Vereinbarung
über die Festsetzung von Richtgrößen für
Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2013
(Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Zum Hospitalgraben 8
99425 Weimar
- im Folgenden KV Thüringen genannt –
einerseits
und
der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse
für Sachsen und Thüringen
vertreten durch den Vorstand
dieser hier vertreten durch
Frau Andrea Epkes
dem BKK Landesverband Mitte
Siebstr. 4
30171 Hannover
der IKK classic
der Krankenkasse für den Gartenbau
handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung
Frankfurter Straße 126
34121 Kassel
der Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt
Galvanistraße 31
60486 Frankfurt
den Ersatzkassen
- BARMER GEK
- Techniker Krankenkasse (TK)
- DAK-Gesundheit
- KKH-Allianz
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen
Lucas-Cranach-Platz 2
99099 Erfurt
andererseits
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2013
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Präambel
Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung einheitlicher arztgruppenspezifischer
Richtgrößen gemäß § 84 Abs. 6 SGB V für das Volumen der je Betriebsstätte verordneten
Arznei- und Verbandmittel zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V,
die Information über veranlasste Ausgaben und das Verfahren bei Überschreitung des
Richtgrößenvolumens.
1. Bildung der Richtgrößen
1.1 Grundsätze zur Bildung der Richtgrößen
(1) Für die Bildung von Richtgrößen werden folgende Grundsätze festgelegt:
- Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart.
- In den Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf ent-
halten.
- Die Richtgrößen werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich
der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vereinbart.
- Die Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen
gegliedert:
Altersgruppe 1 ( 0 bis 15 Jahre)
Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre)
Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre)
Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre)
Der Sprechstundenbedarf wird zu gleichen Teilen den Altersgruppen zugeordnet.
(2) Die Richtgrößen gelten für Betriebsstätten mit Status „niedergelassen“, mit Ausnahme
„ermächtigte“ und medizinischer Versorgungszentren (MVZ), der in Anlage 1 aufgeführ-
ten Arztgruppen.
(3) Die Richtgrößen werden für die in Anlage 1 aufgeführten Arztgruppen nach prozentualen
Anteilen der Arztgruppen sowie der Altersgruppen an den Ergebnissen der arztbezoge-
nen Erfassung der Arzneimittelausgaben und der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle
des Jahres 2011 ermittelt.
Für die in Anlage 1 genannten Arztgruppen wird für die Bildung der Richtgrößen ein
Ausgabenvolumen herangezogen, das sich aus dem Bruttoausgabenvolumen gemäß
Pkt. 1.2 Abs. 2 ergibt (unter Berücksichtigung der Ausgabenanteile der in Anlage 1 nicht
genannten Arztgruppen).
(4) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Richtgrößen unberücksichtigt.
(5) Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130 a SGB V sind Be-
standteile der Richtgrößen (Bruttoprinzip).
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1.2 Ermittlung der Richtgrößen für das Jahr 2013
(1) Die Ermittlung der Richtgrößen für das Jahr 2013 orientiert sich am vereinbarten Netto-
ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel in Höhe von 1.040.000.000 €.
(2) Für die Bildung der Richtgrößen wird zur Umbasierung von Netto auf Brutto das unter
Abs. 1 genannte Ausgabenvolumen mit dem vorläufigen Umrechnungsfaktor 1,2243
multipliziert. Daraus ergibt sich ein Bruttoausgabenvolumen von 1.273.272.000 €.
(3) Auf der Grundlage der gem. Pkt. 1.1 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Ausgabenanteile werden
für die in der Anlage 1 aufgeführten Arztgruppen unter Berücksichtigung der Summe der
Ausgabenanteile der dort nicht genannten Arztgruppen die arztgruppen- und altersgrup-
penbezogenen Ausgabenvolumina, ausgenommen der Kosten für die Wirkstoffe
Ranibizumab und Pegaptanib, bestimmt.
(4) Die in Anlage 2 aufgeführten Richtgrößen ergeben sich jeweils aus der Division der
nach Abs. 3 ermittelten arztgruppen- und altersgruppenbezogenen Ausgabenvolumina
(einschließlich des Sprechstundenbedarfs) durch die Zahl der kurativ-ambulanten Be-
handlungsfälle der jeweiligen Arzt- und Altersgruppe.
1.3 Inkrafttreten und Bekanntgabe der Richtgrößen 2013
Die nach Punkt 1.2 ermittelten Richtgrößen sind durch die KV Thüringen mit Wirksamkeit
zum 01.01.2013 bekannt zu machen.
2. Information über veranlasste Ausgaben
(1) Zur kontinuierlichen Information übermitteln die Krankenkassen quartalsweise an die KV
Thüringen ungeprüfte Verordnungsdaten zu den im Bereich der KV Thüringen veranlass-
ten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel
- entsprechend den Altersgruppen gemäß Punkt 1.1 Abs. 1 sowie separaten Angaben
zum Sprechstundenbedarf
- jeweils mit der Summe der Bruttoausgaben, der Summe der Nettoausgaben und der
Anzahl der Verordnungen
- bis spätestens Ende der 12. Woche nach Ablauf eines Quartals.
Diese Verordnungsdaten werden als Summenwerte je Vertragsarzt sowie zum Zwecke
der Einhaltung des vereinbarten Arzneimittelausgabenvolumens insgesamt über alle
Vertragsärzte bereitgestellt.
(2) Die KV Thüringen stellt die arztbezogenen Verordnungsdaten den Betriebsstätten sowie
die dazugehörige Anzahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle in geeigneter Weise
zur Verfügung.
3. Verfahren bei der Überschreitung des Richtgrößenvolumens
(1) Das Verfahren der Richtgrößenprüfung ist Bestandteil der gemeinsamen Prüfvereinba-
rung. Die Richtgrößenprüfung findet auf Ebene der Betriebsstätte statt. Für fachgrup-
penübergreifende Betriebsstätten gelten insbesondere die Praxisbesonderheiten gemäß
der aktuell gültigen Prüfvereinbarung.
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(2) Die für die Betriebsstätte anzuwendenden Richtgrößen ergeben sich aus der Fachgrup-
pen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß Klassifikationsschema nach Anlage 1.
(3) Die Feststellung der Überschreitung des Richtgrößenvolumens wird auf der Grundlage
der Gesamtkosten der Betriebsstätte (einschließlich der Nebenbetriebsstätten) für Arz-
nei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) und dem Betriebs-
stättenvolumen einschließlich dem Nebenbetriebsstättenvolumen (Soll) vorgenommen;
Behandlungen eines Versicherten in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Ne-
benbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä/EKV zu einem Behandlungsfall zusammenge-
führt. Dabei ermittelt sich das Betriebsstättenvolumen (Soll) wie folgt:
Betriebsstättenvolumen (Soll) = Summe der Produkte aus der Richtgröße der jeweiligen
Altersgruppe und der Gesamtzahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der gleichen
Altersgruppe der Betriebsstätte (einschließlich der Nebenbetriebsstätte).
(4) Die Kosten für die Wirkstoffe Ranibizumab und Pegaptanib sind vor der Feststellung des
Überschreitungsvolumens beim einzelnen Vertragsarzt der Fachgruppe Augenärzte in
Abzug zu bringen.
4. Sonstige Regelungen
(1) Soweit sich im Verlaufe des Jahres 2013 bei der Ermittlung des Ausgabenvolumens
gem. Pkt. 1.2 Abs. 1 nachträgliche Änderungen ergeben, die die Anpassungsfaktoren
der Rahmenvorgabe rückwirkend mit Geltung für das Ausgabenvolumen des Jahres
2013 betreffen, sind die Auswirkungen auf die Richtgrößen je Arzt- und Altersgruppe zu
berechnen und bei der Ermittlung des betriebsstättenindividuellen Richtgrößenvolumens
(Soll) entsprechend zu berücksichtigen, soweit dies die Rahmenvorgaben vorsehen.
Rückwirkende Erhöhungen der Richtgrößen werden analog den Rahmenvorgaben der
Bundesebene vorgenommen. Über die Veränderung der Richtgrößen sind die Vertrags-
ärzte und die Prüfungseinrichtungen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der vorläufige Umbasierungsfaktor für die Brutto-Netto-Quote gemäß Punkt 1.2, Abs. 2,
wird auf der Grundlage des Ergebnisses des GKV-Spitzenverbandes der arztbezogenen
Erfassung der Ausgaben gemäß § 84 Abs. 5 SGB V für das Jahr 2013 überprüft und
ggf. korrigiert. Im Falle einer höheren Brutto-Netto-Quote werden die Richtgrößen des
Jahres 2013 entsprechend erhöht und erneut bekannt gegeben.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, dass vor dem Abschluss von Richtgrößen für das
Folgejahr die bestehenden Regelungen dahingehend geprüft werden, inwieweit sie ihre
Zweckbestimmung gem. § 84 Abs. 6 SGB V erfüllt haben. Anhand der gewonnenen Er-
kenntnisse treffen die Vertragspartner entsprechende Veränderungen für die Folgever-
einbarung.
5. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2013 in Kraft und gilt bis 31.12.2013.
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Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt /Main, den 17.12.2012
gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
gez. AOK PLUS
gez. BKK Landesverband Mitte,
Landesvertretung Thüringen
gez. IKK classic
gez. Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für
die landwirtschaftliche Krankenversicherung
gez. Knappschaft,
Regionaldirektion Frankfurt
gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Der Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen
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Anlage 1
zur Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr 2013 (Richtgrößen-
Vereinbarung Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und Ersatzkassen
Fachgruppen mit Arzneimittel-Richtgrößen
(nur niedergelassene ohne ermächtigte und MVZ)
Allgemeinmediziner / Praktische Ärzte
Anästhesisten
Augenärzte
Chirurgen
Frauenärzte
HNO-Ärzte
Hautärzte
fachärztliche Internisten / Lungenärzte
hausärztliche Internisten
Kinderärzte
Nervenärzte (inkl. Psychiater)
Orthopäden / Ärzte für physikalische Therapie
Urologen
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Anlage 2
zur Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr 2013 (Richtgrößen-
Vereinbarung Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und Ersatzkassen
Richtgrößen 2013
Arznei- und Verbandmittel
Fachgruppen* Alters-
gruppe 1
(0-15 Jah-
re)
Alters-
gruppe 2
(16-49
Jahre)
Alters-
gruppe 3
(50-64
Jahre)
Alters-
gruppe 4
(ab 65
Jahre)
Allgemeinmediziner / Praktische Ärzte 22,15 40,74 112,02 188,47
Anästhesisten 24,95 66,08 149,86 119,49
Augenärzte 3,76 13,56 20,94 26,04
Chirurgen 15,28 23,73 30,61 36,51
Frauenärzte 35,82 15,48 52,22 71,39
HNO-Ärzte 22,87 29,66 13,20 5,89
Hautärzte 30,78 59,89 69,99 48,10
fachärztliche Internisten / Lungenärzte 104,21 226,80 245,40 216,34
hausärztliche Internisten 21,76 82,82 162,66 204,47
Kinderärzte 37,54 57,26 79,89 131,61
Nervenärzte / Psychiater 56,13 359,83 258,65 260,72
Orthopäden/Ärzte für physikalische Therapie 3,30 13,35 19,24 33,19
Urologen 26,51 28,36 68,90 97,32
* (nur niedergelassene ohne ermächtigte und MVZ)
24.07.2014
Datei
PD
Richtgrößen
Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel einschließlic h Sprechstundenbedarf 2013
in Euro
Fachgruppen Mitglieder/
Familienversicherte
Euro
Rentner
Euro
Anästhesisten 73,28 € 180,38 €
Augenärzte 15,08 € 26,44 €
Chirurgen 25,93 € 36,82 €
Gynäkologen 17,15 € 39,84 €
HNO-Ärzte 36,93 € 21,25 €
Hautärzte 50,85 € 62,92 €
fachärztlich tätige Internisten 106,05 € 211,76 €
Kinderärzte 55,82 € 65,74 €
Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 177,12 € 269,36 €
Kinder-/Jugendpsychiater 58,04 € 101,78 €
Orthopäden 20,11 € 50,25 €
Urologen 46,25 € 130,23 €
FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische
Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung,
hausärztlich tätige Internisten 68,67 € 238,29 €
Die Richtgrößen haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe.
Die im Jahr 2013 gültigen Praxisbesonderheiten sind den Anlagen 5 und 6 der ab dem
01.01.2013 gültigen Prüfvereinbarung zu entnehmen.
24.07.2014
Datei
PD
erstellt am: 19. Dezember 2012
erstellt von: Claudia Stumpe | VuP/st | Telefon: 0351 8290-633
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Landesgeschäftsstelle
Richtgrößen im Jahr 2013 im Bereich der KV Sachsen
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen
in Sachsen haben sich auf eine Arzneimittelvereinbarung und eine Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2013 ein-
schließlich der Festlegung der Richtgrößen einigen können. Die neuen Richtgrößen sind den nachfolgenden
Tabellen zu entnehmen und treten zum 01. Januar 2013 in Kraft.
� für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln
Richtgrößen 2013 für Arznei- und Verbandmittel einschl. SSB (Bruttowerte pro Quartal)
Fachgruppe M/F R
10 Anästhesisten 56,30 € 139,52 €
40 Augenärzte 11,31 € 22,48 €
70/1/4 Chirurgen - niedergelassen (1), ermächtigt (4) 21,37 € 39,04 €
100 Gynäkologen 16,90 € 52,98 €
130 HNO-Ärzte 20,71 € 6,72 €
160 Hautärzte 35,33 € 31,44 €
190/1 Internisten - hausärztlich niedergelassen (1) 77,39 € 168,33 €
190/2/4 Internisten - fachärztlich niedergelassen (2), ermächtigt (4) 175,28 € 227,07 €
230 Kinderärzte 48,17 € 48,17 €
350 MKG-Chirurgen 15,90 € 16,30 €
381 Nervenärzte 191,43 € 218,79 €
386 Neurologen 248,14 € 232,84 €
387 Psychiater 104,86 € 175,91 €
440 Orthopäden 9,79 € 30,50 €
560 Urologen 37,11 € 86,29 €
800 Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 41,70 € 135,46 €
� für die Verordnung von Heilmitteln
Richtgrößen 2013 für Heilmittel (Bruttowerte pro Quartal)
Fachgruppe M/F R
70/1/4 Chirurgen - niedergelassen (1), ermächtigt (4) 24,51 € 34,03 €
130 HNO-Ärzte 4,87 € 3,29 €
190/1 Internisten - hausärztlich niedergelassen (1) 7,67 € 15,08 €
190/2/4 Internisten - fachärztlich niedergelassen (2), ermächtigt (4) 2,40 € 3,10 €
230 Kinderärzte 17,99 € 22,97 €
381 Nervenärzte 14,68 € 37,38 €
386 Neurologen 20,76 € 49,04 €
387 Psychiater 10,35 € 22,69 €
440 Orthopäden 45,57 € 46,50 €
800 Allgemeinmediziner/Praktische Ärzte 10,51 € 20,51 €
Nach Beendigung der Unterschriftenverfahren für die entsprechenden Vereinbarungen werden diese in vollem Wort-
laut zeitnah in den KVS-Mitteilungen und auf der Internetseite der KV Sachsen veröffentlicht.
24.07.2014
Datei
PD
Richtgrößenvereinbarung 2013
1
Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland
- einerseits-
und
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse,
Landesdirektion Saarland
der BKK Landesverband Mitte,
die Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken
die IKK Südwest,
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftlichen
Krankenkasse,
der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch die Landesvertretung Saarland
- andererseits –
schließen folgende
Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2013
Richtgrößenvereinbarung 2013
2
§ 1 Allgemeines
Die Vertragspartner vereinbaren einheitlich für alle Kassenarten arztgruppenspezifische
fallbezogene Richtgrößen für das Volumen der vom Vertragsarzt verordneten Arznei-,
Verband- und Heilmittel zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB
V und zur Steuerung des Arznei- und Heilmittelausgabenvolumens für das Jahr 2013. Die
Vereinbarungspartner nehmen Bezug auf die gemeinsame Bundesempfehlung zu
Richtgrößen vom 21.02.2000 in der Fassung vom 30.09.2001.
§ 2 Grundsätze für die Bildung von Richtgrößen
1. Die Richtgrößen werden für Arznei-, und Verbandmittel inkl. Sprechstundenbedarf
einerseits sowie für Heilmittel andererseits getrennt nach Gruppen (M und F und R) für
die in der Anlage 2 bzw. Anlage 3 zu dieser Vereinbarung genannten Arztgruppen in der
dort genannten Höhe gebildet. Die Vertragspartner stimmen überein, eine Differenzierung
nach Altersklassen sobald als möglich einzuführen.
2. Zur Herstellung des Fallbezugs zur Bildung von Richtgrößen werden kurativ-
allgemeine Behandlungsfälle von Vertragsärzten nach Formblatt 3, getrennt nach den
Versichertengruppen Mitglieder, Familienangehörige und Rentner herangezogen.
§ 3 Ermittlung der Richtgrößen
A. Arznei- und Verbandmittelrichtgrößen
a. Bei der Richtgröße für Arznei-/Verbandmittel wird, ausgehend vom Ausgabenvolumen
für Arznei- und Verbandmittel 2013 i. H. v. 397.129.367 €, ein Abschlag von 19,2 % für
die Arztgruppen vorgenommen, die nicht in der Richtgrößenvereinbarung enthalten sind.
Weiterhin wird vorsorglich ein Abschlag von 5 % für die Praxisbesonderheiten der
Empfehlung zu Richtgrößen vorgenommen.
b. Diese Beträge werden um die Zuzahlungen der Versicherten sowie den Rabatt erhöht.
Nunmehr werden die Kosten für den Sprechstundenbedarf abgesetzt.
c. Das so ermittelte (Brutto-) Ausgabenvolumen wird entsprechend den jeweiligen
(Brutto-) Verordnungskosten der einzelnen Arztgruppen der Quartale 1/2011 bis 4/2011
getrennt nach Mitgliedern(M), Familienangehörigen(F) und Rentnern(R) auf die
Arztgruppen aufgeteilt. Diese Kostenanteile werden durch die jeweiligen
Behandlungsfallzahlen, wiederum aufgeteilt nach M, F und R, dividiert. Ebenso wird für
diese Richtgröße der Anteil des Sprechstundenbedarfs, ermittelt anhand der Kosten für
den Sprechstundenbedarf der Quartale 1/2011 bis 4/2011, dividiert durch die Fallzahl, als
Euro-Betrag je Fachgruppe dem zuvor gebildeten Ausgabenvolumen zugeschlagen. Für
die Gruppe der Kinderärzte findet keine Aufteilung in Statusgruppen statt. Hier wird das
Gesamtausgabenvolumen durch die Gesamtfallzahlen dividiert, so dass eine einheitliche
Richtgröße für alle Statusgruppen gebildet wird. Bei der Berechnung der Richtgrößen der
fachärztlich tätigen Internisten bleiben die statistischen Werte der Onkologen außen vor,
da ansonsten eine Richtgröße für die übrigen Ärzte ausgewiesen wird, die deutlich über
den tatsächlichen Verordnungskosten liegt.
Richtgrößenvereinbarung 2013
3
Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage 2.
Erläuterung:
Durch den Zeitpunkt der Festlegung des Arzneimittelausgabenvolumens für das Jahr
2013, konnten die daraus resultierenden Richtgrößen erst im 1. Quartal des Jahres 2013
veröffentlicht werden.
Gemäß dem im Vertragsarztrecht geltenden Grundsatz „dass auslaufende Verträge
solange weiter gelten, bis die Vertragspartner neue Regelungen treffen oder die
Schiedsämter nach § 89 SGB V deren Inhalt festsetzen“ gelten die bisherigen
Richtgrößen fort, wenn nicht rechtzeitig Richtgrößen für das Jahr 2013 vereinbart wurden.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, nach dem Günstigkeitsprinzip zu verfahren,
d.h. den Arztgruppen, die nach der Neuberechnung eine höhere Richtgröße erhalten, wird
diese rückwirkend für das 1. Quartal des Jahres 2013 zuerkannt.
Für die Arztgruppen, deren Richtgrößen sich durch die Neuberechnung verschlechtern
würden, bleibt es in dem 1. Quartal bei der günstigeren Richtgröße des Jahres 2012.
Für das 1.Quartal des Jahres 2013 gelten dementsprechend die Richtgrößen gemäß
Anlage1.
Für die Quartale 2/2013, 3/2013 und 4/2013 haben die Vertragspartner vereinbart, dass
mit Veröffentlichung der Richtgrößenvereinbarung 2013 diese Richtgrößen unabhängig
von dem Günstigkeitsprinzip Gültigkeit haben.
In dem der Veröffentlichung dieser Vereinbarung nachfolgenden Quartal gelten somit die
Richtgrößen gemäß Anlage 2.
B. Heilmittelrichtgrößen
a. Bei der Richtgröße für Heilmittel wird, ausgehend vom Ausgabenvolumen für
Heilmittel 2013 i. H. v. 57.426.609 €, ein Abschlag von 26,59 % für die Arztgruppen
vorgenommen, für die keine Heilmittelrichtgrößen gebildet werden. Da den
Vertragspartnern bei der Festlegung der Heilmittelrichtgrößen für 2013 keine validen
Daten zur exakten Quantifizierung der Auswirkungen der erst im November 2012
zwischen KBV und GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Vereinbarung zu
Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen
Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V vorlagen, wird für 2013 weiterhin der
bisherige vorsorgliche Abschlag von 10 % für die Praxisbesonderheiten vorgenommen.
