Anlage 1
Richtgrößen und Praxisbesonderheiten
Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel einschließlic h Sprechstundenbedarf 2012
in Euro
Fachgruppen Mitglieder/
Familienversicherte
Euro
Rentner
Euro
Anästhesisten 66,44 163,53
Augenärzte 13,67 23,97
Chirurgen 23,50 33,38
Gynäkologen 15,55 36,12
HNO-Ärzte 33,49 19,27
Hautärzte 46,10 57,04
fachärztlich tätige Internisten 96,15 191,98
Kinderärzte 50,61 59,60
Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 160,58 244,20
Kinder-/Jugendpsychiater 52,62 92,27
Orthopäden 18,23 45,56
Urologen 41,93 118,07
FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische
Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung,
hausärztlich tätige Internisten
62,25 216,03
Die Richtgrößen haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe.
Die im Jahr 2011 gültigen Praxisbesonderheiten gemäß den Anlagen 5 und 6 der
Prüfvereinbarung hinsichtlich ausgewählter Wirkstoffe und Indikationsgebiete gelten in 2012
weiter.
25.07.2014
Datei
PD
Vereinbarung
zur Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Ver-
bandmittel
für das Jahr 2012
zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
und der/dem
AOK PLUS – Die Gesundheitskasse
für Sachsen und Thüringen.
vertreten durch den Vorstand
dieser hier vertreten durch Frau Andrea Epkes
BKK Landesverband Mitte
Siebstraße 4
30171 Hannover
IKK classic
Knappschaft,
Regionaldirektion Chemnitz
Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland
handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung
im Land Sachsen
und den nachfolgend benannten
Ersatzkassen
BARMER GEK (Ersatzkasse)
Techniker Krankenkasse (TK)
DAK-Gesundheit
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
hkk,
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbevollmächtigung:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen
Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 gemäß § 84 SGB V
zwischen der KV Sachsen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen
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1. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen vereinbaren die Vertragspartner für das
Jahr 2012 die Festlegung von Richtgrößen.
2. Der Anteil am Ausgabenvolumen zur Ermittlung von Richtgrößen des Jahres 2012 für
Arznei- und Verbandmittel wird in Höhe von 1.793.675.580,00 EUR vereinbart:
3. Die resultierenden Richtgrößen (Anlage) gelten ab 1. Januar 2012, soweit für diesen
Zeitraum keine individuellen Richtgrößen aufgrund einer Vereinbarung mit den Prüf-
gremien nach § 106 SGB zur Anwendung kommen. Vertragsärzte in fachübergrei-
fenden Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ unterliegen ebenfalls grundsätz-
lich den Richtgrößen ihrer jeweiligen Prüfgruppe/Prüfuntergruppe, soweit nicht indivi-
duelle Richtgrößen gelten.
4. Die vereinbarten Richtgrößen 2012 werden bei Bestehen entsprechender Verträge
auf der Grundlage von §§ 73b, 73c oder 140a SGB V mit bereinigender Wirkung für
die Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) zu Lasten der KV Sachsen auf eine erforderliche
Anpassung aufgrund sich verändernder Versorgungsstrukturen infolge entsprechen-
der Teilnahme von Patienten überprüft. Notwendige Anpassungen sind bis zum 30.
September 2013 vorzunehmen.
5. Das Richtgrößenvolumen wird für das jeweils darauf folgende Jahr grundsätzlich ent-
sprechend den Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V fortentwickelt. Dabei
sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Dresden, den
......................................................................... .................................................................
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen AOK PLUS
.................................................................
BKK Landesverband Mitte,
Landesvertretung Sachsen
.................................................................
IKK classic
.................................................................
Knappschaft,
Regionaldirektion Chemnitz
...................................................................
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Die Leiterin der vdek-Landesvertretung
Sachsen
....................................................................
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Mittel- und Ostdeutschland
Richtgrößenvereinbarung für den Bereich der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 gemäß § 84 SGB V
zwischen der KV Sachsen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen
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Anlage
Richtgrößen 2012 (Euro pro Quartal)
für Arznei- und Verbandmittel einschließlich Sprechstundenbedarf (Bruttowerte)
Richtgrößen 2012
Fachgruppe M/F R
10 Anästhesisten 52,17 € 129,28 €
40 Augenärzte 10,48 € 20,83 €
70/1/4 Chirurgen 20,56 € 37,55 €
100 Gynäkologen 16,26 € 49,09 €
130 HNO-Ärzte 19,92 € 6,72 €
160 Hautärzte 32,74 € 30,24 €
190/1 Hausärztliche Internisten 77,39 € 168,33 €
190/2/4 fachärztliche und ermächt. Internisten 162,42 € 210,41 €
230 Kinderärzte 46,37 € 46,37 €
350 MKG-Chirurgen 15,90 € 16,30 €
381 Nervenärzte 184,14 € 210,46 €
386 Neurologen 248,14 € 232,84 €
387 Psychiater 104,86 € 175,91 €
440 Orthopäden 9,79 € 30,50 €
560 Urologen 34,39 € 86,29 €
800 Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 41,70 € 135,46 €
1 niedergelassen hausärztlich tätig
2 niedergelassen fachärztlich tätig
4 ermächtigt
25.07.2014
Datei
PD
Vereinbarung
über die Festlegung und Berechnung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
für das Jahr 2012 (Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2012)
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Stuttgart
– im Folgenden KVBW genannt –
und
der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart,
dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim
der IKK classic,
der Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart,
der Knappschaft, Regionaldirektion München
den Ersatzkassen
� - Barmer GEK
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Deutsche Angestellten–Krankenkasse (Ersatzkasse)
- KKH-Allianz (Ersatzkasse)
- HEK – Hanseatische Krankenkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Siegburg,
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg
– im Folgenden Verbände genannt –
Seite 2
1 Allgemeines
1.1 Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit den
Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V.
1.2 Die Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel gemäß § 31 SGB V werden im Bereich der KVBW
einheitlich für alle Vertragsärzte in Baden-Württemberg und einheitlich für alle Kassenarten festgelegt.
1.3 Das Verfahren bei Überschreiten der Richtgrößenvolumina richtet sich nach den Bestimmungen
des § 106 SGB V sowie der zwischen den Vertragspartnern jeweils gültigen Prüfvereinbarung (§ 106
Abs. 3 Satz 1 SGB V).
2 Grundsätze für die Bildung von Richtgrößen
2.1 Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel gebildet. Ausgaben für Sprechstundenbe-
darf und Impfstoffe gemäß der Impfvereinbarung der Vertragspartner werden nicht berücksichtigt.
2.2 Die Richtgrößen werden für die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Prüfgruppen in
der dort genannten Höhe gebildet.
2.3 Bei der Richtgrößenbildung erfolgt eine Trennung nach den Versichertengruppen M/F und R.
2.4 Die Richtgrößen werden als Wert für das Verordnungsvolumen je ambulant kurativem Behand-
lungsfall gebildet. Eine Bereinigung um die gesetzlichen Zuzahlungen der Versicherten sowie die
Rabatte nach §§ 130 und 130a SGB V erfolgt nicht (Bruttobasis).
2.5 Die Richtgrößen dienen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und
Einrichtungen zunächst als Orientierungsgröße für die je ambulant kurativem Behandlungsfall durch-
schnittlich zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Kosten für Arznei- und
Verbandmittel.
