Suche

48584 Ergebnisse
Europäische Medizinprodukte-Verordnung: Abstimmung im IMCO-Ausschuss des EU-Parlaments
Der IMCO-Ausschuss hat lediglich eine mitberatende Funktion in dem Gesetzge­bungsverfahren zur Europäischen Medizinprodukte-Verordnung, zuständig ist der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI, Rapporteurin Dagmar Roth-Behrendt). Die IMCO-Stellungnahe wird jedoch an den ENVI-Ausschuss übermittelt hat somit Einfluss auf den ENVI-Bericht, über den wiederum am 10. Juli 2013 abgestimmt werden soll. Die Streichung von Punkt 9.2 Anhang I wurde im IMCO-Ausschuss zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um die (Grundlegenden) Anforderungen an stoffliche (arznei­mittelnahe) Medizinprodukte zur Einnahme, Einatmung, rektaler und vaginaler Anwen­dung. Die Anforderungen, die ebenfalls einen Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinie 2001/83/EG enthalten, sollten im Zuge der Streichung oder Modifizierung der Klassifi­zierungsregel 21, zu der diverse Änderungsanträge in beiden Ausschüssen vorliegen, bzw. zum Zwecke der Klarstellung gestrichen werden. Einem Änderungsantrag zu Regel 21, nach der die o.g. Produkte in Klasse III einstuft werden, insofern diese absorbiert werden, wurde im IMCO-Ausschuss zugestimmt. Die Änderung stellt klar, dass nur die Absorption gemeint ist, die erfolgen muss, um den intendierten Zweck des Produktes zu erzielen. Der Änderung der Regel 19 zu Nanomaterial-haltigen Produkten wurde zugestimmt. Folglich würden nur solche Produkte in Klasse III hochgestuft, die beabsichtigt Nano­material freisetzen. Abgewiesen wurde der Antrag, Produkte, die in die Zähne einge­setzt werden, aus der Definition implantierbarer Medizinprodukte auszuschließen. Dem Antrag, dentale Implantate und andere Produkte aus der Anforderung eines Implan­tate-Passes herauszunehmen, wurde hingegen zugestimmt.
24.06.2013 Meldung PD
Ministerrat / BMG: Position zur Europäischen Medizinprodukte-Verordnung (MDR)
Eine behördliche Zulassung für Medizinprodukte, wie von der ENVI-Berichterstatterin Frau Roth-Behrendt, vorgeschlagen, lehnt das BMG klar ab. Der Ansatz wird als unrealistisch und ohne Nutzen für die Patientensicherheit bewertet. Stattdessen solle das derzeitige System der Marktzulassung, das sich seit vielen Jahren bewährt habe, verbessert werden. Dazu sollten die Benannten Stellen besser ausgestattet werden, aber auch stärker kontrolliert und auch sanktioniert werden. Außerdem sollen verstärkt unangemeldete Audits durchgeführt werden. In diesen Punkten geht dem BMG der Kommissionsvorschlag nicht weit genug. Des Weiteren präferiert das BMG in Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen die Designierung gegenüber der Notifizierung. Die gleichzeitige Stärkung der EU-einheitlichen Marktüberwachung soll erweitert wer-den und damit die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Überwachungsbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten ausgebaut werden. Die Rückverfolgbarkeit (Unique Device Identifier - UDI) soll nach Auffassung des BMG für alle Hersteller verpflichtend sein, zielt jedoch insbesondere auf Implantate ab. In diesem Zusammenhang, sowie auch beim Implantat-Pass, werden jedoch Zahnimplantate als unkritisch gesehen, was bei den Anforderungen berücksichtigt werden solle. Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) soll nach Willen des BMG aufgewertet werden und deutlich mehr Einfluss bekommen. Bislang sieht der Kommissionsvorschlag in wichtigen Fragen wie beispielsweise der Risiko-Klassifizierung die Entscheidungskompetenz bei der Kommission. Durch die Aufwertung der MDCG, in dem Experten verschiedener Mitgliedsstaaten repräsentiert sind, würde nach Auffassung des BMG das Mitbestimmungsrecht der Mitgliedsstaaten gestärkt. Nach Auffassung des BAH sollte hierbei jedoch sichergestellt werden, dass die Industrie ebenfalls im MDCG vertreten ist. Hier sehen bislang leider weder der Kommissionsvorschlag noch das BMG eine Berücksichtigung der Expertise von Herstellern vor. Der BAH begrüßt die Auffassung des BMG, dass wichtige Entscheidungen und Fragen beispielsweise zur Klassifizierung bestimmter Produkte durch implementierte Rechtsakte geregelt werden sollten. Dieser Ansatz führt zu mehr Mitbestimmungsrechten der Mitgliedsstaaten im Vergleich zur Regelung über delegierte Rechtsakte, die die Befugnisse und Aufgaben der Kommission zu sehr ausweiten würden. Im Bereich klinische Prüfungen ist das BMG der Auffassung, dass die rechtlichen Anforderungen noch weiter erhöht werden sollten und geht damit über die Forderungen der Kommission hinaus. Normative Vorgaben in diesem Bereich sollen von Experten-gruppen überprüft und ebenfalls rechtlich verbindlich gemacht werden (vgl. CTS bei IVD). Die Verwendung von Vergleichsdaten ähnlicher Produkte im Rahmen der klinischen Bewertung eines neuen Produkts sollen stark eingeschränkt werden. Dies würde schlimmstenfalls dazu führen, dass auch bei vergleichsweise geringen Änderungen am Medizinprodukt Bewertungen auf Basis von Literaturdaten nicht mehr akzeptiert und dafür aufwendige klinische Prüfungen am Patienten durchgeführt werden müssten. Um eine Unterscheidung zu anderen Produktgruppen zu erreichen, gibt es Bestrebungen, das CE-Kennzeichen für Medizinprodukte durch ein CE-med Kennzeichen zu ersetzen. Ob bzw. inwieweit damit auch eine Änderung der regulatorischen Anforderungen verbunden wäre, ist bislang jedoch nicht detailliert worden. Auch in Bezug auf die Klassifizierungskriterien (Anhang VII) wird das BMG nach Informationen des BAH Änderungsvorschläge einreichen. Hier soll es zu einer Modifizierung der Regel 21 kommen, die sich auf die potentielle Aufnahme des Produktes in den Körper bezieht. Produkte, die nicht absorbiert werden, sollen auch nach Auffassung des BMG nicht in Klasse III eingestuft werden. Das BMG möchte Konsistenz schaffen zur Regel 5 (invasive Medizinprodukte in Zusammenhang mit Körperöffnungen) und ausschließen, dass „absorbierte" Produkte in Klasse I eingestuft werden. Die Vorschläge des BMG berücksichtigen jedoch nicht die Tatsache, dass die Absorption einzelner Moleküle niemals vollständig ausgeschlossen werden kann und daher, bei strikter Auslegung, Probleme im Gesetzesvollzug zu erwarten wären. Im Hinblick auf die Risikoklassifizierung nanomaterial-haltiger Produkte hat das BMG lediglich angekündigt, die entsprechende Regel 19 zu überdenken. Die Ansicht, dass durch die Regel lange etablierte und sichere Produkte (dentale Füllungsmaterialien etc.) plötzlich in die höchste Risikoklasse eingestuft werden, und dies ohne Nutzen für Patienten, wird grundsätzlich geteilt. Der BAH vertritt die Auffassung, dass die Regeln 21 und 19 gestrichen bzw. geändert werden müssen. Der Ministerrat wird weiterhin die Vorschläge beraten, Vertreter der Mitgliedsstaaten werden ihre Positionen ggf. in Form von Änderungsvorschlägen einreichen, die regelmäßig, aber nicht öffentlich sind. Der BAH wird seine Position bei Vertretern des BMG einbringen und hierzu Gespräche führen.
10.06.2013 Meldung PD
Europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR): Beratungen der Änderungsanträge im zuständen ENVI-Ausschuss des EU-Parlaments
Stoffliche (arzneimittelnahe) Medizinprodukte waren in dieser Sitzung nicht Gegenstand der Diskussion. Behandelt wurde u.a. das Zulassungsverfahren für Medizinprodukte („Pre-market Approval“), das von der ENVI-Berichterstatterin Dagmar Roth-Behrendt vorgeschlagen worden war. Die Schatten-Berichterstatter Mairead McGuinness (Europäische Volkspartei - EVP, Irland) und Holger Krahmer (Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa - ALDE, Deutschland) wiesen auf die Notwendigkeit hin, einen Kompromiss zu finden. Holger Krahmer kritisierte die Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agentur in dem Verfahren der Konformitätsbewertung von Medizinprodukten mit der Feststellung, dass die Benannten Stellen besser geeignet seien. Grüne und linke Abgeordnete hingegen stützten eine Zulassung auf europäischer Ebene. Auch weitere Abgeordnete der EVP wie Peter Liese und der Liberalen äußerten ihre Vorbehalte hinsichtlich eines zentralisierten Zulassungsverfahrens (Deutschland, UK, Slowenien, Dänemark, Österreich). Auch die Vertreterin der Europäischen Kommission Despina Spanou, Direktorin für Verbraucherschutz, bekräftigte ebenfalls ihre Position, dass ein Zulassungsverfahren nicht die der richtige Weg sei. Weiterhin wurde die Forderung gestellt, dass die europäische Konformitätserklärung nur in einer Sprache (ggf. der der benannten Stelle) zur Verfügung gestellt werden muss. Diskutiert wurde außerdem die Frage der Benannten Stellen und der Bereitstellung von In-house Experten. Die Abstimmung über den Entwurf des ENVI-Berichts findet am 10. Juli 2013 statt, im September 2013 ist eine erste Plenarsitzung geplant. Der BAH hatte seine Position bei Schlüsselpersonen des Parlaments und der Kommission eingebracht und sich erfolgreich für entsprechende Änderungsanträge zum Berichtsentwurf eingesetzt. Nun hat der BAH gemeinsam mit der AESGP und Verbänden anderer Mitgliedsstaaten eine Stellungnahme zu den Amendments des ENVI-Ausschusses bezüglich des Berichtsentwurf erstellt, mit der die adäquaten Änderungsanträge unterstützt werden und unnötige Verschärfungen deutlich gemacht werden. In Zusammenhang mit der Europäischen Kommission ist außerdem zu erwähnen, dass am 01. Juli 2013 Herr Neven Mimica (Kroatien) sein Amt als neuer EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz antreten wird. Kroatien tritt zum 01. Juli 2013 als 28. Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei. Herr Neven löst Tonio Borg (Malta) ab, der im November 2012 sein Amt angetreten hatte. Dem EU-Gesundheitskommissar untersteht das entsprechende Generaldirektorat (DG SANCO) mit insgesamt sieben Abteilungen, das unter anderem auch zuständig ist für den Vorschlag für eine Europäische Medizinprodukte-Verordnung ist. Nach Einschätzung des BAH werden jedoch aus dem Personalwechsel politisch keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zur MDR erwachsen.
04.06.2013 Meldung PD
Europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR): Änderungsanträge des ENVI- und IMCO-Ausschusses des Europäischen Parlaments
Die etwa 1100 eingereichten Anträge der Parlamentarier (MEP) enthalten sowohl Verschärfungen als auch einige Erleichterungen gegenüber der Position der EU-Kommission. Der BAH hatte im Vorfeld zielgerichtet MEP kontaktiert, um seine Position im Sinne der Mitgliedsunternehmen einzubringen und die Probleme des Kommissionsvorschlags deutlich zu machen. Insbesondere von Seiten einzelner deutscher MEP sind nun Änderungsanträge eingereicht worden, die adäquate Ansätze zur Regulierung stofflicher, nano-materialhaltiger oder auch „biologischer“ Medizinprodukte darstellen. Die wichtigsten Aspekte hatte der BAH bereits in seiner Stellungnahme vom 03.01.2013 adressiert und konkrete Änderungsvorschläge eingebracht. Eine aus Sicht des BAH entscheidende und wichtige Änderung betrifft die Streichung der Regel 21 der Klassifizierungskriterien, die zu einer Hochklassifizierung stofflicher Medizinprodukte führen könnte (Anhang VII; Amendment 857-858). Die Streichung der Regel war bereits von Frau Dagmar Roth-Berendt, der Berichterstatterin für den zuständigen ENVI-Ausschuss, in ihrem Entwurf zum Bericht vorgeschlagen worden. In Konsequenz wird ebenso die Streichung von Anhang I Nr. 9.2 (ENVI-Amendment 773-777; IMCO-Amendment 193) gefordert, wonach für stoffliche Medizinprodukte pharmakologische Studien gefordert würden, obwohl diese Produkte per definitionem nicht pharmakologisch wirken. Leider wird u.a. auch der Ausschluss stofflicher Medizinprodukte aus dem Anwendungsbereich der Regulation vorgeschlagen (ENVI-Amendment 227; Art. 1, Abs. 2, Buchst. f). Hintergrund ist die Forderung, die bereits seitens des Vereinigten Königreichs gestellt worden war, stoffliche Medizinprodukte unter das Arzneimittelrecht zu stellen. Positiv zu verzeichnen sind die vorgeschlagenen Modifizierungen der Regel 19 (ENVI-Amendments 848-852; IMCO-Amendment 203). Diese von der Kommission vorgeschlagene Regel würde automatisch zu einer Klassifizierung aller Medizinprodukte, die unbeabsichtigt Nanopartikel freisetzen können, in Klasse III führen. Betroffen wären beispielsweise Zahnfüllmaterialien (jetzt Kl. IIa), die seit Jahrzehnten sicher angewendet werden, sowie alle Produkte, die durch Abrieb unbeabsichtigt in Spuren Nanomaterial freisetzen könnten. Biologische Medizinprodukte sollen gemäß der ENVI-Amendments 224-225 weiterhin im Anwendungsbereich der MDR verbleiben (Art. 2, Abs. 2 Buchst. f). Vorschläge zum Implantationsausweis gemäß Artikel 16 nehmen bestimmte Produkte wie z.B. Zahnfüllmaterialien von dieser Verpflichtung aus (ENVI 408, 410; IMCO 123). In diesem Zusammenhang zielt ein Änderungsvorschlag darüber hinaus auf die Ausnahme dentaler Implantate aus der Definition für „implantierbares Produkt“ gemäß Artikel 2 Abs.1 Unterabs. 2 (IMCO 100). Auch die erforderlichen Sprachen in der EU-Konformitätserklärung sollen nach aktuellen Vorschlägen auf die englische Sprache begrenzt werden (ENVI 425-428; IMCO 128-129). Gemäß ENVI-Amendment 443 soll UDI künftig auf „Hoch-Risiko-Produkte“ beschränkt werden. Dies korrespondiert ebenfalls zu den Vorschlägen der FDA für das US-System. In der Begründung heißt es, dass der Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem Verhältnis steht zu den möglichen positiven Effekten. Weitere Amendments betreffen u.a. die Kompatibilität von UDI mit anderen bereits bestehenden ID-Systemen für Medizinprodukte. In Bezug auf die Anforderungen an die qualifizierte Person gemäß Artikel 13 könnte es gemäß den Vorschlägen einiger MEP Anpassungen geben (ENVI 342-345, 353, 361-368). Hier gehen die Vorgaben der Kommission für die geforderte Qualifikation und den Verantwortungsbereich deutlich zu weit und ließen sich in der Praxis, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, kaum umsetzen. Zum vielfach kritisierten sog. Scrutiny-Verfahren liegen diverse Änderungsvorschläge vor, die u.a auch Verschärfungen des von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrens beinhalten und in Richtung eines Pre-market-approval gehen (Artikel 44; ENVI 557-598; IMCO 159-161). Die Änderungsvorschläge werden nun zunächst unter den Parlamentariern diskutiert. Der ENVI- und der IMCO-Ausschuss werden beide am Mittwoch, dem 29. Mai 2013, über die jeweiligen Änderungsanträge beraten. Am 18. Juni stimmt zunächst der IMCO-Ausschuss über seine Stellungnahme ab. Die finale Stellungnahme des IMCO-Ausschusses wird dann an den federführenden ENVI-Ausschuss übermittelt. Dieser stimmt am 10. Juli 2013 über seinen finalen Bericht ab, der wesentlich für die Abstimmung im Parlament ist. Die erste Lesung und ggf. Abstimmung im Parlament ist für Anfang September 2013 geplant. Der BAH wird seine Änderungswünsche in Abstimmung mit den Verbänden anderer Mitgliedstaaten weiterhin bei den Schlüsselpersonen des Europäischen Parlaments vorbringen, um Mehrheiten für die adäquaten Änderungsvorschläge zu finden und vorgeschlagene Verschärfungen zu verhindern. Wie der BAH am 17. April 2013 berichtete, hatte die zuständige Arbeitsgruppe des Ministerrates am 10. April einleitend die Klassifizierungskriterien (Anhang VII) diskutiert. Bei der darauf folgenden Sitzung am 03. Mai wurde das Thema zunächst auf den 16. und 17. Mai vertagt, dieses Treffen jedoch später abgesagt. Ein Folgetermin ist bislang noch nicht bekannt. Die bisherige Diskussion zu den Klassifizierungskriterien blieb bislang ohne konkretes Ergebnis. Am 21. und 22. Mai wurden die Anhänge zur Klinischen Bewertung und Klinischen Weiterverfolgung nach dem Inverkehrbringen (Anhang XIII) und zu Klinischen Prüfungen (Anhang XIV) behandelt. Der BAH steht weiterhin in engem Kontakt mit Vertretern des BMG, um im Ministerrat - ebenso wie im EU-Parlament - Verbesserungen in der Regulierung von Medizinprodukten zu erreichen.
22.05.2013 Meldung PD
Europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR): Berichtsentwurf der Rapporteurin Frau Dagmar Roth-Berendt (ENVI-Ausschuss) zum Kommissionsvorschlag für eine neue Medizinprodukte-Verordnung
Nach erster Durchsicht ist insbesondere die im Berichtsentwurf vorgeschlagene Streichung der Regel 21 positiv zu verzeichnen, für die der BAH sich seit dem Bekanntwerden des Kommissionsvorschlags intensiv eingesetzt hatte. Nach dieser Regel wären „Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die zur Einnahme, Einatmung oder zur rektalen oder vaginalen Verabreichung bestimmt sind, und die vom Körper aufgenommen oder im Körper verteilt werden“ automatisch der Klasse III zugeordnet worden. Laut dem vorliegenden Berichtsentwurf sieht man nun auch auf Seiten des Gesetzgebers ein, dass die Regel 21 nicht verhältnismäßig ist. Eine Verschärfung zeigt sich jedoch bei der Frage der Marktzulassung von Medizinprodukten. Für bestimmte „Hoch-Risiko-Produkte“ soll nach dem Entwurf von Frau Roth-Berendt eine Zulassung durch die Europäische Arzneimittelagentur EMA erfolgen. Dabei soll es, offenbar in Analogie zum Arzneimittel-Sektor, zentralisierte und dezentralisierte Verfahren geben. Im letzteren Fall soll die bereits viel kritisierte sog. Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG), bestehend aus Behördenvertretern, in die Verfahren einbezogen werden. Nach Auffassung des BAH geht der vorliegende Vorschlag damit noch über die Vorschläge der Kommission hinaus, die bereits mit dem Überprüfungsverfahren für Konformitätsbewertungsverfahren („Scrutiny“-Prozedur nach Art. 44) eine de facto staatliche Zulassung forderte. Der BAH sieht hier eine immense Steigerung von Zeit- und Kostenaufwand bei der Marktzulassung ohne Nutzen für den Patienten. In den nächsten Wochen wird der Berichtsentwurf im ENVI-Ausschuss beraten und entsprechende Änderungen vorgelegt. Für Ende Mai ist die Beratung zu den Änderungen anvisiert, am 10.07.2013 soll dann im ENVI-Ausschuss über die finale Version des Berichtes abgestimmt werden. Auf Grundlage dieses Berichtes wird dann voraussichtlich im September das EU-Parlament abstimmen. Gleichzeitig hat sich nach Informationen des BAH letzte Woche ebenfalls die zuständige Arbeitsgruppe des Ministerrates erneut mit der Medizinprodukte-Verordnung befasst. Hierbei wurden das Kapitel V des Kommissionsvorschlags zur Klassifizierung und Konformitätsbewertung sowie auch die Klassifizierungskriterien (Anhang VII) diskutiert. Der BAH wird morgen bei einem Treffen des Ausschusses für Medizinprodukte des Europäischen Verbandes der Arzneimittel-Hersteller AESGP in Brüssel die weiteren Änderungen diskutieren und die Strategie abstimmen. Über die hier organisierten nationalen Verbände werden dann gezielt MEP kontaktiert, um unsere Position weiterhin möglichst wirkungsvoll zu vertreten und die Berücksichtigung unserer Änderungswünsche (z.B. die Streichung der Regel 19) im Gesetzgebungsverfahren durchzusetzen. Der BAH wird zeitnah informieren bezüglich der Zusendung von Kommentaren bzw. Stellungnahmemöglichkeiten.
