZ ... Tschechische Republik / Czech Republic
DE ... Deutschland / Germany
3) Benutzen Sie bitte folgende Codes für die Länder/Bundeswehr:
Please use the following codes for the different federal states/Federal Armed Forces:
01 ... Schleswig-Holstein 10 ... Saarland
02 ... Hamburg 11 ... Berlin
03 ... Niedersachsen / Lower Saxony 12 ... Brandenburg
04 ... Bremen 13 ... Mecklenburg-Vorpommern /
Mecklenburg Western Pomerania
05 ... Nordrhein-Westfalen / North-Rhine-Westphalia
06 ... Hessen / Hesse 14 ... Sachsen / Saxony
07 ... Rheinland-Pfalz / Rhineland-Palatinate 15 ... Sachsen-Anhalt / Saxony-Anhalt
08 ... Baden-Württemberg 16 ... Thüringen / Thuringia
09 ... Bayern / Bavaria 17 ... Bundeswehr / Federal Armed Forces
Drucksache 16/4455 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4) JJJJ-MM-TT / YYYY-MM-DD
5) Wird von der zuständigen Behörde vergeben. Die Registriernummer setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-
Länder-Code nach ISO 3166, gefolgt von einem Schrägstrich, dem Code der zuständigen Behörde, einem Schrägstrich
und einer internen Registriernummer, z. B.: DE/CA01/nnn...
To be assigned by the competent authority. Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by
a slash, the code of the competent authority, a slash and an internal registration number, e.g.: DE/CA01/nnn...
6) Hersteller nach § 3 Nr. 15 MPG
Manufacturer pursuant to § 3 number 15 Medical Devices Act, MPG
7) Dieser Code wird durch DIMDI erstellt.
This code will be generated by DIMDI.
8) Nur auszufüllen vom Bevollmächtigten oder Einführer.
To be filled in only by the authorized representative or importer.
9) Nur der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 MPG hat einen Sicherheitsbeauftragten anzuzeigen.
Only the person responsible pursuant to § 5 sentence 1 and 2 Medical Devices Act, MPG, has to notify one safety offi-
cer.
10) Bei Systemen oder Behandlungseinheiten soll die Klasse der Komponente mit dem höchsten Risiko angegeben wer-
den. Bei Betrieb oder Einrichtung (sterilisieren) nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 MPG ist die Angabe der Klasse nicht
erforderlich.
The class of the components with the highest risk is to be indicated on systems or procedure packs. The indication of the
class is not necessary with institutions (sterilizing) pursuant to § 25 (2) in connection with 10 (3) Medical Device Act,
MPG.
11) Der (den) Nummer(n) der Bescheinigung(en) ist die Kennnummer der Benannten Stelle, gefolgt von einem Schräg-
strich, voranzustellen, z.B.: 0123/nnn...
Each certificate number is to precede with the Notified Body identification number followed by a slash, e.g.: 0123/nnn...
12) Bitte den zutreffenden Code mit dem dazugehörigen Schlagwort aus der jeweils vorgeschriebenen Nomenklatur an-
geben. Wenn nicht vorhanden, bitte Kurzbeschreibung geben.
Please enter the relevant code and its designation from the prescribed nomenclature. If not available, please give a short
description.
13) Kategoriecode und Kategorie basieren auf der EN ISO 15225. In der Reihenfolge der Kategoriebegriffe (a) bis (k) soll
der erste zutreffende Begriff für das Medizinprodukt vergeben werden.
Device category code and term are based on EN ISO 15225. The device should be assigned to the first category in
which it fits, moving from the top downwards i.e. from (a) to (k).
Code: Code:
01 Aktive implantierbare Produkte
Active implantable devices
( a ) 04 Elektrische und mechanische Medizin-
produkte
Electrical and mechanical medical devi-
ces
( g )
07 Nichtaktive implantierbare Produkte
Non-active implantable devices
( b ) 09 Wiederverwendbare Instrumente
Reusable instruments
( h )
03 Zahnärztliche Produkte
Dental devices
( c ) 10 Produkte zum Einmalgebrauch
Single use devices
( i )
08 Ophthalmische und optische Produkte
Ophthalmic and optical devices
( d ) 11 Technische Hilfen für behinderte Men-
schen
Technical aids for disabled persons
( j )
12 Röntgen- und andere bildgebende Geräte
Diagnostic and therapeutic radiation devi-
ces
( e ) 05 Krankenhausinventar
Hospital hardware
( k )
02 Anästhesie- und Beatmungsgeräte
Anaesthetic and respiratory devices
( f )
14) Nur obligatorisch, wenn kein Code mit dem dazugehörigen Schlagwort angegeben wurde. Bitte selbst gewählte
Schlagworte verwenden. Es können hier grundlegende Eigenschaften des Produktes angegeben werden, wie z.B. die
beabsichtigte Verwendung, maßgebliche Aspekte seiner Klassifikation, die Hauptwirkungsweise ...
Only compulsory, if no relevant code/designation has been given. Please use appropriate terms or a short phrase. It can
include basic features of the product such as, for example, the intended use, the aspects governing its classification, the
principal mode of action...
15) Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI) und
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbe-
reitung von Medizinprodukten“. Die Empfehlung ist zu finden unter:
(http://www.rki.de/cln_006/nn_226620/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission__node.html__n
nn=true).
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/4455
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 DIMDIV)
Allgemeine Anzeigepflicht nach den §§ 25 und 30 Abs. 2 MPG
General Obligation to Notify pursuant to §§ 25 and 30 (2) Medical Devices Act, MPG
Formblatt für In-vitro-Diagnostika / Form for In Vitro Diagnostic Medical Devices
Zuständige Behörde / Competent authority
Code 1)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Anzeige / Notification
Registrierdatum bei der zuständigen Behörde 4)
Registration date at competent authority
Registriernummer / Registration number 5)
Typ der Anzeige / Notification type
Erstanzeige / Initial notification
Änderungsanzeige / Notification of change
Widerrufsanzeige / Notification of withdrawal
Frühere Registriernummer bei Änderungs- und Widerrufsanzeige
Previous registration number if notification has been changed or withdrawn
Anzeigender nach § 25 MPG / Reporter pursuant to § 25 Medical Devices Act, MPG
Hersteller / Manufacturer 6)
Bevollmächtigter / Authorized representative
Einführer / Importer
Verantwortlicher für das Zusammensetzen von Systemen oder Behandlungseinheiten nach § 10 Abs. 1 und 2
MPG
Assembler of systems or procedure packs pursuant to § 10 (1) and (2) Medical Devices Act, MPG
Betrieb oder Einrichtung (sterilisieren) nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 MPG
Institution (sterilizing) pursuant to § 25 (2) in connection with § 10 (3) Medical Devices Act, MPG
Betrieb oder Einrichtung (aufbereiten) nach § 25 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 MPBetreibV
Institution (processing) pursuant to § 25 (1) Medical Devices Act, MPG in connection with § 4 (2) MPBetreibV
Drucksache 16/4455 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anzeigender / Reporting organisation (person)
Code 7)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Hersteller / Manufacturer 8)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte nach § 30 Abs. 2 MPG 9)
Safety officer for medical devices pursuant to § 30 (2) Medical Devices Act, MPG
Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/4455
Vertreter / Deputy (optional)
Name
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Erstanzeige / Initial notification
Änderungsanzeige / Notification of change
In-vitro-Diagnostikum / In vitro diagnostic medical device
Klassifizierung / Classification 10)
Produkt der Liste A, Anhang II / Device of List A, Annex II
Produkt der Liste B, Anhang II / Device of List B, Annex II
Produkt zur Eigenanwendung, das nicht in Anhang II genannt ist / Device for self-testing not listed in Annex II
Sonstiges Produkt / Other device (all devices except Annex II and self-testing devices)
Anzeige nach § 25 Abs. 3 Nummer 3 MPG
Notification pursuant to § 25 (3) number 3 Medical Devices Act, MPG
"Neues In-vitro-Diagnostikum" / "New in vitro diagnostic medical device" 11)
Angabe der benutzten Nomenklatur / Nomenclature used 12)
EDMS-Klassifikation / EDMS Classification
GMDN
Nomenklaturcode / Nomenclature code 13)
Nomenklaturbezeichnung / Nomenclature term 13)
Kurzbeschreibung / Short description 14)
In Deutsch / In German
In Englisch / In English 14)
Zusätzliche Angaben im Falle der In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II und der In-vitro-Diagnostika zur Ei-
genanwendung / Addtional information for Annex II and self-testing in vitro diagnostic medical devices
Produkttyp / Device type15)
Nummer(n) der Bescheinigung(en) / Certificate number(s) 16)
In Übereinstimmung mit den Gemeinsamen Technischen Spezifikationen (für Produkte gem. Anhang II,
Liste A) / In conformity with Common Technical Specifications (for Annex II List A devices)
Ergebnisse der Leistungsbewertung
Outcome of performance evaluation
Drucksache 16/4455 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Ich versichere, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
I affirm that the information given above is correct to the best of my knowledge.
Ort …………………………………………………. Datum ……………………………..
City Date
Name ………………………………
Unterschrift
Signature
Bearbeitungsvermerke / Processing notes
Nur von der zuständigen Behörde auszufüllen / To be filled in only by the competent authority
Bearbeiter / Person responsible Telefon / Phone
Hinweise zum Ausfüllen / Notes on completing
1) Der Code der zuständigen Behörde setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166,
gefolgt von einem Schrägstrich, CA und der Nummer der zuständigen Behörde im Staat, z. B.: DE/CA01.
Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by a slash, CA and the number of the compe-
tent authority in the state, e.g.: DE/CA01.
2) Benutzen Sie bitte für die Staaten die Codes nach ISO 3166, z.B.:
Please use for the different states the codes according to ISO 3166, e.g.:
AT ... Österreich / Austria
BE ... Belgien / Belgium
CY ... Zypern / Cyprus
CZ ... Tschechische Republik / Czech Republic
DE ... Deutschland / Germany
3) Benutzen Sie bitte folgende Codes für die Länder/Bundeswehr:
Please use the following codes for the different federal states/Federal Armed Forces:
01 ... Schleswig-Holstein 10 ... Saarland
02 ... Hamburg 11 ... Berlin
03 ... Niedersachsen / Lower Saxony 12 ... Brandenburg
04 ... Bremen 13 ... Mecklenburg-Vorpommern /
Mecklenburg Western Pomerania
05 ... Nordrhein-Westfalen / North-Rhine-Westphalia
06 ... Hessen / Hesse 14 ... Sachsen / Saxony
07 ... Rheinland-Pfalz / Rhineland-Palatinate 15 ... Sachsen-Anhalt / Saxony-Anhalt
08 ... Baden-Württemberg 16 ... Thüringen / Thuringia
09 ... Bayern / Bavaria 17 ... Bundeswehr / Federal Armed Forces
4) JJJJ-MM-TT / YYYY-MM-DD
5) Wird von der zuständigen Behörde vergeben. Die Registriernummer setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-
Länder-Code nach ISO 3166, gefolgt von einem Schrägstrich, dem Code der zuständigen Behörde, einem Schrägstrich
und einer internen Registriernummer, z. B.: DE/CA01/nnn...
To be assigned by the competent authority. Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by
a slash, the code of the competent authority, a slash and an internal registration number, e.g.: DE/CA01/nnn...
6) Hersteller nach § 3 Nr. 15 MPG
Manufacturer pursuant to § 3 number 15 Medical Devices Act, MPG
7) Dieser Code wird durch DIMDI erstellt.
This code will be generated by DIMDI.
8) Nur auszufüllen vom Bevollmächtigten oder Einführer.
To be filled in only by the authorized representative or importer.
9) Nur der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 und 2 MPG hat einen Sicherheitsbeauftragten anzuzeigen.
Only the person responsible pursuant to § 5, 1 and 2 sentence Medical Devices Act, MPG, has to notify one safety offi-
cer.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/4455
10) Bei Systemen oder Behandlungseinheiten soll die Klassifizierung der Komponente mit dem höchsten Risiko angege-
ben werden. Bei Betrieb oder Einrichtung (sterilisieren) nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 MPG ist die Angabe der
Klassifizierung nicht erforderlich.
The classification of the components with the highest risk is to be indicated on systems or procedure packs. The indica-
tion of the classification is not necessary with institutions (sterilizing) pursuant to § 25 (2) in connection with 10 (3) Medi-
cal Device Act, MPG.
11) Nach § 3 Nr. 6 MPG handelt es sich um ein "neues In-vitro-Diagnostikum", wenn:
- ein derartiges Medizinprodukt für den entsprechenden Analyten oder anderem Parameter während der vorangegange-
nen drei Jahre innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht fortwährend verfügbar war oder
- das Verfahren mit einer Analysetechnik arbeitet, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes während der vo-
rangegangenen drei Jahre nicht fortwährend in Verbindung mit einem bestimmten Analyten oder anderen Parameter
verwendet worden ist.
Pursuant to § 3 number 6 Medical Devices Act, MPG, an in vitro diagnostic medical device is „new“ if:
- there has been no such device continuously available on the European Economic Area during the previous three years
for the relevant analyte or other parameter
- the procedure involves analytical technology not continuously used in connection with a given analyte or other parame-
ter on the European Economic Area during the previous three years.
12) Bitte den zutreffenden Code mit dem dazugehörigen Schlagwort aus der jeweils vorgeschriebenen Nomenklatur an-
geben. Wenn nicht vorhanden, bitte Kurzbeschreibung geben.
Relevant nomenclature code and term have to be taken from the prescribed nomenclature. If not available, please give a
short description.
13) Wenn der Nomenklaturcode aus der EDMS-Klassifikation stammt:
IVD-Reagenzien: Stufe 5 (Methode) oder, wenn nicht vorhanden, Stufe 4 (Parameter) zur Vergabe des Codes benutzen.
IVD-Instrumente: Stufe 3 (Untergruppe) der Instrumentengruppierung zur Vergabe des Codes benutzen.
Wenn die Global Medical Device Nomenclature (GMDN) zur Codierung benutzt wird, bitte den relevanten Vorzugsbegriff
eintragen.
If nomenclature code and term are taken from the EDMS Classification:
IVD Reagents: Level 5 („Method“) or if not available Level 4 ("Parameter") has to be used.
IVD Instruments: Level 3 ("Subgroup") of the instrument grouping has to be used.
If nomenclature code and term are taken from the Global Medical Device Nomenclature (GMDN):
Preferred term has to be used.
14) Nur obligatorisch, wenn kein Code mit dem dazugehörigen Schlagwort angegeben wurde. Bitte selbstgewählte
Schlagworte verwenden. Es können hier grundlegende Eigenschaften des Produktes angegeben werden, wie z.B. die
beabsichtigte Verwendung, maßgebliche Aspekte seiner Klassifikation, die Hauptwirkungsweise ...
Only compulsory, if no relevant nomenclature code/designation has been given. Please use appropriate terms or a short
phrase. The phrase can include basic features of the product such as, for example, the intended use, the aspects gov-
erning its classification, the analytical qualification, the principal mode of action...
15) Vom Hersteller vergebener Name des Produktes / Manufacturer's product name
16) Der (den) Nummer(n) der Bescheinigung(en) ist die Kennnummer der Benannten Stelle, gefolgt von einem Schräg-
strich, voranzustellen, z.B. 0123/nnn...
Each certificate number is to precede with the Notified Body identification number followed by a slash, e.g.: 0123/nnn...
Drucksache 16/4455 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 DIMDIV)
Informationen über Bescheinigungen nach § 18 MPG
Information relating to Certificates pursuant to § 18 Medical Devices Act, MPG
Benannte Stelle / Notified Body
Kennnummer / Identification number
Bezeichnung / Name
Staat / State 1) Land / Federal state 2)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Registrierung (nicht Bestandteil der Bescheinigung) / Registration (not part of the certificate)
Typ der Meldung / Notification type
Erstmeldung / Initial notification
Änderungs- oder Ersatzmeldung / Notification of change or replacement
Meldung über verweigerte Bescheinigung / Notification of refused certificate
Bei Änderungs- oder Ersatzmeldung frühere Nummer der Bescheinigung 3)
In case of notification of change or replacement previous certificate number
Ausstellungsdatum zur früheren Nummer der Bescheinigung 3) 4)
Date of issue relating to previous certificate number
Status der Bescheinigung bei Änderungs- oder Ersatzmeldung 5)
Certificate status at notification of change or replacement
geändert / changed
ergänzt / complemented
eingeschränkt / restricted
ersetzt / replaced
ausgesetzt / suspended
wieder eingesetzt / termination of suspension
zurückgezogen / withdrawn
gekündigt durch den Hersteller / terminated by the manufacturer
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/4455
Bescheinigung / Certificate
Nummer der Bescheinigung / Certificate number 6)
Bescheinigung nach / Certificate according to
Richtlinie 90/385/EWG / Directive 90/385/EEC
Anhang 2 ohne Nummer 4 / Annex 2 without section 4
Anhang 2, Nummer 4 / Annex 2, section 4
Anhang 3 / Annex 3
Anhang 4 / Annex 4 7)
Anhang 5 / Annex 5
Richtlinie 93/42/EWG / Directive 93/42/EEC
Anhang II ohne Nummer 4 / Annex II without section 4
Anhang II, Nummer 4 / Annex II, section 4
Anhang III / Annex III
Anhang IV / Annex IV 7)
Anhang V / Annex V
Anhang VI / Annex VI
Richtlinie 98/79/EG / Directive 98/79/EC
Anhang III, Nummer 6 / Annex III, section 6
Anhang IV, Nummer 3 / Annex IV, section 3
Anhang IV, Nummer 4 / Annex IV, section 4
Anhang IV, Nummer 6 / Annex IV, section 6 7)
Anhang V / Annex V
Anhang VI / Annex VI 7)
Anhang VII, Nummer 3 / Annex VII, section 3 7)
Anhang VII, Nummer 5 / Annex VII, section 5 7)
Datum der Ausstellung/Aussetzung/Zurückziehung/Verweigerung usw. 4)
Date of issue/suspension/withdrawal/refusal etc.
Datum des Ablaufes der Bescheinigung 4)
Date of expiry of the certificate
Hersteller / Manufacturer 8)
Code 8)
Bezeichnung / Name
Staat / State 1)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Drucksache 16/4455 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Bevollmächtigter / Authorized representative 9)
Code 8)
Bezeichnung / Name
Staat / State 1)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Zuständige Behörde des Verantwortlichen für das erstmalige Inverkehrbringen 10)
Competent authority of the person responsible for the first placing on the market
Code 8)
Bezeichnung / Name
Staat / State 1)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Von der Bescheinigung erfasste(s) Produkt(e) / Device(s) covered by the certificate
Klassifizierung / Classification
Aktive(s) implantierbare(s) Medizinprodukt(e) / Active implantable medical device(s)
Medizinprodukt(e) der Klasse(n) / Classification of the concerned device(s)
I - steril / sterile
I - mit Messfunktion / with measuring function
IIa
IIb
III
III – hergestellt unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 2003/32/EG
manufactured utilising tissues of animal origin in terms of Directive 2003/32/EC
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/4455
In-vitro-Diagnostikum(a) / In vitro diagnostic medical device(s)
Produkt(e) der Liste A, Anhang II / Device(s) of List A, Annex II
Produkt(e) der Liste B, Anhang II / Device(s) of List B, Annex II
Produkt(e) zur Eigenanwendung, das (die) nicht im Anhang II genannt ist (sind)
Device(s) for self-testing not listed in Annex II
Geltungsbereich des genehmigten Qualitätssicherungssystems / Scope of quality assurance system
Bitte geben Sie die Betriebsstätten an, auf die sich die Bescheinigung erstreckt:
Please identify the facilities covered by the certificate:
Name, Adresse / Name, address
Geltungsbereich der EG-Auslegungs-, EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw. EG-Konformitätserklärung
Scope of the certificate with EC verification, EC type-examination or EC declaration of conformity
Nomenklaturcode / Nomenclature code 11)
Nomenklaturbezeichnung / Nomenclature term 11)
Kurzbeschreibung / Short description 12)
Ergänzende Angaben im Falle von eingeschränkten, ausgesetzten, zurückgezogenen oder verweigerten Be-
scheinigungen
Additional information in the event of restricted, suspended, withdrawn or refused certificates
Begründung für die Statusänderung / Reason for change of certificate 13)
Auferlegte Beschränkungen / Imposed restrictions
Einschätzung des Risikos / Estimation of risk
Produkt unabhängige Gründe / Reasons not related to the medical device
Produktabhängig, gering / Device related, low
Produktabhängig, hoch / Device related, high 14)
Darlegung der Gründe / Explanation of estimated risk
Sonstige zweckdienliche Hinweise (insbesondere Empfehlungen zur Risikoabwehr)
Additional information (especially recommendations for risk management)
Ggf. Fall-Nr. des Vorkommnisberichtes, die im Zusammenhang mit dieser Meldung steht
Case no. of the vigilance report associated with this notification
Ort …………………………………………………. Datum ……………………………..
City Date
Name ………………………………
Unterschrift
Signature
Drucksache 16/4455 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Hinweise zum Ausfüllen / Notes on completing
Die Meldung kann in Deutsch oder Englisch ausgefüllt werden.
The notification may be completed in German or English.
1) Benutzen Sie bitte für die Staaten die Codes nach ISO 3166, z.B.:
Please use for the different states the codes according to ISO 3166, e.g.:
AT ... Österreich / Austria
BE ... Belgien / Belgium
CY ... Zypern / Cyprus
CZ ... Tschechische Republik / Czech Republic
DE ... Deutschland / Germany
2) Benutzen Sie bitte folgende Codes für die Länder/Bundeswehr:
Please use the following codes for the different federal states/Federal Armed Forces:
01 ... Schleswig-Holstein 10 ... Saarland
02 ... Hamburg 11 ... Berlin
03 ... Niedersachsen / Lower Saxony 12 ... Brandenburg
04 ... Bremen 13 ... Mecklenburg-Vorpommern /
Mecklenburg Western Pomerania
05 ... Nordrhein-Westfalen / North-Rhine-Westphalia
06 ... Hessen / Hesse 14 ... Sachsen / Saxony
07 ... Rheinland-Pfalz / Rhineland-Palatinate 15 ... Sachsen-Anhalt / Saxony-Anhalt
08 ... Baden-Württemberg 16 ... Thüringen / Thuringia
09 ... Bayern / Bavaria 17 ... Bundeswehr / Federal Armed Forces
3) Zu jeder früheren Nummer der Bescheinigung muss das entsprechende Ausstellungsdatum angegeben werden. Der
Nummer der Bescheinigung ist die Kennnummer der Benannten Stelle, gefolgt von einem Schrägstrich, voranzustellen,
z. B.: 0123/nnn ...
The date of issue has to be provided for each previous certificate number. The certificate number is to be preceded with
the identification number of the corresponding Notified Body followed by a slash, e.g.: 0123/nnn ...
4) JJJJ-MM-TT / YYYY-MM-DD
5) Geändert bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich der Bescheinigung, sondern betrifft z.B. die Änderung der Adres-
se oder des Namens der juristischen Person des Herstellers. Eingeschränkt und ergänzt beziehen sich auf den Gel-
tungsbereich der Bescheinigung. Ersetzt, ausgesetzt, wieder eingesetzt, zurückgezogen und gekündigt beziehen sich
auf die gesamte Bescheinigung.
Changed is not to be seen in relation to scope of certificate, but it concerns e.g. the change of the address or the name
of the entity of the manufacturer. Restricted and complemented relate to scope of certificate. Replaced, suspended,
termination of suspension, withdrawn and terminated apply to the whole certificate.
6) Diese Nummer wird von der meldenden Benannten Stelle vergeben. Ihr ist die Kennnummer der Benannten Stelle
voranzustellen, z. B.: 0123/nnn... .
This number is assigned by the Notified Body reporting. It has to be preceded with the identification number of the corre-
sponding Notified Body, e.g.: 0123/nnn...
7) Für die EG-Prüfung verlangen die Richtlinien von den Benannten Stellen, für jede zu genehmigende Charge (oder
jedes einzelne Produkt) eine Bescheinigung auszustellen. Für die Informationen, welche im Zusammenhang mit dem
Datenaustausch von den Benannten Stellen zur Verfügung gestellt werden, ist es ausreichend, in der Datenbank die Art
der Bescheinigung, welche dem Hersteller für ein bestimmtes Produkt erteilt wurde, und die Kennnummer der Benann-
ten Stelle, die sie ausgestellt hat, zu finden. Gleiches gilt für die Überprüfung der hergestellten Produkte im Sinne der
Anhänge IV Abs. 6 und VII Abs. 5 der Richtlinie 98/79/EG.
For EC verification, the directives require the Notified Bodies to issue a certificate for each batch (or for each individual
device) to be approved. For the information provided in connection with the regulatory data exchange by a given Notified
Body, it is sufficient to find the kind of certificate which has been granted to the manufactuer of a given device and the
identification number of the Notified Body which issued it in the data base. The same applies to the examination of the
manufactured devices within the meaning of Annexes IV point 6 and VII point 5 of the Directive 98/79/EC.
8) Dieser Code wird durch DIMDI erstellt. / This code will be generated by DIMDI.
9) Fakultativ auszufüllen, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht im Bereich des EWR hat. Dabei sind mindestens die Be-
zeichnung, das Land und der Ort anzugeben. Im Falle mehrerer Bevollmächtigter sollte – soweit vorhanden – der deut-
sche Bevollmächtigte eingetragen werden.
To be filled in optionally if the manufacturer is not located in the EEA. Please state at least name, country and city. In
case of several authorized representatives, the German authorized representative should be registered, if available.
10) Auszufüllen bei eingeschränkten, ausgesetzten, wieder eingesetzten, zurückgezogenen oder verweigerten Bescheini-
gungen. Bei nicht im EWR ansässigen Herstellern sollte – soweit vorhanden – die zuständige Behörde für den deut-
schen Bevollmächtigten angegeben werden.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/4455
To be filled out in the case of a certificate that is restricted, suspended, with a termination of suspension, withdrawn or
refused. When the manufacturers are not located in the EEA, the competent authority for the German authorized repre-
sentative should be specified, if available.
11) Bitte den zutreffenden Code mit dem dazugehörigen Schlagwort aus der jeweils vorgeschriebenen Nomenklatur an-
geben. Wenn nicht vorhanden, bitte Kurzbeschreibung geben. Nur bei Produkten, für die eine EG-Auslegungs-, EG-
Baumusterprüfbescheinigung bzw. EG-Konformitätserklärung ausgestellt wurde.
Please enter the relevant code and its designation from the prescribed nomenclature. If not available, please give a short
description. Only with products, for which an EC verification, EC type-examination or EC declaration of conformity has
been issued.
12) Nur obligatorisch, wenn kein Code mit dem dazugehörigen Schlagwort angegeben wurde. Bitte selbstgewählte
Schlagworte verwenden. Es können hier grundlegende Eigenschaften des Produktes angegeben werden, wie z.B. die
beabsichtigte Verwendung, maßgebliche Aspekte seiner Klassifikation, die Hauptwirkungsweise ...
Only compulsory, if no relevant code / designation has been given. Please use appropriate terms or a short phrase. The
phrase can include basic features of the product such as, for example, the intended use, the aspects governing its classi-
fication, the principal means of action...
13) Bitte Begründung nach § 18 Abs. 1 MPG angeben. Sofern die für den Hersteller oder Bevollmächtigten zuständige
Behörde ihren Sitz nicht im deutschsprachigen Raum hat, sollten die Angaben in Englisch erfolgen.
Please give reasons for change of the certificate pursuant to § 18 (1) Medical Devices Act, MPG. If the competent au-
thority is located outside of German-speaking countries, details should be given in English.
14) Risiken, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten,
eines Anwenders oder einer anderen Person führen können.
Risks which may lead to death or to a serious deterioration in the state of health of a patient, user or other person.
Drucksache 16/4455 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 DIMDIV)
Klinische Prüfung nach § 20 Abs. 6 MPG
Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 Abs. 2 MPG
Clinical Investigation according to § 20 (6) Medical Devices Act, MPG
Performance Evaluation according to § 24 (2) Medical Devices Act, MPG
Zuständige Behörde (Auftraggeber oder anderer nach §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 2 MPG)
Competent authority (initiator or as otherwise specified under §§ 20 (6) and 24 (2) Medical Devices Act,
MPG)
Code 1)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Anzeige / Notification
Registrierdatum bei der zuständigen Behörde 4)
Registration date at competent authority
Registriernummer / Registration number 5)
Datum des Ablaufes der 60-Tage-Frist 4)
Expiration date of 60 day period
Typ der Anzeige / Notification type
Erstanzeige / Initial notification
Änderungsanzeige / Notification of change
Widerrufsanzeige / Notification of withdrawal
Frühere Registriernummer bei Änderungs- und Widerrufsanzeige
Previous registration number if notification has been changed or withdrawn
Anzeigender Auftraggeber / Reporting initiator
Hersteller / Manufacturer
Bevollmächtigter / Authorized representative
Anderer / Other
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/4455
Auftraggeber / Initiator
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Leiter der Klinischen Prüfung/Leistungsbewertungsprüfung
Principal coordinating investigator/principal coordinator of performance evaluation
Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Prüfeinrichtung / Study site 6)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Name des Prüfarztes oder der hierzu befugten Person..
Name of medical practioner (doctor) or other authorized person
Drucksache 16/4455 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zuständige Behörde (Prüfeinrichtung) / Competent authority (Study site) 7)
Code 1)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 3)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Angaben zur Prüfung / Investigation/evaluation information
Klinische Prüfung / Clinical investigation
Leistungsbewertungsprüfung / Performance evaluation
Titel der Studie / Title of study
Protokollbezeichnung des Prüfplanes / Protocol name of the investigation/evaluation plan
Geplanter Beginn / Planned starting date 8)
Geplantes Ende / Planned finishing date 8)
Anzahl der eingesetzten Produkte / Number of devices used
Produkt zur Eigenanwendung / Device for self-testing 9) ja / yes nein / no
Ort / Location
Anzahl der beteiligten Laien / Number of lay persons involved 9)
Medizinprodukt / Medical device
Aktives Medizinprodukt (AIMP, sonstiges aktives MP) / Active medical device (AIMD, other active MD)
Nichtaktives Medizinprodukt / Non-active medical device
IVD
Nomenklatur / Nomenclature
UMDNS
EDMS-Klassifikation / EDMS classification
Nomenklaturcode / Nomenclature code 10)
Nomenklaturbezeichnung / Nomenclature term 10)
Kurzbeschreibung / Short description 11)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/4455
Ethikkommission / Ethics Committee
Bezeichnung / Name
Registriert vom BfArM
Registered by BfArM ja / yes nein / no
Stellungnahme der Ethikkommission
Ethics committee opinion ja / yes nein / no
Zustimmende Stellungnahme der Ethikkommission
Favourable opinion by ethics committee ja / yes nein / no
Anmerkung / Note:
Die Erklärungen zur klinischen Prüfung nach Anhang 6, Nummer 2.2 der Richtlinie 90/385 EWG bzw. Anhang VIII,
Nummer 2.2 der Richtlinie 93/42/EWG und zur Leistungsbewertungsprüfung nach Anhang VIII, Nummer 2 der Richtli-
nie 98/79/EG in der jeweils geltenden Fassung sind beigefügt.
Enthalten sind als Anlage: - Prüfplan/Evaluierungsplan, insbesondere mit Angaben zu Ziel, wissenschaftlichen, techni-
schen und medizinischen Gründen und Umfang der Prüfungen/Evaluierungen.
- Stellungnahme der registrierten Ethikkommission einschließlich der Angabe der Gesichtspunkte, die Gegenstand
dieser Stellungnahme waren.
Versicherung: Das betreffende Produkt entspricht mit Ausnahme der Punkte, die Gegenstand der Prüfung/Evaluierung
sind, den grundlegenden Anforderungen. Hinsichtlich dieser Punkte sind alle Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Patienten, des Anwenders und anderer Personen getroffen worden.
Zusicherung: Die nach Anhang 6, Nummer 3.2 der Richtlinie 90/385/EWG, bzw. Anhang VIII, Nummer 3.2 der Richtli-
nie 93/42/EWG bzw. Anhang VIII, Nummer 3 der Richtlinie 98/79/EG erforderliche Dokumentation für das (die) für die
klinische Prüfung/Leistungsbewertungsprüfung bestimmte(n) Produkt(e) wurde erstellt und wird für die zuständigen
Behörden bereitgehalten.
The definitions for the clinical investigation according to Annex 6, No. 2.2 of the Council Directive 90/385/EEC resp.
Annex VIII, No. 2.2 of the Council Directive 93/42/EEC and for the performance evaluation according to Annex VIII, No.
2 of the Directive 98/79/EC of the European Parliament and of the Council are enclosed in its current valid edition.
Included in the enclosures are: Investigation/evaluation plan, in particular with information concerning objective, scien-
tific, technical and medical reasons and scope of the investigations/evaluations.
- Comments of the registered Ethics Commission including the specification of the view points that were the topic of the
subject matter.
Insurance: The device concerned fulfils the essential standards with the exception of the items that are object of the
investigations. With regard to these items all precautionary measures were taken for the protection of health and the
safety of the patients, user and other persons.
Assurance: The required documentation for the specified device/s under clinical investigation/performance evaluation,
according to Annex 6, No. 3.2 of the Council Directive 90/385/EEC, Annex VIII, No. 3.2 of the Council Directive
93/42/EEC resp. Annex VIII, No. 3 of the Directive 98/79/EC of the European Parliament and of the Council was drawn
up and is being held ready for the competent authorities.
Drucksache 16/4455 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Ich versichere, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
I affirm that the information given above is correct to the best of my knowledge.
Ort …………………………………………………. Datum ………………………..
City Date
Name …………………………
Unterschrift
Signature
Bearbeitungsvermerke / Processing notes
Nur von der zuständigen Behörde auszufüllen / To be filled in only by the competent authority
Bearbeiter / Person responsible Telefon / Phone
Hinweise zum Ausfüllen / Notes on completing
1) Der Code der zuständigen Behörde setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166,
gefolgt von einem Schrägstrich, CA und der Nummer der zuständigen Behörde im Staat, z. B.: DE/CA01.
Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by a slash, CA and the number of the com-
petent authority in the state, e.g.: DE/CA01.
2) Benutzen Sie bitte für die Staaten die Codes nach ISO 3166, z.B.:
Please use for the different states the codes according to ISO 3166, e.g.:
AT ... Österreich / Austria
BE ... Belgien / Belgium
CY ... Zypern / Cyprus
CZ ... Tschechische Republik / Czech Republic
DE ... Deutschland / Germany
3) Benutzen Sie bitte folgende Codes für die Länder/Bundeswehr:
Please use the following codes for the federal states/Federal Armed Forces:
01 ... Schleswig-Holstein 10 ... Saarland
02 ... Hamburg 11 ... Berlin
03 ... Niedersachsen / Lower Saxony 12 ... Brandenburg
04 ... Bremen 13 ... Mecklenburg-Vorpommern /
Mecklenburg Western Pomerania
05 ... Nordrhein-Westfalen / North-Rhine-Westphalia
06 ... Hessen / Hesse 14 ... Sachsen / Saxony
07 ... Rheinland-Pfalz / Rhineland-Palatinate 15 ... Sachsen-Anhalt / Saxony-Anhalt
08 ... Baden-Württemberg 16 ... Thüringen / Thuringia
09 ... Bayern / Bavaria 17 ... Bundeswehr / Federal Armed Forces
4) JJJJ -MM-TT / YYYY-MM-DD
5) Wird von der zuständigen Behörde vergeben. Die Registriernummer setzt sich zusammen aus dem Zwei-
Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166, gefolgt von einem Schrägstrich, dem Code der zuständigen Behörde,
einem Schrägstrich und einer internen Registriernummer, z. B.: DE/CA01/nnn...
To be assigned by the competent authority. Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed
by a slash, the code of the competent authority, a slash and an internal registration number, e.g.: DE/CA01/nnn...
6) Weitere Prüfeinrichtungen anzeigen.
Display further study sites.
7) Für weitere Prüfeinrichtungen die jeweils zuständige Behörde angeben.
For further study sites specify the respective competent authority.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/4455
8) JJJJ -MM / YYYY-MM
9) Nur bei Leistungsbewertungsprüfung anzugeben.
Only indicate for performance evaluation.
10) Bitte den zutreffenden Code mit dem dazugehörigen Schlagwort aus der jeweils vorgeschriebenen Nomenklatur
angeben. Wenn nicht vorhanden, bitte eine Kurzbeschreibung geben.
Please enter the relevant code and its designation from the prescribed nomenclature. If not available, please give a
short description.
11) Nur obligatorisch, wenn kein Code mit dem dazugehörigen Schlagwort angegeben wurde. Bitte selbst gewählte
Schlagworte zur Identifizierung des Produktes verwenden.
Only compulsory, if no relevant code/designation has been given. Please use appropriate terms or a short phrase for
the identification of the product.
Drucksache 16/4455 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 DIMDIV)
Mitteilung zur Klassifizierung eines Medizinproduktes
oder Abgrenzung zu Nicht-Medizinprodukten
Notice on the Classification of a Medical Device
or Demarcation from other Products
Zuständige Behörde / Competent authority
Code 1)
Bezeichnung / Name
Staat / State 2) Land / Federal state 4)
Ort / City Postleitzahl / Postal code
Straße, Haus-Nr. / Street, house no.
Telefon / Phone Telefax / Fax
E-Mail
Angaben zur Einstufung oder Entscheidung / Information on the adjudication or classification
Aktenzeichen / Reference number Datum der Mitteilung / Date of notice
Bearbeiter / Person responsible E-Mail
Art der Mitteilung / Kind of notice
Klassifizierung eines Medizinproduktes / Classification of a medical device
Abgrenzung eines Medizinproduktes zu Nicht-Medizinprodukten
Demarcation of a medical device from other products
Kennnummer der Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2 MPG
Notified body identification number pursuant to § 13 (2) Medical Devices Act, MPG
Abgestimmt mit / Coordinated with
Europäischer Kommission / European Commission
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Federal Institute for Drugs and Medical Devices (BfArM)
Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe (PEI)
Paul-Ehrlich-Institut, Federal Agency for Sera and Vaccines (PEI)
Physikalisch-Technischer Bundesanstalt (PTB)
Anderer Behörde / Other authority
Angaben zum Produkt / Information on the product
Produktbezeichnung / Name of device 4)
Hersteller / Manufacturer
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/4455
Zweckbestimmung und bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes
Purpose of the product and main effect
Ergangene Entscheidung / Adjudication 5)
Kein Medizinprodukt / No medical device
Medizinprodukt / Medical device
Arzneimittel / Medicinal product
Kosmetikum / Cosmetic
Persönliche Schutzausrüstung / Personal protective equipment
Sonstiges Produkt / Other product 6)
Arzneimittelhaltiges Medizinprodukt / Device incorporating medicinal substances
ja / yes nein / no
Nichtaktives Medizinprodukt / Non-active medical device
Aktives Medizinprodukt / Active medical device
Aktives implantierbares Medizinprodukt / Active implantable medical device
In-vitro-Diagnostikum / In vitro diagnostic medical device
Angewendete rechtliche Grundlage / Used legal regulation 7)
Medizinproduktegesetz (MPG) / Medical Devices Act, MPG
MPG § 2 Abs.
MPG § 3 Nr.
Europäische Richtlinie / European Directive
Richtlinie 90/385/EWG / Directive 90/385/EEC Fundstelle / Reference
Richtlinie 93/42/EWG / Directive 93/42/EEC
Richtlinie 98/79/EG / Directive 98/79/EC
Andere Rechtsgrundlage / Other legal regulation 8)
Staat / State 2)
Bezeichnung / Title of the regulation
Festgelegte Klassifizierung des Medizinproduktes nach Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG
Stated classification of the medical device according to annex IX of Directive 93/42/EEC
Klasse / Class
I
I - steril / sterile
I - mit Messfunktion / with measuring function
IIa
IIb
III
III – hergestellt unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 2003/32/EG
manufactured utilising tissues of animal origin in terms of Directive 2003/32/EC
Angewendete Regelnummer / Used rule number
Aktuelle MEDDEV Revisions- und Regel-Nummer / Valid MEDDEV revision and rule number 9)
Begründung, Anmerkung, Kurzbeschreibung, falls erforderlich
Arguments, comments, short description if necessary
Drucksache 16/4455 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Festgelegte Zuordnung des In-vitro-Diagnostikums
Stated classification of the in vitro diagnostic medical device
Produkt der Liste A, Anhang II / Device of List A, Annex II
Produkt der Liste B, Anhang II / Device of List B, Annex II
Produkt zur Eigenanwendung, das nicht in Anhang II genannt ist / Device for self-testing not listed in Annex II
Sonstiges Produkt / Other device (all devices except Annex II and self-testing devices)
Begründung, Anmerkung, Kurzbeschreibung, falls erforderlich
Arguments, comments, short description if necessary
Codierung des Medizinproduktes / Coding of the medical device
Nomenklaturcode vorhanden / Nomenclature code available
Nomenklaturcode nicht vorhanden / Nomenclature code not available
Nomenklaturcode / Nomenclature code 10)
Nomenklaturbezeichnung / Nomenclature term 10)
Kategoriecode / Category code 11)
Kategorie / Category 11)
Hinweise zum Ausfüllen / Notes on completing
1) Der Code der zuständigen Behörde setzt sich zusammen aus dem Zwei-Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166,
gefolgt von einem Schrägstrich, CA und der Nummer der zuständigen Behörde im Staat, z. B.: DE/CA01.
Composed of the two-letter country code according to ISO 3166 followed by a slash, CA and the number of the com-
petent authority in the state, e.g.: DE/CA01.
2) Benutzen Sie bitte für die Staaten die Codes nach ISO 3166, z.B.:
Please use for the different states the codes according to ISO 3166, e.g.:
AT ... Österreich / Austria
BE ... Belgien / Belgium
CY ... Zypern / Cyprus
CZ ... Tschechische Republik / Czech Republic
DE ... Deutschland / Germany
3) Benutzen Sie bitte folgende Codes für die Länder/Bundeswehr:
Please use the following codes for the different federal states/Federal Armed Forces:
01 ... Schleswig-Holstein 10 ... Saarland
02 ... Hamburg 11 ... Berlin
03 ... Niedersachsen / Lower Saxony 12 ... Brandenburg
04 ... Bremen 13 ... Mecklenburg-Vorpommern /
Mecklenburg Western Pomerania
05 ... Nordrhein-Westfalen / North-Rhine-Westphalia
06 ... Hessen / Hesse 14 ... Sachsen / Saxony
07 ... Rheinland-Pfalz / Rhineland-Palatinate 15 ... Sachsen-Anhalt / Saxony-Anhalt
08 ... Baden-Württemberg 16 ... Thüringen / Thuringia
09 ... Bayern / Bavaria 17 ... Bundeswehr / Federal Armed Forces
4) Es werden allgemeine Produktbezeichnungen angegeben, nicht jedoch Handelsnamen. Beispiel: Gleitmittel.
General product names are used but not trade names. Example: Lubricant.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/4455
5) Im Fall von BfArM oder PEI als zuständiger Behörde handelt es sich bei diesem Eintrag nur um eine unverbindliche
Stellungnahme gemäß §13 Abs. 3 MPG.
According to § 13 Abs. 3 Medical Devices Act, MPG, this notice is non-committal in cases where BfArM or PEI is the
competent authority.
6) Bitte sonstige Gruppenbezeichnung eintragen und ggf. im Feld „Begründung, Anmerkung, Kurzbeschreibung“ zu-
treffende EU-Richtlinie angeben.
Please enter other group designation and cite in field „Arguments, comments, short description“ relevant European
Directive, if available.
7) Ggf. Absatz oder Nummer angeben.
Please specify paragraph or number.
8) Bezieht sich auf eine andere Rechtsgrundlage. Bitte Staat und genaue Bezeichnung der Rechtsvorschrift angeben.
Refers to other legal regulation. The state and the title of the regulation have to be stated.
9) Wenn in MEDDEV-Dokumenten Beispiele vorhanden sind, bitte Angabe der MEDDEV-Nummer sowie der Revisi-
ons- und Regelnummer, die zum Zeitpunkt der Mitteilung gültig sind. Beispiel: MEDDEV 2.4/1, Rev. 4, Regel 2.
If there are examples in MEDDEV documents please indicate the numbers of MEDDEV, of revision and rule, which
are valid at the time of notice. Example: MEDDEV 2.4/1, rev. 4, rule 2.
10) Bitte den zutreffenden Code mit dem dazugehörigen Schlagwort aus der jeweils vorgeschriebenen Nomenklatur
angeben.
Please enter the relevant code and its designation from the prescribed nomenclature.
11) Kategoriecode und Kategorie basieren auf der EN ISO 15225. In der Reihenfolge der Kategoriebegriffe (a) bis (l)
soll der erste zutreffende Begriff für das Medizinprodukt vergeben werden.
Device category code and term are based on EN ISO 15225. The device should be assigned to the first category in
which it fits, moving from the top downwards i.e. from (a) to (l).
Code: Code:
06 Produkte zur In-vitro-Diagnostik
In vitro diagnostic devices
( a ) 02 Anästhesie- und Beatmungsgeräte
Anaesthetic and respiratory devices
( g )
01 Aktive implantierbare Produkte
Active implantable devices
( b ) 04 Elektrische und mechanische
Medizinprodukte
Electrical and mechanical medical devi-
ces
( h )
07 Nichtaktive implantierbare Produkte
Non-active implantable devices
( c ) 09 Wiederverwendbare Instrumente
Reusable instruments
( i )
03 Zahnärztliche Produkte
Dental devices
( d ) 10 Produkte zum Einmalgebrauch
Single use devices
( j )
08 Ophthalmische und optische Produkte
Ophthalmic and optical devices
( e ) 11 Technische Hilfen für behinderte Men-
schen
Technical aids for disabled persons
( k )
12 Röntgen- und andere bildgebende Geräte
Diagnostic and therapeutic radiation devi-
ces
( f ) 05 Krankenhausinventar
Hospital hardware
( l )
Drucksache 16/4455 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 BGBl. I S. 2477), das
zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medi-
zinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arznei-
mittelversorgung einbezogen werden:
1. Arminosäuren, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und
Sondennahrung,
2. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizin-
produkte nach § 3 Nr. 1 oder 2 des Medizinprodukte-
gesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen
Körper bestimmt sind und die bei Anwendung der am
31. Dezember 1994 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes apothekenpflichtige Arznei-
mittel gewesen wären; § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und § 35
gelten entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/4455
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Seit der letzten Novellierung vor über drei Jahren hat der
Vollzug des Medizinprodukterechts eine Reihe von Fragen
aufgeworfen, die der Gesetzgeber nun zu beantworten hat.
Neben der Lösung von Problemen grundsätzlicher Art ist
eine Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im
Hinblick auf Klarheit und Transparenz dringend geboten,
ebenso wie eine Revision der Regelungen im Sinne von
Entbürokratisierung und Deregulierung.
Handlungsbedarf entstand auf verschiedenen Ebenen und
aus einer Vielzahl von Gründen.
2. Neuregelungen
Im Medizinproduktegesetz selbst war insbesondere die
Lücke einer fehlenden Ausnahmeregelung für Krisen und
Katastrophenfälle zu schließen. Die Notwendigkeit hierzu
zeigte sich am Beispiel der vom Bund zum Zwecke einer
möglichen Pockenimpfung beschafften Impfnadeln, die ein
Verfalldatum tragen. Da diese Nadeln nach Einschätzung
von Experten gefahrlos auch über dieses Datum hinaus ein-
gesetzt werden könnten, soll dies auch rechtlich zulässig
sein, um eine unnötige und kostenintensive Neuanschaffung
zu vermeiden. Die vorgesehene Regelung erlaubt daher,
Medizinprodukte mit Verfalldatum, die zum Zwecke des
Zivil- und Katastrophenschutzes angeschafft wurden, auch
nach Ablauf des Datums anzuwenden, wenn Qualität, Leis-
tung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet
sind.
Schon bisher bestand die Möglichkeit, Medizinprodukte
ohne Verfalldatum an die Bundeswehr abzugeben. Dies soll
nun auch für die Abgabe an die zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder zum Zweck des Zivil- und Katastro-
phenschutzes gelten und ihnen eine sinnvolle und zugleich
Kosten sparende Bevorratung für Krisenfälle ermöglichen.
Das Medizinproduktegesetz bedurfte weiterhin einer Prä-
zisierung der Regeln über die sog. In-Haus-Herstellung. Die
bisherige Regelung basierte im Kern auf der Umsetzung von
Artikel 1 Abs. 5 und der Erwägungsgründe 10 und 11 der
Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika. Ungenauig-
keiten im Wortlaut führten jedoch bei entsprechender Aus-
legung zu dem Schluss, die mit der Richtlinie ursprünglich
eröffnete Möglichkeit der sog. In-Haus-Herstellung, speziell
von In-vitro-Diagnostika, sei in Deutschland de lege weit-
gehend ausgeschlossen. Auch eine Übergangsregelung, auf
die man sich hilfsweise berief, lief inzwischen aus. Eine
klärende Neuregelung ist daher dringend geboten.
