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20130626_Praeventionsgesetz_Beschlussempfehlung_und_Bericht_Gesundheitsausschuss_BTag.pdf
ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag Drucksache 17/14184 17. Wahlperiode 26. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – Drucksache 17/13080 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/13401 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Angelika Graf (Rosenheim), Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/9059 – Kinder- und Jugendgesundheit: Ungleichheiten beseitigen – Versorgungs- lücken schließen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Christine Lambrecht, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/12213 – * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -2- Drucksache 17/14184 Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen A. Problem Zu den Buchstaben a und b Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Bundes- regierung fördert Gesundheit die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten und die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ist Vorausset- zung für die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, für Beschäftigung und für Wettbewerbsfähigkeit. Der demographische Wandel, die Veränderung des Krankheitsspektrums hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkran- kungen sowie die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelterforderten deshalb eine effektive und effiziente Gesundheitsförderung und Prävention. Zu Buchstabe c Die Antragsteller sind der Meinung, dass sich die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zwar deutlich verbessert habe, es aber immer noch Versorgungs- schwachstellen gebe. Die Verlagerung des Krankheitsspektrums von akuten zu chronischen und von physischen zu psychischen Erkrankungen sowie die pädia- trische Morbidität hätten ernsthafte Versorgungslücken zur Folge. Außerdem beeinflusse die soziale Herkunft die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Zu Buchstabe d Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Be- schluss vom März 2012 festgestellte habe, dass nach geltendem Recht korruptives Verhalten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht strafbar sei, während angestellte Ärzte strafrechtlich verfolgt werden könnten. Nach Auffassung der Antragsteller ist dies eine Ungleichbehandlung der Ärztinnen und Ärzte und eine Regelungslücke, die dringend geschlossen werden müsse. Darüber hinaus werde durch Korruption das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem beschädigt. B. Lösung Zu den Buchstaben a und b Die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherken- nung von Krankheiten sollen zielgerichtet ausgestaltet werden, um die Bevölke- rung bei der Entwicklung und dem Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltens- weisen zu unterstützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13080 in geänderter Fas- sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13401. Zu Buchstabe c Die Antragsteller fordern, die Kindergesundheit als nationale Aufgabe zu defi- nieren und die Versorgungskonzepte an die Bedürfnisse von Kindern und Ju- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/14184 gendlichen anzupassend und flächendeckend sicherzustellen. Ferner müsse die wissenschaftliche Forschung auf den Bereich der Kindergesundheit fokussiert und die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendlich gestärkt werden. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9059 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe d Die Antragsteller fordern, dass Korruption im Gesundheitswesen generell unter Strafe gestellt wird. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/12213 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Zu den Buchstaben a und b Ablehnung der Gesetzentwürfe. Zu den Buchstaben c und d Annahme eines Antrags oder beider Anträge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den Buchstaben a und b Bund, Länder und Gemeinden Für die Leistungen zur Prävention in Lebenswelten, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erbringt, entstehen Mehrausgaben in Höhe von etwa 35 Mio. Euro jährlich. Die BZgA erhält von den Krankenkassen eine Vergütung in entsprechender Höhe, so dass (netto) sich keine Belastung des Bundeshaushalts ergibt. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln in der Krankenversicherung der Landwirte, der sich gegebenenfalls auf die Zuschüsse des Bundes nieder- schlägt, soll im Einzelplan 10 aufgefangen werden. Für Länder und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfül- lungsaufwand. Gesetzliche Krankenversicherung Die Anhebung des Ausgabenrichtwertes für Leistungen zur Primärprävention und die Festlegungen eines Mindestbetrags für Ausgaben zur betrieblichen Gesundheitsförderung sowie eines Mindestbetrags für Leistungen zur primären Prävention in Lebenswelten führen bei den Krankenkassen, deren Ausgaben entweder den derzeitigen Richtwert oder die aktuelle tatsächliche Ausgabenquo- te für die betriebliche Gesundheitsförderung unterschreiten, zu geschätzten jähr- lichen Mehrausgaben von rund 150 bis rund 180 Mio. Euro ab dem Jahr 2014. Davon entfallen etwa 35 Mio. Euro auf die Vergütung der Leistungen zur Prä- vention in Lebenswelten, die die BZgA im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erbringt (s.o.). Dem können mittel- bis langfristig erhebliche Einsparungen durch die Vermeidung von Krankheits- und Krankheitsfolgekos- ten gegenüberstehen. Die finanziellen Auswirkungen der Untersuchungen nach * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/14184 § 25 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hängen von der inhaltlichen Ausgestaltung der Untersuchung durch den Gemeinsamen Bundes- ausschuss (G-BA) ab. Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen dem G-BA eine kostenneutrale Umstrukturierung der bestehenden Gesundheitsuntersu- chung. Bei einer flächendeckenden Einführung einer zusätzlichen Kinderfrüher- kennungsuntersuchung (§ 26 Absatz 1 SGB V) durch den G-BA entstehen den Krankenkassen Mehraufwendungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Dem steht ein Einsparpotential durch die frühzeitige Vermeidung oder Erken- nung von in diesem Lebensalter sich manifestierenden Störungen der gesund- heitlichen Entwicklung gegenüber. Durch Verbesserungen bei den Vorsorge- und Präventionsleistungen in aner- kannten Kurorten entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2014 geschätzte Mehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro. Zu den Buchstaben c und d Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu den Buchstaben a und b Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu den Buchstaben a und b Örtlichen Unternehmensorganisationen kann ein geringfügiger, nicht quantifi- zierbarer Erfüllungsaufwand entstehen. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu den Buchstaben a und b Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Beim Bundesministerium für Gesundheit entsteht ein zusätzlicher Erfüllungs- aufwand in Höhe von jährlich 295.000 Euro. Ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehen. Den Krankenkassen entsteht jährlich ein erhöhter, nicht quantifizierbarer Erfül- lungswand. Für die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ist ein geringfügiger und nicht quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand möglich. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17/14184 Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert. E.4 Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfül- lungsaufwand. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu den Buchstaben a und b Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus- gehen, entstehen durch das Gesetz nicht. Zu den Buchstaben c und d Weitere Kosten wurden nicht erörtert. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -6- Drucksache 17/14184 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären, c) den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen, d) den Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen. Berlin, den 26. Juni 2013 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Angelika Graf (Rosenheim) Berichterstatterin * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -7- Drucksache 17/14184 Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Prävention – Drucksache 17/13080 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Vom … Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu- letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu- letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „Das umfasst auch die Förderung der gesundheit- lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten.“ 2. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „Vermeidung und“ einge- fügt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. § 20 wird wie folgt gefasst: 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 „§ 20 Primäre Prävention Primäre Prävention (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vor, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Sie legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen sollen insbesondere folgende Gesundheitsziele im Be- reich der Gesundheitsförderung und Prävention umsetzen: (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vor, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Sie legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen sollen insbesondere folgende Gesundheitsziele im Be- reich der Gesundheitsförderung und Prävention umsetzen: * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -8- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und be- handeln, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebens- qualität erhöhen, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Tabakkonsum reduzieren, 3. u n v e r ä n d e r t 4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung fördern, 4. u n v e r ä n d e r t 5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Sou- veränität der Patientinnen und Patienten stärken, 5. u n v e r ä n d e r t 6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, 6. u n v e r ä n d e r t 7. gesund älter werden. 7. u n v e r ä n d e r t Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4 bis 7 ge- nannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (eBAnz. AT 26.03.2013 B3) fest- gelegt sind. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 20a und 20b berücksichtigen die Krankenkassen auch die von der Nationalen Ar- beitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsa- men deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele. Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4 bis 7 ge- nannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (eBAnz. AT 26.03.2013 B3) fest- gelegt sind. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 20a und 20b berücksichtigen die Krankenkassen auch die von der Nationalen Ar- beitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsa- men deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele. (2) Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen legt unter Berücksichtigung der Gesundheitsziele nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 und der in Absatz 1 Satz 6 genannten Ziele einheitli- che Handlungsfelder und Kriterien für Leistun- gen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluati- on und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außer- dem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungs- angeboten durch die Krankenkassen, um insbe- sondere die einheitliche Qualität von Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention sicherzu- (2) u n v e r ä n d e r t * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -9- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses stellen. Der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der Leistungen der Krankenkassen nach Absatz 1 auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den Bericht nach § 20e die erforderlichen Auskünfte. (3) Leistungen nach Absatz 1 werden als Leistungen zur individuellen Verhaltenspräven- tion, als Leistungen zur Prävention in Lebens- welten für in der gesetzlichen Krankenversiche- rung Versicherte und als Leistungen zur Gesund- heitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht. Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind ab- grenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der me- dizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports und des Spielens, in denen die Versicherten gro- ße Teile ihres Lebens verbringen. (3) Leistungen nach Absatz 1 werden als Leistungen zur individuellen Verhaltenspräven- tion, als Leistungen zur Prävention in Lebens- welten für in der gesetzlichen Krankenversiche- rung Versicherte und als Leistungen zur Gesund- heitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht. Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind ab- grenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der me- dizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports und des Spielens, in denen die Versicherten gro- ße Teile ihres Lebens verbringen. Die Kranken- kassen fördern mit Leistungen zur Prävention in Lebenswelten unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse und im Zusammen- wirken mit den in den Ländern zuständigen Stellen insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in den Lebenswelten, indem sie unter Beteili- gung der Versicherten und der Verantwortli- chen für die Lebenswelt die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Po- tenziale erheben und Vorschläge zur Verbes- serung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressour- cen und Fähigkeiten entwickeln und deren Umsetzung unterstützen. (4) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur individuellen Verhaltensprävention erbrin- gen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse zertifiziert ist. Bei der Entschei- dung über eine Leistung zur individuellen Ver- haltensprävention ist eine Präventionsempfeh- lung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer betriebsärzt- lichen Vorsorgeuntersuchung abgegebene Emp- fehlung zu berücksichtigen. Für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Ausgaben der Krankenkassen für (5) Die Ausgaben der Krankenkassen für * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2013 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab dem Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 6 Euro umfassen. Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen nach § 20a sowie mindestens 1 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den Sät- zen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu- ches anzupassen. die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2013 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab dem Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 7 Euro umfassen. Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen von dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen nach § 20a sowie mindestens 2 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den Sät- zen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu- ches anzupassen. (6) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ab dem Jahr 2014 mit der Durchführung von kas- senübergreifenden Leistungen zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Kranken- versicherung Versicherte, insbesondere in Kin- dertagesstätten, Kindergärten, Schulen und Ju- gendeinrichtungen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen. Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 kann die Bundeszentrale für gesundheitli- che Aufklärung geeignete Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheit- liche Aufklärung erhält für die Leistungen nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken- kassen eine pauschale Vergütung, die mindestens der Hälfte des Betrages entspricht, den die Kran- kenkassen nach Absatz 5 Satz 2 für die Leistun- gen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwen- den haben. Die Vergütung nach Satz 3 erfolgt quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweili- gen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen. (6) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Sicherstellung einer einheitlichen, kassen- übergreifenden Leistungserbringung beauf- tragt der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung ab dem Jahr 2014 mit der Durchführung von kassenübergreifenden Leistungen zur Prä- vention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen. Die Bundeszentrale für ge- sundheitliche Aufklärung berücksichtigt bei der Ausführung des Auftrags die regionalen Erfordernisse und orientiert sich bei der Ver- wendung der Mittel insbesondere an der An- zahl der in der gesetzlichen Krankenversiche- rung Versicherten im jeweiligen Land. Die Durchführung der nach diesem Absatz zu er- bringenden regionalen Leistungen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan- desbehörden. Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 kann die Bundeszentrale für gesundheitli- che Aufklärung geeignete Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheit- liche Aufklärung erhält für die Leistungen nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken- kassen eine pauschale Vergütung, die mindestens einem Viertel des Betrages entspricht, den die Krankenkassen nach Absatz 5 Satz 2 für die Leistungen zur Prävention in Lebenswelten auf- zuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 3 er- folgt quartalsweise und ist am ersten Tag des je- weiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßga- be von Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses rung stellt sicher, dass die vom Spitzenver- band Bund der Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies. (7) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 6, insbesondere zum Inhalt und Um- fang, zur Qualität, zur Prüfung der Wirtschaft- lichkeit und Qualität der durchzuführenden Leis- tungen sowie zu den für die Durchführung not- wendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen und die Bundes- zentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum 30. Oktober 2013. Kommt die Vereinba- rung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu- stande, erbringt die Bundeszentrale für gesund- heitliche Aufklärung die Leistungen nach Absatz 6 Satz 1 nach dem Stand der Verhandlungen über die Vereinbarung nach Satz 1, unter Berücksich- tigung der vom Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Be- achtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen re- gelt in seiner Satzung das Verfahren zur Auf- bringung der erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Verband der pri- vaten Krankenversicherung kann Tätigkeiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erbringt, mit Zuwendungen fördern.“ (7) u n v e r ä n d e r t 4. § 20a wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be- trieb“ die Wörter „sowie der Betriebs- ärzte“ eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange- fügt: „(3) Krankenkassen und Arbeitgeber können einzeln oder in Kooperation Grup- pentarife abschließen. Arbeitnehmer können einem Gruppentarif ihres Arbeitgebers und der Krankenkasse, bei der sie versichert sind, beitreten. Bestandteil der Verträge nach Satz 1 sind Leistungen nach Absatz 1 Satz 1, Vereinbarungen zur Qualitätssiche- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses rung und Evaluation der Maßnahmen sowie die Dauer des Tarifs. Weitere Bestandteile von Gruppentarifen können Vereinbarungen zur Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 und 2, koordinierte Be- ratungs- und Betreuungsangebote sowie Mindestbindungsfristen sein. Zur Koordi- nierung und Durchführung der Maßnahmen von Gruppentarifen können die Vertrags- partner nach Satz 1 Verträge mit geeigneten Anbietern von Präventionsleistungen ein- schließlich der Betriebsärzte schließen. Die Vertragspartner nach Satz 1 vereinbaren gemeinsam die Tragung der Kosten. Die Aufwendungen für primärpräventive Leis- tungen eines Gruppentarifs, die über die Leistungen nach Absatz 1 und nach § 20d Absatz 1 und 2 hinausgehen, müssen je- weils aus Einnahmen, Einsparungen und Ef- fizienzsteigerungen aus diesem Gruppenta- rif auf Dauer finanziert werden. Die Ein- nahmen aus einem Gruppentarif können sich aus Prämienzahlungen des Mitglieds und Leistungen des Arbeitgebers zusammensetzen. Die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen von Gruppentarifen sind von den Krankenkassen in ihrer Rech- nungslegung gesondert auszuweisen. (4) Die Krankenkassen sollen Unter- nehmen unter Nutzung bestehender Struktu- ren in gemeinsamen regionalen Koordinie- rungsstellen Beratung und Unterstützung anbieten. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Information über Leistungen zur betrieblichen Gesundheits- förderung und die Klärung, welche Kran- kenkasse im Einzelfall Leistungen zur be- trieblichen Gesundheitsförderung im Be- trieb erbringt. Örtliche Unternehmensorga- nisationen sollen an der Beratung beteiligt werden. Die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen regeln einheit- lich und gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finan- zierung der Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher Unterneh- mensorganisationen durch Kooperations- vereinbarungen mit diesen. (5) Unterschreiten die jährlichen Aus- gaben einer Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 5 Satz 2 für Leistungen nach § 20a, stellt die Krankenkasse die nicht ver- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses ausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm fest- zulegenden Verteilungsschlüssel auf die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarun- gen mit örtlichen Unternehmensorganisati- onen nach Absatz 4 Satz 4 abgeschlossen haben.“ 5. Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 20e Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prä- vention (1) Beim Bundesministerium für Gesund- heit wird eine Ständige Präventionskonferenz er- richtet. Zur Unterstützung der Arbeiten der Stän- digen Präventionskonferenz richtet das Bundes- ministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein. Die Aufgabe der Geschäftsstelle besteht ins- besondere in der Zusammenstellung und Aufbe- reitung des für die Tätigkeit der Ständigen Prä- ventionskonferenz erforderlichen Materials, in der Vorbereitung der Entscheidungen und Be- schlüsse der Ständigen Präventionskonferenz, in der technischen Vor- und Nachbereitung der Sit- zungen der Ständigen Präventionskonferenz so- wie der Erledigung der sonst anfallenden Ver- waltungsarbeiten. (2) Die Ständige Präventionskonferenz hat die Aufgabe, über die Entwicklung von Gesund- heitsförderungs- und Präventionszielen und de- ren Umsetzung zu berichten sowie Wege und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung aufzuzei- gen. Die Ständige Präventionskonferenz erstellt diesen Bericht alle vier Jahre und leitet ihn dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Das Bun- desministerium für Gesundheit legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung mit den von ihr für not- wendig gehaltenen Folgerungen bei. (3) Die Bundesministerin oder der Bun- desminister für Gesundheit führt den Vorsitz der Ständigen Präventionskonferenz und beruft in diese Vertreter der betroffenen Bundesministeri- en, der Länder, der kommunalen Spitzenverbän- de, der Sozialleistungsträger, der repräsentativen * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Ar- beitnehmer sowie Vertreter der für Gesundheits- förderung und Prävention maßgeblichen Organi- sationen und Verbände. Die Ständige Präventi- onskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen und Beschlüsse der Ständi- gen Präventionskonferenz werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge- troffen.“ 6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus“ die Wörter „oder können sie wegen be- sonderer beruflicher oder familiärer Um- stände nicht durchgeführt werden“ einge- fügt. b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „16“ ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „25“ ersetzt. 7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Drit- ten Kapitels wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t „Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung von Krankheiten“. 8. § 25 wird wie folgt geändert: 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Versicherte haben Anspruch auf alters- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Die Unter- suchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur individuellen Verhaltens- prävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt.“ „(1) Versicherte haben Anspruch auf alters- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Die Unter- suchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur individuellen Verhaltens- prävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie infor- miert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Ver- haltensweisen und kann auf Angebote zur Verhaltensprävention hinweisen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t „(3) Voraussetzung für die Untersu- chung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirk- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -15- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses sam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Be- lastungen, die durch geeignete Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 3 und 4 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen fer- ner voraus, dass 1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maß- nahmen erfassbar ist, 2. die Krankheitszeichen medizinisch- technisch genügend eindeutig zu erfas- sen sind, 3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnosti- zieren und zu behandeln.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersu- chungen nach Absatz 2“ durch die Wörter „die Untersuchungen“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften Monats des auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Kalender- monats] in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2.“ 9. § 26 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres An- spruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres An- spruch auf eine Untersuchung zur Früher- kennung von Krankheiten, die ihre körperli- che, geistige oder psychosoziale Entwick- lung in nicht geringfügigem Maße gefähr- den. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheit- licher Risiken und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Sie umfas- sen, sofern medizinisch angezeigt, eine Prä- ventionsempfehlung für Leistungen zur in- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -16- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses dividuellen Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheini- gung erteilt. Zu den Früherkennungsunter- suchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefer- krankheiten gehören insbesondere die In- spektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Er- nährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht wer- den.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 4“ ersetzt. 10. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 10. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ver- sicherte, die regelmäßig Leistungen zur Vermei- dung und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen oder an Leistungen der Krankenkasse zur individuellen Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 4 teil- nehmen, Anspruch auf eine Geldleistung als Bo- nus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewähren ist. Der Bonus für die Teil- nahme an Leistungen zur individuellen Verhal- tensprävention soll vorrangig an der Zielerrei- chung der jeweiligen Maßnahme ausgerichtet werden. (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieb- lichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmen- den Versicherten eine Geldleistung als Bonus er- halten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ 11. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit“. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Leistungserbringer, die an- dere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -17- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Vertrauen des Versicherten in die Unab- hängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit ori- entierte Zusammenarbeit unter Berück- sichtigung der Anbietervielfalt zu ge- währleisten. Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaft- lichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich ver- sprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Un- tersuchung oder Behandlung von Versi- cherten nach diesem Buch in unangemes- sener unsachlicher Weise begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestell- ten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzubieten, zu verspre- chen oder zu gewähren. Vorteile sind auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“ 12. § 81a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sät- ze angefügt: „Die Kassenärztlichen Bundesvereini- gungen organisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Einrichtungen nach Absatz 1; Ver- treter der Einrichtungen nach § 197a Ab- satz 1, der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft sind in geeig- neter Form zu beteiligen. Über die Er- gebnisse sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ ein Komma und die Wörter „die Berichte der Kas- senärztlichen Vereinigungen sind auch den Kassenärztlichen Bundes- vereinigungen“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „In dem Bericht sind zusammenge- fasst auch die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung, * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -18- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses bei denen im Berichtszeitraum Pflichtverletzungen vermutet oder nachgewiesen wurden, die Art und Schwere des Fehlverhaltens und der dagegen getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5, sowie der verhinderte und entstandene Schaden zu nen- nen; wiederholt aufgetretene Fälle sind als anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Kassenärztlichen Bundes- vereinigungen treffen bis zum 31. De- zember 2013 nähere Bestimmungen über die einheitliche Organisation der Einrich- tungen nach Absatz 1 bei ihren Mitglie- dern, die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinwei- se nach Absatz 2, die Zusammenarbeit nach Absatz 3, die Unterrichtung nach Absatz 4 und die Berichte nach Absatz 5; die Bestimmungen sind dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit vorzulegen. Sie führen die Berichte ihrer Mitglieder nach Absatz 5 zusammen, gleichen die Ergeb- nisse mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im Internet.“ 11. In § 132e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör- tern „geeigneten Ärzten“ die Wörter „einschließ- lich Betriebsärzten“ eingefügt. 13. u n v e r ä n d e r t 14. § 197a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sät- ze angefügt: „Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen organisiert einen regelmäßi- gen Erfahrungsaustausch der Einrich- tungen nach Absatz 1; Vertreter der Ein- richtungen nach § 81a Absatz 1, der be- rufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft sind in geeigneter Form zu beteiligen. Über die Ergebnisse sind die Aufsichtsbehörden zu informie- ren.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „und dem Spitzenverband Bund der * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -19- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Krankenkassen“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „In dem Bericht sind zusammenge- fasst auch die Anzahl der Leistungs- erbringer und Versicherten, bei de- nen im Berichtszeitraum Pflichtver- letzungen oder Leistungsmissbrauch vermutet oder nachgewiesen wur- den, die Art und Schwere des Fehl- verhaltens und der dagegen getroff- enen Maßnahmen sowie der verhin- derte und entstandene Schaden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sind als anonymisierte Fallbei- spiele zu beschreiben.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft bis zum 31. Dezem- ber 2013 nähere Bestimmungen über die einheitliche Organisation der Einrich- tungen nach Absatz 1 bei seinen Mitglie- dern, die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinwei- se nach Absatz 2, die Zusammenarbeit nach Absatz 3, die Unterrichtung nach Absatz 4 und die Berichte nach Absatz 5; die Bestimmungen sind dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit vorzulegen. Er führt die Berichte seiner Mitglieder nach Absatz 5 zusammen, gleicht die Ergeb- nisse mit den Kassenärztlichen Bundes- vereinigungen ab und veröffentlicht sei- nen eigenen Bericht im Internet.“ 15. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt: „§ 307c Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, je- weils auch in Verbindung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder ge- währt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Mona- ten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig han- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -20- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses delt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver- folgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbe- hörde wegen des besonderen öffentlichen In- teresses an der Strafverfolgung ein Einschrei- ten von Amts wegen für geboten hält. An- tragsberechtigt sind der betroffene Versicher- te, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kas- senärztliche oder Kassenzahnärztliche Verei- nigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren ande- re Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichne- ten Verbände und Kammern.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran- kenversicherung der Landwirte Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran- kenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche- rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge- setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche- rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge- setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dies umfasst auch die Förderung der ge- sundheitlichen Eigenkompetenz und Eigen- verantwortung der Versicherten.“ b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör- tern „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Vermei- dung und“ eingefügt. 2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „(2c) Für die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gelten der Dritte und Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, soweit die Aufwendung von mindes- tens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leis- tungen nach § 20a des Fünften Buches Sozialge- setzbuch geregelt ist, § 20a Absatz 5 und § 65a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.“ * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -21- Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Ab- satz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt. 4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt: „§ 58 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Mona- ten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig han- delt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver- folgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbe- hörde wegen des besonderen öffentlichen In- teresses an der Strafverfolgung ein Einschrei- ten von Amts wegen für geboten hält. An- tragsberechtigt sind der betroffene Versicher- te, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die be- rufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. An- tragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.“ Artikel 3 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 20 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar 2014 in Kraft. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 20 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar 2014 in Kraft. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/14184 * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/14184 Bericht der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim) A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in seiner 235. Sitzung am 19. April 2013 in erster Lesung beraten und zur federfüh- renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus- schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Ferner hat er den Gesetzent- wurf nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages an den Haushaltsausschuss überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 in erster Lesung beraten und zur federfüh- renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Sportausschuss und den Haushaltsausschuss überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta- ges an den Haushaltsausschuss überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksa- che 17/9059 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwie- sen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Aus- schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Zu Buchstabe d Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksa- che 17/12213 in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwie- sen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung Rechtsaus- schuss überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu den Buchstaben a und b Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 ist identisch mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401. Nach Auffassung der Gesetzesinitianten fördert Ge- sundheit die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten und die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ist Voraussetzung für die Leistungs- fähigkeit der Gesellschaft, für Beschäftigung und für Wettbewerbsfähigkeit. Der demographische Wandel, die Veränderung des Krankheitsspektrums hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkrankun- gen sowie die veränderten Anforderungen in der Ar- beitswelt erforderten deshalb eine effektive und effi- ziente Gesundheitsförderung und Prävention. Deshalb müssten die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten zielgerichtet ausgestaltet werden, um die Bevölkerung bei der Entwicklung und dem Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltensweisen zu unter- stützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren. Es soll sowohl die Verantwortung der Menschen als auch der Selbstverwaltung und der Unternehmen ge- fördert werden. Für Letztere sollen die Rahmenbedin- gungen für die betriebliche Gesundheitsförderung verbessert werden. Eine neu einzurichtende Ständige Präventionskonferenz beim BMG soll die Verständi- gung auf gemeinsame Gesundheitsförderungs- und Präventionsziele unterstützen. Die Leistungen der Krankenkassen sollen auf verbindliche Gesundheits- förderungs- und Präventionsziele ausgerichtet, die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollen prä- ventionsorientiert weiterentwickelt und die medizini- schen Vorsorgeleistungen gestärkt werden. Darüber hinaus soll auch der Wettbewerb der Krankenkassen im Bereich der Prävention gefördert werden. Die Finanzierung der Leistungen zur Prävention soll neu strukturiert werden: Der Ausgabenrichtwert für Leistungen der Krankenkassen zur primären Präventi- on, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren soll auf jährlich sechs Euro je Versicherten erhöht werden, wobei auf die betriebliche Gesundheitsförderung min- destens zwei Euro pro Versicherten und Jahr entfallen * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/14184 sollen. Für Leistungen zur Prävention in Lebenswel- ten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Ver- sicherte sollen die Krankenkassen mindestens einen Euro je Versicherten und Jahr aufwenden. Die Bun- deszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die im Auftrag der Krankenkassen kassenübergreifend Leis- tungen zur Prävention in Lebenswelten insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen durchführen soll, soll hierfür vom GKV- Spitzenverband eine Vergütung von mindestens der Hälfte des verbindlichen Mindestbetrags für Leistun- gen zur Prävention in Lebenswelten erhalten. Zur Sicherstellung der Qualität und der Wirksamkeit von Prävention und Gesundheitsförderung soll ein einheitliches Verfahren zur Qualitätssicherung, Zerti- fizierung und Evaluation des Leistungsangebotes durch den GKV-Spitzenverband entwickelt werden. Stellungnahme des Normenkontrollrats zum Ge- setzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/13401, Anlage 2) Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nati- onalen Normenkontrollrates (NKRG) am 1. März 2013 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 abgege- ben. Darin fordert der NKR die Bundesregierung auf, eine alternative Regelung für den Fall der Unterschreitung des Mindestbetrags für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch die Krankenkassen zu entwickeln, da durch die Regelung des § 20a Absatz 5 SGB V ein „spürbarer“ Erfüllungsaufwand anfalle. Zudem soll die dauerhafte Unterstützung der Präven- tionskonferenz durch eine Geschäftsstelle nach fünf Jahren evaluiert und bei der konkreten Ausgestaltung der Präventionsempfehlung auf ein bürokratiearmes Verfahren in Arztpraxen geachtet werden. Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellung- nahme des Normenkontrollrats (Drucksache 17/13401, Anlage 3) Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme da- rauf hingewiesen, dass es zur Regelung in § 20a Ab- satz 5 SGB V keine Alternative gebe, da nur so eine Erhöhung der Ausgaben der Krankenkassen für Leis- tungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gesi- chert werden könne. Weiter geht die Bundesregierung davon aus, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei der Ausgestaltung der Präventionsemp- fehlungen auf ein bürokratiearmes Verfahren achten werde. Außerdem sei der G-BA gesetzlich verpflich- tet, aufgrund seiner Entscheidungen entstehende Bürokratiekosten zu ermitteln. Darüber hinaus werde das Bundesministerium für Gesundheit fünf Jahre nach Inkrafttreten des Präventionsgesetzes prüfen, ob eine permanente Unterstützung der Ständigen Präven- tionskonferenz durch eine eigene Geschäftsstelle er- forderlich sei. Stellungnahme des Bundesrats (Drucksache 17/13401, Anlage 4) Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung genommen (Bundesratsdruck- sache 217/13 (Beschluss)). Der Bundesrat fordert unter Bezugnahme auf seine Entschließung vom 22. März 2013 (Bundesratsruck- sache 753/12 (Beschluss)) eine grundlegende Überar- beitung des Gesetzentwurfs und hält unter Verweis auf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere die Einbeziehung der Länder, Kommunen und der anderen Sozialversicherungsträger (Rentenversiche- rung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) sowie der privaten Kran- kenversicherung in die Finanzierung von Präventions- leistungen in den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger für erforderlich. Der Bundesrat fordert insbe- sondere eine gesetzliche Regelung, mit der die Länder zur Einrichtung von Länderpräventionsfonds, in die Mittel der Sozialversicherungsträger und der Länder fließen sollen, ermächtigt werden. Darüber hinaus werden eine verstärkte Koordinierung der Präventi- onsakteure sowie die Definition nationaler, gemein- sam von Bund, Ländern und den Sozialversicherungs- trägern entwickelter Gesundheits- und Präventionszie- le unter Anknüpfung an die vereinbarten Ziele des Kooperationsverbundes „gesundheitsziele.de“ als not- wendig erachtet. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stel- lungnahme des Bundesrats (Drucksache 17/13401, Anlage 5) In ihrer Gegenäußerung vom 8. Mai 2013 weist die Bundesregierung die Forderungen des Bundesrates zurück. Gegenüber einer bundesgesetzlichen Ermäch- tigung zur Einrichtung von Länderpräventionsfonds unter finanzieller Beteiligung auch der Sozialversiche- rungsträger, die heute keinen Versicherungsbezug zu den Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsförderung aufweisen, sowie der privaten Krankenversicherung macht die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Mit Blick auf die zu berücksichti- genden verfassungsrechtlich vorgegebenen Bund- Länder-Kompetenzen und auf den Versicherungsbe- zug von Präventionsleistungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung konzentriere sich der Gesetzentwurf * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -25- Drucksache 17/14184 auf die Regelungen des SGB V. Der Gesetzentwurf trage damit dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung sowie dem grundrechtlich gebotenen Prinzip der Beitragsäquivalenz in der Sozi- alversicherung Rechnung. Die Bundesregierung weist ferner darauf hin, dass der Gesetzentwurf gleichwohl die Prävention und Gesundheitsförderung in Ländern und Kommunen unterstütze. Der vorgesehene deutli- che Ausbau der Leistungen der Krankenkassen zur Prävention in den Lebenswelten der Versicherten werde zu einer erheblichen Unterstützung der Aktivi- täten in den regionalen und kommunalen Strukturen, insbesondere in Kindertagesstätten, Schulen und Se- nioreneinrichtungen, führen. Der vom Bundesrat da- rüber hinaus geforderten verstärkten Koordinierung der Präventionsakteure werde durch die Einrichtung einer Ständigen Präventionskonferenz der wesentli- chen Akteure unter Beteiligung der Länder beim Bun- desministerium für Gesundheit Rechnung getragen. Ferner werde der als notwendig erachteten Festlegung nationaler Gesundheits- und Präventionsziele durch die vorgesehene Verpflichtung der Krankenkassen entsprochen, ihre Leistungen zur primären Prävention an im Gesetz bestimmten, vom Kooperationsverbund „gesundheitsziele.de“ erarbeiteten Gesundheitszielen auszurichten. Zu Buchstabe c Nach Auffassung der Antragsteller hat sich die Ge- sundheit von Kindern und Jugendlichen zwar deutlich verbessert, doch gebe es immer noch Versorgungs- schwachstellen. Die Verlagerung des Krankheits- spektrums von akuten zu chronischen und von physi- schen zu psychischen Erkrankungen sowie die pädiat- rische Morbidität hätten ernsthafte Versorgungslücken zur Folge. Außerdem beeinflusse die soziale Herkunft die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Um diese negative Entwicklung zu beeinflussen, müsse die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch gezielte Maßnahmen erhalten und gefördert und die Eltern müssten bei der Erziehung der Kinder zu ei- genverantwortlichem gesundheitlichen Handeln unter- stützt werden Die Antragsteller fordern deshalb, die Kindergesund- heit als nationale Aufgabe zu definieren und die ge- sundheitlichen Versorgungskonzepte an die Bedürf- nisse von Kindern und Jugendlichen anzupassen so- wie die präventive, kurative, rehabilitative und pallia- tive Versorgung flächendeckend und nachhaltig si- cherzustellen. Hierzu müssten entsprechende Kriterien formuliert werden, wobei die Belange von Kindern mit Behinderung besonders berücksichtigt werden sollten. Zur Umsetzung dieser Forderungen solle u.a. ein Titel „Förderung der Kindergesundheit“ in den Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit eingestellt und eine nationale Präventionsstrategie entwickelt und koordiniert werden. Des Weiteren müsse sich die wissenschaftliche Forschung insbeson- dere die Versorgungsforschung auf den Bereich der Kinder- und Jugendgesundheit fokussieren. Die Arz- neimittelsicherheit solle durch die Veröffentlichung klinischer Studien für Arzneimittel aber auch für Me- dizinprodukte und nicht medikamentöse Verfahren sowie durch ein Risikomanagement beim Off-Label- Use von Medikamenten gestärkt werden. Wichtig ist für die Antragsteller auch, dass ein Kompetenznetz unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik aufgebaut wird. Zu Buchstabe d Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundes- gerichtshof in seinem Beschluss vom März 2012 be- stätigt habe, dass nach geltendem Recht korruptives Verhalten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht strafbar sei, während angestellte Ärzte straf- rechtlich verfolgt werden könnten. Dies sei eine Un- gleichbehandlung der angestellten und der freiberufli- chen Ärzte und somit eine Regelungslücke, die drin- gend geschlossen werden müsse. Zudem hätten sich sowohl Selbstkontrollen als auch berufs- und standes- rechtliche Regelungen zur Sanktionierung von korruptivem Verhalten von Ärzten zu als unzurei- chend erwiesen. Freiberufliche Ärzte müssten nur selten mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen, da diese nur dann ausgesprochen würden, wenn die Er- mittlungen der Staatsanwaltschaft letztendlich auch zu einer Verurteilung führten. Dies sei aber aufgrund der bestehenden Regelungslücke nicht möglich. Korrupti- on im Gesundheitswesen schade zudem den Patien- tinnen und Patienten sowie den sich an die Vorgaben haltenden Leistungserbringern und dem Gesundheits- system insgesamt. Die Antragsteller fordern deshalb, dass Korruption im Gesundheitswesen generell unter Strafe gestellt wird. III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus- schüsse Zu den Buchstaben a und b Der Finanzausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent- wurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federfüh- renden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -26- Drucksache 17/14184 Der Haushaltsausschuss hat in seiner 127. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, die Gesetzent- würfe auf den Drucksachen 17/13080 und 17/13401 in der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Ferner wird der Haushaltsausschuss seinen Bericht nach § 96 GO-BT dem Plenum vorlegen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in seiner 110. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stim- men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh- len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent- wurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federfüh- renden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 139. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim- men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos- sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Der Sportausschuss hat in seiner 81. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent- wurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 anzunehmen. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 138. Sitzung am 12. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim- men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh- len, Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen. Zu Buchstabe d Der Rechtsausschuss hat in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlos- sen zu empfehlen, Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergeb- nisse im federführenden Ausschuss Zu den Buchstaben a, b und c Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 88. Sit- zung am 24. Oktober 2012 die Beratungen zum An- trag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/9059 aufgenommen. Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 107. Sit- zung am 24. April 2013 die Beratungen zum Gesetz- entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 aufgenommen und beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 und zum Antrag auf Drucksache 17/9059 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. In der 111. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Aus- schuss für Gesundheit seine Beratungen zum Gesetz- entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 sowie zum Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/9059 fortgesetzt. Die öffentliche Anhörung hat in der 112. Sitzung am 15. Mai 2013 stattgefunden und war in die Themenbe- reiche „Prävention“ und „Regelungen zur Bekämp- fung von Korruption im Gesundheitswesen“ (Ände- rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -27- Drucksache 17/14184 auf Ausschussdrucksache 17(14)416 zu Drucksache 17/13080) geteilt. Als sachverständige Organisationen zum Themenbe- reich „Prävention“ waren eingeladen: AOK-Bundes- verband, Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V., BKK im Unternehmen, Bundesarbeitsgemein- schaft der Seniorenorganisation (BAGSO), Bundesar- beitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Be- hinderung und chronischen Erkrankungen und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärz- tekammer, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentli- chen Gesundheitsdienstes e.V., Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Bundesvereinigung der Deut- schen Arbeitgeberverbände (BDA), Bundesvereini- gung Prävention und Gesundheitsförderung e.V. (bvpg), dbb beamtenbund und tarifunion, Deutsche Gesellschaft für Public Health, Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V. (DGSMP), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG), Deutscher Olympi- scher Sportbund (DOSB), Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deut- scher Hausärzteverband, Deutscher Heilbäderverband (DHV), Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Gemeinsa- mer Bundesausschuss (G-BA), gesundheitsziele.de, Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -ge- staltung e.V., GKV-Spitzenverband, IKK e.V., Kas- senärztliche Bundesvereinigung (KVB), Der Paritäti- sche Gesamtverband, PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.V., ver.di – Vereinte Dienst- leistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW), Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Als Einzelsachverständige waren Senator a. D. Ulf Fink, Prof. Dr. Raimund Geene, Prof. Helge Sodan und Thomas Altgeld eingeladen. Als sachverständige Organisationen zum Themenbe- reich „Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chro- nischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer (BÄK), Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundes- innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundesver- band der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bun- desverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deut- sche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V., Deutscher Verband für Physiotherapie – Zentralverband der Physiotherapeu- ten/Krankengymnasten (ZVK) e.V., GKV-Spitzenver- band, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Mein Essen zahle ich selbst e.V. (MEZIS), Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Transparency Deutschland, Unabhängige Patientenbe- ratung Deutschland – UPD gGmbH (UPD), Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), Ver- ein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeu- ten (VDPP). Als Einzelsachverständige waren Prof. Dr. Wolfgang Spoerr und Dina Michels eingeladen. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdruck- sachen verteilten Stellungnahmen der Sachver- ständigen wird Bezug genommen. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 103. Sit- zung am 20. März 2013 die Beratungen zu dem An- trag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/12213 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche An- hörung durchzuführen. Mit in die Anhörung einbezo- gen wurden der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen si- chern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“ auf Drucksache 17/12451 und der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Ge- sundheitswesen strafbar machen“ auf Drucksache 17/12693. Die öffentliche Anhörung hat in der 106. Sitzung am 17. April 2013 stattgefunden. Als sachverständige Organisationen waren eingeladen: ABDA – Bundes- vereinigung Deutscher Apothekerverbände, Arbeits- gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), Bundesarbeitsge- meinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Er- krankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e.V., Bundesärztekammer (BÄK), Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundes- innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundespsy- chotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundes- verband der Verbraucherzentralen und Verbraucher- verbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deut- sche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -28- Drucksache 17/14184 (dggö), Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V., Deut- scher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand (DGB), Deutscher Heilbäderverband e.V. (DHV), Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Deutscher Richterbund, Deutscher Verband für Physiotherapie – Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengym- nasten (ZVK) e.V., GKV-Spitzenverband, Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Mein Essen zahle ich selbst e.V.; Initiative unbestech- licher Ärztinnen und Ärzte (MEZIS), PKV – Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Sozialverband Deutschland e.V., Transparency Deutschland, Unab- hängige Patientenberatung Deutschland – UPD GmbH, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand, Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), Verein demokratischer Pharma- zeutinnen und Pharmazeuten (VDPP) und Vereini- gung demokratische Zahnmedizin (VDZM). Als Ein- zelsachverständige waren eingeladen: Prof. Dr. Kai- D. Bussmann, Jörg Engelhard, Sören Kleinke, Dina Michels und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genommen. Zu den Buchstaben a, b, c und d Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 119. Sit- zung am 26. Juni 2013 die Beratungen zum Gesetz- entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 aufgenommen und die Beratungen zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 sowie zu den beiden Anträgen der Fraktion der SPD auf den Drucksachen 17/9059 und 17/12213 fortgesetzt und zu sämtlichen Vorlagen abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Frak- tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksa- che 17/13080 in geänderter Fassung anzunehmen. Ferner empfiehlt er einstimmig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären. Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktio- nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen. Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktio- nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen. Der Ausschuss für Gesundheit hat zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksa- che 17/13080 weitere Regelungen zur Prävention beschlossen (Ausschussdruckache 17(14)453). Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Änderun- gen: – Es wird klargestellt, dass Leistungen zur primä- ren Prävention entsprechend der geltenden Rechtslage insbesondere einen Beitrag zur Ver- minderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Darüber hinaus wird geregelt, dass die Leistungen zur primären Prä- vention auch zum Abbau geschlechtsbedingt un- gleicher Gesundheitschancen beitragen (§ 20 Absatz 1 Satz 1 SGB V). – Die Definition der Leistungen zur Prävention in Lebenswelten wird konkretisiert. Danach fördern die Krankenkassen mit ihren Leistungen im Zu- sammenwirken mit den in den Ländern zuständi- gen Stellen und unter Berücksichtigung der regi- onalen Erfordernisse insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Struk- turen in den Lebenswelten. Die Versicherten und die Verantwortlichen für die Lebenswelt sind zu beteiligen (§ 20 Absatz 3 Satz 3 SGB V).Der Richtwert der Ausgaben für Leistungen zur pri- mären Prävention wird auf jährlich 7 Euro je Versicherten erhöht und der Mindestwert für Ausgaben für Leistungen zur Prävention in Le- benswelten auf jährlich 2 Euro festgelegt (§ 20 Absatz 5 SGB V). – Der mit der Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzen- verband Bund der Krankenkassen verfolgte Zwecke einer kassenübergreifenden Leistungser- bringung sowie die damit einhergehende Zweckbindung der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen entrichteten Vergütung wer- den klargestellt. Es wird geregelt, dass die Bun- deszentrale für gesundheitliche Aufklärung bei der Ausführung des Auftrags die regionalen Er- fordernisse zu berücksichtigen, die Mittel in An- lehnung an die Versichertenzahl im jeweiligen Land einzusetzen und die Leistungen im Beneh- men mit den zuständigen obersten Landesbehör- den durchzuführen hat (§ 20 Absatz 6 SGB V). – Der wesentliche Inhalt einer Präventionsempfeh- lung wird konkretisiert (§ 25 Absatz 1 SGB V). * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -29- Drucksache 17/14184 Ebenfalls beschlossen hat der Ausschuss für Gesund- heit Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Ausschussdrucksachen 17(14)454 und 17(14)455). So wird ein Verbot der Bestechlich- keit/Bestechung von Leistungserbringern vorgesehen, das sich auf alle Leistungsbereiche in der GKV er- streckt (§ 70 Absatz 3 SGB V). Außerdem wird ein an den Bestechungsdelikten des StGB angelehnter Straf- tatbestand eingefügt, der an dieses Verbot anknüpft (§ 307c SGB V). Demnach werden insbesondere Ver- stöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Ver- bote der Patientenzuweisung oder Ver- sorgungsbeteiligung gegen Entgelt unter Strafe ge- stellt, sofern es sich nicht nur um geringwertige Zu- wendungen handelt. Ferner werden Regelungen zur Weiterentwicklung der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen so- wie zur Standardisierung und Zusammenführung der Berichte dieser Stellen vorgesehen (§§ 81a und 197a SGB V). Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Ände- rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurden wie folgt abgestimmt: Die Änderungsanträge Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 auf Ausschussdrucksache 17(14)453 wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm- enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ände- rungsantrag Nummer 5 wurde zurückgezogen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)454 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio- nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ange- nommen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)455 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm- enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Darüber hinaus haben dem Ausschuss für Gesundheit vier Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Aus- schussdrucksache 17(14)420 vorgelegen: Änderungsantrag 1 Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt: ‚Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 299 wird folgende An- gabe eingefügt: „§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“. b) In der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im Gesundheitswesen“ angefügt. c) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Vermögensstrafe und“ gestrichen. 2. Nach § 299 wird folgender § 299a eingefügt: „§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheits- wesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Be- rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil- dung erfordert, im Zusammenhang mit der Aus- übung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder ei- nen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arz- nei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinproduk- ten oder bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländi- schen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehöri- gen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen- leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Pa- tienten oder Untersuchungsmaterial 1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse.“ 3. § 300 wird wie folgt gefasst: * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -30- Drucksache 17/14184 „§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299 und 299a mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil oder eine Bevor- zugung großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei- ner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“ 4. § 302 wird wie folgt gefasst: „§ 302 Erweiterter Verfall In den Fällen der §§ 299 und 299a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“‘ Begründung: Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Einfügung eines § 299a StGB sowie zur Änderung der §§ 300 und 302 StGB. Zu Nummer 2 (§ 299a) Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung eines neuen Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als § 299a in den sechsund- zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Straf- gesetzbuchs vor. Für eine systematische Einordnung an dieser Stelle spricht im Hinblick auf die erste Tat- bestandvariante die Anlehnung an das „Wettbe- werbsmodell“ des Tatbestandes von § 299 StGB. Sie ist zudem vor dem Hintergrund konsequent, dass sich vor der Entscheidung des Großen Senats vom 29. März 2012 die rechtswissenschaftliche Diskussion über eine mögliche Strafbarkeit von Vertragsärzten beginnend mit den Ausführungen Pragals (NStZ 2005, 133 ff.) und befördert durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig aus dem Jahre 2010 (NStZ 2010, 392 f.) zunehmend auf die Anwend- barkeit des § 299 StGB konzentriert hat. In der ge- nannten Entscheidung des Großen Senats ist zudem die Freiberuflichkeit niedergelassener Vertragsärzte betont worden, was auch zu der Annahme geführt hat, dass diese keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Dies ist auf andere Gesundheitsberufe übertragbar, so dass sich der Regelungsgehalt der neuen Vorschrift weit überwiegend auf den privatwirtschaftlichen Be- reich erstreckt, was wiederum gegen eine Verortung in den dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs spricht. Der vorliegende Gesetzentwurf ist in zweierlei Hin- sicht durch gewichtige Interessen des Gemeinwohls bedingt. Er dient zum einen dem Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs auf dem inländischen und – angelehnt an § 299 Absatz 3 StGB – ausländischen Gesundheitsmarkt. Eine Gefährdung dieses Rechts- guts durch korruptive Absprachen tritt unabhängig davon ein, ob der behandelte Patient privat oder ge- setzlich versichert ist, so dass keine tatbestandliche Beschränkung auf das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen ist. Zudem ist der Wettbewerb nicht nur dann betroffen, wenn der Bestochene neben seiner Beziehung zum Patienten auch noch in einem Auf- trags- bzw. Angestelltenverhältnis zu einem Dritten steht. Daher soll auf ein entsprechendes Tatbestands- merkmal verzichtet werden. Zum anderen soll durch die im Vergleich zu § 299 StGB vorgeschlagene Erweiterung um die Tatbe- standsvariante der Vereinbarung eines „Beeinflussen- Lassens“ in sonstiger – also wettbewerbsunabhängi- ger – unlauterer Weise der Schutz der Unabhängig- keit medizinischer Entscheidungen nicht nur als Re- flex, sondern in umfassender und hervorgehobener Weise erreicht werden. Der Regelungsvorschlag unter § 299a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB-E bildet im Hinblick auf die erste Tatbestands- variante einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen nicht eine Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern, sondern beispielsweise allgemeine Steigerungen von Bezugs- oder Verordnungsmengen oder wettbewerbsunabhängige Privatinteressen er- reicht bzw. verfolgt werden sollen. Dem Wesen des Korruptionsstrafrechts entsprechend ist für die Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluss zielende Erklärung entscheidend. Der Vorteil muss bei bestimmten, im Tatbestand aufge- zählten medizinischen Entscheidungen als Gegenleis- tung für eine künftige Bevorzugung im Wettbewerb oder ein „Beeinflussen-Lassen“ in sonstiger unlaute- rer Weise gefordert, angeboten, versprochen, ange- nommen oder gewährt werden. Die Tat ist – wie die übrigen Bestechungsdelikte auch – ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Auf einen über die tatbestandlichen Handlungsmodalitäten (Fordern, Sich-Versprechen-Lassen, etc.) hinausgehenden Er- folg, etwa den Eintritt einer tatsächlichen Bevorzu- gung oder eines Vermögensvorteils bzw. -nachteils, * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -31- Drucksache 17/14184 kommt es nicht an. Da der Tatbestand dadurch die Vollendung in den Vorfeldbereich ausdehnt, ist eine Versuchsstrafbarkeit nicht normiert. Die Vornahme der durch die korruptive Unrechtsver- einbarung erkauften Handlung („Ausführungshand- lung“) kann jedoch nach der bisherigen Recht- sprechung unter bestimmten Voraussetzungen als Untreue oder Betrug strafbar sein (vgl. BGH NJW 2004, 454 ff. und NStZ 2004, 568 ff.). Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses dieser Taten bestehen Paral- lelen zu den §§ 299 und 331 ff. StGB, so dass die hier- zu ergangene Rechtsprechung zugrunde gelegt wer- den kann (vgl. BGH NJW 2001, 2560 ff. zu § 332 StGB und NJW 2006, 925 ff. zu § 299 StGB). Zu den Absätzen 1 und 2 Die Vorschrift des § 299a StGB-E enthält spiegelbild- liche Tatbestände der Bestechlichkeit (Absatz 1) und der Bestechung (Absatz 2) im Gesundheitswesen. Absatz 1 enthält ein Sonderdelikt für Angehörige von staatlich anerkannten Heilberufen. Es gilt insoweit § 28 Absatz 1 StGB. Die Tat nach Absatz 2 kann von jedermann begangen werden. Beide Absätze haben verschiedene gemeinsame Tatbestandsmerkmale: Vorausgesetzt wird jeweils die Bestechung von Ange- hörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat- lich geregelte Ausbildung erfordert. Der Kreis der Normadressaten entspricht demjenigen des § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Erfasst sind sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker), als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeuten, deren Ausbil- dung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Ein Vorteil im Sinne beider Absätze ist grundsätzlich alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbes- sert und auf das er keinen Anspruch hat. Gemeint sind sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile. Der Begriff ist aus den §§ 299 und 331 ff. StGB entlehnt. Auf die diesbezügliche Kommentarliteratur und Rechtsprechung kann verwiesen werden. Die Vorteile können dem Angehörigen eines staatlich anerkannten Heilberufs selbst oder einem Dritten zugedacht sein oder zugewandt werden. Die Tathandlung muss mit der Ausübung des Heilbe- rufs im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusam- menhang setzt einen sachlichen Konnex zwischen Vorteilsvereinbarung und der Art der Berufsausübung voraus. Ausgenommen sind damit rein private Tätig- keiten, also insbesondere der Bezug bzw. Erwerb zum Zwecke der eigenen Verwendung. Im Hinblick auf die bereits angesprochene Unrechts- vereinbarung findet die in den §§ 331, 333 StGB er- folgte Lockerung trotz der Einfügung einer zweiten Tatbestandsvariante sprachlich keine Entsprechung. Es genügt nicht, dass der Vorteil für die allgemeine Berufsausübung gefordert oder angeboten wird, um ein unspezifisches „Wohlwollen“ herbeizuführen. Die Gegenleistung für den Vorteil muss in einer hinrei- chend bzw. in groben Umrissen bestimmten Bevorzu- gung oder in einem entsprechend konkretisierten sonstigen „Beeinflussen-Lassen“ im Zusammenhang mit dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe bestimmter medizinischer Produkte oder der Zuwei- sung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ste- hen. Allerdings wird bei großzügigen Einladungen oder Geschenken etwa durch Arzneimittelhersteller der für eine Strafbarkeit hinreichende Bezug auf das künftige Bezugs-, Abgabe- oder Verordnungsverhalten nahe liegen und so eine Unrechtsvereinbarung indi- ziert sein. Der vorausgesetzte Unrechtszusammenhang fehlt – wie allgemein im Korruptionsstrafrecht – in den Fäl- len der Sozialadäquanz. Grundsätzlich können solche Leistungen als sozialadäquat angesehen werden, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten des Rechtsgutsschutzes allgemein gebilligt sind (vgl. Fischer, a.a.O., § 331 Rn. 25). Für den vorgeschlage- nen Straftatbestand der Korruption im Gesundheits- wesen kann in diesem Zusammenhang auf die in Lite- ratur und Rechtsprechung zu den §§ 299 und 331 ff. StGB erarbeiteten Grundsätzen zurückgegriffen wer- den. Für den privat-wirtschaftlichen Bereich werden die Grenzen sozialadäquater Zuwendungen grund- sätzlich weiter zu ziehen sein als im Bereich der öf- fentlichen Verwaltung. Hierbei ist auch zu beachten, dass die angewandte Prüfung von Medizinprodukten und Arzneimittel ein für Forschung und Entwicklung unerlässliches Instrument darstellt. Angemessene Honorierungen für die Mitwirkung an solchen – wis- senschaftlich werthaltigen – Studien können durchaus rechtmäßig sein und sollen nicht unter einen pauscha- len Korruptionsverdacht gestellt werden. Entschei- dend wird sein, dass die handelnden Akteure auch und gerade im Sinne der Transparenz die gesetzlichen Vorschriften zum Verfahren – im Bereich der Anwen- dungsbeobachtung etwa § 67 Absatz 6 des Arzneimit- telgesetzes (AMG) – einhalten (vgl. zum Bereich der Drittmittelforschung BGHSt 47, 295 ff. = NJW 2002, 2801 ff.). * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -32- Drucksache 17/14184 Die in der ersten Tatbestandsvariante vorausgesetzte Bevorzugung im (inländischen oder ausländischen) Wettbewerb des Vorteilsgebers soll inhaltsgleich aus § 299 StGB übernommen werden. Zur Konkretisie- rung der Begrifflichkeiten kann folglich auf die beste- hende Kommentarliteratur und Rechtsprechung ver- wiesen werden. Die zweite Tatbestandsvariante des „Beeinflussen-Lassens“ bildet einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine wettbe- werbsbezogene Bevorzugung nicht möglich oder ge- geben ist. Dies spielt etwa bei bestehenden Monopo- len, bei Vorteilen für die – ggf. sogar indikationsun- abhängige – allgemeine Steigerung von Bezugs-, Ve- rordnungs- oder auch Zuweisungsmengen oder bei allein auf den Wirkstoff bezogenen Arzneimittelver- ordnungen sowie bei Heil- und Hilfsmittelverordnun- gen eine Rolle. Gleichzeitig sind wettbewerbsunab- hängige Privatinteressen denkbar, die sich etwa auf medizinisch nicht indizierte Verordnungen beziehen. In diesem Bereich wären gegebenenfalls auch Vortei- le erfasst, die seitens der Patienten selbst oder durch Angehörige angeboten, versprochen oder gewährt werden. Die Bevorzugung oder das „Beeinflussen-Lassen“ muss sich auf den Bezug, die Verordnung oder die Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder auf die Zuweisung von Patien- ten oder Untersuchungsmaterial beziehen. Der Begriff der Arzneimittel ist in § 2 AMG legaldefiniert. Eine Legaldefinition von Medizinprodukten findet sich in § 3 des Medizinproduktegesetzes. Die Begriffe „Heil- und Hilfsmittel“ sind wiederum aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (§§ 32 und 33 SGB V) entlehnt. Mit Hilfsmitteln sind Sachen gemeint, die durch erset- zende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen bzw. ihr vorbeugen. Unter Heilmitteln sind dagegen persönliche medizinische Dienstleistungen zu verstehen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern. Soweit bereits der Bezug u.a. von Arzneimitteln oder Medizinprodukten vom Tatbestand erfasst wird, ist dies unter Berücksichtigung des geschützten Recht- guts des freien Wettbewerbs gerechtfertigt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die bereits im Hin- blick auf den Bezug erfolgte Beeinflussung im Rahmen der späteren Verordnung oder Abgabe zum Nachteil der Patienten fortwirkt. So wie nach herrschender Meinung unter „Bezug“ das gesamte wirtschaftlich auf die Erlangung von Ware gerichtete Geschäft zu verstehen ist, sollen mit dem Begriff der „Verordnung“ über seinen eigentli- chen Wortsinn hinaus auch Tätigkeiten erfasst wer- den, die hiermit in einem engen inneren Zusammen- hang stehen. Dies wird beispielsweise in Sachverhal- ten wie demjenigen relevant, der dem Vorlagebe- schluss des 3. Strafsenats (3 StR 458/10; NStZ 2012, 35) zugrunde lag. Hier wurde der Vorteil nicht für die Verordnung, sondern für deren Übersendung an den Händler der betroffenen Hilfsmittel gewährt. Denn in der Regel wird lediglich das Hilfsmittel selbst und nicht das Produkt eines bestimmten Herstellers ver- ordnet. Dies gilt entsprechend für die Verordnung von Heilmitteln. Vergleichbare Fälle werden in der Regel aber auch unter die Variante der Zuweisung von Pati- enten fallen (siehe unten). Soweit die Vereinbarung einer Bevorzugungen oder eines „Beeinflussen-Lassens“ bei der Abgabe u.a. von Arzneimitteln unter Strafe gestellt werden soll, sind hiervon insbesondere auch Apotheker betroffen. Von großer Relevanz ist diese Fallgestaltung, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbe- zeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arznei- mittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht ausschließt („aut-idem“). Die Zuweisung von Patienten meint alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Pati- enten an Ärzte, Kliniken, Apotheken, Geschäfte oder an Anbieter von gesundheitlichen (Dienst-) Leistun- gen (vgl. zur Begrifflichkeit in der MBO-Ä: BGH I ZR 111/08, Entscheidung vom 13.01.2011, zitiert nach juris). Erfasst wird jedwede Zuführung von Patienten an einen anderen Anbieter gesundheitlicher Leistun- gen. Somit wird beispielsweise auch die Empfehlung eines bestimmten Heilmittelerbringers nach einer entsprechenden vorherigen Verordnung erfasst. Als Zuweisender kommt dabei jeder Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs in Betracht. Durch die Aufnahme des Begriffs des Untersuchungsmateri- als wird die Zusammenarbeit mit medizinischen Labo- ren in den Regelungsbereich der Vorschrift einbezo- gen. Das Merkmal der Unlauterkeit wird in beiden Tatbe- standvarianten vorausgesetzt. Dies kommt sprachlich durch die in beiden Absätzen jeweils unter Nummer 2 gewählte Formulierung „in sonstiger unlauterer Wei- se“ zum Ausdruck. Das Merkmal grenzt sachwidrige von sachgerechten Motiven der Bevorzugung oder des „Beeinflussen-Lassens“ ab. Es beschreibt das Ver- hältnis von Leistung (Vorteil) und Gegenleistung (Be- vorzugung, „Beeinflussen-Lassen“). Zum Tatbestand- sauschluss sozialadäquater Zuwendungen ist es dem- nach insoweit geeignet, als es das Erfordernis der Konkretisierung der Unrechtsvereinbarung oder der auf sie abzielenden Tathandlung verdeutlicht (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 299 Rn. 16a). * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -33- Drucksache 17/14184 Zu Absatz 1 Der Tatbestand des Sonderdelikts nach Absatz 1 ver- langt vom Täter das Fordern, Sich-Versprechen- Lassen oder Annehmen eines Vorteils. Die Begriff- lichkeiten sind den bestehenden Korruptionsvorschrif- ten (§§ 299 Absatz 1, 331 und 332 StGB) entlehnt. Auf die hierzu durch Literatur und Rechtsprechung entwi- ckelten Definitionen kann zurückgegriffen werden. In keiner Fallvariante bedarf es ausdrücklicher Erklä- rungen. Vielmehr genügt jeweils schlüssiges Verhal- ten. Zu Absatz 2 Der Tatbestand des Absatzes 2 entspricht spiegelbild- lich demjenigen des Absatzes 1. Der Täterkreis der aktiven Bestechung ist dabei nicht auf Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe beschränkt. An diese muss sich jedoch das Angebot im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes richten. Tauglicher Täter ist jedermann, der zum Zwecke des Wettbewerbs oder mit dem Ziel einer Beeinflussung in sonstiger unlaute- rer Weise handelt. Im ersten Fall kann es sich entwe- der um den Wettbewerb des Vorteilsgewährenden oder eines Dritten handeln, nicht jedoch um den des Bestochenen. Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandshandlun- gen des Anbietens, Versprechens und Gewährens kann auf die Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 299 Absatz 2 StGB oder den §§ 333 und 334 StGB zurückgegriffen werden. Zu Nummer 3 (§ 300) Durch die Erweiterung des § 300 StGB soll eine Strafschärfung auch für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt werden. Die Vorschrift nennt zwei Regel- beispiele, die sich an der Vorschrift des § 335 Absatz 2 Nummern 1 und 3 StGB orientieren. Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 1 soll jedoch um die Variante einer Bevorzugung großen Ausmaßes erweitert werden. Dies ist im Hinblick auf das ge- schützte Rechtsgut des freien Wettbewerbs konse- quent. Denn der Umfang der wettbewerbsbezogenen Beeinträchtigung bemisst sich insbesondere am Aus- maß der unlauteren Bevorzugung. Ein Vorteil oder eine Bevorzugung großen Ausmaßes liegen vor, wenn der Wert des erlangten oder erstrebten Vorteils bzw. der Umfang der erstrebten unlauteren Bevorzugung – messbar etwa an den durch die Bevorzugung mittel- bar erstrebten zusätzliche Einnahmen – den tatbe- standsspezifischen Durchschnitt erheblich übersteigt. Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 2 bedroht gewerbs- und bandenmäßiges Handeln mit dem er- höhten Strafrahmen. Das Vorliegen von Gewerbsmä- ßigkeit oder die Annahme einer Bande bestimmen sich jeweils nach der hierzu gefestigten Rechtsprechung. Unbenannte besonders schwere Fälle nach Satz 1 können im Hinblick auf den vorgeschlagenen 299a StGB etwa bei einer eingetretenen objektiven Schädi- gung von Mitbewerbern oder bei langfristiger wie- derholter korruptiver Zusammenarbeit in Betracht kommen. Gleichzeitig können aber auch gesundheitli- che Schäden, die durch eine korruptiv beeinflusste, aus medizinischer Sicht falsche Verordnungspraxis eingetreten sind, einen besonders schweren Fall be- gründen. Zu Nummer 4 (§ 302) Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit dieser Strei- chung ist die bisher vorgenommene Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen zusam- mengefasst werden können. Zudem soll der Anwen- dungsbereich des § 302 StGB auf den vorgeschlage- nen § 299a StGB erweitert werden, so dass auch bei Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen die Möglichkeit der Anordnung des Erweiterten Verfalls geschaffen wird. Änderungsantrag 2 Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt: ‚Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe r der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch …, wird die Angabe „nach § 299“ durch die Wörter „nach den §§ 299 und 299a“ ersetzt.‘ Begründung: Durch die Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe r StPO wird die Telekommunikationsüber- wachung entsprechend der bestehenden Regelung zu § 299 StGB auch für besonders schwere Fälle der Be- stechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen zugelassen. Dies ist zur Aufklärung und effektiven Bekämpfung hochorganisiert funktionierender korrup- tiver Systeme notwendig, zumal diese typischerweise durch heimliche und verschleiernde Absprachen ge- kennzeichnet sind und nach außen nicht in Erschei- nung treten. Infolge der Aufnahme in den Katalog des § 100a Absatz 2 StPO wird ergänzend eine allgemeine * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -34- Drucksache 17/14184 Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 Nummer 1 StPO bestehen. Änderungsantrag 3 Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt: „Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grund- recht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset- zes) eingeschränkt.“ Begründung: Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Änderungsantrag 4 Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 5 und 6. Der diesen Änderungen zugrunde liegende Ände- rungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)420 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner abschlie- ßenden Beratung auch den Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidun- gen sicher – Korruptives Verhalten effektiv bekämp- fen“ auf Drucksache 17/12451 und den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen“ auf Drucksa- che 17/12693 gewürdigt. Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein ent- scheidender Schritt zur Früherkennung von Krankhei- ten und zur Unterstützung der Bevölkerung bei der Entwicklung gesundheitsförderlicher Verhaltenswei- sen gelungen sei. Damit sei auch die Basis für eine effektive Reduzierung der gesundheitlichen Risiken gelegt worden. Es sei unklug, nur aus wahltaktischen Gründen dieses Gesetz abzulehnen. Verschiedentlich werde zu Unrecht eine ungenügende Einbindung der Länder kritisiert. Es werde nämlich noch genügend Zeit bleiben, sich mit den Ländern über eine kon- struktive Zusammenarbeit zu verständigen. Als Er- gebnis der Anhörung müssten die präventiven Kam- pagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung (BZgA) stärker regionalisiert und auf die örtlichen Besonderheiten abgestimmt sein. Zudem sei der finanzielle Ansatz für Präventionsleistungen in Lebenswelten verdoppelt worden, so dass nun ca. 65 Mio. Euro zusätzlich bereit stünden. Diese Verbesse- rungen und die Konkretisierung der Zuständigkeiten und Beteiligungsmöglichkeiten der Länder bildeten die Grundlage für eine erfolgreiche Präventionsarbeit, an die sich noch weitere Maßnahmen anschließen würden. Die Fraktion der FDP erklärte, man habe sich aus guten Gründen dem Thema Prävention angenommen und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Lichte der öffentlichen Anhörung noch weiter verbessert worden sei. So seien z. B. die finanziellen Mittel erhöht und der Settingansatz gestärkt worden. Die Verminderung sozialbedingter Ungleichheiten sei ein wichtiges An- liegen, dem man ebenfalls Rechnung getragen habe. Gleichzeitig habe man Prävention in Lebenswelten stärker berücksichtigt und versucht, die Länder stärker zu beteiligen. Eine Ablehnung durch den Bundesrat müsse nunmehr gut begründet werden. Mit der Schaf- fung eines neuen Straftatbestandes im Sozialgesetz- buch könne Korruption im Gesundheitswesen wirk- sam bekämpft werden. Korruption schade dem Ver- trauen der Patienten, der Solidarität und der Wirt- schaftlichkeit. Deshalb habe man ein entsprechendes Verbot im SGB V normiert und damit auch die beste- hende Rechtslücke geschlossen, ohne ein Sonderdelikt für freiberuflich tätige Vertragsärzte zu schaffen. Vielmehr gelte gleiches Recht für alle Leistungserb- ringer in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Fraktion der SPD führte aus, dass man in den Fokus eines Präventionsgesetzes einen gesamtgesell- schaftlichen Präventionsansatz stellen müsse. Auch dürfe die Finanzierung nicht nur von den GKV- Versicherten getragen werden, wie es im Gesetzent- wurf der Fall sei, sondern es müssten sich auch die PKV-Versicherten beteiligen. Auch die Konstruktion, dass die Mittel über die Krankenkassen an die BZgA und von dieser dann verausgabt würden, sei nicht effektiv und entspreche nicht dem Anspruch, die eine Prävention, die in den Lebenswelten ankommen solle, habe. Man sei der Auffassung, dass das Gesetz schei- tern werde. Daran änderten auch die vorgenommenen Korrekturen nichts. Auch die Regelungen zur Korrup- tion im Gesundheitswesen lehne man ab. Die Korrup- tionsbekämpfung müsse im Strafgesetzbuch geregelt und nicht im Sozialgesetzbuch „versteckt“ werden. Die Anhörung habe daran keinen Zweifel gelassen. Nahezu alle Sachverständigen hätten die Kritik der Fraktion der SPD geteilt. Es werde eine Regelung im Strafgesetzbuch benötigt, die nicht nur den Wettbe- werb, sondern auch die Patienten schütze. Dafür habe die Fraktion der SPD konkrete Änderungsanträge vorgelegt. Die Änderungsanträge der Koalitionsfrak- tionen zur Korruptionsbekämpfung würden abgelehnt, da sie halbherzig, handwerklich schlecht gemacht und vor allem verfassungswidrig seien. In der Konsequenz * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -35- Drucksache 17/14184 würde in Zukunft bei nachgewiesener Bestechung ein Krankenhausarzt nach dem Strafgesetzbuch und ein freiberuflicher Vertragsarzt nach dem Sozialgesetz- buch verfolgt und bestraft, während ein Privatarzt gar nicht strafrechtlich belangt würde. Diese willkürliche Ungleichbehandlung führe dazu, dass Privatpatienten, z. B. Beamte, zum Freiwild bei Bestechung und Be- stechlichkeit würden. Diese unsinnigen Folgen ihrer Gesetze seien der Koalition bekannt. Aus den genann- ten Gründen werde man den Gesetzentwurf insgesamt ablehnen. Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass der vor- liegende Gesetzentwurf weder auf dem Stand der Zeit sei, noch Gesundheitsförderung und Prävention wirk- lich nach vorne bringe. Die Koalitionsfraktionen wür- den unter dem Deckmantel eines Präventionsgesetzes ihre politischen Anliegen einbringen, die wenig mit guter Gesundheitsförderung zu tun hätten. So stünden die Eigenverantwortung der Menschen und nicht die Verhältnisprävention im Mittelpunkt der Regelungen. Es würden zwar Begriffe aus der modernen Gesund- heitsförderungsforschung benutzt, aber in keiner Wei- se mit Inhalt gefüllt. Es fehle die gesamtgesellschaft- liche Einbindung. Die krankheitsbezogene Prävention stehe im Vordergrund, was grundsätzlich ungenügend sei. Die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung seien halbgar. Man zweifle, dass es zu einer verstärk- ten Strafverfolgung kommen werde, da die Regelung als Antragsdelikt formuliert worden sei. Außerdem würden Privatversicherte durch eine sozialrechtliche Regelung benachteiligt. Der eigene Antrag auf Druck- sache 17/12451 lehne sich dagegen an §§ 331 und 333 StGB an. Damit wäre es allen Ärztinnen und Ärzten verboten, größere Geschenke anzunehmen sowie der Industrie und anderen verboten, diese zu gewähren. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der Meinung, dass durch die Änderungsanträge der Ge- setzentwurf zwar verbessert, die Defizite aber nicht beseitigt würden. Nach wie vor sei es nur ein Flick- werk, da man ausschließlich über das SGB V versu- che, Prävention und Gesundheitsförderung zu stärken. Es gebe keine gesamtpolitische Präventionsstrategie, die die Schnittstellen zu den weiteren Akteuren ein- schließe. Ein wirklicher Perspektivwechsel zu Präven- tion und Gesundheitsförderung sei nicht gelungen. Das Gesetz beinhalte viele Maßnahmen zur Früher- kennung, aber kaum eine zielgerichtete Gesundheits- förderung. Dies sei zudem schlecht organisiert, so dass sie nicht in den Lebenswelten ankommen werde und verankert werden könne. Auch die wichtige Ein- beziehung der Länder sei schlecht gelungen, da es keine entsprechenden Vereinbarungen an den Schnitt- stellen der Bund-Länder-Zuständigkeit gebe. Die Verhältnisprävention fehle gänzlich, obwohl diese ein wichtiger Faktor darstelle. Schlecht geregelt sei auch die Bekämpfung der Korruption. Dies nur im SGB V zu verankern sei falsch und keine transparente Grund- lage zur Eindämmung von Korruption. Künftig wür- den Ärzte, je nachdem wo sie arbeiteten und ob sie gesetzlich oder privat versicherte Patienten behandel- ten, bei Fehlverhalten unterschiedlich behandelt. B. Besonderer Teil Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränder- te Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 17/13080 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlage- nen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzu- merken. Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Zu Nummer 3 (§ 20 Primäre Prävention) Zu Absatz 1 Satz 1 Die Änderung bestätigt die geltende Rechtslage, wo- nach Leistungen zur primären Prävention insbesonde- re einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten sollen. Darüber hinaus sollen die Leistungen auch zum Ab- bau geschlechtsbedingt ungleicher Gesundheitschan- cen beitragen. Geschlechtsspezifische Aspekte sind bei der Entwicklung und der Umsetzung von Primär- präventionsleistungen zu berücksichtigen. Zu Absatz 3 Die Regelung beschreibt die Aufgabe, mit denen Leis- tungen zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte insbe- sondere erbracht werden sollen. Primärpräventive Leistungen sollen nicht nur auf das individuelle Gesundheitsverhalten einwirken, sondern auch Prä- ventionspotentiale im Lebensumfeld der Versicherten stärken, also an den Rahmenbedingungen des tägli- chen Lebens einschließlich zu berücksichtigender regionaler Erfordernisse anknüpfen. Die Krankenkas- sen sollen im Zusammenwirken mit den in den Län- dern zuständigen Stellen die für die jeweilige Le- benswelt Verantwortung tragenden Akteure beim Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen unterstützen. Zu Absatz 5 Satz 1 Die Änderung führt zu einer Erhöhung des Richtwer- tes der Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen zur primären Prävention auf 7 Euro für jeden ihrer Versicherten ab dem Jahr 2014. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -36- Drucksache 17/14184 Zu Absatz 5 Satz 2 Leistungen zur Prävention in Lebenswelten sind be- sonders geeignet, um sozial benachteiligte Gruppen für Präventionsangebote zu erreichen. Mit der Erhö- hung des Mindestwerts für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten soll daher ein noch größerer Beitrag zur Verringerung der sozialen Ungleichheit von Gesundheitschancen geleistet werden. Zu Absatz 6 Satz 1 Die Änderung stellt den Zweck des Auftrags an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung klar. Leistungen in den Lebenswelten unterliegen besonde- ren Anforderungen. Sie können nur erfolgreich sein, wenn sie einheitlich und kassenübergreifend erbracht werden. Die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt zu einer Bündelung der Ressourcen und vermeidet Konflikte einzelner Krankenkassen innerhalb einer Lebenswelt. Zu Absatz 6 Sätze 3 (neu) und 4 (neu) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll bei der Ausführung von Leistungen in Lebenswel- ten – wie die Krankenkassen auch – die jeweiligen regionalen Erfordernisse berücksichtigen. Um eine unter regionalen Gesichtspunkten adäquate Mittel- verwendung sicherzustellen, soll sich diese insbeson- dere an der Anzahl der im jeweiligen Land in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten orien- tieren. Grundlage hierfür sind die Versichertenzahlen der Statistik KM 6 zum Stichtag 1. Juli des jeweiligen Vorjahres. Bereits heute stimmt sich die Bundeszentrale für ge- sundheitliche Aufklärung in ihrer Präventionsarbeit mit den Ländern ab. Die Regelung stellt klar, dass sich eine gemeinsame Koordinierung zukünftig auch auf die Durchführung der Leistungen zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversi- cherung Versicherte nach Absatz 6 erstreckt und not- wendige Voraussetzung für die Mittelverwendung ist. Im Rahmen der Abstimmung mit den Ländern sollen auch deren vorhandene Programme und Maßnahmen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung berücksichtigt werden. Insoweit wird auch sicherge- stellt, dass die Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zwischen den unterschiedlichen Akteuren wie Bund, Länder, Kommunen, öffentlicher Gesund- heitsdienst, Träger der gesetzlichen Krankenversiche- rung koordiniert wird und die in der jeweiligen Fi- nanzverantwortung liegenden Mittel die höchste Wirksamkeit erzielen können. Den Ländern wird so ein Rahmen zur Realisierung ihrer präventionspoliti- schen Zielsetzungen und zur Abstimmung mit den maßgeblichen Akteuren gegeben. Zu Absatz 6 Satz 5 (neu) Es handelt sich um Folgeänderung aufgrund der Er- höhung des Mindestwerts für Leistungen zur Präven- tion in Lebenswelten in § 20 Absatz 5 Satz 2. Zu Absatz 6 Satz 8 (neu) Die Regelung stellt klar, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Mittel, die sie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhält, aus- schließlich zur Durchführung des Auftrags verwenden darf. Keinesfalls dürfen diese Mittel für die allgemei- ne Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwendet werden. Dies ist zu dokumen- tieren. Zu Nummer 8 (§ 25 Gesundheitsuntersuchungen) Zu Buchstabe a Die Regelung beschreibt den wesentlichen Inhalt einer Präventionsempfehlung. Sie soll die Versicher- ten über konkrete Möglichkeiten zur gesundheitsbe- zogenen Verhaltensänderung informieren. Mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung kann dem Versicherten – so wie es bereits mit dem von der Bundesärztekam- mer, dem Deutschen Olympischen Sportbund und der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin entwickelten „Rezept für Bewegung“ erfolgt – ein bestimmtes prä- ventives Angebot empfohlen werden. Zu Nummer 11 (§ 70 Qualität, Humanität, Wirt- schaftlichkeit und Zusammenarbeit) Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sachgerechte Zusammenarbeit von Leistungserb- ringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Versicherten nach den nähe- ren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei aus- drücklich korruptive Verhaltensweisen. Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung der Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicher- ten und am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte, sach- gerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und un- zulässige Kooperationsformen zwischen Leistungs- erbringern erhalten damit einen allgemeinen Grund- satz im Leistungserbringungsrecht der §§ 69 ff. SGB V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke der Kooperationsregelungen verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenarbeit auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei von wirtschaftlichen * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -37- Drucksache 17/14184 Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allgemeinen Interesse, korruptions- bedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenver- sicherung zu vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen geschützt, bei der Entscheidung der Leistungserbrin- ger über ihre Beteiligung nicht in unlauterer Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei Anwendung und Auslegung der speziellen Regelun- gen im SGB V über zulässige und unzulässige Koope- rationsformen zwischen Leistungserbringern zu be- rücksichtigen. Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und Beauftragten, die den Regelungen des SGB V unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leis- tungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Kran- kenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu priva- ten Krankenversicherungen finanziert sich die gesetz- liche Krankenversicherung weit überwiegend aus gesetzlichen Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher Grundlage zu einer Solidargemeinschaft zusammen- gefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge ver- pflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Beiträge zweckentsprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht geschaffen, um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallo- kationen zu verhindern. Zudem gelten für Kooperati- onen zwischen Leistungserbringern in der gesetzli- chen Krankenversicherung ungleich höhere Anforde- rungen und Beschränkungen als im Versicherungs- recht der privaten Krankenversicherungen, das maß- geblich auf dem Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexi- tät der Versorgungs- und Abrechnungsmodalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei nicht nur den Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemä- ßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlverhalten, sie macht die gesetzliche Krankenver- sicherung wegen des mit steigendem Kontrollaufwand sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehlanreize, denen durch gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltens- weisen begegnet werden muss. Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestellten oder Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V für die medizinische Versor- gung der Versicherten Verantwortung trägt und durch seine Verordnungs-, Zuweisungs- oder Abgabeent- scheidung die medizinischen Leistungen anderer Leis- tungserbringer oder gewerblicher Anbieter veranlasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zu- wendungen dürfen niemals die medizinische Unab- hängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen. Unzulässig sind daher wirtschaftliche Vorteile jegli- cher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleis- tung für den Missbrauch medizinischer Entschei- dungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzu- gung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefor- dert oder angenommen werden. Die Unrechtsverein- barung über eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Diagnose- und Thera- piefreiheit ist Kern korruptiver Verhaltensweisen, durch die finanzielle Interessen über das Wohl des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und Anbieter benachteiligt werden. Die Formulierung orientiert sich an § 299 StGB („in unlauterer Weise“) und formuliert das Erfordernis der Unrechtsvereinba- rung im Hinblick auf die besonderen Schutzgüter des § 70 Absatz 3 als Einflussnahme „in unangemessener unsachlicher Weise“ (angelehnt an die wettbewerbs- rechtliche Rspr. des BGH zu einschlägigen Fallkons- tellationen; vgl. Urteil vom 21. April 2005 – I ZR 201/02 – Quersubventionierung von Laborgemein- schaften I; Urteil vom 24. Juni 21 2010 – I ZR 182/08 – Brillenversorgung II; Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR 231/10 – Dentallaborleistungen). Insoweit dient die Gesetzesformulierung auch der Klarstellung, dass gesetzlich zulässige kollektiv- oder selektivvertragli- che Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbrin- gern nicht von der Vorschrift erfasst werden und da- her auch in Verbindung mit § 307c keine Strafbarkeit begründen können. Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versorgungsbereichen, namentlich das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Musterberufsordnung der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128 Absatz 2 Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle Versorgungs- bereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüp- fungspunkt für die strafrechtliche Ahndung nach § 307c – neu SGB V. Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es unter- scheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freibe- ruflich, angestellt oder gewerblich), so dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen gilt, durch die der Leis- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -38- Drucksache 17/14184 tungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z. B. Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Krankenhäu- sern, Medizinischen Versorgungszentren und Arzt- praxen). Neben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo- theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheits- fachberufe, des Heilgewerbes und sonstige berufsmä- ßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entschei- dung über die Veranlassung nicht selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften über- tragen werden kann (z. B. Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher Leistungen). Das Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verordnung von Leistungen, die Zuweisung an Leis- tungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich feststehende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufsty- pische Eigenleistungen behandelt und abgerechnet werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertrags- ärztliche Versorgung). Daneben ist ein Auffangtatbe- stand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erforderlich, um andere Formen der Zu- sammenarbeit zwischen Leistungserbringern und gewerblichen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leistungs- erbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte oder die Einweisung ins Krankenhaus erfasst, sondern auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore (vgl. § 31 Absatz 1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z. B. im sog. verkürzten Versorgungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtli- chen Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu Untersu- chungs- oder Behandlungszwecken, für die sonderge- setzliche Begriffsbestimmungen gelten (z. B. Medi- zinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Versorgungsleistungen nach dem SGB V erfasst, die von Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungserbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung des veranlassenden Leistungserbringers einbezogen sind. Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Kooperation der Leistungserbringer dürfen an sich erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sachwidrigen Beeinflussung von Di- agnose- und Therapieentscheidungen missbraucht werden. Kooperationspartner dürfen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen, sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medizini- sche Entscheidung des Leistungserbringers zu neh- men. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leis- tungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlassenden Leistungserb- ringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch unerheblich, ob den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung und Behandlung des Versicherten überlassen wird oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfügung stellen (z. B. Zahntechniker, die für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen). Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leis- tungsanbieter erfasst das Verbot auch die Begünsti- gung unabhängig vom Vorhandensein konkurrieren- der Wettbewerber (z. B. zur sachwidrigen „Unterstüt- zung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimit- tels). Das Vertrauen des Versicherten in die Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Ver- tragsarztes und der beteiligten anderen Leistungserb- ringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizini- sche Maßnahmen nur wegen des in Aussicht genom- menen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung be- steht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil als Ge- genleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen gefor- dert oder angenommen wird, ebenso wenig die sub- jektive Inkaufnahme einer Gesundheitsschädigung des Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil für sich oder einen Dritten (z. B. Angehörige oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt keine Rolle. Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungserbringern. Bestechender kann jedermann sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevor- zugung für sich oder einen Dritten anstrebt, also die veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungsanbieter handeln will (z. B. als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienst- leistungen oder Vertriebs- und Werbepartner). Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftli- chen Vorteile, namentlich auch die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbil- ligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestel- lung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Be- teiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verord- nungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeblich beein- flussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern auch stillschweigen- de Absprachen über verdeckte Rückvergütungen * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -39- Drucksache 17/14184 (Kick-Back-Zahlungen), die als Provisionen, Auf- wandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise getarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur gegen unangemessen oder unüblich hohe Vergü- tungen erbracht werden (z. B. im Rahmen von Studien oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegen- heiten zum Abschluss wirtschaftlich günstiger Verträ- ge, auf die kein Anspruch besteht (z. B. über einträg- liche Nebentätigkeiten). Zu Nummer 12 (§ 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen) Zu Buchstabe a Der gesetzliche Auftrag dient der Verstärkung der übergreifenden Zusammenarbeit der Stellen zur Be- kämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Zu diesem Zweck haben die Kassenärztlichen Bun- desvereinigungen einen organisatorischen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Vertreter der genannten Stellen ihre Erfahrungen im Rahmen regelmäßiger Tagungen austauschen können. Solche Treffen, die im Bereich der Krankenkassen bisher schon in freiwilli- ger Initiative einzelner Krankenkassen und Verbände organisiert worden sind, ermöglichen den direkten persönlichen und fachlichen Austausch der verant- wortlichen Personen und die gemeinsame Abstim- mung über das Vorgehen bei streitigen oder unklaren Fragestellungen. Der gesetzliche Auftrag verstetigt diesen Austauschprozess, um die Tätigkeit der ge- nannten Stellen zu intensivieren und zu vereinheitli- chen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Kas- senärztlichen Bundesvereinigungen für ihre jeweili- gen Mitglieder nach Absatz 6. Damit auch die Erfah- rungen aus der disziplinar-, berufs- und strafrechtli- chen Verfolgung und Ahndung des Fehlverhaltens eingebracht werden können, sind neben Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztli- chen Bundesvereinigungen auch Vertreter der be- rufsständischen Kammern (der Ärzte, Zahnärzte, Psy- chotherapeuten oder Apotheker, ggfs. auch Organisa- tionen der Pflegeberufe) sowie der Staatsanwaltschaft zu beteiligen. Den Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes sind die Tagungsergebnisse zu übermit- teln. Da die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Krankenkassen und ihren Verbänden nach § 197a Absatz 3 SGB V den gleichen gesetzlichen Auftrag haben und eine gegenseitige Beteiligung vorgeschrieben ist, kann der Erfahrungs- austausch auch gemeinsam organisiert werden. Zu Buchstabe b Mit der bereits bestehenden Berichtspflicht der Vor- stände der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhal- ten im Gesundheitswesen sollen sich die Vertreter der Selbstverwaltung eine konkrete Vorstellung über das tatsächliche Ausmaß des Fehlverhaltens machen kön- nen. Dafür sind in den Berichten auch die im Be- richtszeitraum aufgetretene Zahl der bekannt gewor- denen Fälle, deren Art, Schwere und Ahndung zu dokumentieren sowie der jeweilige Gesamtschaden für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu beziffern, der durch Prüfungen vermieden werden konnte und der nicht vermieden werden konnte. Da- durch soll auch das tatsächlich weitgehend unklare Ausmaß des Fehlverhaltens im Gesundheitswesen erhellt werden. Die Fallbeschreibung wiederholt er- mittelten Fehlverhaltens kann darüber hinaus helfen, vereinzelte Strukturen der Leistungserbringung und Versorgung aufzudecken, die Fehlverhalten begünsti- gen können, und organisatorische Maßnahmen zu dessen Vermeidung zu entwickeln. Der Bericht ist neben der zuständigen Aufsichtsbe- hörde auch der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorzulegen, damit diese ihre Be- richtspflicht nach Absatz 6 erfüllen kann. Die Kassen- ärztlichen Bundesvereinigungen regeln nach Absatz 6 einheitlich für ihre jeweiligen Mitglieder die näheren inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Be- richterstattung. Zu Buchstabe c Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen ist nicht auszuschließen, dass sich die einzelnen Kassenärztli- chen Vereinigungen der Fehlverhaltensbekämpfung in sehr unterschiedlicher Intensität widmen. Angesichts der hohen Bedeutung der Bekämpfung von Fehlver- halten im Gesundheitswesen ist es jedoch erforderlich, dass alle Kassenärztlichen Vereinigungen einen ihrer Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung tragen. Andernfalls wür- den die Kassenärztlichen Vereinigungen, die nur in geringem Umfang persönlich und sächliche Verwal- tungsmittel für diese Aufgabe einsetzen, von der Tä- tigkeit diesbezüglich sehr engagierter Kassenärztli- cher Vereinigungen profitieren. Um eine Tätigkeit der Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung nach ver- gleichbaren Maßstäben zu gewährleisten, werden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beauftragt, das Nähere für die Tätigkeit der genannten Stellen verbindlich für ihre jeweiligen Mitglieder zu regeln. Darüber hinaus haben sie die Berichte ihrer Mitglieder nach Absatz 5 regelmäßig in einem eigenen Bericht zusammenzuführen und durch dessen Veröffentli- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -40- Drucksache 17/14184 chung Transparenz über die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen herzustellen. Zu Nummer 15 (§ 307c Strafvorschriften) § 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Be- stechlichkeit und Bestechung von Leistungserbrin- gern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzu- gung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verbo- ten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an. Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehen- den straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Rege- lungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen über- tragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Ver- ordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korrupti- onsdelikte der §§ 299 ff. StGB sind daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der Große Senat für Strafsachen, der in seiner Entschei- dung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber beru- fen, nach seinen Strafwürdigkeitserwägungen hier passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen disziplinar- und berufsrechtlichen Sank- tionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle Leistungserbringer (auch nicht die gewerblichen An- bieter medizinischer Leistungen) gesetzliche Mitglie- der der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der berufsständischen Kammern auf Landesebene mit entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Ein- richtungen auch nur über eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eigenen Mitgliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insbesondere regelmäßig keine unab- hängigen Ermittlungsorgane und keine ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z. B. zur Durchsu- chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese Einrichtungen daher auf die Ergebnisse staatsanwalt- schaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar- und berufsrechtliche Maßnahmen ergrei- fen zu können. Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als die Tathand- lung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässigen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das erfolglose Fordern oder Ver- sprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweisbare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dage- gen nicht erfasst. Das Tatbestandsmerkmal der An- nahme kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten gelangt. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beeinflussung des Leistungserbrin- gers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z. B. bei Abgabe von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur ge- ringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch aus der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß erreicht, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurtei- len. Hierbei ist auf die Situation der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die jeweilige Wettbewerbssituation abzustellen. Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirt- schaftliche Situation des Begünstigten nicht ins Ge- wicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit daher zu verneinen ist. Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unab- hängig von einer Begünstigung oder Bevorzugung auf Grund unangemessener unsachlicher Einflussnahme auf die ärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit bei der Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer konkreten Unrechtsvereinba- rung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit erstreckt sich dann auch nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendun- gen gewerblicher Anbieter (z. B. im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes). Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299, 300 StGB. Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung als Qualifikationstat- bestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauf- tragte eines geschäftlichen Betriebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z. B. Krankenhausärzte) oder Amtsträ- ger im Sinne der §§ 331 ff. StGB (z. B. Amtsärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abs- trakten Gefährdungsdelikten stehen nicht das Wohl * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -41- Drucksache 17/14184 des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Ver- sorgung, sondern die Interessen des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allgemeinheit in den öffentlichen Dienst im Vordergrund. Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit sind weder Offizialdelikte noch reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Kassenärztlichen Vereini- gung und berufsständischen Kammer wird insbeson- dere geboten sein, wenn betroffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönli- chen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be- auftragter Täter (z. B. von Krankenhausärzten) ist nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch im in- nerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst. Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen für die landwirtschaftlichen Kran- kenkassen Zu Nummer 3 Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b Absatz 1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht vorgenommen. Zu Nummer 4 § 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu) SGB V und regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbrin- gern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaft- liche Krankenversicherung Anwendung findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzu- gung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verbo- ten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an. Berlin, den 26. Juni 2013 Angelika Graf (Rosenheim) Berichterstatterin * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
18.07.2014 Datei PD
20130507_Praeventionsgesetz_Aenderungsantrag_der_Franktionen_CDU_CSU_und_FDP.pdf
- 2 - Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention - Drs. 17 / 13080 - Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ‚10a. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit“. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leis- tungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen kei- ne Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungs- erbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlas- sung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestell- ten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzu- bieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch sol- che nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“’ verlauerka Ausschussstempel - mehrzeilig - 2 - - 3 - 2. Folgende Nummer 12 wird angefügt: ‚12. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt: „§ 307c Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin- dung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirt- schaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. An- tragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Kran- kenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.“’ Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen Dem Artikel 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt: ‚3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt. 4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt: - 3 - - 4 - „§ 58 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften Buches Sozialgesetz- buch einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs- behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der be- troffene Versicherte, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.“’ Begründung Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Zu Nummer 10a (§ 70 Absatz 3 – neu) Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sachgerechte Zusammenarbeit von Leistungserbringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Ver- sicherten nach den näheren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei ausdrücklich korruptive Verhaltensweisen. Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Ver- sorgung der Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaftlich- keitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwischen Leistungserbringern erhalten damit einen allgemeinen Grundsatz im Leistungserbringungsrecht - 4 - - 5 - der §§ 69 ff. SGB V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke der Koopera- tionsregelungen verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenar- beit auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allge- meinen Interesse, korruptionsbedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen ge- schützt, bei der Entscheidung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in unlauterer Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei Anwendung und Auslegung der speziellen Regelungen im SGB V über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwi- schen Leistungserbringern zu berücksichtigen. Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und Beauftragten, die den Regelungen des SGB V unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu privaten Krankenversicherun- gen finanziert sich die gesetzliche Krankenversicherung weit überwiegend aus gesetzlichen Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher Grund- lage zu einer Solidargemeinschaft zusammengefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge verpflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Beiträge zweckent- sprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht geschaffen, um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallokationen zu verhin- dern. Zudem gelten für Kooperationen zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen Kran- kenversicherung ungleich höhere Anforderungen und Beschränkungen als im Versicherungs- recht der privaten Krankenversicherungen, das maßgeblich auf dem Grundsatz der Privatauto- nomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexität der Versorgungs- und Ab- rechnungsmodalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei nicht nur den Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemäßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlver- halten, sie macht die gesetzliche Krankenversicherung wegen des mit steigendem Kontrollauf- wand sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehlanreize, denen durch gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen begegnet werden muss. Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestell- ten oder Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V für die me- dizinische Versorgung der Versicherten Verantwortung trägt und durch seine Verordnungs-, Zuweisungs- oder Abgabeentscheidung die medizinischen Leistungen anderer Leistungserbrin- ger oder gewerblicher Anbieter veranlasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zuwendungen dürfen niemals die medizinische Unabhängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen - 5 - - 6 - Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen. Unzulässig sind daher wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden. Eine solche Unrechtsvereinbarung ist regelmäßig Kern korruptiver Verhaltensweisen, durch die finanzielle Interessen über das Wohl des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und Anbieter benachteiligt werden. Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versorgungsbereichen, namentlich das Ver- bot der Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärztlichen Ver- sorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Muster- berufsordnung der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128 Absatz 2 Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle Versorgungsbereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die strafrechtli- che Ahndung nach § 307c – neu SGB V. Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es unterscheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder gewerblich), so dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen gilt, durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z.B. Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen). Ne- ben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo- theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, des Heilgewerbes und sonstige berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entscheidung über die Veranlassung nicht selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden kann (z.B. Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher Leistungen). Das Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verord- nung von Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich festste- hende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufstypische Eigenleistungen behandelt und abgerechnet werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung). Da- neben ist ein Auffangtatbestand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erfor- derlich, um andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und gewerbli- chen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leis- tungserbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte oder die Einweisung ins Krankenhaus erfasst, sondern auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore (vgl. § 31 Absatz 1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z.B. im sog. verkürzten Ver- sorgungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen - 6 - - 7 - Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu Unter- suchungs- oder Behandlungszwecken, für die sondergesetzliche Begriffsbestimmungen gelten (z.B. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Versorgungsleistungen nach dem SGB V erfasst, die von Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungs- erbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung des veranlassenden Leistungserbringers einbezogen sind. Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Kooperation der Leistungserbringer dürfen an sich erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sachwidrigen Beeinflussung von Diagnose- und Therapieentscheidungen missbraucht werden. Kooperations- partner dürfen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen, sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medizinische Entscheidung des Leistungserbringers zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlassenden Lei- tungserbringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch unerheblich, ob den an der Ver- sorgung beteiligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung und Behandlung des Versicherten überlassen wird oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfügung stellen (z.B. Zahntechniker, die für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen). Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leistungsanbieter erfasst das Verbot auch die Be- günstigung unabhängig vom Vorhandensein konkurrierender Wettbewerber (z.B. zur sachwidri- gen „Unterstützung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimittels). Das Vertrauen des Versi- cherten in die Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Vertragsarztes und der beteiligten anderen Leitungserbringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizinische Maß- nahmen nur wegen des in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungs- maßnahmen gefordert oder angenommen wird, eben so wenig die subjektive Inkaufnahme ei- ner Gesundheitsschädigung des Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil für sich oder einen Dritten (z.B. Angehörige oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt keine Rolle. Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungserbringern. Bestechender kann je- dermann sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevorzugung für sich oder einen Dritten anstrebt, also die veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungs- anbieter handeln will (z.B. als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienstleistungen oder Vertriebs- und Werbepartner). - 7 - - 8 - Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, namentlich auch die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeb- lich beeinflussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern auch stillschweigende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die als Provisionen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise ge- tarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur ge- gen unangemessen oder unüblich hohe Vergütungen erbracht werden (z.B. im Rahmen von Studien oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegenheiten zum Abschluss wirtschaft- lich günstiger Verträge, auf die kein Anspruch besteht (z.B. über einträgliche Nebentätigkeiten). Zu Nummer 12 (§ 307c – neu) § 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungs- erbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen an Leis- tungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an. Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtli- chen Regelungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwi- schen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetz- lichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korruptionsdelikte der §§ 299 ff. StGB sind daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der Große Senat für Strafsachen, der in seiner Entscheidung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber berufen, nach seinen Strafwürdig- keitserwägungen hier passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen dis- ziplinar- und berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle Leis- tungserbringer (auch nicht die gewerblichen Anbieter medizinischer Leistungen) gesetzliche Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der berufsständischen Kammern auf - 8 - - 9 - Landesebene mit entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Einrichtungen auch nur über eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eige- nen Mitgliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insb. regelmäßig keine unabhängigen Er- mittlungsorgane und keine ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z.B. zur Durchsu- chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese Einrichtungen daher auf die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar- und berufsrecht- liche Maßnahmen ergreifen zu können. Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als die Tathandlung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässi- gen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das Tatbestandsmerkmal der Annahme kann auch da- durch erfüllt werden, dass ein Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Drit- ten gelangt. Das erfolglose Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweis- bare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dagegen nicht erfasst. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beein- flussung des Leistungserbringers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z.B. bei Abgabe von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch aus der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß erreicht, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Hierbei ist auf die Situati- on der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die jeweilige Wettbe- werbssituation abzustellen. Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirtschaftliche Situation des Begünstigten nicht ins Gewicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit daher zu verneinen ist. Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unabhängig von einer Begünstigung oder Bevor- zugung durch Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer kon- kreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit erstreckt sich dann auch nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendungen gewerblicher Anbieter (z.B. im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes). Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299, 300 StGB. Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung als Qualifikationstatbestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauftragte eines geschäftli- chen Betriebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z.B. Krankenhausärzte) oder Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB (z.B. Amtsärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abstrakten Gefährdungsdelikten stehen nicht das Wohl des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sondern die Interessen - 9 - des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allge- meinheit in den öffentlichen Dienst im Vordergrund. Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit sind weder Offizialde- likte noch reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Kas- senärztlichen Vereinigung und berufsständischen Kammer wird insbesondere geboten sein, wenn betroffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be- auftragter Täter (z.B. von Krankenhausärzten) ist nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch im innerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst. Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Zu Nummer 3 Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslö- sung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b Absatz 1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht vorgenommen. Zu Nummer 4 § 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu) SGB V und regelt einen Straftatbe- stand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversiche- rung Anwendung findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusam- menarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
18.07.2014 Datei PD
20130507_Praeventionsgesetz_Aenderungsantrag_der_Fraktionen_der_CDU_CSU_und_FDP.pdf
- 2 - Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention - Drs. 17 / 13080 - Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ‚10a. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit“. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leis- tungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen kei- ne Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungs- erbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlas- sung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch begünstigen oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestell- ten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzu- bieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch sol- che nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“’ verlauerka Ausschussstempel - mehrzeilig - 2 - - 3 - 2. Folgende Nummer 12 wird angefügt: ‚12. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt: „§ 307c Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin- dung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirt- schaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. An- tragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Kran- kenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.“’ Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen Dem Artikel 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt: ‚3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt. 4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt: - 3 - - 4 - „§ 58 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften Buches Sozialgesetz- buch einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs- behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der be- troffene Versicherte, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.“’ Begründung Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Zu Nummer 10a (§ 70 Absatz 3 – neu) Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sachgerechte Zusammenarbeit von Leistungserbringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Ver- sicherten nach den näheren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei ausdrücklich korruptive Verhaltensweisen. Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Ver- sorgung der Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaftlich- keitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwischen Leistungserbringern erhalten damit einen allgemeinen Grundsatz im Leistungserbringungsrecht - 4 - - 5 - der §§ 69 ff. SGB V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke der Koopera- tionsregelungen verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenar- beit auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allge- meinen Interesse, korruptionsbedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen ge- schützt, bei der Entscheidung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in unlauterer Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei Anwendung und Auslegung der speziellen Regelungen im SGB V über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwi- schen Leistungserbringern zu berücksichtigen. Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und Beauftragten, die den Regelungen des SGB V unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu privaten Krankenversicherun- gen finanziert sich die gesetzliche Krankenversicherung weit überwiegend aus gesetzlichen Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher Grund- lage zu einer Solidargemeinschaft zusammengefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge verpflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Beiträge zweckent- sprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht geschaffen, um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallokationen zu verhin- dern. Zudem gelten für Kooperationen zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen Kran- kenversicherung ungleich höhere Anforderungen und Beschränkungen als im Versicherungs- recht der privaten Krankenversicherungen, das maßgeblich auf dem Grundsatz der Privatauto- nomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexität der Versorgungs- und Ab- rechnungsmodalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei nicht nur den Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemäßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlver- halten, sie macht die gesetzliche Krankenversicherung wegen des mit steigendem Kontrollauf- wand sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehlanreize, denen durch gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen begegnet werden muss. Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestell- ten oder Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V für die me- dizinische Versorgung der Versicherten Verantwortung trägt und durch seine Verordnungs-, Zuweisungs- oder Abgabeentscheidung die medizinischen Leistungen anderer Leistungserbrin- ger oder gewerblicher Anbieter veranlasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zuwendungen dürfen niemals die medizinische Unabhängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen - 5 - - 6 - Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen. Unzulässig sind daher wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden. Eine solche Unrechtsvereinbarung ist regelmäßig Kern korruptiver Verhaltensweisen, durch die finanzielle Interessen über das Wohl des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und Anbieter benachteiligt werden. Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versorgungsbereichen, namentlich das Ver- bot der Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärztlichen Ver- sorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Muster- berufsordnung der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128 Absatz 2 Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle Versorgungsbereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die strafrechtli- che Ahndung nach § 307c – neu SGB V. Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es unterscheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder gewerblich), so dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen gilt, durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z.B. Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen). Ne- ben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo- theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, des Heilgewerbes und sonstige berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entscheidung über die Veranlassung nicht selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden kann (z.B. Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher Leistungen). Das Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verord- nung von Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich festste- hende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufstypische Eigenleistungen behandelt und abgerechnet werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung). Da- neben ist ein Auffangtatbestand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erfor- derlich, um andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und gewerbli- chen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leis- tungserbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte oder die Einweisung ins Krankenhaus erfasst, sondern auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore (vgl. § 31 Absatz 1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z.B. im sog. verkürzten Ver- sorgungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen - 6 - - 7 - Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu Unter- suchungs- oder Behandlungszwecken, für die sondergesetzliche Begriffsbestimmungen gelten (z.B. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Versorgungsleistungen nach dem SGB V erfasst, die von Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungs- erbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung des veranlassenden Leistungserbringers einbezogen sind. Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Kooperation der Leistungserbringer dürfen an sich erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sachwidrigen Beeinflussung von Diagnose- und Therapieentscheidungen missbraucht werden. Kooperations- partner dürfen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen, sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medizinische Entscheidung des Leistungserbringers zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlassenden Lei- tungserbringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch unerheblich, ob den an der Ver- sorgung beteiligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung und Behandlung des Versicherten überlassen wird oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfügung stellen (z.B. Zahntechniker, die für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen). Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leistungsanbieter erfasst das Verbot auch die Be- günstigung unabhängig vom Vorhandensein konkurrierender Wettbewerber (z.B. zur sachwidri- gen „Unterstützung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimittels). Das Vertrauen des Versi- cherten in die Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Vertragsarztes und der beteiligten anderen Leitungserbringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizinische Maß- nahmen nur wegen des in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungs- maßnahmen gefordert oder angenommen wird, eben so wenig die subjektive Inkaufnahme ei- ner Gesundheitsschädigung des Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil für sich oder einen Dritten (z.B. Angehörige oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt keine Rolle. Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungserbringern. Bestechender kann je- dermann sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevorzugung für sich oder einen Dritten anstrebt, also die veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungs- anbieter handeln will (z.B. als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienstleistungen oder Vertriebs- und Werbepartner). - 7 - - 8 - Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, namentlich auch die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeb- lich beeinflussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern auch stillschweigende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die als Provisionen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise ge- tarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur ge- gen unangemessen oder unüblich hohe Vergütungen erbracht werden (z.B. im Rahmen von Studien oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegenheiten zum Abschluss wirtschaft- lich günstiger Verträge, auf die kein Anspruch besteht (z.B. über einträgliche Nebentätigkeiten). Zu Nummer 12 (§ 307c – neu) § 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungs- erbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen an Leis- tungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an. Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtli- chen Regelungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwi- schen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetz- lichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korruptionsdelikte der §§ 299 ff. StGB sind daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der Große Senat für Strafsachen, der in seiner Entscheidung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber berufen, nach seinen Strafwürdig- keitserwägungen hier passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen dis- ziplinar- und berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle Leis- tungserbringer (auch nicht die gewerblichen Anbieter medizinischer Leistungen) gesetzliche Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der berufsständischen Kammern auf - 8 - - 9 - Landesebene mit entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Einrichtungen auch nur über eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eige- nen Mitgliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insb. regelmäßig keine unabhängigen Er- mittlungsorgane und keine ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z.B. zur Durchsu- chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese Einrichtungen daher auf die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar- und berufsrecht- liche Maßnahmen ergreifen zu können. Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als die Tathandlung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässi- gen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das Tatbestandsmerkmal der Annahme kann auch da- durch erfüllt werden, dass ein Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Drit- ten gelangt. Das erfolglose Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweis- bare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dagegen nicht erfasst. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beein- flussung des Leistungserbringers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z.B. bei Abgabe von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch aus der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß erreicht, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Hierbei ist auf die Situati- on der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die jeweilige Wettbe- werbssituation abzustellen. Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirtschaftliche Situation des Begünstigten nicht ins Gewicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit daher zu verneinen ist. Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unabhängig von einer Begünstigung oder Bevor- zugung durch Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer kon- kreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit erstreckt sich dann auch nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendungen gewerblicher Anbieter (z.B. im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes). Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299, 300 StGB. Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung als Qualifikationstatbestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauftragte eines geschäftli- chen Betriebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z.B. Krankenhausärzte) oder Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB (z.B. Amtsärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abstrakten Gefährdungsdelikten stehen nicht das Wohl des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sondern die Interessen - 9 - des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allge- meinheit in den öffentlichen Dienst im Vordergrund. Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit sind weder Offizialde- likte noch reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Kas- senärztlichen Vereinigung und berufsständischen Kammer wird insbesondere geboten sein, wenn betroffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be- auftragter Täter (z.B. von Krankenhausärzten) ist nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch im innerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst. Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Zu Nummer 3 Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslö- sung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b Absatz 1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht vorgenommen. Zu Nummer 4 § 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu) SGB V und regelt einen Straftatbe- stand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversiche- rung Anwendung findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusam- menarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
18.07.2014 Datei PD
20130626_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken_Beschlussempfehlungen_des_Rechtsausschusses_BT.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14192 17. Wahlperiode 26. 06 2013 Beschlussempfehlung *) des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 17/13057, 17/13429 – Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 17/6482 – Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/6483 – Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkos- ten bei Urheberrechtsverletzungen d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast, Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN *) Der Bericht wird gesondert verteilt. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -2- Drucksache 17/[…] – Drucksache 17/12620 – Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahn- wesens A. Problem Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt auf die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab- mahnwesen, die immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürger seien. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Verbesserung des Verbraucher- schutzes bei Inkassomaßnahmen durch gezielte Änderungen im Rechtsdienst- leistungsrecht vor, mit denen Missbrauch im Inkassowesen unterbunden werden soll, ohne die Beitreibung berechtigter Forderungen durch seriöse Inkassounter- nehmen zu erschweren. Zur Verbesserung der Schutzes vor unerlaubter Tele- fonwerbung sollen Verbraucher zum einen vor dem Einsatz automatischer An- rufmaschinen besser geschützt werden. Zum anderen soll der Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste einem Formerfordernis unterworfen werden. Finanzielle Anreize für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollen mit dem Entwurf deutlich verringert werden. Die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden soll im Wettbewerbsrecht durch Einfüh- rung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung gestärkt werden. Ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Rege- lungsvorschlag sieht vor, dass das Gericht in einem Rechtsstreit anordnen kann, dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert zu erheben sind, wenn bei der Berechnung der Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährdet würde. Dies soll auch für Unterlassungsklagen von Verbrauchern nach dem Unterlassungsklagengesetz gelten. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen soll überdies der sogenannte fliegende Gerichtsstand künftig nur noch in Aus- nahmefällen Anwendung finden. Zur Beseitigung von Missständen bei urheber- rechtlichen Abmahnungen sollen besondere inhaltliche Anforderungen für Ab- mahnungen festgelegt werden, durch die für den Empfänger der Abmahnung immer klar und eindeutig erkennbar sein soll, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Des Weiteren soll eine neue Wertvorschrift für Urheberrechtsstreitsachen eingeführt und damit insbesondere der Streitwert für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche ge- gen Privatpersonen in bestimmten Fällen auf grundsätzlich 1.000 Euro festgelegt werden. Zudem soll die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberech- tigt oder unwirksam Abmahnenden durch die Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gestärkt werden. Schließlich werde die intendierte Verbesse- rung des Schutzes der Bürger durch ein Ineinandergreifen der Einzelregelungen des Entwurfs zusätzlich gestärkt. Zu Buchstabe b Der den Gesetzentwurf einbringende Bundesrat geht davon aus, dass das gesetz- liche Verbot unlauterer Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern trotz bislang er- griffener gesetzlicher Maßnahmen weiterhin in hohem Maß missachtet werde. Zur wirksamen Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung reichten das Ver- bot unlauterer Werbeanrufe als unlauteres Geschäftsgebaren und dessen ord- Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/[…] nungsrechtliche Bewehrung nicht aus. Der Gesetzentwurf sieht eine „Bestäti- gungslösung“ vor, nach der die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die bei der Gelegenheit ungebetener Werbeanrufe zustande kommen, an eine ausdrückliche und formgerechte Bestätigung des Verbrauchers geknüpft werden soll. Ferner soll auch die ungebetene Werbung unter Verwendung automatischer Anrufma- schinen mit Ordnungsstrafe bedroht werden. Des Weiteren sollen mit dem Ge- setzentwurf rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit Forderungen aus Fernabsatzverträgen erschwert werden. Zu Buchstabe c Die den Gesetzentwurf einbringende Fraktion DIE LINKE. konstatiert einen spürbaren Anstieg urheberrechtlicher Abmahnungen, der deutlich mache, dass die berechtigte Interessenverfolgung durch Rechteinhaber mittlerweile zuguns- ten einer fragwürdigen, selbstreferentiellen Abmahnindustrie zurücktrete. Diese Entwicklung werde vor allem durch eine ausufernde, kaum differenzierende und von Sanktions- und Präventionsgedanken geprägte Rechtsprechung getragen. Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen vor, die Geltendmachung eines Verletzergewinns oder der üblichen Vergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie alternativ zum konkreten Schadensersatzan- spruch auf vorsätzlich handelnde Unternehmer zu beschränken. Anstelle der geltenden urheberrechtlichen Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten, die gestrichen werden soll, sieht der Entwurf eine Regelung zum Gebührenstreitwert für „Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz“ im Gerichtskostengesetz vor. Zu Buchstabe d Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die den Gesetz- entwurf eingebracht hat, sind die außergerichtliche Geltendmachung von Unter- lassungsansprüchen und die Eintreibung von Vertragsstrafen auf Grundlage des Urheberrechts zu einer eigenständigen Einnahmequelle und einem prosperieren- den Geschäftsmodell geworden, wodurch das grundsätzlich wünschenswerte System einer außergerichtlichen Lösung urheberrechtlicher Streitigkeiten in Misskredit geraten sei. Der Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf eine Be- grenzung der Abmahnkosten durch Änderungen im Urheber- und im Wettbe- werbsrecht; auch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch sowie der Drittaus- kunftsanspruch sollen begrenzt werden. Überdies sieht der Entwurf die Einfüh- rung einer Bagatellklausel im Urheberstrafrecht vor, die eine Bestrafung in be- stimmten Fällen der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ausschließt. Schließlich soll die Ausnutzung des sogenannten fliegenden Ge- richtsstand durch die Kläger durch Änderungen der urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gerichtsstandsregelungen ausgeschlossen werden. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme in geänderter Fassung und Annahme einer Entschließung. Die vorge- schlagenen Änderungen zielen insbesondere auf folgende Punkte: – Zur Verbesserung der Schutzes vor unseriösem Inkasso sollen die mit den Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht intendierte Stärkung des Ver- braucherschutzes erweitert sowie die Reaktionsmöglichkeiten der zuständi- gen Behörden gestärkt und im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten soll abweichend vom Regierungsentwurf nur für Inkassounternehmen und grundsätzlich nicht aufwandsbezogen, sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelt werden. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/[…] – Die im Gesetzentwurf vorgesehene weitgehende Einschränkung des soge- nannten fliegenden Gerichtsstands im Bereich des Wettbewerbsrechts soll einstweilen nicht vorgenommen werden. Die Bundesregierung soll jedoch in einer Entschließung aufgefordert werden, zu prüfen, ob dieser Gerichts- stand auch über das Wettbewerbsrecht hinaus zugunsten des allgemeinen Gerichtsstandes am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Beklagten ein- geschränkt werden soll. Für urheberrechtliche Klagen, die sich gegen Ver- braucher richten, soll der sogenannte fliegende Gerichtsstand bereits jetzt grundsätzlich abgeschafft werden. – An der bislang vorgesehenen gemeinsamen Wertregelung anwaltlicher und gerichtlicher Gebühren in Urheberrechtsstreitigkeiten soll nicht festgehal- ten werden. Für den vorgerichtlichen Bereich soll jedoch die grundsätzliche Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen erhalten bleiben. Der Gegenanspruch des unberechtigt Ab- gemahnten soll ausgeschlossen sein, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung nicht kennt. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in geän- derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm- enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der Frak- tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frakti- onen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6482 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD. Zu Buchstabe c Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6483 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD. Zu Buchstabe d Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12620 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Annahme des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe c Annahme des Gesetzentwurfs. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17/[…] Zu Buchstabe d Annahme des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -6- Drucksache 17/[…] Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6482 abzulehnen; c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6483 abzulehnen; d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12620 abzulehnen; e) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG geregelt ist, lag ursprünglich die Erwägung zugrunde, dass am Begehungsort die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger erfolgen kann. 2. Diese Überlegung trifft jedoch bei Rechtsverletzungen im Internet nur noch eingeschränkt zu. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist in diesen Fällen im gesamten Bundesgebiet eröffnet (sog. „fliegender Gerichtsstand“), was dazu führt, dass der Kläger sich für seine Klage ein Gericht aussuchen kann. 3. Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allgemeine Ge- richtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließli- chen Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch nicht nur für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern insbesondere auch im Presse- und Äußerungsrecht, im Recht des gewerblichen Rechtsschut- zes sowie im Urheberrecht. Die insofern zu berücksichtigenden Inte- ressen, wie zum Beispiel auch das Interesse an einer Beibehaltung der aufgrund der bisherigen Regelungen erfolgten Spezialisierung einzel- ner Gerichte, sollten zunächst für alle betroffenen Rechtsgebiete sorg- fältig geprüft und bewertet werden, bevor allein für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Regelung erfolgt. 4. Unabhängig hiervon soll der Gerichtsstand am Begehungsort für Ver- fahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Verbraucher bereits jetzt eingeschränkt werden, um der besonderen Schutzwürdigkeit von Verbrauchern als Beklagten in diesen Verfahren Rechnung zu tragen. Eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch ver- wandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, soll wegen Verlet- zung von Urheberrechten nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt wer- den können. II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort, insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Presse- und Äußerungs- recht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht einge- schränkt und der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand werden soll.“ Berlin, den 26. Juni 2013 Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -7- Drucksache 17/[…] Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen- Schwenningen) Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Dr. Patrick Sensburg Berichterstatter Marco Wanderwitz Berichterstatter Marianne Schieder (Schwandorf) Berichterstatterin Stephan Thomae Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jens Petermann Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -8- Drucksache 17/[…] Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Drucksachen 17/13057, 17/13429 – mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes gegen unse- riöse Geschäftspraktiken1) Entwurf eines Gesetzes gegen unse- riöse Geschäftspraktiken1) Vom … Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geän- dert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird fol- gende Angabe eingefügt: „§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen“. u n v e r ä n d e r t b) Nach der Angabe zu § 13 wird fol- gende Angabe eingefügt: „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“. c) Nach der Angabe zu § 15 wird fol- gende Angabe eingefügt: „§ 15a Betrieb ohne Registrierung“. 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -9- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 11a „§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Registrierte Personen, die Inkasso- dienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendma- chung folgende Informationen klar und ver- ständlich übermitteln: (1) Registrierte Personen, die Inkasso- dienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendma- chung folgende Informationen klar und ver- ständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma ihrer Auf- traggeberin oder ihres Auftraggebers, 1. u n v e r ä n d e r t 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen un- ter konkreter Darlegung des Vertrags- gegenstands und des Datums des Ver- tragsschlusses, 2. u n v e r ä n d e r t 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, 3. u n v e r ä n d e r t 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzli- chen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hie- rauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefor- dert wird, 4. u n v e r ä n d e r t 5. wenn eine Inkassovergütung oder sons- tige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, 5. u n v e r ä n d e r t 6. wenn mit der Inkassovergütung Um- satzsteuerbeträge geltend gemacht wer- den, eine Erklärung, dass die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber diese Be- träge nicht als Vorsteuer abziehen kann. 6. u n v e r ä n d e r t Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auf- traggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftrag- geberin oder des Auftraggebers beein- trächtigt werden, 1. u n v e r ä n d e r t Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung ent- standen ist, 2. bei Verträgen die wesentlichen Um- stände des Vertragsschlusses. 3. u n v e r ä n d e r t (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“ u n v e r ä n d e r t 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufsichtsmaßnahmen (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Ge- setzes aus. (2) Die zuständige Behörde trifft ge- genüber Personen, die Rechtsdienstleis- tungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern. (3) Die zuständige Behörde kann ei- ner Person, die Rechtsdienstleistungen er- bringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründe- te Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Registrie- rung nach § 12 weggefallen ist oder 2. erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Perso- nen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be- lege, Schriftstücke und sonstigen Unterla- gen in geeigneter Weise zur Einsicht vor- zulegen, auch soweit sie elektronisch ge- führt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh- ren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verwei- gern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange- hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.“ 3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort „Auflagen“ die Wörter „oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a“ ein- gefügt. 4. u n v e r ä n d e r t 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mel- dung“ durch die Wörter „eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Betrieb ohne Registrierung Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorüber- gehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.“ 5. § 20 wird wie folgt gefasst: 7. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 „§ 20 Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer u n v e r ä n d e r t Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienst- leistung erbringt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort ge- nannte Berufsbezeichnung oder Be- zeichnung führt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig u n v e r ä n d e r t 1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vo- rübergehende Rechtsdienstleistung er- bringt oder 4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. u n v e r ä n d e r t (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 19 Ab- satz 1 oder 2 zuständige Behörde.“ entfällt Artikel 2 Artikel 2 Änderung der Rechtsdienstleistungsverord- nung entfällt § 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) wird wie folgt gefasst: Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 10 Datenübermittlung an die Gewerbebehörden Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsge- setzes zuständige Registrierungsbehörde hat die für die Schließung des Gewerbes nach § 15 Ab- satz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn 1. die Registrierung zur Erbringung von Inkas- sodienstleistungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bestandskräftig aufgehoben wurde oder die Registrierungsbehörde die sofortige Vollzie- hung des Aufhebungsbescheids angeordnet hat oder 2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland In- kassodienstleistungen erbringt, ohne dass sie zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert wurde.“ Artikel 3 Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleis- tungen, die eine nicht titulierte Forderung betref- fen, regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Vergütung und die sonstigen Inkassokosten, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) in der Regel höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze). Eine höhere Erstattung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Um- stände des Einzelfalls so hoch war, dass eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre. „(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außerge- richtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vor- schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- tages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tä- tigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgeset- zes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergü- tung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monat dem In- kassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, fest- gesetzt werden.“ (6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunab- hängig an dem durchschnittlich mit der jeweiligen Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurich- ten. Dabei sollen pauschale Höchstbeträge insbe- sondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefoni- schen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlo- sem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung mit der Privatperson vor- gesehen werden. Für die Vergütung, die bei der Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50 Euro oder von mehr als 100 gleichartigen Forde- rungen erstattungsfähig ist, können besondere Regelungen vorgesehen werden. entfällt (7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach er- lassene Rechtsverordnung gelten auch für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung und der sons- tigen Inkassokosten von Kammerrechtsbeiständen und Rechtsanwälten, soweit sie Inkassodienstleis- tungen erbringen.“ entfällt Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -15- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt: Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § 43d eingefügt: „§ 43d „§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkas- sodienstleistungen Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkas- sodienstleistungen (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleis- tungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informatio- nen klar und verständlich übermitteln: (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleis- tungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informatio- nen klar und verständlich übermitteln: 1. den Namen oder die Firma seines Auftragge- bers, 1. u n v e r ä n d e r t 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegen- stands und des Datums des Vertragsschlus- ses, 2. u n v e r ä n d e r t 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu ver- zinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, 3. u n v e r ä n d e r t 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Anga- be, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, 4. u n v e r ä n d e r t 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, An- gaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs- grund, 5. u n v e r ä n d e r t 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteu- erbeträge geltend gemacht werden, eine Er- klärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. 6. u n v e r ä n d e r t Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -16- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatper- son folgende Informationen ergänzend mitzutei- len: Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatper- son folgende Informationen ergänzend mitzutei- len: 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftrag- gebers, wenn nicht dargelegt wird, dass da- durch schutzwürdige Interessen des Auftrag- gebers beeinträchtigt werden, 1. u n v e r ä n d e r t 2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, 2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. 3. u n v e r ä n d e r t (2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammen- hang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“ u n v e r ä n d e r t Artikel 5 Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs u n v e r ä n d e r t Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … (BGBl. I …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspie- len zu bewirken, die von einem Dritten durchge- führt werden, bedarf der Textform.“ Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -17- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 6 Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche u n v e r ä n d e r t Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt: „§ …[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unse- riöse Geschäftspraktiken Auf Schuldverhältnisse, die vor dem …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, ist § 675 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gel- tenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 7 Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geän- dert: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geän- dert: 1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge- fasst: 1. u n v e r ä n d e r t „4. bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -18- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Te- lemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufge- fordert wird, eine Website aufzuru- fen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder c) bei der keine gültige Adresse vor- handen ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Ba- sistarifen entstehen.“ 2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung er- forderlichen Aufwendungen verlangen. Wei- ter gehende Ersatzansprüche bleiben unbe- rührt.“ 3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Ab- sätze 4 und 5 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitig- keiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Pro- zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Par- tei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass 1. die begünstigte Partei die Gebühren ih- res Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich- ten hat, 2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kos- ten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichts- gebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -19- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. der Rechtsanwalt der begünstigten Par- tei, soweit die außergerichtlichen Kos- ten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. (5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Nieder- schrift erklärt werden. Er ist vor der Ver- handlung zur Hauptsache anzubringen. Da- nach ist er nur zulässig, wenn der angenom- mene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.“ 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: entfällt „(2) Für Klagen aufgrund dieses Geset- zes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine ge- werbliche oder selbständige berufliche Nie- derlassung noch einen Wohnsitz hat.“ 5. § 20 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder 2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung ei- ner automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwil- ligung wirbt.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtau- send“ durch das Wort „dreihunderttau- send“ ersetzt. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -20- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 8 Artikel 7 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes u n v e r ä n d e r t In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Ab- satz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt. Artikel 9 Artikel 8 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge- fasst: Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsangabe wird nach der An- gabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt: „§ 104a Gerichtsstand“. 2. § 97a wird wie folgt gefasst: „§ 97a „§ 97a Abmahnung Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlas- sungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmah- nung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gele- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe be- wehrten Unterlassungsverpflichtung beizule- gen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und ver- ständlicher Weise: (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise: 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 2. u n v e r ä n d e r t Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -21- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzan- sprüche aufzuschlüsseln und 3. u n v e r ä n d e r t 4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abge- mahnte Rechtsverletzung hinausgeht. 4. u n v e r ä n d e r t Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung un- wirksam. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ver- langt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen verlangt werden. Für die Inan- spruchnahme anwaltlicher Dienstleistun- gen beschränkt sich der Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlas- sungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschütz- te Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige beruf- liche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen ge- richtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unter- lassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den beson- deren Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Er- satzansprüche bleiben unberührt.“ (4) Soweit die Abmahnung unberech- tigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahn- te Ersatz der für die Rechtsverteidigung er- forderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkenn- bar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche blei- ben unberührt.“ 3. Nach § 104 wird folgender § 104a einge- fügt: „§ 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheber- rechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige beruf- liche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- chen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland we- der einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli- chen Aufenthalt hat, ist das Gericht zu- ständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) § 105 bleibt unberührt.“ Artikel 10 Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt ge- fasst: entfällt „§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt ge- fasst: entfällt „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“. „§ 51 u n v e r ä n d e r t 2. § 49 wird wie folgt gefasst: entfällt „§ 49 Urheberrechtsstreitsachen (1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro, wenn der Beklagte 1. eine natürliche Person ist, die urhebe- rechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selb- ständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei- dung oder einer einstweiligen Verfü- gung zur Unterlassung verpflichtet ist; es sei denn, dieser Wert ist nach den beson- deren Umständen des Einzelfalles unbillig. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseiti- gungsanspruch nebeneinander geltend ge- macht werden.“ 3. § 51 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz (1) In Rechtsmittelverfahren des ge- werblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Ge- brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halblei- terschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu be- stimmen. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/[…] Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewer- ten als der nach Absatz 2 ermittelte Streit- wert, ist dieser angemessen zu mindern. Bie- tet der Sach- und Streitstand für die Bestim- mung des Streitwerts hinsichtlich des Besei- tigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander gel- tend gemacht werden. (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus Absatz 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Be- rücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. (5) Die Vorschriften über die Anord- nung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Ab- satz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmus- tergesetzes) sind anzuwenden.“ 4. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“ angefügt. 3. u n v e r ä n d e r t Artikel 11 Artikel 10 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 4 und Artikel 3 treten am… [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Elek tro nisc he V or ab -F as su ng* *wird durch lektorierte Version ersetzt.