15.04.2013 Meldung PD
Europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR) - Aktueller Sachstand
Die AESGP hat Ende November 2012 eine u.a. mit dem BAH abgestimmte kurze Stellungnahme (siehe Anlage) an wichtige Europaparlamentarier, u.a. an die Berichterstatterin für den federführenden Umweltausschuss (ENVI) des EU-Parlaments, Frau Dagmar Roth-Berendt, abgegeben. Die BAH-Stellungnahme ist im Wesentlichen kongruent zur AESGP-Position und detailliert diese an vielen Stellen. Die in der BAH-Stellungnahme u.a. adressierte Streichung der Regel 21 stellt auch in der gemeinsamen AESGP-Position einen Hauptpunkt dar. Nach Einschätzung der AESGP scheint eine Streichung u.U. denkbar, wobei die Erfolgsaussichten momentan politisch schwer einzuschätzen sind. Daher kommt unserer entsprechenden Rückfallposition in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Die AESGP-Stellungnahme bleibt zunächst unverändert, da eine Detaildiskussion seitens der Regulatoren z.Z. noch nicht geführt wird. Auf Europäischer Ebene konnte der Kontakt zu den relevanten Rapporteuren der entsprechenden Ausschüsse des europäischen Parlaments („opinion-giving committees“) erfolgreich ausgebaut werden. Zusammen mit der AESGP wird der BAH am 26.02.2013 an einer Veranstaltung des federführenden Ausschusses ENVI des Europäischen Parlaments („lead committee“) teilnehmen. Diese wird unter dem Vorsitz von MEP Dagmar Roth-Behrendt abgehalten und nochmals die Möglichkeit bieten, unsere Interessen und Bedenken gegenüber dem Vorschlag der Kommission vorzutragen. Im Ministerrat gab es zur MDR in den vergangenen Monaten bereits mehrere Treffen der Ratsarbeitsgruppe, in der von deutscher Seite Vertreter des BMG teilnehmen; u.a. wurden der Anwendungsbereich der Verordnung, Definitionen sowie das Thema Benannte Stellen diskutiert. Dabei wurde seitens UK gefordert, stoffliche Medizinprodukte aus dem Anwendungsbereich der zukünftigen Verordnung auszuschließen. Hier ist seitens UK der Trend klar erkennbar, diese Produkte unter das Arzneimittelrecht zu stellen. Eine intensive Debatte über stoffliche Medizinprodukte hat in der Ratsarbeitsgruppe bislang jedoch nicht stattgefunden. Der BAH hat bereits Kontakt zum BMG und zur ZLG aufgenommen, nun sollen auch einzelne MEP kontaktiert werden. Die größten in der AESGP organisierten Verbände werden über ihre nationalen Schlüsselpersonen unsere abgestimmte Position vertreten. Insgesamt steht der Gesetzgebungsprozess noch am Anfang, wann die erste Lesung im Parlament stattfindet, ist bislang nicht bekannt. Eine erste Lesung im Ministerrat ist für Ende Juni 2013 anvisiert. Der BAH wird weiter berichten.
24.01.2013 Meldung PD
Entwurf einer Medizinprodukteabgabeverordnung vorgelegt
Es handelt sich hierbei um eine Artikelverordnung, d.h. es werden insgesamt vier Verordnungen geändert. Zwei bisherige Verordnungen über die Verschreibungspflicht und Vertriebswege von Medizinprodukten sollen außer Kraft gesetzt und durch eine neue Abgabeverordnung von Medizinprodukten (Art. 1) ersetzt werden. Das BMG sah hier Handlungsbedarf, da die Regelungen über die Vertriebswege und Verschreibungspflicht aus einer Zeit stammen, als übergangsweise identische Produkte als Arzneimittel und Medizinprodukte auf dem Markt waren. Ausdrücklich weist das BMG darauf hin, dass die Vorschriften in der Menge halbiert werden und somit auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werde geändert. Die Änderung enthält Präzisierungen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und eine Neuordnung bzw. Bündelung der Pflichten der Anwender und Betreiber im Zusammenhang mit implantierbaren Medizinprodukten als Folge des PIP Brustimplantate-Skandals. Die Änderungen in der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (Art. 3) und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (Art. 4) resultieren nach Auffassung des BMG Erfahrungen aus dem praktischen Vollzug. In Art. 5 wird die DIMDI-Verordnung geändert aufgrund der Einrichtung einer neuen nationalen Datenbank beim DIMDI für schwerwiegende unerwartete Ereignisse bei klinischen Prüfungen sowie Neuerungen bei der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed). Das Ministerium sah sich nicht in der Lage, zum jetzigen Zeitpunkt die Größenordnung der Bürokratiekosten und des Erfüllungsaufwandes zu beziffern. Es bittet daher um sachdienliche Hinweise hierzu. In dem Verordnungsentwurf sind die entsprechenden Fragestellungen markiert.
21.01.2013 Meldung PD
20130606_8_GWB-AndG_Beschluss_BTag.pdf
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 475/13 BRFuss 06.06.13 Beschluss des Deutschen Bundestages Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses – Drucksache 17/13720 – zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) angenommen. Fristablauf: 20.06.13 Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drs. 641/12 (Beschluss) Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) - Drucksachen 17/9852, 17/11053, 17/11636 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Heinrich L. Kolb Berichterstatter im Bundesrat: Erster Bürgermeister Olaf Scholz Der Bundestag wolle beschließen: Das vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlos- sene Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüs- se geändert. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzu- stimmen ist. Berlin, den 5. Juni 2013 Der Vermittlungsausschuss Strobl Kolb Scholz Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Drucksache 475/13 - 2 - ... Anlage Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) 1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d und e (§ 20 Absatz 2 und 3 GWB), Nummer 12 (§ 31 Absatz 5 -neu- GWB), Nummer 21 Buchstabe a (§ 35 Absatz 2 Satz 2 -neu- GWB), Nummer 25 Buchstabe c -neu- (§ 40 Absatz 4 Satz 2 -neu- GWB), Nummer 38 -neu- (§ 63 Absatz 4 Satz 1, 3 -neu- GWB), Nummer 40 -neu- (§ 74 Absatz 1 Satz 2 -neu- GWB), Nummer 49 -neu- (§ 130 Absatz 1 Satz 2 -neu- GWB) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.“ ‘ bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewer- bern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu aus- nutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen 1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder 2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder 3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerbli- chen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt Drucksache 475/13 - 3 - ... anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das An- bieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfer- tigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuf- lichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu ver- hindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Le- bensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rah- men ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.“ ‘ b) In Nummer 12 wird dem § 31 folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen sich insbesondere aus technischen oder hygienischen Gründen weigert, mit ei- nem anderen Unternehmen Verträge über die Einspeisung von Wasser in sein Versorgungsnetz abzuschließen, und eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) verweigert.“ c) In Nummer 21 Buchstabe a wird dem § 35 Absatz 2 folgender Satz angefügt: „Absatz 1 gilt auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsre- form einhergehen.“ d) Der Nummer 25 wird folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen.“ ‘ e) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 38 eingefügt: ,38. § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „ausschließlich“ wird jeweils gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialge- richtsgesetzes.“ ‘ f) Die bisherige Nummer 38 wird die Nummer 39. g) Nach der neuen Nummer 39 wird folgende Nummer 40 eingefügt: ,40. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Drucksache 475/13 - 4 - ... „Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwil- lige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches So- zialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.“ ‘ h) Die bisherigen Nummern 39 bis 46 werden die Nummern 41 bis 48. i) Nach der neuen Nummer 48 wird folgende Nummer 49 eingefügt: ,49. Nach § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich- rechtliche Gebühren und Beiträge.“ ‘ j) Die bisherige Nummer 47 wird die Nummer 50. 2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 SGB V), Nummer 2 (§ 172a SGB V) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,1. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.“ ‘ b) In Nummer 2 wird § 172a wie folgt gefasst: „§ 172a Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschrif- ten über die Zusammenschlusskontrolle nach dem Siebten Abschnitt des Ers- ten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50c Absatz 2, §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. (2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 144 Absatz 3 erst erfolgen, wenn das Bundes- kartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 171b Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Unter- Drucksache 475/13 - 5 - ... sagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Bu- ches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Ab- satz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.“ 3. Zu Artikel 5 Absatz 5 (§ 8 Absatz 3b Satz 3 PBefG), Absatz 8 Nummer 1 -neu- (§ 29 Absatz 3 Nummer 4 -neu- SGG), Nummer 2 -neu- (§ 202 Satz 3 -neu- SGG) Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,(5) In § 8 Absatz 3b Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.‘ b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,(8) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch betreffen.“ 2. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt: „In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 78a des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzu- wenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialge- richt, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.“ ‘ Drucksache 475/13 - 6 - 4. Zu Artikel 6 (Neubekanntmachung) In Artikel 6 ist die Angabe „1. Januar 2013“ durch die Wörter „Tag nach der Ver- kündung“ zu ersetzen. 5. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Artikel 7 wird wie folgt gefasst: „Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.“ Drucksache 475/13 475-13.pdf leerseite.pdf 475text.pdf
28.07.2014 Datei PD
20130219_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken_Regierungsentwurf.pdf
Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken A. Problem und Ziel Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab- mahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bür- ger. Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße bege- hen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zu- mindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden eini- ger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den ge- nannten Bereichen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beein- trächtigen. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung einiger unseriöser Geschäftspraktiken be- stimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz so- wie neue oder schärfere Sanktionen vor. Da die vorgeschlagenen Regeln darüber hinaus inhaltlich ineinander greifen, wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Geschäftspraktiken hergestellt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. - 2 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Gegenstand der Neuregelungen im Bereich der Telefonwerbung sind lediglich die Rechts- folgen bei entsprechenden Verstößen. Für die ganz überwiegende Mehrzahl der sich ge- setzeskonform verhaltenden Unternehmen sind mit der Neuregelung also keine Kosten- steigerungen verbunden. Die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlaute- ren Wettbewerb, dem Urheberrechtsgesetz und dem Unterlassungsklagengesetz dürften zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Wirtschaft führen, sondern im Gegenteil dürf- ten die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb die Gewerbetreibenden, insbesondere kleinere und mittlere Unter- nehmen, um jährlich ca. 17,7 Millionen Euro entlasten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die im Rechtsdienstleistungsgesetz sowie im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Darle- gungs- und Informationspflichten sind für seriös arbeitende Personen in diesen Bereichen selbstverständlich. Daher begründet die Einführung von verschiedenen thematisch ab- grenzbaren Pflichten für die seriösen Marktteilnehmer und damit für die große Mehrheit der betroffenen Unternehmen keinen bürokratischen Mehraufwand und damit keinen Kos- tenaufwand. Das vorgesehene Textformerfordernis für Gewinnspieldiensteverträge dürfte zu einer Be- lastung der Wirtschaft in Höhe von rund 197 000 Euro pro Jahr führen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Pflicht, Informationen über den Widerruf der Registrierung und die fehlende Registrierung registrierungspflichtiger Inkassounternehmen an die Gewerbebehörden zu übermitteln, entsteht für die Registrierungsbehörden ein Erfüllungsaufwand, der sicher un- ter 100 Fällen jährlich liegen wird. Dasselbe gilt für die erweiterten Widerrufsmöglichkeiten. Aufgrund der geringen Häufigkeit sind hierdurch keine Mehr- oder Minderkosten zu erwarten. Ebenso bestehen durch die im Bereich des Rechtsdienst- leistungsrechts vorgeschlagenen erweiterten Möglichkeiten, Auflagen zu erlassen und bei der Verletzung von Auflagen-, Melde- und Darlegungspflichten Bußgeldbescheide zu er- lassen, keine erheblichen Mehr- oder Minderkosten, da die Zahl der betroffenen Fälle in- sofern voraussichtlich unter 150 Fällen liegen wird. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung dürften bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei- senbahn, die mit der Verfolgung solcher Verstöße beauftragt ist, Sachausgaben von jähr- lich rund 260 000 Euro sowie einmalig 200 000 Euro hinzukommen. Außerdem dürften dort Personalmehrausgaben von jährlich etwa 880 000 Euro anfallen. Der Personalbedarf wird voraussichtlich durch vier zusätzliche Stellen im höheren Dienst, 6,5 Stellen im ge- hobenen Dienst und 10,5 Stellen im mittleren Dienst gedeckt. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Die übrigen vorgeschlagenen Rechtsänderungen dürften keinen Erfüllungsaufwand der Verwaltung auslösen. - 3 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr F. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. - 4 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken1) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zu- letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen“. 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers, 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsge- genstands und des Datums des Vertragsschlusses, 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zin- sen berechnet werden, 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht wer- den, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor- den ist. - 5 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden, 2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die ei- ne Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerbli- chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“ 3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a“ eingefügt. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“ durch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2“ ersetzt. 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienst- leistung erbringt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeich- nung führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht rich- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung er- bringt oder 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. - 6 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 19 Absatz 1 oder 2 zuständige Behörde.“ Artikel 2 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung § 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) wird wie folgt gefasst: „§ 10 Datenübermittlung an die Gewerbebehörden Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Registrierungsbehörde hat die für die Schließung des Gewerbes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn 1. die Registrierung zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bestandskräftig aufgehoben wurde oder die Registrierungsbehörde die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbe- scheids angeordnet hat oder 2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Inkassodienstleistungen erbringt, ohne dass sie zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert wurde.“ Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De- zember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, de- ren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes) in der Regel höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze). Eine höhe- re Erstattung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so hoch war, dass eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre. (6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunabhängig an dem durchschnittlich mit der je- weiligen Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurichten. Dabei sollen pauschale Höchstbeträge insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf - 7 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zah- lungsvereinbarung mit der Privatperson vorgesehen werden. Für die Vergütung, die bei der Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder von mehr als 100 gleich- artigen Forderungen erstattungsfähig ist, können besondere Regelungen vorgesehen werden. (7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach erlassene Rechtsverordnung gelten auch für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung und der sonstigen Inkassokosten von Kammer- rechtsbeiständen und Rechtsanwälten, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen.“ Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt: „§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine For- derung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung fol- gende Informationen klar und verständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegen- stands und des Datums des Vertragsschlusses, 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen be- rechnet werden, 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, ei- nen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden, 2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. - 8 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“ Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … (BGBl. I …) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Regist- rierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“ Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § … [einsetzen: nächs- te bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt: „§ …[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Auf Schuldverhältnisse, die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Werbung mit einer Nachricht, - 9 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermit- telt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Auf- forderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier- für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“ 2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“ 3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskos- ten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach die- sem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Nie- derschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä- ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“ 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zustän- dig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.“ 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 - 10 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automati- schen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt. Artikel 8 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu- letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise: 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, son- dern ein Vertreter abmahnt, 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatz- ansprüche aufzuschlüsseln und 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. - 11 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlas- sungserklärung unwirksam. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskos- tengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter ge- hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“ Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“. b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“. 2. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Urheberrechtsstreitsachen (1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlas- sungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte 1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbil- lig. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseiti- gungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.“ 3. § 51 wird wie folgt gefasst: - 12 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er- messen zu bestimmen. (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu be- stimmen. (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewer- ten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist in- soweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche ne- beneinander geltend gemacht werden. (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus Absatz 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Ab- satz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Ge- schmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.“ 4. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“ angefügt. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 13 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab- mahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bür- ger. Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße bege- hen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zu- mindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden eini- ger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört. Darüber hinaus besteht zwischen den erwähnten Praktiken ein inhaltlicher Zusammen- hang. So beziehen sich unseriöse Inkassopraktiken in vielen Fällen auf Forderungen, die während eines unerlaubten Werbeanrufs begründet worden sind. Nicht selten wird dabei lediglich behauptet, dass eine Forderung durch einen telefonischen Vertragsschluss be- gründet worden sei, während in Wirklichkeit kein Vertragsschluss vorliegt. In manchen dieser Fälle ist entgegen der Behauptung des unseriösen Gewerbetreibenden nicht ein- mal ein Telefonat geführt worden. Ebenso wie die Telefonwerbung ist auch das Abmahn- wesen mit dem Inkassowesen inhaltlich verbunden, da auch die Geltendmachung oftmals überhöhter Aufwendungsersatzansprüche aus oftmals missbräuchlichen Abmahnungen mit unseriösen Inkassomethoden verknüpft werden kann. Da es sich beim Abmahnwesen um eine einheitliche Regelungsmaterie handelt, erfasst der vorliegende Gesetzentwurf sowohl wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz als auch urheberrechtliche Abmahnungen. Die vorgesehenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den ge- nannten Bereichen, indem sie bestimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanziel- ler Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen bei einigen unseri- ösen Geschäftspraktiken vorsehen. Da sie darüber hinaus inhaltlich ineinander greifen, wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Ge- schäftspraktiken hergestellt. Die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender sollen durch die Regeln nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelnen werden mit den vorgeschlagenen Regeln die folgenden Ziele verfolgt: 1. Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Inkassomaßnahmen Berechtigte Verbraucherbeschwerden über unseriöse Methoden einiger Inkassounter- nehmen reißen nicht ab. Dies macht die steigende Anzahl der Beschwerden zu diesem Thema deutlich, aber auch das Ergebnis einer nichtrepräsentativen Studie des Verbrau- cherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) und der Verbraucherzentralen der Länder, die am 1. Dezember 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde und fast 4 000 Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu diesem Thema ausgewertet hat. Die von den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhobenen Beschwerden betreffen ins- besondere die Beitreibung nicht existierender Forderungen durch unseriöse Inkassoun- ternehmen, die Wahl unangemessener Beitreibungsmethoden durch diese Unternehmen, das Anschwellen von Bagatellforderungen durch die von den Unternehmen in Rechnung gestellten, überhöhten Inkassokosten und eine verstärkte Tätigkeit von im Ausland nie- - 14 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr dergelassenen unseriösen Inkassounternehmen im Bundesgebiet, die hier weder gemel- det noch vorübergehend registriert sind. Bevorzugte Opfergruppe sind dabei vor allem solche Verbraucherinnen und Verbraucher, die Ziel telefonischer Werbeanrufe geworden sind oder die im Internet in eine sogenannte Kostenfalle geraten sind. Der Gesetzentwurf schlägt gezielte Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht vor, die geeignet sind, diesen Missbrauch durch die „schwarzen Schafe“ der Inkassobranche zu unterbinden, ohne die effektive und seriöse Beitreibung berechtigter Forderungen durch den weit überwiegenden Teil der über 1 800 in der Bundesrepublik Deutschland registrier- ten Inkassounternehmen zu erschweren. Die vorgeschlagenen Änderungen im Rechts- dienstleistungsrecht dienen nicht nur dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch dem Interesse der vielen seriös arbeitenden Inkassodienstleistenden. 2. Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Telefonwerbung Die unzumutbare Belästigung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch unerbetene Nachrichten hat sich insbesondere im Bereich der Telefonwerbung zu einem besonderen Problem entwickelt. Um diesem Problem entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämp- fung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen erlassen (BGBl. 2009 I S. 2413), das am 4. August 2009 in Kraft getreten ist. Zu den wesentlichen Regelungen dieses Gesetzes gehören insbeson- dere erhöhte Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung in Werbeanrufe, die Be- seitigung von Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Fernabsatz- verträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und die Einführung einer Geldbuße im Fall uner- laubter, ohne die Verwendung einer automatischen Anrufmaschine erfolgender Werbean- rufe. Im oben genannten Gesetzgebungsverfahren haben die Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP die Bundesregierung darum gebeten, das Gesetz auf seine Wirkungen zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 16/12406, S. 9, rechte Spalte). Das Bundesminis- terium der Justiz hat deshalb eine umfangreiche Umfrage zur Belästigung durch Werbe- anrufe durchgeführt. Die Umfrage hat sich auf den Untersuchungszeitraum von Septem- ber 2009 bis Juni 2010 bezogen. Das Bundesministerium der Justiz hat den Umfragebe- richt mit Schreiben vom 23. Februar 2011 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundes- tags übersandt. Ein wichtiges Ergebnis dieser Umfrage ist, dass das evaluierte Gesetz im Sinne einer Verbesserung des Verbraucherschutzes gegriffen hat. Insbesondere haben unerlaubte Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Ende des Untersuchungs- zeitraums der Tendenz nach abgenommen. Außerdem ist es gelungen, eine breitere Öf- fentlichkeit gegen unerlaubte Werbeanrufe zu mobilisieren, weshalb sich Verbraucherin- nen und Verbraucher gegen solche Anrufe inzwischen selbstbewusster zur Wehr setzen. Wegen der erweiterten Widerrufsmöglichkeiten konnten sich Verbraucherinnen und Ver- braucher in den meisten Fällen von im Rechtssinne tatsächlich abgeschlossenen ebenso wie von nur behaupteten „untergeschobenen“ Verträgen auch wieder lösen. Zudem haben seriöse Unternehmen mit einer verstärkten Sensibilität auf das vorgenannte Gesetz rea- giert und in einigen Fällen ihre Standards erhöht. Dennoch gibt es im Bereich der Telefonwerbung weiter Probleme, insbesondere im Ge- winnspielbereich. Hierzu gab es nach der vorgenannten Umfrage die mit Abstand meisten Beschwerden. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt deshalb darauf ab, belästigenden Te- lefonanrufen in diesem Bereich dadurch den Boden zu entziehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste besser geschützt werden. Außerdem sollen in Zukunft nicht nur – wie schon bisher – unerlaubte - 15 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Werbeanrufe einer natürlichen Person mit einer Geldbuße geahndet werden können, sondern auch solche unerlaubten Werbeanrufe, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden. Zudem wird die Bußgeldobergrenze bei dem bereits bestehenden Bußgeldtatbestand im Fall unerlaubter, ohne den Einsatz einer automati- schen Anrufmaschine erfolgender Werbeanrufe deutlich erhöht. 3. Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Seit der Einführung und Ausweitung des Online-Handels haben Berichte über Missstände bei Abmahnungen durch Mitbewerber erheblich zugenommen. Davon sind in erster Linie Existenzgründer und kleine Händler betroffen, die sich mit dem Internethandel eine Exis- tenz aufbauen oder ein weiteres Geschäftsfeld erschließen wollen. Gegenstand der ge- gen sie gerichteten Abmahnungen sind häufig Wettbewerbsverstöße im Bagatellbereich, durch die es für Mitbewerber nicht zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung kommt. Gegenstand der Abmahnung können aber auch geringfügige Verstöße gegen Verbrau- cherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sein. Dazu gehören insbesondere Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne der §§ 3, 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie zum Beispiel Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz, Vorschriften über Allgemeine Ge- schäftsbedingungen oder Vorschriften der Preisangabenverordnung. Wegen der Komple- xität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und deren häufiger Änderung, die oft auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind, besteht die Gefahr, dass Unternehmer immer wieder abgemahnt werden. Mit Hilfe moderner Software lassen sich auch die geringsten Wettbewerbsverstöße im Internet mit geringem Aufwand aufspüren. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird regelmäßig die Erstattung der Auf- wendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG gefordert, der nach § 5 UKlaG auch für Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz gilt. Diese betragen häufig mehrere Hundert Euro und stellen für die insbesondere betroffenen Kleinunternehmer und Existenzgründer eine große Be- lastung dar, die häufig existenzbedrohende Ausmaße annimmt. Dies wird angesichts der Geringfügigkeit des Wettbewerbsverstoßes auch als besonders ungerecht empfunden. Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, wird meist der Erlass einer einst- weiligen Verfügung gegen ihn beantragt. Diese Anträge werden oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweili- ge Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen Antragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners liegen, da sie hoffen, dass der An- tragsgegner aufgrund der Entfernung keinen Widerspruch einlegt. Dadurch kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten etliche Vorteile sichern. Zwar enthält das Gesetz bereits Vorschriften, die den geschilderten Missständen entge- genwirken sollen. Diese finden nach verschiedenen Berichten aus der Praxis jedoch zu wenig Anwendung. § 8 Absatz 4 UWG sieht vor, dass die Geltendmachung von Beseiti- gungs- und Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen ist, wenn sie unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend da- zu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Im Einzelfall ist der Nachweis, dass eine Abmahnung vorwiegend dazu dient, einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abgemahnten ent- stehen zu lassen, meist nur schwer möglich, da objektiv ein (geringer) Wettbewerbsver- stoß vorliegt. § 12 Absatz 4 UWG sieht vor, dass es bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gela- gert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vol- len Streitwert angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht tragbar er- scheint. Beide Vorschriften enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Wegen des damit verbundenen Prozessrisikos sehen die - 16 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr meisten Abgemahnten davon ab, sich auf einen Prozess einzulassen und zahlen lieber die geforderten Rechtsanwaltskosten. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eindeutigere Regelungen. Damit soll sich der Rechtsanwender seltener auf kostenträchtige Prozesse einlassen müssen. Die Rechtssi- cherheit wird für ihn deutlich erhöht. Durch die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen werden finanzielle Anreize für Abmahnungen deutlich verringert und die Position des Ab- gemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Dadurch soll die Zahl der Abmahnungen abnehmen, die weniger im Interesse eines lauteren Wettbewerbs als zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden. 4. Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen Auch im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt es ernst- zunehmende Berichte über Missstände. Hier soll anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Ur- heberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung in den Hintergrund rückt. Bei Abmahnungen nach dem UrhG begrenzt die geltende Regelung des § 97a Absatz 2 UrhG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigen- tums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung den Zweck, einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. Einerseits müssen Urheber und Leistungsschutzberechtigte ihre Rechte schützen und sich dabei auch anwaltlicher Hilfe bedienen können. Andererseits bestand damals wie heute in bestimmten Fallkonstellationen ein berechtigtes Interesse der Verletzer von Urheberrechten, bei Abmahnungen für erste Urheberrechtsverletzungen keine überzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu müssen. Jedoch erfüllt der geltende § 97a Absatz 2 UrhG nach den bisherigen Erfahrungen den mit seiner Einführung verfolgten Zweck nicht. Insbesondere die Verwendung unbestimm- ter Rechtsbegriffe wie „einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ führt zu einer Unsicherheit der Betroffenen. Diese Unsicherheit hält sie wegen des oft nicht ab- schätzbaren Kostenrisikos häufig davon ab, den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen. Stattdessen nehmen sie oftmals das mit der Abmahnung vorgelegte „Vergleichsangebot“ an. Es vermehren sich die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basie- rende und ohne individuelle Überprüfung ausgesprochene „Massenabmahnungen“ mit Forderungen von durchschnittlich 700 Euro. Dabei richten sich die Beschwerden von Be- troffenen häufig nicht dem Grunde nach gegen eine Abmahnung und die darin behauptete Rechtsverletzung, sondern insbesondere gegen die Forderungshöhe. Angesichts eines weitgehend automatisierten Verfahrens bei solchen Massenabmahnungen wird die Höhe dieser Forderungen als missbräuchlich empfunden. Die hohen Forderungen lassen ver- muten, dass die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet teilweise der Er- schließung einer neuen Einkommensquelle dient. Offizielle Statistiken zur Zahl der anwaltlichen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverlet- zungen gibt es nicht. Jedoch sind nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. im Jahr 2011 über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtfor- - 17 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr derungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittli- chen Zahlerquote von knapp 40 Prozent (2008 ging der Verein von ca. 250 000 Abge- mahnten, 2009 von ca. 453 000 Abgemahnten aus, 2010 von über 575 000 Abgemahn- ten). Regelmäßig werden in einem Massenabmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsan- waltskosten sowie der Ermittlungs- und sonstigen Kosten geltend gemacht, je nach An- zahl der behaupteten Rechtsverletzungen von niedrigen bis zu hohen vierstelligen Berei- chen. Für den Fall der Zahlungsweigerung werden dem Abgemahnten weitere Kosten an- gekündigt; schließlich wird dem Abgemahnten im Abmahnschreiben ein „pauschaler Ver- gleichs- oder Abgeltungsbetrag“ angeboten. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch den Rechtsinhabern oft zuvor noch gar nicht in Rechnung gestellt worden. Abgemahnten gegenüber werden also zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens Schäden geltend gemacht, die den Rechtsinhabern (noch) gar nicht entstanden sind. Daher wird anstatt des geltenden § 97a Absatz 2 UrhG ebenso wie für Abmahnungen nach dem UWG im Gerichtskostengesetz (GKG) eine neue Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen eingeführt. Die- se Regelung ermöglicht es abgemahnten Privatpersonen, selbst zu erkennen, ob in ihrem Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht. Zudem werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die Transparenz erhöhen sollen. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und ein- deutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Er wird hierdurch besser in die Lage versetzt, zu erkennen, inwie- weit die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht. Außerdem wird ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Insgesamt stärken diese Regelungen nicht nur die Position unberechtigt Abgemahnter, sondern tragen auch zu besserer Akzeptanz des Instruments der Abmahnung bei. Damit kommen die Regelungen auch den redlichen Rechtsinhabern und den für sie tätigen An- wälten zugute. Denn sie sehen sich nicht mehr pauschal dem Vorwurf von Abmahnmiss- brauch ausgesetzt. II. Wesentlicher Inhalt Gegenstand des Gesetzentwurfs sind insbesondere folgende Regelungen: 1. Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG In § 11a RDG-E sollen neue Darlegungs- und Informationspflichten für alle registrierten Personen eingeführt werden, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift erbringen. Dies soll mehr Transparenz beim For- derungseinzug gewährleisten. § 20 RDG-E sieht neue Bußgeldtatbestände und die Erweiterung des Bußgeldrahmens vor, um die Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden gegen unseriöse Inkasso- dienstleiter im In- und Ausland im Vorfeld des Widerrufs der Registrierung zu erweitern. - 18 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 2. Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV In § 10 RDV-E soll eine Unterrichtungspflicht der Registrierungsbehörde gegenüber den zuständigen Gewerbebehörden zur Schließung der ohne die erforderliche Registrierung tätigen Inkassounternehmen geschaffen werden. 3. Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sollen drei neue Ab- sätze angefügt werden, die eine durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regelnde gestaffelte, aufwandsbezogene Begrenzung der Erstattungsfähig- keit von Inkassokosten vorsehen. Sowohl für die Höhe der erstattungsfähigen Vergütung als auch für die erstattungsfähigen sonstigen Inkassokosten für vorgerichtliche Inkassotä- tigkeiten sollen durch die Rechtsverordnung Regelsätze bestimmt werden, bis zu denen die Inkassokosten gegenüber einer Privatperson typischerweise geltend gemacht werden können. Dies soll der Herstellung von mehr Kostentransparenz, der Verminderung finan- zieller Anreize für unseriöse Inkassounternehmen sowie der wirksamen Eindämmung un- seriöser Inkassomethoden dienen. Entsprechende Regelungen sollen für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, geschaffen werden. 4. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO In dem mit dem für registrierte Inkassounternehmen vorgeschlagenen § 11a RDG-E iden- tischen § 43d BRAO-E sollen Darlegungs- und Informationspflichten festgeschrieben wer- den, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleis- tungen gegenüber Privatpersonen im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu beachten haben. Die vorgeschlagene Vorschrift soll ebenso wie der vorgeschlagene § 11a RDG-E mehr Transparenz beim Forderungseinzug gewährleisten. 5. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB Dem § 675 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) soll ein neuer Absatz 3 angefügt wer- den, der für den Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste ein allgemeines Formerfordernis vorsieht. Bisher gibt es im deutschen Recht keine besonderen Bestim- mungen über solche Verträge. Diese Verträge dürften nach geltendem Recht je nach ihrer Ausgestaltung als Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge anzusehen sein. Be- stimmungen, die der besonderen Gefahr von Gewinnspieldiensteverträgen Rechnung tra- gen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch ihren Abschluss oftmals langfristige Bindungen mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen eingehen, ohne sich dieser Folgen ausreichend bewusst zu sein, enthalten das Werkvertragsrecht und das Geschäftsbesor- gungsrecht bisher nicht. Diese Gefahr ist bei telefonischen Vertragsschlüssen besonders groß. Um künftig insbesondere den telefonischen Abschluss von Gewinnspieldiensteverträgen auszuschließen, soll für solche Verträge ein Textformerfor- dernis eingeführt werden. 6. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG a) Änderung der Regeln zur Telefonwerbung Der Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG erfasst in seiner bisherigen Fassung nur diejenigen unerlaubten Werbeanrufe, die ohne die Verwendung automatischer Anrufma- schinen erfolgen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Neben diesen Anrufen sind auch dieje- nigen unerlaubten Werbeanrufe, die unter Einsatz automatischer Anrufmaschinen erfol- gen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG), in der Praxis zahlreich und werden von den Verbrau- cherinnen und Verbrauchern ebenfalls als sehr belästigend empfunden. Es stellt daher ei- ne Regelungslücke dar, dass sie von dem Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG, - 19 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr der sich – soweit sein Anwendungsbereich reicht – insgesamt bewährt hat, bisher nicht erfasst werden. Diese Regelungslücke soll geschlossen werden. Das angedrohte Höchstmaß der Geldbuße nach § 20 Absatz 2 UWG soll 300 000 Euro betragen. Dies bedeutet eine Versechsfachung der Bußgelddrohung bei unerlaubten Werbeanrufen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG. In manchen Fällen erteilen die Täter durch eine einzige Handlung den Auftrag zur Durchführung einer Vielzahl unerlaub- ter Werbeanrufe. Da wegen einer einzigen Handlung aber nicht mehrere Geldbußen ver- hängt werden können, erweist sich die bisherige Bußgeldobergrenze von 50 000 Euro in einigen dieser Fälle als unzureichend. Die Bußgeldobergrenze von 300 000 Euro gilt auch für den neu eingeführten Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG. Die Änderungen in § 20 Absatz 1 und 2 UWG zielen darauf ab, unseriöse Gewerbetrei- bende von Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung durch die Drohung mit angemessenen Geldbußen abzuhalten. Dies trägt zu einem wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung bei. Nach dem unveränderten Wortlaut des § 20 Absatz 3 UWG soll die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) auch für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG zuständig werden. b) Änderung der Regeln zu Abmahnungen In § 8 Absatz 4 UWG soll ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwen- dungen zur Rechtsverteidigung eingeführt werden, wenn die Abmahnung missbräuchlich erfolgt ist. Die Vorschrift entspricht dem Umfang nach dem Aufwendungsersatzanspruch des berechtigt Abmahnenden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Bisher können diese Auf- wendungen nur als Schadensersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht geltend ge- macht werden. Dabei ist die Beweisführung regelmäßig schwierig und mit einem erhebli- chen Prozessrisiko behaftet. Mit der Neuregelung wird das Prozessrisiko gesenkt und Ab- gemahnte werden ermuntert, bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnung an- waltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So soll mehr Waffengleichheit zwischen Abmah- nendem und Abgemahntem hergestellt werden. § 12 Absatz 4 UWG soll neu gefasst und im Wortlaut an die entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes und § 54 des Geschmacksmus- tergesetzes) angepasst werden. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in weiteren Rechtsbereichen. Nach der Neuregelung wird der Streitwert nicht gemindert, sondern das Gericht kann in einem Rechtsstreit anordnen, dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert zu erheben sind, wenn bei der Berechnung der Pro- zesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich ge- fährdet würde. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags dieser Partei. Folge dieser Anordnung ist auch, dass die Partei die Gebühren ihres Anwalts nur aus dem geringeren Streitwert zu entrichten hat und die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Auf die Kostentragungspflicht der Gegenseite sowohl gegenüber ihrem Anwalt als auch gegen- über dem Gericht hat die Anordnung keine Auswirkung. Im Fall des Obsiegens der be- günstigten Partei kann deren Anwalt von der Gegenseite die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen. § 14 Absatz 2 UWG sieht einen „fliegenden Gerichtsstand“ vor. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verlet- zungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums wie zum Beispiel im In- ternet begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Diesen Um- - 20 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr stand nutzen Kläger häufig aus und klagen bei dem für sie vermeintlich günstigsten Ge- richt, so dass die Beklagten oftmals erheblich benachteiligt sind. Daher soll der „fliegende Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden. Klagen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sollen regelmäßig bei dem Gericht er- hoben werden, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige beruf- liche Niederlassung oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Dies wird mehr Waffengleichheit zwischen Klägern und Beklagten schaffen. c) Anpassung der Regeln über unzulässige Nachrichten an europäisches Recht § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG wird dahingehend neu gefasst, dass über die dort bisher genannten Fälle hinaus die Werbung mit einer Nachricht (dieser Begriff ist in § 2 Absatz 1 Nummer 4 UWG legaldefiniert) auch dann stets eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn dabei gegen die in § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten beson- deren Informationspflichten verstoßen wird oder der Empfänger aufgefordert wird, Websi- tes aufzurufen, die gegen § 6 Absatz 1 TMG verstoßen. Diese Anpassung ist durch die Neufassung des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/58/EG2) durch Artikel 2 Num- mer 7 der Richtlinie 2009/136/EG3) veranlasst. 7. Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG Die neuen Regelungen des § 12 UWG für die Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sollen auch auf die Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz übertragen werden. 8. Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG § 97a UrhG wird neu gefasst. Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 wird – mit einer auf der Neuregelung in Absatz 2 be- ruhenden Ergänzung – Satz 1 von Absatz 3. Die bisherige Begrenzung des Aufwen- dungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen in Absatz 2 wird durch die neue Wertvorschrift in § 49 GKG ersetzt. Darauf verweist dementsprechend zur Erleichterung der Rechtsanwendung der neue Satz 2 von Absatz 3. Die neue Wertvor- schrift setzt für Urheberrechtsstreitsachen zwischen Rechtsinhabern und Privatpersonen, die gegenüber dem jeweiligen Rechtsinhaber bisher nicht zur Unterlassung einer konkre- ten Urheberrechtsverletzung verpflichtet sind, einen Streitwert von 1 000 Euro für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch fest – es sei denn, dies ist nach den besonde- ren Umständen des Einzelfalles unbillig. Dieser Streitwert im unteren Bereich der Gebüh- rentabelle soll für Ansprüche gegenüber Privatnutzern gelten, die dem jeweiligen Rechts- inhaber gegenüber noch keine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Ein Rechtsan- walt, der einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegenüber dem Verletzer au- ßergerichtlich geltend macht, kann für diese Tätigkeit vom Verletzer – unter Zugrundele- gung der Regelgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes und unter Einschluss der Auslagenpauschale und der Um- satzsteuer – eine Vergütung in Höhe von 155,30 Euro verlangen. 2 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom- munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). 3 ) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbe- zogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver- ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11). - 21 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Im Interesse der Transparenz soll nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 die Regelung des § 174 BGB hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollmachtsvorlage entsprechend Anwendung finden. Mit dem neuen Absatz 2 werden Abmahnende gleichfalls im Interesse der Transparenz verpflichtet, im Abmahnschreiben Namen oder Firma des durch die abgemahnte Hand- lung Verletzten anzugeben (sofern die Abmahnung durch einen Vertreter – etwa einen Rechtsanwalt – erfolgt), ferner muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Gel- tend gemachte Zahlungsansprüche sind zudem als Schadensersatz- und Aufwendungs- ersatzansprüche aufzuschlüsseln. Wenn die Abmahnung mit einer Aufforderung zur Ab- gabe einer Unterlassungsverpflichtung verbunden ist, muss angegeben werden, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist unwirk- sam. Gibt ein Verletzer aufgrund einer solchen unwirksamen Abmahnung eine Unterlas- sungserklärung ab, ist diese gleichfalls unwirksam. Diese neue Regelung verfolgt den Zweck, dem Empfänger des Abmahnschreibens – in der Regel handelt es sich um Privat- personen – deutlich zu machen, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Beträge errechnen und welche Verpflichtung ggf. von ihm begehrt wird. Er wird hierdurch eher in die Lage versetzt, zu erkennen, ob die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht. Diese nun gesetzlich geregelten Informationspflichten sind für seriös arbei- tende Marktteilnehmer bereits heute selbstverständlich. Um den Informationspflichten die ihnen gebührende Geltung zu verleihen und den Empfänger der Abmahnung vor übereilt – etwa aus Angst und Unkenntnis – abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen mit Strafdrohungen zu bewahren, führt die Nichterfüllung der Informationspflichten sowohl zur Unwirksamkeit der Abmahnung als auch zur Unwirksamkeit einer ggf. durch den Abge- mahnten abgegebenen Unterlassungsverpflichtung. In Absatz 4 wird ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung eingeführt, wenn die Abmahnung unberechtigt oder im Sinne des neuen Absatzes 2 unwirksam ist. Wie auch bei missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können diese Aufwendungen des Abgemahnten bisher nur als Schadens- ersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht mit entsprechend schwieriger Beweisfüh- rung und erheblichem Prozessrisiko geltend gemacht werden. Der Gegenanspruch bei unberechtigten oder unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnungen soll künftig die Waf- fengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem stärken. 9. Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG Für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen wird eine neue Wertvorschrift im Gerichtskos- tengesetz (GKG) geschaffen. Die Wertgebühren, die im gerichtlichen Verfahren sowohl von den Gerichten als auch von den Rechtsanwälten zu erheben sind, richten sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 48 Absatz 1 GKG, § 23 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes – RVG). Dieser ist nach § 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit der neu einzuführenden eigenen Streitwert- vorschrift in § 49 GKG wird ein fester Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte urheber- rechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, also ein Streitwert im unteren Be- reich der Gebührentabelle, vorgeschlagen. Sie soll für Ansprüche gegenüber Privatnut- zern gelten, die dem jeweiligen Rechtsinhaber gegenüber noch keine Unterlassungserklä- rung abgegeben haben. Jedoch ist aufgrund der in § 49 Absatz 1, 2. Halbsatz vorge- schlagenen Regelung ein Abweichen vom Streitwert von 1 000 Euro nach oben oder un- ten möglich, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Wert von 1 000 Euro unbillig ist. Vergleichbare Regelungen, die das Abweichen von einem bestimmten Wert zulassen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist, finden sich in den §§ 44 Absatz 3, 45 Absatz 3, 47 Absatz 2, 48 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 3 und 51 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). - 22 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Auch für Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird eine eigen- ständige für die Gebührenberechnung relevante Wertvorschrift in das Gerichtskostenge- setz eingestellt. Einen Zuständigkeitsstreitwert, der bei den verfahrensrechtlichen Vor- schriften einzufügen wäre, gibt es in diesen Verfahren wegen der ausschließlichen Zu- ständigkeit des Landgerichts nicht. Der Kostenstreitwert soll sich nach § 51 Absatz 2 GKG-E nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sa- che bestimmen. Hat die Sache für den Beklagten erheblich weniger Bedeutung als für den Kläger, ist der Streitwert angemessen zu mindern, § 51 Absatz 3 Satz 1 GKG-E. Beste- hen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, sieht das Ge- setz einen fiktiven Streitwert von 1 000 Euro vor, § 51 Absatz 3 Satz 2 GKG-E. Durch die Einschränkung der bisher möglichen großzügigen Festsetzung des Streit- bzw. Gegenstandswerts wird der finanzielle Anreiz für wettbewerbsrechtliche und urheberrecht- liche Abmahnungen deutlich verringert, der der Hauptgrund für die bestehenden Miss- stände ist. Die in den §§ 49 und 51 GKG vorgesehenen Wertvorschriften werden in vielen Fällen zu spürbar geringeren Gebühren führen. Abgemahnten werden heute in Abmahnschreiben ausdrücklich weitere hohe Folgekosten angedroht, wenn sie die mit Abmahnungen vorge- legten „Vergleichsangebote“ hinsichtlich der zu erstattenden Kosten nicht annehmen. Sie stehen daher oft vor der Wahl, die Vergleichsangebote mit tatsächlich immer noch recht hohen Kosten anzunehmen oder das für sie nicht abschätzbare Risiko noch weit darüber liegender Kosten für den Fall einer gerichtlichen Klärung einzugehen. Hier helfen die vor- geschlagenen neuen Regelungen, denn die Abgemahnten werden nunmehr eher selbst erkennen können, ob die kostenbegrenzenden Regelungen in ihrem Fall anzuwenden und eingehalten worden sind. III. Gesetzgebungszuständigkeit Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich des Artikels 9 (Ände- rung des Urheberrechtsgesetzes) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (GG). Die Änderung ist dem dort aufgeführten Gebiet „Urheberrecht“ zuzuordnen. Hinsichtlich des Artikels 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes), des Artikels 2 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung), des Artikels 3 (Änderung des Einfüh- rungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz), des Artikels 4 (Änderung der Bundes- rechtsanwaltsordnung), des Artikels 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs), des Ar- tikels 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), des Arti- kels 8 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) und des Artikels 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) ergibt sie sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Dabei sind die Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz, in der Rechtsdienstleistungs- verordnung und im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dem Gebiet „Rechtsberatung“ zuzuordnen, wobei Artikel 1 Nummer 5 (Änderung von Bußgeldtatbe- ständen) auch dem Gebiet „Strafrecht“ unterfällt. Die Änderungen der Bundesrechtsan- waltsordnung sind dem Gebiet „Rechtsanwaltschaft“ zuzuordnen. Die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Unterlassungsklagengesetzes sind dem Gebiet „bürgerliches Recht“ zuzuordnen, wobei die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes auch dem Gebiet „gerichtliches Verfahren“ unterfällt. Die Änderung des Gerichtskostengesetzes ist dem Gebiet „gerichtli- ches Verfahren“ zuzuordnen. Hinsichtlich des Artikels 7 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die dort enthaltenen Bestimmungen betreffen den wirtschaftli- chen Wettbewerb und den Verbraucherschutz. Solche Bestimmungen fallen unter das Recht der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (BVerfGE 26, - 23 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 246, 254). Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des § 20 UWG, bei dem es sich um eine bußgeldrechtliche Vorschrift handelt, ergibt sich darüber hinaus aus Artikel 74 Ab- satz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht es im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich, dass die in Artikel 7 geregelte Materie bundesgesetzlich geregelt wird. Die Rechtsfolgen unerlaubter Telefonwerbung müssen ebenso wie das bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geltende Recht bundesweit einheitlich geregelt werden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde den Rechtsver- kehr dazu zwingen, sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzustellen. Eine solche Rechtszersplitterung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter- schiedliche Regelungen in diesen Bereichen würden zu unzumutbaren Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr führen und wären von Nachteil für die wirtschaft- liche Entwicklung. Nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG können für Angelegenheiten, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, selbstständige Bundesoberbehörden und neue unmittel- bare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet werden. Die Vorschrift ermöglicht es auch, eine neue Aufgabe auf bereits bestehende Bundesoberbehörden und bundesunmittelbare Rechtsträger zu übertragen, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die nach ihren typischen Merkmalen von einer für das gesamte Bundesgebiet zuständigen zentralen Stelle erledigt werden kann. Eine Übertragung in diesem Sinne war nicht nur für die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung möglich, die ohne Einsatz automatischer Anrufmaschinen erfolgt, sondern ist auch für die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung geboten, die mittels automatischer Anrufmaschinen erfolgt. Denn auch im letzteren Fall lassen sich Hinweise darauf schriftlich, über telefonische An- zeigen oder mittels Eingaben auf der Internetseite der Behörde entgegennehmen. Daher kann der Bund der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Aufgabe der Verfolgung des neuen Bußgeldtatbestands des § 20 Ab- satz 1 UWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG zur Herausbildung einer einheitlichen Verfolgungspraxis zuweisen. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtli- chen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver- trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Mit Artikel 7 Nummer 1 werden zusätzliche Anforderungen der geänderten Richtlinie 2002/58/EG4) für die innerstaatliche Regelung von unerbetenen Nachrichten in das deutsche Recht umge- setzt. V. Gesetzesfolgenabschätzung 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die vorgesehenen Regelungen verursachen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungs- aufwand. 4 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom- munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). - 24 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 2. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aa) Regelungen zu Inkassomaßnahmen Die in § 11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorgesehenen Darlegungs- und Informationspflichten sollen sicherstellen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die notwendigen Angaben zum Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums, erhält, aus denen sich Rückschlüsse auf die Berechtigung der geltend gemachten Forderung ergeben können. Da in § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2 RDG-E nur Darlegungs- und Informationspflichten begründet werden, die für seriös arbeitende Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, selbstverständlich sind, wird mit dieser Verpflichtung für die Mehrheit der seriösen Marktteilnehmer kein bü- rokratischer Mehraufwand und damit auch kein Kostenaufwand begründet. bb) Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten Die Details der Berechnungen zur Änderung des Erfüllungsaufwands aufgrund der vorge- schlagenen Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden. Den Berechnungen wurde zugrunde gelegt, dass durch das Textformerfordernis die An- zahl der abgeschlossenen Gewinnspieldiensteverträge pro Jahr von (geschätzt) 40 000 auf (geschätzt) 30 000 sinken könnte. Bei 30 000 Gewinnspieldiensteverträgen pro Jahr ergibt sich aufgrund des Textformerfordernisses für die Wirtschaft pro Jahr eine Belastung in Höhe von 7 500 Stunden und 197 000 Euro. Bei 30 000 Verträgen und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen von durchschnittlich 500 Euro ergibt sich eine jährliche Entlastung der Bürger in Höhe von 10 000 Stunden und 5 000 000 Euro. cc) Regelungen zu Abmahnungen Um den Erfüllungsaufwand, den die vorgeschlagenen Regelungen zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auslösen, zu berechnen, wurde zu- nächst das Statistische Bundesamt gebeten, Statistiken zum Umfang von Abmahnungen in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellen. Dort konnten aber keine Da- ten ermittelt werden. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands betreffend Abmahnungen nach dem Gesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb basiert deshalb auf einer Studie der Trusted Shops GmbH, die 2009 ihre Mitgliedsbetriebe zum Thema Abmahnungen befragt hat. Danach hat jeder Onlineshop in der Bundesrepublik Deutschland 1,6 Abmahnungen pro Jahr er- halten. Dieser Wert wurde um diejenigen Abmahnungen bereinigt, die die Verletzung ge- werblicher Schutzrechte betreffen. Demnach hat jeder Onlineshop 1,3 Abmahnungen aus lauterkeitsrechtlichen Gründen erhalten. Darüber hinaus wurde über eine Studie des Fachmagazins iBusiness ermittelt, dass in der Bundesrepublik Deutschland 255 500 Onli- nehändler tätig sind. In dieser Zahl sind bereits 105 500 eBay-Händler enthalten, die auf- grund ihrer geringeren Kenntnis der Rechtslage besonders von Abmahnungen aus lauter- keitsrechtlichen Gründen betroffen sind. - 25 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Mit diesen Daten lässt sich hochrechnen, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Onlinehandel insgesamt jährlich von ca. 332 000 Abmahnungen aus lauterkeitsrechtlichen Gründen betroffen ist. Auf Grundlage einer Schätzung erscheint die Annahme gerechtfer- tigt, dass solche Abmahnungen aufgrund dieses Gesetzes um 50 Prozent abnehmen werden und außerdem der Gegenstandswert erfolgender Abmahnungen um 50 Prozent sinken wird. Die Ermittlung der Jahreswerte für Zeitaufwand und Kosten vor und nach In- krafttreten des Gesetzes sowie die Entlastungen in diesen beiden Bereichen können den beigefügten Anlagen 3 und 4 entnommen werden. Dabei wurden der zeitliche Aufwand und der Gegenstandswert geschätzt und als Lohnkostenssatz der Durchschnittswert im Handel laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege- lungsvorhaben der Bundesregierung angesetzt. Die Einführung einer Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen sowie eines Kostenerstattungsanspruchs des unberechtigt Abgemahnten ist nicht mit unmittelbarem Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Nor- menkontrollrates verbunden. Diese Regelungen sind Rechtsfolgen von Rechtsverstößen. Für die ganz überwiegende Mehrzahl der sich gesetzeskonform verhaltenen Privatperso- nen und Rechtsinhaber gelangen die neu eingeführte Wertvorschrift und der Gegenan- spruch nicht zur Anwendung. Ferner erfolgt mit der Wertvorschrift im Gerichtskostenge- setz nur eine effizientere Ausgestaltung der bisher geltenden Begrenzung des Aufwen- dungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen in § 97a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz. Der Gegenanspruch des unberechtigt Abgemahnten stärkt die Waf- fengleichheit zwischen Rechtsinhaber und vermeintlichem Rechtsverletzer. Da in § 97a Absatz 2 Satz 1 UrhG-E nur Darlegungs- und Informationspflichten begründet werden, die für seriös arbeitende Personen selbstverständlich sind, wird mit dieser Ver- pflichtung für die Mehrheit der seriösen Marktteilnehmer kein bürokratischer Mehraufwand und damit auch kein Kostenaufwand begründet. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung aa) Regelungen zu Inkassomaßnahmen Durch die vorgeschlagenen Regeln zu Inkassomaßnahmen entstehen keine wesentlichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte. Durch die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über den Widerruf der Registrierung an die Gewerbebehörden und die Mitteilungspflicht im Fall des Bekanntwerdens von Tä- tigkeiten nicht registrierter aber registrierungspflichtiger Inkassounternehmen entsteht für die Registrierungsbehörden ein Erfüllungsaufwand, der sicher unter 100 Fällen jährlich liegen wird. Dasselbe gilt für die erweiterten Widerrufsmöglichkeiten. Aufgrund der gerin- gen Häufigkeit sind hierdurch keine Mehr- oder Minderkosten zu erwarten. Ebenso bestehen durch die für den Bereich des Rechtsdienstleistungsrechts vorgeschla- genen erweiterten Möglichkeiten, Auflagen zu erlassen und bei der Verletzung von Aufla- gen-, Melde- und Darlegungspflichten Bußgeldbescheide zu erlassen, keine erheblichen Mehr- oder Minderkosten, da die Zahl der betroffenen Fälle insofern voraussichtlich unter 150 Fällen jährlich liegen wird. bb) Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung Durch den Gesetzentwurf wird die bereits geltende Bußgeldvorschrift des § 20 Absatz 1 UWG für unerlaubte Werbeanrufe, die von einer natürlichen Person durchgeführt werden (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG), auf unerlaubte Werbeanrufe erstreckt, die unter Verwen- dung einer automatischen Anrufmaschine erfolgen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG). Als zuständige Behörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist auch hier die Bundes- netzagentur vorgesehen. - 26 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Die Bundesnetzagentur wird auch in den Fällen der nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unerlaubten Telefonwerbung regelmäßig tätig werden, wenn sie von den betroffenen Ver- braucherinnen und Verbrauchern, den Verbraucherzentralen oder von anderen Stellen von einer solchen Ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangt. Nach dem oben genannten Bericht des Bundesministeriums der Justiz gingen bei der Bundesnetzagentur im zehnmonatigen Untersuchungszeitraum von September 2009 bis Juni 2010 rund 40 000 Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG ein. Es ist daher von einem jährlichen Arbeitsvolumen von ca. 50 000 Beschwerden auszugehen. Bereits bisher ist die Bundesnetzagentur in solchen Fällen tätig geworden und hat von der ihr nach § 67 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Abschaltung von Rufnummern anzuordnen und Rechnungslegungsverbote auszusprechen. Obwohl die Bundesnetzagentur bereits bisher mit Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Num- mer 3 UWG befasst war, dürfte die Übertragung der Befugnis, in solchen Fällen eine Geldbuße festzusetzen, zu Mehraufwand führen, nämlich bei der Erfassung solcher Anru- fe und bei der Durchführung der Bußgeldverfahren. Es dürften Sachausgaben von jährlich rund 260 000 Euro sowie einmalig 200 000 Euro anfallen. Außerdem dürften Personal- mehrausgaben im höheren, mittleren und gehobenen Dienst von jährlich etwa 880 000 Euro anfallen. Der Personalbedarf wird voraussichtlich durch vier zusätzliche Stellen im höheren Dienst, 6,5 Stellen im gehobenen Dienst und 10,5 Stellen im mittleren Dienst ge- deckt. Die Personalkosten wurden auf Basis der Personalbedarfsermittlung für die Bun- desnetzagentur bei der Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch und bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berechnet. Bei den Sachkosten wurde die Sachkostenpau- schale in Ansatz gebracht. Aufgrund der Erhöhung der Bußgelddrohung bei unerlaubter Telefonwerbung ohne Ein- satz von automatischen Anrufmaschinen dürfte die Zahl der Beschwerden wegen solcher Anrufe pro Jahr von 50 000 auf 35 000 sinken. Dies hat für die Verwaltung, konkret für die Bundesnetzagentur, eine Entlastung bei der Bearbeitung von Beschwerden in diesem Be- reich in Höhe von 15 000 Stunden und 580 000 Euro zur Folge. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. cc) Übrige Regelungen Von den übrigen vorgeschlagenen Regeln sind keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten. 3. Weitere Kosten Die vorgeschlagenen Änderungen im Inkassowesen und die vorgeschlagene Formvor- schrift für Verträge über Gewinnspieldienste können zwar bei den betroffenen Wirt- schaftskreisen zu einem Mehraufwand führen, der sich allerdings in überschaubaren Grenzen halten wird, während der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Missbräuchen im Inkassowesen sowie vor übereilten und oftmals mit erheblichen finanzi- ellen Folgen verbundenen Vertragsabschlüssen deutlich erhöht wird. Zudem kommen nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die betroffenen Wirt- schaftskreise in den Genuss der mit den im Inkassowesen vorgesehenen Darlegungs- und Informationspflichten und der mit dem vorgesehenen Formerfordernis bei Gewinn- spieldiensten verbundenen erhöhten Transparenz und Beweisbarkeit. - 27 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestands für unerlaubte Werbeanrufe nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG sowie der auf 300 000 Euro erhöhte Höchstbetrag der Geldbu- ße für unerlaubte Werbeanrufe sowohl nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG als auch nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG schützen vor unzumutbarer Belästigung und vor Überrum- pelung und verbessern damit den Verbraucherschutz. Die Verbotstatbestände des § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 UWG bleiben unverändert. Gegenstand der Neuregelungen sind lediglich die Rechtsfolgen bei entsprechenden Verstößen. Für die ganz überwiegen- de Mehrzahl der sich gesetzeskonform verhaltenden Wirtschaftskreise sind mit der Neu- regelung also keine Kostensteigerungen verbunden. Auch die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Urheberrechtsgesetz und dem Unterlassungsklagengesetz dürften zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Wirtschaft führen, während sie die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Gewerbetreibende, insbesondere kleinere und mittlere Gewerbebetriebe vor überteuerten Abmahnungen wirksam schützen. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau- cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. 5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des RDG) Die Neuregelung in § 11a macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 11a RDG) Zu Absatz 1 Der Gesetzentwurf schlägt vor, neue Darlegungs- und Informationspflichten für alle regis- trierten Personen einzuführen, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen nach Absatz 2 erbringen. Darunter fallen neben den Inkassounternehmen auch registrier- te Inhaber einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung die Erbringung von Inkassodienstleistungen umfasst, sowie Personen, die nach § 15 nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Erbringung von Inkassodienstleistungen in der Bun- desrepublik Deutschland registriert sind. Nicht von der Neuregelung erfasst wird dagegen die Geltendmachung von Forderungen, die nicht dem Inkassobegriff des § 2 Absatz 2 unterfällt. Dies betrifft insbesondere die Fäl- le des Factoring sowie des Forderungskaufs, bei denen die Person, die die Forderung er- wirbt, diese im eigenen Namen einzieht und anders als beim Inkasso auf fremde Rech- nung auch das volle Ausfallrisiko für die Forderung übernimmt. Insofern gelten für die Un- ternehmen, die solche Forderungen geltend machen, die allgemeinen Regelungen über den Inhalt und die Bestimmtheit von Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben. - 28 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Derzeit besteht eine solche gesetzliche Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben nicht. Dies führt dazu, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht über die In- formationen verfügen, die sie benötigen, um die Berechtigung der gegen sie erhobenen Forderungen – insbesondere auch der Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen, der Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder eines weiteren Verzugsschadens – zu beurteilen. Diese geltende Rechtslage nutzen einige Inkassounternehmen, darunter insbesondere solche, die mit der Eintreibung zweifelhafter Forderungen aus Internetgeschäften oder aus telefonisch geschlossenen Verträgen befasst sind, gezielt aus, um Informationen zum Auftraggeber, zum Forderungsgrund und zu den weiteren Nebenkosten zu verschweigen. Das Fehlen solcher Informationen führt dazu, dass Privatpersonen über ihre Zahlungs- pflicht verunsichert sind und noch seltener gerichtlich gegen die geltend gemachten For- derungen vorgehen. Dies hat wiederum zur Folge, dass dann auch die im gerichtlichen Verfahren erfolgende Schlüssigkeitsprüfung häufig nicht als Korrektiv eingreifen kann. Die unter § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 neu geregelten Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen sollen insofern auf der Ebene des Be- rufsrechts Abhilfe in einem Bereich schaffen, in dem es in der Vergangenheit gerade durch die mit dem Forderungseinzug beruflich befassten Unternehmen gehäuft zu Miss- brauch und überhöhten Rechnungen gekommen ist. Dabei gehen die Angaben, die künf- tig in dem Mahnschreiben enthalten sein müssen, inhaltlich nicht über die Inhalte einer se- riösen Zahlungsaufforderung oder eines Mahnbescheidsantrags hinaus. Sie sind aber so konkret gefasst, dass hieran auch Sanktionen geknüpft werden können (vgl. hierzu die Begründung zu § 14 und zu § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2). Die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a Absatz 1 Satz 1 gelten anders als die Darlegungs- und Informationspflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 2 unmittelbar. Zu Satz 1 Gemäß Satz 1 sollen die Angaben den Privatpersonen mit der ersten Geltendmachung der Forderung, das heißt in der Regel mit der ersten Zahlungsaufforderung, durch den In- kassounternehmer übermittelt werden. Wenn eine Nebenforderung (zum Beispiel für Zin- sen) erst nachträglich geltend gemacht wird, müssen die Darlegungs- und Informations- pflichten bei der ersten Geltendmachung der entsprechenden Nebenforderung beachtet werden. Eine bestimmte Form wird für die Übermittlung der Informationen nicht vorgese- hen. Wesentlich ist jedoch, dass die Informationen in oder jedenfalls gemeinsam mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung übermittelt werden. Nicht ausreichend wäre es daher, wenn die entsprechenden Informationen lediglich zur Einsicht ins Internet gestellt und die Privatperson auf diese Einsichtsmöglichkeit hingewiesen würde. Die Informatio- nen müssen in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Ad- ressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können. Die einzelnen Mindestangaben sind in den Nummern 1 bis 6 geregelt: Zu Satz 1 Nummer 1 Die Person der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist mit ihrem vollen Namen oder ihrer Firma zu benennen. Die Firma muss dabei einen Zusatz enthalten, aus dem die - 29 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Rechtsform beziehungsweise die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist (§ 17 des Handelsgesetzbuches). Ziel dieser Regelung in Verbindung mit der Rege- lung in Satz 2 ist, dass die Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers durch die Privatperson zweifelsfrei festgestellt werden kann. Auftraggeberin oder Auftraggeber im Sinne von Nummer 1 ist immer die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner des Inkassounternehmens. Typischerweise werden die Person, die das Inkassounternehmen beauftragt hat, und die Person, der die Forderung zusteht, identisch sein, denn ein Inkassounternehmen treibt Forderungen in der Regel an Stelle der berechtigten Person aufgrund einer Inkassovollmacht oder -zession ein. Denkbar ist jedoch auch, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nicht mit der Forderungsin- haberin oder dem Forderungsinhaber identisch ist, etwa weil die Forderung im Wege der stillen Zession an ein Kreditinstitut abgetreten wurde. In einem solchen Fall bleibt die Si- cherungszedentin oder der Sicherungszedent nach dem Vertrag weiterhin befugt, die Forderung geltend zu machen und gegebenenfalls auch ein Inkassounternehmen mit der Einziehung zu beauftragen. In diesem Fall muss nur der Name der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, nicht aber der Name der tatsächlichen Forderungsinhaberin oder des Forderungsinhabers genannt werden. Ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass auch der Name der Person, der die Forderung zusteht, benannt wird, besteht in diesen Fällen nicht. Zu Satz 1 Nummer 2 Um der Verunsicherung von Privatpersonen durch die Geltendmachung nicht bestehen- der Forderungen entgegenzuwirken, verpflichtet Nummer 2 die Inkassounternehmen zu- künftig, den Forderungsgrund zu bezeichnen. Dies hat in erster Linie durch einen Hinweis auf den Vertragstyp (zum Beispiel „Kauf“, „Miete“, „Darlehen“, „Dienstvertrag“) oder auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage (zum Beispiel „unerlaubte Handlung“, „ungerechtfer- tigte Bereicherung“) zu erfolgen. Darüber hinaus verlangt die Vorschrift, bei Verträgen den Vertragsgegenstand darzulegen. Dafür bedarf es summarischer, für die Privatperson aber hinreichend genauer Hinweise, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren. Darüber hinaus ist das Datum des Ver- tragsschlusses konkret zu benennen. Bei gesetzlichen Ansprüchen bedarf es nach dem Sinn und Zweck der Regelung näherer Angaben, die Aufschluss über die Herkunft der Forderung geben. Nicht ausreichend wäre es zum Beispiel für die Bestimmung eines An- spruchs aus unerlaubter Handlung, lediglich die Begründung „aus Schadensersatz“ anzu- geben. Stattdessen müssten konkretisierende Angaben zur Handlung, dem Handlungs- zeitpunkt oder dem verletzten Rechtsgut erfolgen, damit die in Anspruch genommene Person die Berechtigung der Forderung einschätzen kann. Werden neben der Hauptfor- derung sonstige Nebenforderungen geltend gemacht, ist auch für diese – soweit nicht für Zinsansprüche die besonderen Vorschriften gelten – der jeweilige Forderungsgrund dar- zulegen. Zu Satz 1 Nummer 3 Die Darlegungs- und Informationspflicht nach Nummer 3 soll Privatpersonen helfen, die Zinsberechnung in Bezug auf Haupt- und Nebenforderungen besser nachzuvollziehen. Es sollen keine Zweifel darüber aufkommen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeits- zeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten ist. Zugleich sollen damit Personen, die In- kassodienstleistungen erbringen, verpflichtet werden, die Zinsforderungen einer Schlüs- sigkeitsprüfung zu unterziehen, bevor sie sie in Rechnung stellen. Nach Nummer 3 bedarf es zunächst der Klarstellung, ob sich die Zinsforderung auf die Ursprungsforderung oder eine Nebenforderung (zum Beispiel aus Mahn- und Inkassokos- ten) oder auf beide Forderungen bezieht. Ebenso bedarf es der Klarstellung, in welcher Höhe Zinsen für die jeweilige Forderung geltend gemacht werden, da sich die Höhe der Zinssätze für Haupt- und Nebenforderung unterscheiden kann. Die Verpflichtung zur An- - 30 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr gabe des Zeitraums, für den Zinsen geltend gemacht werden, soll einer Privatperson die Prüfung erleichtern, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich Verzug vorlag, der als grundsätzlich vertragswidriges Verhalten nach § 288 BGB notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung von Verzugszinsen ist. Zu Satz 1 Nummer 4 Inkassounternehmen sollen durch die Neuregelung verpflichtet werden, die Schuldnerin oder den Schuldner gesondert darauf hinzuweisen, aufgrund welcher Umstände sie einen über § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB hinausgehenden Zinssatz geltend machen. Ein An- spruch auf höhere Zinsen kann sich bei einer gesetzlichen Sonderregelung oder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung aus § 288 Absatz 3 BGB ergeben. Ein ent- sprechender Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens kann aber auch aus § 288 Ab- satz 4 BGB in Verbindung § 280 Absatz 1 und 2 und § 286 Absatz 1 BGB folgen. Letzte- rer greift insbesondere beim Verlust von Anlagezinsen oder bei erhöhten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Bankdarlehens. Aufgrund seiner Darlegungs- und Infor- mationspflicht muss ein Inkassounternehmer eine Privatperson summarisch über alle we- sentlichen Umstände informieren, die die erhöhte Zinsforderung bzw. den angesproche- nen Zinsschadensersatzanspruch begründen. Zu Satz 1 Nummer 5 Soweit nach der Verordnung zu § 4 RDGEG eine Inkassovergütung oder sonstige Inkas- sokosten erstattungsfähig sind, sind diese unter Angabe von Art, Höhe und Entstehungs- grund genau zu bezeichnen. Die Inkassovergütung ist das Entgelt, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und das Inkassounternehmen für den Forderungseinzug vereinbart haben. Zum Begriff der sonstigen Inkassokosten vgl. die Begründung zu Artikel 3. Zu Satz 1 Nummer 6 Die Vorschrift dient der Verhinderung der unberechtigten Weiterberechnung von Umsatz- steuer. Soweit Umsatzsteuer auf die Inkassovergütung geltend gemacht wird, wird das In- kassounternehmen verpflichtet zu erklären, dass seine Auftraggeberin oder sein Auftrag- geber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn bei einer Berechtigung zum Vor- steuerabzug kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die an das Inkassounterneh- men gezahlte Vorsteuer selbst in (Vorsteuer)-Abzug bringen, so dass ihr oder ihm kein materieller Schaden entsteht. Dieser materielle Rechtsgedanke liegt auch § 104 Absatz 2 Satz 3 ZPO zugrunde (vgl. dazu die Begründung der Norm in der Bundestagsdrucksache 12/6962, S. 111, die der Auffassung des Bundesfinanzhofs folgt, BStBl 1990 II, S. 584). Da die Privatperson von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in der Regel keine Kenntnis haben wird, begründet der Gesetzentwurf eine Darlegungspflicht für das Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen wird hierdurch verpflichtet, sich bei der auftraggebenden Person rückzuversichern, ob eine Weiterbe- rechnung von Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zu Satz 2 Die in Satz 2 genannten Informationspflichten entstehen anders als die Darlegungs- und Informationspflichten nach Satz 1 nur auf Anfrage. Zu Satz 2 Nummer 1 Die Angabe der Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers soll gemeinsam mit der Informationspflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine sichere Identitätsfest- stellung ermöglichen und so der in Anspruch genommenen Person, die sich gegen die Forderung wehren möchte, ein gerichtliches Vorgehen gegen den oder die Auftraggeber erleichtern. Auf die Angabe der Anschrift kann nur verzichtet werden, wenn dargelegt - 31 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr wird, dass der Benennung der Anschrift besondere Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (zum Beispiel: Wiederholte Bedrohung oder Stalking durch die Schuldnerin oder den Schuldner, Sperrerklärung zugunsten der Auf- traggeberin oder des Auftraggebers nach § 96 der Strafprozessordnung). Zu Satz 2 Nummer 2 Die Darlegung der wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses soll die Informations- pflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergänzen und der Privatperson die Möglich- keit geben, zusätzliche Informationen über den geltend gemachten vertraglichen An- spruch zu erhalten, wenn hierfür die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums nicht ausreicht. Zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses zäh- len insbesondere Angaben zur Art und Weise des Vertragsschlusses (zum Beispiel tele- fonisch, per Internet oder mündlich an der Haustür). Zu Absatz 2 Die sich aus Absatz 1 ergebenden Darlegungs- und Informationspflichten bestehen nur gegenüber Privatpersonen. Die Legaldefinition in Absatz 2 erstreckt den besonders schutzwürdigen Personenkreis über den Verbraucherbegriff in § 13 BGB hinaus auf alle Personen, gegen die Forderungen aus einem nicht geschäftlichen Kontext erhoben wer- den. Damit werden insbesondere auch Adressaten von Inkassotätigkeiten erfasst, die sich auf Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet beziehen. Ausgenommen bleiben in Anlehnung an § 13 BGB Adressaten von Inkassotätigkeiten für Forderungen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners stehen. Hierdurch werden Widersprüche zu Regelungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) von vornherein vermieden. Zu Nummer 3 (§ 14 RDG) Der Widerrufstatbestand des § 14 Nummer 3, der für den Widerruf der Registrierung we- gen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen bisher zwei Regelbeispiele enthält, soll um einen weiteren Regelfall ergänzt werden, um die Durchsetzung der neuen Darle- gungs- und Informationspflichten nach § 11a zu gewährleisten. Bei beharrlichen Verstö- ßen gegen die neuen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a hat die zuständi- ge Behörde die Registrierung einer Person, die Inkassodienstleistungen erbringt, zu wi- derrufen. Grund für diese Neuregelung ist, dass von der Möglichkeit des Widerrufs einer Inkassore- gistrierung nach § 14 Nummer 3 aufgrund dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistun- gen trotz steigender Verbraucherbeschwerden über unseriöse Inkassotätigkeiten bislang vergleichsweise selten Gebrauch gemacht wird. Ein Hauptgrund dafür dürfte sein, dass die Voraussetzungen des § 14 Nummer 3 nicht so schnell und zweifelsfrei feststellbar sind, wie etwa die der Nummer 2 (Widerruf bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung) und der Nummer 4 (Ausscheiden der qualifizierten Person ohne fristgerechte Benennung einer neuen Person). Mit der Neuregelung soll daher eine Widerrufsmöglichkeit auch bei der beharrlichen Ver- letzung der neuen berufsrechtlichen Pflichten nach § 11a geschaffen werden. Verstöße gegen diese Vorschrift sind leicht feststellbar, so dass bei beharrlicher Verletzung dieser Pflichten die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen begründet ist. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität dieser Maßnahme und des Erfordernisses der Be- harrlichkeit wird die zuständige Behörde, wenn sie erstmalig die Verletzung von Darle- gungs- und Informationspflichten feststellt, allerdings regelmäßig zunächst eine Geldbuße nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 – neu – verhängen (vgl. hierzu auch die Begründung - 32 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr zu Nummer 5) oder zum Mittel der Auflage nach § 10 Absatz 3 greifen, bevor sie die Re- gistrierung aufhebt. Zu Nummer 4 (§ 15 RDG) Die Neuregelung erstreckt die Handlungspflicht in § 15 Absatz 2 Satz 1 auf den Inhalt der Meldung nach § 15 Absatz 2 Satz 2. Dadurch wird § 15 Absatz 2 Satz 2 von der Bußgeld- vorschrift des § 20 Absatz 2 Nummer 3 erfasst. Das heißt, auch unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 können zukünftig bußgeldrechtlich geahndet werden. Zu Nummer 5 (§ 20 RDG) Der Gesetzentwurf schlägt vor, die bestehenden Bußgeldtatbestände zu erweitern, um auch mithilfe des Bußgeldrechts auf die Einhaltung der Berufspflichten registrierter Perso- nen hinzuwirken. Zugleich schaffen die neuen Tatbestände bereits im Vorfeld des Wider- rufs der Registrierung Sanktionsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden. Geldbußen können nicht nur gegen natürliche Personen, sondern unter den Voraussetzungen des § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen verhängt werden, wenn ihnen das ordnungswidrige Handeln einer ihrer Leitungspersonen als betriebsbezogene Pflichtverletzung zugerechnet wird. Zu Absatz 1 Absatz 1 fasst alle Bußgeldtatbestände zusammen, die nur vorsätzlich verwirklicht werden können. Er übernimmt die bisherigen Bußgeldtatbestände des § 20 Absatz 1 mit geringfü- gigen redaktionellen Anpassungen und ergänzt sie in Nummer 3 um einen neuen Tatbe- stand zur Bewehrung vollziehbarer Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 1. Zu Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Die alten Regelungen des § 20 Absatz 1 werden nunmehr in neuer, chronologischer Rei- henfolge zitiert. Zu Absatz 1 Nummer 3 Die Neuregelung in Nummer 3 ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße im Fall des Verstoßes gegen vollziehbare Auflagen nach § 10 Absatz 3. Damit erweitert sie das Sank- tionsinstrumentarium der Registrierungsbehörden zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen Geschäftspraktiken aller in § 10 benannten Personen. Insbesondere soll sie jedoch den Registrierungsbehörden eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit gegen unseri- öse Inkassodienstleister geben. Auflagen können von der Registrierungsbehörde entweder als Nebenbestimmung der Registrierung oder – auch nach der Registrierung und ohne dass diese mit einem Aufla- genvorbehalt versehen war – als selbständiger Verwaltungsakt erlassen werden. Auch als Nebenbestimmung ist eine Auflage im Sinne des § 10 Absatz 3 selbständig anfechtbar. Vollziehbar ist eine Auflage, wenn sie nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder die Auflage unanfecht- bar geworden ist. Gegenstand einer Auflage nach Nummer 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 muss eine Bestimmung sein, die der registrierten Person ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlas- sen vorschreibt (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und die zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist (zum Bei- spiel: Dokumentationspflicht zwecks Nachweises der Durchführung von Schlüssigkeits- - 33 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr prüfungen oder das Gebot, eine konkret bezeichnete unseriöse Geschäftspraxis zu unter- lassen). Zu Absatz 2 Durch die Neuregelung in den Nummern 1 bis 4 werden neue Bußgeldtatbestände einge- führt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden können. Zu Absatz 2 Nummer 1 Aufgrund des neuen Bußgeldtatbestands in Nummer 1 können im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit Verstöße gegen die in §11a Absatz 1 Satz 1 neu festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten auch mit Geldbußen sanktioniert werden. Ordnungswidrig ist bereits eine einmalige Verletzung von einzelnen Darlegungs- und Informationspflichten. Aufgrund des Opportunitätsprinzips (§ 47 Absatz 1 OWiG) ist es der Registrierungsbehör- de jedoch möglich, von der Ahndung einmaliger Verstöße abzusehen. Die Einführung des neuen Bußgeldtatbestandes ist im Interesse einer wirksamen Überwachung der Erfüllung der Darlegungs- und Informationspflichten geboten. Durch sie wird den Registrierungsbe- hörden unabhängig von einem Widerruf der Inkassoregistrierung eine weitere Sanktions- möglichkeit in Form einer Geldbuße an die Hand gegeben. Das Reaktionsspektrum der Aufsichtsbehörden wird durch diese neue Möglichkeit erwei- tert, ohne dass von dem Grundsatz abgerückt werden soll, bei erheblichen Rechtsverstö- ßen zum Nachteil der Rechtsuchenden frühzeitig das Widerrufsverfahren einzuleiten. Eine Rückkehr zu dem früheren gestuften Sanktionssystem, bei dem einem Widerruf regelmä- ßig ein Rügeverfahren vorzuschalten war, soll hiermit nicht einhergehen. Zu Absatz 2 Nummer 2 Die Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 1 gelten für die in § 11a Absatz 1 Satz 2 geregel- ten Darlegungs- und Informationspflichten, die erst auf Anfrage entstehen, entsprechend. Zu Absatz 2 Nummer 3 Durch die Neuregelung in Nummer 3 soll im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Buß- geldtatbestand für alle ausländischen, im Inland nur vorübergehend tätigen Inkassounter- nehmen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen und ge- gen ihre Meldepflicht nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verstoßen. Insofern bestand bislang eine Regelungslücke. Ein Sanktionsbedürfnis besteht bei Verletzung der Meldepflicht prinzipiell für alle in § 15 Absatz 1 genannten Personen, so dass keine Einschränkung auf Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgenommen wurde. Konkreter Anlass für die Neuregelung ist jedoch der Umstand, dass vermehrt Verbraucherbeschwerden auch gegen unseriöse Inkassounternehmen erhoben werden, die im europäischen Ausland niedergelassen sind und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur vorüberge- hend oder gelegentlich tätig werden. Mit dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken- nung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) – Rb Geldstrafen – wurde ein Instrument zur effektiven Vollstreckung von Geldsanktionen im europäischen Raum geschaffen. Deutschland hat die Vorgaben des Rahmenbeschlusses durch das Eu- ropäische Geldsanktionengesetz (EuGeldG) umgesetzt. Seit dem Inkrafttreten des EuGeldG am 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) sind Entscheidungen anderer EU- Mitgliedsstaaten über die Verhängung von Geldbußen grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Gleichzeitig wurden wesentliche Erleichterungen für deut- sche Ersuchen um Vollstreckung von deutschen Geldsanktionen im europäischen Aus- land erreicht. Da es sich bei § 20 nicht um ein Listendelikt im Sinne des Artikels 5 des Rahmenbeschlusses handelt, ist die Vollstreckung nur zulässig, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten EU-Mitgliedsstaates sanktionierbar ist. - 34 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Absatz 2 Nummer 4 Auch die neue Bußgeldvorschrift in Absatz 2 Nummer 4 soll das Sanktionsinstrumentari- um gegen ausländische Rechtsdienstleister erweitern. Die Ausführungen zu Nummer 3 gelten insofern entsprechend. Erfasst werden durch die Neuregelung Personen im Sinne des § 15 Absatz 1, die gegen ihre Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 4 verstoßen. Zu Absatz 3 Die wachsende Anzahl von Verbraucherbeschwerden gegen unseriöse Inkassotätigkeit macht deutlich, dass der bisherige gesetzliche Höchstbetrag der Geldbuße in § 20 Ab- satz 2 bis 5 000 Euro keine ausreichende Wirkung entfaltet hat. Die vorgeschlagene Erhöhung des derzeitigen Höchstbetrags auf bis zu 50 000 Euro soll die Verhängung angemessener Geldbußen gegen unseriöse Inkassodienstleister ermög- lichen. Der neue Höchstbetrag übersteigt noch den Höchstbetrag einer anwaltsgerichtli- chen Geldbuße in § 114 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass Adressaten einer Geldbuße im Rechts- dienstleistungsrecht nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigun- gen sein können, während Geldbußen im anwaltlichen Bereich nur gegen den jeweiligen Berufsträger verhängt werden können. Gerade für größere Inkassounternehmen, die im Mengeninkasso tätig sind und ganz erhebliche Gewinne erzielen, müssen Geldbußen dem Regelungszweck des § 30 OWiG entsprechend durch höhere Höchstmaße spürbar gemacht werden, damit es zu einer Verhaltensänderung der in dem Unternehmen ver- antwortlichen Personen kommt. Zu Absatz 4 Durch die Neuregelung in Absatz 4 soll die nach § 19 zuständige Registrierungsbehörde zukünftig auch die für das Bußgeldverfahren sachlich zuständige Verfolgungsbehörde sein. Bislang waren nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 36 Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 2 OWiG in den meisten Bundesländern aufgrund von Rechtsverord- nungen der Länder die Leiter der Staatsanwaltschaften oder die Staatsanwaltschaften selbst zuständig. Anlass für die Neuregelung ist die größere Sachnähe der Registrierungsbehörden, deren Sanktionsspektrum durch die Neuregelung des § 20 insgesamt erweitert werden soll. Die Registrierungsbehörden sollen für den Erlass von Geldbußen gegen Personen, die ihre berufsrechtlichen Pflichten verletzt haben, zukünftig nicht mehr auf ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaften angewiesen sein, sondern diese effizient und zeitnah selbst festset- zen können. Die Staatsanwaltschaften wiederum sollen insofern entlastet werden. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat ist (etwa in Betrugsfällen), ist die Sache weiterhin an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Ab- satz 1 OWiG). Zu Artikel 2 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV) Die Neuregelung in § 10 stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Absatz 3 RDG. Diese ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere auch der Datenübermittlung und der Amts- hilfe durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Regelung in § 10 wird von der Ermächti- gungsgrundlage erfasst, denn sie regelt sowohl einen Fall der Übermittlung personenbe- zogener Daten als auch einen Fall der Amtshilfe, indem sie vorgibt, in welchen Fällen die zuständigen Registrierungsbehörden Informationen aus Verwaltungsverfahren und ver- waltungsgerichtlichen Verfahren an die für die Schließung von Inkassounternehmen zu- ständigen Stellen übersenden dürfen. - 35 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Die mit der Neuregelung geschaffene Benachrichtigungspflicht ist sinnvoll, weil nur so gewährleistet werden kann, dass sich an die Aufhebung der Registrierung auch die gege- benenfalls erforderlich werdende Schließungsverfügung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und eventuelle Vollzugsmaßnahmen durch die zuständige Be- hörde anschließen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Schließungsverfügung folgt bei erlaubnispflichtigen Gewerben, zu denen auch die Inkassodienstleistung nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG zählt, aus § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO. Die zuständige Be- hörde für die gewerberechtliche Schließungsverfügung bestimmt sich nach dem jeweili- gen Landesrecht, dasselbe gilt für die sich daran anschließenden Verwaltungsvollstre- ckungsmaßnahmen. Benachrichtigungspflichten werden in Nummer 1 und Nummer 2 für zwei Fallkonstellatio- nen begründet, in denen eine Schließungsverfügung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO denkbar ist. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen der Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung bestandskräftig geworden sind oder in denen die Registrierungsbehörde gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. Zum anderen wird eine Benachrichtigungspflicht der Registrierungsbehörde begrün- det, wenn diese Kenntnis davon erhält, dass eine Person, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG registrierungspflichtig ist, im Bundesgebiet Inkassodienstleistungen er- bringt, ohne jedoch jemals registriert gewesen zu sein. Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs- gesetz – RDGEG) Derzeit regelt § 4 Absatz 4 die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassounterneh- men lediglich für den Bereich der gerichtlichen Vertretung. Die Erstattungsfähigkeit der für außergerichtliche Tätigkeiten anfallenden Inkassokosten richtet sich demgegenüber allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über den Schadensersatz. Dies hat dazu geführt, dass die Gerichte sich bei der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Inkas- sokosten ganz überwiegend an der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung orientieren. In der Praxis führt dies jedoch nicht zu einheitlichen und transparenten Ergebnissen. Wegen der geringen Streitwerte liegen keine Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Die Instanzgerichte kommen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und legen für die außer- gerichtliche Inkassotätigkeit teilweise eine 0,65-fache, eine 1,3-fache oder auch eine 1,5- fache Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde. Diese unein- heitliche Rechtsprechung hat zur Folge, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher re- gelmäßig nicht erkennen können, ob die von ihnen verlangten Inkassokosten angemes- sen oder überhöht sind. Auch eine berufs- oder strafrechtliche Ahndung wird durch das Nichtvorliegen transparenter, eindeutiger Erstattungsgrenzen nahezu unmöglich gemacht. Zudem führt das Anknüpfen an die Sätze des RVG in der Praxis zu einem erheblichen Anschwellen von Bagatellforderungen. Bei niedrigen Forderungen vervielfacht sich regel- mäßig der ursprünglich geforderte Betrag, was mit Blick auf den geringen Aufwand von Inkassounternehmen gerade bei der Beitreibung von Bagatellforderungen und in den Fäl- len des Mengeninkassos in keiner Weise gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund schlägt der Gesetzentwurf vor, eine gestaffelte, aufwandsbezo- gene Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten festzuschreiben. Die vorge- schlagene Neuregelung für den vorgerichtlichen Bereich knüpft damit unmittelbar an die in Absatz 4 Satz 2 für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bereits bestehende ge- setzliche Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs der Inkassounternehmen auf 25 Euro an. Zu Absatz 5 Die Neuregelung sieht vor, dass sowohl für die Höhe der erstattungsfähigen Vergütung als auch für die erstattungsfähigen sonstigen Inkassokosten für vorgerichtliche Inkassotä- - 36 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr tigkeiten durch Rechtsverordnung Regelsätze bestimmt werden können, soweit Inkasso- kosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden. Zum Begriff der Privatper- son vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 am Ende. Zu Satz 1 Die Regelung ist auf das vorgerichtliche Inkasso, also auf diejenigen Tätigkeiten von In- kassounternehmen beschränkt, die sich auf eine noch nicht titulierte Forderung beziehen. Der Bereich des Überwachungsinkassos bei titulierten Forderungen, in dem überwiegend mit reinen Erfolgsprovisionen gearbeitet wird, bedarf keiner gesetzlichen Regelung. Die Verordnungsermächtigung in Satz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz nicht etwa zum Erlass einer Vergütungsverordnung für Inkassounternehmen, sondern le- diglich zur Festschreibung der Beträge, bis zu denen eine zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeber weiterhin frei verhandelte Vergütung regelmäßig erstattungsfähig ist. Der Grundsatz des Schadensersatzrechts, wonach nur ein tatsächlich entstandener Schaden ersatzfähig ist, bleibt damit selbstverständlich unberührt. Ein Gläubiger kann damit nach wie vor höchstens diejenigen Inkassokosten ersetzt verlangen, die er selbst dem Inkassounternehmen schuldet, auch wenn diese unterhalb der in der Rechtsverord- nung festgelegten Erstattungshöchstbeträge liegen. Die Ermächtigung umfasst darüber hinaus die Festlegung derjenigen weiteren Inkasso- kosten, deren Erstattung ein Gläubiger im Wege des Schadensersatzes verlangen kann. Hierzu zählen insbesondere die Auslagen, die einem Inkassounternehmen entstanden sind, und die für seine Tätigkeit zu entrichtende Umsatzsteuer. Unberührt von der Rege- lung bleiben Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger selbst vor oder neben der Beauftragung des Inkassounternehmens entstanden sind. Insoweit bleibt es bei den all- gemeinen Regeln des Schadensersatzrechts, das den Schuldner über den Grundsatz der Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB hinreichend vor einer doppelten In- anspruchnahme für Aufwendungen im Rahmen des Forderungseinzugs schützt, die von dem Auftraggeber oder Dritten gemacht wurden. Zu Satz 2 Durch die Ausnahmeregelung in Satz 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Inkasso-Regelsätze nicht alle Inkassokonstellationen abdecken können. Es kann deshalb vorkommen, dass die Erstattung auf Grundlage der Regelsätze zu dem tatsäch- lich erforderlichen Beitreibungsaufwand außer Verhältnis steht und dem Gläubiger eine Erstattung seiner Kosten auf dieser Grundlage nicht zuzumuten wäre. Dabei kommen Fallgestaltungen in Betracht, bei denen der Inkassoaufwand tatsächlich erforderlich und – auch mit Blick auf die beizutreibende Forderung – verhältnismäßig ist. Dies kann etwa bei der Beitreibung hoher Außenstände von einem Schuldner der Fall sein, der seinen Wohn- sitz ständig wechselt. Auch in Fällen der Auslandsbeitreibung – möglicherweise unter Ein- schaltung ausländischer Inkassounternehmen – kommt eine Anwendung der Ausnahme- vorschrift in Betracht. Erforderlich für die Geltendmachung höherer Erstattungsbeträge ist stets, dass der Gläu- biger den entstandenen Mehraufwand und seine Erforderlichkeit substantiiert darlegt und im Streitfall auch beweist. Erhebt ein Inkassounternehmen im Auftrag des Gläubigers hö- here Erstattungsforderungen gegen eine Privatperson, ohne die Überschreitung der In- kasso-Regelsätze zu begründen, kann bereits darin eine Berufspflichtverletzung liegen, die von den zuständigen Registrierungsbehörden zu ahnden ist. Ob eine Erstattung auf der Grundlage der Inkasso-Regelsätze tatsächlich grob unbillig wäre, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen; auch hierbei ist der Grundsatz der Schadens- minderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB zu beachten. - 37 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Absatz 6 Absatz 6 legt die wesentlichen Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu berücksichtigen hat. Zu Satz 1 Der Gesetzentwurf trifft die Grundentscheidung, eine Staffelung der zu erstattenden Be- träge nicht nach dem Wert der beizutreibenden Forderung, sondern nach dem mit der je- weiligen Inkassotätigkeit durchschnittlich verbundenen Aufwand vorzunehmen. Diese wertunabhängige Staffelung entspricht der Praxis vieler seriös arbeitender Inkassounter- nehmen und trägt dem Umstand Rechnung, dass Inkassounternehmen – anders als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – sowohl vom Umfang ihrer Tätigkeit als auch von der Spreizung der Gegenstandwerte her regelmäßig nur in einem eng umgrenzten Be- reich tätig werden, der eine Staffelung nach Gegenstandswerten und den damit einherge- henden Gedanken der Quersubventionierung nicht rechtfertigt. Vielmehr soll mit der re- gelmäßig erstattungsfähigen Inkassovergütung der durchschnittliche zur vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung verbundene Aufwand bei allen von Inkassounternehmen typi- scherweise bearbeiteten Forderungshöhen abgedeckt werden. Dies vermeidet – anders als eine wertmäßige Staffelung der Erstattungsbeträge, etwa in Anlehnung an die Sätze des RVG – auch eine nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand stehende Vergütung bei hö- heren Gegenstandswerten. Zu den möglichen Ausnahmen bei der Beitreibung von Kleinstforderungen sowie beim Mengeninkasso vgl. die Begründung zu Satz 3. Zu Satz 2 Die Regelung in Satz 2 dient dazu, dem Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm fest- zulegenden aufwandsbezogenen Erstattungsbeträge wesentliche Tatbestände vorzuge- ben, die für die vorgerichtliche Inkassotätigkeit typisch sind. Die in Satz 3 aufgeführten Tatbestände sind nicht abschließend, so dass der Verordnungsgeber weitere typische Er- stattungstatbestände festlegen kann. Zur Höhe der einzelnen Erstattungsbeträge enthält die gesetzliche Regelung keine Vorgaben; sie ist vom Verordnungsgeber anhand der em- pirischen Befunde an dem mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Aufwand zu bemessen. Nach Eintritt des Verzugs soll nach der gesetzlichen Vorgabe für das erste Mahnschrei- ben durch das Inkassounternehmen und für alle weiteren vorgerichtlichen Kontakte mit der Schuldnerin oder dem Schuldner ein Inkasso-Regelsatz vorgesehen werden. Dieser Regelsatz soll nicht davon abhängig sein, wie viele weitere Schreiben das Inkassounter- nehmen an die Schuldnerin oder Schuldner richtet, oder ob es den Kontakt telefonisch oder persönlich herstellt. Erstattungsfähig ist damit nicht jeder auf Veranlassung der Gläubigerin oder des Gläubigers vorgerichtlich betriebene Aufwand, sondern nur derjeni- ge Aufwand, der vor Einleitung gerichtlicher Schritte vernünftigerweise betrieben werden kann. Der Erstattungsbetrag für weitere Kontakte mit der Schuldnerin oder dem Schuldner kann nach der gesetzlichen Vorgabe erst anfallen, wenn die mit der ersten Mahnung des Inkassounternehmens gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Dies ermöglicht es der Schuldnerin oder dem Schuldner, vor dem Entstehen weiterer erstattungspflichtiger In- kassokosten eine berechtigte Forderung zu begleichen. Der dritte Tatbestand, für den das Gesetz einen Inkasso-Regelsatz vorsieht, betrifft (Ra- ten-)Zahlungsvereinbarungen mit der Schuldnerin oder dem Schuldner. Eine mehrfache Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung und die Überwachung der Zahlungseingänge ist danach nicht vorgesehen; vielmehr soll die Erstattungsfähigkeit auch beim Scheitern und erneuten Zustandekommen einer Ra- tenzahlungsvereinbarung auf einen einzigen Regelbetrag begrenzt sein. - 38 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Satz 3 Die Regelung in Satz 3 ermöglicht es dem Verordnungsgeber, für die Beitreibung von Ba- gatellforderungen und für die Fälle des Mengeninkassos besondere Regelsätze vorzuse- hen. Diese fakultative Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Inkasso- aufwand im Bereich des so genannten „Micro-Payment“, also bei der Einziehung von For- derungen im Cent- oder niedrigen Eurobereich, aus Verhältnismäßigkeitsgründen im un- tersten Bereich bewegen muss. Allerdings wird der Verordnungsgeber auch hier zu be- rücksichtigen haben, dass die Forderung auch weiterhin grundsätzlich beigetrieben wer- den kann. Beim Mengeninkasso ist der Beitreibungsaufwand stets deutlich geringer als bei der Beitreibung im Wege des Einzelinkasso. Zu Absatz 7 Die Regelung in Absatz 7 erstreckt die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkasso- kosten auch auf die Inkassotätigkeit von Kammerrechtsbeiständen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Diese Gleichbehandlung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Sie gilt in allen Fällen, in denen ein Kammerrechtsbeistand, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eine Forderung nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats, son- dern im Rahmen eines reinen Inkassomandats einzieht. Nach der gefestigten Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei von einem Inkassomandat nur auszugehen, wenn die dem Anwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, neben der reinen, kaufmännisch geprägten Inkassotätigkeit deutlich in den Hintergrund tritt. Wenn die Gesamtwürdigung der Umstände keinen klaren Willen der Beteiligten erkennen lässt, welcher Auftrag gewollt ist, wird im Regelfall von einem Anwaltsmandat auszugehen sein, weil ein Mandant, wenn er statt eines Inkassounternehmens einen Anwalt beauftragt, schon durch die Auswahl des Rechtsanwalts deutlich macht, dass insbesondere seine rechtlichen Interessen betreut werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05; Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; Urteil vom 02.07.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486). Im Zweifel ist daher von der Erteilung eines Inkassomandats an einen Rechtsanwalt nur auszugehen, wenn ein solches ausdrücklich vereinbart ist. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) Durch die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung wird sichergestellt, dass die be- rufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten, die für die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG registrierten Personen gelten, entsprechend für Rechtsanwälte begründet werden, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen. Diese Gleichstellung ist mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes geboten, weil auch Teile der Rechts- anwaltschaft in größerem Umfang Inkassodienstleistungen erbringen, zumal auch einzel- ne Angehörige dieser Berufsgruppe mit unseriösen, verbraucherschädigenden Ge- schäftspraktiken aufgefallen sind. Dass die Bundesrechtsanwaltsordnung bereits allge- meine Verhaltsanforderungen enthält, aus denen sich Informationspflichten ableiten las- sen, steht der Einführung inkassospezifischer Darlegungs- und Informationspflichten nicht entgegen, da diese nicht die Differenziertheit und Zielgenauigkeit der Neuregelung auf- weisen. Zum Inhalt der einzelnen Darlegungs- und Informationspflichten wird auf die Be- gründung zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen. Zu Artikel 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) Hier soll in § 675 Absatz 3 BGB eine Formvorschrift für Gewinnspieldiensteverträge ge- schaffen werden. Nach dem Ergebnis der oben erwähnten Umfrage des Bundesministeriums der Justiz ha- ben in dem zehnmonatigen Untersuchungszeitraum Beschwerden über untergeschobene Verträge im Gewinnspielbereich und speziell wenn die Teilnahme an einer Vielzahl von - 39 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Gewinnspielen durch Gewinnspieldienste ermöglicht wird, der Tendenz nach zugenom- men. Der Anteil dieser Bereiche am Gesamtbeschwerdeaufkommen lag bei ca. 70 Pro- zent bis 80 Prozent. Besonders negativ sind dabei Gewinnspieldienste in Erscheinung getreten, die unter Be- zeichnungen wie „Gewinneintragungsdienst“, „Gewinnspielservice“ oder „Gewinnspiel- club“ auftreten und die Teilnahme an Gewinnspielen anbieten. Diese bieten an, für einen meist längeren Zeitraum gegen Zahlung einer während der Dauer des Vertragsverhältnis- ses monatlich zu entrichtenden Vergütung dafür zu sorgen, dass die Angesprochenen an einer Vielzahl von Gewinnspielen teilnehmen. Dazu werden die persönlichen Daten der Angesprochenen in geeigneter Weise bei denjenigen Drittunternehmen eingespeist, die Gewinnspiele als – im Allgemeinen kostenfreie – Verkaufsförderungsmaßnahme durch- führen. Die Vergütung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Gewinnchancen durch die Teilnahme an mehreren Gewinnspielen gefordert, auch wenn die Gewinnspiele ihrerseits kostenfrei sind. Wird die Vergütung dabei nach der Anzahl der Gewinnspiele berechnet, an denen eine Person teilnimmt, können sich daraus monatliche Zahlungspflichten in Höhe vierstelliger Beträge ergeben. Verbraucher, die Gewinnspieldiensteverträge abschließen, sind sich oft nicht bewusst, welche Verpflichtungen sie damit eingehen. Zum Schutz der Verbraucher soll deshalb ein Textformerfordernis für diese Verträge eingeführt werden, so dass sie insbesondere nicht mehr am Telefon geschlossen werden können. Wenn Verbraucher die Vertragserklärung des Anbieters von Gewinnspieldiensten in Textform erhalten und ihre Vertragserklärung in Textform abgeben müssen, wird ihnen der Inhalt des Vertrages verdeutlicht und sie kön- nen informiert über einen Vertragsschluss entscheiden. Das Textformerfordernis gilt all- gemein. Seine Anwendung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Anbieter von Ge- winnspieldiensten die Vorschriften des Wettbewerbsrechts beachtet hat oder nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Vertragsschluss auf einem nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 UWG unerlaubten Werbeanruf beruht. In das BGB lässt sich der Gewinnspieldienstevertrag als besondere Form des Geschäfts- besorgungsvertrags einfügen. Für diesen Standort spricht, dass der Erbringer des Diens- tes mit der Anmeldung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen im fremden In- teresse tätig wird und das Geschäftsbesorgungsrecht die für ein solches Vertragsverhält- nis erforderlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§ 666 BGB) sowie im Hinblick auf erzielte Gewinne eine Herausgabepflicht (§ 667 BGB) vorsieht. Das neue Formerfordernis für Gewinnspieldiensteverträge soll daher dem § 675 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) als neuer Absatz 3 angefügt werden. Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB) Mit der in Artikel 229 EGBGB vorgesehenen Übergangsregelung wird geregelt, dass § 675 BGB auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Auf vor dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse ist das Textformerfordernis des § 675 Absatz 3 BGB-E danach noch nicht anwendbar. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) Dieser Artikel enthält die Regelungen, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert werden sollen. - 40 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Nummer 1 (§ 7 UWG) Nach der vorgeschlagenen Ergänzung des § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG soll eine unzu- mutbare Belästigung auch bei Werbung mit einer Nachricht vorliegen, bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen wird oder der Empfänger aufgefor- dert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt. § 6 Absatz 1 TMG sieht besondere Informationspflichten vor, die Diensteanbieter bei kommerziellen Kom- munikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten ha- ben. Der Ergänzungsvorschlag geht auf eine Änderung des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/58/EG5) zurück. Nach dieser Vorschrift ist das Versenden elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung in den dort näher genannten Fällen auf jeden Fall verbo- ten. Sie wurde in ihrer ursprünglichen Fassung in § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG fast wört- lich umgesetzt. Durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG6) ist Artikel 13 Absatz 4 der Richtli- nie 2002/58/EG dahingehend neu gefasst worden, dass das Versenden elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung auch dann auf jeden Fall verboten ist, wenn dabei gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird oder der Empfänger auf- gefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen den genannten Artikel verstoßen. Arti- kel 6 der Richtlinie 2000/31/EG7) legt fest, dass kommerzielle Kommunikationen, die Be- standteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst dar- stellen, zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Unionsrecht bestimmte, in der Vorschrift genannte Mindestbedingungen erfüllen müssen. Danach müssen unter anderem kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar sein (Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG). Die Begriffe „Dienste der Informations- gesellschaft“ und „kommerzielle Kommunikation“ sind in Artikel 2 Buchstabe a und f der Richtlinie 2000/31/EG legaldefiniert. Die Richtlinie 2000/31/EG ist durch das Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vom 26. Febru- ar 2007 (BGBl. I S. 179) ins deutsche Recht umgesetzt worden. Dessen Artikel 1 enthält das Telemediengesetz. Dabei stellt § 6 TMG die Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2000/31/EG dar. Die vorgeschlagene Neufassung des § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG trägt dem Rechnung, indem sie auf § 6 TMG Bezug nimmt. Im Übrigen orientiert sich diese Neufassung am Wortlaut der neuen Fassung des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/58/EG. Insbesondere wurde der Begriff „Websites“ wört- lich aus der Richtlinie übernommen. Unter „Website“ ist dabei die gesamte Internetprä- senz eines Anbieters zu verstehen, die aus einer Vielzahl einzelner Internetseiten beste- hen kann. Erfasst werden nicht nur „klassische“ Internetpräsenzen, sondern auch Ange- bote im „mobilen“ Internet oder Angebote in Verkaufsportalen, in denen zum Beispiel „Apps“ für Smartphones vertrieben werden. 