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packaging_and_packaging_waste_regulation_ppwr-KH0126006ENN.pdf
DG ENV, Unit B01 March 2026 Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Frequently Asked Questions EUROPEAN COMMISSION Directorate-General for Environment Directorate ENV.B — Competitive Circular Economy & Clean Industrial Policy Unit ENV.B.1 — Bioeconomy & Sustainable Materials Contact: Unit B.1 E-mail: ENV-B01-ARES@ec.europa.eu European Commission B-1049 Brussels EUROPEAN COMMISSION Directorate-General for Environment 2026 Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Frequently Asked Questions Manuscript completed in March 2026 1st edition This document has been prepared for the European Commission however it reflects the views only of the authors, and the European Commission is not liable for any consequence stemming from the reuse of this publication. It is intended to assist economic operators, national authorities and citizens in the application of the PPWR. Luxembourg: Publications Office of the European Union, 2026 © European Union, 2026 The reuse policy of European Commission documents is implemented by Commission Decision 2011/833/EU of 12 December 2011 on the reuse of Commission documents (OJ L 330, 14.12.2011, p. 39). Unless otherwise noted, the reuse of this document is authorised under a Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) licence (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/). This means that reuse is allowed provided appropriate credit is given and any changes are indicated. For any use or reproduction of elements that are not owned by the European Union, permission may need to be sought directly from the respective rightholders. PDF ISBN 978-92-68-37678-2 doi:10.2779/6056528 KH-01-26-006-EN-N https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ 2 Table of Contents I. Introduction on the subject matter and scope .................................................................. 5 II. Definitions ............................................................................................................................ 6 III. Substances of concern ....................................................................................................... 10 IV. Recyclability ...................................................................................................................... 15 V. Recycled content in plastic packaging ............................................................................. 19 VI. Compostability .................................................................................................................. 23 VII. Packaging minimisation ................................................................................................... 24 VIII. Labelling ............................................................................................................................ 27 IX. Environmental claims ....................................................................................................... 28 X. Obligations of manufacturers .......................................................................................... 29 XI. Empty space....................................................................................................................... 31 XII. Bans and the use of certain packaging ............................................................................ 32 XIII. Reuse and refill .................................................................................................................. 35 XIV. Plastic carrier bags ........................................................................................................... 40 XV. Assessment of the conformity of packaging .................................................................... 41 XVI. Waste prevention .............................................................................................................. 45 XVII. Extended producer responsibility .................................................................................... 47 XVIII. Return and collection systems .......................................................................................... 49 XIX. Deposit and return systems .............................................................................................. 50 3 Abbreviations CMO: Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products DfR: Design for recycling DRS: Deposit and Return System DSA: Regulation (EU) 2022/2065 of the European Parliament and of the Council of 19 October 2022 on a Single Market for Digital Services ECHA: European Chemicals Agency EO: Economic Operator EPR: Extended Producer Responsibility EPS: Expanded Polystyrene ESPR: Regulation (EU) 2024/1781 of the European Parliament and of the Council of 13 June 2024 establishing a framework for the setting of eco-design requirements for sustainable products FCM: Food-contact material, as regulated under Regulation (EC) No 1935/2004 of the European Parliament and of the Council of 27 October 2004 on materials and articles intended to come into contact with food FIBC: Flexible Intermediate Bulk Container HoReCa: Hotel, Restaurant and Catering IBC: Intermediate bulk containers JRC: Joint Research Centre NACE: Statistical classification of economic activities / classification of economic activities in the European Union (EU) OJEU: Official Journal of the European Union PFAS: Per-and polyfluoroalkyl substances PPWD: European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste PPWR: Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste PRO: Producer Responsible Organisation REACH: Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH), establishing a European Chemicals Agency SoC: Substances of Concern SUPD: Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment 4 TRIS: Procedure under Directive 2015/1535 to prevent creating barriers in the internal market WFD: Directive 2008/98/EC of the European Parliament and of the Council of 19 November 2008 on waste XPS: Extruded Polystyrene 5 I. INTRODUCTION ON THE SUBJECT MATTER AND SCOPE Regulation (EU) 2025/40 (1) establishes a harmonised legal framework for packaging and packaging waste across the European Union. Its primary objective is to ensure the smooth functioning of the internal market while significantly reducing the environmental and health impacts associated with packaging throughout its life cycle. By replacing Directive 94/62/EC (2), this regulation introduces clearer, stricter, and more uniform requirements for all economic operators and Member States, fostering a transition towards a circular economy. The scope of the Regulation is comprehensive. It applies to all packaging placed on the EU market, whether empty or filled, regardless of the material used, and whether produced within the Union or imported from third countries. It also covers all packaging waste generated within the EU. Packaging is defined broadly, as any item intended for containment, protection, handling, delivery, or presentation of products, including its components. However, items that form an integral part of a product and are disposed of together with it are excluded. Through these provisions, Regulation (EU) 2025/40 seeks to harmonise national measures on packaging, prevent market fragmentation, and promote sustainable practices. It introduces obligations such as recyclability and reuse targets, restrictions on hazardous substances, and requirements for eco-friendly design and labelling. In doing so, it not only addresses pressing environmental challenges but also creates a level playing field for businesses operating across multiple Member States. The PPWR entered into force on 11 February 2025, and its general application date is 12 August 2026, but certain provisions apply later (e.g., recyclability, recycled content targets, packaging bans and reuse targets by 2030). Some of the main provisions of the PPWR are: - Waste Prevention Targets: 5% by 2030, 10% by 2035, 15% by 2040 (compared to 2018 levels) (Article 43). - Recyclability: All packaging must be recyclable in an economically viable way by 2030 (Article 6). - Reuse Targets: For transport, e-commerce, and beverage packaging (Article 29). - Restrictions: Ban on certain single-use formats from 1 January 2030 (Article 25 and Annex V); PFAS in food contact packaging prohibited from 12 August 2026 (Article 5(5)). - Empty Space threshold: Max 50% for grouped, transport, and e-commerce packaging (Article 24). - Mandatory Deposit-Return Systems: For beverage cans and plastic bottles (Article 50). - Labelling: Harmonised sorting labels for all packaging (Article 12(1)). - Extended Producer Responsibility (EPR): Strengthened obligations for producers (Articles 44–47). This document clarifies some issues and answers questions that have been received by DG Environment since the adoption of the Regulation. This document complements the Commission Notice - Guidance document for Regulation 2025/40 (EU) on packaging and packaging waste (hereinafter ‘Commission guidance document’). (1) Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC (OJ L, 2025/40, 22.1.2025). (2) European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste (OJ L 365 31.12.1994, p. 10). 6 II. DEFINITIONS 1) Does the wording packaging ‘…whether empty or with a product…’ modify the definitions of packaging and of manufacturer under the PPWR? Article 3(1), point (1), contains a definition of packaging, which remained largely unchanged compared to the packaging definition in the Directive 94/62/EC. However, the new definition contains the new wording ‘…whether empty or with a product…’. This new wording does not modify the definition of packaging or the definition of manufacturer but is intended to cover all different factual situations and types of packaging that come within the scope of the PPWR. For further information on the packaging definition, please consult the Commission guidance document. 2) Why does the definition of packaging for tea and coffee mention ‘machine use’ only in point (g) and not in point (f) of Article 3(1)? The wording indicates the difference between systems for filter coffee/tea bags and those for coffee extraction machines. Machine use is one of the key criteria to decide if a tea/coffee capsule falls under Article 3(1), point (1)(f), or point (1)(g). Permeability is another element that needs to be considered. This distinction is important in relation to the compostability requirements in Article 9. Permeable tea, coffee or other beverage bags, or soft after-use system single-serve units that contain tea, coffee or another beverage, which are intended to be used and disposed of together with the product (point (1)(f)), are mandatorily compostable. Non-permeable tea, coffee or other beverage system single- serve units intended for use in a machine, and which are used and disposed of together with the product (point (1)(g)) are not. However, Member States may decide to make the latter mandatorily compostable on their territories, under certain conditions, such as the existence of an appropriate collection and waste treatment infrastructure for bio-waste. Member States cannot ban or require compostability as regards metal capsules. 3) Why does the wording ‘making available on the market’ sometimes refer to the Union market and other times to the territory of a Member State? The definitions ‘making available on the market’ (Article 3(1), point (9)) and ‘placing on the market’ (Article 3(1), point (10)) refer to the Union market. These definitions apply throughout the PPWR reflecting the harmonisation of requirements that apply directly to economic operators. However, in the provisions on waste management, such as waste reduction and recycling targets, separate collection and extended producer responsibility, the requirements are mainly addressed to Member States. To reflect the territorial scope of the above-mentioned requirements, the Regulation uses the term ‘making available on the territory of a Member State’ (Article 3(1), point (11)). The definition has the same meaning as the definition of ‘making available on the market’, the only difference being that it circumscribes the actions to the territory of a Member State instead of the Union market. 4) How can producers know if a packaged product is made available to an end user or whether it is made further available? A product is considered to have been made available on the market when it is supplied for distribution, consumption, or use in the course of a commercial activity. An end user, whether a consumer or a professional end user, is a person or entity to whom a product is made available and who does not make that product further available on the market in the form in which it was supplied. 7 The determining factor is therefore not the legal status of the recipient, but how the product is used. A professional end user is considered as an end user where it uses the product on its own operations or production process and does not resell or otherwise place the product back on the market in the same form. A producer of a packaged product should be able to determine, based on the nature of the packaging and the chosen marketing and distribution channels, whether the intended recipient is an end user (consumer or professional), or a commercial buyer who will resell the packaged product in another Member State. It should be noted that logistics companies that receive packaged goods, such as imported products from third countries, and perform handling activities (e.g., unpacking, repacking, or dividing products into smaller quantities) are not considered end users. 5) Is a farmer producer for the purpose of EPR obligations? Whether a farmer is a ‘producer’ will depend on the specific situation. There is no general exemption for specific sectors such as farmers in terms of extended producer responsibility obligations since all economic operators making packaging available on the territory of a Member State for the first time will have to comply with these obligations. The following examples show some typical examples of when a farmer would normally be considered a producer and when it would not. • If a farmer packs a few apples in a container (sales packaging) and sells it under its own name or trademark to a retailer or consumer in the same Member State, the farmer is a producer. • If the farmer sells the packed apples under its own name or trademark in another Member State, the farmer is only the producer if the recipient is the end user of the apples. This means that the farmer is not the producer if it sells the apples to a retailer in another Member State. • If the farmer is a micro-enterprise, which is often the case, and the supplier of the apple container is established in the same Member State, such supplier becomes the producer in the Member State where the farmer and supplier are located. • If the container is produced under the name or trademark of an agricultural cooperative of which the farmer is part, then this cooperative, and not the individual farmer, is the producer. • If the farmer delivers apples in bulk in large containers (transport packaging) to a agricultural cooperation, who then packs the apples into containers (sales packaging) under the name or trademark of the cooperative, the agricultural cooperative is the producer. 8 The producer definition addresses packaging used in primary production. ‘Primary production’ is to be understood as ‘the production, rearing or growing of primary products including harvesting, milking and farmed animal production prior to slaughter’ (3). Packaging material, for example foil or straps used for hay bales, is only considered to be made available on the market, and thereby packaging, when the bales are placed on the market and not when it is used in a production process, in this case on the same farm. 6) When is packaging considered ‘composite packaging’? If the total mass of materials which are different from the main packaging material constitutes more than 5% of the total mass of the packaging unit, such packaging is composite packaging, regardless of whether the total mass of each other packaging material is less than 5% of the total mass of the packaging unit (Article 3(1), point (24)). An example of composite packaging is a multilayer flexible packaging of which the main material is Polypropylene (PP) (83–90%) used for the structural layer and printability. Such packaging usually uses a barrier layer of aluminium foil or metallized PET (3–4%) to provide oxygen and a light barrier to preserve freshness. It may also have a barrier made of low-density polyethylene (LDPE) or ethylene vinyl acetate (EVA) (3–4%) that ensures heat-sealing for airtight closure. Printing inks and bonding adhesives used for branding and lamination are also used in such packaging and constitute 1–2% of the total mass. However, they are not taken into account to determine whether something constitutes composite packaging. This type of packaging consists of one main packaging material, in terms of weight, and additional materials which, taken together constitute more than 5% of the total mass of the packaging unit. It therefore qualifies as composite packaging within the meaning of Article 3(1), point (24), even where all packaging materials are plastics. In this context, the notion ‘different materials’ should be understood as referring to different material categories or functional layers (e.g. barriers), rather than to variants within the same polymer family. For example, polymer grades or variants within (3) Article 3(17) of Regulation (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council of 28 January 2002 laying down the general principles and requirements of food law, establishing the European Food Safety Authority and laying down procedures in matters of food safety (OJ L 031 1.2.2002) 9 polyethylene (such as LDPE, LLDPE or HDPE) would normally be considered the same material for the purposes of this assessment, whereas the combination of polypropylene with polyethylene layers, aluminium foil or metallised materials would constitute the use of different materials. This interpretation is without prejudice to the classification of packaging formats set out in Annex II, Table 1, which serves a different purpose and does not limit the scope of the legal definition of composite packaging laid down in Article 3. Further details will be provided in the implementing legislation under Article 7(8). If the packaging consists of components of different materials that can be manually separated, it is not considered a composite packaging. The definition of composite packaging is without prejudice to Directive (EU) 2019/904 (4). 7) Are crown corks for beverage bottles an integrated or separate component? Crown corks for glass bottles are considered separate components, as per Article 3(1), point (44), of the Regulation. Such closures, which are not permanently attached to the bottle, need to be separated completely and permanently from the main packaging unit in order to access the product and, therefore, to ensure the functionality of the packaging unit. The future delegated act on design for recycling (DfR) will further specify the rules for integrated and separate components. 8) Are the derogations provided for in Directive 2008/68/EC (5) applicable to all packaging that is used for the transport of dangerous goods? Are the derogations also applicable to the transport of non-dangerous goods? The provisions on recyclability, recycled content and reuse targets contain specific exemptions for packaging used for transport of dangerous goods. If the packaging is used for transport of dangerous goods in accordance with Directive 2008/68/EC, even though it does not require UN approval, e.g. packaging used under limited quantities (LQ) marking, the PPWR derogations are applicable. For UN approved packaging used for the transport of non-dangerous goods, the PPWR derogations do not apply, which means the general rules apply. (4) Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (SUPD). (5) Directive 2008/68/EC of the European Parliament and of the Council of 24 September 2008 on the inland transport of dangerous goods (OJ L 260, 30.9.2008, pp. 13–59). 10 III. SUBSTANCES OF CONCERN 1) In the definition of Substances of Concern (SoC), which refers to the ESPR, should the conditions in Article 2(27) points (a), (b), (c), (d) of the ESPR be considered as cumulative? How should the wording ‘negatively affects the reuse and recycling of materials in the product in which it is present’ be understood? It is sufficient that only one of the conditions under points (a) to (d) of Article 2(27) ESPR is fulfilled for a substance to be considered as a SoC (6). As regards the meaning of the wording ‘negatively affects the reuse and recycling…’ the Commission and the European Chemicals Agency (ECHA) are currently conducting a study on identifying the SoC that could affect human health and impact packaging reusability and recyclability. 2) What is the difference between substances and substances of concern (SoC)? Does the Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) and the PPWR address substances of concern (SoC) in the same manner? The definition of substances of concern (SoC) refers to the ESPR (Article 3(1), fourth paragraph of the Regulation), which means that substances of concern are defined in the same manner in the PPWR and the ESPR. The ESPR establishes the criteria for identification of substances of concern. They are mainly based on their hazardous properties and classification in accordance with the CLP Regulation (7) but also include a reference to negative effects on the reuse and recycling of materials in the product in which they are present (8). The conditions are not cumulative, which means that if one of the conditions is fulfilled, the substance is considered as SoC. 3) How will the PPWR deal with the addition of substances of concern (SoC) and the use of recyclates? The objective of the Regulation is the minimisation of the presence of SoC in packaging. This will be done via the identification of substances of concern, as a first step, and their limitation, if they (6) The ESPR FAQ can be found here: Circabc. (7) Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC, and amending Regulation (EC) No 1907/2006 (OJ L 353, 31/12/2008, p. 1–1355). (8) According to Article 2, point (27) of ESPR, ‘a substance of concern’ means a substance that: a) meets the criteria laid down in Article 57 of Regulation (EC) No 1907/2006 and is identified in accordance with Article 59(1) of that Regulation; b) is classified in Part 3 of Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008 in one of the following hazard classes or hazard categories: a. carcinogenicity categories 1 and 2; b. germ cell mutagenicity categories 1 and 2; c. reproductive toxicity categories 1 and 2; d. endocrine disruption for human health categories 1 and 2; e. endocrine disruption for the environment categories 1 and 2; f. persistent, mobile and toxic or very persistent, very mobile properties; g. persistent, bioaccumulative and toxic or very persistent, very bioaccumulative properties; h. respiratory sensitisation category 1; i. skin sensitisation category 1; j. hazardous to the aquatic environment — categories chronic 1 to 4; k. hazardous to the ozone layer; l. specific target organ toxicity — repeated exposure categories 1 and 2; m. specific target organ toxicity — single exposure categories 1 and 2. c) is regulated under Regulation (EU) 2019/1021; or d) negatively affects the reuse and recycling of materials in the product in which it is present. https://circabc.europa.eu/ui/group/418195ae-4919-45fa-a959-3b695c9aab28/library/25c48e7c-9ce3-41cb-96ac-d2942a8a29d6/details?download=true 11 are relevant for recycling, via the DfR criteria, to be adopted under Article 6(4) PPWR, or via the update of REACH restrictions for substances that affect human health or the environment. The identification of the relevant substances is on-going via a study lead by the Commission and the European Chemicals Agency (ECHA). 4) How many substances could fall under the definition of substances of concern (SoC)? There is no definite number or list of substances of concern (SoC) in packaging. The study, which the Commission and ECHA are undertaking to comply with its implementation obligation established in Article 5(2), will look into this issue and will provide a list of SoC on the basis of the information currently available about packaging manufacturing and waste treatment. There are several sources of information that can be consulted for each criterion listed in Article 2(27) of Regulation (EU) 2024/1781 (ESPR) to identify Substances of Concern (e.g. the ‘Candidate list of Substances of very high concern for Authorisation’ managed by ECHA (9); Annex VI of Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (10) could be also used as a source for identifying SoCs. 5) How is the supplier of packaging obligated to comply with the data requirements of substances of concern (SoC)? Obligations of packaging suppliers are detailed in Article 16 PPWR. Accordingly, suppliers must provide the manufacturer with all the information and documentation necessary for the manufacturer to demonstrate the conformity of packaging and the packaging materials with this Regulation, either in paper or in electronic format. Manufacturers need this information from suppliers of packaging materials or converters in order to identify PFAS or other SoC present in packaging and draft the declaration of conformity demonstrating compliance with Article 5 PPWR. 6) At which value are the concentration limits for SoC set? The Regulation includes an obligation to minimise the SoC content in material and emissions. The main driving principle is that human health and environment are protected, i.e. unacceptable adverse effects should be avoided. The Regulation does not set a general concentration limit for SoC. Nevertheless, specific concentration limits are established for certain substances (e.g. PFAS and certain heavy metals). More information and knowledge on SoC are expected to come from the on-going Commission and ECHA-led study. But substances meeting the substances of concern (SoC) criteria can already be identified by the manufacturer based on the existing definition of SoC. The SoC criteria refer mainly to hazardous properties but also include, on a case-by-case basis, considerations related to recycling and re-use. The possibility to establish new concentration limits for SoC in packaging may result from the evaluation to be carried out by the Commission by 2033, which will consider if the Regulation has sufficiently contributed to minimising the presence and concentration of SoC in packaging. Moreover, the Commission may adopt delegated acts in accordance with Article 6(4) to limit the presence of SoC that negatively affect recycling. 7) What is the implementation date for Article 5(1) PPWR? (9) https://echa.europa.eu/candidate-list-table. (10) Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC, and amending Regulation (EC) No 1907/2006 (OJ L 353, 31.12.2008, pp. 1–1355). https://echa.europa.eu/candidate-list-table 12 The Regulation and therefore the obligation to minimise SoC content will apply from 12 August 2026. Already PPWD contained the obligation to minimise substances of concern with regards to their presence in emissions, ash or leachate when packaging or its packaging waste residues are incinerated or landfilled and has set specific concentration limits for four heavy metals (lead, cadmium, mercury and hexavalent chromium). 8) Is the harmonised standard, EN 13428:2004 still applicable to ensure conformity with the requirements as regards SoC? These requirements concerning SoCs have been strengthened in the PPWR. Under the PPWR, packaging must be manufactured so that the ‘presence and concentration of substances of concern’, both in the material itself and in emissions or waste outcomes, is minimised. It also explicitly ties these requirements to effects on reuse, recycling and chemical safety rather than merely end-of-life disposal. EN 13428 focuses primarily on minimising dangerous substances in emissions and disposal, not on the holistic lifecycle impacts, as required by Article 5 of the PPWR. Furthermore, the standard does not reflect the expanded hazard scope of the PPWR covering SVHCs under REACH, CLP hazard classes and recyclability impacts. Therefore, Annex C of the existing harmonised standard, EN 13428:2004(11) related to the ’minimisation of dangerous substances or preparations and demonstration of conformity’, ca therefore no longer create a presumption of conformity after 12 August 2026. The report on the presence of substances of concern in packaging, under preparation by the European Chemicals Agency (ECHA), will help packaging manufacturers to identify substances of concern in packaging and minimise their presence in packaging’. 9) Does the obligation to minimise the presence of substances of concern (SoC) in packaging apply to all economic operators? The obligation applies to all packaging placed on the market, according to the definition in the Regulation (Article 3(1), point (10)). The manufacturer placing packaging on the market or a supplier, in case a manufacturer is a microenterprise, must make sure that the provisions are complied with. 10) When does the obligation on minimisation of substances of concern (SoC) start to apply for packaging that is not food-contact sensitive? The general obligation to minimise SoC in Article 5(1) and the limits on four heavy metals in Article 5(4) apply to all packaging from 12 August 2026. The limits set in Article 5(5) for PFAS will apply to food-contact materials only. 11) Member States may submit data on a substance they believe to be of concern before 31 December 2025. If Member States inform the Commission about new substances of concern, will this information be accessible before the Commission delivers its report in 2026? According to Article 5(2) of the PPWR, Member States should inform the Commission about relevant information on SoC before 31 December 2025. This information will be considered in the development of the study. The monitoring of SoC is a permanent task for the Commission. (11) Harmonised standards published in Commission communication in the framework of the implementation of the European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste (OJ C 44 of 19 February 2005), EN 13428:2004 ‘Packaging – Requirements specific to manufacturing and composition – Prevention by source reduction’. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52005XC0219(02) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52005XC0219(02) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52005XC0219(02) 13 12) Does the derogation for glass packaging introduced by Commission Decision 2001/171/EC (12) in relation to heavy metal concentration levels in packaging and packaging waste continue to apply? Commission Decision 2001/171/EC continues to apply and has not been repealed by the PPWR. This means that the packaging may exceed the concentration limit of 100 ppm by weight for the sum of lead, cadmium, mercury and hexavalent chromium, when this exceedance is due to the addition of recycled glass. No lead, cadmium, mercury or hexavalent chromium is allowed to be intentionally introduced during the manufacturing process. The Commission may adopt delegated acts to amend the limit established in Article 5(4), but only to lower the permitted sum of concentration levels. The Commission is not empowered to extend the application date of the heavy-metal restrictions laid down in the PPWR. 13) Will Regulation (EC) 1935/2004 on food contact materials, Regulation (EU) 10/2011 (13) on plastic articles intended to come into contact with food, Regulation (EU) 2019/1021 on persistent organic pollutants and the REACH regulation be amended by reference to the PPWR's ban on PFAS? The PPWR does not establish a PFAS ban but rather sets maximum concentration levels. Also, it is not provided that the PFAS limits in the PPWR would be taken over into other, ‘vertical’, EU legislations. Based on Article 5(5), the Commission will carry out an evaluation to assess the need to amend or repeal the PFAS restriction in the PPWR in case of identified overlaps with restrictions or prohibitions on the use of PFAS under the FCM Regulation, the REACH Regulation or the POPs Regulation. 14) Do the PFAS restrictions in Article 5(5) apply both to intentionally added and unintentionally present PFAS? The PFAS restriction adopted by the PPWR does not differentiate between intentionally added and unintentionally present PFAS. Therefore, the provisions in Article 5(5) apply to both. To be noted, preliminary PFAS laboratory analyses results on a number of selected packaging (14) showed that in practice only packaging where PFAS have been intentionally added would give results above the PFAS limit values. 15) Do the restrictions apply only to materials used in packaging manufacturing or also to the materials and the associated inks, varnishes, glues and adhesives? The limits apply to the packaging unit as a whole, including the associated inks, varnishes, glues and adhesives placed on the market by the manufacturer. The latter is the person responsible for drawing the technical documentation needed to prove compliance (for further information, see Commission guidance document). 16) Will a list of the PFAS concerned by the ban (with CAS numbers for identification) be published? A list of PFAS subject to this restriction will not be published. The limits apply to all PFAS falling under the definition provided in the PPWR and possibly contained or contaminating the packaging. (12) Commission Decision of 19 February 2001 establishing the conditions for a derogation for glass packaging in relation to the heavy metal concentration levels established in Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste (OJ L 62, 2.3.2001, pp. 20–21). (13) Commission Regulation (EU) No 10/2011 of 14 January 2011 on plastic materials and articles intended to come into contact with food (OJ L 012 15.1.2011) (14) Skedung L.1 and Bjarnemark F.1: A Harmonized Workflow for PFAS Compliance Testing under EU Packaging and Packaging Waste Regulation and Emerging Universal Restrictions: A Food Contact Packaging Case Study. 1RISE Research Institutes of Sweden 14 17) How will the PFAS limits be enforced, considering there are no harmonised methodologies for PFAS in food-contact packaging at EU level? As explained in the Commission guidance document, the Commission is striving to ensure a harmonised approach of the national market surveillance authorities for the enforcement of the PFAS limits. There are intense works ongoing involving industrial stakeholders, civil society associations and the competent authorities in the Member States aiming to deliver a harmonised testing protocol for PFAS in food-contact packaging. This work stream includes engaging with the EURL on Food Contact Materials, which coordinates the network of national reference laboratories for food contact materials. 18) As the starting point for enforcement of the PFAS limits seems to be the total fluorine analysis, what laboratories offer such testing methodology? There are already plenty of commercial and university laboratories offering Total Fluorine / Total Organic Fluorine analysis. It can be expected that many other commercial and accredited laboratories will in view of the PPWR PFAS limits invest into testing capacities, and that those already doing it increase theirs. 15 IV. RECYCLABILITY 1) In the context of recyclability performance grade assessment: • how is a packaging unit defined, • what is the difference between integrated and separate components, and • what is the main body of the packaging unit? A ‘unit of packaging’ is defined in Article 3(1), point (45), of the Regulation as a unit, including any integrated or separate components, which as a whole serves a packaging function, such as the containment, protection, handling, delivery, storage, transport or presentation of products. A unit of packaging is independent from units of grouped or transport packaging where the latter are discarded prior to the point of sale. The term ‘unit of packaging’ should be considered equal to ‘packaging unit’, which is a term also used in the PPWR. Integrated and separate components are also defined in the Regulation, in Article 3(1), points (43) and (44), respectively. An illustrative example of a packaging unit is a plastic ketchup bottle made available to consumers at the point of sale. Such a ketchup bottle consists of the following packaging components: plastic bottle, removable lid (i.e. peelable foil), which is typically fully removed by consumers to access the product, label, and the closure system. If a removable lid needs to be fully completely and permanently separated by consumers to access the ketchup, then it should be considered as a separate component. As regards the closure system, it typically does not need to be completely and permanently separated by consumers and is thus disposed of together with the ketchup bottle. Assuming that the closure system on a ketchup bottle is not meant to be separated by consumers, it should be considered as an integrated component. As for the label, it is typically attached to the plastic bottle and disposed of together with a ketchup bottle. Hence, it is considered an integrated component; in this context, the plastic bottle itself is the main body of the packaging unit. Against this background, it could be considered that the main body of the packaging unit is the packaging part of the packaging unit with the highest share, by weight, except closure on flexible packaging. According to Article 6(9), ‘where a unit of packaging includes integrated components, the assessment of compliance with the design for recycling criteria and with the recycled-at-scale requirements shall include all integrated components. A separate assessment shall be carried out for integrated components that can become separated from each other as a result of mechanical stress during transportation or sorting’. 2) If there is no recyclable alternative for a specific packaging or its components on the market, could such packaging or its component get an exemption under Article 6? The exemptions from the recyclability obligations are listed in Article 6(11). The Commission is not empowered to grant any further exemptions. However, in case of innovative packaging, as brought to the attention of the competent authorities in the Member States, the Commission must assess the requests from the competent authorities and update or adopt new delegated acts under Article 6(4). Innovative packaging is defined as ‘packaging that is manufactured using new materials, resulting in a significant improvement in the functions of the packaging, such as the containment, protection, handling, or delivery of products, and in overall demonstrable environmental benefits, with the exception of packaging that is the result of modification to existing packaging for the main purpose of improving the presentation of products and marketing’ (Article 3(1), point (46)). 16 The Commission will monitor the impact of the derogations contained in Article 6(11) and derogations as regards innovative packaging contained in Article 6(10), and may propose amendments to the Regulation, if necessary. Therefore, if a packaging or its components does not fall under the established exemptions in Article 6(11), and does not qualify as innovative packaging, the manufacturers must improve packaging design to be compliant with the DfR guidelines from 2030 or two years after the entry into force of the delegated acts adopted under Article 6(4), specifying DfR requirements. Non- recyclable integrated components may lower the recyclability grade of a unit of packaging or may even make the entire packaging unit non-compliant. 3) What is the process for granting the derogation and what are the expected timelines for its completion? What specific criteria does the Commission use to assess innovativeness? The process is outlined in Article 6(10). Member States enjoy a margin of discretion implement the process in their national legislation while respecting the rules outlined in that provision. The criteria are outlined in Article 3(1), point (46), and the Commission is currently not envisaging the adoption of further guidance in this regard. Manufacturers using this exemption from the recyclability requirements must evidence compliance with these criteria in the technical documentation. 4) Can Member States apply their own eco-modulation criteria? Under Article 6(4)(d), the Commission will outline a framework concerning the modulation of financial contributions based on the packaging recyclability performance grades to be paid by producers to comply with their EPR obligations set out in Article 45(1). This harmonised framework is necessary to ensure the proper functioning of EU internal market, by preventing regulatory fragmentation and ensuring legal uncertainty for economic operators, in particular those placing packaging on the market in several Member States, while at the same time incentivising more sustainable packaging design. Divergent national eco-modulation schemes based on recyclability performance could otherwise create obstacles to trade and distort competition within the internal market. The harmonised framework will not set the actual amounts of such fees but will instead harmonise the criteria for the modulation of EPR fees based on the recyclability performance grade obtained through the recyclability assessment. Until the entry into force of the harmonised eco-modulation rules, Member States will remain able to eco-modulate fees based on the recyclability of packaging in accordance with their national provisions adopted under the PPWD. In doing so, Member States must consider the potential impact of such measures on the internal market. Where national eco- modulation measures constitute technical regulations or rules affecting products, they must be notified to the Commission in accordance with Directive (EU) 2015/1535 (15) through the TRIS notification system. Following the entry into force of the delegated act on design for recycling, which will establish a harmonised framework for eco-modulation of EPR fees based on packaging recyclability performance grade, Member States will be required to apply this harmonised framework. This obligation aims to ensure the consistent application of eco-modulation rules across the Union and to safeguard the free movement of goods. (15) Directive (EU) 2022/2555 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on measures for a high common level of cybersecurity across the Union, amending Regulation (EU) No 910/2014 and Directive (EU) 2018/1972, and repealing Directive (EU) 2016/1148, (OJ L 333 27.12.2022) 17 However, Member States will continue to be able to eco-modulate financial contributions of producers on the basis of other criteria, such as recycled content, the presence of substances of concern, or the reusability of packaging. If Member States decide to introduce eco-modulation based on the presence of recycled content in plastic packaging, they will be required to take into account sustainability criteria of recycling technologies and the environmental cost, which are to be developed by the Commission under Article 7(9) by the end of 2026. 5) If Member States do not reach the recycling targets, is there any mechanism foreseen to take this into account in the recyclability ‘at scale’ assessment? The ‘at scale’ assessment will be based on a recycling target of 55% (16) to be achieved at EU level per packaging categories listed in Table 2 of Annex II. The Commission is empowered to amend the list of these categories to adapt them to the technical and scientific developments regarding packaging and packaging waste management. The ‘at scale’ assessment is not based on the recycling rates achieved at national level and therefore there is no need for a specific mechanism in the recyclability at scale assessment, which would take into account the fact that a specific Member State did not reach specific recycling targets. However, it is important that all Member States strive to optimise their collection, sorting and recycling systems to improve the overall recycling rate at the Union level and the availability of secondary feedstock. The Regulation provides for several support measures, such as the obligation to set up deposit and return systems, mandatory harmonised waste sorting labels, the obligation on Member States to establish mandatory collection targets, and the prohibition to landfill or incinerate recyclable packaging. The implementation of these requirements will help increase the overall recycling rate in the EU and thus allow economic operators to fulfil the recycling ‘at scale’ requirement. 6) What is the scope of the exemption under Article 6(11)(e) for baby food? The exemption for baby food as referred to in Regulation (EU) No 609/2013 (17) should be understood in line with the definition given in its Article 2(2f). Therefore, the exemption should not be understood as covering all fruit juices and purees and other products that are marketed for consumption by babies. 7) Will the recyclability ‘at scale’ assessment be based on all packaging waste generated regardless of its origin, sector or type? The recyclability ‘at scale’ assessment and the related 55% recycling target for all packaging materials and 30% for wood indeed refers to all plastic packaging waste generated and recycled in the EU, regardless of its origin (household, commercial and industrial waste), sector or type. Calculation of the recycling rate should be based on the existing rules for the calculation of recycling rates laid down in Commission Decision 2005/270, as amended, which will be replaced by a new decision under Article 56(7) PPWR. 8) Does Article 6 apply to reusable sales and transport packaging placed on the EU market prior to the entry into force of the requirements under Article 6(1) PPWR? (16) For all materials except for wooden packaging, where it is 30%. (17) Regulation (EU) No 609/2013 of the European Parliament and of the Council of 12 June 2013 on food intended for infants and young children, food for special medical purposes, and total diet replacement for weight control and repealing Council Directive 92/52/EEC, Commission Directives 96/8/EC, 1999/21/EC, 2006/125/EC and 2006/141/EC, Directive 2009/39/EC of the European Parliament and of the Council and Commission Regulations (EC) No 41/2009 and (EC) No 953/2009 (OJ L 181, 29.6.2013, pp. 35–56) 18 Recital (14) explains that ‘packaging should be placed on the market only if it complies with the sustainability requirements and labelling requirements laid down in or pursuant to this Regulation’ (emphasis added). Packaging already placed on the Union market before the date of application of relevant requirements, including packaging in the stocks, does not need to meet the sustainability and labelling requirements laid down in or pursuant to this Regulation and does not need to be withdrawn. Article 6(2) requires that all packaging placed on the market 24 months from the date of entry into force of the delegated acts adopted pursuant to Article 6(4) is recyclable according to the DfR principles laid down therein. This obligation refers to every type of packaging, regardless of whether it is reusable or single-use, or sales, grouped or transport packaging. Therefore, since the delegated acts under Article 6(4) are to be adopted by 1 January 2028, reusable or transport packaging which manufacturers will have placed on the market before 1 January 2030, can stay on the market even if it is not compliant with the recyclability requirements. Placing on the market refers to every single packaging unit and not to the packaging design. 9) Are the exemptions from the recyclability requirements for packaging made from cork, lightweight wood, textile, ceramics rubber, porcelain and wax valid until 2035? Article 6(1) requires that all packaging be recyclable. Article 6(11) establishes exemptions from this requirement for certain packaging materials and sectors. The Commission will review these exemptions by 1 January 2035 to consider if it is appropriate to maintain them. Based on this assessment, it may propose to amend or remove them. The exceptions for packaging made from cork, lightweight wood, textile, ceramics rubber, porcelain and wax apply only to sales packaging and mean that such packaging will not have to undergo the recyclability assessment for the purpose of determining if it can be placed on the market. However, the obligation to adjust the EPR fees based on the recyclability performance will apply also to such sales packaging. The recyclability assessment for such packaging will thus be carried out only for the purpose of determining the EPR fee modulation. 19 V. RECYCLED CONTENT IN PLASTIC PACKAGING 1) How should compliance with the recycled content requirements be demonstrated? Compliance with the recycled content targets in the PPWR must be demonstrated in the technical documentation for the packaging as specified in Annex VII. Compliance with the recycled content requirements can be exemplified as follows. An economic operator places a plastic tray made of polyethylene (PET) with a peelable lid made of polypropylene (PP) on the market. In this case, we could assume that the PET tray and PP lid are manufactured in different manufacturing plants within the EU and supplied to the economic operator who assembles the packaging components into a tray with a lid, fill it with product, and eventually places it on the market. The two manufacturing plants which manufacture, respectively, the tray and the lid must each disclose information about the compliance with the minimum recycled content requirements for their components, as provided for in Article 7(2). Based on the information from these manufacturing plants, the economic operator who eventually places the tray with the lid on the market (i.e. the manufacturer), must draw up the technical documentation that demonstrates compliance with the legal requirements for recycled content. The same principle applies to intermediate plastic packaging components, empty plastic packaging or filled plastic packaging imported into the EU. The economic operator must also ensure that the requirements for the recycled content meet the sustainability and equivalence criteria, which will be set out in the implementing acts pursuant to Article 7(9) and (10), respectively. 2) What is to be understood by ‘average per manufacturing plant and year’ in the context of recycled content in plastic packaging? A manufacturing plant must be understood as the industrial facility in which packaging is manufactured. An average per year refers to the amount of recyclates (recycled content) in each plastic packaging type and format over the period of a calendar year, produced for each manufacturer in a specific manufacturing plant. The manufacturing plant will have to provide documentation demonstrating that the average supply per year to the specific manufacturer fulfils the targets for recycled content. Manufacturers usually produce several packaging formats in one manufacturing plant and will therefore have to calculate the recycled content targets for each packaging type and format. The implementing act to be adopted under Article 7(8) will outline the rules on how to calculate and verify the recycled content in plastic packaging. 3) Are adhesives, paints and inks covered by the recycled content requirements for plastic packaging? Adhesives, paints and inks are not deemed plastic under the PPWR and therefore do not need to fulfil the recycled content requirements. This is regardless of whether they represent less than 5% of the packaging unit. 4) Are environmental claims on recycled content in plastic packaging allowed? Environmental claims on recycled content in plastic packaging are allowed where the recycled content exceeds the applicable minimum requirements set out in Article 7(1) and (2) of the PPWR. Article 14 specifies that the economic operator is allowed to make environmental claims for a packaging unit, the part of the packaging unit that contains the recycled content, or all packaging placed on the market over a calendar year by the economic operator. This is exemplified in the table below. 20 Example PPWR recycled content requirements Environmental claim for: Allowed environmental claim PET plastic bottle with a closure system made of PP PET bottle: 30% PP closure: 10% Packaging unit (bottle and a closure system) The recycled content exceeds 30% for the PET bottle or 10% for the PP closure system. Regardless of the choice to make environmental claims or not, compliance with the legal requirements must be demonstrated in the technical documentation. 5) How do economic operators know which recycled content requirements to fulfil? The recycled content requirements apply to sales, grouped, and transport plastic packaging. Firstly, the economic operator must determine whether the packaging is contact-sensitive. Secondly, the economic operator must determine what polymer the packaging is made from. Based on this information, the economic operator can then determine what recycled content requirements to fulfil. This logic is illustrated in the following table. Packaging format 1st step: Is the packaging contact- sensitive? 2nd step: What is the polymer made from? 2030 applicable target Example A Pallet wrapping film to transport goods Non-contact sensitive Other than PET Art. 7(1)(d), 35% Example B Beverage carton Contact-sensitive Other than PET Art. 7(1)(b), 10% Example C Single-use plastic beverage bottle: Contact-sensitive PET Art. 7(1)(c, 30% 6) Do the requirements for recycled content apply to packaging placed on the market before 2030? The recycled content requirements apply only to packaging placed on the market from 1 January 2030 or three years after entry into force of the implementing act in Article 7(8), whichever is the latest. However, no exhaustion of stocks is envisaged for packaging supplied to manufacturers and not yet placed on the market by the latter before the due date. 7) Will also a plastic cap and a label on a glass bottle need to comply with the recycled content requirements? Article 7(5)(b) exempts plastic parts that represent less than 5% of the total weight of a packaging unit from the recycled content requirements. This exemption applies exclusively to plastic parts and does not extend to non-plastic materials. By way of example, in the case of a glass bottle with a metallic cap and a label, the metallic cap is not a plastic part and therefore falls outside the scope of the recycled content requirements. A 21 plastic label, however, is exempted only if its weight accounts for less than 5% of the total weight of the packaging unit, the bottle. 8) Recycled plastic in plastic caps is mandatory for milk but not for infant formula packaging. Must an economic operator that uses the same caps for these products meet the targets for recycled plastic content to comply with the requirements for milk packaging? As of 2030, manufacturers must ensure that the plastic part of the packaging placed on the market is compliant with the recycled content targets of Article 7(1). Milk is not exempted from the recycled content requirements. Therefore, a manufacturer must ensure that plastic caps that are used for the milk packaging fulfil the recycled content requirements. On the other hand, plastic caps for instant baby formula are not required to include recycled content due to the exemption set out in Article 7(4), point (g). 9) Is there a difference between ‘contact-sensitive plastic packaging’ and ‘immediate packaging’ as used in the exemptions of Article 7? The term ‘immediate packaging’ refers to the ‘(…) packaging immediately in contact with the medicinal product’ (18), whereas according to Article 3(1), point (49), of the PPWR contact- sensitive packaging means packaging that is intended to be used for food and medicinal products. In the context of medical devices and other medicinal products ‘immediate packaging’ will generally qualify as ‘contact-sensitive plastic packaging’ according to Article 3(1), point (49), of the PPWR, and while the concepts are not identical, they should be understood in the same way for the purpose of implementation of Article 7 of the PPWR. 10) Could the Commission clarify the reporting obligations related to recycled content under the PPWR and SUPD and their interplay? Article 6(5), points (a) and (b) of SUPD (i.e. recycled content targets for beverage bottles listed in Part F of Annex to SUPD), and Article 13(1)(e) on related Member States’ reporting remain in force until 1 January 2030 or 3 years after the entry into force of the implementing act on the calculation of recycled content referred to in Article 7(8). There are some differences in scope between the PPWR and the SUPD, which should be taken into account: • In the SUPD, the target is at Member State level, whereas the PPWR sets the. requirements per packaging type/format, calculated as an average per manufacturing plant and year. • There is no minimum threshold in the SUPD for composite materials, whereas the PPWR contains an exemption for the plastic part if it represents less than 5% of packaging unit weight. • There is no exemption regarding compostable plastic packaging in the SUPD. 11) Recycled content requirements for imported plastic packaging Regulation (EU) 2022/1616 and its provisions (especially Article 6) apply to all recycled plastics for food contact materials placed on the EU market, including imported packaging. Therefore, importers of plastic materials with recycled content that intend to use this material as food-contact material, including food-contact packaging, should ensure that these materials comply (18) Article 1(23) of Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November 2001 on the Community code relating to medicinal products for human use (OJ L 311 28.11.2001, p. 67) 22 with the requirements outlined below. If not compliant, these materials may not be placed on the market for food contact applications, including food-contact packaging. However, they may be used for other purposes. Article 6 of that Regulation mandates the following: • Separate collection of plastic waste; • A certificate obtained with third-party certification of the pre-processing activities in accordance with Article 6, including all activities from sorting to recycling of plastic waste; • Proof that the recyclates have been produced in accordance with Regulation (EU) 10/2011. 23 VI. COMPOSTABILITY 1) Article 9(1) mandates a compostability requirement for certain packaging types. Will these packaging types be allowed in the bio-waste stream even before 12 February 2028? Indeed, the Regulation changed the definition of packaging to include tea and coffee bags which are not left empty after use. Such new packaging items will be classified as packaging when the Regulation becomes applicable, that is on 12 August 2026. As Article 9 on compostability applies from 12 February 2028, Member States are not required to accept such packaging in the bio-waste steam before that date, but they are encouraged to accept them. 2) How should manufacturers deal with the fact that not all industrial composting facilities operate in accordance with EN 13432:2000? Will waste management operators in all Member States have to accept compostable packaging if it is certified according to the harmonised standard EN 13432:2000? While the Regulation does not state explicitly that composting facilities must operate in accordance with the harmonised standard, the Commission expects that this will indeed be the case. For example, Article 9(2) conditions the Member States’ flexibility to add additional packaging items to the national lists of mandatorily compostable packaging to the existence of ‘appropriate waste collection schemes and waste management infrastructure to ensure that compostable packaging enters the bio-waste management stream’. The Commission will ensure that associations representing industrial composting will be fully involved in the development of the updated industrial compostability standards. 3) If a product is nowadays compostable, and on the market, can economic operators continue to market it after the Regulation has entered into force and become applicable? The answer is ‘yes’, if there is a clear legal requirement in the territory of a Member State where the economic operator is marketing their products that a particular packaging format must be compostable. As explained in point 8 of the Commission guidance document, Member States have the possibility until 12 August 2026 to decide that packaging formats additional to items listed in Article 9(1) and 9(2)(a) must be compostable on their territories. 24 VII. PACKAGING MINIMISATION 1) Do both Article 10(1) and (2) on packaging minimisation apply by 1 January 2030? Yes. Both Article 10(1) and (2) apply by 1 January 2030. Until the end of 2029, the essential requirements from the PPWD continue to apply and thus also the existing standard EN 2004:13428. This results from Article 70(1)(b) of the Regulation. 2) How should the term ‘increase the perceived volume of the product’ in Article 10(2) be understood? The use of certain packaging characteristics, such as double walls or false bottoms, is not allowed when the perceived volume of the product is increased. An illustrative example below is provided to help better understanding. Example Packaging minimisation Choices that might increase the perceived volume of the product Plastic or glass 50 ml jar for facial cream Plastic or glass jars are reduced to the minimum volume necessary to protect the product inside Use of double walls or false bottoms to make it appear that the content of the cream as more than 50 ml Use of cardboard boxes around the jar which make it appear that the content of the cream larger than 50 ml Moreover, the Impact Assessment that supported the legislative proposal of the PPWR outlines a few examples on ‘increase the perceived volume of the product’ (19). Overall, the economic operator must prove that double walls, false bottoms, frontal flaps and additional layers are used only in circumstances where the packaging functionality cannot be ensured otherwise and/or in cases where these components add legitimate functionality to the packaging. This will have to be demonstrated via tests and proven in the technical documentation, by providing a sufficient justification. 3) How will the requirements of packaging minimisation be enforced for other than the most common packaging types and formats? By 12 February 2027, the Commission will request the European standardisation organisations to prepare or update, as appropriate, harmonised standards laying down the methodology for the calculation and measurement of compliance with the minimisation requirements. These standard(s) will be an update of the existing standard EN 13428:2004 to account for the changed performance criteria set out in Annex IV of the Regulation and will outline the methodology for demonstrating compliance with the minimisation requirements for all packaging. Once adopted, economic operators will be able to use the updated standard and thus benefit from the presumption of conformity with the minimisation requirement. (19) Assessment of options for reinforcing the Packaging and Packaging Waste Directive’s essential requirements and other measures to reduce the generation of packaging waste - Publications Office of the EU, page 26: an identical packaging format in terms of size, weight and volume is used to pack different amounts of the same type of screws. In the first case, the packaging fits 100 screws, whereas in the second case the same packaging contains 20 screws of the same size. Therefore, the second case (i.e. pack of 20 screws) is considered over-packaged, both in terms of the volume and weight of the pack. https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bdacd175-a0a9-11ed-b508-01aa75ed71a1 https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bdacd175-a0a9-11ed-b508-01aa75ed71a1 https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bdacd175-a0a9-11ed-b508-01aa75ed71a1 25 In addition, for the most common packaging types and formats, the Commission will request the European standardisation bodies to prepare standard(s) specifying the maximum adequate weight and volume limits and, where appropriate, wall thickness and maximum empty space. 4) What are the ‘most common packaging types and formats’ mentioned in Article 10(3)? The Commission will identify the ‘most common packaging types and formats’ in its forthcoming standardisation request pursuant to Article 10(3) PPWR. These types and formats will be identified in collaboration with the industry and other stakeholders and be based on the available market data in terms of units placed on the market, on a level of granularity which accounts for the packaging functionality, packaging material and shape, as well as the packaged product. The potential for minimisation will also be considered in the framing of the standardisation request. 5) Which packaging is exempted from the minimisation requirements? The following packaging is excluded from the minimisation requirements (Article 10(2)): Packaged products or beverages that benefit from a geographical indication protected under Union law, such as under Regulation (EU) No 1308/2013 for wine, Regulation (EU) 2019/787 for spirit drinks or Regulation (EU) 2023/2411 for craft and industrial products or is covered by a quality scheme as referred to in Regulation (EU) 2024/1143. If packaging design is protected by a Community design pursuant to Council Regulation (EC) No 6/2002 (64) or by design rights falling within the scope of Directive 98/71/EC of the European Parliament and of the Council (65), including international agreements having effect in one of the Member States. For the exemption to apply, the packaging design must be protected before 11 February 2025, and the application of the minimisation requirements affect the packaging design in a way that it would alter its novelty and its individual character If packaging shape is a trademark falling within the scope of Regulation (EU) 2017/1001 (66) or Directive (EU) 2015/2436 (67), including trademarks registered under international agreements having effect in one of the Member States. For the exemption to apply, the trademark must be protected before 11 February 2025, and the application of the minimisation requirements affect the packaging in a way that the trademark can no longer distinguish the marked product from those of other undertakings. If the economic operator wants to use these exemptions, it will need to provide evidence related to them in the technical documentation. It will not be sufficient to provide a licencing number. It will also be necessary to demonstrate the existence and assessment of other conditions. 6) How will the packaging ’shape’ affect the packaging minimisation assessment? Firstly, the economic operator will have to consider if its packaging is covered by the exemption in Article 10(2)(a) related to shapes which are protected trademarks and if the conditions set out in that provision for exemption from the minimisation requirements are fulfilled. The verification of said conditions needs to be demonstrated by the economic operator. If the packaging is not covered by the exemption, economic operators will apply the updated harmonised standard on the methodology for packaging minimisation assessment to be requested by the Commission pursuant to Article 10(3). This updated harmonised standard will take the packaging shape into account in its methodology. For example, if a specific shape is necessary to provide packaging for the packaging functionality, such as safe-handling design, child resistance, anti-tamper, anti-theft, anti-counterfeit, hazard warnings, or specific product characteristics. 7) What is the relationship between the minimisation requirement in the PPWR and the ones in the ESPR? https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202500040#ntr64-L_202500040EN.000101-E0064 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202500040#ntr65-L_202500040EN.000101-E0065 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202500040#ntr66-L_202500040EN.000101-E0066 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L_202500040#ntr67-L_202500040EN.000101-E0067 26 The general principle is that acts under the ESPR only take the lead on regulating products when their environmental sustainability dimensions either cannot or have not been fully and appropriately addressed by other instruments. This principle applies also to packaging. As explained in Recital 25 of the ESPR, if needed, the ESPR may complement the PPWR by setting product-based requirements that focus on the packaging of specific products. The ESPR will not, however, set general eco-design or sustainability requirements for packaging as a product group because these requirements are laid down in PPWR. 27 VIII. LABELLING 1) Will labelling requirements for reusable packaging under Article 12(2) apply at the level of each individual packaging? Reusable packaging must be designed to ensure a minimum number of rotations, which will be established in the delegated act to be adopted under Article 11(2). The obligation to calculate and report on the number of rotations for reusable transport packaging will depend on the type of reuse system. Namely, open-loop reuse systems without a system operator are exempted from this obligation and from the obligation to bear a reusable packaging label and a QR code. According to Article 12(2), reusable transport packaging circulating within closed-loop systems will have to bear a reusable packaging label and a QR code or another standardised open digital data carrier that will allow for tracking of the individual packaging and the calculation of its rotations. The detailed rules, including the label informing consumers that a packaging is reusable, will be clarified in the implementing act to be adopted under Article 12(6). This act will also specify situations when it is considered that an individual QR code and tracking of rotations is not feasible and the calculation of rotations can thus be made based on an average estimation. 2) Under what circumstances are labels, marks, symbols, or inscriptions considered misleading? Marks, symbols, labels, or inscriptions should not mislead consumers regarding sustainability requirements of packaging such as its recyclability, recycled content, reusability, compostability, bio-based content, hazardous substances content or waste management options (Article 12(8)). To further understand the notion of misleading claim please refer to Directive (EU) 2024/825 (20) ‘Empowering Consumers for the Green Transition’. Claims are considered misleading if they cause the consumers to make decisions that they would not otherwise make. 3) Should a packaging bear a national DRS label when it is imported from one Member State to another? Labelling of packaging covered by the mandatory deposit and return systems has not been harmonised in the PPWR. Therefore, products will have to comply with the DRS label of the Member State where they are made available on the market. Member States may require that such packaging be marked with a ‘harmonised colour label’ as specified in Article 12(1), fourth subparagraph. If products are imported in the context of private imports, i.e. directly by the end user and with no intention to commercialise them, this is not considered ‘making available on the market’. Member States cannot prohibit the affixing of DRS labels in place in other Member States. 4) Which are the substances of concern that need to be identified by the labelling requirements in Article 12(7), second subparagraph? The European Chemicals Agency (ECHA) is currently conducting a study to identify the substances of concern (SoC) in packaging that could affect human health and those that can impact packaging reusability and recyclability. Based on this input, the Commission will develop an implementing act establishing the methodology for labelling of SoC by means of digital labelling. (20) Directive (EU) 2024/825 of the European Parliament and of the Council of 28 February 2024 amending Directives 2005/29/EC and 2011/83/EU as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and through better information (OJ L, 2024/825, 6.3.2024) 28 IX. ENVIRONMENTAL CLAIMS 1) Will businesses be allowed to make environmental claims about features that are equivalent to those established by the Regulation? Article 14 applies only to ‘properties for which legal requirements are set out in this Regulation’. Environmental claims and sustainability labels related to, e.g., recyclability, compostability, recycled content, reusability, weight and volume minimisation, fall under the PPWR and manufacturers will need to make sure that such claims comply with Article 14, i.e. relate to properties that go beyond minimum requirements set by the PPWR and specifies if the claim refers to the whole packaging unit or a specific part of it. As regards environmental claims related to sustainability requirements outside the scope of this Regulation, for example recycled content in aluminium packaging, they must comply with the existing EU rules on environmental claims, in particular the Empowerment of Consumers Directive (EU) 2024/825, which amends the Unfair Commercial Practices Directive (2005/29/EC) and the Consumer Rights Directive (2011/83/EU). For further information on the relationship between the Unfair Commercial Practices Directive and other legislation, please, consult the Commission Guidance document on its interpretation (21), in particular parts 1.2.1. on relationship with other EU legislation and part 4.1.1.1 on the Interplay with other EU legislation on environmental claims, which explains that lex specialis (e.g. PPWR) prevails over lex generalis (UCPD) in case of conflict. 2) In case the manufacturer wants to make a claim about the share of recycled content on the packaging unit, which threshold should be considered as the minimum requirement established by law? Will it be possible to make claims about 10, 20 or 50% of recycled content in each unit? In case a manufacturer makes a claim about the share of recycled content in packaging placed on the market, the applicable minimum targets (calculated as an average per manufacturing plant and per year), will apply and the manufacturers will be allowed to make the claim only if the recycled content exceeds those targets. For recycled content, the calculation and verification methodology will be established by 31 December 2026 in an implementing act, and environmental claims will need to comply with these rules. The voluntary label for recycled content will be developed by the Commission. 3) Does Article 14 apply only for environmental claims which refer to requirements stated in the PPWR (e.g. recyclability) or also for any other kind of environmental claims on sustainable packaging? Article 14 applies only to ‘properties for which legal requirements are set out in this Regulation’. Therefore, as regards environmental claims which are not regulated under the PPWR, e.g. related to recycled aluminium content, they must comply with the existing EU rules on environmental claims, in particular the Empowerment of Consumers Directive (EU) 2024/825. (21) Commission Notice – Guidance on the interpretation and application of Directive 2005/29/EC of the European Parliament and of the Council concerning unfair business-to-consumer commercial practices in the internal market (OJ C 526, 29.12.2021, pp. 1–129). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021XC1229%2805%29&qid=1640961745514 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021XC1229%2805%29&qid=1640961745514 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021XC1229%2805%29&qid=1640961745514 29 X. OBLIGATIONS OF MANUFACTURERS 1) Article 15(1) states that manufacturers must place on the market only packaging which complies with the requirements set out in Articles 5 to 12. Does this obligation apply exclusively to packaging manufacturers? The obligation to place on the market only compliant packaging does not apply only to economic operators defined as the manufacturer, but also to importers and distributors. Pursuant to Article 15(1), ‘manufacturers shall only place on the market packaging which is in conformity with the requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12.’ The conformity assessment procedure (Article 38) can be carried out by the manufacturer or by someone else on their behalf (e.g. a laboratory or a certification scheme), in accordance with Article 15(2). The EU declaration of conformity (Article 39) must be drafted by the manufacturer, based on the information and documentation provided by suppliers pursuant to Article 16(1), or by an authorised representative, appointed by the manufacturer by a written mandate pursuant to Article 17. This means that the manufacturer is the sole economic operator bearing legal responsibility for packaging compliance with the sustainability and labelling requirements, regardless of the fact who might have actually drafted the EU declaration of conformity or parts of it. 2) When is the effective date of application of Articles 15 and 18 of the PPWR on obligations of importers and manufacturers? PPWR will become applicable on 12 August 2026, and this includes provisions on the obligations of manufacturers and importers. However, these provisions must be read in conjunction with the substantive obligations, as defined in various provisions of the Regulation, notably in Articles 5 – 12. Some substantive provisions have different application dates, which are often linked to the adoption of a specific implementing measure by the Commission. For example, as regards recyclability, manufacturers must comply with the recyclability requirements and perform the conformity assessment procedure in accordance with Article 38 and Annex VII of the PPWR only two years from the adoption of the delegated act on design for recycling requirements. On the assumption that this delegated act will be adopted by the Commission in January 2028 and will fully harmonise design for recycling requirements and the related assessment methodology, the binding recyclability performance criteria will only apply from 1 January 2030 or two years from the date of entry into force of the delegated act. Other effective dates of application of sustainability and other key requirements under PPWR: - Recycled content in plastic packaging: 1 January 2030 or three years from the date of entry into force of the implementing act referred to in Article 7(8) PPWR. - Minimisation (Article 10(1) – (2)): 1 January 2030. - Void space requirement for transport, grouped and e-commerce packaging: from 1 January 2030 or three years after the entry into force of the implementing act under Art. 24(2); as regards void space in sales packaging, see Art. 10. - Reusable packaging (Art. 11): from the date of entry into force of the Regulation (11 February 2025), but minimum number of rotations will have to be complied with depending on the date that will be specified in the implementing act referred to in Article 11(2) to be adopted by 12 February 2027. - Reuse targets: from 1 January 2030 or 18 months from the date of entry into force of the implementing act on the calculation of reuse targets, referred to in Article 30(3), to be adopted by 30 June 2027. 30 3) Should suppliers be required to mark ‘plain’ packaging, such as plastic carrier bags, with a serial number? Suppliers of packaging or packaging material are not manufacturers according to the definition of manufacturer in Article 3(1), point (13), except when the ‘manufacturer’ is a microenterprise and the supplier is located in the same Member State. The Regulation does not require that suppliers of packaging are identifiable on the packaging or via a data carrier. They must only ensure that the manufacturer has all the information and documentation necessary to demonstrate packaging conformity. The Regulation does not require either that suppliers identify packaging with a type, batch or a serial number; this is an obligation that falls on manufacturers. However, in practice, it may well be that it will be the suppliers of packaging who will ensure that packaging is identifiable, as this is often done at the production stage. 4) Do importers or distributors who supply packaging materials need to comply with any requirements in the Regulation? Suppliers do not have the legal responsibility to comply with the Regulation. However, their clients who place packaging or packaged products on the EU market (manufacturers, importers) will need to ensure that that they use compliant packaging or packaging material. It is therefore normal to assume that suppliers that sell non-complaint packaging will lose their clients. 31 XI. EMPTY SPACE 1) Who is the obligated party to comply with the empty space requirements under Article 24? Article 24(1) establishes maximum empty space ratio for grouped, transport and e-commerce packaging which needs to be met by the economic operator who fills such packaging. This may be the manufacturer as defined in Article 3(1), point (13), as well as other economic operators who make packaged products available on the market. 2) How should the term ‘minimum necessary’ in Article 24(4) be understood? The empty space ratio for sales packaging means the difference between the total internal volume of the sales packaging and the volume of the packaged product. For assessing compliance with this paragraph, space filled by filling materials, such as paper cuttings, air cushions, bubble wraps, sponge fillers, foam fillers, wood wool, polystyrene or styrofoam chips, shall be considered as empty space. For empty space ratio in sales packaging, there is no maximum threshold established in the PPWR; instead, it is left to the relevant economic operator who fills sales packaging to minimise the empty space and to demonstrate this in the technical documentation. This provision should be read in conjunction with Article 10 on packaging minimisation. 3) Are the design patents covered by the 50% empty space ratio requirement? Contrary to Article 10 on packaging minimisation, Article 24 does not have specific exemptions for packaging covered by packaging design rights or trademarks. However, the 50% threshold applies only to grouped packaging, transport packaging and e-commerce packaging (Article 24(1)). 4) How will round products and other irregular shapes be addressed by the methodology for the calculation of the empty space? By 12 February 2028, the Commission shall adopt implementing acts to establish the methodology for the calculation of the empty space ratio for grouped packaging, transport packaging and e- commerce packaging (Article 24(2)). That methodology shall consider the special characteristics of packaging which needs to be placed in an empty space that is large enough to comply with the applicable legal requirements or to protect the product. The methodology shall take into account packaged products of irregular shape, packaging containing more than one sales packaging or product, packaging containing liquid products, packaged products the content of which can easily be damaged and packaged products that can be damaged by larger products due to their small dimensions, and the minimum space on the transport packaging to enable shipment labels to be affixed. Economic operators will need to comply with the empty space ratio threshold by 1 January 2030 or 3 years after the entry into force of this implementing act. The methodology will be based on a wide range of examples, including irregular shapes. 32 XII. BANS AND THE USE OF CERTAIN PACKAGING 1) What instruments are available to ensure legal harmonisation and predictability of the implementation of Annex V? The Regulation empowers the Commission to adopt guidelines by February 2027, in consultation with Member States and EFSA (European Food Safety Authority), to explain Annex V in more detail, including examples of packaging formats in scope, and any exemptions from the restrictions, and provide a non-exhaustive list of fruits and vegetables that are excluded from point 2 of Annex V (Article 25(6) PPWR). The Commission has started preparatory works for the guidelines and intends to ensure that these guidelines are based on science and on the latest technological developments. The intention is to ensure a common understanding and the equal implementation of the packaging formats in scope, and any exemptions from restrictions. While the Regulation does not empower the Commission to harmonise the list of exempted fruits and vegetables via an implementing or delegated act, the Commission, together with EFSA, has been working hard to ensure a solid scientific basis for the future guidelines, and expects that Member States will follow the guidelines, once published. Finally, the Regulation contains a specific review clause requiring the Commission to assess, by 2032, the packaging bans and empowering it to propose new restrictions or to amend the existing derogations and exemptions. 2) What do the terms ‘unprocessed fresh fruits and vegetables’ and ‘demonstrated need’ in point 2 of Annex V mean? The terms ‘unprocessed fresh fruits and vegetables’ and ‘demonstrated need’ will be further clarified after the formal consultation with the related stakeholders and EFSA, in the context of the development of the Commission guidelines. The term ‘unprocessed fresh fruits and vegetables’ refers to fresh fruit and vegetables that have not been altered. When such fruits and vegetables weigh less than 1,5 kg, they cannot be prepacked. The Commission will develop guidelines explaining, based on scientific studies, which unprocessed fresh fruit and vegetables are appropriate for exemptions. 3) Is it possible to extend the scope of the illustrative formats and products covered by point 4 of Annex V to additional sectors (e.g. schools), beyond the exemptions explicitly listed? Point 4 of Annex V concerns single-use plastic packaging for condiments, preserves, sauces, coffee creamer, sugar and seasoning in the HORECA sector. It expressly exempts only (a) take-away ready-prepared food intended for immediate consumption and (b) the healthcare sector. The illustrative formats will be developed in the guidelines. The PPWR does not provide a legal basis to enlarge the list of exemptions to other sectors. 4) How shall the term ‘necessary to facilitate handling’ under point 1 of Annex V to be understood? The restriction in question concerns ‘single- use plastic grouped packaging used at the point of sale (…), designed as convenience packaging to enable or encourage consumers to purchase more than one product’. What is targeted is unnecessary single-use plastic grouped packaging designed for ease of use and portability, and which also incites consumers to buy more. Both conditions should be fulfilled for the ban to apply. The most common examples of such packaging are collation films and shrink wraps, grouping two or more stock keeping units (SKUs). 33 Other examples and other guiding principles will be provided in the guidelines. As regards B2B situations, they are not covered by the ban. The Commission guidelines will further specify how the term ‘necessary to facilitate handling’ will be operationalised, through illustrative examples. 5) Are biodegradable or compostable bags banned by Annex V, point 6? All very lightweight plastic carrier bags (thus including compostable or biodegradable bags) are banned under Annex V, point 6. However, if such bags are needed for hygiene purposes or provided as sales packaging for loose food to prevent food waste, they are excluded from this harmonised ban. Very lightweight plastic carrier bags, which are needed for hygiene purposes or provided as sales packaging for loose food to prevent food waste’, although not banned by Annex V, point 6, are in principle included in the 40% reduction target set out in Article 34(1) PPWR for all lightweight plastic carrier bags. However, Member States may decide to exempt that specific type of bag from the reduction target (Article 34(4) PPWR). To reach the 40% target, Member States may decide to ban very lightweight plastic carrier bags, including compostable or biodegradable bags, which are needed for hygiene purposes or provided as sales packaging for loose food to prevent food waste However, marketing restrictions (bans) by Members States must be proportionate and non- discriminatory (Article 34(2) PPWR). 6) Can hotel miniature cosmetics be available on demand? Can we expect derogations for products packaged for hygienic reasons, such as toothbrush and cotton pads? Annex V, point 5, refers to ‘single-use accommodation sector packaging intended for an individual booking’. The Regulation does not define the terms ‘cosmetics, hygiene and toiletry product’, nor does it exempt miniature packaging available on demand or purchased at the hotel premises, but only those intended for an individual booking. To ensure a harmonised approach, the Commission is mandated to explain Annex V in more detail, including examples of the packaging formats in scope, and any exemptions from the restrictions, by publishing guidelines by 12 February 2027 (Article 25(6) PPWR). The timely adoption of the Commission guidelines will ensure that the scope of the provision is sufficiently clear almost three years ahead of the application date. The Commission intends to consult the relevant stakeholders, including the hospitality sector, before publishing them. Furthermore, it should be recalled that only packaging is banned and not products as such, which could therefore still be made available without packaging. 7) Will single-use plastic food and beverage packaging be banned from entertainment and sporting events and festivals? Sport and entertainment venues and festivals are included in the ‘HORECA’ definition (Article 3(1), point (35)), which refers to ‘Accommodation and Food Service Activities according to NACE Rev. 2 – Statistical classification of economic activities. NACE Rev. 2 includes guidance which explains that the decisive element is that meals, including beverages, fit for immediate consumption are offered at the facility, and not the kind of facility providing them. However, establishments in the HORECA sector that do not have access to drinking water are expressly exempted from the ban, pursuant to Annex V, point 3. 8) Is hotel room service covered by the ban in Annex V, point 3? How about if a hotel delivers food outside the restaurant’s premises? The packaging ban in Annex V, point 3, applies to the HORECA sector, which should be understood in line with the definition in Article 3(1), point (35), which in turn refers to NACE Rev. 2. Hotels are included in the HORECA sector, which means that room service falls under the ban. 34 However, if a hotel delivers food and beverages in packaging outside their premises, then such packaging is not banned under Article 25 and Annex V, point 3. However, in that case, the obligations relating to refill and re-use in the take-away sector, as specified under Articles 32 and 33, apply. 9) Is the list of examples outlined in the ‘illustrative example’ column of Annex V exhaustive? The list is not exhaustive, as its wording (‘illustrative example’) demonstrates. The formats that fall within the scope of the bans will be further explained in the Commission guidelines to be developed by 12 February 2027, as mentioned in the answers to the previous questions. 35 XIII. REUSE AND REFILL Reusable packaging (Article 11) 1) How will the rotations or trips of reusable packaging be calculated? Reusable packaging must be designed to ensure a minimum number of rotations, which will be established in the delegated act to be adopted under Article 11(2). The obligation to calculate and report on the number of rotations for reusable transport packaging will depend on the type of reuse system. In particular, open-loop reuse systems without a system operator are exempted from this obligation (Annex VI, Part A, section 1 (i)). Closed-loop reuse systems with system operators must report on the number of rotations or trips for each individual reusable packaging, or for an average estimation if the calculation for each individual reusable packaging is not feasible. The detailed rules on the calculation of the achievement of the re-use targets contained Article 30 will be clarified in the implementing act to be adopted under Article 12(6). This act will also specify the situations where it is considered that an individual QR code and tracking of rotations is not feasible and the calculation of rotations can be made based on an average estimation. Manufacturers need to demonstrate that the design of reusable packaging and the related system for reuse allow packaging to comply with the minimum number of rotations requirement. This will need to be done at the time of placing packaging or a packaged product on the market in the technical documentation and applies both to reusable packaging circulating in open loop and closed loop reuse systems. According to Article 27 and Annex VI, reuse systems must be designed to ensure that reusable packaging rotating within them completes at least the minimum intended number of rotations as set out in the delegated act. This will be verified by the Member States’ market surveillance authorities (Article 62(1), point (h)). Reuse systems 2) What is an ‘open loop’ reuse system and what are some concrete examples of such systems? Open loop reuse systems are characterised by interoperability where reusable packaging can circulate across different companies, locations, product categories, or sectors rather than being returned to the single system operator. Open loop reuse systems do not necessarily mean that reusable packaging becomes the property of the consumer once paid for; this will depend on the business model. Such reuse systems are normally characterised by using standardised packaging, shared infrastructure (e.g. for collection, washing and redistribution), and are often coordinated by a system operator, who manages the logistics and ensures quality, even if the existence of a system operator is not a legal requirement under the PPWR. Under the PPWR, open-loop systems without a system operator are exempted from the reuse labelling requirements and from the reporting on the number of rotations achieved. Examples of open loop systems without a system operator are the following: The 0.33-liter longneck reusable bottle system (in Germany): this system is mostly used by brewers, but also by mineral water companies and other carbonated soft drink producers. Although there is a standard for the bottle issued by the German Brewers Association and a licensing system for participants, there is no system operator. The Euro Pallet: this system has a standard for the pallets, and licensees for production are issued, but there is no system operator or system management, even though an association (i.e., EPAL) is responsible for licensing and some other services. 36 3) How can economic operators using reusable packaging ensure that a proper reuse system is in place? According to Article 27 PPWR, economic operators using reusable packaging must participate in one or more re-use systems and ensure that these systems comply with the requirements laid down in the PPWR, Part A of Annex VI. Economic operators also have the possibility to set up their own re-use system, which must comply with Annex VI. The PPWR establishes the minimum requirements for the reuse systems in its Annex VI, and the sector needs to find ways to cooperate and find the most appropriate solutions, depending on their respective products and the local circumstances, to optimise the functioning of the reuse system. 4) Does a reuse system need to be open for all end users? Re-use systems can vary in size and geographical coverage and range from smaller local systems to larger systems that may span over one or several Member States’ territory. Reuse systems do not have to cover the entire MS. They must however provide equal access and fair conditions to the end users in the area in which they operate. Reuse targets for transport packaging 5) Would the exemption for cardboard boxes from the reuse targets for transport packaging cover interlayers and corrugated cardboard? Article 29(4)(d) exempts cardboard boxes from the scope of the reuse targets. This should be understood as including corrugated cardboard boxes. However, the list of exemptions contained in Article 29(4) must be understood strictly and is limitative, in terms of material, format and use. Therefore, the exemption of cardboard refers only to cardboard boxes and does not include interlayers. Nevertheless, since they are also not a format that is explicitly listed in Article 29(1) and therefore, interlayers are also not concerned by the reuse targets in the first place. 