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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14184
17. Wahlperiode 26. 06. 2013
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13080 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13401 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Angelika Graf (Rosenheim),
Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9059 –
Kinder- und Jugendgesundheit: Ungleichheiten beseitigen – Versorgungs-
lücken schließen
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Christine Lambrecht,
Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12213 –
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -2- Drucksache 17/14184
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe
stellen
A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Bundes-
regierung fördert Gesundheit die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten und
die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ist Vorausset-
zung für die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, für Beschäftigung und für
Wettbewerbsfähigkeit. Der demographische Wandel, die Veränderung des
Krankheitsspektrums hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkran-
kungen sowie die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelterforderten
deshalb eine effektive und effiziente Gesundheitsförderung und Prävention.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller sind der Meinung, dass sich die Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen zwar deutlich verbessert habe, es aber immer noch Versorgungs-
schwachstellen gebe. Die Verlagerung des Krankheitsspektrums von akuten zu
chronischen und von physischen zu psychischen Erkrankungen sowie die pädia-
trische Morbidität hätten ernsthafte Versorgungslücken zur Folge. Außerdem
beeinflusse die soziale Herkunft die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.
Zu Buchstabe d
Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Be-
schluss vom März 2012 festgestellte habe, dass nach geltendem Recht
korruptives Verhalten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht strafbar
sei, während angestellte Ärzte strafrechtlich verfolgt werden könnten. Nach
Auffassung der Antragsteller ist dies eine Ungleichbehandlung der Ärztinnen
und Ärzte und eine Regelungslücke, die dringend geschlossen werden müsse.
Darüber hinaus werde durch Korruption das Vertrauen der Patienten in das
Gesundheitssystem beschädigt.
B. Lösung
Zu den Buchstaben a und b
Die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherken-
nung von Krankheiten sollen zielgerichtet ausgestaltet werden, um die Bevölke-
rung bei der Entwicklung und dem Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltens-
weisen zu unterstützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13080 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13401.
Zu Buchstabe c
Die Antragsteller fordern, die Kindergesundheit als nationale Aufgabe zu defi-
nieren und die Versorgungskonzepte an die Bedürfnisse von Kindern und Ju-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/14184
gendlichen anzupassend und flächendeckend sicherzustellen. Ferner müsse die
wissenschaftliche Forschung auf den Bereich der Kindergesundheit fokussiert
und die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendlich gestärkt werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9059 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe d
Die Antragsteller fordern, dass Korruption im Gesundheitswesen generell unter
Strafe gestellt wird.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/12213 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.
C. Alternativen
Zu den Buchstaben a und b
Ablehnung der Gesetzentwürfe.
Zu den Buchstaben c und d
Annahme eines Antrags oder beider Anträge.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den Buchstaben a und b
Bund, Länder und Gemeinden
Für die Leistungen zur Prävention in Lebenswelten, die die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen erbringt, entstehen Mehrausgaben in Höhe von etwa 35
Mio. Euro jährlich. Die BZgA erhält von den Krankenkassen eine Vergütung in
entsprechender Höhe, so dass (netto) sich keine Belastung des Bundeshaushalts
ergibt. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln in der Krankenversicherung
der Landwirte, der sich gegebenenfalls auf die Zuschüsse des Bundes nieder-
schlägt, soll im Einzelplan 10 aufgefangen werden.
Für Länder und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Anhebung des Ausgabenrichtwertes für Leistungen zur Primärprävention
und die Festlegungen eines Mindestbetrags für Ausgaben zur betrieblichen
Gesundheitsförderung sowie eines Mindestbetrags für Leistungen zur primären
Prävention in Lebenswelten führen bei den Krankenkassen, deren Ausgaben
entweder den derzeitigen Richtwert oder die aktuelle tatsächliche Ausgabenquo-
te für die betriebliche Gesundheitsförderung unterschreiten, zu geschätzten jähr-
lichen Mehrausgaben von rund 150 bis rund 180 Mio. Euro ab dem Jahr 2014.
Davon entfallen etwa 35 Mio. Euro auf die Vergütung der Leistungen zur Prä-
vention in Lebenswelten, die die BZgA im Auftrag des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen erbringt (s.o.). Dem können mittel- bis langfristig erhebliche
Einsparungen durch die Vermeidung von Krankheits- und Krankheitsfolgekos-
ten gegenüberstehen. Die finanziellen Auswirkungen der Untersuchungen nach
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/14184
§ 25 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hängen von der
inhaltlichen Ausgestaltung der Untersuchung durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss (G-BA) ab. Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen dem G-BA
eine kostenneutrale Umstrukturierung der bestehenden Gesundheitsuntersu-
chung. Bei einer flächendeckenden Einführung einer zusätzlichen Kinderfrüher-
kennungsuntersuchung (§ 26 Absatz 1 SGB V) durch den G-BA entstehen den
Krankenkassen Mehraufwendungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich.
Dem steht ein Einsparpotential durch die frühzeitige Vermeidung oder Erken-
nung von in diesem Lebensalter sich manifestierenden Störungen der gesund-
heitlichen Entwicklung gegenüber.
Durch Verbesserungen bei den Vorsorge- und Präventionsleistungen in aner-
kannten Kurorten entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2014 geschätzte
Mehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro.
Zu den Buchstaben c und d
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu den Buchstaben a und b
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu den Buchstaben c und d
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu den Buchstaben a und b
Örtlichen Unternehmensorganisationen kann ein geringfügiger, nicht quantifi-
zierbarer Erfüllungsaufwand entstehen.
Zu den Buchstaben c und d
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu den Buchstaben a und b
Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Beim Bundesministerium für Gesundheit entsteht ein zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand in Höhe von jährlich 295.000 Euro.
Ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen entstehen.
Den Krankenkassen entsteht jährlich ein erhöhter, nicht quantifizierbarer Erfül-
lungswand. Für die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ist
ein geringfügiger und nicht quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand
möglich.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17/14184
Zu den Buchstaben c und d
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert.
E.4 Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss
Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfül-
lungsaufwand.
Zu den Buchstaben c und d
Der Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss wurde nicht
erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu den Buchstaben a und b
Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus-
gehen, entstehen durch das Gesetz nicht.
Zu den Buchstaben c und d
Weitere Kosten wurden nicht erörtert.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -6- Drucksache 17/14184
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären,
c) den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen,
d) den Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Carola Reimann
Vorsitzende
Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -7- Drucksache 17/14184
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
– Drucksache 17/13080 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
der Prävention
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
der Prävention
Vom … Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t
„Das umfasst auch die Förderung der gesundheit-
lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung
der Versicherten.“
2. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „zur“ die Wörter „Vermeidung und“ einge-
fügt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. § 20 wird wie folgt gefasst: 3. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 „§ 20
Primäre Prävention Primäre Prävention
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung
Leistungen zur primären Prävention vor, die den
allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.
Sie legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien
nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen sollen
insbesondere folgende Gesundheitsziele im Be-
reich der Gesundheitsförderung und Prävention
umsetzen:
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung
Leistungen zur primären Prävention vor, die den
allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
insbesondere einen Beitrag zur Verminderung
sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.
Sie legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien
nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen sollen
insbesondere folgende Gesundheitsziele im Be-
reich der Gesundheitsförderung und Prävention
umsetzen:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -8- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko
senken, Erkrankte früh erkennen und be-
handeln,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebens-
qualität erhöhen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Tabakkonsum reduzieren, 3. u n v e r ä n d e r t
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz,
Bewegung, Ernährung fördern,
4. u n v e r ä n d e r t
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Sou-
veränität der Patientinnen und Patienten
stärken,
5. u n v e r ä n d e r t
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh
erkennen, nachhaltig behandeln,
6. u n v e r ä n d e r t
7. gesund älter werden. 7. u n v e r ä n d e r t
Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3
genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die
Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom 21.
März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei
der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4 bis 7 ge-
nannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die
Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom 26.
Februar 2013 (eBAnz. AT 26.03.2013 B3) fest-
gelegt sind. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach den §§ 20a und 20b berücksichtigen die
Krankenkassen auch die von der Nationalen Ar-
beitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsa-
men deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a
Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes
entwickelten Arbeitsschutzziele.
Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3
genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die
Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom 21.
März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei
der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4 bis 7 ge-
nannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die
Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der
Prävention und Gesundheitsförderung vom 26.
Februar 2013 (eBAnz. AT 26.03.2013 B3) fest-
gelegt sind. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben
nach den §§ 20a und 20b berücksichtigen die
Krankenkassen auch die von der Nationalen Ar-
beitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsa-
men deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a
Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes
entwickelten Arbeitsschutzziele.
(2) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen legt unter Berücksichtigung der
Gesundheitsziele nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 und
der in Absatz 1 Satz 6 genannten Ziele einheitli-
che Handlungsfelder und Kriterien für Leistun-
gen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten,
Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluati-
on und der Messung der Erreichung der mit den
Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außer-
dem die Anforderungen und ein einheitliches
Verfahren für die Zertifizierung von Leistungs-
angeboten durch die Krankenkassen, um insbe-
sondere die einheitliche Qualität von Leistungen
zur individuellen Verhaltensprävention sicherzu-
(2) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -9- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
stellen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach
den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der
Leistungen der Krankenkassen nach Absatz 1 auf
seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die
Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den
Bericht nach § 20e die erforderlichen Auskünfte.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden als
Leistungen zur individuellen Verhaltenspräven-
tion, als Leistungen zur Prävention in Lebens-
welten für in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherte und als Leistungen zur Gesund-
heitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht.
Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind ab-
grenzbare soziale Systeme insbesondere des
Wohnens, des Lernens, des Studierens, der me-
dizinischen und pflegerischen Versorgung sowie
der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports
und des Spielens, in denen die Versicherten gro-
ße Teile ihres Lebens verbringen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 werden als
Leistungen zur individuellen Verhaltenspräven-
tion, als Leistungen zur Prävention in Lebens-
welten für in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherte und als Leistungen zur Gesund-
heitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht.
Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind ab-
grenzbare soziale Systeme insbesondere des
Wohnens, des Lernens, des Studierens, der me-
dizinischen und pflegerischen Versorgung sowie
der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports
und des Spielens, in denen die Versicherten gro-
ße Teile ihres Lebens verbringen. Die Kranken-
kassen fördern mit Leistungen zur Prävention
in Lebenswelten unter Berücksichtigung der
regionalen Erfordernisse und im Zusammen-
wirken mit den in den Ländern zuständigen
Stellen insbesondere den Aufbau und die
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen
in den Lebenswelten, indem sie unter Beteili-
gung der Versicherten und der Verantwortli-
chen für die Lebenswelt die gesundheitliche
Situation einschließlich ihrer Risiken und Po-
tenziale erheben und Vorschläge zur Verbes-
serung der gesundheitlichen Situation sowie
zur Stärkung der gesundheitlichen Ressour-
cen und Fähigkeiten entwickeln und deren
Umsetzung unterstützen.
(4) Die Krankenkasse kann eine Leistung
zur individuellen Verhaltensprävention erbrin-
gen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer
Krankenkasse zertifiziert ist. Bei der Entschei-
dung über eine Leistung zur individuellen Ver-
haltensprävention ist eine Präventionsempfeh-
lung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz
1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer betriebsärzt-
lichen Vorsorgeuntersuchung abgegebene Emp-
fehlung zu berücksichtigen. Für Leistungen zur
individuellen Verhaltensprävention, die die
Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder
familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt §
23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Ausgaben der Krankenkassen für (5) Die Ausgaben der Krankenkassen für
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt
im Jahr 2013 für jeden ihrer Versicherten einen
Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab dem Jahr
2014 einen Betrag in Höhe von 6 Euro umfassen.
Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen
von dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro
für jeden ihrer Versicherten für Leistungen nach
§ 20a sowie mindestens 1 Euro für jeden ihrer
Versicherten für Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
ches anzupassen.
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt
im Jahr 2013 für jeden ihrer Versicherten einen
Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab dem Jahr
2014 einen Betrag in Höhe von 7 Euro umfassen.
Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen
von dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro
für jeden ihrer Versicherten für Leistungen nach
§ 20a sowie mindestens 2 Euro für jeden ihrer
Versicherten für Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Bu-
ches anzupassen.
(6) Zur Unterstützung der Krankenkassen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
ab dem Jahr 2014 mit der Durchführung von kas-
senübergreifenden Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten für in der gesetzlichen Kranken-
versicherung Versicherte, insbesondere in Kin-
dertagesstätten, Kindergärten, Schulen und Ju-
gendeinrichtungen sowie in den Lebenswelten
älterer Menschen. Im Rahmen des Auftrags nach
Satz 1 kann die Bundeszentrale für gesundheitli-
che Aufklärung geeignete Kooperationspartner
heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheit-
liche Aufklärung erhält für die Leistungen nach
Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen eine pauschale Vergütung, die mindestens
der Hälfte des Betrages entspricht, den die Kran-
kenkassen nach Absatz 5 Satz 2 für die Leistun-
gen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwen-
den haben. Die Vergütung nach Satz 3 erfolgt
quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweili-
gen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe
von Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen.
(6) Zur Unterstützung der Krankenkassen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Sicherstellung einer einheitlichen, kassen-
übergreifenden Leistungserbringung beauf-
tragt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung ab dem Jahr 2014 mit der Durchführung
von kassenübergreifenden Leistungen zur Prä-
vention in Lebenswelten für in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte, insbesondere
in Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und
Jugendeinrichtungen sowie in den Lebenswelten
älterer Menschen. Die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung berücksichtigt bei
der Ausführung des Auftrags die regionalen
Erfordernisse und orientiert sich bei der Ver-
wendung der Mittel insbesondere an der An-
zahl der in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung Versicherten im jeweiligen Land. Die
Durchführung der nach diesem Absatz zu er-
bringenden regionalen Leistungen erfolgt im
Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-
desbehörden. Im Rahmen des Auftrags nach
Satz 1 kann die Bundeszentrale für gesundheitli-
che Aufklärung geeignete Kooperationspartner
heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheit-
liche Aufklärung erhält für die Leistungen nach
Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen eine pauschale Vergütung, die mindestens
einem Viertel des Betrages entspricht, den die
Krankenkassen nach Absatz 5 Satz 2 für die
Leistungen zur Prävention in Lebenswelten auf-
zuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 3 er-
folgt quartalsweise und ist am ersten Tag des je-
weiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßga-
be von Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
rung stellt sicher, dass die vom Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen geleistete
Vergütung ausschließlich zur Durchführung
des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt
wird und dokumentiert dies.
(7) Das Nähere über die Beauftragung der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
nach Absatz 6, insbesondere zum Inhalt und Um-
fang, zur Qualität, zur Prüfung der Wirtschaft-
lichkeit und Qualität der durchzuführenden Leis-
tungen sowie zu den für die Durchführung not-
wendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals
bis zum 30. Oktober 2013. Kommt die Vereinba-
rung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zu-
stande, erbringt die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung die Leistungen nach Absatz
6 Satz 1 nach dem Stand der Verhandlungen über
die Vereinbarung nach Satz 1, unter Berücksich-
tigung der vom Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Be-
achtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen re-
gelt in seiner Satzung das Verfahren zur Auf-
bringung der erforderlichen Mittel durch die
Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des Zehnten
Buches gilt entsprechend. Der Verband der pri-
vaten Krankenversicherung kann Tätigkeiten der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
die diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags
erbringt, mit Zuwendungen fördern.“
(7) u n v e r ä n d e r t
4. § 20a wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
trieb“ die Wörter „sowie der Betriebs-
ärzte“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-
fügt:
„(3) Krankenkassen und Arbeitgeber
können einzeln oder in Kooperation Grup-
pentarife abschließen. Arbeitnehmer können
einem Gruppentarif ihres Arbeitgebers und
der Krankenkasse, bei der sie versichert
sind, beitreten. Bestandteil der Verträge
nach Satz 1 sind Leistungen nach Absatz 1
Satz 1, Vereinbarungen zur Qualitätssiche-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
rung und Evaluation der Maßnahmen sowie
die Dauer des Tarifs. Weitere Bestandteile
von Gruppentarifen können Vereinbarungen
zur Durchführung von Schutzimpfungen
nach § 20d Absatz 1 und 2, koordinierte Be-
ratungs- und Betreuungsangebote sowie
Mindestbindungsfristen sein. Zur Koordi-
nierung und Durchführung der Maßnahmen
von Gruppentarifen können die Vertrags-
partner nach Satz 1 Verträge mit geeigneten
Anbietern von Präventionsleistungen ein-
schließlich der Betriebsärzte schließen. Die
Vertragspartner nach Satz 1 vereinbaren
gemeinsam die Tragung der Kosten. Die
Aufwendungen für primärpräventive Leis-
tungen eines Gruppentarifs, die über die
Leistungen nach Absatz 1 und nach § 20d
Absatz 1 und 2 hinausgehen, müssen je-
weils aus Einnahmen, Einsparungen und Ef-
fizienzsteigerungen aus diesem Gruppenta-
rif auf Dauer finanziert werden. Die Ein-
nahmen aus einem Gruppentarif können
sich aus Prämienzahlungen des Mitglieds
und Leistungen des Arbeitgebers
zusammensetzen. Die Einnahmen und
Ausgaben im Rahmen von Gruppentarifen
sind von den Krankenkassen in ihrer Rech-
nungslegung gesondert auszuweisen.
(4) Die Krankenkassen sollen Unter-
nehmen unter Nutzung bestehender Struktu-
ren in gemeinsamen regionalen Koordinie-
rungsstellen Beratung und Unterstützung
anbieten. Die Beratung und Unterstützung
umfasst insbesondere die Information über
Leistungen zur betrieblichen Gesundheits-
förderung und die Klärung, welche Kran-
kenkasse im Einzelfall Leistungen zur be-
trieblichen Gesundheitsförderung im Be-
trieb erbringt. Örtliche Unternehmensorga-
nisationen sollen an der Beratung beteiligt
werden. Die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen regeln einheit-
lich und gemeinsam das Nähere über die
Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finan-
zierung der Koordinierungsstellen sowie
über die Beteiligung örtlicher Unterneh-
mensorganisationen durch Kooperations-
vereinbarungen mit diesen.
(5) Unterschreiten die jährlichen Aus-
gaben einer Krankenkasse den Betrag nach
§ 20 Absatz 5 Satz 2 für Leistungen nach §
20a, stellt die Krankenkasse die nicht ver-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
ausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zur Verfügung. Dieser
verteilt die Mittel nach einem von ihm fest-
zulegenden Verteilungsschlüssel auf die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarun-
gen mit örtlichen Unternehmensorganisati-
onen nach Absatz 4 Satz 4 abgeschlossen
haben.“
5. Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t
„§ 20e
Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die
Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prä-
vention
(1) Beim Bundesministerium für Gesund-
heit wird eine Ständige Präventionskonferenz er-
richtet. Zur Unterstützung der Arbeiten der Stän-
digen Präventionskonferenz richtet das Bundes-
ministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle
ein. Die Aufgabe der Geschäftsstelle besteht ins-
besondere in der Zusammenstellung und Aufbe-
reitung des für die Tätigkeit der Ständigen Prä-
ventionskonferenz erforderlichen Materials, in
der Vorbereitung der Entscheidungen und Be-
schlüsse der Ständigen Präventionskonferenz, in
der technischen Vor- und Nachbereitung der Sit-
zungen der Ständigen Präventionskonferenz so-
wie der Erledigung der sonst anfallenden Ver-
waltungsarbeiten.
(2) Die Ständige Präventionskonferenz hat
die Aufgabe, über die Entwicklung von Gesund-
heitsförderungs- und Präventionszielen und de-
ren Umsetzung zu berichten sowie Wege und
Möglichkeiten zur Weiterentwicklung aufzuzei-
gen. Die Ständige Präventionskonferenz erstellt
diesen Bericht alle vier Jahre und leitet ihn dem
Bundesministerium für Gesundheit zu. Das Bun-
desministerium für Gesundheit legt den Bericht
den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes
unverzüglich vor und fügt eine Stellungnahme
der Bundesregierung mit den von ihr für not-
wendig gehaltenen Folgerungen bei.
(3) Die Bundesministerin oder der Bun-
desminister für Gesundheit führt den Vorsitz der
Ständigen Präventionskonferenz und beruft in
diese Vertreter der betroffenen Bundesministeri-
en, der Länder, der kommunalen Spitzenverbän-
de, der Sozialleistungsträger, der repräsentativen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer sowie Vertreter der für Gesundheits-
förderung und Prävention maßgeblichen Organi-
sationen und Verbände. Die Ständige Präventi-
onskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Entscheidungen und Beschlüsse der Ständi-
gen Präventionskonferenz werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge-
troffen.“
6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht
aus“ die Wörter „oder können sie wegen be-
sonderer beruflicher oder familiärer Um-
stände nicht durchgeführt werden“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die
Angabe „16“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die
Angabe „25“ ersetzt.
7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Drit-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
7. u n v e r ä n d e r t
„Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung
von Krankheiten“.
8. § 25 wird wie folgt geändert: 8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte haben Anspruch auf
alters- und zielgruppengerechte ärztliche
Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung
und Bewertung gesundheitlicher Risiken
und Belastungen, zur Früherkennung von
bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen
Krankheiten und eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung. Die Unter-
suchungen umfassen, sofern medizinisch
angezeigt, eine Präventionsempfehlung für
Leistungen zur individuellen Verhaltens-
prävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die
Präventionsempfehlung wird in Form einer
ärztlichen Bescheinigung erteilt.“
„(1) Versicherte haben Anspruch auf
alters- und zielgruppengerechte ärztliche
Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung
und Bewertung gesundheitlicher Risiken
und Belastungen, zur Früherkennung von
bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen
Krankheiten und eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung. Die Unter-
suchungen umfassen, sofern medizinisch
angezeigt, eine Präventionsempfehlung für
Leistungen zur individuellen Verhaltens-
prävention nach § 20 Absatz 3 und 4. Die
Präventionsempfehlung wird in Form einer
ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie infor-
miert über Möglichkeiten und Hilfen zur
Veränderung gesundheitsbezogener Ver-
haltensweisen und kann auf Angebote
zur Verhaltensprävention hinweisen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t
„(3) Voraussetzung für die Untersu-
chung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
es sich um Krankheiten handelt, die wirk-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -15- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
sam behandelt werden können oder um zu
erfassende gesundheitliche Risiken und Be-
lastungen, die durch geeignete Leistungen
zur individuellen Verhaltensprävention nach
§ 20 Absatz 3 und 4 vermieden, beseitigt
oder vermindert werden können. Die im
Rahmen der Untersuchungen erbrachten
Maßnahmen zur Früherkennung setzen fer-
ner voraus, dass
1. das Vor- und Frühstadium dieser
Krankheiten durch diagnostische Maß-
nahmen erfassbar ist,
2. die Krankheitszeichen medizinisch-
technisch genügend eindeutig zu erfas-
sen sind,
3. genügend Ärzte und Einrichtungen
vorhanden sind, um die aufgefundenen
Verdachtsfälle eindeutig zu diagnosti-
zieren und zu behandeln.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersu-
chungen nach Absatz 2“ durch die
Wörter „die Untersuchungen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss
regelt erstmals bis zum … [einsetzen:
Datum des letzten Tages des zwölften
Monats des auf das Inkrafttreten nach
Artikel 3 Satz 1 folgenden Kalender-
monats] in Richtlinien nach § 92 das
Nähere zur Präventionsempfehlung
nach Absatz 1 Satz 2.“
9. § 26 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherte Kinder haben bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres An-
spruch auf Untersuchungen sowie nach
Vollendung des zehnten Lebensjahres An-
spruch auf eine Untersuchung zur Früher-
kennung von Krankheiten, die ihre körperli-
che, geistige oder psychosoziale Entwick-
lung in nicht geringfügigem Maße gefähr-
den. Die Untersuchungen beinhalten auch
eine Erfassung und Bewertung gesundheit-
licher Risiken und eine darauf abgestimmte
präventionsorientierte Beratung. Sie umfas-
sen, sofern medizinisch angezeigt, eine Prä-
ventionsempfehlung für Leistungen zur in-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -16- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
dividuellen Verhaltensprävention nach § 20
Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung
wird in Form einer ärztlichen Bescheini-
gung erteilt. Zu den Früherkennungsunter-
suchungen auf Zahn-, Mund- und Kiefer-
krankheiten gehören insbesondere die In-
spektion der Mundhöhle, die Einschätzung
oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Er-
nährungs- und Mundhygieneberatung sowie
Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne
und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen
nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres erbracht und können
von Ärzten oder Zahnärzten erbracht wer-
den.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz
2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und
4“ ersetzt.
10. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 10. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ver-
sicherte, die regelmäßig Leistungen zur Vermei-
dung und Früherkennung von Krankheiten nach
den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen oder an
Leistungen der Krankenkasse zur individuellen
Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 4 teil-
nehmen, Anspruch auf eine Geldleistung als Bo-
nus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1
Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze
hinaus zu gewähren ist. Der Bonus für die Teil-
nahme an Leistungen zur individuellen Verhal-
tensprävention soll vorrangig an der Zielerrei-
chung der jeweiligen Maßnahme ausgerichtet
werden.
(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung
auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieb-
lichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmen-
den Versicherten eine Geldleistung als Bonus er-
halten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
11. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit
und Zusammenarbeit“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Leistungserbringer, die an-
dere Leistungserbringer oder Dritte an
der Versorgung beteiligen, haben eine am
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -17- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Vertrauen des Versicherten in die Unab-
hängigkeit medizinischer Entscheidungen
und am Gebot der Wirtschaftlichkeit ori-
entierte Zusammenarbeit unter Berück-
sichtigung der Anbietervielfalt zu ge-
währleisten. Leistungserbringer und ihre
Angestellten oder Beauftragten dürfen
keine Entgelte oder sonstigen wirtschaft-
lichen Vorteile für sich oder Dritte als
Gegenleistung dafür fordern, sich ver-
sprechen lassen oder annehmen, dass sie
andere Leistungserbringer oder Dritte
bei der Verordnung von Leistungen, der
Zuweisung an Leistungserbringer, der
Abgabe von Mitteln oder der sonstigen
Veranlassung von Leistungen für die Un-
tersuchung oder Behandlung von Versi-
cherten nach diesem Buch in unangemes-
sener unsachlicher Weise begünstigen
oder bevorzugen. Ebenfalls unzulässig ist
es, Leistungserbringern, ihren Angestell-
ten oder Beauftragten solche Vorteile für
diese oder Dritte anzubieten, zu verspre-
chen oder zu gewähren. Vorteile sind
auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“
12. § 81a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sät-
ze angefügt:
„Die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen organisieren für ihren Bereich
einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch
der Einrichtungen nach Absatz 1; Ver-
treter der Einrichtungen nach § 197a Ab-
satz 1, der berufsständischen Kammern
und der Staatsanwaltschaft sind in geeig-
neter Form zu beteiligen. Über die Er-
gebnisse sind die Aufsichtsbehörden zu
informieren.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Aufsichtsbehörde“ ein Komma und
die Wörter „die Berichte der Kas-
senärztlichen Vereinigungen sind
auch den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In dem Bericht sind zusammenge-
fasst auch die Anzahl der Mitglieder
der Kassenärztlichen Vereinigung,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -18- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bei denen im Berichtszeitraum
Pflichtverletzungen vermutet oder
nachgewiesen wurden, die Art und
Schwere des Fehlverhaltens und der
dagegen getroffenen Maßnahmen,
einschließlich der Maßnahmen nach
§ 81 Absatz 5, sowie der verhinderte
und entstandene Schaden zu nen-
nen; wiederholt aufgetretene Fälle
sind als anonymisierte Fallbeispiele
zu beschreiben.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen treffen bis zum 31. De-
zember 2013 nähere Bestimmungen über
die einheitliche Organisation der Einrich-
tungen nach Absatz 1 bei ihren Mitglie-
dern, die Ausübung der Kontrollen nach
Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinwei-
se nach Absatz 2, die Zusammenarbeit
nach Absatz 3, die Unterrichtung nach
Absatz 4 und die Berichte nach Absatz 5;
die Bestimmungen sind dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit vorzulegen. Sie
führen die Berichte ihrer Mitglieder nach
Absatz 5 zusammen, gleichen die Ergeb-
nisse mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ab und veröffentlichen
ihre eigenen Berichte im Internet.“
11. In § 132e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „geeigneten Ärzten“ die Wörter „einschließ-
lich Betriebsärzten“ eingefügt.
13. u n v e r ä n d e r t
14. § 197a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sät-
ze angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen organisiert einen regelmäßi-
gen Erfahrungsaustausch der Einrich-
tungen nach Absatz 1; Vertreter der Ein-
richtungen nach § 81a Absatz 1, der be-
rufsständischen Kammern und der
Staatsanwaltschaft sind in geeigneter
Form zu beteiligen. Über die Ergebnisse
sind die Aufsichtsbehörden zu informie-
ren.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Aufsichtsbehörde“ die Wörter
„und dem Spitzenverband Bund der
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -19- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Krankenkassen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In dem Bericht sind zusammenge-
fasst auch die Anzahl der Leistungs-
erbringer und Versicherten, bei de-
nen im Berichtszeitraum Pflichtver-
letzungen oder Leistungsmissbrauch
vermutet oder nachgewiesen wur-
den, die Art und Schwere des Fehl-
verhaltens und der dagegen getroff-
enen Maßnahmen sowie der verhin-
derte und entstandene Schaden zu
nennen; wiederholt aufgetretene
Fälle sind als anonymisierte Fallbei-
spiele zu beschreiben.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen trifft bis zum 31. Dezem-
ber 2013 nähere Bestimmungen über die
einheitliche Organisation der Einrich-
tungen nach Absatz 1 bei seinen Mitglie-
dern, die Ausübung der Kontrollen nach
Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinwei-
se nach Absatz 2, die Zusammenarbeit
nach Absatz 3, die Unterrichtung nach
Absatz 4 und die Berichte nach Absatz 5;
die Bestimmungen sind dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit vorzulegen. Er
führt die Berichte seiner Mitglieder nach
Absatz 5 zusammen, gleicht die Ergeb-
nisse mit den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen ab und veröffentlicht sei-
nen eigenen Bericht im Internet.“
15. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt:
„§ 307c
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, je-
weils auch in Verbindung mit Satz 4, einen
dort genannten und nicht nur geringfügigen
wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder ge-
währt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in
den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig han-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -20- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
delt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
folgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbe-
hörde wegen des besonderen öffentlichen In-
teresses an der Strafverfolgung ein Einschrei-
ten von Amts wegen für geboten hält. An-
tragsberechtigt sind der betroffene Versicher-
te, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kas-
senärztliche oder Kassenzahnärztliche Verei-
nigung und die berufsständische Kammer, bei
denen der Täter Mitglied ist, und deren ande-
re Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die
in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichne-
ten Verbände und Kammern.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies umfasst auch die Förderung der ge-
sundheitlichen Eigenkompetenz und Eigen-
verantwortung der Versicherten.“
b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör-
tern „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Vermei-
dung und“ eingefügt.
