Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
A. Problem und Ziel
Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab-
mahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bür-
ger.
Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl
sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße bege-
hen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zu-
mindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden eini-
ger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört.
Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den ge-
nannten Bereichen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beein-
trächtigen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung einiger unseriöser Geschäftspraktiken be-
stimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz so-
wie neue oder schärfere Sanktionen vor. Da die vorgeschlagenen Regeln darüber hinaus
inhaltlich ineinander greifen, wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und
Bürger gegen unseriöse Geschäftspraktiken hergestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Gegenstand der Neuregelungen im Bereich der Telefonwerbung sind lediglich die Rechts-
folgen bei entsprechenden Verstößen. Für die ganz überwiegende Mehrzahl der sich ge-
setzeskonform verhaltenden Unternehmen sind mit der Neuregelung also keine Kosten-
steigerungen verbunden.
Die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlaute-
ren Wettbewerb, dem Urheberrechtsgesetz und dem Unterlassungsklagengesetz dürften
zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Wirtschaft führen, sondern im Gegenteil dürf-
ten die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den un-
lauteren Wettbewerb die Gewerbetreibenden, insbesondere kleinere und mittlere Unter-
nehmen, um jährlich ca. 17,7 Millionen Euro entlasten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die im Rechtsdienstleistungsgesetz sowie im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Darle-
gungs- und Informationspflichten sind für seriös arbeitende Personen in diesen Bereichen
selbstverständlich. Daher begründet die Einführung von verschiedenen thematisch ab-
grenzbaren Pflichten für die seriösen Marktteilnehmer und damit für die große Mehrheit
der betroffenen Unternehmen keinen bürokratischen Mehraufwand und damit keinen Kos-
tenaufwand.
Das vorgesehene Textformerfordernis für Gewinnspieldiensteverträge dürfte zu einer Be-
lastung der Wirtschaft in Höhe von rund 197 000 Euro pro Jahr führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Pflicht, Informationen über den Widerruf der Registrierung und die fehlende
Registrierung registrierungspflichtiger Inkassounternehmen an die Gewerbebehörden zu
übermitteln, entsteht für die Registrierungsbehörden ein Erfüllungsaufwand, der sicher un-
ter 100 Fällen jährlich liegen wird. Dasselbe gilt für die erweiterten
Widerrufsmöglichkeiten. Aufgrund der geringen Häufigkeit sind hierdurch keine Mehr-
oder Minderkosten zu erwarten. Ebenso bestehen durch die im Bereich des Rechtsdienst-
leistungsrechts vorgeschlagenen erweiterten Möglichkeiten, Auflagen zu erlassen und bei
der Verletzung von Auflagen-, Melde- und Darlegungspflichten Bußgeldbescheide zu er-
lassen, keine erheblichen Mehr- oder Minderkosten, da die Zahl der betroffenen Fälle in-
sofern voraussichtlich unter 150 Fällen liegen wird.
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung
dürften bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahn, die mit der Verfolgung solcher Verstöße beauftragt ist, Sachausgaben von jähr-
lich rund 260 000 Euro sowie einmalig 200 000 Euro hinzukommen. Außerdem dürften
dort Personalmehrausgaben von jährlich etwa 880 000 Euro anfallen. Der Personalbedarf
wird voraussichtlich durch vier zusätzliche Stellen im höheren Dienst, 6,5 Stellen im ge-
hobenen Dienst und 10,5 Stellen im mittleren Dienst gedeckt.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan ausgeglichen werden.
Die übrigen vorgeschlagenen Rechtsänderungen dürften keinen Erfüllungsaufwand der
Verwaltung auslösen.
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F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zu-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn
sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten
Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsge-
genstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der
zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zin-
sen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird,
einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände
der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht wer-
den, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die
zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
den ist.
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6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden,
eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge
nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn
nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die ei-
ne Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerbli-
chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „oder Darlegungs-
und Informationspflichten nach § 11a“ eingefügt.
4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Meldung“ durch die Wörter „eine Meldung mit
dem Inhalt nach Satz 2“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5
Satz 1 zuwiderhandelt,
2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienst-
leistung erbringt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeich-
nung führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung er-
bringt oder
4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
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(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 19 Absatz 1 oder 2 zuständige Behörde.“
Artikel 2
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
§ 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) wird
wie folgt gefasst:
„§ 10
Datenübermittlung an die Gewerbebehörden
Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Registrierungsbehörde
hat die für die Schließung des Gewerbes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1. die Registrierung zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bestandskräftig aufgehoben
wurde oder die Registrierungsbehörde die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbe-
scheids angeordnet hat oder
2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Inkassodienstleistungen erbringt, ohne dass sie zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert wurde.“
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5
bis 7 angefügt:
„(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung
betreffen, regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, de-
ren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes) in der Regel höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze). Eine höhe-
re Erstattung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche
Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so hoch war, dass
eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre.
(6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunabhängig an dem durchschnittlich mit der je-
weiligen Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurichten. Dabei sollen pauschale
Höchstbeträge insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die
weiteren schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf
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der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zah-
lungsvereinbarung mit der Privatperson vorgesehen werden. Für die Vergütung, die bei
der Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder von mehr als 100 gleich-
artigen Forderungen erstattungsfähig ist, können besondere Regelungen vorgesehen
werden.
(7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach erlassene Rechtsverordnung gelten auch
für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung und der sonstigen Inkassokosten von Kammer-
rechtsbeiständen und Rechtsanwälten, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen.“
Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird
folgender § 43d eingefügt:
„§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine For-
derung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung fol-
gende Informationen klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegen-
stands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu
verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen be-
rechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, ei-
nen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der
erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden,
Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine
Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend
mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
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(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine
Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … (BGBl. I …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Regist-
rierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem
Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § … [einsetzen: nächs-
te bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
„§ …[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Werbung mit einer Nachricht,
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a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermit-
telt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in
der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen
diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Auf-
forderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hier-
für andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben
unberührt.“
3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskos-
ten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Die Anordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach die-
sem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder
soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten
dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von
dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Nie-
derschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spä-
ter durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist
der Gegner zu hören.“
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder
eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz
hat.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7
Absatz 1
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1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automati-
schen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung
wirbt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „dreihunderttausend“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit
einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, son-
dern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-
ansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten
ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die
abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
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Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund
einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlas-
sungserklärung unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht,
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskos-
tengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte
Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter ge-
hende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“.
2. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlas-
sungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung
zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbil-
lig.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseiti-
gungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.“
3. § 51 wird wie folgt gefasst:
- 12 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
„§ 51
Gewerblicher Rechtsschutz
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem
Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem
Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Er-
messen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu be-
stimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewer-
ten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des
Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist in-
soweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche ne-
beneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus Absatz 2
und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Ab-
satz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes,
§ 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Ge-
schmacksmustergesetzes) sind anzuwenden.“
4. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die
Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“ angefügt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 13 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab-
mahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen und Bür-
ger.
Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl
sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße bege-
hen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen oder zu-
mindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt sind. Dies hat das Rechtsempfinden eini-
ger Bürgerinnen und Bürger erheblich gestört.
Darüber hinaus besteht zwischen den erwähnten Praktiken ein inhaltlicher Zusammen-
hang. So beziehen sich unseriöse Inkassopraktiken in vielen Fällen auf Forderungen, die
während eines unerlaubten Werbeanrufs begründet worden sind. Nicht selten wird dabei
lediglich behauptet, dass eine Forderung durch einen telefonischen Vertragsschluss be-
gründet worden sei, während in Wirklichkeit kein Vertragsschluss vorliegt. In manchen
dieser Fälle ist entgegen der Behauptung des unseriösen Gewerbetreibenden nicht ein-
mal ein Telefonat geführt worden. Ebenso wie die Telefonwerbung ist auch das Abmahn-
wesen mit dem Inkassowesen inhaltlich verbunden, da auch die Geltendmachung oftmals
überhöhter Aufwendungsersatzansprüche aus oftmals missbräuchlichen Abmahnungen
mit unseriösen Inkassomethoden verknüpft werden kann. Da es sich beim Abmahnwesen
um eine einheitliche Regelungsmaterie handelt, erfasst der vorliegende Gesetzentwurf
sowohl wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Abmahnungen nach dem
Unterlassungsklagengesetz als auch urheberrechtliche Abmahnungen.
Die vorgesehenen Regeln zielen auf die Eindämmung unseriöser Praktiken in den ge-
nannten Bereichen, indem sie bestimmte Verbotstatbestände, die Verringerung finanziel-
ler Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen bei einigen unseri-
ösen Geschäftspraktiken vorsehen. Da sie darüber hinaus inhaltlich ineinander greifen,
wird ein deutlich verbesserter Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen unseriöse Ge-
schäftspraktiken hergestellt. Die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender sollen
durch die Regeln nicht beeinträchtigt werden.
Im Einzelnen werden mit den vorgeschlagenen Regeln die folgenden Ziele verfolgt:
1. Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Inkassomaßnahmen
Berechtigte Verbraucherbeschwerden über unseriöse Methoden einiger Inkassounter-
nehmen reißen nicht ab. Dies macht die steigende Anzahl der Beschwerden zu diesem
Thema deutlich, aber auch das Ergebnis einer nichtrepräsentativen Studie des Verbrau-
cherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv) und der Verbraucherzentralen der Länder, die
am 1. Dezember 2011 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde und fast 4 000 Beschwerden
von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu diesem Thema ausgewertet hat.
Die von den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhobenen Beschwerden betreffen ins-
besondere die Beitreibung nicht existierender Forderungen durch unseriöse Inkassoun-
ternehmen, die Wahl unangemessener Beitreibungsmethoden durch diese Unternehmen,
das Anschwellen von Bagatellforderungen durch die von den Unternehmen in Rechnung
gestellten, überhöhten Inkassokosten und eine verstärkte Tätigkeit von im Ausland nie-
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dergelassenen unseriösen Inkassounternehmen im Bundesgebiet, die hier weder gemel-
det noch vorübergehend registriert sind. Bevorzugte Opfergruppe sind dabei vor allem
solche Verbraucherinnen und Verbraucher, die Ziel telefonischer Werbeanrufe geworden
sind oder die im Internet in eine sogenannte Kostenfalle geraten sind.
Der Gesetzentwurf schlägt gezielte Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht vor, die
geeignet sind, diesen Missbrauch durch die „schwarzen Schafe“ der Inkassobranche zu
unterbinden, ohne die effektive und seriöse Beitreibung berechtigter Forderungen durch
den weit überwiegenden Teil der über 1 800 in der Bundesrepublik Deutschland registrier-
ten Inkassounternehmen zu erschweren. Die vorgeschlagenen Änderungen im Rechts-
dienstleistungsrecht dienen nicht nur dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
sondern auch dem Interesse der vielen seriös arbeitenden Inkassodienstleistenden.
2. Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Telefonwerbung
Die unzumutbare Belästigung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch unerbetene
Nachrichten hat sich insbesondere im Bereich der Telefonwerbung zu einem besonderen
Problem entwickelt.
Um diesem Problem entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämp-
fung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen erlassen (BGBl. 2009 I S. 2413), das am 4. August 2009 in
Kraft getreten ist. Zu den wesentlichen Regelungen dieses Gesetzes gehören insbeson-
dere erhöhte Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung in Werbeanrufe, die Be-
seitigung von Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Fernabsatz-
verträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über die Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen und die Einführung einer Geldbuße im Fall uner-
laubter, ohne die Verwendung einer automatischen Anrufmaschine erfolgender Werbean-
rufe.
Im oben genannten Gesetzgebungsverfahren haben die Fraktionen der CDU/CSU, der
SPD und der FDP die Bundesregierung darum gebeten, das Gesetz auf seine Wirkungen
zu überprüfen (Bundestagsdrucksache 16/12406, S. 9, rechte Spalte). Das Bundesminis-
terium der Justiz hat deshalb eine umfangreiche Umfrage zur Belästigung durch Werbe-
anrufe durchgeführt. Die Umfrage hat sich auf den Untersuchungszeitraum von Septem-
ber 2009 bis Juni 2010 bezogen. Das Bundesministerium der Justiz hat den Umfragebe-
richt mit Schreiben vom 23. Februar 2011 dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundes-
tags übersandt.
Ein wichtiges Ergebnis dieser Umfrage ist, dass das evaluierte Gesetz im Sinne einer
Verbesserung des Verbraucherschutzes gegriffen hat. Insbesondere haben unerlaubte
Werbeanrufe bei Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Ende des Untersuchungs-
zeitraums der Tendenz nach abgenommen. Außerdem ist es gelungen, eine breitere Öf-
fentlichkeit gegen unerlaubte Werbeanrufe zu mobilisieren, weshalb sich Verbraucherin-
nen und Verbraucher gegen solche Anrufe inzwischen selbstbewusster zur Wehr setzen.
Wegen der erweiterten Widerrufsmöglichkeiten konnten sich Verbraucherinnen und Ver-
braucher in den meisten Fällen von im Rechtssinne tatsächlich abgeschlossenen ebenso
wie von nur behaupteten „untergeschobenen“ Verträgen auch wieder lösen. Zudem haben
seriöse Unternehmen mit einer verstärkten Sensibilität auf das vorgenannte Gesetz rea-
giert und in einigen Fällen ihre Standards erhöht.
Dennoch gibt es im Bereich der Telefonwerbung weiter Probleme, insbesondere im Ge-
winnspielbereich. Hierzu gab es nach der vorgenannten Umfrage die mit Abstand meisten
Beschwerden. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt deshalb darauf ab, belästigenden Te-
lefonanrufen in diesem Bereich dadurch den Boden zu entziehen, dass Verbraucherinnen
und Verbraucher bereits beim Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste besser
geschützt werden. Außerdem sollen in Zukunft nicht nur – wie schon bisher – unerlaubte
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Werbeanrufe einer natürlichen Person mit einer Geldbuße geahndet werden können,
sondern auch solche unerlaubten Werbeanrufe, die unter Einsatz einer automatischen
Anrufmaschine durchgeführt werden. Zudem wird die Bußgeldobergrenze bei dem bereits
bestehenden Bußgeldtatbestand im Fall unerlaubter, ohne den Einsatz einer automati-
schen Anrufmaschine erfolgender Werbeanrufe deutlich erhöht.
3. Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Seit der Einführung und Ausweitung des Online-Handels haben Berichte über Missstände
bei Abmahnungen durch Mitbewerber erheblich zugenommen. Davon sind in erster Linie
Existenzgründer und kleine Händler betroffen, die sich mit dem Internethandel eine Exis-
tenz aufbauen oder ein weiteres Geschäftsfeld erschließen wollen. Gegenstand der ge-
gen sie gerichteten Abmahnungen sind häufig Wettbewerbsverstöße im Bagatellbereich,
durch die es für Mitbewerber nicht zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung kommt.
Gegenstand der Abmahnung können aber auch geringfügige Verstöße gegen Verbrau-
cherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sein. Dazu gehören
insbesondere Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne der §§ 3, 4 Nummer 11
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie zum Beispiel
Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz, Vorschriften über Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen oder Vorschriften der Preisangabenverordnung. Wegen der Komple-
xität der im Online-Handel zu beachtenden Vorschriften und deren häufiger Änderung, die
oft auf EU-Richtlinien zurückzuführen sind, besteht die Gefahr, dass Unternehmer immer
wieder abgemahnt werden. Mit Hilfe moderner Software lassen sich auch die geringsten
Wettbewerbsverstöße im Internet mit geringem Aufwand aufspüren.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird regelmäßig die Erstattung der Auf-
wendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG
gefordert, der nach § 5 UKlaG auch für Abmahnungen nach dem
Unterlassungsklagengesetz gilt. Diese betragen häufig mehrere Hundert Euro und stellen
für die insbesondere betroffenen Kleinunternehmer und Existenzgründer eine große Be-
lastung dar, die häufig existenzbedrohende Ausmaße annimmt. Dies wird angesichts der
Geringfügigkeit des Wettbewerbsverstoßes auch als besonders ungerecht empfunden.
Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, wird meist der Erlass einer einst-
weiligen Verfügung gegen ihn beantragt. Diese Anträge werden oft bei Gerichten gestellt,
von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigen, einstweili-
ge Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung des Gegners erlassen oder regelmäßig
hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen Antragsteller auch Gerichte, die weit entfernt
vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antragsgegners liegen, da sie hoffen, dass der An-
tragsgegner aufgrund der Entfernung keinen Widerspruch einlegt. Dadurch kann sich der
Kläger gegenüber dem Beklagten etliche Vorteile sichern.
Zwar enthält das Gesetz bereits Vorschriften, die den geschilderten Missständen entge-
genwirken sollen. Diese finden nach verschiedenen Berichten aus der Praxis jedoch zu
wenig Anwendung. § 8 Absatz 4 UWG sieht vor, dass die Geltendmachung von Beseiti-
gungs- und Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen ist, wenn sie unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend da-
zu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten entstehen zu lassen. Im Einzelfall ist der Nachweis, dass eine Abmahnung
vorwiegend dazu dient, einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abgemahnten ent-
stehen zu lassen, meist nur schwer möglich, da objektiv ein (geringer) Wettbewerbsver-
stoß vorliegt. § 12 Absatz 4 UWG sieht vor, dass es bei der Bemessung des Streitwerts
wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gela-
gert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vol-
len Streitwert angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht tragbar er-
scheint. Beide Vorschriften enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung
durch die Gerichte bedürfen. Wegen des damit verbundenen Prozessrisikos sehen die
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meisten Abgemahnten davon ab, sich auf einen Prozess einzulassen und zahlen lieber
die geforderten Rechtsanwaltskosten.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eindeutigere Regelungen. Damit soll sich der
Rechtsanwender seltener auf kostenträchtige Prozesse einlassen müssen. Die Rechtssi-
cherheit wird für ihn deutlich erhöht. Durch die in dem Entwurf enthaltenen Regelungen
werden finanzielle Anreize für Abmahnungen deutlich verringert und die Position des Ab-
gemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Dadurch soll die
Zahl der Abmahnungen abnehmen, die weniger im Interesse eines lauteren Wettbewerbs
als zur Gebührenerzielung ausgesprochen werden.
4. Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Auch im Bereich von Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt es ernst-
zunehmende Berichte über Missstände. Hier soll anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt
geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Ur-
heberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient,
gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität
der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das
grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der
Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die
Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung in den Hintergrund rückt.
Bei Abmahnungen nach dem UrhG begrenzt die geltende Regelung des § 97a Absatz 2
UrhG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 100 Euro. Die Vorschrift wurde
mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigen-
tums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der
Regelung den Zweck, einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu
gewährleisten. Einerseits müssen Urheber und Leistungsschutzberechtigte ihre Rechte
schützen und sich dabei auch anwaltlicher Hilfe bedienen können. Andererseits bestand
damals wie heute in bestimmten Fallkonstellationen ein berechtigtes Interesse der
Verletzer von Urheberrechten, bei Abmahnungen für erste Urheberrechtsverletzungen
keine überzogenen Anwaltshonorare bezahlen zu müssen.
