1Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Weitere Regelungsschwerpunkte
und Ausblick auf die 14. AMG-Novelle
RAin Simone Gawrich
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bonn
12. AMG-Novelle
BAH -Informationsveranstaltung
27. Mai 2004 im Presseclub, Bonn
2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Weitere Regelungsschwerpunkte
� Regelungen zu Verordnungsverfahren
� Regelungen zur Bio- und Gentechnologie
� Regelung zur Kommission Kinderarzneimittel
� Regelungen zu Arzneimittelfälschungen
� Regelungen zur Herstellung
� Regelungen zum Großhandel
� Regelungen zum Wirkstoffbegriff
� Regelungen zur Nachzulassung
12. AMG-Novelle
3Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referentenentwurf:
� Streichung des Einvernehmenserfordernisses mit dem
BMWA in § 48 und Streichung der Zustimmungs-
bedürfigkeit durch den Bundesrat in §§ 35, 36, 39, 48
Regierungsentwurf:
� Einvernehmensregelung mit BMWA und
Zustimmungspflicht des Bundesrates für Erlass
StandardzulassungsVO wiedereingeführt
� In § 48 Zustimmungserfordernis des Bundesrates nach
wie vor gestrichen
Stand 2./3. Lesung BT:
� Erhalt aller Mitwirkungsrechte
Bewertung:
� Erfolg der Arbeit des BAH unterstützt durch das vom
Verband in Auftrag gegebene Gutachten Prof. Ossenbühl
Regelungen zu Verordnungsverfahren
4Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fundstelle:
§ 4 Abs. 3, 9, 19, 20, 21; 40 Abs. 2, 3; 64 Abs. 2; 77 Abs. 3
AMG und § 1 PharmBetrV
Inhalt:
� Definition von Gentransfer-Arzneimitteln,
somatischen und xenogenen Zelltherapeutika
� Gewebe, Zellen, Blut und Blutprodukte als Wirkstoffe
� Erweiterung von Überwachung und Genehmigung
Begründung:
� Anpassung an wissenschaftl. bzw. techn. Entwicklung
� Berücksichtigung europ.Leitlinien/Leitfaden
� Verweis auf neugefaßten § 40 AMG
Bewertung: Akzeptabel
Regelungen zur Bio- und Gentechnologie
5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referentenentwurf:
Beteiligung bei Zulassung von AM f. Kinder durch BfArM =>
Möglichkeit zur Stellungnahme
� Abweichung von StN: Begründung durch BfArM
� Feststellung des anerkannten Stands d. Wissenschaft bei
AM, die nicht f. Kinder zugelassen sind, für Voraus-
setzungen der Anwendung bei Kindern ("off label use")
Regierungsentwurf:
� unverändert
Stand 2./3. Lesung BT:
� Für Arzneimittel der Phythotherapie, Homöopathie und
Anthroposophie sind die Kommissionen nach Absatz 7 Satz
4 zuständig
Bewertung:
� Kommission, Einbindung d. Pharmaverbände u. Klärung der
Voraussetzungen von off label use sind zu begrüßen!
Regelungen für Kommission Kinderarzneimittel
6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referentenentwurf:
� Erhöhung des Strafrahmens von max. 1 Jahr
bzw. Geldstrafe auf max. 3 Jahre bzw. Geldstrafe
Regierungsentwurf u. Stand 2./3. Lesung BT:
� Definition von Fälschung in § 8 Abs. 1 Nr. 1a AMG
� Änderungen in der GroßhandelsbetriebsVO:
u.a. eingeschränkte Bezugswege, Dokumentation der
Auslieferung
� In ApothekenbetriebsVO Regelungen für Umgang mit
gefälschten AM
� Chargenbezogene Unterlagen bei Lieferungen von PU an
GH, KrankenhausApo u. krankenhausversorgende Apo
(§ 13 Abs. 7 Satz 2 PharmBetrV)
Regelungen zu Arzneimittelfälschungen -1-
7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bewertung:
� Grds. positiv zur Vermeidung von Arzneimittelfälschungen
� Problem: Weitergabe chargenbezogener Unterlagen von
PU an GH etc.
� Lösung: enge Auslegung des Begriffs durch Übernahme
der Merkmale aus § 6 Abs. 2 GroßhandelsBetrV,
wie Lieferdatum, AM-Bezeichnung, Menge,
Anschriften Absender und Empfänger,
Chargenbezeichnung
Regelungen zu Arzneimittelfälschungen -2-
8Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Chargendefinition
§ 4 Abs. 16 AMG
Referentenentwurf:
"…aus demselben Ausgangsmaterial in einem einheitlichen
Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen
Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum…"
Regierungsentwurf u.Stand 2./3. Lesung BT:
"…aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen
Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen
Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum…"
Bewertung:
Änderung trägt Votum des BAH Rechnung
Regelungen zur Herstellung - 1-
9Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Kontrollleiter/Herstellungsleiter
Referentenentwurf:
� Freigabe durch Kontrollleiter ( §§14 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 2)
� Sachkenntnis f. Kontroll-/Herstellungsleiter verschärft:
jeweils nur in Herstellung o. Prüfung (§ 15 Abs.1 Nr. 2 )
� Schriftliche Freigabe durch Kontrollleiter und Eintragung in
ein Register (§ 7 Abs. 1 PharmBetrVO)
Regierungsentwurf:
� Freigabe durch Kontrollleiter entfallen
� Schriftliche Freigabe durch "gleichqualifizierte (sachkundige)
Person", (§ 7 Abs. 1 PharmBetrVO)
� Sachkenntnis f. Kontroll-/Herstellungsleiter s.o.
� Besitzstandsregelung (§ 138 Abs. 1)
Regelungen zur Herstellung -2-
10Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Kontrollleiter/Herstellungsleiter
Stand 2./3.Lesung BT:
� Sachkenntnis f. Kontrollleiter in Prüfung, für Herstellungsleiter
in Herstellung oder Prüfung
� Besitzstandsregelung auf "Befugnis" und nicht mehr
Ausübung"
Bewertung:
� Entspricht BAH-Forderungen - Innerhalb des EG-Spielraums
das Beste herausgeholt!
Regelungen zur Herstellung -3-
11Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Entscheidung über Herstellungserlaubnis
Referentenentwurf:
� Keine Personenidentität zwischen Herstellungs- und
Kontrollleiter bei erlaubnispflichtiger Wirkstoffherstellung
( § 14 Abs. 2a AMG)
Regierungsentwurf u. Stand 2./3. Lesung BT:
� Keine Änderungen
Bewertung:
� Bisherige Praxis problemlos
� EU-Recht: nur eine qualified person, nicht zwei!
� Gefahr: Nach review alle Wirkstoffe erlaubnispflichtig?
Regelungen zur Herstellung -4-
12Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 4 Abs. 22 u. § 52a AMG
Referentenentwurf:
� Definition: "…jede berufs- oder gewerbsmäßige zum
Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in
der Beschaffung, der Lagerung und der Abgabe oder
Ausfuhr von Arzneimitteln besteht,…"
� Großhandelserlaubnis: Voraussetzungen u.a.
verantwortl. Person mit entsprechender Sachkenntnis,
geeignete Räume etc.
Regierungsentwurf u. Stand 2./3. Lesung BT:
� Im Prinzip inhaltlich unverändert,
� aber: keine Erlaubnis für GH mit Arzneimitteln nach
§ 51 Abs. 1 2. Hs. (Presssäfte u. Heilwässer)
sowie med. Gase u. Apotheken im Rahmen der
Apothekenüblichkeit
Regelung zum Großhandel -1-
13Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 4 Abs. 22 u. § 52a AMG
Bewertung:
� Problematisch, da Definition auch pharmazeutische
Unternehmer erfasst, wohl EG-Konform
� Herstellungserlaubnis entspricht nur in Bezug auf
erfasste Arzneimittel GH-Erlaubnis
� Reicht Sachkenntnis von Stufenplan- und Infobeauf-
tragtem aus?
� Reaktionen der Aufsichtsbehörden?
� Geltung von PharmBetrV und GroßhandelsBetrV -
mögliche Probleme? (BAH-Synopse)
� Übergangsvorschrift in § 138 Abs. 4, Antrag auf
GH-Erlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach
In-Kraft-Treten
Regelungen zum Großhandel -2-
14Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referentenentwurf:
� Definition in § 4 Abs. 19:
"Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung
von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu
werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu
arzneilich wirksamen Bestandteilen von Arzneimitteln zu werden."
Regierungsentwurf:
� Keine Änderung, unterschiedslose Erfassung sämtlicher
Wirkstoffe (pflanzliche, HAB-konforme) von AMG-
Restriktionen u. damit auch zukünftigen Neuregelungen
Regelungen zum Wirkstoffbegriff -1-
15Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Stand 2./3. Lesung BT:
� Ausnahmeregelung für HAB-konforme Wirkstoffe
menschlicher, tierischer, mikrobieller Herkunft in §§ 13,
20a, 72, 72a
� Ausnahmeregelung für pflanzliche Wirkstoffe bis zur
initialen Extraktion in § 72a Abs. 1 Satz 6 (GMP-Zertifikat
bei Einfuhr von Pflanzen aus Drittstaaten)
� Zusicherung des BMGs an BAH, dass auch bei
zukünftigen Vorschriften, insbes. bei WirkstoffbetrV,
Pflanzen bis zu diesem Verarbeitungsgrad
herausgenommen werden
Bewertung:
� EG-Recht lässt keinen größeren Spielraum,
Kompromiss praktikabel!
Regelungen zum Wirkstoffbegriff -2-
16Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referentenentwurf u. Regierungsentwurf:
� Keine Regelungsvorschläge
Stand 2./3. Lesung BT:
� Möglichkeit der traditionellen Nachzulassung in den
Fällen, in denen Versagung droht, weil Ergebnisse einer
Monographie nicht mehr anerkannt wird
� Neue Verjährungsregelung, wonach nach festgestellter
Verjährung gem. VerwKostG neue Verjährungsfrist von
vier Jahren nach Nachzulassungsentscheidung beginnt
Bewertung:
� Neuregelung in § 109a sehr positiv, zwar ging Vorschlag
BAH weiter, aber Kompromiss o.k.
� Verjährungsregelung abenteuerlich (Ossenbühl-Gutachten)
Regelungen zur Nachzulassung
17Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Traditionelle Arzneimittel nach
2002/24/EG
� Zulassungsverfahren (national und
dezentral)
� Herstellung,Import und Altarzneimitel
� Etikettierung und Packungsbeilage
� Vertriebsabgrenzung
� Großhandel
� Werbung
� Pharmakovigilanz
� Allgemeine Definitionen und
Vorschriften
� Homöopathische Arzneimittel
Regelungsschwerpunkte der
14. AMG-Novelle aus Sicht des BAH
18Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Referentenentwurf aus BMVEL: März 2004
(Tierarzneimitel, vor allem Vertriebswege)
� Erheblicher Widerstand von Industrie,
Tierärzten, Landwirten etc.
� Weitere interne Diskussionen
� Kabinettsentwurf voraussichtl.Okt./Nov. 2004
Wo ist die 13. AMG-Novelle?
25.07.2014
Datei
PD
1Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Diskussionsgrundlagen:
� Bundesratsdrucksache 287/04 vom 23.04.2004
(enthält Gesetzentwurf in der Fassung nach
2./3. Lesung des Deutschen Bundestages)
� Bundesratsdrucksache 287/04 (Beschluss) vom
14.05.2004 (enthält Entscheidung des Bundesrates, den
Vermittlungssausschuss anzurufen und die 11 Anrufungs-
gründe
� Entwurf einer VO über die Anwendung der Guten
Klinischen Praxis bei der Durchführung...
(Stand: 07.05.2004)
� BAH-Synopse: PharmbetrV (Stand: Entw. 3. ÄndVO) und
GroßhandelsBetrV (Stand: 12. AMG-Novelle)
Überblick über die Regelungen
des Gesetzentwurfs und der ergänzenden
Rechtsverordnungen
2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Umsetzung der Pharmakovigilanzbestimmungen
( Meldepflichten, PSURs)
� BAH-Ansprechpartner: Dr. Elmar Kroth
� Umsetzung der GCP-Richtlinie
(Genehmigungsverfahren bei Behörden, Neuregelungen
für Minderjährige)
� BAH-Ansprechpartner: Dr. Andreas Franken
� Regelungen zur Herstellung
(Chargendefinition, Sachkenntnis, Herstellungserlaubnis,
PharmbetrV)
� BAH-Ansprechpartner: Dr. Erhard Anhalt
� Bio- und Gentechnologie
(Definitionen u. Import, Herstellungserlaubnis)
� BAH-Ansprechpartner: Dr. Frank Münchberg
Regelungen der 12. AMG-Novelle
- Schwerpunkte - -1-
3Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Wirkstoffbegriff
(Besonderheiten für HAB-konforme und Pflanzen)
�BAH-Ansprechpartner: Dr. Barbara Steinhoff
� Zulassung u. Nachzulassung
(Überprüfung zulassungsbezogener Unterlagen, Öffnung
des traditionellen NZL-Verfahrens)
� BAH-Ansprechpartner: Dr. Rose Schraitle
� Großhandel, AM-Fälschungen, Verordnungsverfahren
� BAH-Ansprechpartner: RAin Simone Gawrich
Aber: Eigentlich weiß jeder Alles oder zumindest wissen
alle, wo es steht oder wer es besser weiß!
Regelungen der 12. AMG-Novelle
- Schwerpunkte - -2-
4Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
�Bundesrat:
Beschluss, am 14. Mai 2004 den
Vermittlungsausschuss anzurufen
11 Anrufungsgründe, Schwerpunkte u.a.:
- Ansiedlung Kontaktstelle klinische Prüfung
auf Bundesebene
- Verstärkung der Regelung, dass Votum einer
Ethikkommission ausreicht
- Haftungsbegrenzung Mitglieder der
Ethikkommission
- Erlaubnisfreie Herstellung von Prüfpräparaten
in KrankenhausApo bzw. krankenhaus-
versorgende Apotheken, nicht in Offizin
Verfahrensstand -1-
5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
- Erlaubnisfreie Änderung des Verfalldatums auf
klinischen Prüfmustern
- Streichung der besonderen Voraussetzungen
klinischer Prüfungen in Bezug auf geschlechts-
spezifische Wirkungsweise von Arzneimitteln
- Bezahlung von Probennahmen im Handel durch
pharmazeutischen Unternehmer
- Besondere Regelungen zu Therapie-
optimierungsstudien
- Verjährungsregelung
Verfahrensstand -2-
6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Ergebnis der Sitzung des Vermittlungs-
ausschusses am 26.05.2004: Vertagung
� Nächste Sitzung in 25. KW
(vom 14.-18.06.2004)
� Deutscher Bundestag auch in 25. KW
� Bundesrat 09.07.2004
� In-Kraft-Treten Aug. 2004
� Verkündung PharmBetrV u.VO klinische Prüfung
unmittelbar danach
� BAH-Gesetzestexte ca. 4-6 Wochen später
Verfahrensstand -3-
7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Traditionelle Arzneimittel nach
2002/24/EG
� Zulassungsverfahren (national und
dezentral)
� Herstellung,Import und Altarzneimitel
� Etikettierung und Packungsbeilage
� Vertriebsabgrenzung
� Großhandel
� Werbung
� Pharmakovigilanz
� Allgemeine Definitionen und
Vorschriften
� Homöopathische Arzneimittel
Regelungsschwerpunkte der
14. AMG-Novelle aus Sicht des BAH
8Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
� Referentenentwurf aus BMVEL: März 2004
(Tierarzneimitel, vor allem Vertriebswege)
� Erheblicher Widerstand von Industrie,
Tierärzten, Landwirten etc.
� Weitere interne Diskussionen
� Kabinettsentwurf voraussichtl.Okt./Nov. 2004
Wo ist die 13. AMG-Novelle?
9Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!!
25.07.2014
Datei
PD
Die wichtigsten Vorschläge zur
Neuregelungen im Bereich der
Pharmakovigilanz
- Stand BT-Drucksache
vom 31.3.2004 -
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Übersicht über wesentliche Veränderungen:
���� neue Definitionen in § 4 Abs. 13
���� Einführung eines speziellen Gebührentatbestandes
���� Verlagerung der Meldepflichten von § 29 Abs. Satz 2-
8 in neuen § 63b und Anpassung an EU-Recht
⇒⇒⇒⇒ darin u.a. Einführung der PSURs
���� Ermächtigung für RV, u.a. zur Regelung der elektron.
Übermittlung von AM-Risikoinformationen
���� Regelung zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neue Definitionen (§ 4 Abs. 13 AMG)
���� Nebenwirkung
"NW sind die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
eines AM auftretenden schädlichen unbeabsichtigten
Reaktionen."
���� schwerwiegend
"Schwerwiegende NW sind NW, die tödlich oder le-
bensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder
Verlängerung einer stationären Behandlung erforder-
lich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Be-
hinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder
Geburtsfehlern führen;"
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neue Definitionen (§ 4 Abs. 13 AMG)
���� unerwartet
"Unerwartete NW sind NW, deren Art oder
Ausgang von der Packungsbeilage des AM
abweichen."
���� Wechselwirkungen
"Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die als
Folge von WW auftretenden NW"
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neuregelung der Meldepflichten
- Verlagerung und Zusammen-
fassung unter § 63b -
���� Streichung der seitherigen Meldepflichten in
§ 29 Abs. 1 S. 2 bis 8 und in Abs. 4 S. 2 AMG
���� Aufgreifen in neuem § 63b "Dokumentation-
und Meldepflichten"
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 33: Neuer Gebührentatbestand
"In § 33 ["Kosten"] werden […] die Wörter "für die
Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen
der Sammlung und Bewertung von Arzneimittel-
risiken" eingefügt."
Begründung:
Überwachung, Sammlung und Auswertung von AM-
Risiken ist besondere Verwaltungsleistung; nicht
ausschließlich aus öffent. Mitteln zu finanzieren
⇒⇒⇒⇒ pU, die AM in Verkehr bringen, zurechenbar
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
12. AMG-Novelle - der neue § 63b:
Abs. 1: Aufzeichnung von Nebenwirkungen
Abs. 2:Anzeigepflichten national /international
Abs. 3: Regelung bei MR-Produkten
Abs. 4:Weitere Unterlagen, wiss. Bewertung
Abs. 5:Einführung der PSURs
Abs. 6: Zusammenarbeit der BOB mit EMEA
Abs. 7:Verpflichtungen u.a. für Registrierungs-
inhaber und für Mitvertreiber
Abs. 8: Klarstellungen für zentral zugelassene AM
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 2:
Anzeigepflichtig innerhalb von 15 Tagen
����Nr. 1: alle schwerwiegenden NW aus D
����Nr. 2a: schwerwiegende und unerwartete NW
aus Drittstaaten (wenn von HCP)
����Nr. 2b: schwerwiegende NW aus Drittstaaten
aufgrund von Infektionen durch Kontamination bei
Arzneimitteln humanen oder tier. Ursprungs
����Nr. 3: häufigen/gravierenden Missbrauch (bei
unmittelbarer Gefährdung von Mensch/Tier)
§ 63b Abs. 4: Vorzulegende Unterlagen,
wissenschaftliche Bewertung
"Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle
zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beob-
achteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen
sowie eine wissenschaftliche Bewertung vorzu-
legen."
⇒⇒⇒⇒ alle Unterlagen, Kriterien der Bewertung ?
⇒⇒⇒⇒ entspricht seitherigem Wortlaut (§ 29 Abs. 1
Satz 6 AMG)
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5 Satz 1: Einführung der PSURs
"Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht durch
Auflage oder in Satz 4 oder 5 bestimmt ist, …
der zuständigen BOB einen regelmäßigen, ak-
tualisierten Bericht über die Unbedenklich-
keit des Arzneimittels unverzüglich nach Auf-
forderung oder mindestens alle 6 Monate wäh-
rend der ersten beiden Jahre nach der Zulas-
sung, danach einmal jährlich in den folgenden
beiden Jahren und danach bei der ersten
Verlängerung der Zulassung vorzulegen."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5 Satz 2
"Danach hat er den Bericht zusammen mit dem
Antrag auf Verlängerung der Zulassung in
Abständen von 5 Jahren oder unverzüglich nach
Aufforderung vorzulegen."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5, Satz 3 und 4
"Die regelmäßigen aktualisierten Berichte über
die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfas-
sen auch eine wissenschaftliche Bewertung
des Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels.
Die zuständige BOB kann auf Antrag die
Berichtsintervalle bis zu einer fünfjährigen
Dauer verlängern."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5, Satz 5
"Bei AM, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulas-
sung freigestellt sind, bestimmt die zuständige
BOB den Zeitpunkt der Vorlage der
regelmäßigen aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit des AM in einer Bekannt-
machung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht
wird."
⇒⇒⇒⇒ Einbeziehung der Standard-
zulassungen
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5, Satz 6
"Bei Blutzubereitungen hat der Zulassungs-
inhaber […] der zuständigen BOB einen aktuali-
sierten Bericht über die Unbedenklichkeit des
AM unverzüglich auf Anfrage oder, soweit Rück-
rufe oder Fälle oder Verdachtsfälle schwer-
wiegender NW betroffen sind, mindestens
einmal jährlich vorzulegen."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 7, Satz 1:
Verpflichtung von Registrierungsinhabern
"Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt
entsprechend für Registrierungsinhaber,…"
• gleiche Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
• keine Verpflichtung nach Abs. 5 (PSUR)
⇒⇒⇒⇒ keine PSURs notwendig (!)
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 7, Satz 2 und 3:
"Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
einen pU, der nicht Zulassungsinhaber ist.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 5 können durch schriftliche Verein-
barung zwischen dem Zulassungsinhaber und
dem pU, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz
oder teilweise auf den Zulassungsinhaber über-
tragen werden."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 7, Satz 2 und 3:
Verpflichtungen für Mitvertreiber
• Grundsätzlich verpflichtet zur Meldung
von NW und zur Erstellung von PSURs
aber:
• vertragliche Regelung zwischen Zulas-
sungsinhaber und Mitvertreiber möglich, die
Zulassungsinhaber mit Meldung beauftragt
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Nähere Details zu § 63b
⇒⇒⇒⇒ 4. Bekanntmachung zu § 63b
• Definitionen
• Erläuterung der Meldepflichten
• Details zu PSURs
• ...
⇒⇒⇒⇒ Entwurf in Kürze erwartet
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Ermächtigungsgrundlage für RV
§ 80: "Ermächtigung für Verfahrensregeln"
"Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren
bei […] den Meldungen von Arzneimittelrisiken zu
regeln; es kann dabei […] vorschreiben, dass
Unterlagen […] auf elektronischen oder optischen
Speichermedien eingereicht werden.
Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige
Bundesoberbehörde übertragen."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 80: Ermächtigungsgrundlage für RV
Mögliche Inhalte:
���� Einführung der E2B-Standards für elektron.
Übermittlung
���� zunächst schwerwiegende Einzelfallberichte
���� mittelfristig dann Berichte aus klinischen
Prüfungen, PSURs, Line Listings,...
���� Verwendung von MedDRA
���� ...
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 138 AMG, Art. 8: Inkrafttreten
Regierungsentwurf:
§ 63b tritt erst dann in Kraft, "wenn in den MS
die Voraussetzungen für die elektronische Über-
mittlung der Meldungen gegeben sind und für
die zuständigen BOB Recherchemöglichkeiten
in dem von der EMEA errichteten Datennetz be-
stehen; das BMGS gibt den Tag des Inkraft-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt."
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 138 AMG, Art. 8: Inkrafttreten
Aktuell:
"Abweichend von Abs. 1 [Inkrafttreten am Tag nach
der Verkündung] treten in Kraft: …
Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a, soweit er die
Streichung der Sätze 2 bis 7 betrifft, Nr. 44 (§ 63b
Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3, Abs. 4, 5, 7 und 8), Nr. 61
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, soweit er § 63b
Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3, Abs. 4 und 7 betrifft, und
Doppelbuchstabe dd, wenn in den MS …"
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 138 AMG, Art. 8: Inkrafttreten
aktuell: Differenzierung für unterschiedliche
Abschnitte des § 63b
���� sofort treten in Kraft (1)
���� Streichung § 29 Abs. 1 Satz 8 (Anzeige
von Fällen aus klin. Prüfungen)
���� Einschränkung Anzeigepflicht aus Dritt-
staaten (schwerwiegend und unerwartet, §
63b Abs. 2 Nr. 2a)
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 138 AMG, Art. 8: Inkrafttreten
���� sofort treten in Kraft (2)
���� Anzeigepflicht bei AM aus humanem oder
tier. Material von Infektionen durch
Kontaminationen (§ 63b Abs. 2 Nr. 2b)
���� Anzeigepflicht für schwerwiegende NW
aus D gegenüber RMS (§ 63b Abs. 3)
���� Verpflichtung der BOB zur Weiterleitung
schwerwiegender NW an EMEA und (ggf.)
MAH (§ 63b Abs. 6)
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b: sofort tritt in Kraft
Abs. 1: Aufzeichnungspflichten (teilweise wie bisher)
Abs. 2:Anzeigepflichten national /international
Nr. 1 (wie bisher)
Nr. 2a
Nr. 2b
Nr. 3 (wie bisher)
Abs. 3:Regelung bei MR-Produkten
Abs. 4: Wiss. Bewertung (wie bisher)
Abs. 5: Einführung der PSURs
Abs. 6:Zusammenarbeit der BOB mit EMEA
Abs. 7: Registrierungsinhaber / Mitvertreiber
Abs. 8: Zentral zugelassene AM (VO direkt bindend)
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 138 AMG, Art. 8: Inkrafttreten
���� erst später treten in Kraft
���� Aufzeichnungs- und Dokumentations-
pflichten (§ 63b Abs. 1)
���� Einschränkung der Anzeigepflichten von
Fällen aus anderen EU-MS (§ 63b Abs. 2)
���� Vorlage der PSURs (§ 63b Abs. 5)
⇒⇒⇒⇒ Wann ? Welche Fristen gelten dann ?
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b: verzögertes Inkrafttreten
Abs. 1: Aufzeichnungspflichten (teilweise wie bisher)
Abs. 2: Anzeigepflichten national /international
Nr. 1
Nr. 2a
Nr. 2b
Nr. 3
Abs. 3: Regelung bei MR-Produkten
Abs. 4: Wiss. Bewertung
Abs. 5:Einführung der PSURs
Abs. 6: Zusammenarbeit der BOB mit EMEA
Abs. 7: Registrierungsinhaber / Mitvertreiber
Abs. 8: Zentral zugelassene AM
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Was sonst noch ….
