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Anlage 1 Richtgrößen und Praxisbesonderheiten Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel einschließlic h Sprechstundenbedarf 2012 in Euro Fachgruppen Mitglieder/ Familienversicherte Euro Rentner Euro Anästhesisten 66,44 163,53 Augenärzte 13,67 23,97 Chirurgen 23,50 33,38 Gynäkologen 15,55 36,12 HNO-Ärzte 33,49 19,27 Hautärzte 46,10 57,04 fachärztlich tätige Internisten 96,15 191,98 Kinderärzte 50,61 59,60 Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 160,58 244,20 Kinder-/Jugendpsychiater 52,62 92,27 Orthopäden 18,23 45,56 Urologen 41,93 118,07 FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten 62,25 216,03 Die Richtgrößen haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe. Die im Jahr 2011 gültigen Praxisbesonderheiten gemäß den Anlagen 5 und 6 der Prüfvereinbarung hinsichtlich ausgewählter Wirkstoffe und Indikationsgebiete gelten in 2012 weiter.
25.07.2014 Datei PD
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Vereinbarung zur Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Ver- bandmittel für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten durch den Vorstand dieser hier vertreten durch Frau Andrea Epkes BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4 30171 Hannover IKK classic Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK (Ersatzkasse) Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbevollmächtigung: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 gemäß § 84 SGB V zwischen der KV Sachsen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen Seite 2 von 3 1. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen vereinbaren die Vertragspartner für das Jahr 2012 die Festlegung von Richtgrößen. 2. Der Anteil am Ausgabenvolumen zur Ermittlung von Richtgrößen des Jahres 2012 für Arznei- und Verbandmittel wird in Höhe von 1.793.675.580,00 EUR vereinbart: 3. Die resultierenden Richtgrößen (Anlage) gelten ab 1. Januar 2012, soweit für diesen Zeitraum keine individuellen Richtgrößen aufgrund einer Vereinbarung mit den Prüf- gremien nach § 106 SGB zur Anwendung kommen. Vertragsärzte in fachübergrei- fenden Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ unterliegen ebenfalls grundsätz- lich den Richtgrößen ihrer jeweiligen Prüfgruppe/Prüfuntergruppe, soweit nicht indivi- duelle Richtgrößen gelten. 4. Die vereinbarten Richtgrößen 2012 werden bei Bestehen entsprechender Verträge auf der Grundlage von §§ 73b, 73c oder 140a SGB V mit bereinigender Wirkung für die Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) zu Lasten der KV Sachsen auf eine erforderliche Anpassung aufgrund sich verändernder Versorgungsstrukturen infolge entsprechen- der Teilnahme von Patienten überprüft. Notwendige Anpassungen sind bis zum 30. September 2013 vorzunehmen. 5. Das Richtgrößenvolumen wird für das jeweils darauf folgende Jahr grundsätzlich ent- sprechend den Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V fortentwickelt. Dabei sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Dresden, den ......................................................................... ................................................................. Kassenärztliche Vereinigung Sachsen AOK PLUS ................................................................. BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen ................................................................. IKK classic ................................................................. Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz ................................................................... Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Die Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen .................................................................... Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 gemäß § 84 SGB V zwischen der KV Sachsen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen Seite 3 von 3 Anlage Richtgrößen 2012 (Euro pro Quartal) für Arznei- und Verbandmittel einschließlich Sprechstundenbedarf (Bruttowerte) Richtgrößen 2012 Fachgruppe M/F R 10 Anästhesisten 52,17 € 129,28 € 40 Augenärzte 10,48 € 20,83 € 70/1/4 Chirurgen 20,56 € 37,55 € 100 Gynäkologen 16,26 € 49,09 € 130 HNO-Ärzte 19,92 € 6,72 € 160 Hautärzte 32,74 € 30,24 € 190/1 Hausärztliche Internisten 77,39 € 168,33 € 190/2/4 fachärztliche und ermächt. Internisten 162,42 € 210,41 € 230 Kinderärzte 46,37 € 46,37 € 350 MKG-Chirurgen 15,90 € 16,30 € 381 Nervenärzte 184,14 € 210,46 € 386 Neurologen 248,14 € 232,84 € 387 Psychiater 104,86 € 175,91 € 440 Orthopäden 9,79 € 30,50 € 560 Urologen 34,39 € 86,29 € 800 Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 41,70 € 135,46 € 1 niedergelassen hausärztlich tätig 2 niedergelassen fachärztlich tätig 4 ermächtigt
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Vereinbarung über die Festlegung und Berechnung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 (Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2012) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Stuttgart – im Folgenden KVBW genannt – und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim der IKK classic, der Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart, der Knappschaft, Regionaldirektion München den Ersatzkassen � - Barmer GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten–Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Siegburg, vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg – im Folgenden Verbände genannt – Seite 2 1 Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit den Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V. 1.2 Die Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel gemäß § 31 SGB V werden im Bereich der KVBW einheitlich für alle Vertragsärzte in Baden-Württemberg und einheitlich für alle Kassenarten festgelegt. 1.3 Das Verfahren bei Überschreiten der Richtgrößenvolumina richtet sich nach den Bestimmungen des § 106 SGB V sowie der zwischen den Vertragspartnern jeweils gültigen Prüfvereinbarung (§ 106 Abs. 3 Satz 1 SGB V). 2 Grundsätze für die Bildung von Richtgrößen 2.1 Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel gebildet. Ausgaben für Sprechstundenbe- darf und Impfstoffe gemäß der Impfvereinbarung der Vertragspartner werden nicht berücksichtigt. 2.2 Die Richtgrößen werden für die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Prüfgruppen in der dort genannten Höhe gebildet. 2.3 Bei der Richtgrößenbildung erfolgt eine Trennung nach den Versichertengruppen M/F und R. 2.4 Die Richtgrößen werden als Wert für das Verordnungsvolumen je ambulant kurativem Behand- lungsfall gebildet. Eine Bereinigung um die gesetzlichen Zuzahlungen der Versicherten sowie die Rabatte nach §§ 130 und 130a SGB V erfolgt nicht (Bruttobasis). 2.5 Die Richtgrößen dienen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen zunächst als Orientierungsgröße für die je ambulant kurativem Behandlungsfall durch- schnittlich zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel. 2.6 Die KVBW und die Verbände stellen nach Vorliegen der Ausgabendaten für Arznei- und Verband- mittel und der Fallzahlentwicklung gemeinsam fest, ob bzw. inwiefern die tatsächliche Entwicklung von den bei der Bildung von Richtgrößen berücksichtigten Parametern abweicht. 3 Ermittlung der Richtgrößen Für das Jahr 2012 gelten die Richtgrößen gem. Anlage 1. 4 Bekanntgabe der Richtgrößen Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von der KVBW über die Höhe und Bedeutung der Richtgrößen unterrichtet. Die Verbände unterrichten ihre Krankenkassen, die die Versicherten in geeigneter Weise informieren. 