Jedoch erfüllt der geltende § 97a Absatz 2 UrhG nach den bisherigen Erfahrungen den
mit seiner Einführung verfolgten Zweck nicht. Insbesondere die Verwendung unbestimm-
ter Rechtsbegriffe wie „einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ führt
zu einer Unsicherheit der Betroffenen. Diese Unsicherheit hält sie wegen des oft nicht ab-
schätzbaren Kostenrisikos häufig davon ab, den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen.
Stattdessen nehmen sie oftmals das mit der Abmahnung vorgelegte „Vergleichsangebot“
an.
Es vermehren sich die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basie-
rende und ohne individuelle Überprüfung ausgesprochene „Massenabmahnungen“ mit
Forderungen von durchschnittlich 700 Euro. Dabei richten sich die Beschwerden von Be-
troffenen häufig nicht dem Grunde nach gegen eine Abmahnung und die darin behauptete
Rechtsverletzung, sondern insbesondere gegen die Forderungshöhe. Angesichts eines
weitgehend automatisierten Verfahrens bei solchen Massenabmahnungen wird die Höhe
dieser Forderungen als missbräuchlich empfunden. Die hohen Forderungen lassen ver-
muten, dass die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet teilweise der Er-
schließung einer neuen Einkommensquelle dient.
Offizielle Statistiken zur Zahl der anwaltlichen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverlet-
zungen gibt es nicht. Jedoch sind nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen
den Abmahnwahn e.V. im Jahr 2011 über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtfor-
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derungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittli-
chen Zahlerquote von knapp 40 Prozent (2008 ging der Verein von ca. 250 000 Abge-
mahnten, 2009 von ca. 453 000 Abgemahnten aus, 2010 von über 575 000 Abgemahn-
ten).
Regelmäßig werden in einem Massenabmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung der
urheberrechtlichen Verletzungshandlung, auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsan-
waltskosten sowie der Ermittlungs- und sonstigen Kosten geltend gemacht, je nach An-
zahl der behaupteten Rechtsverletzungen von niedrigen bis zu hohen vierstelligen Berei-
chen. Für den Fall der Zahlungsweigerung werden dem Abgemahnten weitere Kosten an-
gekündigt; schließlich wird dem Abgemahnten im Abmahnschreiben ein „pauschaler Ver-
gleichs- oder Abgeltungsbetrag“ angeboten. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch
den Rechtsinhabern oft zuvor noch gar nicht in Rechnung gestellt worden. Abgemahnten
gegenüber werden also zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens Schäden geltend gemacht,
die den Rechtsinhabern (noch) gar nicht entstanden sind.
Daher wird anstatt des geltenden § 97a Absatz 2 UrhG ebenso wie für Abmahnungen
nach dem UWG im Gerichtskostengesetz (GKG) eine neue Wertvorschrift für bestimmte
Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen eingeführt. Die-
se Regelung ermöglicht es abgemahnten Privatpersonen, selbst zu erkennen, ob in ihrem
Fall eine Gebührenreduzierung von Rechtsanwaltskosten anzuwenden ist oder nicht.
Zudem werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die
Transparenz erhöhen sollen. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und ein-
deutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend
gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von
ihm verlangt werden. Er wird hierdurch besser in die Lage versetzt, zu erkennen, inwie-
weit die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht.
Außerdem wird ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Einführung
eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich
Abmahnenden gestärkt.
Insgesamt stärken diese Regelungen nicht nur die Position unberechtigt Abgemahnter,
sondern tragen auch zu besserer Akzeptanz des Instruments der Abmahnung bei. Damit
kommen die Regelungen auch den redlichen Rechtsinhabern und den für sie tätigen An-
wälten zugute. Denn sie sehen sich nicht mehr pauschal dem Vorwurf von Abmahnmiss-
brauch ausgesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt
Gegenstand des Gesetzentwurfs sind insbesondere folgende Regelungen:
1. Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG
In § 11a RDG-E sollen neue Darlegungs- und Informationspflichten für alle registrierten
Personen eingeführt werden, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen im
Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift erbringen. Dies soll mehr Transparenz beim For-
derungseinzug gewährleisten.
§ 20 RDG-E sieht neue Bußgeldtatbestände und die Erweiterung des Bußgeldrahmens
vor, um die Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden gegen unseriöse Inkasso-
dienstleiter im In- und Ausland im Vorfeld des Widerrufs der Registrierung zu erweitern.
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2. Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV
In § 10 RDV-E soll eine Unterrichtungspflicht der Registrierungsbehörde gegenüber den
zuständigen Gewerbebehörden zur Schließung der ohne die erforderliche Registrierung
tätigen Inkassounternehmen geschaffen werden.
3. Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz –
RDGEG
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sollen drei neue Ab-
sätze angefügt werden, die eine durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz zu regelnde gestaffelte, aufwandsbezogene Begrenzung der Erstattungsfähig-
keit von Inkassokosten vorsehen. Sowohl für die Höhe der erstattungsfähigen Vergütung
als auch für die erstattungsfähigen sonstigen Inkassokosten für vorgerichtliche Inkassotä-
tigkeiten sollen durch die Rechtsverordnung Regelsätze bestimmt werden, bis zu denen
die Inkassokosten gegenüber einer Privatperson typischerweise geltend gemacht werden
können. Dies soll der Herstellung von mehr Kostentransparenz, der Verminderung finan-
zieller Anreize für unseriöse Inkassounternehmen sowie der wirksamen Eindämmung un-
seriöser Inkassomethoden dienen. Entsprechende Regelungen sollen für Rechtsanwälte,
die Inkassodienstleistungen erbringen, geschaffen werden.
4. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO
In dem mit dem für registrierte Inkassounternehmen vorgeschlagenen § 11a RDG-E iden-
tischen § 43d BRAO-E sollen Darlegungs- und Informationspflichten festgeschrieben wer-
den, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleis-
tungen gegenüber Privatpersonen im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu beachten
haben. Die vorgeschlagene Vorschrift soll ebenso wie der vorgeschlagene § 11a RDG-E
mehr Transparenz beim Forderungseinzug gewährleisten.
5. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB
Dem § 675 BGB (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) soll ein neuer Absatz 3 angefügt wer-
den, der für den Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste ein allgemeines
Formerfordernis vorsieht. Bisher gibt es im deutschen Recht keine besonderen Bestim-
mungen über solche Verträge. Diese Verträge dürften nach geltendem Recht je nach ihrer
Ausgestaltung als Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge anzusehen sein. Be-
stimmungen, die der besonderen Gefahr von Gewinnspieldiensteverträgen Rechnung tra-
gen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch ihren Abschluss oftmals langfristige
Bindungen mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen eingehen, ohne sich dieser Folgen
ausreichend bewusst zu sein, enthalten das Werkvertragsrecht und das Geschäftsbesor-
gungsrecht bisher nicht. Diese Gefahr ist bei telefonischen Vertragsschlüssen besonders
groß. Um künftig insbesondere den telefonischen Abschluss von
Gewinnspieldiensteverträgen auszuschließen, soll für solche Verträge ein Textformerfor-
dernis eingeführt werden.
6. Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG
a) Änderung der Regeln zur Telefonwerbung
Der Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG erfasst in seiner bisherigen Fassung nur
diejenigen unerlaubten Werbeanrufe, die ohne die Verwendung automatischer Anrufma-
schinen erfolgen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Neben diesen Anrufen sind auch dieje-
nigen unerlaubten Werbeanrufe, die unter Einsatz automatischer Anrufmaschinen erfol-
gen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG), in der Praxis zahlreich und werden von den Verbrau-
cherinnen und Verbrauchern ebenfalls als sehr belästigend empfunden. Es stellt daher ei-
ne Regelungslücke dar, dass sie von dem Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG,
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der sich – soweit sein Anwendungsbereich reicht – insgesamt bewährt hat, bisher nicht
erfasst werden. Diese Regelungslücke soll geschlossen werden.
Das angedrohte Höchstmaß der Geldbuße nach § 20 Absatz 2 UWG soll 300 000 Euro
betragen. Dies bedeutet eine Versechsfachung der Bußgelddrohung bei unerlaubten
Werbeanrufen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG. In manchen Fällen erteilen die
Täter durch eine einzige Handlung den Auftrag zur Durchführung einer Vielzahl unerlaub-
ter Werbeanrufe. Da wegen einer einzigen Handlung aber nicht mehrere Geldbußen ver-
hängt werden können, erweist sich die bisherige Bußgeldobergrenze von 50 000 Euro in
einigen dieser Fälle als unzureichend. Die Bußgeldobergrenze von 300 000 Euro gilt auch
für den neu eingeführten Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3
UWG.
Die Änderungen in § 20 Absatz 1 und 2 UWG zielen darauf ab, unseriöse Gewerbetrei-
bende von Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung durch die Drohung
mit angemessenen Geldbußen abzuhalten. Dies trägt zu einem wirksamen Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubter Telefonwerbung bei.
Nach dem unveränderten Wortlaut des § 20 Absatz 3 UWG soll die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bundesnetzagentur) auch
für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung im
Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG zuständig werden.
b) Änderung der Regeln zu Abmahnungen
In § 8 Absatz 4 UWG soll ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwen-
dungen zur Rechtsverteidigung eingeführt werden, wenn die Abmahnung missbräuchlich
erfolgt ist. Die Vorschrift entspricht dem Umfang nach dem Aufwendungsersatzanspruch
des berechtigt Abmahnenden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Bisher können diese Auf-
wendungen nur als Schadensersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht geltend ge-
macht werden. Dabei ist die Beweisführung regelmäßig schwierig und mit einem erhebli-
chen Prozessrisiko behaftet. Mit der Neuregelung wird das Prozessrisiko gesenkt und Ab-
gemahnte werden ermuntert, bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnung an-
waltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So soll mehr Waffengleichheit zwischen Abmah-
nendem und Abgemahntem hergestellt werden.
§ 12 Absatz 4 UWG soll neu gefasst und im Wortlaut an die entsprechenden Vorschriften
in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes und § 54 des Geschmacksmus-
tergesetzes) angepasst werden. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in weiteren
Rechtsbereichen. Nach der Neuregelung wird der Streitwert nicht gemindert, sondern das
Gericht kann in einem Rechtsstreit anordnen, dass die Gerichtskosten von einer Partei
nur aus einem geringeren Streitwert zu erheben sind, wenn bei der Berechnung der Pro-
zesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich ge-
fährdet würde. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags dieser Partei. Folge dieser
Anordnung ist auch, dass die Partei die Gebühren ihres Anwalts nur aus dem geringeren
Streitwert zu entrichten hat und die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten
hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Auf die
Kostentragungspflicht der Gegenseite sowohl gegenüber ihrem Anwalt als auch gegen-
über dem Gericht hat die Anordnung keine Auswirkung. Im Fall des Obsiegens der be-
günstigten Partei kann deren Anwalt von der Gegenseite die Erstattung der ungekürzten
Gebühren verlangen.
§ 14 Absatz 2 UWG sieht einen „fliegenden Gerichtsstand“ vor. Danach ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verlet-
zungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums wie zum Beispiel im In-
ternet begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Diesen Um-
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stand nutzen Kläger häufig aus und klagen bei dem für sie vermeintlich günstigsten Ge-
richt, so dass die Beklagten oftmals erheblich benachteiligt sind. Daher soll der „fliegende
Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden. Klagen aufgrund
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sollen regelmäßig bei dem Gericht er-
hoben werden, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige beruf-
liche Niederlassung oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat.
Dies wird mehr Waffengleichheit zwischen Klägern und Beklagten schaffen.
c) Anpassung der Regeln über unzulässige Nachrichten an europäisches Recht
§ 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG wird dahingehend neu gefasst, dass über die dort bisher
genannten Fälle hinaus die Werbung mit einer Nachricht (dieser Begriff ist in § 2 Absatz 1
Nummer 4 UWG legaldefiniert) auch dann stets eine unzumutbare Belästigung darstellt,
wenn dabei gegen die in § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten beson-
deren Informationspflichten verstoßen wird oder der Empfänger aufgefordert wird, Websi-
tes aufzurufen, die gegen § 6 Absatz 1 TMG verstoßen. Diese Anpassung ist durch die
Neufassung des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/58/EG2) durch Artikel 2 Num-
mer 7 der Richtlinie 2009/136/EG3) veranlasst.
7. Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG
Die neuen Regelungen des § 12 UWG für die Abmahnungen nach dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb sollen auch auf die Abmahnungen nach dem
Unterlassungsklagengesetz übertragen werden.
8. Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG
§ 97a UrhG wird neu gefasst.
Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 wird – mit einer auf der Neuregelung in Absatz 2 be-
ruhenden Ergänzung – Satz 1 von Absatz 3. Die bisherige Begrenzung des Aufwen-
dungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen in Absatz 2 wird
durch die neue Wertvorschrift in § 49 GKG ersetzt. Darauf verweist dementsprechend zur
Erleichterung der Rechtsanwendung der neue Satz 2 von Absatz 3. Die neue Wertvor-
schrift setzt für Urheberrechtsstreitsachen zwischen Rechtsinhabern und Privatpersonen,
die gegenüber dem jeweiligen Rechtsinhaber bisher nicht zur Unterlassung einer konkre-
ten Urheberrechtsverletzung verpflichtet sind, einen Streitwert von 1 000 Euro für den
Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch fest – es sei denn, dies ist nach den besonde-
ren Umständen des Einzelfalles unbillig. Dieser Streitwert im unteren Bereich der Gebüh-
rentabelle soll für Ansprüche gegenüber Privatnutzern gelten, die dem jeweiligen Rechts-
inhaber gegenüber noch keine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Ein Rechtsan-
walt, der einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegenüber dem Verletzer au-
ßergerichtlich geltend macht, kann für diese Tätigkeit vom Verletzer – unter Zugrundele-
gung der Regelgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes und unter Einschluss der Auslagenpauschale und der Um-
satzsteuer – eine Vergütung in Höhe von 155,30 Euro verlangen.
2
) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom-
munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
3
) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbe-
zogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S. 11).
- 21 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Im Interesse der Transparenz soll nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 die Regelung
des § 174 BGB hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollmachtsvorlage entsprechend
Anwendung finden.
Mit dem neuen Absatz 2 werden Abmahnende gleichfalls im Interesse der Transparenz
verpflichtet, im Abmahnschreiben Namen oder Firma des durch die abgemahnte Hand-
lung Verletzten anzugeben (sofern die Abmahnung durch einen Vertreter – etwa einen
Rechtsanwalt – erfolgt), ferner muss die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden. Gel-
tend gemachte Zahlungsansprüche sind zudem als Schadensersatz- und Aufwendungs-
ersatzansprüche aufzuschlüsseln. Wenn die Abmahnung mit einer Aufforderung zur Ab-
gabe einer Unterlassungsverpflichtung verbunden ist, muss angegeben werden, inwieweit
die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist unwirk-
sam. Gibt ein Verletzer aufgrund einer solchen unwirksamen Abmahnung eine Unterlas-
sungserklärung ab, ist diese gleichfalls unwirksam. Diese neue Regelung verfolgt den
Zweck, dem Empfänger des Abmahnschreibens – in der Regel handelt es sich um Privat-
personen – deutlich zu machen, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich
geltend gemachte Beträge errechnen und welche Verpflichtung ggf. von ihm begehrt wird.
Er wird hierdurch eher in die Lage versetzt, zu erkennen, ob die Abmahnung berechtigt
ist, oder nicht. Diese nun gesetzlich geregelten Informationspflichten sind für seriös arbei-
tende Marktteilnehmer bereits heute selbstverständlich. Um den Informationspflichten die
ihnen gebührende Geltung zu verleihen und den Empfänger der Abmahnung vor übereilt
– etwa aus Angst und Unkenntnis – abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen mit
Strafdrohungen zu bewahren, führt die Nichterfüllung der Informationspflichten sowohl zur
Unwirksamkeit der Abmahnung als auch zur Unwirksamkeit einer ggf. durch den Abge-
mahnten abgegebenen Unterlassungsverpflichtung.
In Absatz 4 wird ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur
Rechtsverteidigung eingeführt, wenn die Abmahnung unberechtigt oder im Sinne des
neuen Absatzes 2 unwirksam ist. Wie auch bei missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen können diese Aufwendungen des Abgemahnten bisher nur als Schadens-
ersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht mit entsprechend schwieriger Beweisfüh-
rung und erheblichem Prozessrisiko geltend gemacht werden. Der Gegenanspruch bei
unberechtigten oder unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnungen soll künftig die Waf-
fengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem stärken.
9. Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG
Für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen wird eine neue Wertvorschrift im Gerichtskos-
tengesetz (GKG) geschaffen. Die Wertgebühren, die im gerichtlichen Verfahren sowohl
von den Gerichten als auch von den Rechtsanwälten zu erheben sind, richten sich nach
dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 48 Absatz 1 GKG, § 23 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes – RVG). Dieser ist nach § 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit der neu einzuführenden eigenen Streitwert-
vorschrift in § 49 GKG wird ein fester Streitwert von 1 000 Euro für bestimmte urheber-
rechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, also ein Streitwert im unteren Be-
reich der Gebührentabelle, vorgeschlagen. Sie soll für Ansprüche gegenüber Privatnut-
zern gelten, die dem jeweiligen Rechtsinhaber gegenüber noch keine Unterlassungserklä-
rung abgegeben haben. Jedoch ist aufgrund der in § 49 Absatz 1, 2. Halbsatz vorge-
schlagenen Regelung ein Abweichen vom Streitwert von 1 000 Euro nach oben oder un-
ten möglich, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Wert von 1 000
Euro unbillig ist. Vergleichbare Regelungen, die das Abweichen von einem bestimmten
Wert zulassen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist,
finden sich in den §§ 44 Absatz 3, 45 Absatz 3, 47 Absatz 2, 48 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50
Absatz 3 und 51 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
(FamGKG).
- 22 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Auch für Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird eine eigen-
ständige für die Gebührenberechnung relevante Wertvorschrift in das Gerichtskostenge-
setz eingestellt. Einen Zuständigkeitsstreitwert, der bei den verfahrensrechtlichen Vor-
schriften einzufügen wäre, gibt es in diesen Verfahren wegen der ausschließlichen Zu-
ständigkeit des Landgerichts nicht. Der Kostenstreitwert soll sich nach § 51 Absatz 2
GKG-E nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sa-
che bestimmen. Hat die Sache für den Beklagten erheblich weniger Bedeutung als für den
Kläger, ist der Streitwert angemessen zu mindern, § 51 Absatz 3 Satz 1 GKG-E. Beste-
hen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, sieht das Ge-
setz einen fiktiven Streitwert von 1 000 Euro vor, § 51 Absatz 3 Satz 2 GKG-E.
Durch die Einschränkung der bisher möglichen großzügigen Festsetzung des Streit- bzw.
Gegenstandswerts wird der finanzielle Anreiz für wettbewerbsrechtliche und urheberrecht-
liche Abmahnungen deutlich verringert, der der Hauptgrund für die bestehenden Miss-
stände ist.