18.07.2014 Datei PD
20130307_Sanktionierung_dae_Korruption_im_Gesundheitswesen_Anfrage_dae_Fraktion_DIE_LINKE_Antwort_BReg.pdf
ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g* Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644 17. Wahlperiode 07. 03. 2013 S e it e 1 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. März 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/12358 – Wirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11) entschied, dass die geltenden Straftatbestände des § 299 und der §§ 331 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen. Seitdem steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen Vertrags- ärztinnen und Vertragsärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Geset- zeslage nicht strafbar ist. Deshalb wies der BGH die Entscheidung darüber, ob korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mit- tels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich zurück an den Gesetzgeber. In der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 richteten Abgeordnete der Frak- tion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag einen Fragenkatalog an die Bun- desregierung zu ärztlichem Fehlverhalten und möglichen Sanktionierungen der Bestechung von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (s. Bundestagsdrucksache 17/10440). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (s. Bundestagsdrucksache 17/10547) erklärt die Bundesregierung, dass etwaige Konsequenzen aus dem BGH-Be- schluss sorgfältig geprüft werden müssten, und die Bundesregierung „der- zeit“, d. h. im Sommer 2012, damit befasst gewesen sei. Da der Bundesregierung zu vielen Fragen keine Erkenntnisse vorlagen, ini- tiierte sie eine Abfrage bei den für die Umsetzung dieser Vorschriften zu- ständigen Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahn- ärztekammer und GKV-Spitzenverband). Diese Abfrage wurde am 22. August 2012 versandt, mit Befristung zur Beantwortung bis zum 4. Oktober 2012. Knapp vier Monate nach der Kleinen Anfrage dauerte die Auswertung der Antworten immer noch an (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 93 der Ab- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 2 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e geordneten Kathrin Vogler vom 20. Dezember 2012 auf Bundestagsdruck- sache 17/11976). Zu Beginn des Jahres 2013 haben sich nicht nur die gesetzlichen Krankenkas- sen, sondern selbst Abgeordnete aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU und eine CDU-Landesjustizministerin dahingehend geäußert, dass gesetzliche Neuregelungen und ggf. auch Verschärfungen im Strafrecht notwendig wären (vergleiche unter anderem: Ärztezeitung vom 7. Januar 2013, Handelsblatt vom 2. Januar 2013, DIE WELT vom 8. Januar 2013, Westfalenblatt vom 3. Januar 2013). Auch der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, hat ausdrücklich klargestellt, dass bei Korruption im Gesundheitswesen Er- mittlungen der Staatsanwaltschaften zukünftig möglich sein müssten. (www. derwesten.de vom 18. Januar 2013). Eine Gesetzesänderung muss – sofern es noch innerhalb dieser Legislatur- periode erfolgen soll – schnell in die Wege geleitet werden. Mit dieser konkre- ten Erwartungshaltung äußerte sich inzwischen auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung (www.spiegel.de vom 18. Januar 2013). Die Antworten der angefragten Institutionen und Verbände wurde den fragen- den Abgeordneten nicht weitergeleitet, stattdessen tauchten Zahlen daraus in der Presse auf (Handelsblatt vom 8. Januar 2013, DER SPIEGEL vom 13. Ja- nuar 2013 und FAZ vom 18. Januar 2013). Auf Nachfrage des Gesundheits- ausschusses des Deutschen Bundestages wurden am 28. Januar 2013 viele, aber nicht alle Daten aus den Antworten in einem nichtöffentlichen Bericht den Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Rückschlüsse bleibt die Bundes- regierung nach wie vor schuldig. Daher werden nicht oder nichtöffentlich beantwortete Fragen aus der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 erneut gestellt, in der konkreten Erwartung, dass sie nach über einem Vierteljahr beantwortet werden können. Auch sollen die Antworten der Institutionen und Verbände so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da sie von öffentlichem Interesse sein dürften. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat seinen Beschluss vom 29. März 2012 erst am 22. Juni 2012 verkündet, in dem er eine Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unter- nehmens entgegennehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Konsequenzen des BGH-Beschlusses sehr sorgfältig geprüft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Rückgriff auf das Strafrecht ultima Ratio und daher erst dann möglich, wenn feststeht, dass insbesondere die bestehenden Regelungen im Berufs- und Sozialrecht nicht ausreichen, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen wirksam zu bekämpfen. Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung ist und bleibt die Vorteilsan- nahme von Vertragsärztinnen und -ärzten als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln nach den für die Vertragsärztinnen und -ärzte bereits beste- henden und weiterhin geltenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften, die das zulässige ärztliche Verhalten regeln, verboten. Für alle Ärztinnen und Ärzte gelten unabhängig von ihrem Status (als freiberuf- lich niedergelassene Berufsgruppe ohne Zulassung zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Personen, Vertragsärztinnen und -ärzte, angestellte oder beamtete Krankenhausärztinnen und -ärzte) berufsrechtliche Vorgaben. Die Überwachung der Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den (Landes-)Ärz- tekammern. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12644 S e it e 3 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e „Korruptes Verhalten“ ist Vertragsärztinnen und -ärzten auch nach den sozial- rechtlichen Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verboten. Ihnen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. 1. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Berichte der Selbstverwaltungs- organe im Original zu veröffentlichen oder wenigstens den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen? Wenn ja, wann? Die Bundesregierung beabsichtigt, die Stellungnahmen der angefragten Institu- tionen bzw. Verbände in Kürze dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Prüfung der Kon- sequenzen des genannten BGH-Beschlusses vom 29. März 2012 und aus der Auswertung der Antworten der maßgeblichen Verbände? 3. Stimmt die Bundesregierung nach Auswertung und Prüfung dieser Anga- ben insbesondere mit dem Appell des Großen Strafsenats des BGH über- ein, der „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesund- heitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entge- genzutreten“, anerkennt? 4. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten niedergelassener Ver- tragsärztinnen und Vertragsärzte als strafwürdig an? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? Auf der Grundlage der Stellungnahmen der angeschriebenen Verbände prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer strafrechtlichen Sanktio- nierung besonders schwerer Verstöße von Vertragsärzten und anderer Leis- tungserbringer gegen sozialversicherungs- und berufsrechtliche Verbote. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 5. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten der Pharmaindustrie und anderer Unternehmen als strafwürdig an, das auf die Beeinflussung der Leistungserbringung im Gesundheitswesen abzielt? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? Auch insoweit prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer straf- rechtlichen Sanktionierung; die Überlegungen sind ebenfalls noch nicht abge- schlossen. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 4 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 6. Bleibt die Bundesregierung auch nach Kenntnis der Antwort des GKV- Spitzenverbandes auf die Abfrage der Bundesregierung der Meinung, dass die Regelungen in § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Hilfsmittelbereich zu einem „deutlichen Rückgang korrup- tiver Praktiken“ (Bundestagsdrucksache 17/10547) geführt hat (wenn ja, bitte mit Zahlen belegen)? Wenn nein, plant sie sozialrechtliche Gesetzesänderungen, um die Inten- tion des § 128 SGB V wirksamer zu verfolgen? Die Bundesregierung geht nach wie vor davon aus, dass die Regelungen des § 128 SGB V im Hilfsmittelbereich deutliche Wirkungen gezeigt haben. Diese Einschätzung stützt sich auf entsprechende Angaben der Verbände der vor- nehmlich betroffenen Leistungs-erbringer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 7. Wie hat sich insbesondere das Verhältnis der pharmazeutischen Unter- nehmer zu niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch § 128 SGB V verändert (bitte mit Zahlen belegen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie viele und welche Verträge nach § 128 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V wurden abgeschlossen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den Krankenkas- sen Verstöße gegen die Absätze 2 und 6 des § 128 SGB V seit dem Jahr 2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 10. Wie häufig wurden nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringer von der Versorgung der Versicherten durch die Kassen durch Anwendung von § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V ausgeschlossen (bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr und Art des Verstoßes angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 11. Wie oft wurden andere Sanktionen gemäß § 128 Absatz 3 SGB V durch die Kassen verhängt (bitte nach Art der Sanktion, Jahr und Art des Ver- stoßes aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 12. Sofern die Auswertung und Prüfung durch die Bundesregierung noch im- mer nicht abgeschlossen sein sollten, bis wann erwägt die Bundesregie- rung, Auswertung und Prüfung abzuschließen, und plant sie, eine Geset- zesänderung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12644 S e it e 5 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständi- gen Landesärztekammern eigenständig berufsrechtliche Verfahren wegen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung einge- leitet (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüs- seln)? Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren ergibt sich aus nachstehender Über- sicht: 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Zahl angesichts der Tatsache, dass allein im Zusammenhang mit dem sog. Ra- tiopharm-Skandal bundesweit Ermittlungsverfahren gegen 3 000 Ver- tragsärzte eingeleitet wurden (vgl. z. B. SPIEGEL ONLINE vom 30. Ok- tober 2010 „Geld und Gefälligkeiten)? Die Einleitung der Ermittlungsverfahren liegt ebenso wie die Einleitung berufs- rechtlicher Verfahren in der Kompetenz der Länder. Aus welchen Gründen diese Verfahren eingeleitet werden oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem sog. Ratiopharm-Skandal nicht in der Antwort zu Frage 13 aufgeführt sind, da es sich hierbei um Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufsordnung handelt. Land Anzahl Baden-Württemberg 98 Bayern 9 Berlin 13 Brandenburg 6 Bremen 0 Hamburg 26 Hessen 30 Mecklenburg-Vorpommern 1 Niedersachsen 4 Nordrhein-Westfalen 33 Rheinland-Pfalz 10 Saarland 6 Sachsen 118 Sachsen-Anhalt 9 Schleswig-Holstein 2 Thüringen 12 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 6 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 15. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Ratiopharm-Skandal von den zuständigen Landesärztekammern berufsrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung verhängt (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Der sog. Ratiopharm-Skandal betrifft Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufs- ordnung. Berufsrechtliche Sanktionen wurden in folgenden Ländern verhängt: 16. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die zuständigen Landesärztekammern, um einen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) wirksam zu verfolgen? Im berufsrechtlichen Verfahren bestehen in der Regel folgende Ermittlungs- kompetenzen: Anhörung des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin, Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Erhebung von Urkundsbe- weisen, Auskunftsersuchen bei anderen Behörden einschließlich der Beziehung von Akten, teilweise auch die Möglichkeit, Beschlagnahme und Durchsuchung bei Gericht zu beantragen. 17. Sind berufsrechtliche Sanktionen bei korruptivem Verhalten von Ver- tragsärzten nach Ansicht der Bundesregierung angemessen und sachge- recht, wenn fast ein Fünftel der Ärzte die Regelung in § 31 MBO-Ä ent- weder nicht kennen oder sich nie für sie interessiert haben (vgl. Prof. Dr. Kai-D. Bussmann: Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch „Zuweisung gegen Entgelt“; empirische Studie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes, 2012)? Die Ärztinnen und Ärzte sind nach § 2 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Sie haben sich daher auch über ihre Berufspflichten zu informieren. 18. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Kenntnis der Bundesregie- rung bei einem Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Musterberufs- ordnung bislang zu einem Widerruf der Approbation durch die zustän- dige Landesbehörde gekommen? Der Widerruf der Approbation ist möglich, wenn der Verstoß gegen § 31 der (Muster-)Berufsordnung zugleich ein Verhalten darstellt, aus dem sich die Un- würdigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Arztes bzw. der Ärztin zur Aus- übung des ärztlichen Berufs ergibt. 19. Welche Ermittlungsmöglichkeiten haben die zuständigen Landesbehör- den, um einem möglichen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Mus- terberufsordnung nachzugehen? Die Befugnisse der Approbationsbehörden richten sich nach dem Verwaltungs- verfahrensrecht (VwVfG) des jeweiligen Landes. Diese entsprechen einander Land Anzahl Berlin 4 Hessen 25 Nordrhein-Westfalen 134 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12644 S e it e 7 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e weitgehend und lehnen sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes an. Maßgebend sind §§ 24, 26 VwVfG. 20. Wie häufig ist Ärztinnen und Ärzten nach Kenntnis der Bundesregierung wegen korruptivem Verhalten die Approbation in den letzten fünf Jahren widerrufen worden (bitte nach Bundesland und Jahren aufschlüsseln)? In den vergangen fünf Jahren ist wegen korrupten Verhaltens in einem Fall in Bayern die Approbation widerrufen worden. In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es in den vergangenen fünf Jahren keine entsprechenden Fälle. Von den üb- rigen Ländern liegen keine Angaben vor. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusam- menhang aus der Tatsache, dass ausweislich der Rechtsprechung der Ver- waltungsgerichte in Ermangelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Landesgesundheitsbehörden in der Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Widerruf der Approbation vorausgesetzt wurde (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. August 2011 – 3 B 6.11)? Es trifft nicht zu, dass die Approbationsbehörden keine eigenen Ermittlungs- möglichkeiten haben; siehe dazu die Antwort zu Frage 19. Darüber hinaus führt die Strafbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens dazu, dass die Approbationsbehörden zusätzlich auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaften im Verfahren des Widerrufs der Approbation zurückzugreifen können. 22. Wie häufig ist Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Kenntnis der Bundesregierung die Kassenzulassung in den letzten fünf Jahren wegen korruptivem Verhalten tatsächlich entzogen worden (bitte nach Bundes- land, Jahren und Grund des Zulassungsentzugs aufschlüsseln)? Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden die nachstehenden Anga- ben zur Zahl der Zulassungsentziehungen bei Vertragsärzten und psychologi- schen Psychotherapeuten übermittelt: Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach § 95 Abs. 6 SGB V Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Baden-Württemberg 47 5 Bayern 45 nicht bekannt Berlin 20 12 Brandenburg 6 keine Bremen 3 3 Hamburg keine Angaben keine Angaben Hessen 37 9 Mecklenburg- Vorpommern 7 5 Niedersachsen 35 14 Nordrhein 27 2 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 8 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e In welchen dieser Fälle die Zulassungsentziehung wegen korruptiven Verhal- tens erfolgte, ist dem BMG nicht bekannt. 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass auch dafür nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Ermange- lung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug der Kas- senzulassung vorausgesetzt werden dürfte (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS 2002, 525, 528)? Die in der Frage enthaltene und ihr zugrundeliegende Aussage, dass in Erman- gelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Re- gel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug einer Zulassung vorausgesetzt werden dürfte, ist weder zutreffend noch findet sie sich in dem in der Frage angegeben Aufsatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der bestimmt, dass der Zulassungsausschuss von Amts wegen über einen Zulassungsentzug zu entscheiden hat und die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen die Zulassungsentziehung unter An- gabe von Gründen beantragen können. Nach § 39 Ärzte-ZV erhebt der Zulas- sungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Er kann dabei z. B. auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen heranziehen. 24. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/10547, Frage 40), das Urteil des Verwaltungs- gerichts Berlin zur Herausgabe der bei der kassenärztlichen Bundesverei- nigung gesammelten Daten über verschriebene Medikamente und Hono- rare an Transparency International zeige, dass für Informationen zu Anwendungsbeobachtungen eine Transparenz gegeben sei, wo doch diese Bereitstellung der Daten nicht freiwillig durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgte, sondern vor Gericht erstritten werden musste und die Sichtung von 9 000 Seiten nun durch ehrenamtliche Mit- glieder von Transparency International erfolgen muss (www.badische- zeitung.de, 9. Januar 2013)? Dass die unterschiedliche Auslegung und der Vollzug von Gesetzen insbeson- dere bei neuen Regelungen von Gerichten im Einzelfall geklärt wird, ist ein normaler Geschehensablauf. Es entspricht nach Ansicht der Bundesregierung dem Grundgedanken der Transparenz, dass nach Klärung dieser Fragen alle Unterlagen nach den rechtlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes bereitgestellt wurden. Sachsen-Anhalt 12 6 Schleswig-Holstein 7 keine Westfalen-Lippe 37 37 Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach § 95 Abs. 6 SGB V Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12644 S e it e 9 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Mitwir- kung der kassenärztlichen Organisationen und des GKV-Spitzenverban- des an den zweijährlich vorzulegenden Berichten nach den §§ 81a und 197a SGB V in jeweils in qualitativer und quantitativer Hinsicht? Nach §§ 81a und 197a SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Krankenkassen und, wenn ange- zeigt, ihre Landesverbände, sowie der GKV-Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen im Abstand von zwei Jahren Berichte über die Tätigkeit der Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung zu erstellen. Dieser Verpflichtung sind die be- treffenden Organisationen nachgekommen. Möglicher Verbesserungsbedarf in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Berichte wird im Zusammenhang mit den in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 möglichen Gesetzgebungsvor- schlägen zu prüfen sein. 26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung jeweils aus der Beantwortung der vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Ab- frage von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundes- zahnärztekammer und des GKV-Spitzenverbandes in qualitativer und quantitativer Hinsicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 27. Wie viel Geld haben Ärztinnen und Ärzte für die Durchführung von An- wendungsbeobachtungsstudien in den letzten fünf Jahren erhalten? § 67 Absatz 6 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes sieht vor, dass Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen geleistet werden, nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver- schreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Angaben zu den geleisteten Entschädigungen sind im Rahmen der Anzeigepflicht, soweit beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung er- bringen, nach Art und Höhe beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzuzeigen. Im Rahmen der Abfrage beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung wurde dem BMG mitgeteilt, dass dort keine Gesamtzahlen zu den geleisteten Zahlungen vorliegen. 28. Hat die Bundesregierung nunmehr Erkenntnisse über den Geldbetrag der Vorteile und Vergünstigungen, die insgesamt in Deutschland für die Ver- ordnung von bestimmten Arzneimitteln gewährt und entgegen genom- men werden? Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 0 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 1 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 2 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
18.07.2014 Datei PD
20130307_Unabhaengigkeit_aerztlicher_Entscheidungen_Kleine_Anfrage_der_Fraktion_DIE_LINKE_Antwort_BReg.pdf
ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g* Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644 17. Wahlperiode 07. 03. 2013 S e it e 1 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. März 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/12358 – Wirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11) entschied, dass die geltenden Straftatbestände des § 299 und der §§ 331 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen. Seitdem steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen Vertrags- ärztinnen und Vertragsärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Geset- zeslage nicht strafbar ist. Deshalb wies der BGH die Entscheidung darüber, ob korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mit- tels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich zurück an den Gesetzgeber. In der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 richteten Abgeordnete der Frak- tion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag einen Fragenkatalog an die Bun- desregierung zu ärztlichem Fehlverhalten und möglichen Sanktionierungen der Bestechung von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (s. Bundestagsdrucksache 17/10440). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (s. Bundestagsdrucksache 17/10547) erklärt die Bundesregierung, dass etwaige Konsequenzen aus dem BGH-Be- schluss sorgfältig geprüft werden müssten, und die Bundesregierung „der- zeit“, d. h. im Sommer 2012, damit befasst gewesen sei. Da der Bundesregierung zu vielen Fragen keine Erkenntnisse vorlagen, ini- tiierte sie eine Abfrage bei den für die Umsetzung dieser Vorschriften zu- ständigen Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahn- ärztekammer und GKV-Spitzenverband). Diese Abfrage wurde am 22. August 2012 versandt, mit Befristung zur Beantwortung bis zum 4. Oktober 2012. Knapp vier Monate nach der Kleinen Anfrage dauerte die Auswertung der Antworten immer noch an (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 93 der Ab- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 2 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e geordneten Kathrin Vogler vom 20. Dezember 2012 auf Bundestagsdruck- sache 17/11976). Zu Beginn des Jahres 2013 haben sich nicht nur die gesetzlichen Krankenkas- sen, sondern selbst Abgeordnete aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU und eine CDU-Landesjustizministerin dahingehend geäußert, dass gesetzliche Neuregelungen und ggf. auch Verschärfungen im Strafrecht notwendig wären (vergleiche unter anderem: Ärztezeitung vom 7. Januar 2013, Handelsblatt vom 2. Januar 2013, DIE WELT vom 8. Januar 2013, Westfalenblatt vom 3. Januar 2013). Auch der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, hat ausdrücklich klargestellt, dass bei Korruption im Gesundheitswesen Er- mittlungen der Staatsanwaltschaften zukünftig möglich sein müssten. (www. derwesten.de vom 18. Januar 2013). Eine Gesetzesänderung muss – sofern es noch innerhalb dieser Legislatur- periode erfolgen soll – schnell in die Wege geleitet werden. Mit dieser konkre- ten Erwartungshaltung äußerte sich inzwischen auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung (www.spiegel.de vom 18. Januar 2013). Die Antworten der angefragten Institutionen und Verbände wurde den fragen- den Abgeordneten nicht weitergeleitet, stattdessen tauchten Zahlen daraus in der Presse auf (Handelsblatt vom 8. Januar 2013, DER SPIEGEL vom 13. Ja- nuar 2013 und FAZ vom 18. Januar 2013). Auf Nachfrage des Gesundheits- ausschusses des Deutschen Bundestages wurden am 28. Januar 2013 viele, aber nicht alle Daten aus den Antworten in einem nichtöffentlichen Bericht den Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Rückschlüsse bleibt die Bundes- regierung nach wie vor schuldig. Daher werden nicht oder nichtöffentlich beantwortete Fragen aus der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 erneut gestellt, in der konkreten Erwartung, dass sie nach über einem Vierteljahr beantwortet werden können. Auch sollen die Antworten der Institutionen und Verbände so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da sie von öffentlichem Interesse sein dürften. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat seinen Beschluss vom 29. März 2012 erst am 22. Juni 2012 verkündet, in dem er eine Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unter- nehmens entgegennehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Konsequenzen des BGH-Beschlusses sehr sorgfältig geprüft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist ein Rückgriff auf das Strafrecht ultima Ratio und daher erst dann möglich, wenn feststeht, dass insbesondere die bestehenden Regelungen im Berufs- und Sozialrecht nicht ausreichen, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen wirksam zu bekämpfen. Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung ist und bleibt die Vorteilsan- nahme von Vertragsärztinnen und -ärzten als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln nach den für die Vertragsärztinnen und -ärzte bereits beste- henden und weiterhin geltenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften, die das zulässige ärztliche Verhalten regeln, verboten. Für alle Ärztinnen und Ärzte gelten unabhängig von ihrem Status (als freiberuf- lich niedergelassene Berufsgruppe ohne Zulassung zur Versorgung gesetzlich krankenversicherter Personen, Vertragsärztinnen und -ärzte, angestellte oder beamtete Krankenhausärztinnen und -ärzte) berufsrechtliche Vorgaben. Die Überwachung der Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den (Landes-)Ärz- tekammern. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12644 S e it e 3 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e „Korruptes Verhalten“ ist Vertragsärztinnen und -ärzten auch nach den sozial- rechtlichen Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verboten. Ihnen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. 1. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Berichte der Selbstverwaltungs- organe im Original zu veröffentlichen oder wenigstens den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen? Wenn ja, wann? Die Bundesregierung beabsichtigt, die Stellungnahmen der angefragten Institu- tionen bzw. Verbände in Kürze dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Prüfung der Kon- sequenzen des genannten BGH-Beschlusses vom 29. März 2012 und aus der Auswertung der Antworten der maßgeblichen Verbände? 3. Stimmt die Bundesregierung nach Auswertung und Prüfung dieser Anga- ben insbesondere mit dem Appell des Großen Strafsenats des BGH über- ein, der „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesund- heitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entge- genzutreten“, anerkennt? 4. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten niedergelassener Ver- tragsärztinnen und Vertragsärzte als strafwürdig an? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? Auf der Grundlage der Stellungnahmen der angeschriebenen Verbände prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer strafrechtlichen Sanktio- nierung besonders schwerer Verstöße von Vertragsärzten und anderer Leis- tungserbringer gegen sozialversicherungs- und berufsrechtliche Verbote. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 5. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten der Pharmaindustrie und anderer Unternehmen als strafwürdig an, das auf die Beeinflussung der Leistungserbringung im Gesundheitswesen abzielt? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? Auch insoweit prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer straf- rechtlichen Sanktionierung; die Überlegungen sind ebenfalls noch nicht abge- schlossen. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 4 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 6. Bleibt die Bundesregierung auch nach Kenntnis der Antwort des GKV- Spitzenverbandes auf die Abfrage der Bundesregierung der Meinung, dass die Regelungen in § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Hilfsmittelbereich zu einem „deutlichen Rückgang korrup- tiver Praktiken“ (Bundestagsdrucksache 17/10547) geführt hat (wenn ja, bitte mit Zahlen belegen)? Wenn nein, plant sie sozialrechtliche Gesetzesänderungen, um die Inten- tion des § 128 SGB V wirksamer zu verfolgen? Die Bundesregierung geht nach wie vor davon aus, dass die Regelungen des § 128 SGB V im Hilfsmittelbereich deutliche Wirkungen gezeigt haben. Diese Einschätzung stützt sich auf entsprechende Angaben der Verbände der vor- nehmlich betroffenen Leistungs-erbringer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 7. Wie hat sich insbesondere das Verhältnis der pharmazeutischen Unter- nehmer zu niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch § 128 SGB V verändert (bitte mit Zahlen belegen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie viele und welche Verträge nach § 128 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB V wurden abgeschlossen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den Krankenkas- sen Verstöße gegen die Absätze 2 und 6 des § 128 SGB V seit dem Jahr 2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 10. Wie häufig wurden nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leis- tungserbringer von der Versorgung der Versicherten durch die Kassen durch Anwendung von § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V ausgeschlossen (bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr und Art des Verstoßes angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 11. Wie oft wurden andere Sanktionen gemäß § 128 Absatz 3 SGB V durch die Kassen verhängt (bitte nach Art der Sanktion, Jahr und Art des Ver- stoßes aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 12. Sofern die Auswertung und Prüfung durch die Bundesregierung noch im- mer nicht abgeschlossen sein sollten, bis wann erwägt die Bundesregie- rung, Auswertung und Prüfung abzuschließen, und plant sie, eine Geset- zesänderung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12644 S e it e 5 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständi- gen Landesärztekammern eigenständig berufsrechtliche Verfahren wegen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung einge- leitet (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüs- seln)? Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren ergibt sich aus nachstehender Über- sicht: 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Zahl angesichts der Tatsache, dass allein im Zusammenhang mit dem sog. Ra- tiopharm-Skandal bundesweit Ermittlungsverfahren gegen 3 000 Ver- tragsärzte eingeleitet wurden (vgl. z. B. SPIEGEL ONLINE vom 30. Ok- tober 2010 „Geld und Gefälligkeiten)? Die Einleitung der Ermittlungsverfahren liegt ebenso wie die Einleitung berufs- rechtlicher Verfahren in der Kompetenz der Länder. Aus welchen Gründen diese Verfahren eingeleitet werden oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem sog. Ratiopharm-Skandal nicht in der Antwort zu Frage 13 aufgeführt sind, da es sich hierbei um Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufsordnung handelt. Land Anzahl Baden-Württemberg 98 Bayern 9 Berlin 13 Brandenburg 6 Bremen 0 Hamburg 26 Hessen 30 Mecklenburg-Vorpommern 1 Niedersachsen 4 Nordrhein-Westfalen 33 Rheinland-Pfalz 10 Saarland 6 Sachsen 118 Sachsen-Anhalt 9 Schleswig-Holstein 2 Thüringen 12 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 6 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 15. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Ratiopharm-Skandal von den zuständigen Landesärztekammern berufsrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung verhängt (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Der sog. Ratiopharm-Skandal betrifft Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufs- ordnung. Berufsrechtliche Sanktionen wurden in folgenden Ländern verhängt: 16. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die zuständigen Landesärztekammern, um einen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) wirksam zu verfolgen? Im berufsrechtlichen Verfahren bestehen in der Regel folgende Ermittlungs- kompetenzen: Anhörung des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin, Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Erhebung von Urkundsbe- weisen, Auskunftsersuchen bei anderen Behörden einschließlich der Beziehung von Akten, teilweise auch die Möglichkeit, Beschlagnahme und Durchsuchung bei Gericht zu beantragen. 17. Sind berufsrechtliche Sanktionen bei korruptivem Verhalten von Ver- tragsärzten nach Ansicht der Bundesregierung angemessen und sachge- recht, wenn fast ein Fünftel der Ärzte die Regelung in § 31 MBO-Ä ent- weder nicht kennen oder sich nie für sie interessiert haben (vgl. Prof. Dr. Kai-D. Bussmann: Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch „Zuweisung gegen Entgelt“; empirische Studie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes, 2012)? Die Ärztinnen und Ärzte sind nach § 2 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Sie haben sich daher auch über ihre Berufspflichten zu informieren. 18. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Kenntnis der Bundesregie- rung bei einem Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Musterberufs- ordnung bislang zu einem Widerruf der Approbation durch die zustän- dige Landesbehörde gekommen? Der Widerruf der Approbation ist möglich, wenn der Verstoß gegen § 31 der (Muster-)Berufsordnung zugleich ein Verhalten darstellt, aus dem sich die Un- würdigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Arztes bzw. der Ärztin zur Aus- übung des ärztlichen Berufs ergibt. 19. Welche Ermittlungsmöglichkeiten haben die zuständigen Landesbehör- den, um einem möglichen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Mus- terberufsordnung nachzugehen? Die Befugnisse der Approbationsbehörden richten sich nach dem Verwaltungs- verfahrensrecht (VwVfG) des jeweiligen Landes. Diese entsprechen einander Land Anzahl Berlin 4 Hessen 25 Nordrhein-Westfalen 134 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12644 S e it e 7 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e weitgehend und lehnen sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes an. Maßgebend sind §§ 24, 26 VwVfG. 20. Wie häufig ist Ärztinnen und Ärzten nach Kenntnis der Bundesregierung wegen korruptivem Verhalten die Approbation in den letzten fünf Jahren widerrufen worden (bitte nach Bundesland und Jahren aufschlüsseln)? In den vergangen fünf Jahren ist wegen korrupten Verhaltens in einem Fall in Bayern die Approbation widerrufen worden. In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es in den vergangenen fünf Jahren keine entsprechenden Fälle. Von den üb- rigen Ländern liegen keine Angaben vor. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusam- menhang aus der Tatsache, dass ausweislich der Rechtsprechung der Ver- waltungsgerichte in Ermangelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Landesgesundheitsbehörden in der Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Widerruf der Approbation vorausgesetzt wurde (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. August 2011 – 3 B 6.11)? Es trifft nicht zu, dass die Approbationsbehörden keine eigenen Ermittlungs- möglichkeiten haben; siehe dazu die Antwort zu Frage 19. Darüber hinaus führt die Strafbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens dazu, dass die Approbationsbehörden zusätzlich auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaften im Verfahren des Widerrufs der Approbation zurückzugreifen können. 22. Wie häufig ist Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Kenntnis der Bundesregierung die Kassenzulassung in den letzten fünf Jahren wegen korruptivem Verhalten tatsächlich entzogen worden (bitte nach Bundes- land, Jahren und Grund des Zulassungsentzugs aufschlüsseln)? Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden die nachstehenden Anga- ben zur Zahl der Zulassungsentziehungen bei Vertragsärzten und psychologi- schen Psychotherapeuten übermittelt: Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach § 95 Abs. 6 SGB V Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Baden-Württemberg 47 5 Bayern 45 nicht bekannt Berlin 20 12 Brandenburg 6 keine Bremen 3 3 Hamburg keine Angaben keine Angaben Hessen 37 9 Mecklenburg- Vorpommern 7 5 Niedersachsen 35 14 Nordrhein 27 2 ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Drucksache 17/12644 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S e it e 8 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e In welchen dieser Fälle die Zulassungsentziehung wegen korruptiven Verhal- tens erfolgte, ist dem BMG nicht bekannt. 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass auch dafür nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Ermange- lung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug der Kas- senzulassung vorausgesetzt werden dürfte (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS 2002, 525, 528)? Die in der Frage enthaltene und ihr zugrundeliegende Aussage, dass in Erman- gelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Re- gel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug einer Zulassung vorausgesetzt werden dürfte, ist weder zutreffend noch findet sie sich in dem in der Frage angegeben Aufsatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der bestimmt, dass der Zulassungsausschuss von Amts wegen über einen Zulassungsentzug zu entscheiden hat und die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen die Zulassungsentziehung unter An- gabe von Gründen beantragen können. Nach § 39 Ärzte-ZV erhebt der Zulas- sungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Er kann dabei z. B. auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen heranziehen. 24. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/10547, Frage 40), das Urteil des Verwaltungs- gerichts Berlin zur Herausgabe der bei der kassenärztlichen Bundesverei- nigung gesammelten Daten über verschriebene Medikamente und Hono- rare an Transparency International zeige, dass für Informationen zu Anwendungsbeobachtungen eine Transparenz gegeben sei, wo doch diese Bereitstellung der Daten nicht freiwillig durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolgte, sondern vor Gericht erstritten werden musste und die Sichtung von 9 000 Seiten nun durch ehrenamtliche Mit- glieder von Transparency International erfolgen muss (www.badische- zeitung.de, 9. Januar 2013)? Dass die unterschiedliche Auslegung und der Vollzug von Gesetzen insbeson- dere bei neuen Regelungen von Gerichten im Einzelfall geklärt wird, ist ein normaler Geschehensablauf. Es entspricht nach Ansicht der Bundesregierung dem Grundgedanken der Transparenz, dass nach Klärung dieser Fragen alle Unterlagen nach den rechtlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes bereitgestellt wurden. Sachsen-Anhalt 12 6 Schleswig-Holstein 7 keine Westfalen-Lippe 37 37 Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach § 95 Abs. 6 SGB V Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12644 S e it e 9 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Mitwir- kung der kassenärztlichen Organisationen und des GKV-Spitzenverban- des an den zweijährlich vorzulegenden Berichten nach den §§ 81a und 197a SGB V in jeweils in qualitativer und quantitativer Hinsicht? Nach §§ 81a und 197a SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Krankenkassen und, wenn ange- zeigt, ihre Landesverbände, sowie der GKV-Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen im Abstand von zwei Jahren Berichte über die Tätigkeit der Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung zu erstellen. Dieser Verpflichtung sind die be- treffenden Organisationen nachgekommen. Möglicher Verbesserungsbedarf in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Berichte wird im Zusammenhang mit den in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 möglichen Gesetzgebungsvor- schlägen zu prüfen sein. 26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung jeweils aus der Beantwortung der vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Ab- frage von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassen- zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundes- zahnärztekammer und des GKV-Spitzenverbandes in qualitativer und quantitativer Hinsicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 27. Wie viel Geld haben Ärztinnen und Ärzte für die Durchführung von An- wendungsbeobachtungsstudien in den letzten fünf Jahren erhalten? § 67 Absatz 6 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes sieht vor, dass Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen geleistet werden, nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver- schreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Angaben zu den geleisteten Entschädigungen sind im Rahmen der Anzeigepflicht, soweit beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung er- bringen, nach Art und Höhe beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzuzeigen. Im Rahmen der Abfrage beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung wurde dem BMG mitgeteilt, dass dort keine Gesamtzahlen zu den geleisteten Zahlungen vorliegen. 28. Hat die Bundesregierung nunmehr Erkenntnisse über den Geldbetrag der Vorteile und Vergünstigungen, die insgesamt in Deutschland für die Ver- ordnung von bestimmten Arzneimitteln gewährt und entgegen genom- men werden? Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 0 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 1 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Korre kt ur Korrektur S e it e 1 2 , M ä rz 1 8 , 2 0 1 3 , /d a ta /b t_ v o ra b /1 7 1 2 6 4 4 .f m , F ra m e Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
18.07.2014 Datei PD
20130410_Antraege_SPD__DIE_LINKE__BUENDNIS_90-DIE_GRUENEN_Stellungnahme_BAH.pdf
Stellungnahme des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) zu den Anträgen - der SPD-Bundestagsfraktion „Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen“, Drucksache 17/12213 vom 30.01.2013, - der Fraktion DIE LINKE „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“, Drucksache 17/12451 vom 25.02.2013 und - der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Gesundheitswe- sen strafbar machen“, Drucksache 17/12693 vom 13.03.2013 Der BAH vertritt die Interessen der Arzneimittelindustrie gegenüber der Bundesregie- rung, dem Bundestag und dem Bundesrat. Mit seinen 467 Mitgliedsunternehmen, darunter 323 Arzneimittel-Hersteller, ist er der mitgliederstärkste Verband im Arznei- mittelbereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung der Mitglieder erstreckt sich zum einen auf den Bereich der Selbstmedikation, zum anderen auf das Gebiet der rezeptpflichtigen Arzneimittel mit Ausnahme der patentgeschützten Prä- parate. Der BAH bedankt sich für die Möglichkeit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen und kommt der Bitte gerne nach. Vorbemerkung: Der Korruption im Allgemeinen und im Gesundheitswesen im Besonderen ist strikt entgegenzutreten. Voraussetzungen für eine wirksame Korruptionsbekämpfung sind in erster Linie klare rechtliche Regelungen und Vorgaben für die handelnden Perso- nen und ein entsprechendes Bewusstsein dafür, dass Entscheidungen im Zusam- menhang mit der Gesundheitsversorgung, bei Therapie-, Versorgungs- und Beschaf- fungsentscheidungen, unbeeinflusst erfolgen müssen. 2 Auf der anderen Seite ist die Zusammenarbeit der im Gesundheitswesen handelnden Personen nicht per se zu verurteilen und unter Generalverdacht zu stellen. Koopera- tionen und eine Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen, deren Mitarbeitern etc. ist insbesondere aus rechtlichen Gründen notwendig und auch forschungs- und gesundheitspolitisch erwünscht. Insbesondere die medizini- sche Forschung und die Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten erfordert zwingend eine enge Zusammenarbeit der Industrie mit medizinischen Ein- richtungen und Ärzten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Industrie mit nie- dergelassenen Ärzten, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Informatio- nen. Der BAH hat sich stets und wird sich auch in Zukunft weiterhin dafür einsetzen, dass die Zusammenarbeit in den rechtlichen Grenzen und damit korruptionsfrei erfolgt. Daher hat er sich bereits im Jahr 2000 dem Gemeinsamen Standpunkt zur strafrecht- lichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrich- tungen und deren Mitarbeitern, zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der wissen- schaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer, Bundes- fachverband Medizinprodukteindustrie e.V., Bundesverband der pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Deutscher Hochschulverband, Deutsche Krankenhausgesell- schaft, Verband der Diagnostikaindustrie e.V. und dem Verband Forschender Arz- neimittelhersteller e.V. (vfa) angeschlossen. Im Jahr 2003 hat dann der BAH, ge- meinsam mit BPI und vfa Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten beschlossen und veröffentlicht. Zu den Anträgen im Einzelnen: Der BAH begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung der jeweiligen Anträge, wenn es da- rum geht, korruptives Verhalten im Gesundheitswesen unabhängig davon, von wel- cher Person, von welchem Leistungserbringer sie ausgeführt wird, zu ächten. Jedoch ist – gerade dann, wenn es um die Schaffung eines Straftatbestandes geht – höchste Sorgfalt bei der Formulierung eines solchen Tatbestandes walten zu lassen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Insbesondere ist daher zunächst zu prüfen, ob bereits entsprechende Regelungen, auch außerhalb des Strafrechts, existieren und ob diese in ausreichendem Maße genutzt werden bzw. worden sind. Die Tatsache, dass evtl. Regelungen von Überwachungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden etc. nicht ausreichend gelebt werden, sollte daher nicht zunächst die Schaffung weiterer Normen zur Folge haben, sondern eben das Bewusstsein in Richtung einer konse- quenten Nutzung der vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten lenken. Der BAH begrüßt daher insofern die Vorgehensweise der Bundesregierung, wie sie in der Beantwor- tung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 7. März 2013, Drucksache 17/12644 zum Ausdruck kommt, zunächst die Tatsachen- und Rechtslage zu analy- sieren. Auch die Verfasser der Anträge sahen hier offenbar Schwierigkeiten, bei der Formulierung eines Straftatbestandes, da entsprechende Vorschläge in allen Anträ- gen fehlen. Es finden sich dort lediglich die allgemeinen und unpräzisen Forderungen danach, „korruptives Verhalten unter Strafe zu stellen“. Zunächst möchte der BAH allerdings konzidieren, dass er die Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. März letzten Jahres (Az.: GSSt 2/11) sehr begrüßt, da er sehr klar und nachvollziehbar sowie juristisch sauber zu den bekannten Ergebnis geführt hat, dass niedergelassene Vertragsärzte keine 3 Amtsträger sind, nicht im Auftrag einer gesetzlichen Krankenkasse tätig werden und damit keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Eine Strafbarkeit nie- dergelassener Ärzte wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Strafgesetzbuch (StGB) scheidet daher aus. Der BGH hat ferner die Stellung der Patientin und des Patienten in dem Gefüge Arzt/Ärztin – Krankenkasse und hier das besonderer Verhältnis zwi- schen Arzt/Ärztin und Patient/in in den Vordergrund gestellt. Nicht zuletzt deswegen und die Tatsache, dass der Patient die freie Arztwahl hat, führten den BGH zu der Bewertung, dass der Arzt nicht nur kein Amtsträger, sondern auch kein Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB ist. Damit schied auch eine Strafbarkeit wegen dieses Straftatbestandes aus. Allerdings muss an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung nicht im Umkehrschluss bedeutet, dass korruptives Verhalten zulässig ist. Diese Darstellung in den Medien im Anschluss an die Entscheidung war falsch und offensichtlich ideo- logischen Motiven geschuldet. Ein solcher Zungenschlag findet sich in dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Unab- hängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“. Es hilft dem insoweit berechtigten Anliegen nicht weiter, wenn alle Be- teiligten und – natürlich – die Pharmaindustrie im Besonderen unter Generalverdacht gestellt werden, sobald eine Zusammenarbeit vorliegt. Nicht in jedem Fall, in dem auch Geldmittel fließen, liegt korruptives Verhalten vor. Es darf hier nicht die Atmo- sphäre einer generellen Anrüchigkeit erzeugt werden. Vielmehr muss solchen Ver- haltensweisen entgegengetreten werden, in denen durch Geldzahlungen oder ande- re Zuwendungen Verordnungen, Patientenzuweisungen etc. erfolgen. Diese Verhal- tensweisen stellen berufswidrige und das Gesundheitswesen und nicht zuletzt ggf. dem Patienten schädigende Handlungen dar. Eine solche Sichtweise liegt im Übri- gen auch dem in dem Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zitierten Physician Payment Sunshine Act zugrunde, der nicht jegliche Zahlungsflüsse zwischen Ärzten und Industrie beispielsweise unter Strafe stellt, sondern diese unter eine Veröffentli- chungspflicht stellt. Die Datenlage, auf die sich die Aussagen hinsichtlich eines Schadens wegen korruptivem Verhaltens in dem zuvor bereits genannten Antrag der Fraktion DIE LINKE stützt, ist erstens nicht angegeben und zweitens bei dem Spielraum nicht se- riös, wenn eine Summe von 5 bis 17 Mrd. EURO angegeben wird. Solche Angaben und z.B. auch die Aussage, dass die Rolle der Ärzte diese für Vorteilsangebote Drit- ter prädestiniert, fördert eine Atmosphäre des Misstrauens und eine Kriminalisierung von Kooperationen und Zusammenarbeit. Die Entscheidung des BGH hat endlich zu einer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geführt, die zu begrüßen ist. Der BAH merkt allerdings an, dass es nicht sachgerecht ist, dass nunmehr unterschiedliche Sanktionen drohen, je nachdem, ob es sich um einen niedergelassenen oder einen angestellten Arzt handelt – und zwar folgerichtig dann auch für die Geberseite. Daher plädiert der BAH dafür, auf der Basis einer fundierten Sachverhalts- und Rechtsanalyse und unter Berücksichtigung bereits bestehender Regelungen (z.B. berufsrechtliche Vorschriften und die erst in den letzten Jahren in das Sozialgesetz- buch V aufgenommene Vorschrift des § 128 Abs. 5) und Sanktionsmöglichkeiten ei- ne sachgerechte und insbesondere auch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen- de gesetzliche Regelung zu finden. Vorgeschlagen wurde bereits beispielweise bei 4 Verstößen gegen das Verbot des § 128 SGB V ein Verbot der Abrechnung dieser Leistungen aufzunehmen, was dann auch den Weg zu den Vermögenstatbeständen der §§ 263, 266 StGB, Betrug und Untreue, eröffnen würde. Bonn, 10. April 2013 Schm/Rü
18.07.2014 Datei PD
20130313_Korruption_im_Gesundheitswesen_strafbar_machen_Antrag_der_Fraktion_BUENDNIS_90-DIE_GRUENEN.pdf
ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/12693 17. Wahlperiode 13. 03. 2013 Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Kerstin Andreae, Eli- sabeth Scharfenberg, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Wiederherstellung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten muss bei der Behandlung obers- te Priorität haben. Da die Beziehungen zwischen Leistungserbringern (z.B. Ärztinnen und Ärzten, Kieferchirurginnen und Kieferchirurgen, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Hebammen) und Versicherten durch starke Informations- und Kompetenzun- terschiede geprägt sind, müssen Patientinnen und Patienten darauf vertrauen können, dass Behandlerinnen und Behandler medizinisch sinnvolle Behandlungsangebote vorschlagen. Für eine informierte Entscheidung und eine Behandlung, die sich an den Bedürfnissen der Betroffenen orien- tiert, ist es unverzichtbar, dass dieses Vertrauensverhältnis frei von äußeren, ökonomischen Einflüssen bleibt und sich Patientinnen und Patienten darauf verlassen können, dass ihnen die für sie am besten geeignete medizinische Versorgung vorgeschlagen wird. Korruption im Gesundheitswesen höhlt dieses Vertrauensverhältnis aus und schädigt nachhaltig die besondere Schutzwürdigkeit von Kranken. Durch die Bereicherung Einzelner entstehen zudem im Gesundheitswesen erhebliche ökonomische Schäden. Mehr Transparenz im Gesundheitswesen ist die Voraussetzung für wirksame Kontrolle durch Betrof- fen, Öffentlichkeit und Politik. Sie ermöglicht es Betroffenen, Nutzen und Risiken der Behandlung abzuschätzen und selbstbestimmt zu entscheiden. Zudem beugt Transparenz Korruption und Misswirt- schaft mit öffentlichen Mitteln vor. In seinem Grundsatzurteil vom 29. März 2012 stellte der BGH fest, dass niedergelassene, für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelassene Ärztinnen und Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handeln. Somit fehlt eine gesetzliche Grundlage, auf der niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wegen Korrupti- on und Bestechlichkeit strafrechtlich verfolgt werden können. In der Konsequenz unterliegen nieder- gelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte unterschiedlichen Regelungen. Auch für andere Be- rufsgruppen des Gesundheitswesens fehlen spezielle Regelungen weitgehend. Der BGH sieht in seiner Urteilsbegründung „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Miss- ständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 2 Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten“. Diese deutliche Aufforderung sollte der Gesetzgeber schnellstmöglich aufgreifen und sicherstellen, dass auch die Bestechung und Bestechlichkeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten strafrechtlich verfolgt werden. Es geht dabei nicht um einen Generalverdacht gegen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen, sondern allein darum, im Interesse der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, dass ausschließlich medizinische Beweggründe für die Art der Behandlung maßgeblich sind. Für den Schutz der Patientengesundheit reichen die bestehenden berufsrechtlichen Vorgaben alleine nicht aus. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a) die Bestechlichkeit und Bestechung von Ärztinnen und Ärzten sowie anderer Leistungserbringerin- nen und -erbringern im Gesundheitswesen unter Strafe stellt; b) Regelungen zur Schaffung von Transparenz über ökonomische Verflechtungen aller beteiligten Akteure des Gesundheitswesens enthält. Nach dem Vorbild des amerikanischen „Physician Payment Sunshine Act“ sollen alle Leistungserbringerinnen und -erbringer im Gesundheitswesen und Hersteller von z.B. Arzneimitteln, Diagnostika, medizinischen Geräten, Medizinprodukten, Apothekensoftware sowie Hilfsmittelerbringer zur regelmäßigen Veröffentlichung von Daten über die Zahlung von Zu- wendungen aller Art sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite verpflichtet werden. Die an eine zentrale Stelle zu meldenden Daten sollen öffentlich zugänglich gemacht werden und regelmäßige Monitoring-Prozesse durchlaufen. Bei der Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht müssen wirksame Sanktionsmöglichkeiten greifen; c) die Rahmenbedingungen der nach §§ 197a, 81a SGB V eingerichteten Stellen zur Bekämpfung des Fehlverhaltens im Gesundheitswesen weiterentwickelt und die regelmäßige Veröffentlichung einer nach Berufsgruppen differenzierte Auswertung regelt. Zu prüfen ist, ob für privatrechtlich organisierte Abrechnungsstellen sonstiger Leistungserbringerinnen und -erbringer Mechanismen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug implementiert werden können; d) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hinweise zum Fehlverhalten im Gesundheitswesen an zuständige Stellen weitergeben, vor negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens schützt (siehe BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower- Schutzgesetz), Bundestagsdrucksache 17/9782); e) festlegt, dass die laut § 67 Arzneimittelgesetz bei der Beteiligung an Anwendungsbeobachtungen mit zugelassenen Arzneimitteln bestehenden Meldepflichten elektronisch erfolgen und in einer Form, die eine einfache Verarbeitung ermöglichen. Die zuständigen Bundesoberbehörden BfArM und PEI veröffentlichen die ihnen vorliegenden Informationen zeitnah in einer gemeinsamen Datenbank, die Patientinnen und Patienten Suchoptionen nach einzelnen Leistungserbringern ermöglichen. Der GKV- Spitzenverband hat die ihm gemeldeten Informationen auszuwerten und jährlich zu veröffentlichen; 2. bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass das bestehende Berufsrecht für Ärztinnen und Ärzte so- wie andere Heilberufe ergänzt wird, um wirksame Maßnahmen zur Verfolgung und Sanktionierung berufsrechtlicher Verstöße zu ermöglichen und insbesondere die Zusammenarbeit und Kommunikati- on zwischen den zuständigen Berufskammern und Aufsichtsbehörden zu verbessern; 3. gemeinsam mit den Ländern eine Änderung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) vorzunehmen, nach der die Mitteilungspflichten bei Strafsachen gegen Angehörige von Heil- berufen (Nr. 26) dahingehend ergänzt werden, dass sämtliche das Ermittlungs- und das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidungen mit Begründung den dort genannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind; 4. gemeinsam mit den Ländern wirksame Mechanismen zu entwickeln, die die verbotene Zuweisung von Patientinnen und Patienten an Krankenhäuser gegen Entgelt wirksam unterbinden und zudem * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 3 Transparenz über Zuwendungen von Pharmaunternehmen und Unternehmen für Medizingeräte und Medizinprodukte an die Krankenhäuser oder ihre einzelnen Abteilungen bzw. Institute herstellen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass in allen Bundesländern Regelungen bestehen, die ein aufsichts- rechtliches Vorgehen gegen die betreffende Einrichtung bei Missachtung des Verbots von Zuwendun- gen ermöglichen. Berlin, den 13. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Korruption im deutschen Gesundheitswesen ist kein Bagatelldelikt, sondern ein ernstzunehmendes Problem. Oberstes Gebot bei der medizinischen Behandlung und Versorgung muss immer der medizi- nische Nutzen und die Patientengesundheit sein. Die Bestechung von Leistungserbringern im Gesund- heitswesens ist mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar und beschädigt nachhaltig das Vertrauen der Patientinnen und Patienten zu ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserb- ringern im Gesundheitswesen. Vertrauen ist jedoch eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche medizinische Behandlung. Es ist deshalb eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, die primär am Nutzen der Behandlung ausgerichtete Versorgung und das integere Verhalten von Ärztin- nen und Ärzten sowie anderer Leistungserbringer sicherzustellen und dadurch das Vertrauen in die medizinische Behandlung zu schützen. Die bestehenden berufsrechtlichen Regelungen erweisen sich - wie aber aus dem Bericht der Bundes- ärztekammer an das Gesundheitsministerium vom 04.10.2012 hervorgeht - in der Realität häufig als unzureichend. Daher ist eine Regelung erforderlich, die eine strafrechtliche Sanktionierung der Be- stechlichkeit und Bestechung angestellter und niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie anderer Leistungserbringer im Gesundheitswesen wirksam ermöglicht. Die gesetzlichen Regelungen, die die Bundesregierung zur Übermittlung von Daten der Kassenärztli- chen Vereinigungen an die zuständigen Heilberufekammern vorgeschlagen hat (Änderungsantrag 4, BT.-Drs. 17(14)0367), schaffen hierbei nur teilweise Abhilfe. Ein positiver erster Schritt ist die unlängst von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgege- bene Broschüre „Richtig Kooperieren“. Der Aufklärungs- und Informationsbedarf zur Sensibilisierung der Betroffenen dürfte aber weit über das Maß einer 20-seitigen Broschüre hinausgehen. Die fehlende gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Ahndung von Korruption ist deshalb dringend zu schaffen. Eine Minderheit von korruptionsbereiten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern darf nicht das Vertrauen in die Mehrheit der korrekt Handelnden erschüttern. Patientinnen und Patienten müssen sich stets darauf verlassen können, dass sich Diagnostik und Therapie der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ausschließlich am Patientenwohl und an medizinischen Abwägungen orientieren. Zu Nummer 1 zu Buchstabe a Korruption ist ein Geheimhaltungsdelikt: Der Bestechende hat ebenso ein Interesse an der Geheimhal- tung von Bestechlichkeit wie der zu Bestechende. Dies macht die Korruptionsbekämpfung umso schwieriger, da von beiden Seiten ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Informationsbarrieren besteht. Der Gesetzgeber hat daher die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Korrupti- on im Gesundheitswesen effektiv bekämpft werden kann, und zwar auch mit den Mitteln des Straf- rechts. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 4 Da korruptives Verhalten im Gesundheitswesen nicht auf Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist, sollen umfassend auch alle sonstigen Heilberufe und Leistungserbringer im Gesundheitswesen erfasst wer- den. Dies muss auch im Eigeninteresse aller Leistungserbringerinnen und -erbringer liegen. Denn zum ei- nen sind auch sie in der Ausübung ihres Berufes auf ein durch Vertrauen geprägtes Verhältnis zu Pati- entinnen und Patienten angewiesen, zum anderen ist es die Reputation ihres Berufsstandes, der durch die wiederkehrende Berichterstattung über die Bereicherung Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit geschädigt wird. Zu Buchstabe b Um Korruption wirksam zu verhindern, sind Regelungen zur Erhöhung der Transparenz erforderlich. Der 2012 in den USA in Kraft getretene „Physician Payment Sunshine Act“ schafft Transparenz im Verhältnis zwischen Industrie und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. In Analogie zu dem US-Gesetz müssen auch in Deutschland Normen geschaffen werden, um die Finanzströme unter den Akteuren im Gesundheitswesen nachvollziehbar zu machen und transparent zu gestalten. Jegliche Zuwendungen von Herstellern von Arzneimitteln, Diagnostika, medizinischen Geräten, Medizinpro- dukten, Apothekensoftware sowie Hilfsmittelerbingern an Arztinnen und Ärzte sowie andere Leis- tungserbringerinnen und –erbringer müssen veröffentlicht werden. Die standardisierten Berichte über die geleisteten oder erhaltenen Zuwendungen müssen in jährlichen Abständen an eine zentrale öffent- liche Einrichtung gesendet werden. Die Berichtspflicht umfasst alle Zahlungen, die einen jährlichen Gesamtbetrag von 100 € übersteigen. Die Berichte von Seiten der Industrie sind von der jeweiligen Geschäftsführung zu bestätigen, um die Haftbarkeit über die Korrektheit und Vollständigkeit der Da- ten zu gewährleisten. Als zentrale Stelle zur Verwaltung und Veröffentlichung der Informationen könnten beispielsweise das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dienen. Die Nicht- beachtung bzw. Verletzungen der Offenlegungspflicht müssen mit empfindlichen Geldstrafen sanktio- niert werden. Zu Buchstabe c Mit den §§ 197a SGB V, 81a SGB V wurden bereits 2004 Rechtsgrundlagen geschaffen, die es erlau- ben Fehlverhalten im Gesundheitswesen effektiver zu verfolgen und zu ahnden. Hierzu wurden auf Seiten der Krankenkassen so genannte Clearingstellen eingerichtet. Diese sollen Schäden durch Ab- rechnungsbetrug und Korruption dokumentieren und verhindern. Zudem sollen sie dazu beitragen, dass Verstöße schneller entdeckt und verfolgt werden können. Aus dem aktuellen Bericht des GKV- SV für den Zeitraum 01.01.2010 – 31.12.2011 gehen Fallzahlen zu Verstößen hervor. Es ist begrü- ßenswert, dass erstmals eine bundesweite Datengrundlage über das Ausmaß von Fehlverhalten im Gesundheitswesen von Seiten der Krankenkassen zur Verfügung steht. Bei der Erhebung der Daten besteht allerdings noch Handlungsbedarf, um zum Beispiel Mehrfachzählungen auszuschließen. Auch eine Aufgliederung der Daten nach Berufsgruppen wäre wünschenswert. Daher muss die Datenerhe- bung der Krankenkassen dahingehend ausgebaut werden, dass einheitliche und belastbare Kennzahlen zur Verfügung stehen. Die von den Krankenkassen eingerichteten Stellen können einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen leisten. Um dieser Aufgabe wirk- sam nachzukommen, müssen die bestehenden Instrumente weiterentwickelt werden, damit keine wei- teren Chancen auf eine effiziente Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vertan wer- den. Zu Buchstabe d Auch im Gesundheitsbereich werden Missstände oft erst durch Hinweise mutiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt. Das Ziel verantwortungsvoller Whistleblower ist es, Transparenz und Publi- zität über bestehende interne, riskante, gefährliche oder korrupte Entwicklungen herzustellen, um die- se damit beheben zu lassen. Trotz des großen öffentlichen Interesses an diesen Informationen drohen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Folge oft arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Recht- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__197a.html ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 5 sprechung ist hier zu vage, so dass für die Handelnden oft Rechtsunsicherheit besteht. Hier müssen klare gesetzliche Regelungen zum Schutz der Informantinnen und Informanten getroffen werden (Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz), BT.-Drs. 17/9782). Ein dringender Handlungsbedarf zum Schutz von Whistleblowing wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Juli 2011 (28274/08) verdeutlicht, in dem Deutschland wegen der Verletzung der Meinungs- freiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde. Zu Buchstabe e Für Arzneimittelanwendungsbeobachtungen existieren bereits Meldepflichten gegenüber den zustän- digen Bundesoberbehörden, den Kassenärztlichen Vereinigungen, dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der privaten Krankenversicherungen. Berichtet wird, dass es bei der Weiterverarbeitung der Daten zu Problemen kommt, die durch eine entsprechende Lieferung der Daten behoben werden kön- nen. Zur Erhöhung der Transparenz über diese direkten finanziellen Verbindungen von Arzneimittel- herstellern mit Ärztinnen und Ärzten bzw. Krankenhäusern sollen BfArM und PEI die ihnen vorlie- genden Informationen in einer gemeinsamen Datenbank veröffentlichen. Ziel ist, dass Versicherte die Möglichkeit haben zu erfahren, an welchen Anwendungsbeobachtungen sich ihre Ärztinnen und Ärzte gegebenenfalls beteiligen. Der GKV-Spitzenverband soll die ihm vorliegenden Informationen auswer- ten und diese Zusammenstellung jährlich veröffentlichen. Hierdurch soll der Öffentlichkeit ein Ge- samtüberblick über Arzneimittelstudien mit bereits zugelassenen Arzneimitteln, ihre Verbreitung, die Beteiligung der Ärzteschaft sowie die damit verbundenen Konditionen erhalten. Zu Nummer 2 Die Ärzteschaft und andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer müssen ein vitales Inte- resse daran haben, diejenigen unter ihnen zu sanktionieren, die entgegen der beruflichen Ethik han- deln. Auf Länderebene sind allerdings sowohl die berufsrechtlichen Normen zu korruptivem Verhalten von Heilberuflern wie auch die berufsrechtlichen Möglichkeiten zur Ermittlung und Sanktionierung eines solchen Verhaltens sehr unterschiedlich. Beispielsweise existieren unterschiedlich detaillierte Vorgaben in den Berufsordnungen der Landesärztekammern, welche Gewährung bzw. Annahme ei- nes finanziellen oder geldwerten Vorteils bereits einen Verstoß gegen die beruflichen Pflichten dar- stellt. Auch die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Ärztekammern sind unterschiedlich stark aus- geprägt: während einige Kammern eigenständige Vorermittlungen durchführen können, wird in ande- ren Bundesländern erst nach Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter eingesetzt, die dafür mit umfassenden - auch gerichtlichen - Befugnissen zur Sachverhaltsermittlung ausgestattet ist. Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung bei den Ländern darauf hinwirken, die berufsrechtlichen Vorgaben für alle Heilberufe anhand der in den letz- ten Jahren gewonnenen Erfahrungen auf ihre Vollständigkeit und Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Zu Nummer 3 Häufig sind Ärztekammern bei der Ermittlung und Sanktionierung von berufsrechtlichen Verstößen darauf angewiesen, dass ihnen die Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden erwies sich in den letzten Jahren aufgrund der Lückenhaftigkeit der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) allerdings als unzureichend. Da berufsrechtliche gegenüber strafrechtlichen Verfahren regel- mäßig subsidiär sind, sind Berufskammern und Behörden bei ihrer Tätigkeit auf die Information an- gewiesen, dass das letztgenannte Verfahren im konkreten Einzelfall beendet wurde. Nach der bisheri- gen Rechtslage müssen Staatsanwaltschaften und Gerichte allerdings nicht alle Verfahrensbeendigun- gen mitteilen; so erfahren Kammern und Behörden beispielsweise regelmäßig nicht, wenn ein Ermitt- lungsverfahren nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wurde. Um diesem Umstand abzuhelfen, wird die Bundesregierung aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern eine Änderung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) vorzunehmen, nach der die Mitteilungspflichten bei Straf- sachen gegen Angehörige von Heilberufen (Nr. 26) dahingehend ergänzt werden, dass sämtliche das * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele ktr on isc he Vora b-F as su ng * 6 Ermittlungs- und das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidungen mit Begründung den dort genannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind. Zu Nummer 4 Einschlägige Regelungen zu den Aufgaben und Pflichten von Krankenhäusern werden in den einzel- nen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Deshalb ist ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Län- dern erforderlich. Denkbar ist eine Regelung in den Landeskrankenhausgesetzen, die den Aufsichtsbe- hörden bei Missachtung des Verbots von Zuwendungen die Kompetenz gibt, aufsichtsrechtlich gegen das betreffende Krankenhaus oder ihre einzelnen Abteilungen bzw. Institute vorzugehen. Die Rege- lung in § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW zum Verbot der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt könnte als Vorbild dienen. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
18.07.2014 Datei PD
20130225_Unabhaengigkeit_aerztlicher_Entscheidungen_Antrag_der_Fraktion_DIE_LINKE.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12451 17. Wahlperiode 25. 02. 2013 Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Yvonne Ploetz, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Eine gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit der Bestechung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Zahnärztinnen und Zahnärzten ist dringend erforderlich. Denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: GSSt 2/11) steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Gesetzes- lage nicht strafbar ist. Der BGH entschied, dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption (§§ 299 und 331 ff. des Strafgesetzbuchs – StGB) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und -ärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Ge- genleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens ent- gegennehmen. Allerdings verwies der BGH im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mittels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich auf den Gesetzgeber. Der BGH-Beschluss führte zur Einstellung von Tausenden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit gegen niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und wegen Bestechung gegen Pharmareferentinnen und -referenten. Die jetzige Situation könnte von beiden Seiten geradezu als Freibrief verstanden werden, wenn nicht kurzfristig eine Gesetzesänderung erfolgt, die korruptives Verhalten im Gesundheitswesen unter Strafe stellt. Die bestehenden Regelungen gegen korruptive Handlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nicht ausreichend wirksam. Das Berufsrecht verbietet es zwar Ärz- ten, zum Beispiel Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich ver- sprechen zu lassen. Allerdings sind diese Regelungen bei vielen Ärztinnen und Ärzten wenig bekannt und können vor allem auch nur mangelhaft durchgesetzt werden. Prinzipiell sind Sanktionen bis hin zum Widerruf der Approbation durch die zuständige Landesbehörde möglich, de facto können aber nur äußerst selten derart spürbare Sanktionen verhängt werden. Die Selbstüberwachung durch berufsrechtliche Regelungen ist hier grundsätzlich wenig angebracht. Es Drucksache 17/12451 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode existieren keine Anreize für die beauftragten Körperschaften der Ärzteschaft, effektiv gegen korruptive Handlungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit vorzugehen. Außerdem bleiben diejenigen, welche die Vorteile ge- währen (z. B. die Industrie) verschont, obwohl die Initiative häufig gerade von diesen ausgeht. Auch die Regelungen im Sozialrecht (vor allem § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), die seit 2009 die unzulässige Zusammenarbeit zwi- schen Vertragsärztinnen und -ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern, z. B. auch im Zusammenhang mit der Arzneimittelverordnung, gesetzlich ver- bieten, kranken von Anfang an an mangelhaften Ermittlungs- und Sanktions- kompetenzen der beauftragten Institutionen der Selbstverwaltung. Insbesondere die Selbstüberwachung der Ärzteschaft durch die zuständigen ärztlichen Kör- perschaften hat aller Verbote zum Trotz offensichtlich nicht ausreichend zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Sowohl berufs- als auch sozialrecht- liche Normen sind immanent ungeeignet, korruptive Handlungen effektiv zu be- kämpfen. Die Institutionen der Selbstverwaltung können die Arbeit von Straf- verfolgungsbehörden nicht ersetzen. Expertinnen und Experten schätzen den Schaden durch Korruption für das deut- sche Gesundheitssystem auf jährlich 5 bis 17 Mrd. Euro, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Korruption im Gesundheitswesen beschränkt sich keinesfalls auf die Beeinflussung (zahn-)ärztlichen Verhaltens durch die Industrie. Der Versichertengemeinschaft und den Patientinnen und Patienten wird darüber hinaus ein großer materieller und auch gesundheitlicher Schaden durch korruptives Verhalten einer Vielzahl von Akteuren zugefügt. Die zentrale Rolle von Ärztinnen und Ärzten bei der medizinischen Behandlung und die großen Geldsummen, die diese Leistungen oft kosten, prädestinieren sie für Vorteilsangebote Dritter. Dabei erstreckt sich das korruptive Verhalten häufig auf Zahlungen der Pharmaindustrie für das unwirtschaftliche Verordnen be- stimmter Arzneimittel zum Schaden des Kostenträgers, aber auch für soge- nannte Anwendungsbeobachtungen. Zahlungen oder weitere geldwerte Vorteile anderer Leistungserbringerinnen und -erbringer, auch Krankenhäuser, werden auch für die Überweisung von Patientinnen und Patienten (Fangprämien) ge- währt. Überzogene Vortrags- oder Beratungshonorare werden ebenfalls zur „Honorierung“ des ärztlichen Verordnungsverhaltens eingesetzt. Nichtärztliche medizinische Berufe genauso wie der Krankenhaussektor, die Medizintechnik, die Rehabilitation, die Pharmazie oder der Wissenschaftsbe- reich sind ebenfalls in den Fokus zu nehmen. Auch für diese gilt es mittelfristig, wirksame Regelungen zur Bekämpfung von korruptivem Verhalten einzuführen. Da aber die Entscheidungen über Diagnose und Therapie – bei Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten – in der Regel Ärztinnen und Ärzte treffen, ist hier eine gesetzliche Regelung besonders wichtig. Selbstverständlich haben alle Patientinnen und Patienten das Recht auf eine gute und unabhängige Behandlung, ungeachtet, wer die Behandlung bezahlt oder ob sie ambulant oder stationär erfolgt. Der BGH-Beschluss sollte zum Anlass ge- nommen werden, die fachliche Unabhängigkeit von und für Ärztinnen und Ärzte als hohes Gut zu definieren und entsprechend zu schützen. Die Gesund- heitsversorgung muss sich am medizinischen Bedarf und Patienteninteresse und nicht am Interesse der Anbieter ausrichten. Der Arztberuf ist gekennzeichnet durch eine besonders große Verantwortung für das Wohl der Patientinnen und Patienten. Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten übernimmt die Ärz- tin bzw. der Arzt aber auch Verantwortung für eine wirtschaftliche Verordnungs- weise und damit für die finanzielle Stabilität des Solidarsystems. Beide Güter sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die Ärztinnen und Ärzten in ihrer fachlichen Unabhängigkeit schützt. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12451 Bereits seit dem Jahr 2004 besteht eine Berichtspflicht im Sozialgesetzbuch (§ 81a Absatz 5 bzw. § 197a Absatz 5 SGB V) über die Tätigkeiten der „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“. Diese sind bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen bzw. deren Verbänden eingerichtet, um unter anderem korruptives Verhalten im Gesundheitswesen zu beobachten und zu dokumentieren. Die Ausgestaltung des Berichtsauftrags und die entsprechenden Kompetenzen der Stellen sind jedoch offenbar ungeeignet, tatsächlich ausreichende Informationen darüber zu erhalten, denn auch acht Jahre nach Einführung der Berichtspflicht im Zweijahresturnus verfügt die Bun- desregierung über enttäuschend wenige Daten über das Ausmaß und die Aus- wirkungen von korruptiven Handlungen (Bundestagsdrucksache 17/10547). Auch neue Daten wurden bis Ende Januar 2013 nicht an die Parlamentarier wei- tergeleitet. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, demzufolge korruptives Verhalten von Ärztinnen und Ärzten, von Zahnärztinnen und Zahnärzten so- wie von anderen Leistungserbringerinnen und -erbringern und sonstigen Beteiligten im Gesundheitswesen, etwa der Pharma- und Medizinprodukte- industrie, unter Strafe gestellt oder in weniger schweren Fällen mit einer Geldbuße geahndet wird. Durch § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten entsteht durch die Schaffung von Straf- und Ordnungswidrigkeiten- tatbeständen auch eine Haftung der Unternehmen, sofern sie korruptives Verhalten ihrer Beschäftigten nicht wirksam unterbinden. a) Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die ärztliche Tätigkeit einen mehr als geringfügigen Vorteil annimmt oder eine Person, die einen sol- chen Vorteil gewährt, verhält sich strafbar bzw. ordnungswidrig. Von dem neuen Straftatbestand bzw. der Ordnungswidrigkeit werden sowohl mate- rielle als auch immaterielle Vorteile umfasst. b) Zur Verantwortung gezogen werden somit sowohl Empfängerinnen und Empfänger von Bestechungsgeldern und Vorteilen, als auch diejenigen, die bestechen bzw. Vorteile gewähren oder versprechen, zum Beispiel die Vertreterinnen und Vertreter der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie sowie auch deren Arbeitgeber. Für Tätigkeiten außerhalb der ärztlichen Leistungserbringung an der Patientin bzw. dem Patienten, wie etwa Fach- vorträge oder Gutachten, mit denen Einfluss auf das Leistungsgeschehen im Gesundheitswesen genommen wird, dürfen Vorteile nur in einem an- gemessenen Rahmen gewährt werden, sodass daraus kein Umgehungstat- bestand manifestiert wird. c) Die Strafbarkeit sollte über den beim BGH beratenen Gegenstand hinaus nicht nur für Vertragsärztinnen und -ärzte gelten, sondern muss sämtliche selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn- ärzte einbeziehen, damit auch Privatversicherte, Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie durch Arbeits- und Wegeunfälle Geschädigte und Patientinnen und Patienten in zahnärztlicher Behandlung nicht schlechter- gestellt werden. d) Die Strafbarkeit muss auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten. Zwar könnten sich Angestellte bereits nach dem bestehenden § 299 StGB strafbar machen. Doch dieser Straftatbestand erscheint hier nicht geeignet, da dessen Schutzgut des freien Wettbewerbs und damit primär den Schutz der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. des jeweiligen Arbeitgebers und dessen Mitbewerberinnen und Mitbewerber, hier nicht greift. Vielmehr ist eine spezielle Strafrechtsnorm notwendig, die explizit den Schutz der Patien- tinnen und Patienten zum Ziel hat; Drucksache 17/12451 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 2. die Berichtspflichten in den §§ 81a und 197a SGB V dahingehend zu kon- kretisieren, dass aussagefähige Daten über das Ausmaß der Korruption im Gesundheitswesen erhoben werden. Diese Daten sollen zeitnah zusammen mit einer Zusammenfassung eingeführter oder geplanter Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Missstände dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden. Berlin, den 25. Februar 2013 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
18.07.2014 Datei PD
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