2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c
eingefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(2c) Für die Leistungen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung gelten der Dritte und
Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
dass § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch, soweit die Aufwendung von mindes-
tens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leis-
tungen nach § 20a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch geregelt ist, § 20a Absatz 5 und § 65a
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht anzuwenden sind.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -21- Drucksache 17/14184
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a
Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Ab-
satz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster
Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt.
4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt:
„§ 58
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch einen dort genannten
und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen
Vorteil annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in
den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig han-
delt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
folgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbe-
hörde wegen des besonderen öffentlichen In-
teresses an der Strafverfolgung ein Einschrei-
ten von Amts wegen für geboten hält. An-
tragsberechtigt sind der betroffene Versicher-
te, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die
Kassenärztliche Vereinigung und die be-
rufsständische Kammer, bei denen der Täter
Mitglied ist, und deren andere Mitglieder. An-
tragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände
und Kammern.“
Artikel 3 Artikel 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1
Nummer 3 tritt § 20 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und in Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar 2014 in
Kraft.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1
Nummer 3 tritt § 20 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und in Artikel 1 Nummer 4
Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar 2014 in
Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/14184
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/14184
Bericht der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim)
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13080 in seiner 235. Sitzung am 19.
April 2013 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales
sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend überwiesen. Ferner hat er den Gesetzent-
wurf nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages an den Haushaltsausschuss überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13401 in seiner 240. Sitzung am 16.
Mai 2013 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an
den Sportausschuss und den Haushaltsausschuss
überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf nach
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundesta-
ges an den Haushaltsausschuss überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksa-
che 17/9059 in seiner 195. Sitzung am 27. September
2012 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwie-
sen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksa-
che 17/12213 in seiner 225. Sitzung am 28. Februar
2013 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwie-
sen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung Rechtsaus-
schuss überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Buchstaben a und b
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Drucksache 17/13080 ist identisch mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/13401.
Nach Auffassung der Gesetzesinitianten fördert Ge-
sundheit die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten
und die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger und ist Voraussetzung für die Leistungs-
fähigkeit der Gesellschaft, für Beschäftigung und für
Wettbewerbsfähigkeit. Der demographische Wandel,
die Veränderung des Krankheitsspektrums hin zu
chronisch-degenerativen und psychischen Erkrankun-
gen sowie die veränderten Anforderungen in der Ar-
beitswelt erforderten deshalb eine effektive und effi-
ziente Gesundheitsförderung und Prävention.
Deshalb müssten die Leistungen der Krankenkassen
zur primären Prävention und zur Früherkennung von
Krankheiten zielgerichtet ausgestaltet werden, um die
Bevölkerung bei der Entwicklung und dem Ausbau
gesundheitsförderlicher Verhaltensweisen zu unter-
stützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren.
Es soll sowohl die Verantwortung der Menschen als
auch der Selbstverwaltung und der Unternehmen ge-
fördert werden. Für Letztere sollen die Rahmenbedin-
gungen für die betriebliche Gesundheitsförderung
verbessert werden. Eine neu einzurichtende Ständige
Präventionskonferenz beim BMG soll die Verständi-
gung auf gemeinsame Gesundheitsförderungs- und
Präventionsziele unterstützen. Die Leistungen der
Krankenkassen sollen auf verbindliche Gesundheits-
förderungs- und Präventionsziele ausgerichtet, die
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei
Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollen prä-
ventionsorientiert weiterentwickelt und die medizini-
schen Vorsorgeleistungen gestärkt werden. Darüber
hinaus soll auch der Wettbewerb der Krankenkassen
im Bereich der Prävention gefördert werden.
Die Finanzierung der Leistungen zur Prävention soll
neu strukturiert werden: Der Ausgabenrichtwert für
Leistungen der Krankenkassen zur primären Präventi-
on, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur
Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren soll
auf jährlich sechs Euro je Versicherten erhöht werden,
wobei auf die betriebliche Gesundheitsförderung min-
destens zwei Euro pro Versicherten und Jahr entfallen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/14184
sollen. Für Leistungen zur Prävention in Lebenswel-
ten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Ver-
sicherte sollen die Krankenkassen mindestens einen
Euro je Versicherten und Jahr aufwenden. Die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die im
Auftrag der Krankenkassen kassenübergreifend Leis-
tungen zur Prävention in Lebenswelten insbesondere
für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen
durchführen soll, soll hierfür vom GKV-
Spitzenverband eine Vergütung von mindestens der
Hälfte des verbindlichen Mindestbetrags für Leistun-
gen zur Prävention in Lebenswelten erhalten.
Zur Sicherstellung der Qualität und der Wirksamkeit
von Prävention und Gesundheitsförderung soll ein
einheitliches Verfahren zur Qualitätssicherung, Zerti-
fizierung und Evaluation des Leistungsangebotes
durch den GKV-Spitzenverband entwickelt werden.
Stellungnahme des Normenkontrollrats zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung
(Drucksache 17/13401, Anlage 2)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nati-
onalen Normenkontrollrates (NKRG) am 1. März
2013 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 abgege-
ben.
Darin fordert der NKR die Bundesregierung auf, eine
alternative Regelung für den Fall der Unterschreitung
des Mindestbetrags für Leistungen zur betrieblichen
Gesundheitsförderung durch die Krankenkassen zu
entwickeln, da durch die Regelung des § 20a Absatz 5
SGB V ein „spürbarer“ Erfüllungsaufwand anfalle.
Zudem soll die dauerhafte Unterstützung der Präven-
tionskonferenz durch eine Geschäftsstelle nach fünf
Jahren evaluiert und bei der konkreten Ausgestaltung
der Präventionsempfehlung auf ein bürokratiearmes
Verfahren in Arztpraxen geachtet werden.
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellung-
nahme des Normenkontrollrats
(Drucksache 17/13401, Anlage 3)
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme da-
rauf hingewiesen, dass es zur Regelung in § 20a Ab-
satz 5 SGB V keine Alternative gebe, da nur so eine
Erhöhung der Ausgaben der Krankenkassen für Leis-
tungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gesi-
chert werden könne. Weiter geht die Bundesregierung
davon aus, dass der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) bei der Ausgestaltung der Präventionsemp-
fehlungen auf ein bürokratiearmes Verfahren achten
werde. Außerdem sei der G-BA gesetzlich verpflich-
tet, aufgrund seiner Entscheidungen entstehende
Bürokratiekosten zu ermitteln. Darüber hinaus werde
das Bundesministerium für Gesundheit fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Präventionsgesetzes prüfen, ob
eine permanente Unterstützung der Ständigen Präven-
tionskonferenz durch eine eigene Geschäftsstelle er-
forderlich sei.
Stellungnahme des Bundesrats
(Drucksache 17/13401, Anlage 4)
Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai
2013 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/13401 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes Stellung genommen (Bundesratsdruck-
sache 217/13 (Beschluss)).
Der Bundesrat fordert unter Bezugnahme auf seine
Entschließung vom 22. März 2013 (Bundesratsruck-
sache 753/12 (Beschluss)) eine grundlegende Überar-
beitung des Gesetzentwurfs und hält unter Verweis
auf die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für
Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere
die Einbeziehung der Länder, Kommunen und der
anderen Sozialversicherungsträger (Rentenversiche-
rung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung) sowie der privaten Kran-
kenversicherung in die Finanzierung von Präventions-
leistungen in den Lebenswelten der Bürgerinnen und
Bürger für erforderlich. Der Bundesrat fordert insbe-
sondere eine gesetzliche Regelung, mit der die Länder
zur Einrichtung von Länderpräventionsfonds, in die
Mittel der Sozialversicherungsträger und der Länder
fließen sollen, ermächtigt werden. Darüber hinaus
werden eine verstärkte Koordinierung der Präventi-
onsakteure sowie die Definition nationaler, gemein-
sam von Bund, Ländern und den Sozialversicherungs-
trägern entwickelter Gesundheits- und Präventionszie-
le unter Anknüpfung an die vereinbarten Ziele des
Kooperationsverbundes „gesundheitsziele.de“ als not-
wendig erachtet.
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stel-
lungnahme des Bundesrats
(Drucksache 17/13401, Anlage 5)
In ihrer Gegenäußerung vom 8. Mai 2013 weist die
Bundesregierung die Forderungen des Bundesrates
zurück. Gegenüber einer bundesgesetzlichen Ermäch-
tigung zur Einrichtung von Länderpräventionsfonds
unter finanzieller Beteiligung auch der Sozialversiche-
rungsträger, die heute keinen Versicherungsbezug zu
den Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsförderung
aufweisen, sowie der privaten Krankenversicherung
macht die Bundesregierung verfassungsrechtliche
Bedenken geltend. Mit Blick auf die zu berücksichti-
genden verfassungsrechtlich vorgegebenen Bund-
Länder-Kompetenzen und auf den Versicherungsbe-
zug von Präventionsleistungen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung konzentriere sich der Gesetzentwurf
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -25- Drucksache 17/14184
auf die Regelungen des SGB V. Der Gesetzentwurf
trage damit dem Grundsatz der eigenverantwortlichen
Aufgabenwahrnehmung sowie dem grundrechtlich
gebotenen Prinzip der Beitragsäquivalenz in der Sozi-
alversicherung Rechnung. Die Bundesregierung weist
ferner darauf hin, dass der Gesetzentwurf gleichwohl
die Prävention und Gesundheitsförderung in Ländern
und Kommunen unterstütze. Der vorgesehene deutli-
che Ausbau der Leistungen der Krankenkassen zur
Prävention in den Lebenswelten der Versicherten
werde zu einer erheblichen Unterstützung der Aktivi-
täten in den regionalen und kommunalen Strukturen,
insbesondere in Kindertagesstätten, Schulen und Se-
nioreneinrichtungen, führen. Der vom Bundesrat da-
rüber hinaus geforderten verstärkten Koordinierung
der Präventionsakteure werde durch die Einrichtung
einer Ständigen Präventionskonferenz der wesentli-
chen Akteure unter Beteiligung der Länder beim Bun-
desministerium für Gesundheit Rechnung getragen.
Ferner werde der als notwendig erachteten Festlegung
nationaler Gesundheits- und Präventionsziele durch
die vorgesehene Verpflichtung der Krankenkassen
entsprochen, ihre Leistungen zur primären Prävention
an im Gesetz bestimmten, vom Kooperationsverbund
„gesundheitsziele.de“ erarbeiteten Gesundheitszielen
auszurichten.
Zu Buchstabe c
Nach Auffassung der Antragsteller hat sich die Ge-
sundheit von Kindern und Jugendlichen zwar deutlich
verbessert, doch gebe es immer noch Versorgungs-
schwachstellen. Die Verlagerung des Krankheits-
spektrums von akuten zu chronischen und von physi-
schen zu psychischen Erkrankungen sowie die pädiat-
rische Morbidität hätten ernsthafte Versorgungslücken
zur Folge. Außerdem beeinflusse die soziale Herkunft
die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Um
diese negative Entwicklung zu beeinflussen, müsse
die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch
gezielte Maßnahmen erhalten und gefördert und die
Eltern müssten bei der Erziehung der Kinder zu ei-
genverantwortlichem gesundheitlichen Handeln unter-
stützt werden
Die Antragsteller fordern deshalb, die Kindergesund-
heit als nationale Aufgabe zu definieren und die ge-
sundheitlichen Versorgungskonzepte an die Bedürf-
nisse von Kindern und Jugendlichen anzupassen so-
wie die präventive, kurative, rehabilitative und pallia-
tive Versorgung flächendeckend und nachhaltig si-
cherzustellen. Hierzu müssten entsprechende Kriterien
formuliert werden, wobei die Belange von Kindern
mit Behinderung besonders berücksichtigt werden
sollten. Zur Umsetzung dieser Forderungen solle u.a.
ein Titel „Förderung der Kindergesundheit“ in den
Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit
eingestellt und eine nationale Präventionsstrategie
entwickelt und koordiniert werden. Des Weiteren
müsse sich die wissenschaftliche Forschung insbeson-
dere die Versorgungsforschung auf den Bereich der
Kinder- und Jugendgesundheit fokussieren. Die Arz-
neimittelsicherheit solle durch die Veröffentlichung
klinischer Studien für Arzneimittel aber auch für Me-
dizinprodukte und nicht medikamentöse Verfahren
sowie durch ein Risikomanagement beim Off-Label-
Use von Medikamenten gestärkt werden. Wichtig ist
für die Antragsteller auch, dass ein Kompetenznetz
unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik
aufgebaut wird.
Zu Buchstabe d
Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundes-
gerichtshof in seinem Beschluss vom März 2012 be-
stätigt habe, dass nach geltendem Recht korruptives
Verhalten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten
nicht strafbar sei, während angestellte Ärzte straf-
rechtlich verfolgt werden könnten. Dies sei eine Un-
gleichbehandlung der angestellten und der freiberufli-
chen Ärzte und somit eine Regelungslücke, die drin-
gend geschlossen werden müsse. Zudem hätten sich
sowohl Selbstkontrollen als auch berufs- und standes-
rechtliche Regelungen zur Sanktionierung von
korruptivem Verhalten von Ärzten zu als unzurei-
chend erwiesen. Freiberufliche Ärzte müssten nur
selten mit berufsrechtlichen Sanktionen rechnen, da
diese nur dann ausgesprochen würden, wenn die Er-
mittlungen der Staatsanwaltschaft letztendlich auch zu
einer Verurteilung führten. Dies sei aber aufgrund der
bestehenden Regelungslücke nicht möglich. Korrupti-
on im Gesundheitswesen schade zudem den Patien-
tinnen und Patienten sowie den sich an die Vorgaben
haltenden Leistungserbringern und dem Gesundheits-
system insgesamt.
Die Antragsteller fordern deshalb, dass Korruption im
Gesundheitswesen generell unter Strafe gestellt wird.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse
Zu den Buchstaben a und b
Der Finanzausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 26.
Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federfüh-
renden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung
anzunehmen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -26- Drucksache 17/14184
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 127. Sitzung am
26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, die Gesetzent-
würfe auf den Drucksachen 17/13080 und 17/13401 in
der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit
geänderten Fassung anzunehmen.
Ferner wird der Haushaltsausschuss seinen Bericht
nach § 96 GO-BT dem Plenum vorlegen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 110. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in
der vom federführenden Ausschuss für Gesundheit
geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat in seiner 97. Sitzung am 26.
Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/13080 in der vom federfüh-
renden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung
anzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
139. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten
Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/13080 in der vom federführenden Ausschuss für
Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.
Der Sportausschuss hat in seiner 81. Sitzung am 26.
Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401
anzunehmen.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
138. Sitzung am 12. Juni 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, Antrag auf
Drucksache 17/9059 abzulehnen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen.
Zu Buchstabe d
Der Rechtsausschuss hat in seiner 142. Sitzung am 26.
Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlos-
sen zu empfehlen, Antrag auf Drucksache 17/12213
abzulehnen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergeb-
nisse im federführenden Ausschuss
Zu den Buchstaben a, b und c
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 88. Sit-
zung am 24. Oktober 2012 die Beratungen zum An-
trag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/9059
aufgenommen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 107. Sit-
zung am 24. April 2013 die Beratungen zum Gesetz-
entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/13080 aufgenommen und beschlossen,
zum Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 und
zum Antrag auf Drucksache 17/9059 eine öffentliche
Anhörung durchzuführen.
In der 111. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Aus-
schuss für Gesundheit seine Beratungen zum Gesetz-
entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/13080 sowie zum Antrag der Fraktion
der SPD auf Drucksache 17/9059 fortgesetzt.
Die öffentliche Anhörung hat in der 112. Sitzung am
15. Mai 2013 stattgefunden und war in die Themenbe-
reiche „Prävention“ und „Regelungen zur Bekämp-
fung von Korruption im Gesundheitswesen“ (Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -27- Drucksache 17/14184
auf Ausschussdrucksache 17(14)416 zu Drucksache
17/13080) geteilt.
Als sachverständige Organisationen zum Themenbe-
reich „Prävention“ waren eingeladen: AOK-Bundes-
verband, Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte
e.V., BKK im Unternehmen, Bundesarbeitsgemein-
schaft der Seniorenorganisation (BAGSO), Bundesar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Be-
hinderung und chronischen Erkrankungen und ihren
Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärz-
tekammer, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentli-
chen Gesundheitsdienstes e.V., Bundesverband der
Betriebskrankenkassen, Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände (BDA), Bundesvereini-
gung Prävention und Gesundheitsförderung e.V.
(bvpg), dbb beamtenbund und tarifunion, Deutsche
Gesellschaft für Public Health, Deutsche Gesellschaft
für Sozialmedizin und Prävention e.V. (DGSMP),
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
(DGUV), Deutsche Industrie- und Handelskammer
(DIHK), Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im
Gesundheitswesen e.V. (DVSG), Deutscher Olympi-
scher Sportbund (DOSB), Deutscher Caritasverband
e.V., Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deut-
scher Hausärzteverband, Deutscher Heilbäderverband
(DHV), Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte-
und Gemeindebund, Deutscher Städtetag, Gemeinsa-
mer Bundesausschuss (G-BA), gesundheitsziele.de,
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -ge-
staltung e.V., GKV-Spitzenverband, IKK e.V., Kas-
senärztliche Bundesvereinigung (KVB), Der Paritäti-
sche Gesamtverband, PKV Verband der privaten
Krankenversicherung e.V., ver.di – Vereinte Dienst-
leistungsgewerkschaft, Verband der Ersatzkassen e.V.
(vdek), Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte
e.V. (VDBW), Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V. (vzbv). Als Einzelsachverständige waren Senator
a. D. Ulf Fink, Prof. Dr. Raimund Geene, Prof. Helge
Sodan und Thomas Altgeld eingeladen.
Als sachverständige Organisationen zum Themenbe-
reich „Regelungen zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen“ waren eingeladen: ABDA –
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen
und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chro-
nischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
(BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer (BÄK),
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundes-
innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundesver-
band der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bun-
desverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.
(BPI), Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(vzbv), Bundesverband Medizintechnologie e.V.
(BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deut-
sche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutscher
Anwaltverein (DAV) e.V., Deutscher Verband für
Physiotherapie – Zentralverband der Physiotherapeu-
ten/Krankengymnasten (ZVK) e.V., GKV-Spitzenver-
band, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
Mein Essen zahle ich selbst e.V. (MEZIS), Verband
der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV),
Transparency Deutschland, Unabhängige Patientenbe-
ratung Deutschland – UPD gGmbH (UPD), Verein
Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), Ver-
ein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeu-
ten (VDPP). Als Einzelsachverständige waren Prof.
Dr. Wolfgang Spoerr und Dina Michels eingeladen.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdruck-
sachen verteilten Stellungnahmen der Sachver-
ständigen wird Bezug genommen.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 103. Sit-
zung am 20. März 2013 die Beratungen zu dem An-
trag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/12213
aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche An-
hörung durchzuführen. Mit in die Anhörung einbezo-
gen wurden der Antrag der Fraktion DIE LINKE.
„Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen si-
chern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“
auf Drucksache 17/12451 und der Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Ge-
sundheitswesen strafbar machen“ auf Drucksache
17/12693.
Die öffentliche Anhörung hat in der 106. Sitzung am
17. April 2013 stattgefunden. Als sachverständige
Organisationen waren eingeladen: ABDA – Bundes-
vereinigung Deutscher Apothekerverbände, Arbeits-
gemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften e.V. (AWMF), Bundesarbeitsge-
meinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen
(BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
von Menschen mit Behinderung und chronischer Er-
krankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG
SELBSTHILFE) e.V., Bundesärztekammer (BÄK),
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundes-
innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundespsy-
chotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband
der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundes-
verband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-
verbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(vzbv), Bundesverband Medizintechnologie e.V.
(BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deut-
sche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.,
Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e.V.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -28- Drucksache 17/14184
(dggö), Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.
(DKG), Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V., Deut-
scher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand (DGB),
Deutscher Heilbäderverband e.V. (DHV), Deutscher
Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband
e.V., Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Deutscher
Richterbund, Deutscher Verband für Physiotherapie –
Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengym-
nasten (ZVK) e.V., GKV-Spitzenverband, Institut für
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
Mein Essen zahle ich selbst e.V.; Initiative unbestech-
licher Ärztinnen und Ärzte (MEZIS), PKV – Verband
der privaten Krankenversicherung e.V., Sozialverband
Deutschland e.V., Transparency Deutschland, Unab-
hängige Patientenberatung Deutschland – UPD
GmbH, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesvorstand, Verein Demokratischer Ärztinnen
und Ärzte (VDÄÄ), Verein demokratischer Pharma-
zeutinnen und Pharmazeuten (VDPP) und Vereini-
gung demokratische Zahnmedizin (VDZM). Als Ein-
zelsachverständige waren eingeladen: Prof. Dr. Kai-
D. Bussmann, Jörg Engelhard, Sören Kleinke, Dina
Michels und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr. Auf das
Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird
Bezug genommen.
Zu den Buchstaben a, b, c und d
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 119. Sit-
zung am 26. Juni 2013 die Beratungen zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/13401 aufgenommen und die Beratungen zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Drucksache 17/13080 sowie zu den beiden
Anträgen der Fraktion der SPD auf den Drucksachen
17/9059 und 17/12213 fortgesetzt und zu sämtlichen
Vorlagen abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/13080 in geänderter Fassung anzunehmen.
Ferner empfiehlt er einstimmig, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären.
Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen.
Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den
Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat zum Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksa-
che 17/13080 weitere Regelungen zur Prävention
beschlossen (Ausschussdruckache 17(14)453). Es
handelt sich im Wesentlichen um folgende Änderun-
gen:
– Es wird klargestellt, dass Leistungen zur primä-
ren Prävention entsprechend der geltenden
Rechtslage insbesondere einen Beitrag zur Ver-
minderung sozial bedingter Ungleichheit von
Gesundheitschancen leisten. Darüber hinaus wird
geregelt, dass die Leistungen zur primären Prä-
vention auch zum Abbau geschlechtsbedingt un-
gleicher Gesundheitschancen beitragen (§ 20
Absatz 1 Satz 1 SGB V).
– Die Definition der Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten wird konkretisiert. Danach fördern
die Krankenkassen mit ihren Leistungen im Zu-
sammenwirken mit den in den Ländern zuständi-
gen Stellen und unter Berücksichtigung der regi-
onalen Erfordernisse insbesondere den Aufbau
und die Stärkung gesundheitsförderlicher Struk-
turen in den Lebenswelten. Die Versicherten und
die Verantwortlichen für die Lebenswelt sind zu
beteiligen (§ 20 Absatz 3 Satz 3 SGB V).Der
Richtwert der Ausgaben für Leistungen zur pri-
mären Prävention wird auf jährlich 7 Euro je
Versicherten erhöht und der Mindestwert für
Ausgaben für Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten auf jährlich 2 Euro festgelegt (§ 20
Absatz 5 SGB V).
– Der mit der Beauftragung der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen verfolgte
Zwecke einer kassenübergreifenden Leistungser-
bringung sowie die damit einhergehende
Zweckbindung der vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen entrichteten Vergütung wer-
den klargestellt. Es wird geregelt, dass die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung bei
der Ausführung des Auftrags die regionalen Er-
fordernisse zu berücksichtigen, die Mittel in An-
lehnung an die Versichertenzahl im jeweiligen
Land einzusetzen und die Leistungen im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Landesbehör-
den durchzuführen hat (§ 20 Absatz 6 SGB V).
– Der wesentliche Inhalt einer Präventionsempfeh-
lung wird konkretisiert (§ 25 Absatz 1 SGB V).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -29- Drucksache 17/14184
Ebenfalls beschlossen hat der Ausschuss für Gesund-
heit Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen (Ausschussdrucksachen 17(14)454
und 17(14)455). So wird ein Verbot der Bestechlich-
keit/Bestechung von Leistungserbringern vorgesehen,
das sich auf alle Leistungsbereiche in der GKV er-
streckt (§ 70 Absatz 3 SGB V). Außerdem wird ein an
den Bestechungsdelikten des StGB angelehnter Straf-
tatbestand eingefügt, der an dieses Verbot anknüpft
(§ 307c SGB V). Demnach werden insbesondere Ver-
stöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Ver-
bote der Patientenzuweisung oder Ver-
sorgungsbeteiligung gegen Entgelt unter Strafe ge-
stellt, sofern es sich nicht nur um geringwertige Zu-
wendungen handelt. Ferner werden Regelungen zur
Weiterentwicklung der Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Kassen-
ärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen so-
wie zur Standardisierung und Zusammenführung der
Berichte dieser Stellen vorgesehen (§§ 81a und 197a
SGB V).
Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
wurden wie folgt abgestimmt:
Die Änderungsanträge Nummer 1 bis 4 und Nummer
6 auf Ausschussdrucksache 17(14)453 wurden mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ände-
rungsantrag Nummer 5 wurde zurückgezogen.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(14)454 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. ange-
nommen.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(14)455 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Darüber hinaus haben dem Ausschuss für Gesundheit
vier Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(14)420 vorgelegen:
Änderungsantrag 1
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 299 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen“.
b) In der Angabe zu § 300 werden die Wörter
„und im Gesundheitswesen“ angefügt.
c) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter
„Vermögensstrafe und“ gestrichen.
2. Nach § 299 wird folgender § 299a eingefügt:
„§ 299a
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheits-
wesen
(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der
für die Berufsausübung oder die Führung der Be-
rufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil-
dung erfordert, im Zusammenhang mit der Aus-
übung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder ei-
nen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem
Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arz-
nei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinproduk-
ten oder bei der Zuweisung von Patienten oder
Untersuchungsmaterial
1. einen anderen im inländischen oder ausländi-
schen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen
lasse,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehöri-
gen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im
Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen-
leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der
Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von Pa-
tienten oder Untersuchungsmaterial
1. ihn oder einen anderen im inländischen oder
ausländischen Wettbewerb bevorzuge oder
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen
lasse.“
3. § 300 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -30- Drucksache 17/14184
„§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im
Gesundheitswesen
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
den §§ 299 und 299a mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil oder eine Bevor-
zugung großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
ner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.“
4. § 302 wird wie folgt gefasst:
„§ 302
Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 299 und 299a ist § 73d
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.“‘
Begründung:
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen
zur Einfügung eines § 299a StGB sowie zur Änderung
der §§ 300 und 302 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 299a)
Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung eines neuen
Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen als § 299a in den sechsund-
zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Straf-
gesetzbuchs vor. Für eine systematische Einordnung
an dieser Stelle spricht im Hinblick auf die erste Tat-
bestandvariante die Anlehnung an das „Wettbe-
werbsmodell“ des Tatbestandes von § 299 StGB. Sie
ist zudem vor dem Hintergrund konsequent, dass sich
vor der Entscheidung des Großen Senats vom 29.
März 2012 die rechtswissenschaftliche Diskussion
über eine mögliche Strafbarkeit von Vertragsärzten
beginnend mit den Ausführungen Pragals (NStZ 2005,
133 ff.) und befördert durch eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Braunschweig aus dem Jahre
2010 (NStZ 2010, 392 f.) zunehmend auf die Anwend-
barkeit des § 299 StGB konzentriert hat. In der ge-
nannten Entscheidung des Großen Senats ist zudem
die Freiberuflichkeit niedergelassener Vertragsärzte
betont worden, was auch zu der Annahme geführt hat,
dass diese keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen.
Dies ist auf andere Gesundheitsberufe übertragbar, so
dass sich der Regelungsgehalt der neuen Vorschrift
weit überwiegend auf den privatwirtschaftlichen Be-
reich erstreckt, was wiederum gegen eine Verortung
in den dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des
Strafgesetzbuchs spricht.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist in zweierlei Hin-
sicht durch gewichtige Interessen des Gemeinwohls
bedingt. Er dient zum einen dem Schutz des lauteren
und freien Wettbewerbs auf dem inländischen und –
angelehnt an § 299 Absatz 3 StGB – ausländischen
Gesundheitsmarkt. Eine Gefährdung dieses Rechts-
guts durch korruptive Absprachen tritt unabhängig
davon ein, ob der behandelte Patient privat oder ge-
setzlich versichert ist, so dass keine tatbestandliche
Beschränkung auf das öffentliche Gesundheitssystem
vorgesehen ist. Zudem ist der Wettbewerb nicht nur
dann betroffen, wenn der Bestochene neben seiner
Beziehung zum Patienten auch noch in einem Auf-
trags- bzw. Angestelltenverhältnis zu einem Dritten
steht. Daher soll auf ein entsprechendes Tatbestands-
merkmal verzichtet werden.
