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Seite 1 Arzneimittelvereinbarung 2013 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für den Bereich der KV Baden-Württemberg für das Jahr 2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Stuttgart – im Folgenden KVBW genannt – und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Techniker Krankenkasse - KKH Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, der IKK classic, Dresden, der Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart, der Knappschaft, Regionaldirektion München, -im Folgenden Verbände genannt - Seite 2 Arzneimittelvereinbarung 2013 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen für diese Vereinbarung sind die gesetzlichen Bestimmungen nach § 84 Abs. 1 SGB V sowie die Rahmenvereinbarung nach § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2013. 1.2 Die KVBW und die Verbände verständigen sich auf messbare Wirtschaftlichkeitsziele und eine ergebnisorientierte, konstruktive Zusammenarbeit zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolu- mens. Das gemeinsame Ziel ist eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch eine qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkennt- nissen und an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses orientiert. Es besteht Einverneh- men darüber, dass die unter Ziffer 4 dieser Vereinbarung vorrangig aufgeführten Wirtschaftlichkeits- ziele nicht alle Wirtschaftlichkeitsreserven abbilden, insbesondere nicht die Einsparmöglichkeiten durch eine bedarfsorientierte Reduzierung der Verordnungsmenge und -vielfalt. 2. Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten der KVBW veranlassten Leistungen nach § 31 SGB V. Für das Jahr 2013 beträgt dieses Ausgabenvolumen 3.355.067.570 €. 3. Versorgungsziele 3.1 Die Kostenentwicklung im Bereich teurer und / oder innovativer Therapien wird gezielt analysiert und bewertet. Die Arbeitsgruppe nach Ziffer 5 dieser Vereinbarung legt den Vertragspart- nern eine Liste der hierfür selektierten Arzneimittel zur Abstimmung vor. 3.2 Versorgungsziel ist die Begrenzung des Verordnungs- und Umsatzanstiegs durch wirtschaftli- chen und indikationsgerechten Arzneimitteleinsatz. Die Vertragspartner stellen hierzu Informationen nach § 73 Abs. 8 SGB V zur Verfügung. 4. Wirtschaftlichkeitsziele 4.1 Zur Einhaltung des nach Ziffer 2 vereinbarten Ausgabenvolumens verständigen sich die Ver- tragspartner auf die Umsetzung einer wirtschaftlichen Verordnungsweise unter Beachtung der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere • durch die Auswahl preisgünstiger Generika und • durch differenzierte Indikationsstellung für Analogpräparate. 4.2 Die Vertragspartner verständigen sich für die Erreichung von Wirtschaftlichkeitsreserven auf Zielvereinbarungen (siehe Anlage). Diese Zielvereinbarungen gelten auch arztindividuell • für die Bewertung von Praxisbesonderheiten durch die Prüfungseinrichtungen bei Wirtschaftlich- keitsprüfungen und • für Prüfverfahren bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens. Seite 3 Arzneimittelvereinbarung 2013 Das Prüfverfahren zur arztindividuellen Einhaltung der Zielvereinbarungen wird in Anlage 3 zur Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 3 SGB V geregelt. 4.3 Die Einhaltung der in der Anlage genannten Ziele wird im Rahmen der arzt- bzw. praxisindivi- duellen Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungsweise nach Richtgrößen gem. § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den bei Vorliegen von Praxisbe- sonderheiten anzuerkennenden gerechtfertigten Mehrbedarf. 4.4 Die Vertragspartner stimmen überein, dass nach anerkanntem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand Wirtschaftlichkeitspotenziale in den unter Ziffer 4.1 und 4.2 genannten Bereichen ohne therapierelevante Nachteile für die Patienten ausgeschöpft werden können. Die patientenindivi- duelle Therapiefreiheit der Vertragsärzte bleibt unberührt. 4.5 Die KVBW informiert ihre Vertragsärzte über die Wirtschaftlichkeitsziele unter anderem auf der Basis der GAmSi-Arzt-Berichte der ITSG sowie der nach der Vereinbarung zwischen dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und der KVBW erhobenen Verordnungsdaten. Die Verbände unterrichten ihre Krankenkassen, die die Versicherten in geeigneter Weise (z.B. in der Mitgliederzeitschrift, sofern eine solche angeboten wird) zu informieren haben. 5. Gemeinsame Arbeitsgruppe 5.1 Die kontinuierliche Begleitung dieser Vereinbarung erfolgt durch die von den Vertragspartnern gebildete gemeinsame Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe ist paritätisch mit maximal fünf Vertretern der KVBW und fünf Vertretern der Verbände besetzt. Sie kann bei Bedarf weitere Sachverständige als Berater zuziehen und Unterarbeitsgruppen einrichten. 5.2 Die Arbeitsgruppe • stellt das durch den MDK BW berechnete Ausgabenvolumen fest, • stellt die Erreichung der vereinbarten Ziele fest, • erarbeitet ein Analysekonzept unter anderem zur Einhaltung der vereinbarten Ziele, • analysiert und bewertet die Ausgabenentwicklung und das Verordnungsgeschehen, • interpretiert die durch die Analyse festgestellten Entwicklungen für vergangene und zukünftige Vereinbarungen, • schlägt situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens und zur Erreichung der vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele vor, • empfiehlt den Vertragspartnern ggf. die Intensivierung von Prüfmaßnahmen nach Ziffer 6.5 dieser Vereinbarung zu veranlassen, • erstellt für die Vertragsärzte der KVBW zielgerichtete Informationen, die Hinweise zur Verord- nungsfähigkeit, zum therapeutischen Nutzen und aktuelle Preisvergleiche enthalten. Die Hinweise und Maßnahmen der gemeinsamen Arbeitsgruppe sind von den Vertragsärzten zu beachten. Die Inhalte der Hinweise sind prüfrelevant. Die Übertragung weitergehender Aufgaben auf die Arbeitsgruppe bleibt den Vertragspartnern vorbehalten. 5.3 Die Arbeitsgruppe nutzt insbesondere folgendes auf der Basis der Daten nach § 300 SGB V ermittelte Datenmaterial: • die jeweils aktuellen GAmSi-Auswertungen, • die jeweils aktuellen Auswertungen des MDK BW sowie • die jeweils aktuellen Auswertungen der KVBW. Darüber hinaus verständigen sich die Vertragspartner bei Bedarf auf weitere geeignete Steuerungsda- ten. 5.4 Die Arbeitsgruppe tagt mindestens einmal pro Quartal. 5.5 Die Analyseergebnisse der Arbeitsgruppe werden im Sinne dieser Vereinbarung zu zielgerichte- ten Informationen und Maßnahmenvorschlägen für die Vertragspartner aufgearbeitet. 5.6 Die Ergebnisse der Sitzungen werden protokolliert und den Teilnehmern sowie den nicht teilnehmenden Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Von den Vertragspartnern umgesetzte Maß- nahmen werden von der Arbeitsgruppe analysiert. 6. Maßnahmen zur Zielerreichung 6.1 Die Bereiche mit den größten Einsparpotenzialen werden vorrangig bearbeitet. 6.2 Die KVBW informiert ihre Vertragsärzte unterjährig über die aktuelle Ausgabenentwicklung und gibt Empfehlungen für eine wirtschaftliche Verordnungsweise ab. Hierbei wird insbesondere über den Erreichungsgrad der in Ziffer 4.2 festgelegten Zielvereinbarungen informiert. 6.3 Die KVBW setzt die in der gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Ziffer 5 dieser Vereinbarung beschlossenen Steuerungsmaßnahmen zeitnah und in geeigneter Form um (z.B. allgemeine Informati- onen, zielgruppenspezifische Beratungen, gezielte Beratungen einzelner Ärzte und Qualitätszirkel). 6.4 Die Verbände unterstützen ihre Mitgliedskassen in geeigneter Weise bei der Information ihrer Mitarbeiter und in der Kommunikation der Vereinbarungsinhalte (z. B. Rundschreiben, Veröffentlichun- gen, Informationen in Mitgliederzeitschriften der Krankenkassen, gemeinsame Aushänge in Arztpra- xen). Die Vertragspartner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. 6.5 Sobald konkrete Hinweise auf eine Ausgabenentwicklung vorliegen, die die Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens in Frage stellt, intensivieren die Vertragspartner die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Seite 5 Arzneimittelvereinbarung 2013 7. Ergebnismessung / Maßnahmen 7.1 Die Berechnung des tatsächlichen Ausgabenvolumens erfolgt durch die Verbände. Der Soll-/ Ist-Vergleich erfolgt nach dem gleichen Berechnungsschema, nach dem das Ausgabenvolumen berech- net wurde. 7.2 Die Vertragspartner stellen gemeinsam fest, ob und in welcher Höhe eine Unter- oder Über- schreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens eingetreten ist und welche Ursachen - insbesondere im Hinblick auf die vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele - dafür maßgeblich sind. Dabei werden ggf. Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V berücksichtigt, soweit sie in dem für das Ausgabenvolumen vereinbarten Zeitraum zahlungswirksam geworden sind. 8. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke dieser Vereinbarung offenbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vielmehr sind die Vertragspartner in einem solchen Fall verpflich- tet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entgegen kommt. 9. Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2013 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Seite 6 Arzneimittelvereinbarung 2013 Stuttgart, Kornwestheim, Dresden, München, 18.12.2012 Kassenärztliche Vereinigung AOK Baden-Württemberg Baden-Württemberg _______________________________ _______________________________ Dr. med. Norbert Metke Dr. Christopher Hermann Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzender des Vorstandes Verband der Ersatzkassen e. V. BKK Landesverband Baden-Württemberg _______________________________ _______________________________ Der Leiter der vdek-Landesvertretung Konrad Ehing Baden-Württemberg Vorsitzender des Vorstandes IKK classic LKK Baden-Württemberg _______________________________ _______________________________ Siegbert Hermann Reinhold Knittel Direktor Knappschaft, Regionaldirektion München _______________________________ Anton Haupenthal Leiter der Regionaldirektion Seite 7 Arzneimittelvereinbarung 2013 Anlage zur Arzneimittelvereinbarung 2013 vom 18.12.2012 Für die in den folgenden Tabellen gelisteten Wirkstoffgruppen werden Leitsubstanzen bzw. Kenngrö- ßen vereinbart. Das bei der Festlegung des Ausgabenvolumens in Ziffer 2 der Arzneimittelvereinba- rung berücksichtigte Einsparziel wird durch Erhöhung des Verordnungsanteils der Leitsubstanz an der jeweiligen Wirkstoffgruppe bzw. durch Umsetzung der Zielvorgaben bei den Kenngrößen erreicht - bei gleichzeitig konsequenter Verordnung in Form preisgünstiger Generika. Die Nennung einer Leitsubstanz bedingt keinen Verordnungsausschluss anderer Wirkstoffe der Gruppe. 1. Zielvereinbarungen – fachgruppenübergreifend Datenbasis: Istwert KVBW 1. HJ 2012 Leitsubstanzquotenregelungen Wirkstoffgruppen Leitsubstanz(en) Istwert DDD-Anteil der Leitsubstanzen Zielwert 2013 DDD-Anteil der Leitsubstanzen 1 Statine Simvastatin, Pravastatin 91,80% ≥ 92,00% Atorvastatin, Fluvastatin, Lovastatin, Pitavastatin, Pravastatin, Rosuvastatin, Simvastatin 2 Bisphosphonate zur Behand- lung der Osteoporose Alendronsäure, Risedronsäure 86,88% ≥ 82,00% Alendronsäure, Etidronsäure, Ibandronsäure, Zoledronsäure, Risedronsäure, - (nur Zulassung Osteoporose) 3 Antidepressiva Citalopram Venlafaxin Mirtazapin 67,11% ≥ 67,00% Agomelatin, Bupropion, Citalopram, Duloxetin, Escitalopram, Fluoxetin, Fluvoxamin, Mianserin, Mirtazapin, Moclobemid, Paroxetin, Sertralin, Tranylcypromin, Trazodon, Venlafaxin, Zimeldin Höchstquotenregelungen Wirkstoffgruppen Kenngröße Istwert DDD-Anteil Zielwert 2013 DDD-Anteil 4 Renin-Angiotensin-Sys- tem (RAS) Monopräparate Anteil Sartane und Aliskiren 21,91% ≤ 20,00% Benazepril, Captopril, Cilazapril, Delapril, Enalapril, Fosinopril, Imidapril, Lisinopril, Moexipril, Perindopril, Quinapril, Ramipril, Spirapril, Temocapril, Trandolapril, Zofenopril Aliskiren, Candesartan, Eprosartan, Irbesartan, Losartan, Olmesartan, Tasosartan, Telmisartan, Valsartan Seite 8 Arzneimittelvereinbarung 2013 Wirkstoffgruppen Kenngröße Istwert DDD-Anteil Zielwert 2013 DDD-Anteil 5 Renin-Angiotensin-Sys- tem (RAS) Kombinationen Anteil Kombinationen aus: - Sartan/Diuretika - Sartan/Diu/Ca-Antagonisten - Sartan/Ca-Antagonisten - Aliskiren/Diu - Aliskiren/Sartan 43,70% ≤ 34,00% Gleiche Wirkstoffe wie unter Monopräparate: Alle Kombinationen mit anderen Wirkstoffgruppen 6 Ezetimib und Statine (inkl. Kombinationen) Anteil ezetimibhaltiger Arzneimittel 6,17% ≤ 6,00% Atorvastatin, Fluvastatin, Lovastatin, Pitavastatin, Pravastatin, Rosuvastatin, Simvastatin, Ezetimib (auch Kombinationen) 7 Antidiabetika (exklusive Insulin) Anteil der GLP-1-Analoga sowie DPP4 Hemmer 17,59% ≤ 17,60% Acarbose, Exenatid, Glibenclamid, Gliclazid, Glimepirid, Gliquidon, Liraglutid, Metformin, Metformin-Kombina- tionen, Miglitol, Nateglinid, Repaglinid, Saxagliptin (inkl. Kombinationen), Sitagliptin (inkl. Kombinationen), Vildagliptin (inkl. Kombinationen) Mindestquotenregelung Wirkstoffgruppen Kenngröße