5 Daten 5.1 Für die Ermittlung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 SGB V und das Verfahren bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens nach § 106 SGB V stellen die Verbände Ausgabendaten für Seite 3 Arznei- und Verbandmittel im selben Umfang zur Verfügung, wie sie zur Ermittlung der Richtgrößen verwendet wurden. Im Übrigen gelten die in Anlage 1 zur Prüfvereinbarung Baden-Württemberg getroffenen Regelungen. 5.2 Die Vertragspartner treffen nähere Absprachen zu den technischen Erfordernissen und zum Austausch von Daten zur Bildung altersbezogener Richtgrößen für das Jahr 2012. 6 Geltungsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2012 in Kraft und gilt bis 31.12.2012. Stuttgart, Kornwestheim, Dresden, München, 30.11.2011 Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Baden-Württemberg AOK Baden-Württemberg BKK Landesverband Baden-Württemberg IKK classic Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Regionaldirektion München Der Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg AM-Richtgrößen 2012 Seite 5 von 6 Anlage 1 zur Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2012 zwischen der KVBW und den Verbänden vom 30.11.2011 Arzneimittel - Richtgrößenwerte KVBW für das Jahr 2012 (in EURO) Prüfgruppen Bezeichnung Richtgrößengruppe M / F 2012 R 2012 0110 0150 FA Anästhesie 5,37 13,79 0123 0151 FA Anästhesie, Teilnahme an der Schmerztherapiever- einbarung 103,56 204,27 0410 0411 0450 FA Augenheilkunde 6,19 15,06 0710 0711 0750 FA Chirurgie 7,06 15,77 1010 1011 1041 1042 1048 1050 FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe 13,61 33,59 1310 1311 1350 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 12,34 5,60 1610 1611 1650 FA Haut- und Geschlechtskrankheiten 20,96 20,30 1920 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende FA All- gemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte und FA Innere Medizin 46,55 161,99 1930, 1950 1931, 1951 1934, 1954 1935, 1955 1938, 1958 FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, ohne SP FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Gastroenterologie FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Pneumologie und FA für Lungenheilkunde FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Endokrinologie FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Angiologie 55,76 89,80 1932 1952 FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Kardiologie 22,30 29,91 1933 1953 FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Nephrologie 454,04 807,57 1936 1956 FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Hämato- /Onkologie 996,42 1.456,81 1937 1957 FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Rheumatologie 498,36 468,37 2320 2348 2350 FA Kinderheilkunde (hausärztl. und fachärztl. Tätige) 22,12 22,12 AM-Richtgrößen 2011 Seite 6 von 6 3810 3814 3815 3816 3850 Nervenärzte Neurologen Psychiater, SP Psychotherapie Psychiater 166,72 183,16 3812 3813 3851 FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 46,53 46,53 4110 4111 4150 Neurochirurgen 27,07 52,38 4410 4411 4437 4450 FA Orthopädie 6,69 15,44 5610 5611 5650 FA Urologie 24,37 72,20 Für Facharztgruppen, für die keine Richtgrößen vereinbart wurden, wird die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Arzneimittel-Richtlinien durch die in der Prüfvereinbarung geregelten Prüfverfahren geprüft. Für fach-, schwerpunkt- und versorgungsbereichsübergreifende Berufsausübungsgemein- schaften und Medizinische Versorgungszentren erfolgt die Richtgrößenprüfung auf der Ba- sis fallzahlgewichteter Richtgrößen. Für ermächtigte Ärzte sind die Richtgrößen der jeweiligen Fachgruppe vereinbart. AM-RG-Vereinbarung_2012.pdf 2011-11-30 AM-RichtgrößenV 2012
25.07.2014 Datei PD
20040406_12_AMG-Novelle_Textbaustein_Verjaehrung_fuer_Schreiben_an_Ministerpraesidenten___Gesundheitsminister_der_Laender.pdf
12. AMG-Novelle: Textbaustein Verjährung für Schreiben an die Ministerpräsidenten bzw. Gesundheitsminister der Länder Mit der Ergänzung des § 105b in der 12. AMG-Novelle soll eine neue Verjährungsre- gelung für die Kosten der Nachzulassung und -registrierung nach § 105 Abs. 1 AMG eingeführt werden. Der Vorschlag sieht konkret vor, dass die Verjährung dieser Ge- bühren, wenn sie nach den derzeit geltenden Regelungen des Verwaltungskosten- gesetzes (VerwKostG) eingetreten ist, aufgehoben wird durch die Sonderegelung in § 105b. Dieser knüpft im Gegensatz zu den Regelungen des VerwKostG für den Be- ginn der Verjährung an die abschließende Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung oder Registrierung (Nachzulassung) an, während das VerwKostG auf die Antragstellung abstellt und sieht dann eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Zu der Verjährungsfrage gibt es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die in der Be- gründung des Änderungsantrages auch teilweise ausführlich dargestellt worden sind. Seit Dezember 2003 liegt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vor, welches die Gebühren der Nachzulassung nach den Bestimmungen des VerwKostG bereits seit dem Jahre 1994 als verjährt bewertet und die erst im Jahr 1998 mit der 8. AMG-Novelle, also nach Verjährungseintritt, in das AMG aufgenommene Ver- jährungsregelung des § 105b in derzeit geltender Fassung für nicht anwendbar er- klärt. Das OVG Berlin hat die Revision gegen diese Entscheidung vor dem Bundes- verwaltungsgericht nicht zugelassen. Das BfArM hat dagegen Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist. Nach unserer Auffassung ist es auch aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin überhaupt fraglich, ob mit dieser ergänzten Verjährungsregelung ein tatsächlicher Effekt verbunden ist. Es stellt sich für diese Neuregelung in Anlehnung an das OVG Berlin die Frage nach ihrer Anwendbarkeit auf bereits seit 10 Jahren verjährte und damit erloschene Gebührenansprüche. Zuvorderst ist diese Regelung aber verfas- sungswidrig. Sie stellt eine echte gesetzliche Rückwirkung dar, die nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes an besonders enge Voraussetzungen geknüpft ist, die hier nicht vorliegen. Allein die Tatsache, dass es verschiedene Inter- pretationen und auch Rechtsstreitigkeiten gibt, erfüllt diese engen Voraussetzungen jedenfalls nicht. Wäre dies der Fall, hätten grundsätzlich sämtliche Rechtsstreitigkei- ten, in denen es um die Auslegung von geltendem Recht geht, die Qualität, solche rückwirkenden Neuregelungen des Gesetzgebers, u.a. zu Lasten der Rechtsunter- worfenen, zu begründen. Zum besseren Verständnis der Position der Arzneimittel-Hersteller möchten wir an dieser Stelle kurz die Ausgangssituation für diese Rechtsstreitigkeiten beleuchten. Die Verjährungsfrage wurde nur deshalb zum Anlass für Rechtsstreitigkeiten, weil im Jahr 1998 das damalige BMG als Verordnungsgeber die Gebühren für die Nachzu- lassungsentscheidung von bisher 3.100 DM auf regelmäßig 22.100 DM erhöht hat und dies mit dem tatsächlichen Personal- und Sachaufwand und der Verpflichtung zur Kostendeckung begründet hat. Ohne diese Begründung grundsätzlich in Frage zu stellen, haben die Arzneimittel-Hersteller während des Verordnungsverfahrens mehrfach eine maßvollere Erhöhung angemahnt, die auch dem Vertrauensschutz der Antragsteller und nicht nur den Anliegen der Behörde Rechnung getragen hätte. Be- dauerlicherweise kam es nicht zu einem solchen Kompromiss. Es kam lediglich zu einer Ermäßigungsmöglichkeit aufgrund geringer Umsätze. Eine Vielzahl von Unter- 2 nehmen stellte diese Erhöhung durchaus vor die Entscheidung, auf die Nachzulas- sung zu verzichten. Zum einen wegen der mehrfach gestiegenen Anforderungen, die mit immer neuen finanziellen Belastungen für die Industrie verbunden waren und zum anderen - sozusagen als Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt - wegen der exorbitanten Gebührenerhöhung. In dieser Situation tauchte die Frage nach der eventuellen Verjährung der Gebühren auf, und im Interesse seiner Mitglieder hat der BAH ein Rechtsgutachten bei Prof. Ossenbühl in Auftrag gegeben, welches auch als Grundlage der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin war. Von diesem Gutach- ten hat der BAH, bevor Klagen anhängig wurden, das BMG informiert und um Stel- lungnahme gebeten. Das BMG mit Unterstützung des BMJ hat die Ausführungen des Gutachtens, die sich nun das OVG zu eigen macht, damals für abwegig erachtet.