2.6 Die KVBW und die Verbände stellen nach Vorliegen der Ausgabendaten für Arznei- und Verband-
mittel und der Fallzahlentwicklung gemeinsam fest, ob bzw. inwiefern die tatsächliche Entwicklung von
den bei der Bildung von Richtgrößen berücksichtigten Parametern abweicht.
3 Ermittlung der Richtgrößen
Für das Jahr 2012 gelten die Richtgrößen gem. Anlage 1.
4 Bekanntgabe der Richtgrößen
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von der
KVBW über die Höhe und Bedeutung der Richtgrößen unterrichtet. Die Verbände unterrichten ihre
Krankenkassen, die die Versicherten in geeigneter Weise informieren.
5 Daten
5.1 Für die Ermittlung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 SGB V und das Verfahren bei
Überschreiten des Richtgrößenvolumens nach § 106 SGB V stellen die Verbände Ausgabendaten für
Seite 3
Arznei- und Verbandmittel im selben Umfang zur Verfügung, wie sie zur Ermittlung der Richtgrößen
verwendet wurden. Im Übrigen gelten die in Anlage 1 zur Prüfvereinbarung Baden-Württemberg
getroffenen Regelungen.
5.2 Die Vertragspartner treffen nähere Absprachen zu den technischen Erfordernissen und zum
Austausch von Daten zur Bildung altersbezogener Richtgrößen für das Jahr 2012.
6 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2012 in Kraft und gilt bis 31.12.2012.
Stuttgart, Kornwestheim, Dresden, München, 30.11.2011
Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Vereinigung
Baden-Württemberg Baden-Württemberg
AOK Baden-Württemberg BKK Landesverband Baden-Württemberg
IKK classic Landwirtschaftliche Krankenkasse
Baden-Württemberg
Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Regionaldirektion München Der Leiter der vdek-Landesvertretung
Baden-Württemberg
AM-Richtgrößen 2012 Seite 5 von 6
Anlage 1 zur Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2012 zwischen der KVBW und
den Verbänden vom 30.11.2011
Arzneimittel - Richtgrößenwerte KVBW für das Jahr 2012
(in EURO)
Prüfgruppen Bezeichnung Richtgrößengruppe
M / F
2012
R
2012
0110
0150
FA Anästhesie 5,37 13,79
0123
0151
FA Anästhesie, Teilnahme an der Schmerztherapiever-
einbarung
103,56 204,27
0410
0411
0450
FA Augenheilkunde 6,19 15,06
0710
0711
0750
FA Chirurgie 7,06 15,77
1010
1011
1041
1042
1048
1050
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe 13,61 33,59
1310
1311
1350
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 12,34 5,60
1610
1611
1650
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten 20,96 20,30
1920
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende FA All-
gemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte und FA Innere
Medizin
46,55 161,99
1930, 1950
1931, 1951
1934, 1954
1935, 1955
1938, 1958
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, ohne SP
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Gastroenterologie
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Pneumologie und
FA für Lungenheilkunde
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Endokrinologie
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Angiologie
55,76 89,80
1932
1952
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Kardiologie 22,30 29,91
1933
1953
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Nephrologie 454,04 807,57
1936
1956
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Hämato-
/Onkologie
996,42 1.456,81
1937
1957
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Rheumatologie 498,36 468,37
2320
2348
2350
FA Kinderheilkunde (hausärztl. und fachärztl. Tätige) 22,12 22,12
AM-Richtgrößen 2011 Seite 6 von 6
3810
3814
3815
3816
3850
Nervenärzte
Neurologen
Psychiater, SP Psychotherapie
Psychiater
166,72 183,16
3812
3813
3851
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 46,53 46,53
4110
4111
4150
Neurochirurgen 27,07 52,38
4410
4411
4437
4450
FA Orthopädie 6,69 15,44
5610
5611
5650
FA Urologie 24,37 72,20
Für Facharztgruppen, für die keine Richtgrößen vereinbart wurden, wird die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Arzneimittel-Richtlinien durch die in der Prüfvereinbarung
geregelten Prüfverfahren geprüft.
Für fach-, schwerpunkt- und versorgungsbereichsübergreifende Berufsausübungsgemein-
schaften und Medizinische Versorgungszentren erfolgt die Richtgrößenprüfung auf der Ba-
sis fallzahlgewichteter Richtgrößen.
Für ermächtigte Ärzte sind die Richtgrößen der jeweiligen Fachgruppe vereinbart.
AM-RG-Vereinbarung_2012.pdf
2011-11-30 AM-RichtgrößenV 2012
25.07.2014
Datei
PD
12. AMG-Novelle: Textbaustein Verjährung
für Schreiben an die Ministerpräsidenten bzw. Gesundheitsminister
der Länder
Mit der Ergänzung des § 105b in der 12. AMG-Novelle soll eine neue Verjährungsre-
gelung für die Kosten der Nachzulassung und -registrierung nach § 105 Abs. 1 AMG
eingeführt werden. Der Vorschlag sieht konkret vor, dass die Verjährung dieser Ge-
bühren, wenn sie nach den derzeit geltenden Regelungen des Verwaltungskosten-
gesetzes (VerwKostG) eingetreten ist, aufgehoben wird durch die Sonderegelung in
§ 105b. Dieser knüpft im Gegensatz zu den Regelungen des VerwKostG für den Be-
ginn der Verjährung an die abschließende Entscheidung über die Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung (Nachzulassung) an, während das VerwKostG auf die
Antragstellung abstellt und sieht dann eine vierjährige Verjährungsfrist vor.
Zu der Verjährungsfrage gibt es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die in der Be-
gründung des Änderungsantrages auch teilweise ausführlich dargestellt worden sind.
Seit Dezember 2003 liegt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vor,
welches die Gebühren der Nachzulassung nach den Bestimmungen des VerwKostG
bereits seit dem Jahre 1994 als verjährt bewertet und die erst im Jahr 1998 mit
der 8. AMG-Novelle, also nach Verjährungseintritt, in das AMG aufgenommene Ver-
jährungsregelung des § 105b in derzeit geltender Fassung für nicht anwendbar er-
klärt. Das OVG Berlin hat die Revision gegen diese Entscheidung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht zugelassen. Das BfArM hat dagegen Nichtzulassungsbe-
schwerde eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Nach unserer Auffassung ist es auch aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin
überhaupt fraglich, ob mit dieser ergänzten Verjährungsregelung ein tatsächlicher
Effekt verbunden ist. Es stellt sich für diese Neuregelung in Anlehnung an das OVG
Berlin die Frage nach ihrer Anwendbarkeit auf bereits seit 10 Jahren verjährte und
damit erloschene Gebührenansprüche. Zuvorderst ist diese Regelung aber verfas-
sungswidrig. Sie stellt eine echte gesetzliche Rückwirkung dar, die nach den
Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes an besonders enge Voraussetzungen
geknüpft ist, die hier nicht vorliegen. Allein die Tatsache, dass es verschiedene Inter-
pretationen und auch Rechtsstreitigkeiten gibt, erfüllt diese engen Voraussetzungen
jedenfalls nicht. Wäre dies der Fall, hätten grundsätzlich sämtliche Rechtsstreitigkei-
ten, in denen es um die Auslegung von geltendem Recht geht, die Qualität, solche
rückwirkenden Neuregelungen des Gesetzgebers, u.a. zu Lasten der Rechtsunter-
worfenen, zu begründen.