���� Änderung der Allg. Verwaltungsvor-
schrift Stufenplan nach § 62 AMG
���� bereits mehrere Entwürfe diskutiert
���� vorwiegend Anpassung an gesetzl. Entwick-
lung (diverse Novellen seit 1990, EU)
���� Absenkung der Schwelle für Stufe II-Verfahren
���� Publikation nach Verabschiedung der 12.
AMG-Novelle
Notwendige und mögliche
Vorbereitungsmaßnahmen
der Arzneimittelindustrie
- Unterstützung durch den BAH -
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Übersicht
���� angemessener Umfang der Literatur-
recherchen
���� elektron. Einreichung von UAW-Berichten
���� Procedere bei Standardzulassungen
���� Harmonisierung der PSURs-Zyklen
���� PSURs für nicht genutzte Zulassungen
���� ...
Neuregelungen zur Pharmakovigilanz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich:
Regelmäßige Literaturrecherchen
ausgewählte Problembereiche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Regelmäßige Literatursichtung ge-
fordert für:
���� kontinuierlichen Überblick über Nutzen-
Risiko-Bewertung zum Produkt/Wirkstoff
(Teil des PSUR)
���� Erfüllung von Einzelfall-Meldepflichten
(Case reports from world-wide literature)
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
1.
Literatursichtung für den
PSUR
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
CPMP/ICH-PSUR-Guideline / Volume 9
Table of Content eines PSUR
1. Introduction
2. Worldwide Market Authorisation Status
3. Update of Regulatory Authority or MAH Actions
taken for Safety Reason
4. Changes to Reference Safety Information
5. Patient Exposure
6. Presentation of Individual Case Histories
7. Studies
8. Other Information
9. Overall Safety Evaluation
10. Conclusion
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Volume 9 (Abschnitt 1.4.3.6.1)
Presentation of Individual Case Histories
"With regard to the literature MAH should
monitor standard, recognised medical and
scientific journals for safety information
relevant to their products and/or make use of
one or more literature search/summary
services for that purpose."
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Volume 9 (Abschnitt 1.4.3.7.3)
Published Studies
"Reports in the scientific and medical literature,
including relevant published abstracts from
meetings, containing important safety findings
(positive or negative) should be summarised
and publication reference(s) given. "
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
2.
Literatursichtung zur
Erfüllung von
Einzelfallmeldepflichten
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
EU-Recht (Richtlinie 2001/83/EG, Art. 104 Abs. 3)
"Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehr-
bringen erfasst alle weiteren vermuteten schwerwie-
genden Nebenwirkungen, die den Kriterien des in
Artikel 106 Abs. 1 genannten Leitfadens für die
Berichterstattung entsprechen und von denen er
realistischerweise Kenntnis haben sollte, und teilt
diese der zuständigen Behörde … innerhalb von 15
Kalendertagen nach Bekanntwerden mit."
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich: Literaturrecherche
Volume 9 (Abschnitt 1.2.2.)
Expedited Reporting Requirements
"In the case of relevant world-wide scientific literature,
… the marketing authorisation holder is expected to
maintain awareness of possible publications by
accessing a widely used systematic literature
review and reference database, …, no less
frequently than once a week, or by making formal
contractual arrangements with a second party to
perform this task; marketing authorisation holders are
also expected to ensure that relevant publications in
each member state are appropriately reviewed."
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich: Literaturrecherche
Volume 9 (Abschnitt 1.2.2.2.)
Case Reports from the world-wide literature
"The marketing authorisation holder is expected
to screen the world-wide scientific literature …
and report promptly published suspected
serious adverse reactions associated with the
use of the active substances(s) of its medicinal
products,…"
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich: Literaturrecherche
ICH-Guideline E2D - Post-Approval Safety
Data Management
Sources of Individual Case Safety Reports -
Literature (Abschnitt 3.1.2)
"Each MAH is expected to regulary screen the
worldwide scientific literature by assessing
widely used systematic literature reviews or
reference databases. The frequency of the
literature searches should be according to local
requirements or at least every two weeks … "
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Projekt "Gemeinschaftliche Literaturrecherche und Auswertung"
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Firma 1
Firma 2 Firma 3
AG
CRO(s)
Firma 4
BAH-WiDi
• Projektmanagement
• Ansprechpartner
• finanzielle Abwicklung
• Kontrakte mit CRO
FirmenZugriff zu
Ergebnissen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Projekt "Gemeinschaftliche Literaturrecherche und Auswertung"
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Leistungen der Recherche-CROs
• Erstellung von Rechercheprofilen
• regelmäßige Durchführung der Recherchen
• Bewertung anhand Abstracts, ggf. Anforderung
der Originalliteratur und Erstellung von Melde-
bögen (CIOMS)
• Bewertung nach Schweregrad und Kausalität
• Ergebnisse in Englisch (internat. einsetzbar)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Projekt
"Gemeinsame Literaturrecherchen
und -auswertung" des BAH-WiDi
• Start: 01.04.2003
• derzeit rund 100 Firmen beteiligt
• derzeit 136 chem.-definierte und 54 pflanz-
liche Stoffe in die Recherchen eingeschlossen
Projekt "Gemeinschaftliche Literaturrecherche und Auswertung"
Generelle Forderung zu Umfang und
Frequenz der Literaturrecherche
���� sehr weitgehende Vorschläge in europäischen
und ICH-Leitlinien
���� dem gegenüber (v.a. bei bekannten Stoffen)
nur wenig Erkenntnisgewinn aus Literatur
⇒⇒⇒⇒ Anpassung der Anforderungen
insbesondere bei bekannten Stoffen
Problembereich: Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich:
Elektronische Einreichung von
UAWs
(Rechtsverordnung
nach § 80 AMG)
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Elektronische Übermittlung von struk-
turierten Risikoinformationen ist
���� modern und unumkehrbar
���� für "Global Player" sehr hilfreich
���� Voraussetzung für den Aufbau großer supra-
nationaler Datenbanken (Behörden, MAH)
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Elektronische Übermittlung von struk-
turierten Risikoinformationen
���� erfordert umfangreiche Vorarbeiten (u.a. Re-
strukturierung / Neuaufbau von Datenbanken)
⇒⇒⇒⇒ keine/kaum adäquate Software verfügbar
���� außerordentlich zeit- und kostenaufwendig
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Elektronische Übermittlung von struk-
turierten Risikoinformationen
���� bringt für kleinere Unternehmen keinen
direkten Nutzen
���� stellt alleine keinen "Quantensprung" für die
Pharmakovigilanz dar
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Verteilung des Meldegeschehens in
Deutschland (1/2)
ca. 14.000 Fallberichte p.a. (zzgl. Follow ups)
���� Schwerpunkt des Meldeaufkommens bei
wenigen MAH
���� ca. 30 MAH >100 Fälle p.a.
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Verteilung des Meldegeschehens in
Deutschland (2/2)
���� sehr viele Firmen mit wenigen Fällen jährlich
(5-Jahresdurchschnitt)
���� ∼∼∼∼ 45 MAH 20-100 Fälle p.a.
���� ∼∼∼∼ 35 MAH 10-20 Fälle p.a.
���� ∼∼∼∼ 100 MAH 2-10 Fälle p.a.
���� ∼∼∼∼ 270 MAH 1 Fall p.a.
���� X weitere MAH ohne Fallberichte
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Konsequenz:
zweigleisiges Vorgehen notwendig
���� "Datenautobahnen" für Unternehmen mit ho-
hem Fallaufkommen ("Gateways")
���� einfache und kostengünstige Zugangsmöglich-
keiten für andere Unternehmen ("Web Tool" /
"Web Trader")
⇒⇒⇒⇒ so (bislang nur) von EMEA realisiert
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
aber…
EMEA belastet Zusammenarbeit mit zusätz-
lichen Forderungen:
���� Backlog
���� Drug Dictionary
���� Trainingsprogramm
���� …
⇒⇒⇒⇒ Rechtsgrundlage ???
⇒⇒⇒⇒ EMEA als Partner für Mittelstand attraktiv ?
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Unterstützung durch deutsche
Behörden notwendig
���� Ausnahmeregelungen für kleine Unternehmen
bzw. solche mit geringem Fallaufkommen
���� Nutzung vorhandener Datenbestände
(Backlog, Drug Dictionary)
���� Schaffung nationaler Portale bedenkenswert
⇒⇒⇒⇒ Beitrag zur Stärkung des Wirtschafts-
standorts Deutschland
Problembereich: elektronische UAW-Einreichung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich:
Standardzulassungen
(Einbeziehung in PSUR-Pflicht
nach § 63b, Abs. 5 Satz 5 AMG)
Problembereich: Standardzulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Standardzulassungen
§ 63b Abs. 5 Satz 5
"Bei AM, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung
befreit sind, bestimmt die zuständige BOB den Zeit-
punkt der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des AM in einer
Bekanntmachung …"
⇒⇒⇒⇒ Standardzulassungen mit einbezogen
Problembereich: Standardzulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Forderungen:
���� rechtzeitige Bekanntgabe von Takten (Pla-
nungssicherheit, Möglichkeit der Zusam-
menarbeit)
���� Entzerrung der Arbeitsbelastung im Interes-
se von MAH und BOB
���� angemessener Zuschnitt der Anforderungen
Problembereich: Standardzulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Problembereich: Standardzulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Denkbares Projekt: Gemeinsame
Erstellung von (Teilen eines) PSURs
• vielfach wirkstoffgleiche Präparate im Markt
• weite Teile eines PSURs wirksubstanzbezogen
= "generisch"
⇒⇒⇒⇒ Ressourcen-schonende gemeinschaftliche
Erstellung /Nutzung von PSURs naheliegend
Problem: Datenstichtage nicht harmonisiert
"Idealsituation": Standardzulassungen
Problembereich:
Harmonisierung der PSUR-Zyklen
(Möglichkeit nach § 63b
Abs. 5 Satz 4 AMG)
Problembereich: Harmonisierung der PSUR-Zyklen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Harmonisierung der PSUR-Zyklen (1/3)
§ 63b Abs. 5 Satz 4:
"Die zuständige BOB kann auf Antrag die Be-
richtsintervalle bis zu einer fünfjährigen Dauer
verlängern."
���� konsequente Anordnung der langen
PSUR-Zyklen für bekannte Stoffe,
einfaches Antragsverfahren
Problembereich: Harmonisierung der PSUR-Zyklen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Harmonisierung der PSUR-Zyklen (2/3)
���� Unterstützung durch BOB bei Zusammen-
fassung der PSUR-Zyklen wirkstoffglei-
cher Produkte eines MAH ("Eintakten")
���� Vorschläge der BOB zur Zusammenfas-
sung der PSUR-Zyklen wirkstoffgleicher
Produkte mehrerer MAH (gemeinsames
Birth Date)
Problembereich: Harmonisierung der PSUR-Zyklen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Harmonisierung der PSUR-Zyklen (3/3)
���� Akzeptanz des EU Birth Dates, möglichst
keine Abweichungen
���� aktive Mitarbeit der dt. BOB, u.a. als P-RMS
für bekannte Substanzen
⇒⇒⇒⇒ Beitrag zur Sicherung des Standorts D
Problembereich: Harmonisierung der PSUR-Zyklen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Unterstützung durch den BAH
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Geplantes Projekt
"Gemeinsame Nebenwirkungsdatenbank"
des BAH-WiDi
• Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank für
Nebenwirkungen, mit allen techn. Voraus-
setzungen für richtlinienkonformen Dokumen-
tation und Weiterleitung
Intention: Entlastung der MAH von Investitionen
(Personal, Technik)
⇒⇒⇒⇒ gesetzliche Verantwortung verbleibt beim pU
Problembereich:
PSUR-Pflicht auch bei nicht
genutzten Zulassungen
Problembereich: PSUR-Pflicht bei ungenutzten Zulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Im Grundsatz PSUR-Pflicht auch bei
nicht genutzten Zulassungen
���� annähernd gleicher Aufwand wie bei vermark-
teten Produkten (Literaturrecherche,...)
���� denkbarer Vorschlag: Beantragung des
Ruhens der Zulassung, Freistellung von
PSUR-Pflicht (analog zu Freistellung von
Aktualisierung des Qualitätsdossiers)
Problembereich: PSUR-Pflicht bei ungenutzten Zulassungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
Fragen ???
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
25.07.2014
Datei
PD
Amtliche BekanntmachungenKV-Blatt 01.2012 A1267
Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2012
für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der AOK,
dem BKK Landesverband Mitte, dem IKK Landesverband, der Knapp-
schaft, dem LKK Landesverband und den Ersatzkassen. Gültig ab dem
01.01.2012
Die o.g. Vereinbarung regelt u.a. das Ausgabenvolumen für Arznei- und
Verbandmittel, die kollektiven Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele,
Maßnahmen zur Zielerreichung und die Ergebnismessung.
Kollektive Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele gemäß § 2 Abs.1
und Anlage 2 der o.g. Vereinbarung:
Zielquoten
Arzneimittelvereinbarung 2012 / Alle Krankenkassen
Verordnungshöchstquoten
Verordnungsmindestquoten
Der vollständige Vertragstext ist auf der Internetseite der KV Berlin
(www.kvberlin.de) unter Für die Praxis/Verträge und Recht/Verträge ver-
öffentlicht oder kann bei der KV Berlin, Masurenallee 6 A, 14057 Berlin
angefordert werden.
01/01/12
Arzneimittelgruppe Quote Zielquote
HMG-CoA-Reduktase-1.
hemmer plus ezetimib-
haltige Arzneimittel
ezetimibhaltige Arznei-
mittel einschließlich
Kombinationen
5,3 %
Antidiabetika exklusive 2.
Insuline
Anteil der GLP-1-Analoga 1,5 %
Orale und transdermale 3.
Opioide
Anteil transdermaler
Darreichungsformen
49,1 %
Arzneimittelgruppe Quote Zielquote
Orale Opioide 1. orales Morphin 40,0 %
Erythropoese-stimulie-2.
rende Wirkstoffe
Anteil „biosimilarer“
Wirkstoffe
36,0 %
Arzneimittelgruppe Leitsubstanz Zielquote
Statine (HMG-CoA-1.
Reduktasehemmer)
Simvastatin 88,7 %
Selektive Betablocker2. Bisoprolol, Metoprolol 88,0 %
Alpha-Rezeptorenblocker 3.
zur Behandlung der BPH
Tamsulosin 80,9 %
Selektive Serotonin-4.
Rückaufnahme-
Inhibitoren
Citalopram 54,0 %
Bisphosphonate 5.
zur Behandlung der
Osteoporose
Alendronsäure 78,0 %
ACE-Hemmer6. Enalapril, Lisinopril,
Ramipril
97,9 %
ACE-Hemmer + 7.
Diuretikum
Enalapril, Lisinopril, Rami-
pril jeweils mit Diuretikum
88,2 %
Nicht steroidale 8.
Antirheumatika
Diclofenac, Ibuprofen 87,0 %
Antidiabetika exkl. 9.
Insuline
Sulfonylharnstoffe, Met-
formin
89,9 %
Schleifendiuretika10. Furosemid und Torasemid 99,2 %
Kalzium-Antagonisten11. Amlodipin, Nitrendipin 76,7 %
Nicht selektive 12.
Monoamin-
Rückaufnahmehemmer
Amitriptylin 36,0 %
25.07.2014
Datei
PD
1. Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung
über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
durch die gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)
und
der AOK Rheinland/Hamburg –Die Gesundheitskasse,
dem BKK – Landesverband NORDWEST,
zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband für die
landwirtschaftliche Krankenversicherung,
der IKK classic,
der Knappschaft
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg
- BARMER GEK
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
- Techniker Krankenkasse (TK)
- KKH-Allianz (Ersatzkasse)
- HEK – Hanseatische Ersatzkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e.V., Siegburg (vdek),
vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hamburg
mit Wirkung zum 1. Januar 2012
Bei Veröffentlichung war das Unterschriftenverfahren noch nicht abgeschlossen,
so dass das Inkrafttreten des Nachtrages unter dem Vorbehalt der Beendigung
des Unterschriftenverfahrens steht.
Seite 2
(1) Die Anlagen 1a und 1b erhalten ab 1. Januar 2012 die anliegende Fassung.
(2) Der Nachtrag tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Seite 3
Hamburg, den
________________________________
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
_______________________
AOK Rheinland/Hamburg
_________________________
BKK-Landesverband NORDWEST
(zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche
Krankenversicherung)
__________________________
IKK classic
__________________________
Knappschaft - Regionaldirektion Hamburg
_________________________________
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek). Die Leiterin der Landesvertretung Hamburg
Seite 4
Anlage 1a - Richtgrößenvereinbarung für Arznei- und Verbandmittel 2012 für den
Prüfungszeitraum ab dem 01.01.2012
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung
bei Überschreitung der Richtgrößen
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
(1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens wird das Ausgabenvolumen für Arznei- und
Verbandmittel gemäß Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012 unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst.
(2) Zur Ermittlung der Richtgrößen 2012 wurden die Richtgrößen des Jahres 2011 entsprechend
dem vereinbarten Ausgabenvolumen für Arzneimittel um 2,4% angehoben. Die
Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage A zur
Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012.
§ 2 - Information der Arztpraxen
(1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der Arztpraxen über die veranlassten Ausgaben
verwendet die KVH die Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI gemäß der
Arznei- und Heilmittelvereinbarung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie der Arztpraxis als Hilfestellung dienen, ihr
Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit kurzfristig zu
überprüfen. Die Frühinformation der Arztpraxen dient als Trendinformation und nicht dem
Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen/-verbände übermitteln der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des
sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen
Ergänzungen - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
a. Betriebsstättennummer (BSNR)
b. Lebenslange Arztnummer (LANR)
c. Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
d. Summe der Zuzahlungen in EURO
e. Anzahl der Verordnungsblätter
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Datensatzaufbau legt die
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012 fest. Die Prüfung der
Plausibilität und Validität obliegt den Krankenkassen / -verbänden. Die KVH übermittelt bis
spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die
endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. Die Fallzahlen sind
von der KVH auf Plausibilität und Validität zu prüfen.
(2) Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen der Arztpraxis im
betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung
(Zielaufträge) sowie Konsiliaruntersuchungen nicht mitberücksichtigt.
Seite 5
(3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen
genannten Stellen und der KVH auf Datenträgern eine arztpraxisbezogene Übersicht über
die (Brutto-) Verordnungskosten in EURO insgesamt, die abgerechneten Fallzahlen -
getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und Überweisungen zur
Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits – und die
Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Arztpraxen.
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15% überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein
Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto)-
Verordnungsvolumen der Arztpraxis die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um
mehr als 25% überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht
davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten
begründet ist (Vorabprüfung). Basis der Vorabprüfung sind die auf der Quartalsbilanz
ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entfielen.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Arztpraxen
übermitteln die Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des
neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren
einbezogenen Arztpraxen auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und
mit den Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur
der Arzneiverordnungen der betreffenden Arztpraxis. Die Inhalte und die Strukturierung der
Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Daten obliegt den Krankenkassen/-verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die
Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das
jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle Hamburger Arztpraxen ohne
Versichertenbezug auf Datenträgern eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den
Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der
Arzneiverordnungen der betreffenden Arztpraxis.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zusammen:
a. Betriebsstättennummer
b. Lebenslange Arztnummer
c. Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgröße in EURO
d. Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2 getrennt nach Allgemeinversicherten
und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung
e. Die ermittelten Richtgrößensummen in EURO
f. Die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (EURO)
g. Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
h. Summe der (Brutto-)Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 entfallen
i. Summe der (Brutto-)Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 4 entfallen
j. Die von den Krankenkassen/-verbänden nach Abs. 2 erhaltenen Übersichten
Seite 6
Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen eines Prüfverfahrens
überprüft werden müssen.
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei-
und Verbandmittel 2012 fest.
Für Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte (Images), wenn
und soweit dies erforderlich ist, um zum Beispiel von der Arztpraxis geltend gemachte Zweifel an
den Aussagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat
stimmen die Vertragspartner ab.
Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen.
§ 5 - Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung der §§ 12 und 70 SGB V und der
Arzneimittel-Richtlinien begrenzt.
(2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die Anerkennung
als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Indikationen nicht der
betreffenden Arztpraxis.
(3) Indikationen nach Absatz 2 sind die nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämtliche darauf
entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die
Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des
Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle
hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen.
- Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase/Velaglucerase
- Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
- Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach
strenger Indikationsstellung
- Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlaufender bzw.
sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten
sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit
Glatirameracetat
- Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikationsstellung mit für
diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombination mit anderen dafür
zugelassenen antiviralen Mitteln, Monotherapie der Hepatitis B mit
Nucleosiden/Nucleotiden (Adefovir, Entecavir, jamivudine, Telbivudine, Tenofovir)
- Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
- Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
- Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution
verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen
- Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysären
Minderwuchs
- Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese
Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferone, auch als
Rezepturzubereitung, Therapie des multiplen Myeloms mit Thalidomid, Lenalidomid
Seite 7
- Therapie der idiopatischen Lungenfibrose mit Pirfenidon
- Therapie systemischer Mykosen (Voriconazol, Caspofungin)
- Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
- Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen
- Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen oder
Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis
- Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
- Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
- Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V
- Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV)
hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35.
Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison
jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6
Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2
Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern.
- Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin
- 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit
Narkolepsie
- Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt Q und Anlage 13
der Arzneimittelrichtlinien verordnet werden
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel 2012 zur Verfügung.
(4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind folgende. Die Prüfungsstelle hat die von der
Richtgrößengruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten
zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durchschnittswerte der
Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die
unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche
Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im
Prüfbescheid darzulegen.
- Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür
verordneten Teststreifen
- Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
- Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
- Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
- Therapie der Colitis ulzerosa mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
- Antiepileptika zur Behandlung der Epilepsie
- Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
- Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost,
Tafluprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale
Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
- Antiparkinsonmittel zur Behandlung des Morbus Parkinson
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- Antithrombotische Mittel,oral und parenteral
- Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer und Memantine
- Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten (Triptane)
- systemische Psoriasistherapie
- Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur
Behandlung von Knochenmetastasen
- Methylphenidat- und Atomoxetin
- neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
- Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
- Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei dialysepflichtigen
Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz
- Ziconoxid, nur wenn zuvor eine durchgeführte Opiodtherapie nicht ausreicht oder nicht
vertragen wurde,
- Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-Therapie über
insgesamt maximal 28 Tage.
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel 2012 zur Verfügung.
(5) Andere Praxisbesonderheiten sind - soweit objektivierbar - zu berücksichtigen, wenn die
Arztpraxis nachweist, dass sie der Art und der Anzahl nach besondere von der
Richtgrößengruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch notwendige
Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der
hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser
Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt der zu prüfenden
Arztpraxis.
(6) Die in ein Prüfverfahren einbezogene Arztpraxis erhält vor Einleitung weiterer
Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonderheiten
nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche
Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikationsgebieten angewandt wurden. Für
vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt
darzulegen, aufgrund welcher besonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der
Richtgrößengruppe abweichenden Erkrankungen er
- welche Arzneitherapien
- mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat.
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten, wenn aufgrund
der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der
Richtgrößensumme um mehr als 15% durch Praxisbesonderheiten begründet ist
(Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus oder beauftragt eine
geeignete Einrichtung mit der Durchführung einer Pharmakotherapieberatung, wenn die
Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme
nicht mehr als 25% überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25%, die nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen Mehraufwand als
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pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten sind
im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zugrunde gelegte sachliche
Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte
Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Nettobasis bereinigter
Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrößensumme
andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verordnungskosten des Arztes die Rabatte
gemäß § 130, 130a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB V sowie die Zuzahlungen der Versicherten
subtrahiert. Die Berücksichtigung der Rabatte kann als pauschaler Abzug in Höhe von 18,5%
erfolgen.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung.
Eine Prüfung desselben Sachverhalts nach unterschiedlichen Prüfungsarten ist ausgeschlossen.
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Anlage A zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012
Richtgrößengruppe
Richtgröße 2012
MF / R* in EURO
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte
MF: 43,01
R: 120,63
Augenheilkunde
MF: 6,50
R: 14,85
Chirurgie
MF: 7,45
R: 14,52
Gynäkologie
MF: 20,35
R: 43,04
HNO
MF: 13,67
R: 6,42
Haut- und Geschlechtskrankheiten
MF: 24,46
R: 22,84
Innere Medizin, hausärztlich
MF: 75,16
R: 130,82
Innere Medizin, fachärztlich, ohne Schwerpunkt
MF: 146,10
R: 246,00
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Kardiologie
MF: 35,89
R: 51,50
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Gastroenterologie
MF: 78,81
R: 95,70
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Pneumologie/Pulmologen
MF: 107,43
R: 132,44
Kinderheilkunde
MF: 30,37
R: 54,47
Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
ohne KJP
MF: 170,39
R: 159,92
Orthopädie
MF: 16,78
R: 36,71
Urologie
MF: 32,39
R: 84,88
*MF: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte)
*R: Rentenversicherte
Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart
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Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
01 ARZTSUMMENSATZ.
05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05).
05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05).
(1) BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09).
05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09).
05 SU-MITGL. Summen Mitglieder
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-FAMI. Summen Familienangeh.
10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-RENT. Summen Rentner
10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 FILLER PIC X(05).
Stellen insg : 121
Rezeptbruttokosten versteht sich als Rezeptbrutto abzüglich Rabatte nach § 130a Abs. 8
SGB V.
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Satzaufbau nach § 4 Abs. 1-4:
(1) Verordnungssatz.
05 KASSEN-VKNR Pseudo-VKNR der Kassengruppe PIC 9(09).
05 JJJJMMTT Verordnungsdatum PIC 9(08).
05 BSNR Betriebsstättennummer PIC 9(09).
05 ARZTNR Arztnummer PIC 9(09).
05 VERO-STAT Verordnungsstatus PIC 9(01).
05 VERSI-NR Versichertennummer PIC X(12).
05 VERS-STAT Versichertenstatus PIC 9(01).
05 BELEG-NR Belegnummer PIC X(18).
05 GESAMT-REZ. Gesamtwerte der Verordnung.
10 BRUTTO Gesamtbetrag PIC 9(08)V99.
10 ZUZAHL Gesamtzuzahlung PIC 9(06)V99.
05 NAME Name des Versicherten PIC X(47). 1)
05 V-NAME Vorname des Versicherten PIC X (10). 1)
05 GEB-DATUM Geburtsdatum des Versicherten PIC X(08). 2)
05 ANZ-VERORD Anzahl der Einzelverordnungen PIC 9(04).
des Rezeptes
05 MEDIK-PREIS. Max. 9 Medikamente pro Verordnung.
10 PZN-NR(1) Erste PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(1) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(1) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(2) Zweite PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(2) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(2) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(3) Dritte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(3) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(3) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(4) Vierte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(4) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(4) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(5) Fünfte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(5) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(5) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(6) Sechste PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(6) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
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10 MEDPR(6) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(7) Siebte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(7) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(7) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(8) Achte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(8) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(8) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(9) Neunte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(9) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(9) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
----------------
Fixe Länge 381.
