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Medizinforschungsgesetz_Drucksache_2011561_Stand_29.05.24.pdf
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11561 20. Wahlperiode 29.05.2024 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes A. Problem und Ziel Arzneimittel und Medizinprodukte sind unabdingbar für die Gesundheit der Men schen und wesentlicher Faktor des medizinischen Fortschritts. Zuletzt hat der For schungs- und Produktionsstandort Deutschland im internationalen Vergleich an Attraktivität verloren. Daher hat die Bundesregierung am 13. Dezember 2023 mit ihrem Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharma bereich in Deutschland“ umfassende Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort Deutschland beschlossen. Der Entwurf eines Medizinfor schungsgesetzes ist ein wichtiger Teil dieses Handlungskonzepts. Mit dem Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes sollen die Rahmenbedingun gen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Me dizinprodukten verbessert werden. Dies stärkt die Attraktivität des Standorts Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung, beschleunigt den Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patientinnen und Patienten und fördert Wachstum und Beschäftigung. Ein Kernstück ist die Verzahnung des strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Ge nehmigungsverfahrens für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung mit den medi zinprodukterechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren und den Verfah ren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Diese Verzahnung ist auch im Stra tegiepapier der Bundesregierung „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland“ vorgesehen. Mit diesem Schritt wird einem we sentlichen Anliegen der forschenden Pharmaindustrie Rechnung getragen. Die Antragseinreichung bei verschiedenen Behörden und das zeitliche Auseinander fallen der unterschiedlichen Verfahren wurden insbesondere von Unternehmen der Pharmaindustrie als zeitintensiv und kostenaufwändig kritisiert. Die zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) verhandelten Erstattungsbeträge für pa tentgeschützte Arzneimittel sind öffentlich zugänglich. Aufgrund der internatio nalen Referenzwirkung des deutschen Erstattungsbetrags kann die erforderliche Flexibilität der Verhandlungspartner bei den Erstattungsbetragsverhandlungen eingeschränkt sein. Die Attraktivität des deutschen Arzneimittelabsatzmarktes soll sichergestellt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode B. Lösung Die Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und das Zulassungsverfah ren von Arzneimitteln und Medizinprodukten sollen bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten verein facht, entbürokratisiert und beschleunigt werden. Dazu erfolgen Änderungen im AMG, im Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), im Strahlen schutzgesetz (StrlSchG) und in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver ordnung (AMWHV). Insbesondere wird regulatorisch der Weg für die Durchführung dezentraler klini scher Prüfungen geebnet, indem der Sondervertriebsweg für Prüf- und Hilfsprä parate durch Änderung des § 47 AMG erweitert wird. Zudem wird die Kennzeich nung von Prüf- und Hilfspräparaten durch Ergänzung des § 10a AMG erleichtert und die Genehmigung mononationaler klinischer Prüfungen durch Änderung des § 40 Absatz 4 AMG beschleunigt. Schließlich wird durch Ergänzung des § 41b AMG eine Spezialisierung der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder vor gesehen, durch Neufassung des § 41c AMG eine Spezialisierte Ethik-Kommis sion für besondere Verfahren eingerichtet, und durch Einfügung eines § 41d AMG eine Richtlinienbefugnis des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. eingeführt. Durch Einfügung eines § 42d AMG wird eine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Standardver tragsklauseln geschaffen. Für die Bewertung von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika, die für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt sind, wird zukünftig jeweils die Ethik-Kommission zuständig sein, die auch für das dazugehörige Arzneimittel zuständig ist; die neu einzurichtende Spe zialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren wird damit auch im Be reich der Medizinprodukte bestimmte Zuständigkeiten erhalten. Die Zulassungsverfahren der für die Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Bundesoberbehörden, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), sollen besser koordiniert werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den genannten Behörden zum Zweck der Verbes serung der Verfahrensabläufe durch Rechtsverordnung zu ändern. Über eine Rechtsverordnungsermächtigung wird vorgesehen, beim BfArM eine übergrei fende Koordinierungsstelle einzurichten. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden der Länder bei der weiteren Harmo nisierung der Auslegungspraxis in den Bereichen der Herstellung und der Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, insbesondere von Gen- und Zellthera peutika, sowie patientenindividuelle Arzneimittel zur antibakteriellen Therapie wird die zuständige Bundesoberbehörde ermächtigt, Empfehlungen zur Ausle gung der EU-Grundsätze und Leitlinien Guter Herstellungspraxis zu veröffentli chen. Des Weiteren erhalten die zuständigen Behörden der Länder ein Antrags recht gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde für die Klärung von Fragen der Auslegung von Grundsätzen und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien und patientenindividuelle Arzneimittel zur antibakteriellen Therapie. Der GKV-Spitzenverband und die pharmazeutischen Unternehmer erhalten die Möglichkeit, vertrauliche Erstattungsbeträge bei Arzneimitteln mit neuen Wirk stoffen zu vereinbaren. Die Vertraulichkeit gilt bis zum Wegfall des Unterlagen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 3 – Drucksache 20/11561 schutzes. Die pharmazeutischen Unternehmer werden den vertraulichen Erstat tungsbetrag den Anspruchsberechtigten mitteilen und die Differenz zum tatsäch lich gezahlten Abgabepreis ausgleichen. Mit der Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewer tung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarz neimitteln (KPBV) wird eine kostendeckende Aufgabenwahrnehmung der Spezi alisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren und daneben auch der Ethik-Kommissionen der Länder sichergestellt. Im Bereich des Strahlenschutzes wird durch mehrere Maßnahmen eine Verzah nung der Verfahren und damit verbunden eine deutliche Verbesserung der regu latorischen Rahmenbedingungen erreicht. Zu den wichtigsten Änderungen zäh len: - die Einführung des sogenannten Single-Gate-Ansatzes, durch den für das strahlenschutz-rechtliche Anzeige- oder Genehmigungsverfahren zu künftig jeweils dieselben elektronischen Einreichungsportale genutzt werden wie für das medizinprodukterechtliche Genehmigungs- oder An zeigeverfahren und das Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG; - die vollständige Abgabe der Prüfung der strahlenschutzrechtlichen An zeigeverfahren an die Ethik-Kommissionen; damit werden Doppelprü fungen abgebaut; das BfArM oder das PEI werden formell verfahrens führende Behörden; - die deutliche Verkürzung der Prüffristen und deren Angleichung an die Fristen der Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Ab satz 23 AMG für das strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, für das das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig bleibt; - die Verkürzung der Fristen und ihre Anpassung an die jeweiligen medi zinprodukterechtlichen Fristen und die Fristen der Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG für die strahlen schutzfachliche Stellungnahme der Ethik-Kommissionen; - die Einbeziehung von Forschungsvorhaben mit Anwendungen an kran ken Minderjährigen in das Anzeigeverfahren, wenn die studienbedingte effektive Gesamtdosis 6 Millisievert voraussichtlich nicht überschreitet. Gleichzeitig stellen die Regelungen sicher, dass das bewährte hohe Niveau des Strahlenschutzes aufrechterhalten wird. C. Alternativen Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt mit Blick auf das Ziel der Stärkung des Forschungs- und Produktionsstandortes Deutschland nicht in Be tracht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Ermittlung der Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beruht, abwei chend von der Darstellung des Erfüllungsaufwandes, auf den vom Bundesminis terium der Finanzen veröffentlichten Personal- und Sachkostensätzen in der Bun desverwaltung. Eingeschlossen sind Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten. Die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 4 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Sätze weichen von den Personalkostensätzen des Normenkontrollrates ab, die der Darstellung des Erfüllungsaufwandes zugrunde gelegt werden. Es entstehen Haushaltsausgaben in folgender Höhe: Dem BfArM sowie dem PEI entstehen durch die Übernahme der Verfahrensfüh rung im Bereich der strahlenschutzrechtlichen Anzeigeverfahren jährliche Haus haltsausgaben in Höhe von insgesamt 68 000 Euro. Davon entfallen etwa 37 000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 31 000 Euro auf Sach- und Gemeinkosten. Aufgrund der Regelungen zur Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben (Personalkosten) in Höhe von rund 1 500 000 Euro. Der Personalmehrbedarf im BfArM entfällt mit drei Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, sechs Planstellen/Stellen auf den ge hobenen Dienst und zwei Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst. Zudem ent stehen einmalige Mehrausgaben von rund 175 000 Euro und dauerhafte Mehraus gaben von 203 000 Euro für den Bund. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 (Kapitel 1516) ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein. Nach Prüfung einer hundertprozentigen Deckung und bei entsprechenden Nachweisen werden das BMG und das Bundesministerium der Finanzen in zwei Jahren für den Regierungsentwurf des Bundeshaushaltes vorschlagen, die be troffenen neuen Stellen für die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren im Einzelplan 15 bzw. BfArM-Haushalt zu ergänzen, ohne den Haus haltsgesetzgeber zu präjudizieren. Die Länder werden jährlich in Höhe von rund 1 225 000 Euro entlastet. Bei dem BfS steht dem Wegfall der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anzei gen Personalmehrbedarf für erheblich verkürzte Bearbeitungsfristen bei Geneh migungen gegenüber. Die jährlichen Haushaltsausgaben reduzieren sich für den Einzelplan 16 um insgesamt rechnerisch 256 000 Euro. Davon entfallen etwa 168 000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und unter Berücksichtigung der im Erfüllungsaufwand erfassten Sachkosten insgesamt 88 000 Euro auf Sach- und Gemeinkosten. Die Gebühreneinnahmen des BfS reduzieren sich in gleicher Höhe um 256 000 Euro pro Jahr. Einmaliger Aufwand entsteht in Höhe von circa 67 000 Euro. Der entstehende einmalige Mehrbedarf im Bereich des BfS ist fi nanziell im Einzelplan 16 auszugleichen. Für den Aufwand, der dem BfS für die wissenschaftliche Beratung gemäß § 183 Absatz 1 Nummer 4a StrlSchG entsteht, erhebt das BfS Gebühren und Kosten vom Antragsteller. Die Höhe der Einnahmen kann noch nicht beziffert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder reduziert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 5 – Drucksache 20/11561 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft In der Summe ergibt sich eine jährliche Belastung der Wirtschaft in Höhe von circa 929 000 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand unterliegt der „One-in-one-out“- Regel. Die Änderungen des Strahlenschutzgesetzes führen für die Wirtschaft zu einer Entlastung in Höhe von jährlich 855 000 Euro. Es handelt sich ausschließlich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Daraus resultiert im Bereich des Bundesumweltministeriums ein „Out" in Höhe von 855 000 Euro, das als Kom pensation im Rahmen der Ressortbilanz zur Verfügung steht. Durch weitere Änderungen ergibt sich eine jährliche Belastung der Wirtschaft in Höhe von circa 1 784 000 Euro im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri ums für Gesundheit. Diese Belastungen können durch Entlastungen aus dem Pfle geunterstützungs- und -Entlastungsgesetz kompensiert werden und setzen sich wie folgt zusammen: Aufgrund der Änderung des § 10a AMG entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16 000 Euro. Durch die Änderung des § 13 AMG entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 80 000 Euro. Es handelt sich ausschließlich um Bürokratiekosten aus Infor mationspflichten. Für die Anhörung nach § 42d Absatz 1 AMG entsteht ein einmaliger Erfüllungs aufwand im Bagatellbereich (< 100 000 Euro), der nicht weiter beziffert wird. Aufgrund des Wegfalls der Verpflichtung zur Übermittlung der Höhe der tatsäch lichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern im Rahmen der Verhand lung des Erstattungsbetrags für ein Arzneimittel kommt es zu einer geringfügigen Entlastung der pharmazeutischen Unternehmen. Für die Abwicklung des vertraulichen Erstattungsbetrags mit den betroffenen Kostenträgern wird für den pharmazeutischen Unternehmer ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand je Arzneimittel in Höhe eines niedrigen bis mittle ren vierstelligen Betrags angenommen. Dies beinhaltet die Umsetzung der Mel depflicht zum Erstattungsbetrag und zum auszugleichenden Betrag an die (derzeit 95) gesetzlichen Krankenkassen und die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 AMRabG (hierbei handelt sich um eine Belastung aus Informationspflichten und somit um Bürokratiekosten). Da die Meldepflicht inhaltlich der derzeitigen Meldepflicht gemäß § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB V entspricht, erhöht sich lediglich die Zahl der Empfänger der Daten auf derzeit 96. Hierfür wird ein Aufwand in Höhe von zehn Prozent des niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrags angenom men. Des Weiteren ist die Auszahlung der Differenz zwischen dem Erstattungs betrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis an alle Anspruchsteller umfasst (90 Prozent des niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrags); für die Schätzung wird angenommen, dass die Kostenträger einmal jährlich für alle Abgaben des Arzneimittels den Ausgleichsanspruch stellen. Geht man davon aus, dass zukünf tig alle pharmazeutischen Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstat tungsbetrags wählen, führt dies bei jährlich durchschnittlich 40 neuen Marktein tritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu einem jährlichen Erfüllungs aufwand für alle pharmazeutischen Unternehmer in Höhe von rund 200 000 Euro pro Jahr. Für die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 AMRabG, die das Ausgleichsverfahren zum vertraulichen Erstattungsbetrag für die Unternehmen der privaten Kranken versicherung sowie die Träger der Beihilfe und Heilfürsorge durchführt, wird ein V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 6 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe eines hohen fünfstelli gen Betrags angenommen, mindestens daher in Höhe von 80 000 Euro. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharmazeutische Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies bei jährlich durchschnittlich 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen dazu, dass durchschnittlich jährlich für 40 Arzneimittel das bereits etablierte Ausgleichsverfahren nach dem AMRabG durchgeführt wird. Entscheidet sich ein pharmazeutischer Unternehmer für die neue Verhand lungsoption zur Vereinbarung von vertraulichen Erstattungsbeträgen, hat er die durch den GKV-Spitzenverband festgelegte pauschalierte Vergütung je Auskunft für sein Arzneimittel gemäß § 130b Absatz 4b SGB V zu tragen. Die Festlegung der Pauschale ist dem GKV-Spitzenverband aufgegeben und hängt maßgeblich davon ab, wie dieser das Verfahren ausgestaltet. Auf Grundlage der ausschließlich möglichen groben Schätzung, die die Festlegung des GKV-Spitzenverbands nicht vorwegnimmt und abhängig ist von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Aus kunftsanspruchs durch die Anspruchsinhaber, wird von durchschnittlichen jährli chen Mehrkosten je Arzneimittel in Höhe eines mittleren bis hohen fünfstelligen Betrags ausgegangen, mindestens daher in Höhe von rund 40 000 Euro. Bei 40 neuen Arzneimitteln jährlich wären das insgesamt 1 600 000 Euro jährlich. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Überprüfung neuer oder ge änderter Gebührenpositionen nach der KPBV ist zu vernachlässigen. Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entfällt durch die Änderung des § 13 AMG ein Erfüllungs aufwand in Höhe von etwa 40 000 Euro. Mit der Anfügung des § 14 Absatz 6 und 7 AMG entsteht basierend auf Erfah rungswerten vergleichbarer Rechtsänderungen ein jährlicher Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich (< 100 000 Euro im Jahr), der nicht weiter beziffert wird. Für die Anhörung von Sachverständigen, die Ausarbeitung der Standardvertrags klauseln sowie die Bekanntmachung im Bundesanzeiger entsteht insgesamt ein maliger Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich (<100 000 Euro im Jahr), der nicht weiter beziffert wird. Für gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Standardvertragsklauseln und die zusätzliche Veröffentlichung der Standardver tragsklauseln durch die zuständigen Bundesoberbehörden nach § 42d Absatz 2 AMG entsteht kein nennenswerter jährlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die ethische Bewertung von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika in der Summe um rund 17 000 Euro. Davon entfallen 226 000 Euro an jährlichem Er füllungsaufwand (Personalkosten) auf den Bund und -209 000 Euro auf die Län der (inklusive Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Bund für notwendige Anpassungen im Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Da tenbanksystem (DMIDS) aufgrund der geänderten Zuständigkeiten der Ethik- Kommissionen beträgt rund 6 000 Euro. Durch die Änderungen im Bereich des Strahlenschutzes entsteht für die Verwal tung des Bundes jährlicher Erfüllungsaufwand im Bereich von Einzelplan 15 in Höhe von circa 40 000 Euro; im Bereich von Einzelplan 16 reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 211 000 Euro pro Jahr; dort entsteht einmaliger Erfül lungsaufwand in Höhe von circa 67 000 Euro. Für die Verwaltung der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 7 – Drucksache 20/11561 Durch die Auskunftspflicht über den Erstattungsbetrag und den Ausgleichsbetrag an die Anspruchsinhaber wird pro Auskunft ein durchschnittlicher Zeitaufwand für den GKV-Spitzenverband von geschätzt 10 Minuten bis geschätzt 30 Minuten angenommen. Dies richtet sich unter anderem danach, ob im Fall der in § 130b Absatz 4b SGB V vorgesehenen Auskunftspflicht eine Prüfung des tatsächlichen Erwerbs durch den Anspruchsinhaber stattfinden muss. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharmazeutische Unternehmer die Option eines vertrauli chen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies bei jährlich durch schnittlich 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen dazu, dass durchschnittlich jährlich für 40 Arzneimittel Auskunftsansprüche ge stellt werden können. Sofern mindestens Krankenhäuser, deren Aufsichtsbehör den und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal jährlich für alle betroffenen Arzneimittel einen Auskunftsanspruch stellen, entsteht ein jährlicher durchschnittlicher Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband in Höhe ei nes durchschnittlich niedrigen siebenstelligen Betrags, mindestens in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro. Diese Kosten werden über eine Pauschale durch die pharmazeutischen Unternehmer getragen, so dass beim GKV-Spitzenverband kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt, siehe die Darstellung unter E.2. Für die Abwicklung des Anspruchs auf Ausgleich der Differenz zwischen dem geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis wird für jede Krankenkasse ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand je Arznei mittel in Höhe eines niedrigen vierstelligen Betrags angenommen. Dies beinhaltet die Prüfung der Abgaben des Arzneimittels an die eigenen Versicherten und die Umsetzung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem pharmazeutischen Unter nehmer für jede Abgabe. Jährlich kommt es durchschnittlich zu 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, und der Unterlagen schutz beträgt durchschnittlich zehn Jahre ab dem Tag der Zulassung. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharmazeutische Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies dazu, dass durchschnittlich jährlich für 40 Arzneimittel das Abwicklungsverfah ren des vertraulichen Erstattungsbetrags durchzuführen ist. Dies führt zu einem durchschnittlichen jährlichen Erfüllungsaufwand je Krankenkasse in Höhe von rund 80 000 Euro und damit für alle Krankenkassen zu einem durchschnittlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 7,7 Millionen Euro. Für den Bund und die Kommunen entsteht durch die Änderung der KPBV kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der Länder, insbeson dere der nach Landesrecht gebildeten registrierten Ethik-Kommissionen für die Anpassung ihrer Abrechnungssysteme, ist zu vernachlässigen. Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand der Verwaltung. F. Weitere Kosten Die von den Sponsoren klinischer Prüfungen gemäß der KPBV zu entrichtenden Gebühren bemessen sich nach Art und Anzahl der beantragten Amtshandlungen. Die durch die Änderung der KPBV entstehenden Mehrkosten für Sponsoren wer den auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten derzeit auf insgesamt etwa 500 000 Euro pro Jahr geschätzt. Die Anpassungen des StrlSchG (Artikel 4) führen zu erheblichen Erleichterungen und damit Kostenersparnissen für die Wirtschaft, die sich nicht vollständig im Erfüllungsaufwand darstellen lassen. Das gilt insbesondere für die Beschleuni gung der Verfahren durch die Verkürzung behördlicher Prüffristen. Dies kann zu einer zügigeren Zulassung von Arzneimitteln und neuer Anwendungen und damit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode auch zu einer wirtschaftlicheren Ausnutzung von Patenten führen. Als maßgebli cher Standortfaktor beeinflusst die Dauer der Genehmigungs- und Anzeigever fahren die Wettbewerbsfähigkeit. Daher besteht die Erwartung, dass die Neureg lungen insgesamt die Durchführung von Studien in Deutschland befördern. Weitere Kosten entstehen nicht. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/11561 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. Mai 2024 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Bärbel Bas Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1044. Sitzung am 17. Mai 2024 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Olaf Scholz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Anlage 1 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 11 – Drucksache 20/11561 Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 41c und 41d ersetzt: „§ 41c Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren § 41d Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen“. b) Nach der Angabe zu § 42c wird folgende Angabe zu § 42d eingefügt: „§ 42d Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen“. c) Der Angabe zu § 77 werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. 2. Nach § 4 Absatz 25 wird folgender Absatz 25a eingefügt: „(25a) Ethik-Kommissionen sind die nach § 41a Absatz 2 bis 5 registrierten Ethik-Kommissionen der Länder und die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c.“ 3. Dem § 10a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prü fung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.“ 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a werden nach den Wörtern „Artikel 61 Absatz 5“ die Wörter „Buchstabe a und c“ einge fügt. b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. die Apotheke oder die nuklearmedizinische Einrichtung für die in Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 genannten Tätigkeiten,“. 5. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Für Arzneimittel für neuartige Therapien kann die zuständige Bundesoberbehörde Empfehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewendet werden. Die Veröffentli chung der Empfehlungen nach Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 12 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode (7) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde eine Stellung nahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die in Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Arzneimittel. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die zuständige Bundesober behörde veröffentlicht die Stellungnahme nach Satz 1 auf ihrer Internetseite in einer Fassung, die keinen Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erlaubt.“ 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 7“ jeweils durch die Angabe „oder 6“ ersetzt. 7. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 und 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Geschäfts verteilungsplan nach § 41b Absatz 2“ jeweils gestrichen. b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei klinischen Prüfungen, an denen kein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist, erfolgt die Bewertung des Antrags nach Artikel 6 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 innerhalb von 26 Tagen ab dem Tag der Validierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.“ 8. Dem § 40b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Einwilligung ist nach den Vorgaben des Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Bin nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, zu erteilen.“ 9. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. b) In Absatz 2a wird das Wort „registrierten“ gestrichen. 10. § 41a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) An dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 dürfen nur die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren und öffentlich-rechtliche Ethik-Kommissionen der Länder, die nach Landesrecht für die Prü fung und Bewertung klinischer Prüfungen zuständig sind und nach den Absätzen 2 bis 5 registriert sind, teilnehmen.“ b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verfahrensordnung“ die Wörter „oder gegen die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen“ eingefügt. 11. § 41b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „registrierten“ jeweils gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder erlassen oder eine von ihnen benannte Stelle erlässt bis zum 1. Juli 2025 1. nach Anhörung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehr lich-Instituts einen besonderen Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezi alisierte registrierte Ethik-Kommissionen der Länder und 2. einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für die weiteren registrierten Ethik-Kommissio nen der Länder. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 13 – Drucksache 20/11561 Die Zuständigkeit der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder bestimmt sich nach den Ge schäftsverteilungsplänen, sofern nicht eine Zuständigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c Absatz 2 gegeben ist.“ bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Dieser ist“ durch die Wörter „Die Geschäftsverteilungspläne sind“ ersetzt. cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Der Geschäftsverteilungsplan kann“ durch die Wörter „Die Geschäftsverteilungspläne können“ ersetzt. dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „den jeweils aktuellen Geschäftsverteilungsplan“ durch die Wörter „die jeweils aktuellen Geschäftsverteilungspläne“ ersetzt. 12. § 41c wird durch die folgenden §§ 41c und 41d ersetzt: „§ 41c Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren (1) Bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die Spezialisierte Ethik-Kom mission für besondere Verfahren eingerichtet. Das Bundesministerium beruft im Benehmen mit dem Bun desministerium für Bildung und Forschung die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Speziali sierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Dabei ist sicherzustellen, dass 1. die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über die erforderliche aktuelle wissenschaftliche Expertise verfügen, 2. die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren eine interdisziplinäre Zusammensetzung unter Beteiligung von je mindestens einem Juristen, einer Person mit wissenschaftlicher oder berufli cher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin, einer Person mit Erfahrung auf dem Gebiet der Versuchsplanung und Statistik, drei Ärzten, die über Erfahrungen in der klinischen Medizin verfü gen, davon ein Facharzt für klinische Pharmakologie oder für Pharmakologie und Toxikologie, sowie einem Laien aufweist, 3. der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren weibliche und männliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder angehören und bei der Auswahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berück sichtigt werden. (2) Die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere verpflichtende Regelungen zur Arbeitsweise der Spezialisierten Ethik-Kommission für be sondere Verfahren trifft; dazu gehören insbesondere Regelungen zur Geschäftsführung, zum Vorsitz, zur Vorbereitung von Beschlüssen, zur Beschlussfassung sowie zur Unabhängigkeit, Ehrenamtlichkeit und Ver schwiegenheitspflicht der Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und externen Sachverständigen. Die Ge schäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. (3) Die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren ist für folgende klinische Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zuständig, wenn der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen kli nischen Prüfung nach dem 30. Juni 2025 gestellt wurde: 1. klinische Prüfungen, zu denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Beratung oder eine wissenschaft liche Unterstützung der Notfall-Einsatzgruppe der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S.1; L 71 vom 9.3.2023, S. 37), die durch die Verordnung (EU) 2024/568 (ABl. L, 2024/568, 14.2.2024) geändert worden ist, erfolgt ist, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 2. klinische Prüfungen, die einem übergreifenden Protokoll folgen, das mehrere Teilstudien mit einem Arzneimittel oder mehreren Arzneimitteln und mit Patienten mit gleichen oder unterschiedlichen Er krankungen umfasst, 3. klinische Prüfungen, bei denen neue Arzneimittel erstmalig am Menschen geprüft werden, 4. klinische Prüfungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien. (4) Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die externen Sachverständigen üben ihre Tä tigkeit unabhängig und ehrenamtlich aus. Die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren holt zu jedem Antrag Unabhängigkeitserklärungen der beteiligten Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und externen Sachverständigen ein, die beinhalten, dass diese keine finanziellen oder persönlichen Interessen, die Auswirkungen auf ihre Unparteilichkeit haben könnten, haben. § 41d Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen (1) Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. er lässt nach Anhörung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Insti tuts Richtlinien zur Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dieses Abschnitts durch Ethik-Kommissionen (Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen). (2) Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommis sionen und für die Beschlussfassung über diese Richtlinien fest und veröffentlicht dieses auf seiner Internet seite. (3) Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. ver öffentlicht die Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen auf seiner Inter netseite und übermittelt sie an die Ethik-Kommissionen. Die Ethik-Kommissionen beachten die Richtlinien bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen und Bewertungsberichte.“ 13. Nach § 42c wird folgender § 42d eingefügt: „§ 42d Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen (1) Das Bundesministerium macht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For schung nach Anhörung der betroffenen Verbände, Organisationen und Behörden Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen im Bundesanzeiger bekannt. Es aktualisiert diese, falls dies er forderlich ist. (2) Die zuständigen Bundesoberbehörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten die Standardver tragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen sowie eine Übersetzung der Standardvertragsklau seln für die Durchführung klinischer Prüfungen in englischer Sprache.“ 14. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: „g) Prüfpräparate und Hilfspräparate, sofern sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden,“. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Pharmazeutische Unternehmer, Großhändler, ein Prüfer, der Arzt, oder, bei einer zahnmedi zinischen Prüfung, Zahnarzt ist, und ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnme dizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, dürfen Prüfpräparate und Hilfspräparate, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden, an Personen, die an einer klinischen Prüfung teilnehmen, nur abgeben, wenn nach einer V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 15 – Drucksache 20/11561 von dem Sponsor für den Einzelfall vorzunehmenden Bewertung die Sicherheit der an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen und die Validität der in der klinischen Prüfung erhobenen Daten ins besondere hinsichtlich der Abgabe der Prüfpräparate und Hilfspräparate an die an der klinischen Prü fung teilnehmenden Personen gewährleistet sind, durch geeignete und angemessene Maßnahmen si chergestellt ist, dass der Sponsor keine Möglichkeit hat, die an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen zu identifizieren, und eine Erlaubnis der für die Genehmigung der klinischen Prüfung zustän digen Bundesoberbehörde vorliegt.“ 15. § 77 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) „ Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul- Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um 1. neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, 2. eine gleichmäßige Arbeitsauslastung zu gewährleisten oder 3. Verfahrensabläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut zu verbessern. Die Rechtsverordnung kann zu dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Zweck insbesondere die Einrich tung einer Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Koor dinierung und Harmonisierung der Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden bei der Zulassung von Arzneimitteln und der Genehmigung klinischer Prüfungen sowie eine nähere Regelung der Aufgaben dieser Koordinierungsstelle und ihrer Befugnisse zur Einsichtnahme in Unterlagen der Bundesoberbe hörden und zur Festlegung zentraler Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorsehen.“ 16. § 78 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies gilt nicht im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Arzneimittel“ eingefügt. b) In Satz 4 werden die Wörter „natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeu tischen Unternehmer erworben hat“ durch die Wörter „juristische Person, die das Arzneimittel erwor ben hat“ ersetzt. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: „In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialge setzbuch erfasst sind, kann die juristische Person, die das Arzneimittel erworben hat, von dem pharma zeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahl ten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen. Der pharmazeutische Unternehmer hat den An spruch nach Satz 5 innerhalb von zehn Tagen nach seiner Geltendmachung zu erfüllen. Der Anspruch nach Satz 4 oder Satz 5 besteht nicht im Fall des Erwerbs eines Arzneimittels durch Apotheken oder Großhändler.“ 17. In § 95 Absatz 1 Nummer 5 und § 97 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen“ jeweils durch die Wörter „oder Absatz 2a“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 16 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Artikel 2 Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 41a Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ethik-Kommissionen“ die Wörter „oder gegen § 36 des Strahlenschutzgesetzes, § 36a des Strahlen schutzgesetzes oder § 36c des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt. Artikel 3 Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes Das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), das zuletzt durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b wie folgt gefasst: „§ 31b Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Rest proben“. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 120 Absatz 3“ durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 3a, 3b und 3f“ und die Wörter „Artikel 110 Absatz 3“ durch die Wörter „Artikel 110 Absatz 3a und 3b“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt entsprechend für Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 nach den die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17) und die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1; L 125 vom 19.5.1999, S. 42; L 72 vom 14.3.2001, S. 8) umsetzenden nationalen Vorschriften oder die vor dem 26. Mai 2022 nach den die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok tober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1; L 74 vom 19.3.1999, S. 32; L 124 vom 25.5.2000, S. 66) umsetzenden nationalen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebracht wur den, und für Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß Artikel 120 Absatz 3, 3a, 3b und 3f der Verord nung (EU) 2017/745 und ab dem 26. Mai 2022 gemäß Artikel 110 Absatz 3, 3a und 3b der Verordnung (EU) 2017/746 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.“ 3. § 31b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „unter Verwendung von Restproben“ angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und dem Paul-Ehrlich-Institut“ gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. die zustimmende Stellungnahme der nach § 33 Absatz 1 zuständigen Ethik-Kommission.“ 4. In § 32 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ethik-Kommissionen“ die Wörter „und die Spezialisierte Ethik- Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 17 – Drucksache 20/11561 5. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt: 4. „ der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelge setzes, wenn es sich um eine Leistungsstudie mit einem therapiebegleitenden Diagnostikum nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/746 handelt, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt ist, und wenn für das Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung dieses Arzneimittels die Spe zialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelgesetzes zu ständig ist, oder 5. der nach § 41a des Arzneimittelgesetzes registrierten Ethik-Kommission, die für das Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung eines dazugehörigen Arz neimittels zuständig ist, wenn es sich um eine Leistungsstudie mit einem therapiebegleitenden Diagnostikum nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/746 handelt, das für die si chere und wirksame Verwendung dieses dazugehörigen Arzneimittels bestimmt ist.“ 6. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Verlängert sich nach § 36b Absatz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes die Frist zur Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommission oder ist deren Ablauf gehemmt, verlän gert sich auch die der Ethik-Kommission zur Erstellung der Stellungnahme nach § 35 zustehende Frist ent sprechend oder ist deren Ablauf entsprechend gehemmt.“ 7. In § 47 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absätze 1 und 2“ die Wörter „sowie die §§ 25 und 30“eingefügt. 8. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Verlängert sich nach § 36b Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes die Frist zur Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommission oder ist deren Ablauf gehemmt, verlän gert sich auch die der Ethik-Kommission zur Erstellung der Stellungnahme nach § 50 zustehende Frist ent sprechend oder ist deren Ablauf entsprechend gehemmt.“ 9. Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ist der Ablauf der Frist nach § 36b Absatz 2 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes gehemmt, ist auch der Fristablauf zur Erstellung der Stellungnahme nach § 57 Absatz 1 in Verbindung mit § 50 entspre chend gehemmt.“ 10. § 85 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 9, soweit es sich um ein therapiebegleitendes Diag nostikum handelt, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt ist, und wenn für dieses zugehörige Arzneimittel das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist.“ 11. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 26. Mai 2025“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „27. Mai 2024“ durch die Wörter „Ablauf der in Artikel 120 Absatz 3a und 3b der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Fristen“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode bbb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter „Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2“ jeweils durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 3e“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „27. Mai 2024“durch die Wörter „Ablauf der in Artikel 120 Absatz 3a und 3b der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegten Fristen“ ersetzt. 12. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 27. Mai 2025“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „26. Mai 2025“ durch die Wörter „Ablauf der in Artikel 110 Absatz 3a und 3b der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Fristen“ ersetzt. bbb) In den Nummern 1 und 2 werden die Wörter „Artikel 110 Absatz 3 Unterabsatz 5“ jeweils durch die Wörter „Artikel 110 Absatz 3e“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „26. Mai 2025“ durch die Wörter „Ablauf der in Artikel 110 Absatz 3a und 3b der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Fristen“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Strahlenschutzgesetzes1) Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 5 wird folgende Angabe zu Unterabschnitt 1 eingefügt: „Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. b) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 31 bis 31c ersetzt: „§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung § 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung § 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde § 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung“. c) Nach der neuen Angabe zu § 31c wird folgende Angabe zu Unterabschnitt 2 eingefügt: 1) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegen der Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtli nien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 19 – Drucksache 20/11561 „Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. d) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung § 33 Beginn der angezeigten Anwendung § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung“. e) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe zu § 34a eingefügt: „§ 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung“. f) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe zu Unterabschnitt 3 eingefügt: „Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. g) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 36 bis 36c ersetzt: „§ 36 Aufgabe der Ethik-Kommission § 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klini schen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes § 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klini schen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durch führungsgesetzes § 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung“. h) Nach der Angabe zu § 184 wird folgende Angabe zu § 184a eingefügt: „§ 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission“. i) Nach der Angabe zu § 190 wird folgende Angabe zu § 190a eingefügt: „§ 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehr lich-Instituts“. 2. Nach der Überschrift von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 5 wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 ein gefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 20 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode „Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. 3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/568 (ABl. L, 2024/568, 14.2.2024)“ ersetzt. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung“. b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c) Die Absätze 2 bis 7 werden aufgehoben. 5. Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a bis 31c eingefügt: „§ 31a Antrag auf Genehmigung einer Anwendung (1) Der Genehmigungsantrag ist wie folgt einzureichen: 1. über das EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes, sofern die nach § 31 geneh migungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes erfolgen soll, 2. über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizinproduk terecht-Durchführungsgesetzes, sofern die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder im Rahmen einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes erfolgen soll, 3. in allen anderen Fällen unmittelbar beim Bundesamt für Strahlenschutz. Der Genehmigungsantrag gilt im Fall von Satz 1 Nummer 1 erst als eingereicht, wenn im Anschreiben gemäß Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 (ABl, L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist, oder gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 darauf hingewiesen wird, dass eine strahlen schutzrechtliche Genehmigung beantragt wird. Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt der Genehmigungsantrag erst mit Zugang eines Hinweises auf den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsan trag in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht. (2) Der Genehmigungsantrag ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die Unterlagen, die für die an dem Forschungsvorhaben teilnehmende Person oder für ihren gesetzlichen Vertreter bestimmt sind, sind in deutscher Sprache einzureichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 21 – Drucksache 20/11561 (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der zu stimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission beizufügen. Abweichend von Satz 1 muss die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission dem Genehmigungsantrag beigefügt werden, wenn die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll. (4) Wird der Genehmigungsantrag über das EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittel gesetzes eingereicht, unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den Eingang des Genehmigungsantrags im EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes folgenden Werktag, über den Genehmigungsantrag und gewährt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben und Unterlagen. Die Unterrichtung nach Satz 1 beinhaltet einen Hinweis, ob es sich bei der klinischen Prüfung, in deren Rahmen die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung erfolgen soll, um eine in § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes genannte klinische Prüfung handelt. § 31b Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Vollständigkeit. Sind die Unterlagen unvollständig, so fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer einmaligen Frist von zehn Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu beheben. Im Fall von Satz 2 schließt die zustän dige Behörde die Vollständigkeitsprüfung innerhalb von fünf Kalendertagen nach Eingang der ergänzenden Angaben oder Unterlagen ab. Der Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung ist dem Antragsteller sowohl im Fall von Satz 1 als auch von Satz 3 mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, gilt der letzte Tag der jeweiligen Frist nach Satz 1 oder Satz 3 als Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Genehmigungsantrag innerhalb von 50 Kalenderta gen nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung gemäß Absatz 1. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist bei in § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes genannten klinischen Prüfungen 31 Kalendertage. (3) Innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Kalendertagen Rückfragen zu beant worten oder Einwände auszuräumen. Im Fall einer Rückfrage oder eines Einwands kann die zuständige Be hörde die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte Frist einmalig um bis zu 31 Kalendertage verlängern. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (4) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder die verlängerte Frist nach Absatz 3 Satz 2 kann in folgenden Fällen einmalig verlängert werden: 1. im Fall einer besonderen Schwierigkeit der strahlenhygienischen Prüfung um bis zu 50 Kalendertage oder 2. im Fall einer Verlängerung einer Frist nach Artikel 6 Absatz 7 oder Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verord nung (EU) Nr. 536/2014 in dem dasselbe Forschungsvorhaben betreffenden Verfahren zur Genehmi gung der klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes um denselben Zeit raum, um den diese Frist verlängert worden ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (5) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweils ein schlägigen Frist nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 über den Genehmigungsantrag ent schieden hat. Mit der beantragten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller den Eingang der zustimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Forschungsvorhaben bestätigt hat. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 22 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode (6) Legt der Antragsteller innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine ergänzenden Angaben oder Unterlagen vor oder beantwortet er die Rückfragen oder die Aufforderung, Einwände auszuräumen, inner halb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht, gilt der Genehmigungsantrag als zurückgenommen. § 31c Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung (1) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn 1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene Person mit der Anwendung verbunden sind, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Fort entwicklung medizinischer Untersuchungsmethoden oder Behandlungsverfahren oder der medizini schen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen Nutzens für die Person, ärztlich gerechtfertigt sind, 2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie render Strahlung dem Zweck des Forschungsvorhabens entsprechen und nicht durch andere Untersu chungs- und Behandlungsarten ersetzt werden können, die zu keiner oder einer geringeren Exposition für die Person führen, 3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu gefährden, 4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen auf das für die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß beschränkt wird, 5. die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Forschungsvorhaben vor liegt, 6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen besitzt, 7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist und 8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist. (2) Liegt die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Forschungs vorhaben zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht vor, hat die zuständige Behörde die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller den Eingang einer zu stimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission bestätigt, zu erteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn die genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Num mer 45 der Verordnung (EU) 2017/45 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll. (3) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Absatz 1 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. (4) Sieht der Genehmigungsantrag die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrichtungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zuständige Behörde eine umfassende V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 23 – Drucksache 20/11561 Genehmigung für alle Einrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 8 erfüllt sind. (5) Die zuständige Behörde übermittelt der für das Forschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbe hörde einen Abdruck des Genehmigungsbescheids. Im Fall einer Genehmigungsfiktion nach § 31b Absatz 5 Satz 1 informiert die zuständige Behörde die zuständige Aufsichtsbehörde über Eintritt und Inhalt der fin gierten Genehmigung.“ 6. Nach § 31c wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 32„ Anzeigebedürftige Anwendung“. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen zum Zweck der medi zinischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen, wenn 1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit und Wirksamkeit eines Verfahrens zur Be handlung ausschließlich folgender Personengruppen zum Gegenstand hat: a) volljähriger, kranker Menschen oder b) minderjähriger, kranker Menschen, wenn die Summe der studienbedingten effektiven Dosen aller Strahlenanwendungen, die im Rahmen des Forschungsvorhabens erfolgen, voraussicht lich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet, 2. in dem Forschungsvorhaben ausschließlich Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung durchgeführt werden, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens sind, 3. die Art der Anwendung anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen ent spricht und 4. es sich bei dem Forschungsvorhaben handelt um a) eine klinische Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes, b) eine klinische Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder c) eine sonstige klinische Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes.“ c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Die Anzeige ist wie folgt einzureichen: 1. über das EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes, sofern die nach Absatz 1 anzeigebedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes erfolgen soll, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 2. über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizin produkterecht-Durchführungsgesetzes, sofern die nach Absatz 1 anzeigebedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinpro dukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll. Die Anzeige gilt im Fall von Satz 1 Nummer 1 erst als eingereicht, wenn im Anschreiben gemäß An hang I Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 darauf hingewiesen wird, dass eine strahlenschutzrechtliche An zeige eingereicht wird. Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt die Anzeige erst mit Zugang eines Hinweises auf die strahlenschutzrechtliche Anzeige in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht. (1b) Die Anzeige ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die Unterlagen, die für die an dem Forschungsvorhaben teilnehmende Person oder für ihren gesetzlichen Vertreter bestimmt sind, sind in deutscher Sprache einzureichen.“ d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „volljährige“ gestrichen. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Einschluss minderjähriger Personen die Summe der studienbedingten effektiven Dosen aller Strahlenanwendungen, die im Rahmen des Forschungsvorhabens erfolgen, voraussicht lich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet.“ e) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 33 Beginn der angezeigten Anwendung“. b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. das arzneimittelrechtliche oder medizinprodukterechtliche Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren wie folgt abgeschlossen wurde: a) es wurde die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord nung (EU) Nr. 536/2014 oder nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver ordnung (EU) Nr. 536/2014 erteilt oder eine Genehmigung gilt nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als erteilt, b) es darf die klinische Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verord nung (EU) 2017/745 nach § 31 des Medizinprodukterecht-Durchführungsge setzes oder die sonstige klinische Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes nach § 47 Absatz 1 und 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes begonnen werden oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/11561 c) es darf eine wesentliche Änderung nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745 oder nach § 59 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vorgenommen werden,“. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethikkom mission nach § 36 Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „der zustimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 36“ durch die Wörter „der zustimmenden Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission“ er setzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: (2) „ Sobald nach Absatz 1 mit der Anwendung begonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständige Behörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den wesentlichen Inhalt der Anzeige unverzüg lich zur Kenntnis.“ 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: § 34„ Untersagung der angezeigten Anwendung Die zuständige Behörde untersagt die angezeigte Anwendung, wenn 1. der zuständigen Behörde nach Ablauf der in § 36a Absatz 2 genannten Fristen oder im Fall von § 36b Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 nach Ablauf der in § 36b Absatz 2 genannten Fristen keine Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission vorliegt, 2. der zuständigen Behörde eine ablehnende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission vorliegt, 3. die zuständige Ethik-Kommission mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine zustimmende Stellung nahme nicht mehr erfüllt sind und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, oder 4. die zuständige Aufsichtsbehörde mitteilt, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnun gen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen wurde. § 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung (1) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sicherzustellen. (2) Die zuständige Behörde gibt der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedingungen, Befristungen oder Auflagen unverzüglich zur Kenntnis.“ 10. Nach § 35 wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 3 eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 26 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode „Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“. 11. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 36 Aufgabe der Ethik-Kommission“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) „ Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dürfen nur öffentlich-rechtliche, nach Landesrecht gebildete Ethik-Kommissionen und die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelgesetzes Stellungnahmen abgeben. Sie müssen unabhängig und interdisziplinär besetzt sein und aus medizinischen Sachverständigen und nichtmedizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweils erforderliche Fachkompetenz aufweisen. Bei der Prüfung und Bewertung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen For schung muss ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied oder ein unabhängiger Sachverständiger be teiligt werden, der für das zu prüfende Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlen schutz besitzt.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aufgabe der Ethik-Kommission ist es, das Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und eine schriftliche Stel lungnahme dazu abzugeben.“ bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Ethikkommission“ jeweils durch das Wort „Ethik-Kommis sion“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Ethikkommission“ durch das Wort „Ethik-Kommission“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen. bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6. „ bei einer nach § 32 anzeigebedürftigen Anwendung die in § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind.“ cc) Folgender Satz wird angefügt: „Im Fall einer nach § 32 anzeigebedürftigen Anwendung ist die zuständige Behörde an die Stel lungnahme der zuständigen Ethik-Kommission gebunden.“ e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission muss ein klares Votum im Sinne einer Zustimmung, einer Zustimmung unter einer Bedingung, Befristung oder Auflage oder einer Ablehnung der anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung enthalten.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 27 – Drucksache 20/11561 f) In Absatz 4 wird das Wort „Ethikkommission“ durch das Wort „Ethik-Kommission“ ersetzt. 12. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a bis 36c eingefügt: „§ 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige Ethik-Kom mission unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den Eingang der Anzeige nach § 32 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder des Genehmigungsantrags nach § 31a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes folgenden Werktag, über die Anzeige oder den Genehmigungs antrag und gewährt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen An gaben und Unterlagen. (2) Die zuständige Ethik-Kommission prüft die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 1 Satz 1 bis 3. § 31b Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Sie erstellt die Stellungnahme innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 2 bis 4. § 31b Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt die Stellungnahme sowohl dem Antragsteller oder Anzeigenden als auch der zuständigen Behörde. § 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prü fung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (1) Bevor der Antragsteller den Genehmigungsantrag oder der Anzeigende die Anzeige bei der zu ständigen Behörde einreicht, hat er über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem nach § 86 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes die Stellungnahme bei der zuständigen Ethik- Kommission zu beantragen. Abweichend von Satz 1 kann der Antragsteller im Fall von § 31 Satz 2 oder der Anzeigende im Fall von § 32 Absatz 1 Satz 2 den Antrag auf Erstellung einer Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission gleichzeitig mit dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige stellen. Für das Verfahren bei der Ethik-Kommission gilt im Fall einer nach § 31 genehmigungsbedürftigen Anwendung § 31a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie im Fall einer nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftigen Anwendung § 32 Absatz 1b und Absatz 2 bis 4 entsprechend. (2) Für die Frist zur Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission gelten folgende Vorschriften entsprechend: 1. § 36 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, wenn die anzeige- oder geneh migungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgen soll, 2. § 41 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, wenn die nach § 31 Satz 2 genehmi gungsbedürftige oder nach § 32 Absatz 1 Satz 1 anzeigebedürftige wesentliche Änderung einer Anwen dung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgen soll, 3. § 51 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, wenn die anzeige- oder geneh migungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Num mer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, 4. § 58 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, wenn die nach § 31 Satz 2 ge nehmigungsbedürftige oder nach § 32 Absatz 1 Satz 1 anzeigebedürftige wesentliche Änderung einer V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 28 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Anwendung im Rahmen einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizin produkterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll. (3) Verlängert sich nach § 36 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, § 41 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes oder § 51 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes die Frist zur Erstellung der medizinprodukterechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommission oder ist der Ablauf der Frist nach § 36 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, § 51 des Medizinprodukte recht-Durchführungsgesetzes oder § 58 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes gehemmt, ver längert sich auch die der zuständigen Ethik-Kommission zur Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stel lungnahme zustehende Frist entsprechend oder ist deren Ablauf entsprechend gehemmt. (4) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt die Stellungnahme sowohl dem Antragsteller oder Anzeigenden als auch der zuständigen Behörde. § 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung (1) Finden weder § 36a noch § 36b Anwendung, hat der Antragsteller die Stellungnahme bei der nach Landesrecht zuständigen Ethik-Kommission zu beantragen. § 31a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die zuständige Ethik-Kommission prüft die Vollständigkeit der Unterlagen innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 1 Satz 1 bis 3. § 31b Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Sie erstellt die Stellungnahme innerhalb der Fristen nach § 31b Absatz 2 bis 4. § 31b Absatz 6 ist entsprechend anwendbar. (3) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt die Stellungnahme sowohl dem Antragsteller als auch der zuständigen Behörde.“ 13. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen für das Verfahren der Anzeige und Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe und ionisierender Strah lung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung dieser Anzeigen und Ge nehmigungen zuständigen Behörden und den Ethik-Kommissionen und hinsichtlich der technischen Umset zung des Verfahrens, festzulegen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit die Rechtsverordnung nach § 31 genehmigungsbedürftige oder nach § 32 anzeigebedürftige Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung betrifft, die im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes, einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen sollen. Die Rechtverordnung bedarf des Benehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.“ 14. In § 83 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 31“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. 15. In § 177 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 31“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. 16. Dem § 179 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 31c Absatz 2 bleibt unberührt.“ 17. § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6 und 8“ ersetzt. b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt: „4a. für wissenschaftliche Beratungen des Bundesamts für Strahlenschutz im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 29 – Drucksache 20/11561 4b. für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesinstituts für Arz neimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts, soweit diese nach § 190a zuständig sind, 4c. für die Erstellung der Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission nach § 36,“. 18. Nach § 184 wird folgender § 184a eingefügt: „§ 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission Die Aufgaben der Ethik-Kommission nach diesem Gesetz nehmen folgende Ethik-Kommissionen wahr: 1. die für die klinische Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes zuständige Ethik- Kommission, sofern die Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes erfolgen soll, 2. die für die klinische Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder für die Prüfung einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinprodukte recht-Durchführungsgesetze zuständige Ethik-Kommission, sofern die Anwendung im Rahmen einer solchen klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung erfolgen soll, 3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Ethik-Kommission.“ 19. § 185 Absatz 1 Nummer 2 und 7 wird aufgehoben. 20. Nach § 190 wird folgender § 190a eingefügt: „§ 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zuständig für die Prüfung der An zeige der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medi zinischen Forschung sowie für die Untersagung oder eingeschränkte Zulassung der Anwendung. (2) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben ist abweichend von Absatz 1 das Paul-Ehrlich-Institut zuständig, sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung im Rahmen einer klini schen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durchgeführt werden soll, für deren Genehmigung das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 77 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, zuständig ist. (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Paul-Ehrlich-Institut bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesmi nisterium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Soweit durch die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht wissenschaftliche Belange dieser Behörden oder ihre strategische Ausrichtung berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.“ 21. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 37 Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „Nummer 1, 7 oder 8,“ durch die Wörter „Nummer 1, 7 oder Nummer 8 oder Absatz 1a Satz 1,“ ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe j wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. 22. § 205 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 30 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode „(2a) Eine nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Fassung erteilte Genehmi gung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung gilt als Anzeige fort, wenn diese Anwendung nach § 32 nur noch anzeigebe dürftig ist. (2b) Eine nach § 32 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Fassung angezeigte An wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung, die nach § 31 genehmigungsbedürftig ist, darf fortgeführt werden. Eine wesentliche Ände rung der nach Satz 1 angezeigten Anwendung wird nach Maßgabe der bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften behandelt.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 begonnene Genehmigungsverfahren nach § 31 und Anzei geverfahren nach § 32 werden nach Maßgabe der bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vor schriften abgeschlossen. Für Genehmigungen nach Satz 1 gilt Absatz 2a entsprechend. Für Anzeigen nach Satz 1 gilt Absatz 2b entsprechend.“ c) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel § 1a des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem tatsächlichen Abgabepreis“ die Wörter „einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer“ eingefügt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. 3. Folgender Satz wird angefügt: „Die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 übermittelt Angaben, die ihr gemäß § 130b Absatz 4a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden, unverzüglich an die Unternehmen der privaten Krankenversi cherung und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vor schriften.“ Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 35 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Festsetzung von Festbeträgen für Festbetragsgruppen, die in § 35a Absatz 1 Satz 1 genannte Arznei mittel beinhalten, erfolgt auf Grundlage der für diese Arzneimittel nach § 130b vereinbarten oder festgesetz ten Erstattungsbeträge.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 31 – Drucksache 20/11561 2. In § 61 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „im Fall einer Vereinba rung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag“ eingefügt. 3. In § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. 4. Dem § 129 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c für das verordnete Arzneimittel.“ 5. § 130b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen. b) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: „(1c) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder einer Festsetzung nach Absatz 4 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff ist auf Verlangen des pharmazeutischen Unternehmers zu vereinbaren oder festzusetzen, dass bis zum Wegfall des Unterla genschutzes für dieses Arzneimittel an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a tritt. Wird für dieses Arzneimittel ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt, gilt Satz 1 entspre chend.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen. bb) In Satz 7 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt: „(4a) Im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 oder nach Absatz 4 Satz 3 auszugleichen. Der pharmazeutische Unternehmer hat den Ausgleich nach Satz 1 innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Verlangen durch Zahlung an die Krankenkasse vorzunehmen; die Frist kann in der Vereinbarung oder Festsetzung des Erstattungsbe trags abweichend bestimmt werden. Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt den vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag einschließlich der Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungs beginn und die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie den nach Satz 1 auszugleichenden Betrag unverzüglich nach dem Abschluss der Vereinbarung oder nach der Festsetzung und nach Ände rungen dieser Angaben an jede Krankenkasse und an die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel. (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erteilt auf Anfrage Auskunft über den Erstat tungsbetrag für ein Arzneimittel, für das eine Vereinbarung oder Festsetzung gemäß Absatz 1c gilt, und den gemäß § 78 Absatz 3a Satz 5 des Arzneimittelgesetzes auszugleichenden Betrag gegenüber 1. Krankenhäusern, den für diese zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Institut für das Entgelt system im Krankenhaus, 2. jeder juristischen Person, die den Erwerb des Arzneimittels gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachweist, 3. Arzneimittelimporteuren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Dritte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Satz 1 beauftragen. Er legt eine pauschalierte Vergütung für den ihm tatsächlich entstehenden Aufwand V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 32 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode je Auskunft nach Satz 1 fest. Der pharmazeutische Unternehmer, zu dessen Arzneimittel die Auskunft nach Satz 1 erteilt wird, hat die Vergütung nach Satz 3 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu leisten. (4c) Im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben den für dieses Arzneimittel geltenden Erstattungsbetrag verarbeiten und an Dritte übermitteln. Insbesondere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Erstattungsbetrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss und an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen übermitteln. Veröffentli chungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen dürfen den Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel, für das eine Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c gilt, nicht enthalten.“ f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen. g) In Absatz 7a Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 3“ gestrichen. h) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Län dern gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten“ gestrichen. bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 6. § 131 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für das Arzneimittel eine Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c gilt, die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1“. b) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung Die Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das Wort „registrierten“ gestrichen. 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „der nach dem Geschäftsverteilungsplan gemäß § 41b Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständigen registrierten“ durch die Wörter „der nach den Geschäftsverteilungsplänen gemäß § 41b Absatz 2 oder nach § 41c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes zuständigen“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt und wird das Wort „übermitteln“ gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist kein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union an dem Verfahren zur Genehmigung der klinischen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 33 – Drucksache 20/11561 Prüfung bei Menschen beteiligt, übermittelt die zuständige Ethik-Kommission das in Absatz 2 genannte Vo tum innerhalb von 26 Tagen ab dem Tag der Validierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder, im Fall eines in Absatz 1 genannten Ersuchens, innerhalb von acht Tagen ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme des Sponsors an die zuständige Bundesoberbehörde. Entscheidend ist jeweils das spätere Fristende.“ 5. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ethik-Kommissionen“ die Wörter „der Länder“ eingefügt. 6. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 8 Weitere Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung § 4 Absatz 6 der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung Dem § 3 Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die von den zuständigen Bundesoberbehörden nach § 14 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes veröffentlichten Empfehlungen werden bei der Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis nach Satz 2 berücksichtigt.“ Artikel 10 Änderung der Strahlenschutzverordnung Nach § 137 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Summe der studienbedingten effekti ven Dosen durch nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes angezeigte An wendungen an minderjährigen, kranken Menschen, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens erfolgen, den Grenzwert von 6 Millisievert nicht überschreitet.“ Artikel 11 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 34 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 184, 185, 186, 187, 189, 190 und 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt nicht, wenn die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission oder die nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Behörde Kosten erhebt.“ 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt: „1a. für die Erstellung der Stellungnahme nach § 36 des Strahlenschutzgesetzes durch die nach § 184a des Strahlenschutzgesetzes zuständige Ethik-Kommission 100 bis 18 000 Euro; 1b. für wissenschaftliche Beratungen des Bundesamtes für Strahlenschutz im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung 1 000 bis 18 000 Euro;“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6 und 8“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. für Amtshandlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul- Ehrlich-Instituts, soweit diese nach § 190a des Strahlenschutzgesetzes zuständig sind, 100 bis 18 000 Euro.“ Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2, 3 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie die Artikel 4, 8, 10 und 11 treten am 1. Juli 2025 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 35 – Drucksache 20/11561 Anhang zu Artikel 7 Nummer 6 Anlage 3 (zu § 12) Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen Nummer Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro 1 Bewertung von Teil I 1.1 Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prü fung mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitglied staat der Europäischen Union 2 700 1.1.1 Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teil studie 2 000 1.2 Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutsch land als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union 3 650 1.2.1 Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie 2 500 1.3 Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mit gliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als berichterstattendem Mitglied staat der Europäischen Union 1800 1.4 Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen be troffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mit gliedstaat der Europäischen Union 1 600 1.5 Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 bei Arzneimitteln für neuartige Therapien jeweils auf das 1,3fache der Ge bühr 2 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts 2.1 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einreichung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen 2 700 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 36 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Nummer Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro 2.1.1 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei ge trennter Einreichung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen 3 800 2.2 Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der klinischen Prüfung mitwirkenden Personen 400 2.2.1 Bewertung des einzelnen Prüfers 65 2.2.2 Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers 55 2.3 Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüfstelle 400 2.3.1 Bewertung der einzelnen Prüfstelle 150 2.3.2 Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle 55 3 Bewertung einer wesentlichen Änderung 3.1 Wesentliche Änderung zu Teil I 3.1.1 Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prü fung mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitglied staat der Europäischen Union 1 500 3.1.2 Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutsch land als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union 2 000 3.2 Wesentliche Änderung zu Teil II 3.2.1 Hinzufügung oder Änderung einer Prüfstelle 150 3.2.2 Änderung des Hauptprüfers einer Prüfstelle 65 3.2.3 Sonstige inhaltliche substantielle Änderung 1 150 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 37 – Drucksache 20/11561 Nummer Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro 4 Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II durch nach Zeitauf wand anhand der folgenden Stundensätze: a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76 b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu b) 96 c) Hochschullehrer zu c) 126 5 Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 500 6 Bewertung Jahresbericht 1 250 7 Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung durch nach Zeitauf wand anhand der folgenden Stundensätze: a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76 b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu b) 96 c) Hochschullehrer zu c) 126 8 Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen durch nach Zeitauf wand anhand der folgenden Stundensätze: a) Verwaltungsmitarbeiter zu a) 76 b) Wissenschaftlicher Mitarbeiter zu b) 96 c) Hochschullehrer zu c) 126 9 Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn ein Antrag zu rückgenommen wird oder als hinfällig nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt 9.1 bis zum Abschluss der Validierung um 50 Prozent 9.2 nach Abschluss der Validierung bis zum Abschluss der Bewertung um 25 Prozent V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 38 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Nummer Gebührenpflichtige Leistung Gebühr in Euro 10 Bewertung eines im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 10.1 durch eine Ethik-Kommission, die nicht für die zustimmende Bewer tung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fas sung zuständig war 50 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgese henen Gebühr 10.2 durch die Ethik-Kommission, die bereits für die zustimmende Be wertung der klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 26. Januar 2022 geltenden Fas sung zuständig war 30 Prozent der nach Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils vorgese henen Gebühr V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 39 – Drucksache 20/11561 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulas sung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert werden. Dies stärkt die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland im internationalen Vergleich, beschleunigt den Zugang zu neuen Therapie optionen für Patientinnen und Patienten und fördert Wachstum und Beschäftigung. Der Entwurf dient unter anderem der Beschleunigung und Entbürokratisierung des strahlenschutzrechtlichen An zeige- und Genehmigungsverfahren von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men schen zum Zweck der medizinischen Forschung. Er soll Erleichterungen schaffen für alle Forschungsvorhaben, die einer strahlenschutzrechtlichen Zulassung bedürfen, unabhängig davon, ob diese Arzneimittel, Medizinpro dukte oder andere Forschungsbereiche betreffen. Die zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzen verband) verhandelten Erstattungsbeträge für patentgeschützte Arzneimittel sind öffentlich zugänglich. Aufgrund der internationalen Referenzwirkung des deutschen Erstattungsbetrags können Verhandlungsspielräume zum Er stattungsbetrag eingeschränkt sein. Die Attraktivität des deutschen Arzneimittelabsatzmarktes soll sichergestellt werden. Ziel der Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (KPBV) ist es, eine kostendeckende Aufgabenwahrnehmung der Spezialisierten Ethik- Kommission für besondere Verfahren und daneben auch der Ethik-Kommissionen der Länder sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Vorgesehen sind die Vereinfachung, Beschleunigung und Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen und des Zulassungsverfahrens von Arzneimitteln und Medizinprodukten bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten. Dazu erfolgen Änderungen im AMG, im Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV). Deutschland ist in der Europäischen Union der einzige Mitgliedstaat, der über zwei Behörden für die Zulassung von Arzneimitteln verfügt. Zwischen den beiden Bundesoberbehörden, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bestehen komplexe geteilte Zuständigkeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den genannten Behörden zum Zweck der Verbesserung der Verfahrensabläufe durch Rechtsverordnung zu ändern. Über eine Rechtsverordnungsermächtigung wird vorgesehen, beim BfArM eine übergreifende Koordinierungs stelle einzurichten. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden der Länder bei der weiteren Harmonisierung der Auslegungspraxis in den Bereichen der Herstellung und der Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, insbesondere von Gen- und Zelltherapeutika, sowie von patientenindividuellen Arzneimitteln zur antibakteriellen Therapie wird die zuständige Bundesoberbehörde ermächtigt, Empfehlungen zur Auslegung der EU-Grundsätze und Leitlinien Gu ter Herstellungspraxis zu veröffentlichen. Des Weiteren erhalten die zuständigen Behörden der Länder ein An tragsrecht gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde für die Klärung von Fragen der Auslegung der Grunds ätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien und patientenindividu elle Arzneimittel zur antibakteriellen Therapie. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 40 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Der GKV-Spitzenverband und die pharmazeutischen Unternehmer erhalten die Möglichkeit, vertrauliche Erstat tungsbeträge bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu vereinbaren. Die Vertraulichkeit gilt bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes. Die pharmazeutischen Unternehmer werden den vertraulichen Erstattungsbetrag den An spruchsberechtigten mitteilen und die Differenz zum tatsächlich gezahlten Abgabepreis ausgleichen. Ein Kernstück des Entwurfs ist die Verzahnung des strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Genehmigungsver fahrens von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medi zinischen Forschung mit den medizinprodukterechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren und den Ver fahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG. Dies wird durch mehrere Maßnahmen erreicht. Für das strahlenschutzrechtliche Anzeige- oder Genehmigungsverfahren sol len zukünftig jeweils dieselben elektronischen Einreichungsportale genutzt werden wie für das arzneimittelrecht liche oder medizinprodukterechtliche Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren. Hierdurch wird ein Single-Gate- Ansatz verwirklicht und die Digitalisierung vorangetrieben. Im Fall von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln ist das BfArM als zentrale Stelle zuständig für die Einbindung der Ethik-Kommissionen und gegebenenfalls des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS). Die Prüfung von strahlenschutzrechtlichen Anzeigeverfahren wird vollständig vom BfS an die Ethik-Kommissi onen abgegeben. Die Ethik-Kommissionen übernehmen die Prüfung von allen Anzeigevoraussetzungen ein schließlich der Prüfung der Deckungsvorsorge und der strahlenschutzfachlichen Rechtfertigungsprüfung. Im Rah men des Anzeigeverfahrens übernehmen das BfArM oder das PEI eine formell verfahrensführende Rolle, prüfen aber die Anzeigevoraussetzungen nicht. Dadurch werden Doppelprüfungen durch die zuständige Ethik-Kommis sion und die zuständige Behörde abgebaut. Das BfS bleibt zuständig für die strahlenschutzfachlich komplexen Genehmigungsverfahren. Durch die Einbeziehung der in diesem Bereich kompetenten Behörde wird weiterhin ein hohes Strahlenschutzniveau sichergestellt. Die Prüffristen im strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beim BfS werden deutlich verkürzt und an das Arzneimittelrecht angeglichen. Auch die Fristen für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission werden verkürzt und jeweils an Fristen, die der Ethik-Kommission für die arzneimittelrechtliche- oder medizin produkterechtliche Stellungnahme zur Verfügung stehen, angeglichen. In den meisten Verfahren wird zudem eine parallele, statt wie bisher eine sequenzielle Prüfung von Genehmi gungsanträgen durch das BfS und die Ethik-Kommission ermöglicht. Ausgenommen hiervon sind Forschungs vorhaben mit Medizinprodukten. Hier wird – zur Parallelisierung des Verfahrens mit dem medizinprodukterecht lichen Verfahren – ein sequenzielles Verfahren, in dem die Prüfung erst durch die Ethik-Kommission und danach durch das BfS erfolgt, beibehalten. Hinsichtlich der Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stellungnahme durch die zuständige Ethik-Kommission werden weitere Synergieeffekte dadurch geschaffen, dass zukünftig immer die Ethik-Kommission zuständig sein soll, die für die Stellungnahme nach Arzneimittel- beziehungsweise Medizinprodukterecht zuständig ist. Die Ethik-Kommission kann somit in einem einheitlichen Verfahren alle relevanten Aspekte des Forschungsvorha bens begutachten. Die Abgrenzung zwischen dem strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und dem strahlenschutzrecht lichen Anzeigeverfahren wird geändert. Eine wichtige Änderung betrifft Anwendungen an kranken Kindern, wenn die Summe der studienbedingten effektiven Dosen aller Strahlenanwendungen, die im Rahmen des For schungsvorhabens erfolgen, voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet. Diese müssen zukünftig nur noch angezeigt und nicht genehmigt werden. Hierdurch werden Hürden für betroffene Forschungsvorhaben in Deutschland abgebaut. Daneben sind zahlreiche weitere Erleichterungen vorgesehen. So können etwa multinationale Studien von der nun möglichen Antrags- und Anzeigeeinreichung in englischer Sprache profitieren. Durch den Wegfall der Re gistrierungsverpflichtung der Ethik-Kommission beim BfS wird ebenfalls Bürokratie abgebaut. In der KPBV werden zur Sicherstellung der Arbeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren und daneben auch der Ethik-Kommissionen der Länder Rahmengebühren durch Festgebühren ersetzt und Gebüh rensätze an den tatsächlichen Verwaltungsaufwand, die veränderten Sach- und Personalkosten und die Inflations rate angepasst. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 41 – Drucksache 20/11561 III. Alternativen Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt nicht in Betracht. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im AMG, im MPDG, in der KPBV und in der AMWHV folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Arzneien und der Medi zinprodukte). Dem Bund steht nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Schutzes gegen Gefahren, die durch ionisierende Strahlung entstehen, zu. Soweit Bußgeldvorschrif ten angepasst oder festgelegt werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Für die Änderung des SGB V folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozi alversicherung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundes republik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und das auf ihm beruhende Sekundärrecht ent halten keine Regelungen, die den vorgesehenen Änderungen des StrlSchG entgegenstehen. Insbesondere stehen die Änderungen im Einklang mit der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Eu ratom. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es werden Verwaltungsvereinfachungen, zum Beispiel durch Anfügung des § 10a Absatz 3 AMG und durch Ergänzung des § 47 Absatz 2a AMG vorgenommen. Das Gesetz trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, siehe oben unter A.I. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es dient insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem die Rahmenbedingun gen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patientinnen und Patienten verbessert werden. Mit der Beschleunigung und Entbürokratisierung der administrativen Anforderungen an die Zulassung medizini scher Forschungsvorhaben bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Strahlenschutzniveaus werden die Rahmen bedingungen für medizinische Forschungsvorhaben und damit der Schutz der menschlichen Gesundheit verbes sert. Damit sind die Änderungen auch vereinbar mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie im Indikatorenbereich 3.1. „Gesundheit und Ernährung: Länger gesund leben“. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 42 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf dem Nachhaltigkeitsziel 9: „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, indem er Innovationen im Bereich der Arzneimittel und Medizinprodukte unterstützt. Er zielt darüber hinaus ins besondere auf das Leitprinzip 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, nach dem die öffentlichen Haushalte der Generationengerechtigkeit in allen Dimensionen der Nachhaltigkeit verpflichtet sind. Durch die hier vorgenom mene Regelung kostendeckender Gebührensätze in der KPBV trägt die Verordnung zur Konsolidierung der öf fentlichen Haushalte der Länder und damit auch zur Vermeidung finanzieller Belastungen für nachfolgende Ge nerationen bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen für Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die Ermittlung der Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand beruht auf den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Personal- und Sachkostensätzen in der Bundesverwaltung. Eingeschlossen sind Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten. Die Sätze weichen von den Personalkostensätzen des Normenkontrollrates ab, die der Darstellung des Erfüllungsaufwandes zugrunde gelegt werden. a) Einzelplan 15, BfArM sowie PEI: Durch zusätzlichen Personalaufwand von jährlich 850 Stunden im gehobenen Dienst (gD) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 68 000 Euro. Davon entfallen etwa 37 000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und 31 000 Euro auf Sach- und Gemeinkosten. Aufgrund der Regelungen zur Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren entstehen dem Bund jährlich Mehrausgaben (Personalkosten) in Höhe von rund 1 500 000 Euro. Der Personalmehrbedarf im BfArM entfällt mit drei Planstellen/Stellen auf den höheren Dienst, sechs Planstellen/Stellen auf den gehobenen Dienst und zwei Planstellen/Stellen auf den mittleren Dienst Zudem entstehen einmalige Mehrausgaben von rund 175 000 Euro und dauerhafte Mehrausgaben von 203 000 Euro für den Bund. Der entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalausgaben soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 (Kapitel 1516) ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen der kommenden Haushaltsaufstellungsver fahren zu entscheiden sein. Nach Prüfung einer hundertprozentigen Deckung und bei entsprechenden Nachweisen werden das BMG und das Bundesministerium der Finanzen in zwei Jahren für den Regierungsentwurf des Bun deshaushaltes vorschlagen, die betroffenen neuen Stellen für die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren im Einzelplan 15 bzw. BfArM-Haushalt zu ergänzen, ohne den Haushaltsgesetzgeber zu präjudizieren. Die Länder werden jährlich in Höhe von rund 1 225 000 Euro entlastet. b) Einzelplan 16, BfS: Dem Wegfall der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anzeigen steht Personalmehrbe darf für erheblich verkürzte Bearbeitungsfristen bei Genehmigungen gegenüber. Insgesamt reduziert sich der Per sonalaufwand im Umfang von 2,5 Stellen im höheren Dienst (hD), 0,1 gD; es entsteht Mehrbedarf von 0,6 im mittleren Dienst (mD). Weitere Aufgabenveränderungen führen zu einem Minderbedarf von 25,5 Stunden im Jahr im mD und zu einem jährlichen Mehrbedarf im gD von 108 Stunden und im hD von 500 Stunden. Haushaltswirk sam für Einzelplan 16 werden damit reduzierte Ausgaben von insgesamt 256 000 Euro. Davon entfallen etwa 168 000 Euro auf Personalausgaben im eigentlichen Sinn und unter Berücksichtigung der im Erfüllungsaufwand erfassten Sachkosten insgesamt 88 000 Euro Sach- und Gemeinkosten. Die Gebühreneinnahmen des BfS redu zieren sich in gleicher Höhe um 256 000 Euro pro Jahr. Für den Aufwand, der dem BfS für die wissenschaftliche Beratung gemäß § 183 Absatz 1 Nummer 4a StrlSchG entsteht, erhebt das BfS Gebühren und Kosten vom Antragsteller. Die zu erwartende Höhe der Einnahmen aus Gebühren und Kosten kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Einmaliger Aufwand entsteht in Höhe von ca. 67 000 Euro. Der entstehende Mehraufwand ist finanziell im Ein zelplan 16 auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 43 – Drucksache 20/11561 4.2.1 Zu Artikel 1 (ohne Nummer 15) a) Vereinfachung der Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten; § 10a AMG Aufgrund der Änderung in § 10a AMG ergibt sich für die Wirtschaft eine Änderung des jährlichen Erfüllungs aufwands in Höhe von rund -16 000 Euro. Diese entfällt vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflich ten. Durch die geplante Änderung wird eine Kennzeichnung in deutscher Sprache nicht mehr erforderlich sein bei Prüf- und Hilfspräparaten, die durch Prüfärztinnen und Prüfärzte oder ärztliche Mitglieder des Prüfteams unmit telbar an Personen, bei denen die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, verabreicht werden. Dies führt zu einer Entlastung, wenn eine Kennzeichnung nur auf Englisch vorliegt und somit keine zusätzliche Kennzeichnung auf Deutsch mehr notwendig ist. Aus dem Datenbestand des Statistischen Bundesamts liegt eine Gesamt-Fallzahl von jährlich 5 000 Kennzeichnungen von Prüf- und Hilfspräparaten vor. Da keine Daten dazu vorliegen, wie häufig Präparate direkt an den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern angewendet werden und wie häufig eine Kennzeichnung primär auf Englisch vorliegt, wird der Einfachheit halber angenommen, dass rund die Hälfte der Fälle betroffen sein könnte (2 500 Kennzeichnungen). Gemäß der Zeitwerttabelle der Wirtschaft wird für die Standardaktivität 3 "Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung" mit mittlerer Komplexität ein Zeitauf wand von 5 Minuten pro Fall geschätzt. Der Lohnsatz von 77,06 Euro wird aus der bereits bestehenden Vorgabe in OnDEA (Online Datenbank des Erfüllungsaufwands) übernommen und fortgeführt. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von rund -16 000 Euro (2 500 * (-5)/60 * 77,06). b) Befreiung von der Herstellungserlaubnispflicht, § 13 AMG Ausgehend von geschätzten 40 nuklearmedizinischen Einrichtungen, die diagnostische radioaktive Prüfpräparate für klinische Prüfungen herstellen, und Kosten für die Einrichtung von 2 000 Euro je Herstellungserlaubnis ent fällt für die Wirtschaft durch die Änderung des § 13 AMG ein Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 80 000 Euro. c) Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren; §§ 40 ff. AMG Die geplanten Änderungen in §§ 40 ff. AMG (Errichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren) führen voraussichtlich zu keiner nennenswerten Veränderung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft. d) Bekanntmachung von Standardvertragsklauseln; § 42d AMG Auf Seiten der Wirtschaft entsteht für die Anhörung von Sachverständigen nach § 42d Absatz 1 AMG einmaliger Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich (< 100 000 Euro), der nicht weiter beziffert wird. Die Zurverfügungstel lung von Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen hat zunächst keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Sponsoren, Prüfzentren und gegebenenfalls weiteren Vertragspartnern, da diese nicht verpflichtet werden, die Standardvertragsklauseln in ihren Verträgen zu verwenden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt können die bereits existierenden Mustervertragsklauseln genutzt werden; dies steht den Beteiligten im Rahmen der Vertragsfreiheit offen. e) Dezentrale klinische Prüfungen; § 47 AMG Mit der geplanten Änderung im Vertriebsweg nach § 47 AMG wird die direkte Arzneimittel-abgabe durch Ärz tinnen und Ärzte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von klinischen Prüfungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Sicherheit der an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen und die Validität der in der klinischen Prüfung erhobenen Daten gewährleistet sind und die Pseudonymisierung der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gegenüber dem Sponsor durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist sowie eine Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Diese Aspekte sind bereits Bestandteil des regulären Genehmi gungsverfahrens. Die Antragsinhalte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erfordern bereits Angaben zur Sicherheit, zur Methodik, zum Datenschutz etc. Es handelt sich um eine Anpassung an die aktuellen Entwicklun gen in der klinischen Praxis (insbesondere die dezentrale Durchführung von klinischen Prüfungen als Folge der COVID-19-Pandemie). Die Änderung betrifft somit die praktische Ausgestaltung und Durchführung klinischer Prüfungen, ist jedoch nicht für den Erfüllungsaufwand relevant. 4.2.2 Artikel 1 Nummer 15, Artikel 5 und 6 Für die Abwicklung des vertraulichen Erstattungsbetrags mit den betroffenen Kostenträgern wird für den phar mazeutischen Unternehmer ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand je Arzneimittel in Höhe eines V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 44 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrags angenommen. Dies beinhaltet die Umsetzung der Meldepflicht zum Erstattungsbetrag und zum auszugleichenden Betrag an die (derzeit 95) gesetzlichen Krankenkassen und die zent rale Stelle nach § 2 Satz 1 AMRabG (hierbei handelt sich um eine Belastung aus Informationspflichten und somit um Bürokratiekosten). Da die Meldepflicht inhaltlich der derzeitigen Meldepflicht gemäß § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB V entspricht, erhöht sich lediglich die Zahl der Empfänger der Daten auf derzeit 96. Hierfür wird ein Aufwand in Höhe von zehn Prozent des niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrags angenommen. Des Wei teren ist die Auszahlung der Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabe preis an alle Anspruchsteller umfasst (90 Prozent des niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrags); für die Schät zung wird angenommen, dass die Kostenträger einmal jährlich für alle Abgaben des Arzneimittels den Aus gleichsanspruch stellen. Geht man davon aus, dass zukünftig alle pharmazeutischen Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags wählen, führt dies bei jährlich durchschnittlich 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand für alle pharmazeutischen Unter nehmer in Höhe von rund 200 000 Euro pro Jahr. Für die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 AMRabG, die das Ausgleichsverfahren zum vertraulichen Erstattungsbetrag für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die Träger der Beihilfe und Heilfürsorge durch führt, wird ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe eines hohen fünfstelligen Betrags ange nommen, mindestens daher in Höhe von 80 000 Euro. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharma zeutische Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies bei jährlich durchschnittlich 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen dazu, dass durch schnittlich jährlich für 40 Arzneimittel das bereits etablierte Ausgleichsverfahren nach dem AMRabG durchge führt wird. Entscheidet sich ein pharmazeutischer Unternehmer für die neue Verhandlungsoption zur Vereinbarung von ver traulichen Erstattungsbeträgen, hat er die durch den GKV-Spitzenverband festgelegte pauschalierte Vergütung je Auskunft für sein Arzneimittel gemäß § 130b Absatz 4b SGB V zu tragen. Die Festlegung der Pauschale ist dem GKV-Spitzenverband aufgegeben und hängt maßgeblich davon ab, wie dieser das Verfahren ausgestaltet. Auf Grundlage der ausschließlich möglichen groben Schätzung, die die Festlegung des GKV-Spitzenverbands nicht vorwegnimmt und abhängig ist von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs durch die An spruchsinhaber, wird von durchschnittlichen jährlichen Mehrkosten je Arzneimittel in Höhe eines mittleren bis hohen fünfstelligen Betrags ausgegangen, mindestens daher in Höhe von rund 40 000 Euro. Bei 40 neuen Arznei mitteln jährlich wären das insgesamt 1 600 000 Euro jährlich. 4.2.3 Zu Artikel 3 Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands infolge der gesetzlichen Änderungen. 4.2.4 Zu Artikel 4 Die für den Bereich der Wirtschaft ermittelten Lohnkosten beruhen auf den Lohnkostentabellen Wirtschaft gemäß „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregie rung“, Ausgabe Januar 2022, Anhang VII, Seite 59, Wirtschaftsabschnitt Q, Gesundheits- und Sozialwesen. a) Antrag auf Genehmigung einer Anwendung; Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde; §§ 31a und 31b StrlSchG § 31a Absatz 1 ermöglicht es, dass der Antrag auf Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni sierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung in einem großen Teil der Fälle an nur einer Stelle, das heißt in nur ein Portal eingegeben werden muss. Zudem sichert § 31b den Gleichlauf des arzneimittelrechtlichen mit dem strahlenschutzrechtlichen Verfahren. Dies führt zu Synergieeffekten. Auf Grund lage der Zahlen der vergangenen Jahre werden pro Jahr etwa 50 Neuanträge erwartet. Davon abzuziehen sind die Fälle, in denen die Zuständigkeit allein beim BfS liegt. Das waren in der Vergangenheit jährlich etwa 16 Fälle, verbleiben 34 Fälle. Ferner werden im Jahr durchschnittlich 53 Änderungsanträge gestellt, von denen 19 in der alleinigen Zuständigkeit des BfS liegen, so dass wiederum 34 Fälle verbleiben, die von der Vereinfachung betrof fen sind. Der Arbeitsaufwand für einen Änderungsantrag ist deutlich geringer und wird auf ein Drittel des Auf wandes für einen Neuantrag geschätzt, so dass sich die Fallzahl von 34 (Neuanträgen) um 11 (Änderungsanträge mit reduziertem Aufwand) auf 45 Fälle erhöht. Der Aufwand für die bisher erforderliche zusätzliche Antragstel lung beim BfS wird auf 16 Stunden je Fall geschätzt. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich damit um insgesamt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 45 – Drucksache 20/11561 720 Stunden. Bei angenommenen hohen Qualifikationsniveau beläuft sich die Einsparung auf ungefähr 43 000 Euro jährlich bei dieser Informationspflicht. In Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auch in englischer Sprache einzureichen. Berücksich tigt werden, wie oben zu Absatz 1 dargestellt, insgesamt 50 Neuanträge sowie 53 Änderungsanträge mit einem Drittel des Aufwandes, insgesamt 68 Fälle. Etwa die Hälfte der Genehmigungsverfahren, das heißt 34 Fälle, ste hen im internationalen Kontext, Antragsunterlagen multinationaler Studien müssen nicht mehr zumindest teil weise in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Übersetzungsaufwand wird auf vier Stunden je Fall ge schätzt, insgesamt 136 Stunden. Bei hohem Qualifikationsniveau reduziert sich der Erfüllungsaufwand um jähr lich etwa 8 000 Euro. In der Summe reduziert sich der Erfüllungsaufwand damit um 51 000 Euro pro Jahr in Form von Bürokratiekosten infolge des neuen § 31a StrlSchG. b) Anzeigebedürftige Anwendung; § 32 StrlSchG Die Änderungen in Absatz 1 führen dazu, dass einerseits Vorhaben, die bisher der Genehmigungspflicht unterlie gen, insbesondere Anwendungen an Minderjährigen, wenn die Summe der studienbedingten effektiven Dosen aller Strahlenanwendungen, die im Rahmen des Forschungsvorhabens erfolgen, voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet, künftig lediglich anzeigepflichtig sein werden. Dies betrifft etwa 15 Prozent der ge nehmigungspflichtigen Vorgänge, d. h. etwa sieben Fälle pro Jahr. Dagegen werden ungefähr vier Vorhaben im Jahr, die bisher der Anzeigepflicht unterlagen, künftig genehmigungspflichtig sein. Im Saldo ergeben sich drei Fälle pro Jahr, die nicht mehr der Genehmigungspflicht unterliegen. Das Anzeigeverfahren ist im Vergleich zum Genehmigungsverfahren weniger aufwändig, die Zeitersparnis wird auf etwa einen Arbeitstag oder acht Stunden pro Fall geschätzt. Bei hohem Qualifikationsniveau beläuft sich die Reduzierung der Arbeitszeit auf insgesamt 24 Stunden, der Erfüllungsaufwand für die Informationspflicht vermindert sich um etwa 1.000 Euro pro Jahr. Der neu eingefügte Absatz 1a ermöglicht es, die Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung an nur einer Stelle, das heißt in nur ein Portal einzugeben. Zudem sichern §§ 36a und b den Gleichlauf des arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen mit dem strahlenschutzrechtlichen Verfahren. Dies führt zu Synergieeffekten. Auf Grundlage der Zahlen der vergan genen Jahre werden pro Jahr etwa 210 Neuanzeigen sowie 360 Änderungsanzeigen erwartet. Der Arbeitsaufwand für eine Änderungsanzeige ist deutlich geringer und wird auf ein Viertel des Aufwandes einer Neuanzeige ge schätzt, so dass sich die Fallzahl von 210 (Neuanzeigen) um 90 (Änderungsanzeigen mit reduziertem Aufwand) auf 300 Fälle erhöht. Die Erstellung einer Anzeige dürfte im Aufwand vergleichbar sein mit der Erstellung eines Genehmigungsantrags, die Zeiteinsparung je Fall wird daher ebenfalls auf 16 Stunden geschätzt. Aufgrund des vergleichbaren Aufwandes werden die Änderungen, die sich durch die im vorhergehenden Absatz dargestellten Verschiebungen zwischen genehmigungs- und anzeigepflichtigen Verfahren ergeben, an dieser Stelle nicht abge bildet. Der Aufwand reduziert sich um insgesamt 4 800 Stunden pro Jahr, bei hohem Qualifikationsniveau beläuft sich die Einsparung auf jährlich etwa 284 000 Euro bei dieser Informationspflicht. In Absatz 1b wird die Möglichkeit geschaffen, eine Anzeige auch in englischer Sprache einzureichen. Etwa 85 Prozent der anzeigebedürftigen Strahlenanwendungen stehen im internationalen Kontext, Antragsunterlagen mul tinationaler Studien müssen nicht mehr zumindest teilweise in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Über setzungsaufwand wird auf vier Stunden je Fall geschätzt, insgesamt 1 020 Stunden pro Jahr. Bei hohem Qualifi kationsniveau reduziert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich etwa 60 000 Euro bei dieser Informationspflicht. Mit dem neu gefassten Absatz 2 Nummer 4 entfällt das Erfordernis der nachvollziehbaren Darlegung, dass für jedes an einer Studie teilnehmende Studienzentrum eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 StrlSchG zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 StrlSchG zur Anwen dung am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist. Die Erleichterung wird auf eine Stunde je Fall geschätzt, insgesamt 300 Stunden im Jahr. Bei hohem Qualifikationsniveau reduziert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich etwa 18 000 Euro bei dieser Informationspflicht. Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand damit um 363 000 Euro jährlich an Bürokratiekosten infolge der Änderungen bei § 32 StrlSchG. c) Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung; § 34a StrlSchG V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 46 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Bei etwa 5 Prozent der Anzeigeverfahren kann die Verwaltung in Verbindung mit § 34a StrlSchG und einer eingeschränkten Zulassung im Einzelfall eine Bedingung, Befristung oder Auflage erlassen, so dass die Neuer stellung einer Anzeige entfällt. Ausgehend von der Gesamtzahl von 300 Fällen sind davon 15 Fälle im Jahr be troffen. Der Zeitaufwand für die Erstellung einer Neuanzeige wird auf 2 Stunden je Fall geschätzt, pro Jahr 30 Stunden. Der Erfüllungsaufwand reduziert sich bei hohem Qualifikationsniveau um etwa 2 000 Euro pro Jahr bei dieser Informationspflicht. d) Aufgabe der Ethik-Kommission; § 36 StrlSchG Durch § 36 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG wird die zuständige Behörde an die Stellungnahme der Ethik-Kommission gebunden. Eine zusätzliche behördliche inhaltliche Prüfung findet im Anzeigeverfahren somit nicht mehr statt. Für Antragsteller bedeutet dies, dass im Anzeigeverfahren nur noch Unterlagen für die Ethik-Kommission, nicht mehr aber zusätzlich für die zuständige Behörde erstellt werden. Noch bedeutender ist die Bündelung der Kom munikation bei einer Stelle. Nur noch die Ethik-Kommission stellt Rückfragen und fordert zusätzliche Unterlagen an. Auch Rückwirkungen von Änderungen im behördlichen Verfahren oder im Verfahren bei den Ethik-Kom missionen auf das jeweils andere Verfahren sind damit ausgeschlossen. Die Entlastung wird auf 24 Stunden pro Verfahren geschätzt. Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes sind neben den unter § 32 zu Absatz 1a darge stellten 300 Fällen auch die Verschiebung um 3 Fälle, die zu Absatz 1 dargestellt ist, zu berücksichtigen, so dass sich 303 Fälle ergeben, in denen nur die Ethik-Kommission als Ansprechpartner zuständig ist. Der Aufwand re duziert sich damit um jährlich 7 272 Stunden. Bei hohem Qualifikationsniveau beläuft sich die Einsparung insge samt auf ungefähr 430 000 Euro pro Jahr für die Informationspflicht. e) Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes; § 36a StrlSchG In Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren, die nach dem Arzneimittelrecht über das Clinical Trial Information System (CTIS) eingereicht werden, bedarf es künftig nicht mehr der separaten Antragstellung einer strahlen schutzrechtlichen Stellungnahme einer Ethik-Kommission und deren Übermittlung an die zuständige Behörde durch den Antragsteller oder Anzeigenden. Das führt zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes von schät zungsweise 0,5 Stunde pro Verfahren, bei jährlich 293 Verfahren mithin 146,5 Stunden. Der jährliche Erfüllungs aufwand reduziert sich bei hohem Qualifikationsniveau um 9 000 Euro pro Jahr. 4.2.5 Zu Artikel 7 und 8 Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Überprüfung neuer oder geänderter Gebührenpositionen in folge der Änderung der KPBV ist zu vernachlässigen. 4.2.6 Sonstiges Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. Daraus resultiert im Bereich des Bundesumweltministeriums ein „Out" in Höhe von 855 000 Euro, das als Kompensation im Rahmen der Ressortbilanz zur Verfügung steht. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes (EA V (Bund)) 4.3.1 Zu Artikel 1 (ohne Nummer 15) 4.3.1.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes a) Bewertungsverfahren bei mononationalen klinischen Prüfungen; § 40 Absatz 4 Satz 2 AMG Bei der Änderung in § 40 Absatz 4 Satz 2 handelt es sich um eine Konkretisierung, die keine Änderung des Erfüllungsaufwands zur Folge hat. Da die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 keine explizite Regelung für Bewer tungsverfahren, an denen nicht mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, enthält, soll die Vorgehensweise bei mo nonationalen klinischen Prüfungen in § 40 AMG geregelt werden. b) Ruhen oder Aufhebung der Registrierung einer Ethik-Kommission durch das BfArM; § 41a Abs. 5 AMG V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 47 – Drucksache 20/11561 Das BfArM kann das Ruhen der Registrierung anordnen oder die Registrierung aufheben, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Registrierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn ein Verstoß gegen die Verfahrensordnung vorliegt. Durch die geplante Änderung soll dies auch bei einem Verstoß gegen die neuen Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen nach dem neuen § 41d AMG mög lich sein. Nach Angaben der Bundesärztekammer ist bisher kein Fall bekannt, bei dem ein Ruhen oder eine Auf hebung einer Registrierung durch das BfArM erfolgt wäre. Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass entsprechende Fälle in Zukunft auftreten werden. Die Änderung verursacht somit voraussichtlich keinen Erfüllungsaufwand. c) Zustimmende Bewertung einer klinischen Prüfung durch Spezialisierten Ethik-Kommission für beson dere Verfahren; § 41c AMG Nach Schätzung des BfArM ist für den Zuständigkeitsbereich der Spezialisierten Ethik-Kommission für beson dere Verfahren mit einem Antragsvolumen von insgesamt 150 Erstanträgen zu rechnen. Gemäß § 41a Absatz 3 Nummer 2 besteht eine Ethik-Kommission aus mindestens 7 Personen. Es wird angenommen, dass die federfüh rend zuständige Ethik-Kommission pro Stellungnahme eine Sitzung abhält und für diese ein Arbeitstag à 8 Stun den angesetzt werden kann. Somit ergeben sich schätzungsweise 56 Stunden oder 3 360 Minuten pro Fall. Hinzu kommt noch ein Arbeitstag für die Vor- und Nachbereitung, sodass sich insgesamt ein Zeitaufwand von 6 720 Minuten pro Fall ergibt. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts wird ein Lohnsatz von 70,50 Euro für den höheren Dienst auf Bundesebene angesetzt. Sachkosten fallen nicht an. Da das Gesetz bisher nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Sitzung vor Ort stattfindet, können zu Wegezeiten keine Sachkosten (Tagegeld und Reisekosten) angesetzt werden. Entsprechend kann auch keine Veränderung des Erfüllungsaufwands abge bildet werden. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Belastung in Höhe von rund 1 184 000 Euro (150 * 6 720/60 * 70,50). d) Änderung der zustimmenden Bewertung einer klinischen Prüfung durch Ethik-Kommission; § 41c in Verbindung mit § 40c AMG Nach Schätzung des BfArM ist für den Zuständigkeitsbereich der Spezialisierten Ethik-Kommission für beson dere Verfahren mit zusätzlich 60 genehmigungspflichtigen wesentlichen Änderungen zu rechnen. Es wird zudem angenommen, dass das Verhältnis zwischen dem Zeitaufwand für die zustimmende Bewertung und Änderung aus den spiegelbildlichen Wirtschafts-Informationspflichten auf den Zeitaufwand der Ethik-Kommissionen übertra gen werden kann. Der Aufwand bei einer Änderung beträgt etwa 30 Prozent des Aufwands für die zustimmende Bewertung. Somit ergibt sich ein Zeitaufwand von rund 2 000 Minuten pro Fall (6 720 * 0,3). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Belastung in Höhe von rund 141 000 Euro (60 * 2 000/60 * 70,50). e) Berufung der Mitglieder und stellvertretender Mitglieder der Spezialisierten Ethik-Kommission für be sondere Verfahren; § 41c Absatz 1 Satz 2 AMG Das BMG beruft die Mitglieder der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Gemäß § 41c Absatz 3 Nummer 1 besteht die Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren aus mindestens 7 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, also insgesamt mindestens 14 Personen. Analog zu einer vergleichbaren Vorgabe zur Berufung von Kommissionsmitgliedern (siehe auch die in OnDEA registrierte Vorgabe unter der ID 200610251444282) wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Fall geschätzt (2 Minuten für Standardaktivität 2 „Beschaffen von Daten", 10 Minuten für Standardaktivität 3 „Formulare ausfüllen, Beschriften, Kennzeichnen", 2 Minuten für Standardaktivität8 „Daten übermitteln oder veröffentlichen"). Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe eine einmalige Belastung in Höhe von rund 250 Euro (14 * 15/60 * 70,50). f) Geschäftsordnung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren; § 41c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Nummer 4 AMG Die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustim mung des Bundesministeriums bedarf. Analog zu einer vergleichbaren Vorgabe zur Vereinbarung einer Ge schäftsordnung (siehe auch die in OnDEA registrierte Vorgabe unter der ID 2015103007064701) wird ein Zeit aufwand von 80 Stunden oder 4 800 Minuten pro Fall im höheren Dienst geschätzt. Es ergibt sich eine einmalige Belastung in Höhe von rund 6 000 Euro (1 * 4 800/60 * 70,50). Analog zu einer vergleichbaren Vorgabe zur Zustimmung zu einer Geschäftsordnung (siehe auch die in OnDEA registrierte Vorgabe unter der ID 2013020610070101) wird ein Zeitaufwand von zwei Personentagen á 8 Stunden, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 48 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode also insgesamt 16 Stunden oder 960 Minuten pro Fall im höheren Dienst geschätzt. Es ergibt sich eine einmalige Belastung in Höhe von rund 1 000 Euro (1 * 960/60 * 70,50). g) Bekanntmachung von Standardvertragsklauseln; § 42d AMG Durch den neuen § 42d AMG wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verpflichtet Standardvertrags klauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen zur Verfügung zu stellen. Es wird angenommen, dass auf bestehende Mustervertragsklauseln aufgebaut werden kann und der zusätzliche Aufwand für das BMG daher ge ringer ist. Für die Anhörung von Sachverständigen, die Ausarbeitung der Standardvertragsklauseln sowie die Be kanntmachung im Bundesanzeiger entsteht insgesamt einmaliger Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich (< 100 000), der nicht weiter beziffert wird. Für ggf. erforderliche Aktualisierungen der Standardvertragsklauseln ent steht kein nennenswerter jährlicher Erfüllungsaufwand. Die zusätzliche Veröffentlichung der Standardvertrags klauseln durch die zuständigen Bundesoberbehörden nach § 42d Absatz 2 AMG verursacht ebenfalls keinen nen nenswerten Erfüllungsaufwand. 4.3.1.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder a) Befreiung von der Herstellungserlaubnispflicht, § 13 AMG Ausgehend von geschätzten 40 nuklearmedizinischen Einrichtungen, die diagnostische radioaktive Prüfpräparate für klinische Prüfungen herstellen, und veranschlagten Verwaltungskosten von 1 000 Euro zur Erteilung einer Herstellungserlaubnis, entfällt für die Verwaltung der Länder durch die Änderung des § 13 AMG ein Erfüllungs aufwand in Höhe von etwa 40 000 Euro. b) Zustimmende Bewertung einer klinischen Prüfung durch Ethik-Kommission; § 40 und § 41 AMG Die Zuständigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren für einzelne Verfahren führt zu einer Entlastung bei den Ethik-Kommissionen der Länder. Der Erfüllungsaufwand, der bei den Ethik-Kommissi onen der Länder entfällt, geht entsprechend auf die zu errichtende Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren über; Fallzahl und Zeitaufwand werden für die Berechnung übertragen. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts wird ein Lohnsatz von 65,20 Euro für den höheren Dienst auf Landesebene ange setzt. Sachkosten fallen nicht an. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Entlastung in Höhe von rund -1 095 000 Euro ((-150) * 6 720/60 * 65,20). c) Änderung der zustimmenden Bewertung einer klinischen Prüfung durch Ethik-Kommission; § 40c AMG Der Übergang der Zuständigkeit für die Bewertung bestimmter klinischer Prüfungen auf eine zu errichtende Spe zialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren führt zu einer Entlastung bei den Ethik-Kommissionen der Länder. Die Parameter von oben können daher für die spiegelbildliche Entlastung übernommen werden. Somit ergibt sich ein Zeitaufwand von rund 2 000 Minuten pro Fall (6 720 * 0,3). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Entlastung in Höhe von rund -130 000 Euro ((-60) * 2 000/60 * 65,20). d) Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen; § 41d AMG Der Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. erlässt im Beneh men mit dem BfArM und dem PEI Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethikkommissionen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite und versendet sie an alle registrierten Ethik-Kommissionen. Im Vorfeld legt er dazu das Verfahren für die Erarbeitung und die Beschlussfassung der Richtlinien fest und veröf fentlicht auch dieses auf seiner Internetseite. Für die einmalige Erfüllung der Vorgabe wird aus drei Vergleichsvorgaben ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 203 Stunden bzw. 12 180 Min. errechnet und für die Schätzung angenommen (siehe auch die in OnDEA registrierten Vorgaben unter den ID´s 2012091410304310, 2012091410303611, 2012091410303610). Insgesamt ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 14 000 Euro (1 * 12 160/60 * 70,50). 4.3.1.3 Zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes/der Länder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 49 – Drucksache 20/11561 Bisher ist nach § 41b Abs. 2 AMG ein gemeinsamer Geschäftsverteilungsplan durch die registrierten Ethik-Kom missionen oder eine von ihnen benannte Stelle zu erlassen und jährlich zu aktualisieren. Künftig soll es einen besonderen Geschäftsverteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-Kommissionen und einen allgemeinen Geschäftsverteilungsplan für alle weiteren geben. Zudem werden diese mit dem BfArM und PEI abgestimmt werden müssen. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erstellung von zwei Geschäftsverteilungsplänen in Höhe von schätzungsweise 3 882 Minuten pro Fall gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung mit hoher Komplexität (Stan dardaktivität 3 Formelle Prüfung, Daten sichten 90 Minuten, Standardaktivität 5 Inhaltliche Prüfung, Daten er fassen 792 Minuten, Standardaktivität 9 Externe Sitzungen 2 460 Minuten, Standardaktivität 11 Abschließende Informationen aufbereiten 480 Minuten, Standardaktivität 10 Daten übermitteln oder veröffentlichen 60 Minu ten). Für die jährliche Aktualisierung von einem Geschäftsverteilungsplan mehr als bisher entsteht jährlicher Zeit aufwand in Höhe von 280 Minuten (vgl. auch die in OnDEA registrierte Vorgabe unter der ID 2016091612085301). Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts wird ein Lohnsatz von 42,50 Euro für den Durch schnitt der öffentlichen Verwaltung angesetzt, da mehrere Ebenen (Bund/Land) betroffen sind. Insgesamt ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 200 Euro (1 * 280/60 * 42,50) sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 000 Euro (2 * 3 882/60 * 42,50). 4.3.2 Zu Artikel 3 Gesamtergebnis: Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die ethische Bewertung von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika in der Summe um rund 17 000 Euro. Davon entfallen 226 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand (Personalkosten) auf den Bund und -209 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). 4.3.2.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes a) Stellungnahme der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren im Bereich der Medi zinprodukte; § 33 Abs. 1 Nr. 4 MPDG Der Erfüllungsaufwand für die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren sowie für die Geschäftsordnung und die Zustimmung des Bundesmi nisteriums wurde bereits in der Schätzung des Erfüllungsaufwands der Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus Artikel 1 ausgewiesen. Die neu einzurichtende Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren soll auch im Bereich der Me dizinprodukte bestimmte Zuständigkeiten erhalten; aktuell für therapiebegleitende Diagnostika, die für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt sind und für das die Spezialisierte Ethik- Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelgesetzes zuständig ist. Das BMG geht aktuell von insgesamt circa 25 Anträgen jährlich aus. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands basiert auf der Annahme, dass zukünftig alle Anträge in den Zuständigkeitsbereich der Spezialisierten Ethik- Kommission für besondere Verfahren fallen. Sollte die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren in einzelnen Fällen nicht zuständig sein und das Verfahren nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 MPDG einer Landes-Ethik- Kommission zugewiesen sein, verschiebt sich die Differenz entsprechend aufgrund der unterschiedlichen Lohns ätze für den höheren Dienst auf Bundes- und Landesebene. Gemäß § 32 Abs. 2 MPDG besteht eine Ethik-Kommission aus mindestens 8 Personen. Es wird angenommen, dass die federführend zuständige Ethik-Kommission pro Stellungnahme eine Sitzung abhält und für diese ein Arbeitstag à 8 Stunden angesetzt werden kann. Somit ergeben sich schätzungsweise 64 Stunden oder 3 840 Mi nuten pro Fall. Hinzu kommt noch ein Arbeitstag für die Vor- und Nachbereitung, sodass sich insgesamt ein Zeitaufwand von 7 680 Minuten pro Fall ergibt. Der Erfüllungsaufwand, der bei den Ethik-Kommissionen der Länder entfällt, geht entsprechend auf die zu errichtende Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfah ren über. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 50 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts wird ein Lohnsatz von 70,50 Euro für den höheren Dienst auf Bundesebene angesetzt. Sachkosten fallen nicht an. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe eine jährliche Belastung in Höhe von rund 226 000 Euro (25 * 7 680/60 * 70,50). b) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Verbindung mit geänderten Zuständigkeiten der Ethik-Kommissio nen; § 33 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MPDG Die vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten der Ethik-Kommissionen erfordern es, die Work flows für Leistungsstudien mit Companion Diagnostics im Deutschen Medizinprodukte-Informations- und Da tenbanksystem (DMIDS) anzupassen. Um die geplanten neuen Zuständigkeiten abbilden zu können, müssen bis her ausschließlich nach Arzneimittelrecht registrierte Ethik-Kommissionen und die Spezialisierte Ethik-Kommis sion für besondere Verfahren im DMIDS neu angelegt werden. Die Umstellung erfolgt einmalig. Den für die fachlichen Detailabstimmungen (BfArM-intern und mit den Ethik-Kommissionen), die detaillierte Bestimmung der Anforderungen, die Implementierung und Testung erforderlichen Aufwand schätzt das BfArM auf insgesamt circa 10 Arbeitstage für die IT und die Fachseite (10 Arbeitstage à 8 Stunden * 60 Minuten = 4 800 Minuten). Eine genaue Aufteilung der Aufwände zwischen Bund und Land ist aus den vorliegenden Angaben nicht möglich. Aus diesem Grund wird der Aufwand vollständig dem Bund zugeordnet. Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts für die Verwaltung wird ein Lohnsatz von 70,50 Euro pro Stunde für den höheren Dienst auf Bundesebene angesetzt. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe eine einma lige Belastung in Höhe von rund 6 000 Euro (1 * 4 800/60 * 70,50). 4.3.2.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder - Stellungnahme der Ethik-Kommissionen im Bereich der Medizinprodukte; § 32 MPDG Gemäß der Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamts wird ein Lohnsatz von 65,20 Euro für den höheren Dienst auf Landesebene angesetzt. Sachkosten fallen nicht an. Insgesamt ergibt sich für die Vorgabe eine jährliche Entlastung in Höhe von rund -209 000 Euro ((-25) * 7 680/60 * 65,20). 4.3.3 Zu Artikel 4 4.3.3.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes Die für den Bereich der Verwaltung des Bundes ermittelten Personalkosten beruhen auf den Lohnkostentabellen Verwaltung gemäß „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“, Ausgabe Januar 2022; für den Bereich des Bundes wurde die Verwaltungsebene „Bund“ und für den Bereich der Länder die Verwaltungsebene „Länder“ den Berechnungen zugrunde gelegt. a) Antrag auf Genehmigung einer Anwendung; §31a StrlSchG Das BfArM muss zukünftig die Genehmigungsanträge, die über CTIS eingereicht werden, für das BfS freischal ten. Der entstehende Erfüllungsaufwand von jährlich etwa 3 000 Euro wird vom BfS übernommen. Die Kosten für die erforderliche Anbindung des BfS an die Parallele nationale Datenbank (PANDA) werden auf einmalig etwa 23 000 Euro und für die Anbindung an das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem DMDIS auf 40 000 Euro geschätzt. Hinzu kommt der jährliche Aufwand für die Nutzung der Datenbank PANDA, der sich bei sieben nutzenden Personen auf ca. 7 000 Euro pro Jahr beläuft. Die gesetzliche Möglichkeit zur Einreichung englischsprachiger Antragsunterlagen verursacht beim BfS einen Schulungsaufwand, der einmalig zum Inkrafttreten der Regelung auf 60 Stunden (mD) und 50 Stunden (gD) ge schätzt wird. Dies verursacht einen einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 4 000 Euro. Für das Aufrechterhalten der erforderlichen Fachsprachkenntnisse werden als regelmäßiger Aufwand 30 (mD) und 30 Stunden (gD) pro Jahr geschätzt, mithin jährlich rund 2 000 Euro. Insgesamt entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 12 000 Euro und einmaliger Erfüllungsauf wand in Höhe von 67 000 im Bereich des Bundes (Einzelplan 16). b) Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde; § 31b StrlSchG Die wesentliche Verkürzung der Fristen innerhalb der Vollständigkeitsprüfung erhöht den dafür erforderlichen Personalbedarf erheblich. Die Fristlänge von fünf Kalendertagen nach § 31b Absatz 1 Satz 3 führt dazu, dass die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 51 – Drucksache 20/11561 Prüfung der Unterlagen in der Regel tagesaktuell zu erfolgen hat, damit auch im Umfeld von Feiertagen (bei spielsweise bei vier arbeitsfreien Tagen über das Osterwochenende oder bei Verbindung der Weihnachtsfeiertage mit einem Wochenende) die Möglichkeit besteht, fristwahrend tätig zu werden. Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit ausreichend Personal für die Bearbeitung zur Verfügung steht. Zusätzlich wird das BfS verpflichtet, dem Antragsteller den Abschluss der Vollständigkeitsprüfung mitzuteilen. Auch die Fristenänderung der inhaltlichen Prüfung generiert einen deutlichen Mehraufwand. Aufgrund der Fik tion sind innerhalb von 50 Kalendertagen beziehungsweise bei mononationalen Studien innerhalb von 31 Kalen dertagen Rückfragen zu stellen oder das Verfahren durch Bescheid abzuschließen, somit ist der Antrag innerhalb eines deutlich verkürzten Zeitraums vollständig fachlich zu untersuchen. Im Falle von Einwänden besteht ferner eine Gesamtbearbeitungszeit von 62 (mononationale Studien) bzw. 81 anstatt bisher 90 Tagen. Im Falle einer besonderen Schwierigkeit der Prüfung besteht künftig eine Verlängerungsoption um 50 Tage, bisher waren hier Verlängerungen um 90 Tage möglich, somit besteht, von Ausnahmen gemäß Satz 5 abgesehen, eine maximale inhaltliche Prüfungsdauer von 112 bzw. 131 Tagen im Gegensatz zu bislang 180 Tagen. Gleichzeitig kann die wesentliche Verkürzung der Verfahrensdauer zu einem Anstieg der Genehmigungsverfah ren führen. Dies betrifft insbesondere Forschungsvorhaben aus innovativen Gebieten wie Theranostik und Radi oligandentherapie. Bei beschleunigter Verfahrensdurchführung ist auch mit einer zunehmenden Einreichung be sonders komplexer Studien in Deutschland zu rechnen, für welche der Standort Deutschland zuvor gemieden wurde und welche zum Beispiel besonders aufwändige tracerkinetische und dosimetrische Methoden erforderlich machen. Es ist zu erwarten, dass sich der Anstieg in der Anzahl der Genehmigungsanträge auch in Zukunft fort setzt und sich diese Entwicklung, verbunden mit dem Single-Gate-Ansatz, noch verstärkt. Dadurch ist mit einem zunehmenden Personalbedarf der zuständigen Behörde zu rechnen. Ausgehend vom bisherigen Personalbedarf für die Prüfung der Genehmigungsverfahren wird hier der jährliche zusätzliche Erfüllungsaufwand mit 2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) (hD), 1,2 VZÄ (gD) und 2 VZÄ (mD) ge schätzt. Dies entspricht einem Erfüllungsaufwand von 423 000 Euro im Bereich der Bundesverwaltung (Einzel plan 16). c) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; § 31c StrlSchG Die Verpflichtung eine Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn eine zustimmende Stellungnahme einer Ethik- Kommission noch nicht vorliegt, löst einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand aus. Die hier notwendige nachträgli che Bestätigung ist ein zusätzlicher Verfahrensschritt, der bei der zuständigen Behörde etwa 1 Stunde (gD) pro Anwendungsfall an Mehraufwand bringt. Es wird angenommen, dass bei etwa 10 Genehmigungsverfahren die Ethikvoten nach der Genehmigungserteilung eingehen und somit ein Erfüllungsaufwand von etwas weniger als 500 Euro jährlich im Bereich der Bundesverwaltung entsteht. d) Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung; § 34a StrlSchG Können im Einzelfall eine Bedingung, Befristung oder eine Auflage erlassen werden, kommt es in diesen Ver fahren nicht zu einer Untersagung oder Zurücknahme der Anzeige mit anschließenden neuen Anzeigeverfahren. Davon können etwa 5 Prozent der Anzeigeverfahren betroffen sein. Im Vergleich zum bisherigen Verfahren ver ringern sich die behördlichen Bearbeitungszeiten um etwa 675 Stunden pro Jahr (gD). Die Vereinfachung ist bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes des BfArM in der Darstellung zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 190a) bereits eingerechnet. e) Aufgabe der Ethik-Kommission; § 36 StrlSchG Durch den Wegfall der Registrierungspflicht beim BfS, welche sowohl Neuregistrierungen als auch Aktualisie rungen der Angaben bereits registrierter Ethik-Kommissionen umfasst, entfallen etwa 55,5 Arbeitsstunden (mD) pro Jahr. Hierdurch reduziert sich der Erfüllungsaufwand im Bereich der Bundesverwaltung um ca. 2 000 Euro. f) Kosten; § 183 StrlSchG Der Aufwand für die Durchführung der wissenschaftlichen Beratungen im Vorfeld der Stellung eines Genehmi gungsantrags wird mit einem Mehraufwand von insgesamt 500 Stunden (hD) jährlich geschätzt, mithin mit einem Erfüllungsaufwand von 35 000 Euro. g) Zuständigkeit des BfS; § 185 StrlSchG V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 52 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit des BfS für die Anzeige der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni sierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung verringert sich der Erfüllungsaufwand des BfS um 4,5 VZÄ (hD), 1,3 VZÄ (gD) und 1,4 VZÄ (mD). Der Erfüllungsaufwand reduziert sich damit im Bereich der Bundesverwaltung um 680 000 Euro. h) Zuständigkeit des BfArM, § 190a StrlSchG Das BfArM beziehungsweise das PEI werden zukünftig die verfahrensführenden Behörden im Anzeigeverfahren sein. Da sie jedoch keine inhaltliche Prüfung vornehmen, liegt der Aufwand pro Anzeige bei circa 90 Minuten (gD). Bei Untersagung oder eingeschränkter Zulassung der Anzeige erhöht sich der Arbeitsaufwand auf vier Stun den pro Anzeige. Bei 500 zulässigen Anzeigen und 25 Untersagungen erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand bei BfArM und PEI um 40 000 Euro. 4.3.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder Derzeit obliegt den Ethik-Kommissionen bei Vorhaben zur medizinischen Forschung unter Anwendung radioak tiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen allein die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit. Mit dem Wegfall der Zuständigkeit des BfS (Änderungsbefehl 19, § 185 StrlSchG, vgl. 4.3.3.1 oben) übernehmen die Ethik-Kommissionen auch formal die Prüfung, ob bei einer Anzeige die in § 32 Absatz 1, 2 und 3 StrlSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Ethik-Kommissionen bereits jetzt in die Anzeigeverfahren einge bunden sind und diese Punkte notwendig mit betrachten, ist der zusätzliche Aufwand gering. Gleichzeitig entfällt für die Ethik-Kommissionen durch den neu gefassten § 36 Absatz 1 die Registrierungspflicht. Wie oben unter Buchstabe g für das BfS dargestellt, reduziert sich auch im Bereich der Ethik-Kommissionen der Erfüllungsauf wand. Es ist davon auszugehen, dass sich die Mehrbelastung durch die zusätzliche formale Prüfung und die Re duzierung durch den Wegfall der Registrierungspflicht im Wesentlichen ausgleichen, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder entsteht. 4.3.4 Zu Artikel 1 Nummer 15, Artikel 5, Artikel 6 Durch die Auskunftspflicht über den Erstattungsbetrag und den Ausgleichsbetrag an die Anspruchsinhaber wird pro Auskunft ein durchschnittlicher Zeitaufwand für den GKV-Spitzenverband von geschätzt 10 Minuten bis geschätzt 30 Minuten angenommen. Dies richtet sich unter anderem danach, ob im Fall der in § 130b Absatz 4b SGB V vorgesehenen Auskunftspflicht eine Prüfung des tatsächlichen Erwerbs durch den Anspruchsinhaber statt finden muss. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharmazeutische Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies bei jährlich durchschnittlich 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen dazu, dass durchschnittlich jährlich für 40 Arzneimittel Auskunftsansprüche gestellt werden können. Sofern mindestens Krankenhäuser, deren Aufsichtsbehörden und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal jährlich für alle betroffenen Arzneimittel einen Aus kunftsanspruch stellen, entsteht ein jährlicher durchschnittlicher Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband in Höhe eines durchschnittlich niedrigen siebenstelligen Betrags, mindestens in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro. Diese Kosten werden über eine Pauschale durch die pharmazeutischen Unternehmer getragen, so dass beim GKV-Spitzenverband keine zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt, siehe die Darstellung unter 4.2.2. Für die Abwicklung des Anspruchs auf Ausgleich der Differenz zwischen dem geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis wird für jede Krankenkasse ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungs aufwand je Arzneimittel in Höhe eines niedrigen vierstelligen Betrags angenommen. Dies beinhaltet die Prüfung der Abgaben des Arzneimittels an die eigenen Versicherten und die Umsetzung des Ausgleichsanspruchs gegen über dem pharmazeutischen Unternehmer für jede Abgabe. Jährlich kommt es durchschnittlich zu 40 neuen Markteintritten von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, und der Unterlagenschutz beträgt durchschnittlich zehn Jahre ab dem Tag der Zulassung. Geht man davon aus, dass zukünftig jährlich vier pharmazeutische Unternehmer die Option eines vertraulichen Erstattungsbetrags für ihr Arzneimittel wählen, führt dies dazu, dass durchschnitt lich jährlich für 40 Arzneimittel das Abwicklungsverfahren des vertraulichen Erstattungsbetrags durchzuführen ist. Dies führt zu einem durchschnittlichen jährlichen Erfüllungsaufwand je Krankenkasse in Höhe von rund 80 000 Euro pro Jahr und damit für alle Krankenkassen zu einem durchschnittlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 7,7 Millionen Euro. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 53 – Drucksache 20/11561 Der zusätzliche Erfüllungsaufwand, der den Kostenträgern durch die Regelung des § 129 Absatz 1 entsteht, ist nicht quantifizierbar, da die finanziellen Auswirkungen insbesondere auch von der Inanspruchnahme des § 130b Absatz 1c durch die pharmazeutische Industrie abhängen. 4.3.5 Zu Artikel 7 und Artikel 8 Für Bund und Kommunen entsteht durch die Änderung der KPBV kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsauf wand der Länder, insbesondere der nach Landesrecht gebildeten registrierten Ethik-Kommissionen für die An passung ihrer Abrechnungssysteme sind zu vernachlässigen. 4.3.6 Sonstiges In Artikel 1 Nummer 14 (§ 77 Absatz 4) wird eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Ge sundheit geschaffen, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Der Erfüllungsaufwand ist hierfür gesondert zu ermit teln. Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Die von den Sponsoren klinischer Prüfungen zu entrichtenden Gebühren nach der KPBV bemessen sich nach Art und Anzahl der beantragten Amtshandlungen. Für die Verfahren können nur die bisherigen Erfahrungen aus dem Pilotprojekt der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen der Länder sowie insbesondere die Erfahrun gen seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ab 31. Januar 2022 zugrunde gelegt werden. Da vom 31. Januar 2022 bis 30. Januar 2023 ein Wahlrecht zwischen den Verfahren nach altem und nach neuem Recht bestand, sind diese Daten nochmals begrenzt. Der neue Rechtsrahmen ist erst seit dem 31. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden. Der danach für eine Berechnung zur Verfügung stehende Umfang der Daten ist noch gering. Deshalb ist lediglich eine grobe Schätzung dazu möglich, wie sich die Änderungen der Gebührenstruktur und -höhe auf die Kosten für Sponsoren auswirken. Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten werden die durch die vorliegende Änderung entstehenden Mehrkosten für Sponsoren auf insgesamt etwa 500 000 Euro pro Jahr geschätzt. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Gebühren der registrierten Ethik-Kommissionen für individuell zurechenbare öffent liche Leistungen im Zusammenhang mit der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln sind im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Entwicklung von Humanarzneimitteln regelmäßig gering. Preiserhöhungen bei einzelnen Humanarzneimitteln sind daher nicht wahrscheinlich. Die Anpassungen des StrlSchG (Artikel 4) führen zu erheblichen Erleichterungen und damit Kostenersparnissen für die Wirtschaft, die sich nicht vollständig im direkten Erfüllungsaufwand darstellen lassen. Dies betrifft insbe sondere die Beschleunigung der Verfahren durch die Verkürzung behördlicher Prüffristen. Die Beschleunigung kann zu einer zügigeren Zulassung von Arzneimitteln und neuer Anwendungen führen. Dies hat auch Bedeutung für die wirtschaftliche Ausnutzung von Patenten. Da die Patente in der Regel vor der Zulassung eines Arzneimit tels beantragt werden, laufen die Patentfristen bereits. Eine Verkürzung von Verfahrensfristen kann daher dazu beitragen, die Zeitspanne zwischen der Zulassung eines Arzneimittels und dem Ablauf des Patentschutzes zu vergrößern. Die Dauer der Genehmigungs- und Anzeigeverfahren ist ein maßgeblicher Standortfaktor und beeinflusst damit die Wettbewerbsfähigkeit. Es besteht daher die Erwartung, dass die Verkürzung der Verfahren insgesamt die Durchführung von Studien in Deutschland befördert. Im Übrigen entstehen keine weiteren Kosten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen haben keine weiteren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, keine gleichstel lungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und keine Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung erfolgt nicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 54 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Eine Evaluierung der neuen Verhandlungsoption zur Vereinbarung von vertraulichen Erstattungsbeträgen bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen soll spätestens nach zwei Jahren erfolgen. Durch die neue Verhandlungsop tion sollen die gegebenenfalls aufgrund der internationalen Referenzwirkung des deutschen Erstattungsbetrags vorhandenen Einschränkungen der Flexibilität der Verhandlungspartner bei Erstattungsbetragsverhandlungen be seitigt werden können (Regelungsziel). Kriterien für die Zielerreichung sollen sein, ob und inwieweit diese Mög lichkeit durch die pharmazeutischen Unternehmer genutzt wird. Informationen zur Zahl der Vereinbarungen oder Festsetzungen von vertraulichen Erstattungsbeträgen können durch das BMG aus den ihm vorliegenden Daten entnommen oder beim GKV-Spitzenverband abgefragt werden. Eine Evaluierung der neuen Regelung zur Schaffung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Ver fahren soll spätestens fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für beson dere Verfahren erfolgen. Entsprechend dem Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland – Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort“ der Bundes regierung, ist Ziel der Einrichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren die Verein fachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln. Kriterien zur Beurteilung, ob die Einrich tung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren zu einer Vereinfachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln führt, sind die Dauer der Verfahren der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren sowie die Rückmeldungen der Sponsoren aus der pharmazeutischen Industrie und Wis senschaft. Informationen zur Verfahrensdauer klinischer Prüfungen im Bereich der Zuständigkeit der Speziali sierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren können durch das BMG aus den dem BfArM vorliegenden Daten entnommen werden. Informationen, ob die Regelung zu einer Vereinfachung der Abläufe im Bereich der klinischen Prüfung von Arzneimitteln geführt hat, können durch eine Abfrage bei den Verbänden der pharmazeu tischen Industrie und Wissenschaft erlangt werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen des Arzneimittelgesetzes angepasst. Zu Nummer 2 Es wird eine neue Definition für den Begriff der Ethik-Kommission eingeführt. Damit werden die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder und die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren unter einem Begriff zusammengefasst. Folglich gelten alle Regelungen für Ethik-Kommissionen gleichermaßen für die re gistrierten Ethik-Kommissionen der Länder und die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Zu Nummer 3 Nach Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bestimmt jeder Mitgliedstaat, in welcher Sprache die Anga ben auf dem Etikett von Prüf- und Hilfspräparaten abgefasst sein müssen. Bei Prüf- und Hilfspräparaten für kli nische Prüfungen, die ausschließlich in den Händen der Prüf(zahn)ärztinnen und Prüf(zahn)ärzte oder der ärztli chen oder zahnärztlichen Mitglieder des Prüfungsteams verbleiben und von diesen direkt an die Prüfungsteilneh merinnen und -teilnehmer verabreicht werden, ist eine Kennzeichnung in deutscher Sprache nicht erforderlich. Mit der Regelung soll die Durchführung von klinischen Prüfungen vereinfacht und entbürokratisiert werden. Es bedarf hier keiner Umetikettierung von Prüf- und Hilfspräparaten mehr. Zugleich bleibt die Sicherheit der Prü fungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleistet. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 55 – Drucksache 20/11561 Zu Buchstabe b Artikel 61 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sieht vor, dass keine Herstellungserlaubnis für die Zubereitung von radioaktiven Arzneimitteln erforderlich ist, die als diagnostische Prüfpräparate verwendet werden, sofern dieses Verfahren in Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder Kliniken von Apothekern oder an deren Personen, die in den Mitgliedstaaten zur Durchführung solcher Verfahren berechtigt sind, erfolgt und die Prüfpräparate ausschließlich zur Anwendung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder Kliniken, die an der selben klinischen Prüfung in demselben Mitgliedstaat teilnehmen, bestimmt sind. Im Arzneimittelgesetz ist diese Möglichkeit der erlaubnisfreien Herstellung bisher auf Apotheken beschränkt. Die Herstellung von radioaktiven diagnostischen Prüfpräparaten findet derzeit in Deutschland jedoch ausschließlich in den nuklearmedizinischen Einrichtungen am Ort der Anwendung statt. Die Erweiterung der in § 13 Absatz 2 Nummer 2b vorgesehenen Ausnahme vom Erfordernis einer Herstellungs erlaubnis für die Zubereitung von radioaktiven Arzneimitteln, die als diagnostische Prüfpräparate verwendet wer den, auf nuklearmedizinische Einrichtungen ist daher sachgerecht, um weiterhin die Wettbewerbsfähigkeit und Teilnahme Deutschlands als Standort für klinische Prüfungen mit diesen Arzneimitteln sicherzustellen. Zu Nummer 5 Arzneimittel für neuartige Therapien weisen ein hohes Innovations- und Entwicklungspotential auf. Die Bewer tung der Herstellungs- und Prüfungsprozesse im Rahmen der Erteilung von Herstellungserlaubnissen sowie deren Überwachung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch die zuständigen Behörden der Länder sind fortlaufend weiterzuentwickeln und können produktabhängig fachlich anspruchsvoll und komplex sein. Dies be trifft in besonderem Maße die zu den Arzneimitteln für neuartige Therapien gehörenden Gen- und Zelltherapeu tika. Damit einher geht ein erheblicher Harmonisierungsbedarf für den Vollzug der EU-Grundsätze und Leitlinien Guter Herstellungspraxis. Zur Unterstützung der zuständigen Behörden der Länder wird die zuständige Bundes oberbehörde deshalb ermächtigt, Empfehlungen zur Auslegung der EU-Grundsätze und Leitlinien Guter Herstel lungspraxis zu veröffentlichen. Des Weiteren wird die zuständige Bundesoberbehörde ermächtigt, Empfehlungen zur Auslegung der EU-Grunds ätze und Leitlinien Guter Herstellungspraxis für patientenindividuelle Arzneimittel zur antibakteriellen Therapie zu veröffentlichen. Patientenindividuelle Arzneimittel sind Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für ei nen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes angewendet werden. Damit wird personalisierten Therapieansätzen zu antibakteriellen Therapien wie der Therapie mit für einen Pati enten individuell hergestellte Bakteriophagen oder Bakteriophagen-Mischungen bei Vorliegen von Multiresisten zen Rechnung getragen. Mit den Empfehlungen soll eine bundesweite Harmonisierung in den Bereichen der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, insbesondere von Gen- und Zelltherapeutika, sowie patientenindividuellen antibakteriellen Arzneimitteln auf der Grundlage der Fachexpertise der zuständigen Bundesoberbehörde erreicht werden. Die Herstellung des Einvernehmens bindet die Expertise des Paul-Ehrlich-Instituts im Bereich individu alisierter Arzneimittel ein. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend, Abweichungen von den Empfehlun gen sollten jedoch begründet werden. Um eine weitere Harmonisierung der Auslegungspraxis für die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungs praxis in den Bereichen der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien sowie individu alisierten Arzneimitteln zur antibakteriellen Therapie zu erreichen, erhalten die zuständigen Behörden der Länder ein Antragsrecht gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde für die Klärung von Fragen der Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für diese Arzneimittel. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, mit der die für die Auslegungsfrage relevanten Aspekte erläutert werden. Die Bundesoberbehörde erstellt für die antragstellende Landesbehörde eine Stellungnahme und veröffentlicht diese in allgemeiner Form auf ihrer Internetseite, also insbesondere ohne Namensnennung des Arzneimittels, des pharmazeutischen Unter nehmers oder anderer konkret-individueller Daten. Damit wird eine Entlastung der Landesbehörden im Vollzug des AMG bei komplexen fachlichen Fragen erreicht. Die Stellungnahmen sind rechtlich nicht bindend. Die Regelungen unterstützen die vom Bundeskabinett im April 2023 verabschiedete Deutsche Antibiotika-Resis tenzstrategie DART 2030. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 56 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 6 Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe ba Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 12 (§ 41c). Danach kann neben den nach den Geschäftsverteilungsplänen nach § 41b Absatz 2 zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder nunmehr auch die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren zuständig sein. Zu Buchstabe b Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 regelt, dass das Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, drei Phasen umfasst: die Phase der Erstbewertung durch den koordinierenden Mitgliedstaat (26 Tage), die Phase der koordinierten Überprüfung mit allen betroffe nen Mitgliedstaaten (Koordinierungsphase, zwölf Tage) und die Phase der Konsolidierung durch den berichter stattenden Mitgliedstaat (Konsolidierungsphase, sieben Tage). In der Phase der Erstbewertung erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Entwurf des Teils I des Bewer tungsberichts. In der Koordinierungsphase überprüfen alle betroffenen Mitgliedstaaten den Entwurf des Teils I des Bewertungsberichts und tauschen Anmerkungen aus. In der Konsolidierungsphase erstellt der berichterstat tende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Anmerkungen aller betroffenen Mitgliedstaaten die endgültige Fassung des Teils I des Bewertungsberichts und dokumentiert, in welcher Weise die Anmerkungen behandelt wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 enthält keine explizite Regelung für Bewertungsverfahren, an denen nicht mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. Bei diesen sogenannten mononationalen klinischen Prüfungen erstellt der Mitgliedstaat allein den Bewertungsbericht und muss diesen nicht mit anderen Mitgliedstaaten koordinieren und sodann konsolidieren. Nach Sinn und Zweck bedarf es hier also keiner Koordinierungsphase von zwölf Tagen und keiner Konsolidierungsphase von sieben Tagen. Dementsprechend wird geregelt, dass das Bewertungsver fahren nur die Phase der Erstbewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat innerhalb von 26 Tagen ab dem Tag der Validierung nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 umfasst. Dies bedeutet eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bei mononationalen klinischen Prüfungen von bis zu 19 Tagen. Die Validierungsphase nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die Entscheidungsphase nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie etwaig erforderliche Fristverlängerungen nach Artikel 6 Absatz 7 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bleiben davon unberührt. Zu Nummer 8 Zur Klarstellung, wie die Formanforderungen des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2024 im elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden können, wird ergänzend auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) (eIDAS-Verordnung) verwiesen. Anwendungshinweise finden sich in den Empfeh lungen des „Recommendation paper on decentralised elements in clinical trials“ der Europäischen Kommission, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Heads of Medicines Agencies (HMA) vom 13. Dezember 2022 (abrufbar unter https://health.ec.europa.eu/system/files/2023-03/mp_decentralised-elements_clinical-tri als_rec_en.pdf) sowie dem Leitfaden „Guideline on computerised systems and electronic data in clinical trials” der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 9. März 2023 (abrufbar unter https://www.ema.eu ropa.eu/en/documents/regulatory-procedural-guideline/guideline-computerised-systems-electronic-data-clinical- trials_en.pdf, S. 46). Es liegt in der Verantwortung des Sponsors, das Einwilligungsverfahren in Einklang mit den oben genannten Vorgaben auszugestalten. Den Belangen von Menschen mit Behinderung ist insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG Rechnung zu tragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 57 – Drucksache 20/11561 Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 7 Buchstabe b (§ 40 Absatz 4 Satz 2). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 2 (§ 4 Absatz 25a). Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 12 (§ 41c), nach der neben den Ethik-Kommis sionen der Länder auch die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren zuständig sein kann. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 12 (§ 41d). Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine klarstellende Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 12 (§ 41c Absatz 4). Die Rechtsverordnungsermächtigung nach § 41b Absatz 1 wird erweitert. Die Klinische Prüfung-Bewertungsverfah ren-Verordnung gilt damit auch für die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Bundesregierung hat im Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland - Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort“ beschlossen, klinische Prüfun gen von Arzneimitteln zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Spezialisierung ausgewählter registrierter Ethik-Kommissionen der Länder auf bestimmte Verfahren soll diesem Ziel dienen. Dazu soll der neue Geschäfts verteilungsplan für auf bestimmte Verfahren spezialisierte registrierte Ethik-Kommissionen nach Anhörung von BfArM und PEI erlassen werden. Die Bestimmung der Verfahren obliegt den Ethik-Kommissionen selbst. In Betracht kommt zum Beispiel eine Spezialisierung auf bestimmte medizinische Indikationen, Bevölkerungsgrup pen oder Studienphasen oder -typen. BfArM und PEI können mit ihrer Expertise zu der Bestimmung der Verfah ren beitragen. Zudem wird klargestellt, dass die Zuständigkeit nach den Geschäftsverteilungsplänen nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Zuständigkeit für die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c Absatz 2 gegeben ist. Zu Doppelbuchstabe bb bis dd Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Änderung in Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 41b Absatz 2). Zu Nummer 12 Zu § 41c Zum Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln, wie sie im Strate giepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland – Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort“ von der Bundesregierung beschlossen wurden, wird in Absatz 1 eine Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren errichtet. Absatz 1 enthält zudem die gleichen Vorgaben wie § 41a Absatz 3 Nummer 1 bis 3. Absatz 2 enthält Vorgaben zur Geschäftsordnung. Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 41a Absatz 3 Nummer 4. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 58 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Absatz 3 regelt die Zuständigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Diese soll für die dort genannten, besonders eiligen oder anspruchsvollen Verfahren gegeben sein. Im Übrigen sind die re gistrierten Ethik-Kommissionen der Länder zuständig. Zu den in Nummer 2 genannten, besonders komplexen klinischen Prüfungen zählen klinische Prüfungen, die einem übergreifenden Protokoll folgen, das mehrere Teil studien mit einem oder mehreren Arzneimitteln und mit Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit gleichen oder unterschiedlichen Erkrankungen umfasst, insbesondere sogenannte Basket-Studien zur Prüfung eines Arz neimittels bei Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit unterschiedlichen Erkrankungen sowie sogenannte Umbrella-Studien zur Prüfung mehrerer Arzneimittel bei Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit der glei chen Erkrankung. Dazu zählen zudem sogenannte Plattform-Studien oder adaptive Studien zur kontinuierlichen Prüfung mehrerer Arzneimittel bei Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit einer oder mehreren Erkran kungen, bei denen zu verschiedenen Zeitpunkten nach vorab festgelegten Kriterien Veränderungen der Prüfprä parate, der Dosierungen oder anderer Bestandteile der klinischen Prüfung vorgenommen werden können. Die Zuständigkeit greift nur für Neuanträge ab dem 1. Juli 2025. Die Zuständigkeit für laufende Verfahren ändert sich nicht. Absatz 4 regelt, dass die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die externen Sachverständigen ihre Tä tigkeit unabhängig und ehrenamtlich ausüben müssen. Es gelten die gleichen Vorgaben wie in § 41a Absatz 3 Nummer 7. Zu § 41d Zum Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln, wie sie im Strate giepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland - Handlungskonzepte für den Forschungs- und Produktionsstandort“ von der Bundesregierung beschlossen wurden, wird eine Richtli nienbefugnis des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK) eingeführt. Nach § 2 Nummer 3 der Satzung des AKEK ist es bereits jetzt Aufgabe des AKEK, dazu beizutragen, dass die Ethik-Kommissionen ihre Tätigkeit sachgerecht ausüben können, Problemstellungen im Be reich medizinischer Forschung zu erörtern und zu veröffentlichen sowie darauf hinzuwirken, dass die formale Praxis der Antragstellung und der Verfahrensweisen harmonisiert wird. Dieser bereits bestehende Aufgaben- und Tätigkeitsbereich wird mit der Befugnis, nach Anhörung der zuständigen Bundesoberbehörden Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen auf der Grundlage des anerkannten wissenschaftli chen Erkenntnisstandes zu erlassen, ein höheres Maß an Verbindlichkeit zugewiesen. Ziel ist die Stärkung der Harmonisierung der Entscheidungen der Ethik-Kommissionen und somit der Rechtssicherheit für die Sponsoren klinischer Prüfungen. Dabei gilt der Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, und es sollten keine zusätzlichen bürokratischen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, da dies der Vollharmonisierung der Genehmi gung klinischer Prüfungen und dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen von Arz neimitteln zuwiderlaufen würde. Die Richtlinien gelten für alle Ethik-Kommissionen, auch für die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren. Zu Nummer 13 Die Verhandlungen über die Verträge zur Durchführung klinischer Prüfungen zwischen Sponsor, Prüfzentrum und gegebenenfalls weiteren Vertragspartnern nehmen in Deutschland auch im internationalen Vergleich zu viel Zeit in Anspruch. Dies verzögert zum einen unnötig den Zugang der Patientinnen und Patienten zu neuen, inno vativen Arzneimitteln. Zum anderen gefährdet ein solches Hindernis die pharmazeutische Forschung am Standort Deutschland insgesamt und damit auch den Zugang der Patientinnen und Patienten zu neuen Arzneimitteln. Um den Zeitverlust bei den Vertragsverhandlungen und die dadurch bedingte Abwanderung pharmazeutischer For schung aus Deutschland zu verhindern sowie die Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, wird das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Standardvertragsklauseln im Bundesanzeiger veröffentlichen, die von den Vertragsparteien für die Durchführung klinische Prüfungen verwendet werden können. Soweit erforderlich, werden die Standardvertragsklauseln aktua lisiert. Die zuständigen Bundesoberbehörden stellen die Standardvertragsklauseln einschließlich einer englischen Übersetzung zum einfachen Abruf bereit. Für die Standardvertragsklauseln gelten die allgemeinen vertragsrecht lichen Vorschriften. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 59 – Drucksache 20/11561 Zu Nummer 14 Mit der Änderung wird die direkte Arzneimittelabgabe an die an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen ermöglicht. § 47 bedarf insoweit einer Anpassung an die Begrifflichkeiten der Prüf- und Hilfspräparate in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie an die aktuellen Entwicklungen in der klinischen Praxis. Die praktische Ausgestaltung und die Durchführung klinischer Prüfungen befinden sich vor dem Hintergrund der Digitalisierung und Dezentralisierung derzeit im Umbruch. Insbesondere die Änderungen in der Durchführung von klinischen Prüfungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben die Entwicklung dezentraler Elemente sowie ganzer „Dezentraler Klinischer Prüfungen“ (auch Decentralised Clinical Trials oder DCT genannt) begünstigt. Um Dezentrale Klinische Prüfungen auch in Deutschland rechtssicher durchführen zu können, wird der bereits bestehende Sondervertriebsweg für Arzneimittel, die in klinischen Prüfungen abgegeben werden, in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g in einem neuen Absatz 2a um die Abgabe an die an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen erweitert. Dies ermöglicht und vereinfacht die Durchführung moderner, zu kunftsweisender klinischer Prüfungen und stärkt somit zum einen die Versorgung der Patientinnen und Patienten und zum anderen den Forschungsstandort Deutschland. Zugleich bleibt die Sicherheit der an der klinischen Prü fung teilnehmenden Personen durch die hohen Anforderungen, die im Rahmen der Genehmigung und Durchfüh rung klinischer Prüfungen gestellt werden, erhalten. Wirtschaftliche Interessen sind nicht berührt, da die Arznei mittel kostenlos abgegeben werden. Erteilt die Bundesoberbehörde die Genehmigung der klinischen Prüfung nach § 40 Absatz 1, so umfasst diese Genehmigung auch die Erlaubnis nach § 47 Absatz 2a. Zu Nummer 15 Die Verordnungsermächtigung in § 77 Absatz 4 wird erweitert. Diese sieht nun über die bisherige Regelung hinaus vor, die Zuständigkeiten zwischen den Arzneimittelzulassungsbehörden auch zum Zweck der Verbesse rung der Verfahrensabläufe zu ändern. Deutschland ist in der Europäischen Union der einzige Mitgliedstaat, der über zwei Zulassungsbehörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verfügt. Zwischen den beiden Bundesober behörden BfArM und PEI bestehen geteilte Zuständigkeiten bei innovativen Arzneimittelentwicklungen von Kombinationstherapien (wie zum Beispiel Antikörper-Wirkstoff-Konjugaten), und es kommt zu unterschiedli chen Wertungen in derselben Indikation. Diese geteilten Zuständigkeiten zwischen den Bundesoberbehörden kön nen zu Verzögerungen und erhöhtem Aufwand für Antragsteller führen. Die vorgesehene Regelung geht über die bisherige Fassung der Verordnungsermächtigung des Absatzes 4 hinaus und soll insgesamt eine Optimierung der betroffenen Verfahrensabläufe einleiten. Zukünftig soll das BfArM zentraler Kontaktpunkt für Zulassung und klinische Prüfung für alle Arzneimittel werden. Zur Verbesserung der Koordination zwischen BfArM und PEI bedarf es des gegenseitigen Zugangs zu den entsprechenden Unterlagen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäfts geheimnisse der Antragsteller gemäß § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu wahren. Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Produktgruppen soll weiterhin wie bisher beim PEI bzw. BfArM verbleiben, da dort die erforderliche spezifische Expertise vorhanden ist. Zur übergreifenden Steuerung der Verfahren soll beim BfArM die Einrichtung einer Koordinierungsstelle ermög licht werden. Die Koordinierungsstelle soll die Zusammenarbeit von BfArM und PEI optimieren, Positionen har monisieren und im Bedarfsfall Prozessanpassungen vorschlagen. Dabei kann auch eine Befugnis der Koordinie rungsstelle vorgesehen werden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in die Unterlagen beider Bundesoberbe hörden zu nehmen. Auch gegenüber der Koordinierungsstelle besteht der oben genannte Anspruch nach § 30 VwVfG. Zudem sollen für Antragsteller zentrale Eingangsadressen festgelegt werden. Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Die Vorgabe nach Satz 1, ein Arzneimittel, für das ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, zum Erstat tungsbetrag abzugeben, kann im Fall der Vereinbarung oder Festsetzung gemäß § 130b Absatz 1c SGB V nicht erfüllt werden. Dies wird durch die Anpassung klargestellt. Anstelle der Abgabe zum Erstattungsbetrag hat der pharmazeutische Unternehmer den Ausgleichsanspruch nach dem neuen Satz 5 zu erfüllen. Zu Buchstabe b Satz 4 bestimmt, dass der Erwerber eines Arzneimittels, für das ein Erstattungsbetrag gilt, einen Ausgleich der Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung tatsächlich gezahlten Abgabe preis vom pharmazeutischen Unternehmer verlangen kann. Gestrichen wird, dass ein solcher Erstattungsanspruch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 60 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode auch natürlichen Personen zusteht. Im Fall der Abgabe an privatversicherte sowie beihilfe- und heilfürsorgebe rechtigte Personen ist ein Ausgleichsverfahren über die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 AMRabG vorgesehen. Die parallele Geltendmachung durch die privatversicherte, beihilfe- oder heilfürsorgeberechtigte Person kann aber nicht wirksam ausgeschlossen werden. Diese werden durch die Streichung nicht benachteiligt, da sie einen An spruch auf Kostenerstattung gegen den jeweiligen Kostenträger haben. Gestrichen wird zudem die Voraussetzung, dass der Erwerb „vom pharmazeutischen Unternehmer“ erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass au ßerhalb der ambulanten Versorgung in der GKV Konstellationen existieren, in denen juristische Personen Arz neimittel in der Apotheke oder bei Großhändlern erwerben, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu Buchstabe c Als Folgeregelungen zum zukünftig möglichen Verzicht auf die Übermittlung des Erstattungsbetrags nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB V werden § 78 Absatz 3a die Sätze 5 bis 9 angefügt. Mit dem neuen Satz 5 wird der Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abga bepreis und dem vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag für alle Erwerber, die juristische Personen sind, bei der Abgabe von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen außerhalb der ambulanten Versorgung in der gesetzli chen Krankenversicherung (GKV) bestimmt. Im Unterschied zu dem Ausgleichsanspruch nach Absatz 3a Satz 4 besteht der Anspruch nach Satz 5 über die Vereinbarung oder Festsetzung des Erstattungsbetrags hinaus, da die Höhe des Erstattungsbetrags nicht in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich ist und weiterhin der Herstellerabgabepreis zu zahlen ist. Der Ausgleichsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der rückwir kenden Geltung des Erstattungsbetrags gemäß § 130b Absatz 3a und Absatz 4 Satz 3 SGB V. Er umfasst die aufgrund der Preisdifferenz zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und die zu viel entrichtete Umsatzsteuer. Für Erwerber, für die das Preisrecht der AMPreisV nicht gilt, beispiels weise Krankenhausapotheken, bezieht sich der Ausgleichsanspruch auf die aufgrund der rückwirkenden Geltung des Erstattungsbetrags zu viel entrichtete Umsatzsteuer. In allen Fällen umfasst dies sowohl die bezüglich der Differenz zwischen Erstattungsbetrag und Abgabepreis erhobene Umsatzsteuer als auch den Betrag der Umsatz steuer, der auf die zu viel entrichteten Zuschläge nach der AMPreisV erhoben wurde. Nach dem neuen Satz 6 hat der pharmazeutische Unternehmer – entsprechend der Vorgabe nach § 130b Absatz 4a Satz 2 SGB V – den Ausgleich der Preisdifferenz innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs an den Anspruchsinhaber zu zahlen. Mit dem neuen Satz 7 wird klargestellt, dass die Ausgleichsansprüche nach Satz 4 und Satz 5 nicht durch Apo theken oder pharmazeutische Großhändler gestellt werden können, da diese die Arzneimittel abgeben. Zu Nummer 17 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 14 Buchstabe b (§ 47 Absatz 2a). Ein Verstoß gegen den Sondervertriebsweg für Prüf- und Hilfspräparate in § 47 Absatz 2a wird sanktioniert. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes) Es werden Verstöße gegen das Strahlenschutzgesetz aufgenommen, da das Registrierungsverfahren beim BfS entfällt. Zu Artikel 3 (Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3. Die Inhaltsübersicht wird angepasst. Zu Nummer 2 Mit der Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 24) wurden die Übergangsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 risikoklassenspezifisch und unter bestimmten Bedingungen verlängert. Die Än derungen in § 10 erfolgen in Anpassung an die Neustrukturierung des Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/745. Gleiches gilt für die beabsichtigte Verlängerung der Übergangsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/746. Ei V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 61 – Drucksache 20/11561 nen entsprechenden Legislativvorschlag hat die Europäische Kommission am 23. Januar 2024 vorgelegt, s. Vor schlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Versorgungsunterbrechung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika COM(2024) 43 final, BR-Drs. 85/24. Die Änderungen erfolgen in Anpassung an die Neustrukturierung des Arti kel 110 der Verordnung (EU) 2017/746. Die Streichung des Bezugsdatums „bis zum 26. Mai 2025“ im letzten Satz erfolgt in Angleichung an die durch die Verordnung (EU) 2023/607 geänderten Abverkaufsregelungen der Artikel 120 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/746, die nunmehr unbefristet gelten. Zu Nummer 3 Die Ergänzung in der Überschrift dient der Klarstellung, dass die Vorschrift nur Leistungsstudien mit therapiebe gleitenden Diagnostika erfasst, bei denen Restproben verwendet werden. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Anzeige des Sponsors über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgt, das seinerseits das Paul-Ehrlich-Institut nach Absatz 1 Satz 2 benachrichtigt. Die neue Nummer 8 in Absatz 2 stellt klar, dass auch Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben einer ethischen Überprüfung durch die nach § 33 Absatz 1 MPDG zuständige Ethik- Kommission bedürfen. Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 befreit Leistungsstudien mit therapie begleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben lediglich von der Genehmigungspflicht, nicht hin gegen von der Erforderlichkeit einer Überprüfung durch die zuständige Ethik-Kommission. Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 sieht vor, dass alle Leistungsstudien einer ethischen Überprüfung durch die nach nationalem Recht zuständige Ethik-Kommission unterzogen werden; die Regelung gilt ausnahmslos für alle Leis tungsstudien, auch für die mit therapiebegleitenden Diagnostika bei denen nur Restproben verwendet werden. Der Erwägungsgrund (73) der Verordnung (EU) 2017/746 stützt dieses Verständnis. Zu Nummer 4 Mit der Änderung in § 32 Absatz 1 MPDG wird sichergestellt, dass die neu einzurichtende Spezialisierte Ethik- Kommission für besondere Verfahren nach § 41c AMG für ihre Zuständigkeiten im Bereich des Medizinproduk terechts den gleichen Anforderungen der Absätze 2 bis 4 unterliegt, wie die öffentlich-rechtlichen nach Landes recht gebildeten Ethik-Kommissionen. Zu Nummer 5 § 33 Absatz 1 Nummer 4 MPDG bestimmt die Zuständigkeit der neu einzurichtenden Spezialisierten Ethik-Kom mission für besondere Verfahren nach § 41c AMG für therapiebegleitende Diagnostika. Therapie-begleitende Diagnostika (sogenannte „companion diagnostics“ oder „CDx“) sind für die sichere Anwendung und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt. Es handelt sich dabei um diagnostische Produkte nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro Diagnostika, die Voraussetzung für die sichere Anwendung individualisierter Arzneimitteltherapien sind und idealerweise in enger Kooperation mit einem Arz neimittelhersteller entwickelt werden. Da es sich dabei häufig um neuartige Arzneimittel oder Arzneimittel für neuartige Therapien nach § 4 Absatz 9 AMG handelt, ist für die ethische Beurteilung einer klinischen Prüfung eine Zuständigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c AMG begründet. Die gleichzeitige Zuständigkeit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren dient der Erzie lung von Synergieeffekten, wenn die auftretenden ethischen Fragestellungen produktgruppenübergreifend unter Nutzung des Sachverstandes der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren beurteilt werden. In den Fällen, in denen die Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c AMG nicht zuständig ist, ist nach § 33 Absatz 1 Nummer 5 die erforderliche Stellungnahme für das therapiebegleitende Di agnostikum zukünftig bei der nach § 41a AMG registrierten Ethik-Kommission zu beantragen, die auch für das dazugehörige Arzneimittel zuständig ist. Diese Ethik-Kommissionen müssen in diesen Fällen gleichzeitig die Anforderungen des § 32 Absätze 2 bis 4 MPDG erfüllen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 62 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Die Zuständigkeit der Ethik-Kommissionen für Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln ergibt sich aus dem Ge schäftsverteilungsplan nach § 4 KPBV; sie wird im Zuge der Antragstellung ermittelt. Daher muss die Stellung nahme der Ethik-Kommission für die Klinische Prüfung für das Arzneimittel beantragt werden, bevor der Antrag auf Genehmigung der Leistungsstudie für das therapiebegleitende Diagnostikum gestellt werden kann. Die neue Zuständigkeitszuweisung für die erforderliche Stellungnahme im Rahmen einer Leistungsstudie eines therapiebegleitenden Diagnostikums an die jeweils für das Verfahren der klinischen Prüfung für das dazugehörige Arzneimittel zuständige Ethik-Kommission ändert nichts daran, dass es sich auch weiterhin um zwei getrennte Verfahren – der klinischen Prüfung eines Arzneimittels und der Leistungsstudie eines therapiebegleitenden Diag nostikums - handelt. Zu Nummer 6 Durch § 36b Absatz 2 StrlSchG (n.F.) werden die für die verschiedenen Verfahrenstypen im Medizinprodukte recht vorgesehenen Fristen für die Ethik-Kommissionen ins strahlen-schutzrechtliche Verfahren übernommen. Nach § 36b Absatz 3 StrlSchG (n.F.) wird sichergestellt, dass die Fristverlängerungen und Fristhemmungen im medizinprodukterechtlichen Verfahren auch im strahlenschutzrechtlichen Verfahren zu einer automatischen Frist verlängerung führen. Dies gilt, soweit europarechtlich möglich, durch entsprechende Verweisungen in den §§ 36 Absatz 4, 51 Absatz 4 und 58 Absatz 4 MPDG auch für den umgekehrten Fall, dass sich das strahlenschutzrecht liche Verfahren verzögert. Zu Nummer 7 Die Änderung dient der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, die in der Praxis bei den Verfahrensbeteiligten aufgetreten sind und stellt klar, dass für sonstige klinische Prüfungen eines Produktes, dessen prüfungsbezogene Verwendung im Rahmen seiner von der CE-Kennzeichnung umfassten Zweckbestimmung erfolgt und bei dessen Verwendung die Prüfungsteilnehmer über die normalen Verwendungsbedingungen des Produktes hinaus keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden, die Voraussetzungen der §§ 25 und 30 MPDG nicht anzuwenden sind. Zu Nummer 8 Auf die Begründung zu § 36 Absatz 4 MPDG wird verwiesen. Zu Nummer 9 Auf die Begründung zu § 36 Absatz 4 MPDG wird verwiesen. Zu Nummer 10 Um Synergieeffekte in den Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungsstudien mit einem therapiebegleitenden Diagnostikum, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt ist und für das das Paul-Ehrlich-Institut nach § 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig ist, besser zu nutzen, ist zukünftig das Paul-Ehrlich-Institut nicht mehr nur für die Genehmigung einer Leistungsstudie mit einem the rapiebegleitenden Diagnostikum, das für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimit tels bestimmt ist und für das die Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Institut nach dem Arzneimittelgesetz gegeben ist, zuständig, sondern übernimmt gleichfalls auch die Aufgaben im Zusammenhang mit Meldungen über schwerwie gende unerwünschte Ereignisse im Hinblick auf diese Produkte. Zu Nummer 11 Die Absätze 1 und 2 werden an die durch die Verordnung (EU) 2023/607 geänderten Übergangsbestimmungen des Artikels 120 der Verordnung (EU) 2017/745 angepasst. Zu Nummer 12 Die Absätze 1 und 2 werden an die durch die Verordnung (EU) 2023/607 geänderten und die in dem Legislativ vorschlag der Europäischen Kommission am 23. Januar 2024, s. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Versorgungsunterbrechung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika COM(2024) 43 final, BR-Drs. 85/24 zusätzlich geplanten Änderungen der Übergangsbestimmungen des Artikels 110 der Verordnung (EU) 2017/76 angepasst. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 63 – Drucksache 20/11561 Zu Artikel 4 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen des Strahlenschutzgesetzes angepasst. Zu Nummer 2 In dem Abschnitt 5 „Medizinische Forschung“ werden drei Unterabschnitte eingefügt. Hierdurch soll die Über sichtlichkeit trotz des durch dieses Gesetz wachsenden Umfangs des Abschnitts gewahrt bleiben. Der Aufbau und die Reihenfolge der vorhandenen Paragraphen verändern sich hierdurch nicht. Unterabschnitt 1 betrifft die ge nehmigungspflichtigen Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung. Zu Nummer 3 Das Vollzitat der Verordnung (EU) 2017/745 wird aktualisiert. Zu Nummer 4 Wegen des anwachsenden Umfangs der Regelungen zur Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung werden die Regelungsinhalte des § 31 StrlSchG (a.F.) auf vier verschiedene Paragraphen verteilt. Zukünftig soll nur noch der Anwendungsbereich des Genehmigungsverfahrens in § 31 StrlSchG (n.F.) geregelt werden, während in den neuen §§ 31a bis 31c StrlSchG die Anforderungen an den Genehmigungsantrag, das Verfahren bei der zuständigen Behörde und die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung geregelt werden. Bei der Änderung der Überschrift, der Strei chung der Absatzbezeichnung und der Aufhebung der Absätze 2 bis 7 des geltenden § 31 StrlSchG handelt es sich um Anpassungen an den veränderten Regelungsinhalt des § 31 StrlSchG (n.F.). Zu Nummer 5 Die Anforderungen an den Antrag auf Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung werden zukünftig durch § 31a StrlSchG (n.F.) ausgestaltet. § 31a Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.) sieht für die Einreichung eines Antrags auf die strahlenschutzrechtliche Genehmigung von Anwendungen, die im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG oder eines Forschungsvorhabens erfolgen sollen, das gleichzeitig nach Medizinprodukterecht genehmigungs- o der anzeigepflichtig ist, eine Nutzungspflicht der in diesen Verfahren genutzten elektronischen Einreichungspor tale vor. Arzneimittelrechtlich genehmigungspflichtige Forschungsvorhaben werden über das europäische Infor mationssystem für klinische Prüfungen (Clinical Trials Information System – CTIS) beantragt. Für Anträge und Anzeigen von Forschungsvorhaben mit Medizinprodukten ist das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS) zu verwenden. Der Antrag auf strahlenschutzrechtliche Genehmigung beim BfS ist nun über CTIS, wenn es sich um eine Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG handelt, oder über das DMIDS, wenn es sich um ein Medizinprodukteforschungsvorhaben handelt, ein zureichen. Da es sich bei dem strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um ein rein nationales Verfah ren handelt, das nicht europäisch harmonisiert ist, ist der Antrag über den die einzelnen Mitgliedstaaten betref fenden Teil II von CTIS einzureichen. Der Antragsteller kann über CTIS und DMIDS alle mit dem Forschungs vorhaben befassten Behörden gleichsam über eine gemeinsame Pforte erreichen („Single-Gate-Ansatz“). Geneh migungsanträge, die Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung betreffen, die nicht im Rah men von klinischen Prüfungen nach § 4 Absatz 23 AMG oder Forschungsvorhaben zu Medizinprodukten statt finden, werden weiterhin unmittelbar beim BfS gestellt. § 31a Absatz 1 Satz 2 StrlSchG (n.F.) stellt eine gesetzliche Fiktion auf. Der Antrag gilt im Fall von Satz 1 Nummer 1 erst als eingereicht, wenn im Anschreiben nach Anhang I Nummer 6 oder nach Anhang II Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 darauf hingewiesen wird, dass eine strahlenschutzrechtliche Ge nehmigung beantragt wird. Ist dies nicht möglich, gilt der Antrag erst mit Zugang eines Hinweises auf den strah lenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beim BfArM in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform als eingereicht. Das BfArM ist als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 64 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Nr. 536/2014 zuständig für die korrekte Zuleitung des Genehmigungsantrags an die zuständige Ethik-Kommis sion und das BfS. Notwendig ist, dass der Antragsteller im Anschreiben des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG auf den gleichzeitig eingereichten strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag hinweist. Ist dies nicht möglich, weil der strahlenschutzrechtliche Genehmigungsantrag erst nach dem arzneimittelrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht wird, muss das BfArM in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform auf den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag hingewiesen wer den. Bei der Frist nach § 31b Absatz 1 StrlSchG (n.F.), die ab der Antragseinreichung zu berechnen ist, kommt es also darauf an, wann der Hinweis bei CTIS mit dem Anschreiben eingereicht wurde bzw. wann dieser Hinweis dem BfArM zugegangen ist. Dies ist notwendig, damit das BfArM sofort erkennt, dass das BfS als für diesen Antrag zuständige Behörde beteiligt werden muss. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das BfArM seiner Pflicht aus § 31a Absatz 4 StrlSchG (n.F.) nachkommen kann und dem BfS die Prüffristen nach § 31b StrlSchG (n.F.) auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Antrag kann nun nach § 31a Absatz 2 Satz 1 StrlSchG (n.F.) statt in deutscher Sprache, in englischer Sprache eingereicht werden. Dies schafft eine Erleichterung für multinationale Studien, für welche die Antragsunterlagen häufig in englischer Sprache geschrieben werden. Nach Absatz 2 Satz 2 müssen lediglich die Unterlagen für die am Forschungsvorhaben teilnehmende Person und ihren gesetzlichen Vertreter in deutscher Sprache verfasst sein, um eine verständliche Aufklärung sicherstellen zu können. Dem BfS müssen mit dem Genehmigungsantrag alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden (§ 31a Absatz 3 StrlSchG (n.F.)). Eine Ausnahme gilt für die zustimmende Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36. Dabei handelt es sich zwar um eine zur Prüfung erforderliche Unterlage. Um jedoch grundsätzlich ein paralleles Tätigwerden von Ethik-Kommissionen und dem BfS zu ermöglichen, kann der Antrag beim BfS schon eingereicht werden, bevor die Stellungnahme der Ethik-Kommission vorliegt. Eine Rückausnahme gilt für An wendungen im Rahmen von Forschungsvorhaben, die gleichzeitig nach Medizinprodukterecht genehmigt oder angezeigt werden müssen. Das Medizinprodukterecht sieht ein sequenzielles Verfahren vor. Um einen Gleichlauf des strahlenschutzrechtlichen und des medizinprodukterechtlichen Verfahrens sicherzustellen, muss daher in die sen Konstellationen die Stellungnahme der Ethik-Kommission mit dem Antrag vorgelegt werden. § 31a Absatz 4 StrlSchG (n.F.) stellt sicher, dass das BfS durch eine unverzügliche Unterrichtung über den strah lenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag durch das BfArM die vollständigen Fristen für die Prüfung des Antrags zur Verfügung hat. Die Unterrichtung enthält nach Satz 2 auch den Hinweis, ob es sich bei der klinischen Prüfung, in deren Rahmen die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung durchgeführt werden soll, um eine klinische Prüfung nach § 40 Absatz 4 Satz 2 AMG handelt. Dabei handelt es sich um klinische Prüfungen, an denen kein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist. Diese Feststellung ist nur durch das BfArM in belast barer Weise möglich, auf der anderen Seite aber von grundlegender Bedeutung für das BfS, da für die inhaltliche Prüfung eine verkürzte Frist nach § 31b Absatz 2 Satz 2 StrlSchG n.F. gilt. § 31b StrlSchG (n.F.) regelt das Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde, dem BfS. Die Fristen in den Absätzen 1 bis 4 entsprechen dem Fristenregime der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, auch wenn sich die konkreten Formulierungen unterscheiden. Die jeweiligen Entsprechungen der neuen strahlenschutz rechtlichen Fristenregelungen mit den Fristenregelungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sind überblicksartig in folgender Korrelationstabelle dargestellt: StrlSchG (n.F.) Arzneimittelrechtliche Regelungen § 31b Absatz 1 Satz 1 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 1 Satz 2 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 1 Satz 3 Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 65 – Drucksache 20/11561 § 31b Absatz 1 Satz 4 Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 1 Satz 5 Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 2 Satz 1 Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Ab satz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 2 Satz 2 § 40 Absatz 4 Satz 2 AMG (n.F.), Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 3 Satz 1 Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 3 Satz 2 Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Artikel 6 Absatz 7 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 § 31b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Stellt Gleichlauf mit dem Verfahren zur Genehmi gung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Ab satz 23 AMG im Falle einer Verlängerung dieses letzteren Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 7 oder Absatz 8 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 her. § 31b Absatz 1 StrlSchG (n.F.) betrifft die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und ist hinsichtlich der Fristen der Validierungsprüfung nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nachgebildet. Der zuständigen Behörde stehen für die Vollständigkeitsprü fung zehn Kalendertage zur Verfügung (Absatz 1 Satz 1). Dies entspricht Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Diese Frist verlängert sich um maximal 15 Tage, wenn Nachforderungen not wendig werden (Absatz 1 Satz 2 und 3; vgl. den entsprechenden Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 Verord nung (EU) Nr. 536/2014). Absatz 1 – wie auch Absatz 2 – enthält keinen Ausschluss von mehrmaligen Nachfor derungen. Die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nur einmal gewährt werden. Dies bedeutet, dass in jedem Fall nach 25 Tagen die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen werden muss. Nach Absatz 1 Satz 4 ist der Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung dem Antragsteller mitzuteilen, weil es sich um ein wichtiges Datum handelt, anhand dessen die nachfolgenden Fristen für die inhaltliche Prüfung zu berechnen sind (vgl. Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014). Unterbleibt eine Mittei lung, gilt der letzte Tag der gesetzlich festgelegten Fristen als Tag des Abschlusses der Vollständigkeitsprüfung. Dies entspricht Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Eine Fiktion der Vollständigkeit wie Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sie im Fall einer unterbliebenen Mitteilung an den Sponsor vorsieht, geht damit nicht einher. Vielmehr muss ein unvollständiger Antrag gegebenenfalls auch noch im laufenden Genehmigungsverfahren innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vervollständigt werden, um die inhaltliche Prüfung zu ermöglichen. Vollständigkeit bedeutet, dass der zuständigen Behörde aussagekräf tige Unterlagen zur inhaltlichen Prüfung der genehmigungsbedürftigen Strahlenanwendungen vorliegen. § 31b Absatz 2 bis Absatz 4 StrlSchG (n.F.) regelt das Verfahren der inhaltlichen Prüfung. Die Frist von 50 Kalendertagen, die der zuständigen Behörde für die inhaltliche Prüfung grundsätzlich zur Verfügung steht (Absatz 2 Satz 1), gewährleistet, dass das Verfahren innerhalb derselben Frist wie ein etwaiges, paralleles Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG abgeschlossen wird. Für letzteres stehen vom Zeitpunkt der Validierung 45 Tage für die Erstellung der Bewertungsberichte Teil I und Teil II sowie fünf Tage für die Genehmigungserteilung zur Verfügung (Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz der 2 Verordnung (EU) Nr. 536/2014). Durch § 31b Absatz 2 Satz 2 wird eine kürzere Grundfrist von nur 31 Tagen für klinische Studien nach § 40 Absatz 4 Satz 2 AMG (n.F.) vorgesehen. Findet eine Studie in keinem anderen europäischen Mitgliedstaat außer Deutschland statt, muss das BfArM bzw. PEI zukünftig nach § V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 66 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 40 Absatz 4 Satz 2 AMG (n.F.) das Bewertungsverfahren innerhalb von 26 Tagen statt wie bisher 45 Tagen durchführen. Hinzukommen auch in diesem Fall fünf Tage für die Genehmigungserteilung. Um auch in diesem Fall einen zeitlichen Gleichlauf des arzneimittel- und strahlenschutzrechtlichen Verfahrens sicherzustellen, wird auch die strahlenschutzrechtliche Frist gekürzt. Die Frist für den Antragsteller für die Beantwortung von Rückfragen oder das Ausräumen von Einwänden der zuständigen Behörde (Absatz 3 Satz 1) ist Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nachgebildet. Das mehrmalige Rückfragen oder das mehrmalige Erheben von Einwänden ist möglich, auch wenn die Frist in diesem Fall nur einmalig um 31 Tage verlängert werden kann (§ 31b Absatz 3 Satz 2 StrlSchG (n.F.)). Die Verlängerung der Frist zur inhaltlichen Prüfung ist Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nachgebildet. Die Kommu nikation mit dem Antragsteller wird außerhalb der elektronischen Einreichungsportale geführt. Dies würde es nicht ausschließen, nach Schaffung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten zukünftig die elektronischen Einreichungsportale hierfür zu nutzen. In § 31b Absatz 4 Satz 1 StrlSchG (n.F.) sind weitere Fristverlängerungsmöglichkeiten gebündelt dargestellt. Von den Fristverlängerungsmöglichkeiten kann nur einmalig Gebrauch gemacht werden. Die Verlängerungstatbe stände des Absatzes 4 können außerdem nicht miteinander kombiniert werden, da es sich um alternative Tatbe stände („oder“) handelt. § 31b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (n.F.) sieht eine Verlängerungsmöglichkeit für die inhaltliche Prüfung um 50 Kalendertage für den Fall einer besonderen Schwierigkeit der strahlenhygienischen Prüfung vor. Die Re gelung ist § 31 Absatz 3 Satz 4 StrlSchG (a.F.) nachgebildet, der mit dem neuen Strahlenschutzgesetz Ende 2018 eingeführt worden ist und sich in der Praxis bewährt hat. Das BfS musste von dieser Verlängerungsmöglichkeit nur in sehr wenigen Fällen Gebrauch machen. Die Frist für die Verlängerung entspricht Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, wobei sich die Voraussetzungen für die Verlängerung unterscheiden. Während nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 die Fristverlängerungsmöglichkeit für klinische Prü fungen unter Verwendung eines Prüfpräparats für neuartige Therapien oder von Arzneimitteln gemäß Ziffer 1 des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 726/2004 besteht, damit eine Beratung mit Sachverständigen möglich ist, kommt es nach Strahlenschutzrecht auf die besondere Schwierigkeit der strahlenhygienischen Prüfung an. Dieser Unterschied ist der Besonderheit der strahlenhygienischen Prüfung geschuldet. Das BfS zieht in aller Regel keine externen Sachverständigen hinzu. Prüfungen von physikalisch-technischen, biokinetischen und dosimetrischen Aspekten im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach §§ 31 ff StrlSchG erfordern den Zugang zu Informatio nen von Herstellern und Grundlagenforschungsergebnissen, die teilweise Geschäftsgeheimnissen unterliegen o der intellektuelles Eigentum unbeteiligter Dritter sind. Insbesondere die Beschaffung von Daten von unbeteiligten Dritten u.a. aus der Grundlagenforschung ist zeitaufwändig. Beispielsweise werden nicht für alle Organe dosisre levante Informationen veröffentlicht, da diese u.a. für die Grundlagenforschung nicht relevant sind oder für eine wissenschaftliche Publikation keinen Mehrwert darstellen, jedoch durch neuere Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft relevant werden (z.B. neue Informationen zur Verteilung von Radiopharmaka im Körper, aktuali sierte biokinetische Modelle, aktualisierte Risikofaktoren). Neue medizinische Verfahren, insbesondere neue Be strahlungstechniken (beispielsweise die Flash-Therapie und die erhöhten Anforderungen an die Anlagen- und Messtechnik) oder Weiterentwicklungen der Auswerteverfahren (z.B. die Einführung von iterativen Rekonstruk tionsverfahren in der CT-Diagnostik), sowie innovative Methoden (z.B. Phasenkontrastbildgebung) unter Ver wendung bekannter Techniken, erfordern häufig eine deutlich größere Prüftiefe, als dies bei Standardverfahren erforderlich ist. Die notwendigen Informationen für die Bewertung von Nutzen und Risiko nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (§ 31c Absatz 3 StrlSchG (n.F.)) müssen daher in diesen Einzelfällen direkt von Wissenschaftlern (unbeteiligten Dritten) oder von Herstellern angefordert werden. Weiterhin liegen im Be reich der nuklearmedizinischen Therapie häufig keine oder nur wenige Daten zur Verteilung und zur Biokinetik von neuartigen Molekülen und Substanzen vor. Dieser Umstand erfordert aufwändige Prüfungen und intensive Literaturrecherchen zu potentiell ähnlichen Radioliganden sowie zu deren Stabilität und radiochemischen Rein heit. Weiterhin kann es im Bereich der externen Dosimetrie bei neuartigen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren erforderlich sein, eigene aufwändige Messungen vor Ort beim Antragsteller zur Strahlendosis für Pa tienten durchzuführen, wenn keinerlei Literaturwerte oder Berechnungsverfahren verfügbar sind. Die nach Stand von Wissenschaft und Technik eingesetzten Methoden (z.B. Thermolumineszenz-Messverfahren) unterliegen physikalischen Randbedingungen und der strikten Einhaltung von Messprotokollen, die zeitaufwändig sind. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 67 – Drucksache 20/11561 § 31b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG (n.F.) stellt einen Gleichlauf zwischen dem Verfahren zur Genehmi gung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG und dem strahlenschutzrechtlichen Genehmi gungsverfahren her. Wird im Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG von einer der Fristverlängerungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, kann auch die zuständige Behörde die Frist für die inhaltliche strahlenhygienische Prüfung verlängern. Das strahlenschutzrechtliche Genehmigungsver fahren muss also nicht vor dem Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG abgeschlossen werden. Vielmehr kann das strahlenschutzrechtliche Verfahren um den Zeitraum verlän gert werden, der im parallelen Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG zur Verfügung steht. Dies ist sinnvoll, weil so die Ergebnisse der Prüfung durch die arzneimittelrechtlich zuständigen Behörden auch in das strahlenschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einfließen können. Kommt es zu Änderungen in der kli nischen Prüfung, die Auswirkungen auf Art und Umfang der Strahlenanwendungen haben, können diese bei Er teilung der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung berücksichtigt werden, so dass es keines anschließenden Än derungsverfahrens bedarf. Außerdem erleidet der Antragsteller durch eine Verzögerung des strahlenschutzrecht lichen Genehmigungsverfahrens keinen Nachteil, wenn das Forschungsvorhaben mangels Vorliegens der arznei mittelrechtlichen Genehmigung ohnehin nicht begonnen werden kann. § 31b Absatz 4 Satz 2 StrlSchG (n.F.) entspricht § 31 Absatz 3 Satz 5 StrlSchG (a.F.). § 31b Absatz 5 Satz 1 StrlSchG (n.F.) entspricht mit redaktioneller Anpassung § 31 Absatz 3 Satz 6 StrlSchG (a.F.). Die Genehmigung wird fingiert, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach § 31b Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 über den Genehmigungsantrag entschieden hat. Neu ist gegenüber § 31 Absatz 3 Satz 6 StrlSchG (a.F.), dass die Genehmigungsfiktion auch greift, wenn das BfS nicht von einer Fristverlänge rungsmöglichkeit Gebrauch macht und den Antrag nicht bescheidet. § 31b Absatz 5 StrlSchG (n.F.) enthält damit eine fachgesetzliche Anordnung einer Genehmigungsfiktion, bei der subsidiär § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nur greift, soweit fachgesetzlich keine spezielleren Regelungen zu finden sind. So findet die Fristenregelung des § 42a Absatz 2 VwVfG wegen der spezialgesetzli chen Fristenregelungen in § 31b Absatz 5 StrlSchG keine Anwendung. Demgegenüber gelten gemäß § 42a Absatz 1 Satz 2 die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Ferner ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt hätte bekannt gegeben werden müssen, auf Ver langen der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen (§ 42a Absatz 3 VwVfG). § 31b Absatz 5 Satz 2 StrlSchG (n.F.) bestimmt, dass mit der Anwendung erst begonnen werden darf, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller den Eingang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-Kommission bestätigt hat. Mit Eintritt einer Genehmigungsfiktion ist der Fall denkbar, dass weder die zuständige Behörde noch die Ethik-Kommission das Forschungsvorhaben in strahlenschutzfachlicher Hinsicht hinreichend prüfen konnten. Es läge ein Verstoß gegen Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e der RL 2013/59/Euratom vor, wonach die Mitglied staaten dafür zu sorgen haben, dass der Rechtfertigungsgrundsatz gemäß Artikel 55 Absatz 1 angewendet wird und insbesondere, dass medizinische Expositionen zu medizinischen oder biomedizinischen Forschungszwecken von einer nach nationalen Verfahren eingesetzten Ethik-Kommission und/oder von der zuständigen Behörde ge prüft werden. Diese Vorgabe wäre nicht effektiv umgesetzt. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits für – weniger risikobehaftete – anzeigebedürftige Anwendungen (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG a.F.). Diese wird fortgeführt. § 31b Absatz 6 StrlSchG (n.F.) ist Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 4 und Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nachgebildet. Im Fall eines Fristversäumnisses zur Vorlage ergänzender Angaben oder Unterlagen, zur Beantwortung von Rückfragen oder zur Ausräumung von Einwänden durch den Antragstel ler und fehlender behördlicher Reaktion greift daher nicht die Genehmigungsfiktion, weil der Antrag als zurück genommen gilt. § 31c Absatz 1 StrlSchG (n.F.) entspricht vollständig dem geltenden § 31 Absatz 4 StrlSchG (a.F.). Die Geneh migungserteilung erfolgt außerhalb der elektronischen Einreichungsportale. Dies würde es nicht ausschließen, nach Schaffung der technischen und rechtlichen Möglichkeiten zukünftig die elektronischen Einreichungsportale hierfür zu nutzen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 68 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Das Vorliegen einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-Kommission nach § 36 StrlSchG bleibt nach § 31c Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG (n.F.) eine Genehmigungsvoraussetzung. Damit bei einer Verzögerung des Ver fahrens bei der Ethik-Kommission das Verfahren bei der zuständigen Behörde dennoch abgeschlossen werden kann, verpflichtet § 31c Absatz 2 StrlSchG (n.F.) die Behörde dazu, bei Nichtvorliegen einer zustimmenden Stel lungnahme einer Ethik-Kommission nach § 36 StrlSchG die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller den Eingang dieser Stellungnahme bestätigt, zu erteilen. Dies gilt nicht für Forschungsvorhaben in Bezug auf Medizinprodukte, da für diese die zustimmende Stellungnahme der Ethik-Kommission dem Genehmigungsantrag beigefügt sein muss (§ 31a Absatz 3 Satz 2 StrlSchG (n.F)). § 31c Absatz 2 Satz 1 StrlSchG (n.F.) stellt eine spezielle Regelung zu § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG auf. § 31c Absatz 3 bis 5 StrlSchG (n.F.) entsprechen § 31 Absatz 5 bis 7 StrlSchG (a.F.). In § 31c Absatz 5 Satz 2 StrlSchG (n.F.) wird die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die zuständigen Aufsichtsbehörde über Eintritt und Inhalt der fingierten Genehmigung zu informieren neu aufgenommen. Zu Nummer 6 Zur Übersichtlichkeit wird ein neuer Unterabschnitt eingefügt. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Überschrift wird gekürzt. Zu Buchstabe b Nach dem neuen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchG sind nun auch Anwendungen an kranken Minderjährigen lediglich anzeige-, statt wie bisher genehmigungspflichtig, wenn die Summe der studienbedingten effektiven Dosen aller Strahlenanwendungen, die im Rahmen des Forschungsvorhabens erfolgen, voraussichtlich 6 Millisievert pro Person nicht überschreitet. Etwas mehr als 50 Prozent der Genehmigungsverfahren mit Begleit diagnostik bei Minderjährigen werden mit dieser Neuregelung ins Anzeigeverfahren überführt werden. Die Prüfung von begleitdiagnostischen Strahlenanwendungen unterhalb dieses Grenzwerts birgt keine besondere Komplexität, weil der das Genehmigungsverfahren vorrangig charakterisierende Aspekt der Dosisoptimierung hier nicht von der zuständigen Genehmigungs- oder Anzeigebehörde geprüft werden braucht. Die Optimierung erfolgt im Rahmen der Etablierung als Standardverfahren für die Untersuchung von Patienten in der jeweiligen Einrichtung vor Ort, die dazugehörige Qualitätssicherung obliegt den ärztlichen Stellen. Da begleitdiagnostische Strahlenanwendungen im Studienverlauf typischerweise mehrfach zu wiederholen sind, kann dieser Wert im Fall konventioneller Röntgenuntersuchungen und Knochendichtemessungen eingehalten werden, in der Regel aber nicht im Falle von nach Art und Häufigkeit gängigen CT-Untersuchungen, die dann weiterhin dem Genehmigungsverfahren unterliegen werden. Im Rahmen eines Fachgesprächs des Bundesamts für Strahlenschutz mit einer pädiatrisch-onkologischen und pädiatrisch-radiologischen Fachgesellschaft im Juni 2023 wurde die Zugrundelegung des Werts von bis zu 6 mSv einhellig befürwortet, eine theoretisch denkbare nach Altersgruppen-abhängige Differenzierung (ähnlich wie bei den diagnostischen Referenzwerten) wurde hingegen aufgrund ihrer fehlenden Praktikabilität für die Durchfüh rung von klinischen Prüfungen als ungeeignet verworfen. In den allermeisten Fällen werden die Anwendungsrisiken von innovativen Arzneimitteln und Medizinprodukten in klinischen Prüfungen gegenüber dem Strahlenrisiko der nun anzeigebedürftigen Strahlenanwendungen über wiegen. Obwohl Forschungsvorhaben mit Minderjährigen aufgrund ihrer ethischen Sensibilität und strahlenhygi enischen Besonderheiten einer besonderen Prüfung bedürfen, ist die Überführung ins Anzeigeverfahren aus den oben genannten Gründen vertretbar. Kranke Minderjährige können aus ihrer Teilnahme am Forschungsvorhaben zudem einen therapeutischen oder diagnostischen Nutzen für die Heilung oder Linderung ihres Leidens ziehen. Nach dem neuen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StrlSchG (n.F.) muss es sich zukünftig bei dem Forschungsvor haben, im Rahmen dessen die Strahlenanwendungen vorgenommen werden, um eine klinische Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG, eine klinische Prüfung im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder eine sonstige klinische Prüfung im Sinne von § 3 Nummer 4 MPDG handeln. Studien zu Strahlen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 69 – Drucksache 20/11561 anwendungen, die unabhängig von arzneimittel- oder medizinprodukterechtlichen Anzeige- oder Genehmigungs verfahren durchgeführt werden, erfordern die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Die Studiendesigns solcher Ausnahmefälle sind im Regelfall ungewöhnlich und häufig mit Confoundern, unüblicheren Behandlungs methoden oder retrospektiven Auswertungsbestandteilen verbunden. Dies bringt erfahrungsgemäß methodische Limitationen und eine größere Komplexität der entsprechenden Einreichungen mit sich, so dass die Bewertung der Nutzen-Risiko-Relation für die Feststellung der Rechtfertigung eine größere Prüftiefe erfordert. Ein Anzeige verfahren wird also zukünftig nur noch in den ohnehin bereits detailliert regulierten Fällen durchgeführt, für die das BfArM bzw. das PEI zuständig ist. Beim BfS wird zukünftig nur noch das Genehmigungsverfahren stattfin den. Dies erleichtert die Vorgangsbearbeitung und reduziert dadurch den Verwaltungsaufwand erheblich. Durch die weitgehende Übertragung des bisherigen Anzeigeverfahrens an das BfArM bzw. PEI würden ohne den neuen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StrlSchG (n.F.) nur noch wenige Anzeigeverfahren beim BfS verbleiben. Im Jahr 2022 waren es lediglich vier Forschungsvorhaben, für die Anzeigeverfahren beim BfS durchgeführt wurden, die nicht gleichzeitig nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht anzeige- oder genehmigungspflichtig waren (knapp 2 Prozent aller Anzeigeverfahren). Für diese wenigen Fälle ist ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Beibehaltung des Anzeigeverfahrens mit seinen abweichenden Regelungen und Digitalisierungsanforderun gen beim BfS nicht gerechtfertigt. Durch die Einfügung des Worts „ausschließlich“ in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchG (n.F.) wird außerdem klargestellt, dass Anwendungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nicht in einen anzeige- und einen genehmigungspflichtigen Teil aufgespalten werden können. Nur wenn alle Anwendungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens die Anzeigevoraussetzungen erfüllen, darf für diese das Anzeigeverfahren genutzt werden. Sobald eine Anwendung im Rahmen eines Forschungsvorhabens genehmigungspflichtig ist, sind alle anderen Anwendungen ebenfalls genehmigungspflichtig. Es bedarf nur einer Genehmigung, wenn ein Forschungsvorha ben sowohl einen genehmigungsbedürftigen Teil als auch einen Teil enthält, der ohne den genehmigungsbedürf tigen Teil lediglich anzeigebedürftig wäre. Zu Buchstabe c Der neue § 32 Absatz 1a StrlSchG (n.F.) verpflichtet – ebenso wie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens § 31a Absatz 1 StrlSchG (n.F.) – den Anzeigenden dazu, die Anzeige über die vorhandenen elektronischen Einrei chungsportale CTIS und DMIDS einzureichen. Auch im Anzeigeverfahren muss bei arzneimittelrechtlichen For schungsvorhaben auf die strahlenschutzrechtliche Anzeige hingewiesen werden, um zu gewährleisten, dass diese innerhalb der vorgesehenen Fristen bearbeitet werden kann. Die Anzeige kann zukünftig nach § 32 Absatz 1b StrlSchG (n.F.) auch auf Englisch eingereicht werden. Lediglich die Unterlagen, die für die an dem Forschungsvorhaben teilnehmende Person oder ihren gesetzlichen Vertreter bestimmt sind, sind in deutscher Sprache einzureichen. Zu Buchstabe d Die Darlegungspflichten werden durch den geänderten § 32 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG (n.F.) und die Neufas sung von § 32 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG (n.F.) an die veränderte Abgrenzung des Anzeige- und des Geneh migungsverfahrens angepasst. Außerdem wird zukünftig auf die Pflicht verzichtet, nachvollziehbar dazulegen, dass eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 StrlSchG zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 StrlSchG zur Anwendung am Menschen angezeigten Röntgeneinrich tung zulässig ist. Diese Voraussetzung löst gegenwärtig einen erheblichen Aufwand bei Anzeigenden und der zuständigen Behörde aus, der zukünftig eingespart wird. Ferner prüfen die Aufsichtsbehörden das Vorliegen der genannten Genehmigungen und Anzeigen für Strahlenanwendungen zur Untersuchung und Behandlung in der täglichen Praxis, daher bietet eine nochmalige Überprüfung im Rahmen der medizinischen Forschung keinen Mehrwert für den Strahlenschutz. Zu Buchstabe e Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur geänderten Fassung von § 32 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG (n.F.). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 70 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Die Änderung der Überschrift wird an den geänderten Regelungsgehalt des § 33 StrlSchG (n.F.) angepasst. Dieser enthält nicht mehr Regelungen zur Prüfung durch die zuständige Behörde, sondern legt nur noch fest, wann der Anzeigende mit der Anwendung beginnen darf. Zu Buchstabe b Da die Prüfung der Vollständigkeit und die inhaltliche Prüfung im Anzeigeverfahren künftig durch die Ethik- Kommission erfolgen wird, sind die Absätze 1 und 2, die Vorschriften für das Verfahren bei der zuständigen Behörde enthalten, aufzuheben. Stattdessen gibt es für Forschungsvorhaben mit Arzneimitteln und für solche mit Medizinprodukten differenzierte Regelungen des Verfahrens bei den Ethik-Kommissionen in den §§ 36a und 36b StrlSchG (n.F.), die sowohl für das Anzeige- als auch das Genehmigungsverfahren gelten. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Wegen der Änderung der Zuständigkeit und der Aufgaben des BfArM, PEI und der Ethik-Kommissionen im Rahmen des Anzeigeverfahrens sind Änderungen an den in § 33 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG (a.F.) genannten Vo raussetzungen für einen Beginn einer Anwendung zum Zweck der medizinischen Forschung notwendig. Zu Dreifachbuchstabe aaa Die Neufassung von § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (n.F.) dient dazu, eine enge Verzahnung mit dem arzneimittel- oder medizinprodukterechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens sicherzustellen. Mit den Strahlenanwendungen darf nicht eher begonnen werden, als das gesamte Forschungsvorhaben nach Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht durch den Abschluss des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens zulässig ist. Dem gegenüber ist die Kopplung an die inhaltlichen Prüfzeiträume nach der Übertragung des Verfahrens auf die Ethik- Kommission und einer Angleichung der Verfahrensfristen nicht mehr sinnvoll. Die strahlenschutzrechtliche Prü fung wird zukünftig in aller Regel innerhalb des Zeitraums des arzneimittel- oder medizinprodukterechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens abgeschlossen sein. Ferner nimmt die zuständige Behörde keine eigene Prüfung auf Vollständigkeit der Anzeige oder inhaltliche Prüfung mehr vor. Vielmehr übernimmt die Ethik-Kom mission diese Aufgabe. Deren zustimmende Stellungnahme muss gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG (n.F.) weiterhin vorliegen, ehe mit der angezeigten Anwendung begonnen werden darf. Wegen des er weiterten Prüfumfangs bei den Ethik-Kommissionen nach § 36 Absatz 3 Nummer 6 StrlSchG (n.F.) sind zu die sem Zeitpunkt alle Voraussetzungen der Anzeige geprüft worden. Die zusätzliche Anforderung, dass die inhaltli chen Prüfzeiträume abgelaufen sein müssen, erübrigt sich daher. Zu Dreifachbuchstabe bbb und Dreifachbuchstabe ccc Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Schreibweise im Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Änderungsbefehl Nummer 8 Buchstabe c. Zu Nummer 9 In § 34 StrlSchG (n.F.) finden sich wie bisher die Voraussetzungen für eine Untersagung der angezeigten Strah lenanwendung. Die Vorschrift wird jedoch an die geänderten Aufgaben der nun hierfür zuständigen Behörden, dem BfArM oder PEI, angepasst. Anders als in § 34 StrlSchG (a.F.) gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Untersagungsgründen vor und nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung für die zuständige Behörde. Vielmehr sind alle Untersagungsgründe in einem Absatz aufgelistet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 71 – Drucksache 20/11561 Nach § 34 Nummer 1 StrlSchG (n.F.) untersagt die zuständige Behörde die angezeigte Anwendung, wenn ihr nach Ablauf der inhaltlichen Prüffristen für die Ethik-Kommission keine Stellungnahme vorliegt. Inhaltlich wer den dadurch die Untersagungsgründe nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 StrlSchG (a.F.) beibehalten. Da die Ethik-Kommissionen zukünftig die Prüfaufgaben der zuständigen Behörde übernehmen, geht der Untersagungsgrund nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 1 StrlSchG (a.F.) in dem Untersagungsgrund nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG (a.F.) auf. Dieser Untersagungsgrund gilt nur für Forschungsvorhaben, die gleichzeitig nach Arzneimittelrecht genehmigungsbedürftig sind, und für Verfahren einer wesentlichen Än derung von Forschungsvorhaben, die gleichzeitig dem Medizinprodukterecht unterfallen. In diesen Fällen wird ein paralleles Verfahren durchgeführt, so dass die Stellungnahme der Ethik-Kommission noch nicht mit den An zeigeunterlagen vorgelegt wird. Die zuständige Behörde untersagt die angezeigte Anwendung außerdem, wenn der zuständigen Behörde eine ab lehnende Stellungnahme der Ethik-Kommission vorliegt (§ 34 Nummer 2 StrlSchG (n.F.)). Dieser Untersagungs grund setzt nicht voraus, dass der Zeitraum für die inhaltliche Prüfung nach § 36a Absatz 2 und Absatz 3 StrlSchG (n.F.) bereits abgelaufen ist. Er greift damit inhaltlich sowohl § 34 Absatz 1 als auch § 34 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 1 StrlSchG (a.F.) auf. Ferner gilt der Untersagungsgrund sowohl für Forschungsvorhaben, die zu gleich unter das Arzneimittelrecht fallen, als auch für solche, die zugleich unter das Medizinprodukterecht fallen. § 34 Nummer 3 StrlSchG (n.F.) greift inhaltlich den Untersagungsgrund nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Alterna tive 2 StrlSchG (a.F.) auf. Der Untersagungsgrund gilt sowohl für Forschungsvorhaben, die zugleich unter das Arzneimittelrecht fallen, als auch für solche, die zugleich unter das Medizinprodukterecht fallen. Nummer 3 greift inhaltlich den Untersagungsgrund nach § 34 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG (a.F.) auf. Der Un tersagungsgrund gilt sowohl für Forschungsvorhaben, die zugleich unter das Arzneimittelrecht fallen, als auch für solche, die zugleich unter das Medizinprodukterecht fallen. Durch den neuen § 34a Absatz 1 StrlSchG wird ähnlich wie im Fall von Anzeigeverfahren in anderen Rechtsge bieten (z.B. § 18 Absatz 5 Satz 1 KrWG) die Möglichkeit geschaffen, die angezeigte Anwendung eingeschränkt zuzulassen. Mangels Hauptverwaltungsakt im Anzeigeverfahren können dem Anzeigenden bislang keine ein schränkenden Nebenbestimmungen aufgegeben werden. Nebenbestimmungen sind akzessorisch zu einem Haupt verwaltungsakt. Eine Ermächtigungsgrundlage besteht nach geltender Rechtslage nur für eine Untersagung der Anwendung. Wenn jedoch die Erfüllung der in § 32 Absatz 1, 2 und 3 StrlSchG (n.F.) genannten Anforderungen auch durch eine Bedingung, Befristung oder Auflage sichergestellt werden kann, ist die eingeschränkte Zulassung ein gegenüber der Untersagung milderes Mittel. Für den Erlass einer Bedingung, Befristung oder Auflage als eigenständigen Hauptverwaltungsakt besteht in Form des § 34a Absatz 1 StrlSchG (n.F.) künftig eine Ermächti gungsgrundlage. § 34a Absatz 2 StrlSchG ist § 31 Absatz 7 StrlSchG (n.F.) nachempfunden und ermöglicht eine effektive Aufsicht durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Zu Nummer 10 Die Einfügung eines neuen Unterabschnitts dient der Übersichtlichkeit. Zu Nummer 11 § 36 StrlSchG (n.F.) zieht die für die Ethik-Kommission im Fall von allen anzeige- und genehmigungsbedürftigen Anwendungen geltenden Vorschriften vor die Klammer, während die neuen §§ 36a bis 36c StrlSchG (n.F.) diffe renzierte Regelungen für das Verfahren bei den Ethik-Kommissionen in Abhängigkeit davon treffen, ob die an zeige- oder genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das unter das Arznei mittel- oder Medizinprodukterecht fällt, oder im Rahmen eines sonstigen Forschungsvorhabens durchgeführt wird. Bei der Anzeige beziehungsweise Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung handelt es sich um ein bundeseigenes Verwaltungs verfahren. Sowohl das strahlenschutzrechtliche Anzeige- als auch das Genehmigungsverfahren bezüglich der Strahlenanwendungen zum Zweck der medizinischen Forschung werden nach geltendem und zukünftigem Recht durch Bundesbehörden, nämlich durch das BfS, das BfArM und das PEI, geführt. Im Rahmen dieses bundeseige V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 72 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode nen Verwaltungsverfahrens ist eine Stellungnahme einer Ethik-Kommission einzuholen, weil diese Stellung nahme eine Genehmigungs- bzw. Anzeigevoraussetzung darstellt. Wie in der Vergangenheit wird die Ethik-Kom mission also im Rahmen eines bundeseigenen Verwaltungsverfahrens beteiligt. Die Aufgaben der Ethik-Kom missionen werden qualitativ nicht verändert. Lediglich in quantitativer Hinsicht ist eine leichte Veränderung denk bar. Die in der Stellungnahme zukünftig zusätzlich zu behandelnden Aspekte nach § 36 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 StrlSchG (n.F.), wurden überwiegend auch in der Vergangenheit bereits betrachtet, da sie für die ethische Ver tretbarkeit des Forschungsvorhabens relevant sind. Die Ethik-Kommissionen haben sich daher auch bisher im Rahmen ihrer Stellungnahmen umfänglich mit sämtlichen Aspekten des Strahlenschutzes beschäftigt. Die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der Anzeige und Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung findet im Wege der Bundesauf tragsverwaltung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden statt (§ 184 Absatz 2 StrlSchG). Der Aufgabenbereich der zuständigen Aufsichtsbehörden wird durch die vorgesehenen Änderungen nicht berührt. Zu Buchstabe a In § 36 StrlSchG (n.F.) werden zukünftig die Aufgaben der Ethik-Kommission niedergelegt. Zu Buchstabe b Durch den neu gefassten § 36 Absatz 1 werden die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die im Anwen dungsbereich dieses Gesetzes tätigen Ethik-Kommissionen aufgestellt. Zukünftig soll zum Zweck des Bürokratieabbaus auf die Registrierung der Ethik-Kommission beim BfS verzichtet werden. Der Verzicht auf die Registrierung beim BfS erweitert den Kreis der zulässigen Ethik-Kommissionen insbesondere auf solche Ethik-Kommissionen, die nur Forschungsvorhaben mit Medizinprodukten prüfen und teilweise bislang nicht beim BfS registriert sind. Nach § 36 Absatz 1 StrlSchG (n.F.) werden zwar weiterhin strahlenschutzrechtliche Anforderungen gestellt, die die Ethik-Kommission, die eine Stellungnahme abgibt, er füllen muss. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird jedoch nicht mehr im Rahmen einer Registrierung durch das BfS überprüft, unterliegt aber weiterhin der Aufsicht über die Ethik-Kommission. Durch Satz 1 wird geregelt, dass die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tätigen Ethik-Kommissionen nach Landesrecht gebildet sein müssen oder dass es sich um die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Ver fahren nach § 41c AMG handeln muss. Die Formulierung des Satzes ist an § 32 MPDG orientiert. Die Speziali sierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c AMG ist eine Ethik-Kommission im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Alle Anforderungen, insbesondere die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG, und alle Verfahrensvorschriften des Strahlenschutzgesetzes sind somit sowohl von den nach Landes recht gebildeten Ethik-Kommissionen als auch von der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfah ren nach § 41c AMG einzuhalten. Satz 2 enthält Anforderungen aus § 36 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StrlSchG (a.F.). Durch die neue Anforderung in Satz 3, dass bei der Prüfung und Bewertung der anzeige- oder genehmigungsbe dürftigen Anwendung ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied oder ein unabhängiger Sachverständiger betei ligt werden muss, der die für das zu prüfende Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, wird sichergestellt, dass Strahlenschutzaspekte fachlich fundiert beurteilt werden können. Diese Anforde rung fand sich bisher als Auflage in den durch das BfS erlassenen Registrierungsbescheiden. Mangels zukünftiger Registrierung ist die Anforderung nun gesetzlich zu regeln. Zu Buchstabe c Wie im bisherigen Recht hat die Ethik-Kommission das Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen Ge sichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzuge ben. Im Fall von Forschungsvorhaben betreffend Arzneimittel geschieht dies jedoch nicht mehr in allen Fällen in einem vom behördlichen Anzeigeverfahren unabhängigen Verfahren auf Veranlassung des Antragstellers. Des wegen sind die Wörter „auf Veranlassung des Antragstellers oder Anzeigenden“ zu streichen. Auch die Fristen für das Verfahren bei den Ethik-Kommissionen unterscheiden sich je nach dem Forschungsgegenstand, um den Gleichlauf mit den jeweiligen arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Verfahren herzustellen. Daher finden sich jeweils spezifische Regelungen in den §§ 36a bis 36c StrlSchG (n.F.). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 73 – Drucksache 20/11561 Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Schreibweise im Arzneimittel- und Medizinprodukte recht. Zu Doppelbuchstabe bb Durch den neuen § 36 Absatz 3 Nummer 6 StrlSchG (n.F.) wird der Aufgabenbereich der Ethik-Kommission im Anzeigeverfahren erweitert. Die Ethik-Kommissionen prüfen inhaltlich nun alle Voraussetzungen der Anzeige. Hierdurch wird die Prüfung der Strahlenanwendung bei den Ethik-Kommissionen konzentriert. Doppelprüfungen durch die Ethik-Kommissionen und die zuständige Behörde werden im Sinne des Bürokratieabbaus vermieden. Zu Doppelbuchstabe cc Die Bindung der zuständigen Behörde an die Stellungnahme der Ethik-Kommission im Fall einer nach § 32 an zeigebedürftigen Anwendung ist die logische Folge der Tatsache, dass nur die Ethik-Kommission, nicht aber die zuständige Behörde die Anzeige inhaltlich prüft. Die zuständige Behörde kann daher keine eigenständige abwei chende Entscheidung treffen. Zu Buchstabe e § 36 Absatz 3a StrlSchG (n.F.) ist § 41 Absatz 1 AMG nachgebildet. Vor allem im Anzeigeverfahren, in dem die Ethik-Kommission abschließend die inhaltliche Prüfung vornimmt, muss für die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung eindeutig sein. Daher werden hier die Möglichkeiten des Votums der Ethik-Kommission im Rahmen der Stellungnahme in Anlehnung an das Arzneimittelrecht aufgeführt. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Schreibweise im Arzneimittel- und Medizinprodukte recht. Zu Nummer 12 § 36a StrlSchG (n.F.) stellt besondere Verfahrensregelungen für die Prüfung durch die Ethik-Kommission einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 AMG auf. Zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren wird hinsichtlich der Regelungen zum Verfahren bei den Ethik-Kommissionen nicht unterschieden. § 36a Absatz 1 StrlSchG (n.F.) ist an § 1 Absatz 2 Satz 3 der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung angelehnt. Der Anzeigende oder Antragsteller muss in diesen Fällen keinen eigenständigen Antrag bei der Ethik- Kommission einreichen. Vielmehr wird im Fall einer strahlenschutzrechtlichen Anzeige oder eines Genehmi gungsantrags das Verfahren bei der Ethik-Kommission durch das BfArM eingeleitet. Durch § 36a Absatz 2 Satz 1 und 2 StrlSchG (n.F.) gelten die in § 31b Absatz 1 bis 4 bestimmten Fristen, ein schließlich der dort geregelten Verlängerungsmöglichkeiten, auch für die Ethik-Kommission. Diese Fristen sind mit den im Arzneimittelrecht vorgesehenen Fristen kompatibel, da die Fristen in § 31b denen des Arzneimittel rechts nachgebildet sind. Nach Satz 2 ist zudem § 31b Absatz 1 Satz 4 und 5 und nach § 36a Absatz 2 Satz 4 § 31b Absatz 6 entsprechend anwendbar. Die in § 31b Absatz 5 Satz 1 StrlSchG (n.F.) vorgesehene Genehmigungs fiktion kann dagegen beim Votum der Ethik-Kommission nicht gelten, da aus europarechtlichen Gründen eine positive Entscheidung über das Forschungsvorhaben erforderlich ist. Würde die Genehmigungsfiktion auch auf das Votum der Ethik-Kommission anwendbar sein, könnte der Fall eintreten, dass weder die zuständige Behörde noch die Ethik-Kommission das Forschungsvorhaben in strahlenschutzfachlicher Hinsicht hinreichend prüfen konnten. Damit würde gegen Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e der Strahlenschutz-Richtlinie 2013/59/Euratom verstoßen. Die Übermittlung der Stellungnahme an den Antragsteller oder Anzeigenden und die zuständige Behörde nach § 36a Absatz 3 StrlSchG erfolgt, solange die technischen Möglichkeiten hierfür nicht bestehen, außerhalb des elekt ronischen Einreichungsportals. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 74 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode § 36b StrlSchG (n.F.) stellt besondere Verfahrensregelungen für die Prüfung durch die Ethik-Kommission einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf. Anders als im arzneimittelrechtlichen Geneh migungsverfahren ist das Verfahren im Medizinprodukterecht sequenziell gestaltet. Erst nach dem Verfahren bei der Ethik-Kommission werden die zuständigen Behörden tätig. Anders ist dies jedoch bei Änderungsverfahren. Diese Verfahrensgestaltung wird für das strahlenschutzrechtliche Verfahren übernommen (§ 36b Absatz 1 Satz 1 und 2). Der Antrag wird bei den Ethik-Kommissionen über das DMIDS gestellt. Nach Absatz 1 Satz 3 gelten die für das Verfahren bei den zuständigen Behörden geltenden Anforderungen an den Antrag bzw. die Anzeige im Verfahren bei den Ethik-Kommissionen entsprechend. Durch § 36b Absatz 2 StrlSchG (n.F.) werden die für die verschiedenen Verfahrenstypen im Medizinprodukte recht vorgesehenen Fristen für die Ethik-Kommissionen ins strahlenschutzrechtliche Verfahren übernommen. Nach § 36b Absatz 3 StrlSchG wird sichergestellt, dass die Fristverlängerungen und Hemmungen der Frist im medizinprodukterechtlichen Verfahren auch im strahlenschutzrechtlichen Verfahren zu einer automatischen Frist verlängerung führen. Dies gilt, soweit europarechtlich möglich, durch eine entsprechende medizinprodukterecht liche Regelung auch für den umgekehrten Fall, dass sich das strahlenschutzrechtliche Verfahren verzögert. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung übermittelt die Ethik-Kommission ihre Stellung nahme an den Antragsteller oder Anzeigenden und an die zuständige Behörde (§ 36b Absatz 4 StrlSchG (n.F.). Ist für das Forschungsvorhaben weder das Arzneimittel- noch das Medizinprodukterecht einschlägig, stellt der Antragsteller einen Antrag auf Stellungnahme einer Ethik-Kommission bei der zuständigen Ethik-Kommission (§ 36c Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.)). Die Ethik-Kommission übermittelt ihre Stellungnahme an den Antrag steller und zusätzlich zur Verfahrenserleichterung unmittelbar an die zuständige Behörde, das BfS (§ 36c Absatz 3 StrlSchG (n.F.)). Die Anforderungen an den Antrag und die Fristen nach dem Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde gelten entsprechend mit Ausnahme des § 31b Absatz 5; hier gilt das zu § 36a Absatz 2 Gesagte gleichermaßen. Zu Nummer 13 § 37 Absatz 1a StrlSchG (n.F.) enthält eine Verordnungsermächtigung für konkretisierende Verfahrensregelungen für die Anzeige und Genehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung. Die Ver fahrensregelungen können insbesondere Fragen der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden und Ethik-Kommissionen und der technischen Umsetzung betreffen. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erlassen, bedarf jedoch in bestimmten den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit berührenden Konstellationen des Ein vernehmens mit diesem. Sie bedarf des Benehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Zu Nummer 14 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 16 Nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG (a.F.) finden Vorschriften des Atomgesetzes hinsichtlich von Neben bestimmungen unter anderem auf Genehmigungen nach dem Strahlenschutzgesetz entsprechende Anwendung. Die Zulässigkeit von Bedingungen ist danach nicht vorgesehen. § 179 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG (n.F.) stellt klar, dass es sich bei § 31c Absatz 2 StrlSchG (n.F.) um eine gegenüber § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (n.F.) spezielle Regelung handelt. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Das BfS ist zukünftig nicht mehr für die Prüfung von Anzeigen der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie render Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung und die Untersagung der Anwendung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 75 – Drucksache 20/11561 zuständig. Diese Aufgaben werden durch die Ethik-Kommissionen, das BfArM und das PEI übernommen. Daher entfällt auch der Kostentatbestand. Zu Buchstabe b § 183 Absatz 1 Nummer 4a StrlSchG (n.F.) führt einen Kostentatbestand für wissenschaftliche Beratungen des BfS ein. Auf Nachfrage führt das BfS im Vorfeld eines Antrags gemäß § 31 StrlSchG auf Genehmigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen For schung wissenschaftliche Beratungen potentieller Antragsteller durch. Der damit verbundene, nicht unerhebliche Aufwand ist zwar einer Person individuell zurechenbar im Sinne des Verwaltungskostenrechts, wird derzeit aber von der Allgemeinheit getragen. Da die Leistung einzelnen Antragstellern zur besseren Vorbereitung der Studi enkonzeption und Antragstellung zugutekommt, ist es sachgerecht, wenn diese die Kosten für die Leistung der Behörde tragen. Die Höhe der Kosten orientiert sich an dem Kostenrahmen für die wissenschaftliche Beratung des BfArM zu klinischen Prüfungen (vgl. Abschnitt 3 Nummer 25.6 Besondere Gebührenverordnung BMG). § 183 Absatz 1 Nummer 4b StrlSchG führt einen Kostentatbestand für Leistungen des BfArM und des PEI ein. Das BfArM und das PEI sind künftig zuständig für die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung sowie die Untersagung oder eingeschränkte Zulassung der Anwendung, die im Rahmen einer klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Arzneimittel- oder Medizinprodukterechts durchgeführt wird. Mit der Aufgabenübertragung muss die Ermächtigung zur Kostenerhebung einhergehen. § 183 Absatz 1 Nummer 4c StrlSchG führt einen Kostentatbestand für die Erstellung der Stellungnahme durch die Ethik-Kommissionen ein. Die Kostenerhebung für die Stellungnahmen der Ethik-Kommission nach § 36 ist bisher sehr heterogen im Landesrecht geregelt. Mit der Erweiterung des Prüfumfangs bei der Anzeige einer An wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen For schung nach § 36 Absatz 3 StrlSchG (n.F.) soll eine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage zur Kostener hebung geschaffen werden. Diese umfasst auch die Kostenerhebung für die Prüfung der Ethik-Kommission im Genehmigungsverfahren nach § 31. Die Ermächtigungsgrundlage ist im Gesamtgefüge des strahlenschutzrechtli chen Kostenrechts in das Strahlenschutzgesetz und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlen schutzgesetz aufzunehmen. Zu Nummer 18 Durch § 184a StrlSchG (n.F.) sind im strahlenschutzrechtlichen Verfahren jeweils die Ethik-Kommissionen zu ständig, die für dasselbe Forschungsvorhaben nach Arzneimittel- bzw. Medizinprodukterecht zuständig sind (Nummern 1 und 2). Hierdurch wird ein Tätigwerden verschiedener Ethik-Kommissionen zu demselben For schungsvorhaben verhindert. Unterliegt das Forschungsvorhaben weder dem Arzneimittel- noch dem Medizin produkterecht bestimmt sich die Zuständigkeit nach Landesrecht. Zu Nummer 19 Das BfS ist zukünftig nicht mehr für die Prüfung von Anzeigen der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie render Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung und die Untersagung der Anwendung zuständig, so dass § 185 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG aufzuheben ist. Diese Aufgaben werden durch die Ethik- Kommissionen, das BfArM und das PEI übernommen. § 185 Absatz 1 Nummer 7 StrlSchG ist aufzuheben, weil mangels Registrierung der Ethik-Kommissionen beim BfS durch das BfS zukünftig kein Register hierüber mehr zu führen ist. Zu Nummer 20 Zukünftig ist grundsätzlich das BfArM (Absatz 1) für das strahlenschutzrechtliche Anzeigeverfahren zuständig. Finden die anzeigebedürftigen Anwendungen im Rahmen von Forschungsvorhaben statt, für die das PEI nach § 77 Absatz 2 AMG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 77 Absatz 4 AMG, zuständig ist, ist das PEI auch für das strahlenschutzrechtliche Anzeigeverfahren zuständig (Absatz 2). Diese Behörden sind oh nehin nach Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben befasst. Hierdurch wird das Tätigwerden mehrerer Behörden verhindert. Der Aufwand auf Seiten des Anzeigenden wird dadurch reduziert, dass dieser nur noch mit einer Behörde kommunizieren muss. Das BfS kann sich zudem durch die Übertragung des Anzeigeverfahrens auf das BfArM bzw. PEI auf die Bearbeitung der strahlenschutzfachlich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 76 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode komplexen Genehmigungsverfahren konzentrieren. Bei diesen bedarf es der besonderen Expertise des BfS im Bereich des Strahlenschutzes. Da das BfArM und PEI Aufgaben des Strahlenschutzes wahrnehmen werden, unterliegen sie hierbei der Rechts- und Fachaufsicht durch das BMUV (Absatz 3). In die wissenschaftlichen Belange dieser Behörden oder ihre strategische Ausrichtung berührenden Fällen ist ein Einvernehmen mit dem BMG herzustellen. Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Die neue Verordnungsermächtigung ist aufzunehmen, um die grundsätzliche Bußgeldbewehrung bei einer Zuwi derhandlung gegen die auf Verordnungsebene festgelegten Pflichten sicherzustellen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des § 31 StrlSchG (n.F.). Zu Nummer 22 Die Vorschrift passt die Übergangsregelungen für den Bereich der medizinischen Forschung an. Zu Buchstabe a Für Strahlenanwendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes nach § 31 genehmigt worden sind und künftig einer Anzeige nach § 32 bedürften, ist es zweckmäßig, wenn diese als angezeigte Strahlenanwendun gen fortgelten (§ 205 Absatz 2a StrlSchG (n.F.). Vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach § 32 StrlSchG (a.F.) angezeigte Strahlenanwendungen gelten weiterhin als angezeigte Strahlenanwendungen, auch wenn sie künftig unter den Genehmigungstatbestand fallen (§ 205 Absatz 2b StrlSchG (n.F.)). Das erübrigt zweckmäßigerweise eine erneute Prüfung bereits zugelassener Anwendungen. Folgerichtig bleiben künftige wesentliche Änderungen ebenfalls anzeigebedürftig. Zu Buchstabe b Um Doppelprüfung und damit Mehraufwand für alle Beteiligten zu verhindern, ist es zweckmäßig, bereits begon nene Anzeige- und Genehmigungsverfahren nach den vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Regelungen abzuschließen. Zu Buchstabe c Da zukünftig eine Registrierung der Ethik-Kommission beim BfS nicht mehr notwendig ist, kann diese Über gangsvorschrift gestrichen werden. Zu Artikel 5 ( Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel) Zu Nummer 1 Mit der Anpassung in Satz 1 wird klargestellt, dass der Ausgleich der Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem geltenden Erstattungsbetrag auch die zu viel entrichteten Zuschläge nach der AMPreisV und die zu viel entrichtete Umsatzsteuer umfasst. Mit dem neuen § 130b Absatz 4a Satz 1 SGB V und dem neuen § 78 Absatz 3a Satz 5 AMG werden zwei neue Ausgleichsansprüche für den Fall bestimmt, dass der Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V mit einem Verzicht auf die Übermittlung nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB V vereinbart oder festgesetzt wird und die Höhe des Erstattungsbetrags daher nicht in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich ist. § 1a Satz 1 wird diese neuen Ausgleichsansprüche seinem Wortlaut nach beinhalten, ohne dass es weiterer Änderungen bedürfte, da der Wortlaut nicht auf den bis zur Vereinbarung oder Festsetzung des Erstattungsbetrags tatsächlich gezahlten Abgabepreis abstellt. Stattdessen ist nach § 1a Satz 1 die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Abgabepreis zu erstatten. Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt gemäß § 130b Absatz 4a Satz 3 SGB V den Erstattungsbetrag an die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1. Diese führt gemäß § 1a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4 und 5 das Ausgleichsverfahren durch. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 77 – Drucksache 20/11561 Zu Nummer 2 Mit der Anpassung in Satz 2 wird bestimmt, dass § 1 Satz 2 bis 5 entsprechend gilt. Die Notwendigkeit der Korrektur ergibt sich aufgrund der Einfügung eines neuen § 1 Satz 2 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870). Auch die Vorgabe nach § 1 Satz 5 soll aber für den Ausgleich nach § 1a gelten. Zu Nummer 3 Mit dem neuen Satz 3 wird bestimmt, dass die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 die gemäß § 130b Absatz 4a Satz 3 erhaltenen Informationen unverzüglich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die Träger der Beihilfe und Heilfürsorge übermittelt. Zu Artikel 6 ( Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit dem neuen § 35 Absatz 5 Satz 9 wird klargestellt, dass die Festsetzung des Festbetrags für eine Festbetrags gruppe, in der ein in § 35a Absatz 1 Satz 1 genanntes Arzneimittel enthalten ist, auf Grundlage des für dieses Arzneimittel nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrags erfolgt. Die Klarstellung erfolgt auf grund der mit dem neuen § 130b Absatz 1c vorgesehenen Möglichkeit, dass als Teil der Vereinbarung des Erstat tungsbetrags gemäß § 130b Absatz 1 vereinbart werden kann, dass der Erstattungsbetrag gemäß § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a durch den pharmazeutischen Unternehmer für den Zweck der Abrechnung zu übermitteln ist. Dem GKV-Spitzenverband ist der Erstattungsbetrag aber weiterhin unverändert bekannt. Die ausdrückliche Ver arbeitungsbefugnis des GKV-Spitzenverbandes wird mit dem neuen § 130b Absatz 4c bestimmt. Zu Nummer 2 Die Zuzahlung, die Versicherte zu leisten haben, bemisst sich nach § 61 Satz 1 nach der Höhe des Abgabepreises. Da im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c der Erstattungsbetrag in der Apotheke nicht mehr aus den allgemein verwendeten Verzeichnissen ersichtlich ist, entspricht der Abgabepreis in der Apo theke nicht mehr dem Abgabepreis, der sich auf Basis des Erstattungsbetrags ergeben würde. Der Abgabepreis in der Apotheke ist in diesen Fällen höher. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Versicherte keine überhöhte Zuzahlung leistet. Es wird geregelt, dass der Versicherte lediglich die vom pharmazeutischen Unter nehmer nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a gemeldete Höhe der Zuzahlung zu leisten hat, die sich an dem Abgabepreis bemisst, der sich ergibt, wenn der Erstattungsbetrag zugrunde gelegt wird. Zu Nummer 3 Der Verweis in § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 auf die zu übermittelnden Preis- und Produktinformationen nach § 131 Absatz 4 Satz 3 wird redaktionell korrigiert. Zu Nummer 4 Nach dem neuen Satz 13 sind Arzneimittel, für die aufgrund einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c die Übermittlungsvorgabe gemäß § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a gilt, von der Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen. Da in diesem Fall der Erstattungsbetrag in den allgemein verwendeten Verzeichnissen auch den Apotheken nicht zu gänglich ist, können diese nicht prüfen, ob preisgünstigere importierte Arzneimittel zur Verfügung stehen. Zu Nummer 5 Von Seiten der pharmazeutischen Industrie wird vorgetragen, der Erstattungsbetrag nach § 130b habe beträchtli che Auswirkungen auf die Höhe der Preise in anderen Ländern, da viele Länder bei ihrer Preisbildung auf den deutschen Preis Bezug nähmen (externe Referenzpreiswirkung). In der Folge habe der in Deutschland vereinbarte Preis für die Unternehmen deutlich über den deutschen Markt hinausgehende wirtschaftliche Auswirkungen. Dies schränke den Spielraum der pharmazeutischen Unternehmen für Preisvereinbarungen ein. Wäre der für Deutsch land vereinbarte Preis für Behörden anderer Länder nicht zugänglich, so wird vorgetragen, könnte der pharma zeutische Unternehmer sein Arzneimittel in Deutschland zu niedrigeren Preisen anbieten. Daher wird mit den Anpassungen in § 130b die Verhandlungsoption eingeführt, dass auf Verlangen des pharmazeutischen Unterneh mers der Erstattungsbetrag abweichend von § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nicht für den Zweck der Abrechnung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 78 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode an den GKV-Spitzenverband, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete Spitzenorgani sation der Apotheker, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Gemeinsamen Bundesausschuss übermit telt wird. Dadurch wird der Erstattungsbetrag in diesen Fällen künftig nicht mehr in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich sein. Damit werden die externe Referenzierung und die damit verbundenen Effekte verhindert. Für die Versorgung in Deutschland führt dies dazu, dass die Differenz zwischen dem öffentlich bekannten Abgabepreis und dem geltenden, nicht öffentlich bekannten Erstattungsbetrag den vertraulichen Rabatt des pharmazeutischen Unternehmers auf den Abgabepreis darstellt. Der pharmazeutische Unternehmer wird verpflichtet, den vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag an die Anspruchsberechtigten zu melden, um die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag zu ermöglichen. Zu Buchstabe a Die Überschrift wird redaktionell bereinigt, da § 130b keine Verordnungsermächtigung enthält. Die Ergänzung der Überschrift erfolgte aufgrund einer im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (BT-Drs. 18/10208) ursprünglich vorgesehenen Verordnungsermächtigung. Zu Buchstabe b Absatz 1 Satz 6 mit der Vorgabe an den pharmazeutischen Unternehmer, dem GKV-Spitzenverband für den Zweck der Verhandlung des Erstattungsbetrags die Höhe der tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern zu übermitteln, wird aufgehoben. Wenn zukünftig der Erstattungsbetrag für Arzneimittel in Deutschland nicht mehr in allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich ist, wäre es widersprüchlich, gleich zeitig bei der Verhandlung der Erstattungsbeträge die Preise in anderen europäischen Ländern zu berücksichtigen. Zu Buchstabe c Mit dem neuen Absatz 1c wird bestimmt, dass als Teil der Vereinbarung des Erstattungsbetrags gemäß Absatz 1 vereinbart werden oder als Teil der Festsetzung des Erstattungsbetrags nach Absatz 4 festgesetzt werden kann, dass an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a tritt. Die Vereinbarung oder Festsetzung ist auf Verlangen des pharmazeutischen Unternehmers zu treffen. Voraussetzung für diese neue Verhandlungsoption ist zudem, dass der pharmazeutische Unternehmer das Verlangen bereits im Rahmen der Verhandlung aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff gestellt hat. Ist die Geltung der Vorgabe nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels vereinbart worden, kann der pharmazeutische Unternehmer dies gemäß Satz 2 in allen folgenden Neuverhandlungen des Erstattungsbetrags für dieses Arzneimittel verlangen. Die Verhandlungsoption nach dem neuen Absatz 1c gilt daher nicht für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Verkehr gebracht wurden. Deren Erstattungsbetrag ist bereits in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich und konnte extern referenziert werden. Die Vorgaben für eine nutzenbasierte Vereinbarung des Erstattungsbetrags bleiben unberührt. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Der Verweis auf eine Vereinbarung nach Absatz 3 wird redaktionell bereinigt. Die Vereinbarung eines Erstat tungsbetrags nach § 130b ist in Absatz 1 geregelt. Absatz 3 enthält die gesetzlichen Vorgaben zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1 Satz 6. Zu Buchstabe e Mit dem neuen Absatz 4a werden Vorgaben für den Ausgleichsanspruch der Krankenkassen und die hierfür not wendige Datenübermittlung bestimmt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 79 – Drucksache 20/11561 Mit Satz 1 wird der Anspruch der Krankenkassen auf Ausgleich der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag bestimmt. Im Unterschied zu dem Aus gleichsanspruch nach Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 besteht der Anspruch nach Satz 1 über die Vereinba rung oder Festsetzung des Erstattungsbetrags hinaus, da der Erstattungsbetrag nicht in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich ist und weiterhin der Herstellerabgabepreis zu zahlen ist. Der Ausgleichs anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der rückwirkenden Geltung des Erstattungsbetrags gemäß Absatz 3a und Ab satz 4 Satz 3. Er umfasst auch die Erstattung der bezüglich der Differenz zwischen Erstattungsbetrag und Abga bepreis angefallenen Zuschläge nach der AMPreisV und der Umsatzsteuer einschließlich des Betrags der Um satzsteuer, der auf die zu viel entrichteten Zuschläge nach der AMPreisV erhoben wurde. Nach Satz 2 hat der pharmazeutische Unternehmer den Ausgleich der Preisdifferenz innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs an die Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Verfügbarkeit des Erstattungsbe trags in den allgemein verwendeten Verzeichnissen würde anstelle des Abgabepreises ab dem Zeitpunkt der Ver einbarung oder Festsetzung lediglich der Erstattungsbetrag anfallen. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Krankenkassen, dem pharmazeutischen Unternehmer eine zügige Zahlung aufzugeben. Die Frist von zehn Tagen lässt ausreichend Raum für die Prüfung und Zahlung. Von der gesetzlichen Frist kann in der Vereinbarung oder Festsetzung des Erstattungsbetrags abgewichen werden. Durch Satz 3 wird die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Übermittlung der für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs erforderlichen Daten bestimmt. Dies ist notwendig, da aufgrund einer Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c keine Informationen zum Erstattungsbetrag mehr öffentlich zugänglich sind. Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt den vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag unverzüg lich nach der Vereinbarung oder Festsetzung an alle Krankenkassen und die zentrale Stelle gemäß § 2 Satz 1 AMRabG. Letztere führt das Verfahren zum Ausgleich der Differenz zwischen Erstattungsbetrag und Abgabe preis für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie die Träger der Beihilfe und Heilfürsorge ge genüber pharmazeutischen Unternehmern gemäß § 1a Satz 2 in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4 und 5 AMRabG durch. Entsprechend der Übermittlungspflicht nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a hat die Datenmeldung die Angaben zu den Rabatten nach § 130a und zum jeweiligen Geltungsbeginns des Erstattungsbetrags und zur je weiligen Geltungsdauer zu enthalten. Dies beinhaltet die Angabe, ob ein zu meldender Rabatt nach § 130a abge löst wurde. Zudem wird dem pharmazeutischen Unternehmer aufgegeben, die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Satz 1 zu beziffern. Dies bestimmt nicht die Höhe des Anspruchs, sondern dient zur besseren Nachvollzieh barkeit der Angaben für die Krankenkasse. Änderungen der Angaben sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Mit dem neuen Absatz 4b Satz 1 wird ein Auskunftsanspruch zur Höhe des Erstattungsbetrags und des gemäß § 78 Absatz 3a Satz 5 AMG zu erstattenden Betrags gegenüber dem GKV-Spitzenverband für alle Anspruchsinha ber bestimmt. Gemäß Nummer 1 haben Krankenhäuser, deren Aufsichtsbehörden und das Institut für das Entgelt system im Krankenhaus einen Auskunftsanspruch ohne Vorlage weiterer Nachweise. Gemäß Nummer 2 haben alle juristischen Personen, die gegenüber dem GKV-Spitzenverband den Erwerb des Arzneimittels, über dessen Erstattungsbetrag Auskunft erbeten wird, nachweisen, einen Auskunftsanspruch. Gemäß Nummer 3 haben zudem Arzneimittelimporteure einen Auskunftsanspruch, da diese den Erstattungsbetrag für die eigene Preisfestsetzung benötigen. Mit dem neuen Satz 2 wird bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband Dritte mit der Erfüllung des Auskunftsan spruchs beauftragen kann. Mit den neuen Sätzen 3 und 4 wird zudem geregelt, dass der dem GKV-Spitzenverband aufgrund der Erfüllung des Auskunftsanspruchs entstehende Aufwand durch den pharmazeutischen Unternehmer, über dessen Arzneimittel Auskunft gegeben wird, zu erstatten ist und der GKV-Spitzenverband hierfür eine pau schalierte Vergütung je Auskunftsfall festlegt. Diese wird einheitlich für alle pharmazeutischen Unternehmer fest gelegt. Die Vergütung hat den tatsächlich entstehenden Aufwand je Auskunftsfall in pauschalierter Form abzu bilden. Bei Bedarf kann der GKV-Spitzenverband zwischen den Auskunftsfällen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 differenzieren. Mit dem neuen Satz 4 wird bestimmt, dass die pauschalierte Vergütung durch den pharmazeuti schen Unternehmer getragen wird, über dessen Arzneimittel Auskunft gegeben wird. Über Zeitpunkt und Verfah ren der Geltendmachung entscheidet der GKV-Spitzenverband. Mit dem neuen Absatz 4c Satz 1 wird zur Klarstellung ausdrücklich bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen den Erstattungsbetrag für den Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 80 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode und an Dritte übermitteln können. Es handelt sich um eine Klarstellung, da ein Verbot der Bekanntgabe des Er stattungsbetrags nach Absatz 1c nicht geregelt wird, sondern dieser nicht mehr in den allgemein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich sein soll. Unter Satz 1 fällt beispielsweise die Verhandlung des Erstattungs betrags, wenn das Arzneimittel, für das eine Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c gilt, Teil der zweck mäßigen Vergleichstherapie ist, die Unterstützung der Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband, die Ab rechnung der durch die Krankenkassen erbrachten Leistungen oder auch die Vereinbarungen zur Hilfstaxe. Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag insbesondere an den Gemeinsamen Bundesausschuss und an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen übermitteln kann. Diese verarbeiten den Erstattungsbetrag zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach dem neuen Satz 3 dürfen der Gemeinsame Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund heitswesen weder den Erstattungsbetrag nach Absatz 1c noch Angaben veröffentlichen, die eine Rückrechnung auf diesen zulassen. Zu Buchstabe f Der Verweis auf eine Vereinbarung nach Absatz 3 wird redaktionell bereinigt. Die Vereinbarung eines Erstat tungsbetrags nach § 130b ist in Absatz 1 geregelt. Absatz 3 enthält die gesetzlichen Vorgaben zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags. Zu Buchstabe g Auf die Begründung zum vorstehenden Änderungsbefehl wird verwiesen. Zu Buchstabe h Zu Doppelbuchstabe aa Ergänzend zur Aufhebung der Übermittlungspflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 6 sind durch die Anpassung in Absatz 9 Satz 3 die europäischen Abgabepreise bei der Vereinbarung oder Festset zung eines Erstattungsbetrags nicht mehr zu berücksichtigen. Die allgemeine Anforderung nach Absatz 9 Satz 3 gilt für den Fall, dass als zweckmäßige Vergleichstherapie ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff bestimmt ist, zu dem Patentschutz und Unterlagenschutz weggefallen sind. In den Verhandlungen sind fortan nur noch die Jahres therapiekosten vergleichbarer Arzneimittel zu berücksichtigen. Für diesen Zweck kann der GKV-Spitzenverband auch Erstattungsbeträge von Arzneimitteln, deren Übermittlung auf Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1c gemäß § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a erfolgt und die daher nicht öffentlich bekannt sind, in die Verhand lung einbringen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1 Satz 6. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a In § 131 Absatz 4 Satz wird eine neue Nummer 2a ergänzt, mit der die Datenübermittlung des pharmazeutischen Unternehmers im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung gemäß § 130b Absatz 1c bestimmt wird. Dieser hat die Angabe zu übermitteln, dass eine Vereinbarung oder Festsetzung gemäß § 130b Absatz 1c erfolgt ist. Zudem hat die Datenmeldung die Angaben zu den Rabatten nach § 130a und zum jeweiligen Geltungsbeginns des Erstat tungsbetrags und zur jeweiligen Geltungsdauer zu enthalten. Dies beinhaltet die Angabe, ob ein zu meldender Rabatt nach § 130a abgelöst wurde. Des Weiteren hat der pharmazeutische Unternehmer die Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1, die sich auf Grundlage des geltenden Erstattungsbetrags ergibt, zu übermitteln. Im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c ist der Erstattungsbetrag in der Apotheke nicht mehr aus den allgemein verwendeten Verzeichnissen ersichtlich. Damit entspricht der Abgabepreis in der Apotheke nicht mehr dem Abgabepreis, der sich auf Basis des Erstattungsbetrags ergeben würde. Die Zuzahlung der Versicherten muss sich aber an dem Abgabepreis bemessen, der sich ergibt, wenn der Erstattungsbetrag zugrunde gelegt wird. Zu Buchstabe b Der Verweis in § 131 Absatz 4 Satz 5 auf die berechtigten Datenempfänger nach § 131 Absatz 4 Satz 3 wird redaktionell korrigiert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 81 – Drucksache 20/11561 Zu Artikel 7 (Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung in Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Absatz 25a AMG). Zu Nummer 2 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 Nummer 12 (§ 41c AMG) sowie zur Ergänzung in Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Absatz 25a AMG). Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 40 Absatz 4 Satz 2 AMG neu). Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 40 Absatz 4 Satz 2 AMG neu). Es wird auf die Begründung zum Erfordernis einer schnelleren Bewertung von Anträgen auf Geneh migungen zur Durchführung mononationaler klinischer Prüfungen verwiesen. Für die Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 muss auch das Votum der zuständigen Ethik-Kom mission vorliegen. Die Frist ist daher entsprechend anzupassen. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung in Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Absatz 25a AMG). Zu Nummer 65 Es wird geregelt, dass die Anlage 3 die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung erhält. Es handelt sich um eine zwingende Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 12 (§ 41c AMG). Bei der Einrichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren muss für die Bewilligung der erfor derlichen Stellen und Sachmitteln aus dem Bundeshaushalt zwingend sichergestellt werden, dass die Spezialisier ten Ethik-Kommission für besondere Verfahren kostendeckende Gebühren einnimmt. Dies macht eine Anpassung der veralteten Gebührensätze erforderlich. Zu Artikel 8 (Weitere Änderung der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung) Die Regelung in § 4 Absatz 6 KPBV tritt am 1. Juli 2025 außer Kraft, da die in Bezug genommene Registrie rungspflicht der Ethik-Kommissionen bei dem BfS zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird. Zu Artikel 9 (Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 14 Absatz 6 AMG). Es wird klargestellt, dass zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Thera pien und patientenindividuelle Arzneimittel zur antibakteriellen Therapie die Empfehlungen der zuständigen Bun desoberbehörde nach § 14 Absatz 6 AMG berücksichtigt werden. Zu Artikel 10 (Änderung der Strahlenschutzverordnung) § 137 Absatz 2a StrlSchV (n.F.) korrespondiert mit der Erweiterung des Anzeigeverfahrens auf Anwendungen bei minderjährigen, kranken Studienteilnehmern nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchG (n.F.). Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Summe der durch Anwendungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchG im Rahmen eines Forschungsvorhabens studienbedingten effektiven Dosen den Grenzwert von 6 Millisievert nicht überschreitet. Zeigt sich im Verlauf des Forschungsvor habens, dass eine höhere studienbedingte effektive Dosis notwendig ist, muss ein Genehmigungsantrag gestellt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 82 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Artikel 11 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Da die nach § 190a StrlSchG zuständigen Behörden, das BfArM und PEI, sowie die nach § 184a StrlSchG zu ständige Ethik-Kommission nun nach § 183 Nummer 4a und Nummer 4b StrlSchG (n.F.) Kosten erheben können, müssen Sie auch in § 1 Satz 2 Berücksichtigung finden. Zu Buchstabe b § 183 Absatz 4 Satz 1 StrlSchG und § 1 Satz 2 dieser Verordnung verweisen statisch auf das Verwaltungskosten gesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. § 8 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz enthält eine Regelung zur persönlichen Gebührenfreiheit. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 sind die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes ver waltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen grundsätzlich befreit. Zahlreiche Antragsteller und Anzeigende für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung sind beispielsweise Universitätskliniken. Um Kosten für die Prüfung der Anzeige und Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz erheben zu können, sind Amtshandlungen des BfS nach § 8 Absatz 4 Verwaltungskostengesetz weiterhin kostenpflichtig. Gleiches muss für die neu zuständigen Behörden, das BfArM und das PEI, sowie für die zuständige Ethik-Kommission gelten. Da das Verwaltungskostengesetz selbst nicht mehr angepasst werden kann, wird § 8 aus der Verweisung ausgenommen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun bedarf es eines angemessenen Gebührenrahmens für die neu ge schaffenen Gebührentatbestände. Aus der Verwaltungspraxis des BfS ist bekannt, dass die Prüfung einer Anzeige der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nach § 32 StrlSchG seit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes im höchsten Fall 5 140 Euro betragen hat. Da die zuständige Ethik-Kommission bereits im jetzigen Anzeigeverfahren eigene Prüfinhalte bearbeitet und das BfS die Stundensätze in den vergangenen Jahren der Höhe nach nicht angepasst hat, ist der Gebührenrahmen bis 18 000 Euro angemessen. Der Gebührenrahmen für wissenschaftliche Beratungen des BfS im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Ge nehmigung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung ist dem des BfArM zu klinischen Prüfungen (vgl. Abschnitt 3 Nummer 25.6. der Be sonderen Gebührenverordnung BMG) angeglichen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Zuständigkeit des BfS. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe d Für das BfArM ist ein Gebührenrahmen von 100 bis 18 000 Euro angemessen. Der Gebührenrahmen ab 100 Euro erklärt sich vor dem Hintergrund, dass das BfArM teilweise keine inhaltliche Prüfung durchführt, sondern bei spielsweise einen Genehmigungsantrag lediglich weiterleitet. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf notwendige Umsetzungsschritte wird für die Regelung im Zusammenhang mit der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren sowie für die strahlenschutz rechtlichen Anpassungen ein gespaltenes Inkrafttreten zum 1. Juli 2025 vorgesehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 83 – Drucksache 20/11561 Zum Anhang Der Anhang zu Artikel 7 Nummer 2 enthält die Neufassung der Anlage 3 mit dem Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren und der Ethik-Kommissionen der Län der. Die Gebührensätze für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln wurden im Jahr 2016 berechnet. Diese Gebührensätze spiegeln die derzeitigen Kosten der Ethik-Kommissionen nicht mehr wider. Der Verwaltungsaufwand für die seinerzeit neuen Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 5) geändert worden ist, konnte im Jahr 2016 zum Teil nur geschätzt werden. Aus diesem Grund wurden für zahlreiche Leistungen zunächst Rahmengebühren veranschlagt. Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojekts der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen zur „Bearbeitung von Anträgen klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unter gleichzeitiger Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben von AMG und GCP-V“ in den Jahren 2016 bis 2021 konnte der tatsächliche Verwaltungsaufwand nunmehr konkretisiert werden. Im Ergebnis ist der Verwaltungsaufwand in einigen Fällen höher als zunächst geschätzt. Zugleich ist es nunmehr möglich, statt der bisherigen Rahmengebühren Festgebühren zu regeln. Zu den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 2.1 bis 2.3.2, 6 und 7 Es erfolgt eine Anpassung der im Jahre 2016 berechneten Gebührensätze an die Inflationsrate sowie die geänder ten Sach- und Personalkosten. Zudem konnte der für die neuen Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 lediglich geschätzte Verwaltungsaufwand nunmehr auf Basis der über 300 Verfahren, die in den Jahren 2016 bis 2021 im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojekts der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen zur „Be arbeitung von Anträgen klinischer Prüfungen mit Humanarzneimitteln entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unter gleichzeitiger Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben von AMG und GCP-V“ durchgeführt wurden, konkretisiert werden. Auch insofern bedarf es einer Anpassung der Gebührensätze. Zu den Nummern 1.1.1, 1.2.1, 3.1.1, 3.1.2 Die Rahmengebühren werden durch Festgebühren ersetzt, und es erfolgt eine Anpassung aus den oben genannten Gründen. Zu Nummer 1.5 Anträge auf Genehmigung einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln für neuartige Therapien bedürfen einer vertieften, deutlich aufwändigeren Prüfung und Bewertung, sodass regelmäßig ein höherer Aufwand zu erwarten ist. Zu Nummer 3.2 Die Rahmengebühr zu Nummer 3.2 hinsichtlich der wesentlichen Änderungen wird gestrichen und durch Festge bühren für die neuen Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 für das Hinzufügen oder Ändern einer Prüfstelle, den Wech sel eines Hauptprüfers sowie für sonstige inhaltliche substantielle Änderungen unterteilt. Zu Nummer 4 Nummer 4 legt eine Gebühr nach Stundensatz für die Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil II fest. Da der Zeitaufwand stark variieren kann, ist eine Gebühr nach Stundensatz zunächst sachgerecht. Zu Nummer 5 Die Nummer 5 entspricht der bisherigen Nummer 4. Zu Nummer 8 Nummer 8 legt eine Gebühr nach Stundensatz für eine Stellungnahme zu Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nummer 536/2014 in Verbindung mit § 42 Absatz 5 AMG und § 11 KPBV fest. Da der Zeitaufwand stark variieren kann, ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zunächst sachgerecht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 84 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 9 Für den Fall, dass ein Antrag zurückgenommen wird oder aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 als hinfällig gilt, wird eine einheitliche Gebührenregelung geschaffen. Die sonst nach § 12 Absatz 2 KPBV anwendbaren Regelungen der Länder sind insoweit nicht einheitlich. Zu Nummer 10 Klinische Prüfungen, die nach der Richtlinie 2001/20/EG begonnen wurden, können bis zum 30. Januar 2025 nach bisherigem Recht fortgeführt werden (Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014). In dieser Übergangs zeit können und ab dem 31. Januar 2025 müssen laufende, nach der Richtlinie 2001/20/EG genehmigte klinische Prüfungen in eine an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 angepasste klinische Prüfung überführt werden (sog. „Transitional trial“). Dazu müssen die Sponsoren einen mit „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung über das EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 einreichen. Weitere Hinweise zum Verfahren sind dem Frage & Antwort-Papier der Europäischen Kom mission „The rules governing medicinal products in the European Union, Volume 10 - Guidance documents applying to clinical trials – Clinical Trials Regulation (EU) NO 536/2014 – Questions & Answers“ (https://health.ec.europa.eu/system/files/2023-04/regulation5362014_qa_en.pdf) in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte dürfte der Aufwand für die Bearbeitung eines als „Tran sitional trial“ gekennzeichneten Antrags mit der Validierung eines Erstantrags vergleichbar sein. In Nummer 10.1 wird daher – in Anlehnung an Nummer 9.1 – eine Gebühr in Höhe von 50 Prozent der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehen, sofern die zuständige Ethik-Kommission erstmals mit der klinischen Prüfung befasst ist. Falls die für die Bearbeitung des als „Transitional trial“ gekennzeichneten Antrags zuständige Ethik-Kommis sion auch schon für die Bearbeitung des Antrags auf Genehmigung derselben klinischen Prüfung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 AMG in der bis einschließlich 26. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig war, liegt ein gerin gerer Bearbeitungsaufwand vor, so dass in Nummer 10.2 eine Gebühr in Höhe von 30 Prozent der Gebühr nach Num mer 1 oder Nummer 2 vorgesehen ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 85 – Drucksache 20/11561 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes (NKR-Nr. 7028) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 929 000 Euro davon aus Bürokratiekosten: rund – 931 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,4 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 79 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 1,5 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 19 000 Euro Gesetzliche Krankenkassen Jährlicher Erfüllungsaufwand 7,7 Mio. Euro ‘One in one out’-Regel Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bun desregierung stellt der jährliche Erfüllungs aufwand der Wirtschaft in diesem Rege lungsvorhaben ein „In“ in Summe von rund 929 000 Mio. Euro dar. Die Belastungen sollen durch Entlastungen aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlas tungsgesetz kompensiert werden. Weitere Kosten Erhöhung der jährlichen Gebühren für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen, die von den Sponsoren von Studien getragen werden müssen. Insgesamt 500 000 Euro V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 86 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglich keit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchge führt. Der NKR weist in diesem Zusammen hang darauf hin, dass sich eine Visualisie rung des neu einzuführenden Auskunfts- und Erstattungsprozesses angeboten und das Verständnis der Regelungsmaterien so wie der Prozessabhängigkeiten entscheidend verbessert hätte. Evaluierung Die Neuregelung der Verhandlungsoption zur Vereinbarung vertraulicher Erstattungs beiträge bei Arzneimitteln wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Die Regelungen zur Schaffung einer Spezia lisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren wird spätestens fünf Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit evaluiert. Ziele: Erhalt/Wiederherstellung der ggf. einge schränkten Flexibilität der Pharmaunterneh men bei den Erstattungsbetragsverhandlun gen. Vereinfachung und Beschleunigung klini scher Prüfungen für Arzneimittel Kriterien/Indikatoren: • Anzahl der von Pharmaunterneh men in Anspruch genommenen Vertraulichkeitsvereinbarungen • Verfahrensdauer vor der Speziali sierten Ethik-Kommission • Rückmeldungen der Sponsoren aus Wissenschaft und pharmazeu tischer Industrie Datengrundlage: • Abfrage beim GKV-Spitzenver band, eigene Daten des BMG • beim BfArM vorliegende Daten • Abfrage bei Verbänden der phar mazeutischen Industrie und Wis senschaft V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 87 – Drucksache 20/11561 Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: • Verbesserung der Rahmenbedin gungen für die Entwicklung, Zu lassung und Herstellung von Arz neimitteln und Medizinprodukten • Stärkung der Attraktivität des Standorts Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung • Förderung von Wachstum und Be schäftigung • Beschleunigung des Zugangs zu neuen Therapieoptionen für Pati entinnen und Patienten Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Natio nale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglich- keit) geprüft und die Ergebnisse nachvollziehbar dargelegt. Der NKR weist in diesem Zu sammenhang darauf hin, dass sich eine Visualisierung des neu einzuführenden Auskunfts- und Erstattungsprozesses angeboten und eine solche das Verständnis der Regelungsmate rien sowie der Prozessabhängigkeiten entscheidend verbessert hätte. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben ist ein Artikelgesetz, das durch die Anpassung verschiedener Regelungen den Produktions- und Forschungsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb attraktiver machen soll. Dazu will es die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Me dizinprodukten in Deutschland verbessern. Die Neuregelung ist ein gemeinsames Vorhaben von BMG und BMUV unter Federführung des BMG. Vorgesehen sind u.a.: • Eine bessere Verzahnung der Genehmigungsverfahren im Strahlenrecht mit den Anzeige- und Genehmigungsverfahren im Medizinprodukterecht und den Genehmigungsverfah ren zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln. Gleichzeitig soll ein standardisiertes Ein reichungsportal für Anträge und Anzeigen von klinischen Prüfungen (u.a.) eingeführt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 88 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode • Eine optionale Einschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit der zwischen pharmazeu tischen Unternehmen und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelten Erstattungsbeträge für patentgestützte Arzneimittel. So soll die Flexibilität der Pharmaunternehmen im Er stattungsbetragsfestsetzungsverfahren gestärkt werden. Im Rahmen eines Verkaufes be troffener Arzneimittel wird von Abnehmern zunächst der volle Preis gezahlt. Die Kosten träger können sich den Differenzbetrag zu dem durch den GKV-Spitzenverband ausge handelten vertraulichen Erstattungsbetrag von den Pharmaunternehmen erstatten lassen. Zusätzlich wird ein Auskunftsanspruch der Berechtigten auf Mitteilung des vertraulichen Erstattungsbetrages eingeführt. • Eine Neuregelung der Zuständigkeiten/Verfahren der verschiedenen Ethik-Kommissio nen • Eine neu einzurichtende Ethik-Kommission, spezialisiert auf die Bewertung von Anträ gen auf Genehmigung klinischer Prüfungen von Humanarzneimitteln (u.a.) • Erweiterung des Sondervertriebsweges für Prüf- und Hilfspräparate und damit die einfa chere Möglichkeit dezentraler klinischer Prüfungen • Erleichterungen für die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten (u.a. genügt die Kennzeichnung in englischer Sprache). • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch Verkürzung von Fristen III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 929 000 Euro (Saldo durch Ent lastungen in Höhe von 951 000 Euro und Belastungen in Höhe von rund 1,88 Mio. Euro). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 89 – Drucksache 20/11561 Vorgabe Art der Vor gabe Jährlicher Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) Vereinfachung der Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten Informati onspflicht -16 0 Befreiung von der Herstellungserlaubnispflicht in bestimmten Fallkonstellationen Informati onspflicht -80 0 Abwicklung des optionalen vertraulichen Er stattungsbetrages mit den betroffenen Kosten trägern Informati onspflicht 20 0 Abwicklung des optionalen vertraulichen Er stattungsbetrages mit den betroffenen Kosten trägern weitere Vor gabe 1.860 0 Einführung eines einheitlichen Portals für die Antragstellung und Anzeige in den verschiede nen Verfahren, zukünftig auch auf Englisch Informati onspflicht -51 0 Anzeigebedürftige Strahlenanwendungen, ein heitliches Portal, Darlegung der Genehmigung Informati onspflicht -363 0 Erleichterung der Zulassung im Anzeigever fahren (Vermeidung von Neuanzeigen) Informati onspflicht -2 0 Bündelung der Prüfung nur noch bei der Ethik kommission, keine Kommunikation der Unter nehmen mehr mit Behörde Informati onspflicht -430 0 In gewissen Fällen keine separate strahlen schutzrechtliche Stellungnahme einer Ethik kommission mehr notwendig Informati onspflicht -9 0 Summe 929 0 davon aus Bürokratiekosten -931 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 90 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Summe von rund 1,4 Mio. Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhen von 79 000 Euro. Für die Verwaltung der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,5 Mio. Euro, an einmaligem Erfüllungsauf wand entstehen rund 19 000 Euro. Den gesetzlichen Krankenkassen entsteht ein jährlicher Erfüllungs aufwand von rund 7,7 Mio. Euro. Gesetzliche Krankenkassen Es wird ein Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegenüber den Pharmaunternehmen normiert. Jede der 95 Krankenkassen kann sich den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Erwerbspreis und optional vertraulichem Erstattungsbetrag aus dem vorgeschriebenen Erstattungsbetragsfestsetzungs verfahren erstatten lassen. Es wird angenommen, dass jährlich vier Pharmaunternehmen den vertrau lichen Erstattungsbetrag in Anspruch nehmen. Da der Unterlagenschutz für 10 Jahre gilt, werden bei 40 Markteintritten neuartiger Arzneimittel pro Jahr für durchschnittlich 40 dieser Arzneimittel Erstat tungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dies verursacht pro Krankenkasse geschätzt einen jähr lichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 80 000 Euro. Insgesamt entsteht den Krankenkassen damit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7,7 Mio. Euro (Personalkosten). Die Kosten, die beim Spitzenverband der GKV für Auskunftserteilungen im vertraulichen Erstattungs verfahren anfallen (mindestens rund 1,6 Mio. Euro), werden über eine Pauschale durch die betroffenen Pharmaunternehmen erstattet und stellen daher keinen Erfüllungsaufwand des Spitzenverbandes der GKV dar. Bund und Länder Vorgabe Verwaltungs ebene Jährlicher Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) Bewertung einer klinischen Prüfung durch die Spe zialisierte Ethik-Kommission Bund 1.184 0 Änderung der Bewertung einer klinischen Prüfung durch die Spezialisierte Ethik-Kommission Bund 141 0 Spezialisierte Ethikkommission berufen, Geschäfts ordnung erstellen, Workflows anpassen Bund 0 12 Bewertung besondere Verfahren Medizinprodukte durch Spezialisierte Ethik-Kommission Bund 226 0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 91 – Drucksache 20/11561 Datenbankanpassungen durch Behörden des Bun des (BfArM und BfS) Bund 12 67 Verkürzung von Verfahrensfristen Bund 423 0 Wegfall der Registrierungspflicht bestehender Ethik-Kommissionen Bund 2 0 Wissenschaftliche Beratungen im Vorfeld von Ge nehmigungsverfahren Bund 35 0 Wegfall der Zuständigkeit des BfS für die Anzeige der Anwendung von Strahlung in der medizini schen Forschung Bund -680 0 Zuständigkeit des PEI oder BfArM im Anzeigever fahren Bund 40 0 Befreiung von der Herstellungserlaubnispflicht in bestimmten Fällen Land -40 0 Entlastung der Länder durch Zuständigkeit der Spe zialisierten Ethik-Kommission für Bewertung klini sche Prüfung Land -1.095 0 Entlastung der Länder durch Zuständigkeit der Spe zialisierten Ethik-Kommission für Änderungsan träge Land -130 0 Erlass von Richtlinien für die Arbeit von Ethik-Kom missionen, Erstellung und Aktualisierung von Ge schäftsverteilungsplänen Land 0 19 Entlastung der Länder durch Zuständigkeit der Spe zialisierten Ethik-Kommission für Stellungnahmen im Bereich der Medizinprodukte Land -209 0 Summe -91 98 davon auf Bundesebene 1.383 79 davon auf Landesebene -1.474 19 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 92 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode III.2 One in, one out Im Sinne der ‚One in one out‘-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben im Saldo ein „In“ von rund 929 000 Euro dar. Davon entfallen Entlastungen in Höhe von rund 855 000 Euro auf den Bereich des BMUV. Belastungen entstehen in Höhe von rund 1,78 Mio. Euro im Bereich des BMG. Die Belastungen sollen durch Entlastungen aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz kompensiert werden. III.3 Weitere Kosten Durch die Rechtsänderung wird die Höhe der von Sponsoren klinischer Prüfungen zu entrichtenden Gebühren angepasst. Es wird geschätzt, dass jährlich Mehrkosten in Höhe von 500 000 Euro anfallen. III.4 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR weist in die sem Zusammenhang darauf hin, dass sich eine Visualisierung des neu einzuführenden Auskunfts- und Erstattungsprozesses angeboten und das Verständnis der Regelungsmaterien sowie der Prozessabhän gigkeiten entscheidend verbessert hätte. III.5 Evaluierung Die Neueinführung einer Vertraulichkeitsoption für Pharmaunternehmen im Betragserstattungsfest setzungsverfahren soll spätestens zwei Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. Das Res sort beabsichtigt mit der Neuregelung den Erhalt/die Wiederherstellung einer ggf. eingeschränkten Flexibilität der Pharmaunternehmen bei den Erstattungsbetragsverhandlungen (Ziel). Zur Erreichung dieses Ziels betrachtet das Ressort die jährliche Inanspruchnahme der Vertraulichkeitsoption im Er stattungsbetragsverfahren (Indikatoren). Hierzu nutzt es eigene Daten/Erhebungen und macht Abfra gen beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (Datengrundlage). Die Regelungen zur Schaffung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren wird spätestens fünf Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit evaluiert. Ziel der Regelung ist die Vereinfachung und Beschleunigung klinischer Prüfungen für Arzneimittel (u.a.). Kriterien und Indikatoren für die Zielerreichung sind die Verfahrensdauer vor der Spezialisierten Ethik-Kommission sowie Rückmel dungen der Sponsoren aus Wissenschaft und pharmazeutischer Industrie. Benutzt werden sollen dabei beim BfArM vorliegende Daten sowie Erkenntnisse, die aus einer Abfrage bei Verbänden der pharma zeutischen Industrie und Wissenschaft gewonnen werden. IV Ergebnis Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Nor menkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und die Ergebnisse nachvollziehbar dargelegt. Der NKR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 93 – Drucksache 20/11561 dass sich eine Visualisierung des neu einzuführenden Auskunfts- und Erstattungsprozesses angeboten und das Verständnis der Regelungsmaterien sowie der Prozessabhängigkeiten entscheidend verbessert hätte. Lutz Goebel Andrea Wicklein Vorsitzender Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 94 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1044. Sitzung am 17. Mai 2024 beschlossen, zu dem Gesetzent wurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 14 Absatz 6 AMG) In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen: ‚5. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Gu ten Herstellungspraxis Arzneimittel für neuartige Therapien und für Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewen det werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die zuständige Bundes oberbehörde stellt die Stellungnahme nach Satz 1 der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) zur Veröffent lichung auf deren Internetseite in einer Fassung, die keinen Rückschluss auf Be triebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erlaubt, zur Verfü gung.“ ‘ Begründung: Der in Artikel 1 des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Einführung der Veröffentlichung von Empfehlungen der Bundesoberbehörden zur Auslegung der Grundsätze und Leitli nien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien sowie für einzelne Patienten hergestellte und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewendete individuelle Zubereitungen kann nicht zuge stimmt werden. Die Durchführung der Überwachung und damit die Anwendung der GMP-Leitfäden ist den Ländern übertragen. Dazu gehört auch, dass die Leitfäden durch die Länder ausgelegt werden. Zur Harmonisierung in Deutschland stehen unter anderem die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinpro dukten (ZLG) und die dort angesiedelten Expertenfachgruppen (EFGen) zur Verfü gung. An Inspektionen (§ 64 Absatz 2 AMG) und der Erteilung von Herstellungserlaubnissen (§ 13 Absatz 4 AMG) im Bereich der ATMPs sind grundsätzlich die Bundesoberbehör den zu beteiligen, so dass diese ihr Fachwissen an diesen Stellen in den Prozess einbrin gen kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 95 – Drucksache 20/11561 Einer neuen Möglichkeit der Erstellung einer Stellungnahme der Bundesoberbehörden zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis auf begrün deten Antrag einer zuständigen Behörde und deren Veröffentlichung, die auf der Inter netseite der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Me dizinprodukten (ZLG) in allgemein gefasster Form erfolgen sollte, wird zugestimmt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 40 Absatz 4 Satz 2 – neu – AMG) und Artikel 7 Nummer 4 (§ 7 Absatz 3 KPBV) a) In Artikel 1 Nummer 7 ist der Buchstabe b zu streichen. b) In Artikel 7 ist Nummer 4 zu streichen. Begründung: Die Festschreibung von festen, verkürzten Fristen von 26 Tagen für die Bewertung von klinischen Prüfungen, an denen kein weiterer Mitgliedstaat der EU beteiligt ist, stellen nationale Sonderwege in Bezug auf die internationale Forschungsgemeinschaft dar. Eine Förderung von Antragstellungen für mononationale Einzelstudien statt der wün schenswerten Teilnahme an multinationalen Studien läuft dem Sinn und Zweck der CTR mit dem EU-weiten CTIS-Portal entgegen. Die Bundesoberbehörden setzen sich bei mononationalen Studien bereits jetzt selbst das Ziel der beschleunigten Bearbeitung, die eingehalten wird, sofern keine zeitaufwendigere fachlich-inhaltliche Klärung erfor derlich ist. Eine Erweiterung von diesbezüglichen Rechtsvorschriften benötigt es nicht und diese ist nicht sinnvoll, da sie die Notwendigkeit der Bearbeitung komplizierterer inhaltliche Fragestellung sowohl durch Antragsteller als auch Behörden nicht aus der Welt schaffen. Die Folge wäre eine erhöhte Anzahl an Ablehnungsbescheiden, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Frist aus fachlich-inhaltlichen Gründen nicht eingehal ten werden kann. Schlussendlich erhöht sich dadurch der bürokratische Aufwand für alle Seiten. Eine wirksame Beschleunigung der Verfahren ließe sich vielmehr durch eine ausrei chende Personalausstattung der Bundesoberbehörden, eine ausreichende Finanzierung zur Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur, insbesondere der PANDA-Daten bank mit neuen Schnittstellen zu weiterer behördenspezifischer Software, gewährleis ten. Durch eine Entwicklung von aufgabenspezifische Softwarepaketen, die beispiels weise auch für alle Länderüberwachungsbehörden über eine Schnittstelle den Import der Inhalte der CTIS/PANDA-Datenbank zur digitalen Weiterverarbeitung erlauben, könnte eine weitere Beschleunigung erreicht werden. Ebenso würde eine weitreichen dere Schnittstelle von CTIS/PANDA zur Software der Bundesoberbehörden deren Auf gabenerledigung erleichtern und die Bearbeitungszeit somit verkürzen. Die Verbesse rung der Funktionalitäten der europäischen Datenbanken kann ebenfalls zu einer we sentlichen Verkürzung der Bearbeitungszeiten beitragen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 96 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 3. Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 40a Sätze 2 bis 4 AMG) In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen: ‚7a. In § 40a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: „Sponsoren müssen eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der Prüfstellen mit in klinischen Prüfungen eingesetzten Arzneimitteln gewährleisten. Im Studienprotokoll sind Maßnahmen für den Fall einer Nichtverfügbarkeit von in klinischen Prüfungen eingesetzten Arzneimitteln vorzusehen. Diese haben kon krete Angaben hinsichtlich der Therapieumstellung oder des Therapieabbruchs zu beinhalten, die sowohl bei Fortsetzung als auch vorzeitiger Beendigung der Studie zum Schutz der Patienten vorübergehend oder dauerhaft zu treffen sind.“ ‘ Begründung: Liefer- und Versorgungsengpässe können auch die im Rahmen von klinischen Prüfun gen eingesetzten Arzneimittel betreffen. Die kontinuierliche Verfügbarkeit von Prüf- und Begleitmedikation ist jedoch essenziell, um eine klinische Prüfung erfolgreich durchführen und die hierbei gewonnenen Daten in Zulassungsverfahren nutzen zu kön nen. Insofern ist durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Resilienz der Lie ferketten, sicherzustellen, dass die benötigten Arzneimittel für den gesamten prognos tizierten Zeitraum der klinischen Prüfung zur Verfügung stehen. Da zum Zeitpunkt der klinischen Prüfung noch keine vollständigen Daten zur Wirk samkeit, Sicherheit und Wechselwirkungen der Prüfmedikation vorliegen und im Falle von Verblindungen die Art der Therapie dem Prüfer und den Patientinnen und Patienten nicht bekannt ist, ist vom Sponsor der Studie unter Einbezug aller wissenschaftlichen Erkenntnisse abzuwägen, welche Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit der Prüfmedika tion zu treffen sind. Mögliche Maßnahmen könnten beispielsweise die sofortige Ent blindung sein, die Nennung konkreter Alternativtherapien zur Fortführung oder die Empfehlung des Abbruchs der Therapie mit Hinweisen zur weiteren Nachbeobach tungsphase sowohl bei Fortsetzung als auch vorzeitiger Beendigung der Studie. 4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 41a Absatz 5 AMG) In Artikel 1 Nummer 10 ist der Buchstabe b zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 97 – Drucksache 20/11561 Begründung: Eine grundsätzlich einheitliche Vorgehensweise der Ethik-Kommissionen auf Basis von Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für Ethik-Kommissionen ist wünschenswert. In der Praxis handelt es sich bei Entscheidungen zur Ethik um Einzelfallentscheidun gen, die in der Realität sehr individuell und komplex sind. Die vorgesehene Konsequenz der Anordnung des Ruhens oder der Aufhebung der Re gistrierung der Ethik-Kommission durch die BOB für den Fall eines (angeblichen) Ver stoßes gegen die neuen Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik- Kommissionen schränkt die persönliche, ethische Beurteilung nach dem eigenen Ge wissen der in der Ethikkommission mitarbeitenden Ärzte zu sehr ein. Zudem ist unklar, wie im Falle von Beurteilungsdiskrepanzen vorzugehen wäre. Aufgrund der fehlenden demokratischen Legitimation der Mitglieder des AKEK e.V. und der fehlenden Rechts aufsicht über den AKEK e.V. ist fraglich, ob der AKEK e.V. für eine Richtlinienbefug nis hinreichend legitimiert ist, die über die Verpflichtung der Berücksichtigung seiner Richtlinien bei der Erstellung von Stellungnahmen und Bewertungsberichten hinaus ginge. 5. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 41c AMG) Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen: ‚12. § 41c wird wie folgt gefasst: „§ 41c Richtlinien zur Bewertung klinischer Prüfungen durch Ethik-Kommissionen < … weiter wie Wortlaut der Vorlage zu § 41d … >“ ‘ Begründung: Die mit dem Gesetzentwurf in Artikel 1 vorgesehene neue Fassung des § 41c AMG und die sich daraus ergebenden Folgeänderungen sind zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 98 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Im mit dem aufgrund seiner Zielrichtung, Deutschland als international führenden Standort für Forschung und Entwicklung im Bereich der klinischen Studien zu stärken, grundsätzlich begrüßenswerten Gesetzentwurfes ist die Einrichtung einer spezialisier ten Ethik-Kommission auf Bundesebene vorgesehen. Die komplexen Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und der Zulassungsver fahren von Arzneimitteln und Medizinprodukten sollen entbürokratisiert und beschleu nigt werden. Zwar ist der Ansatz der Bundesregierung, die Harmonisierung der Anfor derungen von Ethikkommissionen voranzutreiben und die Fachkompetenz für diese Themen in spezialisierten Ethikkommissionen zu bündeln, richtig. Jedoch stellt die Etablierung einer Spezialisierten Ethik-Kommission nicht den geeigneten Weg für die Adressierung dieser Zielvorstellung dar. Neben rechtlichen Bedenken steht sie im Wi derspruch zu den intendierten Zielen des Gesetzes und ist abzulehnen. Es stellt sich die Frage, wie die Sonderstellung einer zentralen Ethik-Kommission für spezialisierte Verfahren auf Bundesebene, als Doppelstruktur zu den nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen, zu rechtfertigen ist. Die Länder sind zum Vollzug von Bundesrecht verpflichtet. Der Nachweis der Qualifikation der nach Landesrecht gebil deten Ethik-Kommissionen ist durch deren Registrierung nach § 41a AMG erbracht. Die registrierten Kommissionen arbeiten zuverlässig. Die Struktur der Ethik-Kommissionen auf Länderebene ist seit Jahrzehnten in Deutsch land etabliert. Ethik-Kommissionen sind wesentlich für Sicherheit und Qualität der kli nischen Forschung und mit ihrer Expertise ein Standortvorteil. Die Mitglieder der Ethik-Kommissionen verfügen über eine hohe fachliche Kompetenz aus allen Berei chen der Medizin, Biometrie, Jurisprudenz, Patientenvertretung und anderen gesetzlich vorgesehenen Gruppierungen. Die hohe Qualität und Expertise der ehrenamtlichen Kommissions-Mitglieder, welche beruflich überwiegend in Klinik und Forschung aktiv sind, beruhen unter anderem auf der parallelen Nähe zur Praxis und den aktuellen Entwicklungen. Diese praxisnahe Ex pertise lässt sich am besten im Rahmen einer dezentralen Organisation gewährleisten und aufrechterhalten. Die Expertise und die Erfahrungen der Ethik-Kommissionen auf Länderebene sollten durch die Einrichtung einer Spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene nicht leichtfertig in Frage gestellt werden. Um die Expertise der Be urteilenden für besonders komplexe Projekte noch weiter sicherzustellen, könnte auch im aktuellen System eine Konzentration auf wenige spezialisierte Ethik-Kommissionen erfolgen. Die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder erfüllen für die genannten „speziali sierten Verfahren“ bereits alle notwendigen Voraussetzungen für deren Bewertung. Eine Fokussierung einzelner registrierter Ethik-Kommissionen auf spezialisierte Ver fahren verbunden mit der Zuständigkeit hierfür ist über den Geschäftsverteilungsplan realisierbar, ohne dass eine Struktur auf Bundesebene erforderlich wäre. Der Arbeits kreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK) könnte dies zentral und verbindlich organisieren. Dass für die Genehmigung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln infolge der Verordnung (EU) 536/2014 nur noch eine einzige der bundesweit registrierten Ethik-Kommissionen gemeinsam mit der Bundesoberbehörde zuständig ist, verdeutlicht, dass eine Umsetzung im bestehenden System grundsätzlich möglich ist und bereits praktiziert wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 99 – Drucksache 20/11561 Der Harmonisierungsbedarf verbleibender, unterschiedlicher Anforderungen der Ethik- Kommissionen der Länder wird mit der vorgesehenen Richtlinienkompetenz des AKEK im vorliegenden Gesetzentwurf (vgl. § 41d) adressiert. Insgesamt verspricht eine nochmalige Komplexitätssteigerung durch die Schaffung ei ner zentralen Ethik-Kommission auf Bundesebene keinen Zusatznutzen, stattdessen be steht die Gefahr einer unnötigen und unwirtschaftlichen Parallelbürokratie. Die Schaffung einer zentralen Spezialisierten Ethik-Kommission im Arzneimittelbe reich könnte hingegen die bewährten Strukturen der Länderebene unterminieren, indem es das existierende System der Ethik-Kommissionen grundlegend in Frage stellt. Bisher nutzte der Bund die vorhandenen Länderkommissionen für Belange des Arznei mittelgesetzes. Die Länder haben sich entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vorbereitet und Mittel investiert sowie die landesrechtlichen Voraussetzungen geschaf fen. Diese Bemühungen wären durch die Einrichtung einer Spezialisierten Ethik-Kom mission für besondere Verfahren auf Bundesebene in weiten Teilen zunichtegemacht. Die lokalen Ethik-Kommissionen sind zudem gegenüber ihrem Träger nicht weisungs gebunden. Eine Spezialisierte Ethik-Kommission auf Bundesebene wäre demgegenüber eine weisungsgebundene Behörde, da das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte (BfArM) sowohl als Genehmigungs- als auch Aufsichtsbehörde fungieren würde. Das Berufen der Kommissionsmitglieder durch das BMG im Benehmen mit dem BMBF bieten nicht die Gewähr für die Unabhängigkeit, die sowohl die Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes als auch die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur klini schen Prüfung von Arzneimitteln fordern. Die institutionelle Unabhängigkeit ist aber ein zentrales Element für den Patienten schutz und auch für die gesellschaftliche Akzeptanz der Forschung am Menschen. Bedenken zur geplanten zentralen Ethik-Kommission auf Bundesebene werden eben falls von relevanten Akteuren der Forschungslandschaft und Industrie in Deutschland vorgebracht. So sprechen sich unter anderem der AKEK selbst, als Zusammenschluss der 49 nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen Deutschlands, oder die Initiative Studienstandort Deutschland e.V., als Zusammen schluss von insgesamt 26 Organisationen aus dem Umfeld klinischer Forschung, nach vollziehbar begründet gegen die Einführung einer zentralen Ethik-Kommission auf Bundesebene aus. Dies zu berücksichtigen gilt umso mehr, als dass wichtige akademi sche und industrielle Institutionen, wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft und der Wissenschaftsrat, aber auch die Bundesärztekammer, der Verband Deutscher Universi tätsklinika, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Bundesverband der Pharma zeutischen Industrie e.V. diese Position unterstützen. Die Gesamtheit der Bedenken kann und darf nicht unberücksichtigt bleiben. 6. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 42d Absatz 1a – neu – AMG) In Artikel 1 Nummer 13 ist in § 42d nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen: „(1a) Die Standardvertragsklauseln enthalten ebenfalls Kriterien zur Definition der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 100 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Sponsorschaft und Co-Sponsorschaft zur transparenten Darstellung der Verantwor tungsabgrenzung und Finanzierung von klinischen Prüfungen.“ Begründung: Die Erstellung und Veröffentlichung von Standardvertragsklauseln kann einen wichti gen Beitrag zur besseren Transparenz bei den Verantwortlichkeiten und der Finanzie rung von klinischen Prüfungen leisten. Die freie Forschung darf nicht durch Unterwan derung von Geldgebern mit intransparenten Vertragsverpflichtungen für die Forschen den beeinflusst werden. Um insbesondere die finanziellen Interessenlagen transparent abzubilden und um zu verhindern, dass eine direkte Kommunikation zwischen den GCP-Inspektoraten und Inspizierten behindert wird, sind die Rollen von Sponsor und Co-Sponsor konkret festzulegen. Dafür ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln, anhand dem eine objektive Feststellung einer Co-Sponsorschaft erfolgen kann. Aufgrund der seit dem Antragsverfahren über CTIS möglichen Rolle der Co-Sponsor schaft ist es erforderlich, die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche innerhalb der klinischen Prüfung schärfer zu fassen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 42d AMG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern die An wendung von Standardvertragsklauseln bei der Durchführung klinischer Prüfungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie nach Anhö rung der betroffenen Verbände, Organisationen und Behörden mittels Rechtsverord nung verbindlich ausgestaltet beziehungsweise den Vertragspartnern verbindlich zur Anwendung vorgegeben werden kann. Hierfür böte es sich an, bereits bestehende Stan dardvertragsklauseln zu prüfen und diese gegebenenfalls zu erweitern. Zudem wird gebeten zu prüfen, ob für die Abrechnung der in klinischen Prüfungen er brachten Leistungen ein bundeseinheitliches, harmonisiertes Kostenkalkulationstool unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kostenstrukturen verschiedener Klinika bereitgestellt werden kann. Begründung: Vertragsabschlüsse über die Durchführung klinischer Prüfungen zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum nehmen in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Studienstandorten viel Zeit in Anspruch, insbesondere aufgrund der deutlich länger an dauernden Vertragsverhandlungen. Dies verzögert den Zugang der Patientinnen und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 101 – Drucksache 20/11561 Patienten zu neuen, innovativen Arzneimitteln und gefährdet insgesamt die pharmazeu tische Forschung am Standort Deutschland. Die geplante Veröffentlichung von Standardvertragsklauseln ist vor diesem Hinter grund grundsätzlich zu begrüßen. Um das gesetzgeberische Ziel einer Verfahrensbe schleunigung durch eine Verkürzung der Vertragsverhandlungen zu erreichen, ist je doch eine verbindliche Ausgestaltung der Standardvertragsklauseln erforderlich. Neben standardisierten Vertragsklauseln sollte auch in Deutschland ein einheitlicher Kostenkatalog geschaffen werden, um langwierige Budgetverhandlungen bei der Durchführung klinischer Prüfungen zu vermeiden und die Dauer der Vertragsverhand lungen wirksam zu verkürzen. Hierfür erscheint etwa ein webbasiertes, obligatorisches und transparentes Kostenberechnungstool nach dem Vorbild des vom britischen Natio nal Institute for Health and Care Research bereitgestellten Modells geeignet. 8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g AMG) und Buchstabe b (§ 47 Absatz 2a AMG) Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a sind in § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g die Wörter „Prüfpräpa rate und Hilfspräparate“ durch die Wörter „in klinischen Prüfungen eingesetzte Arznei mittel“ zu ersetzen. b) In Buchstabe b ist § 47 Absatz 2a wie folgt zu fassen: „(2a) Pharmazeutische Unternehmer, Inhaber einer entsprechenden Herstel lungserlaubnis, Großhändler, Apotheken, ein Prüfer, der Arzt, oder, bei einer zahn medizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, und ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, dürfen Arzneimittel, die in klinischen Prüfungen eingesetzt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, an Prüfungsteilnehmer nur abgeben, wenn nach einer von dem Sponsor für den Ein zelfall vorzunehmenden Bewertung die Sicherheit der an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen und die Validität der in der klinischen Prüfung erhobenen Daten insbesondere hinsichtlich der Abgabe der Arzneimittel an die Prüfungsteil nehmenden gewährleistet sind, durch geeignete und angemessene Maßnahmen si chergestellt ist, dass der Sponsor keine Möglichkeit hat, die Prüfungsteilnehmer zu identifizieren, und eine Erlaubnis der für die Genehmigung der klinischen Prüfung zuständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Bei der Abgabe der Arzneimittel an die Probanden müssen Patienteninformationen zur Anwendung und Aufbewahrung der Arzneimittel in deutscher Sprache beigefügt sein. Die bestimmungsgemäße Anwen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 102 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode dung und qualitätssichernde Aufbewahrung beim Probanden müssen durch vorhe rige Schulungen gesichert sein und regelmäßig vom Prüfer überprüft werden. Eine Überwachung der klinischen Studien in der häuslichen Umgebung der Probanden durch die zuständige Behörde erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen, sofern dies für die Probandensicherheit unmittelbar erforderlich ist.“ Begründung: Die Formulierung, dass alle Arzneimittel, die im Rahmen von klinischen Prüfungen eingesetzt werden, von der Regelung im § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g AMG erfasst werden, dient der Klarstellung. Mit der Änderung in § 47 Absatz 2a AMG wird vom Sponsor beauftragten Apotheken, Krankenhausapotheken und Herstellern, die an der Durchführung der betreffenden kli nischen Prüfung beteiligt sind, die Möglichkeit der Abgabe an Teilnehmer klinischer Studien eröffnet. Dies dient der besseren Durchführbarkeit von klinischen Prüfungen. Zur Gewährleistung der Patientensicherheit ist eine Erweiterung hinsichtlich der ver pflichtenden Patienteninformation auch unter Berücksichtigung der revidierten Dekla ration von Helsinki wichtig. Die bestimmungsgemäße Anwendung und Aufbewahrung beim Patienten muss durch vorherige Patientenschulungen gesichert sein und regelmä ßig von der Prüfärztin beziehungsweise dem Prüfarzt überprüft werden. Es muss ferner klargestellt sein, dass im Regelfall keine Überwachung der klinischen Studien in der häuslichen Umgebung der Patienten durch die Überwachungsbehörden durchgeführt wird. 9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77 Überschrift und Absatz 4 AMG) In Artikel 1 ist Nummer 15 zu streichen. Begründung: Im Sinne der Vermeidung von zusätzlicher Bürokratie ist auf eine Ermächtigung des Bundesministeriums zur Festlegung von Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden zu verzichten. Da BfArM und PEI in eine enge Zusammenarbeit und gemeinsame Pro zessabläufe mit den Länderbehörden eingebunden sind, resultieren aus Zuständigkeits änderungen erhebliche Folgen für die Länderbehörden, die daher auf Ebene des AMG bleiben sollten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 103 – Drucksache 20/11561 10. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 78 Absatz 3a AMG) und Artikel 6 (130a Absatz 3c Satz 8 Nummer 4 SGB V) a) In Artikel 1 ist Nummer 16 zu streichen. b) Artikel 6 ist wie folgt zu fassen: ‚Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 130a Absatz 3c Satz 8 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach Ab satz 3d“ die Wörter „Satz 1 oder“ eingefügt.‘ Begründung: Die Einführung einer Geheimhaltungsmöglichkeit für den verhandelten Erstattungsbe trag führt zu großer Intransparenz für heutzutage erforderliche gesundheitsökonomische Betrachtungen. Dabei steht ein hoher bürokratischer und finanzieller Aufwand für den Differenzausgleich einem nur fraglichen Nutzen entgegen. Zudem sind die Verfahren zum Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 SGB V geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arz neimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer für die Rezeptur herstellung in (Krankenhaus-)Apotheken oder durch Dienstleister, die für Apotheken patientenindividuell herstellen sowie Großhändler, die umfüllen, abpacken, auseinzeln unklar. Es fehlt eine Festlegung, dass gegenüber den Länderüberwachungsbehörden eine Auskunftspflicht über vertrauliche Erstattungsbeträge bestände, sofern im Rahmen der Überwachungstätigkeit geboten. Es besteht kein Widerspruch, wenn die in anderen europäischen Ländern tatsächlichen Abgabepreise für die vertraulichen Preisverhandlungen übermittelt werden, selbst wenn zukünftig der Erstattungsbetrag für Arzneimittel in Deutschland nicht mehr in allge mein verwendeten Verzeichnissen öffentlich zugänglich wäre. Eine Orientierung an den europäischen Auslandspreisen ist weiterhin wünschenswert, insbesondere um Lie ferengpässe in einzelnen Ländern zu verringern, die durch kostenbedingt grenzüber schreitende Warenströme entstehen. Durch die Herauslösung von Arzneimitteln für Kinder aus den Festbetragsregelungen kann es trotz Erhöhungen der Erstattungsbeträge dazu kommen, dass wegen des Weg falls der Möglichkeit eine Festbetragszuzahlung zu erheben bei gleichzeitig eintretender V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 104 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Pflicht für den pharmazeutischen Unternehmer zur Gewährung von Rabatten ein Erstat tungspreis resultiert, mit dem das Arzneimittel nicht wirtschaftlich vertrieben werden kann. In diesen Fällen muss es dem pharmazeutischen Unternehmer ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von den in § 130a SGB V festge legten Rabatten zu erlangen, wie dies zum Beispiel für versorgungskritische Arzneimit tel und Kinderarzneimittel, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V erstellten Liste aufgeführt sind und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Ab satz 5a Satz 1 SGB V erstellten Liste oder der Änderung dieser Liste kein Festbetrag galt, bereits umgesetzt ist. Die Ausnahme muss dabei auch Kinderarzneimittel umfas sen, die in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V erstellten Liste aufgeführt sind und für die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V erstellten Liste oder der Änderung dieser Liste bereits ein Festbetrag galt. 11. Zu Artikel 3 Nummer 1a – neu – (§ 5 Absatz 2a – neu – MPDG) In Artikel 3 ist nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller und Be vollmächtigten, Sponsoren und rechtliche Vertreter von Sponsoren teilen der zu ständigen Behörde im Fall der Einstellung oder Beendigung ihrer Geschäftstätig keit unverzüglich die Stelle, bei der die Unterlagen aufbewahrt werden, mit. § 79 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 6 gelten entsprechend.“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung, dass die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 aufzubewahrenden Unterlagen von den in § 5 Ab satz 1 und 2 MPDG Verpflichteten im Fall der Einstellung oder Beendigung ihrer Ge schäftstätigkeit in eigener Verantwortung an geeigneter Stelle für die genannten Zeit räume zu sichern sind, damit diese auch nach Ende der Geschäftstätigkeit den zustän digen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde ist über die Stelle, bei der die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen hinterlegt sind, zu in formieren; die Unterlagen sind mit der Einstellung oder Beendigung der Geschäftstä tigkeit hingegen nicht den zuständigen Behörden zu übergeben. 12. Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 36 Absatz 4 MPDG) In Artikel 3 ist Nummer 6 zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 105 – Drucksache 20/11561 Begründung: Die im Gesetzesentwurf in Artikel 3 formulierten Regelungen stellen einen nationalen Sonderweg von Fristverlängerungen in gemeinsamen europäischen Verfahren dar, was grundsätzlich abzulehnen ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 3 Nummer 6 werden bereits europa rechtliche Bedenken angeführt: „Dies gilt, soweit europarechtlich möglich, durch ent sprechende Verweisungen in den §§ 36 Absatz 4, 51 Absatz 4 und 58 Absatz 4 MPDG auch für den umgekehrten Fall, dass sich das strahlenschutzrechtliche Verfahren verzö gert.“ Bei der vorgeschlagenen speziellen Änderung in § 36 Absatz 4 MPDG ist ebenfalls vor her abzuklären, ob es über die rechtlichen Bedenken hinaus inhaltlich und technisch möglich sein wird, einen solchen nationalen Sonderweg der Fristverlängerung aufgrund des strahlenschutzrechtlichen Verfahrens in der europäischen Datenbank EUDAMED abgekoppelt abzubilden. Im Gesetzentwurf des Medizinforschungsgesetzes sind Verfahren bei klinischen Prü fungen, in denen sowohl ein Arzneimittel als auch ein Medizinprodukt, ein In-vitro- Diagnostikum oder ein kombiniertes Produkt mit Arzneimittel- und Medizinproduktan teil verwendet wird, ungenügend berücksichtigt, so dass die Änderungen in dieser Form nicht in die entsprechend notwendigen Verfahrensläufe eingebunden werden können. Die vorgesehene Änderung ist daher zu streichen. 13. Zu Artikel 3 Nummer 9a – neu – (§ 74 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a – neu – und Satz 3 MPDG) In Artikel 3 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „teilt“ die Wörter „die wesentlichen Inhalte und“ eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die zuständige Bundesoberbehörde sorgt für die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) 2017/746.“ c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde informiert die zuständige Bundesoberbehörde über V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 106 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode die nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen, die für die Mitteilung nach Arti kel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 sorgt.“ ‘ Folgeänderung: Artikel 3 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen: ‚10. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Nummer 12 nach der Angabe „§ 74 Absatz 3 und 4“ die Wörter „sowie die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver ordnung (EU) 2017/746“ angefügt. b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: < … weiter wie Vorlage … >‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Die Änderung in § 74 Absatz Satz 1 MPDG dient der Vereinfachung des Verfahrens und stellt klar, dass der Abschlussbericht der zuständigen Bundesoberbehörde nicht nur das Ergebnis der Risikobewertung, sondern zur Vermeidung von Doppelprüfungen und im Sinne des Bürokratieabbaus vielmehr auch die wesentlichen Inhalte der Risikobe wertung enthalten soll. Dies erspart der zuständigen Behörde innerhalb der von ihr an schließend vorzunehmenden eigenen Risikobewertung zum Beispiel zeitaufwendige er neute Stellungnahmen des betroffenen Wirtschaftsakteurs einzufordern. Zu Buchstabe b: Der vorgeschlagene neue Satz 1a in § 74 Absatz 1 MPDG stellt klar, dass die Bundes oberbehörde für die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 sorgt (siehe bereits § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG). Zukünftig ist die Bundesoberbehörde auch für die Mitteilung nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 zuständig. Die Änderung dient der Sicherstellung einer zentralen Risikokommunikation im Sinne einer konsistenten Außendarstellung gegen über den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Zur Folgeänderung: Die Änderung in § 85 Absatz 2 Nummer 12 MPDG ist eine notwendige Folgeänderung zur Änderung des § 74 Absatz 1 MPDG und dient der Sicherstellung einer zentralen Risikokommunikation im Sinne einer konsistenten Außendarstellung gegenüber den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 107 – Drucksache 20/11561 14. Zu Artikel 3 Nummer 9b – neu – (§ 77 Absatz 4 MPDG) In Artikel 3 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9b einzufügen: ‚9b. In § 77 werden dem Absatz 4 nach dem Wort „mit“ die Wörter „die daraufhin eine Risikobewertung nach § 71 Absatz 2 vornimmt“ angefügt.‘ Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die zuständige Bundesoberbehörde in den Fällen, in denen sie von einer zuständigen Behörde über ein von einem Produkt ausge hendes unvertretbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwen dern oder anderen Personen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Ge sundheit informiert wird, eine Risikobewertung nach § 71 Absatz 2 MPDG durchführt. Dem schließt sich das Verfahren nach § 74 Absatz 1 MPDG an. 15. Zu Artikel 3 Nummer 9c – neu – (§ 82 Absatz 1 Satz 2 – neu – MPDG) In Artikel 3 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9c einzufügen: ‚9c. Dem § 82 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit sorgt für die Mitteilung nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746.“ ‘ Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass es sich um eine Meldeverpflichtung des für präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 zuständigen Bundesministe riums für Gesundheit handelt. 16. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 11, Nummer 11a – neu – und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 MPDG) In Artikel 3 ist Nummer 10 wie folgt zu fassen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 108 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode ‚10. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Bewertung von Meldungen nach § 77 Absatz 4 und § 81 Nummer 1,“ bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. die Risikobewertung nach § 71 und die zentrale Bewertung von Meldungen schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrektur maßnahmen im Feld nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2017/746,“ cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. die Bewertung von Produkten nach Artikel 94 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 89 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 in den Fällen des § 74 Absatz 3 und 4,“ b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: < … weiter wie Vorlage … > Begründung: Zu Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: § 85 Absatz 2 Nummer 2 MPDG wird zur Klarstellung, welche Meldungen einer Risi kobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde unterliegen, neu gefasst. Zu Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc: Die bisherige Nummer 11 wird in die Nummern 11 und 11a aufgespalten, um klar zwi schen Vigilanz- und Marktüberwachungsaufgaben abzugrenzen. 17. Zu Artikel 3 Nummer 10a – neu – (§ 94 Absatz 2 Nummer 3 MPDG) In Artikel 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen: ‚10a. In § 94 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „in Betrieb nimmt,“ die Wörter „auf dem Markt bereitstellt,“ eingefügt.‘ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 109 – Drucksache 20/11561 Begründung: Die Änderung korrigiert ein redaktionelles Versehen. § 94 Absatz 2 Nummer 3 MPDG knüpft an die Regelung des § 12 Nummer 2 MPDG an, nach der es verboten ist, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen, auf dem Markt bereitzustel len, zu betreiben oder anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem das Produkt sicher verwendet werden kann. Die Handlungsvariante des Bereitstellens auf dem Markt wird in dem Bußgeldtatbestand nachjustiert, um bei Zuwiderhandlungen eine Sanktionierung (wieder) zu ermöglichen. 18. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g1 – neu – (Unterabschnitt 4 Verordnungs- ermächtigung – neu – StrlSchG), Nummer 12a – neu – (Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung – neu – StrlSchG) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist nach Buchstabe g folgender Buchstabe g1 einzufügen: ‚g1 Nach der neuen Angabe zu § 36c wird folgende Angabe zu Unterabschnitt 4 eingefügt: „Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung“ ‘. b) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer 12a einzufügen: ‚12a. Nach § 36c wird folgende Überschrift des Unterabschnitts 4 eingefügt: „Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung“ ‘. Begründung: Durch das Medizinforschungsgesetz werden drei neue Unterabschnitte eingefügt, die den Abschnitt zur medizinischen Forschung in die Unterabschnitte zum Genehmi gungsverfahren, zum Anzeigeverfahren und zur Tätigkeit der Ethik-Kommissionen strukturieren. Die Verordnungsermächtigung in § 37 StrlSchG befindet sich im Unter abschnitt 3 zur Tätigkeit der Ethik-Kommissionen. Da sich die Verordnungsermächti gung aber nicht nur hierauf bezieht, ist ein neuer Unterabschnitt 4 für die Verordnungs ermächtigung einzufügen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 110 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode 19. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 31a Absatz 1 Satz 2 StrlSchG), Nummer 12 (§ 36a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4, § 36b Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 4, Absatz 3, § 36c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 StrlSchG) und Nummer 13 (§ 37 Absatz 1a Satz 1 StrlSchG) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 5 ist in § 31a Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2239 (ABl“ das Komma durch einen Punkt zu ersetzen. b) Nummer 12 ist wie folgt zu ändern: aa) § 36a Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Satz 3 sind die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 bis Absatz 4 Satz 1“ zu ersetzen. bbb) In Satz 4 sind die Wörter „§ 31b Absatz 6“ durch die Wörter „§ 31b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6“ zu ersetzen. bb) § 36b ist wie folgt zu ändern: aaa) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Nummer 2 sind die Wörter „nach § 32 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 1 Satz 2“ zu ersetzen. bbbb) In Nummer 4 sind nach den Wörtern „§ 58 Absatz 1“ die Wörter „bis 3“ zu streichen und sind die Wörter „nach § 32 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 1 Satz 2“ zu ersetzen. bbb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen: „(3) Verlängert sich nach § 36 Absatz 3 Satz 1 des Medizinproduk terecht-Durchführungsgesetzes, § 41 Absatz 3 Satz 2 des Medizinpro dukterecht-Durchführungsgesetzes oder § 51 Absatz 3 Satz 1 des Me dizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes die Frist zur Erstellung der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 111 – Drucksache 20/11561 medizinprodukterechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommission o der ist der Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 2 des Medizinprodukte recht-Durchführungsgesetzes, § 51 Absatz 2 des Medizinprodukte recht-Durchführungsgesetzes oder § 58 Absatz 1 Satz 2 des Medizin produkterecht-Durchführungsgesetzes gehemmt, verlängert sich auch die der zuständigen Ethik-Kommission zur Erstellung der strahlen schutzrechtlichen Stellungnahme zustehende Frist entsprechend oder ist deren Ablauf entsprechend gehemmt.“ cc) § 36c ist wie folgt zu ändern: aaa) In Absatz 1 Satz 2 sind nach den Wörtern „§ 31a Absatz 2“ die Wörter „Satz 1“ zu streichen. bbb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 3 sind die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 bis Absatz 4 Satz 1“ zu ersetzen. bbbb) Satz 4 ist wie folgt zu fassen: „§ 31b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.“ c) In Nummer 13 sind in § 37 Absatz 1a Satz 1 die Wörter „Anwendungen radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung“ durch die Wörter „Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung“ zu ersetzen. Begründung: Allgemein: Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen. Die Verweise auf andere Vorschriften werden berichtigt beziehungsweise aus rechtsförmlichen Gründen genauer gefasst. Im Einzelnen: Zu Buchstabe a: Das Komma wird in der Abkürzung durch einen Punkt ersetzt. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und bbb: § 31b Absatz 4 Satz 2 StrlSchG (n. F.) enthält keine Frist und ist daher nicht in § 36a Absatz 2 Satz 3, sondern in § 36a Absatz 2 Satz 4 StrlSchG (n. F.) zu nennen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa: Die Anzeigebedürftigkeit von wesentlichen Änderungen wird in § 32 Absatz 1 Satz 2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 112 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode StrlSchG geregelt. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb: § 58 Absatz 2 und 3 MPDG enthält keine Fristen. Die Anzeigebedürftigkeit von wesentlichen Änderungen wird in § 32 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG geregelt. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb: Die Verweise auf das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz werden aus rechts förmlichen Gründen konkreter gefasst. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa: In § 31a Absatz 2 StrlSchG (n. F.) werden die Sprachen festgelegt, in denen der Geneh migungsantrag und die Unterlagen, die für die an dem Forschungsvorhaben teilneh mende Person oder für ihren gesetzlichen Vertreter bestimmt sind, einzureichen sind. Es wird auf § 31 Absatz 2 StrlSchG in Gänze verwiesen, nicht nur auf Satz 1. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb Vierfachbuchstabe aaaa: § 31b Absatz 4 Satz 2 StrlSchG (n. F.) enthält keine Frist und ist daher nicht in § 36a Absatz 2 Satz 3, sondern in § 36a Absatz 2 Satz 4 StrlSchG (n. F.) zu nennen. Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb Vierfachbuchstabe bbbb: Der Wortlaut von § 36c Absatz 2 Satz 4 StrlSchG (n. F.) wird an die Formulierung von § 36a Absatz 2 Satz 4 StrlSchG (n. F.) angeglichen. Zu Buchstabe c: Die Formulierung wird aus redaktionellen Gründen an die ansonsten verwendete For mulierung angeglichen. 20. Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b (§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b ist § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit und Wirksamkeit eines Ver fahrens zur Behandlung ausschließlich volljähriger kranker Menschen zum Gegen stand hat,“ Folgeänderungen: a) Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe d (§ 32 Absatz 2 StrlSchG) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe d ist zu streichen. b) Zu Artikel 10 (§ 137 Absatz 2a StrlSchV) Artikel 10 ist zu streichen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 113 – Drucksache 20/11561 Begründung: Ziel des Medizinforschungsgesetzes (hier Artikel 4) ist unter anderem eine Beschleuni gung und Verschlankung der Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für die medizini sche Forschung, in denen Belange des Strahlenschutzes betroffen sind; dabei soll das bewährte hohe Niveau des Strahlenschutzes aufrechterhalten werden. Mit der beabsichtigten Änderung des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Strahlenschutzniveaus nach Auffassung des Bundes rates nicht sichergestellt. Gemäß § 32 StrlSchG in der derzeitigen Fassung beschränkt sich die Möglichkeit, For schungsvorhaben anzuzeigen (statt eine Genehmigung zu beantragen) auf solche Vor haben, die die Prüfung von Sicherheit oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behand lung volljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand haben und bei denen die Anwen dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung selbst nicht Gegenstand des For schungsvorhabens ist; das heißt auf radiologische Begleitdiagnostik an kranken volljäh rigen Menschen. Für entsprechende Vorhaben an minderjährigen kranken Menschen ist derzeit eine Ge nehmigung nach § 31 Absatz 1 StrlSchG erforderlich. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ein Teil der Genehmigungs verfahren für die radiologische Begleitdiagnostik an minderjährigen kranken Menschen zukünftig keiner Genehmigung mehr bedarf, sondern nur der zuständigen Behörde an zuzeigen ist. Als Kriterium zur Abgrenzung der Verfahrensarten würde die Schwelle von sechs mSv für die gesamte studienbedingte Effektivdosis herangezogen. Bei einer voraussichtlichen Unterschreitung dieses Werts genüge eine Anzeige des Vorhabens. Die Ablehnung dieser Neuregelung gründet sich auf nachfolgende Aspekte: a) Strahlenbiologie Für die pädiatrische Radiologie sind insbesondere nachfolgende Besonderheiten zu berücksichtigen: – höhere Strahlensensibilität von Kindern aufgrund höherer Zellteilungsraten des wachsenden Körpers; – höheres Lebenszeitrisiko für strahlenbedingte Krebserkrankungen aufgrund der längeren verbleibenden Lebenszeit; – hohe Bandbreite und Varianz des Körpergewichts und der Anatomie in der Al tersspanne vom Säugling bis zum Erwachsenen, welche die Strahlenempfind lichkeit beziehungsweise das durch Strahlung verursachte Gesundheitsrisiko stark beeinflusst (für Erwachsene wird ein deutlich höheres Maß an Konstanz angenommen). Gerade wegen der hohen strahlenbiologischen Varianz in der Entwicklung bis zum Erwachsenenalter erscheint die pauschale Dosisgrenze von sechs mSv für Minder jährige als Kriterium zur administrativen Differenzierung zwischen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren als wenig geeignet. Eine alters- oder gewichtsangepasste Dif ferenzierung, wie man sie aus den technischen Anforderungen an Röntgeneinrich tungen, den Leitlinien der Bundesärztekammer zur pädiatrischen Projektionsradio graphie und den diagnostischen Referenzwerten für Kinder kennt, wäre als Regelung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 114 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode für dieses Gesetz in der Tat völlig untauglich und nicht vollziehbar. Daher soll im Sinne des Vorsorgeprinzips im Strahlenschutz auf die Differenzierung verzichtet werden; alle Forschungsvorhaben mit Begleitdiagnostik für kranke Kinder sollen grundsätzlich in der Genehmigungspflicht verbleiben. b) strahlenschutzfachliche Kompetenz Eine weitere Folge der Verlagerung von Genehmigungs- zu Anzeigeverfahren ist der Wechsel der Zuständigkeit für Anzeigeverfahren zum BfArM oder PEI, während das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zukünftig nur Genehmigungsanträge bearbeiten soll. Angesichts der unter a) beschriebenen Komplexität pädiatrischer Radiologie scheint es bedenklich, die Bearbeitung der Anzeigeverfahren für die pädiatrische ra diologische Begleitdiagnostik in Forschungsvorhaben aus dem Regime des BfS als einer Fachbehörde mit großer Strahlenschutzexpertise (Kernkompetenz und -auf gabe) herauszunehmen und dem BfArM oder PEI zu überlassen. Dies kann auch nicht durch die dann stärker zu beteiligenden Ethikkommissionen aufgefangen wer den; diese sind Experten für die ethischen Bewertungen der medizinischen For schung, aber nicht für administrative und technische Fragen des Strahlenschutzes; auch die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz eines einzelnen Mitglieds der Ethikkommission dürfte kaum mit der konzentrierten wissenschaftlichen Expertise im BfS zu vergleichen sein. Die intensivere wissenschaftlich fundierte Befassung in Genehmigungsverfahren des BfS hätte den Vorteil, mit fachlich begründeten und gegebenenfalls maßgeschnei derten Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden auf die beantragten Forschungsprojekte und die kindlich/jugendlichen Probanden einzugehen, und damit sowohl unzureichende als auch überzogene Schutzanforderungen zu vermeiden. c) administrative Zweckmäßigkeit Im Gegensatz zum leicht überprüfbaren und einzuhaltenden Alterskriterium kann das Dosiskriterium von sechs mSv Effektivdosis mit Unsicherheiten im Verlauf der Forschungsvorhaben behaftet sein. Nach Artikel 10 des Entwurfs hat der Strahlen schutzverantwortliche (SSV) dafür zu sorgen, dass das Dosiskriterium eingehalten wird. Unklar erscheint, wie der SSV oder auch der zur Forschung Berechtigte bei einer sich anbahnenden oder festgestellten Überschreitung zu verfahren hat. Muss nur der betroffene Proband vom weiteren Forschungsvorhaben ausgeschlossen werden? Oder ist damit das gesamte angezeigte Forschungsvorhaben hinfällig? Wer ist zu informieren, die zuständige Aufsichtsbehörde, die zuständige Behörde, bei Multi- Center-Studien der zur Forschung Berechtigte? Falls aus formalen Gründen umgehend die Begleitdiagnostik einzustellen und eine Genehmigung zu beantragen wäre, könnten Prüfungsreihen nicht fortgeführt werden, was de facto zu einem Abbruch des Forschungsvorhabens – zumindest für die bis zu diesem Zeitpunkt teilnehmenden Probanden – führen würde und vermutlich mit ei nem erheblichen wirtschaftlichen Schaden verbunden wäre. Im Übrigen wäre dies den erkrankten Probanden nicht zuzumuten. Dieses Risiko kann mit einer durchgängigen Genehmigungspflicht ohne die Dosis grenze zur Anzeige gänzlich vermieden werden. d) Erfüllungsaufwand V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 115 – Drucksache 20/11561 Der Erfüllungsaufwand beziehungsweise die Erfüllungsdividende für das BfS durch den Wegfall von Genehmigungsverfahren ist erstaunlich gering. Ausweislich der Begründung zum Entwurf führt die hier beanstandete Regelung zu einer Reduzierung der Genehmigungsverfahren in etwa sieben Fällen pro Jahr. Die andernorts entstehende Notwendigkeit, bisher bestehende Anzeigetatbestände in die Genehmigungspflicht zu überführen, erfordert zukünftig etwa vier zusätzlich Geneh migungsverfahren im Jahren. Dies ergibt im Saldo eine Ersparnis von drei Genehmigungsvorgängen pro Jahr. Laut Begründung erfordert die Bearbeitung einer Anzeige einen um etwa acht Stun den geringeren Zeitaufwand gegenüber einem Genehmigungsantrag. Dies ergibt im Saldo eine Ersparnis von 24 Stunden pro Jahr. Bei der durchaus erheblichen Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirt schaft „handelt“ es „sich ausschließlich um Bürokratiekosten aus Informations pflichten“ (zitiert aus der Begründung). Die mit vorliegendem Antrag kritisierte Regelung enthält keine Informationspflich ten; die beantragte Änderung hätte keine Auswirkungen auf die Informationspflich ten. e) Zusammenfassung Die Erreichung des übergeordneten Ziels des Medizinforschungsgesetzes, Genehmi gungs- und Anzeigeverfahren für die medizinische Forschung zu beschleunigen und zu verschlanken, wird durch die vorliegend beantragte Beibehaltung der bisherigen Regelung nach § 32 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz nur marginal tangiert und keines falls gefährdet. Dagegen widerspricht die Reduzierung der behördlichen Vorabkontrolle durch die Überführung der Anzeigeverfahren für die Begleitdiagnostik an Minderjährigen dem strengen Vorsorgeprinzip des Strahlenschutzes, die sowohl ein entsprechendes Re gelwerk als auch zur Umsetzung Vollzugsbehörden mit hoher Fachkompetenz erfor dern. Im Hinblick auf den ethischen Anspruch, Kinder als besonders sensible Gruppe unter den Schutz des Staates zu stellen, wird die vorgesehene Änderung im vorliegenden Entwurf des Medizinforschungsgesetzes, für minderjährige Probanden teilweise auf Genehmigungsverfahren zu verzichten, abgelehnt. Begründung der Folgeänderungen: Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Änderungsbefehle in Artikel 4 Num mer 7 Buchstabe d und Artikel 10 obsolet. 21. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 34 Absatz 1 – neu – und Absatz 2 – neu – StrlSchG) In Artikel 4 Nummer 9 ist § 34 ist wie folgt zu ändern: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 116 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen: „(2) Untersagt die zuständige Behörde die angezeigte Anwendung, teilt sie der zuständigen Aufsichtsbehörde den wesentlichen Inhalt der Anzeige und den Unter sagungsgrund mit.“ Begründung: § 34 StrlSchG führt die Gründe an, anhand derer eine angezeigte Anwendung zu unter sagen ist. Fraglich ist, wie die zuständige Aufsichtsbehörde von der Untersagung Kennt nis erlangt, insbesondere dann, wenn mit der Anwendung bereits begonnen wurde. Diese Information ist für das Tätigwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde notwen dig. In § 34a Absatz 2 StrlSchG ist eine Mitteilungspflicht für Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei einer eingeschränkten Zulassung der angezeigten Anwendung vor gesehen. Eine vergleichbare Mitteilung bei der Untersagung der angezeigten Anwen dung ist in § 34 StrlSchG zu ergänzen. 22. Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 36b Absatz 1 Satz 3 StrlSchG) In Artikel 4 Nummer 12 sind in § 36b Absatz 1 Satz 3 nach den Wörtern „§ 31a Ab satz 2“ die Wörter „Satz 1“ zu streichen. Begründung: § 31a Absatz 2 StrlSchG legt die Sprachen fest, in denen der Genehmigungsantrag und die Unterlagen, die für die an dem Forschungsvorhaben teilnehmende Person oder für ihren gesetzlichen Vertreter bestimmt sind, einzureichen sind. Es ist auf § 31 Absatz 2 StrlSchG in Gänze zu verweisen, nicht nur auf Satz 1. 23. Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 2 AMWHV) Artikel 9 ist wie folgt zu fassen: ‚Artikel 9 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung Dem § 3 Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. No V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 117 – Drucksache 20/11561 vember 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Au gust 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis nach Satz 2 gelten ferner die von den zuständigen Bundesoberbehörden nach § 14 Absatz 6 und 7 des Arzneimittelgesetzes veröffentlichten Empfehlungen und Stellungnahmen.“ ‘ Begründung: Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht in Bezug auf Arzneimittel für neuartige Therapien sowie Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten her gestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen The rapie angewendet werden, nicht nur vor, dass die zuständige Bundesoberbehörde Emp fehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis, sondern auch Stellungnahmen zur Auslegung auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde veröffentlicht. In der beabsichtigten Änderung der Arzneimittel- und Wirk stoffherstellungsverordnung ist bei der Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis eine Berücksichtigung der Empfehlung, nicht jedoch der der Stellungnahme vorgesehen. Was genau in diesem Zusammenhang unter „berücksichti gen“ zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt. Durch die hier vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, dass zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis Stellungnahmen und Empfeh lungen der zuständigen Bundesoberbehörden gleichermaßen gelten. 24. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende Zielset zung, die Attraktivität des Forschungs- und Produktionsstandorts Deutschland zu stärken, indem die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Her stellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert werden. b) Der Bundesrat verweist darauf, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, um innovati onsfreundlichere Standortbedingungen für die pharmazeutische Industrie in Deutschland zu schaffen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zeitnah auch die weiteren Maß nahmen des Strategiepapiers „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Phar mabereich in Deutschland“ der Bundesregierung vom 13. Dezember 2023 in Ab sprache mit den Ländern zur Umsetzung zu bringen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 118 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode d) Der Bundesrat bittet zudem, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine patientenfreundliche, zentrale Studien-Datenbank zur Information potenzieller Teilnehmer sowie der Ärzteschaft eingeführt werden kann, in der klinische Prüfun gen, für die aktuell Teilnehmer gesucht werden, für Laien verständlich dargestellt werden. Begründung: Zu Buchstabe a bis c: Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, den Pharmastandort Deutschland nachhaltig zu stärken. Hierzu bedarf es innovationsfreundlicher Standortbedingungen, um zu kunftsfähige Investitionen zu ermöglichen. Deshalb hat die Bundesregierung am 13. Dezember 2023 das Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Pharmabereich in Deutschland“ als nationale Pharmastrategie veröffentlicht. Der Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes stellt die Umsetzung eines wichtigen Teils dieses Strategiepapiers dar. Die weiteren in dem Papier aufgeführten Maßnahmen (wie zum Beispiel die Schaffung von Ansiedlungsanreizen oder die Förderung von Innova tions- und Forschungsprojekten) sind ebenfalls von zentraler Bedeutung, um die Attrak- tivität des Forschungs- und Produktionsstandorts Deutschland zu erhöhen. Daher sollte in Absprache mit den Ländern über den Entwurf des Medizinforschungsgesetzes hinaus eine zeitnahe Umsetzung der weiteren Teile der Pharmastrategie der Bundesregierung angegangen werden. Zu Buchstabe d: Von kommerziellen Sponsoren durchgeführte klinische Prüfungen werden oft an vielen globalen Standorten durchgeführt, der Einschluss der Patienten erfolgt in einem inter national kompetitiven Umfeld. In Deutschland verläuft die Patientenrekrutierung oft mals schleppend, was unter anderem auf die fehlende Transparenz über laufende Stu dien zurückzuführen ist. Um Patienten den Zugang zu klinischen Prüfungen in größe rem Umfang zu ermöglichen, sollte eine zentrale Datenbank mit den relevanten Infor mationen aufgebaut werden. Wünschenswert wären auch Schnittstellen in den Arztin formationssystemen, um Ärzte über laufende Prüfungen direkt bei der Indikationsstel lung zu informieren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 119 – Drucksache 20/11561 Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 5 (§ 14 Absatz 6 AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Dem Bestreben nach einem Tätigwerden der zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag eines Landes wird bereits durch die in § 14 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vorgesehene Re gelung hinreichend entsprochen. Darüber hinaus ist es im Sinne der weiteren Harmonisierung der Auslegungspraxis hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis bei bestimmten Arzneimitteln erforderlich, der zuständigen Bundesoberbehörde in § 14 Absatz 6 AMG die Veröffentlichung von Empfehlungen auch unabhängig von einem Antrag eines Landes zu ermöglichen. Beide Regelungen wahren die bestehende Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des AMG, da die Empfehlungen und Stellungnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 AMG rechtlich nicht bindend sind. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung, nach der die Stellungnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für bestimmte Arzneimittel statt durch die zuständigen Bundesoberbehörde selbst durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) veröffentlicht wird, ist nicht erforderlich. Stellungnahmen sollten grundsätzlich in erster Linie durch den Urheber selbst veröffentlicht werden. Damit wird auch der Transparenz des behördli chen Handelns Rechnung getragen. Es bleibt der ZLG unbenommen, die Stellungnahmen eben falls zu veröffentlichen. Zu Nummer 2 Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 40 Absatz 4 Satz 2 – neu – AMG) und Artikel 7 Nummer 4 (§ 7 Absatz 3 KPBV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 120 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Die Fristverkürzung bei mononationalen klinischen Prüfungen erfolgt in der Praxis bereits jetzt aufgrund der Selbstverpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörden sowie der „Stellung nahme des AKEK zu den Bearbeitungszeiten bei mononationalen klinischen Arzneimittelprüfun gen“ des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. Es herrscht somit ein breiter Konsens aller Beteiligten. Probleme in der Praxis sind nicht be kannt. Insofern wird mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung lediglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG für multinationale kli nische Prüfungen vorgesehene Koordinierungs- und Konsolidierungszeit für die Abstimmung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist bei mononationalen klinischen Prüfungen gerade nicht erforderlich. Daher wenden auch andere Mitgliedstaaten bereits eine Fristverkür zung an. Es handelt sich insofern auch um einen wichtigen Standortfaktor für Deutschland. Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 40a Sätze 2 bis 4 AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag, die Sponsoren zur Belieferung der Prüfstellen mit Prüf- und Hilfsarzneimitteln zu verpflichten sowie Vorgaben für das Prüfprotokoll für den Fall der Nichtverfügbarkeit dieser Arzneimittel zu machen, widerspricht dem Ziel des Medizinforschungsgesetzes, Forschung zu fördern, da sie neue bürokratische Belastungen der Forschenden schaffen würde. Die Regelung ist auch nicht erforderlich, da die Problematik von Lieferengpässen, wie sie vor allem im Bereich generischer Arzneimittel auftritt, nicht auf die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen einer klinischen Prüfung übertragbar ist. Zu Nummer 4 Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 41a Absatz 5 AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesrat das Ziel der einheitlichen Vorgehensweise der Ethik-Kommissionen auf Basis von Richtlinien zur Anwendung und Auslegung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für Ethik-Kommissionen unterstützt. Die vorgeschlagene Streichung der Möglichkeit der Anordnung des Ruhens oder der Aufhebung der Registrierung V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 121 – Drucksache 20/11561 der Ethik-Kommission bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien liefe dem Ziel des Medizinfor schungsgesetzes, eine Harmonisierung im Bereich der Ethik-Kommissionen der Länder zu be wirken, entgegen. Der Kritik der forschenden pharmazeutischen Industrie und der wissenschaftlichen Forschung hinsichtlich der uneinheitlichen Anforderungen und des daraus resultierenden Aufwands, Zeit verlusts und der mangelnden Planbarkeit im Rahmen der Genehmigungsverfahren muss begeg net werden. Bei den Regelungen zu den Richtlinien des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kom missionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (AKEK) handelt sich um ein verhältnismäßi ges Mittel, das – unter Beibehaltung des Systems der registrierten Ethik-Kommissionen der Län der – die notwendigen Verbesserungen schafft. Es wird lediglich die bestehende Regelung in § 41a Absatz 5 AMG ergänzt. Bei der Anwendung dieser Regelung sind die zuständigen Bundes oberbehörden zur pflichtgemäßen Ermessenausübung und zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Die unabhängige Bewertung durch die Mitglieder der Ethik- Kommission im Einzelfall bleibt unberührt. Probleme bei der Anwendung des § 41a Absatz 5 AMG sind nicht bekannt. Zu Nummer 5 Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 41c AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesrat das Ziel des Medizinforschungsgesetzes, Deutschland als international führenden Standort für Forschung und Entwicklung im Bereich der klinischen Studien zu stärken, teilt und das gewählte Mittel der Spezialisierung unterstützt. Insofern kommt eine Streichung der Einrichtung der Spezialisierten Ethik-Kommission für be sondere Verfahren (SEKbV) nicht in Betracht, da mit ihr das wesentliche Ziel des Medizinfor schungsgesetzes umgesetzt werden soll. Hintergrund ist, dass der Forschungs- und Entwick lungsstandort Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich an Wettbewerbsfähigkeit verlo ren hat. Die Bundesregierung hat daher im Strategiepapier „Verbesserung der Rahmenbedin gungen für den Pharmabereich in Deutschland“ vom 13. Dezember 2023 entsprechende Maßnah men beschlossen, unter anderem auch die Einrichtung einer neuen SEKbV. Die Kritik der forschenden pharmazeutischen Industrie und der wissenschaftlichen Forschung hinsichtlich der uneinheitlichen Anforderungen und des daraus resultierenden Aufwands, Zeit verlusts und der mangelnden Planbarkeit im Rahmen der Genehmigungsverfahren darf nicht V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 122 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode ungehört bleiben. Denn diese Schwierigkeiten und in der Folge der Abzug von Forschung aus Deutschland gereichen direkt den Patientinnen und Patienten in Deutschland zum Nachteil, die auf einen schnellen Zugang zu neuen Therapieoptionen angewiesen sind. Die Bundesregierung ist daher gehalten, tätig zu werden und Nachteile für Patientinnen und Patienten in Deutschland zu verhindern. Mit der SEKbV wurde ein verhältnismäßiges Mittel gewählt, das – unter Beibe haltung des Systems der registrierten Ethik-Kommissionen der Länder – die notwendigen Ver besserungen schafft. Dieses Mittel ist die Schaffung von Spezialisierung und Expertise für die Be wertung besonders anspruchsvoller Verfahren und innovativer neuer Therapien, bei denen hohe fachliche Anforderungen gestellt werden und vertiefte Kenntnisse erforderlich sind. Dabei gelten für die SEKbV und die registrierten Ethik-Kommissionen der Länder die gleichen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Unabhängigkeit der Mitglieder: Die Mitglieder müssen ihre Unabhängigkeit durch Unabhängigkeitserklärungen schriftlich garantieren. Sie sind somit ebenso wie die Mitglieder einer Ethik-Kommission eines Landes oder anderer Träger nicht wei sungsgebunden. Hier werden – im Interesse der Patientinnen und Patienten – keinerlei Abstriche gemacht. Mit der Errichtung der SEKbV wird aber dafür gesorgt, dass die in besonderen Verfahren erfor derlichen Vorkenntnisse vorliegen und unnötiger Aufwand und Zeitverlust beseitigt werden. Zugleich werden die Ethik-Kommissionen der Länder entlastet, die wiederholt auf die komple xen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und des Clinical Trials Information Sys tem aufmerksam gemacht haben. Die Regelung soll somit allen Betroffenen zugutekommen. Zu Nummer 6 Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 42d Absatz 1a – neu – AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesrat die Regelung zu den Standardvertragsklau seln unterstützt. Die Ergänzung, dass die Standardvertragsklauseln Kriterien zur Definition der Sponsorschaft und Co-Sponsorschaft zur transparenten Darstellung der Verantwortungsabgren zung und Finanzierung von klinischen Prüfungen enthalten, ist nicht erforderlich. Vorgesehen ist eine thematisch nicht näher eingeschränkte Bekanntmachung von Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen. Die Inhalte werden im AMG nicht festgelegt. Über diese wird im Rahmen der Erstellung zu entscheiden sein. Dabei kommt auch eine Prüfung des oben genannten Anliegens in Betracht. Dies bedarf aber keiner Regelung im AMG. Es wäre auch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 123 – Drucksache 20/11561 nicht sachgemäß, den oben genannten Punkt als einzigen Inhalt der Standardvertragsklauseln ausdrücklich im AMG zu nennen. Zu Nummer 7 Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 42d AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die zur Verfügung stehenden Optionen wurden sorgfältig unter Berücksichtigung der grund rechtlichen Wertungen geprüft. Durch ein Bundesministerium verbindlich vorgegebene privat rechtliche Vertragsklauseln wären –ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit. Sie wären ein Novum in Deutschland und würden neue bürokrati sche Hürden zulasten der Forschungsfreiheit und zulasten der im Rahmen der Vielfalt der For schungsvorhaben benötigten Flexibilität bedeuten. Abgesehen von der Frage, ob und wie der Bund den privatrechtlichen Interessen aller betroffenen Vertragsbeteiligten in Deutschland Rech nung tragen kann, stellen sich erhebliche Folgefragen wie jene nach der Durchsetzbarkeit (Kon trolle der Einhaltung der Vertragsklauseln; Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung; Belastung der Gerichte), nach den bürokratischen und finanziellen Belastungen für die Betroffenen, den Aus wirkungen auf die Forschung in Deutschland (Abbruch oder Verzögerung von Forschungsvor haben wegen abweichender Vertragsklauseln; möglicher Rückzug international tätiger pharma zeutischer Unternehmen, die mit eigenen internationalen Templates arbeiten; Folgen für die be troffenen Patientinnen und Patienten, die auf medizinische Innovationen angewiesen sind) und der staatlichen Verantwortung (regelmäßige Anpassungen etc.). Die gewählte Bekanntmachung von Standardvertragsklauseln vermeidet den oben benannten Eingriff. Die weiteren Entwicklungen werden genau beobachtet werden. Ein durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgegebener, bundeseinheitlicher Kostenka talog ist aufgrund der Heterogenität der Studienlandschaft, insbesondere auch der Studientypen und Prüfzentren in Deutschland, weder umsetzbar noch zielführend. Die Freiheit der forschen den Einrichtungen der Länder sollte bei der wesentlichen Frage der Kostenkalkulation regulato risch nicht durch bürokratische Vorgaben des Bundes beschnitten werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 124 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 8 Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g AMG) und Buchstabe b (§ 47 Absatz 2a AMG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, soweit dieser die Ersetzung des Begriffs der „Personen, die an einer klinischen Prüfung teilnehmen“ beinhaltet. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab. Einer Änderung des Begriffs der „Personen, die an einer klinischen Prüfung teilnehmen“ wird zugestimmt. Der Begriff „Prüfungsteilnehmer“ ist jedoch abzulehnen, da er im AMG nicht ver wendet wird und nicht geschlechtsneutral ist. Stattdessen findet sich in § 40a Satz 1 Nummer 2 AMG eine geeignete Legaldefinition: „die Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll (betroffene Person)“. Daher sollte eine Ersetzung des Begriffs der „Personen, die an einer klinischen Prüfung teilnehmen“ durch den Begriff „betroffene Personen“ erfolgen. Die Begriffe „Prüfpräparat“ und „Hilfspräparat“ sind in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 legaldefiniert. Danach ist ein Prüfpräparat ein Arzneimittel, das in einer klinischen Prüfung getestet oder als Vergleichspräparat, auch als Pla cebo, verwendet wird. Ein Hilfspräparat ist ein für die Bedürfnisse einer klinischen Prüfung ent sprechend der Beschreibung im Prüfplan eingesetztes Arzneimittel, das jedoch nicht als Prüfprä parat verwendet wird. Seit die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gilt, werden diese Begriffe ent sprechend auch im AMG verwendet (vergleiche unter anderem § 10a Absatz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1, § 40 Absatz 7 Satz 1 und § 72 Absatz 2a Satz 1 AMG). Die im Gesetzentwurf gewählte For mulierung soll daher beibehalten werden. Einer Klarstellung bedarf es mit Blick auf die beste hende unionsrechtliche Legaldefinition nicht. § 47 AMG bestimmt Ausnahmen vom regulären Apothekenvertriebsweg für „Arzneimittel, de ren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist“ (§ 47 Absatz 1 AMG). Daher ist eine Regelung für Apotheken, in denen die Abgabe regelmäßig stattfindet, nicht erforderlich. Im Übrigen sind die im Gesetzentwurf genannten Ausnahmen ausreichend. Es sollten darüber hinaus keine neuen Stellen aufgenommen werden, die auch bisher nicht in § 47 AMG genannt sind. Zusätzliche Schulungen der Prüfungsteilnehmenden, zusätzliche Pflichten für Prüfärztinnen und -ärzte, zusätzliche Vorgaben für die Patienteninformation und die Überwachung können – auch aus unionsrechtlichen Gründen – nicht im AMG geregelt werden. Sie würden auch dem Ziel des V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 125 – Drucksache 20/11561 Medizinforschungsgesetzes, die medizinische Forschung zu entbürokratisieren und zu vereinfa chen, zuwiderlaufen. Die Aufklärung ist abschließend in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 geregelt. Die Informationen für die Prüfungsteilnehmenden sind Teil des An trags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung. Es müssen stets alle für die konkrete klinische Prüfung erforderlichen Informationen für die Prüfungsteilnehmenden enthalten sein. Sofern eine klinische Prüfung dezentral durchgeführt wird, sind die Informationen für die Prüfungsteilneh menden an die dezentrale Durchführung anzupassen. Die vorgesehenen Prüf- und Hilfspräpa rate müssen für eine dezentrale klinische Prüfung geeignet sein. Das Vorliegen dieser Vorausset zungen wird im Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bundesoberbehörde und die zu ständige Ethik-Kommission überprüft. Zu Nummer 9 Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77 Überschrift und Absatz 4 AMG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die vorgesehene Regelung zur Optimierung der Verfahren bei den dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zugeordneten Bundesoberbehörden, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), soll beibe halten werden. Die Zuständigkeiten von BfArM und PEI sind in § 77 Absatz 1 und 2 AMG gere gelt. Die fachlichen Zuständigkeiten für die jeweiligen Produktgruppen sollen weiterhin wie bis her bei BfArM und PEI verbleiben, da dort die jeweils erforderliche spezifische Expertise vorhan den ist. Auf Basis der erweiterten Verordnungsermächtigung in § 77 Absatz 4 AMG sollen Rege lungen zu einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen BfArM und PEI getroffen werden kön nen, wie z. B. zur Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle für das Verfahrensma nagement. Antragsteller können so von einer rascheren Verfahrensbearbeitung durch die Bun desoberbehörden profitieren. Folgen für die Länderbehörden hat dies nicht. Zu Nummer 10 Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 78 Absatz 3a AMG) und Artikel 6 (130a Absatz 3c Satz 8 Nummer 4 SGB V) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 126 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Derzeit sind die Erstattungsbeträge für patentgeschützte Arzneimittel in den allgemein verwen deten und öffentlich zugänglichen elektronischen Arzneimittel-Verzeichnissen auch für die ex terne Referenzierung im Ausland zugänglich, da Unternehmern verpflichtet sind, diese zum Zwecke der Abrechnung zu melden. Der deutsche Erstattungsbetrag kann für die Unternehmen auf Grund der sogenannten externen Referenzpreiswirkung deutlich über den deutschen Markt hinausgehende wirtschaftliche Auswirkungen haben. Nach Aussagen der pharmazeutischen In dustrie schränkt dies den Spielraum der Unternehmen im Rahmen der Erstattungsbetragsver handlungen ein. Dies kann auch dazu führen, dass pharmazeutische Unternehmer sich entschei den, sich vom deutschen Markt zurückzuziehen. Dies kann den Zugang deutscher Patienten zu innovativen Arzneimitteln gefährden. Es ist daher auch vor dem Hintergrund des internationa len Trends zu vertraulichen Preisen erforderlich, die Flexibilität der Verhandlungspartner und deren Verhandlungsspielräume zu erweitern, um die möglichen mit der externen Referenzpreis wirkung des deutschen Erstattungsbetrags verbundenen negativen Effekte zu verhindern. Deutschland ist in der EU das einzige Mitgliedsland mit einer vergleichbaren Transparenz der Arzneimittelpreise. Deutschland gleicht mit der Ermöglichung der Vertraulichkeit daher einen Wettbewerbsnachteil im Wettbewerb mit praktisch allen vergleichbaren Ländern aus, die von jeher vertrauliche Preise für neue Arzneimittel vereinbart haben. Es ist nicht bekannt, dass ein positiver Zusammenhang zwischen der Berücksichtigung europäischer Preise in den Erstat tungsbetragsverhandlungen und der Eindämmung von Lieferengpässen in einzelnen Ländern bestünde. Die Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags ist bewusst als herstellerseitige Option vorgesehen, um die Flexibilität der Verhandlungspartner zu erweitern. Es ist davon auszugehen, dass von dieser Option lediglich in einzelnen Fällen Gebrauch gemacht werden wird, da das Verfahren für die Hersteller auch mit Mehrkosten verbunden ist. Für die wenigen Verfahren, die pro Jahr in Zukunft mittels eines vertraulichen Erstattungsbetrages abgerechnet werden, wird es einen Pro zess der dauerhaften Nacherstattung geben. Vorgesehen ist, dass pharmazeutische Unternehmer nicht nur die Differenz zwischen dem gelisteten Preis und dem Erstattungsbetrag, sondern zu dem die auf den gelisteten Preis bezogenen Handelsaufschläge für den Großhandel und die Apotheken sowie die Umsatzsteuer ausgleichen. Solche Nacherstattungen finden grundsätzlich bereits heute nach jeder AMNOG-Verhandlung statt (rückwirkende Geltung ab dem 7. Monat nach dem jeweils maßgeblichen Ereignis gemäß § 130b Absatz 3a Satz 2 bis 6 und 8 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)). Die Rabattverträge der Einzelkassen bei Generika sind ein wichtiges Praxisbeispiel dafür, dass ver V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 127 – Drucksache 20/11561 trauliche Preise bei Arzneimitteln Spielräume für die Preisfindung auch zugunsten der gesetzli chen Krankenversicherung verbessern können, ohne dass nachteilige Effekte der Preistranspa renz eintreten (wie z. B. Warenabflüsse oder Preisreferenzierung). Das Verfahren nach § 130a Absatz 3c Satz 8 ff. SGB V kommt ausweislich des Berichts des Aus schusses für Gesundheit zum Entwurf eines Digital-Gesetzes (BT-Drs. 20/9788, S. 177), in Kraft getreten als Digitalgesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), grundsätzlich nur für patent freie Arzneimittel unter Preismoratorium in Betracht, für die es keine therapeutischen Alternati ven gibt. Für die in § 130a Absatz 3d Satz 3 SGB V genannten Arzneimittel ist das Verfahren nicht geeignet, weil regelhaft die Voraussetzungen nach § 130a Absatz 3c Satz 8 SGB V nicht er füllt werden können. Unabhängig davon wird die Bundesregierung zu der beschriebenen Problematik mögliche Handlungsoptionen prüfen. Zu Nummer 11 Zu Artikel 3 Nummer 1a – neu – (§ 5 Absatz 2a – neu – MPDG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 12 Zu Artikel 3 Nummer 6 (§ 36 Absatz 4 MPDG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Artikel 3 Nummer 6 steht im Zusammenhang mit den Regelungen in Artikel 3 Nummer 8 und 9 sowie mit den Regelungen in Artikel 4 Nummer 12 (§ 36b Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes - StrlSchG n.F.). Es handelt sich dabei um wechselseitige Bezugnahmen auf die jeweils im Medi zinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) und im StrlSchG geltenden Fristen, Fristverlän gerungen und -hemmungen. Für die Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommissionen gelten nach dem Gesetzentwurf die jeweiligen Fristen für die medizinpro dukterechtliche Stellungnahme der Ethik-Kommissionen entsprechend, siehe § 36b Absatz 2 StrlSchG (n.F.), so dass ein Gleichlauf der Fristen im Strahlenschutzrecht erreicht wird. Nach § 36b Absatz 3 StrlSchG (n.F.) wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Fristverlängerungen und Fristhemmungen im medizinprodukterechtlichen Verfahren auch im strahlenschutzrechtli chen Verfahren zu einer automatischen Fristverlängerung bzw. -hemmung führen. Dies soll V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 128 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode durch entsprechende Verweisungen in § 36 Absatz 4, § 51 Absatz 4 und § 58 Absatz 4 MPDG grundsätzlich auch für den umgekehrten Fall gelten, dass sich das strahlenschutzrechtliche Ver fahren verzögert. Die Bundesregierung hat die europarechtliche Zulässigkeit der wechselseitigen Bezugnahmen geprüft und im MPDG nur für die Fälle vorgesehen, denen das harmonisierte europäische Recht nicht entgegensteht. Im Ergebnis ist daher in § 41 MPDG keine Bezugnahme auf den Fristverlän gerungstatbestand in den Fällen des § 36b Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG (n.F.) möglich, da sich die Voraussetzungen der medizinprodukterechtlichen Fristverlängerung unmittelbar aus dem europäischen Recht (Artikel 75 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745) ergeben und ein nach Strahlenschutzrecht verlängerte Frist nicht die gleichen materiellen Voraussetzungen erfüllen würde. Die Begründung äußert daher entgegen der Ausführungen des Bundesrates keine „euro parechtlichen Bedenken“, sondern stellt vielmehr klar, dass die wechselseitigen Bezugnahmen nur in den Fällen vorgesehen sind, in denen dies gerade europarechtlich zulässig ist. Die Einbindung der entsprechenden Verfahrensabläufe in die Europäische Datenbank für Medi zinprodukte (EUDAMED) kann darüber hinaus erst geregelt werden, wenn das Modul für klini sche Prüfungen und Leistungsstudien von der Europäischen Kommission für funktionsfähig er klärt wird. Die Entwicklung dieses elektronischen Systems hat sich aufgrund der technischen Komplexität der Anforderungen und der zu implementierenden Arbeitsabläufe erheblich verzö gert; die Freigabe wird nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor 2029 erwartet. Zu Nummer 13 Zu Artikel 3 Nummer 9a – neu – (§ 74 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a – neu –, Satz 3 MPDG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 14 Zu Artikel 3 Nummer 9b – neu – (§ 77 Absatz 4 MPDG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 15 Zu Artikel 3 Nummer 9c – neu – (§ 82 Absatz 1 Satz 2 – neu – MPDG) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 129 – Drucksache 20/11561 Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag grundsätzlich zu, sieht die Meldeverpflichtung je doch bei der zuständigen Bundesoberbehörde, die darüber hinaus zukünftig auch für präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 im Einzelfall zuständig sein sollte. Die Bundesregierung wird hierzu im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Formulierungsvorschlag unterbreiten. Zu Nummer 16 Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 11, Nummer 11a – neu – und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 MPDG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 17 Zu Artikel 3 Nummer 10a – neu – (§ 94 Absatz 2 Nummer 3 MPDG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 18 Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g1 – neu – (Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung – neue – StrlSchG); Nummer 12a – neu – (Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung – neu – StrlSchG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 19 Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 31a Absatz 1 Satz 2 StrlSchG, Nummer 12 (§ 36a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4, § 36b Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 4, Absatz 3, § 36c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 StrlSchG) und Nummer 13 (§ 37 Absatz 1a Satz 1 StrlSchG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 130 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 20 Zu Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b (§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass die Prüfung von Forschungsvorhaben, an de nen Minderjährige teilnehmen, ethisch besonders sensibel ist und Minderjährige einen besonde ren Schutz erfahren müssen. Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen erfüllen diesen An spruch. Sie dienen gleichzeitig dem Ziel, bürokratische Hürden für Studien mit forschungsbe dingten Strahlenanwendungen an Minderjährigen in dem fachlich vertretbaren Rahmen abzu bauen. In der Vergangenheit fanden in Deutschland nur wenige Studien mit forschungsbeding ten Strahlenanwendungen an Minderjährigen statt. Hierdurch wurde der Zugang von Minder jährigen zu innovativen Therapiemöglichkeiten, insbesondere in der Onkologie, erschwert. Die Prüfung von begleitdiagnostischen Standardanwendungen an kranken Minderjährigen bis zu einer studienbedingten effektiven Dosis von 6 Millisievert kann sachgerecht im Anzeigever fahren durch die Ethik-Kommissionen erfolgen. Der aufwändigeren Prüfung im Rahmen des Ge nehmigungsverfahrens durch das Bundesamt für Strahlenschutz bedarf es in diesen Fällen nicht. Die strahlenhygienische Prüfung und Bewertung dieser Anwendungen ist fachlich nicht kom plex, da es sich lediglich um begleitdiagnostische Standardanwendungen handeln darf. Zudem ist der Grenzwert von 6 Millisievert so gewählt, dass zwar mehrfache Röntgenuntersuchungen, aber nicht mehrfache CT-Untersuchungen durchgeführt werden könnten. Durch die gesetzlichen Regelungen ist ferner sichergestellt, dass Minderjährige von der Teil nahme an dem Forschungsvorhaben potentiell einen individuellen Nutzen haben. Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens anstelle des Genehmigungsverfahrens ist es so wohl für minderjährige als auch für volljährige Studienteilnehmende zwingend erforderlich, dass das Forschungsvorhaben der Erforschung der Krankheit dient, an der der Teilnehmende leidet (§ 32 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG). Darüber hinaus ist die Teilnahme von Minderjährigen an Forschungsvorhaben durch das gel tende Strahlenschutzrecht ohnehin restriktiv geregelt. § 136 StrlSchV, der nicht geändert wird, schränkt alle forschungsbedingten Strahlenanwendung an Minderjährigen weiter ein. So dürfen forschungsbedingt radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur angewendet werden, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 131 – Drucksache 20/11561 wenn unter anderem das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann, die Anwendung an einer Person erfolgt, bei der in Bezug auf das Forschungsvorhaben eine Krankheit oder ein ent sprechender Krankheitsverdacht vorliegt und im Rahmen des Forschungsvorhabens das Ziel verfolgt wird, diese Krankheit zu erkennen, das Leben der Person zu retten, ihre Gesundheit wiederherzustellen, ihr Leiden zu lindern oder Verfahren zu ihrer Untersuchung oder Behand lung im Zusammenhang mit dieser Krankheit zu verbessern. Die Vorgaben des § 136 StrlSchV gelten gleichermaßen für anzeige- wie für genehmigungspflichtige Strahlenanwendungen. Zu Nummer 21 Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 34 Absatz 1 – neu – und Absatz 2 – neu – StrlSchG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Aufsichtsbehörden müssen immer prüfen, ob forschungsbedingte Strahlenanwendungen an gezeigt oder genehmigt wurden. Nur nach ordnungsgemäßer Anzeige oder Genehmigung sind diese Strahlenanwendungen zulässig. Hat eine Aufsichtsbehörde keine Kenntnis von der An zeige oder Genehmigung, muss sie sich also vom Gegenteil überzeugen. Das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden ist also nicht auf den Fall einer Untersagungsverfügung beschränkt. Die Mitteilungspflicht schafft somit einen zusätzlichen, unnötigen Verwaltungsauf wand. Zu Nummer 22 Zu Artikel 4 Nummer 12 (§ 36b Absatz 1 Satz 3 StrlSchG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 23 Zu Artikel 9 (§ 3 Absatz 2 AMWHV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Regelung in § 14 Absatz 6 und 7 AMG dient der Harmonisierung und wahrt zugleich die be stehende Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des AMG Aus diesem Grund sind die Emp fehlungen und Stellungnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 AMG rechtlich nicht bindend. Eine V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Drucksache 20/11561 – 132 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode rechtliche Bindungswirkung auf Ebene der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) ist somit ebenfalls abzulehnen. Die Stellungnahmen zu Einzelanfragen hinsichtlich konkreter Einzelfälle nach § 14 Absatz 7 AMG sollten in der AMWHV nicht in Bezug genommen werden. Zu Nummer 24 Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung wird der unter Buchstabe c geäußerten Bitte nachkommen. Die Bundesregierung wird der unter Buchstabe d geäußerten Bitte entsprechend im weiteren Verfahren Möglichkeiten der Verbesserung der Information von Patientinnen und Patienten so wie der Ärzteschaft über klinische Studien prüfen, um die Teilnahme an innovativen klinischen Studien zu erleichtern. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Nummer Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes (NKR-Nr. 7028) I Zusammenfassung II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben ist ein Artikelgesetz, das durch die Anpassung verschiedener Regelungen den Produktions- und Forschungsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb attraktiver machen soll. Dazu will es die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Medizinprodukten in Deutschland verbessern. Die Neuregelung ist ein gemeinsames Vorhaben von BMG und BMUV unter Federführung des BMG. Vorgesehen sind u.a.: • Eine bessere Verzahnung der Genehmigungsverfahren im Strahlenrecht mit den Anzeige- und Genehmigungsverfahren im Medizinprodukterecht und den Genehmigungsverfahren zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln. Gleichzeitig soll ein standardisiertes Einreichungsportal für Anträge und Anzeigen von klinischen Prüfungen (u.a.) eingeführt werden. • Eine optionale Einschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit der zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelten Erstattungsbeträge für patentgestützte Arzneimittel. So soll die Flexibilität der Pharmaunternehmen im Erstattungsbetragsfestsetzungsverfahren gestärkt werden. Im Rahmen eines Verkaufes betroffener Arzneimittel wird von Abnehmern zunächst der volle Preis gezahlt. Die Kostenträger können sich den Differenzbetrag zu dem durch den GKV-Spitzenverband ausgehandelten vertraulichen Erstattungsbetrag von den Pharmaunternehmen erstatten lassen. Zusätzlich wird ein Auskunftsanspruch der Berechtigten auf Mitteilung des vertraulichen Erstattungsbetrages eingeführt. • Eine Neuregelung der Zuständigkeiten/Verfahren der verschiedenen Ethik-Kommissionen • Eine neu einzurichtende Ethik-Kommission, spezialisiert auf die Bewertung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen von Humanarzneimitteln (u.a.) • Erweiterung des Sondervertriebsweges für Prüf- und Hilfspräparate und damit die einfachere Möglichkeit dezentraler klinischer Prüfungen • Erleichterungen für die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten (u.a. genügt die Kennzeichnung in englischer Sprache). • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch Verkürzung von Fristen III Bewertung IV Ergebnis
30.03.2026 Datei PD
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Medizinforschungsgesetz ante portas – Was ändert sich? Worauf müssen sich die Unternehmen einstellen? am 2. Oktober 2024, 9.30 bis 13.00 Uhr via Webex Nach einer Begrüßung durch die Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann ist folgender Programmablauf vorgesehen: Versorgung und SGB V: - Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags - Aufhebung der Leitplanken für Erstattungsbeträge Dr. Lars Nickel, BMG Diskussion Moderation: Michael Hennrich/Lutz Boden Pause 10.30 bis 10.45 Uhr Klinische Forschung bei Arzneimitteln: - Geplante Vereinfachungen, kürzere Verfahren - Spezialisierte Ethikkommission für besondere Verfahren - Standardvertragsklauseln - Strahlenschutz - Inkrafttretensregelungen Dr. Lars Nickel, BMG Klinische Forschung bei Medizinprodukten Dr. Jana Knauer, BMG Herausforderungen für die Ethikkommissionen: - Neuerungen für die Ethikkommissionen - spezialisierte Ethikkommissionen - Richtlinienkompetenz AKEK Dr. Andreas Franken, Pharma Deutschland GMP: - Harmonisierung im Bereich neuartige Therapien - Anerkennung Drittlandinspektionen Dr. Fatima Bicane, Pharma Deutschland Diskussion Moderation: Andrea Schmitz Ende: 13.00 Uhr
30.03.2026 Datei PD
