Deutscher Bundestag
15. Wahlperiode
Drucksache 15/
16. 02. 2005
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksachen 15/4294, 15/4644 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
A. Problem
Die Rechtsgrundlage für die Arzneimittelprüfrichtlinien und eine Registrierungsvorschrift für homöo-
pathische Arzneimittel müssen an europäisches Recht angeglichen werden. Bei den Regelungen zur
Kennzeichnung in Blindenschrift besteht Bedarf für Klarstellungen und Angleichungen an die vorge-
sehene europäische Umsetzungspraxis. Im Bereich der Arzneimittelrisikoüberwachung (Pharmakovi-
gilanz) soll das Gesetz der Umsetzung europäischen Rechts dienen, wie der EuGH es in zwei Urteilen
in den Rechtssachen C-118/03 und C-139/03 ausgelegt hat.
B. Lösung
Änderung von § 10 (Festlegung von Ausnahmen für die mit der 12. AMG-Novelle eingeführte Kenn-
zeichnungspflicht von Arzneimitteln in Blindenschrift), § 26 (die bisher als Verwaltungsvorschrift
erlassenen Arzneimittelprüfrichtlinien sollen künftig als Rechtsverordnung erlassen werden) und § 38
des Arzneimittelgesetzes (Anpassung der Registrierungsvorschrift für homöopathische Arzneimittel)
sowie des Artikels 8 Abs. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Aufhe-
bung des Inkrafttretensvorbehaltes für in § 63b des AMG enthaltene Regelungen).
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion der FDP
C. Alternativen
Annahme mit den von der Fraktion der FDP vorgeschlagenen Änderungen oder Ablehnung des Ge-
setzentwurfs und Ausarbeitung eines alternativen Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Keine
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 2 - Drucksache 15/
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/4294, 15/4644 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt:
‚01. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz genannten sonstigen Angaben zur Darrei-
chungsform und zu der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, müssen nicht
in Blindenschrift aufgeführt werden; dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in der Be-
zeichnung enthalten sind. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,
1. die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu
werden oder
2. die in Behältnissen von nicht mehr als 20 Milliliter Rauminhalt oder einer Inhaltsmenge
von nicht mehr als 20 Gramm in Verkehr gebracht werden.“
b) In Absatz 4 Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz
angefügt:
„Absatz 1b findet keine Anwendung.“
c) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1, 1a, 2 bis 5“
ersetzt.‘
2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich
die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig, insbesondere durch einen angemes-
sen hohen Verdünnungsgrad ergibt.“‘
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 3 - Drucksache 15/
3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
‚3. Dem § 138 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Arzneimittel, die vor dem 30. Oktober 2005 von der zuständigen Bundesoberbehörde zuge-
lassen worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b von pharmazeutischen Unternehmern
bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 30. Oktober 2007,
weiterhin in den Verkehr gebracht werden. Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unterneh-
mern gemäß Satz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1b
von Groß- und Einzelhändlern weiterhin in den Verkehr gebracht werden.“‘
Berlin, den 16. Februar 2005
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
Klaus Kirschner Dr. Marlies Volkmer
Vorsitzender Berichterstatterin
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 4 - Drucksache 15/
Bericht der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/4294 in seiner
145. Sitzung am 2. Dezember 2004 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen. Außerdem hat er den Gesetzentwurf an den Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die bisher als Verwaltungsvorschrift erlassenen Arzneimittelprüfrichtlinien sollen künftig als Rechtsverord-
nung erlassen werden. Ebenso sollen Anforderungen an die Registrierung homöopathischer Arzneimittel an
europäisches Recht angeglichen werden.
Das Gesetz dient daneben der Umsetzung europäischen Rechts im Rahmen der Arzneimittelrisikoüberwa-
chung (Pharmakovigilanz), wie der Europäische Gerichtshof es in zwei Urteilen vom 15. Juli 2004 ausgelegt
hat. Ziel des Gesetzes ist hierzu die Aufhebung des Inkrafttretensvorbehaltes für in § 63b des Arzneimittel-
gesetzes enthaltene Regelungen.
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
In seiner Stellungnahme auf Drucksache 15/4644 sieht er Bedarf für Änderungen bzw. Klarstellungen der
mit dem 12. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eingeführten Kennzeichnungspflicht in Blinden-
schrift. Für homöopathische Tierarzneimittel soll ein vereinfachtes Registrierungsverfahren durchgeführt
werden können, wenn der Verdünnungsgrad nicht mehr als einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur beträgt.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 59. Sitzung am
16. Februar 2005 beschlossen, auf die Mitberatung zu verzichten.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung
A. Allgemeiner Teil
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat seine Beratungen in der 84. Sitzung am 15. De-
zember 2005 aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem Ge-
setzentwurf durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 88. Sitzung am 19. Januar 2005 statt. Als sachverständige Verbände waren einge-
laden: Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Bund Deutscher Heilpraktiker e.V.
(BDH), Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesknappschaft (Bkn), Bundesver-
band der Betriebskrankenkassen (BKK), Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK), Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), Bun-
desverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundesverband für Tiergesundheit e.V., Dachver-
band Anthroposophischer Medizin in Deutschland (DAMiD), Deutscher Blinden- und Sehbehindertenver-
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 5 - Drucksache 15/
band (DBSV), Deutscher Generikaverband e.V., Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e.V. – Vereini-
gung der Ärztegesellschaften für biologische Medizin, Pro Generika e.V., See-Krankenkasse (See-KK), Ver-
band der Angestellten-Krankenkassen e.V. und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (VdAK/AEV), Verband For-
schender Arzneimittelhersteller (VFA), Zentralverband der Ärzte für Naturheilverfahren e.V. (ZÄN).
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen
wird Bezug genommen.
In der 89. Sitzung am 26. Januar 2005 hat der Ausschuss seine Beratungen unter Hinzuziehung einer Vertre-
terin der EU-Kommission fortgesetzt. In seiner 90. Sitzung am 16. Februar hat er die Beratungen unter Hin-
zuziehung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen fortgesetzt und ab-
geschlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der von ihm
geänderten Fassung.
Den Änderungsantrag 1 der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 0813 hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frakti-
on der FDP abgelehnt; den Änderungsantrag 2 der Fraktion der FDP auf der gleichen Ausschussdrucksache
hat er mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
In der Beratung erklärten die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das Ge-
setz diene im Wesentlichen der Anpassung des nationalen Rechts an das europäische Recht. Nach dem Er-
gebnis der Anhörung seien Ausnahmen für die Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln in Blindenschrift
erforderlich. Diese beträfen Arzneimittel, die nicht an Endverbraucher abgegeben würden, kleine Packungen
und registrierte homöopathische Arzneimittel. Auch die Klarstellung, dass zusätzliche Angaben wie die
Darreichungsform auch dann nicht in Blindenschrift anzugeben seien, wenn diese Teil der Bezeichnung des
Fertigarzneimittels seien, gehe auf die Anhörung zurück. Die Angabe der Stärke in Blindenschrift diene da-
gegen der Arzneimittelsicherheit und sei auch nach Auffassung der Europäischen Kommission erforderlich.
Die Änderungen trügen den Interessen beider Seiten – der blinden Menschen und der Arzneimittelhersteller
– Rechnung. Mit der vorgeschlagenen Konkretisierung des § 38 Abs. 2 AMG, dass sich die Unbedenklich-
keit des Arzneimittels insbesondere aus einem angemessen hohen Verdünnungsgrad ergeben könne, werde
Bedenken der betroffenen Verkehrskreise Rechnung getragen. Die Festlegung, dass zunächst nur die nach
dem Stichtag neu zugelassenen Arzneimittel die Braille -Kennzeichnung tragen müssten, diene der einheitli-
chen europäischen Umsetzung der EU-Richtlinie, die Festlegung der zweijährigen Übergangsregelung kom-
me zudem den Interessen der Hersteller entgegen bzw. sei für Letztere eine machbare Frist.
Der Vorschlag der Fraktion der FDP, N1-Packungen generell von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen,
sei nicht notwendig, da diese Packungen durchaus von größerem Umfang sein könnten und zum Teil bereits
heute mit Blindenschrift versehen seien. Die geforderte generelle Ausnahme für homöopathische und antro-
posophische Arzneimittel sei mit Blick auf das europäische Recht nicht machbar. Ausnahmen für Kleinst-
chargen sollten in der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium geregelt werden. Schließlich könnte
man im Hinblick auf den Vorschlag zum Registrierungsverfahren bei homöopathischen Arzneimitteln, selbst
wenn sie bereits lange Anwendung fänden, nicht einfach von deren Unbedenklichkeit ausgehen, da es auch
in diesem Bereich Stoffe mit karzinogenem oder allergenem Wirkpotenzial gebe.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU stellten fest, die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen
Änderungen und die Aufnahme von Vorschlägen des Bundesrates verbesserten den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung. Die Regelungen betreffend Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht in Braille -Schrift
wahrten die Interessen der blinden und sehbehinderten Menschen und entsprächen nun auch dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, seien also geeignet, angemessen und zweckmäßig im Interesse aller Beteiligten
ausge-staltet. Der Vorschlag der Fraktion der FDP, N1-Packungen generell von der Kennzeichnungspflicht
auszunehmen, stelle demgegenüber eine erhebliche Ausweitung der Ausnahmeregelungen dar. Zu begrüßen
sei die mündliche Klarstellung, dass Homöopathika (sowohl registrierte als auch zugelassene) und Anthropo-
sophika gleichermaßen unter die Bestimmungen des Gesetzes fielen und die Rechtsverordnung für beide
Arzneimittelgruppen Ausnahmen zulassen solle. Wichtig sei auch die Klarstellung, dass unter äußeren Um-
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 6 - Drucksache 15/
hüllungen von Arzneimitteln alle Originalverpackungen verstanden würden – was mit Blick auf den End-
verbraucher der Arzneimittelsicherheit diene – und dass Transportverpackungen, Bündelpackungen oder
Klinikpackungen, die dazu bestimmt seien, ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe verwendet zu
werden – und damit nicht in die Hand blinder Menschen kämen –, von der Ausnahme erfasst würden. Fest-
gehalten werden müsse die Aussage der Bundesregierung, für Parallel- und Reimporte gälten die gleichen
Bestimmungen wie für in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Dies gelte auch für die Einschätzung, durch
die Vorgabe der Kommission, die Stärke in Blindenschrift anzugeben, entfalle ein möglicher Streitpunkt, so
dass keine Handelshemmnisse aufgebaut würden und nicht mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland zu rechnen sei.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP erklärten, grundsätzlich bestehe Einvernehmen hinsichtlich der Ziele
des Gesetzentwurfs und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen stellten eine Verbesserung dar. Not-
wendig sei jedoch die Ausweitung der Ausnahmeregelungen: Aus technischen Gründen sollten auch N1-
Packungen für nicht abgeteilte Darreichungsformen bis max. 30 ml bzw. 30 Gramm von der Kennzeich-
nungspflicht in Blindenschrift ausgenommen werden. Hinsichtlich der Bestimmungen zum Registrierungs-
verfahren für Homöopathika solle zu der alten Regelung zurückgekehrt werden. Die Formulierung ‚ange-
messen hoher Verdünnungsgrad’ sei unzureichend, und eine Verschärfung der Anforderungen bei homöopa-
thischen und anthroposophischen Arzneimitteln sei nicht notwendig, da diese seit vielen Jahrzehnten An-
wendung fänden, ohne dass sich hieraus erkennbare Risiken ergeben hätten. Die geforderten Studien seien
teuer, so dass zu befürchten sei, dass andernfalls die Vielfalt der homöopathischen und anthroposophischen
Arzneimittel deutlich zurückgehen werde. Zudem bringe die Vorlage pharmakologisch-toxikologischer Stu-
dien für diese Arzneimittel ein deutliches Anwachsen der Bürokratie mit sich, ohne dass dem erkennbare
Vorteile im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit gegenüber stünden. Da diese beiden Forderungen für die
Fraktion der FDP von besonderer Bedeutung seien, komme bei der Abstimmung nur eine Enthaltung in Fra-
ge.
