Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Entwurf
Bundesministerium für Gesundheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung
von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit (AMG-Kostenverordnung – AMGKostV)
A. Problem und Ziel
Aufgrund der
- seit der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2007
erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, die
Verordnung (EU) Nr. 712/2012 (Abl. L 209 vom 4. August, 2013, S. 4) zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2008, das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
schriften vom 17. Juli 2009 sowie das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 und
- Berücksichtigung von Ergebnissen der Kosten-/Leistungs-Rechnung (KLR) in den mit Zulas-
sung, Registrierung von Arzneimitteln und weiteren individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen befassten Behörden BfArM und BVL
bedarf es der Schaffung neuer und der Anpassung bestehender Gebührentatbestände für indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen des BfArM und des BVL. Gleichzeitig besteht Er-
gänzungs- und Änderungsbedarf im Hinblick auf die bislang eigenständige Kostenverord-
nung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel.
B. Lösung
Die Kostenverordnung für die Arzneimittelzulassung und die Kostenverordnung für die Re-
gistrierung homöopathischer Arzneimittel werden als Kostenverordnung für die Zulassung
und Registrierung zusammengeführt. Die Regelungen der bislang eigenständigen Kostenver-
ordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel werden in die bislang eigen-
ständige Kostenverordnung für die Arzneimittelzulassung aufgenommen. Diese Verordnung
wird hinsichtlich der zwischenzeitlichen Änderungen des Arzneimittelrechts und aufgrund
der Ergebnisse der KLR angepasst.
C. Alternativen
Eine Beibehaltung eigenständiger Verordnungen und Anpassung dieser Verordnungen ist aus
systematischen Gründen nicht sachgerecht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der vorliegende Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
führt bezüglich der Gebührentatbestände, die schon in der geltenden AMG-
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Kostenverordnung enthalten sind, zu einer Absenkung der Gebührensätze um durchschnitt-
lich rd. 8,5 %. Mit dieser Absenkung werden kostenwirksame Effizienzsteigerungen bei der
Gestaltung der Zulassungsprozesse an die Wirtschaft weitergegeben.
Im Hinblick auf die Zulassung werden für eine Vielzahl von Gebührentatbeständen die Ge-
bühren gesenkt. Die Entlastung der Wirtschaft führt zu einer Minderung der jährlichen Ge-
bühreneinnahmen von ca. 6 Mio. €.
Im Bereich der Registrierung homöopathischer Arzneimittel haben die veränderte Gliede-
rungssystematik und die Umstellung auf die Kosten-Leistungs-Rechnung die Einführung
neuer Gebührentatbestände sowie eine Anhebung der Gebührensätze zur Folge. In diesem
Bereich wird künftig mit Einnahmen von ca. 840.000. € pro Jahr zu rechnen sein (2009 Ein-
nahmen von ca. 300.000 €). Durch die vorgesehene zeitlich gestaffelte Anhebung der Gebüh-
ren in diesem Bereich wird im ersten Jahr nach Inkrafttreten zunächst mit Einnahmen von ca.
420.000 Euro zu rechnen sein, im zweiten Jahr nach Inkrafttreten mit Einnahmen von ca.
630.000 Euro.
Im Umfang der Einführung neuer und der Erhöhung bestehender Gebührentatbestände tritt
eine finanzielle Entlastung des Bundes ein.
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungsverordnung werden keine neuen Informationspflichten für Unterneh-
men, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Die Zusammenfassung der
Gebührentatbestände für die Zulassung und die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
in einer einheitlichen Kostenverordnung führt zu einer Anwendungs- und Verwaltungsver-
einfachung, die zusätzliche Kosten vermeidet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die Änderungen der Ge-
bührensätze entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Wirtschaft in geringer Hö-
he.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in geringem Umfang. Zu-
sätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht demgegenüber nicht.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen infolge der Berücksichtigung von KLR-Ergebnissen entsprechende
Entlastungen sowie infolge der Einführung neuer und der Anpassung bestehender Gebühren-
tatbestände im Einzelfall Kosten, die sich in unterschiedlichem Maße auf die Gebührenpflich-
tigen verteilen. Je nach Art und Umfang der beantragten individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung entstehen den Antragstellern somit individuell Mehr- bzw. Minderausgaben.
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Die Gebühren im Rahmen der Zulassung eines Arzneimittels und anderer individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen sind im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Ent-
wicklung eines Arzneimittels regelmäßig gering. Preiserhöhungen bei einzelnen Arzneimit-
teln sind deshalb nicht wahrscheinlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- 4 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
- 5 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung
von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit
Vom ...
Auf Grund des § 33 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, des § 39 Absatz 3 des Arznei-
mittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist und des § 39d Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesminis-
terium für Gesundheit aufgrund des § 33 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft und aufgrund des § 39 Absatz 3 und des § 39d Absatz 9 des
Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung AMGKostV
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „für die Zulassung“ die Wörter „und Regist-
rierung“ eingefügt.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zulassung von Arzneimitteln,“ die Wörter „für
Entscheidungen über die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln und traditi-
onellen pflanzlichen Arzneimitteln,“ eingefügt.
3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der Rücknahme“ durch die Wörter „oder im Fall
der Rücknahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhöhungen und“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Nummern 1 bis 18“ wird durch die Angabe
„Nummern 1 bis 24“ ersetzt.
e) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
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(3) Die nach den Nummern 10 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren
ermäßigen sich um 50 Prozent, wenn die zugrundeliegende individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung, soweit ein Antrag notwendig ist, bis zum [einsetzen: Angaben des Ta-
ges und des Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des auf das
Inkrafttreten folgenden Jahres] beantragt worden ist. Die nach den Nummern 10 des Ge-
bührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 25 Prozent, wenn die
zugrundeliegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung, soweit ein Antrag not-
wendig ist, bis zum [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens die-
ser Verordnung sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
beantragt worden ist.
5. In § 4 wird die Angabe „Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18“ durch die Angabe „Nummern
1 bis 13 sowie 18 bis 24“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5
Übergangsvorschrift
(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2510), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-
Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749), anzuwenden, wenn die zugrunde lie-
gende individuell zurechenbare öffentliche Leistung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor
dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-
sprechend, wenn kein Antrag notwendig und die individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] beendet worden ist.
(2) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist weiterhin in der Fassung vom 24. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2157), anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentli-
che Leistung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] beantragt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn kein Antrag notwendig
und die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung] beendet worden ist.
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung] vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maß-
gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen unter Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung dieser Verordnung eine
Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, sofern ein
Antrag notwendig ist und dieser vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]
eingegangen ist.“
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6. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage (zu § 1)
Begriffserläuterungen
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 AMG vorlie-
gen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 AMG
vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß § 24b
Absatz 1 AMG.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit
Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben An-
tragstellers, das nicht selbst als Dublette zugelassen oder registriert wurde und dessen Zulas-
sung oder Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurück-
liegt.
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des
Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelasse-
nen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: dessel-
ben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arz-
neimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: dessel-
ben Zulassungsinhabers oder Registrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
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Die Gebühren für gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden
nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeichnisses festgelegt:
Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche
Leistung
Gebühr in
Euro
1 Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Bezug-
nahme
1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
57 300
1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
51 200
1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff bei teilweiser
Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung
des Personal- und Sachaufwandes eintritt
1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
39 800
1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
33 700
1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
30 000
1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
23 900
1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine Be-
zugnahme
1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
27 600
1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 500
1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / bei teil-
weiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Ver-
ringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
- 9 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
25 200
1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
19 100
1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 700
1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
15 600
1. 2. 4 Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme
gemäß § 24a AMG
1. 2. 4. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 500
1. 2. 4. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 700
1. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
1. 3. 1 Zulassung einer Serie 6 000
1. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2 800
1. 4 Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das
nicht nach § 105 Absatz 1 AMG als zugelassen gilt
1. 4. 1 mit einem Importland 2 000
1. 4. 2 jedes weitere Importland im Zulassungsantrag, zusätzlich
zur Gebühr nach Nummer 1.4.1.
240
1. 5 Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulas-
sungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strah-
len behandelt ist oder Zulassung eines Arzneimittels, auch
Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt,
soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit
ionisierenden Strahlen erfolgt
4 500
2 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegensei-
tigen Anerkennung (MRP)1
1 Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L
311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr.
L 311 S. 1).
- 10 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich
zu den Gebühren gemäß Nummer 1.1 bis 1.3
2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
2. 1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Bezug-
nahme
2. 1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
54 300
2. 1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
46 200
2. 1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / teilweise Be-
zugnahme
2. 1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
45 000
2. 1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
36 900
2. 1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff/ vollständige
Bezugnahme
2. 1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
33 000
2. 1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
24 900
2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
2. 1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine Be-
zugnahme
2. 1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
32 700
2. 1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
24 600
2. 1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / teilweise
Bezugnahme
2. 1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
30 100
2. 1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
22 000
2. 1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
- 11 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
2. 1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
27 000
2. 1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
18 900
2. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren
(weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Nummer 2.1
für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)
2. 1. 3. 1 mit neuem Stoff
2. 1. 3. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
26 600
2. 1. 3. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
18 500
2. 1. 3. 2 mit bekanntem Stoff
2. 1. 3. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
22 200
2. 1. 3. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
14 100
2. 1. 4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2. 1. 4. 1 Zulassung einer Serie 9 500
2. 1. 4. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4 700
2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
2. 2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine oder
teilweise Bezugnahme
2. 2. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
19 500
2. 2. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
14 500
2. 2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
2. 2. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
17 400
2. 2. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
12 400
- 12 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
2. 2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
oder teilweise Bezugnahme
2. 2. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
16 600
2. 2. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
11 600
2. 2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
2. 2. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
14 800
2. 2. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
9 800
2. 2. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2. 2. 3. 1 Zulassung einer Serie 4 800
2. 2. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2 900
3 Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Ver-
fahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG
3. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
3. 1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Bezug-
nahme
3. 1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
97 800
3. 1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
89 700
3. 1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / teilweise Be-
zugnahme
3. 1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
73 400
3. 1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
65 300
3. 1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff/ vollständige
Bezugnahme
- 13 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
3. 1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
53 200
3. 1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
45 100
3. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
3. 1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine Be-
zugnahme
3. 1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
50 800
3. 1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
42 700
3. 1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / teilweise
Bezugnahme
3. 1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
46 200
3. 1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
38 100
3. 1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
3. 1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
40 100
3. 1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
32 000
3. 1. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3. 1. 3. 1 Zulassung einer Serie 14 400
3. 1. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 7 000
3. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
3. 2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine oder
teilweise Bezugnahme
3. 2. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
26 700
3. 2. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 700
- 14 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
3. 2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
3. 2. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
23 000
3. 2. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
18 000
3. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
3. 2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
oder teilweise Bezugnahme
3. 2. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
22 700
3. 2. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
17 700
3. 2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
3. 2. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
20 500
3. 2. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
15 500
3. 2. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3. 2. 3. 1 Zulassung einer Serie 6 100
3. 2. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 400
4 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberich-
tes gemäß § 25 Absatz 5a AMG, soweit nicht bereits von
den Nummern 2 oder 3 erfasst
4. 1 Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4. 1. 1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 22 400
4. 1. 2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 14 000
4. 2 Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4. 2. 1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 8 700
4. 2. 2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 5 800
4. 3 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur
Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2
4 500
- 15 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
5 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Absatz 3 AMG
5. 1 chemisch definiertes Arzneimittel
5. 1. 1 Grundgebühr 13 600
5. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ers-
ten Zulassung, je Zulassung
3 800
5. 2 phytotherapeutisches Arzneimittel
5. 2. 1 Grundgebühr 10 400
5. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ers-
ten Zulassung, je Zulassung
2 900
5. 3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel
mit Kommissionsbeteiligung nach § 25 Absatz 7 AMG
5. 3. 1 Grundgebühr 8 300
5. 3. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ers-
ten Zulassung, je Zulassung
6 500
5. 4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel
ohne Kommissionsbeteiligung nach § 25 Absatz 7 AMG
5. 4. 1 Grundgebühr 7 500
5. 4. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ers-
ten Zulassung, je Zulassung
5 700
5. 5 Arzneimittel nach § 109a AMG
5. 5. 1 Grundgebühr 6 200
5. 5. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ers-
ten Zulassung, je Zulassung
1 700
6 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG
6. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
6. 1. 1 Grundgebühr
6. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
12 200
6. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
6 100
6. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
- 16 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
6. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
9 100
6. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
3 000
6. 2 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der
zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Mus-
ters
6 2 1 Grundgebühr
6. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
8 400
6. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 300
6. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
6. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
7 600
6. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
1 500
6. 3 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels
6. 3. 1 Grundgebühr 2 000
6. 3. 2 mit Wechsel der Bezugszulassung im Rahmen des Verlänge-
rungsverfahrens
2 500
7 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegensei-
tigen Anerkennung (MRP)2 oder im dezentralisierten Ver-
fahren (DCP)
7. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
7. 1. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundge-
bühr
7. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
18 700
2 Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L
311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr.
L 311 S. 1).
- 17 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
7. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
12 600
7. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
7. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
11 700
7. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
5 600
7. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
7. 2. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundge-
bühr
7. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
11 300
7. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
5 200
7. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
7. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
8 800
7. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 700
8 Bearbeitung von Anzeigen nach § 29 AMG
8. 1 Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 AMG mit
Ausnahme der in Nummer 8.9 genannten Änderungen
1 800
8. 2 Änderungen nach § 29 Absatz 1 oder 2b sowie Absatz 2a
Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 8.5 und 8.6
genannten Änderungen, sowie die Anzeige jedes weiteren
Importlandes bei Parallelimport, sofern die Zulassungen
sowohl für das Importarzneimittel im Herkunftsland als
auch für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens
gemäß Gebührennummer 2 (Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung) oder Gebührennummer 3 (dezentralisiertes
Verfahren) erteilt worden sind
280
8. 3 Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport,
wenn die Zulassung für die Bezugszulassung im Rahmen
eines Verfahrens gemäß Gebührennummer 1 (nationale
Zulassung) erteilt worden ist
350
- 18 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
8. 4 Wechsel der Bezugszulassung bei parallelimportierten Arz-
neimitteln oder Anzeige eines weiteren Importlandes, so-
fern dies zu einer erneuten Gesamtbewertung der Zulas-
sung führt
560
8. 5 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unter-
nehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertre-
ters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach
§ 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
200
8. 6 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Herstel-
lers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung der
Firma oder der Rechtsform, je Zulassung
120
8. 7 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung
der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform,
sofern diese Änderung alle Zulassungen des Zulassungsin-
habers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Ände-
rungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbescha-
det der Anzahl der Zulassungen
120
8. 8 Änderung der Bezeichnung 500
8. 9 Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c AMG 80
8. 10 Anzeigen nach § 29 Absatz 1e AMG 80
8. 11 Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Absatz 2a
Nummer 1 und Nummer 6 AMG
8. 11. 1 Änderungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 1 AMG, wenn es
sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indi-
kation in demselben Therapiegebiet handelt sowie Ände-
rungen nach § 29 Absatz 2a Nummer 6 AMG
8. 11. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 300
8. 11. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 200
8. 11. 2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Absatz 2a
AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach §
29 Absatz 3 AMG führt
2 200
8. 12 Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation
in Anpassung an einen von der zuständigen Bundesoberbe-
hörde oder der Europäischen Kommission bekannt ge-
machten Text, je Zulassung
800
- 19 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
8. 13 Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG, die nach der Verfahrensanweisung der CMDh
für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG bearbeitet werden (“P“-Verfahren)
8. 13. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
560
8. 13. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
280
8. 14 Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten
Änderungen (mit Ausnahme von Änderungen nach Num-
mern 8.7 bis 8.10, 8.13 sowie der Anzeige jedes weiteren Im-
portlandes bei Parallelimporten) für ein Arzneimittel, zu-
sätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten
Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung
Die Gebühr nach Nummer 8.14 darf insgesamt die Gebühr
nach Nummer 1.2.3.2 nicht überschreiten.
50 % der Gebühr
nach den Num-
mern 8.1, bis 8.6,
8.11 und 8.12
8. 15 Erfolgt die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an
Ergebnisse der Konsultation mit Patienten-Zielgruppen
nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG, kann die Gebühr um 25 Pro-
zent ermäßigt werden.
9 Bearbeitung von Änderungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 der Kommission (ABl. EG Nr. L 334 S. 7), die
durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Kommission
(ABl. EG Nr. L 209, S. 4) geändert worden ist
9. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) oder Refe-
renzbehörde gemäß Artikel 20
9. 1. 1. Typ I A
9. 1. 1. 1 Bei Einzeleinreichung
Änderung je Zulassung
410
9. 1. 1. 2 Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7
Absatz 2
9. 1. 1. 2. 1 Für die erste Änderung pro Mitteilung 410
9. 1. 1. 2. 2 Für jede weitere Änderung pro Mitteilung 330
9. 1. 1. 3 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Ände-
rung der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechts-
form, sofern diese in einer Anzeige gemäß Artikel 7 Absatz
2 eingereicht wird, je Zulassung
100
- 20 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
9. 1. 2. Typ I B
9. 1. 2. 1 jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
9. 1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
10 000
9. 1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
1 900
9. 1. 2. 2 für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2
9. 1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
9 600
9. 1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
1 500
9. 1. 2. 3. Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die
erste Änderung, je Änderung
1 000
9. 1. 3 Typ II / einfache Änderungen oder Änderungen nach Arti-
kel 20 Absatz 1
9. 1. 3. 1 jeweils für die erste Änderung pro Antrag 4 700
9. 1. 3. 2 für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 3 800
9. 1. 3. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Änderung, je Änderung
2 100
9. 1. 4 Typ II / komplexe Änderungen oder Änderungen nach Ar-
tikel 20 Absatz 1
9. 1. 4. 1 jeweils für die erste Änderung pro Antrag
9. 1. 4. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
16 100
9. 1. 4. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 000
9. 1. 4. 2 für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2
9. 1. 4. 2. 1 mit Bewertung möglicher Risiken durch das Umweltbun-
desamt
12 900
9. 1. 4. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
6 400
9. 1. 4. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Änderung, je Änderung
3 100
- 21 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
9. 1. 5 Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2
eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 be-
arbeitet werden, darf je Zusammenfassung von Änderungen
bzw. je Verfahren nach Artikel 20 insgesamt die Gebühr
nach Nummer 2.1.2.3.2 pro Arzneimittel nicht überschrei-
ten
9. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
9. 2. 1 Typ I A
9. 2. 1. 1 Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung pro Mitteilung/Antrag
230
9. 2. 1. 2 Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7
Absatz 2
9. 2. 1. 2. 1 Für die erste Änderung pro Mitteilung 230
9. 2. 1. 2 2 für jede weitere Änderung 180
9. 2. 1. 3 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung
der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform,
sofern diese getrennt von anderen Anzeigen in einer Mittei-
lung gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereicht wird, je Zulas-
sung
100
9. 2. 2 Typ I B
9. 2. 2. 1 jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
9. 2. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
5 500
9. 2. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
500
9. 2. 2. 2 für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2
9. 2. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
5 400
9. 2. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
400
9. 2. 2. 3. Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die
erste Änderung, je Änderung
270
9. 2. 3 Typ II / einfache Änderungen oder Deutschland als betrof-
fener Mitgliedstaat (CMS) im Verfahren nach Artikel 20
9. 2. 3. 1 jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung 1.700
- 22 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
9. 2. 3. 2 für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 1 300
9. 2. 3. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Änderung, je Änderung
800
9. 2. 4 Typ II / komplexe Änderungen oder Deutschland als betrof-
fener Mitgliedstaat (CMS) im Verfahren nach Artikel 20
9. 2. 4. 1 jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
9. 2. 4. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 400
9. 2. 4. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
3 400
9. 2. 4. 2. für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2
9. 2. 4. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
6 700
9. 2. 4. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 700
9. 2. 4. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Änderung, je Änderung
1 900
9. 2. 5 Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2
eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 be-
arbeitet werden, darf je Zusammenfassung von Änderungen
bzw. je Verfahren nach Artikel 20 insgesamt die Gebühr
nach Nummer 2.2.2.2.2 pro Arzneimittel nicht überschrei-
ten
9. 3 Änderungen rein nationaler Zulassungen
9. 3. 1 Typ IA
9. 3. 1. 1 Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung
280
9. 3. 1. 2 Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7
Absatz 2
9. 3. 1. 2. 1 Für die erste Mitteilung pro Änderung 280
9. 3. 1. 2. 2 Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 220
- 23 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
9. 3. 1. 3 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Zulassungsinhabers, Änderung
der Firma des Zulassungsinhabers oder ihrer Rechtsform,
sofern diese getrennt von anderen Anzeigen in einer Mittei-
lung gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereicht wird, je Zulas-
sung
100
9. 3. 2 Typ IB
9. 3. 2. 1 Jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
9. 3. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8.900
9. 3. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
800
9. 3. 2. 2 Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2
9. 3. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8.700
9. 3. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
600
9. 3. 2. 3 Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die
erste Änderung, je Änderung
400
9. 3. 3 Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel
20 Absatz 1
9. 3. 3. 1 Jeweils für die erste Änderung pro Antrag 1.800
9. 3. 3. 2 Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 1.400
9. 3. 3. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Änderung, je Änderung
900
9. 3. 4 Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Arti-
kel 20 Absatz 1
9. 3. 4. 1 Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
9. 3. 4. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
12.100
9. 3. 4. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
4.000
9. 3. 4. 2 Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2
9. 3. 4. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
11.300
- 24 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
9. 3. 4. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
3.200
9. 3. 4. 3 Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulas-
sung im Verfahren nach Artikel 20, zusätzlich zur Gebühr
für die die erste Änderung, je Änderung
2.000
9. 3. 5 Die Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 13d Absatz 2
eingereicht werden oder im Verfahren nach Artikel 20 be-
arbeitet werden, darf je Zusammenfassung von Änderungen
bzw. je Verfahren nach Artikel 20 insgesamt die Gebühr
nach Nummer 1.2.3.2 pro Arzneimittel nicht überschreiten
10 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
10. 1 Nationales Registrierungsverfahren
10. 1. 1 Registrierung/Grundgebühr 6 400
10. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 100
10. 1. 3 Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie 1 600
10. 1. 4 Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels 1 600
10. 2 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegen-
seitigen Anerkennung (MRP)
10. 2. 1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich
zu den Gebühren gemäß Nummer 10.1.1 bis 10.1.4
10. 2. 1. 1 Registrierung Grundgebühr 11 800
10. 2. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
5 900
10. 2. 1. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je Registrierung
2 900
10. 2. 2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10. 2. 2. 1 Registrierung Grundgebühr 7 100
10. 2. 2. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
3 500
10. 2. 2. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je Registrierung
2 100
10. 3 Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Ver-
fahren (DCP)
10. 3. 1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
- 25 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
10. 3. 1. 1 Registrierung/Grundgebühr 18 200
10. 3. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
8 000
10. 3. 1. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je Registrierung
4 500
10. 3. 2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10. 3. 2. 1 Registrierung/Grundgebühr 10 200
10. 3. 2. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
4 000
10. 3. 2. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je Registrierung
2 200
10. 4 Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c AMG
10. 4. 1 Grundgebühr 5 400
10. 4. 2. Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung oder Parallelimport
1 500
10. 5 Verlängerung einer Registrierung im Verfahren der gegen-
seitigen Anerkennung (MRP) oder im dezentralisierten Ver-
fahren (DCP)
10. 5. 1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
10. 5. 1. 1 Grundgebühr 8 500
10. 5. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung
3 800
10. 5. 2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10. 5. 2. 1 Grundgebühr 3 800
10. 5. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung
1 900
10. 6 Änderung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG
10. 6. 1 Änderungen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit 29 Ab-
satz 2a Nummer 1 bis 4 AMG
300
10. 6. 2 Änderungen nach § 39 Absatz 2b Satz 1 sowie nach § 39 Ab-
satz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Nummer 5 AMG
mit Ausnahme der Nummer 10.6.6 genannten Änderungen,
in Verbindung mit § 29 Absatz 2b AMG sowie die Anzeige
jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport
250
- 26 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
10. 6. 3 Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer
erneuten Gesamtbewertung der Registrierung führt
300
10. 6. 4 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unter-
nehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertre-
ters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach
§ 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
200
10. 6. 5 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Her-
stellers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung
der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung
120
10. 6. 6 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Ände-
rung der Firma des Registrierungsinhabers oder ihrer
Rechtsform, sofern diese Änderung alle Registrierungen des
Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt
von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige einge-
reicht wird, unbeschadet der Anzahl der Registrierungen
120
10. 6. 7 Änderung der Bezeichnung 300
10. 6. 8 Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Ab-
satz 1e AMG
80
10. 6. 9 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 39 Absatz 2b
AMG, die zur Feststellung der Neuregistrierungspflicht
nach § 39 Absatz 2b Satz 4 AMG führt
250
10. 6. 10 Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen (mit
Ausnahme von Änderungen nach Nummern 10.6.6 und
10.6.7 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei
Parallelimporten) für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Ge-
bühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz
(Grundgebühr), für jede weitere Änderung.