Im Medizinproduktegesetz inzwischen zu Tage getretene
Lücken des Patientenschutzes vor mittelbaren Gesundheits-
gefahren sowie Sicherheitslücken, die auf der bisher unvoll-
ständigen Funktionsfähigkeit der Datenbank EUDAMED
beruhen, waren zu schließen.
Bemühungen im Sinne der Deregulierung und des Büro-
kratieabbaus führten dazu, entbehrliche Anzeigepflichten in
Bezug auf klinische Prüfungen, Aufbereitung und Son-
deranfertigungen zu eliminieren sowie die Vorschriften zur
Frage von Entgelten für die Nutzung von Datenbanken des
DIMDI im Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz dem
Transfusionsgesetz anzugleichen.
Weitere Änderungen waren im Bereich der Medizin-
produkte-Sicherheitsplanverordnung notwendig, wo es vor
allem um einen risikoangemessenen, ressourcensparenden
Einsatz personeller Kapazitäten, die Sicherstellung effek-
tiver Gefahrenabwehr durch zunehmende Transparenz so-
wie die Eindämmung unübersichtlicher Informationsfluten
durch verstärkte Internetnutzung geht.
Überarbeitungen und Folgeänderungen zur Deregulierung
erfolgten auch im Rahmen der DIMDI-Verordnung und
ihrer Anlagen.
Schließlich ist auch eine klarstellende Änderung des SGB V
nötig, um erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf
die Erstattungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinpro-
dukte entsprechend den Erfordernissen der täglichen Praxis
auszuräumen.
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die in
Artikel 1 bis 5 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen
des Medizinproduktegesetzes, des Arzneimittelgesetzes, der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der DIMDI-
Verordnung und der Medizinprodukte-Kostenverordnung
aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes. Im Hin-
blick auf die Änderung in Artikel 6 (Fünftes Buch Sozial-
gesetzbuch) stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 (Sozialversicherung)
und Nr. 19 des Grundgesetzes.
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspoli-
tischen Auswirkungen.
5. Kosten
5.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden sind keine Mehrausga-
ben zu erwarten, da keine neuen Aufgaben zugewiesen wer-
den. Etwaige Mehraufwendungen der zuständigen Landes-
behörden durch deren Informationsverpflichtung gegenüber
dem Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation
und Information nach § 13 Abs. 4 MPG (neu) werden je-
denfalls kompensiert durch entsprechende Minderaufwen-
dungen aufgrund des Verzichts auf Anzeigen von Prüfein-
richtungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen
(§§ 20, 24 MPG – neu).
5.2 Sonstige Kosten
Die Änderung von § 31 SGB V belastet die gesetzliche
Krankenversicherung nicht nennenswert. Es wird kein
neuer Leistungsanspruch geschaffen, sondern der bisherige
durch eine Klarstellung präzisiert. Auswirkungen auf den
allgemeinen Beitragssatz sind somit ausgeschlossen.
Drucksache 16/4455 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirt-
schaft, entstehen unmittelbar keine zusätzlichen Kosten. Mit
unmittelbar kosteninduzierten einzelpreisändernden Effek-
ten ist nicht zu rechnen. Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind schon wegen des statistisch geringen Gewichts der
Medizinprodukte im Index der Lebenshaltungskosten nicht
zu erwarten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme
der sozialen Sicherung und auf die Löhne sind ebenfalls
nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Medizinproduktegesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Der bisher im Medizinproduktegesetz verwendete Begriff
der „In-Haus-Herstellung“ für eine Herstellung im eigenen
Haus für das eigene Haus geht auf eine missglückte
„1 zu 1-Übersetzung“, der im Englischen üblichen Bezeich-
nung „in house manufacture“ zurück. Im nationalen Medi-
zinprodukterecht soll dieser Sachverhalt künftig sprachlich
besser und inhaltlich treffender mit „Eigenherstellung“ be-
zeichnet werden. Die Übernahme des englischen Begriffs
kommt nicht in Betracht, da fremdsprachliche Begriffe in
der deutschen Rechtssprache vermieden werden sollen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Erfahrungen im Vollzug in den letzten Jahren haben erge-
ben, dass es für eine Optimierung des Gesundheitsschutzes
im Zusammenhang mit dem Einsatz von Medizinprodukten
erforderlich ist, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf
Produkte auszudehnen, die, ohne als Medizinprodukte in
Verkehr gebracht worden zu sein, mit der Zweckbestim-
mung eines Medizinprodukts gemäß § 3 Nr. 1 eingesetzt
werden. Diese Produkte sollen als Medizinprodukte im
Sinne dieses Gesetzes gelten.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Bisher war im Medizinproduktegesetz nicht klar geregelt,
wer die harmonisierten Normen bekannt macht. Da es sich
dabei nicht um eine zwingend ministerielle Tätigkeit han-
delt, wird diese Aufgabe künftig dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen.
Zu Buchstabe b
In der bisherigen Nummer 21 waren Medizinprodukte aus
der sog. In-Haus-Herstellung und In-vitro-Diagnostika aus
„In-Haus-Herstellung“ gemeinsam geregelt. Da die Anfor-
derungen an solche Produkte different sind, erfolgt künftig
im Sinne einer Rechtsklarheit eine getrennte Regelung. So
kann die bisherige Einschränkung „… in der Betriebsstätte
oder in Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte an-
gewendet …“, die auf die Umsetzung von Artikel 1 Abs. 5
der Richtlinie über In-Vitro-Diagnostika (98/79/EG) zurück-
geht, künftig entfallen, da diese EU-Vorgabe sich ausschließ-
lich auf In-vitro-Diagnostika bezog. Im Sinne der Deregulie-
rung werden in diesem Zusammenhang die Vorgaben für
Medizinprodukte aus Eigenherstellung (zur Begriffs-
änderung s. o. B Artikel 1 zu Nummer 1) auf den Rahmen
beschränkt, der aus Gründen des Gesundheitsschutzes un-
verzichtbar ist.
Zu Buchstabe c
Die europäische Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnos-
tika (IVD) nimmt solche IVD von ihrem Anwendungs-
bereich aus, die in einer Gesundheitseinrichtung sowohl
hergestellt als auch angewendet werden, ohne in den Ver-
kehr gebracht zu werden. Sie überlässt es den Mitglied-
staaten, in diesem Bereich eigene Regelungen zu schaffen.
Bereits im Rahmen der zweiten Änderung des Medizin-
produktegesetzes hat der Gesetzgeber von der Regelungs-
möglichkeit Gebrauch gemacht und Anforderungen an die
damals als „In-Haus-Herstellung“ bezeichnete Eigenherstel-
lung von Medizinprodukten festgelegt.
Da IVD aus Eigenherstellung nicht an Dritte weitergegeben
werden, müssen sie nicht mit der üblichen CE-Kennzeich-
nung versehen werden. Produkte aus Eigenherstellung müs-
sen gleichwohl in jedem Fall die gleichen Anforderungen an
Sicherheit, Qualität und Leistung erfüllen wie alle Medizin-
produkte. Der Hersteller muss ihre Konformität mit den
bestehenden Anforderungen selbst bewerten.
Dies bedeutet im Ergebnis weniger Aufwand und Kosten
für die Eigenherstellung. Der Eigenhersteller muss lediglich
intern festhalten, dass die Produkte die Grundlegenden An-
forderungen erfüllen. Er dokumentiert dies ähnlich wie ein
„Sonderanfertiger“, dessen Produkt auch nicht in den freien
Handel gelangt, sondern für einen bestimmten Patienten an-
gefertigt und an ihn abgegeben wird. Daher verweisen die
Regeln über die Eigenherstellung auch auf die Vorschriften
über Sonderanfertigung. Das vorgeschriebene Mindestmaß
an Dokumentation ist notwendig, um sicherzustellen und
nachvollziehbar zu machen, dass auch die Produkte aus
Eigenherstellung alle Anforderungen erfüllen.
Eigenherstellung kann nach dem Wortlaut der Richtlinie
nicht sein, was „in kommerziellem und professionellem
Rahmen“ stattfindet. Diese Formulierung kann so verstan-
den werden, dass kommerziell und professionell im Sinne
der Richtlinie handelt, wer entgeltlich und in Ausübung sei-
nes Berufes IVD herstellt und anwendet.
Demnach wäre die Herstellung und Anwendung von Diag-
nostika in Laboratorien stets kommerziell und professionell.
Denn es ist davon auszugehen, dass in allen Laboratorien
sowohl „professionell“ als auch gegen Entgelt gearbeitet
wird, wenn hauseigene Tests hergestellt und die Untersu-
chungen damit in Rechnung gestellt werden. Eigenherstel-
lung dürfte es dann de lege praktisch nie geben. Die Rege-
lung liefe letztlich leer.
Die hauseigene Herstellung ist aber vom europäischen und
vom nationalen Gesetzgeber grundsätzlich gestattet. Sie ist
essentiell für die Neu- und Weiterentwicklung von diagnos-
tischen Tests, etwa solcher für seltene Krankheiten. In die-
sen Bereichen sind meist keine IVD im Handel, da sich die
Herstellung für den „professionellen“ Unternehmer in der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/4455
Regel „kommerziell“ nicht lohnt. Daher ist die hauseigene
Herstellung für viele Patienten wichtig.
Tatsächlich stellt die europäische Richtlinie in ihren Er-
wägungsgründen auch die „Herstellung und Verwendung
von Reagenzien in Laboratorien von Gesundheitseinrich-
tungen“ der „Herstellung und Verwendung von Reagenzien
in professionellem und kommerziellen Rahmen zum Zwe-
cke der medizinischen Analyse“ gegenüber. Auch im Text
der Richtlinie selbst heißt es, dass die Regeln über Konfor-
mitätsbewertungsverfahren entsprechend gelten „für jede
natürliche oder juristische Person, die Produkte herstellt, die
unter diese Richtlinie fallen, und die diese Produkte, ohne
sie in Verkehr zu bringen, in Betrieb nimmt und im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet.“
Es zeigt sich also, dass aus europäischer Sicht insgesamt
Laboratorien von Gesundheitseinrichtungen, die Eigenher-
stellung betreiben können, von denjenigen zu unterscheiden
sind, die in kommerziellem und professionellem Rahmen
handeln. Erstere werden, unter Berücksichtigung des Sub-
sidiaritätsprinzips nicht in den Regelungsbereich der Richt-
linie aufgenommen (Erwägungsgrund 10). Letztere müssen,
obwohl auch ihre Produkte nicht in den Warenverkehr ge-
langen, ein reguläres und vollständiges Konformitätsbewer-
tungsverfahren durchlaufen, das mit der CE-Kennzeichnung
abschließt.
Vor diesem Hintergrund können die Begriffe „in kommer-
ziellem und professionellem Rahmen“ auch so interpretiert
werden, dass die Regelung nicht leer läuft. Es wird klar, dass
nicht zwischen Personen, die entgeltlich im Rahmen ihres
erlernten Berufes tätig werden und anderen, die unentgeltlich
außerhalb ihrer Berufstätigkeit herstellen, unterschieden
werden soll. Vielmehr geht es darum, die typische Herstel-
lung in Gesundheitseinrichtungen abzugrenzen von einer
Herstellung, wie sie im industriellen Bereich üblich ist.
Der europäische Gesetzgeber selbst gibt bisher allerdings
keine weitere interpretatorische Ausfüllung des Wortlautes
vor. Er leitet lediglich die Differenzierung anhand der ge-
nannten Kriterien ein. Bei der nationalen Umsetzung sollen
daher die grundsätzlich eröffnete Möglichkeit zur nationa-
len Ausgestaltung in der vorgegebenen Struktur wahrge-
nommen und geeignete Schutzanforderungen (Artikel 1
Abs. 5 Satz 2 der IVD-Richtlinie) gestellt werden.
Laboratorien von Gesundheitseinrichtungen sollen hier-
zulande das Privileg der Eigenherstellung grundsätzlich er-
halten, wenn ihre Reagenzien im „eigenen Haus“ bleiben.
Etwas anderes gilt künftig nur, wenn sie im industriellen
Maßstab und damit wie ein kommerzieller und professio-
neller Hersteller agieren. Dann müssen sie die allgemeinen
Regeln ohne Ausnahme beachten. Ein sachlicher Diffe-
renzierungsgrund besteht in diesem Fall nicht.
Die Herstellung, die nach Art und Umfang mit einem indus-
triellen Herstellungsprozess vergleichbar ist, soll und darf
auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht als Eigen-
herstellung privilegiert werden.
Der Maßstab zur Abgrenzung wird sich vorwiegend vom
Umfang der Produktion ableiten lassen. Es wird jedoch
keine starre Grenze vorgegeben, damit die zuständigen Lan-
desbehörden den Einzelfall im Rahmen der ohnehin erfor-
derlichen Überwachung sachgerecht bewerten und entschei-
den können. Eigenherstellung in überschaubarem Rahmen
ermöglicht im Falle eines Fehlers eine zügige Ermittlung
der potentiell betroffenen Patienten. Diese schnelle Rück-
verfolgbarkeit des Weges zum Patienten ermöglicht zu-
gleich eine zeitnahe Korrektur. Effektive Maßnahmen zum
Schutz der Patienten können rechtzeitig ergriffen werden.
Die flexible Regelung gestattet auch die notwendige, aber
gegebenenfalls etwas umfangreichere, überregionale Ver-
sorgung von Kranken durch besonders qualifizierte Spe-
zialisten oder vergleichbare Versorgungsformen, die das
Privileg der Eigenherstellung beanspruchen können sollen.
Die Alternative zu dem unbestimmten Rechtsbegriff „im
industriellen Maßstab“ wäre eine feste quantitative Begren-
zung in Kombination mit einer Ausnahmeregelung auf An-
trag. Diese weniger flexible Lösung wurde nicht zuletzt im
Hinblick auf die aktuell geforderte Reduktion von Bürokra-
tiekosten verworfen. Aus demselben Grund wird auch auf
eine Anzeigepflicht für Eigenhersteller verzichtet.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des industriellen Maßstabs
kann und muss künftig durch die Landesbehörden im Rah-
men ihrer bestehenden Kontrollaufgabe angemessen ausge-
legt und ausgefüllt werden.
Quantitativ sehr umfangreiche, industrieähnliche Herstel-
lungsprozesse sind unabhängig davon keinesfalls verboten.
Sie können nach den allgemeinen Regeln erfolgen, die jeder
Handel treibende Produzent auch zu befolgen hat. Lediglich
das Privileg der Eigenherstellung entfällt. Solch „serien-
mäßige“ Großproduktion kann allerdings selbst den Mehr-
aufwand gegenüber der Eigenherstellung wirtschaftlich
machen. Würde der reguläre Aufwand des vollständigen
Konformitätsbewertungsverfahrens hier entfallen, könnten
eine ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zu Unguns-
ten der Diagnostika-Industrie entstehen. Die Herstellung
von IVD im Rahmen der Forschung ist ohnehin für jeden
mengenmäßig unbegrenzt zulässig.
Eine weitere – bisher nicht definierte – europäische Voraus-
setzung für Eigenherstellung ist die Herstellung der IVD in
Laboratorien einer Gesundheitseinrichtung. Dem soll natio-
nal nicht durch eine Legaldefinition vorgegriffen werden. Es
kann aber davon ausgegangen werden, dass hierzulande die
gesamte stationäre und ambulante ärztliche Versorgung in
Laboratorien von diesem Begriff erfasst ist. Neben den ärzt-
lich geleiteten Laboratorien in Krankenhäusern und Arzt-
praxen sollen auch Apotheken in Kliniken sowie nationale
Referenzzentren und Konsiliarlabore Reagenzien als Eigen-
herstellung für die jeweilige Einrichtung herstellen können –
soweit sie nicht in industriellem Maßstab produzieren.
Qualität und Sicherheit der IVD aus Eigenherstellung wer-
den in jedem Fall durch die Anforderungen des deutschen
Medizinprodukterechts und die aktuell erarbeitete Richtlinie
der Bundesärztekammer „Qualitätssicherung quantitativer
laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“ sowie die
Überwachung ihrer Einhaltung durch die zuständigen
Landesbehörden gewährleistet sein.
Das Privileg der Eigenherstellung wurde bereits in der Ver-
gangenheit auch durch Blutspendeeinrichtungen genutzt.
Diese Privilegierung ist weiterhin sachgerecht, weil und so-
weit die hauseigen hergestellten Diagnostika in Blutspende-
einrichtungen der Arzneimittelherstellung dienen und des-
halb im Rahmen der Arzneimittelzulassung der Prüfung
durch das Paul-Ehrlich-Institut unterliegen. Da europäisch
Drucksache 16/4455 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
nicht vorgegeben ist, ob Blutspendeeinrichtungen unter den
Begriff „Gesundheitseinrichtung“ subsumiert werden kön-
nen, ist eine entsprechende Anwendung für Blutspendeein-
richtungen zur Vermeidung nationaler Unklarheiten explizit
formuliert worden.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Es soll klargestellt werden, dass die Vorschrift nicht nur un-
mittelbare, sondern auch mittelbare Gefährdungen durch ein
Medizinprodukt erfasst. „Mittelbare“ Gefährdungen können
sich etwa daraus ergeben, dass sich ein Patient zusätzlichen
Behandlungsmaßnahmen mit den damit verbundenen Risi-
ken unterziehen muss. Ein Beispiel wäre der Austausch
eines Implantats wegen mangelhafter Herstellungsqualität,
ohne dass das fehlerhafte Produkt selbst den Gesundheits-
zustand des Patienten unmittelbar gefährdet. Hier läge viel-
mehr eine mittelbare Gefahr für die Gesundheit des Patien-
ten in der Operation, die – vermittelt durch die mangelhafte
Qualität des Medizinproduktes – erneut notwendig würde.
Mit der Klarstellung soll verhindert werden, dass Produkte,
die eine solche mittelbare Gefährdung darstellen, weiterhin
in den Verkehr gebracht, angewendet, oder betrieben wer-
den dürfen, obwohl dem Hersteller bzw. dem Bevollmäch-
tigten Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Qualität der
Produkte mangelhaft ist und zu mittelbaren Gesundheitsge-
fahren führen kann.
Angesichts von Fehlinterpretationen in der Vergangenheit
sollen mit dieser Klarstellung im Interesse des Patienten-
schutzes Lücken geschlossen werden.
Zu Buchstabe b
Der Begriff „Verfalldatum“ wurde von den Beteiligten zum
Teil zu eng ausgelegt mit der Folge, dass in langwierigen bü-
rokratischen Prozessen um die „richtige“ Interpretation ge-
rungen wurde. So wird unter „Verfalldatum“ zutreffender-
weise nicht nur die Angabe des Herstellers, bis zu welchem
Datum eine gefahrlose Anwendung des Medizinproduktes
möglich ist (Nr. 13.3 Buchstabe e des Anhanges I der Richt-
linie 93/42/EWG) verstanden. Das Verbot in § 4 Abs. 1 Nr. 2
gilt vielmehr auch für aufbereitete (resterilisierte) Medizin-
produkte, für die der Aufbereiter ein Datum, bis zu dem eine
gefahrlose sterile Anwendung des Medizinproduktes mög-
lich ist, angeben muss. Um klarzustellen, dass nicht nur die
Angaben des Herstellers zu beachten sind, wird der Klam-
merzusatz „Verfalldatum“ gestrichen.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b und c (§ 3 Nr. 21
und 22 – neu).
Zu Nummer 6 (§ 13)
Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der DIMDI-Verordnung vorgese-
hene sogenannte Klassifizierungsdatenbank konnte bisher
mangels Daten nicht betrieben werden, da ohne ausdrück-
liche Ermächtigung für die Behörden Unsicherheiten da-
rüber bestanden, ob Mitteilungen über die Klassifizierung
eines Medizinprodukts oder zur Abgrenzung von Medizin-
produkten zu anderen Produkten an das DIMDI zur wei-
teren Verwendung weitergeleitet werden durften. Insoweit
erfolgt hier eine Klarstellung. Um den Nutzen der Daten-
bank als Entscheidungsgrundlage für die Behörden zu erhö-
hen, soll auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte seine Stellungnahmen zur Verfügung stellen.
Zu Nummer 7 (§ 15)
Statt einer zeit- und kostenaufwendigen regelmäßigen Aktu-
alisierung des Verzeichnisses der deutschen Benannten Stel-
len im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für
Gesundheit werden die Benannten Stellen künftig nur noch
auf der Webseite der nach § 15 MPG zuständigen Behörde
eingestellt. Es handelt sich somit um einen Beitrag zur Ent-
bürokratisierung. Im Übrigen kann im Medizinproduktege-
setz der Hinweis auf die Veröffentlichung aller Benannten
Stellen im Amtsblatt der EG durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften entfallen, da er keine Rege-
lungswirkung entfaltet.
Zu Nummer 8 (§ 16)
Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Nummer 9 (§ 18)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Klarstellung, da Bescheinigungen nur für
Hersteller und nicht z. B. für Bevollmächtigte und Einführer
ausgestellt werden können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung von Arti-
kel 16 Abs. 6 der Richtlinie 93/42/EWG. In der Vergangen-
heit ergaben sich aus der bisherigen Umsetzung von § 18
Abs. 1 MPG häufig Diskussionen zwischen Benannter
Stelle und Hersteller bzw. Benannter Stelle und der zustän-
diger Behörde.
Zu Buchstabe b
Mit dem Inkrafttreten der DIMDIV am 1. Januar 2003
wurde der Grundstein für die Einführung eines modernen
Ansprüchen genügenden elektronischen Informationssys-
tems durch das DIMDI gelegt. Die bisherigen Mitteilungs-
pflichten des Bundesministeriums für Gesundheit und der
Benannten Stelle, die sehr bürokratisch und in Papierform
erfüllt wurden, können künftig durch eine elektronisch ge-
nerierte E-Mail ersetzt werden. In der E-Mail werden die
Beteiligten über das Vorliegen einer sogenannten negativen
Bescheinigung informiert. Der webbasierte Zugriff auf die
Information ist nur mittels einer zuvor beim DIMDI bean-
tragten Zugriffsberechtigung möglich.
Zu Nummer 10 (§ 20)
Zu Buchstabe a
Ein Bund-Länder-Erfahrungsaustausch über die vom
DIMDI betriebenen Medizinproduktedatenbanken hat er-
geben, dass die zuständigen Behörden Anzeigen von klini-
schen Prüfungen durch die beteiligten Prüfeinrichtungen für
eine ordnungsgemäße Überwachung nicht benötigen. Es ist
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/4455
ausreichend, die erforderlichen Daten der Anzeige des Auf-
traggebers einer klinischen Prüfung zu entnehmen. Das
DIMDI wird die zuständigen Behörden per E-Mail (automa-
tisiertes Verfahren) über die Prüfeinrichtungen informieren,
die sich an klinischen Prüfungen beteiligen. Es wird zudem
klargestellt, dass nachträgliche Änderungen bei den Anga-
ben zu klinischen Prüfungen ebenfalls anzuzeigen sind. Ins-
gesamt handelt es sich um einen Beitrag zur Deregulierung
und Entbürokratisierung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 11 (§ 24)
Inhaltsgleiche Übernahme der Änderungen in Bezug auf das
Anzeigen von klinischen Prüfungen (siehe Nummer 9) auf
die Anzeigen von Leistungsbewertungsprüfungen.
Zu Nummer 12 (§ 25)
Entbürokratisierung durch Klarstellung des Gewollten. Es
sollen nur die Betriebe und Einrichtungen erfasst werden,
die ausschließlich für andere als Dienstleister Medizinpro-
dukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur An-
wendung kommen, aufbereiten. Gesundheitseinrichtungen
mit einer Sterilisationseinheit, die auch für Dritte Medizin-
produkte aufbereiten und sterilisieren, sind den zuständigen
Behörden bereits aufgrund anderer Vorschriften bekannt.
Eine erneute Anzeige ist daher nicht erforderlich.
Zu Nummer 13 (§ 26)
Die Aufbereitung von Medizinprodukten ist ein kritischer
Prozess. Die Erfahrungen der Länder im Rahmen ihrer
Überwachungstätigkeit haben gezeigt, dass die bisherige
Einschränkung auf diejenigen Aufbereiter, die „für andere“
aufbereiten, nicht sachgerecht war. Sie wird daher aufgeho-
ben, so dass künftig alle Aufbereiter von Medizinprodukten
überwacht werden können.
Zu Nummer 14 (§ 30)
Es handelt sich um eine erforderliche Folgeänderung zu der
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Medizinproduk-
tegesetzes erfolgten Streichung der Anzeigepflicht von Son-
deranfertigern. Grund für die damalige Streichung war, dass
Sonderanfertiger in Deutschland aufgrund anderer Rechts-
vorschriften ohnehin anzeigen müssen und eine zusätzliche
Anzeige nach dem Medizinproduktegesetz deshalb entbehr-
lich ist. Die sachlogisch konsequente Streichung der Anzei-
gepflicht des Sicherheitsbeauftragen des Sonderanfertigers
war damals übersehen worden.
Zu Nummer 15 (§ 33)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen dienen der Klarstellung und der Anglei-
chung an § 67a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes sowie an
§ 9 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes. Die Erbringung von
Datendienstleistungen durch das DIMDI erfolgte auch
im Rahmen des Medizinproduktegesetzes bislang aus-
schließlich in privatrechtlicher Form. Im elektronischen Ge-
schäftsverkehr werden Nutzungsrechte bzw. Zugriffsmög-
lichkeiten auf „online“-Datenbanken meist auf der Grund-
lage von Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen eingeräumt.
Das vom DIMDI bislang praktizierte Verfahren der vertrag-
lichen Vergabe von kostenpflichtigen „Userlizenzen“ hat
sich in der Praxis bewährt und soll beibehalten werden. Der
in § 33 Abs. 1 Satz 4 MPG vorgesehenen Möglichkeit, für
diese Leistungen (hoheitliche) Gebühren festzusetzen, be-
darf es nicht mehr.
Zu Nummer 16 (§ 39)
Die bisher schon zugunsten der Bundeswehr bestehende
Ausnahmeregelung wird zum Zweck eines effizienten Zivil-
und Katastrophenschutzes zugunsten der für diese Bereiche
zuständigen Behörden ausgedehnt.
Die Befreiung von der Pflicht, Medizinprodukte mit Verfall-
datum abzugeben, soll eine sinnvolle und zugleich Kosten
sparende Bevorratung für Krisenfälle ermöglichen. Die ma-
teriellen Anforderungen des Medizinproduktegesetzes hin-
sichtlich Qualität, Leistung und Sicherheit von Medizin-
produkten bleiben unberührt. Machen die zuständigen Be-
hörden von der Regelung Gebrauch und beschaffen Medi-
zinprodukte ohne Verfalldatum für Zwecke des Zivil- und
Katastrophenschutzes, stellen sie deren gefahrlose Einsetz-
barkeit für die Anwendung im Krisenfall sicher.
Zu Nummer 17 (§ 44)
Zu Buchstabe a
Die Regelung erlaubt, dass Medizinprodukte mit Verfall-
datum, die ausschließlich zum Zwecke des Zivil- und Ka-
tastrophenschutzes vor Inkrafttreten der in diesem Gesetz
vorgesehenen Änderungen angeschafft wurden, auch nach
Ablauf des Verfalldatums anzuwenden, wenn sichergestellt
wird, dass Qualität, Leistung und Sicherheit der Produkte
weiterhin gewährleistet sind. Diese Ausnahmeregelung für
bereits mit Verfalldatum abgegebene Medizinprodukte ist
beispielsweise deshalb notwendig, weil die zum Zwecke
einer möglichen Pockenimpfung beschafften Impfnadeln
ein Verfalldatum tragen. Da diese Nadeln nach Einschät-
zung von Experten gefahrlos auch über dieses Datum hinaus
eingesetzt werden können, wäre die sehr kostspielige Erset-
zung der Nadeln unverhältnismäßig. Auch die Bundeswehr
hat Impfnadeln mit Verfalldatum angeschafft und soll zur
Erfüllung ihrer Aufgaben von der Übergangsbestimmung
Gebrauch machen können. Die Gewährleistung der Quali-
tät, Leistung und Sicherheit kann durch regelmäßige Stich-
probenprüfungen sichergestellt werden.
Zu Buchstabe b
Mit Ablauf des Datums einer Übergangsbestimmung für be-
stimmte Quecksilberthermometer kann diese Bestimmung
entfallen.
Drucksache 16/4455 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 67a Abs. 1)
Neben einer redaktionellen Änderung (Ersetzung der Ab-
kürzung „DIMDI“ im Vorschriftentext durch die vollstän-
dige Bezeichnung) werden in den Sätzen 7 und 8 – neu –
geregelt, dass das DIMDI für die Erbringung von Daten-
dienstleistungen Entgelte verlangen kann. § 33 Abs. 1 MPG
und § 9 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes sehen für das
DIMDI vergleichbare Regelungen vor. Im elektronischen
Geschäftsverkehr werden Nutzungsrechte bzw. Zugriffs-
möglichkeiten auf „online“-Datenbanken meist auf der
Grundlage von privatrechtlichen Nutzungs- und Lizenzver-
einbarungen eingeräumt. Das vom DIMDI in der Vergan-
genheit praktizierte Verfahren einer vertraglichen Vergabe
von kostenpflichtigen „Nutzerlizenzen“ hat sich in der Pra-
xis bewährt und soll beibehalten werden. Von der bislang
vorgesehenen Möglichkeit, für diese Leistungen (hoheit-
liche) Gebühren festzusetzen, wurde hingegen kein Ge-
brauch gemacht; die Regelung kann daher entfallen.
Zu den Nummern 2 bis 4 (§ 67a Abs. 2, 3 und 5)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und um eine
Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1.
Zu Artikel 3 (Änderung der Medizinprodukte-Sicher-
heitsplanverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Zu Buchstabe a
§ 4 verfolgt u. a. das Ziel, die zuständigen Behörden des
Bundes von der wissenschaftlichen und administrativen Be-
arbeitung von Vorkommnissen zu entlasten, die keine neuen
Erkenntnisse erwarten lassen. Hierbei handelt es sich um
bekannte und bereits gut untersuchte Vorkommnisse, für die
eine Risikobewertung vorliegt und die keine korrektiven
Maßnahmen erfordern.
Da sich diese Vorschrift derzeit ausschließlich an den Ver-
antwortlichen nach § 5 MPG wendet, dürfen die zuständigen
Behörden des Bundes anderen Meldepflichtigen nicht ge-
statten, auf die Meldung von bereits ausreichend untersuch-
ten Vorkommnissen zu verzichten oder periodische Meldun-
gen abzugeben. Es kann somit die Situation entstehen, dass
ein Hersteller für ein bekanntes und gut untersuchtes Pro-
blem eine Ausnahme von der Meldepflicht beantragt und er-
hält, dem Anwender diese jedoch nicht gegeben werden
kann, da dieser nicht zum antragsberechtigten Kreis gehört.
Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie soll die Möglichkeit
der Zulassung von Ausnahmen der Meldepflicht grundsätz-
lich für alle Beteiligten bestehen. Die zuständigen Behörden
des Bundes gewährleisten, dass eine Ausnahme bzw. eine
periodische Meldung nur in den Fällen möglich ist, bei de-
nen die Behörde bereits die korrektive Maßnahme des Her-
stellers als ausreichend bewertet hat und kein neuer Erkennt-
nisgewinn durch weitere Meldungen zu erwarten ist.
Zu Buchstabe b
Der gegenwärtige Wortlaut regelt die Zeitabstände der unter
diese Ausnahme fallenden Meldungen des Verantwortlichen
nach § 5 MPG, nicht jedoch deren Inhalt. Sofern der Melde-
pflichtige in jedem Fall den vollständigen Meldebogen aus-
füllen muss, stellt diese Vorschrift keine wirkliche Erleich-
terung für ihn dar, was eigentliche Absicht des Gesetzgebers
war. Für solche Meldungen ist aber die ständige Wiederho-
lung von administrativen Informationen an die zuständige
Behörden des Bundes nicht sinnvoll. Für eine ordnungs-
gemäße Bearbeitung im Sinne einer Optimierung der Si-
cherheit von Medizinprodukten reicht es aus, wenn der
Meldepflichtige einmal die notwendigen administrativen
Informationen mitteilt (z. B. Name und Adresse des Her-
stellers, GMDN-Code des Produktes, Kennnummer der Be-
nannten Stelle, Modellnummer des Produktes, vergleich-
bare Vorkommnisse etc.). Die ansonsten notwendigen und
zu übermittelnden Informationen sollen künftig durch die
zuständigen Behörden des Bundes in Absprache mit den
Verantwortlichen nach § 5 MPG festgelegt werden. Sie kön-
nen zur Arbeitserleichterung z. B. auch tabellarisch erfol-
gen. Dies werden in der Regel die Untersuchungsergebnisse
des Herstellers mit einer Bestätigung des in der Maßnahme-
empfehlung beschriebenen Fehlerbildes sein.
Die zuständigen Bundesoberbehörden stellen durch geeig-
nete Vorgaben sicher, dass ausschließlich Produkte, die in-
nerhalb des vom Hersteller bekannt gegebenen Serien-
nummern- bzw. Chargenbereiches liegen sowie die dort be-
schriebenen Fehlerbild(er) und Fehlerursache(n) haben, von
der Ausnahmeregelung profitieren.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Zur Sicherstellung einer effektiven Gefahrenabwehr ist es
sinnvoll, die bisher bestehenden Möglichkeiten der Behör-
den des Bundes auch auf die Hersteller mit Sitz in Deutsch-
land zu erweitern.
Zu Nummer 3 (§ 14)
Die bisherigen Erfahrungen mit der Sicherheitsplanverord-
nung haben gezeigt, dass die geltende Vorschrift unter-
schiedlich ausgelegt wird. Mit dem neuen Absatz soll klar-
und sichergestellt werden, dass den Betroffenen ausdrück-
lich und in deutscher Sprache alle korrektive Maßnahmen
mitgeteilt werden.
Zu Nummer 4 (§ 24 – neu)
Im Interesse einer Optimierung des Verbraucherschutzes,
dem nur mit einer umfassenden Information über Risiken
von Medizinprodukten Rechnung getragen werden kann,
wird klargestellt, dass die zuständige Behörde des Bundes
unter Wahrung des Datenschutzes über durchgeführte kor-
rektive Maßnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der
wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23 im Internet in-
formieren kann.
Zu Artikel 4 (Änderung der DIMDI-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Folgeänderungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf
die Anzeige von klinischen Prüfungen durch Prüfeinrich-
tungen in § 20 Abs. 6 MPG.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/4455
Zu Nummer 3 (§ 5)
Die Datenbank über Mitteilungen zur Klassifizierung eines
Medizinproduktes oder Abgrenzung zu anderen Produkten
ist auch zwei Jahre nach ihrer Einrichtung leer und kann
demzufolge nicht genutzt werden. Dafür gibt es im Kern
zwei Gründe. Zum einen bestand eine Rechtsunsicherheit
dahingehend, dass im Mediziproduktegesetz nicht aus-
drücklich geregelt war, ob die zuständigen Behörden ihre
Entscheidungen gemäß § 13 MPG dem DIMDI mitteilen
dürfen. Zum anderen war die bisherige öffentliche Zugangs-
möglichkeit zu dieser Datenbank für die Behörden ein Hin-
dernis. Die zuständigen Behörden entscheiden im Zusam-
menhang mit § 13 MPG eigenständig und souverän. So ist
es durchaus möglich, dass ein Sachverhalt von zwei Behör-
den unterschiedlich beurteilt wird. Diese unterschiedlichen
Bewertungen in der Datenbank, die für jedermann öffentlich
zugänglich wären, wären unter dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit nicht hilfreich. Die Datenbank soll daher
auf ihr primäres Anliegen – Entscheidungshilfe für Behör-
den – dadurch reduziert werden, dass der Zugang zur Daten-
bank künftig nur noch Behörden möglich sein soll. Im Übri-
gen Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 33 Abs. 1 MPG).
Zu Nummer 4 (§§ 9, 10)
Durch den Ablauf der in § 9 genannten Fristen kann die
Übergangsbestimmung aus Gründen der Rechtsförmlichkeit
gestrichen werden. Das gilt auch für § 10 (Aufhebung von
§ 7 der Medizinprodukte-Verordnung), da § 7 der Medi-
zinprodukte-Verordnung zwischenzeitlich durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216) mit
anderem Inhalt neu gefasst wurde.
Zu Nummer 5 (Anlagen)
Da die bisherige Anlage 5 künftig entfällt (Konsequenz der
Änderungen von § 20 Abs. 6 MPG und § 4 Abs. 1 DIMDIV)
und die übrigen Anlagen redaktionell grundlegend überarbei-
tet wurden (u. a. Änderungen bei den Hinweisen zum Aus-
füllen der Formblätter aufgrund der zehn neuen EU-Mitglied-
staaten), werden alle Anlagen der DIMDI-Verordnung neu
bekannt gemacht.
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Bereits nach geltendem Recht sind sogenannte arzneimittel-
ähnliche Medizinprodukte, die im Sinne des Arzneimittel-
gesetzes mit Stand vom 31. Dezember 1994 apotheken-
pflichtige Arzneimittel gewesen wären, in die Arzneimittel-
versorgung einbezogen. Allerdings führte die bisherige
Fassung von § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu Schwierigkeiten
in der praktischen Umsetzung. Ob ein arzneimittelähnliches
Medizinprodukt tatsächlich erstattet werden konnte, war
zum Teil Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Zur Klarstellung der Erstattungspraxis hätte der Gemein-
same Bundesausschuss im Rahmen des geltenden Rechtes
aufgrund von § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Möglichkeit
gehabt, in Richtlinien das Nähere zu den in der vertragsärzt-
lichen Versorgung jeweils verordnungsfähigen Leistungen
zu regeln. Diese Möglichkeit hat der Bundesausschuss be-
zogen auf die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nicht
genutzt. Durch die Neuregelung wird der Gemeinsame Bun-
desausschuss nunmehr verpflichtet, für die Beteiligten, ins-
besondere für Versicherte, Ärzte und Krankenkassen,
Rechtssicherheit für die Versorgung in der täglichen Praxis
zu schaffen, indem er in den Richtlinien festlegt, welche
arzneimittelähnlichen Medizinprodukte in die Arzneimittel-
versorgung einbezogen werden.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 16/4455 – 42 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 830. Sitzung am 16. Februar
2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 bis 5 MPG)
In Artikel 1 ist Nummer 2 zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Durch die Streichung von Artikel 1 Nr. 2 soll sicher-
gestellt werden, dass der Anwendungsbereich des Me-
dizinprodukterechtes hinsichtlich des Anwendens, Be-
treibens und Instandhaltens nicht auf alle Produkte
ausgedehnt wird, die mit der Zweckbestimmung eines
Medizinproduktes eingesetzt werden. Ein solcher Rege-
lungsbedarf ist nicht vorhanden, da der Betreiber für den
Einsatz solcher Nicht-Medizinprodukte verantwortlich
ist.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches würde die
Vollzugsbehörden vor die schwierige Aufgabe stellen,
den Einsatz von herstellerseitig als „Nicht-Medizin-
produkte“ deklarierter Produkte im Rahmen der Zweck-
bestimmung eines Medizinproduktes zweifelsfrei zu er-
kennen und im Nachgang dazu die betreiberrechtlichen
Verpflichtungen bei solchen Produkten, die der Herstel-
ler mit einer nicht-medizinischen Zweckbestimmung
versehen hat, zu überwachen. Ein solches Verfahren ist
vollzugstechnisch im höchsten Maße fraglich und würde
zu Irritationen bei Vollzugsbehörden, Anwendern bzw.
Betreibern und bei Herstellern führen.
Die Regelung würde einen Vollzugsmehraufwand be-
deuten. Gleichzeitig ist eine Verbesserung des Patienten-
schutzes nicht erkennbar, da Probleme beim Einsatz von
Nicht-Medizinprodukten nur selten und in Einzelfällen
beobachtet werden. Die vorgesehene Regelung läuft den
Grundsätzen des Bürokratieabbaus und der Deregulie-
rung entgegen und ist deshalb abzulehnen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 3 Nr. 22 Satz 3 MPG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 3 Nr. 22 Satz 3
die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind“ durch die Wörter
„Satz 1 ist“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Sofern in Blutspendeeinrichtungen In-vitro-Diagnostika
aus Eigenherstellung angewendet werden, die der Prü-
fung von Blutzubereitungen dienen und im Rahmen der
arzneimittelrechtlichen Zulassung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Bundes unterliegen, geschieht
dies häufig in industriellem Maßstab. Die Herstellung
und Prüfung der Blutprodukte muss GMP-gerecht (nach
guter Herstellungspraxis) erfolgen und unterliegt der
Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 64
des Arzneimittelgesetzes. Die Kontrollen durch die
zuständigen Behörden rechtfertigen auch in diesen Fäl-
len die Inanspruchnahme des „Eigenherstellungsprivi-
legs“.
3. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 – neu –
MPG)
Artikel 1 Nr. 12 ist wie folgt zu fassen:
,12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 … <weiter wie Gesetzentwurf>.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeige des Verantwortlichen nach § 5 ist
um die Bezeichnung des Medizinproduktes, im
Übrigen um die Einstufung gemäß der gemein-
samen Empfehlung der Kommission für Kran-
kenhaushygiene und Infektionsprävention am
Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte zu
ergänzen.“ ‘
B e g r ü n d u n g z u B u c h s t a b e b
Mit der neuen Fassung wird klargestellt, dass einerseits
nur der Verantwortliche nach § 5 MPG die Medizin-
produkte mit ihrer Bezeichnung anzugeben hat. Ande-
rerseits hat der Anzeigepflichtige, der Medizinprodukte,
die keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aus-
schließlich für Andere aufbereitet, nicht die Bezeich-
nung der Medizinprodukte, sondern die Risikostufen ge-
mäß der gemeinsamen Empfehlung der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Ro-
bert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arznei-
mittel und Medizinprodukte anzugeben. Die Neufassung
dient der Klarstellung für das Anzeigeverfahren und
spiegelt den Aufbau der Anlage 1 zur DIMDIV (s. Arti-
kel 4 Nr. 5 des Gesetzentwurfs) wider. Die Neufassung
dient darüber hinaus dem Bürokratieabbau und der De-
regulierung.
4. Zu Artikel 1 Nr. 15a – neu –
(§ 37 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe bb MPG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer ein-
zufügen:
,15a. § 37 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „soweit es
zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Quali-
tät, Sicherheit und Leistung der In-vitro-Diag-
nostika sowie zur Sicherstellung der Zuver-
lässigkeit der damit erzielten Messergebnisse
geboten ist,“ gestrichen.
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden
nach dem Wort „Kontrollen“ die Wörter „und
die Anforderungen an die für die externe Quali-
tätssicherung (Ringversuche) zuständigen Stel-
len“ eingefügt.‘
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/4455
B e g r ü n d u n g
Zu Buchstabe a
Dem Verordnungsgeber soll durch die neue Regelung
die Möglichkeit der umfassenden Regelung der Anfor-
derungen an das Qualitätssicherungssystem beim Betrei-
ben und Anwenden von In-vitro-Diagnostika eingeräumt
werden und nicht nur zu dem in der bisherigen Fassung
eingeschränkten Bereich. Damit kann auch beim Betrei-
ben und Anwenden von In-vitro-Diagnostika der erfor-
derliche Patientenschutz gewährleistet werden.
Zu Buchstabe b
Die neue Regelung erlaubt dem Verordnungsgeber, auch
Regelungen über die Anforderungen an die für die
externe Qualitätssicherung (Ringversuche) zuständigen
Stellen zu schaffen, insbesondere über die Aufgaben,
Qualifikation, erforderlichen Mittel und das Verfahren
zur Benennung dieser Stellen, die Ringversuche anbie-
ten.
Da die zu schaffenden Verfahrens- und Qualifikationsre-
gelungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufsaus-
übung darstellen, bedarf es hierzu einer Regelung durch
ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Artikel 12
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Die Regelung dient darüber hinaus der Rechtsklarheit
und damit der Deregulierung und dem Bürokratieabbau.
5. Zu Artikel 2a – neu – (§ 5 Abs. 3a – neu – MPV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
,Artikel 2a
Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
In § 5 der Medizinprodukte-Verordnung vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz
eingefügt:
„(3a) Für In-vitro-Diagnostika aus Eigenherstellung
hat derjenige, der sie herstellt, das Verfahren nach An-
hang VIII der Richtlinie 93/42/EWG, soweit die Rege-
lungen zutreffen, anzuwenden.“‘
B e g r ü n d u n g
Die neue Regelung dient dazu klarzustellen, dass für
In-vitro-Diagnostika aus Eigenherstellung ein Konfor-
mitätsbewertungsverfahren entsprechend dem für Son-
deranfertigungen (Anhang VIII der Richtlinie 93/42/
EWG) durchzuführen ist. Derjenige, der In-vitro-Diag-
nostika aus Eigenherstellung herstellt, muss sicherstellen
und erklären, dass er die grundlegenden Anforderungen
der Anlage I der Richtlinie 98/79/EG einhält.
Die Regelung dient der Rechtsklarheit und ist damit ein
Beitrag zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau.
6. Zu Artikel 4 Nr. 5 (Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1
DIMDIV)
In Artikel 4 Nr. 5 ist in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1
im Abschnitt „Medizinprodukte (Aufbereiten)/Medical
devices (Reprocessing)“ die Spalte „Unkritische Medi-
zinprodukte/Noncritical medical devices“ mit der ange-
gebenen Fußnote zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die Aufbereitung von Medizinprodukten der Risiko-
einstufung „Unkritische Medizinprodukte“ gemäß der
gemeinsamen Empfehlung der Kommission für Kran-
kenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert
Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte unterliegt nach § 25 Abs. 1 letzter
Teilsatz MPG nicht der Anzeigepflicht. Die Aufbe-
reitung unkritischer Medizinprodukte unterliegt nicht
der Begriffsbestimmung der „Aufbereitung“ (§ 3 Nr. 14
MPG). Keimarm oder steril zur Anwendung kommende
Medizinprodukte sind niemals unkritische Medizinpro-
dukte. Die Änderung dient der Klarstellung.
7. Zu Artikel 4 Nr. 5 (Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3
DIMDIV)
In Artikel 4 Nr. 5 ist in der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3
im Abschnitt „Angaben zur Prüfung/Investigation/evalu-
ation information“ nach der Spalte „Protokollbezeich-
nung des Prüfplans/Protocol name of the investigation/
evaluation plan“ die Spalte „Bei Änderungsanzeigen:
Kurzbeschreibung der Änderung/In case of notification
of change: Short description of change“ einzufügen.
B e g r ü n d u n g
Änderungen bezüglich des Beginns und des Endes der
Prüfung sowie der Anzahl der eingesetzten Produkte
oder der beteiligten Prüfeinrichtungen gehen aus der
Anzeige des Auftraggebers hervor.
Nicht erkennbar sind jedoch zum Beispiel Änderungen
im Produktdesign oder Änderungen im Prozedurablauf.
Um derartige Änderungen erkennen zu können, müssten
die zuständigen Behörden den geänderten Prüfplan mit
der ursprünglichen beziehungsweise der oder den vor-
hergehenden Fassungen des Prüfplans vergleichen. Dies
kann einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand nach sich ziehen, der durch die vorge-
schlagene Ergänzung vermieden wird.
Der Aufwand für den Anzeigepflichtigen ist minimal, da
das Wissen um die Art der Änderung dort vorhanden ist
und die Formulierung der Kurzbeschreibung der Ände-
rung in der Regel bereits bei der Unterrichtung der
Ethikkommission erforderlich ist.
Drucksache 16/4455 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 bis 5 MPG)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Das Erfordernis der Ausdehnung des Anwendungsbereiches
des Gesetzes ergibt sich aus dem Schutzbedürfnis von Pa-
tienten, Anwendern und Dritten. Dieses Schutzbedürfnis
besteht unabhängig davon, nach welchen Vorschriften die
angewendeten Produkte in den Verkehr gebracht wurden.
Nur auf diese Weise können die maßgeblichen Vorschriften,
insbesondere über das Verbot der Anwendung gefährlicher
Medizinprodukte, über die notwendige Einweisung des
Personals bzw. die erforderlichen Kenntnisse bei der An-
wendung und die Anforderungen an die Instandhaltung
einschließlich Aufbereitung von Medizinprodukten zur
Anwendung gelangen. Eine Überwachung des Betreibens
und Anwendens dieser Produkte wird ebenfalls erst durch
diese Erweiterung des Anwendungsbereiches möglich.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs ist auch für den
Bereich der In-vitro-Diagnostika erforderlich. In der Richt-
linie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika wird geregelt,
dass Produkte für den allgemeinen Laborbedarf, wie z. B.
Mikroliter-Pipetten, Dosiergeräte und Thermostate, nicht als
In-vitro-Diagnostika im Sinne dieser Richtlinie gelten. Da-
mit unterliegen Produkte für den allgemeinen Laborbedarf
nicht dem Medizinprodukterecht. Dies ist aus Gründen des
Patienten- und Anwenderschutzes nicht akzeptabel.
Da die Gesundheitseinrichtungen ohnehin von den Ländern
überwacht werden, ist der etwaige Mehraufwand durch die
Kontrolle von „Nicht-Medizinprodukten“, die aber als Me-
dizinprodukte eingesetzt werden, im Verhältnis zum hohen
Gut des vorbeugenden Patientenschutzes vertretbar.