5 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom- munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). 6 ) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbe- zogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver- ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11). 7 ) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimm- te rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Ge- schäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr“, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). - 41 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 4 UWG) § 8 Absatz 4 UWG enthält bereits eine Bestimmung, um der missbräuchlichen Geltend- machung von Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen vorzubeugen. Die Vor- schrift wurde durch die UWG-Novelle 1986 als § 13 Absatz 5 UWG a. F. in das UWG ein- geführt und bei der UWG-Reform 2004 inhaltlich unverändert in das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb übernommen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung den Zweck, „Missbräuchen bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch Verbände und Mitbewerber dadurch zu begegnen, dass die Klagebefugnis und damit auch die Abmahnbefugnis in bestimmten Fällen verneint wird“ (Bundestagsdrucksache 10/5771, S. 22). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Wettbe- werbsverstößen ist danach unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es wird aus der Praxis immer wieder berichtet, dass die Regelung in ihrer bisherigen Form keine ausreichende Wirkung entfalte. Sehr viele der missbräuchlich Abgemahnten gäben die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlten die geforderten Rechtsan- waltskosten, da sie die noch höheren Kosten einer anwaltlichen Beratung oder eines Pro- zesses fürchteten. Nach der geltenden Rechtslage können Abgemahnte ihre Aufwendun- gen für Rechtsanwaltskosten im Regelfall nur verlangen, wenn sie in einem Prozess ob- siegen. Die Durchsetzung im Wege deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche ist an strenge Voraussetzungen gebunden und daher mit einem nicht unerheblichen Prozessri- siko behaftet. Zu Satz 2 Mit einem dem geltenden § 8 Absatz 4 UWG anzufügenden Satz 2 soll zugunsten des missbräuchlich Abgemahnten ein Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen geschaffen werden, auch wenn es nicht zu einem Prozess kommt. Der Anspruch in Satz 2 entspricht dem Umfang nach dem Aufwendungsersatzan- spruch des berechtigt Abmahnenden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Damit sollen Ab- gemahnte ermuntert werden, bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnung an- waltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So soll mehr Waffengleichheit zwischen Abmah- nendem und Abgemahnten hergestellt werden. Nach verschiedenen Berichten aus der Praxis geht die Initiative für missbräuchliche Abmahnungen häufig von Rechtsanwälten selbst aus, die ihrerseits von ihren Mandanten kein Honorar verlangen, wenn dieses nicht als Aufwendungsersatz von dem Abgemahnten erstattet wird. In diesem Fall trifft den Abmahnenden kein Kostenrisiko, solange er es nicht auf einen Prozess ankommen lässt. Mit der Einführung des Gegenanspruchs auf Aufwendungsersatz entsteht bei missbräuch- lichen Abmahnungen für den Abmahnenden ein Kostenrisiko, das das wirtschaftliche Inte- resse an missbräuchlichen Abmahnungen erheblich senkt. Für die Neuregelung gibt es ein zivilprozessrechtliches Vorbild. Wenn sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt er- weist oder die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Absatz 2 oder § 942 Absatz 3 ZPO aufgehoben wird, ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der an- geordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollzie- hung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Dabei geht dieser An- spruch auf Schadensersatz weiter als die Neuregelung, die nur einen Aufwendungser- satzanspruch vorsieht. Zu Satz 3 Satz 3 stellt klar, dass weitergehende Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Hand- lung, durch die Neuregelung unberührt bleiben. - 42 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Zu Nummer 3 (§ 12 Absatz 4 und 5 UWG) Zu Absatz 4 Mit der Neufassung von § 12 Absatz 4 UWG soll die bei der Geltendmachung der in § 8 Absatz 1 UWG genannten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Wettbe- werbsverstößen geltende Regelung zur Streitwertherabsetzung, für die neben der neu zu schaffenden Wertvorschrift des § 51 Absatz 2 und 3 GKG kein Raum mehr ist, aufgege- ben werden. An ihre Stelle soll eine den Regelungen in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 144 des Patentgesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 26 des Ge- brauchsmustergesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) entsprechende Regelung zur Streitwertbegünstigung treten. Nach der Neuregelung wird nicht der Streitwert gemin- dert, sondern das Gericht kann in einem Rechtsstreit anordnen, dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert zu erheben sind, wenn bei der Be- rechnung der Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährdet würde. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags dieser Partei. Folge dieser Anordnung ist auch, dass die Partei die Gebühren ihres Anwalts nur aus dem geringeren Streitwert zu entrichten hat und Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Auf die Kostentragungspflicht der Gegenseite sowohl gegenüber ihrem Anwalt als auch gegen- über dem Gericht hat die Anordnung keine Auswirkung. Im Fall des Obsiegens der be- günstigten Partei kann deren Anwalt von der Gegenseite die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen. Die vorgeschlagene Neuregelung des § 12 Absatz 4 UWG gehört – wie auch die genann- ten vergleichbaren Regelungen in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes – sys- tematisch nicht in das Kostenrecht, weil sie Regelungen über die Kostenerstattungspflicht enthält, die grundsätzlich im Verfahrensrecht zu treffen sind. Die Regelung tritt neben die Neufassung des § 51 GKG, die für die Streitwertbemessung auf die wirtschaftliche Bedeu- tung der Sache für den Kläger bzw. den Beklagten abstellt. Diese kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen. Der neue § 12 Absatz 4 UWG wird nur dann zur Anwendung kommen, wenn trotz der Wertvorschrift des § 51 GKG im Einzelfall ein sehr hoher Streit- wert festgesetzt wird. Eine ähnliche Regelung war durch das Gesetz vom 21. Juli 1965 (BGBl. I S. 625) als § 23a in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführt worden. Nachdem durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) § 23a UWG in § 23b UWG umbenannt und gleichzeitig in einem neuen § 23a UWG (heute § 12 Absatz 4 UWG) die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung geschaffen worden war, wurde die Vorschrift des § 23b UWG im Rahmen der UWG-Reform 2004 mangels nennenswerten eigenständigen Anwen- dungsbereichs wieder gestrichen. Die Einführung einer neuen Wertvorschrift im GKG (vgl. die Begründung zu Artikel 10 Nummer 3, § 51 GKG) legt es jedoch nahe, die heutige Re- gelung des § 12 Absatz 4 UWG zur allgemeinen Herabsetzung des Streitwerts zugunsten einer besonderen Regelung zur Streitwertbegünstigung aufzugeben. Denn nach der neu- en Wertvorschrift im GKG ist bei der allgemeinen Streitwertbestimmung (bzw. bei der all- gemeinen Bestimmung des Gegenstandswerts, die bei außergerichtlichen Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des § 23 Absatz 1 RVG vorzunehmen ist) schon ausreichend berücksichtigt, dass die Bedeutung der Sache für den Beklagten (bzw. den Abgemahnten) geringer zu bewerten sein kann als für den Kläger (bzw. den Abmahnenden). Neben dieser die beiderseitige Interessenlage bereits allgemein berück- sichtigenden Wertregel bedarf es keiner weiteren Vorschrift für eine allgemeine Streit- wertherabsetzung, die für beide Parteien zu einer nochmaligen Einschränkung der Zah- lungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren und zur eingeschränkten Kostenerstat- tungspflicht führen würde. Allerdings kann auch ein unter Berücksichtigung der beidersei- tigen Interessen gemäß § 51 Absatz 3 GKG-E, § 23 Absatz 1 RVG bestimmter Streit- oder Gegenstandswert noch vergleichsweise hoch ausfallen. Treffen in einem solchen Fall wirtschaftlich unterschiedlich starke Parteien wie etwa ein Großunternehmen auf der - 43 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr einen und ein kleiner Einzelhändler auf der anderen Seite aufeinander, kann sich daraus ein Ungleichgewicht in dem Sinne ergeben, dass die Belastung der schwächeren Partei mit Kosten nach dem vollen Streit- oder Gegenstandswert deren wirtschaftliche Lage er- heblich gefährden würde. Diese besondere Situation erfordert aber nur eine Härterege- lung, die zugunsten der schwächeren Partei eingreift. Bei der in dem Gesetzentwurf vor- geschlagenen Neufassung des § 12 Absatz 4 UWG ist dies berücksichtigt. Denn die Streitwertbegünstigung kann jeweils nur von einer wirtschaftlich schwachen Partei in ei- nem gerichtlichen Verfahren beantragt werden. Vor allem wirken aber die Anordnungen, die das Gericht auf einen derartigen Antrag hin erlassen kann, nur zugunsten dieser Par- tei, während es im übrigen bei dem Streitwert bleibt, der nach der neuen eigenständigen Wertvorschrift des GKG bestimmt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 23b UWG a. F. entschieden, dass eine Streitwertbegünstigung wie in der Neuregelung verfassungskonform ist (BVerfG NJW-RR 1991, 1134). Die Angleichung der Kostenrisiken der Parteien liegt im Rahmen der Gestal- tungsfreiheit des Gesetzgebers. Zu Absatz 5 Absatz 5 sieht in Übereinstimmung mit den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes vor, dass der Antrag auf Streitwertbegünstigung auch zur Niederschrift vor der Geschäfts- stelle des Gerichts erfolgen kann. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen, es sei denn, dass der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Ge- richt heraufgesetzt wird. Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 2 UWG) In der bisher geltenden Fassung enthält § 14 UWG für Mitbewerber zwei mögliche Ge- richtsstände für Klagen aufgrund des UWG: Nach Absatz 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Ferner ist nach Ab- satz 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Findet die Verletzungshand- lung zum Beispiel im Internet statt, indem ein Händler sein nicht den Vorgaben des Tele- mediengesetzes entsprechendes Impressum auf seiner Website veröffentlicht, ist für ei- nen Mitbewerber für den Wettbewerbsverstoß bei jedem Landgericht im Bundesgebiet ein Gerichtsstand eröffnet, da von überall auf das Internet zugegriffen werden kann. Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese Möglichkeit des forum shopping nach zahlreichen Berichten aus der Praxis ausgenutzt. Der „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Absatz 2 UWG wird in der Praxis zum Regelfall, während der Gerichtsstand am Sitz des Beklagten (§ 14 Absatz 1 UWG) nur noch eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfü- gung werden oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweilige Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen An- tragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antrags- gegners liegen, da sie hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund der Entfernung keinen Widerspruch mit der Folge einer mündlichen Verhandlung (§ 924 ZPO) einlegt. Durch die- se Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers verschiebt sich die von der Zivilprozessordnung grundsätzlich vorgesehene Waffengleichheit erheblich zu Gunsten des Klägers. Die all- gemeinen Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff. ZPO stellen einen Ausgleich dafür da, dass sich der Beklagte auf eine Klage einlassen muss und der Kläger Zeitpunkt, Art und Um- fang des Klagegegenstands bestimmen kann. Im Gegenzug soll der Beklagte den Vorteil haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz - 44 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr hat, und dass sich der Kläger an ein auswärtiges, ihm nicht vertrautes Gericht begeben muss. Zur Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien ist daher die vorgesehene Neu- regelung geboten. Sie sieht vor, dass der Gerichtsstand des Handlungsorts nur in Aus- nahmefällen eröffnet ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selb- ständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Abgesehen von diesem Aus- nahmefall sind Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen dann regelmäßig bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte bzw. Antragsgegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. Die Regelung ist nicht gänzlich neu. Bereits nach geltendem Recht können manche Kläger (bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte Verbrau- cherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ih- re Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht am Ort der Verletzungshandlung gel- tend machen, sondern müssen den Verletzer an seinem Sitz verklagen. Es ist nicht zu be- fürchten, dass es durch die Einführung derselben Regelung für klagende Mitbewerber zu Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung kommt, da auf Wettbewerbsverfahren speziali- sierte Gerichte seltener angerufen werden. Für zivilrechtliche Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind die Landgerichte ausschließlich sach- lich zuständig (§ 13 Absatz 1 UWG). Innerhalb der Landgerichte ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen eröffnet (§§ 94, 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfas- sungsgesetzes). Dadurch kommt es zu einer hinreichenden Konzentration von Wettbe- werbsverfahren, die eine hohe Qualität der Rechtsprechung gewährleistet. Darüber hin- aus können die Landesregierungen nach § 13 Absatz 2 UWG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte für Wettbewerbs- streitsachen zuständig ist. Zu Nummer 5 (§ 20 UWG) Unlauteres Verhalten im Wettbewerb begründet nach dem geltenden Recht unter ande- rem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche. Auch uner- laubte Telefonwerbung gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 UWG kann solche Ansprü- che unter den in den §§ 8 ff. genannten Voraussetzungen auslösen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) wurde für den Fall unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG, das heißt für den Fall der unerlaubten Telefonwerbung ohne Einsatz automatischer Anrufmaschinen, zusätzlich zu diesen Möglichkeiten der zivilrechtlichen Sanktionierung, die bereits zuvor bestanden hatten, der Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG ein- geführt. Dieser Tatbestand kann im Einzelfall von den anrufenden Mitarbeitern eines Call- Centers oder von den Betreibern eines Call-Centers, die den Mitarbeitern des Call- Centers den Auftrag zu solchen Anrufen gegeben haben, oder von den Auftraggebern ei- nes Call-Centers, in deren Namen telefonisch geworben wird, erfüllt werden (vgl. Bundes- tagsdrucksache 16/10734, S. 13, rechte Spalte). Nach der Neuregelung sollen auch nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unerlaubte Wer- beanrufe, das heißt solche Anrufe, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgen, mit einer Geldbuße geahndet werden können. Außerdem soll die Bußgeldober- grenze bei beiden Formen unerlaubter Telefonwerbung, das heißt sowohl nach § 7 Ab- satz 2 Nummer 2 UWG als auch nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG, 300 000 Euro be- tragen. Zu Buchstabe a Die gegenwärtige Bußgeldregelung in § 20 UWG erfasst keine Werbeanrufe, die unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG) erfolgen, - 45 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr sondern ist auf normale Anrufe durch natürliche Personen beschränkt. Nach dem bereits oben in Bezug genommenen Bericht des Bundesministeriums der Justiz betrifft allerdings etwa ein Drittel des Beschwerdeaufkommens Anrufe unter Verwendung von automati- schen Anrufmaschinen. Folglich greift die gegenwärtige Bußgeldregelung zu kurz. Es be- steht insoweit eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke soll dadurch beseitigt werden, dass Werbeanrufe, die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unzulässig sind, in den Buß- geldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG einbezogen werden. Die Bundesnetzagentur kann in Zukunft bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG gemäß der neuen Fassung des § 20 Absatz 2 UWG Geldbußen in Höhe von bis zu 300 000 Euro verhängen. Die vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen flankiert sinnvoll die bereits jetzt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 TKG bestehenden Befugnisse der Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG. Danach kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr auferlegten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Sie kann außerdem unter den in den betreffenden Vorschriften jeweils genannten Voraussetzungen nach § 67 Absatz 1 Satz 4 TKG rechtswidrig genutzte Nummern entziehen, nach § 67 Absatz 1 Satz 5 TKG die Abschaltung der Rufnummer anordnen und nach § 67 Absatz 1 Satz 6 TKG Rechnungslegungsverbote aussprechen. Nach § 20 Absatz 3 UWG, dessen Wortlaut unverändert bleiben soll, ist die Bundesnetz- agentur für die Verfolgung der in § 20 UWG genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig. Darunter fällt nach dem Entwurf auch die mit der Neufassung des § 20 Absatz 1 UWG vorgesehene bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gemäß 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG. Die vorgesehene Zuweisung der bußgeldrechtlichen Verfolgung auch der Fälle eines Ver- stoßes gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundesnetzagentur erscheint aus den nachfolgend genannten Gründen sinnvoll. Die Verfolgung unerlaubter Werbeanrufe, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgen, weist deutliche Parallelen zur Verfolgung solcher unerlaubten Anrufe auf, die ohne Einsatz einer solchen Maschine er- folgen. Die Zuweisung auch der Fälle des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundes- netzagentur dürfte daher zur Herausbildung einer einheitlichen Verfolgungspraxis beitra- gen. Die Bundesnetzagentur hat außerdem bei der Verfolgung von Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG inzwischen wichtige Erfahrungen gesammelt und eine erhebli- che Routine herausgebildet. Hat sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei beson- deren Vertriebsformen am 4. August 2009 bis zum Juni 2010 lediglich neun Bußgeldbe- scheide wegen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG unerlaubter Telefonwerbung erlassen, ist die Zahl dieser Bußgeldbescheide inzwischen auf ca. 80 gestiegen (Stand: 8. Novem- ber 2011). Für die Zuweisung der bußgeldrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundesnetzagentur spricht darüber hinaus, dass die Bundesnetzagentur die oben dargestellten Befugnisse gemäß § 67 TKG hat, die sich im Übrigen auch auf Fälle unerlaubter E-Mail-Werbung und unerlaubter Telefax-Werbung beziehen und von denen sie bereits jetzt regelmäßig Gebrauch macht. Zu Buchstabe b Führt ein Mitarbeiter eines Call-Centers unerlaubte Werbeanrufe im Sinne des § 7 Ab- satz 2 Nummer 2 UWG durch, so handelt er gemäß § 20 Absatz 1 UWG ordnungswidrig. Dies soll nach der vorgesehenen Neufassung des § 20 Absatz 1 UWG in Zukunft auch für die Durchführung unerlaubter Werbeanrufe im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG gelten (siehe vorstehend zu Buchstabe a). Ob im Falle mehrerer solcher Anrufe nur eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten des Anrufers vorliegen, beurteilt sich danach, ob sich sein Verhalten als eine einzige Hand- - 46 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr lung oder als mehrere Handlungen darstellt. In der Regel ist jeder Anruf, der den Tatbe- stand verwirklicht, als eigenständige Handlung und damit als selbstständige Tat anzuse- hen. Eigenständige Handlungen können nach den Umständen des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Täter den Tatbestand in einem engen zeitlich-räumlichen Zusam- menhang wiederholt gleichartig verwirklicht. Für jede der zueinander in Tatmehrheit ste- henden Taten kann eine gesonderte Geldbuße festgesetzt werden (§ 20 OWiG). Erteilt der Betreiber eines Call-Centers seinen Mitarbeitern den Auftrag zur Durchführung einer Vielzahl unerlaubter Werbeanrufe, stellt dies hingegen in der Regel nur eine Hand- lung dar. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter des werbenden Unternehmens ein Call- Center im Rahmen einer Werbekampagne mit der Durchführung einer Vielzahl unerlaub- ter Werbeanrufe beauftragt. In diesen Fällen liegt trotz der Vielzahl von Einzelanrufen daher in der Regel nur eine ein- zige Ordnungswidrigkeit des Betreibers des Call-Centers oder des Auftraggebers des Call-Centers vor, wegen derer gegen ihn nur eine einzige Geldbuße verhängt werden kann (§ 1 Absatz 1, § 19 Absatz 1 OWiG). Vor diesem Hintergrund erscheint der Höchst- betrag von 50 000 Euro, der gegenwärtig gemäß § 20 Absatz 2 UWG für eine Ordnungs- widrigkeit nach § 20 Absatz 1 UWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG als Geldbuße verhängt werden kann, als unzureichend. Die Bundesnetzagentur hat berichtet, dass einzelne Kampagnen, die Gegenstand ihrer Tätigkeit bei der Verfolgung unerlaubter Werbeanrufe sind, sich teils auf eine sehr hohe Zahl einzelner unerlaubter Werbeanrufe beziehen. Um dem Unrechtsgehalt von Aufträgen, die eine Serie einzelner unerlaubter Anrufe aus- lösen, ausreichend Rechnung zu tragen, soll der Höchstbetrag der Geldbuße, die in § 20 Absatz 2 UWG für Verstöße gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG vorgesehen ist, auf 300 000 Euro, also auf den sechsfachen Betrag, angehoben werden. Die gleiche Obergrenze soll für die im vorliegenden Entwurf in Abweichung zur bisherigen Rechtslage vorgesehene bußgeldrechtliche Ahndung von nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unerlaubten Werbeanrufen gelten. Der Anreiz für Unternehmen, den Umfang ihrer Kampagnen zu vergrößern und so ledig- lich das ökonomische Risiko einer einzelnen Geldbuße einzugehen, wird verringert, wenn die einzelne Geldbuße in Zukunft bis zu 300 000 Euro statt wie bisher lediglich bis zu 50 000 Euro betragen kann. Zu Artikel 8 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG) Durch Artikel 4 sollen die Änderungen in § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- bewerb auch auf die Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz erstreckt wer- den. Zu Artikel 9 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG) Mit der Neufassung des § 97a UrhG wird wegen der Einführung einer Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitigkeiten im GKG die bisher in Absatz 2 geregelte Begren- zung des Aufwendungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen aufgehoben. Der bisherige Aufwendungsersatzanspruch für berechtigte Abmahnungen aus Absatz 1 Satz 2 wird – mit einer auf der Neuregelung in Absatz 2 beruhenden Ergänzung – beibe- halten, aber nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt. Außerdem wird im neuen Absatz 3 Satz 2 zur Klarstellung und Erleichterung der Rechtsanwendung auf die neue Regelung in § 49 GKG verwiesen. § 49 GKG gilt nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend, weil es sich bei der Abmahnung um ein außergerichtliches Institut handelt. - 47 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Im Interesse besserer Transparenz soll nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 bei Ab- mahnungen durch Bevollmächtigte die Regelung des § 174 BGB hinsichtlich des Erfor- dernisses einer Vollmachtsvorlage entsprechend Anwendung finden. Mit dem neuen Absatz 2 werden Abmahnende, die als Bevollmächtigte des Verletzten handeln, gleichfalls zur Verbesserung der Transparenz verpflichtet, im Abmahnschreiben Namen oder Firma des Verletzten anzugeben. Bei mit der Abmahnung geltend gemach- ten Zahlungsansprüchen ist anzugeben, inwieweit es sich dabei um Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche handelt. Wenn in der Abmahnung auch zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung aufgefordert wird, muss angegeben werden, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist unwirk- sam. Gibt ein Verletzer aufgrund einer solchen unwirksamen Abmahnung eine Unterlas- sungserklärung ab, ist diese gleichfalls unwirksam. Diese neue Regelung verfolgt den Zweck, dem Empfänger der Abmahnung – in der Regel handelt es sich um Privatperso- nen – deutlich zu machen, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich gel- tend gemachte Zahlungsansprüche errechnen und welche Verpflichtung ggf. von ihm be- gehrt wird. Er soll hierdurch besser erkennen können, ob die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht. Diese inhaltlichen Anforderungen an die Abmahnung sind für Verletzte und ih- re Bevollmächtigten, die seriös arbeiten, bereits unter dem geltenden Recht gute Praxis. Um sicherzustellen, dass künftig alle Abmahnungen den inhaltlichen Anforderungen nach dem neuen Absatz 2 entsprechen und die Empfänger der Abmahnungen vor übereilt – etwa aus Angst und Unkenntnis – abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen mit Straf- drohungen zu bewahren, sollen Abmahnungen, deren Inhalt nicht dem neuen Absatz 2 entspricht, unwirksam sein. Dasselbe soll zum Schutz der Abgemahnten auch für Unter- lassungserklärungen gelten, die diese aufgrund einer unwirksamen Abmahnung abgeben. Für unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen enthält Absatz 4 einen Gegenan- spruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung. Wie auch bei missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können diese Aufwendungen des Abgemahnten bisher nur als Schadensersatzanspruch nach allgemei- nem Deliktsrecht mit entsprechend schwieriger Beweisführung und erheblichem Prozess- risiko geltend gemacht werden. Der Gegenanspruch bei unberechtigten oder unwirksa- men urheberrechtlichen Abmahnungen stärkt hier die Waffengleichheit zwischen dem Abmahnenden und einem Abgemahnten. Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des GKG) Die Änderung ist eine Folge der durch Artikel 10 Nummer 2 und 3 neu gefassten §§ 49 und 51 GKG. Zu Nummer 2 (§ 49 GKG) Mit dem neuen § 49 GKG wird eine eigenständige Wertvorschrift für bestimmte Urheber- rechtsstreitsachen eingeführt. Die Wertgebühren, die im gerichtlichen Verfahren sowohl von den Gerichten als auch von den Rechtsanwälten zu erheben sind, richten sich derzeit nach dem Zuständigkeits- streitwert (§ 48 Absatz 1 GKG, § 23 Absatz 1 Satz 1 RVG). Dieser ist nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit der neu einzuführenden eigenen Streitwertvorschrift in § 49 GKG wird ein Streitwert von 1 000 Euro für den Unterlassungs- oder Beseiti- gungsanspruch vorgeschlagen, also ein Streitwert im unteren Bereich der Gebührentabel- le. Dieser wird zu einer deutlichen Gebührenreduzierung führen. Die vorgeschlagene Wertvorschrift gilt – wie derzeit der Zuständigkeitsstreitwert im gerichtlichen Verfahren – sowohl für die Gerichte als auch für die Anwälte. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren wird - 48 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr die neue Wertvorschrift auch für die vorgerichtliche Tätigkeit gelten (§ 23 Absatz 1 Satz 3 RVG), also beispielsweise für die Abmahnung. Wird neben dem Unterlassungs- oder Be- seitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist dessen Wert hin- zuzurechnen. Der Streitwert in Höhe von 1 000 Euro für den Unterlassungs- oder Beseitigungsan- spruch wird vorgeschrieben, wenn der Rechtsinhaber Urheberrechtsverletzungen gegen- über Privatpersonen verfolgt, die dem Rechtsinhaber gegenüber noch nicht bereits wegen eines urheberrechtlichen Anspruchs zur Unterlassung verpflichtet sind. In dieser Fallkon- stellation kann davon ausgegangen werden, dass aus der Perspektive des Verletzers der für sich selbst erstrebte wirtschaftliche Vorteil eher gering erscheint. Jedenfalls dann, wenn der Verletzer umgehend eine Unterlassungserklärung abgibt, stellt sich auch für den in seinen Rechten verletzten Rechtsinhaber die Verletzung als weniger gravierend dar als bei wiederholten Verletzungen. In den allermeisten Fällen der von Privatpersonen im digi- talen oder analogen Umfeld begangenen Urheberrechtsverletzungen ist dieser Streitwert angemessen, ohne dass damit eine Aussage über den unbestrittenen Unwert von Urhe- berrechtsverletzungen an sich getroffen wird. Jedoch ist aufgrund der Öffnungsklausel in Absatz 1, 2. Halbsatz ein Abweichen vom Streitwert von 1 000 Euro nach oben oder un- ten möglich. Mit den klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen des neuen § 49 Absatz 1 Nummern 1 und 2 GKG werden die Probleme vermieden, die sich aus den Anwendungsvorausset- zungen („einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“) im geltenden § 97a Absatz 2 UrhG ergeben. Muss bislang die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG auf den Einzelfall unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erst geprüft werden, steht die grundsätzliche Anwendbarkeit des neuen § 49 Absatz 1 GKG im Einzelfall auf- grund der nun klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmale in § 49 Absatz 1 Nummern 1 und 2 GKG fest. Wenn dann in besonderen Ausnahmefällen vom Streitwert in Höhe von 1 000 Euro abgewichen werden soll, bedarf es einer Darlegung, weshalb der Ansatz eines Wer- tes von 1 000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden „besonderen Umständen des Ein- zelfalles“ kann auch eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abwei- chende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören. Vergleichbare Regelungen, die das Abweichen von einem bestimmten Wert zulassen, wenn dieser nach den beson- deren Umständen des Einzelfalles unbillig ist, finden sich in den §§ 44 Absatz 3, 45 Ab- satz 3, 47 Absatz 2, 48 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 3 und 51 Absatz 3 FamGKG. Privatpersonen werden heute in einem Abmahnschreiben ausdrücklich weitere hohe Fol- gekosten angedroht, wenn sie die mit Abmahnungen vorgelegten „Vergleichsangebote“ hinsichtlich der zu erstattenden Kosten nicht annehmen. Sie stehen daher oft vor der Wahl, diese Vergleichsangebote mit tatsächlich immer noch recht hohen Kosten anzu- nehmen oder das für sie nicht abschätzbare Risiko noch weit darüber liegender Kosten für den Fall einer gerichtlichen Klärung einzugehen. Hier hilft die neue Regelung, denn Pri- vatpersonen werden eher selbst erkennen können, ob die Kostenbegrenzung in ihrem Fall anzuwenden ist oder nicht. Der Ansatz entspricht den ebenfalls mit diesem Gesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Beseitigung von Missständen bei UWG-bezogenen Abmahnungen. Dort wird darauf ver- wiesen, dass gerade für die überwiegend betroffenen Kleinunternehmer und Existenz- gründer die Erstattungen der Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung mit mehreren Hundert Euro eine große, teilweise existenzbedrohende Belastung darstellen. Die Situation ist für Privatpersonen bei Abmahnungen wegen urhe- berrechtlichen Verstößen im Internet nicht anders. Die Regelung stellt darauf ab, dass der Rechtsverletzer eine natürliche Person ist, die ur- heberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. - 49 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Die Verpflichtung einer Privatperson zur Unterlassung kann sich aus einer gegenüber dem Rechtsinhaber zuvor im Rahmen einer anderen Urheberrechtsverfolgung abgegebe- nen Unterlassungserklärung ergeben. Diese kann entweder außergerichtlich oder auf- grund eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben worden sein. In jedem Fall ist ihr Vorlie- gen für den Rechtsinhaber einfach nachweisbar. Die vorgeschlagene Privilegierung soll damit nicht denjenigen zugute kommen, die wiederholt Urheberrechtsverletzungen be- gangen haben. Ausgehend von einem Streitwert von 1 000 Euro hätte der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren als Verfahrens- und Termingebühr insgesamt Gebühren in Höhe von 212,50 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu beanspruchen. Für die Abmahnung wird sich die Anwaltsgebühr bei Anwendung eines 1,3-fachen Gebührensat- zes, der aber in Routinefällen zu hoch gegriffen sein dürfte, auf 110,50 Euro belaufen. Hinzu kommen auch hier die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von 155,30 Euro, den ein Rechtsanwalt für die außergerichtliche Geltend- machung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs verlangen kann. Die vom Bundesministerium der Justiz im Entwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgeschlagenen Gebührenanpassungen im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung würden dazu führen, dass die Anwaltsgebühr nach dem 1,3-fachen Gebührensatz 97,50 Euro be- tragen würde und dass sich das Honorar einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 139,23 Euro belaufen würde. Zu Nummer 3 (§ 51 GKG) Für Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll eine eigenständige Wertvorschrift in das Gerichtskostengesetz eingeführt werden. Diese Vorschrift ist nur für die Kosten von Bedeutung. Als Standort bietet sich § 51 GKG an, der bereits Wertregelungen bezüglich der Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts- schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 13 GKG und der Streitsachen nach dem Pa- tentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmuster- gesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz enthält. Zu Absatz 1 Der bisherige Absatz 1 soll inhaltlich unverändert übernommen werden. Der Anwen- dungsbereich soll – in Abgrenzung von den neuen Absätzen 2 und 3 – klarer umschrieben werden. Er soll die Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken- gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sorten- schutzgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 14 GKG) und die Streitverfahren nach diesen Geset- zen erfassen. In diesen Verfahren soll der Streitwert weiterhin nach billigem Ermessen zu bestimmen sein. Zu Absatz 2 und Absatz 3 In Absatz 2 und 3 soll eine eigenständige Wertvorschrift für Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführt werden. Diese Wertrege- lung ist gemäß § 23 Absatz 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maß- gebend. In vielen lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten werden von abmahnenden Rechtsanwälten Gegenstandswerte festgelegt, die zu Gebühren führen, die von den Abgemahnten als un- gerecht hoch empfunden werden und diese teilweise empfindlich treffen. Bisher erfolgt die Festsetzung des Streitwerts nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 12 Absatz 4 UWG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich die Anwendbarkeit von § 3 ZPO aus § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG. Das in § 3 ZPO vorgesehene „freie Ermes- sen“ lässt dabei einen großen Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Werte. Die - 50 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Ermittlung der Gegenstands- bzw. Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen in nichtver- mögensrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich schwierig. Dies gilt umso mehr bei Wettbewerbsverstößen, bei denen ein wirtschaftlicher Nachteil eines Mitbewerbers meist nicht messbar ist. Mit der vorgeschlagenen eigenständigen Wertvorschrift im Gerichtskostengesetz werden strengere Maßstäbe an die Festsetzung des Streitwerts im konkreten Fall gelegt. Der Streitwert soll sich nach der Bedeutung der Sache bestimmen, wie sie sich aus dem An- trag des Klägers für ihn ergibt. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, das in der übrigen Zivilgerichtsbarkeit gemeinhin als maßgebend für den Streitwert angesehen wird. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen. Durch das Abstellen auf die Bedeutung der Sache gemäß dem klägerischen Antrag soll verhindert werden, dass bei der Festsetzung des Streitwerts Umstände einfließen, die über das konkrete Klagebegehren hinausgehen. Eine gewisse Freiheit bei der Ermittlung des Streitwerts wird dadurch gewahrt, dass dieser wie in § 3 ZPO nach Ermessen zu bestimmen ist. Hat die Sache für den Beklagten geringere Bedeutung als für den Kläger, ist dies wertmindernd zu berücksichtigen. Durch die Vor- schrift soll ein Interessensausgleich möglich werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger und den Beklagten stark variiert. Die Bedeutung der Sache für den Beklagten lässt einen Rückschluss auf die Verletzungsintensität und die Gefährdung des Klägers zu und soll als Bewertungsfaktor einer eventuell davon abweichenden höheren Bedeutung auf Klägerseite regulierend gegenüber gestellt werden. Im Rahmen der Ermessensaus- übung ist aus den unterschiedlichen Bewertungen der konkrete Streitwert zu ermitteln. Ein Streitwert von 1 000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine ge- nügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert ist als starre Größe einer Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des Falles nicht zugänglich. Er wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG au- ßerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird. Die Neuregelung hat in § 52 Absatz 1 GKG über die Streitwertbestimmung in Verfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten ein Vorbild. Diese Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung in der Praxis in vie- len Fällen zu einer deutlichen Herabsetzung der Streit- und Gegenstandswerte führen wird. Dadurch wird der finanzielle Anreiz für Abmahnungen verringert, der der Hauptgrund für die bestehenden Missstände in diesem Bereich ist. Zu Absatz 4 Mit Absatz 4 soll erreicht werden, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Vergleich zum Hauptsacheverfahren grundsätzlich niedrigere Werte festgelegt werden. Dies entspricht überwiegend der gängigen Praxis bei der Anwendung von § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG. Es erscheint sachgerecht, diese Praxis für den Bereich des Wettbe- werbsrechts ausdrücklich zu regeln, da sich bereits der Wert für das Hauptsacheverfahren nach Ermessen bestimmt. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sie grundsätzlich unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache eine Ermäßigung des Wertes vorschreibt, in begründeten Einzelfällen aber auch eine Annäherung an den Wert der Hauptsache zulässt. Zu Absatz 5 Ergänzt wird die Wertvorschrift des Gerichtskostengesetzes durch die Möglichkeit einer Anordnung über die Zahlung der Gerichts- und Anwaltsgebühren und die Erstattung der - 51 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr gegnerischen Anwaltskosten nach einem reduzierten Streitwert (Streitwertbegünstigung) in § 12 Absatz 4 UWG-E. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Im neuen Absatz 5 des § 51 GKG wird durch den Hinweis auf § 12 Absatz 4 UWG-E klargestellt, dass die Streitwertbegünstigung anzuwenden ist. Zu Nummer 4 (§ 53 GKG) Die nunmehr eigenständige Wertregelung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in § 51 Absatz 4 GKG macht eine Einschränkung der allgemeinen Wertbestimmung für Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstwei- ligen Verfügung in § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG erforderlich. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. - 52 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Berechnung der Änderung des Erfüllungsaufwands durch die Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten Vorgabe Fälle pro Jahr Zeitaufwand pro Fall in Stunden Zeitaufwand pro Jahr in Stunden Lohnkosten pro Stunde Sach- und Zusatzkosten pro Fall Kosten pro Jahr davon Infor- mations- pflichten der Wirtschaft, Kosten Wirtschaft Erfüllen des Textformerfordernisses für 30 000 Ge- winnspieldienstverträge (Arbeitsplätze: 600 000 Ar- beitsminuten / 100 000 Jahresarbeitsminuten = 6 Vollzeitarbeitsplätze, Sachkostenpauschale pro Platz 12 000 €) 30 000 0,25 7 500 19,00 € 1,80 € 196 500 € 196 500 € Belastung 7 500 196 500 € 196 500 € Bürger/Verbraucher Abschluss von Gewinnspieldienstverträgen (Schät- zung Bundesministerium der Justiz: Sinken von 40 000 auf 30 000) 10 000 1,00 10 000 0,00 € 500,00 € 5 000 000 € 0 € Entlastung 10 000 5 000 000 € Öffentliche Verwaltung Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung (Schätzung Bundesministerium der Justiz: Sinken von 50 000 auf 35 000) 15 000 1,00 15 000 25,30 € 13,15 € 576 750 € 0 € Entlastung 15 000 576 750 € Bußgeldverfahren einschließlich aller Erfassungstä- tigkeiten wegen unerlaubter Telefonwerbung mit au- tomatischen Anrufmaschinen (Schätzung Bundes- ministerium der Justiz: 35 000 Beschwerden pro Jahr mit 400 Ordnungswidrigkeitsverfahren) 35 000 1,00 35 000 25,30 € 13,15 € 1 345 750 € 0 € Belastung 35 000 1 345 750 € A n la g e 1 Belastung/Entlastung gesamt 20 000 769 000 € Gesamtbelastung/-entlastung 17 500 -4 034 500 € 196 500 € - 53 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr 1. Zusätzliche Personalkosten Rahmenbedingungen Das Bundesministerium der Justiz schätzt, dass aufgrund der Gesetzesänderungen die Anzahl der Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung insgesamt von 50 000 auf 35 000 Beschwer- den pro Jahr sinken wird. 98972,61 Minuten Arbeitszeit einer Vollzeitkraft bei der Bundesnetzagentur laut Berechnungen des dortigen Referats Z 26 geschätzte geschätzt Arbeitsschritte Arbeitszeit in Minu- ten Fallzahl Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Arbeitszeitbedarf in Minuten insgesamt insgesamt Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Beschwerden erfassen 12 35 000 0 30% 70% 420 000 4,24 0 1,27 2,97 Ermittlungen durchführen 1 800 400 0 30% 70% 720 000 7,27 0 2,18 5,09 Beschwerden abschließen 5 35 000 0 30% 70% 175 000 1,77 0 0,53 1,24 Ordnungswidrigkeitsverfahren durchführen 1 920 400 53% 33% 14% 768 000 7,76 4,11 2,56 1,09 Gesamt in Minuten 2 083 000 21,05 4,11 6,55 10,39 Gesamt in Stunden 34 717 Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (II A 3-H1012-10/07/0001:004 v 01.05.2011) - Durchschnittsbezüge Spalte 2 Durchschnittsbezüge Dienstposten Produkt (€) Höherer Dienst 60 096 4,11 246 995 Gehobener Dienst 42 468 6,55 278 165 Mittlerer Dienst 33 983 10,39 353 083 Gesamtsumme zusätzliche Personalkosten 878 243 2. Zusätzliche Sachkosten Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (II A 3-H1012-10/07/0001:004 v. 01.05.2011) Kosten pro Arbeitsplatz (€) Anzahl der Dienst- posten Produkt (€) 12 365 € 21,05 260 283 A n la g e 2 Zzgl. Mittel für Programme der In- formationstechnik (nur einmalig) 200 000 Gesamtsumme zusätzliche Sachkosten 460 283 (260 283 jährlich, 200 000 einmalig) Gesamtsumme Zusatzkosten im ersten Jahr 1 338 527 Gesamtsumme Zusatzkosten ab dem zweiten Jahr 1 138 527 - 54 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Berechnung des Erfüllungsaufwands bei Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VOR Inkrafttreten des Gesetzes Vorgabe Fälle pro Jahr Zeitaufwand pro Fall in Stunden Zeitaufwand pro Jahr in Stunden Lohnkosten pro Stunde Sach- und Zu- satzkosten Kosten pro Jahr davon Informations- pflichten der Wirt- schaft, Kosten Wirtschaft 255 500 Onlineshops x 1,3 lauterkeitsrechtliche Abmahnungen = ca. 332 000 Abmahnungen Unterlassungserklärung oder Stellungnah- me zu lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen abgeben (95% der Abmahnungen) 315 000 1,00 315 000 27,70 € 2,50 € 9 513 000,00 € 0,00 € Anwaltliche Beratung und Vertretung vorge- richtlich (25% der Abmahnungen von eBay- Händlern: 25% von 147 000 = ca. 34 000), Streitwert im Durchschnitt 5 000 € 34 000 2,00 68 000 27,70 € 489,00 € 18 509 600,00 € 0,00 € Aufwandsersatz bei missbräuchlicher Ab- mahnung geltend machen (Der Gegenan- spruch soll auf Abmahner, die allein auf hohe Anwaltsgebühren abzielen, abschre- cken. Es wird davon ausgegangen, dass der Gegenanspruch tatsächlich sehr selten geltend gemacht werden wird.) 0 0,00 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bürger/Verbraucher Keine Vorgaben. Das Artikelgesetz behandelt ausschließlich lauterkeitsrechtliche Abmahnungen, für die der Bürger nicht Adressat sein kann. 0,00 € 0,00 € Öffentliche Verwaltung A n la g e 3 Keine Vorgaben. Abmahnungen erfolgen im vorgerichtlichen Verfahren ohne die Beteiligung der öffentli- chen Verwaltung. 0,00 € 0,00 € - 55 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Berechnung des Erfüllungsaufwands bei Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb NACH Inkrafttreten des Gesetzes Vorgabe Fälle pro Jahr Zeitaufwand pro Fall in Stunden Zeitaufwand pro Jahr in Stunden Lohnkosten pro Stunde Sach- und Zu- satzkosten Kosten pro Jahr davon Informations- pflichten der Wirt- schaft, Kosten Wirtschaft 255 500 Onlineshops x 1,3 lauterkeitsrechtliche Abmahnungen = ca. 332 000 Abmahnungen Unterlassungserklärung oder Stellungnahme zu lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen abgeben (95% der Abmahnungen) ANNAHME: Abmahnungen sinken um 50% 157 500 1,00 157 500 27,70 € 2,50 € 4 756 500,00 € 0,00 € Entlastung -157 500 -157 500 -4 756 500,00 € Anwaltliche Beratung/Vertretung vorgerichtlich (25% der Abmahnungen von eBay-Händlern: 25% von 147 000 = ca. 34 000), Streitwert im Durch- schnitt 5 000 € ANNAHME: Abmahnungen und Streitwert sinken um 50% 17 000 2,00 34 000 27,70 € 273,00 € 5 582 800,00 € 0,00 € Entlastung -17 000 -34 000 -216,00 € -12 926 800,00 € Aufwandsersatz bei missbräuchlicher Abmahnung geltend machen (Der Gegenanspruch soll auf Abmahner, die allein auf hohe Anwaltsgebühren abzielen, abschrecken. Es wird davon ausgegan- gen, dass der Gegenanspruch tatsächlich sehr selten geltend gemacht werden wird.) 0 0,00 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bürger/Verbraucher Keine Vorgaben. Das Artikelgesetz behandelt ausschließlich lauter- keitsrechtliche Abmahnungen, für die der Bürger nicht Adressat sein kann. 0,00 € 0,00 € Öffentliche Verwaltung A n la g e 4 Keine Vorgaben. Abmahnungen erfolgen im vorgerichtlichen Ver- fahren ohne die Beteiligung der öffentlichen Ver- waltung. 0,00 € 0,00 € - 56 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr Dokumentenname: GE Bekämpfung unseriöse Geschäftspraktiken Ersteller: Bundesministerium der Justiz Stand: 19.02.2013 14:02
28.07.2014 Datei PD
Zeichenfläche 1