Die in den §§ 49 und 51 GKG vorgesehenen Wertvorschriften werden in vielen Fällen zu
spürbar geringeren Gebühren führen. Abgemahnten werden heute in Abmahnschreiben
ausdrücklich weitere hohe Folgekosten angedroht, wenn sie die mit Abmahnungen vorge-
legten „Vergleichsangebote“ hinsichtlich der zu erstattenden Kosten nicht annehmen. Sie
stehen daher oft vor der Wahl, die Vergleichsangebote mit tatsächlich immer noch recht
hohen Kosten anzunehmen oder das für sie nicht abschätzbare Risiko noch weit darüber
liegender Kosten für den Fall einer gerichtlichen Klärung einzugehen. Hier helfen die vor-
geschlagenen neuen Regelungen, denn die Abgemahnten werden nunmehr eher selbst
erkennen können, ob die kostenbegrenzenden Regelungen in ihrem Fall anzuwenden und
eingehalten worden sind.
III. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich des Artikels 9 (Ände-
rung des Urheberrechtsgesetzes) aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes
(GG). Die Änderung ist dem dort aufgeführten Gebiet „Urheberrecht“ zuzuordnen.
Hinsichtlich des Artikels 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes), des Artikels 2
(Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung), des Artikels 3 (Änderung des Einfüh-
rungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz), des Artikels 4 (Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung), des Artikels 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs), des Ar-
tikels 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), des Arti-
kels 8 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) und des Artikels 10 (Änderung des
Gerichtskostengesetzes) ergibt sie sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Dabei sind die Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz, in der Rechtsdienstleistungs-
verordnung und im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dem Gebiet
„Rechtsberatung“ zuzuordnen, wobei Artikel 1 Nummer 5 (Änderung von Bußgeldtatbe-
ständen) auch dem Gebiet „Strafrecht“ unterfällt. Die Änderungen der Bundesrechtsan-
waltsordnung sind dem Gebiet „Rechtsanwaltschaft“ zuzuordnen. Die Änderungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und
des Unterlassungsklagengesetzes sind dem Gebiet „bürgerliches Recht“ zuzuordnen,
wobei die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes auch dem Gebiet „gerichtliches
Verfahren“ unterfällt. Die Änderung des Gerichtskostengesetzes ist dem Gebiet „gerichtli-
ches Verfahren“ zuzuordnen.
Hinsichtlich des Artikels 7 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
GG (Recht der Wirtschaft). Die dort enthaltenen Bestimmungen betreffen den wirtschaftli-
chen Wettbewerb und den Verbraucherschutz. Solche Bestimmungen fallen unter das
Recht der Wirtschaft im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (BVerfGE 26,
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246, 254). Die Kompetenz des Bundes zur Änderung des § 20 UWG, bei dem es sich um
eine bußgeldrechtliche Vorschrift handelt, ergibt sich darüber hinaus aus Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit macht es im gesamtstaatlichen Interesse
im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich, dass die in Artikel 7 geregelte Materie
bundesgesetzlich geregelt wird. Die Rechtsfolgen unerlaubter Telefonwerbung müssen
ebenso wie das bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geltende Recht bundesweit
einheitlich geregelt werden. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde den Rechtsver-
kehr dazu zwingen, sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen einzustellen. Eine
solche Rechtszersplitterung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter-
schiedliche Regelungen in diesen Bereichen würden zu unzumutbaren Behinderungen für
den länderübergreifenden Rechtsverkehr führen und wären von Nachteil für die wirtschaft-
liche Entwicklung.
Nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG können für Angelegenheiten, für die der Bund die
Gesetzgebungskompetenz hat, selbstständige Bundesoberbehörden und neue unmittel-
bare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet
werden. Die Vorschrift ermöglicht es auch, eine neue Aufgabe auf bereits bestehende
Bundesoberbehörden und bundesunmittelbare Rechtsträger zu übertragen, wenn es sich
um eine Aufgabe handelt, die nach ihren typischen Merkmalen von einer für das gesamte
Bundesgebiet zuständigen zentralen Stelle erledigt werden kann. Eine Übertragung in
diesem Sinne war nicht nur für die Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung möglich, die
ohne Einsatz automatischer Anrufmaschinen erfolgt, sondern ist auch für die Verfolgung
unerlaubter Telefonwerbung geboten, die mittels automatischer Anrufmaschinen erfolgt.
Denn auch im letzteren Fall lassen sich Hinweise darauf schriftlich, über telefonische An-
zeigen oder mittels Eingaben auf der Internetseite der Behörde entgegennehmen. Daher
kann der Bund der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen die Aufgabe der Verfolgung des neuen Bußgeldtatbestands des § 20 Ab-
satz 1 UWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG zur Herausbildung einer
einheitlichen Verfolgungspraxis zuweisen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtli-
chen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Mit Artikel 7
Nummer 1 werden zusätzliche Anforderungen der geänderten Richtlinie 2002/58/EG4) für
die innerstaatliche Regelung von unerbetenen Nachrichten in das deutsche Recht umge-
setzt.
V. Gesetzesfolgenabschätzung
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehenen Regelungen verursachen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungs-
aufwand.
4
) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom-
munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
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2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa) Regelungen zu Inkassomaßnahmen
Die in § 11a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorgesehenen Darlegungs- und
Informationspflichten sollen sicherstellen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die
notwendigen Angaben zum Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung
des Vertragsgegenstands und des Datums, erhält, aus denen sich Rückschlüsse auf die
Berechtigung der geltend gemachten Forderung ergeben können. Da in § 11a Absatz 1
Satz 1 und 2 RDG-E nur Darlegungs- und Informationspflichten begründet werden, die für
seriös arbeitende Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, selbstverständlich
sind, wird mit dieser Verpflichtung für die Mehrheit der seriösen Marktteilnehmer kein bü-
rokratischer Mehraufwand und damit auch kein Kostenaufwand begründet.
bb) Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten
Die Details der Berechnungen zur Änderung des Erfüllungsaufwands aufgrund der vorge-
schlagenen Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten können
den Anlagen 1 und 2 entnommen werden.
Den Berechnungen wurde zugrunde gelegt, dass durch das Textformerfordernis die An-
zahl der abgeschlossenen Gewinnspieldiensteverträge pro Jahr von (geschätzt) 40 000
auf (geschätzt) 30 000 sinken könnte. Bei 30 000 Gewinnspieldiensteverträgen pro Jahr
ergibt sich aufgrund des Textformerfordernisses für die Wirtschaft pro Jahr eine Belastung
in Höhe von 7 500 Stunden und 197 000 Euro.
Bei 30 000 Verträgen und vertraglichen Zahlungsverpflichtungen von durchschnittlich
500 Euro ergibt sich eine jährliche Entlastung der Bürger in Höhe von 10 000 Stunden
und 5 000 000 Euro.
cc) Regelungen zu Abmahnungen
Um den Erfüllungsaufwand, den die vorgeschlagenen Regelungen zu Abmahnungen
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auslösen, zu berechnen, wurde zu-
nächst das Statistische Bundesamt gebeten, Statistiken zum Umfang von Abmahnungen
in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung zu stellen. Dort konnten aber keine Da-
ten ermittelt werden.
Die Berechnung des Erfüllungsaufwands betreffend Abmahnungen nach dem Gesetz ge-
gen den unlauteren Wettbewerb basiert deshalb auf einer Studie der Trusted Shops
GmbH, die 2009 ihre Mitgliedsbetriebe zum Thema Abmahnungen befragt hat. Danach
hat jeder Onlineshop in der Bundesrepublik Deutschland 1,6 Abmahnungen pro Jahr er-
halten. Dieser Wert wurde um diejenigen Abmahnungen bereinigt, die die Verletzung ge-
werblicher Schutzrechte betreffen. Demnach hat jeder Onlineshop 1,3 Abmahnungen aus
lauterkeitsrechtlichen Gründen erhalten. Darüber hinaus wurde über eine Studie des
Fachmagazins iBusiness ermittelt, dass in der Bundesrepublik Deutschland 255 500 Onli-
nehändler tätig sind. In dieser Zahl sind bereits 105 500 eBay-Händler enthalten, die auf-
grund ihrer geringeren Kenntnis der Rechtslage besonders von Abmahnungen aus lauter-
keitsrechtlichen Gründen betroffen sind.
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Mit diesen Daten lässt sich hochrechnen, dass in der Bundesrepublik Deutschland der
Onlinehandel insgesamt jährlich von ca. 332 000 Abmahnungen aus lauterkeitsrechtlichen
Gründen betroffen ist. Auf Grundlage einer Schätzung erscheint die Annahme gerechtfer-
tigt, dass solche Abmahnungen aufgrund dieses Gesetzes um 50 Prozent abnehmen
werden und außerdem der Gegenstandswert erfolgender Abmahnungen um 50 Prozent
sinken wird. Die Ermittlung der Jahreswerte für Zeitaufwand und Kosten vor und nach In-
krafttreten des Gesetzes sowie die Entlastungen in diesen beiden Bereichen können den
beigefügten Anlagen 3 und 4 entnommen werden. Dabei wurden der zeitliche Aufwand
und der Gegenstandswert geschätzt und als Lohnkostenssatz der Durchschnittswert im
Handel laut Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege-
lungsvorhaben der Bundesregierung angesetzt.
Die Einführung einer Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen sowie eines
Kostenerstattungsanspruchs des unberechtigt Abgemahnten ist nicht mit unmittelbarem
Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Nor-
menkontrollrates verbunden. Diese Regelungen sind Rechtsfolgen von Rechtsverstößen.
Für die ganz überwiegende Mehrzahl der sich gesetzeskonform verhaltenen Privatperso-
nen und Rechtsinhaber gelangen die neu eingeführte Wertvorschrift und der Gegenan-
spruch nicht zur Anwendung. Ferner erfolgt mit der Wertvorschrift im Gerichtskostenge-
setz nur eine effizientere Ausgestaltung der bisher geltenden Begrenzung des Aufwen-
dungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen in § 97a Absatz 2
Urheberrechtsgesetz. Der Gegenanspruch des unberechtigt Abgemahnten stärkt die Waf-
fengleichheit zwischen Rechtsinhaber und vermeintlichem Rechtsverletzer.
Da in § 97a Absatz 2 Satz 1 UrhG-E nur Darlegungs- und Informationspflichten begründet
werden, die für seriös arbeitende Personen selbstverständlich sind, wird mit dieser Ver-
pflichtung für die Mehrheit der seriösen Marktteilnehmer kein bürokratischer Mehraufwand
und damit auch kein Kostenaufwand begründet.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa) Regelungen zu Inkassomaßnahmen
Durch die vorgeschlagenen Regeln zu Inkassomaßnahmen entstehen keine wesentlichen
Belastungen für die öffentlichen Haushalte.
Durch die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über den Widerruf der Registrierung
an die Gewerbebehörden und die Mitteilungspflicht im Fall des Bekanntwerdens von Tä-
tigkeiten nicht registrierter aber registrierungspflichtiger Inkassounternehmen entsteht für
die Registrierungsbehörden ein Erfüllungsaufwand, der sicher unter 100 Fällen jährlich
liegen wird. Dasselbe gilt für die erweiterten Widerrufsmöglichkeiten. Aufgrund der gerin-
gen Häufigkeit sind hierdurch keine Mehr- oder Minderkosten zu erwarten.
Ebenso bestehen durch die für den Bereich des Rechtsdienstleistungsrechts vorgeschla-
genen erweiterten Möglichkeiten, Auflagen zu erlassen und bei der Verletzung von Aufla-
gen-, Melde- und Darlegungspflichten Bußgeldbescheide zu erlassen, keine erheblichen
Mehr- oder Minderkosten, da die Zahl der betroffenen Fälle insofern voraussichtlich unter
150 Fällen jährlich liegen wird.
bb) Regelungen zur unerlaubten Telefonwerbung
Durch den Gesetzentwurf wird die bereits geltende Bußgeldvorschrift des § 20 Absatz 1
UWG für unerlaubte Werbeanrufe, die von einer natürlichen Person durchgeführt werden
(§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG), auf unerlaubte Werbeanrufe erstreckt, die unter Verwen-
dung einer automatischen Anrufmaschine erfolgen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG). Als
zuständige Behörde für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist auch hier die Bundes-
netzagentur vorgesehen.
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Die Bundesnetzagentur wird auch in den Fällen der nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG
unerlaubten Telefonwerbung regelmäßig tätig werden, wenn sie von den betroffenen Ver-
braucherinnen und Verbrauchern, den Verbraucherzentralen oder von anderen Stellen
von einer solchen Ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangt.
Nach dem oben genannten Bericht des Bundesministeriums der Justiz gingen bei der
Bundesnetzagentur im zehnmonatigen Untersuchungszeitraum von September 2009 bis
Juni 2010 rund 40 000 Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Absatz 2
Nummer 3 UWG ein. Es ist daher von einem jährlichen Arbeitsvolumen von ca. 50 000
Beschwerden auszugehen.
Bereits bisher ist die Bundesnetzagentur in solchen Fällen tätig geworden und hat von der
ihr nach § 67 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zustehenden Befugnis Gebrauch
gemacht, die Abschaltung von Rufnummern anzuordnen und Rechnungslegungsverbote
auszusprechen.
Obwohl die Bundesnetzagentur bereits bisher mit Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Num-
mer 3 UWG befasst war, dürfte die Übertragung der Befugnis, in solchen Fällen eine
Geldbuße festzusetzen, zu Mehraufwand führen, nämlich bei der Erfassung solcher Anru-
fe und bei der Durchführung der Bußgeldverfahren. Es dürften Sachausgaben von jährlich
rund 260 000 Euro sowie einmalig 200 000 Euro anfallen. Außerdem dürften Personal-
mehrausgaben im höheren, mittleren und gehobenen Dienst von jährlich etwa 880 000
Euro anfallen. Der Personalbedarf wird voraussichtlich durch vier zusätzliche Stellen im
höheren Dienst, 6,5 Stellen im gehobenen Dienst und 10,5 Stellen im mittleren Dienst ge-
deckt. Die Personalkosten wurden auf Basis der Personalbedarfsermittlung für die Bun-
desnetzagentur bei der Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch und bei der Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten berechnet. Bei den Sachkosten wurde die Sachkostenpau-
schale in Ansatz gebracht.
Aufgrund der Erhöhung der Bußgelddrohung bei unerlaubter Telefonwerbung ohne Ein-
satz von automatischen Anrufmaschinen dürfte die Zahl der Beschwerden wegen solcher
Anrufe pro Jahr von 50 000 auf 35 000 sinken. Dies hat für die Verwaltung, konkret für die
Bundesnetzagentur, eine Entlastung bei der Bearbeitung von Beschwerden in diesem Be-
reich in Höhe von 15 000 Stunden und 580 000 Euro zur Folge.
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan ausgeglichen werden.
cc) Übrige Regelungen
Von den übrigen vorgeschlagenen Regeln sind keine Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte zu erwarten.
3. Weitere Kosten
Die vorgeschlagenen Änderungen im Inkassowesen und die vorgeschlagene Formvor-
schrift für Verträge über Gewinnspieldienste können zwar bei den betroffenen Wirt-
schaftskreisen zu einem Mehraufwand führen, der sich allerdings in überschaubaren
Grenzen halten wird, während der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Missbräuchen im Inkassowesen sowie vor übereilten und oftmals mit erheblichen finanzi-
ellen Folgen verbundenen Vertragsabschlüssen deutlich erhöht wird. Zudem kommen
nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die betroffenen Wirt-
schaftskreise in den Genuss der mit den im Inkassowesen vorgesehenen Darlegungs-
und Informationspflichten und der mit dem vorgesehenen Formerfordernis bei Gewinn-
spieldiensten verbundenen erhöhten Transparenz und Beweisbarkeit.
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Die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestands für unerlaubte Werbeanrufe nach § 7
Absatz 2 Nummer 3 UWG sowie der auf 300 000 Euro erhöhte Höchstbetrag der Geldbu-
ße für unerlaubte Werbeanrufe sowohl nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG als auch nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG schützen vor unzumutbarer Belästigung und vor Überrum-
pelung und verbessern damit den Verbraucherschutz. Die Verbotstatbestände des § 7
Absatz 2 Nummer 2 und 3 UWG bleiben unverändert. Gegenstand der Neuregelungen
sind lediglich die Rechtsfolgen bei entsprechenden Verstößen. Für die ganz überwiegen-
de Mehrzahl der sich gesetzeskonform verhaltenden Wirtschaftskreise sind mit der Neu-
regelung also keine Kostensteigerungen verbunden.
Auch die vorgeschlagenen Regeln zu den Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, dem Urheberrechtsgesetz und dem Unterlassungsklagengesetz
dürften zu keiner finanziellen Mehrbelastung für die Wirtschaft führen, während sie die
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Gewerbetreibende, insbesondere kleinere und
mittlere Gewerbebetriebe vor überteuerten Abmahnungen wirksam schützen.
Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des RDG)
Die Neuregelung in § 11a macht eine Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 11a RDG)
Zu Absatz 1
Der Gesetzentwurf schlägt vor, neue Darlegungs- und Informationspflichten für alle regis-
trierten Personen einzuführen, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
nach Absatz 2 erbringen. Darunter fallen neben den Inkassounternehmen auch registrier-
te Inhaber einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung die
Erbringung von Inkassodienstleistungen umfasst, sowie Personen, die nach § 15 nur zur
gelegentlichen und vorübergehenden Erbringung von Inkassodienstleistungen in der Bun-
desrepublik Deutschland registriert sind.
Nicht von der Neuregelung erfasst wird dagegen die Geltendmachung von Forderungen,
die nicht dem Inkassobegriff des § 2 Absatz 2 unterfällt. Dies betrifft insbesondere die Fäl-
le des Factoring sowie des Forderungskaufs, bei denen die Person, die die Forderung er-
wirbt, diese im eigenen Namen einzieht und anders als beim Inkasso auf fremde Rech-
nung auch das volle Ausfallrisiko für die Forderung übernimmt. Insofern gelten für die Un-
ternehmen, die solche Forderungen geltend machen, die allgemeinen Regelungen über
den Inhalt und die Bestimmtheit von Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben.
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Die Neuregelung soll sicherstellen, dass die von einem Inkassounternehmen mit einer
Zahlungsaufforderung konfrontierte Privatperson alle Angaben erhält, die sie benötigt, um
die Berechtigung einer gegen sie geltend gemachten Forderung zu überprüfen und sich
gegebenenfalls gegen sie zur Wehr zu setzen. Derzeit besteht eine solche gesetzliche
Pflicht zur schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnschreiben
nicht. Dies führt dazu, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht über die In-
formationen verfügen, die sie benötigen, um die Berechtigung der gegen sie erhobenen
Forderungen – insbesondere auch der Ansprüche auf Erstattung von Verzugszinsen, der
Inkassovergütung und der sonstigen Inkassokosten wie Auslagen und Umsatzsteuer oder
eines weiteren Verzugsschadens – zu beurteilen.
Diese geltende Rechtslage nutzen einige Inkassounternehmen, darunter insbesondere
solche, die mit der Eintreibung zweifelhafter Forderungen aus Internetgeschäften oder
aus telefonisch geschlossenen Verträgen befasst sind, gezielt aus, um Informationen zum
Auftraggeber, zum Forderungsgrund und zu den weiteren Nebenkosten zu verschweigen.
