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gkv-amv-2012-bb-zielvereinbarung.pdf
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Einhaltung der genannten Zielwerte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen Berücksichtigung finden soll. Im Rahmen der Vorab- Prüfung soll für den Bereich der Arzneimittel jeweils ein Prozentpunkt für die Einhaltung eines Zielwertes gem. Arzneimittelvereinbarung überschreitungsmindernd gewürdigt werden.
25.07.2014 Datei PD
gkv-amv-2012-bremen.pdf
www.kvhb.de Vereinbarung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, zugleich für die Knappschaft - Regionaldirektion Hamburg der IKK gesund plus, handelnd als IKK- Landesverband für das Land Bremen, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen und den Ersatzkassen: - Barmer GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH -Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung Bremen Arzneimittelvereinbarung 2012 www.kvhb.de Seite 2 Präambel Die Vertragspartner schließen nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel. § 1 Gegenstand Ausgangsbasis für diese Vereinbarung ist das für das Jahr 2011 nach § 2 der Vorjahresvereinbarung ermittelte Ausgabevolumen in Höhe von 223.760.285,- EUR. Das Ausgabenvolumen nach Satz 1 wird entsprechend der Neubewertung des Jahres 2011 gemäß Nr. 1 der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V vom 30.09.2011 zunächst um 0,5 v. H. auf 222.641.484,- EUR abgesenkt. Die Anpassungsfaktoren für das Jahr 2012 nach § 84 Abs. 2 SGB V werden insgesamt (Nr. 1-8) mit plus 2,94 v. H. vereinbart. § 2 Bestimmung des Ausgabenvolumens Das Ausgabevolumen beträgt im Jahr 2012 für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen inkl. Sprechstundenbedarf im Bereich der KVHB 229.187.144,- EUR § 3 Maßnahmen zur Zielerreichung Die Vertragspartner beobachten zeitnah die Ausgabenentwicklung für Arzneimittel im Jahr 2012 und ergreifen präventive und situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Ziele. Hierzu gehören insbesondere: 1. Kommunikation der Ziele und Maßnahmen gegenüber den Vertragsärzten 2. Information der Versicherten über die Ziele und Maßnahmen 3. Zeitnahe Bereitstellung von fachgruppenbezogenen Steuerungsdaten durch die Krankenkassen 4. Fortführung der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, dem Institut für Pharmakologie Bremen, der Pharmazeutischen Beratungsstelle und den Krankenkassen zur Bewertung der Kostenentwicklung auf der Basis der Steuerungsdaten gem. Punkt 3 und der regionalen Berichte entsprechend § 84 Abs. 5 SGB V (GAMSI KV) und außerdem zur Veranlassung konkretisierter Maßnahmen. 5. Weitere Anwendung der nordrheinischen „me-too-Liste“ in der vom Institut für Pharmakologie Bremen kommentierten Fassung Arzneimittelvereinbarung 2012 www.kvhb.de Seite 3 6. Information der Vertragsärzte, dass grundsätzlich Leitsubstanzen (in Klammern) preisgünstig zu verordnen sind: a) HMG-CoA-Reduktasehemmer (Simvastatin) b) Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol) c) Alpha-Rezeptorenblocker (Tamsulosin) d) Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren und Serotonin-Noradrenalin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Citalopram) e) Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alendronsäure) f) ACE-Hemmer (Enalapril, Lisinopril, Ramipril) g ACE-Hemmer in Kombination mit Diuretika (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit Diuretikum) h) Nicht steroidale Antirheumatika (Diclofenac und Ibuprofen) i) Antidiabetika exklusive Insuline (Sulfonylharnstoffe und Metformin) j) Schleifendiuretika (Furosemid und Torasemid) k) Calcium-Antagonisten (Amlodipin, Nitrendipin) l) Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Amitryptylin) m) Orale und transdermale Opioide (orales generisches Morphin) n) Systemische Cortisongabe (Prednisolon) o) biosimilare Erythropoietine 7. Information der Vertragsärzte, dass grundsätzlich preisgünstige Generika/Biosimilars zu verordnen sind. Dies gilt sowohl für Arzneimittel als auch für Geltungsarzneimittel (z. B. Blutzucker-Teststreifen). 8. Information der Vertragsärzte durch arztbezogene Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V (GAMSI Arzt) oder vergleichbare Informationen. 9. Gezielte Arzneimitteltherapieberatung einzelner Ärzte oder von Arztgruppen nach § 305a SGB V auf der Basis von PHARMPRO ®. 10. Information der Vertragsärzte nach § 73 Abs. 8 SGB V durch fachgruppenbezogene Therapiebewertungen und Preisvergleiche. § 4 Laufzeit Diese Vereinbarung gilt vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Arzneimittelvereinbarung 2012 www.kvhb.de Seite 4 Bremen, --------------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------- Kassenärztliche Vereinigung Bremen AOK Bremen/Bremerhaven ---------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------- IKK gesund plus, handelnd als IKK -Landesverband BKK Landesverband Mitte, für das Land Bremen, zugleich für die Krankenkasse zugleich für die Knappschaft für den Gartenbau, handelnd als Landesverband Regionaldirektion Hamburg für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen ------------------------------------------------------------------ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek Landesvertretung Bremen
25.07.2014 Datei PD
gkv-amv-2012-hh.pdf
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg –Die Gesundheitskasse, dem BKK – Landesverband NORDWEST, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesver- band für die landwirtschaftliche Krankenversicherung, der IKK classic, der Knappschaft und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg - BARMER GEK - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - Techniker Krankenkasse (TK) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Ersatzkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V., Siegburg (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hamburg wird zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie mit Heilmitteln gemäß § 84 Abs. 1 und 8 SGB V folgende Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2012 geschlossen Bei Veröffentlichung war das Unterschriftenverfahren noch nicht abgeschlossen, so dass das Inkrafttreten des Nachtrages unter dem Vorbehalt der Beendigung des Unterschriftenverfahrens steht. 2 § 1 Ausgabenvolumina 2012 (1) Das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel wird gemäß § 84 Absatz 1 SGB V un- ter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2012 auf € 747.398.002 festgelegt. (2) Das Ausgabenvolumen für Heilmittel gemäß § 84 Absatz 8 SGB V für das Jahr 2012 wird auf € 105.584.980 festgelegt. § 2 Maßnahmen zur Zielerreichung Die Vertragspartner verpflichten sich, geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die vereinbar- ten Ausgabenvolumina einzuhalten. Dazu gehören insbesondere folgende allgemeine Aktivitä- ten: (1) Die Krankenkassen / -verbände verpflichten sich zur:  Lieferung der arztbezogenen Frühinformationsstrukturdaten für Heilmittel 6 Monate nach Quartalsende an die KVH,  Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Versorgungsziele,  Unterstützung des Arztes im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftliche Verord- nungsweise durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Vereinbarung informierte Mit- arbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten,  Hinwirken auf die Einhaltung des § 115c SGB V (Wirkstoffangabe bei Entlassungsverord- nungen) durch die Krankenhäuser. Dies ist ggf. im Rahmen der Vertragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und / oder aufgrund von Hinweisen der KVH im Einzelfall durch ge- eignete Intervention sicherzustellen.  Die Datenlieferungen erfolgen auf Grundlage der ITSG (Vereinheitlichte Satzformate zur Wirtschaftlich- keitsprüfung DZS-VSW unter Berücksichtigung des DTA-Vertrags) 3 (2) Die KVH verpflichtet sich zur:  Unterrichtung der Ärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung so- wie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungsverhaltens der Ärzte in Ham- burg,  quartalsweisen Auswertung der Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI und Weiterleitung dieser Auswertung an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirtschaftli- chen Verordnungsweise sowie insbesondere der  quartalsweisen Information der Ärzte über den Grad / aktuellen Stand der individuellen Zielerreichung der getroffenen Zielvereinbarungen,  quartalsweisen Information über die Heilmittelverordnungen,  gezielten Information an Ärzte über die therapeutische Bewertung einzelner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maß- nahmen oder andere Arzneimittel,  Durchführung von Pharmakotherapieberatungen und zur quartalsweisen schriftlichen Un- terrichtung der Krankenkassen / -verbände über die durchgeführten Beratungen,  Information der Verbände der Krankenkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 115c SGB V nicht nachkommen, soweit die KVH hierüber Kenntnis erlangt. (3) Die Krankenkassen / -verbände und die KVH verpflichten sich gemeinschaftlich zur / zum:  Förderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen,  Austausch der zum Controlling der Zielvereinbarungen erforderlichen Datengrundlagen,  Durchführung einer gemeinsamen Datenbewertung mit dem Ziel, Wirtschaftlichkeitspo- tentiale festzustellen und Maßnahmen zu deren Realisierung zu empfehlen; hierzu gehört insbesondere die  regelmäßige Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft Arzneimittel der Vertragspartner zum Monitoring, Controlling sowie zur Erarbeitung von Vorschlägen zu ggf. notwendigen Weiterentwicklungen der getroffenen Zielvereinbarungen sowie Erarbeitung weiterer Ziel- vereinbarungen auch unterjährig. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt wer- den. 4 § 3 Sofortmaßnahmen Stellen die Vertragspartner auf Grund der arztbezogenen Frühinformationsstrukturdaten und/oder der Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI in Relation zu den quartals- weise gewichteten Frühinformationsstrukturdaten bzw. Arzneiverordnungsdaten der Vertrauens- stelle des ZI des Vorjahres gemeinsam fest, dass das Ausgabenvolumen nach § 1 Abs. 1 vor- aussichtlich um mehr als 1 % überschritten wird, werden die Ärzte von der KVH im Rahmen der Frühinformation für die ersten beiden Quartale des Verordnungsjahres unverzüglich darüber in- formiert und aufgefordert, ihr Verordnungsverhalten eingehend zu überprüfen. Darüber hinaus werden ausgewählte Ärzte zusätzlich über ihr individuelles Verordnungsverhalten informiert. Die hierfür infrage kommenden Ärzte werden innerhalb von 4 Wochen gemeinsam von den Ver- tragspartnern ausgewählt. Einzelheiten des Berechnungsweges nach Satz 1 werden von der Arbeitsgruppe nach § 2 Abs. 3 festgelegt. § 4 Zielvereinbarungen Die Arzneimittelversorgung soll entsprechend dem in der gesetzlichen Krankenversicherung gel- tenden Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2, 12 und 70 SGB V sowie den dieses Gebot konkreti- sierenden Arzneimittelrichtlinien erfolgen. Als Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nr. 8 SGB V sowie als derzeit am besten geeignete Methoden, den unter § 84 Abs. 7a SGB V angestrebten Regelungszweck zu erreichen, werden auf Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V die in Anlage 1 genannten Zielvereinbarungen getroffen. Hierdurch sollen die Vertrags- ärzte angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preis- günstigen Arzneimitteln sowie zu wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Allgemeine Ziele der Vertragspartner sind: (1) Generika Ziel: Erhöhung des Verordnungsanteils der Generika am Gesamtmarkt (70%, Stand 07/2009). Gleich- zeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unteren Preissegment des jeweiligen Wirkstoff- marktes genutzt werden. (2) Me-Too-Präparate Ziel: Absenkung des Anteils der Me-Too Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen aber mit höheren Kosten am Gesamtmarkt (4,4%, Stand 07/2009); stattdessen soll die Therapie 5 bei entsprechender Indikation mit preisgünstigen anderen Präparaten derselben Wirkstoffklasse erfolgen. Maßnahmen zu (1) und (2): Ihre individuellen Verordnungsanteile in den Bereichen Generika und Me-Too erfahren die Ärzte über die quartalsweise Information, die aus den Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI gewonnen wird. Die Vereinbarungspartner wirken darauf hin, dass mögliche Fehlkenn- zeichnungen von Präparaten dem Wissenschaftlichen Institut der Ortskrankenkassen (WidO) zwecks Korrektur in der Stammdatei des GKV-Arzneimittelindex zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Kontext soll auch eine eindeutige Zuordnung der Präparate zu den einzelnen Kenn- zeichnungen (Ausschluss von Mehrfachzuordnungen) bewirkt werden. (3) Kontrovers diskutierte Arzneimittel Ziel: Weitgehender Verzicht auf die Verordnung kontrovers diskutierter Arzneimittel und ggf. Substitu- tion durch nichtmedikamentöse Behandlungsmaßnahmen oder Arzneimittel mit nachgewiesener Wirksamkeit. § 5 Anpassung der Ziele und Maßnahmen Die Vertragspartner können durch einvernehmliche Absprache jederzeit die Ziele und Maßnah- men an die individuelle Entwicklung, gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse anpassen. Vor- schläge hierzu sollen insbesondere von der nach § 2 Abs. 3 einzurichtenden Arbeitsgemein- schaft ausgearbeitet und den Vertragspartnern vorgelegt werden. Vereinbarte Anpassungen sind unverzüglich zu veröffentlichen. § 6 Anpassungsklausel Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass die Ausgabenvolumina nachträg- lich angepasst werden können zum Beispiel in Bezug auf - Verordnungsanteile für Polikliniken, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiat- rische Zentren ggf. unter wertender Betrachtung, - Veränderungen der brutto-netto Quote (insbesondere Zuzahlungen der Versicherten, Ra- batte nach §§ 130, 130a SGB V etc.), - Auswirkungen gesetzlicher Änderungen, - Kosten für Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln im Rahmen von Verträgen nach §§ 13 II, 53 IV, 73b, 73c, 116 b, 140 a ff. SGB V. Diese Kosten werden im Zuge der Be- wertung nach § 7 berücksichtigt. Diese Faktoren werden spätestens im Rahmen der Bewertung der tatsächlichen Ausgaben nach § 84 Abs. 3 SGB V berücksichtigt. 6 § 7 Bewertung, Zielerreichungsanalyse (1) Die Vertragspartner stellen nach Vornahme der Bewertung gemäß § 84 Abs. 3 SGB V ge- meinsam fest, ob die vereinbarten Ausgabenvolumina eingehalten und die Ziele nach den Zielvereinbarungen erreicht wurden. Bei der Feststellung der Zielerreichung werden von den Vertragsärzten nicht beeinflussbare Faktoren, wie zum Beispiel Preisentwicklung, berücksich- tigt. Ebenso prüfen die Partner dieser Vereinbarung, welche Konsequenzen aus der im Rah- men der Bewertung gewonnenen Erkenntnis für die künftige Arzneimittelausgabensteuerung und die Arzneimittelversorgung zu ziehen sind. (2) Die Bewertung und Zielerreichungsanalyse nach Absatz 1 sind binnen 4 Monaten nach Zu- gang der Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach § 84 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SGB V gemeinsam vorzunehmen. Diese Frist kann von den Vertragspartnern im Einverneh- men verlängert werden. 7 Anlage 1 zur Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012 1) Verordnungsanteile für Leitsubstanzen Die in den folgenden Arzneimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile sind defi- niert als prozentualer Anteil der verordneten DDD der jeweils genannten Leitsubstanz bzw. Leitsubstanzen. HMG-CoA-Reduktasehemmer Verordnungsanteil für Simvastatin 91,0% Selektive Betablocker Verordnungsanteil für Bisoprolol und Metoprolol 89,8% Alpha-Rezeptorblocker Verordnungsanteil für Tamsulosin 80,0% Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose Verordnungsanteil für Alendronsäure 78,0% ACE Hemmer Monopräparate Verordnungsanteil für Enalapril, Lisinopril, Ramipril 97,7% ACE Hemmer-Diuretika-Kombinationen Verordnungsanteil für Enalapril, Lisinopril, Ramipril jeweils mit Diuretikum 87,9% Antidiabetika exklusive Insuline Verordnungsanteil für Sulfonylharnstoffe und Metformin 89,7% Schleifendiuretika Verordnungsanteil für Furosemid und Torasemid 98,0% Calciumantagonisten Verordnungsanteil für Amlodipin, Nitrendipin 84,1% Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (NSMRI) Verordnungsanteil für Amitriptylin 34,0% Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (SSRI) Verordnungsanteil für Citalopram 54,0% Nicht-steroidale Antirheumatika Verordnungsanteil Diclofenac, Ibuprofen 87,4% 8 2) Maximalquoten für bestimmte Arzneimittelgruppen Die in den nachfolgenden Arzneimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile sind definiert als maximaler prozentualer Anteil der verordneten DDD des jeweils genannten Wirkstoffs bzw. Wirkstoffgruppe HMG-CoA-Reduktasehemmer plus Ezetimib - haltige Arzneimittel Verordnungsanteil für Ezetimib - haltige Arzneimittel maximal 6,7% Antidiabetika exklusive Insuline Verordnungsanteil für GLP-1-Analoga maximal 1,5% orale und transdermale Opioide Verordnungsanteil für transdermale Darreichungsformen maximal 44,2% 3) Minimalquoten für bestimmte Arzneimittelgruppen Die in den nachfolgenden Arzneimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile sind definiert als mindester prozentualer Anteil der verordneten DDD des jeweils genannten Wirkstoffs bzw. Wirkstoffgruppe Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe Anteil „biosimilarer“ Wirkstoffe mindestens 35,0% orale Opioide Verordnungsanteil für generisches orales Morphin mindestens 48,3% Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass bei clopidogrelhaltigen Arzneimitteln ein erhebli- ches Einsparpotential besteht. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 2 (3) dieser Vereinbarung erstellt dazu Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung. 9 ________________________________ Kassenärztliche Vereinigung Hamburg _______________________ AOK Rheinland/Hamburg _________________________ BKK-Landesverband NORDWEST (zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Kran- kenversicherung) __________________________ IKK classic __________________________ Knappschaft – Regionaldirektion Hamburg _________________________________ Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek). Die Leiterin der Landesvertretung Hamburg § 1 Ausgabenvolumina 2012 § 2 Maßnahmen zur Zielerreichung § 3 Sofortmaßnahmen § 4 Zielvereinbarungen § 5 Anpassung der Ziele und Maßnahmen § 6 Anpassungsklausel § 7 Bewertung, Zielerreichungsanalyse
25.07.2014 Datei PD
gkv-amv-2012-nrw.pdf
Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 1 von 13 für das Kalenderjahr 2012 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen IKK classic Tannenstraße 4b, 01099 Dresden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, 48147 Münster -zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau- (LKK NRW) der Knappschaft Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum den Ersatzkassen  BARMER GEK, Berlin  Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg  Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), Hamburg  KKH – Allianz (Ersatzkasse), Hannover  HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg  hkk, Bremen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V Verband der Ersatzkassen e. V., (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2012 Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 2 von 13 für das Kalenderjahr 2012 § 1 Ziel der Vereinbarung Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames, ergebnisorientiertes Handeln der Kas- senärztlichen Vereinigung Nordrhein und der nordrheinischen Landesverbände der Kranken- kassen sowie der Ersatzkassen auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen/Gemeinsamer Bundesausschuss orientiert. § 2 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel Unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V wird das Aus- gabenvolumen für das Kalenderjahr 2012 abschließend auf den Betrag von EUR 3.306.547.579,12 festgelegt. § 3 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Die kontinuierliche Begleitung dieser Vereinbarung obliegt der von den Vertragspart- nern gebildeten und paritätisch besetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese be- obachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und schlägt situationsbezogene Maßnah- men zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 1 sowie zur Errei- chung der nach § 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele vor. (2) Zu den nach Absatz 1 genannten Maßnahmen zählen insbesondere die Information der Vertragsärzte über den Ausschöpfungsgrad des nach § 2 vereinbarten Ausgaben- volumens sowie die Information der Vertragsärzte über den Zielerreichungsgrad bzw. die Zielabweichung entsprechend der in § 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Ver- sorgungsziele. § 4 Zielvereinbarung (1) Um eine nach gemeinsamer Beurteilung qualifizierte und wirtschaftliche Arznei- und Verbandmittelversorgung im Kalenderjahr 2012 zu erreichen, verweisen die Verein- barungspartner u. a. auf die Rahmenempfehlungen nach § 84 Abs.7 SGB V (Arzneimittel) des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung für das Jahr 2012 sowie auf die Marktübersicht „Pharmakologisch- therapeutisch vergleichbare Arzneimittel zu Analogpräparaten“. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 3 von 13 für das Kalenderjahr 2012 (2) Die Vereinbarungspartner legen die nachfolgenden arztbezogenen individuellen Wirt- schaftlichkeits- und Versorgungsziele fest: Generika Erreichung oder Überschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Versorgungsanteils (Zielwert) der Generikaverordnungen am generikafähigen Markt für das Kalenderjahr 2012 gemäß nachfolgender Tabelle. Gleichzeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unteren Preissegment des jeweiligen Wirkstoffmarktes genutzt und dabei von Krankenkassen geschlossene Ra- battverträge mit Generika-Anbietern berücksichtigt werden. Arztgruppe (Fachruppenschlüssel) prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes, Brutto-Generikaumsatz am generikafähigen Markt prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes, Verordnungen* Generika am generikafähigen Markt Allgemeinmediziner 85,1% 90,3% Anästhesisten 76,8% 82,3% Augenärzte 80,4% 90,2% Chirurgen 70,5% 90,6% Gynäkologen 80,8% 86,5% HNO-Ärzte 89,4% 91,5% hausärztliche Internisten 85,1% 90,3% Hautärzte 80,4% 80,4% Fachärztl. Internisten 65,0% 84,0% Kinderärzte 82,7% 83,0% Nervenärzte/Neurologen 73,1% 85,3% Orthopäden 85,4% 90,6% Psychotherapeuten/Psychiater 71,0% 86,0% Urologen 80,7% 88,1% * Packungen Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - über- schreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in § 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 4 von 13 für das Kalenderjahr 2012 Me-Too-Präparate Einhaltung oder Unterschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt verursachten arztgruppenbezogenen Verordnungsanteils (Zielwert) des Bruttoumsatzes der Me- too-Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten, am Gesamtmarkt für das Kalenderjahr gemäß nachfolgender Tabelle: Arztgruppe prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes Bruttoumsatz Me- Too-Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten am Gesamtmarkt Allgemeinmediziner 4,5% Augenärzte 1,5% Gynäkologen 1,8% HNO-Ärzte 4,0% hausärztliche Internisten 4,5% Hautärzte 1,8% fachärztl. Internisten 4,5% Kinderärzte 1,0% Nervenärzte/Neurologen 9,0% Urologen 2,0% Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - über- schreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in § 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 5 von 13 für das Kalenderjahr 2012 Blutzuckerteststreifen/ Blutzuckertestgeräte Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen/ Blutzuckertestgeräten erwarten die Vereinbarungspartner im Hinblick auf die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten entsprechend § 12 SGB V a) die einmalige Verordnung des medizinisch notwendigen Gesamtquartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen (Ausnahme: medizinische Gründe). Hinsichtlich des medizinisch notwendigen Quartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen wird auf die Empfehlungen der Vereinbarungspartner in Anlage E zur Richtgrößenverein- barung für das Kalenderjahr 2012 verwiesen. b) die Verordnung von Blutzuckertestgeräten, bei denen in der Folge die Ausgaben für 50 Blutzuckerteststreifen, soweit diese durch eine Apotheke abgegeben werden, den Betrag in Höhe von 27,19 EUR brutto nicht überschreiten. Dies gilt gleichermaßen für im Rahmen von Diabetikerschulungen kostenfrei an Versicherte abgegebene Blutzuckertestgeräte. Andere Versorgungsmodelle, mit denen wirtschaftliche Preise für Blutzuckertest- streifen unterhalb des vorgenannten Preises realisiert werden, sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 6 von 13 für das Kalenderjahr 2012 DDD-Quotenziele Erreichung oder Überschreitung einer Mindestquote auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) in den nachfolgend genannten Facharztgruppen für die angeführten Wirkstoffgruppen: a) Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten Allgemeinmediziner/hausärztliche Internisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Lipidsenker inkl. Kombinationen, Anteil Simvastatin (mono) mindestens 82,0% Antidiabetika ohne Insulin, Anteil Glibenclamid/Glimepirid/Metformin mindestens 86,0% systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95,0% Wirkstoffe mit Angriffspunkt Renin- Angiotensin-Sytem, Anteil Generika mindestens 79,5% b) Anästhesisten Anästhesisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Opioide, Anteil Generika mindestens 70,0% Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht transdermal applizierte Opioide mindestens 70,0% c) Augenärzte Augenärzte Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Glaukomtherapeutika, Anteil Generika mindestens 42,0% Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 7 von 13 für das Kalenderjahr 2012 d) Chirurgen Chirurgen Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95,0% Opioide, Anteil Generika mindestens 70,0% Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht transdermal applizierte Opioide mindestens 70,0% e) Fachärztliche Internisten fachärztliche Internisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Lipidsenker inkl. Kombinationen, Anteil Simvastatin (mono) mindestens 75,0% Antidiabetika ohne Insulin, Anteil Glibenclamid/Glimepirid/Metformin mindestens 80,0% Wirkstoffe mit Angriffspunkt Renin- Angiotensin-Sytem, Anteil Generika mindestens 70,0% nur für Nephrologen Erythropoietin, Anteil Biosimilars mindestens 40,0% f) Gynäkologen Gynäkologen Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95,0% Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 8 von 13 für das Kalenderjahr 2012 g) HNO-Ärzte HNO-Ärzte Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95,0% h) Kinderärzte Kinderärzte Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95,0% i) Orthopäden Orthopäden Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Bisphosphonate zur Osteoporosetherapie inkl. Kombinationen, Anteil Alendronat (mono) mindestens 58,0% Opioide, Anteil Generika mindestens 83,0% Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht transdermal applizierte Opioide mindestens 65% j) Urologen Urologen Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote alpha-Rezeptorenblocker, Anteil Tamsulosin mindestens 80,0% systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 90,0% Urospasmolytika, Anteil Generika mindestens 35,0% Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 9 von 13 für das Kalenderjahr 2012 Die Zuordnung zu den Fachgruppen erfolgt auf Grundlage der Fachgruppencodierungen in Anlage 2 der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern, zweiteiliger Arztgruppenschlüssel (Ziffern 8- 9 der LANR). Die Vereinbarungspartner stimmen überein, dass insbesondere im Bereich der individuell anerkannten Praxisbesonderheiten die vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Ver- sorgungsziele von großer Bedeutung sind und insofern im Rahmen der Prüfungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise Berücksichtigung finden. § 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen verpflichten sich  zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinba- rung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele  zur Unterstützung des Arztes, im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftlichere Verordnungsweise, durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Vereinbarung informierte Mitarbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten  auf die Einhaltung des § 115 c SGB V (Wirkstoffangabe bei Entlassungsverord- nungen) durch die Krankenhäuser hinzuwirken. Dies ist ggf. im Rahmen der Ver- tragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und/oder aufgrund von Hinweisen der KV Nordrhein im Einzelfall durch geeignete Intervention sicherzustellen  zur Erstellung einer Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten. (2) Die KV Nordrhein verpflichtet sich zur  Unterrichtung der Vertragsärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung sowie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungsver- haltens der Vertragsärzte in Nordrhein  Quartalsweisen Weiterleitung einer Auswertung der zusammengeführten Frühinformationsstrukturdaten (GAmSi) bzw. der arztindividuellen Arzneimittel- Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 10 von 13 für das Kalenderjahr 2012 trendmeldung (GAmSi-Arzt) an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirt- schaftlichen Verordnungsweise  Quartalsweisen Weiterleitung einer zeitnahen arztindividuellen Auswertung der Quoten nach § 4 Abs. 2  Weiterleitung der durch die gemeinsame Arbeitsgruppe (§ 3) vorgeschlagenen Maßnahmen und Informationen sowie der Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten an die Vertragsärzte  gezielten Information an Vertragsärzte über die therapeutische Bewertung einzel- ner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maßnahmen oder andere Arzneimittel  Information der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. der Ersatzkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 115 c SGB V nicht nachkommen, soweit die KV Nordrhein hierüber Kenntnis erlangt. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen beauftragen die „Zentrale Stelle Pharmakotherapie“ mit der Arzneimittel- beratung der nordrheinischen Vertragsärzte insbesondere in Bezug auf  den Umgang mit Spezialpräparaten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und strenger Indikationsstellung – auch unter Einbeziehung externen Sachverstandes –  wirkstoffbezogene Verordnungsmengen bei Standardtherapien sowie Qualitäts- indikatoren in der Therapie (z. B. Anteil suchtfördernder Arzneimittel, Anteil nicht geeigneter Arzneimittel für ältere Menschen)  den wirtschaftlichen und indikationsgerechten Umgang mit den in § 4 Abs.2 genannten Arzneimitteln bzw. Wirkstoffgruppen Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass Vertragsärzte, die die genannten Aufgreifkriterien für eine Pharmakotherapieberatung erfüllen, ein verpflichtendes Beratungs- gespräch erhalten. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Verbände und die Ersatz- kassen stellen einen gemeinsamen Prüfantrag, sofern erkennbar ist, dass die festgelegten Beratungsziele nicht erreicht werden. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die ein Beratungs- gespräch verweigern. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 11 von 13 für das Kalenderjahr 2012 § 6 Bewertung, Zielerreichungsanalyse Die Vereinbarungspartner stellen nach Vornahme der Bewertung nach § 84 Abs. 3 SGB V gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten und die Ziele nach § 4 erreicht wurden. Gleichzeitig prüfen die Vereinbarungspartner, welche Konsequen- zen aus den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erkenntnissen für die künftige Arznei- mittelausgabensteuerung und Arzneimittelversorgung zu ziehen sind. § 7 Folgen der Einhaltung aller Zielwerte (1) Hält ein Vertragsarzt sowohl die Generikaquote als auch die Me-too-Quote ein und werden von ihm auch sämtliche, ihn betreffende DDD-Quotenziele erfüllt, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig, noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausgegangen, so dass insofern eine Wirtschaftlichkeits- prüfung grundsätzlich nicht mehr durchgeführt wird. § 106 SGB V, insbesondere die Regelung in Absatz 2 S. 7, bleibt unberührt. (2) Ausnahmsweise wird eine Prüfung dann durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass durch die Einhaltung der Zielwerte die Wirtschaftlichkeit als belegt angesehen werden kann. § 8 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Zielwerte Hält ein Vertragsarzt die nachfolgend in der Übersicht angeführte Anzahl der für seine Fachgruppe vereinbarten Ziele nicht ein, so erhält dieser spätestens acht Wochen nach Ende des Quartals, in dem er seine Zielwerte verfehlt hat, ein Angebot zur Teilnahme an einer Pharmakotherapieberatung. Dabei ist dem Vertragsarzt Gelegenheit zu geben, die Gründe der Nichtzielerreichung zu erläutern. Zahl der insgesamt für die Fachgruppe vereinbarten Ziele Mindestzahl der nicht erreichten Ziele für Angebot Pharmakotherapieberatung ein Ziel ein Ziel zwei Ziele ein Ziel drei Ziele ein Ziel vier Ziele ein Ziel fünf Ziele zwei Ziele sechs Ziele zwei Ziele Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 12 von 13 für das Kalenderjahr 2012 Nimmt ein Vertragsarzt das Angebot zur Pharmakotherapieberatung nicht wahr oder ist nach Ablauf eines weiteren Quartals eine Zielerreichung nicht feststellbar, so stellen die Partner dieser Vereinbarung einen gemeinsamen Prüfantrag gemäß § 11 Absatz 1 e) in Verbindung mit § 16 der Prüfvereinbarung. § 9 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke dieser Vereinbarung offenbar werden, so berührt dies nicht die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vielmehr sind die Vereinbarungspartner in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirk- samen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entgegen kommt. (2) Soweit durch gesetzgeberische Maßnahmen für das Kalenderjahr 2012 Sachverhalte eintreten, die die Arzneimittelausgaben beeinflussen, wird dieses bei der Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelvolumen 2013 angemessen berücksichtigt. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen weiterhin überein, dass die Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel durch Einrichtungen nach § 116 b SGB V pauschal mit einem Betrag in Höhe von 29.558.838,97 EURO berücksichtigt sind. Wird dieser Betrag im Kalenderjahr 2012 unter- oder überschritten, so wird die Höhe des Ausgabenvolumens 2012 für Arznei- und Verbandmittel um die Differenz aus dem o. g. Betrag und den tatsächlich ermittelten Ausgaben für Verordnungen nach § 116b SGB V bereinigt. Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen weisen die Kosten nach Satz 1 gesondert aus. § 10 Laufzeit, Anschlussvereinbarung Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2012 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2012. Die Verein- barungspartner werden so rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten, dass eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung vor dem 31.12.2012 erfolgt. Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen Seite 13 von 13 für das Kalenderjahr 2012 Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 30.11.2011 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Wilfried Jacobs Vorsitzender des Vorstandes BKK-Landesverband NORDWEST Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes IKK classic Andreas Woggon Landesbereichsleiter Vertragspolitik Nordrhein Knappschaft Bochum Die Geschäftsführung Dr. Georg Greve Erster Direktor Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heinz-Josef Voß Direktor Verband der Ersatzkassen e.V. Andreas Hustadt Leiter der vdek-Landesvertretung NRW § 1: Ziel der Vereinbarung § 2: Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel § 3: Gemeinsame Arbeitsgruppe § 4: Zielvereinbarung § 5: Maßnahmen zur Zielerreichung § 6: Bewertung, Zielerreichungsanalyse § 7: Folgen der Einhaltung aller Zielwerte § 8: Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Zielwerte § 9: Salvatorische Klausel § 10: Laufzeit, Anschlussvereinbarung
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Arzneimittelvereinbarung gemäß § 84 SGB V für das Jahr 2012 zwischen und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse, Eisen- berg dem BKK-Landesverband Mitte, Hannover der IKK Südwest, Saarbrücken der LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Speyer, zugleich auch handelnd als Landesverband für die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK – Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz -, Mainz der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken - nachfolgend „Verbände der Krankenkassen“ genannt - der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend „KV RLP“ genannt - Seite 2 von 5 Präambel Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen schließen für das Jahr 2012 die nachfol- gende Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V. Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames ergebnisorientiertes Handeln auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirt- schaftliche als auch qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses orientiert. § 1 Gegenstand, Zielsetzung (1) Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die von den der KV RLP angehörenden Vertragsärzten nach § 31 SGB V insgesamt veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel. Daneben definieren sie Versor- gungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung der Versicherten. (2) Ferner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Jahres. § 2 Ausgabenvolumen 2012 (1) Das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 1 Abs. 1 für das Jahr 2012 beträgt 1.372.238.267 EUR. Wird anhand des nach § 84 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SGB V ermittelten tatsächlichen Aus- gabenvolumens eine Überschreitung des Ausgabenvolumens für das Jahr 2012 fest- gestellt, so ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. Die Verein- barungspartner berücksichtigen dabei gemäß § 84 Abs. 3 SGB V die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarung nach § 84 Ab- satz 1 Nr. 2 SGB V. (2) Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen vereinbaren, dass bei Ermittlung der Einhaltung des Ausgabenvolumens die Ergebnisse der Verfahren der Wirtschaft- lichkeitsprüfungen für Arzneimittel nach § 106 SGB V zu berücksichtigen sind, die in dem für das Ausgabenvolumen geltenden Vereinbarungszeitraum zahlungswirksam geworden sind, soweit diese in dem vom GKV-Spitzenverband festgestellten tatsäch- lichen Ausgabenvolumen noch nicht berücksichtigt sind. Ferner sind auch die aufgrund von Rabatten nach §§ 130 und 130 a SGB V im Verordnungszeitraum erzielten Ein- sparungen der Krankenkassen zu berücksichtigen. § 3 Wirtschaftlichkeitsziele (1) Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arznei- mittelversorgung im Jahre 2012 verständigen sich die Vereinbarungspartner auf die in den Anlagen 1 und 2 genannten Wirtschaftlichkeitsziele. Seite 3 von 5 Die Arzneimittelgruppen, in denen die Ärzte die vereinbarten Wirtschaftlichkeitsziele nach Anlage 1 erreichen, werden für den Verordnungszeitraum 2012 von der Richt- größenprüfung befreit; hierbei verständigen sich die Vereinbarungspartner auf folgende Regelungen: a. Nach Vorliegen des Budgetergebnisses für das Jahr 2012 ermittelt die Prüfungs- stelle für die Ärzte, die ihr Richtgrößenvolumen nach Berücksichtigung von Praxis- besonderheiten gemäß § 11 Abs. 8 und 9 der Prüfvereinbarung (PV) um mehr als 15 % / 25 % überschritten haben, ob und für welche Arzneimittelgruppen die be- treffenden Ärzte die gemäß Anlagen 1 und 2 vereinbarten Zielwerte erreicht haben. Bei der Bewertung der Zielerreichung werden Verordnungen vergleichsweise güns- tiger Substanzen neben der/den Leitsubstanz/en berücksichtigt. Über die Umset- zung der Berücksichtigung vergleichsweise günstiger Substanzen verständigen sich die Vertragspartner. b. Bei Erreichen der Zielwerte in einzelnen Arzneimittelgruppen werden die Verord- nungskosten der entsprechenden Präparate der Arzneimittelgruppe von den nach Abs. 1 a. ermittelten tatsächlichen Kosten abgezogen. c. Liegt die so korrigierte Überschreitung des Richtgrößenvolumens unter 15 % / 25 %, findet für die übrigen Arzneimittel eine Richtgrößenprüfung nicht statt. Liegt dagegen weiterhin eine Überschreitung von mehr als 15 % / 25 % vor, gelten die Regelungen des § 11 der PV für die übrigen Arzneimittel. d. Die Durchführung von Prüfverfahren nach anderen Prüfmethoden bleibt von den Regelungen der Abs. 1 a. bis c. unberührt. Dies gilt auch zur Überprüfung des indi- kationsgerechten Einsatzes sowie einer wirtschaftlichen Verordnungsmenge bei den von der Richtgrößenprüfung befreiten Arzneimittelgruppen. e. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass die Regelungen nach den Abs. 1 a. bis d. für den Verordnungszeitraum 2012 Bestandteil der jeweils gültigen Prüfvereinbarung sind und auf die Richtgrößenprüfung 2012 Anwendung finden. (2) Darüber hinaus verständigen sich die Vereinbarungspartner, dass die Ärzte in den in der Anlage 2 genannten Arzneimittelgruppen Mindest- bzw. Höchstquoten für ausge- wählte Wirkstoffe / Wirkstoffgruppen auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) er- reichen sollen. Die hier genannten Quoten stellen eine Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnung der Vertragspartner dar, die jedoch keine Auswirkungen im Sinne einer Bereinigung der Richtgrößen entfalten. Die Regelungen in Abs. 1 findet keine Anwen- dung. § 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und des Verordnungs- geschehens im Bereich der KV RLP bilden die Vereinbarungspartner eine gemein- same, paritätisch besetzte Arbeitsgruppe. Aus den Analyse- und Bewertungsergebnis- sen erstellt die gemeinsame Arbeitsgruppe konkrete Handlungsempfehlungen für die Ärzteschaft im Bereich der KV RLP und ggf. für die Verbände der Krankenkassen. (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe folgendes Datenmaterial zur Ver- fügung gestellt: Seite 4 von 5 - die jeweiligen GAmSi-Arzt-Auswertungen 1 - die jeweils aktuellen GAmSi-KV-Auswertungen 2 Die Vereinbarungspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verord- nungsprofile auf KV – und Fachgruppenebene vorlegen. § 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere die Information und Beratung ein- zelner oder Gruppen von Vertragsärzten, gezielte Hinweise und Sofortmaßnahmen. Hierunter fällt u. a. die quartalsweise Frühinformation mit GamSi-Arzt-Daten. (2) Die KV RLP stellt sicher, dass die in der gemeinsamen Arbeitsgruppe abgestimmten Maßnahmen zur Verordnungsweise in geeigneter Weise an die Vertragsärzte weiter- gegeben werden. (3) Auf die Umsetzung der Ziele mit dem größten Einsparpotential ist vorrangig hinzuwir- ken. (4) Die Verbände der Krankenkassen werden die Versicherten in geeigneter Weise über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln infor- mieren und beraten. (5) Sofern sich abzeichnet, dass die Ausgabenentwicklung eine Überschreitung des Aus- gabenvolumens nach § 2 erwarten lässt, sind Sofortmaßnahmen einzuleiten. § 6 Geltungszeitraum / Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2012. Kommt bis zum Ablauf dieser Verein- barung eine neue Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die Bestimmungen dieser Ver- einbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter (§ 84 Abs. 1 Satz 3 SGB V). (2) Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2012 werden in den Verhandlungen für das Folgejahr berücksichtigt. (3) Die Vereinbarungspartner werden nach Abschluss von Rahmenvorgaben zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2013 in die Verhandlungen über eine An- schlussvereinbarung eintreten. 1 Inhalte und Verfahren ergeben sich aus der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V (Arznei- und Verbandmittel) vom 4. Juni 2002 2 regelmäßig veröffentlicht unter www.gamsi.de Seite 5 von 5 Saarbrücken, Eisenberg, Mainz, Speyer, 14.06.2012 Kassenärztliche Vereinigung AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Rheinland-Pfalz - Die Gesundheitskasse _______________________ __________________________ Dr. Sigrid Ultes-Kaiser Walter Bockemühl Vorsitzende des Vorstandes Vorstandsvorsitzender IKK Südwest BKK-Landesverband Mitte _______________________ _________________________ Frank Spaniol Armin Schimsheimer Vorstand Der Leiter der Landesvertretung Rheinland-Pfalz LKK Hessen, Rheinland-Pfalz Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und Saarland ________________________ ________________________________ Helmut Heinz Martin Schneider Direktor Der Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz Knappschaft Regionaldirektion Saarbrücken ________________________ Armin Beck Leiter der Regionaldirektion
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20031201_12_AMG-Novelle_Regierungsentwurf.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2109 15. Wahlperiode 01.12. 2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen die Umsetzung europäischen Rechts in das Arzneimittelgesetz (AMG), insbesondere die Regelungen zur Pharmakovigilanz bei Humanarzneimitteln und bei Tierarzneimitteln (Richt- linie 2001/83/EG und Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001) sowie die Richtlinie über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durch- führung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (2001/20/EG vom 4. April 2001). B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält die für die Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG notwendigen Änderungen in den §§ 40 ff. AMG. Dies betrifft vor allem das Verfahren für die Beteiligung der Ethik-Kommission und zuständigen Bun- desoberbehörde, die behördliche Genehmigung in Spezialfällen, Regelungen zur Unterstützung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Kindern sowie Klarstellungen zur Probandenversicherung. Weitere Regelungen, insbesondere zum Verfahren bei der Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesober- behörde, bleiben einer Rechtsverordnung vorbehalten. Bei den Bestimmungen über die Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen enthält der neue § 63b des Entwurfs im Vergleich zu den geltenden Regelungen des Arzneimit- telgesetzes (§ 29 Abs. 1 AMG) geänderte Melde- und Berichtspflichten. Von Bedeutung ist dabei der Aufbau eines EU-weiten Datenbanksystems, das den Informationsaustausch über schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwir- kungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen soll. Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche sieht der Entwurf die Bil- dung einer Kommission Arzneimittel für Kinder und Jugendliche beim Bun- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor. Darüber hinaus sind Anpassungen von Vorschriften des AMG im Hinblick auf Erfahrungen aus der Vollzugspraxis vorgesehen. Das betrifft vor allem die Berücksichtigung der Problematik der Arzneimittelfälschungen. Der Entwurf sieht hierzu eine aus- drückliche strafbewehrte Verbotsregelung vor. Ferner soll entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ein Erlaubnisvorbehalt für Großhandel mit Arznei- mitteln in das AMG aufgenommen werden. Schließlich enthält der Entwurf Verfahrensvereinfachungen sowie Änderungen im Hinblick auf die Zuständig- keitsabgrenzung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Drucksache 15/2109 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode C. Alternative Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Für den Bund entstehen Kosten, weil die Umsetzung der Richtlinie über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln einen zusätzlichen Aufwand für das Bun- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut verursacht, der insbesondere aus der Einführung des Genehmigungsverfahrens für die klinische Prüfung von Arzneimitteln resultiert. Die hierzu bei den zuständigen Bundesoberbehörden anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich zumindest weit überwiegend durch kostendeckende Gebühren refinanzieren. Durch den vorgesehenen weiteren Ausbau von nationalen Phar- makovigilanzzentren in das Arzneimittelsicherheitssystem besteht ab 2005 wei- terer Finanzbedarf zu Lasten des Bundes. Über den ggf. nicht mit Gebühren- einnahmen verrechenbaren Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln wird im Rahmen der Haushaltsberatungen 2004 zum Einzelplan des Bundesministe- riums für Gesundheit und Soziale Sicherung gesondert entschieden. Die Länder werden durch die teilweise notwendige Ausgestaltung der Verfah- ren bei den Ethik-Kommissionen sowie je nach dem Inhalt der Regelungen die Einrichtung der Kontaktstelle für Teilnehmer an klinischen Prüfungen mit zu- sätzlichen Kosten belastet. Ebenfalls kann für die Landesbehörden zusätzlicher Aufwand durch den neu eingeführten Erlaubnisvorbehalt für den Großhandel mit Arzneimitteln entstehen. Auch bei den Behörden der Länder und den Ethik-Kommissionen lassen sich die anfallenden Personal- und Sachausgaben durch kostendeckende Gebühren jedenfalls teilweise refinanzieren. Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. E. Sonstige Kosten Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung oder auf die Löhne bestehen nicht. Für pharmazeutische Unternehmer entstehen durch die weitergehenden Ver- pflichtungen bei der Anzeige und Genehmigung von klinischen Prüfungen zu- sätzliche Kosten. Auswirkungen auf die Arzneimittelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Wegen des statistisch geringen Gewichts der Arzneimittel im Rahmen der Le- benshaltungskosten sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2109 Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2109 Anlage 1 Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352) wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimit- telgesetz – AMG)“. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisa- torisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen wer- den, Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper angewendet zu wer- den.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur Erken- nung von spezifischen Abwehr- oder Schutzstoffen angewendet zu werden (Testallergene) oder Stoffe enthalten, die zur antigen-spezifischen Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfind- lichkeit angewendet werden (Therapieallergene).“ c) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen. d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Gentransfer-Arzneimittel sind zur Anwen- dung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die zur genetischen Modifizierung von Körperzellen durch Transfer von Genen oder Genabschnitten bestimmte nackte Nukleinsäuren, vi- rale oder nichtvirale Vektoren, genetisch modifizierte menschliche Zellen oder rekombinante Mikroorga- nismen, letztere ohne mit dem Ziel der Prävention oder Therapie der von diesen hervorgerufenen Infek- tionskrankheiten eingesetzt zu werden, sind oder ent- halten.“ e) Absatz 13 wird wie folgt gefasst: „(13) Nebenwirkungen sind die beim bestim- mungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimittels auftre- tenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwir- kungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer sta- tionären Behandlung erforderlich machen, zu blei- bender oder schwerwiegender Behinderung, Invali- dität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen; für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie- ren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch Neben- wirkungen, die ständig auftretende oder lang anhal- tende Symptome hervorrufen. Unerwartete Neben- wirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Packungsbeilage des Arznei- mittels abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die als Folge von Wechselwirkungen auftretenden Nebenwirkungen.“ f) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: „(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstel- lungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Her- stellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimittels.“ g) Absatz 19 wird wie folgt gefasst: „(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arz- neilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelher- stellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.“ *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung l der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67), l der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), l der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarz- neimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) und l der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstan- dards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 33 S. 30). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden. Drucksache 15/2109 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode h) Nach Absatz 19 werden folgende Absätze 20 bis 25 angefügt: „(20) Somatische Zelltherapeutika sind zur An- wendung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die durch andere Verfahren als genetische Modifikation in ihren biologischen Eigen- schaften veränderte oder nicht veränderte mensch- liche Körperzellen sind oder enthalten, ausgenom- men zelluläre Blutzubereitungen zur Transfusion oder zur hämatopoetischen Rekonstitution. (21) Xenogene Zelltherapeutika sind zur Anwen- dung am Menschen bestimmte Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die genetisch modifizierte oder durch andere Verfahren in ihren biologischen Eigenschaften veränderte lebende tierische Körperzellen sind oder enthalten. (22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltrei- bens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung oder der Abgabe oder Ausfuhr von Arznei- mitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arz- neimitteln an den Verbraucher. (23) Klinische Prüfung bei Menschen ist jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu be- stimmt ist, klinische oder pharmakologische Wirkun- gen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzu- weisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arznei- mittel zu überzeugen. (24) Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prü- fung bei Menschen übernimmt. (25) Prüfer ist ein für die Durchführung der klini- schen Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle ver- antwortlicher Arzt oder eine andere Person, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen Anforde- rungen und der seine Ausübung voraussetzenden Er- fahrung in der Patientenbetreuung für die Durchfüh- rung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prü- fung in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung benannt.“ 3. In § 4a Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „andere“ gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bundesministerium) wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten und das Inverkehr- bringen und die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht nach diesen Vorschriften hergestellt sind, zu un- tersagen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Ab- wehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefähr- dung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Verbrau- cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur An- wendung bei Tieren bestimmt sind.“ b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „werden“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfol- gende Satzteil gestrichen. 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Fors- ten,“ gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium und dem Bundesministerium für Umwelt, Na- turschutz und Reaktorsicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge- fügt: „1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel) oder“. c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „mit“ die Wörter „in anderer Weise“ eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Nr. 1“ die Wörter „und nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt“ ein- gefügt. bb) In Nummer 8 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 4“ die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 2,“ eingefügt. b) Dem Absatz 6 Nr. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- desrates auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen. Die Rechtsverordnun- gen nach Satz 1 und 2 werden vom Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel han- delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2109 c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren und zur klinischen Prüfung oder zur Rück- standsprüfung bestimmt sind, finden Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die Absätze 8 und 9, so- weit sie sich hierauf beziehen, Anwendung. Diese Arzneimittel sind soweit zutreffend mit dem Hin- weis „Zur klinischen Prüfung bestimmt“ oder „Zur Rückstandsprüfung bestimmt“ zu versehen. Durch- drückpackungen sind mit der Bezeichnung, der Chargenbezeichnung und dem Hinweis nach Satz 2 zu versehen.