1)= nur im Falle einer fehlenden Versichertennummer Datensatzinhalt
2)= Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß §4 Abs. (3)
Wenn die Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arztnummern übermittelt, soweit diese
nach BMV-Ä §44 (6) übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld
mit "000000000" aufgefüllt.
Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im
Einzeltaxfeld der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld „Gesamtbrutto“
noch im Feld „Zuzahlung“ zu berücksichtigen.
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Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012
Praxisbesonderheiten nach § 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet werden. Die
betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der Stelle des
Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leistungen abgerechnet werden.
Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den mit den Richtgrößenprüfungen
beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfügung gestellt werden.
Symbolnummer Praxisbesonderheit Arzneimittel
91000 Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase/Velaglucerase
91001 Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der
Sterilität nach strenger Indikationsstellung
91002 Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig
verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese
Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig
verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
91003 Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger
Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten,
auch in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln,
Monotherapie der Hepatitis B mit Nucleosiden/Nucleotiden (Adefovir,
Entecavir, Jamivudine, Telbivudine, Tenofovir)
91004 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
91005 Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
91006 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für
die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich
entsprechender Rezepturzubereitungen
91007 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem
hypophysärem Minderwuchs
91008 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich
der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und
Interferone, auch als Rezepturzubereitung, Therapie des multiplen Myeloms
mit Thalidomid, Lenalidomid)
91009 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
91010 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der
dafür verordneten Teststreifen
91011 Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen
91012 Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen
Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen
Formenkreis
91013 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
91014 Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
91015 Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
91016 Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
91017 Antiepileptika zur Behandlung der Epilepsie
91018 Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
91019 Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
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91020 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus
(RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in
der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu
Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern
unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopul-
monaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit
hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern.
91021 Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
91022 Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid,
Latanoprost, Travoprost, Tafluprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination
mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder
keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
91023 Antiparkinsonmittel zur Behandlung des Morbus Parkinson
91024 Antithrombotische Mittel oral und parenteral
91025 Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer und Memantine
91026 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten (Triptane)
91027 systemische Psoriasistherapie
91028 Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei
Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
91029 Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
91030 neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
91031 Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
91032 Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei
dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz.
91033 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
91034 Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels
91035 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen
Patienten mit Narkolepsie
91036 Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt Q
und Anlage 13 der Arzneimittelrichtlinien verordnet werden
91037 Ziconoxid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opiodtherapie nicht
ausreicht, oder nicht vertragen wurde
91038 Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-
Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
91039 Therapie der idiopathischen Lungenfibrose mit Pirfenidon
91040 Therapie systemischer Mykosen (Voriconazol, Caspofungin)
91041 Therapie der Colitis ulzerosa mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
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Anlage 1b - Richtgrößen für Heilmittel 2012
Richtgrößen für Heilmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei
Überschreitung der Richtgrößen (Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012)
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen Heilmittel
(1) Zur Ermittlung der Richtgrößen 2012 wurden die Richtgrößen des Jahres 2011 entsprechend
dem vereinbarten Ausgabenvolumen für Heilmittel um 6,43% angehoben. Die Arztgruppen,
die eine Richtgrößengruppe haben und die Richtgrößen sind in der Anlage A zur
Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2012 aufgeführt.
(2) Überweisungen zu Auftragsleistungen (Zielaufträge) sowie Konsiliaruntersuchung werden bei
den Behandlungsfallzahlen nicht berücksichtigt.
§ 2 - Information der Arztpraxen
(1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KVH über die in ihrem Bereich veranlassten
Ausgaben für Heilmittel stellen die Krankenkassen/-verbände die vorläufigen Verordnungskosten
im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Heilmittel-Frühinformation („GKV-HIS-Arzt“) als
ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogenen
Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie der Arztpraxis als Hilfestellung dienen, ihr
Heilmittelverordnungsverhalten zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferung
nach § 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen/-verbände übermitteln der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten auf
das jeweilige Quartal folgenden Monats – nach Ergänzung zum Beispiel um die von
außerbereichlichen Rechenzentren abgerechneten Kosten - das endgültige valide
Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
– Betriebsstättennummer
– Arztnummer
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
– Summe der Zuzahlungen in EURO und
– Anzahl der Verordnungsblätter
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung
legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2012 fest. Die Prüfung der Plausibilität
und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen/-verbänden. Die KVH übermittelt
ebenfalls bis spätestens zum Ende des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die
endgültigen Fallzahlen, getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle.
(2) Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen der Arztpraxis im
betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung
(Zielaufträge) sowie zur Konsiliaruntersuchung nicht mitberücksichtigt.
(3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen
genannten Stellen und der KVH auf Datenträger eine arztpraxisbezogene (Honorareinheit)
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Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt, die abgerechneten
Fallzahlen - getrennt nach Überweisungen zu Auftragsleistungen (Zielaufträge) und
Überweisungen zu Konsiliaruntersuchungen einerseits und übrigen Fallzahlen andererseits -
und die Richtgrößensummen für alle im Quartal abrechnenden Arztpraxen.
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein
Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um
mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle davon
ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet
ist (Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz
ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
potenzielle Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 2 und 3 entfallen.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Arztpraxen
übermitteln die Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten
auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen
Arztpraxen auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den
Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der
Heilmittelverordnungen der betreffenden Arztpraxis. Die Inhalte und Strukturierung der
Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen/-verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die
Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten auf das jeweilige
Kalenderjahr folgenden Monats für alle Hamburger Ärzte ohne Versichertenbezug auf
Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs.
1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen der
betreffenden Arztpraxis.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zur
Verfügung:
Betriebsstättennummer
Arztnummer
Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in EURO
Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2, getrennt nach M/F und R sowie in der
Gesamtzusammenfassung
Die ermittelten Richtgrößensummen in EURO
Die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (EURO)
Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
Die von den Krankenkassen/-verbänden nach Abs. 2 erhaltenen Übersichten
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung
Heilmittel 2012 fest.
Seite 18
§ 5 - Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf die ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Menge unter Beachtung der §§ 12 und 70 SGB V und der Heilmittel-Richtlinien
begrenzt.
(2) Die Prüfungsstelle hat sämtliche auf nachfolgende Indikationen (gemäß Anlage C zur
Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2012) entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als
Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die
unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche
Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im
Prüfbescheid darzulegen.
Therapie
3.1 Maßnahmen der Ergotherapie
3.2 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
3.3 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne Manuelle Lymphdrainage (MLD)
3.4 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
bei folgenden Indikationen :
Indikationen
Zu 3.1 bis 3.3 für Kinder und Jugendliche bei folgenden Indikationen:
Hemiparesen, spastische Di- oder Tetraplegie
Komplexe zerebrale Dysfunktion bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G 10, G 11, G
12, G 13, G 80, zerebrale Anfallsleiden oder neurodegenerative bzw. metabolisch bzw.
muskuläre Systemerkrankungen
Schwere /tiefgreifende Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F 80.0 bis F
80.3, F 82, F 83, F 84
Erworbene oder angeborene schwere geistige und/oder körperliche Behinderung,
Mehrfachbehinderung
Palliativmedizinische Betreuung
Zu 3.3. für Kinder und Jugendliche bei folgender Indikation:
Mukoviszidose
Zu 3.1 bis 3.3 für erwachsene Patienten bei folgenden Indikationen:
Angeborene oder erworbene Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z.B. Zentralparesen,
Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen)
Schwere neurologische Erkrankungen wie z.B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS),
Wachkomapatienten, Multiple Sklerose, M.Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen
G 20.1, G 20.2, G 21, Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem
Ereignis
Zu 3.3 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten drei Monate nach
konservativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53, S83.554,
S42.21 bis S42.29, S12.21 bis S12.25, S22.01 bis S22.06, S32.01 bis S32.05. Der Unfalltag ist
auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem Chirurgen/Orthopäden zu
erfolgen.
Seite 19
Zu 3.3 und 3.4 Maßnahmen der Physikalischen Therapie und manuelle Lymphdrainage für die
ersten 2 Monate nach chirurgisch-orthopädischen Eingriffen
Zu 3.4 Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung, aufgrund einer
onkologischen Erkrankung.
Maßnahmen der manuellen Lymphdrainagen für die ersten drei Monate nach konservativ
behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53, S83.54, S42.21 bis
S42.29. Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem
Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen.
(2) Andere Praxisbesonderheiten sind – soweit objektivierbar - zu berücksichtigen, wenn die
Arztpraxis nachweist, dass sie der Art und der Anzahl nach besondere von der
Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch notwendige
Mehrkosten entstanden sind. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der
hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser
Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt der zu prüfenden
Arztpraxis.
(3) Die in ein Prüfverfahren einbezogene Arztpraxis erhält vor Einleitung weiterer
Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonderheiten
nach dem Absatz 2 hat die Arztpraxis anzugeben, bei welchen Patienten über welche
Zeiträume Heilmitteltherapien aus den betreffenden Indikationsgebieten angewandt wurden.
Für von der Arztpraxis gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 3 hat diese
darzulegen, aufgrund welcher besonderen, der Art und Anzahl nach von der Typik in der
Arztgruppe abweichenden Erkrankungen er
Welche Heilmitteltherapien
Mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall
veranlasst hat.
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle kann auf die Durchführung des Prüfverfahrens verzichten, wenn aufgrund
der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitungen der
Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonderheiten begründet sind (Vorab-
Prüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus, wenn die Überschreitung
nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25
% überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenden Mehraufwand als
pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten sind
im Prüfungsbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zugrunde gelegte sachliche
Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte
Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Nettobasis
bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen der Arztpraxis einerseits und für die
Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verordnungskosten der
Arztpraxis die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der
Prüfungsvereinbarung.
Seite 20
Anlage A zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2012
Arztgruppe
Richtgröße 2012
MF / R* in EURO
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte
MF: 6,20
R: 20,46
Chirurgie
MF: 18,41
R: 28,64
Innere Medizin - Hausärzte
MF: 4,65
R: 13,48
Innere Medizin - Fachärzte ohne SP
MF: 2,49
R: 5,52
Innere Medizin - Fachärzte Schwerpunkt Gastroenterologie
MF: 2,19
R: 2,83
Innere Medizin - Fachärzte Schwerpunkt Pneumologie / Pulmologen
MF: 1,30
R: 3,91
Kinderheilkunde
MF: 21,87
R: 21,87
Orthopädie
MF: 30,96
R: 33,65
*MF: Mitglieder- und Familienversicherte
R: Rentenversicherte
Seite 21
Anlage B zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2012
Datensatzbeschreibung Heilmittel
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
Die nachfolgenden Punkte beschreiben die Datenlieferungen von Heilmitteldaten an die
Prüfungsstelle.
Datenformat
Die Datenlieferungen an die Prüfungsstelle erfolgen in Form von Textdateien.
Der Aufbau der Dateien ist ein variables ASCII mit Semikolon (';') als
Feldbegrenzer und CR+LF als Satztrenner.
Inhaltskennung
Der Dateiname beschreibt den eigentlichen Inhalt der Datei:
Feldname Beschreibung
Lieferant AOK, BKK, BKN, IKK, LKK oder VDK
Art "HEIF" Heilmittel, Frühinformation
"HEIL" Heilmittel
VerQuart JJJJQ, Q=1-4, J
Lieferung Laufende Nummer der Lieferung:
01 – Erste Lieferung
02 – Erste Korrekturlieferung
…
Z.B. “AOKHEIL2005101.txt” für die erste Lieferung von Heilmitteldaten-
informationen der AOK zum Quartal 1/2005.
Definition der Befüllvorgaben
Für jede Satzstruktur und Aggregationsstufe werden die empfohlenen
Befüllvorgaben aufgelistet. Folgende Befüllvorgaben kommen in Frage:
Datensatz auf Blattebene:
M Mussfeld
Dieses Feld muss belegt werden.
K Kannfeld
Sofern Werte vorhanden sind dürfen diese geschickt werden. Ein
leeres Feld ist auch zulässig.
L Leerfeld
Hier darf kein Wert eingetragen werden.
Satzbeschreibung
Seite 22
Die folgende Satzbeschreibung ist eine kompakte Darstellung von den
beiden verschiedenen Inhaltslieferungen auf der Aggregationsstufe Heil-
mittelblatt:
"HEIF" Frühinformation ohne Versichertenbezug.
"HEIL" Heilmitteldaten mit Versichertenbezug.
"H
E
IF
"
"H
E
IL
"
Nr Bezeichnung Typ Beschreibung
1 Betriebsstättennummer N9 M M Exakt 9 Stellen
2 Arztnummer N9 N N Exakt 9 Stellen (soweit diese nach BMV-Ä §44 (6)
übertragen wurden. Falls keine Arztnummern
vorliegen, so wird das Feld mit „000000000“
aufgefüllt).
3 Verordnungsquartal C5 M M JJJJQ mit Q=[1-4, J]
4 IK der KK N9 M M
5 Versichertenstatus N1 M M 0 = unbekannt
1 = Mitglied
3 = Familienangehöriger
5 = Rentner
6 Belegidentifikation C68 M M Eindeutige Identifikation für den Heilmittelurbeleg, z.B.
Belegnummer und Rechnungsnummer
7 Heilmittelblattdatum N8 M M JJJJMMTT, Datum der Ausstellung
8 Versichertennummer C50 L M Nicht mit Leerzeichen auffüllen.
9 Geburtsdatum N8 L M JJJJMMTT, Geburtstag des Versicherten
10 Gesamtbrutto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
11 Gesamtzuzahlung
prozentual
N15 M M Betrag!, in Cent, Kein Trennzeichen, keine führenden
Nullen
12 Pauschalzuzahlung N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
13 Gesamtnetto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen,
Negativ durch führendes '-' zulässig
NICHT zwangsläufig die Summe über die
Positionsnettos, da hier Gesamtrabatte und
Rezeptzuzahlung berücksichtigt wird.
14 Begründungspflicht N1 K K 0=nein; 1=ja
15 Indikationsschlüssel C12 K K Beinhaltet den Indikationsschlüssel gemäß aktuellem
Heilmittelkatalog, soweit vorhanden.
16 Leistungsschlüssel 1 N5 M M Heilmittelpositionsnummer
17 Faktor 1 N4 M M Das Feld enthält den original Faktor laut
Einzelverordnung in der Blattzeile.
18 Positionsbrutto 1 N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen.
Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis
19 Positionsnetto 1 N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen,
Negativ durch führendes '-' zulässig
Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis abzüglich
aller Rabatte, die in diese Position eingegangen sind.
Unberücksichtigt bleiben Zuzahlungen auf
Rezeptebene.
Seite 23
"H
E
IF
"
"H
E
IL
"
Nr Bezeichnung Typ Beschreibung
…
132 Leistungsschlüssel 30 N5 M M
133 Faktor 30 N4 M M
134 Positionsbrutto 30 N15 M M
135 Positionsnetto 30 N15 M M
Bei diesen Datensätzen handelt es sich um ein Satzformat mit variabler
Feldanzahl. Der Leistungsblock 1 ist zwingend zu belegen. Die folgenden
Leistungsblöcke 2-30 sind, sofern vorhanden, aufsteigend zu belegen. Der
jeweilige Datensatz (Zeile) endet mit dem jeweils letzten befüllten
Leistungsblock. Auf das Anfügen von leeren Semikolonfolgen bis
Leistungsblock 30, Feld 135 kann verzichtet werden.
Prozess der Datenübermittlung
Die Daten werden der Prüfungsstelle durch die Vertragspartner innerhalb der
in der Prüfvereinbarung genannten Fristen zur Verfügung gestellt. Die
Übersendung erfolgt auf dem Postwege auf CD-ROM im Format ISO-9660.
Kompression nach dem Standard ZIP ist möglich.
Seite 24
Anlage C zur Heilmittel-Richtgrößen-Vereinbarung 2012
Symbolnummer Praxisbesonderheit Heilmittel
91100 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten 2
Monate nach chirurgisch-orthopädisch Operationen
91101 Manuelle Lymphdrainage für die ersten 2 Monate nach chirurgisch-
orthopädischen Operationen
91102 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten drei
Monate nach konservativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-
10 Codes S83.53, S83.54, S42.21 bis S42.29, S12.21 bis S12.25, S22.01 bis
S22.06, S32.01 bis S32.05.
Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei
einem Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen.
91103 Maßnahmen der Manuellen Lymphdrainage für die ersten drei Monate nach
konservativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes
S83.53, S83.54, S42.21 bis S42.29
Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei
einem Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen.
Für Kinder und Jugendliche:
91104 Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di-
und Tetraplegie
91105 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit
Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie
91106 Maßnahmen der der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit
Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie
91107 Maßnahmen der Ergotherapie bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei
Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen
Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären
Systemerkrankungen
91108 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei komplexen
zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11,
G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw.
metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen
91109 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei komplexen
zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11,
G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw.
metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen
91110 Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren/tiefgreifenden
Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83,
F84
91111 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei
schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen
F80.0 bis F80.3, F82, F83, F84
91112 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei
schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen
F80.0 bis F80.3, F82, F83, F84
91113 Maßnahmen der Ergotherapie bei erworbener und/oder angeborener
schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung
91114 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei erworbener
und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung,
Mehrfachbehinderung
Seite 25
91115 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei erworbener
und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung,
Mehrfachbehinderung
91116 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit
Mukoviszidose
91117 Maßnahmen der Ergotherapie bei palliativmedizinischer Betreuung
91118 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei
palliativmedizinischer Betreuung
91119 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei
palliativmedizinischer Betreuung
Für Erwachsene:
91120 Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit angeborenen oder
erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z.B. Zerebralparese,
Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen)
91121 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit
angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z.B.
Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen)
91122 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit
angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z.B.
Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen)
91123 Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren neurologischen Erkrankungen
wie z.B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple
Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21;
Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach dem auslösendem Ereignis
91124 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei schweren
neurologischen Erkrankungen wie z.B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS);
Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-
Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres
nach dem auslösendem Ereignis
91125 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei schweren
neurologischen Erkrankungen wie z.B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS);
Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-
Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres
nach dem auslösendem Ereignis
91126 Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung,
aufgrund einer onkologischen Erkrankung
25.07.2014
Datei
PD
Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V
- Arzneimittel -
für das Jahr 2012
vom 30. September 2011
vereinbart zwischen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
und der
Kassenärztliche Bundesvereinigung
– nachstehend Bundesvertragspartner genannt –
für den Abschluss von regionalen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V. Diese
Arzneimittelvereinbarungen liegen in der Vertragsverantwortung der regionalen Vertragspartner
und sind auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen inhaltlich fortzuentwickeln. KV-
bezogene Ausgabenvolumina werden von den Bundesvertragspartnern nicht festgesetzt.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 2
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
1. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2011
(1) Die Bundesvertragspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben für das Jahr 2011 darauf
verständigt, Abweichungen gegenüber den zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlun-
gen über die Rahmenvorgaben für das Folgejahr zu berücksichtigen. Nach einer Neubewertung
der mit plus 0,2 % vereinbarten Anpassungsfaktoren stellen sie für das Jahr 2011 eine Anpas-
sung um minus 0,5 %-Punkte auf minus 0,3 % fest (Anlage 1).
(2) Die sich aus der Neubewertung der Anpassungsfaktoren ergebende Differenz ist bei der
Festlegung der regionalen Ausgabenvolumina sowie bei der Vereinbarung der regionalen
Richtgrößenvolumina für das Jahr 2012 zu berücksichtigen. Die Neubewertung der Anpas-
sungsfaktoren hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2011 vereinbarten Richtgrößen nach
§ 84 Abs. 6 SGB V.
2. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2012
(1) Die Bundesvertragspartner bewerten für das Jahr 2012 die Anpassungsfaktoren nach § 84
Abs. 2 Nummern 2 bis 5 und 7 SGB V bundesweit mit insgesamt plus 2,4 Prozent. Die Bewer-
tungen zu den einzelnen Faktoren sind in Anlage 2 zusammengestellt. Die Anpassungsfakto-
ren sind in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf Landesebene anzuwenden. Die
Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummer 1, 6 und 8 SGB V sind von den regionalen Ver-
tragspartnern in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V festzulegen.
(2) Als Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Num-
mer 8 SGB V vereinbaren die Bundesvertragspartner für verordnungsstarke Anwendungsge-
biete1:
A. nachfolgende Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen:
1. HMG-CoA-Reduktasehemmer (Simvastatin)
2. Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol)
3. Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH (Tamsulosin)
4. Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Citalopram)
5. Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alendronsäure)
6. ACE-Hemmer (Enalapril, Lisinopril und Ramipril)
7. ACE-Hemmer in Kombination mit Diuretika
(Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit Diuretikum)
8. nicht-steroidale Antirheumatika (Diclofenac und Ibuprofen)
9. Antidiabetika exklusive Insuline (Sulfonylharnstoffe und Metformin)
10. Schleifendiuretika (Furosemid, Torasemid)
11. Calcium-Antagonisten (Amlodipin und Nitrendipin)
12. Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Amitriptylin)
B. Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel:
1. HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltige Arzneimittel:
Anteil von ezetimibhaltigen Arzneimitteln einschließlich Kombinationen an der gesamten
Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer und ezetimibhaltigen Arzneimittel
2. Antidiabetika exklusive Insuline:
Anteil der GLP-1-Analoga an der Gesamtgruppe der Antidiabetika exklusive Insuline
1 Protokollnotiz zu den Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 3
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
3. Opioide:
Anteil der transdermalen Darreichungsformen an den oralen und transdermalen Darrei-
chungsformen
C. Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel:
1. Opioide:
Anteil von generischem, oralem Morphin an allen oralen Darreichungsformen
2. Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe:
Anteil von „biosimilarem“ Erythropoietin an der gesamten Gruppe der Erythropoese-
stimulierenden Wirkstoffe
(3) Mit regionalen Zielvereinbarungen sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, durch Verla-
gerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preisgünstigen Arzneimitteln sowie zu
wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu er-
schließen. Die Bundesvertragspartner haben aus Daten der GKV-Arzneimittel-
Schnellinformation (GAmSi) für das erste Halbjahr 2011 die tatsächlichen Anteile der Leitsub-
stanzen und Verordnungsquoten zu den nach Absatz 2 bestimmten Arzneimittelgruppen für je-
de Kassenärztliche Vereinigung ermittelt. Sie empfehlen hierzu jeweils bundeseinheitliche
Zielanteile. Soweit in einer Kassenärztlichen Vereinigung eine Zielvorgabe bereits erreicht oder
übertroffen ist, soll ihr Wert als Zielgröße gelten (Anlage 3).
Bei der Bewertung der Zielerreichung können Verordnungen vergleichsweise günstiger Sub-
stanzen neben der Leitsubstanz berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls weitere
auf der Landesebene vereinbarte Leitsubstanzen und Arzneimittelgruppen/Leitsubstanz(en) zu
berücksichtigen.
(4) Für die Beobachtung der Verordnungstätigkeit der Vertragsärzte stellt der GKV-
Spitzenverband im Rahmen der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) quartalsweise
folgende Daten je Vertragsarztnummer sowie je Arzneimittelgruppe auf Grundlage der im Jahre
2011 geltenden amtlichen DDD-Klassifikation des DIMDI zeitnah2 zur Verfügung,
zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. A:
• tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für die Leitsubstanz(en)
• tatsächliches DDD-Volumen für die Arzneimittelgruppe
zu Abschnitt 2. Abs. 2 Buchst. B. und C.:
• tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für das bzw. die zur Quote bestimmte(n) Arz-
neimittel
• tatsächliches DDD-Volumen für die bestimmte Arzneimittelgruppe.
Die vorgenannten Daten werden je Arztnummern-Betriebsstättennummern-Kombination aus-
gewiesen (LANR-BSNR). Damit können diese Verordnungsdaten arztbezogen sowie je Be-
triebsstätte ausgewertet werden.
2 Die Bundesvertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass sich die Lieferung bei Störungen der Datenlieferungen, die
nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, verzögern kann.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 4
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
(5) Zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven empfehlen die Bundesvertragspartner
außerdem, auf regionaler Ebene fachgruppenspezifische Vereinbarungen zu schließen (vergl.
§ 84 Abs. 2 Nummern 6 und 8 SGB V).
3. Empfehlung der Bundesvertragspartner zur Umsetzung der Wirtschaftlichkeits-
prüfung nach § 106 SGB V
(1) Die Bundesvertragspartner empfehlen, einen Arzt, der überwiegend die für sein Verord-
nungsspektrum auf regionaler Ebene nach § 84 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SGB V gesetzten Ziele er-
reicht hat, für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel von der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zu befreien. Voraussetzungen hierfür sind der indikationsgerechte Einsatz, eine adäquate Ver-
ordnungsmenge sowie entsprechende Regelungen in der Prüfvereinbarung.
(2) Die Bundesvertragspartner empfehlen daher den Partnern der Prüfvereinbarungen nach
§ 106 SGB V, entsprechende Regelungen in die Prüfvereinbarungen aufzunehmen.
4. Fortschreibung der Rahmenvorgaben
Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Bewertungen gemäß § 84 Abs. 7 SGB V beruhen
auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversor-
gung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für
das Jahr 2012 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben
des Folgejahres, wenn möglich nach den Erkenntnissen aus der KV-bezogenen GKV-
Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi-KV), zu berücksichtigen.
- x – x – x -
Berlin, den 30. September 2011
Kassenärztliche Bundesvereinigung
GKV-Spitzenverband
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 5
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
1 Protokollnotiz zu den Rahmenvorgaben Arzneimittel
Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, das von der KBV vorgestellte „Konzept
zur Weiterentwicklung des Leitsubstanzenkonzeptes“ unter Berücksichtigung von rechtlichen
und ökonomischen Aspekten sowie Operationalisierbarkeitskriterien zu prüfen, ob damit die
Steuerungswirkung der bisher vereinbarten Einzelquotenregelung erreicht werden kann. Gege-
benenfalls soll dieses Konzept weiterentwickelt werden. Die Bundesvertragspartner verständi-
gen sich darauf, im November 2011 auf Arbeitsgruppenebene hierzu Gespräche aufzunehmen
und bis April 2012 ein Ergebnis vorzulegen.