Die Gebühr nach Nummer 10.6.9 darf insgesamt die Gebühr
nach Nummer 10.1.1 nicht überschreiten.
50% der Gebühr
nach den Num-
mern 10.6.1 bis
10.6.5 und 10.6.8
10. 7 Maßnahmen nach § 39 Absatz 2d in Verbindung mit § 30
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AMG, sofern die Anordnung
des befristeten Ruhens der Registrierung nicht auf einem
Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht, je
nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 5 000
10. 8 Bearbeitung von Anträgen im Sinne von § 39 Absatz 2c Satz
2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG
200
10. 9 Widerruf einer Genehmigung im Sinne von § 39 Absatz 2c
Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG
100
- 27 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
10. 10 Die nach den Nummern 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.1 bis 10.3.2.3
sowie 10.4.1 bis 10.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses zu er-
hebenden Grundgebühren erhöhen sich bei homöopathi-
schen Arzneimitteln mit mehr als einem Wirkstoff um 10
Prozent der Grundgebühr für jeden arzneilich wirksamen
Bestandteil, höchstens jedoch auf das Doppelte der Grund-
gebühr
11 Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
gemäß § 39a ff. AMG
11. 1 Nationales Registrierungsverfahren
11. 1. 1 Verfahren ohne Listen / Monographien
11. 1. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 15 600
11. 1. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
6 000
11. 1. 1. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
sowie Registrierung von Dubletten
2 800
11. 1. 2 Verfahren mit Listen / Monographien
11. 1. 2. 1 Registrierung / Grundgebühr 9 900
11. 1. 2. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
5 000
11. 1. 2. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
sowie Registrierung von Dubletten
2 800
11. 1. 3. Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels 2 000
11. 2 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegen-
seitigen Anerkennung
11. 2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich
zu den Gebühren gemäß Nummer 11.1.2
11. 2. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 18 900
11. 2. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
9 500
11. 2. 1. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
4 700
11. 2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
11. 2. 2. 1 Registrierung/ Grundgebühr 9 800
- 28 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
11. 2. 2. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
4 800
11. 2. 2. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
2 900
11. 3 Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Ver-
fahren
11. 3. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
11. 3. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 32 000
11. 3. 1. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
14 400
11. 3. 1. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
7 000
11. 3. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
11. 3. 2. 1 Registrierung / Grundgebühr 15 500
11. 3. 2. 2 Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
6 100
11. 3. 2. 3 Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Ge-
bühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung
3 400
11. 4 Vorlage nach § 39d Absatz 3 AMG, zusätzlich zu den Gebüh-
ren gemäß Nummer 11.1.1, je nach Personal- und Sachauf-
wand
6 000 bis 25
000
11. 5 Vorlage nach § 39d Absatz 4 AMG, zusätzlich zu den Gebüh-
ren gemäß Nummer 11.1.1, je nach Personal- und Sachauf-
wand
6 000 bis 25
000
11. 6 Verlängerung einer Registrierung nach § 39c Absatz 3 in
Verbindung mit § 31 Absatz 3 AMG
11. 6. 1 Grundgebühr 5 200
11. 6. 2. Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung oder Parallelimport
1 400
11. 7 Verlängerung einer Registrierung im Verfahren der gegen-
seitigen Anerkennung (MRP) oder im dezentralisierten Ver-
fahren (DCP)
11. 7. 1 Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
11. 7. 1. 1 Grundgebühr 10 000
11. 7. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
4 400
- 29 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
11. 7. 2 Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
11. 7. 2. 1 Grundgebühr 4 400
11. 7. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Verlängerung, je Verlängerung
2 200
11. 8 Bearbeitung von Änderungen nach § 39d Absatz 7
11. 8. 1 Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29
Absatz 2a Nummer 1 bis 4 AMG
1 800
11. 8. 2 Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29
Absatz 2a Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer
11.8.5 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes wei-
teren Importlandes bei Parallelimport
250
11. 8. 3 Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer
erneuten Gesamtbewertung der Registrierung führt
500
11. 8. 4 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unter-
nehmer, Anzeige eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertre-
ters, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach
§ 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
200
11. 8. 5 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Her-
stellers, Mitvertreibers oder örtlichen Vertreters, Änderung
der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung
120
11. 8. 6 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Registrierungsinhabers, Ände-
rung der Firma des Registrierungsinhabers oder ihrer
Rechtsform, sofern diese Änderung alle Registrierungen des
Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt
von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige einge-
reicht wird, unbeschadet der Anzahl der Registrierungen
120
11. 8. 7 Änderung der Bezeichnung 500
11. 8. 8. Anzeigen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Ab-
satz 1e AMG
80
11. 8. 9 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 39d Absatz 7
AMG, die zur Feststellung der Neuregistrierungspflicht
nach § 39d Absatz 7 Satz 3 AMG führt
2 200
11. 8. 10 Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG, die nach der Verfahrensanweisung der CMDh
für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG bearbeitet werden („P“-Verfahren)
11. 8. 10 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
560
- 30 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
11. 8. 10 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
280
11. 8. 11 Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG, auch in Verbindung
mit § 29 Absatz 2b, mit Ausnahme der Gebührennummern
11.8.1 bis 11.8.10
280
11. 8. 12 Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen (mit
Ausnahme von Änderungen nach Nummern 11.8.6 und
11.8.7 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei
Parallelimporten) für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Ge-
bühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz
(Grundgebühr), für jede weitere Änderung. Die Gebühr nach
Nummer 11.8.11 darf insgesamt die Gebühr nach Nummer
11.1.2.1 nicht überschreiten
50% der Gebühr
nach den Num-
mern 11.8.1 bis
11.8.5 und 11.8.8 bis
11.8.9
11. 8. 13 Erfolgt die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an
Ergebnisse der Konsultation mit Patienten-Zielgruppen
nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG, kann die Gebühr um 25 Pro-
zent ermäßigt werden.
11. 9 Maßnahmen nach § 39d Absatz 8 in Verbindung mit § 30
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AMG, sofern die Anordnung
des befristeten Ruhens der Registrierung nicht auf einem
Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht, je
nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 10 000
11. 10 Bearbeitung von Anträgen im Sinne von § 39c Absatz 3 Satz
2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrie-
rung
200
11. 11 Widerruf einer Genehmigung im Sinne von § 39c Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG
100
12 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25
Absatz 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
5 000 bis 25
000
13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rah-
men klinischer Prüfungen
13. 1 Genehmigungserteilung nach §§ 40 Absatz 1 Satz 2, 42 Ab-
satz 2 AMG
13. 1. 1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat
in Phase I, II oder III
13. 1. 1. 1 Grundbetrag 3 700
13. 1. 1. 2 Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit
zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 13.1.1 pro zusätzli-
cher Teilstudie, zusätzlich zum Grundbetrag
900
- 31 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
13. 1. 2 Nachfolgestudie eines nach 13.1.1 bewerteten Prüfpräparats
in Phase I, II oder III
13. 1. 2. 1 Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen 1 500
13. 1. 2. 2 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Pha-
se I
13. 1. 2. 2. 1 Grundbetrag 1 900
13. 1. 2. 2. 2 Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit
zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 13.1.2.2 pro zusätz-
licher Teilstudie, zusätzlich zum Grundbetrag
800
13. 1. 2. 3 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Pha-
se II oder III
13. 1. 2. 3. 1 Grundbetrag 2 100
13. 1. 2. 3. 2 Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit
zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 13.1.2.3 pro zusätz-
licher Teilstudie, zusätzlich zum Grundbetrag
900
13. 1. 3 Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das zum Zeit-
punkt der Antragstellung eine Marktzulassung in einem
EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates
erfolgt innerhalb oder außerhalb der zugelassenen und in
der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedin-
gungen
13. 1. 3. 1 Grundbetrag 1 700
13. 1. 3. 2 Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit
zusätzlichen Teilstudien nach Nummer 13.1.3 pro zusätzli-
cher Teilstudie, zusätzlich zum Grundbetrag
900
13. 1. 4 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 2 100
13. 1. 5 Genehmigung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit §
9 Absatz 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Un-
terlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern
730
13 1. 6 Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln,
die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch veränderten Orga-
nismen bestehen oder solche enthalten
9 500
13. 1. 7 Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klini-
schen Prüfung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit §
10 GCP-V
13. 1. 7. 1 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissen-
schaftliche Bearbeitung erfordern
13. 1. 7. 1. 1 Grundbetrag 1 100
- 32 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
13. 1. 7. 1. 2 Genehmigungspflichtige Änderungen, die mehrere geneh-
migungspflichtige Änderungen nach Nummer 13.1.7.1 ent-
halten, pro zusätzlicher Änderung
700
13. 1. 7. 2 Sonstige Änderungen 720
13. 2 Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prü-
fungsteilnehmer nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung
mit § 13 Absatz 6 GCP-V
13. 2. 1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 5 00
13. 2. 2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1 000
13. 2. 3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klini-
schen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat
2 500
13. 3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42
Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 5 der GCP-V
(GCP-Inspektionen), je nach Personal- und Sachaufwand
5 000 bis 50
000
13. 4 Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten
Angaben nach § 14 Absatz 3 GCP-V, soweit nicht durch die
Nummer 13.1 erfasst
250
14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zu-
sammenhang mit der Bearbeitung von Berichten nach §
63d und § 63h Abs. 5 AMG und der Durchführung von
Überprüfungen nach § 62 Absatz 6, § 63c Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 62 Absatz 6 AMG und § 63h Abs. 6 in Ver-
bindung mit § 62Abs. 6 AMG
14. 1 Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren
14. 1. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
2 400
14. 1. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arz-
neistoffes in Deutschland
1 200
14. 2 Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Aner-
kennung (MRP) oder im dezentralisierten Verfahren gemäß
§ 25b Absatz 3 AMG
14. 2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
14. 2. 1. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
8 100
14. 2. 1. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arz-
neistoffes in Deutschland
2 400
14. 2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
- 33 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
14. 2. 2. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
2 400
14. 2. 2. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arz-
neistoffes in Deutschland
1 200
14. 3 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arznei-
mittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maß-
nahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je nach Personal- und
Sachaufwand
1900 bis 46000
15 Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
15. 1 Auf eigene Veranlassung durchgeführte nichtinterventio-
nelle Unbedenklichkeitsprüfungen
15. 1. 1 Bearbeitung von Anzeigen nach § 63f Absatz 1 AMG 200
15. 1. 2 Prüfung von angeforderten Unterlagen im Falle des § 63f
Absatz 1 Satz 2 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
500 bis 4 200
15. 1. 3 Prüfung des Abschlussberichtes 300
15 2 Angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprü-
fungen bei Durchführung der Prüfung nur im Inland
15. 2. 1. Genehmigung des Entwurfs des Prüfungsprotokolls nach
63g Absatz 2 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
500 bis 4 200
15. 2. 2. Genehmigung wesentlicher Änderungen des Protokolls, je
Änderung
250
15. 2. 3. Prüfung des Abschlussberichtes 300
16 Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG 100
17 Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG 260
18 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Absatz 2a, § 39
Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39 Absatz 2d in Verbindung mit § 30
Absatz 2a, § 39c Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39d Absatz 8 in Ver-
bindung mit § 30 Absatz 2a, § 105 Absatz 5 oder eines
Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbe-
stimmung nach § 36 VwVfG, je nach Personal- und Sach-
aufwand
30 bis 10 000
19 Maßnahmen nach § 25c AMG, je nach Personal- und Sach-
aufwand
80 bis 380
20 Maßnahmen nach § 30 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2, Ab-
satz 2a, § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie nach § 42a AMG
- 34 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
20. 1 Maßnahmen nach § 30 Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 2
AMG, sofern die Anordnung des befristeten Ruhens einer
Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen
Unternehmers beruht, sowie Maßnahmen nach § 30 Absatz
2a Satz 1,außer der in Gebührennummer 18 genannten, und
Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG, je nach Perso-
nal- und Sachaufwand
30 bis 10 000
20. 2 Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sach-
aufwand
30 bis 3 700
21. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG
21. 1 Entscheidung über die Zulassungspflicht, je nach Personal-
und Sachaufwand
900 bis 6 000
21. 2 Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klini-
schen Prüfung, je nach Personal- und Sachaufwand
900 bis 3 700
22 Bearbeitung von Anträgen im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz
2 AMG, je Zulassung
200
23 Widerruf einer Genehmigung im Sinne des § 31 Absatz 1
Satz 2 AMG
100
24 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Ab-
satz 2 Satz 2 AMG
24. 1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstu-
fung nach Art. 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht
3 000
24. 2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung
nach Art. 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 entspricht
1 500
25 Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
25. 1 Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeu-
tischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arznei-
mittels
100 bis 500
25. 2 Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 32 VwVfG
260
25. 3 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Ver-
fahrens nach § 51 VwVfG
260
25. 4 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
25. 5 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhän-
gigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 12,
24.2 oder 24.3
30 bis 260
25. 6 Beratung des Antragstellers 200 bis 8 800
- 35 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
25. 7 Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Zertifikaten
gemäß § 73a Absatz 2 AMG
100
25. 8 Bescheinigungen mit Ausnahme der in Nummer 25.7 ge-
nannten und Beglaubigungen
10 bis 150
26 Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
26. 1 Widersprüche gegen Sachentscheidungen
26. 1. 1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit für die
nachzuprüfende
Sachentscheidung
eine geringere
Gebühr vorgesehen
ist, diese; soweit
Rahmengebühren
vorgesehen sind
und deren Mittel-
wert geringer ist,
dieser
26. 1. 2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-
det, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens die für
die im Wider-
spruchsverfahren
nachzuprüfende
Sachentscheidung
in dieser Verord-
nung vorgesehene
Gebühr, soweit eine
Rahmengebühr
vorgesehen ist,
höchstens deren
oberer Wert;
jedoch mindestens
160; soweit für die
nachzuprüfende
Sachentscheidung
eine geringere
Gebühr vorgesehen
ist, diese
26. 1. 3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 75 % der
für die im Wider-
spruchsverfahren
nachzuprüfende
Sachentscheidung
in dieser Verord-
nung vorgesehenen
Gebühr, soweit eine
Rahmengebühr
vorgesehen ist,
höchstens 75 %
deren oberen Wer-
tes;
jedoch mindestens
160; soweit für die
nachzuprüfende
Sachentscheidung
eine geringere
Gebühr als 160
vorgesehen ist,
diese
26. 2 Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenfestsetzun-
gen
- 36 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
26. 2. 1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit der
streitige Betrag
geringer ist, dieser
26. 2. 2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-
det, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens 10 % des
streitigen Betrages;
jedoch mindestens
160; soweit der
streitige Betrag
geringer als 160 ist,
dieser
26. 2. 3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 7,5 % des
streitigen Betrages;
jedoch mindestens
160; soweit der
streitige Betrag
geringer als 160 ist,
dieser
- 37 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Artikel 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kos-
tenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S.
2157) außer Kraft.
Bonn, den ...
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
- 38 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
1. Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung ist die Schaffung
neuer und die Anpassung bestehender Gebührentatbestände für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach dem Ge-
setz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) auf Grund der seit dem Inkrafttreten der
Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I
S. 2510) erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere durch das Gesetz zur Änderung arzneimit-
telrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 3578) und das Zwei-
te Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2192). Zusätzlich ergibt sich Änderungsbedarf durch die Verordnung (EG) Nr.
1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarznei-
mitteln (sog. „Variations-Verordnung“) und die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 (Abl. L 209 vom
4. August, 2013, S. 4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008. Zudem sind Änderun-
gen von Gebührensätzen auf Grund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Überprüfung erforder-
lich. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung, kostendeckende Gebühren zu er-
heben, basieren die Änderungen auf Kalkulationen, die mit Hilfe der Kosten- und Leistungs-
rechnung (KLR) im BfArM vorgenommen wurden. Die Bemessung der jeweiligen Gebühren-
sätze und Rahmengebühren beruht dabei auf einer kostenträgerbasierten Zeitaufwandserfas-
sung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In das bestehende Gebührenverzeichnis der AMGKostV wird die Erhebung von Gebühren für
die Registrierung homöopathischer Arzneimittel integriert. Die Kostenverordnung für die
Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das BfArM und das BVL in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), auf deren Grundlage derzeit
Gebühren erhoben werden, kann damit aufgehoben werden.
Die Systematik der Gebührentatbestände wurde geändert, da die aktuell vorgeschlagenen
Gebühren für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel auf einer kostenträgerbasier-
ten Zeitaufwandserfassung und entsprechenden Gebührenkalkulation beruhen. Damit ist
eine geänderte Gliederungssystematik – entsprechend dem Gebührenverzeichnis der gelten-
den AMG-Kostenverordnung – vorgegeben. Die Höhe der einzelnen zu erhebenden Gebühren
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel bedurfte der Anpassung, da die Gebüh-
ren der geltenden Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel auf
einer Kalkulation aus den 1990er Jahren beruhen.
Damit die Verhältnismäßigkeit der Gebührenanhebung gewahrt werden kann und so der
Vertrauensschutz der kleinen und mittleren Unternehmen, die in dem Bereich der ho-
möopathischen Arzneimittel tätig sind und die mit den bisher bestehenden Gebührensät-
ze kalkuliert haben, gewahrt bleibt, wird die Gebührenerhöhung für diese individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen (Gebührennummer 10) zeitlich gestaffelt. Im ersten Jahr
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden 50 %, im zweiten Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung 75% der vorgesehenen Gebühren erhoben.
- 39 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Es bestehen zahlreiche Parallelen im Bearbeitungsaufwand zwischen der Erteilung einer Zu-
lassung und einer Registrierung. Die bei der Registrierung eines homöopathischen Arzneimit-
tels im Vergleich zur Zulassungserteilung nicht anfallenden Tätigkeiten der Zulassungsbehör-
den wurden bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Mit der Einfügung dieser Ge-
bührentatbestände in die bestehende Gliederungssystematik der AMGKostV wird der Verwal-
tungsvereinfachung für die Zulassungsbehörden und der Anwenderfreundlichkeit auch für
die pharmazeutischen Unternehmer Rechnung getragen.
Zudem erfolgt eine Anpassung der Gebührentatbestände für die Registrierung homöopathi-
scher Arzneimittel an die entsprechend § 29 AMG angeglichenen Änderungstatbestände einer
Registrierung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 17. Juli 2009. Eingeführt werden darüber hinaus spezielle Gebührentatbe-
stände für die Verlängerung von Registrierungen homöopathischer Arzneimittel. Ebenso wird
im Bereich der Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel die Systematik der Ge-
bührentatbestände um individuell zurechenbare öffentliche Leistungen bei Verlängerungen
und Anzeigen von Änderungen im Hinblick auf die Änderungen der §§ 39a – 39d AMG im
Zuge des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.