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 3 Nr. 22 Satz 3 MPG)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Der Vorschlag der Bundesregierung zielt darauf ab, die Ei-
genherstellung grundsätzlich auch in Blutspendeeinrichtun-
gen bei der Testung von Blutspenden zu ermöglichen. Da es
sich hier um einen besonders sensiblen Bereich handelt, soll
das Eigenherstellungsprivileg allerdings nur für solche Tests
in Anspruch genommen werden können, die durch das
Paul-Ehrlich-Institut im Rahmen der Arzneimittelzulassung
überprüft werden und für die somit ohnehin ein besonders
hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Anknüpfungs-
punkt für die Privilegierung ist demnach die Kontrolle
durch das Paul-Ehrlich-Institut gemäß § 28 Abs. 3c AMG.
Dabei spielt keine Rolle, dass bei Blutspendeeinrichtungen
der in der Begründung zum Änderungsantrag angeführte
§ 64 AMG und nicht § 26 MPG die Grundlage für die Über-
wachung ist.
Die im Änderungsantrag vorgesehene Streichung würde
dazu führen, dass Blutspendeeinrichtungen für die betroffe-
nen Tests auch im industriellen Maßstab Eigenherstellung
betreiben könnten. Sie würden damit noch besser gestellt,
als die unter Satz 1 gefassten Gesundheitseinrichtungen.
Denn diese fallen mit ihren selbsthergestellten Tests nur
unter die Regelung über die Eigenherstellung, soweit sie
nicht im industriellen Maßstab produzieren.
Eine so weitgehende Privilegierung der Blutspendeeinrich-
tungen wird seitens der Bundesregierung für sachlich nicht
begründet gehalten. Wenn Blutspendeeinrichtungen im gro-
ßen Stil Eigenherstellung betreiben, können sie auch den
wirtschaftlichen Mehraufwand leisten, der mit einem regu-
lären Konformitätsbewertungsverfahren verbunden ist.
Zu Artikel 1 Nr. 12
(§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 – neu – MPG)
Dem Anliegen des Bundesrates wird im Grundsatz zuge-
stimmt. Aus Gründen der Deregulierung wird allerdings
statt einer Neuformulierung des Satzes 2 vorgeschlagen,
diesen Satz ersatzlos zu streichen. Er ist entbehrlich. Die
Konkretisierung der Anzeigeverpflichtung erfolgt durch
Absatz 6, der auf die Verordnung nach § 37 Abs. 8 (DIMDI-
Verordnung) Bezug nimmt. § 2 Abs. 1 der DIMDI-Verord-
nung wiederum verweist bezüglich der Anzeigen nach § 25
Abs. 1 MPG auf die Anlage 1 der DIMDI-Verordnung, die
den Informationsumfang konkret beschreibt.
Zu Artikel 1 Nr. 15a – neu –
(§ 37 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe bb MPG)
Dem Vorschlag unter Buchstabe a wird zugestimmt.
Hinsichtlich des Vorschlags unter Buchstabe b stimmt die
Bundesregierung mit dem Bundesrat darin überein, dass
Regelungen über die Anforderungen an die für die externe
Qualitätssicherung zuständigen Stellen nicht nur von zentra-
ler Bedeutung sind, sondern selbstverständlich auch keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufs-
ausübung darstellen dürfen. Die Bundesregierung wird da-
her im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, mit wel-
cher konkreten Formulierung diesem Erfordernis am besten
Rechnung getragen werden kann.
Zu Artikel 2a – neu – (§ 5 Abs. 3a – neu – MPV)
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates,
den Rechtsunterworfenen mit transparenten Vorgaben über
seine Verpflichtungen bei der Eigenherstellung von In-vi-
tro-Diagnostika zu informieren. Sie wird daher im weiteren
Gesetzgebungsverfahren prüfen, mit welcher konkreten
Formulierung diesem Erfordernis am besten Rechnung ge-
tragen werden kann.
Zu Artikel 4 Nr. 5 (Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 DIMDIV)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
Zu Artikel 4 Nr. 5 (Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 DIMDIV)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333
28.07.2014
Datei
PD
Bundesministerium der Justiz
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
2
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb1
Vom .........
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des ei-
genen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem
Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs
von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durch-
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftsprak-
tiken) - ABl. EG Nr. L 149 S. 22.
3
führung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusam-
menhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch
Rechte und Verpflichtungen;“
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 bis 7 werden angefügt:
„5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten
von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige
oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich
solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften erge-
ben;
6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche
Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder berufli-
chen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer
solchen Person handelt;
7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von
dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in
seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
„(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die
Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen.
4
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig,
wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und
dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen
zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Ent-
scheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den
durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine be-
stimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser
Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von
geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutz-
bedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen,
wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur die-
se Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber
Verbrauchern sind stets unzulässig.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird das Wort „Wettbewerbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftli-
che Handlungen“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche
Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die
Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;“
d) In Nummer 3 wird das Wort „Wettbewerbshandlungen“ durch die Wörter „geschäftli-
che Handlungen“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
5
„§ 5
Irreführende geschäftliche Handlungen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine
geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder
sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art,
Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeit-
punkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwen-
dungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfah-
ren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwar-
tende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests
der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils,
den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingun-
gen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermö-
gen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Ver-
pflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen,
Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung
oder die Art des Vertriebs;
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem
Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Wa-
ren oder Dienstleistungen beziehen;
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer
Reparatur;
6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbind-
lich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist oder
6
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieverspre-
chen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang
mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender
Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung
oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervor-
ruft.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Irreführung durch Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbe-
sondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffas-
sung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu be-
rücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3
Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall un-
ter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommuni-
kationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in
einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten,
dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende
Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar
aus den Umständen ergeben:
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem
verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
7
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und An-
schrift des Unternehmers, für den er handelt;
3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit
der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der
Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustell-
kosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden kön-
nen, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit
Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen und
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem
Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvor-
schriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommu-
nikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Verwechslungen“ die Wörter „einer Gefahr
von“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „die Wertschätzung“ durch die Wörter „den
Ruf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 7 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
8
„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist,
dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführ-
ten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation,
durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkenn-
bar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen
vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteil-
nehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Fax-
gerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwil-
ligung des Adressaten vorliegt oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei
der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung
zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als
die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
9. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer
eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zuwiderhandlung“ durch die Wörter „derartige Zuwiderhand-
lung gegen § 3 oder § 7“ ersetzt.
10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhan-
delt“ durch die Wörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässi-
ge geschäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt.
9
11. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt“ durch die
Wörter „Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vor-
nimmt“ ersetzt.
12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt:
„Anhang
(zu § 3 Abs. 3)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltens-
kodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen
Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche
Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten
Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Be-
dingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimm-
ten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Grün-
de für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Wa-
ren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Men-
ge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote).
Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Ange-
messenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimm-
ten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere
Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert
10
zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen
oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder
zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um
den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu ent-
scheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Ver-
handlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ur-
sprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der
Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Ab-
schluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer
anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware
oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich
bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Ver-
kaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der
Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information ge-
tarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit
des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware
nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines
Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche
Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförde-
rung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung
11
weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schnee-
ball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben
oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinn-
chancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Ver-
braucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde
durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil
erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn
jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der
Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktions-
störungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den
Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen
Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch
zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aus-
sicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder
dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsange-
bot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung,
wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder
Dienstleistung sei bereits bestellt;
12
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unter-
nehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewer-
bes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im
Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kun-
dendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten
nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung
des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn,
der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung ge-
rechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen
Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass
von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen ver-
langt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass
Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beant-
wortet werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die
beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu
nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder
eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, so-
fern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fern-
absatz zulässige Ersatzlieferung handelt und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unter-
nehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht
abnehme.“
13
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
14
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. EG
Nr. L 149 S. 22, in das deutsche Recht. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass sie bis zum
12. Juni 2007 umzusetzen ist.
II. Grundzüge der Richtlinie
1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch ihren Artikel 3 bestimmt. Danach gilt sie für
unlautere, in der deutschen Sprachfassung als Geschäftspraktiken (an anderer Stelle der
Richtlinie auch als Geschäftspraxis) bezeichnete geschäftliche Handlungen im Verhältnis zwi-
schen Unternehmen und Verbrauchern. Ihr Zweck besteht nach Artikel 1 darin, durch Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlauteres Verhalten
von Marktteilnehmern, das die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, zu
einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen
Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Mittelbar schützt die Richtlinie nach Erwägungs-
grund 8 damit auch rechtmäßig handelnde Unternehmer vor solchen Mitbewerbern, die sich
nicht an die Regeln der Richtlinie halten, und gewährleistet so den fairen Wettbewerb in dem
durch sie harmonisierten Bereich. Innerhalb ihres Anwendungsbereichs zielt die Richtlinie auf
eine vollständige Rechtsangleichung (Vollharmonisierung). Die Mitgliedstaaten dürfen den von
ihr vorgegebenen Schutzstandard im harmonisierten Bereich weder unter- noch überschrei-
ten. Dies folgt aus der Formulierung von Artikel 1 der Richtlinie und ist auch den Erwägungs-
gründen 6, 8, 11, 12, 13 und 15 der Richtlinie zu entnehmen.
15
Allerdings nimmt die Richtlinie Teilbereiche der Beziehungen zwischen Unternehmen und
Verbrauchern aus ihrem Anwendungsbereich aus. Nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie gilt sie
nicht für den Bereich des Vertragsrechts und lässt insbesondere Bestimmungen über das Zu-
standekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen unberührt. Nicht erfasst
werden nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie außerdem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
oder der Mitgliedstaaten zu Gesundheits- und Sicherheitsaspekten.
2. Wesentlicher Inhalt
Die Richtlinie enthält im ersten Artikel die Zweckbestimmung, in Artikel 2 Definitionen, in Arti-
kel 3 die Regelung ihres Anwendungsbereichs und in Artikel 4 eine Binnenmarktklausel.
Zentrale Norm ist eine Generalklausel. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach Arti-
kel 5 Abs. 1 der Richtlinie generell verboten. Artikel 5 Abs. 2 bestimmt unter Anknüpfung an
die Verletzung von Sorgfaltspflichten und das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers
auf allgemeine Weise, was unlauter ist. Etwas konkreter werden in Artikel 5 Abs. 4 der Richtli-
nie Verhaltensweisen genannt, die „insbesondere“ unlauter sind, nämlich sowohl irreführende
als auch aggressive geschäftliche Handlungen. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie verweist auf ei-
nen Anhang I, der 31 im Einzelnen beschriebene irreführende und aggressive Verhaltenswei-
sen aufführt, die unter allen Umständen unlauter und damit verboten sind (Verbote ohne Wer-
tungsvorbehalt).
Die Regelung der Irreführung in Artikel 6 und 7 der Richtlinie unterscheidet zwischen irrefüh-
renden Handlungen und Unterlassungen. Aggressive geschäftliche Handlungen bestehen
nach Artikel 8 der Richtlinie in der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung.
Artikel 9 der Richtlinie enthält hierzu einige Kriterien.
Artikel 10 der Richtlinie enthält eine Regelung zur freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft
durch Verhaltenskodizes.
Artikel 11 bis 13 der Richtlinie betreffen ihre Durchsetzung. Die Mitgliedstaaten haben danach
sicherzustellen, dass zur Einhaltung der Richtlinie und der Bekämpfung unlauterer Verhal-
tensweisen geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind. Sanktionen bei Verstößen gegen
das Lauterkeitsrecht müssen nach Artikel 13 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und ab-
schreckend sein.
Artikel 14 bis 16 der Richtlinie ändern bereits bestehende gemeinschaftsrechtliche Regelun-
gen im Bereich des Lauterkeitsrechts. Artikel 17 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaa-
ten angemessene Maßnahmen zur Information der Verbraucher über die Umsetzung der
Richtlinie zu treffen haben. Artikel 18 der Richtlinie sieht zur Vorbereitung künftiger Änderun-
gen des Gemeinschaftsrechts eine Evaluierung der Anwendung der Richtlinie vor. Artikel 19
16
der Richtlinie legt die Frist für ihre Umsetzung fest und Artikel 20 der Richtlinie bestimmt den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Danach ist die Richtlinie am 12. Juni 2005 in Kraft getreten.
III. Grundzüge des geltenden Rechts
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im Jahr 2004 reformiert worden
(BGBl. I S. 1414). Dabei hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf den Erlass der jetzt umzusetzen-
den Richtlinie bereits einen großen Teil der Richtlinienvorschriften umgesetzt. Der Anwen-
dungsbereich des UWG ist jedoch weiter. Denn das Gesetz dient nach § 1 UWG zwar – wie
die Richtlinie – auch dem Schutz der Verbraucher. Seit jeher schützt das UWG aber auch und
gerade Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer (§ 1 Satz 1 UWG) sowie das Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 Satz 2 UWG).
Inhaltlich wird der Anwendungsbereich des UWG durch das Erfordernis einer Wettbewerbs-
handlung begrenzt, die geeignet sein muss, den Wettbewerb zum Nachteil des in den Schutz-
bereich einbezogenen Personenkreises (Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteil-
nehmer) nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist
Wettbewerbshandlung jede Handlung mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines frem-
den Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Be-
zug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen,
zu fördern.
Da mit der Reform des UWG Teile der Umsetzung der erst danach erlassenen Richtlinie vor-
weggenommen worden sind, ist der Aufbau des Gesetzes ähnlich wie der der Richtlinie. Auf
die Zweckbestimmung in § 1 UWG folgt in § 2 UWG ein Definitionskatalog. Es schließt sich in
§ 3 UWG das als Generalklausel gefasste Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen an, wel-
ches in § 4 UWG durch einen Katalog von Beispielsfällen konkretisiert wird. § 5 UWG regelt
die irreführende Werbung, § 6 UWG die vergleichende Werbung und § 7 UWG unzumutbare
Belästigungen. Die §§ 8 bis 11 UWG bilden die Grundlage für das zivilrechtliche Anspruchs-
system zur Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Verbote. Die §§ 12 bis 15 UWG enthalten ver-
fahrensrechtliche Regelungen und die §§ 16 bis 19 UWG ergänzen die zivilrechtlichen An-
sprüche durch Strafvorschriften.
IV. Umsetzungsbedarf
Obwohl der Gesetzgeber bei der Reform des UWG bereits die damals zu erwartenden ge-
meinschaftsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt hat, weicht das geltende Recht zum Teil von
17
der Richtlinie ab, weil diese erst nach dem Erlass des UWG verabschiedet worden ist. Ände-
rungsbedarf besteht auch im Hinblick darauf, dass die jetzt umzusetzende Richtlinie im Ge-
gensatz zu früheren Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft nicht nur eine Mindestharmonisie-
rung, sondern eine vollständige Rechtsangleichung (Vollharmonisierung) vorsieht. Soweit also
das Schutzniveau des UWG über das der Richtlinie hinausgeht oder dahinter zurück bleibt,
bedarf das Gesetz der Anpassung an die Richtlinie, soweit nicht Bereichsausnahmen oder
andere Ausnahmen greifen.
Dem Gesetzgeber steht die Wahl der Form und Mittel bei der Umsetzung von Richtlinien frei.
Hierauf hat Deutschland in einer Erklärung zu der umzusetzenden Richtlinie am 18. April 2005
im Rat hingewiesen (Ratsdokument Nr. 7860/05 ADD 3 vom 13. April 2005). Daher kann und
sollte der deutsche Gesetzgeber daran festhalten, die speziell das Lauterkeitsrecht betreffen-
den Vorschriften des Mitbewerberschutzes und des Verbraucherschutzes in einem einheitli-
chen Gesetz zusammenzufassen. Dieser integrierte Ansatz trägt dem Umstand Rechnung,
dass das Verhalten von Unternehmen am Markt im Prinzip unteilbar ist. Denn durch ein unlau-
teres Verhalten werden Verbraucher und Mitbewerber im Regelfall gleichermaßen geschädigt.
Sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber erwarten daher die Einhaltung bestimmter Regeln
der Lauterkeit im Geschäftsverkehr. Diese Regeln sollten – möglichst durch denselben
Rechtsakt – sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber vor unlauterem Marktverhalten schüt-
zen.
Im Einzelnen ist der Umsetzungsbedarf wie folgt zu beurteilen.
1. Artikel 1 (Zweck der Richtlinie)
Der in Artikel 1 der Richtlinie normierte Schutzzweck wird von der Schutzzweckbestimmung
des § 1 UWG bereits mit umfasst.
Nach ihrem Artikel 1 bezweckt die Richtlinie den Schutz von Verbrauchern vor unlauteren, in
der deutschen Sprachfassung der Richtlinie als Geschäftspraktiken (in anderen Artikeln auch
als Geschäftspraxis) bezeichneten geschäftlichen Handlungen, welche die wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Ferner soll sie zum reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.
Da § 1 UWG den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor unlauterem Wettbe-
werb ausdrücklich nennt, liegt bereits eine richtlinienkonforme Schutzzweckbestimmung vor.
Dabei ist es unschädlich, dass das UWG darüber hinaus auch Mitbewerber, sonstige Markt-
teilnehmer und gewisse Interessen der Allgemeinheit schützt. Denn der insoweit weitere
Schutzbereich des UWG ist nicht Regelungsgegenstand der Richtlinie; für den Bereich des
Mitbewerberschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit enthält sie keine Vorgaben.
18
Der binnenmarktbezogene Teil der Schutzzweckbestimmung der Richtlinie bedarf seiner
Natur nach nicht der Übernahme in das innerstaatliche Recht.
Somit besteht hinsichtlich der Schutzzweckbestimmung insgesamt kein Umsetzungsbedarf.
Es erscheint lediglich eine terminologische Anpassung in § 1 Satz 1 UWG angezeigt (Erset-
zung des Begriffs „Wettbewerbshandlungen“ durch „geschäftliche Handlungen“).
2. Artikel 2 (Definitionen)
Artikel 2 der Richtlinie enthält Definitionen, die nicht vollständig mit den Definitionen des § 2
UWG übereinstimmen.
a. Buchstabe a
Der Verbraucherbegriff in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie stimmt mit der Definition des
§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), auf den § 2 Abs. 2 UWG verweist, zwar nicht wört-
lich, aber der Sache nach überein.
Nach der Richtlinie ist „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr zu Zwe-
cken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuge-
rechnet werden können.
Nach § 13 BGB ist „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Da § 13 BGB nicht jede berufliche Tätigkeit, sondern nur Rechtsgeschäfte zu selbständigen
beruflichen Zwecken vom Verbraucherschutz ausnimmt, ist der deutsche Verbraucherbegriff
umfassender als der der Richtlinie. Nach geltendem Recht kommt deshalb auch derjenige in
den Genuss verbraucherschützender Vorschriften, der zur Ausübung seines Berufs beispiels-
weise einen Beförderungsvertrag abschließt oder ein Arbeitsgerät erwirbt – so etwa der Ange-
stellte, der zu einer Fortbildungsveranstaltung reist, oder der Lehrer, der zur Ausübung seines
Berufs einen Computer anschafft. Die Privilegierung dieser Personengruppe gegenüber ge-
werblich Handelnden ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil die in der Richtlinie fest-
gelegten Lauterkeitsstandards nur für den in der Richtlinie selbst definierten Personenkreis
gelten, durch den der Anwendungsbereich der Richtlinie mit bestimmt wird. Außerhalb dieses
Anwendungsbereichs sind die Mitgliedstaaten in den Schranken des sonstigen Gemein-
schaftsrechts in der Ausgestaltung ihres innerstaatlichen Rechts frei, weshalb verbraucher-
schützende Regelungen für Personen, die nicht unter den Verbraucherbegriff der Richtlinie
fallen, beibehalten werden können.
19
Deshalb kann der dem Bürgerlichen Gesetzbuch entlehnte Verbraucherbegriff im UWG bei-
behalten werden. Dies geschieht durch eine entsprechende Verweisung in § 2 Abs. 2 UWG-E.
b. Buchstabe b
In Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie wird der Begriff des Gewerbetreibenden definiert. Diese
Definition erfasst auch unselbständige berufliche Tätigkeiten und Personen, die im Namen
oder Auftrag des Gewerbetreibenden handeln. Der Begriff ist daher weiter als der bisher im
UWG verwendete Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB. Es besteht somit Um-
setzungsbedarf.
Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E.
c. Buchstabe c
Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs „Produkt" und versteht
darunter jede Ware oder Dienstleistung einschließlich Immobilien, Rechten und Verpflichtun-
gen. Der Begriff „Produkt“ ist damit identisch mit dem Begriff „Ware oder Dienstleistung“, der
in dem geltenden UWG eingeführt ist (vgl. § 4 Nr. 6, 8 und 9; § 6 Abs. 1 und 2; § 7 Abs. 3 Nr.
1 und 2; § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Auch das Markengesetz verwendet den Begriff „Ware oder
Dienstleistung“. Demgegenüber ist der Oberbegriff „Produkt“ dem deutschen Wettbewerbs-
recht fremd. Im Interesse einer einheitlichen Terminologie und weil der Begriff „Produkt“ nicht
zur weiteren Präzisierung beiträgt, soll dieser nicht in das UWG übernommen werden.
d. Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie definiert den Begriff „Geschäftspraktiken“, durch den der
sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie vorgegeben wird. An anderer Stelle der Richtlinie
wird auch das Wort „Geschäftspraxis“ verwendet. Dem steht im geltenden Recht der Begriff
„Wettbewerbshandlung“ gegenüber, der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E durch den Begriff „ge-
schäftliche Handlung“ ersetzt werden soll (vgl. dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der
Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E muss die Definition der „geschäftlichen Handlung“ zudem durch
Austausch des subjektiven Merkmals der Wettbewerbsförderungsabsicht gegen objektive Kri-
terien an Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie angepasst werden. Außerdem ist zu berücksich-
tigen, dass die Richtlinie nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 auch für geschäftliche Handlungen wäh-
rend und nach einem Geschäftsabschluss gilt.
Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E.
20
e. Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie definiert die „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftli-
chen Verhaltens des Verbrauchers“. Um die Schwelle festzulegen, bei deren Überschreiten
ein Verhalten als unlautere geschäftliche Handlung unzulässig ist, stellt die Richtlinie darauf
ab, ob dadurch die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu ent-
scheiden, spürbar beeinträchtigt wird und der Verbraucher damit zu einer geschäftlichen Ent-
scheidung veranlasst werden soll, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Schwelle
weicht im Wortlaut von der bisherigen Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG ab. Da nicht aus-
zuschließen ist, dass damit auch eine inhaltliche Abweichung verbunden sein könnte, soll die-
se Regelung durch eine Änderung und Ergänzung der Generalklausel (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 3
Abs. 1 UWG-E) berücksichtigt werden.
f. Buchstaben f und g
Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie definiert den Begriff „Verhaltenskodex“. Dieser ist dem
deutschen Lauterkeitsrecht bisher fremd. Da die Richtlinie in ihrem Artikel 6 Abs. 2 Buchsta-
be b die Nichteinhaltung von Verhaltenskodizes als irreführend einstuft, besteht Umsetzungs-
bedarf. Der Begriff „Verhaltenskodex“ soll übernommen werden. Die Umsetzung erfolgt in § 2
Abs. 1 Nr. 5 UWG-E.
Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie definiert den Begriff „Urheber eines Kodexes“. Dieser Beg-
riff ist dem deutschen Lauterkeitsrecht ebenfalls fremd. Er wird allerdings im Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb an keiner Stelle benötigt, so dass auch kein Umsetzungsbedarf
besteht.
g. Buchstabe h
Der in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie definierte Begriff „berufliche Sorgfalt“ bildet eine der
beiden Voraussetzungen, nach denen sich die Unlauterkeit von geschäftlichen Handlungen
bestimmt (Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie). Es besteht daher Umsetzungsbedarf.
Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG-E.
21
h. Buchstabe i
Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie definiert den Begriff „Aufforderung zum Kauf“. Diesen Beg-
riff verwendet die Richtlinie in Artikel 7 Abs. 4 als Anknüpfungspunkt für Informationen, bei
deren Vorenthaltung eine Irreführung durch Unterlassen anzunehmen ist. Er ist dem deut-
schen Lauterkeitsrecht bisher fremd, so dass es einer Umsetzung bedarf. Diese erfolgt in § 5a
Abs. 3 UWG-E (vgl. die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 6).
i. Buchstabe j
Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie definiert den Begriff „unzulässige Beeinflussung“. Diese
besteht in der „Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung
von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Wei-
se, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein-
schränkt“. Insoweit besteht kein Umsetzungsbedarf, da § 4 Nr. 1 UWG diese Fallgestaltung
bereits hinreichend abdeckt. Denn die Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von
Druck ist regelmäßig auch unangemessen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Die Überlegenheit
kann wirtschaftlicher, intellektueller oder physischer Art sein. Erforderlich ist eine überlegene
Stellung des Unternehmers unabhängig davon, ob sie auf seiner wirtschaftlichen oder intellek-
tuellen Überlegenheit oder auf beruflichen, politischen, verbandsrechtlichen, familiären oder
sonstigen Bindungen beruht.
j. Buchstabe k
Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie definiert, was unter einer „geschäftlichen Entscheidung“ zu
verstehen ist. Dieser Begriff ist aus sich heraus verständlich, so dass es keiner Umsetzung
bedarf. Auf die vorstehenden Ausführungen unter A. IV. 2. e wird Bezug genommen.
k. Buchstabe l
Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie definiert den Begriff „reglementierter Beruf“. Diese Definiti-
on ist nur für Artikel 3 Abs. 8 der Richtlinie von Bedeutung, wonach alle Niederlassungs- und
Genehmigungsbedingungen, berufsständische Verhaltenskodizes oder andere spezifische
Regeln für reglementierte Berufe unberührt bleiben. Dies löst keinen Unsetzungsbedarf aus.
3. Artikel 3 (Anwendungsbereich)
22
Artikel 3 der Richtlinie bestimmt ihren Anwendungsbereich. Die Bestimmung zeigt zugleich
den Gestaltungsspielraum auf, der dem Gesetzgeber für die innerstaatliche Rechtsetzung
bleibt.
a. Absatz 1
Soweit Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie den Anwendungsbereich auf das Verhältnis zwischen
Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, ist dieser enger als der Anwendungsbereich des
UWG.
Soweit die Richtlinie nach dieser Vorschrift nicht nur für ein Verhalten vor Vertragsabschluss
gilt, sondern darüber hinaus auch für geschäftliche Handlungen während und nach dem Ge-
schäftsabschluss, ist ihr Anwendungsbereich weiter als der des UWG.
b. Absatz 2
Nach Absatz 2 des Artikels bleibt das Vertragsrecht als solches von der Richtlinie unberührt.
c. Absatz 3
Nach Absatz 3 des Artikels gilt die Richtlinie nicht für Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
oder der Mitgliedstaaten, welche sich auf Gesundheits- oder Sicherheitsaspekte der Waren
oder Dienstleistungen beziehen.
d. Absatz 4
Nach Absatz 4 des Artikels und Erwägungsgrund 10 der Richtlinie gehen gemeinschaftsrecht-
liche Rechtsakte, die besondere Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln, den
Bestimmungen der Richtlinie vor. Hierzu zählen
- die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung), ABl. EG
Nr. L 376 S. 21,
- die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. EG Nr. L 144 S. 19,
- die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. EG Nr. L 166 S. 51,
und
23
- die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung
der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. EG
Nr. L 271 S. 16.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Spezielle Aspekte unlauterer geschäftlicher Hand-
lungen regeln auch
- die Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-
dienste), ABl. EG Nr. L 332 S. 27,
sowie verschiedene vertragsbezogene Richtlinien wie
- die Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. April 2008
über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates,
- die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. EG
Nr. L 158 S. 59,
- die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994
zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Er-
werb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. EG Nr. L 280 S. 83,
- die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999
zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter,
ABl. EG Nr. L 171 S. 12,
- die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr), ABl. EG Nr. L 178 S. 1, und
- die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl.
EG Nr. L 201 S. 37.
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden
sind, müssen grundsätzlich beibehalten werden.
e. Absätze 5, 6 und 9
24
Nach Absatz 5 des Artikels können die Mitgliedstaaten überdies in dem durch die Richtlinie
angeglichenen Bereich für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 restriktive-
re oder strengere Vorschriften beibehalten, die sie zur Umsetzung von Richtlinien mit Min-
destangleichungsklauseln erlassen haben.
Nach einer Mitteilung der Kommission an die Bundesregierung vom 21. Dezember 2006 han-
delt es sich dabei um
- die vorstehend näher bezeichnete Richtlinie 89/552/EWG über audiovisuelle Mediendienste,
- die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998
über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Er-
zeugnisse, ABl. EG Nr. L 80 S. 27,
- die vorstehend näher bezeichnete Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Ver-
tragsabschlüssen im Fernabsatz,
- die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucher-
schutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. EG
Nr. L 372 S. 31,
- die vorstehend näher bezeichnete Richtlinie 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte an Im-
mobilien und
- die vorstehend näher bezeichnete Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Nach Absatz 6 des Artikels teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission unverzüg-
lich ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf Grund des Absatzes 5 anwenden.
Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Abs. 9 der Richtlinie im Zusammenhang
mit „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der bereits erwähnten Richtlinie 2002/65/EG und im
Zusammenhang mit Immobilien restriktivere und strengere Anforderungen an geschäftliche
Handlungen stellen.
Im Ergebnis wirken sich diese Übergangsregelungen auf die Umsetzung der Richtlinie nicht
aus, weil es im deutschen Recht keine Vorschriften gibt, welche die umzusetzende Richtlinie
berühren, über die Mindeststandards der von der Europäischen Kommission mitgeteilten
Richtlinien hinausgehen und die restriktiver oder strenger sind als die umzusetzende Richtli-
nie.
(1) Artikel 10 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie 89/552/EWG über audiovisuelle Mediendiens-
te schreibt vor, dass Fernsehwerbung und Teleshopping als solche klar erkennbar und durch
optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein
müssen. Dies betrifft den Anwendungsbereich der hier umzusetzenden Richtlinie insofern, als
Anhang I Nr. 11 Werbung, die als Information getarnt wird, als unter allen Umständen unlauter
25
einstuft. Im deutschen Recht finden sich die der Richtlinie 89/552/EWG entsprechenden Re-
gelungen in § 7 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag
RStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrags zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GBl. BW
2007 S. 111). Da sie nicht über das Gemeinschaftsrecht hinausgehen, liegt kein Fall von Arti-
kel 3 Abs. 5 der umzusetzenden Richtlinie vor.
(2) Die erwähnte Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG berührt den Anwendungsbereich
der hier umzusetzenden Richtlinie. Sie ist in den §§ 312, 312a, 355 bis 357 BGB umgesetzt
worden. Artikel 4 der Haustürgeschäfterichtlinie enthält Regelungen über die Pflicht zur Be-
lehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht und hat damit einen Bezug zu Artikel 6
Abs. 1 Buchstabe g der umzusetzenden Richtlinie. Die Regelungen gehen aber nicht über das
in der Haustürgeschäfterichtlinie vorgesehene Maß hinaus, so dass sich Artikel 3 Abs. 5 der
vorliegend umzusetzenden Richtlinie nicht auswirkt. Artikel 5 der Haustürgeschäfterichtlinie
bestimmt die Widerrufsfrist und ist durch § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB umgesetzt worden. Danach
beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, während es nach der Haustürgeschäfterichtlinie min-
destens sieben Tage sind. Das Umsetzungsgesetz ist damit zwar strenger als die Richtlinie.
Da es dabei jedoch nicht um Informationspflichten geht, sondern um die Ausgestaltung mate-
riellen Vertragsrechts, fällt die Regelung nicht in den Anwendungsbereich der hier umzuset-
zenden Richtlinie, so dass Artikel 3 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht greift.
(3) Die Artikel 4, 5 und 6 der erwähnten Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG berühren den Anwen-
dungsbereich der hier umzusetzenden Richtlinie insofern, als Artikel 4 der Fernabsatzrichtlinie
Informationspflichten vorsieht, die vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz zu erfüllen
sind. Artikel 5 der Fernabsatzrichtlinie betrifft die schriftliche Bestätigung der Informationen
gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Fernabsatzrichtlinie. Artikel 6 der Fernabsatz-
richtlinie regelt das Widerrufsrecht. Die Umsetzung dieser Regelungen ist in § 312c BGB (Un-
terrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung, BGB-InfoV) sowie in § 312d BGB (Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt.
Dabei geht die Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Vorgabe der Richtlinie
hinaus. Denn Artikel 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie sieht eine Frist von mindestens sieben
Werktagen vor. Dies führt jedoch nicht zur Anwendbarkeit von Artikel 3 Abs. 5 der hier umzu-
setzenden Richtlinie.
(4) Die erwähnte Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG berührt den Anwendungsbereich der
vorliegend umzusetzenden Richtlinie wegen der dort geregelten Informationspflichten. Die
Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie ist in den §§ 651a bis 651m BGB und in den §§ 4
bis 11 BGB-InfoV vorgenommen worden. Für Artikel 3 Abs. 5 der umzusetzenden Richtlinie
26
kommt es vor allem auf Artikel 4 Abs. 5 der Pauschalreiserichtlinie an. Danach ist der Reise-
veranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine erhebliche Preiserhöhung mitzuteilen, wenn er
sich vor Reisebeginn zu einer solchen gezwungen sieht. Diese Bestimmung ist durch § 651a
Abs. 5 BGB umgesetzt worden, wobei eine erhebliche Preiserhöhung gegeben ist, wenn eine
Erhöhung um mehr als 5 % vorgenommen wird. Dies stellt allerdings nur eine Konkretisierung
dar und geht insoweit nicht über den Mindestschutz der Pauschalreiserichtlinie hinaus. Des-
halb sind die Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie nicht
erfüllt.
(5) Artikel 3 der erwähnten Teilzeitnutzungsrechterichtlinie 94/47/EG sieht Informations-
pflichten vor, welche der Verkäufer einer Immobilie einem Interessenten auf Wunsch schriftlich
zu erteilen hat. Die schuldrechtliche Umsetzung dieses Artikels ist in § 482 BGB (Prospekt-
pflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) in Verbindung mit § 2 BGB-InfoV erfolgt. Das Umset-
zungsgesetz geht aber nicht über die Richtlinie hinaus, weshalb Artikel 3 Abs. 5 der hier um-
zusetzenden Richtlinie nicht greift.
(6) Nach Artikeln 3 bis 6 der erwähnten Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher
bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist bei bestimmten Produkten
nicht nur der Endpreis, sondern auch der Preis je Maßeinheit (sog. Grundpreis, z. B. Preis pro
Liter oder Kilogramm) anzugeben. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 der
Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt und damit die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
bestehende Pflicht zur Angabe des Endpreises ergänzt. Da dies nicht über die Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie hinaus geht, sind auch die Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 5
der hier umzusetzenden Richtlinie nicht erfüllt. Es besteht auch insoweit kein gesetzgeberi-
scher Handlungsbedarf.
f. Absatz 7
Nach ihrem Artikel 3 Abs. 7 lässt die Richtlinie die gerichtlichen Zuständigkeiten in den Mit-
gliedstaaten unberührt. Umsetzungsbedarf besteht insoweit nicht.
g. Absatz 8
Nach ihrem Artikel 3 Abs. 8 lässt die Richtlinie auch „alle Niederlassungs- oder Genehmi-
gungsbedingungen, berufsständische Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für
reglementierte Berufe“ unberührt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter A. IV. 2. k zu Arti-
kel 2 Buchstabe l der Richtlinie wird Bezug genommen.
4. Artikel 4 (Binnenmarkt)
27
Nach Artikel 4 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten „den freien Dienstleistungsverkehr und
den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen
Bereich zusammenhängen, einschränken“. Hierbei handelt es sich um eine Wiederholung der
im primären Gemeinschaftsrecht verankerten Waren- und Dienstleistungsfreiheit, die auch
außerhalb der hier umzusetzenden Richtlinie zu beachten ist, ohne dass dies einer sekundär-
rechtlichen Bekräftigung bedarf. Es besteht kein Umsetzungsbedarf.
5. Artikel 5 (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken)
Artikel 5 enthält die zentrale Generalklausel der Richtlinie.
a. Absätze 1 und 2
Nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten. Nach
Absatz 2 desselben Artikels ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie der „berufli-
chen Sorgfaltspflicht“ widerspricht und in Bezug auf die angebotenen Waren oder Dienstleis-
tungen das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers, an den sie sich richtet
oder den sie erreicht, oder das wirtschaftliche Verhalten des durchschnittlichen Mitglieds einer
bestimmten Verbrauchergruppe, an die sie sich wendet, wesentlich beeinflusst oder zumin-
dest dazu geeignet ist.
Da es sich bei dieser Vorschrift um ein wesentliches Element des Richtlinienkonzepts handelt,
besteht Umsetzungsbedarf insbesondere mit Blick auf eine Klarstellung gegenüber Marktteil-
nehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Umsetzung erfolgt in § 3 Abs. 1 und 2 UWG-E.
Allerdings dürften mit dieser Umsetzung keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bis-
herigen Rechtslage verbunden sein. Hinsichtlich beruflicher Sorgfaltspflichten wurde im Rah-
men der Reform des UWG von 2004 bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf zu
§ 1 UWG klargestellt, dass alle Handlungen unlauter sind, „die den anständigen Gepflogenhei-
ten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen“
(Begründung zum Regierungsentwurf des UWG, BT-Drucksache 15/1487, S. 16). Auch die
Rechtsprechung berücksichtigt bestehende Gepflogenheiten im Rahmen der gebotenen Ge-
samtwürdigung einer Wettbewerbshandlung. Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Durch-
schnittsverbrauchers entspricht das geltende Recht ebenfalls bereits den Vorgaben der Richt-
linie (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG, BT-Drucksache 15/1487, S. 19).
b. Absatz 3
28
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie werden geschäftliche Handlungen, die für den Unterneh-
mer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Verbrau-
chergruppe, die besonders schutzbedürftig erscheint, wesentlich beeinflussen, „aus der Per-
spektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt“.
Schon nach der zweiten Alternative in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie ist auf das
Verständnis des durchschnittlichen Mitglieds einer bestimmten Verbrauchergruppe abzustel-
len, wenn sich der Unternehmer mit seiner geschäftlichen Handlung gezielt an eine solche
Gruppe wendet. Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie geht aber noch darüber hinaus, weil auch dann
auf das durchschnittliche Mitglied einer bestimmten Gruppe besonders schutzbedürftiger
Verbraucher abzustellen ist, wenn die geschäftliche Handlung zwar nicht auf diese Verbrau-
chergruppe abzielt, es für den Unternehmer aber vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche
Handlung das wirtschaftliche Verhalten gerade dieser Verbraucher beeinflussen wird.
Die Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie erfolgt in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG-E i. V. m.
§ 3 Abs. 1 UWG-E.
c. Absatz 4
Nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie sind unlautere geschäftliche Handlungen insbesondere
solche, die irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie oder aggressiv im Sinne der
Artikel 8 und 9 der Richtlinie sind. Die Vorschrift löst neben der erforderlichen Umsetzung der
Artikel 6 bis 9 keinen eigenen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus.
d. Absatz 5
Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie verweist auf Anhang I, der eine Liste jener geschäftlichen Hand-
lungen enthält, die unter allen Umständen, d. h. auch dann als unlauter anzusehen und damit
unzulässig sind, wenn die Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer spürbaren Beeinträchtigung
von Verbraucherinteressen nicht überschritten wird. Da das UWG keinen vergleichbaren Kata-
log von Verboten ohne Wertungsvorbehalt enthält, sieht der Entwurf vor, das Gesetz durch
einen entsprechenden Anhang zu ergänzen.
Allerdings wird Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie nicht im Anhang des Gesetzes, son-
dern in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E umgesetzt. Dies entspricht dem Sachzusammenhang mit § 7
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG. Im Übrigen bedarf Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie in
dem Umfang keiner Umsetzung, in dem die dort genannten geschäftlichen Handlungen be-
reits in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG als unter allen Umständen unlauter und damit unzu-
lässig qualifiziert werden (vgl. dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu
Artikel 1 Nr. 8).
29
6. Artikel 6 (Irreführende Handlungen)
Artikel 6 der Richtlinie regelt irreführende Handlungen und wird in Artikel 7 der Richtlinie durch
eine Regelung zum Unterlassen ergänzt. Bei Erfüllung eines einschlägigen Tatbestands ist die
geschäftliche Handlung nach Artikel 5 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie unlauter und damit
nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten. Die vergleichbare Regelung im deutschen Recht
enthält bisher § 5 UWG i. V. m. der Generalklausel des § 3 UWG. Diese Generalklausel ver-
bietet eine unlautere Wettbewerbshandlung für den Fall, dass sie geeignet ist, den Wettbe-
werb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Diese Erheblichkeitsschwelle steht im Einklang mit
den Vorgaben der Richtlinie. Denn auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie ist eine Irreführung nur dann relevant,
wenn sie geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer bestimmten geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Ungeachtet dieser Übereinstimmung sieht der Entwurf aber gleichwohl in § 3 Abs. 2 UWG-E
eine Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle für geschäftliche Handlungen (einschließlich
Unterlassungen) vor, die den Wettbewerb zum Nachteil von Verbrauchern beeinträchtigen.
Dort wird in Anknüpfung an das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Verbraucherleitbild
auch klargestellt, dass es für die Erheblichkeitsschwelle maßgeblich darauf ankommt, ob die
zu beurteilende geschäftliche Handlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. dazu die Ausführungen im Beson-
deren Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 3).
In einem Punkt ist Artikel 6 der Richtlinie allerdings weiter gefasst als die vergleichbare Vor-
schrift des § 5 UWG. Während sich nämlich § 5 UWG nur auf Werbung bezieht, können unter
Artikel 6 der Richtlinie auch andere irreführende geschäftliche Handlungen subsumiert werden
(z. B. irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung).
Die insoweit erforderliche Anpassung des Gesetzes erfolgt in den §§ 5 und 5a UWG-E.
a. Absatz 1
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie sind sowohl unwahre als auch sachlich richtige Angaben,
die dennoch zur Täuschung geeignet sind, lauterkeitsrechtlich nur relevant, wenn sie geeignet
sind, einen Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er sonst nicht getroffen hätte. Ein solches Erfordernis ist in § 5 Abs. 1 UWG bisher nicht
ausdrücklich genannt. Nach dem Entwurf sollen entsprechende Anforderungen jedoch in § 3
Abs. 2 UWG-E in Verbindung mit Absatz 1 im Zusammenhang mit der Erheblichkeitsschwelle
30
geregelt werden. Die Rechsprechung geht schon heute davon aus, dass irreführende Wett-
bewerbshandlungen nur relevant sind, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Ge-
genseite zu beeinflussen, vor allem also auch die Entscheidung von Verbrauchern, eine be-
stimmte Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Wird dieses Rele-
vanzerfordernis – wie beabsichtigt – im UWG im Rahmen der Generalklausel normiert,
braucht es nicht an anderer Stelle wiederholt zu werden, weil die Regelung in diesem Fall für
alle unlauteren geschäftlichen Handlungen zum Nachteil von Verbrauchern gilt.
Außerdem muss das UWG im Hinblick auf einzelne Tatbestandsmerkmale der Irreführung an
Artikel 6 Buchstabe a bis g der Richtlinie angepasst werden, was in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
UWG-E geschehen soll.
b. Absatz 2
Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie regelt zwei besondere Fallgruppen irreführender geschäftlicher
Handlungen, nämlich das Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr mit Konkurrenzprodukten
und deren Bezeichnungen sowie die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus einem Verhal-
tenskodex.
(1) Buchstabe a
Nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie gilt die Vermarktung von Waren oder Dienst-
leistungen einschließlich jeder Art der vergleichenden Werbung als irreführend, wenn dadurch
eine Verwechslungsgefahr mit den Waren oder Dienstleistungen einschließlich ihrer Bezeich-
nungen oder mit Marken oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet wird. Ver-
wandte Vorschriften enthält das geltende Recht zum einen in § 4 Nr. 9 Buchstabe a UWG und
zum anderen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbie-
tet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
Dabei handelt es sich um den im deutschen Lauterkeitsrecht seit jeher anerkannten ergän-
zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser schließt neben der genannten ver-
meidbaren Herkunftstäuschung auch die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung
der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware oder Dienstleistung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b
UWG) sowie das unredliche Erlangen der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder
Unterlagen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c UWG) ein. Ein solches Verhalten ist zwar auch als unlaute-
re Einwirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise anzusehen. Anknüpfungspunkt für die
Unlauterkeit ist hier aber die Ausbeutung des guten Rufs eines von einem Mitbewerber ge-
31
schaffenen Leistungsergebnisses. Die Rechtsprechung hat daraus den Schluss gezogen,
dass von den Mitbewerbern des Nachahmers grundsätzlich nur der Hersteller des Originals,
also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten her-
stellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet, anspruchsberechtigt ist (BGH GRUR
2005, 519, 520 – Vitamin-Zell-Komplex). Dieser Regelungsgehalt des § 4 Nr. 9 UWG wird von
Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie nicht berührt. Denn die Richtlinie betrifft die Irrefüh-
rung der Verbraucher, die mit der Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen oder dies-
bezüglicher Kennzeichen einhergehen kann. Aspekte des Leistungsschutzes enthält diese
Regelung hingegen nicht. Damit liegt § 4 Nr. 9 UWG außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie, weshalb diese Vorschrift unverändert bleiben kann.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der zur Umsetzung der Richtlinie neu gefasst wird (vgl. dazu die
Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b), sind bei
der Beurteilung der Irreführung auch Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleis-
tungen zu berücksichtigen. Dazu zählt u. a. die betriebliche Herkunft. Diese Vorschrift steht in
Konkurrenz zu den Rechten, die dem Inhaber einer Marke oder Unternehmensbezeichnung
(Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnung) im Falle der Verletzung dieser Rechte nach
§ 12 BGB und §§ 14 und 15 Markengesetz zustehen. Denn Marken und Unternehmensbe-
zeichnungen sind Hinweise auf die betriebliche Herkunft.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht dieses Konkurrenzverhältnis im Sinne eines
Vorrangs zugunsten des Markenrechts. Das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot wird da-
nach im Regelfall durch den im Markengesetz vorgesehenen kennzeichenrechtlichen Schutz
verdrängt (BGHZ 149, 191, 195 f – „shell.de“). Dies bedeutet, dass wettbewerbsrechtliche
Ansprüche nach geltendem Recht in der Regel ausscheiden, wenn der Verkehr durch die Ver-
wendung eines fremden Kennzeichens irregeführt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
das Kennzeichen über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus weitere Informationen
vermittelt, d. h. wenn die Herkunftsangabe nicht nur identifiziert, sondern darüber hinaus be-
sondere Gütevorstellungen erweckt, die der Verkehr mit der fraglichen Bezeichnung verbindet.
Dahinter steht die Erwägung, dass in einem solchen Fall nicht nur das Individualinteresse des
Inhabers verletzt wird, sondern auch das Allgemeininteresse, insbesondere das Interesse der
Verbraucher, die mit dem Kennzeichen eine Vorstellung besonderer Güte verbinden.
Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie sieht einen solchen Vorrang zugunsten des Mar-
kenrechts nicht vor. Auch ist zweifelhaft, ob diese Bestimmung ausschließlich Fallkonstellatio-
nen betrifft, bei denen über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus weitere Informa-
tionen vermittelt werden. Es bleibt der Rechtsprechung überlassen, das Verhältnis zwischen
kennzeichenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen im Lichte der Neufassung des
Gesetzes weiter zu konkretisieren.
32
Die Umsetzung erfolgt in § 5 Abs. 2 UWG-E.
(2) Buchstabe b
Irreführend ist nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Nichteinhaltung eines
den Unternehmer bindenden Verhaltenskodexes, sofern der Unternehmer auf diese Bindung
hingewiesen hat. Dem UWG ist diese Fallgruppe bisher unbekannt, weshalb § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 UWG-E eine entsprechende Regelung vorsieht.
7. Artikel 7 (Irreführende Unterlassungen)
Artikel 7 der Richtlinie enthält eine ausführliche Regelung der Irreführung durch Unterlassen.
Im UWG findet sich dazu bisher nur ein Satz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UWG). Angesichts der zahl-
reichen Details der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erscheint eine entsprechende Ergän-
zung des UWG geboten.
a. Absatz 1
Nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie gilt eine geschäftliche Handlung als irreführend, wenn zum
einen dem Verbraucher eine für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Information
„vorenthalten“ wird und dies zum anderen geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach
dem Entwurf ist vorgesehen, das tatbestandliche Element der Vorenthaltung einer wesentli-
chen Information in § 5a Abs. 2 UWG-E ausdrücklich zu regeln.
Der Aspekt der Veranlassung zu einer geschäftlichen Entscheidung, die sonst nicht getroffen
worden wäre, bedarf dagegen in dieser Vorschrift keiner ausdrücklichen Erwähnung. Schon
heute geht die Rechtsprechung davon aus, dass irreführende Wettbewerbshandlungen nur
relevant sind, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen, vor
allem also auch die Entscheidung von Verbrauchern, eine bestimmte Ware zu kaufen oder
eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Entwurf sieht darüber hinaus aber auch vor,
dieses Relevanzerfordernis im Rahmen der Generalklausel zu berücksichtigen. Die Umset-
zung erfolgt insoweit in § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG-E. Diese für alle unlauteren
geschäftlichen Handlungen zum Nachteil von Verbrauchern geltende Regelung erfasst auch
Fälle einer Irreführung durch Vorenthaltung von wesentlichen Informationen.