Das Fehlen solcher Informationen führt dazu, dass Privatpersonen über ihre Zahlungs-
pflicht verunsichert sind und noch seltener gerichtlich gegen die geltend gemachten For-
derungen vorgehen. Dies hat wiederum zur Folge, dass dann auch die im gerichtlichen
Verfahren erfolgende Schlüssigkeitsprüfung häufig nicht als Korrektiv eingreifen kann.
Die unter § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 neu geregelten Darlegungs-
und Informationspflichten für Inkassounternehmen sollen insofern auf der Ebene des Be-
rufsrechts Abhilfe in einem Bereich schaffen, in dem es in der Vergangenheit gerade
durch die mit dem Forderungseinzug beruflich befassten Unternehmen gehäuft zu Miss-
brauch und überhöhten Rechnungen gekommen ist. Dabei gehen die Angaben, die künf-
tig in dem Mahnschreiben enthalten sein müssen, inhaltlich nicht über die Inhalte einer se-
riösen Zahlungsaufforderung oder eines Mahnbescheidsantrags hinaus. Sie sind aber so
konkret gefasst, dass hieran auch Sanktionen geknüpft werden können (vgl. hierzu die
Begründung zu § 14 und zu § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2).
Die Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a Absatz 1 Satz 1 gelten anders als
die Darlegungs- und Informationspflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 2 unmittelbar.
Zu Satz 1
Gemäß Satz 1 sollen die Angaben den Privatpersonen mit der ersten Geltendmachung
der Forderung, das heißt in der Regel mit der ersten Zahlungsaufforderung, durch den In-
kassounternehmer übermittelt werden. Wenn eine Nebenforderung (zum Beispiel für Zin-
sen) erst nachträglich geltend gemacht wird, müssen die Darlegungs- und Informations-
pflichten bei der ersten Geltendmachung der entsprechenden Nebenforderung beachtet
werden. Eine bestimmte Form wird für die Übermittlung der Informationen nicht vorgese-
hen. Wesentlich ist jedoch, dass die Informationen in oder jedenfalls gemeinsam mit der
entsprechenden Zahlungsaufforderung übermittelt werden. Nicht ausreichend wäre es
daher, wenn die entsprechenden Informationen lediglich zur Einsicht ins Internet gestellt
und die Privatperson auf diese Einsichtsmöglichkeit hingewiesen würde. Die Informatio-
nen müssen in klarer und verständlicher Weise erfolgen und für die durchschnittlichen Ad-
ressaten der Zahlungsaufforderung ohne weiteres verständlich sein. Sie müssen dem
Schreiben ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfe den Grund ihrer Inanspruchnahme und
den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt sowie die genaue Höhe und ggf. Berechnung
der gegen sie erhobenen Haupt- und Nebenforderungen entnehmen können.
Die einzelnen Mindestangaben sind in den Nummern 1 bis 6 geregelt:
Zu Satz 1 Nummer 1
Die Person der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist mit ihrem vollen Namen oder
ihrer Firma zu benennen. Die Firma muss dabei einen Zusatz enthalten, aus dem die
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Rechtsform beziehungsweise die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen
ist (§ 17 des Handelsgesetzbuches). Ziel dieser Regelung in Verbindung mit der Rege-
lung in Satz 2 ist, dass die Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers durch die
Privatperson zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Auftraggeberin oder Auftraggeber im Sinne von Nummer 1 ist immer die Vertragspartnerin
oder der Vertragspartner des Inkassounternehmens. Typischerweise werden die Person,
die das Inkassounternehmen beauftragt hat, und die Person, der die Forderung zusteht,
identisch sein, denn ein Inkassounternehmen treibt Forderungen in der Regel an Stelle
der berechtigten Person aufgrund einer Inkassovollmacht oder -zession ein. Denkbar ist
jedoch auch, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nicht mit der Forderungsin-
haberin oder dem Forderungsinhaber identisch ist, etwa weil die Forderung im Wege der
stillen Zession an ein Kreditinstitut abgetreten wurde. In einem solchen Fall bleibt die Si-
cherungszedentin oder der Sicherungszedent nach dem Vertrag weiterhin befugt, die
Forderung geltend zu machen und gegebenenfalls auch ein Inkassounternehmen mit der
Einziehung zu beauftragen. In diesem Fall muss nur der Name der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers, nicht aber der Name der tatsächlichen Forderungsinhaberin oder des
Forderungsinhabers genannt werden. Ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass
auch der Name der Person, der die Forderung zusteht, benannt wird, besteht in diesen
Fällen nicht.
Zu Satz 1 Nummer 2
Um der Verunsicherung von Privatpersonen durch die Geltendmachung nicht bestehen-
der Forderungen entgegenzuwirken, verpflichtet Nummer 2 die Inkassounternehmen zu-
künftig, den Forderungsgrund zu bezeichnen. Dies hat in erster Linie durch einen Hinweis
auf den Vertragstyp (zum Beispiel „Kauf“, „Miete“, „Darlehen“, „Dienstvertrag“) oder auf
die gesetzliche Anspruchsgrundlage (zum Beispiel „unerlaubte Handlung“, „ungerechtfer-
tigte Bereicherung“) zu erfolgen. Darüber hinaus verlangt die Vorschrift, bei Verträgen den
Vertragsgegenstand darzulegen. Dafür bedarf es summarischer, für die Privatperson aber
hinreichend genauer Hinweise, um den hinter dem geltend gemachten Zahlungsanspruch
stehenden Lebenssachverhalt zu identifizieren. Darüber hinaus ist das Datum des Ver-
tragsschlusses konkret zu benennen. Bei gesetzlichen Ansprüchen bedarf es nach dem
Sinn und Zweck der Regelung näherer Angaben, die Aufschluss über die Herkunft der
Forderung geben. Nicht ausreichend wäre es zum Beispiel für die Bestimmung eines An-
spruchs aus unerlaubter Handlung, lediglich die Begründung „aus Schadensersatz“ anzu-
geben. Stattdessen müssten konkretisierende Angaben zur Handlung, dem Handlungs-
zeitpunkt oder dem verletzten Rechtsgut erfolgen, damit die in Anspruch genommene
Person die Berechtigung der Forderung einschätzen kann. Werden neben der Hauptfor-
derung sonstige Nebenforderungen geltend gemacht, ist auch für diese – soweit nicht für
Zinsansprüche die besonderen Vorschriften gelten – der jeweilige Forderungsgrund dar-
zulegen.
Zu Satz 1 Nummer 3
Die Darlegungs- und Informationspflicht nach Nummer 3 soll Privatpersonen helfen, die
Zinsberechnung in Bezug auf Haupt- und Nebenforderungen besser nachzuvollziehen. Es
sollen keine Zweifel darüber aufkommen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeits-
zeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten ist. Zugleich sollen damit Personen, die In-
kassodienstleistungen erbringen, verpflichtet werden, die Zinsforderungen einer Schlüs-
sigkeitsprüfung zu unterziehen, bevor sie sie in Rechnung stellen.
Nach Nummer 3 bedarf es zunächst der Klarstellung, ob sich die Zinsforderung auf die
Ursprungsforderung oder eine Nebenforderung (zum Beispiel aus Mahn- und Inkassokos-
ten) oder auf beide Forderungen bezieht. Ebenso bedarf es der Klarstellung, in welcher
Höhe Zinsen für die jeweilige Forderung geltend gemacht werden, da sich die Höhe der
Zinssätze für Haupt- und Nebenforderung unterscheiden kann. Die Verpflichtung zur An-
- 30 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
gabe des Zeitraums, für den Zinsen geltend gemacht werden, soll einer Privatperson die
Prüfung erleichtern, ob in dem genannten Zeitraum tatsächlich Verzug vorlag, der als
grundsätzlich vertragswidriges Verhalten nach § 288 BGB notwendige Voraussetzung für
die Geltendmachung von Verzugszinsen ist.
Zu Satz 1 Nummer 4
Inkassounternehmen sollen durch die Neuregelung verpflichtet werden, die Schuldnerin
oder den Schuldner gesondert darauf hinzuweisen, aufgrund welcher Umstände sie einen
über § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB hinausgehenden Zinssatz geltend machen. Ein An-
spruch auf höhere Zinsen kann sich bei einer gesetzlichen Sonderregelung oder einer
entsprechenden vertraglichen Vereinbarung aus § 288 Absatz 3 BGB ergeben. Ein ent-
sprechender Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens kann aber auch aus § 288 Ab-
satz 4 BGB in Verbindung § 280 Absatz 1 und 2 und § 286 Absatz 1 BGB folgen. Letzte-
rer greift insbesondere beim Verlust von Anlagezinsen oder bei erhöhten Aufwendungen
für die Inanspruchnahme eines Bankdarlehens. Aufgrund seiner Darlegungs- und Infor-
mationspflicht muss ein Inkassounternehmer eine Privatperson summarisch über alle we-
sentlichen Umstände informieren, die die erhöhte Zinsforderung bzw. den angesproche-
nen Zinsschadensersatzanspruch begründen.
Zu Satz 1 Nummer 5
Soweit nach der Verordnung zu § 4 RDGEG eine Inkassovergütung oder sonstige Inkas-
sokosten erstattungsfähig sind, sind diese unter Angabe von Art, Höhe und Entstehungs-
grund genau zu bezeichnen. Die Inkassovergütung ist das Entgelt, das die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber und das Inkassounternehmen für den Forderungseinzug vereinbart
haben. Zum Begriff der sonstigen Inkassokosten vgl. die Begründung zu Artikel 3.
Zu Satz 1 Nummer 6
Die Vorschrift dient der Verhinderung der unberechtigten Weiterberechnung von Umsatz-
steuer. Soweit Umsatzsteuer auf die Inkassovergütung geltend gemacht wird, wird das In-
kassounternehmen verpflichtet zu erklären, dass seine Auftraggeberin oder sein Auftrag-
geber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn bei einer Berechtigung zum Vor-
steuerabzug kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die an das Inkassounterneh-
men gezahlte Vorsteuer selbst in (Vorsteuer)-Abzug bringen, so dass ihr oder ihm kein
materieller Schaden entsteht. Dieser materielle Rechtsgedanke liegt auch § 104 Absatz 2
Satz 3 ZPO zugrunde (vgl. dazu die Begründung der Norm in der Bundestagsdrucksache
12/6962, S. 111, die der Auffassung des Bundesfinanzhofs folgt, BStBl 1990 II, S. 584).
Da die Privatperson von der Vorsteuerabzugsberechtigung der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers in der Regel keine Kenntnis haben wird, begründet der Gesetzentwurf eine
Darlegungspflicht für das Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen wird hierdurch
verpflichtet, sich bei der auftraggebenden Person rückzuversichern, ob eine Weiterbe-
rechnung von Umsatzsteuer mangels Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Zu Satz 2
Die in Satz 2 genannten Informationspflichten entstehen anders als die Darlegungs- und
Informationspflichten nach Satz 1 nur auf Anfrage.
Zu Satz 2 Nummer 1
Die Angabe der Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers soll gemeinsam mit
der Informationspflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine sichere Identitätsfest-
stellung ermöglichen und so der in Anspruch genommenen Person, die sich gegen die
Forderung wehren möchte, ein gerichtliches Vorgehen gegen den oder die Auftraggeber
erleichtern. Auf die Angabe der Anschrift kann nur verzichtet werden, wenn dargelegt
- 31 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
wird, dass der Benennung der Anschrift besondere Schwierigkeiten oder schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (zum Beispiel: Wiederholte Bedrohung oder
Stalking durch die Schuldnerin oder den Schuldner, Sperrerklärung zugunsten der Auf-
traggeberin oder des Auftraggebers nach § 96 der Strafprozessordnung).
Zu Satz 2 Nummer 2
Die Darlegung der wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses soll die Informations-
pflicht nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergänzen und der Privatperson die Möglich-
keit geben, zusätzliche Informationen über den geltend gemachten vertraglichen An-
spruch zu erhalten, wenn hierfür die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und
des Datums nicht ausreicht. Zu den wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses zäh-
len insbesondere Angaben zur Art und Weise des Vertragsschlusses (zum Beispiel tele-
fonisch, per Internet oder mündlich an der Haustür).
Zu Absatz 2
Die sich aus Absatz 1 ergebenden Darlegungs- und Informationspflichten bestehen nur
gegenüber Privatpersonen. Die Legaldefinition in Absatz 2 erstreckt den besonders
schutzwürdigen Personenkreis über den Verbraucherbegriff in § 13 BGB hinaus auf alle
Personen, gegen die Forderungen aus einem nicht geschäftlichen Kontext erhoben wer-
den. Damit werden insbesondere auch Adressaten von Inkassotätigkeiten erfasst, die sich
auf Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen im Internet beziehen.
Ausgenommen bleiben in Anlehnung an § 13 BGB Adressaten von Inkassotätigkeiten für
Forderungen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners stehen. Hierdurch werden Widersprüche
zu Regelungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl.
L 48 vom 23.2.2011, S. 1) von vornherein vermieden.
Zu Nummer 3 (§ 14 RDG)
Der Widerrufstatbestand des § 14 Nummer 3, der für den Widerruf der Registrierung we-
gen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen bisher zwei Regelbeispiele enthält,
soll um einen weiteren Regelfall ergänzt werden, um die Durchsetzung der neuen Darle-
gungs- und Informationspflichten nach § 11a zu gewährleisten. Bei beharrlichen Verstö-
ßen gegen die neuen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a hat die zuständi-
ge Behörde die Registrierung einer Person, die Inkassodienstleistungen erbringt, zu wi-
derrufen.
Grund für diese Neuregelung ist, dass von der Möglichkeit des Widerrufs einer Inkassore-
gistrierung nach § 14 Nummer 3 aufgrund dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistun-
gen trotz steigender Verbraucherbeschwerden über unseriöse Inkassotätigkeiten bislang
vergleichsweise selten Gebrauch gemacht wird. Ein Hauptgrund dafür dürfte sein, dass
die Voraussetzungen des § 14 Nummer 3 nicht so schnell und zweifelsfrei feststellbar
sind, wie etwa die der Nummer 2 (Widerruf bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung)
und der Nummer 4 (Ausscheiden der qualifizierten Person ohne fristgerechte Benennung
einer neuen Person).
Mit der Neuregelung soll daher eine Widerrufsmöglichkeit auch bei der beharrlichen Ver-
letzung der neuen berufsrechtlichen Pflichten nach § 11a geschaffen werden. Verstöße
gegen diese Vorschrift sind leicht feststellbar, so dass bei beharrlicher Verletzung dieser
Pflichten die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen begründet ist.
Aufgrund der hohen Eingriffsintensität dieser Maßnahme und des Erfordernisses der Be-
harrlichkeit wird die zuständige Behörde, wenn sie erstmalig die Verletzung von Darle-
gungs- und Informationspflichten feststellt, allerdings regelmäßig zunächst eine Geldbuße
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 – neu – verhängen (vgl. hierzu auch die Begründung
- 32 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
zu Nummer 5) oder zum Mittel der Auflage nach § 10 Absatz 3 greifen, bevor sie die Re-
gistrierung aufhebt.
Zu Nummer 4 (§ 15 RDG)
Die Neuregelung erstreckt die Handlungspflicht in § 15 Absatz 2 Satz 1 auf den Inhalt der
Meldung nach § 15 Absatz 2 Satz 2. Dadurch wird § 15 Absatz 2 Satz 2 von der Bußgeld-
vorschrift des § 20 Absatz 2 Nummer 3 erfasst. Das heißt, auch unrichtige, unvollständige
oder nicht rechtzeitige Meldungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 können zukünftig
bußgeldrechtlich geahndet werden.
Zu Nummer 5 (§ 20 RDG)
Der Gesetzentwurf schlägt vor, die bestehenden Bußgeldtatbestände zu erweitern, um
auch mithilfe des Bußgeldrechts auf die Einhaltung der Berufspflichten registrierter Perso-
nen hinzuwirken. Zugleich schaffen die neuen Tatbestände bereits im Vorfeld des Wider-
rufs der Registrierung Sanktionsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden. Geldbußen
können nicht nur gegen natürliche Personen, sondern unter den Voraussetzungen des
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen verhängt werden, wenn ihnen das ordnungswidrige Handeln
einer ihrer Leitungspersonen als betriebsbezogene Pflichtverletzung zugerechnet wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 fasst alle Bußgeldtatbestände zusammen, die nur vorsätzlich verwirklicht werden
können. Er übernimmt die bisherigen Bußgeldtatbestände des § 20 Absatz 1 mit geringfü-
gigen redaktionellen Anpassungen und ergänzt sie in Nummer 3 um einen neuen Tatbe-
stand zur Bewehrung vollziehbarer Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 1.
Zu Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
Die alten Regelungen des § 20 Absatz 1 werden nunmehr in neuer, chronologischer Rei-
henfolge zitiert.
Zu Absatz 1 Nummer 3
Die Neuregelung in Nummer 3 ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße im Fall des
Verstoßes gegen vollziehbare Auflagen nach § 10 Absatz 3. Damit erweitert sie das Sank-
tionsinstrumentarium der Registrierungsbehörden zum Schutz des Rechtsverkehrs vor
unseriösen Geschäftspraktiken aller in § 10 benannten Personen. Insbesondere soll sie
jedoch den Registrierungsbehörden eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit gegen unseri-
öse Inkassodienstleister geben.
Auflagen können von der Registrierungsbehörde entweder als Nebenbestimmung der
Registrierung oder – auch nach der Registrierung und ohne dass diese mit einem Aufla-
genvorbehalt versehen war – als selbständiger Verwaltungsakt erlassen werden. Auch als
Nebenbestimmung ist eine Auflage im Sinne des § 10 Absatz 3 selbständig anfechtbar.
Vollziehbar ist eine Auflage, wenn sie nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder die Auflage unanfecht-
bar geworden ist.
Gegenstand einer Auflage nach Nummer 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 muss eine
Bestimmung sein, die der registrierten Person ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlas-
sen vorschreibt (vgl. § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und
die zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist (zum Bei-
spiel: Dokumentationspflicht zwecks Nachweises der Durchführung von Schlüssigkeits-
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prüfungen oder das Gebot, eine konkret bezeichnete unseriöse Geschäftspraxis zu unter-
lassen).
Zu Absatz 2
Durch die Neuregelung in den Nummern 1 bis 4 werden neue Bußgeldtatbestände einge-
führt, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden können.
Zu Absatz 2 Nummer 1
Aufgrund des neuen Bußgeldtatbestands in Nummer 1 können im Fall von Vorsatz oder
Fahrlässigkeit Verstöße gegen die in §11a Absatz 1 Satz 1 neu festgelegten Darlegungs-
und Informationspflichten auch mit Geldbußen sanktioniert werden. Ordnungswidrig ist
bereits eine einmalige Verletzung von einzelnen Darlegungs- und Informationspflichten.
Aufgrund des Opportunitätsprinzips (§ 47 Absatz 1 OWiG) ist es der Registrierungsbehör-
de jedoch möglich, von der Ahndung einmaliger Verstöße abzusehen. Die Einführung des
neuen Bußgeldtatbestandes ist im Interesse einer wirksamen Überwachung der Erfüllung
der Darlegungs- und Informationspflichten geboten. Durch sie wird den Registrierungsbe-
hörden unabhängig von einem Widerruf der Inkassoregistrierung eine weitere Sanktions-
möglichkeit in Form einer Geldbuße an die Hand gegeben.