“ 8. In § 11a Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „, auch in Verbindung mit Abs. 2,“ eingefügt. 9. In § 12 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und § 67a Abs. 3 Satz 1 wer- den jeweils nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „und Arbeit“ eingefügt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b eingefügt: „(1b) Das Bundesministerium wird ferner er- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, und 2. die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, zu regeln, soweit es geboten ist, um eine unmittel- bare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infolge man- gelnder Kennzeichnung eintreten könnte.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1, 1a, 1b oder 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- schaft, das die Rechtsverordnung jeweils im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium erlässt. Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 1a oder 1b ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arznei- mittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Her- stellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Warnhin- weise, Warnzeichen oder Erkennungszeichen im Hinblick auf Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a vorgeschrieben werden. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirk- stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobiel- ler Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittel- herstellung bestimmte Stoffe menschlicher Her- kunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, bedarf einer Er- laubnis der zuständigen Behörde. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Testsera und Testantigene“ gestrichen und nach dem Wort „Testallergenen“ die Wörter „Gentransfer-Arznei- mitteln, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikro- bieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden,“ eingefügt. 12. In § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 8 Satz 1, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 und § 33 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Test- allergenen“ durch das Wort „Allergenen“ ersetzt. 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Transplan- tate,“ die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel und“ eingefügt und es werden die Wörter „zur somati- schen Gentherapie und“ sowie die Wörter „oder Wirkstoffe“ gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann 1. die Herstellung der Arzneimittel, die mensch- licher Herkunft sind, 2. die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftrag- ten Betrieben durchgeführt werden, wenn bei die- sen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Her- stellung und Prüfung nach dem Stand von Wissen- schaft und Technik erfolgt und der Herstellungs- und der Kontrollleiter ihre Verantwortung wahrneh- men können.“ 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie folgt gefasst: „sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimit- telherstellung und für den Kontrollleiter eine min- destens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arz- neimittelprüfung.“ b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und für Wirkstoffe“ durch die Wörter „, für Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher Herkunft“ ersetzt. c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel“ eingefügt und die Wörter „zur Gentherapie“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Gentherapie und“ gestrichen und es werden nach dem Wort Drucksache 15/2109 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode „Markergenen“ die Wörter „und Gentrans- fer-Arzneimittel“ sowie vor dem Wort „Wirk- stoffe“ die Wörter „andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 aufgeführten“ eingefügt. 15. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kontrollleiter“ die Wörter „und des Herstellungsleiters“ eingefügt. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender neuer Satz angefügt: „Ferner ist eine Bescheinigung nach § 72a vorzule- gen.“ b) In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 9 der Richtlinie 75/319/EWG des Rates“ durch die Angabe „Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ und die Angabe „Artikel 17 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates“ durch die Angabe „Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden in Satz 3 die Wörter „oder prü- fen“ durch die Wörter „prüfen oder klinisch prüfen“ ersetzt und es werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Komma und die Wörter „auch im Zusammen- hang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbrin- gen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93,“ eingefügt. b) In Absatz 5b Satz 2 wird die Angabe „Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 75/319/EWG oder des Arti- kels 18 der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die An- gabe „Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt. c) Absatz 5c wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie 81/851/ EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4 der Richt- linie 2001/82/EG“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 37b der Richtlinie 75/319/EWG oder des Artikels 42k der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die Angabe „Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt. d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium beruft, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft, die Mitglieder der Zulassungskommis- sion unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil- praktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenver- bände der pharmazeutischen Unternehmer, Patien- ten und Verbraucher.“ e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicher- heit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundes- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Ju- gendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet ent- sprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Ent- scheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kin- dern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kin- dern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gele- genheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundeso- berbehörde bei der Entscheidung die Stellung- nahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den an- erkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können.“ 18. In § 26 Abs. 1 Satz 3, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 74 Abs. 2 Satz 3 werden die Wör- ter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- schaft“ ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 8 gestrichen. b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Herstel- lungsverfahren“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Packungs- größe“ das Wort „und“ eingefügt. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- gefügt: „6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, wenn diese auf der Festlegung oder Änderung einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 beruht oder der die Wartezeit bedingende Be- standteil einer fixen Kombination nicht mehr im Arzneimittel enthalten ist“. c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1 Nr. 6 handelt.“ d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen Ge- meinschaften oder des Rates der Europäischen Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2109 Union zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Hu- man- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ gestrichen. 20. In § 30 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 37b der Richtlinie 75/319/EWG oder nach Artikel 42k der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die Angabe „Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt. 21. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Testallergens“ durch das Wort „Allergens“ ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chargen“ ein Komma sowie die Wörter „für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, und soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren be- stimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem Bun- desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 23. § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben. 24. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- nährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arz- neimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be- stimmt sind.“ 25. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b wird vor dem Wort „drei“ das Wort „spätestens“ eingefügt und es werden die Wörter „bis sechs“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium wird ermächtigt, für ho- möopathische Arzneimittel entsprechend den Vor- schriften über die Zulassung 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anzeige- pflicht, die Neuregistrierung, die Löschung, die Bekanntmachung und 2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kosten und die Freistellung von der Registrierung zu erlassen.“ 26. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung (1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der klinischen Prüfung eines Arzneimit- tels bei Menschen die Anforderungen der guten klini- schen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) einzu- halten. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maß- gabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat. Die klinische Prü- fung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durch- geführt werden, wenn und solange 1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors vor- handen ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, 2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegen- über dem Nutzen für die Person, bei der sie durch- geführt werden soll (betroffene Person), und der voraussichtlichen Bedeutung des Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar sind, 3. die betroffene Person a) volljährig und in der Lage ist, Wesen, Bedeu- tung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurich- ten, b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und schriftlich eingewilligt hat, soweit in Absatz 4 oder in § 41 nichts Abweichendes bestimmt ist, und c) schriftlich darin eingewilligt hat, dass im Rah- men der klinischen Prüfung personenbezogene Gesundheitsdaten gespeichert, zur Überprüfung an den Sponsor weitergegeben und zur Einsicht- nahme durch die zuständige Überwachungsbe- hörde oder Beauftragte des Sponsors bereitge- halten werden, 4. die betroffene Person nicht auf gerichtliche oder be- hördliche Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, 5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem ange- messen qualifizierten Prüfer verantwortlich durch- geführt wird und die Leitung von einem Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung wahrgenommen wird, der eine mindestens zweijäh- rige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Arz- neimitteln nachweisen kann, 6. eine dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende pharmakologisch-toxi- kologische Prüfung des Arzneimittels durchgeführt worden ist, 7. jeder Prüfer durch einen für die pharmako- logisch-toxikologische Prüfung verantwortlichen Wissenschaftler über deren Ergebnisse und die Drucksache 15/2109 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode voraussichtlich mit der klinischen Prüfung verbun- denen Risiken informiert worden ist, 8. für den Fall, dass bei der Durchführung der klini- schen Prüfung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe des Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet, und 9. für die medizinische Versorgung der betroffenen Person ein Arzt oder bei zahnmedizinischer Be- handlung ein Zahnarzt verantwortlich ist. (2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, der Arzt ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken und Trag- weite der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht auf- zuklären, die Teilnahme an der klinischen Prüfung je- derzeit zu beenden; hierbei ist ihr eine geeignete Auf- klärungsunterlage auszuhändigen. Der betroffenen Per- son ist ferner Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über die sonstigen Bedingungen der Durchführung der klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b und c erklärte Einwilligung zur Teilnahme an einer klinischen Prü- fung kann jederzeit schriftlich oder mündlich widerru- fen werden, ohne dass der betroffenen Person dadurch Nachteile entstehen dürfen. Im Falle des Widerrufs sind gespeicherte personenbezogene Daten unverzüg- lich zu löschen. (3) Die Versicherung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 muss zugunsten der von der klinischen Prüfung betrof- fenen Personen bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden. Ihr Umfang muss in einem ange- messenen Verhältnis zu den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen. (4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe An- wendung: 1. Das Arzneimittel muss zum Erkennen oder zum Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen be- stimmt und die Anwendung des Arzneimittels nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um bei dem Minderjährigen Krank- heiten zu erkennen oder ihn vor Krankheiten zu schützen. 2. Die klinische Prüfung an Erwachsenen oder andere Forschungsmethoden dürfen nach den Erkenntnis- sen der medizinischen Wissenschaft keine ausrei- chenden Prüfergebnisse erwarten lassen. 3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Ver- treter abgegeben, nachdem er entsprechend Ab- satz 2 aufgeklärt worden ist. Der Minderjährige ist vor Beginn der klinischen Prüfung von einem päda- gogisch erfahrenen Prüfer über die Prüfung, die Ri- siken und den Nutzen aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf sein Alter und seine geistige Reife möglich ist; eine Erklärung des Minderjährigen, nicht an der klinischen Prüfung teilnehmen zu wol- len, ist zu beachten. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klini- schen Prüfung zu erkennen und seinen Willen hier- nach auszurichten, so ist auch seine Einwilligung erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem Beratungs- gespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist neben dem ge- setzlichen Vertreter auch dem Minderjährigen zu eröffnen. 4. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen vorher- sehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Belas- tungsgrad als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer ständig überprüft werden. 5. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent- schädigung dürfen nicht gewährt werden. (5) Der betroffenen Person, ihrem gesetzlichen Ver- treter oder einem von ihr Bevollmächtigten steht eine zuständige Kontaktstelle zur Verfügung, bei der Infor- mationen über alle Umstände, denen eine Bedeutung für die Durchführung einer klinischen Prüfung beizu- messen ist, eingeholt werden können. Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.“ 27. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung bei kranken Personen (1) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen Person, die an einer Krankheit leidet, zu deren Behand- lung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das Leben dieser Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzustel- len oder ihr Leiden zu erleichtern, oder 2. sie muss für die Gruppe der Patienten, die an der gleichen Krankheit leidet wie diese Person, mit ei- nem direkten Nutzen verbunden sein. Kann die Einwilligung wegen einer Notfallsituation nicht eingeholt werden, so darf eine Behandlung, die ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben der be- troffenen Person zu retten, ihre Gesundheit wiederher- zustellen oder ihr Leiden zu erleichtern, umgehend er- folgen. Die Einwilligung zur weiteren Teilnahme ist einzuholen, sobald dies möglich und zumutbar ist. (2) Auf eine klinische Prüfung bei einem Minderjäh- rigen, der an einer Krankheit leidet, zu deren Behand- lung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 4 mit folgender Maßgabe Anwendung: Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2109 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das Leben der be- troffenen Person zu retten, ihre Gesundheit wieder- herzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern, oder 2. die klinische Prüfung muss für die Gruppe der Pa- tienten, die an der gleichen Krankheit leidet wie die betroffene Person, mit einem direkten Nutzen ver- bunden sein, die Forschung für die Bestätigung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an anderen Personen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich sein, und die Forschung darf für die betroffene Person nur mit einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden sein; außerdem muss sich die Forschung unmittelbar auf einen klinischen Zu- stand beziehen, unter dem der betroffene Minder- jährige leidet, oder sie kann ihrem Wesen nach nur an Minderjährigen durchgeführt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Minderjährige, für die nach Erreichen der Volljährigkeit Absatz 3 Anwendung fin- den würde. (3) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten und die an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein, um das Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit wie- derherzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern; außerdem müssen sich derartige Forschungen un- mittelbar auf einen lebensbedrohlichen oder sehr geschwächten klinischen Zustand beziehen, in dem sich die betroffene Person befindet, und die klini- sche Prüfung muss für die betroffene Person mit möglichst wenig Belastungen und anderen vorher- sehbaren Risiken verbunden sein; sowohl der Be- lastungsgrad als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer stän- dig überprüft werden. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die begründete Er- wartung besteht, dass der Nutzen der Anwendung des Prüfpräparates für die betroffene Person die Ri- siken überwiegt oder keine Risiken mit sich bringt. 2. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Ver- treter oder Bevollmächtigten abgegeben, nachdem er entsprechend § 40 Abs. 2 aufgeklärt worden ist. § 40 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3. Die Forschung muss für die Bestätigung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Einwilligung nach Aufklärung fähigen Personen oder mittels an- derer Forschungsmethoden gewonnen wurden, un- bedingt erforderlich sein. § 40 Abs. 4 Nr. 2 gilt ent- sprechend. 4. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent- schädigung dürfen nicht gewährt werden.“ 28. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zu- stimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zu- ständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik- Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung, Zu- sammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommis- sion wird durch Landesrecht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unter- lagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kom- mission eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwer- ten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfor- dern. Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Er- gänzung unvollständig sind, 2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Prüf- plans, der Prüferinformation und der Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspre- chen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeig- net ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels zu erbringen, oder 3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und § 41 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind. Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Ab- satz 3 bestimmt. Die Ethik-Kommission hat eine Ent- scheidung über den Antrag auf Genehmigung inner- halb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlän- gert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung xeno- gener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begren- zung für den Genehmigungszeitraum. (2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Geneh- migung der zuständigen Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen. Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benö- tigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und die klinischen Angaben zum Arznei- mittel einschließlich der Prüferinformation. Die Ge- nehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist zur Er- gänzung unvollständig sind, 2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die An- gaben zum Arzneimittel und der Prüfplan ein- schließlich der Prüferinformation nicht dem Stand Drucksache 15/2109 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksam- keit eines Arzneimittels zu erbringen, oder 3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei xenoge- nen Zelltherapeutika auch die in Nummer 8 gere- gelten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterla- gen keine mit Gründen versehenen Einwände übermit- telt. Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Abwei- chend von Satz 4 darf die klinische Prüfung von Arz- neimitteln, 1. die unter Teil A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 fallen, 2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene Zellthe- rapeutika, Gentransfer-Arzneimitteln sind, 3. die genetisch veränderte Organismen enthalten oder 4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt mensch- lichen oder tierischen Ursprungs ist oder biologi- sche Bestandteile menschlichen oder tierischen Ur- sprungs enthält oder zu ihrer Herstellung derartige Bestandteile erfordert, nur begonnen werden, wenn die zuständige Bundes- oberbehörde dem Sponsor eine schriftliche Genehmi- gung erteilt hat. Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmi- gung innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der in Satz 2 genannten erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach Maßgabe einer Rechts- verordnung nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener Zelltherapeu- tika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Geneh- migungszeitraum. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung und der Erzie- lung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspre- chender Unterlagen zu treffen. In der Rechtsverord- nung können insbesondere Regelungen getroffen wer- den über: 1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen, die die klinische Prüfung durchführen oder kontrollieren einschließlich von Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere über Nebenwirkun- gen und sonstige unerwünschte Ereignisse, die während der Studie auftreten und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der Stu- die beeinträchtigen könnten, 2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik- Kommissionen einschließlich der einzureichenden Unterlagen, der Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und der be- sonderen Anforderungen an die Ethik-Kommissio- nen bei klinischen Prüfungen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3, 3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und das behördliche Genehmigungsverfahren einschließlich der einzureichenden Unterlagen und der Unterbre- chung oder Verlängerung oder Verkürzung der Be- arbeitungsfrist, das Verfahren zur Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für Rück- nahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder Untersagung einer klinischen Prüfung, 4. die Anforderungen an das Führen und Aufbewah- ren von Nachweisen, 5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Sponsors und des verantwortlichen Prüfers und nicht perso- nenbezogene Angaben zur klinischen Prüfung von der zuständigen Behörde an eine europäische Da- tenbank und 6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung per- sonenbezogener Daten, soweit diese für die Durch- führung und Überwachung der klinischen Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder ge- nutzt werden; ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und Ausfertigungen der Entscheidungen an die zuständigen Behörden und die für die Prüfer zuständigen Ethik- Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben wer- den, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung so- wie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden.“ 29. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 bei der Erteilung vorge- legen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat- sachen eintreten, die die Versagung nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 rechtfertigen würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der Genehmi- gung befristet angeordnet werden. (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Ge- nehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im Geneh- migungsantrag übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung geben. In diesem Fall kann auch das Ruhen der Geneh- migung befristet angeordnet werden. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2109 (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu geben. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Ordnet die zuständige Bundesober- behörde die sofortige Unterbrechung der Prüfung an, so übermittelt sie diese Anordnung unverzüglich dem Sponsor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Genehmigung sowie gegen Anordnungen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie, so darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden. (5) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Sponsor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter seine Verpflichtungen im Rahmen der ordnungsgemä- ßen Durchführung der klinischen Prüfung nicht mehr erfüllt, informiert die zuständige Bundesoberbehörde die betreffende Person unverzüglich und ordnet die von dieser Person durchzuführenden Abhilfemaßnah- men an; betrifft die Maßnahme nicht den Sponsor, so ist dieser von der Anordnung zu unterrichten.“ 30. Dem § 45 Abs. 1 und dem § 46 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit er- lassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 31. In § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4 und § 67a Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „werden“ ein Punkt eingefügt und der folgende Satzteil gestrichen. 32. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „zur Injektion oder Infusion“ gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Anerkennung der zentralen Beschaffungs- stelle nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- schaft.“ 33. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministe- rium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur An- wendung bei Tieren bestimmt sind.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2“ ersetzt. 34. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur An- wendung bei Tieren bestimmt sind.“ b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ und die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. c) Absatz 6 wird aufgehoben. 35. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und, soweit es sich um Arzneimit- tel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „und Arbeit und dem Bundes- ministerium für Bildung und Forschung“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie- ren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und For- schung erlassen.“ 36. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln (1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testanti- genen betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel sowie Gase für medizinische Zwecke. (2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller 1. die bestimmte Betriebsstätte zu benennen, für die die Erlaubnis erteilt werden soll, Drucksache 15/2109 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode 2. Nachweise darüber vorzulegen, dass er über geeig- nete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen verfügt, um eine ordnungsge- mäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Ver- trieb und, soweit vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arz- neimitteln zu gewährleisten, 3. eine verantwortliche Person zu benennen, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sach- kenntnis besitzt und 4. eine Erklärung beizufügen, in der er sich schriftlich verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels geltenden Regelungen einzuhal- ten. (3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaub- nis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Verlangt die zuständige Behörde vom Antragsteller weitere Angaben zu den Vorausset- zungen nach Absatz 2, so wird die in Satz 2 genannte Frist so lange ausgesetzt, bis die erforderlichen ergän- zenden Angaben der zuständigen Behörde vorliegen. (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder die verantwortliche Person nach Absatz 2 Nr. 3 die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach- träglich bekannt wird, dass einer der Versagungs- gründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vorausset- zungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vor- liegen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. (6) Die Herstellungserlaubnis nach § 13 umfasst auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den Arz- neimitteln, auf die sich die Herstellungserlaubnis er- streckt. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an andere Per- sonen als Verbraucher, soweit dies im Rahmen des üb- lichen Apothekenbetriebs geschieht.“ 37. Dem § 53 Abs. 1 und dem § 71 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlas- sen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 38. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnun- gen für Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Ge- setzes verbringen oder in denen Arzneimittel ent- wickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die er- forderliche Qualität der Arzneimittel sicherzustel- len; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe und an- dere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung ergeht jeweils im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Um- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arznei- mittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.“ b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verpa- ckung“ das Wort „, Qualitätssicherung“ eingefügt. c) Absatz 2a wird aufgehoben. 39. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beruft“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „bestellt“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ eingefügt. b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absat- zes 3 an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- rung und Landwirtschaft; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.“ 40. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesministe- rium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernäh- rung und Landwirtschaft“ eingefügt. b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Verschrei- bung zu erlassen.“ Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2109 41. In § 56a Abs. 3 Satz 1 und § 56b werden jeweils nach dem Wort „Bundesministerium“ die Wörter „für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ und vor dem Wort „durch“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ eingefügt. 42. In § 57 Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 3 wer- den jeweils nach den Wörtern „Das Bundesministe- rium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ eingefügt und die Wörter „für Er- nährung, Landwirtschaft und Forsten“ gestrichen. 43. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Gegenanzeigen und“ gestrichen und es werden nach dem Wort „Verfäl- schungen“ die Wörter „sowie potenzielle Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines Tierarzneimittels“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Weltgesundheits- organisation,“ die Wörter „der Europäischen Arz- neimittelagentur,“ und nach dem Wort „Heilberufe“ die Wörter „, nationalen Pharmakovigilanzzentren“ eingefügt. 44. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten (1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche Unter- lagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder einem Drittland auftre- ten, sowie Angaben über die abgegebenen Mengen, bei Blutzubereitungen auch über die Anzahl der Rückrufe zu führen. (2) Der Zulassungsinhaber hat ferner 1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Geltungs- bereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, zu erfassen und der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüg- lich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, 2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes bekannt gewordenen Ver- dachtsfall einer schwerwiegenden unerwarteten Nebenwirkung, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist, b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Aus- gangsmaterial von Mensch oder Tier enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer Infektion, die eine schwerwiegende Ne- benwirkung ist und durch eine Kontamination dieser Arzneimittel mit Krankheitserregern ver- ursacht wurde und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Ta- gen nach Bekanntwerden, der zuständigen Bun- desoberbehörde sowie der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, und 3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn die Ge- sundheit von Mensch oder Tier unmittelbar gefähr- det werden kann, der zuständigen Bundesoberbe- hörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Nebenwirkungen beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels. (3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten hat, ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall 1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder 2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren be- stimmten Arzneimittels, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich auch der zuständigen Behörde des Mit- gliedstaates anzuzeigen, dessen Zulassung Grundlage der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/ 83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG Be- richterstatter war. (4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen sowie eine wis- senschaftliche Bewertung vorzulegen. (5) Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht durch Auflage oder in Satz 4 anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Abs. 1 genann- ten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbe- hörde einen regelmäßigen, aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach der Zulassung, danach einmal jährlich in den folgenden beiden Jahren und danach bei der ersten Verlängerung der Zulassung vorzulegen. Danach hat er den Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung in Ab- ständen von fünf Jahren oder unverzüglich nach Auf- forderung vorzulegen. Die regelmäßigen, aktualisier- ten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimit- teln umfassen auch eine wissenschaftliche Beurteilung der Vorteile und Risiken des betreffenden Arzneimit- tels. Die zuständige Bundesoberbehörde kann auf An- trag die Berichtsintervalle bis zu einer fünfjährigen Dauer verlängern. Bei Blutzubereitungen hat der Zu- lassungsinhaber auf der Grundlage der in Satz 1 ge- nannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesober- behörde einen aktualisierten Bericht über die Unbe- denklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach Auf- forderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen be- troffen sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen. (6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat jeden ihr zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall einer schwer- wiegenden Nebenwirkung, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, unverzüglich, spätes- tens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwer- den, an die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und erforderlichenfalls an den Zu- lassungsinhaber zu übermitteln. Drucksache 15/2109 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode (7) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt entsprechend für Registrierungsinhaber, trifft vor Ertei- lung der Zulassung den Antragsteller und besteht für den Zulassungsinhaber unabhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist. Die Er- füllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zulassungsinhaber und dem pharmazeutischen Unter- nehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz oder teil- weise auf den Zulassungsinhaber übertragen werden. (8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, für die von der Kommission der Euro- päischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäi- schen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbrin- gen erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkun- gen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelas- senen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt wer- den (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitglied- staaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundes- oberbehörde besteht.“ 45. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt und es werden nach dem Wort „Wirkstoffen“ die Wörter „und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft sowie der sonstige Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen“ eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „führen“ die Wörter „, für den Sponsor einer klinischen Prüfung oder seinen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sie soll Angehörige der zuständigen Bundesober- behörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich um Blutzubereitungen, radioaktive Arznei- mittel, gentechnisch hergestellte Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, xenogene Zelltherapeutika oder um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die menschlicher, tierischer oder mi- krobieller Herkunft sind oder die auf gentechni- schem Wege hergestellt werden, handelt.“ c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 wird von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich durch eine Besichtigung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen.“ d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- terium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 46. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „, bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der zuständigen Bundesober- behörde“ eingefügt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind auch deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung namentlich zu benennen.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „anzugeben“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender neuer Satz angefügt: „Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen Prü- fung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren Ver- lauf, Beendigung und Ergebnisse der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen; das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42 bestimmt.“ d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind Ort, Zeit, Ziel der Anwendungs- beobachtung und beteiligte Ärzte anzugeben.“ 47. Dem § 67a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis- terium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 48. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun- desministerium“ ein Komma und die Wörter „so- weit es sich um Arzneimittel handelt, die zur An- wendung bei Tieren bestimmt sind, auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- rung und Landwirtschaft, sowie die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Staa- ten“ die Wörter „und die zuständigen Stellen des Europarates“ eingefügt. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2109 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen des Europarates, der Euro- päischen Agentur für die Beurteilung von Arznei- mitteln und der Kommission der Europäischen Ge- meinschaften obliegt dem Bundesministerium. Das Bundesministerium kann diese Befugnis auf die zu- ständigen Bundesoberbehörden oder durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra- gen. Ferner kann das Bundesministerium im Ein- zelfall der zuständigen obersten Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständ- nis damit erklärt. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie- ren bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundesmi- nisteriums das Bundesministerium für Verbraucher- schutz, Ernährung und Landwirtschaft. Die Rechts- verordnung nach Satz 2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.“ 49. In § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Kapi- tel III der Richtlinie 75/319/EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt. 50. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Einfuhrerlaubnis (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirk- stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege herge- stellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstel- lung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft ge- werbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an- dere Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden entsprechende An- wendung mit der Maßgabe, dass der Kontrollleiter zu- gleich Herstellungsleiter sein kann. (2) Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf auch, wer Arzneimittel menschlicher Herkunft zur un- mittelbaren Anwendung bei Menschen in den Gel- tungsbereich dieses Gesetzes verbringen will. Die Er- laubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden ist, das die Qualität und Sicherheit der Arz- neimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Tech- nik beurteilen kann.“ 51. § 72a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Wörter „menschlicher oder tierischer“ jeweils durch die Wörter „menschlicher, tierischer oder mikrobieller“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Her- kunft sind oder auf gentechnischem Wege her- gestellt werden, enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für andere zur Arzneimittelher- stellung bestimmte Stoffe menschlicher Her- kunft; Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Her- kunft sind oder auf gentechnischem Wege her- gestellt werden, sowie andere zur Arzneimittel- herstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft dürfen nicht auf Grund einer Beschei- nigung nach Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.“ cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstellung be- stimmten Stoffen menschlicher Herkunft An- wendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitun- gen aus Stoffen, die als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden können, aus bestimmten Ländern, die nicht Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum sind, nicht eingeführt wer- den dürfen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risiko- vorsorge erforderlich ist.“ 52. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „andere Zoll- freigebiete als die Insel Helgoland“ durch die Wör- ter „eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Frei- lager“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Zwi- schenlagerung in Zollniederlagen oder Zoll- verschlusslagern wiederausgeführt“ durch die Wörter „in ein Zolllagerverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II übergeführt“ er- setzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt: „3a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und nach Zwischenlagerung bei einem phar- mazeutischen Unternehmer oder Groß- händler wiederausgeführt oder weiterver- bracht oder zurückverbracht werden,“. Drucksache 15/2109 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An- wendung. Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 Satz 1 und 2 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, §§ 64 bis 69a und 78 und ferner in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme der §§ 40 bis 42a, 48, 49, 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3, 10 und 11 und § 97 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 9 und Abs. 3.“ 53. In § 73a Abs. 2 werden nach dem Wort „Unterneh- mers“ ein Komma und die Wörter „des Herstellers, des Ausführers“ eingefügt. 54. § 75 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. Pharmareferenten.“ 55. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochen- markzubereitungen, Allergene, Testsera, Testanti- gene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zell- therapeutika, xenogene Zelltherapeutika und gen- technisch hergestellte Blutbestandteile.“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „der in den Absät- zen 1 bis 3 genannten Behörden“ durch die Wörter „des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin- produkte und des Paul-Ehrlich-Instituts“ ersetzt. 56. § 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Be- völkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefähr- dung der Gesundheit von Menschen durch Arzneimit- tel nicht zu befürchten ist. (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften die- ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas- senen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die not- wendige Versorgung der Tierbestände mit Arzneimit- teln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesund- heit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist. (3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisie- rende Strahlen verwendet werden. (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs Monate zu befristen.“ 57. § 80 wird wie folgt gefasst: „§ 80 Ermächtigung für Verfahrensregelungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung, 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge, 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunter- lagen, 4. der Registrierung und 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Aus- fertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden. Das Bundes- ministerium kann diese Ermächtigung ohne Zustim- mung des Bundesrates auf die zuständige Bundesober- behörde übertragen. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 58. In § 82 werden die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“ und die Wör- ter „der Bundesregierung“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ ersetzt sowie nach Satz 2 folgen- der Satz angefügt: „Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- schaft, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ 59. In § 95 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbin- dung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt,“. 60. § 96 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2109 b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel her- stellt oder in den Verkehr bringt,“. c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit Ab- satz 4 oder § 41, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,“. d) Die bisherigen Nummern 10a und 11 werden die Nummern 12 und 13 und die bisherigen Nummern 11a, 11b, 12, 13 und 14 werden die Nummern 15 bis 19. e) Folgende neue Nummer 11 wird eingefügt: „11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische Prü- fung eines Arzneimittels beginnt,“. f) Folgende neue Nummer 14 wird eingefügt: „14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt,“. g) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 20 und 21 und wie folgt gefasst: „20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Arti- kel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- kodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine Angabe oder eine Un- terlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt oder 21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit Arti- kel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i oder j der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftsko- dexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.“ 61. In § 97 wird Absatz 2 wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 67 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69a oder § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig erstattet,“. b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch in Ver- bindung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prüfung eines Arzneimittels durchführt,“. c) In Nummer 31 ist nach der Angabe „§ 40 Abs. 5,“ die Angabe „§ 42 Abs. 3“ einzufügen. d) In Nummer 35 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 63b Abs. 8 Satz 2“ ersetzt. 62. In § 105 Abs. 4c wird die Angabe „65/65/EWG“ durch die Angabe „2001/83/EWG“ und die Angabe „81/851/ EWG“ durch die Angabe „2001/82/EWG“ ersetzt. 63. In § 105b werden vor dem Wort „an“ die Wörter „oder die Registrierung“ eingefügt. 64. In § 132 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. 65. Nach § 137 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer § 138 angefügt: „Zehnter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes § 138 (1) Wer am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge- setzes) die Tätigkeit des Herstellungs- oder Kontroll- leiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Abs. 1 weiter ausüben. (2) Für Klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen, die vor dem (einsetzen: Tag des Inkrafttre- tens des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arznei- mittelgesetzes) begonnen wurden, finden die §§ 40 bis 42 in der bis zum (einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel- gesetzes) geltenden Fassung Anwendung. (3) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arz- neimitteln am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge- setzes) befugt ausübt und bis zum (einsetzen: 1. Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des 12. Ände- rungsgesetzes) nach § 52a Abs. 1 einen Antrag auf Er- teilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat, darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimit- teln ausüben; § 52a Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung. (4) Eine amtliche Anerkennung, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2a für den Großhan- del mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arznei- mitteln erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 52a für den Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln. Der Inhaber der Anerkennung hat bis zum (einsetzen: 1. Tag des sieb- ten Monats nach Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes) der zuständi- gen Behörde dem § 52a Abs. 2 entsprechende Unter- lagen und Erklärungen vorzulegen. (5) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die mensch- licher der tierischer Herkunft sind oder auf gentech- nischem Wege hergestellt werden, am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes) befugt ohne Einfuhrerlaub- nis nach § 72 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum (einsetzen: Drucksache 15/2109 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode 1. Tag des 13. Monats nach Inkrafttreten des 12. Ände- rungsgesetzes) weiter ausüben.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heil- wesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto- ber 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heil- wesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)“. 2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zugelassen gilt,“. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden die Num- mern 2 bis 10. Artikel 3 Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh- mer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt wer- den, oder andere zur Arzneimittelherstellung be- stimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbsmäßig herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich des Arzneimit- telgesetzes verbringen.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffe und Wirk- stoffe entsprechend.“ 2. In § 1a Satz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „die EU-Leitlinien guter Herstellungspraxis für Arzneimittel einhalten und hierfür“ eingefügt. 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Arzneimittel dürfen nur freigegeben werden, wenn das Herstellungs- und das Prüfprotokoll ordnungs- gemäß unterzeichnet sind und der Kontrollleiter oder eine gleichqualifizierte Person (sachkundige Person) schriftlich bestätigt, dass die Arzneimittelcharge ord- nungsgemäß nach den geltenden Rechtsvorschriften und bei zugelassenen Arzneimitteln entsprechend den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen hergestellt und geprüft wurde (Freigabe). Die Arzneimittelchargen müssen vor ihrem Inverkehrbringen von der sachkundi- gen Person in ein fortlaufendes Register mit der entspre- chenden Bestätigung eingetragen werden.“ 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein Arzneimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst in den Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nach § 6 geprüft wurde und die von der sachkundigen Person unterzeichneten Prüfberichte vorliegen.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „dem Prüfprotokoll ent- sprechende Unterlagen vorliegen“ durch die Angabe „von der sachkundigen Person unterzeichnete Prüf- berichte vorliegen“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land eingeführt oder das in einem Land geprüft wurde, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an- derer Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum ist, ist die Prüfung nach Absatz 1 im Geltungsbereich des Arzneimittelgeset- zes durchzuführen, soweit es sich nicht um ein Arz- neimittel handelt, das zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt ist. Sie soll neben der vollstän- digen qualitativen und quantitativen Analyse, ins- besondere der Wirkstoffe, auch alle sonstigen Über- prüfungen erfassen, die erforderlich sind, um die Qualität des Arzneimittels zu gewährleisten. Von der Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Voraus- setzungen nach § 72a Satz 1 Nr. 1, bei Stoffen menschlicher Herkunft auch nach Nummer 2, des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind oder die Prüfungen schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft durchgeführt wurden und ent- sprechende Unterlagen vorliegen.“ d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Lagerung von Rückstellmustern im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes ist dann nicht erfor- derlich, wenn gewährleistet ist, dass diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in unveränder- ter Form zur Verfügung stehen, und hinsichtlich Ver- packung oder Kennzeichnung nicht von dem im Gel- tungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebrachten Arzneimittel abweichen.“ e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle der Lieferung von Fertigarzneimitteln an Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel betrei- ben, an Krankenhausapotheken oder krankenhaus- versorgende Apotheken zur Belieferung von Kran- kenhäusern sind den Lieferungen Unterlagen mit chargenbezogenen Angaben beizufügen.“ 5. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort „ Freigabe,“ eingefügt. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/2109 6. In § 17 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. als sachkundige Person Arzneimittel entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 freigibt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelchargen nicht in das fortlau- fende Register einträgt“. Artikel 4 Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels- betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „so- weit sie“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verordnung gilt nicht für Betriebe und Einrich- tungen, soweit sie Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Arzneimittelgesetzes genannten für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebe- nen Fertigarzneimitteln oder mit Gasen für medizini- sche Zwecke treiben.“ 2. § 1a wird wie folgt gefasst: „§ 1a Qualitätssicherungssystem Betriebe und Einrichtungen müssen die EU-Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln einhalten und hierfür ein funktionierendes Qualitätssicherungssys- tem entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben, das die aktive Beteiligung der Ge- schäftsführung vorsieht. Das Qualitätssicherungssystem muss insbesondere gewährleisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an solche geliefert werden, bei denen die Qualität der Arzneimittel auch während Lagerung und Transport nicht nachteilig beeinflusst wird, Ver- wechslungen vermieden werden und ein ausreichendes System der Rückverfolgung einschließlich der Durch- führung eines Rückrufs besteht. Die nach § 2 Abs. 1 be- stellte verantwortliche Person muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Bezug und Auslieferung der Arznei- mittel gemäß § 4a und § 6 erfolgen und die schriftlichen Verfahrensbeschreibungen in regelmäßigen Abständen geprüft, erforderlichenfalls an den Stand von Wissen- schaft und Technik angepasst und befolgt werden.