Juli 2009 erweitert. Im Hinblick auf die Änderungen im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 wurden Ände-
rungen bei den Gebühren zu den Pharmakovigilanz-Regelungen und im Bereich klinischer
Prüfungen vorgenommen.
Schließlich wurde die Einreichung und Berechnung europäischer Änderungsanzeigen durch
das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November
2008 über die Prüfung der Änderungen von Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln
zum 01. Januar 2010 neu geregelt und durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012 der Anwen-
dungsbereich auf rein nationale Änderungsanzeigen erweitert.
III. Alternativen
Eine Beibehaltung eigenständiger Verordnungen und Anpassung dieser Verordnungen ist aus
systematischen Gründen nicht sachgerecht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-
trägen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
V. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Le-
benssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstel-
lungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VI. Folgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dieser Änderungsverordnung wird die bislang eigenständige Kostenverordnung für die
Registrierung homöopathischer Arzneimittel abgelöst. Dies führt zu einer Rechts- und Ver-
waltungsvereinfachung.
- 40 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit beachtet. Nach der Managementregel Num-
mer 7 und des Nachhaltigkeitsindikators Nummer 6 sind die öffentlichen Haushalte der Ge-
nerationengerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte
durch Bund, Länder und Kommunen. Durch die Anpassung wird ein Beitrag zur Konsolidie-
rung der öffentlichen Haushalte geleistet. Es wird dadurch dazu beigetragen, dass nachfolgen-
den Generationen weitere finanzielle Lasten erspart bleiben. Gemäß Managementregel 4 sind
Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Die an-
gemessene finanzielle Ausstattung der für die Zulassung und Überwachung von Arzneimit-
teln zuständigen Behörden fördert auch diese Zielsetzung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der vorliegende Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
führt bezüglich der Gebührentatbestände, die schon in der geltenden AMG-
Kostenverordnung enthalten sind, zu einer Absenkung der Gebührensätze um durchschnitt-
lich rd. 8,5 %. Mit dieser Absenkung werden kostenwirksame Effizienzsteigerungen bei der
Gestaltung der Zulassungsprozesse an die Wirtschaft weitergegeben. Im Umfang der Einfüh-
rung neuer und der Erhöhung bestehender Gebührentatbestände tritt eine finanzielle Entlas-
tung des Bundes ein.
Im Hinblick auf die Zulassung werden für eine Vielzahl von Gebührentatbeständen die Ge-
bühren gesenkt. Die Entlastung der Wirtschaft führt zu einer Minderung der jährlichen Ge-
bühreneinnahmen von ca. 6 Mio. €.
Dagegen führen die neuen, den Bereich der Registrierung homöopathischer Arzneimittel
betreffenden Gebührentatbestände zu einer im Vergleich mit der aktuellen Gebührenord-
nung zu einer tendenziellen Gebührenerhöhung, die aufgrund der bestehenden Unterde-
ckung der tatsächlich entstehenden Prozesskosten geboten ist. Im Bereich der Registrierung
homöopathischer Arzneimittel hat die veränderte Gliederungssystematik und die Umstellung
auf die Kosten-Leistungs-Rechnung die Einführung neuer Gebührentatbestände sowie eine
Anhebung der Gebührensätze zur Folge. In diesem Bereich wird künftig mit Einnahmen von
ca. 840.000. € pro Jahr zu rechnen sein (bislang Einnahmen von jährlich ca. 300.000 €). Durch
die vorgesehene zeitlich gestaffelte Anhebung der Gebühren in diesem Bereich wird im ersten
Jahr nach Inkrafttreten zunächst mit Einnahmen von ca. 420.000 Euro zu rechnen sein, im
zweiten Jahr nach Inkrafttreten mit Einnahmen von ca. 630.000 Euro.
Der Wirtschaft entstehen infolge der Berücksichtigung von KLR-Ergebnissen entsprechende
Entlastungen sowie infolge der Einführung neuer und der Anpassung bestehender Gebühren-
tatbestände im Einzelfall Kosten, die sich in unterschiedlichem Maße auf die Gebührenpflich-
tigen verteilen. Je nach Art und Umfang der beantragten individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung entstehen den Antragstellern somit individuell Mehr- bzw. Minderausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungsverordnung werden keine neuen Informationspflichten für Unterneh-
men, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Die Zusammenfassung der
Gebührentatbestände für die Zulassung und die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
in einer einheitlichen Kostenverordnung führt zu einer Anwendungs- und Verwaltungsver-
einfachung, die zusätzliche Kosten vermeidet.
5. Weitere Gesetzesfolgen/Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Gebühren im Rahmen der Zulassung
- 41 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
eines Arzneimittels und anderer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen sind im
Verhältnis zu den Aufwendungen für die Entwicklung eines Arzneimittels regelmäßig gering.
Preiserhöhungen bei einzelnen Arzneimitteln sind deshalb nicht wahrscheinlich.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine
Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und
Männern auswirken.
B. Besonderer Teil
Generelles Vorgehen zur Berechnung der Gebühren
Durch die erfolgreiche Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung gewinnt das BfArM in
zunehmendem Maße die Möglichkeit, mittels einer Kostenträgerrechnung ein betriebswirt-
schaftlich fundiertes Instrument für die fortlaufende Nachkalkulation und ggf. Anpassung der
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu schaffen.
Für den vorliegenden Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der AMG-
Kostenverordnung wurden grundsätzlich alle bestehenden individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen des Arzneimittelgesetzes einer Prüfung unterzogen. Ausgehend von dem
entwickelten und bestätigten Verrechnungskonzept wurde auf der Basis der produktbezoge-
nen Zeiterfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbereiche einschließ-
lich der Pharmakovigilanz die durchschnittliche Bearbeitungsdauer aller AMG-individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen sowie die sich daraus ergebende Gebührenhöhe der
AMG-individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nachkalkuliert. Die Nachkalkulation
der AMG-Gebühren erfolgte auf Vollkostenbasis mittels der Kostenträgerrechnung.
Im Bereich der Registrierung homöopathischer und traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
basiert die Kalkulation der neuen Gebührentatbestände ebenfalls auf den im Rahmen der
Kosten- und Leistungsrechnung gewonnenen Erkenntnissen. Soweit die erhobenen Daten im
Einzelfall keine abschließende Gebührenkalkulation zuließen, wurde der Aufwand für ver-
gleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bereits mit Gebührentatbe-
ständen belegt sind, zugrunde gelegt.
Die nunmehr vorgeschlagenen Gebührenhöhen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen im Bereich der AMG Kostenverordnung inkl. der Registrierung homöopathischer
Arzneimittel ermitteln sich also insgesamt auf Grundlage der Kostenträgerrechnung. Die sich
daraus ergebenden Beträge wurden kaufmännisch gerundet. Soweit eine Vereinfachung und
Straffung der Kostenverordnung durch die Zusammenfassung von Gebührentatbeständen
möglich und sinnvoll war, wurde dies – wie in der Vergangenheit – im Einzelfall unter In-
kaufnahme unwesentlicher Abweichungen von dem streng am Aufwand orientierten Gebüh-
renwert des jeweiligen einzelnen Verfahrens realisiert.
Im Zuge der Umstrukturierungen des BfArM wurden eine Vielzahl von Zulassungsprozessen
mit der Zielsetzung der Prozessvereinfachung und –beschleunigung prozessorganisatorisch
gänzlich neu geregelt. Hiermit wurde ganz gezielt auch auf die Senkung der Prozesskosten
dieser Verfahren hingearbeitet, die sich nunmehr bei der Bemessung der jeweiligen Gebüh-
rensätze und Rahmengebühren erstmals niederschlagen.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Da die neue Verordnung nunmehr auch die Gebühren für die Registrierung homöopathischer
Arzneimittel umfasst, ist der Titel entsprechend zu erweitern.
- 42 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Zu Nummer 2 (§ 1 – Grundsatz)
Die Einfügung der Wörter „und Registrierung“ in § 1 Absatz 1 ist auf Grund der Aufnahme
von Gebührentatbeständen für die Registrierung homöopathischer und traditioneller pflanz-
licher Arzneimittel erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 2 – Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags)
Die Einfügung dient der Klarstellung der Regelung im Hinblick auf die Regelung des § 15
VwKostG (zukünftig: § 10 Absatz 2 Satz 2 BGebG). Gebühren werden nicht in Fällen erhoben,
in denen eine Ablehnung wegen Unzuständigkeit erfolgt. Die Einfügung folgt damit auch ei-
ner Empfehlung des Bundesrechnungshofes in seinem Bericht an das Bundesministerium für
Gesundheit im März 2011 zum Änderungsbedarf bei Kostenverordnungen.
Zu Nummer 4 (§ 3 – Ermäßigungen)
Die Vorschrift vollzieht die Änderungen im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) nach.
Die Streichung des Absatzes 1 erfolgt auch aus rechtssystematischen Gründen. Zum einen
wurde von der Möglichkeit der Erhebung erhöhter Gebühren seitens des BfArM in der Ver-
gangenheit selten Gebrauch gemacht. Zum anderen werden die Gebühren auf Grundlage der
KLR-Rechnung nunmehr so festgelegt, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Auf-
wandes auch die seltenen Fälle einkalkuliert sind, bei denen der Aufwand der Bearbeitung das
Übliche übersteigt. Die Streichung erfolgt zudem im Einklang mit den Ausführungen zum
Änderungsbedarf bei Kostenverordnungen im Bericht des Bundesrechnungshofes an das
Bundesministerium für Gesundheit im März 2011. Im neu eingefügten Absatz 3 wird das ge-
staffelte Inkrafttreten der Gebühren für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel (Ge-
bührennummer 10) geregelt. Die Gebühren für diese individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen beruhen auf Kalkulationen aus den 1990-er-Jahren und mussten nunmehr vor
dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips zum Teil deutlich angehoben werden. Da in
diesem Bereich insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen mit zum Teil gerin-
gem Umsatz tätig sind, ist eine zeitliche Staffelung der Gebühren unumgänglich, da nur so die
Verhältnismäßigkeit der Gebührenanhebung gewahrt und der Vertrauensschutz der kleinen
und mittleren Unternehmen, die mit den bisher bestehenden Gebührensätze kalkuliert ha-
ben, sichergestellt werden kann. Die sonstigen Änderungen sind Folgeänderungen aus der
Streichung des Absatzes 1.
Zu Nummer 5 (§ 4 – Anrechnung von Kosten für Sachverständige)
Die Vorschrift vollzieht die Änderungen im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) nach.
Zu Nummer 6 (§ 5 – Übergangsregelung)
Die Ersetzung der Worte „den bevorstehenden Erlass“ durch „die bevorstehende Ergänzung“
in Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass sich die Regelung des Absatzes 3 auf neu eingeführte Gebüh-
rentatbestände bezieht, unabhängig davon, ob es sich um Zulassungs- oder Registrierungsver-
fahren handelt.
Durch die Regelung in Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass Absatz 3 auch dann einschlägig
ist, wenn in Antragsverfahren die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach
dem [Datum einfügen] beendet wird, der Antrag jedoch vor diesem Zeitpunkt eingegangen ist.
Zu Nummer 7 (Anlage zu § 1: Begriffserläuterungen/Gebührenverzeichnis)
1. Zu den Begriffserläuterungen:
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Vollständige Bezugnahme: Die neue Definition trägt der Änderung des § 24b AMG Rechnung.
Dublette: Die Einfügung „das nicht selbst als Dublette zugelassen oder registriert wurde“ dient
der Klarstellung. Es muss gewährleistet sein, dass die originäre Zulassung beziehungsweise
Registrierung, auf die Bezug genommen wird, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger
als fünf Jahre zurückliegt.
Die übrigen Änderungen berücksichtigen die Aufnahme von Gebührentatbeständen für die
Registrierung homöopathischer und traditioneller pflanzlicher Arzneimittel in die Kosten-
verordnung.
Serie und gleichartige Serie: Die Änderung trägt der Aufnahme von Gebührentatbeständen
für die Registrierung homöopathischer und traditioneller pflanzlicher Arzneimittel Rech-
nung.
Die sonstigen Begriffserläuterungen bleiben unverändert.
2. Zum Gebührenverzeichnis:
Soweit sich keine Begründungen zu den Vorschriften des neuen Verordnungstextes finden,
entspricht die neue Anlage dem Text der Anlage der AMG-Kostenverordnung vom 10.12.2003,
zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 23.04.2008 (BGBl. I S. 749).
Zu Gebührennummer 1 (Nationale Zulassung eines Arzneimittels)
Zu Gebührennummer 1.4: (Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels)
Die vorgenommene Differenzierung bei Gebührennummer 1.4 ist erforderlich, da bei der Zu-
lassung eines parallelimportierten Arzneimittels jedes weitere Importland im Zulassungsan-
trag einen erheblichen Mehraufwand in der Bearbeitung bedeutet.
Zu Gebührennummer 6 (Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG)
Im Rahmen von Verlängerungsverfahren von parallelimportierten Arzneimitteln entsteht bei
einer Änderung der Bezugszulassung ein großer Mehraufwand, der dem eines Zulassungsver-
fahrens nahezu gleichkommt. Aus diesem Grund wird in Gebührennummer 6.3 danach un-
terschieden, ob es sich um eine gleichbleibende oder geänderte Bezugszulassung handelt.
Zu Gebührennummer 7 (Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren)
Die Anfügung der Wörter „oder im dezentralisierten Verfahren“ in der Überschrift dient der
Klarstellung.
Zu Gebührennummer 8 (Nationale Änderungen nach § 29 AMG)
Die Angabe „oder 2b“ in Gebührennummer 8.2 ist aufgrund der Einfügung des Absatzes 2b in
§ 29 durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
erforderlich.
Soweit bei Parallelimportzulassungen weitere Importländer angezeigt werden, ist dies im Ein-
zelfall mit einem unterschiedlichen Bearbeitungsaufwand verbunden. Üblicherweise wird das
neue Importland gegen seine Bezugszulassung abgeglichen (individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung, die nach Gebührennummer 8.2 abgerechnet wird). Der Bearbeitungsaufwand
ist zum einen davon abhängig, in welchen Verfahren die Bezugszulassung und die Zulassung
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des Importarzneimittels erteilt wurden. Zum anderen sind in Einzelfällen weitergehende wis-
senschaftliche Recherchen erforderlich, etwa wenn der Import unterschiedlicher Darrei-
chungsformen, Verabreichungswege oder Ausbildungen eines Arzneimittels auf eine Zulas-
sung beabsichtigt wird. Aus diesem Grunde wird Gebührennummer 8.2 geändert und Gebüh-
rennummern 8.3 und 8.4 werden neu in das Gebührenverzeichnis eingefügt.
Da auch der Wechsel der Bezugszulassung einen hohen Bearbeitungsaufwand bedingt, wird
diese Änderungsanzeige ebenfalls in Gebührennummer 8.4 aufgenommen.
Die Erfahrungen im Verwaltungsvollzug der durch die Zweite Änderungsverordnung zur
AMGKostV neu eingeführten Gebührennummer 8.4 machen eine differenzierte Regelung in
den Nummern 8.6 und 8.7 erforderlich. Elektronisch erfassbare Änderungen, die nicht zulas-
sungs- bzw. wirkstoffbezogen sind, verursachen für das BfArM nur dann einen spürbar gerin-
geren Verwaltungsaufwand, wenn sie – getrennt von anderen Änderungen – in einer einzigen
Anzeige durch den Zulassungsinhaber eingereicht werden. Ein geringerer Aufwand entsteht
außerdem nur in den Fällen, in denen die Änderung den Zulassungsinhaber bzw. dessen Un-
ternehmen selbst betrifft. Die Merkmale „Eintragung oder Änderung von Produktions- oder
Betriebsstätten“ werden in Gebührennummer 8.6 gestrichen, da der Aufwand für die Bearbei-
tung dieser Änderung höher ist. Sie unterfallen nunmehr dem allgemeinen Gebührentatbe-
stand 8.2. Stattdessen wird das Merkmal „des Mitvertreibers“ mit aufgenommen.
Wird die Bezeichnung eines Arzneimittels geändert, ist gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 AMG der
Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern. Dies bedingt eine gesonderte Bearbeitung der
Änderung mit entsprechend höherem Aufwand. Daher wird die Änderung der Bezeichnung
unter Gebührennummer 8.8 durch einen speziellen Gebührentatbestand erfasst.
Die Änderung der alten Gebührennummer 8.7 (neu: 8.12) erweitert den Anwendungsbereich.
Durch die neue Formulierung werden nunmehr auch Texte erfasst, die im Rahmen von Stu-
fenplanverfahren oder aufgrund der Befassung des zuständigen EMA-Ausschusses (Schieds-
verfahren/Referrals) von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kom-
mission bekannt gemacht werden.
Der neu aufgenommene Tatbestand in Gebührennummer 8.10 trägt der Einfügung des § 29
Absatz 1e AMG durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften Rechnung.
Unter Gebührennummer 8.13 werden gesonderte Tatbestände für die Bearbeitung von Anzei-
gen geschaffen, die nach der Verfahrensanweisung der CMDh für Verfahren nach Artikel 61
Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG bearbeitet werden. Diese Änderungsanzeigen wurden
nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 (Variation Regulation) aufgenommen; sie sind
jedoch von § 29 Absatz 1 AMG umfasst. Die Bearbeitung dieser Anzeigen erfordert eine Ab-
stimmung mit anderen Mitgliedstaaten. Sofern Deutschland in diesen Verfahren als Refe-
renzmitgliedstaat fungiert, entsteht ein höherer Bearbeitungsaufwand als bei sonstigen nicht
zustimmungspflichtigen Änderungsanzeigen.
Die geänderte Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass der bei der Bundesoberbehör-
de anfallende Arbeitsaufwand nur dann geringer ausfällt, wenn die Änderungen in einer An-
zeige eingereicht werden. Die in Gebührennummer 8.7 genannten Änderungen werden in
Gebührennummer 8.14 ausgenommen, da es sich dabei selbst um einen Ermäßigungstatbe-
stand handelt. Änderungen nach Gebührennummern 8.8, 8.9, 8.10 und 8.13 erfordern eine
gesonderte Bearbeitung und werden daher ebenfalls ausgenommen.
Der Aufwand für die Bearbeitung von Anzeigen eines neuen Importlandes bei Parallelimport
ist bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer Anzeigen nicht reduziert, so dass auch hier eine
Ausnahme geboten ist.
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Durch die Einfügung der Ermäßigungsmöglichkeit in Gebührennummer 8.15 soll die Bereit-
schaft der Zulassungsinhaber gefördert werden, auch bei bereits zugelassenen Arzneimitteln
eine Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse der Konsultation mit Patienten-
Zielgruppen vorzunehmen.
Zu Gebührennummer 9 (Änderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008)
Die Ergänzungen in Gebührennummer 9 sind zum einen durch die zum 1. Januar 2010 in
Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulas-
sungen von Human- und Tierarzneimitteln veranlasst. Mit der Verordnung wird das Europäi-
sche Regelwerk für die Änderung von Arzneimittelzulassungen vereinfacht und flexibler ges-
taltet, indem der administrative Aufwand sowohl bei den Zulassungsbehörden als auch bei
den Zulassungsinhabern reduziert wird. Wesentliche Änderungen werden zum einen durch
die durch Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 9, 10, 15, 16 und 19 sowie des An-
hangs III der Verordnung eröffnete Möglichkeit erwartet, bestimmte Arten von Änderungen
zusammengefasst einzureichen. Das – alternativ dazu – nach Artikel 20 eröffnete Verfahren
zur Arbeitsteilung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird voraussicht-
lich eine geänderte Einreichung zusammengefasster geringfügigen Änderungen des Typs I B
und von größeren Änderungen des Typs II zur Folge haben.
Derzeit ist noch nicht absehbar, in welchen der genannten Konstellationen in welchem kon-
kreten Umfang eine Einreichung und Bearbeitung von europäischen Änderungen (Variations)
nach den Artikeln 7 und 20 Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 praktiziert werden wird. Die Ge-
bührennummer 9 erlaubt deshalb sowohl die Berechnung von Änderungen nach der bisheri-
gen Einreichungspraxis als auch auf der Grundlage einer gruppierten bzw. arbeitsteilig zwi-
schen den Mitgliedstaaten vereinbarten Einreichung. Änderungen, die durch den Zulassungs-
inhaber nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung zusammengefasst eingereicht werden, verur-
sachen im Durchschnitt einen um etwa 20% reduzierten administrativen Bearbeitungsauf-
wand. Das Verfahren der Arbeitsteilung nach Artikel 20 Absatz 3 bis 9 der Verordnung bezieht
sich auf mehrere Zulassungen ein- und desselben Zulassungsinhabers. Hier verbleibt es neben
dem fachlich-inhaltlichen Bewertungsaufwand für die Referenzbehörde bei dem gesteigerten
Koordinierungs- und Informationsaufwand im Verhältnis zu den betroffenen Mitgliedstaa-
ten.
Die Gebührennummern 9.1.3 und 9.2.3 (alt) sind gestrichen worden, da nach der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 alle Änderungen, die nicht geringfügige Änderungen des Typs I A oder Typ
II- Änderungen darstellen, automatisch Änderungen des Typs IB sind. Hierunter fallen künf-
tig auch die Änderungen des Stufenplanbeauftragten. Dies war nach der Verordnung (EG) Nr.
1084/2003 nicht der Fall. Da der Bearbeitungsaufwand auch bisher eher geringfügig war, wur-
den dafür bei der letzten Novellierung der AMG-Kostenverordnung entsprechende Tatbe-
stände neu aufgenommen.