25.07.2014 Datei PD
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Praxis aktuell AUSGABE 1 / 2012 | Seite Mitglieder / Familienversicherte Rentner Allgemeinmediziner/ Praktische Ärzte 40,98 132,99 Anästhesisten 34,10 45,50 Augenärzte 12,93 27,70 Chirurgen 17,67 27,49 Gynäkologen 15,56 29,67 HNO-Ärzte 11,72 6,65 Hautärzte 31,08 32,29 Internisten, hausärztlich 51,21 136,27 Internisten, fachärztlich ohne/sonstiger Schwerpunkt* 89,08 180,69 SP Kardiologie 22,82 36,58 SP Gastroenterologie 48,61 61,00 SP Pneumologie und Lungenärzte 102,95 156,41 SP Nephrologie 116,80 235,24 Kinderärzte 30,17 29,36 Nervenärzte/Neurologen 111,90 193,56 Orthopäden 9,38 32,12 Urologen 19,88 32,52 Arztgruppe Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel einschließlich Sprechstundenbedarf (Brutto in Euro) * sonstige Schwerpunkte: Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Hämatologie und Onkologie, Rheumatologie, Geriatrie, Infektiologie Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel 2012
25.07.2014 Datei PD
gkv-amv-2012-bremen-rgv.pdf
www.kvhb.de Seite 1 Richtgrößen-Vereinbarung 2012 Arznei- und Verbandmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, zugleich für die Knappschaft – Regionaldirektion Hamburg der IKK gesund plus, handelnd als IKK- Landesverband für das Land Bremen, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen und den Ersatzkassen: - Barmer GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH -Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung Bremen in Ergänzung zur Prüfvereinbarung gem. § 106 SGB V vom 01.01.2008 in der jeweils geltenden Fassung. Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung der Richtgrößenvolumen gemäß §§ 84 Abs. 6, 106 Abs. 5a SGB V: www.kvhb.de Seite 2 Präambel Die KVHB und die Verbände der Krankenkassen in Bremen vereinbaren gemäß § 84 Abs. 6 SGB V arztgruppenspezifische Richtgrößen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 5a SGB V. Die Vertragspartner verfolgen damit das Ziel der Gewährleistung einer ausreichenden, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. § 1 Vertragsgegenstand Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung einheitlicher arztgruppen-spezifischer Richtgrößen und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Die Vereinbarung regelt daneben die Ausnahmevoraussetzungen für einen Verzicht auf die Richtgrößenprüfung. § 2 Art und Höhe der Richtgrößen Für die in Anlage 1 genannten Arztgruppen werden jeweils die ebenfalls aus dieser Anlage ersichtlichen Richtgrößen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall (Konto 400) getrennt nach den beiden Versichertengruppen (M und F einerseits, R andererseits*) festgesetzt. Für fachgruppenübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren (MVZ) wird ein arithmetischer Mittelwert der arztgruppenbezogenen Werte aus Anlage 1 errechnet. Das gleiche gilt für Arztpraxen soweit dort fachübergreifend ein angestellter Arzt tätig ist (§ 95 Abs. 9 SGB V). Ärzte mit Gebietsbezeichnungen ohne Richtgröße bleiben dabei unberücksichtigt. Die Richtgröße für solche Praxen ergibt sich aus der Richtgröße des anderen Vertragsarztes bzw. dem arithmetischen Mittelwert der anderen Vertragsärzte. Ebenso unberücksichtigt bleibt die Rentner-Richtgröße für beteiligte Kinderärzte. Maßgebend ist dann ein angemessener Prozentsatz der Rentner-Richtgrößen der übrigen Fachgruppen in der Berufsausübungsgemeinschaft. Die Richtgrößen werden auf Grundlage der Fälle und Brutto-Ausgaben eines Kalenderjahres gebildet. Sie gelten jahresbezogen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall (Konto 400) der Praxis bzw. des Arztes. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. § 3 Bekanntgabe der Richtgrößen Die Vertragsärzte werden durch die KVHB über Höhe und Wirkung der Richtgrößen sowie über den Grenzwert (siehe § 4) informiert. *Protokollnotiz zu § 2: Die Verbände der Krankenkassen streben an, die organisatorischen datenlogistischen Voraussetzungen für eine altersgruppenbezogene Zuordnung der Arznei- und Verbandmittelkosten zu schaffen (siehe Rahmenvorgaben 2002 gemäß § 84 Abs. 7 SGB V). www.kvhb.de Seite 3 § 4 Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes bei Überschreitung des festgesetzten Richtgrößenvolumens um mehr als 15 Prozent gemäß § 106 Abs. 5a SGB V. Davon unberührt bleiben alle anderen Prüfungen nach § 106 SGB V. § 5 Feststellung der veranlassten Ausgaben und des Richtgrößenvolumens 1. Grundlage der Richtgrößenprüfung sind die von den Krankenkassenverbänden sowie der KVHB gem. § 296 SGB V übermittelten Daten. Für Form, Inhalt und Einzelheiten der Datenübermittlung ist der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen maßgebend. 2. Ergänzend zu Abs. 1 stellen die Verbände für die Richtgrößenprüfung bis spätestens zum 31.08.2013 der Daten zusammenführenden Stelle die Verordnungsdaten der Arznei- und Verbandmittel auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. 3. Die KVHB stellt der Prüfungsstelle sowie der Daten zusammenführenden Stelle folgende Daten arztbezogen zur Verfügung - Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen - Fallzahlen, getrennt nach Mitgliedern/Familienangehörigen und Rentnern. 4. Nicht übermittelt werden Kosten, die auf Sozialamtsbetreute nach § 264 SGB V entfallen. 5. Die Berechnung des Richtgrößenvolumens für einen Vertragsarzt nach Abschluss des Vertragszeitraumes (31.12.2012) basiert auf der Multiplikation der Richtgrößen für die Arztgruppe mit der Fallzahl dieses Vertragsarztes. § 6 Verfahren und Überschreitung des Richtgrößenvolumens 1. Sobald ein Vertragsarzt das für seine Praxis ermittelte Richtgrößenvolumen für Arznei- und Verbandmittel um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird von der Prüfungsstelle ein Prüfverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 106 Abs. 5a SGB V) eingeleitet. Überschreitet der Vertragsarzt das für seine Praxis ermittelte Richtgrößenvolumen für Arznei- und Verbandmittel um mehr als 25 Prozent, hat der Vertragsarzt den sich hieraus ergebenen Mehraufwand zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Der Berechnungsmodus zur Feststellung einer möglichen Überschreitung einer Richtgröße durch den Vertragsarzt ergibt sich aus Anlage 9 der Bremischen Prüfvereinbarung nach § 106 SGB V vom 01.01.2008. www.kvhb.de Seite 4 2. Stellt die Prüfungsstelle eine über die vorgenannten Interventionsgrenzen hinausgehende Überschreitung des für den Vertragsarzt geltenden Richtgrößenvolumens fest, die nicht durch bereits bekannte Praxisbesonderheiten erklärbar sind, wird dem Vertragsarzt Gelegenheit gegeben, innerhalb der für Rechtsbehelfe vorgesehenen Frist die Höhe der von ihm veranlassten (Brutto-) Ausgaben zu begründen. Dabei ist den besonderen Versorgungsverhältnissen einer Praxis, die mit einem erhöhten Versorgungsaufwand verbunden sind, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Versorgung von Disease-Management-Patienten, soweit die entsprechenden Anlagen zu den Medizinischen Versorgungsverhältnissen der jeweiligen Vereinbarungen der Vertragspartner nach § 73a SGB V zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V beachtet werden und die Arzneimittel zur Erreichung der Therapieziele notwendig sind. Soweit zutreffend, ist auch ein im Verhältnis zur Arztgruppe abweichender Anteil zuzahlungsbefreiter Patienten zu berücksichtigen. 