“ 3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „7“ durch „7c“ ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Bezug von Arzneimitteln (1) Arzneimittel dürfen nur von Betrieben und Ein- richtungen bezogen werden, die über eine Erlaubnis ge- mäß § 13 oder § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügen. Arzneimittel können auch aus Betrieben und Einrichtun- gen, die über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimit- telgesetzes oder nach dem Gesetz über das Apotheken- wesen verfügen oder die sonst zur Abgabe an den End- verbraucher berechtigt sind, zurückgenommen werden. (2) Die Lieferungen sind bei der Annahme daraufhin zu überprüfen, ob die Behältnisse unbeschädigt sind, die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt und der Lie- ferant unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Austellungsdatums bestätigt hat, dass er über die not- wendige Erlaubnis verfügt.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden, sowie andere nicht verkehrs- fähige Arzneimittel, sind bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähigen Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren, um Ver- wechslungen zu vermeiden und einen unbefugten Zugriff zu verhindern. Sie müssen eindeutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arzneimittel gekennzeichnet werden. Über das Auftreten von Arzneimittelfäl- schungen ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Arzneimittel, die nicht verkehrsfähig sind, sind zu vernichten oder, soweit eine Rückgabe an den Lieferanten vorgesehen ist, zurückzugeben.“ 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Auslieferung (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes zu- gelassen ist, dürfen Lieferungen von Arzneimitteln nur an Betriebe und Einrichtungen erfolgen, die über eine Erlaubnis nach § 13 oder nach § 52a des Arzneimittelge- setzes verfügen oder die zur Abgabe an den Endverbrau- cher befugt sind. (2) Den Lieferungen sind ausreichende Unterlagen beizufügen, aus denen insbesondere das Datum der Aus- lieferung, die Bezeichnung und Menge des Arzneimit- tels sowie Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers hervorgehen. Im Falle der Lieferung an an- dere Betriebe und Einrichtungen, die über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügen, muss zu- sätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arznei- mittels angegeben werden. Darüber hinaus muss unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel- lungsdatums bestätigt werden, dass der Lieferant über eine Erlaubnis gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes verfügt. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe der Chargenbezeichnung gilt auch 1. bei der Abgabe von Arzneimitteln an pharmazeuti- sche Unternehmer, Krankenhausapotheken und kran- kenhausversorgende Apotheken für die Zwecke der Belieferung von Krankenhäusern, 2. im Falle der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Blutbestandteilen, die fehlende Blutbestandteile er- setzen, auch bei Lieferung an Betriebe und Einrich- tungen zur Abgabe an den Endverbraucher sowie Drucksache 15/2109 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode 3. bei Abgabe von zur Anwendung bei Tieren be- stimmten Arzneimitteln. (3) Während des Transports der Arzneimittel ist bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Emp- fängers dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Zugriff zu den Arzneimitteln hat und die Qualität der Arzneimittel nicht beeinträchtigt wird.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Über jeden Bezug und jede Abgabe von Arzneimitteln sind Aufzeichnungen in Form von Einkaufs-/Verkaufsrechnungen, in rechnergestütz- ter Form oder in jeder sonstigen Form zu führen, die die Angaben nach § 6 Abs. 2 enthalten.“ b) Absatz 1a wird gestrichen. c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt: „Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Blutbestand- teilen, die fehlende Blutbestandteile ersetzen, sind die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren oder zu speichern. Sie sind zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erfor- derlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.“ d) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 8. In § 7c wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die nach § 2 Abs. 1 bestellte Person hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel nur von Lieferanten bezogen werden, die für den Handel mit Arzneimitteln befugt sind.“ 9. § 9 wird gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, b) entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel von Betrieben und Einrichtungen bezieht, die nicht über eine Erlaubnis verfügen, c) entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbe- wahrt, e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet, f) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig infor- miert, g) entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richti- gen oder nicht vollständigen Angaben bei- fügt, h) entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, i) Aufzeichnungen oder Nachweise nicht ent- sprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbe- wahrt oder j) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleser- lich macht oder Veränderungen vornimmt.“ Artikel 5 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Die Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom … (BGBl. I …), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 einge- fügt: „8. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz fest- gestellt werden, sind bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähigen Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren, um Verwechslungen zu vermeiden und einen unbefug- ten Zugriff zu verhindern. Sie müssen eindeutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arzneimittel gekenn- zeichnet werden. Über das Auftreten von Arznei- mittelfälschungen ist die zuständige Behörde unver- züglich zu informieren. Die getroffenen Maßnah- men sind zu dokumentieren.“ 2. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- fügt: „(1a) Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an an- dere Apotheken oder des Bezugs von anderen Apothe- ken muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jewei- ligen Arzneimittels dokumentiert und dem Empfänger mitgeteilt werden.“ Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebsverord- nung für pharmazeutische Unternehmer, die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Betriebsverordnung für Arzneimittel- großhandelsbetriebe und die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Apothekenbetriebsordnung können auf Grund der Er- mächtigungen des Arzneimittelgesetzes oder des Gesetzes über das Apothekenwesen durch Rechtsverordnung geän- dert werden. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/2109 Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom (einsetzen: 1. Tag des dritten Monats nach dem in Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt) an geltenden Fas- sung sowie der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroß- handelsbetriebe und der Apothekenbetriebsordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der Ermächtigung nach § 12 Abs. 1b Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung, 2. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, soweit der die Streichung der Wirkstoffe betrifft, am (einsetzen: 1. Tag des siebten Monats nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt), 3. Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a, Nr. 44, 61 Buchstabe a und d, wenn in den Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Meldungen gege- ben sind und für die zuständigen Bundesoberbehörden Recherchemöglichkeiten in dem von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln errich- teten Datennetz bestehen; das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt; und 4. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c und Nr. 51 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa am (einsetzen: 1. Tag des dreizehn- ten Monats nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit- punkt). Drucksache 15/2109 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung europäi- schen Rechts in das Arzneimittelgesetz (AMG), insbeson- dere der Regelungen zur Pharmakovigilanz bei Humanarz- neimitteln und bei Tierarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG und Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001) sowie der Richtlinie über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (2001/20/EG vom 4. April 2001): – Mit den in der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Regelungen zur Pharmakovigi- lanz sind u. a. die Richtlinie 2000/38/EG und die Richt- linie 2000/37/EG kodifiziert worden. Gegenstand sind im Wesentlichen Bestimmungen über die Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) durch die pharmazeutischen Unternehmer an die zuständigen Bundesoberbehörden. Im Vergleich zu den geltenden Re- gelungen des Arzneimittelgesetzes (§ 29 Abs. 1 AMG) enthält der neue § 63b des Entwurfs insbesondere eine Einschränkung der Meldepflichten für schwerwiegende bekannte Nebenwirkungen aus Drittstaaten. Uneinge- schränkt weiter gelten soll aber die Meldepflicht für die- jenigen bekannten Drittlands-Nebenwirkungen, die als Infektionen aufgrund von Kontaminationen bestimmter biologischer Arzneimittel auftreten; dies umfasst insbe- sondere Infektionen mit dem HIV, die seinerzeit im Jahre 1994 Anlass für eine Verschärfung der Meldepflichten für Nebenwirkungen waren. Von Bedeutung ist ferner der Aufbau eines EU-weiten Datenbanksystems, das den Informationsaustausch über schwerwiegende UAW zwi- schen den Mitgliedstaaten sicherstellen soll. – Die Richtlinie 2001/20/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarz- neimitteln vom 4. April 2001 erfordert insbesondere Än- derungen in den §§ 40 und 41 AMG. Dies betrifft vor al- lem das Verfahren für die Beteiligung der Ethik-Kom- mission und zuständigen Bundesoberbehörde, die be- hördliche Genehmigung in Spezialfällen, Regelungen zur Unterstützung klinischer Prüfungen von Arzneimit- teln bei Kindern sowie Klarstellungen zur Probanden- versicherung. Weitere Regelungen, insbesondere zum Verfahren bei der Ethik-Kommission und der zuständi- gen Bundesoberbehörde, bleiben einer Rechtsverord- nung vorbehalten; dies betrifft auch klinisch-pharmako- logische Besonderheiten von Arzneimitteln bei Kindern und älteren Menschen sowie die angemessene Einbezie- hung von Frauen in klinische Prüfungen, insbesondere dann, wenn „geschlechtssensible“ Arzneimittel zu prü- fen sind. Damit wird Forderungen von Fachkreisen Rechnung getragen. – Aufgrund der Richtlinie 2002/98/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstan- dards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lage- rung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbe- standteilen werden zusätzliche Meldepflichten zu Rück- rufen und schwerwiegenden Nebenwirkungen aufge- nommen und ferner klargestellt, dass Entnahme und Gewinnung menschlichen Materials (Gewebe, Zellen, Substanzen menschlichen Ursprungs) einer behördlichen Herstellungserlaubnis bedürfen und der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliegen. Bei der Ein- fuhr aus Drittländern finden entsprechende Genehmi- gungsvorschriften Anwendung. In § 6 AMG wird die Rechtsverordnungsermächtigung auf Risikovorsorge und ein Verbot der Anwendung bedenkli- cher Arzneimittel mit dem Ziel einer Verbesserung des Ge- sundheitsschutzes erweitert. Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche sieht der Entwurf eine Kommission Arzneimit- tel für Kinder und Jugendliche beim Bundesinstitut für Arz- neimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor, die insbeson- dere im Rahmen von Zulassungsverfahren Stellungnahmen zur Anwendung von Arzneimitteln bei Kindern und Jugend- lichen abgeben kann. Darüber hinaus sind Anpassungen von Vorschriften des AMG im Hinblick auf Erfahrungen aus der Vollzugspraxis, das geänderte Zollrecht sowie die Zuständigkeitsabgren- zung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bei Tierarz- neimitteln notwendig. Ferner wird ein Erlaubnisvorbehalt für Großhandel mit Arzneimitteln eingeführt. Schließlich werden die Ermächtigungen für den Erlass von Verfahrens- regelungen in einer zentralen Ermächtigungsnorm gebün- delt und ausgebaut. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti- kel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes. Der Bund kann diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch in An- spruch nehmen, denn die Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen ist im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grund- gesetzes zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatli- chen Interesse erforderlich. – Die Umsetzung der durch die Richtlinie 2000/38/EG und die Richtlinie 2000/37/EG geänderten europäischen Re- gelungen zur Pharmakovigilanz kann nur durch Änderun- gen der derzeit gültigen Regelungen des Arzneimittelge- setzes erreicht werden. In diesen Bereichen ist weiterhin ein bundeseinheitliches Sicherheits- und Schutzniveau zu gewährleisten; dies kann nur durch die bundesrechtlich bestimmten Meldepflichten sichergestellt werden. – Gleiches gilt für die Umsetzung der Richtlinie 2001/20/ EG im Hinblick auf die in §§ 40 ff. AMG geregelten Anforderungen für die klinischen Prüfungen mit Hu- manarzneimitteln, die oft multizentrisch, d. h. gleichzei- tig an mehreren Studienorten, durchgeführt werden. Bundeseinheitliche Regelungen sind in diesen Bereichen erforderlich, weil eine unterschiedliche rechtliche Be- handlung desselben Sachverhalts erhebliche Rechts- unsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen würde. Denn bei unterschiedlichen landesrechtlichen Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/2109 Regelungen müssten bei mehreren in unterschiedlichen Bundesländern gelegenen Studienorten mehrere – mög- licherweise unter Beachtung nicht einheitlicher Anforde- rungen – Anträge gestellt werden, was im Falle einer un- terschiedlichen Bescheidung eine multizentrische Studie erheblich erschweren würde. Schließlich ist in diesen Bereichen ein bundeseinheitliches Sicherheits- und Schutzniveau zu gewährleisten; dies kann nur durch die bundesrechtlich bestimmte Zuständigkeit der Bundes- oberbehörden sichergestellt werden. – Die Einführung des Erlaubnisvorbehaltes für den Groß- handel mit Arzneimitteln dient ebenfalls der Gewährleis- tung eines bundeseinheitlichen Sicherheits- und Schutz- niveaus. Es wäre aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht hinnehmbar, dass für den Großhandel mit Arznei- mitteln im Bundesgebiet unterschiedliche Anforderun- gen gelten. Arzneimittelgroßhandelsunternehmen haben zudem oft Niederlassungen im ganzen Bundesgebiet. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Nieder- lassungen würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderüber- greifenden Rechtsverkehr erzeugen; insoweit wäre auch eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung in Einzel- fällen nicht ausgeschlossen. Beim Bund entsteht aufgrund der Umsetzung der Richtlinie über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarznei- mitteln ein zusätzlicher Aufwand für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich- Institut (PEI), der insbesondere aus der Einführung des Ge- nehmigungsverfahrens für die klinische Prüfung von Arz- neimitteln resultiert. Demgegenüber werden die Behörden in geringerem Umfang bei der Pharmakovigilanz entlastet. Insgesamt wird der zusätzliche Aufwand durch die vorgese- henen Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens – vor allem den Erlass von Verfahrensregelun- gen über die elektronische Einreichung von Unterlagen – teilweise wieder gemindert. Die dargestellten neuen Aufgaben erfordern insgesamt bis zu 29 neue Stellen beim BfArM und bis zu 19 neue Stellen beim Paul-Ehrlich-Institut, die bislang noch nicht im Ent- wurf des Haushaltsgesetzes 2004 berücksichtigt worden sind. An Sachmitteln ergibt sich jährlich ein Mehraufwand von bis zu 300 000 Euro beim BfArM und bis zu 200 000 Euro beim PEI. Daraus ergeben sich jährliche Mehraufwen- dungen von jeweils bis zu 1,9 Mio. Euro beim BfArM und PEI. Die hierzu bei den zuständigen Bundesoberbehörden anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich durch kostendeckende Gebühren zumindest weit überwiegend re- finanzieren. Durch die in § 62 des Entwurfs vorgesehene Einbeziehung von nationalen Pharmakovigilanzzentren (PVZ) in das Arzneimittelsicherheitssystem besteht ab 2005 ein zusätzlicher Finanzbedarf aus Bundesmitteln; eine nä- here Quantifizierung des Finanzbedarfs ist derzeit noch nicht möglich, weil Detailabstimmungen noch ausstehen. Im Übrigen wird über den personellen und sachlichen Mehrbedarf im Rahmen der parlamentarischen Haushalts- beratungen 2004 entschieden. Bei den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder dürften die Änderungen der Vorschriften über die klinische Prüfung zu keinem oder nur einem geringfügigen Mehrauf- wand führen, da diese Bereiche auch bislang der Überwa- chung durch die zuständigen Behörden der Länder unterlie- gen. Zusätzlichen Aufwand für die Landesbehörden kann die teilweise notwendige Ausgestaltung der Verfahren bei den Ethik-Kommissionen erfordern sowie je nach dem In- halt der Regelungen die Einrichtung der Kontaktstelle für Teilnehmer an klinischen Prüfungen. Ebenfalls kann für die Landesbehörden zusätzlicher Aufwand durch den neu ein- geführten Erlaubnisvorbehalt für den Großhandel mit Arz- neimitteln entstehen. Auch bei den Behörden der Länder und den Ethik-Kommissionen lassen sich die anfallenden Personal- und Sachausgaben durch kostendeckende Gebüh- ren jedenfalls teilweise refinanzieren. Bei den Verkehrskreisen, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entsteht zusätzlich Aufwand durch die weiterge- henden Verpflichtungen bei der Anzeige bzw. ggf. Geneh- migung von klinischen Prüfungen oder der Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass dadurch bei pharmazeutischen Un- ternehmern, insbesondere bei mittelständischen Unterneh- men zusätzliche Kostenbelastungen entstehen können. Eine nähere Quantifizierung der Kostenbelastung ist im Hinblick auf nicht abschätzbare unternehmerische Entscheidungen nicht möglich. Auswirkungen auf die Arzneimittelpreise können nicht aus- geschlossen werden. Wegen des statistisch geringen Ge- wichts der Arzneimittel im Rahmen der Lebenshaltungskos- ten sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes) Die neu aufgenommene amtliche Abkürzung AMG greift die in den Verkehrskreisen für das Arzneimittelgesetz ge- bräuchliche Abkürzung auf. Zu Nummer 2 Die Änderung der in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Be- griffsbestimmungen sind zur Anpassung an die wissen- schaftliche und technische Entwicklung erforderlich. Die Streichungen in den Absätzen 6 und 7 erfolgen aus redak- tionellen Gründen. Absatz 9 enthält die Definition des Begriffs Gentrans- fer-Arzneimittel. Die Definition folgt der Definition im neuen und verbindlichen Anhang I der Richtlinie 2001/83/ EG. Es wird der Begriff „Gentransfer-Arzneimittel“ statt des Begriffs „Gentherapeutika“ verwendet. Damit ist keine inhaltliche Abweichung verbunden; es geht um alle Arznei- mittel ohne xenogene Zelltherapeutika, deren Wirkprinzip zwingend den Transfer eines Gens oder Genabschnitts ein- schließt. Der Begriff „nackte Nukleinsäuren“ beschreibt Gentransfer-Arzneimittel, die ohne einen Vektor oder eine andere Darreichungsform angewendet werden, und aus Nukleinsäuren ohne weitere Zusätze bestehen. Die Neufassung des in Absatz 13 definierten Begriffs der Nebenwirkungen mit den Ergänzungen zu den Begriffen Drucksache 15/2109 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode schwerwiegende Nebenwirkungen, unerwartete Nebenwir- kungen und Wechselwirkungen ist im Hinblick auf die neu gefassten Regelungen zur Pharmakovigilanz (insbesondere des neuen § 63b) erforderlich und entspricht den Definitio- nen der Richtlinie 2000/38/EG und der Richtlinie 2000/37/ EG. Im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen auftre- tende unerwünschte Ereignisse, die Nebenwirkungen be- grifflich einschließen, werden gesondert in der Rechtsver- ordnung nach § 42 definiert. Die als Folge von Wechselwir- kungen auftretenden Nebenwirkungen werden von der Be- griffsbestimmung der Nebenwirkungen ebenfalls erfasst. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verpflichtungen nach § 63b uneingeschränkt auch für diese Art von Nebenwir- kungen gelten. Die Änderung des Chargenbegriffs in Absatz 16 berück- sichtigt auch die in der pharmazeutischen Industrie gängige Praxis kontinuierlicher Herstellungsverfahren. Der Hinweis auf die Herkunft aus derselben Ausgangsmenge trägt den in der Richtlinie 2001/83/EG (Anhang I Teil I Nr. 3.2.2.5) zum Chargenbegriff enthaltenen Regelungen Rechnung. Die Änderung in Absatz 19 fasst den Wirkstoffbegriff wei- ter als bisher und berücksichtigt die im Glossar zu Annex 18 zum EU-GMP-Leitfaden (derzeit noch als Entwurf) enthal- tene Definition. Damit sollen auch solche Stoffe erfasst werden, die erst nach Zusammenführung den arzneilich wirksamen Bestandteil bilden, aber die jeder für sich maß- geblich für die Qualität und Wirksamkeit des entstehenden Wirkstoffs und Arzneimittels sind. Dies ist z. B. bei Gen- transfer-Arzneimitteln der Fall, bei denen die zur Herstel- lung des wirksamen Bestandteils (transduzierte Zelle) ein- gesetzten Zellen und viralen Vektoren qualitätsbestimmend sind und daher bereits dem Wirkstoffbegriff unterstellt wer- den sollen. Der Wirkstoffbegriff setzt aber auch nach seiner Erweiterung voraus, dass der Bestimmungszweck, bei der Herstellung von Arzneimitteln als wirksamer Bestandteil verwendet zu werden, bereits vorliegt. Die in Absatz 20 aufgenommene Definition des Begriffs Somatische Zelltherapeutika ist im Hinblick auf die Ver- wendung dieses Begriffs u. a. in dem neu gefassten § 42 ge- boten. Auch diese Definition folgt der Definition im neuen und verbindlichen Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG. Un- ter lebenden Zellen sind nicht nur teilungsfähige Zellen, sondern auch bestrahlte, nur noch stoffwechselaktive menschliche Zellen zu verstehen. Ferner sind auch Zellen im Gemisch mit nicht zellulären Komponenten erfasst. An- dererseits fallen Organe und Gewebe nicht unter die Defini- tion. Absatz 21 definiert den Begriff xenogene Zelltherapeutika. Auch diese Definition berücksichtigt den neuen und ver- bindlichen Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG. Die Defini- tion umfasst tierische Zellen, die als Arzneimittel am Men- schen angewandt werden sollen, einschließlich solcher Zell- linien, die nach der Entnahme genetisch modifiziert werden. Die in Absatz 22 aufgenommene Definition des Begriffs Großhandel berücksichtigt die entsprechende Definition des Artikels 1 Nr. 17 der Richtlinie 2001/83/EG und ist im Hinblick auf die einzuführende Erlaubnisverpflichtung (in § 52a des Entwurfs) erforderlich. Die in den neuen Absätzen 23, 24 und 25 aufgenommenen Legaldefinitionen zu den Begriffen Klinische Prüfung, Sponsor und Prüfer sind im Hinblick auf den Gebrauch die- ser Begriffe bei den Regelungen zum Schutz des Menschen bei klinischen Prüfungen erforderlich und entsprechen den Definitionen der Richtlinie 2001/20/EG. Die in Absatz 23 definierte klinische Prüfung erfasst nicht, wie sich aus ihrer Zweckbestimmung ergibt, die „nicht interventionellen Prüfungen“, bei denen die Behandlung der Patienten nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der üblichen Praxis folgt. Der in Absatz 24 genannte Sponsor ist die Person, die die Gesamtverantwortung für eine klinische Prüfung über- nimmt. Insoweit unterscheidet sich die Begriffsbestimmung des Gesetzes vom üblichen Sprachgebrauch, die häufig mit „Sponsor“ oder „Sponsoring“ die ledigliche finanzielle Un- terstützung eines bestimmten Projekts verbindet. Auch der in Absatz 25 definierte Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung kann Sponsor sein. Die in Absatz 25 aufgenommene Definition des Prüfers berücksichtigt, dass in Abhängigkeit von Studiendesign und Prüfpräparat grundsätzlich nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige anderer Berufe in Frage kommen können. Ein solcher Beruf muss durch einen wissenschaftlichen Hinter- grund geprägt sein, und die Betreuung von Patienten muss notwendiger Bestandteil seiner Ausübung sein. Als mög- liches Beispiel für einen in Frage kommenden nicht ärzt- lichen Beruf kann der des psychologischen Psychothera- peuten genannt werden. Die Ausübung des Heilpraktiker- berufs qualifiziert dagegen nicht für die Tätigkeit eines klinischen Prüfers, da sie nicht den in der Richtlinie gefor- derten wissenschaftlichen Hintergrund zur Voraussetzung hat. Soweit die zu untersuchenden Prüfpräparate zu dem Zweck entwickelt worden sind, ausschließlich oder über- wiegend in der Zahnmedizin eingesetzt zu werden, kann ein Zahnarzt Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prü- fung sein. Zu Nummer 3 (§ 4a) Durch die Streichung werden auch autologe Transplantate (z. B. Gefäße, die einem Patienten aus dem Bein entnom- men werden, um sie während einer Bypassoperation im Herzbereich des Patienten wieder zu verwenden) vom An- wendungsbereich des AMG ausgenommen, weil von ihnen unter Risikoaspekten im Vergleich zu den allogenen Trans- plantaten, die bereits jetzt unter den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, eine geringere Gefahr als von sonstigen Transplantaten ausgeht. Zu Nummer 4 (§ 6) Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 6 AMG wird auf mögliche Anwendungsverbote erweitert. Damit wird dem zuständigen Bundesministerium eine verbesserte Möglich- keit eingeräumt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu veranlassen. Zugleich wird klargestellt, dass die bereits jetzt erfassten Maßnahmen zur Verhütung einer (auch nur) mit- telbaren Gefährdung auch den Schutz im Bereich der Ri- sikovorsorge ermöglichen. Im Übrigen werden die Zuständigkeitsänderungen berück- sichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheit- lichen Verbraucherschutzes und der dabei erfolgten Auftei- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/2109 lung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft ergeben. Zu Nummer 5 (§ 7) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 6 (§ 8) Ergänzend zu den bereits im Arzneimittelgesetz enthaltenen Verboten und Beschränkungen, wie z. B. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 21, die bereits die Herstellung und das Inver- kehrbringen gefälschter Arzneimittel sanktionieren, wird in § 8 Abs. 1 mit der neuen Nummer 1a ein gegenüber Num- mer 2 spezieller Tatbestand zum Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von Arzneimittelfälschungen ge- schaffen. Nummer 1a enthält für den Begriff „gefälschte Arzneimittel“ eine Definition, die auf Identität und Her- kunft entsprechend ihrer Kennzeichnung abstellt. Damit sollen Arzneimittelfälschungen möglichst lückenlos erfasst und verfolgt werden können. Das Erfordernis weiterge- hende Regelungen zum Schutz vor Arzneimittelfälschungen zu treffen, beruht auf Erkenntnissen, die von Seiten der Verkehrsbeteiligten und der zuständigen Behörden (Zoll, Arzneimittelüberwachungs- und Polizeibehörden) mitgeteilt wurden. Zu Nummer 7 (§ 10) Zu Buchstabe a Durch die Einfügung in Doppelbuchstabe aa gelten die Anforderungen des § 10 nicht für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Prüfpräparate. Die Anforderungen für die Kennzeichnung von Prüfpräparaten werden nach Arti- kel 14 der RL 2001/20/EG in einem noch zu erstellenden Leitfaden festgelegt und können im Rahmen einer Rechts- verordnung aufgrund § 12 geregelt werden. Die Änderung in Doppelbuchstabe bb dient der Klarstellung im Hinblick auf die Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucher- schutzes. Zu Buchstabe b Die Bestimmung der Bezeichnung der Arzneimittelbestand- teile ist eine ausschließlich fachlich geprägte Aufgabe. Die mit der Änderung eingeräumte Möglichkeit der Subdelega- tion der Verordnungsermächtigung auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist deshalb sinnvoll und aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten. Zu Buchstabe c Durch die Neufassung gelten die Anforderungen nicht für Prüfpräparate, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Begründung zu Nummer 10 verwiesen. Zu Nummer 8 (§ 11a) Die Änderung dient im Hinblick auf die Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes der Klarstellung. Zu Nummer 9 (§ 12 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und § 67a Abs. 3 Satz 1) Es wird die neue Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit berücksichtigt. Zu Nummer 10 (§ 12) Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 1b wird die Rechtsverordnungsermächtigung auf die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen für Arzneimittel sowie von Prüfpräpa- raten erweitert. Die Kennzeichnung bestimmter Ausgangs- stoffe für Arzneimittel ist im europäischen Recht geregelt und soll zukünftig durch Rechtsverordnung umgesetzt wer- den. Die Einbeziehung der zur Anwendung bei Menschen bestimmten Prüfpräparate ist im Hinblick auf die Umset- zung eines nach Artikel 14 der RL 2001/20/EG zu erstellen- den Leitfaden geboten. Im Übrigen werden die Zuständigkeitsänderungen berück- sichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheit- lichen Verbraucherschutzes und der dabei erfolgten Auftei- lung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft ergeben. Zu Nummer 11 (§ 13) Zu Buchstabe a Es wird klargestellt, dass die Gewinnung von Stoffen menschlicher Herkunft, die zur Arzneimittelherstellung ver- wendet werden, wie die Entnahme von Blut und Plasma, Gewebe und anderen Zellen, einer Herstellungserlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Wirkstoffe mikrobieller Herkunft werden einbezogen, weil sie ein ähnliches Risiko- potential wie die bereits erfassten Wirkstoffe haben. Zu Buchstabe b Die in Absatz 4 Satz 2 bisher berücksichtigte Beteiligung der Bundesoberbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde soll auf die neuen, in den Zu- ständigkeitsbereich des PEI fallenden Produktgruppen Gen- transfer-Arzneimittel und Arzneimittel, die für die xenogene Therapie bestimmt sind, ausgedehnt werden. Die Aufnahme der gentechnisch hergestellten Arzneimittel dient zur An- gleichung an § 64 Abs. 2 Satz 3, wonach Angehörige der Bundesoberbehörden als Sachverständige derzeit schon in die routinemäßige Überwachung einzubeziehen sind. Die Aufnahme der Wirkstoffe, deren Herstellung von einer Er- laubnis abhängig gemacht wird, trägt den Bedürfnissen der Überwachungspraxis Rechnung. Dasselbe gilt für andere Stoffe menschlicher Herkunft, die in der Arzneimittelher- stellung Verwendung finden. Die Streichung der Testsera und Testantigene erfolgt, weil die entsprechenden Präparate weitgehend nicht mehr dem Arzneimittelgesetz unterliegen und für die verbleibenden Präparate die Regelung nicht mehr erforderlich ist. Drucksache 15/2109 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 12 (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 8 Satz 1, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 und § 33 Abs. 2 Satz 2) Es handelt sich um Folgeänderungen zur neu gefassten Be- griffsbestimmung in § 4 Abs. 5. Zu Nummer 13 (§ 14) Zu Buchstabe a Mit der Streichung in Absatz 2a wird bei Wirkstoffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen, aus Gründen der Produkt- sicherheit keine Personenidentität zwischen Herstellungs- und Kontrollleiter vorgesehen. Im Übrigen erfolgt eine An- gleichung der Terminologie an § 4 Abs. 9. Zu Buchstabe b Es besteht ein Bedürfnis dafür, die Herstellung von Arznei- mitteln, die menschlicher Herkunft sind, auch abweichend von Absatz 1 Nr. 6 teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben zu ermöglichen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Herstellung gehört auch das Gewinnen (§ 4 Abs. 14). Mit teilweiser Herstellung au- ßerhalb der Betriebsstätte ist zum Beispiel die Gewinnung von Blut bei so genannten Außenterminen, von Nabel- schnurblut und Plazenten in Entbindungskliniken, aber auch die Entnahme von Gewebsstücken und Zellen generell in Kliniken oder die Entnahme von Plasma zur Fraktionierung in Plasmapheresezentren der Plasmaderivate herstellenden Industrie gemeint. Bei den genannten Voraussetzungen geht es insbesondere um geeignete Räume und Einrichtungen, wie sie bisher schon für die externe Prüfung von Arzneimit- teln gefordert werden, und um geeignete Bedingungen (z. B. Hygienemaßnahmen). Die Geeignetheit richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr. 6a). Der Stand von Wissenschaft und Tech- nik ergibt sich aus einschlägigen fachlichen Richtlinien, Leitlinien und Leitfäden. Die Änderungen dienen im Übri- gen der Klarstellung. Zu Nummer 14 (§ 15) Zu Buchstabe a Diese Vorgabe entspricht Artikel 49 Abs. 2 und 3 der Richt- linie 2001/83/EG. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung, nachdem auch an- dere Stoffe menschlicher Herkunft zur Arzneimittelherstel- lung eine Herstellungserlaubnis erfordern. Zu Buchstabe c Es wird eine Angleichung in der Terminologie vorgenom- men. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es sich bei Ab- satz 3 Satz 3 Nr. 2 um eine Spezialregelung handelt, die auch bestimmte Wirkstoffe erfasst. Für diese soll Absatz 3a nicht gelten. Zu Nummer 15 (§ 19) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 14 Abs. 4. Zu Nummer 16 (§ 22) Zu Buchstabe a Der zukünftig im Zulassungsverfahren erforderliche Nach- weis, dass eine Bestätigung über die Einhaltung der GMP-Anforderungen bei der Herstellung in Drittstaaten vorliegt, trägt den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung. Zu Buchstabe b Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/ 82/EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimit- telrechts. Zu Nummer 17 (§ 25) Zu Buchstabe a Der Zusatz „oder klinisch prüfen“ erfolgt zur Angleichung an vergleichbare Regelungen in § 64 Abs. 1 Satz 1 oder § 67 Abs. 1 Satz 1. Mit dem Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 soll klargestellt werden, dass solche Einsichtnahmen der Bundesoberbehörden vor Ort auch im Zusammenhang mit einer Zulassung im zentralen Verfahren möglich sind. Zu den Buchstaben b und c Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/ 82/EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimit- telrechts. Zu Buchstabe d Die Neufassung des Satzes 4 dient zum einen der sprach- lichen Klarstellung; das Bundesministerium ist verpflichtet, bei der Auswahl der Mitglieder eingereichte Vorschläge zu berücksichtigen, soll aber auch dann befugt sein, Mitglieder zu berufen, wenn ein entsprechender Vorschlag nicht einge- reicht worden ist. Ferner soll den Interessen der Verbraucher und Patienten verstärkt Rechnung getragen werden. Im Übrigen wird der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Rechnung getragen. Zu Buchstabe e Mit der Einrichtung einer Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche wird dem vom Deutschen Bundes- tag und von den Fachkreisen festgestellten Bedarf Rech- nung getragen, die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche zu verbessern. Der neue Absatz 7a enthält eine Rechtsgrundlage für die Errichtung der Kommission Kin- derarzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/2109 Zu Nummer 18 (§ 26 Abs. 1 Satz 3, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 74 Abs. 2 Satz 3) Die Änderung trägt der Neuorganisation des gesundheitli- chen Verbraucherschutzes Rechnung. Zu Nummer 19 (§ 29) Zu Buchstabe a Die bislang in § 29 Abs. 1 Satz 2 bis 8 enthaltenen Anzeige- pflichten im Bereich der Pharmakovigilanz werden in einem neuen § 63b unter gleichzeitiger Berücksichtigung des neuen europäischen Rechts geregelt. Zu Buchstabe b In Absatz 2a wird in bestimmten Fällen eine Verkürzung der Wartezeit durch Änderungsanzeige ermöglicht. Nach euro- päischem Recht besteht die Möglichkeit, für Tierarzneimit- tel, die zentral oder dezentral zugelassen wurden, eine Ver- kürzung der Wartezeit ohne Neuzulassungsverfahren vorzu- nehmen, wenn sie in Anpassung an ein Ergebnis des MRL-Verfahrens (Rückstandshöchstmengen-Verfahren) ge- mäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (ABl. L 224 vom 18. August 1990 S. 1) erfolgt. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1146/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 541/98 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung, die von einer zuständigen Be- hörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. L 159 vom 3. Juni 1998 S. 31), ist in Anhang II Nummer 4 Ziffer ii) die Verkürzung der Wartezeit nur dann als eine die Neuzulas- sungspflicht begründende wesentliche Änderung vorgese- hen, wenn die Änderung nicht mit der Festlegung oder Än- derung einer Rückstandshöchstmenge gemäß der Verord- nung (EWG) Nr. 2377/90 verbunden ist. Dieser Möglichkeit soll durch die vorgesehene Änderung auf nationaler Ebene Rechnung getragen werden. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Buchstabe b vorgenommenen Änderung. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Streichung der bislang in § 29 Abs. 1 Satz 2 bis 8 enthaltenen Anzeigepflichten. Zu Nummer 20 (§ 30) Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen im Hin- blick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/ EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimittel- rechts. Zu Nummer 21 (§ 32) Es handelt sich um Folgeänderungen zur neu gefassten Be- griffsbestimmung in § 4 Abs.5. Zu Nummer 22 (§ 33) Zu Buchstabe a Es wird im Hinblick auf die Bearbeitung von Anträgen eine Klarstellung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Verordnungsgeber auch für Tä- tigkeiten der Bundesoberbehörden im Rahmen der Pharma- kovigilanz zukünftig einen entsprechenden Kostentatbe- stand in der Kostenverordnung schaffen kann. Bislang wur- den von pharmazeutischen Unternehmen nur die Kosten er- hoben, die bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag für das jeweilige Arzneimittel bei der Bundesoberbehörde entstanden sind. Die nachfolgende, an die Erteilung der Zu- lassung geknüpfte Tätigkeit der Bundesoberbehörden zur Überwachung, Sammlung und Auswertung von Arzneimit- telrisiken und -nebenwirkungen, zu der die Bundesoberbe- hörden verpflichtet sind, wurde ausschließlich aus öffentli- chen Mitteln finanziert. Dies erscheint nicht sachgerecht, da es sich bei der Tätigkeit der Bundesoberbehörden um eine besondere Verwaltungsleistung handelt, die von pharmazeu- tischen Unternehmen, die Arzneimittel in Verkehr bringen, zurechenbar veranlasst wird. Der Gebührentatbestand wird nicht die einzelne Meldung erfassen, sondern z. B. in pau- schaler Form den durchschnittlichen jährlichen Aufwand für diese Tätigkeiten im Rahmen der Pharmakovigilanz be- rücksichtigen. Zu Buchstabe b Die Änderung trägt der Neuorganisation des gesundheitli- chen Verbraucherschutzes Rechnung. Zu Nummer 23 (§ 35) Die bislang in Nummer 1 enthaltene Ermächtigung zum Er- lass von Verfahrensregelungen wird in einem neuen § 80 (Ermächtigung für Verfahrensregelungen) zentral geregelt. Zu Nummer 24 (§ 37 Abs. 2) Die Änderung trägt der Neuorganisation des gesundheitli- chen Verbraucherschutzes Rechnung. Zu Nummer 25 (§ 39) Zu Buchstabe a Der Antragszeitpunkt wird an die Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 3 angepasst. Zu Buchstabe b Die vorgesehene Änderung dient der Angleichung an Vor- schriften in § 36. Zu Nummer 26 (§ 40) Die Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwal- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klini- schen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (2001/20/EG vom 4. April 2001) erfordert Änderungen in § 40. An der generellen Konzeption der §§ 40 und 41 wird grundsätzlich festgehalten. Danach enthält § 40 allgemeine Voraussetzun- gen der klinischen Prüfung; die in § 41 geregelten besonde- ren Voraussetzungen der klinischen Prüfung bei kranken Drucksache 15/2109 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Menschen modifizieren teilweise die allgemeinen Voraus- setzungen. Zu Absatz 1 Der neue Satz 1 normiert eine allgemeine Forderung, nach der die in Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG ge- nannten Leitlinien zum Maßstab der Durchführung jeder klinischen Prüfung gemacht werden. Satz 2 enthält die Verpflichtung vor Beginn einer klinischen Prüfung die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission und die Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde einzuholen. Die Aufzählung in Satz 3 entspricht teilweise dem bisheri- gen § 40 Abs. 1 Satz 1, unverändert bleiben die bisherige Nummer 3 (jetzt Satz 3 Nr. 4), Nummer 5 (jetzt Satz 3 Nr. 6) und Nummer 8 (jetzt Satz 3 Nr. 8). Satz 3 Nr. 1 greift die in § 4 Abs. 24 enthaltene Legaldefini- tion des Begriffs Sponsor auf und stellt klar, dass bei jeder klinischen Prüfung ein Sponsor oder ein vom Sponsor Be- vollmächtigter mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorhan- den sein muss. In Satz 3 Nr. 2 wird die vorgeschriebene Nutzen-Risiko-Ab- wägung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 2 Buch- stabe a der RL 2001/20/EG ergänzt. Satz 3 Nr. 3 greift die bislang in § 40 Abs. 2 enthaltenen Re- gelungen auf und stellt eine Verknüpfung zu der im neuen Absatz 2 geregelten Einwilligung nach Aufklärung her. Die grundsätzliche – nur durch Absatz 4 für Kinder und § 41 für kranke Personen modifizierte – Eingrenzung auf volljährige einwilligungsfähige Probanden ist darin begründet, dass die klinische Prüfung mit Risiken für den gesunden Probanden verbunden sein kann. Buchstabe c entspricht im Wesentli- chen dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz. Der in Satz 3 Nr. 5 genannte Prüfer ist in § 4 Abs. 25 legal definiert. Im Unterschied zum bisherigen Satz 1 Nr. 4 muss die klinische Prüfung nicht mehr zwingend von einem Arzt geleitet werden; es genügt die Ausübung eines Berufs, der aufgrund seiner wissenschaftlichen Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrung in der Patien- tenbetreuung für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert. Die Anforderung in Satz 3 Nr. 5 schließt auch Berufsanfänger als Mitglieder eines Prü- fungsteams grundsätzlich nicht aus. Zum Schutz der Prü- fungsteilnehmer und allgemein im Interesse der Einhaltung der Anforderungen der GCP sowie der Erzielung entspre- chender Ergebnisse wird jedoch festgelegt, dass ein Prüfer, der als alleiniger Prüfer eine klinische Prüfung durchführt oder als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung die medizinische Verantwortung für die Durchführung in meh- reren Prüfeinrichtungen übernimmt, über eine mindestens zweijährige ärztliche Erfahrung in der Durchführung kli- nischer Prüfungen verfügen muss. Ferner wird die in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe f der Richtlinie 2001/20/EG normierte Anforderung zur Qualität der Einrichtung aufgenommen. Die bisherige Nummer 7 entspricht im Wesentlichen dem neuen Satz 3 Nr. 7, im Unterschied zu bisherigen Regelung wurde jeder Prüfer aufgenommen, weil die Kenntnisse über die pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen für alle Prüfer erforderlich sind. Die Information erfolgt regelmäßig auf schriftlichem Wege. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt in Satz 1 die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung des Probanden und setzt damit die Vorgaben des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2001/20/EG um. Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass, wie von der Richtlinie gefordert, nur eine freiwillige Einwilligung Geltung beanspruchen kann, ohne dass dies einer ausdrück- lichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf. Die Sätze 1 und 3 berücksichtigen die Vorgaben des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/20/ EG. In der über das ärztliche Aufklärungsgespräch hinausgehenden Beratung können weitere die Durchführung der klinischen Prüfung betreffende Umstände angesprochen werden, beispielsweise Informationen über vorhersehbare mögliche Nutzungen und mögliche weitere Verwendungen, über die Finanzierung des Forschungsprojekts, Aspekte der Stellungnahme der Ethik-Kommission, gesetzliche Schutzvorkehrungen, Vor- kehrungen zum Zugang zu relevanten Informationen und Ergebnissen oder über Versicherungsregelungen. Satz 3 bestimmt, dass eine (schriftliche) Einwilligung nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich widerrufen werden kann. Satz 4 enthält die datenschutzrechtlich gebotene Fol- gerung aus dem Widerruf der Einwilligung. Zu Absatz 3 In Absatz 3 werden in den Sätzen 1 und 2 Klarstellungen zur Probandenversicherung vorgenommen. Satz 1 sieht vor, dass Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland gemäß § 110a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Ge- schäftsbetrieb in Deutschland befugt sind, diese Versiche- rung anbieten können. Nach bisherigem Recht bestand Unsicherheit über den Um- fang der abzuschließenden Versicherung, weil dieser zum einen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der kli- nischen Prüfung verbundenen Risiken stehen, gleichzeitig aber auch für jeden Probanden eine Versicherungssumme von 500 000 Euro garantiert werden musste. Mit der Ände- rung in Satz 2 wird diese Unsicherheit über die Interpreta- tion des bisherigen Rechts beseitigt, indem klargestellt wird, dass sich die erforderliche Gesamtversicherungssumme nicht aus einer rein formalen Rechenoperation durch Multi- plikation der Anzahl der Probanden mit 500 000 Euro er- gibt. Die risikogestufte Bewertung der Studie ermöglicht es auch, im Rahmen der Prämiengestaltung adäquate Rahmenbedin- gungen für solche Studien zu schaffen, die mit bekannten Stoffen geringen Risikopotenzials oder mit zugelassenen Arzneimitteln im Rahmen von Phase IV durchgeführt wer- den. Zu Absatz 4 Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Ab- satz 4 Nr. 1 und 2. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2109 Nummer 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Ab- satz 4 Nr. 3; es wird zur Klarstellung der Subsidiarität der klinischen Prüfung bei Minderjährigen hinzugefügt, dass auch andere Forschungsmethoden keine ausreichenden Prü- fergebnisse erwarten lassen dürfen. Nummer 3 regelt auf der Grundlage des bisherigen Absat- zes 4 Nr. 4 die Aufklärung und Einwilligung des gesetz- lichen Vertreters unter Einbeziehung des Minderjährigen. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, so ist nach Satz 5 auch seine Einwilligung nach vorangegangener Aufklärung erforder- lich; diese für die Einwilligung erforderliche Einsichtsfähig- keit kann in der Regel vom vollendeten 16. Lebensjahr an gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, muss der gesetzliche Vertreter und jede mit der klinischen Prüfung befasste Per- son nach Satz 2 einen natürlichen Willen des Minderjähri- gen und eine von diesem geäußerte Ablehnung der klini- schen Prüfung beachten. Bei jungen Kindern wird es gege- benenfalls notwendig sein, ihre Einstellung zu ermitteln und dabei ihren Entwicklungsstand zu berücksichtigen. In Nummer 4 wird Artikel 4 Buchstabe g der Richtlinie 2001/20/EG umgesetzt und verlangt, dass die klinische Prü- fung mit möglichst wenig Belastungen, d. h. insbesondere Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen vorhersehba- ren Risiken verbunden ist. Nummer 5 greift Artikel 4 Buchstabe d der Richtlinie 2001/ 20/EG auf. Schutzgut ist die körperliche Integrität des Min- derjährigen und seine durch Artikel 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde, aus der abzuleiten ist, dass der Minderjäh- rige nicht zum Objekt finanzieller Interessen degradiert wer- den darf. Es dürfen keine Vorteile mit Ausnahme einer ange- messenen Entschädigung gewährt werden. Erfasst sind grundsätzlich alle Vorteile, die sich nicht einer objektiven Bewertung entziehen, also insbesondere Geldzuwendungen oder sonstige Leistungen, auf die der Empfänger keinen An- spruch hat und die ihn materiell oder immateriell besser stel- len. Die Gewährung einer angemessenen Entschädigung ist zulässig. Nicht angemessen sind Vermögensvorteile, die in einem Missverhältnis zu einer Leistung im Rahmen der Teil- nahme an einer klinischen Prüfung stehen. Angemessen sind insbesondere Auslagenerstattungen z. B. für Fahrtkosten. Zu Absatz 5 Dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigen (hierbei wird es sich in der Regel um einen so genannten Vorsorgebevollmächtigten handeln, vgl. § 1908 Abs. 1 Nr. 2a und § 1904 Abs. 2 BGB) steht zukünftig eine Kontaktstelle zur Verfügung, bei der In- formationen über alle Umstände, denen eine Bedeutung für die Durchführung einer klinischen Prüfung beizumessen ist, eingeholt werden können. Die Regelung setzt Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/20/EG um. Das Nähere hierzu, insbesondere die Benennung der Stelle und ihre Finanzie- rung, wird durch Landesrecht bestimmt. Zu Nummer 27 (§ 41) Zu den Absätzen 1 und 2 Bislang war Voraussetzung, dass die Prüfung bei kranken Erwachsenen und Kindern einen individuellen Vorteil für die an der Prüfung beteiligten Personen erwarten ließ. Jetzt genügt nach Absatz 2 Nr. 2 im Einklang mit Artikel 4 Buch- stabe e der Richtlinie 2001/20/EG auch bei Kindern ein so genannter Gruppennutzen, d. h. das betreffende Kind muss zumindest der Gruppe der an einer bestimmten Erkrankung leidenden Personen angehören, für die das Arzneimittel einen Vorteil erwarten lässt. Die Verankerung des in Absatz 2 Nr. 2 normierten Grup- pennutzens bei Kindern ist erforderlich. Insbesondere sind Laborwerte (z. B. Normalwerte körpereigener Substanzen) oder funktionsdiagnostische Untersuchungen (z. B. EEG, EKG, Lungenfunktion) zusätzlich zu bestimmen bzw. zu untersuchen, die für die Überwachung sowie den Nachweis der Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie notwendig er- scheinen. Ferner ist die Konzentration des geprüften Arz- neimittels in Körperflüssigkeiten häufiger zu bestimmen, als es zur Behandlung des Patienten notwendig erscheint. Ohne die gesetzliche Verankerung einer auch bei ledigli- chem Gruppennutzen zulässigen klinischen Prüfung müsste die Praxis in der Kinderheilkunde wie bislang in breitem Umfang auf den sog. Off-label-use (Anwendung eines Arz- neimittels über die in der Zulassung festgelegten Anwen- dungen hinaus) zurückgreifen. Der Off-label-use, der sich für den Therapeuten zwangsläufig ergibt, wenn die Anwen- dung des Arzneimittels medizinisch indiziert ist, aber wis- senschaftlich fundierte Erkenntnisse zu einer bestimmten Anwendung dieses Arzneimittels fehlen, führt – wegen der regelmäßig akut auftretenden Fälle fehlender wissenschaft- licher Planung dieses Off-label-Einsatzes – selten zu wis- senschaftlichen Erkenntnissen über den Einzelfall hinaus. Dem behandelnden Arzt fehlt daher für den Einsatz des Arzneimittels im akuten Einzelfall der Rückhalt eines auf wissenschaftlichen Grundlagen erhobenen Nutzen-/Risiko- profils und die auf Kinder angepassten Dosierungshinweise. Die Anwendung eines Arzneimittels im Off-label-Bereich erfolgt meist unter geringeren Anstrengungen, Wirkung und Nebenwirkungen des eingesetzten Arzneimittels zu erfas- sen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung, ein Arzneimittel off-label anzuwenden, gewöhnlich ein einzelner Arzt mit den ihm zur Verfügung stehenden (eingeschränkten) Mög- lichkeiten, das Nutzen-/Risikoprofil des Arzneimittels zu bestimmen, zu verantworten hat. Der Teilnehmer einer kli- nischen Prüfung darf hingegen bereits nach der Planung der Prüfung aber auch in der Durchführung nur minimalen Risi- ken und minimalen Belastungen ausgesetzt werden. Die Forschung weist nur ein minimales Risiko auf, wenn nach Art und Umfang der Intervention zu erwarten ist, dass sie allenfalls zu einer sehr geringfügigen und vorübergehenden Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person führen wird. Sie weist eine minimale Belastung auf, wenn zu erwarten ist, dass die Unannehmlichkeiten für die betrof- fene Person allenfalls vorübergehend auftreten und sehr ge- ringfügig sein werden. Die Frage, ob eine minimale Belas- tung vorliegt, ist individuell und unter Hinzuziehung der Eltern oder gegebenenfalls einer anderen Person, die das be- sondere Vertrauen des betroffenen Minderjährigen genießt, zu beurteilen. Die Begrenzung auf eine minimales Risiko und eine mini- male Belastung bedeutet, dass Erwägungen im Hinblick auf einen möglichen weiteren Nutzen der klinischen Prüfung nicht herangezogen werden dürfen, um ein höheres Maß an Risiken oder Belastungen zu rechtfertigen. Zur Sicherung Drucksache 15/2109 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode dieser Grenze des Risikos und der Belastung haben die zu- ständige Behörde und die Ethik-Kommission die Aufgabe, die für eine klinische Prüfung eingereichten Unterlagen auf das erwartete Nutzen-/Risikoprofil hin sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. Daneben besteht das Erfordernis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und – sofern Einsichtsfähigkeit be- steht – des Kindes selbst. Diese Änderung dient insbesondere der notwendigen Ver- besserung der Arzneimittelsicherheit bei Kindern. Der Deutsche Bundestag hat in der 14. Legislaturperiode in einer Entschließung (Bundestagsdrucksache 14/9544) eine deutliche Verbesserung der Arzneimittelsicherheit bei Kin- derarzneimitteln gefordert. Dem trägt die vorgeschlagene Regelung Rechnung, normiert aber strenge Sicherheitsan- forderungen. Die Bestimmungen sind Spezialregelung zu den Vorschriften des BGB. Für erwachsene einwilligungsfähige Personen wird in Ab- satz 1 ebenfalls der Gruppennutzen verankert. Bei Minderjährigen, für die absehbar ist, dass sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht einwilligungsfähig sein werden, etwa wegen einer Erkrankung oder Behinderung, finden die Regelungen zum Gruppennutzen keine Anwen- dung. Zu Absatz 3 Für erwachsene nicht einwilligungsfähige Personen bleibt es wie im europäischen Recht bei der bisherigen Rechts- lage. Hier genügt ein „Gruppennutzen“ nicht. Vielmehr darf die klinische Prüfung nur durchgeführt werden, wenn die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels nach den Er- kenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Prü- fungsteilnehmer einen individuellen Nutzen erwarten lässt. Im Übrigen werden die in Artikel 5 der Richtlinie 2001/20/ EG enthaltenen Bestimmungen umgesetzt. Der Begriff „sehr geschwächter klinischer Zustand“ umfasst auch die Altersdemenz. Hinsichtlich des in Nummer 2 genannten Bevollmächtigten wird auf die Begründung zu Nummer 27 (§ 40 Abs. 5) und hinsichtlich der Nummer 4 auf die hier entsprechend gel- tende Begründung zu Nummer 27 (§ 40 Abs. 4 Nr. 5) ver- wiesen. Zu Nummer 28 (§ 42) Die bisherige Ausnahmeregelung des § 42 kann im Hin- blick auf die Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie 2001/ 20/EG nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der neu ge- fasste § 42 enthält Anforderungen an das Verfahren bei der Ethik-Kommission und der zuständigen Bundesoberbe- hörde sowie eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Verfahren. Zu Absatz 1 An der Konzeption der bereits im bisherigen § 40 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Befassung einer nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission wird grundsätzlich festge- halten. Die Einrichtung der Ethik-Kommissionen bleibt da- mit (weiterhin) den Ländern überlassen mit der Folge, dass die Zuständigkeit bei den öffentlich-rechtlichen Ethik-Kom- missionen der Länder, insbesondere der Universitäten und Ärztekammern, bleiben wird. Nach Satz 1 ist jetzt, wie in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2001/20/EG vorgeschrieben, zwingend ein positives Votum der Ethik-Kommission erfor- derlich. Bislang konnte im Falle eines negativen Votums gleichwohl die klinische Prüfung begonnen werden, wenn eine Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde vor- lag. Die Änderung bringt es mit sich, dass sich die Rolle der Ethik-Kommission vom berufsrechtlichen Beratungsgre- mium zu einer Patientenschutzinstitution mit Behördencha- rakter wandelt. Nach Satz 4 kann die Ethik-Kommission zur Bewertung der Unterlagen eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. So wird beispielsweise bei Gentransfer-Arzneimitteln grund- sätzlich die Anforderung eines Gutachtens der bei der Bun- desärztekammer gebildeten Kommission somatische Gen- therapie angezeigt sein. Auch bei xenogenen Zelltherapeu- tika wird grundsätzlich die Anforderung eines Gutachtens in Betracht kommen. Die Erstattung der durch die Einbindung von Sachverständigen und Gutachtern entstandenen Ausla- gen erfolgt im Rahmen des nach Landesrecht maßgeblichen Gebührenrechts. Für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft bestehen bei xenogenen Zelltherapeutika weiterhin – teilweise erheb- liche – Gefahren für den Patienten: Abstoßungsreaktionen, physiologische Inkompabilität und Xenozoonosen. Hinzu kommt die Gefahr xenogener Infektionen: die von tieri- schen Viren (z. B. endogene Retroviren und Herpesviren) oder von mit Humanviren rekombinierten tierischen Viren ausgehende Infektionsgefahr für den Patienten, die behan- delnden Personen sowie Dritte. Bei der Prüfung entspre- chender Anträge für xenogene Zelltherapeutika ist deshalb diesem erweiterten Risikofeld aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen. Hier wird insbe- sondere auch darauf zu achten sein, dass die Probandenver- sicherung mögliche Schäden bei Dritten hinreichend ab- deckt. Zu Absatz 2 Die Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG erfordert ferner die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen. Dem trägt Absatz 2 Rechnung, indem er ein solches Verfahren bei den zuständigen Bundesoberbehörden (BfArM und PEI) vorsieht. Dabei handelt es sich entsprechend den Vorgaben der Richt- linie im Regelfall um eine implizite Genehmigung mit der Folge, dass der Antragsteller nach einer 30-Tage-Frist mit der Prüfung beginnen kann, sofern die Behörde dem nicht widerspricht. Für besondere, in Satz 7 genannte Arzneimit- tel bedarf es einer expliziten schriftlichen Genehmigung. Satz 8 greift die Regelungen in Artikel 6 Abs. 7 und Arti- kel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2001/20/EG auf. Weitere Regelungen zur Prüfung durch die Genehmigungs- behörde bleiben einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des Absatzes 3 vorbehalten. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die Ermächtigung für Durchführungsrege- lungen zum Verfahren bei der Ethik-Kommission und der Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/2109 zuständigen Bundesoberbehörde. In Bezug auf die hierbei einzureichenden Unterlagen kann die Rechtsverordnung beispielsweise auch vorgeben, ob und wie Frauen und Män- ner in der geplanten klinischen Prüfung beteiligt werden. Es wird angestrebt, zeitgleich zum Inkrafttreten dieses Geset- zes eine Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 3 zu erlassen. Zu Nummer 29 (§ 42a) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Fälle, in denen die Genehmigung der kli- nischen Prüfung grundsätzlich aufzuheben ist. Kenntnisse darüber können sich aus Mitteilungen des Sponsors erge- ben, zu denen dieser nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 42 verpflichtet ist, oder aus behördlichen Erkenntnis- sen aufgrund von Überwachungsmaßnahmen. Eine Rück- nahme oder ein Widerruf der Genehmigung ist dann zwin- gend, wenn sich herausstellt, dass anfänglich Tatsachen vor- gelegen haben, aufgrund derer die klinische Prüfung das Prüfungsziel nicht erreichen kann, oder dass solche Tat- sachen nach Erteilung der Genehmigung eingetreten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anzahl der Prüfungsteilnehmer unter der Teilnehmerzahl liegt, die für eine hinreichend sichere Aussage über die Unbedenklich- keit oder Wirksamkeit des Prüfpräparats mindestens erfor- derlich ist. In den Fällen des Satzes 1 der Vorschrift kann die Behörde als milderes Mittel auch das befristete Ruhen der Genehmigung anordnen. Dies wird insbesondere dann möglich sein, wenn ein Aufhebungsgrund besteht, der in ab- sehbarer Zeit behoben werden kann. In einem solchen Falle sollte die Anordnung des Ruhens der Genehmigung mit der Anordnung der Behebung des derzeit bestehenden Aufhe- bungsgrundes verbunden werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 erfasst die übrigen Fälle, in denen die ordnungs- gemäße Durchführung der klinischen Prüfung in Frage steht, jedoch kein zwingender Aufhebungsgrund nach Ab- satz 1 vorliegt. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall ein Aufhebungsermessen. Sie kann als milderes Mittel auch das befristete Ruhen der Genehmigung anordnen. Dies wird insbesondere dann möglich sein, wenn noch die Möglich- keit besteht, die aufgekommenen Zweifel an der Unbedenk- lichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klini- schen Prüfung auszuräumen. Zu Absatz 3 Der Sponsor erhält, abweichend von § 28 Abs. 1 VwVfG, die Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Ent- scheidung binnen einer Frist von einer Woche. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass in eilbedürftigen Fällen die Behörde auch ohne vorherige Anhörung handeln kann. Wegen der von der klinischen Prüfung betroffenen hochrangigen Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Personen, an denen die klinische Prüfung durchgeführt wird), wird gesetzlich angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Be- hörde nach § 42a keine aufschiebende Wirkung haben. Da- mit wird der Schutzpflicht des Staates für diese Rechtsgüter, wie auch in der Richtlinie 2001/20/EG gefordert, genüge getan. Die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interes- sen des Sponsors und Prüfers sind insoweit grundsätzlich nachrangig. Sofern es sich um leicht behebbare Mängel handelt, die diese Rechtsgüter nicht oder nicht unmittelbar tangieren, haben der Sponsor nach Satz 1 bzw. die in Ab- satz 5 genannten Personen nach der allgemeinen Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG ausreichend Gelegenheit, seine bzw. ihre Belange gegenüber der Behörde geltend zu ma- chen, und sie können bei einer für sie negativen Entschei- dung im Einzelfall die aufschiebende Wirkung über § 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO anordnen lassen. Zu Absatz 4 Die Vorschrift ist deklaratorisch und stellt klar, dass eine klinische Prüfung als solche nicht fortgesetzt werden darf, wenn die Genehmigung aufgehoben wurde oder ruht. Die Einstellung von Maßnahmen, denen sich der Prüfungsteil- nehmer in der klinischen Prüfung unterzogen hat, darf je- doch nicht zum gesundheitlichen Nachteil des Prüfungsteil- nehmers erfolgen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift beauftragt die zuständige Bundesober- behörde, erforderlichenfalls durch geeignete Anordnungen sicherzustellen, dass die an der Durchführung der Prüfung Beteiligten ihren jeweiligen Verpflichtungen nachkommen. Zu Nummer 30 (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 31 (§ 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4 und § 67a Abs. 4) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 32 (§ 47) Zu Buchstabe a Die Streichung der Begriffe trägt den von der Rechtspre- chung (z. B. OLG München, Urteil vom 22. Februar 2001, 29 U 4890/00, PharmR 2001, S. 253 ff.) angemahnten Maß- nahmen zur Beseitigung von aufgezeigten Wertungswider- sprüchen Rechnung. Zu Buchstabe b Der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucher- schutzes wird Rechnung getragen. Zu Nummer 33 (§ 48) Die Streichung des Zustimmungserfordernisses des Bundes- rates ist aus Gründen der effizienten Verwaltungspraxis ge- boten, denn im Interesse eines effektiven Verbraucherschut- zes ist eine fachlich erforderliche Anpassung der Verschrei- bungsverordnung zügig zu vollziehen. Drucksache 15/2109 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Im Übrigen werden die Zuständigkeitsänderungen berück- sichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheit- lichen Verbraucherschutzes und der dabei erfolgten Auftei- lung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft ergeben. Zu Nummer 34 (§ 49) Der Inhalt des aufgehobenen Absatzes 6 findet sich unter Berücksichtigung der neuen Artikel 104 und 105 der Richt- linie 2001/83/EG wieder in § 63b Abs. 4. Im Übrigen wer- den die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucher- schutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zuständig- keiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 35 (§ 50 Abs. 2) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 36 (§ 52a neu) Mit der Einführung der Erlaubnispflicht für den Großhandel auch im Bereich der Human-Arzneimittel wird ein Beitrag zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit erbracht. Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel mit Humanarzneimit- teln betreiben wollen, benötigen nunmehr vor der Auf- nahme ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis, die erst nach einer Abnahmeinspektion durch die zuständige Behörde erteilt werden kann. Die Einführung der Erlaubnispflicht erweitert die reale Kontrollmöglichkeit durch die zuständige Behörde und ermöglicht auch eine Ahndung bei Verstößen. Die Erlaubnispflicht für den Großhandel trägt auch den in Artikel 77 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG verankerten Grundsätzen Rechnung, die die Mitgliedstaaten dazu ver- pflichten, die Aufnahme der Großhandelstätigkeit mit Arz- neimitteln vom Besitz einer Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit abhängig zu machen und auf Anfrage der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der EU Auskünfte über die Einzelgenehmigungen zu geben. Mit der Einführung der Erlaubnispflicht wird den Forderungen der beteiligten Kreise und Überwachungsbehörden Rechnung getragen. Für die beteiligten Kreise wird darüber hinaus ein möglicher Standortnachteil in Deutschland gegenüber ande- ren EU-Mitgliedstaaten vermieden. Mit der Einführung der Erlaubnispflicht wird die Forderung in der Betriebsverord- nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe verbunden, dass Großhändler Arzneimittel nur von Betrieben und Einrich- tungen Arzneimittel beziehen und nur an solche liefern dür- fen, die über eine Erlaubnis verfügen. Dadurch wird ein weiterer Beitrag zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, auch vor dem Hintergrund von Arzneimittelfälschungen, er- bracht. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen wird der Großhan- del mit den in § 51 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Fertig- arzneimittel, z. B. Heilwässer und Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen. Apotheken werden im erforderlichen Maße von der Erlaub- nispflicht ausgenommen. Zum üblichen Apothekenbetrieb gehören insbesondere auch alle Tätigkeiten, die nach die- sem Gesetz, dem Apothekengesetz, dem SGB V und der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apotheken- betriebsordnung) erlaubt sind. Auch soweit Apotheken im Rahmen neuer Versorgungsformen nach dem GKV-Moder- nisierungsgesetz (GMG) tätig werden, sind sie von der Er- laubnispflicht für einen Großhandel ausgenommen. Apothe- ken können somit auf der Basis der Erlaubnis nach dem Apothekengesetz Arzneimittel an Verbraucher wie z. B. auch an Ärzte oder Krankenhäuser, abgeben, Retouren täti- gen oder Arzneimittel im Rahmen von Einkaufsgemein- schaften beziehen oder an andere Apotheken weitergeben. Die in Absatz 2 Nr. 3 enthaltene Pflicht, einen Verantwort- lichen zu benennen, der die zur Ausübung der Tätigkeit er- forderliche Sachkenntnis besitzt, beruht auf Artikel 79 der Richtlinie 2001/83/EG. Diese Qualifikation kann durch be- rufliche Ausbildung und praktische Erfahrungen gewonnen werden. Die in Absatz 2 Nr. 4 genannten Regelungen zum Großhandelsbetrieb ergeben sich aus Artikel 80 in Verbin- dung mit Artikel 84 der Richtlinie 2001/83/EG; insbeson- dere sollen die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis der Kommission eingehalten werden. Zu Nummer 37 (§ 53 Abs. 1 und § 71 Abs. 2) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 38 (§ 54) Zu Buchstabe a Die Erweiterung der Ermächtigung auf sonstige Ausgangs- stoffe für Arzneimittel soll den im europäischen Recht gere- gelten Anforderungen Rechnung tragen, die in der Betriebs- verordnung für pharmazeutische Unternehmer umgesetzt werden sollen. Im Übrigen werden die Zuständigkeitsände- rungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der dabei erfolg- ten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundes- ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Buchstabe b Es wird klargestellt, dass im Rahmen der Betriebsverord- nung für pharmazeutische Unternehmer bestimmte Aufga- ben der Qualitätssicherung näher konkretisiert werden kön- nen. Zu Buchstabe c Die Streichung erfolgt im Hinblick auf die mit dem neuen § 52a eingeführte Erlaubnispflicht für Großhandelsbetriebe, die nun sowohl für den Handel mit Tier- als auch mit Hu- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/2109 manarzneimitteln gilt. Eine aufgrund der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2a für den Großhandel mit Tierarzneimitteln erteilte amtliche Anerkennung ist gegenüber einer Erlaubnis im Sinne des § 52a gleichwertig und gilt nach dem neuen § 138 Abs. 4 als Erlaubnis im Sinne des § 52a. Zu Nummer 39 (§ 55) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 40 (§ 56 Abs. 1) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 41 (§§ 56a und 56b) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 42 (§ 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 3) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 43 (§ 62) Zu Buchstabe a Die vorgenommene Streichung entspricht der Tatsache, dass Gegenanzeigen keine Arzneimittelrisiken sind, sondern als Bestandteil der Produktinformation dazu dienen, solche zu verhindern. Im Übrigen wird die Regelung in Artikel 73 der Richtlinie 2001/82/EG berücksichtigt. Zu Buchstabe b Die Einfügung der Europäischen Arzneimittelagentur be- rücksichtigt die Entwicklung in der Praxis. Zur Einbeziehung von nationalen Pharmakovigilanzzentren (PVZ) in das Arzneimittelsicherheitssystem ist Folgendes festzustellen: Eine wesentliche Voraussetzung zur Verbesse- rung der Arzneimittelsicherheit besteht darin, bei der An- wendung von Arzneimitteln auftretende unerwünschte Arz- neimittelwirkungen (UAW) rechtzeitig zu erkennen. Dazu ist in Deutschland ein Spontanmeldesystem etabliert. Dieses System ist unverzichtbar. Nachteile bestehen jedoch insbe- sondere darin, dass die Qualität der Spontanmeldungen häu- fig unzureichend und damit die Bewertung der Kausalität zwischen eingetretenem Ereignis und eingenommenem Arzneimittel erschwert und die Einschätzung der Häufigkeit von UAW nicht möglich ist. Diese Nachteile könnten durch sinnvolle Ergänzungen des Spontanmeldesystems kompensiert werden. In diesem Zu- sammenhang wurde – auch im Rahmen der Gesundheits- ministerkonferenz – intensiv die Einrichtung von PVZ dis- kutiert. Das BfArM arbeitet inzwischen mit 6 von ihm geförderten Modell-PVZ zusammen, die ausgehend von Krankenhausaufnahmen, schweren Krankheitsbildern oder spezifischen Patientengruppen gezielt nach UAW suchen, also nicht auf Spontanmeldungen basieren, sondern diese sinnvoll ergänzen. Mit diesen Modellprojekten wurde allein im Jahre 2002 direkt und industrieunabhängig an das BfArM ca. 1 500 gut dokumentierte UAW gemeldet (Ten- denz steigend), unter Einbeziehung regionaler Verordnungs- daten die Häufigkeit auftretender UAW eingeschätzt, spezi- fischer Fortbildungsbedarf zur Vermeidung von UAW er- kannt und der Aufbau von Sachverstand gefördert, der von den Bundesoberbehörden gezielt zur Beantwortung von Pharmakovigilanz-Fragestellungen genutzt werden kann. Ausgehend von diesen Ergebnissen sollen die vom BfArM geförderten Modell-PVZ auf Dauer etabliert und schritt- weise ausgebaut werden. Zu Nummer 44 (§ 63b neu) Die bislang in § 29 Abs. 1 enthaltenen Anzeigepflichten im Bereich der Pharmakovigilanz werden in einem neuen § 63b unter gleichzeitiger Berücksichtigung der neuen Arti- kel 104 und 105 der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Arti- kel 75 und 76 der Richtlinie 2001/82/EG geregelt. Zu Absatz 1 Die Regelung setzt die in Artikel 104 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG und die in Artikel 75 Abs. 1 der Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Bestimmungen um. Die Pflicht zur Dokumentation der Anzahl der Rückrufe von Blutzuberei- tungen folgt aus Artikel 13 Abs. 1 und Anhang II der Richt- linie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicher- heitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blut- bestandteilen. Zu Absatz 2 Nummer 1 setzt die in Artikel 104 Abs. 2 und 3 der Richt- linie 2001/83/EG und in Artikel 75 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Bestimmungen um. Nummer 2 Buchstabe a setzt die in Artikel 104 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 75 Abs. 3 der Richtlinie 2001/ 82/EG (entspricht Artikel 42d Abs. 3 der Richtlinie 2000/ 37/EG) enthaltenen Bestimmungen um. Die in Nummer 2 Buchstabe b enthaltene Regelung greift die von der Euro- päischen Kommission in der Entscheidung vom 18. Juli 2001 (ABl. L 202/46 vom 27. Juli 2001) aufgeführten Er- wägungen zur Sicherheit von Arzneimitteln biologischer Herkunft auf. Zu Absatz 3 Die Regelung setzt die in Artikel 104 Abs. 5 der Richtlinie 2001/83/EG und die in Artikel 75 Abs. 4 der Richtlinie 2001/ 82/EG enthaltenen Bestimmungen um. Drucksache 15/2109 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Absatz 4 Die Regelung übernimmt § 29 Abs. 1 Satz 6. Zu Absatz 5 Die Regelung setzt die in Artikel 104 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 75 Abs. 5 der Richtlinie 2001/ 82/EG enthaltenen Bestimmungen um. Satz 4 trägt Artikel 13 Abs. 1 und Anhang II der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Vertei- lung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen Rech- nung. Hierbei geht es darum, dass mindestens einmal jährlich zusammengefasst die bei Blutzubereitungen durch- geführten Rückrufe und die Fälle oder Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen der zuständigen Bun- desoberbehörde gemeldet werden, die dadurch die Möglich- keit erhält, diese Angaben mit den über das Jahr verteilten unverzüglichen Meldungen solcher Ereignisse abzuglei- chen. Ferner werden Bestimmungen des aufgehobenen § 49 Abs. 6 aufgenommen. Eine Verlängerung der Berichtsfre- quenz kommt insbesondere bei der Zulassung von Arznei- mitteln mit bekannten Stoffen in Frage. Zu Absatz 6 Die Regelung setzt die in Artikel 105 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 76 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Bestimmungen um. Zu Absatz 7 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 1 Satz 7. Zu Absatz 8 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 4. Zu Nummer 45 (§ 64) Zu Buchstabe a In Doppelbuchstabe aa werden entsprechend der Erweite- rung in § 13 Abs. 1 zur Herstellungserlaubnis auch die ent- sprechenden Tätigkeiten der Überwachung unterstellt. Die in Doppelbuchstabe bb enthaltene Änderung dient der Klarstellung, dass auch die Tätigkeit des Sponsors einer kli- nischen Prüfung der Überwachung unterliegen muss. Zu Buchstabe b Auf die Begründung zu Nummer 11 wird verwiesen. Zu Buchstabe c Die derzeit in der AMGVwV vorgesehene Durchführung einer Abnahmebesichtigung bei der Erteilung einer Her- stellungs- oder Einfuhrerlaubnis wird in Absatz 3 – unter Erweiterung auf die Erlaubniserteilung für den Groß- handel – überführt. Zu Buchstabe d Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 46 (§ 67) Zu Buchstabe a Die mit Doppelbuchstabe aa eingefügte Anzeigepflicht im Falle einer klinischen Prüfung gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde soll sicherstellen, dass die Genehmi- gungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wird, in welchen Einrichtungen eine klinische Prüfung durchgeführt wird, damit ggf. notwendige Maßnahmen gezielt veranlasst wer- den können. Doppelbuchstabe bb enthält Folgeänderungen, die aufgrund der Neufassung des § 40 sowie der in § 4 Abs. 23, 24 und 25 enthaltenen Legaldefinitionen notwendig sind. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Die Ergänzung der Anzeigepflicht zu Verlauf, Beendigung und Ergebnissen einer klinischen Prüfung wird aus systema- tischen Gründen in § 67 Abs. 3 verankert und durch die Rechtsverordnung nach § 42 näher bestimmt. Zu Buchstabe d Pharmazeutische Unternehmen sind nach Absatz 6 ver- pflichtet, Anwendungsbeobachtungen unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Anwendungsbeobachtun- gen sollen zeigen, wie ein Arzneimittel unter Alltagsbedin- gungen bei Patienten wirkt. Der Informationsgehalt der Meldungen ist nach Angaben der Kassenärzteorganisation bislang häufig gering. Danach teilen in 40 von 100 Fällen die Firmen lediglich mit, dass sie eine Anwendungsbeob- achtung zu einem bestimmten Präparat durchführen, ohne weitere Details zu nennen. Zur nachhaltigen Verbesserung der Qualität, des wissenschaftlichen Nutzens und der Trans- parenz von Anwendungsbeobachtungen wird die Melde- pflicht konkretisiert. Zukünftig müssen Ort, Zeit, Ziel der Anwendungsbeobachtung und beteiligte Ärzte angegeben werden. Zu Nummer 47 (§ 67a Abs. 3) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 48 (§ 68) Zu den Buchstaben a und b Die Erstreckung (bestimmter) Mitteilungspflichten auf die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und Stellen des Europarates dient einer verbesserten Zusam- menarbeit zwischen den europäischen Staaten und Stellen. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/2109 Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Klarstellung im Hinblick auf die Zuständigkeiten bei der internationalen Zusammenarbeit. Im Übrigen werden die Zuständigkeitsänderungen berück- sichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheit- lichen Verbraucherschutzes und der dabei erfolgten Auftei- lung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes- ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft ergeben. Zu Nummer 49 (§ 69) Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/ 82/EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimit- telrechts. Zu Nummer 50 (§ 72) Die Vorschrift wird aus systematischen Gründen in zwei Absätze gegliedert. Zu Absatz 1 Mit der Einfügung des Begriffs „Arzneimittel“ in Absatz 1, der dem bisherigen Text des § 72 entspricht, erfolgt eine Anpassung an Artikel 40 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG, wonach die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Einfuhr von Arzneimitteln (nicht nur Fer- tigarzneimitteln) festgelegt wird. Der Zusatz „oder zur Wei- terverarbeitung“ ist insbesondere relevant für die in § 72 ebenfalls aufgeführte Erlaubnispflicht für bestimmte Wirk- stoffe. Andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe werden ebenso wie in § 13 berücksichtigt. Auf die Begrün- dung zu Nummer 11 wird verwiesen. Ferner wird eine re- daktionelle Klarstellung vorgenommen, denn nach der Ein- führung des § 20a durch das 8. Änderungsgesetz sind Zwei- fel aufgekommen, ob sich die dort bestimmte entsprechende Geltung für Wirkstoffe auch auf die Einfuhrvorschriften er- streckt. Zu Absatz 2 Wenn Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung bei Pa- tienten von Krankenhäusern eingeführt werden, reicht auch eine behördliche Genehmigung für das einführende Kran- kenhaus aus. Voraussetzung ist, dass die einführende Ein- richtung in der Lage ist, die Gleichwertigkeit des Produkts im Verhältnis zu nach EU-Standards hergestellten Produkten festzustellen. Dazu bedarf es qualifizierten und erfahrenen Personals, das die Beurteilung nach dem Stand von Wissen- schaft und Technik vornehmen kann (vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr. 6a). Die Behörde wird sich bei der Erteilung der Geneh- migung von der Qualifikation des Personals und Dokumen- ten über die Geeignetheit der liefernden Einrichtung über- zeugen müssen. Der Stand von Wissenschaft und Technik ergibt sich aus Richt- und/oder Leitlinien der Fachkreise. Zu Nummer 51 (§ 72a) Zu Buchstabe a Die Änderung in Doppelbuchstabe aa berücksichtigt wie be- reits § 13 und § 72 auch andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe. Die bisherige Regelung verbietet die Einfuhr im öffent- lichen Interesse bei Arzneimitteln und Wirkstoffen, die Blutzubereitungen sind oder enthalten. Das Verbot wird nunmehr auf alle Arzneimittel, Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffe erweitert, die menschlichen oder tierischen oder mikrobiellen Ursprungs sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt wurden, da für diese derselbe Sicherheitsgedanke gilt. Die Änderung in Doppelbuchstabe bb macht aus Gründen der Gleichbehandlung die Einfuhr der nunmehr erfassten Stoffe ebenso von einer Regelung in der Rechtsverordnung nach § 54 abhängig, wie es für die Einfuhr der Wirkstoffe der Fall ist. Zu Buchstabe b Die Rechtsverordnungsermächtigung wird aus Gründen des Gesundheitsschutzes erweitert. Zu Nummer 52 (§ 73) Zu den Buchstaben a und b Die vorgesehenen Anpassungen in § 73 Abs. 1 und 2 Nr. 3 sind im Hinblick auf das geänderte Zollrecht erforderlich. Bei Freizonen unterscheidet man zwischen Kontrolltyp I und II (vgl. Artikel 168a der VO (EWG) Nr. 2913/92 i. V. m. Artikel 799 der VO (EWG) Nr. 2454/93). Freizonen des Kontrolltyps I sind umzäunte Gebiete, in die Waren auch ohne vorherige zollrechtliche Behandlung verbracht werden dürfen (z. B. Freihafen Hamburg), wohingegen Wa- ren in Freizonen des Kontrolltyps II, die in Deutschland im Binnenland liegen (Freihafen in Duisburg und Deggendorf, vgl. Erlass vom 18. März 2002, Nummer 135 der VSF-Nachrichten 20/2002 vom 22. März 2002), nur nach vorheriger zollrechtlicher Behandlung verbracht werden dürfen. Die Einfügung der neuen Nummer 3a trägt den Be- dürfnissen des freien Warenverkehrs Rechnung. Zu Buchstabe c Die Fälle nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 sind aufgrund des Status der betroffenen Personen aus der Ausnahmeregelung herauszunehmen. Durch die Änderung werden im Übrigen die Sicherheitsanforderungen für die hier erfassten Import- arzneimittel erhöht. Mit der Erweiterung wird klargestellt, dass die in Deutschland nicht verkehrsfähigen Arzneimittel auch nicht im Wege des Einzelimports eingeführt werden können und der Überwachung unterliegen. Zu Nummer 53 (§ 73a) Mit der Änderung wird eine Angleichung an den Wortlaut von Artikel 127 der Richtlinie 2001/83/EG vollzogen, wo- nach auch der Hersteller oder der Ausführer ein Zertifikat beantragen kann. Zu Nummer 54 (§ 75) Die Änderung ist in der Folge der Aufhebung der Verord- nung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater vom 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 606) zur Rechtsbereinigung erforderlich. Drucksache 15/2109 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 55 (§ 77) Zu Buchstabe a Die Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts für die genann- ten Spezialpräparate entspricht der besonderen Fachkompe- tenz dieses Instituts. Durch die Aufnahme von Knochen- mark wird klargestellt, dass im Hinblick auf die Zuständig- keiten die Blutstammzellen aus dem Knochenmark den Blutstammzellen aus dem peripheren Blut oder Nabel- schnurblut gleichgestellt sind. Für die beiden letzteren ist bisher schon das Paul-Ehrlich-Institut die zuständige Bun- desoberbehörde. Zu Buchstabe b Es wird klargestellt, dass Zuständigkeitsänderungen durch Rechtsverordnung nur im Bereich der Arzneimittel zulässig sind, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Zu Nummer 56 (§ 79) Es werden die Zuständigkeitsänderungen berücksichtigt, die sich aus der Neuorganisation des gesundheitlichen Verbrau- cherschutzes und der dabei erfolgten Aufteilung der Zustän- digkeiten zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Ver- braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ergeben. Zu Nummer 57 (§ 80) Die bislang in mehreren Regelungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 3) enthaltenen Ermächtigungen für Verfahrensre- gelungen werden in einer zentralen Vorschrift zusammenge- fasst und insbesondere hinsichtlich der Meldung von Arz- neimittelrisiken konkretisiert. Zu Nummer 58 (§ 82) Mit den Änderungen wird dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts vom 2. März 1999 (Az. 2 BvF 1/94) zum Er- lass Allgemeiner Verwaltungsvorschriften Rechnung getra- gen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder können nach dieser Entscheidung ausschließlich von der Bundesregierung er- lassen werden, während allgemeine Verwaltungsvorschrif- ten, die an Bundesoberbehörden gerichtet sind, durch das zuständige Bundesministerium erlassen werden können. Zu Nummer 59 (§ 95) Dem Anstieg an Arzneimittelfälschungen soll nachdrückli- cher als bisher mit den Mitteln des Strafrechts Einhalt gebo- ten werden. Daher wird der bisher in § 96 Nr. 2 aufgeführte Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 sowie der Verstoß gegen die neu in § 8 Abs. 1 eingefügte Nummer 1a in den Katalog des § 95 eingestellt. Zu Nummer 60 (§ 96) Zu Buchstabe a Auf die Begründung zu Nummer 59 wird verwiesen. Zu Buchstabe b Die Neufassung der Regelung ist aus rechtsförmlichen Gründen geboten. Zu Buchstabe c Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die auf- grund der Neufassung der §§ 40 ff. notwendig sind. Zu Buchstabe d Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Nummerierung angepasst. Zu Buchstabe e Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die auf- grund der Neufassung der §§ 40 ff. notwendig sind. Zu Buchstabe f Es ist geboten, demjenigen mit Strafe zu drohen, der entge- gen den neu eingefügten § 52a Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Großhandel mit dort bezeichneten Arzneimitteln betreibt. Zu Buchstabe g Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/ 82/EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimit- telrechts. Zu Nummer 61 (§ 97) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die auf- grund der Neufassung der §§ 40 ff. sowie der Einfügung des neuen § 63b notwendig sind. Zu Nummer 62 (§ 105) Die Änderungen erfolgen aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/ 82/EG erfolgte Kodifizierung des europäischen Arzneimit- telrechts. Zu Nummer 63 (§ 105b) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 64 (§ 132) Die redaktionelle Anpassung ist im Hinblick auf die Ände- rung des § 21 Abs. 2a durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3348) erforderlich. Zu Nummer 65 (§ 138) Absatz 1 trifft die notwendige Übergangsvorschrift für die geänderten Anforderungen an die Sachkenntnis des Herstel- lungs- und Kontrollleiters in § 15. Für Klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, finden nach Absatz 2 die bis dahin geltenden Vorschriften über Beginn und Durchführung der klinischen Prüfung An- wendung. Die in Absatz 3 enthaltene Übergangsvorschrift für die be- fugte Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ist im Hinblick auf die mit dem neuen § 52a eingeführte Erlaub- nispflicht für Großhandelsbetriebe geboten, um den Unter- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/2109 nehmen und Behörden die Anpassung der Verfahren an die neuen Regelungen zu erleichtern. Absatz 4 bestimmt, dass eine aufgrund der Rechtsverord- nung nach § 54 Abs. 2a für den Großhandel mit Tierarznei- mitteln erteilte amtliche Anerkennung gegenüber einer Er- laubnis im Sinne des § 52a gleichwertig ist. Absatz 5 trifft die notwendige Übergangsvorschrift für die geänderten Einfuhrvorschriften in § 72, die jetzt weitere Arzneimittel und Stoffe erfassen. Blut und Blutbestandteile sind im Hinblick auf die Einfuhrerlaubnis hiervon ausge- nommen, weil auch schon nach geltendem Recht eine Ein- fuhrerlaubnis verlangt wird. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heil- wesens) Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes) Die neu aufgenommene amtliche Kurzbezeichnung Heil- mittelwerbegesetz und Abkürzung HWG greift die in den Verkehrskreisen für das Gesetz gebräuchliche Kurzbezeich- nung und Abkürzung auf. Zu Nummer 2 (§ 15) Durch die Änderung wird der Katalog der Ordnungswidrig- keiten ergänzt um Verstöße gegen die Verbotsnorm des § 3a (Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel), die im Rahmen des 5. AMG-Änderungsgesetzes vom 9. Au- gust 1994 (BGBl. I S. 2071) in das HWG eingefügt worden ist. Mit der Schaffung einer Bußgelddrohung soll bereits im Vorfeld einem Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln, das nach § 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG strafbar ist, wirksam entgegen getreten werden. Die zu Grunde liegende Richtlinie 2001/83/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) fordert in Arti- kel 99, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen tref- fen, um die Anwendung der Bestimmungen des Titels VIII der Richtlinie („Werbung“) sicherzustellen, und dass sie hierbei insbesondere die Sanktionen festlegen, die bei Ver- stößen gegen die Bestimmungen dieses Titels anzuwenden sind. Zu Artikel 3 (Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer) Zu Nummer 1 (§ 1) Mit der Änderung werden in Anpassung an § 13 AMG aus Sicherheitsgründen auch Wirkstoffe, die mikrobieller Her- kunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt wer- den und Stoffe zur Arzneimittelherstellung, die menschli- cher Herkunft sind, der Betriebsverordnung unterstellt. Sie können damit auch von den zuständigen Behörden entspre- chend § 64 AMG überwacht werden. Absatz 3 dient zur Klarstellung. Zu Nummer 2 (§ 1a) Die Änderung erfolgt aus Gründen der Klarstellung. Zu Nummer 3 (§ 7) In Absatz 1 wird deutlich gemacht, dass die Anforderungen an die Freigabe einer Charge über die Unterzeichnung des Herstellungs- und des Prüfprotokolls hinausgehen. Die Not- wendigkeit der Freigabe durch die sachkundige Person, die über die Qualifikation nach Artikel 49 der Richtlinie 2001/ 83/EG, § 15 des AMG verfügt, sowie die Forderung, dass jede Charge in ein fortlaufendes Register einzutragen ist, entspricht Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG. Für diese Dokumentation finden § 15 Abs. 1 und 2 Anwendung. Für die Anforderung an die Sachkenntnis der sachkundigen Per- son gilt § 138 Abs. 1 AMG. Zu Nummer 4 (§ 13) Zu Buchstabe a Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen. Zu Buchstabe b Die Änderung, die Artikel 51 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG entspricht, dient der Klarstellung, dass eine entsprechende Bestätigung der sachkundigen Person aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt werden muss. Zu Buchstabe c Die Änderung dient im Hinblick auf Artikel 51 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG der Klarstellung, dass ggf. über die Prüfung am Endprodukt hinaus weitere Prüfungen erforderlich sein können, insbesondere wenn diese am Endprodukt nicht durchgeführt werden können aber für die Qualität des Endproduktes maßgeblich sind. Von der Nachtestung eines klinischen Prüfpräparates kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des Arti- kels 13 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/20/EG er- füllt sind. Die nochmalige Prüfung von Stoffen mensch- licher Herkunft ist verzichtbar, wenn im Drittland eine Fremdinspektion stattgefunden hat und die Gleichwertigkeit der Prüfungen und Testungen durch die inspizierende Be- hörde festgestellt worden ist. Eine solche Differenzierung lässt beispielsweise die Richtlinie 2002/98/EG zu. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG kann von einer Prüfung der Arzneimittel abgesehen werden, wenn die Arzneimittelchargen bereits in einem anderen Mit- gliedstaat entsprechend geprüft wurden oder entsprechende Vereinbarungen (MRA) zwischen der EU und dem Ausfuhr- land bestehen. Zu Buchstabe d Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Lagerung von Chargenproben durch den Importeur dann nicht ver- langt werden kann, wenn gewährleistet ist, dass diese im Ausfuhrland in unveränderter Form gelagert und jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Zu Buchstabe e Die Änderung ist eine Folgeänderung zu § 7 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 6 Abs. 2 der Betriebsverordnung für Arznei- mittelgroßhandelsbetriebe (vgl. Artikel 4 Nr. 6 und 7). Drucksache 15/2109 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Zu Nummer 5 (§ 15) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 7 Abs. 1 Satz 2. Zu Nummer 6 (§ 17) Es handelt sich um eine Anpassung der Ordnungswidrigkei- ten, die aufgrund der Neufassung des § 7 Abs. 1 notwendig ist. Zu Artikel 4 (Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe) Zu Nummer 1 (§ 1) Es handelt sich um eine Anpassung an § 52a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes. Zu Nummer 2 (§ 1a) Mit der Neufassung des § 1a und der Einfügung des neuen § 4a sowie der Änderung des § 6 wird deutlich gemacht, dass Bezug und Abgabe von Arzneimitteln nur zwischen hierfür berechtigten Betrieben und Einrichtungen erfolgen dürfen. Diese Forderung beruht insbesondere auf Artikel 80 der Richtlinie 2001/83/EG. Mit der Klarstellung über den zulässigen Vertriebsweg soll ein Beitrag zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, insbesondere zur Verhinderung des Einschleusens gefälschter Arzneimittel in den regulären Vertriebsweg, erbracht werden. Zu Nummer 3 (§ 2) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 4 (§ 4a) Auf die Begründung zu Nummer 2 wird Bezug genom- men. Der Hinweis auf die Rücknahmemöglichkeit von Arz- neimitteln in Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung. In Ab- satz 2 wird deutlich gemacht, dass die Lieferungen auch da- raufhin zu überprüfen sind, ob der Lieferant zur Arzneimit- tellieferung berechtigt ist. Zu Nummer 5 (§ 5) Mit den Änderungen soll ein sicheres und schnelles Entfer- nen gefälschter Arzneimittel aus der regulären Vertriebs- kette gewährleistet werden. Die schnelle Information der betroffenen Behörden wird als wesentlich im Hinblick auf übergreifende Maßnahmen durch betroffene Betriebe und Einrichtungen sowie Behörden gesehen. Diese Forderung ist zurückzuführen auf Artikel 84 der Richtlinie 2001/83/EG und die Leitlinien guter Vertriebspraxis von Humanarznei- mitteln. Zu Nummer 6 (§ 6) Die Regelungen dienen der Absicherung des Vertriebswe- ges und sollen dafür Sorge tragen, dass Arzneimittel nur an Befugte ausgeliefert werden. Hierzu gehören auch die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Stellen und Ein- richtungen. Die chargenbezogene Dokumentation ist nach Artikel 65 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG für Tierarznei- mittel unumgänglich. Durch die Einführung der Chargen- dokumentation auch für Humanarzneimittel, zumindest bei Handelsgeschäften zwischen Herstellern und Großhändlern und soweit zutreffend auch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken wird eine Erhöhung der Arzneimittelsicherheit erwartet, um insbesondere bei einem Arzneimittel-Rückruf unverzüglich handeln und die betroffenen Adressaten gezielt ansprechen zu können. Die chargenbezogene Dokumentation für Humanarzneimittel geht zurück auf die EU-Leitlinien für die Gute Vertriebspra- xis. Der Hinweis auf die Blutzubereitungen ist eine Folge- änderung der Streichung von § 7 Abs. 1a. Mit der Forde- rung, dass den Arzneimittellieferungen auch eine Bestäti- gung des Lieferanten über seine Erlaubnis zur Ausübung der Großhandelstätigkeit beizufügen ist (§ 6 Abs. 2), soll dem Empfänger zusätzliche Sicherheit gegeben werden, dass er Arzneimittel von einem für den Handel mit Arznei- mitteln befugten Lieferanten bezogen hat. Der ursprüngli- che Inhalt von § 6 findet sich nun in Absatz 3 wieder. Zu Nummer 7 (§ 7) Auf die Begründung zu Nummer 6 wird Bezug genommen. Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung der Strei- chung von Absatz 1a. Die Streichung von Absatz 4 Satz 1 ist eine Folgeänderung der Neufassung von Absatz 1. Zu Nummer 8 (§ 7c) Auf die Begründung zu Nummer 6 wird verwiesen. Im Üb- rigen wird in § 7c auf die Eigenverantwortung der nach § 2 Abs. 1 bestellten Person hingewiesen. Zu Nummer 9 (§ 9) Die Streichung der Vorschrift erfolgt im Hinblick auf die Einführung der generellen Erlaubnispflicht für den Arznei- mittelgroßhandel in § 52a AMG. Zu Nummer 10 (§ 10) Die Sanktionierung von Verstößen gegen die ergänzten ver- waltungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Ord- nungswidrigkeiten ist aus Gründen der Sicherheit des Arz- neimittelvertriebs geboten. Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken) Zu Nummer 1 (§ 21) Es erfolgt eine Anpassung an § 5 Abs. 3 der Betriebsverord- nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Damit soll auch in den betroffenen Apotheken ein sicheres und schnelles Entfernen gefälschter Arzneimittel aus der regulären Ver- triebskette gewährleistet werden. Die schnelle Information der betroffenen Behörden wird als wesentlich im Hinblick auf übergreifende Maßnahmen durch betroffene Betriebe und Einrichtungen sowie Behörden gesehen. Zu Nummer 2 (§ 22) Es erfolgt eine Anpassung an § 6 Abs. 2 der Betriebsverord- nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Mit der Ände- rung soll die chargenbezogene Dokumentation dann für Apotheken verpflichtend werden, wenn diese Arzneimittel an andere Apotheken weitergeben oder von diesen erhalten. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2109 Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verord- nungsrang) Artikel 6 regelt die so genannte Entsteinerungsklausel, wo- nach die in diesem Gesetz geänderten Bestimmungen der Be- triebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe so- wie der Verordnung über den Betrieb der Apotheken wei- terhin auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungs- ermächtigungen geändert werden können. Zu Artikel 7 (Bekanntmachungserlaubnis) Im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen im Arzneimit- telgesetz sowie der Betriebsverordnung für pharmazeuti- sche Unternehmer und der Betriebsverordnung für Arznei- mittelgroßhandelsbetriebe sowie der Verordnung über den Betrieb von Apotheken ist eine Neufassung vorgesehen. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten mit den erforder- lichen Abweichungen, damit sich Firmen, Fachkreise und Behörden auf die neuen Anforderungen für die klinische Prüfung, für die Herstellung von Wirkstoffen und für die Einfuhr von Stoffen menschlicher, tierischer oder mikro- bieller Herkunft einstellen können. Im Hinblick auf das für den Vollzug erforderliche aber noch nicht gemeinschafts- weit fertiggestellte Datennetz ist ebenfalls ein späteres In- krafttreten der neuen Regelungen zur Meldung von Arznei- mittelrisiken vorgesehen. Sie sollen erst in Kraft treten, wenn sichergestellt ist, dass das neue IT-gestützte Pharma- kovigilanzsystem zur Anwendung gelangt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333
25.07.2014 Datei PD
gkv-amv-2012-westf-lippe.pdf
Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2012 für Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK-LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen - handelnd als Landesverband - (LKK NRW) der Knappschaft (Kn) sowie den Ersatzkassen - BARMER/GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt - - 2 - Präambel Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2012 für die Inhalte der Arzneimittel-Vereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung. § 1 Gegenstand, Zielsetzung (1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Fer- ner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres. (2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Ver- einbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3. § 2 Ausgabenvolumen 2012 (1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungs- faktoren der Rahmenvorgaben vom 30.09.2011 ein Ausgabenvolumen in Höhe von 2.828.412.000 EUR. (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis der GamSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Ver- handlungen für die Rahmenvorgaben 2012 ergebenden Abweichungen von den für das Jahr 2011 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu be- rücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastende Regelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen als im Bundesgebiet. . . . - 3 - § 3 Wirtschaftlichkeitsziele Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelver- sorgung im Jahr 2012 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach § 1 Abs. 2 grundsätzlich - Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - soweit eine Leitsubstanz benannt ist, diese verordnen, - bei namentlichen Verordnungen aut idem zulassen, - preisgünstige Generika bevorzugen, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten Arzneimittel- gruppen weitestgehend absehen, - zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der Anlage beitragen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele notwendig ist, - inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden und - auf die verstärkte Abgabe von Reimporten hinwirken, wenn sie die einzige Alternative zu solchen hochpreisigen Originalpräparaten sind, die nicht durch wirkstoffähnliche Arzneimittel ersetzt werden können. Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. § 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstüt- zung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich der Ziele nach § 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch be- setzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertre- ter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter ärztlicher Pharmakotherapieberater nehmen an den Sit- zungen der Arbeitsgruppe beratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeits- gruppe gemeinsam um Beantwortung gezielter Fragestellungen bitten. . . . - 4 - (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Da- tenmaterial zur Verfügung gestellt: - ABDA-Monatsdaten, - die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen, - GKV-Arzneimittelindex, - Auswertungen auf Basis des pharmPRO®-Datenpools. Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungs- profile vorlegen. (3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zielerrei- chung nach § 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arztgrup- pen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwer- punkten und dgl.. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstige verord- nungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hinweisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, sofern nicht be- reits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sollen auch ein- zelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Analyse ihrer Ver- ordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbesondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenen Ärzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der einzelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen. (4) Die Arbeitsgruppe tritt monatlich mindestens einmal zusammen. Die Maßnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach § 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen in- nerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmeldung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgruppe zu erfol- gen. . . . - 5 - § 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Da- zu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags- ärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzende Schwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und des Sprechstundenbedarfs, verständigen. (2) Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht: - allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichen Indikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin, - arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2012 vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3, - gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preis- vergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V). (3) Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht: - Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region, - Beratung von Qualitätszirkeln, - Intensivierung der Einzelberatung auf der Basis pharmPRO®. Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Kranken- kassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Grup- pen und Qualitätszirkeln beteiligen. . . . - 6 - (4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen be- schleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in 2011 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größ- ten Einsparpotenzialen (vgl. Anlage) ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren die Ärzte gemeinsam auf der Grundlage des § 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arzneimittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arz- neimittel einschließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderun- gen aktualisiert werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaft- lichkeitsprüfung nach § 106 SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirtschaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkas- se besteht, auf Privatrezept ist unzulässig. (5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2 aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Ver- ordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach § 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden. (6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame schriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertragspart- ner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informie- ren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen. . . . - 7 - (7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Ver- tragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und der Vermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentech- nische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungswei- se bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligten getragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt. § 6 Ergebnismessung (1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von der KVWL – sofern die Datenlage dies erlaubt – monatlich aufbereitet und den Vertrags- ärzten zur Verfügung gestellt. (2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaft- lichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum 30.11.2012 vorzunehmen. Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnen Zielen lösen für das Jahr 2012 keine Ausgleichszahlungen aus. (3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten wurde. Stellen sie eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 2 fest, sind die Ur- sachen nach § 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwick- lung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, insbesondere auf den Faktor Preisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 der Rahmenvorgabe für 2012 vom 30.09.2011) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowie der GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang die Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exo- gene Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 aus- geglichen. Protokollnotiz . . . - 8 - (4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassen unabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeits- ziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittel- verbrauch je 1.000 Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen- Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West) liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2012 verein- nahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Über- schreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgen nach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleich nach Satz 1 zugerechnet. § 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2012 in Kraft; sie gilt bis zum 31.12.2012. (2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2012 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten. Dortmund, Bochum, Dresden, Düsseldorf, Essen, Münster, den 28.11.2011 Kassenärztliche Vereinigung AOK NORDWEST Westfalen Lippe .................................................. ..................................... Dr. Wolfgang-Axel Dryden Martin Litsch 1. Vorsitzender des Vorstandes Vorstandsvorsitzender . . . - 9 - BKK-Landesverband NORDWEST ..................................... Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender IKK classic ...................................... Frank Hippler 2. Vorsitzender des Vorstands Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen ....................................... Heimo-Jürgen Döge Direktor Knappschaft ......................................... Dr. Georg Greve Erster Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen - 10 - Protokollnotiz zu § 6 Abs. (3): Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steige- rungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt. Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2010: Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2010 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungs- ansprüche nicht bestehen. Protokollnotiz zur Anlage: Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V auffällig, erreicht jedoch die für seine Fachgruppe in Anlage 2 definierte An- zahl an Leitsubstanzquoten, erübrigt sich in aller Regel eine Richtgrößenprüfung für 2012, es sei denn, ein nicht indikationsgerechter Einsatz bzw. nicht adäquate Verordnungsmen- gen sind erkennbar. In diesem Fall ist eine Prüfmaßnahme entsprechend zu begründen. „Die Vertragspartner werden gemeinsam den Grundsatz "Beratung vor Regress" in allen im Vereinbarungszeitraum durchzuführenden Richtgrößenprüfungen weiterhin konsequent umsetzen und die Prüfungsstelle unterstützen. Unbeschadet der gesetzlichen Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gehen sie grundsätzlich von einer Wirtschaftlichkeitsvermu- tung für Ärzte aus, die im vorherigen Prüfzeitraum keine Maßnahme erhalten haben. In diesen Fällen sollen Beratungen oder individuelle Zielvereinbarungen vereinbart werden. Als Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung kommen Beratungen und Regresse in Be- tracht. In beiden Fällen sollen den Ärzten die Einsparpotentiale, die zur Vermeidung einer Maßnahme hätten beitragen können, explizit dargestellt werden. Darüber hinaus erhalten diese Ärzte die Möglichkeit, sich durch die Vertragspartner gemeinsam qualifiziert beraten zu lassen (Pharmakotherapieberatung). Im Fall der Festsetzung eines Regresses wird der Prüfungsstelle empfohlen, gemeinsam mit den Vertragspartnern alternativ eine Zielverein- barung zur Realisierung der festgestellten Einsparpotentiale anzustreben. Unabhängig hiervon intensivieren die Vertragspartner Ihre Beratungsaktivitäten. Anlage zur Arneimittelvereinbarung Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/ Empfehlung VO-Anteil % 1 Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel ezetimibhaltige Lipidsenker < 4 2 Bisphosphonate (Osteoporose) Alendronsäure Risedronsäure (generisch) > 90 3 AT1-Blocker/ACE-Hemmer inklusive Kombinationen, Aliskiren Enalapril/Lisinopril/ Ramipril > 85 4 Antidiabetika außer Insulin* Metformin/ Glimepirid/ Glibenclamid > 94 5 Neuroleptika atypische Neuroleptika (möglichst generisch) < 58 6 Erythropoetine EPO Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe > 60 7 LH-RH-Analoga Preisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern > 25 (Kostenanteil) 8 BTM-rezeptpflichtige Analgetika (einschließlich Kombinationen) ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen Anteil Generika (vorrangig generisches, retardiertes Morphin) > 97 8a transdermale Opioide Anteil transdermaler therapeutischer Systeme (TTS) an den Verordnungen in der Gruppe der BTM- rezeptpflichtigen Analgetika < 40 Verordnung als Generika 9 Therapie der MS mit Interferonen und Glatiramer preisgünstiges Interferon-Beta 1b > 25 10 Blutzuckerteststreifen Preiskategorie B 30 % (möglichst Quartals- bedarf auf einem Rezept) > 40 11 Alpha-Blocker in der Urologie Tamsulosin > 95 *) Quote wird nach GBA-Beschluss zur frühen Nutzenbewertung der DDP4-Hemmer neu bewertet und ggfs.angepasst Zielvereinbarung 2012 Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele) 12 vorrangige Verordnung von Biosimilars (z.B. Somatropin, Interferon Beta, Epoetin, Filgrastim) 13 Antibiotika/Fluorochinolone MRSA-Vorbeugung: - zurückhaltende Verordnung von Antibiotika - Reduzierung der Reserveantibiotika (z.B.Gyrasehemmer) 14 Medikamente im Alter Multimediaktion und kritische Arzneimittel vermeiden 15 aut-idem-Austausch grundsätzlich zulassen aut-idem Ausschluss nur in Ausnahmefällen Zielvereinbarung 2012 Wirkstoffklassen - Liste B (qualitative Ziele) Stand 24.11.2011 1 3 4* 5 6 7 8 8a 9 10* 11 Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel AT1-Blocker/ACE- Hemmer inklusive Kombinationen, Aliskiren Antidiabetika außer Insulin Neuroleptika Erythropoetine LH-RH-Analoga BTM- rezeptpflichtige Analgetika (einschließlich Kombinationen) TTS-Opioide in der Gruppe der BtM- rezeptpflichtigen Analgetika Therapie der Multiplen Sklerose mit Interferonen und Glatiramer Blutzucker- teststreifen Alphablocker in der Urologie Prüfentlastung durch Leitsubstanz- Verordnung möglich Anzahl der zu erreichenden Ziele für eine Prüfentlastung DDD DDD DDD DDD DDD Kosten DDD DDD DDD DDD DDD zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten X X X X X X JA 5 zugel. Anästhesisten X X JA 2 zugel. Anästhesisten mit Schmerztherapie X X JA 2 zugel. Kardiologen X X JA 2 zugel. Nephrologen X X X JA 3 zugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie X X JA 2 zugel. Neurologen X X JA 2 zugel. Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie X JA 1 zugel. übrige fachärztliche Internisten X X X X X X Ja 5 zugel. Urologen X X JA 2 Zielvereinbarungen A 2012, prüfentlastende Zuordnungen * für DSP-Praxen gilt: unter den zu erreichenden 5 Zielen muss ein Ziel, gekennzeichnet mit * (Antidiabetika außer Insulin oder Blutzuckerteststreifen), erreicht sein. Ziele Fachgruppen Anlage_2_Zielvereinbarungen_PrüfentlastungEndfassung § 1: Gegenstand, Zielsetzung § 2: Ausgabenvolumen 2012 § 3: Wirtschaftlichkeitsziele § 4: Gemeinsame Arbeitsgruppe § 5: Maßnahmen zur Zielerreichung § 6: Ergebnismessung § 7: Laufzeit, Anschlussvereinbarung Anlage 1: Zielvereinbarung 2012 Anlage 2: Zielvereinbarungen A 2012, prüfentlastende Zuordnungen
25.07.2014 Datei PD
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