In der Zwischenzeit können die Vertragspartner auf Landesebene für Arzneimittelgruppen in
verordnungsrelevanten Anwendungsgebieten „Mittel der Wahl“ bestimmen. Hierbei kann über
alle einbezogenen Arzneimittelgruppen für die „Mittel der Wahl“ eine Gesamtquote vorrangig
auf Basis von DDD bestimmt werden. Ein Wert für die Zielerreichung kann fachgruppenspezi-
fisch festgelegt und die Erreichung der Zielvorgabe mit der Befreiung von der Wirtschaftlich-
keitsprüfung verbunden werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 6
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
Anlage 1
Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2011
Anpassungsfaktoren Festlegung Hinweise
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten regional festzulegen
2. Preisentwicklung -4,1%
3. gesetzliche Leistungspflicht 0%
4. Richtlinien Bundesausschuss 0%
5. Einsatz innovativer Arzneimittel +3,8% Anpassungsfaktoren 5. und 7. zusammen-
gefasst vereinbart
6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen regional festzulegen
7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen siehe Anpassungsfaktor 5.
8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen regional festzulegen
Anpassung von 2010 nach 2011 -0,3%
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 7
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
Anlage 2
Anpassung nach § 84 Abs. 2 SGB V für 2012
Anpassungsfaktoren Festlegung Hinweise
1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten regional festzulegen
2. Preisentwicklung3 -0,7%
3. gesetzliche Leistungspflicht 0%
4. Richtlinien Bundesausschuss 4 -0,9%
5. Einsatz innovativer Arzneimittel4 +3,5%
6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen regional festzulegen
7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen +0,5%
8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen regional festzulegen
Anpassung von 2011 nach 2012 +2,4%
3 Rabattverträge nach §130a Abs.8 SGB V sind nicht berücksichtigt, da sie keinen für die Rahmenvorgaben der Bun-
desebene zu berücksichtigenden Faktor darstellen.
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, in den Verhandlungen für das Jahr 2013 bei der retrospektiven Be-
trachtung 2012 im Rahmen der Salvatorischen Klausel insbesondere die Anpassungsfaktoren "Einsatz innovativer
Arzneimittel" und "Richtlinien Bundesausschuss" zu berücksichtigen.
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 8
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
Anlage 3
Arzneimittelgruppe A01 A02 A03 A04
(Leitsubstanzquote) HMG-CoA-
Reduktasehemmer
Selektive
Betablocker
Alpha-
Rezeptorenblocker zur
Behandlung der BPH
Selektive Serotonin-
Rückaufnahme-
Inhibitoren
KV (Simvastatin) (Bisoprolol, Metoprolol) (Tamsulosin) (Citalopram)
Baden Württemberg 86,5% 86,5% 85,4% 54,7%
Bayern 86,9% 91,0% 84,2% 59,3%
Berlin 88,7% 86,3% 80,9% 52,2%
Brandenburg 90,8% 86,9% 82,4% 59,5%
Bremen 91,7% 92,3% 85,0% 58,3%
Hamburg 91,0% 89,8% 79,4% 52,0%
Hessen 89,5% 88,7% 86,0% 56,2%
Mecklenburg-Vorpommern 87,2% 87,4% 78,6% 57,2%
Niedersachsen 87,7% 87,6% 83,1% 57,7%
Nordrhein 89,3% 88,2% 83,1% 58,4%
Rheinland-Pfalz 85,0% 86,6% 83,7% 53,8%
Saarland 90,5% 88,8% 79,2% 49,5%
Sachsen 86,9% 83,4% 79,1% 56,1%
Sachsen-Anhalt 86,9% 85,5% 78,7% 51,0%
Schleswig-Holstein 85,8% 89,3% 85,9% 58,0%
Thüringen 83,4% 82,7% 79,4% 49,3%
Westfalen-Lippe 89,4% 87,0% 85,2% 62,5%
Zielwert 2012 86,0% 88,0% 80,0% 54,0%
Arzneimittelgruppe A05 A06 A07 A08
(Leitsubstanzquote) Bisphosphonate zur Be-
handlung der Osteopo-
rose
ACE-Hemmer ACE-Hemmer in Kombi-
nation mit Diuretika
Nicht-steroidale An-
tirheumatika
KV (Alendronsäure) (Enalapril, Lisinopril und
Ramipril)
(Enalapril, Lisinopril und
Ramipril jeweils mit Di-
uretikum)
(Diclofenac und Ibu-
profen)
Baden Württemberg 75,0% 98,1% 88,6% 86,8%
Bayern 75,6% 97,4% 86,5% 86,3%
Berlin 69,2% 97,9% 88,2% 81,4%
Brandenburg 70,9% 97,8% 86,1% 76,9%
Bremen 79,4% 97,1% 89,9% 87,8%
Hamburg 75,5% 97,7% 87,9% 87,4%
Hessen 79,0% 97,5% 88,5% 87,6%
Mecklenburg-Vorpommern 79,2% 95,9% 74,2% 71,4%
Niedersachsen 75,6% 97,6% 87,6% 84,2%
Nordrhein 80,0% 96,6% 88,0% 86,5%
Rheinland-Pfalz 76,6% 97,2% 86,2% 86,9%
Saarland 70,7% 96,4% 84,8% 89,9%
Sachsen 64,1% 96,5% 78,8% 78,4%
Sachsen-Anhalt 72,2% 94,6% 80,0% 76,3%
Schleswig-Holstein 80,2% 97,3% 86,1% 88,3%
Thüringen 66,7% 96,7% 77,7% 75,2%
Westfalen-Lippe 86,3% 96,5% 86,4% 85,0%
Zielwert 2012 78,0% 95,0% 86,0% 87,0%
Arzneimittelgruppe A09 A10 A11 A12
(Leitsubstanzquote) Antidiabetika exklusi-
ve Insuline
Schleifendiuretika Calcium-Antagonisten Nichtselektive Monoamin-
Rückaufnahmehemmer
KV (Sulfonylharnstoffe
und Metformin)
(Furosemid und Tora-
semid)
(Amlodipin und Nitrendi-
pin)
(Amitriptylin)
Baden Württemberg 88,3% 98,4% 82,1% 32,3%
Bayern 85,8% 98,4% 77,8% 31,7%
Berlin 89,9% 99,2% 76,7% 36,0%
Brandenburg 88,0% 98,5% 71,9% 32,3%
Bremen 95,1% 98,4% 86,1% 38,3%
Hamburg 89,7% 98,0% 84,1% 33,7%
Hessen 88,5% 98,9% 80,0% 33,5%
Mecklenburg-Vorpommern 85,9% 97,6% 75,2% 28,9%
Niedersachsen 90,1% 97,9% 79,6% 37,3%
Nordrhein 89,1% 98,8% 85,5% 33,6%
Rheinland-Pfalz 85,5% 97,2% 76,3% 31,2%
Saarland 89,6% 98,2% 78,1% 27,6%
Sachsen 86,0% 98,2% 74,1% 25,7%
Sachsen-Anhalt 87,3% 99,3% 78,5% 34,9%
Schleswig-Holstein 91,1% 98,0% 83,4% 38,5%
Thüringen 87,0% 98,6% 76,1% 26,9%
Westfalen-Lippe 90,8% 98,3% 79,1% 32,3%
Zielwert 2012 89,0% 98,0% 76,0% 34,0%
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband 9
Rahmenvorgaben Arzneimittel 2012
Arzneimittelgruppe B01 B02 B03
(Verordnungshöchstquote) HMG-CoA-Reduktasehemmer
und ezetimibhaltige Arznei-
mittel
Antidiabetika exklusive In-
suline
Opioide (orale und transder-
male Darreichungsformen)
KV (ezetimibhaltige Arzneimittel
einschließlich Kombinatio-
nen)
(GLP-1-Analoga) (transdermale Darreichungs-
formen)
Baden Württemberg 6,6% 1,2% 57,8%
Bayern 6,5% 1,4% 62,1%
Berlin 5,3% 1,6% 49,1%
Brandenburg 7,0% 2,0% 55,6%
Bremen 3,2% 0,9% 40,5%
Hamburg 6,7% 2,1% 44,2%
Hessen 5,6% 1,9% 60,6%
Mecklenburg-Vorpommern 7,2% 2,1% 55,8%
Niedersachsen 5,6% 1,5% 52,2%
Nordrhein 5,3% 1,6% 53,6%
Rheinland-Pfalz 7,5% 2,0% 57,6%
Saarland 6,2% 1,5% 46,1%
Sachsen 9,1% 2,0% 65,9%
Sachsen-Anhalt 7,7% 1,9% 62,4%
Schleswig-Holstein 7,0% 1,3% 56,0%
Thüringen 6,9% 1,9% 64,4%
Westfalen-Lippe 5,8% 1,4% 52,4%
Zielwert 2012 7,0% 1,5% 50,0%
Arzneimittelgruppe C01 C02
(Verordnungsmindestquote) Opioide
(orale Darreichungsformen)
Erythropoese-stimulierende
Wirkstoffe
KV (orales Morphin) ("biosimilare" Erythropoie-
tine)
Baden Württemberg 30,3% 15,6%
Bayern 30,8% 47,2%
Berlin 38,3% 36,0%
Brandenburg 21,8% 34,2%
Bremen 56,9% 54,1%
Hamburg 48,3% 35,0%
Hessen 31,8% 20,2%
Mecklenburg-Vorpommern 19,2% 24,6%
Niedersachsen 34,2% 48,9%
Nordrhein 35,3% 44,4%
Rheinland-Pfalz 27,3% 41,6%
Saarland 25,3% 18,3%
Sachsen 14,7% 38,7%
Sachsen-Anhalt 19,3% 40,9%
Schleswig-Holstein 32,8% 49,8%
Thüringen 15,4% 40,0%
Westfalen-Lippe 43,7% 36,5%
Zielwert 2012 40,0% 35,0%
1. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2011
2. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2012
4. Fortschreibung der Rahmenvorgaben
Hinweise
Anpassungsfaktoren
Anpassung von 2010 nach 2011
Anpassungsfaktoren
Hinweise
Anpassung von 2011 nach 2012
25.07.2014
Datei
PD
Aufgrund des nunmehr vorgelegten Entwurfes wird sich das Medizinprodukterecht grundlegend ändern. So wird der europäische Rechtsrahmen zukünftig nicht mehr durch Richtlinien, sondern durch Verordnungen bestimmt. Dies hat zur Konsequenz, dass die Verordnungen unmittelbare Geltung in den einzelnen Mitgliedstaaten haben, anders als - die bislang des Medizinprodukterecht bestimmenden - Richtlinien, die erst in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Dabei werden die Richtlinie 93/42/EWG (Medical Device Directive, MDD) und die Richtlinie 90/385/EWG (Active Implantable Device Directive, AIMDD) zu einer Verordnung zusammengefasst. Die Richtlinie 98/79 EG (Invitro Diagnostic Device Directive, IVDD) wird als separater Gesetzestext - ebenfalls in Form einer Verordnung - bestehen bleiben. Inhaltlich wird sich - neben neuen Vorgaben u.a. für die Benannten Stellen, die Rückverfolgbarkeit (Unique Device Identification, UDI) und die klinischen Bewertung von Medizinprodukten - vor allem für die sog. stofflichen (arzneimittelnahen) Medizinprodukte Grundlegendes ändern. Die wichtigsten Aspekte sind nach erster Sichtung des Vorschlages im Folgenden zusammengefasst: Änderungen im Anwendungsbereich der Verordnung Die neue Medizinprodukteverordnung soll auf Produkte, die aus lebenden biologischen Substanzen, wie etwa lebenden Mikroorganismen, Bakterien, Pilzen oder Viren bestehen oder solche beinhalten, keine Anwendung mehr finden. Nicht betroffen sind menschliches Blut, Plasma oder Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs und deren Derivate. Diese verbleiben im Anwendungsbereich der Medizinprodukte-Regularien. Nicht beantwortet wird indes die Frage, in welchem gesetzlichen Umfeld die erstgenannten, nunmehr ausgeschlossenen Produkte dann geregelt werden sollen und ob sie dann überhaupt noch verkehrsfähig sind. Neue Klassifizierungsregel für nano-haltige Medizinprodukte Medizinprodukte, die Nanomaterialien beinhalten oder aus solchen bestehen, sollen in die höchste Risikoklasse, nämlich die Klasse III eingestuft werden. Da die Definition von Nanopartikeln zugleich sehr weit ist, führt dies insoweit zu einer Hochstufung einer Vielzahl von Produkten. Demnach werden Nanomaterialien nicht nur über den Teilchendurchmesser der Primärpartikel (1 bis 100 nm), sondern auch über die Anzahl solcher Teilchen (50 %) im Stoff definiert. Dies hat zur Konsequenz, dass praktisch jedes feinst-, fein- oder grobkörnige Material, das durch industrielle Zerkleinerungsprozesse entsteht, aufgrund der Definition mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nanomaterial und dadurch das gesamte Produkt zu einem Hochrisikoprodukt der Klasse III wird. Dies träfe etwa dentale Medizinprodukte, z.B. Füllungsmaterialien oder Zahnersatz, aber auch solche Medizinprodukte, die z.B. Pigmente oder gemahlene (Füll-)Stoffe enthalten, wie etwa gepuderte medizinische Handschuhe, pigmentierte Kompressions- oder Antithrombosestrümpfe. Höchste Risikoklasse für stoffliche Medizinprodukte Die stofflichen (arzneimittelnahen) Medizinprodukte, also solche Medizinprodukte, die aus Stoffen oder Stoffkombinationen bestehen und die dazu bestimmt sind, verschluckt oder inhaliert werden, oder die rektal oder vaginal angewendet werden, werden zukünftig ebenfalls in die höchste Risikoklasse III eingestuft, sofern sie ganz oder teilweise absorbiert oder im menschlichen Körper verteilt werden. Diese Bestimmung führt zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten, da unklar ist, wann ein Produkt absorbiert bzw. teilweise absorbiert oder im menschlichen Körper verteilt wird. Neue Analogie zum Arzneimittelrecht In den sog. grundlegenden Anforderungen, also den Voraussetzungen, die ein Medizinprodukt für das Inverkehrbringen erfüllen muss, wird für die im vorangegangenen Absatz aufgeführten stofflichen Medizinprodukte ein neues Kriterium aufgestellt. Diese Produkte sollen künftig in Analogie zu den grundlegenden Voraussetzungen, welche im Annex 1 zur Richtline 2001/83/EC für die Arzneimittel niedergelegt werden, geprüft werden. Nach Einschätzung des BAH wird dies die Hersteller vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen, da die stofflichen Medizinprodukte diese Anforderungen gerade aufgrund ihrer fehlenden pharmakologischen, metabolischen oder immunologischen Wirkweise gar nicht erfüllen können. Eine Analogie zur arzneimittelrechtlichen Zulassung verbietet sich somit. Doppelte Überprüfung der Konformitätsbewertung Anfängliche Überlegungen, den Aufgabenbereich der EMA auch auf die Überprüfung von Medizinprodukten auszuweiten, wurden im Laufe der Beratungen auch aufgrund der Kritik der verschiedenen Interessenverbände verworfen. Nunmehr soll auf Kommissionsebene ein neues Gremium geschaffen werden, welche die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten der Klasse III überprüft. Diese sog. Medical Device Coordiantion Group (MDCG), soll aus Mitgliedern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt werden und die Arbeit der benannten Stellen in speziellen Fällen überprüfen. Damit wird in einem ersten Schritt von dem sog. New Approach, welcher ein hohes Maß an Eigenverantwortung durch den Hersteller und keine staatliche Zulassung durch eine Behörde vorsieht, abgewichen. Es besteht zu befürchten, dass sich diese Entwicklung zukünftig weiter fortsetzen wird und eine weitere Regulierung der Medizinprodukte vor dem Inverkehrbringen zu erwarten ist. Der nunmehr vorgelegte Vorschlag für eine neue Medizinprodukterechtsverordnung ist an das Europaparlament und den Ministerrat gerichtet und wird insbesondere dort im Laufe des Jahres 2013 und auch in der ersten Hälfte des Jahres 2014 in Stellungnahme- und Beratungsverfahren weiter diskutiert werden. Ein Inkrafttreten der Verordnung ist Mitte 2014 zu erwarten, eine weitere Umsetzungsfrist für Änderungen der nationalen Gesetze wird sich dem anschließen.
26.09.2012
Meldung
PD
Mit seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten (MPAV) und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften beschlossen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die folgenden Punkte: 1. Medizinprodukte-Abgabenverordnung (MPAV) Mit der neuen MPAV werden insbesondere die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und die Verordnung über die Vertriebswege von Medizinprodukten abgelöst. Verschreibungspflicht für Medizinprodukte: Die Verschreibungspflicht für Medizinprodukte ist nunmehr in § 1 MPAV geregelt. Sie gilt für Medizinprodukte, die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind oder für solche Medizinprodukte, die in der Anlage 1 aufgeführt sind (hier werden derzeit nur „Oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie – zur Behandlung des Übergewichts und zur Gewichtskontrolle“ genannt). Die Vorschrift ersetzt sechs Paragraphen aus der bisherigen MPVerschrV und wurde dahingehend vereinfacht, dass sie auf die Anwendung der Medizinprodukte durch Laien fokussiert. Apothekenpflicht für Medizinprodukte § 2 MPAV regelt nunmehr die Apothekenpflicht für Medizinprodukte und ersetzt die bisherigen §§1 und 2 MPVertrV. Medizinprodukte sind demnach dann apothekenpflichtig, wenn sie verschreibungspflichtig gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 MPAV sind, es sich um Kombinationsprodukte (Medizinprodukt mit Arzneimittel-Anteil gem. § 3 Nr. 2 MPG) für den Laiengebrauch handelt oder die entsprechenden Medizinprodukte in der Anlage 2 der MPAV aufgeführt sind (bislang nur „Hämodialysekonzentrate“). Begründet wird diese Änderung damit, dass allein der Umstand, dass ein Medizinprodukt einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthält, welche bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG angesehen werden könnte und die eine die Funktion des Medizinproduktes ergänzende pharmakologische, metabolische oder immunologische Wirkung ausüben, eine Gleichstellung der Apothekenpflicht mit den Arzneimitteln – wie in der früheren Gesetzeslage - nicht in allen Fällen rechtfertigt. Sonstige Abgabenbeschränkungen Darüber hinaus werden in § 3 MPAV die organisatorischen, räumlichen und sonstigen Voraussetzung geregelt, die die Abgabestelle erfüllen muss, damit Medizinprodukte nicht vorzeitig verderben und keine Produkte über ihr Verfalldatum hinaus abgegeben werden. Diese Regelung betrifft indes nicht die Apotheken, da die Apothekenbetriebsordnung (APBetrO) alles Erforderliche zum Inverkehrbringen einschließlich der Information und Beratung und zur Lagerung von apothekenpflichtigen Medizinprodukten abschließend geregelt ist. Daher besteht durch die MPAV kein Regelungsbedarf, weshalb diese keine Vorschriften über das Inverkehrbringen, die Verpflichtung zur Beratung, die unterstellte Sachkenntnis von Apothekern und die Lagerung von Medizinprodukten durch Apotheke enthält. 2. DIMDI-Verordnung Hintergrund der Änderungen bei der DIMDI-Verordnung, die die verschiedenen Anzeigepflichten regelt, sind die Einrichtung einer neuen nationalen Datenbank für schwerwiegende unerwartete Ereignisse bei klinischen Prüfungen sowie Neuerungen bei der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte. Darüber hinaus sah das BMG Korrekturbedarf im Bereich der klinischen Prüfung von Medizinprodukten und der Bearbeitung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten. Die jeweiligen Anlagen wurden dementsprechend überarbeitet. 3. Medizinprodukte-Betreiberverordnung Die Änderungen in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung betreffen insbesondere die Aufbereitung von Medizinprodukten. Darüber hinaus werden neue Pflichten für implantierbare Medizinprodukte geschaffen, so etwa, dass für bestimmte in der Anlage 3 der Verordnung aufgeführte Produkte eine schriftliche Information und ein Implantatpass auszuhändigen sind. Dentale Implantate sind nicht in der Anlage aufgeführt und unterliegen somit nicht dieser Pflicht. 4. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung Die bisher bestehenden Meldepflichten des Prüfers/Hauptprüfers in § 3 MPSV gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde entfallen. Ziel ist es, die Bearbeitung und Bewertung von Meldungen der Bundesoberbehörden zu effektivieren. Erfahrungen des BfArM mit der seit 21. März 2010 geltenden Pflicht, schwerwiegende unerwünschte Ereignisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden, haben gezeigt, dass bei weit mehr als der Hälfte der gemeldeten Ereignisse ein kausaler Zusammenhang mit dem zu prüfenden Medizinprodukt oder den in den klinischen Studie angewendeten Prozeduren ausgeschlossen werden kann. Sobald die Verordnungen im Gesetzblatt veröffentlicht werden, wird der BAH darüber informieren.
11.07.2014
Meldung
PD
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vor-
schriften
A. Problem und Ziel
Die mit der EU-Richtlinie 2007/47/EG erhöhten Anforderungen an klinische Bewertungen
und Prüfungen erforderten die Anpassung des nationalen Rechtsrahmens. Diese erfolgte
im Kern mit dem Gesetz über die Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326). Das dort festgelegte behördliche Genehmigungsverfahren
und das Verfahren bei Ethik-Kommissionen im Vorfeld einer klinischen Prüfung oder Leis-
tungsbewertungsprüfung soll zur Konkretisierung der entsprechenden Vorschriften des
Medizinproduktegesetzes näher geregelt werden. Außerdem wird in diesem Zusammen-
hang eine Ergänzung in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung und der Medi-
zinprodukte-Gebührenverordnung vorgenommen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet. Dazu
und zu den Belastungen des Bundes vgl. die Ausführungen in der Begründung zum Ge-
setz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 16/12258,
Allgemeiner Teil der Begründung, Punkt 5.1).
2. Vollzugsaufwand
Der zu erwartende Vollzugsaufwand ist gering, da die Übermittlung von Daten ausschließ-
lich auf elektronischem Weg erfolgt und die hierzu notwendigen Verfahren automatisiert
sind.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch
diese Verordnung über die bereits in der Begründung zum Gesetz zur Änderung medi-
- 2 -
zinprodukterechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 16/12258, Allgemeiner Teil der Be-
gründung, Punkt 5.2) dargestellten Belastungen keine zusätzlichen Kosten, da diese Ver-
ordnung lediglich der näheren Ausgestaltung der bereits im Medizinproduktegesetz nor-
mierten Verpflichtungen im Zusammenhang von klinischen Prüfungen und Leistungsbe-
wertungsprüfungen mit Medizinprodukten dient. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das
allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu er-
warten.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
a) Unternehmen vereinfacht.
Häufigkeit/Periodizität: ca. 300 Anträge/p.A.
erwartete Kostenreduzierung: ca. 500.000 Euro
b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.
Anzahl: Keine
c) die Verwaltung eingeführt.
Anzahl: 14
Häufigkeit/Periodizität: ca. 300/p.A.
erwartete Mehrkosten: nicht bezifferbar, allenfalls gering
- 3 -
Referentenentwurf für eine
Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vor-
schriften
Vom ...
Auf Grund des § 37 Absatz 2a, 7 und 9 in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinpro-
duktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über klinische Prüfungen mit Medizinprodukten
(MP-Klinische Prüfungsverordnung – MPKPV)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Verfahren hin-
sichtlich der Planung, Genehmigung, Durchführung, Dokumentation und Überwachung
von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen gemäß den §§ 19 bis 24
des Medizinproduktegesetzes, deren Ergebnisse zu einem der folgenden Zwecke ver-
wendet werden:
1. Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der Medizinprodukte-
Verordnung,
2. Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens mit einem Medizinprodukt,
das die CE-Kennzeichnung tragen darf, zur Erlangung einer neuen Zweckbestim-
mung, die über die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegende Zweckbestimmung hi-
nausgeht,
3. Gewinnung und Auswertung von Erfahrungen des Herstellers bezüglich der klini-
schen Sicherheit und Leistungen eines Medizinproduktes, das die CE-Kennzeichnung
tragen darf, nach dessen Inverkehrbringen, sofern zusätzlich invasive oder andere
belastende Untersuchungen durchgeführt werden.
(2) Auf Leistungsbewertungsprüfungen nach § 24 Nummer 1 des Medizinprodukte-
gesetzes, bei denen eine nicht chirurgische-invasive Probenahme aus der Mundhöhle
erfolgt, findet diese Verordnung keine Anwendung.
- 4 -
§ 2
Kennzeichnung
(1) Für klinische Prüfungen bestimmte Medizinprodukte, mit Ausnahme von Medi-
zinprodukten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3, sind mit dem Hinweis "nur für klinische Prü-
fungen", Produkte für Leistungsbewertungszwecke mit dem Hinweis "nur für Leistungs-
bewertungszwecke" zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung muss den Schutz der betroffenen Personen und die Rückver-
folgbarkeit sicherstellen, die Identifizierung des Medizinprodukts ermöglichen und eine
ordnungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts gewährleisten. Die einschlägigen Be-
stimmungen zur Bereitstellung von Informationen durch den Hersteller in Anhang 1 der
Richtlinie 90/385/EWG, Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG und Anhang I der Richtlinie
98/79/EG sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Antragstellung bei der Bundesoberbehörde und bei der Ethik-Kommission
(1) Der Sponsor reicht im Wege der Datenübertragung über das zentrale Erfas-
sungssystem des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information bei
der zuständigen Bundesoberbehörde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Prü-
fung und bei der zuständigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewer-
tung der klinischen Prüfung ein. Satz 1 gilt für Leistungsbewertungsprüfungen entspre-
chend. Die dem Antrag als Anlagen beizufügenden Unterlagen können in deutscher oder
in englischer Sprache abgefasst sein, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Der Sponsor wird durch ein automatisiertes Verfahren des Deutschen Instituts für Medizi-
nische Dokumentation und Information über die erfolgte Einreichung des Antrags infor-
miert.