Istwert DDD-Anteil der Kenngrö- ße Zielwert 2013 DDD-Anteil der Kenngrö- ße 8 Atypische Neuroleptika Generika-Anteil 56,78% ≥ 57,00% Amisulprid, Aripiprazol, Asenapin, Clozapin, Paliperidon, Olanzapin, Quetiapin, Risperidon, Sulpirid, Ziprasidon, Zotepin 9 Transdermale Opioide Anteil generischer Pflaster 78,34% ≥ 78,50% BtM-pflichtige Opioide: Buprenorphin, Fentanyl 10 Orale Opioide Anteil von generischem, oralem Morphin 20,10% ≥ 25,00% BtM-pflichtige Opioide: Buprenorphin, Fentanyl, Hydromorphon, Oxycodon (inkl. Kobinationen), Morphin, Pethidin, Tapentadol Seite 9 Arzneimittelvereinbarung 2013 2. Zielvereinbarungen – prüfgruppenspezifisch Datenbasis: Istwert KVBW 1. HJ 2012 Kardiologen – Prüfgruppen 1932/1952 Wirkstoffgruppe Kenngröße Istwert DDD-Anteil der Kenngröße Zielwert 2013 DDD-Anteil der Kenngröße 11 Antiarrhythmika – Höchstquote Anteil Dronedaron 26,65% ≤ 27,00% Amiodaron, Dronedaron Anästhesisten/Neurochirurgen – Prüfgruppen 0110/0123/0148/0150/0151/4110/4111/4150 Wirkstoffgruppe Kenngröße Istwert DDD-Anteil der Kenngröße Zielwert 2013 DDD-Anteil der Kenngröße 12 Nicht-Steroidale-Anti- rheumatika – Höchstquote Anteil Coxibe 30,48% ≤ 23,00% Aceclofenac, Acemetacin, Alclofenac, Bumadizon, Celecoxib, Clofezon, Dexibuprofen, Dexketoprofen, Diclofe- nac, Etodolac, Etofenamat, Etoricoxib, Fenbufen, Fenoprofen, Flufenaminsäure, Flurbiprofen, Ibuprofen, Indometacin, Ketoprofen, Ketorolac, Lonazolac, Lornoxicam, Lumiracoxib, Mefenaminsäure, Meloxicam, Mofebutazon, Nabumeton, Naproxen, Oxaceprol, Oxaprozin, Oxyphenbutazon, Parecoxib, Phenylbutazon, Piroxicam, Pirprofen, Proglumetacin, Sulindac, Suprofen, Tenoxicam, Tiaprofensäure, Tolfenaminsäure, Tolmetin, Valdecoxib, Zomepirac Neurologen/Nervenärzte/Psychiater– Prüfgruppen 3810/3814/3815/3816/3848/3850 Wirkstoffgruppe Kenngröße Istwert DDD-Anteil der Kenngröße Zielwert 2013 DDD-Anteil der Kenngröße 13 Interferon beta – Leit- substanzquote Anteil Interferon beta 1b 32,51% ≥ 37,00% Interferon beta 1a, Interferon beta 1b Seite 10 Arzneimittelvereinbarung 2013 Urologen– Prüfgruppen 5610/5611/5650 Wirkstoffgruppe Kenngröße Istwert DDD-Anteil der Kenngrö- ße Zielwert 2013 DDD-Anteil der Kenngrö- ße 14 Alphablocker – Leitsubs- tanzquote Anteil Tamsulosin 83,22% ≥ 84,00% Alfuzosin, Doxazosin, Silodosin, Tamsulosin, Terazosin 15 LH-RH-Analoga bei Prostatakarzinom - Leitsubs- tanzquote Leuprorelin 72,59% ≥ 74,00% Buserelin, Goserelin, Leuprorelin, Triptorelin 16 Urologische Spasmolytika – Leitsubstanzquote Oxybutynin, Trospiumchlo- rid 39,18% ≥ 42,00% Darifenacin, Fesoterodin, Flavoxat, Oxybutynin, Phenoxybenzamin, Propiverin, Solifenacin, Tolterodin, Trospi- umchlorid, auch Kombinationen Keine Gewähr auf Vollständigkeit. Leitsubstanzen sind bevorzugt als Generika verordnen. Die Verordnung von Wirkstoffen, die medizinisch und hinsichtlich ihrer Kosten den Leitsubstanzen entsprechen, wird bei der Beurteilung der Zielerreichung berücksichtigt. Die gemeinsame Arbeits- gruppe wird Marktveränderungen beobachten und entsprechende Umsetzungsempfehlungen geben. Berücksichtigungsfähig sind auch Auswirkungen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8 SGB V. Änderungen der Empfehlungen nationaler Versorgungsleitlinien sind bei der Wirtschaftlichkeitsprü- fung zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Zielerreichung der Ziff. 9 und 10 („Transdermale Opioide“ und „Orale Opioide“) werden die Verordnungen für Palliativpatienten sowie Patienten mit Tumorerkrankungen berücksichtigt.
24.07.2014 Datei PD
gkv_amv_2013_HH.pdf
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST , zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesver- band für die landwirtschaftliche Krankenversicherun g, der IKK classic, der Knappschaft und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg - BARMER GEK - DAK - Gesundheit - Techniker Krankenkasse (TK) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Ersatzkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V., Siegburg (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hamburg wird zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie mit Heilmitteln gemäß § 84 Abs. 1 und 8 SGB V folgende Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 201 3 geschlossen Hinweis: Das Unterschriftenverfahren war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen und die Erklärungsfrist de r Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz noch nicht abgelaufen. 2 § 1 Ausgabenvolumina 2013 (1) Das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel wird gemäß § 84 Absatz 1 SGB V un- ter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2013 auf € 800.788.020 festgelegt. (2) Das Ausgabenvolumen für Heilmittel gemäß § 84 Absatz 8 SGB V für das Jahr 2013 wird auf € 124.380.168 festgelegt. § 2 Maßnahmen zur Zielerreichung Die Vertragspartner verpflichten sich, geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die vereinbar- ten Ausgabenvolumina einzuhalten. Dazu gehören insbesondere folgende allgemeine Aktivitä- ten: (1) Die Krankenkassen / -verbände verpflichten sich zur: • Lieferung der arztbezogenen Frühinformationsstrukturdaten∗ für Heilmittel 6 Monate nach Quartalsende an die KVH, • Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Versorgungsziele, • Unterstützung des Arztes im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftliche Verord- nungsweise durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Vereinbarung informierte Mit- arbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten, • Hinwirken auf die Einhaltung des § 115c SGB V (Wirkstoffangabe bei Entlassungsverord- nungen) durch die Krankenhäuser. Dies ist ggf. im Rahmen der Vertragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und / oder aufgrund von Hinweisen der KVH im Einzelfall durch ge- eignete Intervention sicherzustellen. ∗ Die Datenlieferungen erfolgen auf Grundlage der ITSG (Vereinheitlichte Satzformate zur Wirtschaftlich- keitsprüfung DZS-VSW unter Berücksichtigung des DTA-Vertrags) 3 (2) Die KVH verpflichtet sich zur: • Unterrichtung der Ärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung so- wie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungsverhaltens der Ärzte in Ham- burg, • quartalsweisen Auswertung der Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI und Weiterleitung dieser Auswertung an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirtschaftli- chen Verordnungsweise sowie insbesondere der • quartalsweisen Information der Ärzte über den Grad / aktuellen Stand der individuellen Zielerreichung der getroffenen Zielvereinbarungen, • gezielten Information an Ärzte über die therapeutische Bewertung einzelner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maß- nahmen oder andere Arzneimittel, • Durchführung von Pharmakotherapieberatungen, • Information der Verbände der Krankenkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 115c SGB V nicht nachkommen, soweit die KVH hierüber Kenntnis erlangt. (3) Die Krankenkassen / -verbände und die KVH verpflichten sich gemeinschaftlich zur / zum: • Förderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, • Austausch der zum Controlling der Zielvereinbarungen erforderlichen Datengrundlagen, • Durchführung einer gemeinsamen Datenbewertung mit dem Ziel, Wirtschaftlichkeitspo- tentiale festzustellen und Maßnahmen zu deren Realisierung zu empfehlen; hierzu gehört insbesondere die • regelmäßige Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft Arzneimittel und Heilmittel der Vertragspartner zum Monitoring, Controlling sowie zur Erarbeitung von Vorschlägen zu ggf. notwendigen Weiterentwicklungen der getroffenen Zielvereinbarungen sowie Erarbei- tung weiterer Zielvereinbarungen auch unterjährig. Näheres kann in einer Geschäftsord- nung geregelt werden. 4 § 3 Sofortmaßnahmen Stellen die Vertragspartner auf Grund der arztbezogenen Frühinformationsstrukturdaten und/oder der Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI in Relation zu den quartals- weise gewichteten Frühinformationsstrukturdaten bzw. Arzneiverordnungsdaten der Vertrauens- stelle des ZI des Vorjahres gemeinsam fest, dass das Ausgabenvolumen nach § 1 Abs. 1 vor- aussichtlich um mehr als 1 % überschritten wird, werden die Ärzte von der KVH im Rahmen der Frühinformation für die ersten beiden Quartale des Verordnungsjahres unverzüglich darüber in- formiert und aufgefordert, ihr Verordnungsverhalten eingehend zu überprüfen. Darüber hinaus werden ausgewählte Ärzte zusätzlich über ihr individuelles Verordnungsverhalten informiert. Die hierfür infrage kommenden Ärzte werden innerhalb von 4 Wochen gemeinsam von den Ver- tragspartnern ausgewählt. Einzelheiten des Berechnungsweges nach Satz 1 werden von der Arbeitsgruppe nach § 2 Abs. 3 festgelegt. § 4 Zielvereinbarungen Die Arzneimittelversorgung soll entsprechend dem in der gesetzlichen Krankenversicherung gel- tenden Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2, 12 und 70 SGB V sowie den dieses Gebot konkreti- sierenden Arzneimittelrichtlinien erfolgen. Als Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nr. 8 SGB V sowie als derzeit am besten geeignete Methoden, den unter § 84 Abs. 7a SGB V angestrebten Regelungszweck zu erreichen, werden auf Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V die in Anlage 1 genannten Zielvereinbarungen getroffen. Hierdurch sollen die Vertrags- ärzte angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preis- günstigen Arzneimitteln sowie zu wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Allgemeine Ziele der Vertragspartner sind: (1) Generika Ziel: Erhöhung des Verordnungsanteils der Generika am Gesamtmarkt (72,6%, Stand: 2. Quartal 2012). Gleichzeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unteren Preissegment des jeweili- gen Wirkstoffmarktes genutzt werden. (2) Me-Too-Präparate Ziel: Absenkung des Anteils der Me-Too Präparate ohne relevanten höheren therapeutischen Nutzen aber mit höheren Kosten am Gesamtmarkt (8,6%, Stand: 2. Quartal 2012; Anteil Me-Too am 5 Bruttoumsatz ); stattdessen soll die Therapie bei entsprechender Indikation mit preisgünstigen anderen Präparaten derselben Wirkstoffklasse erfolgen. Maßnahmen zu (1) und (2): Ihre individuellen Verordnungsanteile in den Bereichen Generika und Me-Too erfahren die Ärzte über die quartalsweise Information, die aus den Arzneiverordnungsdaten der Vertrauensstelle des ZI gewonnen wird. Die Vereinbarungspartner wirken darauf hin, dass mögliche Fehlkenn- zeichnungen von Präparaten dem Wissenschaftlichen Institut der Ortskrankenkassen (WidO) zwecks Korrektur in der Stammdatei des GKV-Arzneimittelindex zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Kontext soll auch eine eindeutige Zuordnung der Präparate zu den einzelnen Kenn- zeichnungen (Ausschluss von Mehrfachzuordnungen) bewirkt werden. § 5 Anpassung der Ziele und Maßnahmen Die Vertragspartner können durch einvernehmliche Absprache jederzeit die Ziele und Maßnah- men an die individuelle Entwicklung, gewonnene Erfahrungen und Erkenntnisse anpassen. Vor- schläge hierzu sollen insbesondere von der nach § 2 Abs. 3 einzurichtenden Arbeitsgemein- schaft ausgearbeitet und den Vertragspartnern vorgelegt werden. Vereinbarte Anpassungen sind unverzüglich zu veröffentlichen. § 6 Anpassungsklausel Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass die Ausgabenvolumina nachträg- lich angepasst werden können zum Beispiel in Bezug auf - Verordnungsanteile für Polikliniken, psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiat- rische Zentren ggf. unter wertender Betrachtung, - Veränderungen der brutto-netto Quote (insbesondere Zuzahlungen der Versicherten, Ra- batte nach §§ 130, 130a SGB V etc.), - Auswirkungen gesetzlicher Änderungen, - Kosten für Verordnungen von Arznei- und Heilmitteln im Rahmen von Verträgen nach §§ 13 II, 53 IV, 73b, 73c, 116 b, 140 a ff. SGB V. Diese Kosten werden im Zuge der Be- wertung nach § 7 berücksichtigt. Diese Faktoren werden spätestens im Rahmen der Bewertung der tatsächlichen Ausgaben nach § 84 Abs. 3 SGB V berücksichtigt. § 7 Bewertung, Zielerreichungsanalyse (1) Die Vertragspartner stellen nach Vornahme der Bewertung gemäß § 84 Abs. 3 SGB V ge- meinsam fest, ob die vereinbarten Ausgabenvolumina eingehalten und die Ziele nach den Zielvereinbarungen erreicht wurden. Bei der Feststellung der Zielerreichung werden von den 6 Vertragsärzten nicht beeinflussbare Faktoren, wie zum Beispiel Preisentwicklung, berücksich- tigt. Ebenso prüfen die Partner dieser Vereinbarung, welche Konsequenzen aus der im Rah- men der Bewertung gewonnenen Erkenntnis für die künftige Arzneimittelausgabensteuerung und die Arzneimittelversorgung zu ziehen sind. (2) Die Bewertung und Zielerreichungsanalyse nach Absatz 1 sind binnen 4 Monaten nach Zu- gang der Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach § 84 Abs. 5 Satz 1 bis 3 SGB V gemeinsam vorzunehmen. Diese Frist kann von den Vertragspartnern im Einverneh- men verlängert werden. 