33
b. Absatz 2
Irreführend sind nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie auch das Verheimlichen wesentlicher In-
formationen, das Bereitstellen wesentlicher Informationen, wenn dies auf unklare, unverständ-
liche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt, sowie das Nichtkenntlichmachen des
kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung. Diese Merkmale werden auch von dem
Begriff des Vorenthaltens im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie erfasst, so dass mit der
Umsetzung des Artikel 7 Abs. 1 zugleich auch Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie mit umgesetzt ist.
c. Absatz 3
Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt, dass räumliche und zeitliche Beschränkungen sowie
Maßnahmen, die der Unternehmer getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen an-
derweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthal-
ten wurden, berücksichtigt werden müssen. Bereits nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie sind
Beschränkungen des Kommunikationsmittels sowie alle tatsächlichen Umstände entspre-
chend zu berücksichtigen. Mit der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 wird daher zugleich auch
Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt.
d. Absatz 4
Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie betrifft Fälle, in denen Waren oder Dienstleistungen in einer dem
verwendeten Mittel der kommerziellen Kommunikation angemessenen Weise so angeboten
werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, einen Geschäftsab-
schluss zu tätigen. Für diese Fallgruppe, die als „Aufforderung zum Kauf“ bezeichnet wird,
sind in mehreren Unterabsätzen Informationen aufgelistet, die als „wesentlich“ anzusehen
sind, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Diese ergänzende Regelung soll in § 5a Abs. 3 UWG-E umgesetzt werden.
e. Absatz 5
Nach Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie gelten darüber hinaus auch solche Informationen als „we-
sentlich“, zu denen die im Anhang II der Richtlinie nicht abschließend aufgelisteten gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte Informationsanforderungen vorsehen.
Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt in § 5a Abs. 4 UWG-E.
34
8. Artikel 8 und 9 (Aggressive Geschäftspraktiken; Belästigung, Nötigung und
unzulässige Beeinflussung)
Nach Artikel 8 der Richtlinie gelten geschäftliche Handlungen als aggressiv, wenn sie in Be-
zug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen „die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit
des Durchschnittsverbrauchers … durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung
körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung“ tatsächlich oder voraussichtlich
erheblich beeinträchtigen und der Verbraucher dadurch „tatsächlich oder voraussichtlich dazu
veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte“. Artikel 9 der Richtlinie enthält hierzu weitere Kriterien. In Betracht kommen als maß-
gebliche Faktoren Zeitpunkt und Ort sowie Art und Dauer der Einflussnahme, die Verwendung
drohender oder beleidigender Formulierungen, die Ausnutzung konkreter Unglückssituationen,
Drohungen mit dem Ziel, den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu
hindern, sowie die Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Im geltenden Recht wird diese Art der Beeinflussung mit Hilfe von Beispielstatbeständen in
§ 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG geregelt. Gemäß Nummer 1 handelt unlauter, wer Wettbewerbs-
handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder
sonstigen Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemesse-
nen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Nummer 2 fasst die Fälle der Ausnutzung der
geschäftlichen Unerfahrenheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, der Leichtgläu-
bigkeit, der Angst oder einer Zwangslage von Verbrauchern zusammen. Der Sache nach
stimmt diese Regelung mit dem Verbot nach Artikel 8 der Richtlinie in Verbindung mit der De-
finition des Begriffs „unzulässige Beeinflussung“ in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie überein
(vgl. die vorstehenden Ausführungen unter A. IV. 2. i). Belästigung und Nötigung als besonde-
re Erscheinungsformen der unzulässigen Beeinflussung werden durch § 4 UWG bei richtli-
nienkonformer Auslegung dieser Vorschrift hinreichend erfasst. Deshalb erscheint eine Ände-
rung oder Ergänzung des Gesetzes in diesem Zusammenhang entbehrlich.
9. Artikel 10 (Verhaltenskodizes)
Artikel 10 der Richtlinie enthält eine Regelung zur freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft
durch Verhaltenskodizes. Danach soll es einerseits möglich sein, Verhaltenskodizes zur Kon-
trolle unlauterer geschäftlicher Handlungen einzusetzen. Den in Artikel 11 der Richtlinie ge-
nannten Personen und Organisationen muss jedoch andererseits der Rechtsweg zu den Ge-
richten und der Zugang zu Verwaltungsverfahren freistehen.
Das geltende Recht schließt eine freiwillige Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht aus und eröff-
net nach § 15 UWG darüber hinaus auch die Möglichkeit, Einigungsstellen der Industrie- und
35
Handelskammern anzurufen. Im Bereich der Werbung findet eine freiwillige Selbstkontrolle
beispielsweise durch den Deutschen Werberat statt. Der Rechtsweg wird dadurch im Einzelfall
nicht ausgeschlossen. Besonderer gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf es in dieser Hin-
sicht nicht.
10. Artikel 11 bis 13 (Durchsetzung; Gerichte und Verwaltungsbehörden:
Begründung von Behauptungen; Sanktionen)
Artikel 11 bis 13 der Richtlinie betreffen ihre Durchsetzung, deren konkrete Ausgestaltung
weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
Nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass zur Ein-
haltung der Richtlinie geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer geschäftli-
cher Handlungen zur Verfügung stehen. Die bei Wettbewerbsverstößen zur Anwendung
kommenden Sanktionen müssen nach Artikel 13 der Richtlinie „wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend“ sein. Es bleibt aber nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie den
Mitgliedstaaten überlassen zu entscheiden, ob sie für die Bekämpfung von Rechtsverstößen
zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen einsetzen. Auch eine
Kombination ist möglich.
Das deutsche Recht sieht in den §§ 8 bis 10 UWG zivilrechtliche Ansprüche vor, die gericht-
lich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden können. Unter be-
stimmten Voraussetzungen ist nach den §§ 16 bis 19 UWG auch eine strafrechtliche Verfol-
gung nach der Strafprozessordnung möglich. Diese Sanktionssysteme, die sich in der Praxis
bewährt haben, erfüllen die Anforderungen der Richtlinie, so dass es keiner weiteren Umset-
zungsmaßnahmen bedarf.
Das gilt auch insoweit, als die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richt-
linie vorsehen müssen, dass Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an
der Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen haben, gegen solche Praktiken ge-
richtlich vorgehen können. Diesem Erfordernis wird durch die den Mitbewerbern, Verbänden,
qualifizierten Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern nach
§ 8 Abs. 3 UWG eingeräumten Klagebefugnisse Rechnung getragen. Die Richtlinie enthält
nach ihrem Erwägungsgrund 9 keine Regelungen zu individuellen Klagerechten von Perso-
nen, die durch unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind. Um die Richtlinie
umsetzen zu können, brauchen deshalb im UWG keine besonderen individuellen Klagerechte
für Verbraucher geschaffen zu werden. Der Gesetzentwurf belässt es deshalb insoweit beim
gegenwärtig geltenden Rechtszustand.
36
Das UWG genügt auch hinsichtlich der Beweisregelung in Artikel 12 der Richtlinie den ge-
meinschaftsrechtlichen Anforderungen. Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie sieht für Tatsa-
chenbehauptungen, die im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen stehen, eine Be-
weislastumkehr für den Fall vor, dass dies „unter Berücksichtigung der berechtigten Interes-
sen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände
des Einzelfalls angemessen erscheint“. Erwägungsgrund 21 geht in diesem Zusammenhang
allerdings davon aus, dass Beweislastfragen grundsätzlich vom innerstaatlichen Recht be-
stimmt werden. Danach verbleibt den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum, so
dass es ausreichend erscheint, dass § 5 Abs. 4 Satz 2 UWG und Nummer 5 Satz 2 des An-
hangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E derartige Regelungen enthalten. Hinzu kommt, dass die Recht-
sprechung auch dann Beweiserleichterungen angenommen hat, wenn der Anspruchsteller
entschuldbar über die tatsächlichen Verhältnisse im Ungewissen war.
11. Artikel 14 bis 16 (Änderung anderer Richtlinien)
Artikel 14 bis 16 der Richtlinie betreffen die Änderung anderer Richtlinien sowie einer Verord-
nung.
a. Artikel 14 (Änderung der Richtlinie 84/450/EWG)
Artikel 14 der Richtlinie enthält Änderungen der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung. Diese ist inzwischen au-
ßer Kraft getreten. Sie war mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus
Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit wurde sie nunmehr durch die weiter oben näher
bezeichnete Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizier-
te Fassung) ersetzt. Die Richtlinie 2006/114/EG enthält auch alle Änderungen der Richtlinie
84/450/EWG, die diese durch die vorliegend umzusetzende Richtlinie erfahren hat. Die umzu-
setzende Richtlinie hat die Richtlinie 84/450/EWG allerdings nur in zwei Punkten so geändert,
dass eine Umsetzung erforderlich ist:
- Artikel 3a Buchstabe d der Richtlinie 84/450/EWG wurde durch die umzusetzende Richtlinie
zu Buchstabe h, wodurch noch kein Umsetzungsbedarf begründet wird. Allerdings wurde
auch das Tatbestandsmerkmal „Verwechslungen“ durch das der „Verwechslungsgefahr“ er-
setzt. Die erforderliche Umsetzung erfolgt in § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG-E.
- Artikel 3a Abs. 2 der Richtlinie 84/450/EWG, der den Vergleich bei Sonderangeboten betraf,
ist auf Grund der vorliegend umzusetzenden Richtlinie entfallen, auch wenn sich dies aus
dem Normtext nur unzureichend ergibt. Es folgt aber eindeutig daraus, dass auch Artikel 4
der Richtlinie 2006/114/EG in diesem Zusammenhang keine Regelung für Sonderangebote
37
mehr enthält.
Diese Rechtsänderung ist auf Grund des Gebots der Vollharmonisierung dadurch umzuset-
zen, dass § 6 Abs. 3 UWG, durch den Artikel 3a Abs. 2 der Richtlinie 84/450/EWG umge-
setzt worden war, wieder aufgehoben wird.
b. Artikel 15 (Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG)
Artikel 15 der Richtlinie enthält Änderungen der weiter oben näher bezeichneten Richtlinie
97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der weiter
oben näher bezeichneten Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-
tungen an Verbraucher. Danach sind Verbraucher von Gegenleistungen für unbestellte Waren
oder Dienstleistungen freizustellen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält hierzu in § 241a eine
für Schuldverhältnisse allgemein geltende Regelung, welche auch die in den vorgenannten
Richtlinien geregelten Fälle erfasst. Es besteht kein weiterer Umsetzungsbedarf.
c. Artikel 16 (Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
Artikel 16 Nr. 1 der Richtlinie hat Nummer 1 des Anhangs der weiter oben näher bezeichneten
Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen geän-
dert und Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie hat den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenar-
beit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationa-
len Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), ABl. EG
Nr. L 364 S. 1, durch Anfügung einer neuen Nummer 16 ergänzt.
Zu Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 98/27/EG besteht kein besonderer Umsetzungsbe-
darf, weil in dieser Bestimmung lediglich die Verweisung auf die inzwischen durch Artikel 10
der weiter oben näher bezeichneten Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und verglei-
chende Werbung (kodifizierte Fassung) aufgehobene Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom
10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten über irreführende Werbung dadurch aktualisiert worden ist, dass Nummer 1 des An-
hangs nunmehr auf die vorliegend umzusetzende Richtlinie verweist. In der Sache wird die
Richtlinie 98/27/EG dadurch umgesetzt, dass für alle Verstöße gegen die Normen zur Umset-
zung der Richtlinie 2005/29/EG die §§ 8 ff. UWG gelten.
Die Ergänzung des Anhangs der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zu-
sammenarbeit im Verbraucherschutz durch Anfügung einer weiteren Nummer, in der auf die
vorliegend umzusetzende Richtlinie verwiesen wird, ist bereits im Gesetz über die Durchset-
zung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. De-
38
zember 2006 (BGBl. I S. 3367) berücksichtigt worden, so dass auch insoweit kein weiterer
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
12. Artikel 17 (Information)
Nach Artikel 17 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Verbraucherschaft über die in
Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften angemessen zu informieren. Ferner
sollen Gewerbetreibende und die Urheber von Verhaltenskodizes dazu angeregt werden, die
Verbraucher über ihre Kodizes zu informieren. Beides begründet keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
13. Artikel 18 (Änderung)
Artikel 18 der Richtlinie verpflichtet die Europäische Kommission dazu, dem Europäischen
Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juni 2011 einen umfassenden Bericht über die
Anwendung der Richtlinie vorzulegen. Dies dient der Vorbereitung einer eventuellen künftigen
Änderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsrechts. Da der Bericht von der Europäischen
Kommission vorzulegen ist, stehen die Mitgliedstaaten insoweit nicht in der Pflicht.
14. Artikel 19 (Umsetzung)
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 der Richtlinie gehalten, diese bis zum 12. Juni 2007
umzusetzen.
V. Gesetzgebungszuständigkeit
Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besteht nach Artikel 73 Nr. 9 des Grund-
gesetzes (GG) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
Mit der Novellierung des UWG wird der Schutz von Verbrauchern durch das Lauterkeitsrecht
auf ein gemeinschaftsrechtlich vorgegebenes Durchschnittsniveau festgelegt, bei dem der
Durchschnittsverbraucher den entscheidenden Maßstab bildet. Die Wirtschaft muss sich auf
die umsetzungsbedingt höhere Regelungsdichte der neuen Vorschriften einstellen. Beispiels-
weise müssen bereits laufende Werbekampagnen oder bereits entworfene Marketingkonzepte
darauf überprüft werden, ob sie mit den zahlreichen Einzelregelungen des neuen Rechts noch
im Einklang stehen. Das kann vorübergehend zu gewissen Kostensteigerungen führen. Aus-
39
wirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu
erwarten.
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen
Haushalte. Die Umsetzung der Richtlinie betrifft ausschließlich zivil- und handelsrechtliche
Vorschriften. Ein behördlicher Vollzug findet nicht statt. Da lediglich bereits bestehende Rege-
lungen ergänzt werden, ist nicht mit einem erheblichen Anstieg von Rechtsstreitigkeiten zu
rechnen.
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da Verbrau-
cherinnen und Verbraucher lauterkeitsrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden.
IX. Bürokratiekosten
Der Entwurf schafft keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Errichtung
eines nationalen Normenkontrollrats (NKR-Gesetz).
X. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die in § 1 UWG-E enthaltene Zweckbestimmung des Gesetzes verwendet den Begriff „ge-
schäftliche Handlung“, der damit als zentraler Begriff des UWG-E hervorgehoben werden soll.
Er ersetzt den Begriff „Wettbewerbshandlung“. Dieser deckt nicht zweifelsfrei das ab, was er
im Hinblick auf die Richtlinie erfassen soll. Denn Handlungen während und nach Vertrags-
schluss haben nicht notwendigerweise etwas mit Wettbewerb zu tun.
40
Der in der Richtlinie verwendete Begriff „geschäftliche Praxis“ oder gar „Praktiken“ wird nicht
übernommen, weil ihm in der deutschen Sprache eine abwertende Bedeutung zukommt. Im
UWG muss demgegenüber ein neutralerer Begriff verwendet werden, weil es neben den un-
lauteren auch die lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandenden geschäftlichen Handlungen
gibt.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E wird der Begriff „geschäftliche Handlung“ definiert. Um zum Aus-
druck zu bringen, dass als geschäftliche Handlung gleichermaßen ein positives Tun wie auch
ein Unterlassen in Betracht kommen, wird nicht der an sich ausreichende herkömmliche Beg-
riff „Handlung“ verwendet, sondern die umfassender erscheinende Formulierung „Verhalten“
eingeführt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Entwurfs u. a., dass das Verhalten einer Person mit der Förderung des Absatzes oder dem
Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines
Vertrages hierüber in einem objektiven Zusammenhang steht. Die bisher in § 2 Abs. 1 Nr. 1
enthaltene Regelung, wonach es darauf ankam, dass eine Handlung „mit dem Ziel“ der Förde-
rung des Absatzes bzw. der Förderung der anderen o. g. Unternehmensaktivitäten vorge-
nommen wird, war durch einen finalen Zurechnungszusammenhang gekennzeichnet, der mit
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie kaum mehr zu vereinbaren wäre. Durch den Begriff des
objektiven Zusammenhangs wird nun zum einen sichergestellt, das alle am Verhältnis von
Unternehmen zu Verbrauchern anknüpfenden lauterkeitsrechtlichen Fallgruppen unter Beach-
tung der neuen europarechtlichen Vorgaben vom UWG erfasst werden. Zum anderen ist aber
auch gewährleistet, dass der Begriff der geschäftlichen Handlung – wie der bisherige Begriff
der Wettbewerbshandlung – alle lauterkeitsrechtlichen Fallgruppen erfasst, die das Verhältnis
von Unternehmen zu Unternehmen betreffen. Das UWG wird, insoweit über die Artikel 1 und 3
Abs. 1 der Richtlinie hinausgehend, wie bisher alle geschäftlichen Handlungen erfassen, wel-
che die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen.
Zu den auch weiterhin in den Schutzbereich des UWG fallenden Konstellationen, die das Ver-
hältnis „Unternehmen zu Unternehmen“ betreffen, gehören namentlich die Fälle horizontaler
Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG. Absatz- und Werbebehinderungen, Betriebsstörungen
(wie Betriebsspionage), unberechtigte Abmahnungen und andere unzulässige, unlautere Ver-
haltensweisen eines Unternehmens gegenüber einem Mitbewerber haben in der Regel keine
unmittelbaren Auswirkungen auf den Absatz oder auf den Bezug von Waren und Dienstleis-
tungen. Zwischen diesen Praktiken und dem Absatz oder dem Bezug von Waren und Dienst-
leistungen besteht aber ein objektiver Zusammenhang. Denn der Absatz von Waren oder der
41
Bezug von Waren und Dienstleistungen wird durch derartige Verhaltensweisen regelmäßig –
gegebenenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung – zugunsten des unlauter handeln-
den Unternehmens beeinflusst.
Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen
von Unternehmen oder anderen Personen unterfallen weiterhin nicht dem UWG, soweit sie in
keinem objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und den anderen o. g. Unter-
nehmensaktivitäten stehen. Das gilt etwa für redaktionelle Äußerungen oder eine Reichwei-
tenforschung (Forschung über Medienkontakte). Dienen sie nur der Information der Leser-
schaft oder der die Anonymität der befragten Personen wahrenden Markt- und Meinungsfor-
schung, fehlt es an einem objektiven Zusammenhang zum Warenabsatz, so dass eine ge-
schäftliche Handlung nicht vorliegt. Sponsoring und Image-Werbung können nach wie vor in
den Anwendungsbereich des UWG fallen. Dies wird durch die Erwähnung des Sponsorings in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG-E verdeutlicht und steht im Einklang mit Erwägungsgrund 7 der
Richtlinie, wonach es auf den Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Ent-
scheidung des Verbrauchers ankommt. Image-Werbung kann eine geschäftliche Handlung
sein, sofern sie objektiv geeignet ist, eine solche Entscheidung zu beeinflussen. Dabei müs-
sen alle Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden.
In Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E klargestellt,
dass geschäftliche Handlungen vor, während und nach Geschäftsabschluss in den Anwen-
dungsbereich des Gesetzes fallen. Aus diesem Grund wird in der Definition der geschäftlichen
Handlung jetzt auch die Durchführung eines Vertrags ausdrücklich erwähnt. Damit ist die bis-
herige Rechtsprechung überholt, die aus dem Merkmal „Absatzförderung“ geschlossen hatte,
eine Wettbewerbshandlung sei im Regelfall mit dem Vertragsabschluss beendet und umfasse
nur ausnahmsweise auch Handlungen nach Vertragsschluss, wenn es der Unternehmer von
vornherein auf Kundentäuschung abgesehen hatte.
Insgesamt kommt in der Definition der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der auch
weiterhin geltende, umfassende Schutzzweck des UWG zum Ausdruck, der sich gleicherma-
ßen auf Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer erstreckt. Zwar schützt die
Richtlinie unmittelbar nur die wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern. Im Erwägungs-
grund 8 der Richtlinie wird jedoch eingeräumt, dass sie mittelbar auch rechtmäßig handelnde
Unternehmen vor Mitbewerbern schützt, die sich nicht an die Regeln des lauteren Wettbe-
werbs halten. Im Übrigen verwehrt es die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber nicht, über
den Regelungsbereich der Richtlinie hinausgehende lauterkeitsrechtliche Bestimmungen zu
erlassen, die das Verhältnis der Unternehmen zu ihren Mitbewerbern betreffen. Sie zwingt
mithin nicht zu einer Aufgabe der bewährten allgemeinen Schutzzwecktrias des deutschen
Rechts.
42
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
Die Änderung ist durch die Erweiterung des Definitionskatalogs bedingt.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7)
Die Definition des Begriffs „Verhaltenskodex“ in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E lehnt sich an den
Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie an. Die Legaldefinition ist erforderlich, um ein
richtlinienkonformes Verständnis der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UWG-E sicher zu
stellen.
In § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E wird der Sache nach die Definition des „Gewerbetreibenden“ aus
Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie übernommen. Statt des Wortes „Gewerbetreibender“ wird
jedoch der Begriff „Unternehmer“ verwendet. Der Begriff „Gewerbetreibender“ ist für eine
Übernahme nicht geeignet, da er mit der Definition des Gewerbetreibenden in Artikel 2 Buch-
stabe b der Richtlinie nicht übereinstimmt. Die Definition erfasst nämlich nicht nur gewerbliche,
sondern auch handwerkliche und berufliche Tätigkeiten. Der Begriff „Unternehmer“ wird be-
reits im UWG verwendet. Allerdings erfordert die Umsetzung des Artikels 2 Buchstabe b der
Richtlinie, diesen Begriff nunmehr nicht mehr entsprechend § 14 BGB, sondern gemäß der
Richtlinie zu definieren. Dementsprechend bedarf es zusätzlich zu der Einführung der Definiti-
on (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E) auch einer Anpassung des § 2 Abs. 2 UWG.
Die Definition der „fachlichen Sorgfalt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG-E entspricht der Definition der
„beruflichen Sorgfalt“ in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie. Dabei wurde der Begriff „berufli-
che Sorgfalt“ durch den besser geeigneten Begriff „fachliche Sorgfalt“ ersetzt. Ein Beruf kann
nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Rechts nur von einer natürlichen Person aus-
geübt werden, die Sorgfaltspflichten im Sinne der Richtlinie sollen aber auch juristische Per-
sonen treffen. Zur Vermeidung uneinheitlicher Begriffsbildungen im Zivil- und Handelsrecht
empfiehlt es sich deshalb, die in der englischen und französischen Sprachfassung verwende-
ten Begriffe “professional diligence“ (englisch) bzw. „diligence professionnelle“ (französisch)
zum Zweck der Richtlinienumsetzung als „fachliche Sorgfalt“ zu übersetzen.
Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 2)
Da der Begriff des Unternehmers nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E definiert wird, entfällt
insoweit die Verweisung auf die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 2 Abs. 2
UWG-E. Dort soll nur noch für den Verbraucherbegriff auf das Bürgerliche Gesetzbuch ver-
wiesen werden.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Generalklausel des § 3 UWG soll neu gefasst werden.
§ 3 Abs. 1 UWG-E enthält eine Neufassung der bisherigen lauterkeitsrechtlichen Generalklau-
sel. Dabei wurde das unklare Merkmal der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil
43
von Marktteilnehmern zugunsten der Einführung des Merkmals der Beeinträchtigung ihrer
Interessen aufgegeben. Damit wird der sachliche und sprachliche Gleichklang zu den Rege-
lungen in § 1 Satz 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hergestellt.
Die Regelung ersetzt ferner das sperrige Tatbestandsmerkmal der „nicht nur unerheblichen“
Beeinträchtigung durch das Merkmal „Spürbarkeit“, das auch in der Definition der wesentli-
chen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens in Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie enthal-
ten ist.
Die Generalklausel wird in § 3 UWG-E durch einen zweiten Absatz ergänzt, der der Umset-
zung von Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie dient (vgl. die Ausführungen im Allgemeinen Teil
der Begründung unter A. IV. 5. Buchstaben a und b).
Im ersten Satz des § 3 Abs. 2 UWG-E wird Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie
insoweit umgesetzt, als dieser bestimmt, dass eine geschäftliche Handlung unlauter ist, wenn
sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie das wirtschaftliche
Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen kann. Dabei wird die Definition der „we-
sentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ gemäß Artikel 2
Buchstabe e der Richtlinie berücksichtigt.
Beim zweiten Satz des § 3 Abs. 2 UWG-E geht es um die Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2
Buchstabe b der Richtlinie insoweit, als dort bestimmt wird, dass es für die Beurteilung einer
geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf das vom
Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-
chung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen auf-
merksamen Durchschnittsverbrauchers ankommt, und bei einer geschäftlichen Handlung, die
sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser
Gruppe abzustellen ist.
Beim dritten Satz des § 3 Abs. 2 UWG-E geht es um die Klarstellung, dass auf das durch-
schnittliche Mitglied einer bestimmten Gruppe besonders schutzbedürftiger Verbraucher ab-
zustellen ist, wenn die geschäftliche Handlung zwar nicht auf diese Verbrauchergruppe ab-
zielt, es für den Unternehmer aber vorhersehbar war, dass seine geschäftliche Handlung das
wirtschaftliche Verhalten gerade dieser Verbraucher beeinflussen werde.
§ 3 Abs. 3 UWG-E schließlich verweist auf einen Anhang mit einer Liste geschäftlicher Hand-
lungen gegenüber Verbrauchern, die ohne Rücksicht auf die nach der lauterkeitsrechtlichen
Generalklausel sonst maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 und 2 UWG-E stets
unzulässig sind (Verbote ohne Wertungsvorbehalt); auf die spürbare Beeinträchtigung von
Verbraucherinteressen kommt es dabei nicht an. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme
von dem sonst geltenden Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gesetzes auf Mitbe-
werber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer. Die Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die
44
auf Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I zurückgehende Regelung
aus Gründen des Verbraucherschutzes besonders streng ausgefallen ist. Es wäre nicht ge-
rechtfertigt, den kaufmännischen Verkehr mit derart starren Regeln zu belasten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung
zu Artikel 1 Nr. 12 verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Die Angabe „im Sinne von § 3“ wird gestrichen, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt,
§ 3 UWG definiere den Begriff der Unlauterkeit. Tatsächlich ergeben sich aus § 3 UWG und
künftig § 3 UWG-E aber nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine unlautere Hand-
lung unzulässig ist. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 UWG einschließlich des Anhangs zu § 3
Abs. 3 UWG-E enthalten sodann einen Katalog von Beispielen unlauteren Verhaltens.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist eine Folge der Einführung des Begriffs „geschäftliche Handlung“.
Zu Buchstabe c
§ 4 Nr. 2 UWG wird neu gefasst. Die Vorschrift wird um die Begriffe „geistige und körperliche
Gebrechen“ sowie „das Alter“ ergänzt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie diese Begriffe ausdrücklich nennt. Zwar enthält diese Richt-
linienbestimmung lediglich einen Maßstab, anhand dessen geschäftliche Handlungen beurteilt
werden sollen, und keinen Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine unlautere Handlung gege-
ben ist. Die ausdrückliche Erwähnung besonders schutzbedürftiger Gruppen verdeutlicht aber,
dass deren Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen ein besonderes Anliegen der
Richtlinie ist. Daher soll dieser Schutz ausdrücklich normiert werden.
Die Streichung der Wörter „insbesondere von Kindern und Jugendlichen“ hat keine inhaltliche
Änderung des § 4 Nr. 2 UWG zur Folge. Sie ist vielmehr erforderlich, um zu verhindern, dass
dem Begriff des Kindes an zwei Stellen des Gesetzes eine unterschiedliche Bedeutung bei-
gemessen wird. Der Begriff des Kindes in Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E ist ge-
meinschaftsrechtlicher Natur. Die Verwendung desselben Wortes in § 4 Nr. 2 UWG wäre aber
mit der Gefahr verbunden, dass die Regelung an beiden Stellen nach deutschem Recht aus-
gelegt wird. Um dies von vornherein auszuschließen, soll die Verwendung dieses Wortes hier
vermieden werden.
Zu Buchstabe d
Die Änderung ist eine Folge der Einführung des Begriffs „geschäftliche Handlung“.
45
Zu Nummer 5 (§ 5 Abs. 1, 2 und 5)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift des § 5 UWG-E wird weiter gefasst als in § 5 UWG, weil die Vorschrift auch
irreführende geschäftliche Handlungen betrifft, bei denen es sich nicht um Werbung handelt.
Zu Buchstabe b
Bei der in den §§ 5 und 5a UWG-E geregelten Irreführung handelt es sich um eine der wich-
tigsten Fallgruppen des unlauteren Wettbewerbs. Der Entwurf unterscheidet hierbei zwischen
der Irreführung durch aktives Tun, die in § 5 UWG-E geregelt wird, und der Irreführung durch
Unterlassen, die in § 5a UWG-E weitaus detaillierter als bisher geregelt wird.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 1
Die Neufassung des § 5 Abs. 1 und 2 UWG dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie.
Abweichend vom geltenden Recht knüpft das Gesetz dabei nicht mehr an den Begriff der
Werbung an, sondern den der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E.
Die Reichweite der Irreführungstatbestände wird damit an den in Übereinstimmung mit den
Vorgaben der Richtlinie erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes angepasst. Soweit
davon auch der Mitbewerberschutz betroffen ist, steht dem die weiter oben näher bezeichnete
Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)
nicht entgegen. Denn nach deren Artikel 8 sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, insoweit
weiterreichende Vorschriften zu erlassen oder aufrecht zu erhalten.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG-E enthält den allgemeinen Grundsatz, dass unlauter handelt, wer eine
irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Dabei wird nicht zwischen geschäftlichen
Handlungen zum Nachteil von Verbrauchern, für welche die Richtlinie gilt, und solchen zum
Nachteil von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern unterschieden. Es gilt vielmehr
der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E definierte einheitliche Begriff der geschäftlichen Handlung, der
auch der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 und 2 UWG-E zu Grunde liegt.
Im Ergebnis ähnlich wie bisher hängt die Unzulässigkeit einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG-E
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UWG-E unlauteren geschäftlichen Handlung nach dem Gesetz-
entwurf von ihrer Eignung ab, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen
Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Diese Erheblichkeitsschwelle beschränkt die Re-
levanz der Irreführungstatbestände auf geschäftliche Handlungen, die von einem gewissen
Gewicht für das Marktgeschehen sind. Sie gilt bei geschäftlichen Handlungen gegenüber
Verbrauchern nach § 3 Abs. 2 UWG-E mit der Maßgabe, dass es für die spürbare Beeinträch-
tigung von Verbraucherinteressen darauf ankommt, ob die Irreführung einen Durchschnitts-
verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen kann, die er ansonsten nicht ge-
troffen hätte.
46
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG-E ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre
oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Zur Täuschung „geeignet“ sind naturgemäß
auch Angaben, die tatsächlich zu einer Täuschung führen. In dem Entwurf wird diese Fallge-
staltung – anders als in der Richtlinie – nicht ausdrücklich erwähnt, weil es sich denknotwen-
dig um einen Unterfall der Eignung zur Täuschung handelt, der von diesem Tatbestands-
merkmal mit erfasst wird.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 UWG-E im Einzelnen aufgezählten Bestandteile einer ge-
schäftlichen Handlung, die bei der Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, zu berücksichtigen
sind (Bezugspunkte der Irreführung), dienen der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
bis g und Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen
den Bezugspunkten der Irreführung nach Artikel 6 Abs. 1 und nach Artikel 6 Abs. 2 der Richt-
linie. Da die Eingangssätze beider Absätze des Artikels nur sprachlich, nicht aber auch inhalt-
lich voneinander abweichen, kann auf diese Unterscheidung im UWG verzichtet werden.
Der Katalog der Bezugspunkte der Irreführung in § 5 Abs.1 Satz 2 UWG-E ist entsprechend
der Richtlinie formuliert.
Wie schon zu § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG-E ausgeführt, hat nicht jede unwahre Angabe im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG-E zwangsläufig auch die Unzulässigkeit der geschäftlichen Hand-
lung zur Folge. Vielmehr gilt auch hier die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG-E, so
dass es darauf ankommt, ob die Interessen der in den Schutzbereich einbezogenen Marktteil-
nehmer spürbar beeinträchtigt werden. Diese Einschränkung deckt sich auch mit den gemein-
schaftsrechtlichen Vorgaben der weiter oben näher bezeichnete Richtlinie 2006/114/EG über
irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung). Denn auch nach Artikel 2
Buchstabe b jener Richtlinie hängt die Unzulässigkeit irreführender Werbung davon ab, dass
sie wegen der ihr innewohnenden Täuschung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der
Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, zu beeinflussen oder aus
demselben Grund geeignet ist, einen Mitbewerber zu schädigen.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E regelt Angaben, welche die angebotenen Waren oder Dienst-
leistungen selbst betreffen. Diese Nummer enthält entsprechend Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b
der Richtlinie nunmehr einen klarstellenden Hinweis, dass als Bezugspunkte der Irreführung
nur „wesentliche“ Merkmale der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen. Im Übrigen
werden aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie die Merkmale „Vorteile“, „Risiken“, „Zu-
behör“, „Kundendienst“ und „Beschwerdeverfahren“ übernommen. In Abgrenzung zu den in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG-E geregelten Garantie- und Gewährleistungsrechten erfassen
die Merkmale „Kundendienst“ und „Beschwerdeverfahren“ neben Angaben des Unternehmers
47
über den klassischen Kundendienst – wie beispielsweise der Werbung mit einem Vorortservi-
ce – auch alle anderen nachvertraglichen Serviceleistungen wie beispielsweise die Kunden-
betreuung über eine „Hotline“ beim Vertrieb technisch komplexer Erzeugnisse.
Darüber hinaus ist eine Anpassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E an die Richtlinie nicht
erforderlich. Denn der Begriff „Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen“ in § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 UWG-E ist inhaltlich mit dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie ver-
wendeten Begriff „Vorhandensein des Produkts“ identisch.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E regelt Angaben über den Preis sowie die Bedingungen, unter
denen die Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden und entspricht inhaltlich im
Wesentlichen dem geltenden Recht. Dem bisher in § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG verwendeten Merk-
mal „Anlass des Verkaufs“ wird das aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie übernom-
mene Merkmal „Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ hinzugefügt. Die bisher schon
unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Anlass des Verkaufs behandelten Fälle der
Werbung mit Scheininsolvenz-, Scheinsonder- oder Scheinräumungsverkäufen sind allerdings
regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, mit einer Täuschung über das Vorhandensein
eines besonderen Preisvorteils verbunden, so dass sich diese beiden Bezugspunkte der Irre-
führung überschneiden. Das neue Merkmal bietet aber Raum für andere Fälle, in denen die
angesprochenen Verkehrskreise etwa aus den Umständen, unter denen eine Ware oder
Dienstleistung angeboten wird, unberechtigterweise auf das Vorhandensein eines besonderen
Preisvorteils schließen.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG-E regelt wie schon das geltende Recht unwahre oder zur Irrefüh-
rung geeignete Angaben, welche die Person und die geschäftlichen Verhältnisse des Unter-
nehmers betreffen, der die geschäftliche Handlung vornimmt. Die Vorschrift wird in Anlehnung
an Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie neu gefasst. Allerdings wird der Begriff „kom-
merzielle oder gewerbliche Eigentumsrechte“ nicht in das UWG übernommen, weil er neben
den umfassenderen Begriffen „Vermögen“ und „Rechte des geistigen Eigentums“ entbehrlich
erscheint. Zur Klarstellung werden jedoch aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie die
Merkmale „Beweggründe“ für die geschäftliche Handlung und „Art des Vertriebs“ übernom-
men.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UWG-E fasst die Verwendung von Symbolen und Aussagen zusam-
men, die entweder mit direktem oder indirektem Sponsoring zu tun haben oder auf eine Zu-
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lassung des Unternehmers oder seiner Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Mit der Vor-
schrift wird Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 UWG-E übernimmt wörtlich die Regelung aus Artikel 6 Abs. 1 Buchsta-
be e der Richtlinie. Die Übernahme der Merkmale „Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatz-
teils, eines Austauschs oder einer Reparatur“ ist angezeigt, da diese in dem bisherigen Kata-
log nicht enthalten sind. Einzelne geschäftliche Handlungen, durch die der unrichtige Eindruck
vermittelt wird, eine bestimmte Leistung oder Reparatur sei notwendig, mögen zwar auch un-
ter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern
nach § 4 Nr. 2 UWG-E als unlauter anzusehen sein. Denn diese Bestimmung dient ebenso
wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UWG-E dem Schutz vor unnötigen oder überteuerten Anschaffun-
gen. Aber bei § 4 Nr. 2 UWG-E steht der Schutz besonders schutzwürdiger Verbraucher – wie
etwa der Minderjährigen – im Vordergrund, während § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UWG-E für alle
Adressaten von geschäftlichen Handlungen gilt.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UWG-E stuft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E als irreführen-
de geschäftliche Handlung ein. Voraussetzung ist – in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 2
Buchstabe b der Richtlinie –, dass sich der Unternehmer auf die Einhaltung des Kodexes ver-
pflichtet hatte und dass er sich bei der geschäftlichen Handlung auf seine daraus folgende
Bindung beruft.
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 7 UWG-E betrifft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über
Rechte bei Leistungsstörungen, insbesondere Rechte aus Garantieversprechen und Gewähr-
leistungsrechte. Die Vorschrift setzt Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie um.
Zu § 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 2 UWG-E dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. Auf
die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 6. b (1) wird verwiesen.
Fragen des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 2 UWG-E und des Verhältnisses dieser Rege-
lung zu den Vorschriften des § 4 Nr. 9 UWG und des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E bleiben
einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten.
Zu Buchstabe c
§ 5 Abs. 5 UWG ist aufzuheben. Die Anwendungsbereiche des § 5 Abs. 5 UWG und der
Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie überschneiden sich. Eine Beibehaltung des § 5 Abs. 5
UWG widerspräche dem Richtliniengebot einer Vollharmonisierung. Nummer 5 des Anhangs I
49
der Richtlinie regelt nämlich geschäftliche Handlungen, die ohne Rücksicht auf die nach der
lauterkeitsrechtlichen Generalklausel sonst maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 3
Abs. 1 UWG-E stets unzulässig sind, wenn sie gegenüber Verbrauchern vorgenommen wer-
den. Hingegen ist nach § 5 Abs. 5 UWG die Erheblichkeitsschwelle maßgeblich. Im Übrigen
würde eine Doppelregelung zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen.
Allerdings wird der in § 5 Abs. 5 UWG bisher vorgesehene Mindestzeitraum für die Bevorra-
tung von zwei Tagen in abgewandelter Form im Rahmen einer Beweislastregel als Nummer 5
Satz 2 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E übernommen, was dem in Artikel 12 Buchstabe a
der Richtlinie vorgesehenen Beweiserleichterungsgebot zugunsten von Verbrauchern ent-
spricht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV.
10. a. E. und im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 12 zu Nummer 5 des An-
hangs Bezug genommen.
Zu Nummer 6 (§ 5a)
§ 5a UWG-E betrifft die Irreführung durch Unterlassen und dient der Umsetzung von Artikel 7
der Richtlinie.
Zu § 5a Abs. 1
§ 5a Abs. 1 UWG-E tritt an die Stelle des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG.
Absatz 1 gilt für alle Marktteilnehmer und übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 5 Abs. 2
Satz 2 UWG. Dabei wird das bisherige Merkmal „Bedeutung für die Entscheidung zum Ver-
tragsschluss“ im Hinblick auf die Erstreckung der Regelung auf nachvertragliche geschäftliche
Handlungen durch das Tatbestandsmerkmal „Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung“
ersetzt.
Zu § 5a Abs. 2
§ 5a Abs. 2 bis 4 UWG-E gelten dagegen nur für Waren- und Dienstleistungsangebote ge-
genüber Verbrauchern. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem sonst geltenden
Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gesetzes auf Mitbewerber, Verbraucher und
sonstige Marktteilnehmer. Die Ausnahme ist geboten, um den kaufmännischen Verkehr nicht
mit Informationsanforderungen zu belasten, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen.
Nach § 5a Abs. 2 UWG-E ist es unlauter, dem Verbraucher Informationen vorzuenthalten, die
im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels für seine Fähigkeit wesentlich sind, eine an Informationen ausge-
richtete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. In Übereinstimmung mit Artikel 7
Abs. 2 der Richtlinie erfasst § 5a Abs. 2 UWG-E damit auch Fälle des Verheimlichens wesent-
licher Informationen, des Bereitstellens wesentlicher Informationen, wenn dies auf unklare,
50
unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt, sowie des Nichtkenntlich-
machens des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung.
In Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie trägt die Regelung auch dem
Umstand Rechnung, dass die Möglichkeiten zur Vermittlung von Informationen in räumlicher
oder zeitlicher Hinsicht beschränkt sein können. Solche Beschränkungen sind bei der Beurtei-
lung der Frage zu berücksichtigen, ob das Unterbleiben der Information wettbewerbsrechtlich
relevant ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob Maßnahmen getroffen worden sind, um die
Information anderweitig zur Verfügung zu stellen.
Nach § 3 Abs. 2 UWG-E ist es darüber hinaus erforderlich, dass die im Sinne des § 5a Abs. 2
UWG-E vorenthaltenen Informationen auch geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäft-
lichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Zu § 5a Abs. 3
§ 5a Abs. 3 UWG-E enthält zur Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie eine nicht ab-
schließende Liste von Informationen, die im vorstehenden Sinne so wesentlich sind, dass der
Unternehmer sie von sich aus, d. h. nicht erst auf Nachfrage hin zur Verfügung stellen muss.
Es handelt sich um Informationen, deren Vorenthaltung in aller Regel eine Irreführung dar-
stellt. Allerdings scheidet eine solche Irreführung dann aus, wenn sich die betreffenden Tatsa-
chen bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Der Entwurf vermeidet den in Artikel 7 Abs. 4 verwendeten und in Artikel 2 Buchstabe i der
Richtlinie definierten Begriff „Aufforderung zum Kauf“, weil dieser Ausdruck terminologische
Abgrenzungsprobleme zum deutschen Vertragsrecht zur Folge hätte. Nach den Rechtsbegrif-
fen des deutschen Zivil- und Handelsrechts beträfe eine „Aufforderung zum Kauf“ nur Kaufver-
träge (§§ 433 ff. BGB), während sich aus der Definition des im Gesetzentwurf ebenfalls nicht
verwendeten Begriffs „Produkt“ in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie eindeutig ergibt, dass
die Vorschriften im Allgemeinen auch für Dienstleistungen gelten sollen. Darüber hinaus könn-
te der Begriff „Auffordern“ den unzutreffenden Eindruck erwecken, es gehe in diesen Fällen
darum, durch eine invitatio ad offerendum schon unmittelbar zum Vertragsabschluss aufzufor-
dern. In diesem engen Sinne ist die Auflistung der für die geschäftliche Entscheidung des
Verbrauchers wesentlichen Informationen aber nicht gemeint. Der Entwurf umschreibt deshalb
in § 5a Abs. 3 UWG-E, um was es der Sache nach geht, dass nämlich Waren oder Dienstleis-
tungen in einer dem verwendeten Mittel der kommerziellen Kommunikation angemessenen
Weise so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird,
einen Geschäftsabschluss zu tätigen.
Bei richtlinienkonformer Auslegung kommt es für die Frage, ob ein solches Waren- oder
Dienstleistungsangebot vorliegt, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher auf Grund
der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren- oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat,
51
eine auf den Erwerb der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Wil-
lenserklärung abzugeben. Deshalb ist der Tatbestand des § 5a Abs. 3 UWG-E nicht nur bei
einer invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne
des § 145 BGB erfüllt, sondern bei jeder Erklärung des Unternehmers, auf Grund derer sich
der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder zur Inanspruchnahme einer be-
stimmten Dienstleistung entschließen kann. Nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wird
dies im Allgemeinen nicht der Fall sein.
Die einzelnen Informationsanforderungen, die beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a
Abs. 3 UWG-E gelten, sind aus Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a bis e der Richtlinie übernommen.
Damit erfährt das geltende Recht eine wesentliche Ergänzung. Denn bisher sind besondere
Informationsanforderungen nur in § 4 Nr. 5 und 6 UWG für Preisausschreiben und Gewinn-
spiele ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen ist es der Rechtsprechung überlassen worden
aufzuzeigen, welche Informationen im konkreten Einzelfall so wesentlich sind, dass der Unter-
nehmer sie von sich aus zu offenbaren hat. Diese Frage ist danach beurteilt worden, welche
Umstände nach der Verkehrsauffassung für das Publikum so bedeutsam sind, dass es ohne
Hinweis darauf in einem für die geschäftliche Entscheidung wesentlichen Punkt getäuscht
wird.
Da der Katalog der Informationsanforderungen nach der Richtlinie nicht abschließend ist, kann
es im Einzelfall erforderlich sein, noch andere Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung
der Ware oder Dienstleistung wesentlich erscheinen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar
aus Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie. Da aber die Liste der im Anhang II der Richtlinie aufgeführ-
ten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte, in denen wesentliche Informationspflichten enthal-
ten sind, nach der ausdrücklichen Regelung in Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie nicht erschöpfend
ist, kann dies für die durch Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie für den Fall der „Aufforderung zum
Kauf“ vorgesehenen Informationsanforderungen kaum anders sein.
Im Einzelnen gelten folgende Umstände als wesentlich und dürfen deshalb dem Verbraucher
nicht vorenthalten werden:
Zu § 5a Abs. 3 Nr. 1
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
Anzugeben sind diese – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – allerdings nur in dem für
das Mittel der kommerziellen Kommunikation und die Ware oder Dienstleistung angemesse-
nen Umfang. Damit wird erreicht, dass die Informationsanforderungen insbesondere bei ge-
ringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf ein angemessenes Maß beschränkt
werden.
52
Zu § 5a Abs. 3 Nr. 2
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls
auch die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt. Die Regelung gilt all-
gemein für alle Fälle des Angebots von Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern.
Daneben gelten ähnliche Informationspflichten, die in besonderen Vorschriften wie § 312c
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV und in den §§ 15 a und 15 b der Gewerbeordnung geregelt sind. Ver-
stöße gegen diese marktverhaltensregelnden Normen werden als Rechtsbruch lauterkeits-
rechtlich schon durch § 4 Nr. 11 UWG erfasst. Der Anwendungsbereich der in den anderen
Gesetzen getroffenen Regelungen ist jedoch enger als § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG-E, weshalb die
hier vorgeschlagene Regelung im Interesse einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie not-
wendig erscheint.
Zu § 5a Abs. 3 Nr. 3
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich auch Preisangaben, gegebenenfalls mit zusätzlichen Fracht-,
Liefer- oder Zustellkosten. Bei Preisen, die nicht im Voraus berechnet werden können, ist die
Art der Preisberechnung wesentlich.
Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV gibt es bereits eine Regelung zur Endpreisangabe gegenüber
Letztverbrauchern, zu denen auch Gewerbetreibende gehören, die für den eigenen Bedarf
kaufen. Bei Fernabsatzverträgen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch anzugeben, welche
zusätzlichen Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei Leistungsangeboten kommt nach § 1
Abs. 3 PAngV die Angabe von Verrechnungssätzen (Stundensätzen, Kilometersätzen) in Be-
tracht. Da es sich um marktverhaltensregelnde Vorschriften handelt, erfüllen Verstöße dage-
gen schon heute den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. Die
in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG-E vorgeschlagene Regelung erscheint aber geboten, um die Bedeu-
tung hervorzuheben, die vorenthaltenen Preisangaben für das Lauterkeitsrecht zukommt.
Zu § 5a Abs. 3 Nr. 4
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie umge-
setzt wird, sind wesentliche Informationen auch Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen. Gleiches gilt für den Umgang
mit Beschwerden. Der Beschwerdebegriff entspricht dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E
verwendeten Begriff des Beschwerdeverfahrens.
53
Zu § 5a Abs. 3 Nr. 5
Nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe e der Richtlinie umge-
setzt wird, ist auch die Information über das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Wider-
ruf als wesentlich anzusehen. Dabei kommt es anders als bei den nach § 5a Abs. 3 Nr. 4
UWG-E als wesentlich geltenden Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen nicht auf eine
Abweichung von bestimmten Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt an. Angaben über das
Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf sind stets erforderlich. Die Regelung dient
vor allem der Klarstellung. Denn nach geltendem Recht muss der Verbraucher auch schon
nach § 355 BGB über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden, so dass eine unterblie-
bene ebenso wie eine falsche oder unzureichende Belehrung auch nach § 4 Nr. 11 UWG un-
lauter ist.