Bei der Ermittlung der Heilmittelrichtgrößen für 2014 werden die Vertragspartner für die
Abschlagsermittlung die dann verfügbaren Daten zur Quantifizierung der
Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs zugrunde legen.
b. Diese Beträge werden um die Zuzahlungen der Versicherten erhöht.
c. Das so ermittelte (Brutto-) Ausgabenvolumen wird entsprechend den jeweiligen
(Brutto-) Verordnungskosten der einzelnen Arztgruppen der Quartale 1/2011 bis 4/2011
getrennt nach M, F und R auf die Arztgruppen aufgeteilt. Diese Kostenanteile werden
durch die zugehörigen Behandlungsfallzahlen wiederum aufgeteilt nach Mitgliedern,
Familienangehörigen und Rentnern, dividiert. Für die Gruppe der Kinderärzte findet keine
Aufteilung in Statusgruppen statt. Hier wird das Gesamtausgabenvolumen durch die
Richtgrößenvereinbarung 2013
4
Gesamtfallzahlen dividiert, so dass eine einheitliche Richtgröße für alle Statusgruppen
gebildet wird.
Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage 3.
Erläuterung:
Durch den Zeitpunkt der Festlegung des Heilmittelausgabenvolumens für das Jahr 2013,
konnten die daraus resultierenden Richtgrößen erst im 1. Quartal des Jahres 2013
veröffentlicht werden.
Gemäß dem im Vertragsarztrecht geltenden Grundsatz, dass auslaufende Verträge
solange weiter gelten, bis die Vertragspartner neue Regelungen treffen oder die
Schiedsämter nach § 89 SGB V deren Inhalt festsetzen“ gelten die bisherigen
Richtgrößen fort, wenn nicht rechtzeitig Richtgrößen für das Jahr 2013 vereinbart wurden.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, nach dem Günstigkeitsprinzip zu verfahren,
d.h. den Arztgruppen, die nach der Neuberechnung eine höhere Richtgröße erhalten, wird
diese rückwirkend für das 1. Quartal des Jahres 2013 zuerkannt.
Für die Arztgruppen, deren Richtgrößen sich durch die Neuberechnung verschlechtern
würden, bleibt es in dem 1. Quartal bei der günstigeren Richtgröße des Jahres 2012.
Für das 1.Quartal des Jahres 2013 gelten dementsprechend die Richtgrößen gemäß
Anlage 3.
Für die Quartale 2/2013, 3/2013 und 4/2013 haben die Vertragspartner vereinbart, dass
mit Veröffentlichung der Richtgrößenvereinbarung 2013 diese Richtgrößen unabhängig
von dem Günstigkeitsprinzip Gültigkeit haben.
In dem der Veröffentlichung dieser Vereinbarung nachfolgenden Quartal gelten somit die
Richtgrößen gemäß Anlage 4.
C. Anpassung der Richtgrößen
Für den Fall, dass Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die GKV-Spitzenverband der Krankenkassen für das Jahr 2013
zu einem geänderten Ausgabenvolumen für das Jahr 2013 führen, entscheiden die
Vertragspartner über eine Neuberechnung der Richtgrößen.
§ 4 Information und Beratung
1. Es erfolgt bei einer Überschreitung des Quartalswertes von mehr als 15 % eine
Information durch die Prüfstelle auf der Grundlage der für die Erstellung der Arznei- und
Heilmittelkostenstatistik gelieferten Daten.
2. Um eine kontinuierliche Frühinformation über die im Bereich der KV Saarland
veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel pro Quartal zu gewährleisten,
übermitteln die Krankenkassen bzw. ihre Verbände die arztbezogene Frühinformation
nach § 84 Abs. 5 SGB V (Arznei- und Verbandmittel) an die Prüfstelle. Die
Frühinformation soll dem Vertragsarzt dabei helfen, sein
Arzneimittelverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit kurzfristig zu
überprüfen.
Richtgrößenvereinbarung 2013
5
§ 5 Durchführung der Richtgrößenprüfung
1. Grundsätzlich finden bei einer Prüfung nach Richtgrößen Prüfungen der
Verordnungsweise nach Durchschnittswerten nicht mehr statt. Sofern Prüfungen nach
Durchschnittswerten zusätzlich zu Richtgrößenprüfungen durchgeführt werden, werden
mögliche Erstattungsbeträge beider Prüfarten miteinander verrechnet.
2. Richtgrößenprüfungen sollen in der Regel für nicht mehr als 5 vom Hundert der Ärzte
einer Fachgruppe durchgeführt werden; die Festsetzung eines den Krankenkassen zu
erstattenden Mehraufwands muss innerhalb von zwei Jahren nach Ende des geprüften
Verordnungszeitraums erfolgen. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem
Vertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V beigetreten ist, sind nicht Gegenstand einer Prüfung.
Ihre Wirtschaftlichkeit ist durch Vereinbarungen in diesen Verträgen zu gewährleisten; die
Krankenkasse übermittelt der Prüfungsstelle die notwendigen Angaben, insbesondere die
Arzneimittelkennzeichen, die teilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Verträge.
3. Beratungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 und 8 SGB
V werden durchgeführt, wenn das Verordnungsvolumen eines Arztes in einem
Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 vom Hundert übersteigt und auf
Grund der vorliegenden Daten die Prüfstelle nicht davon ausgeht, dass die
Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-
Prüfung).
4. Die Prüfungsstelle kann eine schriftliche Beratung aussprechen oder beauftragt die
Verordnungsberatung der KV Saarland mit der Durchführung einer persönlichen
Pharmakotherapieberatung. Darüber hinaus erhalten auch die Ärzte mit schriftlicher
Beratung das Angebot, sich persönlich beraten zu lassen.
5. Bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25
Prozent findet eine persönliche Beratung statt. Die Kosten der Beratung werden durch die
Prüfungsstelle an die KV Saarland erstattet. Seitens der Krankenkassen können
ergänzende Beratungsunterlagen (z.B. PharmPRO®) zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beratung. Ein Erstattungsbetrag
kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung
festgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt die ihm angebotene
Beratung abgelehnt hat.
6. Bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert hat
der Vertragsarzt nach Feststellung durch die Prüfstelle den sich daraus ergebenden
Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch
Praxisbesonderheiten begründet ist.
7. Bei fachübergreifenden vertragsärztlichen Kooperationsformen und medizinischen
Versorgungszentren wird die Richtgröße aus dem arithmetischen Mittelwert der jeweiligen
Richtgröße der Fachgruppe gebildet. Ist ein Arzt oder mehrere Ärzte einer Fachgruppe
ohne Richtgröße beteiligt, gilt der Richtgrößenwert der übrigen in der
Praxis/Versorgungszentrum vorhandenen Ärzte mit Richtgrößen als Aufgreifkriterium für
die gesamte Praxis unter Berücksichtigung der Gesamtfallzahl. Die Prüfstelle kann im
Prüfverfahren bei entsprechenden Feststellungen auch eine davon abweichende
Gewichtung der Richtgrößen vornehmen oder zu anderen Prüfmethoden(z.B.
Durchschnittsprüfung) übergehen.
http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb05x130a.htm
Richtgrößenvereinbarung 2013
6
8. Für die zu prüfenden Ärzte liefern die Kassenverbände jeweils arztbezogen die
jeweiligen Verordnungsdaten um die Beträge der Rabatte nach § 130 Abs. 8 SGB V
bereinigt.
§ 6 Änderung der Prüfvereinbarung
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die bisherige Prüfvereinbarung um den § 5 a.
wird. Dieser wird wie folgt gefasst:
„§ 5a Individuelle Beratung des Vertragsarztes nach § 106 Abs. 5e SGB V
(1) Über eine bevorstehende individuelle Beratung nach § 106 Abs. 5e SGB V
informiert die Prüfstelle die Mitglieder der Beratungskommission nach § 6 der
Geschäftsordnung über die gemeinsame Prüfungsstelle sowie die GKV-Kassenverbände
mindestens 14 Tage schriftlich im Voraus.
(2) Die schriftliche Ankündigung der Prüfstelle mit Beratungstermin, Tag, Uhrzeit, und
Ort wird zusammen mit dem Prüfbescheid übermittelt.
(3) Über das Beratungsgespräch ist innerhalb von 14 Tagen ein schriftliches Protokoll
durch die Prüfstelle anzufertigen. Aus diesem Protokoll geht hervor: Beginn und Ende,
Teilnehmende am Beratungsgespräch, zu beratender Vertragsarzt,
Beratungsgegenstand, herangezogene Beratungsunterlagen sowie das
Beratungsergebnis.
(4) Sofern der zu beratende Vertragsarzt in begründeten Fällen eine oder mehrere
Praxisbesonderheiten beantragt hat, entscheidet die Prüfungsstelle über den Antrag in
einem gesonderten Bescheid.
(5) Den Mitgliedern der Beratungskommission und den GKV-Kassenverbänden ist
eine Abschrift dieses Protokolls auf Anforderung zuzusenden.
(6) Ein Mitglied/stv. Mitglied der Beratungskommission der Landesverbände der
Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
hat das Recht, nach Vorankündigung an diesem Beratungsgespräch teilzunehmen.“
Die bisher auf der Landesebene vereinbarten Indikationsschlüssel nach § 14 Abs. 4 Satz
2 gemäß der Anlage 2 der Prüfvereinbarung vom 17.07.2008, die als Praxisbesonderheit
im Rahmen der Richtgrößenprüfung Heilmittel gelten, werden noch für das 1. Quartal
2013 angewendet. Danach gelten die Praxisbesonderheiten gemäß der Vereinbarung der
Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen
Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1 a SGB V vom 12. November 2012 zwischen GKV-
Spitzenverband und der KBV.
§ 14 Abs. 4 Satz 2 der Prüfvereinbarung wird deshalb wie folgt gefasst:
„Als Praxisbesonderheiten gelten bei Arzneimittelrichtgrößenprüfungen insbesondere die
Indikationsgebiete gemäß Anlagen 2 und 3 (ohne die Indikationen 1.12 und 1.13, die ein
Zweitmeinungsverfahren vorsehen) der Empfehlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Richtgrößen vom
21.02.2000 sowie bei der Heilmittelprüfung ab dem 01.04.2013 die Anlage 1 und 2 gemäß
der Vereinbarung der Praxisbesonderheiten nach § 84 Abs. 8 SGB V unter
Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1 a SGB V vom 12.
November 2012 zwischen GKV-Spitzenverband und der KBV.“
Richtgrößenvereinbarung 2013
7
Die bisherige Anlage 2 der Prüfvereinbarung vom 17.07.2008 entfällt somit ab dem
01.04.2013.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom
26.03.2012 bezogen auf die Richtgrößenprüfungen des Jahres 2013 außer Kraft.
Richtgrößenvereinbarung 2013
8
Saarbrücken, 04.03.2013
Kassenärztliche Vereinigung Saarland AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die
Gesundheitskasse
Landesdirektion Saarland
Dr. med. G. Hauptmann Karlheinz Delarber
Vorsitzender des Vorstandes Landesgeschäftsführer
BKK-Landesverband Mitte
Landesvertretung Rheinland-Pfalz Knappschaft
und Saarland Regionaldirektion Saarbrücken
Armin Schimsheimer Armin Beck
Leiter der Regionaldirektion
IKK Südwest Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau
Frank Spaniol Helmut Heinz
Vorstand Direktor
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Saarland
Martin Schneider
Der Leiter der Landesvertretung Saarland
Richtgrößenvereinbarung 2013
- Seite 7
Richtgrößen für Arzneimittel und Sprechstundenbedarf 2013 mit
Vorteil Richtgrößen für das Jahr 2012 (grau unterlegt)
-nur gültig im 1. Quartal 2013-
(Anlage 1)
FG-Nr. Arztgruppe RG M RG F RG R
04 Augenärzte 12,88 € 6,85 € 19,20 €
07 Chirurgen 17,30 € 15,40 € 21,50 €
10 Gynäkologen 16,43 € 20,59 € 51,25 €
13 HNO-Ärzte 11,80 € 11,99 € 6,10 €
16 Hautärzte 34,69 € 28,66 € 29,40 €
19 hausärztlich tätige Internisten 70,12 € 52,96 € 151,33 €
19 fachärztlich tätige Internisten 79,53 € 68,99 € 63,10 €
19 Nephrologen 443,45 € 426,30 € 598,20 €
19 Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde 91,95 € 105,14 € 135,74 €
23 Kinderärzte 28,22 € 28,22 € 28,22 €
38
Nervenärzte/Psychiater/Ärzte für Psych. und
Psychotherapie/Neurologen
152,43 € 151,81 € 165,83 €
44 Orthopäden 12,22 € 9,16 € 24,64 €
56 Urologen 33,94 € 28,59 € 79,52 €
80 Allgemeinärzte 55,27 € 40,62 € 145,61 €
Richtgrößenvereinbarung 2013
- Seite 8
Richtgrößen für Arzneimittel und Sprechstundenbedarf 2013
(Anlage 2)
FG-Nr. Arztgruppe RG M RG F RG R
04 Augenärzte 12,88 € 6,85 € 19,20 €
07 Chirurgen 16,21 € 14,69 € 21,46 €
10 Gynäkologen 16,30 € 18,04 € 44,06 €
13 HNO-Ärzte 11,37 € 11,59 € 5,36 €
16 Hautärzte 34,69 € 28,66 € 29,40 €
19 hausärztlich tätige Internisten 70,12 € 52,96 € 151,33 €
19 fachärztlich tätige Internisten 79,53 € 68,99 € 63,10 €
19 Nephrologen 443,45 € 426,30 € 598,20 €
19 Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde 91,54 € 105,14 € 134,12 €
23 Kinderärzte 27,45 € 27,45 € 27,45 €
38
Nervenärzte/Psychiater/Ärzte für Psych. und
Psychotherapie/Neurologen
152,43 € 151,81 € 165,83 €
44 Orthopäden 11,58 € 8,73 € 23,44 €
56 Urologen 33,94 € 28,32 € 79,52 €
80 Allgemeinärzte 55,27 € 40,44 € 145,47 €
Richtgrößenvereinbarung 2013
- Seite 9
Richtgrößen für Heilmittel 2013 mit Vorteil Richtgrößen für das Jahr
2012 (grau unterlegt) - nur gültig im 1. Quartal 2013-
(Anlage 3)
Fachgruppe RG M RG F RG R
07 Chirurgen 9,37 € 6,22 € 13,68 €
19 hausärztlich tätige Internisten 6,63 € 6,83 € 17,92 €
23 Kinderärzte 15,81 € 15,81 € 15,81 €
44 Orthopäden 14,67 € 13,88 € 18,89 €
80 Allgemeinärzte 7,24 € 7,60 € 22,47 €
Richtgrößenvereinbarung 2013
- Seite 9
Richtgrößen für Heilmittel 2013
(Anlage 4)
Fachgruppe RG M RG F RG R
07 Chirurgen 9,16 € 6,19 € 13,34 €
19 hausärztlich tätige Internisten 6,63 € 6,65 € 17,92 €
23 Kinderärzte 14,41 € 14,41 € 14,41 €
44 Orthopäden 14,21 € 13,12 € 18,89 €
80 Allgemeinärzte 7,24 € 7,60 € 22,47 €
24.07.2014
Datei
PD
Seite 1 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Arzneimittel-
Richtgrößenvereinbarung
nach § 84 Abs. 6 SGB V für den Bereich der KV Baden-Württemberg für das Jahr
2013
(Vereinbarung über die Festlegung und Berechnung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel)
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Stuttgart
– im Folgenden KVBW genannt –
und
der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart,
den Ersatzkassen
� - BARMER GEK
- DAK-Gesundheit
- Techniker Krankenkasse
- KKH Allianz (Ersatzkasse)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg
dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim
der IKK classic, Dresden,
der Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart,
der Knappschaft, Regionaldirektion München
– im Folgenden Verbände genannt –
Seite 2 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen für diese Vereinbarung sind die gesetzlichen Bestimmungen nach § 84 Abs. 6 SGB V
sowie die Rahmenvereinbarung nach § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2013.
1.2 Die Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel gemäß § 31 SGB V werden im Bereich der
KVBW einheitlich für alle Vertragsärzte in Baden-Württemberg und einheitlich für alle Kassenarten
festgelegt.
1.3 Das Verfahren bei Überschreiten der Richtgrößenvolumina richtet sich nach den
Bestimmungen des § 106 SGB V sowie der zwischen den Vertragspartnern jeweils gültigen
Prüfvereinbarung Baden-Württemberg gemäß § 106 Abs. 3 SGB V.
2. Grundsätze für die Bildung von Richtgrößen
2.1 Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel gebildet. Ausgaben für
Sprechstundenbedarf und Impfstoffe gemäß den Impfvereinbarungen der Vertragspartner werden
nicht berücksichtigt.
2.2 Die Richtgrößen werden für die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung genannten Prüfgruppen in
der dort genannten Höhe gebildet.
2.3 Bei der Richtgrößenbildung erfolgt eine Trennung nach den Versichertengruppen M/F und R.
2.4 Die Richtgrößen werden als Wert für das Verordnungsvolumen je ambulant kurativem
Behandlungsfall gebildet. Eine Bereinigung um die gesetzlichen Zuzahlungen der Versicherten sowie
die Rabatte nach §§ 130 und 130a SGB V erfolgt nicht (Bruttobasis).
2.5 Die Richtgrößen dienen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und
Einrichtungen zunächst als Orientierungsgröße für die je ambulant kurativem Behandlungsfall
durchschnittlich zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Kosten für
Arznei- und Verbandmittel.
2.6 Die KVBW und die Verbände stellen nach Vorliegen der Ausgabendaten für Arznei- und
Verbandmittel und der Fallzahlentwicklung gemeinsam fest, ob bzw. inwiefern die tatsächliche
Entwicklung von den bei der Bildung von Richtgrößen berücksichtigten Parametern abweicht.
3. Ermittlung der Richtgrößen
Für das Jahr 2013 gelten die Richtgrößen gemäß Anlage 1.
Seite 3 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
4. Bekanntgabe der Richtgrößen
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von der
KVBW über die Höhe und Bedeutung der Richtgrößen unterrichtet. Die Verbände unterrichten ihre
Krankenkassen, die die Versicherten in geeigneter Weise informieren.
5. Daten
5.1 Für die Ermittlung der Richtgrößenvolumen nach § 84 Abs. 6 SGB V und das Verfahren bei
Überschreiten des Richtgrößenvolumens nach § 106 SGB V stellen die Verbände Ausgabendaten für
Arznei- und Verbandmittel im selben Umfang zur Verfügung, wie sie zur Ermittlung der Richtgrößen
verwendet werden. Im Übrigen gelten die in Anlage 1 zur Prüfvereinbarung Baden-Württemberg
getroffenen Regelungen.
5.2 Die Vertragspartner vereinbaren Wirkstoffe (siehe Anlage 2), deren Kosten nicht in die
Berechnung der Richtgrößen einfließen und bei indikationsgerechtem Einsatz aus dem
Verordnungsvolumen der Praxis herausgerechnet werden.
5.3 Die Vertragspartner treffen nähere Absprachen zu den technischen Erfordernissen und zum
Austausch von Daten zur Bildung altersbezogener Richtgrößen für das Jahr 2013.
6. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte eine
Lücke dieser Vereinbarung offenbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vielmehr sind die Vertragspartner in einem solchen Fall
verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam
ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck
soweit wie möglich entgegen kommt.
7. Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2013 in Kraft und gilt bis 31.12.2013.