Zum anderen soll durch die im Vergleich zu § 299
StGB vorgeschlagene Erweiterung um die Tatbe-
standsvariante der Vereinbarung eines „Beeinflussen-
Lassens“ in sonstiger – also wettbewerbsunabhängi-
ger – unlauterer Weise der Schutz der Unabhängig-
keit medizinischer Entscheidungen nicht nur als Re-
flex, sondern in umfassender und hervorgehobener
Weise erreicht werden. Der Regelungsvorschlag unter
§ 299a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
StGB-E bildet im Hinblick auf die erste Tatbestands-
variante einen Grund- bzw. Auffangtatbestand für
Fälle, in denen nicht eine Bevorzugung gegenüber
Mitbewerbern, sondern beispielsweise allgemeine
Steigerungen von Bezugs- oder Verordnungsmengen
oder wettbewerbsunabhängige Privatinteressen er-
reicht bzw. verfolgt werden sollen.
Dem Wesen des Korruptionsstrafrechts entsprechend
ist für die Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze das
Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung oder die auf
ihren Abschluss zielende Erklärung entscheidend. Der
Vorteil muss bei bestimmten, im Tatbestand aufge-
zählten medizinischen Entscheidungen als Gegenleis-
tung für eine künftige Bevorzugung im Wettbewerb
oder ein „Beeinflussen-Lassen“ in sonstiger unlaute-
rer Weise gefordert, angeboten, versprochen, ange-
nommen oder gewährt werden.
Die Tat ist – wie die übrigen Bestechungsdelikte auch
– ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Auf einen über
die tatbestandlichen Handlungsmodalitäten (Fordern,
Sich-Versprechen-Lassen, etc.) hinausgehenden Er-
folg, etwa den Eintritt einer tatsächlichen Bevorzu-
gung oder eines Vermögensvorteils bzw. -nachteils,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -31- Drucksache 17/14184
kommt es nicht an. Da der Tatbestand dadurch die
Vollendung in den Vorfeldbereich ausdehnt, ist eine
Versuchsstrafbarkeit nicht normiert.
Die Vornahme der durch die korruptive Unrechtsver-
einbarung erkauften Handlung („Ausführungshand-
lung“) kann jedoch nach der bisherigen Recht-
sprechung unter bestimmten Voraussetzungen als
Untreue oder Betrug strafbar sein (vgl. BGH NJW
2004, 454 ff. und NStZ 2004, 568 ff.). Hinsichtlich des
Konkurrenzverhältnisses dieser Taten bestehen Paral-
lelen zu den §§ 299 und 331 ff. StGB, so dass die hier-
zu ergangene Rechtsprechung zugrunde gelegt wer-
den kann (vgl. BGH NJW 2001, 2560 ff. zu § 332
StGB und NJW 2006, 925 ff. zu § 299 StGB).
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Vorschrift des § 299a StGB-E enthält spiegelbild-
liche Tatbestände der Bestechlichkeit (Absatz 1) und
der Bestechung (Absatz 2) im Gesundheitswesen.
Absatz 1 enthält ein Sonderdelikt für Angehörige von
staatlich anerkannten Heilberufen. Es gilt insoweit §
28 Absatz 1 StGB. Die Tat nach Absatz 2 kann von
jedermann begangen werden. Beide Absätze haben
verschiedene gemeinsame Tatbestandsmerkmale:
Vorausgesetzt wird jeweils die Bestechung von Ange-
hörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat-
lich geregelte Ausbildung erfordert. Der Kreis der
Normadressaten entspricht demjenigen des § 203
Absatz 1 Nummer 1 StGB. Erfasst sind sowohl die
akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch
Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte
Ausbildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker), als auch
die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z.B.
Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten,
Logopäden oder Physiotherapeuten, deren Ausbil-
dung ebenfalls gesetzlich geregelt ist.
Ein Vorteil im Sinne beider Absätze ist grundsätzlich
alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbes-
sert und auf das er keinen Anspruch hat. Gemeint sind
sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile. Der
Begriff ist aus den §§ 299 und 331 ff. StGB entlehnt.
Auf die diesbezügliche Kommentarliteratur und
Rechtsprechung kann verwiesen werden. Die Vorteile
können dem Angehörigen eines staatlich anerkannten
Heilberufs selbst oder einem Dritten zugedacht sein
oder zugewandt werden.
Die Tathandlung muss mit der Ausübung des Heilbe-
rufs im Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusam-
menhang setzt einen sachlichen Konnex zwischen
Vorteilsvereinbarung und der Art der Berufsausübung
voraus. Ausgenommen sind damit rein private Tätig-
keiten, also insbesondere der Bezug bzw. Erwerb zum
Zwecke der eigenen Verwendung.
Im Hinblick auf die bereits angesprochene Unrechts-
vereinbarung findet die in den §§ 331, 333 StGB er-
folgte Lockerung trotz der Einfügung einer zweiten
Tatbestandsvariante sprachlich keine Entsprechung.
Es genügt nicht, dass der Vorteil für die allgemeine
Berufsausübung gefordert oder angeboten wird, um
ein unspezifisches „Wohlwollen“ herbeizuführen. Die
Gegenleistung für den Vorteil muss in einer hinrei-
chend bzw. in groben Umrissen bestimmten Bevorzu-
gung oder in einem entsprechend konkretisierten
sonstigen „Beeinflussen-Lassen“ im Zusammenhang
mit dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe
bestimmter medizinischer Produkte oder der Zuwei-
sung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ste-
hen. Allerdings wird bei großzügigen Einladungen
oder Geschenken etwa durch Arzneimittelhersteller
der für eine Strafbarkeit hinreichende Bezug auf das
künftige Bezugs-, Abgabe- oder Verordnungsverhalten
nahe liegen und so eine Unrechtsvereinbarung indi-
ziert sein.
Der vorausgesetzte Unrechtszusammenhang fehlt –
wie allgemein im Korruptionsstrafrecht – in den Fäl-
len der Sozialadäquanz. Grundsätzlich können solche
Leistungen als sozialadäquat angesehen werden, die
der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und
sowohl sozial üblich als auch unter Gesichtspunkten
des Rechtsgutsschutzes allgemein gebilligt sind (vgl.
Fischer, a.a.O., § 331 Rn. 25). Für den vorgeschlage-
nen Straftatbestand der Korruption im Gesundheits-
wesen kann in diesem Zusammenhang auf die in Lite-
ratur und Rechtsprechung zu den §§ 299 und 331 ff.
StGB erarbeiteten Grundsätzen zurückgegriffen wer-
den. Für den privat-wirtschaftlichen Bereich werden
die Grenzen sozialadäquater Zuwendungen grund-
sätzlich weiter zu ziehen sein als im Bereich der öf-
fentlichen Verwaltung. Hierbei ist auch zu beachten,
dass die angewandte Prüfung von Medizinprodukten
und Arzneimittel ein für Forschung und Entwicklung
unerlässliches Instrument darstellt. Angemessene
Honorierungen für die Mitwirkung an solchen – wis-
senschaftlich werthaltigen – Studien können durchaus
rechtmäßig sein und sollen nicht unter einen pauscha-
len Korruptionsverdacht gestellt werden. Entschei-
dend wird sein, dass die handelnden Akteure auch und
gerade im Sinne der Transparenz die gesetzlichen
Vorschriften zum Verfahren – im Bereich der Anwen-
dungsbeobachtung etwa § 67 Absatz 6 des Arzneimit-
telgesetzes (AMG) – einhalten (vgl. zum Bereich der
Drittmittelforschung BGHSt 47, 295 ff. = NJW 2002,
2801 ff.).
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -32- Drucksache 17/14184
Die in der ersten Tatbestandsvariante vorausgesetzte
Bevorzugung im (inländischen oder ausländischen)
Wettbewerb des Vorteilsgebers soll inhaltsgleich aus
§ 299 StGB übernommen werden. Zur Konkretisie-
rung der Begrifflichkeiten kann folglich auf die beste-
hende Kommentarliteratur und Rechtsprechung ver-
wiesen werden. Die zweite Tatbestandsvariante des
„Beeinflussen-Lassens“ bildet einen Grund- bzw.
Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine wettbe-
werbsbezogene Bevorzugung nicht möglich oder ge-
geben ist. Dies spielt etwa bei bestehenden Monopo-
len, bei Vorteilen für die – ggf. sogar indikationsun-
abhängige – allgemeine Steigerung von Bezugs-, Ve-
rordnungs- oder auch Zuweisungsmengen oder bei
allein auf den Wirkstoff bezogenen Arzneimittelver-
ordnungen sowie bei Heil- und Hilfsmittelverordnun-
gen eine Rolle. Gleichzeitig sind wettbewerbsunab-
hängige Privatinteressen denkbar, die sich etwa auf
medizinisch nicht indizierte Verordnungen beziehen.
In diesem Bereich wären gegebenenfalls auch Vortei-
le erfasst, die seitens der Patienten selbst oder durch
Angehörige angeboten, versprochen oder gewährt
werden.
Die Bevorzugung oder das „Beeinflussen-Lassen“
muss sich auf den Bezug, die Verordnung oder die
Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder
Medizinprodukten oder auf die Zuweisung von Patien-
ten oder Untersuchungsmaterial beziehen. Der Begriff
der Arzneimittel ist in § 2 AMG legaldefiniert. Eine
Legaldefinition von Medizinprodukten findet sich in §
3 des Medizinproduktegesetzes. Die Begriffe „Heil-
und Hilfsmittel“ sind wiederum aus dem Fünften Buch
des Sozialgesetzbuchs (§§ 32 und 33 SGB V) entlehnt.
Mit Hilfsmitteln sind Sachen gemeint, die durch erset-
zende, unterstützende oder entlastende Wirkung den
Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder eine
Behinderung ausgleichen bzw. ihr vorbeugen. Unter
Heilmitteln sind dagegen persönliche medizinische
Dienstleistungen zu verstehen, die einem Heilzweck
dienen oder einen Heilerfolg sichern.
Soweit bereits der Bezug u.a. von Arzneimitteln oder
Medizinprodukten vom Tatbestand erfasst wird, ist
dies unter Berücksichtigung des geschützten Recht-
guts des freien Wettbewerbs gerechtfertigt. Darüber
hinaus besteht die Gefahr, dass die bereits im Hin-
blick auf den Bezug erfolgte Beeinflussung im Rahmen
der späteren Verordnung oder Abgabe zum Nachteil
der Patienten fortwirkt.
So wie nach herrschender Meinung unter „Bezug“
das gesamte wirtschaftlich auf die Erlangung von
Ware gerichtete Geschäft zu verstehen ist, sollen mit
dem Begriff der „Verordnung“ über seinen eigentli-
chen Wortsinn hinaus auch Tätigkeiten erfasst wer-
den, die hiermit in einem engen inneren Zusammen-
hang stehen. Dies wird beispielsweise in Sachverhal-
ten wie demjenigen relevant, der dem Vorlagebe-
schluss des 3. Strafsenats (3 StR 458/10; NStZ 2012,
35) zugrunde lag. Hier wurde der Vorteil nicht für die
Verordnung, sondern für deren Übersendung an den
Händler der betroffenen Hilfsmittel gewährt. Denn in
der Regel wird lediglich das Hilfsmittel selbst und
nicht das Produkt eines bestimmten Herstellers ver-
ordnet. Dies gilt entsprechend für die Verordnung von
Heilmitteln. Vergleichbare Fälle werden in der Regel
aber auch unter die Variante der Zuweisung von Pati-
enten fallen (siehe unten).
Soweit die Vereinbarung einer Bevorzugungen oder
eines „Beeinflussen-Lassens“ bei der Abgabe u.a. von
Arzneimitteln unter Strafe gestellt werden soll, sind
hiervon insbesondere auch Apotheker betroffen. Von
großer Relevanz ist diese Fallgestaltung, wenn der
Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbe-
zeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arznei-
mittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht
ausschließt („aut-idem“).
Die Zuweisung von Patienten meint alle Fälle der
Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Pati-
enten an Ärzte, Kliniken, Apotheken, Geschäfte oder
an Anbieter von gesundheitlichen (Dienst-) Leistun-
gen (vgl. zur Begrifflichkeit in der MBO-Ä: BGH I ZR
111/08, Entscheidung vom 13.01.2011, zitiert nach
juris). Erfasst wird jedwede Zuführung von Patienten
an einen anderen Anbieter gesundheitlicher Leistun-
gen. Somit wird beispielsweise auch die Empfehlung
eines bestimmten Heilmittelerbringers nach einer
entsprechenden vorherigen Verordnung erfasst. Als
Zuweisender kommt dabei jeder Angehörige eines
staatlich anerkannten Heilberufs in Betracht. Durch
die Aufnahme des Begriffs des Untersuchungsmateri-
als wird die Zusammenarbeit mit medizinischen Labo-
ren in den Regelungsbereich der Vorschrift einbezo-
gen.
Das Merkmal der Unlauterkeit wird in beiden Tatbe-
standvarianten vorausgesetzt. Dies kommt sprachlich
durch die in beiden Absätzen jeweils unter Nummer 2
gewählte Formulierung „in sonstiger unlauterer Wei-
se“ zum Ausdruck. Das Merkmal grenzt sachwidrige
von sachgerechten Motiven der Bevorzugung oder des
„Beeinflussen-Lassens“ ab. Es beschreibt das Ver-
hältnis von Leistung (Vorteil) und Gegenleistung (Be-
vorzugung, „Beeinflussen-Lassen“). Zum Tatbestand-
sauschluss sozialadäquater Zuwendungen ist es dem-
nach insoweit geeignet, als es das Erfordernis der
Konkretisierung der Unrechtsvereinbarung oder der
auf sie abzielenden Tathandlung verdeutlicht (vgl.
hierzu Fischer, a.a.O., § 299 Rn. 16a).
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Zu Absatz 1
Der Tatbestand des Sonderdelikts nach Absatz 1 ver-
langt vom Täter das Fordern, Sich-Versprechen-
Lassen oder Annehmen eines Vorteils. Die Begriff-
lichkeiten sind den bestehenden Korruptionsvorschrif-
ten (§§ 299 Absatz 1, 331 und 332 StGB) entlehnt. Auf
die hierzu durch Literatur und Rechtsprechung entwi-
ckelten Definitionen kann zurückgegriffen werden. In
keiner Fallvariante bedarf es ausdrücklicher Erklä-
rungen. Vielmehr genügt jeweils schlüssiges Verhal-
ten.
Zu Absatz 2
Der Tatbestand des Absatzes 2 entspricht spiegelbild-
lich demjenigen des Absatzes 1. Der Täterkreis der
aktiven Bestechung ist dabei nicht auf Angehörige der
staatlich anerkannten Heilberufe beschränkt. An diese
muss sich jedoch das Angebot im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Berufes richten. Tauglicher Täter
ist jedermann, der zum Zwecke des Wettbewerbs oder
mit dem Ziel einer Beeinflussung in sonstiger unlaute-
rer Weise handelt. Im ersten Fall kann es sich entwe-
der um den Wettbewerb des Vorteilsgewährenden
oder eines Dritten handeln, nicht jedoch um den des
Bestochenen.
Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandshandlun-
gen des Anbietens, Versprechens und Gewährens
kann auf die Kommentarliteratur und Rechtsprechung
zu § 299 Absatz 2 StGB oder den §§ 333 und 334
StGB zurückgegriffen werden.
Zu Nummer 3 (§ 300)
Durch die Erweiterung des § 300 StGB soll eine
Strafschärfung auch für besonders schwere Fälle der
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
eingeführt werden. Die Vorschrift nennt zwei Regel-
beispiele, die sich an der Vorschrift des § 335 Absatz
2 Nummern 1 und 3 StGB orientieren.
Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 1 soll jedoch
um die Variante einer Bevorzugung großen Ausmaßes
erweitert werden. Dies ist im Hinblick auf das ge-
schützte Rechtsgut des freien Wettbewerbs konse-
quent. Denn der Umfang der wettbewerbsbezogenen
Beeinträchtigung bemisst sich insbesondere am Aus-
maß der unlauteren Bevorzugung. Ein Vorteil oder
eine Bevorzugung großen Ausmaßes liegen vor, wenn
der Wert des erlangten oder erstrebten Vorteils bzw.
der Umfang der erstrebten unlauteren Bevorzugung –
messbar etwa an den durch die Bevorzugung mittel-
bar erstrebten zusätzliche Einnahmen – den tatbe-
standsspezifischen Durchschnitt erheblich übersteigt.
Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 2 bedroht
gewerbs- und bandenmäßiges Handeln mit dem er-
höhten Strafrahmen. Das Vorliegen von Gewerbsmä-
ßigkeit oder die Annahme einer Bande bestimmen sich
jeweils nach der hierzu gefestigten Rechtsprechung.
Unbenannte besonders schwere Fälle nach Satz 1
können im Hinblick auf den vorgeschlagenen 299a
StGB etwa bei einer eingetretenen objektiven Schädi-
gung von Mitbewerbern oder bei langfristiger wie-
derholter korruptiver Zusammenarbeit in Betracht
kommen. Gleichzeitig können aber auch gesundheitli-
che Schäden, die durch eine korruptiv beeinflusste,
aus medizinischer Sicht falsche Verordnungspraxis
eingetreten sind, einen besonders schweren Fall be-
gründen.
Zu Nummer 4 (§ 302)
Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, in § 302 StGB
den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese
Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig
und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit dieser Strei-
chung ist die bisher vorgenommene Differenzierung
zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr
erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen zusam-
mengefasst werden können. Zudem soll der Anwen-
dungsbereich des § 302 StGB auf den vorgeschlage-
nen § 299a StGB erweitert werden, so dass auch bei
Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen die Möglichkeit der Anordnung des
Erweiterten Verfalls geschaffen wird.
Änderungsantrag 2
Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
‚Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe r der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch …, wird die Angabe „nach §
299“ durch die Wörter „nach den §§ 299 und 299a“
ersetzt.‘
Begründung:
Durch die Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe r StPO wird die Telekommunikationsüber-
wachung entsprechend der bestehenden Regelung zu
§ 299 StGB auch für besonders schwere Fälle der Be-
stechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
zugelassen. Dies ist zur Aufklärung und effektiven
Bekämpfung hochorganisiert funktionierender korrup-
tiver Systeme notwendig, zumal diese typischerweise
durch heimliche und verschleiernde Absprachen ge-
kennzeichnet sind und nach außen nicht in Erschei-
nung treten. Infolge der Aufnahme in den Katalog des
§ 100a Absatz 2 StPO wird ergänzend eine allgemeine
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Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten nach § 100g
Absatz 1 Nummer 1 StPO bestehen.
Änderungsantrag 3
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
„Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grund-
recht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.“
Begründung:
Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels
19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen.
Änderungsantrag 4
Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 5
und 6.
Der diesen Änderungen zugrunde liegende Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)420
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner abschlie-
ßenden Beratung auch den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidun-
gen sicher – Korruptives Verhalten effektiv bekämp-
fen“ auf Drucksache 17/12451 und den Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption
im Gesundheitswesen strafbar machen“ auf Drucksa-
che 17/12693 gewürdigt.
Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung,
dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein ent-
scheidender Schritt zur Früherkennung von Krankhei-
ten und zur Unterstützung der Bevölkerung bei der
Entwicklung gesundheitsförderlicher Verhaltenswei-
sen gelungen sei. Damit sei auch die Basis für eine
effektive Reduzierung der gesundheitlichen Risiken
gelegt worden. Es sei unklug, nur aus wahltaktischen
Gründen dieses Gesetz abzulehnen. Verschiedentlich
werde zu Unrecht eine ungenügende Einbindung der
Länder kritisiert. Es werde nämlich noch genügend
Zeit bleiben, sich mit den Ländern über eine kon-
struktive Zusammenarbeit zu verständigen. Als Er-
gebnis der Anhörung müssten die präventiven Kam-
pagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung (BZgA) stärker regionalisiert und auf die
örtlichen Besonderheiten abgestimmt sein. Zudem sei
der finanzielle Ansatz für Präventionsleistungen in
Lebenswelten verdoppelt worden, so dass nun ca. 65
Mio. Euro zusätzlich bereit stünden. Diese Verbesse-
rungen und die Konkretisierung der Zuständigkeiten
und Beteiligungsmöglichkeiten der Länder bildeten
die Grundlage für eine erfolgreiche Präventionsarbeit,
an die sich noch weitere Maßnahmen anschließen
würden.
Die Fraktion der FDP erklärte, man habe sich aus
guten Gründen dem Thema Prävention angenommen
und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Lichte der
öffentlichen Anhörung noch weiter verbessert worden
sei. So seien z. B. die finanziellen Mittel erhöht und
der Settingansatz gestärkt worden. Die Verminderung
sozialbedingter Ungleichheiten sei ein wichtiges An-
liegen, dem man ebenfalls Rechnung getragen habe.
Gleichzeitig habe man Prävention in Lebenswelten
stärker berücksichtigt und versucht, die Länder stärker
zu beteiligen. Eine Ablehnung durch den Bundesrat
müsse nunmehr gut begründet werden. Mit der Schaf-
fung eines neuen Straftatbestandes im Sozialgesetz-
buch könne Korruption im Gesundheitswesen wirk-
sam bekämpft werden. Korruption schade dem Ver-
trauen der Patienten, der Solidarität und der Wirt-
schaftlichkeit. Deshalb habe man ein entsprechendes
Verbot im SGB V normiert und damit auch die beste-
hende Rechtslücke geschlossen, ohne ein Sonderdelikt
für freiberuflich tätige Vertragsärzte zu schaffen.
Vielmehr gelte gleiches Recht für alle Leistungserb-
ringer in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass man in den
Fokus eines Präventionsgesetzes einen gesamtgesell-
schaftlichen Präventionsansatz stellen müsse. Auch
dürfe die Finanzierung nicht nur von den GKV-
Versicherten getragen werden, wie es im Gesetzent-
wurf der Fall sei, sondern es müssten sich auch die
PKV-Versicherten beteiligen. Auch die Konstruktion,
dass die Mittel über die Krankenkassen an die BZgA
und von dieser dann verausgabt würden, sei nicht
effektiv und entspreche nicht dem Anspruch, die eine
Prävention, die in den Lebenswelten ankommen solle,
habe. Man sei der Auffassung, dass das Gesetz schei-
tern werde. Daran änderten auch die vorgenommenen
Korrekturen nichts. Auch die Regelungen zur Korrup-
tion im Gesundheitswesen lehne man ab. Die Korrup-
tionsbekämpfung müsse im Strafgesetzbuch geregelt
und nicht im Sozialgesetzbuch „versteckt“ werden.
Die Anhörung habe daran keinen Zweifel gelassen.
Nahezu alle Sachverständigen hätten die Kritik der
Fraktion der SPD geteilt. Es werde eine Regelung im
Strafgesetzbuch benötigt, die nicht nur den Wettbe-
werb, sondern auch die Patienten schütze. Dafür habe
die Fraktion der SPD konkrete Änderungsanträge
vorgelegt. Die Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen zur Korruptionsbekämpfung würden abgelehnt,
da sie halbherzig, handwerklich schlecht gemacht und
vor allem verfassungswidrig seien. In der Konsequenz
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -35- Drucksache 17/14184
würde in Zukunft bei nachgewiesener Bestechung ein
Krankenhausarzt nach dem Strafgesetzbuch und ein
freiberuflicher Vertragsarzt nach dem Sozialgesetz-
buch verfolgt und bestraft, während ein Privatarzt gar
nicht strafrechtlich belangt würde. Diese willkürliche
Ungleichbehandlung führe dazu, dass Privatpatienten,
z. B. Beamte, zum Freiwild bei Bestechung und Be-
stechlichkeit würden. Diese unsinnigen Folgen ihrer
Gesetze seien der Koalition bekannt. Aus den genann-
ten Gründen werde man den Gesetzentwurf insgesamt
ablehnen.
Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass der vor-
liegende Gesetzentwurf weder auf dem Stand der Zeit
sei, noch Gesundheitsförderung und Prävention wirk-
lich nach vorne bringe. Die Koalitionsfraktionen wür-
den unter dem Deckmantel eines Präventionsgesetzes
ihre politischen Anliegen einbringen, die wenig mit
guter Gesundheitsförderung zu tun hätten. So stünden
die Eigenverantwortung der Menschen und nicht die
Verhältnisprävention im Mittelpunkt der Regelungen.
Es würden zwar Begriffe aus der modernen Gesund-
heitsförderungsforschung benutzt, aber in keiner Wei-
se mit Inhalt gefüllt. Es fehle die gesamtgesellschaft-
liche Einbindung. Die krankheitsbezogene Prävention
stehe im Vordergrund, was grundsätzlich ungenügend
sei. Die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung
seien halbgar. Man zweifle, dass es zu einer verstärk-
ten Strafverfolgung kommen werde, da die Regelung
als Antragsdelikt formuliert worden sei. Außerdem
würden Privatversicherte durch eine sozialrechtliche
Regelung benachteiligt. Der eigene Antrag auf Druck-
sache 17/12451 lehne sich dagegen an §§ 331 und 333
StGB an. Damit wäre es allen Ärztinnen und Ärzten
verboten, größere Geschenke anzunehmen sowie der
Industrie und anderen verboten, diese zu gewähren.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der
Meinung, dass durch die Änderungsanträge der Ge-
setzentwurf zwar verbessert, die Defizite aber nicht
beseitigt würden. Nach wie vor sei es nur ein Flick-
werk, da man ausschließlich über das SGB V versu-
che, Prävention und Gesundheitsförderung zu stärken.
Es gebe keine gesamtpolitische Präventionsstrategie,
die die Schnittstellen zu den weiteren Akteuren ein-
schließe. Ein wirklicher Perspektivwechsel zu Präven-
tion und Gesundheitsförderung sei nicht gelungen.
Das Gesetz beinhalte viele Maßnahmen zur Früher-
kennung, aber kaum eine zielgerichtete Gesundheits-
förderung. Dies sei zudem schlecht organisiert, so
dass sie nicht in den Lebenswelten ankommen werde
und verankert werden könne. Auch die wichtige Ein-
beziehung der Länder sei schlecht gelungen, da es
keine entsprechenden Vereinbarungen an den Schnitt-
stellen der Bund-Länder-Zuständigkeit gebe. Die
Verhältnisprävention fehle gänzlich, obwohl diese ein
wichtiger Faktor darstelle. Schlecht geregelt sei auch
die Bekämpfung der Korruption. Dies nur im SGB V
zu verankern sei falsch und keine transparente Grund-
lage zur Eindämmung von Korruption. Künftig wür-
den Ärzte, je nachdem wo sie arbeiteten und ob sie
gesetzlich oder privat versicherte Patienten behandel-
ten, bei Fehlverhalten unterschiedlich behandelt.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränder-
te Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
die Begründung auf Drucksache 17/13080 verwiesen.
Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlage-
nen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzu-
merken.
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V)
Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen
Zu Nummer 3 (§ 20 Primäre Prävention)
Zu Absatz 1 Satz 1
Die Änderung bestätigt die geltende Rechtslage, wo-
nach Leistungen zur primären Prävention insbesonde-
re einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten sollen.
Darüber hinaus sollen die Leistungen auch zum Ab-
bau geschlechtsbedingt ungleicher Gesundheitschan-
cen beitragen. Geschlechtsspezifische Aspekte sind
bei der Entwicklung und der Umsetzung von Primär-
präventionsleistungen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 3
Die Regelung beschreibt die Aufgabe, mit denen Leis-
tungen zur Prävention in Lebenswelten für in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte insbe-
sondere erbracht werden sollen. Primärpräventive
Leistungen sollen nicht nur auf das individuelle
Gesundheitsverhalten einwirken, sondern auch Prä-
ventionspotentiale im Lebensumfeld der Versicherten
stärken, also an den Rahmenbedingungen des tägli-
chen Lebens einschließlich zu berücksichtigender
regionaler Erfordernisse anknüpfen. Die Krankenkas-
sen sollen im Zusammenwirken mit den in den Län-
dern zuständigen Stellen die für die jeweilige Le-
benswelt Verantwortung tragenden Akteure beim
Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher
Strukturen unterstützen.
Zu Absatz 5 Satz 1
Die Änderung führt zu einer Erhöhung des Richtwer-
tes der Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen
zur primären Prävention auf 7 Euro für jeden ihrer
Versicherten ab dem Jahr 2014.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -36- Drucksache 17/14184
Zu Absatz 5 Satz 2
Leistungen zur Prävention in Lebenswelten sind be-
sonders geeignet, um sozial benachteiligte Gruppen
für Präventionsangebote zu erreichen. Mit der Erhö-
hung des Mindestwerts für Leistungen zur Prävention
in Lebenswelten soll daher ein noch größerer Beitrag
zur Verringerung der sozialen Ungleichheit von
Gesundheitschancen geleistet werden.
Zu Absatz 6 Satz 1
Die Änderung stellt den Zweck des Auftrags an die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung klar.
Leistungen in den Lebenswelten unterliegen besonde-
ren Anforderungen. Sie können nur erfolgreich sein,
wenn sie einheitlich und kassenübergreifend erbracht
werden. Die Beauftragung der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung führt zu einer Bündelung
der Ressourcen und vermeidet Konflikte einzelner
Krankenkassen innerhalb einer Lebenswelt.
Zu Absatz 6 Sätze 3 (neu) und 4 (neu)
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
soll bei der Ausführung von Leistungen in Lebenswel-
ten – wie die Krankenkassen auch – die jeweiligen
regionalen Erfordernisse berücksichtigen. Um eine
unter regionalen Gesichtspunkten adäquate Mittel-
verwendung sicherzustellen, soll sich diese insbeson-
dere an der Anzahl der im jeweiligen Land in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten orien-
tieren. Grundlage hierfür sind die Versichertenzahlen
der Statistik KM 6 zum Stichtag 1. Juli des jeweiligen
Vorjahres.
Bereits heute stimmt sich die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung in ihrer Präventionsarbeit
mit den Ländern ab. Die Regelung stellt klar, dass
sich eine gemeinsame Koordinierung zukünftig auch
auf die Durchführung der Leistungen zur Prävention
in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung Versicherte nach Absatz 6 erstreckt und not-
wendige Voraussetzung für die Mittelverwendung ist.