Bei dezentralisierten Verfahren (DCP) und bei Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
(MRP) kann die Einreichung vollständiger Unterlagen zur Umweltbewertung seit dem 1. Ja-
nuar 2010 als Typ I B-Variation erfolgen. In diesen Fällen wird eine erstmalige, vollständige
Umweltbewertung durch das Umweltbundesamt durchgeführt. Der dafür erforderliche Bear-
beitungsaufwand orientiert sich an dem Prüfungsaufwand der Umweltbewertungen bei Neu-
zulassungsanträgen in MRP- oder DCP-Verfahren. Der dafür ursprünglich kalkulierte Auf-
wand wurde durch die inzwischen gewonnenen Erfahrungen bei der Antragsbearbeitung bes-
tätigt.
Zum anderen sind Ergänzungen der Gebührennummer 9 erforderlich, da mit der Verordnung
(EU) Nr. 712/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Anwendungsbereich
der letztgenannten Verordnung auf die meisten nationalen Änderungen erweitert wurde. Die
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entsprechenden Tatbestände wurden dem System der übrigen Variations angepasst und unter
Gebührennummer 9.3 aufgenommen.
Zu Gebührennummer 10 (Homöopathische Arzneimittel)
Bisher existieren unterschiedliche Gebührenhöhen - je nachdem, wie viele arzneilich wirksa-
me Bestandteile das Arzneimittel enthält. Weitere Erhöhungen der Gebühren sind bisher
möglich, wenn der arzneilich wirksame Bestandteil nicht im Homöopathischen Arzneibuch
(HAB) beschrieben ist. Das Gebührenverzeichnis sieht nunmehr nur noch eine Grundgebühr
vor, die von einem arzneilich wirksamen Bestandteil ausgeht. Jeder weitere arzneilich wirk-
same Bestandteil führt zu einer 10-prozentigen Erhöhung der Grundgebühr (Gebührennum-
mer 10.10), und zwar unabhängig davon, ob der Bestandteil im HAB beschrieben ist oder
nicht. Obergrenze ist das Doppelte der Grundgebühr.
Diese neue Systematik führt einerseits zu einem individuell klar berechenbaren Gebühren-
aufkommen. Zum anderen vermeidet sie eine Differenzierung danach, ob der Bestandteil im
HAB enthalten ist oder nicht. Mit der Einführung mehrerer grundlegender Monographien für
homöopathische Zubereitungen in das Europäische Arzneibuch in den letzten Jahren ist der
Prüfaufwand in Bezug auf die homöopathische Zubereitung für zuzulassende oder zu regist-
rierende homöopathische Arzneimittel stark gestiegen (z.B. Prüfung auf Pestizide, Aflatoxine),
der Unterschied in der Bearbeitungszeit der Unterlagen für HAB-monographierte und nicht
im HAB monographierte Bestandteile ist dagegen nicht mehr signifikant.
Zu Gebührennummer 10.1.1 (Grundgebühr)
Bei einer Bezugnahme entfällt lediglich die für die Bewertung des Risikoprofils des Arzneimit-
tels erforderliche Prüfung auf toxikologisch-medizinische Aspekte teilweise oder ganz. Hier-
für wäre jeweils nur ein geringfügig verminderter Gebührensatz anzusetzen. Deshalb wurde
ein Mittelwert ermittelt, der die teilweise und die vollständige Bezugnahme mit berücksich-
tigt.
Zu Gebührennummer 10.1.2 (Registrierung einer Serie)
Erfasst ist die Registrierung weiterer Darreichungsformen und Stärken (bisher in § 2 Absatz 1
der Kostenverordnung Homöopathie enthalten). Weitere Stärken sind etwa bei Arzneimitteln
mit gleichem Ausgangsstoff in D- bzw. C-Potenzen oder unterschiedlichen Ampullengrößen
bei Injektionspräparaten möglich.
Zu Gebührennummer 10.1.3 (Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie)
Es ist denkbar, dass eine Registrierung in Form einer Dublette bzw. einer gleichartigen Serie
beantragt wird, so dass dieser Tatbestand ebenfalls neu aufgenommen wird. Die Gebühr wur-
de auf der Grundlage der Gebühren für die Zulassung unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des Registrierungsverfahrens ermittelt.
Zu einer denkbaren Differenzierung im Hinblick auf die Registrierung einer Serie oder einer
gleichartigen Serie unter teilweiser Bezugnahme gilt für die Ermittlung der Gebühr das oben
zu Nummer 10.1.1 Ausgeführte entsprechend.
Zu Gebührennummer 10.1.4 (Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels)
Auch bei Registrierungen sind Parallelimporte denkbar. Die Gebühr wurde wiederum auf der
Grundlage der Zulassungsgebühren unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Registrie-
rungsverfahrens ermittelt.
- 47 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Zu Gebührennummer 10.2 (Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseiti-
gen Anerkennung)
Mit dem 14. AMG-Änderungsgesetz vom 29. August 2005 ist die Registrierung homöopathi-
scher Arzneimittel in § 39 Absatz 2a AMG in der Weise modifiziert worden, dass das Verfahren
der Gegenseitigen Anerkennung (MRP) auch hier Anwendung findet. Demzufolge bedarf es
neuer Gebührentatbestände sowohl für die Situation, dass Deutschland Referenzmitgliedstaat
(RMS) ist, als auch für die Situation, dass Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist. Die
Gebührensätze beruhen auf einer Kalkulation des Mehraufwandes, der mit der Neueinfüh-
rung des Verfahrens für das BfArM verbunden war. Die Gebührennummer 2 ist für die Regist-
rierung homöopathischer Arzneimittel mit der Maßgabe heranzuziehen, dass allein Arznei-
mittel mit bekanntem Stoff registrierungsfähig sind. Für die jeweiligen Gebührenansätze wird
auf die Gebühren für eine nationale Registrierung zurückgegriffen. Diese werden dann antei-
lig prozentual in dem Verhältnis erhöht, wie dies bei den nationalen Zulassungen im Verhält-
nis zu den Gebühren im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung geschehen ist.
Zu Gebührennummer 10.3 (Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfah-
ren)
Entsprechend Artikel 13 der Richtlinie 2001/83/EG können homöopathische Arzneimittel
auch im Rahmen von dezentralisierten Verfahren (DCP) registriert werden. Dies macht die
Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestandes erforderlich. Systematisch ent-
spricht die Gebührennummer 10.3 der Gebührennummer 3 für Zulassungsverfahren.
Zu Gebührennummern 10.4 und 10.5 (Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c
AMG / im MR Verfahren)
Verlängerungen von Registrierungen sind bisher pauschal in § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Kos-
tenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel geregelt. Entsprechend
der Systematik bei der Verlängerung von Zulassungen soll auch für die Verlängerung von
Registrierungen danach differenziert werden, welche Art von Registrierung konkret verlän-
gert wird, da sich hierdurch Unterschiede im Aufwand und damit auch in der festzusetzenden
Gebühr ergeben.
Zu Gebührennummer 10.6 (Änderung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG)
Bislang erfolgte die Berechnung von Änderungen bei registrierten Arzneimitteln auf der
Grundlage von § 4 Absatz 1 und 2 der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathi-
scher Arzneimittel. Diese Vorschrift nahm als Rechtsgrundlage für Änderungen von Registrie-
rungen ausschließlich § 1 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel in Bezug. Diese
Rechtsverordnung ist mittlerweile aufgehoben. Änderungen einer Registrierung erfolgen aus-
schließlich auf der Grundlage des § 39 Absatz 2b AMG. Die Bearbeitung dieser Anzeigen wird
nunmehr – in weitestgehender Anlehnung an die entsprechenden Gebührennummern bei
der Zulassung – unter Gebührennummer 10.6 erfasst.
Zu Gebührennummer 10.7 (Maßnahmen nach § 39 Absatz 2d in Verbindung mit § 30 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 AMG)
Der durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.
Juli 2009 neu aufgenommene § 39 Absatz 2d AMG erklärt die Regelungen über Rücknahme,
Widerruf und Ruhen einer Zulassung für die Registrierungen entsprechend anwendbar. Die
diesbezüglichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden nun – in Anleh-
nung an die Gebührennummer 18 – von der Gebührennummer 10.7 erfasst.
Zu Gebührennummern 10.8 und 10.9 (Bearbeitung von Anträgen im Sinne von § 39 Absatz
2c Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG)
- 48 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Durch den Verweis in § 39 Absatz 2c AMG gilt für das Erlöschen von Registrierungen § 31
AMG entsprechend. Davon umfasst ist die Regelung zur so genannten Sunset-Clause in § 31
Absatz 1 Nummer 1 AMG sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, nach dem die zuständige Bundes-
oberbehörde Ausnahmen in Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gestatten kann. Für die Bearbei-
tung dieser Anträge auf Gestattung einer Ausnahme sowie für den Widerruf dieser Ausnah-
megenehmigung werden in Nummern 10.8 und 10.9 Gebührentatbestände geschaffen. Der
Bearbeitungsaufwand entspricht dem Aufwand für die Bearbeitung von Anträgen im Zulas-
sungsverfahren.
Zu Gebührennummern 11.6 und 11.7 (Verlängerungen von Registrierungen traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel)
Für die Verlängerungen von Registrierungen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel werden
Gebührentatbestände eingefügt. Entsprechend der Systematik bei der Zulassungsverlänge-
rung soll auch für die Verlängerung von Registrierungen traditioneller pflanzlicher Arznei-
mittel danach differenziert werden, welche Art von Registrierung konkret verlängert wird, da
sich hierdurch Unterschiede im Aufwand und damit auch in der festzusetzenden Gebühr er-
geben.
Zu Gebührennummer 11.8 (Änderungen einer Registrierung)
Durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 wurde § 39d Absatz 7 AMG eingefügt, der die Verpflichtung des Antragstellers bzw. des
Registrierungsinhabers zur Anzeige von Änderungen regelt. Die Bearbeitung dieser Anzeigen
wird nunmehr – in weitestgehender Anlehnung an die entsprechenden Gebührennummern
bei der Zulassung - unter Gebührennummer 11.8 erfasst.
Zu Gebührennummer 11.9 (Maßnahmen nach § 39d Absatz 8 in Verbindung mit § 30 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 2 AMG)
Der durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.
Juli 2009 neu aufgenommene § 39d Absatz 8 AMG erklärt die Regelungen über Rücknahme,
Widerruf und Ruhen einer Zulassung für die Registrierungen entsprechend anwendbar. Die
diesbezüglichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden nun – in Anleh-
nung an die Gebührennummer 10.7 und 18 – von der Gebührennummer 11.9 erfasst.
Zu Gebührennummer 11.10 und 11.11 (Bearbeitung von Anträgen im Sinne von § 39c Ab-
satz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG)
Durch den Verweis in § 39c Absatz 3 Satz 2 AMG gilt für das Erlöschen von Registrierungen
§ 31 AMG entsprechend. Davon umfasst ist die Regelung zur so genannten Sunset-Clause in
§ 31 Absatz 1 Nummer 1 AMG sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, nach dem die zuständige Bun-
desoberbehörde Ausnahmen in Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gestatten kann. Für die Bearbei-
tung dieser Anträge auf Gestattung einer Ausnahme sowie für den Widerruf dieser Ausnah-
megenehmigung werden in Nummern 11.10 und 11.11 Gebührentatbestände geschaffen.
Zu Gebührennummer 13 (Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen
klinischer Prüfungen)
Die Aufnahme neuer Kostentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
im Rahmen klinischer Prüfungen trägt der geänderten Einreichungspraxis Rechnung. Seit
einiger Zeit werden vermehrt Genehmigungsanträge zu klinischen Prüfungen mit so genann-
ten integrierten Studienprotokollen eingereicht. Diese Prüfpläne zeichnen sich dadurch aus,
dass sie mehrere klinische (Teil-)Studien in einer gemeinsamen Studie vereinen. Während
diese Form von Studienprotokollen in der Vergangenheit zunächst nur vereinzelt vorzufin-
den waren, nehmen integrierte Protokolle nun deutlich zu und machen sich auch im Rück-
- 49 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
gang der Absolutzahlen klinischer Prüfungen bemerkbar, da mehrere klinische Prüfungen,
insbesondere der Phase I, nun zu solchen Studien zusammengefasst werden. Die Prüfung sol-
cher Anträge ist im Bereich des Prüfplans wesentlich aufwendiger; sie enthalten häufig drei
oder mehr eigenständige Studienteile mit eigenen Unterfragestellungen und unterschiedli-
chen Abläufen und Teilnehmern.
Neu eingeführt wird darüber hinaus in Gebührennummer 13.1.6 ein Tatbestand für die Ge-
nehmigung klinischer Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten. Zwar bestehen in Bezug auf Anträge dieser Art noch keine praktischen
Erfahrungen, es gibt jedoch Therapiekonzepte mit gentechnisch veränderten Organismen, die
in die Zuständigkeit des BfArM fallen. Die Prüfung eines solchen Antrags stellt einen erheb-
lich höheren Aufwand gegenüber sonstigen Anträgen dar, insbesondere weil hier zusätzliche
Unterlagen zu prüfen sind (§ 7 Absatz 4 Nummer 3 GCP-Verordnung) und das BVL gem. § 9
Absatz 4 Satz 3 GCP-Verordnung einzubinden ist.
Während in den vergangenen Jahren die meisten nachträglichen Änderungen zu bereits ge-
nehmigten klinischen Prüfungen als Einzeländerungen eingereicht wurden, ist nunmehr zu-
nehmend eine größere Anzahl von zusammengefassten nachträglichen Änderungen, die
mehrere Änderungstatbestände enthalten, zu verzeichnen. Diesem Umstand trägt Gebühren-
nummer 13.1.7.1 Rechnung.
Zu Gebührennummer 14 (Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammen-
hang mit der Bearbeitung von Berichten über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln)
Die geänderten Paragraphen-Angaben in Gebührennummer 14 sind Folge der Änderungen
des AMG durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vor-
schriften.
Die Verpflichtung zur Einreichung periodischer Sicherheitsberichte (PSURs) wird durch das
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 nun-
mehr auch auf Registrierungsinhaber bei homöopathischen und traditionellen pflanzlichen
Arzneimitteln, auf pharmazeutische Unternehmer, die nicht Inhaber der Zulassung oder der
Registrierung nach § 39a AMG sind und die ein zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht
zur Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr
bringen sowie auf pharmazeutische Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung nach
§ 38 AMG sind und ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur Registrierung freige-
stelltes homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr bringen, erstreckt. Der mit der Bearbei-
tung verbundene Bewertungsaufwand ist den PSUR-Bewertungen bei zugelassenen Präpara-
ten, bezogen auf das Stoffalter und die jeweilige Verfahrensart, vergleichbar.
Die Anpassung in Gebührennummer 14.3 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei der
gleichzeitigen Einreichung identischer Berichte diese zumindest kursorisch auf ihre tatsächli-
che Identität hin überprüft werden müssen. Die Erhebung nur einer einzigen Gebühr ent-
spricht nicht dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand.
Die bisherige Gebührennummer 13.4 wird gestrichen, da die Verlängerung der Berichtsinter-
valle nicht mehr durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgt, sondern gemäß § 63d AMG
beim Ausschuss für Humanarzneimittel oder bei der Koordinierungsgruppe nach Artikel 27
der Richtlinie 2011/83/EG beantragt werden kann, dass ein einheitlicher Stichtag in der Euro-
päischen Union festgelegt oder das Vorlageintervall geändert wird. Die geänderten Stichtage
bzw. Intervalle sind der zuständigen Bundesoberbehörde nunmehr gemäß § 29 Abs. 1e AMG
anzuzeigen (siehe neue Gebührennummer 8.10).
Zu Gebührennummer 15 (Nicht-interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen)
- 50 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Neue individuell zurechenbare öffentliche Leistungen ergeben sich durch das Zweite Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften im Bereich der nicht-
interventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen. Es ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen
und angeordneten nicht-interventionellen Unbedenklichkeitsstudien. Freiwillige Studien
sind anzuzeigen und der Abschlussbericht ist zu übermitteln. Darüber hinaus kann die zu-
ständige Bundesoberbehörde das Protokoll und die Fortschrittsberichte anfordern. Bei ange-
ordneten Studien, soweit sie nur im Inland durchgeführt werden, sind der Entwurf des Prü-
fungsprotokolls und wesentliche Änderungen des Protokolls zu genehmigen sowie der Ab-
schlussbericht durch die Bundesoberbehörde zu bewerten.
Zu Gebührennummer 16 (Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG)
Die Einreichung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG verursacht bei der Bundesoberbehör-
de einen administrativen Bearbeitungsaufwand, der nicht deckungsgleich ist mit der Erstel-
lung und Aktualisierung von Standardzulassungsmonographien. In der Höhe ist der Aufwand
vergleichbar mit der Einreichung von Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c
AMG (Gebührennummer 8.8).
Zu Gebührennummer 17 (Bearbeitung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG)
Nach § 67 Absatz 6 AMG sind Anwendungsbeobachtungen unter anderem der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Diese prüft insbesondere, ob es sich um eine genehmigungs-
pflichtige Studie handelt.
Zu Gebührennummer 18 (Anordnung einer Auflage, eines Warnhinweises oder einer Ne-
benbestimmung)
Der Aufwand für die Anordnung einer Auflage kann im Einzelfall dem eines Widerrufs oder
der Rücknahme einer Zulassung entsprechen. Diesem Umstand trägt die Änderung des Ge-
bührenrahmens Rechnung.
Die Anordnung von Auflagen in Bescheiden über die Registrierung homöopathischer und
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel sollte mit Gebühren belegt werden. Der Aufwand un-
terscheidet sich nicht von demjenigen bei der Anordnung von Auflagen in Zulassungsverfah-
ren.
In § 30 Absatz 2a Satz 1 AMG wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften die Wörter „durch Auflage“ gestrichen. Änderungen der
Zulassung können nicht in allen Fällen durch Auflage erfolgen; zum Teil handelt es sich um
Teil-Widerrufe bzw. Teil-Rücknahmen. Die Fälle, in denen eine Auflage angeordnet wird,
werden jedoch weiterhin von Gebührennummer 18 erfasst. Die übrigen Maßnahmen finden
sich nunmehr in Gebührennummer 20.1.
Zu Gebührennummer 19 (Maßnahmen nach § 25c AMG)
Durch den geänderten § 25c AMG wird eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesoberbe-
hörde zur Umsetzung von Entscheidungen der Kommission im Rahmen zentraler Zulassun-
gen geschaffen. Grundsätzlich kann die Kommission die Genehmigung einer zentralen arz-
neimittelrechtlichen Zulassung auch mit Entscheidungen an die Mitgliedstaaten verknüpfen
und diesen aufgeben, bestimmte Bedingungen oder Beschränkungen zur sicheren und wirk-
samen Verwendung des Arzneimittels innerstaatlich umzusetzen. Es handelt sich dabei um
Bedingungen, die inhaltlich der Anordnung einer Auflage nach §§ 28, 30 Absatz 2a, 39 Absatz 1
Satz 4 bis 6 und 39c Absatz 1 Satz 4 bis 6 AMG nahe kommen. Deshalb wurde der vorgeschla-
gene Gebührenrahmen an Gebührennummer 16 orientiert.
- 51 - Bearbeitungsstand: 30.01.2014 16:40 Uhr
Zu Gebührennummer 20 (Maßnahmen nach § 30 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2, Absatz 2a, §
31 Absatz 4 Satz 2 sowie nach § 42a AMG)
Die Einfügung der Wörter „Maßnahmen nach § 30 Absatz 2a Satz 1, außer der in Gebühren-
nummer 18 genannten“ ist durch die Änderung des § 30 Absatz 2a Satz 1 AMG durch das
Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften bedingt.
Zu Gebührennummer 21 (Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG)
In § 21 Absatz 4 AMG wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften aufgenommen, dass die zuständige Bundesoberbehörde unabhän-
gig von einem Genehmigungsantrag auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die
Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung entscheidet. Unter Gebührennummer 21 ist
daher ein entsprechender Gebührentatbestand aufzunehmen.
Zu Gebührennummer 23 (Widerruf einer Genehmigung im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2
AMG)
Für den Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG wird aus Klar-
stellungsgründen ein eigenständiger Gebührentatbestand eingeführt.
Zu Gebührennummer 24 (Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG)
Die Anpassung im Wortlaut erfolgt auf Grund der neuen Regelung der Verordnung (EG) Nr.
470/2009.
Zu Gebührennummer 25.7 (Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Zertifikaten)
Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 wird die Ausstellung von Zertifikaten entsprechend dem Zertifikatsystem der WHO
(Certificate of Pharmaceutical Product, CPP) den zuständigen Bundesoberbehörden zugewie-
sen. Dies verursacht einen fachlichen und administrativen Bearbeitungsaufwand, der der vor-
geschlagenen neuen Gebühr zugrunde gelegt wurde.
Zu Gebührennummer 25.8 (Bescheinigungen und Beglaubigungen)
Da eine Vielzahl von Bescheinigungen ausgestellt werden müssen, ist die Aufnahme eines
entsprechenden Tatbestandes geboten.
Die Auslagen für weitere Ausfertigungen können zwar nach § 10 Verwaltungskostengesetz
erstattet werden. Dies deckt jedoch nicht den für eine Beglaubigung erforderlichen Zeitauf-
wand ab. Da sehr häufig Beglaubigungen von Zulassungs- und Verlängerungsbescheiden er-
beten werden, ist auch hierfür (wieder) ein Gebührentatbestand einzuführen.
Zu Gebührennummer 26 (Bearbeitung von Widerspruchsverfahren)
In der bisherigen Gebührennummer 20.1.1 fehlte eine Regelung für die Fälle, in denen eine
Rahmengebühr vorgesehen ist. Diese wird in der jetzigen Nummer 26.1 ergänzt.
Zu Artikel 2
Durch die Integration der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arznei-
mittel in das Gebührenverzeichnis der AMG-Kostenverordnung ist die erstgenannte Verord-
nung aufzuheben.