Das Reaktionsspektrum der Aufsichtsbehörden wird durch diese neue Möglichkeit erwei-
tert, ohne dass von dem Grundsatz abgerückt werden soll, bei erheblichen Rechtsverstö-
ßen zum Nachteil der Rechtsuchenden frühzeitig das Widerrufsverfahren einzuleiten. Eine
Rückkehr zu dem früheren gestuften Sanktionssystem, bei dem einem Widerruf regelmä-
ßig ein Rügeverfahren vorzuschalten war, soll hiermit nicht einhergehen.
Zu Absatz 2 Nummer 2
Die Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 1 gelten für die in § 11a Absatz 1 Satz 2 geregel-
ten Darlegungs- und Informationspflichten, die erst auf Anfrage entstehen, entsprechend.
Zu Absatz 2 Nummer 3
Durch die Neuregelung in Nummer 3 soll im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein Buß-
geldtatbestand für alle ausländischen, im Inland nur vorübergehend tätigen Inkassounter-
nehmen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen und ge-
gen ihre Meldepflicht nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verstoßen. Insofern bestand bislang eine
Regelungslücke. Ein Sanktionsbedürfnis besteht bei Verletzung der Meldepflicht prinzipiell
für alle in § 15 Absatz 1 genannten Personen, so dass keine Einschränkung auf Personen
im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgenommen wurde. Konkreter Anlass für
die Neuregelung ist jedoch der Umstand, dass vermehrt Verbraucherbeschwerden auch
gegen unseriöse Inkassounternehmen erhoben werden, die im europäischen Ausland
niedergelassen sind und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur vorüberge-
hend oder gelegentlich tätig werden. Mit dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates
vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken-
nung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) – Rb Geldstrafen
– wurde ein Instrument zur effektiven Vollstreckung von Geldsanktionen im europäischen
Raum geschaffen. Deutschland hat die Vorgaben des Rahmenbeschlusses durch das Eu-
ropäische Geldsanktionengesetz (EuGeldG) umgesetzt. Seit dem Inkrafttreten des
EuGeldG am 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) sind Entscheidungen anderer EU-
Mitgliedsstaaten über die Verhängung von Geldbußen grundsätzlich anzuerkennen und in
Deutschland zu vollstrecken. Gleichzeitig wurden wesentliche Erleichterungen für deut-
sche Ersuchen um Vollstreckung von deutschen Geldsanktionen im europäischen Aus-
land erreicht. Da es sich bei § 20 nicht um ein Listendelikt im Sinne des Artikels 5 des
Rahmenbeschlusses handelt, ist die Vollstreckung nur zulässig, wenn die Tat nach dem
Recht des ersuchenden und des ersuchten EU-Mitgliedsstaates sanktionierbar ist.
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Zu Absatz 2 Nummer 4
Auch die neue Bußgeldvorschrift in Absatz 2 Nummer 4 soll das Sanktionsinstrumentari-
um gegen ausländische Rechtsdienstleister erweitern. Die Ausführungen zu Nummer 3
gelten insofern entsprechend. Erfasst werden durch die Neuregelung Personen im Sinne
des § 15 Absatz 1, die gegen ihre Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 4 verstoßen.
Zu Absatz 3
Die wachsende Anzahl von Verbraucherbeschwerden gegen unseriöse Inkassotätigkeit
macht deutlich, dass der bisherige gesetzliche Höchstbetrag der Geldbuße in § 20 Ab-
satz 2 bis 5 000 Euro keine ausreichende Wirkung entfaltet hat.
Die vorgeschlagene Erhöhung des derzeitigen Höchstbetrags auf bis zu 50 000 Euro soll
die Verhängung angemessener Geldbußen gegen unseriöse Inkassodienstleister ermög-
lichen. Der neue Höchstbetrag übersteigt noch den Höchstbetrag einer anwaltsgerichtli-
chen Geldbuße in § 114 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass Adressaten einer Geldbuße im Rechts-
dienstleistungsrecht nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigun-
gen sein können, während Geldbußen im anwaltlichen Bereich nur gegen den jeweiligen
Berufsträger verhängt werden können. Gerade für größere Inkassounternehmen, die im
Mengeninkasso tätig sind und ganz erhebliche Gewinne erzielen, müssen Geldbußen
dem Regelungszweck des § 30 OWiG entsprechend durch höhere Höchstmaße spürbar
gemacht werden, damit es zu einer Verhaltensänderung der in dem Unternehmen ver-
antwortlichen Personen kommt.
Zu Absatz 4
Durch die Neuregelung in Absatz 4 soll die nach § 19 zuständige Registrierungsbehörde
zukünftig auch die für das Bußgeldverfahren sachlich zuständige Verfolgungsbehörde
sein. Bislang waren nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 36 Absatz 1
Nummer 2a, Absatz 2 OWiG in den meisten Bundesländern aufgrund von Rechtsverord-
nungen der Länder die Leiter der Staatsanwaltschaften oder die Staatsanwaltschaften
selbst zuständig.
Anlass für die Neuregelung ist die größere Sachnähe der Registrierungsbehörden, deren
Sanktionsspektrum durch die Neuregelung des § 20 insgesamt erweitert werden soll. Die
Registrierungsbehörden sollen für den Erlass von Geldbußen gegen Personen, die ihre
berufsrechtlichen Pflichten verletzt haben, zukünftig nicht mehr auf ein Tätigwerden der
Staatsanwaltschaften angewiesen sein, sondern diese effizient und zeitnah selbst festset-
zen können. Die Staatsanwaltschaften wiederum sollen insofern entlastet werden. Sind
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat ist (etwa
in Betrugsfällen), ist die Sache weiterhin an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Ab-
satz 1 OWiG).
Zu Artikel 2 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV)
Die Neuregelung in § 10 stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Absatz 3
RDG. Diese ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Einzelheiten des Umgangs
mit personenbezogenen Daten, insbesondere auch der Datenübermittlung und der Amts-
hilfe durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Regelung in § 10 wird von der Ermächti-
gungsgrundlage erfasst, denn sie regelt sowohl einen Fall der Übermittlung personenbe-
zogener Daten als auch einen Fall der Amtshilfe, indem sie vorgibt, in welchen Fällen die
zuständigen Registrierungsbehörden Informationen aus Verwaltungsverfahren und ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren an die für die Schließung von Inkassounternehmen zu-
ständigen Stellen übersenden dürfen.
- 35 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Die mit der Neuregelung geschaffene Benachrichtigungspflicht ist sinnvoll, weil nur so
gewährleistet werden kann, dass sich an die Aufhebung der Registrierung auch die gege-
benenfalls erforderlich werdende Schließungsverfügung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der
Gewerbeordnung (GewO) und eventuelle Vollzugsmaßnahmen durch die zuständige Be-
hörde anschließen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Schließungsverfügung folgt bei
erlaubnispflichtigen Gewerben, zu denen auch die Inkassodienstleistung nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG zählt, aus § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO. Die zuständige Be-
hörde für die gewerberechtliche Schließungsverfügung bestimmt sich nach dem jeweili-
gen Landesrecht, dasselbe gilt für die sich daran anschließenden Verwaltungsvollstre-
ckungsmaßnahmen.
Benachrichtigungspflichten werden in Nummer 1 und Nummer 2 für zwei Fallkonstellatio-
nen begründet, in denen eine Schließungsverfügung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO
denkbar ist. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen der Widerruf oder die Rücknahme
der Registrierung bestandskräftig geworden sind oder in denen die Registrierungsbehörde
gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet
hat. Zum anderen wird eine Benachrichtigungspflicht der Registrierungsbehörde begrün-
det, wenn diese Kenntnis davon erhält, dass eine Person, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 RDG registrierungspflichtig ist, im Bundesgebiet Inkassodienstleistungen er-
bringt, ohne jedoch jemals registriert gewesen zu sein.
Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz – RDGEG)
Derzeit regelt § 4 Absatz 4 die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassounterneh-
men lediglich für den Bereich der gerichtlichen Vertretung. Die Erstattungsfähigkeit der für
außergerichtliche Tätigkeiten anfallenden Inkassokosten richtet sich demgegenüber allein
nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über den Schadensersatz. Dies hat
dazu geführt, dass die Gerichte sich bei der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Inkas-
sokosten ganz überwiegend an der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung orientieren. In
der Praxis führt dies jedoch nicht zu einheitlichen und transparenten Ergebnissen. Wegen
der geringen Streitwerte liegen keine Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Die
Instanzgerichte kommen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und legen für die außer-
gerichtliche Inkassotätigkeit teilweise eine 0,65-fache, eine 1,3-fache oder auch eine 1,5-
fache Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde. Diese unein-
heitliche Rechtsprechung hat zur Folge, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher re-
gelmäßig nicht erkennen können, ob die von ihnen verlangten Inkassokosten angemes-
sen oder überhöht sind. Auch eine berufs- oder strafrechtliche Ahndung wird durch das
Nichtvorliegen transparenter, eindeutiger Erstattungsgrenzen nahezu unmöglich gemacht.
Zudem führt das Anknüpfen an die Sätze des RVG in der Praxis zu einem erheblichen
Anschwellen von Bagatellforderungen. Bei niedrigen Forderungen vervielfacht sich regel-
mäßig der ursprünglich geforderte Betrag, was mit Blick auf den geringen Aufwand von
Inkassounternehmen gerade bei der Beitreibung von Bagatellforderungen und in den Fäl-
len des Mengeninkassos in keiner Weise gerechtfertigt ist.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Gesetzentwurf vor, eine gestaffelte, aufwandsbezo-
gene Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten festzuschreiben. Die vorge-
schlagene Neuregelung für den vorgerichtlichen Bereich knüpft damit unmittelbar an die in
Absatz 4 Satz 2 für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bereits bestehende ge-
setzliche Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs der Inkassounternehmen auf
25 Euro an.
Zu Absatz 5
Die Neuregelung sieht vor, dass sowohl für die Höhe der erstattungsfähigen Vergütung
als auch für die erstattungsfähigen sonstigen Inkassokosten für vorgerichtliche Inkassotä-
- 36 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
tigkeiten durch Rechtsverordnung Regelsätze bestimmt werden können, soweit Inkasso-
kosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden. Zum Begriff der Privatper-
son vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 am Ende.
Zu Satz 1
Die Regelung ist auf das vorgerichtliche Inkasso, also auf diejenigen Tätigkeiten von In-
kassounternehmen beschränkt, die sich auf eine noch nicht titulierte Forderung beziehen.
Der Bereich des Überwachungsinkassos bei titulierten Forderungen, in dem überwiegend
mit reinen Erfolgsprovisionen gearbeitet wird, bedarf keiner gesetzlichen Regelung.
Die Verordnungsermächtigung in Satz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz
nicht etwa zum Erlass einer Vergütungsverordnung für Inkassounternehmen, sondern le-
diglich zur Festschreibung der Beträge, bis zu denen eine zwischen Inkassounternehmen
und Auftraggeber weiterhin frei verhandelte Vergütung regelmäßig erstattungsfähig ist.
Der Grundsatz des Schadensersatzrechts, wonach nur ein tatsächlich entstandener
Schaden ersatzfähig ist, bleibt damit selbstverständlich unberührt. Ein Gläubiger kann
damit nach wie vor höchstens diejenigen Inkassokosten ersetzt verlangen, die er selbst
dem Inkassounternehmen schuldet, auch wenn diese unterhalb der in der Rechtsverord-
nung festgelegten Erstattungshöchstbeträge liegen.
Die Ermächtigung umfasst darüber hinaus die Festlegung derjenigen weiteren Inkasso-
kosten, deren Erstattung ein Gläubiger im Wege des Schadensersatzes verlangen kann.
Hierzu zählen insbesondere die Auslagen, die einem Inkassounternehmen entstanden
sind, und die für seine Tätigkeit zu entrichtende Umsatzsteuer. Unberührt von der Rege-
lung bleiben Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Gläubiger selbst vor oder neben der
Beauftragung des Inkassounternehmens entstanden sind. Insoweit bleibt es bei den all-
gemeinen Regeln des Schadensersatzrechts, das den Schuldner über den Grundsatz der
Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB hinreichend vor einer doppelten In-
anspruchnahme für Aufwendungen im Rahmen des Forderungseinzugs schützt, die von
dem Auftraggeber oder Dritten gemacht wurden.
Zu Satz 2
Durch die Ausnahmeregelung in Satz 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die Inkasso-Regelsätze nicht alle Inkassokonstellationen abdecken können. Es kann
deshalb vorkommen, dass die Erstattung auf Grundlage der Regelsätze zu dem tatsäch-
lich erforderlichen Beitreibungsaufwand außer Verhältnis steht und dem Gläubiger eine
Erstattung seiner Kosten auf dieser Grundlage nicht zuzumuten wäre. Dabei kommen
Fallgestaltungen in Betracht, bei denen der Inkassoaufwand tatsächlich erforderlich und –
auch mit Blick auf die beizutreibende Forderung – verhältnismäßig ist. Dies kann etwa bei
der Beitreibung hoher Außenstände von einem Schuldner der Fall sein, der seinen Wohn-
sitz ständig wechselt. Auch in Fällen der Auslandsbeitreibung – möglicherweise unter Ein-
schaltung ausländischer Inkassounternehmen – kommt eine Anwendung der Ausnahme-
vorschrift in Betracht.
Erforderlich für die Geltendmachung höherer Erstattungsbeträge ist stets, dass der Gläu-
biger den entstandenen Mehraufwand und seine Erforderlichkeit substantiiert darlegt und
im Streitfall auch beweist. Erhebt ein Inkassounternehmen im Auftrag des Gläubigers hö-
here Erstattungsforderungen gegen eine Privatperson, ohne die Überschreitung der In-
kasso-Regelsätze zu begründen, kann bereits darin eine Berufspflichtverletzung liegen,
die von den zuständigen Registrierungsbehörden zu ahnden ist.
Ob eine Erstattung auf der Grundlage der Inkasso-Regelsätze tatsächlich grob unbillig
wäre, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen; auch hierbei ist der Grundsatz der Schadens-
minderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB zu beachten.
- 37 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Zu Absatz 6
Absatz 6 legt die wesentlichen Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber beim Erlass
der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu berücksichtigen hat.
Zu Satz 1
Der Gesetzentwurf trifft die Grundentscheidung, eine Staffelung der zu erstattenden Be-
träge nicht nach dem Wert der beizutreibenden Forderung, sondern nach dem mit der je-
weiligen Inkassotätigkeit durchschnittlich verbundenen Aufwand vorzunehmen. Diese
wertunabhängige Staffelung entspricht der Praxis vieler seriös arbeitender Inkassounter-
nehmen und trägt dem Umstand Rechnung, dass Inkassounternehmen – anders als
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – sowohl vom Umfang ihrer Tätigkeit als auch von
der Spreizung der Gegenstandwerte her regelmäßig nur in einem eng umgrenzten Be-
reich tätig werden, der eine Staffelung nach Gegenstandswerten und den damit einherge-
henden Gedanken der Quersubventionierung nicht rechtfertigt. Vielmehr soll mit der re-
gelmäßig erstattungsfähigen Inkassovergütung der durchschnittliche zur vorgerichtlichen
Forderungsbeitreibung verbundene Aufwand bei allen von Inkassounternehmen typi-
scherweise bearbeiteten Forderungshöhen abgedeckt werden. Dies vermeidet – anders
als eine wertmäßige Staffelung der Erstattungsbeträge, etwa in Anlehnung an die Sätze
des RVG – auch eine nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand stehende Vergütung bei hö-
heren Gegenstandswerten. Zu den möglichen Ausnahmen bei der Beitreibung von
Kleinstforderungen sowie beim Mengeninkasso vgl. die Begründung zu Satz 3.
Zu Satz 2
Die Regelung in Satz 2 dient dazu, dem Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm fest-
zulegenden aufwandsbezogenen Erstattungsbeträge wesentliche Tatbestände vorzuge-
ben, die für die vorgerichtliche Inkassotätigkeit typisch sind. Die in Satz 3 aufgeführten
Tatbestände sind nicht abschließend, so dass der Verordnungsgeber weitere typische Er-
stattungstatbestände festlegen kann. Zur Höhe der einzelnen Erstattungsbeträge enthält
die gesetzliche Regelung keine Vorgaben; sie ist vom Verordnungsgeber anhand der em-
pirischen Befunde an dem mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen
Aufwand zu bemessen.
Nach Eintritt des Verzugs soll nach der gesetzlichen Vorgabe für das erste Mahnschrei-
ben durch das Inkassounternehmen und für alle weiteren vorgerichtlichen Kontakte mit
der Schuldnerin oder dem Schuldner ein Inkasso-Regelsatz vorgesehen werden. Dieser
Regelsatz soll nicht davon abhängig sein, wie viele weitere Schreiben das Inkassounter-
nehmen an die Schuldnerin oder Schuldner richtet, oder ob es den Kontakt telefonisch
oder persönlich herstellt. Erstattungsfähig ist damit nicht jeder auf Veranlassung der
Gläubigerin oder des Gläubigers vorgerichtlich betriebene Aufwand, sondern nur derjeni-
ge Aufwand, der vor Einleitung gerichtlicher Schritte vernünftigerweise betrieben werden
kann. Der Erstattungsbetrag für weitere Kontakte mit der Schuldnerin oder dem Schuldner
kann nach der gesetzlichen Vorgabe erst anfallen, wenn die mit der ersten Mahnung des
Inkassounternehmens gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Dies ermöglicht es der
Schuldnerin oder dem Schuldner, vor dem Entstehen weiterer erstattungspflichtiger In-
kassokosten eine berechtigte Forderung zu begleichen.
Der dritte Tatbestand, für den das Gesetz einen Inkasso-Regelsatz vorsieht, betrifft (Ra-
ten-)Zahlungsvereinbarungen mit der Schuldnerin oder dem Schuldner. Eine mehrfache
Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung
und die Überwachung der Zahlungseingänge ist danach nicht vorgesehen; vielmehr soll
die Erstattungsfähigkeit auch beim Scheitern und erneuten Zustandekommen einer Ra-
tenzahlungsvereinbarung auf einen einzigen Regelbetrag begrenzt sein.
- 38 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Zu Satz 3
Die Regelung in Satz 3 ermöglicht es dem Verordnungsgeber, für die Beitreibung von Ba-
gatellforderungen und für die Fälle des Mengeninkassos besondere Regelsätze vorzuse-
hen. Diese fakultative Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Inkasso-
aufwand im Bereich des so genannten „Micro-Payment“, also bei der Einziehung von For-
derungen im Cent- oder niedrigen Eurobereich, aus Verhältnismäßigkeitsgründen im un-
tersten Bereich bewegen muss. Allerdings wird der Verordnungsgeber auch hier zu be-
rücksichtigen haben, dass die Forderung auch weiterhin grundsätzlich beigetrieben wer-
den kann. Beim Mengeninkasso ist der Beitreibungsaufwand stets deutlich geringer als
bei der Beitreibung im Wege des Einzelinkasso.