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Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in-vitro Diagnostic Medical Devices for Regulation (EU) 2017/746 i MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 February 2023 This document has been endorsed by the Medical Device Coordination Group (MDCG) established by Article 103 of Regulation (EU) 2017/745. The MDCG is composed of representatives of all Member States and a representative of the European Commission chairs it. The document is not a European Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position of the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding and only the Court of Justice of the European Union can give binding interpretations of Union law. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in-vitro Diagnostic Medical Devices for Regulation (EU) 2017/746 ii MDCG 2020-16 revision 2 changes Rule 1 – second indent Minor revision of examples Rule 2 – class D examples Editorial change Rule 3 – general comment Editorial change Rule 3(f) Revised Rule 3(j) rationale Editorial change Rule 3(m) Footnote 8 modified Annex 2 Added MDCG 2020-16 revision 1 changes Rule 5(b) Examples revised Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in-vitro Diagnostic Medical Devices for Regulation (EU) 2017/746 iii Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in-vitro Diagnostic Medical Devices for Regulation (EU) 2017/746 iv Table of Contents 1. Foreword........................................................................................................................................................................... 1 2. Definitions ........................................................................................................................................................................ 2 3. Principles of Classification ......................................................................................................................................... 5 3.1 Intended purpose ....................................................................................................................................................... 5 3.2 Application of the rules ............................................................................................................................................ 6 3.2.1 Technology .................................................................................................................................................... 6 3.2.2 Specimen ........................................................................................................................................................ 6 3.2.3 Software .......................................................................................................................................................... 6 4. Explanation of the IVDR Classification Rules ...................................................................................................... 8 RULE 1 .............................................................................................................................................................................. 9 Rule 1 first indent ........................................................................................................................................ 9 Devices intended to be used for the detection of the presence of, or exposure to, a transmissible agent in blood, blood components, cells, tissues or organs, or in any of their derivatives, in order to assess their suitability for transfusion, transplantation or cell administration. ..................................................................................................................................... 9 Rule 1 second indent ............................................................................................................................... 11 Devices intended to be used for the detection of the presence of, or exposure to, a transmissible agent that causes a life-threatening disease with a high or suspected high risk of propagation ......................................................................................................................... 11 Rule 1 third indent .................................................................................................................................... 12 Devices intended to be used for determining the infectious load of a life-threatening disease where monitoring is critical in the process of patient management ................... 12 RULE 2 ............................................................................................................................................................................ 14 Devices intended to be used for blood grouping ....................................................................... 14 RULE 3 ............................................................................................................................................................................ 16 (a) Devices intended for detecting the presence of, or exposure to, a sexually transmitted agent ..................................................................................................................................... 16 (b) Devices intended for detecting the presence in cerebrospinal fluid or blood of an infectious agent without a high or suspected high risk of propagation ............................ 17 (c) Devices intended for detecting the presence of an infectious agent, if there is a significant risk that an erroneous result would cause death or severe disability to the individual, foetus or embryo being tested, or to the individual's offspring ...................... 18 (d) Devices intended for pre-natal screening of women in order to determine their immune status towards transmissible agents ............................................................................... 19 (e) Devices intended for determining infective disease status or immune status, where there is a risk that an erroneous result would lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or for the patient's offspring .. 20 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in-vitro Diagnostic Medical Devices for Regulation (EU) 2017/746 v (f) Devices intended to be used as companion diagnostics ................................................... 22 (g) Devices intended to be used for disease staging, where there is a risk that an erroneous result would lead to a patient management decision resulting in a life- threatening situation for the patient or for the patient's offspring ...................................... 25 (h) Devices intended to be used in screening, diagnosis, or staging of cancer ............. 26 (i) Devices intended for human genetic testing .......................................................................... 29 (j) Devices intended for monitoring of levels of medicinal products, substances or biological components, when there is a risk that an erroneous result will lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or for the patient's offspring ................................................................................................................ 31 (k) Devices intended for management of patients suffering from a life-threatening disease or condition ................................................................................................................................. 33 (l) Devices intended for screening for congenital disorders in the embryo or foetus . 34 (m) Devices intended for screening for congenital disorders in new-born babies where failure to detect and treat such disorders could lead to life-threatening situations or severe disabilities ............................................................................................................ 35 RULE 4 ............................................................................................................................................................................ 37 (a) Devices intended for self-testing ................................................................................................ 37 (b) Devices intended for near-patient testing are classified in their own right .............. 38 RULE 5 ............................................................................................................................................................................ 39 (a) Products for general laboratory use, accessories which possess no critical characteristics, buffer solutions, washing solutions, and general culture media and histological stains, intended by the manufacturer to make them suitable for in vitro diagnostic procedures relating to a specific examination ........................................................ 39 (b) Instruments intended by the manufacturer specifically to be used for in vitro diagnostic procedures ............................................................................................................................. 40 (c) Specimen receptacles ...................................................................................................................... 40 RULE 6 ............................................................................................................................................................................ 41 Devices not covered by the above-mentioned classification rules are classified as class B ....................................................................................................................................................................... 41 RULE 7 ............................................................................................................................................................................ 42 Devices which are controls without a quantitative or qualitative assigned value are classified as class B ................................................................................................................................... 42 Annex 1 : Examples of classifying IVDs used in combination .............................................................................. 43 Annex 2 : Flowchart to help determine whether an IVD is a CDx ...................................................................... 46 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 1 of 46 1. Foreword This guidance, relating to the application of Regulation (EU) 2017/746 on in vitro diagnostic medical devices (IVDR) addresses the classification of in vitro diagnostic medical devices (IVDs) and provides clarifications on the classification rules as set out under Annex VIII. This classification guidance also applies to diagnostic or information society services performed on EU patients or devices put in to service through distance sales. The guidance has been developed by an expert group representing Member State Competent Authorities, Commission services, notified bodies and industry. This guidance also takes into account the Corrigendum published in the Official Journal of the European Union on 27 December 2019. As this document is intended to provide useful information to ensure the uniform application of the relevant Regulatory provisions, it should always be read in conjunction with the IVDR. The primary purpose of this document is to provide guidance to manufacturers, notified bodies and health institutions on how to classify an IVD prior to placing it on the market, making available on the market or putting into service in the Union. It is also intended to inform regulators and other stakeholders when assessing the class attributed to an IVD by a manufacturer or a health institution. It is important to recall that the IVDR sets out a legal empowerment for the classification of IVDs. Therefore, and only at the request of a Member State, or on its own initiative, the Commission shall after consulting the Medical Device Coordination Group (MDCG), decide by means of implementing acts, on the application of Annex VIII to a given device, or category or group of devices, with a view to determining the classification of such devices (Article 47 (3-4) of the IVDR). To the extent necessary to resolve issues of divergent interpretation and of practical application, the Commission may adopt implementing acts, in order to ensure the uniform application of the classification rules, taking into account the relevant scientific opinions of the relevant scientific committees (Article 47 (5) of the IVDR). Examples in this document are provided for illustrative purposes only and do not represent an exhaustive list. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 2 of 46 2. Definitions - ‘confirmatory device’ is a device intended to be used for the confirmation of a reactive result from a first line assay. - ‘first-line device’ is a device intended to be used to detect a marker or analyte, and which may be followed by a confirmatory assay. Devices intended to be used solely to monitor a previously determined marker or analyte are not considered first-line assays. - ‘detecting the exposure to’ an agent means the indirect detection of an agent (present or past exposure). - by detecting the presence of surrogate markers, such as antibodies against components of the agent. - ‘detecting the presence of’ an agent means the direct detection of the agent, by detecting - the presence of the agent itself (e.g. bacterial, viral, fungal, parasitic, protozoal agents), or - the presence of structural components derived from the agent, such as antigens or nucleic acids. - ‘embryo’ or ‘foetus’ an unborn refers to stages in human development after zygote formation. A zygote is considered an embryo in particular from the period of conception to approximately the eighth week, and considered a foetus following this period until birth. Samples from the embryo or foetus include samples from the embryonic/foetal membranes, fluids and excretions, the umbilical cord, and maternal samples (e.g. blood) containing embryonic/foetal material to be examined. - ‘offspring’ is the result of conception, at all stages of development, embryo and foetus, premature and full term neonates, child and adult. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 3 of 46 - ‘infective/infectious agent’ is an agent capable of producing infection. This includes iatrogenic infections, i.e. those infections transmitted during medical treatment and care. - ‘life-threatening’ are diseases, conditions or situations that in general result in death. These are often untreatable, treatment options are limited or require major medical interventions.1 - ‘marker’ ‘analyte’ or measurand a substance or material; something that identifies or that is used to identify; a factor that establishes the nature of an entity or event; constituent of a sample with a measurable property. - ‘devices for monitoring’ are used for the measurement of the analyte (measurand) levels for the purpose of adjusting treatments/interventions as required. Devices for monitoring include the following: - Devices which are used to assess whether an analyte remains within physiological levels or within an established therapeutic drug range. These types of devices are designed to evaluate an individual’s current state. - Devices which are used for serial measurement, whereby multiple determinations are taken over time. These types of devices are typically used for the detection/assessment of disease progression/regression, disease recurrence, minimum residual disease, response/resistance to therapy, and/or adverse effects due to therapy. These types of devices are designed to evaluate changes in an individual’s state. - ‘devices for screening’ are used to detect the presence of or the predisposition to a disease, disorder or other physiological state in a specimen from an individual, embryo or foetus not demonstrating clinically evident symptoms. 1 Modified from Guidance for the Risk-based Classification System for In vitro Diagnostic Devices (IVDDs), Health Canada, 2016 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 4 of 46 Depending on the nature of the condition and the targeted patient population, screening devices may be used routinely or may be restricted to "at risk" patients. This also includes (for example) devices intended to assess the suitability of blood, blood components, cells, tissues or organs, or in any of their derivatives for transfusion, transplantation or cell administration, with respect to transmissible agents. - ‘devices for self testing’ 2 means any device intended by the manufacturer to be used by lay persons, including devices used for testing services offered to lay persons by means of information society services. - ‘newborn’ a newborn, or neonate, refers to an infant in the first 28 days after birth. - ‘specimen’ is a discrete portion of a body fluid or tissue taken from an individual for examination, study or analysis of one or more quantities or characteristics to determine the character of the whole. This also includes other materials, for example, hair, nails excretions, secretions, or a sample from the skin surface. - ‘instrument’ means equipment or apparatus intended by a manufacturer to be used as an IVD medical device. - ‘transmissible agent’ means a biological substance or entity capable of causing disease or infection in individuals through individual to individual, animal to individual, or other modes of contact. 2 Article 2(5) of Regulation (EU) 2017/746 introduces significant changes to the definition of a device for self testing, please familiarise yourself with these important changes. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 5 of 46 3. Principles of Classification In accordance with Regulation (EU) 2017/746, devices shall be classified into classes A, B, C and D, taking into account the intended purpose of the devices and their inherent risks (Article 47). Robust risk-based classification rules are essential for the correct classification of devices according to Annex VIII as certain requirements set out by the IVDR are directly linked to device classification. In particular, the conformity assessment route is highly dependent on classification, which is reflected in concepts such as conformity assessments scrutiny of class D devices (Article 50), the involvement of European Union reference laboratories for high-risk devices (Article 100) and a consultation with a national medicines agency or the European Medicines Agency (EMA) for companion diagnostics (Article 48(3)). Many post-market requirements are also class dependent, e.g. annual surveillance assessments for class C and D devices, or the requirement to prepare a post- market surveillance report or Periodic Safety Update Report (PSUR) for a given device (Articles 80 and 81). 3.1 Intended purpose The classification of a device is defined by its intended purpose, as specified by the manufacturer. This covers the use for which a device is intended according to the data supplied by the manufacturer on the label, in the instructions for use, in the performance evaluation or in promotional or sales materials or statements. It is therefore important that the manufacturer clearly indicates the purpose for which the device is intended. Where there is a foreseeable risk that a device may be used for purposes which are covered by other classification rules and which would result in classification of a device into a higher class, a clear limitation of use should be included in the Instruction for Use (IFU) and the technical documentation of the device. For a device to be specifically intended for a purpose referenced in a particular classification rule, the manufacturer must clearly indicate that the device is intended for such a specific purpose in the information accompanying the device. Where several classification rules or sub-rules apply, the intended purpose of the device and its claims should be sufficiently specified to enable a clear attribution of the class. Ambiguous claims may lead to higher classification (Annex VIII 1.9). Example: A device intended to screen blood and tissue donations for syphilis would fall under class D according to rule 1. Alternatively, a device intended to diagnose syphilis, a sexually transmitted agent, in the individual would fall under class C according to rule 3a. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 6 of 46 3.2 Application of the rules All implementing rules, all classification rules, and all indents are to be taken into account for the classification of an IVD or an accessory for an IVD. 3.2.1 Technology Unless otherwise specified, the rules presented below apply equally to all technologies, principles of detection or analytical procedures. 3.2.2 Specimen Unless specified in the classification rule, the rules apply equally to all specimen types. For example, rule 3a is equally applicable to specimens derived from blood, urine, specimens collected on swabs etc. In contrast, rule 3b specifies a specimen type (cerebrospinal fluid or blood). 3.2.3 Software Medical device software (MDSW) is software that is intended to be used, alone or in combination, for a purpose as specified in the definition of a “medical device” in the medical devices regulation or in vitro diagnostic medical devices regulation. Software which drives a device or influences the use of the device shall fall within the same class as the device. If the software is independent of any other device, it shall be classified in its own right (Regulation (EU) 2017/746; Annex VIII 1.4). The application of the classification rules shall be governed by the intended purpose of the MDSW. See also: MDCG 2019-11 Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 – MDR and Regulation (EU) 2017/746 – IVDR 3.2.4 Devices used in combination When classifying devices that are used in combination, implementing rules play a key role in determining the classification of individual devices. Examples of devices used in combination include:  A control which is used in combination with a reagent or  Software which drives or influences the use of an analyser. Under the implementing rules, some devices are classified based on the classification of another device; for example:  Software, which drives a device or influences the use of a device, shall fall within the same class as the device. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 7 of 46  Calibrators intended to be used with a device shall be classified in the same class as the device.  Control materials with quantitative or qualitative assigned values intended for one specific analyte or multiple analytes shall be classified in the same class as the device. In addition, for combinations of devices it is worth noting that implementing rules 1.1, 1.2 and 1.3 respectively state:  Application of the classification rules shall be governed by the intended purpose of the devices.  If a device is intended to be used in combination with another device, the classification rules shall apply separately to each of the devices.  Accessories for an in vitro diagnostic medical device shall be classified in their own right separately from the device with which they are used. See Annex for further examples. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 8 of 46 4. Explanation of the IVDR Classification Rules The following rationales and examples are intended for illustrative purposes only to assist in the use of the classification rules and are not exhaustive in their nature. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 9 of 46 RULE 1 Devices intended to be used for the following purposes are classified as class D: Rule 1 first indent Devices intended to be used for the detection of the presence of, or exposure to, a transmissible agent in blood, blood components, cells, tissues or organs, or in any of their derivatives, in order to assess their suitability for transfusion, transplantation or cell administration. RATIONALE Rule 1; first indent applies to all devices intended to assess the suitability of blood, blood components, cells, tissues or organs or their derivatives for transfusion, transplantation or cell administration, with respect to transmissible agents. The result of the test will be a major determinant as to whether the analysed donation will be used. Devices typically falling under this rule are intended for the detection of those agents for which the EU has harmonised the donor and donation testing requirements within the context of risk of transmission of infection (European Directives 2002/98/EC3, 2006/17/EC4, 2010/45/EU (corrigendum: 2010/53/EU)5). Those agents are listed in the examples below. It must be noted that: - Member States’ national legislation may impose testing of additional transmissible agents in blood, blood components, cells, tissues or organs or their derivatives when intended for transfusion, transplantation or cell administration. - Manufacturers may intend devices for the detection of the presence of, or exposure to, transmissible agents, other than those mentioned in the above-cited Directives, to assess the suitability of blood, blood components, cells, tissues or organs or their derivatives for transfusion, transplantation or cell administration. In that case, these devices are classified in class D according to this rule. 3 DIRECTIVE 2002/98/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 27 January 2003 setting standards of quality and safety for the collection, testing, processing, storage and distribution of human blood and blood components and amending Directive 2001/83/EC 4 COMMISSION DIRECTIVE 2006/17/EC of 8 February 2006 implementing Directive 2004/23/EC of the European Parliament and of the Council as regards certain technical requirements for the donation, procurement and testing of human tissues and cells 5 DIRECTIVE 2010/45/EU DIRECTIVE 2010/45/EU (corrigendum: 2010/53/EU) OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 7 July 2010 on standards of quality and safety of human organs intended for transplantation http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1503390088376&uri=CELEX:32002L0098 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ%3AL%3A2006%3A038%3A0040%3A0052%3AEN%3APDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:32010L0053 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 10 of 46 - Some devices can detect the same agent for completely different intended purposes than the intended purposes covered by this rule. Where there is a foreseeable risk that tests may be misused to assess the suitability of blood, blood components, cells, tissues or organs for transfusion, transplantation or cell administration or their derivatives, a clear limitation of use should be included in the IFU and the technical documentation of the devices. For example: “This test device is not intended to be used to detect the presence of or exposure to or for screening for transmissible agents in blood, blood components, cells, tissues, organs or any of their derivatives in order to assess their suitability for transfusion, transplantation or cell administration”. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices typically falling under this rule are those that detect agents for which the EU has clearly harmonised the donor and donation testing requirements, as outlined in the relevant European directives. European directives 2002/98/EC (on blood), and 2006/17/EC (on tissues and cells): - Hepatitis B (HBs-Ag). - Hepatitis C (Anti-HCV). - Human Immunodeficiency Virus 1/2 (Anti-HIV 1/2). In addition, the European directive 2006/17/EC (on tissues and cells) references Treponema pallidum and in certain circumstances, depending on the donor’s history and the characteristics of the tissue or cells donated: Human T-Lymphotropic Virus- I; Malaria (Plasmodium spp.); Cytomegalovirus; Trypanosoma cruzi; Epstein Barr virus; Toxoplasma gondii. European directive 2010/45/EU (corrigendum: 2010/53/EU) (on organs) : - Hepatitis B. - Hepatitis C. - Human Immunodeficiency Virus. Member States’ national legislation may impose testing of additional transmissible agents in blood, blood components, cells, tissues or organs or their derivatives when intended for transfusion, transplantation or cell administration (for example West Nile Virus, hepatitis E virus...) NOTE 1: devices detecting the presence of, or exposure to a transmissible agent listed above are classified in class D according to this rule only if they are intended to be used to assess the suitability for transfusion, transplantation or cell administration of blood, blood components, cells, tissues or organs, or any of their derivatives. See intended purpose. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 11 of 46 NOTE 2: Tests intended for detection of variant Creutzfeldt-Jakob disease when available, would fall under this rule when intended to assess the suitability of blood, blood components, cells, tissues or organs or their derivatives for transfusion, transplantation or cell administration. Rule 1 second indent Devices intended to be used for the detection of the presence of, or exposure to, a transmissible agent that causes a life- threatening disease with a high or suspected high risk of propagation RATIONALE Rule 1; second indent applies to devices which are intended to be used for the detection of the presence of or the exposure to a transmissible agent that causes a life-threatening disease with a high or suspected high risk of propagation. Several factors contribute to the risk of propagation of a pathogen within a population, namely: - the direct or in-direct transmissibility (i.e. the probability of infection when there is contact between a susceptible and an infected individual). This includes for example consideration of the infectious dose and route of transmission e.g. aerosol, zoonosis, vector-mediated. - the contact rate of infected and susceptible individuals (i.e. the number of contacts per time), and - the duration of infectiousness. For the purposes of this document, the risk of propagation of a pathogen within a population is considered to be the risk for the general European population. This rule applies regardless of whether the test is a first line, confirmatory or supplemental assay. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 12 of 46 EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for: - Hepatitis B Virus. - Hepatitis C Virus. - Hepatitis D Virus. - Haemorrhagic fever viruses (e.g. Ebola, Marburg, Lassa, Crimean-Congo Haemorrhagic fever. - Human Immunodeficiency Virus 1 and 2. - Highly virulent influenza virus. - Human T-Lymphotropic Virus I and II. - SARS CoV and SARS-CoV-2. - MERS Coronavirus. - Smallpox virus. - Variant Creutzfeldt-Jakob disease (when available). NOTE 1: Variant Creutzfeldt-Jakob disease is considered under this rule due to the suspected high risk of propagation. NOTE 2: The list of high-risk agents may be updated based on quantitative analysis of new scientific evidence on the incidence, pathogenicity, burden of mortality and morbidity, and transmission dynamics of infectious agents in the population. Rule 1 third indent Devices intended to be used for determining the infectious load of a life-threatening disease where monitoring is critical in the process of patient management RATIONALE Rule 1; third indent applies to devices intended to be used for determining the infectious load in the context of life-threatening infectious diseases, after the disease status of the patient has been previously determined, and for which patient management options, including specific treatment, are based on monitoring the infectious load. Viral load is typically performed by nucleic acid amplification based tests (NAT). In the case of Hepatitis B, the DNA viral load determined by molecular biology complies with the present rule due to its importance for the initiation of treatment, the evaluation of the treatment efficiency and the change of treatment, if necessary. Hepatitis B antigen tests intended for monitoring are not critical in the process of patient management and thus they do not fall under this rule. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 13 of 46 EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended to be used for determining the infectious load of: - Hepatitis B Virus (DNA). - Hepatitis C Virus. - Human Immunodeficiency Virus. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 14 of 46 RULE 2 Devices intended to be used for blood grouping , or to determine foeto-maternal blood group incompatibility1, or tissue typing to ensure the immunological compatibility of blood, blood components, cells, tissue or organs that are intended for transfusion or transplantation or cell administration, are classified as class C except when intended to determine any of the following markers: – ABO system [A (ABO1), B (ABO2), AB (ABO3)] – Rhesus system [RH1 (D), RHW1, RH2 (C), RH3 (E), RH4 (c), RH5 (e)] – Kell system [KEL1 (K)] – Kidd system [JK1 (Jka), JK2 (Jkb)] – Duffy system [FY1 (Fya), FY2 (Fyb)] in which case they are classified as class D 1 : see Corrigendum to Regulation (EU) 2017/746 of the European Parliament and of the Council of 5 April 2017 on in vitro diagnostic medical devices and repealing Directive 98/79/EC and Commission Decision 2010/227/EU published in Official Journal of the European Union on December 27th 2019 RATIONALE Rule 2 applies equally to donor and recipient testing. This rule classifies blood grouping devices into two classes depending on the likelihood that a blood group marker could cause an immunogenic response or a severe haemolytic transfusion reaction. The red blood cell markers listed in this rule are critical for ensuring immunological compatibility and safe transfusion of blood and blood components. Devices related to these markers, either intended as screening, diagnostic, confirmatory or supplemental devices are class D devices. These class D devices includes those intended for: - The determination of the expression of ABO and Rhesus (Rh) D, Weak D, C, E, c, e in donor and recipient e.g. by serological testing or molecular genotyping. - The determination of partial D, as these D antigen positive patients are at risk of anti-D alloimmunization. - The detection of anti-A and anti-B antibodies for reverse ABO typing, as ABO blood grouping requires both forward (antigen) and reverse (antibody) typing. - Screening, detection or identification of red cell antibodies for the Rh system (anti RH antibodies), Kell system (anti-KEL1 antibodies), Kidd system (anti-JK1 and anti-JK2 antibodies) and Duffy system (anti-FY1 and anti-FY2 antibodies). Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 15 of 46 - Typing of specific red blood cell antigens (KEL1, JK1, JK2 , FY1, FY2). Devices intended for identifying markers, other than the red blood cell markers listed in this rule, which are either intended as screening, diagnostic, confirmatory or supplemental devices for blood grouping, tissue typing, or to ensure the immunological compatibility of blood, blood components, cells, tissue or organs that are intended for transfusion or transplantation or cell administration are class C devices. All devices intended for HLA tissue typing are classified under this rule as class C devices when they are intended to be used for blood grouping, or tissue typing to ensure the immunological compatibility of blood, blood components, cells, tissue or organs that are intended for transfusion or transplantation or cell administration. EXAMPLES (non-exhaustive) Class D - Device intended for molecular RhD blood group typing, targeting directly the RHD gene alleles that code for the RBC antigens, in blood donors and recipients. - Anti-K from clone ID, Human IgM Antibody, Blood grouping reagent for transfusion purposes. - Red blood cell kit with A1, A2, B and O cells used to detect naturally-occurring ABO blood group antibodies in patient and donor samples, in reverse grouping. - Red blood cell kit with O red blood cells that are homozygous for Rh, Fya, Fyb, Jka and Jkb, antigens, intended to be used as antibody type and screen procedure for transfusion purposes. - Control red blood cells, consisting of A2B R1R2 (CcD.Ee) KEL 1, intended to be used as quality control for use with ABO/Rh(D)/Kell grouping assays for transfusion purposes. - Pre-transfusion ABO compatibility test cards intended to be used at the recipient’s bedside as precaution against ABO-incompatible purposes. - Device used for indirect antiglobulin tests used in the screening and identification of irregular antibodies, crossmatch tests and autocontrols, according to the markers listed in rule 2 (otherwise Class C). - Foetal RhD typing kit. Class C - Device intended for HLA typing by Sanger sequencing consisting of reagents for HLA-A, -B, -C, -DRB1, -DQB1 and DPB1, for transplantation purposes. - Medical device software for high-resolution analysis of HLA sequencing data, for transplantation purposes. - Anti-k from clone ID, Human IgG Antibody, Blood grouping reagent for transfusion purposes. - Anti-Lea Monoclonal blood grouping reagent for transfusion purposes. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 16 of 46 RULE 3 General comment: Rule 3 covers a range of devices as reflected in its indents (a)-(m). Devices falling under Rule 3 (when not classified as Class D according to rules 1 & 2) are to be classified in class C, irrespective of the indent applied. It may be possible for a device to fall under more than one Rule 3 indent. The following are in class C if they are: (a) Devices intended for detecting the presence of, or exposure to, a sexually transmitted agent RATIONALE Rule 3a applies to devices detecting agents whose main mode of transmission is sexual. Sexually transmitted infections are a group of infections that may be transmitted through vaginal, oral and anal sexual intercourse. The agents that cause sexually transmitted infections may pass from person to person through blood, semen, vaginal or other bodily fluids. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for the detection of: - Chlamydia trachomatis. - Haemophilus ducreyi. - Herpes simplex virus 1&2. - Human papilloma virus (HPV). - Neisseria gonorrhoeae. - Mycoplasma hominis. - Mycoplasma genitalium. - Trichomonas vaginalis. - Treponema pallidum. - Ureaplasma urealyticum. NOTE: Although the two parasitic diseases amebiasis and giardiasis have a main mode of transmission that is nonsexual in nature (through contact with infected food or water, or faeces), these two parasites are still commonly transmitted by oro-anal sexual contact. Nevertheless, diagnostic devices intended to determine intestinal infections caused by Entamoeba histolytica and Giardia lamblia would not fall under this rule as they are captured under Rule 6. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 17 of 46 (b) Devices intended for detecting the presence in cerebrospinal fluid or blood of an infectious agent without a high or suspected high risk of propagation RATIONALE Rule 3b applies to devices intended for detecting the presence of an infectious agent (either the agent itself or component thereof) e.g. bacterial, viral, fungal, parasitic, protozoal infectious agents, specifically in specimens derived from cerebrospinal fluid or blood. Devices intended for the detection of antibodies against the infectious agent are not covered by this rule. Several factors contribute to the risk of propagation of a pathogen within a population, namely: - the direct or in-direct transmissibility (i.e. the probability of infection when there is contact between a susceptible and an infected individual). This includes for example consideration of the infectious dose and route of transmission e.g. aerosol, zoonosis, vector-mediated. - the contact rate of infected and susceptible individuals (i.e. the number of contacts per time), and - the duration of infectiousness. For the purposes of this document, the risk of propagation of a pathogen within a population is considered to be the risk for the general European population. This rule applies to devices independent of the route of transmission or source of the infectious agent. This rule also applies to microbiological media intended for the detection of relevant infectious agents in cerebrospinal fluid or blood specimen. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for detecting the presence of: - Bacterial pathogens: Streptococcus pneumoniae, Group B Streptococcus, Neisseria meningitidis, Haemophilus influenza type B, Listeria spp., Borrelia burgdorferi, Mycobacterium tuberculosis. - Fungal pathogens: Cryptococcus neoformans, Aspergillus spp. - Viral pathogens: Herpes simplex virus 1&2, human herpes virus 6, varicella zoster virus, enterovirus, West Nile virus, chikungunya, Dengue, Zika, hepatitis A, hepatitis E. - Parasitic pathogen: Toxoplasma gondii. - Prion agents: sporadic Creutzfeldt-Jakob disease, Gerstmann-Straussler-Scheinker Syndrome, Kuru, Fatal Familial Insomnia. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 18 of 46 (c) Devices intended for detecting the presence of an infectious agent, if there is a significant risk that an erroneous result would cause death or severe disability to the individual, foetus or embryo being tested, or to the individual's offspring RATIONALE Rule 3c applies to devices intended for detecting the presence of an infectious agent (either the agent itself or component thereof) e.g. bacterial, viral, fungal, parasitic, protozoal infectious agents. Devices intended for the detection of antibodies against the infectious agent are not covered by this rule. This rule does not have any specimen type restrictions and is applicable to specimens being tested from the individual, foetus or embryo. This rule applies if there is a significant risk that an erroneous result would cause death or severe disability. It is the risk of death or severe disability to an individual that must be considered. In this context, the risk of death or severe disability to the individual should take into account that an erroneous result in a healthy individual does not carry the same risk as an erroneous result in (for example) a pregnant, immunocompromised, or vulnerable individual. This rule also applies to an embryo or foetus being tested, or the individual’s offspring where an infectious agent can be detrimental to the viability/development of the embryo/foetus leading to death or disability, both current and future e.g. developmental disability EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for detecting the presence of: - Bacterial pathogens: Treponema pallidum, Chlamydia trachomatis, Haemophilus influenzae type B meningitis, Neisseria meningitidis, Listeria meningitis (Listeria monocytogenes), Mycobacterium leprae, Mycobacterium spp., Legionella spp., Streptococcus agalactiae, methicillin-resistant Staphylococcus aureus (MRSA) and multi-resistant Enterobacteriaceae (MRE). - Parasitic pathogens: Toxoplasma gondii. - Viral pathogens: Herpes simplex virus 1&2, cytomegalovirus, Rubella, Measles, Poliomyelitis, Parvovirus B19, Zika. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 19 of 46 (d) Devices intended for pre-natal screening of women in order to determine their immune status towards transmissible agents RATIONALE Rule 3d applies to devices specifically intended to screen pregnant women for their immune status towards transmissible agents. These are in particular transmissible agents that may cause infections in the embryo and foetus. The term ‘immune status’ refers to the presence, absence or level of an immune response acquired by the women following an infection or vaccination. Devices covered by this rule are intended for the screening of pregnant women before birth in order to identify the presence of an acquired appropriately targeted immune response to transmissible agents. The absence of such acquired maternal protection is associated with an enhanced risk of transmission of the agent to the embryo/foetus upon infection of the mother. These mothers may be recommended to take preventive measures. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended to determine for prenatal screening the immune status of women towards: - Cytomegalovirus. - Rubella virus. - Toxoplasma gondii. - Varicella zoster virus. - Zika. - Parvovirus B19. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 20 of 46 (e) Devices intended for determining infective disease status or immune status, where there is a risk that an erroneous result would lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or for the patient's offspring RATIONALE Rule 3e applies to devices for both the determination of the infective disease status and the determination of the immune status of a patient. ‘Determination of infective disease status’ The determination of the infective disease status provides information on the state, condition or evolution of a disease caused by an infective agent, which may include the effectiveness of a specific treatment. In this context, the determination of the infective disease status typically involves the measurement of infective agents, antibodies to infective agents, surrogate markers or analytes in specimens from patients. ‘Determination of immune status’ The determination of the immune status provides information on the state or condition or evolution of the immune response acquired by the patient in relation to infection with a pathogenic agent, vaccinations, allergic, immunotoxic, autoimmune and alloimmune reactions such as transfusion reactions and transplant rejection reactions. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended to determine: - Salmonella typhi in faeces, for the assessment of the carrier-status of patients. - Antibodies from lymphocyte secretions immunoassay intended for the detection of active Mycobacterium tuberculosis infection. - Quantitative virus-specific NAT tests (e.g. Cytomegalovirus, John Cunningham virus, Adenovirus, Enterovirus) to monitor an immunocompromised patient’s (e.g. transplant patient) response to antiviral therapy. - Methicillin-resistant Staphylococcus aureus and Staphylococcus aureus specific polymerase chain reaction assay for pre-surgical screening of patients to determine nasal carriage. - Assays intended for the detection of IgM antibodies against rubella virus to identify an acute infection in pregnant women in order to determine whether specific treatment is necessary for protecting the foetus from virus-induced damage due to a lack of previously acquired immunity. - Assays intended for the detection of IgM antibodies against HEV. - Enzyme immunoassay intended for the quantitation of intrathecal antibodies against rubella virus in the diagnosis of rubella virus-induced encephalitis. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 21 of 46 - Assays intended for the detection of antibodies in the recipient to potentially pathogenic viruses (e.g. anti-cytomegalovirus, anti-herpes simplex virus antibodies) to determine latent disease status of viral infection prior to organ or bone marrow transplantation. - Screening assays comprising allergy panels, such as Multiple Allergen Simultaneous Tests (MAST), intended to detect IgE antibodies against several specific allergens that may lead to anaphylaxis, e.g. certain nutritional allergens or hymenoptera venom allergens. False-negative results with such MAST assays could increase the risk that the patient is not adequately managed for the occurrence of a life-threatening anaphylactic event. - Assays intended for the detection of alloantibodies in the recipient associated with transplant rejection reactions, such as antibodies against - angiotensin II receptors type 1 (anti-AT1R) and against endothelin receptors type A (anti-ETAR). - Interferon-Gamma Release Assays (IGRA)for Mycobacterium tuberculosis. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 22 of 46 (f) Devices intended to be used as companion diagnostics RATIONALE Rule 3f applies to devices intended to be used as companion diagnostics. ‘Companion diagnostic’ (CDx) is defined in Article 2(7) as a device which is essential for the safe and effective use of a corresponding medicinal product to: a) identify, before and/or during treatment, patients who are most likely to benefit from the corresponding medicinal product; or b) identify, before and/or during treatment, patients likely to be at increased risk of serious adverse reactions as a result of treatment with the corresponding medicinal product. For a device to be defined as a CDx, there should be a link to a medicinal product with an International Non-proprietary Name (INN)6. The identification of patients may comprise a quantitative or qualitative determination of specific markers. Such specific markers can be present in healthy subjects and/or in patients. The emphasis ‘before and/or during treatment’ implies that CDxs may be intended to be applied before a treatment with a corresponding medicinal product is initiated, or during treatment, to identify if (still) the patient is (a) likely to benefit from the corresponding medicinal product or (b) likely to be at increased risk of serious adverse reactions. Devices that are intended to be used for monitoring treatment with a medicinal product in order to ensure that the concentration of relevant substances in the human body is within the therapeutic window are not considered to be CDxs (e.g. devices intended for blood glucose monitoring, devices intended for measurement of cyclosporine concentration in blood, devices intended for measurement of metabolites of a medicinal product). Devices intended to determine quantitative or qualitative specific marker(s) to establish the dosage of a particular medicinal product, for patients that are already eligible to receive that medicinal product, are not considered to be CDxs. For example, devices intended to measure creatinine concentration can be used for estimating kidney function to determine the optimal dosage of medicinal products with renal elimination. Another example is devices identifying CYP2D6 or CYP2C19 genotypes of a patient to determine the appropriate dosage of an already prescribed medication. Annex II to this guidance provides a flowchart to help determine whether an IVD is a CDx. 6 The IVDR requires the INN to be provided in the instructions for use of the CDx. In case several INNs are linked to a single CDx, all INNs should be listed in the IFU. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 23 of 46 EXAMPLES (non-exhaustive) General CDx examples (valid provided that the device is essential for the safe and effective use of the corresponding medicinal product): - A device intended to identify a genotype, single or multiple genetic and/or genomic variants - A device intended to identify a marker (receptor, transporter, other protein-based biomarker or its variant) specifically targeted by the corresponding medicinal product. - Devices intended to detect antibodies against a specific medicinal product during the course of treatment. - Devices intended to identify patients who are expected to benefit from treatment with a specific medicinal product, based on the absence of a marker. Specific CDx examples: - A device intended for the qualitative detection of anaplastic lymphoma kinase (ALK) protein in formalin-fixed, paraffin-embedded (FFPE) non-small cell lung carcinoma (NSCLC) tissue, intended as an aid in identifying patients eligible for treatment with crizotinib or ceritinib. - A device intended for the quantitative detection of BCR-ABL1 transcripts and the ABL1 endogenous control mRNA in peripheral blood specimens from patients previously diagnosed with t(9:22) positive chronic myeloid leukemia, during treatment with nilotinib. - Aqualitative immunohistochemical device using monoclonal mouse Anti-PD-L1, intended for use in the detection of PD-L1 protein in FFPE NSCLC and gastric or gastroesophageal junction (GEJ) adenocarcinoma tissues, that is indicated as an aid in identifying patients for treatment with pembrolizumab. - A polymerase chain reaction based device for the qualitative detection of isocitrate dehydrogenase-2 (IDH2) gene point mutations in DNA extracted from human blood or bone marrow, that is indicated as an aid in identifying acute myeloid leukemia patients with mutated IDH2 enzymes for treatment with enasidenib. - A device intended for the demonstration of individuals homozygous for the non-functional DPYD variant DPYD*2A , that typically have complete dihydropyrimidine dehydrogenase (DPD) deficiency. The DPYD gene encodes DPD, an enzyme that catalyzes the rate-limiting step in fluorouracil metabolism. Capecitabine, a chemotherapy agent used in the treatment of colon cancer, metastatic colorectal cancer, and metastatic breast cancer, is a prodrug that is enzymatically converted to its active form, fluorouracil. Individuals who are carriers of non-functional DPYD variants, may not be able to metabolise capecitabine at normal rates, and are at risk of potentially life-threatening capecitabine toxicity, such as bone marrow suppression and neurotoxicity. - A device intended to identify defined EGFR mutations in order to administer the tyrosine-kinase inhibitor dacomitinib for the treatment of adult patients with locally advanced or metastatic (NSCLC) and EGFR-activating mutations. - A next-generation sequencing (NGS) based device to evaluate KRAS/NRAS genetic variants to determine the presence of mutations affecting the efficacy of vectibix for treatment of metastatic colorectal cancer. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 24 of 46 - A device intended for the detection of 7 somatic mutations in the human KRAS oncogene to aid in the identification of colorectal cancer patients for treatment with cetuximab of with panitumumab based on a KRAS no mutation detected test result. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 25 of 46 (g) Devices intended to be used for disease staging, where there is a risk that an erroneous result would lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or for the patient's offspring RATIONALE Rule 3g applies to devices where the intended purpose is for the staging of a disease. Disease staging involves the determination of distinct phases or periods in the course of a disease, or the level of severity of a disease that can be assessed by, for example, the life history of an individual, organism, markers or any biological or physiological process. The purpose of disease staging is to provide information with respect to patient management, the appropriateness and accuracy of treatment decisions, and/or for prognosis or prediction. For the majority of diseases, determination of disease stage involves taking into account the complete clinical picture which may involve investigative procedures, examining the patient/patient history and measurement of markers or analytes in patient specimens. This rule applies to devices where the information provided from the device is intended to be used for disease staging and where the patient management decision, being solely or principally based on an erroneous result, has the potential to result in a life-threatening situation. This rule does not include: - Devices for the staging of cancer as these devices are classified under rule 3h. - Devices where the result is not intended to be used for staging a particular disease e.g. markers which are indicative of the presence of an affected health condition in general. EXAMPLES (non-exhaustive) - Device intended for the quantitative measurement of Brain type natriuretic peptide (BNP) in whole blood or plasma samples, for the assessment of the severity of congestive heart failure. - Devices intended for staging of enhanced liver fibrosis (ELF) for detecting the following markers: hyaluronic acid, procollagen III amino terminal peptide, tissue inhibitor or metalloproteinase. - Medical device software intended to generate an estimated glomerular filtration rate (eGFR) or albumin creatinine ratio (ACR) for staging acute kidney injury (AKI). - Medical device software intended to generate an enhanced liver fibrosis (ELF) score which correlates to the level of fibrosis. - Medical device software intended to generate a model for end stage liver disease (MELD) score. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 26 of 46 (h) Devices intended to be used in screening, diagnosis, or staging of cancer RATIONALE Rule 3h applies to devices with the specific intended purpose to be used in screening, diagnosis or staging of cancer. ‘Cancer’ is the uncontrolled growth and spread of cells. It can affect almost any part of the body. The growths often invade surrounding tissue and can metastasise to distant sites. Cancer is a generic term for a large group of diseases characterised by the growth of abnormal cells which can invade nearby tissues and may spread to other parts of the body through the blood and lymph systems. Other common terms used are ‘malignant tumours’ and ‘malignant neoplasms’. The scope of this rule is limited to cancer. Two distinct cases should be considered: 1. Cancer is a term for diseases (including malignant neoplasia or malignant tumours) characterised by abnormal cells which divide without control and invade nearby tissues. Additionally, these cells can also spread to other parts of the body through the blood and lymph systems, in the process that leads to the development of secondary tumours or metastases. Many cancers form solid tumours, which are masses of tissue. Cancers of the blood, such as leukaemia, generally do not form solid tumours. 2. Cells may present hyperplasia (increased density of cells) and dysplasia (abnormal appearance) or form a carcinoma in situ (no invasion of nearby tissues). These precancerous or premalignant cells may or may not develop into cancer. This rule applies to devices for both cancerous and precancerous conditions, where the devices are intended to be used in screening, diagnosis, or staging of cancer. Disease staging involves the determination of distinct phases or periods in the course of a disease, or level of severity of a disease that can be assessed by, for example, the life history of an individual, organism, markers or any biological or physiological process. The purpose of disease staging is to provide information with respect to patient management, the appropriateness and accuracy of treatment decisions, and/or for prognosis or prediction. Non-malignant neoplasms or non-malignant tumours do not spread into, or invade, nearby tissues. Therefore, they do not fulfil the criteria of cancer. These benign tumours may grow larger, and the growth tends to be slow. Devices that are intended to be used in screening, diagnosis, or staging of cancer, may have the following functions: screening, patient management, monitoring, diagnosis or aid to diagnosis, prognosis and prediction. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 27 of 46 EXAMPLES (non-exhaustive) - A faecal occult blood screening test (FOBT) or faecal immunochemical test (FIT) specifically intended to be used in colon cancer screening. - A device intended for the quantitative/qualitative determination of IgG antibodies to Helicobacter pylori in human blood samples specifically intended to be used in gastric cancer screening. - Papanicolaou (Pap) stain automated cervical cytology screening system, intended to process Pap cervical cytology slides and classify the cervical specimen as either normal or abnormal. - A qualitative real-time PCR test intended for the detection of high-risk genotypes of Human Papillomaviruses for use in cervical cancer screening. - Immunohistochemistry assay intended for the detection of c-KIT or CD117 tyrosine kinase receptor expression in normal and neoplastic formalin- fixed, paraffin-embedded tissues for histological evaluation, and gene mutation testing for KIT and platelet-derived growth factor receptor alpha in (familial) gastro-intestinal stromal tumor. - Assay for the quantitative determination of the cancer associated antigen CA 125 (celomic epithelium-related glycoprotein associated with epithelial ovarian cancer) in serum. - Immunohistochemistry assay intended to detect progesterone receptor in breast tumours to be used as an aid in the management, prognosis, and prediction of therapy outcome of breast carcinoma. - Fluorescence in situ hybridisation (FISH) panels intended for the diagnosis of e.g. lymphoma, multiple myeloma and leukaemia. - Targeted next generation sequencing test intended to be used in (haemato)-oncology, to detect acquired somatic mutations in DNA isolated from formalin-fixed paraffin embedded (FFPE) tumour tissue specimens. - BRCA1 device intended for the detection of deletions or duplications in the human BRCA1 gene in order to confirm a potential cause and clinical diagnosis for hereditary breast and ovarian cancer and for molecular genetic testing of at-risk family members. - Device applied in testing services intended for the analysis of 35 genes relevant to digestive tract tumours (various forms of colorectal cancer, stomach cancer and pancreatic cancer), breast cancer, ovarian cancer, skin cancer, thyroid tumours, and endocrine tumours (panel), intended to provide information on whether an individual carries genetic alterations that favour the onset of specific tumour diseases, identifying these genetic predispositions. - Circulating Tumour Cell Kit (Epithelial) intended for the enumeration of circulating tumour cells (CTC) of epithelial origin in whole blood. The test is to be used as an aid in the monitoring of patients with metastatic breast, colorectal or prostate cancer. Serial testing for CTC should be used in conjunction with other clinical methods for monitoring metastatic breast, colorectal and prostate cancer, to allow assessment of patient prognosis and is predictive of progression free survival and overall survival. - Breast carcinoma cell line (SK-BR-3) CTC Cell Control Kit intended as an assay control to ensure that the sample detection and identification systems are performing when using the CTC Kit. They express epithelial cell markers recognised by the antibodies in the Circulating Tumour Cell Kit and are used as a control for the performance of the assay. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 28 of 46 - An image analysis medical device software intended to aid in the detection and semi-quantitative measurement of programmed death ligand 1 (PD- L1) protein in FFPE lung tissue. The algorithm is an adjunctive computer-assisted methodology for a qualified pathologist in the acquisition and measurement of images from microscope glass slides of FFPE patient lung tissue stained for the presence of PD-L1 protein using an associated PD- L1 Assay. It scans digitised images of tissue specimens stained with the associated PD-L1 assay and provides raw numbers (scores) for immune cells and tumour cells counts in the specimen, along with a percent positivity score. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 29 of 46 (i) Devices intended for human genetic testing RATIONALE Rule 3i applies to devices for human genetic testing. Genetic testing involves the detection of specific alleles, mutations, genotypes, karyotypes or epigenetic changes that are associated with heritable traits, diseases or predispositions to disease for the individual or their descendants. Several methods can be used for genetic testing (for example)7: - Molecular genetic tests (or gene tests) study single genes or short lengths of DNA to identify its constitution, or variations or mutations that lead to a genetic disorder. - Chromosomal genetic tests analyse whole chromosomes or long lengths of DNA to see if there are large genetic changes, such as an extra copy of a chromosome which causes a genetic condition. The results of a genetic test can provide a medical status, confirm or rule out a suspected genetic condition or determine a person’s chance of developing or passing on a genetic disorder. Some examples include devices intended for: - Newborn Screening: Newborn screening is used just after birth to identify genetic disorders, to detect potentially fatal or disabling conditions. Such early detection allows treatment to begin immediately, which can reduce or eliminate the effects of the condition. - Diagnostic testing: Diagnostic testing is used to identify or rule out a specific genetic or chromosomal condition. - Carrier testing: Carrier testing is used to identify people who carry one copy of a gene mutation that could result in a genetic disorder in one’s offspring. For some genetic disorders, two copies of the gene mutation are required to cause the genetic disorder (autosomal recessive). Whereas for others, one copy of the gene mutation is required either i) in the absence of a second normal copy resulting in the genetic disorder (X-Linked recessive) or ii) in the presence of a normal copy can result in a genetic disorder (autosomal dominant). This type of testing provides information about a couple's risk of having a child with a genetic condition. - Prenatal testing: Prenatal testing is used to detect changes in a foetus's genes or chromosomes before birth. - Preimplantation testing: Preimplantation testing, also called preimplantation genetic diagnosis (PGD), is a specialised technique used to detect genetic changes in embryos obtained through in vitro fertilisation. 7 On the topic of biochemical genetic tests, according to the wording of rule 3i, it was determined that these tests may be classified by this indent but may be better classified under other rule indents depending on the intended purpose. Biochemical genetic tests are considered to be tests which provide information on the amount or activity level of proteins; where abnormalities in these proteins result from a genetic disorder, for example, for inborn errors of metabolism. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 30 of 46 - Predictive and presymptomatic testing: Predictive and presymptomatic types of testing are used to detect gene mutations associated with disorders that appear after birth, often later in life. Predictive testing can identify mutations that increase a person's risk of developing disorders with a genetic basis. Presymptomatic testing can determine whether a person will develop a late-onset genetic disorder. - Direct-to-Consumer (DTC) genetic testing: genetic testing provided through advertising and selling or (free) provision of genetic tests directly to consumers. EXAMPLES (non-exhaustive) Genetic testing may include devices intended to detect: - Chromosomal conditions e.g. trisomy 21, trisomy 18, XXX syndrome. - Abnormalities in genes associated with thrombophilia e.g. genes which code for factor V and prothrombin. - Hereditary cancer syndromes e.g. hereditary breast/ovarian cancer (BRCA1/BRCA2 genes). - Genetic risk Factors e.g. rheumatoid arthritis HLA DRB1, ankylosing spondylitis HLA B27, osteo-arthritis, pre-senilin mutation. - Monogenetic disorders e.g. hemochromatosis, Huntington’s disease, Tay Sacs, cystic fibrosis. - Pharmacogenomic tests e.g. CYP liver enzymes CYP2C9 and CYP2C19. - Preimplantation genetic diagnosis. - XY disorders e.g. haemophilia, Duchenne muscular dystrophy, Fragile X. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 31 of 46 (j) Devices intended for monitoring of levels of medicinal products, substances or biological components, when there is a risk that an erroneous result will lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or for the patient's offspring RATIONALE Rule 3j applies to devices intended to monitor an analyte with the purpose of adjusting patient management, such as treatments/interventions, as required i.e. it is intended to be used for observing, checking, or keeping a record of the level, activity, presence, absence etc. of an analyte. Monitoring tests may be intended to evaluate an individual’s current state and/or changes in an individual’s state. This is likely to be achieved by repeated or multiple determinations of an analyte over time, at appropriate intervals. These devices are intended to determine whether results are within expectation, for the detection/assessment of disease progression/regression, disease recurrence, minimum residual disease, response/resistance to therapy, and/or adverse effects due to therapy. This rule does not apply to devices intended to be used in the diagnosis or screening of a condition where only a single measurement is required for this purpose, but would apply to diagnostic tests where multiple/serial measurements over time are intended by the manufacturer and where an erroneous result may result in a life threatening situation for the patient or their offspring e.g. when monitoring the change in concentration of a biological compound over time to aid diagnosis, such as with troponin to help determine an acute cardiac event. Rule 3j is also applicable to the monitoring of non-life threatening conditions. It covers a wide range of analytes where the device provides an important, critical, or sole determinant for the correct patient management decision and an erroneous result may result in the life of the patient or patient’s offspring being at risk due to inappropriate treatment decisions. Analytes measured by devices intended for monitoring may be medicinal products (Article 1(2) of Directive 2001/83/EC, as amended), substances (drug, chemical, or biological entity/component) or biological components (pertaining to living organisms, or components of a living organism – this would include for example: antibodies, endogenous markers, platelets, cord blood, bone marrow, stem cells etc). If the device is intended for a specific intended target population (e.g. paediatrics, pregnant women, immunocompromised individuals, etc.) then the risk to this population should be taken into account when determining if there is a risk that an erroneous result would lead to a patient management decision resulting in a life-threatening situation for the patient or their offspring. With respect to the patient’s offspring, the viability/development of the embryo/foetus, both current and future shall be taken into account. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 32 of 46 EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for monitoring: - Cardiac marker for acute presenting patients: Troponin I, Troponin T, CKMB (when intended for monitoring cardiac muscle injury). - Cortisol levels monitoring e.g. for patients with cortisol insufficiency. - PT/APTT when used to assess major bleeds in acute presentations or patients with acute coagulopathy or for coumadin monitoring in patients without diagnosed coagulation disorder. - Lithium for patients being treated for bipolar disorders. - Methotrexate when used for treating non-life threatening conditions such as vasculitis, rheumatoid arthritis and psoriatic arthritis). - Immunosuppressive (anti-rejection) medicinal products e.g. cyclosporine, sirolimus, tacrolimus. - Antibiotic where under/over treatment can have a serious impact on individual or offspring e.g gentamicin. - Anti-RhD antibody levels in pregnant women given additional Anti-D. - Blood amylase e.g. acute pancreatitis, perforated peptic ulcer, acute biliary obstruction. - Acute phase reactants e.g. C- reactive protein (CRP), procalcitonin when intended to be used to monitor infection response to therapy for life threatening conditions such as sepsis, necrotizing skin or tissue conditions, infective endocarditis, bacterial meningitis etc. - Full blood count when used for monitoring for the development of a life threatening haematological disorder in patients being treated for other disorders/conditions, where this risk exists e.g. monitoring of patients with a diagnosis of schizophrenia for neutropenia/agranulocytosis. - Bilirubin in response to treatment of neonatal jaundice. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 33 of 46 (k) Devices intended for management of patients suffering from a life-threatening disease or condition RATIONALE Rule 3k applies to devices intended for patients diagnosed with life-threatening diseases or conditions. The device provides an important, critical, or sole determinant for the correct patient management decision, and provides information for the purpose of patient management, such as treatments/interventions, as required. The classification of these devices is primarily based on the life-threatening nature of the disease or condition and the impact of the provided information on patient management (e.g. determining an initial course of therapy or erroneous decision resulting in life-threatening harm to the patient). This includes devices intended to detect drug resistant pathogens associated with a life-threatening condition (e.g. sepsis, necrosing skin or tissue condition) directly from collected specimen such as blood, skin or tissues, in order to take a patient management decision. However, rule 3k does not apply to devices used in conjunction with microbiological culture methods that are only intended to test drug resistance of an already detected pathogen including drug sensitivity testing such as sensitivity discs and tablets or Minimum Inhibitory Concentration (MIC) panels, where such devices are not intended for the management of patients suffering from a life-threatening infection. EXAMPLES (non-exhaustive) Devices intended for: - Enumeration of CD4 T lymphocytes in HIV infected patients to initiate treatment and ascertain the anti-viral therapy response. - Measurement of D-Dimers in patients with thrombotic disorders. - Laboratory risk score calculator indicator for necrotising fasciitis in necrotising soft tissue infections. - HbA1c and blood glucose tests for the management of patients with diabetes. - Monitoring anticoagulant therapy e.g. prothrombin Time/INR (warfarin), APTT (unfractionated heparin), anti-Xa chromogenic assays (low molecular weight heparin (LMWH), fondaparinux, rivaroxaban, and apixaban), anti-IIa chromogenic and clot-based assays (argatroban, bivalirudin, hirudin, and dabigatran). - Digoxin monitoring. - Anti-retroviral resistance testing in HIV infected patients. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 34 of 46 (l) Devices intended for screening for congenital disorders in the embryo or foetus RATIONALE Rule 3l applies to devices for routine screening of embryo/foetus, and also specific screening for embryo/foetus whose families have known inherited conditions or where specific populations are at greater risk of an inherited condition e.g. Sickle cell. Rule 3i also applies to preimplantation and genetic screening tests. EXAMPLES (non-exhaustive) - Devices intended for screening of foetal aneuploidies (e.g. trisomy 13, trisomy 18 and trisomy 21), which include devices intended for the measurement of biochemical maternal serum markers. - Reagents and medical device software evaluating the risk of foetal aneuploidies based on biochemical markers and other information, in particular non-invasive prenatal tests (NIPT). - Devices intended to determine the foetal sex in cell-free foetal DNA in maternal blood, in the remit of sex-depending congenital disorders. - Genetic test for cystic fibrosis. - Genetic test for sickle cell disease. - Huntington’s chorea. - Tay Sachs. - Thalassaemia and other haemoglobin disorders. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 35 of 46 (m) Devices intended for screening for congenital disorders in new-born babies where failure to detect and treat such disorders could lead to life-threatening situations or severe disabilities RATIONALE Rule 3m applies to devices intended for screening new-born babies for a defect which is present from birth i.e. a structural or functional abnormalities, including metabolic disorders, where an erroneous result could lead to a failure to detect and treat such birth disorders, which could lead to a life- threatening situation or severe disability of the individual. This includes genetic testing where the intended purpose covers screening for congenital disorders in neonates. This rule applies to devices intended to be used for screening8 new-born babies shortly after birth for disorders that are treatable, but not clinically evident in the new-born period. Some of the conditions included in new-born screening are only detectable after irreversible damage has been done. New-born babies who screen positive undergo further testing to confirm whether they are affected with a congenital disorder. For these confirmatory and supplemental devices, and for congenital disorders that are clinically evident, in particular rules 3j and 3k shall be taken into consideration. EXAMPLES (non-exhaustive) Examples of devices intended for screening in new-born babies for congenital disorders: - Beta-thalassaemia. - Biotinidase deficiency. - Congenital adrenal hyperplasia – e.g 17-hydroxyprogesterone (17-OHP). - Congenital hypothyroidism – e.g thyroxine. - Cystic fibrosis – e.g. mutation and variant screening, immunoreactive trypsin. - Galactosaemia – e.g. total galactose or galactose-1-phosphate uridyltransferase. - Glutaric aciduria type 1. 8 Useful links to some national and EU screening programmes: - - - http://www.screening-dgns.de/reports.php#weitere - https://www.rivm.nl/en/heel-prick/clinical-picture - https://ec.europa.eu/search/?query_source=PUBLICHEALTH&QueryText=new+born+screening&op=&swlang=en&form_build_id=form- i3HYd2vGVLMjC0BcN2Zvog1lGZ7jf5DgYdXQ5vWr70w&form_id=nexteuropa_europa_search_search_form https://urldefense.proofpoint.com/v2/url?u=http-3A__www.screening-2Ddgns.de_reports.php-23weitere&d=DwMFAg&c=bXyEFqpHx20PVepeYtwgeyo6Hxa8iNFcGZACCQj1uNM&r=QMpEtoYQZzj9kDfxWZaaNegmEbhNfn66ijrbNMnJUQI&m=dWzvCEZMSOTM1_eHAeS0JVD2TwJMHuVk2QmsheY8bLE&s=RVThmd1SB203qJsLI5qIPyjUyws5pGyDoCuCS5RF8GI&e= https://urldefense.proofpoint.com/v2/url?u=https-3A__www.rivm.nl_en_heel-2Dprick_clinical-2Dpicture&d=DwMGaQ&c=bXyEFqpHx20PVepeYtwgeyo6Hxa8iNFcGZACCQj1uNM&r=QMpEtoYQZzj9kDfxWZaaNegmEbhNfn66ijrbNMnJUQI&m=jlBctk1OvLgGzhnhZDwVq4W7cXddMZ2rhNphQyMwApI&s=lC08DDA0ud5zNFr6HgXN_Y7KvxHOQdZt8PzvFNEOb5o&e= https://ec.europa.eu/search/?query_source=PUBLICHEALTH&QueryText=new+born+screening&op=&swlang=en&form_build_id=form-i3HYd2vGVLMjC0BcN2Zvog1lGZ7jf5DgYdXQ5vWr70w&form_id=nexteuropa_europa_search_search_form https://ec.europa.eu/search/?query_source=PUBLICHEALTH&QueryText=new+born+screening&op=&swlang=en&form_build_id=form-i3HYd2vGVLMjC0BcN2Zvog1lGZ7jf5DgYdXQ5vWr70w&form_id=nexteuropa_europa_search_search_form Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 36 of 46 - Hyperphenylalaninaemia / phenylketonuria e.g phenylalanine (in blood); phenylpyruvic, phenyllactic, 2-OH phenylacetic (in urine). - Homocystineuria (pyridoxine unresponsive) e.g. free homocystine, total homocysteine, and methionine (in blood and urine). - Isovaleric acidaemia. - Maple syrup disease (MSUD IA, IB, II) - e.g. branched-chain amino acids, allo isoleucine (in blood); branched-chain 2-ketoacids, branched-chain 2- hydroxy acids (in urine). - Medium-chain acyl-CoA dehydrogenase deficiency – e.g. acylcarnitine measurement. - Methylmalonic aciduria including cblA, cblB, cblC and cblD. - Propionic aciduria. - N-Acetylglutamate synthase deficiency – e.g. glutamine, alanine, citrulline, arginine (in blood). - Sickle-cell disease. - Tyrosinemia (I, II, III) – e.g. tyrosine (in blood); succinylacetone, 4-OH phenylpyruvic, 4-OH phenyllactic acids (in urine). - Severe combined immunodeficiency (SCID) e.g. by TREC/KREC determination. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 37 of 46 RULE 4 (a) Devices intended for self-testing are classified as class C, except for devices for the detection of pregnancy, for fertility testing and for determining cholesterol level, and devices for the detection of glucose, erythrocytes, leucocytes and bacteria in urine, which are classified as class B RATIONALE Rule 4a applies to devices intended for self-testing. All devices intended for self-testing are classified as class C, except: - devices for the detection of pregnancy, for fertility, and for determining cholesterol level (in any specimen) and devices for the detection of glucose, erythrocytes, leucocytes and bacteria in urine. - those classified in class D according to Annex VIII implementing rule 1.9 (e.g. HIV self-tests). If a device simultaneously detects a marker that falls under this rule as a class C in addition to a marker listed as an exception (Class B), then the device is classified in class C according to the implementing rule 1.9. EXAMPLES (non-exhaustive) - Devices for self-testing of blood sugar are in Class C. - Self-testing devices for blood clotting, e.g. measurement of International Normalised Ratio (INR) are in Class C. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 38 of 46 (b) Devices intended for near-patient testing are classified in their own right RATIONALE Rule 4b applies to devices intended for near-patient testing. The classification of devices for near-patient testing follows the intended purpose of the device, as established by the manufacturer. This brings the classification of devices for near-patient testing in line with that of other devices intended for professional use. The manufacturer should check all the rules to determine the correct device classification. EXAMPLES (non-exhaustive) For the below examples, the device is intended for near-patient testing: - Class D (under Rule 1): Rapid test for detection of human immunodeficiency virus. - Class D (under Rule 2): Pre-transfusion ABO compatibility test cards intended to be used at the recipients' bedside as precaution against ABO- incompatible transfusion. - Class C (under Rule 3): Blood glucose reagents / strips for patient monitoring. - Class C (under Rule 3): Mobile cardiac marker monitoring test for acute presenting patients: Troponin I, Troponin T, CKMB (when intended to be used for monitoring cardiac muscle injury). - Class C (under Rule 3): Rapid test for the detection of methicillin-resistant Staphylococcus aureus. - Class B (under Rule 6): Urine dipstick to determine urinary tract infection at point of care. - Class B (under Rule 6): Quantitative test for haemoglobin as an aid in diagnosing iron deficiency. - Class B (See Rule 6): Rapid tests for the detection of Group A Strep, Respiratory Syncytial Virus, and Influenza virus(es). Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 39 of 46 RULE 5 The following devices are classified as class A: (a) Products for general laboratory use, accessories which possess no critical characteristics, buffer solutions, washing solutions, and general culture media and histological stains, intended by the manufacturer to make them suitable for in vitro diagnostic procedures relating to a specific examination RATIONALE Rule 5a applies to general laboratory products like pipettes, stain powders, glass microscope slides, centrifuges, pipette tips or instrument liquid collection containers, buffers which usually do not fall under the definition of an IVD medical device. However, as specified in Regulation (EU) 2017/746 Article 1 (3a) ’This regulation does not apply to (a) products for general laboratory use (...), unless such products, in view (...) are specifically intended by their manufacturer to be used for in vitro diagnostic examinations.’ As a consequence, if such products are specifically intended by the manufacturer to be used for in vitro diagnostic examinations, then they are considered as IVDs and are captured by rule 5. 'Accessory for an in vitro diagnostic medical device' as defined under Regulation (EU) 2017/746 article 2 (4), ‘means an article which, whilst not being itself an in vitro diagnostic medical device, is intended by its manufacturer to be used together with one or several particular in vitro diagnostic medical device(s) to specifically enable the in vitro diagnostic medical device(s) to be used in accordance with its/their intended purpose(s) or to specifically and directly assist the medical functionality of the in vitro diagnostic medical device(s) in terms of its/their intended purpose(s)’. Whilst not being an IVD in themselves, accessories are to be used in conjunction with a specific IVD. They possess one or more specific characteristics to specifically enable an IVD to be used in accordance with its intended purpose or to assist the medical functionality of the IVD. Accessories are mentioned in rule 5 (a) in combination with the attribute ‘accessories which possess no critical characteristics’. This emphasizes that such products can negatively influence the benefit-risk ratio of the entire in vitro diagnostic medical device. EXAMPLES (non-exhaustive) - General microbiological culture media containing selecting agents, antimicrobial chromogenic agents, chemical indicators for colour differentiation. - Solutions like cleaners, buffer solutions, lysing solutions, diluents specified for use with an IVD. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 40 of 46 - Pipette with a specific fixed one volume specifically intended for a particular IVD test with specified human sample, e.g. blood coagulation pipettes with automatic timing (Accessory of coagulometer). - General staining reagents like hematoxylin, eosin, pap and grams iodine. - Kits for Isolation and purification of nucleic acids from human specimens. - Library Prep reagents for preparation of DNA for downstream analysis by NGS sequencing. - Nucleic acid quantitation kits. - General reagents (not assay specific) used with a Class A instrument, e.g. general sequencing consumable reagents used with a sequencer. (b) Instruments intended by the manufacturer specifically to be used for in vitro diagnostic procedures RATIONALE Rule 5b applies to instruments specifically intended by the manufacturer for in vitro diagnostic procedures. These instruments are classified as class A, whereas reagents and kits are classified in their own right. Due to their interdependence, the performance of the reagent on this instrument will be part of the conformity assessment of the reagent. If the instrument has an independent measuring function which does not use any additional reagents, it is classified according to the intended purpose of the analysis (including instruments controls or instrument quality control). e.g. cell counting analysers used in haematology, ion selective electrodes, instruments measuring blood gases or glucose via its sensors, specific gravity measurements in urine analysis, mass spectrophotometer for bacteria identification, erythrocyte sedimentation rate analyser etc. EXAMPLES (non-exhaustive) - Enzyme immunoassay analyser, PCR thermocycler, sequencer for NGS applications, clinical chemistry analyser. - Instrument for automated purification of nucleic acids and PCR set-up. (c) Specimen receptacles EXAMPLES (non-exhaustive) Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 41 of 46 - Specimen containers or evacuated or non-evacuated tubes, empty or prefilled with a fixative solution or other general reagent to preserve the condition, stimulation, transport, storage and collection of biological specimens (e.g. cells, tissues specimens, urine, faeces) for the purpose of in vitro diagnostic examinations. RULE 6 Devices not covered by the above-mentioned classification rules are classified as class B RATIONALE Rule 6 applies to devices not covered by rules 1-5. An erroneous result with these devices is unlikely to have a significant negative impact on patient outcome, cause death or severe disability or put the individual in immediate danger. Depending on the intended purpose, this rule would likely capture clinical chemistry tests for hormones, vitamins, enzymes, metabolic markers, electrolytes and substrates as well as the majority of anatomic pathology immunohistochemical assays. It also includes IVDs that detect infectious agents that present a moderate risk to the individual and are not easily propagated. EXAMPLES (non-exhaustive) - Device intended to detect and measure magnesium to assess electrolyte / magnesium homeostasis. - Test intended to detect and measure C-reactive protein or calprotectin to detect systemic inflammatory processes due to an active disease. - Biochemical test for establishing the identification of microbiological culture isolates or for determining antimicrobial susceptibility of microbiological culture isolates except those permitting identification or determination of MIC associated with a life threatening condition. - Test to detect Helicobacter pylori, Clostridium difficile, adenovirus, rotavirus and Giardia lamblia. - Non-typhoidal anti-salmonella antibodies to detect the exposure to an infectious agent. - FSH device for fertility testing in blood. - Device intended for the detection of Candida albicans. - Device intended for the detection of or exposure to Entamoeba histolytica. - Device intended for the detection of Sarcoptes scabiei (genital scabies). Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 42 of 46 - Assay intended for the detection of autoantibodies (e.g. anti-sm/RNP and anti-SSA/Ro) associated with systemic lupus erythematosus (SLE), anti- neutrophil cytoplasmic antibodies [ANCAs] in systemic vasculitis), anti-aquaporin-4 antibodies (anti-AQP4) in neuromyelitis optica spectrum disorders (NMOSDs) or organ-specific autoimmune diseases (e.g. anti-Insulin antibodies in insulin-dependent diabetes). - Antibody tests for HAV, dengue, chikungunya and West Nile virus. - Assay intended for the detection of IgG antibodies against HEV. - Device intended for the detection of Influenza A/B virus (non-pandemic). RULE 7 Devices which are controls without a quantitative or qualitative assigned value are classified as class B RATIONALE Rule 7 applies to controls which are described as un-assayed where control values are assigned by the user and not the manufacturer. The manufacturer may indicate whether a specific analyte is present or absent in these controls without indicating expected assay results. Controls with quantitative or qualitative assigned values are classified according to implementing rule 1.6. As a reminder, and according to Article 1 paragraph 3(c) and 3(d), “internationally certified reference material” and “materials used for external quality assessment schemes” are not IVDs. EXAMPLES (non-exhaustive): - Unassigned control sera. - Control materials used to verify the migration of immunochromatographic assays. - Unassigned QC Material as a heterozygous quality control to monitor analytical performance of the extraction, amplification and detection. - Non-assay specific control plasmas for use in coagulation. - Non-assay specific control serum containing multiple biochemical analytes. - A DNA or RNA probe supplied for use as a non-assay specific normal control for in situ hybridisation (ISH). Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 43 of 46 Annex I: Examples of classifying IVDs used in combination Example 1: Enzyme-linked immunosorbent assay (ELISA) and analyser; where the analyser and its software are intended to run the assay and measure the output. List of devices used in combination: Analyser and the software driving and influencing it, reagents, calibrators, controls, buffer/ washing solutions. NOTE: This example is intended to illustrate how classification depends on the intended purpose of the device and highlights where the implementing rules apply to devices used in combination.  Analyser and the software driving and influencing it which can be made available separately: In this example, the analyser is intended to only run and measure the output from an ELISA assay. The analyser and the software driving and influencing it are classified as Class A under rule 5b and implementing rule 1.4.  Reagents: Used with the above analyser, reagents intended to assay one or more markers are classified in their own right. These reagents are classified as Class B, C or D depending on the intended purpose of the reagent.  Calibrators: calibrators intended to calibrate the ELISA assay reagents. The calibrators are classified in the same class as the reagents for which they are acting as calibrators e.g. Class B, C or D.  Controls: o Controls with quantitative or qualitative assigned values intended to act as controls for a particular set of reagents are classified in the same class as the reagents per implementing rule 1.6. e.g. Class B, C or D. o Controls without quantitative or qualitative assigned values are classified as Class B per rule 7.  Buffer/ washing solutions: Where the buffer/washing solution possesses no critical characteristic it is classified as Class A per rule 5a. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 44 of 46 Example 2: Blood Gas Analyser and associated devices. List of devices used in combination: Blood gas analyser and the software driving and influencing it, sensor cassette/reagents, calibrators, controls, software, solution pack/buffers. NOTE: This example is intended for illustrative purposes only and does not provide an exhaustive classification for all Blood Gas Analysers and associated devices. Different classes may apply depending on the intended purpose of the device.  Blood gas analyser and the software driving and influencing it are classified as either o Class C (Rule 3j) where the blood gas analyser directly measures a parameter from a specimen (in the absence of a reagent or disposable sensor cassette) AND where an erroneous result in a measured parameter WILL LEAD to a patient management decision resulting in a life-threatening situation. o Class B (Rule 6) where the blood gas analyser directly measures a parameter from a specimen (in the absence of a reagent or disposable sensor cassette) AND where an erroneous result in a measured parameter WILL NOT LEAD TO a patient management decision resulting in a life- threatening situation. o Class A (Rule 5b) where the analyser does not directly measure a parameter from a specimen, rather the specimen is analysed using replaceable sensor cassette / reagents.  Sensor cassette / reagents are classified as either o Class C (rule 3j) where the blood gas analyser examines a specimen using replaceable sensor cassette / reagents AND where these sensor cassette /reagents measure at least one parameter where an erroneous result will lead to a patient management decision resulting in a life threatening situation. o Class B (Rule 6) where the blood gas analyser examines a specimen using replaceable sensor cassette / reagents AND where these sensor cassette/reagents DO NOT measure any parameter where an erroneous result will lead to a patient management decision resulting in a life- threatening situation.  Solution pack is classified as either o Class C (Rule 3j) where the solution pack possesses critical characteristics and contains reagents which are integral to the measurement of an analyte AND where an erroneous result for this analyte WILL LEAD to a patient management decision resulting in a life threatening situation. o Class B (Rule 6) where the solution pack possesses critical characteristics and contains reagents which are integral to the measurement of an analyte AND where an erroneous result for this analyte WILL NOT LEAD to a patient management decision resulting in a life threatening situation. o Class A (Rule 5a) where the solution pack is used in conjunction with the analyser and the solution pack does not possess any critical characteristics and does not contain any reagents which are integral to the measurement of an analyte. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 45 of 46  Calibrators are classified in the same class as the device. Calibrators which are used to calibrate the response of the sensor cassette/ reagents are classified as o Class B or C depending on the classification of the device (sensor cassette/reagent) being calibrated. NOTE: Where calibrators are used to calibrate the response of an analyser and where the analyser directly measures the specimen without the use of any additional disposable sensor cassette/reagent then the calibrator is the same class as the analyser.  Controls are classified in the same class as the device they are acting as control for e.g. the sensor cassette/reagent or the analyser. o Where the control does not have any quantitative or qualitative assigned value it is classified as Class B under rule 7. NOTE: Where controls are used for the purposes of assessing the response of an analyser and where the analyser directly measures the specimen without the use of any additional disposable sensor cassette/reagents then the control is in the same class as the analyser. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2020-16 rev.2 Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 Page 46 of 46 Annex II: Flowchart to help determine whether an IVD is a CDx This flowchart should be followed for each intended purpose of the device.