B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren Begrün-
dung verwiesen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 01 (§ 10 AMG)
In Absatz 1b werden für die pharmazeutische Industrie Ausnahmen für die mit der 12. AMG Novelle einge-
führte Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln in Blindenschrift vorgesehen.
Die Änderung zu Satz 2 erster Halbsatz erfolgt, weil die Angabe der Stärke in Blindenschrift der Arzneimit-
telsicherheit dient. Dies entspricht auch der gegenüber dem Ausschuss geäußerten Haltung der Europäischen
Kommission. Die weitere Ergänzung im zweiten Halbsatz dient der Klarstellung, dass zusätzliche Angaben
wie die Darreichungsform auch dann nicht in Blindenschrift anzugeben sind, wenn diese Teil der Bezeich-
nung des Fertigarzneimittels sind. Dass auch bei der Kennzeichnung mit Blindenschrift die im Verkehr mit
Arzneimitteln üblichen Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist durch die geltende Vorschrift in Absatz 9
abgedeckt.
In Satz 3 Nr. 1 wird klargestellt, dass die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln in Blindenschrift dann
entbehrlich ist, wenn eine unmittelbare eigenständige Anwendung durch sehbehinderte Patienten nicht in
Betracht kommt, z. B. bei Radiopharmaka und Infusionslösungen. Die Ausnahme ist durch Artikel 63 Abs. 3
der Richtlinie 2001/83/EG abgedeckt. Nach Satz 3 Nr. 2 werden aus technischen Gründen ferner kleine
Packungen von der Notwendigkeit zur Braille -Beschriftung ausgenommen. Reduzierte Kennzeichnungsver-
pflichtungen gelten für bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen bereits jetzt nach § 10 Abs. 8.
Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode - 7 - Drucksache 15/
Durch die Änderung in Absatz 4 werden registrierte Homöopathika generell – unabhängig von der Regelung
nach Satz 3 Nr. 2 – von der Verpflichtung zur Kennzeichnung in Blindenschrift ausgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 38 AMG)
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass sich die Unbedenklichkeit des Arzneimittels insbesondere aus
einem angemessen hohen Verdünnungsgrad ergeben kann. In vielen Fällen wird dies bei einem Verdün-
nungsgrad (einer Potenzierung) von mindestens D 4 gegeben sein. Allerdings bedarf es bei bestimmten Stof-
fen wie etwa bei Opium oder Digitalis einer höheren Potenzierung. Zu berücksichtigen sind auch die Erfah-
rungen mit dem Stoff in der homöopathischen Therapierichtung.
Zu Nummer 3 (§ 138 AMG)
Die mit der 12. AMG Novelle eingeführte Kennzeichnungspflicht von Arzneimitteln in Blindenschrift soll
aufgrund der von der Vertreterin der Europäischen Kommission in der 89. Sitzung des Ausschusses für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung am 26. Januar 2005 geäußerten Haltung zur Blindenschrift im Interesse einer
möglichst einheitlichen Umsetzung in der Europäischen Union nur für nach dem 30. Oktober 2005 zugelas-
sene oder hinsichtlich ihrer Zulassung verlängerte Arzneimittel gelten. Spätestens nach dem
30. Oktober 2007 müssen aber alle von pharmazeutischen Unternehmern in den Verkehr gebrachten Arz-
neimittel die vorgeschriebene Kennzeichnung in Braille tragen. Damit wird eine ausreichende Übergangsfrist
vorgesehen, andererseits aber im Interesse blinder Menschen ein festes Enddatum für die Umstellung vorge-
schrieben. Die nach dieser Übergangsregelung ohne Kennzeichnung nach § 10 Abs. 1b AMG bereits ausge-
lieferten Arzneimittel dürfen vom pharmazeutischen Großhandel und von Apotheken noch abverkauft wer-
den. Für Arzneimittel, die im zentralen Verfahren eine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die
zuständigen Organe der EU erhalten, gelten die entsprechenden Rechtsakte der EU.
Berlin, den 16. Februar 2005
Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin
15.07.2014
Datei
PD
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4736
15. Wahlperiode 26 01. 2005
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehntes Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Regelungen des Verkehrs mit Tierarzneimitteln
anzupassen, um eine praxisgerechte Versorgung von Tierbeständen mit Arznei-
mitteln zu erleichtern. Damit wird Forderungen des Bundesrates (Bundesrats-
drucksache 118/03 (Beschluss)) und des Ausschusses des Deutschen Bundes-
tages für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechnung getragen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält eine Anpassung der Abgaberegelungen für ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel. Daneben wird die Abgabe von Teilmengen
aus Arzneimittelpackungen erleichtert, sofern eine Qualitätsminderung hier-
durch nicht zu befürchten ist. Die Änderung der so genannten Umwidmungs-
kaskade dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/28/EG, das Abgabeverbot
umgewidmeter Arzneimittel wird abgeschafft. Weitere Anpassungen erfolgen
hinsichtlich des Imports von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten. Es
wird eine Kommission geschaffen, die Aufgaben wahrnimmt im Zusammen-
hang mit den angepassten Abgaberegelungen und die den Stand der tierärzt-
lichen Wissenschaft in Leitlinien beschreibt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen Kosten in Höhe von etwa 7 000 Euro jährlich durch die
zu errichtende Sachverständigenkommission.
2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Tierärzte und Tierhalter werden durch das Gesetz nicht belastet. Für die Wirt-
schaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbrau-
cherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4736
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4736
Anlage 1
Entwurf eines Dreizehntes Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2031), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „zulässig“ das Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende
Satzteil gestrichen.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Herstellen im Sinne des Satzes 1 gilt nicht das
Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arznei-
mitteln in unveränderter Form, soweit
1. keine Fertigarzneimittel in für den Einzelfall ge-
eigneten Packungsgrößen im Handel verfügbar
sind oder
2. in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede andere
Form der Arzneimittelverpackung, die unmittel-
bar mit dem Arzneimittel in Berührung kommt,
nicht beschädigt wird.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „antibiotika-
haltige Arzneimittel-Vormischungen enthalten
sind“ durch die Wörter „Arzneimittel-Vormi-
schungen mit jeweils einem antimikrobiell wirk-
samen Stoff enthalten sind oder höchstens eine
Arzneimittel-Vormischung mit mehreren solcher
Stoffe enthalten ist“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel nur
verschreiben,
1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm behan-
delten Tieren bestimmt sind,
2. wenn sie für die in den Packungsbeilagen der Arz-
neimittel-Vormischungen bezeichneten Tierarten
und Anwendungsgebiete bestimmt sind,
3. wenn ihre Anwendung nach Anwendungsgebiet
und Menge nach dem Stand der veterinärmedizi-
nischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das
Behandlungsziel zu erreichen, und
4. wenn die zur Anwendung bei Tieren, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen, verschrie-
bene Menge von Fütterungsarzneimitteln, die
a) , vorbehaltlich des Buchstaben b, verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel-Vormischungen
enthalten, zur Anwendung innerhalb der auf
die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt ist,
oder
b) antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, zur
Anwendung innerhalb der auf die Abgabe fol-
genden sieben Tage bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen der Arzneimit-
tel-Vormischung nicht eine längere Anwendungs-
dauer vorsehen.
§ 56a Abs. 2 gilt für die Verschreibung von Fütte-
rungsarzneimitteln entsprechend. Im Falle der Ver-
schreibung von Fütterungsarzneimitteln nach Satz 1
Nr. 4 gilt zusätzlich § 56a Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.“
3. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „ohne Zu-
lassung in den Verkehr gebracht werden
dürfen“ durch die Wörter „sie auf Grund
des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit
Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen
oder in den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 36 fallen“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach
dem Stand der tierärztlichen Wissenschaft“
durch die Wörter „nach dem Stand der
veterinärmedizinischen Wissenschaft“ er-
setzt und nach dem Wort „erreichen“ ein
Komma eingefügt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
a) vorbehaltlich des Buchstaben b,
verschriebene oder abgegebene
*) Dieses Gesetz dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie
2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG
Nr. L 136 S. 58).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Drucksache 15/4736 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Menge verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zur Anwendung in-
nerhalb der auf die Abgabe folgen-
den 31 Tage bestimmt ist, oder
b) verschriebene oder abgegebene
Menge von Arzneimitteln, die anti-
mikrobiell wirksame Stoffe enthal-
ten und nach den Zulassungsbedin-
gungen nicht ausschließlich zur lo-
kalen Anwendung vorgesehen sind,
zur Anwendung innerhalb der auf
die Abgabe folgenden sieben Tage
bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen
nicht eine längere Anwendungsdauer
vorsehen.“
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b dür-
fen die Arzneimittel auch in einer Menge für
einen Bedarf von höchstens 31 Tagen verschrie-
ben oder abgegeben werden, sofern
1. das betreffende Anwendungsgebiet in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 genannt ist
und
2. der Tierarzt über das Anwendungsgebiet, die
bei der behandelten Tiergruppe angewandten
Untersuchungsverfahren und deren Ergeb-
nisse, die die Diagnose belegen, nach Maß-
gabe einer auf Grund des § 54 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-
nung Nachweise führt.
Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arz-
neimittel zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für den
jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben
oder verschreiben, sofern er in einem Zeitraum
von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend sei-
ner Behandlungsanweisung vorgesehenen letzten
Anwendung der abzugebenden oder zu ver-
schreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere
oder den behandelten Tierbestand untersucht
hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„in Verbindung mit Satz 3“ durch die Wör-
ter „ , auch in Verbindung mit Absatz 1
Satz 4, nachfolgend bezeichnete“ und die
Wörter „nach folgenden Maßgaben anwen-
den oder verabreichen lassen“ durch die
Wörter „verschreiben, anwenden oder ab-
geben“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden das Wort „darf“ und
die Wörter „angewendet werden“ gestri-
chen.
ccc) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„2. soweit ein nach Nummer 1 geeignetes
Arzneimittel für die betreffende Tierart
nicht zur Verfügung steht, ein für eine
andere Tierart zugelassenes Arzneimit-
tel;
3. soweit ein nach Nummer 2 geeignetes
Arzneimittel nicht zur Verfügung
steht, ein zur Anwendung beim Men-
schen zugelassenes Arzneimittel oder,
auch abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1
Satz 4, ein Arzneimittel, das in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zur Anwendung bei
Tieren zugelassen ist; im Falle von
Tieren, die der Gewinnung von Le-
bensmitteln dienen, jedoch nur solche
Arzneimittel aus anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die zur Anwendung bei Tieren,
die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, zugelassen sind;
4. soweit ein nach Nummer 3 geeignetes
Arzneimittel nicht zur Verfügung steht,
ein in einer Apotheke oder durch den
Tierarzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d hergestelltes Arzneimit-
tel.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmit-
teln dienen, darf das Arzneimittel jedoch nur
durch den Tierarzt angewendet oder unter seiner
Aufsicht verabreicht werden und nur pharma-
kologisch wirksame Stoffe enthalten, die in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
c) Folgende Absätze werden angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
nach Anhörung der Tierarzneimittelanwendungs-
kommission nach Absatz 6 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendungs-
gebiete zu bestimmen, bei denen eine Verschreibung
oder Abgabe von Arzneimitteln abweichend von Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b erfolgen darf, sofern
1. bei dem jeweiligen Anwendungsgebiet nach dem
Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
zum Zeitpunkt der Diagnose bei den behandelten
Tieren davon auszugehen ist, dass infolge des
typischen Krankheitsverlaufes weitere Tiere er-
kranken werden und daher eine Abgabe der
Arzneimittel in einer über den Bedarf von sieben
Tagen hinausgehenden Menge erforderlich ist, um
das Behandlungsziel im Tierbestand zu erreichen,
und
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4736
2. eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu
befürchten ist.
(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes eine Tierarzneimittelanwendungskommission zu
errichten. Die Tierarzneimittelanwendungskommis-
sion
1. spricht unter Berücksichtigung des Standes der
veterinärmedizinischen Wissenschaft Empfehlun-
gen für die in die Rechtsverordnung nach Absatz 5
aufzunehmenden Anwendungsgebiete aus und
2. beschreibt in Leitlinien den Stand der veterinär-
medizinischen Wissenschaft, insbesondere für die
Anwendung von Arzneimitteln, die antimikrobiell
wirksame Stoffe enthalten.