Zum besseren Verständnis der Position der Arzneimittel-Hersteller möchten wir an
dieser Stelle kurz die Ausgangssituation für diese Rechtsstreitigkeiten beleuchten.
Die Verjährungsfrage wurde nur deshalb zum Anlass für Rechtsstreitigkeiten, weil im
Jahr 1998 das damalige BMG als Verordnungsgeber die Gebühren für die Nachzu-
lassungsentscheidung von bisher 3.100 DM auf regelmäßig 22.100 DM erhöht hat
und dies mit dem tatsächlichen Personal- und Sachaufwand und der Verpflichtung
zur Kostendeckung begründet hat. Ohne diese Begründung grundsätzlich in Frage
zu stellen, haben die Arzneimittel-Hersteller während des Verordnungsverfahrens
mehrfach eine maßvollere Erhöhung angemahnt, die auch dem Vertrauensschutz der
Antragsteller und nicht nur den Anliegen der Behörde Rechnung getragen hätte. Be-
dauerlicherweise kam es nicht zu einem solchen Kompromiss. Es kam lediglich zu
einer Ermäßigungsmöglichkeit aufgrund geringer Umsätze. Eine Vielzahl von Unter-
2
nehmen stellte diese Erhöhung durchaus vor die Entscheidung, auf die Nachzulas-
sung zu verzichten. Zum einen wegen der mehrfach gestiegenen Anforderungen, die
mit immer neuen finanziellen Belastungen für die Industrie verbunden waren und
zum anderen - sozusagen als Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt - wegen
der exorbitanten Gebührenerhöhung. In dieser Situation tauchte die Frage nach der
eventuellen Verjährung der Gebühren auf, und im Interesse seiner Mitglieder hat der
BAH ein Rechtsgutachten bei Prof. Ossenbühl in Auftrag gegeben, welches auch als
Grundlage der oben zitierten Entscheidung des OVG Berlin war. Von diesem Gutach-
ten hat der BAH, bevor Klagen anhängig wurden, das BMG informiert und um Stel-
lungnahme gebeten. Das BMG mit Unterstützung des BMJ hat die Ausführungen des
Gutachtens, die sich nun das OVG zu eigen macht, damals für abwegig erachtet.
25.07.2014
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Praxis aktuell
AUSGABE 1 / 2012 | Seite
Mitglieder /
Familienversicherte
Rentner
Allgemeinmediziner/
Praktische Ärzte 40,98 132,99
Anästhesisten 34,10 45,50
Augenärzte 12,93 27,70
Chirurgen 17,67 27,49
Gynäkologen 15,56 29,67
HNO-Ärzte 11,72 6,65
Hautärzte 31,08 32,29
Internisten, hausärztlich 51,21 136,27
Internisten, fachärztlich
ohne/sonstiger Schwerpunkt* 89,08 180,69
SP Kardiologie 22,82 36,58
SP Gastroenterologie 48,61 61,00
SP Pneumologie und
Lungenärzte 102,95 156,41
SP Nephrologie 116,80 235,24
Kinderärzte 30,17 29,36
Nervenärzte/Neurologen 111,90 193,56
Orthopäden 9,38 32,12
Urologen 19,88 32,52
Arztgruppe
Richtgrößen für Arznei- und
Verbandmittel einschließlich
Sprechstundenbedarf (Brutto in Euro)
* sonstige Schwerpunkte: Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Hämatologie und
Onkologie, Rheumatologie, Geriatrie, Infektiologie
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel 2012
25.07.2014
Datei
PD
www.kvhb.de Seite 1
Richtgrößen-Vereinbarung 2012
Arznei- und Verbandmittel
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB)
der AOK Bremen/Bremerhaven
dem BKK Landesverband Mitte,
zugleich für die Knappschaft – Regionaldirektion Hamburg
der IKK gesund plus, handelnd als IKK- Landesverband für das Land Bremen,
zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen
und den Ersatzkassen:
- Barmer GEK
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
- KKH -Allianz (Ersatzkasse)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung Bremen
in Ergänzung zur Prüfvereinbarung gem. § 106 SGB V vom 01.01.2008 in der
jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
und die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung
der Richtgrößenvolumen gemäß §§ 84 Abs. 6, 106 Abs. 5a SGB V:
www.kvhb.de Seite 2
Präambel
Die KVHB und die Verbände der Krankenkassen in Bremen vereinbaren gemäß § 84 Abs. 6
SGB V arztgruppenspezifische Richtgrößen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106
Abs. 5a SGB V.
Die Vertragspartner verfolgen damit das Ziel der Gewährleistung einer ausreichenden, dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.
§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung einheitlicher arztgruppen-spezifischer
Richtgrößen und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei
Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Die Vereinbarung regelt daneben die
Ausnahmevoraussetzungen für einen Verzicht auf die Richtgrößenprüfung.
§ 2
Art und Höhe der Richtgrößen
Für die in Anlage 1 genannten Arztgruppen werden jeweils die ebenfalls aus dieser Anlage
ersichtlichen Richtgrößen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall (Konto 400) getrennt nach
den beiden Versichertengruppen (M und F einerseits, R andererseits*) festgesetzt.
Für fachgruppenübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische
Versorgungszentren (MVZ) wird ein arithmetischer Mittelwert der arztgruppenbezogenen
Werte aus Anlage 1 errechnet. Das gleiche gilt für Arztpraxen soweit dort fachübergreifend
ein angestellter Arzt tätig ist (§ 95 Abs. 9 SGB V). Ärzte mit Gebietsbezeichnungen ohne
Richtgröße bleiben dabei unberücksichtigt. Die Richtgröße für solche Praxen ergibt sich aus
der Richtgröße des anderen Vertragsarztes bzw. dem arithmetischen Mittelwert der anderen
Vertragsärzte. Ebenso unberücksichtigt bleibt die Rentner-Richtgröße für beteiligte
Kinderärzte. Maßgebend ist dann ein angemessener Prozentsatz der Rentner-Richtgrößen
der übrigen Fachgruppen in der Berufsausübungsgemeinschaft.
Die Richtgrößen werden auf Grundlage der Fälle und Brutto-Ausgaben eines Kalenderjahres
gebildet. Sie gelten jahresbezogen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall (Konto 400) der
Praxis bzw. des Arztes.
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
§ 3
Bekanntgabe der Richtgrößen
Die Vertragsärzte werden durch die KVHB über Höhe und Wirkung der Richtgrößen sowie
über den Grenzwert (siehe § 4) informiert.
*Protokollnotiz zu § 2: Die Verbände der Krankenkassen streben an, die organisatorischen datenlogistischen
Voraussetzungen für eine altersgruppenbezogene Zuordnung der Arznei- und
Verbandmittelkosten zu schaffen (siehe Rahmenvorgaben 2002 gemäß § 84 Abs. 7 SGB V).
www.kvhb.de Seite 3
§ 4
Prüfungsgegenstand
Prüfungsgegenstand ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes bei
Überschreitung des festgesetzten Richtgrößenvolumens um mehr als 15 Prozent gemäß §
106 Abs. 5a SGB V. Davon unberührt bleiben alle anderen Prüfungen nach § 106 SGB V.
§ 5
Feststellung der veranlassten Ausgaben und des Richtgrößenvolumens
1. Grundlage der Richtgrößenprüfung sind die von den Krankenkassenverbänden sowie
der KVHB gem. § 296 SGB V übermittelten Daten. Für Form, Inhalt und Einzelheiten
der Datenübermittlung ist der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern
zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen maßgebend.