Zu § 5a Abs. 4
§ 5a Abs. 4 UWG-E stuft auch solche Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2
dieser Vorschrift ein, die auf Grund europäischen Rechts für kommerzielle Kommunikation
einschließlich Werbung und Marketing maßgeblich sind. Dies sind zunächst Informationsan-
forderungen, die sich aus Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in Anhang II der Richtlinie
zusammengestellten 14 weiteren Richtlinien ergeben. Nach Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie ist
diese Zusammenstellung aber nicht erschöpfend. Deshalb soll § 5a Abs. 4 UWG insbesonde-
re auch für Informationsanforderungen auf Grund von Bestimmungen gelten, durch welche die
in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Regelungen ersetzt worden sind oder künftig ersetzt
werden. Es sind aber darüber hinaus auch alle sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsak-
te zu beachten, aus denen sich derartige Anforderungen ergeben.
Da der Beispielskatalog des Anhangs II der Richtlinie ohnehin nicht abschließend ist, wird
darauf verzichtet, das UWG durch einen entsprechenden zweiten Anhang zu ergänzen. Es
bleibt stattdessen der Rechtsprechung überlassen, die Informationspflichten näher zu
bestimmen, die sich im Einzelfall aus den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten und gegebe-
nenfalls deren Umsetzung oder Ausführung ergeben.
Absatz 4 des § 5a UWG-E ist nicht auf Waren- und Dienstleistungsangebote im Sinne des
Absatzes 3 dieser Vorschrift beschränkt, sondern gilt für alle geschäftlichen Handlungen ge-
genüber Verbrauchern. Darüber hinaus werden Verstöße gegen marktverhaltensregelnde
gesetzliche Informationspflichten – wie schon bisher – auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsbruchs nach § 4 Nr. 11 UWG zu würdigen sein. Soweit es dadurch zu Überschneidun-
gen der Anwendungsbereiche kommt, ist dies unschädlich und kann deshalb in Kauf genom-
men werden.
Im Einzelnen geht es im Anhang II der Richtlinie um folgende Regelungen:
54
- Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation in Artikel 4 und 5 der im Allgemeinen Teil
der Begründung unter A. IV. 3. d bereits näher bezeichneten Richtlinie 97/7/EG über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Artikel 4 jener Richtlinie regelt
die vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz zu erfüllenden Informationspflichten, Arti-
kel 5 deren schriftliche Bestätigung. Die Umsetzung ist in § 312c BGB (Unterrichtung des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV erfolgt; für den
Versicherungsbereich erfolgte die Umsetzung in der Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV);
- die im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 3. d bereits näher bezeichnete Pau-
schalreiserichtlinie 90/314/EWG, nach deren Artikel 3 Abs. 1 Beschreibungen einer Pau-
schalreise durch den Veranstalter oder Vermittler, die Preise und die übrigen Vertragsbedin-
gungen keine irreführenden Angaben enthalten dürfen. Artikel 3 Abs. 2 jener Richtlinie ent-
hält besondere Anforderungen für den Prospekt. Die Vorgaben sind durch § 4 BGB-InfoV
umgesetzt worden;
- die Informationspflichten in Artikel 3 Abs. 3 der im Allgemeinen Teil der Begründung unter
A. IV. 3. d bereits näher bezeichneten Teilzeitnutzungsrechterichtlinie 94/47/EG, deren
schuldrechtsbezogene Umsetzung in § 482 BGB (Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechte-
verträgen) in Verbindung mit § 2 BGB-InfoV erfolgt ist;
- die im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 3. e bereits näher bezeichnete Richtli-
nie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebo-
tenen Erzeugnisse, nach deren Artikel 3 Abs. 4 bei der Werbung für bestimmte grundpreis-
fähige Produkte nicht nur die Angabe des Endpreises vorgeschrieben ist, sondern auch der
Preis je Maßeinheit. Diese Vorgabe ist in § 2 PAngV umgesetzt worden;
- Werbevorschriften im Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Human-
arzneimittel, ABl. EG Nr. L 311 S. 67. Dieser Gemeinschaftskodex regelt die Herstellung,
das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Einsatz von Humanarzneimitteln. Die Umset-
zung ist durch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfolgt;
- die in Artikel 5 und 6 der bereits im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 3. d näher
bezeichneten Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehe-
nen allgemeinen und besonderen Informationspflichten, die in den §§ 5 und 6 des Teleme-
diengesetzes (TMG) geregelt sind;
- die in Artikel 1 Buchstabe d der im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 3. d bereits
näher bezeichneten Richtlinie 98/7/EG zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-
kredit vorgeschriebene Information. Diese Vorgabe wurde inzwischen durch Artikel 4 der
55
Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. April 2008 er-
setzt. Die Umsetzung ist bisher in § 6 Abs. 1 PAngV erfolgt;
- die in Artikel 3 und 4 der im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 3. d bereits näher
bezeichneten Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher enthaltenen Anforderungen an die Unterrichtung des Verbrauchers vor Ab-
schluss eines solchen Fernabsatzvertrags. Die Umsetzung ist in § 312c Abs. 1 BGB in Ver-
bindung mit § 1 BGB-InfoV erfolgt;
- die Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Artikel 1 Nr. 9 der Richtlinie
2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ände-
rung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und verein-
fachte Prospekte, ABl. EG Nr. L 41 S. 20. Diese Richtlinienvorgabe ist in § 42 des Invest-
mentgesetzes (InvG) umgesetzt worden;
- die in Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. EG Nr. L 9 S. 3, vorge-
sehenen Informationspflichten sind in den §§ 42 b bis 42 d des Gesetzes zur Neuregelung
des Versicherungsvermittlerrechts umgesetzt worden;
- die in Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. EG Nr. L 345 S. 1, vorgeschrie-
benen Informationen, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsver-
trags und während der Vertragsdauer zu erteilen sind. Die Umsetzung ist in der Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenver-
ordnung – VVG-InfoV) erfolgt;
- gemeinschaftsrechtliche Vorgaben aus Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates, ABl. EG Nr. L 145 S. 1. Die Umsetzung ist in den §§ 34 und 34a des
Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt;
- die in Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordi-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG, ABl. EG Nr. L 228 S. 1, vorgesehenen Informationen, die dem Versicherungs-
nehmer vor Vertragsschluss zu erteilen sind. Die Umsetzung ist in in der Verordnung über
56
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung –
VVG-InfoV) erfolgt;
- Vorgaben aus Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen An-
gebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. EG Nr. L 345 S. 64, die im Hinblick auf die In-
formationspflichten durch die §§ 5 bis 8 und des 12 Wertpapierprospektgesetzes (WpPG),
umgesetzt worden sind.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Zu Buchstabe a) aa)
Die Angabe „im Sinne von § 3“ in § 6 Abs. 2 UWG ist aus denselben Gründen zu streichen
wie in § 4 UWG (vgl. dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1
Nr. 4 Buchstabe a).
Zu Buchstabe a) bb)
Das Tatbestandsmerkmal „Verwechslungen“ in § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG-E wird durch das der
„Gefahr von Verwechslungen“ ersetzt. Damit wird Artikel 14 Nr. 3 der Richtlinie umgesetzt
(vgl. hierzu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 11. a, 1. Spie-
gelstrich).
Zu Buchstabe a) cc)
Der Ausdruck „die Wertschätzung“ in § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG wird durch den Begriff „Ruf“ er-
setzt. Der in Artikel 3a Buchstabe g der Richtlinie 84/450/EG über irreführende und verglei-
chende Werbung und Artikel 4 Buchstabe f der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und
vergleichende Werbung jeweils verwendete Begriff „Ruf“ (Normtext: … die Werbung „ … nutzt
den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mit-
bewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer
Weise aus“) unterliegt einer europäischen Begriffsbildung. Innerstaatlich sollte eine eigene
Begriffsbildung unterbleiben. Wenn aber im Rahmen der Umsetzung das Wort „Ruf“ durch den
aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 des Markengesetzes übernommenen Begriff
„Wertschätzung“ ersetzt wird, besteht die Gefahr einer solchen einzelstaatlichen Begriffsbil-
dung. Dies sollte vermieden werden, weil nicht gesichert ist, dass beide Begriffe inhaltlich
auch das Gleiche bedeuteten. Denn der europäische Gesetzgeber unterscheidet die Begriffe,
und zwar nicht nur in der deutschen, sondern auch in der französischen und der englischen
Sprachfassung. Für den Begriff „Wertschätzung“, der in Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe a sowie Arti-
kel 5 Nr. 2 und Nr. 5 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG), ABl. EG Nr. L 40
57
S. 1, berichtigt in ABl. EG Nr. L 159 S. 60, vorkommt, werden in der französischen und der
englischen Sprachfassung die Ausdrücke „la renommée“ bzw. “the repute“ verwendet. Für den
Begriff „Ruf“ aus der vorgenannten Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
(84/450/EWG bzw. 2006/114/EG) verwenden dagegen die französische und die englische
Sprachfassung die Ausdrücke „la notoriété“ bzw. “the reputation“.
Zu Buchstabe b
§ 6 Abs. 3 UWG ist aufzuheben. Dies dient der Umsetzung von Artikel 14 Nr. 3 der Richtlinie
(vgl. hierzu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. IV. 11. a, 2. Spie-
gelstrich).
Zu Nummer 8 (§ 7)
Zu § 7 Abs. 1
Die Ersetzung des Wortes „unlauter“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG durch das Wort „unzulässig“ in
§ 7 Abs. 1 UWG-E dient der Klarstellung, dass die Bagatellklausel des § 3 Abs. 1 UWG-E
nicht neben § 7 UWG-E anwendbar ist. Die Unzumutbarkeit in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG-E ist
eine spezielle Bagatellschwelle, die bereits eine umfassende Wertung ermöglicht und erfor-
dert. Eine Doppelregelung durch nachgeschaltete Prüfung gemäß der allgemeinen Erheblich-
keitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG-E wäre nicht sinnvoll. Wird im Wege wertender Betrach-
tung festgestellt, dass eine geschäftliche Handlung einen Marktteilnehmer unzumutbar beläs-
tigt, ist diese ohne weitere Wertungsmöglichkeiten unzulässig und damit verboten.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG-E stellt klar, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG-E insbesondere für Wer-
bung gilt, bei der erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese nicht wünscht.
Diese Regelung betrifft solche Sachverhalte, die bisher Gegenstand des § 7 Abs. 2 Nr. 1
UWG waren, künftig aber nicht mehr von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E erfasst werden (vgl. hierzu
die nachstehenden Ausführungen zu § 7 Abs. 2 UWG-E und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E).
Zu § 7 Abs. 2
§ 7 Abs. 2 UWG-E enthält Anwendungsfälle der unzumutbaren Belästigung. Diese Bestim-
mung verweist lediglich auf die Rechtsfolge und nicht den Rechtsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1
UWG-E; die in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG-E enthaltene Bagatellschwelle der Unzumutbarkeit ist
nicht auf die Sachverhalte des § 7 Abs. 2 UWG-E anwendbar. Dies wird durch die Verwen-
dung des Wortes „stets“ in § 7 Abs. 2 UWG-E klargestellt. Liegt also ein Tatbestand des § 7
Abs. 2 UWG-E vor, ist ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und
damit der Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung auszugehen. Anhang I der Richtlinie
enthält ebenfalls einen Katalog solcher geschäftlichen Handlungen, die unter allen Umständen
als unzulässig anzusehen sind. Da dieser Katalog abschließend ist und die Richtlinie eine
Vollharmonisierung vorsieht, darf § 7 Abs. 2 UWG-E keine zusätzlichen oder strengeren Tat-
58
bestände ohne Wertungsmöglichkeiten enthalten, es sei denn, die Richtlinie lässt dies aus-
drücklich zu.
Letzteres trifft auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Diese Bestimmung weicht von Nummer 26 des
Anhangs I der Richtlinie insoweit ab, als danach bereits der erste unerwünschte, d. h. ohne
vorherige Zustimmung vorgenommene Werbeanruf unzulässig ist (als „Opt-in“-System be-
zeichnet, vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-
Druck-sache 15/1487, S. 21), während von Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie nur
„hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon“ usw. erfasst wird. Die insoweit
strengere Regelung ist jedoch zulässig. Denn sie beruht auf Artikel 13 Abs. 3 der vorstehend
näher bezeichneten Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG. Diese
Bestimmung bleibt nach der ausdrücklichen Regelung in Nummer 26 des Anhangs I der Richt-
linie unberührt. Hinzu kommt, dass es den Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Abs. 3 der genann-
ten Richtlinie 2002/58/EG frei steht, entweder ein „Opt-in“-System wie im UWG oder ein „Opt-
out“-System einzuführen, wobei Werbeanrufe nur im zweiten Fall erst dann unzulässig sind,
wenn der Angerufene (anlässlich des Erstanrufs oder durch seine Aufnahme in eine soge-
nannte „Robinson-Liste“) es ausdrücklich abgelehnt hat, zu Werbezwecken angerufen zu wer-
den. Die vorliegend umzusetzende Richtlinie hat dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. Nach
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie findet keine Vollharmonisierung statt, soweit das Gemein-
schaftsrecht den Mitgliedstaaten für den Verbraucherschutz bei geschäftlichen Handlungen
die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen lässt. In diesem Zusammenhang wird in
dem Erwägungsgrund sogar ausdrücklich auf Artikel 13 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie
2002/58/EG Bezug genommen. Entsprechendes gilt auch für die Nummern 3 und 4 des § 7
Abs. 2 UWG, mit denen die Absätze 1 und 4 von Artikel 13 der vorgenannten Richtlinie
2002/58/EG umgesetzt worden sind (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb, BT-Drucksache 15/1487, S. 21).
Etwas anderes gilt dagegen für § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der so nicht beibehalten werden kann.
Denn einen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG entsprechenden Tatbestand, wonach völlig unabhängig
vom verwendeten Kommunikationsmittel jede erkennbar unerwünschte Werbung unzulässig
ist, enthält Anhang I der Richtlinie nicht. Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie ist vielmehr
auf solche Medien der Kommunikation beschränkt, die für den Fernabsatz geeignet sind, und
fordert darüber hinaus ein hartnäckiges Ansprechen. Ausnahmen von dem Vollharmonisie-
rungsgebot gelten aber, wie dargestellt, nur für die Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und
elektronische Post.
Auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie rechtfertigt es nicht, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in vollem
Umfang aufrechtzuerhalten. Zwar sind nach diesem Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten dar-
in frei, geschäftliche Handlungen aus Gründen der guten Sitten und des Anstands zu verbie-
ten, auch wenn diese geschäftlichen Handlungen die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht be-
59
einträchtigen. Der Erwägungsgrund nennt dabei das Ansprechen von Personen auf der Stra-
ße zu Verkaufszwecken als Beispiel einer geschäftlichen Handlung, die in manchen Mitglied-
staaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein könne. Jedoch heißt es im Erwägungs-
grund 7 auch, dass „bei der Anwendung der Richtlinie, insbesondere der Generalklauseln“, die
„Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden“ sollten. § 7 Abs. 2 UWG-E erlaubt
eine solche umfassende Würdigung aber gerade nicht, da die dort aufgeführten geschäftlichen
Handlungen stets ohne weitere Wertungsmöglichkeit unzulässig sind. Hingegen ermöglicht
und gebietet es § 7 Abs. 1 UWG-E, im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzumutbare Beläs-
tigung vorliegt, eine umfassende Wertung des Einzelfalls vorzunehmen. Die bisher von § 7
Abs. 2 Nr. 1 UWG erfassten und über den Anwendungsbereich der Nummer 26 des Anhangs I
hinausgehenden Sachverhalte wie das Ansprechen in der Öffentlichkeit oder die „Scheibenwi-
scherwerbung“ können daher richtlinienkonform nur von § 7 Abs. 1 UWG erfasst werden.
Um in allen Nummern des § 7 Abs. 2 UWG klarzustellen, dass schon eine einzige Handlung
eine unzumutbare Belästigung darstellen und zur Unzulässigkeit der Werbung führen kann,
werden in dem Entwurf die zahlreichen bisher verwendeten Pluralformen weitgehend durch
Singularformen ersetzt. In der Sache ist damit keine Änderung gegenüber dem bisherigen
Rechtszustand verbunden.
Zu § 7 Abs. 2 Nr. 1
Durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E wird der bisherige Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 1
UWG zur Umsetzung von Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie auf den danach vorgege-
benen Anwendungsbereich begrenzt (vgl. dazu auch die vorstehende Begründung zu § 7
Abs. 2 UWG-E). Anders als Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie gilt Nummer 1 des § 7
Abs. 2 UWG-E aber nur für Werbung mit solchen für den Fernabsatz geeigneten Mitteln der
Kommunikation, die nicht von den beiden nachfolgenden Nummern 2 und 3 des § 7 Abs. 2
UWG-E erfasst werden. Fernkommunikationsmittel im Sinne der ersten Nummer sind damit
weder Telefon noch Telefax noch elektronische Post, sondern insbesondere Briefe, Prospekte
und Kataloge. Soweit Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie die Fernkommunikationsmittel
Telefon, Telefax und E-Mail regelt, enthalten die Nummern 2 und 3 des § 7 Abs. 2 UWG be-
reits entsprechende, zulässigerweise strengere innerstaatliche Vorschriften, so dass insoweit
kein zusätzlicher Umsetzungsbedarf besteht. Soweit sich der bisherige § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
auf Sachverhalte bezog, die von dem neuen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E nicht mehr erfasst wer-
den, ist die Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung künftig nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG-E
in Verbindung mit Satz 1 desselben Absatzes zu beurteilen. Im Ergebnis sind die betroffenen
Sachverhalte damit genauso zu beurteilen wie bisher.
60
Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E regelt die Werbung mit einem Telefonanruf, d. h. Mitteilungen durch
Sprachtelefonie. Die bei Mobiltelefonen bestehende Möglichkeit, durch SMS- und MMS -
Dienste Texte und Bilder übertragen zu lassen, fällt unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG-E. Die Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen für Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher werden dahinge-
hend präzisiert, dass es einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Verbrauchers be-
darf, so dass ein stillschweigendes Einverständnis, auf das nur auf Grund des sonstigen Ver-
haltens des Verbrauchers geschlossen werden kann, nicht ausreicht. Für Werbeanrufe ge-
genüber sonstigen Marktteilnehmern genügt weiterhin eine zumindest mutmaßliche Einwilli-
gung. Das Erfordernis der vorherigen ausdrückliche Einwilligung soll auch für die in § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG-E geregelte Werbung mit Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post
gelten. Allerdings ist für elektronische Post die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu
beachten. Danach liegt keine unzumutbare Belästigung vor, wenn ein Unternehmer im Zu-
sammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elekt-
ronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eige-
ne ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht wider-
sprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich dar-
auf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hier-
für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Diese auf der Richtli-
nie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu-
nikation) beruhende Regelung bleibt unverändert.
Zu Nummer 9 (§ 8 Abs. 1)
In § 8 Abs. 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger geschäftlicher Hand-
lungen geändert, damit alle Fälle des § 3 UWG-E einschließlich des Absatzes 3 dieser Vor-
schrift eindeutig erfasst sind. Ferner bedarf es wegen der Unabhängigkeit des § 7 UWG-E von
der Generalklausel des § 3 UWG-E auch einer Verweisung auf jene Vorschrift.
Zu Nummer 10 (§ 9 Satz 1)
In § 9 Satz 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger geschäftlicher Hand-
lungen geändert, damit alle Fälle des § 3 UWG-E einschließlich des Absatzes 3 dieser Vor-
schrift eindeutig erfasst sind. Ferner bedarf es wegen der Unabhängigkeit des § 7 UWG-E von
der Generalklausel des § 3 UWG-E auch einer Verweisung auf jene Vorschrift.
61
Zu Nummer 11 (§ 10 Abs. 1)
In § 10 Abs. 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger geschäftlicher
Handlungen geändert, damit alle Fälle des § 3 UWG-E einschließlich des Absatzes 3 dieser
Vorschrift eindeutig erfasst sind. Ferner bedarf es wegen der Unabhängigkeit des § 7 UWG-E
von der Generalklausel des § 3 UWG-E auch einer Verweisung auf jene Vorschrift.
Zu Nummer 12 (Anhang zu § 3 Abs. 3)
Der Anhang, auf den § 3 Abs. 3 UWG-E verweist, entspricht im Wesentlichen dem Anhang I
der Richtlinie, auf den in Artikel 5 Abs 5 der Richtlinie verwiesen wird. In beiden Anhängen
werden diejenigen irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen aufgeführt, die
unter allen Umständen unlauter und stets unzulässig sind. Die Nummern 1 bis 24 des An-
hangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E betreffen irreführende, die Nummern 25 bis 30 aggressive ge-
schäftliche Handlungen.
Die Reihenfolge der aufgelisteten geschäftlichen Handlungen entspricht der Reihenfolge, in
der die geschäftlichen Handlungen im Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind. Eine Ausnahme
macht der Entwurf nur für die letzte Nummer des Anhangs I der Richtlinie (Nummer 31), weil
es sich bei den dort geregelten Gewinnzusagen nicht um aggressive, sondern um irreführende
geschäftliche Handlungen handelt. Diese geschäftlichen Handlungen werden deshalb an an-
derer Stelle des Anhangs (Nummer 17) im Zusammenhang mit irreführenden geschäftlichen
Handlungen geregelt.
Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E aufgelisteten Einzeltatbestände gelten nur für geschäftli-
che Handlungen, die sich unmittelbar an Verbraucher richten. Nach Erwägungsgrund 17 der
Richtlinie dient ihr Anhang I dem Zweck, Verhaltensweisen, die unter allen Umständen als
unlauter einzustufen sind, leichter identifizieren zu können, um auf diese Weise die Rechtssi-
cherheit zu erhöhen. Entsprechend dem auf den Verbraucherschutz ausgerichteten Schutz-
zweck der Richtlinie orientiert sich auch der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E daran festzulegen,
welche geschäftlichen Handlungen zum Nachteil von Verbrauchern stets unzulässig sind.
Es handelt sich um per se Verbote ohne Relevanzprüfung, so dass es nicht mehr auf eine
Beurteilung des Einzelfalls ankommt (Verbote ohne Wertungsvorbehalt). Praktische Bedeu-
tung gewinnt dies bei unlauteren Verhaltensweisen, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 3
Abs. 1 und 2 UWG-E nicht überschreiten. Solche Verhaltensweisen sind gleichwohl unzuläs-
sig, wenn sie gegen die Verbotstatbestände des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E oder gegen
§ 7 UWG-E verstoßen. Allerdings gilt auch hier stets der allgemeine Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, weshalb es auch künftig Fallgestaltungen geben kann, bei denen ein nach § 3
Abs. 3 UWG-E oder § 7 UWG-E unlauteres Verhalten gleichwohl keine wettbewerbsrechtli-
chen Sanktionen auslöst.
62
Auf geschäftliche Handlungen, die den Wettbewerb nicht zumindest auch zum Nachteil von
Verbrauchern beeinträchtigen, treffen die dem Anhang zu Grunde liegenden Wertungen nicht
in gleicher Weise zu. Deshalb ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E bei derartigen geschäftli-
chen Handlungen nicht anwendbar, und es bleibt bei der Anwendung der lauterkeitsrechtli-
chen Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG-E.
Die einzelnen Tatbestände des Anhangs entsprechen inhaltlich den umzusetzenden Num-
mern des Anhangs I der Richtlinie. Soweit einzelne Formulierungen im Anhang des UWG-E
von der deutschen Sprachfassung der Richtlinie abweichen, beruht dies auf der Notwendig-
keit, die Ausdrucksweise mit den Definitionen des § 2 UWG-E, mit der rechtlichen Terminolo-
gie des Lauterkeitsrechts und mit den an die Verwendung der deutschen Sprache ganz allge-
mein zu stellenden Anforderungen in Einklang zu bringen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Anhang Nr. 1
Nach Nummer 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 1 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe des Unternehmers, er habe einen bestimmten Verhaltenskodex im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E unterzeichnet, unzulässig. Es braucht dabei nicht ausdrücklich
behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden eingehalten. Denn der Verkehr
erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf die Unterzeichnereigen-
schaft. Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung zur Werbung mit be-
stimmten Normen.
Zu Anhang Nr. 2
Unzulässig nach Nummer 2 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 2 des Anhangs I der
Richtlinie) ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen. Die Erfüllung
des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die angebotenen Waren oder Dienst-
leistungen die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vorwurf knüpft allein an
die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.
Zu Anhang Nr. 3
Nach Nummer 3 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, eine öffentliche oder andere Stelle habe einen bestimmten
Verhaltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E gebilligt. Denn damit wird über eine
wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen Selbstverpflichtung ge-
täuscht.
63
Zu Anhang Nr. 4
Nach Nummer 4 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie) ist
auch die unwahre Angabe unzulässig, eine geschäftliche Handlung des Unternehmers oder
eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten
Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für die geschäftliche Entschei-
dung des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen Stellenwert, der sich dar-
aus ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine besondere Güte des Un-
ternehmens oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten lassen.
Zu Anhang Nr. 5
Nach Nummer 5 Satz 1 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 5 des Anhangs I der Richt-
linie) sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem be-
stimmten Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt, hinreichende
Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichar-
tige Waren oder Dienstleistungen (in der Sprache der Richtlinie: „ein gleichwertiges Produkt“)
zu diesem Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu
können. In Abgrenzung zu der folgenden Nummer 6 des Anhangs ist der Begriff „gleichartige
Waren oder Dienstleistungen“ eng auszulegen. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur vor, wenn
die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichwertig und aus Sicht des Verbrauchers aus-
tauschbar sind. Dabei können auch subjektive Gesichtspunkte, wie der Wunsch nach Erwerb
eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.
Nummer 5 Satz 2 des Anhangs regelt die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich
der Angemessenheit des nach Nummer 5 Satz 1 maßgeblichen Zeitraums. Danach obliegt es
dem Unternehmer, die Angemessenheit des Zeitraums der Bevorratung darzulegen und zu
beweisen, wenn der von ihm angenommene Bevorratungszeitraum zwei Tage unterschreitet.
Damit wird der in der aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 5 UWG enthaltene Bevorratungs-
zeitraum von zwei Tagen übernommen, soweit diese Zwei-Tages-Frist auch dort schon als
Darlegungs- und Beweislastregelung zu verstehen war. Die Vorgaben der Richtlinie und das
Prinzip der Vollharmonisierung fordern eine Aufgabe der so verstandenen Zwei-Tages-Frist
nicht. Denn die Beweislast wird nach Erwägungsgrund 21 der Richtlinie vom innerstaatlichen
Recht bestimmt. Außerdem entspricht die Beweislastumkehr in Nummer 5 Satz 2 des An-
hangs dem in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehenen Beweiserleichterungsgebot zugunsten
von Verbrauchern.
Zu Anhang Nr. 6
Nach Nummer 6 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 6 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die beworbenen Waren oder
Dienstleistungen abzusetzen. Anders als nach Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, wel-
64
che Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder
Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die Unlauterkeit wird durch den
Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als
die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es sich bei den beworbenen
Leistungen um Sonderangebote handelt.
Zu Anhang Nr. 7
Nach Nummer 7 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie) ist
die unwahre Angabe unzulässig, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien, allgemein
oder zu bestimmten Bedingungen, nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um den
Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes
Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht
besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden In-
formation zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in Anlehnung an den
Ausdruck „informed decision” der englischen Sprachfassung als „informierte Entscheidung“
bezeichnet).
Zu Anhang Nr. 8
Wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher vor Abschluss des Geschäfts in einer anderen
als der Amtssprache am Ort seiner Niederlassung kommuniziert hat, ist es nach Nummer 8
des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie) unzulässig, für die
Erbringung von Kundendienstleistungen eine davon abweichende Sprache zu verwenden,
ohne den Verbraucher vor Geschäftsabschluss darüber aufgeklärt zu haben. Die Irreführung
besteht in der enttäuschten Erwartung des Verbrauchers, auch die Kundendienstleistungen
würden in der von der Landessprache des Unternehmers abweichenden, vor dem Abschluss
des Geschäfts verwendeten Sprache erbracht. Nicht erfasst ist der Fall, dass das Geschäft in
der Landessprache des Unternehmers angebahnt worden ist, dann aber in einer anderen
Sprache abgewickelt wird. Hier bedarf es einer Unterscheidung danach, ob die Leistung in
einer dem Verbraucher geläufigen oder in einer dritten Sprache erbracht wird, weshalb für ein
Verbot ohne Wertungsvorbehalt kein Raum ist.
Aus der englischen („after-sales service“) und der französischen Textfassung („service après-
vente“) der Richtlinie ergibt sich unmissverständlich, dass es bei dieser Bestimmung allein um
Kundendienstleistungen, also nachvertragliche Serviceleistungen geht.
Zu Anhang Nr. 9
Nach Nummer 9 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfä-
65
higkeit von Waren oder Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienst-
leistungen, deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z. B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein techni-
sches Gerät der Fall sein kann.
Zu Anhang Nr. 10
Unzulässig ist es nach Nummer 10 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 10 des An-
hangs I der Richtlinie), in Bezug auf ein Waren- oder Dienstleistungsangebot bestimmte Rech-
te als Besonderheit hervorzuheben, die nach der Gesetzeslage ohnehin bestehen.
Zu Anhang Nr. 11
Nach Nummer 11 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 11 des Anhangs I der Richtlinie)
ist Werbung unzulässig, bei der es sich um eine als redaktionelle Information getarnte entgelt-
liche Verkaufsförderungsmaßnahme handelt. Der Unternehmer darf redaktionelle Inhalte nicht
für Verkaufsförderung einsetzen, die er finanziert, wenn sich dies weder aus dem Inhalt noch
aus der Art der Darstellung ergibt. Die Regelung entspricht dem presserechtlichen Gebot der
Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Sie gilt nicht nur für Printmedien, sondern
auch für alle elektronischen Medien, insbesondere Hörfunk, Fernsehen und Telemedien und
auch für redaktionelle Beiträge im Internet. Erfasst wird auch „product placement”, wenn für
die Einbeziehung der Ware oder Dienstleistung in einen redaktionellen Kontext ein Entgelt
gefordert wird und dem Erkennbarkeitsgebot nicht genügt wird. Denn eine solche Tarnung der
Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre an sich kriti-
sche Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen. Dadurch wird ihnen die Möglichkeit
genommen, sich auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung einzustellen und entspre-
chend darauf zu reagieren. Die Regelung entspricht den Grundsätzen, welche die Rechtspre-
chung zu getarnter Werbung und „product placement” entwickelt hat.
Nach Nummer 11 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie bleibt die weiter oben näher bezeichne-
te Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über au-
diovisuelle Mediendienste) von Nummer 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie unberührt.
Damit hat der Richtliniengeber Artikel 3 Abs. 4 der hier umzusetzenden Richtlinie Rechnung
getragen, wonach Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer
geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestimmungen der Richtlinie kollidieren, diesen
vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Nummer 11 Satz 2 des An-
hangs I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deutsches Recht umgesetzt zu werden, weil
ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt, dass speziellere Regelungen den allge-
meinen vorgehen (lex specialis derogat legi generali).
66
Zu Anhang Nr. 12
Nach Nummer 12 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 12 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner Familie drohe für den Fall
des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung eine bestimm-
te Gefahr. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen, bei denen das Gefühl der Angst
ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen Erwägungen des Verbrauchers
verdrängt werden.
Zu Anhang Nr. 13
Nach Nummer 13 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 13 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung zu werben, die der Ware oder Dienstleis-
tung eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn der Unternehmer damit die Absicht verfolgt,
über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Regelung steht neben § 4 Nr. 9 Buchstabe a
UWG und dem Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG-E. An-
knüpfungspunkt für die Irreführung ist allerdings – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend –
ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung. Anders als die genannten Vor-
schriften betrifft die Regelung deshalb nicht die Irreführung durch die Verwendung verwechs-
lungsfähiger Kennzeichen. Im Übrigen wird der Tatbestand dieser Nummer nur erfüllt, wenn
die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt ist.
Zu Anhang Nr. 14
Nach Nummer 14 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie)
sind die Einführung, das Betreiben und die Förderung sogenannter Schneeball- und Pyrami-
densysteme unzulässig. Dass von Nummer 14 anders als nach der deutschen Textfassung
der Richtlinie nicht nur Schneeball-, sondern auch Pyramidensysteme erfasst sind, folgt aus
anderen Sprachfassungen (z. B. der englischen Fassung mit dem Ausdruck „a pyramid pro-
motional scheme” und der französischen Fassung mit dem Ausdruck „un système de promoti-
on pyramidale“).
Schneeballsysteme sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der Veranstalter
zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit den durch
dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt. Pyramidensysteme
sind Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene
Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt.
Solche Wettbewerbssysteme sind schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG
unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des progressiven Charakters des
Systems sinken, was unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher nicht erkennen. Nach § 16
Abs. 2 UWG können derartige Verkaufsförderungsmaßnahmen auch strafbar sein.
67
Zu Anhang Nr. 15
Nach Nummer 15 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 15 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufge-
ben oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der Herbeiführung der
irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus Anlass der Ge-
schäftsaufgabe oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditio-
nen abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick auf die angeb-
liche Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders günstigen An-
geboten geworben hat.
Zu Anhang Nr. 16
Durch Nummer 16 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 16 des Anhangs I der Richtlinie)
soll der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen verhindert werden, die angeblich die Ge-
winnchancen eines Glücksspiels erhöhen können. Der Begriff des Glücksspiels ist gemein-
schaftsrechtlich auszulegen. Es dürfte sich um Spiele handeln, bei denen der Gewinn vom
Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn anders als bei Wettbewerben, Preisaus-
schreiben und Gewinnspielen einen geldwerten Einsatz voraussetzt.
Zu Anhang Nr. 17
Die Nummern 17 und 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummern 31 und 19 des An-
hangs I der Richtlinie) stehen im Zusammenhang mit den Transparenzklauseln des § 4 Nr. 5
und Nr. 6 UWG. Durch Nummer 17 soll verhindert werden, dass der Verbraucher zur Teil-
nahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst wird, bei denen entweder die
beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können, weil sie nicht vergeben
werden, oder bei denen der Preis oder Vorteil jedenfalls von einer Geldzahlung oder einer
Kostenübernahme abhängt. Der Unterschied zwischen Nummer 17 und Nummer 20 besteht
darin, dass dem Verbraucher im ersten Fall der Eindruck vermittelt wird, dass ihm ein Gewinn
oder sonstiger Vorteil schon sicher sei, während ihm in den Fällen der Nummer 20 eine Ge-
winnchance vorgetäuscht wird.
Durch derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4
Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Ge-
winnspielen klar und eindeutig anzugeben, und gegen das nach § 4 Nr. 6 UWG bestehende
Verbot, Preisausschreiben oder Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung
abhängig zu machen. Dieses Transparenzgebot und Koppelungsverbot können neben dem
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn sowohl mangelnde Transparenz von
Teilnahmebedingungen als auch eine Koppelung von Gewinnen mit dem Waren- oder Dienst-
leistungsabsatz widersprechen den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der
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fachlichen Sorgfalt und sind darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der
Verbraucher wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 18
Nach Nummer 18 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 17 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine Ware oder Dienstleistung
könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen beseitigen. Dieses
Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E, wonach
u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware oder Dienstleistung irre-
führend sind.
Zu Anhang Nr. 19
Nummer 19 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 18 des Anhangs I der Richtlinie) regelt
einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebots. Nach dieser Rege-
lung sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und Bezugsmöglichkeiten
getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu Marktbedingungen ab-
zusetzen, die für den Unternehmer günstiger als die allgemein üblichen sind.
Zu Anhang Nr. 20
Nummer 20 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 19 des Anhangs I der Richtlinie) ver-
bietet es, ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben überhaupt anzubieten, wenn dahinter nicht
auch die Absicht steht, einen Preis oder ein angemessenes Äquivalent zu vergeben. Durch
derartige Verhaltensweisen verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4 Nr. 5
UWG bestehende Gebot, die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspie-
len klar und eindeutig anzugeben. Dieses Transparenzgebot kann aber neben dem Anhang zu
§ 3 Abs. 3 UWG-E beibehalten werden. Denn mangelnde Transparenz von Teilnahmebedin-
gungen widerspricht den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der fachlichen
Sorgfalt und ist darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher
wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 21
Nach Nummer 21 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 20 des Anhangs I der Richtlinie)
dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten werden, wenn der Abneh-
mer gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen, die unvermeidbar mit
dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung ver-
bunden sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des
Preises im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E.
69
Zu Anhang Nr. 22
Nach Nummer 22 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 21 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig, wenn damit der unrichti-
ge Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn damit werden mittelbar
das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zahlungspflicht vorge-
täuscht. Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben, die
auch nach § 4 Nr. 3 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch insoweit weiter gefasst, als es
– anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf ankommt, ob es sich bei der
Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufgemachten Angebots um ein von
Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt, um von Folgeverträgen zu
profitieren.
Zu Anhang Nr. 23
Nach Nummer 23 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 22 des Anhangs I der Richtlinie)
sind unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischen Handelns unzulässig. Dies
kommt z. B. in Betracht, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrieb einer Ware oder
einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären Zwecken.
Zu Nummer 24
Nach Nummer 24 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 23 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die unwahre Angabe unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung sei in einem anderen
Mitgliedstaat als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.
Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
Zu Anhang Nr. 25
Nach Nummer 25 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 24 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, einen Verbraucher dadurch unter Druck zu setzen, dass ihm der – falsche
oder gar zutreffende – Eindruck vermittelt wird, er könne die Geschäftsräume erst verlassen,
wenn er sich auf einen Geschäftsabschluss einlässt. Unerheblich ist dabei, ob sich der Unter-
nehmer zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar macht.
Zu Anhang Nr. 26
Umgekehrt ist es nach Nummer 26 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 25 des An-
hangs I der Richtlinie) unzulässig, wenn der Unternehmer den Verbraucher in der Wohnung
aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt, diese zu verlassen oder nicht dorthin zurück zu
kehren. Dieses Verhalten stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 11
UWG dar und kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder Nötigung nach § 240 StGB
strafbar sein. Wie bei Nummer 25 kommt es aber nicht darauf an, ob die Schwelle zur Straf-
barkeit erreicht wird. Eine Ausnahme von diesem Verbotstatbestand gilt für Besuche, die der
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Durchsetzung vertraglicher Rechte des Unternehmers dienen und deshalb rechtlich nicht zu
beanstanden sind. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den Verbraucher eine vertragliche Mit-
wirkungspflicht trifft, die das Aufsuchen seiner Wohnung erforderlich macht.
Zu Anhang Nr. 27
Nach Nummer 27 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 27 des Anhangs I der Richtlinie)
ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus einem Versi-
cherungsverhältnis dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt werden, die zum
Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine Leistungsbegehren oder
sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen dieser Art waren, da es sich
um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht geregelt.
Zu Anhang Nr. 28
Nach Nummer 28 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie)
sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb von Waren oder
zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für die Auffor-
derung, Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, die Leistungen
für die Kinder zu beziehen. Der Begriff „Kind“ ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Er kann
also nicht vom deutschen Rechtsverständnis her ausgelegt werden. Seine Definition bleibt der
Rechtsprechung vorbehalten.
Von Nummer 28 werden auch geschäftliche Handlungen erfasst, die schon nach § 4 Nr. 2
UWG unlauter sind. Allerdings ist der Anwendungsbereich von Nummer 28 weiter, weil es
anders als nach § 4 Nr. 2 UWG nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer die geschäftliche
Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt.
Nach Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie gilt Satz 1 dieser Nummer unbeschadet
der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des Artikel 16 der Richtlinie 89/552/EWG zur Ko-
ordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit. An die Stelle der aufgehobenen Bestimmung ist aber die in-
haltsgleiche Regelung des Artikel 3e Buchstabe g der weiter oben näher bezeichneten Richtli-
nie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste) getreten. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der hier umzusetzenden Richtlinie
trägt Artikel 3 Abs. 4 dieser Richtlinie Rechnung, wonach Rechtsvorschriften der Gemein-
schaft, die besondere Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen regeln und mit Bestim-
mungen der Richtlinie kollidieren, diesen vorgehen und für diese besonderen Aspekte maß-
gebend sind. Nummer 28 Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie braucht deshalb nicht in deut-
sches Recht umgesetzt zu werden, weil ohne Weiteres der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt,
dass speziellere Regelungen den allgemeinen vorgehen (lex specialis derogat legi generali).
71
Zu Anhang Nr. 29
Nach Nummer 29 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 29 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung oder Verwahrung
unbestellter Waren als aggressive geschäftliche Handlung unzulässig. Die Unlauterkeit ergibt
sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es bestünden bereits vertragliche
Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es einem Verbraucher unan-
genehm oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben. Die Kundenwer-
bung durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als Verschleierung des Wer-
becharakters der geschäftlichen Handlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die Zusendung
nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es sich um Ersatzleistun-
gen nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handelt. Da allerdings Er-
satzlieferungsklauseln zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische Bedeutung.
Zu Anhang Nr. 30
Nach Nummer 30 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 30 des Anhangs I der Richtlinie)
ist die ausdrückliche Angabe unzulässig, Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers
seien gefährdet, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss komme. Ein solches Verhalten ist
auch jetzt schon nach § 4 Nr. 1 UWG wegen der unzulässigen Ausübung moralischen Drucks
unlauter. Denn der Verbraucher sieht sich u. U. mit dem moralischen Vorwurf mangelnder
Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert. Allerdings sind derartige Auswirkungen
für die Erfüllung des Verbotstatbestands der Nummer 30 nicht erforderlich.
Zu Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Durch Artikel 2 wird dem Bundesministerium der Justiz die Befugnis erteilt, das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung neu bekannt zu
machen.
Zu Artikel 3
Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Dokument: jac0081 Änderung Gesetz unlaut Wettbewerb GEntwurf.doc
Stand: 07.05.2008, 14:45 Uhr, BMJ-0-15-9
28.07.2014
Datei
PD
Pharmakovigilanz-Wochenbericht
1
KW 4 / 2014
24.01.2014
Neuigkeiten aus dem Bereich Pharmakovigilanz
- Auf einen Blick -
1. EMA: Sachstand Gebührenverordnung zur Finanzierung von
Pharmakovigilanz-Aktivitäten
2. EMA: Q&A-Dokument zu Referral-Verfahren nach Artikel 31 veröf-
fentlicht
3. GVP: Zusammenfassung wichtiger Änderungen des PSUR-
Templates nach Überarbeitung des GVP-Modul VI
4. EMA: PRAC Meeting-Minutes zum Meeting vom Dezember 2013
veröffentlicht
5. Übersicht der PRAC-Empfehlungen, die eine Anpassung der Pro-
duktinformation vorsehen, wurde überarbeitet
6. CHMP: Meeting-Highlight vom 20. – 23. Januar 2014
7. Überarbeitete Stellenbeschreibung der QPPV zum Download ver-
fügbar
8. Veranstaltungshinweis: „Phyto Info Tag“
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
2
1. EMA: Sachstand Gebührenverordnung zur Finanzierung von Phar-
makovigilanz-Aktivitäten
___________________________________________________________
Mehrfach hat der Verband über die Beratungen zu der o.g. Gebührenver-
ordnung berichtet, die nunmehr nahezu abgeschlossen sind. Am
14. Januar 2014 hat der Ministerrat eine prinzipielle Einigung über den
Text der o.g. Verordnung angenommen. Die zwischen den Vertretern der
Mitgliedstaaten auf der Arbeitsebene gefundene Kompromisslinie wurde
am 22. Januar 2014 durch die Botschafter der Mitgliedstaaten in Brüssel
bestätigt. Auf dieser Basis begann daraufhin der Trialog zwischen den
Repräsentanten der EU-Kommission, des EU-Parlaments und der Mit-
gliedstaaten. Der zuständige Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments (ENVI) hatte
seine Verhandlungsposition bereits am 17. Dezember 2013 verabschie-
det.
Wie sich anhand des Kompromisspapiers des Ministerrates gezeigt hat,
wurden die Positionen des ENVI vom Rat nur teilweise berücksichtigt. Die
Abweichungen sind allesamt zum Nachteil der Arzneimittel-Hersteller. Der
BAH hat daher erneut die federführenden Abgeordneten des ENVI sowie
das Bundesministerium für Gesundheit angeschrieben und seine Positio-
nen zu zentralen Punkten auf Basis der Vorschläge des ENVI verdeutlicht.
Der Verband forderte die Abgeordneten sowie die Vertreter der Bundesre-
publik Deutschland dazu auf, die Positionen im Rahmen des bevorstehen-
den Trialogs zu unterstützen.
So setzt sich der BAH weiterhin u.a. für folgende Punkte ein:
20%-ige Reduktion der jährlichen Pauschalgebühren für Arzneimit-
tel, die seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union zu-
gelassen wurden
Inkrafttreten der jährlichen Pauschalgebühr erst nach einer Bestäti-
gung der vollen Funktionalität der EudraVigilance-Datenbank
Wichtige Pharmakovigilanz-Aktivitäten (z.B. Risikobewertungsver-
fahren) sind hoheitliche Aufgaben, die zumindest teilweise aus Mit-
teln der Europäischen Union bestritten werden sollen
Es bleibt zu hoffen, dass die o.g. Punkte Eingang in das abschließende
Dokument finden werden. Weitere zentrale Punkte wie beispielsweise die
Höhe der jährlichen Pauschalgebühr sind noch nicht festgelegt worden.
Verschiedentlich wurde auch der Vorschlag diskutiert, die jährliche Pau-
schalgebühr nur befristet zur Etablierung der EMA-Aktivitäten zu erheben
und danach abzuschmelzen bzw. ganz abzuschaffen. Für eine solche Ab-
schaffung einmal eingeführter Gebührentatbestände gibt es nur wenige
Beispiele; der BAH hat daher eine klare Regelung in der Verordnung ge-
fordert, sofern dieser Weg beschritten werden soll.
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
3
Die finale Abstimmung im Parlament ist für den 16. April 2014 geplant. Die
Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amts-
blatt der Europäischen Union in Kraft. Für die jährlichen Pauschalgebühr
(Annual Flat Fee) soll es jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2015
geben.
Im nächsten Schritt soll dann die Verordnung (EG) Nr. 297/95 zu Gebüh-
ren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln über-
arbeitet werden.
Der BAH wird weiter berichten.
2. EMA: Q&A-Dokument zu Referral-Verfahren nach Artikel 31 veröffent-
licht
___________________________________________________________
Europäischen Risikobewertungsverfahren (sog. Referral-Verfahren) sind
Verfahren zur Klärung auftretender sicherheitsrelevanter Fragen bezüglich
eines Arzneimittels oder einer Klasse von Arzneimitteln auf europäischer
Ebene. Mit dem „EU-Pharmapaket“ (Richtlinie 2010/84/EU zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG und Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 726/2004) wurde das Pharmacovigilance
Risk Assessment Committee (PRAC) als Ausschuss für Risikobewertung
im Bereich der Pharmakovigilanz bei der Europäischen Arzneimittelagen-
tur (EMA) implementiert. Das PRAC ist ein Komitee der EMA, das für die
Überwachung und Bewertung der Arzneimittelsicherheit von Humanarz-
neimitteln zuständig ist und seit Juli 2012 die Pharmakovigilanz-
Arbeitsgruppe (PhVWP) des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP)
ersetzt.
Das PRAC hat daher nun eine zentrale Rolle in den europäischen Risiko-
bewertungsverfahren eingenommen und der Ablauf der Referral-
Verfahren hat sich dementsprechend verändert. Seit das PRAC mit seinen
monatlichen Sitzungen begonnen hat, wurde bereits eine Vielzahl neuer
Risikobewertungsverfahren zu verschiedenen Arzneistoffen gestartet.
Standardverfahren werden gemäß des Artikels 31 der Richtlinie
2001/83/EG durchgeführt. Die EMA hat zum Ablauf dieses Verfahrens nun
Hinweise in Form eines Q&A-Dokuments veröffentlicht. Dieses finden
Sie auf der Webseite der EMA unter:
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/
q_and_a_detail_000144.jsp&mid=WC0b01ac0580789970
Besonders dringliche Verfahren („Urgent Union Procedure“) werden ge-
mäß des Artikels 107i der Richtlinie 2001/83/EG durchgeführt. Zu die-
sen Dringlichkeitsverfahren, die mit dem „EU-Pharmapaket“ neu einge-
führt wurden, hatte die EMA bereits 2012 ein Q&A-Dokument veröffent-
licht. Dieses wurde im Oktober 2013 erstmals überarbeitet. Die aktuelle
Version des Dokuments finden sie unter:
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/q_and_a_detail_000144.jsp&mid=WC0b01ac0580789970
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/q_and_a_detail_000144.jsp&mid=WC0b01ac0580789970
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
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http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/
q_and_a_detail_000131.jsp&mid=WC0b01ac058061f6fb
Um Ihnen die Informationen zu allen vom PRAC durchgeführten Verfahren
gesammelt zur Verfügung zu stellen, hat der BAH im Mitgliederbereich der
BAH-Homepage eine Seite eingerichtet auf der Sie allgemeine Informatio-
nen und aktuelle Neuigkeiten zu den vom PRAC gestarteten/bearbeiteten
Verfahren finden können. Diese Seite finden Sie unter:
Pharmakovigilanz
EU-Pharmakovigilanz-Referral-Verfahren
3. GVP: Zusammenfassung wichtiger Änderungen des PSUR-Templates
nach Überarbeitung des GVP-Modul VI
___________________________________________________________
Mit der Überarbeitung des GVP-Modul VII wird auch eine entsprechende
Anpassung des PSUR-Templates notwendig. Die geänderten Regelun-
gen sind in Berichten mit einem Data Lock Point ab 12. Dezember
2013 zu beachten.