7 Anlage 1 zur Arznei- und Heilmittelvereinbarung 201 3 1. Verordnungsanteile für Leitsubstanzen: Die in de n folgenden Arzneimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile sind definiert als prozentualer Anteil der verord- neten DDD der jeweils genannten Leitsubstanz bzw. L eitsubstanzen. HMG-CoA-Reduktasehemmer Verordnungsanteil für Simvastatin Pravastatin 95,5% Selektive Betablocker Verordnungsanteil für Bisoprolol und Metoprolol 90,0% Alpha-Rezeptorblocker Verordnungsanteil für Tamsulosin 84,0% Bisphosphonate zur Behandlung der Osteopo- rose Verordnungsanteil für Alendronsäure 72,1% ACE Hemmer Monopräparate Verordnungsanteil für Enalapril, Lisinopril, Ra- mipril 98,2% ACE Hemmer-Diuretika-Kombinationen Verordnungsanteil für Enalapril, Lisinopril, Ra- mipril jeweils mit Diuretikum 89,4% Antidiabetika exklusive Insuline Verordnungsanteil für Sulfonylharnstoffe und Metformin 88,7% Schleifendiuretika Verordnungsanteil für Furosemid und Torasemid 98,3% Calciumantagonisten Verordnungsanteil für Amlodipin, Nitrendipin 85,3% Nichtselektive Monoamin- Rückaufnahmehemmer (NSMRI) Verordnungsanteil für Amitriptylin 34,5% Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (SSRI) Verordnungsanteil für Citalopram 59,0% Nicht-steroidale Antirheumatika Verordnungsanteil Diclofenac, Ibuprofen 87,0% 2. Maximalquoten für bestimmte Arzneimittelgruppen: Die in den nachfolgenden Arz- neimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile si nd definiert als maximaler prozentualer Anteil der verordneten DDD des jeweils genannten Wirkstoffs bzw. Wirkstoffgruppe HMG-CoA-Reduktasehemmer plus Ezetimib - haltige Arzneimittel Verordnungsanteil für Ezetimib - haltige Arznei- mittel maximal 6,4% Antidiabetika exklusive Insuline maximal 8 Verordnungsanteil für GLP-1-Analoga 2,0% orale und transdermale Opioide Verordnungsanteil für transdermale Darrei- chungsformen maximal 39,4% 3. Minimalquoten für bestimmte Arzneimittelgruppen Die in den nachfolgenden Arz- neimittelgruppen festgelegten Verordnungsanteile si nd definiert als mindester pro- zentualer Anteil der verordneten DDD des jeweils ge nannten Wirkstoffs bzw. Wirk- stoffgruppe Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe Anteil „biosimilarer“ Wirkstoffe mindestens 39,6% orale Opioide generikafähige, BTM-pflichtige, orale Darrei- chungsformen) mindestens 82,5%
24.07.2014 Datei PD
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Arzneimittelvereinbarung 2013: Die neuen Quoten Ärzte, die Generika-, Me-too- und die jeweiligen DDD-Quoten ihrer Fachgruppe einhalten, sind von der Richtgrößenprüfung befreit. Generikaquoten 2013 Die Generikaquote gibt den Anteil generikafähiger Präparate am Gesamtmarkt an. Ausgewiesen werden die Anteile bezogen auf die Verordnungen. Arztgruppe Generikaquote Allgemeinmediziner 90,5% Anästhesisten 82,5% Augenärzte 70,0% Chirurgen 85,0% Gynäkologen 78,5% HNO-Ärzte 85,5% Internisten (hausärztlich) 90,5% Hautärzte 73,5% Internisten (fachärztlich) 73,5% Kinderärzte 84,0% Nervenärzte/Neurologen 89,5% Orthopäden 91,0% Psychotherapeuten/Psychiater 90,0% Urologen 86,0% Me-too-Quoten 2013 Die Me-too-Quote gibt den Bruttoanteil an Me-too-Präparaten am Arzneimittel- volumen je Praxis an. Die Me-too-Quote sollte nicht überschritten werden. Arztgruppe Me-too-Quote Allgemeinmediziner 3,9% Augenärzte 1,5% Gynäkologen 1,8% HNO-Ärzte 3,5% Internisten (hausärztlich) 3,9% Hautärzte 1,8% Internisten (fachärztlich) 3,9% Kinderärzte 1,0% Nervenärzte/Neurologen 8,0% Urologen 1,5% DDD-Quoten Die DDD-Quoten geben den Anteil der Wirkstoffe oder Generika in Prozent an, die in der jeweiligen Indikationsgruppe mindestens erreicht werden sollen. Für die Berechnung der Quoten werden jeweils die durchschnittlichen definierten (amtlichen) Tagesdosen heran gezogen. Die DDD-Quoten gelten jeweils nur in der angegebenen Fachgruppe. Allgemeinmediziner und hausärztliche Internisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Lipidsenker inkl. Kombinationen, Anteil Simvastatin, Pravastatin, Atorvastatin (jeweils mono) mindestens 87 % Antidiabetika ohne Insulin, Anteil Glibenclamid/Glimepirid/Metformin mindestens 79 % Systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95 % Wirkstoffe des Renin-Angiotensin-Sytems, Anteil Generika mindestens 80 % Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe B mindestens 14,4% (Anteil Packungen) Anästhesisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Opioide, Anteil generikafähiger Markt mindestens 78 % Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht transdermale Opioide mindestens 70 % Augenärzte Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Glaukomtherapeutika, Anteil Generika mindestens 49 % Chirurgen Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95 % Opioide, Anteil generikafähiger Markt mindestens 78 % Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht-transdermale Opioide mindestens 70 %* * entspricht einem Anteil Pflaster von maximal 30 Prozent Fachärztliche Internisten Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Lipidsenker inkl. Kombinationen, Anteil Simvastatin, Pravastatin, Atorvastatin (jeweils mono) mindestens 78 % Antidiabetika ohne Insulin, Anteil Glibenclamid/Glimeprird/Metformin mindestens 70 % Wirkstoffe des Renin-Angiotensin-Sytems, Anteil Generika mindestens 70 % Blutzuckertestreifen der Preisgruppe B mindestens 14,4 % (Anteil Packungen) nur für Nephrologen Erythropoietin, Anteil Biosimilars mindestens 45 % Gynäkologen, Kinderärzte und HNO-Ärzte Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 95 % Orthopäden Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote Bisphosphonate zur Osteoporosetherapie inkl. Kombinationen, Anteil Alendronat mindestens 58 % Opioide, Anteil generikafähiger Markt mindestens 84 % Btm-pflichtige Opioide, Anteil nicht transdermale Opioide mindestens 65 %* *entspricht einem Anteil Pflaster von maximal 35 Prozent Urologen Arzneistoffgruppe DDD-Zielquote alpha-Rezeptorenblocker, Anteil Tamsulosin mindestens 80 % Systemisch anzuwendende Antibiotika, Anteil Generika mindestens 90 % Urospasmolytika, Anteil generikafähiger Markt mindestens 45 %
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Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 1 von 7 Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland - einerseits- und die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, Landesdirektion Saarland der BKK Landesverband Mitte, die Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken die IKK Südwest, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch die Landesvertretung Saarland - andererseits – schließen gemäß § 84 SGB V folgende Arznei-, Verband- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2013 Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 2 von 7 1. Abschnitt Ausgabenvolumina § 1 Arzneimittel Für die im Jahr 2013 insgesamt von den Vertragsärzten im Saarland verordneten Arznei- und Verbandmittel vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V – Arzneimittel – für das Jahr 2013 vom 19.10.2012 ein Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel von 397.129.367 €. § 2 Heilmittel Für die im Jahr 2013 insgesamt von den Vertragsärzten im Saarland verordneten Heilmittel vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V – Heilmittel – für das Jahr 2013 vom 12.11.2012 ein Ausgabenvolumen für Heilmittel von 57.426.609 €. Für die Ausgabensteuerung stellt der GKV-Spitzenverband den Kassenärztlichen Vereinigungen Auswertungen aus dem GKV-HIS (GKV-Heilmittel-Informations-System) als Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise jeweils grundsätzlich 15 Wochen nach Quartalsende zur Verfügung. Werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Informationen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, besteht die Möglichkeit, die Heilmittel-Verein- barung nach § 84 Abs. 1 SGB V zur Festlegung des KV-bezogenen Ausgabenvolumens für das Jahr 2013 neu zu verhandeln. 2. Abschnitt Zielvereinbarungen Arzneimittel § 3 Allgemeine Ziele Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die nachfolgend genannten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele durch die konsequente Beachtung der  Therapieempfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage IV der Arzneimittelrichtlinien)  Arzneimittelrichtlinien  Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) in der jeweils gültigen Fassung  Strengen Indikationsstellung  Aut-idem-Regelung  Umstellungsmöglichkeiten von Originalarzneimitteln auf Generika erreicht werden können. Darüber hinaus sollte weiterhin  keine Substitution von apothekenpflichtigen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,  der Verzicht auf die Verordnung kontrovers diskutierter Arzneimittel und  die Reduzierung der Anzahl der verordneten Packungen erfolgen. Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 3 von 7 Anhand der seitens des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung gestellten Daten auf der Grundlage der GAmSi-Daten (GKV-Arzneimittel-Schnellinformation) des Jahres 2012 vereinbaren die Vertragspartner für das Jahr 2013 folgende Ziele: Differenzierter und wirtschaftlicher Einsatz in folgenden Gruppen: Indikationsgruppe Antibiotika/Antiinfektiva Antidiabetika Antihypertonika Beta-,Ca-Bl.,Angiotensin-Hemmst. Broncholytika/Antiasthmatika Neuropathiepräparate Osteoporosemittel Psychopharmaka Die Vereinbarungspartner werden durch gezielte Hinweise an die Vertragsärzte auf die Zielerreichung hinwirken. Als Datengrundlagen dienen die arztbezogenen regionalen Arzneimittel-Schnellinformationen(GAmSi) des GKV-Spitzenverbandes einschließlich ihrer Steuerungsdateien oder andere auf den Rezeptabrechnungsdaten der Krankenkassen basierende Auswertungsergebnisse. § 4 Leitsubstanzen und Verordnungsziele A. Die Vertragspartner vereinbaren für verordnungsstarke Anwendungsgebiete folgende Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen: KV Saarland Arzneimittelgruppen Leitsubstanz IST* - Anteil Ziel- Wert 1 HMG-CoA-Reduktasehemmer Simvastatin, Pravastatin 94,6% 94,6% 2 Selektive Betablocker Bisoprolol u. Metoprolol 89,2% 89,2% 3 Alpha-Rezeptorenblocker Tamsulosin 79,9% 84,0% 4 Selektive Serotonin- Rückaufnahme-Inhibitoren Citalopram 52,8% 59,0% 5 Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose Alendronsäure 64,2% 70,0% 6 ACE-Hemmer Enalapril, Lisinopril, Ramipril 97,0% 97,0% 7 ACE-Hemmer-Diuretika- Kombinationen jeweils mit Diuretikum Enalapril, Lisinopril, Ramipril jeweils mit Diuretikum 86,1% 86,1% 8 Nicht-steroidale Antirheumatika Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen 89,6% 89,6% 9 Antidiabetika exklusive Insuline Sulfonylharnstoffe, Metformin 89,3% 89,3% 10 Schleifendiuretika Furosemid, Torasemid 98,4% 98,4% 11 Calciumantagonisten Amlodipin, Nitrendipin 78,9% 78,9% 12 Nichtselektive Monoamin- Rückaufnahmehemmer Amitriptylin 27,7% 34,0% Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 4 von 7 Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V -Arzneimittel- für das Jahr 2013 vom 19. Oktober 2012 Anlage 3 B. Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: KV Saarland Arzneimittelgruppen Quote IST* - Anteil Ziel-Wert höchstens 1 HMG-CoA-Reduktasehemmer plus ezetimibhaltige Arzneimittel Anteil ezetimibhaltiger Arzneimittel einschl. Kombinationen 6,0% 6,0% 2 Antidiabetika exklusive Insuline Anteil der GLP -1- Analoga 1,9% 1,9% 3 Orale und transdermale Opioide Anteil transdermaler Darreichungsformen 36,4% 36,4% Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V -Arzneimittel- für das Jahr 2013 vom 19. Oktober 2012 Anlage 3 C. Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: KV Saarland Arzneimittelgruppen Quote IST* - Anteil Ziel-Wert mindestens 1 Orale Opioide Anteil von generikafähigen, BtM-pflichtigen, oralen Darreichungsformen 69,2% 74,0% 2 Erythropoese-stimulierenden Wirkstoff Anteil “biosimilare“ Erythropoietine 21,2% 39,0% Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V -Arzneimittel- für das Jahr 2013 vom 19. Oktober 2012 Anlage 3  Hinweis zu den Gruppen A9 und B2: Das Arzneimittel Bydureon® ist in den Quoten mit einer DDD von 0,286 mg berücksichtigt. Mit diesen Zielvereinbarungen sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnung hin zur Leitsubstanz und zu preisgünstigen Arzneimitteln sowie zu wirtschaftlichen Verordnungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die Vertragspartner sehen insbesondere bei den biosimilaren Erythropoetinen(C.2) einen erheblichen Nachholbedarf. Im Rahmen der Berücksichtigung der Praxisbesonderheit „Arzneimitteltherapie der terminalen Niereninsuffizienz“ bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V werden Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe bis zu der vereinbarten Verordnungsmindestquote (z. Zt. 39 %) grundsätzlich lediglich in Höhe der Kosten des biosimilaren Wirkstoffs als Praxisbesonderheit anerkannt. Für die Beobachtung der Verordnungstätigkeit der Vertragsärzte stellt der GKV- Spitzenverband im Rahmen der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) quartalsweise Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 5 von 7 folgende Daten je Vertragsarztnummer sowie je Arzneimittelgruppe auf Grundlage der im Jahre 2012 geltenden amtlichen DDD-Klassifikation des DIMDI zeitnah zur Verfügung: zu § 4 Buchst. A: • tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für die Leitsubstanz(en) • tatsächliches DDD-Volumen für die Arzneimittelgruppe zu § 4 Buchst. B. und C.: • tatsächliches DDD-Volumen / Anteil für das bzw. die zur Quote bestimmte(n) Arz- neimittel • tatsächliches DDD-Volumen für die bestimmte Arzneimittelgruppe. Die vorgenannten Daten werden je Arztnummer-Betriebstättennummern-Kombination ausgewiesen (LANR-BSNR). Damit können diese Verordnungsdaten arztbezogen sowie je Betriebsstätte ausgewertet werden. § 5 Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V Die Bundesvertragspartner empfehlen, einen Arzt, der überwiegend die für sein Verordnungsspektrum auf regionaler Ebene nach § 84 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SGB V gesetzten Ziele erreicht hat, für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel von der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu befreien. Voraussetzungen hierfür sind der indikationsgerechte Einsatz und eine adäquate Verordnungsmenge. Die Vertragspartner schließen sich dieser Empfehlung der Bundesvertragspartner an: Erreicht ein Arzt für den überwiegenden Anteil der von ihm verordneten Arzneimittelgruppen nach § 4 den vereinbarten Zielanteil der Leitsubstanz bzw. Verordnungshöchst- und - mindestquoten, so wird er für diese Arzneimittelgruppen mit Zielerreichung aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung befreit. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regel ist: - dass die Wirkstoffe indikationsgerecht angewandt wurden, - dass eine adäquate Verordnungsmenge gegeben ist, - und dass der Eindruck der Gesamtwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise besteht. Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 6 von 7 § 6 Ständige Arbeitsgruppe Zur kontinuierlichen Begleitung des Verordnungsgeschehens bilden die Vereinbarungspartner eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe, die mit mindestens 6 Mitgliedern besetzt ist. Diese beobachtet zeitnah die regionale Ausgabenentwicklung und bewertet Verordnungsstrukturen und schlägt situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung der in § 3 und 4 genannten Ziele vor. Die Arbeitsgruppe unterbreitet den Vereinbarungspartnern gegebenenfalls auch Vorschläge im Sinne von Sofortmaßnahmen zur zeitnahen Information ihrer Mitglieder bzw. Versicherten, um eine Überschreitung des festgelegten Ausgabenvolumens zu verhindern. § 7 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Die KV Saarland stellt sicher, dass die in der gemeinsamen Arbeitsgruppe nach § 6 dieser Vereinbarung abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise in geeigneter Weise an die Vertragsärzte weitergegeben werden. (2) Die saarländischen Landesverbände der Krankenkassen /Verband der Ersatzkassen werden die Versicherten in geeigneter Weise über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vereinbarungspartner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2013 - Seite 7 von 7 Saarbrücken, den 20.12.2012 Kassenärztliche Vereinigung Saarland AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Dr. med. G. Hauptmann Karlheinz Delarber Vorsitzender des Vorstandes Landesgeschäftsführer BKK-Landesverband Mitte Landesvertretung Rheinland-Pfalz Knappschaft und Saarland Regionaldirektion Saarbrücken Armin Schimsheimer Armin Beck Leiter der Regionaldirektion IKK Südwest Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Frank Spaniol Helmut Heinz Vorstand Direktor Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Landesvertretung Saarland Martin Schneider Der Leiter der Landesvertretung Saarland
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erstellt am: 21. Dezember 2012 erstellt von: Claudia Stumpe | VuP/st | Telefon: 0351 8290-633 Seite 1 von 1 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts Landesgeschäftsstelle Arzneimittelvereinbarung und Richtgrößen für das Jahr 2013 beschlossen Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verband der Ersatzkassen in Sachsen haben die vertraglichen Grundlagen für die Verord- nung von Arznei- und Verbandmitteln im Jahr 2013 bereits vereinbart. Arzneimittelvereinbarung 2013 Das den Vertragsärzten zur Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zu Lasten der GKV zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen und das Richtgrößenvolumen konnten gegenüber dem Vorjahr um knapp 3,7% gesteigert werden. In der Arzneimittelvereinbarung 2013 wurde wie in den Vorjahren die Möglichkeit zur Befreiung von der Richtgrößenprüfung verankert. Alle verordneten Arzneimittel innerhalb der eingehalte- nen Ziele werden dem Vertragsarzt noch während der Vorabprüfung von seinem Verordnungs- volumen abgezogen. Folgende Wirtschaftlichkeitsziele werden 2013 erweitert bzw. modifiziert: - Pravastatin wird als zweite Leitsubstanz neben Simvastatin im Bereich der HMG-CoA- Reduktasehemmer eingeführt. Die Zielquote wurde auf 93% erhöht. - Neben Morphin gelten zukünftig auch Hydromorphon, Oxycodon, Pethidin, Fentanyl und Buprenorphin als Leitsubstanzen im Bereich der oralen Opioide der Stufe III nach WHO- Schema. - Die Mindestquote für die Leitsubstanzen Diclofenac und Ibuprofen im Bereich der Nicht- steroiden Antirheumatika wird um eine Höchstquote für Coxibe (7,1%) ergänzt. In den Bereichen: - HMG-CoA-Reduktasehemmer - Opioide - Nichtinsulinantidiabetika - Nichtsteroide Antirheumatika müssen jeweils beide vereinbarten Zielwerte eingehalten werden, um eine Herausrechnung zu bewirken. Auf die Mindestquote für Furosemid und Torasemid im Bereich der Schleifendiuretika wird im kommenden Jahr in Ermangelung bestehender Wirtschaftlichkeitsreserven verzichtet. Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel 2013 Bei der Festlegung der fachgruppenbezogenen Richtgrößen wurden die deutlich unterhalb der tatsächlichen Verordnungsfallwerte liegenden Richtgrößen wie in den Vorjahren so weit wie möglich an die Verordnungsfallwerte herangeführt. Die Steigerungen betragen im Einzelnen bis zu 7,9%. Oberhalb der Verordnungsfallwerte liegende Richtgrößen werden nicht angehoben. Die für das Jahr 2013 geltenden Richtgrößen (Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel) ha- ben wir dieser Ausgabe als Einlageblatt beigefügt. Sie finden sie auch auf unserer Internetseite unter Mitglieder/Verordnungen/Arzneimittel. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Abteilung VuP in den Bezirksgeschäfts- stellen sowie der Abteilung SUD gern zur Verfügung. - Verordnungs- und Prüfwesen/st -
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A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g 201 3 für die Steuerung einer wirtschaftlichen und qualit ativen Versorgung mit Arzneimitteln zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen-Anhalt der IKK gesund plus, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung sowie den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt 2 § 1 Ausgabenvolumen (1) Das Ausgabenvolumen des Jahres 2013 für Arznei- und Verbandmittel beträgt unter Berücksichtigung des § 84 Abs. 2 Punkt 1 bis 8 SGB V: 1.221.582.065,95 Euro. (2) Stellen die Vertragspartner auf Bundesebene nach Ablauf des Jahres 2013 gemeinsam fest, dass sich Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2013 von den Bundesvertragspartnern festgelegten Anpassungsfaktoren ergeben haben, ist dies retrospektiv für die Arzneimittelausgabenobergrenze 2013 sowie in den Verhandlungen des Folgejahres zu berücksichtigen. § 2 Wirtschaftlichkeitsziele mit den dazugehörigen Maßn ahmen für das Jahr 2013 Zur Steuerung der Arzneimittelversorgung mit dem Ziel der Einhaltung der Ausgabenobergrenze vereinbaren die Vereinbarungspartner auf Basis der GKV-Arzneimittel- Schnellinformation (GAmSi) folgende Ziele: (1) Allgemeine Ziele: • Absenkung des Bruttoumsatzes je Arzneimittelpackung auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, • Absenkung der Anzahl der verordneten Packungen bzw. der Tagesdosen je 1.000 Versicherte auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, • Absenkung des Verordnungsanteils der beispielhaft in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung aufgeführten patentgeschützten Analogpräparate auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt. (2) Zusätzlich gilt für Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und hausärztlich tätige Internisten (nachfolgend Hausärzte genannt) und für Fachärzte der Inneren Medizin (nachfolgend Internisten genannt) Folgendes: 3 Zielwert Ziel Hausärzte Internisten Generika Arztbezogene Erreichung bzw. Überschreitung des Verordnungsanteils der Generika an den Verordnungen im generikafähigen Markt und 92,66 % 88,73 % Analog-Präparate Arztbezogene Erreichung bzw. Unterschreitung des Verordnungsanteils der Analog-Präparate an den Gesamtverordnungen 1,98 % 0,91 % Zielwerte der Verordnungen Arzneimittelgruppen bzw. Leitsubstanzen für Hausärzte und Internisten Arzneimittelgruppe Leitsubstanz Zielwert der Leitsubstanz(en) Statine Simvastatin & Pravastatin 93,8 % Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose Alendronsäure 70,0 % Nicht-steroidale Antirheumatika Diclofenac & Ibuprofen 87,0 % Antidiabetika exklusive Insuline Sulfonylharnstoffe & Metformin 87,0 % Schleifendiuretika Furosemid & Torasemid 99,4 % Verordnungshöchstquoten für Hausärzte und Internist en Arzneimittelgruppe Quote für Zielwert HMG-CoA-Reduktasehemmer plus ezetemibhaltige Arzneimittel Anteil ezetemibhaltiger Arzneimittel einschl. Kombinationen höchstens 6,5 % Antidiabetika exklusive Insuline Anteil der GLP-1-Analoga höchstens 2,0 % Erfüllt der Arzt den Generika-Zielwert, den Analog-Präparate-Zielwert und mindestens 4 Zielwerte der 7 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2013 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen befreit. (3) Für die Fachärzte für Orthopädie bzw. Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für die Fachärzte mit SP Rheumatologie (der ehemaligen Orthopädie) (nachfolgend Orthopäden genannt) gilt Folgendes: Ziel Zielwert Analog-Präparate Arztbezogene Erreichung bzw. Unterschreitung des Verordnungsanteils der Analog-Präparate an den Gesamtverordnungen 3,65% Zielwerte der Verordnungen Arzneimittelgruppen bzw. Leitsubstanzen Arzneimittelgruppe Leitsubstanz Zielwert der Leitsubstanz(en) Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose Alendronsäure 70,0 % Nicht-steroidale Antirheumatika Diclofenac & Ibuprofen 87,0 % Erfüllt der Orthopäde sowohl den Analog-Präparate-Zielwert als auch beide Zielwerte der genannten Leitsubstanzen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2013 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen befreit. 4 (4) Für die Fachärzte der Nervenheilkunde; Neurologie und Psychiatrie; Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; Neurologie; Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie; SP Forensische Psychiatrie (nachfolgend Neurologen genannt) gilt Folgendes: Ziel Zielwert Analog-Präparate Arztbezogene Erreichung bzw. Unterschreitung des Verordnungsanteils der Analog-Präparate an den Gesamtverordnungen 2,83 % Erfüllt der Neurologe den Analog-Präparate-Zielwert, ist er im Ergebnis für das Jahr 2013 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen befreit. (5) Zusätzlich gelten für die Facharztinternisten der Nephrologie und Kardiologie folgende Regelungen: Kardiologen Ziel Zielwerte Generika Arztbezogene Erreichung bzw. Überschreitung des Verordnungsanteils der Generika an den Verordnungen im generikafähigen Markt und 88,58 % Analog-Präparate Arztbezogene Erreichung bzw. Unterschreitung des Verordnungsanteils der Analog-Präparate an den Gesamtverordnungen 2,23 % Erfüllt der Kardiologe den Generika-Zielwert und den Analog-Präparate-Zielwert, ist er im Ergebnis für das Jahr 2013 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen befreit. Nephrologen Verordnungsmindestquote für Nephrologen Arzneimittelgruppe Quote für Zielwert Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe Anteil „biosimilarer“ Wirkstoffe mindestens 48,0 % Erfüllt der Nephrologe die Mindestverordnungsquote für den Anteil „biosimilarer“ Wirkstoffe, ist er im Ergebnis für das Jahr 2013 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen befreit. 