(2) Soweit im Einzelfall zutreffend sind den Anträgen nach Absatz 1 folgende Anla-
gen elektronisch beizufügen:
1. vom Prüfer oder Hauptprüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung oder Leistungs-
bewertungsprüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichneter Prüf-
plan bzw. bei Leistungsbewertungsprüfungen der Evaluierungsplan unter Angabe des
vollständigen Titels und des Arbeitstitels der Prüfung, des Prüfplancodes des Spon-
sors, der Fassung und des Datums,
2. Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans bzw. bei Leistungsbewer-
tungsprüfungen des Evaluierungsplans in deutscher Sprache, wenn der Plan nach
Nummer 1 in englischer Sprache vorgelegt wird,
3. Probandeninformation und vorgesehene Einverständniserklärung sowie Informatio-
nen, die die Personen gemäß § 20 Absatz 4 Nummer 4 und § 21 Nummer 3 des Me-
dizinproduktegesetzes erhalten, in deutscher Sprache und soweit erforderlich in der
Sprache der betroffenen Personen, sowie eine Beschreibung des Verfahrens zur Ein-
holung des Einverständnisses,
4. Handbuch des klinischen Prüfers,
5. Beschreibung der vorgesehenen medizinischen Prozedur und Untersuchungsmetho-
den sowie eventueller Abweichungen von der üblichen medizinischen Praxis,
6. Ergebnisse vorklinischer Studien und Untersuchungen,
- 5 -
7. Gebrauchsinformation zum Medizinprodukt,
8. Erklärung, aus der hervorgeht, ob zu den festen Bestandteilen des Medizinprodukts
ein Stoff oder ein Derivat aus menschlichem Blut im Sinne von Anhang 1 Abschnitt 10
der Richtlinie 90/385/EWG oder Anhang I Abschnitt 7.4 der Richtlinie 93/42/EWG ge-
hört,
9. Erklärung, aus der hervorgeht, ob das Medizinprodukt unter Verwendung von Gewe-
be tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 2003/32/EG hergestellt wurde,
10. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken, Nachteile und Belastungen
gegenüber dem erwarteten Nutzen für die Personen, bei denen die klinische Prüfung
oder die Probenahme für die Leistungsbewertungsprüfung durchgeführt werden soll,
sowie für Anwender oder andere Personen,
11. Versicherung, dass das betreffende Medizinprodukt mit Ausnahme der Punkte, die
Gegenstand der Prüfungen sind, den Grundlegenden Anforderungen gemäß § 7 des
Medizinproduktegesetzes entspricht und dass hinsichtlich dieser Punkte alle Vor-
sichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Probanden,
der Anwender sowie anderer Personen getroffen wurden,
12. Nachweis der Unbedenklichkeit des Probeentnahmesystems,
13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der Probanden,
14. mit Gründen versehene ablehnende Bewertungen der zuständigen Ethik-
Kommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versa-
gungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum,
15. eine Vollmacht für den vom Sponsor bestellten Vertreter.
(3) Zusätzlich sind dem Antrag an die Ethik-Kommission, soweit im Einzelfall zutref-
fend, folgende Anlagen elektronisch beizufügen:
1. Angabe der beruflichen Qualifikation von Prüfern, die nicht Arzt oder Zahnarzt sind
sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von klinischen Prü-
fungen am Menschen oder zur Leistungsbewertungsprüfung qualifiziert, sowie Anga-
ben zur notwendigen Qualifikation von Mitarbeitern, die die zu prüfenden Medizinpro-
dukte anwenden,
2. Lebensläufe und soweit erforderlich andere geeignete Qualifikationsnachweise der
Prüfer gemäß § 9,
3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 20 Absatz 4 und 5 sowie
§ 21 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes in die klinische Prüfung oder Leis-
tungsbewertungsprüfung,
4. Nachweis einer Versicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 und Absatz 3 des
Medizinproduktegesetzes.
5. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger
Personen,
6. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung,
- 6 -
7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zu-
sammenhang mit den zu prüfenden Medizinprodukten,
8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle bezogen auf die beantragte Prüfung, insbeson-
dere zu der vorhandenen personellen, räumlichen, apparativen und notfall-
medizinischen Ausstattung, sowie gegebenenfalls zur räumlichen Anbindung an ein
Krankenhaus mit Notfallversorgung, ferner Angaben zu den in der Prüfstelle bereits
durchgeführten, laufenden und geplanten klinischen Studien unter Angabe des An-
wendungsbereiches,
9. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der Probanden getroffe-
ne Vereinbarungen,
10. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes,
11. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgese-
henen Verträge,
12. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung
oder Leistungsbewertungsprüfung.
Bei multizentrischen klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen, die im
Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, wird
jede weitere nach Landesrecht für einen Prüfer zuständige Ethik-Kommission (beteiligte
Ethik-Kommission) durch ein automatisiertes Verfahren des Deutschen Instituts für Medi-
zinische Dokumentation und Information über den Eingang des Antrags informiert.
(4) Zusätzlich sind dem Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde, soweit im
Einzelfall zutreffend, folgende Anlagen elektronisch beizufügen:
1. die Ergebnisse einer biologischen Sicherheitsprüfung oder sonstiger für die vorgese-
hene Zweckbestimmung des Medizinproduktes erforderlichen Prüfungen gemäß § 20
Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Medizinproduktegesetzes,
2. der Nachweis der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit gemäß § 20 Absatz 1
Satz 4 Nummer 6 des Medizinproduktegesetzes,
3. die von der zuständigen Ethik-Kommission abgegebene Stellungnahme,
4. die zum Verständnis der Funktionsweise des Medizinprodukts erforderlichen Be-
schreibungen und Erläuterungen,
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und technischen Tests,
6. die Risikoanalyse und -bewertung einschließlich Beschreibung der bekannten Restri-
siken,
7. Checkliste über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der einschlägigen
Richtlinien,
8. Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen und gemeinsamen technischen
Spezifikationen,
9. Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sofern
die harmonisierten Normen nicht angewandt wurden,
- 7 -
10. bei wiederzuverwendenden Produkten Angaben über geeignete Aufbereitungsverfah-
ren, insbesondere zu Reinigung, Desinfektion, Verpackung und gegebenenfalls Steri-
lisationsverfahren, wenn eine erneute Sterilisation erforderlich ist, sowie Angaben zu
einer eventuellen zahlenmäßigen Beschränkung der Wiederverwendungen; bei der
Lieferung von Produkten, die vor der Anwendung zu sterilisieren sind, müssen die
Angaben zur Reinigung und Sterilisation sicherstellen, dass das Produkt bei ihrer ord-
nungsgemäßen Befolgung die grundlegenden Anforderungen nach wie vor erfüllt;
11. Zusammenfassung der Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung der Perso-
nen, die das zu prüfende Produkt anwenden, einschließlich der notwendigen Schu-
lungsmaßnahmen,
12. das Verfahren zur Dokumentation, Bewertung und Meldung von schwerwiegenden
unerwünschten Ereignissen an die zuständige Bundesoberbehörde.
§ 4
Antragsmodalitäten
Die zuständigen Bundesoberbehörden machen weitere Informationen zum Antrag auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung, zum Antrag
auf Ausnahme von der Genehmigungspflicht, zur Anzeige nachträglicher Änderungen
während der Durchführung klinischer Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen so-
wie zur Anzeige der Beendigung einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprü-
fung auf ihren Internetseiten bekannt.
§ 5
Bewertung durch die Ethik-Kommission
(1) Die nach § 22 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes zuständige Ethik-
Kommission ist federführend für die Bearbeitung. Multizentrische klinische Prüfungen oder
Leistungsbewertungsprüfungen, die im Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes in
mehr als einer Prüfstelle durchgeführt werden, bewertet die federführende Ethik-
Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen. Die beteiligten Ethik-
Kommissionen prüfen die Qualifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in
ihrem Zuständigkeitsbereich. Ihre diesbezügliche Stellungnahme muss der federführen-
den Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen An-
trags vorliegen. Darüber hinaus gehende Anmerkungen einer beteiligten Ethik-
Kommission müssen von der federführenden Ethik-Kommission dokumentiert werden und
können in die eigene abschließende Stellungnahme aufgenommen werden.
(2) Die nach § 22 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes zuständige Ethik-
Kommission bestätigt dem Sponsor innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ord-
nungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums. Wenn Unterlagen zum An-
trag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ord-
nungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr
benannten Formmängel zu beheben.
(3) Innerhalb der nach § 22 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes geltenden Frist
von höchstens 60 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags übermittelt die zu-
ständige Ethik-Kommission dem Sponsor und der zuständigen Bundesoberbehörde ihre
mit Gründen versehene Bewertung. Während der Prüfung des Antrags auf zustimmende
Bewertung kann die zuständige Ethik-Kommission einmalig zusätzliche Informationen
- 8 -
vom Sponsor anfordern. Die Frist wird bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen
gehemmt. Die Hemmung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Anforderung von der
zuständigen Ethik-Kommission abgesendet wurde.
(4) Die zuständige Ethik-Kommission überprüft, ob die ethischen Grundsätze bei ei-
ner klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung eingehalten werden, sowie die
wissenschaftliche und die medizinische Qualität der klinischen Prüfung oder Leistungs-
bewertungsprüfung. Sie vergewissert sich, ob der Schutz der Probanden gewährleistet ist.
Dabei prüft sie in der Regel insbesondere:
1. die Relevanz der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung und ihrer Pla-
nung sowie deren Eignung die Fragestellung zu beantworten,
2. ob der zu erwartende Nutzen die voraussichtlichen Risiken überwiegt und ob diese
Risiken vertretbar sind,
3. die Vertretbarkeit der Risiken der durch die klinische Prüfung oder Leistungsbewer-
tungsprüfung bedingten zusätzlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
4. die Eignung der Prüfer sowie die Qualifikation der Mitarbeiter, die die zu prüfenden
Produkte anwenden, anpassen, einsetzen oder implantieren,
5. die Kenntnisse des Prüfers in Zusammenhang mit bestehenden Normen und Prinzi-
pien über klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen,
6. den Prüfplan oder bei Leistungsbewertungsprüfungen den Evaluierungsplan,
7. das Handbuch des klinischen Prüfers auf Vollständigkeit und Verständlichkeit,
8. die Qualität der Prüfeinrichtungen,
9. wie die Probanden ausgewählt werden sollen und die Eignung des Auswahlverfah-
rens,
10. ob die Probandeninformationen, insbesondere über den Ablauf der klinischen Prü-
fung oder Leistungsbewertungsprüfung, den zu erwartenden Nutzen, die existieren-
den und möglichen Risiken des zu prüfenden Medizinproduktes, die mit der Prüfung
absehbaren Belastungen, die gegebenenfalls vorhandenen Alternativen und die
Rechte der Probanden sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte, an-
gemessen und vollständig sind,
11. ob der Einbezug von nicht einwilligungsfähigen Personen gerechtfertigt ist,
12. wie die Einwilligung von Personen eingeholt wird, die nicht in der Lage sind, selbst
einzuwilligen,
13. ob die notwendige Nachsorge der Probanden gewährleistet ist,
14. wie Schäden, die die Probanden im Rahmen der klinischen Prüfung oder Leistungs-
bewertungsprüfung erleiden, ersetzt werden,
15. wie Prüfer und Probanden entschädigt werden sollen,
16. die vom Sponsor vorgesehenen Kriterien für den Abbruch der klinischen Prüfung oder
Leistungsbewertungsprüfung.
- 9 -
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde wird durch ein automatisiertes Verfahren des
Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information über die Entschei-
dung der Ethik-Kommission sowie über erteilte Auflagen informiert.
§ 6
Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestätigt dem Sponsor innerhalb von zehn
Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.
Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sons-
tigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Bundesoberbehörde den
Sponsor auf, die von ihr benannten Formmängel zu beheben.
(2) Die Prüfung des ordnungsgemäßen Antrags muss innerhalb von 30 Tagen abge-
schlossen werden. Während der Prüfung des Antrags auf Genehmigung kann die zustän-
dige Bundesoberbehörde einmalig zusätzliche Informationen vom Sponsor anfordern. Die
Frist wird bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt. Die Hemmung be-
ginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Anforderung von der zuständigen Bundesoberbe-
hörde abgesendet wurde. Übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor
mit Gründen versehene Einwände, kann dieser einmalig den Antrag innerhalb einer Frist
von höchstens 90 Tagen nach Zugang entsprechend ändern, um die vorgebrachten Ein-
wände zu berücksichtigen. Nach Eingang der Änderung übermittelt die zuständige Bun-
desoberbehörde dem Sponsor innerhalb von 15 Tagen schriftlich die Genehmigung des
Antrags oder, unter Angabe von Gründen, dessen endgültige Ablehnung.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft, ob die zu prüfenden Medizinpro-
dukte ausreichend sicher sind und die klinische Prüfung wissenschaftlich so gestaltet ist,
dass die etwaigen Restrisiken für die Probanden akzeptabel sind.
Dabei prüft sie bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten insbesondere:
1. die Nachweise der technischen Sicherheit und Unbedenklichkeit der zu prüfenden
Medizinprodukte,
2. die Wissenschaftlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten biologischen Si-
cherheitsprüfungen,
3. die Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen, mit Ausnahme der zu prüfenden
Aspekte,
4. ob die vom Hersteller verwendeten Lösungen zur Risikominimierung in harmonisier-
ten Normen beschrieben sind und dort, wo der Hersteller keine harmonisierten Nor-
men verwendet, die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus im Vergleich zu harmonisier-
ten Normen,
5. die geplanten Maßnahmen zur sicheren Installation, Inbetriebnahme, Instandhaltung,
Aufbereitung, Desinfektion der Produkte,
6. die Angemessenheit und Wissenschaftlichkeit der für die klinische Prüfung zugrunde
liegenden statistischen Modelle,
7. ob das Design der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung zum Nach-
weis der Erfüllung der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung der zu prü-
fenden Medizinprodukte geeignet ist,
- 10 -
8. für Produkte, die steril zur Anwendung kommen müssen, die Nachweise zur Validie-
rung der herstellerseitigen Sterilisationsverfahren oder Angaben zu den Reinigungs-
und Sterilisationsverfahren, die vom Anwender durchgeführt werden müssen,
9. für Medizinprodukte mit Messfunktionen die Angemessenheit der Kalibrierungs- und
Eichverfahren,
10. die getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung bezüglich Anwender- und vorher-
sehbarer Anwendungsfehler.
(4) Bei Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika prüft die zuständige
Bundesoberbehörde insbesondere:
1. die Sicherheit der Probeentnahmesysteme,
2. soweit im Einzelfall zutreffend die Einhaltung der Gemeinsamen Technischen Spezi-
fikationen mit Ausnahme der zu prüfenden Aspekte,
3. die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, 4, 7 und 10 genannten Aspekte,
4. die angemessene präklinische Validierung der analytischen und diagnostischen Ge-
nauigkeit und des prädiktiven und prognostischen Nutzens.
§ 7
Verfahren bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen
von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko
(1) Für die folgenden Medizinprodukte kann der Sponsor bei der zuständigen Bun-
desoberbehörde eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 20 Absatz 1
Satz 2 des Medizinproduktegesetzes über das zentrale Erfassungssystem beim Deut-
schen Institut für Medizinische Dokumentation und Information beantragen:
1. Medizinprodukte der Klasse I, die bestimmungsgemäß weder invasiv noch steril zur
Anwendung kommen,
2. Medizinprodukte, die nach den §§ 6 und 10 des Medizinproduktegesetzes die CE-
Kennzeichnung tragen dürfen und deren klinische Prüfung zusätzliche invasive oder
andere belastende Untersuchungen beinhaltet, es sei denn, diese Prüfung hat eine
andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt,
3. In-vitro-Diagnostika, die für eine Leistungsbewertungsprüfung gemäß § 24 Nummer 1
und 2 des Medizinproduktegesetzes bestimmt sind.
(2) Für die Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde müssen dem Antrag
abweichend von § 3 Absatz 2 und 4 die folgenden Anlagen elektronisch beigefügt werden:
1. eine zusammenfassende Risikoanalyse des Herstellers,
2. der Nachweis, dass eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt ist.
(3) Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Me-
dizinproduktegesetzes gilt als erteilt, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem An-
trag nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang widersprochen hat.
- 11 -
(4) Unbeschadet von den Absätzen 1 bis 3 hat der Sponsor gemäß § 20 Absatz 1
Satz 1 des Medizinproduktegesetzes einen Antrag auf eine zustimmende Bewertung
durch die zuständige Ethik-Kommission zu stellen und die gemäß § 3 Absatz 2 und 3 ge-
forderten Unterlagen im Wege der Datenübertragung über das zentrale Erfassungssystem
beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information einzureichen.
§ 8
Änderungen
(1) Änderungsanzeigen während des Genehmigungsverfahrens einer klinischen Prü-
fung oder Leistungsbewertungsprüfung sowie während des Verfahrens der Bewertung
durch die zuständige Ethik-Kommission sind mit Ausnahme von Änderungen gemäß § 5
Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 5 nicht möglich.
(2) Änderungen nach der Genehmigung einer klinischen Prüfung oder Leistungsbe-
wertungsprüfung im Sinne des § 22c des Medizinproduktegesetzes sind vom Sponsor
über das zentrale Erfassungssystem beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumen-
tation und Information anzuzeigen. Änderungen an den gemäß § 3 oder § 7 eingereichten
Anlagen sind kenntlich zu machen, die geänderten Unterlagen sind der Änderungsanzei-
ge beizufügen. Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass eine vom Sponsor als
nicht wesentlich angezeigte Änderung die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung
erfüllt, teilt sie dies dem Sponsor innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ände-
rungsanzeige mit. Andernfalls kann der Sponsor die klinische Prüfung oder Leistungsbe-
wertungsprüfung mit der angezeigten Änderung durchführen.
(3) Bei multizentrischen klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen,
die im Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes in mehr als einer Prüfstelle durch-
geführt werden, bewertet die federführende Ethik-Kommission die wesentlichen Änderun-
gen im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen. Die beteiligten Ethik-
Kommissionen prüfen die Qualifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in
ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 9
Anforderungen an Prüfer
(1) Der Prüfer und der Hauptprüfer müssen:
1. ein geeignet qualifizierter Arzt sein, der zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit befugt
ist,
2. bei für die Zahnheilkunde bestimmten Medizinprodukten ein geeignet qualifizierter
Zahnarzt sein, der zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit befugt ist.
Personen ohne ärztliche oder zahnärztliche Qualifikation dürfen als Prüfer oder
Hauptprüfer tätig werden, sofern sie zur Ausübung eines Berufs berechtigt sind, der
zu einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung qualifiziert. Der Nach-
weis der Qualifikation ist durch einen aktuellen Lebenslauf oder durch andere aussa-
gefähige Dokumente zu erbringen.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Personen müssen:
- 12 -
1. Erfahrungen im Anwendungsbereich des zu prüfenden Produkts besitzen sowie in
dessen Gebrauch ausgebildet und eingewiesen sein,
2. mit den Grundzügen des Medizinprodukterechts, den rechtlichen und wissenschaftli-
chen Grundlagen von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen so-
wie mit dem Prüfplan oder dem Evaluierungsplan und dem Handbuch des klinischen
Prüfers vertraut sein,
3. in die geeigneten Verfahren zur Einholung des Einverständnisses von Probanden
eingewiesen sein.
§ 10
Ethische Gesichtspunkte
Unbeschadet der Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes muss die klinische
Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung im Einklang mit der vom 18. Weltärztekon-
gress 1964 in Helsinki, Finnland, gebilligten Erklärung von Helsinki in der jeweils aktuellen
Fassung stehen. Alle Vorkehrungen zum Schutz des Menschen müssen zwingend im
Geiste der Erklärung von Helsinki getroffen werden. Dies gilt für jeden einzelnen Schritt
der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung, angefangen von den ersten
Überlegungen über die Notwendigkeit und Berechtigung der Studie bis hin zur Veröffentli-
chung der Ergebnisse.
§ 11
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Unbeschadet der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß Anhang VIII
der Richtlinie 93/42/EWG, Anhang 6 der Richtlinie 90/385/EWG und Anhang VIII der
Richtlinie 98/79/EG hat der Sponsor alle wesentlichen Unterlagen einschließlich der Prüf-
bögen für die zuständigen Behörden mindestens zehn Jahre nach Beendigung oder Ab-
bruch der der Prüfung bereitzuhalten. Andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizi-
nischen Unterlagen bleiben unberührt.
§ 12
Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungsprüfung
(1) Unbeschadet von § 23 des Medizinproduktegesetzes stellen der Sponsor und der
Prüfer sicher, dass die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung in Überein-
stimmung mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden, von der
zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewerteten und, sofern keine Ausnahme von
der Genehmigungspflicht besteht, von der zuständigen Behörde genehmigten Prüf- oder
Evaluierungsplan durchgeführt wird.
(2) Der Sponsor und der Prüfer haben im Hinblick auf die Planung, Durchführung
und Auswertung einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung ein adäqua-
tes System des Qualitätsmanagements anzuwenden, das die vollständige Nachvollzieh-
barkeit aller Beobachtungen und Befunde, die korrekte Erhebung und Verarbeitung der
Daten und die korrekte Ableitung von Schlussfolgerungen gewährleistet.
- 13 -
(3) Ein vom Sponsor veranlasstes Audit hat durch Stellen oder Organisationseinhei-
ten zu erfolgen, die unabhängig von den für die klinische Prüfung oder Leistungsbewer-
tungsprüfung Verantwortlichen sind.
(4) Prüfstellen, Einrichtungen einschließlich Laboratorien sowie jede Art von Daten
sind für ein Audit sowie für eine Inspektion durch die zuständige Behörde zugänglich zu
machen.
(5) Sponsor und Prüfer haben alle geeigneten Maßnahmen für eine sorgfältige und
vertrauliche Handhabung aller im Rahmen einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewer-
tungsprüfung anfallenden Daten zu treffen. Während des gesamten Verlaufes der klini-
schen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung sind von allen beteiligten Personen pa-
tientenbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln. Alle patientenbezogenen Daten
müssen gegen unautorisierten Zugang geschützt werden.
§ 13
Überwachung
(1) Unbeschadet von § 26 des Medizinproduktegesetzes überwacht die zuständige
Behörde in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risi-
ken bei Sponsoren, Prüfern, Prüfstellen, Herstellern oder Produzenten und anderen Betei-
ligten, ob die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung in Übereinstimmung mit
dem Prüf- oder Evaluierungsplan durchführt wird.
(2) Bei festgestellten Mängeln trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maß-
nahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von Probanden, Anwendern und
Dritten vor Gefahren im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung oder Leistungsbewer-
tungsprüfung.
(3) Näheres regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 37a des Medi-
zinproduktegesetzes.
Artikel 2
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) wird
wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, die in einer klini-
schen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung, für die eine Ausnahme von der Ge-
nehmigungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes erteilt wurde,
aufgetreten sind sowie für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, die in einer klini-
schen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung aufgetreten sind, die vor dem 21. März
2010 begonnen wurde."
- 14 -
Artikel 3
Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), wird
wie folgt geändert:
In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Gebühr für die Begutachtung einer beantragten Ausnahme von der Geneh-
migungspflicht bei Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko nach § 20 Absatz 1
Satz 2 des Medizinproduktegesetzes beträgt 400 bis 700 Euro.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 15 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2326) wurden Änderungen des europäischen Rechts durch die Richtlinie
2007/47/EG in deutsches Recht umgesetzt, insbesondere im Bereich der klinischen Prü-
fung von Medizinprodukten. Die Richtlinie 2007/47/EG stellt unter anderem klar, dass für
jedes Medizinprodukt eine klinische Bewertung durchgeführt werden muss. Für Medizin-
produkte der Risikoklasse III und für implantierbare Medizinprodukte müssen grundsätz-
lich klinische Prüfungen durchgeführt werden. Im Rahmen der nationalen Umsetzung der
Richtlinie durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom
29. Juli 2009 wurde das bisherige Anzeigeverfahren für klinische Prüfungen von Medizin-
produkten und bestimmte Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika bei der
zuständigen Landesbehörde durch ein Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Bun-
desoberbehörde ersetzt. In § 37 Absatz 2a des Medizinproduktegesetzes wurde eine Ver-
ordnungsermächtigung aufgenommen, um weitere Regelungen zur ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung und der genehmigungspflichtigen Leistungsbewer-
tungsprüfung sowie zur Erzielung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen-
der Unterlagen zu treffen. Die vorliegende Verordnung setzt in Artikel 1 diese Verord-
nungsermächtigung um und enthält in den Artikeln 2 und 3 sich aus den Neuregelungen
der klinischen Prüfung von Medizinprodukten ergebende Ergänzungen der Medizinpro-
dukte-Sicherheitsplanverordnung sowie der Medizinprodukte-Gebührenverordnung.
2. Überblick über die Regelungen
Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vor-
schriften vom 29. Juli 2009 darf eine klinische Prüfung sowie eine gemäß § 24 des Medi-
zinproduktegesetzes genehmigungspflichtige Leistungsbewertungsprüfung erst dann be-
gonnen werden, wenn sie von der Ethik-Kommission zustimmend bewertet und von der
zuständigen Bundesoberbehörde genehmigt wurde. Lediglich bei klinischen Prüfungen
und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko
kann die zuständige Bundesoberbehörde von einer Genehmigung absehen, eine zustim-
mende Bewertung durch die Ethik-Kommission ist aber immer erforderlich. Die Verfahren,
nach denen die zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission und die Genehmigung
durch die zuständige Bundesoberbehörde zur Durchführung einer klinischen Prüfung oder
Leistungsbewertungsprüfung erteilt werden, sollen einerseits die umfassende ethische
und wissenschaftliche Bewertung des Prüfvorhabens erlauben, andererseits dem Sponsor
eine hinreichende Planungssicherheit vermitteln. Die Verordnung legt fest, welche Unter-
lagen der Sponsor bei der Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesoberbehörde im
Einzelnen einzureichen hat. Für die Antragsbearbeitung durch Ethik-Kommission und
Bundesoberbehörde sind Fristen vorgesehen, die nach Möglichkeit unterschritten werden
sollten.
Im Rahmen der klinischen Prüfung werden die zu prüfenden Medizinprodukte bei einer
begrenzten Anzahl von Personen unter Einhaltung wissenschaftlicher Verfahren und Kri-
terien angewendet, um aussagekräftige Erkenntnisse über ihre Eignung für die Verwen-
dung in der medizinischen Praxis zu gewinnen. Dabei sind die Grundsätze der Guten Kli-
- 16 -
nischen Praxis einzuhalten, die beispielsweise in der Norm DIN EN ISO 14155 und in der
Deklaration von Helsinki beschrieben sind. Die Leistungsbewertung von In-vitro-
Diagnostika ist in der Norm EN 13612 beschrieben.
Ungeachtet der Anforderungen, die an die Erstellung und Beurteilung der Anträge gestellt
werden, sind die fortlaufende Dokumentation und die Bewertung von Ereignissen und
Erkenntnissen unverzichtbar, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen
Probanden. Die Verantwortung hierfür liegt zunächst beim Prüfer und Sponsor, die dar-
über hinaus verpflichtet sind, im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zur Risiko- oder Ge-
fahrenabwehr zu treffen. Der Sponsor hat ferner je nach Einzelfall die Verpflichtung, zu-
ständige Behörden und Ethik-Kommissionen zu informieren. Regelungen hierzu enthält
die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
Überwachungen laufender oder bereits abgeschlossener klinischer Prüfungen oder Leis-
tungsbewertungsprüfungen werden nach § 26 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes
durch die zuständige Landesbehörde durchgeführt. Von der zuständigen Landesbehörde
ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen zu überprüfen, ob im Rahmen einer klini-
schen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung die einschlägigen Bestimmungen des
Medizinproduktegesetzes und der Verordnung über klinische Prüfungen mit Medizinpro-
dukten eingehalten werden.