Seite 4 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Stuttgart, Kornwestheim, Dresden, München, 18.12.2012
Kassenärztliche Vereinigung AOK Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
_______________________________ _______________________________
Dr. med. Norbert Metke Dr. Christopher Hermann
Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzender des Vorstandes
Verband der Ersatzkassen e. V. BKK Landesverband Baden-Württemberg
_______________________________ _______________________________
Der Leiter der vdek-Landesvertretung Konrad Ehing
Baden-Württemberg Vorsitzender des Vorstandes
IKK classic LKK Baden-Württemberg
_______________________________ _______________________________
Siegbert Hermann Reinhold Knittel
Direktor
Knappschaft, Regionaldirektion München
_______________________________
Anton Haupenthal
Leiter der Regionaldirektion
Seite 5 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Anlage 1 zur Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013 zwischen der
KVBW und den Verbänden vom 18.12.2012
Arzneimittel - Richtgrößenwerte KVBW für das Jahr 2013
(in EURO)
Prüfgruppen Bezeichnung Richtgrößengruppe M / F
2013
R
2013
0110
0150
FA Anästhesie 5,37 13,79
0123
0151
FA Anästhesie, Teilnahme an der Schmerztherapieverein-
barung
103,56 204,27
0410
0411
0450
FA Augenheilkunde 6,19 15,06
0710
0711
0750
FA Chirurgie 7,06 15,77
1010
1011
1041
1042
1048
1050
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe 13,61 33,59
1310
1311
1350
FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 12,34 5,60
1610
1611
1650
FA Haut- und Geschlechtskrankheiten 20,96 20,30
1920 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende FA
Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte und FA Innere
Medizin
46,55 161,99
1930, 1950
1931, 1951
1934, 1954
1935, 1955
1938, 1958
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, ohne SP
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Gastroenterologie
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Pneumologie und
FA für Lungenheilkunde
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Endokrinologie
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Angiologie
55,76 89,80
Seite 6 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Prüfgruppen Bezeichnung Richtgrößengruppe M / F
2013
R
2013
1932
1952
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Kardiologie 22,30 29,91
1933
1953
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Nephrologie 454,04 807,57
1936
1956
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Hämato-/Onkologie 996,42 1.456,81
1937
1957
FA Innere Medizin, fachärztl. tätig, SP Rheumatologie 498,36 468,37
2320
2348
2350
FA Kinderheilkunde (hausärztl. und fachärztl. Tätige) 22,12 22,12
3810
3814
3815
3816
3850
Nervenärzte
Neurologen
Psychiater, SP Psychotherapie
Psychiater
166,72 183,16
3812
3813
3851
FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 46,53 46,53
4110
4111
4150
Neurochirurgen 27,07 52,38
4410
4411
4437
4450
FA Orthopädie 6,69 15,44
5610
5611
5650
FA Urologie 24,37 72,20
Für Facharztgruppen, für die keine Richtgrößen vereinbart wurden, wird die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Arzneimittel-Richtlinien durch die in der Prüfvereinbarung
geregelten Prüfverfahren geprüft.
Für Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren erfolgt die Fallzählung zur
Ermittlung des Richtgrößenvolumens auf der Basis der vertretenen Richtgrößenvergleichsgruppen.
Für ermächtigte Ärzte sind die Richtgrößen der jeweiligen Fachgruppe vereinbart.
Seite 7 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Anlage 2 zur Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Wirkstoffe, deren Kosten nicht in die Berechnung der Richtgrößen einfließen und bei
indikationsgerechtem Einsatz aus dem Verordnungsvolumen der Praxis herausgerechnet werden
Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen Indikation
Mercaptamin Cystinose
Carglumsäure Hyperammonämie
Betain Homocystinurie
Enzyme (z.B. Galsulfase, Imiglucerase, Idursulfa-
se, Agalsidase alfa, Agalsidase beta, Alglucosidase
alfa, Velaglucerase alfa)
Enzymmangelerkrankungen
Tafamidis Transthyretin-Amyloidose
Natriumphenylbutyrat Stoffwechselstörungen des Harnstoffzyklus
Nitisinon Tyrosinämie Typ 1
Zinkacetatdihydrat M. Wilson
Miglustat M. Gaucher
Sapropterin Hyperphenylanlaninämie
Alfa-1-Antitrypsin Alpha-1-Proteinaseninhibitormangel
C1 - Inhibitor, Icatibant Hereditäres Angioödem
Mecasermin primärer IgF1-Mangel
Pegvisomant Akromegalie
Eculizumab Paroxysmale nächtl. Hämoglobinurie
Riluzol ALS
Canakinumab Cryopyrin-assoziierte periodische Syndromen
(CAPS)
Romiplostim, Eltrombopag chronische immunthrombozytopenischer
Purpura
Amifampridin Lambert-Eaton-Myasthenischen Syndroms
Verteporfin, Pegaptanib, Ranibizumab Altersbedingte Makuladegeneration
AM bei Opiatabhängigkeit Drogensubstitution
Gerinnungsfaktoren, Fibrinogen (human) Gerinnungsstörung
Anti-D-Immunglobulin Rhesus-D-Prophylaxe
Palivizumab RSV-Prophylaxe
Seite 8 Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen Indikation
Ribavirin, Adefovir, Entecavir, Telbivudin, Telapre-
vir, Boceprevir
Hepatitis
Interferon alfa-2a, Interferon alfa-2b
Peginterferon alfa-2b, Peginterferon alfa-2a
Interferon alfa-2a, Interferon alfa-2b Melanom
Proteasehemmer HIV
rTPase-Inhibitoren (NRTI und NNRTI)
Emtricitabin
Kombinationen aus antiviralen Mitteln
Enfluvirtid, Raltegravir, Maraviroc
Parenterale Rezepturen Virustatika
Tobramycin, Polymyxine, Dornase alfa, Ivacaftor Mukoviszidose
24.07.2014
Datei
PD
KV-Blatt 01.2013A1306 Amtliche Bekanntmachungen
Arztgruppe HUG – Zuordnung RG 2013
M/F R
Allgemeinmediziner / Praktischer Arzt 100, 102, 107, 120 46,46 € 116,63 €
HÄ Internist 110, 112, 117, 130
Ärzte ohne Abrechnungsgenehmigung Onkologie
104,77 € 152,31 €
Kinderarzt 400, 402, 407, 410, 412, 417, 422, 430, 442, 452, 600, 602,
607, 700, 702
26,91 € 115,41 €
Anästhesiologe 800, 802, 807, 8800 73,74 € 212,83 €
Augenarzt 900, 902, 907 10,36 € 18,33 €
Chirurg 1000, 1002, 1007 19,43 € 57,28 €
Gynäkologe 1200, 1202, 1207 22,12 € 81,16 €
Reproduktionsmediziner 1300, 1307 74,01 € 110,62 €
HNO-Arzt 1400, 1402, 1407, 3200 18,62 € 10,72 €
Dermatologe 1500, 1502, 1507 29,74 € 27,38 €
Kinder- und Jugendpsychiater 2600 30,91 € 50,81 €
Nervenarzt 2800, 2801, 2802, 2803, 2807, 2810, 2812, 2817, 3810, 3817 190,39 € 181,85 €
Psychiater oder Psychiater und Psychotherapeut 2900, 2902, 2907 84,21 € 120,22 €
Orthopäde 3100, 3102, 3107 12,25 € 27,46 €
Urologe 3600, 3602, 3607 29,64 € 65,23 €
Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin 3700 11,52 € 23,92 €
Arzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie 6300, 6302 4,91 € 9,19 €
Ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt 6400, 6402, 6407 8,30 € 11,08 €
FA Innere Medizin ohne SP 1800, 1810
und Ärzte ohne Abrechnungsgenehmigung Onkologie der
HUG 1700, 1702, 1707
207,18 € 182,93 €
FA Innere Medizin mit SP Gastroenterologie 1900, 1901, 1902, 1910 75,37 € 67,16 €
FA Innere Medizin mit SP Hämatologie und Onkologie 2000, 2002, 2010 und Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung
Onkologie der UG 110, 112, 117, 130, 1700, 1702, 1707
666,43 € 916,67 €
FA Innere Medizin mit SP Kardiologie 2100, 2102, 2107, 2110, 2200, 2207 35,54 € 49,52 €
FA Innere Medizin mit SP Pneumologie 2300, 2302, 2310 112,59 € 157,15 €
FA Innere Medizin mit SP Rheumatologie 2400, 2402 755,57 € 663,53 €
FA Innere Medizin mit SP Nephrologie 2500, 2502, 2507, 2510, 7009 356,90 € 411,01 €
Neurochirurg 1100, 1102 19,95 € 37,33 €
Mund-Kiefer- und Gesichtschirurg 2700, 2702 27,21 € 29,55 €
Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Ver
einigung Berlin, der AOK, BKK Landesverband Mitte, IKK Landesverband,
Knappschaft, LKK Landesverband und Ersatzkassen nach § 84 Abs. 6
SGB V für das Jahr 2013 für Arznei- und Verbandmittel einschließlich des
Sprechstundenbedarfs als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
nach § 106 SGB V vom 17.12.2012, gültig ab 01. Januar 2013
Arzneimittel Richtgrößenvereinbarung 2013 / alle Krankenkassen
Die o. g. Vereinbarung regelt u. a. die Höhe der Arzneimittel – Richtgrö-
ßen (ab dem 01.01.2013), die Definition von Praxisbesonderheiten und
deren Berücksichtigung, die Datenlieferung der Vertragspartner (Verord-
nungskosten, Fallzahlen etc.) und die Berechnung der Richtgrößenüber-
schreitung.
Richtgrößen gemäß § 2 und Anlage 1 der o. g. Vereinbarung
(ab 01.01.2013):
Praxisbesonderheiten gemäß § 4 Abs.1 und Anlage 2 der o. g. Verein
barung (ab 01.01.2013):
(1) Die Prüfungsstelle hat die von der Richtgrößengruppentypik abwei-
chenden Mehrkosten bei folgenden Indikationen regelmäßig als
Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind auf-
grund der fortentwickelten (Zu- und Abschläge der Rahmenvorga-
ben 2010 bis 2013 und weitere Anpassungsfaktoren, die richtgrö-
ßenrelevant geworden sind) Fall- bzw. Durchschnittswerte 2009 der
Arztgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbeson-
derheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises
und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt.
Dies schließt die Berücksichtigung der Verordnung von Generika,
Reimporten, rabattierten Arzneimitteln, soweit vorhanden und liefer-
bar, ein. Voraussetzung ist außerdem, dass die Arzneimittel gemäß
ihrer Zulassung verordnet werden. Die Arzneimittel-Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich der Therapiehin-
weise (Anlage 4 der Arzneimittel-Richtlinien) sind zu beachten.
Amtliche BekanntmachungenKV-Blatt 01.2013 A1307
(2) Indikationsgebiete zur Berücksichtigung als Praxisbesonderheit:
Immunsuppressive Behandlung 1.
bei Kollagenosen bei Internisten m. SP Rheumatologie ––
(HUG 2400, 2402)
bei entzündlichen Nierenerkrankungen bei Internisten ––
m. SP Nephrologie (HUG 2500, 2502, 2507, 2510,7009)
Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus und 2.
der im Rahmen der intensivierten Insulin-Therapie des Diabe-
tes mellitus notwendigen Blutzuckerteststreifen, sofern die Test
streifen nicht von dritter Seite vorrätig zu halten sind
Hormonelle Behandlung und In-vitro-Fertilisation zum Herbei-3.
führen einer Schwangerschaft nach strenger Indikationsstellung
gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung bei Repro-
duktionsmedizinern (HUG 1300, 1307)
Therapie der präterminalen und terminalen Niereninsuffizienz 4.
bei Internisten m. SP Nephrologie (HUG 2500, 2502, 2507, 2510,
7009)
Betäubungsmittel zur Behandlung starker Schmerzzustände 5.
(BTM-Rezepte)
Basistherapeutische immunsuppressive Behandlung von Erkran-6.
kungen des rheumatischen Formenkreises (einschließlich Psori-
asis-Arthritis) bei Internisten m. SP Rheumatologie (HUG 2400,
2402)
Antithrombotische Mittel (parenteral) im Zusammenhang mit 7.
Operationen und der Versorgung Unfallverletzter, sofern kein
anderer Kostenträger zuständig ist
Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten, ein-8.
schließlich der für diese Indikation zugelassenen Hormonana-
loga, Zytokine und Interferone und Antikörper, auch als Rezep-
turzubereitung sowie die notwendige Begleitmedikation bei
Internisten mit SP Hämatologie und Onkologie (HUG 2000, 2002,
2010 und Ärzten mit Abrechnungsgenehmigung Onkologie mit
HUG 110, 112, 117, 130, 1700, 1702, 1707), Rezepturzuberei-
tungen für die Begleitmedikation nur soweit wirtschaftlich und
unbedingt erforderlich
Therapie der Multiplen Sklerose mit Interferonen und Glatiramer9.
acetat und Natalizumab, Fingolimod sowie deren Begleitsym-
ptomatik (Fampridin und Cannabis-Extrakt) nach strenger
Indikationsstellung im Rahmen der jeweiligen Zulassung bei
Nervenärzten (HUG 2800, 2801, 2802, 2803, 2807, 2810, 2812,
2817, 3810 und 3817)
(3) Die nachstehenden Indikationen sind vom ersten Fall an in vollem
Umfang zu berücksichtigen. Das entbindet nicht von der Verpflich-
tung zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.
1. Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach BUB-Richtlinien
mit für die Substitution zulässigen Arzneimitteln, einschließlich
entsprechender Rezepturzubereitungen
2. Immunsuppressive Behandlung
nach Organtransplantationen––
bei Kollagenosen, außer bei Internisten m. SP Rheumatologie ––
(HUG 2400, 2402)
bei entzündlichen Nierenerkrankungen, außer bei Internisten ––
m. SP Nephrologie (HUG 2500, 2502, 2507, 2510, 7009)
3. Enzymersatz-Therapie bei Morbus Gaucher, Morbus Pompe,
Morbus Fabry und Muco-Poly-Saccharidosen (MPS) mit den
dafür zugelassenen Arzneimitteln
4. Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
5. Hormonelle Behandlung und In-vitro-Fertilisation zum Herbei-
führen einer Schwangerschaft nach strenger Indikationsstellung
gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung, außer bei
Reproduktionsmedizinern (HUG 1300, 1307)
6. Wachstumshormonbehandlung bei Kindern mit nachgewiesenem
hypophysärem Minderwuchs
7. Interferon-Therapie bei Hepatitis B und Hepatitis C bei strenger
Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Prä-
paraten
8. Therapie behandlungsbedürftiger HIV-Infektionen einschließlich
HIV-bedingter und therapiebedingter Begleiterkrankungen
9. Therapie der präterminalen und terminalen Niereninsuffizienz,
außer bei Internisten m. SP Nephrologie (HUG 2500, 2502, 2507,
2510, 7009)
10. Palivizumab zur Prävention von RSV-Erkrankungen
11. Verteporfin zur Photodynamischen Therapie gemäß der Quali-
tätssicherungs-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V
12. Basistherapeutische immunsuppressive Behandlung von Erkran-
kungen des rheumatischen Formenkreises (einschließlich Psoria-
sis-Arthritis), außer bei Internisten m. SP Rheumatologie
(HUG 2400, 2402)
13. Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
14. Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten, ein-
schließlich der für diese Indikation zugelassenen Hormonana-
loga, Zytokine, Interferone und Antikörper, auch als Rezeptur-
zubereitung sowie die notwendige Begleitmedikation, außer bei
Internisten mit SP Hämatologie und Onkologie (HUG 2000, 2002,
2010 und Ärzte mit Abrechnungsgenehmigung Onkologie mit
HUG 110, 112, 117, 130, 1700, 1702, 1707), Rezepturzuberei-
tungen für die Begleitmedikation nur soweit wirtschaftlich und
unbedingt erforderlich
15. Therapie der Multiplen Sklerose mit Interferonen und Glatiramer-
acetat, Natalizumab und Fingolimod sowie deren Begleitsym-
ptomatik (Fampridin und Cannabis-Extrakt) nach strenger Indi-
kationsstellung im Rahmen der jeweiligen Zulassung, außer bei
Nervenärzten (HUG 2800, 2801, 2802, 2803, 2807, 2810, 2812,
2817, 3810 und 3817)
16. Alpha-1-Proteinase-Inhibitor zur Substitution bei entsprechen
dem Mangel gemäß der Zulassung
17. Carglumsäure bei N-Acetylglutamatsynthase-Mangel
18. Basistherapeutische immunsuppressive Behandlung von chro-
nisch entzündlichen Darmerkrankungen einschließlich Morbus
Crohn bei Internisten mit SP Gastroenterologie (HUG 1900, 1901,
1902, 1910) sowie von Psoriasis bei Hautärzten (HUG 1500, 1502,
1507). Der Einsatz der Biologicals erfolgt im Rahmen der Zulas-
sungsindikation. Die vorherige systemische Therapie ist zu doku-
mentieren.
19. Asthmatherapie und Hyposensibilisierung für Kinder bei Kin-
derpneumologen (HUG 700 und 702)
20. Antiepileptika für Kinder bei Kinderärzten mit der Teilgebietsbe-
zeichnung Neuropädiatrie
24.07.2014
Datei
PD
VEREINBARUNG
zwischen
der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf
dem BKK-Landesverband NORDWEST
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen
der IKK classic
Tannenstraße 4b, 01099 Dresden
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen
-zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau-
(LKK NRW)
-ab dem 01.01.2013-
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
der Knappschaft
Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum
den Ersatzkassen
- BARMER GEK, Berlin
- Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg
- DAK-Gesundheit, Hamburg
- KKH-Allianz (Ersatzkasse), Hannover
- HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburg
- hkk, Bremen
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gem. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V:
Verband der Ersatzkassen e. V., (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung NRW
und
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf
vertreten durch den Vorstand
(nachstehend KV Nordrhein genannt)
über
R i c h t g r ö ß e n f ü r A r z n e i - u n d
V e r b a n d m i t t e l 2 0 1 3
2
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlich-
keitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen
Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom 01.01.2013 folgende Fas-
sung:
§ 1
Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
(1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens 2013 wird das Richtgrößenvolumen
2012 gemäß der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 84 Absatz 7 SGB V (Arznei-
mittel für das Jahr 2013 vom 19.10.2012) unter Berücksichtigung einer bedarfs-
gerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst.
(2) Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage B.
§ 2
Information der Vertragsärzte
(1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich
veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel stellen die Krankenkassen
bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband die vorläufigen Verordnungskosten
im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Arzneimittel-Frühinformation
(arztbezogene GKV Arzneimittelschnellinformation, “GAmSi“) bis Ende der
10. Kalenderwoche nach Ablauf des Quartals als ungeprüfte Quartalsberichte
entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach
§ 84 Abs. 5 SGB V vom 04.06.2002 zwischen der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung
dienen, sein Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlich-
keit kurzfristig zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen
nach § 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 3
Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens
sowie der Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle (§ 106
Abs. 4 S.1) spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal
folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen Ergänzungen - das
endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
– Betriebsstättennummer (BSNR)
– Lebenslange Arztnummer (LANR)
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
– Summe der Zuzahlungen in EURO und
– Anzahl der Verordnungsblätter.
3
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die
Datenlieferung legt die Anlage C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität
der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein
übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige
Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R
an die Prüfungsstelle.
(2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der
Richtgrößenvolumina des allgemein Krankenversicherten (AKV-) und des Krank-
enversicherten der Rentner (KVdR)-Bereiches. Die Richtgrößenvolumina des
AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation
der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw.
KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahl-
en des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen
zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliaruntersuchung nicht mit-
berücksichtigt.
(3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der
Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträgern eine
arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt,
die abgerechneten Fallzahlen - getrennt nach AKV- und KVdR-Bereich sowie
zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und
Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen
andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden
Ärzte.
§ 4
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord-
nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen).
Dabei sind die Rabatte aufgrund von Verträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V auf
Verordnungsebene kassenindividuell zu berücksichtigen. Hierbei erfolgen Be-
reinigungen auf Basis der betroffenen PZN, die allerdings auch prozentual vor-
genommen werden können. Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses
wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verordnungsvolumen des Arztes die Richt-
größensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 25 % überschreitet und
aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass
die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist
(Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausge-
wiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entfielen.
Die dem § 5 Abs. 3 und 4 entsprechenden Pharmazentralnummern werden von
den Vertragspartnern gemeinsam spätestens bis zum Ende des sechsten auf
das jeweilige Quartal folgenden Monats abgestimmt und der Prüfungsstelle von
der KV Nordrhein quartalsweise zur Verfügung gestellt.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte
übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüf-
4
ungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr
folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Daten-
träger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3
Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiver-
ordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht
stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe über-
mitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle
spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden
Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträgern
eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs. 1
wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiverordnung-
en des betreffenden Arztes.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten
zusammen:
– Betriebsstättennummer
– Lebenslange Arztnummer
– Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in Euro
– Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher-
ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung
– die ermittelten Richtgrößensummen in Euro
– die veranlassten Ausgaben des Arztes brutto und netto (Euro)
– Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 entfallen
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 4 entfallen
– die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach
Absatz 2 erhaltenen Übersichten
Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich
lediglich um widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen
eines Prüfverfahrens überprüft werden müssen.
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage C fest.
Für ein Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte
(Images) bzw. die Originalrezepte des Arztes hinzugezogen, wenn und soweit dies
erforderlich ist, um zum Beispiel vom Arzt geltend gemachte Zweifel an den Aus-
sagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat
stimmen die Vertragspartner ab. Macht der Arzt Zweifel an der Richtigkeit der Dat-
en geltend, entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend begründet
sind und die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus den
Originalbelegen oder aus Kopien dieser Belege zu überprüfen ist. Die Stichprobe
umfasst mindestens 20 Prozent der abgerechneten Fallzahlen des Arztes, aber
mindestens 100 Fälle. Die durchschnittlichen Verordnungskosten der Stichprobe
müssen den durchschnittlichen Verordnungskosten der Gesamtfallzahl der Praxis
entsprechen.
Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen.
5
§ 5
Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung
der §§ 12 und 70 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt.
(2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die
Anerkennung als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten
Indikationen und Wirkstoffen nicht dem betreffenden Arzt.
(3) Indikationen und Wirkstoffe nach Absatz 2 sind die nachfolgenden. Die
Prüfungsstelle hat sämtliche darauf entfallenden Verordnungskosten regelmäßig
als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbe-
sonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der
Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat
hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen.
– Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase
– Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
– Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der
Sterilität nach strenger Indikationsstellung
– Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf-
ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation
zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden
Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
– Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations-
stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten. Andere für diese
Indikation zugelassene antivirale Mittel
– Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
– Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
– Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die
Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender
Rezepturzubereitungen
– Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysä-
ren Minderwuchs
– Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der
für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Inter-
ferone, auch als Rezepturzubereitung
– Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
– Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen
– Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankun-
gen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis
– Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
– Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
6
– Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach §
135 Abs. 2 SGB V
– Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV)
hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in
der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn
der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2
Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler
Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit
hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern
– Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von
Alpha1-Antitrypsin
– 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen
Patienten mit Narkolepsie
– Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür zuge-
lassenen Präparaten
– Wirkstoffe, für die im Rahmen der Vereinbarungen nach § 130b Abs. 1
Satz 1 SGB V eine Anerkennung der Verordnung des Arzneimittels als
Praxisbesonderheit nach § 130b Abs. 2 Satz 1 SGB V bis zum 01.11.2012
vorgesehen ist.
Für jede Indikation, bzw. Wirkstoff steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D
zur Verfügung.
Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind folgende. Die Prüfungsstelle hat die von
der Arztgruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonder-
heiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durch-
schnittswerte der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als
Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und
der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle
hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen.
– Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der
dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur
Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver-
bände der Krankenkassen (Anlage E)
– Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
– Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
– Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
– Antiepileptika
– Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
– Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latano-
prost, Travoprost Bimatoprost und Tafluprost, ggf. in Kombination mit
lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder
keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
– Antiparkinsonmittel
– Antithrombotische Mittel, parenteral
– Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin
– Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten
– Systemische Psoriasistherapie
7
– Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteo-
porose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
– Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
– Neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
– Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
– Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei
dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz
– Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht,
oder nicht vertragen wurde
– Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-
Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfügung.
(4) Andere Praxisbesonderheiten sind – soweit objektivierbar – zu berücksichtigen,
wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der
Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not-
wendige Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf
die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung
dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt
dem zu prüfenden Arzt.
(5) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfah-
rensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonder-
heiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen
Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikati-
onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im
Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be-
sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei-
chenden Erkrankungen er
– welche Arzneitherapien
– mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall
veranlasst hat.
§ 6
Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten,
wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Über-
schreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonder-
heiten begründet ist (Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche
Beratung aus oder beauftragt eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung
einer Pharmakotherapieberatung, wenn die Überschreitung nicht durch Praxis-
besonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25%
überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbe-
sonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen
Mehraufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannt-
en Praxisbesonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüf-
ungsstelle zugrunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw.
8
Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls dar-
zulegen.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto-
basis bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für
die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord-
nungskosten des Arztes die Rabatte gemäß § 130, 130 a Abs. 1 bis Abs. 7 SGB V
sowie die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert.
(4) E Bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 %
nach Anerkennung der Praxisbesonderheiten wird die betroffene Praxis nach §
106 Abs. 5e SGB V individuell beraten. Die Beratung erfolgt schriftlich durch die
Prüfungsstelle mit dem zusätzlichen Angebot einer ergänzenden persönlichen
Beratung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Beratung der
Prüfungsstelle. Das Datum der Aufgabe der schriftlichen Beratung zur Post plus
drei Werktage gilt als Datum der individuellen Beratung gemäß § 106 Abs. 5e Abs.
2 SGB V. Die ergänzende persönliche Beratung wird gemäß der Vereinbarung zur
Intensivierung der Pharmakotherapieberatung als Gemeinschaftsaufgabe vom
01.06.2010 durchgeführt.
Diese Regelung gilt auch für Verfahren, für die in 2012 ein Bescheid versandt
wurde.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der
Prüfvereinbarung, sowie die Vereinbarung gemäß § 8 der Arzneimittelverein-
barung 2012.
9
Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 30.11.2012
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Dr. med. Peter Potthoff
Vorsitzender des Vorstands
Bernhard Brautmeier
Vorstand
AOK Rheinland/Hamburg
Die Gesundheitskasse
Günter Wältermann
Vorsitzender des Vorstandes
BKK-Landesverband
NORDWEST
Ulrike Berkenhoff
Geschäftsbereichsleiterin
Vertragsmanagement
IKK classic
Andreas Woggon
Geschäftsbereichsleiter
Vertragspartner Nordrhein
Knappschaft Bochum
Bettina am Orde
Mitglied der Geschäftsführung
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Nordrhein-Westfalen
Peter Duschicka
Direktor
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Andreas Hustadt
Der Leiter der vdek-Landesvertretung
NRW
10
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2013
Arztgruppe Richtgröße 2013
AV/RV* in Euro
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte (80-89) AV: 49,37 €
RV: 127,88 €
Anästhesiologie (01-03) AV: 43,84 €
RV: 126,83 €
Augenheilkunde (04-06) AV: 6,08 €
RV: 13,83 €
Chirurgie (07-09) AV: 7,88 €
RV: 14,02 €
Gynäkologie (10-12) AV: 19,19 €
RV: 54,50 €
HNO
einschl. Phoniatrie und Pädaudiologie (13-15)
AV: 13,11 €
RV: 5,11 €
Haut- und Geschlechtskrankheiten (16-18) AV: 26,63 €
RV: 21,89 €
Innere Medizin (19-22), hausärztlich AV: 49,37 €
RV: 127,88 €
Innere Medizin (19-22), fachärztlich
einschl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroentereologie,
Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie,
Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie
AV: 266,80 €
RV: 306,03 €
Kinderheilkunde (23-25) AV: 29,76 €
RV: 57,27 €
MKG-Chirurgie (35-37) AV: 6,22 €
RV: 4,09 €
Nervenheilkunde (38-40)
(Neurologie/Psychiatrie)
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
einschl. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
AV: 149,76 €
RV: 168,19 €
Orthopädie (44-46)
einschl. orthopädischer Rheumatologie
AV: 6,53 €
RV: 17,40 €
Urologie (56-58) AV: 24,19 €
RV: 58,84 €
*AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte)
*RV: Rentenversicherte
Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart
11
Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2013
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
Beschreibung Feld Typ Länge
Stammdaten
Zeitraum_Quartal/Jahr QJJJJ Zahl 5
Kassennummer Absender Zahl 5
Betriebsstättennummer BSNR Text 9
Lebenslange_Arztnummer LANR Text 9
Summen
Mitglieder
Rezeptbruttokosten
BRU_MITG
L Zahl 9
Zuzahlungen ZUZ_MITGL Zahl 8
Anzahl_Verordnungen ANZ_MITGL Integer 5
Summen
Familienangehörige
Rezeptbruttokosten BRU_FAMI Zahl 9
Zuzahlungen ZUZ_FAMI Zahl 8
Anzahl_Verordnungen ANZ_FAMI Integer 5
Summen
Rentner
Rezeptbruttokosten BRU_RENT Zahl 9
Zuzahlungen ZUZ_RENT Zahl 8
Anzahl_Verordnungen ANZ_RENT Integer 5
Summen
Verordnungen
ohne
Versichertenstatus
Rezeptbruttokosten BRU_STAT Zahl 9
Zuzahlungen ZUZ_STAT Zahl 8
Anzahl_Verordnungen ANZ_STAT Integer 5
12
Satzaufbau nach § 4 Abs. 1-4:
Nr. Bezeichnung
max.
Länge
Typ Beschreibung
0 Datensatzversion 4 Text Versionsnummer des Datensatzes
Hier ist die Datensatzversion = V200 einzutragen
1 Lebenslange
Arztnummer (LANR)
9 Text Exakt nach TA3 vom 08.11.2007 Segment ZUP25 1
)
2 Betriebsstättennummer
(BSNR)
9 Text Exakt nach TA3 vom 08.11.2007 Segment ZUP02
3 Verordnungsquartal 5 Text JJJJQ mit Q = [1,2,3,4,J]
4 IK der Krankenkasse 9 Text Exakt 9 Stellen, es sind nur Ziffern erlaubt
5 Versichertenstatus 1 Zahl 0 = unbekannt
1 = Mitglied
3 = Familienangehöriger
5 = Rentner
6 Belegnummer 18 Text Belegung nach TA1, TA3 und TA 4 zum Datenaustausch nach § 300 SGB V
7 Rezeptdatum 8 Zahl JJJJMMTT, Datum der Ausstellung
Quellenhinweis:
ZUP-Segment.Datum (Ausstellung)
8 Versichertennummer 50 Text Nicht mit Leerzeichen auffüllen, eventuell pseudonymisiert (siehe
Landesvereinbarung und 1.4
Pseudonymisierung der Versichertennummer)
9 Geburtsdatum 8 Zahl JJJJMMTT, Geburtstag des Versicherten
MM sowie TT einzeln oder gesamt mit 00 belegbar
2
)
10 Gesamtbrutto 15 Zahl In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
Quellenhinweis: ∑ EFP-Segment.Betrag
11 Gesamtzuzahlung 15 Zahl In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
Quellenhinweis:
∑ PosZuzahlung* oder BES-Segment.Zuzahlung*
12 Gesamtnetto 15 Zahl In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch
führendes '-' zulässig
Quellenhinweis:
∑ EFP-Segment.Betrag (Brutto) -
∑ NPB-Segment.Betrag (Rabatt) - Gesamtzuzahlung
13 PZN-Schlüssel 1 8 Zahl Quellenhinweis: EFP-Segment.Kennzeichen
14 Faktor 1 4 Zahl Quellenhinweis: EFP-Segment.Anzahl Einheiten
15 Positionsbrutto 1 15 Zahl In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
Quellenhinweis: EFP-Segment.Betrag
16 Positionsnetto 1 15 Zahl In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch
führendes '-' zulässig
Quellenhinweis: EFP-Segment.Betrag -
∑ NPB-Segment - PosZuzahlung*
17 Herstellerrabatt 1 15 Zahl Herstellerrabatt nach § 130a, Abs. 8 SGB V
In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, nur positive Werte
zulässig
Quellenhinweis:
Kassen-Herstellerrabatt pro PZN *Faktor 1
53 PZN-Schlüssel 2-9 8 Zahl
54 Faktor 2-9 4 Zahl
55 Positionsbrutto 2-9 15 Zahl
56 Positionsnetto 2-9 15 Zahl
57... Herstellerrabatt 2-9 15 Zahl
13
1): Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit 000000000 aufgefüllt.
2): Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 3
Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im Einzeltaxfeld
der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld "Gesamtbrutto" noch im Feld
"Zuzahlung" zu berücksichtigen.
14
Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2013
Praxisbesonderheiten nach § 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet
werden. Die betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der
Stelle des Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leistungen
abgerechnet werden. Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den
mit den Richtgrößenprüfungen beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfüg-
ung gestellt werden.
Symbol
numme
r
Praxisbesonderheit Arzneimittel
90901 Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase
90902 Hormonelle Behandlung der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität
nach strenger Indikationsstellung
90903 Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf-
ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation
zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden
Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
90904 Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations-
stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten und andere für
diese Indikation zugelassene antivirale Mittel
90905 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
90906 Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
90907 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die
Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender
Rezepturzubereitungen
90908 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypo-
physärem Minderwuchs
90909 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für
diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferone,
auch als Rezepturzubereitung
90910 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
90911 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür
verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur Ver-
ordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Verbände
der Krankenkassen (Anlage E)
90912 Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen
90913 Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen
oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis
90914 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
90915 Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
90916 Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
90917 Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
90918 Antiepileptika
90919 Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
90920 Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach § 135
Abs. 2 SGB V
15
90921 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV)
hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Kranken-
hausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35.
Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-
Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die
innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt
wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten
angeborenen Herzfehlern
90922 Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
90923 Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latano-
prost, Travoprost, Brimatoprost und Tafluprost ggf. in Kombination mit lokalem
Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur
unzureichende Wirkung zeigen
90924 Antiparkinsonmittel
90925 Antithrombotische Mittel, parenteral
90926 Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin
90927 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten
90928 Systemische Psoriasistherapie
90929 Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose
oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
90930 Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
90931 Neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
90932 Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
90933 Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei
dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz.
90934 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
90935 Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von
Alpha1-Antitrypsin
90936 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten
mit Narkolepsie
90937 Therapie der Pulmonalen Arteriellen Hypertonie (PAH) mit den dafür zuge-
lassenen Präparaten
90939 Ziconotid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht,
oder nicht vertragen wurde.
90990 Linezolid, nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-
Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
90995 Ticagrelor
nur bei Instabiler Angina pectoris (IA)/Myokardinfarkt ohne ST-Strecken-
Hebung (NSTEMI)
oder bei Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung (STEMI), perkutaner
Koronarintervention, sofern die Patienten
- entweder >= 75 Jahre sind und eine Therapie mit Prasugrel nach
individueller Nutzen-Risiko-Abwägung nicht in Frage kommt,
- oder eine transitorische ischämische Attacke oder ischämischen
Schlaganfall in der Anamnese hatten.
90994 Pirfenidon, nur bei leichter bis mittelschwerer idiopathischer pulmonaler Fibrose
(IPF) bei Erwachsenen.
90993 Abirateronacetat, nur bei Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem
Prostatakarzinom, die während oder nach einer Docetaxel-haltigen
Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit
Docetaxel nicht mehr infrage kommt.
16
Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2013
Gemeinsamer Orientierungsrahmen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver-
bände zur Verordnung von Blutzucker-Teststreifen:
Diagnose/Therapie Verordnungsfähigkeit von
Diabetes mellitus Typ-2
Nicht insulinpflichtige Diabetiker Urin- und Blutzuckertestreifen gemäß
Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie
Insulin Blutzuckerteststreifen, in der Regel 100
Teststreifen pro Quartal; maximal 200
Teststreifen pro Quartal
Diabetes mellitus Typ-1
Generell 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
ICT- und Pumpentherapie
Generell 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal
24.07.2014
Datei
PD
§ 1 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel
§ 2 Kollektive Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele
§ 3 Maßnahmen zur Förderung der kollektiven Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele
§ 4 Arbeitsausschuss
§ 5 Ergebenismessung
§ 6 Laufzeit, Anschlussvereinbarung
§ 7 Schlussbestimmung
Protokollnotiz zu § 5 der Arzneimittelvereinbarung 2013
Anlage 1: Berechnung des Arzneimittelausgabenvolumens 2013
Anlage 2: Kollektive Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele 2013
24.07.2014
Datei
PD
Arzneimittelvereinbarung 2014
§ 1 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel
§ 2 Kollektive Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele
§ 3 Maßnahmen zur Förderung der kollektiven Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele
§ 4 Arbeitsausschuss
§ 5 Ergebnismessung
§ 6 Laufzeit, Anschlussvereinbarung
§ 7 Schlussbestimmung
Anlage 1: Berechnung des Arzneimittelausgabenvolumens 2014
Anlage 2: Kollektive Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele 2014
24.07.2014
Datei
PD
Prüfungsvereinbarung
über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
durch die gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)
und
der AOK Rheinland/Hamburg –Die Gesundheitskasse,
dem BKK - Landesverband NORDWEST,
zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband für die
landwirtschaftliche Krankenversicherung,
der IKK classic,
der Knappschaft
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg
- BARMER GEK
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
- Techniker Krankenkasse (TK)
- Kaufmännische Krankenkasse - KKH
- HEK – Hanseatische Ersatzkasse
- hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e.V., Siegburg (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Hamburg
in der Fassung des 2. Nachtrags
mit Wirkung zum 1. Januar 2013
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Unterschriftenverfahren
noch nicht abgeschlossen.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1..................................................................................................................................4
Prüfungseinrichtung ..................................................................................................................4
§ 1 - Grundsätze .......................................................................................................................4
§ 2 - Gemeinsame Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss .................................................4
§ 3 - Mitglieder des Beschwerdeausschusses...........................................................................5
§ 4 - Unterstützende Tätigkeit der Prüfungsstelle ......................................................................5
§ 5 - Sachverständige ...............................................................................................................5
§ 6 - Datengrundlagen für Prüfungen ........................................................................................5
Abschnitt 2 - Verfahren vor der gemeinsamen Prüfungsstelle und dem
Beschwerdeausschuss..............................................................................................................6
§ 7 - Amtsprinzip .......................................................................................................................6
§ 8 - Verfahren vor der Prüfungsstelle.......................................................................................6
§ 9 - Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss .......................................................................7
§ 10 - Prüfungsentscheidungen.................................................................................................7
§ 11 - Verfahrenskosten............................................................................................................8
Abschnitt 3 - Prüfungsarten ......................................................................................................8
§ 12 - Prüfungsarten .................................................................................................................8
§ 13 - Prüfung bei Überschreitung vereinbarter Richtgrößen (Auffälligkeitsprüfung)..................9
§ 13a - Besonderheiten bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als
25 %..........................................................................................................................................9
§ 13b - Vereinbarung über eine Minderung des Erstattungsbetrages........................................9
§ 13c - Vereinbarung einer individuellen Richtgröße ...............................................................10
§ 13d - Veränderungen bei der Arztpraxis im oder nach dem Prüfungszeitraum .....................11
§ 13e-Verhältnis der Richtgrößenprüfung zu Beanstandungen einzelner Behandlungsfälle ....11
§ 13f - Prüfung des Sprechstundenbedarfs .............................................................................12
§ 14 - Prüfung auf der Grundlage von Stichproben (Zufälligkeitsprüfungen)............................12
§ 15 - Prüfung ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten ..............................12
§ 16 - Prüfung ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten ..............................................13
§ 17 - Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter oder veranlasster Leistungen auf
Antrag / „Feststellung sonstigen Schadens“ ............................................................................13
§ 18 - Prüfungen der Wirtschaftlichkeit aus Anlass von Abrechnungsprüfungen nach § 106a
SGB V.....................................................................................................................................14
Abschnitt 4 - Besondere Aufgaben der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses
...................................................................................................................................................15
§ 19 - Feststellung von Regressansprüchen aufgrund gesamtvertraglicher Regelungen.........15
§ 20 - Sachliche Berichtigung des Sprechstundenbedarfs.......................................................16
Abschnitt 5 - Sonstiges............................................................................................................17
§ 21 - Salvatorische Klausel ....................................................................................................17
§ 22 - Inkrafttreten, Kündigung ................................................................................................17
Anlage 1a - Richtgrößenvereinbarung für Arznei- und Verbandmittel 2013 für den
Prüfungszeitraum ab dem 01.01.2013 .....................................................................................19
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel...............................................19
§ 2 - Information der Arztpraxen..............................................................................................19
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme.................................................................................................................19
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen ................20
§ 5 - Praxisbesonderheiten .....................................................................................................21
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle.................................................................................23
Anlage A zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013 ...........................25
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013 ...........................26
Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013 ...........................29
Seite 3 von 45
Anlage 1b - Richtgrößen für Heilmittel 2013...........................................................................31
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen Heilmittel ..............................................................................31
§ 2 - Information der Arztpraxen..............................................................................................31
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme.................................................................................................................31
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen..................32
§ 5 - Praxisbesonderheiten .....................................................................................................33
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle.................................................................................33
Anlage A zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2013 .......................................................35
Anlage B zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2013 .......................................................36
Anlage 2 zur Prüfungsvereinbarung gemäß § 106 SGB V - Zufälligkeitsprüfung
(Stichproben) -..........................................................................................................................39
Anlage 3 - Verrechnung von Verordnungsregressen ............................................................41
Anlage 4 - Ablauf - Rangfolge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.........................................42
Anlage 5 - Information der Prüfungsstelle..............................................................................43
Anlage 6 - Versichertenliste nach § 1 Abs. 5 ..........................................................................45
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Abschnitt 1
Präambel: Sofern in dieser Prüfungsvereinbarung männliche Personenbezeichnungen
verwendet werden, gelten sie auch in der weiblichen Form.
Prüfungseinrichtung
§ 1 - Grundsätze
(1) Die Prüfungsvereinbarung regelt das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der
gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 106 SGB V. Es gelten neben dieser
Vereinbarung die „Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstelle und der
Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a SGB V (WiPrüfVO)“ und die Geschäftsordnung
des Beschwerdeausschusses in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Abs. 1 unterliegt die vertragsärztliche Versorgung durch
zugelassene Vertragsärzte, zugelassene Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, zugelassene medizinische Versorgungszentren,
ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (Institutsambulanzen), im
folgenden Arztpraxis1 genannt.
(3) Die Prüfungsverfahren nach dieser Vereinbarung werden gegenüber der jeweiligen
Arztpraxis durchgeführt. Die Verordnung/en und ärztlichen Leistungen der zum
Prüfungszeitraum einer oder mehrerer Betriebsstätten angehörigen Ärzte sind Gegenstand
des Verfahrens. Verantwortlicher und Adressat des Bescheides ist die jeweilige Arztpraxis
ggf. auch als Rechtsnachfolgerin.
(4) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Leistungserbringer, die zur ambulanten Versorgung
zugelassen sind, aber deren Leistungsabrechnung nicht über die KVH erfolgt
(Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren
gemäß §§ 117 – 119 SGB V sowie Krankenhäuser nach § 116b SGB V, Hausarztverträge
nach § 73b und Verträge nach § 73c) ist die Prüfungseinrichtung zuständig. An den für diese
Prüfung anfallenden Kosten wird die KVH nicht beteiligt.
(5) Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle eine Liste der Versicherten, die
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V, § 53 Abs. 4 SGB V mit Ausnahme von § 13
Absatz 2 Satz 5 SGB V gewählt haben gemäß Anlage 6.