17.07.2014
Datei
PD
Zweite Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 23. April 2008
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 14a Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, und auf Grund
des § 39d Abs. 6 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz:
Artikel 1
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erheben“ die
Wörter „nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis
und den folgenden Vorschriften Gebühren“ eingefügt
und nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter
„sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach
dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol-
genden Vorschriften“ durch die Wörter „ , für Wider-
spruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittel-
gesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die
Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenver-
ordnung sowie für andere Amtshandlungen“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe „Ziffern 1 bis 22“
durch die Angabe „Nummern 1 bis 18“ und das Wort
„Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-
schuldners“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „Ziffern 1 bis 8.2.4 so-
wie 10 bis 21“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 12
sowie 14 bis 18“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin
in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2510), geändert durch die Verordnung vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwen-
den, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung,
soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai
2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn kein Antrag notwendig und die
Amtshandlung vor dem 1. Mai 2008 beendet wor-
den ist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 29. De-
zember 2004“ durch die Wörter „nach dem
31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008“
ersetzt.
749Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
B e g r i f f s e r l ä u t e r u n g e n
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vor-
liegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG
vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit
Ausnahme der Qualitätsunterlagen.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers
(mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel dessel-
ben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als
fünf Jahre zurückliegt.
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustim-
mung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen
eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:
desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich
in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:
desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeich-
nisses wie folgt festgelegt:
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57 500
1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 400
1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit
dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes
eintritt
1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40 000
1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 33 900
1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30 100
1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24 000
1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 700
1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 600
1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf-
wandes eintritt
1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 300
1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19 200
1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 800
1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 700
1.2.4 Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a
AMG
1.2.4.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 900
1.2.4.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 800
1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
1.3.1 Zulassung einer Serie 6 000
1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2 800
1.4 Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1
AMG als zugelassen gilt 2 800
1.5 Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur
unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung
eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als
zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit
ionisierenden Strahlen erfolgt 4 500
2 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken-
nung (MRP)*)
2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren
gemäß Nummern 1.1 bis 1.3
2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
2.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59 400
2.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 300
2.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 49 000
2.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40 900
2.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35 700
2.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 600
2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
751Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
2.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
2.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35 400
2.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 300
2.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 32 500
2.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24 400
2.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 29 100
2.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 000
2.1.3 Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach
Abschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)
2.1.3.1 mit neuem Stoff
2.1.3.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 28 600
2.1.3.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 500
2.1.3.2 mit bekanntem Stoff
2.1.3.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 700
2.1.3.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 600
2.1.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.4.1 Zulassung einer Serie 10 500
2.1.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 5 200
2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme
2.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 500
2.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18 500
2.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 900
2.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 900
2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-
nahme
2.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19 900
2.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 14 900
2.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 17 600
2.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 12 600
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
2.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.3.1 Zulassung einer Serie 6 200
2.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 700
3 Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b
Abs. 3 AMG
3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
3.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 110 800
3.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 102 700
3.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 82 900
3.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 74 800
3.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59 700
3.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 600
3.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
3.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57 000
3.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 48 900
3.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 700
3.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 43 600
3.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 44 700
3.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 36 600
3.1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.3.1 Zulassung einer Serie 16 500
3.1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 8 000
3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme
3.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30 400
3.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 400
3.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
753Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
3.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 26 000
3.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 000
3.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-
nahme
3.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 700
3.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 700
3.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 100
3.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18 100
3.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.3.1 Zulassung einer Serie 7 100
3.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4 000
4 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25
Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst
4.1 Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4.1.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 22 400
4.1.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 14 000
4.2 Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4.2.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 8 700
4.2.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 5 800
4.3 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder
einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1
und 4.2 4 500
5 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG
5.1 chemisch definiertes Arzneimittel
5.1.1 Grundgebühr 13 600
5.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 3 800
5.2 phytotherapeutisches Arzneimittel
5.2.1 Grundgebühr 10 400
5.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 2 900
5.3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissions-
beteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5.3.1 Grundgebühr 8 300
5.3.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 6 500
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
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Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
5.4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissions-
beteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5.4.1 Grundgebühr 7 500
5.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 5 700
5.5 Arzneimittel nach § 109a AMG
5.5.1 Grundgebühr 6 200
5.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 1 700
6 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
6.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
6.1.1 Grundgebühr
6.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 12 800
6.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 6 700
6.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
6.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 9 400
6.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3 300
6.2 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen
Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters
6.2.1 Grundgebühr
6.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8 600
6.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 500
6.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
6.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 7 700
6.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 1 600
6.3 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2 200
7 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerken-
nung (MRP)*)
7.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
7.1.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
7.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 17 400
7.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 11 300
7.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
755Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
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Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
7.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 11 100
7.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 5 000
7.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
7.2.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
7.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 10 800
7.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 4 700
7.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
7.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8 500
7.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 400
8 Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG
8.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Num-
mern 8.6 genannten Änderungen 2 000
8.2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in
Nummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren
Importlandes bei Parallelimport 310
8.3 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines
Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG,
Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile 250
8.4 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-
Adresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder
örtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Be-
triebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der
Anzahl der betroffenen Zulassungen 140
8.5 Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG 100
8.6 Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG
8.6.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer
oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt,
sowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG
8.6.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 500
8.6.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 400
8.6.2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur
Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt 2 400
8.7 Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein
von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster,
je Zulassung 870
8.8 bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel,
zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz
(Grundgebühr), für jede weitere Änderung
Die Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Num-
mer 1.2.3.2 nicht überschreiten.
50 % der
Gebühr nach
den Nummern
8.1 bis 8.3, 8.5
bis 8.7
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
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Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
9 Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)
9.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
9.1.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 410
9.1.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 1 900
9.1.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 1 900
9.1.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst
9.1.4.1 erste Änderung 4 700
9.1.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 2 100
9.1.5 Typ II/komplexe Änderungen
9.1.5.1 erste Änderung
9.1.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 16 100
9.1.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 000
9.1.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 3 100
9.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
9.2.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 230
9.2.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 500
9.2.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 500
9.2.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst
9.2.4.1 erste Änderung 2 100
9.2.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 1 300
9.2.5 Typ II/komplexe Änderungen
9.2.5.1 erste Änderung
9.2.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 400
9.2.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3 400
9.2.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 1 900
10 Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG
10.1 Nationales Registrierungsverfahren
10.1.1 Verfahren ohne Listen/Monographien
10.1.1.1 Registrierung/Grundgebühr 15 700
10.1.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 6 000
10.1.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten 2 800
10.1.2 Verfahren mit Listen/Monographien
757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
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Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
10.1.2.1 Registrierung/Grundgebühr 10 000
10.1.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 5 000
10.1.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten 2 800
10.2 dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
10.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
10.2.1.1 Registrierung/Grundgebühr 40 800
10.2.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 18 600
10.2.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 9 000
10.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10.2.2.1 Registrierung/Grundgebühr 18 100
10.2.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 7 100
10.2.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 4 000
10.3 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
10.3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren
gemäß Nummern 10.1.2
10.3.1.1 Registrierung/Grundgebühr 21 000
10.3.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 10 500
10.3.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 5 200
10.3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10.3.2.1 Registrierung/Grundgebühr 12 600
10.3.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 6 200
10.3.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 3 700
10.4 Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6 000 bis 25 000
10.5 Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6 000 bis 25 000
11 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG,
je nach Personal- und Sachaufwand 5 000 bis 25 000
12 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen
12.1 Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG
12.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3 700
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12.1.2 Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in
Phase I, II oder III
12.1.2.1 Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen 1 500
12.1.2.2 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I 1 900
12.1.2.3 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III 2 100
12.1.3 klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem
EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb
oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen
Anwendungsbedingungen 1 700
12.1.4 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 2 100
12.1.5 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei
Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung
erfordern 730
12.1.6 Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach
§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V
12.1.6.1 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung
erfordern 1 100
12.1.6.2 sonstige Änderungen 720
12.2 Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach
§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V
12.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500
12.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1 000
12.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit
dem gleichen Prüfpräparat 2 500
12.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG
i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und
Sachaufwand 5 000 bis 25 000
12.4 Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14
Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst 250
13 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten
nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b
Abs. 5a AMG
13.1 Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren
13.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 650
13.2 Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder
im Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
13.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
13.2.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 4 400
13.2.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
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13.2.2.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.2.2.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 650
13.3 werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder
13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder
13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert
sich die Gebühr auf 280
13.4 Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG,
je Arzneimittel 230
13.5 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die
Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach
Personal- und Sachaufwand 1 000 bis 25 000
14 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines
Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36
VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand 80 bis 380
15 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG
15.1 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des
befristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeu-
tischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 10 000
15.2 Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 3 700
16 Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach
Personal- und Sachaufwand 900 bis 6 000
17 Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2
AMG 200
18 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG
18.1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 3 000
18.2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 1 500
19 Sonstige Amtshandlungen
19.1 wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit
oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels 100 bis 500
19.2 Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 32 VwVfG 260
19.3 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51
VwVfG 260
19.4 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
19.5 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungs-
verfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.3 30 bis 260
19.6 Beratung des Antragstellers 200 bis 8 800
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Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
20 Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
20.1 Widersprüche gegen Sachentscheidungen
20.1.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit für die nachzuprü-
fende Sachentscheidung eine
geringere Gebühr vorgesehen ist,
diese
20.1.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens die für die im Wider-
spruchsverfahren nachzuprüfende
Sachentscheidung in dieser Ver-
ordnung vorgesehene Gebühr, so-
weit eine Rahmengebühr vorge-
sehen ist, höchstens deren oberer
Wert;
jedoch mindestens 160; soweit für
die nachzuprüfende Sachent-
scheidung eine geringere Gebühr
vorgesehen ist, diese
20.1.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 75 % der für die im
Widerspruchsverfahren nachzu-
prüfende Sachentscheidung in
dieser Verordnung vorgesehenen
Gebühr, soweit eine Rahmenge-
bühr vorgesehen ist, höchstens
75 % deren oberen Wertes;
jedoch mindestens 160; soweit für
die nachzuprüfende Sachent-
scheidung eine geringere Gebühr
als 160 vorgesehen ist, diese
20.2 Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidun-
gen
20.2.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit der streitige Betrag
geringer ist, dieser
20.2.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens 10 % des streitigen
Betrages;
jedoch mindestens 160; soweit
der streitige Betrag geringer als
160 ist, dieser
20.2.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 7,5 % des streitigen
Betrages;
jedoch mindestens 160; soweit
der streitige Betrag geringer als
160 ist, dieser
*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 2008
D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c hm i d t
761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
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17.07.2014
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PD
Stellungnahme
des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum
Entwurf einer Zweiten Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Der BAH vertritt die Interessen der Arzneimittelindustrie gegenüber der Bundesregie-
rung, dem Bundestag und dem Bundesrat. Mit seinen 435 Mitgliedsunternehmen,
darunter 324 Arzneimittel-Hersteller, ist er der mitgliederstärkste Verband im Arznei-
mittelbereich.
Nachfolgend nimmt der BAH Stellung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur
Änderung der AMG-Kostenverordnung.
Allgemeines:
Zunächst ist festzustellen, dass insbesondere die nun vorliegende geänderte AMG-
Kostenverordnung mit der Festsetzung der Gebührenhöhe aufgrund von Kosten- und
Leistungsrechnungen die Argumentation ad absurdum führt, die gegen die Errichtung
einer Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukte-Agentur (DAMA) ins Felde ge-
führt wurde. Es wurde als Argument gegen die Errichtung einer DAMA vorgetragen,
dass die Agentur durch die Industrie finanziert würde. Hier wird nun wieder deutlich,
dass eine - teilweise - Finanzierung durch die Industrie bislang und auch weiterhin
vorgenommen wird. Es sind kostendeckende Gebühren vorzusehen, die im Rahmen
einer kostenträgerbasierten Zeitaufwandserfassung erhoben werden sind.
Gegen die Neustrukturierung der Verordnung sind im Grundsatz keine Einwendun-
gen zu erheben. Zu begrüßen ist auf der einen Seite, dass die Kostenverordnung
differenzierte Gebührenstatbestände enthält und so versucht, dem Gedanken der
Gebührengerechtigkeit im Einzelfall Rechnung zu tragen. Allerdings ist die nunmehr
vorliegende Fassung derart ausdifferenziert, dass dies wieder zu einer Intransparenz
insoweit führt, als Unklarheiten in der Zuordnung eines bestimmten Vorganges zu
einem bestimmten Gebührentatbestand entstehen. Für den Antragsteller wird es
nunmehr schwierig, im vorhinein die Kosten abzuschätzen, die durch einen bestimm-
ten Vorgang entstehen werden. Auch an die Behörde werden nunmehr erhöhte An-
forderungen gestellt, im Rahmen der Gebührenberechnung die adäquate Position
zugrunde zu legen.
Die Industrie wird durch die Einführung neuer Gebührentatbestände - trotz einzelner
Reduzierungen - im Wesentlichen und z.T. erheblich mehr belastet. Was die Höhe
der Gebühren angeht, so wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass diese
durch eine Kosten- und Leistungsrechnung neu kalkuliert worden sind. Diese Kalku-
lationen sind allerdings nicht transparent, so dass uns eine konkrete Stellungnahme
hierzu nicht möglich ist.
2
Im Besonderen:
Ein Beispiel für die Intransparenz der Festlegung der Gebührenwerte sind die für ei-
ne Zulassung "ohne Umweltbewertung" vorgesehenen Gebührentatbestände. Fer-
ner sind die Gebührenunterschiede zwischen der (nationalen) Zulassung eines "neu-
en Stoffes" (Gebührenziffer 1.1) und der (nationalen) Zulassung eines "bekannten
Stoffes" (Gebührenziffer 1.2) wenig nachvollziehbar. Gleiches gilt für die unterschied-
lichen Gebührentatbestände bei "keiner (Gebührenziffer 1.1.1), teilweiser (Gebüh-
renziffer 1.1.2) bzw. vollständiger Bezugnahme" (Gebührenziffer 1.1.3). Insbesonde-
re die deutliche Gebührenerhöhung im Rahmen der Arzneimittelzulassung eines be-
kannten Stoffes (Gebührenziffer 1.2) bedarf einer weiteren Erläuterung. Bei den Ge-
bührentatbeständen zur "Zulassung einer Dublette sowie mit Bezugnahme gemäß
§ 24a AMG" (Gebührenziffer 1.2.4) erscheint eine abgestufte Kostenkalkulation an-
gemessen, d.h. dass z. B. niedrigere Kosten bei vollständiger Bezugnahme erhoben
werden können. Ferner sollte eine Gebührenermäßigung vorgesehen werden, wenn
bei der Bewertung möglicher Umweltrisiken auf vorhandene Unterlagen Bezug ge-
nommen werden kann.
Im Fall von Dublettenanträgen ist nicht nachvollziehbar, dass eine erneute Bewer-
tung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgesehen ist; Gebüh-
renziffer 1.2.4.1 ist daher zu streichen.
In einzelnen Fällen vorgesehene Erhöhungen werden vom BAH kritisch betrachtet,
wenn auch einzuräumen ist, dass parallel dazu einige deutliche Ermäßigungen ge-
plant sind. So erscheinen uns die Gebühren z. B. für die Zulassung eines Arznei-
mittels im dezentralisierten Verfahren mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat
nach Ziffer 3.1.1.1.1 in Höhe von 121.100 EUR doch erheblich zu hoch. Im Schnitt
betragen die Gebühren für eine Zulassung im dezentralen Verfahren das doppelte
der Gebühren für die Zulassung im gegenseitigen Anerkennungsverfahren. Wenn-
gleich aufgrund des erhöhten Aufwandes die Gebühren im dezentralisierten Verfah-
ren höher sein müssen als im gegenseitigen Anerkennungsverfahren, ist dieser Un-
terschied nicht ganz nachvollziehbar. Unklar ist auch, ob für den Antragsteller bei den
Gebühren für eine MRP-Zulassung noch weitere Kosten hinzukommen.
Für die Zulassung im MRP und im DCP mit Deutschland als Concerned Member
State sieht der Verordnungsentwurf unterschiedliche Gebühren vor (Gebührenziffern
2.2 und 3.2). Die erhöhte Gebühr im DCP scheint nicht gerechtfertigt und sollte an
diejenige, die für die Zulassung im MRP mit Deutschland als Concerned Member
State vorgesehen ist, angeglichen werden.
Unter Punkt 8.1 wird die Gebühr für Änderungen von 500 EUR auf 2.000 EUR an-
gehoben, was eine Vervierfachung bedeutet. Nicht alle Änderungen erfordern einen
erhöhten Bearbeitungsaufwand Unter diesem Aspekt erscheint ein Spielraum von
500,- bis 2.000,- EUR, je nach Aufwand, sachgerecht.
Hinsichtlich der Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen von Zulassungsverlän-
gerungen und Änderungsanzeigen (Gebührenziffer 8.1) bedarf es einer angemes-
senen Berücksichtigung der Besonderheiten der Besonderen Therapierichtungen
und der sie treffenden Gebühren. Auf den ersten Blick erscheint eine solche Diffe-
renzierung nicht sachgerecht, da Gebühren ausschließlich für eine Amtshandlung
anfallen und sich nicht am Gebührenschuldner orientieren. Allerdings können diese
3
undifferenzierten Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Erhalt von Zulassungen
anfallen, zu einer nicht mehr zu verkraftenden finanziellen Belastung der Hersteller
von Arzneimitteln der anthroposophischen Medizin und der Homöopathie führen, die
- ihrer therapeutischen Ausrichtung entsprechend - den Patienten ein sehr umfang-
reiches und individuelles Arzneimittelsortiment zur Verfügung stellen. Mit vielen die-
ser Arzneimittel werden nur geringe Umsätze erzielt; Gebühren für den Erhalt dieser
Zulassungen in der vorgesehenen Höhe würden in keinem Verhältnis zu den Umsät-
zen stehen und würden den Bestand der Zulassungen ernsthaft gefährden. Wir
schlagen daher vor, die Gebührenstruktur zugrunde zu legen, die für die Änderung
registrierter homöopathischer Arzneimittel und für die Verlängerung von Registrie-
rungen gemäß Kostenverordnung vom 24.10.2003 gilt.
Der BAH vermisst bei den Gebühren, die für die Registrierung traditioneller pflanz-
licher Arzneimittel nach § 39a ff. AMG vorgesehen sind (Gebührenziffer 10), die
Berücksichtigung der Anträge, mit denen eine Zulassung, die nach § 105 i.V.m. §
109a AMG erteilt wurde und die in eine Registrierung gemäß § 39a ff. überführt wer-
den soll. Die Existenz einer Position auf der Stoff-Indikations-Liste nach § 109a Abs.
3 AMG ist gleich zu werten wie das Vorhandensein einer Monografie oder Listenposi-
tion des Europäischen Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel gemäß Gebührenzif-
fer 10.1.2.
Des Weiteren ist unter Punkt 8.8 eine Änderung im Vergleich zur bisherigen AMG-
Kostenverordnung aufgenommen worden, die im Einzelfall zu massiven Gebühren-
erhöhungen führen kann. Bei Änderungsanzeigen soll bei mehreren gleichzeitig
beantragten Änderungen für ein Arzneimittel zusätzlich zur Gebühr für die Ände-
rung mit dem höchsten Gebührensatz für jede weitere Änderung 50 % der Gebühr
nach entsprechend zitierten Nummern anfallen. Bislang lautete die Regelung, dass
die Gebühr nach dieser Ziffer insgesamt das Doppelte der Grundgebühr nicht über-
schreiten darf. Insofern war die anfallende Gebühr auf das Doppelte der Grundge-
bühr gedeckelt. Eine solche Deckelung ist unbedingt beizubehalten. Falls jeder Än-
derungsaspekt berechnet wird, kann dies bei komplexen Änderungen, z. B. bei einer
Aktualisierung der Qualitätsunterlagen, zu Kosten führen, die bei starken Präparaten
in Relation zu den zu erzielenden Umsätzen stehen mögen, bei kleineren Produkten
jedoch nicht.
Ähnliches gilt für die Gebühr nach Punkt 13.3, in dem des um periodische Berichte
nach § 63b Abs. 5 geht. An dieser Stelle wird geregelt, dass bei gleichzeitig vorge-
legten identischen periodischen Berichten die Grundgebühr nur einmal entsteht. Für
jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich danach die Gebühr
auf 280 EUR. Je nach dem, um wie viele identisch Berichte es sich handelt, sum-
miert sich dann diese Gebühr auch insgesamt auf einen Betrag, der über der Grund-
gebühr von 4.400 EUR bzw. 1300 EUR liegen kann. Insofern halten wir ebenfalls
eine Deckelung der Gebühr auf die Höhe der Grundgebühr für angemessen.
Die unter Ziffer 12.2 vorgesehene pauschale Gebühr von 1.400 EUR für die Bewer-
tung von Jahresberichten, für die bislang einen Gebührenrahmen von 500 bis
2.500 EUR vorgesehen war, benachteiligt Unternehmen, die in größerem Umfang
monozentrische Phase-I-Studien durchführen, bei denen der Datenumfang geringer
ist und für die bisher meist 500 EUR veranschlagt wurden. An dieser Stelle sollte ei-
ne Staffelung beibehalten werden.
4
Der Gebührenrahmen für eine Pharmakovigilanz-Inspektion (Gebührenziffer 13.5)
ist mit 1.000 bis 25.000 EUR sehr weit, insbesondere da ausweislich der Begründung
"... die Neustrukturierung ... zu einer besseren Vorhersehbarkeit und damit Kalkulier-
barkeit der Kosten für die Inanspruchnahme ..." führen soll. Hier sollte zumindest ei-
ne Konkretisierung der Bemessungsgrundlagen erfolgen. Diesbezüglich ist insbe-
sondere zu bedenken, dass die Inspektionen nicht auf Antrag erfolgen und seitens
der Arzneimittel-Hersteller nicht zu beeinflussen sind.