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
4. Kosten
4.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet. Die Be-
lastungen des Bundes ergeben sich nicht aus dieser Verordnung, sondern aus dem Ge-
setz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2326) In im Allgemeinen Teil der Begründung finden sich dazu nähere Ausführungen
(BT-Drucksache 16/12258, Punkt 5.1).
4.2 Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch
diese Verordnung über die bereits in der Begründung zum Gesetz zur Änderung medi-
zinprodukterechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 16/12258, Allgemeiner Teil der Be-
gründung, Punkt 5.2) dargestellten Belastungen hinaus keine zusätzlichen Kosten, da
diese Verordnung lediglich der näheren Ausgestaltung der bereits im Medizinproduktege-
setz normierten Verpflichtungen im Zusammenhang von klinischen Prüfungen und Leis-
tungsbewertungsprüfungen mit Medizinprodukten dient. Auswirkungen auf die Einzelprei-
se, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht
zu erwarten.
- 17 -
4.3 Bürokratiekosten
1. der Wirtschaft
Mit dieser Verordnung werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft einge-
führt. Die in den §§ 22 Absatz 1, 22a Absatz 1 und 2, 22b Absatz 3, 22 c Absatz 1 und 2
des Medizinproduktegesetzes, die am 21. März 2010 in Kraft treten, enthaltenen Informa-
tionspflichten, werden durch diese Rechtsverordnung lediglich konkretisiert. Für Sponso-
ren bzw. Hersteller, die klinische Prüfungen durchführen wollen, wurde mit dem o.g. Ge-
setzentwurf das bisherige Anzeige- in ein Genehmigungsverfahren umgestellt. Gleichzei-
tig wird zur Entlastung der Wirtschaft ab 21. März 2010 das bisherige schriftliche Verfah-
ren durch ein elektronisches ersetzt. Die Kostenbelastung für das Anzeigeverfahren wur-
de mit ca. 1 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Die Bürokratiekosten für das elektronische Ge-
nehmigungsverfahren betragen per Saldo 525 T€, so dass sich eine Entlastung von ca.
475 T€ ergibt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Gesetz zur Änderung me-
dizinprodukterechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 16/12258, Allgemeiner Teil der Be-
gründung, Punkt 5.3) verwiesen.
2. für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
3. für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden 14 Informationspflichten eingeführt :
a) die Information des Sponsors durch das DIMDI nach § 3 Absatz 1 Satz 4 durch
ein automatisiertes Verfahren,
b) die Verpflichtung der zuständigen Bundesoberbehörde zur Bekanntmachung im
Internet nach § 4,
c) die Erstellung der Bewertung durch die federführende Ethik-Kommission nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2,
d) die Erstellung und Übermittlung der Stellungnahmen der beteiligten Ethik-
Kommissionen an die federführende Ethik-Kommission nach § 5 Absatz 1 Satz 3
und 4,
e) die Mitteilung der Eingangsbestätigung an den Sponsor durch die zuständige
Ethik-Kommission nach § 5 Absatz 2 Satz 1,
f) ggf. die Aufforderung der zuständigen Ethik-Kommissionen an den Sponsor zur
Behebung von Formmängeln nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
g) die Übermittlung der Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission an
Sponsor und zuständige Bundesoberbehörde nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
- 18 -
h) ggf. die nachträgliche Anforderung von Informationen beim Sponsor durch die
zuständige Ethik-Kommission nach § 5 Absatz 3 Satz 2,
i) die Verpflichtung des DIMDI zur Information der zuständigen Bundesoberbehör-
de nach § 5 Absatz 5 durch ein automatisiertes Verfahren,
j) die Mitteilung der Eingangsbestätigung der zuständigen Bundesoberbehörde an
den Sponsor nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
k) ggf. die Aufforderung der zuständigen Bundesoberbehörde an den Sponsor zur
Behebung der Formmängel nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
l) ggf. die Anforderung der zuständigen Bundesoberbehörde von Informationen
beim Sponsor nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
m) die Übermittlung der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde an den
Sponsor nach § 6 Absatz 2 Satz 6,
n) ggf. die Mitteilung der zuständigen Bundesoberbehörde an den Sponsor über das
Vorliegen wesentlicher Änderungen nach Genehmigung nach § 8 Absatz 2
Satz 3.
Die Übermittlung der Daten zwischen den Behörden sowie zwischen Behörden und
Sponsor bzw. Antragsteller erfolgt zweckmäßigerweise auf elektronischem und damit kos-
tensparendem Weg. Die Häufigkeit/Periodizität ist noch nicht abschätzbar, da der Umfang
der künftig beantragten Prüfungen nicht abzusehen ist. Es ist jedoch nicht davon auszu-
gehen, dass die Verwaltung durch die o.g. Informationspflichten mit relevanten Kosten
belastet wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über klinische Prüfungen mit Medizinprodukten):
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
Zu Absatz 1:
Zu Nummer 1 bis 3:
Die am 21. März 2010 in Kraft tretenden neu formulierten §§ 19 – 24 des Medizinproduk-
tegesetzes setzen die Anforderungen der europäischen Richtlinien 90/385/EWG,
93/42/EWG und 98/79/EG an klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen
um. Diese Richtlinien stellen Anforderungen an Prüfungen mit Medizinprodukten, die
durchgeführt werden müssen, um eine ausreichende Datenbasis für die Verkehrsfähigkeit
des Medizinprodukts zu erhalten. Vergleichsstudien, Schlüsselexperimente oder Anwen-
dungsbeobachtungen sind dagegen nicht Gegenstand der europäischen Regulierung und
werden in Deutschland entsprechend den bestehenden Regelungen zur biomedizinischen
Forschung durchgeführt. Es wird deshalb klargestellt, dass diese Verordnung nur solche
klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen regelt, die zur Gewinnung von
klinischen Daten bzw. bezüglich In-vitro-Diagnostika anderen geeigneten Daten für ein
späteres Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.
Wenn ein Medizinprodukt eine neue medizinische Zweckbestimmung erhalten soll, muss
diese entsprechend den europäischen Richtlinien klinisch bewertet und ggf. klinisch ge-
prüft werden. Solche Prüfungen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst.
- 19 -
Darüber hinaus werden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten veranlasste syste-
matische klinische Untersuchungen mit bereits auf dem Markt befindlichen CE-
gekennzeichneten Medizinprodukten (sog. Post Market Clinical Follow-Up Studien), mit
denen insbesondere bei Implantaten die klinische Langzeitleistungsfähigkeit der Produkte
untersucht werden soll, dann vom Anwendungsbereich erfasst, wenn diese Prüfungen
invasive oder andere belastende Untersuchungen für die Patienten zur Folge haben.
Zu Absatz 2:
Auf Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika findet die Verordnung ent-
sprechende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 24 des Medizinproduktege-
setzes vorliegen. Absatz 2 konkretisiert außerdem, dass eine nicht chirurgisch-invasive
Probenahme in der Mundhöhle (z.B. Speichelprobennahme mit einem Wattestäbchen),
ähnlich wie bei Regelungen zu Kosmetika sowie in Analogie zu den Bestimmungen der
Regel 5 des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EG als unkritische Engriffe angesehen wer-
den und entsprechende Leistungsbewertungsprüfungen deshalb nicht der Genehmi-
gungspflicht gemäß § 24 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes unterliegen.
Zu § 2 (Kennzeichnung):
Mit den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Produkten, die für eine klinische Prüfung
oder eine Leistungsbewertungsprüfung bestimmt sind, werden die einschlägigen Vor-
schriften von Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG, Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG
und Anhang I der Richtlinie 98/79/EG umgesetzt. Je nach Art des Medizinproduktes rich-
tet sich die Kennzeichnung an die Probanden und/oder an die Prüfer sowie gegebenen-
falls an deren Mitarbeiter.
Zu § 3 (Antragstellung bei der Bundesoberbehörde und bei der Ethik-Kommission):
Zu Absatz 1:
Dieser Absatz regelt die Form der Antragstellung und nennt die Adressaten des Antrags
auf zustimmende Bewertung und auf Genehmigung der klinischen Prüfung oder Leis-
tungsbewertungsprüfung sowie die Sprache der beizufügenden Unterlagen. Einzelheiten
zu dem zentralen Erfassungssystem und zu der automatisierten Informationsübermittlung
des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) werden
in der DIMDI-Verordnung geregelt. Die automatisierte Rückmeldung des DIMDI bei Ein-
reichung des Antrags ersetzt nicht die Eingangsbestätigung durch die Ethik-Kommission
und die Bundesoberbehörde gemäß § 5 Absatz 2 bzw. § 6 Absatz 1. Das dort aufgeführte
maßgebliche Eingangsdatum des Antrags ist aus technischen Gründen in der Regel min-
destens ein Tag später.
Zu den Absätzen 2 bis 4:
In den Absätzen 2 bis 4 wird der Umfang der im Rahmen des Antrags auf Genehmigung
einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung bei der Ethik-Kommission
bzw. der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichenden Unterlagen bestimmt. Ab-
satz 2 nennt diejenigen Unterlagen, die sowohl der zuständigen Bundesoberbehörde als
auch der zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt werden müssen. Die Absätze 3 und 4
nennen jeweils die Unterlagen, die allein für die Ethik-Kommission oder die zuständige
Bundesoberbehörde bestimmt sind. Es sind immer nur diejenigen Unterlagen einzurei-
chen, die dem jeweiligen Einzelfall entsprechend erforderlich sind. Zum Beispiel müssen
für In-vitro-Diagnostika keine Erklärungen gemäß den Nummern 8 und 9 des Absatzes 2
erstellt werden, da diese in Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG nicht aufgeführt sind.
- 20 -
Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Nummer 1 schreibt vor, dass der Prüfplan bzw. der Evaluierungsplan vom Prüfer oder
Hauptprüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung
sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnet sein muss. Die Entscheidung,
wer unterzeichnet, hängt davon ab, wer je nach Umfang der klinischen Prüfung bzw. Leis-
tungsbewertungsprüfung die Verantwortung für die Durchführung der gesamten Prüfung
trägt. Aus der Definition von Prüfer, Hauptprüfer und Leiter der klinischen Prüfung in § 3
Nummer 24 des Medizinproduktegesetzes geht hervor, dass bei einer monozentrischen
klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung mit nur einem Prüfer dieser verant-
wortlich ist. Wenn eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen
wird, ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in meh-
reren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als verantwortlicher Leiter der
klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung benannt. Nummer 1 trifft keine wei-
teren Aussagen über die Struktur und den Inhalt eines Prüfplans. Diesbezüglich kann die
Norm DIN EN ISO 14155 herangezogen werden, die einen dem allgemein anerkannten
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Prüfplan beschreibt. Bezüglich In-
vitro-Diagnostika enthält die Norm DIN EN 13612 Anforderungen an einen Evaluierungs-
plan.
Zu Nummer 2:
Wenn der Prüfplan bzw. der Evaluierungsplan in englischer Sprache vorgelegt wird, ist
nach Nummer 2 zusätzlich eine Zusammenfassung seiner wesentlichen Inhalte in deut-
scher Sprache zu übermitteln, die einen Überblick über die klinische Prüfung erlaubt.
Hierzu gehören eine Kurzdarstellung der Ziele und des Aufbaus der Studie, Angaben zu
dem zu prüfenden Medizinprodukt, Ein- und Ausschluss- sowie Abbruchkriterien, vorge-
sehene Untersuchungsmethoden und der Endpunkt der klinischen Prüfung oder Leis-
tungsbewertungsprüfung.
Zu Nummer 3:
Gemäß Nummer 3 müssen die für den Probanden, seinen gesetzlichen Vertreter oder
den Betreuer bestimmten Unterlagen in deutscher Sprache abgefasst sein. Wenn nicht-
deutschsprachige Probanden in die Prüfungen einbezogen werden sollen, ist es erforder-
lich, die betroffenen Personen in ihrer Muttersprache oder einer ihnen verständlichen
Sprache aufzuklären. Die entsprechenden Unterlagen und Erklärungen müssen dann in
diesen Sprachen verfasst sein und könnten ggf. bei Bedarf als nicht wesentliche Ände-
rungen zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden. Der Begriff Probandeninformation
schließt die Informationen von gesunden Probanden sowie die Information von Patienten
ein. Da die Risiken für Patienten (z.B. erkrankte behinderte Menschen) und gesunde Pro-
banden bei bestimmten Prüfungen unterschiedlich sein können, kann es erforderlich sein,
für den jeweiligen Personenkreis eigene Informationen zu verfassen.
Zu Nummer 10:
Die Bewertung und Abwägung nach Nummer 10 ist nicht auf die vorhersehbaren Risiken
und Nachteile der zu prüfenden Medizinprodukte beschränkt, sondern bezieht die Risiken
und Belastungen der Probanden im Zusammenhang mit den durch die Prüfung veranlass-
ten Untersuchungen und Prozeduren ein.
Zu Nummer 12:
Der in Nummer 12 geforderte Nachweis der Unbedenklichkeit des Probeentnahmesys-
tems betrifft insbesondere Leistungsbewertungsprüfungen mit In-vitro-Diagnostika.
- 21 -
Zu Nummer 13:
Der in Nummer 13 aufgeführte Plan für die Weiterbehandlung und medizinische Betreu-
ung der Probanden sollte, soweit erforderlich, nicht nur den aus medizinischen Gesichts-
punkten gebotenen Zeitraum nach dem geplanten Ende der klinischen Prüfung umfassen,
sondern auch vorzeitig abgebrochene Prüfungen und vorzeitig ausgeschiedene Proban-
den berücksichtigen.
Zu Absatz 3:
Zu Nummer 1, 2 und 8:
Die Nummern 1, 2 und 8 verlangen Angaben zur Qualifikation der Prüfer und der Eignung
der Prüfstelle. Dabei wird insbesondere auf das Vorhandensein spezieller Mittel und
Kenntnisse des Personals, z.B. Operationstechniken, geachtet. Nummer 1 verlangt Anga-
ben zur beruflichen Qualifikation von Prüfern, die nicht Arzt oder Zahnarzt sind, sowie zur
notwendigen Qualifikation von Mitarbeitern, die die zu prüfenden Medizinprodukte anwen-
den. Damit sind allgemeine Angaben gemeint zu wissenschaftlichen Anforderungen des
jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patien-
tenbetreuung. Ebenso erforderlich ist eine Darlegung, dass der jeweilige Beruf sowie ent-
sprechende Weiterbildungen für die Durchführung von Forschungen am Menschen quali-
fiziert, und eine Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung oder
Leistungsbewertungsprüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen
Berufs rechtfertigen. Nummer 2 bezieht sich auf die Qualifikationsnachweise der einzel-
nen Prüfer.
Zu Absatz 4:
Zu Nummer 3:
Die gemäß Nummer 3 bei der zuständigen Bundesoberbehörde einzureichende Stellung-
nahme der zuständigen Ethik-Kommission kann, sofern sie bei der Beantragung der Ge-
nehmigung noch nicht vorliegt, bis zum Beginn der klinischen Prüfung oder Leistungsbe-
wertungsprüfung nachgereicht werden.
Zu Nummer 6:
Die Risikoanalyse und Risikobewertung gemäß Nummer 6 sollte nach dem allgemein an-
erkannten Stand der Wissenschaft und Technik, z.B. der Norm DIN EN ISO 14971, durch-
geführt werden und muss auch eine Beschreibung von getroffenen Maßnahmen zur wei-
testgehenden Verringerung der durch Anwendungsfehler bedingten Risiken umfassen.
Zu Nummer 12:
Das in Nummer 12 genannte Verfahren bezüglich schwerwiegender unerwünschter Er-
eignisse bezieht sich auf die Bestimmungen der Medizinprodukte-
Sicherheitsplanverordnung.
Zu § 4 (Antragsmodalitäten):
Im Laufe der fortschreitenden Erfahrung mit dem Genehmigungsverfahren von klinischen
Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfung mit Medizinprodukten kann es sinnvoll sein,
wenn die für die Genehmigung zuständigen Bundesoberbehörden BfArM und PEI erläu-
ternde Hinweise zu Antrags- und Anzeigeverfahren auf ihren Internetseiten veröffentli-
chen. Diese Vorgehensweise hat sich bei den Genehmigungsverfahren von klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln bereits bewährt.
- 22 -
Zu § 5 (Bewertung durch die Ethik-Kommission):
Zu Absatz 1:
Dieser Absatz führt das im Arzneimittelrecht bewährte Verfahren der gegenseitigen Betei-
ligung der verschiedenen Ethik-Kommissionen eingeführt. Bei multizentrischen Prüfungen
wird eine federführende Ethik-Kommission bestimmt, die sich aus § 22 Absatz 1 Satz 2
MPG als die für den Hauptprüfer oder den Leiter der klinischen Prüfung zuständige Ethik-
Kommission ergibt. Die federführende Ethik-Kommission beteiligt die für die einzelnen
Prüfstellen nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommissionen. Durch die lokale Nähe zu
den Prüfstellen sind die beteiligten Ethik-Kommissionen prädestiniert für die Bewertung
der Ausstattung und Eignung der Prüfstellen sowie die Prüfung der Kompetenz und Quali-
fikation der Prüfer und der Mitarbeiter, die die zu prüfenden Medizinprodukte an den Pro-
banden anwenden, einsetzen, anpassen etc.. Da der Prüfumfang der beteiligten Ethik-
Kommission gegenüber dem Prüfauftrag der federführenden Ethik-Kommission reduziert
ist und da die federführende Ethik-Kommission die Ergebnisse der Bewertung der Prüfer
und Prüfstellen in ihre abschließende maßgebliche Bewertung einfließen lassen muss, ist
die Prüffrist für die beteiligte Ethik-Kommission auf 30 Tage reduziert.
Satz 5 räumt der beteiligten Ethik-Kommission das Recht ein, über die Prüfung der Quali-
fikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen hinausgehende Bewertungen ge-
genüber der federführenden Ethik-Kommission zu übermitteln. Dies kann zum Beispiel
dann notwendig sein, wenn die Qualifikation und Eignung der Prüfer und Prüfstellen aus-
reichen, aber die klinische Prüfung inhaltlich erhebliche ethische Defizite aus Sicht der
beteiligten Ethik-Kommission aufweist.
Die federführende Ethik-Kommission muss diese Anmerkungen/Bedenken im Rahmen
des Bewertungsverfahren mitbehandeln und dokumentieren. Sie kann diese Anmerkun-
gen in ihre eigene abschließende Bewertung einfließen lassen. In der abschließenden
Stellungnahme kann sich die federführende Ethik-Kommission über ggf. geäußerte Be-
denken der beteiligten Ethik-Kommission hinwegsetzen.
Zu Absatz 2:
Die zuständige Ethik-Kommission prüft innerhalb von 10 Tagen den über das DIMDI-
System erfassten Antrag des Sponsors auf formelle Ordnungsmäßigkeit und Vollständig-
keit. Soweit diese gegeben sind, wird der Sponsor schriftlich über das Eingangsdatum bei
der Ethik-Kommission informiert.
Wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß ist, wird dies dem Sponsor mitgeteilt und die Be-
hebung der benannten Formmängel angefordert. Da der Antrag nicht ordnungsgemäß ist,
wird ein Eingangsdatum nicht mitgeteilt, die Frist nach § 22 Absatz 4 MPG wird nicht ge-
startet und bis zur Behebung der Mängel (als Änderung im DIMDI-Erfassungssystem ein-
zugeben) gehemmt.
Zu Absatz 3:
Der erste Satz setzt § 22 Absatz 4 MPG um. Die 60-Tage-Frist kann einmalig von der
zuständigen Ethik-Kommission gehemmt werden, für den Fall, dass zusätzliche Informati-
onen für die Bewertung durch die Ethik-Kommissionen (inklusive der beteiligten Ethik-
Kommissionen) notwendig sind.
Die zusätzlichen Informationen sind vom Sponsor über das DIMDI-Erfassungssystem ein-
zureichen.
- 23 -
Zu Absatz 4:
Dieser Absatz beschreibt in einer nicht abschließenden Liste den Mindestumfang der Prü-
fung durch die zuständige Ethik-Kommission. Damit wird eine Harmonisierung der Ar-
beitsweise und -prinzipien der unterschiedlichen Ethik-Kommissionen angestrebt. Gleich-
zeitig wird im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben für die Bundesoberbehörden in § 6
Absatz 3 und 4 eine Klarstellung über die unterschiedlichen Prüfaufgaben vorgenommen.
Zu Nummer 1:
Die Bedeutung der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung und die ange-
messene Planung muss bewertet werden. Für klinische Prüfungen, für die es schon aus-
reichende positive oder auch negative klinische Daten gibt, kann es im Einzelfall nicht
gerechtfertigt sein, Probanden in eine klinische Studie mit belastenden Untersuchungen
einzuschließen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass klinische Prüfungen oder Leistungsbewer-
tungsprüfungen so unzureichend geplant sind, dass man die bezweckte Aussage (Nach-
weis der Wirksamkeit und Akzeptierbarkeit der Risiken) nicht erreichen kann. Auch in die-
sen Fällen ist eine Prüfung in der Regel nicht vertretbar, da die Probanden etwaigen Risi-
ken ausgesetzt werden, ohne dass der Zweck der Prüfung erfüllt werden kann.
Zu Nummer 2:
Nach den europäischen Richtlinien darf ein Medizinprodukt nur in Verkehr gebracht wer-
den, wenn der Nutzen seiner Verwendung mögliche Risiken übertrifft und die Risiken ak-
zeptabel sind. Dies gilt entsprechend für klinische Prüfungen und Leistungsbewertungs-
prüfungen. Aus den eingereichten Unterlagen müssen der beabsichtigte Nutzen des Pro-
duktes und die vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken hervorgehen. Die Ethik-
Kommission hat zusätzlich darüber zu beraten, ob die mit dem Medizinprodukt oder mit
dem medizinischen Verfahren verbundenen Risiken ethisch und ärztlich vertretbar sind.
Zu Nummer 3:
Ähnlich wie in Nummer 2 ist die Vertretbarkeit der Risiken und Belastungen, die mit den
zusätzlichen prüfungsbedingten Untersuchungen und Behandlungen verbunden sind, zu
beurteilen. Ggf. müssen alternative weniger belastende oder risikoärmere Untersuchun-
gen und Behandlungen gewählt werden (z.B. wenn bei klinischen Prüfungen von nicht
invasiven Produkten, eine invasive Probennahme, z.B. Biopsie, vorgesehen ist).
Zu Nummer 4:
Da die zu prüfenden Medizinprodukte häufig nicht nur von den Prüfern angewendet wer-
den, ist es notwendig, die ausreichende Qualifikation auch der Mitarbeiter zu prüfen, die
die Produkte anwenden, anpassen usw.. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich im All-
gemeinen um Pflegepersonal, aber auch um Chirurgen, die bestimmte Produkte implan-
tieren, oder Vertreter von Gesundheitsberufen (Orthopädie-Schuhmacher, Zahntechniker,
Physiotherapeuten etc.), die die Produkte anpassen oder in die Weiterbehandlung der
Probanden eingebunden sind. Diese Personen müssen für diese Zwecke über eine aus-
reichende Qualifikation verfügen. Eine Prüfung der Qualifikation der Mitarbeiter soll nicht
über eine Prüfung des Berufsabschlusses hinausgehen. Vom Sponsor oder vom Produ-
zenten der zu prüfenden Produkte vorgesehene Schulungs- oder Einweisungspläne und -
programme sollten bei der Prüfung der Qualifikation berücksichtigt werden.
In Bezug auf die leitenden Prüfer untersucht die Ethik-Kommission, ob sie die vom Medi-
zinproduktegesetz in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 geforderte zweijährige einschlägige
Erfahrung aufweisen. Daneben wird anhand der zumindest beruflichen Lebensläufe, der
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Nachweise über Berufsabschlüsse sowie etwaiger Publikationslisten die fachliche und
sittliche Eignung der Prüfer festgestellt.
Zu Nummer 5:
Die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung darf nur in Übereinstimmung mit
dem genehmigten Prüfplan bzw. dem Evaluierungsplan durchgeführt werden. Es ist des-
halb notwendig, dass die Prüfer ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten haben, ihren
Aufgaben und Pflichten gemäß den bestehenden Normen und Prinzipien über klinische
Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen nachkommen zu können. Die Normen
DIN EN ISO 14155 Teil 1 und 2 beschreiben derzeit die Anforderungen an klinische Prü-
fungen mit Medizinprodukten. Die Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika ist in der
Norm DIN EN 13612 beschrieben. Daneben sollten Prüfer zumindest über Grundkennt-
nisse der entsprechenden ICH-Guideline E6 - "Good Clinical Practice" (GCP) (ICH – "In-
ternational Conference on Harmonization") verfügen sowie die Inhalte der Deklaration von
Helsinki kennen.
Zu Nummer 6:
Der Prüfplan bzw. der Evaluierungsplan ist ein wissenschaftliches Dokument, das die Be-
schreibung der Zielsetzung, Planung, Methodik, statistischen Erwägungen und Organisa-
tion einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung enthält und eine Repro-
duzierbarkeit und Vergleichbarkeit gewährleistet. Er ermöglicht die einheitliche Durchfüh-
rung und Kontrolle der Prüfung in unterschiedlichen Prüfstellen.
Ein klinischer Prüfplan beinhaltet insbesondere folgende Angaben: Beschreibung des zu
prüfenden Medizinprodukts, vorbereitende Untersuchungen und Begründung der Prüfung,
Ziele der klinischen Prüfung, Design der klinischen Prüfung, statistische Überlegungen,
Abweichungen vom klinischen Prüfplan, Änderungen am klinischen Prüfplan, uner-
wünschte Ereignisse und unerwünschte Nebenwirkungen des Produkts, vorzeitige Been-
digung oder Abbruch der Prüfung, Veröffentlichungsverfahren, Prüfbögen (CRF-Clinical
Research Form), etc.