In der Rechtsverordnung ist das Nähere über die
Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und
das Verfahren der Tierarzneimittelanwendungskom-
mission zu bestimmen. Ferner können der Tierarznei-
mittelanwendungskommission durch Rechtsverord-
nung weitere Aufgaben übertragen werden.
(7) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung
nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissen-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder des
§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist, sofern die Leit-
linien der Tierarzneimittelanwendungskommission
nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 beachtet worden sind.“
4. In § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ohne
Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen“
durch die Wörter „in den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 36 fallen“ ersetzt.
5. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Apo-
theken“ die Wörter „oder im Rahmen des
Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke vom
Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere“ ein-
gefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Arzneimittel“ die Wörter „, außer in
Fällen, in denen sie im Auftrag eines Tier-
arztes bestellt und an diesen abgegeben
werden,“ eingefügt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur in geringen Mengen und auf
besondere Bestellung einzelner Perso-
nen beziehen und nur im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebs abgeben
und,
a) soweit es sich nicht um Arzneimit-
tel aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
handelt, nur auf ärztliche oder
zahnärztliche Verschreibung
b) soweit es sich um Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftraum handelt, die
zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, nur auf
tierärztliche Verschreibung
beziehen, oder“.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne des
Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes bestellt und
an diesen abgegeben werden, Apotheken dürfen
solche Arzneimittel nur beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum handelt, und
2. soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kein zur Erreichung des Behandlungszieles
geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Ver-
fügung steht.
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner Bestel-
lung, seinem Auftrag sowie jeder Verschreibung
eines Arzneimittels nach Satz 3 dies der zustän-
digen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist
anzugeben, für welche Tierart und welches
Anwendungsgebiet die Anwendung des Arznei-
mittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem das
Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbracht wird, die Bezeichnung und die
bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine
arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und
Menge.“
b) In Absatz 4 werden
aa) nach der Angabe „und 78“ das Wort „und“ durch
ein Komma und
bb) der Punkt am Satzende durch die Wörter „und
ferner in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3, und Satz 2 auch mit
Ausnahme der §§ 56a, 57, 58 Abs. 1 Satz 1,
§§ 59, 95 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9 und 10, § 96 Nr. 11a,
11b und 12 und § 97 Abs. 2 Nr. 21 bis 24 und 31
und der auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2
und Abs. 2, des § 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des
§ 54 Abs. 1, 2 und 3 sowie des § 56a Abs. 3
erlassenen Verordnung über Tierärztliche Haus-
apotheken und der auf Grund der §§ 12, 54
und 57 erlassenen Verordnung über Nachweis-
pflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind.“
ersetzt.
Drucksache 15/4736 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“ ge-
strichen.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 4, oder Satz 3 Arzneimittel ver-
schreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwen-
dung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Ver-
schreibung an Verbraucher abgegeben werden
dürfen,“.
7. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“ ge-
strichen.
b) In den Nummern 10 und 13 werden jeweils die Wör-
ter „ , jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“
gestrichen.
8. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 9 werden jeweils die Wörter
„ , auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“ gestrichen.
b) Nummer 21 wird durch folgende Nummern ersetzt:
„21. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4,
außer Nr. 1 auch in Verbindung mit Satz 4, Arz-
neimittel,
a) die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die nicht der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen, und nur auf Verschreibung
an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
b) die ohne Verschreibung an Verbraucher ab-
gegeben werden dürfen,
verschreibt, abgibt oder anwendet,
21a. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 5 Arzneimittel-Vor-
mischungen verschreibt oder abgibt,“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in
der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4736
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Am 1. November 2002 ist das 11. Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Es enthält Änderun-
gen von Regelungen, die die Anwendung und die Abgabe
von Arzneimitteln betreffen, die zur Anwendung beim Tier
bestimmt sind.
Erfahrungen mit der Anwendung und dem Vollzug der Vor-
schriften dieses Gesetzes haben gezeigt, dass bei einigen
Regelungen Anpassungsbedarf im Hinblick auf die An-
wendbarkeit in der Praxis besteht. Das vorliegende Gesetz
soll deshalb dazu dienen, diesen Erkenntnissen Rechnung
zu tragen und bestimmte Regelungen so zu ändern, dass die
praxisgerechte arzneiliche Versorgung von Tierbeständen
erleichtert wird.
II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere die Regelun-
gen zur Abgabe von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tie-
ren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ange-
passt. Die Änderungen erfolgen unter Berücksichtigung der
Zielsetzung des 11. Gesetzes zur Änderung des Arzneimit-
telgesetzes: Reduzierung des Einsatzes von Tierarzneimit-
teln auf das therapeutisch unerlässliche Mindestmaß, z. B.
durch Minimierung des Arzneimittelbestandes beim Tier-
halter, und dadurch Vermeidung der Ausbreitung von Anti-
biotikaresistenzen, Verbesserung der Qualität von Tierarz-
neimitteln sowie Verbesserung der Sicherheit im Tierarznei-
mittelverkehr. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Änderungen und Ausnahmeregelungen stellen auf die nach
dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfor-
derlichen Situationen ab. Zur Beschreibung des Standes der
veterinärmedizinischen Wissenschaft wird eine Sachver-
ständigenkommission eingerichtet.
Daneben wird die Umwidmungskaskade zur Umsetzung der
Richtlinie 2004/28/EG angepasst und das Abgabeverbot
umgewidmeter Arzneimittel zur Anwendung bei Lebens-
mittel liefernden Tieren abgeschafft. Das Umfüllen, Abpa-
cken und Kennzeichnen von Arzneimitteln durch den Tier-
arzt wird für bestimmte Arzneimittel, bei denen eine Quali-
tätsminderung hierdurch nicht zu befürchten ist, erleichtert.
Ebenfalls erleichtert wird die Einfuhr von Arzneimitteln aus
anderen Mitgliedstaaten zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Hierzu wird die be-
stehende Genehmigungspflicht in eine Anzeigepflicht um-
gewandelt und die Einfuhr auf Vorrat ermöglicht.
III. Genehmigungsvorbehalte, Verwaltungsvereinfachung
Durch das Gesetz wird die bestehende Genehmigungs-
pflicht des § 73 Abs. 3 AMG für die Einfuhr von Arzneimit-
teln zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren in
eine Anzeigepflicht umgewandelt, es erfolgt insofern eine
Verwaltungsvereinfachung. Die Anzeigepflicht soll nun-
mehr für alle Arzneimittel gelten, im Gegensatz zur bislang
geltenden Genehmigungspflicht, die nur für Arzneimittel
besteht, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden
Tieren eingeführt werden. Die Ausdehnung auf alle Arznei-
mittel ist erforderlich, da zum Zeitpunkt der Einfuhr auf-
grund der dem Tierarzt mit dem vorliegenden Gesetz er-
möglichten Einfuhr auf Vorrat noch nicht bekannt ist, bei
welchem Tier das Arzneimittel angewendet werden wird.
Die Flexibilisierung der Abgaberegelung für systemisch an-
zuwendende Antibiotika bei Vorliegen bestimmter Erkran-
kungen mit endemischem Verlauf in Tierbeständen wird un-
ter der Voraussetzung ermöglicht, dass diese Anwendungs-
gebiete zuvor in einer Rechtsverordnung nach Anhörung
einer Sachverständigenkommission festgelegt worden sind.
Die Gefahr einer – die Gesundheit von Mensch und Tier ge-
fährdenden – weiteren Ausbreitung von Antibiotikaresisten-
zen erfordert es, die Ausnahmeregelung eines erweiterten
Abgabezeitraumes verbindlich, nämlich durch Erlass einer
Rechtsverordnung, auf die erforderlichen Fälle einzuschrän-
ken.
IV. Gesetzesfolgen; Befristung
Durch das Gesetz soll im Wesentlichen die Praktikabilität
bestehender Regelungen verbessert werden. Dadurch wer-
den sich für die Wirtschaftsbeteiligten Erleichterungen und
Vereinfachungen ergeben.
Beim Bund entsteht durch die Errichtung einer Sachverstän-
digenkommission ein Aufwand von etwa 7 000 Euro pro
Jahr. Bei den für die Überwachung zuständigen Behörden
der Länder entsteht kein Mehraufwand, da lediglich eine
Anpassung von Regelungen erfolgt, die auch bisher schon
der Überwachung der Länder unterlagen. Bei Tierärzten und
Tierhaltern entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Aufwand,
einzelne Regelungen wie die Umwandlung der Genehmi-
gungspflicht in eine Anzeigepflicht beim Import von Arz-
neimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere oder die Ab-
schaffung des Abgabeverbotes umgewidmeter Arzneimittel
zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren führen
zu einer Entlastung. Für die Wirtschaft, insbesondere mittel-
ständische Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswir-
kungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und das Verbrau-
cherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da
die Änderungen der bestehenden Regelungen dauerhaft er-
folgen sollen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen
Union; geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf dient in Teilen der Umsetzung von Europäi-
schem Recht, nämlich der Richtlinie 2004/28/EG.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
sind durch das Gesetzesvorhaben nicht zu erwarten, da
keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf
die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
VI. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes. Der Bund
macht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, da
die Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen im Sinne
Drucksache 15/4736 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich
ist. Durch das Gesetz werden bestehende Regelungen ange-
passt, bei denen es sich gezeigt hat, dass sie auch im Wege
der Auslegung in der praktischen Anwendung nicht ausrei-
chend flexibel sind. Insbesondere die Maßnahmen zum
Schutz vor der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen er-
fordern im Hinblick auf deren globale Bedeutung ein bun-
deseinheitliches Sicherheits- und Schutzniveau, welches bei
unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht zu er-
reichen wäre. Eine bundeseinheitliche Regelung ist auch
deshalb erforderlich, weil Tierärzte häufig in mehreren Bun-
desländern tätig werden und eine unterschiedliche rechtli-
che Behandlung erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit
eine unzumutbare Behinderung für die länderübergreifende
Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit bedeuten würde.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§ 21)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Lebensmittel liefernden Tieren bestimmt sind, wird in öf-
fentlichen Apotheken ermöglicht, um im Therapienotstand
die arzneiliche Versorgung von Tieren sicherzustellen.
Zu Buchstabe b (Satz 4)
Das Umfüllen und Neuabpacken wird auch in den Fällen, in
denen geeignete Packungsgrößen im Handel verfügbar sind,
ermöglicht, sofern dies ohne Beschädigung der unmittelbar
mit dem eigentlichen Arzneimittel in Berührung kommen-
den Primärverpackung möglich ist (z. B. uneröffnete Euter-
injektoren, Ampullen, Spot on Tuben aber auch in Blistern
verpackte Tabletten, auch wenn der Blister im Bereich der
Verschweißung zwischen den Tabletten zerschnitten wird).
Da in diesen Fällen keine Kontaminationsgefahr zu befürch-
ten ist, erscheint das Verbot des Umfüllens und Neuab-
packens, insbesondere im Hinblick auf die dadurch erfor-
derliche Lagerhaltung verschiedener Packungsgrößen durch
den Tierarzt, in diesen Fällen unverhältnismäßig. Die Ände-
rung entspricht dem Beschluss der Bundesratsdrucksache
950/01 (Beschluss) vom 1. Februar 2002, Anlage 2, Nr. 2.