Bonn, den 14.12.2007
17.07.2014
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PD
Bundesministerium für
Gesundheit
Entwurf einer Zweiten Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 19. November 2007
A. Problem und Ziel
Der Verordnungsentwurf dient der Schaffung neuer und der Ergänzung bestehender Ge-
bührentatbestände für Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte (BfArM) und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) aufgrund der seit der Ersten Verordnung zur
Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 21. Dezember 2004 erfolgten Rechtsänderun-
gen, insbesondere durch das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29.
August 2005.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung der Kostenverordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten be-
lastet. Im Umfang der Einführung neuer und der Anpassung bestehender Gebührentatbe-
stände tritt eine finanzielle Entlastung des Bundes ein. Länder und Gemeinden werden
durch die Änderung der Kostenverordnung ebenfalls nicht mit Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen im Umfang der Einführung neuer und der Anpassung bestehender
Gebührentatbestände im Einzelfall Mehrkosten, die sich in unterschiedlichem Maße auf die
Gebührenpflichtigen verteilen. Mehrbelastungen, die durch die Anpassung bestehender
Gebührentatbestände aufgrund von Kalkulationen im Rahmen der Einführung der Kosten-
und Leistungsrechnung (KLR) entstehen, werden teilweise durch Minderbelastungen an
anderer Stelle ausgeglichen.
Die Gebühren im Rahmen der Zulassung eines Arzneimittels und anderer Amtshandlungen
sind im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Entwicklung eines Arzneimittels regelmä-
ßig gering. Preiserhöhungen bei einzelnen Arzneimitteln sind deshalb nicht wahrscheinlich,
können allerdings nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
F. Bürokratiekosten
Da durch die Änderungsverordnung keine neuen Informationspflichten für Unternehmen,
Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt werden, entstehen keine Bürokra-
tiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normen-
kontrollrates.
Entwurf
Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14a
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1574) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministeri-
um für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I 2510), zuletzt geändert durch die
Erste Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
3719), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erheben“ die Wörter „nach dem anliegenden Ge-
bührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen“ eingefügt
und nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter „sowie für andere Amtshandlungen
Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften“
durch die Wörter „ ,für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgeset-
zes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Kosten nach der AMG-
Kostenverordnung sowie für andere Amtshandlungen“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe „Ziffern 1 bis 22“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 18“
und das Wort „Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
3. In § 4 wird die Angabe „Ziffern 1 bis 8.2.4 sowie 10 bis 21“ durch die Angabe „Nummern
1 bis 12 sowie 14 bis 18“ ersetzt.
4. § 5 wird folgt gefasst:
„§ 5 Auslagenerstattung
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die Erstattung von Auslagen für die Mitwir-
kungshandlungen anderer Behörden des Bundes bei der Aufgabenerfüllung des Bun-
desinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie des Bundesamtes für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem Arzneimittelgesetz anzuwenden.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2510), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der AMG-
Kostenverordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwenden, wenn
die zugrunde liegende Amtshandlung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem [ein-
setzen: Datum des Tages nach der Verkündung] beantragt worden ist. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn kein Antrag notwendig und die Amtshandlung vor dem [einset-
zen: Datum des Tages nach der Verkündung] beendet worden ist.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Ver-
kündung] vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe dieser Verord-
nung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevor-
stehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbe-
halten worden ist.“
6. Der bisherige § 6 wird § 7.
7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1)
Begriffserläuterungen
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit Ausnahme
der Qualitätsunterlagen.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit
Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben An-
tragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zu-
rückliegt.
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des
Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen
Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: dessel-
ben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darrei-
chungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: dessel-
ben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden
Gebührenverzeichnisses wie folgt festgelegt:
Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in
Euro
1 Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Be-
zugnahme
1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
57 500
1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
51 400
1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff bei teilweiser
Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringe-
rung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
40 000
1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
33 900
1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
30 100
1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
24 000
1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
Bezugnahme
1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
27 700
1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 600
1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / bei teil-
weiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Ver-
ringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
25 300
1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
19 200
1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 800
1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
15 700
1. 2. 4 Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezug-
nahme gemäß § 24a AMG
1. 2. 4. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 900
1. 2. 4. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 800
1. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zu-
sätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
1. 3. 1 Zulassung einer Serie 6 000
1. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2 800
1. 4 Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das
nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt
2 800
1. 5 Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der
Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden
Strahlen behandelt ist oder Zulassung eines Arzneimit-
tels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als
zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt
4 500
2 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Ge-
genseitigen Anerkennung (MRP)1
2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätz-
lich zu den Gebühren gemäß Nummern 1.1 bis 1.3
2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
2. 1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Be-
zugnahme
2. 1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
59 400
2. 1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
51 300
2. 1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / teilweise
Bezugnahme
2. 1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
49 000
2. 1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
40 900
2. 1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff/ vollständige
Bezugnahme
2. 1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
35 700
2. 1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
27 600
2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
2. 1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
Bezugnahme
2. 1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
35 400
2. 1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
27 300
2. 1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / teilweise
Bezugnahme
2. 1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
32 500
2. 1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
24 400
2. 1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
1 Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI.
EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarz-
neimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).
2. 1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
29 100
2. 1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 000
2. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren
(weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Num-
mern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)
2. 1. 3. 1 mit neuem Stoff
2. 1. 3. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
28 600
2. 1. 3. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
20 500
2. 1. 3. 2 mit bekanntem Stoff
2. 1. 3. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
23 700
2. 1. 3. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
15 600
2. 1. 4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zu-
sätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2. 1. 4. 1 Zulassung einer Serie 10 500
2. 1. 4. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 5 200
2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
2. 2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine oder
teilweise Bezugnahme
2. 2. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
23 500
2. 2. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
18 500
2. 2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
2. 2. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
20 900
2. 2. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
15 900
2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
2. 2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
oder teilweise Bezugnahme
2. 2. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
19 900
2. 2. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
14 900
2. 2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
2. 2. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
17 600
2. 2. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
12 600
2. 2. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zu-
sätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
2. 2. 3. 1 Zulassung einer Serie 6 200
2. 2. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 700
3 Zulassung eines Arzneimittels im Dezentralisierten
Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
3. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
3. 1. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine Be-
zugnahme
3. 1. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
121 100
3. 1. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
113 000
3. 1. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / teilweise
Bezugnahme
3. 1. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
91 100
3. 1. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
83 000
3. 1. 1. 3 Zulassung eines Arzneimittels/ neuer Stoff/ vollständige
Bezugnahme
3. 1. 1. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
65 200
3. 1. 1. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
57 100
3. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
3. 1. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
Bezugnahme
3. 1. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
62 500
3. 1. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
54 400
3. 1. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / teilweise
Bezugnahme
3. 1. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
56 600
3. 1. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
48 500
3. 1. 2. 3 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
3. 1. 2. 3. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
48 900
3. 1. 2. 3. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
40 800
3. 1. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zu-
sätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3. 1. 3. 1 Zulassung einer Serie 18 600
3. 1. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 9 000
3. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff
3. 2. 1. 1 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / keine oder
teilweise Bezugnahme
3. 2. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
30 400
3. 2. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
25 400
3. 2. 1. 2 Zulassung eines Arzneimittels / neuer Stoff / vollständige
Bezugnahme
3. 2. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
26 000
3. 2. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
21 000
3. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff
3. 2. 2. 1 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / keine
oder teilweise Bezugnahme
3. 2. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
25 700
3. 2. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
20 700
3. 2. 2. 2 Zulassung eines Arzneimittels / bekannter Stoff / vollstän-
dige Bezugnahme
3. 2. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
23 100
3. 2. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
18 100
3. 2. 3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zu-
sätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
3. 2. 3. 1 Zulassung einer Serie 7 100
3. 2. 3. 2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4 000
4 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsbe-
richtes gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits
von den Nummern 2 oder 3 erfasst
4. 1 Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4. 1. 1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 22 400
4. 1. 2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 14 000
4. 2 Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4. 2. 1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 8 700
4. 2. 2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 5 800
4. 3 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberich-
tes zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätz-
lich zur Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2
4 500
5 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3
AMG
5. 1 chemisch definiertes Arzneimittel
5. 1. 1 Grundgebühr 13 600
5. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der
ersten Zulassung, je Zulassung
3 800
5. 2 phytotherapeutisches Arzneimittel
5. 2. 1 Grundgebühr 10 400
5. 2. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der
ersten Zulassung, je Zulassung
2 900
5. 3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel
mit Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5. 3. 1 Grundgebühr 8 300
5. 3. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der
ersten Zulassung, je Zulassung
6 500
5. 4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel
ohne Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5. 4. 1 Grundgebühr 7 500
5. 4. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der
ersten Zulassung, je Zulassung
5 700
5. 5 Arzneimittel nach § 109a AMG
5. 5. 1 Grundgebühr 6 200
5. 5. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der
ersten Zulassung, je Zulassung
1 700
6 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
6. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
6. 1. 1 Grundgebühr
6. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
12 800
6. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
6 700
6. 1. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Verlängerung, je Verlängerung
6. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
9 400
6. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
3 300
6. 2 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der
zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten
Musters
6 2 1 Grundgebühr
6. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
8 600
6. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 500
6. 2. 2 wie 6.2.1, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung
6. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
7 700
6. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
1 600
6. 3 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2 200
7 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Ge-
genseitigen Anerkennung (MRP)2
7. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
7. 1. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundge-
bühr
7. 1. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
17 400
7. 1. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
11 300
7. 1. 2 wie 7.1.1, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung
7. 1. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
11 100
7. 1. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
5 000
2 Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI.
EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarz-
neimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).
7. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
7. 2. 1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundge-
bühr
7. 2. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
10 800
7. 2. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
4 700
7. 2. 2 wie 7.2.1, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung
7. 2. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind)
8 500
7. 2. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 400
8 Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG
8. 1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Aus-
nahme der in Nummern 8.6 genannten Änderungen
2 000
8. 2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG
mit Ausnahme der in Nummer 8.4 genannten Änderungen
sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Paral-
lelimport
310
8. 3 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unter-
nehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines paral-
lelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung
der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile
250
8. 4 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des Antragstellers, pharmazeuti-
schen Unternehmers, Herstellers oder örtlichen Vertre-
ters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder
Betriebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechts-
form, unbeschadet der Anzahl der betroffenen Zulassun-
gen
140
8. 5 Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG 100
8. 6 Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a
Nr. 1 und Nr. 6 AMG
8. 6. 1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich
um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikati-
on in demselben Therapiegebiet handelt sowie Änderun-
gen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG
8. 6. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 500
8. 6. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
2 400
8. 6. 2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a
AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach
§ 29 Abs. 3 AMG führt
8. 6. 2. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
10 600
8. 6. 2. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
4 500
8. 7 Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation
in Anpassung an ein von der zuständigen Bundesoberbe-
hörde bekannt gemachtes Muster, je Zulassung
870
8. 8 Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein
Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit
dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede
weitere Änderung
50 % der Gebühr nach
den Nummern 8.1 bis 8.3,
8.5 bis 8.7
9 Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2
und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kom-
mission (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)
9. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
9. 1. 1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 410
9. 1. 2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 1 900
9. 1. 3 Typ II / Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftrag-
ten
1 900
9. 1. 4 Typ II / einfache Änderungen soweit nicht von Nummer
9.1.3 erfasst
9. 1. 4. 1 erste Änderung 4 700
9. 1. 4. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Änderung, je Änderung
2 100
9. 1. 5 Typ II / komplexe Änderungen
9. 1. 5. 1 erste Änderung
9. 1. 5. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
16 100
9. 1. 5. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 000
9. 1. 5. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Änderung, je Änderung
3 100
9. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
9. 2. 1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 230
9. 2. 2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 500
9. 2. 3 Typ II / Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftrag-
ten
500
9. 2. 4 Typ II / einfache Änderungen soweit nicht von Nummer
9.2.3 erfasst
2 100
9. 2. 4. 1 erste Änderung
9. 2. 4. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Änderung, je Änderung
1 300
9. 2. 5 Typ II / komplexe Änderungen
9. 2. 5. 1 erste Änderung
9. 2. 5. 1. 1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
8 400
9. 2. 5. 1. 2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um-
weltbundesamt
3 400
9. 2. 5. 2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Änderung, je Änderung
1 900
10 Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
gemäß § 39a ff. AMG
10. 1 Nationales Registrierungsverfahren
10. 1. 1 Verfahren ohne Listen / Monographien
10. 1. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 15 700
10. 1. 1. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
6 000
10. 1. 1. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
sowie Registrierung von Dubletten
2 800
10. 1. 2 Verfahren mit Listen / Monographien
10. 1. 2. 1 Registrierung / Grundgebühr 10 000
10. 1. 2. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
5 000
10. 1. 2. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
sowie Registrierung von Dubletten
2 800
10. 2 Dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
10. 2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
10. 2. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 40 800
10. 2. 1. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
18 600
10. 2. 1. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
9 000
10. 2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10. 2. 2. 1 Registrierung / Grundgebühr 18 100
10. 2. 2. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
7 100
10. 2. 2. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
4 000
10. 3 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der Ge-
genseitigen Anerkennung
10. 3. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätz-
lich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.2
10. 3. 1. 1 Registrierung / Grundgebühr 21 000
10. 3. 1. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
10 500
10. 3. 1. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
5 200
10. 3. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10. 3. 2. 1 Registrierung/ Grundgebühr 12 600
10. 3. 2. 2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die
erste Registrierung, je weitere Registrierung
6 200
10. 3. 2. 3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Zulassung
3 700
10. 4 Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Ge-
bühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und
Sachaufwand
6 000 bis 25 000
10. 5 Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Ge-
bühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und
Sachaufwand
6 000 bis 25 000
11 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach
§ 25 Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
5 000 bis 25 000
12 Amtshandlungen im Rahmen Klinischer Prüfungen
12. 1 Genehmigungserteilung nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 42
Abs. 2 AMG
12. 1. 1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräpa-
rat in Phase I, II oder III
3 700
12. 1. 2 Nachfolgestudie eines nach 12.1.1 bewerteten Prüfpräpa-
rats in Phase I, II oder III
12. 1. 2. 1 Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen 1 500
12. 1. 2. 2 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in
Phase I
1 900
12. 1. 2. 3 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in
Phase II oder III
2 100
12. 1. 3 Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Markt-
zulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung
des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außerhalb der
zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen
Anwendungsbedingungen
1 700
12. 1. 4 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 2 100
12. 1. 5 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i.V.m. § 9 Abs. 2
Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Unterla-
gen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern
730
12. 1. 6 Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klini-
schen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i.V.m. § 10 GCP-V
12. 1. 6. 1 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissen-
schaftliche Bearbeitung erfordern
1 100
12. 1. 6. 2 Sonstige Änderungen 720
12. 2 Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prü-
fungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i.V.m. § 13 Abs. 6
GCP-V
1 400
12. 3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach §
42 Abs. 3 AMG i.V.m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-
Inspektionen), je nach Personal- und Sachaufwand
5 000 bis 25 000
12. 4 Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten
Angaben nach § 14 Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch die
Nummern 12.1 erfasst
250
13 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbei-
tung von Berichten nach § 63b Abs. 5 und der Durch-
führung von Überprüfungen nach § 63b Abs. 5a AMG
13. 1. Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren
13. 1. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung
des Arzneistoffes in Deutschland
1 300
13. 1. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
650
13. 2 Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen An-
erkennung (MRP) oder im Dezentralisierten Verfahren
gemäß § 25b Abs. 3 AMG
13. 2. 1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
13. 2. 1. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung
des Arzneistoffes in Deutschland
4 400
13. 2. 1. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
1 300
13. 2. 2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
13. 2. 2. 1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung
des Arzneistoffes in Deutschland
1 300
13. 2. 2. 2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes in Deutschland
650
13. 3 Werden gleichzeitig identische periodische Berichte bzw.
ein Bericht für mehrere identische Arzneimittel nach Num-
mern 13.1 oder 13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die
Gebühr nach Nummern 13.1 oder 13.2 nur ein Mal. Für
jeden weiteren identischen periodischen Bericht bzw. für
jedes weitere betroffene Arzneimittel reduziert sich die
Gebühr auf
280
13. 4 Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der re-
gelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklich-
keit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG, je Arznei-
mittel
230
13. 5 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arznei-
mittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maß-
nahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach Personal- und
Sachaufwand
1 000 bis 25 000
14 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a,
§ 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110
AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG,
je nach Personal- und Sachaufwand
80 bis 380
15 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 so-
wie nach § 42a AMG
15. 1 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 AMG,
sofern die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zu-
lassung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen
Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachauf-
wand
30 bis 10 000
15. 2 Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und
Sachaufwand
30 bis 3 700
16 Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21
Abs. 4 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
900 bis 6 000
17 Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung im Sinne des
§ 31 Abs. 1 Satz 2 AMG
200
18 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59
Abs. 2 Satz 2 AMG
18. 1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I,
II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist
3 000
18. 2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II
oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist
1 500
19 Sonstige Amtshandlungen
19. 1 Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, thera-
peutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines
Arzneimittels
100 bis 500
19. 2 Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 32 VwVfG
260
19. 3 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Ver-
fahrens nach § 51 VwVfG
260
19. 4 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
19. 5 Bescheinigungen und Beglaubigungen 10 bis 150
19. 6 Herstellung von Kopien oder Abschriften von Zulas-
sungsdokumenten, sofern dies nicht im Rahmen der
Nummern 19.1 bis 19.4 erfolgt
19. 6. 1 Grundgebühr 20
19. 6. 2 für jede angefertigte Kopie 1
19. 6. 3 für jeden angefertigten sonstigen Datenträger 3
19. 7 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines an-
hängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1
bis 11, 19.2 oder 19.3
30 bis 260
19. 8 Beratung des Antragstellers 200 bis 8 800
20 Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
20. 1 Widersprüche gegen Sachentscheidungen
20. 1. 1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit für die nach-
zuprüfende Sachentschei-
dung eine geringere Ge-
bühr vorgesehen ist, diese
20. 1. 2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-
det, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens die für die im
Widerspruchsverfahren
nachzuprüfende Sachent-
scheidung in dieser Ver-
ordnung vorgesehene
Gebühr, soweit eine Rah-
mengebühr vorgesehen
ist, höchstens deren
oberer Wert;
jedoch mindestens 160;
soweit für die nachzuprü-
fende Sachentscheidung
eine geringere Gebühr
vorgesehen ist, diese
20. 1. 3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 75 % der für
die im Widerspruchsver-
fahren nachzuprüfende
Sachentscheidung in
dieser Verordnung vorge-
sehenen Gebühr, soweit
eine Rahmengebühr
vorgesehen ist, höchstens
75 % deren oberen Wer-
tes;
jedoch mindestens 160;
soweit für die nachzuprü-
fende Sachentscheidung
eine geringere Gebühr als
160 vorgesehen ist, diese
20. 2 Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentschei-
dungen
20. 2. 1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit der streitige
Betrag geringer ist, dieser
20. 2. 2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegrün-
det, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Er-
folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist
höchstens 10 % des
streitigen Betrages;
jedoch mindestens 160;
soweit der streitige Betrag
geringer als 160 ist, dieser
20. 2. 3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
höchstens 7,5 % des
streitigen Betrages;
jedoch mindestens 160;
soweit der streitige Betrag
geringer als 160 ist, dieser
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und Ausgangslage
Ziel der Zweiten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung ist die Schaffung neuer
und die Anpassung bestehender Gebührentatbestände für Amtshandlungen des Bun-
desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesamts für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) aufgrund der
seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung vom
21. Dezember 2004 erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere durch das 14. Gesetz zur Än-
derung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (14. AMG-Änderungsgesetz). Zudem
sind Änderungen von Gebührensätzen auf Grund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Überprüfung
erforderlich. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung kostendeckende Gebühren
vorzusehen, beruhen die Änderungen auf Kalkulationen, die im Zuge der Einführung der Kos-
ten- und Leistungsrechnung (KLR) im BfArM vorgenommen wurden. Die Bemessung der jewei-
ligen Gebührensätze und Rahmengebühren beruht dabei auf einer kostenträgerbasierten Zeit-
aufwandserfassung.
2. Inhalt
Eingeführt werden insbesondere spezielle Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträ-
gen in europäischen Verfahren (Dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG), im Re-
gistrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG sowie für
das Widerspruchsverfahren. Zudem wird die Anwendung von § 10 Verwaltungskostengesetz
auf die Erstattung von Auslagen für die Mitwirkungshandlungen anderer Behörden des Bundes
bei der Aufgabenerfüllung des BfArM und BVL nach dem Arzneimittelgesetz klargestellt.
Durch die Zusammenfassung bisher getrennter Gebührentatbestände wird daneben das Ge-
bührenverzeichnis der Kostenverordnung gestrafft. Im Übrigen führt die Neustrukturierung der
Gebührentatbestandssystematik – im Interesse der pharmazeutischen Unternehmer – zu einer
Verbesserung der Vorhersehbarkeit und damit Kalkulierbarkeit der Kosten für die Inanspruch-
nahme von Leistungen des BfArM und BVL im Arzneimittelbereich. Hierdurch wird zugleich ein
Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet.
3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen
Der Wirtschaft entstehen im Umfang der Einführung neuer und der Anpassung bestehender
Gebührentatbestände im Einzelfall Mehrkosten, die sich in unterschiedlichem Maße auf die Ge-
bührenpflichtigen verteilen. Allerdings werden Mehrbelastungen, die durch die Anpassung be-
stehender Gebührentatbestände an die tatsächlichen Kosten aufgrund von Kalkulationen im
Zuge der KLR-Einführung entstehen, teilweise durch Minderbelastungen an anderer Stelle aus-
geglichen. Im Umfang der Einführung neuer und der Anpassung bestehender Ge-
bührentatbestände tritt eine finanzielle Entlastung des Bundes ein.