Zu Nummer 8:
Bei der Beurteilung der Qualität der Prüfeinrichtungen/Prüfstellen hat die Ethik-
Kommission zu entscheiden, ob diese über die dem Umfang und der Art der klinischen
Prüfung entsprechende räumliche, fachliche, medizinisch-technische und personelle Aus-
stattung verfügen. Dabei ist zu prüfen, ob die Einrichtungen ausreichend qualifiziertes
Personal in einer dem Umfang der klinischen Prüfung entsprechenden Anzahl beschäfti-
gen, ob die medizinisch-technische Ausstattung und die fachliche Ausrichtung der Einrich-
tungen/Prüfstellen zu der beantragten klinischen Prüfung passen. Durch die Überprüfung
z.B. der normalen Kapazitätsauslastung in der Vergangenheit der Prüfeinrichtungen sowie
durch eine Prüfung weiterer in den Einrichtungen ablaufender Prüfungen oder sonstiger
Forschungsprojekte ist zu gewährleisten, dass für die Durchführung der klinischen Prü-
fung ausreichend Ressourcen vorhanden sind.
Die vorhandene und verfügbare medizinische und technische Ausstattung der Prüfeinrich-
tungen ist zu beurteilen. Ebenso sind die Vorkehrungen und die verfügbaren Versor-
gungskapazitäten für Notfälle zu überprüfen.
Zu Nummer 9:
Die Ethik-Kommissionen müssen die Rekrutierungsmaßnahmen prüfen. In diesen Maß-
nahmen muss festgelegt sein, durch wen und wie die Probanden angesprochen und ge-
wonnen werden. So ist es vom zu prüfenden Produkt, der medizinischen Prozedur und
der Gestaltung der einzelnen Prüfung abhängig, ob die Gewinnung durch den behandeln-
- 25 -
den Arzt oder durch z.B. geschaltete Anzeigen erfolgen sollte. Bei diesen oder auch ande-
ren Rekrutierungsmaßnahmen muss die Neutralität gewährleistet bleiben.
Zu Nummer 16:
Jede klinische Prüfung ist mit Risiken verbunden. Daher ist es die Aufgabe der Ethik-
Kommission, das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Probanden zu bewerten. In diese Be-
wertung muss auch einfließen, wann eine Prüfung abgebrochen werden sollte. Dieses gilt
für die gesamte Prüfung wie auch für den einzelnen Probanden. So sind bei Erstanwen-
dung, für die keine Erfahrung in der Anwendung vorliegt, sehr strenge Kriterien für den
Abbruch zu formulieren, z.B. Auftreten eines Todesfalls, dessen Zusammenhang mit dem
Prüfprodukt nicht ausgeschlossen werden kann.
Zu Absatz 5:
Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt ihre Bewertung und Entscheidung an das
zentrale Erfassungssystem des DIMDI. Das DIMDI sorgt mittels eines automatisierten
Verfahrens dafür, dass die zuständige Bundesoberbehörde sowie die zuständigen Behör-
den über den Eingang der Stellungnahme informiert werden. Näheres regelt die DIMDI-
Verordnung.
Zu § 6 (Genehmigung durch die zuständige Behörde):
Zu Absatz 1:
Die zuständige Bundesoberbehörde prüft innerhalb von 10 Tagen den über das DIMDI-
Erfassungssystem erfassten Antrag des Sponsors auf formelle Ordnungsmäßigkeit und
Vollständigkeit. Soweit diese gegeben sind, wird der Sponsor schriftlich über das Ein-
gangsdatum bei der Bundesoberbehörde informiert. Das Eingangsdatum ist in der Regel
der nächste Werktag (außer Sonnabend) nach Abgabe des Antrags beim DIMDI.
Wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß ist, wird dies dem Sponsor mitgeteilt und die Be-
hebung der benannten Formmängel angefordert. Da der Antrag nicht ordnungsgemäß ist,
wird ein Eingangsdatum nicht mitgeteilt, die Frist nach § 22a Absatz 4 MPG wird nicht
gestartet und bis zur Behebung der Mängel (als Änderung im DIMDI-Erfassungssystem
einzugeben) gehemmt.
Zu Absatz 2:
Der erste Satz setzt § 22a Absatz 4 MPG um. Die 30-Tage-Frist kann einmalig von der
zuständigen Bundesoberbehörde gehemmt werden, für den Fall, dass zusätzliche Infor-
mationen für die Bewertung durch die Bundesoberbehörde notwendig sind.
Die zusätzlichen Informationen sind vom Sponsor über das DIMDI-Erfassungssystem ein-
zureichen.
Zu Absatz 3:
Dieser Absatz konkretisiert die Mindestaufgaben und den Prüfumfang der Bundesoberbe-
hörden gemäß § 22a Absatz 2 MPG.
Zu Nummern 1, 3 - 5, 8 - 10:
Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5,
6 und 8 MPG erfordert die Prüfung verschiedener Aspekte.
- 26 -
Eine Prüfung der Sicherheit und Unbedenklichkeit der zu prüfenden Produkte macht die
Bewertung der vom Sponsor/Produzenten gelieferten Nachweise zur technischen Sicher-
heit und Unbedenklichkeit (Nummer 1) notwendig. Dazu gehören auch die Nachweise zur
Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen (Nummer 3), zur Einhaltung/Anwendung
harmonisierter Normen (Nummer 4), zur sicheren Installation und Inbetriebnahme (Num-
mer 5), ggf. die Nachweise zur Validierung der Sterilisationsverfahren (Nummer 8) sowie
bei Produkten mit Messfunktion die Angemessenheit der Kalibrierungs- und Eichverfahren
(Nummer 9). Bei der Prüfung der Sicherheit und Unbedenklichkeit werden die Anforde-
rungen der europäischen Richtlinien als Prüfkriterien verwendet. Dabei hat die Anwen-
dung des Prinzips der konstruktiven Sicherheit (bzw. integrierten Sicherheit) eine maß-
gebliche Bedeutung. Im Kontext mit einer Risikoanalyse und -bewertung, die entspre-
chend den Vorgaben der Norm DIN EN ISO 14971 gemacht werden sollte, ist darauf zu
achten, dass die zu prüfenden Produkte grundsätzlich sicher sind und evtl. bestehende
und nicht weiter reduzierbare Restrisiken (zum Beispiel durch Alarme oder Sicherungen)
ausreichend in den Gebrauchsinformationen beschrieben sind. Schulungs- und Einwei-
sungsverfahren bzw. -programme für die Anwender der zu prüfenden Produkte sind ent-
sprechend zu gestalten.
Bei Produkten für klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen sind neben
den klinischen Aspekten auch die Handhabungs- und Anwendungssicherheit noch nicht
vollständig untersucht. Deshalb haben die zuständigen Bundesoberbehörden insbesonde-
re die Maßnahmen des Sponsors/Produzenten zu prüfen, mit denen Anwendungs- und
erfahrungsgemäß erwartbare Anwenderfehler minimiert werden sollen (Nummer 10). In
der Regel werden dabei die Ergebnisse der ordnungsgemäßen Anwendung der in existie-
renden harmonisierten Normen beschriebenen Usability-Engineering-Prozesse bewertet.
Diese Prozesse sind in den Normen DIN EN 60601-1-6 und EN 62366 beschrieben.
Zu Nummer 2:
Die Prüfung der Wissenschaftlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten biologi-
schen Sicherheitsprüfung beinhaltet in der Regel die Prüfung der ordnungsgemäßen An-
wendung der relevanten Anforderungen der Normenreihe EN ISO 10993, mit denen die
biologische Sicherheit von Medizinprodukten beurteilt werden sollen. Daneben ist zu prü-
fen, ob die Ergebnisse von ggf. durchgeführten Tier- oder Laborversuchen auf Patienten
übertragen werden können. Ergebnisse von Schlüsselexperimenten u.ä. sind in die Prü-
fung einzubeziehen.
Zu Nummern 6 und 7:
Es ist sicherzustellen, dass die vom Sponsor zugrunde gelegten statistischen Modelle
sowie das generelle Design der klinischen Prüfung geeignet sind, um klinische Daten oder
Leistungsdaten zu erhalten, die für die Beurteilung der Konformität der Produkte mit den
Anforderungen der Europäischen Richtlinien geeignet sind. Dabei ist darauf zu achten,
dass die notwendige Zahl der Probanden optimiert wird. Einerseits ist eine Mindestanzahl
von Probanden erforderlich, um ggf. statistisch signifikante Aussagen zu ermöglichen.
Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die klinische Prüfung nicht so unzureichend gestal-
tet ist, dass eine entsprechende statistische Signifikanz nur erreicht werden kann, wenn
unzumutbar viele Probanden in die klinischen Prüfungen einbezogen werden.
Zu Absatz 4:
Zu Nummer 1:
Da In-vitro-Diagnostika grundsätzlich nicht unmittelbar am Probanden wirken, sollte sich
die Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde hauptsächlich auf die Sicherheit
des Probeentnahmesystems konzentrieren. Es kann dabei davon ausgegangen werden,
dass bewährte und bereits CE-gekennzeichnete Medizinprodukte zum Einsatz kommen.
- 27 -
Wenn diese Produkte in Übereinstimmung mit ihrer Zweckbestimmung und im Rahmen
der normalen klinischen Praxis angewandt werden, ist die CE-Kennzeichung des Probe-
entnahmesystems ein ausreichender Nachweis der Sicherheit.
Zu Nummern 2 und 3:
Die Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen von Anhang I der Richtlinie 98/79/EG
mit Ausnahme der zu prüfenden Aspekte ist zu beurteilen. Dabei ist das Hauptaugenmerk
auf die Anwender- und Anwendungssicherheit zu legen.
Zu Nummer 4:
Leistungsbewertungsprüfungen, bei denen Ergebnisse generiert werden, die für die Dia-
gnostik verwertet werden und die nicht durch etablierte Verfahren bestätigt werden kön-
nen, sind als besonders kritisch für die Sicherheit der Probanden einzuschätzen. Dabei
hat die zuständige Bundesoberbehörde die vorliegenden präklinischen Daten oder wis-
senschaftliche Literatur oder auch Daten aus Vorversuchen und Schlüsselexperimenten
auszuwerten und zu beurteilen, ob die vom Sponsor/Produzenten gemachten Angaben
zur angestrebten Genauigkeit sowie zur Sensitivität und Spezifität des zu bewertenden
IVD realistisch sowie wissenschaftlich und ethisch vertretbar sind.
Zu § 7 (Verfahren bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen
von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko):
Es wird ein Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht
durch die zuständige Bundesoberbehörde beschrieben. § 20 Absatz 1 Satz 2 MPG er-
möglicht eine Ausnahme für klinische Prüfungen von Medizinprodukten und Leistungsbe-
wertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika mit geringem Sicherheitsrisiko.
Zu Absatz 1:
Nummern 1, 2 und 3 beschreiben die Medizinprodukte, für die eine Ausnahme beantragt
werden kann. Medizinprodukte der Klasse I gelten definitionsgemäß grundsätzlich als
Produkte mit geringem Sicherheitsrisiko. Davon ausgenommen werden Klasse- I-
Produkte, die invasiv oder steril zur Anwendung kommen, da diese Kriterien eine höhere
Gefährdung der Probanden darstellen.
Für Medizinprodukte, die bereits rechtmäßig CE-gekennzeichnet sind und entsprechend
ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden, ist der Nachweis der sicherheitstechnischen
Unbedenklichkeit schon erbracht worden. Wenn nun vom Hersteller oder dem Bevoll-
mächtigten sogenannte Post Market Follow-Up Studien durchgeführt werden, um zum
Beispiel Erkenntnisse über die Langzeitleistungsfähigkeit von Implantaten zu gewinnen,
die im Rahmen der ursprünglichen klinischen Bewertung/Prüfung nicht gewonnen werden
konnten, ist es die Aufgabe der Ethik-Kommission zu bewerten, ob die beabsichtigten
zusätzlichen invasiven oder belasteten Untersuchungen wissenschaftlich, rechtlich und
ethisch angemessen und vertretbar sind.
Bei IVD geht mit Ausnahme des in § 24 Nummer 3 MPG beschriebenen Falles (Ergebnis-
se des zu bewertenden IVD werden für die Diagnostik genutzt, ohne dass sie durch etab-
lierte Verfahren bestätigt werden können) eine Gefährdung oder Belastung des Proban-
den nur von der Probenentnahme aus. Für die Probennahme werden Medizinprodukte
genutzt, die CE-gekennzeichnet sind und deren sicherheitstechnische Unbedenklichkeit
nachgewiesen wurde. Sollten neuartige Probenentnahmesysteme verwendet werden, so
müssten diese Medizinprodukte in einem Konformitätsbewertungsverfahren, das eine kli-
nische Bewertung inkl. einer ggf. notwendigen eigenen klinischen Prüfung einschließt,
ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit und Verkehrsfähigkeit nachweisen.
- 28 -
Zu Absatz 2:
Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausnahme von der Genehmigung muss die betref-
fende zuständige Bundesbehörde nur prüfen, ob die in Absatz 1 klar beschriebenen Krite-
rien erfüllt sind. Dazu werden die Erklärungen zur vorgesehenen Klassifizierung der zu
prüfenden Produkte sowie die relevanten ordnungsgemäßen Konformitätserklärungen
und Zertifikate zu prüfen sein. Die zusammenfassende Risikoanalyse des Herstel-
lers/Produzenten dient zur Plausibilitätsprüfung/-bewertung der o.g. Dokumente durch die
zuständige Bundesoberbehörde.
Wenn dem Antrag stattgegeben wurde, sind die anderen Anlagen gemäß § 3 Absatz 4
nicht vom Sponsor beizufügen.
Zu Absatz 3:
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vor, muss die Behörde
dies dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen mitteilen. Anderenfalls gilt die Ausnah-
me von der Genehmigungspflicht als erteilt.
Zu Absatz 4:
Wenn einem Antrag auf Ausnahme von der Genehmigungspflicht stattgegeben wurde
bzw. nicht widersprochen wurde, ist es weiterhin Aufgabe der Ethik-Kommission, die sie
betreffenden Aspekte zu prüfen. Dazu hat der Sponsor einen Antrag auf zustimmende
Bewertung gemäß § 3 Absatz 1 bei der zuständigen Ethik-Kommission zu stellen und die
Anlagen gemäß § 3 Absatz 2 und 3 über das zentrale Erfassungssystem des DIMDI ein-
zureichen. Diese hinterlegten Unterlagen dienen unter anderem auch einer effektiven
Überwachung der klinischen Prüfung durch die zuständigen Behörden.
Zu § 8 (Änderungen):
Zu Absatz 1:
Da Änderungen der Anträge während der Verfahren bei der Ethik-Kommission sowie der
Bundesoberbehörde zu erheblichen Verzögerungen der Verfahren führen würden, sind
Änderungen während der Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Änderungen, die
von der Ethik-Kommission im Rahmen von § 5 Absatz 3 Satz 2 oder von der Bundes-
oberbehörde gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 verlangt werden, sind möglich und über das
zentrale Erfassungssystem des DIMDI elektronisch zu erfassen. Diese Änderungen ha-
ben in der Regel keine Einflüsse auf das parallel laufende Verfahren bei der Ethik-
Kommission bzw. Bundesoberbehörde und führen zu keiner zusätzlichen Verzögerung
dieser Verfahren.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift dient der Konkretisierung von § 22c MPG. Es wird festgelegt, dass auch
Anzeigen von Änderungen und Änderungsanträge über das zentrale Erfassungssystem
beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information einzureichen
sind. Da sich die Änderungen auf einzelne Anlagen gemäß § 3 beziehen können, ist es
notwendig, den Inhalt und den Ort der Änderungen näher zu beschreiben.
Wenn der Sponsor eine Änderung der Dokumentation als nicht wesentlich ansieht, zeigt
er diese Änderung über das DIMDI-Erfassungssystem bei der zuständigen Bundesober-
behörde an. Diese muss innerhalb von zehn Tagen darüber informieren, wenn sie die
angezeigten Änderungen als wesentlich gemäß § 22c Absatz 3 MPG ansieht. In diesem
Fall muss der Sponsor die Änderung bis zum erfolgreichen Abschluss des nach § 22c
Absatz 2 MPG notwendigen Verfahrens aussetzen.
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Zu Absatz 3:
Absatz 3 stellt klar, dass bei Änderungsanträgen, bei denen es notwendig ist, die Qualifi-
kation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen bewerten zu lassen, die zuständige
Ethik-Kommission die beteiligten bzw. neu zu beteiligenden Ethik-Kommissionen mit die-
ser Prüfung beauftragt.
Zu § 9 (Anforderungen an Prüfer):
Prüfer und Hauptprüfer müssen in der Lage sein, ihre Verantwortlichkeiten sowohl hin-
sichtlich der praktischen Durchführung der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungs-
prüfung als auch in Bezug auf Sicherstellung der Datenintegrität und des Wohlergehens
der Probanden zu erfüllen. § 9 stellt diesbezügliche Anforderungen auf. Ähnliche Anforde-
rungen sind auch in der Norm DIN EN ISO 14155 enthalten. Die erforderlichen Unterlagen
mit Qualifikationsangaben und -nachweisen sind gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2
dem Antrag an die Ethik-Kommission beizufügen.
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 werden die beruflichen Mindestqualifikationen für Prüfer definiert. Neben Ärz-
ten und Zahnärzten können grundsätzlich auch andere Berufsgruppen als klinische Prüfer
tätig werden. Entsprechende Nachweise über Weiterbildungsabschlüsse und Zusatzquali-
fikationen sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen zur Ausübung der Heilkunde sind
in diesem Zusammenhang zu beachten. Die zweijährige Mindesterfahrung über die
Durchführung von klinischen Prüfungen für den Leiter der klinischen Prüfung nach § 20
Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 MPG bleiben von den Regelungen in § 9 unberührt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 beschreibt allgemeine Anforderungen an die Prüfer. Dazu gehören fachliche und
praktische Kenntnisse, im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Produkt oder Technolo-
gie und die Erfahrungen mit den notwendigen medizinischen Prozeduren. Die Prüfer müs-
sen mit dem jeweiligen Handbuch des klinischen Prüfers vertraut sein und das Medi-
zinprodukterecht in Grundzügen kennen, um ihren Pflichten zur sicheren Anwendung der
Produkte nachkommen zu können.
Die geforderten Kenntnisse über die Durchführung der klinischen Prüfungen und die Ein-
holung der Einverständniserklärung soll sicherstellen, dass die Prüfungen in Überein-
stimmung mit dem Prüfplan in einem ethisch, wissenschaftlich und systematisch einwand-
freien Verfahren durchgeführt werden.
Zu § 10 (Ethische Gesichtspunkte):
In Übereinstimmung mit Anhang X Nummer 2.2 der Richtlinie 93/42/EWG sowie Anhang 7
Nummer 2.2 der Richtlinie 90/385/EWG werden die Anforderungen der Erklärung von
Helsinki für sämtliche Phasen der klinischen Prüfung verpflichtend gemacht. Dies gilt auch
für Leistungsbewertungsprüfungen gemäß § 24 MPG. Da im Rahmen der Revision der
o.g. Richtlinien versäumt wurde, auch in der Richtlinie 90/385/EWG den Verweis auf die
aktuelle Fassung der Deklaration von Helsinki anzupassen, wird klargestellt, dass auch
für klinische Prüfungen von aktiven implantierbaren Medizinprodukten die Deklaration von
Helsinki in der jeweils geltenden Fassung gilt.
Zu § 11 (Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten):
§ 11 dient der Umsetzung von Anhang 6 der Richtlinie 90/385/EWG, Anhang VIII der
Richtlinie 93/42/EWG und Anhang VIII der Richtlinie 98/79/EG.
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Zu § 12 (Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungsprüfung):
Zu Absatz 1:
Es wird der allgemeine Grundsatz der Durchführung der klinischen Prüfung formuliert.
Zu Absatz 2 bis 4:
In Übereinstimmung mit den bestehenden Normen und Leitlinien müssen klinische Prü-
fungen qualitätsgesichert durchgeführt werden. Die Forderung nach einem Qualitätsma-
nagementsystem ist in Absatz 2 beschrieben. Die Anwendung dieses Systems sowie die
Durchführung der klinischen Prüfung in Übereinstimmung mit dem Prüf- bzw. Evaluie-
rungsplan wird durch entsprechende vom Sponsor veranlasste unabhängige Audits über-
prüft. Dabei prüft eine vom Sponsor und den Prüfstellen unabhängige Stelle, Person oder
Organisation (Monitor), das oben genannte Qualitätsmanagementsystem, die dazugehö-
rigen Verfahrensanweisungen und die praktische Anwendung vor Ort. Das Audit liefert
dem Sponsor Informationen über die Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des Qualitäts-
managementsystems, ob es ordnungsgemäß angewendet wird und welche Änderungen
an diesem System durchgeführt werden müssen. Die unabhängige Stelle, Person oder
Organisation (Monitor) müssen fachkundig und geschult sein.
Zu Absatz 5:
Die im Rahmen klinischer Prüfungen anfallenden Daten sind von allen Beteiligten streng
vertraulich zu handhaben. Dafür kann es angezeigt sein, Daten in ihrem Personenbezug
zu verschlüsseln und die jeweiligen Schlüssel getrennt aufzubewahren.
Zu § 13 (Überwachung):
Zu Absatz 1:
Es wird das grundsätzliche Ziel der Überwachung klinischer Prüfungen oder Leistungs-
bewertungsprüfungen durch die zuständigen Landesbehörden beschrieben.
Es werden die Personen, Organisationen und Einrichtungen spezifiziert, die der entspre-
chenden Überwachung unterliegen. Dabei wurde der Begriff Produzent als synonym für
den Hersteller gewählt, da es nach den Definitionen gemäß § 3 Nummer 15 MPG, sowie
den entsprechenden Bestimmungen in den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG bei
Produkten für klinische Prüfungen keinen definitionskonformen Hersteller gibt.
Die Überwachungsaufgabe der zuständigen Behörden besteht in der Überprüfung, ob alle
an der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung Beteiligten sich an den je-
weils aktuellen, von den zuständigen Bundesoberbehörden genehmigten und von der
zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewerteten Prüf- oder Evaluierungsplan hal-
ten. Dies Überwachung gilt auch für Prüfungen, bei denen gemäß § 7 eine Ausnahme
vom behördlichen Genehmigungsverfahren vorgenommen wurde. Die Überprüfung bein-
haltet auch die Prüfung der Einhaltung von ggf. gemachten Auflagen durch die Bundes-
oberbehörden oder die zuständige Ethik-Kommission. Die notwendigen Überwachungsak-
tivitäten werden vielfach Inspektionen vor Ort einschließen müssen. Nach § 26 Absatz 2a
MPG ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass
diese Überwachungsaufgaben durch eine ausreichende Anzahl von fachlich qualifizierten
Mitarbeitern wahrgenommen werden.
Zu Absatz 2:
Abweichend von Meldungen über Mängel bei klinischen Prüfungen oder Leistungsbewer-
tungsprüfungen, die über die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung bei den zustän-
- 31 -
digen Bunderoberbehörden erfasst und bewertet werden, müssen die zuständigen Behör-
den im Falle von festgestellten oder bekanntgewordenen anderen Mängeln der Prüfung
oder Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen unmittelbar die geeigneten Maßnah-
men zum Schutz der Probanden, Anwender oder Dritter ergreifen. Beispiele für solche
Mängel oder Verstöße könnten unterlassene Patientenaufklärungen, mangelhafte Quali-
tätsmanagementsysteme, nicht angezeigte Prüfplanänderungen usw. sein.
Die oben genannten Verpflichtungen können bei Gefahr im Verzug von den zuständigen
Behörden eine sofortige Anordnung des Abbruchs der klinischen Prüfung erfordern. In
diesen Fällen müssen die zuständigen Bundesoberbehörden informiert werden, die ggf.
diese Informationen an das Europäische Informationsaustauschsystem weiterleiten.
Zu Absatz 3:
Im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sollen im Einvernehmen mit den Bun-
desländern detaillierte Anforderungen an die Überwachungsbehörden, -aufgaben und -
verfahren beschrieben werden. Dabei wird eine bundesweit einheitliche, systematische
und qualifizierte Überwachung der klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprü-
fungen angestrebt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung):
Die Ergänzung der Begriffsbestimmung von "schwerwiegendem unerwünschten Ereignis"
in § 2 Nummer 5 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung dient der Klarstellung,
dass die Übergangsbestimmung des § 44 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes sich
auch auf solche klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen bezieht, für die
eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht erteilt wurde oder die vor dem Inkrafttreten
der neuen gesetzlichen Regelungen zu klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungs-
prüfungen begonnen und nach altem Verfahren bei der zuständigen Landesbehörde an-
gezeigt wurden. Das bedeutet, dass auch schwerwiegende unerwünschte Ereignisse in
den vorstehend genannten Prüfungen ab dem 21. März 2010 an die zuständige Bundes-
oberbehörde zu melden sind.
Zu Artikel 3 (Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung):
Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes kann die zuständige Bundes-
oberbehörde bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizin-
produkten mit geringem Sicherheitsrisiko von einer Genehmigung absehen. Das diesbe-
zügliche Verfahren wurde in Artikel 1 § 7 dieser Verordnung konkretisiert. Da es nicht
durch die beiden zur Zeit in § 5 der Medizinprodukte-Gebührenverordnung enthaltenen
Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen abgedeckt ist, wird § 5 entsprechend
ergänzt.
Basierend auf den Tätigkeiten der Antragsprüfungen wie dargestellt und unter der An-
nahme von 60 Anträgen im Jahr ergibt sich folgende Kostenabschätzung:
Personalbedarfsberechnung
• 60 Anträge pro Jahr
• 1 AT WA und 1/2 AT VA/ je Antrag nach § 20 (1) Satz 2 MPG (n.F)
• 1 AT TBhD X 60 = 60 AT : 202,75 AT/Jahr = 0,295 = ca. 0,30 TBhD
• ½ AT TBmD X 60 = 30 AT : 202,75 AT/Jahr = 0,146 = ca. 0,15 TBmD
- 32 -
Als durchschnittliche Arbeitszeit von Beamten und Tarifbeschäftigten wird eine Arbeitszeit
von 202,75 Tagen/Jahr angenommen. Die Durchschnittsbetrachtung ist geboten, weil
noch nicht absehbar ist, in welchem Umfange Beamte und Tarifbeschäftigte für die jewei-
ligen Aufgaben eingesetzt werden.
Personalkostenberechnung
Grundlage sind die aktuellen Personalkostensätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
des BMF vom 12.02. 2009, Tabelle 2c, Spalte 11. Für TBhD wird dabei der maßgebliche
Satz für die entsprechende Entgeltgruppe (EG) 13 pro Jahr angenommen. Für TBmD wird
der Satz EG 8 pro Jahr angesetzt. Hinzu kommt pro Arbeitsplatz die BfArM-spezifische
Sachkostenpauschale auf Basis der KLR-Ergebnisse von aktuell 21.376 €.
