Nach § 140f Abs. 2 Satz 1 SGB V haben die anerkannten Patientenorganisationen im G-BA ein Mitberatungsgerecht und benennen hierzu sachkundige Personen (Patientenvertreter). Diese haben zwar das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung des G-BA, sind aber als einzelne Patientenvertreter nicht berechtigt, eigene Anträge zu den Beratungsgegenständen zu stellen.
21.11.2014
Meldung
PD