30.03.2026 Datei PD
md_mdcg_2019_7_guidance_art15_mdr_ivdr_en.pdf
Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 1 of 10 MDCG 2019-07 Rev.1 Guidance on Article 15 of the medical device regulation (MDR) and in vitro diagnostic device regulation (IVDR) on a ‘person responsible for regulatory compliance’ (PRRC) December 2023 This document has been endorsed by the Medical Device Coordination Group (MDCG) established by Article 103 of Regulation (EU) 2017/745. The MDCG is composed of representatives of all Member States and it is chaired by a representative of the European Commission. The document is not a European Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position of the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding and only the Court of Justice of the European Union can give binding interpretations of Union law. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 2 of 10 MDCG 2019-07 (June 2019) MDCG 2019-07 Revision 1 changes (Dec 2023) General Document sections re-ordered to follow numbering of Article 15 MDR/IVDR paragraphs Reference to ‘in vitro diagnostic medical devices’ added throughout document Introduction New section added Footnotes: 1, 2 (added) Manufacturers (Article 15 (1)) Clarification on qualifications: new text added on ‘course of study’, minor amendment to second bullet on ‘qualification acquired outside the EU..’ Professional experience: new sentence followed by paragraph added starting from ‘The professional experience should be substantive...’ Custom-made devices: new sub-section added PRRC location: deletion of first 5 words Footnotes: 3 (amended) 4, 5, 6 and 8 (added) Micro and small manufacturers (Article 15 (2)) Meaning of “permanently and continuously at their disposal”: addition regarding availability requirements provided starting with ‘of the PRRC. This may clarify…’ before last sentence. Footnotes: 9, 10 (added) Roles and responsibilities of the PRRC of a manufacturer (Article 15(3)) Two new sentences added to introductory paragraph starting with ‘The PRRC has a key role in…’ Additions made regarding the following articles Art 15(3)(a),(c),(d) Final paragraph added Footnotes: 11,12 (added) The PRRC ‘shall suffer no disadvantage’ (Article 15(5)) New section added Authorised Representatives (Article 15(6)) Clarification on qualifications: new section added Custom-made devices: new section added Meaning of “permanently and continuously at their disposal”: same addition regarding availability requirements as made regarding Art 15(2) PRRC location: addition to last sentence Roles and responsibilities of the PRRC of an authorised representative Title: reference to ‘paragraph 3’ removed Can one individual be the PRRC for a manufacturer and its authorised representative: addition made regarding large organisation added starting with ‘even in the event of…’. Entities assuming the obligations of a manufacturer New section added Registration of the PRRC in Eudamed New section added Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 3 of 10 Introduction Article 15 of Regulation (EU) 2017/745 on medical devices (MDR) and Regulation (EU) 2017/746 on in vitro diagnostic medical devices (IVDR) introduces the new role of a person responsible for regulatory compliance (PRRC), and the obligation for a manufacturer and authorised representative to have such a person at their disposal. This new role is intended to ensure that the supervision and control of the manufacture of devices, and the post-market surveillance and vigilance activities concerning them, are carried out within the manufacturer's organisation by a person responsible for regulatory compliance, who fulfils the minimum conditions of qualification for the role. The appointment of a PRRC is applicable for manufacturers, whether established inside or outside the EU, placing devices on the Union Market1 and authorised representatives of non-EU manufacturers. The term ‘device’ will be understood to include medical devices, accessories for medical devices, products listed in Annex XVI of the MDR, in vitro diagnostic medical devices, accessories for in vitro diagnostic medical devices and also, custom-made devices2. References to ‘the Regulations’ should be understood to cover both the MDR and IVDR. This document provides guidance on the roles and obligations of the PRRC and is addressed to manufacturers, authorised representatives and PRRCs. Manufacturers3 (Article 15 paragraph 1) “Manufacturers shall have available within their organisation at least one person responsible for regulatory compliance who possesses the requisite expertise in the field of medical devices/in vitro diagnostic medical devices4. The requisite expertise shall be demonstrated by either of the following qualifications: (a) a diploma, certificate or other evidence of formal qualification, awarded on completion of a university degree or of a course of study recognised as equivalent by the Member State concerned, in law, medicine, pharmacy, engineering or another relevant scientific discipline, and at least one year of professional experience in regulatory affairs or in quality management systems relating to medical devices/in vitro diagnostic medical device. (b) four years of professional experience in regulatory affairs or in quality management systems relating to medical devices/in vitro diagnostic medical device. Without prejudice to national provisions regarding professional qualifications, manufacturers of custom-made devices may demonstrate the requisite expertise referred to in the first 1 The ’Union market’ refers to the territories of the European Union Member States, and due to the European Economic Area (EEA) is extended to Norway, Lichtenstein and Iceland, and via the Customs Union Agreement to Turkey. For Turkey, please see also the ‘Notice to stakeholders EU-Turkey Customs Union Agreement in the field of medical devices’ on the Commission website. 2 Please see MDCG 2021-3 ‘Questions and Answers on Custom-Made Devices & considerations on Adaptable medical devices and Patient-matched medical devices’ for more information on obligations relating to custom-made devices. 3 Enterprises which employ at least 50 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total exceeds EUR 10 million (based on the “definition” of small enterprises Commission Recommendation 2003/361/ΕC of 6 May 2003, Article 2(2)). 4 Note that PRRCs appointed under Art 15(1)(a) MDR for medical devices and Art 15(1)(a) IVDR in-vitro diagnostic medical devices respectively, should have relevant experience in that field. https://ec.europa.eu/taxation_customs/turkey-customs-unions-and-preferential-arrangements_en https://ec.europa.eu/health/system/files/2022-04/md_eu-turkey_customs-union_en.pdf https://health.ec.europa.eu/system/files/2021-03/mdcg_2021-3_en_0.pdf Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 4 of 10 subparagraph by having at least two years of professional experience within a relevant field of manufacturing.” Clarification on qualifications It shall be noted that: For the purpose of fulfilling the requirement laid down in point “a” of Article 15 (1): • as an alternative to a university degree, the provision allows for a ‘course of study’ in the fields of ‘law, medicine, pharmacy, engineering or another relevant scientific discipline’, the formal qualification of which needs to be ‘recognised as equivalent by the concerned Member State’ to the formal qualification awarded on completion of a university degree. • where a qualification is acquired outside the EU, including any university diplomas, or certificates or evidence of a formal qualification on completion of a ‘course of study’, it is sufficient to have been recognised by one EU Member State as equivalent to the corresponding national qualification (based on documentation presented by the manufacturer), this could for example be the Member State where the manufacturer or authorised representative is located. Professional experience in regulatory affairs or in quality management systems relating to medical devices/in vitro diagnostic medical devices should be related to the EU requirements in the field. The professional experience should also be substantive, and recent, meaning the experience would enable the appointed person to effectively carry out the duties of a PRRC. It is the responsibility of the manufacturer to gather sufficient evidence that the PRRC they appoint meets the qualifications and is capable of fulfilling the roles and obligations outlined in Article 15 of the Regulations. Examples of such evidence may include but is not limited to, the Curriculum Vitae, copies of all relevant certificates held, including evidence that the PRRC has in fact obtained the requisite professional experience5. It is recommended that such documents are recorded and maintained by the manufacturer as proof the appointed PRRC holds the requisite expertise to fulfil its responsibilities. Such documentation may also be requested by competent authorities in the course of market surveillance activities, for example, during an inspection carried out under Article 93(3)(b) MDR/Article 83(3)(b) IVDR. Custom-made devices: For manufacturers of custom-made devices, to fulfil the ‘requisite expertise’ required under Article 15(1) of the MDR, it is sufficient to appoint a person responsible for regulatory compliance that has at least two years of professional experience within a relevant field of manufacturing (including technology). This professional experience does therefore not need to be accompanied by evidence of a formal qualification as described in Article 15(1)(a) of the MDR in addition. This professional experience should also cover regulatory and/or quality management system aspects and it is recommended that the experience be relevant to the class of custom-made device, particularly in case of implantable devices. In terms of demonstrating professional experience, providing for example evidence of two years of employment in a company that 5 It is noted that for example, experience limited to administrative handling of documents and shadowing of regulatory affairs professionals, would not be considered sufficient. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 5 of 10 manufactures custom-made devices without providing evidence of the skills acquired, is not sufficient. Meaning of “within their organisation” The person responsible for regulatory compliance (PRRC) appointed would need to be an employee of the organisation. Organisations with more than one legal manufacturer Organisations with more than one legal manufacturer under the parent company would need to ensure that each legal manufacturer has its own PRRC6. Can the PRRC be located outside the Union? It is important that a close linkage of a permanent and continuous nature is established between the PRRC and the manufacturing activities. For this reason, for manufacturers located outside the Union, it must be assumed that the PRRC should also be located outside the Union7. On the other hand, for manufacturers located in the Union, it must be assumed that the PRRC should also be located in the Union. Micro and small manufacturers8 (Article 15 paragraph 2) “Micro and small enterprises within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC shall not be required to have the person responsible for regulatory compliance within their organisation but shall have such person permanently and continuously at their disposal.” Meaning of “permanently and continuously at their disposal” The micro or small enterprise may subcontract the responsibilities of a person responsible for regulatory compliance to a third party, so long as the qualification criteria are met and the manufacturer can demonstrate and document how they can meet their legal obligations. For example, the PRRC may be part of an external organisation, with which the manufacturer has established a contract laying down provisions so as to ensure the permanent and continuous availability of the PRRC. This may clarify how the availability requirements are intended to be met so the duties of the PRRC can be carried out effectively (e.g., that the PRRC should be available to perform its operational duties and react in a timely manner, whilst not necessarily implying 24-hour availability on a daily basis). The contract should mention the relevant person’s qualifications allowing compliance with points a and b of Article 15 (1) of the Regulations. 6 In the context of Article 15, the obligation for having available within the organisation at least one PRRC refers to the individual legal manufacturer. 7 Given ‘outside the Union’ is a large geographical territory, the PRRC’s location is recommended to be e.g., in physical and geographical proximity to the manufacturing activities. 8 According to Commission Recommendation 2003/361/ΕC of 6 May 2003, article 2: Small enterprise (manufacturer): an enterprise which employs fewer than 50 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed EUR 10 million; Micro enterprise (manufacturer): an enterprise which employs fewer than 10 persons and whose annual turnover and/or annual balance sheet total does not exceed EUR 2 million. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 6 of 10 Can the PRRC be located outside the Union? For micro or small enterprises located in the Union, it must be assumed that any person to be permanently and continuously at their disposal should be also located in the Union. For manufacturers located outside the Union, it must be assumed that the PRRC should also be located outside the Union9. Roles and responsibilities of the person responsible for regulatory compliance of a manufacturer (Article 15 paragraph 3) For the purpose of this guidance, the roles and responsibilities of a PRRC have been cross- referred to the roles and responsibilities of a manufacturer, as stated in Article 10 of the Regulations, however this guidance does not further interpret the roles and responsibilities of a PRRC. The PRRC has a key role in the manufacturer’s organisation in verifying the manufacturer’s compliance with the Regulations. As such, the manufacturer should involve the PRRC in the processes it deems relevant and enable the PRRC to receive all necessary information (e.g., any identified non-conformities), for the PRRC to perform its tasks effectively. Regardless of how the term ‘PRRC’ is translated in different official Member States languages, it is noted that the PRRC remains responsible for the activities listed in Article 15.3 of the Regulations. “The person responsible for regulatory compliance shall at least be responsible for ensuring that: (a) the conformity of the devices is appropriately checked, in accordance with the quality management system under which the devices are manufactured, before a device is released;” Manufacturers “of devices, other than devices for investigational devices/devices for performance study, shall establish, document, implement, maintain, keep up to date and continually improve a quality management system that shall ensure compliance with this Regulation in the most effective manner and in a manner that is proportionate to the risk class and the type of device” (Article 10(9) of the MDR and Article 10(8) of the IVDR). The demonstration of conformity of devices with the Regulations remains the responsibility of the manufacturer. The PRRC within their role however is expected to ensure that devices for release by the manufacturer have followed procedures established in its quality management system before being placed on the market. The PRRC may carry out this activity for example, by means of auditing or sampling the following (non-exhaustive examples): • the required documentation exists and may assess the relevance and consistency of these documents (i.e., the presence of a document is not sufficient to conclude that it complies with the regulatory requirements); • the technical documentation contains all documents quoted in the checklist of general safety and performance requirements; 9 Given ‘outside the Union’ is a large geographical territory, the PRRC’s location is recommended to be e.g., in physical and geographical proximity to the manufacturing activities. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 7 of 10 • the relevant test reports are valid and according to the applicable versions of the standards used; when there are product changes10, the technical documentation has been updated and contains the documents reflecting the change; • all verifications, validations and other tests provided for in the QMS have been carried out before devices are released. “(b) the technical documentation and the EU declaration of conformity are drawn up and kept up-to-date;” Manufacturers “of devices other than custom-made devices shall draw up and keep up to date technical documentation for those devices” (Article 10(4) of the MDR and IVDR) and “shall draw up an EU declaration of conformity” (Article 10(6) of the MDR and Article 10(5) of the IVDR). “(c) the post-market surveillance obligations are complied with in accordance with Article 10(10) of the MDR (Article 10(9) of the IVDR);” Manufacturers “of devices shall implement and keep up to date the post-market surveillance system” (Article 10(10) of the MDR and Article 10(9) of the IVDR). To ensure this, the PRRC may assess the relevance and functioning of the post-market surveillance system and whether it enables appropriate data collection in order to support the continuous maintenance of device safety and performance or improvement thereof. “(d) the reporting obligations referred to in Articles 87 to 91 of the MDR (Article 82 and 86 of the IVDR) are fulfilled;” Manufacturers “shall have a system for recording and reporting of incidents and field safety corrective actions as described in Articles 87 and 88 of the MDR (Articles 82 and 83 of the IVDR)” (Article 10(13) of the MDR and Article 10(12) of the IVDR). The PRRC should also ensure that the vigilance reporting obligations are fulfilled, including the systematic reporting of serious incidents, field safety corrective actions and trend reporting11. “(e) in the case of investigational devices and/or devices for performance studies intended to be used in the context of interventional clinical performance studies or other performance studies involving risks for the subjects, the statement referred to in Section 4.1 of Chapter II of Annex XV of the MDR (Section 4.1 of Chapter II of Annex XIV of the IVDR) is issued.” Manufacturers shall ensure that “a signed statement by the natural or legal person responsible for the manufacture of the investigational device/device for performance study, that the device in question conforms to the general safety and performance requirements laid down in Annex I apart from the aspects covered by the clinical investigation /performance study and that, with regard to those aspects, every precaution has been taken to protect the health and safety of the subject.” 10 For devices requiring the intervention of a notified body, it is noted that manufacturers have information obligations towards their notified body regarding changes and modifications (Section 4.9. of Annex VII of the Regulations), which should be fulfilled before implementation of a change or modification. 11 Please see MDCG 2023-3 ‘Questions and Answers on vigilance terms and concepts as outlined in the Regulation (EU) 2017/745 on medical devices’ for more information on vigilance reporting. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 8 of 10 Finally, given the importance of the role of the PRRC and its involvement in different organisational procedures, the PRRC should inform the manufacturer in the case where it is unable to meet its obligations under Article 15 of the Regulations. The person responsible for regulatory compliance ‘shall suffer no disadvantage’ (Article 15 paragraph 5) “The person responsible for regulatory compliance shall suffer no disadvantage within the manufacturer's organisation in relation to the proper fulfilment of his or her duties, regardless of whether or not they are employees of the organisation”. The PRRC should not suffer any disadvantage and this may include, for example dismissal or, being penalised for performing their tasks dutifully. Authorised representatives (Article 15, paragraph 6) “Authorised representatives shall have permanently and continuously at their disposal at least one person responsible for regulatory compliance who possesses the requisite expertise regarding the regulatory requirements for medical devices in the Union. The requisite expertise shall be demonstrated by either of the following qualifications: (a) a diploma, certificate or other evidence of formal qualification, awarded on completion of a university degree or of a course of study recognised as equivalent by the Member State concerned, in law, medicine, pharmacy, engineering or another relevant scientific discipline, and at least one year of professional experience in regulatory affairs or in quality management systems relating to medical devices; (b) four years of professional experience in regulatory affairs or in quality management systems relating to medical devices.” Clarification on qualifications For the purpose of fulfilling the requirement laid down in point “a” or point ‘’b’’ of Article 15 (6), the clarifications provided in the above section on ‘Manufacturers, (paragraph 1)’ to demonstrate the ‘requisite expertise’ of the PRRC pertaining to qualifications and ‘professional expertise’, also apply. Custom-made devices Authorised representatives of non-EU manufacturers of custom-made devices should also have a PRRC permanently and continuously at their disposal. The requisite expertise of this PRRC may be demonstrated under the same conditions outlined in points (a) or (b) of Article 15(6) of the Regulations. Meaning of “permanently and continuously at their disposal” The authorised representative may subcontract the responsibilities of a person responsible for regulatory compliance to a third party, so long as the qualification criteria are met and the authorised representative can demonstrate and document how they can meet their legal Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 9 of 10 obligations. For example, the PRRC may be part of an external organisation with which the authorised representative has established a contract laying down provisions so as to ensure the permanent and continuous availability of the of the PRRC. This may clarify how the availability requirements are intended to be met so the duties of the PRRC can be carried out effectively (e.g. that the PRRC should be available to perform its operational duties and react in a timely manner, whilst not necessarily implying 24-hour availability on a daily basis.) The contract should mention the relevant person’s qualifications allowing compliance with points a and b of Article 15 (6) of the Regulations. Can the PRRC be located outside the Union market? Taking into account that the Authorised Representative is located in the Union market, it must be assumed that any person to be permanently and continuously at its disposal should be also located in the Union market in order to effectively fulfil their responsibilities. Roles and responsibilities of the person responsible for regulatory compliance of an authorised representative The PRRC of an authorised representative should be responsible for ensuring that the tasks of an authorised representative as specified in the given mandate, in accordance with Article 11(3) of the Regulations, are fulfilled. Can one individual be the PRRC for a manufacturer and its authorised representative? The person responsible for regulatory compliance for an authorised representative and for an 'outside EU' manufacturer cannot be the same person, even in the event of the ‘outside EU’ manufacturer and its authorised representative are part of the same large organisation. There is a clear desire within the Regulations for the authorised representative to add an additional level of scrutiny and ensure that the supervision and control of the manufacture of devices, and the relevant post-market surveillance and vigilance activities are adequately performed. If the two roles were conducted by the same person, the additional level of scrutiny would be undermined. For the same reason, the PRRC of a micro or small enterprise and the PRRC of the authorised representative of that same enterprise shall not belong to the same external organisation. Entities assuming the obligations of a manufacturer Article 16(1) of the Regulations outlines cases where the obligations of manufacturers also apply to importers, distributors or other natural or legal persons. In these cases where the importer, distributor or other natural or legal persons assumes the obligations of the manufacturer, Article 15 of the Regulations to appoint a PRRC also applies to the party assuming the responsibilities of the manufacturer. Similarly, in cases where it is specified in the Regulations that a natural or legal person when performing a defined activity, assumes the role of a manufacturer (e.g. Article 17 MDR on ‘single-use devices and their reprocessing’ and Article 22(4) on ‘systems and procedure packs’), the Article 15 obligation to appoint a PRRC also applies to those entities. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document MDCG 2019-07 Rev 1 Page 10 of 10 Registration of the PRRC in Eudamed To fulfil their registration obligations under Article 31(1) MDR and Article 28(1) IVDR, manufacturers and authorised representatives should register in Eudamed the information in section 1 of part A of Annex VI of the Regulations, including the name address and contact details of the PRRC. If any changes occur in this information (for example, contact details change or the contract with the PRRC is terminated and a new PRRC is appointed), manufacturers and authorised representatives should update this information within one week, in line with Article 31(4) MDR/Article 28(4) IVDR. Manufacturers (Article 15 paragraph 1)
30.03.2026 Datei PD
OJ_L_2023_027_FULL_DE_TXT.pdf
Amtsblatt der Europäischen Union L 27 Ausgabe in deutscher Sprache 66. Jahrgang Rechtsvorschriften 31. Januar 2023 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN ★ Delegierte Verordnung (EU) 2023/196 der Kommission vom 25. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 ★ Durchführungsverordnung (EU) 2023/197 der Kommission vom 24. Januar 2023 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Steirisches Kürbiskernöl“ (g. g. A.)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 ★ Verordnung (EU) 2023/198 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) . . . . . . . . . . . . . 7 ★ Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AT10 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 ★ Durchführungsverordnung (EU) 2023/200 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Nichtgenehmigung von ätherischem Zitronenöl (ätherischem Öl aus Citrus limon) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 DE Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. (1) Text von Bedeutung für den EWR. BESCHLÜSSE ★ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN ★ Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/196 DER KOMMISSION vom 25. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenaus gangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenaus gangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen. (2) Mit den Beschlüssen 65/4, 65/5 und 65/6 der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, die auf ihrer 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 gefasst wurden, wurden die Stoffe N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP), tert-Butyl- 4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP) und N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) in Tabelle I des am 19. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates gebilligten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (3) (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988“) aufgenommen. (3) 4-AP ist eine Ersatzchemikalie für N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) zur Synthese von 4-Anilino-N-Phenethylpiperidin (ANPP), das wiederum ein unmittelbarer Vorläufer für die Herstellung von Fentanyl und einigen seiner Analoga ist. (4) 1-Boc-4-AP ist ein chemisch geschütztes Derivat von 4-AP, das in 4-AP, Norfentanyl oder eine Reihe von Norfentanyl-Analoga umgewandelt werden könnte. (5) Norfentanyl ist ein unmittelbarer Vorläufer von Fentanyl und einer Reihe von Fentanyl-Analoga. (1) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1. (2) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1. (3) Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsge meinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56). DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/1 (6) NPP und ANPP sind in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 bereits erfasste Stoffe. Bei Fentanyl und Fentanyl-Analoga handelt es sich um hochwirksame Suchtstoffe, die in der Regel 10-100-mal stärker sind als Heroin. Ihre hohe Wirksamkeit führt nach wie vor zu Todesfällen durch Überdosierung. (7) Die zuständigen nationalen Behörden haben angegeben, dass Diethyl(phenylacetyl)propanedioat (DEPAPD) und Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK-Ethylglycidat) beschlagnahmt wurden. (8) DEPAPD wird zur Herstellung von 1-Phenyl-2-Propanon (P-2-P), auch Benzylmethylketon (BMK) genannt, verwendet. BMK ist ein Vorläufer von Amphetamin und Methamphetamin, zwei der am häufigsten illegal hergestellten Drogen in der Union. Beide haben schwerwiegende Folgen für die menschliche Gesundheit. (9) PMK-Ethylglycidat ist ein Vorläufer von 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (PMK), das wiederum zur Herstellung von 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), gemeinhin als „Ecstasy“ bezeichnet, verwendet wird. (10) BMK und einige seiner sonstigen, DEPAPD sehr ähnlichen Ausgangsstoffe (etwa Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) oder Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)) sowie PMK sind in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 bereits erfasste Stoffe. (11) Amphetamin, Metamphetamin und MDMA gehören zu den in der Union am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen. Sie haben schwere Folgen für die menschliche Gesundheit und verursachen in einigen Regionen der Union ernsthafte Probleme sozialer Art und im Bereich der öffentlichen Gesundheit. (12) 4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat wurden von kriminellen Organisationen entwickelt, um die strengen Kontrollen erfasster Stoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 zu umgehen. 4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat sollten daher ebenfalls auf Unionsebene erfasst werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen. (13) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. (14) 4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl sollten als Stoffe der Kategorie 1 eingestuft werden, da sie leicht umgewandelt werden können, um die Herstellung von Fentanyl und seinen Analoga zu unterstützen und eine erhebliche Bedrohung für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen. (15) DEPAPD und PMK-Ethylglycidat sollten als Stoffe der Kategorie 1 eingestuft werden, da sie leicht umgewandelt werden können, um die Herstellung von Metamphetamin, Amphetamin und MDMA zu unterstützen, und eine erhebliche Bedrohung für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen. (16) Eine legale Produktion von 4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat, ein legaler Handel damit oder eine legale Verwendung außer für Forschungszwecke sind nicht bekannt. Die Aufnahme dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wäre daher eine angemessene Reaktion zur Verhinderung ihrer Verwendung zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und würde zugleich keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen. (17) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. (18) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) wurden ANPP und NPP neu eingestuft. Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden. (4) ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/2 31.1.2023 (19) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden die Bestimmungen des UN-Übereinkommens von 1988 über Drogenausgangsstoffe umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 2022 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/3 ANHANG I In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 1. an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD) 2918 30 00 20320-59-6“ „Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)- 2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat) 2932 99 00 28578-16-7“ „N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) 2933 39 99 23056-29-3“ „tert-Butyl-4-anilinopiperidin- 1-carboxylat (1-boc-4-AP) 2933 39 99 125541-22-2“ „N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) 2933 39 99 1609-66-1“ 2. Anstatt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) 2933 39 99 21409-26-7“ „N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) 2933 39 99 39742-60-4“ muss es heißen: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin- 4-amin 4-Anilino-N- phenethylpiperidin (ANPP) 2933 36 00 21409-26-7“ „1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) 2933 37 00 39742-60-4“ DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/4 31.1.2023 ANHANG II Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1 1. an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD) 2918 30 00 20320-59-6“ „Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)- 2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat) 2932 99 00 28578-16-7“ „N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP) 2933 39 99 23056-29-3“ „tert-Butyl-4-anilinopiperidin- 1-carboxylat (1-boc-4-AP) 2933 39 99 125541-22-2“ „N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) 2933 39 99 1609-66-1“ 2. Anstatt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) 2933 39 99 21409-26-7“ „N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) 2933 39 99 39742-60-4“ muss es heißen: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS Nr. „N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin- 4-amin 4-Anilino-N- phenethylpiperidin (ANPP) 2933 36 00 21409-26-7“ „1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) 2933 37 00 39742-60-4“ DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/197 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2023 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Steirisches Kürbiskernöl“ (g. g. A.)) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) eingetragen wurde. (2) Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. (3) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Steirisches Kürbiskernöl“ (g. g. A.) wird genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Januar 2023 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Janusz WOJCIECHOWSKI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1. (2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19). (3) ABl. C 327 vom 30.8.2022, S. 5. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/6 31.1.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/198 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für Abamectin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. (2) Im Rahmen der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme (2) fest, dass für einige Erzeugnisse bestimmte Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind. (3) Der Antragsteller übermittelte die fehlenden Daten zusammen mit einem auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestützten Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Abamectin bei bestimmten Erzeugnissen. (4) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. (5) Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere. (6) Am 23. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Bewertung der nach der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegten bestätigenden Daten sowie zu dem Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Abamectin bei verschiedenen Waren (3). (7) Für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Papayas und Chicorée übermittelte der Antragsteller keine Informationen zu Rückstandsuntersuchungen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die fehlenden Daten somit nicht im erforderlichen Umfang vorlagen und die Risikomanager die Festsetzung oder Beibehaltung dieser RHG auf der Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Es ist daher angezeigt, Anhang II zu ändern und den Hinweis auf zusätzliche Informationen im genannten Anhang zu streichen. (1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. (2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for abamectin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(9):3823. (3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for abamectin in various commodities. EFSA Journal 2020;18 (1):5989. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/7 (8) Für Quitten, Mispeln und Japanische Wollmispeln schlug der Antragsteller die Ableitung eines RHG auf Grundlage einer alternativen guten landwirtschaftlichen Praxis (GAP) vor. Diese Anwendung und die Rückstandsunter suchungen wurden bereits in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme (4) bewertet. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Rückstandsdaten ausreichten, um Vorschläge für niedrigere RHG bei diesen Erzeugnissen zu stützen. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. (9) In Bezug auf Sellerieblätter, Bohnen mit Hülsen und Erbsen mit Hülsen zog die Behörde den Schluss, dass die Rückstandsdaten ausreichten, um die RHG für diese Erzeugnisse zu stützen. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den vom Antragsteller beantragten Wert festgesetzt werden. (10) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Einfuhrtoleranzen für Abamectin bezüglich der Anwendung bei bestimmten Erzeugnissen in den Vereinigten Staaten gestellt. (11) Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen von Abamectin bei solchen Kulturen in dem genannten Land zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. (12) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. (13) Die Behörde prüfte die Anträge und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere. (14) Am 10. Juli 2020 veröffentlichte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Festlegung von Einfuhrtoleranzen für Abamectin bei verschiedenen Kulturen (5). (15) Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Änderungen der RHG für Avocadofrüchte, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), andere Kopfsalate und Salatarten, Portulak, Fenchel und Baumwollsamen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmitteler zeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den vom Antragsteller beantragten Wert festgesetzt werden. (16) Im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) veröffentlichte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung (7) dieses Wirkstoffs. Auf Grundlage der Studien zur Entwicklungsneurotoxizität schlug die Behörde vor, eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahme (ADI) und eine niedrigere akute Referenzdosis (ARfD) festzulegen. (17) Am 3. Februar 2021 ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit einer Bewertung der Risiken für Verbraucher bei bestimmten geltenden RHG für Abamectin angesichts der niedrigeren zulässigen täglichen Aufnahme und der niedrigeren akuten Referenzdosis. (4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for abamectin in various crops. EFSA Journal 2015;13(7):4189. (5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on setting of import tolerances for abamectin in various crops. EFSA Journal 2020;18(7):6173. (6) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). (7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance abamectin. EFSA Journal 2020;18(8):6227. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/8 31.1.2023 (18) Am 6. Oktober 2021 veröffentlichte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur fokussierten Bewertung bestimmter geltender RHG für Abamectin (8). (19) In Bezug auf Äpfel, Birnen und Kraussalate/Breitblättrige Endivien stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die geltenden RHG fest. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und gebeten, mögliche alternative GAPs mitzuteilen, die zu sicheren RHG für die Verbraucher führen würden. Für Äpfel und Birnen konnten die Mitgliedstaaten keine alternative GAP vorschlagen. Zu der für Kraussalate/Breitblättrige Endivien mitgeteilten GAP waren keine unterstützenden Daten verfügbar. Somit konnten für Äpfel, Birnen und Kraussalate/Breitblättrige Endivien keine RHG abgeleitet werden. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. (20) In Bezug auf Erdbeeren, Tomaten, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kerbel und Petersilie stellte die Behörde unannehmbare Risiken durch die geltenden RHG fest. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und gebeten, mögliche alternative GAPs mitzuteilen, die zu sicheren RHG für die Verbraucher führen würden. Die Mitgliedstaaten identifizierten solche GAPs für Erdbeeren, Tomaten, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kerbel und Petersilie. Die Behörde empfahl deshalb eine Senkung der RHG für diese Erzeugnisse. Daher sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. (21) In Bezug auf Paprika stellte die Behörde unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch die geltenden RHG fest. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und gebeten, mögliche alternative GAPs mitzuteilen, die zu sicheren RHG für die Verbraucher führen würden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass, obwohl von den Mitgliedstaaten eine alternative GAP für Paprika identifiziert wurde, nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Paprika in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. (22) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für Abamectin erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. (23) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. (24) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. (25) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der Änderung der RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die Informationen belegen, dass ein hohes Verbraucher schutzniveau gewährleistet ist. Dies ist der Fall bei allen Erzeugnissen außer Äpfeln, Birnen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalaten, Kopfsalaten, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, Kerbel und Petersilie. (26) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. (27) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. (8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Focused assessment of certain existing MRLs of concern for abamectin. EFSA Journal 2021;19(10):6842. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/9 Artikel 2 In Bezug auf den Wirkstoff Abamectin in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kerbel und Petersilie, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 20. August 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. August 2023. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/10 31.1.2023 ANHANG In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Abamectin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) Code-Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) A ba m ec tin (S um m e au s A ve rm ec tin B1 a, A ve rm ec tin B 1b u nd D el ta - 8, 9- Is om er v on A ve rm ec tin B 1a , au sg ed rü ck t al s A ve rm ec tin B 1a ) ( R) (F ) (1) (2) (3) 0100000 FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE 0110000 Zitrusfrüchte 0,04 0110010 Grapefruits 0110020 Orangen 0110030 Zitronen 0110040 Limetten 0110050 Mandarinen 0110990 Sonstige (2) 0120000 Schalenfrüchte 0,01 (*) 0120010 Mandeln 0120020 Paranüsse 0120030 Kaschunüsse 0120040 Esskastanien 0120050 Kokosnüsse 0120060 Haselnüsse 0120070 Macadamia-Nüsse 0120080 Pekannüsse 0120090 Pinienkerne 0120100 Pistazien 0120110 Walnüsse 0120990 Sonstige (2) 0130000 Kernobst 0130010 Äpfel 0,006 (*) 0130020 Birnen 0,006 (*) 0130030 Quitten 0,02 DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/11 (1) (2) (3) 0130040 Mispeln 0,02 0130050 Japanische Wollmispeln 0,02 0130990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0140000 Steinobst 0140010 Aprikosen 0,02 0140020 Kirschen (süß) 0,01 (*) 0140030 Pfirsiche 0,02 0140040 Pflaumen 0,01 (*) 0140990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0150000 Beeren und Kleinobst 0151000 a) Trauben 0,01 (*) 0151010 Tafeltrauben 0151020 Keltertrauben 0152000 b) Erdbeeren 0,08 0153000 c) Strauchbeerenobst 0153010 Brombeeren 0,08 0153020 Kratzbeeren 0,01 (*) 0153030 Himbeeren (rot und gelb) 0,08 0153990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0154000 d) Anderes Kleinobst und Beeren 0,01 (*) 0154010 Heidelbeeren 0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren 0154030 Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) 0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb) 0154050 Hagebutten 0154060 Maulbeeren (schwarz und weiß) 0154070 Azarole/Mittelmeermispel 0154080 Holunderbeeren 0154990 Sonstige (2) 0160000 Sonstige Früchte mit 0161000 a) genießbarer Schale 0,01 (*) 0161010 Datteln 0161020 Feigen 0161030 Tafeloliven 0161040 Kumquats 0161050 Karambolen DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/12 31.1.2023 (1) (2) (3) 0161060 Kakis/Japanische Persimonen 0161070 Jambolans 0161990 Sonstige (2) 0162000 b) nicht genießbarer Schale, klein 0,01 (*) 0162010 Kiwis (grün, rot, gelb) 0162020 Lychees (Litschis) 0162030 Passionsfrüchte/Maracujas 0162040 Stachelfeigen/Kaktusfeigen 0162050 Sternäpfel 0162060 Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis 0162990 Sonstige (2) 0163000 c) nicht genießbarer Schale, groß 0163010 Avocadofrüchte 0,02 0163020 Bananen 0,02 0163030 Mangos 0,01 (*) 0163040 Papayas 0,01 (*) 0163050 Granatäpfel 0,01 (*) 0163060 Cherimoyas 0,01 (*) 0163070 Guaven 0,01 (*) 0163080 Ananas 0,01 (*) 0163090 Brotfrüchte 0,01 (*) 0163100 Durianfrüchte 0,01 (*) 0163110 Saure Annonen/Guanabanas 0,01 (*) 0163990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0200000 GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN 0210000 Wurzel- und Knollengemüse 0,01 (*) 0211000 a) Kartoffeln 0212000 b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse 0212010 Kassawas/Kassaven/Manioks 0212020 Süßkartoffeln 0212030 Yamswurzeln 0212040 Pfeilwurz 0212990 Sonstige (2) 0213000 c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben 0213010 Rote Rüben 0213020 Karotten 0213030 Knollensellerie 0213040 Meerrettiche/Kren DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/13 (1) (2) (3) 0213050 Erdartischocken 0213060 Pastinaken 0213070 Petersilienwurzeln 0213080 Rettiche 0213090 Haferwurz/Purpur-Bocksbart 0213100 Kohlrüben 0213110 Weiße Rüben 0213990 Sonstige (2) 0220000 Zwiebelgemüse 0,01 (*) 0220010 Knoblauch 0220020 Zwiebeln 0220030 Schalotten 0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln 0220990 Sonstige (2) 0230000 Fruchtgemüse 0231000 a) Solanaceae und Malvaceae 0231010 Tomaten 0,015 0231020 Paprikas 0,03(+) 0231030 Auberginen/Eierfrüchte 0,09 0231040 Okras/Griechische Hörnchen 0,01 (*) 0231990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0232000 b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale 0232010 Schlangengurken 0,02 0232020 Gewürzgurken 0,04 0232030 Zucchinis 0,02 0232990 Sonstige (2) 0,04 0233000 c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale 0,01 (*) 0233010 Melonen 0233020 Kürbisse 0233030 Wassermelonen 0233990 Sonstige (2) 0234000 d) Zuckermais 0,01 (*) 0239000 e) Sonstiges Fruchtgemüse 0,01 (*) 0240000 Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) 0241000 a) Blumenkohle 0,01 (*) 0241010 Broccoli 0241020 Blumenkohle 0241990 Sonstige (2) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/14 31.1.2023 (1) (2) (3) 0242000 b) Kopfkohle 0,01 (*) 0242010 Rosenkohle/Kohlsprossen 0242020 Kopfkohle 0242990 Sonstige (2) 0243000 c) Blattkohle 0243010 Chinakohle 0,05 0243020 Grünkohle 0,01 (*) 0243990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0244000 d) Kohlrabi 0,01 (*) 0250000 Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten 0251000 a) Kopfsalate und andere Salatarten 0251010 Feldsalate 0,08 0251020 Grüne Salate 0,03 0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien 0,01 (*) 0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime 0,08 0251050 Barbarakraut 0,08 0251060 Salatrauken/Rucola 0,08 0251070 Roter Senf 0,01 (*) 0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) 3 0251990 Sonstige (2) 0,08 0252000 b) Spinat und verwandte Arten (Blätter) 0252010 Spinat 0,01 (*) 0252020 Portulak 0,1 0252030 Mangold 0,01 (*) 0252990 Sonstige (2) 0,1 0253000 c) Traubenblätter und ähnliche Arten 0,01 (*) 0254000 d) Brunnenkresse 0,01 (*) 0255000 e) Chicorée 0,01 (*) 0256000 f) Frische Kräuter und essbare Blüten 0256010 Kerbel 0,03 0256020 Schnittlauch 2 0256030 Sellerieblätter 0,03 0256040 Petersilie 0,03 0256050 Salbei 2 0256060 Rosmarin 2 0256070 Thymian 2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/15 (1) (2) (3) 0256080 Basilikum und essbare Blüten 2 0256090 Lorbeerblätter 2 0256100 Estragon 2 0256990 Sonstige (2) 0,02 (*) 0260000 Hülsengemüse 0260010 Bohnen (mit Hülsen) 0,08 0260020 Bohnen (ohne Hülsen) 0,01 (*) 0260030 Erbsen (mit Hülsen) 0,08 0260040 Erbsen (ohne Hülsen) 0,01 (*) 0260050 Linsen 0,01 (*) 0260990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0270000 Stängelgemüse 0270010 Spargel 0,01 (*) 0270020 Kardonen 0,01 (*) 0270030 Stangensellerie 0,05 0270040 Fenchel 0,03 0270050 Artischocken 0,01 (*) 0270060 Porree 0,01 (*) 0270070 Rhabarber 0,01 (*) 0270080 Bambussprossen 0,01 (*) 0270090 Palmherzen 0,01 (*) 0270990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0280000 Pilze, Moose und Flechten 0,01 (*) 0280010 Kulturpilze 0280020 Wilde Pilze 0280990 Moose und Flechten 0290000 Algen und Prokaryonten 0,01 (*) 0300000 HÜLSENFRÜCHTE 0,01 (*) 0300010 Bohnen 0300020 Linsen 0300030 Erbsen 0300040 Lupinen 0300990 Sonstige (2) 0400000 ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE 0401000 Ölsaaten 0401010 Leinsamen 0,01 (*) 0401020 Erdnüsse 0,01 (*) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/16 31.1.2023 (1) (2) (3) 0401030 Mohnsamen 0,01 (*) 0401040 Sesamsamen 0,01 (*) 0401050 Sonnenblumenkerne 0,01 (*) 0401060 Rapssamen 0,01 (*) 0401070 Sojabohnen 0,01 (*) 0401080 Senfkörner 0,01 (*) 0401090 Baumwollsamen 0,02 0401100 Kürbiskerne 0,01 (*) 0401110 Saflorsamen 0,01 (*) 0401120 Borretschsamen 0,01 (*) 0401130 Leindottersamen 0,01 (*) 0401140 Hanfsamen 0,01 (*) 0401150 Rizinusbohnen 0,01 (*) 0401990 Sonstige (2) 0,01 (*) 0402000 Ölfrüchte 0,01 (*) 0402010 Oliven für die Gewinnung von Öl 0402020 Ölpalmenkerne 0402030 Ölpalmenfrüchte 0402040 Kapok 0402990 Sonstige (2) 0500000 GETREIDE 0,01 (*) 0500010 Gerste 0500020 Buchweizen und anderes Pseudogetreide 0500030 Mais 0500040 Hirse 0500050 Hafer 0500060 Reis 0500070 Roggen 0500080 Sorghum 0500090 Weizen 0500990 Sonstige (2) 0600000 TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT 0,05 (*) 0610000 Tees 0620000 Kaffeebohnen 0630000 Kräutertees aus 0631000 a) Blüten 0631010 Kamille 0631020 Hibiskus DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/17 (1) (2) (3) 0631030 Rose 0631040 Jasmin 0631050 Linde 0631990 Sonstige (2) 0632000 b) Blättern und Kräutern 0632010 Erdbeere 0632020 Rooibos 0632030 Mate 0632990 Sonstige (2) 0633000 c) Wurzeln 0633010 Baldrian 0633020 Ginseng 0633990 Sonstige (2) 0639000 d) anderen Pflanzenteilen 0640000 Kakaobohnen 0650000 Johannisbrote/Karuben 0700000 HOPFEN 0,1 0800000 GEWÜRZE 0810000 Samengewürze 0,05 (*) 0810010 Anis/Anissamen 0810020 Schwarzkümmel 0810030 Sellerie 0810040 Koriander 0810050 Kreuzkümmel 0810060 Dill 0810070 Fenchel 0810080 Bockshornklee 0810090 Muskatnuss 0810990 Sonstige (2) 0820000 Fruchtgewürze 0,05 (*) 0820010 Nelkenpfeffer 0820020 Szechuanpfeffer 0820030 Kümmel 0820040 Kardamom 0820050 Wacholderbeere 0820060 Pfeffer (schwarz, grün und weiß) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/18 31.1.2023 (1) (2) (3) 0820070 Vanille 0820080 Tamarinde 0820990 Sonstige (2) 0830000 Rindengewürze 0,05 (*) 0830010 Zimt 0830990 Sonstige (2) 0840000 Wurzel- und Rhizomgewürze 0840010 Süßholzwurzeln 0,05 (*) 0840020 Ingwer (10) 0840030 Kurkuma 0,05 (*) 0840040 Meerrettich/Kren (11) 0840990 Sonstige (2) 0,05 (*) 0850000 Knospengewürze 0,05 (*) 0850010 Nelken 0850020 Kapern 0850990 Sonstige (2) 0860000 Blütenstempelgewürze 0,05 (*) 0860010 Safran 0860990 Sonstige (2) 0870000 Samenmantelgewürze 0,05 (*) 0870010 Muskatblüte 0870990 Sonstige (2) 0900000 ZUCKERPFLANZEN 0,01 (*) 0900010 Zuckerrübenwurzeln 0900020 Zuckerrohre 0900030 Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte 0900990 Sonstige (2) 1000000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE 1010000 Waren von 1011000 a) Schweinen 0,01 (*) 1011010 Muskel 1011020 Fett 1011030 Leber 1011040 Nieren 1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 1011990 Sonstige (2) DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/19 (1) (2) (3) 1012000 b) Rindern 1012010 Muskel 0,01 (*) 1012020 Fett 0,01 (*) 1012030 Leber 0,02 1012040 Nieren 0,01 (*) 1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,02 1012990 Sonstige (2) 0,01 (*) 1013000 c) Schafen 1013010 Muskel 0,02 1013020 Fett 0,05 1013030 Leber 0,025 1013040 Nieren 0,02 1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,05 1013990 Sonstige (2) 0,01 (*) 1014000 d) Ziegen 1014010 Muskel 0,01 (*) 1014020 Fett 0,01 (*) 1014030 Leber 0,02 1014040 Nieren 0,01 (*) 1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,02 1014990 Sonstige (2) 0,01 (*) 1015000 e) Einhufern 1015010 Muskel 0,01 (*) 1015020 Fett 0,01 (*) 1015030 Leber 0,02 1015040 Nieren 0,01 (*) 1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,02 1015990 Sonstige (2) 0,01 (*) 1016000 f) Geflügel 0,01 (*) 1016010 Muskel 1016020 Fett 1016030 Leber 1016040 Nieren 1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 1016990 Sonstige (2) 1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren 1017010 Muskel 0,01 (*) 1017020 Fett 0,01 (*) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/20 31.1.2023 (1) (2) (3) 1017030 Leber 0,02 1017040 Nieren 0,01 (*) 1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) 0,02 1017990 Sonstige (2) 0,01 (*) 1020000 Milch 0,01 (*) 1020010 Rinder 1020020 Schafe 1020030 Ziegen 1020040 Pferde 1020990 Sonstige (2) 1030000 Vogeleier 0,01 (*) 1030010 Huhn 1030020 Ente 1030030 Gans 1030040 Wachtel 1030990 Sonstige (2) 1040000 Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7) 0,05 (*) 1050000 Amphibien und Reptilien 0,01 (*) 1060000 Wirbellose Landtiere 0,01 (*) 1070000 Wildlebende Landwirbeltiere 0,01 (*) 1100000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8) 1200000 AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8) 1300000 VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze (a) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden. Abamectin (Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a, ausgedrückt als Avermectin B1a) (R) (F) (R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Abamectin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Avermectin B1a (F) Fettlöslich Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 31. Januar 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen. 0231020 Paprikas“ DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/21 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/199 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AT10 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 30. Oktober 2018 erhielt Frankreich vom Unternehmen Agrotecnologías Naturales S.L. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma atroviride AT10. (2) Am 15. Februar 2019 informierte Frankreich als Bericht erstattender Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags. (3) Nach der Bewertung, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, legte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission am 18. September 2020 einen Entwurf eines Bewertungsberichts — mit Kopie an die Behörde — vor. (4) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 leitete die Behörde den Entwurf des Bewertungs berichts an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. (5) Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. (6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor. (7) Am 20. Januar 2022 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Trichoderma atroviride AT10 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich. (8) Am 14. Juli 2022 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Überprüfungsbericht für Trichoderma atroviride AT10 sowie einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor. (9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu dem Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. (1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. (2) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Trichoderma atroviride strain AT10. https://efsa. onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7200 EFSA Journal 2022;7200. DOI:10.2903/j.efsa.2022.7200. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/22 31.1.2023 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7200 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7200 (10) In Bezug auf einen im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen repräsentativen Verwendungszweck mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. (11) Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Trichoderma atroviride AT10 um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Trichoderma atroviride AT10 ist kein bedenklicher Mikroorganismus und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. (12) Daher sollte Trichoderma atroviride AT10 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden. (13) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Bedingungen vorzusehen. (14) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 22 Absatz 2 sollte daher die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden. (15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Genehmigung des Wirkstoffs Der Wirkstoff Trichoderma atroviride AT10 wird unter den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bedingungen genehmigt. Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1). DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/23 ANHANG I Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC- Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen Trichoderma atroviride AT10 Entfällt Der Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AT10 im technischen Material sollte betragen: mindestens: 1 × 1011 KBE/kg nominal: 5 × 1011 KBE/kg höchstens: 1 × 1012 KBE/kg Keine relevanten Verunreinigungen 20. Februar 2023 20. Februar 2038 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AT10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: — die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwen deten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Her stellung, einschließlich der vollständigen Charakterisie rung relevanter Sekundärmetaboliten; — den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwen dung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atem schutzes könnte in Betracht gezogen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern. (1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten. D E A m tsblatt der Europäischen U nion L 27/24 31.1.2023 ANHANG II In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC- Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen „43 Trichoderma atroviride AT10 Entfällt Der Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AT10 in technischem Material und Formulierung beträgt: mindestens: 1 × 1011 KBE/kg nominal: 5 × 1011 KBE/kg höchstens: 1 × 1012 KBE/kg Keine relevanten Verunreinigungen 20. Februar 2023 20. Februar 2038 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AT10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: — die Spezifikation des in Pflanzenschutz mitteln verwendeten technischen Mate rials bei gewerbsmäßiger Herstellung, ein schließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundär metaboliten; — den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikro organismen per se als potenzielle Aller gene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/ eines Atemschutzes könnte in Betracht gezogen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern. (1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.“ D E A m tsblatt der Europäischen U nion 31.1.2023 L 27/25 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/200 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2023 zur Nichtgenehmigung von ätherischem Zitronenöl (ätherischem Öl aus Citrus limon) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 6. Juni 2020 erhielt die Kommission von Cugargestion Management S. L. (im Folgenden der „Antragsteller“) einen Antrag auf Genehmigung von ätherischem Zitronenöl als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Akarizid, Insektizid und Fungizid bei Zitrusbäumen. Im November 2020 erhielt die Kommission einen überarbeiteten Antrag, dem die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beigefügt waren. (2) Die einschlägigen, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführten Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lagen vor. Für ätherisches Zitronenöl stand eine Bewertung des FEEDAP- Gremiums der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zur Verfügung (2). Bezüglich des Hauptbestandteils von ätherischem Zitronenöl, nämlich d-Limonen, umfassten die verfügbaren einschlägigen Bewertungen eine Schlussfolgerung der Behörde zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Stoff (3) sowie eine Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (4). Die Ergebnisse dieser Bewertungen wurden von der Behörde und der Kommission berücksichtigt. (3) Die Kommission ersuchte die Behörde um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 20. September 2021 einen technischen Bericht zu ätherischem Zitronenöl (5) vor. (1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. (2) FEEDAP-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed), Bampidis V., Azimonti G., Bastos ML., Christensen H., Kouba M., Faŝmon Durjava M., López-Alonso M., López Puente S., Marcon F., Mayo B., Pechová A., Petkova M., Ramos F., Sanz Y., Villa RE., Woutersen R., Brantom P., Chesson A., Westendorf J., Galobart J., Manini P., Pizzo F. und Dusemund B., 2021. Scientific Opinion on the safety and efficacy of feed additives consisting of expressed lemon oil and its fractions from Citrus limon (L.) Osbeck and of lime oil from Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(4):6548, 55 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6548 (3) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2013. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance orange oil. EFSA Journal 2013;11(2):3090. 55 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3090 (4) ECHA (Europäische Chemikalienagentur), Ausschuss für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment, RAC), Opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of (R)-p-mentha-1,8-diene; d-limonene. Angenommen am 15. März 2019. Abrufbar auf https://echa.europa.eu/documents/10162/10c233b2-019e-4e59-e0c1-550133aed912 (5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2021. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for approval of lemon essential oil to be used in plant protection as an acaricide, insecticide and fungicide in fruit trees (citrus). EFSA supporting publication 2021: EN-6873. 147 S. doi:10.2903/sp.efsa.2021.EN- 6873. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/26 31.1.2023 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6548 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2013.3090 https://echa.europa.eu/documents/10162/10c233b2-019e-4e59-e0c1-550133aed912 (4) In Bezug auf die menschliche Gesundheit gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass, obwohl für ätherisches Zitronenöl keine harmonisierte Einstufung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen vorgenommen wurde, die größte Gefahr im Zusammenhang mit ätherischem Zitronenöl in dessen Inhalationstoxizität und hautsensibilisierenden Eigenschaften besteht. Der Hauptbestandteil von ätherischem Zitronenöl, d-Limonen, ist als Stoff eingestuft (7), der bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein kann (Asp. Tox.1), hautreizend wirkt (Skin Irrit 2) und allergische Hautreaktionen verursachen kann (Skin Sens.1B). Des Weiteren konnte die Behörde aufgrund fehlender Daten ihre Bewertung der nicht ernährungsbedingten Risiken für Anwender, Arbeiter, Umstehende und Anwohner nicht abschließen. (5) Hinsichtlich der Auswirkungen von ätherischem Zitronenöl auf die Umwelt stellte die Behörde fest, dass dieses für Wasserorganismen toxisch ist. D-Limonen ist eingestuft (8) als sehr giftig für Wasserorganismen (Aquatic Acute 1) und als sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung (Aquatic Chronic 3). Zudem reichten die verfügbaren Daten nicht aus, um ein annehmbares Risiko für Nichtzielorganismen zu belegen. (6) Die Kommission legte am 12. April 2022 den Überprüfungsbericht vor, in dem sie zu dem Schluss kam, dass ätherisches Zitronenöl die Genehmigungskriterien für Grundstoffe nicht erfüllt und daher nicht als Grundstoff zu genehmigen ist, und am 14. Oktober 2022 legte sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf der vorliegenden Durchführungsverordnung vor. (7) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Überprüfungsbericht der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller übermittelte Stellungnahme wurde entsprechend berücksichtigt. (8) Trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente konnten jedoch die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verwendung dieses Stoffs im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht ausgeräumt werden. (9) Es ist folglich nicht erwiesen, dass die Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte ätherisches Zitronenöl nicht als Grundstoff genehmigt werden. (10) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von ätherischem Zitronenöl als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Stoff ätherisches Zitronenöl (ätherisches Öl aus Citrus limon) wird nicht als Grundstoff genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (7) Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission vom 11. März 2021 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 27). (8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/849. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/27 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/28 31.1.2023 BESCHLÜSSE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/201 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die neuen Vorschriften für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems festgelegt. Sie erhöhen die Wirksamkeit und verbessern die technische und operative Effizienz des Schengener Informationssystems und erweitern seine Nutzung durch die Einführung neuer Ausschreibungskategorien und Funktionen. Zudem wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine neue Art von Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf Drittstaatsangehörige eingeführt. (2) Die Verordnung (EU) 2018/1861 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 2 des Vertrags fallen, und die Verordnung (EU) 2018/1862 bildet die Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags fallen. Die Tatsache, dass verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das Schengener Informationssystem dienen, lässt den Grundsatz unberührt, dass das Schengener Informationssystem ein einziges Informationssystem darstellt, das auch als solches betrieben werden sollte. (3) Seit Inkrafttreten der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften sowohl auf zentraler als auch auf nationaler Ebene abgeschlossen, um gemäß den neuen Vorschriften Daten verarbeiten und Zusatzinformationen austauschen zu können. (1) ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14. (2) ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. (3) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1). DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/29 (4) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 sollen die neuen Vorschriften in aufeinanderfolgenden Phasen gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die erforderlichen rechtlichen, operativen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Daher gelten verschiedene Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 seit dem 28. Dezember 2018, dem 28. Dezember 2019 beziehungsweise dem 28. Dezember 2020. Was den Beginn der Anwendung der Bestimmungen betrifft, die die komplexesten Änderungen vorsehen, die sich auf die technische Umsetzung und den Betrieb des Schengener Informationssystems insgesamt auswirken, so sehen die genannten Verordnungen einen speziellen Mechanismus für einen späteren Anwendungsbeginn vor, um sicherzustellen, dass diese Elemente erst anwendbar werden, nachdem die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen getroffen wurden, die den kontinuierlichen und ununterbrochenen Betrieb des Systems ermöglichen. (5) Gemäß dem genannten Mechanismus legt die Kommission den Zeitpunkt, zu dem das Schengener Informationssystem in Betrieb genommen wird, fest, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die rechtlichen, technischen und operativen Voraussetzungen der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erfüllt sind. (6) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die für die Anwendung der Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen wurden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von Daten des Schengener Informationssystems und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß den genannten Verordnungen getroffen haben und dass eu-LISA der Kommission den erfolgreichen Abschluss aller Tests in Bezug auf das zentrale SIS und die Interaktion zwischen der technischen Unterstützungseinheit des zentralen SIS (CS-SIS) und den nationalen Systemen (N.SIS) mitgeteilt hat. Es ist daher angezeigt, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 aufgenommen wird. (7) Gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 79 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die genannten Verordnungen ab dem im vorliegenden Beschluss festgelegten Datum. Darüber hinaus sollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates die Bestimmungen der genannten Verordnung zur Einführung einer neuen Art von Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf Drittstaatsan gehörige im Schengener Informationssystem ab dem im vorliegenden Beschluss festgelegten Datum gelten. (8) Da die Kommission ein künftiges Datum für den Beginn des Betriebs des Schengener Informationssystems festlegen muss, ist zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem des Inkrafttretens dieses Beschlusses kein Zwischenzeitraum erforderlich. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. (9) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, sodass diese Verordnungen für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar sind. Da die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzen, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 26. April 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2018/1862 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. (10) Irland beteiligt sich im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (4) in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates (5) an dem vorliegenden Beschluss, soweit er sich auf die Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht. (4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). (5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1745 des Rates vom 18. November 2020 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Irland (ABl. L 393 vom 23.11.2020, S. 3). DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/30 31.1.2023 (11) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören. (12) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/ EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) und Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/ JI des Rates (10) genannten Bereich gehören. (13) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/ 437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören. (14) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (14) und (EU) 2018/934 des Rates (15) dar. (15) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar — (6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (7) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). (8) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1). (10) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). (11) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. (12) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). (13) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1). (14) Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17). (15) Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37). DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/31 HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 und der Verordnung (EU) 2018/1862 wird am 7. März 2023 aufgenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 30. Januar 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/32 31.1.2023 RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES ZOLLAUSSCHUSSES DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SINGAPUR vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202] DER ZOLLAUSSCHUSS — gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls 1 und Artikel 16.2 des Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 34 (Änderung dieses Protokolls) des Protokolls 1 des Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls 1 des Abkommens durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) des Abkommens eingesetzten Zollausschusses ändern. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012, vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, Protokoll 1 zu aktualisieren, um der letzten Version des HS Rechnung zu tragen. (3) Die Vertragsparteien haben vereinbart, den Anwendungsbereich der in Anhang B(a) des Protokolls 1 festgelegten jährlichen Kontingente für Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch, curryhaltige Fischklößchen und Tintenfischklöße zu ändern. (4) Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) des Protokolls 1 kann eine Ursprungserklärung in der Europäischen Union unter anderem von einem ermächtigten Ausführer und in Singapur unter anderem von einem eingetragenen Ausführer ausgefertigt werden. Um die Gleichbehandlung der Wirtschafts beteiligten beider Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte das Protokoll 1 so geändert werden, dass jede Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entscheiden kann, welcher Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen darf. Zu diesem Zweck wäre somit eine Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ erforderlich. (5) In Anbetracht der neuen Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ muss der Begriff „Ausführer“ in der Bestimmung des Begriffs „Sendung“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Artikel 13 (Nichtveränderung) sowie in Artikel 14 (Ausstellungen) des Protokolls 1 durch den Begriff „Versender“ ersetzt werden. (6) Gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 5 ist die Ursprungs erklärung vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, auf diese Anforderung zu verzichten, um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand bei der Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Abkommens zu verringern. (7) In der Bestimmung des Begriffs „Ab-Werk-Preis“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f muss klargestellt werden, wie der Begriff „Hersteller“ bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist. (8) Da beide Vertragsparteien ein System registrierter Ausführer anwenden werden, sollte das in den Vertragsparteien ausgefertigte Dokument über den Ursprung von „Ursprungserklärung“ in „Erklärung zum Ursprung“ umbenannt werden. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/33 (9) Als Übergangsmaßnahme sollte vorgesehen werden, dass Singapur für die Dauer von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses Ursprungserklärungen akzeptiert, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurden. (10) Protokoll 1 des Abkommens und einige seiner Anhänge sollten daher geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis des Protokolls 1 erhält folgende Fassung: „INHALTSÜBERSICHT ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 2 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSER ZEUGNISSE‘ ARTIKEL 2 Allgemeines ARTIKEL 3 Ursprungskumulierung ARTIKEL 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse ARTIKEL 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse ARTIKEL 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen ARTIKEL 7 Maßgebende Einheit ARTIKEL 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge ARTIKEL 9 Warenzusammenstellungen ARTIKEL 10 Neutrale Elemente ARTIKEL 11 Buchmäßige Trennung ABSCHNITT 3 TERRITORIALE AUFLAGEN ARTIKEL 12 Territorialitätsprinzip ARTIKEL 13 Nichtveränderung ARTIKEL 14 Ausstellungen ABSCHNITT 4 RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG ARTIKEL 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung ABSCHNITT 5 ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG ARTIKEL 16 Allgemeines ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 19 Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 20 Vorlage der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 21 Einfuhr in Teilsendungen ARTIKEL 22 Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 23 Belege ARTIKEL 24 Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/34 31.1.2023 ARTIKEL 25 Abweichungen und Formfehler ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge ABSCHNITT 6 METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 27 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ARTIKEL 28 Prüfung der Erklärung zum Ursprung ARTIKEL 29 Behördliche Untersuchungen ARTIKEL 30 Streitbeilegung ARTIKEL 31 Sanktionen ABSCHNITT 7 CEUTA UND MELILLA ARTIKEL 32 Anwendung dieses Protokolls ARTIKEL 33 Besondere Voraussetzungen ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 34 Änderung dieses Protokolls ARTIKEL 35 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren Liste der Anlagen ANHANG A: EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG B ANHANG B: LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEI GENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN ANHANG B (a): ZUSATZ ZU ANHANG B ANHANG C: VON DER KUMULIERUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 AUSGENOMMENE VORMATERIALIEN ANHANG D: IN ARTIKEL 3 ABSATZ 9 GENANNTE ERZEUGNISSE, FÜR DIE VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINEM ASEAN-STAAT ALS VORMATERIALIEN MIT URSPRUNG IN EINER VERTRAGSPARTEI GELTEN ANHANG E: WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG Gemeinsame Erklärungen GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERARBEITUNG DER URSPRUNGSREGELN DES PROTOKOLLS 1“. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/35 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Begriff a) ‚ASEAN-Staat‘ einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist; b) ‚Kapitel‘, ‚Positionen‘ und ‚Unterpositionen‘ die Kapitel, Positionen (vierstellig) und Unterpositionen (sechsstellig) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das in diesem Protokoll als das ‚Harmonisierte System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet wird; c) ‚Einreihen‘ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; d) ‚Sendung‘ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt werden; e) ‚Zollwert‘ den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird; f) ‚Ab-Werk-Preis‘ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff ‚Ab-Werk-Preis‘ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Der Begriff ‚Hersteller‘ kann bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung an einen Hersteller vergeben das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat; g) ‚Ausführer‘ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann; h) ‚austauschbare Vormaterialien‘ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden; i) ‚Waren‘ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; j) ‚juristische Person‘ jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; k) ‚Herstellen‘ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; l) ‚Vormaterial‘ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; m) ‚Person‘ eine natürliche oder eine juristische Person; n) ‚Erzeugnis‘ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; o) ‚Wert der Vormaterialien‘ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.“ 3. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.“ DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/36 31.1.2023 4. Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) dass ein Versender diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Versender die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,“. 5. Artikel 17 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 17 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung (1) Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden. (2) Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungser zeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden. (5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (‚nachträgliche Erklärung‘), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.“ 6. In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 3, der Überschrift von Abschnitt 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 19, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3, der Überschrift von Artikel 20, Artikel 20, Artikel 21, der Überschrift von Artikel 22, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23, der Überschrift von Artikel 24, Artikel 24 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absätze 1 und 2, der Überschrift von Artikel 28, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 35 wird der Begriff ‚Ursprungserklärung‘ durch den Begriff ‚Erklärung zum Ursprung‘ ersetzt. 7. Artikel 18 wird gestrichen. 8. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „ARTIKEL 26 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/37 (4) Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.“ 9. Anhang B wird gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses geändert. 10. Anhang B(a) wird gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses geändert. 11. Anhang D wird gemäß Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses geändert. 12. Anhang E wird gemäß Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2022. Für den Zollausschuss EU-Singapur Im Namen der Europäischen Union Herr Jean-Michel GRAVE Im Namen der Republik Singapur Herr Lim Teck LEONG DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/38 31.1.2023 ANHANG 1 Anhang B des Protokolls 1 wird wie folgt geändert: 1. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „0305“ erhält folgende Fassung: „Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. 2. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0306“ erhält folgende Fassung: „Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“. 3. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ erhält folgende Fassung: „Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“. 4. Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 0307“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 4“ werden folgende Zeilen eingefügt: „ex 0308 Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0309 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind“ 5. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 15“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“. 6. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1509 und 1510“ erhält folgende Fassung: „Olivenöl und seine Fraktionen, andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen“. 7. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „1516 und 1517“ erhält folgende Fassung: „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet; Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“. 8. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 16“ erhält folgende Fassung: „Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“. 9. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält folgende Fassung: „Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind, ausgenommen:“. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/39 10. Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden folgende Zeilen eingefügt: „2404 12 Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2404 19 Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2404 91 Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der ver wendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 2404 92, 2404 99 Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“ 11. Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden folgende Zeilen eingefügt: „ex 3816 Dolomitstampfmasse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/40 31.1.2023 ex 3822 Malariadiagnosetest-Sets Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ 12. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der ersten Zeile für die HS-Position „6306“ erhält folgende Fassung: „Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:“. 13. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8522“ erhält folgende Fassung: „Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt“. 14. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8529“ erhält folgende Fassung: „Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt“. 15. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „8548“ erhält folgende Fassung: „Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“. 16. Zwischen der Zeile für die HS-Position „8548“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ wird folgende Zeile eingefügt: „8549 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“ 17. In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 86“ erhält der Text in der Spalte „HS-Position“ bzw. der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Kapitel 86“ bzw. „Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege“. 18. Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 8804“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 89“ wird folgende Zeile eingefügt: „ex 8806 Unbemannte Luftfahrzeuge Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“ DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/41 19. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung: „Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“. 20. Zwischen der Zeile für die HS-Position „9016“ und der Zeile für die HS-Position „9025“ wird folgende Zeile eingefügt: „ex 9021 Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen: — Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klam mern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer — Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrau ben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und -scheiben und andere Sicherungs ringe und -scheiben, Nieten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet — Titan und Waren daraus, ein schließlich Abfälle und Schrott Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ 21. Der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für die HS-Position „Kapitel 94“ erhält folgende Fassung: „Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/42 31.1.2023 ANHANG 2 Anhang B(a) des Protokolls 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 der gemeinsamen Bestimmungen wird gestrichen. 2. Nummer 4 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 3 umnummeriert. 3. Nummer 5 der gemeinsamen Bestimmungen wird in Nummer 4 umnummeriert. 4. In der Zeile für die HS-Position „ex 1602 32 ex 1602 41 ex 1602 49 ex 1602 50“ erhält der Text „Dosenfleisch aus Schweine-, Hühner- und Rindfleisch (午餐肉)“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Schwein (mit einem Gehalt an Schweinefleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein von mehr als 40 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Huhn (mit einem Gehalt an Hühnerfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Huhn von mehr als 20 GHT), Dosenfleisch oder Fleischkloß vom Rind (mit einem Gehalt an Rindfleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen vom Rind von mehr als 20 GHT)“. 5. In der Zeile für die HS-Position „ex 1604 20“ erhält der Text „curryhaltige Fischklößchen aus Fischfleisch, Currypulver, Weizenstärke, Salz, Zucker und Würzmischung“ in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung: „Fischklößchen und Fischfrikadellen aus Fischfleisch ausgenommen Thunfisch und Makrele, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung“. 6. Die Zeile für die HS-Position „ex 1605 10 ex 1605 90 ex 1605 20 ex 1605 20 ex 1605 20 ex 1605 30“ erhält folgende Fassung: „ex 1605 10 Krebsklöße aus Weizenstärke, Salz, Zucker, Würzmischung, Krebsfleisch und -füllung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“ ex 1605 54 Tintenfischklöße aus Fischfleisch, Tintenfischfüllung, Stärke, Salz, Zucker und Würzmischung ex 1605 21 Hargow aus Garnelen, Weizenstärke, Tapioka, Wasser, Lauch, Ingwer, Zucker und Salz ex 1605 29 Shaomai aus überwiegend Garnelen, Huhn, Maisstärke, Pflanzenöl, schwarzem Pfeffer, Sesamöl und Wasser ex 1902 20 Wonton mit gebratenen Garnelen aus Garnelen, Salz, Öl, Zucker, Ingwer, Pfeffer, Ei, Essig und Sojasauce ex 1605 54 Klöße mit Hummergeschmack aus Tintenfischfleisch, Fischfleisch und Krebsfleisch DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/43 ANHANG 3 Anhang D des Protokolls 1 wird wie folgt geändert: 1. Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „2909“ erhält folgende Fassung: „Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetal peroxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“. 2. Der Text in der Spalte „Beschreibung“ der Zeile für die HS-Position „9013“ erhält folgende Fassung: „Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte“. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/44 31.1.2023 ANHANG 4 Anhang E des Protokolls 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel des Anhangs E wird der Begriff „Ursprungserklärung“ durch den Begriff „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt. 2. Der erste Absatz des Anhangs E erhält folgende Fassung: „Die Erklärung zum Ursprung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.“ 3. Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für einen Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für einen Ausführer aus Singapur handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Singapurs erteilt wurde. Wurde dem Ausführer keine Nummer erteilt, so kann dieses Feld leer gelassen werden.“ 4. Der letzte Satz vor den Fußnoten erhält folgende Fassung: „(Name des Ausführers)“. 5. Fußnote 4 wird gestrichen. DE Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2023 L 27/45 GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES Abweichend von Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung) des Protokolls 1 des Abkommens in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung gewährt Singapur weiterhin die Präferenzzollbehandlung nach diesem Abkommen für aus der Union ausgeführte Waren mit Ursprung in der Union bei Vorlage einer Ursprungs erklärung, die gemäß Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) und Artikel 18 (Ermächtigter Ausführer) des Protokolls 1 des Abkommens in der vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses geltenden Fassung ausgefertigt wurde. Diese Übergangsmaßnahme gilt für die Dauer von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/46 31.1.2023 DE ISSN 1977-0642 (elektronische Ausgabe) ISSN 1725-2539 (Papierausgabe) Inhalt Delegierte Verordnung (EU) 2023/196 der Kommission vom 25. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe ANHANG I ANHANG II Durchführungsverordnung (EU) 2023/197 der Kommission vom 24. Januar 2023 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Steirisches Kürbiskernöl (g. g. A.)) Verordnung (EU) 2023/198 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ANHANG Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AT10 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ANHANG I ANHANG II Durchführungsverordnung (EU) 2023/200 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Nichtgenehmigung von ätherischem Zitronenöl (ätherischem Öl aus Citrus limon) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge [2023/202] ANHANG 1 ANHANG 2 ANHANG 3 ANHANG 4 GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ÜBERGANGSMAẞNAHMEN NACH DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS DES BESCHLUSSES
30.03.2026 Datei PD
OEkodesing-Verordnung_28._Juni_2024.pdf
VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten europäischen Grünen Deal handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung der Energiebranche und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt. (2) Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung von 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont: „Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind“.. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Das führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird. Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1781 28.6.2024 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 1/89 (1) ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 123. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2024. (3) Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für nachhaltige Produkte ist eine Voraussetzung für die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft in der Union. Gemeinsame Ökodesign-Anforderungen auf Unionsebene würden die Entwicklung, Einführung und Ausweitung neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft im gesamten Binnenmarkt ermöglichen. Solche Maßnahmen würden auch die Belastung für Unternehmen verringern und der Industrie und den Verbrauchern Zugang zu zuverlässigen und klaren Daten verschaffen, sodass nachhaltigere Entscheidungen getroffen werden könnten. (4) In der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ wird das übergeordnete Ziel der EU festgelegt, den Übergang zur Klimaneutralität und eine Führungsrolle im digitalen Bereich zu fördern. Darin wird ebenso wie im europäischen Grünen Deal auf die führende Rolle hingewiesen, die die europäische Industrie dabei spielen muss, indem sie ihren CO2- Fußabdruck und ihren Materialfußabdruck reduziert und das Kreislaufprinzip wirtschaftsweit integriert; ferner wird darin auf die Notwendigkeit hingewiesen, von traditionellen Modellen Abstand zu nehmen und die Art und Weise zu revolutionieren, in der Produkte gestaltet, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, sowie auf das Erfordernis einer sicheren Versorgung mit Rohstoffen. Durch Recycling und die Verwendung von Sekundärrohstoffen wird dazu beigetragen, die Abhängigkeit der Union zu verringern. In der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ werden die Kernbotschaften der Strategie von 2020 bekräftigt und die Erkenntnisse aus der COVID-19-Krise, einschließlich der notwendigen Stärkung der Resilienz, in den Mittelpunkt gestellt. (5) In Ermangelung von Unionsrecht sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflicht, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden. Um zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird ein solcher Rahmen geschaffen, indem der Ökodesign-Ansatz, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ausgeweitet wird. (6) Mit dieser Verordnung werden Produktions- und Verbrauchsmuster gefördert, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen der Union, darunter Klima-, Umwelt-, Energie-, Ressourcennutzungs- und Biodiversitätsziele, in Einklang stehen und gleichzeitig die Grenzen des Planeten nicht übersteigen; hierzu wird ein Rechtsrahmen festgelegt, mit dem dazu beigetragen wird, dass Produkte geschaffen werden, die den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, und dass das Abfallaufkommen verringert und sichergestellt wird, dass die Leistung von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit zur Norm wird. Mit der Verordnung sollen neue Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, um die Funktionsbeständigkeit, Zuverlässig keit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Möglich keiten zur Instandsetzung und Wartung von Produkten ausgeweitet, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angegangen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten, darunter auch im Hinblick auf die Verwertung strategischer und kritischer Rohstoffe, erhöht, das voraussichtliche Aufkommen an Abfall verringert und der Rezyklatanteil in Produkten gesteigert und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöht, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglicht sowie der CO2- und der Umweltfußabdruck reduziert werden. (7) Bei den Ökodesign-Anforderungen sollten auch Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz berücksichtigt werden. Solche Praktiken wirken sich insgesamt negativ auf die Umwelt aus, und zwar in Form eines erhöhten Abfallaufkommens und eines verstärkten Einsatzes von Energie und Materialien, die durch Ökodes ign-Anforderungen verringert werden können, wodurch zugleich zu einem nachhaltigen Konsum beigetragen wird. (8) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (4) die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. Das Parlament betonte in seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (5) unter anderem, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und schadstofffreie Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt nicht die Ausnahme sein dürfen, sondern zur Regel werden und als für alle Verbraucher attraktive, erschwingliche und erhältliche Standardoption gelten sollten. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün DE ABl. L vom 28.6.2024 2/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (3) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). (4) ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 10. (5) ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 11. gestalten“ auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffi zienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt. (9) Diese Verordnung wird zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beitragen. Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (6) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016 (7) gebilligt wurde, sieht die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eine verbindliche Verpflichtung der Union vor, die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren, und schreibt das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 fest. 2021 nahm die Kommission das Paket „Fit für 55“ an, um die Klima- und die Energiepolitik der Union für die Verwirklichung dieser Ziele zu rüsten. Hierzu muss die Energieeffizienz im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verankerten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bis 2030 deutlich schneller auf rund 36 % des Endenergieverbrauchs erhöht werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Produkte werden bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen, indem der Energiefußabdruck von Produkten erheblich gesenkt wird. Diese Energieeffizienzanforderungen werden auch die Anfälligkeit der Verbraucher gegenüber Energiepreissteigerungen verringern. Wie im Übereinkommen von Paris anerkannt wird, spielt die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Klimawandels. (10) Diese Verordnung wird auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete 8. Umweltaktionsprogramm verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen des Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Mit dem europäischen Grünen Deal wird die Union auch aufgefordert, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus sicher und nachhaltig sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über den EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ und in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“, in der dazu aufgerufen wird, Null-Schadstoff-Ziele bei der Produktion und beim Verbrauch zu verfolgen, dargelegt wird. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse bietet und dadurch Einfluss auf globale Normen mit Blick auf die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung wird daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gesteckt wurden, insbesondere bei Zielvorgaben im Rahmen des Ziels 12 für nachhaltige Entwicklung („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“), sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen. (11) Mit der Richtlinie 2009/125/EG wurde ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen. Zusammen mit der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) hat sie die Unionsnachfrage nach Primärenergie für Produkte erheblich reduziert, und es wird davon ausgegangen, dass diese Einsparungen weiter zunehmen. Zu den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommenen Umsetzungsmaßnahmen zählen auch Anforderungen zu Kreislaufaspekten wie Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Zugleich gibt es Instrumente wie das EU-Umweltzeichen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingeführt wurde, oder die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ festgelegten EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung, die breiter angelegt, aber aufgrund der begrenzten Wirkung freiwilliger Ansätze nicht so wirksam sind. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 3/89 (6) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (7) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1). (8) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). (9) Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210). (10) Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktions programm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22). (11) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1). (12) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). (12) Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Energieeffizienz und bestimmte Kreislaufaspekte energieverbrauchsrelevanter Produkte im Großen und Ganzen erfolgreich gefördert, und ihr Ökodesign-Ansatz hat das Potenzial, schrittweise die Nachhaltigkeit aller Produkte anzugehen. Um den Selbstverpflichtungen des europäischen Grünen Deals nachzukommen, sollte dieser Ansatz auf weitere Produktgruppen ausgedehnt werden und durch verbindliche Anforderungen Schlüsselaspekte für die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten systematisch angehen. Indem sichergestellt wird, dass nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, in der Union in Verkehr gebracht werden, wird diese Verordnung nicht nur den freien Warenverkehr verbessern, da nationale Unterschiede vermieden werden, sondern auch die negativen Umweltauswirkungen von Produkten, für die diese Anforderungen festgelegt sind, während ihres gesamten Lebenszyklus verringern. (13) Um einen wirksamen und zukunftsfähigen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, muss dafür gesorgt werden, dass Ökodesign-Anforderungen für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen wie Reifen und Zwischenprodukten, festgelegt werden. Auch digitale Inhalte, die integraler Bestandteil eines physischen Produkts sind, müssen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. So kann die Kommission bei der Priorisierung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen so viele Produkte wie möglich berücksichtigen und dadurch die Wirksamkeit der Anforderungen maximieren. Erforderlichenfalls können bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen spezifische Ausnahmen vorgesehen werden, insbesondere wenn Ökodesign-Anforderungen nicht erforderlich sind, um zur ökologischen Nachhaltigkeit bestimmter Produkte beizutragen, oder beispielsweise für Produkte mit einer bestimmten Verwendung, Produkte mit einem bestimmten Zweck, der bei Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen nicht erreicht werden könnte, oder für Produkte, die in sehr geringen Mengen hergestellt werden, oder unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Größe des Produktmarkts. Außerdem sollte diese Verordnung nicht für Produkte gelten, für die bereits feststeht, dass Ökodesign-Anforderungen nicht angemessen sind, oder andere Rahmen die Festlegung solcher Anforderungen vorsehen. Dies dürfte der Fall sein bei Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), bei Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), bei Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), bei lebenden Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, Produkten menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, und bei Fahrzeugen, im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für diejenigen Produktaspekte, für die in bereichsspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind. Diese Fahrzeuge unterliegen mehreren produktspezifischen Anforderungen und verschiedenen harmonisierten Typgenehmigungssystemen im Rahmen von Rechtsakten der Union, wie den Richtlinien 2000/53/EG (19) und 2005/64/EG (20) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/858. Zusätzliche harmonisierte Anforderungen an Fahrzeuge sollten auf Aspekte beschränkt werden, die derzeit nicht behandelt werden, z. B. Umweltanforderungen in Bezug auf Reifen. Elektrofahrräder und Elektroroller sollten jedoch nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. (14) Die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme in neuen oder bestehenden Gebäuden, festlegen. Es steht im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, dass diese Mindestanforderungen an die DE ABl. L vom 28.6.2024 4/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (13) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). (14) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts kodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). (15) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43). (16) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). (17) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). (18) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG ((ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). (19) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34). (20) Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10). (21) Richtlinie 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj). Gesamtenergieeffizienz unter bestimmten Umständen die Installation energieverbrauchsrelevanter Produkte gemäß dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte einschränken können, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen. (15) Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten in der Regel für spezifische Produktgruppen wie Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern. Es ist wichtig, dass horizontale Anforderungen insbesondere in Bezug auf Funktionsbeständigkeit und Reparierbarkeit ausgearbeitet werden. (16) Die Ökodesign-Anforderungen sollten gegebenenfalls Leistungsanforderungen oder Informationsanforderungen oder beide umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind, wie z. B. Funktionsbeständigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Die Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen. (17) Die Gebrauchtwarenbranche spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster, auch bei der Entwicklung neuer kreislauforientierter Geschäftsmodelle, und trägt dazu bei, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und zu verhindern, dass sie Abfall werden. Bei gebrauchten Produkte, insbesondere Produkten, die aufgearbeitet oder repariert werden und ihren Ursprung in der Union haben, handelt es sich nicht um neue Produkte, und sie können im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne die delegierten Rechtsakte einhalten zu müssen, in denen die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, die nach ihrem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind. Wiederaufgearbeitete Produkte gelten jedoch als neue Produkte und werden Ökodesign-Anforderungen unterliegen, wenn sie in den Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts fallen. (18) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und ihren freien Verkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, festzulegen, dass keine Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- oder Informationsanforderungen in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter erforderlich sind, wenn eine Anforderung in Bezug auf diesen spezifischen Produktparameter negative Auswirkungen auf die für die Produktgruppe in Betracht gezogenen Ökodesign-An forderungen hätte. (19) Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission der Art und dem Verwendungszweck der betreffenden Produkte sowie den Merkmalen der entsprechenden Märkte Rechnung tragen. Verteidigungsgüter beispielsweise müssen unter spezifischen und zuweilen schwierigen Bedingungen eingesetzt werden können, und dies muss bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen berücksichtigt werden. Bestimmte Informationen über Verteidigungsgüter sollten nicht offengelegt werden und sollten geschützt werden. Daher sollten für Produkte, die einzig der Verteidigung oder nationalen Sicherheit dienen, keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Es ist wichtig, dass bei den Ökodesign-Anforderungen für andere militärische oder sensible Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) den Sicherheitserfordernissen und den Merkmalen des Verteidigungsmarktes Rechnung getragen wird. Auch die Raumfahrtindustrie ist für Europa und seine technologische Unabhängigkeit von strategischer Bedeutung. Da Raumfahrttechnologien unter extremen Bedingungen eingesetzt werden, müssen bei etwaigen Ökodesign-Anforderungen für Raumfahrtprodukte Nachhaltigkeitsaspekte gegen Resilienz und erwartete Leistung aufgewogen werden. Bei Medizinprodukten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sollte die Kommission ferner berücksichtigen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Patienten und Nutzern nicht beeinträchtigt werden darf. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Bewertung ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 5/89 (22) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). (23) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1). (24) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). der Merkmale des Marktes und der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen bestrebt sein, nationale Besonderheiten wie die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren und Technologien mit nachweislich positiven Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. (20) Zur Vermeidung von Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die in anderem Unionsrecht insbesondere in Bezug auf Produkte, Chemikalie, Verpackungen und Abfall gelten oder dort festgelegt sind. Die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderen Unionsrecht zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung sollte jedoch die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht einschränken, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (21) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission eine Reihe von Elementen berücksichtigen, insbesondere die Prioritäten der Union, einschlägiges Unionsrecht und Recht der Mitgliedstaaten, einschlägige internationale Übereinkünfte sowie Selbstregulierungsmaßnahmen und einschlägige Normen. Die Kommission sollte auch die Prioritäten in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union berücksichtigen. Es gilt, den im Beschluss (EU) 2022/591 festgelegten Zielen des 8. Umweltaktionsprogramms Rechnung zu tragen, darunter dem Ziel, dass die Menschen bis spätestens 2050 innerhalb der planetarischen Grenzen in einer Ökonomie des Wohlergehens gut leben, und das Prinzip der Schadensvermeidung und die Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sowie die Verpflichtungen der Union zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen, wie sie auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ und im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal zum Ausdruck kommen, der auf der 15. Konferenz der Vertragsstaaten (COP15) der Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde. (22) Delegierte Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen sollten, wie dies auch bei den Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG der Fall war, jeweils Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer Konsultation der Interessenträger sein; ihr Wortlaut sollte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung formuliert werden, und es sollte eine Bewertung der internationalen Dimension und der Auswirkungen auf Drittländer erfolgen. Die Kommission sollte sich bei ihrer Folgenabschätzung auf die besten verfügbaren Fakten stützen und sämtliche Aspekte des Lebenszyklus des Produkts gebührend berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission einem wissenschaftlichen Ansatz folgen und auch relevante technische Informationen, die als Grundlage für insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowie technische Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und die EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen genutzt werden, oder aus diesen abgeleitet wurden, berück sichtigen. (23) Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls weiterentwickeln. Diese Methoden sollten auf die Art des Produkts, seine relevantesten Aspekte und seine Auswirkungen während seines Lebenszyklus gestützt werden. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente, darunter die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (28) dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Funktions beständigkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes sowie im Hinblick auf die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Angaben im Zusammenhang mit ökologischen Lebenszyklusindikatoren, wie dem CO2-Fußabdruck, sollten unter Berücksichtigung international etablierter Methoden, die bereits in Unionsrecht aufgenommenen wurden, berechnet werden. Es ist auch wichtig, von internationalen und europäischen Normungsorganisationen empfohlenen wissenschaftlichen Methoden zu DE ABl. L vom 28.6.2024 6/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (25) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (26) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (27) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). (28) Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1). berücksichtigen. Vor allem bei der Modellierung der bei Herstellungsverfahren verbrauchten Energie sollte besonderes Augenmerk auf die Modellierung des Energiemixes gerichtet werden, bei der auch Fragen wie Strombezugsverträgen, Herkunftsnachweisen und der eigenen Stromerzeugung Rechnung getragen würde. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter könnten unter Umständen ebenfalls neue Ansätze erforderlich sein. (24) Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen könnten Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte könnten sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden und ein allmählicher Übergang zu den leistungsstärksten Produkten erfolgt, wo dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen. Die Leistungsanforderungen könnten auch die Ressourcennut zung, darunter Anforderungen in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Ressourcen oder von Materialien mit biologischen Inhaltsstoffen im Produkt, und die Freisetzung von Nano- und Mikroplastik betreffen. Wenn die Kommission eine Kombination von Anforderungen in Betracht zieht, sollte sie diese als Ganzes bewerten und die Kombination von Anforderungen ermitteln, die den größten Nutzen mit Blick auf die ökologische Nachhaltigkeit bietet. (25) Im Interesse der Kohärenz sollten die Leistungsanforderungen die Umsetzung des Abfallrechts der Union ergänzen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen als Endprodukt sind zwar Gegenstand der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29), aber diese Verordnung könnte die Richtlinie durch Produktanforderungen ergänzen, deren Schwerpunkt auf der Verpackung spezifischer Produkte bei ihrem Inverkehrbringen liegt. Gegebenenfalls sollten diese ergänzenden Anforderungen insbesondere dazu beitragen, die Menge des verwendeten Verpackungsmaterials zu minimieren, was wiederum zur Abfallvermeidung in der Union beiträgt. (26) Die Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts der Union wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (30), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (31), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (32), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (33), der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2019/1021 (34) und der Richtlinie 2009/48/EG (35) des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderen Unionsrechts, in erster Linie aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Im Chemikalienrecht der Union ist im Zusammenhang mit der Sicherheit oder dem Risiko bereits eine Beschränkung für Stoffe oder Gemische vorgesehen, wo dies erforderlich ist. Mit der Festlegung von Leistungs anforderungen sollten jedoch auch, wo dies erforderlich ist, erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt verringert werden. Die Aufklärungsanforderungen mit Blick auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe werden ebenfalls zur Verringerung der Exposition gegenüber Chemikalien beitragen und die in anderem Unionsrecht vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen ergänzen. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 7/89 (29) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). (30) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4). (31) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (32) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (33) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). (34) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45). (35) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1). beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittel sicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung zu beschränken. Diese Verordnung sollte die Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), die den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, erforderlichenfalls ergänzen, aber nicht duplizieren oder ersetzen. (27) Die Kommission sollte bei der Festlegung von Leistungsanforderungen Anforderungen formulieren können, mit denen die Aufnahme bestimmter Stoffe in ein Produkt verhindert wird. Die Ermittlung solcher Stoffe sollte Teil der Bewertung der Kommission vor der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe sein, und die Kommission sollte bei dieser Bewertung beispielsweise berücksichtigen, ob ein Stoff die Wiederverwendung oder das Recycling eines Produkts komplizierter macht oder sich nachteilig auf die Eigenschaften des recycelten Materials auswirkt, zum Beispiel durch seine Farbe oder seinen Geruch. Wurde ein Stoff bereits für eine Produktgruppe als Stoff ermittelt, der das Kreislaufprinzip beeinträchtigt, so kann dies ein Hinweis darauf sein, dass er auch bei anderen Produktgruppen das Kreislaufprinzip beeinträchtigt. Die Identifizierung und mögliche Beschränkung eines Stoffes sollte ebenfalls dazu führen, dass eine Informationsanforderung greift. (28) Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten sich Informationsanforderungen auf einen bestimmten, für einen Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck, den CO2-Fußabdruck und die Funktionsbeständigkeit. So sollte von den Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einem digitalen Produktpass oder einem Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Da Informationsanforderungen Käufern und Behörden geeignete Mittel für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit an die Hand geben, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden. Die Informationsanforderungen sollten auch dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die Sammelquoten für relevante Produktgruppen verbessern, insbesondere für diejenigen, bei denen ein erhebliches Potenzial hinsichtlich der Wiederverwendung und Aufarbeitung besteht, etwa Mobiltelefone, bei denen die Sammelquote in den Mitgliedstaaten 5 % nicht übersteigt, beispielsweise durch die Erleichterung von Informationen über Rücknahmesysteme mittels finanzieller Anreize und Pfanderstattung, Datenschutzgarantien, Datenbanken zu Rücknahmestellen und maßgeschneiderte Informationen über den Wert des Produkts am Ende des Lebenszyklus und über bewährte Verfahren für die ordnungsgemäße Entsorgung anhand eines digitalen Produktpasses. (29) Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, könnten darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten zu erleichtern. Die Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern. (30) Die Informationsanforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit und Funktionsbeständigkeit tragen wesentlich dazu bei, dass sich die Verbraucher für einen nachhaltigen Konsum entscheiden. Diese Verordnung sollte die Festlegung von Reparierbarkeits- oder Funktionsbeständigkeitswerten für Produkte ermöglichen, wenn entsprechende Werte im Hinblick auf den Umweltnutzen und eine bessere Information der Verbraucher für angemessen erachtet werden. Damit die Verbraucher Produkte wirksam bewerten und vergleichen können, ist es wichtig, dass bei Format, Inhalt und Anzeige solcher Werte für Reparierbarkeit und Funktionsbeständigkeit leicht verständliche Sprache und Piktogramme verwendet werden und dass sich der Reparierbarkeitswert auf eine harmonisierte Methode stützt, die für das Produkt oder die Produktgruppe spezifiziert wird und bei der Parameter wie die Verfügbarkeit und der Preis von Ersatzteilen, die Demontagefreundlichkeit und die Verfügbarkeit von Werkzeugen in einem einzigen Wert zusammengefasst werden. DE ABl. L vom 28.6.2024 8/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (36) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88). (31) Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten sind ein wichtiger Faktor für die Ermittlung und Förderung von Produkten, die nachhaltig sind. Die chemische Zusammensetzung von Produkten bestimmt weitgehend sowohl ihre Funktionen und Auswirkungen als auch die Möglichkeit ihrer Wiederverwendung oder ihrer Verwertung, wenn sie zu Abfall geworden sind. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ wird gefordert, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten zu minimieren und sicherzustellen, dass Informationen über die chemische Zusammensetzung und sichere Verwendung verfügbar sind, indem Informationsanforderungen eingeführt und vorhandene besorgniserregende Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Materialien und Produkten verfolgt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und anderes geltendes Chemikalienrecht wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sorgen bereits für die Kommunikation über Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt durch bestimmte besorgniserregende Stoffe als solche oder in einer Mischung. Die Nutzer von Stoffen und Gemischen sollten auch relevante Informationen bekommen. Zudem sollten die Nutzer von anderen Produkten als Stoffen oder Gemischen und die Bewirtschafter der Abfälle von solchen Produkten ebenfalls relevante Informationen erhalten, einschließlich solcher, die sich in erster Linie auf die Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen. Daher sollte diese Verordnung die Festlegung von Anforderungen für die Verfolgung und die Kommunikation von Nachhaltigkeitsinformationen vorsehen, einschließlich Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus auch im Hinblick auf die Dekontaminierung und Verwertung dieser Produkte, wenn sie zu Abfall werden. Ein solcher Rahmen sollte darauf abzielen, schrittweise die besorgniserregenden Stoffe in allen Produkten zu erfassen, die in von der Kommission zu erlassenden Arbeitsplänen genannt sind. Diese Anforderungen an die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe sollten standardmäßig aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Verordnung eine Informationsanforderung festzulegen ist, es sei denn, eine solche Informationsanforderung ist Teil horizontaler Ökodesign-Anforderungen. Um den Kriterien, die die Ökodesign-Anforderungen erfüllen müssen, Rechnung zu tragen und insbesondere einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verhindern, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, je nach Produktgruppe Schwellenwerte für die Konzentration von Stoffen in dem Produkt oder den relevanten Bestandteilen, die die Rückverfolgungspflicht auslösen, festzulegen, differenzierte Anwendungsfristen zu setzen und in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen von der Rückverfolgungspflicht vorzusehen. Bei der Festlegung der Einzelheiten der erforderlichen Informationen und der Schwellenwerte sollte die Kommission die Informationsanforderungen und Schwellenwerte, die im Unionsrecht insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008 sowie in sonstigen branchenspezifischen Rechtsvorschriften zu Produkten vorgesehen sind, berücksichtigen. Eine Ausnahme aufgrund der technischen Durchführbarkeit könnte in Fällen greifen, in denen sich das Vorhandensein eines Stoffes in einem Produkt mit der derzeit verfügbaren Technik nicht überprüfen lässt. (32) Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen digitalen Produktpass bereitzustellen. Der digitale Produktpass ist ein wichtiges digitales Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und wird erwartet, dass die Verfügbarkeit eines digitalen Produktpasses die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessert. Es ist davon auszugehen, dass der digitale Produktpass den Kunden dabei hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem er ihren Zugang zu relevanten Informationen verbessert, Wirtschafts teilnehmern, nämlich Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren, Vertreibern, Händlern und Fulfilment-Dienst leistern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette, etwa Kunden, fachlich kompetenten Reparateuren, unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern, Generalinstandsetzungsbetrieben, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recy clingbetrieben Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Forscher, Gewerk schaften und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, Zugang zu relevanten Daten, deren Eingabe oder Aktualisierung ermöglicht und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, ohne den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gefährden. Daher ist es wichtig, dass der digitale Produktpass benutzerfreundlich ist und die darin enthaltenen Daten richtig, vollständig und aktuell sind. Der digitale Produktpass sollte erforderlichenfalls durch nicht-digitale Formen der Informationsübermittlung wie das Produkthandbuch oder Etiketten ergänzt werden. Zudem sollte es möglich sein, den digitalen Produktpass für das Zurverfügungstellen Informationen über die jeweilige Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderem Unionsrecht bereitgestellt werden müssen. (33) Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln für jedes Produkt einzeln gründlich geprüft werden, welche Daten in den digitalen Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Daten zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der digitale Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass möglich ist. Um zu verhindern, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinen Nutzen stehen, sollte der digitale Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. In den Folgenabschätzungen, die in Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen durchgeführt werden, sollten die Kosten und der Nutzen der Festlegung von Informationsanforderungen mittels digitalen Produktpässen auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene analysiert werden. Der Begriff „Modell“ bezeichnet in der Regel eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Exemplare die gleichen im Hinblick auf die Ökodesign-Anforderungen relevanten technischen Merkmale und dieselbe Modellkennung aufweisen, der Begriff „Charge“ bezeichnet in der Regel eine Untermenge eines bestimmten Modells, die aus allen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Herstellungsbetrieb hergestellten ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 9/89 Produkten besteht, und der Begriff „Artikel“ bezeichnet in der Regel ein einziges Exemplar eines Modells. Sofern der digitale Produktpass auf kostenpflichtigen Normen beruht, sollte in der Folgenabschätzung sollte auch geprüft werden, ob diese Tatsache. angemessen ist und wie unverhältnismäßige Kosten für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verhindert werden können. (34) Da auch sonst im Unionsrecht Informationsanforderungen für Produkte festgelegt sind und Systeme eingerichtet werden, um diese Informationen den Wirtschaftsakteuren und Kunden zur Verfügung zu stellen, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, die Informationsanforderungen gemäß dieser Verordnung mit diesen anderen Informationsanforderungen zu verknüpfen etwa mit der Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheitsdaten blättern für Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Nach Möglichkeit sollte die Kommission den digitalen Produktpass auch mit bestehenden Datenbanken und Instrumenten der Union wie der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) oder der Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen (SCIP) verknüpfen. (35) Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als die den digitalen Produktpass betreffenden nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den digitalen Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des digitalen Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den digitalen Produktpassanforderungen zu befreien, wenn anderes Unionsrecht bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsieht, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden. (36) Die eindeutige Kennung von Produkten ist eine Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette. Daher sollte der digitale Produktpass mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft werden. Zudem sollte der digitale Produktpass, sofern angemessen, mit einer eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und einer eindeutigen Kennung der Einrichtungen verknüpft werden, was die Rückverfolgbarkeit der Akteure und Produktionsanlagen des betreffenden Produkts ermöglichen würde. Im Interesse der Interoperabilität sollten der Datenträger, die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen, die eine Rückverfolgung ermöglichen, internationalen Normen entsprechen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen zu ändern, nach denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen freigegeben werden können. Dies soll sicherstellen, dass die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren. Die Daten sollten zudem über ein offenes interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar sein. (37) Digitalisierte Informationen über das Produkt und seinen Lebenszyklus oder gegebenenfalls sein digitaler Produktpass sollten durch das Scannen eines Datenträgers wie eines Wasserzeichens oder eines QR-Codes leicht zugänglich sein. Der Datenträger sollte sich möglichst auf oder an dem Produkt selbst befinden, damit die Daten während seines gesamten Lebenszyklus zugänglich bleiben. Je nach Art, Abmessungen oder Verwendungszweck der betreffenden Produkte sollten jedoch Ausnahmen möglich sein. (38) Um den Zugang zum digitalen Produktpass während des in den erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Zeitraums sicherzustellen, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung seiner Tätigkeit in der Union, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, auch eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister, der ein unabhängiger Dritter ist, zur Verfügung stellen. (39) Um eine wirksame Einführung des digitalen Produktpasses sicherzustellen, sollten seine technische Gestaltung, seine Datenanforderungen und seine Funktionsweise einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen genügen, die eine Grundlage für die einheitliche Einführung des digitalen Produktpasses in allen Wirtschaftsbereichen bieten. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder als Ausweichlösung in Form von gemeinsamen Spezifikationen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wurden. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im digitalen Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Es ist notwendig, dass der digitale Produktpass in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt wird, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte mit längerem Lebenszyklus und längerem Verbleib in der Kreislaufwirtschaft beitragen, die Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Befolgung der Auflagen senken und DE ABl. L vom 28.6.2024 10/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj Innovationen fördern. Es ist wichtig, dass technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden. (40) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure wie Ausstellungsstellen und Diensteanbieter, die an der Erstellung, Authentifizierung, Verarbeitung und Speicherung von Daten und gegebenenfalls der Entfernung wichtiger Elemente des digitalen Produktpasses wie eindeutige Kennungen und Datenträger beteiligt sind, klar definiert werden. Die Kommission könnte in diesem Sinne eine Folgenabschätzung durchführen, um die Zweckmäßigkeit der Ausarbeitung eines Zertifizierungssystems für Digitalproduktpass-Dienst leister zu prüfen. (41) Damit der digitale Produktpass flexibel, anpassbar und marktorientiert ist und mit Geschäftsmodellen, Märkten und der Innovation Schritt hält, sollte er auf einem dezentralen Datensystem basieren und von Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt werden. Zu Durchsetzungs- und Überwachungszwecken ist es erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission unmittelbar Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher eindeutigen Kennungen von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten haben. Hierzu sollte die Kommission ein digitales Produktpassregister (im Folgenden „Register“) einrichten und pflegen, um diese Informationen abzuspeichern. Um die Durchsetzung erforderlichenfalls noch weiter zu erleichtern, sollte die Kommission angeben, welche weiteren im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen im Register abgespeichert werden müssen. (42) Die Kommission sollte ein benutzerfreundliches und öffentlich zugängliches Webportal einrichten und pflegen, auf dem Interessenträger wie Kunden, Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure Zugang zu den in den digitalen Produktpässen enthaltenen Daten und die Möglichkeit haben, die in diesen Pässen enthaltenen Daten entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten, die in den delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal sollte Links zu Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen digitalen Produktpass gespeichert hat. (43) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung hat gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten hat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu erfolgen. Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, insbesondere der im Register gespeicherten Daten, muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) erfolgen. Personenbezogene Daten von Kunden dürfen nicht in dem digitalen Produktpass gespeichert werden. (44) Die wirksame Durchsetzung in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Daher haben die Zollbehörden, sobald die die Kommission ein Register eingerichtet hat, zu diesem über die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichtete Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unmittelbar Zugang. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, dass die eindeutige Registrierungskennung eines Produkts, die ihnen mitgeteilt werden muss und die entsprechenden Angaben der Zollanmeldung den Daten entsprechen, die im Register gespeichert sind. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Waren existiert. Gegebenenfalls sollte die Kommission in ihrem Durchführungsrechtsakt über das Register die Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer festlegen, die im Register gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand zu halten. (45) Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten sind darauf ausgelegt, den Zollbehörden die Verbesserung und Erleichterung des Risikomanagements ermöglichen und gezieltere Kontrollen an den Grenzen durchzuführen. Aus diesem Grund sollten die Zollbehörden in der Lage sein, auf die im digitalen Produktpass und dem zugehörigen ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 11/89 (37) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (38) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (39) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1). Register enthaltenen Daten zuzugreifen und sie zu nutzen, um ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahrzunehmen, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40). (46) Um Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, klare und leicht verständliche Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie sollten Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten — auch im Online-Fernabsatz — am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission sollte auch vorschreiben können, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird. (47) Die Verordnung (EU) 2017/1369, mit der ein Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurde, gilt, parallel zu dieser Verordnung, für energieverbrauchsrelevante Produkte. Energielabels sind ein erfolgreiches Instrument zur Bereitstellung geeigneter Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte für Verbraucher. Im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Leistungsklassen sollten gegebenenfalls als zusätzliche Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 in das Energieetikett aufgenommen werden. In Fällen, in denen relevante Informationen über die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen Produktparameter nicht als zusätzliche Information in das Energieetikett aufgenommen werden können, sollte die Kommission gegebenenfalls die Erstellung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des Energieetiketts verlangen können, in das die relevanten Informationen aus dem Energieetikett so aufgenommen werden können. (48) Die Verbraucher müssen vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte es untersagt sein, Produkte in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, wenn sie Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden durch Nachahmung der entsprechend dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten irrezuführen oder zu verwirren, oder wenn ihnen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten irrezuführen oder zu verwirren. Das EU-Umweltzeichen und andere auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I werden nicht als irreführende oder verwirrenden Etiketten angesehen, sofern die im Rahmen dieser Etikettierungssysteme entwik kelten Kriterien mindestens ebenso streng sind wie die Ökodesign-Anforderungen. (49) Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte anstrebt, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen, die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieziele der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über ein von der Kommission einzurichtendes Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchs relevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden. Bei der Priorisierung von Zwischenprodukten sollte die Kommission auch die Auswirkungen auf die Endprodukte berücksichtigen, die unter Verwendung solcher Zwischenprodukte hergestellt werden. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannt werden, unterliegen bereits umfassenden Bestimmungen, einschließlich spezifischer Umweltanforderungen, und sollten daher bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen nicht vorrangig behandelt werden. Für den ersten Arbeitsplan sollte die Kommission Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbeln, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmitteln, Anstrichmitteln, Schmierstoffen, Chemikalien, Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstigen Elektronikgeräten sowie energieverbrauchsrelevanten Produkten Vorrang einräumen, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die DE ABl. L vom 28.6.2024 12/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (40) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). bestehende Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden sollen. Die Kommission sollte eine angemessene Begründung vorlegen, falls sie beschließt, diese Liste zu ändern. (50) Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der unionsweiten CO2-Emissionen, was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, eine Anpassung an das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu erreichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar unter die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) fallen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen für die Produkte nach der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fehlt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der Union zu erreichen, sollte die Kommission frühestens am 31. Dezember 2028 und spätestens am 1. Januar 2030 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Zement erlassen. (51) Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen für Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenauferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass — in Fortsetzung der derzeitigen Praxis — die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte, bei denen es sich ebenfalls um Bauprodukte handelt, den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärme pumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten kann für diese Produkte erforderlichenfalls ergänzend gelten, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch anderes Unionsrecht über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannungsbetriebsmittel und Maschinen berücksichtigt werden. (52) Damit eine angemessene Konsultation aller interessierten Kreise stattfindet, sollte die Kommission ein Ökodesign-Forum einrichten, das sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und sonstigen interessierten Kreisen, darunter Vertreter aus der Industrie, auch aus KMU und Handwerk, Sozialunternehmen, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Verbraucher- und Umweltorganisationen, Akteure der Kreislaufwirtschaft, europäische Normungsorganisationen sowie Forscher, zusammensetzt. Im Rahmen des Ökodesign-Forums sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten einsetzen, die zur Ausarbeitung neuer Ökodesign-Anforderungen, zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen, zum Austausch von Informationen und über bewährte Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung, z. B. Bildungs- und Informationskampagnen oder Unterstützung von KMU, sowie zur Festlegung von Prioritäten beitragen soll. (53) Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung aufbauend auf der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnah men Produkte vorzulegen, die nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, der eine Liste aller Selbstregulierungsmaßnahmen enthält, welche die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission zuerst den Inhalt dieser Maßnahme erwägt, bevor sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die betreffende spezifische Produktgruppe vorschlägt. Die Kommission sollte dennoch Ökodesign-Anforderungen erlassen können, die auch für einige oder alle Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese aus diesem Durchführungsrechtsakt streichen. Danach sollte es möglich sein, Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festzulegen, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren. (54) KMU könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber aufgrund einiger Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen den Auswirkungen der Anforderungen auf KMU und insbesondere auf Kleinst unternehmen Rechnung tragen, die in der jeweiligen Produktsektor tätig sind. Die Mitgliedstaaten und die ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 13/89 Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen einschließlich Leitlinien bereitstellen, gezielte und spezialisierte Schulungen anbieten und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Maßnahmen sind besonders wichtig für Produktgruppen, bei denen die Präsenz von KMU von Bedeutung ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten unterstützen, indem sie digitale Instrumente wie Instrumente für die Lebenszyklusanalyse bereitstellt und die Umsetzung des digitalen Produktpasses fördert. Es ist wichtig, dass die Kommission die Vertreter von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen, finanziell unterstützt, damit sie wirksam am Ökodesign-Forum teilnehmen können, und dass sie KMU darüber hinaus leicht zugängliche Informationen über verfügbare finanzielle Unterstützung und Finanzierungsprogramme bereitstellt. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht. Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung aus Unionsprogrammen und -initiativen für KMU zurückgreifen. (55) Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, zu verhindern, auch von Produkten, die nicht zum Verkauf angeboten wurden oder von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (41) oder während einer von dem Einzelhändler eingeräumten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden. Das Konzept der Vernichtung gemäß dieser Verordnung sollte die letzten drei Tätigkeiten umfassen, d. h. Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie auch die Instandsetzung und Wiederaufarbeitung sollten nicht als Vernichtung betrachtet werden. Durch die Vorbeugung der Vernichtung werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduk tion unattraktiv gemacht wird. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktver zerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucher produkte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten. (56) Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschafts teilnehmer — mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen — eingeführt werden, und sie sollten dazu verpflichtet werden, zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website Informationen über die Menge und das Gewicht der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen, die pro Jahr entsorgt werden. Gegebenenfalls sollten sie auch die Möglichkeit haben, diese Informationen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) in ihre Lageberichte aufzunehmen. Für mittlere Unternehmen sollte diese Pflicht erstmals sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung von Produkten und ihre nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren sowie die Maßnahmen angeben, die er getroffen oder geplant hat, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern. (57) Die unnötig hohen Produktionsmengen und die kurze Nutzungsdauer von Textilien, von denen Bekleidung den größten Anteil am Verbrauch in der Union ausmacht, verursachen erhebliche Umweltauswirkungen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ beschrieben. Neu hergestellte, aber unverkaufte Textilien — insbesondere Bekleidung — gehören zu den Artikeln, die Berichten zufolge vernichtet werden. Bekleidung sollte einem Höheren Wert beigemessen werden und sie sollte länger getragen und besser gepflegt werden, als es in der heutigen Fast-Fashion-Kultur der Fall ist. Aus Sicht der Kreislaufwirtschaft steht eine solche Verschwendung wertvoller Ressourcen in klarem Widerspruch zu den Zielen dieser Verordnung. Daher ist es gerechtfertigt, die Vernichtung von unverkaufter Bekleidung und Bekleidungszubehör, die für Verbraucher vorgesehen sind, sowie von Schuhwerk zu verbieten. (58) Um den Umweltauswirkungen der Vernichtung anderer Arten unverkaufter Verbraucherprodukte Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem der Liste der Gruppen von Verbraucherprodukten, deren Vernichtung durch DE ABl. L vom 28.6.2024 14/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (41) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). (42) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). Wirtschaftsteilnehmer verboten ist, neue Produkte hinzugefügt werden. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, dass die Kommission bewertet, in welchem Umfang solche Produkte in der Praxis vernichtet werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berück sichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem spezifische Ausnahmeregelungen festgelegt werden, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge und das Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die Gründe für die Entsorgung dieser Produkte und die geltenden Ausnahmeregelungen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen zu vermeiden, sollten diese von dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbot der Vernichtung bestimmter Produkte ausgenommen werden. Für mittlere Unternehmen sollte dieses Verbot erstmals sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen dazu genutzt werden könnten, dieses Verbot zu umgehen, sollte die Kommission in delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die Offenlegungspflicht auch für diese Unternehmen für bestimmte Produkte gelten. (59) Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. (60) Auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern offengelegten Informationen und anderer verfügbarer Nachweise sollte die Kommission auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte veröffentlichen und im Arbeitsplan die Produkte angeben, für die ein Vernichtungsverbot in Betracht gezogen werden sollte. Elektro- und Elektronikgeräte sollten in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden. (61) Die Wirtschaftsteilnehmer sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass die Produkte die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sodass der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gewährleistet und ihre Nachhaltigkeit verbessert wird. Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen. (62) Da Hersteller die Einzelheiten des Gestaltungs- und Fertigungsprozesses kennen, sollten sie dafür verantwortlich sein, die anwendbare Konformitätsbewertung durchzuführen oder sie in ihrem Namen durchführen zu lassen. (63) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, unabhängig davon, ob sie als Produkte, Bauteile oder Zwischenprodukte eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungs verfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Die Importeure sollten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte diesen Anforderungen entsprechen und dass die CE-Kennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Importeure sollten ebenfalls dazu verpflichtet werden, gegebenenfalls sicherzustellen, dass für diese Produkte ein digitaler Produktpass vorliegt. (64) Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie der Postanschrift und elektronische Kommunikations mittel, über die sie erreicht werden können, angeben. Ausnahmeregelungen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe des Produkts solche Angaben nicht zulässt oder in denen Importeure die Verpackung öffnen müssten, um Namen und Anschrift auf dem Produkt anzugeben, oder in denen das Produkt zu klein ist, um derlei Angaben anzubringen. (65) Da Vertreiber Produkte auf dem Markt bereitstellen, nachdem diese Produkte vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollten sie in Bezug auf die geltenden Ökodesign-Anforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Vertreiber sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung der Produkte die Konformität dieser Produkte mit dieser Verordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten nicht beeinträchtigt. (66) Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahestehen und bei der Gewährleistung der Produktkonformität eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt zur Verfügung stellen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 15/89 (67) Da Händler Produkte an bzw. für Kunden oder potenzielle Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbieten oder ausstellen, müssen Händler sicherstellen, dass ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, wirksam auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zugreifen können; dies gilt auch für den Fernabsatz. Insbesondere sollte diese Verordnung die Händler verpflichten, dafür zu sorgen, dass der digitale Produktpass für ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, zugänglich ist und dass die Etiketten im Einklang mit den geltenden Anforderungen deutlich sichtbar angebracht werden. Händler sollten dieser Verpflichtung bei jedem Verkauf, jeder Vermietung oder jedem Ratenkauf eines Produkts nachkommen. (68) Um die Entscheidung für nachhaltigere Produkte zu erleichtern, sollten die Etiketten erforderlichenfalls deutlich sichtbar und erkennbar angebracht werden. Sie sollten als Etikett des betreffenden Produkts erkennbar sein, ohne dass Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, den Markennamen und die Modellnummer auf dem Etikett lesen muss. Etiketten sollten die Aufmerksamkeit der Kunden beim Sichten der ausgestellten Produkte wecken. Um sicherzustellen, dass das Etikett den Kunden vor ihrer Kaufentscheidung zugänglich ist, sollten sowohl der Händler als auch der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer es bei jeder Werbung für das Produkt auch im Falle des Fernabsatzes anbringen, auch im Internet. (69) Importeure oder Vertreiber, die ein Produkt, das unter einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder ein solches Produkt vor seiner Inbetriebnahme so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder dem einschlägigen delegierten Rechtsakt beeinträchtigt werden könnte, sollte als Hersteller gelten und Herstellerpflichten wahrnehmen. (70) Anbieter von Online-Marktplätzen spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden erreichen können. Angesichts ihrer wichtigen Rolle als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Kunden beim Verkauf von Produkten sollten Anbieter von Online-Marktplätzen die Verantwortung für den Verkauf von Produkten tragen, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) regelt die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Anbieter von Online-Ver mittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen. Aufbauend auf diesem allgemeinen Rahmen sollten spezifische Anforderungen eingeführt werden, um wirksam gegen den Verkauf nicht konformer Produkte im Internet vorzugehen. (71) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungs behörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungs behörden auferlegt. Zu diesem Zweck sollten die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 verankerten allgemeinen Verpflichtungen gelten, insbesondere die Verpflichtung der Anbieter von Online-Marktplätzen zur Konformität durch Technikgestaltung, die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt ist. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen unter anderem die Informationen nutzen, die über die öffentliche Benutzerschnittstelle des in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystems verfügbar sind. Anbieter von Online-Markt plätzen sollten auch mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um gegen illegale Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten vorzugehen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Einrichtung eines regelmäßigen und strukturierten Informationsaustauschs über die von Anbietern von Online-Marktplätzen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Entfernung von Angeboten, umfassen. Um den Marktüberwachungsbehörden dabei zu helfen, nicht konforme Produkte zu erkennen, die online verkauft werden, sollten die Anbieter von Online-Marktplätze auch Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren müssten. (72) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die nicht konformen Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch die genannte Verordnung übertragen werden, sollten auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten. Um jedoch eine wirksame Marktüberwachung im DE ABl. L vom 28.6.2024 16/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (43) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). (44) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). (45) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich nicht konforme Produkte auf dem Unionsmarkt befinden, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, auch für Produkte, mit denen kein ernstes Risiko verbunden ist, gelten. Diese Befugnis sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden. (73) Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüber wachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsteilnehmer aufzuspüren, die nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Wirtschaftsteilnehmer sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. (74) Um die Überprüfung der Konformität von in Verkehr gebrachten Produkten zu beschleunigen und zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem Wirtschaftsteilnehmer erforderlichenfalls verpflichtet werden, sowohl den zuständigen nationalen Behörden als auch der Kommission bestimmte Teile der technischen Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Dies würde es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ohne Anfrage auf derlei Informationen zuzugreifen und gleichzeitig den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Mögliche Mittel zur digitalen Bereitstellung von derlei Informationen sollten in der Regel einen digitalen Produktpass oder die Aufnahme in den Konformitätsteil der Produktdatenbank gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder auf einer Website des Wirtschaftsteilnehmers umfassen. Durch eine solche Verpflichtung sollte das Recht der zuständigen nationalen Behörden, auf Anfrage Zugang zu anderen Teilen der technischen Unterlagen zu erhalten, nicht beeinträchtigt werden. (75) Um eine bessere Einschätzung der Marktdurchdringung relevanter Produkte zu ermöglichen, Studien, die in die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Ökodesign-Anforderungen und -Arbeitsplänen einfließen, besser zu untermauern und zur Ermittlung des Marktanteils bestimmter Produktgruppen beizutragen, sodass Ökodesign-An forderungen rascher formuliert oder überarbeitet werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Erhebung geeigneter und zuverlässiger Daten über den Verkauf von Produkten vorgeschrieben wird und von der Kommission oder in ihrem Namen direkt bei Herstellern oder Einzelhändlern durchgeführt werden kann. Bei der Annahme von Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung sollte die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen, möglichst viele Daten über die Marktdurchdringung zu erlangen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, so gering wie möglich zu halten. (76) Um künftige Ökodesign-Anforderungen zu verbessern und das Vertrauen der Endnutzer in Bezug darauf zu stärken, dass Abweichungen zwischen unter Prüfbedingungen und im tatsächlichen Betrieb gemessenem Energieverbrauch im Betrieb und anderen Leistungsparametern ermittelt und korrigiert werden, sollte die Kommission Zugang zu nicht personenbezogenen Daten über den tatsächlichen Energieverbrauch der Produkte im Betrieb und gegebenenfalls zu anderen Leistungsparametern haben. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie vorschreibt, dass für einzelne Produkte, ähnlich wie bei Straßenfahrzeugen, der Energieverbrauch im Betrieb und andere einschlägige Leistungsparameter aufgezeichnet und die damit verbundenen Daten für den Endnutzer angezeigt werden müssen. Für Produkte, die mit dem Internet vernetzt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, während des Betriebs gewonnene nicht personenbezogene Daten aus der Ferne zu erheben und der Kommission diese Daten zu melden, da diese für die Bestimmung der Funktionsweise von Produkten und für die Information der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Bei Produkten, deren Gebrauchsleistung auch in erheblichem Maße von klimatischen oder geografischen Bedingungen abhängt, sollten auch allgemeine klimatische oder geografische Informationen erfasst und gemeldet werden, und zwar in einer Weise, die es nicht ermöglicht, den spezifischen Standort einzelner Geräte zu erfassen. Die Endnutzer sollten der Erhebung von Informationen, deren Weitergabe sie für angemessen halten, ausdrücklich zustimmen. Die Erhebung von Informationen über das Verhalten von Geräten in einem Kontext, in dem eine Einzelperson vernünftigerweise erwarten kann, dass keine Beobachtung oder Aufzeichnung stattfindet, oder die Erhebung von Informationen, die die Identifizierung von Personen oder die Rückschlüsse auf ihr Verhalten ermöglichen könnten, sollten nicht zulässig sein. (77) Um zur Erleichterung der Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen, einschließlich der Erleichterung der Konformitätsbewertung und der Marktüberwachung, beizutragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, in hinreichend begründeten Fällen zu verlangen, dass Akteure der Lieferkette unentgeltlich Informationen darüber bereitstellen, was sie liefern, etwa die Menge und Art oder die chemische Zusammensetzung der verwendeten Materialien oder die angewandten Fertigungsprozesse, oder Informationen über die Bedingungen der Erbringung ihrer Dienstleistungen. Ferner sollte es möglich sein, den Herstellern den Zugang zu den Unterlagen, in denen diese Informationen enthalten sind, oder zu den Anlagen der Akteure der Lieferkette zu erlauben, damit sie unmittelbar auf die erforderlichen Informationen zugreifen können, wenn die Akteure der Lieferkette die angeforderten Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen. Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, notifizierten Stellen und nationalen Behörden die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Akteure der Lieferkette zu überprüfen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 17/89 (78) Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, auch in Bezug auf Aspekte wie Energieverbrauch oder Energieeffizienz, Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit sowie Rezyklatanteil, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Produkte sollten in der Regel die Spezifikationen für Prüfungen, Messungen oder Berechnungen enthalten, die zur Feststellung oder Überprüfung der Konformität erforderlich sind. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Verwendung von digitalen Instrumenten vorgeschrieben wird, die die geltenden Berechnungsanforderungen widerspiegeln, um ihre harmonisierte Anwendung zu gewährleisten. (79) Um sicherzustellen, dass die Ökodesign-Anforderungen ihre beabsichtigte Wirkung entfalten, sollte diese Verordnung umfassende und übergeordnete Bestimmungen enthalten, die für alle Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, und die Umgehung dieser Anforderungen verbieten. Daher sollte jede Praxis, die zu einer ungerechtfertigten Änderung der Leistung des Produkts während der Konformitätskontrolle oder innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts führt, sodass die tatsächliche Leistung des Produkts im Betrieb nicht der erklärten Leistung entspricht, verboten sein. (80) Gegebenenfalls sollte es möglich sein, in delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf die Verwendung von Normen zu verweisen, um die Konformität mit den Anforderungen festzustellen oder zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten Normen auf Unionsebene harmonisiert werden. Sobald ein Verweis auf solche Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollten Produkte, die diesen Normen entsprechen, als mit den gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden. Ebenso sollten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, als mit den Anforderungen an die Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß den einschlägigen delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden. (81) Der bestehende Normungsrahmen der Union, dem die Grundsätze der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (47) und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zugrunde liegen, bildet den Standardrahmen für die Ausarbeitung von Normen, die eine Konformitätsvermutung mit den in der vorliegenden Verordnung einschlägigen festgelegten Anforderungen vorsehen. In Ermangelung von einschlägigen Verweisen auf harmonisierte Normen sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von gemeinsamen Spezifikationen als ausnahms weise Ausweichlösung erlassen können, um die Einhaltung beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt und die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen. Im Interesse der Effizienz sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger in den Prozess der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen, die die gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Ökodesign-An forderungen abdecken, einbeziehen. (82) Damit die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die gemäß dieser Verordnung erlassenen Ökodesign-Anforderungen erfüllen, und damit die zuständigen Behörden dies überprüfen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren zu ergänzen, die in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig sind. Um die Vereinbarkeit mit anderem Unionsrecht zu gewährleisten, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus dem in dieser Verordnung enthaltenen Modul für die interne Fertigungskontrolle und aus den Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) beginnend bei den am wenigsten strengen bis zu den strengsten Verfahren ausgewählt werden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das anwendbare Modul in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig ist, sollte die Kommission das gewählte Modul erforderlichenfalls entsprechend anpassen. DE ABl. L vom 28.6.2024 18/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (46) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). (47) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. (48) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). (83) Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, um Informationen über die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung bereitzustellen. Die Hersteller könnten auch aufgrund anderen Unionsrechts verpflichtet sein, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung für das gesamte Unionsrecht ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen EU-Konformitätserklärungen enthält. (84) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, und es sind die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen enthalten. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt gewährleisten. Wurden Ökodesign-An forderungen für ein Produkt festgelegt, so sollte die CE-Kennzeichnung einen Hinweis auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage festgelegten Ökodesign-Anforderungen enthalten, soweit sie sich auf das Produkt beziehen. Da diese Verordnung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine große Produktpalette vorsieht, sollten delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen Vorschriften über die Konformitätskennzeichnung in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Kohärenz mit den Anforderungen des Unionsrechts für die betreffenden Produkte zu gewährleisten, Verwechslungen mit anderen Kennzeichnungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten. (85) Einige der im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Konformitätsbewertungsmodule erfordern das Tätigwerden von Konformitätsbewertungsstellen. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission diese Stellen notifizieren. (86) Um ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertung sicherzustellen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten. Um die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen zu können, sollten die notifizierenden Behörden nur die konkrete juristische Person überprüfen, die den Antrag auf Notifizierung stellt, ohne Nachweise von Mutter- oder Schwesterunternehmen zu berücksichtigen. Aus demselben Grund sollten die notifizierenden Behörden die antragstellenden Stellen anhand aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben bewerten und sich auf die harmonisierten Normen für die Anforderungen und die von diesen Normen erfassten Aufgaben stützen. (87) Angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die notifizierenden Behörden über eine ausreichende Zahl kompetenter Mitarbeiter und ausreichende Finanzmittel verfügen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. (88) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitäts bewertungsstellen festgelegt werden, die den Status einer notifizierten Stelle erlangen möchten, um Konformitäts bewertungstätigkeiten durchführen zu können. Diese Anforderungen sollten fortlaufend Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Kompetenz als notifizierte Stelle aufrechterhalten wird. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet sein, von Wirtschaftsteilnehmern in der Wertschöpfungskette der Produkte, für die die Stelle notifiziert wurde, und von anderen Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, Mutter- und Schwesterunternehmen, Tochtergesell schaften und Unterauftragnehmer unabhängig zu bleiben. (89) Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügt. (90) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitäts bewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Um sicherzustellen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, sollten die für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständigen Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen in Bezug auf die Wahr ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 19/89 (49) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). nehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung dieselben Anforderungen erfüllen wie die notifizierten Stellen. Um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, sollten die jeweiligen notifizierten Stellen Verfahren für die laufende Überwachung der Kompetenzen, der Tätigkeiten und der Leistung ihrer Unterauf tragnehmer oder Zweigunternehmen, etwa durch eine Qualifikationsmatrix, festlegen. (91) Damit die notifizierenden Behörden die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen können, sollten die notifizierten Stellen autonom sein und bleiben. Daher sollten bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse sowohl in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Produkten als auch andere interne Tätigkeiten der notifizierten Stelle ausschließlich von der einzelnen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden. (92) Um den Prozess der Feststellung und Überwachung der Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen zu erleichtern, sollten die antragstellenden Stellen eine Beschreibung bereitstellen, inwieweit ihr einschlägiges Personal und der Status und die Aufgaben dieses Personals der Konformitätsbewertung und den Aufgaben, für die diese Stellen notifiziert werden möchte, entsprechen, etwa in Form einer Qualifikationsmatrix, damit die notifizierende Behörde die Angemessenheit der Personalausstattung und die fortdauernde Autonomie der notifizierten Stellen wirksamer bewerten kann. Die notifizierten Stellen sollten für eine Rotation des Personals sorgen, das die verschiedenen Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnimmt. (93) Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Produkte betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. (94) Um das Konformitätsbewertungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und ohne unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer anwenden. (95) Bevor eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wird, ob einem Produkt eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden kann, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der dieses Produkt in Verkehr bringen möchte, die einschlägigen Unterlagen nur einmal ergänzen dürfen. Diese Beschränkung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die notifizierten Stellen die Hersteller nicht bei Änderungen unterstützen können, bis die Konformität erreicht ist, da dies bedeuten würde, dass der erbrachte Dienst einem Beratungsdienst ähnelt und in der Praxis dazu führen könnte, dass die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der notifizierten Stellen geschwächt wird. Gegebenenfalls sollten die notifizierten Stellen auch in der Lage sein, Bescheinigungen oder Zulassungen einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen. (96) Um die Ermittlung und Lösung von Fällen der Nichtkonformität notifizierter Stellen, Hersteller oder Produkte zu erleichtern, sollten die notifizierten Stellen die ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen proaktiv an die notifizierenden Behörden oder Marktüberwachungsbehörden weiterleiten. (97) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein effizienter Informationsaustausch zwischen notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden, auch aus anderen Mitgliedstaaten, sichergestellt wird. Zu diesem Zweck sollten die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen sicherstellen, dass Auskunftsersuchen von Marktüber wachungsbehörden nachgekommen wird. (98) Die Kommission ermöglicht eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen. Um eine einheitliche Anwendung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollten die notifizierten Stellen Themenbereiche, in denen es zu Divergenzen kommen kann, erörtern und koordinieren. Dabei sollten sie etwaige von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsorganisationen herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen. (99) Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn die nachhaltigsten Produkte nicht erschwinglich genug sind, könnten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte zu belohnen, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, die in den aufgrund dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und zwar nicht notwendigerweise kumulativ, falls Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Parameter festgelegt werden. Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, oder für Reifen, für die Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) gelten, DE ABl. L vom 28.6.2024 20/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (50) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1). sollten anstelle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien die in jenen beiden Instrumenten festgelegten Kriterien gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen. (100) Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, indem sichergestellt wird, dass eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten besteht, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber ihre Beschaffung gegebenenfalls an spezifische Anforderungen für eine umwelt orientierte Vergabe öffentlicher Aufträge anpassen. Gegenüber einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den nationalen öffentlichen Auftraggebern Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Personals leisten. Diese Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sollten Mindestanforderungen sein, was bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber zusätzliche und strengere Anforderungen festlegen können sollten. Diese Anforderungen sollten transparent, objektiv und diskriminierungsfrei sein. Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollte von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU (51) und 2014/25/EU (52) des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist, durchgeführt werden. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der (öffentlichen) Auftrag gebern offenstehenden Möglichkeit, sich auf im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU, festgelegte Abweichungen oder Ausnahmen in Bezug auf öffentliche Aufträge zu stützen. Die für bestimmte Produktgruppen festgelegten Anforderungen sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Diese Anforderungen sollten in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt werden, die in dem delegierten Rechtsakt zur Regulierung der betreffenden Produkte behandelt werden. Im Rahmen dieser Anforderungen könnte die Kommission verbindliche technische Mindestspezifikationen festlegen, in denen vorgeschrieben wird, dass Produkte die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten bestmöglichen Leistungswerte erreichen müssen, und, falls zutreffend, auch die beiden höchsten Leistungsklassen oder Punktzahlen. So wären beispielsweise öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet, vorzuschreiben, dass die Produkte der Bieter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den CO2-Fußabdruck erfüllen. Im Einklang mit dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei diesen verbindlichen Mindestspezifikationen vermieden werden, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigt werden. Die Kommission könnte auch verbindliche Mindestzuschlagskriterien für die Vergabe festlegen und diesen Kriterien eine bestimmte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % zuweisen, um sicherzustellen, dass sie die Auswahl der Produkte zugunsten der ökologisch nachhaltigsten Produkte maßgeblich beeinflussen können. So wären öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber beispielsweise verpflichtet, den Rezyklatanteil der betreffenden Produkte mit mindestens 20 % bis 30 % zu gewichten. Folglich hätten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens die Möglichkeit, den Rezyklatanteil mit mehr als 30 %, nicht aber mit weniger als 20 % zu gewichten. Wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit oder der Kosten der leistungsfähigsten Produkte auf dem Unionsmarkt bestehen, sollten Zuschlagskriterien technischen Spezifikationen vorgezogen werden. Die Kommission könnte auch Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festlegen, nach denen beispielsweise öffentliche Auftraggeber uns Auftraggeber bei mindestens 50 % ihrer jährlichen Beschaffung bestimmter Produkte auf diejenigen Produkte zurückgreifen sollten, die mehr als 70 % recycelbare Materialien enthalten. Infolgedessen könnten die Mitgliedstaaten noch höhere Ziele für die Beschaffung dieser Produkte festlegen. Bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und insbesondere bei der Prüfung, ob dies für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber wirtschaftlich durchführbar ist, sollte die Kommission die bestmöglichen auf dem Markt verfügbaren umweltverträglichen Produkte und Lösungen, die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb und den Umstand berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen oder anderen Sachzwängen, etwa im Zusammenhang mit den Klimabedingungen oder der Netzinfrastruktur, unterliegen könnten. (101) Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf Produktgruppen einzuführen oder beizubehalten, für die im Rahmen dieser Verordnung noch keine Anforderungen bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt wurden, oder strengere nationale Anforderungen in Bezug auf Produkte einzuführen, die in den Anwendungsbereich von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, sofern diese Maßnahmen und Anforderungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 21/89 (51) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (52) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (102) Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020, mit der ein horizontaler Rahmen für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt wird, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen wirksamer zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um dazu beizutragen, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodes ign-Anforderungen zu verhindern. (103) Neben den Marktüberwachungsbehörden spielen auch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eingeführte Waren und können sich zu diesem Zweck auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (53) stützen. (104) Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen nationalen Marktüberwachungsstrategie einen speziellen Abschnitt erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die sie gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt haben, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen aufgeführt sind. (105) Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben. (106) Auf der Grundlage der in das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Daten sollte die Kommission einen Bericht erstellen, der Informationen über Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen, das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität sowie Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren im Zusammenhang mit Nichtkonformität mit Ökodesign-Anforderungen verhängten Sanktionen enthält. Der Bericht sollte einen Vergleich der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit den geplanten Tätigkeiten, Richtwerte und eine Liste von Prioritäten für die Marktüberwachungsbehörden enthalten. Erwägt die Kommission, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erlassen, sollte sie die Ergebnisse der Berichte berücksichtigen, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der Informationen erstellt hat, die die Marktüberwachungsbehörden in das in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben, und sich gegebenenfalls mit den Produkten oder Produktgruppen befassen, die in den Anwendungsbereich der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte fallen und bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden, um für ein hohes Maß an Konformität mit der vorliegenden Verordnung zu sorgen. (107) Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität mit der vorliegenden Verordnung geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und gemäß dieser Verordnung erlassener Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich angewandt oder ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen. (108) Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungs DE ABl. L vom 28.6.2024 22/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (53) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1). maßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der Zollbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist. (109) Produkte sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einem Risiko verbunden sind. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Ökodesign-Anforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollte ein Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Produkt definiert werden, das durch Nichtkonformität mit einer Ökodesign-Anforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer eine Ökodesign-Anforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte, die durch diese Anforderung geschützt werden. Diese spezifischere Definition sollte bei der Anwendung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden. (110) Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Produkte unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüber wachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschafts teilnehmern bei derartigen Produkten zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zu diesem Zweck sollte die derzeit in der Richtlinie 2009/125/EG enthaltene Schutzklausel aktualisiert und an die Schutzklauselverfahren angepasst werden, die in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und im Beschluss Nr. 768/2008/EG enthalten sind. (111) Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt entweder nicht den Ökodesign-An forderungen entspricht oder der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder gegen andere ihn betreffende Vorschriften verstößt. (112) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (54) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (113) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung von Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate für den Zugang zu den im digitalen Produktpass gespeicherten Daten durch Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure aufgrund ihren jeweiligen Rechten; b) Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Verknüpfung des Registers und des System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll, einschließlich der Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung; c) Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Gestaltung der Etiketten; d) Annahme und Aktualisierung einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden; e) Festlegung der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung der Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte, die entsorgt wurden; f) Festlegung, Änderung oder Aufhebung gemeinsamer Spezifikationen für Ökodesign-An forderungen, für die wesentlichen Anforderungen für digitale Produktpässe oder für Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden; g) Festlegung von Mindestanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung von Produkten, die unter Ökodesign-Anforderungen fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind; und h) Entscheidung nach dem Schutzklauselverfahren der Union, ob eine nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) ausgeübt werden. (114) Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 23/89 (54) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (55) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Geldbußen und einen zeitlich begrenzten Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen. Unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden und der Richter, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen, sollte eine nicht erschöpfende Reihe gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung der Art und der Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Finanzlage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz oder den Jahreseinkünften ablesen lässt, sowie der durch den Verstoß erzielte und erzeugte wirtschaftliche Vorteil gehören, sofern sich dieser Vorteil beziffern lässt. (115) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt sein. (116) Die Kommission sollte den potenziellen Nutzen einer Festlegung von Anforderungen auch in Bezug auf soziale Aspekte von Produkten bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese Anforderungen das Unionsrecht ergänzen könnten, und sich dabei mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die sozialen Rechte befassen, die sich aus der Geschäftstätigkeit von Unternehmen und aus Produkten ergeben. Die Kommission sollte daher innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung liegt den potenziellen Nutzen bewerten, der sich daraus ergeben würde, wenn Anforderungen im Hinblick auf die soziale Nachhaltigkeit in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Bewertung vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden. (117) Um die Durchsetzung dieser Verordnung durch Private zu erleichtern, sollten Verbraucher, die aufgrund der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, vom Hersteller des Produkts oder, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, vom Importeur oder vom Bevollmächtigten des Herstellers oder, falls keiner dieser Wirtschaftsteilnehmer in der Union niedergelassen ist, vom Fulfilment-Dienstleister einen entsprechenden Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht auf Schadenersatz sollte andere Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach dem Unionsrecht zur Verfügung stehen, wie etwa Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer bei Vertragswidrigkeit der verkauften Waren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (56), unberührt lassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Rechte für Verbraucher im Hinblick auf weitere Rechtsbehelfe im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, etwa auf Reparatur oder Austausch von Produkten, die gegen die Ökodesign-Anforderungen verstoßen. (118) Die Verbraucher sollten das Recht haben, ihre Rechte in Bezug auf die Verpflichtungen, die Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern im Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen die vorliegende Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, durch Hersteller und, falls zutreffend, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie als Unternehmer gelten, anwendbar ist. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Jene Richtlinie sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, anwendbar sein. DE ABl. L vom 28.6.2024 24/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (56) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28). (57) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1). (119) Es ist notwendig, dass Ökodesign-Anforderungen für ein möglichst breites Spektrum von Produkten und nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten und dass die Definition von Ökodesign-Anforderungen auf alle Aspekte der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet wird. Ferner ist es notwendig, diese Verordnung an den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG anzupassen und die Bestimmungen über die Marktüberwachung zu verbessern. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher aufgehoben werden. Um ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für alle Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen, die Transparenzpflichten in Bezug auf die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte, die Umgehung und die Marktüberwachung enthalten, für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union einheitlich gelten. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden. (120) In dem in der Mitteilung der Kommission vom 4. Mai 2022 dargelegten Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 wurden die politischen Prioritäten für die Arbeit an energiever brauchsrelevanten Produkten festgelegt. Sobald die Bestimmungen dieser Verordnung in Kraft treten, werden die vorbereitenden Arbeiten zur Bewertung der Durchführbarkeit der Ökodesign-Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Fest brennstoffkessel, Lüftungsanlagen für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicher produkte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte erheblich voranschreiten. Dank dieser vorbereitenden Arbeiten konnten zahlreiche Bereiche ermittelt werden, in denen Energie und Material eingespart werden können; außerdem fanden umfassende Konsultationen von Bürgern und Interessenträgern statt. Ein Neustart dieser vorbereitenden Arbeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung würde die Annahme von Anforderungen im Hinblick auf Energie- und Materialeinsparungen für diese Produkte erheblich verzögern. Damit die Früchte dieser vorbereitenden Arbeiten nicht verloren gehen, müssen daher Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, Durchführungsmaßnahmen für diese Produkte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG bis 31. Dezember 2026 zu erlassen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2030 die erforderlichen Änderungen, mit denen die technischen Fragen angegangen werden, gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie angenommen werden. (121) Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Produkte zu gewährleisten, die in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in ihrer zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erlassenen Durch führungsmaßnahmen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sollten diese Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus und bis zur Aufhebung durch einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt in Kraft bleiben. Aus denselben Gründen sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang wirksam bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG zur Ausnahme der Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem Geltungsbereich, zur Festlegung von für Durchführungsmaßnahmen relevanten Begriffsbestimmungen, zur Festlegung der Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf in Verkehr gebrachte Produkte, zur Festlegung der Einzelheiten der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren und der EU-Konformitätserklärung, zur Feststellung einer Konformitätsvermutung für Produkte, für die das EU-Umwelt zeichen vergeben wurde, und zur Ermöglichung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf harmonisierte Normen. Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des freien Warenverkehrs, dem Verbot von Praktiken zur unrechtmäßigen Änderung der Leistung von Produkten, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, und der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zukommt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG in Verkehr gebracht werden. (122) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für Produkte im Binnenmarkt, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 25/89 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist. Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden. (2) Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, b) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, c) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG; d) Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6, e) lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, f) Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, g) Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, h) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Produkt“ alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; 2. „Bauteil“ ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist; 3. „Zwischenprodukt“ ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen; 4. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt; 5. „Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind; 6. „Ökodesign“ die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden; DE ABl. L vom 28.6.2024 26/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 7. „Ökodesign-Anforderung“ eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten; 8. „Leistungsanforderung“ eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter; 9. „Informationsanforderung“ die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen; 10. „Lieferkette“ alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht; 11. „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung; 12. „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wieder verwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen; 13. „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten; 14. „Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist; 15. „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist; 16. „Wiederaufarbeitung“ Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt; 17. „Nachrüstung“ Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts zu verbessern; 18. „Instandsetzung“ Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen; 19. „Wartung“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann; 20. „Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird; 21. „vorzeitige Obsoleszenz“ ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden oder Unterlassen, das dazu führt, dass das Produkt nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird, ohne dass es sich bei diesen Änderungen der Funktionalität oder Leistung um das Ergebnis normaler Abnutzung handelt; 22. „Funktionsbeständigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparatur bedingungen seine Funktion und Leistung langfristig zu behalten; 23. „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums erwartungsgemäß funktioniert, ohne dass ein Ereignis eintritt, das dazu führt, dass eine Haupt- oder Nebenfunktion des Produkts nicht mehr erfüllt wird; 24. „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußab drucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden; ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 27/89 25. „CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“; 26. „Materialfußabdruck“ die Gesamtmenge der Rohstoffe, die zur Deckung des Endverbrauchs abgebaut werden; 27. „besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der a) die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde, b) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist: i) Karzinogenität der Kategorien 1 und 2, ii) Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2, iii) Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2, iv) endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Gesundheit des Menschen, Kategorien 1 und 2, v) endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2, vi) persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften, vii) persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften, viii) Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1, ix) Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1, x) gewässergefährdend — Kategorien Chronisch 1 bis 4, xi) die Ozonschicht schädigend, xii) spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2, xiii) spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2, c) unter die Verordnung (EU) 2019/1021 fällt oder d) negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem er enthalten ist; 28. „digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist; 29. „Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungs medium, das von einem Gerät gelesen werden kann; 30. „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht; 31. „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs; 32. „Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dritter ist, die im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die digitalen Produktpassdaten für dieses Produkt verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben; DE ABl. L vom 28.6.2024 28/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 33. „eindeutige Kennung der Einrichtung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind; 34. „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung; 35. „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, oder nicht; 36. „Verbraucherprodukt“ jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist; 37. „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden; 38. „Selbstregulierungsmaßnahme“ eine freiwillige Vereinbarung oder ein Verhaltenskodex, die bzw. der von Wirtschafts teilnehmern auf eigene Initiative geschlossen wird und für deren/dessen Durchsetzung sie zuständig sind; 39. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 40. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; 41. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union; 42. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 43. „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; 44. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 45. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs; 46. „Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister; 47. „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung eines Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Instandsetzungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Vertreibern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Errichtern, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte; 48. „fachlich kompetenter Reparateur“ eine natürliche oder juristische Person, die fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist; 49. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen; 50. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind; ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 29/89 51. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden; 52. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 53. „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX notifiziert wurde; 54. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnitt stelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen; 55. „Händler“ einen Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäfts tätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; dies umfasst auch alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt in Betrieb nehmen; 56. „Fernabsatz“ das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das Produkt hat; 57. „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Ökodesignanforderung, mit Ausnahme der in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte; 58. „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat. Es gelten die Begriffsbestimmungen für „KMU“, „kleine Unternehmen“ und „Kleinstunternehmen“ in Titel I Artikel 2 Nummern 1, 2 bzw. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (58). Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Stoff“ und „Gemisch“ in Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Akkreditierung“ und „nationale Akkreditierungsstelle“ in Artikel 2 Nummern 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ in Artikel 3 Nummern 1, 2, 13, 15, 16 bzw. 17 der Richtlinie 2008/98/EG. Es gilt die Begriffsbestimmung für „harmonisierte Norm“ in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Es gelten die Begriffsbestimmungen für „öffentliche Auftraggeber“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und für „Auftraggeber“ in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Ausdruck „öffentliche Aufträge“ bezeichnet Aufträge, die unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen. Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verarbeitung“ in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates (59). Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verbraucher“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771. Des Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment- Dienstleister“, „Online-Schnittstelle“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“, „Zoll behörden“ und „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 15, 16, 21, 22, 23, 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020. DE ABl. L vom 28.6.2024 30/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (58) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (59) Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59). Artikel 3 Freier Warenverkehr (1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Leistungsan forderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Leistungsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Leistungsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsan forderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen genannten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und Systemanforderungen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie festzulegen. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht untersagen, beschränken oder behindern, für die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, dass keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsan forderungen für einen oder mehrere bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen in Bezug auf diese Parameter festzulegen sind. (5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die den in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es sich um Produkte handelt, die mit den in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht konform sind, und die erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. KAPITEL II ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN Artikel 4 Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen: Diese delegierten Rechtsakte umfassen mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente. Solche Ökodesign-Anforderungen werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt. (2) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt die Möglichkeit ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen festzulegen sind, wenn sich eine Anforderung in Bezug auf diese spezifischen Pro duktparameter negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde. (3) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt nicht die Möglichkeit ein, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, dass für eine Produktgruppe keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind. (4) In den gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten räumt die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, um die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, Rechnung trägt. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 31/89 (5) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren entweder aus Modul A in Anhang IV dieser Verordnung oder aus den Modulen B bis H1 in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf das betreffende Produkt oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Sind für dasselbe Produkt nach anderen Rechtsvorschriften der Union verschiedene Konformitätsbewertungsmodule in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu verwenden, so wird für die betreffende Ökodesign-Anforderung das in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegte Modul angewandt; Wenn diese Verordnung für eine Produktgruppe gegebenenfalls ergänzend zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) greift, wird in dem gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, gegebenenfalls einschließlich aller Systeme, die aufgrund einer Maßnahme im Rahmen der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenvorgesehen sind, wobei die Merkmale der Produktgruppe, die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen sind. (6) Die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte können, wenn dies angesichts der Besonderheiten der Produktgruppe angebracht ist, beliebige der folgenden zusätzlichen Anforderungen enthalten: a) wenn es für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich ist: i) dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die technischen Unterlagen und die EU-Konformit ätserklärung über einen anderen Zeitraum als die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 29 Absatz 7 genannten zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des jeweiligen Produkts aufbewahren, wobei der Art des betreffenden Produkts oder der betreffenden Ökodesign-Anforderungen Rechnung zu tragen ist; ii) dass die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden die Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen anderen Zeitraum als die dort genannten zehn Jahre nach der Lieferung des Produkts auf Anfrage zur Verfügung stellen; iii) dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 3 unaufgefordert Teile der technischen Unterlagen, die sich auf das betreffende Produkt beziehen, digital zur Verfügung zustellen; iv) dass die Akteure der Lieferkette die in Artikel 38 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen; b) dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung stellen; c) wenn es erforderlich ist, um die energieeffiziente Nutzung von Produkten sicherzustellen oder künftige Ökodesign-An forderungen zu entwickeln: i) dass die Produkte gemäß Artikel 37 Absatz 2 in der Lage sein müssen, die von ihnen während ihrer Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen; ii) dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die in Buchstabe i genannten während des Betriebs gewonnenen nicht personenbezogenen Daten erheben und sie der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 melden; iii) dass digitale Tools genutzt werden, um gemäß Artikel 39 Absatz 2 die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter zu berechnen; d) um Transparenz in Bezug auf die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, die Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen gemäß Artikel 47, mit denen die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen ausgewiesen wird, für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen. (7) Der erste nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakt tritt nicht vor dem 19. Juli 2025 in Kraft. DE ABl. L vom 28.6.2024 32/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj Artikel 5 Ökodesign-Anforderungen (1) Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind: a) Funktionsbeständigkeit, b) Zuverlässigkeit, c) Wiederverwendbarkeit, d) Nachrüstbarkeit, e) Reparierbarkeit, f) die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, g) das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, h) Energieverbrauch und Energieeffizienz, i) Wassernutzung und Wassereffizienz, j) Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, k) Rezyklatanteil, l) die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, m) Recyclingfähigkeit, n) die Möglichkeit der Verwertung von Materialien, o) Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, p) Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls. (2) Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden. (3) Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese. (4) Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie können für einzelne Produkte, die zu einer bestimmten Produktgruppe gehören, unterschiedlich ausfallen. (5) Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen. (6) Die Kommission kann horizontale Ökodesign-Anforderungen auch für diejenigen Produktgruppen festlegen, die nicht in den in Artikel 18 genannten Arbeitsplan aufgenommen wurden. (7) Weisen zwei oder mehr Produktgruppen eine oder mehrere Ähnlichkeiten auf, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, so können horizontale Ökodesign-Anforderungen für diese Produktgruppen festgelegt werden (im Folgenden „horizontale Ökodes ign-Anforderungen“). Bei den Überlegungen, ob horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten, berücksichtigt die Kommission auch die positiven Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Verwirklichung der Ziele ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 33/89 dieser Verordnung, insbesondere die Möglichkeit, der Abdeckung eines breiten Spektrums von Produktgruppen in demselben delegierten Rechtsakt. Die Kommission kann die horizontalen Ökodesign-Anforderungen durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ergänzen. (8) Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete Selbstregulierungsmaßnahme fallen, falls die Selbstregulierungsmaßnahme die Produktaspekte, die unter diese Ökodesign-Anforderung fallen, nicht erfasst. (9) Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente: a) Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6, b) Informationsanforderungen gemäß Artikel 7. (10) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und a) berücksichtigt Folgendes: i) Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich schadstofffreier Kreislaufwirtschaft, und andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union, ii) einschlägiges Unionsrecht, einschließlich des Umfangs, in dem es die relevanten Produktaspekte behandelt, iii) einschlägige internationale Übereinkünfte, iv) Selbstregulierungsmaßnahmen, v) einschlägiges nationales Umweltrecht, vi) einschlägige europäische und internationale Normen, b) führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenab schätzung sicher, dass i) die verwendete Methode angegeben wird, ii) alle Produktaspekte analysiert werden und dass die Tiefe der Analyse der Produktaspekte deren jeweiliger Bedeutung mit Blick auf das betreffende Produkt gerecht wird, iii) Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktaspekten ermittelt werden, iv) die erwarteten Veränderungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen angegeben werden, nach Möglichkeit auch als CO2-Fußabdruck und als Umweltfußabdruck quantifiziert, v) gegebenenfalls eine Analyse der Verfügbarkeit von Rohstoffen für den Instandsetzungssektor vorgenommen wird, vi) eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird, vii) das Mindestleistungsniveau eines Produkts oder einer Produktgruppe berücksichtigt wird, das benötigt wird, damit in Zukunft die in Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Prioritäten der Union erfüllt werden; c) berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen; d) berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen; DE ABl. L vom 28.6.2024 34/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj e) trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden. (11) Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben. b) Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben. c) Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktions beständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben. d) Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben. e) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden. f) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden. (12) Ökodesign-Anforderungen müssen überprüfbar sein. Die Kommission ermittelt geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen. (13) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, darunter auch die in Absatz 10 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen verwendet werden. (14) Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob a) die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen; b) die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen; c) die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken. Artikel 6 Leistungsanforderungen (1) In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. (2) Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente: a) Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern, b) nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter. (3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f genannten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen. Die Festlegung von Leistungsanforderungen verringert jedoch gegebenenfalls auch erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 35/89 (4) Bei der Festlegung von Leistungsanforderungen wendet die Kommission das in Anhang II beschriebene Verfahren an. Artikel 7 Informationsanforderungen (1) In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. (2) Die Informationsanforderungen müssen a) mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen; b) gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden: i) Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußab drucks oder eines Umweltfußabdrucks, ii) Informationen für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Funktionsbeständigkeit sicherzustellen, gegebenenfalls über die Installation von Betriebssystemen Dritter, über die Sammlung zur Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung sowie über die Rückgabe oder Handhabung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer, iii) Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer, iv) sonstige Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen der Kunden und die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen könnten, um eine angemessene Verwendung, Werterhaltung und eine korrekte Behandlung am Ende der Lebensdauer zu erleichtern; c) klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein. Für einen bestimmten Produktparameter kann eine Informationsanforderung festgelegt werden, unabhängig davon, ob für diesen spezifischen Produktparameter eine Leistungsanforderung festgelegt wird. Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung. (3) Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters betreffen nicht die Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen. (4) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission, wo es angesichts der Charakteristik der Produktgruppe angemessen ist, Leistungsklassen fest. Die Kommission kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen. Solche Leistungsklassen können in absoluten Zahlen oder einer beliebigen anderen Form, die es potenziellen Kunden ermöglicht, die leistungsstärksten Produkte auszuwählen, ausgedrückt werden. Diese Leistungsklassen entsprechen signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus. Beruhen die Leistungsklassen auf Parametern, für die Leistungsanforderungen festgelegt werden, so entspricht die niedrigste Klasse der Mindestleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Leistungsklassen erforderlich ist. (5) Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes: a) die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form: DE ABl. L vom 28.6.2024 36/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj i) Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) oder eine andere internationale Bezeichnung, wenn die IUPAC-Bezeichnung nicht verfügbar ist; ii) andere Bezeichnungen, auch allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung); iii) die EG-Nummer gemäß dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der No-longer-Polymer-Liste (NLP-Liste) oder gegebenenfalls und sofern dienlich die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugewiesene Nummer; iv) Bezeichnung und Nummer des Chemical Abstract Service (CAS), sofern verfügbar; b) der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält; c) die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen; d) einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts; e) einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer. Die Kommission kann gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe Schwellenwerte festlegen, ab denen die Informationsanforderung für besorgniserregende Stoffe gelten soll. (6) Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser gegebenenfalls a) den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen enthalten, wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird, b) hinreichend begründete Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen auf Grundlage der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen vorsehen. Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind; und c) für Kohärenz mit den bestehenden Informationsanforderungen im Unionsrecht und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, etwa durch geeignete technische Lösungen, sorgen. (7) In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben und erforderlichenfalls auch auf eine oder mehrere der folgenden Arten bereitzustellen: a) auf dem Produkt selbst, b) auf der Verpackung des Produkts, c) auf einem in Artikel 16 genannten Etikett, d) in einer Bedienungsanleitung oder anderen dem Produkt beigefügten Unterlagen, e) kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung. Informationen, die die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe gemäß Absatz 5 ermöglichen, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen. (8) Die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellenden Informationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt oder in dem es in Betrieb genommen werden soll. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 37/89 Artikel 8 Inhalt der delegierten Rechtsakte In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden mindestens die folgenden Elemente festgelegt: a) die Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (60) und Produktbeschreibungen; b) die Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen; c) gegebenenfalls die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die Kommission gemäß Artikel 4 erklärt, dass keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind; d) die gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendenden Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden; e) gegebenenfalls Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2; f) soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen; g) das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind; h) das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben; i) Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind; j) gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37; k) die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen; l) der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist: i) die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes, ii) die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten, iii) die politischen Ziele der Union, iv) der technische Fortschritt, und v) die Verfügbarkeit der Methoden; DE ABl. L vom 28.6.2024 38/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (60) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS Artikel 9 Digitaler Produktpass (1) Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten steht. Die Daten im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein. (2) Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen: a) die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten; b) einen oder mehrere zu verwendende Datenträger; c) das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position; d) die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen; e) die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind; f) die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen; g) die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten; h) die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten; i) den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss. (3) Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird a) sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können; b) die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und c) die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert. (4) Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn a) in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder b) andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht. Artikel 10 Anforderungen an den digitalen Produktpass (1) Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen: ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 39/89 a) Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden. b) Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein. c) Der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; d) Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach diesem Artikel und Artikel 11 entsprechen. e) Personenbezogene Daten, die sich auf die Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im digitalen Produktpass gespeichert werden; f) Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt. g) Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in diesem Artikel und in Artikel 11 festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit den spezifischen Zugangsrechten auf Ebene der Produktgruppen gemäß den nach Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die Normen ersetzt oder europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutigen Kennungen der Einrichtung entsprechen müssen, um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erfüllen. (2) Wenn anderes Unionsrecht die Aufnahme spezifischer Daten in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Daten im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden. (3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, a) stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben. b) stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung. (4) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung. Artikel 11 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden: a) Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Pro duktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind. b) Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschafts teilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass. DE ABl. L vom 28.6.2024 40/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj c) Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert. d) Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft. e) Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist. f) Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. g) Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten. h) Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird. Wird der digitale Produktpass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c von Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschafts teilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den vorliegenden Artikel durch die Festlegung von Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, und durch die Festlegung von Anforderungen, die diese Diensteanbieter bei der Erbringung von digitalen Produktpass-Diensten erfüllen müssen, zu ergänzen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12 Eindeutige Kennung (1) Die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben g und h genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen den in Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (2) Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe h genannte eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und übermittelt diesem Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers, sobald diese ausgegeben ist. Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers gibt. (3) Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannte eindeutige Kennung der Einrichtung zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des für den betreffenden Standort oder das betreffende Gebäude verantwortlichen Akteurs eine eindeutige Kennung der Einrichtung und übermittelt dem betreffenden Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung der Einrichtung, sobald diese ausgegeben ist. Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung der Einrichtung gibt. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 41/89 (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von Datenträgern und von eindeutigen Kennungen zu ergänzen. Gegenstand dieser delegierten Rechtsakte ist insbesondere a) die Festlegung von Vorschriften für Organisationen, die eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger werden möchten; und b) die Festlegung von Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die ihre eigenen eindeutigen Kennungen und Datenträger erstellen möchten, ohne von einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger abhängig zu sein. (5) In den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die folgenden Elemente festgelegt: a) die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger zu werden, b) die Rolle einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger, c) die Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eindeutige Kennungen und Datenträger zuverlässig, überprüfbar und global einmalig sind, d) die Vorschriften für die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und Entfernung von eindeutigen Kennungen und Datenträgern, e) die Vorschriften für die Datenverwaltung. (6) Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Vorschriften und Verfahren a) bemüht sich die Kommission darum, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Ansätzen sicherzustellen; b) trägt die Kommission den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung; c) stellt die Kommission sicher, dass die festgelegten Regeln und Verfahren so weit wie möglich technologieneutral bleiben. Artikel 13 Digitales Produktpassregister (1) Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register (im Folgenden „Register“), in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden. Bei Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode im Register gespeichert. In dem Register werden die in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) genannten individuellen Kennungen für Batterien gespeichert. Die Kommission verwaltet das Register und stellt sicher, dass die in dem Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personen bezogener Daten, verarbeitet werden. (2) Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt: a) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen; b) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen; c) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden. DE ABl. L vom 28.6.2024 42/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (61) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). (3) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Erstellung und Verwaltung des Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. (4) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in das Register hoch. (5) Beim Hochladen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten durch den Wirtschaftsteilnehmer in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsteilnehmer automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den drei für ein bestimmtes Produkt gemäß Absatz 4 in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (6) Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Unionsrecht wahrnehmen können. Artikel 14 Webportal für Informationen im digitalen Produktpass Die Kommission erstellt und pflegt ein öffentlich zugängliches Webportal, das es den Interessenträgern ermöglicht, die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal wird so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nach den Daten suchen und diese vergleichen können. Artikel 15 Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass (1) Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung. Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist. (2) Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht. (3) Die Kommission verknüpft das Register mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 ermöglicht wird. Diese Verknüpfung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit. (4) Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 43/89 (5) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie anderes Unionsrecht unberührt. KAPITEL IV ETIKETTEN Artikel 16 Etiketten (1) Ist in den Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt: a) der Inhalt des Etiketts; b) die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind; c) die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden — auch im Fall des Fernabsatzes — unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 32 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzuzeigen ist; d) gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten. (2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden. (3) Können bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Energieetiketten gelten, Informationen über einen bestimmten Produktparameter, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Leistungsklassen, nicht in das Energieetikett aufgenommen werden und vorausgesetzt, diese Informationen werden als relevanter und umfassender als die vom Energieetikett erfassten Informationen betrachtet, so kann die Kommission, nachdem sie das Risiko, Kunden zu verwirren, den Verwaltungsauf wand für die Wirtschaftsteilnehmer und die beste Möglichkeit, diese speziellen Informationen mitzuteilen, geprüft hat, gegebenenfalls die Einführung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellten Energieetiketts verlangen. (4) Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen verlangt die Kommission gegebenenfalls, dass das Etikett Datenträger oder andere Mittel enthält, die den Kunden den Zugang zu zusätzlichen Informationen über das Produkt ermöglichen, einschließlich Mittel für den Zugang zum digitalen Produktpass. (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Gestaltung der Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Nachbildung von Etiketten Produkte, die Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden durch Nachahmung der Etiketten gemäß Artikel 16 irrezuführen oder zu verwirren, oder Produkte, denen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß dem genannten Artikel irrezuführen oder zu verwirren, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. DE ABl. L vom 28.6.2024 44/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj KAPITEL V PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION Artikel 18 Priorisierung und Planung (1) Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, analysiert die Kommission den potenziellen Beitrag dieser Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien: a) das Potenzial zur Verbesserung der Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird: i) fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, und ii) die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte; b) das Verkaufs- und Handelsvolumen dieser Produkte in der Union; c) die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette; d) ob gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden müssen. Zudem strebt die Kommission eine Bewertung der Frage an, ob mit diesen Produkten ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union geleistet werden kann. (2) Bei der Priorisierung von Aspekten, die von horizontalen Ökodesign-Anforderungen erfasst werden sollen, berücksichtigt die Kommission die Vorteile, die sich aus dem Einbeziehen eines großen Spektrums von Produkten in den selben delegierten Rechtsakt für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ergibt (3) Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich (im Folgenden „Arbeitsplan“). In dem Arbeitsplan wird eine Liste von Produktgruppen, die mit Blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Vorrang haben, und der voraussichtliche Zeitplan für deren Festlegung angegeben. Diese Liste umfasst die Produktaspekte und Produktgruppen, denen im Hinblick auf die Festlegung horizontaler Ökodesign-Anforderungen Vorrang gegeben wird, sowie die unverkauften Verbraucherprodukte, für die — falls angezeigt — die Einführung eines Vernichtungsverbots durch die Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bereitgestellten konsolidierten Informationen und anderer verfügbarer Anhaltspunkte in Betracht gezogen werden soll. Die Kommission prüft bei der erstmaligen Ermittlung der Produkte, für die sie zu prüfen gedenkt, ob den Wirtschaftsteilnehmern die Vernichtung untersagt wird, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Arbeitsplan betrifft einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert. Beim Erlass oder der Aktualisierung des Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien. (4) Vor dem Erlass eines Arbeitsplans legt die Kommission dem Europäischen Parlament dessen Entwurf vor. (5) Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein: a) Eisen und Stahl, b) Aluminium, c) Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 45/89 d) Möbel, einschließlich Matratzen, e) Reifen, f) Waschmittel, g) Anstrichmittel, h) Schmierstoffe, i) Chemikalien, j) energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind, und k) Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte. Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Produktgruppen nicht in den ersten Arbeitsplan oder andere Produktgruppen in den Arbeitsplan aufgenommen hat. (6) Sofern keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenfestgelegt wurden, legt die Kommission nicht vor dem 31. Dezember 2028 und spätestens bis zum 1. Januar 2030 in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen für Zement fest. (7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans. Artikel 19 Ökodesign-Forum Die Kommission setzt ein Ökodesign-Forum als Sachverständigengruppe ein, an der von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige und alle an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt sind. Das Ökodesign-Forum leistet insbesondere Beiträge in folgender Form: a) Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen, b) Ausarbeitung von Arbeitsplänen, c) Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen, d) Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen, e) Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind. Artikel 20 Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten Die Kommission setzt als Untergruppe des Ökodesign-Forums eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ein, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt. Diese Sachverständigen leisten insbesondere Beiträge in folgender Form: a) Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen, b) Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen, DE ABl. L vom 28.6.2024 46/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung, d) Festlegung von Prioritäten gemäß Artikel 26. Artikel 21 Selbstregulierungsmaßnahmen (1) Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-An forderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese Produkte nicht in den Geltungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen und nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. (2) Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten: a) eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben; b) die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen; c) einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien; d) Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen; e) Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird; f) einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden. Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme müssen die in diesem Absatz genannten Informationen stets auf dem neuesten Stand halten und auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website bereitstellen. Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere über alle sie betreffenden Änderungen. (3) Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaft liche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind: a) die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet; b) der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten; c) die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind; d) die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien; e) die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflich tungen der Union. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 47/89 Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Artikels erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. (4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, jederzeit auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es zu der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so legen die Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor. (5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungs rechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungs maßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. Der in Anhang VI Nummer 6 genannte unabhängige Prüfer setzt die Kommission davon in Kenntnis, wenn ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt. Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden von den Unterzeichnern auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt. (6) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt oder haben die Unterzeichner dieser Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 4 genannte Frist nicht eingehalten, so streicht sie im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Wurde eine Selbstregulierungsmaßnahme aus der Liste gemäß Absatz 3 gestrichen, so kann die Kommission in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen festlegen, die für das unter diese Selbstregulierungsmaßnahme fallende Produkt gelten. Artikel 22 Kleine und mittlere Unternehmen (1) Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen stellt die Kommission sicher, dass es Initiativen gibt, die diesen Unternehmen helfen, die ökologische Nachhaltigkeit, unter anderem die Energieeffizienz, in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen. (2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser delegierten Rechtsakte erforderlichenfalls digitale Instrumente und Leitlinien, mit denen den Besonderheiten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen Rechnung getragen wird, die im betreffenden Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch diese Unternehmen zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von KMU. (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten. Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen: a) finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur, b) Zugang zu Finanzmitteln, c) Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter, DE ABl. L vom 28.6.2024 48/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj d) organisatorische und technische Unterstützung. KAPITEL VI VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE Artikel 23 Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen. Artikel 24 Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte (1) Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen: a) die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte; b) die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5; c) den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG; d) die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden. Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offen. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, können auch diese Informationen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen. Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen jährlich offen und nehmen als Teil dieser Informationen die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte auf. Sie machen die Informationen für jedes Jahr öffentlich zugänglich. Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist, entsorgt wurden. Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung. Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung. (2) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln auf Anfrage der Kommission oder einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels offengelegten entsorgten Produkte erforderlich sind, sowie — falls relevant — die Informationen, die für den Nachweis der Anwendbarkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 25 Absatz 5 notwendig sind, es sei denn, diese Informationen stehen der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage eines anderen Rechtsakts zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 49/89 Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 19. Juli 2025 erlassen. Artikel 25 Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (1) Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte verboten. Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung. Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung. (2) Wirtschaftsteilnehmer, die dem in Absatz 1 genannten Verbot nicht unterliegen, dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die ihnen zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots geliefert werden, nicht vernichten. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu folgenden Zwecken zu erlassen: a) Aufnahme Produkte, um den Umweltauswirkungen ihrer Vernichtung Rechnung zu tragen, b) falls notwendig, Aktualisierung der Einträge innerhalb von Produktgruppen, um sie an etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Warencodes oder -bezeichnungen anzupassen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgenommen werden. (4) Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte: a) Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucher produkte, b) Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen, c) Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien. In diesem delegierten Rechtsakt werden sein Geltungsbeginn und etwaige Stufen- oder Übergangsregelungen bzw. -fristen festgelegt. (5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind: a) Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe; b) Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können; c) fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene; d) Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende; e) fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung; f) Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte; g) Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen. DE ABl. L vom 28.6.2024 50/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj In diesen delegierten Rechtsakten kann auch festgelegt werden, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die in Artikel 24 festgelegte Offenlegungspflicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen Anwendung findet, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Verbot bzw. diese Pflicht möglicherweise über solche Unternehmen umgangen wird. Der erste in Unterabsatz 1 genannte delegierte Rechtsakt wird spätestens am 19. Juli 2025 erlassen. Artikel 26 Konsolidierte Information zu unverkauften Verbraucherprodukten Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte und macht dabei folgende Angaben: a) Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen; b) relative Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte je Produktgruppe. KAPITEL VII PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER Artikel 27 Pflichten der Hersteller (1) Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher: a) Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt. b) Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt. c) Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird. (2) Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Konformitätsbewertungs verfahren durch oder lassen es in ihrem Namen durchführen und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen. (3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. (4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die Teil einer Serienfertigung sind, stets Konformität mit den geltenden Anforderungen sichergestellt ist. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigen schaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktkonformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Herstellern angemessen berücksichtigt, und falls die Hersteller feststellen, dass die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche erneute Bewertung durchführen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 51/89 (5) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. (6) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben: a) im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und b) auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen. In dieser Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein. (7) Die Hersteller stellen sicher, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in digitalem Format eine Gebrauchsanleitung des Produkts (im Folgenden „digitale Gebrauchsanleitung“) in einer Sprache beigefügt ist, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese digitale Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in dem genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die Hersteller müssen jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen. Wenn der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung bereitstellt, muss er sie in einen digitalen Produktpass aufnehmen und sie über den entsprechenden Datenträger zugänglich machen oder, falls der digitale Produktpass nicht anwendbar ist, auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder in beigefügten Unterlagen angeben, wie auf die digitale Gebrauchsanleitung zugegriffen werden kann. Der Hersteller muss die digitale Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung stellen, das heruntergeladen und auf einem elektronischen Gerät gespeichert werden kann, sodass sie stets zugänglich ist, und er muss sie während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen. Auf Verlangen des Verbrauchers beim Kauf oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf muss der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Verlangens unentgeltlich auf Papier bereitstellen. In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann festgelegt werden, dass bestimmte Informationen, die Teil der digitalen Gebrauchsanleitung sind, auch auf Papier bereitgestellt werden müssen. (8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes, von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (9) Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Kunden Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorbringen können. Die Hersteller führen ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung, und zwar so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach deren Eingang. (10) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von DE ABl. L vom 28.6.2024 52/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln. Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind. Artikel 28 Bevollmächtigte (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 27 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten. (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungs behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt; b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf Fälle der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören; c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist; d) Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung verletzt. Artikel 29 Pflichten der Importeure (1) Importeure dürfen in Bezug auf Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, nur Produkte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der geltenden delegierten Rechtsakte erfüllen. (2) Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, müssen sie Folgendes sicherstellen: a) der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt, b) dem Produkt wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt und c) im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird. Der Importeur muss ferner sicherstellen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 45, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 46, oder einer alternativen Konformitätskennzeichnung entsprechend einem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen delegierten Rechtsakt versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 53/89 Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt weder in Verkehr bringen noch in Betrieb nehmen, bis die Konformität des Produkts hergestellt ist. (3) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben: a) im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und b) auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein. (4) Die Importeure müssen sicherstellen, dass einem Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine digitale Gebrauchsanleitung die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend. (5) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen. (6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (7) Die Importeure bewahren über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine Kopie der EU-Konformit ätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können, es sei denn, in jenem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. (8) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln. Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind. Artikel 30 Pflichten der Vertreiber (1) Wenn Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, so gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die in den anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor. (2) Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen: a) Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt. DE ABl. L vom 28.6.2024 54/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj b) Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend. c) Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt. (3) Sind Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so dürfen sie dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt ist oder der Hersteller die Anforderungen erfüllt. Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Vertreiber, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht beeinträchtigen. (4) Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (5) Die Vertreiber übermitteln der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie Zugang haben und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens dieser Behörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln. Die Vertreiber kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt. Artikel 31 Pflichten der Händler (1) Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz. (2) Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten vorgesehen — ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz. (3) Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz – a) müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten, b) müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und c) dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 55/89 Artikel 32 Pflichten im Zusammenhang mit Etiketten (1) Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, sind die Wirtschaftsteilnehmer, die die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zu Folgendem verpflichtet: a) Sie stellen sicher, dass jedem einzelnen Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß jenem delegierten Rechtsakt beigefügt ist, b) sie stellen einem Händler unentgeltlich, umgehend und in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung und c) sie stellen sicher, dass ihre Etiketten korrekt sind, und erstellen im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsver fahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand deren die Richtigkeit ihrer Etiketten überprüft werden kann. (2) Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet: a) Er nimmt im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug. b) Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen. Artikel 33 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen. Artikel 34 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie a) ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder b) ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird. Artikel 35 Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen (1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065. Unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Verpflichtungen arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um Maßnahmen zu unterstützen, die ergriffen wurden, um die Nichtkonformität eines Produkts, das über die Dienste der Online-Marktplätze online zum Verkauf angeboten wurde oder wird, abzuwenden oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern. DE ABl. L vom 28.6.2024 56/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen. (3) Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein. Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) oder die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannte Kontaktstelle handeln. Artikel 36 Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer (1) Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist: a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann, b) falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und c) Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen. (2) Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: a) den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben, b) den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können, es sei denn, in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. Diese Informationen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüber wachungsbehörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln. (3) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 57/89 (62) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1). Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt. Artikel 37 Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer (1) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern, b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und c) die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung. Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein. Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden. (2) Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien: a) den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer, b) die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten, c) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und d) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen. (3) Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c fallen, müssen, falls anwendbar, im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden. (4) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien: a) den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüber wachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern. (5) Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen: a) Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten; DE ABl. L vom 28.6.2024 58/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj b) Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr. Ist eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlich, so enthalten diese Daten, sofern verfügbar, die Kennnummer des Modells, wie sie in der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktdatenbank registriert ist, sowie, falls für die Leistung dieser Produkte relevant, allgemeine geografische Informationen über die Produkte. (6) Die Kommission legt in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der in Absatz 4 genannten nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten fest. (7) Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 4 erhaltenen nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht, falls zweckmäßig, aggregierte Datensätze. Artikel 38 Anforderungen an die Akteure der Lieferkette Wenn es in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt so festgelegt ist, müssen die Akteure der Lieferkette a) den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und unentgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, zur Verfügung stellen; b) es den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren, und c) es den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Richtigkeit der einschlägigen Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, zu überprüfen. KAPITEL VIII PRODUKTKONFORMITÄT Artikel 39 Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden (1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen an Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden erfüllen. (2) Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und b) die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten. Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein. Artikel 40 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung (1) Wirtschaftsteilnehmer dürfen keinerlei Verhalten an den Tag legen, das der Konformität von Produkten mit dieser Verordnung zuwiderläuft, unabhängig davon, ob dieses Verhalten vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 59/89 (2) Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entsprechend anpassen, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie ihre Leistung zum Zeitpunkt der Prüfung anpassen, als Produkte, die so gestaltet sind, dass sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern. (3) Wirtschaftsteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen keine prüfungsspezifischen Anleitungen herausgeben, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten prüfungsspezifischen Anleitungen, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts ändern, als Anleitungen, die vor einer Prüfung zu einer manuellen Veränderung des Produkts und so zur Änderung der Leistung des Produkts führen. (4) Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts ändern und sich dadurch ihre Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind, oder ihre Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers verschlechtert. (5) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode dürfen Software- oder Firmware- Aktualisierungen nicht dazu führen, dass sich die Produktleistung über das in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten angegebene akzeptable Maß hinaus in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen delegierten Rechtsakten geregelten Produktparameter oder aus Sicht des Nutzers die Funktionsfähigkeit verschlechtert, es sei denn, der Kunde hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Leistungsverschlechterung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung darf nicht zu einer Änderung führen. Software- oder Firmware-Aktualisierungen dürfen unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Leistung in einem Maß führen, dass das Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht mehr entspricht, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts galten. Artikel 41 Konformitätsvermutung (1) Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Digitale Produktpässe, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (3) Bei Produkten, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (4) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung abgedeckt sind. DE ABl. L vom 28.6.2024 60/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj Artikel 42 Gemeinsame Spezifikationen (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für Produkte, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, die grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe gemäß den Artikeln 10 und 11 oder für die in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für eine Ökodesign-Anforderung, für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode auszuarbeiten, und i) der Auftrag wurde nicht angenommen, ii) die entsprechende harmonisierte Norm wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erstellt oder iii) die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag, und b) es wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen für eine Ökodesign-Anforderung oder für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als erfüllt erachtet. (3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Standpunkten des Ökodesign-Forums und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten sowie anderer einschlägiger Gremien Rechnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger gebührend. (4) Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (5) Bei Produkten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon, die durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen, die in den Artikeln 10 und 11 genannten grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe oder die in Artikel 39 genannten Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (6) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die die gleichen Ökodesign-Anforderungen, grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe und Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden betreffen, auf. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 61/89 (7) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Ökodesign-Anforderungen, den grundlegenden Anforderungen an digitale Produktpässe und den Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann erforderlichenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern. Artikel 43 Konformitätsbewertung (1) Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und für die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse; b) die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Konformitätsbewertung mit Blick auf die Art und das Ausmaß dieser Risiken und c) falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. (2) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die an einem in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt ist, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache. Artikel 44 EU-Konformitätserklärung (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde oder dass eine Konformitätsvermutung gemäß Artikel 41 gilt. (2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. (3) Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformit ätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts. Artikel 45 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 46 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung (1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. DE ABl. L vom 28.6.2024 62/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht. (3) Bei Produkten, an deren Fertigungskontrollphase eine notifizierte Stelle beteiligt ist, steht nach der CE-Kennzeich nung die Kennnummer dieser notifizierten Stelle. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen. (4) Hinter der CE-Kennzeichnung und der etwaigen Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein Piktogramm oder eine andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist. (5) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Artikel 47 Besondere Vorschriften für Kennzeichnungen Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien: a) die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten; b) die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und c) die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen. KAPITEL IX NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN Artikel 48 Notifizierung Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, wenn diese Aufgaben in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind. Artikel 49 Notifizierende Behörden (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 54, zuständig ist. (2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt. (3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 50 niedergelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen. (4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 63/89 Artikel 50 Anforderungen an notifizierende Behörden (1) Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitäts bewertungsstellen kommt. (2) Notifizierende Behörden stellen durch ihre Organisation und Arbeitsweise sicher, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. (3) Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformit ätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben. (4) Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen. (5) Notifizierende Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Verlangen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus. (6) Eine notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungs aufgaben. (7) Notifizierenden Behörden stehen ausreichend sachkundiges Personal und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Artikel 51 Informationspflichten notifizierender Behörden Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformit ätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 52 Anforderungen an notifizierte Stellen (1) Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 12. (2) Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. (3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Er darf keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen unterhalten, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Beteiligungsinvestoren. Dies schließt nicht aus, dass Konformitätsbewertungsstellen für konkurrierende Hersteller Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. (4) Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungs aufgaben zuständige Personal dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Errichter, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus. Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Errichtung, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich DE ABl. L vom 28.6.2024 64/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwesterunternehmen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitäts bewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. Konformitätsbewertungsstellen dürfen Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen nicht die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes oder anderen internen Regeln, die Zuweisung ihres Personals für bestimmte Aufgaben oder die Konformitätsbewertungsentscheidungen übertragen. (5) Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen technischen Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durchführen. Sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnten, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben. (6) Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe des einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen: a) das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitäts bewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit die einschlägigen Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle notifiziert werden will; c) angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden; d) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses. Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen. (7) Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde; b) ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte; c) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen. (8) Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal a) muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein; ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 65/89 b) darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden; c) ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen; d) muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen. (9) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungsperso nals muss sichergestellt sein. Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. (10) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist. (11) Alle Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Konfor mitätsbewertungsaufgaben gemäß den einschlägigen nach Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erhält, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt. (12) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und tragen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Artikel 53 Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, soweit diese von den anwendbaren harmonisierten Normen erfasst werden. Artikel 54 Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauf tragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend. (2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind. (3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden. (4) Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von diesen im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit. Artikel 55 Anträge auf Notifizierung (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. DE ABl. L vom 28.6.2024 66/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (2) Diesem Antrag muss sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungs moduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts bzw. der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beilegen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitäts bewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind. (3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Artikel 56 Notifizierungsverfahren (1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt haben. (2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments. (3) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Produkt bzw. den betreffenden Produkten sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten. (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer in Artikel 55 Absatz 2 genannten Akkreditierungsurkunde, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, damit die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 52 niedergelegten Anforderungen genügt. (5) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle. (6) Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde. Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausführen, wenn die Notifizierung wirksam ist. Die Kommission darf eine Notifizierung nicht veröffentlichen, wenn sie Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die betreffende notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht erfüllt. (7) Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen. Artikel 57 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen (1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 67/89 Artikel 58 Änderungen der Notifizierungen (1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss sie die Notifizierung je nach Sachlage einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Artikel 59 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen (1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. (2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle. (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. (4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Die Kommission aktualisiert das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung der von den notifizierenden Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Artikel 60 Operative Pflichten der notifizierten Stellen (1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsver fahren nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten durch. (2) Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei den Wirt schaftsteilnehmern keine unnötigen Belastungen auferlegt werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen erforderlich ist. (3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die einschlägigen Anforderungen oder die entsprechenden harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, im Hinblick auf eine endgültige Konformitätsbewertung geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall stellt sie keine Bescheinigung oder Zulassung aus. (4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Produkt oder der Hersteller die Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und muss je nach Sachlage die Bescheinigung oder Zulassung aussetzen oder widerrufen. DE ABl. L vom 28.6.2024 68/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Zulassungen einschränken, aussetzen oder widerrufen. Artikel 61 Informationspflichten der notifizierten Stellen (1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung; b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben; c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben; d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. (2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselbe Produktgruppe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. (3) Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage, das eine von dieser notifizierten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass solche Anfragen von der notifizierten Stelle bearbeitet werden. (4) Notifizierte Stellen alarmieren die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr die Nachweise, wenn sie Nachweise dafür haben oder erhalten, dass a) eine andere notifizierte Stelle die in Artikel 52 festgelegten Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt b) ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, oder c) ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt, Artikel 62 Erfahrungsaustausch Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungsvorgaben zuständig sind. Artikel 63 Koordinierung der notifizierten Stellen (1) Die Kommission stellt die Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe oder von Gruppen notifizierter Stellen sicher, unter Umständen einschließlich Gruppen notifizierter Stellen, die nach demselben gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt oder für ähnliche Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurden. Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit der jeweiligen Gruppen direkt oder über benannte Vertreter. (2) Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von den in Absatz 1 genannten Gruppen erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinie an. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 69/89 (3) Die Koordinierung und die Zusammenarbeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gruppen zielt darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Dabei tragen diese Gruppen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungs gremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. KAPITEL X ANREIZE Artikel 64 Anreize der Mitgliedstaaten (1) Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/740 Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Anreize für energieverbrauchsrelevante Produkte oder Reifen schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die auch den Anforderungen in Bezug auf die Energie- oder Kraftstoffeffizienzkennzeichnung unterliegen. Artikel 65 Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden „Mindestanforderungen“). (2) Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen. Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist. Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann. Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. DE ABl. L vom 28.6.2024 70/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG Artikel 66 Geplante Marktüberwachungstätigkeiten (1) Jeder Mitgliedstaat sieht in der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten nationalen Marktüber wachungsstrategie einen Abschnitt mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die vorliegende Verordnung und die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, darunter, falls angezeigt, auch physische Kontrollen und Laborprüfungen, durchgeführt werden. Der in Unterabsatz 1 genannte Abschnitt muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Produkte oder Anforderungen, die unter Berücksichtigung der von der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group — „ADCO“) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten sowie der Berichte gemäß Artikel 67 Absatz 2 als Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt wurden; b) die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art der während des von der nationalen Marktüberwachungsstrategie abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen. (2) Die Prioritäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Marktüberwachung werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter: a) das Ausmaß der auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde festgestellten Nichtkon formität, b) die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität, c) sofern verfügbar, die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern oder Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen, d) die Anzahl der relevanten auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde bereitgestellten Produkte und e) die Anzahl der relevanten auf dem nationalen Markt der Marktüberwachungsbehörde aktiven Wirtschaftsteilnehmer. (3) Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, umfassen die in Absatz 1 genannten Kontrollen, falls angezeigt, physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben. Im Fall der Nichtkonformität mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sind die Marktüberwachungs behörden berechtigt, sich die Kosten der Dokumentenüberprüfung und der physischen Produktprüfungen von dem verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erstatten zu lassen. Artikel 67 Berichterstattung und Benchmarking (1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden. (2) Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben. Der Bericht muss Folgendes enthalten: ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 71/89 a) Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020; b) Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen; c) einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind; d) unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen; e) eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen. (3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglich. Der erste dieser Berichte ist bis zum 19. Juli 2028 zu veröffentlichen. Artikel 68 Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung (1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen. Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt a) die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien; b) die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2; c) Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten. (2) Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten a) organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte; b) organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools; c) organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind; d) erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung; e) konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige. Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen. DE ABl. L vom 28.6.2024 72/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (3) Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen. KAPITEL XII SCHUTZKLAUSELVERFAHREN Artikel 69 Verfahren zum Umgang mit Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene (1) Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einem Produkt, das von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, ein Risiko verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung vor, die alle für das Risiko relevanten und in dieser Verordnung oder in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen abdeckt. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in der vorliegenden Verordnung oder in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu verringern oder zu beenden. Diese Korrekturmaßnahmen können unter anderem die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend. (2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben. (3) Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. (4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des betroffenen Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. (5) Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten und der tatsächlichen Nichtkonformität, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder b) Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen. (6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. (7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Diese vorläufige Maßnahme kann einen anderen Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Produkte oder Anforderungen Rechnung zu tragen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 73/89 (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. Artikel 70 Schutzklauselverfahren der Union (1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 69 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschafts teilnehmer bzw. den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern umgehend mit. (2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme zurück. (3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung begründet, so wendet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannte Verfahren an. (4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der in Artikel 42 genannten gemeinsamen Spezifikationen begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 71 Formale Nichtkonformität (1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; f) die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft; g) die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; h) eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt. DE ABl. L vom 28.6.2024 74/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird. KAPITEL XIII ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN Artikel 72 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juli 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 25 Absätze 3 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 73 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 75/89 KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; b) der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes; c) die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; d) der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann; e) der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden; f) alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben; g) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist; h) etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall. (3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können: a) Geldbußen, b) den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Artikel 75 Überwachung und Evaluierung (1) Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen. (2) Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen. DE ABl. L vom 28.6.2024 76/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (4) Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich. (5) Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei. Artikel 76 Rechtsschutz für Verbraucher Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden: a) der Hersteller oder b) sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder c) sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister. Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt. Artikel 77 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält folgende Fassung: „27. Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1726, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1726/oj).“ Artikel 78 Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 In Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannte Register hoch. (*) Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1726, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1726/oj).“ Artikel 79 Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1) Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 77/89 a) Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die i) für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheiz ungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026 ii) für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten; b) Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden. Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt, sobald die Kommission für die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen hat. (2) Die Artikel 3 und 40 sowie die Artikel 66 bis 71 der vorliegenden Verordnung gelten für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden. (3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen. (4) Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung für dieselben Produkte erlassenen delegierten Rechtsakts in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Hersteller innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Herstellung des letzten Exemplars der Produkte eine elektronische Fassung der Unterlagen über die Konformitätsbewertung sowie die Konformitätserklärung zur Einsichtnahme bereitstellen. Artikel 80 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024 Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB DE ABl. L vom 28.6.2024 78/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ANHANG I Produktparameter Die folgenden Parameter werden je nach Sachlage einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der folgenden Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt: (a) Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittlerer Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung; (b) Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software; (c) Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität; (d) Indikatoren für recyclingorientierte Gestaltung, einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie Materialzusammensetzung und -homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software; (e) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind; (f) Verwendung von – insbesondere besorgniserregenden – Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden, sowie Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt; (g) Verwendung oder Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung; (h) Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien und Verwertung von Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe; (i) Verwendung von oder Gehalt an nachhaltigen erneuerbaren Materialien; (j) Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung; (k) Verwendung gebrauchter Bauteile; (l) Indikatoren für Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien: unter anderem Ertrag, technische Lebensdauer, Wiederverwendungs-, Reparatur- und Wiederaufbereitungsfähigkeit, Massenressourceneffizienz und Interoperabilität; (m) Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien; ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 79/89 (n) CO2-Fußabdruck des Produkts; (o) Materialfußabdruck des Produkts; (p) Indikatoren für die Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik: Freisetzung während der relevanten Phasen des Produktlebenszyklus, einschließlich Herstellung, Transport, Nutzung und Ende der Lebensdauer; (q) Indikatoren für über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen: Menge und Art der Emissionen, einschließlich Lärm; (r) anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle; (s) Indikatoren für Funktionalität und Verwendungsbedingungen: unter anderem Fähigkeit zur Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks, Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, erforderliche Fähigkeiten, Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen; (t) Indikatoren für Leichtbauweise: verringerter Materialverbrauch, Last- und Stressoptimierung von Strukturen, Integration von Funktionen innerhalb des Materials oder in einzelne Produktbauteile, Verwendung von Materialien mit geringerer Dichte oder von hochfesten Materialien und Hybridmaterialien im Hinblick auf Materialeinsparungen, Recycling und andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung. DE ABl. L vom 28.6.2024 80/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ANHANG II Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt: In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt. Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungs potenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt. Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen. Bei der in Absatz 1 genannten Analyse werden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus gegebenenfalls berücksichtigt. Eine die maßgeblichen Faktoren, etwa Kosten von Energie und anderen Ressourcen, die Kosten von Rohmaterial und der erforderlichen Technik, die Produktionskosten sowie Diskontsätze, und die etwaigen externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen. Bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Analyse werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen wie unter anderem die in der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten bestehenden sektorspezifischen Fahrpläne berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU, die aufgrund der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen technischen Bewertungskriterien und die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden. Dies gilt gleichfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 81/89 ANHANG III Digitaler Produktpass (in den Artikeln 9 bis 12 genannt) Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können: (a) Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind; (b) eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist; (c) GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon; (d) einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; (e) Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen; (f) Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht; (g) Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen; (h) andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers; (i) eindeutige Kennungen der Einrichtung; (j) Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten); (k) Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist; (l) Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert. Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen; In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde. DE ABl. L vom 28.6.2024 82/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ANHANG IV Interne Fertigungskontrolle (Modul A) 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente, falls diese Elemente vorhanden sind: — eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks; — Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktions weise des Produkts erforderlich sind; — eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben; — die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.; — die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind; — die Prüfberichte; — ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen. 3. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten. 4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an. Der Hersteller muss für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 ausstellen und zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen der Hersteller können von ihren Bevollmächtigten in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls die Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 83/89 ANHANG V EU-Konformitätserklärung (in Artikel 44 genannt) 1. Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts); 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten; 3. die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“; 4. den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten); 5. die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht; 6. die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird; 7. falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat; 8. falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen; 9. den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person. 10. Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): DE ABl. L vom 28.6.2024 84/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ANHANG VI Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen (in Artikel 21 genannt) Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen: 1. Offenheit der Beteiligung Selbstregulierungsmaßnahmen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern offenstehen, die ein unter die Selbstregulie rungsmaßnahme fallendes Produkt in Verkehr bringen, einschließlich KMU und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Umsetzungsphase. Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, eine Selbstregulierungsmaßnahme einzuführen, sollten ihre Absicht öffentlich bekannt geben, bevor sie mit der Entwicklung der Maßnahme beginnen. 2. Nachhaltigkeit und Mehrwert Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen werden, und sie müssen mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen. Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss ein integrierter Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. 3. Repräsentativität Die Industrie und die mit ihr verbundenen Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Artikel 101 AEUV über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, eingehalten wird. 4. Quantifizierte und abgestufte Ziele Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungs maßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. 5. Beteiligung der Zivilgesellschaft Zur Wahrung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informations verbreitung. Die Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, die Industrie, nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, erhalten die Möglichkeit, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen. 6. Überwachung und Berichterstattung Es muss ein unabhängiger Prüfer ausgewählt und ernannt werden, um die Einhaltung der Selbstregulierungs maßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Mit der Selbstregulierungsmaßnahme muss dem unabhängigen Prüfer die Befugnis übertragen werden, die Konformität mit den Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen. In der Selbstregulierungsmaßnahme müssen auch das Verfahren für die Auswahl des unabhängigen Prüfers und die Bestimmungen festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Konformität mit den in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Anforderungen zu überprüfen. Jeder Unterzeichner muss jährlich alle Informationen und Daten übermitteln, die der unabhängige Prüfer benötigt, um zuverlässig überprüfen zu können, ob der Unterzeichner die Selbstregulierungsmaßnahme einhält. Der unabhängige Prüfer erstellt am Ende jedes einjährigen Berichtszeitraums einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften. Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, so muss er Korrektur maßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbst regulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis. ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 85/89 Die Ergebnisse jeder von einer Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Marktüberwachungstätigkeit, bei der eine Nichtkonformität mit den Anforderungen in Bezug auf Selbstregulierungsmaßnahmen festgestellt wurde, werden vom unabhängigen Prüfer insbesondere im Konformitätsbericht berücksichtigt, und es sind Korrektur maßnahmen zu ergreifen. (7) Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme Die Kosten der Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, dürfen gegenüber den Zielen der Maßnahme und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. DE ABl. L vom 28.6.2024 86/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ANHANG VII Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist Die Warencodes und die Beschreibungen wurden aus der kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die am 28. Juni 2024 in Kraft ist. Warencode Beschreibung (1) Kleidung und Bekleidungszubehör 4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet (2) Schuhe 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen 6405 Andere Schuhe ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 87/89 ANHANG VIII Entsprechungstabelle Richtlinie 2009/125/EG Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 — Artikel 4 Artikel 29 Artikel 5 Artikel 44, 45 und 46 Artikel 6 Artikel 3 Artikel 7 Artikel 69, 70 und 71 Artikel 8 Artikel 27 und 43 Artikel 9 Artikel 41 Artikel 10 — Artikel 11 Artikel 38 Artikel 12 Artikel 68 Artikel 13 Artikel 22 Artikel 14 Artikel 7 Artikel 15 Artikel 4 und 5 Artikel 16 Artikel 18 Artikel 17 Artikel 21 Artikel 18 Artikel 19 — Artikel 24 — Artikel 28 — Artikel 30 bis 40 — Artikel 42 — Artikel 47 bis 67 — Artikel 72 Artikel 19 Artikel 73 Artikel 20 Artikel 74 Artikel 21 Artikel 75 Artikel 22 — Artikel 23 — Artikel 24 Artikel 79 Artikel 25 Artikel 80 Artikel 26 — Anhang I Artikel 5, 7, Anhang I Anhang II Anhang II — Anhang III DE ABl. L vom 28.6.2024 88/89 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj Richtlinie 2009/125/EG Vorliegende Verordnung Anhang III — Anhang IV Anhang IV Anhang V — Anhang VI Anhang V Anhang VII Artikel 8 Anhang VIII Anhang VI Anhang IX — Anhang X Anhang VIII ABl. L vom 28.6.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj 89/89 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EGText von Bedeutung für den EWR. ANHANG I ANHANG II ANHANG III ANHANG IV ANHANG V ANHANG VI ANHANG VII ANHANG VIII
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Nutzertreffen zum Projekt Literaturrecherche 15. November 2022 TOP 5: Projekt-Audits in 2022 bei PharmaLex und BPS: 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 2 03.11.2022 Audit bei Plx (in Präsenz bzw. hybrid) Audit-Team Dr. Jochen Tschakert, DQS, leitender Auditor Dr. Uwe Schulz, im Auftrag der DQS, PV-Experte Niels Möbs, Hermes Arzneimittel GmbH, Leiter PV, QPPV, projektnutzendes Unternehmen Weitere Teilnehmer: Melanie Broicher, Leitung WiDi des BAH, Beauftragung und Koordination 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 3 Audit bei PharmaLex Teilnehmer von Plx: Frau Dr. Silke Schmidt, Associate Director Pharmacovigilance Frau Dr. Susanne Minnert, Manager QA Kollegen in Indien remote zugeschaltet 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 4 Audit bei PharmaLex Aufteilung ➢ Allgemeines/Organisation, Kundenmanagement, inhaltliche Arbeit im Projekt Niels Möbs, Melanie Broicher: Dr. Schmidt ➢ QS (Dokumentenwesen, Inspektionen/Audits, KPIs, CAPA, Change Control, Datenschutz, Qualifikation, Schulungen) Dr. Uwe Schulz: Dr. Minnert ➢ IT (Validierung des Systems, Zugriff zum System,Testpläne, IT-Sicherheit) Dr. Jochen Tschakert: Kollegen aus Indien, remote 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 5 Audit bei PharmaLex Offene konstruktive Atmosphäre Anforderungen des Literaturrecherche-Projekts werden insgesamt umgesetzt Berichtserstellung ist in Arbeit 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 6 Audit bei PharmaLex 3 Minor Findings: • Es wurden hinsichtlich der Änderung der Vigilit Plattform zwar der Änderungsprozess noch nicht gestartet (Nummer, Freigabe, etc.), obwohl die Änderung bereits als Grund genommen wird, andere Tätigkeiten zu unterlassen (Audit des Dienstleisters, SOP-Überarbeitung Vigilit) • Die definierte quartalsweise Bewertung der Auditübersicht ist nicht dokumentiert und somit nicht nachvollziehbar • Das Effective date der SOP – GLO – 1001.02 ist nicht eindeutig erkennbar (3.10.2022 oder 3.10.2023) Prüfung und Freigabe durch die DQS Auditberichte und Zertifikate werden den projektteilnehmenden Firmen vom BAH unaufgefordert zugeschickt Die Zertifikate werden zusätzlich im projektinternen Bereich der BAH-Homepage abrufbar sein 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 7 Audit bei PharmaLex TOP 5 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 8 Projekt-Audits in 2022 bei BPS und PharmaLex: 01.12.2022 Audit bei BPS (hybrid) Audit-Team: Dr. Jochen Tschakert, DQS, leitender Auditor (Präsenz) Dr. Uwe Schulz, im Auftrag der DQS, PV-Experte (Präsenz) Simone Olk, A. Pflüger, projektnutzendes Unternehmen (remote) Gerhard Müller, IT-Experte, ehem. A. Pflüger (remote) Weitere Teilnehmer: Melanie Broicher, Leitung WiDi des BAH, Beauftragung und Koordination (remote) Prüfung und Freigabe durch die DQS Auditberichte und Zertifikate werden den projektteilnehmenden Firmen vom BAH unaufgefordert zugeschickt Die Zertifikate werden zusätzlich im projektinternen Bereich der BAH-Homepage abrufbar sein 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 9 Audit bei BPS 5. Juni 2019 10 Auditplan WiDi-Projekte Stand: November 2022 TOP 6 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 11 Terminhinweise Termine 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 12 BAH-Akademie Homöopathische Arzneimittel – Aktuelle Entwicklungen im regulatorischen Umfeld ➢ 26. Januar 2023, digital Gesamte (vorläufige) Jahresplanung als Flyer für 2023 auf der Homepage verfügbar > WiDi-Services > Fachseminare https://www.bah-bonn.de/widi-services/fachseminare/ Vielen Dank! broicher@bah-bonn.de Dezember 2020 24h-Erreichbarkeit 13
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Nutzertreffen zum Projekt Literaturrecherche 30. November 2021 TOP 5 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 2 Projekt-Audits in 2022 bei BPS und PharmaLex: In Planung für Q4: November 2022 Audit-Team von 2019 BPS Dr. Jochen Tschakert, DQS, leitender Auditor Dr. Uwe Schulz, im Auftrag der DQS, PV-Experte Simone Olk, A. Pflüger, projektnutzendes Unternehmen Gerhard Müller, IT-Experte (ehem. A. Pflüger) Melanie Broicher, BAH TOP 5 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 3 Projekt-Audits in 2022 bei BPS und PharmaLex: In Planung für Q4: November 2022 Audit-Team von 2019 Plx Dr. Jochen Tschakert, DQS, leitender Auditor Dr. Uwe Schulz, im Auftrag der DQS, PV-Experte Dr. Bettina Fisk, Merz, projektnutzendes Unternehmen Melanie Broicher, BAH 5. Juni 2019 4 Auditplan WiDi-Projekte TOP 6 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 5 Termine, Veranstaltungen, Ausblick auf 2022 • 16. EMA-Industry Stakeholder Platform Meeting vom 17. November 2021: ➢MLM-Themen • Termine 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 6 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 7 EMA Medical Literature Monitoring service - update • Key facts • Surveys • Audit • Service enhancements 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 8 EMA Medical Literature Monitoring service - update • Launched July 2015 • Extended May 2020 to cover 9 additional COVID-related substance groups • 409 substance groups covered, 309 chemical substance groups and 100 herbal substance groups Derzeit wird geprüft, ob die Zahl der MLM Substanzen erhöht werden soll. 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 9 EMA Medical Literature Monitoring service - update • MLM Service conducts regular surveys of stakeholders to assess satisfaction with the service and identify areas for improvement • Most recent completed survey conducted in July 2021 • 9 NCAs and 143 MAHs replied • NCA and Industry responses both show high level of satisfaction with the service • Latest survey currently ongoing until 30 November 2021 Surveys 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 10 EMA Medical Literature Monitoring service - update 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 11 EMA Medical Literature Monitoring service - update • The Agency commissions regular independent audits of the MLM service to assess contractor compliance with contractual obligations and identify potential risks to smooth operation of the service and identify areas for improvement • Most recent audit completed 16 November 2021, covering 1 Dec 2017 to 14 May 2020 • Auditors identified many strengths and good practices as well as some risks • Audit will be published shortly on the MLM webpage • The risk level is that given by the auditors and refers to the risk of non-compliance with the contract, rather than PV risk 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 12 EMA Medical Literature Monitoring service - update 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 13 Service enhancements – Auszug: • New tender for running MLM Service currently under evaluation • To address requests from industry and further enhance the service, the following services, in addition to the existing service levels, are requested in the tender and may be included in the MLM service in the future − Running searches in PUBMED, or equivalent, in parallel with searches in existing databases: This will speed up identification of those articles indexed by both databases − Increasing the information presented in the tracking sheets to include patient demographics to aid reconciliation − Increasing the number of substances covered by the MLM Service All enhancements will be announced at least 6 months before coming into effect to allow industry time to adapt processes Termine 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 14 BAH-Akademie PharmaManager Block II - online 2. Dezember 2021 - 09:00 Uhr– 16:00 Uhr: Market Access: Welche Regeln sind im GKV-System zu beachten? • Das deutsche Gesundheitssystem • AMNOG, Festbeträge, Rabattverträge • Aktuelle Entwicklungen in der Gesundheitsversorgung, Digitalisierung 3. Dezember 2021 - 10:00 Uhr – 15:00 Uhr: Der OTC-Markt in Deutschland Rahmenbedingungen, Markt und Vertrieb • Selbstmedikation • HWG • Dachmarken Termine 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 15 Termine - Ausblick 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 16 BAH-Akademie Homöopathische Arzneimittel – Aktuelle Entwicklungen im regulatorischen Umfeld 25. Januar 2022, online 09:30 - 15:30 Uhr • Regulatorische Rahmenbedingungen und behördliche Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit homöopathischer Arzneimittel • Was gibt es Neues im Europäischen Arzneibuch und im HAB? • IDMP/SPOR & homöopathische Produkte/Substanzen – warum es außer zugelassenen auch registrierte Produkte betrifft • Anforderungen an die Kennzeichnung und die Gebrauchsinformation homöopathischer Arzneimittel Termine - Ausblick 5. Juni 2019 Wissenschafts- und Wirtschaftsdienst des BAH 17 BAH-Akademie • Fachseminare erstes HJ 2022 online • Termine und Themen bis März 2022 bereits auf der BAH-Homepage • Gesamte Jahresplanung als Flyer für 2022: In Kürze verfügbar • BAH-Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen Vielen Dank! broicher@bah-bonn.de Dezember 2020 24h-Erreichbarkeit 18
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Bundesrat Drucksache 96/23 02.03.23 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue- psychoaktive-Stoffe-Gesetzes A. Problem und Ziel Durch das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten neuer psychoaktiver Stoffe (NPS) auf dem Drogenmarkt ist die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung unmittelbar oder mittelbar gefährdet. Die neuen Varianten machen eine kontinuierliche Fortschreibung der Stoffgruppen in der Anlage des Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetz (NpSG) erforderlich, um alle Varianten zu erfassen, die nach neuen wis- senschaftlichen Erkenntnissen eine vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen wie die durch die bestehenden Stoffgruppen bereits erfassten Varianten. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetzes wurde die Anlage des NpSG neu gefasst. Die Stoffgruppe „Von Tryptamin ab- geleitete Verbindungen“ wurde an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst. In Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wurde der Rest R1 durch Aufnahme ver- längerter cyclischer Kettenstrukturen erweitert. Hierdurch wurden weitere Derivate der Lysergsäure mit größeren Kettenlängen erfasst, die im Körper durch die körpereigene Hydrolyse zu schädlichem Lysergsäurediethylamid (LSD) abgebaut werden. Nach Inkraft- treten der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetzes ist ein redaktioneller Interpunktionsfehler in Nummer 5.2 Buchstabe a der Anla- ge des NpSG aufgefallen. Ziel dieser Verordnung ist es, diesen Interpunktionsfehler zu berichtigen. B. Lösung Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wird neu gefasst und damit der redaktio- nelle Interpunktionsfehler berichtigt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Drucksache 96/23 -2- E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 96/23 02.03.23 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue- psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Bundeskanzleramt Berlin, 2. März 2023 Staatsministerin beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ersten Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe- Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Vierte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive- Stoffe-Gesetzes * Vom ... Auf Grund des § 7 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, der durch Artikel 93 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bun- desministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finan- zen und nach Anhörung von Sachverständigen: Artikel 1 Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Sep- tember 2022 (BGBl I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „a) R1: Wasserstoff, Alkyl- (bis C8), Cycloalkylmethyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloal- kylethyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylpropyl- (Ringgröße C3 bis C6), Alkylcarbonyl- (bis C10), Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylmethylcarbonyl- (Ring- größe C3 bis C6), Cycloalkylethylcarbonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Cycloalkylpropylcar- bonyl- (Ringgröße C3 bis C6), Benzylcarbonylgruppen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Drucksache 96/23 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurde die Anlage des NpSG neu gefasst. Die Stoffgruppe „Von Tryptamin abgelei- tete Verbindungen“ wurde an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst. In Num- mer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wurde der Rest R1 durch Aufnahme verlängerter cyclischer Kettenstrukturen erweitert. Hierdurch wurden weitere Derivate der Lysergsäure mit größeren Kettenlängen erfasst, die im Körper durch die körpereigene Hydrolyse zu schädlichem Lysergsäurediethylamid (LSD) abgebaut werden. Nach Inkrafttreten der Drit- ten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes ist ein redaktioneller Interpunktionsfehler in der Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG aufgefallen. Ziel dieser Verordnung ist es, diesen Interpunktionsfehler zu berichtigen und damit entstandenen Rechtsunsicherheiten entgegenzuwirken. Die nach § 7 NpSG zu be- teiligenden Sachverständigen wurden zu den unterstellten Stoffen angehört. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wird neu gefasst und damit der redaktio- nelle Interpunktionsfehler berichtigt. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit für die Korrektur des redaktionellen Interpunktionsfehlers ergibt sich aus § 7 NpSG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Ver- trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Zu der Ände- rung in Artikel 1 wurde die Notifizierung im Dringlichkeitsverfahren eingeleitet gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, Seite 1). VI. Verordnungsfolgen Durch die Berichtigung von Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wird klarge- stellt, dass sich das in § 3 Absatz 1 NpSG geregelte verwaltungsrechtliche Verbot des Um- Drucksache 96/23 - 2 - gangs mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) auf alle Stoffe erstreckt, die unter die fortge- schriebene und nunmehr korrigierte Stoffgruppe „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“ der Anlage des NpSG fallen. Dasselbe gilt für die in § 4 NpSG geregelte Strafbewehrung des Handeltreibens mit NPS, des Inverkehrbringens, des Verabreichens sowie des Herstel- lens und des Verbringens von NPS in den Geltungsbereich des NpSG zum Zweck des Inverkehrbringens. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht keine Aufhebung von Regelungen oder Vereinfachung von Verwal- tungsverfahren vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung berücksichtigt die Prinzipien der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die mit der Verordnung vorgesehenen Regelungen unterstützen das Ziel, „Gefahren und un- vertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden“, und stärken den Ge- sundheitsschutz. Durch die Berichtigung der in der Anlage des NpSG enthaltenen Stoffgruppe werden zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung weiterhin die Verbreitung und der Missbrauch der davon umfassten gesundheitsgefährdenden synthetischen Stoffe ein- gedämmt. Zugleich soll die Strafverfolgung erleichtert werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit weiteren Kosten belastet. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Bundesverwaltung entsteht kein zu- sätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Verordnungsfolgen Diese Verordnung hat keine demographischen und keine gleichstellungspolitischen Aus- wirkungen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Die Anlage zum NpSG wird fortlaufend anhand der mit ihrem Vollzug gesammelten Erfahrungen und auf der Grundlage von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen evaluiert. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Geset- zes wurde die Anlage des NpSG neu gefasst. Die Stoffgruppe „Von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“ wurde an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst. In Nummer Drucksache 96/23- 3 - 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wurde der Rest R 1 durch Aufnahme verlängerter cyclischer Kettenstrukturen erweitert. Hierdurch wurden Derivate der Lysergsäure mit grö- ßeren Kettenlängen erfasst, die im Körper durch die körpereigene Hydrolyse zu schädli- chem LSD abgebaut werden. Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes ist ein redaktioneller Interpunktionsfehler in Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG zwischen Alkylcarbonyl- (bis C 10 ) und Cycloalkylcarbonyl- (Ringgröße C 3 bis C 6 ) aufgefallen. Durch die Neufassung von Nummer 5.2 Buchstabe a der Anlage des NpSG wird dieser Interpunktionsfehler berichtigt. Damit wird klargestellt, dass diese Stoffe wirksam der Anlage des NpSG unterstellt sind. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Drucksache 96/23 - 4 - 0096-23vor 0096-23-Text
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notifiedbodies_overview_en.pdf
1 Overview of CAB/NBs at each stage of the designation process (7 February 2023) 63 57 52 46 43 38 38 38 37 37 19 17 15 13 12 10 10 10 10 8 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 Application to SANTE F PAR On-site JAT assessment completed Final CAPA`received JAT CAPA Review DA Final Report JAT Final Opinion MDCG Recommendation Designation NANDO IVDR MDR 2 Initial Stages APPLICATIONS PRELIMINARY ASSESSMENT REPORTS (PARs) Received: 57 Received: 17 APPLICATIONS Received: 63* Received: 19* MDR IVDR * - UK, CH & withdrawn applications 3 Final Stages 43 JAT CAPA Plan Reviews 38 DA Final Reports 38 JAT Final Opinions 38 MDCG Recommendations 37 NANDO 12 JAT CAPA Plan Reviews 10 DA Final Reports 10 JAT Final Opinions 10 MDCG Recommendations 8 NANDO MDR: IVDR: Overview of CAB/NBs at each stage of the designation process�(7 February 2023) Initial Stages Final Stages
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