5 (6) Die Prüfung des sonstigen Schadens ist von der Befreiung von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen ausgenommen. Nach Feststellung der Zielwerteerreichung durch die Arbeitsgruppe nach § 3 Abs. 1 erhält der Vertragsarzt eine Information über dieses Ergebnis zusammen mit der Mitteilung der Befreiung von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V von Arzneimittelverordnungen. (7) Die Krankenkassen analysieren die Entwicklung der Verordnungsmenge bei den betreffenden Fachgruppen, die nach Abs. 2 bis 5 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 106 SGB V für Arzneiverordnungen befreit sind. Ist das Ziel nach Abs. 2 bis 5 durch unberechtigte Ausweitung der Verordnungsmenge und nicht durch Umstellung des Verordnungsverhaltens erreicht worden, legen die Krankenkassen den Anstieg der arztbezogenen Mengenausweitung in der Arbeitsgruppe nach § 3 dar. In diesen Fällen können die Krankenkassen einen Antrag auf Einzelfallprüfung hinsichtlich der Arzneimittelverordnungen bei der Prüfungsstelle einreichen. Ist die Steigerung der Verordnungsmenge im Anstieg der Fallzahlen bzw. in der Übernahme von Medikationen anderer Vertragsärzte begründet, stellen die Krankenkassen keinen Antrag auf Einzelfallprüfung. (8) Die Anzahl der Ärzte, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach Richtgrößen geprüft werden, berechnet sich wie folgt neu: Abweichend von den Regelungen der Prüfvereinbarung werden 10 % der betreffenden Fachgruppe geprüft, die das Richtgrößenvolumen um mindestens 15 % überschritten und des weiteren die Zielwerte nach Abs. 2 bis 5 der Arzneimittelvereinbarung nicht erreicht haben. Dabei beträgt die Anzahl der zu prüfenden Ärzte maximal 5 % der Fachgruppe. Die Auswahl der Ärzte erfolgt auf dem Wege einer Stichprobe. Die Anzahl der nach dieser Regelung bestimmten Ärzte reduziert sich um die Anzahl der Ärzte, für die eine Einzelfallprüfung nach Abs. 7 eingeleitet wurde. (9) Die betreffenden Fachgruppen erhalten von der KVSA quartalsweise eine individuelle Auswertung über den Stand der Zielwerterreichung. § 3 Kriterien für Sofortmaßnahmen (1) Die Vereinbarungspartner bilden zur Beobachtung der Ausgabenentwicklung und Zielerreichung zur Bewertung der Verordnungsstrukturen und zur Veranlassung von Maßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens sowie zur Umsetzung des § 2 eine Arbeitsgruppe. (2) Basis für die Bewertung der Arzneimittelausgaben sind die GAmSi-Daten und die ABDA-Zahlen zur Ausgabenentwicklung. 6 § 4 Sofortmaßnahmen (1) Die Partner dieser Vereinbarung informieren Ärzte und Versicherte über Inhalt und Ziel der Arzneimittelvereinbarung. (2) Es erfolgt die • Erarbeitung von Informationsmaterialien zu den Zielfeldern durch die Arbeitsgruppe und Weitergabe der abgestimmten Informationsmaterialien an die Vertragsärzte, • gemeinsame Information der Versicherten über die Vereinbarungsinhalte und zum wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln, • Beratung der Vertragsärzte zu ihrer individuellen Pharmakotherapie insbesondere mit dem Ziel, Einsparpotenziale nach § 2 aufzuzeigen. • Die Vertragspartner streben eine zeitnahe Wirtschaftlichkeitsprüfung, u. a. durch schnelle Umsetzung der Forderungen des § 106 SGB V an. (3) Außerdem obliegt es der Arbeitsgruppe, auch andere als die genannten gegensteuernden Maßnahmen einzuleiten. (4) Die Vertragspartner werden gemeinsam und/oder einvernehmlich erarbeitete Informationsmaterialien unverzüglich an Vertragsärzte bzw. Versicherte weitergeben. § 5 Richtgrößen (1) Die Arzneimittelrichtgrößen bleiben in ihrer Struktur erhalten und werden für das Jahr 2013 um 10,3 Prozent weiterentwickelt (Anlage 1). (2) Für die in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen Vertragsärzte gelten ebenfalls die Richtgrößen gem. Abs. 1. Die Soll-Verordnungssumme von Arznei- und Verbandmitteln erfolgt auf der Basis der nachfolgenden Berechnungsformel insgesamt für die im MVZ tätigen Ärzte und wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V mit der Ist-Verordnungssumme abgeglichen. Fälle bzw. Kosten der im MVZ tätigen Ärzte ohne Richtgrößen werden für die Berechnung der möglichen Verordnungssumme nicht herangezogen. n mögliche Verordnungssumme = Σ PFi x RGFi i =1 Legende: PF = Patientenzahl der Fachgruppe Die Patientenzahl der Fachgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Arzt-Patientenkontakte, bei der eine EBM-Nr. abgerechnet wird, die auch bei einem in der Einzelpraxis niedergelassenen Vertragsarzt einen Behandlungsfall und damit eine Richtgröße ausgelöst hätte (fiktiver Behandlungsfall). 7 RGF = Richtgröße der Fachgruppe Für Ärzte in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen, MVZ, Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V und Ärzte mit Zulassung für mehrere Fachgebiete gilt die Fachgruppeneinteilung und Richtgrößenzuordnung gemäß der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arzt-Nummer. i = Anzahl der zu berücksichtigenden Fachgruppen § 6 Laufzeit Die Arzneimittelvereinbarung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013. 8 Unterschriftsseite zur Arzneimittelvereinbarung 201 3 für die Steuerung einer wirtschaftlichen und qualitativen Versorgung mit Ar zneimitteln Magdeburg, Magdeburg, __________________________ _________________________________ Kassenärztliche Vereinigung AOK Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Magdeburg, _________________________________ BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Sachsen-Anhalt Magdeburg, _________________________________ IKK gesund plus Cottbus, _________________________________ Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus Hoppegarten, _________________________________ Landwirtschaftliche Krankenkasse Magdeburg, ________________________________ Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt 9 Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung 2013 Richtgrößen Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel einschließlic h Sprechstundenbedarf 2013 in Euro Fachgruppen Mitglieder/ Familienversicherte Euro Rentner Euro Anästhesisten 73,28 € 180,38 € Augenärzte 15,08 € 26,44 € Chirurgen 25,93 € 36,82 € Gynäkologen 17,15 € 39,84 € HNO-Ärzte 36,93 € 21,25 € Hautärzte 50,85 € 62,92 € fachärztlich tätige Internisten 106,05 € 211,76 € Kinderärzte 55,82 € 65,74 € Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 177,12 € 269,36 € Kinder-/Jugendpsychiater 58,04 € 101,78 € Orthopäden 20,11 € 50,25 € Urologen 46,25 € 130,23 € FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten 68,67 € 238,29 € Die Richtgrößen haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe. Die im Jahr 2013 gültigen Praxisbesonderheiten sind den Anlagen 5 und 6 der ab dem 01.01.2013 gültigen Prüfvereinbarung zu entnehmen.
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Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse, Dortmund dem BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg der IKK Nord, Lübeck der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein-Hamburg, Kiel in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen den nachfolgend benannten Ersatzkassen: BARMER GEK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), HEK - Hanseatische Krankenkasse, hkk, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung, Schleswig-Holstein, Wall 55, 24103 Kiel und der Knappschaft – Regionaldirektion, Hamburg - nachfolgend „Krankenkassen/-verbände“ genannt - wird zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gemäß § 84 Abs. 1, 2 und 8 SGB V folgende Arzneimittelvereinbarung 2013 geschlossen: § 1 Grundsätze zur Mechanik der Festlegung der Ausgabenvolumina für Arzneimittel (gemäß § 84 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 SGB V) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass ein Feststellungsverfahren zur Festlegung des Ausgabenvo- lumens Arznei- und Verbandmittel Anwendung finden soll. Arzneivereinbarung 2013 Seite 2/12 Das Verfahren ist grundsätzlich modular über additive Anpassungsfaktoren aufgebaut. Die zum Zeitpunkt der Verhandlung absehbaren Werte der im jeweiligen Modul erfassten (Teil-)Veränderungsrate werden festge- stellt. In der Summe über alle Module ergibt sich daraufhin eine Prognose der Gesamtveränderungsrate für das Folgejahr. Der so ermittelte Wert bildet die Grundlage der vertraglichen Vereinbarung und somit das Soll- Ausgabenvolumen. Als Anpassungsfaktoren ergeben sich nach § 84 Abs. 2 SGB V: 1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten, 2. Veränderungen der Preise, 3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen, 4. Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, 5. der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer Arzneimittel, 6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität bei der Arz- neimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 7. Veränderungen des Verordnungsumfangs von Arznei-/Verbandmitteln auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und 8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den Zielvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung durch gesonderte Versorgungsverträge (z.B. DMP-Verträge) sind in diesen Verträgen zu regeln. § 2 Rückwirkende Festlegung der Anpassungsfaktoren nach § 1 für das Jahr 2012 Die Ausgabenvolumina für das Jahr 2012 werden nach den bekannten regionalen Besonderheiten und in An- lehnung an die Neubewertung durch die Bundesvertragspartner (Rahmenvorgaben 2013) rückwirkend wie folgt vereinbart: Ausgabenvolumen Arznei- und Verbandmittel 2012 (retrospektiv) Soll-Ausgaben 2011 in EURO 878.035.994,34 Anpassungsfaktor von + 2,15149263 % in EURO + 18.890.879,71 Ausgabenvolumen 2012 in EURO 896.926.874,05 Eine Aufschlüsselung der Gesamtveränderungsrate gemäß der einzelnen Anpassungsfaktoren findet sich in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung. Die retrospektive Anpassung des Ausgabenvolumens für Arznei- und Ver- bandmittel 2012 hat keine Rückwirkung auf die prospektiv vereinbarten Richtgrößen nach § 84 Abs. 6 SGB V. Arzneivereinbarung 2013 Seite 3/12 § 3 Festlegung der Anpassungsfaktoren nach § 1 für das Jahr 2013 Für das Jahr 2013 ergeben sich nach den bekannten regionalen Besonderheiten und unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben der Bundesvertragspartner folgende Werte: Ausgabenvolumen Arznei- und Verbandmittel 2013 (prospektiv) Soll-Ausgaben 2012 in EURO 896.926.874,05 Anpassungsfaktor von + 3,13 % in EURO + 28.073.811,16 Ausgabenvolumen 2013 in EURO 925.000.685,21 Eine Aufschlüsselung der Gesamtveränderungsrate gemäß der einzelnen Anpassungsfaktoren findet sich für in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung. § 4 Datenlieferung und Maßnahmen zur Zielerreichung 1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Datenlieferung, um die Aufgaben erfüllen zu können, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben. 2. Laufende Erkenntnisse und Bewertungen gemäß §§ 1 und 5 werden den Vertragsärzten mit der Lieferung der Richtgrößeninformationen bekannt gegeben. 3. Bei erkennbarer Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens verständigen sich die Vertragspartner über Sofortmaßnahmen. 4. Die Vertragspartner verständigen sich auf Maßnahmen zur Förderung der arztindividuellen Zielfelderreichung und zur Vermeidung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und das Vorgehen abstimmen. Die Vertrags- partner beabsichtigen, die Darstellungs- und Analysereserven der vorhandenen Praxissoftware zu heben und die Auswahl von Arzneimitteln zu erleichtern. Ziel ist eine wirtschaftliche und rationale Verordnungsweise unter Wahrung der ärztlichenTherapiefreiheit. Arzneivereinbarung 2013 Seite 4/12 § 5 Verpflichtung der Vertragspartner zur gemeinsamen Beratung im Verordnungsbereich Die Vertragspartner führen die Vereinbarung fort, die im Kern eine aktive Einflussnahme auf das Verord- nungsverhalten unter Nutzung betriebstättenindividueller Arzneiinformationen beinhaltet. Einzelheiten zur Pharmakotherapieberatung sind der Anlage 3 zu entnehmen. Für den Bereich Pharmakotherapieberatung ergeben sich nachfolgende Verpflichtungen für das Kalender- jahr 2013: • Es sollen insgesamt: − 200 Ärzte (LANR) persönlich / betriebstättenindividuell beraten und − 10 Gruppenberatungen durchgeführt werden − Diese werden jeweils gemeinschaftlich von Vertretern der Krankenkassen/ -verbände und der KVSH durchgeführt. • Die KVSH stellt sicher: - die Logistik (Planung und Einladung, Räumlichkeiten zu Beratungszwecken), - die Datengrundlagen mit entsprechenden Beratungsmodulen und - die persönliche Präsenz bei den Beratungen durch zum Beispiel Beratungsärzte. • Die Krankenkassen/-verbände unterstützen die KVSH durch: - persönliches und fachliches Know-how, persönliche Präsenz von Beratern bei den gemein- samen Beratungen (in der Regel Beratungsapotheker), - Datengrundlagen mit entsprechenden Beratungsmodulen. Darüber hinaus organisieren die Vertragspartner gemeinsam: • Arzt- und/oder fachgruppenbezogene Arzneimittelinformationen, die zum Ziel haben, auf besondere Neuerungen oder Veränderungen in der Arzneimittelverordnung hinzuweisen, • Gezielte direkte Informationen und Hinweise zur Änderung des Verordnungsverhaltens bei den Hoch- verordnern (z. B. in Orientierung an der TOP-10-Liste aus GAmSi), • Überprüfung der Verordnungsverhalten nach den Beratungsaktivitäten, • Schriftliche Arzneimittelinformationen, die regelhaft über das Kalenderjahr verteilt - mindestens vier Mal erfolgen sollen (dafür geeignet sind zum Beispiel der gemeinsame Newsletter oder eine geson- derte Arztinformation). Die Vertragspartner bewerten gemeinsam und einheitlich ab Oktober 2013, ob die o.g. Verpflichtungen ein- gehalten wurden. Bei Nichterreichung der Zielkriterien wird gemeinsam geprüft und festgestellt, ob dadurch Wirtschaftlichkeits- potenziale nicht ausgeschöpft werden konnten. Ggf. wird ein regionaler Anpassungsfaktor für die Bestimmung des Ausgabenvolumens für das Jahr 2014 konsentiert. Arzneivereinbarung 2013 Seite 5/12 § 6 Festlegung und Bewertung der Entwicklung des Ausgabenvolumens Die Entwicklung des Ausgabenvolumens wird in der gemeinsamen Arbeitsgruppe bewertet. Die Bewertungen der Vertragspartner sind Grundlage für eventuelle gesamtvertragliche Regelungen. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für 2013 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Arzneimittelvereinbarung 2014 und bei der Bewertung der tatsächli- chen Ausgaben für 2012 und 2013 nach § 84 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen: 1. Verordnungsanteile für Einrichtungen mit gemäß § 73c SGB V qualitätsgesicherter präsenzärztlicher Versorgung von chronisch kranken Patienten in stationären Therapieeinrichtungen, 2. Verordnungsanteile, die aus Mehrverordnungen aus Verträgen gemäß: - § 115b SGB V zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, - § 119b SGB V zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen resultieren, 3. Veränderungen der Brutto-Netto-Quote (insb. Zuzahlungen der Versicherten, Rabatte nach §§ 130, 130a SGB V etc.), 4. Kosten für Verordnungen von Arzneimitteln im Rahmen von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V, soweit diese in das Ausgabenvolumen einfließen, 5. Kosten für Verordnungen von Arzneimitteln im Rahmen gesonderter Versorgungsverträge (z.B. DMP- Verträge). Verordnungen der Einrichtungen gemäß der §§ 116b und 118 SGB V zulasten der Krankenkassen/-verbände sind nicht Bestandteil des Ausgabenvolumens. Die Vertragspartner werden aufgrund dieser Bewertungen eine Anpassung der Soll-Ausgaben an die Ist- Situation prüfen. § 7 In-Kraft-Treten Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. § 8 Rechtsänderung bei der LKK Schleswig-Holstein und Hamburg Die für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein-Hamburg begründeten Rechte und Pflichten gehen zum 1. Januar 2013 auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) über (vgl. Art. 1 § 3 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 LSV-NOG). Arzneivereinbarung 2013 Seite 6/12 Bad Segeberg, Dortmund, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 20. Dezember 2012 ___________________________________________ Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg ___________________________________________ AOK NORDWEST, - Die Gesundheitskasse Dortmund ___________________________________________ BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg ___________________________________________ IKK Nord, Lübeck ___________________________________________ Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg, Kiel ___________________________________________ Verband der Ersatzkassen (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel ___________________________________________ Knappschaft Regionaldirektion, Hamburg Arzneivereinbarung 2013 Seite 7/12 Anlage 1 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel 2012 Überblick über die ermittelten Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V (retrospektive Neubewertung) Anpassungsfaktoren 2012 in % prospektiv retrospektiv Veränderung der Preise der Arznei- und Verbandmittel - 0,70 - 1,10 Veränderung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen ± 0,00 ± 0,00 Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) - 0,90 - 0,20 Einsatz innovativer Arzneimittel + 3,50 + 3,50 A np as su ng sf ak to re n B un de se be ne Veränderungen des Verordnungsumfanges von Arznei- und Verbandmitteln auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen + 0,50 + 0,50 Zwischensumme + 2,40 + 2,70 Veränderung der Zahl und Altersstruktur der Versicherten + 0,89 + 0,14 Zielvereinbarungen, indikationsbezogen ± 0,00 ± 0,00 R eg io na le A np as su ng sf ak to re n Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gemäß Zielvereinbarung - 0,78850737 - 0,78850737 Summe gesamt + 2,50149263 + 2,15149263 Arzneivereinbarung 2013 Seite 8/12 Anlage 2 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel 2013 Überblick über die ermittelten Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V (prospektive Bewertung) Anpassungsfaktoren 2013 in % prospektiv Veränderung der Preise der Arznei- und Verbandmittel - 0,10 Veränderung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen ± 0,00 Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) - 0,20 Einsatz innovativer Arzneimittel + 2,90 A np as su ng sf ak to re n B un de se be ne Veränderungen des Verordnungsumfanges von Arznei- und Verbandmit- teln auf Grund von Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen + 0,40 Zwischensumme + 3,00 Veränderung der Zahl und Altersstruktur der Versicherten + 0,52 Zielvereinbarungen, indikationsbezogen ± 0,00 R eg io na le A np as su ng s- fa kt or en Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gemäß Zielvereinbarung - 0,39 Summe gesamt + 3,13 Arzneivereinbarung 2013 Seite 9/12 Anlage 3 zu § 5 Verpflichtung der Vertragspartner zur gemeinsamen Pharmakotherapieberatung A) Zielstellung (1) Ziel der Verpflichtung ist es, Transparenz über die Verordnungsweise der an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen hinsichtlich der Qualität und Wirtschaftlichkeit zu schaf- fen und den einzelnen Arzt in seinen Bemühungen um eine qualitätsgerechte und wirtschaftliche Arznei- mitteltherapie zu unterstützen. Mit der Umsetzung dieser Verpflichtung soll neben der Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnungen eine präventive Möglichkeit zur Vermeidung von Überschreitungen im Fol- gezeitraum geschaffen werden. (2) Zum Erreichen des Zieles werden den schleswig-holsteinischen Vertragsärzten schriftliche Informationen und/oder Beratungsgespräche auf Grundlage von aktuellen kassenübergreifenden Rezeptdaten nach § 300 SGB V, wie sie beim MDK Nord vorliegen, angeboten. (3) Durch die Maßnahmen nach dieser Verpflichtung werden die ärztliche Therapiefreiheit und der Grund- satz, dass die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln in der Verantwortung des Vertragsarztes liegt, nicht eingeschränkt. B) Bildung einer Arbeitsgruppe (1) Zur Erreichung der Zielstellung wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet. Diese Arbeitsgruppe ist paritätisch aus Vertretern der KVSH und Vertretern der Krankenkassen zusammengesetzt. (2) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, die inhaltlichen Grundlagen des mit dieser Verpflichtung vorgesehenen Beratungskonzeptes zu erarbeiten, beispielsweise: - Gestaltung und Weiterentwicklung der schriftlichen „Individuellen Arzneimittelinformation“, - Erarbeitung der Beratungsinhalte, - Erstellung der Newsletter, - Diskussion von Verordnungskriterien, - Vermittlung von Therapieempfehlungen. C) Auswahl der Vertragsärzte zur Beratung (1) Die Vertragspartner dieser Verpflichtung bieten Vertragsärzten, deren Verordnungskosten in der Ver- gleichsgruppe überdurchschnittlich oder aus pharmakologischen Gründen auffällig sind, eine Verord- nungsanalyse an. Diese wird mit dem Vertragsarzt im Rahmen eines Beratungsgesprächs erörtert. (2) Die Teilnahme an der Beratung ist für den Vertragsarzt freiwillig. Die KVSH wird gegenüber den für das Beratungsgespräch ausgewählten Vertragsärzten darauf hinwirken, dass diese die Möglichkeit des Bera- tungsgespräches wahrnehmen. Arzneivereinbarung 2013 Seite 10/12 D) Durchführung der Informationsgespräche (1) Die Beratungsgespräche werden in der Regel von Apothekern und Ärzten beider Vertragspartner geführt. In Absprache kann das Beratungsgespräch nur von einem der Vertragspartner geführt werden. (2) Der an einem Beratungsgespräch teilnehmende Vertragsarzt erhält rechtzeitig vor dem Gespräch die schriftliche Verordnungsanalyse zugesandt. (3) Bei gemeinsamen Informationsgesprächen lädt die KVSH nach vorheriger Terminabsprache mit allen Beteiligten den Vertragsarzt schriftlich ein. Auf die Zielsetzung des Gespräches ist hinzuweisen. (4) Über das Gespräch wird von den Vertragspartnern ein Kurzprotokoll erstellt. E) Wirtschaftlichkeitsprüfung Die Informationsgespräche finden außerhalb der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungsweise nach § 106 SGB V statt. Die Regelungen der Prüfvereinbarung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Arzneivereinbarung 2013 Seite 11/12 Protokollnotiz zur Arzneimittelvereinbarung 2013 1. Die Vertragspartner stellen für 2013 fest, dass mit den getroffenen Vereinbarungen - insbesondere im Bereich der Zielvereinbarungen und im Beratungswesen - die Methoden vereinbart worden sind, für die im Bereich der Arzneimittelverordnungen das größtmögliche und relevante Potential gesehen wird, um Wirt- schaftlichkeitsreserven zu heben und Einsparungen zu erzielen. 2. In Zusammenarbeit mit dem MDK Nord entwickeln die Vertragspartner ein gemeinsames Konzept zur Sicherstellung der richtigen und termingerechten Lieferung von Arzneimittel- und Stammdaten. Bad Segeberg, Dortmund, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 20. Dezember 2012 ___________________________________________ Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Bad Segeberg ___________________________________________ AOK NORDWEST, - Die Gesundheitskasse Dortmund ___________________________________________ BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg ___________________________________________ IKK Nord, Lübeck ___________________________________________ Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg, Kiel Arzneivereinbarung 2013 Seite 12/12 ___________________________________________ Verband der Ersatzkassen (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel ___________________________________________ Knappschaft Regionaldirektion, Hamburg
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Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar - im Folgenden KV Thüringen genannt - einerseits und der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser hier vertreten durch Frau Andrea Epkes dem BKK Landesverband Mitte, Siebstraße 4 30171 Hannover der IKK classic der Krankenkasse für den Gartenbau handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung Frankfurter Straße 126 34121 Kassel der Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt Galvanistraße 31 60486 Frankfurt/Main den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH – Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen, Lucas-Cranach-Platz 2 99099 Erfurt andererseits Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 2 von 11 Präambel Grundlage für die nachfolgenden Regelungen sind die Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für das Jahr 2013 vom 19. Oktober 2012. Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2013. Sie legen in gemeinsamer Verantwortung Wirtschaftlichkeitsziele sowie ein darauf ausgerichtetes Maßnahmenpaket für das Jahr 2013 fest. Das Ziel besteht darin, im Jahr 2013 durch intensiviertes gemeinsames Handeln das vereinbarte Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel einzuhalten. § 1 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2013 Das Netto-Ausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2013 wird auf den Betrag von 1.040.000.000,00 EUR festgelegt. § 2 Steuerung der Arznei- und Verbandmittelausgaben im Jahr 2013 (1) Zielvereinbarung Zur intensiven Steuerung der Arznei- und Verbandmittelausgaben 2013 einigen sich die Vertragspartner auf folgende 10 Zielgruppen: Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz Mindest- Zielwert auf der Basis von DDD 1 ACE-Hemmer/Sartane ACE-Hemmer 76,0 % 2 ACE-Hemmer-Diuretika- Kombinationen Enalapril und Diuretikum, Lisinopril und Diuretikum, Ramipril und Hydrochlorothiazid 86,0 % 3a Antidiabetika, exklusive Insuline Metformin, Sulfonylharnstoffe 80,0 % 3b Antidiabetika, exklusive Insuline Nicht-GLP1-Analoga 98,0 % 4a Nicht-steroidale Antiphlogistika und Antirheumatika Diclofenac, Ibuprofen 84,4 % 4b orale NSAR orale NSAR ohne Coxibe 90,0 % 5 Thienopyridinderivate als Monopräparate oder in Kombination (Clopidogrel, Prasugrel) generisches Clopidogrel 85,0 % Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 3 von 11 Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz Mindest- Zielwert auf der Basis von DDD 6a Statine/Ezetimib und Kombinationen Statine 93,5 % 6b HMG-CoA-Reduktasehemmer Simvastatin, Pravastatin 90,5 % 7 Selektive Serotonin- Wiederaufnahmehemmer Citalopram 59,0% 8 orale Opioide WHO III orale Opioide (WHO III) ohne Tapen- tadol und Oxycodon-Kombinationen 80,0% 9 Bisphosphonate (Osteop.) Alendronsäure 70,0% 10 Antiglaukomatosa Betablocker (Monopräparate) 30,0% Diese Mindestzielwerte gelten bei den Zielen 3a/b, 4a/b und 6a/b in der angegebenen Kombination. Die Zielgruppendefinition erfolgt auf ATC-Basis gemäß Anlage 1. (2) Maßnahmen zur Zielerreichung 1. Die Vertragspartner vereinbaren zur Erreichung der Ziele die Fortführung des Beratungs- konzepts des Jahres 2011, auch auf der Basis der Beratungsauswertungen für 2012. 