Im Rahmen der Abstimmung mit den Ländern sollen
auch deren vorhandene Programme und Maßnahmen
im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung
berücksichtigt werden. Insoweit wird auch sicherge-
stellt, dass die Prävention als gesamtgesellschaftliche
Aufgabe zwischen den unterschiedlichen Akteuren
wie Bund, Länder, Kommunen, öffentlicher Gesund-
heitsdienst, Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung koordiniert wird und die in der jeweiligen Fi-
nanzverantwortung liegenden Mittel die höchste
Wirksamkeit erzielen können. Den Ländern wird so
ein Rahmen zur Realisierung ihrer präventionspoliti-
schen Zielsetzungen und zur Abstimmung mit den
maßgeblichen Akteuren gegeben.
Zu Absatz 6 Satz 5 (neu)
Es handelt sich um Folgeänderung aufgrund der Er-
höhung des Mindestwerts für Leistungen zur Präven-
tion in Lebenswelten in § 20 Absatz 5 Satz 2.
Zu Absatz 6 Satz 8 (neu)
Die Regelung stellt klar, dass die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung die Mittel, die sie vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhält, aus-
schließlich zur Durchführung des Auftrags verwenden
darf. Keinesfalls dürfen diese Mittel für die allgemei-
ne Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung verwendet werden. Dies ist zu dokumen-
tieren.
Zu Nummer 8 (§ 25 Gesundheitsuntersuchungen)
Zu Buchstabe a
Die Regelung beschreibt den wesentlichen Inhalt
einer Präventionsempfehlung. Sie soll die Versicher-
ten über konkrete Möglichkeiten zur gesundheitsbe-
zogenen Verhaltensänderung informieren. Mit Hilfe
der ärztlichen Bescheinigung kann dem Versicherten
– so wie es bereits mit dem von der Bundesärztekam-
mer, dem Deutschen Olympischen Sportbund und der
Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin entwickelten
„Rezept für Bewegung“ erfolgt – ein bestimmtes prä-
ventives Angebot empfohlen werden.
Zu Nummer 11 (§ 70 Qualität, Humanität, Wirt-
schaftlichkeit und Zusammenarbeit)
Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für
eine sachgerechte Zusammenarbeit von Leistungserb-
ringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten
bei der Versorgung von Versicherten nach den nähe-
ren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei aus-
drücklich korruptive Verhaltensweisen.
Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere
Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung der
Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicher-
ten und am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte, sach-
gerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch
der Vielfalt der Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die
speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den
einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und un-
zulässige Kooperationsformen zwischen Leistungs-
erbringern erhalten damit einen allgemeinen Grund-
satz im Leistungserbringungsrecht der §§ 69 ff. SGB
V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer
bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung in
§ 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke
der Kooperationsregelungen verdeutlicht. Neben dem
Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenarbeit
auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und
Therapieentscheidungen und frei von wirtschaftlichen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -37- Drucksache 17/14184
Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer
erfolgt, und dem allgemeinen Interesse, korruptions-
bedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenver-
sicherung zu vermeiden, ist auch das Interesse der
verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen
geschützt, bei der Entscheidung der Leistungserbrin-
ger über ihre Beteiligung nicht in unlauterer Weise
benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei
Anwendung und Auslegung der speziellen Regelun-
gen im SGB V über zulässige und unzulässige Koope-
rationsformen zwischen Leistungserbringern zu be-
rücksichtigen.
Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten
und Beauftragten, die den Regelungen des SGB V
unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leis-
tungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu priva-
ten Krankenversicherungen finanziert sich die gesetz-
liche Krankenversicherung weit überwiegend aus
gesetzlichen Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die
Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher
Grundlage zu einer Solidargemeinschaft zusammen-
gefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge ver-
pflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen
Interesse, dass diese Beiträge zweckentsprechend
verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V
ein dichtes Regelungsgeflecht geschaffen, um einen
effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallo-
kationen zu verhindern. Zudem gelten für Kooperati-
onen zwischen Leistungserbringern in der gesetzli-
chen Krankenversicherung ungleich höhere Anforde-
rungen und Beschränkungen als im Versicherungs-
recht der privaten Krankenversicherungen, das maß-
geblich auf dem Grundsatz der Privatautonomie und
Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexi-
tät der Versorgungs- und Abrechnungsmodalitäten in
der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei
nicht nur den Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemä-
ßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von
Fehlverhalten, sie macht die gesetzliche Krankenver-
sicherung wegen des mit steigendem Kontrollaufwand
sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für
entsprechende Fehlanreize, denen durch gesetzliche
Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltens-
weisen begegnet werden muss.
Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von
Leistungserbringern bzw. deren Angestellten oder
Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen
Vorschriften des SGB V für die medizinische Versor-
gung der Versicherten Verantwortung trägt und durch
seine Verordnungs-, Zuweisungs- oder Abgabeent-
scheidung die medizinischen Leistungen anderer Leis-
tungserbringer oder gewerblicher Anbieter veranlasst,
darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen
Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zu-
wendungen dürfen niemals die medizinische Unab-
hängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder
die Orientierung der medizinischen Entscheidungen
am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen.
Unzulässig sind daher wirtschaftliche Vorteile jegli-
cher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleis-
tung für den Missbrauch medizinischer Entschei-
dungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzu-
gung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefor-
dert oder angenommen werden. Die Unrechtsverein-
barung über eine solche unangemessene unsachliche
Einflussnahme auf die ärztliche Diagnose- und Thera-
piefreiheit ist Kern korruptiver Verhaltensweisen,
durch die finanzielle Interessen über das Wohl des
Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer
und Anbieter benachteiligt werden. Die Formulierung
orientiert sich an § 299 StGB („in unlauterer Weise“)
und formuliert das Erfordernis der Unrechtsvereinba-
rung im Hinblick auf die besonderen Schutzgüter des
§ 70 Absatz 3 als Einflussnahme „in unangemessener
unsachlicher Weise“ (angelehnt an die wettbewerbs-
rechtliche Rspr. des BGH zu einschlägigen Fallkons-
tellationen; vgl. Urteil vom 21. April 2005 – I ZR
201/02 – Quersubventionierung von Laborgemein-
schaften I; Urteil vom 24. Juni 21 2010 – I ZR 182/08
– Brillenversorgung II; Urteil vom 23. Februar 2012 –
I ZR 231/10 – Dentallaborleistungen). Insoweit dient
die Gesetzesformulierung auch der Klarstellung, dass
gesetzlich zulässige kollektiv- oder selektivvertragli-
che Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbrin-
gern nicht von der Vorschrift erfasst werden und da-
her auch in Verbindung mit § 307c keine Strafbarkeit
begründen können.
Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen
Versorgungsbereichen, namentlich das Verbot der
Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in
der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. auch
die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2
Absatz 7 und 8 Musterberufsordnung der Zahnärzte)
und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128
Absatz 2 Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung,
das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der
Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der
Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle Versorgungs-
bereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüp-
fungspunkt für die strafrechtliche Ahndung nach §
307c – neu SGB V.
Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der
Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es unter-
scheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freibe-
ruflich, angestellt oder gewerblich), so dass es auch
für die Angestellten von Leistungserbringern und
sonstige beauftragte Personen gilt, durch die der Leis-
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -38- Drucksache 17/14184
tungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z. B.
Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Krankenhäu-
sern, Medizinischen Versorgungszentren und Arzt-
praxen). Neben den Angehörigen der Heilberufe im
engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo-
theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheits-
fachberufe, des Heilgewerbes und sonstige berufsmä-
ßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entschei-
dung über die Veranlassung nicht selbst erbrachter
Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften über-
tragen werden kann (z. B. Pflegeberufe im Rahmen
von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher
Leistungen). Das Verbot nennt als Regelbeispiele für
korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die
Verordnung von Leistungen, die Zuweisung an Leis-
tungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die
Untersuchung oder Behandlung der Versicherten.
Dabei handelt es sich um begrifflich feststehende
Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufsty-
pische Eigenleistungen behandelt und abgerechnet
werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertrags-
ärztliche Versorgung). Daneben ist ein Auffangtatbe-
stand der „sonstigen Veranlassung medizinischer
Leistungen“ erforderlich, um andere Formen der Zu-
sammenarbeit zwischen Leistungserbringern und
gewerblichen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare
Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leistungs-
erbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte
oder die Einweisung ins Krankenhaus erfasst, sondern
auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an
Labore (vgl. § 31 Absatz 1 der Musterberufsordnung
für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z. B. im sog.
verkürzten Versorgungsweg) meint nicht nur Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtli-
chen Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger
medizinischer Waren und Produkte zu Untersu-
chungs- oder Behandlungszwecken, für die sonderge-
setzliche Begriffsbestimmungen gelten (z. B. Medi-
zinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden
alle Versorgungsleistungen nach dem SGB V erfasst,
die von Leistungserbringern veranlasst und durch
andere Leistungserbringer oder gewerbliche Anbieter
erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung
des veranlassenden Leistungserbringers einbezogen
sind.
Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen
Kooperation der Leistungserbringer dürfen an sich
erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht
zum Zweck der sachwidrigen Beeinflussung von Di-
agnose- und Therapieentscheidungen missbraucht
werden. Kooperationspartner dürfen ihre Beteiligung
an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen,
sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medizini-
sche Entscheidung des Leistungserbringers zu neh-
men. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leis-
tungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher
Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen
Krankenkasse oder dem veranlassenden Leistungserb-
ringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch
unerheblich, ob den an der Versorgung beteiligten
Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung
und Behandlung des Versicherten überlassen wird
oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer
medizinische oder technische Leistungen für dessen
Tätigkeit zur Verfügung stellen (z. B. Zahntechniker,
die für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen).
Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leis-
tungsanbieter erfasst das Verbot auch die Begünsti-
gung unabhängig vom Vorhandensein konkurrieren-
der Wettbewerber (z. B. zur sachwidrigen „Unterstüt-
zung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimit-
tels). Das Vertrauen des Versicherten in die Diagnose-
und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Ver-
tragsarztes und der beteiligten anderen Leistungserb-
ringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizini-
sche Maßnahmen nur wegen des in Aussicht genom-
menen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und
damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung be-
steht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil als Ge-
genleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche
Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen gefor-
dert oder angenommen wird, ebenso wenig die sub-
jektive Inkaufnahme einer Gesundheitsschädigung des
Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen
Vorteil für sich oder einen Dritten (z. B. Angehörige
oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt
keine Rolle.
Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von
Leistungserbringern. Bestechender kann jedermann
sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevor-
zugung für sich oder einen Dritten anstrebt, also die
veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum
Vorteil solcher Leistungsanbieter handeln will (z. B.
als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienst-
leistungen oder Vertriebs- und Werbepartner).
Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen
Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und umfasst alle
Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftli-
chen Vorteile, namentlich auch die in § 128 Absatz 2
Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbil-
ligte Überlassung von Geräten und Materialien und
Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestel-
lung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Be-
teiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus
Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verord-
nungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeblich beein-
flussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte
Schmiergeldzahlungen, sondern auch stillschweigen-
de Absprachen über verdeckte Rückvergütungen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -39- Drucksache 17/14184
(Kick-Back-Zahlungen), die als Provisionen, Auf-
wandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf
andere Weise getarnt oder die für Gegenleistungen
gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder
nur gegen unangemessen oder unüblich hohe Vergü-
tungen erbracht werden (z. B. im Rahmen von Studien
oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegen-
heiten zum Abschluss wirtschaftlich günstiger Verträ-
ge, auf die kein Anspruch besteht (z. B. über einträg-
liche Nebentätigkeiten).
Zu Nummer 12 (§ 81a Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen)
Zu Buchstabe a
Der gesetzliche Auftrag dient der Verstärkung der
übergreifenden Zusammenarbeit der Stellen zur Be-
kämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen.
Zu diesem Zweck haben die Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen einen organisatorischen Rahmen zu
schaffen, innerhalb dessen die Vertreter der genannten
Stellen ihre Erfahrungen im Rahmen regelmäßiger
Tagungen austauschen können. Solche Treffen, die im
Bereich der Krankenkassen bisher schon in freiwilli-
ger Initiative einzelner Krankenkassen und Verbände
organisiert worden sind, ermöglichen den direkten
persönlichen und fachlichen Austausch der verant-
wortlichen Personen und die gemeinsame Abstim-
mung über das Vorgehen bei streitigen oder unklaren
Fragestellungen. Der gesetzliche Auftrag verstetigt
diesen Austauschprozess, um die Tätigkeit der ge-
nannten Stellen zu intensivieren und zu vereinheitli-
chen.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen für ihre jeweili-
gen Mitglieder nach Absatz 6. Damit auch die Erfah-
rungen aus der disziplinar-, berufs- und strafrechtli-
chen Verfolgung und Ahndung des Fehlverhaltens
eingebracht werden können, sind neben Vertretern der
Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztli-
chen Bundesvereinigungen auch Vertreter der be-
rufsständischen Kammern (der Ärzte, Zahnärzte, Psy-
chotherapeuten oder Apotheker, ggfs. auch Organisa-
tionen der Pflegeberufe) sowie der Staatsanwaltschaft
zu beteiligen. Den Aufsichtsbehörden der Länder und
des Bundes sind die Tagungsergebnisse zu übermit-
teln.
Da die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen bei den Krankenkassen und ihren
Verbänden nach § 197a Absatz 3 SGB V den gleichen
gesetzlichen Auftrag haben und eine gegenseitige
Beteiligung vorgeschrieben ist, kann der Erfahrungs-
austausch auch gemeinsam organisiert werden.
Zu Buchstabe b
Mit der bereits bestehenden Berichtspflicht der Vor-
stände der Kassenärztlichen Vereinigungen über die
Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhal-
ten im Gesundheitswesen sollen sich die Vertreter der
Selbstverwaltung eine konkrete Vorstellung über das
tatsächliche Ausmaß des Fehlverhaltens machen kön-
nen. Dafür sind in den Berichten auch die im Be-
richtszeitraum aufgetretene Zahl der bekannt gewor-
denen Fälle, deren Art, Schwere und Ahndung zu
dokumentieren sowie der jeweilige Gesamtschaden
für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
zu beziffern, der durch Prüfungen vermieden werden
konnte und der nicht vermieden werden konnte. Da-
durch soll auch das tatsächlich weitgehend unklare
Ausmaß des Fehlverhaltens im Gesundheitswesen
erhellt werden. Die Fallbeschreibung wiederholt er-
mittelten Fehlverhaltens kann darüber hinaus helfen,
vereinzelte Strukturen der Leistungserbringung und
Versorgung aufzudecken, die Fehlverhalten begünsti-
gen können, und organisatorische Maßnahmen zu
dessen Vermeidung zu entwickeln.
Der Bericht ist neben der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde auch der jeweils zuständigen Kassenärztlichen
Bundesvereinigung vorzulegen, damit diese ihre Be-
richtspflicht nach Absatz 6 erfüllen kann. Die Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen regeln nach Absatz 6
einheitlich für ihre jeweiligen Mitglieder die näheren
inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Be-
richterstattung.
Zu Buchstabe c
Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen ist nicht
auszuschließen, dass sich die einzelnen Kassenärztli-
chen Vereinigungen der Fehlverhaltensbekämpfung in
sehr unterschiedlicher Intensität widmen. Angesichts
der hohen Bedeutung der Bekämpfung von Fehlver-
halten im Gesundheitswesen ist es jedoch erforderlich,
dass alle Kassenärztlichen Vereinigungen einen ihrer
Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der
Fehlverhaltensbekämpfung tragen. Andernfalls wür-
den die Kassenärztlichen Vereinigungen, die nur in
geringem Umfang persönlich und sächliche Verwal-
tungsmittel für diese Aufgabe einsetzen, von der Tä-
tigkeit diesbezüglich sehr engagierter Kassenärztli-
cher Vereinigungen profitieren. Um eine Tätigkeit der
Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung nach ver-
gleichbaren Maßstäben zu gewährleisten, werden die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beauftragt,
das Nähere für die Tätigkeit der genannten Stellen
verbindlich für ihre jeweiligen Mitglieder zu regeln.
Darüber hinaus haben sie die Berichte ihrer Mitglieder
nach Absatz 5 regelmäßig in einem eigenen Bericht
zusammenzuführen und durch dessen Veröffentli-
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -40- Drucksache 17/14184
chung Transparenz über die Arbeit und Ergebnisse der
Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen herzustellen.
Zu Nummer 15 (§ 307c Strafvorschriften)
§ 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Be-
stechlichkeit und Bestechung von Leistungserbrin-
gern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind
finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als
Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzu-
gung bei medizinischen Entscheidungen über die
Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern
oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten
mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verbo-
ten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehen-
den straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Rege-
lungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen
in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern
wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 –
GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die
vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei
der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen über-
tragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Ver-
ordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im
Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c StGB
noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen
im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korrupti-
onsdelikte der §§ 299 ff. StGB sind daher für die hier
fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der
Große Senat für Strafsachen, der in seiner Entschei-
dung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung
des Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im
Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts effektiv
entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber beru-
fen, nach seinen Strafwürdigkeitserwägungen hier
passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den
vorhandenen disziplinar- und berufsrechtlichen Sank-
tionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle
Leistungserbringer (auch nicht die gewerblichen An-
bieter medizinischer Leistungen) gesetzliche Mitglie-
der der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder
der berufsständischen Kammern auf Landesebene mit
entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Ein-
richtungen auch nur über eingeschränkte hoheitliche
Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle
unter den eigenen Mitgliedern effektiv aufzuklären
und zu ahnden (insbesondere regelmäßig keine unab-
hängigen Ermittlungsorgane und keine ausreichenden
eigenen Ermittlungsbefugnisse, z. B. zur Durchsu-
chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese
Einrichtungen daher auf die Ergebnisse staatsanwalt-
schaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende
disziplinar- und berufsrechtliche Maßnahmen ergrei-
fen zu können.
Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz
3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als die Tathand-
lung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme
oder Gewährung von unzulässigen wirtschaftlichen
Vorteilen besteht. Das erfolglose Fordern oder Ver-
sprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweisbare
Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dage-
gen nicht erfasst. Das Tatbestandsmerkmal der An-
nahme kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein
Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar
an den Dritten gelangt. Die Strafbarkeit erstreckt sich
auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen
eine sachwidrige Beeinflussung des Leistungserbrin-
gers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z. B.
bei Abgabe von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur ge-
ringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch
aus der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer
Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil
ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß erreicht, ist
anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurtei-
len. Hierbei ist auf die Situation der an der jeweiligen
geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die
jeweilige Wettbewerbssituation abzustellen. Nicht
erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirt-
schaftliche Situation des Begünstigten nicht ins Ge-
wicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer
Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen
ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit daher zu
verneinen ist.
Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unab-
hängig von einer Begünstigung oder Bevorzugung auf
Grund unangemessener unsachlicher Einflussnahme
auf die ärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit bei
der Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt
werden, es also an einer konkreten Unrechtsvereinba-
rung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt.
Die Strafbarkeit erstreckt sich dann auch nicht auf
gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendun-
gen gewerblicher Anbieter (z. B. im Rahmen des
Heilmittelwerbegesetzes).
Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen
Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299, 300 StGB.
Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der
gewerbsmäßigen Tatbegehung als Qualifikationstat-
bestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauf-
tragte eines geschäftlichen Betriebs im Sinne des §§
299 ff. StGB (z. B. Krankenhausärzte) oder Amtsträ-
ger im Sinne der §§ 331 ff. StGB (z. B. Amtsärzte),
können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB
daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abs-
trakten Gefährdungsdelikten stehen nicht das Wohl
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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -41- Drucksache 17/14184
des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Ver-
sorgung, sondern die Interessen des Geschäftsherrn
und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das
Vertrauen der Allgemeinheit in den öffentlichen
Dienst im Vordergrund.
Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung
und Bestechlichkeit sind weder Offizialdelikte noch
reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts
wegen oder auf Antrag der Kassenärztlichen Vereini-
gung und berufsständischen Kammer wird insbeson-
dere geboten sein, wenn betroffene Versicherte oder
sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönli-
chen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag
nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be-
auftragter Täter (z. B. von Krankenhausärzten) ist
nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch im in-
nerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB
erfasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989)
Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen für die landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen
Zu Nummer 3
Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem
Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die
Strafvorschrift des § 307b Absatz 1 SGB V angepasst.
Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1
KVLG 1989 wurde nicht vorgenommen.
Zu Nummer 4
§ 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c
(neu) SGB V und regelt einen Straftatbestand zur
Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbrin-
gern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V, der
gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaft-
liche Krankenversicherung Anwendung findet, sind
finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als
Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzu-
gung bei medizinischen Entscheidungen über die
Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern
oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten
mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verbo-
ten. Der Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
Berlin, den 26. Juni 2013
Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
18.07.2014
Datei
PD
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Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
- Drs. 17 / 13080 -
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder
Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des
Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen
und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit
unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leis-
tungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen kei-
ne Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder
Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte
bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungs-
erbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlas-
sung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von
Versicherten nach diesem Buch begünstigen oder bevorzugen.
Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestell-
ten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzu-
bieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch sol-
che nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“’
verlauerka
Ausschussstempel - mehrzeilig
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- 3 -
2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
‚12. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt:
„§ 307c
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirt-
schaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. An-
tragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Kran-
kenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische
Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder.
Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und
Kammern.“’
Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen für die
landwirtschaftlichen Krankenkassen
Dem Artikel 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
‚3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§
291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt.
4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt:
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„§ 58 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil
annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in
den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der be-
troffene Versicherte, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassenärztliche
Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist,
und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten
Verbände und Kammern.“’
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V)
Zu Nummer 10a (§ 70 Absatz 3 – neu)
Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sachgerechte Zusammenarbeit von
Leistungserbringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Ver-
sicherten nach den näheren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei ausdrücklich korruptive
Verhaltensweisen.
Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Ver-
sorgung der Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaftlich-
keitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der
Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den
einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwischen
Leistungserbringern erhalten damit einen allgemeinen Grundsatz im Leistungserbringungsrecht
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der §§ 69 ff. SGB V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten und
wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke der Koopera-
tionsregelungen verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenar-
beit auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei
von wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allge-
meinen Interesse, korruptionsbedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu
vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen ge-
schützt, bei der Entscheidung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in unlauterer
Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei Anwendung und Auslegung der
speziellen Regelungen im SGB V über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwi-
schen Leistungserbringern zu berücksichtigen.
Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und Beauftragten, die den Regelungen
des SGB V unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leistungserbringung im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu privaten Krankenversicherun-
gen finanziert sich die gesetzliche Krankenversicherung weit überwiegend aus gesetzlichen
Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher Grund-
lage zu einer Solidargemeinschaft zusammengefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge
verpflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Beiträge zweckent-
sprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht
geschaffen, um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallokationen zu verhin-
dern. Zudem gelten für Kooperationen zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung ungleich höhere Anforderungen und Beschränkungen als im Versicherungs-
recht der privaten Krankenversicherungen, das maßgeblich auf dem Grundsatz der Privatauto-
nomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexität der Versorgungs- und Ab-
rechnungsmodalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei nicht nur den
Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemäßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlver-
halten, sie macht die gesetzliche Krankenversicherung wegen des mit steigendem Kontrollauf-
wand sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehlanreize, denen
durch gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen begegnet werden
muss.
Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestell-
ten oder Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V für die me-
dizinische Versorgung der Versicherten Verantwortung trägt und durch seine Verordnungs-,
Zuweisungs- oder Abgabeentscheidung die medizinischen Leistungen anderer Leistungserbrin-
ger oder gewerblicher Anbieter veranlasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen
Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zuwendungen dürfen niemals die medizinische
Unabhängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen
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Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen. Unzulässig sind daher
wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den
Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung
anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden. Eine solche
Unrechtsvereinbarung ist regelmäßig Kern korruptiver Verhaltensweisen, durch die finanzielle
Interessen über das Wohl des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und Anbieter
benachteiligt werden.
Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versorgungsbereichen, namentlich das Ver-
bot der Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärztlichen Ver-
sorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Muster-
berufsordnung der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128 Absatz 2
Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der
Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle
Versorgungsbereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die strafrechtli-
che Ahndung nach § 307c – neu SGB V.
Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es
unterscheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder gewerblich), so
dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen
gilt, durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z.B. Honorarärzte oder
angestellte Ärzte in Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen). Ne-
ben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo-
theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, des Heilgewerbes und sonstige
berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entscheidung über die Veranlassung nicht
selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden kann (z.B.
Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher Leistungen). Das
Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verord-
nung von Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die
Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich festste-
hende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufstypische Eigenleistungen behandelt
und abgerechnet werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung). Da-
neben ist ein Auffangtatbestand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erfor-
derlich, um andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und gewerbli-
chen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leis-
tungserbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte oder die Einweisung ins Krankenhaus
erfasst, sondern auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore (vgl. § 31 Absatz
1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z.B. im sog. verkürzten Ver-
sorgungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen
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Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu Unter-
suchungs- oder Behandlungszwecken, für die sondergesetzliche Begriffsbestimmungen gelten
(z.B. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Versorgungsleistungen
nach dem SGB V erfasst, die von Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungs-
erbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung des
veranlassenden Leistungserbringers einbezogen sind.
Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Kooperation der Leistungserbringer dürfen
an sich erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sachwidrigen
Beeinflussung von Diagnose- und Therapieentscheidungen missbraucht werden. Kooperations-
partner dürfen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen, sachwidrigen
Einfluss auf die unabhängige medizinische Entscheidung des Leistungserbringers zu nehmen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher
Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlassenden Lei-
tungserbringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch unerheblich, ob den an der Ver-
sorgung beteiligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung und Behandlung des
Versicherten überlassen wird oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische
oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfügung stellen (z.B. Zahntechniker, die
für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen).
Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leistungsanbieter erfasst das Verbot auch die Be-
günstigung unabhängig vom Vorhandensein konkurrierender Wettbewerber (z.B. zur sachwidri-
gen „Unterstützung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimittels). Das Vertrauen des Versi-
cherten in die Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Vertragsarztes und der
beteiligten anderen Leitungserbringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizinische Maß-
nahmen nur wegen des in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und
damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil
als Gegenleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungs-
maßnahmen gefordert oder angenommen wird, eben so wenig die subjektive Inkaufnahme ei-
ner Gesundheitsschädigung des Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil
für sich oder einen Dritten (z.B. Angehörige oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt
keine Rolle.
Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungserbringern. Bestechender kann je-
dermann sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevorzugung für sich oder einen Dritten
anstrebt, also die veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungs-
anbieter handeln will (z.B. als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienstleistungen oder
Vertriebs- und Werbepartner).
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Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und
umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, namentlich auch
die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von
Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von
Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus
Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeb-
lich beeinflussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern
auch stillschweigende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen),
die als Provisionen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise ge-
tarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur ge-
gen unangemessen oder unüblich hohe Vergütungen erbracht werden (z.B. im Rahmen von
Studien oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegenheiten zum Abschluss wirtschaft-
lich günstiger Verträge, auf die kein Anspruch besteht (z.B. über einträgliche Nebentätigkeiten).
Zu Nummer 12 (§ 307c – neu)
§ 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungs-
erbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen an Leis-
tungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen
Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an
der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der
Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtli-
chen Regelungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwi-
schen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des Großen Senats
für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die ver-
tragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen
übertragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als
Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetz-
lichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korruptionsdelikte der §§ 299
ff. StGB sind daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der Große Senat
für Strafsachen, der in seiner Entscheidung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des
Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts
effektiv entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber berufen, nach seinen Strafwürdig-
keitserwägungen hier passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen dis-
ziplinar- und berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle Leis-
tungserbringer (auch nicht die gewerblichen Anbieter medizinischer Leistungen) gesetzliche
Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der berufsständischen Kammern auf
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Landesebene mit entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Einrichtungen auch nur über
eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eige-
nen Mitgliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insb. regelmäßig keine unabhängigen Er-
mittlungsorgane und keine ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z.B. zur Durchsu-
chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese Einrichtungen daher auf die Ergebnisse
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar- und berufsrecht-
liche Maßnahmen ergreifen zu können.
Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als
die Tathandlung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässi-
gen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das Tatbestandsmerkmal der Annahme kann auch da-
durch erfüllt werden, dass ein Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Drit-
ten gelangt. Das erfolglose Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweis-
bare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dagegen nicht erfasst. Die Strafbarkeit
erstreckt sich auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beein-
flussung des Leistungserbringers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z.B. bei Abgabe
von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch aus
der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß
erreicht, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Hierbei ist auf die Situati-
on der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die jeweilige Wettbe-
werbssituation abzustellen. Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirtschaftliche
Situation des Begünstigten nicht ins Gewicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer
Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit
daher zu verneinen ist.
Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unabhängig von einer Begünstigung oder Bevor-
zugung durch Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer kon-
kreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit
erstreckt sich dann auch nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendungen
gewerblicher Anbieter (z.B. im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes).
Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299,
300 StGB. Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung
als Qualifikationstatbestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauftragte eines geschäftli-
chen Betriebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z.B. Krankenhausärzte) oder Amtsträger im Sinne
der §§ 331 ff. StGB (z.B. Amtsärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB
daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abstrakten Gefährdungsdelikten stehen nicht
das Wohl des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sondern die Interessen
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des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allge-
meinheit in den öffentlichen Dienst im Vordergrund.
Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit sind weder Offizialde-
likte noch reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Kas-
senärztlichen Vereinigung und berufsständischen Kammer wird insbesondere geboten sein,
wenn betroffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönlichen oder
beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be-
auftragter Täter (z.B. von Krankenhausärzten) ist nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch
im innerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989)
Zu Nummer 3
Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslö-
sung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b Absatz
1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht
vorgenommen.
Zu Nummer 4
§ 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu) SGB V und regelt einen Straftatbe-
stand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2
und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversiche-
rung Anwendung findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung
für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusam-
menarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten
mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses
Verbot an.
18.07.2014
Datei
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Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
- Drs. 17 / 13080 -
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Zusammenarbeit“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder
Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des
Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen
und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit
unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Leis-
tungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen kei-
ne Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder
Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte
bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungs-
erbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlas-
sung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von
Versicherten nach diesem Buch begünstigen oder bevorzugen.
Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern, ihren Angestell-
ten oder Beauftragten solche Vorteile für diese oder Dritte anzu-
bieten, zu versprechen oder zu gewähren. Vorteile sind auch sol-
che nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“’
verlauerka
Ausschussstempel - mehrzeilig
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2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
‚12. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt:
„§ 307c
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-
dung mit Satz 4, einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirt-
schaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. An-
tragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Kran-
kenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische
Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder.
Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und
Kammern.“’
Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989) Regelungen zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen für die
landwirtschaftlichen Krankenkassen
Dem Artikel 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
‚3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§
291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt.
4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt:
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„§ 58 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch einen dort genannten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil
annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in
den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der be-
troffene Versicherte, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassenärztliche
Vereinigung und die berufsständische Kammer, bei denen der Täter Mitglied ist,
und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten
Verbände und Kammern.“’
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V)
Zu Nummer 10a (§ 70 Absatz 3 – neu)
Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sachgerechte Zusammenarbeit von
Leistungserbringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Ver-
sicherten nach den näheren Vorgaben des SGB V und verbietet dabei ausdrücklich korruptive
Verhaltensweisen.
Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Ver-
sorgung der Versicherten beteiligen, eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaftlich-
keitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der
Leistungsanbieter Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des SGB V in den
einzelnen Leistungsbereichen über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwischen
Leistungserbringern erhalten damit einen allgemeinen Grundsatz im Leistungserbringungsrecht
- 4 -
- 5 -
der §§ 69 ff. SGB V, der die bestehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten und
wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 ergänzt und die Schutzzwecke der Koopera-
tionsregelungen verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass die Zusammenar-
beit auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei
von wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allge-
meinen Interesse, korruptionsbedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu
vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen ge-
schützt, bei der Entscheidung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in unlauterer
Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutzzwecke sind bei Anwendung und Auslegung der
speziellen Regelungen im SGB V über zulässige und unzulässige Kooperationsformen zwi-
schen Leistungserbringern zu berücksichtigen.
Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und Beauftragten, die den Regelungen
des SGB V unterliegen. Dies trägt den Besonderheiten der Leistungserbringung im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung. Im Unterschied zu privaten Krankenversicherun-
gen finanziert sich die gesetzliche Krankenversicherung weit überwiegend aus gesetzlichen
Pflichtbeiträgen der Versicherten. Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher Grund-
lage zu einer Solidargemeinschaft zusammengefasst und zur Entrichtung der Solidarbeiträge
verpflichtet. Es liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Beiträge zweckent-
sprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht
geschaffen, um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und Fehlallokationen zu verhin-
dern. Zudem gelten für Kooperationen zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung ungleich höhere Anforderungen und Beschränkungen als im Versicherungs-
recht der privaten Krankenversicherungen, das maßgeblich auf dem Grundsatz der Privatauto-
nomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten beruht. Die Komplexität der Versorgungs- und Ab-
rechnungsmodalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht dabei nicht nur den
Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemäßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlver-
halten, sie macht die gesetzliche Krankenversicherung wegen des mit steigendem Kontrollauf-
wand sinkenden Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehlanreize, denen
durch gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung korruptiver Verhaltensweisen begegnet werden
muss.
Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestell-
ten oder Beauftragten. Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V für die me-
dizinische Versorgung der Versicherten Verantwortung trägt und durch seine Verordnungs-,
Zuweisungs- oder Abgabeentscheidung die medizinischen Leistungen anderer Leistungserbrin-
ger oder gewerblicher Anbieter veranlasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen
Zuwendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zuwendungen dürfen niemals die medizinische
Unabhängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen
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Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen. Unzulässig sind daher
wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den
Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung
anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden. Eine solche
Unrechtsvereinbarung ist regelmäßig Kern korruptiver Verhaltensweisen, durch die finanzielle
Interessen über das Wohl des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und Anbieter
benachteiligt werden.
Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versorgungsbereichen, namentlich das Ver-
bot der Zuweisung gegen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärztlichen Ver-
sorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufsordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Muster-
berufsordnung der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt in § 128 Absatz 2
Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversorgung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der
Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Bestechlichkeit erfasst hier jedoch alle
Versorgungsbereiche gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die strafrechtli-
che Ahndung nach § 307c – neu SGB V.
Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind. Es
unterscheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder gewerblich), so
dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen
gilt, durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z.B. Honorarärzte oder
angestellte Ärzte in Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen). Ne-
ben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apo-
theker) sind auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, des Heilgewerbes und sonstige
berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst, soweit ihnen die Entscheidung über die Veranlassung nicht
selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden kann (z.B.
Pflegeberufe im Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher Leistungen). Das
Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verord-
nung von Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die
Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich festste-
hende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als berufstypische Eigenleistungen behandelt
und abgerechnet werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertragsärztliche Versorgung). Da-
neben ist ein Auffangtatbestand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erfor-
derlich, um andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und gewerbli-
chen Anbietern zu erfassen, die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an Leis-
tungserbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte oder die Einweisung ins Krankenhaus
erfasst, sondern auch die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore (vgl. § 31 Absatz
1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die „Abgabe von Mitteln“ (z.B. im sog. verkürzten Ver-
sorgungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen
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Sinn, vergleichbar ist auch die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu Unter-
suchungs- oder Behandlungszwecken, für die sondergesetzliche Begriffsbestimmungen gelten
(z.B. Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Versorgungsleistungen
nach dem SGB V erfasst, die von Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungs-
erbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw. die in die Leistungserbringung des
veranlassenden Leistungserbringers einbezogen sind.
Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Kooperation der Leistungserbringer dürfen
an sich erwünschte und zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sachwidrigen
Beeinflussung von Diagnose- und Therapieentscheidungen missbraucht werden. Kooperations-
partner dürfen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür einsetzen, sachwidrigen
Einfluss auf die unabhängige medizinische Entscheidung des Leistungserbringers zu nehmen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungserbringung auf gesetzlicher oder vertraglicher
Grundlage gegenüber dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlassenden Lei-
tungserbringer erfolgt. Für das Bestechlichkeitsverbot ist auch unerheblich, ob den an der Ver-
sorgung beteiligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung und Behandlung des
Versicherten überlassen wird oder ob sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische
oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfügung stellen (z.B. Zahntechniker, die
für Vertragszahnärzte Zahnersatz fertigen).
Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leistungsanbieter erfasst das Verbot auch die Be-
günstigung unabhängig vom Vorhandensein konkurrierender Wettbewerber (z.B. zur sachwidri-
gen „Unterstützung“ der Markteinführung eines neuen Arzneimittels). Das Vertrauen des Versi-
cherten in die Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des Vertragsarztes und der
beteiligten anderen Leitungserbringer ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizinische Maß-
nahmen nur wegen des in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Vorteils erwogen werden und
damit die Gefahr der Fehl- oder Überversorgung besteht. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil
als Gegenleistung für vorsätzlich unnötige oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungs-
maßnahmen gefordert oder angenommen wird, eben so wenig die subjektive Inkaufnahme ei-
ner Gesundheitsschädigung des Versicherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil
für sich oder einen Dritten (z.B. Angehörige oder Berufskollegen) fordert oder annimmt, spielt
keine Rolle.
Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungserbringern. Bestechender kann je-
dermann sein, der die pflichtwidrige Begünstigung oder Bevorzugung für sich oder einen Dritten
anstrebt, also die veranlassten Leistungen selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungs-
anbieter handeln will (z.B. als Zulieferer von medizinischen Waren und Dienstleistungen oder
Vertriebs- und Werbepartner).
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Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser ist weit zu verstehen und
umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, namentlich auch
die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von
Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von
Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus
Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeb-
lich beeinflussen werden). Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern
auch stillschweigende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen),
die als Provisionen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise ge-
tarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur ge-
gen unangemessen oder unüblich hohe Vergütungen erbracht werden (z.B. im Rahmen von
Studien oder Anwendungsbeobachtungen); ebenso Gelegenheiten zum Abschluss wirtschaft-
lich günstiger Verträge, auf die kein Anspruch besteht (z.B. über einträgliche Nebentätigkeiten).
Zu Nummer 12 (§ 307c – neu)
§ 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungs-
erbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen an Leis-
tungserbringer als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen
Entscheidungen über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an
der Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der
Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.
Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtli-
chen Regelungen nicht ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammenarbeit zwi-
schen Leistungserbringern wirksam zu verhindern. Nach der Entscheidung des Großen Senats
für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelassener, für die ver-
tragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen
übertragenen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als
Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetz-
lichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die allgemeinen Korruptionsdelikte der §§ 299
ff. StGB sind daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlägig. Der Große Senat
für Strafsachen, der in seiner Entscheidung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des
Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen mit Mitteln des Strafrechts
effektiv entgegenzutreten, sieht deshalb den Gesetzgeber berufen, nach seinen Strafwürdig-
keitserwägungen hier passende strafrechtliche Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen dis-
ziplinar- und berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangelt es daran, dass nicht alle Leis-
tungserbringer (auch nicht die gewerblichen Anbieter medizinischer Leistungen) gesetzliche
Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der berufsständischen Kammern auf
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Landesebene mit entsprechender Disziplinargewalt sind und diese Einrichtungen auch nur über
eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskompetenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eige-
nen Mitgliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insb. regelmäßig keine unabhängigen Er-
mittlungsorgane und keine ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z.B. zur Durchsu-
chung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese Einrichtungen daher auf die Ergebnisse
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar- und berufsrecht-
liche Maßnahmen ergreifen zu können.
Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V nur insoweit, als
die Tathandlung in der nachweisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässi-
gen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das Tatbestandsmerkmal der Annahme kann auch da-
durch erfüllt werden, dass ein Vorteil im Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Drit-
ten gelangt. Das erfolglose Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweis-
bare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung werden dagegen nicht erfasst. Die Strafbarkeit
erstreckt sich auch nicht auf geringwertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beein-
flussung des Leistungserbringers von vorneherein ausgeschlossen erscheint (z.B. bei Abgabe
von Kleinigkeiten). Ein mehr als nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann sich jedoch aus
der fortgesetzten Annahme mehrerer kleinerer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die
Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß
erreicht, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Hierbei ist auf die Situati-
on der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten und auf die jeweilige Wettbe-
werbssituation abzustellen. Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirtschaftliche
Situation des Begünstigten nicht ins Gewicht fallen, sodass hiervon kein oder nur ein geringer
Einfluss auf Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und eine Strafwürdigkeit
daher zu verneinen ist.
Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unabhängig von einer Begünstigung oder Bevor-
zugung durch Veranlassung einer Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer kon-
kreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 70 Absatz 3 Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit
erstreckt sich dann auch nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwendungen
gewerblicher Anbieter (z.B. im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes).
Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Bestechungsdelikten im StGB, hier §§ 299,
300 StGB. Absatz 2 übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung
als Qualifikationstatbestand. Sind Täter zugleich Angestellte oder Beauftragte eines geschäftli-
chen Betriebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z.B. Krankenhausärzte) oder Amtsträger im Sinne
der §§ 331 ff. StGB (z.B. Amtsärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des StGB
daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen abstrakten Gefährdungsdelikten stehen nicht
das Wohl des Versicherten und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sondern die Interessen
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des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allge-
meinheit in den öffentlichen Dienst im Vordergrund.
Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit sind weder Offizialde-
likte noch reine Antragsdelikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Kas-
senärztlichen Vereinigung und berufsständischen Kammer wird insbesondere geboten sein,
wenn betroffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus Furcht vor persönlichen oder
beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder be-
auftragter Täter (z.B. von Krankenhausärzten) ist nicht antragsberechtigt; der Vertrauensbruch
im innerbetrieblichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989)
Zu Nummer 3
Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslö-
sung im Transplantationsgesetz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b Absatz
1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht
vorgenommen.
Zu Nummer 4
§ 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu) SGB V und regelt einen Straftatbe-
stand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70 Absatz 3 Satz 2
und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für die landwirtschaftliche Krankenversiche-
rung Anwendung findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer als Gegenleistung
für die Begünstigung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen über die Zusam-
menarbeit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten
mitwirkenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an dieses
Verbot an.
18.07.2014
Datei
PD
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14192
17. Wahlperiode 26. 06 2013
Beschlussempfehlung
*)
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13057, 17/13429 –
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/6482 –
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei
unerlaubter Telefonwerbung
c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte,
Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6483 –
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkos-
ten bei Urheberrechtsverletzungen
d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast,
Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
*) Der Bericht wird gesondert verteilt.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -2- Drucksache 17/[…]
– Drucksache 17/12620 –
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahn-
wesens
A. Problem
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt auf die Eindämmung unseriöser
Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Ab-
mahnwesen, die immer wieder Gegenstand von Beschwerden der Bürger seien.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Verbesserung des Verbraucher-
schutzes bei Inkassomaßnahmen durch gezielte Änderungen im Rechtsdienst-
leistungsrecht vor, mit denen Missbrauch im Inkassowesen unterbunden werden
soll, ohne die Beitreibung berechtigter Forderungen durch seriöse Inkassounter-
nehmen zu erschweren. Zur Verbesserung der Schutzes vor unerlaubter Tele-
fonwerbung sollen Verbraucher zum einen vor dem Einsatz automatischer An-
rufmaschinen besser geschützt werden. Zum anderen soll der Abschluss von
Verträgen über Gewinnspieldienste einem Formerfordernis unterworfen werden.
Finanzielle Anreize für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sollen mit dem
Entwurf deutlich verringert werden. Die Position des Abgemahnten gegenüber
einem missbräuchlich Abmahnenden soll im Wettbewerbsrecht durch Einfüh-
rung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten auf Ersatz der Aufwendungen zur
Rechtsverteidigung gestärkt werden. Ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Rege-
lungsvorschlag sieht vor, dass das Gericht in einem Rechtsstreit anordnen kann,
dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert zu
erheben sind, wenn bei der Berechnung der Prozesskosten nach dem vollen
Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährdet würde. Dies
soll auch für Unterlassungsklagen von Verbrauchern nach dem
Unterlassungsklagengesetz gelten. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
soll überdies der sogenannte fliegende Gerichtsstand künftig nur noch in Aus-
nahmefällen Anwendung finden. Zur Beseitigung von Missständen bei urheber-
rechtlichen Abmahnungen sollen besondere inhaltliche Anforderungen für Ab-
mahnungen festgelegt werden, durch die für den Empfänger der Abmahnung
immer klar und eindeutig erkennbar sein soll, wessen Rechte er wodurch verletzt
haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und
welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Des Weiteren soll
eine neue Wertvorschrift für Urheberrechtsstreitsachen eingeführt und damit
insbesondere der Streitwert für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche ge-
gen Privatpersonen in bestimmten Fällen auf grundsätzlich 1.000 Euro festgelegt
werden. Zudem soll die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberech-
tigt oder unwirksam Abmahnenden durch die Einführung eines Gegenanspruchs
des Abgemahnten gestärkt werden. Schließlich werde die intendierte Verbesse-
rung des Schutzes der Bürger durch ein Ineinandergreifen der Einzelregelungen
des Entwurfs zusätzlich gestärkt.
Zu Buchstabe b
Der den Gesetzentwurf einbringende Bundesrat geht davon aus, dass das gesetz-
liche Verbot unlauterer Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern trotz bislang er-
griffener gesetzlicher Maßnahmen weiterhin in hohem Maß missachtet werde.
Zur wirksamen Bekämpfung unerwünschter Telefonwerbung reichten das Ver-
bot unlauterer Werbeanrufe als unlauteres Geschäftsgebaren und dessen ord-
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/[…]
nungsrechtliche Bewehrung nicht aus. Der Gesetzentwurf sieht eine „Bestäti-
gungslösung“ vor, nach der die Wirksamkeit von Vertragsschlüssen, die bei der
Gelegenheit ungebetener Werbeanrufe zustande kommen, an eine ausdrückliche
und formgerechte Bestätigung des Verbrauchers geknüpft werden soll. Ferner
soll auch die ungebetene Werbung unter Verwendung automatischer Anrufma-
schinen mit Ordnungsstrafe bedroht werden. Des Weiteren sollen mit dem Ge-
setzentwurf rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang
mit Forderungen aus Fernabsatzverträgen erschwert werden.
Zu Buchstabe c
Die den Gesetzentwurf einbringende Fraktion DIE LINKE. konstatiert einen
spürbaren Anstieg urheberrechtlicher Abmahnungen, der deutlich mache, dass
die berechtigte Interessenverfolgung durch Rechteinhaber mittlerweile zuguns-
ten einer fragwürdigen, selbstreferentiellen Abmahnindustrie zurücktrete. Diese
Entwicklung werde vor allem durch eine ausufernde, kaum differenzierende und
von Sanktions- und Präventionsgedanken geprägte Rechtsprechung getragen.
Zur Lösung dieses Problems sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen vor, die
Geltendmachung eines Verletzergewinns oder der üblichen Vergütung nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie alternativ zum konkreten Schadensersatzan-
spruch auf vorsätzlich handelnde Unternehmer zu beschränken. Anstelle der
geltenden urheberrechtlichen Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten, die
gestrichen werden soll, sieht der Entwurf eine Regelung zum Gebührenstreitwert
für „Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz“ im Gerichtskostengesetz vor.
Zu Buchstabe d
Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die den Gesetz-
entwurf eingebracht hat, sind die außergerichtliche Geltendmachung von Unter-
lassungsansprüchen und die Eintreibung von Vertragsstrafen auf Grundlage des
Urheberrechts zu einer eigenständigen Einnahmequelle und einem prosperieren-
den Geschäftsmodell geworden, wodurch das grundsätzlich wünschenswerte
System einer außergerichtlichen Lösung urheberrechtlicher Streitigkeiten in
Misskredit geraten sei. Der Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf eine Be-
grenzung der Abmahnkosten durch Änderungen im Urheber- und im Wettbe-
werbsrecht; auch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch sowie der Drittaus-
kunftsanspruch sollen begrenzt werden. Überdies sieht der Entwurf die Einfüh-
rung einer Bagatellklausel im Urheberstrafrecht vor, die eine Bestrafung in be-
stimmten Fällen der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
ausschließt. Schließlich soll die Ausnutzung des sogenannten fliegenden Ge-
richtsstand durch die Kläger durch Änderungen der urheberrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Gerichtsstandsregelungen ausgeschlossen werden.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme in geänderter Fassung und Annahme einer Entschließung. Die vorge-
schlagenen Änderungen zielen insbesondere auf folgende Punkte:
– Zur Verbesserung der Schutzes vor unseriösem Inkasso sollen die mit den
Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht intendierte Stärkung des Ver-
braucherschutzes erweitert sowie die Reaktionsmöglichkeiten der zuständi-
gen Behörden gestärkt und im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Die
Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten soll abweichend
vom Regierungsentwurf nur für Inkassounternehmen und grundsätzlich
nicht aufwandsbezogen, sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff
auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelt werden.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/[…]
– Die im Gesetzentwurf vorgesehene weitgehende Einschränkung des soge-
nannten fliegenden Gerichtsstands im Bereich des Wettbewerbsrechts soll
einstweilen nicht vorgenommen werden. Die Bundesregierung soll jedoch
in einer Entschließung aufgefordert werden, zu prüfen, ob dieser Gerichts-
stand auch über das Wettbewerbsrecht hinaus zugunsten des allgemeinen
Gerichtsstandes am Wohnsitz beziehungsweise am Sitz des Beklagten ein-
geschränkt werden soll. Für urheberrechtliche Klagen, die sich gegen Ver-
braucher richten, soll der sogenannte fliegende Gerichtsstand bereits jetzt
grundsätzlich abgeschafft werden.
– An der bislang vorgesehenen gemeinsamen Wertregelung anwaltlicher und
gerichtlicher Gebühren in Urheberrechtsstreitigkeiten soll nicht festgehal-
ten werden. Für den vorgerichtlichen Bereich soll jedoch die grundsätzliche
Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen
Abmahnungen erhalten bleiben. Der Gegenanspruch des unberechtigt Ab-
gemahnten soll ausgeschlossen sein, wenn der Abmahnende die fehlende
Berechtigung nicht kennt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frakti-
onen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6482 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6483 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD.
Zu Buchstabe d
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12620 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe c
Annahme des Gesetzentwurfs.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17/[…]
Zu Buchstabe d
Annahme des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -6- Drucksache 17/[…]
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/13057, 17/13429 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6482 abzulehnen;
c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6483 abzulehnen;
d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12620 abzulehnen;
e) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Schaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, der im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 14 Absatz 2 Satz 1
UWG geregelt ist, lag ursprünglich die Erwägung zugrunde, dass am
Begehungsort die Aufklärung sachnäher und kostengünstiger erfolgen
kann.
2. Diese Überlegung trifft jedoch bei Rechtsverletzungen im Internet nur
noch eingeschränkt zu. Der Gerichtsstand des Begehungsorts ist in
diesen Fällen im gesamten Bundesgebiet eröffnet (sog. „fliegender
Gerichtsstand“), was dazu führt, dass der Kläger sich für seine Klage
ein Gericht aussuchen kann.
3. Die Frage, ob es deshalb sachgerecht wäre, dass der allgemeine Ge-
richtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten zum ausschließli-
chen Gerichtsstand wird, stellt sich jedoch nicht nur für das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern insbesondere auch im
Presse- und Äußerungsrecht, im Recht des gewerblichen Rechtsschut-
zes sowie im Urheberrecht. Die insofern zu berücksichtigenden Inte-
ressen, wie zum Beispiel auch das Interesse an einer Beibehaltung der
aufgrund der bisherigen Regelungen erfolgten Spezialisierung einzel-
ner Gerichte, sollten zunächst für alle betroffenen Rechtsgebiete sorg-
fältig geprüft und bewertet werden, bevor allein für das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb eine Regelung erfolgt.
4. Unabhängig hiervon soll der Gerichtsstand am Begehungsort für Ver-
fahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Verbraucher bereits
jetzt eingeschränkt werden, um der besonderen Schutzwürdigkeit von
Verbrauchern als Beklagten in diesen Verfahren Rechnung zu tragen.
Eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch ver-
wandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, soll wegen Verlet-
zung von Urheberrechten nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt wer-
den können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort, insbesondere im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Presse- und Äußerungs-
recht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Urheberrecht einge-
schränkt und der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des
Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand werden soll.“
Berlin, den 26. Juni 2013
Elek
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -7- Drucksache 17/[…]
Der Rechtsausschuss
Siegfried Kauder (Villingen-
Schwenningen)
Vorsitzender
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter
Marco Wanderwitz
Berichterstatter
Marianne Schieder (Schwandorf)
Berichterstatterin
Stephan Thomae
Berichterstatter
Halina Wawzyniak
Berichterstatterin
Jens Petermann
Berichterstatter
Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin
Jerzy Montag
Berichterstatter
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -8- Drucksache 17/[…]
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
– Drucksachen 17/13057, 17/13429 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes gegen unse-
riöse Geschäftspraktiken1)
Entwurf eines Gesetzes gegen unse-
riöse Geschäftspraktiken1)
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geän-
dert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten
bei Inkassodienstleistungen“.
u n v e r ä n d e r t
b) Nach der Angabe zu § 13 wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 13a Aufsichtsmaßnahmen“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 15a Betrieb ohne Registrierung“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337
vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -9- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 11a „§ 11a
Darlegungs- und Informationspflichten bei
Inkassodienstleistungen
Darlegungs- und Informationspflichten bei
Inkassodienstleistungen
(1) Registrierte Personen, die Inkasso-
dienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie
eine Forderung gegenüber einer Privatperson
geltend machen, mit der ersten Geltendma-
chung folgende Informationen klar und ver-
ständlich übermitteln:
(1) Registrierte Personen, die Inkasso-
dienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie
eine Forderung gegenüber einer Privatperson
geltend machen, mit der ersten Geltendma-
chung folgende Informationen klar und ver-
ständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihrer Auf-
traggeberin oder ihres Auftraggebers,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen un-
ter konkreter Darlegung des Vertrags-
gegenstands und des Datums des Ver-
tragsschlusses,
2. u n v e r ä n d e r t
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden,
eine Zinsberechnung unter Darlegung
der zu verzinsenden Forderung, des
Zinssatzes und des Zeitraums, für den
die Zinsen berechnet werden,
3. u n v e r ä n d e r t
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzli-
chen Verzugszinssatz geltend gemacht
wird, einen gesonderten Hinweis hie-
rauf und die Angabe, aufgrund welcher
Umstände der erhöhte Zinssatz gefor-
dert wird,
4. u n v e r ä n d e r t
5. wenn eine Inkassovergütung oder sons-
tige Inkassokosten geltend gemacht
werden, Angaben zu deren Art, Höhe
und Entstehungsgrund,
5. u n v e r ä n d e r t
6. wenn mit der Inkassovergütung Um-
satzsteuerbeträge geltend gemacht wer-
den, eine Erklärung, dass die Auftrag-
geberin oder der Auftraggeber diese Be-
träge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
6. u n v e r ä n d e r t
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende
Informationen ergänzend mitzuteilen:
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende
Informationen ergänzend mitzuteilen:
1. eine ladungsfähige Anschrift der Auf-
traggeberin oder des Auftraggebers,
wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch
schutzwürdige Interessen der Auftrag-
geberin oder des Auftraggebers beein-
trächtigt werden,
1. u n v e r ä n d e r t
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. der Name oder die Firma desjenigen,
in dessen Person die Forderung ent-
standen ist,
2. bei Verträgen die wesentlichen Um-
stände des Vertragsschlusses.
3. u n v e r ä n d e r t
(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1
ist jede natürliche Person, gegen die eine
Forderung geltend gemacht wird, die nicht
im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
steht.“
u n v e r ä n d e r t
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde übt die
Aufsicht über die Einhaltung dieses Ge-
setzes aus.
(2) Die zuständige Behörde trifft ge-
genüber Personen, die Rechtsdienstleis-
tungen erbringen, Maßnahmen, um die
Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen.
Sie kann insbesondere Auflagen nach § 10
Absatz 3 Satz 3 anordnen oder ändern.
(3) Die zuständige Behörde kann ei-
ner Person, die Rechtsdienstleistungen er-
bringt, den Betrieb vorübergehend ganz
oder teilweise untersagen, wenn begründe-
te Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass
1. eine Voraussetzung für die Registrie-
rung nach § 12 weggefallen ist oder
2. erheblich oder dauerhaft gegen
Pflichten verstoßen wird.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Soweit es zur Erfüllung der der
zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde
übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
hat die Person, die Rechtsdienstleistungen
erbringt, der zuständigen Behörde und
den in ihrem Auftrag handelnden Perso-
nen das Betreten der Geschäftsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Be-
lege, Schriftstücke und sonstigen Unterla-
gen in geeigneter Weise zur Einsicht vor-
zulegen, auch soweit sie elektronisch ge-
führt werden, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
ren. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft verwei-
gern, wenn er sich damit selbst oder einen
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
hörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht
hinzuweisen.“
3. In § 14 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Auflagen“ die Wörter „oder Darlegungs-
und Informationspflichten nach § 11a“ ein-
gefügt.
4. u n v e r ä n d e r t
4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mel-
dung“ durch die Wörter „eine Meldung mit
dem Inhalt nach Satz 2“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne
erforderliche Registrierung oder vorüber-
gehende Registrierung erbracht, so kann
die zuständige Behörde die Fortsetzung
des Betriebs verhindern.“
5. § 20 wird wie folgt gefasst: 7. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 „§ 20
Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer u n v e r ä n d e r t
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5
Satz 1 zuwiderhandelt,
2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1
Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienst-
leistung erbringt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10
Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 11 Absatz 4 eine dort ge-
nannte Berufsbezeichnung oder Be-
zeichnung führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
u n v e r ä n d e r t
1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine
dort genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vo-
rübergehende Rechtsdienstleistung er-
bringt oder
4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort
genannte Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
u n v e r ä n d e r t
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 19 Ab-
satz 1 oder 2 zuständige Behörde.“
entfällt
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Rechtsdienstleistungsverord-
nung
entfällt
§ 10 der Rechtsdienstleistungsverordnung
vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) wird wie
folgt gefasst:
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 10
Datenübermittlung an die Gewerbebehörden
Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsge-
setzes zuständige Registrierungsbehörde hat die
für die Schließung des Gewerbes nach § 15 Ab-
satz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige
Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
1. die Registrierung zur Erbringung von Inkas-
sodienstleistungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
bestandskräftig aufgehoben wurde oder die
Registrierungsbehörde die sofortige Vollzie-
hung des Aufhebungsbescheids angeordnet
hat oder
2. ihr bekannt wird, dass eine Person auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland In-
kassodienstleistungen erbringt, ohne dass sie
zuvor nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert
wurde.“
Artikel 3 Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die
folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird folgender Absatz 5
angefügt:
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„(5) Für außergerichtliche Inkassodienstleis-
tungen, die eine nicht titulierte Forderung betref-
fen, regelt das Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Höhe der Vergütung und die
sonstigen Inkassokosten, deren Erstattung der
Gläubiger von einer Privatperson (§11a Absatz 2
des Rechtsdienstleistungsgesetzes) in der Regel
höchstens verlangen kann (Inkasso-Regelsätze).
Eine höhere Erstattung kann der Gläubiger nur
verlangen, wenn er darlegt, dass der erforderliche
Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Um-
stände des Einzelfalls so hoch war, dass eine
Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze
grob unbillig wäre.