6) What packaging formats are covered by the exemption for flexible formats for transport packaging? Article 29(4)(c) excludes from the targets transport packaging flexible packaging formats that are used for transportation and that are in direct contact with food and feed, as defined in Article 2 and in Article 3, point (4), of Regulation (EC) No 178/2002 or with food ingredients as defined in Article 2(2), point (f), of Regulation (EU) No 1169/201. Therefore, all flexible formats, such as big bags or flexible intermediate bulk containers, as listed in Article 29(1), which are not used for direct contact with food and feed, and also not used for the transportation of dangerous goods (exemption envisaged under Article 29(4)(d)), and not custom- designed for the transportation of large-scale machinery (exemption envisaged under Article 29(4)((b)) should comply with the reuse targets set forth in Article 29(1) to (3). These will be further specified in the context of the Implementing Act under Article 30 on the rules on the calculation of the achievement of the re-use targets. 7) Do ‘pallet wrappings and straps’ count as one format or two separate formats? Pallet wrappings and straps are different packaging formats, but they may be part of the same transport unit for the purpose of calculating compliance with reuse targets under Article 29. This will be further clarified in the implementing act under Article 30 on the rules on the calculation of the achievement of the re-use targets. 37 8) If a format is not indicated in Article 29(1), can it still be in the scope of the reuse targets for transport packaging? Are all flexible packaging formats, such as sealed bags, in that scope or only those formats listed in paragraph 1? Article 29(1) lays down an exhaustive list of packaging formats covered by reuse targets, including their flexible formats. If a sealed bag is an intermediate bulk container, it is within the scope of the reuse targets, unless it is in direct contact with food and feed, as specified in Article 29(4)(c), in which case it is exempted. 9) What is the definition of a transport unit? The term is not defined nor used in the Regulation, but it might be defined in the future for the purpose of the rules on the calculation of the achievement of the re-use targets in the implementing act to be adopted under Article 30(3). Reuse targets for beverages 10) Do the reuse targets for beverages apply to non-alcoholic and alcoholic beverages individually considered or are they joint targets? The reuse target for beverages provided for in Article 29(6) applies to both alcoholic and non- alcoholic beverages. Final distributors, such as retailers, bars and restaurants, can decide what type of beverages (alcoholic, non-alcoholic or both) they offer for sale to consumers in reusable packaging in order to fulfil the reuse target. Final distributors shall, however, ensure that beverages of their own brand contribute on a fair and proportionate basis towards the achievement of the reuse target. 11) What beverages fall under the scope of the reuse targets for beverages? The beverages within the scope of the reuse targets for beverages in Article 29(6) will be clarified in Commission guidelines to be adopted by 12 February 2027. The guidelines will be developed in consultation with the Member States and other relevant stakeholders. Article 29(7) specifies that certain beverages are exempted from the reuse targets. This includes: • Beverages which are highly perishable within the meaning of Article 24 of Regulation (EU) No 1169/2011 (22). • Milk and milk products listed in Part XVI of Annex I to Regulation (EU) No 1308/2013 (23) and their dairy analogies falling within codes 2202 99 11 and 2202 99 15 of the Combined Nomenclature (CN) in Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 (24). Categories of grapevine products listed in points 1, 3 to 9, 11, 12, 15, 16 and 17 of Part II of Annex VII to Regulation (EU) No 1308/2013.Aromatised wine products as defined in Regulation (22) Regulation (EU) No 1169/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on the provision of food information to consumers, amending Regulations (EC) No 1924/2006 and (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council, and repealing Commission Directive 87/250/EEC, Council Directive 90/496/EEC, Commission Directive 1999/10/EC, Directive 2000/13/EC of the European Parliament and of the Council, Commission Directives 2002/67/EC and 2008/5/EC and Commission Regulation (EC) No 608/2004 (OJ L 304 22.11.2011, p. 18) (23) Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Council Regulations (EEC) No 922/72, (EEC) No 234/79, (EC) No 1037/2001 and (EC) No 1234/2007 (OJ L 347, 20.12.2013, pp. 671–854) (24) Regulation (EU) 2018/196 of the European Parliament and of the Council of 7 February 2018 on additional customs duties on imports of certain products originating in the United States of America ((OJ L 044 16.2.2018, p. 1) 38 (EU) No 251/2014 of the European Parliament and of the Council. Products that are similar to wine products and aromatised wine products and that are obtained from fruit other than grapes and vegetables, and other fermented beverages falling within CN code 2206 00. Alcohol-based spirituous beverages corresponding to CN heading 2208. 12) Can Member States set national reuse targets for beverages? By 2030, Member States shall fulfil the waste prevention targets specified in Article 43(1). Member States may need to complement the harmonised EU measures with national measures, as specified in Article 51(2)(c). Member States may increase the harmonised reuse targets set forth in Article 29(6) or set reuse targets for other beverages. This may include beverages that are expressively exempted under Article 29(7). To implement national reuse targets, a Member State needs to prove that this is necessary to meet the waste prevention targets, so as to avoid compromising the objective of market harmonisation. The targets will need to be notified to the Commission via the TRIS procedure, since such measures are technical regulations. Member States can keep existing national reuse obligations in force until 1 January 2030, but from this date onwards the reuse targets in the PPWR will prevail. For further information on under what conditions that Member States can set national reuse targets, please consult the Commission guidance document. 13) Are operators of restaurants or bars covered by the 10% reuse obligation set on beverages? All final distributors, including the ones in the HORECA sector, are obliged to fulfil the reuse targets for beverages provided for in Article 29. However, to minimise burdens on smaller businesses, final distributors with a sales area of less than 100 m2 are exempted from this obligation by Article 29(6). Final distributors which make less than 1000 kg of packaging available on the territory of the Member State per year and fall under the definition of a micro-enterprise, are also exempted from the reuse target for beverages by Article 29(13)(a). 14) Is single use beverage packaging exempted from the reuse targets for beverages if it is part of a deposit and return system? The obligation to fulfil the reuse targets for beverages in Article 29(6) applies to final distributors such as retailers and restaurants. The PPWR does not contain a general exemption for single-use beverage packaging in a deposit and return system, but it provides a large number of exemptions and flexibilities. These includes: o All final distributors with a sales area under 100 m2 are fully exempted (Article 29(10)) o Member States can exempt final distributors on small islands with less than 2000 habitants (Article 29(11)) o Member States can exempt final distributors if their sales area is located in a municipality with population density of less than 54 persons/km2. However, the targets will apply to final distributors with a sales area in population centres with more than 5000 inhabitants (Article 29(11)). o Member States can allow final distributors to form pools for the purpose of meeting their reuse obligations jointly. This means that up to 5 final distributors, for example in densely and remote areas, can share the reuse obligation (Article 29(12)). 39 o All final distributors, who are micro-enterprises and do not make more than 1000 kg. of packaging available in a Member State a year, are fully exempted (Article 29(13)) o Member States can provide further exemptions for final distributors under certain conditions according to Article 29(14) and specified in point 25 of the Commission guidance document. If all exemptions and flexibilities are fully applied in a Member State, the number of final distributors that are required to fulfil the reuse targets for beverages, will be limited. These final distributors would enjoy a high degree of flexibility in meeting the targets ensuring that national circumstances can be taken into consideration. 15) The reuse targets for beverages apply from 2030, which allows time to make the necessary adjustments to apply to the 10 % target. The Commission will review the reuse targets in 2034 in the light of the experiences gained. Under what circumstances will the Commission use its empowerment to exempt certain packaging formats or economic operators from the reuse targets? The Regulation empowers the Commission to adopt delegated acts supplementing the harmonised reuse targets for transport packaging, grouped packaging and beverages provided for in Article 29. Such delegated acts can be adopted under strict legal conditions, and only if it is necessary to take account of the latest scientific and economic developments. The empowerment to adopt delegated acts can only be used to exempt economic operators who face particular economic constraints, or specific packaging formats where achievement of the reuse targets is hindered due to either hygiene and food safety issues or environmental issues following the proper impact assessment as specified under the better regulation guidelines (Better regulation: guidelines and toolbox). https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_en https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_en 40 XIV. PLASTIC CARRIER BAGS 1) Are compostable waste bags considered lightweight plastic carrier bags? No. Only sales bags (i.e. carrier bags) are covered by the definition of ‘packaging’ in Article 3(1), point (1), and the definition of ‘plastic carrier bags’ in Article 3(1), point (55). Waste bags or doggy bags are products, not packaging, and therefore not covered by PPWR. 2) Can a Member State ban all very lightweight plastic carrier bags? Very lightweight plastic carrier bags that are needed for hygiene purposes or provided as sales packaging for loose food to prevent food wastages are not banned under Article 25 PPWR. Member States may nevertheless decide to ban such bags to meet the sustainable reduction target for lightweight plastic carrier bags under Article 34(1). However, Article 34(2) requires Member States to consider the environmental impact of bags when they are manufactured, recycled or disposed of, and their intended use. Any bans (market restrictions) should also be proportionate and non-discriminatory. Member States must report to the Commission on the consumption of all very lightweight plastic carrier bags, even those which are excluded from the EU-wide or the national bans. 3) What are the requirements for compostable plastic carrier bags under the PPWR? Compostable bags are exempted from the general packaging ban under Article 25, Annex V, point 6, if they are very lightweight plastic carrier bags and needed for hygiene reasons or for loose food to prevent food wastage. The use of other very lightweight or lightweight plastic carrier bags is not banned under Article 25 and Annex V but could be subject to national bans, and other marketing restrictions, adopted under Article 34(2). Member States may also decide that very lightweight plastic carrier bags or lightweight plastic carrier bags that have not been banned at EU or national level should be compostable, under the conditions set out Article 9(2)(a). 41 XV. ASSESSMENT OF THE CONFORMITY OF PACKAGING 1) From which date will companies have to carry out the conformity assessment procedure mandated by the PPWR? In general, the Regulation applies from 12 August 2026 (Article 71). However, certain key provisions will apply only from the date specified therein. In several cases, the entry into force of the obligation is linked to the expiry of a certain time after the adoption of the necessary implementing or delegated acts. This will give stakeholders and Member States sufficient time to adapt. When a relevant provision does not specify a specific date for its entry into application, the general application date applies, and companies will thus have to carry out the conformity assessment procedure by 12 August 2026. 2) Annex VII refers to packaging ‘type’. Does this wording mean the same as ‘types’ in Annex II, table 1? The word ‘type’ referred to in Annex VII concerning the conformity assessment procedure is not the same as the packaging types referred to in Annex II. Annex VII refers to each packaging format or each packaging batch/series and not to packaging materials, which are used for recyclability assessment. 3) What is meant by ‘the unique identification of the packaging’ referred to in Annex VIII? Is the normal product traceability enough? The Regulation does not define ‘unique identification of the packaging”. This wording, referred to in Annex VIII, means that the packaging itself needs to be identified in terms of the type, batch, or serial number. 4) Is it sufficient that a single declaration of conformity is drawn up for packaging or a packaged product? Or is it required that a dossier of all required declarations of conformity is drawn up as a single document? When a packaged product is subject to more than one Union act requiring an EU declaration of conformity, such as the declaration of compliance under Article 15 of Regulation (EU) 10/2011 on plastic materials and articles intended to come into contact with food or Article 16 of Regulation (EC) No 1935/2004 on food contact materials, a single EU declaration of conformity may be drawn up for all Union acts. That declaration must state the Union acts concerned and their publication references. It may consist of a dossier of relevant individual EU declarations of conformity. Therefore, manufacturers have a margin of discretion in assessing the necessity of drawing up a single declaration of conformity. However, in case a single declaration of conformity is drawn up, it must clearly distinguish the packaging from the packaged products. The manufacturer may decide whether the single declaration of conformity is presented as a dossier with different declarations of conformity or as a single document. If they are presented as a single document, the conformity assessment for the packaged product and the packaging should still be done and presented separately. 5) Is the assessment of conformity to be drawn up for each part of the packaging, such as a bottle, closure and label, or for the entire packaging unit? The assessment of conformity must be performed, and the declaration of conformity must be drawn up, for the entire packaging unit. The assessment should include all integrated and separate components. 6) Is a conformity assessment procedure required for the exemptions set out in Article 6 on recyclability and in Article 7 on recycled content? 42 Compliance with the exemptions set out in Article 6 on recyclability and in Article 7 on recycled content should indeed be assessed and be included as part of the technical documentation referred to in Annex VII. 7) The wording ‘type, batch or serial number or other element’ in Article 15(5) suggests that manufacturers can choose to only indicate one of these. Which one? The wording should be understood as a type, batch or serial number or other element allowing the identification of the packaging in question. Manufacturers can choose freely among these. 8) Is a manufacturer obliged to contact the competent authorities in each Member State where its packaging could end up? There are similar obligations for manufacturers in Article 15(8) and distributors in Article 19(5) to inform the authorities if they suspect non-compliance in the countries where they have made the packaging or the packaged product available. The obligation of the manufacturer is to inform the competent authority in the country or countries where it had made the packaging or packaged product available on the market for the first time. In cases where a manufacturer delivers products from one Member State to the warehouse of a distributor in another Member State, and the latter serves different national markets from the warehouse, it is the obligation of the distributor to inform the competent authority in each of those Member States. 9) Can packaging that was placed on the market before the date of application of the Regulation or of the relevant provisions remain on the market? In general, packaging which was lawfully placed on the market before 12 August 2026, or otherwise before the date of application of a specific provision, may remain on the market without having to be brought into compliance, withdrawn or recalled. As an exception to this rule, for reusable packaging the cut-off date is 11 February 2025 (Article 15(9) PPWR), which means that packaging placed on the market before this date can remain on the market without having to be brought into compliance, withdrawn or recalled. 10) How should a presumption of conformity be construed in relation to the harmonised EU standards? The PPWD sets out a number of requirements for placing packaging on the market (essential requirements). These can be considered as predecessors of the sustainability requirements in the PPWR. Under the PPWD, compliance with these essential requirements was presumed if packaging was compliant with the harmonised standards published in the Official Journal of the European Union (25). Under the PPWR, the existing harmonised standards can be used only as guidance (see Recital 58), which means that there can no longer be a presumption of conformity based on these standards. The only exception to this is laid down in Article 70(1), point (b), in relation to the essential requirements on packaging minimisation of the PPWD, which applies until end of 2029. This means that the related harmonised standard can be used for the presumption of conformity until that date. (25) EN 13427:2004 ‘Packaging – Requirements for the use of European Standards in the field of packaging and packaging waste’ EN 13429:2004 ‘Packaging – Reuse’; EN 13430:2004 ‘Packaging – Requirements for packaging recoverable by material recycling’; EN 13431:2004 ‘Packaging – Requirements for packaging recoverable in the form of energy recovery, including specification of minimum inferior calorific value’; EN 13428:2004 ‘Packaging – Requirements specific to manufacturing and composition – Prevention by source reduction’; EN 13432:2000 ‘Packaging – Requirements for packaging recoverable by composting and biodegradation’. 43 The Commission will consider taking formal measures to repeal the list of the old, harmonised, standards before the PPWR becomes applicable, to avoid any confusion (26). Presumption of conformity with new or revised harmonised standards in support of PPWR will again be possible from the date when a Commission decision listing the relevant harmonised standards will be published in the Official Journal of the European Union. This publication of references will allow the presumption of conformity to apply from that date onwards. 11) If a packaging is made from the same materials, but has different sizes, should a declaration of conformity be drawn up for all sizes of or is just one declaration for all sizes enough? According to Annex VII, the manufacturer must draw up a written declaration of conformity for each packaging type. The declaration of conformity must identify the packaging for which it has been drawn up. The documentation shall make it possible to assess the packaging’s conformity with the sustainability requirements, laid down in Article 5 – 12. The technical documentation must specify the applicable requirements and cover, as far as relevant for the assessment, the design, manufacture, use and operation of the packaging. For example, the assessment of the minimisation requirement will depend on the packaged product whereas the assessment of recycled content might depend on the weight of the packaging. It follows that the declaration of conformity should be drafted at the level where packaging has the same characteristics in view of the applicable requirements and the packaged products. Therefore, if the products differ, a manufacturer should not draft a single declaration of conformity for all packaging placed on the market. Concretely, if bottles are of different sizes and contain the same product, and the difference in size does not affect compliance with any of the requirements in Article 5 – 12, then the manufacturer may draft a single declaration of conformity for the bottles. Manufacturers must ensure that the series production of packaging remains in conformity with the Regulation. They must consider if changes in packaging design or in its characteristics, as well as changes in harmonised standards or other rules by reference to which conformity is declared or verified, require reassessment. 12) Does transport packaging also require a conformity assessment and a declaration of conformity? There is no exemption for transport packaging. Indeed, completely different packaging types, such as pallets, pallet collars, wrappings and straps, must undergo separate assessments and must have separate declarations of conformity. 13) Who will monitor if the recyclability assessment carried out by the manufacturer is correct? The manufacturer is obliged to carry out the recyclability performance grade assessment. The result of this assessment must be included in the technical documentation before the packaging is placed on the market. Market surveillance authorities will carry out checks based on their national plans and should apply penalties set at national level in accordance with Article 68. 14) Will economic operators face fines in case they place on the market packaging that is PPWR-compliant but does not comply with national requirements? (26) In case of safety legislation with harmonised standards, the harmonised standards cited in the Official Journal of the European Union under repealed legislation remain valid for the purpose of the presumption of conformity if these references are not withdrawn from the OJEU. This interpretation comes from ECJ ruling T-474/15, Global Garden Products vs. Commission. 44 To reply to this question, it is necessary to distinguish between: 1) additional national requirements adopted pursuant to Article 4(3) and 2) additional national requirements explicitly allowed in specific articles of the PPWR. In the case under point 1), fines are not allowed as they have a deterrent effect on the economic operators and may create market barriers. In the case under point 2), fines are allowed, given that the Regulation explicitly empowers Member States to go beyond the Regulation. However, such national fines still must comply with the general rules of the Treaty, in particular proportionality, which is for Member States to demonstrate. This evidence is to be provided at the time of the TRIS notification. 45 XVI. WASTE PREVENTION 1) How are the packaging waste reduction targets going to be implemented? The implementation of packaging waste reduction targets is the responsibility of each Member State. It is Member States’s responsibility to reach the target and put in place the waste reduction measures necessary to reach the targets set out in Article 43. While the Regulation harmonises several packaging waste prevention measures, such as laying down reuse targets, refill and reuse obligation for take-away sector, packaging bans, and minimisation of packaging requirements, including empty space thresholds, it is up to the Member States to implement some of these harmonised measures, as well as to lay down possible additional national waste prevention measures necessary to reach the targets set out in Article 43(1). National measures which are applied in addition to the EU harmonised measures may include, but are not limited to, economic incentives, EPR schemes, and public awareness campaigns, as this is outlined in Article 43(5). The measures may also include additional obligations on economic operators, such as higher or additional reuse targets, subject to the conditions under Article 29(15) and -(16) as explained also in the Commission guidance document. Pursuant to Article 43(5), national implementing measures must be proportionate and non-discriminatory and be designed to avoid barriers to trade or distortions of competition. They must not lead to a shift to lighter packaging material, which does not comply with other sustainability requirements, such as recyclability, being used to fulfil the goal of the packaging waste reduction. 2) What happens if a Member State does not reach the waste prevention targets? Each Member State must reduce the packaging waste generated per capita, as compared to the packaging waste generated per capita in 2018 and as reported to the Commission in accordance with Decision 2005/270/EC, by at least 5% by 2030, 10% by 2035 and 15% by 2040. The Commission will monitor the implementation of these targets based on the data on packaging waste generated reported by Member States. A Member State’s failure to meet the targets is susceptible to lead to appropriate enforcement action by the Commission. 3) Does the waste reduction target cover all packaging waste generated in a Member State or only household packaging waste? The PPWR applies to all packaging and to all packaging waste, whether it originates from industry, other manufacturing, retail or distribution, offices, services or households. The provisions related to the calculation of the packaging waste generated (see Article 53(2)) cover all packaging waste generated on the territory of a Member State. Therefore, the statistical data on packaging waste generated, as reported by Member States to the Commission, cover all packaging waste generated on the territory of a Member State. It is up to Member States to decide how they implement Article 43 and what measures they take to meet the waste reduction targets established in that provision. Member States can exclude certain types of waste from the national waste prevention targets and focus merely on the household packaging waste, if they consider that this will be sufficient to meet the targets. Member States may maintain the established separate systems for the management of household packaging waste, on the one hand, and for industrial and commercial packaging waste, on the other hand (Article 43(3)). 4) Will Member States be obliged to notify the national rules they wish to introduce to achieve the waste reduction targets via the TRIS? 46 Directive (EU) 2015/1535 (27) imposes an obligation on the Member States to notify to the Commission all draft technical regulations concerning products (and Information Society Services) before they are adopted in national law. The term ‘technical regulation’ should be understood broadly. It means technical specifications, other requirements or rules on Information Society services which are laid down by the Member States, the observance of which is compulsory, de jure or de facto, for the marketing or use of a product, for the provision of a service or the establishment of a service operator. It covers also regulations or administrative provisions prohibiting the manufacture, importation, marketing or use of a product or prohibiting the provision or use of a service, or establishment as a service provider. Therefore, all new draft implementing measures, which are technical regulations, must be notified in the Technical Regulations Information System (TRIS) (28). Member States do not need to re- notify under the TRIS notification procedure their existing national measures which are compliant with the Regulation. Notifications by Member States are made at the draft stage, that is, at a stage of preparation at which substantial amendments can still be made (Article 1(1)g) of Directive (EU) 2015/1535). National technical regulations which were not notified can be declared inapplicable to individuals by the national courts (29). 5) Obligation for the Member States to ensure that their national measures that were adopted to achieve the packaging waste reduction targets do not ‘lead to a shift to lighter packaging material being used to fulfil the goal of packaging waste reduction’ and that such measures also ‘reduce the quantity of plastic packaging waste generated’. This obligation is placed on the Member States, and they must inform on how they achieve this result in their waste prevention programmes adopted under Article 42(2) PPWR and in the TRIS notification procedure. The Commission has a general monitoring competence and may also decide to help Member States by giving additional guidance. However, the Commission does not have a specific empowerment to provide guidance on the implementation of this provision. (27) Directive (EU) 2015/1535 of the European Parliament and of the Council of 9 September 2015 laying down a procedure for the provision of information in the field of technical regulations and of rules on Information Society services (OJ L 241, 17/09/2015, p. 1–15). (28) TRIS - European Commission. (29) ’CIA-Security’ (Case C-194/94). https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/en/search 47 XVII. EXTENDED PRODUCER RESPONSIBILITY 1) Are micro-enterprises exempted from Extended producer responsibility (EPR) obligations? There is no general exemption for micro-enterprises from EPR obligations in the PPWR or Directive 2008/98/EC (Waste Framework Directive (WFD)). All producers are responsible for waste management of the packaging that they make available on the territory of a Member State for the first time. This includes registering in and reporting to that Member State’s register of producers according to Article 44. To minimise administrative burdens on small producers, the PPWR sets fewer reporting obligations on producers who make less than 10 tonnes a year of packaging available on the market of a Member State. Furthermore, Member States and producer responsibility organisations (PRO) must ensure equal treatment of producers regardless of their origin or size and must not place disproportionate burdens on small producers. Member States continue to have the right to invoke lower administrative fees for smaller producers as established in the WFD after the application of PPWR. WFD establishes that were justified by the need to ensure proper waste management and the economic viability of the extended producer responsibility scheme, Member States may, provide that: • in the case of extended producer responsibility schemes established to attain waste management targets and objectives established under legislative acts of the Union, the producers of products bear at least 80% of the necessary costs; • in the case of extended producer responsibility schemes established on or after 4 July 2018 to attain waste management targets and objectives solely established in Member State legislation, the producers of products bear at least 80% of the necessary costs; • in the case of extended producer responsibility schemes established before 4 July 2018 to attain waste management targets and objectives solely established in Member State legislation, the producers of products bear at least 50% of the necessary costs; • and provided that the remaining costs are borne by original waste producers or distributors. This derogation may not be used to lower the proportion of costs borne by producers of products under extended producer responsibility schemes established before 4 July 2018. The PPWR establishes that the producer is either the manufacturer, importer or distributor of packaging – depending on the context and whether the packaging is transport, sales, grouped, primary or service packaging. If a manufacturer is a micro-enterprise and that manufacturer is also the producer of the packaging, it will be exempted from its EPR-requirements when the supplier of the packaging materials is established in the same Member State. 2) To what extent does the PPWR harmonise national EPR schemes? The PPWR harmonises certain administrative EPR obligations to lower the administrative burden for economic operators selling packaging or packaged products in multiple Member States. These requirements are related to registration, reporting deadlines and frequency, and the granularity of the data that needs to be reported. The PPWR also harmonises who the producer is in a Member State. It is the packaging type and selling technique that determine whether a company is responsible for EPR obligations. Further information on how the definition of the producer applies, can be found under point II of this document. Finally, the PPWR also harmonises the criteria for eco-modulation of EPR-fees. The eco- modulation will be based on the recyclability performance grades set in Article 6. Member States 48 are allowed to use additional criteria, such as reusability and recycled content, when they apply the framework for eco-modulation in their national EPR schemes. In other areas, Member States continue to have a wide flexibility to organize EPR systems and waste management according to the national conditions and legal settings. 3) Which is the first calendar year that producers must report to the register of producers? All Member States shall establish a register of producers that producers must register in and report to. By February 2026, the Commission shall adopt an implementing act laying down the format for EPR registering in and reporting to the EPR register (Article 44(14) PPWR). Member States will have 18 months to establish the register after the adoption of the act (Article 44(1) PPWR). Producers shall report by June for each full preceding calendar year, and producers will therefore have to report to the national EPR registers according to the new harmonised rules for the first time by 1 June 2029. 4) What is the scope of the activities that online platforms can fulfil on behalf of their sellers? Based on a written mandate by producers, online platforms can offer to pay the EPR fees in each Member State where the packaging or packaged products are made available on the market directly to consumers (Article 45(4) PPWR). However, only the producer, or its PRO or authorised representative, is responsible for the EPR registration and reporting. An online platform cannot fulfil these obligations on their behalf unless the producer has chosen to appoint the platform as an authorised representative. 5) Does an online platform need to check every producer before allowing them to use the platform? To prevent free riding as regards EPR obligations, and in line with the obligations in the Digital Services Act (DSA) (30), the PPWR provides that online platforms that allow consumers to conclude distance contracts with producers shall obtain information from producers that they are registered in the EPR register in the Member State where the consumer resides and a self- certification confirming that their EPR-obligations for packaging are fulfilled. The online platform shall obtain this information prior to allowing the producers to use the platform’s services. The online platform shall make best efforts to assess whether the information provided is reliable and complete, by using or verifying freely available online databases and online interfaces (Article 45(6) PPWR). This may include requesting the producers to provide supporting documents (Article 45(8) PPWR). Making best efforts usually requires the verification of the information provided by the producer with the data in the register of producers. (30) Regulation (EU) 2022/2065 of the European Parliament and of the Council of 19 October 2022 on a Single Market For Digital Services and amending Directive 2000/31/EC (OJ L 277, 27.10.2022, pp. 1– 102) 49 XVIII. RETURN AND COLLECTION SYSTEMS 1) How will priority access for recycled materials work in practice? Collection systems and recycling facilities may provide priority access to recycled materials for use in applications where the distinct quality of the recycled material is preserved or recovered in such a way that it can be recycled further and used in the same way and for a similar application with minimal loss of quantity, quality or function (Article 48(2) PPWR). The objective of this provision is to help economic operators comply with their recycled content requirements for plastic packaging under the PPWR. Therefore, Member States may establish such systems with regards to plastic packaging. If such systems are established, priority access to the plastic recycled materials should be granted at market prices. The quantity of recyclates to which priority access is given should correspond to the quantity of packaging made available on the territory of the Member State by the economic operator within a specified timeframe. It is Member States who decide to establish such priority access systems must ensure that these conditions are complied with and monitored and shall notify such systems via TRIS. 2) What does it mean that packaging is separately collected? Separate collection is defined in the WFD as ‘the collection where a waste stream is kept separately by type and nature so as to facilitate a specific treatment’. Member States must ensure that systems and infrastructure are set up to provide for the separate collection of packaging waste in accordance with the waste hierarchy, and to facilitate its preparation for re-use and high-quality recycling. More generally, Member States must ensure that the collection of the packaging materials is sufficient to achieve the recycling targets laid down in Article 52 and they must establish mandatory collection objectives for this purpose. The requirements for separate collection vary. For example, separate collection of single-use beverage packaging of plastic and aluminium in Article 50 refers to collection in a deposit and return system. Calculation and reporting requirements for separate collection for the purpose of complying with the separate collection requirement under Article 50(1), and for the purpose of establishing the ‘at scale’ methodology, will be specified in an implementing act to be adopted by 12 February 2027 under Article 56(7). 3) How is composite packaging accounted for in the calculation of recycling targets? According to Article 53(3), Member States must calculate recycling targets for composite packaging based on all materials contained in the packaging unit. Pursuant to Article 53(4), Member States may derogate from this requirement where a given material constitutes an insignificant part of the packaging unit, and in no case more than 5% of the total mass of the packaging unit. The 5 % threshold applies to the total mass of the packaging unit. 4) Are the terms ‘ferrous metal’, ‘ferrous metal (including tinplate)’ and ‘steel’ all synonymous for ‘ferrous metal including tinplate’? The terms ‘ferrous metal (including tinplate)’ is used in the PPWR only in the context of Member States’ reporting on reusable packaging. It is also referred in Table 1 of Annex II regarding materials and formats for which DfR criteria will be established. In the interest of coherence, the terms ‘steel’ in Table 3 of Annex XII and the term ‘ferrous metals’ used in Article 52(1)(b) and (d), and in Table 1 of Annex XII, also include tinplate. 50 XIX. DEPOSIT AND RETURN SYSTEMS 1) Does the exemption from setting up a deposit and return systems (DRS) apply to the two beverage packaging types separately? The 90 % separate collection targets for single-use plastic beverage bottles and metal beverage containers are two separate collection targets that apply by 1 January 2029. An exemption from the requirement to be part of a DRS would therefore need to be obtained separately for each format. Article 50(5) establishes that Member States which collect more than 80% of all single-use plastic beverage bottles or metal beverage containers within the scope of the PPWR by 2026 may be exempt from the obligation to set up a DRS. Member States would also have to show with concrete measures how they will reach 90% separate collection targets by 2029 without setting up a DRS when notifying the Commission about their request for an exemption. 2) Can a Member State set additional national requirements for DRS? Pursuant to Article 50(9) PPWR, Member States may adopt provisions for DRS which go beyond the minimum requirements set forth in Article 50 and in Annex X, while observing the Treaty on the functioning of the EU and acting in accordance with the PPWR. For example, Member States are encouraged to establish or maintain DRS for single-use glass beverage bottles and beverage cartons and may include beverages which are not required to be part of a DRS under Article 50(4), such as wine, spirits or milk-based products, as well as for other products. They should, however, be mindful of the negative impact on the internal market of such rules and should take account of the recommendations in the Communication from the Commission — Beverage packaging, deposit systems and free movement of goods (2009/C 107/01). Member States should encourage DRS for reusable packaging, in particular for reusable glass beverage bottles. Member States must ensure that the return of packaging is convenient for end users and may establish additional minimum requirements to ensure that the objectives of the Regulation are met and to increase the purity of the collected packaging waste and reduce litter (Article 50(9) PPWR). 3) What is to be understood by ‘high transboundary business’ in Annex X? Annex X requires that Member States with regions with high transboundary business ensure that the DRS allow for collection of packaging from other Member States’ DRS at designated collection points and that they must endeavour to enable the possibility of return of a deposit that was charged to the end user when purchasing the packaging. Member States will need to assess if this requirement applies when ensuring compliance with the minimum requirements in Annex X. The minimum requirements apply to DRS established after 11 February 2025, whereas for the existing DRS, Member States must only apply the requirements from 1 January 2035 if the 90% separate collection targets are not reached by 1 January 2029 (Article 50(11) PPWR). Given that an increasing number of Member States is establishing DRS, the need for transboundary collaboration between the DRS’ is likely to increase to ensure separate collection of beverage packaging. The Commission must assess best practice of such measures by 2038 in collaboration with Member States to strengthen interoperability of DRS from different Member States (Article 50(11) PPWR). 4) Do all DRS have to be non-profit? A DRS for single-use beverage bottles of plastic and metal containers established after 11 February 2025 must be non-profit, as specified in the minimum criteria set out in Annex X, point f. 51 DRS established before 11 February 2025 are required to be non-profit by 1 January 2035 only if the Member State does not reach the 90% separate collection targets when they are first reviewed or at the latest by 1 January 2029 (Article 50(11) PPWR). 5) Is packaging of milk, wine and spirits also exempted from the 90% separate collection targets? According to Article 50(4), single-use plastic beverage bottles and metal containers with milk and milk-products, wine or products similar to wine and spirits are exempted from the requirement to be part of a DRS. However, such products must be included in the calculation of the separate collection targets under Article 50(1). Moreover, Member States have flexibility on whether or not to include the packaging for these products in their DRS. Getting in touch with the EU In person All over the European Union there are hundreds of Europe Direct centres. You can find the address of the centre nearest you online (european- union.europa.eu/contact-eu/meet-us_en). On the phone or in writing Europe Direct is a service that answers your questions about the European Union. You can contact this service: – by freephone: 00 800 6 7 8 9 10 11 (certain operators may charge for these calls), – at the following standard number: +32 22999696, – via the following form: european-union.europa.eu/contact-eu/write-us_en. Finding information about the EU Online Information about the European Union in all the official languages of the EU is available on the Europa website (european-union.europa.eu). EU publications You can view or order EU publications at op.europa.eu/en/publications. Multiple copies of free publications can be obtained by contacting Europe Direct or your local documentation centre (european-union.europa.eu/contact- eu/meet-us_en). EU law and related documents For access to legal information from the EU, including all EU law since 1951 in all the official language versions, go to EUR-Lex (eur-lex.europa.eu). EU open data The portal data.europa.eu provides access to open datasets from the EU institutions, bodies and agencies. These can be downloaded and reused for free, for both commercial and non-commercial purposes. The portal also provides access to a wealth of datasets from European countries. https://european-union.europa.eu/contact-eu/meet-us_en https://european-union.europa.eu/contact-eu/meet-us_en https://european-union.europa.eu/contact-eu/write-us_en https://european-union.europa.eu/ https://op.europa.eu/en/publications https://european-union.europa.eu/contact-eu/meet-us_en https://european-union.europa.eu/contact-eu/meet-us_en https://eur-lex.europa.eu/ https://data.europa.eu/ K H -0 1 -2 6 -0 0 6 -E N -N KH-01-26-006-EN-N KH-01-26-006-EN-N Cover FAQ_230326 CLEAN.docx KH-01-26-006-EN-N KH-01-26-006-EN-N Cover
30.03.2026 Datei PD
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EN EN EUROPEAN COMMISSION Brussels, 30.3.2026 C(2026) 2151 final ANNEX ANNEX to the Communication to the Commission Approval of the draft Commission Notice on the Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste 1 Annex Draft Commission Notice on the Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste Subject matter and scope of this Commission guidance document Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste (1) (hereafter: PPWR) entered into force on 11 February 2025 and will apply from 12 August 2026. Following its adoption, and in the context of the Commission’s environmental omnibus package and broader simplification efforts, the Commission has received a significant number of questions from stakeholders, including Member States’ authorities, regarding the interpretation of certain provisions of the PPWR. To support the effective and timely implementation by economic operators and Member States, the Commission has used its best efforts to respond to the questions raised and to provide clarity and legal certainty as quickly as possible. To this end, the Commission is issuing this guidance document to interpret selected provisions of the PPWR, with the aim of facilitating a uniform application of the Regulation across the Union. This guidance is complemented by a set of frequently asked questions (FAQs) developed as part of the Commission’s ongoing dialogue with stakeholders. This guidance document is based on the settled case-law of the Court of Justice of the European Union concerning the interpretation of EU law, according to which interpretation requires consideration not only of the wording of a provision, but also its context and the objectives pursued by the legal act of which it forms part (2). This guidance document does not replace, add to, or amend the provisions of the PPWR, which alone establish the applicable legal obligations. It should not be considered in isolation but must be read in conjunction with the relevant legislation and does not constitute a stand-alone reference. Considering further stakeholder input and practical experience gained with the application of the rules, this guidance document and the accompanying FAQs may be updated as necessary. However, the binding interpretation of EU legislation remains the exclusive competence of the Court of Justice of the European Union. Further details will be proposed via several implementing measures, such as implementing acts, delegated acts, standardisation requests and guidelines, to be proposed by the Commission in the (1) Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC (OJ L, 2025/40, 22.1.2025) (2) KRONE-Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, paragraph 25 2 coming 2-3 years. It should be noted, in this context, that the Commission does not intend to prioritise the implementing act establishing a methodology for identifying material composition of packaging by digital labelling. 3 Table of Contents 1. Definition of packaging ...................................................................................................5 2. Definition of a manufacturer of packaging ......................................................................7 3. Definition of a producer of packaging ...........................................................................10 4. Definition of importer and the status of a ‘branch’ ........................................................16 5. Enforcement of PFAS restrictions in food contact packaging and exhaustion of stocks17 6. Date of application of the requirement to ensure that packaging is recyclable .............19 7. Exemptions from recycled content targets .....................................................................21 8. Flexibility for Member States to mandate compostable packaging and presumption of conformity ..................................................................................................................23 9. Definition of the terms ‘permeable’ and ‘soft after-use’ in the context of compostable packaging ...................................................................................................................25 10. Packaging minimisation ...............................................................................................25 11. Relationship between the minimisation requirements in Article 10 and the empty space ratio in Article 24 .......................................................................................................27 12. Reusable packaging placed on the market prior to the application of the requirements in Article 11 ...............................................................................................................28 13. Scope of harmonised packaging labelling ...................................................................30 14. Labelling of existing reusable transport packaging .....................................................32 15. Reporting obligations for waste management operators ..............................................33 16. Relationship between the Single-Use Plastics Directive (SUPD) and PPWR as regards packaging bans ...........................................................................................................35 17. Scope of the packaging bans in Article 25 and Annex V, points 1–4, as regards plastic content ........................................................................................................................38 18. Re-use targets for sales packaging used for transporting products ..............................38 19. Re-use targets for transport packaging in international trade ......................................40 20. Responsible economic operator for the re-use targets on transport packaging ...........41 21. Exemptions of the custom-designed transport packaging from the re-use targets ......41 4 22. Definition of ‘making available’ in the context of compliance with the re-use targets for beverages ..............................................................................................................42 23. Re-use targets for beverages in the HORECA sector ..................................................43 24. National exemptions from the re-use targets ...............................................................43 25. Member States’ flexibilities to set up national measures .............................................45 26. Flexibility for Member States to set additional recycling targets ................................47 27. Flexibility for Member States to set additional or higher re-use targets ......................47 28. National exemptions from Deposit and Return Systems (DRS) ..................................49 29. Minimum requirements for existing Deposit and Return Systems (DRS) ..................51 30. Acceptance by retailers of deposit-bearing beverage container ..................................52 31. End of life treatment of separately collected packaging which is designed for recycling ...................................................................................................................................53 32. Separate collection rate of deposit-bearing packaging in 2026 and obligation to set up a DRS by 2029 ...........................................................................................................54 33. Member States’ 90% collection target for single-use plastic beverage bottles and metal beverage cans and the contribution of regional deposit return schemes ....................56 5 1. Definition of packaging Legal provisions: Article 3(1), point (1), defines ‘packaging’ as ‘an item, irrespective of the materials from which it is made, that is intended to be used by an economic operator for the containment, protection, handling, delivery or presentation of products to another economic operator or to an end user, and that can be differentiated by packaging format based on its function, material and design, including: (a) an item that is necessary to contain, support or preserve a product throughout its lifetime, without being an integral part of the product, and which is intended to be used, consumed or disposed of together with the product; (b) a component of, and ancillary element to, an item referred to in point (a) that is integrated into the item; (c) an ancillary element to an item referred to in point (a) that is hung directly on, or attached to, the product and that performs a packaging function, without being an integral part of the product, and which is intended to be used, consumed or disposed of together with the product; (d) an item that is designed and intended to be filled at the point of sale in order to dispense the product, which is also referred to as ‘service packaging’; (e) a disposable item that is sold and filled or designed and intended to be filled at the point of sale and which performs a packaging function; (f) a permeable tea, coffee or other beverage bag, or soft after-use system single-serve unit that contains tea, coffee or another beverage, and which is intended to be used and disposed of together with the product; (g) a non-permeable tea, coffee or other beverage system single-serve unit intended for use in a machine and which is used and disposed of together with the product;’ Annex I to the Regulation provides an indicative list of items that are considered packaging and items that are not. With respect to flowerpots and plant pots, including seed trays, Annex I distinguishes between: ‘Items that are packaging: (…) Flower and plant pots, including seed trays, intended to be used only for selling and transporting. (…) Items that are not packaging: Flower and plant pots, including seed trays, used in business-to- business relations throughout different stages of production or intended to be sold with the plant’. 6 Commission’s interpretation: Whether an item qualifies as packaging must be assessed based on the definition of packaging set out in Article 3(1), point (1). Annex I is indicative only and, in line with the case-law of the Court of Justice of the European Union (3) under Directive 94/62/EC on Packaging and Packaging Waste, applied by analogy, the inclusion of an item in Annex I alone is not sufficient for it to be classified as packaging. It is also necessary to verify whether the item meets the elements of the packaging definition, in particular whether it is intended to be used by an economic operator to contain, protect, handle, deliver or present a product, without being an integral part of that product, and whether it is intended to be used, consumed or disposed of together with the product, or constitutes an integrated component or an ancillary element performing a packaging function. For example, if a beverage cup is sold empty in a supermarket to consumers for their private use, it is not considered to be packaging. On the other hand, if the supermarket fills such cups with a product (e.g. coffee) at a refill station, such cups are packaging, more particularly, ‘service’ packaging. Tea lights or graveside lights’ containers, or other candle containers such as filled glasses and ceramic bowls, are not packaging, as these containers do not fit the definition of packaging in Article 3(1), point (1), and ‘graveside lights (containers for candles)’ are listed as examples of non-packaging in Annex I of the Regulation. As regards adhesive films used in the production processes of goods, they can be packaging or not depending on their function. Adhesive process films can be designed to enable or facilitate the transformation of raw or intermediate materials into semi-finished or final products, through manufacturing processes. If such films remain on the semi-finished products until their transformation and/or assemblage into subsequent semi-finished products or final products, and act as enablers of the manufacturing cycle and address distinct technical needs of such processes, they are not packaging under Article 3(1) point (1). Dust bags for shoes and garments are deemed packaging if they are intended to be used for the containment, protection, handling, delivery or presentation of products to an end user. There is no exemption for textile packaging from the general packaging definition contained in Article 3(1), point (1), but textile sales packaging (4) is exempted from the recyclability requirements (Article 6(11)(g)). Dust bags for shoes and garments packaging may be packaging if they meet the regulatory definition of packaging. This will depend on their function, i.e. if they are used for the containment or protection of garments or shoes during their handling, delivery, or presentation, (3) European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste (OJ L 365 31.12.1994, p. 10) (4) According to Article 3(1), point (5), ‘sales packaging’ means packaging conceived so as to constitute a sales unit consisting of products and packaging to the end user at the point of sale’. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/AUTO/?uri=celex:31994L0062 7 and on their intended use, i.e., whether they have been placed on the market by an economic operator as part of a product supply. Such items are not packaging when they are integral to the product (i.e. part of the product and necessary for its intrinsic use, not just for protection or handling), or if they are not placed on the market for packaging use, i.e. if they are sold separately by the consumer or provided free of charge in a non-commercial context. Flower and plant pots, including seed trays, qualify as packaging where they are intended to be used for sale or transport, including pots and trays, in which the plant was cultivated at the last stage and in which it is sold to the end user. Conversely, pots and trays used by business operators (such as nurseries and growers) as part of their production cycle are not packaging, as they are mere enables of the manufacturing cycle. This applies except to the last pot or tray that is intended to be sold together with the plant to the end user. While the wording for both ‘packaging’ and ‘non-packaging’ in Annex I includes the element of selling, in practice, flowers and plants are not transplanted into separate ‘transport’ or ‘sales’ pots for marketing purposes. Rather, the same pots in which the plants were grown are used also for transport and sale. The classification of such pots must therefore follow the general definition of packaging, consider their function and intended use, rather than just relying on the indicative wording of Annex I. While the definition of packaging also covers items used in business-to-business relations, flowerpots that merely enable the production process, such as larger growing pots (for example, those exceeding 10 cm in diameter) used throughout the cultivation cycle, should not be regarded as packaging under Article 3(1), point (1). Intravenous (IV) bags and syringes do not fall within the definition of packaging under Article 3(1), point (1), including where they are placed on the market pre-filled with medicines or saline. Although they may physically contain a substance, IV bags and syringes are not placed on the market merely to contain, protect, transport or present a product. Rather, they are designed, manufactured and regulated as integral delivery devices that enable safe, sterile and accurate administration of fluids or medicines to patients. When supplied pre-filled, the IV bag or syringe forms an integral part of the medicinal or medical product itself, such that the product cannot perform its intended function independently of the device. In this context, the IV bag or syringe is not a packaging component that is discarded to access its contents, but a functional part of the product placed on the market. 2. Definition of a manufacturer of packaging Legal provisions: According to Article 3(1), point (13), ‘‘manufacturer’ means any natural or legal person that manufactures packaging or a packaged product; however: 8 (a) subject to point (b), where a natural or legal person has packaging or a packaged product designed or manufactured under its own name or trademark, regardless of whether any other trademark is visible on the packaging or on the packaged product, ‘manufacturer’ means that natural or legal person; (b) where the natural or legal person that has the packaging or packaged product designed or manufactured under its own name or trademark falls within the definition of micro-enterprise set out in Recommendation 2003/361/EC as applicable on 11 February 2025, and the natural or legal person that supplies the packaging to the natural or legal person that has the packaging designed or manufactured under its own name or trademark is located in the same Member State, ‘manufacturer’ means the natural or legal person that supplies the packaging;’ Commission’s interpretation: A manufacturer is a natural or legal person who manufactures packaging or a packaged product. It is not necessarily the natural or legal person that physically produces the packaging. Two elements need to be considered: (1) the role in the design or manufacturing of packaging criterion and (2) the trademark or the branding criterion. If the packaging or packaged product carries a certain name or trademark, it can be assumed that the owner of that name or trademark is the ‘manufacturer’ pursuant to Article 3(1), point (13)(a), as it will have the decisive power in the contractual relation with its suppliers and will therefore be able to determine also the packaging characteristics. The wording of the definition of manufacturer indicates that there is always only one manufacturer in a supply chain within the meaning of the PPWR. As regards sales packaging (except service packaging5), or grouped packaging (6), the manufacturer is normally the economic operator that applies the final processing steps (e.g. cutting, filling, sealing) to the packaging supplied by converters (i.e. suppliers) and fills it with its product in order to then place the packaging or the packaged product on the Union market (Article 3(1), points (5)–(6)). In other words, for sales and grouped packaging, the manufacturer will normally be the filler, who is often also the product brand owner. 5 According to Article 3(1), point 1 (d), ‘an item that is designed and intended to be filled at the point of sale in order to dispense the product, which is also referred to as ‘service packaging’ (6) According to Article 3(1), point 6, ‘grouped packaging’ means packaging conceived so as to constitute a grouping of a certain number of sales units at the point of sale, irrespective of whether that grouping of sales units is sold as such to the end user or whether it serves as a means to facilitate the restocking of shelves at the point of sale or to create a stock-keeping or distribution unit, and which can be removed from the product without affecting its characteristics’. 9 As regards transport packaging (7), service packaging (in their final form), and primary production packaging (8) the manufacturer will normally be the company which manufactures the transport or service packaging, unless such packaging is clearly branded by the user of such packaging, by carrying its name or trademark (Article 3(1), points (1)(d) and (7)). In this case, the user is the manufacturer. Under the conditions set forth in Article 21, importers and distributors may be considered manufacturers for the purposes of this Regulation. This happens when they place on the market packaging under their own name or trademark or modify packaging already placed on the market in a way that could affect compliance with the relevant requirements of this Regulation. Pursuant to Article 15(1), ‘manufacturers shall only place on the market packaging which is in conformity with the requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12.’ The conformity assessment procedure (Article 38) can be carried out by the manufacturer or by someone else on their behalf (e.g. a laboratory or a certification scheme), in accordance with Article 15(2). The EU declaration of conformity (Article 39) must be drafted by the manufacturer, based on the information and documentation provided by suppliers pursuant to Article 16(1), or by an authorised representative, appointed by the manufacturer by a written mandate pursuant to Article 17. This means that the manufacturer is the sole economic operator bearing legal responsibility for the packaging’s compliance with the sustainability and labelling requirements, regardless of who might have actually drafted the EU declaration of conformity or parts of it. However, if the company that has the packaging or packaged product designed or manufactured under its own name or trademark is a micro-enterprise, and the company supplying the packaging is located in the same Member State, then this supplier of the packaging is the manufacturer (Article 3(1), point (13)(b)). This is regardless of whether the latter company is also a micro- enterprise. For example, if a manufacturer of a packaging container is a micro-enterprise but the manufacturer of the packaged product is not, the exemption does not apply. If a manufacturer of a packaging container is not a micro-enterprise, while a manufacturer of a packaged product is, the exemption applies, and it is the manufacturer of the container which should be considered as ‘manufacturer’ for the purpose of the PPWR. According to Recommendation 2003/361/EC (9), a company is a micro-enterprise if it employs fewer than 10 persons, and its annual turnover or annual balance sheet total do not exceed 2 million (7) According to Article 3(1), point 7, ‘transport packaging’ means packaging conceived so as to facilitate the handling and transport of one or more sales units or a grouping of sales units, in order to prevent damage to the product from handling and transport, but which excludes road, rail, ship and air containers.’ (8) According to Article 3(1), point 4, ‘primary production packaging’ means an items designed and intended to be used as packaging for unprocessed products from primary production as defined in Regulation (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council’ (9) Commission Recommendation of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises (notified under document number C(2003) 1422) (OJ L 124, 20.5.2003, pp. 36–41) 10 EUR. A franchisee can be considered a micro-enterprise if the franchisor does not directly or indirectly own 25% or more of its capital or voting rights and does not exercise control or decisive influence. If it does, then the relevant thresholds must be calculated by adding the franchisor’s corresponding data, as required by Articles 3(2) and 3(3) of the Recommendation 2003/361/EC. If the packaging does not bear a tradename or a brand name, then the ‘manufacturer’ could be either the supplier (i.e. the person who actually manufactures the packaging) or the person who places packaged products on the market. The decisive criterion is who places the order and decides on the design specifications for that packaging. The same approach explained above applies also for reusable packaging. The decisive criterion is who the natural or legal person who has the packaging designed or manufactured under its own name or trademark is. However, it is useful to clarify this further by putting it in the context of re- use systems. When packaging is designed following specific requirements of the manufacturers of the packaged product and carries their trademark, the latter (i.e. the users) are the ‘manufacturer’ of reusable packaging. This will be the case notably in open loop re-use systems (10). However, if a company, which has reusable packaging designed and manufactured under its name and trademark, is a micro-enterprise, and the company that manufactures the packaging is located in the same Member State, then the latter company is the manufacturer. This is regardless of whether the latter company is also a microenterprise. When reusable packaging is designed following specific requirements of a re-use system operator and carries its trademark, the re-use system operator is the ‘manufacturer’. This will be the case notably in closed loop re-use systems (11). When reusable packaging does not carry a specific trademark, the manufacturer of the packaging is the ‘manufacturer’, unless the user (i.e. the re-use system operator) can be identified as the one having ordered such packaging and its specific design. 3. Definition of a producer of packaging Legal provisions: Recital (122) mentions that ‘[T]his Regulation seeks to clearly define one producer per packaging unit, whether it is for empty packaging or for packaging containing products. As a general rule, the producer should be the economic operator who, as a manufacturer, importer or distributor (10) According to Annex VI, point (c), ‘open loop system’ means a re-use system in which reusable packaging circulates amongst an unspecified number of system participants, and the ownership of the packaging changes at one or more points in the re-use process. (11) According to Annex VI, point (b), ‘closed loop system’ means a re-use system in which reusable packaging is circulated by a system operator or a co-operating group of system participants without the change of the ownership of packaging. 11 established in a Member State, makes available packaged products from within the territory of that Member State and on that same territory. This includes any offer for distribution, consumption or use which could result in actual supply. Thus, where a company buys a packaged product from another Member State other than that where the company is located, or from a third country, and supplies that packaged product in the Member State where it is located, that company should be considered to be the producer, as it is the first company making the packaged product available on the territory of that Member State. With regard to online platforms, the initial offering of a product should be considered as being made available in the sense of the producer definition. However, to minimise any unnecessary administrative burden for small businesses that fill transport packaging, primary production packaging or service packaging, whether as a single- use packaging or as reusable packaging, at the point of sale, the producer should be the manufacturer, distributor or importer of such packaging that makes the packaging available for the first time from within the territory of the Member State, since that economic operator is best placed to comply with the extended producer responsibility obligations.’ Article 3(1), point (15) defines ‘producer’ as ‘any manufacturer, importer or distributor to whom, irrespective of the selling technique used, including by means of distance contracts, one of the following applies: (a) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and makes available for the first time from within the territory of that Member State and on that same territory transport packaging, service packaging, or primary production packaging, whether as single-use packaging or as reusable packaging; or (b) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and makes available for the first time from within the territory of that Member State and on that same territory products packaged in packaging other than those referred to in point (a); or (c) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State or in a third country and makes available for the first time on the territory of another Member State, directly to end users, transport packaging, service packaging or primary production packaging, whether as single-use packaging or as reusable packaging; or (d) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State or in a third country and makes available for the first time on the territory of another Member State, directly to end users, products packaged in packaging other than those referred to in point (c); or (e) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and unpacks packaged products without being an end user, unless another person is the producer as defined in point (a), (b), (c) or (d);’ 12 Commission’s interpretation: Producers and manufacturers are defined under the PPWR for different purposes. The producer is responsible for paying the costs for the collection and recovery of packaging waste in the respective Member State (Article 45(1)). To this end, a producer must register and report to the relevant national authorities as specified in Article 44 and pay the extended producer responsibility (EPR) fee in the Member State, in which the packaging is expected to become waste. If fees are paid in a Member State, and afterwards a distributor makes the packaging available for the first time on the territory of another Member State, the fees must be reimbursed. The manufacturer, on the other hand, must ensure that the packaging complies with the sustainability and labelling requirements specified in Articles 5–12, as specified in Article 15(1), before it is made available on the Union market for the first time. There is only one manufacturer throughout the EU (see point 2 on the definition of manufacturer of packaging). Overview of the different roles of manufacturers and producers in the PPWR Manufacturer Producer Definition Manufacturers of packaging or a packaged product. According to the above, it is not the person who manufactures the packaging but the person who ‘orders and decides on the design specifications for packaging’ Exemption for brand owners when they are micro-enterprises, and the person that supplies the packaging is located in the same Member State. Any manufacturer, importer or distributor who makes packaging or packaged products available for the first time in the Member State where it is present or directly to end users in another Member State. Quantity One economic operator EU-wide. The economic operator who makes packaging available for the first time on the territory of the Member State were the packaging is expected to become waste. Function Ensures conformity of the packaging with sustainability and labelling requirements. Finances waste management in the Member State where packaging is expected to become waste. 13 A ‘producer’ is the eligible company in the distribution and supply chain which is responsible for fulfilling the extended producer responsibility obligations in a Member State (Article 45). The PPWR seeks to clearly define one producer per packaging, whether it is for empty packaging, such as transport and service packaging, or situations where packaging is made available on the market containing products, which is the case for sales and grouped packaging. To determine in which Member State EPR obligations apply, it is necessary to check where the packaging is first made available on the territory of a Member State. In practice, this will usually be where the packaging is filled. The definition of producer seeks to identify the economic operator who is responsible for EPR obligations, whether it is the manufacturer, importer or distributor, in the Member State in which the packaged product is made available for consumption and thereby is expected to become waste. Consequently, the manufacturer and producer may not always be the same economic operator, and the producer of packaging will depend on 1) the type of packaging made available on the market, 2) whether it is in the same Member State as it is manufactured, and 3) whether the packaged product is sold to the end user or is further distributed. If the packaging or packaged products is exported outside the EU, where it is expected to become waste, extended producer obligations pursuant to the PPWR will no longer apply to the producer. Packaging is often a part of a long supply and distribution chain in which it is made available several times. Regardless of whether the packaging is further made available in the same Member State or the size of the economic operator, the producer is the economic operator who makes the packaging available for the first time in the Member State. Making available on the market includes any offer for distribution, consumption or use which could result in the actual supply of packaging or packaged products. In the case of online sales, the offering of a product directly to an end user is considered as making available on the market in the Member State of the end user. 14 Below is a demonstration diagram of how the producer in the EU can be identified. To identify producers of transport packaging, it is necessary to consider the definition of producer and the following factors: 1) Is the item ready to serve a packaging function? Transport packaging will often consist of multiple components or ancillary elements, which in themselves do not serve a packaging function. Therefore, if a packaging is only ready to serve a packaging function after other components are added, the assembler will be the manufacturer and the first potential producer. 2) Who is the manufacturer of transport packaging? Contrary to sales and grouped packaging, a producer of transport packaging must be identified for the empty packaging, because it is often the empty packaging that is made available on the market for the first time. However, if the transport packaging bears a name or trademark, the producer will normally be the filler of the packaging. If the transport packaging is not uniquely identifiable, then the actual manufacturer of the packaging will normally be the producer (for further details see point 2 regarding the definition of manufacturer). Q: Is the manufacturer of the complete empty packaging or the packaged products located in the Member State where the packaging becomes waste? The producer is the manufacturer. − For transport, service and primary production packaging, it is the manufacturer of the complete empty packaging. − For sales and grouped packaging, it is the manufacturer of the packaged product. The distance seller is the producer. Online Platforms must check EPR compliance. Q: Is a delivery made directly to the end user of the product? The distributor, importer or unpacker is the producer. Q: Is there another company located in the Member State, where the packaging becomes waste, that makes it available for the first time? 15 3) In which Member State and to whom is the packaging made available? If transport packaging is made available for the first time in a Member State other than the Member State, where the manufacturer of packaging is located, the manufacturer will only be the producer, if the recipient is the end user of the packaged product. If this is not the case, the recipient will be the producer. To exemplify, Company A manufactures big cardboard boxes without a name or trademark in a Member State. Company A sells the empty, cardboard boxes to Company B in the same Member State. In this transaction, Company A is the producer. However, if the cardboard box has the name or trademark of Company B, Company B becomes the producer in that Member State. However, should Company B sell the filled cardboard boxes to Company C in another Member State, the producer will be Company C in the other Member State. Lastly, if the cardboard boxes are exported to a third country, there will be no producer in any Member State as the boxes are not expected to become waste in the EU. As regards producers of sales packaging, the producer is the economic operator who fills the packaging and makes it available for the first time on the territory of the Member State. To exemplify, Company D fills fruit in a container and sells the packaged fruits to a supermarket in the same Member State. In this case Company D will be considered the producer in that Member State since it makes the packaging available for the first time and the packaging is expected to become waste there. However, if Company D sells the packaged fruits to a supermarket in another Member State, the supermarket in that Member State will be the producer, since it will make the packaged fruits available on the market for the first time in that Member State, where it will become waste. In the situation described in Article 3(1), point (15)(d), the producer is identified as a manufacturer, importer or distributor that makes packaged products directly available for the first time to end users on the territory of another Member State. According to Article 3(1), point (23), an ‘end user’ is a natural or legal person that resides in the EU and to whom a product has been made available either as a consumer or as a professional end user, and who does not make that product further available on the market in the form supplied to it. To further exemplify, using the example above, if Company D has a web shop where it sells packaged fruit to an end user of the fruit in another Member State, Company D will be the producer and must fulfil the extended producer responsibility obligations in the other Member State. The determining factor will therefore be whether the professional end user uses the product in its production and thereby does not make the product further available in the form it was supplied. Logistics companies which receive imported packaged goods from third countries and conduct handling activities, such as unpacking or repacking into smaller quantities before sending the packaged product, are not to be considered end users. Rather, they are the producer of the transport packaging if the product is repackaged, even though they do not have ownership of the packaged products. 16 4. Definition of importer and the status of a ‘branch’ Legal provision: Article 3(1), point (17) lays down the definition of ‘importer’ as ‘any natural or legal person established within the Union that places packaging from a third country on the market.’ Commission’s interpretation: The definition of importer is based on the definition of ‘importer’ in Article 3(9) of Regulation (EU) 2019/1020 (12) and should be interpreted in line with the general interpretative guidance provided for in the Blue Guide (13). It follows from that definition that two cumulative conditions must be satisfied: (a) establishment in the EU, and (b) placing on the market packaging or packaged products originating outside the EU. The concept of being ‘established’ must be interpreted as having a registered address in a Member State to ensure jurisdiction for enforcement and market surveillance, as well as a guarantee that there is a responsible party within the Union for compliance, traceability, and corrective actions. In most cases, a branch is not a separate legal entity and, as it only operates under the identity of the parent company, it does not independently assume rights or obligations. Contracts entered into by a branch are therefore legally binding on the parent company. Under EU and national tax laws, a branch is typically treated as a permanent establishment (14) for tax purposes. However, having tax obligations and tax registration does not confer separate legal personality and does not change the branches’ status for regulatory compliance. Several CJEU rulings (15) confirm that a permanent establishment is not equivalent to incorporation. Because a branch lacks separate legal personality, it cannot qualify as an importer under the PPWR. The requirement of being ‘established’ refers to a natural or legal person incorporated in the EU, not merely a branch office. A branch may become a separate legal entity (i.e., a subsidiary) when it is incorporated under the law of a Member State, has its own legal personality, rights and obligations, and can own assets, sue and be sued independently. (12) Regulation (EU) 2019/1020 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on market surveillance and compliance of products and amending Directive 2004/42/EC and Regulations (EC) No 765/2008 and (EU) No 305/2011 (OJ L 169, 25.6.2019, pp. 1–44) (13) The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU product rules 2022 (EUR-Lex - C:2022:247:TOC - EN - EUR- Lex) (14) According to Article 5 of the OECD Model Tax Convention, ‘permanent establishment’ means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partially carried on. It includes especially: (a) a place of management, (b) a branch, c) and office (…) (15) Judgment of 7 April 2022, Berlin Chemie, C-333/20, EU:C:2022:291; judgment of 13 June 2024, Adient, C- 533/22, EU:C:2024:501. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C:2022:247:TOC https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C:2022:247:TOC 17 Therefore, a non-EU manufacturer with only a branch in the EU must either incorporate a subsidiary in the EU, or appoint an authorised representative as defined in Article 3(1), point (19) if so, required by the Member State on which territory it is making packaging or packaged products available for the first time. The same reasoning applies to the question of whether a branch of a non-EU natural or legal person can be a ‘distributor’, as defined in Article 3(1), point (18). The EPR obligations provided under the PPWR apply to ‘producers’ (manufacturers, importers or distributors) who make available for the first time packaging or packaged products on the territory of a Member State (see point 3 of this document). The Regulation does not explicitly extend EPR obligations to entities that are only VAT-registered or have a permanent establishment without legal personality. Arguing that VAT registration alone equals ‘establishment’ for the purposes of EPR obligations would conflict with the harmonised definition of importer in Article 3(1), point (17). Member States cannot impose additional requirements that undermine the harmonisation of the notion of producer and importer under the PPWR. 5. Enforcement of PFAS restrictions in food contact packaging and exhaustion of stocks Legal provisions: Article 3(1), point (13), defines ‘manufacturer’ as ‘a natural or legal person’ that ‘has packaging or a packaged product designed or manufactured under its own name or trademark, regardless of whether any other trademark is visible on the packaging or on the packaged product (…).’ Article 3(1), point (10), defines ‘placing on the market’ ‘as the first making available of packaging, whether empty or with a product, on the Union market’. Article 3(1), point (11), defines ‘making available on the territory of the Member State’ as ‘any supply of packaging, whether empty or with a product, for distribution, consumption or use (…) whether in return for payment or free of charge.’ Article 5(5) states: ‘From 12 August 2026, food-contact packaging shall not be placed on the market if it contains per- and polyfluorinated alkyl substances (PFAS) in a concentration equal to or above the following limit values to the extent that the placing on the market of packaging containing such a concentration of PFAS is not prohibited pursuant to another Union legal act: (a) 25 ppb for any PFAS as measured with targeted PFAS analysis (polymeric PFAS excluded from quantification); 18 (b) 250 ppb for the sum of PFAS measured as the sum of targeted PFAS analysis, where applicable with prior degradation of precursors (polymeric PFAS excluded from quantification); and (c) 50 ppm for PFASs (including polymeric PFAS); if total fluorine exceeds 50 mg/kg the manufacturer, importer or downstream user as defined respectively in Article 3, points (9), (11) and (13) of Regulation (EC) No 1907/2006 shall, upon request, provide to the manufacturer or the importer as defined respectively in Article 3(1), points (13) and (17), of this Regulation proof of the quantity of fluorine measured as content of either PFAS or non-PFAS in order for them to draw up the technical documentation as referred to in Annex VII to this Regulation.’ Commission’s interpretation: Food contact packaging is packaging which is intended to be brought into contact with food or is already in contact with food and was intended for that purpose, as per the scope of EU food legislation. The surveillance authorities as referred to in PPWR, based on Regulation (EU) 2019/1020 on market surveillance rules, are competent to verify compliance with the PFAS limits. Several protocols and methodologies to test the presence of PFAS in different matrices exist, but there is no harmonised methodology for PFAS in food contact packaging at EU level. In this context, the following stepwise approach, based on state-of-the-art analytical capacities and a meta-analysis of PFAS testing of the relevant matrices, is recommended to enforce the PFAS limits as of their application date, i.e. 12 August 2026: 1. Total Fluorine (TF) quantification (step 1): If TF is below 50 mg/kg (16), sample could be considered compliant. 2. If TF is above 50 mg/kg, methods such as pyrolysis-GC/MS can be used to confirm whether the fluorine is organic (PFAS) or inorganic in step 2. If the organic fluorine is below 50 mg/kg, the sample could be considered compliant. 3. Direct TOP (total oxidizable precursors) analysis is recommended to check compliance with the 25 µg/kg (17) and 250 µg/kg concentration limit in step 3.  On the basis of the evidence currently available to the Commission, all samples compliant with test (1) are also compliant with tests (2) and (3). (16) mg/kg = ppm; (17) µg/kg = ppb 19 This is without prejudice to the application of Regulation (EU) 2017/625 to the controls performed for the verification of compliance with the rules on materials and articles intended to come into contact with food, including the rules laid down in Article 5(5) of the PPWR.  As regards packaging containing PFAS, which has been produced before 12 August 2026, the PPWR does not foresee a transitional period for the exhaustion of stocks. Therefore, food-contact packaging placed on the market after 12 August 2026 must comply with the PFAS limits laid down in this Regulation, while packaging placed on the market before 12 August 2026 may remain on the market and does not need to be withdrawn. There are no exceptions regarding packaging containing recycled material. In general, sales and grouped food-contact packaging are placed on the market when they are filled, insofar as the final processing steps such as the sealing processes, may influence compliance of the packaging, while transport and service packaging are placed on the market empty. In line with the Blue Guide on the implementation of EU product rules (18), placing on the market occurs when there is an offer or an agreement between parties regarding ‘the transfer of ownership, possession or any other property right’. This can be done ‘for payment or free of charge’ once a manufacturing stage of the product is completed. Consequently, a manufacturer could place empty or filled food-contact packaging on the market by a mere transfer of the legal possession. For imported packaging or packaged products, the relevant timestamp is the ‘release for free circulation’ at the end of the customs procedure. 6. Date of application of the requirement to ensure that packaging is recyclable Legal provisions: Article 6(1): ‘All packaging placed on the market shall be recyclable.’ Article 6(2): ‘Packaging shall be considered to be recyclable if it fulfils the following conditions: (a) it is designed for material recycling, which enables the use of resulting secondary raw materials that are of sufficient quality when compared to the original material that they can be used to substitute primary raw materials, in accordance with paragraph 4; and (b) when it becomes waste, it can be collected separately in accordance with Article 48(1) and (5), sorted into specific waste streams without affecting the recyclability of other waste streams and recycled at scale, on the basis of the methodology set out in accordance with paragraph 5 of this Article. (18) EUR-Lex - C:2022:247:TOC - EN - EUR-Lex https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C:2022:247:TOC 20 Packaging that is in compliance with the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 shall be deemed to comply with the condition set out in point (a) of the first subparagraph of this paragraph. Packaging that is in compliance with the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 and the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5 shall be deemed to comply with the conditions set out in the first subparagraph of this paragraph. Point (a) of the first subparagraph of this paragraph shall apply from 1 January 2030 or 24 months from the date of entry into force of the delegated acts adopted pursuant to the first subparagraph of paragraph 4, whichever is the latest. Point (b) of the first subparagraph of this paragraph shall apply from 1 January 2035 or, as regards the recycled-at-scale requirement, from 1 January 2035 or five years from the date of entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5, whichever is the latest.’ Commission’s interpretation: Article 6(1) requires that all packaging placed on the market is recyclable without providing a specific deadline for the application of this provision, which means that it applies from 12 August 2026. Article 6(2)(a) ‘shall apply from 1 January 2030 or 24 months from the date of entry into force of the delegated acts adopted pursuant to the first subparagraph of paragraph 4, whichever is the latest’. According to Article 6(4), this delegated act, which will fully harmonise design for recycling requirements and the related assessment methodology, should be adopted by the Commission by 1 January 2028. Article 6(1) is similar to an essential requirement in Annex II, point 3(a), of Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste (hereinafter, the PPWD), related to the packaging recoverable in the form of material recycling, but it is not the same. For example, while the PPWD contained ‘essential requirements’ on packaging composition and design, it did not create uniform technical documentation obligation tied to harmonised recyclability criteria. Also, the language of the essential requirement on ‘packaging recoverable in the form of material recycling’ (Annex II, point 3(a) PPWD) was vague and difficult to legally enforce. Therefore, it should be understood that until the date of application of Article 6(2)(a) of the PPWR on design for recycling requirements, manufacturers must comply only with the recyclability requirement in accordance with the PPWD and the related harmonised standard EN 13430:2004 - Requirements for packaging recoverable by material recycling (19). (19) Harmonised standards in the framework of the implementation of the European Parliament and Council Directive 94/62/EC of 20 December 1994 on packaging and packaging waste (OJ C 44 of 19 February 2005) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52005XC0219(02) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52005XC0219(02) 21 From the adoption of the delegated act pursuant to Article 6(4) on, manufacturers will have 24 months to comply with the design for recycling requirements and ensure that only packaging that is recyclable in the sense of PPWR is placed on the market. Should this delegated act enter into force after 1 January 2028, the requirements shall apply 24 months from this date. Manufacturers do not need to perform the conformity assessment procedure in accordance with Article 38 and Annex VII of the PPWR for recyclability until the entry into force of the delegated act(s) under Article 6(4) PPWR. 7. Exemptions from recycled content targets Legal provisions: Recital (50): ‘Food-contact materials containing recycled plastic have to meet the requirements set out in Commission Regulation (EU) 2022/1616, which includes requirements on recycling technologies. Regarding plastic packaging, except where that packaging is made from polyethylene terephthalate (PET), it is appropriate to re-assess the availability of suitable recycling technologies for such plastic packaging sufficiently ahead of the date of application of the related recycled content requirements. That assessment should also cover the state of authorisation under relevant Union rules and the installation in practice of such technology. Based on that assessment, there might be a need to provide for derogations from the recycled content requirements for specific contact-sensitive plastic packaging or to amend the list of exceptions laid down in this Regulation. To that end, the power to adopt acts in accordance with Article 290 TFEU should be delegated to the Commission.’ Article 7(5) states that ‘Paragraphs 1 and 2 shall not apply to: (a) plastic packaging that is intended to come into contact with food where the quantity of recycled content poses a threat to human health and results in non-compliance of packaged products with Regulation (EC) No 1935/2004; (b) any plastic part representing less than 5 % of the total weight of the whole packaging unit.’ Article 7(12):’By 1 January 2028, the Commission shall assess the need for derogations from the minimum percentages of recycled content laid down in paragraph 1, points (b) and (d), for specific plastic packaging, or the revision of the list of exceptions in paragraph 4 for specific plastic packaging. Based on the assessment referred to in the first subparagraph of this paragraph, where suitable recycling technologies to recycle plastic packaging are not authorised under the relevant Union rules or are not sufficiently available in practice, taking into account any safety related requirements, especially concerning contact-sensitive plastic packaging, including food 22 packaging, the Commission is empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 64 to amend this Regulation in order to: (a) provide for derogations from the scope, timing or level of minimum percentage laid down in paragraph 1, points (b) and (d), of this Article, for specific plastic packaging; and (b) as appropriate, amend the list of the exceptions in paragraph 4 of this Article.’ Commission’s interpretation: Article 7(5) establishes specific exemptions from the recycled content obligation. The exemption established in Article 7(5)(a) refers to plastic packaging that is intended to come into contact with food where the quantity of recycled content poses a threat to human health and results in non- compliance of packaged products with Regulation (EC) No 1935/2004 (20). The exemption established in Article 7(5)(b) relates to plastic parts representing less than 5 % of the total weight of the packaging unit. The notion of ‘plastic parts’ should be interpreted in line with the definition of composite packaging in Article 3(1), point 24 of the PPWR. Both exemptions apply directly and therefore do not need to be specifically granted by the Commission or by the national competent authorities. For the exemptions to apply, the manufacturer must substantiate compliance with the requirements of the exemptions in the technical documentation, by providing documented evidence (e.g. on the absence of authorised recycling technologies). To qualify for the exemption in Article 7(5)(a), the technical documentation must specify, for each plastic part that represents 5% or more of the total weight of the packaging unit, the polymer used. It must confirm that, considering the intended use of the packaging and the target: - ‘Annex I to Regulation (EU) 2022/1616 does not list a suitable recycling technology for that polymer’; and, - ‘no recycling technology is available at an industrial scale to manufacture that polymer in accordance with the processes described in Article 1(3) of that regulation’. Finally, the Commission will assess by 1 January 2028 the need for granting further exemptions from the recycled content obligations for plastic packaging or revising the existing exemptions listed in Article 7(4) of the PPWR. (20) OJ L 338 13.11.2004, p. 4 23 8. Flexibility for Member States to mandate compostable packaging and presumption of conformity Legal provisions: Recital (53): ‘The bio-waste waste stream is often contaminated with conventional plastics and the material recycling streams are often contaminated with compostable plastics. This cross- contamination leads to waste of resources and lower quality secondary raw materials and should be prevented at source. In light of that concern, Member States should specify the appropriate waste management on their territory for compostable packaging. As the proper disposal route for compostable plastic packaging is becoming increasingly confusing for consumers, it is justified and necessary to lay down clear and common rules on the use of compostable plastic packaging, mandating it only when its use brings a clear benefit for the environment or for human health. This is particularly the case when the use of compostable packaging helps collect or dispose of bio- waste, for example for products where the separation between the content and packaging is particularly complex, such as tea bags.’ Recital (54): ‘For limited packaging applications made of biodegradable plastic polymers, there is a demonstrable environmental benefit in using compostable packaging which enters composting plants, including anaerobic digestion facilities under controlled conditions. Furthermore, where a Member State applies Article 22(1), second subparagraph, of Directive 2008/98/EC and appropriate waste collection schemes and waste treatment infrastructures are available in that Member State, there should be flexibility for that Member State to decide whether to allow the making available on its territory for the first time of compostable packaging for coffee, tea or other beverage system single-serve units that are composed of packaging material other than metal, and very lightweight plastic carrier bags, lightweight plastic carrier bags and the making available on their territory for the first time of other packaging that was subject to a requirement to be compostable before the date of application of this Regulation. In order to avoid consumer confusion about the correct disposal route, and considering the environmental benefit of circularity of carbon, all other packaging should go into material recycling and the design of such packaging should ensure that it does not affect the recyclability of other waste streams.’ Recital (56): ‘As described in the ‘EU policy framework on biobased, biodegradable and compostable plastics’, set out in the communication of the Commission of 30 November 2022, compliance with standards for industrial composting does not imply decomposition in home composting. In industrial composting, the required conditions are high temperatures and high humidity levels. In home composting, which is carried out by private individuals, including in communities, the actual conditions depend very much on local climate circumstances and consumer practices. Hence, biodegradation in home composting risks being slower than in industrial composting or not to be completed. In particular, home composting for plastic 24 packaging should only be considered for specific applications and in the context of specific local conditions under the supervision of the relevant authorities.’ Article 9(2): ‘By way of derogation from Article 6(1), where Member States allow waste with similar biodegradability and compostability properties as bio-waste pursuant to Article 22(1) of Directive 2008/98/EC to be collected together with bio-waste, and appropriate waste collection schemes and waste treatment infrastructure are available to ensure that compostable packaging enters the bio-waste management stream, Member States may require that the following packaging shall be made available on their territory for the first time only if the packaging is compostable: (a) packaging referred to in Article 3(1), point (1)(g), composed of material other than metal, very lightweight plastic carrier bags and lightweight plastic carrier bags; (b) packaging other than that referred to in point (a) of this paragraph for which the Member State already required that they be compostable before the date of application of this Regulation.’ Commission’s interpretation: Member States can decide whether packaging additional to packaging formats listed in Article 9(1) and in point (a) of Article 9(2) should be compostable on their territories until 12 August 2026. Member States may only decide that such additional compostable packaging formats are industrially compostable. Member States should communicate any national rules mandating compostability for additional packaging items clearly to the economic operators and to the general public, as well as to the European Commission, to avoid any confusion. Member States are advised to compile explicit lists of such items and make them public to ensure that economic operators can comply with the related labelling and compostability requirements. While the Regulation allows home-compostability for a limited number of plastic packaging items listed in Article 9(1), reflecting situations where Member States implement home-composting as one of the waste management options for bio-waste, the home-composting should only be considered in the context of specific local conditions and implemented under the supervision of the relevant authorities. Member States should communicate any national rules mandating home- compostability clearly to the economic operators and to the general public, as well as to the European Commission, to avoid any confusion. Member States are advised to compile explicit lists of such items and make them public to ensure that economic operators can comply with the related labelling and compostability requirements. The PPWR allows Member States to mandate home-compostability before the adoption of the relevant harmonised standards, or even in their absence. As regards the presumption of conformity of home-compostable packaging, any existing national standards on home-compostability and existing certifications schemes may be used by 25 manufacturers to demonstrate compliance with Article 9, but such certifications do not create a presumption of conformity with the compostability requirement. By 12 February 2026, the Commission will request the European standardisation bodies to create a new, EU-wide standard on home compostability, pursuant to Article 9(6). The existing standard EN 13432 on industrial composting (21) can be used as guidance until the new standard is adopted. However, the presumption of conformity with the new harmonised standards on compostable packaging will only be possible again from the date when a new decision listing relevant harmonised standards, as requested by the Commission pursuant to Article 9(6), is published in the Official Journal of the EU. 9. Definition of the terms ‘permeable’ and ‘soft after-use’ in the context of compostable packaging Legal provisions: Article 3(1) states: ‘For the purposes of this Regulation, the following definitions apply: (…) (f) a permeable tea, coffee or other beverage bag, or soft after-use system single-serve unit that contains tea, coffee or another beverage, and which is intended to be used and disposed of together with the product’. Commission’s interpretation: Article 9(1) is a material-neutral provision and could refer to permeable tea, coffee or other beverage bags, or soft after-use system single-serve units made of any material, including paper- based single-serve units. Therefore, pursuant to Article 9, such packaging must be designed for composting by 12 February 2028. 10. Packaging minimisation Legal provisions: Recital 60: ‘(...) While marketing and consumer acceptance remain relevant for packaging design, they should not be part of performance criteria justifying on their own additional packaging weight and volume. (…)’ (21) Packaging - Requirements for packaging recoverable through composting and biodegradation - Test scheme and evaluation criteria for the final acceptance of packaging 26 Article 10(1): ‘By 1 January 2030, the manufacturer or importer shall ensure that the packaging placed on the market is designed so that its weight and volume is reduced to the minimum necessary to ensure its functionality, taking account of the shape and material from which the packaging is made.’ Article 10(2): ‘The manufacturer or importer shall ensure that packaging which does not comply with the performance criteria set out in Annex IV (…) is not placed on the market, unless (…).’ Article 10(2)(a) and (b) provide for two exemptions, namely: (a) the packaging design is protected by a Community design pursuant to Council Regulation (EC) No 6/2002 or by design rights falling within the scope of Directive 98/71/EC of the European Parliament and of the Council, including international agreements having effect in one of the Member States, or its shape is a trademark falling within the scope of Regulation (EU) 2017/1001 of the European Parliament and of the Council or Directive (EU) 2015/2436 of the European Parliament and of the Council, including trademarks registered under international agreements having effect in one of the Member States, the design rights and trademarks are protected before 11 February 2025, and the application of the requirements under this Article would affect the packaging design in a way that it would alter its novelty or its individual character, or would affect the trademark in a way that the trademark is no longer capable of distinguishing the marked product from those of other undertakings; or (b) the packaged product or beverage benefits from a geographical indication protected under Union law, such as under Regulation (EU) No 1308/2013 for wine, Regulation (EU) 2019/787 for spirit drinks or Regulation (EU) 2023/2411 for craft and industrial products, or is covered by a quality scheme as referred to in Regulation (EU) 2024/1143. Article 10(3): ‘By 12 February 2027, the Commission shall request the European standardisation organisations to prepare or update, as appropriate, harmonised standards laying down the methodology for the calculation and measurement of compliance with the requirements concerning packaging minimisation under this Regulation. For most common packaging types and formats, such standards should specify maximum adequate weight and volume limits, and, where appropriate, wall thickness and maximum empty space.’ Annex IV Part A point 4: ‘Packaging functionality: the packaging design shall ensure its functionality, taking into account the purpose of the product and particularities giving rise to its sale, such as sales for gift purposes, or on the occasion of seasonal events.’ Commission’s interpretation: Packaging minimisation requirements help Member States achieve their general packaging waste reduction targets in a harmonised manner and reduce the need to recur to divergent national measures to comply with the waste prevention target as laid down in Article 43. 27 These are not new requirements. They already existed under the PPWD as essential requirements with an associated harmonised compliance methodology standard (EN 13428:2004) (22). While the elements for the assessment of packaging minimisation have been moved from the harmonised standard into the PPWR, ‘consumer acceptance’ and ‘marketing’ were removed as reasons (‘performance criteria’) justifying extra packaging weight and volume. On the other hand, other reasons, such as recyclability, recycled content or re-use, were added as new criteria. To implement this modification, the PPWR mandates the Commission to request CEN to update the existing standard by 12 February 2027. In addition to the updated methodology for assessment, the updated standard will provide for the maximum adequate weight and volume limits for the most common packaging types and formats. Standardisation will help industry prove compliance with the minimisation requirements, given that compliance with a harmonised standard creates a presumption of compliance with the sustainability requirement. Member States will have to accept such compliant packaging and allow it to be made available on their markets without the possibility of setting different or additional national requirements. According to Article 70(1)(b), the existing packaging minimisation requirements and their compliance standard will remain in effect until the end of 2029. After that, both paragraphs 1 and 2 of Article 10 will apply (from 1 January 2030), while the existing harmonised standard EN 13428:2004 can still be used as guidance but only until a new or updated standard is available. Industry will have the opportunity to contribute to the development of new standards through their experts in the regular standardisation process. In this process, issues such as packaging ‘shape’ and packaging functionality will be duly taken into account. 11. Relationship between the minimisation requirements in Article 10 and the empty space ratio in Article 24 Legal provisions: Article 10(1): ‘By 1 January 2030, the manufacturer or importer shall ensure that the packaging placed on the market is designed so that its weight and volume is reduced to the minimum necessary to ensure its functionality, taking account of the shape and material from which the packaging is made.’ Article 10(2): ‘The manufacturer or importer shall ensure that packaging which does not comply with the performance criteria set out in Annex IV of this Regulation and packaging with (22) EN 13428:2004 - Packaging - Requirements specific to manufacturing and composition - Prevention by source reduction. The reference to this harmonised standard was published in Commission’s Communication OJ C 44 on 19 February 2005 28 characteristics that aim only to increase the perceived volume of the product, including double walls, false bottoms and unnecessary layers, is not placed on the market, unless: (…).’ Article 24(1): ‘By 1 January 2030 or 3 years from the entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraph 2, whichever is the latest, economic operators who fill grouped packaging, transport packaging or e-commerce packaging shall ensure that the maximum empty space ratio, expressed as a percentage, is 50%.’ Commission’s interpretation: The empty space ratio in Article 24 applies to grouped, transport, and e-commerce packaging and needs to be complied with by the natural or legal person using or filling such packaging. The Commission will establish the methodology for calculation of the empty space ratio in an implementing act which will be adopted before 12 February 2028. For sales packaging, the minimisation requirements related to empty space are not linked to any predefined threshold and will therefore have to be assessed based on the existing standard EN 13428:2004 (23), which applies until 1 January 2030, and will be updated in line with the updated performance criteria provided for in Part A of Annex IV and the requirements set out in Article 10. The obligated party is the manufacturer who will need to carry out the conformity assessment and draft the technical documentation and the EU declaration of conformity for the packaging. 12. Reusable packaging placed on the market prior to the application of the requirements in Article 11 Legal provisions: Article 11(1): ‘Packaging placed on the market from 11 February 2025 shall be considered to be reusable where it fulfils all of the following requirements: (a) it has been conceived, designed and placed on the market with the objective to be re-used multiple times; (b) it has been conceived and designed to accomplish as many rotations as possible under normally predictable conditions of use; (c) it fulfils applicable requirements regarding consumer health, safety and hygiene; (23) EN 13428:2004 - Packaging - Requirements specific to manufacturing and composition - Prevention by source reduction. The reference to this harmonised standard was published in Commission’s Communication OJ C 44 on 19 February 2005 29 (d) it can be emptied or unloaded without being damaged in a way that would prevent its further function and re-use; (e) it is capable of being emptied, unloaded, refilled or reloaded while maintaining the quality and safety of the packaged product and ensuring compliance with the applicable safety and hygiene requirements, including those on food safety; (f) it is capable of being reconditioned in accordance with Part B of Annex VI, while maintaining its ability to perform its intended function; (g) it allows for affixing of labels and the provision of information on the properties of that product and on the packaging itself, including any relevant instructions and information for ensuring safety, adequate use, traceability and shelf-life of the product; (h) it can be emptied, unloaded, refilled or reloaded without risk to the health and safety of those responsible for doing so; and (i) it fulfils the requirements specific to recyclable packaging set out in Article 6, so that it can be recycled when it becomes waste.’ Article 11(2): ‘By 12 February 2027, the Commission shall adopt a delegated act in accordance with Article 64 to supplement this Regulation by establishing a minimum number for the rotations for reusable packaging, for the purpose of paragraph 1, point (b), of this Article for the packaging formats which are most frequently used in re-use, taking into account hygiene and other requirements such as logistics.’ Article 15(9): ‘By way of derogation from paragraph 8 of this Article, the obligation to bring into conformity, withdraw or recall packaging which is believed not to be in conformity with the requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12 shall not apply to reusable packaging placed on the market before 11 February 2025.’ Commission’s interpretations: Article 11 sets re-use criteria applicable from 11 February 2025, which is the date of entry into force of the Regulation. However, the Regulation applies from 12 August 2026. This means that reusable packaging already placed on the Union market before the date of entry into force of the Regulation (11 February 2025) does not need to be brought in compliance with these requirements retroactively. This is explicitly stated in Article 15(9) of the Regulation. Reusable packaging placed on the market after 11 February 2025 will have to comply with the Regulation. However, the competent authorities will be able to check the compliance of such packaging in accordance with Article 11 and other provisions of the Regulation only after 12 August 2026. 30 The requirements set out in Article 11 are substantially like the requirements on reusable packaging contained in the previous PPWD and the related harmonised standard EN 13429:2004 (24) on packaging re-use. This means that the requirements on reusable packaging under the PPWR are not completely new. 13. Scope of harmonised packaging labelling Legal provisions: Article 12(1): ‘From 12 August 2028 or 24 months from the date of entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraphs 6 or 7 of this Article, whichever is the latest, packaging placed on the market shall be marked with a harmonised label containing information on its material composition in order to facilitate consumer sorting. The label shall be based on pictograms and be easily understandable, including for persons with disabilities. (…)’ Commission’s interpretation: Packaging labelling under the scope of Article 12 is exhaustive and fully harmonised, except as regards deposit and return schemes. National rules which add sorting instructions are not allowed based on the principle of primacy of EU law. Member States will not be allowed to keep their national labels next to EU harmonised labels after 12 August 2028 or 24 months from the date of entry into force of the implementing act specifying the labelling rules and pictograms. As economic operators cannot adapt to a new labelling regime without a transition period, the national measures should be repealed before that date or adapted to allow for that transition. Where national measures concerning sorting instructions might be judged disproportionate in view of their impact on the internal market, such measures should be repealed as soon as possible, regardless of the date of the entry into force of the harmonised EU requirements to be adopted by the Commission in accordance with Article 12(6). The Commission Decision 97/ 129 of 28 January 1997 establishing the identification system for packaging materials (25), which sets up a system of numbering and abbreviations to identify the material composition of packaging mainly aimed at waste managers to help them sort packaging waste, still applies until 12 August 2028. The use of this decision and of the system of abbreviations that it sets up is voluntary for manufacturers, but Member States are obliged to ensure that no other system to identify packaging materials than the one defined in the Decision is (24) EN 13429:2004 - Packaging re-use. The reference to this harmonised standard was published in Commission’s Communication OJ C 44 on 19 February 2005 (25) 97/129/EC: Commission Decision of 28 January 1997 establishing the identification system for packaging materials pursuant to European Parliament and Council Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste OJ L 50, 20.2.1997, p. 28–31 31 used. In other words, where an identification system is used, then it must be the one defined in the Decision. However, the use of the abbreviations as established under the Decision will be no longer allowed after 12 August 2028. This is because technological advances in separation of waste after collection are reducing the necessity for such markings for recyclers and to ensure harmonised labelling across the Single Market. The objective of the labelling requirements provided for in Article 12(1) is to improve the sorting of packaging waste by consumers. Therefore, these requirements do not apply to the packaging of certain products, such as human or veterinary medicinal products, medical devices or in vitro diagnostic medical devices, that can only be used by professional end users in the course of their industrial or professional activities. The Regulation also expressly excludes from this labelling obligation transport packaging, except for e-commerce packaging, and packaging that is subject to a deposit and return system. The specifications for the waste sorting labels will be established in an implementing act by 12 August 2026. As regards labelling for reusable packaging under Article 12(2), Member States will not be allowed to keep their national labels next to EU harmonised labels after 12 February 2029 or 30 months from the date of entry into force of the implementing act specifying the related labelling rules. The use of waste sorting labels and labels for reusable packaging is mandatory. As regards labels for recycled content and bio-based content under Article 12(4), they will be fully harmonised from 12 August 2028 or 24 months after the entry into force of the related implementing act, but the use of these labels is voluntary. This means that economic operators are not obliged to indicate the recycled content or bio-based content on their packaging, but if they wish to indicate this, they must use the EU harmonised technical specifications. As regards labelling of packaging covered by the mandatory deposit and return systems under Article 50(1), Member States may require that such packaging be marked with a harmonised colour label (Article 12(1), fourth sub-paragraph). While Member States are not required to use the EU harmonised deposit and return (DRS) label, they cannot prohibit the affixing of DRS labels on their market packaged products carrying DRS labels which have been affixed in other Member States, and this applies to both mandatory and non-mandatory deposit and return systems. By using the harmonised label, Member States will reduce the risk of creating barriers to the internal market via national DRS labels. When providing rules for national DRS labels, Member States are recommended to consider the Communication from the Commission — ‘Beverage packaging, deposit systems and free movement of goods’ (2009/C 107/01) (26). (26) Communication from the Commission — Beverage packaging, deposit systems and free movement of goods https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=oj:JOC_2009_107_R_0001_01 32 As regards labels for extended producer responsibility (EPR) (27), the PPWR bans physical labels and allows such information or labels to be provided only in a digital format (Article 12(9)). As regards the derogation provided for in Article 12(11), for medical devices and in vitro diagnostic medical devices there are no definitions for inner and outer packaging in Regulations (EU) 2017/745 and (EU) 2107/746. To ensure the derogation is correctly applied for those products, the reference to immediate packaging should be understood as referring to the packaging in contact with the device while the outer packaging should be understood as referring to the sales packaging of the device. As Article 12 fully harmonises packaging labelling in the Union, Member States are not allowed to adopt other national mandatory packaging labelling requirements. This is justified by the significant impact on the internal market impact of packaging labelling requirements. 14. Labelling of existing reusable transport packaging Legal provisions: According to Article 12(2) ‘(…) reusable packaging placed on the market from 12 February 2029 or 30 months from the date of entry into force of the implementing act adopted pursuant to paragraph 6, whichever is the latest, shall bear a label informing users that the packaging is reusable. Further information on reusability, including the availability of a local, national or Union-wide re-use system and information on collection points, shall be made available through a QR code or other type of standardised, open, digital data carrier that facilitates the tracking of the packaging and the calculation of trips and rotations, or, if that calculation is not feasible, an average estimation. (…)’ According to Article 12(3) these requirements do not apply to ‘open loop systems which do not have a system operator in accordance with Annex VI.’ Article 12(6) gives a mandate to the Commission to define the packaging labels: ‘By 12 August 2026, the Commission shall adopt implementing acts to establish a harmonised label and specifications for the labelling requirements and formats, including where provided through digital means, for the labelling of packaging referred to in paragraphs 1, 2 and 4 of this Article. (…)’ Article 12(12) provides: ‘Packaging as referred to in paragraphs 1, 2 and 4 that is manufactured in the Union or imported before the deadlines referred in those paragraphs and that does not comply with the criteria laid down in those paragraphs may be made available on the market (27) See Article 45 of the PPWR on extended producer responsibility. Accordingly, ‘producers shall have extended producer responsibility under the schemes established in accordance with Articles 8 and 8a of Directive 2008/98/EC and with this Section for the packaging, including packaging of packaged products, that they make available for the first time on the territory of a Member State or that they unpack without being end users.’ 33 until 3 years from the date of entry into force of the labelling requirements laid down in those paragraphs.’ Article 15(9) provides: ‘By way of derogation from paragraph 8 of this Article, the obligation to bring into conformity, withdraw or recall packaging which is believed not to be in conformity with the requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12 shall not apply to reusable packaging placed on the market before 11 February 2025.’ Commission’s interpretation: It is necessary to distinguish between: (a) reusable transport packaging placed on the market before the entry into force of the PPWR, i.e. before 11 February 2025 and (b) reusable transport packaging placed on the market after 11 February 2025 (i.e., after the entry into force of the PPWR) but before the date of application of the implementing act on labelling for reusable packaging, which should be adopted by 12 August 2026 and apply from 12 February 2029 or 30 months from the date of entry into force of the implementing act, i.e., reusable transport packaging placed on the market between 11 February 2025 and 12 February 2029. Reusable packaging under (a) may remain in circulation until it is removed from the re-use systems due to functional obsolescence or operational limitations. Reusable packaging under (b) should comply with the labelling requirements at the latest by February 2032. Considering that the new labelling rules will be known by the industry already at the time of the adoption of the implementing act, i.e. in August 2026, a limited amount of reusable transport packaging will need to be brought into compliance. In practice, packaging that will be placed on the market during the period between February 2025 and August 2026 will have to be refurbished with labels according to the new rules by February 2032. It should be recalled that after the entry into force of the PPWR, operators no longer have legitimate expectations to not being subject to the new labelling rules. The conditions of Article 12(5) warranting the provision of information via websites or accompanying documentation are met in the case of reusable transport packaging in a business-to- business situations (i.e. consumer not being the end user of the transport packaging), managed by a system operator in a closed-loop system. 15. Reporting obligations for waste management operators Legal provisions: According to Article 23(1), ‘Packaging waste management operators shall, on an annual basis, provide the competent authorities with the information on packaging waste listed in Table 3 of 34 Annex XII to this Regulation, with the exception of information on packaging made available on the territory of the Member State for the first time, through the electronic registry or registries, in accordance with Article 35(1) of Directive 2008/98/EC. The packaging waste management operators shall, on an annual basis, provide the producers, in the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, or the producer responsibility organisation entrusted with carrying out those obligations, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, with all the information necessary to comply with the information obligations laid down in Article 44(10). Member States may, in accordance with national law, provide that, where public authorities are responsible for the organisation of the management of packaging waste, packaging waste management operators shall, on an annual basis, provide such public authorities with all the information necessary to comply with the information obligations laid down in Article 44(10), or with other means to supplement the electronic registry or registries, in accordance with Article 35(1) of Directive 2008/98/EC.’ According to Article 44(10), ‘Producers, in the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer responsibility organisation entrusted with carrying out those obligations, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, or the re-use system operators, in the case where re-use systems are fulfilling the extended producer responsibility obligations, shall submit the information set out in Part B, point 3, of Annex IX to the competent authority for each preceding calendar year on an annual basis. Where under national law public authorities are responsible for the organisation of the management of packaging waste, Member States may provide that those authorities shall submit the information set out in Part B, point 3, of Annex IX.’ Commission’s interpretation: Waste management operators should be understood as any operator that handles ‘the collection, transport, recovery (including sorting), and disposal of waste, including the supervision of such operations and the aftercare of disposal sites, and including actions taken as a dealer or broker’ as defined in Article 3(9) in the Waste Framework Directive (WFD). Article 23 does not specify who the obliged packaging waste management operator is, how the information is to be submitted, or under what circumstances it must be submitted. It is therefore the understanding of the Commission that the obligations for waste management operators to provide information on packaging waste should be interpretated as general requirements to help the Producer Responsibility Organisations (PROs), producers and competent authorities to fulfil their reporting obligations set out in Article 44(10). Member States would therefore need to specify 35 under what circumstances it is necessary that a packaging waste management operator provides the required information. The first subparagraph of Article 23(1) lays down that packaging waste management operators must provide competent authorities with the information listed in Table 3 of Annex XII, with the exception of information on hazardous packaging waste, which is already reported to competent authorities, as specified under Article 35(1) of the WFD, and packaging made available on the territory of the Member State for the first time or unpacked, as packaging waste management operators would not have such information. Given that competent authorities will receive the information in Table 3 of Annex XII via the register of producers, to be established under Article 44, packaging waste management operators must provide this information only if it is needed to cross-check that the data reported by the producer responsibility organisation (PRO), producer, or another competent authority is accurate, or under other circumstances specified by a Member State. 16. Relationship between the Single-Use Plastics Directive (SUPD) and PPWR as regards packaging bans Legal provisions: Recital (13): ‘(…) The definition of composite packaging in this Regulation should not exempt single-use packaging partially made of plastics, regardless of the threshold level, from the requirements of Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council.’ Recital (180): ‘(…) This Regulation provides a restriction on the placing on the market of plastic products listed in Annex V point 3 thereto, while Directive (EU) 2019/904 allows the Member States to take the necessary measures to achieve reduction in the consumption of those single-use plastic products. Since national implementing measures under Directive (EU) 2019/904 can be less restrictive than a ban on the placing on the market, this Regulation should prevail over Directive (EU) 2019/904 as regards such products falling within the definition of packaging, in order to boost the reduction of single-use plastic packaging and reduce the quantity of single-use plastic packaging in the environment. (…).’ Article 3(1), point (24): ‘’composite packaging’ means a unit of packaging made of two or more different materials which are part of the weight of the main packaging material and cannot be separated manually and therefore form a single integral unit, unless one of the materials constitutes an insignificant part of the packaging unit and in any event no more than 5 % of the total mass of the packaging unit and excluding labels, varnishes, paints, inks, adhesives and lacquers; this is without prejudice to Directive (EU) 2019/904.’ Article 25(1): ‘From 1 January 2030, economic operators shall not place on the market packaging in the formats and for the uses listed in Annex V.’ 36 Annex V, point 3: ‘Single-use plastic packaging for foods and beverages filled and consumed within the premises in the HORECA (Hospitality, Restaurant, and Catering) sector, which include all eating areas inside and outside a place of business, covered with tables and stools, standing areas, and eating areas offered to the end users jointly by several economic operators or a third party for the purpose of food and drinks consumption. Establishments in the HORECA sector that do not have access to drinking water are exempted.’ Directive (EU) 2019/904 (SUPD) (28) (Article 3, point (2)) defines single use plastic products, as ‘a product that is made wholly or partly from plastic and that is not conceived, designed or placed on the market to accomplish, within its life span, multiple trips or rotations by being returned to a producer for refill or re-used for the same purpose for which it was conceived.’ According to Article 4 and Part A of the Annex to the SUPD, Member States have a possibility to impose national restrictions on single-use plastic rigid food containers used to contain food for immediate consumption and beverage cups. According to Article 67(1)(a) (29), the SUPD prevails over the PPWR in case of conflict, unless provided otherwise. Article 67(1)(b) provides otherwise for packaging bans under point 3 of Annex V. According to Article 70(4) ‘Member States may maintain national provisions restricting the placing on the market of packaging in the formats and for uses listed in points 2 and 3 of Annex V until 1 January 2030. Article 4(3) shall not apply in relation to those national measures until 1 January 2030.’ Commission’s interpretation: SUPD and PPWR are two legal instruments that co-exist and have different purposes. (28) Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (OJ L 155, 12.6.2019, p. 1–19) (29) According to Article 67(1)(a): ‘Directive (EU) 2019/904 is amended as follows: (1) Article 2 is amended as follows: (a) paragraph 2 is replaced by the following: ‘2. Where this Directive conflicts with Directive 94/62/EC or 2008/98/EC, this Directive shall prevail unless provided otherwise by Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council’ (b) the following paragraph is added: ‘3. Where Article 4 of this Directive conflicts with Article 25(1) and (6) of Regulation (EU) 2025/40 as regards single- use plastic packaging listed in point (3) of Annex V to that Regulation. Article 25(1) and (6) of that Regulation shall prevail’”. 37 Recitals (13) and (180) addresses the relationship between the PPWR and the SUPD and indicate that composite packaging can be considered single use plastic packaging according to the PPWR. PPWR defines ‘composite packaging’ by introducing a 5% threshold below which packaging is deemed to be a mono-material. Therefore, ‘single-use plastic packaging’ in Annex V can only refer to packaging that contains more than 5% plastic. However, the definition of ‘composite packaging’ is ‘without prejudice’ to the SUPD (see Article 3(1), point 24 and recital 13 of the PPWR). Consequently, composite packaging, including paper-based packaging containing 5% or more plastic, is covered by the packaging bans in Article 25 and Annex V, points 1– 4 of the PPWR, while packaging containing not more than 5% of plastic is not covered by this ban. As the PPWR and the SUPD coexist, their respective scopes must be read together. The PPWR prevails with regard to the packaging formats, materials and uses listed in Annex V. In these situations, Member States must apply the PPWR and may not rely on Article 4 of the SUPD to introduce national measures. On the other hand, packaging that is not covered by the restrictions in Annex V, remains subject to the SUPD where it qualifies as a single-use plastic product within the meaning of Article 3, point (2), of the Directive. In such cases, Article 4 of the SUPD continues to apply, requiring Member States to adopt measures to reduce consumption of cups for beverages and rigid food containers used to contain food for immediate consumption. Such national consumption reduction measures can remain in place even after 1 January 2030. Member States must demonstrate, case-by-case-, that any such national measure is proportionate to the objectives pursued by the SUPD and non-discriminatory under EU law. Potential impacts on the internal market need to be considered and whether a specific national measure satisfies these requirements will be assessed by the European Commission. The obligation under Article 25(2) of the PPWR to repeal national restrictions by 1 January 2030 applies only to measures concerning packaging formats, uses and materials that fall under Annex V. Therefore, regarding points 2-4 of Annex V: where a packaging format, material and use is not covered by Annex V, points 2 - 4, but qualifies as a single-use plastic product under the SUPD, Article 4 of the SUPD applies. In this way, the PPWR establishes harmonised restrictions for the packaging covered by Annex V, while the SUPD continues to operate for single-use plastic products that fall outside the scope of those specific restrictions. Finally, in view of the evaluation of the SUPD due in 2027, the Commission will assess the need to review the Directive, including to ensure coherence and consistency with the PPWR, promote a Single Market for packaging, and secure a level playing field. As regards expanded polystyrene (EPS) food containers, beverage containers and cups for beverages, they are already banned under the SUPD (Article 5). Article 67(5) PPWR amends the 38 SUPD to explicitly include also extruded polystyrene (XPS) formats; this will apply from 1 January 2030; no transposition by Member States is necessary. 17. Scope of the packaging bans in Article 25 and Annex V, points 1–4, as regards plastic content Legal provisions: According to Article 25(1) ‘From 1 January 2030, economic operators shall not place on the market packaging in the formats and for the uses listed in Annex V.’ Annex V, points 1–4, restricts the use of single use plastic packaging for different packaging applications. Commission’s interpretation: Packaging bans under points 1–4 of Annex V do not cover only items that are made of 100% plastic material. Such an interpretation could lead to situations, where adding any insignificant amount of material other than plastic, would exclude packaging from the ban. Therefore, in the absence of a definition of ‘single-use plastic packaging’, it should be considered that composite packaging, including paper-based packaging containing 5% or more plastic, is covered by the packaging bans in Article 25 and Annex V, points 1– 4 of this Regulation. Packaging containing not more than 5% of plastic is thus not covered by this ban. 18. Re-use targets for sales packaging used for transporting products Legal provisions: Article 29(1): ‘From 1 January 2030, economic operators that use transport packaging, or sales packaging used for transporting products, including for products distributed via e-commerce, within the territory of the Union, in the form of pallets, foldable-plastic boxes, boxes, trays, plastic crates, intermediate bulk containers, pails, drums and canisters of any size or material, including flexible formats or pallet wrappings or straps for stabilisation and protection of products put on pallets during transport, shall ensure that at least 40 % of such packaging in total is reusable packaging within a re-use system.’ Article 3(1), point (5), defines sales packaging as meaning ‘packaging conceived so as to constitute a sales unit consisting of products and packaging to the end user at the point of sale.’ Article 3(1), point (7), defines transport packaging as meaning ‘packaging conceived so as to facilitate the handling and transport of one or more sales units or a grouping of sales units, in 39 order to prevent damage to the product from handling and transport, but which excludes road, rail, ship and air containers.’ Commission’s interpretation ‘Sales packaging used for transporting products’ are packaging formats that can be considered both transport and sales packaging. However, some formats listed in Article 29(1) in which products are being transported, for example pails, drums and canisters, are filled with products, such as pesticides, paints, plasters or adhesives, which may make their re-use either impossible or possible but only at disproportionate costs and resource use, because such viscous filling materials may harden in the packaging after opening or the filling material may migrate into the packaging material and contaminate it. Therefore, whether sales packaging can be re-used depends primarily on the filling product. Only sales packaging with an evident transport function is covered by the re-use targets. The requirement ‘for transporting products’ can be indicated, for example, by a special design, shape or size of the packaging. The following are some illustrative examples: - Plastic buckets filled with paints, chemicals, or sauces altering the properties of the container: Residues or odours may render challenging the re-use of reusable packaging formats for the transport of such products. Removing such residues or odours from the interior of the used bucket is technically feasible. However, in certain cases, and depending on the type of the packed product, the removal of residues might require intense cleaning in terms of chemicals, water or energy use. This would make the re-use of the plastic buckets a feasible option only if the intense cleaning processes do not result in disproportionate costs and resources. - Breakfast cereals or other solid food in rigid packaging formats e.g. drums: The transport of such food in reusable packaging formats such as drums circulated within the same company (but different sites) or linked enterprises or within the same Member State is feasible. Residues or odours from cereals in the drums do not alter the interior of drums making re-use a feasible option. - Bulk materials, e.g. sand, rocks transported in flexible intermediate bulk carrier bags: The transport of bulk materials in reusable flexible intermediate bulk carrier bags is feasible. These products do not alter the properties of the interior of such packaging and in addition do not require intense cleaning. - Fresh fruits transported in plastic boxes or crates: A box or crate is considered sales packaging when is filled in with fresh fruits. However, considering though that this box or crate contains typically larger amounts of fresh fruits than a single portion and is transported to arrive to points of sale, it is considered sales packaging used for transport. Such packaging format can be reusable. 40 19. Re-use targets for transport packaging in international trade Legal provisions: Article 29: ‘(1) From 1 January 2030, economic operators that use transport packaging, or sales packaging used for transporting products, including for products distributed via e-commerce, within the territory of the Union, in the form of pallets, foldable-plastic boxes, boxes, trays, plastic crates, intermediate bulk containers, pails, drums and canisters of any size or material, including flexible formats or pallet wrappings or straps for stabilisation and protection of products put on pallets during transport, shall ensure that at least 40 % of such packaging in total is reusable packaging within a re-use system.’ (2) From 1 January 2030, by way of derogation from paragraph 1 of this Article, economic operators that use transport packaging or sales packaging used for transporting products, in the forms as listed in paragraph 1 of this Article, within the territory of the Union, between different sites on which the operator performs its activity, or between any of the sites on which the operator performs its activity and the sites of any other linked enterprise or partner enterprise, as defined in Article 3 of the Annex to Recommendation 2003/361/EC as applicable on 11 February 2025, shall ensure that such packaging is reusable within a re-use system’. (3) From 1 January 2030, by way of derogation from paragraph 1, economic operators that use transport packaging or sales packaging used for transporting products, including for products distributed via e-commerce, in the forms as listed in paragraph 1, to deliver products to another economic operator within the same Member State shall ensure that such packaging is reusable within a re-use system.’ Commission’s interpretation: The re-use targets for transport packaging (and sales packaging used for transporting products) are limited to situations where such packaging is used ‘within the territory of the Union’. Thus, both operators, i.e importers and distributors, must be located in the EU. In relation to transport packaging (and sales packaging used for transporting products) from third countries, this requirement should be understood as applying from the moment of import, and placing on the market, which means that it has completed all required import procedures and is allowed to circulate on the EU market. This typically takes place in the first warehouse in the EU. The re-use targets shall apply to imported goods in transport packaging after they are placed on the EU market. These targets shall apply from the first warehouse located within the Union until the final destination within the Union territory, where the first warehouse is not the final destination of the consignment. 41 For the purpose of this provision, the ‘first warehouse’ means the facility within the Union where goods in transport packaging first arrive and are stored and unpacked for the purpose of onward distribution within the EU supply chain. Consignments arriving at the first warehouse and destined for a single final destination shall not be required to be unpacked and repacked into reusable packaging. Distribution centres and logistics hubs shall not be considered as final destination. 20. Responsible economic operator for the re-use targets on transport packaging Legal provisions: Article 29(1): ‘From 1 January 2030, economic operators that use transport packaging, or sales packaging used for transporting products, including for products distributed via e-commerce, within the territory of the Union, in the form of pallets, foldable-plastic boxes, boxes, trays, plastic crates, intermediate bulk containers, pails, drums and canisters of any size or material, including flexible formats or pallet wrappings or straps for stabilisation and protection of products put on pallets during transport, shall ensure that at least 40 % of such packaging in total is reusable packaging within a re-use system. From 1 January 2040, those economic operators shall endeavour to use at least 70 % of the packaging referred to in the first subparagraph in a reusable format within a re-use system.’ Commission’s interpretation: The transport packaging re-use targets are set at the level of economic operators who use transport packaging or sales packaging used for transporting. Therefore, the re-use targets fall on the user of transport packaging, or user of sales packaging used for transport. The user of transport packaging or the user of sales packaging used for transport, is the economic operator that places a product on the Union market in a relevant transport packaging, be it as a manufacturer, importer or distributor. 21. Exemptions of the custom-designed transport packaging from the re-use targets Legal provisions: Article 29(4) states: ‘The obligations set out in paragraphs 1, 2 and 3 do not apply to transport packaging or sales packaging: (a) used for the transportation of dangerous goods in accordance with Directive 2008/68/EC; 42 (b) used for the transportation of large-scale machinery, equipment and commodities for which packaging is custom-designed to fit the individual requirements of the economic operator that made the order.’ Commission’s interpretation: Article 29(4)(b) provides an exemption for packaging used for the transportation of large-scale machinery, equipment and commodities for which packaging is custom designed to fit the individual requirements of the economic operator that made the order. Large-scale machinery, equipment, and commodities should be understood in this context. Economic operators who want to make use of this exemption must provide proper documentation that shows that the packaging is custom designed for an individual product. This documentation should be provided in the technical documentation for the packaging, and shall cover any design, manufacture and operation of the packaging necessary to access conformity with the conditions for the exemption set forth in Article 29(4b). 22. Definition of ‘making available’ in the context of compliance with the re-use targets for beverages Legal provisions: According to Article 29(6), ‘[F]rom 1 January 2030, final distributors that make alcoholic and non-alcoholic beverages in sales packaging available on the territory of a Member State to consumers shall ensure that at least 10 % of those products are made available in reusable packaging within a re-use system’. Article 3(11) establishes that ‘making available on the territory of the Member State means any supply of packaging, whether empty or with a product, for distribution, consumption or use on the territory of the Member State in the course of a commercial activity, whether in return for payment or free of charge’. A final distributor is defined in Article 3(1), point (21), as ‘the natural or legal person in the supply chain that delivers packaged products, including through re-use, or products that can be purchased through refill to the end user’. Commission’s interpretation: For the purpose of this Regulation, a final distributor making beverages in sales packaging available to consumers shall, in most cases, be a retail shop or bars and restaurants in the HORECA sector. In case of distance sales, the final distributor shall be the economic operator that makes the beverage in sales packaging available to consumers via a website. 43 Making available shall not require the actual completion of a sale of the beverage in sales packaging to the consumer. It shall be sufficient that the final distributor offers for sale at least 10% of its beverages in reusable sales packaging. The reference to a “reuse system” in Article 29(6) refers to the requirements applicable to reuse systems as defined in Annex VI, Part A, of the Regulation. The proper functioning of such a system entails, inter alia, the establishment of appropriate information, display or communication arrangements for consumers, in accordance with Article 12(2), enabling the identification and promotion of the offer of beverages in reusable sales packaging, with a view to their effective placing on the market and commercialisation. The calculation for calculating the re-use targets for beverages shall be laid down in an implementing act adopted pursuant to Article 30(3). 23. Re-use targets for beverages in the HORECA sector Legal provision: Article 29(6), first subparagraph, PPWR states: ‘From 1 January 2030, final distributors that make alcoholic and non-alcoholic beverages in sales packaging available on the territory of a Member State to consumers shall ensure that at least 10 % of those products are made available in reusable packaging within a re-use system.’ Commission’s interpretation: Beverages sold in large reusable beverage containers, such as beer kegs, to bars and restaurants (business-to-business) to be made available to consumers by the operators of the bars and restaurants (i.e. in the HORECA sector) do not contribute to the re-use targets applicable to the HORECA sector operators. Such beverages are not made available to consumers in sales packaging. Only when the filled large reusable container is made available to a consumer, can the beverage container contribute towards the re-use targets of the beverage distributor. By contrast, in case of smaller beverage packaging, such as reusable bottles, they shall count towards the reuse targets, as they are sales packaging and can be provided directly to consumers. 24. National exemptions from the re-use targets Legal provisions: Article 29(14) establishes cumulative conditions under which Member States may exempt economic operators on their territories from the re-use targets for a period of 5 years. These are: 44 ‘(a) the exempting Member State reaches 5 percentage points above the targets for recycling of packaging waste per material to be achieved by 2025 and is expected to reach 5 percentage points above the 2030 target according to the report published by the Commission 3 years before that date; (b) the exempting Member State is on track to achieve the relevant waste prevention targets set out in Article 43 and can demonstrate to have reduced the packaging waste generated per capita by at least 3 % by 2028 compared to the packaging waste generated per capita in 2018; and (c) the economic operators have adopted a corporate waste prevention and recycling plan that contributes to achieving the waste prevention and recycling objectives set out in Articles 43 and 52, respectively. That period of 5 years may be renewed by the Member State provided that all the conditions are fulfilled.’ The recycling targets to be reached by Member States are laid down in Article 52. The targets are set for the following packaging materials: paper and cardboard, plastic, glass, wood, metal, and aluminium. Commission’s interpretation: a) The possibility for a Member State to exceed all material specific recycling targets The use of the plural (‘targets’) should be understood against the background that several material specific targets exist but not all these targets must be exceeded simultaneously to comply with the conditions for the application of this exemption. For example, if the recycling target for aluminium is exceeded in a given Member State, retailers could be allowed to deduct beverages sold in aluminium cans from the products within the scope of the obligation to sell 10% of the beverages in reusable packaging. The retailers will still have to fulfil the re-use target for beverages sold in packaging made from other materials, such as glass and plastic, but the 10% target is proportionally reduced for the share of beverages sold in aluminium cans. b) Conditions regarding the exemption applying to composite packaging In case of composite packaging, the relevant recycling targets for the materials that are used in the packaging must be exceeded. In practice, the recycling targets for all materials representing more than 5% of the packaging unit’s weight should be exceeded. 45 c) Conditions related to waste prevention target The respective Member State must be on track to meet the overall waste prevention target for all packaging waste generated in the exempting Member State. There is no material-specific waste prevention target. d) Conditions for renewal of the exemption: If a Member State wants to continue using the exemption from the re-use targets after 5 years, it needs to fulfil the waste prevention targets in years 2035 and 2040. The intention of the co- legislators, when allowing the possibility to renew the exemption, was to make certain that economic operators meet the targets on re-use and that Member States continue reducing the generation of packaging waste according to the reduction targets, as laid down for the years 2035 and 2040. If new data is available and new targets apply, those should be considered at the relevant time, otherwise the objectives of PPWR, particularly the reduction of packaging waste, could be compromised. 25. Member States’ flexibilities to set up national measures Legal provisions: Article 4: ‘1. Packaging shall only be placed on the market if it complies with this Regulation. 2. Member States shall not prohibit, restrict or impede the placing on the market of packaging that complies with the sustainability, labelling and information requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12. 3. If Member States choose to maintain or introduce national sustainability requirements, or information requirements additional to those laid down in this Regulation, those requirements shall not conflict with those laid down in this Regulation and the Member States shall not prohibit, restrict or impede the placing on the market of packaging that complies with this Regulation for reasons of non-compliance with those national requirements.’ Commission’s interpretation: The PPWR leaves a margin of discretion to the Member States in some matters or sets only minimum requirements or requires implementation by Member States for provisions which are not fully harmonised. In addition, there are delayed deadlines for application of some provisions. 46 Divergent national provisions for packaging are impacting virtually every economic sector and product’s value chain. Therefore, Member States must ensure that national measures do not create disproportionate and unjustified barriers to trade in the internal market or competitive distortions. Anticipated application of EU harmonised rules, i.e. when Member States adopt binding implementing legislation prior to the harmonised deadlines, in particular if such provisions require implementing measures to be first adopted at EU level, constitutes a breach of the principle of sincere cooperation enshrined in Article 4(3) TEU and of Article 288 TFEU which sets out the principle of direct applicability of regulations. Such anticipation of national legislation, which might be allowed by the existing legal framework (PPWD, Treaty) will have to be repealed at the latest by the entry into force of the harmonised provisions and already be in line with the margin of discretion as provided in specific provisions of the Regulation. As regards the possibility of Member States to introduce sustainability requirements going beyond those laid down in the Regulation, Article 4(2) PPWR gives assurance to the economic operators that packaging which complies with the requirements of the Regulation will not be restricted from being placed on the market by any national rules. Article 4(3) PPWR should be interpreted as restricting the freedom of Member States in their action and not as allowing for the possibility of derogating from the general rule contained in Article 4(2) PPWR. Therefore, any national sustainability or labelling requirement may not restrict the placing on the market of packaging that complies with the sustainability and labelling requirements under the PPWR, may not conflict with these requirements, and may not create barriers to the internal market. Various provisions of the Regulation, specify the margin of Member States’ powers to adopt national measures. or allow Member States to introduce additional exemptions or requirements. This is the case for provisions on compostability (Article 9), restrictions on the use of certain packaging formats (Article 25(2) and (3), Article 70(4), Annex V, point 2, Article 29, on re-use targets (see paragraphs 11, 12, 14, 15, 16), and Article 33(6) on re-use offer. Several provisions (30) require national implementation (e.g. to reach a certain target or to report) and are a mix of fully harmonised requirements and possibilities for national flexibilities. However, the conditions for the use of these ‘flexibilities’ are always ‘framed’ with harmonised conditions and Member States must comply with these conditions to comply with the PPWR (see point 26 below on recycling targets). Some of these provisions contain also directly applicable obligations on economic operators, for example, Article 31 on reporting to the competent authorities on re-use targets. (30) Articles 13, 23, 31, 34, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 57 58, 59, 60, 61, 62, 63, 67, 68. 47 26. Flexibility for Member States to set additional recycling targets Legal provisions: Article 52(6): ‘A Member State may, while observing the general rules laid down in the TFEU and acting in accordance with this Regulation, adopt provisions which go beyond the minimum targets set out in this Article.’ Article 4(3): ‘If Member States choose to maintain or introduce national sustainability requirements, or information requirements additional to those laid down in this Regulation, those requirements shall not conflict with those laid down in this Regulation and the Member States shall not prohibit, restrict or impede the placing on the market of packaging that complies with this Regulation for reasons of non-compliance with those national requirements.’ Commission’s interpretation: Member States can set higher recycling targets, as well as additional ones, provided that they do not undermine the internal market. Some Member States already have additional targets, for example for liquid packaging board. The PPWR echoes the previous Packaging and Packaging Waste Directive (PPWD), which gave Member States discretion in terms of organising their waste management. Additional recycling targets may enhance efficiency in the packaging waste value chain and are therefore beneficial for economic operators. However, Member States must demonstrate, on a case-by-case basis, that such targets do not conflict with the PPWR’s internal market objectives. 27. Flexibility for Member States to set additional or higher re-use targets Legal provisions: Article 29(15) lays down: ‘Subject to the conditions set out in Article 51, Member States may set targets for economic operators that exceed the minimum targets set out in paragraphs 1, 2, 3, 5 and 6 of this Article to the extent that such higher targets are necessary for the Member State to achieve one or more of the targets set out in Article 43.’ Article 29(16) lays down: ‘Subject to the conditions set out in Article 51, Member States may set targets for economic operators with regard to beverages made available in sales packaging which does not fall under paragraph 6 of this Article, if those additional targets are necessary for the Member State to achieve one or more of the targets set out in Article 43.’ 48 Article 51 on re-use and refill states: (1) ‘Member States shall take measures to encourage the establishment of re-use systems for packaging with sufficient incentives for return and of refill systems in an environmentally sound manner. Those systems shall comply with the requirements laid down in Articles 27 and 28 and Annex VI and shall not compromise food hygiene or the safety of consumers. (2) The measures referred to in paragraph 1 may include: (…) (c) obligations on manufacturers or final distributors to make available in reusable packaging within a re-use system or through refill a certain percentage of products other than those covered by the re-use targets laid down in Article 29, on condition that that does not lead to distortions on the internal market or trade barriers for products from other Member States.’ Article 33(6), which is related to the re-use offer obligation in the take-away sector, refers to Article 51 as regards the conditions pursuant to which a Member State may set targets that go beyond the minimum 2030 indicative target of 10% laid down in Article 33(5) PPWR for take- away packaging ‘to the extent that higher targets are necessary for the Member State to achieve one or more of the targets set out in Article 43.’ Commission’s interpretation: To achieve the waste prevention targets in the PPWR, Member States may need to complement the EU measures with national measures, such as higher or additional national re-use targets for packaging. However, in doing so, Member States need to comply with certain strict conditions: (a) As regards the conditions under Article 51, the Commission considers that the cumulative conditions that need to be fulfilled to increase the re-use targets in Article 29(15), need to be fulfilled also for setting new re-use targets pursuant to Article 51(2)(c), which allows Member States to establish re-use targets for products not covered by the re-use targets contained in Article 29. These conditions are the following: • The new targets are necessary for the Member State to reach its waste reduction targets (5% by 2030; 10% by 2035; 15% 2040), which it must prove with facts and data; and • The new targets do not lead to distortions on the internal market or trade barriers for products; and • The new targets are notified via TRIS procedure, which establishes that Member States must notify their legislative proposals to COM to prevent creating barriers to the internal market, since such measures are technical regulations. Article 51(2)(c) permits Member States to establish re-use targets for products not covered by the re-use targets contained in Article 29, and that are not explicitly exempted in Article 29, which means, for instance, that it allows Member States to set re-use targets for the take-away sector. This is explicitly allowed also by Article 33(6) of the PPWR. 49 Therefore, if a Member State wants to set new national re-use targets in other sectors or for packaging formats or products other than those listed in Article 29, it needs to prove that this is necessary to meet its waste prevention targets. This assessment should be included when a Member State notifies such measures in the TRIS notification system. (b) While Article 43 allows Member States to set higher national packaging waste prevention targets than those set out at EU level (31), higher national prevention targets cannot be used as a justification to increase the harmonised EU-level re-use targets. This stems from the principle of primacy of EU law over national law as, otherwise, the objective of market harmonisation could be compromised by Member States. (c) Unless otherwise provided, Member States cannot alter directly applicable and harmonised EU provisions. They cannot: - set re-use targets for transport packaging, such as cardboard boxes, which are expressly exempted from re-use under PPWR, or - make indicative re-use targets for year 2040, as laid down in second sub-paragraph of Articles 29(1), 29(5), and 29(6), binding. 28. National exemptions from Deposit and Return Systems (DRS) Legal provisions: Article 3(1), point (62), defines ‘deposit and return system’ as ‘a system in which a deposit is charged to the end user when purchasing a packaged or filled product covered by that system and redeemed when the deposit bearing packaging is returned through one of the collection channels that are authorised for that purpose by the national authorities.’ According to Article 50(1), ‘By 1 January 2029, Member States shall take the necessary measures to ensure the separate collection of at least 90 % per year by weight of the following packaging formats made available on the market for the first time in that Member State in a given calendar year: (a) single-use plastic beverage bottles with a capacity of up to three litres; and (b) single-use metal beverage containers with a capacity of up to three litres.’ Article 50(2) provides that ‘In order to achieve the targets set out in paragraph 1, Member States shall take the necessary measures to ensure that deposit and return systems are set up for the (31) Ref. Article 43(7) states: ‘For the purpose of paragraph 5, Member States may introduce packaging waste prevention measures that exceed the minimum targets set out in paragraph 1, while acting in accordance with PPWR.’ 50 relevant packaging formats referred to in paragraph 1 and that a deposit is charged at the point of sale.’ Article 50(5) offers Member States an exemption possibility from the obligation in paragraph 2 under the following conditions: ‘(a) the rate of separate collection as required under Article 48 of the relevant packaging format as submitted to the Commission under Article 56(1), point (c), is 80 % or more by weight of such packaging made available on the territory of that Member State for the first time in the calendar year 2026; and (b) by 1 January 2028, the Member State notifies the Commission of its request for exemption and submits an implementation plan showing a strategy with concrete measures, including their timeline, that ensure achievement of the 90 % separate collection rate by weight of the packaging referred to in paragraph 1.’ Commission’s interpretation: PPWR does not provide more lenient conditions for border region retailers. On the contrary, it imposes specific obligations (32) on cross-border businesses to prevent circumvention, which could undermine the deposit and return system (DRS) objectives and requirements. The exemption possibility for Member States under Article 50(5) of the PPWR is related to performance criteria and not to geographical criteria and, like any exceptions, must be interpreted restrictively. The two conditions, namely charging a deposit and establishing a DRS, are cumulative because the charging of a deposit is impossible in the absence of a DRS. This is underlined in the definition of deposit and return systems. Consequently, a final distributor can only be exempted from charging a deposit if the Member State, as a whole, has obtained an exemption from setting up a DRS. In other words, the final distributor cannot be exempted from charging a deposit if the (32) Article 50(11) provides: ‘By 1 January 2029, Member States shall ensure that at least the deposit and return systems established under paragraph 2 of this Article following the entry into force of this Regulation meet the minimum requirements listed in Annex X.’ (…) By 1 January 2038, the Commission, in collaboration with the Member States, shall assess the implementation of this Article and identify how to maximise the interoperability of deposit and return systems.’ Annex X provides: ‘Member States with regions with high transboundary business shall ensure that the deposit and return systems allows for collection of packaging from other Member States’ deposit and return systems at designated collection points and shall endeavour to enable the possibility of return of a deposit that was charged to the end user when purchasing the packaging.’ 51 Member State in which it is located has a DRS and is therefore obliged to charge a deposit onto consumers from other Member States. 29. Minimum requirements for existing Deposit and Return Systems (DRS) Legal provisions: According to Article 50(11) of the PPWR, Member States shall by 1 January 2029, ensure that at least the DRS for single use plastic beverage bottles and single use metal beverage containers meet the minimum requirements listed in Annex X. Article 50(11) also states that the minimum requirements listed in Annex X shall not apply to DRS established before the entry into force of PPWR, and which achieve the 90 % targets set out in Article 50(1) by 1 January 2029. Member States shall, however, endeavour to ensure that existing DRS comply with the minimum requirements in Annex X, when they are first reviewed. If the 90 % target is not achieved by 1 January 2029, existing single-use DRS shall comply with the minimum requirements in Annex X at the latest by 1 January 2035. Recital (145) explains that the minimum requirements in Annex X will help deliver greater consistency and higher return rates across Member States. They have been set based on stakeholder views, expert analysis and best practices from the existing deposit and return systems. Commission’s interpretation: A review of an existing DRS should be understood as any regulative action established through legislation, imposing a substantial change to the DRS. The minimum requirements can help strengthen the environmental performance of the DRS, notably the collection rate. Before 1 January 2029, Member States shall consider if the DRS can be expected to fulfil the 90 % separate collections targets set in Article 50(2) when they perform a review of the DRS. If the DRS achieves separate collection rates of at least 90 % it does not have to comply with the minimum requirements. However, if it does not, the Member State should consider ensuring that the DRS complies with the minimum requirements in Annex X. After 1 January 2029, a DRS for single use beverage packaging that does not fulfil the separate collection obligations must comply with the minimum requirements by 1 January 2035. 52 30. Acceptance by retailers of deposit-bearing beverage container Legal provisions: According to Point l, Annex X, ‘Member States shall ensure that final distributors are obligated to accept the deposit bearing packaging of the packaging material and format that they distribute and to provide end users with redeemed deposits when the deposit bearing packaging is returned, unless end users have equally accessible means to redeem the deposit after the use of the deposit bearing packaging, through one of the collection channels that, for food packaging, ensure food grade recycling and that are authorised for that purpose by the national authorities. This obligation does not apply where the sale surface area does not make possible for end users to return deposit bearing packaging. However, final distributors will always have to accept the return of the empty packaging of products they sell’. Article 50(11) sets that ‘By 1 January 2029, Member States shall ensure that at least the deposit and return systems established under paragraph 2 of this Article following the entry into force of this Regulation meet the minimum requirements listed in Annex X. The minimum requirements listed in Annex X shall not apply to deposit and return systems established before the entry into force of this Regulation which achieve the 90 % target set out in paragraph 1 of this Article by 1 January 2029. Member States shall endeavour to ensure that existing single-use deposit and return systems comply with the minimum requirements in Annex X when they are first reviewed. If the 90 % target is not achieved by 1 January 2029, existing single-use deposit and return systems shall comply with the minimum requirements in Annex X at the latest by 1 January 2035’. Commission’s interpretation: According to the minimum requirements for DRS as set out in Annex X, final distributors must accept empty packaging of the products they sell and redeem the deposit. This obligation applies without proof of purchase. Furthermore, Member States must ensure that final distributors are obliged to accept all the deposit-bearing packaging of the same packaging material and format that they sell and pay out the deposit to the end user. The obligation to redeem the deposit does not apply where the sale surface area of the final distributor does not make it possible for the final distributor to accept the return the deposit-bearing packaging, or if end users have equally accessible means to redeem the deposit through another established and equally accessible collection channel for single use beverage packaging, authorised for that purpose. Member States must establish how these exemptions apply. The requirements specified in Annex X only apply to DRS established after 11 February 2025 or if a DRS does not achieve the 90 % separate collection targets by 1 January 2029. Consequently, DRS that must not fulfil the minimum requirements are not concerned by the take-back obligations set in PPWR. 53 31. End of life treatment of separately collected packaging which is designed for recycling Legal provisions: According to Article 48(1), ‘Member States shall ensure that systems and infrastructures are set up to provide for the return and separate collection of all packaging waste from the end users, and to facilitate its preparation for re-use and high-quality recycling. Packaging that complies with design for recycling criteria established in delegated acts adopted pursuant to Article 6(4) of this Regulation shall be collected for recycling. Incineration and landfill of such packaging shall be prohibited, with the exception of waste resulting from subsequent treatment operations of separately collected packaging waste for which recycling is not feasible or does not deliver the best environmental outcome’. Article 48(2) establishes that ‘in order to facilitate high-quality recycling, Member States shall ensure that systems and infrastructures for comprehensive collection and sorting are in place to facilitate recycling and to ensure that plastic feedstock is available for recycling’. Article 48(3) states that ‘Member States may derogate from the return and separate waste collection obligation in paragraph 1 of the Article for certain formats of waste, provided that collecting fractions of packaging waste together, or collecting packaging waste or fractions of such packaging waste together with other waste does not affect the capacity of such packaging or fractions of packaging waste to undergo preparing for re-use, recycling or other recovery operations and generates output from those operations which is of comparable quality to that achieved through separate collection’. Article 49: ‘By 1 January 2029, Member States shall set mandatory collection objectives and take the necessary measures to ensure that the collection of the materials listed in Article 52 is consistent with the recycling targets set out in that Article and with the mandatory recycled content targets set out in Article 7’. Commission’s interpretation: According to Article 48(1) of the PPWR, incineration and landfilling of packaging that complies with the Design for Recycling (DfR) criteria under Article 6 is not allowed. As the DfR criteria will be set in delegated acts specified set out in Article 6(4) by 1 January 2028 and apply two years later, the ban will take effect from 1 January 2030. The packaging of the formats and materials that are exempted from the DfR criteria are also exempted from the ban on incineration and landfilling. The exemptions include packaging materials such as lightweight wood, cork, textile, rubber, ceramic, porcelain or wax. There are also exemptions for certain packaging applications, such as medical devices and transport of dangerous goods. The exempted packaging can be collected with the residual waste and be incinerated or 54 landfilled. All other packaging that will have to comply with the design for recycling criteria will have to be separately collected and, in principle, recycled. Packaging designed for recycling will not be allowed to be incinerated or landfilled when it becomes waste, except for the packaging waste, which has been separately collected, sorted and treated, but for which recycling is not feasible or does not deliver the best environmental outcome, as specified in Article 48(1). Member States can decide that packaging waste that is not separately collected, as described above, is sorted prior to energy recovery operations to remove packaging designed for recycling (Article 48(4) PPWR). Article 48(3) allows for a derogation from the separate collection requirements, if, first, such collection does not affect the capacity of packaging waste or fractions of packaging waste to be recycled and if, second, the resulting recycled material is of comparable quality as if it was separately collected. Even if such a derogation is used, the ban on incineration and landfilling still applies to the packaging waste collected by commingling streams of packaging waste. It is the obligation of the Member States to ensure that sufficient systems and infrastructure are set up to provide for separate collection of all packaging waste. To facilitate that the collection of packaging waste is consistent with the binding recycling targets and requirements for recycled content, Member States must also set mandatory collection objectives by 1 January 2029. 32. Separate collection rate of deposit-bearing packaging in 2026 and obligation to set up a DRS by 2029 Legal provisions: Article 50(1) states that ‘by 1 January 2029, Member States shall take the necessary measures to ensure the separate collection of at least 90 % per year by weight of the following packaging formats made available on the market for the first time in that Member State in a given calendar year: (a) single-use plastic beverage bottles with a capacity of up to three litres; and (b) single- use metal beverage containers with a capacity of up to three litres’. Article 50(2) establishes that ‘in order to achieve the targets set out in paragraph 1, Member States shall take the necessary measures to ensure that deposit and return systems are set up for the relevant packaging formats referred to in paragraph 1 and that a deposit is charged at the point of sale’. 55 Article 50(5) states that ‘Member States may be exempt from the obligation under paragraph 2 if: (a) the rate of separate collection as required under Article 48 of the relevant packaging format as submitted to the Commission under Article 56(1), point (c), is 80 % or more by weight of such packaging made available on the territory of that Member State for the first time in the calendar year 2026; and (b) by 1 January 2028, the Member State notifies the Commission of its request for exemption and submits an implementation plan showing a strategy with concrete measures, including their timeline, that ensure achievement of the 90 % separate collection rate by weight of the packaging referred to in paragraph It is further specified, that for the purposes of point (a), where the information on the rate of separate collection of the relevant packaging format has not yet been submitted to the Commission, the Member State shall provide a reasoned explanation as to how the conditions for the exemption set out in this paragraph are otherwise fulfilled. The reasoned explanation shall be based on validated national data and include a description of the measures implemented’. Commission’s interpretation: Member States must ensure that 90% of single use plastic bottles and metal containers, as specified in Article 50(1), are separately collected by 1 January 2029. To achieve these collection targets, Member States should ensure that they have established a deposit and return system (DRS) for the relevant packaging formats, that is fully operational by 1 January 2029, unless the Member State has asked for an exemption by 1 January 2028 and has received a positive reply or no answer within three months from the receipt of the implementation plan. If Member States fulfil the cumulative requirements for an exemption from setting up a DRS laid down in Article 50(5), they can be exempted from the obligation of setting up a DRS. If a Member State wishes to use that exemption, it needs to separately collect 80 % of single-use plastic bottles and metal containers made available on the territory of that Member State in the calendar year 2026. This is to be reported to the European Commission at the latest by 1 July 2028. Such data would be based on estimated collection rates, but Member States should include available data for collection of single-use plastic bottles as required under SUPD. If the Member State does not fulfil the 80% collection target, it does not qualify for an exemption. According to the PPWR, a Member State must also present an implementation plan at the latest by 1 January 2028. It is the Commission’s interpretation that the option for an exemption is to be considered a ‘one-off option’. If a Member State does not apply for an exemption following the provisions and dates established in Article 50, it must establish a DRS. If a Member State has received an exemption and does not separately collect 90% of the single- use beverage packaging for three consecutive years, the exemption will no longer apply, as specified in Article 50(7) of the PPWR. The Member State will then have to establish a DRS by 1 56 January of the second calendar year following the year in which the Commission notified the Member State that the exemption no longer applies. 33. Member States’ 90% collection target for single-use plastic beverage bottles and metal beverage cans and the contribution of regional deposit return schemes Legal provisions: Article 50(1) states that ‘by 1 January 2029, Member States shall take the necessary measures to ensure the separate collection of at least 90 % per year by weight of the following packaging formats made available on the market for the first time in that Member State in a given calendar year: (a) single-use plastic beverage bottles with a capacity of up to three litres; and (b) single- use metal beverage containers with a capacity of up to three litres’. Article 50(2) lays down that ‘in order to achieve the targets set out in paragraph 1, Member States shall take the necessary measures to ensure that deposit and return systems are set up for the relevant packaging formats referred to in paragraph 1 and that a deposit is charged at the point of sale’. Commission’s interpretation: The 90% separate collection targets for single-use plastic beverage bottles and metal beverage containers in Article 50(1) applies to the Member State as a whole and is based on the quantity of such packaging formats made available on the territory of a Member State in a year. All single-use plastic beverage bottles and metal beverage containers, except those expressly exempted from this obligation by Article 50(4), are required to be part of a DRS. Member States must ensure that their whole territory is covered by the separate collection for these packaging formats, but may implement DRS schemes at a subnational level to take relevant national administrative divisions and overseas territories into account. 1. Definition of packaging 2. Definition of a manufacturer of packaging 3. Definition of a producer of packaging 4. Definition of importer and the status of a ‘branch’ 5. Enforcement of PFAS restrictions in food contact packaging and exhaustion of stocks 6. Date of application of the requirement to ensure that packaging is recyclable 7. Exemptions from recycled content targets 8. Flexibility for Member States to mandate compostable packaging and presumption of conformity 9. Definition of the terms ‘permeable’ and ‘soft after-use’ in the context of compostable packaging 10. Packaging minimisation 11. Relationship between the minimisation requirements in Article 10 and the empty space ratio in Article 24 12. Reusable packaging placed on the market prior to the application of the requirements in Article 11 13. Scope of harmonised packaging labelling 14. Labelling of existing reusable transport packaging 15. Reporting obligations for waste management operators 16. Relationship between the Single-Use Plastics Directive (SUPD) and PPWR as regards packaging bans 17. Scope of the packaging bans in Article 25 and Annex V, points 1–4, as regards plastic content 18. Re-use targets for sales packaging used for transporting products 19. Re-use targets for transport packaging in international trade 20. Responsible economic operator for the re-use targets on transport packaging 21. Exemptions of the custom-designed transport packaging from the re-use targets 22. Definition of ‘making available’ in the context of compliance with the re-use targets for beverages 23. Re-use targets for beverages in the HORECA sector 24. National exemptions from the re-use targets 25. Member States’ flexibilities to set up national measures 26. Flexibility for Member States to set additional recycling targets 27. Flexibility for Member States to set additional or higher re-use targets 28. National exemptions from Deposit and Return Systems (DRS) 29. Minimum requirements for existing Deposit and Return Systems (DRS) 30. Acceptance by retailers of deposit-bearing beverage container 31. End of life treatment of separately collected packaging which is designed for recycling 32. Separate collection rate of deposit-bearing packaging in 2026 and obligation to set up a DRS by 2029 33. Member States’ 90% collection target for single-use plastic beverage bottles and metal beverage cans and the contribution of regional deposit return schemes
30.03.2026 Datei PD
EU-Kommission: Neue EU-Leitlinien für EU-Verpackungsverordnung (PPWR) veröffentlicht
Die Leitlinien erläutern zentrale Begriffsdefinitionen, wie etwa den Herstellerstatus und was als Verpackung gilt, und greifen praktische Fragen auf, die von Interessenträgern seit der Annahme der PPWR gestellt wurden. Besonderes Augenmerk liegt auf Einschränkungen von Einwegverpackungen, der Regulierung von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, Wiederverwendungszielen sowie der erweiterten Herstellerverantwortung und der Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen. Ergänzende FAQs bieten zusätzliche Klarheit, ersetzen jedoch nicht die offiziellen Bestimmungen der PPWR. Die Kommission wird die Leitlinien in alle Amtssprachen übersetzen und die Umsetzung weiter begleiten. Derzeit werden weitere Rechtsakte vorbereitet, unter anderem zu Registrierungs- und Berichterstattungsformaten, Kennzeichnung, Rezyklatgehalt und Recyclingfähigkeit. Dabei arbeitet die Kommission eng mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammen. Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und zielt darauf ab, ökologische Herausforderungen durch Verpackungsabfälle zu bewältigen, Vorschriften zu vereinheitlichen und Unternehmen zu fördern, die nachhaltige Lösungen bieten. Zu den Maßnahmen gehören verbindliche Recyclingfähigkeit bis 2030, Mindestanteile an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen sowie Vorgaben zur Reduzierung von übermäßigen Verpackungen. Diese Maßnahmen sollen die Umweltbelastung im Verpackungsbereich wesentlich senken. Die Anwendung beginn am 12. August 2026.