Zu Absatz 7
Die Regelung in Absatz 7 erstreckt die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkasso-
kosten auch auf die Inkassotätigkeit von Kammerrechtsbeiständen, Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten. Diese Gleichbehandlung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten. Sie gilt in allen Fällen, in denen ein Kammerrechtsbeistand, eine Rechtsanwältin
oder ein Rechtsanwalt eine Forderung nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats, son-
dern im Rahmen eines reinen Inkassomandats einzieht. Nach der gefestigten Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei von einem Inkassomandat nur auszugehen,
wenn die dem Anwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, neben der
reinen, kaufmännisch geprägten Inkassotätigkeit deutlich in den Hintergrund tritt. Wenn
die Gesamtwürdigung der Umstände keinen klaren Willen der Beteiligten erkennen lässt,
welcher Auftrag gewollt ist, wird im Regelfall von einem Anwaltsmandat auszugehen sein,
weil ein Mandant, wenn er statt eines Inkassounternehmens einen Anwalt beauftragt,
schon durch die Auswahl des Rechtsanwalts deutlich macht, dass insbesondere seine
rechtlichen Interessen betreut werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2008,
AnwSt (R) 5/05; Urteil vom 05.04.1976 – III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136; Urteil vom
02.07.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486). Im Zweifel ist daher von der Erteilung eines
Inkassomandats an einen Rechtsanwalt nur auszugehen, wenn ein solches ausdrücklich
vereinbart ist.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO)
Durch die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung wird sichergestellt, dass die be-
rufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten, die für die nach § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 RDG registrierten Personen gelten, entsprechend für Rechtsanwälte
begründet werden, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen. Diese Gleichstellung ist
mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes geboten, weil auch Teile der Rechts-
anwaltschaft in größerem Umfang Inkassodienstleistungen erbringen, zumal auch einzel-
ne Angehörige dieser Berufsgruppe mit unseriösen, verbraucherschädigenden Ge-
schäftspraktiken aufgefallen sind. Dass die Bundesrechtsanwaltsordnung bereits allge-
meine Verhaltsanforderungen enthält, aus denen sich Informationspflichten ableiten las-
sen, steht der Einführung inkassospezifischer Darlegungs- und Informationspflichten nicht
entgegen, da diese nicht die Differenziertheit und Zielgenauigkeit der Neuregelung auf-
weisen. Zum Inhalt der einzelnen Darlegungs- und Informationspflichten wird auf die Be-
gründung zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Hier soll in § 675 Absatz 3 BGB eine Formvorschrift für Gewinnspieldiensteverträge ge-
schaffen werden.
Nach dem Ergebnis der oben erwähnten Umfrage des Bundesministeriums der Justiz ha-
ben in dem zehnmonatigen Untersuchungszeitraum Beschwerden über untergeschobene
Verträge im Gewinnspielbereich und speziell wenn die Teilnahme an einer Vielzahl von
- 39 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Gewinnspielen durch Gewinnspieldienste ermöglicht wird, der Tendenz nach zugenom-
men. Der Anteil dieser Bereiche am Gesamtbeschwerdeaufkommen lag bei ca. 70 Pro-
zent bis 80 Prozent.
Besonders negativ sind dabei Gewinnspieldienste in Erscheinung getreten, die unter Be-
zeichnungen wie „Gewinneintragungsdienst“, „Gewinnspielservice“ oder „Gewinnspiel-
club“ auftreten und die Teilnahme an Gewinnspielen anbieten. Diese bieten an, für einen
meist längeren Zeitraum gegen Zahlung einer während der Dauer des Vertragsverhältnis-
ses monatlich zu entrichtenden Vergütung dafür zu sorgen, dass die Angesprochenen an
einer Vielzahl von Gewinnspielen teilnehmen. Dazu werden die persönlichen Daten der
Angesprochenen in geeigneter Weise bei denjenigen Drittunternehmen eingespeist, die
Gewinnspiele als – im Allgemeinen kostenfreie – Verkaufsförderungsmaßnahme durch-
führen. Die Vergütung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Gewinnchancen durch die
Teilnahme an mehreren Gewinnspielen gefordert, auch wenn die Gewinnspiele ihrerseits
kostenfrei sind. Wird die Vergütung dabei nach der Anzahl der Gewinnspiele berechnet,
an denen eine Person teilnimmt, können sich daraus monatliche Zahlungspflichten in
Höhe vierstelliger Beträge ergeben.
Verbraucher, die Gewinnspieldiensteverträge abschließen, sind sich oft nicht bewusst,
welche Verpflichtungen sie damit eingehen. Zum Schutz der Verbraucher soll deshalb ein
Textformerfordernis für diese Verträge eingeführt werden, so dass sie insbesondere nicht
mehr am Telefon geschlossen werden können. Wenn Verbraucher die Vertragserklärung
des Anbieters von Gewinnspieldiensten in Textform erhalten und ihre Vertragserklärung in
Textform abgeben müssen, wird ihnen der Inhalt des Vertrages verdeutlicht und sie kön-
nen informiert über einen Vertragsschluss entscheiden. Das Textformerfordernis gilt all-
gemein. Seine Anwendung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Anbieter von Ge-
winnspieldiensten die Vorschriften des Wettbewerbsrechts beachtet hat oder nicht. Es
kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Vertragsschluss auf einem nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 oder 3 UWG unerlaubten Werbeanruf beruht.
In das BGB lässt sich der Gewinnspieldienstevertrag als besondere Form des Geschäfts-
besorgungsvertrags einfügen. Für diesen Standort spricht, dass der Erbringer des Diens-
tes mit der Anmeldung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen im fremden In-
teresse tätig wird und das Geschäftsbesorgungsrecht die für ein solches Vertragsverhält-
nis erforderlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§ 666 BGB) sowie im Hinblick
auf erzielte Gewinne eine Herausgabepflicht (§ 667 BGB) vorsieht.
Das neue Formerfordernis für Gewinnspieldiensteverträge soll daher dem § 675 BGB
(Entgeltliche Geschäftsbesorgung) als neuer Absatz 3 angefügt werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
EGBGB)
Mit der in Artikel 229 EGBGB vorgesehenen Übergangsregelung wird geregelt, dass
§ 675 BGB auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
sind, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Auf vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse ist das Textformerfordernis des
§ 675 Absatz 3 BGB-E danach noch nicht anwendbar.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG)
Dieser Artikel enthält die Regelungen, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
geändert werden sollen.
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Zu Nummer 1 (§ 7 UWG)
Nach der vorgeschlagenen Ergänzung des § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG soll eine unzu-
mutbare Belästigung auch bei Werbung mit einer Nachricht vorliegen, bei der gegen § 6
Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen wird oder der Empfänger aufgefor-
dert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt. § 6 Absatz 1 TMG
sieht besondere Informationspflichten vor, die Diensteanbieter bei kommerziellen Kom-
munikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten ha-
ben.
Der Ergänzungsvorschlag geht auf eine Änderung des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie
2002/58/EG5) zurück. Nach dieser Vorschrift ist das Versenden elektronischer Nachrichten
zu Zwecken der Direktwerbung in den dort näher genannten Fällen auf jeden Fall verbo-
ten. Sie wurde in ihrer ursprünglichen Fassung in § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG fast wört-
lich umgesetzt.
Durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG6) ist Artikel 13 Absatz 4 der Richtli-
nie 2002/58/EG dahingehend neu gefasst worden, dass das Versenden elektronischer
Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung auch dann auf jeden Fall verboten ist, wenn
dabei gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird oder der Empfänger auf-
gefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen den genannten Artikel verstoßen. Arti-
kel 6 der Richtlinie 2000/31/EG7) legt fest, dass kommerzielle Kommunikationen, die Be-
standteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst dar-
stellen, zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Unionsrecht
bestimmte, in der Vorschrift genannte Mindestbedingungen erfüllen müssen. Danach
müssen unter anderem kommerzielle Kommunikationen klar als solche erkennbar sein
(Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG). Die Begriffe „Dienste der Informations-
gesellschaft“ und „kommerzielle Kommunikation“ sind in Artikel 2 Buchstabe a und f der
Richtlinie 2000/31/EG legaldefiniert.
Die Richtlinie 2000/31/EG ist durch das Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vom 26. Febru-
ar 2007 (BGBl. I S. 179) ins deutsche Recht umgesetzt worden. Dessen Artikel 1 enthält
das Telemediengesetz. Dabei stellt § 6 TMG die Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
2000/31/EG dar. Die vorgeschlagene Neufassung des § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG trägt
dem Rechnung, indem sie auf § 6 TMG Bezug nimmt.
Im Übrigen orientiert sich diese Neufassung am Wortlaut der neuen Fassung des Artikels
13 Absatz 4 der Richtlinie 2002/58/EG. Insbesondere wurde der Begriff „Websites“ wört-
lich aus der Richtlinie übernommen. Unter „Website“ ist dabei die gesamte Internetprä-
senz eines Anbieters zu verstehen, die aus einer Vielzahl einzelner Internetseiten beste-
hen kann. Erfasst werden nicht nur „klassische“ Internetpräsenzen, sondern auch Ange-
bote im „mobilen“ Internet oder Angebote in Verkaufsportalen, in denen zum Beispiel
„Apps“ für Smartphones vertrieben werden.
5
) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver-
arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kom-
munikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
6
) Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbe-
zogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S. 11).
7
) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimm-
te rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Ge-
schäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr“, ABl. L 178
vom 17.7.2000, S. 1).
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Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 4 UWG)
§ 8 Absatz 4 UWG enthält bereits eine Bestimmung, um der missbräuchlichen Geltend-
machung von Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen vorzubeugen. Die Vor-
schrift wurde durch die UWG-Novelle 1986 als § 13 Absatz 5 UWG a. F. in das UWG ein-
geführt und bei der UWG-Reform 2004 inhaltlich unverändert in das neue Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb übernommen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung
den Zweck, „Missbräuchen bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch
Verbände und Mitbewerber dadurch zu begegnen, dass die Klagebefugnis und damit
auch die Abmahnbefugnis in bestimmten Fällen verneint wird“ (Bundestagsdrucksache
10/5771, S. 22). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Wettbe-
werbsverstößen ist danach unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn
sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Es wird aus der Praxis immer wieder berichtet, dass die Regelung in ihrer bisherigen
Form keine ausreichende Wirkung entfalte. Sehr viele der missbräuchlich Abgemahnten
gäben die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlten die geforderten Rechtsan-
waltskosten, da sie die noch höheren Kosten einer anwaltlichen Beratung oder eines Pro-
zesses fürchteten. Nach der geltenden Rechtslage können Abgemahnte ihre Aufwendun-
gen für Rechtsanwaltskosten im Regelfall nur verlangen, wenn sie in einem Prozess ob-
siegen. Die Durchsetzung im Wege deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche ist an
strenge Voraussetzungen gebunden und daher mit einem nicht unerheblichen Prozessri-
siko behaftet.
Zu Satz 2
Mit einem dem geltenden § 8 Absatz 4 UWG anzufügenden Satz 2 soll zugunsten des
missbräuchlich Abgemahnten ein Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung
erforderlichen Aufwendungen geschaffen werden, auch wenn es nicht zu einem Prozess
kommt. Der Anspruch in Satz 2 entspricht dem Umfang nach dem Aufwendungsersatzan-
spruch des berechtigt Abmahnenden nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Damit sollen Ab-
gemahnte ermuntert werden, bei dem Verdacht einer missbräuchlichen Abmahnung an-
waltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So soll mehr Waffengleichheit zwischen Abmah-
nendem und Abgemahnten hergestellt werden. Nach verschiedenen Berichten aus der
Praxis geht die Initiative für missbräuchliche Abmahnungen häufig von Rechtsanwälten
selbst aus, die ihrerseits von ihren Mandanten kein Honorar verlangen, wenn dieses nicht
als Aufwendungsersatz von dem Abgemahnten erstattet wird. In diesem Fall trifft den
Abmahnenden kein Kostenrisiko, solange er es nicht auf einen Prozess ankommen lässt.
Mit der Einführung des Gegenanspruchs auf Aufwendungsersatz entsteht bei missbräuch-
lichen Abmahnungen für den Abmahnenden ein Kostenrisiko, das das wirtschaftliche Inte-
resse an missbräuchlichen Abmahnungen erheblich senkt.
Für die Neuregelung gibt es ein zivilprozessrechtliches Vorbild. Wenn sich die Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt er-
weist oder die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Absatz 2 oder § 942 Absatz 3
ZPO aufgehoben wird, ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO
verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der an-
geordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollzie-
hung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Dabei geht dieser An-
spruch auf Schadensersatz weiter als die Neuregelung, die nur einen Aufwendungser-
satzanspruch vorsieht.
Zu Satz 3
Satz 3 stellt klar, dass weitergehende Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Hand-
lung, durch die Neuregelung unberührt bleiben.
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Zu Nummer 3 (§ 12 Absatz 4 und 5 UWG)
Zu Absatz 4
Mit der Neufassung von § 12 Absatz 4 UWG soll die bei der Geltendmachung der in § 8
Absatz 1 UWG genannten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Wettbe-
werbsverstößen geltende Regelung zur Streitwertherabsetzung, für die neben der neu zu
schaffenden Wertvorschrift des § 51 Absatz 2 und 3 GKG kein Raum mehr ist, aufgege-
ben werden. An ihre Stelle soll eine den Regelungen in den Gesetzen des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 144 des Patentgesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 26 des Ge-
brauchsmustergesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) entsprechende Regelung
zur Streitwertbegünstigung treten. Nach der Neuregelung wird nicht der Streitwert gemin-
dert, sondern das Gericht kann in einem Rechtsstreit anordnen, dass die Gerichtskosten
von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert zu erheben sind, wenn bei der Be-
rechnung der Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser
Partei erheblich gefährdet würde. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags dieser
Partei. Folge dieser Anordnung ist auch, dass die Partei die Gebühren ihres Anwalts nur
aus dem geringeren Streitwert zu entrichten hat und Kosten der Gegenseite nur in der
Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Auf die
Kostentragungspflicht der Gegenseite sowohl gegenüber ihrem Anwalt als auch gegen-
über dem Gericht hat die Anordnung keine Auswirkung. Im Fall des Obsiegens der be-
günstigten Partei kann deren Anwalt von der Gegenseite die Erstattung der ungekürzten
Gebühren verlangen.
Die vorgeschlagene Neuregelung des § 12 Absatz 4 UWG gehört – wie auch die genann-
ten vergleichbaren Regelungen in den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes – sys-
tematisch nicht in das Kostenrecht, weil sie Regelungen über die Kostenerstattungspflicht
enthält, die grundsätzlich im Verfahrensrecht zu treffen sind. Die Regelung tritt neben die
Neufassung des § 51 GKG, die für die Streitwertbemessung auf die wirtschaftliche Bedeu-
tung der Sache für den Kläger bzw. den Beklagten abstellt. Diese kann im Einzelfall sehr
unterschiedlich ausfallen. Der neue § 12 Absatz 4 UWG wird nur dann zur Anwendung
kommen, wenn trotz der Wertvorschrift des § 51 GKG im Einzelfall ein sehr hoher Streit-
wert festgesetzt wird.
Eine ähnliche Regelung war durch das Gesetz vom 21. Juli 1965 (BGBl. I S. 625) als
§ 23a in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführt worden. Nachdem
durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) § 23a UWG in § 23b UWG umbenannt
und gleichzeitig in einem neuen § 23a UWG (heute § 12 Absatz 4 UWG) die Möglichkeit
der Streitwertherabsetzung geschaffen worden war, wurde die Vorschrift des § 23b UWG
im Rahmen der UWG-Reform 2004 mangels nennenswerten eigenständigen Anwen-
dungsbereichs wieder gestrichen. Die Einführung einer neuen Wertvorschrift im GKG (vgl.
die Begründung zu Artikel 10 Nummer 3, § 51 GKG) legt es jedoch nahe, die heutige Re-
gelung des § 12 Absatz 4 UWG zur allgemeinen Herabsetzung des Streitwerts zugunsten
einer besonderen Regelung zur Streitwertbegünstigung aufzugeben. Denn nach der neu-
en Wertvorschrift im GKG ist bei der allgemeinen Streitwertbestimmung (bzw. bei der all-
gemeinen Bestimmung des Gegenstandswerts, die bei außergerichtlichen Abmahnungen
durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des § 23 Absatz 1 RVG vorzunehmen
ist) schon ausreichend berücksichtigt, dass die Bedeutung der Sache für den Beklagten
(bzw. den Abgemahnten) geringer zu bewerten sein kann als für den Kläger (bzw. den
Abmahnenden). Neben dieser die beiderseitige Interessenlage bereits allgemein berück-
sichtigenden Wertregel bedarf es keiner weiteren Vorschrift für eine allgemeine Streit-
wertherabsetzung, die für beide Parteien zu einer nochmaligen Einschränkung der Zah-
lungspflicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren und zur eingeschränkten Kostenerstat-
tungspflicht führen würde. Allerdings kann auch ein unter Berücksichtigung der beidersei-
tigen Interessen gemäß § 51 Absatz 3 GKG-E, § 23 Absatz 1 RVG bestimmter Streit-
oder Gegenstandswert noch vergleichsweise hoch ausfallen. Treffen in einem solchen
Fall wirtschaftlich unterschiedlich starke Parteien wie etwa ein Großunternehmen auf der
- 43 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
einen und ein kleiner Einzelhändler auf der anderen Seite aufeinander, kann sich daraus
ein Ungleichgewicht in dem Sinne ergeben, dass die Belastung der schwächeren Partei
mit Kosten nach dem vollen Streit- oder Gegenstandswert deren wirtschaftliche Lage er-
heblich gefährden würde. Diese besondere Situation erfordert aber nur eine Härterege-
lung, die zugunsten der schwächeren Partei eingreift. Bei der in dem Gesetzentwurf vor-
geschlagenen Neufassung des § 12 Absatz 4 UWG ist dies berücksichtigt. Denn die
Streitwertbegünstigung kann jeweils nur von einer wirtschaftlich schwachen Partei in ei-
nem gerichtlichen Verfahren beantragt werden. Vor allem wirken aber die Anordnungen,
die das Gericht auf einen derartigen Antrag hin erlassen kann, nur zugunsten dieser Par-
tei, während es im übrigen bei dem Streitwert bleibt, der nach der neuen eigenständigen
Wertvorschrift des GKG bestimmt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 23b UWG a. F. entschieden, dass eine
Streitwertbegünstigung wie in der Neuregelung verfassungskonform ist (BVerfG NJW-RR
1991, 1134). Die Angleichung der Kostenrisiken der Parteien liegt im Rahmen der Gestal-
tungsfreiheit des Gesetzgebers.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht in Übereinstimmung mit den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes
vor, dass der Antrag auf Streitwertbegünstigung auch zur Niederschrift vor der Geschäfts-
stelle des Gerichts erfolgen kann. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen,
es sei denn, dass der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Ge-
richt heraufgesetzt wird.
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 2 UWG)
In der bisher geltenden Fassung enthält § 14 UWG für Mitbewerber zwei mögliche Ge-
richtsstände für Klagen aufgrund des UWG: Nach Absatz 1 ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
oder seinen Wohnsitz bzw. seinen inländischen Aufenthaltsort hat. Ferner ist nach Ab-
satz 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde.