Zu Nummer 2 (§ 56)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
In Angleichung der Terminologie zwischen § 56 und § 56a
wird der Begriff „antibiotikahaltige Arzneimittel-Vormi-
schung“ durch „Arzneimittel-Vormischung mit antimikro-
biell wirksamem/n Stoff/en“ ersetzt und die Formulierung
vereinfacht.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Die Regelungen zur Abgabemenge von Fütterungsarznei-
mitteln werden den entsprechenden Regelungen in § 56a
Abs. 1 für andere Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie-
ren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-
schrieben oder abgegeben werden, angeglichen. Es gelten
die gleichen Erwägungen. Die neu eingeführte Ausnahme-
möglichkeit einer Verschreibung von Fütterungsarzneimit-
teln auch in einer über den Bedarf von 7 Tagen hinaus ge-
henden Menge ist gerade bei Fütterungsarzneimitteln auch
deshalb eng auf die nach dem allgemein anerkannten Stand
der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderlichen
Fälle zu begrenzen, weil bei Fütterungsarzneimitteln die
sachgerechte Lagerung aufgrund des größeren Volumens im
Bestand des Tierhalters häufig problematisch ist.
Zu Nummer 3 (§ 56a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Nummer 2)
Die eingeführte Beschränkung auf solche Arzneimittel, die
entweder zugelassen oder aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen
oder in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung
nach § 36 fallen, soll sicherstellen, dass Arzneimittel, die
nach der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Zulassung
für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart be-
stimmt sind und nach § 73 Abs. 3 und 4 ohne Zulassung
nach dem AMG im Geltungsbereich des AMG in den Ver-
kehr gebracht werden dürfen, nur nach Maßgabe der Kas-
kade des § 56a Abs. 2 eingesetzt werden dürfen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb (Nummer 4)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Dreifachbuchstabe ccc (Nummer 5)
Die Menge verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmit-
teln dienen, verschrieben oder abgegeben werden darf, wird
nunmehr auf den Bedarf der auf die Abgabe folgenden
31 Tage ausgeweitet. Damit wird Berichten aus der Praxis
Rechnung getragen, nach denen der bisherige Zeitraum von
sieben Tagen nicht den Erfordernissen bei der Behandlung
von Tierbeständen nach dem Stand der veterinärmedizini-
schen Wissenschaft in ausreichender Weise entspricht. In
Anbetracht des verlängerten Abgabezeitraumes wird die
Regelung auch auf solche verschreibungspflichtigen Arz-
neimittel ausgedehnt, für die keine Wartezeit festgesetzt ist.
Die Verlängerung des Abgabezeitraums gilt jedoch nicht für
systemisch anzuwendende Arzneimittel mit antimikrobiell
(antibakteriell) wirksamen Stoffen, da die Abgabemenge
dieser Stoffe aufgrund der Gefahr der weiteren Zunahme
von Resistenzen besonders eng an den vom Tierarzt festge-
stellten Bedarf anzupassen ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 und 3)
Die Regelungen über die Beschränkung der Abgabemengen
von systemisch anzuwendenden Arzneimitteln mit anti-
mikrobiell wirksamen Stoffen zur Anwendung bei Lebens-
mittel liefernden Tieren, die mit dem 11. Gesetz zur Än-
derung des Arzneimittelgesetzes aufgenommen wurden,
werden aufgrund der mit dem Gesetz gemachten Erfahrun-
gen angepasst. Insbesondere hat es sich gezeigt, dass eine
Flexibilisierung erforderlich ist, da vor allem die Behand-
lung bestimmter Erkrankungen mit endemischem Verlauf in
Tierbeständen nach dem Stand der veterinärmedizinischen
Wissenschaft eine längere Anwendungsdauer im Bestand
erfordern. Die Begrenzung der Abgabemenge dient dem Er-
fordernis des sorgfältigen Umgangs mit Antibiotika, um der
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4736
Zunahme von Resistenzen gegenüber diesen Arzneimitteln
zu begegnen. Diese Regelung leistet damit einen wichtigen
Beitrag zum vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucher-
schutz. Deshalb sind Ausnahmeregelungen eng auf die nach
dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft zur
arzneilichen Versorgung von Tieren erforderlichen Fälle zu
beschränken. Dies wird dadurch sichergestellt, dass eine
Abgabe solcher Arzneimittel für den Bedarf von maximal
31 Tagen nur für solche Anwendungsgebiete ermöglicht
wird, bei denen nach dem Stand der veterinärmedizinischen
Wissenschaft eine über 7 Tage hinausgehende Abgabe der
Arzneimittel erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu er-
reichen. Dies ist bei solchen Anwendungsgebieten der Fall,
bei denen davon auszugehen ist, dass die Erkrankung über
einen längeren Zeitraum im Bestand vorhanden ist, wobei
jeweils wechselnde Tiere/Tiergruppen betroffen sind. Der
Tierarzt hat die Diagnose eines solchen Anwendungsgebie-
tes zu belegen.
Dagegen zielt der erweiterte Abgabezeitraum nicht auf die
Schaffung der Möglichkeit einer längeren Arzneimittelan-
wendung bei bestimmten, einzelnen Tieren ab, da die
Anwendungsdauer am Einzeltier oder einer Gruppe von
Einzeltieren nach dem Stand der veterinärmedizinischen
Wissenschaft im Rahmen der Zulassung festgelegt wird und
eine ggf. im Rahmen der Zulassung länger als sieben Tage
festgelegte Anwendungsdauer schon nach geltendem Recht
nicht unter die Abgabebeschränkung des § 56a Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 fällt. Zwar ist es dem Tierarzt im Rahmen sei-
ner Therapiefreiheit erlaubt, von der festgelegten Anwen-
dungsdauer abzuweichen, jedoch muss in der Regel davon
ausgegangen werden, dass die durch die Zulassung festge-
legte Anwendungsdauer ausreichend ist, so dass der Tierarzt
nicht von vornherein von einer längeren Anwendungsdauer
ausgehen kann, sondern sich die Notwendigkeit der wei-
teren Anwendung erst bei der Kontrolle des Behandlungs-
erfolges erweist und dann zu einer erneuten Abgabe der
Arzneimittel führt.
Trotz der bei jeder Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimit-
tel geltenden Verpflichtung des Tierarztes zur Untersuchung
der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang
und zur Kontrolle des Behandlungserfolges und der Arznei-
mittelanwendung erscheint es zur Wahrung der Sicherheit
im Verkehr mit Arzneimitteln geboten, dass der Tierarzt
spätestens nach 31 Tagen die Notwendigkeit einer erneuten
Anwendung im jeweiligen Behandlungsfall durch eine Un-
tersuchung überprüft.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Neufassung der so genannten Kaskadenregel, nach der
Arzneimittel, die nicht für die behandelte Tierart und das
Anwendungsgebiet zugelassen sind, unter bestimmten abge-
stuften Voraussetzungen angewendet werden dürfen, dient
der Umsetzung der Richtlinie 2004/28/EG.
Die erste Umwidmungsstufe der bislang geltenden Rege-
lung bleibt erhalten, nach der zunächst Arzneimittel anzu-
wenden sind, die für die behandelte Tierart und ein anderes
Anwendungsgebiet zugelassen sind. Hierdurch wird sicher-
gestellt, dass vorrangig Arzneimittel angewendet werden,
deren Unbedenklichkeit für die behandelte Tierart belegt ist
und für die wissenschaftlich belegte Wartezeiten existieren,
so dass kein Rückgriff auf die nicht belegten Mindestwarte-
zeiten nach § 12 TÄHAV erforderlich ist. Die Regelung
dient somit dem Tierschutz und dem Verbraucherschutz.
Das Abgabeverbot umgewidmeter Arzneimittel, die zur An-
wendung bei Lebensmittel liefernden Tieren bestimmt sind,
wird aufgehoben, da es sich gezeigt hat, dass hierdurch die
arzneiliche Versorgung von Tieren unverhältnismäßig er-
schwert wird. Die persönliche Anwesenheit des Tierarztes
ist demnach zwar nicht erforderlich. Dennoch bleibt die
besondere Verantwortung des Tierarztes über die von ihm
zu erteilende Behandlungsanweisung an den Tierhalter und
seine Kontrolle der Arzneimittelanwendung und des Be-
handlungserfolges erhalten.
Zu Buchstabe c (Absatz 5 bis 7)
Nach § 56a Abs. 1 Satz 2 dürfen Arzneimittel abweichend
von Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b in einer Menge für eine An-
wendungsdauer von höchstens 31 Tagen verschrieben oder
abgegeben werden, sofern u. a. das betreffende Anwen-
dungsgebiet in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 ge-
nannt ist. Mit Absatz 5 wird eine Ermächtigung zum Erlass
einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Die in
die Rechtsverordnung aufzunehmenden Anwendungsge-
biete sind so zu bestimmen, dass der verlängerte Abgabe-
zeitraum ermöglicht wird, sofern dies nach dem Stand der
veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderlich ist und
die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln nicht gefährdet
wird. Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 wird nach
Anhörung einer Sachverständigenkommission erlassen um
sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Anwendungs-
gebiete nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissen-
schaft der Sachverstand aus den betroffenen Kreisen be-
rücksichtigt wird.
Die Sachverständigenkommission, die vor Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 anzuhören ist, ist durch
eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu errichten. Neben
der Aufgabe, Empfehlungen für die in die Rechtsverord-
nung nach Absatz 5 aufzunehmenden Anwendungsgebiete
auszusprechen, kann der Sachverständigenkommission dar-
über hinaus die Aufgabe übertragen werden, in Leitlinien
den Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft hin-
sichtlich der Anwendung von Arzneimitteln zu beschreiben.
Diese Regelung entspricht Forderungen aus sowohl der
Tierärzteschaft als auch der Überwachung der Länder nach
Orientierungshilfen, soweit im Arzneimittelgesetz auf den
Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft Bezug ge-
nommen wird.
In Absatz 7 wird klargestellt, dass, sofern die Sachverstän-
digenkommission nach Absatz 6 den Stand der veterinärme-
dizinischen Wissenschaft in Leitlinien festgestellt hat, diese
Leitlinien dem Tierarzt und der für die Überwachung zu-
ständigen Behörde als Orientierung hinsichtlich der Anfor-
derungen dienen, die einzuhalten sind, sofern in den §§ 56
und 56a auf den Stand der veterinärmedizinischen Wissen-
schaft Bezug genommen wird. Bei Einhaltung der Leitlinien
entfällt insofern für den Tierarzt die Notwendigkeit nachzu-
weisen, dass sein Handeln dem Stand der veterinärmedizini-
schen Wissenschaft entsprochen hat.
Zu Nummer 4 (§ 58)
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Nach
§ 58 darf der Halter Lebensmittel liefernder Tiere apothe-
Drucksache 15/4736 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
kenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflich-
tig sind und deren Anwendung nicht aufgrund einer tierärzt-
lichen Behandlungsanweisung erfolgt, die er also in Apo-
theken ohne tierärztliche Verschreibung erworben hat, in
Bezug auf die Tierart, das Anwendungsgebiet, die Dosie-
rung und Anwendungsdauer nur gemäß der Zulassung an-
wenden. Die Regelung kann sich daher nur auf zugelassene
Arzneimittel sowie Standardzulassungen erstrecken, da nur
für diese die entsprechenden Bedingungen festgelegt sind,
nicht jedoch für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt
wurden.
Zu Nummer 5 (§ 73)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Das bisherige Verfahren einer Genehmigungspflicht für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefern-
den Tieren aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden,
hat sich in der Praxis als zu aufwändig und zeitintensiv her-
ausgestellt. Die Genehmigungspflicht wird daher in eine
Anzeigepflicht umgewandelt. Durch die Anzeige ist sicher-
gestellt, dass die für die Überwachung zuständige Behörde
Kenntnis von der Einfuhr hat. Im Gegensatz zur bisher gel-
tenden Genehmigungspflicht, die nur für die Einfuhr von
Arzneimitteln zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden
Tieren bestand, gilt die Anzeigepflicht für alle Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren eingeführt werden. Dies ist
erforderlich, da gleichzeitig der Import auf Vorrat ermög-
licht wird, so dass zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht
feststeht, bei welchem Tier das Arzneimittel angewendet
wird. Zur Anzeige verpflichtet ist der Tierarzt sowohl in den
Fällen, in denen er selbst das Arzneimittel einführt, als auch
im Falle, dass er eine Apotheke hierzu beauftragt oder dem
Tierhalter eine Verschreibung aushändigt.