4. Bürokratiekosten
Da durch die Änderungsverordnung keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürge-
rinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Re-
gelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Män-
nern auswirken.
6. Bezüge zum Recht der Europäischen Union
Die Verordnung hat keinen unmittelbaren Bezug zum europäischen Recht, weil die Festset-
zung von Gebühren für die Tätigkeit der nationalen Zulassungsbehörden nicht von den Ge-
meinschaftskodizes für Human- und Tierarzneimittel erfasst wird, sondern in der Verantwortung
der Mitgliedstaaten steht.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (§ 1 - Grundsatz)
§ 1 Abs. 1 wird an die durch das 14. AMG-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen an-
gepasst. So sieht § 33 Abs. 1 AMG seit dem 14. AMG-Änderungsgesetz die Erhebung von Ge-
bühren für die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren vor.
Zu Nr. 2 (§ 3 - Erhöhungen und Ermäßigungen)
Die Vorschrift vollzieht die Änderungen im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) nach. Da sich
der Ermäßigungstatbestand des § 3 Abs. 3 nur auf Gebühren bezieht, wird die Bezeichnung
„Gebührenschuldner“ verwendet.
Zu Nr. 3 (§ 4 - Anrechnung von Kosten für Sachverständige)
Die Vorschrift vollzieht die Änderungen im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1) nach.
Zu Nr. 4 (§ 5 - Auslagenerstattung)
Im Hinblick auf § 33 Abs. 1, 3 AMG stellt die Vorschrift klar, dass die Regelungen des Ver-
waltungskostengesetzes über die Auslagenerstattung (§ 10) auch bei Mitwirkungshandlungen
anderer Behörden des Bundes zur Aufgabenerfüllung des BfArM und BVL nach dem Arzneimit-
telgesetz Anwendung finden.
Zu Nr. 5 (§ 6 – Übergangsregelung)
Die Übergangsvorschrift in Absatz 1 berücksichtigt den in § 11 Abs. 1 VwKostG bestimmten
Entstehungszeitpunkt einer Gebührenschuld. Hierdurch werden Auslegungs- und Anwen-
dungsunsicherheiten zum Geltungsumfang der bisherigen Fassung der AMG-
Kostenverordnung und der durch diese Änderungsverordnung eintretenden Neuregelungen
vermieden.
Zu Nr. 6 (§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Durch die Neufassung von § 5 werden
die bisher dortigen Regelungen zu § 6 und die Regelungen in § 6 zu § 7. Es erfolgt keine in-
haltliche Änderung.
Zu Nr. 8 (Anlage zu § 1: Begriffserläuterungen / Gebührenverzeichnis)
Begriffserläuterungen:
Neuer Stoff: Die neue Definition trägt der Streichung von § 49 AMG durch das 14. AMG-
Änderungsgesetz Rechnung.
Vollständige Bezugnahme: Der Hinweis auf § 24a AMG in der bisherigen Begriffsdefinition wird
durch die Neufassung der §§ 24a, 24b AMG gestrichen. Die neue Definition umfasst auch sol-
che Präparate, die kein Generikum sind.
Bezugnahme nach § 24a AMG: Mit der Änderung von § 24a AMG durch das 14. AMG-
Änderungsgesetz wird die Bezugnahme auf alle Unterlagen des Vorantragstellers einschließlich
der Qualitätsunterlagen eröffnet. Diese Erweiterung wird durch Anpassung der Nummern des
Gebührenverzeichnisses berücksichtigt und ist daher entsprechend zu definieren.
Die übrigen Begriffserläuterungen bleiben – soweit sie noch erforderlich sind – bis auf sprach-
lich-redaktionelle Änderungen unverändert.
Gebührenverzeichnis
Zu Nummer 1 (Nationale Zulassung eines Arzneimittels)
Die Tatbestands- und Gebührenstruktur in Nummer 1 wird neu gegliedert und soweit möglich
gestrafft. Für die Zulassung von Serien und gleichartigen Serien gibt es – unabhängig, ob neuer
oder bekannter Stoff, sowie gleichermaßen für alle Bezugnahmen auf Antragsunterlagen von
Vorantragstellern (ohne, teilweise und vollständige Bezugnahme) – nur noch eine Gebührenpo-
sition (vergl. Nummern 1.3). Die auf Kalkulationen im Zuge der KLR-Einführung im BfArM neu-
berechneten Gebühren für Anträge auf Zulassung eines neuen Stoffes ohne Bezugnahmen, für
Serien, Dubletten sowie für Parallelimporte werden zum Teil deutlich unter das bisherige Ge-
bührenniveau abgesenkt. Eine Ursache hierfür liegt in der Optimierung der Bearbeitungs- und
Verfahrensabläufe. Die Zulassungsgebühren für bekannte Stoffe und für gleichartige Serien
werden auf der Grundlage entsprechend ermittelter Ergebnisse nach oben angepasst.
Mit der Einführung von § 22 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AMG, der die Anforderungen an Zulassungsun-
terlagen betrifft, geht ein nicht unerheblicher Prüfungsmehraufwand einher. Dieser ist im Hin-
blick auf die gesetzliche Verpflichtung, kostendeckende Gebühren zu erheben, zu berücksichti-
gen.
Zu Nummer 2 (Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren
der Gegenseitigen Anerkennung - MRP)
Die Anhebung bestimmter Gebührensätze für Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung mit
Deutschland als Referenzmitgliedsstaat (RMS) beruht auf Kalkulationen, die im Zuge der KLR-
Einführung im BfArM ermittelt wurden. Für den Unterfall des so genannten „Repeat Use“-
Verfahren wird eine gesonderte Gebührennummer 2.1.3 eingefügt. Durch Straffungen bei der
Organisation der Bearbeitung fällt der Aufwand bei der Bearbeitung derart zeitversetzter MR-
Verfahren zur Ausweitung vorhandener Zulassungen auf zusätzliche EU-Mitgliedstaaten ge-
genüber den sonstigen Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung geringer aus. Auch bei den
Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung, in denen Deutschland als betroffener Mitgliedsstaat
(CMS) beteiligt ist, können die Gebühren vor dem Hintergrund von Verfahrensoptimierungen
abgesenkt werden. Hingegen ist bei den Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung keine Ab-
senkung der Gebühren für Dublettenanträge möglich. Zwar existiert ein europäischer Dublet-
tenbegriff, der jedoch weiter gefasst ist als der nationale Dublettenbegriff. Während die nationa-
le Einstufung als Dublette stets eine deutliche Verfahrensvereinfachung nach sich zieht, ist dies
im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nicht in vergleichbarem Umfang der Fall.
Zu Nummer 3 (Zulassung eines Arzneimittels im Dezentralisierten
Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG - DCP)
Der durch das 14. AMG-Änderungsgesetz eingeführte § 25b AMG regelt das Verfahren bei be-
stehender und bei noch nicht erteilter nationaler Zulassung (§ 25b Abs. 2 bzw. 3 AMG). Im
letztgenannten Falle ist der Bearbeitungsaufwand – unabhängig von der Beteiligung Deutsch-
lands als Referenz- oder als betroffener Mitgliedsstaat – im Vergleich zu den sonstigen Aner-
kennungsverfahren (MR-Verfahren) nach § 25b Abs. 2 AMG signifikant höher. Im Dezentrali-
sierten Verfahren erfüllen die Zulassungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von Verfah-
rensbeginn an eine wesentlich aktivere und im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand
umfangreichere Aufgabe (erhöhter Koordinierungs-, Abstimmungs- und Prüfaufwand).
Zu Nummer 4 (Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
gemäß § 25 Abs. 5a AMG)
Im Rahmen der Erstellung eines Beurteilungsberichtes im Dezentralisierten Verfahren kann
weder die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels noch die Kennzeichnung oder
Packungsbeilage in Anknüpfung an eine bestehende Zulassung erarbeitet werden. Insoweit ist
im Unterschied zu den sonstigen Anerkennungsverfahren (MR-Verfahren) ein höherer Aufwand
erforderlich, der gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist. Die Aktualisierung oder die (Teil-)
Erstellung eines Beurteilungsberichtes wird, sofern nicht bereits von den Gebührennummern 2
und 3 erfasst, mit eigenen Gebührentatbeständen erfasst.
Zu Nummer 5 (Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG)
Im Nachzulassungs- und Nachregistrierungsbereich ist die Erhebung von Gebühren und Ausla-
gen noch nicht vollständig abgeschlossen. Ursächlich hierfür ist insbesondere eine größere
Zahl von Widerspruchs- und Klageverfahren. Insoweit ist die Fortgeltung der bisheriger Gebüh-
renregelungen erforderlich, die inhaltlich gänzlich unverändert bleiben.
Zu Nummern 6 und 7 (Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG sowie
im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung - MRP)
Zur Straffung des Gebührenverzeichnisses werden Gebührentatbestände für die Zulas-
sungsverlängerung nach § 31 Abs. 3 AMG zusammengefasst (Nummer 6), was zu einer Re-
duzierung der Gebührentatbestände führt. Auf Grund verbesserter Bearbeitungs- und Ver-
fahrensabläufe kann der überwiegende Teil der Gebühren für die Zulassungsverlängerung nach
§ 31 Abs. 3 AMG (Nummer 6) oder im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (Nummer 7)
abgesenkt werden. Im Hinblick auf den weiterhin erforderlichen Aufwand sind hiervon die Ge-
bührennummern 6.1.1 und 6.1.2 bisher ausgenommen.
Zu Nummern 8 und 9 (Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG sowie
gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1084/2003 der Kommission, ABl. EG Nr. L159 S. 1)
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit einer steigenden Anzahl zunehmend differenzierter
und teils komplexer nationaler sowie europäischer Änderungsverfahren wird die bisherige Ge-
bührenstruktur für Änderungen fortentwickelt. Einfache und komplexe Änderungen werden zu-
künftig, auch zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit, abgestufter erfasst. Allerdings sind
die Gebühren für die Bearbeitung komplexer Änderungsverfahren und bestimmter einfacher
Änderungen bei Serien aufgrund des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand anzuheben.
Entsprechende Kalkulationen wurden im Zuge der KLR-Einführung im BfArM ermittelt und sind
im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren zu be-
rücksichtigen.
Hingegen sind einige andere Änderungen nach § 29 AMG nur mit einem geringen Verwal-
tungsaufwand verbunden. Dies betrifft in erster Linie Änderungen nach Nummer 8.4. Für sie ist
eine Absenkung gegenüber der Gebühr nach Nummer 8.3 geboten, da diese Änderungen elekt-
ronisch und damit vereinfacht erfasst werden können.
Unter Nummer 8.5 wird eine neue Gebührenposition aufgenommen. Mit ihr werden Ände-
rungsmitteilungen des Zulassungsinhabers im Rahmen der „sunset clause“ von § 29 Abs. 1b
und 1c AMG erfasst. Da das BfArM die Meldung des Inverkehrbringens und der vorüberge-
henden oder endgültigen Einstellung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels durch elekt-
ronische Anzeigemöglichkeit ermöglicht hat, kann die hierfür vorgesehene Gebühr wegen des
gegenüber den sonstigen Änderungen geringeren Verwaltungsaufwands deutlich abgesenkt
werden.
Unter der neuen Gebührennummer 8.6.2 wird der Bearbeitungsaufwand für Änderungs-
anzeigen nach § 29 Abs. 2a AMG erfasst, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach
§ 29 Abs. 3 AMG führen. Auch mit Nummer 8.7 wird eine neue Gebührenposition eingeführt. Mit
ihr wird die Anpassung von Texten der Gebrauchs- bzw. Fachinformation an bekannt gemachte
Mustertexte im Wege von Änderungsanzeigen gesondert erfasst.
Bei den Gebührenpositionen unter Nummer 9 wird berücksichtigt, dass Änderungen im Zu-
sammenhang mit dem Stufenplanbeauftragten zwar als Typ II-Änderungen im Sinne von Artikel
3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission zu qualifizieren sind, aller-
dings im Hinblick auf den für ihre Bearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand dem für Typ
IB-Änderungen erforderlichen Aufwand entsprechen (Nummern 9.1.3 und 9.2.3).
Zu Nummer 10 (Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
gemäß § 39a ff. AMG)
Das mit dem 14. AMG-Änderungsgesetz eingeführte Registrierungsverfahren für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel differenziert zwischen der Registrierung mit eigenen Unterlagen des
Antragstellers und der Registrierung unter Bezugnahme auf eine Listenposition oder Monogra-
phie (§ 39b Abs. 2 AMG). Im ersten Falle reicht der Antragsteller vollständige Unterlagen zur
Qualität, Unbedenklichkeit und zur traditionellen Verwendung ein. Der hierdurch veranlasste
Bearbeitungsaufwand ist gegenüber einer Neuzulassung für ein Arzneimittel mit einem be-
kannten Wirkstoff reduziert, was sich in einer entsprechend geringeren Gebührenbemessung
auswirkt. Bei Bezugnahme auf eine Listenposition oder Monographie ist der für die Prüfung ei-
nes entsprechenden Registrierungsantrages erforderliche Verwaltungsaufwand mit der Nachzu-
lassung von Phytopharmaka vergleichbar.
Zu Nummer 11 (Prüfung zulassungsbezogener Angaben
nach § 25 Abs. 5 AMG)
Der Gebührentatbestand entspricht der bisherigen Regelung. Unter Berücksichtigung der im
Rahmen der KLR-Einführung im BfArM gewonnenen Ergebnisse wird lediglich die Untergrenze
der Rahmengebühr angepasst.
Zu Nummer 12 (Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen)
Mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung durch Bürokratieabbau wird die bislang sehr aus-
differenzierte Gebührenstruktur für Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen deutlich
gestrafft. Hierzu werden bisher getrennte Gebührenpositionen, soweit ihnen ein vergleichbarer
Aufwand zugrunde liegt, zusammengefasst. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der KLR-
Einführung im BfArM gewonnenen Ergebnisse werden die Gebühren lediglich für einen Teil
dieser Amtshandlungen angehoben.
Neu eingeführt wird die Gebührenposition unter Nummer 12.4. Dieses ist erforderlich, da die zur
Übermittlung an die Europäische Datenbank für klinische Prüfungen (EudraCT-Datenbank) im
Sinne von § 14 Abs. 3 der GCP-V erforderlichen Daten bei den Arzneimittelbehörden nicht im-
mer in der erforderlichen Aufbereitung eingehen und insoweit Anpassungsarbeiten erforderlich
sind.
Zu Nummer 13 (Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Berichten nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Über-
prüfungen nach § 63b Abs. 5a AMG)
Die Gebührentatbestände der Nummern 13.1 bis 13.3 bleiben inhaltlich unverändert. Allerdings
wird die Höhe der Gebühren im Hinblick auf die im Zuge der KLR-Einführung durchgeführten
Kalkulationen in den Beträgen überwiegend abgesenkt und in kleinerem Umfang nach oben
angepasst. Unter Nummer 13.4 wird eine neue Gebührenposition für die Bearbeitung von An-
trägen auf Verlängerung der Berichtsintervalle nach § 63b Abs. 5 AMG eingefügt. Im Hinblick
auf die mit dem 14. AMG-Änderungsgesetz geschaffene Möglichkeit zu Inspektionen nach
§ 63b Abs. 5a AMG sieht Nummer 13.5 einen entsprechenden Gebührentatbestand vor. Da der
jeweilige Personal- und Sachaufwand im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen kann, ist eine
weite Rahmengebühr vorgesehen.
Zu Nummer 14 (Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a,
§ 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder
einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG)
Zur Straffung des Gebührenverzeichnisses werden die bisherigen Gebührenziffern 19 und 20
unter Gebührennummer 14 zusammengefasst. Zudem wird Nummer 14 um eine Gebüh-
renposition für die durch das 14. AMG-Änderungsgesetz eingefügte Auflagenerteilungsbefugnis
nach § 30 Abs. 2a AMG erweitert.
Zu Nummer 15 (Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 AMG
sowie Maßnahmen nach § 42a AMG)
Unter der Gebührennummer 15.1 wird auch der für die vollständige oder teilweise Rücknahme
oder einen Widerruf nach § 30 Abs. 1a AMG erforderliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt.
Da die Prüfung der Voraussetzungen für eine Rücknahme oder für einen Widerruf gemäß § 30
AMG nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen kann und bei sehr
komplexen Sachverhalten entsprechend hohe Verwaltungskosten verursacht, wird die Ober-
grenze der Rahmengebühr angehoben. Grundlage hierfür sind die im Zuge der KLR-Einführung
im BfArM gewonnenen Erkenntnisse. Voraussichtlich wird die Obergrenze nur in wenigen Fällen
erreicht werden. Weiterhin wird keine Gebühr für die Bearbeitung einer Ruhensanordnung er-
hoben, wenn diese auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht. Zur För-
derung der im Allgemeininteresse liegenden Arzneimittelsicherheit ist es gerechtfertigt, die Mo-
tivation entsprechend initiativ handelnder pharmazeutischer Unternehmer zu stärken.
Wegen des vergleichsweise geringeren Bearbeitungsaufwands für derartige Maßnahmen in
Bezug auf die Genehmigung klinischer Prüfungen wird hierfür ein eigener Gebührentatbestand
mit einer im Vergleich zu Nummer 15.1 niedrigeren Obergrenze geschaffen.
Zu Nummer 16 (Entscheidung über die Zulassungspflicht
nach § 21 Abs. 4 AMG)
Unter Gebührennummer 16 wird der für Entscheidungen über die Zulassungspflicht von Präpa-
raten nach dem Arzneimittelgesetz gemäß § 21 Abs. 4 AMG erforderliche Verwaltungsaufwand
erfasst. Da dieser nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen kann
und in komplexen Fällen umfangreiche Beurteilungen erforderlich macht, wird eine weit ge-
spreizte Rahmengebühr vorgesehen. Die geänderte Verwaltungspraxis weist auf einen Anstieg
der Anträge nach § 21 Abs. 4 AMG hin. Wenn Anträge von Behörden der Länder gestellt wer-
den, greift zu deren Gunsten grundsätzlich die Gebührenfreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
VwKostG. Es sei denn, sie sind berechtigt, die Gebühren gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG Dritten
aufzuerlegen. Ob im Einzelfall eine entsprechende Weiterleitungsmöglichkeit besteht, richtet
sich nach den einschlägigen Regelungen der jeweiligen Länder.
Zu Nummer 17 (Bearbeitung von Anträgen je Zulassung im Sinne
des § 31 Abs. 1 Satz 2 AMG)
Die gebührenmäßige Berücksichtigung des für die Bearbeitung von Ausnahmeanträgen nach
§ 31 Abs. 1 Satz 2 AMG erforderlichen Verwaltungsaufwands erfolgt unter Nummer 17.
Zu Nummer 18 (Festlegung einer angemessenen Wartezeit
nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG)
Die Umsetzung der durch das 14. AMG-Änderungsgesetz in § 59 AMG eingefügten Regelung
über die Festlegung einer angemessenen Wartezeit durch das BVL, bei lebensmittelliefernden
Tieren aus klinischen Prüfungen und Rückstandsprüfungen, erfordert einen erheblichen Verwal-
tungsaufwand. Dieser wird unter der Gebührennummer 18 erfasst. Bei Stoffen, die nicht in An-
hang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind (18.1), muss eine toxi-
kologische Bewertung entsprechend der VO (EWG) Nr. 2377/90 vorgenommen werden. Im
Vergleich zu einer Wartezeitfestlegung bei gelisteten Stoffen (Anhang I, II oder III der og. Ver-
ordnung, Gebührennummer 18.2) ist für die Bearbeitung dieser Fälle ein deutlich höherer Auf-
wand notwendig, der im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung kosten-
deckender Gebühren eine doppelt so hohe Gebühr erfordert.
Zu Nummer 19 (Sonstige Amtshandlungen)
Neben der bereits berücksichtigten Gebührenposition für die Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG (19.2) umfasst die Gebührennummer
19 nun auch den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Im Hinblick auf die Ergebnisse im Rahmen der KLR-
Einführung im BfArM wird die Gebührennummer 19.8, mit der Beratungsleistungen des BfArM
und BVL zu Gunsten von Antragstellern erfasst werden, sowohl im unteren als auch im oberen
Bereich angepasst.
Zu Nummer 20 (Bearbeitung von Widerspruchsverfahren)
Das 14. AMG-Änderungsgesetz hat die Gebührenpflichtigkeit arzneimittelrechtlicher Wider-
spruchsverfahren in § 33 Abs. 1 AMG eingeführt. Die dabei getroffene Unterscheidung zwi-
schen Widersprüchen gegen Sachentscheidungen und Widersprüchen gegen Gebühren- und
Auslagenentscheidungen führt das Gebührenverzeichnis fort (Nummern 20.1 und 20.2).
Rechtlich unzulässige Widersprüche (20.1.1, 20.2.1) verursachen unabhängig davon, ob sie
gegen eine Sach- oder eine Gebühren- und Auslagenentscheidung gerichtet sind, einen nicht
unerheblichen, grundsätzlich gleichartigen Bearbeitungsaufwand mit Kosten von durch-
schnittlich 160 €. Allerdings ist die Gebühr im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Ver-
hältnismäßigkeitsprinzip in bestimmten Fällen nach dem Wert der Beschwerde für den Wider-
spruchsführer zu ermäßigen: Ist die für die nachzuprüfende Sachentscheidung im Einzelfall in
der Verordnung vorgesehene Gebühr geringer als 160 €, bestimmt sich die Widerspruchs-
gebühr deshalb nach dieser; bei Widersprüchen gegen Gebühren- und Auslagenentschei-
dungen mit einem geringeren Streitwert als 160 € bemisst sich die Widerspruchsgebühr deshalb
nach dem streitigen Betrag.