2. Ergänzend zu Abs. 1 stellen die Verbände für die Richtgrößenprüfung bis spätestens
zum 31.08.2013 der Daten zusammenführenden Stelle die Verordnungsdaten der
Arznei- und Verbandmittel auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung.
3. Die KVHB stellt der Prüfungsstelle sowie der Daten zusammenführenden Stelle
folgende Daten arztbezogen zur Verfügung
- Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen
- Fallzahlen, getrennt nach Mitgliedern/Familienangehörigen und Rentnern.
4. Nicht übermittelt werden Kosten, die auf Sozialamtsbetreute nach § 264 SGB V
entfallen.
5. Die Berechnung des Richtgrößenvolumens für einen Vertragsarzt nach Abschluss des
Vertragszeitraumes (31.12.2012) basiert auf der Multiplikation der Richtgrößen für die
Arztgruppe mit der Fallzahl dieses Vertragsarztes.
§ 6
Verfahren und Überschreitung des Richtgrößenvolumens
1. Sobald ein Vertragsarzt das für seine Praxis ermittelte Richtgrößenvolumen für Arznei-
und Verbandmittel um mehr als 15 Prozent überschreitet, wird von der Prüfungsstelle
ein Prüfverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 106 Abs. 5a SGB
V) eingeleitet. Überschreitet der Vertragsarzt das für seine Praxis ermittelte
Richtgrößenvolumen für Arznei- und Verbandmittel um mehr als 25 Prozent, hat der
Vertragsarzt den sich hieraus ergebenen Mehraufwand zu erstatten, soweit dieser
nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Der Berechnungsmodus zur
Feststellung einer möglichen Überschreitung einer Richtgröße durch den Vertragsarzt
ergibt sich aus Anlage 9 der Bremischen Prüfvereinbarung nach § 106 SGB V vom
01.01.2008.
www.kvhb.de Seite 4
2. Stellt die Prüfungsstelle eine über die vorgenannten Interventionsgrenzen
hinausgehende Überschreitung des für den Vertragsarzt geltenden
Richtgrößenvolumens fest, die nicht durch bereits bekannte Praxisbesonderheiten
erklärbar sind, wird dem Vertragsarzt Gelegenheit gegeben, innerhalb der für
Rechtsbehelfe vorgesehenen Frist die Höhe der von ihm veranlassten (Brutto-)
Ausgaben zu begründen.
Dabei ist den besonderen Versorgungsverhältnissen einer Praxis, die mit einem
erhöhten Versorgungsaufwand verbunden sind, angemessen Rechnung zu tragen.
Dazu gehört auch die Versorgung von Disease-Management-Patienten, soweit die
entsprechenden Anlagen zu den Medizinischen Versorgungsverhältnissen der
jeweiligen Vereinbarungen der Vertragspartner nach § 73a SGB V zur Durchführung
des Strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V beachtet werden und
die Arzneimittel zur Erreichung der Therapieziele notwendig sind. Soweit zutreffend, ist
auch ein im Verhältnis zur Arztgruppe abweichender Anteil zuzahlungsbefreiter
Patienten zu berücksichtigen.
3. Die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen für die
Anerkennung besonderer Versorgungsverhältnisse als Praxisbesonderheit im Rahmen
der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind zu berücksichtigen. Die Anerkennung als
Praxisbesonderheit ist dabei auf die unter Berücksichtigung der Preise und der
Verordnungsart und -menge wirtschaftliche Versorgung begrenzt.
Andere als in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung genannte Praxisbesonderheiten
sind dann zu berücksichtigen, wenn besondere Erkrankungen zu versorgen waren, die
der Art und/oder der Anzahl nach von Erkrankungen abweichen, die üblicherweise in
Praxen der entsprechenden Fachgruppe vorkommen. Sie sind vom Arzt darzulegen.
4. Für Praxisbesonderheiten hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche
Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikationsgebieten angewandt
wurden.
§ 7
Ausgleichsverpflichtung
1. Bei der Feststellung der sich im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung
ergebenden Ausgleichsverpflichtung sind die veranlassten Nettoausgaben des
Vertragsarztes, ggf. getrennt nach Mitgliedern/Familienangehörigen und Rentnern, um
die Nettokosten der von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten zu
vermindern. Die Ausgleichsverpflichtung nach Satz 1 ergibt sich aus Anlage 9 der
Bremischen Prüfvereinbarung nach § 106 SGB V vom 01.01.2008
2. Ergibt die Prüfung nach Durchschnittswerten gemäß § 106 Abs. 1 bis 5 SGB V der
verordneten Arznei- und Verbandmittel Erstattungsansprüche der Krankenkassen, sind
diese auf den Erstattungsbetrag, der sich aus der Prüfung bei Überschreitung des
Richtgrößenvolumens ergibt, anzurechnen (Art. 3 § 2 ABAG).
www.kvhb.de Seite 5
§ 8
Ausnahmevoraussetzungen
1. Ein Vertragsarzt wird von der Richtgrößenprüfung befreit, sofern er das
Richtgrößenvolumen für das Jahr 2012 um nicht mehr als 35 Prozent überschreitet und
seine Verordnungskosten pro Fall gegenüber dem Jahr 2011 nicht steigert.
2. Ebenfalls befreit werden Vertragsärzte, die ihre Verordnungskosten gegenüber dem
Jahr 2011 um mindestens 10 Prozent-Punkte senken und ihr Richtgrößenvolumen
2012 nach der Absenkung um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.
§ 9
Anpassung während der Vertragslaufzeit
Die Vertragspartner beobachten gemeinsam die Funktions- und Wirkungsweise der
Vereinbarung und deren Praktikabilität. Soweit erforderlich, können während der
Vertragslaufzeit Anpassungen dieser Vereinbarung erfolgen.
§ 10
Laufzeit
1. Die Vereinbarung gilt vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012. Kommt eine
Folgevereinbarung nicht zustande, gilt diese längstens bis zum 30.06.2013.
2. Im Falle von Änderungen gesetzlicher Bestimmungen verpflichten sich die
Vertragspartner, in eine Verhandlung über eine Anpassung dieser Vereinbarung
einzutreten.