Damit im konkreten Fall eine schnelle arzneiliche Versor-
gung der Tiere möglich ist, wird die Einfuhr durch den Tier-
arzt auf Vorrat ermöglicht. Dies entspricht der Regelung
beim Bezug von Arzneimitteln, die im Geltungsbereich des
Gesetzes zugelassen sind. Die Neuregelung der Einfuhr er-
folgt zusammen mit der Neuregelung der Anwendung ein-
geführter Arzneimittel in § 56a. Die Einfuhr durch den Tier-
arzt wird auf solche Arzneimittel beschränkt, die unter den
Voraussetzungen des § 56a bei Tieren angewendet werden
dürfen.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit im Verkehr mit
Arzneimitteln werden die nach § 73 Abs. 3 importierten
Arzneimittel den Vorschriften der §§ 56a, 57, 58 Abs. 1
Satz 1, § 59 AMG sowie der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken und der Verordnung über Nachweispflich-
ten für Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, unterstellt. In Bezug auf § 56a AMG ist die
Unterstellung auch deshalb erforderlich, weil Regelungen
getroffen werden, die die Anwendung solcher Arzneimittel
betreffen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe b
und
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe b (§ 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 97 Abs. 2 Nr. 21)
Aufgrund von Erfahrungen aus der Überwachung des Ver-
kehrs mit Arzneimitteln wird die Strafbewehrung einer
Verschreibung, Abgabe oder Anwendung entgegen § 56a
Abs. 1 hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, in eine Ordnungswidrigkeit um-
gewandelt. Die Änderung entspricht einer Forderung der
Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Arbeitsgemeinschaft der
Leitenden Veterinärbeamten (ArgeVET).
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a (§ 95 Abs. 1 Nr. 1)
Zu Nummer 7 (§ 96 Nr. 3, 10, und 13)
Zu Nummer 8
(Zu Buchstabe a (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 und 9) und
Zu Buchstabe b (§ 97 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe a)
Redaktionelle Änderungen.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4736
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember
2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a – neu – (§ 43 Abs. 4 Satz 3 – neu –,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 6 – neu – AMG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
einzufügen:
,1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weiterhin dürfen durch Veterinärbehörden Arz-
neimittel, welche zur Durchführung tierseuchen-
rechtlicher Maßnahmen bestimmt sind, in der
jeweils erforderlichen Menge mit schriftlicher
Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der
Anwendung an Tierhalter abgegeben werden.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende ge-
strichen und die Wörter „und für Arzneimittel
im Sinne des Absatzes 4 Satz 3.“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder 2 Nr. 1 dürfen vom Tierarzt im Rahmen der
Übergabe einer tierärztlichen Praxis an einen
anderen Tierarzt übergeben werden.“ ‘
F o l g e ä n d e r u n g e n
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
,3a. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel
nach § 43 Abs. 4 Satz 3.“ ‘
b) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
,4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 … wie Vorlage …1)
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen
Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3
nur nach der entsprechenden veterinärbehörd-
lichen Anweisung angewendet werden.“ ‘
c) Der Nummer 6 ist folgender Buchstabe c an-
zufügen:
,c) In Nummer 10 wird nach der Angabe
„§ 58 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder
Satz 3“ eingefügt.‘
d) Der Nummer 8 ist folgender Buchstabe c an-
zufügen:
,c) In Nummer 23 werden nach dem Wort
„Arzneimittel“ die Wörter „oder entge-
gen § 58 Abs. 1 Satz 3 nicht verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel, die nicht
für den Verkehr außerhalb der Apotheke
freigegeben sind,“ eingefügt.‘
B e g r ü n d u n g
Zu den Buchstaben a und b
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 können Veterinärbehörden von
pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern
Arzneimittel, die zur Durchführung öffentlich-recht-
licher Maßnahmen bestimmt sind, beziehen. Grundsätz-
lich ist jedoch deren Abgabe Apotheken vorbehalten.
Bestimmte tierseuchenseuchenrechtliche Maßnahmen,
wie z. B. die Bekämpfung der Varroatose nach der
Bienenseuchen-Verordnung, machen es aus praktischer
Sicht erforderlich, dass die Veterinärbehörden diese Arz-
neimittel zur weiteren Behandlung ebenfalls abgeben
können.
Die im Vorschlag von den Behörden geforderten Anwei-
sungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung
sollen dabei sicherstellen, dass eine weitere ordnungsge-
mäße Verwendung dieser Arzneimittel durch Tierhalter
erfolgt.
Die in den §§ 57, 58, 95 und 97 vorgenommenen Ände-
rungen sind Folgeänderungen, die sich aus der neuen
Formulierung des § 43 Abs. 4 Satz 3 ergeben.
Zu Buchstabe c
Gemäß § 43 Abs. 4 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 durch Tierärzte nur an Halter
der von ihnen behandelten Tiere abgegeben werden. Mit
der Änderung des § 43 wird die bislang ungeregelte
Übernahme von Arzneimitteln in Zusammenhang mit
der Übergabe einer tierärztlichen Praxis geregelt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a0 – neu –
(§ 56 Abs. 1 Satz 2 – neu – AMG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist vor Buchstabe a folgender Buch-
stabe a0 einzufügen:
,a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Der verschreibende Tierarzt hat der für die arznei-
mittelrechtliche Überwachung des Tierbestandes
zuständigen Überwachungsbehörde eine Kopie der
Begleitbescheinigung zu übersenden.“ ‘
B e g r ü n d u n g
Die Verbringung von Fütterungsarzneimitteln gelangt
der Überwachungsbehörde nur durch Vor-Ort-Kontrolle
beim Tierhalter zur Kenntnis, da keine Verpflichtung1) Vergleiche hierzu auch Ziffer 9.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Drucksache 15/4736 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
besteht, die an den ausländischen Fütterungsarzneimit-
telhersteller gerichtete Verschreibung bzw. die dem Füt-
terungsarzneimittel beizufügende Begleitbescheinigung
der Überwachungsbehörde zuzusenden. Abhilfe kann
durch die Verpflichtung des verschreibenden Tierarztes
zur Überstellung der Begleitbescheinigung an die zu-
ständige Behörde geschaffen werden; gezielte Kontrol-
len werden ermöglicht.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 – neu –
(§ 56 Abs. 4 Satz 2 AMG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender Buch-
stabe a1 einzufügen:
,a1) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Rindern und
Schafen“ durch das Wort „Wiederkäuern“ ersetzt.‘
B e g r ü n d u n g
Nach § 56 Abs. 4 muss die Arzneimitteltagesdosis in
einer Menge Mischfuttermittel enthalten sein, die die
tägliche Futterration der behandelten Tiere mindestens
zur Hälfte deckt. Abweichend hiervon ist es bei Schafen
und Rindern ausreichend, wenn das Ergänzungsfutter-
mittel die entsprechende Deckung enthält. Die arznei-
liche Versorgung mit Fütterungsarzneimitteln erfolgt
auch bei anderen ruminierenden Tieren als Schafen und
Rindern (insbesondere Gatterwild und ruminierende
Zootiere) über Ergänzungsfuttermittel. Aus diesem
Grund ist die Ausnahmeregelung auf Wiederkäuer aus-
zudehnen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa
(§ 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe aaa ist in § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das
Wort „fallen“ durch die Angabe „oder § 39 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung ist erforderlich, um Homöopathika auch
weiterhin in den Regelungsinhalt von § 56a Abs. 1 ein-
zubeziehen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 56a Abs. 1 Satz 2 AMG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist
§ 56a Abs. 1 Satz 2 zu streichen.
F o l g e ä n d e r u n g
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c ist § 56a Abs. 5 und 6
Nr. 1 zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Dem Vorschlag der Bundesregierung, den Zeitraum für
die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, so-
weit es sich nicht um systemisch anzuwendende Anti-
biotika handelt, auf bis zu 31 Tage auszudehnen, kann
gefolgt werden.
Die so genannte 7-Tage-Regelung für Antibiotika wurde
im Gesetzgebungsverfahren zur 11. AMG-Novelle vom
Bundesrat einstimmig vorgeschlagen. Damit sollte die
Abgabe von Arzneimitteln enger an die tierärztliche
Behandlung gebunden und der Arzneimittelbestand
beim Tierhalter reduziert werden. Die Regelung trägt zur
Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln bei, sie dient
dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und ist Be-
standteil der Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung
von Antibiotikaresistenzen.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung
zeigt sich inzwischen – zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Regelung –, dass das verfolgte Ziel erreicht wurde. Die
von den Überwachungsbehörden gesammelten Erfah-
rungen bestätigen vor allem, dass der Arzneimittel-
bestand beim Tierhalter reduziert werden konnte.
Bei der Umsetzung der 7-Tage-Regelung für Antibiotika
wurden keine konkret nachweisbaren Probleme in der
tierärztlichen Praxis festgestellt, insbesondere nachdem
in der Diskussion zwischen Bund, Ländern und Verbän-
den klargestellt wurde, dass die 7-Tage-Regelung keine
Besuchspflicht alle 7 Tage durch den Tierarzt beinhaltet.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache,
dass die Anwendung von Antibiotika in der Veterinär-
medizin zur Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen bei-
trägt, sollte eine Flexibilisierung der 7-Tage-Regelung in
der in der Vorlage vorgesehenen Weise zum jetzigen
Zeitpunkt unterbleiben. Stattdessen sollten zunächst wei-
tere Erfahrungen gesammelt werden und die Diskussion
des Begriffes der „ordnungsgemäßen Behandlung“ fort-
geführt werden.
Bei jeder Abgabe von Arzneimitteln sind grundsätzlich
die Anforderungen nach § 12 TÄHAV zu erfüllen. Da-
rüber hinaus erscheint es zur Wahrung der Sicherheit im
Verkehr mit Arzneimitteln geboten, dass der Tierarzt bei
einer erneuten Abgabe innerhalb der Indikation für Ein-
zeltiere bzw. eine Tiergruppe spätestens nach 31 Tagen
die Notwendigkeit der fortgesetzten Anwendung durch
eine erneute Untersuchung überprüft.
Die Sachverständigenkommission ist durch eine Rechts-
verordnung zu errichten und soll in Leitlinien den Stand
der veterinärmedizinischen Wissenschaft hinsichtlich
der Anwendung von Arzneimitteln beschreiben. Die
Aktualisierung und Weiterentwicklung der „Leitlinien
für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirk-
samen Tierarzneimitteln“ sind im Übrigen eine wesent-
liche Forderung des wissenschaftlichen Symposiums
„Risikomanagement zur Begrenzung von Antibiotika-
resistenzen“ (15./16. November 2004, BVL Berlin).
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c (§ 56a Abs. 6 Satz 1
AMG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 56a Abs. 6 Satz 1
die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates“ durch
die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ zu er-
setzen.
B e g r ü n d u n g
Da die in den Leitlinien formulierten Standards unmittel-
bar auf das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden
durchschlagen, ist es notwendig, dass der Bundesrat bei
der Errichtung der Tierarzneimittelanwendungskommis-
sion zustimmt.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4736
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 56a AMG)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der
Bundesregierung, die Abgabe von Arzneimitteln durch
den Tierarzt an den Tierhalter flexibler zu gestalten.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Koppelung der
Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln, die anti-
mikrobiell wirksame Stoffe enthalten, an eine zeitge-
mäße tierärztliche Bestandsbetreuung den Interessen des
vorbeugenden Verbraucherschutzes und der Arznei-
mittelsicherheit gleichermaßen gerecht wird. Gleichzei-
tig ermöglicht sie eine flexiblere und praxisgerechtere
Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt. Damit stünde
eine gleichwertige Alternative für eine flexible Gestal-
tung der Arzneimittelabgabe zur Verfügung.
Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass
das Arzneimittelgesetz die geeignete Rechtsgrundlage
darstellt, in der die tierärztliche Bestandsbetreuung ver-
ankert werden kann, da die an eine Bestandsbetreuung
gekoppelten Anforderungen der Arzneimittelsicherheit
dienen.