„(5) Die Inkassokosten von Personen, die
Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte
Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außerge-
richtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht
titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur
Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vor-
schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das
Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
tages und ohne Zustimmung des Bundesrates
unter Berücksichtigung des Umfangs der Tä-
tigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren
Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson
(§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze
insbesondere für das erste Mahnschreiben
nach Eintritt des Verzugs und für die Vergü-
tung, die bei der Beitreibung von mehr als 100
gleichartigen, innerhalb eines Monat dem In-
kassodienstleister übergebenen Forderungen
desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, fest-
gesetzt werden.“
(6) Die Inkasso-Regelsätze sind wertunab-
hängig an dem durchschnittlich mit der jeweiligen
Inkassotätigkeit verbundenen Aufwand auszurich-
ten. Dabei sollen pauschale Höchstbeträge insbe-
sondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt
des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefoni-
schen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlo-
sem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sowie das
Zustandekommen und die Überwachung einer
Zahlungsvereinbarung mit der Privatperson vor-
gesehen werden. Für die Vergütung, die bei der
Beitreibung von Forderungen bis zur Höhe von 50
Euro oder von mehr als 100 gleichartigen Forde-
rungen erstattungsfähig ist, können besondere
Regelungen vorgesehen werden.
entfällt
(7) Die Absätze 5 und 6 sowie die danach er-
lassene Rechtsverordnung gelten auch für die
Erstattungsfähigkeit der Vergütung und der sons-
tigen Inkassokosten von Kammerrechtsbeiständen
und Rechtsanwälten, soweit sie Inkassodienstleis-
tungen erbringen.“
entfällt
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -15- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird folgender § 43d eingefügt:
Nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender § 43d eingefügt:
„§ 43d „§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkas-
sodienstleistungen
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkas-
sodienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleis-
tungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung
gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit
der ersten Geltendmachung folgende Informatio-
nen klar und verständlich übermitteln:
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleis-
tungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung
gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit
der ersten Geltendmachung folgende Informatio-
nen klar und verständlich übermitteln:
1. den Namen oder die Firma seines Auftragge-
bers,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter
konkreter Darlegung des Vertragsgegen-
stands und des Datums des Vertragsschlus-
ses,
2. u n v e r ä n d e r t
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine
Zinsberechnung unter Darlegung der zu ver-
zinsenden Forderung, des Zinssatzes und des
Zeitraums, für den die Zinsen berechnet
werden,
3. u n v e r ä n d e r t
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen
Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen
gesonderten Hinweis hierauf und die Anga-
be, aufgrund welcher Umstände der erhöhte
Zinssatz gefordert wird,
4. u n v e r ä n d e r t
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige
Inkassokosten geltend gemacht werden, An-
gaben zu deren Art, Höhe und Entstehungs-
grund,
5. u n v e r ä n d e r t
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteu-
erbeträge geltend gemacht werden, eine Er-
klärung, dass der Auftraggeber diese Beträge
nicht als Vorsteuer abziehen kann.
6. u n v e r ä n d e r t
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -16- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatper-
son folgende Informationen ergänzend mitzutei-
len:
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatper-
son folgende Informationen ergänzend mitzutei-
len:
1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftrag-
gebers, wenn nicht dargelegt wird, dass da-
durch schutzwürdige Interessen des Auftrag-
gebers beeinträchtigt werden,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in
dessen Person die Forderung entstanden
ist,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände
des Vertragsschlusses.
3. u n v e r ä n d e r t
(2) Privatperson im Sinn des Absatzes 1 ist
jede natürliche Person, gegen die eine Forderung
geltend gemacht wird, die nicht im Zusammen-
hang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit steht.“
u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs u n v e r ä n d e r t
Das Bürgerliche Gesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch …
(BGBl. I …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Dem § 675 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung
des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspie-
len zu bewirken, die von einem Dritten durchge-
führt werden, bedarf der Textform.“
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -17- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
u n v e r ä n d e r t
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird folgender § …
[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] angefügt:
„§ …[einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unse-
riöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem
…[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] entstanden sind, ist § 675 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7 Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geän-
dert:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-
fasst:
1. u n v e r ä n d e r t
„4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders,
in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -18- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Te-
lemediengesetzes verstoßen wird
oder in der der Empfänger aufge-
fordert wird, eine Website aufzuru-
fen, die gegen diese Vorschrift
verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vor-
handen ist, an die der Empfänger
eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann,
ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Ba-
sistarifen entstehen.“
2. Dem § 8 Absatz 4 werden die folgenden
Sätze angefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner
Ersatz der für seine Rechtsverteidigung er-
forderlichen Aufwendungen verlangen. Wei-
ter gehende Ersatzansprüche bleiben unbe-
rührt.“
3. § 12 Absatz 4 wird durch die folgenden Ab-
sätze 4 und 5 ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitig-
keiten, in denen durch Klage ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
glaubhaft, dass die Belastung mit den Pro-
zesskosten nach dem vollen Streitwert ihre
wirtschaftliche Lage erheblich gefährden
würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, dass die Verpflichtung dieser Par-
tei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil
des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat
zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ih-
res Rechtsanwalts ebenfalls nur nach
diesem Teil des Streitwerts zu entrich-
ten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kos-
ten des Rechtsstreits auferlegt werden
oder soweit sie diese übernimmt, die
von dem Gegner entrichteten Gerichts-
gebühren und die Gebühren seines
Rechtsanwalts nur nach dem Teil des
Streitwerts zu erstatten hat und
Elek
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -19- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Par-
tei, soweit die außergerichtlichen Kos-
ten dem Gegner auferlegt oder von ihm
übernommen werden, seine Gebühren
von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor
der Geschäftsstelle des Gerichts zur Nieder-
schrift erklärt werden. Er ist vor der Ver-
handlung zur Hauptsache anzubringen. Da-
nach ist er nur zulässig, wenn der angenom-
mene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor
der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.“
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: entfällt
„(2) Für Klagen aufgrund dieses Geset-
zes ist außerdem nur das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Handlung begangen ist,
wenn der Beklagte im Inland weder eine ge-
werbliche oder selbständige berufliche Nie-
derlassung noch einen Wohnsitz hat.“
5. § 20 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7
Absatz 1
1. in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Nummer 2 mit einem Telefonanruf
oder
2. in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Nummer 3 unter Verwendung ei-
ner automatischen Anrufmaschine
gegenüber einem Verbraucher ohne
dessen vorherige ausdrückliche Einwil-
ligung wirbt.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtau-
send“ durch das Wort „dreihunderttau-
send“ ersetzt.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -20- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 7
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes u n v e r ä n d e r t
In § 5 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12
Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 12 Ab-
satz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 8
Änderung des Urheberrechtsgesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 97a des Urheberrechtsgesetzes vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September
1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird nach der An-
gabe zu § 104 folgende Angabe eingefügt:
„§ 104a Gerichtsstand“.
2. § 97a wird wie folgt gefasst:
„§ 97a „§ 97a
Abmahnung Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlas-
sungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmah-
nung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer
vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
auf Unterlassung abmahnen und ihm Gele-
genheit geben, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe be-
wehrten Unterlassungsverpflichtung beizule-
gen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und ver-
ständlicher Weise:
(2) Die Abmahnung hat in klarer und
verständlicher Weise:
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben,
wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein
Vertreter abmahnt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, 2. u n v e r ä n d e r t
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -21- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzan-
sprüche aufzuschlüsseln und
3. u n v e r ä n d e r t
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtung enthalten
ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene
Unterlassungsverpflichtung über die abge-
mahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
4. u n v e r ä n d e r t
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist
unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer
solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung
abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung un-
wirksam.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht,
ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist
und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann
der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ver-
langt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt
ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht,
kann der Ersatz der erforderlichen Aufwen-
dungen verlangt werden. Für die Inan-
spruchnahme anwaltlicher Dienstleistun-
gen beschränkt sich der Ersatz der erfor-
derlichen Aufwendungen hinsichtlich der
gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach
einem Gegenstandswert für den Unterlas-
sungs- und Beseitigungsanspruch von
1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach
diesem Gesetz geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschütz-
te Schutzgegenstände nicht für ihre
gewerbliche oder selbständige beruf-
liche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs
des Abmahnenden durch Vertrag,
aufgrund einer rechtskräftigen ge-
richtlichen Entscheidung oder einer
einstweiligen Verfügung zur Unter-
lassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch
maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und
ein Beseitigungsanspruch nebeneinander
geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn der genannte Wert nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalles unbillig
ist.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt
oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz
der für die Rechtsverteidigung erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Er-
satzansprüche bleiben unberührt.“
(4) Soweit die Abmahnung unberech-
tigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahn-
te Ersatz der für die Rechtsverteidigung er-
forderlichen Aufwendungen verlangen, es sei
denn, es war für den Abmahnenden zum
Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkenn-
bar, dass die Abmahnung unberechtigt
war. Weiter gehende Ersatzansprüche blei-
ben unberührt.“
3. Nach § 104 wird folgender § 104a einge-
fügt:
„§ 104a
Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheber-
rechtsstreitsachen gegen eine natürliche
Person, die nach diesem Gesetz geschützte
Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für
ihre gewerbliche oder selbständige beruf-
liche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
diese Person zur Zeit der Klageerhebung
ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
chen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn die beklagte Person im Inland we-
der einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“
Artikel 10 Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 51 wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt ge-
fasst:
entfällt
„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen“.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt ge-
fasst:
entfällt
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz“. „§ 51 u n v e r ä n d e r t
2. § 49 wird wie folgt gefasst: entfällt
„§ 49
Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache
beträgt der Streitwert für den Unterlassungs-
oder Beseitigungsanspruch 1 000 Euro,
wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urhebe-
rechtliche Werke oder durch verwandte
Schutzrechte geschützte Leistungen
nicht für ihre gewerbliche oder selb-
ständige berufliche Tätigkeit verwendet,
und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des
Klägers durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
dung oder einer einstweiligen Verfü-
gung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den beson-
deren Umständen des Einzelfalles unbillig.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden,
wenn ein Unterlassungs- und ein Beseiti-
gungsanspruch nebeneinander geltend ge-
macht werden.“
3. § 51 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 51
Gewerblicher Rechtsschutz
(1) In Rechtsmittelverfahren des ge-
werblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über
Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Ge-
brauchsmustergesetz, dem Markengesetz,
dem Geschmacksmustergesetz, dem Halblei-
terschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz
ist der Wert nach billigem Ermessen zu be-
stimmen.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/[…]
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) In Verfahren über Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
der Streitwert nach der sich aus dem Antrag
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für
den Beklagten erheblich geringer zu bewer-
ten als der nach Absatz 2 ermittelte Streit-
wert, ist dieser angemessen zu mindern. Bie-
tet der Sach- und Streitstand für die Bestim-
mung des Streitwerts hinsichtlich des Besei-
tigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine
genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein
Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen, auch
wenn diese Ansprüche nebeneinander gel-
tend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ist der sich aus Absatz 2
und 3 ergebende Wert in der Regel unter Be-
rücksichtigung der geringeren Bedeutung
gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anord-
nung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Ab-
satz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26
des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des
Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmus-
tergesetzes) sind anzuwenden.“
4. In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Verfügung“ ein Komma und die
Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist“
angefügt.
3. u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes
2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer
4 und Artikel 3 treten am… [einsetzen: Datum
des ersten Tages des 13. auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] in Kraft.
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*wird durch lektorierte Version ersetzt.
18.07.2014
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644
17. Wahlperiode 07. 03. 2013
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Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12358 –
Wirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur
Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11)
entschied, dass die geltenden Straftatbestände des § 299 und der §§ 331 ff. des
Strafgesetzbuchs (StGB) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für
die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen.
Seitdem steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen Vertrags-
ärztinnen und Vertragsärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Geset-
zeslage nicht strafbar ist. Deshalb wies der BGH die Entscheidung darüber, ob
korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mit-
tels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich
zurück an den Gesetzgeber.
In der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 richteten Abgeordnete der Frak-
tion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag einen Fragenkatalog an die Bun-
desregierung zu ärztlichem Fehlverhalten und möglichen Sanktionierungen
der Bestechung von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
(s. Bundestagsdrucksache 17/10440).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (s. Bundestagsdrucksache 17/10547)
erklärt die Bundesregierung, dass etwaige Konsequenzen aus dem BGH-Be-
schluss sorgfältig geprüft werden müssten, und die Bundesregierung „der-
zeit“, d. h. im Sommer 2012, damit befasst gewesen sei.
Da der Bundesregierung zu vielen Fragen keine Erkenntnisse vorlagen, ini-
tiierte sie eine Abfrage bei den für die Umsetzung dieser Vorschriften zu-
ständigen Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung,
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahn-
ärztekammer und GKV-Spitzenverband). Diese Abfrage wurde am 22. August
2012 versandt, mit Befristung zur Beantwortung bis zum 4. Oktober 2012.
Knapp vier Monate nach der Kleinen Anfrage dauerte die Auswertung der
Antworten immer noch an (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 93 der Ab-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Drucksache 17/12644 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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geordneten Kathrin Vogler vom 20. Dezember 2012 auf Bundestagsdruck-
sache 17/11976).
Zu Beginn des Jahres 2013 haben sich nicht nur die gesetzlichen Krankenkas-
sen, sondern selbst Abgeordnete aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU
und eine CDU-Landesjustizministerin dahingehend geäußert, dass gesetzliche
Neuregelungen und ggf. auch Verschärfungen im Strafrecht notwendig wären
(vergleiche unter anderem: Ärztezeitung vom 7. Januar 2013, Handelsblatt
vom 2. Januar 2013, DIE WELT vom 8. Januar 2013, Westfalenblatt vom
3. Januar 2013). Auch der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, hat
ausdrücklich klargestellt, dass bei Korruption im Gesundheitswesen Er-
mittlungen der Staatsanwaltschaften zukünftig möglich sein müssten. (www.
derwesten.de vom 18. Januar 2013).
Eine Gesetzesänderung muss – sofern es noch innerhalb dieser Legislatur-
periode erfolgen soll – schnell in die Wege geleitet werden. Mit dieser konkre-
ten Erwartungshaltung äußerte sich inzwischen auch der Patientenbeauftragte
der Bundesregierung (www.spiegel.de vom 18. Januar 2013).
Die Antworten der angefragten Institutionen und Verbände wurde den fragen-
den Abgeordneten nicht weitergeleitet, stattdessen tauchten Zahlen daraus in
der Presse auf (Handelsblatt vom 8. Januar 2013, DER SPIEGEL vom 13. Ja-
nuar 2013 und FAZ vom 18. Januar 2013). Auf Nachfrage des Gesundheits-
ausschusses des Deutschen Bundestages wurden am 28. Januar 2013 viele,
aber nicht alle Daten aus den Antworten in einem nichtöffentlichen Bericht
den Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Rückschlüsse bleibt die Bundes-
regierung nach wie vor schuldig.
Daher werden nicht oder nichtöffentlich beantwortete Fragen aus der Kleinen
Anfrage vom 8. August 2012 erneut gestellt, in der konkreten Erwartung, dass
sie nach über einem Vierteljahr beantwortet werden können. Auch sollen die
Antworten der Institutionen und Verbände so der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden, da sie von öffentlichem Interesse sein dürften.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat seinen
Beschluss vom 29. März 2012 erst am 22. Juni 2012 verkündet, in dem er eine
Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharma-Unternehmen
Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unter-
nehmens entgegennehmen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Konsequenzen des
BGH-Beschlusses sehr sorgfältig geprüft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen
ist ein Rückgriff auf das Strafrecht ultima Ratio und daher erst dann möglich,
wenn feststeht, dass insbesondere die bestehenden Regelungen im Berufs- und
Sozialrecht nicht ausreichen, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen wirksam
zu bekämpfen.
Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung ist und bleibt die Vorteilsan-
nahme von Vertragsärztinnen und -ärzten als Gegenleistung für die Verordnung
von Arzneimitteln nach den für die Vertragsärztinnen und -ärzte bereits beste-
henden und weiterhin geltenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften, die
das zulässige ärztliche Verhalten regeln, verboten.
Für alle Ärztinnen und Ärzte gelten unabhängig von ihrem Status (als freiberuf-
lich niedergelassene Berufsgruppe ohne Zulassung zur Versorgung gesetzlich
krankenversicherter Personen, Vertragsärztinnen und -ärzte, angestellte oder
beamtete Krankenhausärztinnen und -ärzte) berufsrechtliche Vorgaben. Die
Überwachung der Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den (Landes-)Ärz-
tekammern.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12644
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„Korruptes Verhalten“ ist Vertragsärztinnen und -ärzten auch nach den sozial-
rechtlichen Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verboten.
Ihnen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder
sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Überwachung der Einhaltung
dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
1. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Berichte der Selbstverwaltungs-
organe im Original zu veröffentlichen oder wenigstens den Abgeordneten
des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen?
Wenn ja, wann?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Stellungnahmen der angefragten Institu-
tionen bzw. Verbände in Kürze dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.
2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Prüfung der Kon-
sequenzen des genannten BGH-Beschlusses vom 29. März 2012 und aus
der Auswertung der Antworten der maßgeblichen Verbände?
3. Stimmt die Bundesregierung nach Auswertung und Prüfung dieser Anga-
ben insbesondere mit dem Appell des Großen Strafsenats des BGH über-
ein, der „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die
– allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesund-
heitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entge-
genzutreten“, anerkennt?
4. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten niedergelassener Ver-
tragsärztinnen und Vertragsärzte als strafwürdig an?
Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der angeschriebenen Verbände prüft
die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer strafrechtlichen Sanktio-
nierung besonders schwerer Verstöße von Vertragsärzten und anderer Leis-
tungserbringer gegen sozialversicherungs- und berufsrechtliche Verbote. Die
Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
5. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten der Pharmaindustrie und
anderer Unternehmen als strafwürdig an, das auf die Beeinflussung der
Leistungserbringung im Gesundheitswesen abzielt?
Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auch insoweit prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer straf-
rechtlichen Sanktionierung; die Überlegungen sind ebenfalls noch nicht abge-
schlossen.
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Drucksache 17/12644 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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6. Bleibt die Bundesregierung auch nach Kenntnis der Antwort des GKV-
Spitzenverbandes auf die Abfrage der Bundesregierung der Meinung,
dass die Regelungen in § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) im Hilfsmittelbereich zu einem „deutlichen Rückgang korrup-
tiver Praktiken“ (Bundestagsdrucksache 17/10547) geführt hat (wenn ja,
bitte mit Zahlen belegen)?
Wenn nein, plant sie sozialrechtliche Gesetzesänderungen, um die Inten-
tion des § 128 SGB V wirksamer zu verfolgen?
Die Bundesregierung geht nach wie vor davon aus, dass die Regelungen des
§ 128 SGB V im Hilfsmittelbereich deutliche Wirkungen gezeigt haben. Diese
Einschätzung stützt sich auf entsprechende Angaben der Verbände der vor-
nehmlich betroffenen Leistungs-erbringer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
7. Wie hat sich insbesondere das Verhältnis der pharmazeutischen Unter-
nehmer zu niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch
§ 128 SGB V verändert (bitte mit Zahlen belegen)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie viele und welche Verträge nach § 128 Absatz 6 in Verbindung mit
Absatz 3 SGB V wurden abgeschlossen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den Krankenkas-
sen Verstöße gegen die Absätze 2 und 6 des § 128 SGB V seit dem Jahr
2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
10. Wie häufig wurden nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leis-
tungserbringer von der Versorgung der Versicherten durch die Kassen
durch Anwendung von § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V ausgeschlossen
(bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr und Art des Verstoßes angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
11. Wie oft wurden andere Sanktionen gemäß § 128 Absatz 3 SGB V durch
die Kassen verhängt (bitte nach Art der Sanktion, Jahr und Art des Ver-
stoßes aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
12. Sofern die Auswertung und Prüfung durch die Bundesregierung noch im-
mer nicht abgeschlossen sein sollten, bis wann erwägt die Bundesregie-
rung, Auswertung und Prüfung abzuschließen, und plant sie, eine Geset-
zesänderung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12644
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13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständi-
gen Landesärztekammern eigenständig berufsrechtliche Verfahren wegen
Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung einge-
leitet (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüs-
seln)?
Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren ergibt sich aus nachstehender Über-
sicht:
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Zahl
angesichts der Tatsache, dass allein im Zusammenhang mit dem sog. Ra-
tiopharm-Skandal bundesweit Ermittlungsverfahren gegen 3 000 Ver-
tragsärzte eingeleitet wurden (vgl. z. B. SPIEGEL ONLINE vom 30. Ok-
tober 2010 „Geld und Gefälligkeiten)?
Die Einleitung der Ermittlungsverfahren liegt ebenso wie die Einleitung berufs-
rechtlicher Verfahren in der Kompetenz der Länder. Aus welchen Gründen
diese Verfahren eingeleitet werden oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit dem sog. Ratiopharm-Skandal nicht in der Antwort zu
Frage 13 aufgeführt sind, da es sich hierbei um Verstöße gegen § 32 der
(Muster-)Berufsordnung handelt.
Land Anzahl
Baden-Württemberg 98
Bayern 9
Berlin 13
Brandenburg 6
Bremen 0
Hamburg 26
Hessen 30
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 4
Nordrhein-Westfalen 33
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen 118
Sachsen-Anhalt 9
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 12
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Drucksache 17/12644 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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15. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang
mit dem Ratiopharm-Skandal von den zuständigen Landesärztekammern
berufsrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die §§ 31, 34 Absatz 5
der (Muster-)Berufsordnung verhängt (bitte jeweils nach Bundesland für
die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
Der sog. Ratiopharm-Skandal betrifft Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufs-
ordnung. Berufsrechtliche Sanktionen wurden in folgenden Ländern verhängt:
16. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die zuständigen
Landesärztekammern, um einen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5
der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) wirksam zu verfolgen?
Im berufsrechtlichen Verfahren bestehen in der Regel folgende Ermittlungs-
kompetenzen: Anhörung des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin,
Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Erhebung von Urkundsbe-
weisen, Auskunftsersuchen bei anderen Behörden einschließlich der Beziehung
von Akten, teilweise auch die Möglichkeit, Beschlagnahme und Durchsuchung
bei Gericht zu beantragen.
17. Sind berufsrechtliche Sanktionen bei korruptivem Verhalten von Ver-
tragsärzten nach Ansicht der Bundesregierung angemessen und sachge-
recht, wenn fast ein Fünftel der Ärzte die Regelung in § 31 MBO-Ä ent-
weder nicht kennen oder sich nie für sie interessiert haben (vgl. Prof. Dr.
Kai-D. Bussmann: Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
durch „Zuweisung gegen Entgelt“; empirische Studie im Auftrag des
GKV-Spitzenverbandes, 2012)?
Die Ärztinnen und Ärzte sind nach § 2 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung
verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
Sie haben sich daher auch über ihre Berufspflichten zu informieren.
18. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung bei einem Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Musterberufs-
ordnung bislang zu einem Widerruf der Approbation durch die zustän-
dige Landesbehörde gekommen?
Der Widerruf der Approbation ist möglich, wenn der Verstoß gegen § 31 der
(Muster-)Berufsordnung zugleich ein Verhalten darstellt, aus dem sich die Un-
würdigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Arztes bzw. der Ärztin zur Aus-
übung des ärztlichen Berufs ergibt.
19. Welche Ermittlungsmöglichkeiten haben die zuständigen Landesbehör-
den, um einem möglichen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Mus-
terberufsordnung nachzugehen?
Die Befugnisse der Approbationsbehörden richten sich nach dem Verwaltungs-
verfahrensrecht (VwVfG) des jeweiligen Landes. Diese entsprechen einander
Land Anzahl
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weitgehend und lehnen sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
an. Maßgebend sind §§ 24, 26 VwVfG.
20. Wie häufig ist Ärztinnen und Ärzten nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen korruptivem Verhalten die Approbation in den letzten fünf Jahren
widerrufen worden (bitte nach Bundesland und Jahren aufschlüsseln)?
In den vergangen fünf Jahren ist wegen korrupten Verhaltens in einem Fall in
Bayern die Approbation widerrufen worden. In Baden-Württemberg, Berlin,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
gab es in den vergangenen fünf Jahren keine entsprechenden Fälle. Von den üb-
rigen Ländern liegen keine Angaben vor.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusam-
menhang aus der Tatsache, dass ausweislich der Rechtsprechung der Ver-
waltungsgerichte in Ermangelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der
Landesgesundheitsbehörden in der Regel zumindest ein rechtskräftiger
Strafbefehl für den Widerruf der Approbation vorausgesetzt wurde (vgl.
etwa BVerwG, Beschl. v. 18. August 2011 – 3 B 6.11)?
Es trifft nicht zu, dass die Approbationsbehörden keine eigenen Ermittlungs-
möglichkeiten haben; siehe dazu die Antwort zu Frage 19. Darüber hinaus führt
die Strafbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens dazu, dass die Approbationsbehörden
zusätzlich auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaften im Verfahren
des Widerrufs der Approbation zurückzugreifen können.
22. Wie häufig ist Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kassenzulassung in den letzten fünf Jahren wegen
korruptivem Verhalten tatsächlich entzogen worden (bitte nach Bundes-
land, Jahren und Grund des Zulassungsentzugs aufschlüsseln)?
Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden die nachstehenden Anga-
ben zur Zahl der Zulassungsentziehungen bei Vertragsärzten und psychologi-
schen Psychotherapeuten übermittelt:
Kassenärztliche
Vereinigung
Zulassungsentziehungen nach
§ 95 Abs. 6 SGB V
Zulassungsentziehungen wegen
gröblicher Verletzung der
vertragsärztlichen Pflichten
Baden-Württemberg 47 5
Bayern 45 nicht bekannt
Berlin 20 12
Brandenburg 6 keine
Bremen 3 3
Hamburg keine Angaben keine Angaben
Hessen 37 9
Mecklenburg-
Vorpommern
7 5
Niedersachsen 35 14
Nordrhein 27 2
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Drucksache 17/12644 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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In welchen dieser Fälle die Zulassungsentziehung wegen korruptiven Verhal-
tens erfolgte, ist dem BMG nicht bekannt.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass auch dafür nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Ermange-
lung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der
Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug der Kas-
senzulassung vorausgesetzt werden dürfte (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS
2002, 525, 528)?
Die in der Frage enthaltene und ihr zugrundeliegende Aussage, dass in Erman-
gelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Re-
gel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug einer Zulassung
vorausgesetzt werden dürfte, ist weder zutreffend noch findet sie sich in dem in
der Frage angegeben Aufsatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf
§ 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der bestimmt,
dass der Zulassungsausschuss von Amts wegen über einen Zulassungsentzug
zu entscheiden hat und die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände
der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen die Zulassungsentziehung unter An-
gabe von Gründen beantragen können. Nach § 39 Ärzte-ZV erhebt der Zulas-
sungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Er kann dabei
z. B. auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen heranziehen.
24. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/10547, Frage 40), das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin zur Herausgabe der bei der kassenärztlichen Bundesverei-
nigung gesammelten Daten über verschriebene Medikamente und Hono-
rare an Transparency International zeige, dass für Informationen zu
Anwendungsbeobachtungen eine Transparenz gegeben sei, wo doch
diese Bereitstellung der Daten nicht freiwillig durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung erfolgte, sondern vor Gericht erstritten werden
musste und die Sichtung von 9 000 Seiten nun durch ehrenamtliche Mit-
glieder von Transparency International erfolgen muss (www.badische-
zeitung.de, 9. Januar 2013)?
Dass die unterschiedliche Auslegung und der Vollzug von Gesetzen insbeson-
dere bei neuen Regelungen von Gerichten im Einzelfall geklärt wird, ist ein
normaler Geschehensablauf. Es entspricht nach Ansicht der Bundesregierung
dem Grundgedanken der Transparenz, dass nach Klärung dieser Fragen alle
Unterlagen nach den rechtlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes
bereitgestellt wurden.
Sachsen-Anhalt 12 6
Schleswig-Holstein 7 keine
Westfalen-Lippe 37 37
Kassenärztliche
Vereinigung
Zulassungsentziehungen nach
§ 95 Abs. 6 SGB V
Zulassungsentziehungen wegen
gröblicher Verletzung der
vertragsärztlichen Pflichten
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12644
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25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Mitwir-
kung der kassenärztlichen Organisationen und des GKV-Spitzenverban-
des an den zweijährlich vorzulegenden Berichten nach den §§ 81a und
197a SGB V in jeweils in qualitativer und quantitativer Hinsicht?
Nach §§ 81a und 197a SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Krankenkassen und, wenn ange-
zeigt, ihre Landesverbände, sowie der GKV-Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen im Abstand von zwei Jahren Berichte über die Tätigkeit der Stellen
zur Fehlverhaltensbekämpfung zu erstellen. Dieser Verpflichtung sind die be-
treffenden Organisationen nachgekommen. Möglicher Verbesserungsbedarf in
Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Berichte wird im Zusammenhang
mit den in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 möglichen Gesetzgebungsvor-
schlägen zu prüfen sein.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung jeweils aus der
Beantwortung der vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Ab-
frage von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundes-
zahnärztekammer und des GKV-Spitzenverbandes in qualitativer und
quantitativer Hinsicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
27. Wie viel Geld haben Ärztinnen und Ärzte für die Durchführung von An-
wendungsbeobachtungsstudien in den letzten fünf Jahren erhalten?
§ 67 Absatz 6 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes sieht vor, dass Entschädigungen,
die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen geleistet werden, nach ihrer
Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-
schreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Angaben zu
den geleisteten Entschädigungen sind im Rahmen der Anzeigepflicht, soweit
beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung er-
bringen, nach Art und Höhe beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzuzeigen. Im Rahmen der Abfrage
beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung wurde dem BMG mitgeteilt, dass dort keine Gesamtzahlen zu
den geleisteten Zahlungen vorliegen.
28. Hat die Bundesregierung nunmehr Erkenntnisse über den Geldbetrag der
Vorteile und Vergünstigungen, die insgesamt in Deutschland für die Ver-
ordnung von bestimmten Arzneimitteln gewährt und entgegen genom-
men werden?
Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
18.07.2014
Datei
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644
17. Wahlperiode 07. 03. 2013
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Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. März 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/12358 –
Wirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur
Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11)
entschied, dass die geltenden Straftatbestände des § 299 und der §§ 331 ff. des
Strafgesetzbuchs (StGB) nicht anwendbar sind, wenn Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für
die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen.