Sehr grundlegende Änderungen sind nicht notwendig. Von der Dr. Ebe-
ling & Assoc. GmbH wurde freundlicher Weise eine kurze Zusammenstel-
lung der wesentlichen Punkte, aus denen vom überarbeiteten GVP VII
Rev1 Änderungen für das PSUR-Template abzuleiten sind zur Verfügung
gestellt. Es ist aber in jedem Fall empfehlenswert und hilfreich, sich zu-
sätzlich das aktualisierte Modul im Track-Change Modus anzusehen.
Sie finden die Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen auf der
BAH Webseite im Mitgliederbereich unter
Pharmakovigilanz
PSUR
Das aktualisierte Modul VII im Track-Change Modus finden Sie auf der
Webseite der EMA unter:
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document
.jsp?webContentId=WC500157846
Kunden des BAH-PSUR-Projekts, welche bereits die einmalige Template-
Gebühr entrichtet haben, erhalten in Kürze von der Dr. Ebeling & Assoc.
GmbH eine aktualisierte Template-Version.
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/q_and_a_detail_000131.jsp&mid=WC0b01ac058061f6fb
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/regulation/q_and_a/q_and_a_detail_000131.jsp&mid=WC0b01ac058061f6fb
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500157846
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500157846
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
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4. EMA: PRAC Meeting-Minutes zum Meeting vom Dezember 2013 ver-
öffentlicht
___________________________________________________________
Die Minutes zu dem PRAC-Meeting vom 2. - 5. Dezember 2013 wurden
veröffentlicht. Das PRAC diskutiert in seinen Meetings unter anderem lau-
fende Risikobewertungsverfahren, Risikomanagementpläne und Zulas-
sungsverlängerungen zu verschiedenen Stoffen. Außerdem werden Be-
wertungen von Periodic Safety Update Reports (PSURs) und Studienpro-
tokollen zu Post-Authorisation Safety Studies (PASS) vorgenommen.
Bezüglich der Weiterentwicklung von Funktionalitäten der EMA-
Datenbank wurden in diesem Meeting folgende Listen präsentiert:
Funktionalitäten für das geplante PSUR-Repository (Entwurfsform)
Hier soll beispielsweise ein System etabliert werden, das die Mitglied-
staaten über erfolgte Übermittlungen von neuen Berichten an das
„PSUR-Depot“ der EMA informiert.
weitere Funktionalitäten (finalisierte Liste) für das im Rahmen der Neu-
regelungen im Pharmakovigilanzteil des Pharmapakets vorgesehene
Audit. Genaue Zeitpunkte für eine diesbezügliche volle Funktionsfähig-
keit sowie für die Auditierung stehen noch nicht fest. Das PRAC soll
regelmäßig über Fortschritte informiert werden.
Die oben genannten erweiterten Funktionalitäten sind Voraussetzung für
die geplante verpflichtende zentrale Übermittlung von Einzelfällen und von
PSURs durch die Unternehmen an die EMA nach erfolgreicher Auditie-
rung des Systems. Darüber hinaus werden derzeit Funktionalitäten für
eine zentrale Literaturrecherche durch die EMA für bestimmte Wirkstoffe
erarbeitet und diskutiert.
In diesem Meeting wurden außerdem verschiedene Sicherheitssignale
bewertet und Empfehlungen zu diesen ausgesprochen. Details zu diesen
Empfehlungen finden Sie in den Meeting-Minutes. Unter Punkt 12.4.1.
wurde der „Tag 0“ bei der Zeitfrist zur Umsetzung der Empfehlungen defi-
niert: Als Tag 0 gilt der Tag an dem die Übersicht mit den Empfehlungen
zu den Signalen veröffentlicht wird. Dies geschieht meist bereits kurze Zeit
nach dem PRAC-Meeting und bevor die Meeting-Minutes publiziert wer-
den. Eine Übersicht mit den Empfehlungen zu den in diesem Meeting be-
sprochenen Signalen wurde bereits am 17. Dezember 2013 auf der Inter-
netseite der EMA veröffentlicht:
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/12/
WC500158401.pdf
Die Meeting-Minutes finden Sie auf der Internetseite der EMA unter:
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Minutes/2014/0
1/WC500159614.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/12/WC500158401.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/12/WC500158401.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Minutes/2014/01/WC500159614.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Minutes/2014/01/WC500159614.pdf
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
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5. PRAC: Übersicht der PRAC-Empfehlungen, die eine Anpassung der
Produktinformation vorsehen, wurde überarbeitet
___________________________________________________________
Die EMA hatte im November 2013 eine Liste mit PRAC-Empfehlungen zu
Signalen veröffentlicht, in denen die Anpassung der Produktinformation
gefordert wurde.
Diese Liste wurde nun nochmals korrigiert, da nicht alle entsprechende
Signale vollständig aufgeführt waren. Die überarbeitete Liste finden Sie
unter folgendem Link:
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/11/
WC500156098.pdf
6. CHMP: Meeting-Highlight zum Meeting vom 20. – 23. Januar 2014
___________________________________________________________
Erstmals wurde zu einem Meeting des Committee for Medicinal Products
for Human Use (CHMP) vorab eine Agenda auf der Webseite der EMA
veröffentlicht. Die Agenda finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document
.jsp?webContentId=WC500159821
In diesem Meeting wurde unter anderem die Empfehlung des PRAC zu
Strontiumranelat-haltigen Arzneimitteln diskutiert. Das PRAC hatte im
Rahmen eines europäischen Risikobewertungs-verfahrens nach Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für diese Arzneimittel das Ruhen der
Zulassung empfohlen. Diese Empfehlung wurde in diesem Meeting noch
nicht vom CHMP bestätigt, sondern zusätzliche Daten vom Zulassungsin-
haber gefordert. Eine Entscheidung wird im Februar 2014 erwartet.
Sie finden die Meeting-Highlights des CHMP-Meetings unter folgendem
Link:
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/n
ews/2014/01/news_detail_002009.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
Mit den Meeting-Highlights
wurde erstmals eine graphische
Übersicht zu der Anzahl der ge-
troffenen Zulassungsempfehlun-
gen veröffentlicht
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/11/WC500156098.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2013/11/WC500156098.pdf
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500159821
http://www.ema.europa.eu/ema/pages/includes/document/open_document.jsp?webContentId=WC500159821
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002009.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2014/01/news_detail_002009.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
7
7. Überarbeitete Stellenbeschreibung der QPPV zum Download
verfügbar
___________________________________________________________
Wie mehrfach berichtet bietet der BAH eine Reihe von SOPs im Pharma-
kovigilanzbereich zum Download auf seiner Website an. Im Nachgang
zum 2. AMG-Änderungsgesetz sowie den Neuregelungen im Pharmakovi-
gilanzteil des EU-Pharmapakets setzt der Verband weiterhin mit Unter-
stützung durch Experten aus den Mitgliedsfirmen die Überarbeitung be-
stehender Standardarbeitsanweisungen und ergänzender Dokumente fort.
Die Stellenbeschreibung der QPPV wurde nun entsprechend aktualisiert
und steht in englischer Sprache zum Download zur Verfügung. Die aktua-
lisierte Stellenbeschreibung des Stufenplanbeauftragten finden Sie eben-
falls im Download-Bereich. Die SOP PV 015: Qualified Person for Phar-
macovigilance (QPPV) - Version 1.0 befindet sich noch in Überarbeitung.
Wie auch schon bisher praktiziert, ist der Zugriff zu den Pharmakovigilanz-
SOPs kostenpflichtig. Erstmalige Nutzer zahlen hierfür für den vollen Zu-
griff zu allen Unterlagen im ersten Jahr 500 €. Sofern dieses Abonnement
von den Unternehmen verlängert wird, fallen im zweiten sowie in allen
weiteren Jahren derzeit 150 € pro Jahr an. Mit diesem Abonnement erhal-
ten die Unternehmen jederzeit Zugriff zu den aktuellsten Versionen der
fertig gestellten Unterlagen. Weitere Informationen erteilt die BAH-
Geschäftsstelle (abresch@bah-bonn.de).
8. Veranstaltungshinweis
Kostenlose Informationsveranstaltung des BAH
„Phyto Info Tag“
___________________________________________________________
Im Rahmen seiner Informationsveranstaltungen für Mitgliedsunternehmen
lädt der BAH zum „Phyto Info Tag“ am 2. April 2014 in die BAH-
Geschäftsstelle ein.
Ziele des „Phyto Info Tag“ sind Perspektiven für Phytopharmaka aus Sicht
von Behörde, Hochschule und Industrie für Deutschland und Europa auf-
zuzeigen, die Aktivitäten des Verbandes im Bereich Phytopharmaka vor-
zustellen und Anregungen aus Mitgliedsunternehmen für die Arbeit des
Verbandes auf politischer und fachlicher Ebene zu diskutieren. In diesem
Zusammenhang wird auch das Thema Pharmakovigilanz diskutiert. In ei-
nem Vortrag wird vorgestellt, was für Phytopharmaka in diesem Bereich
besonders zu beachten ist.
Der „Phyto Info Tag“ richtet sich an alle Mitgliedsfirmen, die pflanzliche
Arzneimittel herstellen und/oder in den Verkehr bringen, die sich über ak-
tuelle regulatorisch-wissenschaftliche Entwicklungen informieren und die
Pharmakovigilanz – Wochenbericht
KW 3/2014
8
ihre Erfahrungen und Wünsche in die Diskussion einbringen möchten.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um
frühzeitige Anmeldung gebeten.
Programm und Anmeldeformular finden Sie auf der BAH Webseite im Mit-
gliederbereich unter „Phytopharmaka“; Anmeldeschluss ist der 19. März
2014.
28.07.2014
Datei
PD
B M J 27. Juli 2007
Referat III B 5
Referentenentwurf
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
2
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb1
Vom .........
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. „Wettbewerbshandlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen
oder eines fremden Unternehmens, das unmittelbar mit der Förderung des Ab-
satzes oder der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistun-
gen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder
unmittelbar mit der Förderung des Bezugs von Waren oder der Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen zusammenhängt;“
b) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftsprak-
tiken) - ABl. EG Nr. L 149 S. 22.
3
„5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von
Unternehmern, wenn sich diese in Bezug auf einzelne Wettbewerbshandlungen
oder Wirtschaftszweige auf einen solchen Kodex verpflichtet haben;
6. „Urheber eines Verhaltenskodexes“ Personen oder Verbände, die für den Inhalt
oder die Einhaltung eines solchen Kodexes verantwortlich sind.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 Satz 1.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unlautere Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern beeinträchti-
gen den Wettbewerb nicht nur unerheblich, wenn sie geeignet sind, das wirtschaft-
liche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen; sind
Wettbewerbshandlungen an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern gerichtet
oder ist die Beeinflussung einer besonders schutzbedürftigen, eindeutig identifi-
zierbaren Gruppe von Verbrauchern vorhersehbar, kommt es auf die Eignung zur
Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens eines durchschnittlichen Mitglieds
dieser Gruppe an.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die im Anhang dieses Gesetzes genannten Wettbewerbshandlungen sind stets
unzulässig, wenn sie Verbrauchern gegenüber vorgenommen werden.“
3. In § 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Irreführende Wettbewerbshandlungen“.
4
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 handelt, wer eine irreführende Wettbewerbs-
handlung vornimmt.
(2) Eine Wettbewerbshandlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur
Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung,
Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Men-
ge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische
oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
oder Ergebnisse oder wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;
2. das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und
Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware
geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers, wie seine Identität,
sein Vermögen einschließlich seiner Rechte des geistigen Eigentums, den Um-
fang seiner Verpflichtungen, seine Befähigung, seinen Status, seine Zulassung,
seine Mitgliedschaften oder Beziehungen, seine Auszeichnungen oder Ehrun-
gen, seine Beweggründe für die Wettbewerbshandlung oder die Art des Ver-
triebs;
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem
Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der
Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder ei-
ner Reparatur;
5
6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer als Ur-
heber oder dessen Mitglied verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bin-
dung hinweist;
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantiever-
sprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Irreführung durch Unterlassen
(1) Das Verschweigen eines Umstandes ist irreführend, wenn dieser für die geschäftliche
Entscheidung wesentlich ist. Bei der Beurteilung der Irreführung ist zu berücksichtigen,
ob das für die Wettbewerbshandlung verwendete Kommunikationsmittel räumlichen oder
zeitlichen Beschränkungen unterliegt und ob eine unterbliebene Angabe in einem sol-
chen Fall anderweitig mitgeteilt wird.
(2) Werden Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen angeboten, gelten folgende Um-
stände als wesentlich im Sinne des Absatzes 1:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommuni-
kationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang;
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, einschließlich der Identität und An-
schrift eines Unternehmers, für den er handelt;
3. der Preis oder in Fällen, in denen ein Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware
oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisbe-
rechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten
oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die
Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang
mit Beschwerden, sofern diese Bedingungen oder das Verfahren von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen oder auf andere Weise verbindlichen Regelung
abweichen;
6
5. ein Recht zum Rücktritt oder Widerruf.
(3) Bei Wettbewerbshandlungen, die sich an Verbraucher richten, gelten als wesentlich
im Sinne des Absatzes 1 auch die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsan-
forderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und
Marketing.“
6. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 zuwiderhandelt“ durch die Wörter
„Wer eine nach § 3 unzulässige Wettbewerbshandlung vornimmt“ ersetzt.
9. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhan-
delt“ durch die Wörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige Wett-
bewerbshandlung vornimmt“ ersetzt.
10. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt“ durch die
Wörter „Wer vorsätzlich eine nach § 3 unzulässige Wettbewerbshandlung vornimmt“ er-
setzt.
11. In § 12 werden dem Absatz 4 folgende Sätze angefügt:
„Eine einfach gelagerte Sache ist im Zweifel anzunehmen, wenn gegenüber Verbrau-
chern eine nach § 3 Abs. 2 unzulässige Wettbewerbshandlung vorgenommen worden
ist. Die Belastung einer Partei mit den Prozesskosten aus dem vollen Streitwert kann
insbesondere untragbar sein, wenn die Geschäftstätigkeit dieser Partei nur geringen
Umfang hat und kein gezielter Wettbewerbsverstoß vorliegt.“
12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt:
„Anhang zu § 3 Abs. 2
Unzulässige Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind
7
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, sich auf einen Verhaltenskodex verpflich-
tet zu haben;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen
Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene Wettbewerbs-
handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten
Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder bei Vorliegen einer solchen
Bestätigung, Billigung oder Genehmigung die unwahre Angabe, ihren Voraussetzun-
gen werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unter-
nehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er
werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu
dem genannten Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote);
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn sich der Un-
ternehmer weigert, den beworbenen Artikel zu zeigen, Bestellungen dafür anzuneh-
men oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, um stattdessen eine andere
Ware oder Dienstleistung abzusetzen, sowie Waren- oder Dienstleistungsangebote
zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer zu dem gleichen Zweck ein feh-
lerhaftes Exemplar vorführt;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder
zu bestimmten Bedingungen nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar, um den
Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen;
8. die Erbringung der Leistung in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Ver-
tragsverhandlungen geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache
nicht Amtssprache des Mitgliedsstaates ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
ist; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber aufgeklärt hat,
dass die Leistung nicht in der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht wird;
8
9. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des
Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Ver-
kaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der
Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information ge-
tarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über eine Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers
oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die
angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines
Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche
Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförde-
rung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung
weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schnee-
ballsystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben
oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, der Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung
könne die Gewinnchancen bei einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben er-
höhen;
17. die unwahre Angabe, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, werde einen
Preis gewinnen oder werde auf Grund einer bestimmten Handlung einen Preis ge-
winnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn tatsächlich kein Preis oder sons-
tiger Vorteil ausgelobt wird, oder wenn die Möglichkeit, den Preis oder sonstigen Vor-
teil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kos-
ten abhängig gemacht wird;
9
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktions-
störungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den
Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen
Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch
zu nehmen;
20. das Angebot eines Gewinnspiels oder Preisausschreibens, wenn weder die ausge-
lobten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder
dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsange-
bot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung,
wenn damit der unrichtige Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienst-
leistung sei bereits bestellt;
23. das Erwecken des Eindrucks oder die unwahre Angabe des Unternehmers, er han-
dele nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs, oder er sei
Verbraucher;
24. das Erwecken des Eindrucks oder die unwahre Angabe, für eine Ware oder Dienst-
leistung sei ein Kundendienst in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-
on verfügbar als demjenigen, in dem die Ware oder Dienstleistung angeboten wird;
25. das Erwecken des Eindrucks, bestimmte Räumlichkeiten könnten ohne den vorheri-
gen Abschluss eines Vertrages nicht verlassen werden;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung
des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn,
der Besuch ist rechtlich zur Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerecht-
fertigt;
10
27. die Aufforderung, bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Versiche-
rungsvertrag Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Bestehens des An-
spruchs nicht erforderlich sind; das gleiche gilt für die Nichtbeantwortung von Schrei-
ben, mit denen solche Ansprüche geltend gemacht werden, um dadurch den
Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die
beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu
nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder
eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, so-
fern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fern-
absatz zulässige Ersatzlieferung handelt;
30. die ausdrückliche Angabe, der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unterneh-
mers sei gefährdet, wenn die angebotene Ware nicht erworben oder die angebotene
Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
11
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. EG
Nr. L 149 S. 22, in das deutsche Recht. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass sie bis zum
12. Juni 2007 umzusetzen ist.
II. Grundzüge der Richtlinie
1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch ihren Artikel 3 bestimmt. Danach gilt sie für
unlautere Geschäftspraktiken, die im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern
angewandt werden. Ihr Zweck besteht nach Artikel 1 darin, durch Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktio-
nieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizu-
tragen. Mittelbar schützt die Richtlinie nach Erwägungsgrund 8 damit auch rechtmäßig han-
delnde Unternehmer vor solchen Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln der Richtlinie
halten, und gewährleistet so den fairen Wettbewerb in dem durch sie harmonisierten Bereich.
Innerhalb ihres Anwendungsbereichs zielt die Richtlinie auf eine vollständige Rechtsanglei-
chung (Vollharmonisierung). Die Mitgliedstaaten dürfen den von ihr vorgegebenen Schutz-
standard im harmonisierten Bereich weder unter- noch überschreiten. Dies folgt aus der For-
mulierung von Artikel 1 der Richtlinie und ist auch den Erwägungsgründen 6, 8, 11, 12, 13
und 15 der Richtlinie zu entnehmen.
12
Allerdings nimmt die Richtlinie Teilbereiche der Geschäftspraktiken zwischen Unternehmern
und Verbrauchern aus ihrem Anwendungsbereich aus. Nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie gilt
sie nicht für den Bereich des Vertragsrechts und lässt insbesondere Bestimmungen über das
Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen unberührt. Nicht erfasst
werden nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie außerdem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
oder der Mitgliedsstaaten zu Gesundheits- und Sicherheitsaspekten.
2. Wesentlicher Inhalt
Die Richtlinie enthält im ersten Artikel die Zweckbestimmung, in Artikel 2 Definitionen, in Arti-
kel 3 die Regelung ihres Anwendungsbereichs und in Artikel 4 eine Binnenmarktklausel.
Zentrale Norm ist eine Generalklausel in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie, mit der unlautere Ge-
schäftspraktiken verboten werden. Artikel 5 Abs. 2 bestimmt, welche Geschäftspraktiken un-
lauter sind. Nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie sind dies insbesondere solche Geschäftsprak-
tiken, die irreführend oder aggressiv sind. Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie verweist auf einen
Anhang I, der 31 im Einzelnen beschriebene irreführende und aggressive Geschäftspraktiken
aufführt, die unter allen Umständen unlauter und damit verboten sind (Verbote ohne Wer-
tungsvorbehalt).
Die Regelung der Irreführung in Artikel 6 und 7 der Richtlinie unterscheidet zwischen irrefüh-
renden Handlungen und irreführenden Unterlassungen. Die aggressiven Geschäftspraktiken
bestehen nach Artikel 8 der Richtlinie in der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beein-
flussung. Artikel 9 der Richtlinie enthält hierzu einige Kriterien.
Artikel 11 bis 13 der Richtlinie betreffen ihre Durchsetzung. Die Mitgliedstaaten haben danach
sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäfts-
praktiken und zur Einhaltung der Richtlinie vorhanden sind. Sanktionen bei Verstößen gegen
das Lauterkeitsrecht müssen nach Artikel 13 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und ab-
schreckend sein.
Artikel 14 bis 16 der Richtlinie ändern bereits bestehende gemeinschaftsrechtliche Regelun-
gen im Bereich des Lauterkeitsrechts. Artikel 17 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaa-
ten angemessene Maßnahmen zur Information der Verbraucher über die Umsetzung der
Richtlinie zu treffen haben. Artikel 18 der Richtlinie sieht zur Vorbereitung künftiger Änderun-
gen des Gemeinschaftsrechts eine Evaluierung der Anwendung der Richtlinie vor. Artikel 19
der Richtlinie legt die Frist für ihre Umsetzung fest und Artikel 21 der Richtlinie bestimmt den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Danach ist die Richtlinie am 12. Juni 2005 in Kraft getreten.
13
III. Grundzüge des geltenden Rechts
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im Jahr 2004 reformiert worden
(BGBl. I S. 1414). Dabei hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf den Erlass der jetzt umzusetzen-
den Richtlinie bereits einen großen Teil der Richtlinienvorschriften umgesetzt. Der Anwen-
dungsbereich des UWG ist jedoch weiter. Denn das Gesetz dient nach § 1 UWG zwar - wie
die Richtlinie - auch dem Schutz der Verbraucher. Seit jeher schützt das UWG aber auch und
gerade Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer sowie das Interesse der Allgemeinheit an
einem unverfälschten Wettbewerb.
Inhaltlich wird der Anwendungsbereich des UWG durch das Erfordernis einer Wettbewerbs-
handlung begrenzt, die geeignet sein muss, den Wettbewerb zum Nachteil des in den Schutz-
bereich einbezogenen Personenkreises (Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteil-
nehmer) nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist
Wettbewerbshandlung jede Handlung mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines frem-
den Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Be-
zug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen,
zu fördern.
Da mit der Reform des UWG Teile der Umsetzung der erst danach erlassenen Richtlinie vor-
weggenommen worden sind, ist der Aufbau des Gesetzes ähnlich wie der der Richtlinie. Auf
die Zweckbestimmung in § 1 UWG folgt in § 2 UWG ein Definitionskatalog. Es schließt sich in
§ 3 UWG das als Generalklausel gefasste Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen an, wel-
ches in § 4 UWG durch einen Katalog von Beispielsfällen konkretisiert wird. § 5 UWG regelt
die irreführende Werbung, § 6 UWG die vergleichende Werbung und § 7 UWG unzumutbare
Belästigungen. Die §§ 8 bis 11 UWG bilden die Grundlage für das zivilrechtliche Anspruchs-
system zur Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Verbote. Die §§ 12 bis 15 UWG enthalten ver-
fahrensrechtliche Regelungen und die §§ 16 bis 19 UWG ergänzen die zivilrechtlichen An-
sprüche durch Strafvorschriften.
IV. Umsetzungsbedarf
Obwohl der Gesetzgeber bei der Reform des UWG bereits die damals zu erwartenden ge-
meinschaftsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt hat, weicht das geltende Recht zum Teil von
der Richtlinie ab, weil diese erst nach dem Erlass des UWG verabschiedet worden ist. Ände-
rungsbedarf besteht auch im Hinblick darauf, dass die jetzt umzusetzende Richtlinie im Ge-
14
gensatz zu früheren Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft nicht nur eine Mindestharmonisie-
rung, sondern eine vollständige Rechtsangleichung (Vollharmonisierung) vorsieht. Soweit also
das Schutzniveau des UWG über das der Richtlinie hinausgeht oder dahinter zurück bleibt,
bedarf das Gesetz der Anpassung an die Richtlinie, soweit nicht Bereichsausnahmen oder
andere Ausnahmen eingreifen.
Im Einzelnen ist der Umsetzungsbedarf wie folgt zu beurteilen.
1. Artikel 1 (Zweck der Richtlinie)
Der in Artikel 1 der Richtlinie normierte Schutzzweck wird von der Schutzzweckbestimmung
des § 1 UWG bereits mit umfasst.
Nach ihrem Artikel 1 bezweckt die Richtlinie den Schutz von Verbrauchern vor unlauteren Ge-
schäftspraktiken, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen. Ferner soll sie zum rei-
bungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucher-
schutzniveaus beitragen.
Da § 1 UWG den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor unlauterem Wettbe-
werb ausdrücklich nennt, liegt bereits eine richtlinienkonforme Schutzzweckbestimmung vor.
Dabei ist es unschädlich, dass das UWG darüber hinaus auch Mitbewerber, sonstige Markt-
teilnehmer und gewisse Interessen der Allgemeinheit schützt. Denn der insoweit weitere
Schutzbereich des UWG ist nicht Regelungsgegenstand der Richtlinie; für den Bereich des
Mitbewerberschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit enthält sie keine Vorgaben.
Der binnenmarktbezogene Teil der Schutzzweckbestimmung der Richtlinie bedarf seiner
Natur nach nicht der Übernahme in das innerstaatliche Recht.
Somit besteht hinsichtlich der Schutzzweckbestimmung insgesamt kein Umsetzungsbedarf.
2. Artikel 2 (Definitionen)
Artikel 2 der Richtlinie enthält Definitionen, die nicht vollständig mit den Definitionen des § 2
UWG übereinstimmen.
a. Buchstabe a
Der Verbraucherbegriff in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie stimmt mit der Definition des
§ 13 BGB, auf den § 2 Abs. 2 UWG verweist, zwar nicht wörtlich, aber der Sache nach über-
ein.
15
Nach der Richtlinie ist „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr zu Zwe-
cken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuge-
rechnet werden können.
Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Da § 13 BGB nicht jede berufliche Tätigkeit, sondern nur Rechtsgeschäfte zu selbständigen
beruflichen Zwecken vom Verbraucherschutz ausnimmt, ist der deutsche Verbraucherbegriff
umfassender als nach der Richtlinie. Nach geltendem Recht kommt deshalb auch derjenige in
den Genuss verbraucherschützender Vorschriften, der zur Ausübung seines Berufes bei-
spielsweise einen Beförderungsvertrag abschließt oder ein Arbeitsgerät erwirbt - so etwa der
Angestellte, der zu einer Fortbildungsveranstaltung reist, oder der Lehrer, der zur Ausübung
seines Berufs einen Desktop PC anschafft. Die Privilegierung dieser Personengruppe gegen-
über gewerblich Handelnden ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil die in der Richtli-
nie festgelegten Lauterkeitsstandards nur für den in der Richtlinie selbst definierten Personen-
kreis, durch den der Anwendungsbereich der Richtlinie mit bestimmt wird, gelten. Außerhalb
dieses Anwendungsbereichs sind die Mitgliedstaaten in den Schranken des sonstigen Ge-
meinschaftsrechts in der Ausgestaltung ihres innerstaatlichen Rechts frei, weshalb verbrau-
cherschützende Regelungen für Personen, die nicht unter den Verbraucherbegriff der Richtli-
nie fallen, beibehalten werden können. Außerdem gilt der Verbraucherbegriff des BGB nach
§ 2 Abs. 2 UWG im Wettbewerbsrecht nur entsprechend, so dass für die Zwecke des Wettbe-
werbsrechts hinreichend Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung bleibt.
Deshalb kann der dem BGB entlehnte Verbraucherbegriff im UWG beibehalten werden.
b. Buchstabe b
In Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie wird der Begriff des Gewerbetreibenden definiert. Das
UWG verwendet stattdessen in § 2 Abs. 2 UWG unter Verweisung auf § 14 BGB den Begriff
des Unternehmers. Ein sachlicher Unterschied ist damit aber nicht verbunden.
Die Richtlinie definiert den Gewerbetreibenden als „jede natürliche oder juristische Person, die
im Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbe-
treibenden handelt“. Nach § 14 BGB ist Unternehmer demgegenüber jede natürliche oder ju-
ristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie bezieht also - anders als der Wortlaut der deut-
schen Begriffsbestimmung des Unternehmers - auch solche Personen ein, die im Namen oder
16
Auftrag des Gewerbetreibenden handeln. Dieses erweiterte Verständnis wird aber vom UWG
über die Regelung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in § 8 Abs. 2 UWG mit
abgedeckt. Diese Vorschrift stellt klar, dass auch Mitarbeiter und Beauftragte eines Unter-
nehmens, d. h. solche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, wettbe-
werbsrechtlich für ihr Verhalten verantwortlich sein können, und begründet eine zusätzliche
Verantwortlichkeit des Unternehmers für das Verhalten dieser Personen. Folglich besteht zwi-
schen dem von der Richtlinie verwendeten Begriff des Gewerbetreibenden und dem für das
UWG maßgeblichen Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB kein sachlicher Unter-
schied.
c. Buchstabe c
Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs „Produkt" und versteht
darunter jede Ware oder Dienstleistung einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtun-
gen. Der Begriff „Produkt“ ist damit identisch mit dem Begriff „Ware oder Dienstleistung“, der
in dem geltenden UWG eingeführt ist und auch in mehreren Vorschriften verwendet wird, die
durch das vorliegende Gesetz nicht berührt werden (vgl. § 4 Nr. 6, 8 und 9; § 6 Abs. 1 und 2;
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2; § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Auch das Markengesetz verwendet den Begriff
„Ware oder Dienstleistung“. Demgegenüber ist der Oberbegriff „Produkt“ dem deutschen
Wettbewerbsrecht fremd. Im Interesse einer einheitlichen Terminologie und weil der Begriff
des „Produkts“ nicht zur weiteren Präzisierung beiträgt, soll dieser nicht in das UWG über-
nommen werden.
d. Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie definiert den Begriff der „Geschäftspraktiken“, durch den
der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie vorgegeben wird. Dem steht im geltenden
Recht der Begriff der „Wettbewerbshandlung“ gegenüber. Dieser umfasst - dem weitergehen-
den Schutzzweck des UWG entsprechend - über den Anwendungsbereich der Richtlinie hin-
aus auch wettbewerbsrelevantes Verhalten gegenüber Unternehmern und anderen Marktteil-
nehmern. Wie vorstehend unter IV. 1. dargelegt, hält der Entwurf an der Schutzzwecktrias des
UWG fest. Es ist deshalb zweckmäßig, auch den umfassenden Begriff der Wettbewerbshand-
lung beizubehalten.
Im Detail ist die Definition der Wettbewerbshandlung allerdings an Artikel 2 Buchstabe d der
Richtlinie anzupassen (Austausch des subjektiven Merkmals der „Wettbewerbsförderungsab-
sicht“ gegen objektive Kriterien). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie
nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 auch für Wettbewerbshandlungen während und nach Abschluss
17
eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts gilt, so dass auch das UWG so formuliert
sein muss, dass es ebenfalls auf wettbewerbsrelevantes Verhalten nach Vertragsabschluss
angewendet werden kann.
Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E.
e. Buchstaben e und k
Das Kriterium „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“
wird in Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie definiert als die „Anwendung einer Geschäftspraxis,
um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu be-
einträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlas-
sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.
Dabei wird die geschäftliche Entscheidung in Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie bestimmt als
„jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er
einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder
abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, un-
abhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu un-
terlassen“.
Das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung im Sinne der vorstehenden Definition in Verbin-
dung mit dem Erfordernis der Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers we-
sentlich zu beeinflussen, entspricht dem modernen Verständnis der Erheblichkeitsschwelle
des § 3 UWG. Deshalb erscheint eine Übernahme der beiden Legaldefinitionen in das UWG
entbehrlich.
Allerdings sieht der Entwurf vor, die lauterkeitsrechtliche Generalklausel in § 3 Abs. 1 Satz 2
UWG wegen der Maßgeblichkeit des Durchschnittsverbrauchers dahingehend zu präzisieren,
dass es in Bezug auf Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern darauf an-
kommt, ob sie geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten eines solchen Durchschnitts-
verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
f. Buchstaben f und g
Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie definiert den Begriff des Verhaltenskodexes und Artikel 2
Buchstabe g der Richtlinie den Begriff des Urhebers eines solchen Kodexes. Beide Begriffe
sind dem deutschen Lauterkeitsrecht bisher fremd. Da die Richtlinie in ihrem Artikel 6 Abs. 2
Buchstabe b die Nichteinhaltung von Verhaltenskodizes als irreführend einstuft, besteht Um-
18
setzungsbedarf, weshalb beide Begriffe der Sache nach in das UWG übernommen werden
müssen.
Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 UWG-E.
g. Buchstabe h
Der Begriff der beruflichen Sorgfalt wird durch Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie als „Stan-
dard an Fachkenntnissen und Sorgfalt“ definiert, „bei denen billigerweise davon ausgegangen
werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den an-
ständigen Markgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben
in seinem Tätigkeitsbereich anwendet“. Dieser Begriff bildet eine der beiden Voraussetzun-
gen, nach denen sich die Unlauterkeit von Geschäftspraktiken bestimmt (Artikel 5 Abs. 2
Buchstabe a der Richtlinie).
Der Gesetzgeber hat bei der Reform des UWG bewusst davon abgesehen, die Unlauterkeit
von Wettbewerbshandlungen zu definieren. Unlauterkeit wird im Gesetz nicht definiert, son-
dern lediglich durch die Normzweckklausel und die Beispielstatbeständen der §§ 4 bis 7 UWG
konkretisiert. In der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 1 UWG wird klargestellt, dass
alle Handlungen unlauter sind, „die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe,
Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen“ (Begründung zum Regie-
rungsentwurf des UWG, BT-Drucksache 15/1487, S. 16). Diese Definition knüpft an Artikel
10bis Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerbli-
chen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am 2. Oktober 1979 ge-
änderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799) an und greift ebenso wie die
Richtlinie auf den Maßstab der „anständigen (Markt-) Gepflogenheiten“ zurück.
Letztlich legen also sowohl die Richtlinie als auch das UWG den gleichen Maßstab zugrunde.
Auch die Rechtsprechung legt das UWG bereits richtlinienkonform aus, indem bestehende
Gepflogenheiten im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einer Wettbewerbshandlung
berücksichtigt werden. Im Übrigen handelt es sich bei den von der Richtlinie verwendeten
Begriffen „anständige Marktgepflogenheiten“ sowie „Treu und Glauben“ um unbestimmte
Rechtsbegriffe, die keine weitere Klarheit schaffen und regelmäßig als Synonym für die Unlau-
terkeit verwandt werden.
h. Buchstabe i
Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie definiert den Begriff der Aufforderung zum Kauf. Diesen
Begriff verwendet die Richtlinie in Artikel 7 Abs. 4 als Anknüpfungspunkt für die Regelung von
19
Informationspflichten, bei deren Verschweigen eine Irreführung durch Unterlassen anzuneh-
men ist.
Zur Umsetzung dieses Artikels wird in § 5a Abs. 2 UWG-E statt des Begriffs „Aufforderung
zum Kauf“ die Formulierung „Waren- oder Dienstleistungsangebot“ oder „Angebot von Waren
oder Dienstleistungen“ gewählt, weil auch Dienstleistungen in die Regelung einzubeziehen
sind und der Begriff des „Aufforderns“ den Eindruck vermittelt, es werde unmittelbar zum Ver-
tragsabschluss aufgefordert. Der für die Umsetzung gewählte Begriff des Waren- oder Dienst-
leistungsangebots entspricht dem Verständnis des „Anbietens“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver-
ordnung zur Regelung der Preisangaben (PAngV).
i. Buchstabe j
Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie definiert den Begriff der unzulässigen Beeinflussung. Diese
besteht in der „Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung
von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Wei-
se, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein-
schränkt“. Insoweit besteht kein Umsetzungsbedarf, da § 4 Nr. 1 UWG diese Fallgestaltung
bereits hinreichend abdeckt. Denn die Ausnutzung einer Machtposition ist regelmäßig auch
unangemessen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Die Überlegenheit kann wirtschaftlicher, intellek-
tueller oder physischer Art sein. Erforderlich ist eine überlegene Stellung des Unternehmers
unabhängig davon, ob sie auf seiner wirtschaftlichen oder intellektuellen Überlegenheit oder
auf beruflichen, politischen, verbandsrechtlichen, familiären oder sonstigen Bindungen beruht.
j. Buchstabe k
Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie definiert, was unter einer geschäftlichen Entscheidung zu
verstehen ist. Dieser Begriff ist aus sich heraus verständlich und braucht deshalb im Gesetz
nicht definiert zu werden.
k. Buchstabe l
Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie definiert den Begriff „reglementierter Beruf“. Diese Definiti-
on ist nur für Artikel 3 Abs. 8 der Richtlinie von Bedeutung, wonach alle Niederlassungs- und
Genehmigungsbedingungen, berufsständische Verhaltenskodizes oder andere spezifische
Regeln für reglementierte Berufe unberührt bleiben. Dies löst keinen Unsetzungsbedarf aus.
20
3. Artikel 3 (Anwendungsbereich)
Artikel 3 der Richtlinie bestimmt ihren Anwendungsbereich. Die Bestimmung zeigt zugleich
den Gestaltungsspielraum auf, der dem Gesetzgeber für die innerstaatliche Rechtsetzung
bleibt.
a. Absatz 1
Soweit Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie den Anwendungsbereich auf das Verhältnis zwischen
Unternehmen und Verbrauchern beschränkt, ist dieser enger als der Anwendungsbereich des
UWG.
Soweit die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 nicht nur für unlautere Geschäftspraktiken vor
Vertragsabschluss gilt, sondern darüber hinaus auch für Wettbewerbshandlungen während
und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Vertrags, ist ihr Anwendungsbereich
weiter als der des UWG.
b. Absatze 2
Nach Absatz 2 des Artikels bleibt das Vertragsrecht als solches von der Richtlinie unberührt.
c. Absatz 3
Nach Absatz 3 des Artikels gilt die Richtlinie nicht für Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
oder der Mitgliedstaaten, welche sich auf Gesundheits- oder Sicherheitsaspekte der Waren
oder Dienstleistungen beziehen.
d. Absatz 4
Nach Absatz 4 des Artikels und Erwägungsgrund 10 der Richtlinie gehen gemeinschaftsrecht-
liche Rechtsakte, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, den Bestim-
mungen der Richtlinie vor. Hierzu zählen die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Wer-
bung (kodifizierte Fassung), ABl. EG Nr. L 376 S. 21, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsab-
schlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäi-
21
schen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-
dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16). Die Aufzählung ist nicht ab-
schließend. Spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln auch die Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr.
L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinie-
rung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60) sowie verschiedene vertragsbezogene Richtli-
nien wie die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG
Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), die Richtlinie 90/314/EWG
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), die Richtlinie
94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz
der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-
nutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83), die Richtlinie 1999/44/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Ge-
schäftsverkehr) - ABl. EG Nr. L 178 S. 1. - und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzricht-
linie für elektronische Kommunikation) - ABl. EG Nr. L 201 S. 37. Die innerstaatlichen Rechts-
vorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassenen worden sind, müssen grund-
sätzlich beibehalten werden.
e. Absätze 5, 6 und 9
Nach Absatz 5 des Artikels können die Mitgliedstaaten überdies in dem durch die Richtlinie
angeglichenen Bereich für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 restriktive-
re oder strengere Vorschriften beibehalten, die sie zur Umsetzung von Richtlinien mit Min-
destangleichungsklauseln erlassen haben. Nach einer Mitteilung der Kommission an die Bun-
desregierung vom 21. Dezember 2006 handelt es sich hierbei um die vorstehend näher be-
zeichnete Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die Richtlinie
22
98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz
der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. EG Nr.
L 80 S. 27), die vorstehend näher bezeichnete Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz
bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz, die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), die vorstehend näher bezeichne-
te Richtlinie 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien und die vorstehend näher
bezeichnete Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.
Nach Absatz 6 des Artikels teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission unverzüg-
lich ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf Grund des Absatzes 5 anwenden.
Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Abs. 9 der Richtlinie in Bezug auf Finanz-
dienstleistungen im Sinne der bereits erwähnten Richtlinie 2002/65/EG über Finanzdienstleis-
tungen an Verbraucher und im Zusammenhang mit Immobilien restriktivere und strengere
Anforderungen an Geschäftspraktiken stellen.
Im Ergebnis wirken sich diese Übergangsregelungen auf die Umsetzung der Richtlinie nicht
aus, weil es im deutschen Recht keine die umzusetzende Richtlinie berührenden, über die
Mindeststandards der von der Europäischen Kommission mitgeteilten Richtlinien hinausge-
henden Vorschriften gibt, die restriktiver oder strenger sind als die umzusetzende Richtlinie.
(1) Art. 10 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtä-
tigkeit schreibt vor, dass Fernsehwerbung und Teleshopping als solche klar erkennbar und
durch optische und / oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt
sein müssen. Dies betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäfts-
praktiken insofern, als Anhang I Nr. 11 Werbung, die als Information getarnt wird, als unter
allen Umständen unlauter einstuft. Im deutschen Recht finden sich die der Richtlinie
89/552/EWG entsprechenden Regelungen in § 7 des Staatsvertrags für Rundfunk und Tele-
medien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli
bis 10. Oktober 2006 (GBl. BW 2007 S. 111). Da sie nicht über das Gemeinschaftsrecht hi-
nausgehen, liegt kein Fall von Artikel 3 Abs. 5 der umzusetzenden Richtlinie vor.
(2) Die erwähnte Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG berührt den Anwendungsbereich
der hier umzusetzenden Richtlinie. Sie ist in den §§ 312, 312a, 355 bis 357 BGB umgesetzt
worden. Artikel 4 der Haustürgeschäfterichtlinie enthält Regelungen über Belehrungspflichten
gegenüber Verbrauchern und hat damit einen Bezug zu Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der umzu-
setzenden Richtlinie. Die Regelungen gehen aber nicht über das in der Haustürgeschäftericht-
linie vorgesehene Maß hinaus, so dass Art. 3 Abs. 5 der vorliegend umzusetzenden Richtlinie
nicht zum Tragen kommt. Artikel 5 der Haustürgeschäfterichtlinie bestimmt die Widerrufsfrist
23
und ist durch § 355 Abs.1 Satz 2 BGB umgesetzt worden. Danach beträgt die Widerrufsfrist
zwei Wochen, während es nach der Haustürgeschäfterichtlinie mindestens sieben Tage sind.
Das Umsetzungsgesetz ist damit zwar strenger als die Richtlinie. Da es dabei jedoch nicht um
Informationspflichten geht, sondern um die Ausgestaltung materiellen Vertragsrechts, fällt die
Regelung nicht in den Anwendungsbereich der hier umzusetzenden Richtlinie, so dass Arti-
kel 3 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht eingreift.
(3) Die Artikel 4, 5 und 6 der erwähnten Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG berühren den Anwen-
dungsbereich der hier umzusetzenden Richtlinie insofern, als Artikel 4 der Fernabsatzrichtlinie
Informationspflichten vorsieht, die vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz zu erteilen
sind. Artikel 5 der Fernabsatzrichtlinie betrifft die schriftliche Bestätigung der Informationen
gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f der Fernabsatzrichtlinie. Artikel 6 der Fernabsatz-
richtlinie regelt das Widerrufsrecht. Die Umsetzung dieser Regelungen ist in § 312c BGB (Un-
terrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflich-
ten-Verordnung, BGB-InfoV) sowie in § 312d BGB (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fern-
absatzverträgen) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Dabei geht die Zweiwo-
chenfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Vorgabe der Richtlinie hinaus. Denn ebenso
wie Artikel 5 der Haustürgeschäfterichtlinie sieht auch Artikel 7 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie
eine Frist von mindestens sieben Tagen vor. Hier wie dort führt dies jedoch nicht zur An-
wendbarkeit von Artikel 3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie.
(4) Die erwähnte Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG berührt den Anwendungsbereich der
vorliegend umzusetzenden Richtlinie wegen der dort geregelten Informationspflichten. Die
Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie ist in den §§ 651a bis 651m BGB und in den §§ 4 bis
11 BGB-InfoV vorgenommen worden. Für Artikel 3 Abs. 5 der umzusetzenden Richtlinie
kommt es vor allem auf Artikel 4 Abs. 5 der Pauschalreiserichtlinie an. Danach ist der Reise-
veranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine erhebliche Preiserhöhung mitzuteilen, wenn er
sich vor Reisebeginn zu einer solchen gezwungen sieht. Diese Bestimmung ist durch § 651a
Abs. 5 BGB umgesetzt worden, wobei eine erhebliche Preiserhöhung gegeben ist, wenn eine
Erhöhung um mehr als 5% vorgenommen wird. Dies stellt allerdings nur eine Konkretisierung
dar und geht insoweit nicht über den Mindestschutz der Pauschalreiserichtlinie hinaus. Des-
halb sind die Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 5 der hier umzusetzenden Richtlinie nicht
erfüllt.
(5) Artikel 3 der erwähnten Teilzeitnutzungsrechterichtlinie 94/47/EG sieht Informations-
pflichten vor, welche der Verkäufer einer Immobilie einem Interessenten auf Wunsch schriftlich
zu erteilen hat. Die schuldrechtliche Umsetzung dieses Artikels ist in § 482 BGB (Prospekt-
pflicht bei Teilzeit–Wohnrechteverträgen) in Verbindung mit § 2 BGB-InfoV erfolgt. Das Um-
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setzungsgesetz geht aber nicht über die Richtlinie hinaus, weshalb Artikel 3 Abs. 5 der hier
umzusetzenden Richtlinie nicht eingreift.
(6) Nach Artikel 3 bis 6 der erwähnten Richtlinie 98/6/EG über die Angabe von Preisen ist
bei bestimmten Produkten nicht nur der Endpreis, sondern auch der Preis je Maßeinheit (sog.
Grundpreis, z. B. Preis pro Liter oder Kilogramm) anzugeben. Diese Vorschriften sind in § 2
PAngV umgesetzt worden. Die in der Richtlinie festgelegten Preisangabepflichten sind spe-
zieller als der nicht auf Grundpreise beschränkte Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe c der hier umzu-
setzenden Richtlinie. Im Zusammenhang mit der Umsetzung besteht kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf.
f. Absatz 7
Nach ihrem Artikel 3 Abs. 7 lässt die Richtlinie die gerichtlichen Zuständigkeiten in den Mit-
gliedstaaten unberührt. Umsetzungsbedarf besteht insoweit nicht.
g. Absatz 8
Nach ihrem Artikel 3 Abs. 8 lässt die Richtlinie auch „alle Niederlassungs- oder Genehmi-
gungsbedingungen, berufsständische Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für
reglementierte Berufe“ unberührt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter IV. 2. k. zu Arti-
kel 2 Buchstabe l der Richtlinie wird Bezug genommen.
4. Artikel 4 (Binnenmarkt)
Nach Artikel 4 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten „den freien Dienstleistungsverkehr und
den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen
Bereich zusammenhängen, einschränken“. Hierbei handelt es sich um eine Wiederholung der
im primären Gemeinschaftsrecht verankerten Waren- und Dienstleistungsfreiheit, die auch
außerhalb der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu beachten ist, ohne dass dies
einer sekundärrechtlichen Bekräftigung bedarf. Es besteht kein Umsetzungsbedarf.
5. Artikel 5 (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken)
Artikel 5 enthält die zentrale Generalklausel der Richtlinie.
25
a. Absätze 1 und 2
Nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie sind unlautere Geschäftspraktiken verboten. Nach Ab-
satz 2 desselben Artikels sind Geschäftspraktiken unlauter, wenn sie der beruflichen Sorg-
faltspflicht widersprechen und in Bezug auf die angebotenen Waren oder Dienstleistungen das
wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mit-
glieds einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern, an welche die Geschäftspraktiken gerich-
tet sind, wesentlich beeinflussen oder zumindest dazu geeignet sind.
Dies entspricht der Generalklausel des § 3 UWG, auch wenn das geltende Recht auf eine
Legaldefinition des Begriffs der Unlauterkeit verzichtet. Es sollte auch nicht statt dessen der in
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie verwendete und in Artikel 2 Buchstabe h definierte
Begriff der „beruflichen Sorgfaltspflicht“ in das UWG übernommen werden, da er aus den vor-
stehend unter IV. 2. g. genannten Gründen keine zusätzliche Klärung des Lauterkeitskonzepts
bewirkt.
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie macht die Unzulässigkeit der Geschäftspraktiken
allerdings noch von einem weiteren tatbestandlichen Element abhängig, nämlich der Eignung,
das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers wird in Artikel 2 der Richtlinie nicht definiert. Erwä-
gungsgrund 18 stellt jedoch klar, dass darunter ein Verbraucher zu verstehen ist, der „ange-
messen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch“ ist. Dieses Verständnis
entspricht dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom Bundesgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung verwendeten Verbraucherleitbild (grundlegend BGH GRUR 2000,
619, 621 – Orientteppichmuster).