3. Die Anlagen 1und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
www.kvhb.de Seite 6
Bremen,
--------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------
Kassenärztliche Vereinigung Bremen AOK Bremen/Bremerhaven
---------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------
IKK gesund plus, handelnd als IKK -Landesverband BKK Landesverband Mitte,
für das Land Bremen, zugleich für die Krankenkasse zugleich für die Knappschaft
für den Gartenbau, handelnd als Landesverband Regionaldirektion Hamburg
für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Bremen
------------------------------------------------------------------
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Der Leiter der vdek Landesvertretung Bremen
25.07.2014
Datei
PD
VEREINBARUNG
zwischen
der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
dem BKK-Landesverband NORDWEST
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
Der IKK classic
Tannenstraße 4b, 01099 Dresden
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen
Hoher Heckenweg 76-80, 48147 Münster
-zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau-
(LKK NRW)
der Knappschaft
Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum
den Ersatzkassen
- BARMER GEK Ersatzkasse, Berlin
- Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse), Hamburg
- KKH-Allianz (Ersatzkasse), Hannover
- HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg
- hkk, Bremen
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V:
Verband der Ersatzkassen e. V., (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW
und
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
vertreten durch den Vorstand
(nachstehend KVNordrhein genannt)
über
R i c h t g r ö ß e n f ü r A r z n e i - u n d
V e r b a n d m i t t e l 2 0 1 2
2
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlich-
keitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen
Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom 01.01.2012 folgende Fas-
sung:
§ 1
Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
(1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens 2012 wird das Richtgrößenvolumen
2011 gemäß der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 84 Absatz 7 SGB V (Arznei-
mittel für das Jahr 2012 vom 30.09.2011) unter Berücksichtigung einer bedarfs-
gerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst.
(2) Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage B.
§ 2
Information der Vertragsärzte
(1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich
veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel stellen die Krankenkassen
bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband die vorläufigen Verordnungskosten
im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Arzneimittel-Frühinformation
(arztbezogene GKV Arzneimittelschnellinformation, “GAmSi“) bis Ende der
10. Kalenderwoche nach Ablauf des Quartals als ungeprüfte Quartalsberichte
entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach
§ 84 Abs. 5 SGB V vom 04.06.2002 zwischen der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung
dienen, sein Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlich-
keit kurzfristig zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen
nach § 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 3
Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens
sowie der Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle (§ 106
Abs. 4 S.1) spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal
folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen Ergänzungen - das
endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
– Betriebsstättennummer (BSNR)
– Lebenslange Arztnummer (LANR)
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
– Summe der Zuzahlungen in EURO und
– Anzahl der Verordnungsblätter.
3
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die
Datenlieferung legt die Anlage C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität
der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein
übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige
Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R
an die Prüfungsstelle.
(2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der
Richtgrößenvolumina des allgemein Krankenversicherten (AKV-) und des Krank-
enversicherten der Rentner (KVdR)-Bereiches. Die Richtgrößenvolumina des
AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation
der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw.
KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahl-
en des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen
zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliaruntersuchung nicht mit-
berücksichtigt.
(3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der
Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträgern eine
arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt,
die abgerechneten Fallzahlen - getrennt nach AKV- und KVdR-Bereich sowie
zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und
Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen
andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden
Ärzte.
§ 4
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord-
nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen).
Dabei sind die Rabatte aufgrund von Verträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V auf
Verordnungsebene kassenindividuell zu berücksichtigen. Hierbei erfolgen Be-
reinigungen auf Basis der betroffenen PZN, die allerdings auch prozentual vor-
genommen werden können. Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses
wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verordnungsvolumen des Arztes die Richt-
größensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 25 % überschreitet und
aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass
die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist
(Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausge-
wiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entfielen.
Die dem § 5 Abs. 3 und 4 entsprechenden Pharmazentralnummern werden von
den Vertragspartnern gemeinsam spätestens bis zum Ende des sechsten auf
das jeweilige Quartal folgenden Monats abgestimmt und der Prüfungsstelle von
der KV Nordrhein quartalsweise zur Verfügung gestellt.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte
übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüf-
4
ungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr
folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Daten-
träger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3
Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiver-
ordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht
stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe über-
mitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle
spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden
Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträgern
eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs. 1
wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiverordnung-
en des betreffenden Arztes.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten
zusammen:
– Betriebsstättennummer
– Lebenslange Arztnummer
– Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in EURO
– Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher-
ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung
– die ermittelten Richtgrößensummen in EURO
– die veranlassten Ausgaben des Arztes brutto und netto (EURO)
– Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 entfallen
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 4 entfallen
– die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach
Absatz 2 erhaltenen Übersichten
Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich
lediglich um widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen
eines Prüfverfahrens überprüft werden müssen.
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage C fest.
Für ein Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte
(Images) bzw. die Originalrezepte des Arztes hinzugezogen, wenn und soweit dies
erforderlich ist, um zum Beispiel vom Arzt geltend gemachte Zweifel an den Aus-
sagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat
stimmen die Vertragspartner ab. Macht der Arzt Zweifel an der Richtigkeit der Dat-
en geltend, entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend begründet
sind und die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus den
Originalbelegen oder aus Kopien dieser Belege zu überprüfen ist. Die Stichprobe
umfasst mindestens 20 Prozent der abgerechneten Fallzahlen des Arztes, aber
mindestens 100 Fälle. Die durchschnittlichen Verordnungskosten der Stichprobe
müssen den durchschnittlichen Verordnungskosten der Gesamtfallzahl der Praxis
entsprechen.
Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen.
5
§ 5
Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung
der §§ 12 und 70 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt.
(2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die
Anerkennung als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten
Indikationen nicht dem betreffenden Arzt.
(3) Indikationen nach Absatz 2 sind die nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämt-
liche darauf entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten
zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Be-
rücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche
Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und
im Prüfbescheid darzulegen.
– Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase
– Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
– Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der
Sterilität nach strenger Indikationsstellung
– Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf-
ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation
zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden
Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
– Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations-
stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten. Andere für diese
Indikation zugelassene antivirale Mittel
– Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
– Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
– Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die
Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender
Rezepturzubereitungen
– Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysä-
ren Minderwuchs
– Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der
für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Inter-
ferone, auch als Rezepturzubereitung
– Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
– Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen
– Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankun-
gen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis
– Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
– Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
6
– Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach §
135 Abs. 2 SGB V
– Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV)
hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in
der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn
der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2
Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler
Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit
hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern
– Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von
Alpha1-Antitrypsin
– 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen
Patienten mit Narkolepsie
– Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür zuge-
lassenen Präparaten
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfügung.
(4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind folgende. Die Prüfungsstelle hat die von
der Arztgruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonder-
heiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durch-
schnittswerte der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als
Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und
der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle
hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen.
– Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der
dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur
Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver-
bände der Krankenkassen (Anlage E)
– Behandlung der Schizophrenie mit atypischen NEuroleptika
– Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
– Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
– Antiepileptika
– Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
– Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latano-
prost, Travoprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Beta-
blocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur
unzureichende Wirkung zeigen
– Antiparkinsonmittel
– Antithrombotische Mittel, parenteral
– Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin
– Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten
– Systemische Psoriasistherapie
– Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei
Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
– Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
– Neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
– Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
7
– Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei
dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz
– Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht,
oder nicht vertragen wurde
– Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-
Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfügung.
(5) Andere Praxisbesonderheiten sind – soweit objektivierbar – zu berücksichtigen,
wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der
Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not-
wendige Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf
die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung
dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt
dem zu prüfenden Arzt.
(6) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfah-
rensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonder-
heiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen
Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikati-
onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im
Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be-
sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei-
chenden Erkrankungen er
– welche Arzneitherapien
– mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall
veranlasst hat.
§ 6
Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten,
wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Über-
schreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonder-
heiten begründet ist (Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche
Beratung aus oder beauftragt eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung
einer Pharmakotherapieberatung, wenn die Überschreitung nicht durch Praxis-
besonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25%
überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbe-
sonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen
Mehraufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannt-
en Praxisbesonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüf-
ungsstelle zugrunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw.
Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls dar-
zulegen.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto-
basis bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für
8
die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord-
nungskosten des Arztes die Rabatte gemäß § 130, 130 a Abs. 1 bis Abs. 7 SGB V
sowie die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert.
Im übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der
Prüfvereinbarung, sowie die Vereinbarung gemäß § 8 der Arzneimittelverein-
barung 2012.
9
Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 30.11.2011
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Dr. med. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstands
Bernhard Brautmeier
Vorstand
AOK Rheinland/Hamburg
Die Gesundheitskasse
Wilfried Jacobs
Vorsitzender des Vorstandes
BKK-Landesverband
NORDWEST
Jörg Hoffmann
Vorsitzender des Vorstandes
IKK classic
Andreas Woggon
Landesbereichsleiter Vertragspolitik
Nordrhein
Knappschaft Bochum
Die Geschäftsführung
Dr. Georg Greve
Erster Direktor
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Nordrhein-Westfalen
Heinz-Josef Voß
Direktor
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Andreas Hustadt
Leiter der vdek-Landesvertretung NRW
10
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Arztgruppe Richtgröße 2012
AV/RV* in EURO
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte AV: 46,88
RV: 123,66
Anästhesiologie AV: 45,49
RV: 128,94
Augenheilkunde AV: 5,94
RV: 13,77
Chirurgie AV: 7,62
RV: 14,08
Gynäkologie AV: 20,08
RV: 62,70
HNO
einschl. Phoniatrie und Pädaudiologie
AV: 12,48
RV: 5,02
Haut- und Geschlechtskrankheiten AV: 24,17
RV: 20,68
Innere Medizin, hausärztlich AV: 46,88
RV: 123,66
Innere Medizin, fachärztlich
einschl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie,
Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie,
Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie
AV: 270,52
RV: 337,01
Kinderheilkunde AV: 28,17
RV: 53,57
MKG-Chirurgie AV: 5,82
RV: 3,93
Nervenheilkunde
(NEurologie/Psychiatrie)
NEurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
einschl. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
AV: 138,58
RV: 163,05
Orthopädie
einschl. orthopädischer Rheumatologie
AV: 6,23
RV: 17,24
Urologie AV: 24,81
RV: 61,51
*AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte)
*RV: Rentenversicherte
Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart
11
Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
01 ARZTSUMMENSATZ.
05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05).
05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05).
05 BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09).
05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09).
05 SU-MITGL. Summen Mitglieder
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-FAMI. Summen Familienangehörige
10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-RENT. Summen Rentner
10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 FILLER PIC X(05).
Stellen insg : 121
Rezeptbruttokosten versteht sich als Rezeptbrutto abzüglich Rabatte nach
§ 130 a Abs. 8 SGB V
12
Satzaufbau nach § 4 Abs. 1-4:
01 Verordnungssatz.
05 KASSEN-VKNR Pseudo-VKNR Kassengruppe PIC 9(09).
05 JJJJMMTT Verordnungsdatum PIC 9(08).
05 BSNR Betriebsstättennummer PIC 9(09).
05 ARZTNR Arztnummer PIC 9(09).
05 VERO-STAT Verordnungsstatus PIC 9(01).
05 VERSI-NR Versichertennummer PIC X(12).
05 VERS-STAT Versichertenstatus PIC 9(01).
05 BELEG-NR Belegnummer PIC X(18).
05 GESAMT-REZ. Gesamtwerte der Verordnung.
10 BRUTTO Gesamtbetrag PIC 9(08)V99.
10 ZUZAHL Gesamtzuzahlung PIC 9(06)V99.
05 NAME Name des Versicherten PIC X(47). 1)
05 V-NAME Vorname des Versicherten PIC X (10). 1)
05 GEB-DATUM Geburtsdatum des Versicherten PIC X(08). 2)
05 ANZ-VERORD Anzahl der Einzelverordnungen PIC 9(04).
des Rezeptes
05 MEDIK-PREIS. Max. 9 Medikamente pro Verordnung.
10 PZN-NR(1) Erste PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(1) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(1) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(2) Zweite PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(2) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(2) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(3) Dritte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(3) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(3) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(4) Vierte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(4) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(4) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(5) Fünfte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(5) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(5) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(6) Sechste PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(6) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(6) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(7) Siebte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(7) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(7) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(8) Achte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(8) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(8) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
10 PZN-NR(9) Neunte PZN PIC X(10).
10 EINHEIT(9) Anzahl Einheiten PIC 9(06).
10 MEDPR(9) Preis je Medikament PIC 9(07)V99.
----------------
Fixe Länge 381.
1)= nur im Falle einer fehlenden Versichertennummer Datensatzinhalt
13
2)= Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 3
Sofern das Feld nicht durch die Apothekenrechenzentren befüllt werden konnte,
wird das Feld mit 00000000 befüllt
Wenn die Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arztnummern übermittelt, soweit
diese nach BMV-Ä § 44 Abs. 6 übertragen wurden. Falls keine Arztnummern
vorliegen, so wird das Feld mit 000000000 aufgefüllt.
Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist
im Einzeltaxfeld der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld
"Gesamtbrutto" noch im Feld "Zuzahlung" zu berücksichtigen.
14
Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Praxisbesonderheiten nach § 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet
werden. Die betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der
Stelle des Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leistungen
abgerechnet werden. Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den
mit den Richtgrößenprüfungen beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfüg-
ung gestellt werden.
Symbol-
nummer
Praxisbesonderheit Arzneimittel
90901 Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase
90902 Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der
Sterilität nach strenger Indikationsstellung
90903 Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig
verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für
diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der
schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
90904 Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger
Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten
und andere für diese Indikation zugelassene antivirale Mittel
90905 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
90906 Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
90907 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit
für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich
entsprechender Rezepturzubereitungen
90908 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem
hypophysärem Minderwuchs
90909 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich
der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und
Interferone, auch als Rezepturzubereitung
90910 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
90911 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich
der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungs-
rahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der
nordrheinischen Verbände der Krankenkassen (Anlage E)
90912 Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen
90913 Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen
Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen
Formenkreis
90914 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
90915 Behandlung der Schizophrenie mit atypischen NEuroleptika
90916 Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
90917 Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
90918 Antiepileptika
90919 Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
90920 Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger
feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer
choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-
Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V
15
90921 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus
(RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege,
die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die ent-
weder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden
und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei
Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen
bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter
2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern
90922 Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
90923 Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid,
Latanoprost, Travoprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination mit
lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder
keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
90924 Antiparkinsonmittel
90925 Antithrombotische Mittel, parenteral
90926 Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin
90927 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten
90928 Systemische Psoriasistherapie
90929 Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei
Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
90930 Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
90931 NEuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
90932 Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
90933 Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus
bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz.
90934 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
90935 Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz
von Alpha1-Antitrypsin
90936 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen
Patienten mit Narkolepsie
90937 Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür
zugelassenen Präparaten
90939 Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht
ausreicht, oder nicht vertragen wurde.