3. Die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen für die Anerkennung besonderer Versorgungsverhältnisse als Praxisbesonderheit im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist dabei auf die unter Berücksichtigung der Preise und der Verordnungsart und -menge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Andere als in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung genannte Praxisbesonderheiten sind dann zu berücksichtigen, wenn besondere Erkrankungen zu versorgen waren, die der Art und/oder der Anzahl nach von Erkrankungen abweichen, die üblicherweise in Praxen der entsprechenden Fachgruppe vorkommen. Sie sind vom Arzt darzulegen. 4. Für Praxisbesonderheiten hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikationsgebieten angewandt wurden. § 7 Ausgleichsverpflichtung 1. Bei der Feststellung der sich im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung ergebenden Ausgleichsverpflichtung sind die veranlassten Nettoausgaben des Vertragsarztes, ggf. getrennt nach Mitgliedern/Familienangehörigen und Rentnern, um die Nettokosten der von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten zu vermindern. Die Ausgleichsverpflichtung nach Satz 1 ergibt sich aus Anlage 9 der Bremischen Prüfvereinbarung nach § 106 SGB V vom 01.01.2008 2. Ergibt die Prüfung nach Durchschnittswerten gemäß § 106 Abs. 1 bis 5 SGB V der verordneten Arznei- und Verbandmittel Erstattungsansprüche der Krankenkassen, sind diese auf den Erstattungsbetrag, der sich aus der Prüfung bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens ergibt, anzurechnen (Art. 3 § 2 ABAG). www.kvhb.de Seite 5 § 8 Ausnahmevoraussetzungen 1. Ein Vertragsarzt wird von der Richtgrößenprüfung befreit, sofern er das Richtgrößenvolumen für das Jahr 2012 um nicht mehr als 35 Prozent überschreitet und seine Verordnungskosten pro Fall gegenüber dem Jahr 2011 nicht steigert. 2. Ebenfalls befreit werden Vertragsärzte, die ihre Verordnungskosten gegenüber dem Jahr 2011 um mindestens 10 Prozent-Punkte senken und ihr Richtgrößenvolumen 2012 nach der Absenkung um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten. § 9 Anpassung während der Vertragslaufzeit Die Vertragspartner beobachten gemeinsam die Funktions- und Wirkungsweise der Vereinbarung und deren Praktikabilität. Soweit erforderlich, können während der Vertragslaufzeit Anpassungen dieser Vereinbarung erfolgen. § 10 Laufzeit 1. Die Vereinbarung gilt vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012. Kommt eine Folgevereinbarung nicht zustande, gilt diese längstens bis zum 30.06.2013. 2. Im Falle von Änderungen gesetzlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, in eine Verhandlung über eine Anpassung dieser Vereinbarung einzutreten. 3. Die Anlagen 1und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. www.kvhb.de Seite 6 Bremen, --------------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------- Kassenärztliche Vereinigung Bremen AOK Bremen/Bremerhaven ---------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------- IKK gesund plus, handelnd als IKK -Landesverband BKK Landesverband Mitte, für das Land Bremen, zugleich für die Krankenkasse zugleich für die Knappschaft für den Gartenbau, handelnd als Landesverband Regionaldirektion Hamburg für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen ------------------------------------------------------------------ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek Landesvertretung Bremen
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VEREINBARUNG zwischen der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf dem BKK-Landesverband NORDWEST Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen Der IKK classic Tannenstraße 4b, 01099 Dresden der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, 48147 Münster -zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau- (LKK NRW) der Knappschaft Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum den Ersatzkassen - BARMER GEK Ersatzkasse, Berlin - Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), Hamburg - KKH-Allianz (Ersatzkasse), Hannover - HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg - hkk, Bremen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V: Verband der Ersatzkassen e. V., (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KVNordrhein genannt) über R i c h t g r ö ß e n f ü r A r z n e i - u n d V e r b a n d m i t t e l 2 0 1 2 2 Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlich- keitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom 01.01.2012 folgende Fas- sung: § 1 Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel (1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens 2012 wird das Richtgrößenvolumen 2011 gemäß der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 84 Absatz 7 SGB V (Arznei- mittel für das Jahr 2012 vom 30.09.2011) unter Berücksichtigung einer bedarfs- gerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst. (2) Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage B. § 2 Information der Vertragsärzte (1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel stellen die Krankenkassen bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband die vorläufigen Verordnungskosten im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Arzneimittel-Frühinformation (arztbezogene GKV Arzneimittelschnellinformation, “GAmSi“) bis Ende der 10. Kalenderwoche nach Ablauf des Quartals als ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V vom 04.06.2002 zwischen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung dienen, sein Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlich- keit kurzfristig zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen nach § 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. § 3 Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der Richtgrößensumme (1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle (§ 106 Abs. 4 S.1) spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen Ergänzungen - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben: – Betriebsstättennummer (BSNR) – Lebenslange Arztnummer (LANR) – Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt) – Summe der Zuzahlungen in EURO und – Anzahl der Verordnungsblätter. 3 Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung legt die Anlage C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. (2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der Richtgrößenvolumina des allgemein Krankenversicherten (AKV-) und des Krank- enversicherten der Rentner (KVdR)-Bereiches. Die Richtgrößenvolumina des AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw. KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahl- en des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliaruntersuchung nicht mit- berücksichtigt. (3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträgern eine arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt, die abgerechneten Fallzahlen - getrennt nach AKV- und KVdR-Bereich sowie zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Ärzte. § 4 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen (1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord- nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Dabei sind die Rabatte aufgrund von Verträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V auf Verordnungsebene kassenindividuell zu berücksichtigen. Hierbei erfolgen Be- reinigungen auf Basis der betroffenen PZN, die allerdings auch prozentual vor- genommen werden können. Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verordnungsvolumen des Arztes die Richt- größensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausge- wiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entfielen. Die dem § 5 Abs. 3 und 4 entsprechenden Pharmazentralnummern werden von den Vertragspartnern gemeinsam spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats abgestimmt und der Prüfungsstelle von der KV Nordrhein quartalsweise zur Verfügung gestellt. (2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüf- 4 ungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Daten- träger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiver- ordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. (3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe über- mitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträgern eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiverordnung- en des betreffenden Arztes. (4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zusammen: – Betriebsstättennummer – Lebenslange Arztnummer – Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in EURO – Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher- ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung – die ermittelten Richtgrößensummen in EURO – die veranlassten Ausgaben des Arztes brutto und netto (EURO) – Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe – Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 entfallen – Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 4 entfallen – die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach Absatz 2 erhaltenen Übersichten Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen eines Prüfverfahrens überprüft werden müssen. Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage C fest. Für ein Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte (Images) bzw. die Originalrezepte des Arztes hinzugezogen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um zum Beispiel vom Arzt geltend gemachte Zweifel an den Aus- sagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat stimmen die Vertragspartner ab. Macht der Arzt Zweifel an der Richtigkeit der Dat- en geltend, entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend begründet sind und die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus den Originalbelegen oder aus Kopien dieser Belege zu überprüfen ist. Die Stichprobe umfasst mindestens 20 Prozent der abgerechneten Fallzahlen des Arztes, aber mindestens 100 Fälle. Die durchschnittlichen Verordnungskosten der Stichprobe müssen den durchschnittlichen Verordnungskosten der Gesamtfallzahl der Praxis entsprechen. Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen. 5 § 5 Praxisbesonderheiten (1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung der §§ 12 und 70 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt. (2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die Anerkennung als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Indikationen nicht dem betreffenden Arzt. (3) Indikationen nach Absatz 2 sind die nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämt- liche darauf entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Be- rücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. – Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase – Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha – Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung – Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf- ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat – Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations- stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten. Andere für diese Indikation zugelassene antivirale Mittel – Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz – Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose – Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen – Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysä- ren Minderwuchs – Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Inter- ferone, auch als Rezepturzubereitung – Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen – Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen – Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankun- gen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis – Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten – Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase 6 – Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V – Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern – Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin – 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit Narkolepsie – Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür zuge- lassenen Präparaten Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfügung. (4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind folgende. Die Prüfungsstelle hat die von der Arztgruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonder- heiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durch- schnittswerte der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. – Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver- bände der Krankenkassen (Anlage E) – Behandlung der Schizophrenie mit atypischen NEuroleptika – Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien – Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten – Antiepileptika – Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten – Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latano- prost, Travoprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Beta- blocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen – Antiparkinsonmittel – Antithrombotische Mittel, parenteral – Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin – Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten – Systemische Psoriasistherapie – Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen – Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung – Neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen – Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen 7 – Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz – Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht, oder nicht vertragen wurde – Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid- Therapie über insgesamt maximal 28 Tage Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfügung. (5) Andere Praxisbesonderheiten sind – soweit objektivierbar – zu berücksichtigen, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not- wendige Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt dem zu prüfenden Arzt. (6) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfah- rensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonder- heiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikati- onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be- sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei- chenden Erkrankungen er – welche Arzneitherapien – mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat. § 6 Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Über- schreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonder- heiten begründet ist (Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus oder beauftragt eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung einer Pharmakotherapieberatung, wenn die Überschreitung nicht durch Praxis- besonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25% überschritten wird. (2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbe- sonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen Mehraufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannt- en Praxisbesonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüf- ungsstelle zugrunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls dar- zulegen. (3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto- basis bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für 8 die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord- nungskosten des Arztes die Rabatte gemäß § 130, 130 a Abs. 1 bis Abs. 7 SGB V sowie die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert. Im übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung, sowie die Vereinbarung gemäß § 8 der Arzneimittelverein- barung 2012. 