2. Die Information aller Vertragsärzte über die Zielvereinbarung allgemein, die Ist-Situation sowie zu den Zielfeldern, die die Vertragspartner der Vereinbarung unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungssituation vorrangig zu erreichen suchen, erfolgt durch die KV Thüringen. Hierzu gehören auch gemeinsame Empfehlungen auf der Grundlage von § 73 Abs. 8 SGB V über die wirtschaftliche Verordnungsweise. 3. Die zeitnahe (mindestens quartalsweise) Information der Ärzte - mit nennenswerten Verordnungen in den Zielbereichen - über ihr Verordnungsverhalten mittels GKV-Arzneimit- tel-Frühinformation für Vertragsärzte nach § 84 Abs. 5 SGB V (GAmSi-Arzt) erfolgt durch die KV Thüringen. Die Information der Vertragsärzte über das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 kann mit Frühinformationsdaten der Krankenkassen auf Landesebene erfolgen. 4. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur kontinuierlichen Begleitung dieser Vereinbarung analysiert zeitnah die Ausgabenentwicklung und entwickelt Maßnahmen zur Erreichung der unter Abs. 1 genannten Ziele, auch gegenüber Arzneimittel und Verbandmittel abgebenden Stellen und erstellt das Beratungskonzept nach Nr. 1. 5. Die Beratungen werden von der KV Thüringen sowie von den Krankenkassen vorgenom- men. Grundlage dafür sind Datenauswertungen der KV Thüringen nach § 300 Abs. 2 i. V. mit § 305 a SGB V. Den Krankenkassen werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt. Näheres zur Durchführung und zum Inhalt der Beratungen enthält das Beratungskonzept nach Nr. 1. Die Kosten der Beratungstätigkeit (Arbeits- und Reisekosten des Beraters) trägt jeder Vertragspartner selbst. Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 4 von 11 6. Die KV Thüringen verpflichtet sich, die Ziele dieser Vereinbarung in Abstimmung mit der AOK PLUS in einer zur ARV-Schnittstelle der KBV konformen Datei fristgemäß (sofern realisierbar) an die KBV zu melden. Der Inhalt der Daten zur ARV-Schnittstelle ist inklusive der Regelungen zur Haftung in Anlage 2 dieser Vereinbarung formuliert. 7. Als zusätzliches Steuerungsinstrument vereinbaren die Vertragspartner die Einbindung der Zielwerte nach Absatz 1 in die Richtgrößenprüfung. Das Nähere hierzu regelt die Prüfvereinbarung. (3) Feststellung der Zielerreichung, Datengrundlage 1. Eine Bewertung zum Erfüllungsstand dieser Vereinbarung erfolgt nach Abschluss des Kalenderjahres 2013 durch die Vertragspartner gemeinsam. Die Zielerreichung wird auf Landesebene (KV-weit) festgestellt. 2. Die Ermittlung der Zielerfüllung erfolgt auf Basis der Verordnungsdaten der Kranken- kassen gemäß § 13 Absatz 1 Datenträgeraustausch (DTA) und darauf basierenden Auswertungen. 3 Die Zielvereinbarung gilt auf Landesebene als erfüllt, wenn die Ziele gemäß Abs. 1 erreicht sind. 4. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt die Anpassung der Zielwerte im Folgejahr und/oder die Veränderung der vereinbarten Maßnahmen. (4) Ergänzende Regelungen 1. Die Vertragspartner tragen gemeinsam Verantwortung für die gemäß Abs. 1 vereinbar- ten Ziele und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 2. 2. Die Krankenkassen werden die Versicherten und die KV Thüringen die Vertragsärzte über die Zielsetzung der vorliegenden Vereinbarung in Kenntnis setzen. § 3 Laufzeit und Anschlussvereinbarung 1. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. 2. Die Vertragspartner werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig vor Ablauf der Vereinbarung Verhandlungen für die Folgezeit aufnehmen. Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 5 von 11 Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, den 17.12.2012 gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Thüringen gez. IKK classic gez. Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung gez. Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Der Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen Anlagen 1 und 2 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 6 von 11 Anlage 1 Definition der Zielgruppen gemäß § 2 Absatz 1 (nach ATC-Code) Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe: Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz 1 ACE-Hemmer/Sartane C09AA ACE-Hemmer, rein C09BA ACE-Hemmer und Diuretika C09CA Angiotensin-II-Antagonisten, rein C09DA Angiotensin-II-Antagonisten und Diuretika ACE-Hemmer C09AA ACE-Hemmer, rein C09BA ACE-Hemmer und Diuretika 2 ACE-Hemmer-Diuretika-Kombinationen C09BA01 Captopril und Diuretika C09BA02 Enalapril und Diuretika C09BA03 Lisinopril und Diuretika C09BA04 Perindopril und Diuretika C09BA05 Ramipril und Diuretika C09BA06 Quinapril und Diuretika C09BA07 Benazepril und Diuretika C09BA08 Cilazapril und Diuretika C09BA09 Fosinopril und Diuretika C09BA13 Moexipril und Diuretika C09BA15 Zofenopril und Diuretika C09BA25 Ramipril und Hydrochlorothiazid Enalapril/Lisinopril und Diuretikum, Ramipril und Hydrochlorothiazid C09BA02 Enalapril und Diuretika C09BA03 Lisinopril und Diuretika C09BA25 Ramipril und Hydrochloro- thiazid 3a Antidiabetika, exklusive Insuline (Teilziel: Vorrang Metformin, Sulfonylharnstoffe) A10BA02 Metformin A10BB01 Glibenclamid A10BB08 Gliquidon A10BB09 Gliclazid A10BB12 Glimepirid A10BD05 Metformin und Pioglitazon A10BD06 Glimepirid und Pioglitazon A10BD07 Metformin und Sitagliptin A10BD08 Metformin und Vildagliptin A10BD12 Metformin und Glibenclamid A10BF01 Acarbose A10BF02 Miglitol A10BG03 Pioglitazon A10BH01 Sitagliptin A10BH02 Vildagliptin A10BH03 Saxagliptin A10BH05 Linagliptin A10BX02 Repaglinid A10BX03 Nateglinid A10BX04 Exenatid Metformin, Sulfonylharnstoffe A10BA02 Metformin A10BB01 Glibenclamid A10BB08 Gliquidon A10BB09 Gliclazid A10BB12 Glimepirid A10BD12 Metformin und Glibenclamid Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 7 von 11 Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe: Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz A10BX07 Liraglutid 3b Antidiabetika, exklusive Insuline (Teilziel: Vorrang Nicht-GLP1-Analoga) A10BA02 Metformin A10BB01 Glibenclamid A10BB08 Gliquidon A10BB09 Gliclazid A10BB12 Glimepirid A10BD05 Metformin und Pioglitazon A10BD06 Glimepirid und Pioglitazon A10BD07 Metformin und Sitagliptin A10BD08 Metformin und Vildagliptin A10BD12 Metformin und Glibenclamid A10BF01 Acarbose A10BF02 Miglitol A10BG03 Pioglitazon A10BH01 Sitagliptin A10BH02 Vildagliptin A10BH03 Saxagliptin A10BH05 Linagliptin A10BX02 Repaglinid A10BX03 Nateglinid A10BX04 Exenatid A10BX07 Liraglutid Nicht-GLP1-Analoga A10BA02 Metformin A10BB01 Glibenclamid A10BB08 Gliquidon A10BB09 Gliclazid A10BB12 Glimepirid A10BD05 Metformin und Pioglitazon** A10BD06 Glimepirid und Pioglitazon** A10BD07 Metformin und Sitagliptin A10BD08 Metformin und Vildagliptin A10BD12 Metformin und Glibenclamid A10BF01 Acarbose A10BF02 Miglitol A10BG03 Pioglitazon** A10BH01 Sitagliptin A10BH02 Vildagliptin A10BH03 Saxagliptin A10BH05 Linagliptin A10BX02 Repaglinid A10BX03 Nateglinid 4a Nicht-steroidale Antiphlogistika und Antirheumatika (NSAR) (Teilziel: Vorrang Diclofenac, Ibuprofen) M01AA01 Phenylbutazon M01AB01 Indometacin M01AB05 Diclofenac M01AB11 Acemetacin M01AB14 Proglumetacin M01AB16 Aceclofenac M01AB55 Diclofenac, Kombinationen M01AC01 Piroxicam M01AC06 Meloxicam M01AE01 Ibuprofen M01AE02 Naproxen M01AE03 Ketoprofen M01AE11 Tiaprofensäure M01AE14 Dexibuprofen M01AE17 Dexketoprofen M01AH01 Celecoxib M01AH04 Parecoxib M01AH05 Etoricoxib M01AX01 Nabumeton Diclofenac, Ibuprofen M01AB05 Diclofenac M01AE01 Ibuprofen Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 8 von 11 Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe: Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz 4b orale NSAR (Teilziel: Vorrang Nicht-Coxibe) orale Darreichungsformen folgender Wirkstoffe: M01AA01 Phenylbutazon M01AB01 Indometacin M01AB05 Diclofenac M01AB11 Acemetacin M01AB14 Proglumetacin M01AB16 Aceclofenac M01AB55 Diclofenac, Kombinationen M01AC01 Piroxicam M01AC06 Meloxicam M01AE01 Ibuprofen M01AE02 Naproxen M01AE03 Ketoprofen M01AE11 Tiaprofensäure M01AE14 Dexibuprofen M01AE17 Dexketoprofen M01AH01 Celecoxib M01AH04 Parecoxib M01AH05 Etoricoxib M01AX01 Nabumeton Nicht-Coxibe orale Darreichungsformen von: M01AA01 Phenylbutazon M01AB01 Indometacin M01AB05 Diclofenac M01AB11 Acemetacin M01AB14 Proglumetacin M01AB16 Aceclofenac M01AB55 Diclofenac, Kombinat. M01AC01 Piroxicam M01AC06 Meloxicam M01AE01 Ibuprofen M01AE02 Naproxen M01AE03 Ketoprofen M01AE11 Tiaprofensäure M01AE14 Dexibuprofen M01AE17 Dexketoprofen M01AX01 Nabumeton 5 Thienopyridinderivate als Monopräparate oder in Kombination (Clopidogrel, Prasugrel) B01AC04 Clopidogrel B01AC22 Prasugrel B01AC34 Clopidogrel in Kombination Generisches Clopidogrel B01AC04 Clopidogrel nur mit Generikakennung* 6a Statine/Ezetimib und Kombinationen (Teilziel: Vorrang Statine) C10AA01 Simvastatin C10AA02 Lovastatin C10AA03 Pravastatin C10AA04 Fluvastatin C10AA05 Atorvastatin C10AA06 Cerivastatin C10AA07 Rosuvastatin C10AA08 Pitavastatin C10AX09 Ezetimib C10BA02 Simvastatin und Ezetimib Statine C10AA01 Simvastatin C10AA02 Lovastatin C10AA03 Pravastatin C10AA04 Fluvastatin C10AA05 Atorvastatin C10AA06 Cerivastatin C10AA07 Rosuvastatin C10AA08 Pitavastatin 6b HMG-CoA-Reduktasehemmer (Teilziel: Vorrang Simvastatin und Pravastatin) C10AA01 Simvastatin C10AA02 Lovastatin C10AA03 Pravastatin C10AA04 Fluvastatin Simvastatin und Pravastatin C10AA01 Simvastatin C10AA03 Pravastatin Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 9 von 11 Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe: Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz C10AA05 Atorvastatin C10AA06 Cerivastatin C10AA07 Rosuvastatin C10AA08 Pitavastatin 7 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer N06AB02 Zimeldin N06AB03 Fluoxetin N06AB04 Citalopram N06AB05 Paroxetin N06AB06 Sertralin N06AB08 Fluvoxamin N06AB10 Escitalopram Citalopram N06AB04 Citalopram 8 orale Opioide der Stufe III nach WHO-Schema orale Dareichungsformen (WIdO): BRTA, BTL, FTBL, KAPS, LUTA, REBE, REKA, RETA, SAFT, SLTA, SMTA, TABL, TRIA, TROP N02AA01 Morphin N02AA03 Hydromorphon N02AA05 Oxycodon N02AA55 Oxycodon, Kombinationen N02AB02 Pethidin N02AB03 Fentanyl N02AE01 Buprenorphin N02AX06 Tapentadol orale Opioide ohne Tapentadol und Oxycodon-Kombinationen orale Dareichungsformen (WIdO): siehe links N02AA01 Morphin N02AA03 Hydromorphon N02AA05 Oxycodon N02AB02 Pethidin N02AB03 Fentanyl N02AE01 Buprenorphin 9 Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose M05BA01 Etidronsäure M05BA04 Alendronsäure M05BA06 Ibandronsäure M05BA07 Risedronsäure M05BA08 Zoledronsäure (nur Aclasta) Alendronsäure M05BA04 Alendronsäure 10 Antiglaukomatosa S01ED01 Timolol S01ED02 Betaxolol S01ED03 Levobunolol S01ED04 Metipranolol S01ED05 Carteolol S01EA04 Clonidin S01EA05 Brimonidin S01EB01 Pilocarpin S01EB02 Carbachol S01EB09 Acetylcholin S01EB51 Pilocarpin, Kombinationen S01EC01 Acetazolamid S01EC03 Dorzolamid Betablocker (Monopräparate) S01ED01 Timolol S01ED02 Betaxolol S01ED03 Levobunolol S01ED04 Metipranolol S01ED05 Carteolol Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 10 von 11 Ziel Indikationsgruppe/ Arzneimittelgruppe: Leitsubstanz/ Präferenzsubstanz S01EC04 Brinzolamid S01ED51 Timolol, Kombinationen S01ED54 Metipranolol, Kombinationen S01ED61 Timolol und Latanoprost S01ED62 Timolol und Bimatoprost S01ED63 Timolol und Travoprost S01ED66 Timolol und Dorzolamid S01ED67 Timolol und Brinzolamid S01EE01 Latanoprost S01EE03 Bimatoprost S01EE04 Travoprost S01EE05 Tafluprost * Generikakennung gemäß Arzneimittel-Stammdatei des GKV-Arzneimittelindex ** Der Verordnungsausschluss von Glitazonen zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen vom 17.12.2012 Seite 11 von 11 Anlage 2 Inhalt der Daten zur ARV-Schnittstelle inklusive Regelungen zur Haftung Der Inhalt der Daten [ARV-Stammdatei laut Vorgabe Datensatzbeschreibung ARV (Übermitt- lung von Inhalten der regionalen, kollektivvertraglichen Arzneimittelvereinbarungen) in der aktuell gültigen Version der KBV] gemäß der Anlage 1, die grundsätzlich quartalsweise an die KBV geliefert werden, wird zuvor durch die KV Thüringen erarbeitet, der AOK PLUS übermittelt und durch diese geprüft. Erforderliche Änderungen werden der KV Thüringen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Daten schriftlich mitgeteilt. Werden innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Änderungswünsche übermittelt oder wird der Einreichung nicht ausdrücklich widerspro- chen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Anschließend erfolgt die Übermittlung durch die KV Thüringen an die KBV zur Veröffentlichung. Aus der Bereitstellung der an die KBV übermittelten Daten resultierende Haftungsrisiken gegen- über Dritten werden von der KV Thüringen und der AOK PLUS hälftig entsprechend den gesetzlichen Regelungen übernommen. Eine solche Teilung gilt nicht, wenn die Ursache eindeutig bzw. im überwiegenden Maße einer Partei zuzuordnen ist.