Anzahl Stel-
len/Wertigkeit
Brutto-
Pers.Kosten
BMF, Spalte 11
Anteilige Kos-
ten
plus Sachkos-
tenpauschale
(anteilig)
Gesamtsumme
0,3 EG 13 67 762 20 329 6 413 26 742
0,15 EG 8 54 143 8 121 3 206 11 327
38 069
Aus den Gesamtkosten, geteilt durch die angenommene Anzahl von 60 Anträgen, erge-
ben sich durchschnittliche Kosten von 634,48 € je Antrag. Da die durchzuführende Prü-
fung der relevanten Teile der Risikoanalyse und die Einstufung des Produkts durch den
Sponsor sowie die zu bewertende Begründung des Sponsors sich in Komplexität und Um-
fang sehr unterscheiden können, wird ein Gebührenrahmen von 400 € bis 700 € festge-
setzt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
25.07.2014
Datei
PD
Seite 1 von 11
Stellungnahme
des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften
___________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
die AG Dental (Mitglieder stellen insb. dentale Werkstoffe her) und die AG Medizin-
produkte (Mitglieder stellen insb. stoffliche Medizinprodukte her) des Bundesver-
bandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) nehmen zu dem Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung medizinprodukterechtlicher
Vorschriften nachfolgend Stellung.
Wir bitten um wohlwollende Prüfung dieser Vorschläge bei den anstehenden
Beratungen im Verordnungsgebungsverfahren.
A. Allgemeines
a. Die erforderlichen Unterlagen, welche für die Genehmigung einer klinischen
Prüfung bzw. Leistungsbewertung1 verlangt werden, erreichen ein Ausmaß,
welches für diesen Zweck nicht gerechtfertigt ist. Denn eine Vielzahl der
Anforderungen (vgl. unten) betreffen Aspekte, welche für die o.g. Ge-
nehmigung nicht notwendig und daher zu streichen sind. Eine solche
Streichung kann auch ohne Weiteres erfolgen, denn diese Faktoren werden
alle noch im Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller und bei Klasse
II- und III-Produkten von einer Benannten Stelle geprüft, bei allen Produkten
nach dem Inverkehrbringen auch noch von den Überwachungsbehörden. Eine
Prüfung durch die jeweils zuständige Bundesoberbehörde widerspräche den
im New Approach niedergelegten Grundsätzen.
Eine Anregung für die vorzulegenden Unterlagen könnte das österreichische
Medizinproduktegesetz bieten. Das österreichische Bundesgesetz verlangt
vom Sponsor, dass dieser die in Anhang 6 der Richtlinie 90/385/EWG, im An-
hang VIII der Richtlinie 93/42/EWG bzw. die im Anhang VIII der Richtlinie
98/79/EG angeführte Erklärung dem dortigen Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen übermittelt. Daneben muss der Sponsor dem Amt die in §
1
Wir regen an, für den englischen Begriff „performance evaluation“ nur die Übersetzung Leistungs-
bewertung zu wählen und nicht „Leistungsbewertungsprüfung“ (es wird keine Leistungsbewertung ge-
prüft) wie in der vorliegenden Verordnung oder „Leistungsbewertungszweck“ wie in der deutschen
Übersetzung der IVD-Richtlinie und im MPG und den übrigen zugehörigen Verordnungen. Bei zu-
künftigen Überarbeitungen der jeweiligen Regelwerke sollte dies jeweils angepasst werden.
Seite 2 von 11
44 MPG (Österreich) genannten Unterlagen vorlegen. Die Art der dort
aufgeführten Dokumentationen und Unterlagen (mit Ausnahme der Unterlagen
für die Aufklärung der Prüfungsteilnehmer in Nr. 3, vgl. zu § 3 Absatz 2 Nr. 3
der vorliegenden Stellungnahme) stellen nach unserer Auffassung eine aus-
reichende Grundlage für eine Genehmigung der klinischen Prüfung durch das
BfArM dar, so wie sie das MPKPV vorsehen soll.
b. Es gibt mehr Medizinprodukte mit geringem Sicherheitsrisiko als § 7 des
vorliegenden Verordnungsentwurfs aufführt. Wir regen daher die im nach-
folgenden Abschnitt B zu § 7 genannten weiteren Ausnahmen an.
B. Im Einzelnen zu Art. 1: Verordnung über klinische Prüfungen (MPKPV)
Zu § 1 (Anwendungsbereich):
§ 19 MPG enthält keine Voraussetzungen für die Durchführung von klinischen
Prüfungen von Medizinprodukten bzw. die Leistungsbewertung von In-vitro-
Diagnostika. Einen Verweis auf § 19 MPG bedarf es somit nicht. Die Verweisung
in § 1 MPKPV muss sich somit auf die §§ 20 bis 24 MPG beziehen.
Zu § 2 (Kennzeichnung):
Keine Anmerkungen
Zu § 3 (Antragstellung bei der Bundesoberbehörde und bei der Ethik-
Kommission):
Zu § 3 Absatz 1:
Zur Klarstellung, welche die zuständige Ethik-Kommission ist, sollte § 3 Absatz 1
wie folgt gefasst werden:
„Der Sponsor (…) bei der gem. § 22 Absatz 1 MPG zuständigen Ethik-
Kommission (…)“
Zu § 3 Absatz 2:
Zu Nr. 1: Keine Anmerkung
Zu Nr. 2: Die Erforderlichkeit einer Zusammenfassung des Prüfplans sollte
zur Vermeidung von Redundanzen gestrichen werden, denn der Prüfplan
enthält bereits selbst eine Zusammenfassung.
Zu Nr. 3: Die Probandeninformation und die vorgesehenen Texte für die
Einverständniserklärungen sind ebenfalls bereits Teil des Prüfplans.
Deshalb ist Nr. 3 zu streichen.
Zu Nr. 4: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 5: Die Beschreibung der vorgesehenen medizinischen Prozedur
und Untersuchungsmethoden sind bereits im Prüfplan enthalten. Deshalb
ist auch Nr. 5 zu streichen.
Seite 3 von 11
Zu Nr. 6: Das Erfordernis der Übermittlung der Ergebnisse vorklinischer
Studien und Untersuchungen ist an dieser Stelle zu streichen. Denn zum
einen sind die Ergebnisse der biologischen Sicherheitsprüfung und der
Nachweis der sicherheitstechnischen Unbedenklichkeit gem. § 20 Absatz
1 S. 4 Nr. 5 MPG gem. § 3 Absatz 4 Nr. 1 und 2 MPKPV dem Antrag an
die zuständige Bundesoberbehörde beizufügen. Zum anderen hat die
Ethik-Kommission lediglich die ethischen und rechtlichen Gesichtspunkte
zu prüfen. Selbst bei klinischen Prüfungen von Arzneimitteln erhält die
Ethik-Kommission keine Unterlagen zu vorklinischen Studien und Unter-
suchungen. Das muss dann auch bei Medizinprodukten der Fall sein. Zu-
dem ist die biologische Sicherheitsprüfung auch nach dem MPG nicht Prüf-
aspekt der Ethik-Kommission. § 22 Absatz 2 MPG verweist auf § 20 Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9. Gerade auf Nr. 5, der die biologische Sicher-
heitsprüfung als Voraussetzung für eine klinische Prüfung nennt, wird nicht
verwiesen.
Zu Nr. 7: Zum Zeitpunkt der klinischen Prüfung ist es noch gar nicht mög-
lich, eine Gebrauchsinformation vorzulegen, da für eine solche der not-
wendige Kenntnisstand nicht gegeben ist. Es wäre daher sinnvoll, Nr. 7 wie
folgt zu formulieren: „Gebrauchsinformation dem Grad des Erkenntnis-
standes entsprechend.“
Zu Nr. 8: Keine Anmerkung
Zu Nr. 9: Keine Anmerkung
Zu Nr. 10: Keine Anmerkung
Zu Nr. 11: Keine Anmerkung
Zu Nr. 12: Keine Anmerkung
Zu Nr. 13: Es ist nahezu unmöglich, einen abstrakten „Plan für eine
Weiterbehandlung und medizinische Betreuung“ der Patienten zu
entwerfen. Vielmehr ist die Betreuung eines jeden Patienten nach der
klinischen Prüfung eine individuelle Angelegenheit aufgrund individueller
Vorerkrankungen oder individueller Reaktion auf die klinische Prüfung. Nr.
13 sollte daher gestrichen werden.
Zu Nr. 14: Keine Anmerkung
Zu Nr. 15: Keine Anmerkung
Zu § 3 Absatz 3 S. 1:
Zu Nr. 1: Keine Anmerkung
Zu Nr. 2: Keine Anmerkung
Seite 4 von 11
Zu Nr. 3: Keine Anmerkung
Zu Nr. 4: Keine Anmerkung
Zu Nr. 5: Keine Anmerkung
Zu Nr. 6: Keine Anmerkung
Zu Nr. 7: Keine Anmerkung
Zu Nr. 8: Die hier verlangten Informationen betreffen nicht nur Aspekte der
ethischen und rechtlichen Prüfung, die den Ethik-Kommissionen obliegen.
Vielmehr betreffen die Gesichtspunkte sicherheitstechnische (apparative
und notfallmedizinische Ausstattung) und technische Aspekte (personelle,
räumliche Ausstattung), die allein das BfArM zu prüfen hat.
Zu Nr. 9: Keine Anmerkung
Zu Nr. 10: Keine Anmerkung
Zu Nr. 11: Keine Anmerkung
Zu Nr. 12: Keine Anmerkung
Zu § 3 Absatz 3 S. 2:
Es wird nicht darauf eingegangen, durch wen bei der Antragstellung bei multi-
zentrischen Studien jede weitere Ethikkommission informiert wird.
Zu § 3 Absatz 4 ― Allgemeine Anmerkungen:
Die in diesem Abschnitt geforderten Dokumente ― mit Ausnahme der Punkte 11
und 12 ― erwecken den Eindruck, dass die jeweils zuständige Bundesoberbe-
hörde eine Vorabprüfung der eigentlich den Benannten Stellen und den Über-
wachungsbehörden „zustehenden“ Überprüfungen durchführen soll. Denn die an-
geforderten Unterlagen entsprechen letztlich der technischen Dokumentation.
Diese aber wird im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Be-
nannte Stelle geprüft. Die Benannten Stellen sind somit Ansprechpartner für den
Medizinprodukte-Hersteller, wenn das Produkt auf den Markt gebracht werden
soll. Nicht indes die Bundesoberbehörde noch vor Beginn der Klinischen Prüfung.
Zu diesem Zeitpunkt sind allein Fragen der grundlegenden Sicherheit zu prüfen.
Deshalb muss ein Großteil der geforderten Anlagen dieses Absatzes ersatzlos
gestrichen werden.
Zu Nr. 1: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 2: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 3: Die Stellungnahme der Ethik-Kommission soll nach § 5 Absatz 5
MPKPV über das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information direkt an die zuständige Bundesoberbehörde weitergeleitet
Seite 5 von 11
werden. Die vorgesehene Anforderung in Nr. 3 sollte deshalb gestrichen
werden.
Zu Nr. 4: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4.
Darüber hinaus wird bereits in § 3 Absatz 2 Nr. 7 eine „Gebrauchs-
information“ (Anm. BAH: dem Grad des Erkenntnisstandes entsprechend)
verlangt. Eine weitere Beschreibung und Erläuterung des Medizinpro-
duktes wäre reiner Formalismus.
Zu Nr. 5: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 6: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 7: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 8: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 9: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 10: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 3 Absatz 4
Zu Nr. 11: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 12: Keine Anmerkungen
Zu § 4 (Antragsmodalitäten):
Nach § 4 MPKPV sollen die zuständigen Bundesoberbehörden weitere Infor-
mationen zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung oder Leistungs-
bewertungsprüfung1, zum Antrag auf Ausnahme von der Genehmigungspflicht zur
Anzeige nachträglicher Informationen während der Durchführung klinischer
Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfung2 sowie zur Anzeige der Beendigung
einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung2 auf ihren Internet-
seiten bekannt machen. An dieser Stelle sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht
werden, dass es sich hierbei lediglich um formale Fragen der Antragsstellung
handelt wie etwa Verfahrensfragen. Es muss klar sein, dass es sich nicht um
zusätzliche Informationen handeln darf, welche die Bundesoberbehörden vom
Antragsteller verlangen. Denn hierfür besitzt die Bundesoberbehörde keine
Verordnungskompetenz, liegt diese doch gem. § 37 MPG beim BMG.
Wir regen daher an, § 4 wie folgt zu formulieren:
„Die zuständigen Bundesoberbehörden machen weitere Informationen formaler
Art zum Antrag (…) einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertung, zum (…)“
§ 5 (Bewertung durch die Ethik-Kommission):
Zu § 5 Absatz 1:
Keine Anmerkungen
2
Vgl. Fußnote 1 auf Seite 1.
Seite 6 von 11
Zu § 5 Absatz 2:
Keine Anmerkungen
Zu § 5 Absatz 3 S. 2:
Die Ethik-Kommission soll nach dieser Vorschrift die Möglichkeit haben, „einmalig
zusätzliche Informationen“ vom Sponsor anzufordern. Die Formulierung dieser
Vorschrift ist missverständlich. Denn es kann lediglich darum gehen, dass die
Ethik-Kommission ergänzende Unterlagen zu bereits eingereichten bzw.
fehlenden, aber nach § 3 notwendigen Unterlagen verlangen kann. Nicht hin-
gegen kann die Ethik-Kommission „zusätzliche“ Informationen verlangen, welche
über die in § 3 niedergelegten Unterlagen hinausgehen. Dies aber gibt der Wort-
laut bislang her, vor allem, weil in Absatz 2 S. 2 bereits das Prozedere bei fehlen-
den Unterlagen dargestellt wird.
Wir regen daher an, § 5 Absatz 3 S. 2 wie folgt zu formulieren:
„Während der Prüfung das Antrags auf zustimmende Bewertung kann die
zuständige Ethik-Kommission einmalig ergänzende Unterlagen zur Behebung der
von ihr bezeichneten Mängel vom Sponsor anfordern.“
Zu § 5 Absatz 4 S. 1:
Die hier niedergelegten Prüfbefugnisse der Ethik-Kommission sind zu weit-
reichend und gehen erheblich über das hinaus, was der Gesetzgeber geregelt
hat. In § 22 Absatz 2 MPG heißt es: „Die Ehtik-Kommission hat die Aufgabe, den
Prüfplan und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten, zu beraten und zu prüfen (…)“ (Unterstreichung durch
den BAH vorgenommen). Die „wissenschaftliche und die medizinische Qualität der
klinischen Prüfung“, welche nunmehr in § 5 Absatz 4 geprüft werden soll, hat mit
ethischen oder wissenschaftlichen Gesichtspunkten zwar zu tun. Jedoch dürften
unzweifelhaft bei einer Prüfung von wissenschaftlichen und medizinischen
Sachverhalten auch sicherheitstechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Diese
sind aber nicht Prüfinhalte der Ethik-Kommission. Eine Doppelprüfung an dieser
Stelle mit der Gefahr divergierender Einschätzungen zwischen Ethik-Kommission
und Bundesoberbehörde sollte unbedingt vermieden werden. Wir regen daher an,
die Formulierung des § 5 Absatz 4 der des § 22 Absatz 2 MPG anzugleichen.
Zu § 5 Absatz 4 S. 2:
Die Formulierung „in der Regel insbesondere“ lässt der Ethik-Kommission einen
weiten Spielraum. Sie prüft normalerweise vor allem die in § 5 Absatz 4 S. 2 ge-
nannten Punkte, kann aber nach der vorliegenden Formulierung auch zusätzliche
Aspekte zum Prüfungsinhalt machen. An dieser Stelle ist eine abschließende Re-
gelung wünschenswert, die den Prüfungsinhalt der Ethik-Kommission klar
begrenzt.
Wir regen daher die folgende Formulierung an:
„Die Ethik-Kommission prüft die folgenden Punkte (…)“
Zu Nr. 1: Die Prüfung, ob die klinische Prüfung bzw. die Leistungs-
bewertung geeignet ist, die Fragestellung zu beantworten, ist aus Nr. 1 zu
streichen. Denn zum einen ist dies keine Prüfungsvoraussetzung, die sich
durch einen Verweis in § 22 Absatz 2 auf § 20 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 7
Seite 7 von 11
bis 9 MPG ergibt. Darüber hinaus betrifft die „Eignung“ der klinischen
Prüfung bzw. Leistungsbewertung für die Fragestellung keine ethischen
oder rechtlichen Fragen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine wissen-
schaftlich-medizinische Problematik, die die Ethik-Kommission nicht prüft.
Nr. 1 sollte daher wie folgt formuliert werden:
„die Relevanz der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertung und ihrer
Planung,“
Zu Nr. 2: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 3: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 4: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 5: Dieser Punkt sollte gestrichen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie
die Kenntnisse des Prüfers über Normen und Prinzipien über klinische
Prüfung oder Leistungsbewertungen nachgewiesen werden sollen (vgl.
hierzu auch Anmerkung zu § 9 Absatz 2).
Zu Nr. 6: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 7: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 8: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 9: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 10: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 11: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 12: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 13: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 14: Für die Fälle des § 20 Absatz 1 Nr. 9 MPG muss durch den
Sponsor eine Versicherung abgeschlossen worden sein. Die Prüfung des
Vorhandenseins einer solchen Versicherung ist eine rechtliche Frage, die
von der Ethik-Kommission zu prüfen ist, vgl. auch § 22 Absatz 2 i. V. m. §
20 Absatz 1 S. 3 Nr. 9 MPG. Dies sollte auch in der MPKPV zum Ausdruck
kommen.
Daher regen wir an Nr. 14 wie folgt zu ergänzen:
„und ob für den Fall, dass bei der Durchführung der klinischen Prüfung ein
Mensch getötet oder der Körper eines Menschen verletzt oder beein-
trächtigt wird, eine Versicherung nach Maßgabe des Absatzes 3 besteht,
die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet,“
Seite 8 von 11
Zu Nr. 15: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 16: Keine Anmerkungen
Wir regen darüber hinaus die Aufnahme weiterer zwei Punkte für die Prüfung der
Ethik-Kommission an, da diese auch im Verweis des § 22 Absatz 2 MPG auf § 20
Absatz 1 S. 3 MPG enthalten sind:
„17. ob ein Sponsor oder Vertreter des Sponsors vorhanden ist, der seinen
Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat,“
„18. ob die Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll,
nicht auf gerichtliche oder behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
ist,“
Diese Punkte betreffen gerade rechtliche bzw. ethische Gesichtspunkte einer
klinischen Prüfung und sollten daher Beachtung finden.
Zu § 5 Absatz 5:
Keine Anmerkungen
§ 6 (Genehmigung durch die zuständige Ethik-Kommission):
Zu § 6 Absatz 1:
Keine Anmerkungen
Zu § 6 Absatz 2 S. 2:
Vgl. Anmerkungen zu § 5 Absatz 3 S. 2.
Daher schlagen wir die folgenden Formulierung vor:
„Während der Prüfung des Antrags auf Genehmigung kann die zuständige
Bundesoberbehörde einmalig ergänzende Unterlagen zur Behebung der von ihr
bezeichneten Mängel vom Sponsor anfordern.“
Zu § 6 Absatz 3 ― Allgemeine Anmerkungen:
Die in Absatz 3 vorgesehene Prüfung der Bundesoberbehörde bestätigt den
bereits unter § 3 Absatz 4 gewonnenen Eindruck, dass die jeweils zuständigen
Bundesoberbehörden eine Vorabgenehmigung im Sinne eines Konformitätsbe-
wertungsverfahrens durchführen sollen. Denn die Prüfung, die hier von der
Bundesoberbehörde durchgeführt werden soll, entspricht in vielen Punkten dem
eigentlichen Konformitätsbewertungsverfahren. Dafür soll aber gem. des New
Approach die Verantwortlichkeit beim Hersteller liegen, der dann noch von der
Benannten Stelle geprüft wird. Um eine Doppelprüfung zu vermeiden, sollten da-
her einige Punkte gestrichen werden (siehe nachfolgend):
Zu Nr. 1: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 2: Keine Anmerkungen
Seite 9 von 11
Zu Nr. 3: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 4: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 6 Absatz 3
Zu Nr. 5: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 6 Absatz 3
Zu Nr. 6: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 7: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 8: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 6 Absatz 3
Zu Nr. 9: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 6 Absatz 3
Zu Nr. 10: Keine Anmerkungen
Zu § 6 Absatz 4:
Zu Nr. 1: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 2: Keine Anmerkungen
Zu Nr. 3: Nummer „4“ ist an dieser Stelle zu streichen, da diese Nr. im
Absatz 3 wegen der Allgemeinen Anmerkungen zu § 6 Absatz 3 gestrichen
wurde
Zu Nr. 4: Zu streichen, vgl. Allgemeine Anmerkungen zu § 6 Absatz 3
§ 7 (Verfahren bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungs-
prüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko)
Zu § 7 Absatz 1:
Nach der derzeitigen Formulierung „kann“ der Sponsor einen Antrag auf Aus-
nahme von der Genehmigungspflicht stellen. Wie jedoch mit diesem Antrag
seitens der Behörde umzugehen ist, ist nicht geregelt. Da die Anzahl der Aus-
nahmen zur Genehmigungspflicht ohnehin sehr restriktiv geregelt wurde, ist es an
dieser Stelle wünschenswert, wenn der Hersteller bei diesen Ausnahmen davon
ausgehen darf, dass er in aller Regel eine solche Ausnahme genehmigt be-
kommt. Die zuständige Bundesoberbehörde sollte eine solche nur versagen
dürfen, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen. Aus Gründen der Klarheit
sollte dies auch im Gesetzestext niedergelegt sein.
Wir schlagen daher folgenden § 7 Absatz 1 Satz 2 neu vor:
„Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Ausnahme von der Genehmigungs-
pflicht nur versagen, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen.“
Zu Nummer 2:
Es fehlen weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Und zwar für solche
Medizinprodukte, die die CE-Kennzeichung tragen dürfen und deren klinische
Prüfung zusätzliche invasive oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet
Seite 10 von 11
und die eine andere Zweckbestimmung des Medizinprodukts zum Inhalt haben,
die aber auf Basis einer vom Sponsor durchgeführten Risikobewertung dennoch
als Medizinprodukt mit geringem Sicherheitsrisiko eingestuft werden.
Wir beantragen daher Nummer 2 wie folgt zu ergänzen:
„diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung zum Inhalt, es sei denn, die
Risikobewertung des Sponsors ergibt, dass es dennoch ein Medizinprodukt mit
geringem Sicherheitsrisiko bleibt,“
Zu § 7 Absatz 2 Nr. 1:
a. Das Erfordernis dieser Anlage („zusammenfassende Risikoanalyse des Her-
stellers“) sollte ganz gestrichen werden. Denn die Risikobeurteilung (siehe
unter b.) des Herstellers ist Bestandteil der technischen Dokumentation, die
von Benannten Stellen im Rahmen der Konformitätsbewertung und von den
Überwachungsbehörden im Rahmen der Marktüberwachung geprüft wird.
b. Hilfsweise beantragen wird, den Begriff „Risikoanalyse“ durch den Begriff
„Risikobeurteilung“ zur ersetzen.
Begründung: Mit der Forderung in Absatz 2 Nr. 1 ist eine Risikobeurteilung
gemeint, die sich aus einzelnen Elementen des Risikomanagements wie
Risikoanalyse und Risikobewertung gem. der harmonisierten Norm „DIN EN
ISO 14971 Medizinprodukte ― Anwendung des Risikomanagements auf
Medizinprodukte“ zusammensetzt.
Zu § 7 Absatz 3
Keine Anmerkungen
§ 8 (Änderungen):
Keine Anmerkungen
§ 9 (Anforderungen an den Prüfer):
Zu § 9 Absatz 1 Nr. 1:
Das Wort „geeignet“ sollte in Angleichung an § 20 Absatz 1 Nr. 4 durch
„entsprechend“ ersetzt werden. Dies trifft die gewollte Intention, dass der Arzt
Erfahrung auf dem entsprechend medizinischen Gebiet haben muss, besser.
Zu § 9 Absatz 2 Nr. 1:
Die Formulierung „Anwendungsbereich des zu prüfenden Produkts“ ist miss-
verständlich. Denn zum einen kann damit gemeint sein, dass es sich um das Pro-
dukt und sein Anwendungsbereich handelt. Dann aber ist es für die Prüfer nahe-
zu unmöglich, Erfahrungen damit zu haben. Denn das Produkt befindet sich ja ge-
rade in der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertung und ist somit in der
Regel ein neues Produkt.
Daher dürfte es wohl nicht um das (evtl. neue) Produkt, sondern um den me-
dizinischen Kontext gehen, in dem das Produkt eingesetzt wird. Auf diesem Ge-
biet muss der Arzt Erfahrung haben. Es ist wünschenswert, hierfür eine deut-
lichere Formulierung heranzuziehen.
Wir schlagen die folgende Formulierung vor:
Seite 11 von 11
„Erfahrungen im medizinischen Anwendungsbereich, in dem das zu prüfende
Produkt eingesetzt werden soll, besitzen sowie in dessen Gebrauch ausgebildet
und eingewiesen sein,“
Zu § 9 Absatz 2 Nr. 2:
Nr. 2 sollte gestrichen werden. Ein Hintergrund dafür, weshalb sich der Prüfer bei-
spielsweise mit dem Konformitätsverfahren oder mit der Klassifizierung von
Medizinprodukten auskennen sollte, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist nicht klar, wie er diese Kenntnisse ― ebenso wie die recht-
lichen und wissenschaftlichen Grundlagen von klinischen Prüfungen und
Leistungsbewertungen ― nachweisen soll.
Hilfsweise könnte auf die Regelung in § 20 Absatz 1 Nr. 4 MPG verwiesen
werden. Nach dieser Regelung muss der Arzt „mindestens eine zweijährige
Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen können“.
Dies sollte als Nachweis ausreichen.
Zu § 9 Absatz 2 Nr. 3:
Wird wegen Streichung der vorangehenden Nummer zu Nummer 2.
§ 10 (Ethische Gesichtspunkte):
Keine Anmerkungen
§ 11 (Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten):
§ 11 sollte ganz gestrichen werden. Denn die Dokumentations- und
Aufbewahrungspflichten sind abschließend in § 12 Absatz 2 MPG geregelt. Es
bedarf daher keiner weiteren Regelung.
§ 12 (Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungs-
prüfung):
Keine Anmerkungen
§ 13 (Überwachung):
Keine Anmerkungen
Bonn, 20. Januar 2010
Josewski/AG Medizinprodukte/Stellungnahmen/MPKPV 2010
25.07.2014
Datei
PD