§ 2 - Gemeinsame Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss
Die gemeinsame Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss setzen sich nach Maßgabe des
Vertrages zur Bildung einer gemeinsamen Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses
(Errichtungsvertrag) zusammen. Näheres zur Gliederung des Ausschusses in Kammern, zur
Geschäftsverteilung, zur Besetzung der Kammern sowie weitere Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses.
1 Zum Begriff der „Arztpraxis“ siehe „Ergänzende Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen
Vereinigung Hamburg vom 12. Juni 2008“ in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3 - Mitglieder des Beschwerdeausschusses
(1) Über die Ausschusssitzungen und die Abstimmungen haben die mit dem Verfahren
Befassten auch nach Beendigung ihres Amtes Stillschweigen im Rahmen des
Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I Abs. 1) zu bewahren.
(2) Ein Mitglied darf bei der Prüfung seiner eigenen Tätigkeit oder der eines Angehörigen im
Sinne von § 16 SGB X nicht mitwirken. Das Gleiche gilt für Partner einer
Gemeinschaftspraxis, einer Praxisgemeinschaft oder eines medizinischen
Versorgungszentrums.
(3) Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses darf nicht an Entscheidungen teilnehmen, bei
deren Vorbereitung er als Sachverständiger oder als Mitglied des Prüfungsausschusses
mitgewirkt hat.
(4) Die KVH und die Krankenkassen können ein von ihnen bestelltes Mitglied vorzeitig von
seinem Amt entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 - Unterstützende Tätigkeit der Prüfungsstelle
Der Beschwerdeausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben organisatorisch durch
die Prüfungsstelle unterstützt. Die Aufgaben der Prüfungsstelle ergeben sich aus den
gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung.
§ 5 - Sachverständige
Soweit erforderlich beauftragen der Leiter der Prüfungsstelle oder der Vorsitzende des
Beschwerdeausschusses unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von schriftlichen
Gutachten zu den Prüfungsfällen. Die Sachverständigen können auch beauftragt werden, als
Berichterstatter in den Sitzungen der Ausschüsse zur Verfügung zu stehen. Die Vertragspartner
können der Prüfungsstelle Personen benennen, die sich für eine Tätigkeit als unabhängige
Sachverständige bereit erklärt haben.
§ 6 - Datengrundlagen für Prüfungen
(1) Die Vertragspartner übermitteln der Prüfungsstelle die für die Erstellung der
Prüfungsgrundlagen erforderlichen Daten gemäß §§ 296 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 297 Abs. 1
bis 3 SGB V. Hierfür gelten der Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträger zwischen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen in
der jeweils geltenden Fassung sowie ergänzende Absprachen der Vertragspartner. Die
Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Daten zur Prüfung nur solche Daten
enthalten, die der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen (z.B. keine Kostenerstattungsfälle,
keine Heilmittelverordnungen nach § 32 Abs. 1 a SGBV) bzw. entsprechend gekennzeichnet
sind.
(2) Die Prüfungsstelle erstellt aus den Daten des Absatzes 1 für die Prüfungsarten des
Abschnittes 3 die statistischen Prüfungsgrundlagen und stellt diese den Vertragspartnern zur
Verfügung.
(3) Macht der Arzt in Prüfungsverfahren Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend,
entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend begründet sind und verfährt im
Zweifel nach § 106 Abs. 2c Satz 2 SGB V.
Seite 6 von 45
Abschnitt 2 - Verfahren vor der gemeinsamen Prüfungsstelle und dem
Beschwerdeausschuss
§ 7 - Amtsprinzip
(1) Die Verfahren der Richtgrößenprüfung (§ 13), der Stichprobenprüfung (§ 14), Zielfeldprüfung
(§ 19) und der Durchschnittsprüfung (§§ 15 und § 16) werden von der Prüfungsstelle von
Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss
erheben die ihnen erforderlich erscheinenden Beweise. Die KVH, die Krankenkassen und
ihre Verbände sowie die geprüfte Arztpraxis sind verpflichtet, die von der Prüfungsstelle und
dem Beschwerdeausschuss für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Arztpraxis wird vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei
sind ihr die prüferheblichen Sachverhalte mitzuteilen.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Prüfungen nach §§ 17, 18 und 20 auf Antrag
durchgeführt. Der Antrag muss die Prüfungsart bezeichnen und die notwendigen Angaben
nach den für die jeweilige Prüfungsart maßgeblichen Bestimmungen dieser Vereinbarung
enthalten.
§ 8 - Verfahren vor der Prüfungsstelle
(1) Die Anlage 4 dieser Vereinbarung regelt den Ablauf der Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Darin
legen die Vertragspartner Maßnahmen fest, die bei der Durchführung der Prüfungen
zwingend zu beachten sind.
(2) Das Verfahren vor der Prüfungsstelle ist schriftlich. Das Verfahren ist nicht öffentlich; eine
persönliche Anhörung findet nicht statt.
(3) Die Prüfungsstelle entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und
ausführlich zu dokumentieren, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach
Maßgabe der Geschäftsordnung der Prüfungsstelle zu unterzeichnen. Beschlüsse erhalten:
- die betroffene Arztpraxis
- die betroffenen Krankenkassenverbände
- die KVH
- im Antragsverfahren außerdem die antragstellende Krankenkasse.
(4) Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können die betroffene Arztpraxis, die
antragstellende Krankenkasse, die betroffenen Verbände der Krankenkassen sowie die KVH
Widerspruch erheben. Dieser hat aufschiebende Wirkung.
(5) Abweichend von Absatz 4 findet ein Widerspruchsverfahren in den Fällen der Festsetzung
einer Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder die
Richtlinien nach § 92 SGB V ausgeschlossen sind, nicht statt. Entscheidungen der
Prüfungsstelle in diesen Fällen sind ohne Anrufung des Beschwerdeausschusses vor dem
Sozialgericht anzufechten.
(6) Stellen die Prüfungsstelle oder der Beschwerdeausschuss bei der Prüfung ärztlicher
Leistungen sachliche Fehler der Abrechnung fest oder haben sie begründeten Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Abrechnung, geben sie die Abrechnung unter schriftlicher
Darstellung der Auffälligkeiten an die KVH zurück. Insoweit ist die Vornahme einer
Honorarkürzung durch die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss ausgeschlossen.
Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, ob eine Auffälligkeit der Honorarabrechnung als
Unrichtigkeit zu werten ist, so entscheiden die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss
über die Zuständigkeit endgültig; dabei gilt grundsätzlich eine vorrangige Zuständigkeit der
Prüfungsgremien.
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(7) Die Prüfungsstelle erstellt für die Vertragspartner jeweils quartalsweise in schriftlicher Form
eine Übersicht der laufenden und der abgeschlossenen Aktivitäten. Es werden dabei die:
1. Art der Wirtschaftlichkeitsprüfung
2. Datenflüsse, -zusammenführung,
3. Anzahl der Prüffälle, nach Berücksichtigung
4. der 5%-Regelung,
5. Bagatellgrenzen,
6. Korridor bei der Zielfeldprüfung und
7. nach Vorabprüfung entlasteter Ärzte
8. Einleitung der Prüfung mit der Fristen für Stellungnahmen,
9. Abschluss der Prüfung, Anzahl und Summen der Regresse und / oder
Rücknahme derselben Beratungen bei erstmaliger Überschreitung des
Richtgrößenvolumens um mehr als 25 %.
Näheres wird in Anlage 5 dieser Vereinbarung geregelt.
§ 9 - Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss
(1) Für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt § 8 entsprechend mit den
nachstehenden Abweichungen.
(2) Der Vorsitzende kann die persönliche Anhörung des Widerspruchsführers vor dem
Beschwerdeausschuss anordnen sowie schriftlichen Anträgen des Widerspruchsführers auf
persönliche Anhörung stattgeben, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur
Beratung der Arztpraxis sachdienlich erscheint. Im Übrigen ist auf eine vollständige
Sachverhaltsermittlung im schriftlichen Verfahren hinzuwirken. Bei Nichterscheinen der
Geladenen kann auch in deren Abwesenheit entschieden werden, hierauf ist in der Ladung
hinzuweisen.
(3) Für jeden Sitzungsgegenstand ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen, die den
Beteiligten zusammen mit den Bescheiden übermittelt wird.
§ 10 - Prüfungsentscheidungen
(1) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss entscheiden in den Verfahren der
Wirtschaftlichkeitsprüfung, ob die Arztpraxis gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen
hat und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Wird als Ergebnis des Prüfverfahrens festgestellt, dass ein Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, können die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss
- schriftliche Beratungen durchführen bzw. schriftliche Hinweise aussprechen
- die Durchführung einer persönlichen Beratung beschließen
- Honorarkürzungen oder Verordnungsregresse beschließen
Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. In Verfahren
der Richtgrößenprüfungen bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr
als 25 % ist eine Beratung zu beschließen; die Festsetzung eines Regresses ist ausgeschlossen.
Bei wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungen vorzusehen
(§ 106 Abs. 3 S. 4 SGB V).
(3) Der Vorrang der Beratung gilt nicht
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- sofern bei Prüfmaßnahmen auf statistische Überschreitungen im
offensichtlichen Missverhältnis abgestellt wird,
- bei Beanstandung unzulässiger Verordnungen, wenn es sich um gesetzliche und
vertragliche Verordnungsausschlüsse handelt,
- bei sachlichen Berichtigungen des Sprechstundenbedarfs nach § 20,
- bei anderweitigen offenkundigen Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
(4) Werden der Prüfungsstelle oder dem Beschwerdeausschuss Umstände bekannt, die für
Verfahren vor dem Disziplinarausschuss der KVH oder den Zulassungsinstanzen Anlass
geben könnten, unterrichten sie hierüber die KVH und die Verbände der Krankenkassen
bzw. den Zulassungsausschuss.
§ 11 - Verfahrenskosten
(1) Das Verfahren vor der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss ist für die Arztpraxis
gebührenfrei.
(2) Im Widerspruchsverfahren entscheidet der Beschwerdeausschuss über eine
Kostenerstattung nach § 63 SGB X.
(3) Soweit die Arztpraxis aufgrund einer Kostenentscheidung der Sozialgerichte die Kosten des
Verfahrens trägt, hat sie die gem. § 2 Abs. 4 WiPrüfVO von den Vertragspartnern mit dem
Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses für die Prozessvertretung vor Gericht vereinbarte
Vergütung zu erstatten. Im Übrigen machen die am Verfahren beteiligten Körperschaften des
öffentlichen Rechts für Prüfverfahren bzw. Sozialgerichtsverfahren gegenüber der Arztpraxis
sowie untereinander keine Kosten geltend.
Abschnitt 3 - Prüfungsarten
§ 12 - Prüfungsarten
Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch folgende Prüfungsarten:
1. Prüfung bei Überschreitung vereinbarter Richtgrößen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 SGB
V (Auffälligkeitsprüfung) - § 13
2. Prüfung auf der Grundlage von Stichproben gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
(Zufälligkeitsprüfung) - § 14
3. Prüfung ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten - § 15
4. Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten - § 16
5. Prüfungen der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall/“Feststellung sonstigen Schadens“ - § 17
6. Prüfungen der Wirtschaftlichkeit aus Anlass von Abrechnungsprüfungen nach § 106a
SGB V - § 18
7. Feststellung von Regressansprüchen aufgrund gesamtvertraglicher Regelungen nach
§ 19
8. Sachliche Berichtigung des Sprechstundenbedarfs - § 20.
Eine Prüfung desselben Sachverhalts nach unterschiedlichen Prüfungsarten ist ausgeschlossen.
Bei den genannten Prüfungsarten mit Ausnahme der Prüfung nach Nummer 6 (Prüfungen der
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Wirtschaftlichkeit aus Anlass von Abrechnungsprüfungen nach § 106a SGB V - § 18) wird
geprüft, ob veranlasste Ausgaben für Versicherte, die Kostenerstattung gemäß § 1 Abs. 5 der
Prüfungsvereinbarung gewählt haben, in den Ausgaben enthalten sind. Sollten veranlasste
Ausgaben enthalten sein, sind diese zu bereinigen. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzung
zur Durchführung eines Prüfverfahrens noch gegeben ist.
§ 13 - Prüfung bei Überschreitung vereinbarter Richtgrößen (Auffälligkeitsprüfung)
(1) Diese Prüfungen werden gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V durchgeführt. Die
Auffälligkeitsprüfung erfolgt in der Regel für den Zeitraum eines Kalenderjahrs. Die Anlage 1
gilt für Richtgrößenprüfungen für Verordnungszeiträume bis 31.12.2010. Die Anlage 1 a zur
Prüfungsvereinbarung legt arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen verordneter
Arznei- und Verbandmittel fest und regelt das weitere Verfahren ab dem Prüfungszeitraum
01.01.2011.
(2) Es werden je 5% der Ärzte einer Fachgruppe, die eine Richtgröße haben, mit der höchsten
Überschreitung in EURO, die mehr als 25% Überschreitung der Richtgrößensummen nach
Abzug der vertraglich vereinbarten Praxisbesonderheiten aufweisen, selektiert. Dabei sind
vorab die Ergebnisse der Richtgrößenprüfungen der Vorjahre zu berücksichtigen.
Arztpraxen, die in den Vorjahren die Überschreitung begründen konnten und deren
Verordnungsstruktur sich gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich geändert hat, werden
erst gar nicht Bestandteil der im ersten Satz genannten 5% Stichprobe, selbst wenn eine
Überschreitung von mehr als 25% der Richtgrößensumme vorliegt. Bei denen nach dem
beschrieben Verfahren letztlich selektierten Arztpraxen werden die Richtgrößenprüfungen
durchgeführt.
§ 13a - Besonderheiten bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens um
mehr als 25 %
Kommen die Prüfungsgremien nach Abschluss der Richtgrößenprüfung einer Arztpraxis zu dem
Ergebnis, dass das Richtgrößenvolumen auch unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten
erstmalig um mehr als 25 % überschritten wurde, so setzen die Prüfungsgremien keinen Regress
fest, sondern der Arztpraxis muss eine individuelle Beratung durch die Prüfungsstelle angeboten
werden.
Ein Regress-/Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum
nach der angebotenen Beratung festgesetzt werden.
Für die Erstattung der Mehrkosten setzen die Prüfungsgremien einen Betrag von insgesamt nicht
mehr als 25.000 Euro für die ersten beiden Jahre einer Festsetzung eines Betrags nach § 106
Abs. 5a S. 3 i.V.m. Abs. 5c S. 7 SGB V fest.
Diese Regelungen gelten für alle Prüfungsverfahren, die bei den Prüfungsgremien ab 01.01.2012
zur Entscheidung anstehen soweit das Gesetz nichts anderes regelt.
§ 13b - Vereinbarung über eine Minderung des Erstattungsbetrages
Die Prüfungsstelle soll gemäß § 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V vor ihren Entscheidungen und
Festsetzungen auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Arztpraxis hinwirken, die eine
Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu einem Fünftel zum Inhalt haben kann. In diesem
Fall steht das Minderungsangebot unter der Bedingung, dass gegen den Regress kein
Widerspruch eingelegt wird.
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§ 13c - Vereinbarung einer individuellen Richtgröße
(1) Ein von einer Arztpraxis zu erstattender Mehraufwand wird abweichend von § 6 Abs. 2 nicht
zur Zahlung fällig, wenn die Prüfungsstelle gemäß § 106 Abs. 5d SGB V mit der Arztpraxis
eine individuelle Richtgröße vereinbart, die eine wirtschaftliche Verordnungsweise der
Arztpraxis unter Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten gewährleistet. In dieser
Vereinbarung verpflichtet sich die Arztpraxis, den sich aus einer Überschreitung der
individuellen Richtgröße ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen ohne weiteres
Prüfverfahren zu erstatten. Eine Zielvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V kann als
individuelle Richtgröße vereinbart werden, soweit darin hinreichend konkrete und
ausreichende Wirtschaftlichkeitsziele für einzelne Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen festgelegt
sind.
(2) Die individuelle Richtgröße wird auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten
Richtgrößenprüfung als falldurchschnittlicher Betrag getrennt für die Versichertengruppen MF
und R kalkuliert. Hierzu werden von den prüfrelevanten Ist-Ausgaben der Arztpraxis im
Prüfungszeitraum das Kostenvolumen der festgestellten Praxisbesonderheiten sowie der zu
erstattende Mehraufwand abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die prüfrelevanten
Fallzahlen des Prüfungszeitraumes dividiert. Die Praxisbesonderheiten sind für die
individuelle Richtgröße über die Angabe des ATC-Codes in einer Form zu definieren und
vertraglich zu vereinbaren, die nach Abschluss der Vereinbarungslaufzeit eine eindeutige
Prüfung der Einhaltung der individuellen Richtgröße auch dann gewährleistet, wenn sich
innerhalb der anerkannten Praxisbesonderheiten die konkret benötigten Arzneimittel bzw.
deren Kosten geändert haben. Die Prüfungsstelle kann bei der Kalkulation der individuellen
Richtgrößen sachverständige Hinweise auch einzelner Vertragspartner beiziehen.
(3) Für die Berechnung der individuellen Richtgröße sind zusätzlich die zwischen dem
Prüfungszeitraum und der Vereinbarungslaufzeit gem. § 84 Abs. 6 SGB V vereinbarten
Anpassungsfaktoren der Richtgrößen jeweils mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres zu
berücksichtigen. Weiter ist bei der Berechnung zu berücksichtigen wenn sich durch eine
Änderung der Verhältnisse zwischen dem Prüfungszeitraum und der Vereinbarungslaufzeit,
die nicht bereits durch die Anpassungsfaktoren gem. § 84 Abs. 6 SGB V abgedeckt ist, der
erforderliche Versorgungsbedarf der Arztpraxis maßgeblich geändert hat. Der Arztpraxis ist
insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Sofern während der Vereinbarungslaufzeit bei der Arztpraxis maßgebliche neue
Praxisbesonderheiten auftreten oder sich der erforderliche Versorgungsbedarf maßgeblich
ändert, kann von der Arztpraxis ein Antrag an die Prüfungsstelle auf Anpassung der
individuellen Richtgröße gestellt werden. Der Antrag ist substantiiert unter Angabe des aus
Sicht der Arztpraxis erforderlichen Anpassungsbetrages zu begründen. Sind aufgrund der
Änderungen in der fortbestehenden Arztpraxis auf diese anderweitige Richtgrößen
anzuwenden, wird eine entsprechende Anpassung der individuellen Richtgröße auf Antrag
der Arztpraxis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen.
(5) Die individuelle Richtgröße ist für einen Zeitraum von vier Quartalen beginnend ab dem
Quartal nach dem Vereinbarungszeitpunkt zu vereinbaren. Entstehen hierdurch anteilige
Kalenderjahreszeiträume vor oder nach der Vereinbarungslaufzeit, gilt für die
Richtgrößenprüfung dieser Quartale § 13 d Abs. 1 entsprechend. Für den der
Vereinbarungslaufzeit nachfolgenden Zeitraum kann die Prüfungsstelle unter Überprüfung
der individuellen Richtgröße eine Verlängerung der Vereinbarung anbieten.
(6) Die Prüfung der Einhaltung der individuellen Richtgröße wird in der Regel einheitlich für den
vereinbarten Zeitraum von vier Quartalen durchgeführt. Davon abweichende Prüfintervalle
sind Gegenstand der Vereinbarung mit der Arztpraxis. Ist in besonderen Fällen die
Einhaltung der individuellen Richtgröße für einen anderen Zeitraum zu überprüfen, gilt § 13 d
Abs. 1 entsprechend.
(7) Für die Ermittlung des zu erstattenden Mehraufwandes bei Überschreitung der individuellen
Richtgröße gilt das Nettoprinzip nach § 6 Abs. 3 der Anlage 1a entsprechend.
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(8) Die Verteilung des zu erstattenden Mehraufwandes an die Krankenkassen wird entsprechend
den Regelungen der Anlage 3 zu Regressen aus sonstigen Verordnungsprüfungen
durchgeführt.
(9) Die Vereinbarung von individuellen Richtgrößen schließt die Durchführung anderer
Prüfverfahren nicht aus. Der sich ergebende Mehraufwand bei Überschreitung der
individuellen Richtgröße mindert sich gegenüber der einzelnen Krankenkasse bezüglich der
von der individuellen Richtgröße erfassten Verordnungen, soweit diese in anderen
Prüfverfahren Gegenstand eines bestandskräftigen Regresses sind. Sind festgesetzte
Regresse betreffend die von der individuellen Richtgröße erfassten Verordnungen noch nicht
bestandskräftig, mindert sich der Regressanspruch der einzelnen Krankenkasse soweit der
sich ergebende Mehraufwand wegen Überschreitung der individuellen Richtgröße
beigetrieben worden ist.
§ 13d - Veränderungen bei der Arztpraxis im oder nach dem Prüfungszeitraum
(1) Hat eine Arztpraxis nicht während des gesamten regelmäßigen Prüfungszeitraumes an der
vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen, beschränkt sich für diese die
Richtgrößenprüfung auf den Zeitraum der Teilnahme. Die Prüfungsstelle hat in solchen
Fällen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass der mit der Jahresprüfung
verbundene quartalsübergreifende Ausgleich insoweit nicht stattfindet und der
Kostenvergleich mit einer jahresdurchschnittlichen Richtgröße deshalb zu einer
Benachteiligung der Arztpraxis führen kann.