9 Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 30.11.2011 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstands Bernhard Brautmeier Vorstand AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Wilfried Jacobs Vorsitzender des Vorstandes BKK-Landesverband NORDWEST Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes IKK classic Andreas Woggon Landesbereichsleiter Vertragspolitik Nordrhein Knappschaft Bochum Die Geschäftsführung Dr. Georg Greve Erster Direktor Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heinz-Josef Voß Direktor Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Andreas Hustadt Leiter der vdek-Landesvertretung NRW 10 Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Arztgruppe Richtgröße 2012 AV/RV* in EURO Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte AV: 46,88 RV: 123,66 Anästhesiologie AV: 45,49 RV: 128,94 Augenheilkunde AV: 5,94 RV: 13,77 Chirurgie AV: 7,62 RV: 14,08 Gynäkologie AV: 20,08 RV: 62,70 HNO einschl. Phoniatrie und Pädaudiologie AV: 12,48 RV: 5,02 Haut- und Geschlechtskrankheiten AV: 24,17 RV: 20,68 Innere Medizin, hausärztlich AV: 46,88 RV: 123,66 Innere Medizin, fachärztlich einschl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie AV: 270,52 RV: 337,01 Kinderheilkunde AV: 28,17 RV: 53,57 MKG-Chirurgie AV: 5,82 RV: 3,93 Nervenheilkunde (NEurologie/Psychiatrie) NEurologie, Psychiatrie und Psychotherapie einschl. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie AV: 138,58 RV: 163,05 Orthopädie einschl. orthopädischer Rheumatologie AV: 6,23 RV: 17,24 Urologie AV: 24,81 RV: 61,51 *AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte) *RV: Rentenversicherte Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart 11 Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Satzaufbau nach § 3 Abs. 1: 01 ARZTSUMMENSATZ. 05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05). 05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05). 05 BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09). 05 SU-MITGL. Summen Mitglieder 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99. 10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99. 10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-FAMI. Summen Familienangehörige 10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99. 10 ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V99. 10 ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-RENT. Summen Rentner 10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99. 10 ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V99. 10 ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99. 10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99. 10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 FILLER PIC X(05). Stellen insg : 121 Rezeptbruttokosten versteht sich als Rezeptbrutto abzüglich Rabatte nach § 130 a Abs. 8 SGB V 12 Satzaufbau nach § 4 Abs. 1-4: 01 Verordnungssatz. 05 KASSEN-VKNR Pseudo-VKNR Kassengruppe PIC 9(09). 05 JJJJMMTT Verordnungsdatum PIC 9(08). 05 BSNR Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR Arztnummer PIC 9(09). 05 VERO-STAT Verordnungsstatus PIC 9(01). 05 VERSI-NR Versichertennummer PIC X(12). 05 VERS-STAT Versichertenstatus PIC 9(01). 05 BELEG-NR Belegnummer PIC X(18). 05 GESAMT-REZ. Gesamtwerte der Verordnung. 10 BRUTTO Gesamtbetrag PIC 9(08)V99. 10 ZUZAHL Gesamtzuzahlung PIC 9(06)V99. 05 NAME Name des Versicherten PIC X(47). 1) 05 V-NAME Vorname des Versicherten PIC X (10). 1) 05 GEB-DATUM Geburtsdatum des Versicherten PIC X(08). 2) 05 ANZ-VERORD Anzahl der Einzelverordnungen PIC 9(04). des Rezeptes 05 MEDIK-PREIS. Max. 9 Medikamente pro Verordnung. 10 PZN-NR(1) Erste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(1) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(1) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(2) Zweite PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(2) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(2) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(3) Dritte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(3) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(3) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(4) Vierte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(4) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(4) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(5) Fünfte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(5) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(5) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(6) Sechste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(6) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(6) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(7) Siebte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(7) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(7) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(8) Achte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(8) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(8) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. 10 PZN-NR(9) Neunte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(9) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(9) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. ---------------- Fixe Länge 381. 1)= nur im Falle einer fehlenden Versichertennummer Datensatzinhalt 13 2)= Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 3 Sofern das Feld nicht durch die Apothekenrechenzentren befüllt werden konnte, wird das Feld mit 00000000 befüllt Wenn die Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arztnummern übermittelt, soweit diese nach BMV-Ä § 44 Abs. 6 übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit 000000000 aufgefüllt. Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im Einzeltaxfeld der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld "Gesamtbrutto" noch im Feld "Zuzahlung" zu berücksichtigen. 14 Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Praxisbesonderheiten nach § 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet werden. Die betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der Stelle des Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leistungen abgerechnet werden. Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den mit den Richtgrößenprüfungen beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfüg- ung gestellt werden. Symbol- nummer Praxisbesonderheit Arzneimittel 90901 Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase 90902 Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung 90903 Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat 90904 Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten und andere für diese Indikation zugelassene antivirale Mittel 90905 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose 90906 Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz 90907 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen 90908 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs 90909 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferone, auch als Rezepturzubereitung 90910 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen 90911 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungs- rahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Verbände der Krankenkassen (Anlage E) 90912 Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen 90913 Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis 90914 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten 90915 Behandlung der Schizophrenie mit atypischen NEuroleptika 90916 Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien 90917 Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten 90918 Antiepileptika 90919 Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase 90920 Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs- Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V 15 90921 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die ent- weder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern 90922 Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten 90923 Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen 90924 Antiparkinsonmittel 90925 Antithrombotische Mittel, parenteral 90926 Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin 90927 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten 90928 Systemische Psoriasistherapie 90929 Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen 90930 Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung 90931 NEuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen 90932 Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen 90933 Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz. 90934 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha 90935 Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin 90936 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit Narkolepsie 90937 Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür zugelassenen Präparaten 90939 Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht, oder nicht vertragen wurde. 90990 Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-Therapie über insgesamt maximal 28 Tage 16 Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Gemeinsamer Orientierungsrahmen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver- bände zur Verordnung von Blutzucker-Teststreifen: Diagnose/Therapie Verordnungsfähigkeit von Diabetes mellitus Typ-2 Nicht insulinpflichtige Diabetiker Urin- und Blutzuckertestreifen gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie Insulin Blutzuckerteststreifen, in der Regel 100 Teststreifen pro Quartal; maximal 200 Teststreifen pro Quartal Diabetes mellitus Typ-1 Generell 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal ICT- und Pumpentherapie Generell 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal § 1: Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel § 2: Information der Vertragsärzte § 3: Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumenssowie der Richtgrößensumme § 4: Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen § 5: Praxisbesonderheiten § 6: Entscheidungen der Prüfungsstelle Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2012 Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2012
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Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 zwischen und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse, Eisen- berg dem BKK-Landesverband Mitte, Hannover der IKK Südwest, Saarbrücken der LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Speyer, zugleich auch handelnd als Landesverband für die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK – Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz -, Mainz der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken - nachfolgend „Verbände der Krankenkassen“ genannt - der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend „KV RLP“ genannt - Seite 2 von 6 Präambel Die mit dieser Vereinbarung festgesetzten Richtgrößen dienen der Sicherstellung der ver- tragsärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der nach § 84 Abs. 1 SGB V getroffenen Arzneimittelvereinbarung. Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Überschreitung des Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 5 a SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen aus. § 1 Inhalt der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung von einheitlichen arztgruppen-spezifi- schen Richtgrößen für das Volumen der vom Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen Kran- kenkassen verordneten Arznei- und Verbandmittel, die kontinuierliche Frühinformation, die Beratung der Ärzte durch die KV RLP und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens. § 2 Grundsätze zur Bildung der Richtgrößen (1) Richtgrößen werden je Behandlungsfall jahresbezogen für Arznei- und Verbandmittel - einschließlich des Sprechstundenbedarfs - getrennt nach Versichertengruppen (M/F und R) für die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Arztgruppen verein- bart. Sie werden einheitlich für alle Kassenarten und für den Geltungsbereich KV RLP festgelegt. (2) Zur Herstellung des Fallbezugs zur Bildung von Richtgrößen werden die kurativ ambu- lanten Behandlungsfälle der Vertragsärzte der Quartale I/2010 bis IV/2010, getrennt nach Versichertengruppen (M/F und R), herangezogen. (3) Bei der Bildung von Richtgrößen sind mit Ausnahme von Impfstoffen alle in der ver- tragsärztlichen Versorgung verordneten Arznei- und Verbandmittel nach § 31 Abs. 1 SGB V zugrunde zu legen. (4) Gesetzliche Zuzahlungen und Rabatte nach §§ 130 u. 130 a SGB V bleiben bei der Festlegung der Richtgrößen unberücksichtigt (Brutto-Prinzip), werden jedoch im Falle von Regressverfahren anteilig von der Regress-Summe in Abzug gebracht. § 3 Höhe der Richtgrößen Die geltenden Richtgrößen ergeben sich aus der Anlage 1. Als Berechnungsgrundlage für die fachgruppenbezogenen Richtgrößen wurden die Verordnungsanteile der Fachgruppen an dem zur Verfügung stehenden Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel herange- zogen. Seite 3 von 6 § 4 Information über die veranlassten Ausgaben und die Beratung der Vertragsärzte (1) Die KV RLP informiert die Vertragsärzte kontinuierlich über die veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel. Hierzu stellt der GKV-Spitzenverband die entsprechend § 84 Abs. 5 SGB V eingerich- teten monatlichen Frühinformationen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigun- gen (GAmSi-KV1) und der verordnenden Vertragsärzte (GAmSi-Arzt2) fortlaufend zur Verfügung, die von der Kassenärztlichen Vereinigung quartalsweise an die Ärzte weiterzuleiten sind. (2) In geeigneten Fällen, insbesondere bei Vertragsärzten mit einem deutlich überdurch- schnittlichen Gesamtverordnungsvolumen, erfolgt eine Beratung (z. B. auf der Grund- lage von Auswertungen der Daten des Analyseprogramms pharmPro). Über Art, Um- fang und Durchführung verständigen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe Zielverein- barung. (3) Die Informationen bzw. Beratungen dienen in erster Linie den Vertragsärzten zur Unterstützung ihrer Bemühungen um eine wirtschaftliche Verordnungsweise. § 5 Durchführung der Richtgrößenprüfung Für die Durchführung der Richtgrößenprüfung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ergänzenden Regelungen in der Prüfvereinbarung sowie die jeweils gültige Arzneimittel- vereinbarung nach § 84 SGB V. § 6 Anpassung der Richtgrößen Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2012 werden in den Verhandlungen für das Folgejahr berücksichtigt. § 7 Geltungszeitraum (1) Diese Vereinbarung gilt für den Verordnungszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012. Kommt bis zum Ablauf dieser Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Verein- barung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter (§ 84 Abs. 1 Satz 3 SGB V). (2) Die Verhandlungen über die Richtgrößen für die Folgejahre sollen rechtzeitig vor Be- ginn des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen sein, so dass die Richtgrößen den Vertragsärzten zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres bekannt sind. 1 regelmäßig veröffentlicht unter www.gamsi.de 2 Inhalte und Verfahren ergeben sich aus der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V (Arznei- und Verbandmittel) vom 4. Juni 2002 Seite 4 von 6 (3) Die Bekanntgabe der Richtgrößen an die Vertragsärzte erfolgt entsprechend der Satzung der KV RLP unverzüglich nach schriftlicher Zustimmung der Vertragspartner. Saarbrücken, Eisenberg, Mainz, Speyer, 14.06.2012 Kassenärztliche Vereinigung AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Rheinland-Pfalz - Die Gesundheitskasse _______________________ __________________________ Dr. Sigrid Ultes-Kaiser Walter Bockemühl Vorsitzende des Vorstandes Vorstandsvorsitzender IKK Südwest BKK-Landesverband Mitte _______________________ __________________________ Frank Spaniol Armin Schimsheimer Vorstand Der Leiter der Landesvertretung Rheinland-Pfalz LKK Hessen, Rheinland-Pfalz Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und Saarland ________________________ ________________________________ Helmut Heinz Martin Schneider Direktor Der Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz Knappschaft Regionaldirektion Saarbrücken _________________________ Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Seite 5 von 6 Anlage zur Richtgrößen-Vereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 zwischen der KV Rheinland-Pfalz und den Verbänden der Krankenkassen Richtgrößen ab 01.07.2012 KV RLP Arznei- u. Verbandmittel inkl. Sprechstundenbedarf Fachgruppe 1) Richtgröße 2012 M/F Richtgröße 2012 R Augenärzte 10,54 EUR 19,73 EUR Chirurgen / Orthopäden 13,85 EUR 19,23 EUR Gynäkologen 14,39 EUR 47,59 EUR HNO-Ärzte 12,50 EUR 5,18 EUR Hautärzte 25,65 EUR 20,12 EUR Internisten, fachärztlich * 95,71 EUR 96,04 EUR Kinderärzte 27,57 EUR - Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 186,25 EUR 198,24 EUR Urologen 31,69 EUR 74,76 EUR Allgemeinärzte, prakt. Ärzte, hausärztliche Internisten 52,72 EUR 174,50 EUR 1) ohne ermächtigte Ärzte * ohne Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie, internistische Onkologie, Nephro- logie Seite 6 von 6 Ermittlung der Richtgrößenhöhe im Arzneimittelbereich für 2012 - Es wird Bezug genommen auf die Bundesempfehlung zur Bildung der Richt- größen für das Jahr 2000 in der aktualisierten Fassung. - Bei der Bildung der Richtgrößen für Arztgruppen entsprechend den Rahmenvor- gaben wurde abgewichen (s. u.). - Ambulant kurative Fallzahlen werden aus der Honorarabrechnung von der KV ermittelt. - Ausgangsbasis für die Ermittlung der Richtgrößen ist das vereinbarte Ausgaben- volumen abzüglich einer vereinbarten Quote von 4,5 % für • die Berücksichtigung der Anlage 1 b-Wirkstoffe laut Prüfvereinbarung im Sinne einer Praxisbesonderheit, • darüber hinaus bestehende und anzuerkennende Praxisbesonderheiten (diabetologische Schwerpunktpraxen u. a.) sowie • bei der Prüfung anzuwendende Interventionsgrenzen im Sinne einer statisti- schen Streuung. - Aus der Arzneikostenstatistik 2010 werden unter Berücksichtigung des Sprech- stundenbedarfs (ohne Impfstoffe und ohne Hilfsmittel) der Verteilungsschlüssel für das Ausgabenvolumen sowie die fachgruppenspezifischen Brutto-Netto-Ver- hältnisse ermittelt. Die Richtgrößen ergeben sich jeweils aus der Division der arztgruppenbezogenen Ausgabenanteile durch die Zahl der Behandlungsfälle. - Es wird entgegen der Rahmenempfehlung für die Anästhesisten keine Richtgröße festgelegt. - Bei den Kinderärzten Status R wird wegen nur geringer Fallzahlen ebenfalls keine Richtgröße festgelegt. - Die Fachgruppe der Internisten wird aufgeteilt in hausärztliche Internisten und fachärztliche Internisten ohne Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Hämato- logie, internistische Onkologie, Nephrologie.
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Vereinbarung nach § 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOKNW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK-LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen - handelnd als Landesverband - (LKK NRW) der Knappschaft (Kn) den Ersatzkassen - BARMER/GEK - Techniker Krankenkasse (TK), - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen, - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt - 2 § 1 Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2012 (in Euro) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2012 gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V fol- gende Richtgrößen für die aufgeführten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten Ausgabenobergrenze. Die Richtgrößen gelten für ambulante Behandlungsfälle im jeweili- gen Abrechnungsquartal gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnis- sen und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid - unter Ziffer 1.2), in denen ausschließ- lich Kostenerstattungen des Kapitels 40 EBM abgerechnet werden. Arzneimittel . . . Vergleichsgruppe (nur zugelassene Ärzte) Richtgröße 2012 M/F Richtgröße 2012 R Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 48,03 143,66 Anästhesisten 10,75 28,14 Anästhesisten mit Schmerztherapie 105,54 262,82 Augenärzte 7,66 18,65 Chirurgen 6,40 11,20 Frauenärzte 13,19 36,15 Gastroenterologen 161,05 103,44 Hautärzte 29,57 27,67 HNO-Ärzte 11,97 5,23 Kardiologen 9,45 11,79 Kinder- und Jugendpsychiater 32,92 44,71 Kinder- und Jugendärzte 32,04 54,26 Nephrologen 303,05 384,99 Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 187,22 196,27 Neurologen 271,83 244,41 Onkologen 1700,33 1782,74 Orthopäden 6,25 15,74 Pneumologen 83,12 108,46 Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 121,54 179,27 Rheumatologen 317,10 292,03 übrige fachärztliche Internisten 94,31 155,51 Urologen 26,80 69,56 3 Heilmittel Vergleichsgruppe (nur zugelassene Ärzte) Richtgröße 2012 M/F Richtgröße 2012 R Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 5,32 13,95 Chirurgen 8,09 15,34 HNO-Ärzte 8,20 3,83 Kinder- und Jugendpsychiater 32,37 32,37 Kinder- und Jugendärzte 17,31 17,31 Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 8,31 28,43 Neurologen 10,60 31,90 Orthopäden 19,33 19,60 Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychothera- pie 6,07 20,77 Reha-Ärzte 57,51 86,63 § 2 Veränderungen Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungs- und Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt. § 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößen- prüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird. (2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirt- schaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben. § 4 In-Kraft-Treten/Laufzeit Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2012 an für das Kalenderjahr 2012. Sie gilt über den 31.12.2012 hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2013 eine neue Ver- einbarung geschlossen wird. 4 Dortmund, Bochum, Dresden, Düsseldorf, Essen, Münster den 14.11.2011 Kassenärztliche Vereinigung AOK NORDWEST Westfalen Lippe .................................................. ..................................... Dr. Wolfgang-Axel Dryden Martin Litsch 1. Vorsitzender des Vorstandes Vorstandsvorsitzender BKK Landesverband NORDWEST ..................................... Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender IKK classic ...................................... Frank Hippler 2. Vorsitzender des Vorstands Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen ....................................... Heimo-Jürgen Döge Direktor 5 Knappschaft ......................................... Dr. Georg Greve Erster Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen
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