90990 Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen
Linezolid-Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
16
Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Gemeinsamer Orientierungsrahmen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver-
bände zur Verordnung von Blutzucker-Teststreifen:
Diagnose/Therapie Verordnungsfähigkeit von
Diabetes mellitus Typ-2
Nicht insulinpflichtige Diabetiker Urin- und Blutzuckertestreifen gemäß
Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie
Insulin Blutzuckerteststreifen, in der Regel 100
Teststreifen pro Quartal; maximal 200
Teststreifen pro Quartal
Diabetes mellitus Typ-1
Generell 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
ICT- und Pumpentherapie
Generell 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
§ 1: Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
§ 2: Information der Vertragsärzte
§ 3: Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumenssowie der Richtgrößensumme
§ 4: Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen
§ 5: Praxisbesonderheiten
§ 6: Entscheidungen der Prüfungsstelle
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2012
Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2012
25.07.2014
Datei
PD
Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel
für das Jahr 2012
zwischen
und
der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse, Eisen-
berg
dem BKK-Landesverband Mitte, Hannover
der IKK Südwest, Saarbrücken
der LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Speyer,
zugleich auch handelnd als Landesverband für die
Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel
den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz
BARMER GEK
Techniker Krankenkasse (TK)
DAK-Gesundheit
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
HEK – Hanseatische Krankenkasse
hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
- vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz -,
Mainz
der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion
Saarbrücken
- nachfolgend „Verbände der Krankenkassen“ genannt -
der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz
- nachfolgend „KV RLP“ genannt -
Seite 2 von 6
Präambel
Die mit dieser Vereinbarung festgesetzten Richtgrößen dienen der Sicherstellung der ver-
tragsärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der nach § 84 Abs. 1 SGB V getroffenen
Arzneimittelvereinbarung.
Die Richtgrößen leiten den Vertragsarzt bei seinen Entscheidungen über die Verordnung von
Arznei- und Verbandmitteln nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Überschreitung des
Richtgrößenvolumens löst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 5 a SGB V unter
den dort genannten Voraussetzungen aus.
§ 1
Inhalt der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung von einheitlichen arztgruppen-spezifi-
schen Richtgrößen für das Volumen der vom Vertragsarzt zu Lasten der gesetzlichen Kran-
kenkassen verordneten Arznei- und Verbandmittel, die kontinuierliche Frühinformation, die
Beratung der Ärzte durch die KV RLP und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung
des Richtgrößenvolumens.
§ 2
Grundsätze zur Bildung der Richtgrößen
(1) Richtgrößen werden je Behandlungsfall jahresbezogen für Arznei- und Verbandmittel -
einschließlich des Sprechstundenbedarfs - getrennt nach Versichertengruppen (M/F
und R) für die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Arztgruppen verein-
bart. Sie werden einheitlich für alle Kassenarten und für den Geltungsbereich KV RLP
festgelegt.
(2) Zur Herstellung des Fallbezugs zur Bildung von Richtgrößen werden die kurativ ambu-
lanten Behandlungsfälle der Vertragsärzte der Quartale I/2010 bis IV/2010, getrennt
nach Versichertengruppen (M/F und R), herangezogen.
(3) Bei der Bildung von Richtgrößen sind mit Ausnahme von Impfstoffen alle in der ver-
tragsärztlichen Versorgung verordneten Arznei- und Verbandmittel nach § 31 Abs. 1
SGB V zugrunde zu legen.
(4) Gesetzliche Zuzahlungen und Rabatte nach §§ 130 u. 130 a SGB V bleiben bei der
Festlegung der Richtgrößen unberücksichtigt (Brutto-Prinzip), werden jedoch im Falle
von Regressverfahren anteilig von der Regress-Summe in Abzug gebracht.
§ 3
Höhe der Richtgrößen
Die geltenden Richtgrößen ergeben sich aus der Anlage 1. Als Berechnungsgrundlage für
die fachgruppenbezogenen Richtgrößen wurden die Verordnungsanteile der Fachgruppen
an dem zur Verfügung stehenden Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel herange-
zogen.
Seite 3 von 6
§ 4
Information über die veranlassten Ausgaben
und die Beratung der Vertragsärzte
(1) Die KV RLP informiert die Vertragsärzte kontinuierlich über die veranlassten Ausgaben
für Arznei- und Verbandmittel.
Hierzu stellt der GKV-Spitzenverband die entsprechend § 84 Abs. 5 SGB V eingerich-
teten monatlichen Frühinformationen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen (GAmSi-KV1) und der verordnenden Vertragsärzte (GAmSi-Arzt2) fortlaufend zur
Verfügung, die von der Kassenärztlichen Vereinigung quartalsweise an die Ärzte
weiterzuleiten sind.
(2) In geeigneten Fällen, insbesondere bei Vertragsärzten mit einem deutlich überdurch-
schnittlichen Gesamtverordnungsvolumen, erfolgt eine Beratung (z. B. auf der Grund-
lage von Auswertungen der Daten des Analyseprogramms pharmPro). Über Art, Um-
fang und Durchführung verständigen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe Zielverein-
barung.
(3) Die Informationen bzw. Beratungen dienen in erster Linie den Vertragsärzten zur
Unterstützung ihrer Bemühungen um eine wirtschaftliche Verordnungsweise.
§ 5
Durchführung der Richtgrößenprüfung
Für die Durchführung der Richtgrößenprüfung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und
die ergänzenden Regelungen in der Prüfvereinbarung sowie die jeweils gültige Arzneimittel-
vereinbarung nach § 84 SGB V.
§ 6
Anpassung der Richtgrößen
Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2012 werden
in den Verhandlungen für das Folgejahr berücksichtigt.
§ 7
Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung gilt für den Verordnungszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012.
Kommt bis zum Ablauf dieser Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zu Stande,
gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Verein-
barung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter (§ 84 Abs. 1 Satz 3 SGB
V).
(2) Die Verhandlungen über die Richtgrößen für die Folgejahre sollen rechtzeitig vor Be-
ginn des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen sein, so dass die Richtgrößen den
Vertragsärzten zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres bekannt sind.
1 regelmäßig veröffentlicht unter www.gamsi.de
2 Inhalte und Verfahren ergeben sich aus der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V
(Arznei- und Verbandmittel) vom 4. Juni 2002
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(3) Die Bekanntgabe der Richtgrößen an die Vertragsärzte erfolgt entsprechend der
Satzung der KV RLP unverzüglich nach schriftlicher Zustimmung der Vertragspartner.