Wird die Verletzungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums begangen,
können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden. Findet die Verletzungshand-
lung zum Beispiel im Internet statt, indem ein Händler sein nicht den Vorgaben des Tele-
mediengesetzes entsprechendes Impressum auf seiner Website veröffentlicht, ist für ei-
nen Mitbewerber für den Wettbewerbsverstoß bei jedem Landgericht im Bundesgebiet ein
Gerichtsstand eröffnet, da von überall auf das Internet zugegriffen werden kann.
Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab, wird diese Möglichkeit des forum shopping nach zahlreichen Berichten aus der Praxis
ausgenutzt. Der „fliegende Gerichtsstand“ des § 14 Absatz 2 UWG wird in der Praxis zum
Regelfall, während der Gerichtsstand am Sitz des Beklagten (§ 14 Absatz 1 UWG) nur
noch eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung werden oft bei Gerichten gestellt, von denen der Antragsteller weiß, dass sie seiner
Rechtsauffassung zuneigen, einstweilige Verfügungen bereitwillig und ohne Anhörung
des Gegners erlassen oder regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen. Häufig wählen An-
tragsteller auch Gerichte, die weit entfernt vom Wohn- oder Geschäftssitz des Antrags-
gegners liegen, da sie hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund der Entfernung keinen
Widerspruch mit der Folge einer mündlichen Verhandlung (§ 924 ZPO) einlegt. Durch die-
se Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers verschiebt sich die von der Zivilprozessordnung
grundsätzlich vorgesehene Waffengleichheit erheblich zu Gunsten des Klägers. Die all-
gemeinen Gerichtsstandsregeln der §§ 12 ff. ZPO stellen einen Ausgleich dafür da, dass
sich der Beklagte auf eine Klage einlassen muss und der Kläger Zeitpunkt, Art und Um-
fang des Klagegegenstands bestimmen kann. Im Gegenzug soll der Beklagte den Vorteil
haben, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird, in dessen Bezirk er seinen Sitz
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hat, und dass sich der Kläger an ein auswärtiges, ihm nicht vertrautes Gericht begeben
muss.
Zur Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien ist daher die vorgesehene Neu-
regelung geboten. Sie sieht vor, dass der Gerichtsstand des Handlungsorts nur in Aus-
nahmefällen eröffnet ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selb-
ständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Abgesehen von diesem Aus-
nahmefall sind Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen dann regelmäßig
bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte bzw. Antragsgegner seine
Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat. Die Regelung ist nicht gänzlich neu. Bereits
nach geltendem Recht können manche Kläger (bestimmte rechtsfähige Verbände zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte Verbrau-
cherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ih-
re Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht am Ort der Verletzungshandlung gel-
tend machen, sondern müssen den Verletzer an seinem Sitz verklagen. Es ist nicht zu be-
fürchten, dass es durch die Einführung derselben Regelung für klagende Mitbewerber zu
Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung kommt, da auf Wettbewerbsverfahren speziali-
sierte Gerichte seltener angerufen werden. Für zivilrechtliche Streitigkeiten aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind die Landgerichte ausschließlich sach-
lich zuständig (§ 13 Absatz 1 UWG). Innerhalb der Landgerichte ist die Zuständigkeit der
Kammern für Handelssachen eröffnet (§§ 94, 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes). Dadurch kommt es zu einer hinreichenden Konzentration von Wettbe-
werbsverfahren, die eine hohe Qualität der Rechtsprechung gewährleistet. Darüber hin-
aus können die Landesregierungen nach § 13 Absatz 2 UWG durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass ein Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte für Wettbewerbs-
streitsachen zuständig ist.
Zu Nummer 5 (§ 20 UWG)
Unlauteres Verhalten im Wettbewerb begründet nach dem geltenden Recht unter ande-
rem Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche. Auch uner-
laubte Telefonwerbung gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 UWG kann solche Ansprü-
che unter den in den §§ 8 ff. genannten Voraussetzungen auslösen.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung
des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2413) wurde für den Fall unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2
UWG, das heißt für den Fall der unerlaubten Telefonwerbung ohne Einsatz automatischer
Anrufmaschinen, zusätzlich zu diesen Möglichkeiten der zivilrechtlichen Sanktionierung,
die bereits zuvor bestanden hatten, der Bußgeldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG ein-
geführt. Dieser Tatbestand kann im Einzelfall von den anrufenden Mitarbeitern eines Call-
Centers oder von den Betreibern eines Call-Centers, die den Mitarbeitern des Call-
Centers den Auftrag zu solchen Anrufen gegeben haben, oder von den Auftraggebern ei-
nes Call-Centers, in deren Namen telefonisch geworben wird, erfüllt werden (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/10734, S. 13, rechte Spalte).
Nach der Neuregelung sollen auch nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unerlaubte Wer-
beanrufe, das heißt solche Anrufe, die unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine
erfolgen, mit einer Geldbuße geahndet werden können. Außerdem soll die Bußgeldober-
grenze bei beiden Formen unerlaubter Telefonwerbung, das heißt sowohl nach § 7 Ab-
satz 2 Nummer 2 UWG als auch nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG, 300 000 Euro be-
tragen.
Zu Buchstabe a
Die gegenwärtige Bußgeldregelung in § 20 UWG erfasst keine Werbeanrufe, die unter
Verwendung automatischer Anrufmaschinen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG) erfolgen,
- 45 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
sondern ist auf normale Anrufe durch natürliche Personen beschränkt. Nach dem bereits
oben in Bezug genommenen Bericht des Bundesministeriums der Justiz betrifft allerdings
etwa ein Drittel des Beschwerdeaufkommens Anrufe unter Verwendung von automati-
schen Anrufmaschinen. Folglich greift die gegenwärtige Bußgeldregelung zu kurz. Es be-
steht insoweit eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke soll dadurch beseitigt werden,
dass Werbeanrufe, die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG unzulässig sind, in den Buß-
geldtatbestand des § 20 Absatz 1 UWG einbezogen werden.
Die Bundesnetzagentur kann in Zukunft bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3
UWG gemäß der neuen Fassung des § 20 Absatz 2 UWG Geldbußen in Höhe von bis zu
300 000 Euro verhängen. Die vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen
flankiert sinnvoll die bereits jetzt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 TKG bestehenden Befugnisse
der Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG. Danach kann
die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere
geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von
ihr auferlegten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Sie kann
außerdem unter den in den betreffenden Vorschriften jeweils genannten Voraussetzungen
nach § 67 Absatz 1 Satz 4 TKG rechtswidrig genutzte Nummern entziehen, nach § 67
Absatz 1 Satz 5 TKG die Abschaltung der Rufnummer anordnen und nach § 67 Absatz 1
Satz 6 TKG Rechnungslegungsverbote aussprechen.
Nach § 20 Absatz 3 UWG, dessen Wortlaut unverändert bleiben soll, ist die Bundesnetz-
agentur für die Verfolgung der in § 20 UWG genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Darunter fällt nach dem Entwurf auch die mit der Neufassung des § 20 Absatz 1 UWG
vorgesehene bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gemäß 7 Absatz 2 Nummer 3
UWG.
Die vorgesehene Zuweisung der bußgeldrechtlichen Verfolgung auch der Fälle eines Ver-
stoßes gegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundesnetzagentur erscheint aus den
nachfolgend genannten Gründen sinnvoll. Die Verfolgung unerlaubter Werbeanrufe, die
unter Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgen, weist deutliche Parallelen zur
Verfolgung solcher unerlaubten Anrufe auf, die ohne Einsatz einer solchen Maschine er-
folgen. Die Zuweisung auch der Fälle des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundes-
netzagentur dürfte daher zur Herausbildung einer einheitlichen Verfolgungspraxis beitra-
gen. Die Bundesnetzagentur hat außerdem bei der Verfolgung von Verstößen gegen § 7
Absatz 2 Nummer 2 UWG inzwischen wichtige Erfahrungen gesammelt und eine erhebli-
che Routine herausgebildet. Hat sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei beson-
deren Vertriebsformen am 4. August 2009 bis zum Juni 2010 lediglich neun Bußgeldbe-
scheide wegen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG unerlaubter Telefonwerbung erlassen,
ist die Zahl dieser Bußgeldbescheide inzwischen auf ca. 80 gestiegen (Stand: 8. Novem-
ber 2011). Für die Zuweisung der bußgeldrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG an die Bundesnetzagentur spricht darüber hinaus, dass die
Bundesnetzagentur die oben dargestellten Befugnisse gemäß § 67 TKG hat, die sich im
Übrigen auch auf Fälle unerlaubter E-Mail-Werbung und unerlaubter Telefax-Werbung
beziehen und von denen sie bereits jetzt regelmäßig Gebrauch macht.
Zu Buchstabe b
Führt ein Mitarbeiter eines Call-Centers unerlaubte Werbeanrufe im Sinne des § 7 Ab-
satz 2 Nummer 2 UWG durch, so handelt er gemäß § 20 Absatz 1 UWG ordnungswidrig.
Dies soll nach der vorgesehenen Neufassung des § 20 Absatz 1 UWG in Zukunft auch für
die Durchführung unerlaubter Werbeanrufe im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG
gelten (siehe vorstehend zu Buchstabe a).
Ob im Falle mehrerer solcher Anrufe nur eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten des
Anrufers vorliegen, beurteilt sich danach, ob sich sein Verhalten als eine einzige Hand-
- 46 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
lung oder als mehrere Handlungen darstellt. In der Regel ist jeder Anruf, der den Tatbe-
stand verwirklicht, als eigenständige Handlung und damit als selbstständige Tat anzuse-
hen. Eigenständige Handlungen können nach den Umständen des Einzelfalles auch dann
vorliegen, wenn der Täter den Tatbestand in einem engen zeitlich-räumlichen Zusam-
menhang wiederholt gleichartig verwirklicht. Für jede der zueinander in Tatmehrheit ste-
henden Taten kann eine gesonderte Geldbuße festgesetzt werden (§ 20 OWiG).
Erteilt der Betreiber eines Call-Centers seinen Mitarbeitern den Auftrag zur Durchführung
einer Vielzahl unerlaubter Werbeanrufe, stellt dies hingegen in der Regel nur eine Hand-
lung dar. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter des werbenden Unternehmens ein Call-
Center im Rahmen einer Werbekampagne mit der Durchführung einer Vielzahl unerlaub-
ter Werbeanrufe beauftragt.
In diesen Fällen liegt trotz der Vielzahl von Einzelanrufen daher in der Regel nur eine ein-
zige Ordnungswidrigkeit des Betreibers des Call-Centers oder des Auftraggebers des
Call-Centers vor, wegen derer gegen ihn nur eine einzige Geldbuße verhängt werden
kann (§ 1 Absatz 1, § 19 Absatz 1 OWiG). Vor diesem Hintergrund erscheint der Höchst-
betrag von 50 000 Euro, der gegenwärtig gemäß § 20 Absatz 2 UWG für eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 20 Absatz 1 UWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG als
Geldbuße verhängt werden kann, als unzureichend. Die Bundesnetzagentur hat berichtet,
dass einzelne Kampagnen, die Gegenstand ihrer Tätigkeit bei der Verfolgung unerlaubter
Werbeanrufe sind, sich teils auf eine sehr hohe Zahl einzelner unerlaubter Werbeanrufe
beziehen.
Um dem Unrechtsgehalt von Aufträgen, die eine Serie einzelner unerlaubter Anrufe aus-
lösen, ausreichend Rechnung zu tragen, soll der Höchstbetrag der Geldbuße, die in § 20
Absatz 2 UWG für Verstöße gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG vorgesehen ist, auf
300 000 Euro, also auf den sechsfachen Betrag, angehoben werden.
Die gleiche Obergrenze soll für die im vorliegenden Entwurf in Abweichung zur bisherigen
Rechtslage vorgesehene bußgeldrechtliche Ahndung von nach § 7 Absatz 2 Nummer 3
UWG unerlaubten Werbeanrufen gelten.
Der Anreiz für Unternehmen, den Umfang ihrer Kampagnen zu vergrößern und so ledig-
lich das ökonomische Risiko einer einzelnen Geldbuße einzugehen, wird verringert, wenn
die einzelne Geldbuße in Zukunft bis zu 300 000 Euro statt wie bisher lediglich bis zu
50 000 Euro betragen kann.
Zu Artikel 8 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG)
Durch Artikel 4 sollen die Änderungen in § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb auch auf die Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz erstreckt wer-
den.
Zu Artikel 9 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes – UrhG)
Mit der Neufassung des § 97a UrhG wird wegen der Einführung einer Wertvorschrift für
bestimmte Urheberrechtsstreitigkeiten im GKG die bisher in Absatz 2 geregelte Begren-
zung des Aufwendungsersatzes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen
aufgehoben.
Der bisherige Aufwendungsersatzanspruch für berechtigte Abmahnungen aus Absatz 1
Satz 2 wird – mit einer auf der Neuregelung in Absatz 2 beruhenden Ergänzung – beibe-
halten, aber nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt. Außerdem wird im neuen Absatz 3
Satz 2 zur Klarstellung und Erleichterung der Rechtsanwendung auf die neue Regelung in
§ 49 GKG verwiesen. § 49 GKG gilt nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend, weil es
sich bei der Abmahnung um ein außergerichtliches Institut handelt.
- 47 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Im Interesse besserer Transparenz soll nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 bei Ab-
mahnungen durch Bevollmächtigte die Regelung des § 174 BGB hinsichtlich des Erfor-
dernisses einer Vollmachtsvorlage entsprechend Anwendung finden.
Mit dem neuen Absatz 2 werden Abmahnende, die als Bevollmächtigte des Verletzten
handeln, gleichfalls zur Verbesserung der Transparenz verpflichtet, im Abmahnschreiben
Namen oder Firma des Verletzten anzugeben. Bei mit der Abmahnung geltend gemach-
ten Zahlungsansprüchen ist anzugeben, inwieweit es sich dabei um Schadensersatz-
oder Aufwendungsersatzansprüche handelt. Wenn in der Abmahnung auch zur Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtung aufgefordert wird, muss angegeben werden, inwieweit
die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung
hinausgeht. Eine Abmahnung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist unwirk-
sam. Gibt ein Verletzer aufgrund einer solchen unwirksamen Abmahnung eine Unterlas-
sungserklärung ab, ist diese gleichfalls unwirksam. Diese neue Regelung verfolgt den
Zweck, dem Empfänger der Abmahnung – in der Regel handelt es sich um Privatperso-
nen – deutlich zu machen, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich gel-
tend gemachte Zahlungsansprüche errechnen und welche Verpflichtung ggf. von ihm be-
gehrt wird. Er soll hierdurch besser erkennen können, ob die Abmahnung berechtigt ist,
oder nicht. Diese inhaltlichen Anforderungen an die Abmahnung sind für Verletzte und ih-
re Bevollmächtigten, die seriös arbeiten, bereits unter dem geltenden Recht gute Praxis.
Um sicherzustellen, dass künftig alle Abmahnungen den inhaltlichen Anforderungen nach
dem neuen Absatz 2 entsprechen und die Empfänger der Abmahnungen vor übereilt –
etwa aus Angst und Unkenntnis – abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen mit Straf-
drohungen zu bewahren, sollen Abmahnungen, deren Inhalt nicht dem neuen Absatz 2
entspricht, unwirksam sein. Dasselbe soll zum Schutz der Abgemahnten auch für Unter-
lassungserklärungen gelten, die diese aufgrund einer unwirksamen Abmahnung abgeben.
Für unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen enthält Absatz 4 einen Gegenan-
spruch des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung.
Wie auch bei missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können diese
Aufwendungen des Abgemahnten bisher nur als Schadensersatzanspruch nach allgemei-
nem Deliktsrecht mit entsprechend schwieriger Beweisführung und erheblichem Prozess-
risiko geltend gemacht werden. Der Gegenanspruch bei unberechtigten oder unwirksa-
men urheberrechtlichen Abmahnungen stärkt hier die Waffengleichheit zwischen dem
Abmahnenden und einem Abgemahnten.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtskostengesetzes – GKG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des GKG)
Die Änderung ist eine Folge der durch Artikel 10 Nummer 2 und 3 neu gefassten §§ 49
und 51 GKG.
Zu Nummer 2 (§ 49 GKG)
Mit dem neuen § 49 GKG wird eine eigenständige Wertvorschrift für bestimmte Urheber-
rechtsstreitsachen eingeführt.
Die Wertgebühren, die im gerichtlichen Verfahren sowohl von den Gerichten als auch von
den Rechtsanwälten zu erheben sind, richten sich derzeit nach dem Zuständigkeits-
streitwert (§ 48 Absatz 1 GKG, § 23 Absatz 1 Satz 1 RVG). Dieser ist nach § 3 ZPO nach
billigem Ermessen zu bestimmen. Mit der neu einzuführenden eigenen Streitwertvorschrift
in § 49 GKG wird ein Streitwert von 1 000 Euro für den Unterlassungs- oder Beseiti-
gungsanspruch vorgeschlagen, also ein Streitwert im unteren Bereich der Gebührentabel-
le. Dieser wird zu einer deutlichen Gebührenreduzierung führen. Die vorgeschlagene
Wertvorschrift gilt – wie derzeit der Zuständigkeitsstreitwert im gerichtlichen Verfahren –
sowohl für die Gerichte als auch für die Anwälte. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren wird
- 48 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
die neue Wertvorschrift auch für die vorgerichtliche Tätigkeit gelten (§ 23 Absatz 1 Satz 3
RVG), also beispielsweise für die Abmahnung. Wird neben dem Unterlassungs- oder Be-
seitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist dessen Wert hin-
zuzurechnen.
Der Streitwert in Höhe von 1 000 Euro für den Unterlassungs- oder Beseitigungsan-
spruch wird vorgeschrieben, wenn der Rechtsinhaber Urheberrechtsverletzungen gegen-
über Privatpersonen verfolgt, die dem Rechtsinhaber gegenüber noch nicht bereits wegen
eines urheberrechtlichen Anspruchs zur Unterlassung verpflichtet sind. In dieser Fallkon-
stellation kann davon ausgegangen werden, dass aus der Perspektive des Verletzers der
für sich selbst erstrebte wirtschaftliche Vorteil eher gering erscheint. Jedenfalls dann,
wenn der Verletzer umgehend eine Unterlassungserklärung abgibt, stellt sich auch für den
in seinen Rechten verletzten Rechtsinhaber die Verletzung als weniger gravierend dar als
bei wiederholten Verletzungen. In den allermeisten Fällen der von Privatpersonen im digi-
talen oder analogen Umfeld begangenen Urheberrechtsverletzungen ist dieser Streitwert
angemessen, ohne dass damit eine Aussage über den unbestrittenen Unwert von Urhe-
berrechtsverletzungen an sich getroffen wird. Jedoch ist aufgrund der Öffnungsklausel in
Absatz 1, 2. Halbsatz ein Abweichen vom Streitwert von 1 000 Euro nach oben oder un-
ten möglich.