24.07.2014 Datei PD
gkv_amv_2013_wl.pdf
Stand: 30.11.2012 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2013 für Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen - handelnd als Landesverband - (LKK NRW) der Knappschaft (Kn) sowie den Ersatzkassen - BARMER/GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt - - 2 - Präambel Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2013 für die Inhalte der Arzneimittel-Vereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung. § 1 Gegenstand, Zielsetzung (1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Fer- ner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres (2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Ver- einbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3. § 2 Ausgabenvolumen 2013 (1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungs- faktoren der Rahmenvorgaben vom 19.10.2012 ein Ausgabenvolumen in Höhe von 2.930.840.000 (gerundet) EUR. (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis der GamSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Ver- handlungen für die Rahmenvorgaben 2013 ergebenden Abweichungen von den für das Jahr 2012 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu be- rücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastende Regelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen als im Bundesgebiet. - 3 - § 3 Wirtschaftlichkeitsziele Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelver- sorgung im Jahr 2013 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach § 1 Abs. 2 grundsätzlich - Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - soweit eine Leitsubstanz benannt ist, diese verordnen, - bei namentlichen Verordnungen aut idem zulassen - preisgünstige Generika bevorzugen, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten Arzneimittel- gruppen weitestgehend absehen, - zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der Anlage beitragen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele notwendig ist, - inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden und - auf die verstärkte Abgabe von Reimporten hinwirken, wenn sie die einzige Alternative zu solchen hochpreisigen Originalpräparaten sind, die nicht durch wirkstoffähnliche Arzneimittel ersetzt werden können. Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. § 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstüt- zung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich der Ziele nach § 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch be- setzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertre- ter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe be- ratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeitsgruppe gemeinsam um Beantwor- tung gezielter Fragestellungen bitten. - 4 - (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Da- tenmaterial zur Verfügung gestellt: - ABDA-Monatsdaten, - die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen, - GKV-Arzneimittelindex, - Auswertungen auf Basis des pharmPRO®-Datenpools. Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungs- profile vorlegen. (3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zielerrei- chung nach § 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arztgrup- pen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwer- punkten und dgl.. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstige verord- nungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hinweisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, sofern nicht be- reits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sollen auch ein- zelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Analyse ihrer Ver- ordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbesondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenen Ärzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der einzelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen. (4) Die Arbeitsgruppe tritt monatlich mindestens einmal zusammen. Die Maßnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach § 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen in- nerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmeldung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgruppe zu erfol- gen. - 5 - § 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Da- zu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags- ärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzende Schwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und des Sprechstundenbedarfs, verständigen. (2) Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht: - allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichen Indikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin, - arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2013 vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3, - gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preis- vergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel (§§ 73 Abs. 8, 305 a SGB V). (3) Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht: - Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region, - Beratung von Qualitätszirkeln, - Intensivierung der Einzelberatung auf der Basis pharmPRO. Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Kranken- kassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Grup- pen und Qualitätszirkeln beteiligen. - 6 - (4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen be- schleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in 2012 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppe nach § 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größ- ten Einsparpotenzialen (vgl. Anlage) ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren die Ärzte gemeinsam auf der Grundlage des § 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arzneimittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arz- neimittel einschließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderun- gen aktualisiert werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaft- lichkeitsprüfung nach § 106 SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirtschaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkas- se besteht, auf Privatrezept ist unzulässig. (5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2 aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Ver- ordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach § 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden. (6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame schriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertragspart- ner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informie- ren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen. - 7 - (7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Ver- tragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und der Vermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentech- nische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungswei- se bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligten getragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt. § 6 Ergebnismessung (1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von der KVWL – sofern die Datenlage dies erlaubt – monatlich aufbereitet und den Vertrags- ärzten zur Verfügung gestellt. (2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaft- lichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum 30.11.2013 vorzunehmen. Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnen Zielen lösen für das Jahr 2013 keine Ausgleichszahlungen aus. (3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten wurde. Stellen sie eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 2 fest, sind die Ur- sachen nach § 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwick- lung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, insbesondere auf den Faktor Preisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 der Rahmenvorgabe für 2013 vom 30.09.2012) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowie der GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang die Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exo- gene Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 aus- geglichen. - 8 - Protokollnotiz (4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassen unabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeits- ziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittel- verbrauch je 1.000 Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen- Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West) liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2013 verein- nahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Über- schreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgen nach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleich nach Satz 1 zugerechnet. § 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2013 in Kraft; sie gilt bis zum 31.12.2013. (2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2013 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten. Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 30.11.2012 Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner. Protokollnotiz zu § 6 Abs. (3): Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steige- rungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt. Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2011: Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2011 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungs- ansprüche nicht bestehen. - 9 - Protokollnotiz zur Anlage: Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V auffällig, erreicht jedoch die für seine Fachgruppe in Anlage 2 definierte An- zahl an Leitsubstanzquoten, erübrigt sich in aller Regel eine Richtgrößenprüfung für 2013, es sei denn, ein nicht indikationsgerechter Einsatz bzw. nicht adäquate Verordnungsmen- gen sind erkennbar. In diesem Fall ist eine Prüfmaßnahme entsprechend zu begründen. Anlage zur Arzneimittelvereinbarung Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/ Empfehlung VO-Anteil % Zielvolumen in Mio. € (nachrichtlich) Gesamtumsatz in Mio. € 1 Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel ezetimibhaltige Lipidsenker < 4 3,62 58,56 2 Bisphosphonate (Osteoporose) Alendronsäure/ Risedronsäure (generisch) > 85 0,75 15,03 3 AT1-Blocker/ACE-Hemmer inklusive Kombinationen, Aliskiren Enalapril/Lisinopril/ Ramipril > 80 19,39 182,06 4 Antidiabetika außer Insulin* Metformin/ Glimepirid/ Glibenclamid >85 8,97 68,20 5 Neuroleptika atypische Neuroleptika (möglichst generisch) < 58 6,29 90,90 6 Erythropoetine EPO Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe > 60 1,56 27,30 7 LH-RH-Analoga Preisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern > 25 (Kostenanteil) 2,19 23,32 8 BtM-rezeptpflichtige Analgetika (einschließlich Kombinationen von Oxycodon/ Naloxon und Tapentadol) ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen nicht generikafähige Originalpräparate inklusive Kombinationen < 3 18,07 86,93 8a TTS-Opioide in der Gruppe der BtM- rezeptpflichtigen Analgetika Anteil transdermaler therapeutischer Systeme (TTS) an den Verordnungen in der Gruppe der BtM-rezeptpflichtigen Analgetika < 40 0,88 86,93 9 Therapie der MS mit Interferonen und Glatiramer Interferon-Beta 1b >35 2,72 121,32 10 Blutzuckerteststreifen Preiskategorie B (möglichst Quartalsbedarf auf einem Rezept) > 60 3,49 77,96 *) Quote wird nach GBA-Beschluß zur frühen Nutzenbewertung der DPP4-Hemmer neu bewertet und ggfs.angepasst 11 Medikamente im Alter Absenkung des Anteils älterer Patienten, die dauerhaft mindestens 6 ATC und davon mindestens 1 z.B. Priscus bzw. inadäquates Sucht erzeugendes AM erhalten. Zielvereinbarung 2013 Wirkstoffklassen - Liste B (qualitative Ziele) Zielvereinbarung 2013 Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele) Stand 30.11.2012 12 Antibiotika/ Fluorochinolone Absenkung der Verordnungsmenge (DDD) je 1000 Versicherte MRSA-Vorbeugung: - zurückhaltende Verordnung von Antibiotika - Reduzierung der Reserveantibiotika (z.B.Gyrasehemmer) 13 vorrangige Verordnung von Biosimilars (z.B. Somatropin, Interferon Beta, Epoetin, Filgrastim) 14 aut-idem-Austausch grundsätzlich zulassen aut-idem Ausschluss nur in Ausnahmefällen 15 Antikoagulantien bei nicht valvulärem Vorhofflimmern Phenprocumon Mittel der Wahl. Neue orale Antikoagulantien wie zur Zeit Dabigatran oder Rivaroxaban nur nach kritischer Abwägung gemäß AdkÄ-Empfehlung einsetzen 1 3 4* 5 6 7 8 8a 9 10* Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel AT1-Blocker/ACE- Hemmer inklusive Kombinationen, Aliskiren Antidiabetika außer Insulin Neuroleptika Erythropoetine LH-RH-Analoga BTM- rezeptpflichtige Analgetika (einschließlich Kombinationen) TTS-Opioide in der Gruppe der BtM- rezeptpflichtigen Analgetika Therapie der Multiplen Sklerose mit Interferonen und Glatiramer Blutzucker- teststreifen Prüfentlastung durch Leitsubstanz- Verordnung möglich Anzahl der zu erreichenden Ziele für eine Prüfentlastung DDD DDD DDD DDD DDD Kosten DDD DDD DDD DDD zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten X X X X X X JA 5 zugel. Anästhesisten X X JA 2 zugel. Anästhesisten mit Schmerztherapie X X JA 2 zugel. Kardiologen X X JA 2 zugel. Nephrologen X X X JA 3 zugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie X X JA 2 zugel. Neurologen X X JA 2 zugel. Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie X JA 1 zugel. übrige fachärztliche Internisten X X X X X X JA 5 zugel. Urologen X JA 1 Zielvereinbarungen A 2013, prüfentlastende Zuordnungen * für DSP-Praxen gilt: unter den zu erreichenden 5 Zielen muss ein Ziel, gekennzeichnet mit * (Antidiabetika außer Insulin oder Blutzuckerteststreifen), erreicht sein. Ziele Fachgruppen Stand 30.11.2012 Anlage_2_Zielvereinbarungen_Prüfentlastung_2013_301112 Arzneimittelvereinbarung Präambel § 1 Gegenstand, Zielsetzung § 2 Ausgabenvolumen 2013 § 3 Wirtschaftlichkeitsziele § 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe § 5 Maßnahmen zur Zielerreichung § 6 Ergebnismessung § 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung Zielvereinbarung 2013 Zielvereinbarungen A 2013, prüfentlastende Zuordnungen
24.07.2014 Datei PD
gvk_rgv_2013_wl.pdf
Stand: 30.11.2012 Vereinbarung nach § 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel 2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOKNW) dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) der IKK classic (IKK) der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen - zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel - (LKK NRW) der Knappschaft (Kn) den Ersatzkassen - BARMER/GEK - Techniker Krankenkasse (TK), - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen, Geschäftsstelle Westfalen-Lippe, Dortmund - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt - 2 § 1 Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2013 (in Euro) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2013 gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V fol- gende Richtgrößen für die aufgeführten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten Ausgabenobergrenze. Die Richtgrößen gelten für ambulante Behandlungsfälle im jeweili- gen Abrechnungsquartal gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnis- sen und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid - unter Ziffer 1.2), in denen ausschließ- lich Kostenerstattungen des Kapitels 40 EBM abgerechnet werden. Arzneimittel . . . Vergleichsgruppe (nur zugelassene Ärzte) Richtgröße 2013 M/F Richtgröße 2013 R Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 48,97 146,04 Anästhesisten 8,67 23,72 Anästhesisten mit Schmerztherapie 112,26 265,36 Augenärzte 7,66 18,48 Chirurgen 6,69 11,23 Frauenärzte 12,02 22,81 Gastroenterologen 209,41 115,63 Hautärzte 29,74 27,01 HNO-Ärzte 12,29 5,10 Kardiologen 12,47 14,84 Kinder- und Jugendpsychiater 31,54 44,79 Kinder- und Jugendärzte 33,08 56,29 Nephrologen 283,21 354,09 Nervenärzte, FA für Neurologie und Psychiatrie 178,09 180,75 Neurologen 297,24 219,90 Onkologen 1566,38 1670,58 Orthopäden 6,49 15,84 Pneumologen 81,30 104,48 Psychiater, FA für Psychiatrie und Psychotherapie 92,10 127,71 Rheumatologen 313,57 273,71 übrige fachärztliche Internisten 100,06 147,69 Urologen 27,89 73,31 3 Heilmittel Vergleichsgruppe (nur zugelassene Ärzte) Richtgröße 2013 M/F Richtgröße 2013 R Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 5,32 13,95 Chirurgen 8,09 15,34 HNO-Ärzte 8,20 3,83 Kinder- und Jugendpsychiater 32,37 32,37 Kinderärzte 17,31 17,31 Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 8,31 28,43 Neurologen 10,60 31,90 Orthopäden 19,33 19,60 Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 6,07 20,77 Reha-Ärzte 57,51 86,63 § 2 Veränderungen Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungs- und Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt. § 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößen- prüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird. (2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirt- schaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben. 4 § 4 In-Kraft-Treten/Laufzeit Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2013 an für das Kalenderjahr 2013. Sie gilt über den 31.12.2013 hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2013 eine neue Vereinbarung geschlossen wird. Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 30.11.2012 Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner. Protokollnotiz Für die Festlegung der Heilmittel-Richtgrößen 2013 lagen den Vertragspartnern keine validen Daten zur exakten Quantifizierung der Auswirkungen der erst im No- vember 2012 abgeschlossenen Vereinbarungen zu bundesweiten Praxisbesonder- heiten und zur Genehmigung von Langfrist-VO auf Bundesebene vor. Für die arzt- individuelle Prüfung des Jahres 2013 werden die Vertragspartner die Prüfungsstelle mit den für eine arztindividuelle Quantifizierung der Praxisbesonderheiten notwen- digen Daten unterstützen. Ferner werden die Vertragspartner bei der Berechnung der RG 2014 die auf diese Bereiche entfallenden Volumina anhand valider Daten weiter justieren.
24.07.2014 Datei PD
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