Der für die Prüfung eines unbegründeten Sachwiderspruchs (20.1.2) erforderliche Aufwand
kann nach den Umständen des Einzelfalles sehr unterschiedlich ausfallen. So ist für einen Wi-
derspruch gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages regelmäßig ein deutlich
geringerer Aufwand erforderlich als bei einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulas-
sung, der in komplexen Fällen eine vollständige fachliche Neubewertung der Antragsunterlagen
erforderlich machen kann. Insoweit ist es zur Vermeidung einer Vielzahl gesonderter Gebühren-
tatbestände einerseits und zur Erzielung einzelfallgerechter Gebührenergebnisse andererseits
sachgerecht und angemessen, für die vollständige oder teilweise Zurückweisung unbegründeter
Sachwidersprüche einen weiten Gebührenrahmen vorzusehen. Da der Prüfaufwand für einen
entsprechenden Sachwiderspruch dem für die nachzuprüfende Sachentscheidung erforderli-
chen Aufwand entsprechen kann, ist es gerechtfertigt, den oberen Gebührenrahmen entspre-
chend der für die jeweils nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehe-
nen festen Gebühr bzw. bei einer Rahmengebühr entsprechend deren Obergrenze zu bemes-
sen. Andererseits ist es sachgerecht, den unteren Rahmenwert entsprechend der regelmäßigen
Gebühr von 160 € für unzulässige Widersprüche zu bemessen und diese weiterhin zu ermäßi-
gen, wenn die Gebühr für die nachzuprüfende Sachentscheidung geringer als 160 € ist.
Auch die Prüfung vollständig oder teilweise unbegründeter Widersprüche gegen Gebühren- und
Auslagenentscheidungen (Nummer 20.2.2) ist nach den Umständen des Einzelfalles mit unter-
schiedlichem Aufwand verbunden. Allerdings liegt dieser erheblich unter dem für Sach-
widersprüche erforderlichen Aufwand. Insoweit enthält Nummer 20.2.2. eine deutlich abge-
senkte Gebührenspreizung. Im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verhältnismäßig-
keitsprinzip und zur Herstellung sach- bzw. gebührengerechter Einzelfallentscheidungen beträgt
die Gebühr höchstens 10% des streitigen Betrages, mindestens jedoch 160 €. Lediglich bei
streitigen Kleinbeträgen unter 160 € bemisst sich die Gebühr nach dem jeweiligen Streitbetrag.
Eine niedrigere Gebühr als 160 € ist danach nur bei den genannten Kleinbeträgen vorgesehen.
Eine gebührenrechtlich besonders zu berücksichtigende Situation ist die Rücknahme des Wi-
derspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung (Nummern 20.1.3 und 20.2.3). In diesen
Fällen bestimmt sich der bereits geleistete Beurteilungsaufwand regelmäßig nach dem Zeit-
punkt der Widerspruchsrücknahme. Bei später Rücknahme in komplexen Fällen kann bereits
eine vollständige Neubewertung der eingereichten Unterlagen erfolgt sein. Dennoch wird als
Höchstgrenze in Anlehnung an § 2 Satz 1 dieser Verordnung sowie unter Berücksichtigung von
§ 15 Abs. 2 VwKostG lediglich eine Gebühr in Höhe von bis zu 75 % der jeweils vorgesehenen
Widerspruchsgebühr erhoben. Für den oberen Grenzwert bedeutet dies bei Sachentscheidun-
gen, dass bis zu 75 % der für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung
in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist,
höchstens 75% von deren oberem Wert verlangt werden können. In Bezug auf Widersprüche
gegen Gebühren- und Auslagenentscheidungen entspricht dies drei Viertel von 10 % des strei-
tigen Betrages, mithin 7,5 % des streitigen Betrages.
17.07.2014
Datei
PD
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3719
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3586), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anträgen“ die Wörter „ , die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewer-
tung von Arzneimittelrisiken“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Amtshandlungen, die vor dem 29. Dezember 2004 vorgenommen worden sind, können Kosten nach
Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevor-
stehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
4. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gebühren-Ziffer 15 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommis-
sion (ABl. EG Nr. L 55 S. 7)“ durch die Wörter „Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom
3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1),“ ersetzt.
b) In der Gebühren-Ziffer 16 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommis-
sion (Typ II)“ durch die Wörter „Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003“ ersetzt.
c) Die Gebühren-Ziffern 18, 18.1 und 18.2 werden durch die folgenden Gebühren-Ziffern ersetzt:
„ “.
„18 Amtshandlungen im Rahmen der klinischen Prüfung
18.1 Genehmigungserteilung nach § 42 Abs. 2 AMG
18.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans und Prüfung der Unterlagen
zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3 800“.
18.1.2 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat in Phase I, II oder III 1 400“.
18.1.3 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen
zur pharmazeutischen Qualität in Phase I, II oder III 1 600“.
18.1.4 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur Präklinik
in Phase I, II oder III 1 600“.
18.1.5 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen
zur klinischen Pharmakologie/Klinik
18.1.5.1 Phase I 1 600“.
18.1.5.2 Phase II oder III 2 000“.
Gebühr in EuroGebührenpflichtige AmtshandlungGebühren-
Ziffer
Erste Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 21. Dezember 2004
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
“.
18.1.6 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach
Ziffer 18.1.3 und 18.1.4, 18.1.3 und 18.1.5 oder 18.1.4 und 18.1.5
18.1.6.1 Phase I 1 800“.
18.1.6.2 Phase II oder III 2 200“.
18.1.7 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach
Ziffer 18.1.3, 18.1.4 und 18.1.5
18.1.7.1 Phase I 2 000“.
18.1.7.2 Phase II oder III 2 500“.
18.1.8 Phase IIIb 1 400“.
Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung
in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates
erfolgt außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation
ausgewiesenen Anwendungsbedingungen
18.1.8.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 1 600“.
18.1.8.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.5.2 2 000“.
18.1.8.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6.2 2 200“.
18.1.8.4 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.7.2 2 500“.
18.1.9 Phase IV 1 400“.
Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem
EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt unter den
zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen
18.1.10 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 900“.
18.1.11 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 GCP-V
18.1.11.1 Vorlage ergänzender Unterlagen, die keine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 100“.
18.1.11.2 Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern
18.1.11.2.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 oder 18.1.5 200“.
18.1.11.2.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6 oder 18.1.7 oder 18.1.8 500“.
18.1.11.2.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.9 1 000“.
18.1.12 Genehmigung genehmigungspflichtiger Änderungen nach Beginn einer
klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V
18.1.12.1 Organisatorische Änderungen, z. B. Wechsel des Sponsors,
des Leiters der klinischen Prüfung 100“.
18.1.12.2 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bewertung
der Unterlagen erfordern, z. B. Änderungen der pharmazeutischen Qualität,
Änderungen des Designs des Prüfplans, Prüfplanänderungen infolge
neuer Ergebnisse zur Risikobewertung des Prüfpräparates 500“.
18.2 Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V
18.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500“.
18.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1 000“.
18.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen
mit dem gleichen Prüfpräparat 2 500“.
18.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m.
§ 9 Abs. 5 der GCP-V – GCP-Inspektionen – je nach Personal- und Sachaufwand bis 25 600“.
d) In Gebühren-Ziffer 21 werden nach dem Wort „beruht“ die Wörter „sowie Maßnahmen nach § 42a AMG“ einge-
fügt.
Gebühr in EuroGebührenpflichtige AmtshandlungGebühren-
Ziffer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3721
e) Nach der Gebühren-Ziffer 21 werden die folgenden Gebühren-Ziffern eingefügt:
„ “.
„22 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
nach § 29 Abs. 1 Satz 4 bis 6 oder § 63b Abs. 5 AMG
22.1 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenz-
mitgliedstaat (RMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 6 360“.
22.2 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenz-
mitgliedstaat (RMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes oder im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland
als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
Zulassung des Arzneistoffes oder im nationalen Zulassungsverfahren innerhalb
von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 1 635“.
22.3 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem
Mitgliedstaat (CMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung
oder im nationalen Zulassungsverfahren später als zehn Jahre
nach erstmaliger Zulassung 525“.
22.4 Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Ziffer 22.1, 22.2
oder 22.3 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Ziffer 22.1, 22.2
oder 22.3 nur ein Mal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht
reduziert sich die Gebühr auf 200“.
f) Die bisherigen Gebühren-Ziffern 22, 22.1 bis 22.7 werden Gebühren-Ziffern 23, 23.1 bis 23.7.
Gebühr in EuroGebührenpflichtige AmtshandlungGebühren-
Ziffer
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 2004
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r G e s u n d h e i t u n d S o z i a l e S i c h e r u n g
U l l a S c h m i d t
17.07.2014
Datei
PD
BUNDESVERBAND DER
ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V.
Stellungnahme
des
Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum
Entwurf einer
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für die
Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
und das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
(Stand: 12.08.2004)
2
2
Gebührenziffer 18
"Amtshandlungen im Rahmen von klinischen Prüfungen"
Grundsätzliche Anmerkung
Zu begrüßen ist der hohe Differenzierungsgrad zu Gebühren bei Nachfolgestudien,
die zusätzlich nach den Phasen einer klinischen Prüfung abgestuft sind. Da sich die
Gebühren bei Nachfolgestudien für Phase II und Phase III Studien in den Positionen
18.1.1.2 bis 18.1.9.3 nicht unterscheiden, könnte man die jeweiligen Positionen
durchaus zusammenfassen.
In diesem Zusammenhang fehlt jedoch völlig eine Differenzierung zwischen einer
Bewertung von Unterlagen zu bekannten und denen von neuen Stoffen. Lediglich
unter 18.1.10 werden bereits zugelassene Wirkstoffe berücksichtigt, dies jedoch
ausschließlich für Studien der Phase IIIb. Für andere Phasen, was bei einer
Anwendung außerhalb der zugelassenen Anwendungsbedingungen durchaus der
Fall sein kann, findet dieser Ermäßigungstatbestand keine Anwendung.
Position 18.1.10
Es stellt sich die Frage, inwiefern entsprechend den gesonderten Gebührensätzen zu
kombinierten Nachlieferungen (siehe 18.1.6 bis 18.1.8) eine entsprechende
Kombination (z.B. 18.1.10.1 und 18.1.10.2) mit einer reduzierten Gebühr anstelle
einer Addition der beiden Positionen zu rechnen ist. Bewegt man sich bei einer
solchen Kombination noch im Bereich einer Phase IIIb Studie? Darüber hinaus
existiert durchaus der Fall, dass mit einem zugelassenen Arzneimittel außerhalb der
ausgewiesenen Anwendungsbedingungen (gem. Position 18.1.11) einer Studie
einer vorherigen Phase geplant ist. Diese könnte dann nicht diesen
Ermäßigungstatbestand nutzen.
Position 18.1.11
Verglichen mit den Gebühren zu 18.1.10.1 bis 18.1.10.3 erscheint die Gebühr für die
Genehmigung einer Phase IV Studie überhöht. Der Prüfungsumfang ist gegenüber
der Vorlage neuer Unterlagen gemäß den o.g. Positionen deutlich geringer, so dass
die hier genannte Höhe der Gebühr in keinem Verhältnis zu diesen steht. Sie wäre
eher vergleichbar mit der Position 18.1.12 (Bioäquvalenzstudien) und der dort
genannten Gebühr.
Position 18.1.13
Wir stellen fest, dass an dieser Stelle keine Differenzierung zwischen einer
Versagung von Studien nach 18.1.1 und Studien nach 18.1.2 bis 18.1.12 stattfindet.
3
3
Mag diese Gebühr bei Versagung einer erstmaligen Vorlage eines Prüfplans (z.B. in
Phase I = 3 761 €) für eine NCE durch die Verdoppelung des Prüfaufwandes
gerechtfertigt sein, wobei auch hier eigentlich der tatsächliche Prüfaufwand zugrunde
gelegt werden sollte, so ist bei Versagung einer Nachfolgestudie, deren
Genehmigung gemäß 18.1.9.3 maximal 2 463 € kostet, bereits das Dreifache des
Preises einer Genehmigung zu bezahlen. Sollte dagegen eine Bioäquivalenzstudie
(= 860 €) versagt werden, so kostet eine Versagung nahezu das 10-fache der
Genehmigung.
Position 18.1.14
Der Verweis auf die GCP-VO muss korrekt lauten: ..nach § 10 Abs. 1 GCP-VO. Dort
sind die entsprechenden Änderungen beschrieben, die von der Bundesoberbehörde
zu genehmigen sind. § 10 Abs. 5 GCP-VO beispielsweise unterliegt nicht der
Genehmigung durch die Bundesoberbehörde (s.a. Entwurf einer 3. Bekanntmachung
zur klinischen Prüfung, Kapitel VII Satz 1).
In diesem Zusammenhang haben wir festgestellt, dass derzeit kein Verfahren
beschrieben ist, wie man Änderungen zu behandeln hat, die keiner Genehmigung
unterliegen.
Da gemäß dem Entwurf der „3. Bekanntmachung zur klinischen Prüfung von
Arzneimitteln am Menschen“ fast alle möglichen Änderungen am Qualitätsdossier als
genehmigungspflichtig und damit als substantiell eingestuft werden und sich hier
erfahrungsgemäß die meisten Änderungen ergeben, stellt sich die Frage, ob die
Gebühr pro Änderung oder pro Änderungsanzeige, mit der dann mehrere
Änderungen gleichzeitig angezeigt werden können, fällig ist.
Sollte die Gebühr von 430 € pro Änderung erhoben werden, so halten wir dies für
nicht vertretbar, zumal dieselben Änderungen bei einem Zulassungsdossier
größtenteils nicht genehmigungspflichtig sind und dort mit einer Anzeige gleichzeitig
mehrere Änderungen für dasselbe Produkt gemeldet werden können.
Position 18.3
Die Bemessungsgrundlage für eine Maximalgebühr von 25.560 € ist für uns nicht
ersichtlich. An dieser Stelle würden wir es begrüßen, wenn anstelle einer
Maximalhöhe der Gesamtkosten, die Kosten pro Mann/Frau und Tag angegeben
werden.
4
4
Gebührenziffer 22
Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels nach § 29 Abs. 1 Satz 4 bis 6 oder § 63 b Abs. 5 AMG
Grundsätzliche Anmerkung
Die vorgeschlagenen Gebühren, insbesondere die Ziffer 22.1 von 6.360 €,
implizieren einen sehr hohen Bearbeitungs- und Bewertungsaufwand durch die
Behörden, die entsprechende Berichte empfangen. Die Gebühr liegt beispielsweise
deutlich oberhalb der zu entrichtenden Gebühr für eine nationale
Zulassungsverlängerung.
Wie erste Erfahrungen zeigen, übersteigt damit die Gebühr für die Bewertung eines
PSUR in vielen Fällen die Kosten für die Erstellung eines solchen Berichts durch
externe Experten ! Insofern ist die angesetzte Höhe der Gebühr kritisch zu
hinterfragen, auch hinsichtlich der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsressourcen
durch die integrierte Bewertung mehrerer Berichte zu einem Wirkstoff, aber auch
solcher Berichte zu wirkstoffgleichen Produkten mehrerer Zulassungsinhaber. Hier
sollten gemeinsam von Behörden und Unternehmen alle Anstrengungen
unternommen werden, durch die Vereinheitlichung von Datenstichtagen eine
möglichst effiziente Praxis zu etablieren, die mit einer signifikanten Reduzierung der
Bearbeitungsgebühren einher gehen muss.
Darüber hinaus steht zu befürchten, dass die ohnehin ausbaufähige Position von
Deutschland als Reference Member State durch überhöhte Gebührenforderungen im
Rahmen der PSUR-Bewertung nicht gestärkt werden wird.
Der angesetzte Bewertungsaufwand durch die Behörden impliziert, dass innerhalb
der Behörden zu jedem PSUR ein detaillierter Bewertungsbericht (Assessment
Report) erstellt wird. Diese Bewertung aus Sicht der Behörden auf Grundlage aller
verfügbaren Informationen zum betreffenden Zeitpunkt zu erhalten, wäre für die
Unternehmen von großem Interesse. Bei Behörden anderer Länder sowie der EMEA
ist es seit Jahren üblich, dass die erstellten Assessment Reports den Unternehmen
übermittelt werden, was angesichts der Höhe der vorgeschlagenen Gebühren auch
bei der PSUR-Bewertung angezeigt erscheint.
Bezug auf erstmalige Zulassung eines Wirkstoffs weltweit
Gebührenziffer 22.1 und 22.2 beziehen sich auf die Bewertung eines Berichts
innerhalb von "10 Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes".
Fraglich ist jedoch, ob dies nur für den jeweiligen Zulassungsinhaber gilt, also
beispielsweise für den Originator eines Wirkstoffs. Fraglich ist ferner, wie verfahren
wird, wenn ein Arzneistoff zu verschiedenen Zeitpunkten für unterschiedliche
Indikationen zugelassen wurde.
5
5
Sinnvoll wäre nach unserem Ermessen, wenn klargestellt würde, dass diese
Regelung nicht auf den einzelnen Zulassungsinhaber bezogen wird, sondern auf die
"10 Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland" oder noch
besser weltweit.
Dies ist sachgerecht, da ein PSUR eine Übersicht über die weltweit vorliegenden
Informationen zur Unbedenklichkeit eines Arzneimittels sowie der darin enthaltenen
Wirkstoffe darstellt. 10 Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneistoffs sind die
Risiken des Wirkstoffs weitgehend bekannt; neue Erkenntnisse, die das Nutzen-
Risiko-Verhältnis relevant beeinflussen, gehen nur in Ausnahmefällen ein. Insofern
ist auch der Bearbeitungsaufwand für die Behörden bei generischen Zulassungen
begrenzt.
Durch die vorgeschlagene Präzisierung würden generische Zulassungen generell
unter die reduzierten Gebührenziffern fallen, was dem aus diesen Produkten
entstehenden Bearbeitungsaufwand durch die Behörden adäquat wäre.
Ermäßigte Gebührenziffern für Produkte mit gut bekanntem Risikoprofil
Für Arzneimittel nach § 105 AMG gilt ausweislich des Entwurfs der "4.
Bekanntmachung zur Anzeige von Nebenwirkungen nach § 63b AMG" das Datum
der Nachzulassung als Zeitgeber für die dann folgenden Berichtspflichten im 5-
jährigen Intervall. Damit entspricht die Nachzulassung einer 1. Verlängerung der
Zulassung. Folgt man der Begründung zur Gebührenziffer 22 in der vorliegenden
Kostenverordnung, so kommen ermäßigte Gebühren jedoch erst ab der 2.
Verlängerung der Zulassung, in Frage, was für zum Teil seit Jahrzehnten auf dem
Markt befindliche Produkte, die über viele Jahre im Nachzulassungsprozess nicht
bearbeitet wurden, nicht angemessen ist.
Es sollte daher klargestellt werden, dass für alle §105-Arzneimittel die niedrigste
Kategorie gilt. Eine analoge Klarstellung sollte u.a. auch für Produkte gelten, die
nach § 109a AMG zugelassen oder nach § 36 Abs. 1 AMG von der Zulassung
freigestellt sind (Standardzulassungen). Auch in diesen genannten Fällen sind die
Produkte seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten im Verkehr, und es trifft daher die
Formulierung aus der Begründung zur Kostenverordnung zu, die da lautet:
"Erkenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Unbedenklichkeit [liegen] in einem solchen
Umfang vor, so dass dann von einem geringeren Bearbeitungsaufwand
ausgegangen werden kann."
Darüber hinaus erscheint selbst die niedrigste Gebührkategorie von 525 € für solche
Produkte - insbesondere Standardzulassungen und traditionell zugelassene
Arzneimittel nach § 109a AMG -, deren Unbedenklichkeit langjährig erwiesen ist und
zu denen in aller Regel kaum neue Erkenntnisse durch die vorgelegten PSURs
hinzukommen werden, die einen nennenswerten Bearbeitungsaufwand nach sich
ziehen werden, zu hoch und sollte kritisch hinterfragt werden.
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Ermäßigungstatbestände
Aufgrund nicht harmonisierter Zulassungsdaten als Datenstichtage für die
Einreichung von PSURs muss ein - allenfalls geringfügig modifizierter - periodischer
Bericht oftmals binnen kurzer Zeit mehrmals, bspw. für verschiedene Wirkstärken
oder Darreichungsformen, bei einer Behörde eingereicht werden.
Außerdem ist unklar, ob die Bewertung eines PSURs im Rahmen einer
Zulassungsverlängerung - neben der Gebühr für die Verlängerung - zusätzlich
abgegolten werden muss.
Denkbar ist ferner der Fall, dass ein PSUR zeitgleich sowohl für Arzneimittel mit
Zulassungen aus dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (bei Deutschland
als RMS mit einer Gebühr von 1.635 €) als auch für identische nationale
Zulassungen (mit einer Gebühr von 525 €) eingereicht wird. Referenziert man auf
den der zuständigen Behörde entstehender Bearbeitungsaufwand, so kommt eine
additive Gesamtgebühr aus beiden Vorgängen keinesfalls in Frage.
Aus solchen Vorgängen sollte sich für die zuständige Behörde nur ein geringer
zusätzlicher Bearbeitungsaufwand ableiten, der eine Gebührenermäßigung für die
mehrfache Berichtseinreichung zu einem Wirkstoff eines Unternehmens rechtfertigt.
Wir bitten, eine entsprechende Reduktionsstaffel für die betroffenen Gebührenziffern
vorzusehen.
Im Zusammenhang mit Ermäßigungstatbeständen weist der BAH darauf hin, dass im
Ermäßigungstatbestand nach § 3 Abs. 3 der Verordnung die neue Gebührenziffer 22
nicht aufgeführt ist, nach Ansicht des Verbandes dieser Ermäßigungstatbestand aber
auch bei der Beurteilung der periodischen Berichte in Frage kommt. Von daher sollte
die Gebührenziffer 22 hier ergänzt werden.
Bonn den 08.09.2004
17.07.2014
Datei
PD