(2) Findet im Vier-Quartals-Zeitraum nach Vereinbarung einer individuellen Richtgröße gem.
§ 106 Abs. 5d SGB V eine Veränderung in der Zusammensetzung der Arztpraxis statt, kann
die individuelle Richtgröße übernommen bzw. von der Prüfungsstelle auf Antrag der
Arztpraxis auf die neuen Verhältnisse angepasst werden. Andernfalls wird der Regress aus
der Entscheidung der Prüfungsstelle unmittelbar mit der Maßgabe fällig, dass dieser
rechnerisch auf vier Quartale aufgeteilt und für diejenige Anzahl der Quartale erlassen wird,
in denen die Vereinbarung über die individuelle Richtgröße erfüllt wurde.
§ 13e - Verhältnis der Richtgrößenprüfung zu Beanstandungen einzelner Behandlungsfälle
(1) Das der Richtgrößenprüfung unterliegende Ausgabenvolumen wird bei denjenigen
Arztpraxen, für die im Richtgrößenprüfungszeitraum gleichzeitig Anträge auf Prüfung
einzelner Behandlungsfälle nach § 17 Prüfvereinbarung gestellt wurden, im Rahmen der
Prüfungsvorbereitung um die in den Anträgen ausgewiesenen (Brutto-) Verordnungskosten
im Vorwege bereinigt. Die weitere Richtgrößenprüfung beschränkt sich auf das verbleibende
Ausgabenvolumen.
(2) Ergibt die Richtgrößenprüfung durch die Prüfungsstelle vorrangig unwirtschaftliche
Verordnungssachverhalte oder unzulässige Verordnungen in einzelnen Behandlungsfällen,
kann die Prüfungsstelle insoweit auch einen Verordnungsregress in Höhe des festgestellten
oder geschätzten (Netto-) Aufwandes für die unwirtschaftlichen bzw. unzulässigen
Verordnungen festsetzen. Die Arztpraxis ist zu den anlässlich der Richtgrößenprüfung
festgestellten Unwirtschaftlichkeiten gesondert zu hören. Die Antragsfristen nach § 17 der
Prüfungsvereinbarung gelten in diesen Fällen nicht. Die Beweislast für die
Unwirtschaftlichkeit oder die Unzulässigkeit der Verordnungen in einzelnen
Behandlungsfällen trägt die Prüfungsstelle. Der Regress für einzelne Verordnungen ist nicht
auf das die 25%-Grenze überschreitende Kostenvolumen beschränkt. Er steht den
Krankenkassen zu, zu deren Lasten die unwirtschaftlichen bzw. unzulässigen Verordnungen
ausgestellt wurden. § 106 Abs. 5 c SGB V findet insoweit keine Anwendung. Die von der
pauschalen Verteilung des Richtgrößenregresses abweichende Verteilung auf einzelne
Krankenkassen ist Gegenstand der Entscheidung der Prüfungsstelle über die
Regressfestsetzung.
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§ 13f - Prüfung des Sprechstundenbedarfs
(1) Solange die Kosten des Sprechstundenbedarfs nicht in die Arzneimittelrichtgrößen integriert
sind, wird zur Wirtschaftlichkeitsprüfung des Sprechstundenbedarfs eine Prüfung nach
Durchschnittswerten gem. § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V und § 15 Prüfvereinbarung
durchgeführt. Entsprechend den Regelungen zu den Richtgrößenprüfungen sind auch die
Prüfungen des Sprechstundenbedarfs in der Regel für den Zeitraum eines Kalenderjahres
durchzuführen, Vergleichsmaßstab für die Prüfung sind die jahresdurchschnittlichen
Sprechstundenbedarfskosten der jeweiligen Richtgrößengruppe.
(2) Werden bei einer Arztpraxis zugleich eine Richtgrößenprüfung betreffend Arzneimittel und
eine Prüfung des Sprechstundenbedarfs eingeleitet, sollen soweit möglich beide Verfahren
zur einheitlichen Beurteilung des Verordnungsgeschehens zusammen durchgeführt werden.
Die Entscheidungen und Regressfestsetzungen ergehen in beiden Verfahren sodann
getrennt.
§ 14 - Prüfung auf der Grundlage von Stichproben (Zufälligkeitsprüfungen)
Diese Prüfungen werden gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. der Richtlinie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt
und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106 Abs. 2b SGB V durchgeführt. Die Richtlinie ist
Inhalt dieser Vereinbarung.
Die Vertragspartner werden die erforderlichen Einzelheiten des Verfahrens in Anlage 2 regeln.
§ 15 - Prüfung ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten
(1) Kann eine Richtgrößenprüfung nicht durchgeführt werden, erfolgt die Prüfung auf Grundlage
des Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten gleichen gesetzlichen Vorgaben. Die Prüfung
wird durch die Prüfungsstelle von Amts wegen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
durchgeführt.
(2) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Verfahrensregeln der Richtgrößenprüfung.
Prüfungsgrundlage für die Durchschnittsprüfung ist die von der Prüfungsstelle erstellte
Arznei- bzw. Heilmittelkostenstatistik, die auch bei der Richtgrößenprüfung Anwendung findet
und für die Durchschnittsprüfung um Durchschnittswerte der Richtgrößengruppen ergänzt
wird.
(3) Die Prüfungsstelle erstellt aus den statistischen Unterlagen zur Verordnungsprüfung eine
gesonderte Aufstellung derjenigen Arztpraxen, deren versichertengruppengewichtete
Abweichung zum Durchschnitt der Richtgrößengruppe größer als 40% ist. Für diese
Arztpraxen wird in einer Vorabprüfung ermittelt, ob die Überschreitung durch bekannte
Praxisbesonderheiten gemäß Richtgrößenvereinbarung und deshalb von der Durchführung
eines Prüfverfahrens abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Überschreitung ist
auch die Homogenität der Arztgruppe hinsichtlich der verordneten Leistungen zu
berücksichtigen.
(4) Die Vorabprüfung wird durch die Prüfungsstelle in Abstimmung mit den Vertragspartnern
vorgenommen und ist Bestandteil des Verfahrens gem. § 8 dieser Vereinbarung. Die
Ergebnisse der Vorabprüfung werden von der Prüfungsstelle als Auflistung dokumentiert.
Arztpraxen, deren Überschreitung in der Vorabprüfung als begründet erklärt wurden, erhalten
hierüber eine schriftliche Nachricht der Prüfungsstelle Die anderen Arztpraxen und die
Vertragpartner werden von der Prüfungsstelle über die förmliche Einleitung eines
Prüfverfahrens informiert. Mit der Information erhalten die Arztpraxen Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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(5) Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und die Festsetzung von Regressen erfolgt nach den
Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur statistischen
Wirtschaftlichkeitsprüfung.
(6) Im Übrigen findet eine Prüfung ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten
nicht statt. Stellen die Vertragspartner fest, dass über die vereinbarten Richtgrößengruppen
hinaus weitere Arztgruppen hinsichtlich der Verordnungskosten eine für eine statistische
Prüfung hinreichende Homogenität aufweisen, werden sie für diese Arztgruppen zum
nächstmöglichen Zeitpunkt Richtgrößen vereinbaren. Für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit
dieser Richtgrößen werden Prüfungen nach Durchschnittswerten nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen durchgeführt.
§ 16 - Prüfung ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten
(1) Bis zum Eintritt des ersten Prüfungszeitraumes der Prüfung auf der Grundlage von
Stichproben (Zufälligkeitsprüfung) nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V finden
quartalsbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten statt.
(2) Die in die Prüfung ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten einzubeziehenden
Arztpraxen werden durch eine Stichprobe ermittelt, die insgesamt 2 vom Hundert der
Arztpraxen pro Quartal umfasst. Die Stichprobe ist nach Arztgruppen gesondert zu
bestimmen.
(3) Bei den durch die Stichprobe ermittelten Praxen wird eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach
den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur statistischen
Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt. Insoweit ist vorrangig die Möglichkeit eines
statistischen Nachweises der Unwirtschaftlichkeit mit der Folge einer pauschalen
Honorarkürzung zu prüfen. Dabei erfolgt die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen
Leistungen vor Eingreifen honorarwirksamer Begrenzungsregelungen; eine auf dieser
Grundlage ermittelte Honorarkürzung ist im Verhältnis der Honorarabrechnung nach
Eingreifen honorarwirksamer Begrenzungsregelungen zur Honoraranforderung zu quotieren.
Im Übrigen gelten die Grundsätze der sog. eingeschränkten Einzelfallprüfung,
gegebenenfalls mit Hochrechnung.
§ 17 - Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter oder veranlasster Leistungen auf
Antrag / „Feststellung sonstigen Schadens“
(1) Auf Antrag der KVH, einer Krankenkasse oder ihres Verbandes prüft die Prüfungsstelle auch
für einzelne Behandlungsfälle oder für einzelne Verordnungen
a. die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen,
b. die Veranlassung von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen, Feststellungen
der Arbeitsunfähigkeit sowie sonstiger veranlasster Leistungen,
c. die Zulässigkeit von Verordnungen,
d. die schuldhafte Verletzung sonstiger vertragsärztlicher Pflichten, soweit durch die
Verletzung gleichzeitig das Wirtschaftlichkeitsgebot berührt ist.
(2) Dieses Verfahren beinhaltet auch die „Feststellung sonstigen Schadens“ gemäß § 48 Abs. 1
BMVÄ / § 44 Abs. 1 EKV. Es gilt nicht
a. für ärztliche Behandlungsfehler, für die dem Versicherten oder seiner
Krankenkasse ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht,
b. für den Schaden aufgrund fälschlicher Angabe des zuständigen Kostenträgers
(§ 48 Abs. 3 BMVÄ / § 44 Abs. 4 EKV) sowie
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c. für sonstige Schadensersatzansprüche der Krankenkassen, für die das
Schlichtungsstellenverfahren gilt (§ 49 BMVÄ / § 45 EKV).
(3) Der Antrag muss der Prüfungsstelle innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Abschluss
des Behandlungs- bzw. Verordnungsquartals vorliegen. Er ist nur zulässig, wenn die (Netto-)
Kosten der beanstandetem Mittel oder Leistungen je Arztpraxis und Quartal die
Bagatellgrenze in Höhe von 50,00 Euro übersteigen. Der Antrag ist substantiiert zu
begründen. Ihm sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Er hat auch
Angaben zur Schadenshöhe zu enthalten.
(4) Sind bei einem von einer Krankenkasse oder ihrem Verband gestellten Antrag zur Prüfung
der Beanstandungen die versichertenbezogenen Abrechnungsdaten, insbesondere die von
der Arztpraxis angegebene Diagnose, erforderlich, übermittelt die Krankenkasse mit der
Antragsbegründung für die benannten Fälle auch die Daten des § 295 Abs. 2 SGB V,
ausgenommen hiervon sind Anträge, die sich auf die Verordnung von Sprechstundenbedarf
und Impfstoffen beziehen. Handelt es sich um einen von der KVH gestellten Antrag,
übermittelt diese die erforderlichen versichertenbezogenen Abrechnungsdaten.
(5) Bei der Beanstandung von Verordnungen sind dem Antrag die Rezeptimages auf
Datenträger oder als Ausdruck beizufügen. Werden von einer Krankenkasse standardisierte
Anträge mit gleich gelagerten Prüfungssachverhalten gestellt, ist den Anträgen zusätzlich ein
Datenträger mit den für die Prüfung erforderlichen Angaben in Listenform beizufügen. Die
näheren technischen Einzelheiten zum Verfahren sind mit der Prüfungsstelle abzustimmen.
(6) Der Antrag ist der Arztpraxis bekannt zu geben. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Beanstandungen berechtigt sind und der Vorrang der
Beratung nicht eingreift, beschließt sie einen Regress in Höhe der tatsächlich entstandenen
oder der geschätzten Kosten.
§ 18 - Prüfungen der Wirtschaftlichkeit aus Anlass von Abrechnungsprüfungen nach
§ 106a SGB V
(1) Auf einen gemäß § 106a Abs. 4 SGB V durch die KVH, eine Krankenkasse oder ihren
Verband gestellten Antrag prüft die Prüfungsstelle die Wirtschaftlichkeit abgerechneter
ärztlicher Leistungen. Hierfür gelten die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 106a Abs. 6 SGB V sowie die zwischen
den Vertragspartnern nach § 106a Abs. 5 SGB V geschlossene Vereinbarung, soweit dort
Bestimmungen über das Verfahren zu den Anträgen an die Prüfungsstelle im Nachgang zu
den Abrechnungsprüfungen des § 106a SGB V enthalten sind. Darüber hinaus gelten die
nachstehenden Bestimmungen.
(2) Die Prüfungsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist an den Antrag nicht
gebunden. Es besteht ein Beurteilungsspielraum zur Anwendung einer sachgerechten
Nachweismethode der Unwirtschaftlichkeit. Insoweit ist vorrangig die Möglichkeit eines
statistischen Nachweises der Unwirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen der Prüfung nach
Durchschnittswerten mit der Folge einer pauschalen Honorarkürzung zu prüfen. Dabei erfolgt
die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Leistungen vor Eingreifen
honorarwirksamer Begrenzungsregelungen; eine auf dieser Grundlage ermittelte
Honorarkürzung ist im Verhältnis der Honorarabrechnung nach Eingreifen honorarwirksamer
Begrenzungsregelungen zur Honoraranforderung zu quotieren. Prüfungsgrundlagen sind
hierfür die für Honorarprüfungen von der Prüfungsstelle erstellten statistischen Unterlagen.
Im Übrigen gelten die Grundsätze der sog. eingeschränkten Einzelfallprüfung,
gegebenenfalls mit Hochrechnung.
(3) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass Unwirtschaftlichkeiten bei der Abrechnung ärztlicher
Leistungen bestehen und dass der Vorrang der Beratung nicht eingreift, beschließt sie in den
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Fällen des Abs. 2 Satz 3 eine pauschale Honorarkürzung, ansonsten eine Honorarkürzung in
Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
Abschnitt 4 - Besondere Aufgaben der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses
§ 19 - Feststellung von Regressansprüchen aufgrund gesamtvertraglicher Regelungen
(1) Der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss obliegt auch die Feststellung von
Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber einzelnen Arztpraxen aufgrund der
Verfehlung von Versorgungszielen nach den Zielvereinbarungen der Arznei- und
Heilmittelvereinbarung gemäß gesamtvertraglicher Regelungen. Diese Aufgabe umfasst die
Feststellung der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in der Regel im Wege einer
Jahresprüfung, es sei denn, für einzelne Verordnungsziele werden im Rahmen der Arznei-
und Heilmittelvereinbarung andere Geltungszeiträume festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen der Ansprüche sind abschließend in den Gesamtverträgen geregelt.
Die Mitteilung über die tatsächlich festgestellten Ausgabenvolumina für Arznei- und
Heilmittel gemäß § 84 Abs. 5 SGB V wird der Prüfungsstelle nach Eingang unverzüglich von
den Vertragspartnern übermittelt. Soweit die Vertragspartner hinsichtlich der Ursachen von
Ausgabenvolumenüberschreitungen verbindliche Feststellungen treffen, werden auch diese
der Prüfungsstelle unverzüglich mitgeteilt. Die Prüfungsstelle wird unmittelbar nach
Mitteilung der Überschreitungsbeträge der Ausgabenvolumina für Arznei-, Verband- und
Heilmittel tätig. Für das Verfahren gilt im Übrigen das Amtsprinzip. Die Regelungen dieser
Vereinbarung einschließlich der Anlagen zu dieser Vereinbarung finden entsprechende
Anwendung, soweit in den Gesamtverträgen oder dieser Vereinbarung inhaltlich nichts
Abweichendes bestimmt ist. § 13d Abs. 1 dieser Vereinbarung wird sinngemäß auch auf
durch Zielverfehlungen resultierenden potenziellen Regresssummen nach Abs. 3 aufgrund
gesamtvertraglicher Regelungen angewandt; dies gilt auch im Rahmen von
Durchschnittsprüfungen nach § 15. Soweit einzelne Verordnungen Gegenstand von
Prüfverfahren nach § 17 sind, werden die der Prüfung gesamtvertraglicher Ansprüche
wegen Zielverfehlung zugrunde liegenden Datenbestände arztindividuell um diese
Verordnungen bereinigt.
(3) Zur Durchführung der Verfahren werden die Daten für die Richtgrößenprüfung
herangezogen. Wenn die generellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, bereitet die
Prüfungsstelle diese Daten nach den arztindividuellen Ausgaben in den einzelnen Zielfeldern
auf und führt in den Fällen der Zielverfehlungen die Anspruchsprüfung durch. Eine
gesonderte Vorabprüfung findet in diesen Fällen nicht statt.
Die betroffenen Arztpraxen werden von der Prüfungsstelle über die Einleitung des Verfahrens
informiert und erhalten dabei Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Die Ergebnisse der Verfahren werden der Arztpraxis und den die anspruchsberechtigten
Krankenkassen vertretenden Verbänden der Krankenkassen durch einen mit Rechtsbehelf
versehenen Bescheid übermittelt. Der Regressbetrag wird von der Prüfungsstelle je Kasse
entsprechend der Verordnungsanteile am Zielfeldvolumen gemäß gesamtvertraglicher
Regelungen ausgewiesen. (Anlage 3)
(5) Die Prüfungsstelle übermittelt den Vertragspartnern die Ergebnisse der Verfahren nach
dieser Vorschrift schriftlich für den jeweiligen Verordnungszeitraum (Kalenderjahr).
(6) Die Prüfung gesamtvertraglicher Ansprüche findet in den Fällen statt, in denen beide
nachfolgend beschriebenen Grenzwerte je Zielfeld überschritten werden. Dazu werden je
Zielfeld variable Grenzwerte für die Summen der verordneten DDD und die
durchschnittlichen DDD je Packung gebildet. Es werden die verordneten DDD und die
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durchschnittlichen DDD je Packung arzt- und zielfeldbezogen ermittelt (Grundgröße ist in
beiden Fällen die Summe der Verordnungen aller Vertragsärzte im jeweiligen Zielfeld;
unabhängig vom Zielerreichungsgrad). Diese Werte werden je Zielfeld jeweils um die
Arztdaten mit 5% der höchsten und 5% der niedrigsten Werte statistisch bereinigt. Aus den
sich jeweils ergebenden Werten für verordnete DDD und DDD je Packung werden
Mittelwerte gebildet. Diese Mittelwerte werden um 10% abgesenkt und bilden dann die
Grenzwerte für die zu prüfenden Fälle.
(7) Weiter findet die Prüfung gesamtvertraglicher Ansprüche nur in Fällen statt, in denen
hinsichtlich der Regressbeträge je Arzt die Bagatellgrenze nach § 51 Bundesmantelvertrag-
Ärzte bzw. § 47 Arzt-Ersatzkassen-Vertrag überschritten wird.
§ 20 - Sachliche Berichtigung des Sprechstundenbedarfs
(1) Der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss obliegt gemäß den Bestimmungen der
Sprechstundenbedarfsvereinbarung auch die sachliche Berichtigung des
Sprechstundenbedarfs. Die Berichtigungsverfahren werden auf Antrag der SSB-
abwickelnden Stelle durchgeführt. § 7 findet auf das Verfahren der sachlichen Berichtigung
keine Anwendung, im Übrigen gelten die §§ 8 ff des Abschnittes 2, soweit nachstehend keine
abweichenden Regelungen vereinbart sind.
(2) Der Antrag muss der Prüfungsstelle innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Abschluss
des Ausstellungsquartals der Verordnung vorliegen. Er ist nur zulässig, wenn die (Netto-)
Kosten der beanstandeten Mittel je Quartal die Bagatellgrenze von 50,00 Euro übersteigen.
Der Antrag ist zu begründen. Die Verordnungsunterlagen sind dem Antrag beizufügen.
(3) Die Berichtigungsanträge sind grundsätzlich je Quartal für alle Arztpraxen als Sammelantrag
unter Beifügung eines Datenträgers zu stellen, der die zur Prüfung der Anträge erforderlichen
Angaben in verarbeitungsfähigem Listenformat enthält. Die Einzelheiten der EDV-
technischen Antragstellung sowie -bearbeitung sind zwischen der Prüfungsstelle und der
SSB-abwickelnden Stelle abzustimmen.
(4) Stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Beanstandungen berechtigt sind, beschließt sie einen
Regress in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Soweit der Regress die
Bagatellgrenze von 20 € nicht übersteigen würde, erfolgt ein schriftlicher Hinweis. Über die
getroffene Entscheidung erhält die Arztpraxis einen schriftlichen Bescheid. Die SSB-
abwickelnde Stelle und die KVH erhalten die Entscheidungen grundsätzlich auf Datenträger
in Form der bearbeiteten Antragsliste. Die Arztpraxis, die SSB-abwickelnde Stelle und die
KVH können gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Dieser hat aufschiebende
Wirkung.