30.03.2026 Beitrag
OPG_Brakmann_Interview_Ausgabe_17.2024.pdf
OPG 17 | 2024 © PAG 2024 • Lizensiert für: Frau Dr. Dorothee Brakmann, Bundesverband der Arzneimittel- Hersteller e.V. 12. Juni 2024 • Seite 16 A06-L06 INTERVIEW n „Der Frosch wurde gekocht“ Dorothee Brakmann über die Folgen missglückter Pharmapolitik Berlin (opg) – Pharma Deutschland wird künftig offensiver auftreten, kün- digt die neue Verbandschefin Dorothee Brakmann im Interview an. Sie äußert sich auch zu AMNOG-Leitplanken, Rabattveträgen und warum sie die Festbetragsregelung für dringend reformbedürftig hält. opg: Ihre aktuelle Mitgliederbefragung hat ergeben, dass sich diese eine andere Tonalität – vor allem gegenüber der Politik – wünschen. Klarer, hartnäckiger und konfliktbereiter soll es zugehen. Welche Töne werden Sie anschlagen? Brakmann: Jeder, der meinen Werdegang beobach- tet hat, weiß, dass ich für Klarheit stehe, aber auch für Offenheit und Dialog. Und wenn das Ergebnis unsere Mitgliederbefragung zu unserem Auftrag aus der Mit- gliederversammlung passt, ist das eine gute Grund- lage dafür, deutlich erkennbarer aufzutreten. Das werden wir definitiv machen. opg: Bedeutet der Wunsch nach mehr Konfliktbereit- schaft, dass der BAH in der Vergangenheit zu harmo- niesüchtig war? Brakmann: Harmoniesüchtig waren wir nie, aber wir haben uns bei einigen Themen zurückgehalten. Der Grund war, dass wir dachten, dafür nicht den Arbeits- auftrag unserer Firmen zu haben. Mit der Mitglieder- befragung haben wir jetzt das ausdrückliche Mandat erhalten, unsere Position klarer zu vertreten und zu wichtigen Themen auch mal in eine Auseinanderset- zung zu gehen. Das bedeutet nicht unbedingt krawal- lig, sondern hart in der Sache, immer wertschätzend im Umgang. opg: Mit dem neuen Namen Pharma Deutschland ge- hen Sie nach der zweiten geplatzten Fusion an den Start. Der Name suggeriert einen Alleinvertretungsan- spruch. Wollen Sie die anderen Verbände damit ärgern, oder sehen Sie sich bereits als Dachorganisation? Zur Person Dorothee Brakmann ist seit April neue Haupt- geschäftsführerin des Verbandes Pharma Deutschland, zuvor Bundesverband der Arznei- mittel-Hersteller. Die gelernte Apothekerin und Fachinformatikerin hat berufliche Stationen bei Kostenträgern im Gesundheitswesen, einem IT- Unternehmen und zuletzt bei Johnson & John- son Medical Innovation absolviert. Brakmann, die sowohl einen Master in Health Business Ad- ministration als auch in Medical Management besitzt, will den Verband ausbauen. © p ag , W eg er DBF_P_OPG_Name_kurz DBF_P_OPG_Name_kurz OPG 17 | 2024 © PAG 2024 • Lizensiert für: Frau Dr. Dorothee Brakmann, Bundesverband der Arzneimittel- Hersteller e.V. 12. Juni 2024 • Seite 17 Brakmann: Der Name steht vor allem dafür, dass wir die komplette Branche abbilden: Wir sind der größte Verband, haben die breiteste Mitgliedschaft, von A bis Z ist alles dabei. Ich persönlich glaube aber, dass es nie funktioniert, Politik zu machen, wenn man gegenein- ander arbeitet. Wir wollen und werden sehr eng mit den anderen Verbänden zusammenarbeiten. opg: Bei den politischen Entscheidungsträgern ist im Umgang mit Pharma ein ziem- liches Herumlavieren spürbar: plötzlicher Heilsbringer in der Pandemie, dann ver- spätete Aufmerksamkeit für die Branche im Wirtschaftsministerium, regulatorische Daumenschrauben aus dem BMG, um danach im Angesicht von Liefernöten und Forschungsabgeschlagenheit mit einer Pharmastrategie zu retten, was zu retten ist. Teilen Sie diese Analyse? Brakmann: Jeder hat erkannt, dass wir eine Pharmastrategie brauchen und dass die Pharmaindustrie wichtig ist. In der Pandemie haben wir gesehen, dass es ohne uns nicht geht. Wir haben zudem erfahren, was das Abreißen von Lieferketten bedeutet. Der Punkt, an dem die Politik herumlaviert, ist der Wunsch nach einer guten Strategie ohne zusätzliche Kosten. Aber wenn wir Produktionsstätten halten oder sogar zurückholen möchten, wird das nicht umsonst passieren, schließlich ist die Produktion in Asien deutlich günstiger als in Deutschland. Dieses ungeliebte Finanzierungsthema möchte im Moment niemand anfassen. opg: Apropos Finanzierung: Lassen Sie uns zu einem konkreten Fallbeispiel kom- men – dem AMNOG. Die Industrie beschwört bei neuen Regulierungen stets den Untergang des Abendlandes. Aktuell sind es die Leitplanken. Wie ernst ist es tatsächlich? Brakmann: Ich kann Ihnen mit Fug und Recht sagen, dass es sehr ernst ist. Und zwar aus zweierlei Grün- den. Zum einen beginnen die Hersteller damit, Präpa- rate nicht mehr auf den deutschen Markt zu bringen. Ich komme von einer Firma, die solche Entscheidungen nicht nur angekündigt, sondern auch umgesetzt hat. Mich erinnert die heutige Situation an die Einführung der ersten Rabattverträge in 2008. Damals warnte die Industrie vor einer Oligopolisierung des Marktes. Diese Bedenken wurden abgetan, nach dem Motto: Die Industrie warnt immer und am Ende passiert doch nichts. Tatsächlich hat die- ser Prozess schleichend stattgefunden, daher haben wir erst spät bemerkt, dass der Frosch gekocht wurde. „Der Name steht vor allem dafür, dass wir die komplette Branche abbilden: Wir sind der größte Verband, haben die breiteste Mitgliedschaft, von A bis Z ist alles dabei.“ Apropos Finanzierung: Wie ernst ist es tatsächlich? „Ich kann Ihnen mit Fug und Recht sagen, dass es sehr ernst ist.“ DBF_P_OPG_Name_kurz DBF_P_OPG_Name_kurz OPG 17 | 2024 © PAG 2024 • Lizensiert für: Frau Dr. Dorothee Brakmann, Bundesverband der Arzneimittel- Hersteller e.V. 12. Juni 2024 • Seite 18 opg: Jetzt ist er gekocht … Brakmann: …und wir stehen vor dem Desaster, das wir damals angerichtet haben. Die Folge sind abge- rissene Lieferketten, denn die Unternehmen haben aufgrund des großen Preisdrucks – und auch wegen der allgemeinen Globalisierung – ihre Produktions- kapazitäten ausgelagert. opg: Sie haben noch einen zweiten Grund erwähnt, warum die Warnung vor den Leitplanken kein bloßer Alarmismus ist. Brakmann: Die Leitplanken stellen einen Paradigmenwechsel dar, weil dadurch erstmalig der Preis vom Wert abgekoppelt wird. Dies trifft insbesondere die Schrittinnnovationen, mit denen wir beispielsweise in der Onkologie in den ver- gangenen 15 Jahren enorm viel für die Patientinnen und Patienten erreichen konnten. Drehen wir diesen Paradigmenwechsel nicht zurück, koppeln wir uns von Innovationen ab. opg: Wie beurteilen Sie die Chancen, dass diese Regelung wieder zurückgenom- men wird? Brakmann: Wenn man den Standort ernsthaft stärken will – was das formulierte Ziel der Pharmastrategie ist – dann muss man an die Leitplanken wieder heran. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das Geschäftsmodell Pharma wirklich von der Politik verstanden worden ist. opg: Was meinen Sie konkret? Brakmann: Die Pharmaforschung ist ein Generatio- nenmodell. Das bedeutet: Die Umsätze von heute fi- nanzieren die Forschung von morgen. In keinem Land hat man es geschafft, dies anders zu organisieren. Das Generationenmodell wird bleiben und die Forschung weiterhin tragen. Dafür müssen Umsätze gemacht werden können. Vielleicht ist das auch ein Auftrag an uns, dieses Prinzip noch einmal zu erklären – und auch ein Zuhören einzufordern. opg: Zusätzlich zur deutschen Bewertungschoreografie kommt ab 2025 das euro- päische HTA. Was erwarteten Sie davon? Brakmann: Prinzipiell haben wir uns das von Industrieseite sehr gewünscht, um nicht 27 verschiedene Dossiers innerhalb der EU abgeben zu müssen, sondern nur „Die Folge sind abgerissene Lieferketten, denn die Unter- nehmen haben aufgrund des großen Preisdrucks (...) ihre Produktionskapazitäten ausge- lagert.“ © stock.adobe.com, Andrei, generiert mit KI „Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das Geschäftsmo- dell Pharma wirklich von der Politik verstanden worden ist.“ DBF_P_OPG_Name_kurz DBF_P_OPG_Name_kurz OPG 17 | 2024 © PAG 2024 • Lizensiert für: Frau Dr. Dorothee Brakmann, Bundesverband der Arzneimittel- Hersteller e.V. 12. Juni 2024 • Seite 19 ein einziges, das wiederum die Grundlage für eine einheitliche Bewertung darstellt. Und jetzt… opg: …sind Sie mit einem Bumerang konfrontiert? Brakmann: So würde ich das nicht nennen, aber die Frage ist, wie das Verfahren jetzt tatsächlich umge- setzt wird. Im Moment befürchten wir, dass eine EU- Bewertung stattfindet und darauf folgen dann noch einzelne Bewertungen der Länder. Die Tür dafür ist weit offen. Ich bin daher sehr gespannt, wie das ge- handhabt wird. Kommt es tatsächlich dazu, dass die Länder noch eigene Daten nachfordern, werden wir eine Verschlimmbesserung erleben. opg: Ein Evergreen im arzneimittelpolitischen Geschäft sind die Festbeträge. Sie geben immer wieder Anlass zur Kritik. Hinzu kommen Preissenkungseffekte durch Rabattverträge. Der Kausalzusammenhang zwischen Preisen und Lieferengpässe ist unübersehbar. Was muss aus Ihrer Sicht passieren? Ist das ALBVVG (Arzneimittel- Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) bereits ein Gamechanger? Brakmann: Das ALBVVG ist ein erster Schritt in eine gute Richtung. Ich finde es auch wichtig, Umwelt- oder Stand- ortaspekte in die Rabattverträge zu integrieren. Das ist auf jeden Fall ein in- teressanter Ansatz, aber – und da bin ich wieder beim Evergreen – Sie müs- sen erst einmal dahin kommen, beim Rabattvertrag mitmachen zu können. opg: Inwiefern? Brakmann: Wenn das Produkt bereits vorab durch Festbeträge preislich so herunter- reguliert wurde, dass es unwirtschaftlich ist und nicht mehr im Portfolio gehalten werden kann, kommt der Hersteller gar nicht mehr dazu, bei Rabattverträgen mitzubieten. Insofern muss ich auf Ihre Frage antworten: Nein, das ALBVVG ist kein Gamechanger, sondern wir müssen auch die Festbeträge angehen. opg: Kein beliebtes Thema. Brakmann: Das ist mir klar. Dennoch müssen wir über die Frage diskutieren, warum wir bei den Festbeträgen zwanzigmal herunterregulieren. Als diese Regelung vor „Ich finde es auch wichtig, Umwelt- oder Standort- aspekte in die Rabattverträge zu integrieren. Das ist auf jeden Fall ein interessanter Ansatz ...“ Was erwarteten Sie vom europäischen HTA? „Prinzipiell haben wir uns das von Industrie- seite sehr gewünscht, um nicht 27 verschie- dene Dossiers innerhalb der EU abgeben zu müssen, sondern nur ein einziges.“ © stock. adobe.com, koya979 DBF_P_OPG_Name_kurz DBF_P_OPG_Name_kurz OPG 17 | 2024 © PAG 2024 • Lizensiert für: Frau Dr. Dorothee Brakmann, Bundesverband der Arzneimittel- Hersteller e.V. 12. Juni 2024 • Seite 20 fast 30 Jahren eingeführt wurde, wollten wir die Preise patentgeschützter Arznei- mittel nach Ablauf des Patentes rasch senken. Das hat hervorragend funktioniert. Aber mittlerweile drehen wir 20 Runden nach unten, bis – bildlich gesprochen – ein allerletzter Anbieter übriggeblieben ist, der enorm preiswert ist. opg: Der gefürchtete Kellertreppeneffekt. Brakmann: Genau. Die entscheidende Frage lautet: Wie weit gehen wir diese Treppe nach unten? Würde nicht drei bis vier Stufen am Ende des Lebenszyklus ausreichen? Dann hat sich der Markt konsolidiert und es gibt weiter Wettbewerb. Die Firmen haben dann eine Chance, die Preise mitzugehen. Aber wenn die Preise kontinuierlich weiter nach unten reguliert werden – alle zwei Jahre – hält der Hersteller nicht bis zum ALBVVG durch. opg: Erkennen Sie zu Festbeträgen Gesprächsbereitschaft in der Politik? Brakmann: Ja, die erkenne ich in der Tat. Die Frage, die sich dabei stellt, lautet: Wie kann mit einer Festbetragslösung der Standort gefördert werden? Über die Keller- treppe geht es jedenfalls nicht. Mit einer guten Idee könnte die Politik an dieses Instrument herangehen. Und das muss sie auch, wenn man Versorgungssicherheit wirklich gewährleisten will. opg: Und die Kostenträger? Brakmann: Denen wird das auf den ersten Blick na- türlich nicht schmecken. Wir rechnen mit heftigem Widerstand. Aber ich glaube, auch in diesem Fall bringt uns ein konstruktiver Dialog weiter, zumal der Unmut der Versicherten wegen der Lieferengpässe immer deutlicher wird, was die Krankenkassen selbst in ihren Geschäftsstellen spüren. Und die Probleme werden noch größer werden. Wenn wir den Standort Deutschland wirklich fördern beziehungsweise erhal- ten wollen, dann müssen wir jetzt handeln. t zurück zum Inhalt E-Mail an die Redaktion u Das Gespräch in der pag-Redaktion führten Herausgeberin Lisa Braun (links) und Redakteurin Antje Hoppe. Die Fotos machte Stefan Weger. „Die entschei- dende Frage lautet: Wie weit gehen wir diese Treppe nach unten? Würde nicht drei bis vier Stufen am Ende des Lebenszyklus ausreichen?“© iStock.com, Alberto Masnovo DBF_P_OPG_Name_kurz DBF_P_OPG_Name_kurz mailto:opg%40pa-gesundheit.de?subject=OPG-Ausgabe%2017-2024 Inhalt Ausgabe 17-2024 Lauterbach legt Reform der Notfallversorgung vor Letzte Instanz: Vermittlungsausschuss Vertreiben hohe Sozialabgaben junge Fachkräfte? FDP will Fenster für AMNOG-Reform öffnen Bundes-Klinik-Atlas: BMG will Portal nicht abschalten Interview mir Dorothee Brakmann: „Der Frosch wurde gekocht“ MELDUNGEN Finanzieller Notstand in ambulanter Weiterbildung Homöopathiefreund Franke Widerspruchslösung: Bundesratsinitiative steht Geänderte Strukturen als Antwort auf Fachkräftemangel Pharmastrategie: US-Firmen machen Tempo Feinschliff am umstrittenen Cannabis-Gesetz PERSONALIEN IMPRESSUM
30.03.2026 Datei
Ongoing_Guidance_development_within_MDCG_Subgroupss_03.2024.pdf
1 Ongoing/planned guidance development and deliverables of MDCG Subgroups – March 2024* *This is not an exhaustive list of ongoing work performed by MDCG Subgroups Scope Group Deliverables Consult prior to MDCG** Planned MDCG Endorsement Status ** Stakeholders are observers in 11 MDCG subgroups and are consulted on a regular basis; further to that other MDCG subgroups are consulted as indicated 1. Notified Bodies Oversight (NBO)1 MDR + IVDR Q&A on requirements notified bodies – update of MDCG 2019-6 NBCG-Med and all MDCG stakeholders as needed 2024 Permanent NBO Work Item - ongoing MDR+IVDR Update of best practice guidance on designation and notification (MDCG 2022-13), including extension of scope NBCG-Med Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Revision of NBOG F 2017-5 and -6 (PAR forms) NBCG-Med Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR PAR forms for re-assessment NBCG-Med Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Corrective and Preventive Action plan (form) NBCG-Med Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Update of best practice guidance on the information required for the conformity assessment bodies’ personnel involved in conformity assessment activities (NBOG BPG 2017-2) NBCG-Med 2024 Ongoing 1 Stakeholders are not part of this group as it covers requirements set out by designating authorities specifically for notified bodies; stakeholders are consulted on mature and final drafts. 2 MDR Notified Body Technical Documentation Assessment Report Notified bodies and relevant MDCG Subgroups 2024 PSUR section to be delivered as a first step Ongoing MDR + IVDR Revision of MDCG 2019-13 Guidance on sampling of devices for the assessment of the technical documentation MDCG Stakeholders and relevant MDCG subgroups 2024 Ongoing IVDR Minor revision of MDCG 2021-14 NBCG-Med, MDCG Stakeholders and IVD 2024 Ongoing MDR Guidance on “appropriate surveillance” according to Article 120 (3) MDR MDCG Stakeholders and MS Q2 2024 Ongoing 2. Standards MDR + IVDR Extension and improvement of the MDCG guidance document on standardisation for medical devices endorsed and published in April 2021 (MDCG 2021-5) TBD Q2 2024 Ongoing 3. Clinical Investigations and Evaluation (CIE) MDR Clinical investigation – Q&A document N/A End 2024 Ongoing MDR Contingency approach to exchange information according to Article 76(3) MDR in absence of EUDAMED N/A As needed Ongoing 3 MDR Update of the clinical evaluation guidance N/A Q3 2024 Ongoing MDR Update of the MDCG 2019-9 - Rev.1 Summary of safety and clinical performance N/A Q1 2024 Ongoing MDR Guidance on content of Investigator’s Brochure for clinical investigations conducted under (EU) regulation 2017/745 (MDR) N/A Q1 2024 Ongoing 4. Post-Market Surveillance and Vigilance (PMSV) MDR + IVDR Update MIR form, MIR PDF file, MIR Helptext and related documents IVD Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Revision of MIR Q&A document IVD Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Revision of Field Safety Corrective Action form IVD Q3 2024 Ongoing IVDR Extension of PSUR guidance IVDR IVD, MS, NBO Q3 2024 Ongoing IVDR Extension of Q&A documents on Vigilance terms and concepts to IVDR requirements IVD, NBO Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR Guidance on Post-Market Surveillance MS / IVD Q2 2024 Ongoing MDR MDR Vigilance guidance on implementation of Articles 87 to 90 MDR MS /IVD Q2 2024 Ongoing 4 MDR + IVDR Revision of Trend report and related documents MS / IVD Q2 2024 Ongoing MDR + IVDR DSVG for transvaginal urogynaecological surgical mesh implants N/A Q1 2024 Ongoing 5. Market Surveillance (MS)2 MDR + IVDR Guidance document for manufacturers of custom made & adaptable devices NTE TBD Postponed until 2025 6. Borderline & Classification (B&C) MDR Minor revision of classification guidance MDCG 2021-24 N/A Q3 2024 Ongoing MDR Exploratory paper on qualification of products specifically intended for the cleaning, disinfection or sterilisation of devices N/A Q2 2024 Pending MDR + IVDR Participate in Helsinki procedure and publish the B&C manual IVD, NT Continuous Ongoing MDR + IVDR Procedures for notification of decision on dispute IVD Q4 2024 Ongoing 7. New Technologies MDR + IVDR Legal status of app providers MS Q4 2024 Ongoing MDR + IVDR Targeted revision of MDCG 2019-11 B&C Q4 2024 Ongoing MDR + IVDR FAQ on Interplay between MDR/IVDR and AIA As relevant Q4 2024 To be launched 2 Stakeholders are not part of this group as it covers requirements set out by competent authorities; stakeholders are consulted on mature and final drafts. 5 8. Eudamed N/A 9. Unique Device Identification (UDI) MDR Guidance on Master UDI-DI UDI Q2 2024 Ongoing 10. International Matters N/A 11. In Vitro Diagnostic Medical Devices (IVD) IVDR Common specifications for hepatitis E, Plasmodium, Toxoplasma and arboviruses N/A Q2 2024 Ongoing IVDR Questions and Answers document on performance studies CIE 2024 Ongoing IVDR Template and guidance for safety reporting in performance studies under IVDR CIE 2024 Ongoing IVDR Minor revision of MDCG 2020-16 B&C Q1 2024 Ongoing IVDR Guidance on IVD borderline issues B&C Q1 2024 Ongoing IVDR Guidance on Research Use Only devices N/A Q4 2024 Ongoing IVDR Analysis of IVDR in context of hypothetical scenarios of an urgent response to a health crisis N/A 2024 Ongoing 6 IVDR Minor revision of MDCG 2021-14 – Explanatory note on IVDR codes NBO 2024 Ongoing IVDR Q&A/guidance on distance sales Joint with MSWG Q3 2024 Ongoing IVDR Minor revision of MDCG 2023-1 – Health institution exemption (definition of ‘health institution’) MSWG Q4 2024 Ongoing 12. Nomenclature MDR + IVDR FAQ on EMDN N/A Q3 2024 Ongoing MDR + IVDR Tool for EMDN definitions N/A 2025 Ongoing 13. Annex XVI MDR / / / / Other MDR Guidance on certificates under conditions NBO and CIE 2024 Ongoing – Task Force established under MDCG MDR Guidance for manufacturers and notified bodies on the application of clinical evaluation requirements to orphan devices in view of their certification in accordance with the MDR. NBO, CIE, stakeholders of orphan device taskforce 2024 Ongoing – Task Force established under MDCG MDR Revision of MDCG 2021-25 ‘Application of MDR requirements to "legacy devices" and to devices placed on the market prior to 26 May 2021 in accordance with Directives 90/385/EEC or 93/42/EEC NBO, MS, PMSV, MDCG stakeholders 2024 Ongoing – Task Force established under MDCG 7 Ongoing/planned guidance development and deliverables of MDCG Subgroups – March 2024* *This is not an exhaustive list of ongoing work performed by MDCG Subgroups
30.03.2026 Datei PD
OJ_L_202402120_DE_TXT.pdf
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2120 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2024 zur Verlängerung der Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen (UDI) im Bereich der Medizinprodukte benannt wurden (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/939 der Kommission (3) wurden vier Zuteilungsstellen, die die einschlägigen Kriterien für die Benennung gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 erfüllen, für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen (UDI) im Bereich der Medizinprodukte benannt. Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/939 gelten diese Benennungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juni 2019 und können die Benennungen am Ende dieses Zeitraums um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Zuteilungsstellen die Kriterien und die Bedingungen für die Benennung weiterhin erfüllen. (2) Am Ende der Geltungsdauer dieser Benennungen hat die Kommission überprüft, ob die vier benannten Stellen die einschlägigen Kriterien und die Bedingungen für die Benennung erfüllen. Die Kommission hat festgestellt, dass jede der vier benannten Stellen die Kriterien und die Bedingungen für die Benennung weiterhin erfüllt. (3) Daher sollten die einzelnen Benennungen ab dem Ende der Geltungsdauer der bisherigen Benennungen für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden, damit die Fortdauer des Betriebs des UDI-Systems in vollem Umfang gewährleistet ist. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Verlängerung der Benennung der Zuteilungsstellen Die Benennung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/939 aufgeführten Zuteilungsstellen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, und zwar vom 27. Juni 2024 bis zum 27. Juni 2029, verlängert. Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2120 1.8.2024 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2120/oj 1/2 (1) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj. (2) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj. (3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/939 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen im Bereich der Medizinprodukte benannt sind (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/939/oj). http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/939/oj Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 30. Juli 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN DE ABl. L vom 1.8.2024 2/2 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2120/oj Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2120 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Verlängerung der Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen (UDI) im Bereich der Medizinprodukte benannt wurden
30.03.2026 Datei PD
OJ_L_202401689_DE_TXT.pdf
VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 16 und 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in der Union im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird, um die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger künstlicher Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, sicherzustellen, den Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Innovation zu unterstützen. Diese Verordnung gewährleistet den grenzü berschreitenden freien Verkehr KI-gestützter Waren und Dienstleistungen, wodurch verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung von KI-Systemen beschränken, sofern dies nicht ausdrücklich durch diese Verordnung erlaubt wird. (2) Diese Verordnung sollte im Einklang mit den in der Charta verankerten Werten der Union angewandt werden, den Schutz von natürlichen Personen, Unternehmen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der Umwelt erleichtern und gleichzeitig Innovation und Beschäftigung fördern und der Union eine Führungsrolle bei der Einführung vertrauenswürdiger KI verschaffen. (3) KI-Systeme können problemlos in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft, auch grenzü berschreitend, eingesetzt werden und in der gesamten Union verkehren. Einige Mitgliedstaaten haben bereits die Verabschiedung nationaler Vorschriften in Erwägung gezogen, damit KI vertrauenswürdig und sicher ist und im Einklang mit den Grundrechten entwickelt und verwendet wird. Unterschiedliche nationale Vorschriften können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen und können die Rechtssicherheit für Akteure, die KI-Systeme entwickeln, einführen oder verwenden, beeinträchtigen. Daher sollte in der gesamten Union ein einheitlich hohes Schutzniveau sichergestellt werden, um eine vertrauenswürdige KI zu erreichen, wobei Unterschiede, die den freien Verkehr, Innovationen, den Einsatz und die Verbreitung von KI-Systemen und damit zusammenhängenden Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1689 12.7.2024 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 1/144 (1) ABl. C 517 vom 22.12.2021, S. 56. (2) ABl. C 115 vom 11.3.2022, S. 5. (3) ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 60. (4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2024. Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt behindern, vermieden werden sollten, indem den Akteuren einheitliche Pflichten auferlegt werden und der gleiche Schutz der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses und der Rechte von Personen im gesamten Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet wird. Soweit diese Verordnung konkrete Vorschriften zum Schutz von Einzelpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, mit denen die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken, die Verwendung von KI-Systemen für die Risikobewertung natürlicher Personen zu Strafverfolgungszwecken und die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Kategorisierung zu Strafverfolgungszwecken eingeschränkt wird, ist es angezeigt, diese Verordnung in Bezug auf diese konkreten Vorschriften auf Artikel 16 AEUV zu stützen. Angesichts dieser konkreten Vorschriften und des Rückgriffs auf Artikel 16 AEUV ist es angezeigt, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren. (4) KI bezeichnet eine Reihe von Technologien, die sich rasant entwickeln und zu vielfältigem Nutzen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft über das gesamte Spektrum industrieller und gesellschaftlicher Tätigkeiten hinweg beitragen. Durch die Verbesserung der Vorhersage, die Optimierung der Abläufe, Ressourcenzuweisung und die Personalisierung digitaler Lösungen, die Einzelpersonen und Organisationen zur Verfügung stehen, kann die Verwendung von KI Unternehmen wesentliche Wettbewerbsvorteile verschaffen und zu guten Ergebnissen für Gesellschaft und Umwelt führen, beispielsweise in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, allgemeine und berufliche Bildung, Medien, Sport, Kultur, Infrastrukturmanagement, Energie, Verkehr und Logistik, öffentliche Dienstleistungen, Sicherheit, Justiz, Ressourcen- und Energieeffizienz, Umweltüberwachung, Bewahrung und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. (5) Gleichzeitig kann KI je nach den Umständen ihrer konkreten Anwendung und Nutzung sowie der technologischen Entwicklungsstufe Risiken mit sich bringen und öffentliche Interessen und grundlegende Rechte schädigen, die durch das Unionsrecht geschützt sind. Ein solcher Schaden kann materieller oder immaterieller Art sein, einschließlich physischer, psychischer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Schäden. (6) Angesichts der großen Auswirkungen, die KI auf die Gesellschaft haben kann, und der Notwendigkeit, Vertrauen aufzubauen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass KI und ihr Regulierungsrahmen im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten der Union, den in den Verträgen und, nach Artikel 6 EUV, der Charta verankerten Grundrechten und -freiheiten entwickelt werden. Voraussetzung sollte sein, dass KI eine menschenzentrierte Technologie ist. Sie sollte den Menschen als Instrument dienen und letztendlich das menschliche Wohlergehen verbessern. (7) Um ein einheitliches und hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen im Hinblick auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu gewährleisten, sollten für alle Hochrisiko-KI-Systeme gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten mit der Charta im Einklang stehen, nichtdiskriminierend sein und mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Union vereinbar sein. Sie sollten auch die Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade und die Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI der hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz berücksichtigen. (8) Daher ist ein Rechtsrahmen der Union mit harmonisierten Vorschriften für KI erforderlich, um die Entwicklung, Verwendung und Verbreitung von KI im Binnenmarkt zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie etwa Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der durch das Unionsrecht anerkannten und geschützten Grundrechte, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Umweltschutzes, zu gewährleisten. Zur Umsetzung dieses Ziels sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung bestimmter KI-Systeme festgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sodass diesen Systemen der Grundsatz des freien Waren- und Dienst leistungsverkehrs zugutekommen kann. Diese Regeln sollten klar und robust sein, um die Grundrechte zu schützen, neue innovative Lösungen zu unterstützen und ein europäisches Ökosystem öffentlicher und privater Akteure zu ermöglichen, die KI-Systeme im Einklang mit den Werten der Union entwickeln, und um das Potenzial des digitalen Wandels in allen Regionen der Union zu erschließen. Durch die Festlegung dieser Vorschriften sowie durch Maßnahmen zur Unterstützung der Innovation mit besonderem Augenmerk auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Start-up-Unternehmen, unterstützt diese Verordnung das vom Europäischen Rat formulierte Ziel, das europäische menschenzentrierte KI-Konzept zu fördern und bei der Entwicklung einer sicheren, vertrauenswürdigen und ethisch vertretbaren KI weltweit eine Führungsrolle einzunehmen (5), und sorgt für den vom Europäischen Parlament ausdrücklich geforderten Schutz von Ethikgrundsätzen (6). DE ABl. L vom 12.7.2024 2/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (5) Europäischer Rat, Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (1. und 2. Oktober 2020) – Schlussfolgerungen, EUCO 13/20, 2020, S. 6. (6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien, 2020/2012 (INL). (9) Es sollten harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) („neuer Rechtsrahmen“) festgelegt werden. Die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften sollten in allen Sektoren gelten und sollten im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen bestehendes Unionsrecht, das durch diese Verordnung ergänzt wird, unberührt lassen, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Verbraucherschutz, Grundrechte, Beschäftigung, Arbeitnehmerschutz und Produktsicherheit. Daher bleiben alle Rechte und Rechtsbehelfe, die für Verbraucher und andere Personen, auf die sich KI-Systeme negativ auswirken können, gemäß diesem Unionsrecht vorgesehen sind, auch in Bezug auf einen möglichen Schadenersatz gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (10) unberührt und in vollem Umfang anwendbar. Darüber hinaus und unter Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollte diese Verordnung daher — was Beschäftigung und den Schutz von Arbeitnehmern angeht — das Unionsrecht im Bereich der Sozialpolitik und die nationalen Arbeitsrechtsvorschriften nicht berühren. Diese Verordnung sollte auch die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen vorgesehen sind, sowie das Recht, im Einklang mit nationalem Recht Kollektivvereinbarungen auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, nicht beeinträchtigen. Diese Verordnung sollte die in einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit enthaltenen Bestimmungen nicht berühren. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, die Wirksamkeit dieser bestehenden Rechte und Rechtsbehelfe zu stärken, indem bestimmte Anforderungen und Pflichten, auch in Bezug auf die Transparenz, die technische Dokumentation und das Führen von Aufzeichnungen von KI-Systemen, festgelegt werden. Ferner sollten die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der verschiedenen Akteure, die an der KI-Wertschöpfungskette beteiligt sind, unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften unter Einhaltung des Unionsrechts angewandt werden, wodurch die Verwendung bestimmter KI-Systeme begrenzt wird, wenn diese Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder mit ihnen andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses verfolgt werden als in dieser Verordnung. So sollten etwa die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsvorschriften zum Schutz Minderjähriger, nämlich Personen unter 18 Jahren, unter Berücksichtigung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 (2021) des UNCRC über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern sie nicht spezifisch KI-Systeme betreffen und mit ihnen andere legitime Ziele des öffentlichen Interesses verfolgt werden. (10) Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679 (11) und (EU) 2018/1725 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewahrt. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) schützt darüber hinaus die Privatsphäre und die Vertraulichkeit der Kommunikation, auch durch Bedingungen für die Speicherung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten auf Endgeräten und den Zugang dazu. Diese Rechtsakte der Union bieten die Grundlage für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch wenn Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten enthalten. Diese Verordnung soll die Anwendung des bestehenden Unionsrechts zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Aufgaben und Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung der Einhaltung dieser Instrumente zuständig sind, nicht berühren. Sie lässt ferner die Pflichten der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in ihrer Rolle als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten ergeben, unberührt, soweit die Konzeption, die Entwicklung oder die Verwendung von KI-Systemen die Verarbeitung personenbezogener Daten ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 3/144 (7) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (8) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). (9) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). (10) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29). (11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (13) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). (14) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). umfasst. Ferner sollte klargestellt werden, dass betroffene Personen weiterhin über alle Rechte und Garantien verfügen, die ihnen durch dieses Unionsrecht gewährt werden, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit der ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung im Einzelfall und dem Profiling. Harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen, die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt werden, sollten die wirksame Durchführung erleichtern und die Ausübung der Rechte betroffener Personen und anderer Rechtsbehelfe, die im Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte garantiert sind, ermöglichen. (11) Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) unberührt lassen. (12) Der Begriff „KI-System“ in dieser Verordnung sollte klar definiert und eng mit der Tätigkeit internationaler Organisationen abgestimmt werden, die sich mit KI befassen, um Rechtssicherheit, mehr internationale Konvergenz und hohe Akzeptanz sicherzustellen und gleichzeitig Flexibilität zu bieten, um den raschen technologischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung auf den wesentlichen Merkmalen der KI beruhen, die sie von einfacheren herkömmlichen Softwaresystemen und Programmierungsansätzen abgrenzen, und sollte sich nicht auf Systeme beziehen, die auf ausschließlich von natürlichen Personen definierten Regeln für das automatische Ausführen von Operationen beruhen. Ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen ist ihre Fähigkeit, abzuleiten. Diese Fähigkeit bezieht sich auf den Prozess der Erzeugung von Ausgaben, wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen, die physische und digitale Umgebungen beeinflussen können, sowie auf die Fähigkeit von KI-Systemen, Modelle oder Algorithmen oder beides aus Eingaben oder Daten abzuleiten. Zu den Techniken, die während der Gestaltung eines KI-Systems das Ableiten ermöglichen, gehören Ansätze für maschinelles Lernen, wobei aus Daten gelernt wird, wie bestimmte Ziele erreicht werden können, sowie logik- und wissensgestützte Konzepte, wobei aus kodierten Informationen oder symbolischen Darstellungen der zu lösenden Aufgabe abgeleitet wird. Die Fähigkeit eines KI-Systems, abzuleiten, geht über die einfache Datenverarbeitung hinaus, indem Lern-, Schlussfolgerungs- und Modellierungsprozesse ermöglicht werden. Die Bezeichnung „maschinenbasiert“ bezieht sich auf die Tatsache, dass KI-Systeme von Maschinen betrieben werden. Durch die Bezugnahme auf explizite oder implizite Ziele wird betont, dass KI-Systeme gemäß explizit festgelegten Zielen oder gemäß impliziten Zielen arbeiten können. Die Ziele des KI-Systems können sich — unter bestimmten Umständen — von der Zweckbestimmung des KI-Systems unterscheiden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Umgebungen als Kontexte verstanden werden, in denen KI-Systeme betrieben werden, während die von einem KI-System erzeugten Ausgaben verschiedene Funktionen von KI-Systemen widerspiegeln, darunter Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen. KI-Systeme sind mit verschiedenen Graden der Autonomie ausgestattet, was bedeutet, dass sie bis zu einem gewissen Grad unabhängig von menschlichem Zutun agieren und in der Lage sind, ohne menschliches Eingreifen zu arbeiten. Die Anpassungsfähigkeit, die ein KI-System nach Inbetriebnahme aufweisen könnte, bezieht sich auf seine Lernfähigkeit, durch sie es sich während seiner Verwendung verändern kann. KI-Systeme können eigenständig oder als Bestandteil eines Produkts verwendet werden, unabhängig davon, ob das System physisch in das Produkt integriert (eingebettet) ist oder der Funktion des Produkts dient, ohne darin integriert zu sein (nicht eingebettet). (13) Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Betreiber“ sollte als eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Behörden, Einrichtungen oder sonstiger Stellen, die ein KI-System unter ihrer Befugnis verwenden, verstanden werden, es sei denn das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann sich dessen Verwendung auf andere Personen als den Betreiber auswirken. (14) Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „biometrische Daten“ sollte im Sinne des Begriffs „biometrische Daten“ nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgelegt werden. Biometrische Daten können die Authentifizierung, Identifizierung oder Kategorisierung natürlicher Personen und die Erkennung von Emotionen natürlicher Personen ermöglichen. (15) Der Begriff „biometrische Identifizierung“ sollte gemäß dieser Verordnung als automatische Erkennung physischer, physiologischer und verhaltensbezogener menschlicher Merkmale wie Gesicht, Augenbewegungen, Körperform, Stimme, Prosodie, Gang, Haltung, Herzfrequenz, Blutdruck, Geruch, charakteristischer Tastenanschlag zum Zweck der Überprüfung der Identität einer Person durch Abgleich der biometrischen Daten der entsprechenden Person mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten definiert werden, unabhängig davon, ob die Einzelperson ihre Zustimmung dazu gegeben hat oder nicht. Dies umfasst keine KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung, wozu die Authentifizierung gehört, verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität einer natürlichen Person zu dem alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu entriegeln oder Sicherheitszugang zu Räumlichkeiten zu erhalten. DE ABl. L vom 12.7.2024 4/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (15) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1). (16) Der Begriff „biometrischen Kategorisierung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Zuordnung natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten zu bestimmten Kategorien bezeichnen. Diese bestimmten Kategorien können Aspekte wie Geschlecht, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Tätowierungen, Verhaltens- oder Persönlichkeits merkmale, Sprache, Religion, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, sexuelle oder politische Ausrichtung betreffen. Dies gilt nicht für Systeme zur biometrischen Kategorisierung, bei denen es sich um eine reine Nebenfunktion handelt, die untrennbar mit einem anderen kommerziellen Dienst verbunden ist, d. h. die Funktion kann aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst verwendet werden und die Integration dieses Merkmals oder dieser Funktion dient nicht dazu, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Beispielsweise könnten Filter zur Kategorisierung von Gesichts- oder Körpermerkmalen, die auf Online-Marktplätzen verwendet werden, eine solche Nebenfunktion darstellen, da sie nur im Zusammenhang mit der Hauptdienstleistung verwendet werden können, die darin besteht, ein Produkt zu verkaufen, indem es dem Verbraucher ermöglicht wird, zu sehen, wie das Produkt an seiner Person aussieht, und ihm so zu helfen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Filter, die in sozialen Netzwerken eingesetzt werden und Gesichts- oder Körpermerkmale kategorisieren, um es den Nutzern zu ermöglichen, Bilder oder Videos hinzuzufügen oder zu verändern, können ebenfalls als Nebenfunktion betrachtet werden, da ein solcher Filter nicht ohne die Hauptdienstleistung sozialer Netzwerke verwendet werden kann, die in der Weitergabe von Online-Inhalten besteht. (17) Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „biometrisches Fernidentifizierungssystem“ sollte funktional definiert werden als KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren, unabhängig davon, welche Technologie, Verfahren oder Arten biometrischer Daten dazu verwendet werden. Diese biometrischen Fernidentifizierungssysteme werden in der Regel zur zeitgleichen Erkennung mehrerer Personen oder ihrer Verhaltensweisen verwendet, um die Identifizierung natürlicher Personen ohne ihre aktive Einbeziehung erheblich zu erleichtern. Dies umfasst keine KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung, wozu die Authentifizierung gehört, verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität einer natürlichen Person zu dem alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu entriegeln oder Sicherheitszugang zu Räumlichkeiten zu erhalten. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass diese Systeme im Vergleich zu biometrischen Fernidentifizierungssystemen, die zur Verarbeitung biometrischer Daten einer großen Anzahl von Personen ohne ihre aktive Einbeziehung verwendet werden können, geringfügige Auswirkungen auf die Grundrechte natürlicher Personen haben dürften. Bei „Echtzeit-Systemen“ erfolgen die Erfassung der biometrischen Daten, der Abgleich und die Identifizierung zeitgleich, nahezu zeitgleich oder auf jeden Fall ohne erhebliche Verzögerung. In diesem Zusammenhang sollte es keinen Spielraum für eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über die „Echtzeit-Nutzung“ der betreffenden KI-Systeme geben, indem kleinere Verzögerungen vorgesehen werden. „Echtzeit-Systeme“ umfassen die Verwendung von „Live-Material“ oder „Near-live-Material“ wie etwa Videoaufnahmen, die von einer Kamera oder einem anderen Gerät mit ähnlicher Funktion erzeugt werden. Bei Systemen zur nachträglichen Identifizierung hingegen wurden die biometrischen Daten schon zuvor erfasst und der Abgleich und die Identifizierung erfolgen erst mit erheblicher Verzögerung. Dabei handelt es sich um Material wie etwa Bild- oder Videoaufnahmen, die von Video-Ü berwachungssystemen oder privaten Geräten vor der Anwendung des Systems auf die betroffenen natürlichen Personen erzeugt wurden. (18) Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Emotionserkennungssystem“ sollte als ein KI-System definiert werden, das dem Zweck dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten. In diesem Begriff geht es um Emotionen oder Absichten wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen. Dies umfasst nicht physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung, einschließlich beispielsweise Systeme, die zur Erkennung des Zustands der Ermüdung von Berufspiloten oder -fahrern eigesetzt werden, um Unfälle zu verhindern. Es geht dabei auch nicht um die bloße Erkennung offensichtlicher Ausdrucksformen, Gesten und Bewegungen, es sei denn, sie werden zum Erkennen oder Ableiten von Emotionen verwendet. Bei diesen Ausdrucksformen kann es sich um einfache Gesichtsausdrücke wie ein Stirnrunzeln oder ein Lächeln oder um Gesten wie Hand-, Arm- oder Kopfbewegungen oder um die Stimmmerkmale einer Person handeln, wie eine erhobene Stimme oder ein Flüstern. (19) Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „öffentlich zugänglicher Raum“ so verstanden werden, dass er sich auf einen einer unbestimmten Anzahl natürlicher Personen zugänglichen physischen Ort bezieht, unabhängig davon, ob er sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, unabhängig von den Tätigkeiten, für die der Ort verwendet werden kann; dazu zählen Bereiche wie etwa für Gewerbe, etwa Geschäfte, Restaurants, Cafés, für Dienstleistungen, etwa Banken, berufliche Tätigkeiten, Gastgewerbe, für Sport, etwa Schwimmbäder, Fitnessstudios, Stadien, für Verkehr, etwa Bus- und U-Bahn-Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Transportmittel, für Unterhaltung, etwa Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle oder für Freizeit oder Sonstiges, etwa öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Ort sollte auch als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang, unabhängig von möglichen Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen, bestimmten im Voraus festgelegten Bedingungen unterliegt, die von einer unbestimmten Anzahl von Personen erfüllt werden können, etwa durch den Kauf eines Fahrscheins, die vorherige Registrierung oder die Erfüllung eines Mindestalters. Dahingegen sollte ein Ort nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang auf natürliche Personen beschränkt ist, die entweder im Unionsrecht oder im nationalen Recht, das direkt mit der öffentlichen Sicherheit zusammenhängt, oder im Rahmen einer eindeutigen Willenserklärung der Person, die die entsprechende Befugnis ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 5/144 über den Ort ausübt, bestimmt und festgelegt werden. Die tatsächliche Zugangsmöglichkeit allein, etwa eine unversperrte Tür oder ein offenes Zauntor, bedeutet nicht, dass der Ort öffentlich zugänglich ist, wenn aufgrund von Hinweisen oder Umständen das Gegenteil nahegelegt wird (etwa Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken). Unternehmens- und Fabrikgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind Orte, die nicht öffentlich zugänglich sind. Justizvollzugs anstalten und Grenzkontrollbereiche sollten nicht zu den öffentlich zugänglichen Orten zählen. Einige andere Gebiete können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Orte umfassen, etwa die Gänge eines privaten Wohngebäudes, deren Zugang erforderlich ist, um zu einer Arztpraxis zu gelangen, oder Flughäfen. Online-Räume werden nicht erfasst, da es sich nicht um physische Räume handelt. Ob ein bestimmter Raum öffentlich zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen individuellen Situation entschieden werden. (20) Um den größtmöglichen Nutzen aus KI-Systemen zu ziehen und gleichzeitig die Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit zu wahren und eine demokratische Kontrolle zu ermöglichen, sollte die KI-Kompetenz Anbieter, Betreiber und betroffene Personen mit den notwendigen Konzepten ausstatten, um fundierte Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen. Diese Konzepte können in Bezug auf den jeweiligen Kontext unterschiedlich sein und das Verstehen der korrekten Anwendung technischer Elemente in der Entwicklungsphase des KI-Systems, der bei seiner Verwendung anzuwendenden Maßnahmen und der geeigneten Auslegung der Ausgaben des KI-Systems umfassen sowie — im Falle betroffener Personen — das nötige Wissen, um zu verstehen, wie sich mithilfe von KI getroffene Entscheidungen auf sie auswirken werden. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sollte die KI-Kompetenz allen einschlägigen Akteuren der KI-Wertschöpfungskette die Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, um die angemessene Einhaltung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus könnten die umfassende Umsetzung von KI-Kompetenzmaßnahmen und die Einführung geeigneter Folgemaßnahmen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und letztlich die Konsolidierung und den Innovationspfad vertrauenswürdiger KI in der Union unterstützen. Ein Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) sollte die Kommission dabei unterstützen, KI-Kompetenzinstrumente sowie die Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorteile, Risiken, Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systeme zu fördern. In Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes erleichtern, um die KI-Kompetenz von Personen, die mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Verwendung von KI befasst sind, zu fördern. (21) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften in nicht diskriminierender Weise für Anbieter von KI-Systemen — unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind — und für Betreiber von KI-Systemen, die in der Union niedergelassen sind, gelten. (22) Angesichts ihres digitalen Charakters sollten bestimmte KI-Systeme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, selbst wenn sie in der Union weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen oder verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in der Union niedergelassener Akteur bestimmte Dienstleistungen an einen in einem Drittland niedergelassenen Akteur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit vergibt, die von einem KI-System ausgeübt werden soll, das als hochriskant einzustufen wäre. Unter diesen Umständen könnte das von dem Akteur in einem Drittland betriebene KI-System Daten verarbeiten, die rechtmäßig in der Union erhoben und aus der Union übertragen wurden, und dem vertraglichen Akteur in der Union die aus dieser Verarbeitung resultierende Ausgabe dieses KI-Systems liefern, ohne dass dieses KI-System dabei in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet würde. Um die Umgehung dieser Verordnung zu verhindern und einen wirksamen Schutz in der Union ansässiger natürlicher Personen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auch für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gelten, die in einem Drittland niedergelassen sind, soweit beabsichtigt wird, die von diesem System erzeugte Ausgabe in der Union zu verwenden. Um jedoch bestehenden Vereinbarungen und besonderen Erfordernissen für die künftige Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, mit denen Informationen und Beweismittel ausgetauscht werden, Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung nicht für Behörden eines Drittlands und internationale Organisationen gelten, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit oder internationaler Übereinkünfte tätig werden, die auf Unionsebene oder nationaler Ebene für die Zusammenarbeit mit der Union oder den Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit geschlossen wurden, vorausgesetzt dass dieses Drittland oder diese internationale Organisationen angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen bieten. Dies kann gegebenenfalls Tätigkeiten von Einrichtungen umfassen, die von Drittländern mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit betraut wurden. Ein solcher Rahmen für die Zusammenarbeit oder für Übereinkünfte wurde bilateral zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen der Europäischen Union, Europol und anderen Agenturen der Union und Drittländern und internationalen Organisationen erarbeitet. Die Behörden, die nach dieser Verordnung für die Aufsicht über die Strafverfolgungs- und Justizbehörden zuständig sind, sollten prüfen, ob diese Rahmen für die Zusammenarbeit oder internationale Übereinkünfte angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen enthalten. Empfangende nationale Behörden und Organe, Einrichtungen sowie sonstige Stellen der Union, die diese Ausgaben in der Union verwenden, sind weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre DE ABl. L vom 12.7.2024 6/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Verwendung mit Unionsrecht vereinbar ist. Wenn diese internationalen Übereinkünfte überarbeitet oder wenn künftig neue Übereinkünfte geschlossen werden, sollten die Vertragsparteien größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um diese Übereinkünfte an die Anforderungen dieser Verordnung anzugleichen. (23) Diese Verordnung sollte auch für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union gelten, wenn sie als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems auftreten. (24) Wenn und soweit KI-Systeme mit oder ohne Änderungen für Zwecke in den Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, sollten sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt, etwa ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. In Bezug auf die Zwecke in den Bereichen Militär und Verteidigung gründet sich die Ausnahme sowohl auf Artikel 4 Absatz 2 EUV als auch auf die Besonderheiten der Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten und der in Titel V Kapitel 2 EUV abgedeckten gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die dem Völkerrecht unterliegen, was daher den geeigneteren Rechtsrahmen für die Regulierung von KI-Systemen im Zusammenhang mit der Anwendung tödlicher Gewalt und sonstigen KI-Systemen im Zusammenhang mit Militär- oder Verteidigungstätigkeiten darstellt. In Bezug auf die Zwecke im Bereich nationale Sicherheit gründet sich die Ausnahme sowohl auf die Tatsache, dass die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV weiterhin in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt, als auch auf die besondere Art und die operativen Bedürfnisse der Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit und der spezifischen nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten. Wird ein KI-System, das für Zwecke in den Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit entwickelt, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet wird, jedoch vorübergehend oder ständig für andere Zwecke verwendet, etwa für zivile oder humanitäre Zwecke oder für Zwecke der Strafverfolgung oder öffentlichen Sicherheit, so würde dieses System in den Anwendungs bereich dieser Verordnung fallen. In diesem Fall sollte die Einrichtung, die das KI-System für andere Zwecke als Zwecke in den Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit verwendet, die Konformität des KI-Systems mit dieser Verordnung sicherstellen, es sei denn, das System entspricht bereits dieser Verordnung. KI-Systeme, die für einen ausgeschlossenen Zweck, nämlich Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit, und für einen oder mehrere nicht ausgeschlossene Zwecke, etwa zivile Zwecke oder Strafverfolgungszwecke, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, und Anbieter dieser Systeme sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen. In diesen Fällen sollte sich die Tatsache, dass ein KI-System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, nicht darauf auswirken, dass Einrichtungen, die Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, Verteidigung oder Militär ausüben, KI-Systeme für Zwecke in den Bereichen nationale Sicherheit, Militär und Verteidigung verwenden können, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt, wobei die Verwendung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist. Ein KI-System, das für zivile Zwecke oder Strafverfolgungszwecke in Verkehr gebracht wurde und mit oder ohne Änderungen für Zwecke in den Bereichen Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit verwendet wird, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. (25) Diese Verordnung sollte die Innovation fördern, die Freiheit der Wissenschaft achten und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nicht untergraben. Daher müssen KI-Systeme und -Modelle, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass sich die Verordnung nicht anderweitig auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen und -Modellen auswirkt, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Hinsichtlich produktorientierter Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf KI-Systeme oder -Modelle sollten die Bestimmungen dieser Verordnung auch nicht vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen dieser Systeme und Modelle gelten. Diese Ausnahme berührt weder die Pflicht zur Einhaltung dieser Verordnung, wenn ein KI-System, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, infolge solcher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, noch die Anwendung der Bestimmungen zu KI-Reallaboren und zu Tests unter Realbedingungen. Darüber hinaus sollte unbeschadet der Ausnahme in Bezug auf KI-Systeme, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden, jedes andere KI-System, das für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden könnte, den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. In jedem Fall sollten jegliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß anerkannten ethischen und professionellen Grundsätzen für die wissenschaftliche Forschung und unter Wahrung des geltenden Unionsrechts ausgeführt werden. (26) Um ein verhältnismäßiges und wirksames verbindliches Regelwerk für KI-Systeme einzuführen, sollte ein klar definierter risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Bei diesem Ansatz sollten Art und Inhalt solcher Vorschriften auf die Intensität und den Umfang der Risiken zugeschnitten werden, die von KI-Systemen ausgehen können. Es ist daher notwendig, bestimmte inakzeptable Praktiken im Bereich der KI zu verbieten und Anforderungen an Hochrisiko- KI-Systeme und Pflichten für die betreffenden Akteure sowie Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme festzulegen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 7/144 (27) Während der risikobasierte Ansatz die Grundlage für ein verhältnismäßiges und wirksames verbindliches Regelwerk bildet, muss auch auf die Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI von 2019 der von der Kommission eingesetzten unabhängigen hochrangigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz verwiesen werden. In diesen Leitlinien hat die hochrangige Expertengruppe sieben unverbindliche ethische Grundsätze für KI entwickelt, die dazu beitragen sollten, dass KI vertrauenswürdig und ethisch vertretbar ist. Zu den sieben Grundsätzen gehören: menschliches Handeln und menschliche Aufsicht, technische Robustheit und Sicherheit, Privatsphäre und Daten-Governance, Transparenz, Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness, soziales und ökologisches Wohlergehen sowie Rechenschaftspflicht. Unbeschadet der rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union tragen diese Leitlinien zur Gestaltung kohärenter, vertrauenswürdiger und menschenzentrierter KI bei im Einklang mit der Charta und den Werten, auf die sich die Union gründet. Nach den Leitlinien der hochrangigen Expertengruppe bedeutet „menschliches Handeln und menschliche Aufsicht“, dass ein KI-System entwickelt und als Instrument verwendet wird, das den Menschen dient, die Menschenwürde und die persönliche Autonomie achtet und so funktioniert, dass es von Menschen angemessen kontrolliert und überwacht werden kann. „Technische Robustheit und Sicherheit“ bedeutet, dass KI-Systeme so entwickelt und verwendet werden, dass sie im Fall von Schwierigkeiten robust sind und widerstandsfähig gegen Versuche, die Verwendung oder Leistung des KI-Systems so zu verändern, dass dadurch die unrechtmäßige Verwendung durch Dritte ermöglicht wird, und dass ferner unbeabsichtigte Schäden minimiert werden. „Privatsphäre und Daten-Governance“ bedeutet, dass KI-Systeme im Einklang mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz entwickelt und verwendet werden und dabei Daten verarbeiten, die hohen Qualitäts- und Integritätsstandards genügen. „Transparenz“ bedeutet, dass KI-Systeme so entwickelt und verwendet werden, dass sie angemessen nachvollziehbar und erklärbar sind, wobei den Menschen bewusst gemacht werden muss, dass sie mit einem KI-System kommunizieren oder interagieren, und dass die Betreiber ordnungsgemäß über die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Systems informieren und die betroffenen Personen über ihre Rechte in Kenntnis setzen müssen. „Vielfalt, Nichtdiskriminierung und Fairness“ bedeutet, dass KI-Systeme in einer Weise entwickelt und verwendet werden, die unterschiedliche Akteure einbezieht und den gleichberechtigten Zugang, die Geschlechtergleichstellung und die kulturelle Vielfalt fördert, wobei diskriminierende Auswirkungen und unfaire Verzerrungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind, verhindert werden. „Soziales und ökologisches Wohlergehen“ bedeutet, dass KI-Systeme in nachhaltiger und umweltfreundlicher Weise und zum Nutzen aller Menschen entwickelt und verwendet werden, wobei die langfristigen Auswirkungen auf den Einzelnen, die Gesellschaft und die Demokratie überwacht und bewertet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze sollte, soweit möglich, in die Gestaltung und Verwendung von KI-Modellen einfließen. Sie sollten in jedem Fall als Grundlage für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Rahmen dieser Verordnung dienen. Alle Interessenträger, einschließlich der Industrie, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Normungsorganisationen, werden aufgefordert, die ethischen Grundsätze bei der Entwicklung freiwilliger bewährter Verfahren und Normen, soweit angebracht, zu berücksichtigen. (28) Abgesehen von den zahlreichen nutzbringenden Verwendungsmöglichkeiten von KI kann diese Technologie auch missbraucht werden und neue und wirkungsvolle Instrumente für manipulative, ausbeuterische und soziale Kontrollpraktiken bieten. Solche Praktiken sind besonders schädlich und missbräuchlich und sollten verboten werden, weil sie im Widerspruch zu den Werten der Union stehen, nämlich der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, Datenschutz und Privatsphäre sowie der Rechte des Kindes. (29) KI-gestützte manipulative Techniken können dazu verwendet werden, Personen zu unerwünschten Verhaltensweisen zu bewegen oder sie zu täuschen, indem sie in einer Weise zu Entscheidungen angeregt werden, die ihre Autonomie, Entscheidungsfindung und freie Auswahl untergräbt und beeinträchtigt. Das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung bestimmter KI-Systeme, die das Ziel oder die Auswirkung haben, menschliches Verhalten maßgeblich nachteilig zu beeinflussen, und große Schäden, insbesondere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit oder auf die finanziellen Interessen verursachen dürften, ist besonders gefährlich und sollte dementsprechend verboten werden. Solche KI-Systeme setzen auf eine unterschwellige Beeinflussung, beispielweise durch Reize in Form von Ton-, Bild- oder Videoinhalten, die für Menschen nicht erkennbar sind, da diese Reize außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs liegen, oder auf andere Arten manipulativer oder täuschender Beeinflussung, die ihre Autonomie, Entscheidungsfindung oder freie Auswahl in einer Weise untergraben und beeinträchtigen, die sich ihrer bewussten Wahrnehmung entzieht oder deren Einfluss — selbst wenn sie sich seiner bewusst sind — sie nicht kontrollieren oder widerstehen können. Dies könnte beispielsweise durch Gehirn-Computer-Schnittstellen oder virtuelle Realität erfolgen, da diese ein höheres Maß an Kontrolle darüber ermöglichen, welche Reize den Personen, insofern diese das Verhalten der Personen in erheblichem Maße schädlich beeinflussen können, angeboten werden. Ferner können KI-Systeme auch anderweitig die Vulnerabilität einer Person oder bestimmter Gruppen von Personen aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) oder aufgrund einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Situation ausnutzen, durch die diese Personen gegenüber einer Ausnutzung anfälliger werden dürften, beispielweise Personen, die in extremer Armut leben, und ethnische oder religiöse Minderheiten. Solche KI-Systeme können mit dem Ziel oder der Wirkung in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, das Verhalten einer Person in einer Weise wesentlich zu beeinflussen, die dieser Person oder einer anderen Person oder Gruppen von Personen einen erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit DE ABl. L vom 12.7.2024 8/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (16) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). zufügen wird, einschließlich Schäden, die sich im Laufe der Zeit anhäufen können, und sollten daher verboten werden. Diese Absicht, das Verhalten zu beeinflussen, kann nicht vermutet werden, wenn die Beeinflussung auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht Teil des KI-Systems sind und außerhalb der Kontrolle des Anbieters oder Betreibers liegen, d. h. Faktoren, die vom Anbieter oder Betreiber des KI-Systems vernünftigerweise nicht vorhergesehen oder gemindert werden können. In jedem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Anbieter oder der Betreiber die Absicht haben, erheblichen Schaden zuzufügen, wenn dieser Schaden aufgrund von manipulativen oder ausbeuterischen KI-gestützten Praktiken entsteht. Das Verbot solcher KI-Praktiken ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17); insbesondere sind unlautere Geschäfts praktiken, durch die Verbraucher wirtschaftliche oder finanzielle Schäden erleiden, unter allen Umständen verboten, unabhängig davon, ob sie durch KI-Systeme oder anderweitig umgesetzt werden. Das Verbot manipulativer und ausbeuterischer Praktiken gemäß dieser Verordnung sollte sich nicht auf rechtmäßige Praktiken im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, etwa der psychologischen Behandlung einer psychischen Krankheit oder der physischen Rehabilitation, auswirken, wenn diese Praktiken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und medizinischen Standards erfolgen, z. B mit der ausdrücklichen Zustimmung der Einzelpersonen oder ihrer gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus sollten übliche und rechtmäßige Geschäftspraktiken, beispielsweise im Bereich der Werbung, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen, als solche nicht als schädliche manipulative KI-gestützten Praktiken gelten. (30) Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die anhand der biometrischen Daten von natürlichen Personen, wie dem Gesicht oder dem Fingerabdruck einer Person, die politische Meinung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Rasse, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person erschließen oder ableiten, sollten verboten werden. Dieses Verbot sollte nicht für die rechtmäßige Kennzeichnung, Filterung oder Kategorisierung biometrischer Datensätze gelten, die im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht anhand biometrischer Daten erworben wurden, wie das Sortieren von Bildern nach Haar- oder Augenfarbe, was beispielsweise im Bereich der Strafverfolgung verwendet werden kann. (31) KI-Systeme, die eine soziale Bewertung natürlicher Personen durch öffentliche oder private Akteure bereitstellen, können zu diskriminierenden Ergebnissen und zur Ausgrenzung bestimmter Gruppen führen. Sie können die Menschenwürde und das Recht auf Nichtdiskriminierung sowie die Werte der Gleichheit und Gerechtigkeit verletzen. Solche KI-Systeme bewerten oder klassifizieren natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen in einem bestimmten Zeitraum auf der Grundlage zahlreicher Datenpunkte in Bezug auf ihr soziales Verhalten in verschiedenen Zusammenhängen oder aufgrund bekannter, vermuteter oder vorhergesagter persönlicher Eigen schaften oder Persönlichkeitsmerkmale. Die aus solchen KI-Systemen erzielte soziale Bewertung kann zu einer Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder ganzer Gruppen natürlicher Personen in sozialen Kontexten, die in keinem Zusammenhang mit den Umständen stehen, unter denen die Daten ursprünglich erzeugt oder erhoben wurden, oder zu einer Schlechterstellung führen, die im Hinblick auf die Tragweite ihres sozialen Verhaltens unverhältnismäßig oder ungerechtfertigt ist. KI-Systeme, die solche inakzeptablen Bewertungspraktiken mit sich bringen und zu einer solchen Schlechterstellung oder Benachteiligung führen, sollten daher verboten werden. Dieses Verbot sollte nicht die rechtmäßigen Praktiken zur Bewertung natürlicher Personen berühren, die im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu einem bestimmten Zweck durchgeführt werden. (32) Die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken greift besonders in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ein, da sie die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung beeinträchtigt, ein Gefühl der ständigen Überwachung weckt und indirekt von der Ausübung der Versammlungsfreiheit und anderer Grundrechte abhalten kann. Technische Ungenauigkeiten von KI-Systemen, die für die biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen bestimmt sind, können zu verzerrten Ergebnissen führen und eine diskriminierende Wirkung haben. Solche möglichen verzerrten Ergebnisse und eine solche diskriminierende Wirkung sind von besonderer Bedeutung, wenn es um das Alter, die ethnische Herkunft, die Rasse, das Geschlecht oder Behinderungen geht. Darüber hinaus bergen die Unmittelbarkeit der Auswirkungen und die begrenzten Möglichkeiten weiterer Kontrollen oder Korrekturen im Zusammenhang mit der Verwendung solcher in Echtzeit betriebener Systeme erhöhte Risiken für die Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, die im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen stehen oder davon betroffen sind. (33) Die Verwendung solcher Systeme zu Strafverfolgungszwecken sollte daher untersagt werden, außer in erschöpfend aufgeführten und eng abgegrenzten Fällen, in denen die Verwendung unbedingt erforderlich ist, um einem erheblichen öffentlichen Interesse zu dienen, dessen Bedeutung die Risiken überwiegt. Zu diesen Fällen gehört die Suche nach bestimmten Opfern von Straftaten, einschließlich vermisster Personen, bestimmte Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder die Gefahr eines Terroranschlags sowie das Aufspüren oder Identifizieren von Tätern oder Verdächtigen in Bezug auf die in einem Anhang zu dieser Verordnung ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 9/144 (17) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22). genannten Straftaten, sofern diese Straftaten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Rechts dieses Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind. Eine solche Schwelle für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung nach nationalem Recht trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die Straftat schwerwiegend genug ist, um den Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme möglicherweise zu rechtfertigen. Darüber hinaus beruht die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Liste der Straftaten auf den 32 im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (18) aufgeführten Straftaten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige der Straftaten in der Praxis eher relevant sein können als andere, da der Rückgriff auf die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung für die konkrete Aufspürung oder Identifizierung eines Täters oder Verdächtigen in Bezug auf eine der verschiedenen aufgeführten Straftaten voraussichtlich in äußerst unterschiedlichem Maße erforderlich und verhältnismäßig sein könnte und da dabei die wahrscheinlichen Unterschiede in Schwere, Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Schadens oder möglicher negativer Folgen zu berücksichtigen sind. Eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen kann auch durch die schwerwiegende Störung einer kritischen Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) entstehen, wenn die Störung oder Zerstörung einer solchen kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person führen würde, auch durch die schwerwiegende Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grund versorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktion des Staates. Darüber hinaus sollte diese Verordnung die Fähigkeit der Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden erhalten, gemäß den im Unionsrecht und im nationalen Recht für diesen Zweck festgelegten Bedingungen die Identität der betreffenden Person in ihrer Anwesenheit festzustellen. Insbesondere sollten Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht Informationssysteme verwenden können, um eine Person zu identifizieren, die während einer Identitätsfeststellung entweder verweigert, identifiziert zu werden, oder nicht in der Lage ist, ihre Identität anzugeben oder zu belegen, wobei gemäß dieser Verordnung keine vorherige Genehmigung erlangt werden muss. Dabei könnte es sich beispielsweise um eine Person handeln, die in eine Straftat verwickelt ist und nicht gewillt oder aufgrund eines Unfalls oder des Gesundheits zustands nicht in der Lage ist, den Strafverfolgungsbehörden ihre Identität offenzulegen. (34) Um sicherzustellen, dass diese Systeme verantwortungsvoll und verhältnismäßig genutzt werden, ist es auch wichtig, festzulegen, dass in jedem dieser erschöpfend aufgeführten und eng abgegrenzten Fälle bestimmte Elemente berücksichtigt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die Art des dem Antrag zugrunde liegenden Falls und die Auswirkungen der Verwendung auf die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen sowie auf die für die Verwendung geltenden Schutzvorkehrungen und Bedingungen. Darüber hinaus sollte die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen für die Zwecke der Strafverfolgung nur eingesetzt werden, um die Identität der speziell betroffenen Person zu bestätigen und sollte sich hinsichtlich des Zeitraums und des geografischen und personenbezogenen Anwendungsbereichs auf das unbedingt Notwendige beschränken, wobei insbesondere den Beweisen oder Hinweisen in Bezug auf die Bedrohungen, die Opfer oder den Täter Rechnung zu tragen ist. Die Verwendung des biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen sollte nur genehmigt werden, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchgeführt und, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, das System gemäß dieser Verordnung in der Datenbank registriert hat. Die Personenreferenzdatenbank sollte für jeden Anwendungsfall in jedem der oben genannten Fälle geeignet sein. (35) Jede Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken sollte einer ausdrücklichen spezifischen Genehmigung durch eine Justizbehörde oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats, deren Entscheidung rechtsverbindlich ist, unterliegen. Eine solche Genehmigung sollte grundsätzlich vor der Verwendung des KI-Systems zur Identifizierung einer Person oder mehrerer Personen eingeholt werden. Ausnahmen von dieser Regel sollten in hinreichend begründeten dringenden Fällen erlaubt sein, d. h. in Situationen, in denen es wegen der Notwendigkeit der Verwendung der betreffenden Systeme tatsächlich und objektiv unmöglich ist, vor dem Beginn der Verwendung des KI-Systems eine Genehmigung einzuholen. In solchen dringenden Fällen sollte die Verwendung des KI-Systems auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden und angemessenen Schutzvorkehrungen und Bedingungen unterliegen, die im nationalen Recht festgelegt sind und im Zusammenhang mit jedem einzelnen dringenden Anwendungsfall von der Strafverfolgungsbehörde selbst präzisiert werden. Darüber hinaus sollte die Strafverfolgungsbehörde in solchen Fällen eine solche Genehmigung beantragen und die Gründe dafür angeben, warum sie sie nicht früher, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden beantragen konnte. Wird eine solche Genehmigung abgelehnt, sollte die Verwendung biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme, die mit dieser Genehmigung verbunden sind, mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, und alle Daten im Zusammenhang mit dieser Verwendung sollten verworfen und gelöscht werden. Diese Daten umfassen Eingabedaten, die von einem KI-System während der Nutzung eines solchen Systems direkt erfasst werden, sowie die Ergebnisse und Ausgaben der mit dieser Genehmigung verbundenen Verwendung. Daten, die im Einklang mit anderem Unionsrecht oder nationalem Recht rechtmäßig DE ABl. L vom 12.7.2024 10/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (18) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1). (19) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164). erworben wurden, sollten davon nicht betroffen sein. In jedem Fall darf keine Entscheidung mit nachteiligen Rechtsfolgen für eine Person allein auf der Grundlage der Ausgaben des biometrischen Fernidentifizierungssystems getroffen werden. (36) Damit sie ihre Aufgaben im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften erfüllen können, sollte die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die nationale Datenschutzbehörde über jede Verwendung des biometrischen Echtzeit-Identifizierungssystems unterrichtet werden. Die Marktüberwachungs behörden und die nationalen Datenschutzbehörden, die unterrichtet wurden, sollten der Kommission jährlich einen Bericht über die Verwendung biometrischer Echtzeit-Identifizierungssysteme vorlegen. (37) Darüber hinaus ist es angezeigt, innerhalb des durch diese Verordnung vorgegebenen erschöpfenden Rahmens festzulegen, dass eine solche Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nur möglich sein sollte, sofern der betreffende Mitgliedstaat in seinen detaillierten nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen hat, dass eine solche Verwendung genehmigt werden kann. Folglich steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung frei, eine solche Möglichkeit generell oder nur in Bezug auf einige der in dieser Verordnung genannten Ziele, für die eine genehmigte Verwendung gerechtfertigt sein kann, vorzusehen. Solche nationalen Rechtsvorschriften sollten der Kommission spätestens 30 Tage nach ihrer Annahme mitgeteilt werden. (38) Die Verwendung von KI-Systemen zur biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken erfordert zwangsläufig die Verarbeitung biometrischer Daten. Die Vorschriften dieser Verordnung, die vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen eine solche Verwendung auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV verbieten, sollten als Lex specialis in Bezug auf die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Vorschriften über die Verarbeitung biometrischer Daten gelten und somit die Verwendung und Verarbeitung der betreffenden biometrischen Daten umfassend regeln. Eine solche Verwendung und Verarbeitung sollte daher nur möglich sein, soweit sie mit dem in dieser Verordnung festgelegten Rahmen vereinbar ist, ohne dass es den zuständigen Behörden bei ihren Tätigkeiten zu Strafverfolgungszwecken Raum lässt, außerhalb dieses Rahmens solche Systeme zu verwenden und die damit verbundenen Daten aus den in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgeführten Gründen zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang soll diese Verordnung nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 dienen. Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugäng lichen Räumen zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung, auch durch zuständige Behörden, sollte jedoch nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Rahmen für diese Verwendung zu Strafverfolgungszwecken fallen. Eine solche Verwendung zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung sollte daher nicht der Genehmigungs pflicht gemäß dieser Verordnung und den zu dieser Genehmigung anwendbaren detaillierten nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. (39) Jede Verarbeitung biometrischer Daten und anderer personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Systemen für die biometrische Identifizierung, ausgenommen im Zusammenhang mit der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Straf verfolgungszwecken im Sinne dieser Verordnung, sollte weiterhin allen Anforderungen genügen, die sich aus Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben. Für andere Zwecke als die Strafverfolgung ist die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen begrenzten Ausnahmefällen, verboten. In Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 war die Verwendung biometrischer Fernidentifizierung zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung bereits Gegenstand von Verbotsentscheidungen der nationalen Datenschutzbehörden. (40) Nach Artikel 6a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g, soweit er auf die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, soweit sie auf die Verwendung von KI-Systemen nach der darin festgelegten Bestimmung Anwendung finden, sowie Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 5 Absätze 2 bis 6 und Artikel 26 Absatz 10 dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, für Irland nicht bindend, wenn Irland nicht durch die Vorschriften gebunden ist, die die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen. (41) Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g soweit er auf die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung findet, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d soweit sie auf die Verwendung von KI-Systemen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 11/144 nach der darin festgelegten Bestimmung Anwendung finden, sowie Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 5 Absätze 2 bis 6 und Artikel 26 Absatz 10 dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (42) Im Einklang mit der Unschuldsvermutung sollten natürliche Personen in der Union stets nach ihrem tatsächlichen Verhalten beurteilt werden. Natürliche Personen sollten niemals allein nach dem Verhalten beurteilt werden, das von einer KI auf der Grundlage ihres Profiling, ihrer Persönlichkeitsmerkmale oder -eigenschaften wie Staats angehörigkeit, Geburtsort, Wohnort, Anzahl der Kinder, Schulden oder Art ihres Fahrzeugs vorhergesagt wird, ohne dass ein begründeter Verdacht besteht, dass diese Person an einer kriminellen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver nachprüfbarer Tatsachen beteiligt ist, und ohne dass eine menschliche Überprüfung stattfindet. Daher sollten Risikobewertungen, die in Bezug auf natürliche Personen durchgeführt werden, um zu bewerten, ob sie straffällig werden oder um eine tatsächliche oder mögliche Straftat vorherzusagen, und dies ausschließlich auf dem Profiling dieser Personen oder der Bewertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale und -eigenschaften beruht, verboten werden. In jedem Fall betrifft oder berührt dieses Verbot nicht Risikoanalysen, die nicht auf dem Profiling von Einzelpersonen oder auf Persönlichkeitsmerkmalen und -eigenschaften von Einzelpersonen beruhen, wie etwa KI-Systeme, die Risikoanalysen zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Finanzbetrugs durch Unternehmen auf der Grundlage verdächtiger Transaktionen durchführen, oder Risikoanalyseinstrumente einsetzen, um die Wahrscheinlichkeit vorherzusagen, dass Betäubungsmittel oder illegale Waren durch Zollbehörden, beispielsweise auf der Grundlage bekannter Schmuggelrouten, aufgespürt werden. (43) Das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Videoüberwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern, sollte verboten werden, da dies das Gefühl der Massenüberwachung verstärkt und zu schweren Verstößen gegen die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, führen kann. (44) Im Hinblick auf die wissenschaftliche Grundlage von KI-Systemen, die darauf abzielen, Emotionen zu erkennen oder abzuleiten, bestehen ernsthafte Bedenken, insbesondere da sich Gefühlsausdrücke je nach Kultur oder Situation und selbst bei ein und derselben Person erheblich unterscheiden. Zu den größten Schwachstellen solcher Systeme gehört, dass sie beschränkt zuverlässig, nicht eindeutig und nur begrenzt verallgemeinerbar sind. Daher können KI-Systeme, die Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten erkennen oder ableiten, diskriminierende Ergebnisse hervorbringen und in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingreifen. Angesichts des Machtungleichgewichts in den Bereichen Arbeit und Bildung in Verbindung mit dem intrusiven Charakter dieser Systeme können diese zu einer Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder ganzer Gruppen führen. Daher sollte das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von KI-Systemen, die den emotionalen Zustand von Einzelpersonen in Situationen, ableiten sollen, die mit dem Arbeitsplatz oder dem Bildungsbereich in Zusammenhang stehen, verboten werden. Dieses Verbot sollte nicht für KI-Systeme gelten, die ausschließlich aus medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen in Verkehr gebracht werden, wie z. B. Systeme, die für therapeutische Zwecke bestimmt sind. (45) Praktiken, die nach Unionsrecht, einschließlich Datenschutzrecht, Nichtdiskriminierungsrecht, Verbraucherschutz recht und Wettbewerbsrecht, verboten sind, sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein. (46) Hochrisiko-KI-Systeme sollten nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, wenn sie bestimmte verbindliche Anforderungen erfüllen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass Hochrisiko-KI-Systeme, die in der Union verfügbar sind oder deren Ausgabe anderweitig in der Union verwendet wird, keine unannehmbaren Risiken für wichtige öffentliche Interessen der Union bergen, wie sie im Unionsrecht anerkannt und geschützt sind. Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens, wie in der Bekanntmachung der Kommission „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide)“ (20) dargelegt, gilt als allgemeine Regel, dass mehr als ein Rechtsakt der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wie die Verordnungen (EU) 2017/745 (21) und (EU) 2017/746 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) auf ein Produkt anwendbar sein können, da die Bereitstellung oder Inbetriebnahme nur erfolgen kann, wenn das Produkt allen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Um Kohärenz zu gewährleisten und unnötigen DE ABl. L vom 12.7.2024 12/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (20) ABl. C 247 vom 29.6.2022, S. 1. (21) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1). (22) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176). (23) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). Verwaltungsaufwand oder Kosten zu vermeiden, sollten die Anbieter eines Produkts, das ein oder mehrere Hochrisiko-KI-Systeme enthält, für die die Anforderungen dieser Verordnung und der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, in Bezug auf operative Entscheidungen darüber flexibel sein, wie die Konformität eines Produkts, das ein oder mehrere Hochrisiko- KI-Systeme enthält, bestmöglich mit allen geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sichergestellt werden kann. Als hochriskant sollten nur solche KI-Systeme eingestuft werden, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Personen in der Union haben, wodurch eine mögliche Beschränkung des internationalen Handels so gering wie möglich bleiben sollte. (47) KI-Systeme könnten nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen haben, insbesondere wenn solche Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten zum Einsatz kommen. Im Einklang mit den Zielen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die den freien Verkehr von Produkten im Binnenmarkt erleichtern und gewährleisten sollen, dass nur sichere und anderweitig konforme Produkte auf den Markt gelangen, ist es wichtig, dass die Sicherheitsrisiken, die ein Produkt als Ganzes aufgrund seiner digitalen Komponenten, einschließlich KI-Systeme, mit sich bringen kann, angemessen vermieden und gemindert werden. So sollten beispielsweise zunehmend autonome Roboter — sei es in der Fertigung oder in der persönlichen Assistenz und Pflege — in der Lage sein, sicher zu arbeiten und ihre Funktionen in komplexen Umgebungen zu erfüllen. Desgleichen sollten die immer ausgefeilteren Diagnosesysteme und Systeme zur Unterstützung menschlicher Entscheidungen im Gesundheitssektor, in dem die Risiken für Leib und Leben besonders hoch sind, zuverlässig und genau sein. (48) Das Ausmaß der nachteiligen Auswirkungen des KI-Systems auf die durch die Charta geschützten Grundrechte ist bei der Einstufung eines KI-Systems als hochriskant von besonderer Bedeutung. Zu diesen Rechten gehören die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Bildung, der Verbraucherschutz, die Arbeitnehmerrechte, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Gleichstellung der Geschlechter, Rechte des geistigen Eigentums, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren, das Verteidigungsrecht, die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf eine gute Verwaltung. Es muss betont werden, dass Kinder — zusätzlich zu diesen Rechten — über spezifische Rechte verfügen, wie sie in Artikel 24 der Charta und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) — im Hinblick auf das digitale Umfeld weiter ausgeführt in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 des UNCRC — verankert sind; in beiden wird die Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der Kinder gefordert und ihr Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge festgelegt, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Darüber hinaus sollte dem Grundrecht auf ein hohes Umweltschutzniveau, das in der Charta verankert ist und mit der Unionspolitik umgesetzt wird, bei der Bewertung der Schwere des Schadens, den ein KI-System unter anderem in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen verursachen kann, ebenfalls Rechnung getragen werden. (49) In Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme, die Sicherheitsbauteile von Produkten oder Systemen oder selbst Produkte oder Systeme sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25), der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27), der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), der Verordnung (EU) 2018/1139 des ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 13/144 (24) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). (25) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). (26) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). (27) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146). (28) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44). (29) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). Europäischen Parlaments und des Rates (30) und der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) fallen, ist es angezeigt, diese Rechtsakte zu ändern, damit die Kommission — aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen sowie der darin eingerichteten Behör den — beim Erlass von etwaigen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der genannten Rechtsakte die in der vorliegenden Verordnung festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme berücksichtigt. (50) In Bezug auf KI-Systeme, die Sicherheitsbauteile von Produkten oder selbst Produkte sind, die in den Anwendungsbereich bestimmter, im Anhang dieser Verordnung aufgeführter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, ist es angezeigt, sie im Rahmen dieser Verordnung als hochriskant einzustufen, wenn das betreffende Produkt gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union dem Konformitäts bewertungsverfahren durch eine als Dritte auftretende Konformitätsbewertungsstelle unterzogen wird. Dabei handelt es sich insbesondere um Produkte wie Maschinen, Spielzeuge, Aufzüge, Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Funkanlagen, Druckgeräte, Sportbootaus rüstung, Seilbahnen, Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Automobile und Flugzeuge. (51) Die Einstufung eines KI-Systems als hochriskant gemäß dieser Verordnung sollte nicht zwangsläufig bedeuten, dass von dem Produkt, dessen Sicherheitsbauteil das KI-System ist, oder von dem KI-System als eigenständigem Produkt nach den Kriterien der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das betreffende Produkt ein hohes Risiko ausgeht. Dies gilt insbesondere für die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746, wo für Produkte mit mittlerem und hohem Risiko eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgesehen ist. (52) Bei eigenständigen KI-Systemen, d. h. Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um andere Systeme als Sicherheitsbauteile von Produkten handelt oder die selbst Produkte sind, ist es angezeigt, sie als hochriskant einzustufen, wenn sie aufgrund ihrer Zweckbestimmung ein hohes Risiko bergen, die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte von Personen zu schädigen, wobei sowohl die Schwere des möglichen Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit seines Auftretens zu berücksichtigen sind, und sofern sie in einer Reihe von Bereichen verwendet werden, die in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt sind. Die Bestimmung dieser Systeme erfolgt nach derselben Methodik und denselben Kriterien, die auch für künftige Änderungen der Liste der Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind, zu deren Annahme die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte ermächtigt werden sollte, um dem rasanten Tempo der technologischen Entwicklung sowie den möglichen Änderungen bei der Verwendung von KI-Systemen Rechnung zu tragen. (53) Ferner muss klargestellt werden, dass es bestimmte Fälle geben kann, in denen KI-Systeme für vordefinierte in dieser Verordnung festgelegte Bereiche nicht zu einem bedeutenden Risiko der Beeinträchtigung der in diesen Bereichen geschützten rechtlichen Interessen führen, da sie die Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflussen oder diesen Interessen nicht erheblich schaden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte ein KI-System, das das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, als ein KI-System verstanden werden, das keine Auswirkungen auf den Inhalt und damit das Ergebnis der Entscheidungsfindung hat, unabhängig davon, ob es sich um menschliche oder automatisierte Entscheidungen handelt. Ein KI-System, das das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst, könnte Situationen einschließen, in denen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind. Die erste dieser Bedingungen ist, dass das KI-System dazu bestimmt ist, in einem Verfahren eine eng gefasste Aufgabe zu erfüllen, wie etwa ein KI-System, das unstrukturierte Daten in strukturierte Daten umwandelt, ein KI-System, das eingehende Dokumente in Kategorien einordnet, oder ein KI-System, das zur Erkennung von Duplikaten unter einer großen Zahl von Anwendungen eingesetzt wird. Diese Aufgaben sind so eng gefasst und begrenzt, dass sie nur beschränkte Risiken darstellen, die sich durch die Verwendung eines KI-Systems in einem Kontext, der in einem Anhang dieser Verordnung als Verwendung mit hohem Risiko aufgeführt ist, nicht erhöhen. DE ABl. L vom 12.7.2024 14/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (30) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). (31) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1). Die zweite Bedingung sollte darin bestehen, dass die von einem KI-System ausgeführte Aufgabe das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, die für die Zwecke der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verwendungen mit hohem Risiko relevant sein kann. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale wird eine menschliche Tätigkeit durch das KI-System lediglich durch eine zusätzliche Ebene ergänzt und stellt daher ein geringeres Risiko dar. Diese Bedingung würde beispielsweise für KI-Systeme gelten, deren Ziel es ist, die in zuvor verfassten Dokumenten verwendete Sprache zu verbessern, etwa den professionellen Ton, den wissenschaftlichen Sprachstil oder um den Text an einen bestimmten mit einer Marke verbundenen Stil anzupassen. Dritte Bedingung sollte sein, dass mit dem KI-System Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern erkannt werden sollen. Das Risiko wäre geringer, da die Verwendung des KI-Systems einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Bewertung folgt, die das KI-System ohne angemessene menschliche Überprüfung nicht ersetzen oder beeinflussen soll. Zu solchen KI-Systemen gehören beispielsweise solche, die in Bezug auf ein bestimmtes Benotungsmuster eines Lehrers dazu verwendet werden können, nachträglich zu prüfen, ob der Lehrer möglicherweise von dem Benotungsmuster abgewichen ist, um so auf mögliche Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen. Die vierte Bedingung sollte darin bestehen, dass das KI-System dazu bestimmt ist, eine Aufgabe auszuführen, die eine Bewertung, die für die Zwecke der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten KI-Systeme relevant ist, lediglich vorbereitet, wodurch die mögliche Wirkung der Ausgaben des Systems im Hinblick auf das Risiko für die folgende Bewertung sehr gering bleibt. Diese Bedingung umfasst u. a. intelligente Lösungen für die Bearbeitung von Dossiers, wozu verschiedene Funktionen wie Indexierung, Suche, Text- und Sprachverarbeitung oder Verknüpfung von Daten mit anderen Datenquellen gehören, oder KI-Systeme, die für die Übersetzung von Erstdokumenten verwendet werden. In jedem Fall sollten KI-Systeme, die in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle mit hohem Risiko verwendet werden, als erhebliche Risiken für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte gelten, wenn das KI-System Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 beinhaltet. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollte ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein KI-System auf der Grundlage der oben genannten Bedingungen kein hohes Risiko darstellt, eine Dokumentation der Bewertung erstellen, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und die genannte Dokumentation den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen. Ein solcher Anbieter sollte verpflichtet sein, das KI-System in der gemäß dieser Verordnung eingerichteten EU-Datenbank zu registrieren. Um eine weitere Anleitung für die praktische Umsetzung der Bedingungen zu geben, unter denen die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Systeme ausnahmsweise kein hohes Risiko darstellen, sollte die Kommission nach Konsultation des KI-Gremiums Leitlinien bereitstellen, in denen diese praktische Umsetzung detailliert aufgeführt ist und durch eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle von KI-Systemen, die ein hohes Risiko und Anwendungsfälle, die kein hohes Risiko darstellen, ergänzt wird. (54) Da biometrische Daten eine besondere Kategorie personenbezogener Daten darstellen, sollten einige kritische Anwendungsfälle biometrischer Systeme als hochriskant eingestuft werden, sofern ihre Verwendung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Technische Ungenauigkeiten von KI-Systemen, die für die biometrische Fernidentifizierung natürlicher Personen bestimmt sind, können zu verzerrten Ergebnissen führen und eine diskriminierende Wirkung haben. Das Risiko solcher verzerrter Ergebnisse und solcher diskriminierender Wirkungen ist von besonderer Bedeutung, wenn es um das Alter, die ethnische Herkunft, die Rasse, das Geschlecht oder Behinderungen geht. Biometrische Fernidentifizierungssysteme sollten daher angesichts der von ihnen ausgehenden Risiken als hochriskant eingestuft werden. Diese Einstufung umfasst keine KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung, wozu die Authentifizierung gehört, verwendet werden sollen, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, sowie zur Bestätigung der Identität einer natürlichen Person zu dem alleinigen Zweck Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu entriegeln oder sicheren Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten. Darüber hinaus sollten KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensiblen Attributen oder Merkmalen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auf der Grundlage biometrischer Daten geschützt sind, und sofern sie nicht nach der vorliegenden Verordnung verboten sind, sowie Emotionserkennungssysteme, die nach dieser Verordnung nicht verboten sind, als hochriskant eingestuft werden. Biometrische Systeme, die ausschließlich dazu bestimmt sind, um Maßnahmen zur Cybersicherheit und zum Schutz personenbezogener Daten durchführen zu können, sollten nicht als Hochrisiko- KI-Systeme gelten. (55) Was die Verwaltung und den Betrieb kritischer Infrastruktur anbelangt, so ist es angezeigt, KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile für die Verwaltung und den Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur gemäß Nummer 8 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2022/2557, des Straßenverkehrs sowie für die Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden sollen, als hochriskant einzustufen, da ihr Ausfall oder ihre Störung in großem Umfang ein Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen darstellen und zu erheblichen Störungen bei der normalen Durchführung sozialer und wirtschaftlicher Tätigkeiten führen kann. Sicherheitsbauteile kritischer Infrastruktur, einschließlich kritischer digitaler Infrastruktur, sind Systeme, die verwendet werden, um die physische Integrität kritischer Infrastruktur oder die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen, die aber nicht notwendig sind, damit das System funktioniert. Ausfälle oder Störungen solcher Komponenten können ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 15/144 direkt zu Risiken für die physische Integrität kritischer Infrastruktur und somit zu Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum führen. Komponenten, die für die ausschließliche Verwendung zu Zwecken der Cybersicherheit vorgesehen sind, sollten nicht als Sicherheitsbauteile gelten. Zu Beispielen von Sicherheitsbau teilen solcher kritischen Infrastruktur zählen etwa Systeme für die Überwachung des Wasserdrucks oder Feuermelder-Kontrollsysteme in Cloud-Computing-Zentren. (56) Der Einsatz von KI-Systemen in der Bildung ist wichtig, um eine hochwertige digitale allgemeine und berufliche Bildung zu fördern und es allen Lernenden und Lehrkräften zu ermöglichen, die erforderlichen digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich Medienkompetenz und kritischem Denken, zu erwerben und auszutauschen, damit sie sich aktiv an Wirtschaft, Gesellschaft und demokratischen Prozessen beteiligen können. Allerdings sollten KI-Systeme, die in der allgemeinen oder beruflichen Bildung eingesetzt werden, um insbesondere den Zugang oder die Zulassung zum Zweck der Zuordnung von Personen zu Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen oder -programmen auf allen Ebenen zu bestimmen, die Lernergebnisse von Personen zu beurteilen, das angemessene Bildungsniveau einer Person zu bewerten und das Niveau der Bildung und Ausbildung, das die Person erhält oder zu dem sie Zugang erhält, wesentlich zu beeinflussen und verbotenes Verhalten von Schülern während Prüfungen zu überwachen und zu erkennen als hochriskante KI-Systeme eingestuft werden, da sie über den Verlauf der Bildung und des Berufslebens einer Person entscheiden und daher ihre Fähigkeit beeinträchtigen können, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bei unsachgemäßer Konzeption und Verwendung können solche Systeme sehr intrusiv sein und das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung sowie das Recht auf Nichtdiskriminierung verletzen und historische Diskriminierungsmuster fortschreiben, beispielsweise gegenüber Frauen, bestimmten Altersgruppen und Menschen mit Behinderungen oder Personen mit einer bestimmten rassischen oder ethnischen Herkunft oder sexuellen Ausrichtung. (57) KI-Systeme, die in den Bereichen Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit eingesetzt werden, insbesondere für die Einstellung und Auswahl von Personen, für Entscheidungen über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie die Beförderung und die Beendigung von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Zuweisung von Arbeitsaufgaben auf der Grundlage von individuellem Verhalten, persönlichen Eigenschaften oder Merkmalen sowie für die Überwachung oder Bewertung von Personen in Arbeitsvertragsverhältnissen sollten ebenfalls als hochriskant eingestuft werden, da diese Systeme die künftigen Karriereaussichten und die Lebensgrundlagen dieser Personen und die Arbeitnehmerrechte spürbar beeinflussen können. Einschlägige Arbeitsvertragsverhältnisse sollten in sinnvoller Weise Beschäftigte und Personen erfassen, die Dienstleistungen über Plattformen erbringen, auf die im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 Bezug genommen wird. Solche Systeme können während des gesamten Einstellungsverfahrens und bei der Bewertung, Beförderung oder Weiterbeschäftigung von Personen in Arbeitsvertragsverhältnissen historische Diskriminierungsmuster fortschreiben, beispielsweise gegenüber Frauen, bestimmten Altersgruppen und Menschen mit Behinderungen oder Personen mit einer bestimmten rassischen oder ethnischen Herkunft oder sexuellen Ausrichtung. KI-Systeme zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens solcher Personen können auch deren Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre untergraben. (58) Ein weiterer Bereich, in dem der Einsatz von KI-Systemen besondere Aufmerksamkeit verdient, ist der Zugang zu und die Nutzung von bestimmten grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten und Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben oder ihren Lebensstandard verbessern können. Insbesondere natürliche Personen, die grundlegende staatliche Unterstützungsleistungen und -dienste von Behörden beantragen oder erhalten, wie etwa Gesundheitsdienste, Leistungen der sozialen Sicherheit, soziale Dienste, die Schutz in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder Alter und Arbeitsplatzverlust sowie Sozialhilfe und Wohngeld bieten, sind in der Regel von diesen Leistungen und Diensten abhängig und befinden sich gegenüber den zuständigen Behörden in einer prekären Lage. Wenn KI-Systeme eingesetzt werden, um zu bestimmen, ob solche Leistungen und Dienste von den Behörden gewährt, verweigert, gekürzt, widerrufen oder zurückgefordert werden sollten, einschließlich der Frage, ob Begünstigte rechtmäßig Anspruch auf solche Leistungen oder Dienste haben, können diese Systeme erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Personen haben und ihre Grundrechte wie etwa das Recht auf sozialen Schutz, Nichtdiskriminierung, Menschenwürde oder einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen und sollten daher als hochriskant eingestuft werden. Dennoch sollte diese Verordnung die Entwicklung und Verwendung innovativer Ansätze in der öffentlichen Verwaltung nicht behindern, die von einer breiteren Verwendung konformer und sicherer KI-Systeme profitieren würde, sofern diese Systeme kein hohes Risiko für juristische und natürliche Personen bergen. Darüber hinaus sollten KI-Systeme, die zur Bewertung der Bonität oder Kreditwürdigkeit natürlicher Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, da sie den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln oder wesentlichen Dienstleistungen wie etwa Wohnraum, Elektrizität und Telekom munikationsdienstleistungen bestimmen. KI-Systeme, die für diese Zwecke eingesetzt werden, können zur Diskriminierung von Personen oder Gruppen führen und historische Diskriminierungsmuster, wie etwa aufgrund der rassischen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, fortschreiben oder neue Formen von Diskriminierung mit sich bringen. Allerdings sollten KI-Systeme, die nach Unionsrecht zur Aufdeckung von Betrug beim Angebot von Finanzdienstleistungen oder für Aufsichtszwecke zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen von Kreditinstituten und Versicherungsunter nehmen vorgesehen sind, nicht als Hochrisiko-Systeme gemäß dieser Verordnung angesehen werden. Darüber hinaus DE ABl. L vom 12.7.2024 16/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj können KI-Systeme, die für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Kranken- und Lebensversicherungen eingesetzt werden, auch erhebliche Auswirkungen auf die Existenzgrundlage der Menschen haben und bei nicht ordnungsgemäßer Konzeption, Entwicklung und Verwendung schwerwiegende Konsequenzen für das Leben und die Gesundheit von Menschen nach sich ziehen, einschließlich finanzieller Ausgrenzung und Diskriminierung. Schließlich sollten KI-Systeme, die bei der Bewertung und Einstufung von Notrufen durch natürliche Personen oder der Entsendung oder der Priorisierung der Entsendung von Not- und Rettungsdiensten wie Polizei, Feuerwehr und medizinischer Nothilfe sowie für die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung eingesetzt werden, ebenfalls als hochriskant eingestuft werden, da sie in für das Leben und die Gesundheit von Personen und für ihr Eigentum sehr kritischen Situationen Entscheidungen treffen. (59) In Anbetracht der Rolle und Zuständigkeit von Strafverfolgungsbehörden sind deren Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Verwendungen von KI-Systemen durch ein erhebliches Machtungleichgewicht gekennzeichnet und können zur Überwachung, zur Festnahme oder zum Entzug der Freiheit einer natürlichen Person sowie zu anderen nachteiligen Auswirkungen auf die in der Charta verankerten Grundrechte führen. Insbesondere wenn das KI-System nicht mit hochwertigen Daten trainiert wird, die Anforderungen an seine Leistung, Genauigkeit oder Robustheit nicht erfüllt werden oder das System nicht ordnungsgemäß konzipiert und getestet wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in anderer Weise in Betrieb genommen wird, kann es Personen in diskriminierender oder anderweitig falscher oder ungerechter Weise ausgrenzen. Darüber hinaus könnte die Ausübung wichtiger verfahrensrechtlicher Grundrechte wie etwa des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie das Verteidigungsrecht und die Unschuldsvermutung behindert werden, insbesondere wenn solche KI-Systeme nicht hinreichend transparent, erklärbar und dokumentiert sind. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von KI-Systemen — sofern deren Einsatz nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht zugelassen ist —, die im Rahmen der Strafverfolgung eingesetzt werden sollen und bei denen Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz besonders wichtig sind, als hochriskant einzustufen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erhalten und die Rechenschaftspflicht und einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Angesichts der Art der Tätigkeiten und der damit verbundenen Risiken sollten diese Hochrisiko-KI-Systeme insbesondere KI-Systeme umfassen, die von Strafverfolgungsbehörden oder in ihrem Auftrag oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden für folgende Zwecke eingesetzt werden: zur Bewertung des Risikos, dass eine natürliche Person Opfer von Straftaten wird, wie Lügendetektoren und ähnliche Instrumente, zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln im Rahmen der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten und — soweit nach dieser Verordnung nicht untersagt — zur Bewertung des Risikos, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht oder erneut begeht, nicht nur auf der Grundlage der Erstellung von Profilen natürlicher Personen oder zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen und Eigenschaften oder vergangenem kriminellen Verhalten von natürlichen Personen oder Gruppen, zur Erstellung von Profilen während der Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung einer Straftat. KI-Systeme, die speziell für Verwaltungsverfahren in Steuer- und Zollbehörden sowie in Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachts anzeigen, die Verwaltungsaufgaben zur Analyse von Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Bekämpfung der Geldwäsche durchführen, bestimmt sind, sollten nicht als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, die von Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden. Der Einsatz von KI-Instrumenten durch Strafverfolgungsbehörden und anderen relevanten Behörden sollte nicht zu einem Faktor der Ungleichheit oder Ausgrenzung werden. Die Auswirkungen des Einsatzes von KI-Instrumenten auf die Verteidigungsrechte von Verdächtigen sollten nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere nicht die Schwierigkeit, aussagekräftige Informationen über die Funktionsweise solcher Systeme zu erhalten, und die daraus resultierende Schwierigkeit einer gerichtlichen Anfechtung ihrer Ergebnisse, insbesondere durch natürliche Personen, gegen die ermittelt wird. (60) KI-Systeme, die in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle eingesetzt werden, betreffen Personen, die sich häufig in einer besonders prekären Lage befinden und vom Ergebnis der Maßnahmen der zuständigen Behörden abhängig sind. Die Genauigkeit, der nichtdiskriminierende Charakter und die Transparenz der KI-Systeme, die in solchen Zusammenhängen eingesetzt werden, sind daher besonders wichtig, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere ihrer Rechte auf Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung, Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten, internationalen Schutz und gute Verwaltung, zu gewährleisten. Daher ist es angezeigt, KI-Systeme — sofern deren Einsatz nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht zugelassen ist — als hochriskant einzustufen, die von den zuständigen mit Aufgaben in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle betrauten Behörden oder in deren Auftrag oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für Folgendes eingesetzt werden: als Lügendetektoren und ähnliche Instrumente; zur Bewertung bestimmter Risiken, die von natürlichen Personen ausgehen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen oder ein Visum oder Asyl beantragen; zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Prüfung — einschließlich der damit zusammenhängenden Bewertung der Zuverlässigkeit von Beweismitteln — von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick darauf, die Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen festzustellen; zum Zweck der Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen im Zusammenhang mit Migration, Asyl und Grenzkontrolle, mit Ausnahme der Überprüfung von Reisedokumenten. KI-Systeme im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle, die unter diese Verordnung fallen, sollten den einschlägigen Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 17/144 Parlaments und des Rates (32), der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und anderem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Der Einsatz von KI-Systemen in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle sollte unter keinen Umständen von den Mitgliedstaaten oder Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als Mittel zur Umgehung ihrer internationalen Verpflichtungen aus dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung genutzt werden. Die Systeme sollten auch nicht dazu genutzt werden, in irgendeiner Weise gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen oder sichere und wirksame legale Wege in das Gebiet der Union, einschließlich des Rechts auf internationalen Schutz, zu verweigern. (61) Bestimmte KI-Systeme, die für die Rechtspflege und demokratische Prozesse bestimmt sind, sollten angesichts ihrer möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die individuellen Freiheiten sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht als hochriskant eingestuft werden. Um insbesondere den Risiken möglicher Verzerrungen, Fehler und Undurchsichtigkeiten zu begegnen, sollten KI-Systeme, die von einer Justizbehörde oder in ihrem Auftrag dazu genutzt werden sollen, Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen, als hochriskant eingestuft werden. KI-Systeme, die von Stellen für die alternative Streitbeilegung für diese Zwecke genutzt werden sollen, sollten ebenfalls als hochriskant gelten, wenn die Ergebnisse der alternativen Streitbeilegung Rechtswirkung für die Parteien entfalten. Der Einsatz von KI-Instrumenten kann die Entscheidungsgewalt von Richtern oder die Unabhängigkeit der Justiz unterstützen, sollte sie aber nicht ersetzen; die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. Die Einstufung von KI-Systemen als hochriskant sollte sich jedoch nicht auf KI-Systeme erstrecken, die für rein begleitende Verwaltungstätigkeiten bestimmt sind, die die tatsächliche Rechtspflege in Einzelfällen nicht beeinträchtigen, wie etwa die Anonymisierung oder Pseudonymisierung gerichtlicher Urteile, Dokumente oder Daten, die Kommunikation zwischen dem Personal oder Verwaltungsaufgaben. (62) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und um den Risiken eines unzulässigen externen Eingriffs in das in Artikel 39 der Charta verankerte Wahlrecht und nachteiligen Auswirkungen auf die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu begegnen, sollten KI-Systeme, die verwendet werden sollen, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen bei der Ausübung ihres Wahlrechts in einer Wahl oder in Referenden zu beeinflussen, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, mit Ausnahme von KI-Systemen, deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind, wie Instrumente zur Organisation, Optimierung und Strukturierung politischer Kampagnen in administrativer und logistischer Hinsicht. (63) Die Tatsache, dass ein KI-System gemäß dieser Verordnung als ein Hochrisiko-KI-System eingestuft wird, sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Verwendung des Systems nach anderen Rechtsakten der Union oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, rechtmäßig ist, beispielsweise in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Verwendung von Lügendetektoren und ähnlichen Instrumenten oder anderen Systemen zur Ermittlung des emotionalen Zustands natürlicher Personen. Eine solche Verwendung sollte weiterhin ausschließlich gemäß den geltenden Anforderungen erfolgen, die sich aus der Charta, dem anwendbaren Sekundärrecht der Union und nationalen Recht ergeben. Diese Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, gegebenenfalls einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, bildet, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. (64) Um die von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-Systemen ausgehenden Risiken zu mindern und ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit zu gewährleisten, sollten für Hochrisiko-KI-Systeme bestimmte verbindliche Anforderungen gelten, wobei der Zweckbestimmung und dem Nutzungskontext des KI-Systems sowie dem vom Anbieter einzurichtenden Risikomanagementsystem Rechnung zu tragen ist. Die von den Anbietern zur Erfüllung der verbindlichen Anforderungen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollten dem allgemein anerkannten Stand der KI Rechnung tragen, verhältnismäßig und wirksam sein, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens, wie in der Bekanntmachung der Kommission „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide)“ dargelegt, gilt als allgemeine Regel, dass mehr als ein Rechtsakt der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf ein Produkt anwendbar sein können, da die Bereitstellung oder Inbetriebnahme nur erfolgen kann, wenn das Produkt allen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Die Gefahren von KI-Systemen, die unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen, decken andere Aspekte ab als die bestehenden Harmonisierungsrechts vorschriften der Union, weshalb die Anforderungen dieser Verordnung das bestehende Regelwerk der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergänzen würden. So bergen etwa Maschinen oder Medizinprodukte mit einer KI-Komponente möglicherweise Risiken, die von den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsan DE ABl. L vom 12.7.2024 18/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (32) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (33) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). (34) Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj). forderungen der einschlägigen harmonisierten Rechtsvorschriften der Union nicht erfasst werden, da diese sektoralen Rechtsvorschriften keine spezifischen KI-Risiken behandeln. Dies erfordert die gleichzeitige und ergänzende Anwendung mehrerer Rechtsakte. Um Kohärenz zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand sowie unnötige Kosten zu vermeiden, sollten die Anbieter eines Produkts, das ein oder mehrere Hochrisiko-KI-Systeme enthält, für die die Anforderungen dieser Verordnung und der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten und auf dem neuen Rechtsrahmen beruhenden Harmonisierungsvorschriften der Union gelten, in Bezug auf betriebliche Entscheidungen darüber flexibel sein, wie die Konformität eines Produkts, das ein oder mehrere Hochrisiko- KI-Systeme enthält, bestmöglich mit allen geltenden Anforderungen dieser harmonisierten Rechtsvorschriften der Union sichergestellt werden kann. Diese Flexibilität könnte beispielsweise bedeuten, dass der Anbieter beschließt, einen Teil der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Test- und Berichterstattungsverfahren, Informationen und Unterlagen in bereits bestehende Dokumentationen und Verfahren zu integrieren, die nach den auf dem neuen Rechtsrahmen beruhenden und in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten geltenden Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Dies sollte in keiner Weise die Verpflichtung des Anbieters untergraben, alle geltenden Anforderungen zu erfüllen. (65) Das Risikomanagementsystem sollte in einem kontinuierlichen iterativen Prozess bestehen, der während des gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-Systems geplant und durchgeführt wird. Ziel dieses Prozesses sollte es ein, die einschlägigen Risiken von KI-Systemen für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu ermitteln und zu mindern. Das Risikomanagementsystem sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um seine dauerhafte Wirksamkeit sowie die Begründetheit und Dokumentierung aller gemäß dieser Verordnung getroffenen wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu gewährleisten. Mit diesem Prozess sollte sichergestellt werden, dass der Anbieter Risiken oder negative Auswirkungen ermittelt und Minderungsmaßnahmen ergreift in Bezug auf die bekannten und vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken von KI-Systemen für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte angesichts ihrer Zweckbestimmung und vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, einschließlich der möglichen Risiken, die sich aus der Interaktion zwischen dem KI-System und der Umgebung, in der es betrieben wird, ergeben könnten. Im Rahmen des Risikomanagementsystems sollten die vor dem Hintergrund des Stands der KI am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Ermittlung der am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen sollte der Anbieter die getroffenen Entscheidungen doku mentieren und erläutern und gegebenenfalls Sachverständige und externe Interessenträger hinzuziehen. Bei der Ermittlung der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung von Hochrisiko-KI-Systemen sollte der Anbieter die Verwendungen von KI-Systemen erfassen, die zwar nicht unmittelbar der Zweckbestimmung entsprechen und in der Betriebsanleitung vorgesehen sind, jedoch nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie sich aus einem leicht absehbaren menschlichen Verhalten im Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen und der Verwendung eines bestimmten KI-Systems ergeben. Alle bekannten oder vorhersehbaren Umstände bezüglich der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu Risiken für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte führen können, sollten vom Anbieter in der Betriebsanleitung aufgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betreiber diese Umstände bei der Nutzung des Hochrisiko-KI-Systems kennt und berücksichtigt. Die Ermittlung und Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf vorhersehbare Fehlanwendungen im Rahmen dieser Verordnung sollte keine spezifische zusätzliche Schulung für das Hochrisiko-KI-System durch den Anbieter erfordern, um gegen vorhersehbare Fehlanwendungen vorzugehen. Die Anbieter sind jedoch gehalten, solche zusätzlichen Schulungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, um einer vernünftigerweise vorhersehbare Fehlan wendung entgegenzuwirken, soweit dies erforderlich und angemessen ist. (66) Die Anforderungen sollten für Hochrisiko-KI-Systeme im Hinblick auf das Risikomanagement, die Qualität und Relevanz der verwendeten Datensätze, die technische Dokumentation und die Aufzeichnungspflichten, die Transparenz und die Bereitstellung von Informationen für die Betreiber, die menschliche Aufsicht sowie die Robustheit, Genauigkeit und Sicherheit gelten. Diese Anforderungen sind erforderlich, um die Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte wirksam zu mindern. Nachdem nach vernünftigem Ermessen keine anderen weniger handelsbeschränkenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, stellen sie keine ungerechtfertigten Handels beschränkungen dar. (67) Hochwertige Daten und der Zugang dazu spielen eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Strukturen und für die Sicherstellung der Leistung vieler KI-Systeme, insbesondere wenn Techniken eingesetzt werden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, um sicherzustellen, dass das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß und sicher funktioniert und nicht zur Ursache für Diskriminierung wird, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Hochwertige Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze erfordern geeignete Daten-Governance- und Daten verwaltungsverfahren. Die Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze, einschließlich der Kennzeichnungen, sollten im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Systems relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sein. Um die Einhaltung des Datenschutzrechts der Union, wie der Verordnung (EU) 2016/679, zu erleichtern, sollten Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren bei personenbezogenen Daten Transparenz in Bezug auf den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung umfassen. Die Datensätze sollten auch die geeigneten statistischen Merkmale haben, auch bezüglich der Personen oder Personengruppen, auf die das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß angewandt werden soll, unter besonderer Berücksichtigung der Minderung möglicher Verzerrungen in den Datensätzen, die die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, sich negativ auf die Grundrechte auswirken oder zu einer nach dem Unionsrecht verbotenen Diskriminierung führen könnten, insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige Operationen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 19/144 beeinflussen (Rückkopplungsschleifen). Verzerrungen können zum Beispiel — insbesondere bei Verwendung historischer Daten — den zugrunde liegenden Datensätzen innewohnen oder bei der Implementierung der Systeme in der realen Welt generiert werden. Die von einem KI-System ausgegebenen Ergebnisse könnten durch solche inhärenten Verzerrungen beeinflusst werden, die tendenziell allmählich zunehmen und dadurch bestehende Diskriminierungen fortschreiben und verstärken, insbesondere in Bezug auf Personen, die bestimmten schutz bedürftigen Gruppen wie aufgrund von Rassismus benachteiligten oder ethnischen Gruppen angehören. Die Anforderung, dass die Datensätze so weit wie möglich vollständig und fehlerfrei sein müssen, sollte sich nicht auf den Einsatz von Techniken zur Wahrung der Privatsphäre im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Testen von KI-Systemen auswirken. Insbesondere sollten die Datensätze, soweit dies für die Zweckbestimmung erforderlich ist, den Eigenschaften, Merkmalen oder Elementen entsprechen, die für die besonderen geografischen, kontextuellen, verhaltensbezogenen oder funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen das Hochrisiko-KI-System bestimmungs gemäß verwendet werden soll, typisch sind. Die Anforderungen an die Daten-Governance können durch die Inanspruchnahme Dritter erfüllt werden, die zertifizierte Compliance-Dienste anbieten, einschließlich der Überprüfung der Daten-Governance, der Datensatzintegrität und der Datenschulungs-, Validierungs- und Testverfahren, sofern die Einhaltung der Datenanforderungen dieser Verordnung gewährleistet ist. (68) Für die Entwicklung und Bewertung von Hochrisiko-KI-Systemen sollten bestimmte Akteure wie etwa Anbieter, notifizierte Stellen und andere einschlägige Einrichtungen wie etwa Europäische Digitale Innovationszentren, Test- und Versuchseinrichtungen und Forscher in der Lage sein, in den Tätigkeitsbereichen, in denen diese Akteure tätig sind und die mit dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, auf hochwertige Datensätze zuzugreifen und diese zu nutzen. Die von der Kommission eingerichteten gemeinsamen europäischen Datenräume und die Erleichterung des Datenaustauschs im öffentlichen Interesse zwischen Unternehmen und mit Behörden werden entscheidend dazu beitragen, einen vertrauensvollen, rechenschaftspflichtigen und diskriminierungsfreien Zugang zu hochwertigen Daten für das Training, die Validierung und das Testen von KI-Systemen zu gewährleisten. Im Gesundheitsbereich beispielsweise wird der europäische Raum für Gesundheitsdaten den diskriminierungsfreien Zugang zu Gesund heitsdaten und das Training von KI-Algorithmen mithilfe dieser Datensätze erleichtern, und zwar unter Wahrung der Privatsphäre, auf sichere, zeitnahe, transparente und vertrauenswürdige Weise und unter angemessener institutioneller Leitung. Die einschlägigen zuständigen Behörden, einschließlich sektoraler Behörden, die den Zugang zu Daten bereitstellen oder unterstützen, können auch die Bereitstellung hochwertiger Daten für das Training, die Validierung und das Testen von KI-Systemen unterstützen. (69) Das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten muss während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sichergestellt sein. In dieser Hinsicht gelten die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und Voreinstellungen, wie sie im Datenschutzrecht der Union festgelegt sind, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Daten-Governance können zu den Maßnahmen, mit denen die Anbieter die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen, nicht nur Anonymisierung und Verschlüsselung gehören, sondern auch der Einsatz von Technik, die es ermöglicht, Algorithmen direkt am Ort der Datenerzeugung einzusetzen und KI-Systeme zu trainieren, ohne dass Daten zwischen Parteien übertragen oder die Rohdaten oder strukturierten Daten selbst kopiert werden. (70) Um das Recht anderer auf Schutz vor Diskriminierung, die sich aus Verzerrungen in KI-Systemen ergeben könnte, zu wahren, sollten die Anbieter ausnahmsweise und in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß, um die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen sicherzustellen, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und nach Anwendung aller in dieser Verordnung festgelegten geltenden Bedingungen zusätzlich zu den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen besondere Kategorien personenbezogener Daten als Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten können. (71) Umfassende Informationen darüber, wie Hochrisiko-KI-Systeme entwickelt wurden und wie sie während ihrer gesamten Lebensdauer funktionieren, sind unerlässlich, um die Nachvollziehbarkeit dieser Systeme, die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sowie die Beobachtung ihres Betriebs und ihre Beobachtung nach dem Inverkehrbringen zu ermöglichen. Dies erfordert die Führung von Aufzeichnungen und die Verfügbarkeit einer technischen Dokumentation, die alle erforderlichen Informationen enthält, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das KI-System zu beurteilen und die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen zu erleichtern. Diese Informationen sollten die allgemeinen Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen des Systems, die verwendeten Algorithmen, Daten und Trainings-, Test- und Validierungsverfahren sowie die Dokumentation des einschlägigen Risikomanagementsystems umfassen und in klarer und umfassender Form abgefasst sein. Die technische Dokumentation sollte während der gesamten Lebensdauer des KI-Systems angemessen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Darüber hinaus sollten die Hochrisiko-KI-Systeme technisch die automatische Aufzeichnung von Ereignissen mittels Protokollierung während der Lebensdauer des Systems ermöglichen. DE ABl. L vom 12.7.2024 20/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (72) Um Bedenken hinsichtlich der Undurchsichtigkeit und Komplexität bestimmter KI-Systeme auszuräumen und die Betreiber bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung zu unterstützen, sollte für Hochrisiko- KI-Systeme Transparenz vorgeschrieben werden, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Hochrisiko-KI-Systeme sollten so gestaltet sein, dass die Betreiber in der Lage sind, zu verstehen, wie das KI-System funktioniert, seine Funktionalität zu bewerten und seine Stärken und Grenzen zu erfassen. Hochrisiko-KI-Systemen sollten angemessene Informationen in Form von Betriebsanleitungen beigefügt sein. Zu diesen Informationen sollten die Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsbeschränkungen des KI-Systems gehören. Diese würden Informationen über mögliche bekannte und vorhersehbare Umstände im Zusammenhang mit der Nutzung des Hochrisiko-KI-Systems, einschließlich Handlungen des Betreibers, die das Verhalten und die Leistung des Systems beeinflussen können, unter denen das KI-System zu Risiken in Bezug auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte führen kann, über die Änderungen, die vom Anbieter vorab festgelegt und auf Konformität geprüft wurden, und über die einschlägigen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen, um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern, umfassen. Transparenz, einschließlich der begleitenden Betriebsan leitungen, sollte den Betreibern bei der Nutzung des Systems helfen und ihre fundierte Entscheidungsfindung unterstützen. Unter anderem sollten Betreiber besser in der Lage sein, das richtige System auszuwählen, das sie angesichts der für sie geltenden Pflichten verwenden wollen, über die beabsichtigten und ausgeschlossenen Verwendungszwecke informiert sein und das KI-System korrekt und angemessen verwenden. Um die Lesbarkeit und Zugänglichkeit der in der Betriebsanleitung enthaltenen Informationen zu verbessern, sollten diese gegebenenfalls anschauliche Beispiele enthalten, zum Beispiel zu den Beschränkungen sowie zu den beabsichtigten und ausgeschlossenen Verwendungen des KI-Systems. Die Anbieter sollten dafür sorgen, dass in der gesamten Dokumentation, einschließlich der Betriebsanleitungen, aussagekräftige, umfassende, zugängliche und verständliche Informationen enthalten sind, wobei die Bedürfnisse und vorhersehbaren Kenntnisse der Zielbetreiber zu berücksichtigen sind. Die Betriebsanleitungen sollten in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Zielbetreibern leicht verstanden werden kann. (73) Hochrisiko-KI-Systeme sollten so gestaltet und entwickelt werden, dass natürliche Personen ihre Funktionsweise überwachen und sicherstellen können, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden und dass ihre Auswirkungen während des Lebenszyklus des Systems berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Anbieter des Systems vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht festlegen. Insbesondere sollten solche Maßnahmen gegebenenfalls gewährleisten, dass das System integrierten Betriebseinschränkungen unterliegt, über die sich das System selbst nicht hinwegsetzen kann, dass es auf den menschlichen Bediener reagiert und dass die natürlichen Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Es ist außerdem unerlässlich, gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass in Hochrisiko-KI-Systemen Mechanismen enthalten sind, um eine natürliche Person, der die menschliche Aufsicht übertragen wurde, zu beraten und zu informieren, damit sie fundierte Entscheidungen darüber trifft, ob, wann und wie einzugreifen ist, um negative Folgen oder Risiken zu vermeiden, oder das System anzuhalten, wenn es nicht wie beabsichtigt funktioniert. Angesichts der bedeutenden Konsequenzen für Personen im Falle eines falschen Treffers durch bestimmte biometrische Identifizierungssysteme ist es angezeigt, für diese Systeme eine verstärkte Anforderung im Hinblick auf die menschliche Aufsicht vorzusehen, sodass der Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses treffen kann, solange dies nicht von mindestens zwei natürlichen Personen getrennt überprüft und bestätigt wurde. Diese Personen könnten von einer oder mehreren Einrichtungen stammen und die Person umfassen, die das System bedient oder verwendet. Diese Anforderung sollte keine unnötigen Belastungen oder Verzögerungen mit sich bringen, und es könnte ausreichen, dass die getrennten Überprüfungen durch die verschiedenen Personen automatisch in die vom System erzeugten Protokolle aufgenommen werden. Angesichts der Besonderheiten der Bereiche Strafverfolgung, Migration, Grenzkontrolle und Asyl sollte diese Anforderung nicht gelten, wenn die Geltung dieser Anforderung nach Unionsrecht oder nationalem Recht unverhältnismäßig ist. (74) Hochrisiko-KI-Systeme sollten während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren und ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit angesichts ihrer Zweckbestimmung und entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der Technik aufweisen. Die Kommission sowie einschlägige Interessenträger und Organisationen sind aufgefordert, der Minderung der Risiken und negativen Auswirkungen des KI-Systems gebührend Rechnung zu tragen. Das erwartete Leistungskennzahlenniveau sollte in der beigefügten Betriebsan leitung angegeben werden. Die Anbieter werden nachdrücklich aufgefordert, diese Informationen den Betreibern in klarer und leicht verständlicher Weise ohne Missverständnisse oder irreführende Aussagen zu übermitteln. Die Rechtsvorschriften der Union zum gesetzlichen Messwesen, einschließlich der Richtlinien 2014/31/EU (35) und 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), zielt darauf ab, die Genauigkeit von Messungen sicherzustellen und die Transparenz und Fairness im Geschäftsverkehr zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern und Organisationen, wie Metrologie- und Benchmarking-Behörden, gegebenenfalls die Entwicklung von Benchmarks und Messmethoden für KI-Systeme fördern. Dabei sollte die Kommission internationale Partner, die an Metrologie und einschlägigen Messindikatoren für KI arbeiten, beachten und mit ihnen zusammenarbeiten. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 21/144 (35) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107). (36) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149). (75) Die technische Robustheit ist eine wesentliche Voraussetzung für Hochrisiko-KI-Systeme. Sie sollten widerstands fähig in Bezug auf schädliches oder anderweitig unerwünschtes Verhalten sein, das sich aus Einschränkungen innerhalb der Systeme oder der Umgebung, in der die Systeme betrieben werden, ergeben kann (z. B. Fehler, Störungen, Unstimmigkeiten, unerwartete Situationen). Daher sollten technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen sicherzustellen, indem beispielsweise geeignete technische Lösungen konzipiert und entwickelt werden, um schädliches oder anderweitig unerwünschtes Verhalten zu verhindern oder zu minimieren. Zu diesen technischen Lösungen können beispielsweise Mechanismen gehören, die es dem System ermöglichen, seinen Betrieb bei bestimmten Anomalien oder beim Betrieb außerhalb bestimmter vorab festgelegter Grenzen sicher zu unterbrechen (Störungssicherheitspläne). Ein fehlender Schutz vor diesen Risiken könnte die Sicherheit beeinträchtigen oder sich negativ auf die Grundrechte auswirken, wenn das KI-System beispielsweise falsche Entscheidungen trifft oder falsche oder verzerrte Ausgaben hervorbringt. (76) Die Cybersicherheit spielt eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass KI-Systeme widerstandsfähig gegenüber Versuchen böswilliger Dritter sind, unter Ausnutzung der Schwachstellen der Systeme deren Verwendung, Verhalten, Leistung zu verändern oder ihre Sicherheitsmerkmale zu beeinträchtigen. Cyberangriffe auf KI-Systeme können KI-spezifische Ressourcen wie Trainingsdatensätze (z. B. Datenvergiftung) oder trainierte Modelle (z. B. feindliche Angriffe oder Inferenzangriffe auf Mitgliederdaten) nutzen oder Schwachstellen in den digitalen Ressourcen des KI-Systems oder der zugrunde liegenden IKT-Infrastruktur ausnutzen. Um ein den Risiken angemessenes Cybersicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen daher geeignete Maßnahmen, etwa Sicherheitskontrollen, ergreifen, wobei gegebenenfalls auch die zugrunde liegende IKT-Infrastruktur zu berücksichtigen ist. (77) Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Robustheit und Genauigkeit können Hochrisiko-AI-Systeme, die in den Geltungsbereich einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen gemäß der genannten Verordnung fallen, die Erfüllung der Cybersicherheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung nachweisen, indem sie die in der genannten Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen. Wenn Hochrisiko-KI-Systeme die grundlegenden Anforderungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen erfüllen, sollten sie als die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen erfüllend gelten, soweit die Erfüllung der genannten Anforderungen in der gemäß der genannten Verordnung ausgestellten EU-Konformit ätserklärung oder in Teilen davon nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck sollten bei der im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen durchgeführten Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, die mit einem gemäß der vorliegenden Verordnung als Hochrisiko-KI-System eingestuften Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind, Risiken für die Cyberabwehrfähigkeit eines KI-Systems in Bezug auf Versuche unbefugter Dritter, seine Verwendung, sein Verhalten oder seine Leistung zu verändern, einschließlich KI-spezifischer Schwachstellen wie Datenvergiftung oder feindlicher Angriffe, sowie gegebenenfalls Risiken für die Grundrechte gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden. (78) Das in dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren sollte in Bezug auf die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an ein Produkt mit digitalen Elementen, das unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen fällt und gemäß der vorliegenden Verordnung als Hochrisiko-KI-System eingestuft ist, gelten. Diese Regel sollte jedoch nicht dazu führen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für unter eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen fallende kritische Produkte mit digitalen Elementen verringert wird. Daher unterliegen abweichend von dieser Regel Hochrisiko-KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen als wichtige und kritische Produkte mit digitalen Elementen eingestuft werden und für die das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage der internen Kontrolle gemäß einem Anhang der vorliegenden Verordnung gilt, den Konformitätsbewertungsbestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen, soweit die wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen der genannten Verordnung betroffen sind. In diesem Fall sollten für alle anderen Aspekte, die unter die vorliegende Verordnung fallen, die entsprechenden Bestimmungen über die Konformitätsbewertung auf der Grundlage der internen Kontrolle gelten, die in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Aufbauend auf den Kenntnissen und dem Fachwissen der ENISA in Bezug auf die Cybersicherheitspolitik und die der ENISA gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) übertragenen Aufgaben sollte die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit von KI-Systemen mit der ENISA zusammenarbeiten. DE ABl. L vom 12.7.2024 22/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (37) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunika tionstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15). (79) Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat. (80) Als Unterzeichner des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen sind die Union und alle Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen und ihre Gleichstellung zu fördern, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen haben, und die Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung und Nutzung von KI-Systemen sollte die strikte Anwendung der Grundsätze des universellen Designs auf alle neuen Technologien und Dienste einen vollständigen und gleichberechtigten Zugang für alle Menschen sicherstellen, die potenziell von KI-Technologien betroffen sind oder diese nutzen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und zwar in einer Weise, die ihrer Würde und Vielfalt in vollem Umfang Rechnung trägt. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Anbieter die uneingeschränkte Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen sicherstellen, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) und in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Anforderungen. Die Anbieter sollten die Einhaltung dieser Anforderungen durch Voreinstellungen sicherstellen. Die erforderlichen Maßnahmen sollten daher so weit wie möglich in die Konzeption von Hochrisiko-KI-Systemen integriert werden. (81) Der Anbieter sollte ein solides Qualitätsmanagementsystem einrichten, die Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens sicherstellen, die einschlägige Dokumentation erstellen und ein robustes System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einrichten. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die Pflichten in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, sollten die Möglichkeit haben, die Elemente des in dieser Verordnung vorgesehenen Qualitätsmanage mentsystems als Teil des bestehenden, in diesen anderen sektoralen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen Qualitätsmanagementsystems aufzunehmen. Auch bei künftigen Normungstätigkeiten oder Leitlinien, die von der Kommission angenommen werden, sollte der Komplementarität zwischen dieser Verordnung und den bestehenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen werden. Behörden, die Hochrisiko-KI-Systeme für den Eigengebrauch in Betrieb nehmen, können unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs sowie der Zuständigkeiten und der Organisation der besagten Behörde die Vorschriften für das Qualitätsmanagementsystem als Teil des auf nationaler oder regionaler Ebene eingesetzten Qualitätsmanagementsystems annehmen und umsetzen. (82) Um die Durchsetzung dieser Verordnung zu ermöglichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure zu schaffen, muss unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen der Bereitstellung digitaler Produkte sichergestellt sein, dass unter allen Umständen eine in der Union niedergelassene Person den Behörden alle erforderlichen Informationen über die Konformität eines KI-Systems zur Verfügung stellen kann. Daher sollten Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, vor der Bereitstellung ihrer KI-Systeme in der Union schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. Dieser Bevollmächtigte spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Konformität der von den betreffenden Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind, in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-Systeme und indem er als ihr in der Union niedergelassener Ansprechpartner dient. (83) Angesichts des Wesens und der Komplexität der Wertschöpfungskette für KI-Systeme und im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen ist es von wesentlicher Bedeutung, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Daher müssen die Rolle und die spezifischen Pflichten der relevanten Akteure entlang dieser Wertschöpfungskette, wie Einführer und Händler, die zur Entwicklung von KI-Systemen beitragen können, präzisiert werden. In bestimmten Situationen könnten diese Akteure mehr als eine Rolle gleichzeitig wahrnehmen und sollten daher alle einschlägigen Pflichten, die mit diesen Rollen verbunden sind, kumulativ erfüllen. So könnte ein Akteur beispielsweise gleichzeitig als Händler und als Einführer auftreten. (84) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss präzisiert werden, dass unter bestimmten spezifischen Bedingungen jeder Händler, Einführer, Betreiber oder andere Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems betrachtet werden und daher alle einschlägigen Pflichten erfüllen sollte. Dies wäre auch der Fall, wenn diese Partei ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versieht, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen, oder wenn sie eine wesentliche Veränderung des Hochrisiko-KI-Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder bereits in Betrieb genommen wurde, so vornimmt, dass es ein Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser Verordnung bleibt, oder wenn sie die Zweckbestimmung eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als Hochrisiko-KI-System eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändert, dass das KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne dieser Verordnung wird. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf Grundlage des neuen Rechtsrahmens gelten, mit denen diese Verordnung zusammen gelten sollte. So ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 23/144 (38) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). sollte beispielsweise Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745, wonach bestimmte Änderungen nicht als eine Änderung des Produkts, die Auswirkungen auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen haben könnte, gelten sollten, weiterhin auf Hochrisiko-KI-Systeme angewandt werden, bei denen es sich um Medizinprodukte im Sinne der genannten Verordnung handelt. (85) KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck können als eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme eingesetzt werden oder Komponenten anderer Hochrisiko-KI-Systemen sein. Daher sollten, aufgrund der besonderen Merkmale dieser KI-Systeme und um für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette zu sorgen, Anbieter solcher Systeme, unabhängig davon, ob sie von anderen Anbietern als eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme oder als Komponenten von Hochrisiko-KI-Systemen verwendet werden können, und sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, eng mit den Anbietern der relevanten Hochrisiko-KI-Systeme, um ihnen die Einhaltung der entsprechenden Pflichten aus dieser Verordnung zu ermöglichen, und mit den gemäß dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden zusammenarbeiten. (86) Sollte der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr als Anbieter im Sinne dieser Verordnung gelten und hat jener Anbieter die Änderung des KI-Systems in ein Hochrisiko-KI-System nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sollte der erstgenannte Anbieter dennoch eng zusammenarbeiten, die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und den vernünftigerweise erwarteten technischen Zugang und sonstige Unterstützung leisten, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind. (87) Zusätzlich sollte, wenn ein Hochrisiko-KI-System, bei dem es sich um ein Sicherheitsbauteil eines Produkts handelt, das in den Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf Grundlage des neuen Rechtsrahmens fällt, nicht unabhängig von dem Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, der Produkthersteller im Sinne der genannten Rechtsvorschriften die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anbieterpflichten erfüllen und sollte insbesondere sicherstellen, dass das in das Endprodukt eingebettete KI-System den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (88) Entlang der KI-Wertschöpfungskette liefern häufig mehrere Parteien KI-Systeme, Instrumente und Dienstleistungen, aber auch Komponenten oder Prozesse, die vom Anbieter zu diversen Zwecken in das KI-System integriert werden; dazu gehören das Trainieren, Neutrainieren, Testen und Bewerten von Modellen, die Integration in Software oder andere Aspekte der Modellentwicklung. Diese Parteien haben eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette gegenüber dem Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems, in das ihre KI-Systeme, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren integriert werden, und sollten in einer schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik bereitstellen, die erforderlich sind, damit der Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten vollständig erfüllen kann, ohne seine eigenen Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu gefährden. (89) Dritte, die Instrumente, Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, öffentlich zugänglich machen, sollten nicht dazu verpflichtet werden, Anforderungen zu erfüllen, die auf die Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette ausgerichtet sind, insbesondere gegenüber dem Anbieter, der sie genutzt oder integriert hat, wenn diese Instrumente, Dienste, Verfahren oder KI-Komponenten im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz zugänglich gemacht werden. Die Entwickler von freien und quelloffenen Instrumenten, Diensten, Verfahren oder KI-Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, sollten dazu ermutigt werden, weit verbreitete Dokumentationsverfahren, wie z. B. Modellkarten und Datenblätter, als Mittel dazu einzusetzen, den Informations austausch entlang der KI-Wertschöpfungskette zu beschleunigen, sodass vertrauenswürdige KI-Systeme in der Union gefördert werden können. (90) Die Kommission könnte freiwillige Mustervertragsbedingungen für Verträge zwischen Anbietern von Hochrisiko- KI-Systemen und Dritten ausarbeiten und empfehlen, in deren Rahmen Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitgestellt werden, die für Hochrisiko-KI-Systeme verwendet oder in diese integriert werden, um die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen Mustervertragsbedingungen sollte die Kommission auch mögliche vertragliche Anforderungen berücksichtigen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. (91) Angesichts des Charakters von KI-Systemen und der Risiken für die Sicherheit und die Grundrechte, die mit ihrer Verwendung verbunden sein können, ist es angezeigt, besondere Zuständigkeiten für die Betreiber festzulegen, auch im Hinblick darauf, dass eine angemessene Beobachtung der Leistung eines KI-Systems unter Realbedingungen sichergestellt werden muss. Die Betreiber sollten insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sie Hochrisiko-KI-Systeme gemäß den Betriebsanleitungen verwenden, und es sollten bestimmte andere Pflichten in Bezug auf die Überwachung der Funktionsweise der KI-Systeme und gegebenenfalls auch Aufzeichnungspflichten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Betreiber sicherstellen, dass die Personen, denen die Umsetzung der Betriebsanleitungen und die menschliche Aufsicht gemäß dieser DE ABl. L vom 12.7.2024 24/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Verordnung übertragen wurde, über die erforderliche Kompetenz verfügen, insbesondere über ein angemessenes Niveau an KI-Kompetenz, Schulung und Befugnis, um diese Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Pflichten sollten sonstige Pflichten des Betreibers in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Unionsrecht oder nationalem Recht unberührt lassen. (92) Diese Verordnung lässt Pflichten der Arbeitgeber unberührt, Arbeitnehmer oder ihre Vertreter nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht und nationaler Praxis, einschließlich der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) über Entscheidungen zur Inbetriebnahme oder Nutzung von KI-Systemen zu unterrichten oder zu unterrichten und anzuhören. Es muss nach wie vor sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und ihre Vertreter über die geplante Einführung von Hochrisiko-KI-Systemen am Arbeitsplatz unterrichtet werden, wenn die Bedingungen für diese Pflichten zur Unterrichtung oder zur Unterrichtung und Anhörung gemäß anderen Rechtsinstrumenten nicht erfüllt sind. Darüber hinaus ist dieses Recht, unterrichtet zu werden, ein Nebenrecht und für das Ziel des Schutzes der Grundrechte, das dieser Verordnung zugrunde liegt, erforderlich. Daher sollte in dieser Verordnung eine entsprechende Unterrichtungsanforderung festgelegt werden, ohne bestehende Arbeitnehmerrechte zu beeinträchtigen. (93) Während Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen einerseits aus der Art und Weise entstehen können, in der solche Systeme konzipiert sind, können sie sich andererseits auch aus der Art und Weise ergeben, in der diese Systeme verwendet werden. Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen spielen daher eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte in Ergänzung der Pflichten der Anbieter bei der Entwicklung der KI-Systeme. Betreiber können am besten verstehen, wie das Hochrisiko-KI-System konkret eingesetzt wird, und können somit dank einer genaueren Kenntnis des Verwendungskontextes sowie der wahrscheinlich betroffenen Personen oder Personengruppen, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, erhebliche potenzielle Risiken erkennen, die in der Entwicklungsphase nicht vorausgesehen wurden. Betreiber der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Unterrichtung natürlicher Personen und sollten, wenn sie natürliche Personen betreffende Entscheidungen treffen oder bei solchen Entscheidungen Unterstützung leisten, gegebenenfalls die natürlichen Personen darüber unterrichten, dass sie Gegenstand des Einsatzes des Hochrisiko-KI-Systems sind. Diese Unterrichtung sollte die Zweckbestimmung und die Art der getroffenen Entscheidungen umfassen. Der Betreiber sollte die natürlichen Personen auch über ihr Recht auf eine Erklärung gemäß dieser Verordnung unterrichten. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die zu Strafverfolgungszwecken eingesetzt werden, sollte diese Pflicht im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt werden. (94) Jede Verarbeitung biometrischer Daten im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Systemen für die biometrische Identifizierung zu Strafverfolgungszwecken muss im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680, demzufolge eine solche Verarbeitung nur dann erlaubt ist, wenn sie unbedingt erforderlich ist, vorbehaltlich angemessener Vorkehrungen für den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, und sofern sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, erfolgen. Bei einer solchen Nutzung, sofern sie zulässig ist, müssen auch die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Grundsätze geachtet werden, einschließlich Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz, Zweckbindung, sachliche Richtigkeit und Speicherbegrenzung. (95) Unbeschadet des geltenden Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680, sollte die Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung in Anbetracht des intrusiven Charakters von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung Schutzvorkehrungen unterliegen. Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung sollten stets auf verhältnismäßige, legitime und unbedingt erforderliche Weise eingesetzt werden und somit zielgerichtet sein, was die zu identifizierenden Personen, den Ort und den zeitlichen Anwendungsbereich betrifft, und auf einem geschlossenen Datensatz rechtmäßig erworbener Videoaufnahmen basieren. In jedem Fall sollten Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung im Rahmen der Strafverfolgung nicht so verwendet werden, dass sie zu willkürlicher Überwachung führen. Die Bedingungen für die nachträgliche biometrische Fernidentifizierung sollten keinesfalls eine Grundlage dafür bieten, die Bedingungen des Verbots und der strengen Ausnahmen für biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zu umgehen. (96) Um wirksam sicherzustellen, dass die Grundrechte geschützt werden, sollten Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, handelt, und Betreiber, die bestimmte Hochrisiko-KI-Systemen gemäß einem Anhang dieser Verordnung betreiben, wie Bank- oder Versicherungsunternehmen, vor der Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen. Für Einzelpersonen wichtige Dienstleistungen öffentlicher Art können auch von privaten Einrichtungen erbracht werden. Private Einrichtungen, die solche öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind mit Aufgaben im öffentlichen Interesse verknüpft, etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialdienste, Wohnu ngswesen und Justizverwaltung. Ziel der Grundrechte-Folgenabschätzung ist es, dass der Betreiber die spezifischen Risiken für die Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen von Einzelpersonen, die wahrscheinlich betroffen sein werden, ermittelt und Maßnahmen ermittelt, die im Falle eines Eintretens dieser Risiken zu ergreifen sind. Die ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 25/144 (39) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). Folgenabschätzung sollte vor dem erstmaligen Einsatz des Hochrisiko-KI-Systems durchgeführt werden, und sie sollte aktualisiert werden, wenn der Betreiber der Auffassung ist, dass sich einer der relevanten Faktoren geändert hat. In der Folgenabschätzung sollten die einschlägigen Verfahren des Betreibers, bei denen das Hochrisiko-KI-System im Einklang mit seiner Zweckbestimmung verwendet wird, genannt werden, und sie sollte eine Beschreibung des Zeitraums und der Häufigkeit, innerhalb dessen bzw. mit der das Hochrisiko-KI-System verwendet werden soll, sowie der Kategorien der natürlichen Personen und Gruppen, die im spezifischen Verwendungskontext betroffen sein könnten, enthalten. Die Abschätzung sollte außerdem die spezifischen Schadensrisiken enthalten, die sich auf die Grundrechte dieser Personen oder Gruppen auswirken können. Bei der Durchführung dieser Bewertung sollte der Betreiber Informationen Rechnung tragen, die für eine ordnungsgemäße Abschätzung der Folgen relevant sind, unter anderem die vom Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems in der Betriebsanleitung angegebenen Informationen. Angesichts der ermittelten Risiken sollten die Betreiber Maßnahmen festlegen, die im Falle eines Eintretens dieser Risiken zu ergreifen sind, einschließlich beispielsweise Unternehmensführungsregelungen in diesem spezifischen Verwendungskontext, etwa Regelungen für die menschliche Aufsicht gemäß den Betriebsanleitungen oder Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und Rechtsbehelfsverfahren, da sie dazu beitragen könnten, Risiken für die Grundrechte in konkreten Anwendungsfällen zu mindern. Nach Durchführung dieser Folgenabschätzung sollte der Betreiber die zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichten. Um einschlägige Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Folgenabschätzung erforderlich sind, könnten die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, insbesondere wenn KI-Systeme im öffentlichen Sektor verwendet werden, relevante Interessenträger, unter anderem Vertreter von Personengruppen, die von dem KI-System betroffen sein könnten, unabhängige Sachverständige und Organisationen der Zivilgesellschaft, in die Durchführung solcher Folgenabschätzungen und die Gestaltung von Maßnahmen, die im Falle des Eintretens der Risiken zu ergreifen sind, einbeziehen. Das Europäische Büro für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Büro für Künstliche Intelligenz“) sollte ein Muster für einen Fragebogen ausarbeiten, um den Betreibern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für sie zu verringern. (97) Der Begriff „KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck“ sollte klar bestimmt und vom Begriff der KI-Systeme abgegrenzt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Begriffsbestimmung sollte auf den wesentlichen funktionalen Merkmalen eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, insbesondere auf der allgemeinen Verwendbarkeit und der Fähigkeit, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen. Diese Modelle werden in der Regel mit großen Datenmengen durch verschiedene Methoden, etwa überwachtes, unüberwachtes und bestärkendes Lernen, trainiert. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck können auf verschiedene Weise in Verkehr gebracht werden, unter anderem über Bibliotheken, Anwendungs programmierschnittstellen (API), durch direktes Herunterladen oder als physische Kopie. Diese Modelle können weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden. Obwohl KI-Modelle wesentliche Komponenten von KI-Systemen sind, stellen sie für sich genommen keine KI-Systeme dar. Damit KI-Modelle zu KI-Systemen werden, ist die Hinzufügung weiterer Komponenten, zum Beispiel einer Nutzerschnittstelle, erforderlich. KI-Modelle sind in der Regel in KI-Systeme integriert und Teil davon. Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen; diese sollten auch gelten, wenn diese Modelle in ein KI-System integriert oder Teil davon sind. Es sollte klar sein, dass die Pflichten für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten sollten, sobald die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden. Wenn der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System integriert, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sollte jenes Modell als in Verkehr gebracht gelten und sollten daher die Pflichten aus dieser Verordnung für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Pflichten für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Pflichten sollten in jedem Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Verfahren verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung an Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen nicht beeinträchtigt werden. Angesichts ihrer potenziellen in erheblichem Ausmaße negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko stets den einschlägigen Pflichten gemäß dieser Verordnung unterliegen. Die Begriffs bestimmung sollte nicht für KI-Modelle gelten, die vor ihrem Inverkehrbringen ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Pflicht, dieser Verordnung nachzukommen, wenn ein Modell nach solchen Tätigkeiten in Verkehr gebracht wird. (98) Die allgemeine Verwendbarkeit eines Modells könnte zwar unter anderem auch durch eine bestimmte Anzahl von Parametern bestimmt werden, doch sollten Modelle mit mindestens einer Milliarde Parametern, die mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert werden, als Modelle gelten, die eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweisen und ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen. (99) Große generative KI-Modelle sind ein typisches Beispiel für ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, da sie eine flexible Erzeugung von Inhalten ermöglichen, etwa in Form von Text- Audio-, Bild- oder Videoinhalten, die leicht ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben umfassen können. (100) Wenn ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in ein KI-System integriert oder Teil davon ist, sollte dieses System als KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, wenn dieses System aufgrund dieser Integration in der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken zu dienen. Ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck kann direkt eingesetzt oder in andere KI-Systeme integriert werden. DE ABl. L vom 12.7.2024 26/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (101) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nehmen entlang der KI-Wertschöpfungskette eine besondere Rolle und Verantwortung wahr, da die von ihnen bereitgestellten Modelle die Grundlage für eine Reihe nachgelagerter Systeme bilden können, die häufig von nachgelagerten Anbietern bereitgestellt werden und ein gutes Verständnis der Modelle und ihrer Fähigkeiten erfordern, sowohl um die Integration solcher Modelle in ihre Produkte zu ermöglichen als auch ihre Pflichten im Rahmen dieser oder anderer Verordnungen zu erfüllen. Daher sollten verhältnismäßige Transparenzmaßnahmen festgelegt werden, einschließlich der Erstellung und Aktualisierung von Dokumentation und der Bereitstellung von Informationen über das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck für dessen Nutzung durch die nachgelagerten Anbieter. Der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollte technische Dokumentation erarbeiten und aktualisieren, damit sie dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann. Welche Elemente mindestens in eine solche Dokumentation aufzunehmen sind, sollte in bestimmten Anhängen dieser Verordnung festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte vor dem Hintergrund sich wandelnder technologischer Entwicklungen zu ändern. (102) Software und Daten, einschließlich Modellen, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden, die ihre offene Weitergabe erlaubt und die Nutzer kostenlos abrufen, nutzen, verändern und weiter verteilen können, auch in veränderter Form, können zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen und der Wirtschaft der Union erhebliche Wachstumschancen eröffnen. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen freier und quelloffener Lizenzen freigegeben werden, sollten als ein hohes Maß an Transparenz und Offenheit sicherstellend gelten, wenn ihre Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modell architektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Lizenz sollte auch als freie quelloffene Lizenz gelten, wenn sie es den Nutzern ermöglicht, Software und Daten zu betreiben, zu kopieren, zu verbreiten, zu untersuchen, zu ändern und zu verbessern, einschließlich Modelle, sofern der ursprüngliche Anbieter des Modells genannt und identische oder vergleichbare Vertriebsbedingungen eingehalten werden. (103) Zu freien und quelloffenen KI-Komponenten zählen Software und Daten, einschließlich Modelle und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Instrumente, Dienste oder Verfahren eines KI-Systems. Freie und quelloffene KI-Komponenten können über verschiedene Kanäle bereitgestellt werden, einschließlich ihrer Entwicklung auf offenen Speichern. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten KI-Komponenten, die gegen einen Preis bereitgestellt oder anderweitig monetarisiert werden, einschließlich durch die Bereitstellung technischer Unterstützung oder anderer Dienste — einschließlich über eine Softwareplattform — im Zusammenhang mit der KI-Komponente oder durch die Verwendung personenbezogener Daten aus anderen Gründen als der alleinigen Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software, mit Ausnahme von Transaktionen zwischen Kleinstunternehmen, nicht unter die Ausnahmen für freie und quelloffene KI-Komponenten fallen. Die Bereitstellung von KI-Komponenten über offene Speicher sollte für sich genommen keine Monetarisierung darstellen. (104) Für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz freigegeben werden und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, sollten Ausnahmen in Bezug auf die Transparenzanforderungen für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, es sei denn, sie können als Modelle gelten, die ein systemisches Risiko bergen; in diesem Fall sollte der Umstand, dass das Modell transparent ist und mit einer quelloffenen Lizenz einhergeht, nicht als ausreichender Grund gelten, um sie von der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung auszunehmen. Da die Freigabe von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz nicht unbedingt wesentliche Informationen über den für das Trainieren oder die Feinabstimmung des Modells verwendeten Datensatz und die Art und Weise, wie damit die Einhaltung des Urheberrechts sichergestellt wurde, offenbart, sollte die für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vorgesehene Ausnahme von der Einhaltung der Transparenzanforderungen in jedem Fall nicht die Pflicht zur Erstellung einer Zusammenfassung der für das Training des Modells verwendeten Inhalte und die Pflicht, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) geltend gemachten Rechtsvorbehalte, auf den Weg zu bringen, betreffen. (105) KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, insbesondere große generative KI-Modelle, die Text, Bilder und andere Inhalte erzeugen können, bedeuten einzigartige Innovationsmöglichkeiten, aber auch Herausforderungen für Künstler, Autoren und andere Kreative sowie die Art und Weise, wie ihre kreativen Inhalte geschaffen, verbreitet, genutzt und konsumiert werden. Für die Entwicklung und das Training solcher Modelle ist der Zugang zu riesigen Mengen an Text, Bildern, Videos und anderen Daten erforderlich. In diesem Zusammenhang können Text-und- Data-Mining-Techniken in großem Umfang für das Abrufen und die Analyse solcher Inhalte, die urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützt sein können, eingesetzt werden. Für jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist die Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers erforderlich, es sei denn, es gelten einschlägige Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts. Mit der Richtlinie (EU) 2019/790 wurden Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt, um unter bestimmten Bedingungen Vervielfältigungen und Entnahmen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 27/144 (40) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92). von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text und Data Mining zu erlauben. Nach diesen Vorschriften können Rechteinhaber beschließen, ihre Rechte an ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorzubehalten, um Text und Data Mining zu verhindern, es sei denn, es erfolgt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Wenn die Vorbehaltsrechte ausdrücklich und in geeigneter Weise vorbehalten wurden, müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Genehmigung von den Rechteinhabern einholen, wenn sie Text und Data Mining bei solchen Werken durchführen wollen. (106) Anbieter, die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringen, sollten die Erfüllung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und der verwandten Schutzrechte einführen, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 durch die Rechteinhaber geltend gemachten Rechtsvorbehalts. Jeder Anbieter, der ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringt, sollte diese Pflicht erfüllen, unabhängig davon, in welchem Hoheitsgebiet die urheberrechtlich relevanten Handlungen, die dem Training dieser KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zugrunde liegen, stattfinden. Dies ist erforderlich, um gleiche Wettbewerbs bedingungen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sicherzustellen, unter denen kein Anbieter in der Lage sein sollte, durch die Anwendung niedrigerer Urheberrechtsstandards als in der Union einen Wettbewerbsvorteil auf dem Unionsmarkt zu erlangen. (107) Um die Transparenz in Bezug auf die beim Vortraining und Training von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Daten, einschließlich urheberrechtlich geschützter Texte und Daten, zu erhöhen, ist es angemessen, dass die Anbieter solcher Modelle eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte erstellen und veröffentlichen. Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Geschäfts informationen zu schützen, sollte der Umfang dieser Zusammenfassung allgemein weitreichend und nicht technisch detailliert sein, um Parteien mit berechtigtem Interesse, einschließlich der Inhaber von Urheberrechten, die Ausübung und Durchsetzung ihrer Rechte nach dem Unionsrecht zu erleichtern, beispielsweise indem die wichtigsten Datenerhebungen oder Datensätze aufgeführt werden, die beim Training des Modells verwendet wurden, etwa große private oder öffentliche Datenbanken oder Datenarchive, und indem eine beschreibende Erläuterung anderer verwendeter Datenquellen bereitgestellt wird. Es ist angebracht, dass das Büro für Künstliche Intelligenz eine Vorlage für die Zusammenfassung bereitstellt, die einfach und wirksam sein sollte und es dem Anbieter ermöglichen sollte, die erforderliche Zusammenfassung in beschreibender Form bereitzustellen. (108) In Bezug auf die den Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auferlegten Pflichten, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union einzuführen und eine Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte zu veröffentlichen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz überwachen, ob der Anbieter diese Pflichten erfüllt hat, ohne dies zu überprüfen oder die Trainingsdaten im Hinblick auf die Einhaltung des Urheberrechts Werk für Werk zu bewerten. Diese Verordnung berührt nicht die Durchsetzung der Urheberrechts vorschriften des Unionsrechts. (109) Die Einhaltung der für die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck geltenden Pflichten sollte der Art des Anbieters von Modellen angemessen und verhältnismäßig sein, wobei Personen, die Modelle für nicht berufliche oder wissenschaftliche Forschungszwecke entwickeln oder verwenden, ausgenommen sind, jedoch ermutigt werden sollten, diese Anforderungen freiwillig zu erfüllen. Unbeschadet des Urheberrechts der Union sollte bei der Einhaltung dieser Pflichten der Größe des Anbieters gebührend Rechnung getragen und für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, vereinfachte Verfahren zur Einhaltung ermöglicht werden, die keine übermäßigen Kosten verursachen und nicht von der Verwendung solcher Modelle abhalten sollten. Im Falle einer Änderung oder Feinabstimmung eines Modells sollten die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf diese Änderung oder Feinabstimmung beschränkt sein, indem beispielsweise die bereits vorhandene technische Dokumentation um Informationen über die Änderungen, einschließlich neuer Trainings datenquellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten in der Wertschöpfungskette zu erfüllen. (110) KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck könnten systemische Risiken bergen, unter anderem tatsächliche oder vernünftigerweise vorhersehbare negative Auswirkungen im Zusammenhang mit schweren Unfällen, Störungen kritischer Sektoren und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit; alle tatsächlichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren negativen Auswirkungen auf die demokratischen Prozesse und die öffentliche und wirtschaftliche Sicherheit; die Verbreitung illegaler, falscher oder diskriminierender Inhalte. Bei systemischen Risiken sollte davon ausgegangen werden, dass sie mit den Fähigkeiten und der Reichweite des Modells zunehmen, während des gesamten Lebenszyklus des Modells auftreten können und von Bedingungen einer Fehlanwendung, der Zuverlässigkeit des Modells, der Modellgerechtigkeit und der Modellsicherheit, dem Grad der Autonomie des Modells, seinem Zugang zu Instrumenten, neuartigen oder kombinierten Modalitäten, Freigabe- und Vertriebsstrategien, dem Potenzial zur Beseitigung von Leitplanken und anderen Faktoren beeinflusst werden. Insbesondere bei internationalen Ansätzen wurde bisher festgestellt, dass folgenden Risiken Rechnung getragen werden muss: den Risiken einer möglichen vorsätzlichen Fehlanwendung oder unbeabsichtigter Kontrollprobleme im Zusammenhang mit der Ausrichtung auf menschliche Absicht; chemischen, biologischen, radiologischen und DE ABl. L vom 12.7.2024 28/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj nuklearen Risiken, zum Beispiel Möglichkeiten zur Verringerung der Zutrittsschranken, einschließlich für Entwicklung, Gestaltung, Erwerb oder Nutzung von Waffen; offensiven Cyberfähigkeiten, zum Beispiel die Art und Weise, wie Entdeckung, Ausbeutung oder operative Nutzung von Schwachstellen ermöglicht werden können; den Auswirkungen der Interaktion und des Einsatzes von Instrumenten, einschließlich zum Beispiel der Fähigkeit, physische Systeme zu steuern und in kritische Infrastrukturen einzugreifen; Risiken, dass Modelle sich selbst vervielfältigen, oder der „Selbstreplikation“ oder des Trainings anderer Modelle; der Art und Weise, wie Modelle zu schädlichen Verzerrungen und Diskriminierung mit Risiken für Einzelpersonen, Gemeinschaften oder Gesellschaften führen können; der Erleichterung von Desinformation oder der Verletzung der Privatsphäre mit Gefahren für demokratische Werte und Menschenrechte; dem Risiko, dass ein bestimmtes Ereignis zu einer Kettenreaktion mit erheblichen negativen Auswirkungen führen könnte, die sich auf eine ganze Stadt, eine ganze Tätigkeit in einem Bereich oder eine ganze Gemeinschaft auswirken könnten. (111) Es ist angezeigt, eine Methodik für die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischen Risiken festzulegen. Da sich systemische Risiken aus besonders hohen Fähigkeiten ergeben, sollte ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck als Modell mit systemischen Risiken gelten, wenn es über auf der Grundlage geeigneter technischer Instrumente und Methoden bewertete Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft verfügt oder aufgrund seiner Reichweite erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. „Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft“ bei KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bezeichnet Fähigkeiten, die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen. Das gesamte Spektrum der Fähigkeiten eines Modells könnte besser verstanden werden, nachdem es in Verkehr gebracht wurde oder wenn die Betreiber mit dem Modell interagieren. Nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die kumulierte Menge der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen, einer der einschlägigen Näherungswerte für Modellfähigkeiten. Die kumulierte Menge der für das Training verwendeten Berechnungen umfasst die kumulierte Menge der für die Tätigkeiten und Methoden, mit denen die Fähigkeiten des Modells vor der Einführung verbessert werden sollen, wie zum Beispiel Vortraining, Generierung synthetischer Daten und Feinabstimmung, verwendeten Berechnungen. Daher sollte ein erster Schwellenwert der Gleitkommaoperationen festgelegt werden, dessen Erreichen durch ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck zu der Annahme führt, dass es sich bei dem Modell um ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischen Risiken handelt. Dieser Schwellenwert sollte im Laufe der Zeit angepasst werden, um technologischen und industriellen Veränderungen, wie zum Beispiel algorithmischen Verbesserungen oder erhöhter Hardwareeffizienz, Rechnung zu tragen, und um Benchmarks und Indikatoren für die Modellfähigkeit ergänzt werden. Um die Grundlage dafür zu schaffen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz mit der Wissenschaftsgemeinschaft, der Industrie, der Zivilgesellschaft und anderen Sachverständigen zusammenarbei ten. Schwellenwerte sowie Instrumente und Benchmarks für die Bewertung von Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft sollten zuverlässig die allgemeine Verwendbarkeit, die Fähigkeiten und die mit ihnen verbundenen systemischen Risikos von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck vorhersagen können und könnten die Art und Weise, wie das Modell in Verkehr gebracht wird, oder die Zahl der Nutzer, auf die es sich auswirken könnte, berücksichtigen. Ergänzend zu diesem System sollte die Kommission Einzelentscheidungen treffen können, mit denen ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft wird, wenn festgestellt wurde, dass dieses Modell Fähigkeiten oder Auswirkungen hat, die den von dem festgelegten Schwellenwert erfassten entsprechen. Die genannte Entscheidung sollte auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der in einem Anhang dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko getroffen werden, etwa Qualität oder Größe des Trainingsdatensatzes, Anzahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer, seine Ein- und Ausga bemodalitäten, sein Grad an Autonomie und Skalierbarkeit oder die Instrumente, zu denen es Zugang hat. Stellt der Anbieter, dessen Modell als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko benannt wurde, einen entsprechenden Antrag, sollte die Kommission den Antrag berücksichtigen, und sie kann entscheiden, erneut zu prüfen, ob beim KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck immer noch davon ausgegangen werden kann, dass es systemische Risiken aufweist. (112) Außerdem muss das Verfahren für die Einstufung eines KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko präzisiert werden. Bei einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das den geltenden Schwellenwert für Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft erreicht, sollte angenommen werden, dass es sich um ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko handelt. Der Anbieter sollte spätestens zwei Wochen, nachdem die Bedingungen erfüllt sind oder bekannt wird, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen, die die Annahme bewirken, erfüllen wird, dies dem Büro für Künstliche Intelligenz mitteilen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwellenwert der Gleitkommaoperationen relevant, da das Training von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine erhebliche Planung erfordert, die die vorab durchgeführte Zuweisung von Rechenressourcen umfasst, sodass die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck vor Abschluss des Trainings erfahren können, ob ihr Modell den Schwellenwert erreichen wird. Im Rahmen dieser Mitteilung sollte der Anbieter nachweisen können, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck aufgrund seiner besonderen Merkmale außerordentlicherweise keine systemischen Risiken birgt und daher nicht als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft werden sollte. Diese Informationen sind für das Büro für Künstliche Intelligenz wertvoll, um das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko zu antizipieren, und die Anbieter können frühzeitig mit der Zusammenarbeit mit dem Büro für Künstliche Intelligenz beginnen. Diese Informationen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 29/144 sind besonders wichtig im Hinblick auf KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, die als quelloffene Modelle bereitgestellt werden sollen, da nach der Bereitstellung von quelloffenen Modellen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Pflichten gemäß dieser Verordnung möglicherweise schwieriger umzusetzen sind. (113) Erhält die Kommission Kenntnis davon, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Anforderungen für die Einstufung als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko erfüllt, das zuvor nicht bekannt war oder das der betreffende Anbieter nicht der Kommission gemeldet hat, sollte die Kommission befugt sein, es als solches auszuweisen. Zusätzlich zu den Überwachungstätigkeiten des Büros für Künstliche Intelligenz sollte ein System qualifizierter Warnungen sicherstellen, dass das Büro für Künstliche Intelligenz von dem wissenschaftlichen Gremium von KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt wird, die möglicherweise als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft werden sollten, was zu den hinzukommt. (114) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen, sollten zusätzlich zu den Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Pflichten unterliegen, die darauf abzielen, diese Risiken zu ermitteln und zu mindern und ein angemessenes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es als eigenständiges Modell bereitgestellt wird oder in ein KI-System oder ein Produkt eingebettet ist. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Anbieter in dieser Verordnung verpflichtet werden, die erforderlichen Bewertungen des Modells — insbesondere vor seinem ersten Inverkehrbringen — durchzuführen, wozu auch die Durchführung und Dokumentation von Angriffstests bei Modellen gehören, gegebenenfalls auch im Rahmen interner oder unabhängiger externer Tests. Darüber hinaus sollten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko fortlaufend systemische Risiken bewerten und mindern, unter anderem durch die Einführung von Risikomanagementstrategien wie Verfahren der Rechenschaftspflicht und Governance- Verfahren, die Umsetzung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, die Ergreifung geeigneter Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus des Modells und die Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren entlang der KI-Wertschöpfungskette. (115) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko sollten mögliche systemische Risiken bewerten und mindern. Wenn trotz der Bemühungen um Ermittlung und Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das systemische Risiken bergen könnte, die Entwicklung oder Verwendung des Modells einen schwerwiegenden Vorfall verursacht, so sollte der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck unverzüglich dem Vorfall nachgehen und der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden alle einschlägigen Informationen und mögliche Korrekturmaßnahmen mitteilen. Zudem sollten die Anbieter während des gesamten Lebenszyklus des Modells ein angemessenes Maß an Cybersicherheit für das Modell und seine physische Infrastruktur gewährleisten. Beim Schutz der Cybersicherheit im Zusammenhang mit systemischen Risiken, die mit böswilliger Nutzung oder böswilligen Angriffen verbunden sind, sollte der unbeabsichtigte Modelldatenverlust, die unerlaubte Bereitstellung, die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen und der Schutz vor Cyberangriffen, unbefugtem Zugriff oder Modell diebstahl gebührend beachtet werden. Dieser Schutz könnte durch die Sicherung von Modellgewichten, Algorithmen, Servern und Datensätzen erleichtert werden, z. B. durch Betriebssicherheitsmaßnahmen für die Informationssicherheit, spezifische Cybersicherheitsstrategien, geeignete technische und etablierte Lösungen sowie Kontrollen des physischen Zugangs und des Cyberzugangs, die den jeweiligen Umständen und den damit verbundenen Risiken angemessen sind. (116) Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Ausarbeitung, Überprüfung und Anpassung von Praxisleitfäden unter Berücksichtigung internationaler Ansätze fördern und erleichtern. Alle Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck könnten ersucht werden, sich daran zu beteiligen. Um sicherzustellen, dass die Praxisleitfäden dem Stand der Technik entsprechen und unterschiedlichen Perspektiven gebührend Rechnung tragen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Ausarbeitung solcher Leitfäden mit den einschlägigen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und könnte dabei gegebenenfalls Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger und Sachverständige, einschließlich des wissenschaftlichen Gremiums, konsultieren. Die Praxisleitfäden sollten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen, abdecken. Ferner sollten Praxisleitfäden im Zusammenhang mit systemischen Risiken dazu beitragen, dass eine Risikotaxonomie für Art und Wesen der systemischen Risiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer Ursachen, festgelegt wird. Bei den Praxisleitfäden sollten auch auf spezifische Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung im Mittelpunkt stehen. (117) Die Verhaltenskodizes sollten ein zentrales Instrument für die ordnungsgemäße Einhaltung der in dieser Verordnung für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck vorgesehenen Pflichten darstellen. Die Anbieter sollten sich auf Verhaltenskodizes stützen können, um die Einhaltung der Pflichten nachzuweisen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, einen Praxisleitfaden zu genehmigen und ihm eine allgemeine Gültigkeit in der Union zu verleihen oder alternativ gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung der einschlägigen Pflichten festzulegen, wenn ein Verhaltenskodex bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung nicht fertiggestellt werden kann oder dies vom Büro für Künstliche Intelligenz für nicht angemessen DE ABl. L vom 12.7.2024 30/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj erachtet wird. Sobald eine harmonisierte Norm veröffentlicht und als geeignet bewertet wurde, um die einschlägigen Pflichten des Büros für Künstliche Intelligenz abzudecken, sollte die Einhaltung einer harmonisierten europäischen Norm den Anbietern die Konformitätsvermutung begründen. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollten darüber hinaus in der Lage sein, die Konformität mit angemessenen alternativen Mitteln nachzuweisen, wenn Praxisleitfäden oder harmonisierte Normen nicht verfügbar sind oder sie sich dafür entscheiden, sich nicht auf diese zu stützen. (118) Mit dieser Verordnung werden KI-Systeme und KI-Modelle reguliert, indem einschlägigen Marktteilnehmern, die sie in der Union in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, bestimmte Anforderungen und Pflichten auferlegt werden, wodurch die Pflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten ergänzt werden, die solche Systeme oder Modelle in ihre unter die Verordnung (EU) 2022/2065 fallenden Dienste integrieren. Soweit solche Systeme oder Modelle in als sehr groß eingestufte Online-Plattformen oder als sehr groß eingestufte Online-Suchmaschinen eingebettet sind, unterliegen sie dem in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Rahmen für das Risikomanagement. Folglich sollte angenommen werden, dass die entsprechenden Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllt sind, es sei denn, in solchen Modellen treten erhebliche systemische Risiken auf, die nicht unter die Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, und werden dort ermittelt. Im vorliegenden Rahmen sind Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen verpflichtet, potenzielle systemische Risiken, die sich aus dem Entwurf, dem Funktionieren und der Nutzung ihrer Dienste ergeben, einschließlich der Frage, wie der Entwurf der in dem Dienst verwendeten algorithmischen Systeme zu solchen Risiken beitragen kann, sowie systemische Risiken, die sich aus potenziellen Fehlanwendungen ergeben, zu bewerten. Diese Anbieter sind zudem verpflichtet, unter Wahrung der Grundrechte geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen. (119) Angesichts des raschen Innovationstempos und der technologischen Entwicklung digitaler Dienste, die in den Anwendungsbereich verschiedener Instrumente des Unionsrechts fallen, können insbesondere unter Berück sichtigung der Verwendung durch ihre Nutzer und deren Wahrnehmung die dieser Verordnung unterliegenden KI-Systeme als Vermittlungsdienste oder Teile davon im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 bereitgestellt werden, was technologieneutral ausgelegt werden sollte. Beispielsweise können KI-Systeme als Online-Suchma schinen verwendet werden, insbesondere wenn ein KI-System wie ein Online-Chatbot grundsätzlich alle Websites durchsucht, die Ergebnisse anschließend in sein vorhandenes Wissen integriert und das aktualisierte Wissen nutzt, um eine einzige Ausgabe zu generieren, bei der verschiedene Informationsquellen zusammengeführt wurden. (120) Zudem sind die Pflichten, die Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme mit dieser Verordnung auferlegt werden, um die Feststellung und Offenlegung zu ermöglichen, dass die Ausgaben dieser Systeme künstlich erzeugt oder manipuliert werden, von besonderer Bedeutung für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065. Dies gilt insbesondere für die Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, systemische Risiken zu ermitteln und zu mindern, die aus der Verbreitung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten entstehen können, insbesondere das Risiko tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer Auswirkungen auf demokratische Prozesse, den gesellschaftlichen Diskurs und Wahlprozesse, unter anderem durch Desinformation. (121) Die Normung sollte eine Schlüsselrolle dabei spielen, den Anbietern technische Lösungen zur Verfügung zu stellen, um im Einklang mit dem Stand der Technik die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten und Innovation sowie Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum im Binnenmarkt zu fördern. Die Einhaltung harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (41), die normalerweise den Stand der Technik widerspiegeln sollten, sollte den Anbietern den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung ermöglichen. Daher sollte eine ausgewogene Interessenvertretung unter Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere KMU, Verbraucherorgani sationen sowie ökologischer und sozialer Interessenträger, bei der Entwicklung von Normen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, gefördert werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten die Normungsaufträge von der Kommission unverzüglich erteilt werden. Bei der Ausarbeitung des Normungsauftrags sollte die Kommission das Beratungsforum und das KI-Gremium konsultieren, um einschlägiges Fachwissen einzuholen. In Ermangelung einschlägiger Fundstellen zu harmonisierten Normen sollte die Kommission jedoch im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Konsultation des Beratungsforums gemeinsame Spezifikationen für bestimmte Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung festlegen können. Die gemeinsame Spezifikation sollte eine außergewöhnliche Ausweichlösung sein, um die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern, wenn der Normungsauftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen wurde oder die einschlägigen harmonisierten Normen den Bedenken im Bereich der Grundrechte nicht ausreichend Rechnung tragen oder die harmonisierten Normen dem Auftrag nicht entsprechen oder es Verzögerungen bei der Annahme einer geeigneten harmonisierten Norm gibt. Ist eine solche Verzögerung bei der Annahme einer harmonisierten Norm auf die technische Komplexität dieser Norm ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 31/144 (41) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). zurückzuführen, so sollte die Kommission dies prüfen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht. Die Kommission wird ermutigt, bei der Entwicklung gemeinsamer Spezifikationen mit internationalen Partnern und internationalen Normungsgremien zusammenzuarbeiten. (122) Unbeschadet der Anwendung harmonisierter Normen und gemeinsamer Spezifikationen ist es angezeigt, dass für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die mit Daten, in denen sich die besonderen geografischen, verhaltensbe zogenen, kontextuellen oder funktionalen Rahmenbedingungen niederschlagen, unter denen sie verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, die Vermutung der Konformität mit der einschlägigen Maßnahme gilt, die im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Daten-Governance vorgesehen ist. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Robustheit und Genauigkeit sollte gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/881 bei Hochrisiko-KI-Systemen, die im Rahmen eines Schemas für die Cybersicherheit gemäß der genannten Verordnung zertifiziert wurden oder für die eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vermutet werden, dass eine Übereinstimmung mit den Cybersicherheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung gegeben ist, sofern das Cybersicherheitszertifikat oder die Konformitätserklärung oder Teile davon die Cybersicherheitsan forderungen dieser Verordnung abdecken. Dies gilt unbeschadet des freiwilligen Charakters dieses Schemas für die Cybersicherheit. (123) Um ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit von Hochrisiko-KI-Systemen zu gewährleisten, sollten diese Systeme einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. (124) Damit für Akteure möglichst wenig Aufwand entsteht und etwaige Doppelarbeit vermieden wird, ist es angezeigt, dass bei Hochrisiko-KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten, die auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens unter bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, im Rahmen der bereits in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Konformitätsbewertung bewertet wird, ob diese KI-Systeme den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die Anwendbarkeit der Anforderungen dieser Verordnung sollte daher die besondere Logik, Methodik oder allgemeine Struktur der Konformitätsbewertung gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen. (125) Angesichts der Komplexität von Hochrisiko-KI-Systemen und der damit verbundenen Risiken ist es wichtig, ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren für Hochrisiko-KI-Systeme, an denen notifizierte Stellen beteiligt sind, — die sogenannte Konformitätsbewertung durch Dritte — zu entwickeln. In Anbetracht der derzeitigen Erfahrung professioneller dem Inverkehrbringen vorgeschalteter Zertifizierer im Bereich der Produktsicherheit und der unterschiedlichen Art der damit verbundenen Risiken empfiehlt es sich jedoch, zumindest während der anfänglichen Anwendung dieser Verordnung für Hochrisiko-KI-Systeme, die nicht mit Produkten in Verbindung stehen, den Anwendungsbereich der Konformitätsbewertung durch Dritte einzuschränken. Daher sollte die Konformitätsbewertung solcher Systeme in der Regel vom Anbieter in eigener Verantwortung durchgeführt werden, mit Ausnahme von KI-Systemen, die für die Biometrie verwendet werden sollen. (126) Damit KI-Systeme, falls vorgeschrieben, Konformitätsbewertungen durch Dritte unterzogen werden können, sollten die notifizierten Stellen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden notifiziert werden, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Kompetenz, Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und geeignete Anforderungen an die Cybersicherheit. Die Notifizierung dieser Stellen sollte von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß Anhang I Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG übermittelt werden. (127) Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse ist es angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer tungsergebnissen zu erleichtern, die von den zuständigen Konformitätsbewertungsstellen unabhängig von dem Gebiet, in dem sie niedergelassen sind, generiert wurden, sofern diese nach dem Recht eines Drittlandes errichteten Konformitätsbewertungsstellen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission aktiv mögliche internationale Instrumente zu diesem Zweck prüfen und insbesondere den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern anstreben. (128) Im Einklang mit dem allgemein anerkannten Begriff der wesentlichen Änderung von Produkten, für die Harmonisierungsvorschriften der Union gelten, ist es angezeigt, dass das KI-System bei jeder Änderung, die die Einhaltung dieser Verordnung durch das Hochrisiko-KI-System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur), oder wenn sich die Zweckbestimmung des Systems ändert, als neues KI-System betrachtet werden sollte, das einer neuen Konformitätsbewertung unterzogen werden sollte. Änderungen, die den Algorithmus und die Leistung von KI-Systemen betreffen, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen — d. h., sie passen automatisch an, wie die Funktionen ausgeführt werden —, sollten jedoch keine wesentliche Veränderung darstellen, sofern diese Änderungen vom Anbieter vorab festgelegt und zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung bewertet wurden. DE ABl. L vom 12.7.2024 32/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (129) Hochrisiko-KI-Systeme sollten grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, aus der ihre Konformität mit dieser Verordnung hervorgeht, sodass sie frei im Binnenmarkt verkehren können. Bei in ein Produkt integrierten Hochrisiko-KI-Systemen sollte eine physische CE-Kennzeichnung angebracht werden, die durch eine digitale CE-Kennzeichnung ergänzt werden kann. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die nur digital bereitgestellt werden, sollte eine digitale CE-Kennzeichnung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine ungerechtfertigten Hindernisse für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Hochrisiko-KI-Systemen schaffen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. (130) Unter bestimmten Bedingungen kann die rasche Verfügbarkeit innovativer Technik für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Schutz der Umwelt und vor dem Klimawandel und die Gesellschaft insgesamt von entscheidender Bedeutung sein. Es ist daher angezeigt, dass die Aufsichtsbehörden aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit natürlicher Personen, des Umweltschutzes und des Schutzes wichtiger Industrie- und Infrastrukturanlagen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von KI-Systemen, die keiner Konformitätsbewertung unterzogen wurden, genehmigen könnten. In hinreichend begründeten Fällen gemäß dieser Verordnung können Strafverfolgungs- oder Katastrophenschutzbehörden ein bestimmtes Hochrisiko-KI-System ohne Genehmigung der Marktüberwachungsbehörde in Betrieb nehmen, sofern diese Genehmigung während der Verwendung oder im Anschluss daran unverzüglich beantragt wird. (131) Um die Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten im KI-Bereich zu erleichtern und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen, sollten Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nicht im Zusammenhang mit Produkten stehen, welche in den Anwendungsbereich einschlägiger Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und Anbieter, die der Auffassung sind, dass ein KI-System, das in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfällen mit hohem Risiko aufgeführt ist, auf der Grundlage einer Ausnahme nicht hochriskant ist, dazu verpflichtet werden, sich und Informationen über ihr KI-System in einer von der Kommission einzurichtenden und zu verwaltenden EU-Datenbank zu registrieren. Vor der Verwendung eines KI-Systems, das in den in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfällen mit hohem Risiko aufgeführt ist, sollten sich Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen sind, in dieser Datenbank registrieren und das System auswählen, dessen Verwendung sie planen. Andere Betreiber sollten berechtigt sein, dies freiwillig zu tun. Dieser Teil der EU-Datenbank sollte öffentlich und kostenlos zugänglich sein, und die Informationen sollten leicht zu navigieren, verständlich und maschinenlesbar sein. Die EU-Datenbank sollte außerdem benutzerfreundlich sein und beispielsweise die Suche, auch mit Stichwörtern, vorsehen, damit die breite Öffentlichkeit die einschlägigen Informationen finden kann, die bei der Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen einzureichen sind und die sich auf einen in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfall der Hochrisiko-KI-Systeme, denen die betreffenden Hochrisiko-KI-Systeme entsprechen, beziehen. Jede wesentliche Veränderung von Hochrisiko-KI-Systemen sollte ebenfalls in der EU-Datenbank registriert werden. Bei Hochrisiko- KI-Systemen, die in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle eingesetzt werden, sollten die Registrierungspflichten in einem sicheren nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank erfüllt werden. Der Zugang zu dem gesicherten nicht öffentlichen Teil sollte sich strikt auf die Kommission sowie auf die Marktüberwachungs behörden und bei diesen auf ihren nationalen Teil dieser Datenbank beschränken. Hochrisiko-KI-Systeme im Bereich kritischer Infrastrukturen sollten nur auf nationaler Ebene registriert werden. Die Kommission sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als für die EU-Datenbank Verantwortlicher gelten. Um die volle Funktionsfähigkeit der EU-Datenbank zu gewährleisten, sollte das Verfahren für die Einrichtung der Datenbank auch die Entwicklung von funktionalen Spezifikationen durch die Kommission und einen unabhängigen Prüfbericht umfassen. Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verantwortliche für die EU-Datenbank die Risiken im Zusammenhang mit Cybersicherheit berücksichtigen. Um für ein Höchstmaß an Verfügbarkeit und Nutzung der EU-Datenbank durch die Öffentlichkeit zu sorgen, sollte die EU-Datenbank, einschließlich der über sie zur Verfügung gestellten Informationen, den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen. (132) Bestimmte KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren oder Inhalte erzeugen sollen, können unabhängig davon, ob sie als hochriskant eingestuft werden, ein besonderes Risiko in Bezug auf Identitätsbetrug oder Täuschung bergen. Unter bestimmten Umständen sollte die Verwendung solcher Systeme daher — unbeschadet der Anforderungen an und Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme und vorbehaltlich punktueller Ausnahmen, um den besonderen Erfordernissen der Strafverfolgung Rechnung zu tragen — besonderen Transparenzpflichten unterliegen. Insbesondere sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, dass sie es mit einem KI-System zu tun haben, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Bei der Umsetzung dieser Pflicht sollten die Merkmale von natürlichen Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, berücksichtigt werden, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen interagieren soll. Darüber hinaus sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, wenn sie KI-Systemen ausgesetzt sind, die durch die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten die Gefühle oder Absichten dieser Personen identifizieren oder ableiten oder sie bestimmten Kategorien zuordnen können. Solche spezifischen Kategorien können Aspekte wie etwa Geschlecht, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Tätowierungen, persönliche Merkmale, ethnische Herkunft sowie persönliche Vorlieben und Interessen betreffen. Diese Informationen und Mitteilungen sollten für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 33/144 (133) Eine Vielzahl von KI-Systemen kann große Mengen synthetischer Inhalte erzeugen, bei denen es für Menschen immer schwieriger wird, sie vom Menschen erzeugten und authentischen Inhalten zu unterscheiden. Die breite Verfügbarkeit und die zunehmenden Fähigkeiten dieser Systeme wirken sich erheblich auf die Integrität des Informationsökosystems und das ihm entgegengebrachte Vertrauen aus, weil neue Risiken in Bezug auf Fehlinformation und Manipulation in großem Maßstab, Betrug, Identitätsbetrug und Täuschung der Verbraucher entstehen. Angesichts dieser Auswirkungen, des raschen Tempos im Technologiebereich und der Notwendigkeit neuer Methoden und Techniken zur Rückverfolgung der Herkunft von Informationen sollten die Anbieter dieser Systeme verpflichtet werden, technische Lösungen zu integrieren, die die Kennzeichnung in einem maschinen lesbaren Format und die Feststellung ermöglichen, dass die Ausgabe von einem KI-System und nicht von einem Menschen erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Techniken und Methoden sollten — soweit technisch möglich — hinreichend zuverlässig, interoperabel, wirksam und belastbar sein, wobei verfügbare Techniken, wie Wasserzeichen, Metadatenidentifizierungen, kryptografische Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität des Inhalts, Protokollierungsmethoden, Fingerabdrücke oder andere Techniken, oder eine Kombination solcher Techniken je nach Sachlage zu berücksichtigen sind. Bei der Umsetzung dieser Pflicht sollten die Anbieter auch die Besonderheiten und Einschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten und die einschlägigen technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen in diesem Bereich, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berücksichtigen. Solche Techniken und Methoden können auf der Ebene des KI-Systems oder der Ebene des KI-Modells, darunter KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zur Erzeugung von Inhalten, angewandt werden, wodurch dem nachgelagerten Anbieter des KI-Systems die Erfüllung dieser Pflicht erleichtert wird. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte vorgesehen werden, dass diese Kennzeichnungspflicht weder für KI-Systeme, die in erster Linie eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen, noch für KI-Systeme, die die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, gilt. (134) Neben den technischen Lösungen, die von den Anbietern von KI-Systemen eingesetzt werden, sollten Betreiber, die ein KI-System zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwenden, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden (Deepfakes), auch klar und deutlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, indem sie die Ausgaben von KI entsprechend kennzeichnen und auf ihren künstlichen Ursprung hinweisen. Die Einhaltung dieser Transparenzpflicht sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie darauf hindeutet, dass die Verwendung des KI-Systems oder seiner Ausgabe das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, die in der Charta garantiert sind, behindern, insbesondere wenn der Inhalt Teil eines offensichtlich kreativen, satirischen, künstlerischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms ist und geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. In diesen Fällen beschränkt sich die in dieser Verordnung festgelegte Transparenzpflicht für Deepfakes darauf, das Vorhandenseins solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks, einschließlich seiner normalen Nutzung und Verwendung, nicht beeinträchtigt und gleichzeitig den Nutzen und die Qualität des Werks aufrechterhält. Darüber hinaus ist es angezeigt, eine ähnliche Offenlegungspflicht in Bezug auf durch KI erzeugte oder manipulierte Texte anzustreben, soweit diese veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, die durch KI erzeugten Inhalte wurden einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte. (135) Unbeschadet des verbindlichen Charakters und der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Transparenzpflichten kann die Kommission zudem die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene im Hinblick auf die Ermöglichung der wirksamen Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erleichtern und fördern, auch um praktische Vorkehrungen zu unterstützen, mit denen gegebenenfalls die Feststellungsmechanismen zugänglich gemacht werden, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette erleichtert wird und Inhalte verbreitet oder ihre Echtheit und Herkunft überprüft werden, damit die Öffentlichkeit durch KI erzeugte Inhalte wirksam erkennen kann. (136) Die Pflichten, die Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme mit dieser Verordnung auferlegt werden, die Feststellung und Offenlegung zu ermöglichen, dass die Ausgaben dieser Systeme künstlich erzeugt oder manipuliert werden, sind von besonderer Bedeutung für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065. Dies gilt insbesondere für die Pflicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, systemische Risiken zu ermitteln und zu mindern, die aus der Verbreitung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten entstehen können, insbesondere das Risiko tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer Auswirkungen auf demokratische Prozesse, den gesellschaftlichen Diskurs und Wahlprozesse, unter anderem durch Desinformation. Die Anforderung gemäß dieser Verordnung, durch KI-Systeme erzeugte Inhalte zu kennzeichnen, berührt nicht die Pflicht in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 für Anbieter von Hostingdiensten, gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung eingegangene Meldungen über illegale Inhalte zu bearbeiten, und sollte nicht die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Inhalte und die Entscheidung darüber beeinflussen. Diese Beurteilung sollte ausschließlich anhand der Vorschriften für die Rechtmäßigkeit der Inhalte vorgenommen werden. DE ABl. L vom 12.7.2024 34/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (137) Die Einhaltung der Transparenzpflichten für die von dieser Verordnung erfassten KI-Systeme sollte nicht als Hinweis darauf ausgelegt werden, dass die Verwendung des KI-Systems oder seiner Ausgabe nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten rechtmäßig ist, und sollte andere Transparenz pflichten für Betreiber von KI-Systemen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind, unberührt lassen. (138) KI bezeichnet eine Reihe sich rasch entwickelnder Technologien, die eine Regulierungsaufsicht und einen sicheren und kontrollierten Raum für die Erprobung erfordern, wobei gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und die Integration geeigneter Schutzvorkehrungen und Risikominderungsmaßnahmen gewährleistet werden müssen. Um einen innovationsfördernden, zukunftssicheren und gegenüber Störungen widerstandsfähigen Rechtsrahmen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten, um die Entwicklung und die Erprobung innovativer KI-Systeme vor deren Inverkehrbringen oder anderweitiger Inbetriebnahme unter strenger Regulierungsaufsicht zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten könnten diese Pflicht auch erfüllen, indem sie sich an bereits bestehenden Reallaboren beteiligen oder ein Reallabor mit den zuständigen Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam einrichten, insoweit diese Beteiligung eine gleichwertige nationale Abdeckung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten bietet. KI-Reallabore könnten in physischer, digitaler oder Hybrid-Form eingerichtet werden, und sie können physische sowie digitale Produkte umfassen. Die einrichtenden Behörden sollten ferner sicherstellen, dass die KI-Reallabore über angemessene Ressourcen für ihre Aufgaben, einschließlich finanzieller und personeller Ressourcen, verfügen. (139) Die Ziele der KI-Reallabore sollten in Folgendem bestehen: Innovationen im Bereich KI zu fördern, indem eine kontrollierte Versuchs- und Testumgebung für die Entwicklungsphase und die dem Inverkehrbringen vorgelagerte Phase geschaffen wird, um sicherzustellen, dass die innovativen KI-Systeme mit dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht und dem nationalen Recht in Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die KI-Reallabore darauf abzielen, die Rechtssicherheit für Innovatoren sowie die Aufsicht und das Verständnis der zuständigen Behörden in Bezug auf die Möglichkeiten, neu auftretenden Risiken und Auswirkungen der KI-Nutzung zu verbessern, das regulatorische Lernen für Behörden und Unternehmen zu erleichtern, unter anderem im Hinblick auf künftige Anpassungen des Rechtsrahmens, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken mit den an dem KI-Reallabor beteiligten Behörden zu unterstützen und den Marktzugang zu beschleunigen, unter anderem indem Hindernisse für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, abgebaut werden. KI-Reallabore sollten in der gesamten Union weithin verfügbar sein, und ein besonderes Augenmerk sollte auf ihre Zugänglichkeit für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gelegt werden. Die Beteiligung am KI-Reallabor sollte sich auf Fragen konzentrieren, die zu Rechtsunsicherheit für Anbieter und zukünftige Anbieter führen, damit sie Innovationen vornehmen, mit KI in der Union experimentieren und zu evidenzbasiertem regulatorischen Lernen beitragen. Die Beaufsichtigung der KI-Systeme im KI-Reallabor sollte sich daher auf deren Entwicklung, Training, Testen und Validierung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Systeme sowie auf das Konzept und das Auftreten wesentlicher Änderungen erstrecken, die möglicherweise ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erfordern. Alle erheblichen Risiken, die bei der Entwicklung und Erprobung solcher KI-Systeme festgestellt werden, sollten eine angemessene Risikominderung und, in Ermangelung dessen, die Aussetzung des Entwicklungs- und Erprobungsprozesses nach sich ziehen. Gegebenenfalls sollten die zuständigen nationalen Behörden, die KI-Reallabore einrichten, mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, einschließlich derjenigen, die den Schutz der Grundrechte überwachen, und könnten die Einbeziehung anderer Akteure innerhalb des KI-Ökosystems gestatten, wie etwa nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Test- und Versuchseinrichtungen, Forschungs- und Versuchslabore, Europäischer Digitaler Innovationszentren und einschlägiger Interessenträger und Organisationen der Zivilgesellschaft. Im Interesse einer unionsweit einheitlichen Umsetzung und der Erzielung von Größenvorteilen ist es angezeigt, dass gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung von KI-Reallaboren und ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den an der Beaufsichtigung der Reallabore beteiligten Behörden festgelegt werden. KI-Reallabore, die im Rahmen dieser Verordnung eingerichtet werden, sollten anderes Recht, das die Einrichtung anderer Reallabore ermöglicht, unberührt lassen, um die Einhaltung anderen Rechts als dieser Verordnung sicherzustellen. Gegebenenfalls sollten die für diese anderen Reallabore zuständigen Behörden die Vorteile der Nutzung dieser Reallabore auch zum Zweck der Gewährleistung der Konformität der KI-Systeme mit dieser Verordnung berücksichtigen. Im Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den am KI-Reallabor Beteiligten können Tests unter Realbedingungen auch im Rahmen des KI-Reallabors durchgeführt und beaufsichtigt werden. (140) Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 5, 6 und 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Rechtsgrundlage für die Verwendung — ausschließlich unter bestimmten Bedingungen — personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse innerhalb des KI-Reallabors durch die Anbieter und zukünftigen Anbieter im KI-Reallabor bilden. Alle anderen Pflichten von Verantwortlichen und Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten weiterhin. Insbesondere sollte diese Verordnung keine Rechtsgrundlage im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 bilden. Anbieter und zukünftige Anbieter im KI-Reallabor sollten angemessene Schutzvor kehrungen treffen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, unter anderem indem sie deren Anleitung ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 35/144 folgen und zügig und nach Treu und Glauben handeln, um etwaige erhebliche Risiken für die Sicherheit, die Gesundheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung, bei der Erprobung und bei Versuchen in diesem Reallabor auftreten können, zu mindern. (141) Um den Prozess der Entwicklung und des Inverkehrbringens der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme zu beschleunigen, ist es wichtig, dass Anbieter oder zukünftige Anbieter solcher Systeme auch von einer spezifischen Regelung für das Testen dieser Systeme unter Realbedingungen profitieren können, ohne sich an einem KI-Reallabor zu beteiligen. In solchen Fällen, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen solcher Tests für Einzelpersonen, sollte jedoch sichergestellt werden, dass mit dieser Verordnung angemessene und ausreichende Garantien und Bedingungen für Anbieter oder zukünftige Anbieter eingeführt werden. Diese Garantien sollten unter anderem die Einholung der informierten Einwilligung natürlicher Personen in die Beteiligung an Tests unter Realbedingungen umfassen, mit Ausnahme der Strafverfolgung, wenn die Einholung der informierten Einwilligung verhindern würde, dass das KI-System getestet wird. Die Einwilligung der Testteilnehmer zur Teilnahme an solchen Tests im Rahmen dieser Verordnung unterscheidet sich von der Einwilligung betroffener Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften und greift dieser nicht vor. Ferner ist es wichtig, die Risiken zu minimieren und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und daher von zukünftigen Anbietern zu verlangen, dass sie der zuständigen Marktüberwachungs behörde einen Plan für einen Test unter Realbedingungen vorgelegt haben, die Tests — vorbehaltlich einiger begrenzter Ausnahmen — in den dafür vorgesehenen Abschnitten der EU-Datenbank zu registrieren, den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Tests durchgeführt werden können, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, sowie eine schriftliche Einwilligung mit der Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zukünftigen Anbieter und der Betreiber und eine wirksame Aufsicht durch zuständiges Personal, das an den Tests unter Realbedingungen beteiligt ist, zu verlangen. Darüber hinaus ist es angezeigt, zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des KI-Systems effektiv rückgängig gemacht und missachtet werden können, und dass personenbezogene Daten geschützt sind und gelöscht werden, wenn die Testteilnehmer ihre Einwilligung zur Teilnahme an den Tests widerrufen haben, und zwar unbeschadet ihrer Rechte als betroffene Personen nach dem Datenschutzrecht der Union. Was die Datenübermittlung betrifft, so ist es angezeigt vorzusehen, dass Daten, die zum Zweck von Tests unter Realbedingungen erhoben und verarbeitet wurden, nur dann an Drittstaaten übermittelt werden sollten, wenn angemessene und anwendbare Schutzmaßnahmen nach dem Unionsrecht umgesetzt wurden, insbesondere im Einklang mit den Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten nach dem Datenschutzrecht der Union, während für nicht personenbezogene Daten angemessene Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht, z. B. den Verordnungen (EU) 2022/868 (42) und (EU) 2023/2854 (43) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden. (142) Um sicherzustellen, dass KI zu sozial und ökologisch vorteilhaften Ergebnissen führt, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Forschung und Entwicklung zu KI-Lösungen, die zu sozial und ökologisch vorteilhaften Ergebnissen beitragen, zu unterstützen und zu fördern, wie KI-gestützte Lösungen für mehr Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen, zur Bekämpfung sozioökonomischer Ungleichheiten oder zur Erreichung von Umweltzielen, indem ausreichend Ressourcen — einschließlich öffentlicher Mittel und Unionsmittel — bereitgestellt werden, und — soweit angebracht und sofern die Voraussetzungen und Zulassungskriterien erfüllt sind — insbesondere unter Berücksichtigung von Projekten, mit denen diese Ziele verfolgt werden. Diese Projekte sollten auf dem Grundsatz der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen KI-Entwicklern, Sachverständigen in den Bereichen Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Barrierefreiheit und Verbraucher-, Umwelt- und digitale Rechte sowie Wissenschaftlern beruhen. (143) Um Innovationen zu fördern und zu schützen, ist es wichtig, die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sind, besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Initiativen ergreifen, die sich an diese Akteure richten, darunter auch Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten KMU, einschließlich Start-up-Unter nehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Union haben, vorrangigen Zugang zu den KI-Reallaboren gewähren, soweit sie die Voraussetzungen und Zulassungskriterien erfüllen und ohne andere Anbieter und zukünftige Anbieter am Zugang zu den Reallaboren zu hindern, sofern die gleichen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Kanäle nutzen und gegebenenfalls neue Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreibern, anderen Innovatoren und gegebenenfalls Behörden einrichten, um KMU auf ihrem gesamten Entwicklungsweg zu unterstützen, indem sie ihnen Orientierungshilfe bieten und Fragen zur Durchführung dieser Verordnung beantworten. Diese Kanäle sollten gegebenenfalls zusammenarbeiten, um Synergien zu schaffen und eine Homogenität ihrer Leitlinien für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und Betreiber sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung von KMU und anderen einschlägigen Interessenträgern an der Entwicklung von Normen fördern. Außerdem sollten die besonderen Interessen und Bedürfnisse von Anbietern, die KMU, einschließlich DE ABl. L vom 12.7.2024 36/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (42) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1). (43) Verordnung (EU) 2023/2854 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj). Start-up-Unternehmen, sind, bei der Festlegung der Gebühren für die Konformitätsbewertung durch die notifizierten Stellen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte regelmäßig die Zertifizierungs- und Befolgungskosten für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, durch transparente Konsultationen bewerten, und sie sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um diese Kosten zu senken. So können beispielsweise Übersetzungen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Dokumentation und Kommunikation mit Behörden für Anbieter und andere Akteure, insbesondere die kleineren unter ihnen, erhebliche Kosten verursachen. Die Mitgliedstaaten sollten möglichst dafür sorgen, dass eine der Sprachen, die sie für die einschlägige Dokumentation der Anbieter und für die Kommunikation mit den Akteuren bestimmen und akzeptieren, eine Sprache ist, die von der größtmöglichen Zahl grenzüberschreitender Betreiber weitgehend verstanden wird. Um den besonderen Bedürfnissen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gerecht zu werden, sollte die Kommission auf Ersuchen des KI-Gremiums standardisierte Vorlagen für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche bereitstellen. Ferner sollte die Kommission die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen, indem sie eine zentrale Informationsplattform mit leicht nutzbaren Informationen über diese Verordnung für alle Anbieter und Betreiber bereitstellt, indem sie angemessene Informationskampagnen durchführt, um für die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten zu sensibilisieren, und indem sie die Konvergenz bewährter Praktiken bei Vergabeverfahren im Zusammenhang mit KI-Systemen bewertet und fördert. Mittlere Unternehmen, die bis vor kurzem als kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (44) galten, sollten Zugang zu diesen Unterstützungsmaßnahmen haben, da diese neuen mittleren Unternehmen mitunter nicht über die erforderlichen rechtlichen Ressourcen und Ausbildung verfügen, um ein ordnungsgemäßes Verständnis und eine entsprechende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. (144) Um Innovationen zu fördern und zu schützen, sollten die Plattform für KI auf Abruf, alle einschlägigen Finanzierungsprogramme und -projekte der Union, wie etwa das Programm „Digitales Europa“ und Horizont Europa, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene durchgeführt werden, zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. (145) Um die Risiken bei der Umsetzung, die sich aus mangelndem Wissen und fehlenden Fachkenntnissen auf dem Markt ergeben, zu minimieren und den Anbietern, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und notifizierten Stellen die Einhaltung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zu erleichtern, sollten insbesondere die Plattform für KI auf Abruf, die europäischen Zentren für digitale Innovation und die Test- und Versuchsein richtungen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene eingerichtet werden, zur Durchführung dieser Verordnung beitragen. Die Plattform für KI auf Abruf, die europäischen Zentren für digitale Innovation und die Test- und Versuchseinrichtungen können Anbieter und notifizierte Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und ihrer jeweiligen Kompetenzbereiche insbesondere technisch und wissenschaftlich unterstützen. (146) Angesichts der sehr geringen Größe einiger Akteure und um die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Innovationskosten sicherzustellen, ist es darüber hinaus angezeigt, Kleinstunternehmen zu erlauben, eine der kostspieligsten Pflichten, nämlich die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, in vereinfachter Weise zu erfüllen, was den Verwaltungsaufwand und die Kosten für diese Unternehmen verringern würde, ohne das Schutzniveau und die Notwendigkeit der Einhaltung der Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme zu beein trächtigen. Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, um die Elemente des Qualitätsmanagementsystems zu bestimmen, die von Kleinstunternehmen auf diese vereinfachte Weise zu erfüllen sind. (147) Es ist angezeigt, dass die Kommission den Stellen, Gruppen oder Laboratorien, die gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet oder akkreditiert sind und Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Produkten oder Geräten wahrnehmen, die unter diese Harmonisierungsrechts vorschriften der Union fallen, so weit wie möglich den Zugang zu Test- und Versuchseinrichtungen erleichtert. Dies gilt insbesondere für Expertengremien, Fachlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich Medizinprodukte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746. (148) Mit dieser Verordnung sollte ein Governance-Rahmen geschaffen werden, der sowohl die Koordinierung und Unterstützung der Anwendung dieser Verordnung auf nationaler Ebene als auch den Aufbau von Kapazitäten auf Unionsebene und die Integration von Interessenträgern im Bereich der KI ermöglicht. Für die wirksame Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung ist ein Governance-Rahmen erforderlich, der es ermöglicht, zentrales Fachwissen auf Unionsebene zu koordinieren und aufzubauen. Per Kommissionbeschluss (45) wurde das Büro für Künstliche Intelligenz errichtet, dessen Aufgabe es ist, Fachwissen und Kapazitäten der Union im Bereich der KI zu entwickeln und zur Umsetzung des Unionsrechts im KI-Bereich beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben des Büros für Künstliche Intelligenz erleichtern, um die Entwicklung von Fachwissen und Kapazitäten auf Unionsebene zu unterstützen und die Funktionsweise des digitalen Binnenmarkts zu stärken. Darüber hinaus sollten ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetztes KI-Gremium, ein wissenschaftliches Gremium zur Integration der Wissenschaftsgemeinschaft und ein Beratungsforum für Beiträge von Interessenträgern zur ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 37/144 (44) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (45) Beschluss C(2024) 390 der Kommission vom 24.1.2024 zur Errichtung des Europäischen Amts für künstliche Intelligenz. Durchführung dieser Verordnung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene eingerichtet werden. Die Entwicklung von Fachwissen und Kapazitäten der Union sollte auch die Nutzung bestehender Ressourcen und Fachkenntnisse umfassen, insbesondere durch Synergien mit Strukturen, die im Rahmen der Durchsetzung anderen Rechts auf Unionsebene aufgebaut wurden, und Synergien mit einschlägigen Initiativen auf Unionsebene, wie dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC und den KI-Test- und Versuchseinrichtungen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“. (149) Um eine reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ein KI-Gremium eingerichtet werden. Das KI-Gremium sollte die verschiedenen Interessen des KI-Ökosystems widerspiegeln und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Das KI-Gremium sollte für eine Reihe von Beratungsaufgaben zuständig sein, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen, Ratschlägen oder Beiträgen zu Leitlinien zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung — darunter zu Durchsetzungsfragen, technischen Spezifikationen oder bestehenden Normen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen — sowie der Beratung der Kommission und der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen nationalen Behörden in spezifischen Fragen im Zusammenhang mit KI. Um den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Benennung ihrer Vertreter im KI-Gremium zu geben, können diese Vertreter alle Personen sein, die öffentlichen Einrichtungen angehören, die über einschlägige Zuständigkeiten und Befugnisse verfügen sollten, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu erleichtern und zur Erfüllung der Aufgaben des KI-Gremiums beizutragen. Das KI-Gremium sollte zwei ständige Untergruppen einrichten, um Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörden für die Zusammenarbeit und den Austausch in Fragen, die die Marktüberwachung bzw. notifizierende Stellen betreffen, eine Plattform zu bieten. Die ständige Untergruppe für Marktüberwachung sollte für diese Verordnung als Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO-Gruppe) im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 fungieren. Im Einklang mit Artikel 33 der genannten Verordnung sollte die Kommission die Tätigkeiten der ständigen Untergruppe für Marktüberwachung durch die Durchführung von Marktbewertungen oder -untersuchungen unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Aspekten dieser Verordnung, die eine spezifische und dringende Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden erfordern. Das KI-Gremium kann weitere ständige oder nichtständige Untergruppen einrichten, falls das für die Prüfung bestimmter Fragen zweckmäßig sein sollte. Das KI-Gremium sollte gegebenenfalls auch mit einschlägigen Einrichtungen, Sachverständigengruppen und Netzwerken der Union zusammenarbeiten, die im Zusammenhang mit dem einschlägigen Unionsrecht tätig sind, einschließlich insbesondere derjenigen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts über Daten, digitale Produkte und Dienstleistungen tätig sind. (150) Im Hinblick auf die Einbeziehung von Interessenträgern in die Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung sollte ein Beratungsforum eingerichtet werden, um das KI-Gremium und die Kommission zu beraten und ihnen technisches Fachwissen bereitzustellen. Um eine vielfältige und ausgewogene Vertretung der Interessenträger mit gewerblichen und nicht gewerblichen Interessen und — innerhalb der Kategorie mit gewerblichen Interessen — in Bezug auf KMU und andere Unternehmen zu gewährleisten, sollten in dem Beratungsforum unter anderem die Industrie, Start-up-Unternehmen, KMU, die Wissenschaft, die Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, sowie die Agentur für Grundrechte, die ENISA, das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) vertreten sein. (151) Zur Unterstützung der Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere der Beobachtungstätigkeiten des Büros für Künstliche Intelligenz in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, sollte ein wissenschaftliches Gremium mit unabhängigen Sachverständigen eingerichtet werden. Die unabhängigen Sach verständigen, aus denen sich das wissenschaftliche Gremium zusammensetzt, sollten auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens im KI-Bereich ausgewählt werden und ihre Aufgaben unparteiisch, objektiv und unter Achtung der Vertraulichkeit der bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhaltenen Informationen und Daten ausüben. Um eine Aufstockung der nationalen Kapazitäten, die für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten für ihre Durchsetzungstätigkeiten Unterstützung aus dem Pool von Sachverständigen anfordern können, der das wissenschaftliche Gremium bildet. (152) Um eine angemessene Durchsetzung in Bezug auf KI-Systeme zu unterstützen und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI eingerichtet und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. (153) Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung eine Schlüsselrolle zu. Dazu sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden benennen, die die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, öffentliche Einrichtungen jeder Art zu benennen, die die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung gemäß ihren spezifischen nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen wahrnehmen. Um die Effizienz der Organisation aufseiten der Mitgliedstaaten zu steigern und eine zentrale Anlaufstelle gegenüber der Öffentlichkeit und anderen An sprechpartnern auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union einzurichten, sollte jeder Mitgliedstaat eine Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle benennen. DE ABl. L vom 12.7.2024 38/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (154) Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen ausüben, um die Grundsätze der Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu wahren und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden sollten sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar wäre, und sie sollten den Vertraulichkeitsvorschriften gemäß dieser Verordnung unterliegen. (155) Damit Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die Erfahrungen mit der Verwendung von Hochrisiko-KI-Systemen bei der Verbesserung ihrer Systeme und im Konzeptions- und Entwicklungsprozess berücksichtigen oder rechtzeitig etwaige Korrekturmaßnahmen ergreifen können, sollten alle Anbieter über ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen verfügen. Gegebenenfalls sollte die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit anderen KI-Systemen, einschließlich anderer Geräte und Software, umfassen. Die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sollte nicht für sensible operative Daten von Betreibern, die Strafverfolgungsbehörden sind, gelten. Dieses System ist auch wichtig, damit den möglichen Risiken, die von KI-Systemen ausgehen, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dazulernen, effizienter und zeitnah begegnet werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die Anbieter auch verpflichtet sein, ein System einzurichten, um den zuständigen Behörden schwerwiegende Vorfälle zu melden, die sich aus der Verwendung ihrer KI-Systeme ergeben; damit sind Vorfälle oder Fehlfunktionen gemeint, die zum Tod oder zu schweren Gesundheitsschäden führen, schwerwiegende und irreversible Störungen der Verwaltung und des Betriebs kritischer Infrastrukturen, Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, mit denen die Grundrechte geschützt werden sollen, oder schwere Sach- oder Umweltschäden. (156) Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Anforderungen und Pflichten gemäß dieser Verordnung, bei der es sich um eine Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union handelt, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführte System der Marktüberwachung und der Konformität von Produkten in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden sollten über alle in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Durchsetzungsbefugnisse verfügen und ihre Befugnisse und Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen wahrnehmen. Obwohl die meisten KI-Systeme keinen spezifischen Anforderungen und Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, können die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle KI-Systeme ergreifen, wenn sie ein Risiko gemäß dieser Verordnung darstellen. Aufgrund des spezifischen Charakters der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist es angezeigt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte als eine zuständige Marktüberwachungsbehörde für sie benannt wird. Die Benennung zuständiger nationaler Behörden durch die Mitgliedstaaten sollte davon unberührt bleiben. Die Marktüberwachungstätigkeiten sollten die Fähigkeit der beaufsichtigten Einrichtungen, ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen, wenn eine solche Unabhängigkeit nach dem Unionsrecht erforderlich ist. (157) Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Unabhängigkeit der einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte überwachen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen und Datenschutzbehörden. Sofern dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, sollten auch diese nationalen Behörden oder Stellen Zugang zu der gesamten im Rahmen dieser Verordnung erstellten Dokumentation haben. Es sollte ein spezifisches Schutzklauselverfahren festgelegt werden, um eine angemessene und zeitnahe Durchsetzung gegenüber KI-Systemen, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte bergen, sicherzustellen. Das Verfahren für solche KI-Systeme, die ein Risiko bergen, sollte auf Hochrisiko-KI-Systeme, von denen ein Risiko ausgeht, auf verbotene Systeme, die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten verbotenen Praktiken in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet wurden, sowie auf KI-Systeme, die unter Verstoß der Transparenzanforderungen dieser Verordnung bereitgestellt wurden und ein Risiko bergen, angewandt werden. (158) Die Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen enthalten Vorschriften und Anforderungen für die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement, die für regulierte Finanzinstitute bei der Erbringung solcher Dienstleistungen gelten, auch wenn sie KI-Systeme verwenden. Um eine kohärente Anwendung und Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung sowie der einschlägigen Vorschriften und Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, sollten die für die Beaufsichtigung und Durchsetzung jener Rechtsvorschriften zuständigen Behörden, insbesondere die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und der Richtlinien 2008/48/EG (47), 2009/138/EG (48), 2013/36/EU (49), 2014/17/EU (50) und (EU) 2016/97 (51) des Europäischen Parlaments und des ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 39/144 (46) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (47) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (48) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). (49) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (50) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). (51) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). Rates, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch als zuständige Behörden für die Beaufsichtigung der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Marktüberwachungstätigkeiten, in Bezug auf von regulierten und beaufsichtigten Finanzinstituten bereitgestellte oder verwendete KI-Systeme benannt werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, eine andere Behörde zu benennen, um diese Marktüberwachungsaufgaben wahr zunehmen. Diese zuständigen Behörden sollten alle Befugnisse gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 haben, um die Anforderungen und Pflichten der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, einschließlich Befugnisse zur Durchführung von Ex-post-Marktüberwachungstätigkeiten, die gegebenenfalls in ihre bestehenden Aufsichtsmechanismen und -verfahren im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts über Finanzdienstleistungen integriert werden können. Es ist angezeigt, vorzusehen, dass die nationalen Behörden, die für die Aufsicht über unter die Richtlinie 2013/36/EU fallende Kreditinstitute zuständig sind, welche an dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (52) eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, in ihrer Funktion als Marktüberwachungsbehörden gemäß der vorliegenden Verordnung der Europäischen Zentralbank unverzüglich alle im Zuge ihrer Marktüberwachungstätigkeiten ermittelten Informationen übermitteln, die für die in der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben der Europäischen Zentralbank von Belang sein könnten. Um die Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und den Vorschriften für Kreditinstitute, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, weiter zu verbessern, ist es ferner angezeigt, einige verfahrenstechnische Anbieterpflichten in Bezug auf das Risikomanagement, die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und die Dokumentation in die bestehenden Pflichten und Verfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU aufzunehmen. Zur Vermeidung von Überschneidungen sollten auch begrenzte Ausnahmen in Bezug auf das Qualitätsmanagementsystem der Anbieter und die Beobachtungspflicht der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen in Betracht gezogen werden, soweit diese Kreditinstitute betreffen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen. Die gleiche Regelung sollte für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und Versicherungsvermittler gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie für andere Arten von Finanzinstituten gelten, die Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, die gemäß einschlägigem Unionsrecht der Union über Finanzdienstleistungen festgelegt wurden, um Kohärenz und Gleichbehandlung im Finanzsektor sicherzustellen. (159) Jede Marktüberwachungsbehörde für Hochrisiko-KI-Systeme im Bereich der Biometrie, die in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, sollte — soweit diese Systeme für die Zwecke der Strafverfolgung, von Migration, Asyl und Grenzkontrolle oder von Rechtspflege und demokratischen Prozessen eingesetzt werden — über wirksame Ermittlungs- und Korrekturbefugnisse verfügen, einschließlich mindestens der Befugnis, Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und zu allen Informationen, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu erhalten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit auszuüben. Jede Beschränkung ihres Zugangs zu sensiblen operativen Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte die Befugnisse unberührt lassen, die ihnen mit der Richtlinie (EU) 2016/680 übertragen wurden. Kein Ausschluss der Offenlegung von Daten gegenüber nationalen Datenschutzbehörden im Rahmen dieser Verordnung sollte die derzeitigen oder künftigen Befugnisse dieser Behörden über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinaus beeinträchtigen. (160) Die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission sollten gemeinsame Tätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Untersuchungen, vorschlagen können, die von den Marktüberwachungsbehörden oder von den Marktüber wachungsbehörden gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu dieser Verordnung und bestimmten Kategorien von Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellen, bei denen festgestellt wird, dass sie in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein ernstes Risiko darstellen. Gemeinsame Tätigkeiten zur Förderung der Konformität sollten im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 durchgeführt werden. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Koordinierung gemeinsamer Untersuchungen unterstützen. (161) Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf Unionsebene und nationaler Ebene in Bezug auf KI-Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aufbauen, müssen präzisiert werden. Um sich über schneidende Zuständigkeiten zu vermeiden, sollte die Aufsicht für KI-Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und bei denen das Modell und das System vom selben Anbieter bereitgestellt werden, DE ABl. L vom 12.7.2024 40/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (52) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). auf der Unionsebene durch das Büro für Künstliche Intelligenz erfolgen, das für diesen Zweck über die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 verfügen sollte. In allen anderen Fällen sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden weiterhin für die Aufsicht über KI-Systeme zuständig sein. Bei KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die von Betreibern direkt für mindestens einen Zweck verwendet werden können, der als hochriskant eingestuft wird, sollten die Marktüberwachungsbehörden jedoch mit dem Büro für Künstliche Intelligenz zusammenarbeiten, um Konformitätsbewertungen durchzuführen, und sie sollten KI-Gremium und andere Marktüberwachungsbehörden entsprechend informieren. Darüber hinaus sollten Markt überwachungsbehörden das Büro für Künstliche Intelligenz um Unterstützung ersuchen können, wenn die Marktüberwachungsbehörde nicht in der Lage ist, eine Untersuchung zu einem Hochrisiko-KI-System abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, auf dem das Hochrisiko-KI-System beruht, haben. In diesen Fällen sollte das Verfahren bezüglich grenzübergreifender Amtshilfe nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung finden. (162) Um das zentralisierte Fachwissen der Union und Synergien auf Unionsebene bestmöglich zu nutzen, sollte die Kommission für die Aufsicht und die Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zuständig sein. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte alle erforderlichen Maßnahmen durchführen können, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung im Hinblick auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu überwachen. Es sollte mögliche Verstöße gegen die Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowohl auf eigene Initiative, auf der Grundlage der Ergebnisse seiner Überwachungstätigkeiten, als auch auf Anfrage von Marktüberwachungsbehörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen untersuchen können. Zur Unterstützung einer wirksamen Überwachung durch das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass nachgelagerte Anbieter Beschwerden über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften für Anbieter von KI-Modellen und -Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck einreichen können. (163) Um die Governance-Systeme für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu ergänzen, sollte das wissenschaftliche Gremium die Überwachungstätigkeiten des Büros für Künstliche Intelligenz unterstützen; dazu kann es in bestimmten Fällen qualifizierte Warnungen an das Büro für Künstliche Intelligenz richten, die Folgemaßnahmen wie etwa Untersuchungen auslösen. Dies sollte der Fall sein, wenn das wissenschaftliche Gremium Grund zu der Annahme hat, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes und identifizierbares Risiko auf Unionsebene darstellt. Außerdem sollte dies der Fall sein, wenn das wissenschaftliche Gremium Grund zu der Annahme hat, dass ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Kriterien erfüllt, die zu einer Einstufung als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko führen würde. Um dem wissenschaftlichen Gremium die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausübung dieser Aufgaben erforderlich sind, sollte es einen Mechanismus geben, wonach das wissenschaftliche Gremium die Kommission ersuchen kann, Unterlagen oder Informationen von einem Anbieter anzufordern. (164) Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu überwachen. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte mögliche Verstöße im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen untersuchen können, unter anderem indem es Unterlagen und Informationen anfordert, Bewertungen durchführt und Maßnahmen von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verlangt. Was die Durchführung von Bewertungen betrifft, so sollte das Büro für Künstliche Intelligenz unabhängige Sachverständige mit der Durchführung der Bewertungen in seinem Namen beauftragen können, damit unabhängiges Fachwissen genutzt werden kann. Die Einhaltung der Pflichten sollte durchsetzbar sein, unter anderem durch die Aufforderung zum Ergreifen angemessener Maßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen im Fall von festgestellten systemischen Risiken, sowie durch die Einschränkung der Bereitstellung des Modells auf dem Markt, die Rücknahme des Modells oder den Rückruf des Modells. Als Schutzmaßnahme, die erforderlichenfalls über die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensrechte hinausgeht, sollten die Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck über die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Verfahrensrechte verfügen, die — unbeschadet in der vorliegenden Verordnung vorgesehener spezifischerer Verfahrensrechte — entsprechend gelten sollten. (165) Die Entwicklung anderer KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß den Anforderungen dieser Verordnung kann zu einer stärkeren Verbreitung ethischer und vertrauenswürdiger KI in der Union führen. Anbieter von KI-Systemen, die kein hohes Risiko bergen, sollten angehalten werden, Verhaltenskodizes — einschließlich zugehöriger Governance-Mechanismen — zu erstellen, um eine freiwillige Anwendung einiger oder aller der für Hochrisiko- KI-Systeme geltenden Anforderungen zu fördern, die angesichts der Zweckbestimmung der Systeme und des niedrigeren Risikos angepasst werden, und unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen und bewährten Verfahren der Branche wie Modell- und Datenkarten. Darüber hinaus sollten die Anbieter und gegebenenfalls die Betreiber aller KI-Systeme, ob mit hohem Risiko oder nicht, und aller KI-Modelle auch ermutigt werden, freiwillig zusätzliche Anforderungen anzuwenden, z. B. in Bezug auf die Elemente der Ethikleitlinien der ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 41/144 Union für vertrauenswürdige KI, die ökologische Nachhaltigkeit, Maßnahmen für KI-Kompetenz, die inklusive und vielfältige Gestaltung und Entwicklung von KI-Systemen, unter anderem mit Schwerpunkt auf schutzbedürftige Personen und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, die Beteiligung der Interessenträger, gegebenenfalls mit Einbindung einschlägiger Interessenträger wie Unternehmensverbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Forschungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbraucherschutzorganisa tionen an der Konzeption und Entwicklung von KI-Systemen und die Vielfalt der Entwicklungsteams, einschließlich einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter. Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Verhaltenskodizes wirksam sind, sollten sie auf klaren Zielen und zentralen Leistungsindikatoren zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele beruhen. Sie sollten außerdem in inklusiver Weise entwickelt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger wie Unternehmensverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Forschungsorganisationen, Gewerkschaften und Verbraucherschutzorganisationen. Die Kommission kann Initia tiven, auch sektoraler Art, ergreifen, um den Abbau technischer Hindernisse zu erleichtern, die den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Zusammenhang mit der KI-Entwicklung behindern, unter anderem in Bezug auf die Infrastruktur für den Datenzugang und die semantische und technische Interoperabilität verschiedener Arten von Daten. (166) Es ist wichtig, dass KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die gemäß dieser Verordnung kein hohes Risiko bergen und daher nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, dennoch sicher sind, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Um zu diesem Ziel beizutragen, würde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) als Sicherheitsnetz dienen. (167) Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht die Vertraulichkeit der im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen und Daten wahren. Sie sollten ihre Aufgaben und Tätigkeiten so ausüben, dass insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse, die wirksame Durchführung dieser Verordnung, die öffentlichen und nationalen Sicherheitsinteressen, die Integrität von Straf- und Verwaltungsverfahren und die Integrität von Verschlusssachen geschützt werden. (168) Die Einhaltung dieser Verordnung sollte durch die Verhängung von Sanktionen und anderen Durchsetzungs maßnahmen durchsetzbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, und dazu unter anderem wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festlegen und das Verbot der Doppelbe strafung befolgen. Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verschärfen und zu harmonisieren, sollten Obergrenzen für die Festsetzung der Geldbußen bei bestimmten Verstößen festgelegt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sollten die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der jeweiligen Situation berücksichtigen, insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie die Größe des Anbieters, vor allem wenn es sich bei diesem um ein KMU — einschließlich eines Start-up-Unternehmens — handelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte befugt sein, gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbußen zu verhängen. (169) Die Einhaltung der mit dieser Verordnung auferlegten Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollte unter anderem durch Geldbußen durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen in angemessener Höhe für Verstöße gegen diese Pflichten, einschließlich der Nichteinhaltung der von der Kommission gemäß dieser Verordnung verlangten Maßnahmen, festgesetzt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Alle Beschlüsse, die die Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung fasst, unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit dem AEUV, einschließlich der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hinsichtlich Zwangsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 261 AEUV. (170) Im Unionsrecht und im nationalen Recht sind bereits wirksame Rechtsbehelfe für natürliche und juristische Personen vorgesehen, deren Rechte und Freiheiten durch die Nutzung von KI-Systemen beeinträchtigt werden. Unbeschadet dieser Rechtsbehelfe sollte jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, befugt sein, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde eine Beschwerde einzureichen. (171) Betroffene Personen sollten das Recht haben, eine Erklärung zu erhalten, wenn eine Entscheidung eines Betreibers überwiegend auf den Ausgaben bestimmter Hochrisiko-KI-systeme beruht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und wenn diese Entscheidung Rechtswirkungen entfaltet oder diese Personen in ähnlicher Weise DE ABl. L vom 12.7.2024 42/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (53) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1). wesentlich beeinträchtigt, und zwar so, dass sie ihrer Ansicht nach negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte hat. Diese Erklärung sollte klar und aussagekräftig sein, und sie sollte eine Grundlage bieten, auf der die betroffenen Personen ihre Rechte ausüben können. Das Recht auf eine Erklärung sollte nicht für die Nutzung von KI-Systemen gelten, für die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht Ausnahmen oder Beschränkungen ergeben, und es sollte nur insoweit gelten, als es nicht bereits in anderem Unionsrecht vorgesehen ist. (172) Personen, die als Hinweisgeber in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Verstöße auftreten, sollten durch das Unionsrecht geschützt werden. Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, sollte daher die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gelten. (173) Damit der Regelungsrahmen erforderlichenfalls angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Bedingungen, unter denen ein KI-System nicht als Hochrisiko-System einzustufen ist, der Liste der Hochrisiko-KI-Systeme, der Bestimmungen über die technische Dokumentation, des Inhalts der EU-Konformitätserklärung, der Bestimmungen über die Konformitäts bewertungsverfahren, der Bestimmungen zur Festlegung der Hochrisiko-KI-Systeme, für die das Konformitäts bewertungsverfahren auf der Grundlage der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und der technischen Dokumentation gelten sollte, der Schwellenwerte, Benchmarks und Indikatoren — auch durch Ergänzung dieser Benchmarks und Indikatoren — in den Vorschriften für die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko, der Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko, der technischen Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und der Transparenzinformationen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (55) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (174) Angesichts der raschen technologischen Entwicklungen und des für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen technischen Fachwissens sollte die Kommission diese Verordnung bis zum 2. August 2029 und danach alle vier Jahre bewerten und überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Darüber hinaus sollte die Kommission — unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Geltungsbereich dieser Verordnung — einmal jährlich beurteilen, ob es notwendig ist, die Liste der Hochrisiko- KI-Systeme und die Liste der verbotenen Praktiken zu ändern. Außerdem sollte die Kommission bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre die Notwendigkeit einer Änderung der Liste der Hochrisikobereiche im Anhang dieser Verordnung, die KI-Systeme im Geltungsbereich der Transparenzpflichten, die Wirksamkeit des Aufsichts- und Governance-Systems und die Fortschritte bei der Entwicklung von Normungsdokumenten zur energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen oder Handlungen, bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Schließlich sollte die Kommission bis zum 2. August 2028 und danach alle drei Jahre eine Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der freiwilligen Verhaltenskodizes durchführen, mit denen die Anwendung der für Hochrisiko- KI-Systeme vorgesehenen Anforderungen bei anderen KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systemen und möglicherweise auch zusätzlicher Anforderungen an solche KI-Systeme gefördert werden soll. (175) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) ausgeübt werden. (176) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts und die Förderung der Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit, der Sicherheit, der in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union, und der Förderung von Innovation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 43/144 (54) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). (55) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (56) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhält nismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (177) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, einen angemessenen Anpassungszeitraum für die Akteure sicherzustellen und Marktstörungen zu vermeiden, unter anderem durch Gewährleistung der Kontinuität der Verwendung von KI-Systemen, ist es angezeigt, dass diese Verordnung nur dann für die Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt, wenn diese Systeme ab diesem Datum erheblichen Veränderungen in Bezug auf ihre Konzeption oder Zweckbestimmung unterliegen. Es ist angezeigt, klarzustellen, dass der Begriff der erheblichen Veränderung in diesem Hinblick als gleichwertig mit dem Begriff der wesentlichen Änderung verstanden werden sollte, der nur in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne dieser Verordnung verwendet wird. Ausnahmsweise und im Lichte der öffentlichen Rechenschaftspflicht sollten Betreiber von KI-Systemen, die Komponenten der in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten durch Rechtsakte eingerichteten IT-Großsysteme sind, und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung bis Ende 2030 bzw. bis zum 2. August 2030 nachzukommen. (178) Die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangs phase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen. (179) Diese Verordnung sollte ab dem 2. August 2026 gelten. Angesichts des unannehmbaren Risikos, das mit der Nutzung von KI auf bestimmte Weise verbunden ist, sollten die Verbote sowie die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung jedoch bereits ab dem 2. Februar 2025 gelten. Während die volle Wirkung dieser Verbote erst mit der Festlegung der Leitung und der Durchsetzung dieser Verordnung entsteht, ist die Vorwegnahme der Anwendung der Verbote wichtig, um unannehmbaren Risiken Rechnung zu tragen und Wirkung auf andere Verfahren, etwa im Zivilrecht, zu entfalten. Darüber hinaus sollte die Infrastruktur für die Leitung und das Konformitätsbewertungs system vor dem 2. August 2026 einsatzbereit sein, weshalb die Bestimmungen über notifizierte Stellen und die Leitungsstruktur ab dem 2. August 2025 gelten sollten. Angesichts des raschen technologischen Fortschritts und der Einführung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollten die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ab dem 2. August 2025 gelten. Die Verhaltenskodizes sollten bis zum 2. Mai 2025 vorliegen, damit die Anbieter die Einhaltung fristgerecht nachweisen können. Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte sicherstellen, dass die Vorschriften und Verfahren für die Einstufung jeweils dem Stand der technologischen Entwicklung entsprechen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Geldbußen, festlegen und der Kommission mitteilen sowie dafür sorgen, dass diese bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt werden. Daher sollten die Bestimmungen über Sanktionen ab dem 2. August 2025 gelten. (180) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und haben am 18. Juni 2021 ihre gemeinsame Stellungnahme abgegeben — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand (1) Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und die Innovation zu unterstützen. (2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union; DE ABl. L vom 12.7.2024 44/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj b) Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich; c) besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme; d) harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme; e) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck; f) Vorschriften für die Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung; g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind; b) Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden; c) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird; d) Einführer und Händler von KI-Systemen; e) Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen; f) Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind; g) betroffene Personen, die sich in der Union befinden. (2) Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, die Artikel 102 bis 109 und Artikel 112. Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden. (3) Diese Verordnung gilt nur in den unter das Unionsrecht fallenden Bereichen und berührt keinesfalls die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale Sicherheit, unabhängig von der Art der Einrichtung, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut wurde. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, wenn und soweit sie ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwek ke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder, mit oder ohne Änderungen, verwendet werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die Ausgaben in der Union ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. (4) Diese Verordnung gilt weder für Behörden in Drittländern noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese Behörden oder Organisationen KI-Systeme im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder internationaler Übereinkünfte im Bereich der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden und sofern ein solches Drittland oder eine solche internationale Organisation angemessene Garantien hinsichtlich des Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet. (5) Die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in Kapitel II der Verordnung 2022/2065 bleibt von dieser Verordnung unberührt. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 45/144 (6) Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle, einschließlich ihrer Ausgabe, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. (7) Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Verordnung berührt nicht die Verordnung (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 oder die Richtlinie 2002/58/EG bzw. (EU) 2016/680, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 59 der vorliegenden Verordnung. (8) Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Solche Tätigkeiten werden im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durchgeführt. Tests unter Realbedingungen fallen nicht unter diesen Ausschluss. (9) Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit. (10) Diese Verordnung gilt nicht für die Pflichten von Betreibern, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden. (11) Diese Verordnung hindert die Union oder die Mitgliedstaaten nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz ihrer Rechte bei der Verwendung von KI-Systemen durch die Arbeitgeber vorteilhafter sind, oder die Anwendung von Kollektivvereinbarungen zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind. (12) Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-Systeme oder als ein KI-System, das unter Artikel 5 oder 50 fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können; 2. „Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens; 3. „Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; 4. „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet; 5. „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich dazu bevollmächtigt wurde und sich damit einverstanden erklärt hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen bzw. Verfahren durchzuführen; 6. „Einführer“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System, das den Namen oder die Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person trägt, in Verkehr bringt; 7. „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers; 8. „Akteur“ einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler; DE ABl. L vom 12.7.2024 46/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 9. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt; 10. „Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 11. „Inbetriebnahme“ die Bereitstellung eines KI-Systems in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung; 12. „Zweckbestimmung“ die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die Verwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den Betriebsanleitungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation; 13. „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ die Verwendung eines KI-Systems in einer Weise, die nicht seiner Zweckbestimmung entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Interaktion mit anderen Systemen, auch anderen KI-Systemen, ergeben kann; 14. „Sicherheitsbauteil“ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet; 15. „Betriebsanleitungen“ die Informationen, die der Anbieter bereitstellt, um den Betreiber insbesondere über die Zweckbestimmung und die ordnungsgemäße Verwendung eines KI-Systems zu informieren; 16. „Rückruf eines KI-Systems“ jede Maßnahme, die auf die Rückgabe an den Anbieter oder auf die Außerbetriebsetzung oder Abschaltung eines den Betreibern bereits zur Verfügung gestellten KI-Systems abzielt; 17. „Rücknahme eines KI-Systems“ jede Maßnahme, mit der die Bereitstellung eines in der Lieferkette befindlichen KI-Systems auf dem Markt verhindert werden soll; 18. „Leistung eines KI-Systems“ die Fähigkeit eines KI-Systems, seine Zweckbestimmung zu erfüllen; 19. „notifizierende Behörde“ die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist; 20. „Konformitätsbewertung“ ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die in Titel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System erfüllt wurden; 21. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen, Zer tifizierungen und Inspektionen durchführt und dabei als Dritte auftritt; 22. „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung und den anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurde; 23. „wesentliche Veränderung“ eine Veränderung eines KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System bewertet wurde; 24. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind; 25. „System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen“ alle Tätigkeiten, die Anbieter von KI-Systemen zur Sammlung und Überprüfung von Erfahrungen mit der Verwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen KI-Systeme durchführen, um festzustellen, ob unverzüglich nötige Korrektur- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind; 26. „Marktüberwachungsbehörde“ die nationale Behörde, die die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehen sind; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 47/144 27. „harmonisierte Norm“ bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 28. „gemeinsame Spezifikation“ eine Reihe technischer Spezifikationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, deren Befolgung es ermöglicht, bestimmte Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen; 29. „Trainingsdaten“ Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden, wobei dessen lernbare Parameter angepasst werden; 30. „Validierungsdaten“ Daten, die zur Evaluation des trainierten KI-Systems und zur Einstellung seiner nicht erlernbaren Parameter und seines Lernprozesses verwendet werden, um unter anderem eine Unter- oder Überanpassung zu vermeiden; 31. „Validierungsdatensatz“ einen separaten Datensatz oder einen Teil des Trainingsdatensatzes mit fester oder variabler Aufteilung; 32. „Testdaten“ Daten, die für eine unabhängige Bewertung des KI-Systems verwendet werden, um die erwartete Leistung dieses Systems vor dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme zu bestätigen; 33. „Eingabedaten“ die in ein KI-System eingespeisten oder von diesem direkt erfassten Daten, auf deren Grundlage das System eine Ausgabe hervorbringt; 34. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, wie etwa Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; 35. „biometrische Identifizierung“ die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer, verhaltensbezogener oder psychologischer menschlicher Merkmale zum Zwecke der Feststellung der Identität einer natürlichen Person durch den Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit biometrischen Daten von Personen, die in einer Datenbank gespeichert sind; 36. „biometrische Verifizierung“ die automatisierte Eins-zu-eins-Verifizierung, einschließlich Authentifizierung, der Identität natürlicher Personen durch den Vergleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten biometrischen Daten; 37. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ die in Artikel 9 Absatz 1der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten; 38. „sensible operative Daten“ operative Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte; 39. „Emotionserkennungssystem“ ein KI-System, das dem Zweck dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten; 40. „System zur biometrischen Kategorisierung“ ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten bestimmten Kategorien zuzuordnen, sofern es sich um eine Nebenfunktion eines anderen kommerziellen Dienstes handelt und aus objektiven technischen Gründen unbedingt erforderlich ist; 41. „biometrisches Fernidentifizierungssystem“ ein KI-System, das dem Zweck dient, natürliche Personen ohne ihre aktive Einbeziehung und in der Regel aus der Ferne durch Abgleich der biometrischen Daten einer Person mit den in einer Referenzdatenbank gespeicherten biometrischen Daten zu identifizieren; 42. „biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem“ ein biometrisches Fernidentifizierungssystem, bei dem die Erfassung biometrischer Daten, der Abgleich und die Identifizierung ohne erhebliche Verzögerung erfolgen, und das zur Vermeidung einer Umgehung der Vorschriften nicht nur die sofortige Identifizierung, sondern auch eine Identifizierung mit begrenzten kurzen Verzögerungen umfasst; 43. „System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung“ ein biometrisches Fernidentifizierungssystem, das kein biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem ist; 44. „öffentlich zugänglicher Raum“ einen einer unbestimmten Anzahl natürlicher Personen zugänglichen physischen Ort in privatem oder öffentlichem Eigentum, unabhängig davon, ob bestimmte Bedingungen für den Zugang gelten, und unabhängig von möglichen Kapazitätsbeschränkungen; DE ABl. L vom 12.7.2024 48/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 45. „Strafverfolgungsbehörde“ a) eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstrek kung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch nationales Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde; 46. „Strafverfolgung“ Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zur Verhütung, Ermittlung, Aufdek kung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; 47. „Büro für Künstliche Intelligenz“ die Aufgabe der Kommission, zur Umsetzung, Beobachtung und Überwachung von KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und zu der im Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2024 vorgesehenen KI-Governance beizutragen; Bezugnahmen in dieser Verordnung auf das Büro für Künstliche Intelligenz gelten als Bezugnahmen auf die Kommission; 48. „zuständige nationale Behörde“ eine notifizierende Behörde oder eine Marktüberwachungsbehörde; in Bezug auf KI-Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Betrieb genommen oder verwendet werden, sind Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden oder Marktüberwachungsbehörden in dieser Verordnung als Bezugnahmen auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszulegen; 49. „schwerwiegender Vorfall“ einen Vorfall oder eine Fehlfunktion bezüglich eines KI-Systems, das bzw. die direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen hat: a) den Tod oder die schwere gesundheitliche Schädigung einer Person; b) eine schwere und unumkehrbare Störung der Verwaltung oder des Betriebs kritischer Infrastrukturen; c) die Verletzung von Pflichten aus den Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte; d) schwere Sach- oder Umweltschäden; 50. „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; 51. „nicht personenbezogene Daten“ Daten, die keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind; 52. „Profiling“ das Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679; 53. „Plan für einen Test unter Realbedingungen“ ein Dokument, in dem die Ziele, die Methodik, der geografische, bevölkerungsbezogene und zeitliche Umfang, die Überwachung, die Organisation und die Durchführung eines Tests unter Realbedingungen beschrieben werden; 54. „Plan für das Reallabor“ ein zwischen dem teilnehmenden Anbieter und der zuständigen Behörde vereinbartes Dokument, in dem die Ziele, die Bedingungen, der Zeitrahmen, die Methodik und die Anforderungen für die im Reallabor durchgeführten Tätigkeiten beschrieben werden; 55. „KI-Reallabor“ einen kontrollierten Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und den Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI-System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und — gegebenenfalls unter Realbedingungen — zu testen. 