Saarbrücken, Eisenberg, Mainz, Speyer, 14.06.2012
Kassenärztliche Vereinigung AOK Rheinland-Pfalz / Saarland
Rheinland-Pfalz - Die Gesundheitskasse
_______________________ __________________________
Dr. Sigrid Ultes-Kaiser Walter Bockemühl
Vorsitzende des Vorstandes Vorstandsvorsitzender
IKK Südwest BKK-Landesverband Mitte
_______________________ __________________________
Frank Spaniol Armin Schimsheimer
Vorstand Der Leiter der Landesvertretung
Rheinland-Pfalz
LKK Hessen, Rheinland-Pfalz Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
und Saarland
________________________ ________________________________
Helmut Heinz Martin Schneider
Direktor Der Leiter der vdek-Landesvertretung
Rheinland-Pfalz
Knappschaft
Regionaldirektion Saarbrücken
_________________________
Armin Beck
Leiter der Regionaldirektion
Seite 5 von 6
Anlage
zur Richtgrößen-Vereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2012 zwischen
der KV Rheinland-Pfalz und den Verbänden der Krankenkassen
Richtgrößen ab 01.07.2012 KV RLP
Arznei- u. Verbandmittel inkl. Sprechstundenbedarf
Fachgruppe 1)
Richtgröße 2012
M/F
Richtgröße 2012
R
Augenärzte 10,54 EUR 19,73 EUR
Chirurgen / Orthopäden 13,85 EUR 19,23 EUR
Gynäkologen 14,39 EUR 47,59 EUR
HNO-Ärzte 12,50 EUR 5,18 EUR
Hautärzte 25,65 EUR 20,12 EUR
Internisten, fachärztlich * 95,71 EUR 96,04 EUR
Kinderärzte 27,57 EUR -
Nervenärzte,
Neurologen, Psychiater
186,25 EUR 198,24 EUR
Urologen 31,69 EUR 74,76 EUR
Allgemeinärzte,
prakt. Ärzte,
hausärztliche Internisten
52,72 EUR 174,50 EUR
1) ohne ermächtigte Ärzte
* ohne Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie, internistische Onkologie, Nephro-
logie
Seite 6 von 6
Ermittlung der Richtgrößenhöhe im Arzneimittelbereich für
2012
- Es wird Bezug genommen auf die Bundesempfehlung zur Bildung der Richt-
größen für das Jahr 2000 in der aktualisierten Fassung.
- Bei der Bildung der Richtgrößen für Arztgruppen entsprechend den Rahmenvor-
gaben wurde abgewichen (s. u.).
- Ambulant kurative Fallzahlen werden aus der Honorarabrechnung von der KV
ermittelt.
- Ausgangsbasis für die Ermittlung der Richtgrößen ist das vereinbarte Ausgaben-
volumen abzüglich einer vereinbarten Quote von 4,5 % für
• die Berücksichtigung der Anlage 1 b-Wirkstoffe laut Prüfvereinbarung im Sinne
einer Praxisbesonderheit,
• darüber hinaus bestehende und anzuerkennende Praxisbesonderheiten
(diabetologische Schwerpunktpraxen u. a.) sowie
• bei der Prüfung anzuwendende Interventionsgrenzen im Sinne einer statisti-
schen Streuung.
- Aus der Arzneikostenstatistik 2010 werden unter Berücksichtigung des Sprech-
stundenbedarfs (ohne Impfstoffe und ohne Hilfsmittel) der Verteilungsschlüssel
für das Ausgabenvolumen sowie die fachgruppenspezifischen Brutto-Netto-Ver-
hältnisse ermittelt. Die Richtgrößen ergeben sich jeweils aus der Division der
arztgruppenbezogenen Ausgabenanteile durch die Zahl der Behandlungsfälle.
- Es wird entgegen der Rahmenempfehlung für die Anästhesisten keine Richtgröße
festgelegt.
- Bei den Kinderärzten Status R wird wegen nur geringer Fallzahlen ebenfalls keine
Richtgröße festgelegt.
- Die Fachgruppe der Internisten wird aufgeteilt in hausärztliche Internisten und
fachärztliche Internisten ohne Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Hämato-
logie, internistische Onkologie, Nephrologie.
25.07.2014
Datei
PD
Vereinbarung
nach § 84 Abs. 6 und 8 SGB V
über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen
für Arznei- und Heilmittel
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
(KVWL)
und
der AOK NORDWEST
(AOKNW)
- handelnd als Landesverband -
dem BKK-Landesverband NORDWEST
(BKK-LV NW)
der IKK classic
(IKK)
- handelnd als Landesverband -
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen
- handelnd als Landesverband -
(LKK NRW)
der Knappschaft
(Kn)
den Ersatzkassen
- BARMER/GEK
- Techniker Krankenkasse (TK),
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
- KKH-Allianz (Ersatzkasse)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen,
- nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -
2
§ 1
Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2012 (in Euro)
Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2012 gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V fol-
gende Richtgrößen für die aufgeführten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten
Ausgabenobergrenze. Die Richtgrößen gelten für ambulante Behandlungsfälle im jeweili-
gen Abrechnungsquartal gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 a
der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von
Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnis-
sen und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid - unter Ziffer 1.2), in denen ausschließ-
lich Kostenerstattungen des Kapitels 40 EBM abgerechnet werden.
Arzneimittel
. . .
Vergleichsgruppe
(nur zugelassene Ärzte)
Richtgröße 2012
M/F
Richtgröße 2012
R
Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus.
Internisten
48,03 143,66
Anästhesisten 10,75 28,14
Anästhesisten mit Schmerztherapie 105,54 262,82
Augenärzte 7,66 18,65
Chirurgen 6,40 11,20
Frauenärzte 13,19 36,15
Gastroenterologen 161,05 103,44
Hautärzte 29,57 27,67
HNO-Ärzte 11,97 5,23
Kardiologen 9,45 11,79
Kinder- und Jugendpsychiater 32,92 44,71
Kinder- und Jugendärzte 32,04 54,26
Nephrologen 303,05 384,99
Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 187,22 196,27
Neurologen 271,83 244,41
Onkologen 1700,33 1782,74
Orthopäden 6,25 15,74
Pneumologen 83,12 108,46
Psychiater, FA für Psychiatrie
u. Psychotherapie
121,54 179,27
Rheumatologen 317,10 292,03
übrige fachärztliche Internisten 94,31 155,51
Urologen 26,80 69,56
3
Heilmittel
Vergleichsgruppe
(nur zugelassene Ärzte)
Richtgröße 2012
M/F
Richtgröße 2012
R
Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte,
haus. Internisten
5,32 13,95
Chirurgen 8,09 15,34
HNO-Ärzte 8,20 3,83
Kinder- und Jugendpsychiater 32,37 32,37
Kinder- und Jugendärzte 17,31 17,31
Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 8,31 28,43
Neurologen 10,60 31,90
Orthopäden 19,33 19,60
Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychothera-
pie
6,07 20,77
Reha-Ärzte 57,51 86,63
§ 2
Veränderungen
Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungs-
und Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der
Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt.
§ 3
Wirtschaftlichkeitsprüfung
(1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe
je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößen-
prüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird.
(2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirt-
schaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für
eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben.
§ 4
In-Kraft-Treten/Laufzeit
Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2012 an für das Kalenderjahr 2012. Sie gilt über den
31.12.2012 hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2013 eine neue Ver-
einbarung geschlossen wird.
4
Dortmund, Bochum, Dresden, Düsseldorf, Essen, Münster den 14.11.2011
Kassenärztliche Vereinigung AOK NORDWEST
Westfalen Lippe
.................................................. .....................................
Dr. Wolfgang-Axel Dryden Martin Litsch
1. Vorsitzender des Vorstandes Vorstandsvorsitzender
BKK Landesverband
NORDWEST
.....................................
Jörg Hoffmann
Vorstandsvorsitzender
IKK classic
......................................
Frank Hippler
2. Vorsitzender des Vorstands
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Nordrhein-Westfalen
.......................................
Heimo-Jürgen Döge
Direktor
5
Knappschaft
.........................................
Dr. Georg Greve
Erster Direktor
Verband der Ersatzkassen e. V.
(vdek)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andreas Hustadt
Der Leiter der vdek-Landesvertretung
Nordrhein-Westfalen
25.07.2014
Datei
PD