Mit den klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen des neuen § 49 Absatz 1 Nummern 1
und 2 GKG werden die Probleme vermieden, die sich aus den Anwendungsvorausset-
zungen („einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“) im geltenden
§ 97a Absatz 2 UrhG ergeben. Muss bislang die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG
auf den Einzelfall unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erst geprüft werden,
steht die grundsätzliche Anwendbarkeit des neuen § 49 Absatz 1 GKG im Einzelfall auf-
grund der nun klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmale in § 49 Absatz 1 Nummern 1 und
2 GKG fest. Wenn dann in besonderen Ausnahmefällen vom Streitwert in Höhe von 1 000
Euro abgewichen werden soll, bedarf es einer Darlegung, weshalb der Ansatz eines Wer-
tes von 1 000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Zu
den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden „besonderen Umständen des Ein-
zelfalles“ kann auch eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abwei-
chende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören. Vergleichbare Regelungen,
die das Abweichen von einem bestimmten Wert zulassen, wenn dieser nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalles unbillig ist, finden sich in den §§ 44 Absatz 3, 45 Ab-
satz 3, 47 Absatz 2, 48 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 3 und 51 Absatz 3 FamGKG.
Privatpersonen werden heute in einem Abmahnschreiben ausdrücklich weitere hohe Fol-
gekosten angedroht, wenn sie die mit Abmahnungen vorgelegten „Vergleichsangebote“
hinsichtlich der zu erstattenden Kosten nicht annehmen. Sie stehen daher oft vor der
Wahl, diese Vergleichsangebote mit tatsächlich immer noch recht hohen Kosten anzu-
nehmen oder das für sie nicht abschätzbare Risiko noch weit darüber liegender Kosten für
den Fall einer gerichtlichen Klärung einzugehen. Hier hilft die neue Regelung, denn Pri-
vatpersonen werden eher selbst erkennen können, ob die Kostenbegrenzung in ihrem Fall
anzuwenden ist oder nicht.
Der Ansatz entspricht den ebenfalls mit diesem Gesetz vorgeschlagenen Regelungen zur
Beseitigung von Missständen bei UWG-bezogenen Abmahnungen. Dort wird darauf ver-
wiesen, dass gerade für die überwiegend betroffenen Kleinunternehmer und Existenz-
gründer die Erstattungen der Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für
die Abmahnung mit mehreren Hundert Euro eine große, teilweise existenzbedrohende
Belastung darstellen. Die Situation ist für Privatpersonen bei Abmahnungen wegen urhe-
berrechtlichen Verstößen im Internet nicht anders.
Die Regelung stellt darauf ab, dass der Rechtsverletzer eine natürliche Person ist, die ur-
heberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht
für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet.
- 49 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Die Verpflichtung einer Privatperson zur Unterlassung kann sich aus einer gegenüber
dem Rechtsinhaber zuvor im Rahmen einer anderen Urheberrechtsverfolgung abgegebe-
nen Unterlassungserklärung ergeben. Diese kann entweder außergerichtlich oder auf-
grund eines gerichtlichen Verfahrens abgegeben worden sein. In jedem Fall ist ihr Vorlie-
gen für den Rechtsinhaber einfach nachweisbar. Die vorgeschlagene Privilegierung soll
damit nicht denjenigen zugute kommen, die wiederholt Urheberrechtsverletzungen be-
gangen haben.
Ausgehend von einem Streitwert von 1 000 Euro hätte der Rechtsanwalt im gerichtlichen
Verfahren als Verfahrens- und Termingebühr insgesamt Gebühren in Höhe von
212,50 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu beanspruchen. Für die
Abmahnung wird sich die Anwaltsgebühr bei Anwendung eines 1,3-fachen Gebührensat-
zes, der aber in Routinefällen zu hoch gegriffen sein dürfte, auf 110,50 Euro belaufen.
Hinzu kommen auch hier die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dies führt zu einem
Gesamtbetrag von 155,30 Euro, den ein Rechtsanwalt für die außergerichtliche Geltend-
machung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs verlangen kann. Die vom
Bundesministerium der Justiz im Entwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vorgeschlagenen Gebührenanpassungen im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung würden
dazu führen, dass die Anwaltsgebühr nach dem 1,3-fachen Gebührensatz 97,50 Euro be-
tragen würde und dass sich das Honorar einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf
139,23 Euro belaufen würde.
Zu Nummer 3 (§ 51 GKG)
Für Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll
eine eigenständige Wertvorschrift in das Gerichtskostengesetz eingeführt werden. Diese
Vorschrift ist nur für die Kosten von Bedeutung. Als Standort bietet sich § 51 GKG an, der
bereits Wertregelungen bezüglich der Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-
schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 13 GKG und der Streitsachen nach dem Pa-
tentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmuster-
gesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz enthält.
Zu Absatz 1
Der bisherige Absatz 1 soll inhaltlich unverändert übernommen werden. Der Anwen-
dungsbereich soll – in Abgrenzung von den neuen Absätzen 2 und 3 – klarer umschrieben
werden. Er soll die Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem
Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Marken-
gesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sorten-
schutzgesetz (§ 1 Absatz 1 Nummer 14 GKG) und die Streitverfahren nach diesen Geset-
zen erfassen. In diesen Verfahren soll der Streitwert weiterhin nach billigem Ermessen zu
bestimmen sein.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
In Absatz 2 und 3 soll eine eigenständige Wertvorschrift für Verfahren über Ansprüche
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeführt werden. Diese Wertrege-
lung ist gemäß § 23 Absatz 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maß-
gebend.
In vielen lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten werden von abmahnenden Rechtsanwälten
Gegenstandswerte festgelegt, die zu Gebühren führen, die von den Abgemahnten als un-
gerecht hoch empfunden werden und diese teilweise empfindlich treffen. Bisher erfolgt die
Festsetzung des Streitwerts nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 12 Absatz 4
UWG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich die Anwendbarkeit von
§ 3 ZPO aus § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG. Das in § 3 ZPO vorgesehene „freie Ermes-
sen“ lässt dabei einen großen Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Werte. Die
- 50 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Ermittlung der Gegenstands- bzw. Streitwerte bei Unterlassungsansprüchen in nichtver-
mögensrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich schwierig. Dies gilt umso mehr bei
Wettbewerbsverstößen, bei denen ein wirtschaftlicher Nachteil eines Mitbewerbers meist
nicht messbar ist.
Mit der vorgeschlagenen eigenständigen Wertvorschrift im Gerichtskostengesetz werden
strengere Maßstäbe an die Festsetzung des Streitwerts im konkreten Fall gelegt. Der
Streitwert soll sich nach der Bedeutung der Sache bestimmen, wie sie sich aus dem An-
trag des Klägers für ihn ergibt. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des
Klägers an der erstrebten Entscheidung, das in der übrigen Zivilgerichtsbarkeit gemeinhin
als maßgebend für den Streitwert angesehen wird. Die Bedeutung der Sache ist objektiv,
nicht subjektiv zu verstehen. Durch das Abstellen auf die Bedeutung der Sache gemäß
dem klägerischen Antrag soll verhindert werden, dass bei der Festsetzung des Streitwerts
Umstände einfließen, die über das konkrete Klagebegehren hinausgehen. Eine gewisse
Freiheit bei der Ermittlung des Streitwerts wird dadurch gewahrt, dass dieser wie in
§ 3 ZPO nach Ermessen zu bestimmen ist. Hat die Sache für den Beklagten geringere
Bedeutung als für den Kläger, ist dies wertmindernd zu berücksichtigen. Durch die Vor-
schrift soll ein Interessensausgleich möglich werden, wenn die Bedeutung der Sache für
den Kläger und den Beklagten stark variiert. Die Bedeutung der Sache für den Beklagten
lässt einen Rückschluss auf die Verletzungsintensität und die Gefährdung des Klägers zu
und soll als Bewertungsfaktor einer eventuell davon abweichenden höheren Bedeutung
auf Klägerseite regulierend gegenüber gestellt werden. Im Rahmen der Ermessensaus-
übung ist aus den unterschiedlichen Bewertungen der konkrete Streitwert zu ermitteln.
Ein Streitwert von 1 000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine ge-
nügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Dieser Auffangwert
ist als starre Größe einer Differenzierung nach oben oder nach unten je nach Lage des
Falles nicht zugänglich. Er wird insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen, in
denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG au-
ßerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des
Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder
sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer
Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht beeinflussen lassen wird.
Die Neuregelung hat in § 52 Absatz 1 GKG über die Streitwertbestimmung in Verfahren
vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten ein Vorbild. Diese Vorschrift hat sich in
der Praxis bewährt. Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung in der Praxis in vie-
len Fällen zu einer deutlichen Herabsetzung der Streit- und Gegenstandswerte führen
wird. Dadurch wird der finanzielle Anreiz für Abmahnungen verringert, der der Hauptgrund
für die bestehenden Missstände in diesem Bereich ist.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 soll erreicht werden, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im
Vergleich zum Hauptsacheverfahren grundsätzlich niedrigere Werte festgelegt werden.
Dies entspricht überwiegend der gängigen Praxis bei der Anwendung von § 53 Absatz 1
Nummer 1 GKG. Es erscheint sachgerecht, diese Praxis für den Bereich des Wettbe-
werbsrechts ausdrücklich zu regeln, da sich bereits der Wert für das Hauptsacheverfahren
nach Ermessen bestimmt. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sie grundsätzlich unter
Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache eine Ermäßigung
des Wertes vorschreibt, in begründeten Einzelfällen aber auch eine Annäherung an den
Wert der Hauptsache zulässt.
Zu Absatz 5
Ergänzt wird die Wertvorschrift des Gerichtskostengesetzes durch die Möglichkeit einer
Anordnung über die Zahlung der Gerichts- und Anwaltsgebühren und die Erstattung der
- 51 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
gegnerischen Anwaltskosten nach einem reduzierten Streitwert (Streitwertbegünstigung)
in § 12 Absatz 4 UWG-E. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Im neuen
Absatz 5 des § 51 GKG wird durch den Hinweis auf § 12 Absatz 4 UWG-E klargestellt,
dass die Streitwertbegünstigung anzuwenden ist.
Zu Nummer 4 (§ 53 GKG)
Die nunmehr eigenständige Wertregelung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
in § 51 Absatz 4 GKG macht eine Einschränkung der allgemeinen Wertbestimmung für
Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstwei-
ligen Verfügung in § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG erforderlich.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 52 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Berechnung der Änderung des Erfüllungsaufwands durch die Regeln zur unerlaubten Telefonwerbung und zu Gewinnspieldiensten
Vorgabe Fälle pro Jahr Zeitaufwand pro
Fall in Stunden
Zeitaufwand pro
Jahr in Stunden
Lohnkosten pro
Stunde
Sach- und
Zusatzkosten
pro Fall
Kosten pro
Jahr
davon Infor-
mations-
pflichten der
Wirtschaft,
Kosten
Wirtschaft
Erfüllen des Textformerfordernisses für 30 000 Ge-
winnspieldienstverträge (Arbeitsplätze: 600 000 Ar-
beitsminuten / 100 000 Jahresarbeitsminuten =
6 Vollzeitarbeitsplätze, Sachkostenpauschale pro
Platz 12 000 €) 30 000 0,25 7 500 19,00 € 1,80 € 196 500 € 196 500 €
Belastung 7 500 196 500 € 196 500 €
Bürger/Verbraucher
Abschluss von Gewinnspieldienstverträgen (Schät-
zung Bundesministerium der Justiz: Sinken von
40 000 auf 30 000)
10 000 1,00 10 000 0,00 € 500,00 € 5 000 000 € 0 €
Entlastung 10 000 5 000 000 €
Öffentliche Verwaltung
Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung
(Schätzung Bundesministerium der Justiz: Sinken
von 50 000 auf 35 000)
15 000 1,00 15 000 25,30 € 13,15 € 576 750 € 0 €
Entlastung 15 000 576 750 €
Bußgeldverfahren einschließlich aller Erfassungstä-
tigkeiten wegen unerlaubter Telefonwerbung mit au-
tomatischen Anrufmaschinen (Schätzung Bundes-
ministerium der Justiz: 35 000 Beschwerden pro Jahr
mit 400 Ordnungswidrigkeitsverfahren) 35 000 1,00 35 000 25,30 € 13,15 € 1 345 750 € 0 €
Belastung 35 000 1 345 750 € A
n
la
g
e
1
Belastung/Entlastung gesamt 20 000 769 000 €
Gesamtbelastung/-entlastung 17 500 -4 034 500 € 196 500 €
- 53 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
1. Zusätzliche Personalkosten
Rahmenbedingungen
Das Bundesministerium der Justiz schätzt, dass aufgrund der Gesetzesänderungen die Anzahl der Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung insgesamt von 50 000 auf 35 000 Beschwer-
den pro Jahr sinken wird.
98972,61 Minuten Arbeitszeit einer Vollzeitkraft bei der Bundesnetzagentur laut Berechnungen des dortigen Referats Z 26
geschätzte geschätzt
Arbeitsschritte
Arbeitszeit in Minu-
ten Fallzahl
Höherer
Dienst
Gehobener
Dienst
Mittlerer
Dienst
Arbeitszeitbedarf in
Minuten insgesamt insgesamt
Höherer
Dienst
Gehobener
Dienst
Mittlerer
Dienst
Beschwerden erfassen 12 35 000 0 30% 70% 420 000 4,24 0 1,27 2,97
Ermittlungen durchführen 1 800 400 0 30% 70% 720 000 7,27 0 2,18 5,09
Beschwerden abschließen 5 35 000 0 30% 70% 175 000 1,77 0 0,53 1,24
Ordnungswidrigkeitsverfahren
durchführen 1 920 400 53% 33% 14% 768 000 7,76 4,11 2,56 1,09
Gesamt in Minuten 2 083 000 21,05 4,11 6,55 10,39
Gesamt in Stunden 34 717
Personalkostensätze des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (II A 3-H1012-10/07/0001:004 v 01.05.2011) - Durchschnittsbezüge Spalte 2
Durchschnittsbezüge Dienstposten Produkt (€)
Höherer Dienst 60 096 4,11 246 995
Gehobener Dienst 42 468 6,55 278 165
Mittlerer Dienst 33 983 10,39 353 083
Gesamtsumme zusätzliche Personalkosten 878 243
2. Zusätzliche Sachkosten
Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (II A 3-H1012-10/07/0001:004 v. 01.05.2011)
Kosten pro Arbeitsplatz (€)
Anzahl der Dienst-
posten Produkt (€)
12 365 € 21,05 260 283
A
n
la
g
e
2
Zzgl. Mittel für Programme der In-
formationstechnik (nur einmalig) 200 000
Gesamtsumme zusätzliche
Sachkosten
460 283
(260 283 jährlich, 200 000 einmalig)
Gesamtsumme Zusatzkosten im ersten Jahr 1 338 527
Gesamtsumme Zusatzkosten ab dem zweiten Jahr 1 138 527
- 54 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Berechnung des Erfüllungsaufwands bei Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VOR Inkrafttreten des Gesetzes
Vorgabe Fälle pro Jahr
Zeitaufwand
pro Fall in
Stunden
Zeitaufwand pro
Jahr in Stunden
Lohnkosten pro
Stunde
Sach- und Zu-
satzkosten
Kosten pro Jahr
davon Informations-
pflichten der Wirt-
schaft, Kosten
Wirtschaft
255 500 Onlineshops x 1,3 lauterkeitsrechtliche Abmahnungen = ca. 332 000 Abmahnungen
Unterlassungserklärung oder Stellungnah-
me zu lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen
abgeben (95% der Abmahnungen) 315 000 1,00 315 000 27,70 € 2,50 € 9 513 000,00 € 0,00 €
Anwaltliche Beratung und Vertretung vorge-
richtlich (25% der Abmahnungen von eBay-
Händlern: 25% von 147 000 = ca. 34 000),
Streitwert im Durchschnitt 5 000 € 34 000 2,00 68 000 27,70 € 489,00 € 18 509 600,00 € 0,00 €
Aufwandsersatz bei missbräuchlicher Ab-
mahnung geltend machen (Der Gegenan-
spruch soll auf Abmahner, die allein auf
hohe Anwaltsgebühren abzielen, abschre-
cken. Es wird davon ausgegangen, dass
der Gegenanspruch tatsächlich sehr selten
geltend gemacht werden wird.) 0 0,00 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Bürger/Verbraucher
Keine Vorgaben.
Das Artikelgesetz behandelt ausschließlich
lauterkeitsrechtliche Abmahnungen, für die
der Bürger nicht Adressat sein kann. 0,00 € 0,00 €
Öffentliche Verwaltung
A
n
la
g
e
3
Keine Vorgaben.
Abmahnungen erfolgen im vorgerichtlichen
Verfahren ohne die Beteiligung der öffentli-
chen Verwaltung. 0,00 € 0,00 €
- 55 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Berechnung des Erfüllungsaufwands bei Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb NACH Inkrafttreten des Gesetzes
Vorgabe Fälle pro Jahr
Zeitaufwand
pro Fall in
Stunden
Zeitaufwand
pro Jahr in
Stunden
Lohnkosten
pro Stunde
Sach- und Zu-
satzkosten
Kosten pro Jahr
davon Informations-
pflichten der Wirt-
schaft, Kosten
Wirtschaft
255 500 Onlineshops x 1,3 lauterkeitsrechtliche Abmahnungen = ca. 332 000 Abmahnungen
Unterlassungserklärung oder Stellungnahme zu
lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen abgeben
(95% der Abmahnungen)
ANNAHME: Abmahnungen sinken um 50% 157 500 1,00 157 500 27,70 € 2,50 € 4 756 500,00 € 0,00 €
Entlastung -157 500 -157 500 -4 756 500,00 €
Anwaltliche Beratung/Vertretung vorgerichtlich
(25% der Abmahnungen von eBay-Händlern: 25%
von 147 000 = ca. 34 000), Streitwert im Durch-
schnitt 5 000 €
ANNAHME: Abmahnungen und Streitwert sinken
um 50% 17 000 2,00 34 000 27,70 € 273,00 € 5 582 800,00 € 0,00 €
Entlastung -17 000 -34 000 -216,00 € -12 926 800,00 €
Aufwandsersatz bei missbräuchlicher Abmahnung
geltend machen (Der Gegenanspruch soll auf
Abmahner, die allein auf hohe Anwaltsgebühren
abzielen, abschrecken. Es wird davon ausgegan-
gen, dass der Gegenanspruch tatsächlich sehr
selten geltend gemacht werden wird.) 0 0,00 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Bürger/Verbraucher
Keine Vorgaben.
Das Artikelgesetz behandelt ausschließlich lauter-
keitsrechtliche Abmahnungen, für die der Bürger
nicht Adressat sein kann. 0,00 € 0,00 €
Öffentliche Verwaltung
A
n
la
g
e
4
Keine Vorgaben.
Abmahnungen erfolgen im vorgerichtlichen Ver-
fahren ohne die Beteiligung der öffentlichen Ver-
waltung. 0,00 € 0,00 €
- 56 - Bearbeitungsstand: 19.02.2013 14:03 Uhr
Dokumentenname: GE Bekämpfung unseriöse Geschäftspraktiken
Ersteller: Bundesministerium der Justiz
Stand: 19.02.2013 14:02
28.07.2014
Datei
PD