Seitdem steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen Vertrags-
ärztinnen und Vertragsärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Geset-
zeslage nicht strafbar ist. Deshalb wies der BGH die Entscheidung darüber, ob
korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und zukünftig mit-
tels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte, ausdrücklich
zurück an den Gesetzgeber.
In der Kleinen Anfrage vom 8. August 2012 richteten Abgeordnete der Frak-
tion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag einen Fragenkatalog an die Bun-
desregierung zu ärztlichem Fehlverhalten und möglichen Sanktionierungen
der Bestechung von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten
(s. Bundestagsdrucksache 17/10440).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (s. Bundestagsdrucksache 17/10547)
erklärt die Bundesregierung, dass etwaige Konsequenzen aus dem BGH-Be-
schluss sorgfältig geprüft werden müssten, und die Bundesregierung „der-
zeit“, d. h. im Sommer 2012, damit befasst gewesen sei.
Da der Bundesregierung zu vielen Fragen keine Erkenntnisse vorlagen, ini-
tiierte sie eine Abfrage bei den für die Umsetzung dieser Vorschriften zu-
ständigen Institutionen und Verbänden (Kassenärztliche Bundesvereinigung,
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Bundesärztekammer, Bundeszahn-
ärztekammer und GKV-Spitzenverband). Diese Abfrage wurde am 22. August
2012 versandt, mit Befristung zur Beantwortung bis zum 4. Oktober 2012.
Knapp vier Monate nach der Kleinen Anfrage dauerte die Auswertung der
Antworten immer noch an (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 93 der Ab-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Drucksache 17/12644 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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geordneten Kathrin Vogler vom 20. Dezember 2012 auf Bundestagsdruck-
sache 17/11976).
Zu Beginn des Jahres 2013 haben sich nicht nur die gesetzlichen Krankenkas-
sen, sondern selbst Abgeordnete aus den Reihen der Fraktion der CDU/CSU
und eine CDU-Landesjustizministerin dahingehend geäußert, dass gesetzliche
Neuregelungen und ggf. auch Verschärfungen im Strafrecht notwendig wären
(vergleiche unter anderem: Ärztezeitung vom 7. Januar 2013, Handelsblatt
vom 2. Januar 2013, DIE WELT vom 8. Januar 2013, Westfalenblatt vom
3. Januar 2013). Auch der Bundesminister für Gesundheit, Daniel Bahr, hat
ausdrücklich klargestellt, dass bei Korruption im Gesundheitswesen Er-
mittlungen der Staatsanwaltschaften zukünftig möglich sein müssten. (www.
derwesten.de vom 18. Januar 2013).
Eine Gesetzesänderung muss – sofern es noch innerhalb dieser Legislatur-
periode erfolgen soll – schnell in die Wege geleitet werden. Mit dieser konkre-
ten Erwartungshaltung äußerte sich inzwischen auch der Patientenbeauftragte
der Bundesregierung (www.spiegel.de vom 18. Januar 2013).
Die Antworten der angefragten Institutionen und Verbände wurde den fragen-
den Abgeordneten nicht weitergeleitet, stattdessen tauchten Zahlen daraus in
der Presse auf (Handelsblatt vom 8. Januar 2013, DER SPIEGEL vom 13. Ja-
nuar 2013 und FAZ vom 18. Januar 2013). Auf Nachfrage des Gesundheits-
ausschusses des Deutschen Bundestages wurden am 28. Januar 2013 viele,
aber nicht alle Daten aus den Antworten in einem nichtöffentlichen Bericht
den Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Rückschlüsse bleibt die Bundes-
regierung nach wie vor schuldig.
Daher werden nicht oder nichtöffentlich beantwortete Fragen aus der Kleinen
Anfrage vom 8. August 2012 erneut gestellt, in der konkreten Erwartung, dass
sie nach über einem Vierteljahr beantwortet werden können. Auch sollen die
Antworten der Institutionen und Verbände so der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden, da sie von öffentlichem Interesse sein dürften.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) hat seinen
Beschluss vom 29. März 2012 erst am 22. Juni 2012 verkündet, in dem er eine
Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharma-Unternehmen
Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unter-
nehmens entgegennehmen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Konsequenzen des
BGH-Beschlusses sehr sorgfältig geprüft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen
ist ein Rückgriff auf das Strafrecht ultima Ratio und daher erst dann möglich,
wenn feststeht, dass insbesondere die bestehenden Regelungen im Berufs- und
Sozialrecht nicht ausreichen, um Fehlverhalten im Gesundheitswesen wirksam
zu bekämpfen.
Unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung ist und bleibt die Vorteilsan-
nahme von Vertragsärztinnen und -ärzten als Gegenleistung für die Verordnung
von Arzneimitteln nach den für die Vertragsärztinnen und -ärzte bereits beste-
henden und weiterhin geltenden berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften, die
das zulässige ärztliche Verhalten regeln, verboten.
Für alle Ärztinnen und Ärzte gelten unabhängig von ihrem Status (als freiberuf-
lich niedergelassene Berufsgruppe ohne Zulassung zur Versorgung gesetzlich
krankenversicherter Personen, Vertragsärztinnen und -ärzte, angestellte oder
beamtete Krankenhausärztinnen und -ärzte) berufsrechtliche Vorgaben. Die
Überwachung der Einhaltung der Berufsordnungen obliegt den (Landes-)Ärz-
tekammern.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12644
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„Korruptes Verhalten“ ist Vertragsärztinnen und -ärzten auch nach den sozial-
rechtlichen Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verboten.
Ihnen ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder
sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen
oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Überwachung der Einhaltung
dieser Vorschriften ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
1. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Berichte der Selbstverwaltungs-
organe im Original zu veröffentlichen oder wenigstens den Abgeordneten
des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen?
Wenn ja, wann?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Stellungnahmen der angefragten Institu-
tionen bzw. Verbände in Kürze dem Deutschen Bundestag zuzuleiten.
2. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der Prüfung der Kon-
sequenzen des genannten BGH-Beschlusses vom 29. März 2012 und aus
der Auswertung der Antworten der maßgeblichen Verbände?
3. Stimmt die Bundesregierung nach Auswertung und Prüfung dieser Anga-
ben insbesondere mit dem Appell des Großen Strafsenats des BGH über-
ein, der „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die
– allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesund-
heitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entge-
genzutreten“, anerkennt?
4. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten niedergelassener Ver-
tragsärztinnen und Vertragsärzte als strafwürdig an?
Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der angeschriebenen Verbände prüft
die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer strafrechtlichen Sanktio-
nierung besonders schwerer Verstöße von Vertragsärzten und anderer Leis-
tungserbringer gegen sozialversicherungs- und berufsrechtliche Verbote. Die
Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
5. Sieht die Bundesregierung korruptives Verhalten der Pharmaindustrie und
anderer Unternehmen als strafwürdig an, das auf die Beeinflussung der
Leistungserbringung im Gesundheitswesen abzielt?
Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative?
Auch insoweit prüft die Bundesregierung derzeit die Möglichkeiten einer straf-
rechtlichen Sanktionierung; die Überlegungen sind ebenfalls noch nicht abge-
schlossen.
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6. Bleibt die Bundesregierung auch nach Kenntnis der Antwort des GKV-
Spitzenverbandes auf die Abfrage der Bundesregierung der Meinung,
dass die Regelungen in § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) im Hilfsmittelbereich zu einem „deutlichen Rückgang korrup-
tiver Praktiken“ (Bundestagsdrucksache 17/10547) geführt hat (wenn ja,
bitte mit Zahlen belegen)?
Wenn nein, plant sie sozialrechtliche Gesetzesänderungen, um die Inten-
tion des § 128 SGB V wirksamer zu verfolgen?
Die Bundesregierung geht nach wie vor davon aus, dass die Regelungen des
§ 128 SGB V im Hilfsmittelbereich deutliche Wirkungen gezeigt haben. Diese
Einschätzung stützt sich auf entsprechende Angaben der Verbände der vor-
nehmlich betroffenen Leistungs-erbringer. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
7. Wie hat sich insbesondere das Verhältnis der pharmazeutischen Unter-
nehmer zu niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten durch
§ 128 SGB V verändert (bitte mit Zahlen belegen)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie viele und welche Verträge nach § 128 Absatz 6 in Verbindung mit
Absatz 3 SGB V wurden abgeschlossen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
9. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den Krankenkas-
sen Verstöße gegen die Absätze 2 und 6 des § 128 SGB V seit dem Jahr
2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
10. Wie häufig wurden nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leis-
tungserbringer von der Versorgung der Versicherten durch die Kassen
durch Anwendung von § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V ausgeschlossen
(bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr und Art des Verstoßes angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
11. Wie oft wurden andere Sanktionen gemäß § 128 Absatz 3 SGB V durch
die Kassen verhängt (bitte nach Art der Sanktion, Jahr und Art des Ver-
stoßes aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
12. Sofern die Auswertung und Prüfung durch die Bundesregierung noch im-
mer nicht abgeschlossen sein sollten, bis wann erwägt die Bundesregie-
rung, Auswertung und Prüfung abzuschließen, und plant sie, eine Geset-
zesänderung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
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13. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die zuständi-
gen Landesärztekammern eigenständig berufsrechtliche Verfahren wegen
Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung einge-
leitet (bitte jeweils nach Bundesland für die letzten fünf Jahre aufschlüs-
seln)?
Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren ergibt sich aus nachstehender Über-
sicht:
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Zahl
angesichts der Tatsache, dass allein im Zusammenhang mit dem sog. Ra-
tiopharm-Skandal bundesweit Ermittlungsverfahren gegen 3 000 Ver-
tragsärzte eingeleitet wurden (vgl. z. B. SPIEGEL ONLINE vom 30. Ok-
tober 2010 „Geld und Gefälligkeiten)?
Die Einleitung der Ermittlungsverfahren liegt ebenso wie die Einleitung berufs-
rechtlicher Verfahren in der Kompetenz der Länder. Aus welchen Gründen
diese Verfahren eingeleitet werden oder nicht, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die berufsrechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit dem sog. Ratiopharm-Skandal nicht in der Antwort zu
Frage 13 aufgeführt sind, da es sich hierbei um Verstöße gegen § 32 der
(Muster-)Berufsordnung handelt.
Land Anzahl
Baden-Württemberg 98
Bayern 9
Berlin 13
Brandenburg 6
Bremen 0
Hamburg 26
Hessen 30
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 4
Nordrhein-Westfalen 33
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen 118
Sachsen-Anhalt 9
Schleswig-Holstein 2
Thüringen 12
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15. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang
mit dem Ratiopharm-Skandal von den zuständigen Landesärztekammern
berufsrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen die §§ 31, 34 Absatz 5
der (Muster-)Berufsordnung verhängt (bitte jeweils nach Bundesland für
die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
Der sog. Ratiopharm-Skandal betrifft Verstöße gegen § 32 der (Muster-)Berufs-
ordnung. Berufsrechtliche Sanktionen wurden in folgenden Ländern verhängt:
16. Welche tatsächlichen Ermittlungskompetenzen haben die zuständigen
Landesärztekammern, um einen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5
der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) wirksam zu verfolgen?
Im berufsrechtlichen Verfahren bestehen in der Regel folgende Ermittlungs-
kompetenzen: Anhörung des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin,
Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten, Erhebung von Urkundsbe-
weisen, Auskunftsersuchen bei anderen Behörden einschließlich der Beziehung
von Akten, teilweise auch die Möglichkeit, Beschlagnahme und Durchsuchung
bei Gericht zu beantragen.
17. Sind berufsrechtliche Sanktionen bei korruptivem Verhalten von Ver-
tragsärzten nach Ansicht der Bundesregierung angemessen und sachge-
recht, wenn fast ein Fünftel der Ärzte die Regelung in § 31 MBO-Ä ent-
weder nicht kennen oder sich nie für sie interessiert haben (vgl. Prof. Dr.
Kai-D. Bussmann: Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
durch „Zuweisung gegen Entgelt“; empirische Studie im Auftrag des
GKV-Spitzenverbandes, 2012)?
Die Ärztinnen und Ärzte sind nach § 2 Absatz 5 der (Muster-)Berufsordnung
verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
Sie haben sich daher auch über ihre Berufspflichten zu informieren.
18. Unter welchen Voraussetzungen ist es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung bei einem Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Musterberufs-
ordnung bislang zu einem Widerruf der Approbation durch die zustän-
dige Landesbehörde gekommen?
Der Widerruf der Approbation ist möglich, wenn der Verstoß gegen § 31 der
(Muster-)Berufsordnung zugleich ein Verhalten darstellt, aus dem sich die Un-
würdigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Arztes bzw. der Ärztin zur Aus-
übung des ärztlichen Berufs ergibt.
19. Welche Ermittlungsmöglichkeiten haben die zuständigen Landesbehör-
den, um einem möglichen Verstoß gegen die §§ 31, 34 Absatz 5 der Mus-
terberufsordnung nachzugehen?
Die Befugnisse der Approbationsbehörden richten sich nach dem Verwaltungs-
verfahrensrecht (VwVfG) des jeweiligen Landes. Diese entsprechen einander
Land Anzahl
Berlin 4
Hessen 25
Nordrhein-Westfalen 134
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weitgehend und lehnen sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
an. Maßgebend sind §§ 24, 26 VwVfG.
20. Wie häufig ist Ärztinnen und Ärzten nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen korruptivem Verhalten die Approbation in den letzten fünf Jahren
widerrufen worden (bitte nach Bundesland und Jahren aufschlüsseln)?
In den vergangen fünf Jahren ist wegen korrupten Verhaltens in einem Fall in
Bayern die Approbation widerrufen worden. In Baden-Württemberg, Berlin,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
gab es in den vergangenen fünf Jahren keine entsprechenden Fälle. Von den üb-
rigen Ländern liegen keine Angaben vor.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusam-
menhang aus der Tatsache, dass ausweislich der Rechtsprechung der Ver-
waltungsgerichte in Ermangelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der
Landesgesundheitsbehörden in der Regel zumindest ein rechtskräftiger
Strafbefehl für den Widerruf der Approbation vorausgesetzt wurde (vgl.
etwa BVerwG, Beschl. v. 18. August 2011 – 3 B 6.11)?
Es trifft nicht zu, dass die Approbationsbehörden keine eigenen Ermittlungs-
möglichkeiten haben; siehe dazu die Antwort zu Frage 19. Darüber hinaus führt
die Strafbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens dazu, dass die Approbationsbehörden
zusätzlich auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaften im Verfahren
des Widerrufs der Approbation zurückzugreifen können.
22. Wie häufig ist Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kassenzulassung in den letzten fünf Jahren wegen
korruptivem Verhalten tatsächlich entzogen worden (bitte nach Bundes-
land, Jahren und Grund des Zulassungsentzugs aufschlüsseln)?
Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden die nachstehenden Anga-
ben zur Zahl der Zulassungsentziehungen bei Vertragsärzten und psychologi-
schen Psychotherapeuten übermittelt:
Kassenärztliche
Vereinigung
Zulassungsentziehungen nach
§ 95 Abs. 6 SGB V
Zulassungsentziehungen wegen
gröblicher Verletzung der
vertragsärztlichen Pflichten
Baden-Württemberg 47 5
Bayern 45 nicht bekannt
Berlin 20 12
Brandenburg 6 keine
Bremen 3 3
Hamburg keine Angaben keine Angaben
Hessen 37 9
Mecklenburg-
Vorpommern
7 5
Niedersachsen 35 14
Nordrhein 27 2
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Drucksache 17/12644 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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In welchen dieser Fälle die Zulassungsentziehung wegen korruptiven Verhal-
tens erfolgte, ist dem BMG nicht bekannt.
23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass auch dafür nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Ermange-
lung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der
Regel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug der Kas-
senzulassung vorausgesetzt werden dürfte (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS
2002, 525, 528)?
Die in der Frage enthaltene und ihr zugrundeliegende Aussage, dass in Erman-
gelung eigener Ermittlungsmöglichkeiten der Zulassungsausschüsse in der Re-
gel zumindest ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Entzug einer Zulassung
vorausgesetzt werden dürfte, ist weder zutreffend noch findet sie sich in dem in
der Frage angegeben Aufsatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf
§ 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der bestimmt,
dass der Zulassungsausschuss von Amts wegen über einen Zulassungsentzug
zu entscheiden hat und die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände
der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen die Zulassungsentziehung unter An-
gabe von Gründen beantragen können. Nach § 39 Ärzte-ZV erhebt der Zulas-
sungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise. Er kann dabei
z. B. auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen heranziehen.
24. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/10547, Frage 40), das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin zur Herausgabe der bei der kassenärztlichen Bundesverei-
nigung gesammelten Daten über verschriebene Medikamente und Hono-
rare an Transparency International zeige, dass für Informationen zu
Anwendungsbeobachtungen eine Transparenz gegeben sei, wo doch
diese Bereitstellung der Daten nicht freiwillig durch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung erfolgte, sondern vor Gericht erstritten werden
musste und die Sichtung von 9 000 Seiten nun durch ehrenamtliche Mit-
glieder von Transparency International erfolgen muss (www.badische-
zeitung.de, 9. Januar 2013)?
Dass die unterschiedliche Auslegung und der Vollzug von Gesetzen insbeson-
dere bei neuen Regelungen von Gerichten im Einzelfall geklärt wird, ist ein
normaler Geschehensablauf. Es entspricht nach Ansicht der Bundesregierung
dem Grundgedanken der Transparenz, dass nach Klärung dieser Fragen alle
Unterlagen nach den rechtlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes
bereitgestellt wurden.
Sachsen-Anhalt 12 6
Schleswig-Holstein 7 keine
Westfalen-Lippe 37 37
Kassenärztliche
Vereinigung
Zulassungsentziehungen nach
§ 95 Abs. 6 SGB V
Zulassungsentziehungen wegen
gröblicher Verletzung der
vertragsärztlichen Pflichten
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12644
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25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Mitwir-
kung der kassenärztlichen Organisationen und des GKV-Spitzenverban-
des an den zweijährlich vorzulegenden Berichten nach den §§ 81a und
197a SGB V in jeweils in qualitativer und quantitativer Hinsicht?
Nach §§ 81a und 197a SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Krankenkassen und, wenn ange-
zeigt, ihre Landesverbände, sowie der GKV-Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen im Abstand von zwei Jahren Berichte über die Tätigkeit der Stellen
zur Fehlverhaltensbekämpfung zu erstellen. Dieser Verpflichtung sind die be-
treffenden Organisationen nachgekommen. Möglicher Verbesserungsbedarf in
Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Berichte wird im Zusammenhang
mit den in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4 möglichen Gesetzgebungsvor-
schlägen zu prüfen sein.
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung jeweils aus der
Beantwortung der vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Ab-
frage von Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassen-
zahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundes-
zahnärztekammer und des GKV-Spitzenverbandes in qualitativer und
quantitativer Hinsicht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
27. Wie viel Geld haben Ärztinnen und Ärzte für die Durchführung von An-
wendungsbeobachtungsstudien in den letzten fünf Jahren erhalten?
§ 67 Absatz 6 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes sieht vor, dass Entschädigungen,
die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen geleistet werden, nach ihrer
Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Ver-
schreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Angaben zu
den geleisteten Entschädigungen sind im Rahmen der Anzeigepflicht, soweit
beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung er-
bringen, nach Art und Höhe beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzuzeigen. Im Rahmen der Abfrage
beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung wurde dem BMG mitgeteilt, dass dort keine Gesamtzahlen zu
den geleisteten Zahlungen vorliegen.
28. Hat die Bundesregierung nunmehr Erkenntnisse über den Geldbetrag der
Vorteile und Vergünstigungen, die insgesamt in Deutschland für die Ver-
ordnung von bestimmten Arzneimitteln gewährt und entgegen genom-
men werden?
Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
18.07.2014
Datei
PD
Stellungnahme
des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zu den Anträgen
- der SPD-Bundestagsfraktion „Bestechung und Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen unter Strafe stellen“, Drucksache 17/12213 vom
30.01.2013,
- der Fraktion DIE LINKE „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen
sichern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“, Drucksache
17/12451 vom 25.02.2013 und
- der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Gesundheitswe-
sen strafbar machen“, Drucksache 17/12693 vom 13.03.2013
Der BAH vertritt die Interessen der Arzneimittelindustrie gegenüber der Bundesregie-
rung, dem Bundestag und dem Bundesrat. Mit seinen 467 Mitgliedsunternehmen,
darunter 323 Arzneimittel-Hersteller, ist er der mitgliederstärkste Verband im Arznei-
mittelbereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung der Mitglieder
erstreckt sich zum einen auf den Bereich der Selbstmedikation, zum anderen auf das
Gebiet der rezeptpflichtigen Arzneimittel mit Ausnahme der patentgeschützten Prä-
parate.
Der BAH bedankt sich für die Möglichkeit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen und
kommt der Bitte gerne nach.
Vorbemerkung:
Der Korruption im Allgemeinen und im Gesundheitswesen im Besonderen ist strikt
entgegenzutreten. Voraussetzungen für eine wirksame Korruptionsbekämpfung sind
in erster Linie klare rechtliche Regelungen und Vorgaben für die handelnden Perso-
nen und ein entsprechendes Bewusstsein dafür, dass Entscheidungen im Zusam-
menhang mit der Gesundheitsversorgung, bei Therapie-, Versorgungs- und Beschaf-
fungsentscheidungen, unbeeinflusst erfolgen müssen.
2
Auf der anderen Seite ist die Zusammenarbeit der im Gesundheitswesen handelnden
Personen nicht per se zu verurteilen und unter Generalverdacht zu stellen. Koopera-
tionen und eine Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen,
deren Mitarbeitern etc. ist insbesondere aus rechtlichen Gründen notwendig und
auch forschungs- und gesundheitspolitisch erwünscht. Insbesondere die medizini-
sche Forschung und die Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
erfordert zwingend eine enge Zusammenarbeit der Industrie mit medizinischen Ein-
richtungen und Ärzten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Industrie mit nie-
dergelassenen Ärzten, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung von Informatio-
nen.
Der BAH hat sich stets und wird sich auch in Zukunft weiterhin dafür einsetzen, dass
die Zusammenarbeit in den rechtlichen Grenzen und damit korruptionsfrei erfolgt.
Daher hat er sich bereits im Jahr 2000 dem Gemeinsamen Standpunkt zur strafrecht-
lichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrich-
tungen und deren Mitarbeitern, zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der wissen-
schaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer, Bundes-
fachverband Medizinprodukteindustrie e.V., Bundesverband der pharmazeutischen
Industrie e.V. (BPI), Deutscher Hochschulverband, Deutsche Krankenhausgesell-
schaft, Verband der Diagnostikaindustrie e.V. und dem Verband Forschender Arz-
neimittelhersteller e.V. (vfa) angeschlossen. Im Jahr 2003 hat dann der BAH, ge-
meinsam mit BPI und vfa Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der
pharmazeutischen Industrie mit Ärzten beschlossen und veröffentlicht.
Zu den Anträgen im Einzelnen:
Der BAH begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung der jeweiligen Anträge, wenn es da-
rum geht, korruptives Verhalten im Gesundheitswesen unabhängig davon, von wel-
cher Person, von welchem Leistungserbringer sie ausgeführt wird, zu ächten. Jedoch
ist – gerade dann, wenn es um die Schaffung eines Straftatbestandes geht – höchste
Sorgfalt bei der Formulierung eines solchen Tatbestandes walten zu lassen, um dem
Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Insbesondere ist daher zunächst zu prüfen, ob
bereits entsprechende Regelungen, auch außerhalb des Strafrechts, existieren und
ob diese in ausreichendem Maße genutzt werden bzw. worden sind. Die Tatsache,
dass evtl. Regelungen von Überwachungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden etc.
nicht ausreichend gelebt werden, sollte daher nicht zunächst die Schaffung weiterer
Normen zur Folge haben, sondern eben das Bewusstsein in Richtung einer konse-
quenten Nutzung der vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten lenken. Der BAH begrüßt
daher insofern die Vorgehensweise der Bundesregierung, wie sie in der Beantwor-
tung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 7. März 2013, Drucksache
17/12644 zum Ausdruck kommt, zunächst die Tatsachen- und Rechtslage zu analy-
sieren. Auch die Verfasser der Anträge sahen hier offenbar Schwierigkeiten, bei der
Formulierung eines Straftatbestandes, da entsprechende Vorschläge in allen Anträ-
gen fehlen. Es finden sich dort lediglich die allgemeinen und unpräzisen Forderungen
danach, „korruptives Verhalten unter Strafe zu stellen“.
Zunächst möchte der BAH allerdings konzidieren, dass er die Entscheidung des
Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. März letzten Jahres (Az.: GSSt
2/11) sehr begrüßt, da er sehr klar und nachvollziehbar sowie juristisch sauber zu
den bekannten Ergebnis geführt hat, dass niedergelassene Vertragsärzte keine
3
Amtsträger sind, nicht im Auftrag einer gesetzlichen Krankenkasse tätig werden und
damit keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Eine Strafbarkeit nie-
dergelassener Ärzte wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Strafgesetzbuch (StGB)
scheidet daher aus. Der BGH hat ferner die Stellung der Patientin und des Patienten
in dem Gefüge Arzt/Ärztin – Krankenkasse und hier das besonderer Verhältnis zwi-
schen Arzt/Ärztin und Patient/in in den Vordergrund gestellt. Nicht zuletzt deswegen
und die Tatsache, dass der Patient die freie Arztwahl hat, führten den BGH zu der
Bewertung, dass der Arzt nicht nur kein Amtsträger, sondern auch kein Beauftragter
eines geschäftlichen Betriebes i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB ist. Damit schied auch eine
Strafbarkeit wegen dieses Straftatbestandes aus. Allerdings muss an dieser Stelle
auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung nicht im
Umkehrschluss bedeutet, dass korruptives Verhalten zulässig ist. Diese Darstellung
in den Medien im Anschluss an die Entscheidung war falsch und offensichtlich ideo-
logischen Motiven geschuldet.
Ein solcher Zungenschlag findet sich in dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Unab-
hängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern – Korruptives Verhalten effektiv
bekämpfen“. Es hilft dem insoweit berechtigten Anliegen nicht weiter, wenn alle Be-
teiligten und – natürlich – die Pharmaindustrie im Besonderen unter Generalverdacht
gestellt werden, sobald eine Zusammenarbeit vorliegt. Nicht in jedem Fall, in dem
auch Geldmittel fließen, liegt korruptives Verhalten vor. Es darf hier nicht die Atmo-
sphäre einer generellen Anrüchigkeit erzeugt werden. Vielmehr muss solchen Ver-
haltensweisen entgegengetreten werden, in denen durch Geldzahlungen oder ande-
re Zuwendungen Verordnungen, Patientenzuweisungen etc. erfolgen. Diese Verhal-
tensweisen stellen berufswidrige und das Gesundheitswesen und nicht zuletzt ggf.
dem Patienten schädigende Handlungen dar. Eine solche Sichtweise liegt im Übri-
gen auch dem in dem Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zitierten Physician
Payment Sunshine Act zugrunde, der nicht jegliche Zahlungsflüsse zwischen Ärzten
und Industrie beispielsweise unter Strafe stellt, sondern diese unter eine Veröffentli-
chungspflicht stellt.
Die Datenlage, auf die sich die Aussagen hinsichtlich eines Schadens wegen
korruptivem Verhaltens in dem zuvor bereits genannten Antrag der Fraktion DIE
LINKE stützt, ist erstens nicht angegeben und zweitens bei dem Spielraum nicht se-
riös, wenn eine Summe von 5 bis 17 Mrd. EURO angegeben wird. Solche Angaben
und z.B. auch die Aussage, dass die Rolle der Ärzte diese für Vorteilsangebote Drit-
ter prädestiniert, fördert eine Atmosphäre des Misstrauens und eine Kriminalisierung
von Kooperationen und Zusammenarbeit.
Die Entscheidung des BGH hat endlich zu einer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
geführt, die zu begrüßen ist. Der BAH merkt allerdings an, dass es nicht sachgerecht
ist, dass nunmehr unterschiedliche Sanktionen drohen, je nachdem, ob es sich um
einen niedergelassenen oder einen angestellten Arzt handelt – und zwar folgerichtig
dann auch für die Geberseite.
Daher plädiert der BAH dafür, auf der Basis einer fundierten Sachverhalts- und
Rechtsanalyse und unter Berücksichtigung bereits bestehender Regelungen (z.B.
berufsrechtliche Vorschriften und die erst in den letzten Jahren in das Sozialgesetz-
buch V aufgenommene Vorschrift des § 128 Abs. 5) und Sanktionsmöglichkeiten ei-
ne sachgerechte und insbesondere auch dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen-
de gesetzliche Regelung zu finden. Vorgeschlagen wurde bereits beispielweise bei
4
Verstößen gegen das Verbot des § 128 SGB V ein Verbot der Abrechnung dieser
Leistungen aufzunehmen, was dann auch den Weg zu den Vermögenstatbeständen
der §§ 263, 266 StGB, Betrug und Untreue, eröffnen würde.
Bonn, 10. April 2013
Schm/Rü
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12693
17. Wahlperiode 13. 03. 2013
Antrag
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Kerstin Andreae, Eli-
sabeth Scharfenberg, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Ingrid
Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate
Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard
Schick, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Wiederherstellung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten muss bei der Behandlung obers-
te Priorität haben. Da die Beziehungen zwischen Leistungserbringern (z.B. Ärztinnen und Ärzten,
Kieferchirurginnen und Kieferchirurgen, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Physiotherapeutinnen und
Physiotherapeuten oder Hebammen) und Versicherten durch starke Informations- und Kompetenzun-
terschiede geprägt sind, müssen Patientinnen und Patienten darauf vertrauen können, dass
Behandlerinnen und Behandler medizinisch sinnvolle Behandlungsangebote vorschlagen. Für eine
informierte Entscheidung und eine Behandlung, die sich an den Bedürfnissen der Betroffenen orien-
tiert, ist es unverzichtbar, dass dieses Vertrauensverhältnis frei von äußeren, ökonomischen Einflüssen
bleibt und sich Patientinnen und Patienten darauf verlassen können, dass ihnen die für sie am besten
geeignete medizinische Versorgung vorgeschlagen wird.