Bei der Reform des UWG ist der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf des UWG, BT-Drucksache 15/1487, S. 19). Damit entspricht
das geltende Recht an sich bereits den Vorgaben der Richtlinie. Der Entwurf sieht jedoch -
auch mit Blick auf Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der EU - eine klarstellende
Ergänzung der Generalklausel vor, wonach Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von
Verbrauchern den Wettbewerb immer dann nicht unerheblich beeinträchtigen, wenn sie ge-
eignet sind, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu be-
einflussen. Diese Präzisierung soll in einem neuen § 3 Abs. 1 Satz 2 UWG-E erfolgen, der
zugleich auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie dient.
26
b. Absatz 3
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie werden Geschäftspraktiken, „die voraussichtlich in einer
für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftli-
che Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich be-
einflussen“, die besonders schutzbedürftig erscheinen, „aus der Perspektive eines durch-
schnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt“.
Schon nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie ist auf das
Verständnis eines durchschnittlichen Mitglieds einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern
abzustellen, wenn sich der Unternehmer mit seinen Geschäftspraktiken gezielt an eine solche
Gruppe wendet. Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie geht aber noch darüber hinaus, weil auch dann
auf das durchschnittliche Mitglied einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern abzustellen ist,
wenn die Geschäftspraktiken zwar nicht auf diese Gruppe abzielen, es für den Unternehmer
aber vernünftigerweise vorhersehbar war, dass sie gleichwohl das wirtschaftliche Verhalten
eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beeinflussen könnten, m. a. W. wenn sich
dem Unternehmer die Möglichkeit von Missverständnissen auf Seiten dieser Verbraucher auf-
drängen musste.
Auch insoweit sieht der Entwurf eine Klarstellung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 UWG-E und damit an derselben Stelle erfolgen soll wie die Umsetzung von
Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie.
c. Absatz 4
Nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie sind unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche,
die irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie oder aggressiv im Sinne der Artikel 8
und 9 der Richtlinie sind. Die Vorschrift löst neben der erforderlichen Umsetzung der Artikel 6
bis 9 keinen eigenen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aus.
d. Absatz 5
Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie verweist auf Anhang I, der eine Liste jener Geschäftspraktiken
enthält, die unter allen Umständen, d. h. auch dann als unlauter anzusehen und damit unzu-
lässig sind, wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG und künftig des § 3 Abs. 1 UWG-E
nicht überschritten wird. Da das UWG keinen vergleichbaren Katalog von Verboten ohne Wer-
tungsvorbehalt enthält, sieht der Entwurf vor, das Gesetz durch einen entsprechenden An-
hang zu ergänzen.
27
Allerdings besteht insoweit kein Umsetzungsbedarf, als bestimmte im Anhang I der Richtlinie
genannte Geschäftspraktiken auch schon nach geltendem Recht unter allen Umständen un-
lauter und damit unzulässig sind. Dies trifft auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG zu.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG weicht von Nummer 26 der Anlage I der Richtlinie zwar insoweit ab, als
danach bereits der erste unerwünschte, d. h. ohne vorherige Zustimmung vorgenommene
Werbeanruf unzulässig ist (als “Opt–in“ System bezeichnet, vgl. Regierungsentwurf zum
UWG, Bundestagsdrucksache 15/1487, S. 21), während von Nummer 26 des Anhangs I der
Richtlinie nur „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon“ usw. erfasst wird.
Die insoweit strengere Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kann jedoch beibehalten werden.
Denn sie beruht auf Artikel 13 Abs. 3 der vorstehend näher bezeichneten Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation 2002/58/EG. Diese Bestimmung bleibt nach der ausdrückli-
chen Regelung in Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie unberührt. Da nach § 7 Abs. 2
Nr. 2 UWG jeder unerwünschte Anruf unlauter ist und die Vorschrift damit keinen Wertungs-
spielraum lässt, ist in ihr zugleich die Umsetzung der Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie
zu sehen. Denn wenn schon der erste unerwünschte Werbeanruf ohne weiteres und damit
auch unabhängig vom Grad der Aufdringlichkeit als unlauter einzustufen ist, muss dies auf
jeden Fall auch für hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon gelten. Eine
Übernahme der Nummer 26 des Anhangs I der Richtlinie in den Anhang zu § 3 Abs. 2 UWG
ist deshalb nicht erforderlich.
Hinzu kommt, dass es Artikel 13 Abs. 3 der genannten Richtlinie 2002/58/EG den Mitglied-
staaten freigestellt hat, entweder ein “Opt–in“ System wie im UWG oder ein “Opt–out“ System
einzuführen, wobei Werbeanrufe nur im zweiten Fall erst dann unzulässig sind, wenn der An-
gerufene (anlässlich des Erstanrufs oder durch seine Aufnahme in eine sogenannte „Robin-
son-Liste“) es ausdrücklich abgelehnt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Dieses
Wahlrecht hat die vorliegend umzusetzende Richtlinie nicht eingeschränkt. Nach Erwägungs-
grund 14 der Richtlinie findet keine Vollharmonisierung statt, soweit das Gemeinschaftsrecht
den Mitgliedsstaaten für den Verbraucherschutz bei Geschäftspraktiken die Wahl zwischen
mehreren Regelungsoptionen lässt. In diesem Zusammenhang wird in dem Erwägungsgrund
sogar ausdrücklich auf Artikel 13 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie 2002/58/EG Bezug ge-
nommen.
Entsprechendes gilt auch für § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, mit dem Artikel 13 Abs. 1 der vorgenann-
ten Richtlinie 2002/58/EG umgesetzt worden ist (vgl. Regierungsentwurf zum UWG, Bundes-
tagsdrucksache 15/1487, S. 21).
28
6. Artikel 6 (Irreführende Handlungen)
In Artikel 6 und 7 der Richtlinie ist geregelt, unter welchen Umständen eine Handlung oder
Unterlassung als irreführend gilt, so dass sie nach Artikel 5 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie
unlauter und damit nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ist. Die vergleichbare Rege-
lung im deutschen Recht enthält § 5 UWG i. V. m. der Generalklausel des § 3 UWG. Diese
Generalklausel verbietet eine unlautere Wettbewerbshandlung für den Fall, dass sie geeignet
ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Diese Erheblichkeitsschwelle steht
im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie. Denn auch nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie in
Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie ist eine Irreführung nur
dann relevant, wenn sie geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer bestimmten
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Ungeachtet dieser Übereinstimmung sieht der Entwurf eine Konkretisierung der Erheblich-
keitsschwelle für Handlungen (und Unterlassungen) vor, die den Wettbewerb zum Nachteil
von Verbrauchern beeinträchtigen. In § 3 Abs. 1 Satz 2 UWG-E wird dazu in Anknüpfung an
das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Verbraucherleitbild klargestellt, dass es für die
Erheblichkeitsschwelle maßgeblich darauf ankommt, ob die zu beurteilende Wettbewerbs-
handlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesent-
lich zu beeinflussen (vgl. dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Arti-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe b).
In einem Punkt ist Artikel 6 der Richtlinie allerdings weiter gefasst als die vergleichbare Vor-
schrift des § 5 UWG. Während sich nämlich § 5 UWG nur auf Werbung bezieht, können unter
Artikel 6 der Richtlinie auch andere irreführende Geschäftspraktiken subsumiert werden (z. B.
irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung).
Die insoweit erforderliche Anpassung des Gesetzes erfolgt in den §§ 5 und 5a UWG-E.
a. Absatz 1
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie sind sowohl unwahre als auch sachlich richtige Angaben,
die dennoch zur Täuschung geeignet sind, lauterkeitsrechtlich nur relevant, wenn sie geeignet
sind, einen Durchschnittsverbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er sonst nicht getroffen hätte. Ein solches Erfordernis ist in § 5 Abs. 1 UWG bisher nicht
ausdrücklich genannt. Nach dem Entwurf sollen entsprechende Anforderungen jedoch in § 3
Abs. 1 Satz 2 UWG-E im Zusammenhang mit der Erheblichkeitsschwelle geregelt werden. Die
Rechsprechung geht schon heute davon aus, dass irreführende Wettbewerbshandlungen nur
29
relevant sind, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen, vor
allem also auch die Entscheidung von Verbrauchern, eine bestimmte Ware zu kaufen oder
Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Wird dieses Relevanzerfordernis – wie beabsichtigt –
im UWG im Rahmen der Generalklausel normiert, braucht es nicht an anderer Stelle wieder-
holt zu werden; weil die Regelung in diesem Fall für alle unlauteren Wettbewerbshandlungen
zum Nachteil von Verbrauchern gilt.
Des weiteren weicht Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie – jedenfalls sprachlich - insoweit von § 5
Abs. 2 UWG ab, als die Irreführungstatbestände dort nur beispielhaft aufgeführt werden, was
durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck gebracht wird, während Artikel 6 Abs. 1
der Richtlinie als abschließende Regelung formuliert ist. Der Entwurf sieht in § 5 Abs. 2
UWG-E eine entsprechende Anpassung des UWG vor. Ferner muss das UWG im Hinblick auf
einzelne Tatbestandsmerkmale der Irreführung an Artikel 6 Buchstabe a bis g der Richtlinie
angepasst werden, was in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 UWG-E umgesetzt wird.
b. Absatz 2
Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie regelt zwei besondere Fallgruppen irreführender Geschäftsprak-
tiken, nämlich das Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr mit Konkurrenzprodukten und
deren Bezeichnungen sowie die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus einem Verhaltens-
kodex.
(1) Buchstabe a
Nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie gilt die Vermarktung von Waren oder Dienst-
leistungen einschließlich jeder Art der vergleichenden Werbung als irreführend, wenn dadurch
eine Verwechslungsgefahr mit den Waren oder Dienstleistungen einschließlich ihrer Bezeich-
nungen oder mit Marken oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet wird. Der
Sache nach handelt es sich um Fälle einer Täuschung über die betriebliche Herkunft. Diese
wird im geltenden Recht zum einen in § 4 Nr. 9 Buchstabe a UWG und zum anderen in § 5
Abs. 2 Nr. 1 UWG geregelt.
Nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbie-
tet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
dabei eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
Dabei handelt es sich um den im deutschen Lauterkeitsrecht seit jeher anerkannten ergän-
zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser schließt neben der genannten ver-
meidbaren Herkunftstäuschung auch die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung
der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware oder Dienstleistung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b
UWG) sowie das unredliche Erlangen der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder
Unterlagen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c UWG) ein. Ein solches Verhalten ist zwar auch als unlaute-
30
re Einwirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise anzusehen. Anknüpfungspunkt für die
Unlauterkeit ist hier aber die Ausbeutung des guten Rufs eines von einem Mitbewerber ge-
schaffenen Leistungsergebnisses. Die Rechtsprechung hat daraus den Schluss gezogen,
dass von den Mitbewerbern des Nachahmers grundsätzlich nur der Hersteller des Originals,
also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten her-
stellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet, anspruchsberechtigt ist (BGH GRUR
2005, 519, 520 – Vitamin-Zell-Komplex).
Dieser Regelungsgehalt des § 4 Nr. 9 UWG wird von Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtli-
nie nicht berührt. Denn die Richtlinie betrifft die Irreführung der Verbraucher, die mit der Ver-
wechslung von Waren oder Dienstleistungen oder diesbezüglicher Kennzeichen einhergehen
kann. Aspekte des Leistungsschutzes enthält diese Regelung hingegen nicht. Damit liegt § 4
Nr. 9 UWG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, weshalb diese Vorschrift un-
verändert bleiben kann.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der zur Umsetzung der Richtlinie neu gefasst wird (vgl. dazu die
Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b), sind bei
der Beurteilung der Irreführung auch Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleis-
tungen zu berücksichtigen. Dazu zählt u. a. die betriebliche Herkunft. Diese Vorschrift steht in
Konkurrenz zu den Rechten, die dem Inhaber einer Marke oder Unternehmensbezeichnung
(Name, Firma, besondere Geschäftsbezeichnung) im Falle der Verletzung dieser Rechte nach
§ 12 BGB und §§ 14, 15 MarkenG zustehen. Denn Marken und Unternehmensbezeichnungen
werden nach der Verkehrsauffassung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
Die Rechtsprechung hat dieses Konkurrenzverhältnis bislang im Sinne eines Vorrangs zu-
gunsten des Markenrechts entschieden. Das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot wird im
Regelfall durch den im Markengesetz vorgesehenen kennzeichenrechtlichen Schutz verdrängt
(BGHZ 149, 191, 195 f – „shell.de“). Dies bedeutet, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche
nach dem geltenden Recht in der Regel ausscheiden, wenn der Verkehr durch die Verwen-
dung eines fremden Kennzeichens irregeführt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das
Kennzeichen über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus weitere Informationen
transportiert, d. h. wenn die Herkunftsangabe nicht nur identifiziert, sondern darüber hinaus
besondere Gütevorstellungen erweckt, die der Verkehr mit der fraglichen Bezeichnung verbin-
det. Dahinter steht die Erwägung, dass in einem solchen Fall nicht nur das Individualinteresse
des Inhabers verletzt wird, sondern auch das Allgemeininteresse, insbesondere das Interesse
der Verbraucher, die mit dem Kennzeichen eine Vorstellung besonderer Güte verbinden.
Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Aller-
dings gelten auch danach Geschäftspraktiken, die eine Verwechslungsgefahr begründen, nur
dann als irreführend, wenn diese im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen
31
Umstände mindestens dazu geeignet sind, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftli-
chen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Im Gegensatz zum
Markenrecht, das zur Begründung einer Markenrechtsverletzung eine abstrakte Verwechs-
lungsgefahr verlangt, die normativ anhand der im Gesetz genannten Kriterien zu bestimmen
ist, kommt eine Irreführung nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie deshalb nur dann
in Betracht, wenn eine konkrete Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann. Folgerichtig
spricht der englische und der französische Richtlinientext nicht von „likelihood of confusion“
(englisch) und „risque de confusion“ (französisch), sondern nur von „confusion“ (englisch) und
„confusion“ (französisch). Eine solche konkrete Verwechslungsgefahr wird in der Regel beste-
hen, wenn die Herkunftsangabe besondere Gütevorstellungen im Sinne der bisherigen Recht-
sprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG erweckt. Denn soweit der Verkehr mit einer Ware oder
Dienstleistung oder einer Marke solche Gütevorstellungen verbindet, ist diese regelmäßig
auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen. Darüber hinaus mag es im
Zusammenhang mit irreführenden Angaben über die betriebliche Herkunft einer Ware oder
Dienstleistung weitere Gesichtspunkte geben, die geeignet sind, die geschäftliche Entschei-
dung des Adressaten zu beeinflussen. Dies wird die Rechtsprechung künftig zu beachten ha-
ben. Das geltende Recht steht einer richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 1
UWG und künftig des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E insoweit nicht entgegen. Deshalb bedarf es
keiner Anpassung des Gesetzestextes an Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie.
(2) Buchstabe b
Irreführend ist nach Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Nichteinhaltung eines
den Unternehmer bindenden Verhaltenskodexes, sofern der Unternehmer auf diese Bindung
hingewiesen hat. Dem UWG ist diese Fallgruppe bisher unbekannt, weshalb § 5 Abs. 2 Nr. 5
UWG-E eine entsprechende Regelung vorsieht.
7. Artikel 7 (Irreführende Unterlassungen)
Artikel 7 der Richtlinie enthält eine ausführliche Regelung der Irreführung durch Unterlassen.
Im UWG findet sich dazu bisher nur ein Satz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 UWG). Angesichts der zahl-
reichen Details der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erscheint eine entsprechende Ergän-
zung des UWG geboten.
Die Umsetzung erfolgt in § 5a UWG-E.
32
Artikel 8 und 9 (Aggressive Geschäftspraktiken; Belästigung, Nötigung und unzuläs-
sige Beeinflussung)
Nach Artikel 8 der Richtlinie gelten Geschäftspraktiken als aggressiv, wenn sie in Bezug auf
bestimmte Waren oder Dienstleistungen „die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des
Durchschnittsverbrauchers …. durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung
körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung“ tatsächlich oder voraussichtlich
erheblich beeinträchtigen und der Verbraucher dadurch „tatsächlich oder voraussichtlich dazu
veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte“. Artikel 9 der Richtlinie enthält hierzu weitere Kriterien. In Betracht kommen als maß-
gebliche Faktoren Zeitpunkt und Ort sowie Art und Dauer der Einflussnahme, die Verwendung
drohender oder beleidigender Formulierungen, die Ausnutzung konkreter Unglückssituationen,
Drohungen mit dem Ziel, den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu
hindern, sowie die Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Im geltenden Recht wird diese Art der Beeinflussung mit Hilfe von Beispielstatbeständen in
§ 4 Nr. 1 und 2 UWG geregelt. Gemäß Nummer 1 handelt unlauter, wer Wettbewerbshand-
lungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstigen
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachli-
chen Einfluss zu beeinträchtigen. Nummer 2 fasst die Fälle der Ausnutzung der geschäftlichen
Unerfahrenheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, der Leichtgläubigkeit, der Angst
oder einer Zwangslage von Verbrauchern zusammen. Der Sache nach stimmt das Verbot der
unangemessenen unsachlichen Einflussnahme mit dem Verbot nach Artikel 8 der Richtlinie
i. V. m. der Definition des Begriffs der „unzulässigen Beeinflussung“ in Artikel 2 Buchstabe j
der Richtlinie überein (s. auch vorstehend unter IV. 2. i.). Belästigung und Nötigung als be-
sondere Erscheinungsformen der unzulässigen Beeinflussung werden durch § 4 UWG bei
richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift hinreichend erfasst. Deshalb erscheint eine
Änderung oder Ergänzung des Gesetzes in diesem Zusammenhang entbehrlich.
9. Artikel 10 (Verhaltenskodizes)
Artikel 10 der Richtlinie enthält eine Regelung zur freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft
durch Verhaltenskodizes. Danach soll es einerseits möglich sein, Verhaltenskodizes zur Kon-
trolle unlauterer Geschäftspraktiken einzusetzen. Den in Artikel 11 der Richtlinie genannten
Personen und Organisationen muss jedoch der Rechtsweg zu den Gerichten und der Zugang
zu Verwaltungsverfahren unbenommen bleiben.
Das geltende Recht schließt eine freiwillige Selbstkontrolle der Wirtschaft nicht aus und eröff-
net nach § 15 UWG darüber hinaus auch die Möglichkeit, Einigungsstellen der Industrie- und
Handelskammern anzurufen. Im Bereich der Werbung findet eine freiwillige Selbstkontrolle
33
beispielsweise durch den Deutschen Werberat statt. Der Rechtsweg wird dadurch im Einzelfall
nicht ausgeschlossen. Besonderer gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf es in dieser Hin-
sicht nicht.
10. Artikel 11 bis 13 (Durchsetzung; Gerichte und Verwaltungsbehörden: Begrün-
dung von Behauptungen; Sanktionen)
Artikel 11 bis 13 der Richtlinie betreffen ihre Durchsetzung, deren konkrete Ausgestaltung
weitgehend den Mitgliedstaten überlassen bleibt.
Nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass zur Ein-
haltung der Richtlinie geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäfts-
praktiken zur Verfügung stehen. Die bei Wettbewerbsverstößen zur Anwendung kommenden
Sanktionen müssen nach Artikel 13 der Richtlinie „wirksam, verhältnismäßig und abschre-
ckend“ sein. Es bleibt aber nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie den Mitglied-
staaten überlassen zu entscheiden, ob sie für die Bekämpfung von Rechtsverstößen zivil-
rechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen einsetzen. Auch eine Kom-
bination ist möglich.
Das deutsche Recht sieht in den §§ 8 bis 10 UWG zivilrechtliche Ansprüche vor, die gericht-
lich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgesetzt werden können. Unter be-
stimmten Voraussetzungen ist nach den §§ 16 bis 19 UWG auch eine strafrechtliche Verfol-
gung nach der Strafprozessordnung möglich. Diese Sanktionssysteme, die sich in der Praxis
bewährt haben, erfüllen die Anforderungen der Richtlinie, so dass es keiner weiteren Umset-
zungsmaßnahmen bedarf.
Das gilt auch insoweit, als die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richt-
linie vorzusehen haben, dass Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse
an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, gegen solche Praktiken gerichtlich
vorgehen können. Diesem Erfordernis wird durch die den Mitbewerbern, Verbänden, qualifi-
zierten Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern nach § 8
Abs. 3 UWG eingeräumten Klagebefugnisse Rechnung getragen. Die Richtlinie enthält nach
ihrem Erwägungsgrund 9 keine Regelungen zu individuellen Klagerechten von Personen, die
durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt worden sind. Um die Richtlinie umsetzen zu
können, brauchen deshalb im UWG keine besonderen individuellen Klagerechte für Verbrau-
cher geschaffen zu werden. Der Gesetzentwurf belässt es deshalb beim gegenwärtig gelten-
den Recht.
Das UWG genügt auch hinsichtlich der Beweisregelung in Artikel 12 der Richtlinie den ge-
meinschaftsrechtlichen Anforderungen. Art. 12 Buchstabe a der Richtlinie sieht für Tatsachen-
34
behauptungen, die im Zusammenhang mit Geschäftspraktiken stehen, eine Beweislastumkehr
für den Fall vor, dass dies „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbe-
treibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls
angemessen erscheint“. Da den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum verbleibt,
erscheinen die Sonderregelungen in § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 UWG ausreichend.
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung auch dann Beweiserleichterungen angenommen hat,
wenn der Anspruchsteller entschuldbar über die tatsächlichen Verhältnisse im Ungewissen
war.
Unabhängig von den vorgenannten Anforderungen sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 UWG-E in
Bezug auf die von dem Beklagten zu tragenden Kosten der Rechtsverfolgung eine ergänzen-
de Regelung vor, durch welche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen
werden soll.
11. Artikel 14 bis 16 (Änderung anderer Richtlinien)
Artikel 14 bis 16 der Richtlinie betreffen die Änderung anderer Richtlinien, was für die Umset-
zung der vorliegenden Richtlinie keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auslöst. Ein zu-
sätzlicher Umsetzungsbedarf ergibt sich insbesondere auch nicht aus der kodifizierten Fas-
sung gemäß der vorstehend näher bezeichneten Richtlinie 2006/114/EG über irreführende
und vergleichende Werbung, weil es sich dabei lediglich um eine konsolidierte Textfassung
ohne jeden materiellen Änderungsgehalt handelt.
12. Artikel 17 (Information)
Nach Artikel 17 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Verbraucherschaft über die in
Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften angemessen zu informieren. Ferner
sollen Gewerbetreibende und die Urheber von Verhaltenskodizes dazu angeregt werden, die
Verbraucher über ihre Kodizes zu informieren. Beides begründet keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
13. Artikel 18 (Änderung)
Artikel 18 der Richtlinie verpflichtet die Europäische Kommission dazu, dem Europäischen
Parlament und dem Rat spätestens am 12. Juni 2011 einen umfassenden Bericht über die
Anwendung der Richtlinie vorzulegen. Dies dient der Vorbereitung einer eventuellen künftigen
Änderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsrechts. Da der Bericht von der Europäischen
Kommission vorzulegen ist, stehen die Mitgliedstaaten insoweit nicht in der Pflicht.
35
14. Artikel 19 (Umsetzung)
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 der Richtlinie gehalten, diese bis zum 12. Juni 2007
umzusetzen.
V. Gesetzgebungszuständigkeit
Für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besteht nach Artikel 73 Nr. 9 des Grund-
gesetzes (GG) eine ausschließliche Gesetzgebungkompetenz des Bundes.
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
Mit der Novellierung des UWG wird der Schutz von Verbrauchern durch das Lauterkeitsrecht
auf ein gemeinschaftsrechtlich vorgegebenes Durchschnittsniveau festgelegt, bei dem der
Durchschnittsverbraucher den entscheidenden Maßstab bildet. Die Wirtschaft muss sich auf
die umsetzungsbedingt höhere Regelungsdichte der neuen Vorschriften einstellen. Beispiels-
weise müssen laufende Werbekampagnen oder bereits entworfene Marketingkonzepte darauf
überprüft werden, ob sie mit den zahlreichen Einzelregelungen des neuen Rechts noch im
Einklang stehen. Das kann vorübergehend zu gewissen Kostensteigerungen führen. Auswir-
kungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu
erwarten.
VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen
Haushalte. Die Umsetzung der Richtlinie betrifft ausschließlich zivil- und handelsrechtliche
Vorschriften. Ein behördlicher Vollzug findet nicht statt. Da lediglich bereits bestehende Rege-
lungen ergänzt werden, ist nicht mit einem erheblichen Anstieg von Rechtsstreitigkeiten zu
rechnen.
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da Verbrau-
cherinnen und Verbraucher lauterkeitsrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden.
36
IX. Bürokratiekosten
Der Entwurf schafft in § 5a Abs. 2 und 3 UWG-E neue Informationspflichten im Sinne des Ge-
setzes zur Errichtung eines nationalen Normenkontrollrats (NKR-Gesetz).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1)
Zu Buchstabe a
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E wird der Begriff der Wettbewerbshandlung in dreifacher Hinsicht
modifiziert.
Um zum Ausdruck zu bringen, dass als Wettbewerbshandlung nicht nur positives Tun, son-
dern auch Unterlassen in Betracht kommt, wird sie nicht als „Handlung“, sondern als „Verhal-
ten“ qualifiziert.
Das nach dem UWG bisher maßgebliche subjektive Merkmal des Handelns zu Zwecken des
Wettbewerbs, also das Erfordernis einer gezielten Absatzförderung, wird entsprechend der
Definition der Geschäftspraktiken in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie durch das ausschließ-
lich an objektiven Kriterien zu messende Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder mit der Erbringung oder der
Inanspruchnahme von Dienstleistungen ersetzt. Der Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit des
Zusammenhangs mit der Absatzförderung usw. dient – ebenso wie die gezielte Absatzförde-
rung im bisherigen Recht – dazu, weltanschauliches, wissenschaftliches, redaktionelles oder
verbraucherpolitisches Marktverhalten aus dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts
auszunehmen. So mag etwa eine redaktionelle Äußerung mittelbar der Absatzförderung der
erwähnten Waren oder Dienstleistungen dienen. Unmittelbar dient sie aber nur der Information
der Leserschaft.
Andererseits können Maßnahmen wie z. B. Sponsoring und Image-Werbung nach wie vor in
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dies wird durch die Erwähnung von Sponsoring
in § 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E verdeutlicht und steht im Einklang mit Erwägungsgrund 7 der
37
Richtlinie, wonach es auf den Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Ent-
scheidung des Verbrauchers ankommt. So kann auch Imagewerbung eine unmittelbar wirken-
de Wettbewerbshandlung sein, sofern sie geeignet ist, eine solche Entscheidung zu beeinflus-
sen. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt werden.
Schließlich erfordert die Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie eine inhaltliche Ände-
rung in Bezug auf Wettbewerbshandlungen nach Vertragsschluss. Denn da sich der Anwen-
dungsbereich der Richtlinie auf unlautere Geschäftspraktiken vor, während und nach dem
Abschluss eines Handelsgeschäfts erstreckt, müssen jetzt auch Wettbewerbshandlungen
nach Vertragsschluss grundsätzlich in den Anwendungsbereich des UWG einbezogen wer-
den. Das Merkmal der Förderung des Absatzes usw. ist dementsprechend weit zu verstehen.
Aus demselben Grund wird in der Definition der Wettbewerbshandlung jetzt auch die Liefe-
rung von Waren ausdrücklich erwähnt. Damit ist die bisherige Rechtsprechung überholt, die
aus dem Merkmal der „Absatzförderung“ geschlossen hatte, eine Wettbewerbshandlung sei
im Regelfall mit dem Vertragsschluss beendet und umfasse nur ausnahmsweise auch Hand-
lungen nach Vertragsabschluss, wenn es der Unternehmer von vornherein auf eine Kunden-
täuschung abgesehen hatte.
Die in Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene ausdrückliche Beschränkung
ihres Anwendungsbereichs auf Geschäftspraktiken im Verhältnis von Unternehmen zu
Verbrauchern ist dagegen für die Definition der Wettbewerbshandlung nicht relevant. Vielmehr
soll das UWG auch künftig alle Wettbewerbshandlungen erfassen, die den Wettbewerb zum
Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen.
Zwar schützt die Richtlinie unmittelbar nur die wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern.
Im Erwägungsgrund 8 wird jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass sie mittelbar auch rechtmä-
ßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern schützt, die sich nicht an die Regeln des laute-
ren Wettbewerbs halten. Das schließt einzelne Unterschiede in Bezug auf das Verhältnis „Un-
ternehmer/Verbraucher“ und „Unternehmer/Unternehmer“ nicht aus, zwingt aber keineswegs
zu einer Aufgabe der bewährten Schutzzwecktrias des deutschen Rechts.
Deshalb soll der Begriff der Wettbewerbshandlung auch künftig sowohl den Nachfragewett-
bewerb erfassen als auch für Handlungen gelten, die nicht von Unternehmern vorgenommen
werden. Auch solche Handlungen werden nach der Richtlinie nicht vom Begriff der Geschäfts-
praktiken erfasst. Da dieser Begriff aber zugleich den Anwendungsbereich der Richtlinie selbst
begrenzt, steht es dem innerstaatlichen Gesetzgeber nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie
frei, für die nicht erfassten Fallgestaltungen eigenständige Regelungen zu treffen. Von dieser
Möglichkeit macht der Gesetzentwurf Gebrauch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist durch die Erweiterung des Definitionskatalogs bedingt.
38
Zu Buchstabe c
Die Definitionen für den „Verhaltenskodex“ und für den „Urheber eines Kodexes“ in § 2 Abs. 1
Nr. 5 und 6 UWG-E lehnen sich an den Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe f und g der Richtlinie
an. Die Legaldefinition ist erforderlich, um ein richtlinienkonformes Verständnis der Regelung
des § 5 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E sicher zu stellen. Dabei knüpft der Entwurf an den entsprechend
den Vorgaben der Richtlinie geänderten Begriff der Wettbewerbshandlung des UWG an.
Die Definition des Verhaltenskodexes in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E besagt, dass es sich nicht
um zwingendes Recht im Sinne von Gesetzen oder Verordnungen handelt, sondern um Re-
gelwerke, die – entsprechend den Vorgaben von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie – nur in-
soweit Geltung beanspruchen, als sich Unternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen
verpflichtet haben, wodurch eine entsprechende Selbstbindung entsteht.
Als Urheber eines Kodexes kommen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E Personen und Verbände in
Betracht, die für den Inhalt oder die Einhaltung eines solchen Kodexes „zuständig“ sind. Dies
bezieht sich - in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 20 der Richtlinie – gleichermaßen auf
die auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene auszuübende Kontrolle.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Die Regelung des § 3 UWG bleibt ihrem Wortlaut nach unverändert, wird aber im Hinblick auf
eine Ergänzung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UWG-E. Die
erst im Rahmen der UWG-Reform von 2004 neu gefasste Generalklausel bleibt somit beste-
hen. Sie gilt für den von der Richtlinie geregelten Bereich der unlauteren Wettbewerbshand-
lungen zum Nachteil von Verbrauchern ebenso wie für die nicht vom Anwendungsbereich der
Richtlinie erfassten unlauteren Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Mitbewerbern und
sonstigen Marktteilnehmern.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung der Generalklausel durch einen zweiten Satz dient der Umsetzung von Arti-
kel 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 der Richtlinie, wonach die Unzulässigkeit von Geschäfts-
praktiken zum Nachteil von Verbrauchern u. a. davon abhängt, dass sie geeignet sind, das
wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (sogen.
“average consumer test“). Hierdurch soll - auch mit Blick auf Marktteilnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten der EU - klargestellt werden, dass es für das Merkmal der wesentlichen Beein-
flussung der geschäftlichen Entscheidung eines Verbrauchers auf das vom Europäischen Ge-
richtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete
Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durch-
39
schnittsverbrauchers ankommt. Eine Legaldefinition dieses Begriffs erscheint allerdings ange-
sichts der gefestigten Rechtsprechung entbehrlich, zumal auch die Richtlinie keine solche
Definition enthält. Für unlautere Wettbewerbshandlungen, die an eine bestimmte Zielgruppe
gerichtet sind oder die in vorhersehbarer Weise eine besonders schutzbedürftige, eindeutig
identifizierbare Verbrauchergruppe treffen, wird jedoch in Übereinstimmung mit dem Richtli-
nientext klargestellt, dass es hierbei auf ein durchschnittliches Mitglied der jeweils betroffenen
Gruppe ankommt.
Zu Buchstabe c
§ 3 Abs. 2 UWG-E verweist auf einen Anhang mit einer Liste von Wettbewerbshandlungen,
die ohne Rücksicht auf die nach der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel sonst maßgebliche
Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG-E stets unzulässig sind (Verbote ohne Wertungs-
vorbehalt), wenn sie Verbrauchern gegenüber vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich
um eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der einheitlichen Anwendung des
Gesetzes auf Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer. Die Ausnahme ist ge-
rechtfertigt, weil die auf Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I zu-
rückgehende Regelung aus Gründen des Verbraucherschutzes besonders streng ausgefallen
ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, auch den kaufmännischen Verkehr mit einer derart rigiden
Regelung zu belasten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung
zu Artikel 1 Nr. 12 verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Änderung der Verweisung in § 4 UWG-E ist eine Folge des neuen Standortes und der
ergänzten Fassung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG-E.
Zu Nummer 4 (§ 5 Abs. 1 und 2)
Zu Buchstabe a
Die Überschrift des § 5 UWG-E wird weiter gefasst als in § 5 UWG, weil die Vorschrift auch
irreführende Wettbewerbshandlungen betrifft, bei denen es sich nicht um Werbung handelt.
Zu Buchstabe b
Bei der in den §§ 5 und 5a UWG-E geregelten Irreführung handelt es sich um eine der wich-
tigsten Fallgruppen des unlauteren Wettbewerbs. Der Entwurf unterscheidet hierbei zwischen
der Irreführung durch aktives Tun, die in § 5 UWG-E geregelt wird, und der Irreführung durch
Unterlassen, die in § 5a UWG-E ausführlicher als bisher geregelt wird.
40
Zu § 5 Abs. 1
Die Neufassung des § 5 Abs. 1 und 2 UWG dient der Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richt-
linie. Abweichend vom geltenden Recht knüpft das Gesetz dabei nicht mehr an den Begriff der
Werbung an, sondern den der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E.
Die Reichweite der Irreführungstatbestände wird damit - in Übereinstimmung mit den Vorga-
ben der Richtlinie - an den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes angepasst.
§ 5 Abs. 1 UWG-E enthält den allgemeinen Grundsatz, dass unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1
UWG-E handelt, wer eine irreführende Wettbewerbshandlung vornimmt. Dabei wird nicht zwi-
schen Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern, für welche die Richtlinie gilt,
und solchen zum Nachteil von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern unterschieden.
Es gilt vielmehr der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E definierte einheitliche Begriff der Wettbewerbs-
handlung, der auch der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 UWG-E
zugrunde liegt.
Wie schon bisher hängt die Unzulässigkeit einer nach § 5 Abs. 1 UWG-E in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 UWG-E unlauteren Wettbewerbshandlung von ihrer Eignung ab, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Die fortgeltende Erheblichkeitsschwelle beschränkt die Irre-
führungstatbestände auf Wettbewerbshandlungen, die von einem gewissen Gewicht für das
Wettbewerbsgeschehen sind. Sie gilt allerdings bei Handlungen, die den Wettbewerb zum
Nachteil von Verbrauchern beeinträchtigen, aus den im Besonderen Teil der Begründung zu
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgeführten Gründen mit der Maßgabe, dass die Irreführung ge-
eignet sein muss, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich
zu beeinflussen. Dies entspricht den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie i. V. m. Artikel 2 Buchsta-
be e der Richtlinie, wonach es für die lauterkeitsrechtliche Relevanz darauf ankommt, ob die
zu beurteilenden Geschäftspraktiken geeignet sind, die Verbraucherentscheidung spürbar zu
beeinflussen.
Zu § 5 Abs. 2
Nach § 5 Abs. 2 UWG-E ist eine Wettbewerbshandlung irreführend, wenn sie unwahre oder
zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Zur Täuschung „geeignet“ sind naturgemäß auch
Angaben, die tatsächlich zu einer Täuschung führen. In dem Entwurf wird diese Fallgestaltung
– anders als in der Richtlinie – nicht ausdrücklich erwähnt, weil es sich denknotwendig um
einen Unterfall der Eignung zur Täuschung handelt, der von diesem Tatbestandsmerkmal mit
erfasst wird.
Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 UWG-E im Einzelnen aufgezählten Bestandteile einer Wettbe-
werbshandlung, die bei der Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, zu berücksichtigen sind
(Bezugspunkte der Irreführung), dienen der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a bis
41
g und Abs. 2 Buchstaben a und b der Richtlinie. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwi-
schen den Bezugspunkten der Irreführung nach Artikel 6 Abs. 1 und nach Artikel 6 Abs. 2 der
Richtlinie. Da die Eingangssätze beider Absätze des Artikels nur sprachlich, nicht aber auch
inhaltlich voneinander abweichen, kann auf diese Unterscheidung im UWG verzichtet werden.
Der Katalog der Bezugspunkte der Irreführung in § 5 Abs. 2 UWG-E ist - entsprechend dem
Wortlaut der Richtlinie - als abschließende Aufzählung formuliert. Dies unterscheidet ihn von
der bisherigen Aufzählung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UWG, die – wie sich aus der Ver-
wendung des Wortes „insbesondere“ ergibt – beispielhaften Charakter hat. Allerdings ist auch
die Aufzählung des § 5 Abs. 2 UWG-E nicht in jeder Hinsicht abschließend. Vielmehr gilt nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG-E etwas anderes für die wesentlichen Merkmale der Waren
und Dienstleistungen und für die an die Person des Unternehmers anknüpfenden Bezugs-
punkte. Die dort genannten Einzelmerkmale sind nämlich nur Beispiele für den jeweiligen
Oberbegriff, was in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b und f der Richtlinie und im Entwurf durch das
Wort „wie“ sowie in der englischen und französischen Sprachfassung der Richtlinie durch die
Worte „such as“ und „telles que“ zum Ausdruck gebracht wird.
Wie schon zu § 5 Abs. 1 UWG-E ausgeführt, hat nicht jede unwahre Angabe, die einen der in
§ 5 Abs. 2 UWG-E genannten Bezugspunkte der Irreführung betrifft, zwangsläufig auch die
Unzulässigkeit der Wettbewerbshandlung zur Folge. Denn zum einen müssen unwahre Anga-
ben nicht immer irreführend sein. Vor allem aber gilt auch hier die Erheblichkeitsschwelle des
§ 3 Abs. 1 UWG-E, so dass es darauf ankommt, ob der Wettbewerb zum Nachteil der in den
Schutzbereich einbezogenen Personenkreise nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Diese
Einschränkung deckt sich für Wettbewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern mit
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn Geschäftspraktiken sind nach Artikel 6 Abs. 1
der Richtlinie nur dann als Irreführung relevant, wenn sie einen Durchschnittsverbraucher zu
einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder veranlassen können, die er sonst nicht
getroffen hätte.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E regelt Angaben, welche die angebotenen Waren oder Dienstleistun-
gen selbst betreffen. Diese Nummer enthält entsprechend Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der
Richtlinie nunmehr einen klarstellenden Hinweis, dass als Bezugspunkte der Irreführung nur
„wesentliche“ Merkmale der Ware oder Dienstleistung in Betracht kommen. Im Übrigen wer-
den aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie die Merkmale Kundendienst und Be-
schwerdeverfahren übernommen. In Abgrenzung zu den Rechten des Verbrauchers, die in § 5
Abs. 2 Nr. 7 UWG-E geregelt sind, erfassen diese Merkmale neben Angaben des Unterneh-
mers über den klassischen Kundendienst – wie beispielsweise der Werbung mit einem Vorort-
42
service – auch alle anderen nachvertraglichen Serviceleistungen wie beispielsweise die Kun-
denbetreuung über eine „Hotline“ beim Vertrieb technisch komplexer Erzeugnisse.
Darüber hinaus ist eine Anpassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E an die Richtlinie nicht erfor-
derlich. Der Begriff der „Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1
UWG-E ist inhaltlich mit dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie verwendeten Beg-
riff des „Vorhandenseins des Produktes“ identisch. Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der
Richtlinie genannten Merkmale „Vorteile und Risiken“ sowie „Zubehör“ werden in § 5 Abs. 2
Nr. 1 UWG-E von den Merkmalen „von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse“ sowie
„Ausführung“ und „Zusammensetzung“ erfasst.
Aus den im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 6. b. (1) genannten Gründen folgt auch
aus Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E regelt Angaben über den Preis sowie die Bedingungen, unter denen
die Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden und entspricht inhaltlich im We-
sentlichen dem geltenden Recht. Das bisher in § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG verwendete Merkmal
„Anlass des Verkaufs“ wird gegen das aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie über-
nommene Merkmal „Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ ausgetauscht. Die bisher
unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Anlass des Verkaufs behandelten Fälle der
Werbung mit Scheininsolvenz-, Scheinsonder- oder Scheinräumungsverkäufen haben regel-
mäßig eine Täuschung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils zum Gegens-
tand und werden deshalb von dem neuen Merkmal in gleicher Weise erfasst. Darüber hinaus
bietet dieses Merkmal Raum für andere Fälle, in denen die angesprochenen Verkehrskreise
etwa aus den Umständen, unter denen eine Ware oder Dienstleistung angeboten wird, unbe-
rechtigterweise auf das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils schließen. Da der Ka-
talog des § 5 Abs. 2 UWG-E nunmehr abschließend ist, muss auch dieses Merkmal aus der
Richtlinie in das UWG übernommen werden.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 3
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG-E regelt - wie schon das geltende Recht – unwahre oder zur Irreführung
geeignete Angaben, welche die Person und die geschäftlichen Verhältnisse des Unterneh-
mers betreffen, der die Wettbewerbshandlung vornimmt. Die Vorschrift wird in Anlehnung an
Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie neu gefasst. Aus den im Allgemeinen Teil der Be-
gründung unter IV. 2. b. genannten Gründen wird dabei allerdings auf die Übernahme des
Merkmals „oder seines Vertreters“ verzichtet. Auch der Begriff „kommerzielle oder gewerbliche
Eigentumsrechte“ wird nicht in das UWG übernommen, weil er neben den umfassenderen
Begriffen des „Vermögens“ und der „Rechte des geistigen Eigentums“ entbehrlich ist. Zur
43
Klarstellung werden jedoch aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie die Merkmale der
Beweggründe für die Wettbewerbshandlung und der Art des Vertriebs übernommen.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 4
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E fasst die Verwendung von Symbolen und Aussagen zusammen, die
entweder mit direktem oder indirektem Sponsoring zu tun haben oder auf eine Zulassung des
Unternehmers oder seiner Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Mit der Vorschrift wird
Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie umgesetzt.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 5
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E übernimmt wörtlich die Regelung aus Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e
der Richtlinie. Die Übernahme der Merkmale „Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils,
eines Austauschs oder einer Reparatur“ ist angezeigt, da diese in dem bisherigen Katalog
nicht enthalten sind. Einzelne Wettbewerbshandlungen, durch die der unrichtige Eindruck
vermittelt wird, eine bestimmte Leistung oder Reparatur sei notwendig, mögen zwar auch un-
ter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Verbrauchern
nach § 4 Nr. 2 UWG als unlauter anzusehen sein. Denn diese Bestimmung dient ebenso wie
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E dem Schutz vor unnötigen oder überteuerten Anschaffungen. Aber
bei § 4 Nr. 2 UWG steht der Schutz besonders schutzwürdiger Verbraucher – wie etwa der
Minderjährigen – im Vordergrund, während § 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E für alle Adressaten von
Wettbewerbshandlungen gilt.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 6
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E stuft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Ein-
haltung eines Verhaltenskodexes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E als irreführende
Wettbewerbshandlung ein. Voraussetzung ist – in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie –, dass sich der Unternehmer auf die Einhaltung des Kodexes verpflich-
tet hatte und dass er sich bei der Wettbewerbshandlung auf seine daraus folgende Bindung
beruft.
Zu § 5 Abs. 2 Nr. 7
§ 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG-E betrifft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte
bei Leistungsstörungen einschließlich Rechten aus Garantieversprechen und Gewährleis-
tungsrechten. Die Vorschrift setzt Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie um.
Zu Nummer 5 (§ 5a)
§ 5a betrifft die Irreführung durch Unterlassen.
44
Zu § 5a Abs. 1
§ 5a Abs. 1 UWG-E tritt an die Stelle des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG.
Satz 1 des Absatzes 1 knüpft die Irreführung an das Verschweigen wesentlicher Umstände,
die der Adressat der Wettbewerbshandlung kennen muss, um auf dieser Grundlage eine ge-
schäftliche Entscheidung treffen zu können. Dabei wird das bisherige Merkmal der „Bedeu-
tung für die Entscheidung zum Vertragsschluss“ im Hinblick auf die Erstreckung der Regelung
auf nachvertragliche Wettbewerbshandlungen durch das Merkmal der „Bedeutung für die ge-
schäftliche Entscheidung“ ersetzt. Die Regelung der Irreführung in Absatz 1 des § 5a UWG-E
macht ebenso wie § 5 UWG-E keinen Unterschied zwischen Wettbewerbshandlungen zum
Nachteil von Verbrauchern und solchen, die den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern
und sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen.
Satz 2 des Absatzes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeiten des Unterneh-
mers zur Vermittlung von Informationen faktisch in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht be-
schränkt sein können. Solche Beschränkungen sind bei der Beurteilung der Frage zu berück-
sichtigen, ob das Unterbleiben der Information wettbewerbsrechtlich relevant ist. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, ob Maßnahmen getroffen worden sind, um die Information anderwei-
tig zur Verfügung zu stellen. Durch diese Regelung wird Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie umge-
setzt.
Zu § 5a Abs. 2
§ 5a Abs. 2 UWG-E enthält zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 und 5 der Richtlinie eine nicht
abschließende Liste von Informationen, die im Sinne des ersten Absatzes des § 5a UWG-E so
wesentlich sind, dass der Unternehmer sie von sich aus, d. h. nicht erst auf Nachfrage hin zur
Verfügung stellen muss. Es handelt sich um Informationen, deren Verschweigen in aller Regel
eine Irreführung darstellt. Allerdings scheidet eine solche Irreführung dann aus, wenn sich die
betreffenden Tatsachen bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Die Regelung gilt nur für Waren- und Dienstleistungsangebote gegenüber Verbrauchern. Da-
bei handelt es sich um eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der einheitlichen
Anwendung des Gesetzes auf Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer. Die
Ausnahme ist geboten, um den kaufmännischen Verkehr nicht mit Informationspflichten zu
belasten, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen.
Der Entwurf ersetzt den in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie verwendeten Begriff der „Aufforde-
rung zum Kauf“ durch die Formulierung „Angebot von Waren oder Dienstleistungen“ oder
durch den gleichbedeutenden Begriff „Waren- oder Dienstleistungsangebot“. Eine inhaltliche
Abweichung von der Richtlinie ist damit nicht verbunden. Die Übernahme der Formulierung
aus der Richtlinie in das UWG hätte terminologische Abgrenzungsprobleme zum Vertrags-
recht zur Folge. Der Begriff „Aufforderung zum Kauf“ bezöge sich nach deutschem Rechtsver-
45
ständnis nur auf Kaufverträge im Sinne der §§ 433 ff. BGB, während sich aus der Definition
des in dem Gesetzentwurf nicht verwendeten Begriffs „Produkt“ in Artikel 2 Buchstabe c der
Richtlinie ergibt, dass deren Regelungen im Allgemeinen auch für Dienstleistungen gelten
sollen. Darüber hinaus könnte der Begriff des „Aufforderns“ den unzutreffenden Eindruck er-
wecken, es gehe in diesen Fällen darum, durch eine invitatio ad offerendum schon unmittelbar
zum Vertragsabschluss aufzufordern. In diesem engen Sinne ist die Auflistung der für die ge-
schäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlichen Informationen aber nicht gemeint.
Bei richtlinienkonformer Auslegung kommt es für die Frage, ob ein „Waren- oder Dienstleis-
tungsangebot“ vorliegt, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher auf Grund der mitge-
teilten Angaben (Preis, Waren- oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf
den Erwerb der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willens-
erklärung abzugeben. Deshalb ist der Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG-E nicht nur bei einer
invitatio ad offerendum oder gar einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne des
§ 145 BGB erfüllt, sondern bei jeder Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer sich der
Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware oder der Inanspruchnahme einer bestimm-
ten Dienstleistung entschließen kann. Nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wird dies im
Allgemeinen nicht der Fall sein. Damit entspricht ein „Angebot“ im Sinne des Entwurfs weitge-
hend dem im Preisrecht verwendeten, in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV definierten Begriff des „An-
bietens“. Auf die zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ergangene Rechtsprechung kann insoweit zu-
rückgegriffen werden, wobei allerdings die spezielle Eigenart des jeweils verwendeten Kom-
munikationsmittels zu berücksichtigen ist. Von einer Definition des Begriffs „Waren- oder
Dienstleistungsangebot“ im UWG wird allerdings abgesehen, weil sich die Bedeutung dieses
Begriffs bei richtlinienkonformer Auslegung ohne weiteres erschließt.