Sollte die Bundesregierung weiterhin eine gegenteilige
Position vertreten, bittet der Bundesrat die Bundesregie-
rung, zu prüfen, in welcher Weise die tierärztliche Be-
standsbetreuung verankert werden kann.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die recht-
lichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Abgabe
und Verschreibung von Arzneimitteln abweichend von
§ 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b (neu) AMG des
Arzneimittelgesetzes an die Bestandsbetreuung als Vor-
aussetzung gekoppelt werden kann.
8. Zu § 56b AMG und zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 56a AMG)
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf der
Grundlage des § 56b des Arzneimittelgesetzes eine
Regelung zu treffen, wonach in bestimmten, eng zu
fassenden Ausnahmen die Abgabe/Verschreibung
von Arzneimitteln abweichend von § 56a des Arznei-
mittelgesetzes zugelassen werden kann, soweit
andernfalls eine arzneiliche Versorgung der Tiere an
auf Grund der zur Verfügung stehenden Infrastruktur
kurzfristig nicht zu erreichenden Standorten (Almen,
Alpen, Halligen) nicht sichergestellt werden kann.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dafür
einzutreten, dass auf EG-Ebene geprüft wird, ob die
Beschränkung der Arzneimittelanwendung im Thera-
pienotstand nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/82/
EG in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG bei
Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, in diesem Umfang erforderlich ist.
9. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Wort
„fallen“ durch die Angabe „oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den Verkehr gebracht
werden dürfen“ zu ersetzen.
B e g r ü n d u n g
Die Ergänzung ist erforderlich, um Homöopathika auch
weiterhin in den Regelungsinhalt von § 58 Abs. 1 einzu-
beziehen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 4a – neu – (§ 59 Überschrift und
Abs. 5 – neu – AMG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
einzufügen:
,4a. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter „sonstige wissenschaftliche Versuche“
angefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Auf Arzneimittel, die ausschließlich für
den Eigenbedarf der Einrichtungen von For-
schung und Wissenschaft bestimmt sind und im
Rahmen von nach dem Tierschutzgesetz an-
zeige- oder genehmigungspflichtigen Tierver-
suchen angewandt werden, finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes keine Anwendung
mit Ausnahme der §§ 5, 8, 48, 49, 67 Abs. 1,
§§ 73, 95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4,
§ 96 Nr. 3, 13 und 17, § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7, 8
und 24 und Abs. 3. Ferner finden die Absätze 2
bis 4 entsprechende Anwendung.“‘.
F o l g e ä n d e r u n g e n
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzu-
stellen:
,01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59
wie folgt gefasst:
„§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprü-
fung bei Tieren, die der Lebensmittelgewin-
nung dienen, sonstige wissenschaftliche
Versuche“ ‘.
b) Nach Nummer 4a ist folgende Nummer 4b einzufü-
gen:
,4b. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„unterziehen“ die Wörter „oder Arzneimittel
im Rahmen sonstiger wissenschaftlicher Versu-
che bei Tieren anwenden,“ eingefügt.‘
c) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
,a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 73
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 5
Satz 1“ ersetzt.‘
b) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1
einzufügen:
,a1) In Nummer 3a wird nach dem Wort „mit“
die Angabe „§ 59 Abs. 5 Satz 1,“ eingefügt.‘
d) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
,a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 73
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 5
Satz 1“ ersetzt.‘
Drucksache 15/4736 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
b) Folgende Buchstaben c und d sind anzufügen:
,c) In Nummer 13 wird nach den Wörtern „je-
weils auch in Verbindung mit“ die Angabe
„§ 59 Abs. 5 Satz 1 oder“ einfügt.‘
d) In Nummer 17 werden nach der Angabe
„§ 59 Abs. 2“ die Wörter „auch in Verbin-
dung mit § 59 Abs. 5 Satz 2“ eingefügt.‘
e) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
,a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 73
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 5
Satz 1“ ersetzt.‘
b) Nach Buchstabe a sind folgende Buchstaben a1
bis a3 einzufügen:
,a1) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 67
Abs. 1, auch in Verbindung mit“ die An-
gabe „§ 59 Abs. 5 Satz 1 oder“ eingefügt.
a2) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 73
Abs. 1 oder 1a“ die Angabe „auch in Ver-
bindung mit § 59 Abs. 5 Satz 1,“ eingefügt.
a3) In Nummer 9 werden die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4,“ gestrichen.‘
c) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe c an-
zufügen:
,c) In Nummer 24 werden nach der Angabe
„§ 59 Abs. 4“ die Wörter „ , auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 2,“ eingefügt.‘
B e g r ü n d u n g
Das Arzneimittelgesetz sieht die Anwendung apothe-
kenpflichtiger Arzneimittel bei Tieren abweichend von
den §§ 56a, 58 im Rahmen wissenschaftlicher For-
schung nur unter den engen Voraussetzungen des § 59
vor (klinische Prüfung im Auftrag des Herstellers,
Rückstandsprüfungen). Damit ist die wissenschaftliche
Forschung im Geltungsbereich des Arzneimittelgeset-
zes, soweit sie die Anwendung von Arzneimitteln bei
Tieren erfordert, praktisch ausgeschlossen. Durch eine
Änderung von § 59 werden die Arzneimittel, die im
Rahmen von nach dem Tierschutzgesetz anzeige- oder
genehmigungspflichtigen Tierversuchen angewandt
werden, vom Anwendungsbereich des Arzneimittel-
gesetzes weitestgehend ausgenommen. Lebensmittel
dürfen von Tieren, bei denen solche Arzneimittel ange-
wandt worden sind, nur unter den Voraussetzungen des
§ 59 Abs. 2 gewonnen werden. Um eine Überwachung
solcher Arzneimittelanwendungen sicher zu stellen,
sind solche Versuche nach § 59 Abs. 3 bei der zustän-
digen Behörde anzuzeigen.
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c – neu –
(§ 97 Abs. 2 Nr. 26a – neu – AMG)
Dem Artikel 1 Nr. 8 ist folgender Buchstabe c anzu-
fügen:
,c) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a ein-
gefügt:
„26a. entgegen § 73 Abs. 3 Satz 4 eine Anzeige
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“‘.
B e g r ü n d u n g
Zur Durchsetzung der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc in § 73 Abs. 3 Satz 4 AMG neu
eingeführten Anzeigeverpflichtung bedarf es einer
Bußgeldbewehrung.
12. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d – neu –
(§ 97 Abs. 2 Nr. 31a – neu – AMG)
Dem Artikel 1 Nr. 8 ist nach Buchstabe c – neu – folgen-
der Buchstabe d anzufügen:
,d) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a ein-
gefügt:
„31a. entgegen Artikel 14 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 einen in Anhang I, II oder III
nicht aufgeführten Stoff verabreicht,“ ‘.
B e g r ü n d u n g
Es gibt im Arzneimittelgesetz bisher keine Ahndungs-
vorschrift, die sich direkt auf ein Zuwiderhandeln
gegen Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
bezieht. Die Erfahrungen aus der Überwachung des
Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren,
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, machen
es erforderlich, dass dies als Ordnungswidrigkeit ge-
ahndet werden kann.
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 – neu – (§ 139 – neu – AMG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 9 anzufügen:
,9. Nach § 138 wird folgende Zwischenüberschrift und
folgender neuer § 139 angefügt:
„Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehnten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 139
Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3
dürfen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, noch bis
zum 29. Oktober 2005 nach den bis zum … [Einset-
zen: Datum des Tages der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Regelungen in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht, verschrieben,
abgegeben und angewandt werden.“
F o l g e ä n d e r u n g
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01
voranzustellen:
,01. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehnten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 139“ ‘.
B e g r ü n d u n g
Die Änderung des § 56a Abs. 2 und teilweise des § 73
Abs. 3 ist erforderlich zur Anpassung des nationalen
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4736
Rechts an die Richtlinie 2001/82/EG in der durch die
Richtlinie 2004/28/EG geänderten Fassung. Konse-
quenz dieser Änderung wird unter anderem sein, dass
die Behandlungsmöglichkeiten für Tiere, die nicht der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erheblich ein-
geschränkt werden, insbesondere da der Import von
Arzneimitteln aus Drittstaaten nicht mehr möglich sein
wird. Aus diesem Grund sollte die von der Richtlinie
2004/28/EG bis Ende Oktober 2005 eingeräumte Um-
setzungsfrist insoweit durch eine entsprechende Über-
gangsvorschrift vollständig ausgeschöpft werden.
14. Prüfbitte
Mit der Zwölften Änderung des Arzneimittelgesetzes wurde
die Durchführung der Überwachung mit dem neu gefassten
§ 64 Abs. 3 dahin gehend geändert, dass sie nunmehr regel-
mäßig in angemessenem Umfang unter besonderer Berück-
sichtigung möglicher Risiken in landwirtschaftlichen Be-
trieben mit Nutztierhaltung zur Lebensmittelgewinnung
vorgenommen werden muss. Damit wird die Tierarzneimit-
telüberwachung als Teil des vorbeugenden gesundheitlichen
Verbraucherschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben mit
Nutztierhaltung, die zur Lebensmittelgewinnung dienen, auf
eine risikobasierte stichprobenweise Kontrolltätigkeit ge-
stützt. Die risikobasierte fachlich gestützte Stichproben-
überwachung umfasst mindestens die folgenden Parameter:
Betriebsgröße, Haltungsform und Betriebsorganisation, As-
pekte der öffentlichen Gesundheit wie Auffälligkeiten in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung, den Nachweis von
z. B. Rückständen oder Hemmstoffen sowie Aspekte der
Tiergesundheit. Sie findet in der Tierseuchenbekämpfung
und in der Lebensmittelüberwachung Anwendung und wird
auch künftig im Bereich der Überwachungsmaßnahmen im
Rahmen von Cross Compliance vorgeschrieben sein.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, ob eine Regelung möglich ist, Tierhalterdateien,
die bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften für eine
zweckgebundene Nutzung erhoben worden sind, auch den
zuständigen Behörden für die Tierarzneimittelüberwachung
in landwirtschaftlichen Betrieben zugänglich zu machen.
Drucksache 15/4736 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
I.
Zu Nummer 1 Artikel 1 Nr. 1a – neu –
(§ 43 Abs. 4 Satz 3 – neu –, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 – neu –
AMG)
Zu Artikel 1 Nr. 1a – neu – Buchstabe a und b
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag im Grundsatz
zu, soweit Arzneimittel betroffen sind, die nicht der Ver-
schreibungspflicht unterliegen.
Das Anliegen des Bundesrates, den Veterinärbehörden in
bestimmten Fällen die Abgabe der Arzneimittel, die sie
nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 AMG bezogen haben, zu ermögli-
chen, wird von der Bundesregierung im Grundsatz mitgetra-
gen. Die Bundesregierung hält es jedoch im Hinblick auf die
Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln für bedenklich,
diese Regelung auch auf verschreibungspflichtige Arznei-
mittel zu erstrecken.
Der Verschreibungspflicht unterliegen nach § 48 AMG Arz-
neimittel, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthal-
ten, die die Gesundheit des Tieres oder die Umwelt auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden können, wenn
sie ohne tierärztliche Überwachung angewendet werden.
Die tierärztliche Überwachung wird unter anderem durch
die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken präzisiert,
die die Pflichten des Tierarztes bei der Abgabe von Arznei-
mitteln regelt. So wird dort die Verpflichtung zur Kontrolle
der Arzneimittelanwendung und des Behandlungserfolges
normiert. Diese Bestimmungen finden auf die Veterinär-
behörde jedoch keine Anwendung.
Die Bundesregierung schlägt folgende Formulierung vor:
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzu-
fügen:
,1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Weiterhin dürfen Arzneimittel, die zur Durchfüh-
rung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt
und nicht verschreibungspflichtig sind, in der
jeweils erforderlichen Menge durch Veterinärbe-
hörden an Tierhalter abgegeben werden. Mit der
Abgabe ist dem Tierhalter eine schriftliche Anwei-
sung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwen-
dung auszuhändigen.“‘
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und für Arz-
neimittel im Sinne des Absatzes 4 Satz 3“ angefügt.