Korruption im Gesundheitswesen höhlt dieses Vertrauensverhältnis aus und schädigt nachhaltig die
besondere Schutzwürdigkeit von Kranken. Durch die Bereicherung Einzelner entstehen zudem im
Gesundheitswesen erhebliche ökonomische Schäden.
Mehr Transparenz im Gesundheitswesen ist die Voraussetzung für wirksame Kontrolle durch Betrof-
fen, Öffentlichkeit und Politik. Sie ermöglicht es Betroffenen, Nutzen und Risiken der Behandlung
abzuschätzen und selbstbestimmt zu entscheiden. Zudem beugt Transparenz Korruption und Misswirt-
schaft mit öffentlichen Mitteln vor.
In seinem Grundsatzurteil vom 29. März 2012 stellte der BGH fest, dass niedergelassene, für die ver-
tragsärztliche Versorgung zugelassene Ärztinnen und Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem
Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handeln.
Somit fehlt eine gesetzliche Grundlage, auf der niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wegen Korrupti-
on und Bestechlichkeit strafrechtlich verfolgt werden können. In der Konsequenz unterliegen nieder-
gelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte unterschiedlichen Regelungen. Auch für andere Be-
rufsgruppen des Gesundheitswesens fehlen spezielle Regelungen weitgehend.
Der BGH sieht in seiner Urteilsbegründung „die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Miss-
ständen, die – allem Anschein nach – gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten“. Diese deutliche Aufforderung
sollte der Gesetzgeber schnellstmöglich aufgreifen und sicherstellen, dass auch die Bestechung und
Bestechlichkeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten strafrechtlich verfolgt werden. Es geht
dabei nicht um einen Generalverdacht gegen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im
Gesundheitswesen, sondern allein darum, im Interesse der Patientinnen und Patienten sicherzustellen,
dass ausschließlich medizinische Beweggründe für die Art der Behandlung maßgeblich sind. Für den
Schutz der Patientengesundheit reichen die bestehenden berufsrechtlichen Vorgaben alleine nicht aus.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) die Bestechlichkeit und Bestechung von Ärztinnen und Ärzten sowie anderer Leistungserbringerin-
nen und -erbringern im Gesundheitswesen unter Strafe stellt;
b) Regelungen zur Schaffung von Transparenz über ökonomische Verflechtungen aller beteiligten
Akteure des Gesundheitswesens enthält. Nach dem Vorbild des amerikanischen „Physician Payment
Sunshine Act“ sollen alle Leistungserbringerinnen und -erbringer im Gesundheitswesen und Hersteller
von z.B. Arzneimitteln, Diagnostika, medizinischen Geräten, Medizinprodukten, Apothekensoftware
sowie Hilfsmittelerbringer zur regelmäßigen Veröffentlichung von Daten über die Zahlung von Zu-
wendungen aller Art sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite verpflichtet werden. Die an eine
zentrale Stelle zu meldenden Daten sollen öffentlich zugänglich gemacht werden und regelmäßige
Monitoring-Prozesse durchlaufen. Bei der Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht müssen wirksame
Sanktionsmöglichkeiten greifen;
c) die Rahmenbedingungen der nach §§ 197a, 81a SGB V eingerichteten Stellen zur Bekämpfung des
Fehlverhaltens im Gesundheitswesen weiterentwickelt und die regelmäßige Veröffentlichung einer
nach Berufsgruppen differenzierte Auswertung regelt. Zu prüfen ist, ob für privatrechtlich organisierte
Abrechnungsstellen sonstiger Leistungserbringerinnen und -erbringer Mechanismen zur Aufdeckung
von Abrechnungsbetrug implementiert werden können;
d) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hinweise zum Fehlverhalten im Gesundheitswesen an
zuständige Stellen weitergeben, vor negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens
schützt (siehe BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz
und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-
Schutzgesetz), Bundestagsdrucksache 17/9782);
e) festlegt, dass die laut § 67 Arzneimittelgesetz bei der Beteiligung an Anwendungsbeobachtungen
mit zugelassenen Arzneimitteln bestehenden Meldepflichten elektronisch erfolgen und in einer Form,
die eine einfache Verarbeitung ermöglichen. Die zuständigen Bundesoberbehörden BfArM und PEI
veröffentlichen die ihnen vorliegenden Informationen zeitnah in einer gemeinsamen Datenbank, die
Patientinnen und Patienten Suchoptionen nach einzelnen Leistungserbringern ermöglichen. Der GKV-
Spitzenverband hat die ihm gemeldeten Informationen auszuwerten und jährlich zu veröffentlichen;
2. bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass das bestehende Berufsrecht für Ärztinnen und Ärzte so-
wie andere Heilberufe ergänzt wird, um wirksame Maßnahmen zur Verfolgung und Sanktionierung
berufsrechtlicher Verstöße zu ermöglichen und insbesondere die Zusammenarbeit und Kommunikati-
on zwischen den zuständigen Berufskammern und Aufsichtsbehörden zu verbessern;
3. gemeinsam mit den Ländern eine Änderung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen
(MiStra) vorzunehmen, nach der die Mitteilungspflichten bei Strafsachen gegen Angehörige von Heil-
berufen (Nr. 26) dahingehend ergänzt werden, dass sämtliche das Ermittlungs- und das gerichtliche
Verfahren abschließenden Entscheidungen mit Begründung den dort genannten Stellen unverzüglich
mitzuteilen sind;
4. gemeinsam mit den Ländern wirksame Mechanismen zu entwickeln, die die verbotene Zuweisung
von Patientinnen und Patienten an Krankenhäuser gegen Entgelt wirksam unterbinden und zudem
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Transparenz über Zuwendungen von Pharmaunternehmen und Unternehmen für Medizingeräte und
Medizinprodukte an die Krankenhäuser oder ihre einzelnen Abteilungen bzw. Institute herstellen. Es
soll darauf hingewirkt werden, dass in allen Bundesländern Regelungen bestehen, die ein aufsichts-
rechtliches Vorgehen gegen die betreffende Einrichtung bei Missachtung des Verbots von Zuwendun-
gen ermöglichen.
Berlin, den 13. März 2013
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Begründung
Korruption im deutschen Gesundheitswesen ist kein Bagatelldelikt, sondern ein ernstzunehmendes
Problem. Oberstes Gebot bei der medizinischen Behandlung und Versorgung muss immer der medizi-
nische Nutzen und die Patientengesundheit sein. Die Bestechung von Leistungserbringern im Gesund-
heitswesens ist mit dieser Verpflichtung nicht vereinbar und beschädigt nachhaltig das Vertrauen der
Patientinnen und Patienten zu ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Leistungserb-
ringern im Gesundheitswesen. Vertrauen ist jedoch eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine
erfolgreiche medizinische Behandlung. Es ist deshalb eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, die
primär am Nutzen der Behandlung ausgerichtete Versorgung und das integere Verhalten von Ärztin-
nen und Ärzten sowie anderer Leistungserbringer sicherzustellen und dadurch das Vertrauen in die
medizinische Behandlung zu schützen.
Die bestehenden berufsrechtlichen Regelungen erweisen sich - wie aber aus dem Bericht der Bundes-
ärztekammer an das Gesundheitsministerium vom 04.10.2012 hervorgeht - in der Realität häufig als
unzureichend. Daher ist eine Regelung erforderlich, die eine strafrechtliche Sanktionierung der Be-
stechlichkeit und Bestechung angestellter und niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie anderer
Leistungserbringer im Gesundheitswesen wirksam ermöglicht.
Die gesetzlichen Regelungen, die die Bundesregierung zur Übermittlung von Daten der Kassenärztli-
chen Vereinigungen an die zuständigen Heilberufekammern vorgeschlagen hat (Änderungsantrag 4,
BT.-Drs. 17(14)0367), schaffen hierbei nur teilweise Abhilfe.
Ein positiver erster Schritt ist die unlängst von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgege-
bene Broschüre „Richtig Kooperieren“. Der Aufklärungs- und Informationsbedarf zur Sensibilisierung
der Betroffenen dürfte aber weit über das Maß einer 20-seitigen Broschüre hinausgehen. Die fehlende
gesetzliche Grundlage zur strafrechtlichen Ahndung von Korruption ist deshalb dringend zu schaffen.
Eine Minderheit von korruptionsbereiten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern darf nicht
das Vertrauen in die Mehrheit der korrekt Handelnden erschüttern. Patientinnen und Patienten müssen
sich stets darauf verlassen können, dass sich Diagnostik und Therapie der Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer ausschließlich am Patientenwohl und an medizinischen Abwägungen orientieren.
Zu Nummer 1
zu Buchstabe a
Korruption ist ein Geheimhaltungsdelikt: Der Bestechende hat ebenso ein Interesse an der Geheimhal-
tung von Bestechlichkeit wie der zu Bestechende. Dies macht die Korruptionsbekämpfung umso
schwieriger, da von beiden Seiten ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Informationsbarrieren
besteht. Der Gesetzgeber hat daher die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Korrupti-
on im Gesundheitswesen effektiv bekämpft werden kann, und zwar auch mit den Mitteln des Straf-
rechts.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Da korruptives Verhalten im Gesundheitswesen nicht auf Ärztinnen und Ärzte beschränkt ist, sollen
umfassend auch alle sonstigen Heilberufe und Leistungserbringer im Gesundheitswesen erfasst wer-
den.
Dies muss auch im Eigeninteresse aller Leistungserbringerinnen und -erbringer liegen. Denn zum ei-
nen sind auch sie in der Ausübung ihres Berufes auf ein durch Vertrauen geprägtes Verhältnis zu Pati-
entinnen und Patienten angewiesen, zum anderen ist es die Reputation ihres Berufsstandes, der durch
die wiederkehrende Berichterstattung über die Bereicherung Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit
geschädigt wird.
Zu Buchstabe b
Um Korruption wirksam zu verhindern, sind Regelungen zur Erhöhung der Transparenz erforderlich.
Der 2012 in den USA in Kraft getretene „Physician Payment Sunshine Act“ schafft Transparenz im
Verhältnis zwischen Industrie und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen. In Analogie zu dem
US-Gesetz müssen auch in Deutschland Normen geschaffen werden, um die Finanzströme unter den
Akteuren im Gesundheitswesen nachvollziehbar zu machen und transparent zu gestalten. Jegliche
Zuwendungen von Herstellern von Arzneimitteln, Diagnostika, medizinischen Geräten, Medizinpro-
dukten, Apothekensoftware sowie Hilfsmittelerbingern an Arztinnen und Ärzte sowie andere Leis-
tungserbringerinnen und –erbringer müssen veröffentlicht werden. Die standardisierten Berichte über
die geleisteten oder erhaltenen Zuwendungen müssen in jährlichen Abständen an eine zentrale öffent-
liche Einrichtung gesendet werden. Die Berichtspflicht umfasst alle Zahlungen, die einen jährlichen
Gesamtbetrag von 100 € übersteigen. Die Berichte von Seiten der Industrie sind von der jeweiligen
Geschäftsführung zu bestätigen, um die Haftbarkeit über die Korrektheit und Vollständigkeit der Da-
ten zu gewährleisten. Als zentrale Stelle zur Verwaltung und Veröffentlichung der Informationen
könnten beispielsweise das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dienen. Die Nicht-
beachtung bzw. Verletzungen der Offenlegungspflicht müssen mit empfindlichen Geldstrafen sanktio-
niert werden.
Zu Buchstabe c
Mit den §§ 197a SGB V, 81a SGB V wurden bereits 2004 Rechtsgrundlagen geschaffen, die es erlau-
ben Fehlverhalten im Gesundheitswesen effektiver zu verfolgen und zu ahnden. Hierzu wurden auf
Seiten der Krankenkassen so genannte Clearingstellen eingerichtet. Diese sollen Schäden durch Ab-
rechnungsbetrug und Korruption dokumentieren und verhindern. Zudem sollen sie dazu beitragen,
dass Verstöße schneller entdeckt und verfolgt werden können. Aus dem aktuellen Bericht des GKV-
SV für den Zeitraum 01.01.2010 – 31.12.2011 gehen Fallzahlen zu Verstößen hervor. Es ist begrü-
ßenswert, dass erstmals eine bundesweite Datengrundlage über das Ausmaß von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen von Seiten der Krankenkassen zur Verfügung steht. Bei der Erhebung der Daten
besteht allerdings noch Handlungsbedarf, um zum Beispiel Mehrfachzählungen auszuschließen. Auch
eine Aufgliederung der Daten nach Berufsgruppen wäre wünschenswert. Daher muss die Datenerhe-
bung der Krankenkassen dahingehend ausgebaut werden, dass einheitliche und belastbare Kennzahlen
zur Verfügung stehen. Die von den Krankenkassen eingerichteten Stellen können einen wichtigen
Beitrag zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen leisten. Um dieser Aufgabe wirk-
sam nachzukommen, müssen die bestehenden Instrumente weiterentwickelt werden, damit keine wei-
teren Chancen auf eine effiziente Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vertan wer-
den.
Zu Buchstabe d
Auch im Gesundheitsbereich werden Missstände oft erst durch Hinweise mutiger Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bekannt. Das Ziel verantwortungsvoller Whistleblower ist es, Transparenz und Publi-
zität über bestehende interne, riskante, gefährliche oder korrupte Entwicklungen herzustellen, um die-
se damit beheben zu lassen. Trotz des großen öffentlichen Interesses an diesen Informationen drohen
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Folge oft arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Recht-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__197a.html
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sprechung ist hier zu vage, so dass für die Handelnden oft Rechtsunsicherheit besteht. Hier müssen
klare gesetzliche Regelungen zum Schutz der Informantinnen und Informanten getroffen werden (Vgl.
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von
Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
(Whistleblower-Schutzgesetz), BT.-Drs. 17/9782). Ein dringender Handlungsbedarf zum Schutz von
Whistleblowing wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 21. Juli 2011 (28274/08) verdeutlicht, in dem Deutschland wegen der Verletzung der Meinungs-
freiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde.
Zu Buchstabe e
Für Arzneimittelanwendungsbeobachtungen existieren bereits Meldepflichten gegenüber den zustän-
digen Bundesoberbehörden, den Kassenärztlichen Vereinigungen, dem GKV-Spitzenverband und dem
Verband der privaten Krankenversicherungen. Berichtet wird, dass es bei der Weiterverarbeitung der
Daten zu Problemen kommt, die durch eine entsprechende Lieferung der Daten behoben werden kön-
nen. Zur Erhöhung der Transparenz über diese direkten finanziellen Verbindungen von Arzneimittel-
herstellern mit Ärztinnen und Ärzten bzw. Krankenhäusern sollen BfArM und PEI die ihnen vorlie-
genden Informationen in einer gemeinsamen Datenbank veröffentlichen. Ziel ist, dass Versicherte die
Möglichkeit haben zu erfahren, an welchen Anwendungsbeobachtungen sich ihre Ärztinnen und Ärzte
gegebenenfalls beteiligen. Der GKV-Spitzenverband soll die ihm vorliegenden Informationen auswer-
ten und diese Zusammenstellung jährlich veröffentlichen. Hierdurch soll der Öffentlichkeit ein Ge-
samtüberblick über Arzneimittelstudien mit bereits zugelassenen Arzneimitteln, ihre Verbreitung, die
Beteiligung der Ärzteschaft sowie die damit verbundenen Konditionen erhalten.
Zu Nummer 2
Die Ärzteschaft und andere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer müssen ein vitales Inte-
resse daran haben, diejenigen unter ihnen zu sanktionieren, die entgegen der beruflichen Ethik han-
deln. Auf Länderebene sind allerdings sowohl die berufsrechtlichen Normen zu korruptivem Verhalten
von Heilberuflern wie auch die berufsrechtlichen Möglichkeiten zur Ermittlung und Sanktionierung
eines solchen Verhaltens sehr unterschiedlich. Beispielsweise existieren unterschiedlich detaillierte
Vorgaben in den Berufsordnungen der Landesärztekammern, welche Gewährung bzw. Annahme ei-
nes finanziellen oder geldwerten Vorteils bereits einen Verstoß gegen die beruflichen Pflichten dar-
stellt. Auch die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Ärztekammern sind unterschiedlich stark aus-
geprägt: während einige Kammern eigenständige Vorermittlungen durchführen können, wird in ande-
ren Bundesländern erst nach Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens eine Beauftragte bzw. ein
Beauftragter eingesetzt, die dafür mit umfassenden - auch gerichtlichen - Befugnissen zur
Sachverhaltsermittlung ausgestattet ist. Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung bei den
Ländern darauf hinwirken, die berufsrechtlichen Vorgaben für alle Heilberufe anhand der in den letz-
ten Jahren gewonnenen Erfahrungen auf ihre Vollständigkeit und Wirksamkeit hin zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ergänzen.
Zu Nummer 3
Häufig sind Ärztekammern bei der Ermittlung und Sanktionierung von berufsrechtlichen Verstößen
darauf angewiesen, dass ihnen die Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zur
Verfügung gestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden erwies sich
in den letzten Jahren aufgrund der Lückenhaftigkeit der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen
(MiStra) allerdings als unzureichend. Da berufsrechtliche gegenüber strafrechtlichen Verfahren regel-
mäßig subsidiär sind, sind Berufskammern und Behörden bei ihrer Tätigkeit auf die Information an-
gewiesen, dass das letztgenannte Verfahren im konkreten Einzelfall beendet wurde. Nach der bisheri-
gen Rechtslage müssen Staatsanwaltschaften und Gerichte allerdings nicht alle Verfahrensbeendigun-
gen mitteilen; so erfahren Kammern und Behörden beispielsweise regelmäßig nicht, wenn ein Ermitt-
lungsverfahren nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wurde. Um diesem Umstand abzuhelfen,
wird die Bundesregierung aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern eine Änderung der Anordnung
über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) vorzunehmen, nach der die Mitteilungspflichten bei Straf-
sachen gegen Angehörige von Heilberufen (Nr. 26) dahingehend ergänzt werden, dass sämtliche das
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Ermittlungs- und das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidungen mit Begründung den dort
genannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind.
Zu Nummer 4
Einschlägige Regelungen zu den Aufgaben und Pflichten von Krankenhäusern werden in den einzel-
nen Landeskrankenhausgesetzen geregelt. Deshalb ist ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Län-
dern erforderlich. Denkbar ist eine Regelung in den Landeskrankenhausgesetzen, die den Aufsichtsbe-
hörden bei Missachtung des Verbots von Zuwendungen die Kompetenz gibt, aufsichtsrechtlich gegen
das betreffende Krankenhaus oder ihre einzelnen Abteilungen bzw. Institute vorzugehen. Die Rege-
lung in § 31a Krankenhausgestaltungsgesetz NRW zum Verbot der unerlaubten Zuweisung gegen
Entgelt könnte als Vorbild dienen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
18.07.2014
Datei
PD
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12451
17. Wahlperiode 25. 02. 2013
Antrag
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina
Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia
Möhring, Yvonne Ploetz, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern – Korruptives Verhalten
effektiv bekämpfen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit der Bestechung von Ärztinnen und
Ärzten sowie von Zahnärztinnen und Zahnärzten ist dringend erforderlich. Denn
seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. März
2012, Az.: GSSt 2/11) steht fest, dass die „Bestechung“ von niedergelassenen
Vertragsärztinnen und -ärzten durch die Pharmaindustrie nach jetziger Gesetzes-
lage nicht strafbar ist.
Der BGH entschied, dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption
(§§ 299 und 331 ff. des Strafgesetzbuchs – StGB) nicht anwendbar sind, wenn
Vertragsärztinnen und -ärzte von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Ge-
genleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens ent-
gegennehmen. Allerdings verwies der BGH im Hinblick auf die Entscheidung
darüber, ob korruptives Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist und
zukünftig mittels neu zu schaffender Straftatbestände verfolgt werden sollte,
ausdrücklich auf den Gesetzgeber.
Der BGH-Beschluss führte zur Einstellung von Tausenden Ermittlungsverfahren
wegen Bestechlichkeit gegen niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte und
wegen Bestechung gegen Pharmareferentinnen und -referenten. Die jetzige
Situation könnte von beiden Seiten geradezu als Freibrief verstanden werden,
wenn nicht kurzfristig eine Gesetzesänderung erfolgt, die korruptives Verhalten
im Gesundheitswesen unter Strafe stellt.
Die bestehenden Regelungen gegen korruptive Handlungen von Ärztinnen und
Ärzten sind nicht ausreichend wirksam. Das Berufsrecht verbietet es zwar Ärz-
ten, zum Beispiel Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich ver-
sprechen zu lassen. Allerdings sind diese Regelungen bei vielen Ärztinnen und
Ärzten wenig bekannt und können vor allem auch nur mangelhaft durchgesetzt
werden. Prinzipiell sind Sanktionen bis hin zum Widerruf der Approbation
durch die zuständige Landesbehörde möglich, de facto können aber nur äußerst
selten derart spürbare Sanktionen verhängt werden. Die Selbstüberwachung
durch berufsrechtliche Regelungen ist hier grundsätzlich wenig angebracht. Es
Drucksache 17/12451 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
existieren keine Anreize für die beauftragten Körperschaften der Ärzteschaft,
effektiv gegen korruptive Handlungen im Zusammenhang mit der ärztlichen
Tätigkeit vorzugehen. Außerdem bleiben diejenigen, welche die Vorteile ge-
währen (z. B. die Industrie) verschont, obwohl die Initiative häufig gerade von
diesen ausgeht.
Auch die Regelungen im Sozialrecht (vor allem § 128 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V), die seit 2009 die unzulässige Zusammenarbeit zwi-
schen Vertragsärztinnen und -ärzten und nichtärztlichen Leistungserbringern,
z. B. auch im Zusammenhang mit der Arzneimittelverordnung, gesetzlich ver-
bieten, kranken von Anfang an an mangelhaften Ermittlungs- und Sanktions-
kompetenzen der beauftragten Institutionen der Selbstverwaltung. Insbesondere
die Selbstüberwachung der Ärzteschaft durch die zuständigen ärztlichen Kör-
perschaften hat aller Verbote zum Trotz offensichtlich nicht ausreichend zu einer
Verbesserung der Situation beigetragen. Sowohl berufs- als auch sozialrecht-
liche Normen sind immanent ungeeignet, korruptive Handlungen effektiv zu be-
kämpfen. Die Institutionen der Selbstverwaltung können die Arbeit von Straf-
verfolgungsbehörden nicht ersetzen.
Expertinnen und Experten schätzen den Schaden durch Korruption für das deut-
sche Gesundheitssystem auf jährlich 5 bis 17 Mrd. Euro, wobei von einer hohen
Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Korruption im Gesundheitswesen
beschränkt sich keinesfalls auf die Beeinflussung (zahn-)ärztlichen Verhaltens
durch die Industrie. Der Versichertengemeinschaft und den Patientinnen und
Patienten wird darüber hinaus ein großer materieller und auch gesundheitlicher
Schaden durch korruptives Verhalten einer Vielzahl von Akteuren zugefügt. Die
zentrale Rolle von Ärztinnen und Ärzten bei der medizinischen Behandlung und
die großen Geldsummen, die diese Leistungen oft kosten, prädestinieren sie für
Vorteilsangebote Dritter. Dabei erstreckt sich das korruptive Verhalten häufig
auf Zahlungen der Pharmaindustrie für das unwirtschaftliche Verordnen be-
stimmter Arzneimittel zum Schaden des Kostenträgers, aber auch für soge-
nannte Anwendungsbeobachtungen. Zahlungen oder weitere geldwerte Vorteile
anderer Leistungserbringerinnen und -erbringer, auch Krankenhäuser, werden
auch für die Überweisung von Patientinnen und Patienten (Fangprämien) ge-
währt. Überzogene Vortrags- oder Beratungshonorare werden ebenfalls zur
„Honorierung“ des ärztlichen Verordnungsverhaltens eingesetzt.
Nichtärztliche medizinische Berufe genauso wie der Krankenhaussektor, die
Medizintechnik, die Rehabilitation, die Pharmazie oder der Wissenschaftsbe-
reich sind ebenfalls in den Fokus zu nehmen. Auch für diese gilt es mittelfristig,
wirksame Regelungen zur Bekämpfung von korruptivem Verhalten einzuführen.
Da aber die Entscheidungen über Diagnose und Therapie – bei Zustimmung der
Patientin bzw. des Patienten – in der Regel Ärztinnen und Ärzte treffen, ist hier
eine gesetzliche Regelung besonders wichtig.
Selbstverständlich haben alle Patientinnen und Patienten das Recht auf eine gute
und unabhängige Behandlung, ungeachtet, wer die Behandlung bezahlt oder ob
sie ambulant oder stationär erfolgt. Der BGH-Beschluss sollte zum Anlass ge-
nommen werden, die fachliche Unabhängigkeit von und für Ärztinnen und
Ärzte als hohes Gut zu definieren und entsprechend zu schützen. Die Gesund-
heitsversorgung muss sich am medizinischen Bedarf und Patienteninteresse und
nicht am Interesse der Anbieter ausrichten. Der Arztberuf ist gekennzeichnet
durch eine besonders große Verantwortung für das Wohl der Patientinnen und
Patienten. Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten übernimmt die Ärz-
tin bzw. der Arzt aber auch Verantwortung für eine wirtschaftliche Verordnungs-
weise und damit für die finanzielle Stabilität des Solidarsystems. Beide Güter
sind besonders schützenswert und rechtfertigen eine spezielle Strafnorm, die
Ärztinnen und Ärzten in ihrer fachlichen Unabhängigkeit schützt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12451
Bereits seit dem Jahr 2004 besteht eine Berichtspflicht im Sozialgesetzbuch
(§ 81a Absatz 5 bzw. § 197a Absatz 5 SGB V) über die Tätigkeiten der „Stellen
zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“. Diese sind bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen bzw. deren Verbänden
eingerichtet, um unter anderem korruptives Verhalten im Gesundheitswesen zu
beobachten und zu dokumentieren. Die Ausgestaltung des Berichtsauftrags und
die entsprechenden Kompetenzen der Stellen sind jedoch offenbar ungeeignet,
tatsächlich ausreichende Informationen darüber zu erhalten, denn auch acht
Jahre nach Einführung der Berichtspflicht im Zweijahresturnus verfügt die Bun-
desregierung über enttäuschend wenige Daten über das Ausmaß und die Aus-
wirkungen von korruptiven Handlungen (Bundestagsdrucksache 17/10547).
Auch neue Daten wurden bis Ende Januar 2013 nicht an die Parlamentarier wei-
tergeleitet.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, demzufolge korruptives
Verhalten von Ärztinnen und Ärzten, von Zahnärztinnen und Zahnärzten so-
wie von anderen Leistungserbringerinnen und -erbringern und sonstigen
Beteiligten im Gesundheitswesen, etwa der Pharma- und Medizinprodukte-
industrie, unter Strafe gestellt oder in weniger schweren Fällen mit einer
Geldbuße geahndet wird. Durch § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten entsteht durch die Schaffung von Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
tatbeständen auch eine Haftung der Unternehmen, sofern sie korruptives
Verhalten ihrer Beschäftigten nicht wirksam unterbinden.
a) Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die ärztliche Tätigkeit einen
mehr als geringfügigen Vorteil annimmt oder eine Person, die einen sol-
chen Vorteil gewährt, verhält sich strafbar bzw. ordnungswidrig. Von dem
neuen Straftatbestand bzw. der Ordnungswidrigkeit werden sowohl mate-
rielle als auch immaterielle Vorteile umfasst.
b) Zur Verantwortung gezogen werden somit sowohl Empfängerinnen und
Empfänger von Bestechungsgeldern und Vorteilen, als auch diejenigen,
die bestechen bzw. Vorteile gewähren oder versprechen, zum Beispiel die
Vertreterinnen und Vertreter der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie
sowie auch deren Arbeitgeber. Für Tätigkeiten außerhalb der ärztlichen
Leistungserbringung an der Patientin bzw. dem Patienten, wie etwa Fach-
vorträge oder Gutachten, mit denen Einfluss auf das Leistungsgeschehen
im Gesundheitswesen genommen wird, dürfen Vorteile nur in einem an-
gemessenen Rahmen gewährt werden, sodass daraus kein Umgehungstat-
bestand manifestiert wird.
c) Die Strafbarkeit sollte über den beim BGH beratenen Gegenstand hinaus
nicht nur für Vertragsärztinnen und -ärzte gelten, sondern muss sämtliche
selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahn-
ärzte einbeziehen, damit auch Privatversicherte, Selbstzahlerinnen und
Selbstzahler sowie durch Arbeits- und Wegeunfälle Geschädigte und
Patientinnen und Patienten in zahnärztlicher Behandlung nicht schlechter-
gestellt werden.
d) Die Strafbarkeit muss auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
Zwar könnten sich Angestellte bereits nach dem bestehenden § 299 StGB
strafbar machen. Doch dieser Straftatbestand erscheint hier nicht geeignet,
da dessen Schutzgut des freien Wettbewerbs und damit primär den Schutz
der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. des jeweiligen Arbeitgebers und dessen
Mitbewerberinnen und Mitbewerber, hier nicht greift. Vielmehr ist eine
spezielle Strafrechtsnorm notwendig, die explizit den Schutz der Patien-
tinnen und Patienten zum Ziel hat;
Drucksache 17/12451 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2. die Berichtspflichten in den §§ 81a und 197a SGB V dahingehend zu kon-
kretisieren, dass aussagefähige Daten über das Ausmaß der Korruption im
Gesundheitswesen erhoben werden. Diese Daten sollen zeitnah zusammen
mit einer Zusammenfassung eingeführter oder geplanter Maßnahmen zur
Bekämpfung dieser Missstände dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden.
Berlin, den 25. Februar 2013
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
18.07.2014
Datei
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