Die Einzeltatbestände des § 5a Abs. 2 UWG-E sind aus Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a bis e der
Richtlinie übernommen. Damit erfährt das geltende Recht eine wesentliche Ergänzung. Denn
bisher sind besondere Informationspflichten nur in § 4 Nr. 5 und Nr. 6 UWG für Preisaus-
schreiben und Gewinnspiele ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen ist es der Rechtsprechung
überlassen worden aufzuzeigen, welche Informationen im konkreten Einzelfall so wesentlich
sind, dass der Unternehmer sie von sich aus zu offenbaren hat. Diese Frage ist danach beur-
teilt worden, welche Umstände nach der Verkehrsauffassung für das Publikum so bedeutsam
sind, dass es ohne Hinweis darauf in einem für die geschäftliche Entscheidung wesentlichen
Punkt getäuscht wird.
Da der Katalog der Informationspflichten nach der Richtlinie nicht abschließend ist, kann es im
Einzelfall erforderlich sein, noch andere Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung der
Ware oder Dienstleistung wesentlich erscheinen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus
Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie. Da aber die Liste der im Anhang II der Richtlinie aufgeführten
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte, in denen wesentliche Informationspflichten enthalten
46
sind, nach der ausdrücklichen Regelung in Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie nicht erschöpfend ist,
kann dies für die durch Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie für den Fall der „Aufforderung zum Kauf“
vorgesehenen Informationen kaum anders sein.
Im Einzelnen gelten folgende Umstände als wesentlich und sind deshalb dem Verbraucher
mitzuteilen:
Zu § 5a Abs. 2 Nr. 1
Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.
Anzugeben sind diese – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend – allerdings nur in dem für
das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang. Damit
wird erreicht, dass die Informationspflichten insbesondere bei geringwertigen Gegenständen
des täglichen Bedarfs auf ein angemessenes Maß beschränkt werden.
Zu § 5a Abs. 2 Nr. 2
Nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich die Identität und Anschrift des Unternehmers einschließlich
der Identität und Anschrift eines anderen Unternehmers, für den er handelt. Die Regelung gilt
allgemein für alle Fälle des Angebots von Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrau-
chern. Daneben gelten ähnliche Informationspflichten, die in besonderen Vorschriften wie
§ 312c Abs. 1 und 2 BGB i. V m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB-InfoV und in den §§ 15 a und
15 b der Gewerbeordnung geregelt sind. Verstöße gegen diese marktverhaltensregelnden
Normen werden als Rechtsbruch lauterkeitsrechtlich schon durch § 4 Nr. 11 UWG erfasst. Der
Anwendungsbereich der in den anderen Gesetzen getroffenen Regelungen ist jedoch enger
als § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG-E, weshalb die hier vorgeschlagene Regelung im Interesse einer
vollständigen Umsetzung der Richtlinie notwendig erscheint.
Zu § 5a Abs. 2 Nr. 3
Nach § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie umge-
setzt wird, gelten als wesentlich auch Preisangaben, ggf. mit zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder
Zustellkosten sowie bei Preisen, die nicht im Voraus berechnet werden können, jedenfalls die
Art der Preisberechnung.
Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV gibt es bereits eine Regelung zur Endpreisangabe gegenüber
Letztverbrauchern, zu denen auch Gewerbetreibende gehören, die für den eigenen Bedarf
kaufen. Bei Fernabsatzverträgen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV auch anzugeben, welche
zusätzlichen Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei Leistungsangeboten kommt nach § 1
Abs. 3 PAngV die Angabe von Verrechnungssätzen (Stundensätze, Kilometersätze) in Be-
tracht. Da es sich um marktverhaltensregelnde Vorschriften handelt, erfüllen Verstöße dage-
47
gen schon heute den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. Die
in § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG-E vorgeschlagene Regelung erscheint aber geboten, um die Bedeu-
tung hervorzuheben, die verschwiegenen oder vorenthaltenen Preisangaben für das Unlauter-
keitsmerkmal der Irreführung zukommt.
Zu § 5a Abs. 2 Nr. 4
Nach § 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie umge-
setzt wird, sind wesentliche Informationen auch Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
die von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen oder auf andere Weise verbindlichen
Regelung abweichen. Gleiches gilt für den Umgang mit Beschwerden. Der Beschwerdebegriff
entspricht dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E verwendeten Begriff des Beschwerdeverfahrens.
Auf die Übernahme der einschränkenden Formulierung „falls sie von den Erfordernissen der
beruflichen Sorgfalt abweichen“ wird verzichtet, weil der Begriff der „beruflichen Sorgfalt“ aus
den im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 2. g. und IV. 5. a. genannten Gründen nicht
zu einer zusätzlichen Klärung des Lauterkeitskonzepts beiträgt.
Zu § 5a Abs. 2 Nr. 5
Nach § 5a Abs. 2 Nr. 5 UWG-E, durch den Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe e der Richtlinie umge-
setzt wird, sind auch Informationen über bestehende Rücktritts- oder Widerrufsrechte als we-
sentlich anzusehen. Dabei kommt es anders als bei den nach § 5a Abs. 2 Nr. 4 UWG-E als
wesentlich geltenden Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen nicht auf eine Abweichung
von bestimmten Grundgedanken einer gesetzlichen oder sonstigen Regelung an. Angaben
über bestehende Rücktritts- oder Widerrufsrechte sind stets erforderlich. Die Regelung dient
vor allem der Klarstellung. Denn nach geltendem Recht muss der Verbraucher auch schon
nach § 355 BGB über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden, so dass eine unterblie-
bene - ebenso wie eine falsche oder unzureichende - Belehrung auch nach § 4 Nr. 11 UWG
unlauter ist.
Zu § 5a Abs. 3
Absatz 3 des § 5a UWG-E stuft als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift auch
alle Informationen ein, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation
(einschließlich Werbung und Marketing) vorsieht. Dies sind in erster Linie Informationsanfor-
derungen, die sich aus den in Anhang II der Richtlinie zusammengestellten gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakten und deren Umsetzung in innerstaatliches Recht ergeben. Allerdings
ist diese Zusammenstellung nach Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie nicht erschöpfend.
Da es sich nur um einen unvollständigen Beispielskatalog handelt, verzichtet der Entwurf dar-
auf, ihn in das Gesetz aufzunehmen. Es kann der Rechtsprechung überlassen bleiben, die
Informationspflichten näher zu bestimmen, die sich im Einzelfall aus den gemeinschaftsrecht-
48
lichen Rechtsquellen und den jeweils richtlinienkonform auszulegenden innerstaatlichen Um-
setzungsnormen ergeben können.
Absatz 3 des § 5a UWG-E ist – anders als Absatz 2 dieser Vorschrift – nicht auf Waren- und
Dienstleistungsangebote beschränkt, sondern gilt für alle Wettbewerbshandlungen gegenüber
Verbrauchern. Darüber hinaus werden Verstöße gegen marktverhaltensregelnde gesetzliche
Informationspflichten – wie schon bisher – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs
nach § 4 Nr. 11 UWG zu würdigen sein. Soweit es dadurch zu Überschneidungen der Anwen-
dungsbereiche kommt, ist dies unschädlich und kann deshalb in Kauf genommen werden.
Im Einzelnen geht es im Anhang II der Richtlinie um folgende Regelungen:
- Vorschriften zur kommerziellen Kommunikation in Artikel 4 und 5 der im Allgemeinen Teil
der Begründung unter IV. 3. d. bereits näher bezeichneten Richtlinie über den Verbrau-
cherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz. Artikel 4 jener Richtlinie regelt die vor
Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz zu erfüllenden Informationspflichten, Artikel 5 de-
ren schriftliche Bestätigung. Die Umsetzung ist in § 312c BGB (Unterrichtung des Verbrau-
chers bei Fernabsatzverträgen) in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV erfolgt.
- Die im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 3. d. bereits näher bezeichnete Pau-
schalreiserichtlinie, nach deren Artikel 3 Abs. 1 Beschreibungen einer Pauschalreise durch
den Veranstalter oder Vermittler, die Preise und die übrigen Vertragsbedingungen keine ir-
reführenden Angaben enthalten dürfen. Artikel 3 Abs. 2 jener Richtlinie enthält besondere
Anforderungen für den Prospekt. Die Vorgaben sind durch § 4 BGB-InfoV umgesetzt wor-
den.
- Die Informationspflichten in Artikel 3 Abs. 3 der im Allgemeinen Teil der Begründung unter
IV. 3. d. bereits näher bezeichneten Teilzeitnutzungsrechterichtlinie, deren schuldrechts-
bezogene Umsetzung in § 482 BGB (Prospektpflicht bei Teilzeit–Wohnrechteverträgen) in
Verbindung mit § 2 BGB-InfoV erfolgt ist.
- Die im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 3. e. bereits näher bezeichnete Richtli-
nie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen
Erzeugnisse, nach deren Artikel 3 Abs. 4 bei der Werbung für bestimmte grundpreisfähige
Produkte nicht nur die Angabe des Endpreises vorgeschrieben ist, sondern auch der Prei-
se je Maßeinheit. Diese Vorgabe ist in § 2 PAngV umgesetzt worden.
- Werbevorschriften im Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67). Dieser Gemeinschaftskodex regelt die Her-
stellung, das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Einsatz von Humanarzneimitteln. Die
Umsetzung ist durch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfolgt.
49
- Die in Artikel 5 und 6 der bereits im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 3. d. näher
bezeichneten Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen allge-
meinen und besonderen Informationspflichten, die in den §§ 5 und 6 des Telemedienge-
setzes (TMG) geregelt sind.
- Die in Artikel 1 Buchstabe b der bereits im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 3. d.
näher bezeichneten Richtlinie 98/7/EG zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Verbraucherschutz vorge-
schriebenen Informationen. Die Umsetzung ist in § 6 Abs. 1 PAngV erfolgt.
- Die in Artikel 3 und 4 der im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV. 3. d. bereits näher
bezeichneten Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen enthaltenen An-
forderungen an die Unterrichtung des Verbrauchers vor Abschluss eines Fernabsatzver-
trages. Die Umsetzung ist in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV erfolgt.
- Die Informationspflichten gegenüber den Anlegern nach Artikel 1 Nr. 9 der Richtlinie
2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Än-
derung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und
vereinfachte Prospekte (ABl. Nr. L 41 S. 20). Diese Richtlinienvorgabe ist in § 42 des In-
vestmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) umgesetzt worden.
- Die in Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3) vor-
gesehenen Informationspflichten, die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Versicherungsvermittlerrechts (Bundestagsdrucksache 16/1935) in den §§ 42 b
bis 42 d VVG-E berücksichtigt worden sind.
- Die in Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) vorgeschrie-
benen Informationen, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungs-
vertrags und während der Vertragsdauer zu erteilen sind. Die Umsetzung ist in Teil D der
Anlage zu § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfolgt.
- Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben aus Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente,
zur Änderung der Richtlinien 85/611/EW, 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 145 S. 1), die noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt
worden sind.
50
- Die in Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koor-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Aus-
nahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und
88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1) vorgesehenen Informationspflichten, die dem Versi-
cherungsnehmer vor Vertragsschluss zu erteilen sind. Die Umsetzung ist in Teil D der An-
lage zu § 10a VAG erfolgt.
- Vorgaben aus Artikel 31 und 43 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen An-
gebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie), ABl. EG Nr. L 345 S. 64, die
im Hinblick auf Informationspflichten durch die §§ 5 bis 8, 12 und 15 des Gesetzes über
die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Ange-
bot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem or-
ganisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG), umgesetzt
worden sind.
Zu Nummer 6 (§ 6 Abs. 2)
In § 6 Abs. 2 UWG-E wird die Verweisung auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel an de-
ren geänderte Fassung angepasst.
Zu Nummer 7 (§ 7 Abs. 1)
In § 7 Abs. 1 UWG-E wird die Verweisung auf die lauterkeitsrechtliche Generalklausel an de-
ren geänderte Fassung angepasst.
Zu Nummer 8 (§ 8 Abs. 1 Satz 1)
In § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger Wettbewerbs-
handlungen geändert, damit auch alle Fälle des § 3 Abs. 2 UWG-E eindeutig erfasst sind.
Zu Nummer 9 (§ 9 Satz 1)
In § 9 Satz 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger Wettbewerbshand-
lungen geändert, damit auch alle Fälle des § 3 Abs. 2 UWG-E eindeutig erfasst sind.
51
Zu Nummer 10 (§ 10 Abs. 1)
In § 10 Abs. 1 UWG-E wird die Bezugnahme auf das Verbot unzulässiger Wettbewerbshand-
lungen geändert, damit auch alle Fälle des § 3 Abs. 2 UWG-E eindeutig erfasst sind.
Zu Nummer 11 (§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 3)
Mit § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 UWG-E wird die von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvor-
schrift des § 12 Abs. 4 UWG ergänzt, welche die Bemessung des Streitwerts für Ansprüche
aus § 8 UWG betrifft und im Interesse wirtschaftlich schwacher, aber noch nicht prozesskos-
tenhilfeberechtigter Prozessparteien geschaffen worden ist.
Nach geltendem Recht ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und
Umfang einfach gelagert ist. Dies ist unabhängig von dem sachlichen Gewicht der im Streit
stehenden Tatsachen oder Rechtsfragen dann der Fall, wenn für die Beteiligten, insbesondere
das Gericht und die Rechtsanwälte, die Bearbeitung und Entscheidung nur einen geringen
Aufwand erfordert. Von der Rechtsprechung sind beispielsweise bestimmte serienmäßig wie-
derkehrende Wettbewerbsverstöße wie rechtlich eindeutige Verstöße gegen Preisangaben-
und Ladenschlussvorschriften als der Sache nach einfach gelagert angesehen worden. In
diesem Sinne sind aber regelmäßig auch die stets unzulässigen Wettbewerbshandlungen
nach Art und Umfang einfach gelagert, die in dem Anhang zu § 3 Abs. 2 UWG-E im Einzelnen
aufgeführt sind. Denn da es sich hierbei um Verbote ohne Wertungsvorbehalt handelt, kommt
es weder auf eine Beurteilung des Einzelfalls noch auf die Feststellung an, ob die Erheblich-
keitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG-E überschritten wird. Darüber hinaus verzichtet der An-
hang auch weitgehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe. Dadurch wird die Anwendung der
Einzeltatbestände wesentlich erleichtert, was der Intention der Richtlinie entspricht, für die
unter allen Umständen unlauteren und unzulässigen Wettbewerbshandlungen eine klare und
einfache Regelung zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie).
§ 12 Abs. 4 Satz 3 UWG-E konkretisiert Satz 1 dieser Vorschrift insoweit, als eine untragbare
Belastung mit den Prozesskosten aus dem vollen Streitwert insbesondere dann angenommen
werden kann, wenn die Geschäftstätigkeit dieser Partei nur geringen Umfang hat und der
Wettbewerbsverstoß nicht planmäßig erfolgt ist. Einen Anwendungsbereich findet diese Rege-
lung vor allem bei den durch dieses Gesetz wesentlich erweiterten Aufklärungs- und Hinweis-
pflichten. Ein einmaliger Verstoß gegen solche Hinweispflichten, wenn er von einem „Anfän-
ger“-Kaufmann begangen wurde, führt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Verfälschung
des Wettbewerbs und rechtfertigt deshalb die Herabsetzung des Streitwerts gerade auch im
Interesse der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs.
52
§ 12 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UWG-E steht auch im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie.
Danach legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die in Umsetzung der Richtlinie erlasse-
nen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müs-
sen. Die vom Richtliniengeber ausdrücklich hervorgehobene Geltung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit betrifft dabei nicht nur die Sanktionen als solche, sondern bei der gebote-
nen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Kosten der Rechtsverfolgung, die der
Rechtsverletzer zu tragen hat.
Zu Nummer 12 (Anhang zu § 3 Abs. 2)
Der Anhang, auf den § 3 Abs. 2 UWG-E verweist, entspricht im Wesentlichen dem Anhang I
der Richtlinie, auf den in Artikel 5 Abs 5 der Richtlinie verwiesen wird. In beiden Anhängen
werden diejenigen irreführenden und aggressiven Wettbewerbshandlungen aufgeführt, die
unter allen Umständen unlauter und stets unzulässig sind. Die Nummern 1 bis 24 des An-
hangs zu § 3 Abs. 2 UWG-E betreffen irreführende, die Nummern 25 bis 30 aggressive Wett-
bewerbshandlungen.
Die Reihenfolge der aufgelisteten Wettbewerbshandlungen folgt der Reihenfolge, in der die
Geschäftspraktiken im Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind. Eine Ausnahme macht der Ent-
wurf nur für die letzte Nummer des Anhangs I der Richtlinie (Nummer 31), weil es sich bei den
dort geregelten Gewinnzusagen nicht um aggressive, sondern um irreführende Geschäfts-
praktiken handelt. Diese Wettbewerbshandlungen werden deshalb an anderer Stelle des An-
hangs (Nummer 17) im Zusammenhang mit irreführenden Wettbewerbshandlungen geregelt.
Die im Anhang des UWG-E aufgelisteten Einzeltatbestände gelten nur für Wettbewerbshand-
lungen, die sich unmittelbar an Verbraucher richten. Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie
dient ihr Anhang I dem Zweck, Verhaltensweisen, die unter allen Umständen als unlauter ein-
zustufen sind, leichter identifizieren zu können, um auf diese Weise die Rechtssicherheit zu
erhöhen. Dem auf den Verbraucherschutz ausgerichteten Schutzzweck der Richtlinie entspre-
chend orientiert sich auch der Anhang zu § 3 Abs. 2 UWG-E daran festzulegen, welche Wett-
bewerbshandlungen zum Nachteil von Verbrauchern stets unzulässig sind.
Es handelt sich um per se Verbote ohne Relevanzprüfung, so dass es nicht mehr auf eine
Beurteilung des Einzelfalls ankommt (Verbote ohne Wertungsvorbehalt). Praktische Bedeu-
tung gewinnt dies in Fällen, bei denen die Unlauterkeit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle
des § 3 Abs. 1 UWG-E liegt. Diese Fälle werden künftig von § 3 Abs. 2 UWG-E und den Ver-
botstatbeständen des Anhangs erfasst. Allerdings gilt auch hier stets der allgemeine Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit, weshalb es auch künftig Fallgestaltungen geben kann, bei de-
53
nen ein nach § 3 Abs. 2 UWG-E unlauteres Verhalten gleichwohl keine wettbewerbsrechtli-
chen Sanktionen auslöst.
Auf Wettbewerbshandlungen, die den Wettbewerb nicht zumindest auch zum Nachteil von
Verbrauchern beeinträchtigen, treffen die dem Anhang zugrunde liegenden Wertungen nicht in
gleicher Weise zu. Deshalb bleibt es bei derartigen Wettbewerbshandlungen bei der Anwen-
dung der lauterkeitsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 Satz 1 UWG-E.
Die einzelnen Tatbestände des Anhangs entsprechen inhaltlich den umzusetzenden Num-
mern des Anhangs I der Richtlinie. Soweit einzelne Formulierungen im Anhang des UWG-E
von der deutschen Sprachfassung der Richtlinie abweichen, beruht dies auf der Notwendig-
keit, die Ausdrucksweise mit den Definitionen des § 2 UWG-E, mit der rechtlichen Terminolo-
gie des Lauterkeitsrechts und mit den an die Verwendung der deutschen Sprache ganz allge-
mein zu stellenden Anforderungen in Einklang zu bringen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Anhang Nr. 1
Nach Nummer 1 ist die unwahre Angabe des Unternehmers, er habe einen bestimmten Ver-
haltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E unterzeichnet, unzulässig. Es braucht
dabei nicht ausdrücklich behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden ein-
gehalten. Denn der Verkehr erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf
die Unterzeichnereigenschaft. Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung
zur Werbung mit bestimmten Normen.
Zu Anhang Nr. 2
Unzulässig nach Nummer 2 ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszei-
chen. Die Erfüllung des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die angebotenen
Waren oder Dienstleistungen die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vor-
wurf knüpft allein an die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.
Zu Anhang Nr. 3
Nach Nummer 3 ist die unwahre Angabe unzulässig, eine öffentliche oder andere Stelle habe
einen bestimmten Verhaltenskodex im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG-E gebilligt. Denn da-
mit wird über eine wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen Selbst-
verpflichtung getäuscht.
Zu Anhang Nr. 4
Nach Nummer 4 ist auch die unwahre Angabe unzulässig, eine Wettbewerbshandlung des
Unternehmers oder eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentli-
chen oder privaten Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für die ge-
54
schäftliche Entscheidung des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen Stel-
lenwert, der sich daraus ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine be-
sondere Güte des Unternehmens oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten
lassen.
Zu Anhang Nr. 5
Nach Nummer 5 sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu
einem bestimmten Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt,
hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein werde, diese
oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu diesem Preis in angemessener Menge
vorhalten zu können. Dabei gelten die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.
Dies bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte lediglich die fehlende Aufklärung vortragen und
ggf. beweisen muss. Sodann ist es Sache des Unternehmers, den allein in seiner Sphäre lie-
genden Umstand darzulegen und zu beweisen, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt,
dass die angebotene Ware oder Dienstleistung voraussichtlich nicht für alle Interessenten
ausreichen werde.
In Abgrenzung zu der folgenden Nummer 6 des Anhangs ist der Begriff der „vergleichbaren
Waren oder Dienstleistungen“ eng auszulegen. Eine solche Vergleichbarkeit liegt nur vor,
wenn die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gleichwertig und aus Sicht des Verbrau-
chers austauschbar sind. Dabei können auch subjektive Gesichtspunkte, wie etwa der
Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts, eine Rolle spielen.
Nummer 5 des Anhangs steht neben der von dem Entwurf nicht betroffenen Regelung des § 5
Abs. 5 UWG. Im Gegensatz zu dieser Vorschrift, bei der die Irreführung an die nicht ausrei-
chende Bevorratung als solche anknüpft, bezieht Nummer 5 des Anhangs die Unlauterkeit
allein auf die fehlende Aufklärung. Ein eigener Anwendungsbereich verbleibt für § 5 Abs. 5
UWG deshalb in den Fällen, in denen der Adressat das Lockangebots trotz – oder gerade
wegen – des Hinweises wahrnehmen möchte, die Ware oder Dienstleistung werde voraus-
sichtlich nicht für alle Interessenten ausreichen.
Zu Anhang Nr. 6
Nach Nummer 6 sind Lockangebote unzulässig, die darauf abzielen, andere als die beworbe-
nen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen. Anders als nach Nummer 5 kommt es hier
nicht darauf an, welche Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der bewor-
benen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die Unlauterkeit
wird durch den Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgese-
hen, andere als die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es sich bei den
beworbenen Leistungen um Sonderangebote handelt.
55
Zu Anhang Nr. 7
Nach Nummer 7 ist die unwahre Angabe unzulässig, bestimmte Waren oder Dienstleistungen
seien, allgemein oder zu bestimmten Bedingungen, nur für einen begrenzten Zeitraum verfüg-
bar, um den Verbraucher auf diese Weise zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen. Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch ü-
bertriebenes Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck ob-
jektiv nicht besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutref-
fenden Information zu entscheiden (in Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie in Anlehnung
an den Ausdruck informed decision der englischen Sprachfassung als „informierte Entschei-
dung“ bezeichnet).
Zu Anhang Nr. 8
Wenn der Unternehmer mit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in einer anderen als
der Amtssprache am Ort seiner Niederlassung kommuniziert hat, ist es nach Nummer 8 unzu-
lässig, für die Erbringung der Leistung eine davon abweichende Sprache zu verwenden, ohne
den Verbraucher vor Vertragsabschuss darüber aufgeklärt zu haben. Die Irreführung besteht
in der enttäuschten Erwartung des Verbrauchers, die Leistung werde in der von der Landes-
sprache des Unternehmers abweichenden, vor dem Abschluss des Vertrags verwendeten
Sprache erbracht. Nicht erfasst ist der Fall, dass der Vertrag in der Landessprache des Unter-
nehmers angebahnt worden ist, dann aber in einer anderen Sprache abgewickelt wird. Hier
bedarf es einer Unterscheidung danach, ob die Leistung in einer dem Verbraucher geläufigen
oder in einer dritten Sprache erbracht wird, weshalb für ein Verbot ohne Wertungsvorbehalt
kein Raum ist.
Zu Anhang Nr. 9
Nach Nummer 9 sind unwahre Angaben über die Verkehrsfähigkeit von Waren oder Dienst-
leistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienstleistungen, deren Besitz, be-
stimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
wie dies z. B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät der Fall sein kann.
Zu Anhang Nr. 10
Unzulässig ist es nach Nummer 10, in Bezug auf ein Waren- oder Dienstleistungsangebot
bestimmte Rechte als Besonderheit hervorzuheben, die nach der Gesetzeslage ohnehin be-
stehen. Da der Anhang nach § 3 Abs. 2 UWG-E nur für Wettbewerbshandlungen gilt, die
Verbrauchern gegenüber vorgenommen werden, betrifft diese Nummer vor allem Verbrau-
cherrechte.
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Zu Anhang Nr. 11
Nach Nummer 11 ist Werbung unzulässig, bei der es sich um eine als redaktionelle Informati-
on getarnte Verkaufsförderungsmaßnahme handelt. Der Unternehmer darf redaktionelle In-
halte nicht für Verkaufsförderung einsetzen, die er finanziert, wenn sich dies weder aus dem
Inhalt noch aus der Art der Darstellung ergibt. Die Regelung entspricht dem presserechtlichen
Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Sie gilt für alle Medien (Presse,
Film, Rundfunk, Fernesehen, Tele- und Mediendienste und auch redaktionelle Beiträge im
Internet). Erfasst wird auch product placement, wenn für die Einbeziehung der Ware oder
Dienstleistung in einen redaktionellen Kontext ein Entgelt gefordert wird. Denn eine solche
Tarnung der Verkaufsförderungsabsicht trägt dazu bei, Verbraucher dazu zu veranlassen, ihre
an sich kritische Haltung gegenüber Werbebotschaften abzulegen. Dadurch wird ihnen die
Möglichkeit genommen, sich auf den kommerziellen Charakter der Mitteilung einzustellen und
entsprechend darauf zu reagieren. Die Regelung entspricht den Grundsätzen, welche die
Rechtsprechung zu getarnter Werbung und product placement entwickelt hat.
Zu Anhang Nr. 12
Nach Nummer 12 ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner Familie
drohe für den Fall des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleis-
tung eine bestimmte Gefahr. Es handelt sich um Wettbewerbshandlungen, mit denen das Ge-
fühl der Angst ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen Erwägungen des
Verbrauchers verdrängt werden.
Zu Anhang Nr. 13
Nach Nummer 13 ist es unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung zu werben, die der Wa-
re oder Dienstleistung eines anderen Anbieters ähnlich ist, wenn der Unternehmer damit die
Absicht verfolgt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Die Regelung steht neben § 4
Nr. 9 Buchstabe a UWG und dem Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E. An-
knüpfungspunkt für die Irreführung ist allerdings – der Vorgabe der Richtlinie entsprechend –
ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung. Anders als die genannten Vor-
schriften betrifft die Regelung deshalb nicht die Irreführung durch die Verwendung verwechs-
lungsfähiger Kennzeichen. Im Übrigen wird der Tatbestand dieser Nummer nur erfüllt, wenn
die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt ist.
Zu Anhang Nr. 14
Nach Nummer 14 sind die Einführung, das Betreiben und die Förderung sogenannter Schnee-
ballsysteme unzulässig. Dabei geht es um Verkaufsförderungsmaßnahmen, bei denen der
Veranstalter zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit
den durch dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt. Außerdem
erfasst werden Systeme, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene Erstkunde
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selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt. Der versprochene Vorteil
oder die in Aussicht gestellte Vergütung liegt gewöhnlich darin, dass sich der Laienwerber in
seiner Rolle als Käufer von der Kaufpreisschuld für von ihm bezogene Waren befreien kann,
indem er neue Kunden wirbt. Solche Wettbewerbssysteme sind schon nach der allgemeinen
Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des
progressiven Charakters des Systems sinken, was unerfahrene oder leichfertige Verbraucher
nicht erkennen. Nach § 16 Abs. 2 UWG sind solche Wettbewerbsmaßnahmen auch strafbar.
Zu Anhang Nr. 15
Nach Nummer 15 ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst
sein Geschäft aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der
Herbeiführung der irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus An-
lass der Geschäftsaufgabe oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günsti-
gen Konditionen abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick
auf die angebliche Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders
günstigen Angeboten geworben hat.
Zu Anhang Nr. 16, Nr. 17 und Nr. 20
Die Nummern 16, 17 und 20 stehen im Zusammenhang mit den Transparenzklauseln in § 4
Nr. 5 und Nr. 6 UWG. Den drei Verboten ist ein Bezug zu Gewinnspielen und Preisausschrei-
ben gemeinsam.
Nach Nummer 16 ist die unwahre Angabe unzulässig, durch den Erwerb bestimmter Waren
oder Dienstleistungen ließen sich die Gewinnchancen erhöhen. Nach Nummer 17 sind Anga-
ben unzulässig, durch die der Eindruck erweckt wird, einen Preis gewonnen oder einen sons-
tigen Vorteil erlangt zu haben, wenn entweder kein Preis oder Vorteil ausgelobt worden ist
oder die Inanspruchnahme des Preises oder Vorteils von einer Geldzahlung oder Kostenüber-
nahme abhängig gemacht wird. Nummer 20 verbietet es, ein Gewinnspiel oder Preisaus-
schreiben überhaupt anzubieten, wenn dahinter nicht die Absicht steht, den Preis oder ein
angemessenes Äquivalent zu vergeben.
Zur Umsetzung ist es erforderlich, den Begriff des Glücksspiels in Nummer 16 des Anhangs I
der Richtlinie durch das Begriffspaar „Preisausschreiben und Gewinnspiele“ zu ersetzen.
Denn „Glücksspiele“ sind nach deutschem Rechtsverständnis Veranstaltungen, die u. a. da-
durch gekennzeichnet sind, dass der Spieler einen Einsatz erbringen muss. Sie bedürfen der
behördlichen Erlaubnis und kommen als Verkaufsförderungsmaßnahme im engeren Sinne
praktisch nicht in Betracht. Dagegen handelt es sich bei „Preisausschreiben und Gewinnspie-
len“ um erlaubnisfreie Spielformen zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleis-
tungen.
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Durch die nach den Nummern 16, 17 und 20 des Anhangs unzulässigen Verhaltensweisen
verstößt der Unternehmer zugleich gegen das nach § 4 Nr. 5 UWG bestehende Gebot, die
Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen klar und eindeutig an-
zugeben, und gegen das nach § 4 Nr. 6 UWG bestehende Verbot, Preisausschreiben oder
Gewinnspiele vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen. Obwohl diese
Regelungen über die speziellen Irreführungstatbestände des Anhangs I der Richtlinie hinaus-
gehen, können das Transparenzgebot und das Koppelungsverbot neben dem Anhang zu § 3
Abs. 2 UWG-E beibehalten werden. Denn sowohl mangelnde Transparenz von Teilnahmebe-
dingungen als auch eine Koppelung von Gewinnen mit dem Waren- oder Dienstleistungsab-
satz widersprechen den nach der Richtlinie zu beachtenden Erfordernissen der beruflichen
Sorgfalt und sind darüber hinaus auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher
wesentlich zu beeinflussen.
Zu Anhang Nr. 18
Nach Nummer 18 sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine Ware
oder Dienstleistung könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen
beseitigen. Dieses Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E,
wonach u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware oder Dienstleis-
tung irreführend sind.
Zu Anhang Nr. 19
Nummer 19 regelt einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebots.
Nach dieser Regelung sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und Be-
zugsmöglichkeiten getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu für
den Unternehmer günstigeren als den allgemeinen Marktbedingungen abzusetzen.
Zu Anhang Nr. 21
Nach Nummer 21 dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten werden,
wenn der Abnehmer gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen, die un-
vermeidbar mit dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der angebotenen
Leistung verbunden sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über die Be-
rechnung des Preises im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E.
Zu Anhang Nr. 22
Nach Nummer 22 sind Werbebotschaften unter Beifügung einer Rechnung unzulässig, wenn
damit der unrichtige Eindruck erweckt wird, es liege bereits eine Bestellung vor. Denn damit
werden mittelbar das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und eine daraus folgende Zah-
lungspflicht vorgetäuscht. Die Regelung erfasst auch rechnungsähnlich aufgemachte Ange-
botsschreiben, die auch nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sind. Nummer 22 ist jedoch insoweit
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weiter gefasst, als es – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht darauf an-
kommt, ob es sich bei der Übersendung der Rechnung oder des rechnungsähnlich aufge-
machten Angebots um ein von Anfang an auf Täuschung angelegtes Gesamtkonzept handelt,
um von Folgeverträgen zu profitieren.
Zu Anhang Nr. 23
Nach Nummer 23 sind unwahre Angaben zur Verschleierung unternehmerischen Handelns
unzulässig. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrieb
einer Ware oder einer angebotenen Dienstleistung diene sozialen oder humanitären Zwecken.
Zu Nummer 24
Nach Nummer 24 ist die unwahre Angabe unzulässig, für eine Ware oder Dienstleistung sei
ein Kundendienst in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar als demjenigen, in dem die Ware
oder Dienstleistung angeboten wird. Hier geht es vor allem um Irreführungen im grenzüber-
schreitenden Rechtsverkehr.
Zu Anhang Nr. 25
Nach Nummer 25 ist es unzulässig, einen Verbraucher dadurch unter Druck zu setzen, dass
ihm der – falsche oder gar zutreffende – Eindruck vermittelt wird, er könne die Geschäftsräu-
me erst verlassen, wenn er sich auf einen Geschäftsabschluss einlässt. Unerheblich ist dabei,
ob sich der Unternehmer zugleich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar macht.
Zu Anhang Nr. 26
Umgekehrt ist es nach Nummer 26 unzulässig, wenn der Unternehmer den Verbraucher in der
Wohnung aufsucht und sich der Aufforderung widersetzt, diese zu verlassen oder nicht dorthin
zurück zu kehren. Dieses Verhalten stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und
Nr. 11 UWG dar und kann als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB oder Nötigung nach § 240
StGB strafbar sein. Wie bei Nummer 25 kommt es aber nicht darauf an, ob die Schwelle zur
Strafbarkeit erreicht wird. Eine Ausnahme von diesem Verbotstatbestand gilt für Besuche, die
der Durchsetzung vertraglicher Rechte des Unternehmers dienen und deshalb rechtlich nicht
zu beanstanden sind. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den Verbraucher eine vertragliche
Mitwirkungspflicht trifft, die das Aufsuchen seiner Wohnung erforderlich macht.
Zu Anhang Nr. 27
Nach Nummer 27 ist es unzulässig, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte
aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abzuhalten, dass ihm Unterlagen abverlangt wer-
den, die zum Nachweis des Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass seine Leistungsbe-
gehren oder sonstige Schreiben ignoriert werden. Leistungsverweigerungen dieser Art waren,
da es sich um nachvertragliches Verhalten handelt, im UWG bisher nicht geregelt.
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Zu Anhang Nr. 28
Nach Nummer 28 sind Werbeangebote unzulässig, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb
von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches
gilt für die Aufforderung, Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlas-
sen, die Leistungen für die Kinder zu beziehen. Dabei sind Kinder Personen, die noch nicht
14 Jahre alt sind. Dies folgt aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutz-
gesetz (JuSchG), auf die mangels einer Definition des Begriffs „Kinder“ in der Richtlinie zu-
rückgegriffen werden muss.
Von Nummer 28 werden damit auch Wettbewerbshandlungen erfasst, die schon nach § 4
Nr. 2 UWG unlauter sind. Die Regelung ist allerdings insoweit enger, als sie nur für Kinder gilt,
während § 4 Nr. 2 UWG sowohl Kinder als auch Jugendliche, d. h. Personen schützt, die 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt sind (so die Begriffsbestimmung für Jugendliche in § 1 Abs. 1
Nr. 2 JuSchG). Zugleich ist der Anwendungsbereich von Nummer 28 aber auch weiter, weil es
anders als nach § 4 Nr. 2 UWG nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer die geschäftliche
Unerfahrenheit der Kinder ausnutzt. Denn es reicht die unmittelbare Aufforderung an Kinder,
angebotene Waren oder Dienstleistungen selbst zu erwerben oder in Anspruch zu nehmen
oder Dritte dazu zu veranlassen, es für das Kind zu tun. Das entspricht dem Schutz von Min-
derjährigen bei der Werbung in Hörfunk und Fernsehen.
Zu Anhang Nr. 29
Nach Nummer 29 ist die Aufforderung zur sofortigen oder späteren Bezahlung, Rücksendung
oder Verwahrung unbestellter Waren als aggressive Wettbewerbshandlung unzulässig. Die
Unlauterkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Eindruck erweckt wird, es bestünden be-
reits vertragliche Beziehungen. Zum anderen wird der Umstand ausgenutzt, dass es einem
Verbraucher unangenehm oder lästig sein kann, einmal erhaltene Sachen zurück zu geben.
Die Kundenwerbung durch das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung wird als Verschlei-
erung des Werbecharakters der Wettbewerbshandlung auch durch § 4 Nr. 3 UWG erfasst. Die
Zusendung nicht bestellter Gegenstände ist ausnahmsweise rechtmäßig, wenn es sich um
Ersatzleistungen nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz handelt. Da
allerdings Ersatzlieferungsklauseln zu Lasten von Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen in der Regel unwirksam sind, hat die Ausnahme kaum praktische Bedeutung.
Zu Anhang Nr. 30
Nach Nummer 30 ist die ausdrückliche Angabe unzulässig, Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt
des Unternehmers seien gefährdet, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss kommt. Ein sol-
ches Verhalten ist auch jetzt schon nach § 4 Nr. 1 UWG wegen der unzulässigen Ausübung
moralischen Drucks unlauter. Denn der Verbraucher sieht sich u. U. mit dem moralischen Vor-
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wurf mangelnder Hilfsbereitschaft oder fehlender Solidarität konfrontiert. Allerdings sind derar-
tige Auswirkungen für die Erfüllung des Verbotstatbestands der Nummer 30 nicht erforderlich.
Zu Artikel 2
Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
28.07.2014
Datei
PD
An die
Mitglieder des
Gesundheitsausschusses des
Deutschen Bundestages
Bonn, 16. März 2007
Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
am 8. März 2007 fand im Bundestag die erste Lesung des "Gesetzes zur Änderung
medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften" (MPG-Änderungsgesetz, BT-
Drucksache 16/4455) statt.
Der BAH nimmt zu dem Gesetzesentwurf nachfolgend Stellung und unterbreitet zwei
von dem derzeitigen Entwurf abweichende Formulierungsvorschläge, nebst
ausführlicher Begründungen.
Wir bitten, diese Vorschläge in die Beratungen des Gesundheitsausschusses mit
einzubeziehen und entsprechende Änderungsanträge für die Beratungen im Plenum
zu stellen.
Stellungnahme:
1. Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V)
Artikel 5 dieses Gesetzes sieht eine Änderung des SGB V vor. In den §§ 31 ff. SGB V
ist die Erstattungsfähigkeit sowohl von Arzneimitteln als auch von (arzneimittelnahen)
apothekenpflichtigen Medizinprodukten im Grundsatz geregelt. Diese Vorschriften,
insbesondere § 31 SGB V, sind in der derzeitigen Fassung auf Erstattungsfragen bei
solchen Medizinprodukten nicht ohne Probleme anwendbar, wie von betroffenen
Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Arzneimittelhersteller e.V. (BAH), die
neben Arzneimitteln auch o.g. Medizinprodukte vertreiben, erfahren. Es ist deswegen
die Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendig.
Die Formulierung in § 31 SGB V nach dem Gesetzesentwurf soll die Erstattung von
sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtigen, arzneimittelähnlichen
Medizinprodukten klarstellend regeln, um Interpretationsprobleme, welche in der
Vergangenheit zu vielfachen juristischen Auseinandersetzungen zwischen Herstellern
und Gesetzlichen Krankenversicherungen geführt haben, zu vermeiden.
Der nunmehr vorliegende Entwurf einer Neufassung will daher dem Grunde nach die
wünschenswerte Angleichung der arzneimittelähnlichen Medizinprodukte an die
Erstattungspraxis von Arzneimitteln erreichen. Hierdurch soll der gesetzgeberische
Wille stärker hervorgehoben werden, dass Medizinprodukte, die nach altem Recht
apothekenpflichtige Arzneimittel und daher erstattungsfähig waren, auch nach der
Einführung des Medizinprodukterechts (als arzneimittelähnliche Medizinprodukte)
eben diesen Status beibehalten sollen, und dass neuartigen stofflichen
Medizinprodukten dieser Status nicht grundsätzlich verwehrt ist. Damit soll auch zum
Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei Medizinprodukten nicht um Arzneimittel
minderer Art und Güte handelt, sondern um anders wirkende, aber ebenso sichere
Produkte. Die implementierten Konformitätsbewertungsverfahren und
Überwachungssysteme gewährleisten eine besondere Sicherheit der Produkte.
Eine Verweisung auf § 34 SGB V und damit auf die durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) für die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln anzulegenden
Kriterien scheint vordergründig diese Annäherung zu bringen. Nach Ansicht des BAH
sollte auf eine solche Verweisung aber verzichtet werden, um eine letztendlich nicht
gewollte und nicht nachvollziehbare nachfolgend beschriebene Benachteiligung von
Medizinprodukten gegenüber Arzneimitteln zu vermeiden.
Der BAH betont an dieser Stelle ausdrücklich, dass von der geplanten Konzeption,
dass der G-BA für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten zuständig
sein soll, nicht abgewichen werden soll. Die Zuständigkeit des G-BA wird vom BAH
ausdrücklich begrüßt. Die Schaffung dieser Zuständigkeit sollte jedoch auf
rechtssystematisch korrekter Grundlage erfolgen.
§ 34 SGB V ist für Arzneimittel notwendig, da § 31 Abs. 1 SGB V dem Prinzip folgt,
dass zunächst alle apothekenpflichtigen Arzneimittel in die Versorgung eingeschlossen
sind, es sei denn, sie sind explizit durch Richtlinien des G-BA von der Erstattung
ausgenommen. § 34 SGB V regelt ein weiteres Korrelat der grundsätzlichen
Versorgung, indem nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen
werden. Um diesen rigorosen Ausschluss jedoch wieder bei Bedarf überbrücken zu
können, sind in Abs. 1 Satz 2 Regelungsmöglichkeiten des G-BA zur Hereinnahme der
ausgeschlossenen Arzneimittel (als Rückausnahme zum Grundsatz des § 34 SGB V)
erforderlich geworden.
Bei arzneimittelnahen Medizinprodukten ist der Ausgangsbefund jedoch gänzlich
anders. Wo bei Arzneimitteln gilt, dass grundsätzlich alle Arzneimittel in die
Versorgung einbezogen sind, ist dies für Medizinprodukte gerade nicht der Fall, da
dort keine grundsätzliche und umfassende Apothekenpflicht besteht.
Daher muss für Medizinprodukte in der vorliegenden Entwurfsformulierung des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade ein anderes Prinzip beabsichtigt sein. Es soll keine
grundsätzliche Einbeziehung aller arzneimittelähnlichen Medizinprodukte geregelt
werden, sondern direkt nur deren „ausnahmsweise“ Einbeziehung durch eine Richtlinie
des G-BA. Es bedarf daher der gesetzlichen Korrelate des § 34 SGB V nicht. Der G-
BA hat vielmehr positiv über die Einbeziehung in die Versorgung zu entscheiden und
benötigt die Ermächtigung in § 34 Abs. 1 Satz 2 ff SGB V zum Erlass der genannten
Rückausnahmen nicht. Bei seinen Entscheidungen mag er – und dies befürwortet der
BAH – die gesetzlichen Wertungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 ff SGB V (und hier
insbesondere S. 5!) berücksichtigen und wird in der Folge gehalten sein, eigene, den
Medizinprodukten angemessene Kriterien zur Einbeziehung in die Versorgung zu
entwickeln; eine „entsprechende Anwendung“ ist jedoch aufgrund der grundsätzlich
unterschiedlichen Rechtssystematik des Arzneimittel- und des Medizinprodukterechts
nicht sinnhaft und erschwert durch die ineinander verschachtelten Ausnahmen der
Ausnahmen die gewollte klare Abgrenzung, zumal die für Arzneimittel entwickelten
Grundsätze auf Medizinprodukte nicht anwendbar sind.
Um an dieser Stelle die Gleichbehandlung von Arzneimitteln und Medizinprodukte
sicherzustellen und Rechtssicherheit zu schaffen, schlagen wir aus
rechtssystematischen Gründen folgende Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 vor:
"2Der gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 festzulegen, in welchen notwendigen Fällen ausnahmsweise in die
Arzneimittelversorgung einbezogen werden:
1. Aminosäuren, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung,
2. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2
des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper
bestimmt sind und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes apothekenpflichtige Arzneimittel
gewesen wären; § 34 findet keine Anwendung. § 35 gilt entsprechend.
3Bis zum erstmaligen Inkrafttreten der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 über
die in Nr. 1 und 2 genannten Produkte bleibt die bisherige Rechtslage unberührt."
Mit der durch den G-BA zu treffenden positiven Entscheidung über die Einbeziehung
von arzneimittelnahen Medizinprodukten in die Versorgung wird sich keine Ausweitung
der Kosten für die Krankenversicherung ergeben, da sich die wesentlichen Kriterien an
den für Arzneimittel geltenden anlehnen werden. Eine entsprechende Anwendung der
Kriterien ist indes systemwidrig und wird den Unterschieden zwischen beiden
Produktkategorien nicht gerecht. Durch eine Entscheidung des G-BA anhand selbst zu
entwickelnder Kriterien ist auch gewährleistet, dass Missbrauch, beispielsweise durch
die Umvermarktung eines Arzneimittels zum Medizinprodukt, ausgeschlossen ist. Die
hier in Rede stehenden Produkte sind allesamt neu auf dem Markt erscheinende
Produkte. Umvermarktungen, welche in erster Linie aus vertriebstaktischen Gründen
vorgenommen werden, werden aber nicht zu einer Erstattungsfähigkeit führen. Denn
auch dann würde das Produkt aufgrund der klar definierten Kriterien des G-BA nicht in
die Erstattung aufgenommen werden. Die unzulässige Umvermarktung wird vielmehr –
auch nach derzeit geltendem Recht – zu einer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme
des Herstellers führen, ohne dass es einer gesonderten Regelung im SGB V bedarf.
2. Änderung der Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
Das Gesetz sieht ferner in Artikel 3 eine Änderung der MPSV vor.
Unter Ziffer 2 dieses Artikels ist vorgesehen, in § 11 Abs. 2 die Wörter ", der keinen
Sitz in Deutschland hat," zu streichen.
Der BAH beantragt, diese Ziffer zu streichen.
§ 11 Abs. 2 MPSV ermächtigt die Bundesoberbehörde, Betreiber und Anwender von
Medizinprodukten zu informieren, wenn der nach § 5 MGP Verantwortliche, der keinen
Sitz in Deutschland hat, unzureichend bei der Risikobewertung von Vorkommnissen
mitwirkt. Mit der geplanten Änderung wird eine unnötige Verschärfung herbeigeführt,
wenn dieses Informationsrecht nunmehr auch auf in Deutschland ansässige
Verantwortliche nach § 5 MPG ausgeweitet wird.
Diese Ausweitung ist unverhältnismäßig, da sie wegen der ausreichenden
ordnungsbehördlichen Überwachung nicht notwendig ist. Wenn sich ein
Verantwortlicher nach § 5 MPG einer mangelhaften Mitwirkung bei der
Risikobewertung schuldig macht, ist er der umfassenden ordnungsrechtlichen Haftung
unterworfen. Hier ist es ausreichend, wenn die zuständige Bundesoberbehörde die
Aufsichtsbehörden informiert und vorsorgliche Maßnahmen empfiehlt. Insofern ist
sichergestellt, dass durch eine funktionierende behördliche Aufsicht die gewünschte
Mitwirkung erzwungen werden kann. Für Verantwortliche nach § 5 MPG die keinen
Sitz in Deutschland haben, macht die Information an Betreiber und Anwender der
Produkte hingegen Sinn, da die verantwortlichen Inverkehrbringer gerade nicht der
ordnungsbehördlichen Gewalt unterliegen und deswegen auch nicht in Anspruch
genommen werden können.
Auch aus amtshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Information der Betreiber
und Anwender über inländische Verantwortliche bedenklich. Sicherlich wird hierdurch
ein wirtschaftlicher Druck zur Mitwirkung aufgebaut. Dennoch hat die Vergangenheit,
so beispielsweise im Lebensmittelbereich, gezeigt, dass behördliche Warnungen für
den Betroffenen aufgrund ihrer "Pranger- Wirkungen" unangemessen schwerwiegende
Auswirkungen haben können und amthaftungsrechtliche Ansprüche auslösen können.
Die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme unkooperativer Verantwortlicher nach § 5
MPG ist dem gegenüber ein mindestens gleich effektives, aber wesentlich milderes
Mittel.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ehrhard Anhalt Michael Wimmer
Bundesverband der Bundesverband der
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Datum: 16.3.2007
Tagesordnung: 16(14)0196(1)
28.07.2014
Datei
PD