F o l g e ä n d e r u n g e n
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufü-
gen:
,3a. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach § 43
Abs. 4 Satz 3.“ ‘
b) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
,4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 … wie Vorlage …
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimit-
tel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach
der veterinärbehördlichen Anweisung nach
§ 43 Abs. 4 Satz 4 angewendet werden.“ ‘
c) Der Nummer 8 ist folgender Buchstabe c anzufü-
gen:
,c) In Nummer 23 werden nach den Wörtern
„Satz 2“ die Wörter „oder 3“ eingefügt.‘
Zu Artikel 1 Nr. 1a – neu – Buchstabe c
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nach Maßgabe
folgender Formulierung zu:
„(6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Übergabe einer
tierärztlichen Praxis an den Nachfolger im Betrieb der tier-
ärztlichen Hausapotheke abgegeben werden.“
Hierdurch wird der Personenkreis, an den Arzneimittel
übergeben werden, eingegrenzt. Um auch die Übergabe im
Todesfalle zu ermöglichen, sollte die Einschränkung, dass
die Arzneimittel vom Tierarzt übergeben werden müssen,
entfallen.
Zu Nummer 2 – Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a0 – neu –
(§ 56 Abs. 1 Satz 2 – neu – AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in der Sache
zu, regt aber aus Gründen der Bestimmtheit folgende For-
mulierung an:
„Der verschreibende Tierarzt hat der nach § 64 Abs. 1 für
die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften durch den Tierhalter zuständigen Behörde un-
verzüglich eine Kopie der Verschreibung nach Satz 1 zu
übersenden.“
Zusätzlich sollte eine Bußgeldbewehrung vorgesehen wer-
den. Hierzu ist in Artikel 1 Nr. 8 (§ 97 Abs. 2 AMG) folgen-
der Buchstabe a1 einzufügen:
,a1) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a einge-
fügt:
„17a. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Kopie einer
Verschreibung nicht oder nicht rechtzeitig über-
sendet,“ ‘.
Zu Nummer 3 – Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 – neu –
(§ 56 Abs. 4 Satz 2 AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4736
Zu Nummer 4 – Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa
(§ 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 5 – Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb (§ 56a Abs. 1 Satz 2 AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Nach dem Inkrafttreten der so genannten 7-Tage-Regel für
systemisch anzuwendende Antibiotika ist von Verbänden
und Ländern das Anliegen an die Bundesregierung herange-
tragen worden, die Regelung zu flexibilisieren. Die Bundes-
regierung hat mit dem Referentenentwurf im Oktober 2003
eine Flexibilisierung vorgeschlagen, mit der die Ausweitung
des Abgabezeitraumes auf die nach dem Stand der veteri-
närmedizinischen Wissenschaft erforderlichen Fälle be-
schränkt und gleichzeitig Rechtssicherheit für Tierärzte und
Behörden geschaffen werden sollte. Dabei hat die Bundes-
regierung darauf hingewiesen, dass die 7-Tage-Regel Be-
standteil der Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung von
Antibiotikaresistenzen ist und einen wichtigen Beitrag zum
vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz leistet
und Ausnahmeregelungen daher nur in eng begrenzten Fäl-
len mitgetragen werden können.
Der vorgelegte Entwurf wurde über ein Jahr in den Fach-
kreisen intensiv diskutiert. Gleichzeitig wurde weitere Er-
fahrung mit dem Vollzug der Regelung gesammelt. Dabei
war von Bedeutung, dass die 7-Tage-Regel keine Besuchs-
pflicht im Tierbestand durch den Tierarzt beinhaltet. Im Er-
gebnis führt der Bundesrat nun aus, dass nach anfänglichen
Schwierigkeiten das verfolgte Ziel erreicht und keine kon-
kret nachweisbaren Probleme in der tierärztlichen Praxis
festgestellt wurden und daher die geltende 7-Tage-Regel für
systemisch anzuwendende Antibiotika beibehalten werden
sollte. Diese Position wird inzwischen auch von einigen
tierärztlichen Verbänden vertreten. Die Bundesregierung be-
grüßt diese Entwicklung, die sich aus der intensiven Diskus-
sion des Referentenentwurfs ergeben hat und unterstützt die
Position des Bundesrates.
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist daher
zur Berücksichtigung rechtsförmlicher Erfordernisse wie
folgt zu fassen:
,bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, für den jeweiligen Behand-
lungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern
er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der
entsprechend seiner Behandlungsanweisung vorgese-
henen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu
verschreibenden Arzneimittel die behandelten Tiere
oder den behandelten Tierbestand untersucht hat.“ ‘
Der Vorschlag erfordert darüber hinaus die nachstehenden
Folgeänderungen in Artikel 1:
a) In Nummer 2 Buchstabe b sind in § 56 Abs. 5 Satz 3 die
Wörter „und 3“ zu streichen.
b) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe aaa sind die Wörter „Satz 4“ durch die
Wörter „Satz 3“ zu ersetzen.
c) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Drei-
fachbuchstabe ccc sind in § 56a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die
Wörter „Satz 4“ durch die Wörter „Satz 3“ zu ersetzen.
d) Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
,c) Folgende Absätze werden angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates eine Tierarzneimittelanwendungskommis-
sion zu errichten. Die Tierarzneimittelanwendungs-
kommission beschreibt in Leitlinien den Stand der
veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere
für die Anwendung von Arzneimitteln, die antimikro-
biell wirksame Stoffe enthalten. In der Rechtsverord-
nung ist das Nähere über die Zusammensetzung, die
Berufung der Mitglieder und das Verfahren der
Tierarzneimittelanwendungskommission zu bestim-
men. Ferner können der Tierarzneimittelanwendungs-
kommission durch Rechtsverordnung weitere Auf-
gaben übertragen werden.
(6) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung
nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissen-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 oder des
§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist, sofern die Leit-
linien der Tierarzneimittelanwendungskommission
nach Absatz 5 Satz 2 beachtet worden sind.“ ‘
e) In Nummer 6 Buchstabe b sind in § 95 Abs. 1 Nr. 8 die
Wörter „Satz 4, oder Satz 3“ durch die Wörter „Satz 3,
oder Satz 2“ zu ersetzen.
f) In Nummer 8 Buchstabe b sind in § 97 Abs. 2 Nr. 21
die Wörter „Satz 4“ durch die Wörter „Satz 3“ und in
Nummer 21a die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter
„Satz 4“ zu ersetzen.
Zu Nummer 6 – Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c
(§ 56a Abs. 6 Satz 1 AMG)
Unter Berücksichtigung der sich aus Nummer 5 ergebenden
Änderung stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag zu.
Durch die in Nummer 5 vorgesehene Änderung verlagert
sich der Schwerpunkt der Aufgaben der Sachverständigen-
kommission, so dass die Zustimmungspflichtigkeit der Ver-
ordnung mitgetragen werden kann.
Zu Nummer 7 – Artikel 1 Nr. 3 (§ 56a AMG)
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Stellungnahme
zum Gesetzentwurf des Bundesrates – Entwurf eines …
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes –, Bundes-
tagsdrucksache 15/1494 vom 28. August 2003, ausgeführt,
dass gegen die Verankerung der Bestandsbetreuung im Arz-
neimittelgesetz verfassungsrechtliche Bedenken im Hin-
blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beste-
hen. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz hat der
Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die
Regelungen des Verkehrs mit Arzneimitteln. Die tierärztli-
che Bestandsbetreuung umfasst aber nach allgemeinem
fachlichen Verständnis auch Anforderungen unabhängig
von einer Arzneimittelabgabe. Solche Regelungen sind von
Drucksache 15/4736 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
der Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundge-
setz nicht gedeckt.
Zur Frage der Verankerung der tierärztlichen Bestands-
betreuung im Bundesrecht wird sich die Bundesregierung
nach Prüfung äußern. Eine Koppelung der Abgabe und Ver-
schreibung von Arzneimitteln abweichend von § 56a Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b (neu) AMG an eine im Landes-
recht verankerte tierärztliche Bestandsbetreuung war bereits
im Referentenentwurf vom 23. Oktober 2003 vorgesehen,
hat sich jedoch in dieser Form nicht als mehrheitsfähig er-
wiesen.
Zu Nummer 8 – (§ 56b AMG) und Artikel 1 Nr. 3
(§ 56a AMG)
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung prüft das Anliegen des Bundesrates
und wird sich zu einem späteren Zeitpunkt hierzu äußern.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung wird prüfen, inwieweit es durch die
Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 2001/82/EG in der
durch die Richtlinie 2004/28/EG geänderten Fassung, ins-
besondere durch die Einschränkung des Verbringens von
Arzneimitteln für Tiere, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, in den Geltungsbereich des Gesetzes,
zu einer erheblichen Einschränkung der Therapiemöglich-
keiten kommt, die die arzneiliche Versorgung dieser Tiere
gefährdet. Sofern es sich im Ergebnis als erforderlich er-
weist, wird die Bundesregierung auf EG-Ebene für eine
Überprüfung der Regelung des Artikels 10 der Richtlinie
eintreten.
Zu Nummer 9 – Artikel 1 Nr. 4 (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 10 – Artikel 1 Nr. 4a – neu –
(§ 59 Überschrift und Abs. 5 – neu – AMG)
Die Bundesregierung stimmt zwar dem Änderungsvor-
schlag in der vorgelegten Fassung nicht zu, wohl aber dem
Grundanliegen des Bundesrates, die Anwendung von Arz-
neimitteln im Rahmen wissenschaftlicher Forschung zu
regeln.
Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die Sicherheit im
Verkehr mit Arzneimitteln und den Schutz von Versuchstie-
ren Bedenken gegen die im Beschluss des Bundesrates vor-
gesehene weitgehende Ausnahme solcher Arzneimittel vom
Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes. Sie wird im
weiteren Verfahren prüfen, ob die Ausnahmetatbestände auf
das erforderliche Maß eingegrenzt werden können und ob
eine engere Anknüpfung an die Regelungen des Tierschutz-
gesetzes erforderlich ist.
Zu Nummer 11 – Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c – neu –
(§ 97 Abs. 2 Nr. 26a – neu – AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag mit der Maß-
gabe zu, dass die vorgeschlagene Regelung in § 97 Abs. 2
Nr. 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt wird:
,In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 67 Abs. 2, 3, 5
oder 6“ durch die Angabe „ , § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder
§ 73 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.‘
Als Folge ist es zur Präzisierung der zu bewehrenden Vor-
schrift erforderlich, in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc in § 73 Abs. 3 Satz 4 – neu – AMG nach den
Wörtern „der zuständigen Behörde“ die Wörter „nach Maß-
gabe des Satzes 5“ einzufügen.
Zu Nummer 12 – Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d – neu –
(§ 97 Abs. 2 Nr. 31a – neu – AMG)
Verstöße gegen Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/
90 führen in der Regel gleichzeitig zu Verstößen gegen die
§§ 13, 21, 56a, 58 oder 59a AMG und bedürfen deshalb kei-
ner zusätzlichen Bewehrung. Die Bundesregierung prüft im
weiteren Verfahren, ob darüber hinaus Regelungslücken be-
stehen, die eine Bußgeldbewehrung erforderlich machen.
Zu Nummer 13 – Artikel 1 Nr. 9 – neu – (§ 139 – neu –
AMG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, weist je-
doch darauf hin, dass die Sinnhaftigkeit der Übergangsvor-
schrift im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes über-
prüft werden sollte.
Zu Nummer 14 Prüfbitte
Die Bundesregierung hat das Anliegen des Bundesrates ge-
prüft und schlägt folgende Ergänzung des Entwurfs vor:
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzu-
fügen:
,4a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
„§ 69b
Verwendung bestimmter Daten
(1) Die nach der Viehverkehrsverordnung für die Er-
hebung der Daten für die Anzeige und die Registrie-
rung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden
übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 zuständigen Behörde auf Ersuchen
die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.
(2) Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren
aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desje-
nigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden
sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen,
sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften länger
aufbewahrt werden dürfen.“ ‘
II.
Ferner regt die Bundesregierung zur Beseitigung eines re-
daktionellen Versehens an, in Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b in
§ 97 Abs. 2 Nr. 21 – neu – AMG die Wörter „außer Nr. 1“
durch das Wort „jeweils“ zu ersetzen.