(5) Zwischen Vertretern der SSB-abwickelnden Stelle, der KVH und der Prüfungsstelle findet in
der Regel einmal im Quartal eine Konferenz statt, in der die Teilnehmer aktuelle Fragen der
Anwendung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung erörtern. Die Erörterungen erfolgen mit
dem Ziel, weitgehend inhaltlich abgestimmte Ergebnisse als Grundlage der seitens der SSB-
abwickelnden Stelle zu stellenden Berichtigungsanträge, der Kriterien für die Entscheidungen
der Prüfungsstelle sowie der Beratung durch die KVH zu erhalten. Die Erörterungsergebnisse
der Quartalskonferenz sind für die Beteiligten nicht bindend. Stellt die Quartalskonferenz
einen durch die Bestimmungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung nicht abgedeckten
Versorgungsbedarf fest, informiert sie die Vertragspartner der
Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
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Abschnitt 5 - Sonstiges
§ 21 - Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung, einschließlich der Anlagen, ganz oder teilweise
nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtskraft später verlieren, so bleibt hierdurch die
Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Auffüllung einer Lücke soll diejenige Regelung
treten, die zulässig ist und den Absichten der Vertragspartner, wie sie aus der Gesamtheit
der Bestimmungen dieser Vereinbarung ersichtlich sind, am meisten entspricht.
(3) Dies gilt bereits jetzt zwischen den Vertragspartnern als vereinbart; die
Vertragsschließenden sind jedoch alsdann verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen
durch rechtlich wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck der Vertragspartner
am weitesten nahe kommen.
§ 22 - Inkrafttreten, Kündigung
(1) Die Vereinbarung in der Fassung des 2. Nachtrags tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Einvernehmliche Änderungen der Prüfungsvereinbarung einschließlich der Anlagen in Form
von Nachträgen zu dieser Vereinbarung, erfordern keine Kündigung der vorliegenden
Prüfungsvereinbarung.
(3) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung gilt die Vereinbarung
bis zum Inkrafttreten der Folgevereinbarung weiter.
Seite 18 von 45
Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die
gemeinsame Prüfungsstelle- und den Beschwerdeausschuss
________________________________
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
_______________________
AOK Rheinland/Hamburg
_________________________
BKK-Landesverband NORDWEST
(zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband für die
Landwirtschaftliche Krankenversicherung)
__________________________
IKK classic
__________________________
Knappschaft - Regionaldirektion Hamburg
_________________________________
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek). Der Leiter der Landesvertretung Hamburg
Seite 19 von 45
Anlage 1a - Richtgrößenvereinbarung für Arznei- und Verbandmittel 2013 für den
Prüfungszeitraum ab dem 01.01.2013
Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung
bei Überschreitung der Richtgrößen
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel
(1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens wird das Ausgabenvolumen für Arznei- und
Verbandmittel gemäß Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst.
(2) Zur Ermittlung der Richtgrößen 2013 wurden die Richtgrößengruppenanteile an den
Verordnungskosten des Jahres 2011 ermittelt. Diese prozentualen Verordnungsanteile
wurden auf das nach Abs. 1 geeinte Richtgrößenvolumen angewandt und die Beträge durch
die entsprechenden Fallzahlen der Richtgrößengruppen geteilt. Die Berechnungsergebnisse
bilden die Richtgrößen gemäß Anlage A zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und
Verbandmittel 2013.
§ 2 - Information der Arztpraxen
(1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der Arztpraxen über die veranlassten Ausgaben
verwendet die KVH die Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI gemäß der
Arznei- und Heilmittelvereinbarung.
(2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie der Arztpraxis als Hilfestellung dienen, ihr
Arzneiverordnungsverhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit kurzfristig zu
überprüfen. Die Frühinformation der Arztpraxen dient als Trendinformation und nicht dem
Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen/-verbände übermitteln der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des
sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen
Ergänzungen - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
a. Betriebsstättennummer (BSNR)
b. Lebenslange Arztnummer (LANR)
c. Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
d. Summe der Zuzahlungen in EURO
e. Anzahl der Verordnungsblätter
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Datensatzaufbau legt die
Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2012 fest. Die Prüfung der
Plausibilität und Validität obliegt den Krankenkassen / -verbänden. Die KVH übermittelt bis
spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die
endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. Die Fallzahlen sind
von der KVH auf Plausibilität und Validität zu prüfen.
Bei der Ermittlung der veranlassten Ausgaben gemäß Buchstabe c. wird geprüft, ob veranlasste
Ausgaben für Versicherte, die Kostenerstattung gemäß § 1 Abs. 5 der Prüfungsvereinbarung
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gewählt haben, in den Ausgaben enthalten sind. Sollten veranlasste Ausgaben enthalten sein,
sind diese zu bereinigen. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Durchführung eines
Prüfverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 dieser Anlage noch gegeben ist.
(2) Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen der Arztpraxis im
betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung
(Zielaufträge) sowie Konsiliaruntersuchungen nicht mitberücksichtigt.
(3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen
genannten Stellen und der KVH auf Datenträgern eine arztpraxisbezogene Übersicht über
die (Brutto-) Verordnungskosten in EURO insgesamt, die abgerechneten Fallzahlen -
getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und Überweisungen zur
Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits – und die
Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Arztpraxen.
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15% überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein
Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto)-
Verordnungsvolumen der Arztpraxis die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um
mehr als 25% überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht
davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten
begründet ist (Vorabprüfung). Basis der Vorabprüfung sind die auf der Quartalsbilanz
ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entfielen.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Arztpraxen
übermitteln die Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des
neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren
einbezogenen Arztpraxen auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und
mit den Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur
der Arzneiverordnungen der betreffenden Arztpraxis. Die Inhalte und die Strukturierung der
Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Daten obliegt den Krankenkassen/-verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die
Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das
jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle Hamburger Arztpraxen ohne
Versichertenbezug auf Datenträgern eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den
Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der
Arzneiverordnungen der betreffenden Arztpraxis.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zusammen:
a. Betriebsstättennummer
b. Lebenslange Arztnummer
c. Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgröße in EURO
d. Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2 getrennt nach Allgemeinversicherten
und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung
e. Die ermittelten Richtgrößensummen in EURO
f. Die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (EURO)
g. Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
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h. Summe der (Brutto-)Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 3 entfallen
i. Summe der (Brutto-)Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete
Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 4 entfallen
j. Die von den Krankenkassen/-verbänden nach Abs. 2 erhaltenen Übersichten
Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um
widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen eines Prüfverfahrens
überprüft werden müssen.
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei-
und Verbandmittel 2013 fest.
Für Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte (Images), wenn
und soweit dies erforderlich ist, um zum Beispiel von der Arztpraxis geltend gemachte Zweifel an
den Aussagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat
stimmen die Vertragspartner ab.
Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen.
§ 5 - Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung der §§ 12 und 70 SGB V
und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt.
(2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die Anerkennung
als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Indikationen nicht der
betreffenden Arztpraxis.
(3) Indikationen nach Absatz 2 sind die nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämtliche darauf
entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen.
Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des
Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle
hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen.
- Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase/Velaglucerase
- Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
- Hormonelle Behandlung bei der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach
strenger Indikationsstellung
- Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlaufender bzw.
sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten
sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit
Glatirameracetat
- Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikationsstellung mit für
diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombination mit anderen dafür
zugelassenen antiviralen Mitteln, Monotherapie der Hepatitis B mit hierfür zugelassenen
Nucleosiden/Nucleotiden (Adefovir, Entecavir, Lamivudine, Telbivudine, Tenofovir)
- Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
- Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
Seite 22 von 45
- Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution
verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen
- Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysären
Minderwuchs
- Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese
Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferone, auch als
Rezepturzubereitung, Therapie des multiplen Myeloms mit Thalidomid, Lenalidomid
- Therapie der idiopatischen Lungenfibrose mit Pirfenidon
- Therapie systemischer Mykosen (Voriconazol, Caspofungin)
- Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
- Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen
- Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen oder
Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis
- Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
- Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
- Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V
- Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV)
hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35.
Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison
jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6
Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2
Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern.
- Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin
- 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit
Narkolepsie
- Wirkstoffe, für die im Rahmen von Vereinbarungen nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine
Anerkennung der Verordnung des Arzneimittels als Praxisbesonderheit nach §130b Abs. 2
Satz 1 SGB V für Indikationen mit Zusatznutzen vorgesehen ist.
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel 2013 zur Verfügung.
(4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind folgende. Die Prüfungsstelle hat die von der
Richtgrößengruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten
zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durchschnittswerte der
Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die
unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche
Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im
Prüfbescheid darzulegen.
- Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür
verordneten Teststreifen
- Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
- Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
- Therapie des Morbus Crohn oder Colitis ulzerosa mit dafür zugelassenen TNF-
Antagonisten
Seite 23 von 45
- Antiepileptika zur Behandlung der Epilepsie
- Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
- Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost,
Tafluprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale
Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
- Antiparkinsonmittel zur Behandlung des Morbus Parkinson
- Antithrombotische Mittel parenteral
- Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer und Memantine
- Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten (Triptane)
- Systemische Psoriasistherapie
- Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur
Behandlung von Knochenmetastasen
- Methylphenidat- und Atomoxetin
- neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
- Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
- Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei dialysepflichtigen
Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz
- Ziconoxid, nur wenn zuvor eine durchgeführte Opiodtherapie nicht ausreicht oder nicht
vertragen wurde,
- Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-Therapie über
insgesamt maximal 28 Tage.
Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung
Arznei- und Verbandmittel 2013 zur Verfügung.
(5) Andere Praxisbesonderheiten sind - soweit objektivierbar - zu berücksichtigen, wenn die
Arztpraxis nachweist, dass sie der Art und der Anzahl nach besondere von der
Richtgrößengruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch notwendige
Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der
hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser
Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt der zu prüfenden
Arztpraxis.
(6) Die in ein Prüfverfahren einbezogene Arztpraxis erhält vor Einleitung weiterer
Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonderheiten
nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche
Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikationsgebieten angewandt wurden. Für
vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt
darzulegen, aufgrund welcher besonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der
Richtgrößengruppe abweichenden Erkrankungen er
- welche Arzneitherapien
- mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat.
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten, wenn aufgrund
der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der
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Richtgrößensumme um mehr als 15% durch Praxisbesonderheiten begründet ist
(Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus oder beauftragt eine
geeignete Einrichtung mit der Durchführung einer Pharmakotherapieberatung, wenn die
Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme
nicht mehr als 25% überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25%, die nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen Mehraufwand als
pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten sind
im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zugrunde gelegte sachliche
Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte
Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen. Die Festsetzung eines Mehraufwandes nach
Satz 1 erfolgt nicht, wenn die Arztpraxis erstmalig in einem Richtgrößenprüfungsverfahren als
Ergebnis eine Richtgrößenüberschreitung von mehr als 25 % hat. Die Überschreitung von
mehr als 25 % durch eine Arztpraxis ist auch dann erstmalig, wenn sich seit der letzten
Überschreitung wesentliche Änderungen in der Verordnungsstruktur der Arztpraxis ergeben
haben. Eine wesentliche Änderung in der Verordnungsstruktur kann bei einer Änderung der
Gebiets-, Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung eines Arztes bzw. von Ärzten in einer
Arztpraxis vorliegen. Eine Arztpraxis kann sich nicht auf die erstmalige Überschreitung
berufen, wenn die überwiegenden Verordnungsanteile (ca. 75 %) einer Arztpraxis von einem
Arzt bzw. Ärzten verursacht wurden, die schon einmal Beteiligte in einem Verfahren mit einem
Regress wegen Richtgrößenüberschreitung von über 25 % waren. Das Verfahren endet mit
einem Feststellungsbescheid. Die Arztpraxis erhält eine individuelle Beratung nach Absatz 1.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Nettobasis bereinigter
Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrößensumme
andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verordnungskosten des Arztes die Rabatte
gemäß § 130, 130a Abs. 1 bis Abs. 8 SGB V sowie die Zuzahlungen der Versicherten
subtrahiert. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die pauschalen Abzugsbeträge
nach Satz 1 als Summe der Zuzahlungen der Versicherten und der erhaltenen Rabatten nach
§ 130a Abs. 8 SGB V für die von den Apotheken abgerechneten Arzneimittel arzt- bzw.
arztpraxisbezogen. Die Berücksichtigung der Rabatte nach Satz 3 kann als pauschaler Abzug
in Höhe von 25 % erfolgen. Für die ersten beiden Jahre einer Überschreitung des
Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % ist die Höhe des Regressbetrages auf 25.000 Euro
begrenzt.
(4) Die Arztpraxis kann bei der Prüfungsstelle die Anerkennung der vertraglich vereinbarten
Praxisbesonderheiten beantragen. Näheres hierzu regeln die Vereinbarungspartner in einer
gesonderten Anlage.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der
Prüfungsvereinbarung. Eine Prüfung desselben Sachverhalts nach unterschiedlichen
Prüfungsarten ist ausgeschlossen.
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Anlage A zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013
Richtgrößengruppe
Richtgröße 2013
MF / R* in EURO
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte
MF: 38,48
R: 105,11
Augenheilkunde
MF: 6,91
R: 16,22
Chirurgie
MF: 9,69
R: 19,61
Gynäkologie
MF: 17,11
R: 49,60
HNO
MF: 14,67
R: 5,17
Haut- und Geschlechtskrankheiten
MF: 27,30
R: 22,27
Innere Medizin, hausärztlich
MF: 63,14
R: 113,73
Innere Medizin, fachärztlich, ohne Schwerpunkt
MF: 86,46
R: 125,69
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Kardiologie
MF: 29,65
R: 40,48
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Gastroenterologie
MF: 280,94
R: 476,83
Innere Medizin, fachärztlich
Schwerpunkt Pneumologie/Pulmologen
MF: 95,04
R: 132,03
Kinderheilkunde
MF: 34,26
R: 105,29
Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, ohne KJP
MF: 194,89
R: 172,16
Orthopädie
MF : 21,76
R : 41,45
Urologie
MF: 31,11
R: 74,60
*MF: Mitglied und mitversichertes Familienmitglied)
*R: Rentner
Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart
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Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
01 ARZTSUMMENSATZ.
05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05).
05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05).
(1) BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09).
05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09).
05 SU-MITGL. Summen Mitglieder
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-FAMI. Summen Familienangeh.
10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-RENT. Summen Rentner
10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status
10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V99.
10 ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V99.
10 ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05).
05 FILLER PIC X(05).
Stellen insg : 121
Rezeptbruttokosten versteht sich als Rezeptbrutto abzüglich Rabatte nach § 130a Abs. 8 SGB V.
Seite 27 von 45
Satzaufbau nach § 4 Abs. 1-4:
Nr. Bezeichnung
max.
Länge
Typ Beschreibung
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1 Lebenslange
Arztnummer (LANR)
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1)
2 Betriebsstättennummer
(BSNR)
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3 Verordnungsquartal 5 Text $$$$%
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4 IK der Krankenkasse 9 Text ������*
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7 Rezeptdatum 8 Zahl $$$$//��'
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13 PZN-Schlüssel 1 8 Zahl %��++�����6���7
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14 Faktor 1 4 Zahl %��++�����6���7
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15 Positionsbrutto 1 15 Zahl @�
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17 Herstellerrabatt 1 15 Zahl ������++���
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53 PZN-Schlüssel 2-9 8 Zahl
54 Faktor 2-9 4 Zahl
55 Positionsbrutto 2-9 15 Zahl
Seite 28 von 45
56 Positionsnetto 2-9 15 Zahl
57... Herstellerrabatt 2-9 15 Zahl
1): Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit 000000000 aufgefüllt.
2): Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 3
Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im Einzeltaxfeld der
Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld "Gesamtbrutto" noch im Feld "Zuzahlung"
zu berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2013 wird die PZN achtstellig.
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Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel 2013
Praxisbesonderheiten nach § 5 Absatz 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet werden. Die
betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der Stelle des
Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leistungen abgerechnet werden.
Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den mit den Richtgrößenprüfungen
beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfügung gestellt werden.
Symbolnummer Praxisbesonderheit Arzneimittel
91000 Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase/Velaglucerase
91001 Hormonelle Behandlung bei der in-vitro-Fertilisation und Stimulation bei der
Sterilität nach strenger Indikationsstellung
91002 Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig
verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese
Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig
verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat
91003 Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger
Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten,
auch in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln,
Monotherapie der Hepatitis B mit Nucleosiden/Nucleotiden (Adefovir,
Entecavir, Jamivudine, Telbivudine, Tenofovir)
91004 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose
91005 Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz
91006 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für
die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich
entsprechender Rezepturzubereitungen
91007 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem
hypophysärem Minderwuchs
91008 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich
der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und
Interferone, auch als Rezepturzubereitung, Therapie des multiplen Myeloms
mit Thalidomid, Lenalidomid)
91009 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen
91010 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der
dafür verordneten Teststreifen
91011 Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen
91012 Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen
Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen
Formenkreis
91013 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten
91014 Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika
91015 Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien
91016 Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
91017 Antiepileptika zur Behandlung der Epilepsie
91018 Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase
91019 Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter
Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler
Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
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91020 Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus
(RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die
Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in
der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu
Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern
unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopul-
monaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit
hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern.
91021 Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten
91022 Moderne Glaukomtherapeutika (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid,
Latanoprost, Travoprost, Tafluprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination
mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder
keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen
91023 Antiparkinsonmittel zur Behandlung des Morbus Parkinson
91024 Antithrombotische Mittel parenteral
91025 Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer und Memantine
91026 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten (Triptane)
91027 systemische Psoriasistherapie
91028 Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren bei
Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen
91029 Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung
91030 neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen
91031 Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen
91032 Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei
dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz.
91033 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha
91034 Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels
91035 4-Hydroxibuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen
Patienten mit Narkolepsie
91036
91037 Ziconoxid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opiodtherapie nicht
ausreicht, oder nicht vertragen wurde
91038 Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-
Therapie über insgesamt maximal 28 Tage
91039 Therapie der leichten mit mittelschweren idiopathischen Lungenfibrose bei
Erwachsenen mit Pirfenidon
91040 Therapie systemischer Mykosen (Voriconazol, Caspofungin)
91041 Therapie der Colitis ulzerosa mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten
91042 Abirateronacetat, nur bei Patienten mit metastasiertem
kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die während oder nach einer
docetaxelhaltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute
Behandlung mit Docetaxel nicht mehr in Frage kommt
91043 Ticagrelor nur bei
• Instabiler Angina pectoris (IA)/Myokardinfarkt ohne ST-Strecken-
Hebung (NSTEMI) oder
• Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung (STEMI), perkutane
Koronarintervention, sofern entweder
die Patienten �75 Jahre sind und nach einer individuellen Nutzen-Risiko-
Abwägung nicht für eine Therapie mit Prasugrel + ASS infrage kommen
oder Patienten mit transitorischer ischämischer Attacke oder ischämischem
Schlaganfall in der Anamnese
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Anlage 1b - Richtgrößen für Heilmittel 2013
Richtgrößen für Heilmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der
Richtgrößen (Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013)
§ 1 - Ermittlung der Richtgrößen Heilmittel
Für das Jahr 2013 ist eine Ermittlung und Festsetzung von Richtgrößen durch die
Vereinbarungspartner aufgrund der bundesweiten Einführung von Praxisbesonderheiten nach §
84 Abs. 8 SGB V nicht möglich. Sobald die Datenlage es zulässt, werden unter Berücksichtigung
der Kosten für die Praxisbesonderheiten Richtgrößen ermittelt. Für den Prüfungszeitraum
01.01.2013 bis 31.12.2013 erfolgt die Richtgrößenprüfung auf Grundlage des
Fachgruppendurchschnitts mit ansonsten gleichen gesetzlichen Vorgaben (§ 106 Abs. 2 Satz 5
letzter Halbsatz SGB V i.V. mit § 15 Prüfungsvereinbarung). Die Arztgruppen, die einer
Richtgrößengruppe zugeordnet werden sind in der Anlage A zur Richtgrößenvereinbarung
Heilmittel 2013 aufgeführt. Soweit in dieser Anlage 1a auf die Richtgröße Bezug genommen wird,
sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden wenn diese der Durchführung der
Durchschnittsprüfung dienen.
§ 2 - Information der Arztpraxen
Zur kontinuierlichen Frühinformation der KVH über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben
für Heilmittel stellen die Krankenkassen/-verbände die vorläufigen Verordnungskosten
entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogenen Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB
V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zur Verfügung. Die Frühinformation der Arztpraxen wird nur mit Daten der
Krankenkassen durchgeführt, die dazu geeignet sind, die Arztpraxis in ihrem
Verordnungsverhalten zu unterstützen.
§ 3 - Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der
Richtgrößensumme
(1) Die Krankenkassen/-verbände übermitteln der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten auf
das jeweilige Quartal folgenden Monats – nach Ergänzung zum Beispiel um die von
außerbereichlichen Rechenzentren abgerechneten Kosten - das endgültige valide
Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben:
– Betriebsstättennummer
– Arztnummer
– Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt)
– Summe der Zuzahlungen in EURO und
– Anzahl der Verordnungsblätter
Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung
legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung Heilmittel 2013 fest. Die Prüfung der Plausibilität
und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen/-verbänden. Die KVH übermittelt
ebenfalls bis spätestens zum Ende des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die
endgültigen Fallzahlen, getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. Die Richtgrößensumme
wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen der Arztpraxis im betreffenden Quartal ermittelt; dabei
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werden Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliaruntersuchung nicht
mitberücksichtigt
Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs nach § 32 Abs. 1a SGB V sind
nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V.