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ISSN 0722-8333
17.07.2014
Datei
PD
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2555
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „zulässig“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als Herstellen im Sinne des Satzes 1 gilt nicht
das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit
1. keine Fertigarzneimittel in für den Einzelfall
geeigneten Packungsgrößen im Handel ver-
fügbar sind oder
2. in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede
andere Form der Arzneimittelverpackung, die
unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung
kommt, nicht beschädigt wird.“
1a. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Weiterhin dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zur Durchführung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt
und nicht verschreibungspflichtig sind, in der
jeweils erforderlichen Menge durch Veterinär-
behörden an Tierhalter abgegeben werden. Mit
der Abgabe ist dem Tierhalter eine schriftliche
Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der
Anwendung auszuhändigen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und für Arz-
neimittel im Sinne des Absatzes 4 Satz 3“ ange-
fügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Über-
gabe einer tierärztlichen Praxis an den Nachfolger
im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abge-
geben werden.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Im Falle des Satzes 1 zweiter Halbsatz hat der
verschreibende Tierarzt der nach § 64 Abs. 1 für
die Überwachung der Einhaltung der arzneimit-
telrechtlichen Vorschriften durch den Tierhalter
zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie
der Verschreibung zu übersenden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „antibioti-
kahaltige Arzneimittel-Vormischungen ent-
halten sind“ durch die Wörter „Arzneimittel-
Vormischungen mit jeweils einem antimikro-
biell wirksamen Stoff enthalten sind oder
höchstens eine Arzneimittel-Vormischung
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 29. August 2005
*) Dieses Gesetz dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie
2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136
S. 58).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
mit mehreren solcher Stoffe enthalten ist“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
a1) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Rindern
und Schafen“ durch das Wort „Wiederkäuern“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Tierarzt darf Fütterungsarzneimittel
nur verschreiben,
1. wenn sie zur Anwendung an den von ihm
behandelten Tieren bestimmt sind,
2. wenn sie für die in den Packungsbeilagen der
Arzneimittel-Vormischungen bezeichneten
Tierarten und Anwendungsgebiete bestimmt
sind,
3. wenn ihre Anwendung nach Anwendungs-
gebiet und Menge nach dem Stand der vete-
rinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfer-
tigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen,
und
4. wenn die zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-
schriebene Menge von Fütterungsarzneimit-
teln, die
a) , vorbehaltlich des Buchstaben b, ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel-Vormi-
schungen enthalten, zur Anwendung
innerhalb der auf die Abgabe folgenden
31 Tage bestimmt ist, oder
b) antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten,
zur Anwendung innerhalb der auf die
Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt
ist,
sofern die Zulassungsbedingungen der Arz-
neimittel-Vormischung nicht eine längere
Anwendungsdauer vorsehen.
§ 56a Abs. 2 gilt für die Verschreibung von Fütte-
rungsarzneimitteln entsprechend. Im Falle der
Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln nach
Satz 1 Nr. 4 gilt zusätzlich § 56a Abs. 1 Satz 2
entsprechend.“
3. § 56a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „ohne
Zulassung in den Verkehr gebracht wer-
den dürfen“ durch die Wörter „sie auf
Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbin-
dung mit Abs. 1 in Verkehr gebracht
werden dürfen oder in den Anwen-
dungsbereich einer Rechtsverordnung
nach § 36 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
fallen oder sie nach § 38 Abs. 1 in den
Verkehr gebracht werden dürfen“
ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach
dem Stand der tierärztlichen Wissen-
schaft“ durch die Wörter „nach dem
Stand der veterinärmedizinischen Wis-
senschaft“ ersetzt und nach dem Wort
„erreichen“ ein Komma eingefügt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen,
a) vorbehaltlich des Buchstaben b,
verschriebene oder abgegebene
Menge verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zur Anwendung
innerhalb der auf die Abgabe fol-
genden 31 Tage bestimmt ist,
oder
b) verschriebene oder abgegebene
Menge von Arzneimitteln, die
antimikrobiell wirksame Stoffe
enthalten und nach den Zulas-
sungsbedingungen nicht aus-
schließlich zur lokalen Anwen-
dung vorgesehen sind, zur
Anwendung innerhalb der auf die
Abgabe folgenden sieben Tage
bestimmt ist,
sofern die Zulassungsbedingungen
nicht eine längere Anwendungsdau-
er vorsehen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Tierarzt darf verschreibungspflichtige
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur
abgeben oder verschreiben, sofern er in
einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag
der entsprechend seiner Behandlungsanwei-
sung vorgesehenen letzten Anwendung der
abzugebenden oder zu verschreibenden Arz-
neimittel die behandelten Tiere oder den
behandelten Tierbestand untersucht hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „in Verbindung mit Satz 3“ durch
die Wörter „ , auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 3, nachfolgend bezeich-
nete“ und die Wörter „nach folgenden
Maßgaben anwenden oder verabrei-
chen lassen“ durch die Wörter „ver-
schreiben, anwenden oder abgeben“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden das Wort „darf“
und die Wörter „angewendet werden“
gestrichen.
ccc) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt
gefasst:
„2. soweit ein nach Nummer 1 geeig-
netes Arzneimittel für die betreffen-
de Tierart nicht zur Verfügung steht,
ein für eine andere Tierart zugelas-
senes Arzneimittel;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2557
3. soweit ein nach Nummer 2 geeig-
netes Arzneimittel nicht zur Ver-
fügung steht, ein zur Anwendung
beim Menschen zugelassenes Arz-
neimittel oder, auch abweichend
von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, auch in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, ein
Arzneimittel, das in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zur Anwen-
dung bei Tieren zugelassen ist; im
Falle von Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, jedoch
nur solche Arzneimittel aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, die zur An-
wendung bei Tieren, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen,
zugelassen sind;
4. soweit ein nach Nummer 3 geeig-
netes Arzneimittel nicht zur Ver-
fügung steht, ein in einer Apotheke
oder durch den Tierarzt nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d her-
gestelltes Arzneimittel.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen, darf das Arzneimittel jedoch
nur durch den Tierarzt angewendet oder
unter seiner Aufsicht verabreicht werden und
nur pharmakologisch wirksame Stoffe ent-
halten, die in Anhang I, II oder III der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates eine Tierarzneimittel-
anwendungskommission zu errichten. Die Tier-
arzneimittelanwendungskommission beschreibt
in Leitlinien den Stand der veterinärmedizinischen
Wissenschaft, insbesondere für die Anwendung
von Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame
Stoffe enthalten. In der Rechtsverordnung ist das
Nähere über die Zusammensetzung, die Beru-
fung der Mitglieder und das Verfahren der Tierarz-
neimittelanwendungskommission zu bestimmen.
Ferner können der Tierarzneimittelanwendungs-
kommission durch Rechtsverordnung weitere
Aufgaben übertragen werden.
(6) Es wird vermutet, dass eine Rechtfertigung
nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wis-
senschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4
oder des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist,
sofern die Leitlinien der Tierarzneimittelanwen-
dungskommission nach Absatz 5 Satz 2 beachtet
worden sind.“
3a. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 43
Abs. 4 Satz 3.“
4. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „ohne Zulas-
sung in den Verkehr gebracht werden dürfen“
durch die Wörter „in den Anwendungsbereich
einer Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fallen oder sie nach § 38 Abs. 1
in den Verkehr gebracht werden dürfen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 dürfen Arzneimittel im
Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3 nur nach der veteri-
närbehördlichen Anweisung nach § 43 Abs. 4
Satz 4 angewendet werden.“
4a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
„§ 69b
Verwendung bestimmter Daten
(1) Die nach der Viehverkehrsverordnung für die
Erhebung der Daten für die Anzeige und die Regis-
trierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behör-
den übermitteln der für die Überwachung nach § 64
Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde
auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erfor-
derlichen Daten.
(2) Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren
aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des-
jenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden
sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen,
sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften län-
ger aufbewahrt werden dürfen.“
5. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von
Apotheken“ die Wörter „oder im Rahmen des
Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
vom Tierarzt für die von ihm behandelten
Tiere“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter
„ , außer in Fällen, in denen sie im Auf-
trag eines Tierarztes bestellt und an die-
sen abgegeben werden,“ eingefügt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur in geringen Mengen und auf
besondere Bestellung einzelner Per-
sonen beziehen und nur im Rahmen
des üblichen Apothekenbetriebs
abgeben und,
a) soweit es sich nicht um Arznei-
mittel aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder ande-
ren Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen
Wirtschaftsraum handelt, nur auf
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005
ärztliche oder zahnärztliche Ver-
schreibung
b) soweit es sich um Arzneimittel
aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirt-
schaftraum handelt, die zur An-
wendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, nur auf
tierärztliche Verschreibung
beziehen, oder“.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne
des Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes
bestellt und an diesen abgegeben werden,
Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur
beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmte Arzneimittel aus Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
handelt, und
2. soweit im Geltungsbereich dieses Geset-
zes kein zur Erreichung des Behandlungs-
zieles geeignetes zugelassenes Arznei-
mittel, das zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, zur Verfügung steht.
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner
Bestellung, seinem Auftrag sowie jeder Ver-
schreibung eines Arzneimittels nach Satz 3
dies der zuständigen Behörde nach Maß-
gabe des Satzes 5 anzuzeigen. In der An-
zeige ist anzugeben, für welche Tierart und
welches Anwendungsgebiet die Anwendung
des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat,
aus dem das Arzneimittel in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des
Arzneimittels sowie seine arzneilich wirk-
samen Bestandteile nach Art und Menge.“
b) In Absatz 4 werden
aa) nach der Angabe „und 78“ das Wort „und“
durch ein Komma und
bb) der Punkt am Satzende durch die Wörter
„und ferner in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und
Satz 2 auch mit Ausnahme der §§ 56a, 57, 58
Abs. 1 Satz 1, §§ 59, 95 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9 und
10, § 96 Nr. 15 bis 17 und § 97 Abs. 2 Nr. 21
bis 24 und 31 und der auf Grund des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des § 48 Abs. 2
Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3
sowie des § 56a Abs. 3 erlassenen Verord-
nung über Tierärztliche Hausapotheken und
der auf Grund der §§ 12, 54 und 57 erlasse-
nen Verordnung über Nachweispflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.“
ersetzt.
6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“
gestrichen.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel ver-
schreibt, abgibt oder anwendet, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und
nur auf Verschreibung an Verbraucher ab-
gegeben werden dürfen,“.
7. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 4 oder“
gestrichen.
b) In den Nummern 10 und 13 werden jeweils die
Wörter „ , jeweils auch in Verbindung mit § 73
Abs. 4,“ gestrichen.
8. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 9 werden jeweils die
Wörter „ , auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,“
gestrichen.
a1) In Nummer 7 wird die Angabe „oder § 67 Abs. 2,
3, 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2, 3, 5
oder 6 oder § 73 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
a2) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
eingefügt:
„17a. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Kopie
einer Verschreibung nicht oder nicht
rechtzeitig übersendet,“.
b) Nummer 21 wird durch folgende Nummern
ersetzt:
„21. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
Satz 3, Arzneimittel,
a) die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die nicht der Gewinnung von Le-
bensmitteln dienen, und nur auf Ver-
schreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen,
b) die ohne Verschreibung an Verbraucher
abgegeben werden dürfen,
verschreibt, abgibt oder anwendet,
21a. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 4 Arzneimittel-
Vormischungen verschreibt oder abgibt,“.
c) In Nummer 23 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „oder 3“ eingefügt.
9. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt angefügt:
„Zwölfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 140
Abweichend von § 56a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 dür-
fen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29. Oktober
2005 nach den bis zum 1. September 2005 gelten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 2559
den Regelungen in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbracht, verschrieben, abgegeben und
angewandt werden.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in
der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2005
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t K ö h l e r
D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
R e n a t e K ü n a s t
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r G e s u n d h e i t u n d S o z i a l e S i c h e r u n g
U l l a S c h m i d t
17.07.2014
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PD