Bei der Ermittlung der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in EURO (gesamt) wird geprüft,
ob veranlasste Ausgaben für Versicherte, die Kostenerstattung gemäß § 1 Abs. 5 der
Prüfungsvereinbarung gewählt haben, in den Ausgaben enthalten sind. Sollten veranlasste
Ausgaben enthalten sein, sind diese zu bereinigen. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzung
zur Durchführung eines Prüfverfahrens gemäß dieser Anlage noch gegeben ist.
(2) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen
genannten Stellen und der KVH auf Datenträger eine arztpraxisbezogene (Honorareinheit)
Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt, die abgerechneten
Fallzahlen - getrennt nach Überweisungen zu Auftragsleistungen (Zielaufträge) und
Überweisungen zu Konsiliaruntersuchungen einerseits und übrigen Fallzahlen andererseits -
und die Richtgrößensummen für alle im Quartal abrechnenden Arztpraxen.
§ 4 - Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen
(1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme
des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein
Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-)
Verordnungsvolumen der Arztpraxis die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um
mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht
davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten
begründet ist (Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz
ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf
potenzielle Praxisbesonderheiten gemäß § 5 Abs. 2 und 3 entfallen.
(2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Arztpraxen
übermitteln die Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten
auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen
Arztpraxen auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den
Angaben nach § 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der
Heilmittelverordnungen der betreffenden Arztpraxis. Die Inhalte und Strukturierung der
Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der
Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen/-verbänden.
(3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die
Krankenkassen/-verbände der Prüfungsstelle Mitte bis Ende des neunten auf das jeweilige
Kalenderjahr folgenden Monats für alle Hamburger Ärzte ohne Versichertenbezug auf
Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach § 3 Abs.
1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen der
betreffenden Arztpraxis.
(4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zur
Verfügung:
• Betriebsstättennummer
• Arztnummer
• Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in EURO
• Behandlungsfallzahlen gemäß § 3 Abs. 2, getrennt nach M/F und R sowie in der
Gesamtzusammenfassung
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• Die ermittelten Richtgrößensummen in EURO
• Die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (EURO)
• Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe
• Die von den Krankenkassen/-verbänden nach Abs. 2 erhaltenen Übersichten
Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung
Heilmittel 2013 fest.
§ 5 - Praxisbesonderheiten
(1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf die ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Menge unter Beachtung der §§ 12 und 70 SGB V und der Heilmittel-
Richtlinien begrenzt.
(2) Die Prüfungsstelle hat sämtliche unter die vom GKV Spitzenverband der Krankenkassen und
der KBV abgeschlossenen „Anlage 1 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für
Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB“ fallenden Verordnungskosten als
Praxisbesonderheiten anzuerkennen.
(3) Andere Praxisbesonderheiten sind – soweit objektivierbar - zu berücksichtigen, wenn die
Arztpraxis nachweist, dass sie der Art und der Anzahl nach besondere von der
Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch notwendige
Mehrkosten entstanden sind. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der
hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser
Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt der zu prüfenden
Arztpraxis.
(4) Die in ein Prüfverfahren einbezogene Arztpraxis erhält vor Einleitung weiterer
Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonderheiten
nach dem Absatz 2 hat die Prüfungsstelle die Praxisbesonderheiten anhand der Angaben der
Arztpraxis auf den Verordnungsvordrucken anzuerkennen. Für von der Arztpraxis gesehene
Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 3 hat diese darzulegen, aufgrund welcher
besonderen, der Art und Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abweichenden
Erkrankungen er
• welche Heilmitteltherapien
• mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall
veranlasst hat.
§ 6 - Entscheidungen der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle kann auf die Durchführung des Prüfverfahrens verzichten, wenn aufgrund
der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitungen der
Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonderheiten begründet sind (Vorab-
Prüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus, wenn die Überschreitung
nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25
% überschritten wird.
(2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenden Mehraufwand als
pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxisbesonderheiten sind
im Prüfungsbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zugrunde gelegte sachliche
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Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte
Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen. Die Festsetzung eines Mehraufwandes nach
Satz 1 erfolgt nicht, wenn die Arztpraxis erstmalig in einem Richtgrößenprüfungsverfahren als
Ergebnis eine Richtgrößenüberschreitung von mehr als 25 % hat. Die Überschreitung von
mehr als 25 % durch eine Arztpraxis ist auch dann erstmalig, wenn sich seit der letzten
Überschreitung wesentliche Änderungen in der Verordnungsstruktur der Arztpraxis ergeben
haben. Eine wesentliche Änderung in der Verordnungsstruktur kann bei einer Änderung der
Gebiets-, Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung eines Arztes bzw. von Ärzten in einer
Arztpraxis vorliegen. Eine Arztpraxis kann sich nicht auf die erstmalige Überschreitung
berufen, wenn die überwiegenden Verordnungsanteile (ca. 75 %) einer Arztpraxis von einem
Arzt bzw. Ärzten verursacht wurden, die schon einmal Beteiligte in einem Verfahren mit
einem Regress wegen Richtgrößenüberschreitung von über 25 % waren. Das Verfahren
endet mit einem Feststellungsbescheid. Die Arztpraxis erhält eine individuelle Beratung nach
Absatz 1.
(3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Nettobasis
bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen der Arztpraxis einerseits und für die
Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verordnungskosten der
Arztpraxis die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert. Für die ersten beiden Jahre einer
Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % ist die Höhe des
Regressbetrages auf 25.000 Euro begrenzt.
(4) Die Arztpraxis kann bei der Prüfungsstelle die Anerkennung der vertraglich vereinbarten
Praxisbesonderheiten beantragen. Näheres hierzu regeln die Vereinbarungspartner in einer
gesonderten Anlage.
Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der
Prüfungsvereinbarung.
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Anlage A zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Arztgruppe
Richtgröße 2013
MF / R* in EURO
Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte
MF
R
Chirurgie
MF
R
Innere Medizin - Hausärzte
MF
R
Innere Medizin - Fachärzte ohne SP
MF
R
Innere Medizin - Fachärzte Schwerpunkt Gastroenterologie
MF
R
Innere Medizin - Fachärzte Schwerpunkt Pneumologie / Pulmologen
MF
R
Kinderheilkunde
MF
R
Orthopädie
MF
R
*MF: Mitglied und mitversichertes Familienmitglied
R: Rentner
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Anlage B zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2013
Datensatzbeschreibung Heilmittel
Satzaufbau nach § 3 Abs. 1:
Die nachfolgenden Punkte beschreiben die Datenlieferungen von Heilmitteldaten an die
Prüfungsstelle.
Datenformat
Die Datenlieferungen an die Prüfungsstelle erfolgen in Form von Textdateien.
Der Aufbau der Dateien ist ein variables ASCII mit Semikolon (';') als
Feldbegrenzer und CR+LF als Satztrenner.
Inhaltskennung
Der Dateiname beschreibt den eigentlichen Inhalt der Datei:
Feldname Beschreibung
Lieferant AOK, BKK, BKN, IKK, LKK oder VDK
Art "HEIF" Heilmittel, Frühinformation
"HEIL" Heilmittel
VerQuart JJJJQ, Q=1-4, J
Lieferung Laufende Nummer der Lieferung:
01 – Erste Lieferung
02 – Erste Korrekturlieferung
…
Z.B. “AOKHEIL2005101.txt” für die erste Lieferung von Heilmitteldaten-
informationen der AOK zum Quartal 1/2005.
Definition der Befüllvorgaben
Für jede Satzstruktur und Aggregationsstufe werden die empfohlenen
Befüllvorgaben aufgelistet. Folgende Befüllvorgaben kommen in Frage:
Datensatz auf Blattebene:
M Mussfeld
Dieses Feld muss belegt werden.
K Kannfeld
Sofern Werte vorhanden sind dürfen diese geschickt werden. Ein
leeres Feld ist auch zulässig.
L Leerfeld
Hier darf kein Wert eingetragen werden.
Satzbeschreibung
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Die folgende Satzbeschreibung ist eine kompakte Darstellung von den
beiden verschiedenen Inhaltslieferungen auf der Aggregationsstufe Heil-
mittelblatt:
• "HEIF" Frühinformation ohne Versichertenbezug.
• "HEIL" Heilmitteldaten mit Versichertenbezug.
"H
E
IF
"
"H
E
IL
"
Nr Bezeichnung Typ Beschreibung
1 Betriebsstättennummer N9 M M Exakt 9 Stellen
2 Arztnummer N9 N N Exakt 9 Stellen (soweit diese nach BMV-Ä §44 (6)
übertragen wurden. Falls keine Arztnummern
vorliegen, so wird das Feld mit „000000000“
aufgefüllt).
3 Verordnungsquartal C5 M M JJJJQ mit Q=[1-4, J]
4 IK der KK N9 M M
5 Versichertenstatus N1 M M 0 = unbekannt
1 = Mitglied
3 = Familienangehöriger
5 = Rentner
6 Belegidentifikation C68 M M Eindeutige Identifikation für den Heilmittelurbeleg, z.B.
Belegnummer und Rechnungsnummer
7 Heilmittelblattdatum N8 M M JJJJMMTT, Datum der Ausstellung
8 Versichertennummer C50 L M Nicht mit Leerzeichen auffüllen.
9 Geburtsdatum N8 L M JJJJMMTT, Geburtstag des Versicherten
10 Gesamtbrutto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
11 Gesamtzuzahlung
prozentual
N15 M M Betrag!, in Cent, Kein Trennzeichen, keine führenden
Nullen
12 Pauschalzuzahlung N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen
13 Gesamtnetto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen,
Negativ durch führendes '-' zulässig
NICHT zwangsläufig die Summe über die
Positionsnettos, da hier Gesamtrabatte und
Rezeptzuzahlung berücksichtigt wird.
14 Begründungspflicht N1 K K 0=nein; 1=ja
15 Indikationsschlüssel C12 K K Beinhaltet den Indikationsschlüssel gemäß aktuellem
Heilmittelkatalog, soweit vorhanden.
16 Leistungsschlüssel 1 N5 M M Heilmittelpositionsnummer
17 Faktor 1 N4 M M Das Feld enthält den original Faktor laut
Einzelverordnung in der Blattzeile.
18 Positionsbrutto 1 N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen.
Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis
19 Positionsnetto 1 N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen,
Negativ durch führendes '-' zulässig
Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis abzüglich
aller Rabatte, die in diese Position eingegangen sind.
Unberücksichtigt bleiben Zuzahlungen auf
Rezeptebene.
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"H
E
IF
"
"H
E
IL
"
Nr Bezeichnung Typ Beschreibung
…
132 Leistungsschlüssel 30 N5 M M
133 Faktor 30 N4 M M
134 Positionsbrutto 30 N15 M M
135 Positionsnetto 30 N15 M M
Bei diesen Datensätzen handelt es sich um ein Satzformat mit variabler
Feldanzahl. Der Leistungsblock 1 ist zwingend zu belegen. Die folgenden
Leistungsblöcke 2-30 sind, sofern vorhanden, aufsteigend zu belegen. Der
jeweilige Datensatz (Zeile) endet mit dem jeweils letzten befüllten
Leistungsblock. Auf das Anfügen von leeren Semikolonfolgen bis
Leistungsblock 30, Feld 135 kann verzichtet werden.
Prozess der Datenübermittlung
Die Daten werden der Prüfungsstelle durch die Vertragspartner innerhalb der
in der Prüfvereinbarung genannten Fristen zur Verfügung gestellt. Die
Übersendung erfolgt auf dem Postwege auf CD-ROM im Format ISO-9660.
Kompression nach dem Standard ZIP ist möglich.
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Anlage 2 zur Prüfungsvereinbarung gemäß § 106 SGB V - Zufälligkeitsprüfung
(Stichproben) -
(1) Die Stichprobe umfasst 2 v.H. der abrechnenden Ärzte, Psychotherapeuten sowie ärztlich
geleiteten Einrichtungen (Ärzte genannt). Als Stichprobengruppen werden vereinbart:
a. Hausärzte
b. Fachärzte
c. Ermächtigte
d. Psychotherapeuten
(2) Der Prüfzeitraum umfasst alle Quartale eines Kalenderjahres, beginnend ab 01. 01.2011
(3) Die KVH ermittelt für jedes Quartal die Stichprobe per EDV-gestützten Zufallsgenerator in
Anwesenheit des Justiziars oder - bei dessen Verhinderung - eines anderen Juristen mit der
Befähigung zum Richteramt.
Die Stichprobenziehung soll je Quartal bis 8 Wochen nach Ende des Prüfzeitraumes erfolgen.
Das für das letzte Quartal des Prüfzeitraumes gültige Arztstammdatenverzeichnis bildet die
Grundlage der zu bestimmenden Stichprobe. Das Ergebnis der Stichprobenziehung wird der
Prüfungsstelle auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträger übermittelt.
(4) Die Prüfungsstelle unterzieht die von der KVH gezogene Stichprobe einer Überprüfung.
Folgende Arztpraxen unterliegen nicht der Zufälligkeitsprüfung:
Arztpraxen,
a. die auf den Prüfzeitraum bezogen einer Auffälligkeitsprüfung,
Durchschnittsprüfung oder Prüfung im Einzelfall unterliegen,
b. die innerhalb der letzten 8 Quartale ergebnislos in die Zufälligkeitsprüfung
einbezogen waren,
c. die erst weniger als 3 Quartalsabrechnungen vorgelegt haben oder
d. die weniger als 50 Behandlungsfälle/Quartal abgerechnet haben.
Dies betrifft auch die Sachverhalte, die bereits Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
einer anderen Prüfmethode oder einer Abrechnungs- oder Qualitätsprüfung gewesen sind.
Die Grundgesamtheit zur Stichprobenziehung ist hiervon unberührt, d.h. wird nicht um diese oder
ggf. in den Richtlinien genannte, von der Zufälligkeitsprüfung ausgenommenen Fälle bereinigt.
Die Bereinigung erfolgt durch die Prüfungsstelle.
(5) Die Prüfungsstelle informiert auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung oder
maschinell verwertbar auf Datenträger die KVH und die Krankenkassen/-verbände über die
nach der Bereinigung in der Zufälligkeitsprüfung verbleibenden Arztpraxen. Die
Prüfungsstelle informiert außerdem die in die Stichprobe einbezogenen Arztpraxen.
(6) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Prüfungsgegenstände:
– Prüfung der in Gebührenordnungsnummern des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs (EBM) abgebildeten ärztlichen Leistungen,
– Prüfung von veranlassten Leistungen, insbesondere von aufwendigen Leistungen
mit medizinisch-technischen Großgeräten,
– Prüfung der Durchführung von Leistungen durch den Überweisungsempfänger,
– Prüfungen ärztlicher Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln,
– Prüfung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und Krankenhauseinweisungen.
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Bei der Prüfung ärztlicher Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln ist anhand der Angaben
der Anlage 6 von der Prüfungsstelle zu prüfen, ob veranlasste Ausgaben für Versicherte, die
Kostenerstattung gemäß § 1 Abs. 5 der Prüfungsvereinbarung gewählt haben, in den
Ausgaben enthalten sind. Sollten veranlasste Ausgaben enthalten sein, sind diese zu
bereinigen.
(7) Als Anhaltspunkt für die Prüfungsstelle für die konkrete Bewertung der Beurteilungskriterien
wird die Anlage 2 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Spitzenverbände zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 SGB V vereinbart.
(8) Im Übrigen gelten die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Spitzenverbände zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung als unmittelbarer Bestandteil dieser
Vereinbarung.
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Anlage 3 - Verrechnung von Verordnungsregressen
1. Zur Verteilung der von den Prüfungsgremien festgesetzten Verordnungsregresse auf die
einzelnen Krankenkassen ermittelt die Prüfungsstelle für die von Regressen betroffenen
Arztpraxen die jeweiligen Verordnungsvolumenanteile der Krankenkassen an den
Gesamtverordnungskosten der Arztpraxis. Der Regress wird sodann entsprechend dieser
Anteile auf die Krankenkassen verteilt. Für Regresse aus Zielfeldprüfungen werden die
Anteile entsprechend der Verordnungsanteile am Zielfeldvolumen ermittelt.
2. Die Prüfungsstelle führt einmal im Quartal eine Abrechnung der Regresse für die KVH durch.
Hierzu erstellt sie eine Tabelle, mit Angabe der Formblatt-3-Positionen bzw. Nennung der
Art/Leistung, in die sie
a. fällige Regresse
b. Regresse aus sonstigen Verordnungsprüfungen nach einer durch die KVH
durchgeführten Aufrechnung gegen Honorarforderungen der Arztpraxis
darstellt.
Kontenart 395, Vorgänge 40 u. 43 - Erstatt. für Arznei- und Verbandmittel, auch SSB
Kontenart 396, Vorgang 41 - Erstattungen für Heilmittel,
Kontenart 399, Vorgang 41 - Regresse wg. unzulässig veranlasster Leistungen, die
Regresse wg. sonstigen Schadens werden den jeweiligen Kontenarten zugeordnet, oder
zumindest die Leistung benannt, damit die KVH die Kontenzuordnung vornehmen kann.
Diese Tabelle wird den Krankenkasse bzw. den Verbänden auf Antrag von der
Prüfungsstelle zur Verfügung gestellt.
3. Die KVH setzt den jeweils auf die einzelne Krankenkasse entfallenden Betrag in der
nächsten Quartalsabrechnung unter den vorgesehenen Formblattpositionen ab. Hierzu
erstellt die KVH je Quartal für die Krankenkassen eine gesonderte nachvollziehbare
Auflistung der Regresse je Konten/Vorgängen mit der Angabe des Verrechnungsquartals
gem. der Formblatt-3-Abrechnung.
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Anlage 4 - Ablauf - Rangfolge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Den Vertragspartnern ist bewusst, dass den Zielfeldprüfungen in der Arzneimittelverordnung
aufgrund ihrer arztindividuellen Ergebnisse eine besondere Bedeutung zukam. Um die durch die
Zielfeldprüfungen entstehenden Steuerungswirkungen optimal umzusetzen ist es deshalb
unbedingt erforderlich, dass die Prüfung der Arzneimittelzielfelder zeitnah zum
Verordnungszeitraum erfolgt.
Um dies zu erreichen und da bereits Zielfeldprüfungen bei der Prüfungsstelle aufgelaufen sind,
verständigen sich die Vertragspartner deshalb auf besondere Maßnahmen, welche nachfolgend
als Ergänzungen und Konkretisierung zur Prüfungsvereinbarung aufgeführt sind:
Den Zielfeldprüfungen wird seitens der Prüfungsstelle die höchste Priorität eingeräumt. Sie sind
nach der Konzeption der vertraglichen Regelungen denklogisch vor der Richtgrößenprüfung
durchzuführen. Sie werden deshalb zeitnah zum Verordnungszeitraum, spätestens aber parallel
zur Richtgrößenprüfung des jeweiligen Verordnungsjahres durchgeführt.
Zielfeld- und Richtgrößenprüfungen werden auf Basis derselben Datengrundlage durchgeführt.
Bei der Richtgrößenprüfung sind die aus den Zielverfehlungen resultierenden potentiellen
Regresssummen zugunsten des betroffenen Vertragsarztes zu berücksichtigen.
Um die Steuerungswirkung der Zielfeldprüfung hervorzuheben verständigen sich die
Vertragspartner auf folgende, für die Prüfungsstelle verbindliche Festlegung zum Ablauf der
Bearbeitung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen:
1. Zielfeldprüfung
2. Richtgrößenprüfung und zeitgleich mit der Zufälligkeitsprüfung (Stichprobe gem.
Anlage 2)
3. Einzelfallprüfung
4. SSB
Gesetzliche Fristen sind zwingend zu beachten. Bis Ende der jeweiligen Frist sind die Prüfungen
vollständig abzuschließen, das heißt, auch die Zustellung der Prüfbescheide an die
entsprechenden Ärzte muss erfolgt sein.
Die Prüfungsstelle hat die Vertragspartner der Prüfungsvereinbarung Hamburg nach Abschluss
der jeweiligen Prüfungen unabhängig vom Versand der Prüfbescheide schriftlich zu informieren.
Diese Information hat die Ergebnisse hinsichtlich aller von den jeweiligen Prüfungsarten
betroffenen Ärzte zu enthalten.
Der Prüfungsstellenleiter trägt die Verantwortung für die Fristwahrung und muss
Hinderungsgründe fristgerecht beseitigen. Gibt es begründete Umstände, die die Fristwahrung
gefährden, so sind die Vertragspartner unverzüglich zu informieren. Den Vertragspartnern sind
die Umstände, die zu einer Fristverletzung führen könnten darzulegen und Maßnahmen
vorzuschlagen, die eine Fristeinhaltung ermöglichen. (Siehe dazu Anlage 5).
Zur fachlichen Unterstützung kann der Prüfungsstellenleiter die Kompetenz der gemeinsamen
Arbeitsgruppe der KV und der Krankenkassen / -verbände Hamburg gemäß Arznei- und
Heilmittelvereinbarung in Anspruch nehmen.
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