56. „KI-Kompetenz“ die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 49/144 57. „Test unter Realbedingungen“ den befristeten Test eines KI-Systems auf seine Zweckbestimmung, der unter Realbedingungen außerhalb eines Labors oder einer anderweitig simulierten Umgebung erfolgt, um zuverlässige und belastbare Daten zu erheben und die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu bewerten und zu überprüfen, wobei dieser Test nicht als Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des KI-Systems im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern alle Bedingungen nach Artikel 57 oder Artikel 60 erfüllt sind; 58. „Testteilnehmer“ für die Zwecke eines Tests unter Realbedingungen eine natürliche Person, die an dem Test unter Realbedingungen teilnimmt; 59. „informierte Einwilligung“ eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, eindeutige und freiwillige Erklärung der Bereitschaft, an einem bestimmten Test unter Realbedingungen teilzunehmen, durch einen Testteilnehmer, nachdem dieser über alle Aspekte des Tests, die für die Entscheidungsfindung des Testteilnehmers bezüglich der Teilnahme relevant sind, aufgeklärt wurde; 60. „Deepfake“ einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde; 61. „weitverbreiteter Verstoß“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das Unionsrecht verstößt, das die Interessen von Einzelpersonen schützt, und die a) die kollektiven Interessen von Einzelpersonen in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat schädigt oder zu schädigen droht, in dem i) die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, ii) der betreffende Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich befindet oder niedergelassen ist oder iii) der Betreiber niedergelassen ist, sofern der Verstoß vom Betreiber begangen wird, b) die kollektiven Interessen von Einzelpersonen geschädigt hat, schädigt oder schädigen könnte und allgemeine Merkmale aufweist, einschließlich derselben rechtswidrigen Praxis oder desselben verletzten Interesses, und gleichzeitig auftritt und von demselben Akteur in mindestens drei Mitgliedstaaten begangen wird; 62. „kritische Infrastrukturen“ kritische Infrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557; 63. „KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck“ ein KI-Modell — einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird —, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann, ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden; 64. „Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft“ bezeichnet Fähigkeiten, die den bei den fortschrittlichsten KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck festgestellten Fähigkeiten entsprechen oder diese übersteigen; 65. „systemisches Risiko“ ein Risiko, das für die Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck spezifisch ist und aufgrund deren Reichweite oder aufgrund tatsächlicher oder vernünftigerweise vorhersehbarer negativer Folgen für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Grundrechte oder die Gesellschaft insgesamt erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt hat, die sich in großem Umfang über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg verbreiten können; 66. „KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck“ ein KI-System, das auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht und in der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken sowohl für die direkte Verwendung als auch für die Integration in andere KI-Systeme zu dienen; 67. „Gleitkommaoperation“ jede Rechenoperation oder jede Zuweisung mit Gleitkommazahlen, bei denen es sich um eine Teilmenge der reellen Zahlen handelt, die auf Computern typischerweise durch das Produkt aus einer ganzen Zahl mit fester Genauigkeit und einer festen Basis mit ganzzahligem Exponenten dargestellt wird; 68. „nachgelagerter Anbieter“ einen Anbieter eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das ein KI-Modell integriert, unabhängig davon, ob das KI-Modell von ihm selbst bereitgestellt und vertikal integriert wird oder von einer anderen Einrichtung auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen bereitgestellt wird. DE ABl. L vom 12.7.2024 50/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 4 KI-Kompetenz Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH Artikel 5 Verbotene Praktiken im KI-Bereich (1) Folgende Praktiken im KI-Bereich sind verboten: a) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das Techniken der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung einsetzt, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, indem ihre Fähigkeit, eine fundierte Entscheidung zu treffen, deutlich beeinträchtigt wird, wodurch sie veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte, und zwar in einer Weise, die dieser Person, einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird. b) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems, das eine Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person oder einer bestimmten Gruppe von Personen aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Situation mit dem Ziel oder der Wirkung ausnutzt, das Verhalten dieser Person oder einer dieser Gruppe angehörenden Person in einer Weise wesentlich zu verändern, die dieser Person oder einer anderen Person erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird; c) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von KI-Systemen zur Bewertung oder Einstufung von natürlichen Personen oder Gruppen von Personen über einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder bekannter, abgeleiteter oder vorhergesagter persönlicher Eigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmale, wobei die soziale Bewertung zu einem oder beiden der folgenden Ergebnisse führt: i) Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder Gruppen von Personen in sozialen Zusammenhängen, die in keinem Zusammenhang zu den Umständen stehen, unter denen die Daten ursprünglich erzeugt oder erhoben wurden; ii) Schlechterstellung oder Benachteiligung bestimmter natürlicher Personen oder Gruppen von Personen in einer Weise, die im Hinblick auf ihr soziales Verhalten oder dessen Tragweite ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist; d) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung eines KI-Systems zur Durchführung von Risikobewertungen in Bezug auf natürliche Personen, um das Risiko, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht, ausschließlich auf der Grundlage des Profiling einer natürlichen Person oder der Bewertung ihrer persönlichen Merkmale und Eigenschaften zu bewerten oder vorherzusagen; dieses Verbot gilt nicht für KI-Systeme, die dazu verwendet werden, die durch Menschen durchgeführte Bewertung der Beteiligung einer Person an einer kriminellen Aktivität, die sich bereits auf objektive und überprüfbare Tatsachen stützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer kriminellen Aktivität stehen, zu unterstützen; e) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern; f) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 51/144 g) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung, mit denen natürliche Personen individuell auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten kategorisiert werden, um ihre Rasse, ihre politischen Einstellungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung zu erschließen oder abzuleiten; dieses Verbot gilt nicht für die Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener biometrischer Datensätze, wie z. B. Bilder auf der Grundlage biometrischer Daten oder die Kategorisierung biometrischer Daten im Bereich der Strafverfolgung; h) die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Straf verfolgungszwecken, außer wenn und insoweit dies im Hinblick auf eines der folgenden Ziele unbedingt erforderlich ist: i) gezielte Suche nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie die Suche nach vermissten Personen; ii) Abwenden einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines Terroranschlags; iii) Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, zum Zwecke der Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Unterabsatz 1 Buchstabe h gilt unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung biometrischer Daten zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung. (2) Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Ziele darf für die in jenem Buchstaben genannten Zwecke nur zur Bestätigung der Identität der speziell betroffenen Person erfolgen, wobei folgende Elemente berücksichtigt werden: a) die Art der Situation, die der möglichen Verwendung zugrunde liegt, insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Schadens, der entstehen würde, wenn das System nicht eingesetzt würde; b) die Folgen der Verwendung des Systems für die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen, insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß solcher Folgen. Darüber hinaus sind bei der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im Hinblick auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Ziele notwendige und verhältnismäßige Schutzvorkehrungen und Bedingungen für die Verwendung im Einklang mit nationalem Recht über die Ermächtigung ihrer Verwendung einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen, geografischen und personenbezogenen Beschränkungen. Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungs systeme in öffentlich zugänglichen Räumen ist nur dann zu gestatten, wenn die Strafverfolgungsbehörde eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Grundrechte gemäß Artikel 27 abgeschlossen und das System gemäß Artikel 49 in der EU-Datenbank registriert hat. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann jedoch mit der Verwendung solcher Systeme zunächst ohne Registrierung in der EU-Datenbank begonnen werden, sofern diese Registrierung unverzüglich erfolgt. (3) Für die Zwecke des Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und des Absatzes 2 ist für jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken eine vorherige Genehmigung erforderlich, die von einer Justizbehörde oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Verwendung erfolgen soll, auf begründeten Antrag und gemäß den in Absatz 5 genannten detaillierten nationalen Rechtsvorschriften erteilt wird, wobei deren Entscheidung bindend ist. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann jedoch mit der Verwendung eines solchen Systems zunächst ohne Genehmigung begonnen werden, sofern eine solche Genehmigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden beantragt wird. Wird eine solche Genehmigung abgelehnt, so wird die Verwendung mit sofortiger Wirkung eingestellt und werden alle Daten sowie die Ergebnisse und Ausgaben dieser Verwendung unverzüglich verworfen und gelöscht. Die zuständige Justizbehörde oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bindend ist, erteilt die Genehmigung nur dann, wenn sie auf der Grundlage objektiver Nachweise oder eindeutiger Hinweise, die ihr vorgelegt werden, davon überzeugt ist, dass die Verwendung des betreffenden biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems für das Erreichen eines der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Ziele — wie im Antrag angegeben — notwendig und verhältnismäßig ist und insbesondere auf das in Bezug auf den Zeitraum sowie den geografischen und persönlichen Anwendungsbereich unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. Bei ihrer Entscheidung über den Antrag berücksichtigt DE ABl. L vom 12.7.2024 52/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj diese Behörde die in Absatz 2 genannten Elemente. Eine Entscheidung, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt, darf nicht ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe des biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungs systems getroffen werden. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 wird jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und der nationalen Datenschutzbehörde gemäß den in Absatz 5 genannten nationalen Vorschriften mitgeteilt. Die Mitteilung muss mindestens die in Absatz 6 genannten Angaben enthalten und darf keine sensiblen operativen Daten enthalten. (5) Ein Mitgliedstaat kann die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Ermächtigung zur Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h sowie Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzen und unter den dort genannten Bedingungen vorsehen. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht die erforderlichen detaillierten Vorschriften für die Beantragung, Erteilung und Ausübung der in Absatz 3 genannten Genehmigungen sowie für die entsprechende Beaufsichtigung und Berichterstattung fest. In diesen Vorschriften wird auch festgelegt, im Hinblick auf welche der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h aufgeführten Ziele und welche der unter Buchstabe h Ziffer iii genannten Straftaten die zuständigen Behörden ermächtigt werden können, diese Systeme zu Strafverfolgungszwecken zu verwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 30 Tage nach ihrem Erlass mit. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Rechtsvorschriften für die Verwendung biometrischer Fernidentifizierungssysteme erlassen. (6) Die nationalen Marktüberwachungsbehörden und die nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, denen gemäß Absatz 4 die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken mitgeteilt wurden, legen der Kommission Jahresberichte über diese Verwendung vor. Zu diesem Zweck stellt die Kommission den Mitgliedstaaten und den nationalen Marktüberwachungs- und Datenschutzbehörden ein Muster zur Verfügung, das Angaben über die Anzahl der Entscheidungen der zuständigen Justizbehörden oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung über Genehmigungsanträge gemäß Absatz 3 bindend ist, und deren Ergebnis enthält. (7) Die Kommission veröffentlicht Jahresberichte über die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungs systeme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, die auf aggregierten Daten aus den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Jahresberichte beruhen. Diese Jahresberichte dürfen keine sensiblen operativen Daten im Zusammenhang mit den damit verbundenen Strafverfolgungsmaßnahmen enthalten. (8) Dieser Artikel berührt nicht die Verbote, die gelten, wenn KI-Praktiken gegen andere Rechtsvorschriften der Union verstoßen. KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme Artikel 6 Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme (1) Ungeachtet dessen, ob ein KI-System unabhängig von den unter den Buchstaben a und b genannten Produkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gilt es als Hochrisiko-KI-System, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder das KI-System ist selbst ein solches Produkt; b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil gemäß Buchstabe a das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Hinblick auf das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Produkts gemäß den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterzogen werden. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systemen gelten die in Anhang III genannten KI-Systeme als hochriskant. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 53/144 (3) Abweichend von Absatz 2 gilt ein in Anhang III genanntes KI-System nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst. Unterabsatz 1 gilt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) das KI-System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen; b) das KI-System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern; c) das KI-System ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung ohne eine angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder d) das KI-System ist dazu bestimmt, eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Zwecke der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt ein in Anhang III aufgeführtes KI-System immer dann als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. (4) Ein Anbieter, der der Auffassung ist, dass ein in Anhang III aufgeführtes KI-System nicht hochriskant ist, dokumentiert seine Bewertung, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dieser Anbieter unterliegt der Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden legt der Anbieter die Dokumentation der Bewertung vor. (5) Die Kommission stellt nach Konsultation des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) spätestens bis zum 2. Februar 2026 Leitlinien zur praktischen Umsetzung dieses Artikels gemäß Artikel 96 und eine umfassende Liste praktischer Beispiele für Anwendungsfälle für KI-Systeme, die hochriskant oder nicht hochriskant sind, bereit. (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem neue Bedingungen zu den darin genannten Bedingungen hinzugefügt oder diese geändert werden, wenn konkrete und zuverlässige Beweise für das Vorhandensein von KI-Systemen vorliegen, die in den Anwendungsbereich von Anhang III fallen, jedoch kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen. (7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem eine der darin festgelegten Bedingungen gestrichen wird, wenn konkrete und zuverlässige Beweise dafür vorliegen, dass dies für die Aufrechterhaltung des Schutzniveaus in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundrechte erforderlich ist. (8) Eine Änderung der in Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen, die gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, darf das allgemeine Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundrechte nicht senken; dabei ist die Kohärenz mit den gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten sicherzustellen und die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Artikel 7 Änderungen des Anhangs III (1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für Hochrisiko-KI-Systeme zu erlassen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die KI-Systeme sollen in einem der in Anhang III aufgeführten Bereiche eingesetzt werden; b) die KI-Systeme bergen ein Risiko der Schädigung in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit oder haben nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte und dieses Risiko gleicht dem Risiko der Schädigung oder den nachteiligen Auswirkungen, das bzw. die von den in Anhang III bereits genannten Hochrisiko-KI-Systemen ausgeht bzw. ausgehen, oder übersteigt diese. DE ABl. L vom 12.7.2024 54/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Bei der Bewertung der Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Zweckbestimmung des KI-Systems; b) das Ausmaß, in dem ein KI-System verwendet wird oder voraussichtlich verwendet werden wird; c) die Art und den Umfang der vom KI-System verarbeiteten und verwendeten Daten, insbesondere die Frage, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden; d) das Ausmaß, in dem das KI-System autonom handelt, und die Möglichkeit, dass ein Mensch eine Entscheidung oder Empfehlungen, die zu einem potenziellen Schaden führen können, außer Kraft setzt; e) das Ausmaß, in dem durch die Verwendung eines KI-Systems schon die Gesundheit und Sicherheit geschädigt wurden, es nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte gab oder z. B. nach Berichten oder dokumentierten Behauptungen, die den zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden, oder gegebenenfalls anderen Berichten Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens oder solcher nachteiligen Auswirkungen besteht; f) das potenzielle Ausmaß solcher Schäden oder nachteiligen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Eignung, mehrere Personen zu beeinträchtigen oder eine bestimmte Gruppe von Personen unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen; g) das Ausmaß, in dem Personen, die potenziell geschädigt oder negative Auswirkungen erleiden werden, von dem von einem KI-System hervorgebrachten Ergebnis abhängen, weil es insbesondere aus praktischen oder rechtlichen Gründen nach vernünftigem Ermessen unmöglich ist, sich diesem Ergebnis zu entziehen; h) das Ausmaß, in dem ein Machtungleichgewicht besteht oder in dem Personen, die potenziell geschädigt oder negative Auswirkungen erleiden werden, gegenüber dem Betreiber eines KI-Systems schutzbedürftig sind, insbesondere aufgrund von Status, Autorität, Wissen, wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder Alter; i) das Ausmaß, in dem das mithilfe eines KI-Systems hervorgebrachte Ergebnis unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen für seine Korrektur oder Rückgängigmachung leicht zu korrigieren oder rückgängig zu machen ist, wobei Ergebnisse, die sich auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen negativ auswirken, nicht als leicht korrigierbar oder rückgängig zu machen gelten; j) das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz des KI-Systems für Einzelpersonen, Gruppen oder die Gesellschaft im Allgemeinen, einschließlich möglicher Verbesserungen der Produktsicherheit, nützlich ist; k) das Ausmaß, in dem bestehendes Unionsrecht Folgendes vorsieht: i) wirksame Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Risiken, die von einem KI-System ausgehen, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen; ii) wirksame Maßnahmen zur Vermeidung oder wesentlichen Verringerung dieser Risiken. (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang III zu erlassen, um Hochrisiko-KI-Systeme zu streichen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Das betreffende Hochrisiko-KI-System weist unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien keine erheblichen Risiken mehr für die Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit auf; b) durch die Streichung wird das allgemeine Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte im Rahmen des Unionsrechts nicht gesenkt. ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme Artikel 8 Einhaltung der Anforderungen (1) Hochrisiko-KI-Systeme müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, wobei ihrer Zweckbestimmung sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf KI und KI-bezogene Technologien Rechnung zu tragen ist. Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 55/144 (2) Enthält ein Produkt ein KI-System, für das die Anforderungen dieser Verordnung und die Anforderungen der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, so sind die Anbieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihr Produkt alle geltenden Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvor schriften der Union vollständig erfüllt. Bei der Gewährleistung der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen durch die in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme und im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz, der Vermeidung von Doppelarbeit und der Minimierung zusätzlicher Belastungen haben die Anbieter die Wahl, die erforderlichen Test- und Berichterstattungsverfahren, Informationen und Dokumentationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Produkt bereitstellen, gegebenenfalls in Dokumentationen und Verfahren zu integrieren, die bereits bestehen und gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind. Artikel 9 Risikomanagementsystem (1) Für Hochrisiko-KI-Systeme wird ein Risikomanagementsystem eingerichtet, angewandt, dokumentiert und aufrechterhalten. (2) Das Risikomanagementsystem versteht sich als ein kontinuierlicher iterativer Prozess, der während des gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-Systems geplant und durchgeführt wird und eine regelmäßige systematische Überprüfung und Aktualisierung erfordert. Es umfasst folgende Schritte: a) die Ermittlung und Analyse der bekannten und vernünftigerweise vorhersehbaren Risiken, die vom Hochrisiko-KI- System für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte ausgehen können, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet wird; b) die Abschätzung und Bewertung der Risiken, die entstehen können, wenn das Hochrisiko-KI-System entsprechend seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird; c) die Bewertung anderer möglicherweise auftretender Risiken auf der Grundlage der Auswertung der Daten aus dem in Artikel 72 genannten System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen; d) die Ergreifung geeigneter und gezielter Risikomanagementmaßnahmen zur Bewältigung der gemäß Buchstabe a ermittel ten Risiken. (3) Die in diesem Artikel genannten Risiken betreffen nur solche Risiken, die durch die Entwicklung oder Konzeption des Hochrisiko-KI-Systems oder durch die Bereitstellung ausreichender technischer Informationen angemessen gemindert oder behoben werden können. (4) Bei den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die sich aus der kombinierten Anwendung der Anforderungen dieses Abschnitts ergeben, gebührend berücksichtigt, um die Risiken wirksamer zu minimieren und gleichzeitig ein angemessenes Gleichgewicht bei der Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen sicherzustellen. (5) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikomanagementmaßnahmen werden so gestaltet, dass jedes mit einer bestimmten Gefahr verbundene relevante Restrisiko sowie das Gesamtrestrisiko der Hochrisiko-KI-Systeme als vertretbar beurteilt wird. Bei der Festlegung der am besten geeigneten Risikomanagementmaßnahmen ist Folgendes sicherzustellen: a) soweit technisch möglich, Beseitigung oder Verringerung der gemäß Absatz 2 ermittelten und bewerteten Risiken durch eine geeignete Konzeption und Entwicklung des Hochrisiko-KI-Systems; b) gegebenenfalls Anwendung angemessener Minderungs- und Kontrollmaßnahmen zur Bewältigung nicht auszuschlie ßender Risiken; c) Bereitstellung der gemäß Artikel 13 erforderlichen Informationen und gegebenenfalls entsprechende Schulung der Betreiber. Zur Beseitigung oder Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems werden die technischen Kenntnisse, die Erfahrungen und der Bildungsstand, die vom Betreiber erwartet werden können, sowie der voraussichtliche Kontext, in dem das System eingesetzt werden soll, gebührend berücksichtigt. DE ABl. L vom 12.7.2024 56/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (6) Hochrisiko-KI-Systeme müssen getestet werden, um die am besten geeigneten gezielten Risikomanagement maßnahmen zu ermitteln. Durch das Testen wird sichergestellt, dass Hochrisiko-KI-Systeme stets im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung funktionieren und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. (7) Die Testverfahren können einen Test unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 umfassen. (8) Das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen erfolgt zu jedem geeigneten Zeitpunkt während des gesamten Entwicklungsprozesses und in jedem Fall vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme. Das Testen erfolgt anhand vorab festgelegter Metriken und Wahrscheinlichkeitsschwellenwerte, die für die Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind. (9) Bei der Umsetzung des in den Absätzen 1 bis 7 vorgesehenen Risikomanagementsystems berücksichtigen die Anbieter, ob angesichts seiner Zweckbestimmung das Hochrisiko-KI-System wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf Personen unter 18 Jahren oder gegebenenfalls andere schutzbedürftige Gruppen haben wird. (10) Bei Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die den Anforderungen an interne Risikomanagementprozesse gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen, können die in den Absätzen 1 bis 9 enthaltenen Aspekte Bestandteil der nach diesem Recht festgelegten Risikomanagementverfahren sein oder mit diesen Verfahren kombiniert werden. Artikel 10 Daten und Daten-Governance (1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Qualitätskriterien entsprechen, wenn solche Datensätze verwendet werden. (2) Für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze gelten Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren, die für die Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems geeignet sind. Diese Verfahren betreffen insbesondere a) die einschlägigen konzeptionellen Entscheidungen, b) die Datenerhebungsverfahren und die Herkunft der Daten und im Falle personenbezogener Daten den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung, c) relevante Datenaufbereitungsvorgänge wie Annotation, Kennzeichnung, Bereinigung, Aktualisierung, Anreicherung und Aggregierung, d) die Aufstellung von Annahmen, insbesondere in Bezug auf die Informationen, die mit den Daten erfasst und dargestellt werden sollen, e) eine Bewertung der Verfügbarkeit, Menge und Eignung der benötigten Datensätze, f) eine Untersuchung im Hinblick auf mögliche Verzerrungen (Bias), die die Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, sich negativ auf die Grundrechte auswirken oder zu einer nach den Rechtsvorschriften der Union verbotenen Diskriminierung führen könnten, insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige Operationen beeinflussen, g) geeignete Maßnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung möglicher gemäß Buchstabe f ermittelter Verzerrungen, h) die Ermittlung relevanter Datenlücken oder Mängel, die der Einhaltung dieser Verordnung entgegenstehen, und wie diese Lücken und Mängel behoben werden können. (3) Die Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen im Hinblick auf die Zweckbestimmung relevant, hinreichend repräsentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollständig sein. Sie müssen die geeigneten statistischen Merkmale, gegebenenfalls auch bezüglich der Personen oder Personengruppen, für die das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden soll, haben. Diese Merkmale der Datensätze können auf der Ebene einzelner Datensätze oder auf der Ebene einer Kombination davon erfüllt werden. (4) Die Datensätze müssen, soweit dies für die Zweckbestimmung erforderlich ist, die entsprechenden Merkmale oder Elemente berücksichtigen, die für die besonderen geografischen, kontextuellen, verhaltensbezogenen oder funktionalen Rahmenbedingungen, unter denen das Hochrisiko-KI-System bestimmungsgemäß verwendet werden soll, typisch sind. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 57/144 (5) Soweit dies für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben f und g dieses Artikels unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden kann: a) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen kann durch die Verarbeitung anderer Daten, einschließlich synthetischer oder anonymisierter Daten, nicht effektiv durchgeführt werden; b) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen technischen Beschränkungen einer Weiterverwendung der personenbezogenen Daten und modernsten Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen, einschließlich Pseudonymi sierung; c) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten gesichert, geschützt und Gegenstand angemessener Sicherheitsvorkehrungen sind, wozu auch strenge Kontrollen des Zugriffs und seine Dokumentation gehören, um Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass nur befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten mit angemessenen Vertraulichkeitspflichten haben; d) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden nicht an Dritte übermittelt oder übertragen, noch haben diese Dritten anderweitigen Zugang zu diesen Daten; e) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden gelöscht, sobald die Verzerrung korrigiert wurde oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist, je nachdem, was zuerst eintritt; f) die Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 enthalten die Gründe, warum die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich war und warum dieses Ziel mit der Verarbeitung anderer Daten nicht erreicht werden konnte. (6) Bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen, in denen keine Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle trainiert werden, gelten die Absätze 2 bis 5 nur für Testdatensätze. Artikel 11 Technische Dokumentation (1) Die technische Dokumentation eines Hochrisiko-KI-Systems wird erstellt, bevor dieses System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht, wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt, und dass den zuständigen nationalen Behörden und den notifizierten Stellen die Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die in Anhang IV genannten Angaben. KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, können die in Anhang IV aufgeführten Elemente der technischen Dokumentation in vereinfachter Weise bereitstellen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation, das auf die Bedürfnisse von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen zugeschnitten ist. Entscheidet sich ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, für eine vereinfachte Bereitstellung der in Anhang IV vorgeschriebenen Angaben, so verwendet es das in diesem Absatz genannte Formular. Die notifizierten Stellen akzeptieren das Formular für die Zwecke der Konformitätsbewertung. (2) Wird ein Hochrisiko-KI-System, das mit einem Produkt verbunden ist, das unter die in Anhang I Abschnitt A auf geführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, so wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die alle in Absatz 1 genannten Informationen sowie die nach diesen Rechtsakten erforderlichen Informationen enthält. (3) Die Kommission ist befugt, wenn dies nötig ist, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, damit die technische Dokumentation in Anbetracht des technischen Fortschritts stets alle Informationen enthält, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das System die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt. DE ABl. L vom 12.7.2024 58/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 12 Aufzeichnungspflichten (1) Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen. (2) Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind: a) die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt, b) die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und c) die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5. (3) Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen: a) Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung); b) die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht; c) die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat; d) die Identität der gemäß Artikel 14 Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen. Artikel 13 Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber (1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Betreiber die Ausgaben eines Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die Anbieter und Betreiber ihre in Abschnitt 3 festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können. (2) Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Betriebsanleitungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Betriebsanleitungen versehen, die präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Betreiber relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten. (3) Die Betriebsanleitungen enthalten mindestens folgende Informationen: a) den Namen und die Kontaktangaben des Anbieters sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; b) die Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des Hochrisiko-KI-Systems, einschließlich i) seiner Zweckbestimmung, ii) des Maßes an Genauigkeit — einschließlich diesbezüglicher Metriken —, Robustheit und Cybersicherheit gemäß Artikel 15, für das das Hochrisiko-KI-System getestet und validiert wurde und das zu erwarten ist, sowie aller bekannten und vorhersehbaren Umstände, die sich auf das erwartete Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit auswirken können; iii) aller bekannten oder vorhersehbaren Umstände bezüglich der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Risiken für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte führen können, iv) gegebenenfalls der technischen Fähigkeiten und Merkmale des Hochrisiko-KI-Systems, um Informationen bereitzustellen, die zur Erläuterung seiner Ausgaben relevant sind; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 59/144 v) gegebenenfalls seiner Leistung in Bezug auf bestimmte Personen oder Personengruppen, auf die das System bestimmungsgemäß angewandt werden soll; vi) gegebenenfalls der Spezifikationen für die Eingabedaten oder sonstiger relevanter Informationen über die verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze, unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems; vii) gegebenenfalls Informationen, die es den Betreibern ermöglichen, die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems zu interpretieren und es angemessen zu nutzen; c) etwaige Änderungen des Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die der Anbieter zum Zeitpunkt der ersten Konformitätsbewertung vorab bestimmt hat; d) die in Artikel 14 genannten Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von Hochrisiko-KI-Systemen zu erleichtern; e) die erforderlichen Rechen- und Hardware-Ressourcen, die erwartete Lebensdauer des Hochrisiko-KI-Systems und alle erforderlichen Wartungs- und Pflegemaßnahmen einschließlich deren Häufigkeit zur Gewährleistung des ordnungsge mäßen Funktionierens dieses KI-Systems, auch in Bezug auf Software-Updates; f) gegebenenfalls eine Beschreibung der in das Hochrisiko-KI-System integrierten Mechanismen, die es den Betreibern ermöglicht, die Protokolle im Einklang mit Artikel 12 ordnungsgemäß zu erfassen, zu speichern und auszuwerten. Artikel 14 Menschliche Aufsicht (1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass sie während der Dauer ihrer Verwendung — auch mit geeigneten Instrumenten einer Mensch-Maschine-Schnittstelle — von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt werden können. (2) Die menschliche Aufsicht dient der Verhinderung oder Minimierung der Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, die entstehen können, wenn ein Hochrisiko-KI-System im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung verwendet wird, insbesondere wenn solche Risiken trotz der Einhaltung anderer Anforderungen dieses Abschnitts fortbestehen. (3) Die Aufsichtsmaßnahmen müssen den Risiken, dem Grad der Autonomie und dem Kontext der Nutzung des Hochrisiko-KI-Systems angemessen sein und werden durch eine oder beide der folgenden Arten von Vorkehrungen gewährleistet: a) Vorkehrungen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme vom Anbieter bestimmt und, sofern technisch machbar, in das Hochrisiko-KI-System eingebaut werden; b) Vorkehrungen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems vom Anbieter bestimmt werden und dazu geeignet sind, vom Betreiber umgesetzt zu werden. (4) Für die Zwecke der Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 wird das Hochrisiko-KI-System dem Betreiber so zur Verfügung gestellt, dass die natürlichen Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, angemessen und verhältnismäßig in der Lage sind, a) die einschlägigen Fähigkeiten und Grenzen des Hochrisiko-KI-Systems angemessen zu verstehen und seinen Betrieb ordnungsgemäß zu überwachen, einschließlich in Bezug auf das Erkennen und Beheben von Anomalien, Fehlfunktionen und unerwarteter Leistung; b) sich einer möglichen Neigung zu einem automatischen oder übermäßigen Vertrauen in die von einem Hochrisiko- KI-System hervorgebrachte Ausgabe („Automatisierungsbias“) bewusst zu bleiben, insbesondere wenn Hochrisiko- KI-Systeme Informationen oder Empfehlungen ausgeben, auf deren Grundlage natürliche Personen Entscheidungen treffen; c) die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems richtig zu interpretieren, wobei beispielsweise die vorhandenen Interpreta tionsinstrumente und -methoden zu berücksichtigen sind; DE ABl. L vom 12.7.2024 60/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj d) in einer bestimmten Situation zu beschließen, das Hochrisiko-KI-System nicht zu verwenden oder die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems außer Acht zu lassen, außer Kraft zu setzen oder rückgängig zu machen; e) in den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems einzugreifen oder den Systembetrieb mit einer „Stopptaste“ oder einem ähnlichen Verfahren zu unterbrechen, was dem System ermöglicht, in einem sicheren Zustand zum Stillstand zu kommen. (5) Bei den in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systemen müssen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorkehrungen so gestaltet sein, dass außerdem der Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Die Anforderung einer getrennten Überprüfung durch mindestens zwei natürliche Personen gilt nicht für Hochrisiko- KI-Systeme, die für Zwecke in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Grenzkontrolle oder Asyl verwendet werden, wenn die Anwendung dieser Anforderung nach Unionsrecht oder nationalem Recht unverhältnismäßig wäre. Artikel 15 Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (1) Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass sie ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren. (2) Um die technischen Aspekte der Art und Weise der Messung des angemessenen Maßes an Genauigkeit und Robustheit gemäß Absatz 1 und anderer einschlägiger Leistungsmetriken anzugehen, fördert die Kommission in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern und Organisationen wie Metrologie- und Benchmarking-Behörden gegebenenfalls die Entwicklung von Benchmarks und Messmethoden. (3) Die Maße an Genauigkeit und die relevanten Genauigkeitsmetriken von Hochrisiko-KI-Systemen werden in den ihnen beigefügten Betriebsanleitungen angegeben. (4) Hochrisiko-KI-Systeme müssen so widerstandsfähig wie möglich gegenüber Fehlern, Störungen oder Unstimmig keiten sein, die innerhalb des Systems oder der Umgebung, in der das System betrieben wird, insbesondere wegen seiner Interaktion mit natürlichen Personen oder anderen Systemen, auftreten können. In diesem Zusammenhang sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Die Robustheit von Hochrisiko-KI-Systemen kann durch technische Redundanz erreicht werden, was auch Sicherungs- oder Störungssicherheitspläne umfassen kann. Hochrisiko-KI-Systeme, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen, sind so zu entwickeln, dass das Risiko möglicherweise verzerrter Ausgaben, die künftige Vorgänge beeinflussen („Rückkopplungs schleifen“), beseitigt oder so gering wie möglich gehalten wird und sichergestellt wird, dass auf solche Rück kopplungsschleifen angemessen mit geeigneten Risikominderungsmaßnahmen eingegangen wird. (5) Hochrisiko-KI-Systeme müssen widerstandsfähig gegen Versuche unbefugter Dritter sein, ihre Verwendung, Ausgaben oder Leistung durch Ausnutzung von Systemschwachstellen zu verändern. Die technischen Lösungen zur Gewährleistung der Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen müssen den jeweiligen Umständen und Risiken angemessen sein. Die technischen Lösungen für den Umgang mit KI-spezifischen Schwachstellen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen, um Angriffe, mit denen versucht wird, eine Manipulation des Trainingsdatensatzes („data poisoning“) oder vortrainierter Komponenten, die beim Training verwendet werden („model poisoning“), vorzunehmen, Eingabedaten, die das KI-Modell zu Fehlern verleiten sollen („adversarial examples“ oder „model evasions“), Angriffe auf vertrauliche Daten oder Modellmängel zu verhüten, zu erkennen, darauf zu reagieren, sie zu beseitigen und zu kontrollieren. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 61/144 ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter Artikel 16 Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; b) auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben; c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen; f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen; h) die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen; i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen; j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen; k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt; l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt. Artikel 17 Qualitätsmanagementsystem (1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen richten ein Qualitätsmanagementsystem ein, das die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet. Dieses System wird systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen dokumentiert und umfasst mindestens folgende Aspekte: a) ein Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhaltung der Konformitätsbewertungsverfahren und der Verfahren für das Management von Änderungen an dem Hochrisiko-KI-System miteinschließt; b) Techniken, Verfahren und systematische Maßnahmen für den Entwurf, die Entwurfskontrolle und die Entwurfsprüfung des Hochrisiko-KI-Systems; c) Techniken, Verfahren und systematische Maßnahmen für die Entwicklung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung des Hochrisiko-KI-Systems; d) Untersuchungs-, Test- und Validierungsverfahren, die vor, während und nach der Entwicklung des Hochrisiko- KI-Systems durchzuführen sind, und die Häufigkeit der Durchführung; DE ABl. L vom 12.7.2024 62/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj e) die technischen Spezifikationen und Normen, die anzuwenden sind und, falls die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden oder sie nicht alle relevanten Anforderungen gemäß Abschnitt 2 abdecken, die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass das Hochrisiko-KI-System diese Anforderungen erfüllt; f) Systeme und Verfahren für das Datenmanagement, einschließlich Datengewinnung, Datenerhebung, Datenanalyse, Datenkennzeichnung, Datenspeicherung, Datenfilterung, Datenauswertung, Datenaggregation, Vorratsdatenspeiche rung und sonstiger Vorgänge in Bezug auf die Daten, die im Vorfeld und für die Zwecke des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Hochrisiko-KI-Systemen durchgeführt werden; g) das in Artikel 9 genannte Risikomanagementsystem; h) die Einrichtung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72; i) Verfahren zur Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß Artikel 73; j) die Handhabung der Kommunikation mit zuständigen nationalen Behörden, anderen einschlägigen Behörden, auch Behörden, die den Zugang zu Daten gewähren oder erleichtern, notifizierten Stellen, anderen Akteuren, Kunden oder sonstigen interessierten Kreisen; k) Systeme und Verfahren für die Aufzeichnung sämtlicher einschlägigen Dokumentation und Informationen; l) Ressourcenmanagement, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Versorgungssicherheit; m) einen Rechenschaftsrahmen, der die Verantwortlichkeiten der Leitung und des sonstigen Personals in Bezug auf alle in diesem Absatz aufgeführten Aspekte regelt. (2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung sicherzustellen. (3) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die Pflichten in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme oder eine gleichwertige Funktion gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, können die in Absatz 1 aufgeführten Aspekte als Bestandteil der nach den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsmanagementsysteme einbeziehen. (4) Bei Anbietern, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, gilt die Pflicht zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstaben g, h und i des vorliegenden Artikels — als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmens führung gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 40 genannten harmonisierten Normen berücksichtigt. Artikel 18 Aufbewahrung der Dokumentation (1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit: a) die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation; b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem; c) die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen; d) gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente; e) die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 63/144 (2) Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein Anbieter oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt. (3) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation. Artikel 19 Automatisch erzeugte Protokolle (1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts werden die Protokolle für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufbewahrt, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist. (2) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle als Teil der gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation auf. Artikel 20 Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht (1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen, zu deaktivieren oder zurückzurufen. Sie informieren die Händler des betreffenden Hochrisiko-KI-Systems und gegebenenfalls die Betreiber, den Bevollmächtigten und die Einführer darüber. (2) Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 und wird sich der Anbieter des Systems dieses Risikos bewusst, so führt er unverzüglich gegebenenfalls gemeinsam mit dem meldenden Betreiber eine Untersuchung der Ursachen durch und informiert er die Marktüberwachungsbehörden, in deren Zuständigkeit das betroffene Hochrisiko-KI-System fällt, und gegebenenfalls die notifizierte Stelle, die eine Bescheinigung für dieses Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 44 ausgestellt hat, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und über bereits ergriffene relevante Korrekturmaßnahmen. Artikel 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (1) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen Behörde auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist und bei der es sich um eine der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Institutionen der Union handelt. (2) Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde gewähren die Anbieter der anfragenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erzeugten Protokollen des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. (3) Alle Informationen, die eine zuständige Behörde aufgrund dieses Artikels erhält, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. DE ABl. L vom 12.7.2024 64/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 22 Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (1) Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten. (2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. (3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Überprüfung, ob die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat; b) Bereithaltung — für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems — der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, eines Exemplars der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und die in Artikel 74 Absatz 10 genannten nationalen Behörden oder Stellen; c) Übermittlung sämtlicher — auch der unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle der Kontrolle des Anbieters unterliegen; d) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern; e) gegebenenfalls die Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen. Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung betreffen. (4) Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten gemäß dieser Verordnung verstößt. In diesem Fall informiert er unverzüglich die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die betreffende notifizierte Stelle über die Beendigung des Auftrags und deren Gründe. Artikel 23 Pflichten der Einführer (1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob a) der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat; b) der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat; c) das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konfor mitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind; d) der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 65/144 (2) Hat ein Einführer hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht dieser Verordnung entspricht oder gefälscht ist oder diesem eine gefälschte Dokumentation beigefügt ist, so bringt er das System erst in Verkehr, nachdem dessen Konformität hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Einführer den Anbieter des Systems, die Bevollmächtigten und die Marktüberwachungs behörden darüber. (3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Anschrift, unter der sie in Bezug auf das Hochrisiko-KI-System kontaktiert werden können, auf der Verpackung oder gegebenenfalls in der beigefügten Dokumentation an. (4) Solange sich ein Hochrisiko-KI-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Einführer, dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Konformität mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen. (5) Die Einführer halten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems ein Exemplar der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls die Betriebsanleitungen und die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung bereit. (6) Die Einführer übermitteln den betreffenden nationalen Behörden auf deren begründete Anfrage sämtliche — auch die in Absatz 5 genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für jene leicht verständlich ist. Zu diesem Zweck stellen sie auch sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation zur Verfügung gestellt werden kann. (7) Die Einführer arbeiten mit den betreffenden nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den Einführern in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von diesem System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern. Artikel 24 Pflichten der Händler (1) Bevor Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind und ob der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer dieses Systems ihre in Artikel 16 Buchstaben b und c sowie Artikel 23 Absatz 3 festgelegten jeweiligen Pflichten erfüllt haben. (2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Abschnitt 2 entspricht, so stellt er das Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität des Systems mit den Anforderungen hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-IT-System zudem ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Händler den Anbieter bzw. den Einführer des Systems darüber. (3) Solange sich ein Hochrisiko-KI-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Händler, dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen. (4) Ein Händler, der aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Abschnitt 2 entspricht, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls jeder relevante Akteur diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Händler unverzüglich den Anbieter bzw. den Einführer des Systems sowie die für das betroffene Hochrisiko-KI-System zuständigen Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (5) Auf begründete Anfrage einer betreffenden zuständigen Behörde übermitteln die Händler eines Hochrisiko-KI- Systems dieser Behörde sämtliche Informationen und Dokumentation in Bezug auf ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen. (6) Die Händler arbeiten mit den betreffenden zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den Händlern auf dem Markt bereitgestellten Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere das von diesem System ausgehende Risiko zu verringern oder abzumildern. DE ABl. L vom 12.7.2024 66/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 25 Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette (1) In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko- KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16: a) wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen; b) wenn sie eine wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-KI-Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 bleibt; c) wenn sie die Zweckbestimmung eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass das betreffende KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Artikel 6 wird. (2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser Verordnung. Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Hochrisiko- KI-Systemen, erforderlich sind. Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt werden darf und daher nicht der Pflicht zur Übergabe der Dokumentation unterliegt. (3) Im Falle von Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile von Produkten handelt, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt der Produkthersteller als Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems und unterliegt in den beiden nachfolgenden Fällen den Pflichten nach Artikel 16: a) Das Hochrisiko-KI-System wird zusammen mit dem Produkt unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Verkehr gebracht; b) das Hochrisiko-KI-System wird unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Betrieb genommen, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. (4) Der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und der Dritte, der ein KI-System, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt, die in einem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik fest, die erforderlich sind, damit der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten vollständig erfüllen kann. Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die Instrumente, Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz öffentlich zugänglich machen. Das Büro für Künstliche Intelligenz kann freiwillige Musterbedingungen für Verträge zwischen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen und Dritten, die Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellen, die für Hochrisiko-KI-Systeme verwendet oder in diese integriert werden, ausarbeiten und empfehlen. Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen Musterbedingungen berücksichtigt das Büro für Künstliche Intelligenz mögliche vertragliche Anforderungen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. Die freiwilligen Musterbedingungen werden veröffentlicht und sind kostenlos in einem leicht nutzbaren elektronischen Format verfügbar. (5) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen. Artikel 26 Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen (1) Die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie solche Systeme entsprechend der den Systemen beigefügten Betriebsanleitungen und gemäß den Absätzen 3 und 6 verwenden. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 67/144 (2) Die Betreiber übertragen natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, die menschliche Aufsicht und lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen. (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 lassen sonstige Pflichten der Betreiber nach Unionsrecht oder nationalem Recht sowie die Freiheit der Betreiber bei der Organisation ihrer eigenen Ressourcen und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der vom Anbieter angegebenen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht unberührt. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und soweit die Eingabedaten ihrer Kontrolle unterliegen, sorgen die Betreiber dafür, dass die Eingabedaten der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems entsprechen und ausreichend repräsentativ sind. (5) Die Betreiber überwachen den Betrieb des Hochrisiko-KI-Systems anhand der Betriebsanleitung und informieren gegebenenfalls die Anbieter gemäß Artikel 72. Haben Betreiber Grund zu der Annahme, dass die Verwendung gemäß der Betriebsanleitung dazu führen kann, dass dieses Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt, so informieren sie unverzüglich den Anbieter oder Händler und die zuständige Marktüberwachungsbehörde und setzen die Verwendung dieses Systems aus. Haben die Betreiber einen schwerwiegenden Vorfall festgestellt, informieren sie auch unverzüglich zuerst den Anbieter und dann den Einführer oder Händler und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über diesen Vorfall. Kann der Betreiber den Anbieter nicht erreichen, so gilt Artikel 73 entsprechend. Diese Pflicht gilt nicht für sensible operative Daten von Betreibern von KI-Systemen, die Strafverfolgungsbehörden sind. Bei Betreibern, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, gilt die in Unterabsatz 1 festgelegte Überwachungspflicht als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen, Verfahren oder Mechanismen der internen Unternehmensführung gemäß einschlägigem Recht über Finanzdienstleistungen eingehalten werden. (6) Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihrem Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokolle, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen, für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf, sofern im geltenden Unionsrecht, insbesondere im Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist. Betreiber, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, bewahren die Protokolle als Teil der gemäß einschlägigem Unionsecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumenta tion auf. (7) Vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz informieren Betreiber, die Arbeitgeber sind, die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems unterliegen werden. Diese Informationen werden gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Gepflogenheiten auf Unionsebene und nationaler Ebene in Bezug auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bereitgestellt. (8) Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt, müssen den Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 nachkommen. Stellen diese Betreiber fest, dass das Hochrisiko-KI-System, dessen Verwendung sie planen, nicht in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank registriert wurde, sehen sie von der Verwendung dieses Systems ab und informieren den Anbieter oder den Händler. (9) Die Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Informationen, um ihrer Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 nachzukommen. (10) Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/680 beantragt der Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems zur nachträglichen biometrischen Fernfernidentifizierung im Rahmen von Ermittlungen zur gezielten Suche einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird oder aufgrund einer solchen verurteilt wurde, vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden bei einer Justizbehörde oder einer Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bindend ist und einer justiziellen Überprüfung unterliegt, die Genehmigung für die Nutzung dieses Systems, es sei denn, es wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen, verwendet. Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Wird die gemäß Unterabsatz 1 beantragte Genehmigung abgelehnt, so wird die Verwendung des mit dieser beantragten Genehmigung verbundenen Systems zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung mit sofortiger Wirkung eingestellt und werden die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI- Systems stehen, für die die Genehmigung beantragt wurde, gelöscht. DE ABl. L vom 12.7.2024 68/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj In keinem Fall darf ein solches Hochrisiko-KI-System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken in nicht zielgerichteter Weise und ohne jeglichen Zusammenhang mit einer Straftat, einem Strafverfahren, einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr einer Straftat oder der Suche nach einer bestimmten vermissten Person verwendet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden keine ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung beruhende Entscheidung, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt, treffen. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung biometrischer Daten. Unabhängig vom Zweck oder Betreiber wird jede Verwendung solcher Hochrisiko-KI-Systeme in der einschlägigen Polizeiakte dokumentiert und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und der nationalen Datenschutzbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt, wovon die Offenlegung sensibler operativer Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ausgenommen ist. Dieser Unterabsatz berührt nicht die den Aufsichtsbehörden durch die Richtlinie (EU) 2016/680 übertragenen Befugnisse. Die Betreiber legen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und den nationalen Datenschutzbehörden Jahresberichte über ihre Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung vor, wovon die Offenlegung sensibler operativer Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung ausgenommen ist. Die Berichte können eine Zusammenfassung sein, damit sie mehr als einen Einsatz abdecken. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Rechtsvorschriften für die Verwendung von Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung erlassen. (11) Unbeschadet des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung informieren die Betreiber der in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme, die natürliche Personen betreffende Entscheidungen treffen oder bei solchen Entscheidungen Unterstützung leisten, die natürlichen Personen darüber, dass sie der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems unterliegen. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden, gilt Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680. (12) Die Betreiber arbeiten mit den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System zur Umsetzung dieser Verordnung ergreifen. Artikel 27 Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme (1) Vor der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 6 Absatz 2 — mit Ausnahme von Hochrisiko-KI-Systemen, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich verwendet werden sollen — führen Betreiber, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, handelt, und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c eine Abschätzung der Auswirkungen, die die Verwendung eines solchen Systems auf die Grundrechte haben kann, durch. Zu diesem Zweck führen die Betreiber eine Abschätzung durch, die Folgendes umfasst: a) eine Beschreibung der Verfahren des Betreibers, bei denen das Hochrisiko-KI-System im Einklang mit seiner Zweckbestimmung verwendet wird; b) eine Beschreibung des Zeitraums und der Häufigkeit, innerhalb dessen bzw. mit der jedes Hochrisiko-KI-System verwendet werden soll; c) die Kategorien der natürlichen Personen und Personengruppen, die von seiner Verwendung im spezifischen Kontext betroffen sein könnten; d) die spezifischen Schadensrisiken, die sich auf die gemäß Buchstabe c dieses Absatzes ermittelten Kategorien natürlicher Personen oder Personengruppen auswirken könnten, unter Berücksichtigung der vom Anbieter gemäß Artikel 13 bereitgestellten Informationen; e) eine Beschreibung der Umsetzung von Maßnahmen der menschlichen Aufsicht entsprechend den Betriebsanleitungen; f) die Maßnahmen, die im Falle des Eintretens dieser Risiken zu ergreifen sind, einschließlich der Regelungen für die interne Unternehmensführung und Beschwerdemechanismen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 69/144 (2) Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht gilt für die erste Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems. Der Betreiber kann sich in ähnlichen Fällen auf zuvor durchgeführte Grundrechte-Folgenabschätzungen oder bereits vorhandene Folgenab schätzungen, die vom Anbieter durchgeführt wurden, stützen. Gelangt der Betreiber während der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems zur Auffassung, dass sich eines der in Absatz 1 aufgeführten Elemente geändert hat oder nicht mehr auf dem neuesten Stand ist, so unternimmt der Betreiber die erforderlichen Schritte, um die Informationen zu aktualisieren. (3) Sobald die Abschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführt wurde, teilt der Betreiber der Marktüberwachungsbehörde ihre Ergebnisse mit, indem er das ausgefüllte, in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Muster als Teil der Mitteilung übermittelt. In dem in Artikel 46 Absatz 1 genannten Fall können die Betreiber von der Mitteilungspflicht befreit werden. (4) Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge einer gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt, so ergänzt die Grundrechte-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels diese Datenschutz-Folgenabschätzung. (5) Das Büro für Künstliche Intelligenz arbeitet ein Muster für einen Fragebogen — auch mithilfe eines automatisierten Instruments — aus, um die Betreiber in die Lage zu versetzen, ihren Pflichten gemäß diesem Artikel in vereinfachter Weise nachzukommen. ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Artikel 28 Notifizierende Behörden (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Schaffung mindestens einer notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt. (2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen ist. (3) Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, organisiert und geführt, dass jegliche Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden werden und die Objektivität und die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeiten gewährleistet sind. (4) Notifizierende Behörden werden so organisiert, dass Entscheidungen über die Notifizierung von Konformitäts bewertungsstellen von kompetenten Personen getroffen werden, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung dieser Stellen durchgeführt haben. (5) Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. (6) Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen. (7) Notifizierende Behörden verfügen über eine angemessene Anzahl kompetenter Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die kompetenten Mitarbeiter verfügen — wo erforderlich — über das für ihre Funktion erforderliche Fachwissen in Bereichen wie Informationstechnologie sowie KI und Recht, einschließlich der Überwachung der Grundrechte. Artikel 29 Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung (1) Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind. DE ABl. L vom 12.7.2024 70/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Dem Antrag auf Notifizierung legen sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und der Art der KI-Systeme, für die diese Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt. Sonstige gültige Dokumente in Bezug auf bestehende Benennungen der antragstellenden notifizierten Stelle im Rahmen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind ebenfalls beizufügen. (3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt. (4) Bei notifizierten Stellen, die im Rahmen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, können alle Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit solchen Benennungen zur Unterstützung ihres Benennungsverfahrens nach dieser Verordnung verwendet werden. Die notifizierte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen ergeben, damit die für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und überprüfen kann, ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind. Artikel 30 Notifizierungsverfahren (1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 31 erfüllen. (2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, über jede Konformit ätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1. (3) Die Notifizierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthält vollständige Angaben zu den Konformitäts bewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungs modulen, den betreffenden Arten der KI-Systeme und der einschlägigen Bestätigung der Kompetenz. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle und die Vereinbarungen nachweisen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und weiterhin die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt. (4) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung durch eine notifizierende Behörde, falls eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung durch eine notifizierende Behörde, falls als Nachweis Unterlagen gemäß Artikel 29 Absatz 3 vorgelegt werden, Einwände erhoben haben. (5) Werden Einwände erhoben, konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und die Konformitätsbewertungsstelle. Im Hinblick darauf entscheidet die Kommission, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihren Beschluss an die betroffenen Mitgliedstaaten und an die zuständige Konformitätsbewertungsstelle. Artikel 31 Anforderungen an notifizierte Stellen (1) Eine notifizierte Stelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und muss mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. (2) Die notifizierten Stellen müssen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Anforderungen an die Organisation, das Qualitätsmanagement, die Ressourcenausstattung und die Verfahren sowie angemessene Cybersicher heitsanforderungen erfüllen. (3) Die Organisationsstruktur, die Zuweisung der Zuständigkeiten, die Berichtslinien und die Funktionsweise der notifizierten Stellen müssen das Vertrauen in ihre Leistung und in die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten gewährleisten. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 71/144 (4) Die notifizierten Stellen müssen von dem Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, zu dem sie Konformitäts bewertungstätigkeiten durchführen, unabhängig sein. Außerdem müssen die notifizierten Stellen von allen anderen Akteuren, die ein wirtschaftliches Interesse an den bewerteten Hochrisiko-KI-Systemen haben, und von allen Wettbewerbern des Anbieters unabhängig sein. Dies schließt die Verwendung von bewerteten Hochrisiko-KI-Systemen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Hochrisiko-KI-Systeme zum persönlichen Gebrauch nicht aus. (5) Weder die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene noch die für die Erfüllung ihrer Konformit ätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen direkt an Entwurf, Entwicklung, Vermarktung oder Verwendung von Hochrisiko-KI-Systemen beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. (6) Notifizierte Stellen werden so organisiert und geführt, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. Von den notifizierten Stellen werden eine Struktur und Verfahren dokumentiert und umgesetzt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten und sicherstellen, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit in ihrer gesamten Organisation, von allen Mitarbeitern und bei allen Bewertungstätigkeiten gefördert und angewandt werden. (7) Die notifizierten Stellen gewährleisten durch dokumentierte Verfahren, dass ihre Mitarbeiter, Ausschüsse, Zweigstellen, Unterauftragnehmer sowie alle zugeordneten Stellen oder Mitarbeiter externer Einrichtungen die Vertrau lichkeit der Informationen, die bei der Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten in ihren Besitz gelangen, im Einklang mit Artikel 78 wahren, außer wenn ihre Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Informationen, von denen Mitarbeiter der notifizierten Stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. (8) Die notifizierten Stellen verfügen über Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Betreibers, des Sektors, in dem er tätig ist, seiner Struktur sowie der Komplexität des betreffenden KI-Systems. (9) Die notifizierten Stellen schließen eine angemessene Haftpflichtversicherung für ihre Konformitätsbewertungstätig keiten ab, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund nationalen Rechts von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, gedeckt oder dieser Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung zuständig. (10) Die notifizierten Stellen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich auszuführen, gleichgültig, ob diese Aufgaben von den notifizierten Stellen selbst oder in ihrem Auftrag und in ihrer Verantwortung durchgeführt werden. (11) Die notifizierten Stellen müssen über ausreichende interne Kompetenzen verfügen, um die von externen Stellen in ihrem Namen wahrgenommen Aufgaben wirksam beurteilen zu können. Die notifizierten Stellen müssen ständig über ausreichendes administratives, technisches, juristisches und wissenschaftliches Personal verfügen, das Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf einschlägige Arten der KI-Systeme, Daten und Datenverarbeitung sowie die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen besitzt. (12) Die notifizierten Stellen wirken an den in Artikel 38 genannten Koordinierungstätigkeiten mit. Sie wirken außerdem unmittelbar oder mittelbar an der Arbeit der europäischen Normungsorganisationen mit oder stellen sicher, dass sie stets über den Stand der einschlägigen Normen unterrichtet sind. Artikel 32 Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile dieser Normen erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Artikels 31, soweit diese von den geltenden harmonisierten Normen erfasst werden, erfüllt. DE ABl. L vom 12.7.2024 72/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 33 Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauf tragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde darüber. (2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden. (3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen. (4) Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde bereitgehalten. Artikel 34 Operative Pflichten der notifizierten Stellen (1) Die notifizierten Stellen überprüfen die Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen nach den in Artikel 43 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren. (2) Die notifizierten Stellen vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten unnötige Belastungen für die Anbieter und berücksichtigen gebührend die Größe des Anbieters, den Sektor, in dem er tätig ist, seine Struktur sowie die Komplexität des betreffenden Hochrisiko-KI-Systems, um insbesondere den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG zu minimieren. Die notifizierte Stelle muss jedoch den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die für die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. (3) Die notifizierten Stellen machen der in Artikel 28 genannten notifizierenden Behörde sämtliche einschlägige Dokumentation, einschließlich der Dokumentation des Anbieters, zugänglich bzw. übermitteln diese auf Anfrage, damit diese Behörde ihre Bewertungs-, Benennungs-, Notifizierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen kann und die Bewertung gemäß diesem Abschnitt erleichtert wird. Artikel 35 Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen (1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde. (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird. Artikel 36 Änderungen der Notifizierungen (1) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mithilfe des in Artikel 30 Absatz 2 genannten elektronischen Notifizierungsinstruments über alle relevanten Änderungen der Notifizierung einer notifizierten Stelle. (2) Für Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Notifizierung gelten die in den Artikeln 29 und 30 festgelegten Verfahren. Für andere Änderungen der Notifizierung als Erweiterungen ihres Anwendungsbereichs gelten die in den Absätzen 3 bis 9 dargelegten Verfahren. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 73/144 (3) Beschließt eine notifizierte Stelle die Einstellung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten, so informiert sie die betreffende notifizierende Behörde und die betreffenden Anbieter so bald wie möglich und im Falle einer geplanten Einstellung ihrer Tätigkeiten mindestens ein Jahr vor deren Einstellung darüber. Die Bescheinigungen der notifizierten Stelle können für einen Zeitraum von neun Monaten nach Einstellung der Tätigkeiten der notifizierten Stelle gültig bleiben, sofern eine andere notifizierte Stelle schriftlich bestätigt hat, dass sie die Verantwortung für die von diesen Bescheinigungen abgedeckten Hochrisiko-KI-Systeme übernimmt. Die letztgenannte notifizierte Stelle führt vor Ablauf dieser Frist von neun Monaten eine vollständige Bewertung der betroffenen Hochrisiko-KI-Systeme durch, bevor sie für diese neue Bescheinigungen ausstellt. Stellt die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit ein, so widerruft die notifizierende Behörde die Benennung. (4) Hat eine notifizierende Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, so untersucht die notifizierende Behörde den Sachverhalt unverzüglich und mit äußerster Sorgfalt. In diesem Zusammenhang teilt sie der betreffenden notifizierten Stelle die erhobenen Einwände mit und gibt ihr die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Kommt die notifizierende Behörde zu dem Schluss, dass die notifizierte Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Benennung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nach Schwere der Nichterfüllung dieser Anforderungen oder Pflichtverletzung. Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber. (5) Wird die Benennung einer notifizierten Stelle ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig oder teilweise widerrufen, so informiert die notifizierte Stelle die betreffenden Anbieter innerhalb von zehn Tagen darüber. (6) Wird eine Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen, so ergreift die notifizierende Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten der betreffenden notifizierten Stelle für die notifizierenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten und ihnen auf deren Anfrage zur Verfügung gestellt werden. (7) Wird eine Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen, so geht die notifizierende Behörde wie folgt vor: a) Sie bewertet die Auswirkungen auf die von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigungen; b) sie legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der Änderungen der Benennung einen Bericht über ihre diesbezüglichen Ergebnisse vor; c) sie weist die notifizierte Stelle zur Gewährleistung der fortlaufenden Konformität der im Verkehr befindlichen Hochrisiko-KI-Systeme an, sämtliche nicht ordnungsgemäß ausgestellten Bescheinigungen innerhalb einer von der Behörde festgelegten angemessenen Frist auszusetzen oder zu widerrufen; d) sie informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten über Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angewiesen hat; e) sie stellt den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter seine eingetragene Niederlassung hat, alle relevanten Informationen über Bescheinigungen, deren Aussetzung oder Widerruf sie angewiesen hat, zur Verfügung; diese Behörde ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um ein mögliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte zu verhindern. (8) Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden und in denen eine Benennung ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, bleiben die Bescheinigungen unter einem der folgenden Umstände gültig: a) Die notifizierende Behörde hat innerhalb eines Monats nach der Aussetzung oder Einschränkung bestätigt, dass im Zusammenhang mit den von der Aussetzung oder Einschränkung betroffenen Bescheinigungen kein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte besteht, und die notifizierende Behörde hat einen Zeitplan für Maßnahmen zur Aufhebung der Aussetzung oder Einschränkung genannt oder b) die notifizierende Behörde hat bestätigt, dass keine von der Aussetzung betroffenen Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung ausgestellt, geändert oder erneut ausgestellt werden, und gibt an, ob die notifizierte Stelle in der Lage ist, bestehende ausgestellte Bescheinigungen während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung weiterhin zu überwachen und die Verantwortung dafür zu übernehmen; falls die notifizierende Behörde feststellt, dass die notifizierte Stelle nicht in der Lage ist, bestehende ausgestellte Bescheinigungen weiterzuführen, so bestätigt der Anbieter des von der Bescheinigung abgedeckten Systems den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seine eingetragene Niederlassung hat, innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung oder Einschränkung schriftlich, dass eine andere qualifizierte notifizierte Stelle vorübergehend die Aufgaben der notifizierten Stelle zur Überwachung der Bescheinigung übernimmt und dass sie während der Dauer der Aussetzung oder Einschränkung für die Bescheinigung verantwortlich bleibt. DE ABl. L vom 12.7.2024 74/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (9) Abgesehen von den Fällen, in denen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden und in denen eine Benennung widerrufen wurde, bleiben die Bescheinigungen unter folgenden Umständen für eine Dauer von neun Monaten gültig: a) Die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter des von der Bescheinigung abgedeckten Hochrisiko-KI-Systems seine eingetragene Niederlassung hat, hat bestätigt, dass im Zusammenhang mit den betreffenden Hochrisiko-KI-Systemen kein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte besteht, und b) eine andere notifizierte Stelle hat schriftlich bestätigt, dass sie die unmittelbare Verantwortung für diese KI-Systeme übernehmen und deren Bewertung innerhalb von 12 Monaten ab dem Widerruf der Benennung abgeschlossen haben wird. Unter den in Unterabsatz 1 genannten Umständen kann die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter des von der Bescheinigung abgedeckten Systems seine Niederlassung hat, die vorläufige Gültigkeit der Bescheinigungen um zusätzliche Zeiträume von je drei Monaten, jedoch nicht um insgesamt mehr als 12 Monate, verlängern. Die zuständige nationale Behörde oder die notifizierte Stelle, die die Aufgaben der von der Benennungsänderung betroffenen notifizierten Stelle übernimmt, informiert unverzüglich die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen darüber. Artikel 37 Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen (1) Die Kommission untersucht erforderlichenfalls alle Fälle, in denen begründete Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle oder daran bestehen, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 31 festgelegten Anforderungen und ihre geltenden Pflichten weiterhin erfüllt. (2) Die notifizierende Behörde stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen über die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zur Verfügung. (3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen gemäß diesem Artikel erlangten sensiblen Informationen gemäß Artikel 78 vertraulich behandelt werden. (4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so informiert sie den notifizierenden Mitgliedstaat entsprechend und fordert ihn auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Aussetzung oder eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Versäumt es ein Mitgliedstaat, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, kann die Kommission die Benennung im Wege eines Durchführungsrechtsakts aussetzen, einschränken oder widerrufen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen (1) Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. (2) Jede notifizierende Behörde sorgt dafür, dass sich die von ihr notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen. (3) Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 75/144 Artikel 39 Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern Konformitätsbewertungsstellen, die nach dem Recht eines Drittlands errichtet wurden, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, können ermächtigt werden, die Tätigkeiten notifizierter Stellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 31 erfüllen oder das gleiche Maß an Konformität gewährleisten. ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung Artikel 40 Harmonisierte Normen und Normungsdokumente (1) Bei Hochrisiko-KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels oder gegebenenfalls mit den Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Verordnung vermutet, soweit diese Anforderungen oder Verpflichtungen von den Normen abgedeckt sind. (2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erteilt die Kommission unverzüglich Normungsaufträge, die alle Anforderungen gemäß Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels abdecken und gegebenenfalls Normungsaufträge, die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Verordnung abdecken. In dem Normungsauftrag werden auch Dokumente zu den Berichterstattungs- und Dokumentationsverfahren im Hinblick auf die Verbesserung der Ressourcenleistung von KI-Systemen z. B. durch die Verringerung des Energie- und sonstigen Ressourcenverbrauchs des Hochrisiko-KI-Systems während seines gesamten Lebenszyklus und zu der energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verlangt. Bei der Ausarbeitung des Normungsauftrags konsultiert die Kommission das KI-Gremium und die einschlägigen Interessenträger, darunter das Beratungsforum. Bei der Erteilung eines Normungsauftrags an die europäischen Normungsorganisationen gibt die Kommission an, dass die Normen klar und — u. a. mit den Normen, die in den verschiedenen Sektoren für Produkte entwickelt wurden, die unter die in Anhang I aufgeführten geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen — konsistent sein müssen und sicherstellen sollen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen oder Pflichten erfüllen. Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie sich nach besten Kräften bemühen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Ziele im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu erreichen. (3) Die am Normungsprozess Beteiligten bemühen sich, Investitionen und Innovationen im Bereich der KI, u. a. durch Erhöhung der Rechtssicherheit, sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums des Unionsmarktes zu fördern und zur Stärkung der weltweiten Zusammenarbeit bei der Normung und zur Berücksichtigung bestehender internationaler Normen im Bereich der KI, die mit den Werten, Grundrechten und Interessen der Union im Einklang stehen, beizutragen und die Multi-Stakeholder-Governance zu verbessern, indem eine ausgewogene Vertretung der Interessen und eine wirksame Beteiligung aller relevanten Interessenträger gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sichergestellt werden. Artikel 41 Gemeinsame Spezifikationen (1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen oder gegebenenfalls für die in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 festgelegten Pflichten zu erarbeiten, und i) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen oder DE ABl. L vom 12.7.2024 76/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ii) die harmonisierten Normen, die Gegenstand dieses Auftrags sind, werden nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erarbeitet oder iii) die einschlägigen harmonisierten Normen tragen den Bedenken im Bereich der Grundrechte nicht ausreichend Rechnung oder iv) die harmonisierten Normen entsprechen nicht dem Auftrag und b) im Amtsblatt der Europäischen Union sind keine Fundstellen zu harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die den in Abschnitt 2 dieses Kapitels aufgeführten Anforderungen oder gegebenenfalls den in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 aufgeführten Pflichten genügen, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird. Bei der Verfassung der gemeinsamen Spezifikationen konsultiert die Kommission das in Artikel 67 genannte Beratungsforum. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts informiert die Kommission den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss darüber, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet. (3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die mit den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen dieser Spezifikationen übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen in Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls die Einhaltung der in Kapitel V Abschnitte 2 und 3 genannten Pflichten vermutet, soweit diese Anforderungen oder diese Pflichten von den gemeinsamen Spezifikationen abgedeckt sind. (4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle zu einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so werden die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte, die dieselben Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls dieselben Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erfassen, von der Kommission ganz oder teilweise aufgehoben. (5) Wenn Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen nicht befolgen, müssen sie hinreichend nachweisen, dass sie technische Lösungen verwenden, die die in Abschnitt 2 dieses Kapitels aufgeführten Anforderungen oder gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 zumindest in gleichem Maße erfüllen; (6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 nicht vollständig entspricht oder gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 nicht vollständig erfüllt, so setzt er die Kommission im Rahmen einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die betreffende Information und ändert gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde. Artikel 42 Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen (1) Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Daten, in denen sich die besonderen geografischen, verhaltensbezogenen, kontextuellen oder funktionalen Rahmenbedingungen niederschlagen, unter denen sie verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, gilt die Vermutung, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen. (2) Für Hochrisiko-KI-Systeme, die im Rahmen eines der Cybersicherheitszertifizierungssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/881, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zertifiziert wurden oder für die eine solche Konformitätserklärung erstellt wurde, gilt die Vermutung, dass sie die in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen von der Cybersicherheits zertifizierung oder der Konformitätserklärung oder Teilen davon abdeckt sind. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 77/144 Artikel 43 Konformitätsbewertung (1) Hat ein Anbieter zum Nachweis, dass ein in Anhang III Nummer 1 aufgeführtes Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41 angewandt, so entscheidet er sich für eines der folgenden Konformitätsbewertungs verfahren auf der Grundlage a) der internen Kontrolle gemäß Anhang VI oder b) der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und der Bewertung der technischen Dokumentation unter Beteiligung einer notifizierten Stelle gemäß Anhang VII. Zum Nachweis, dass sein Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, befolgt der Anbieter das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII, wenn a) es harmonisierte Normen gemäß Artikel 40 nicht gibt und keine gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 41 vorliegen, b) der Anbieter die harmonisierte Norm nicht oder nur teilweise angewandt hat; c) die unter Buchstabe a genannten gemeinsamen Spezifikationen zwar vorliegen, der Anbieter sie jedoch nicht angewandt hat; d) eine oder mehrere der unter Buchstabe a genannten harmonisierten Normen mit einer Einschränkung und nur für den eingeschränkten Teil der Norm veröffentlicht wurden. Für die Zwecke des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang VII kann der Anbieter eine der notifizierten Stellen auswählen. Soll das Hochrisiko-KI-System jedoch von Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden oder von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in Betrieb genommen werden, so übernimmt die in Artikel 74 Absatz 8 bzw. 9 genannte Marktüberwachungsbehörde die Funktion der notifizierten Stelle. (2) Bei den in Anhang III Nummern 2 bis 8 aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen befolgen die Anbieter das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI, das keine Beteiligung einer notifizierten Stelle vorsieht. (3) Bei den Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsakte der Union fallen, befolgt der Anbieter die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren, die nach diesen Rechtsakten erforderlich sind. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung einbezogen. Anhang VII Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 sowie Nummer 4.6 Absatz 5 finden ebenfalls Anwendung. Für die Zwecke dieser Bewertung sind die notifizierten Stellen, die gemäß diesen Rechtsakten notifiziert wurden, berechtigt, die Konformität der Hochrisiko-KI-Systeme mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu kontrollieren, sofern im Rahmen des gemäß diesen Rechtsakten durchgeführten Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese notifizierten Stellen die in Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen. Wenn ein in Anhang I Abschnitt A aufgeführter Rechtsakte es dem Hersteller des Produkts ermöglicht, auf eine Konformitätsbewertung durch Dritte zu verzichten, sofern dieser Hersteller alle harmonisierten Normen, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken, angewandt hat, so darf dieser Hersteller nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er auch harmonisierte Normen oder gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41, die alle in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen abdecken, angewandt hat. (4) Hochrisiko-KI-Systeme, die bereits Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahren gewesen sind, werden im Falle einer wesentlichen Änderung einem neuen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen, unabhängig davon, ob das geänderte System noch weiter in Verkehr gebracht oder vom derzeitigen Betreiber weitergenutzt werden soll. Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen, gelten Änderungen des Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die vom Anbieter zum Zeitpunkt der ursprünglichen Konformitätsbewertung vorab festgelegt wurden und in den Informationen der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe f enthalten sind, nicht als wesentliche Veränderung; (5) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge VI und VII zu ändern, indem sie sie angesichts des technischen Fortschritts aktualisiert. DE ABl. L vom 12.7.2024 78/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die in Anhang III Nummern 2 bis 8 genannten Hochrisiko-KI-Systeme dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VII oder Teilen davon zu unterwerfen. Die Kommission erlässt solche delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI hinsichtlich der Vermeidung oder Minimierung der von solchen Systemen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und den Schutz der Grundrechte sowie hinsichtlich der Verfügbarkeit angemessener Kapazitäten und Ressourcen in den notifizierten Stellen. Artikel 44 Bescheinigungen (1) Die von notifizierten Stellen gemäß Anhang VII ausgestellten Bescheinigungen werden in einer Sprache ausgefertigt, die für die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, leicht verständlich ist. (2) Die Bescheinigungen sind für die darin genannte Dauer gültig, die maximal fünf Jahre für unter Anhang I fallende KI-Systeme und maximal vier Jahre für unter Anhang III fallende KI-Systeme beträgt. Auf Antrag des Anbieters kann die Gültigkeit einer Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäß den geltenden Konformitätsbewertungsver fahren um weitere Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren für unter Anhang I fallende KI-Systeme und höchstens vier Jahre für unter Anhang III fallende KI-Systeme verlängert werden. Eine Ergänzung zu einer Bescheinigung bleibt gültig, sofern die Bescheinigung, zu der sie gehört, gültig ist. (3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die ausgestellte Bescheinigung aus, widerruft sie oder schränkt sie ein, jeweils unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sofern die Einhaltung der Anforderungen nicht durch geeignete Korrekturmaßnah men des Anbieters des Systems innerhalb einer von der notifizierten Stelle gesetzten angemessenen Frist wiederhergestellt wird. Die notifizierte Stelle begründet ihre Entscheidung. Es muss ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen, auch solche über ausgestellte Konformitätsbescheinigungen, vorgesehen sein. Artikel 45 Informationspflichten der notifizierten Stellen (1) Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde über a) alle Unionsbescheinigungen über die Bewertung der technischen Dokumentation, etwaige Ergänzungen dieser Bescheinigungen und alle Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilt wurden; b) alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen oder Rücknahmen von Unionsbescheinigungen über die Bewertung der technischen Dokumentation oder Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilt wurden; c) alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben; d) alle Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben; e) auf Anfrage die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Anwendungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind, und sonstige Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie durchgeführt haben. (2) Jede notifizierte Stelle informiert die anderen notifizierten Stellen über a) die Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Anfrage die Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die sie erteilt hat; b) die Bescheinigungen der Union über die Bewertung der technischen Dokumentation und deren etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen oder anderweitig eingeschränkt hat, und auf Anfrage die Bescheinigungen und/oder deren Ergänzungen, die sie ausgestellt hat. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 79/144 (3) Jede notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Arten der KI-Systeme nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Anfrage über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. (4) Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen. Artikel 46 Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren (1) Abweichend von Artikel 43 und auf ein hinreichend begründetes Ersuchen kann eine Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme bestimmter Hochrisiko-KI-Systeme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, des Umweltschutzes oder des Schutzes wichtiger Industrie- und Infrastrukturanlagen genehmigen. Diese Genehmigung wird auf die Dauer der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren befristet, wobei den außer gewöhnlichen Gründen für die Ausnahme Rechnung getragen wird. Der Abschluss dieser Verfahren erfolgt unverzüglich. (2) In hinreichend begründeten dringenden Fällen aus außergewöhnlichen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder in Fällen einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen können Strafverfolgungsbehörden oder Katastrophenschutzbehörden ein bestimmtes Hochrisiko-KI-System ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung in Betrieb nehmen, sofern diese Genehmigung während der Verwendung oder im Anschluss daran unverzüglich beantragt wird. Falls die Genehmigung gemäß Absatz 1 abgelehnt wird, wird Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems mit sofortiger Wirkung eingestellt und sämtliche Ergebnisse und Ausgaben dieser Verwendung werden unverzüglich verworfen. (3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen des Abschnitts 2 erfüllt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle von ihr gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf sensible operative Daten zu den Tätigkeiten von Strafverfolgungs behörden. (4) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Mitteilung Einwände gegen die von einer Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung, so gilt diese Genehmigung als gerechtfertigt. (5) Erhebt innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Mitteilung ein Mitgliedstaat Einwände gegen eine von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilte Genehmigung oder ist die Kommission der Auffassung, dass die Genehmigung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist oder dass die Schlussfolgerung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität des in Absatz 3 genannten Systems unbegründet ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf. Die betroffenen Akteure werden konsultiert und erhalten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In Anbetracht dessen entscheidet die Kommission, ob die Genehmigung gerechtfertigt ist. Die Kommission richtet ihren Beschluss an den betroffenen Mitgliedstaat und an die betroffenen Akteure. (6) Wird die Genehmigung von der Kommission als ungerechtfertigt erachtet, so muss sie von der Marktüber wachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückgenommen werden. (7) Für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gelten nur die in diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren. Artikel 47 EU-Konformitätserklärung (1) Der Anbieter stellt für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformit ätserklärung geht hervor, für welches Hochrisiko-KI-System sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermittelt. DE ABl. L vom 12.7.2024 80/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Die EU-Konformitätserklärung muss feststellen, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in Anhang V festgelegten Informationen und wird in eine Sprache übersetzt, die für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, leicht verständlich ist. (3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter die Verantwortung für die Erfüllung der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen. Der Anbieter hält die EU-Konformitätserklärung gegebenenfalls auf dem neuesten Stand. (5) Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des in Anhang V festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um den genannten Anhang durch die Einführung von Elementen zu ändern, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden. Artikel 48 CE-Kennzeichnung (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze. (2) Bei digital bereitgestellten Hochrisiko-KI-Systemen wird eine digitale CE-Kennzeichnung nur dann verwendet, wenn sie über die Schnittstelle, von der aus auf dieses System zugegriffen wird, oder über einen leicht zugänglichen maschinenlesbaren Code oder andere elektronische Mittel leicht zugänglich ist. (3) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft an Hochrisiko-KI-Systemen angebracht. Falls die Art des Hochrisiko-KI-Systems dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung bzw. der beigefügten Dokumentation angebracht. (4) Gegebenenfalls wird der CE-Kennzeichnung die Identifizierungsnummer der für die in Artikel 43 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zuständigen notifizierten Stelle hinzugefügt. Die Identifizierungsnummer der notifi zierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Anbieter oder den Bevollmächtigten des Anbieters anzubringen. Diese Identifizierungsnummer wird auch auf jeglichem Werbematerial angegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt. (5) Falls Hochrisiko-KI-Systeme ferner unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen, in denen die CE-Kennzeichnung auch vorgesehen ist, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Hochrisiko-KI-System auch die Anforderungen dieser anderen Rechtsvorschriften erfüllt. Artikel 49 Registrierung (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems — mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-Systeme — registriert der Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und sein System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems, bei dem der Anbieter zu dem Schluss gelangt ist, dass es nicht hochriskant gemäß Artikel 6 Absatz 3 ist, registriert dieser Anbieter oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter sich und dieses System in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank. (3) Vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems — mit Ausnahme der in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme — registrieren sich Betreiber, bei denen es sich um Behörden oder Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder in ihrem Namen handelnde Personen handelt, in der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank, wählen das System aus und registrieren es dort. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 81/144 (4) Bei den in Anhang III Nummern 1, 6 und 7 genannten Hochrisiko-KI-Systemen erfolgt in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle die Registrierung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels in einem sicheren nicht öffentlichen Teil der in Artikel 71 genannten EU-Datenbank und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen gemäß a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9, c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3, d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5. Nur die Kommission und die in Artikel 74 Absatz 8 genannten nationalen Behörden haben Zugang zu den jeweiligen beschränkten Teilen der EU-Datenbank gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. (5) Die in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-Systeme werden auf nationaler Ebene registriert. KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME Artikel 50 Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung. (2) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass — soweit technisch möglich — ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck kommen kann. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern oder wenn sie zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind. (3) Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen. (4) Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt. DE ABl. L vom 12.7.2024 82/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. (6) Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind. (7) Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung dieser Praxisleitfäden nach dem in Artikel 56 Absatz 6 festgelegten Verfahren erlassen. Hält sie einen Kodex für nicht angemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden. KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK ABSCHNITT 1 Einstufungsvorschriften Artikel 51 Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwen dungszweck mit systemischem Risiko (1) Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Es verfügt über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad, die mithilfe geeigneter technischer Instrumente und Methoden, einschließlich Indikatoren und Benchmarks, bewertet werden; b) einem unter Berücksichtigung der in Anhang XIII festgelegten Kriterien von der Kommission von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums getroffenen Entscheidung zufolge verfügt es über Fähigkeiten oder eine Wirkung, die denen gemäß Buchstabe a entsprechen. (2) Bei einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird angenommen, dass es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad gemäß Absatz 1 Buchstabe a verfügt, wenn die kumulierte Menge der für sein Training verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen, mehr als 1025 beträgt. (3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Schwellenwerte sowie zur Ergänzung von Benchmarks und Indikatoren vor dem Hintergrund sich wandelnder technologischer Entwicklungen, wie z. B. algorithmische Verbesserungen oder erhöhte Hardwareeffizienz, wenn dies erforderlich ist, damit diese Schwellenwerte dem Stand der Technik entsprechen. Artikel 52 Verfahren (1) Erfüllt ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, so teilt der betreffende Anbieter dies der Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Bedingung erfüllt ist oder bekannt wird, dass sie erfüllt wird, mit. Diese Mitteilung muss die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die betreffende Bedingung erfüllt ist. Erlangt die Kommission Kenntnis von einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das systemische Risiken birgt, die ihr nicht mitgeteilt wurden, so kann sie entscheiden, es als Modell mit systemischen Risiken auszuweisen. (2) Der Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, das die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, kann in seiner Mitteilung hinreichend begründete Argumente vorbringen, um nachzuweisen, dass das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, obwohl es diese Bedingung erfüllt, aufgrund seiner besonderen Merkmale außerordentlicherweise keine systemischen Risiken birgt und daher nicht als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft werden sollte. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 83/144 (3) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemäß Absatz 2 vorgebrachten Argumente nicht hinreichend begründet sind, und konnte der betreffende Anbieter nicht nachweisen, dass das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck aufgrund seiner besonderen Merkmale keine systemischen Risiken aufweist, weist sie diese Argumente zurück, und das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck gilt als KI-Modell mit allgemeiner Zweckbestimmung mit systemischem Risiko. (4) Die Kommission kann ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck von Amts wegen oder aufgrund einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien als KI-Modell mit systemischen Risiken ausweisen. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang XIII zu ändern, indem die in dem genannten Anhang genannten Indikatoren präzisiert und aktualisiert werden. (5) Stellt der Anbieter, dessen Modell gemäß Absatz 4 als KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko ausgewiesen wurde, einen entsprechenden Antrag, berücksichtigt die Kommission den Antrag und kann entscheiden, erneut zu prüfen, ob beim KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck auf der Grundlage der in Anhang XIII festgelegten Kriterien immer noch davon ausgegangen werden kann, dass es systemische Risiken aufweist. Dieser Antrag muss objektive, detaillierte und neue Gründe enthalten, die sich seit der Entscheidung zur Ausweisung ergeben haben. Die Anbieter können frühestens sechs Monate nach der Entscheidung zur Ausweisung eine Neubewertung beantragen. Entscheidet die Kommission nach ihrer Neubewertung, die Ausweisung als KI-Modell mit allgemeiner Zweckbestimmung mit systemischem Risiko beizubehalten, können die Anbieter frühestens sechs Monate nach dieser Entscheidung eine Neubewertung beantragen. (6) Die Kommission stellt sicher, dass eine Liste von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko veröffentlicht wird, und hält diese Liste unbeschadet der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen, auf dem neuesten Stand. ABSCHNITT 2 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 53 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck a) erstellen und aktualisieren die technische Dokumentation des Modells, einschließlich seines Trainings- und Testverfahrens und der Ergebnisse seiner Bewertung, die mindestens die in Anhang XI aufgeführten Informationen enthält, damit sie dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann; b) erstellen und aktualisieren Informationen und die Dokumentation und stellen sie Anbietern von KI-Systemen zur Verfügung, die beabsichtigen, das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck in ihre KI-Systeme zu integrieren. Unbeschadet der Notwendigkeit, die Rechte des geistigen Eigentums und vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen, müssen die Informationen und die Dokumentation i) die Anbieter von KI-Systemen in die Lage versetzen, die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gut zu verstehen und ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen, und ii) zumindest die in Anhang XII genannten Elemente enthalten; c) bringen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union und damit zusammenhängender Rechte und insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch modernste Technologien, auf den Weg; d) erstellen und veröffentlichen eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte nach einer vom Büro für Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage. DE ABl. L vom 12.7.2024 84/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Anbieter von KI-Modellen, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells ermöglicht und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischen Risiken. (3) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck arbeiten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß dieser Verordnung erforderlichenfalls mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zusammen. (4) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck können sich bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf Praxisleitfäden im Sinne des Artikels 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Pflichten nachzuweisen. Die Einhaltung der harmonisierten europäischen Norm begründet für die Anbieter die Vermutung der Konformität, insoweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die keinen genehmigten Praxisleitfaden befolgen oder eine harmonisierte europäische Norm nicht einhalten, müssen geeignete alternative Verfahren der Einhaltung aufzeigen, die von der Kommission zu bewerten sind. (5) Um die Einhaltung von Anhang XI, insbesondere Nummer 2 Buchstaben d und e, zu erleichtern, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen festzulegen, damit eine vergleichbare und überprüfbare Dokumentation ermöglicht wird. (6) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 97 Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge XI und XII vor dem Hintergrund sich wandelnder technologischer Entwicklungen zu ändern. (7) Jegliche Informationen oder Dokumentation, die gemäß diesem Artikel erlangt werden, einschließlich Geschäfts geheimnisse, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. Artikel 54 Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor dem Inverkehrbringen eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten. (2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. (3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt dem Büro für Künstliche Intelligenz auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer der Amtssprachen der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Überprüfung, ob die technische Dokumentation gemäß Anhang XI erstellt wurde und alle Pflichten gemäß Artikel 53 und gegebenenfalls gemäß Artikel 55 vom Anbieter erfüllt wurden; b) Bereithaltung einer Kopie der technischen Dokumentation gemäß Anhang XI für das Büro für Künstliche Intelligenz und die zuständigen nationalen Behörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck und der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat; c) Bereitstellung sämtlicher zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Kapitel erforderlichen Informationen und Dokumentation, einschließlich der unter Buchstabe b genannten Informationen und Dokumentation, an das Büro für Künstliche Intelligenz auf begründeten Antrag; d) Zusammenarbeit mit dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen Behörden auf begründeten Antrag bei allen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ergreifen, auch wenn das Modell in KI-Systeme integriert ist, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. (4) Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für das Büro für Künstliche Intelligenz oder die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung betreffen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 85/144 (5) Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten gemäß dieser Verordnung verstößt. In einem solchen Fall informiert er auch das Büro für Künstliche Intelligenz unverzüglich über die Beendigung des Auftrags und die Gründe dafür. (6) Die Pflicht gemäß diesem Artikel gilt nicht für Anbieter von KI-Modellen, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells ermöglicht und deren Parameter, einschließlich Gewichte, Informationen über die Modellarchitektur und Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, es sei denn, die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck bergen systemische Risiken. ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko Artikel 55 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko (1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 53 und 54 aufgeführten Pflichten müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko a) eine Modellbewertung mit standardisierten Protokollen und Instrumenten, die dem Stand der Technik entsprechen, durchführen, wozu auch die Durchführung und Dokumentation von Angriffstests beim Modell gehören, um systemische Risiken zu ermitteln und zu mindern, b) mögliche systemische Risiken auf Unionsebene — einschließlich ihrer Ursachen —, die sich aus der Entwicklung, dem Inverkehrbringen oder der Verwendung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko ergeben können, bewerten und mindern, c) einschlägige Informationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen erfassen und doku mentieren und das Büro für Künstliche Intelligenz und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich darüber unterrichten, d) ein angemessenes Maß an Cybersicherheit für die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko und die physische Infrastruktur des Modells gewährleisten. (2) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko können sich bis zur Veröffentlichung einer harmonisierten Norm auf Praxisleitfäden im Sinne des Artikels 56 stützen, um die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Pflichten nachzuweisen. Die Einhaltung der harmonisierten europäischen Norm begründet für die Anbieter die Vermutung der Konformität, insoweit diese Normen diese Verpflichtungen abdecken. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko, die einen genehmigten Praxisleitfaden nicht befolgen oder eine harmonisierte europäische Norm nicht einhalten, müssen geeignete alternative Verfahren der Einhaltung aufzeigen, die von der Kommission zu bewerten sind. (3) Jegliche Informationen oder Dokumentation, die gemäß diesem Artikel erlangt werden, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. ABSCHNITT 4 Praxisleitfäden Artikel 56 Praxisleitfäden (1) Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um unter Berücksichtigung internationaler Ansätze zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen. (2) Das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium streben an, sicherzustellen, dass die Praxisleitfäden mindestens die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken, einschließlich der folgenden Aspekte: DE ABl. L vom 12.7.2024 86/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj a) Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen auf dem neuesten Stand gehalten werden; b) die angemessene Detailgenauigkeit bei der Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte; c) die Ermittlung von Art und Wesen der systemischen Risiken auf Unionsebene, gegebenenfalls einschließlich ihrer Ursachen; d) die Maßnahmen, Verfahren und Modalitäten für die Bewertung und das Management der systemischen Risiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer Dokumentation, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit Rechnung tragen und die spezifischen Herausforderungen bei der Bewältigung dieser Risiken vor dem Hintergrund der möglichen Arten der Entstehung und des Eintretens solcher Risiken entlang der KI-Wertschöpfungskette berücksichtigen. (3) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die einschlägigen zuständigen nationalen Behörden ersuchen, sich an der Ausarbeitung von Praxisleitfäden zu beteiligen. Organisationen der Zivilgesellschaft, die Industrie, die Wissenschaft und andere einschlägige Interessenträger wie nachgelagerte Anbieter und unabhängige Sachverständige können den Prozess unterstützen. (4) Das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium streben an, sicherzustellen, dass in den Praxisleitfäden ihre spezifischen Ziele eindeutig festgelegt sind und Verpflichtungen oder Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren, enthalten, um die Verwirklichung dieser Ziele gewährleisten, und dass sie den Bedürfnissen und Interessen aller interessierten Kreise, einschließlich betroffener Personen, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. (5) Das Büro für Künstliche Intelligenz strebt an, sicherzustellen, dass die an Praxisleitfäden Beteiligten dem Büro für Künstliche Intelligenz regelmäßig über die Umsetzung der Verpflichtungen, die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die gegebenenfalls auch anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren gemessen werden, Bericht erstatten. Bei den wesentlichen Leistungsindikatoren und den Berichtspflichten wird den Größen- und Kapazitätsunterschieden zwischen den verschiedenen Beteiligten Rechnung getragen. (6) Das Büro für Künstliche Intelligenz und KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig die Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren Beitrag zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium bewerten, ob die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken, und überwachen und bewerten regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Sie veröffentlichen ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden. Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Praxisleitfaden genehmigen und ihm in der Union allgemeine Gültigkeit verleihen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann alle Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ersuchen, die Praxisleitfäden zu befolgen. Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die keine systemischen Risiken bergen, kann diese Befolgung auf die in Artikel 53 vorgesehenen Pflichten beschränkt werden, es sei denn, sie erklären ausdrücklich ihr Interesse, sich dem ganzen Kodex anzuschließen. (8) Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert gegebenenfalls auch die Überprüfung und Anpassung der Praxisleitfäden, insbesondere vor dem Hintergrund neuer Normen. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterstützt bei der Bewertung der verfügbaren Normen. (9) Praxisleitfäden müssen spätestens am 2. Mai 2025 vorliegen. Das Büro für Künstliche Intelligenz unternimmt die erforderlichen Schritte, einschließlich des Ersuchens von Anbietern gemäß Absatz 7. Kann bis zum 2. August 2025 ein Verhaltenskodex nicht fertiggestellt werden oder erachtet das Büro für Künstliche Intelligenz dies nach seiner Bewertung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels für nicht angemessen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung der in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten, einschließlich der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 87/144 KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG Artikel 57 KI-Reallabore (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten, das bis zum 2. August 2026 einsatzbereit sein muss. Dieses Reallabor kann auch gemeinsam mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die Kommission kann technische Unterstützung, Beratung und Instrumente für die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren bereitstellen. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 kann auch durch Beteiligung an einem bestehenden Reallabor erfüllt werden, sofern eine solche Beteiligung die nationale Abdeckung der teilnehmenden Mitgliedstaaten in gleichwertigem Maße gewährleistet. (2) Es können auch zusätzliche KI-Reallabore auf regionaler oder lokaler Ebene oder gemeinsam mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden; (3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann auch ein KI-Reallabor für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einrichten und die Rollen und Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel wahrnehmen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden ausreichende Mittel bereitstellen, um diesem Artikel wirksam und zeitnah nachzukommen. Gegebenenfalls arbeiten die zuständigen nationalen Behörden mit anderen einschlägigen Behörden zusammen und können die Einbeziehung anderer Akteure des KI-Ökosystems gestatten. Andere Reallabore, die im Rahmen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eingerichtet wurden, bleiben von diesem Artikel unberührt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die diese anderen Reallabore beaufsichtigenden Behörden und die zuständigen nationalen Behörden angemessen zusammenarbeiten. (5) Die nach Absatz 1 eingerichteten KI-Reallabore bieten eine kontrollierte Umgebung, um Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörde vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern. In diesen Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen durchgeführt werden. (6) Die zuständigen Behörden stellen innerhalb der KI-Reallabore gegebenenfalls Anleitung, Aufsicht und Unterstützung bereit, um Risiken, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit, Tests und Risikominderungs maßnahmen sowie deren Wirksamkeit hinsichtlich der Pflichten und Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls anderem Unionsrecht und nationalem Recht, deren Einhaltung innerhalb des Reallabors beaufsichtigt wird, zu ermitteln. (7) Die zuständigen Behörden stellen den Anbietern und zukünftigen Anbietern, die am KI-Reallabor teilnehmen, Leitfäden zu regulatorischen Erwartungen und zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten zur Verfügung. Die zuständige Behörde legt dem Anbieter oder zukünftigen Anbieter des KI-Systems auf dessen Anfrage einen schriftlichen Nachweis für die im Reallabor erfolgreich durchgeführten Tätigkeiten vor. Außerdem legt die zuständige Behörde einen Abschlussbericht vor, in dem sie die im Reallabor durchgeführten Tätigkeiten, deren Ergebnisse und die gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen darlegt. Die Anbieter können diese Unterlagen nutzen, um im Rahmen des Konformitäts bewertungsverfahrens oder einschlägiger Marktüberwachungstätigkeiten nachzuweisen, dass sie dieser Verordnung nachkommen. In diesem Zusammenhang werden die Abschlussberichte und die von der zuständigen nationalen Behörde vorgelegten schriftlichen Nachweise von den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierten Stellen im Hinblick auf eine Beschleunigung der Konformitätsbewertungsverfahren in angemessenem Maße positiv gewertet. (8) Vorbehaltlich der in Artikel 78 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit und im Einvernehmen mit den Anbietern oder zukünftigen Anbietern, sind die Kommission und das KI-Gremium befugt, die Abschlussberichte einzusehen und tragen diesen gegebenenfalls bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Rechnung. Wenn der Anbieter oder der zukünftige Anbieter und die zuständige nationale Behörde ihr ausdrückliches Einverständnis erklären, kann der Abschlussbericht über die in diesem Artikel genannte zentrale Informationsplattform veröffentlicht werden. (9) Die Einrichtung von KI-Reallaboren soll zu den folgenden Zielen beitragen: a) Verbesserung der Rechtssicherheit, um für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften dieser Verordnung oder, gegebenenfalls, anderem geltenden Unionsrecht und nationalem Recht zu sorgen; DE ABl. L vom 12.7.2024 88/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj b) Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am KI-Reallabor beteiligten Behörden; c) Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sowie Erleichterung der Entwicklung eines KI-Ökosystems; d) Leisten eines Beitrags zum evidenzbasierten regulatorischen Lernen; e) Erleichterung und Beschleunigung des Zugangs von KI-Systemen zum Unionsmarkt, insbesondere wenn sie von KMU — einschließlich Start-up-Unternehmen — angeboten werden. (10) Soweit die innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die zuständigen nationalen Behörden dafür, dass die nationalen Datenschutzbehörden oder diese anderen nationalen oder zuständigen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors sowie in die Überwachung dieser Aspekte im vollen Umfang ihrer entsprechenden Aufgaben und Befugnisse einbezogen werden. (11) Die KI-Reallabore lassen die Aufsichts- oder Abhilfebefugnisse der die Reallabore beaufsichtigenden zuständigen Behörden, einschließlich auf regionaler oder lokaler Ebene, unberührt. Alle erheblichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung und Erprobung solcher KI-Systeme festgestellt werden, führen zur sofortigen und angemessenen Risikominderung. Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, das Testverfahren oder die Beteiligung am Reallabor vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen, wenn keine wirksame Risikominderung möglich ist, und unterrichten das Büro für Künstliche Intelligenz über diese Entscheidung. Um Innovationen im Bereich KI in der Union zu fördern, üben die zuständigen nationalen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse im Rahmen des geltenden Rechts aus, indem sie bei der Anwendung der Rechtsvorschriften auf ein bestimmtes KI-Reallabor ihren Ermessensspielraum nutzen. (12) Die am KI-Reallabor beteiligten Anbieter und zukünftigen Anbieter bleiben nach geltendem Recht der Union und nationalem Haftungsrecht für Schäden haftbar, die Dritten infolge der Erprobung im Reallabor entstehen. Sofern die zukünftigen Anbieter den spezifischen Plan und die Bedingungen für ihre Beteiligung beachten und der Anleitung durch die zuständigen nationalen Behörden in gutem Glauben folgen, werden jedoch von den Behörden keine Geldbußen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt. In Fällen, in denen andere zuständige Behörden, die für anderes Unionsrecht und nationales Recht zuständig sind, aktiv an der Beaufsichtigung des KI-Systems im Reallabor beteiligt waren und Anleitung für die Einhaltung gegeben haben, werden im Hinblick auf dieses Recht keine Geldbußen verhängt. (13) Die KI-Reallabore sind so konzipiert und werden so umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen zuständigen nationalen Behörden erleichtern. (14) Die zuständigen nationalen Behörden koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen des KI-Gremiums zusammen. (15) Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten das Büro für Künstliche Intelligenz und das KI-Gremium über die Einrichtung eines Reallabors und können sie um Unterstützung und Anleitung bitten. Das Büro für Künstliche Intelligenz veröffentlicht eine Liste der geplanten und bestehenden Reallabore und hält sie auf dem neuesten Stand, um eine stärkere Interaktion in den KI-Reallaboren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. (16) Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln dem Büro für Künstliche Intelligenz und dem KI-Gremium jährliche Berichte, und zwar ab einem Jahr nach der Einrichtung des Reallabors und dann jedes Jahr bis zu dessen Beendigung, sowie einen Abschlussbericht. Diese Berichte informieren über den Fortschritt und die Ergebnisse der Umsetzung dieser Reallabore, einschließlich bewährter Verfahren, Vorfällen, gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zu deren Aufbau, sowie gegebenenfalls über die Anwendung und mögliche Überarbeitung dieser Verordnung, einschließlich ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, sowie über die Anwendung anderen Unionsrechts, deren Einhaltung von den zuständigen Behörden innerhalb des Reallabors beaufsichtigt wird. Die zuständigen nationalen Behörden stellen diese jährlichen Berichte oder Zusammenfassungen davon der Öffentlichkeit online zur Verfügung. Die Kommission trägt den jährlichen Berichten gegebenenfalls bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung Rechnung. (17) Die Kommission richtet eine eigene Schnittstelle ein, die alle relevanten Informationen zu den KI-Reallaboren enthält, um es den Interessenträgern zu ermöglichen, mit den KI-Reallaboren zu interagieren und Anfragen an die zuständigen Behörden zu richten und unverbindliche Beratung zur Konformität von innovativen Produkten, Dienst leistungen und Geschäftsmodellen mit integrierter KI-Technologie im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c einzuholen. Die Kommission stimmt sich gegebenenfalls proaktiv mit den zuständigen nationalen Behörden ab. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 89/144 Artikel 58 Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise (1) Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der KI-Reallabore enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten sind gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt: a) Voraussetzungen und Auswahlkriterien für eine Beteiligung am KI-Reallabor; b) Verfahren für Antragstellung, Beteiligung, Überwachung, Ausstieg und Beendigung bezüglich des KI-Reallabors, einschließlich Plan und Abschlussbericht für das Reallabor; c) für Beteiligte geltende Anforderungen und Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte gewährleisten, a) dass KI-Reallabore allen Anbietern oder zukünftigen Anbietern eines KI-Systems, die einen Antrag stellen und die Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen, offen stehen; diese Voraussetzungen und Kriterien sind transparent und fair und die zuständigen nationalen Behörden informieren die Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über ihre Entscheidung; b) dass die KI-Reallabore einen breiten und gleichberechtigten Zugang ermöglichen und mit der Nachfrage nach Beteiligung Schritt halten; die Anbieter und zukünftigen Anbieter auch Anträge zusammen mit Betreibern oder einschlägigen Dritten, die ihre Partner sind, stellen können; c) dass die detaillierten Regelungen und Bedingungen für KI-Reallabore so gut wie möglich die Flexibilität der zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer KI-Reallabore unterstützen; d) dass der Zugang zu KI-Reallaboren für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, kostenlos ist, unbeschadet außergewöhnlicher Kosten, die die zuständigen nationalen Behörden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise einfordern können; e) dass den Anbietern und zukünftigen Anbietern die Einhaltung der Verpflichtungen zur Konformitätsbewertung nach dieser Verordnung oder die freiwillige Anwendung der in Artikel 95 genannten Verhaltenskodizes mittels der gewonnenen Erkenntnisse der KI-Reallabore erleichtert wird; f) dass KI-Reallabore die Einbeziehung anderer einschlägiger Akteure innerhalb des KI-Ökosystems, wie etwa notifizierte Stellen und Normungsorganisationen, KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Unternehmen, Innovatoren, Test- und Versuchseinrichtungen, Forschungs- und Versuchslabore, europäische digitale Innovationszentren, Kompetenzzen tren und einzelne Forscher begünstigen, um die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu ermöglichen und zu erleichtern; g) dass die Verfahren, Prozesse und administrativen Anforderungen für die Antragstellung, die Auswahl, die Beteiligung und den Ausstieg aus dem KI-Reallabor einfach, leicht verständlich und klar kommuniziert sind, um die Beteiligung von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, mit begrenzten rechtlichen und administrativen Kapazitäten zu erleichtern, sowie unionsweit gestrafft sind, um eine Zersplitterung zu vermeiden, und dass die Beteiligung an einem von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eingerichteten KI-Reallabor gegenseitig und einheitlich anerkannt wird und in der gesamten Union die gleiche Rechtswirkung hat; h) dass die Beteiligung an dem KI-Reallabor auf einen der Komplexität und dem Umfang des Projekts entsprechenden Zeitraum beschränkt ist, der von der zuständigen nationalen Behörde verlängert werden kann; i) dass die KI-Reallabore die Entwicklung von Instrumenten und Infrastruktur für das Testen, das Benchmarking, die Bewertung und die Erklärung der Dimensionen von KI-Systemen erleichtern, die für das regulatorische Lernen Bedeutung sind, wie etwa Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit, sowie Maßnahmen zur Risikominderung im Hinblick auf die Grundrechte und die Gesellschaft als Ganzes fördern. (3) Zukünftige Anbieter in den KI-Reallaboren, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, werden gegebenenfalls vor der Einrichtung an Dienste verwiesen, die beispielsweise eine Anleitung zur Umsetzung dieser Verordnung oder andere Mehrwertdienste wie Hilfe bei Normungsdokumenten bereitstellen, sowie an Zertifizierungs-, Test- und Versuchsein richtungen, europäische digitale Innovationszentren und Exzellenzzentren. DE ABl. L vom 12.7.2024 90/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (4) Wenn zuständige nationale Behörden in Betracht ziehen, Tests unter Realbedingungen zu genehmigen, die im Rahmen eines KI-Reallabors beaufsichtigt werden, welches nach diesem Artikel einzurichten ist, vereinbaren sie mit den Beteiligten ausdrücklich die Anforderungen und Bedingungen für diese Tests und insbesondere geeignete Schutzvor kehrungen für Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit. Gegebenenfalls arbeiten sie mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen, um für unionsweit einheitliche Verfahren zu sorgen. Artikel 59 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor (1) Rechtmäßig für andere Zwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen im KI-Reallabor ausschließlich für die Zwecke der Entwicklung, des Trainings und des Testens bestimmter KI-Systeme im Reallabor verarbeitet werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die KI-Systeme werden zur Wahrung eines erheblichen öffentlichen Interesses durch eine Behörde oder eine andere natürliche oder juristische Person und in einem oder mehreren der folgenden Bereiche entwickelt: i) öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, einschließlich Erkennung, Diagnose, Verhütung, Bekämpfung und Behandlung von Krankheiten sowie Verbesserung von Gesundheitsversorgungssystemen; ii) hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz gegen Umweltverschmutzung, Maßnahmen für den grünen Wandel sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; iii) nachhaltige Energie; iv) Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Verkehrssystemen und Mobilität, kritischen Infrastrukturen und Netzen; v) Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und öffentlicher Dienste; b) die verarbeiteten Daten sind für die Erfüllung einer oder mehrerer der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erforderlich, sofern diese Anforderungen durch die Verarbeitung anonymisierter, synthetischer oder sonstiger nicht personenbezogener Daten nicht wirksam erfüllt werden können; c) es bestehen wirksame Überwachungsmechanismen, mit deren Hilfe festgestellt wird, ob während der Reallaborversuche hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 auftreten können, sowie Reaktionsmechanismen, mit deren Hilfe diese Risiken umgehend eingedämmt werden können und die Verarbeitung bei Bedarf beendet werden kann; d) personenbezogene Daten, die im Rahmen des Reallabors verarbeitet werden sollen, befinden sich in einer funktional getrennten, isolierten und geschützten Datenverarbeitungsumgebung unter der Kontrolle des zukünftigen Anbieters, und nur befugte Personen haben Zugriff auf diese Daten; e) Anbieter dürfen die ursprünglich erhobenen Daten nur im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union weitergeben; personenbezogene Daten, die im Reallabor erstellt wurden, dürfen nicht außerhalb des Reallabors weitergegeben werden; f) eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Reallabors führt zu keinen Maßnahmen oder Entscheidungen, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben, und berührt nicht die Anwendung ihrer Rechte, die in den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind; g) im Rahmen des Reallabors verarbeitete personenbezogene Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt und werden gelöscht, sobald die Beteiligung an dem Reallabor endet oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist; h) die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Reallabors werden für die Dauer der Beteiligung am Reallabor aufbewahrt, es sei denn, im Unionsrecht oder nationalen Recht ist etwas anderes bestimmt; i) eine vollständige und detaillierte Beschreibung des Prozesses und der Gründe für das Trainieren, Testen und Validieren des KI-Systems wird zusammen mit den Testergebnissen als Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV aufbewahrt; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 91/144 j) eine kurze Zusammenfassung des im Reallabor entwickelten KI-Projekts, seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse wird auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht; diese Pflicht erstreckt sich nicht auf sensible operative Daten zu den Tätigkeiten von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden. (2) Für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstrek kung — einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit — unter der Kontrolle und Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren auf der Grundlage eines spezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts und unterliegt den kumulativen Bedingungen des Absatzes 1. (3) Das Unionsrecht oder nationale Recht, das die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die ausdrücklich in jenem Recht genannten ausschließt, sowie Unionsrecht oder nationales Recht, in dem die Grundlagen für eine für die Zwecke der Entwicklung, des Testens oder des Trainings innovativer KI-Systeme notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, oder jegliche anderen dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten entsprechenden Rechtsgrundlagen bleiben von Absatz 1 unberührt. Artikel 60 Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren (1) Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von Anbietern oder zukünftigen Anbietern von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen außerhalb von KI-Reallaboren gemäß diesem Artikel und — unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel 5 — dem in diesem Artikel genannten Plan für einen Test unter Realbedingungen durchgeführt werden. Die Kommission legt die einzelnen Elemente des Plans für einen Test unter Realbedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Unionsrecht oder nationale Recht für das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. (2) Anbieter oder zukünftige Anbieter können in Anhang III genannte Hochrisiko-KI-Systeme vor deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter Realbedingungen testen. (3) Tests von KI-Systemen unter Realbedingungen gemäß diesem Artikel lassen nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht gegebenenfalls vorgeschriebene Ethikprüfungen unberührt. (4) Tests unter Realbedingungen dürfen von Anbietern oder zukünftigen Anbietern nur durchgeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Anbieter oder der zukünftige Anbieter hat einen Plan für einen Test unter Realbedingungen erstellt und diesen bei der Marktüberwachungsbehörde in dem Mitgliedstaat eingereicht, in dem der Test unter Realbedingungen stattfinden soll; b) die Marktüberwachungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Test unter Realbedingungen stattfinden soll, hat den Test unter Realbedingungen und den Plan für einen Test unter Realbedingungen genehmigt; hat die Marktüber wachungsbehörde innerhalb von 30 Tagen keine Antwort gegeben, so gelten der Test unter Realbedingungen und der Plan für einen Test unter Realbedingungen als genehmigt; ist im nationalen Recht keine stillschweigende Genehmigung vorgesehen, so bleibt der Test unter Realbedingungen genehmigungspflichtig; c) der Anbieter oder zukünftige Anbieter, mit Ausnahme der in Anhang III Nummern 1, 6 und 7 genannten Anbieter oder zukünftigen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkon trolle und der in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-Systeme, hat den Test unter Realbedingungen unter Angabe einer unionsweit einmaligen Identifizierungsnummer und der in Anhang IX festgelegten Informationen gemäß Artikel 71 Absatz 4 registriert; der Anbieter oder zukünftige Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7 in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrollmanagement hat die Tests unter Realbedingungen im sicheren nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe d mit einer unionsweit einmaligen Identifizierungsnummer und den darin festgelegten Informationen registriert; der Anbieter oder zukünftige Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 2 hat die Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 5 registriert; DE ABl. L vom 12.7.2024 92/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj d) der Anbieter oder der zukünftige Anbieter, der den Test unter Realbedingungen durchführt, ist in der Union niedergelassen oder hat einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter bestellt; e) die für die Zwecke des Tests unter Realbedingungen erhobenen und verarbeiteten Daten werden nur dann an Drittländer übermittelt, wenn gemäß Unionsrecht geeignete und anwendbare Schutzvorkehrungen greifen; f) der Test unter Realbedingungen dauert nicht länger als zur Erfüllung seiner Zielsetzungen nötig und in keinem Fall länger als sechs Monate; dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern der Anbieter oder der zukünftige Anbieter die Marktüberwachungsbehörde davon vorab in Kenntnis setzt und erläutert, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist; g) Testteilnehmer im Rahmen von Tests unter Realbedingungen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, sind angemessen geschützt; h) wenn ein Anbieter oder zukünftiger Anbieter den Test unter Realbedingungen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern organisiert, werden Letztere vorab über alle für ihre Teilnahmeent scheidung relevanten Aspekte des Tests informiert und erhalten die einschlägigen in Artikel 13 genannten Betriebsanleitungen für das KI-System; der Anbieter oder zukünftige Anbieter und der Betreiber oder zukünftige Betreiber schließen eine Vereinbarung, in der ihre Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt sind, um für die Einhaltung der nach dieser Verordnung und anderem Unionsrecht und nationalem Recht für Tests unter Realbedingungen geltenden Bestimmungen zu sorgen; i) die Testteilnehmer im Rahmen von Tests unter Realbedingungen erteilen ihre informierte Einwilligung gemäß Artikel 61, oder, wenn im Fall der Strafverfolgung die Einholung einer informierten Einwilligung den Test des KI-Systems verhindern würde, dürfen sich der Test und die Ergebnisse des Tests unter Realbedingungen nicht negativ auf die Testteilnehmer auswirken und ihre personenbezogenen Daten werden nach Durchführung des Tests gelöscht; j) der Anbieter oder zukünftige Anbieter und die Betreiber und zukünftigen Betreiber lassen den Test unter Realbedingungen von Personen wirksam überwachen, die auf dem betreffenden Gebiet angemessen qualifiziert sind und über die Fähigkeit, Ausbildung und Befugnis verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind; k) die Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des KI-Systems können effektiv rückgängig gemacht und außer Acht gelassen werden. (5) Jeder Testteilnehmer bezüglich des Tests unter Realbedingungen oder gegebenenfalls dessen gesetzlicher Vertreter kann seine Teilnahme an dem Test jederzeit durch Widerruf seiner informierten Einwilligung beenden und die unverzügliche und dauerhafte Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen und er dies in irgendeiner Weise begründen müsste. Der Widerruf der informierten Einwilligung wirkt sich nicht auf bereits durchgeführte Tätigkeiten aus. (6) Im Einklang mit Artikel 75 übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Anbieter und zukünftige Anbieter zur Bereitstellung von Informationen zu verpflichten, unangekündigte Ferninspektionen oder Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen und die Durchführung der Tests unter Realbedingungen und damit zusammen hängende Hochrisiko-KI-Systeme zu prüfen. Die Marktüberwachungsbehörden nutzen diese Befugnisse, um für die sichere Entwicklung von Tests unter Realbedingungen zu sorgen. (7) Jegliche schwerwiegenden Vorfälle im Verlauf des Tests unter Realbedingungen sind den nationalen Marktüber wachungsbehörden gemäß Artikel 73 zu melden. Der Anbieter oder zukünftige Anbieter trifft Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung; andernfalls setzt er den Test unter Realbedingungen so lange aus, bis eine Schadensbegrenzung stattgefunden hat, oder bricht ihn ab. Im Fall eines solchen Abbruchs des Tests unter Realbedingungen richtet der Anbieter oder zukünftige Anbieter ein Verfahren für den sofortigen Rückruf des KI-Systems ein. (8) Anbieter oder zukünftige Anbieter setzen die nationalen Marktüberwachungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Test unter Realbedingungen stattfindet, über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen und die Endergebnisse in Kenntnis. (9) Anbieter oder zukünftige Anbieter sind nach geltendem Recht der Union und geltendem nationalen Recht für Schäden haftbar, die während ihrer Tests unter Realbedingungen entstehen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 93/144 Artikel 61 Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren (1) Für die Zwecke von Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 ist von den Testteilnehmern eine freiwillig erteilte informierte Einwilligung einzuholen, bevor sie an dem Test teilnehmen und nachdem sie mit präzisen, klaren, relevanten und verständlichen Informationen über Folgendes ordnungsgemäß informiert wurden: a) die Art und die Zielsetzungen des Tests unter Realbedingungen und etwaige mit ihrer Teilnahme verbundene Unannehmlichkeiten; b) die Bedingungen, unter denen der Test unter Realbedingungen erfolgen soll, einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Teilnahme des Testteilnehmers oder der Testteilnehmer; c) ihre Rechte und Garantien, die ihnen bezüglich ihrer Teilnahme zustehen, insbesondere ihr Recht, die Teilnahme an dem Test unter Realbedingungen zu verweigern oder diese Teilnahme jederzeit zu beenden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen und sie dies in irgendeiner Weise begründen müssten; d) die Regelungen, unter denen die Rückgängigmachung oder Außerachtlassung der Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen des KI-Systems beantragt werden kann; e) die unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c und die Kontaktdaten des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters, bei dem weitere Informationen eingeholt werden können. (2) Die informierte Einwilligung ist zu datieren und zu dokumentieren, und eine Kopie wird den Testteilnehmern oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgehändigt. Artikel 62 Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die folgenden Maßnahmen: a) Sie gewähren KMU — einschließlich Start-up-Unternehmen —, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Union haben, soweit sie die Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen, vorrangigen Zugang zu den KI-Reallaboren; der vorrangige Zugang schließt nicht aus, dass andere als die in diesem Absatz genannten KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Zugang zum KI-Reallabor erhalten, sofern sie ebenfalls die Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen; b) sie führen besondere Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung durch, die auf die Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreibern sowie gegebenenfalls lokalen Behörden ausgerichtet sind; c) sie nutzen entsprechende bestehende Kanäle und richten gegebenenfalls neue Kanäle für die Kommunikation mit KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Betreibern, anderen Innovatoren sowie gegebenenfalls lokalen Behörden ein, um Ratschläge zu geben und Fragen zur Durchführung dieser Verordnung, auch bezüglich der Beteiligung an KI-Reallaboren, zu beantworten; d) sie fördern die Beteiligung von KMU und anderen einschlägigen Interessenträgern an der Entwicklung von Normen. (2) Bei der Festsetzung der Gebühren für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 werden die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, berücksichtigt, indem diese Gebühren proportional zur Größe der Unternehmen, der Größe ihres Marktes und anderen einschlägigen Kennzahlen gesenkt werden. (3) Das Büro für Künstliche Intelligenz ergreift die folgenden Maßnahmen: a) es stellt standardisierte Muster für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche bereit, wie vom KI-Gremium in seinem Antrag festgelegt; b) es entwickelt und führt eine zentrale Informationsplattform, über die allen Akteuren in der Union leicht nutzbare Informationen zu dieser Verordnung bereitgestellt werden; DE ABl. L vom 12.7.2024 94/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj c) es führt geeignete Informationskampagnen durch, um für die aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten zu sensibilisieren; d) es bewertet und fördert die Zusammenführung bewährter Verfahren im Bereich der mit KI-Systemen verbundenen Vergabeverfahren. Artikel 63 Ausnahmen für bestimmte Akteure (1) Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG können bestimmte Elemente des in Artikel 17 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten, sofern sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung haben. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kleinstunternehmen in vereinfachter Weise eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen. (2) Absatz 1 dieses Artikels ist nicht dahin gehend auszulegen, dass diese Akteure auch von anderen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, einschließlich der nach den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 72 und 73 geltenden, befreit sind. KAPITEL VII GOVERNANCE ABSCHNITT 1 Governance auf Unionsebene Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz (1) Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI. (2) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. Artikel 65 Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz (1) Ein Europäisches Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) wird hiermit eingerichtet. (2) Das KI-Gremium setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt als Beobachter teil. Das Büro für Künstliche Intelligenz nimmt ebenfalls an den Sitzungen des KI-Gremiums teil, ohne sich jedoch an den Abstimmungen zu beteiligen. Andere Behörden oder Stellen der Mitgliedstaaten und der Union oder Sachverständige können im Einzelfall zu den Sitzungen des KI-Gremiums eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. (3) Die Vertreter werden von ihren Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren benannt, der einmal verlängert werden kann. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Vertreter im KI-Gremium a) in ihrem Mitgliedstaat über die einschlägigen Kompetenzen und Befugnisse verfügen, sodass sie aktiv zur Bewältigung der in Artikel 66 genannten Aufgaben des KI-Gremiums beitragen können; b) gegenüber dem KI-Gremium sowie gegebenenfalls, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Mitgliedstaaten, gegenüber Interessenträgern als zentrale Ansprechpartner fungieren; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 95/144 c) ermächtigt sind, auf die Kohärenz und die Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat bei der Durchführung dieser Verordnung hinzuwirken, auch durch Erhebung einschlägiger Daten und Informationen für die Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im KI-Gremium. (5) Die benannten Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen die Geschäftsordnung des KI-Gremiums mit einer Zweidrittelmehrheit an. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Vorgehensweise für das Auswahlverfahren, die Dauer des Mandats und die genauen Aufgaben des Vorsitzes, die Abstimmungsregelungen und die Organisation der Tätigkeiten des KI-Gremiums und seiner Untergruppen festgelegt. (6) Das KI-Gremium richtet zwei ständige Untergruppen ein, um Marktüberwachungsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Austausch zu bieten und Behörden über Angelegenheiten, die jeweils die Marktüberwachung und notifizierte Stellen betreffen, zu unterrichten. Die ständige Untergruppe für Marktüberwachung sollte für diese Verordnung als Gruppe für die Verwaltungs zusammenarbeit (ADCO-Gruppe) im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 fungieren. Das KI-Gremium kann weitere ständige oder nichtständige Untergruppen einrichten, falls das für die Prüfung bestimmter Fragen zweckmäßig sein sollte. Gegebenenfalls können Vertreter des in Artikel 67 genannten Beratungsforums als Beobachter zu diesen Untergruppen oder zu bestimmten Sitzungen dieser Untergruppen eingeladen werden. (7) Das KI-Gremium wird so organisiert und geführt, dass bei seinen Tätigkeiten Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind. (8) Den Vorsitz im KI-Gremium führt einer der Vertreter der Mitgliedstaaten. Die Sekretariatsgeschäfte des KI-Gremiums werden vom Büro für Künstliche Intelligenz geführt; dieses beruft auf Anfrage des Vorsitzes die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des KI-Gremiums gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung. Artikel 66 Aufgaben des KI-Gremiums Das KI-Gremium berät und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten, um die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern. Für diese Zwecke kann das KI-Gremium insbesondere a) zur Koordinierung zwischen den für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden beitragen und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Marktüberwachungsbehörden und vorbehaltlich ihrer Zustimmung gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 74 Absatz 11 unterstützen; b) technisches und regulatorisches Fachwissen und bewährte Verfahren zusammentragen und unter den Mitgliedstaaten verbreiten; c) zur Durchführung dieser Verordnung Beratung anbieten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck; d) zur Harmonisierung der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten beitragen, auch bezüglich der Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 46 und der Funktionsweise von KI-Reallaboren und Tests unter Realbedingungen gemäß den Artikeln 57, 59 und 60; e) auf Anfrage der Kommission oder in Eigeninitiative Empfehlungen und schriftliche Stellungnahmen zu einschlägigen Fragen der Durchführung dieser Verordnung und ihrer einheitlichen und wirksamen Anwendung abgeben, einschließlich i) zur Entwicklung und Anwendung von Verhaltenskodizes und Praxisleitfäden gemäß dieser Verordnung sowie der Leitlinien der Kommission; ii) zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 112, auch in Bezug auf die Meldung schwerwiegender Vorfälle gemäß Artikel 73 und das Funktionieren der EU-Datenbank gemäß Artikel 71, die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte sowie im Hinblick auf mögliche Anpassungen dieser Verordnung an die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union; iii) zu technischen Spezifikationen oder geltenden Normen in Bezug auf die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen; DE ABl. L vom 12.7.2024 96/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj iv) zur Anwendung der in den Artikeln 40 und 41 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen; v) zu Tendenzen, etwa im Bereich der globalen Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Gebiet der KI, bei der Verbreitung von KI in der Union und bei der Entwicklung digitaler Fähigkeiten; vi) zu Tendenzen im Bereich der sich ständig weiterentwickelnden Typologie der KI-Wertschöpfungsketten insbesondere hinsichtlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechenschaftspflicht; vii) zur möglicherweise notwendigen Änderung des Anhangs III im Einklang mit Artikel 7 und zur möglicherweise notwendigen Überarbeitung des Artikels 5 gemäß Artikel 112 unter Berücksichtigung der einschlägigen verfügbaren Erkenntnisse und der neuesten technologischen Entwicklungen; f) die Kommission bei der Förderung der KI-Kompetenz, der Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorteile, Risiken, Schutzmaßnahmen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen unterstützen; g) die Entwicklung gemeinsamer Kriterien und eines gemeinsamen Verständnisses der Marktteilnehmer und der zuständigen Behörden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Konzepte erleichtern, auch durch einen Beitrag zur Entwicklung von Benchmarks; h) gegebenenfalls mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschlägigen Sachverständigen gruppen und Netzwerken der EU insbesondere in den Bereichen Produktsicherheit, Cybersicherheit, Wettbewerb, digitale und Mediendienste, Finanzdienstleistungen, Verbraucherschutz, Datenschutz und Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten; i) zur wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen beitragen; j) die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission beim Aufbau des für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen organisatorischen und technischen Fachwissens beraten, unter anderem durch einen Beitrag zur Einschätzung des Schulungsbedarfs des Personals der Mitgliedstaaten, das an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt ist; k) dem Büro für Künstliche Intelligenz helfen, die zuständigen nationalen Behörden bei der Einrichtung und Entwicklung von KI-Reallaboren zu unterstützen, und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen KI-Reallaboren erleichtern; l) zur Entwicklung von Leitfäden beitragen und diesbezüglich entsprechend beraten; m) die Kommission zu internationalen Angelegenheiten im Bereich der KI beraten; n) der Kommission Stellungnahmen zu qualifizierten Warnungen in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vorlegen; o) Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu qualifizierten Warnungen in Bezug auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entgegennehmen sowie zu nationalen Erfahrungen und Praktiken bei der Überwachung und Durchsetzung von KI-Systemen, insbesondere von Systemen, die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck integrieren. Artikel 67 Beratungsforum (1) Es wird ein Beratungsforum eingerichtet, das technisches Fachwissen bereitstellt, das KI-Gremium und die Kommission berät und zu deren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung beiträgt. (2) Die Mitglieder des Beratungsforums vertreten eine ausgewogene Auswahl von Interessenträgern, darunter die Industrie, Start-up-Unternehmen, KMU, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft. Bei der Zusammensetzung des Beratungsforums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Interessen und innerhalb der Kategorie der wirtschaftlichen Interessen zwischen KMU und anderen Unternehmen geachtet. (3) Die Kommission ernennt die Mitglieder des Beratungsforums gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien aus dem Kreis der Interessenträger mit anerkanntem Fachwissen auf dem Gebiet der KI. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 97/144 (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsforums beträgt zwei Jahre; sie kann bis zu höchstens vier Jahre verlängert werden. (5) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ENISA, das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikations normen (ETSI) sind ständige Mitglieder des Beratungsforums. (6) Das Beratungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung. Es wählt gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien zwei Ko-Vorsitzende unter seinen Mitgliedern. Die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. (7) Das Beratungsforum hält mindestens zweimal pro Jahr Sitzungen ab. Das Beratungsforum kann Sachverständige und andere Interessenträger zu seinen Sitzungen einladen. (8) Das Beratungsforum kann auf Ersuchen des KI-Gremiums oder der Kommission Stellungnahmen, Empfehlungen und schriftliche Beiträge ausarbeiten. (9) Das Beratungsforum kann gegebenenfalls ständige oder zeitweilige Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung zu prüfen. (10) Das Beratungsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Artikel 68 Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger (1) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Bestimmungen über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger („wissenschaftliches Gremium“), das die Durchsetzungstätig keiten im Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Das wissenschaftliche Gremium setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die von der Kommission auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der KI, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, ausgewählt werden, und muss nachweisen können, dass es alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) es verfügt über besondere Fachkenntnisse und Kompetenzen sowie über wissenschaftliches oder technisches Fachwissen auf dem Gebiet der KI; b) es ist von Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unabhängig; c) es ist in der Lage, Tätigkeiten sorgfältig, präzise und objektiv auszuführen. Die Kommission legt in Absprache mit dem KI-Gremium die Anzahl der Sachverständigen des Gremiums nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse fest und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung. (3) Das wissenschaftliche Gremium berät und unterstützt das Büro für Künstliche Intelligenz, insbesondere in Bezug auf folgende Aufgaben: a) Unterstützung bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, insbesondere indem es i) das Büro für Künstliche Intelligenz im Einklang mit Artikel 90 vor möglichen systemischen Risiken von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf Unionsebene warnt; ii) einen Beitrag zur Entwicklung von Instrumenten und Methoden für die Bewertung der Fähigkeiten von KI-Modellen und -Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, auch durch Benchmarks, leistet; iii) Beratung über die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko anbietet; iv) Beratung über die Einstufung verschiedener KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck anbietet; DE ABl. L vom 12.7.2024 98/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj v) einen Beitrag zur Entwicklung von Instrumenten und Mustern leistet; b) Unterstützung der Arbeit der Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen; c) Unterstützung grenzüberschreitender Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 74 Absatz 11, ohne dass die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden berührt werden; d) Unterstützung des Büros für Künstliche Intelligenz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Schutzklauselverfahrens der Union gemäß Artikel 81. (4) Die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums führen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit und der Objektivität aus und gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, in deren Besitz sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gelangen. Sie dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Jeder Sachverständige gibt eine Interessenerklärung ab, die öffentlich zugänglich gemacht wird. Das Büro für Künstliche Intelligenz richtet Systeme und Verfahren ein, mit denen mögliche Interessenkonflikte aktiv bewältigt und verhindert werden können. (5) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über die Bedingungen, Verfahren und detaillierten Regelungen nach denen das wissenschaftliche Gremium und seine Mitglieder Warnungen ausgeben und das Büro für Künstliche Intelligenz um Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums ersuchen können. Artikel 69 Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen, um ihre Durch setzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen. (2) Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen Gebühren zu entrichten. Struktur und Höhe der Gebühren sowie Umfang und Struktur erstattungsfähiger Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei die Zielsetzung berücksichtigt wird, für die angemessene Durchführung dieser Verordnung, für Kosteneffizienz sowie dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten effektiven Zugang zu Sachverständigen haben müssen. (3) Die Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten bei Bedarf einen rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und sorgt dafür, dass die Kombination aus unterstützenden Tätigkeiten durch die Union zur Prüfung von KI gemäß Artikel 84 und durch die Sachverständigen gemäß dem vorliegenden Artikel effizient organisiert ist und den bestmöglichen zusätzlichen Nutzen bringt. ABSCHNITT 2 Zuständige nationale Behörden Artikel 70 Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle (1) Jeder Mitgliedstaat muss für die Zwecke dieser Verordnung mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden einrichten oder benennen. Diese zuständigen nationalen Behörden üben ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus, um die Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Sofern diese Grundsätze gewahrt werden, können die betreffenden Tätigkeiten und Aufgaben gemäß den organisatorischen Erfordernissen des Mitgliedstaats von einer oder mehreren benannten Behörden wahrgenommen werden. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen der notifizierenden Behörden und der Marktüberwachungs behörden und die Aufgaben dieser Behörden sowie alle späteren Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten machen Informationen darüber, wie die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen bis zum 2. August 2025 auf elektronischem Wege kontaktiert werden können, öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten benennen eine Marktüber wachungsbehörde, die als zentrale Anlaufstelle für diese Verordnung fungiert, und teilen der Kommission den Namen der zentralen Anlaufstelle mit. Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 99/144 (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen technischen und finanziellen Mitteln sowie geeignetem Personal und Infrastrukturen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen können. Insbesondere müssen die zuständigen nationalen Behörden zu jeder Zeit über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern verfügen, zu deren Kompetenzen und Fachwissen ein tiefes Verständnis der KI-Technologien, der Daten und Datenverarbeitung, des Schutzes personenbezogener Daten, der Cybersicherheit, der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie Kenntnis der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen gehört. Die Mitgliedstaaten bewerten und aktualisieren, falls erforderlich, jährlich die in diesem Absatz genannten Erfordernisse bezüglich Kompetenzen und Ressourcen. (4) Die zuständigen nationalen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Maßes an Cybersicherheit. (5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben halten sich die zuständigen nationalen Behörden an die in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten. (6) Bis zum 2. August 2025 und anschließend alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über den Sachstand bezüglich der finanziellen Mittel und des Personals der zuständigen nationalen Behörden und geben eine Einschätzung über deren Angemessenheit ab. Die Kommission leitet diese Informationen zur Erörterung und etwaigen Abgabe von Empfehlungen an das KI-Gremium weiter. (7) Die Kommission fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden. (8) Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unterneh men, unter Berücksichtigung der Anleitung und Beratung durch das KI-Gremium oder der Kommission mit Anleitung und Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung zur Seite stehen. Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und Beratung in Bezug auf ein KI-System in Bereichen anzubieten, die unter das Unionrecht fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenen Unionsrecht zuständigen nationalen Behörden zu konsultieren. (9) Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Funktion der für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörde. KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME Artikel 71 EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme (1) Die Kommission errichtet und führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-Datenbank mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2, die gemäß den Artikeln 49 und 60 registriert werden und über KI-Systeme, die nicht als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 gelten und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 49 registriert werden. Bei der Festlegung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert die Kommission die einschlägigen Sachverständigen und bei der Aktualisierung der Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium. (2) Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Anbieter oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben. (3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber, der eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle ist oder in deren Namen handelt, gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 in die EU-Datenbank eingegeben. (4) Mit Ausnahme des in Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschnitts müssen die gemäß Artikel 49 in der Datenbank registrierten und dort enthaltenen Informationen auf benutzerfreundliche Weise zugänglich und öffentlich verfügbar sein. Die Informationen sollten leicht handhabbar und maschinenlesbar sein. Auf die gemäß Artikel 60 registrierten Informationen können nur Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugreifen, es sei denn, der zukünftige Anbieter oder der Anbieter hat seine Zustimmung dafür erteilt, dass die Informationen auch öffentlich zugänglich sind. (5) Die EU-Datenbank enthält personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. Zu diesen Informationen gehören die Namen und Kontaktdaten der natürlichen Personen, die für die Registrierung des Systems verantwortlich sind und die rechtlich befugt sind, den Anbieter oder gegebenenfalls den Betreiber zu vertreten. DE ABl. L vom 12.7.2024 100/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (6) Die Kommission gilt als für die EU-Datenbank Verantwortlicher. Sie stellt Anbietern, zukünftigen Anbietern und Betreibern angemessene technische und administrative Unterstützung bereit. Die EU-Datenbank muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen Artikel 72 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme (1) Anbieter müssen ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, das im Verhältnis zur Art der KI-Technik und zu den Risiken des Hochrisiko-KI-Systems steht, einrichten und dokumentieren. (2) Mit dem System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen müssen sich die einschlägigen Daten zur Leistung der Hochrisiko-KI-Systeme, die von den Anbietern oder den Betreibern bereitgestellt oder aus anderen Quellen erhoben werden können, über ihre gesamte Lebensdauer hinweg aktiv und systematisch erheben, dokumentieren und analysieren lassen, und der Anbieter muss damit die fortdauernde Einhaltung der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen an die KI-Systeme bewerten können. Gegebenenfalls umfasst die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen eine Analyse der Interaktion mit anderen KI-Systemen. Diese Pflicht gilt nicht für sensible operative Daten von Betreibern, die Strafverfolgungsbehörden sind. (3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen Dokumentation. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie detaillierte Bestimmungen für die Erstellung eines Musters des Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sowie die Liste der in den Plan aufzunehmenden Elemente bis zum 2. Februar 2026 detailliert festlegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, und für die auf der Grundlage dieser Rechtvorschriften bereits ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen sowie ein entsprechender Plan festgelegt wurden, haben die Anbieter zur Gewährleistung der Kohärenz, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Minimierung zusätzlicher Belastungen die Möglichkeit, unter Verwendung des Musters nach Absatz 3, gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten erforderlichen Elemente in die im Rahmen dieser Vorschriften bereits vorhandenen Systeme und Pläne zu integrieren, sofern ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für in Anhang III Nummer 5 genannte Hochrisiko-KI-Systeme, die von Finanzinstituten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die bezüglich ihrer internen Unternehmens führung, Regelungen oder Verfahren Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen. ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle Artikel 73 Meldung schwerwiegender Vorfälle (1) Anbieter von in der Union in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-Systemen melden schwerwiegende Vorfälle den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden hat. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 101/144 (2) Die Meldung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar, nachdem der Anbieter den kausalen Zusammenhang zwischen dem KI-System und dem schwerwiegenden Vorfall oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs festgestellt hat und in jedem Fall spätestens 15 Tage, nachdem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber Kenntnis von diesem schwerwiegenden Vorfall erlangt hat. Bezüglich des in Unterabsatz 1 genannten Meldezeitraums wird der Schwere des schwerwiegenden Vorfalls Rechnung getragen. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Meldung im Falle eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines schwerwiegenden Vorfalls im Sinne des Artikels 3 Nummer 49 Buchstabe b unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage nachdem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hat. (4) Ungeachtet des Absatzes 2 erfolgt die Meldung im Falle des Todes einer Person unverzüglich nachdem der Anbieter oder der Betreiber einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Hochrisiko-KI-System und dem schwerwiegenden Vorfall festgestellt hat, oder einen solchen vermutet, spätestens jedoch zehn Tage nach dem Datum, an dem der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber von dem schwerwiegenden Vorfall Kenntnis erlangt hat. (5) Wenn es zur Gewährleistung der rechtzeitigen Meldung erforderlich ist, kann der Anbieter oder gegebenenfalls der Betreiber einen unvollständigen Erstbericht vorlegen, dem ein vollständiger Bericht folgt. (6) Im Anschluss an die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß Absatz 1 führt der Anbieter unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden Vorfall und dem betroffenen KI-System durch. Dies umfasst eine Risikobewertung des Vorfalls sowie Korrekturmaßnahmen. Der Anbieter arbeitet bei den Untersuchungen gemäß Unterabsatz 1 mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit der betroffenen notifizierten Stelle zusammen und nimmt keine Untersuchung vor, die zu einer Veränderung des betroffenen KI-Systems in einer Weise führt, die möglicherweise Auswirkungen auf eine spätere Bewertung der Ursachen des Vorfalls hat, bevor er die zuständigen Behörden über eine solche Maßnahme nicht unterrichtet hat. (7) Sobald die zuständige Marktüberwachungsbehörde eine Meldung über einen in Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c genannten schwerwiegenden Vorfall erhält, informiert sie die in Artikel 77 Absatz 1 genannten nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen. Zur leichteren Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 dieses Artikels arbeitet die Kommission entsprechende Leitlinien aus. Diese Leitlinien werden bis zum 2. August 2025 veröffentlicht und regelmäßig bewertet. (8) Die Marktüberwachungsbehörde ergreift innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Meldung geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 und befolgt die in der genannten Verordnung vorgesehenen Meldeverfahren. (9) Bei Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III, die von Anbietern in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, die Rechtsinstrumenten der Union mit gleichwertigen Meldepflichten wie jenen in dieser Verordnung festgesetzten unterliegen, müssen nur jene schwerwiegenden Vorfälle gemeldet werden, die in Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c genannt werden. (10) Bei Hochrisiko-KI-Systemen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile von Produkten handelt, die unter die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 fallen, oder die selbst solche Produkte sind, müssen nur die in Artikel 3 Nummer 49 Buchstabe c dieser Verordnung genannten schwerwiegenden Vorfälle gemeldet werden, und zwar der zuständigen nationalen Behörde, die für diesen Zweck von den Mitgliedstaaten, in denen der Vorfall stattgefunden hat, ausgewählt wurde. (11) Die zuständigen nationalen Behörden melden der Kommission unverzüglich jeden schwerwiegenden Vorfall gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020, unabhängig davon, ob sie diesbezüglich Maßnahmen ergriffen haben. ABSCHNITT 3 Durchsetzung Artikel 74 Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt (1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für KI-Systeme, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke einer wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: DE ABl. L vom 12.7.2024 102/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj a) Jede Bezugnahme auf einen Wirtschaftsakteur nach der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt auch als Bezugnahme auf alle Akteure, die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannt werden; b) jede Bezugnahme auf ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt auch als Bezugnahme auf alle KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. (2) Im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission und den einschlägigen nationalen Wettbewerbsbehörden jährlich alle Informationen, die sie im Verlauf ihrer Marktüberwachungstätigkeiten erlangt haben und die für die Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Wettbewerbsregeln von Interesse sein könnten. Ferner erstatten sie der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung verbotener Praktiken in dem betreffenden Jahr und über die ergriffenen Maßnahmen. (3) Bei Hochrisiko-KI-Systemen und damit in Zusammenhang stehenden Produkten, auf die die in Anhang I Ab schnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, gilt als Marktüberwachungs behörde für die Zwecke dieser Verordnung die in jenen Rechtsakten für die Marktüberwachung benannte Behörde. Abweichend von Unterabsatz 1 und unter geeigneten Umständen können die Mitgliedstaaten eine andere einschlägige Behörde benennen, die die Funktion der Marktüberwachungsbehörde übernimmt, sofern sie die Koordinierung mit den einschlägigen sektorspezifischen Marktüberwachungsbehörden, die für die Durchsetzung der in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständig sind, sicherstellen. (4) Die Verfahren gemäß den Artikeln 79 bis 83 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für KI-Systeme, die im Zusammenhang mit Produkten stehen, auf die die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvor schriften der Union Anwendung finden, wenn in diesen Rechtsakten bereits Verfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau sicherstellen und dasselbe Ziel haben, vorgesehen sind. In diesen Fällen kommen stattdessen die einschlägigen sektorspezifischen Verfahren zur Anwendung. (5) Unbeschadet der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 können die Marktüberwachungsbehörden für die Zwecke der Sicherstellung der wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben d und j der genannten Verordnung genannten Befugnisse gegebenenfalls aus der Ferne ausüben. (6) Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die von auf der Grundlage des Unionsrechts im Bereich der Finanzdienstleistungen regulierten Finanzinstituten in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, gilt die in jenen Rechtsvorschriften für die Finanzaufsicht über diese Institute benannte nationale Behörde als Marktüberwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung, sofern das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung des KI-Systems mit der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen in direktem Zusammenhang steht. (7) Abweichend von Absatz 6 kann der Mitgliedstaat — unter geeigneten Umständen und wenn für Abstimmung gesorgt ist — eine andere einschlägige Behörde als Marktüberwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung benennen. Nationale Marktüberwachungsbehörden, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallende Kreditinstitute, welche an dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, beaufsichtigen, sollten der Europäischen Zentralbank unverzüglich alle im Zuge ihrer Marktüberwachungstätigkeiten ermittelten Informationen übermitteln, die für die in der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben der Europäischen Zentralbank von Belang sein könnten. (8) Für die in Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung genannten Hochrisiko-KI-Systeme, sofern diese Systeme für Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, und für die in Anhang III Nummern 6, 7 und 8 genannten Hochrisiko-KI-Systeme benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung als Marktüberwachungsbehörden entweder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden oder jede andere gemäß denselben Bedingungen wie den in den Artikeln 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten benannte Behörde. Marktüberwachungstätigkeiten dürfen in keiner Weise die Unabhängigkeit von Justizbehörden beeinträchtigen oder deren Handlungen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit anderweitig beeinflussen. (9) Soweit Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Funktion der für sie zuständigen Marktüberwachungsbehörde — ausgenommen für den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit. (10) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Koordinierung zwischen den auf der Grundlage dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder sonstigen Unionsrechts überwachen, das für die in Anhang III genannten Hochrisiko-KI-Systeme relevant sein könnte. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 103/144 (11) Die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission können gemeinsame Tätigkeiten, einschließlich gemein samer Untersuchungen, vorschlagen, die von den Marktüberwachungsbehörden oder von den Marktüberwachungs behörden gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren oder Orientierung zu dieser Verordnung und bestimmten Kategorien von Hochrisiko- KI-Systemen, bei denen festgestellt wird, dass sie in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein ernstes Risiko darstellen, zu geben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterstützt die Koordinierung der gemeinsamen Untersuchungen. (12) Die Anbieter gewähren den Marktüberwachungsbehörden unbeschadet der Befugnisübertragung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 — sofern dies relevant ist und beschränkt auf das zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden erforderliche Maß — uneingeschränkten Zugang zur Dokumentation sowie zu den für die Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, gegebenenfalls und unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen auch über die Anwendungsprogrammierschnittstellen (im Folgenden „API“) oder andere einschlägige technische Mittel und Instrumente, die den Fernzugriff ermöglichen. (13) Zum Quellcode des Hochrisiko-KI-Systems erhalten Marktüberwachungsbehörden auf begründete Anfrage und nur dann Zugang, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Zugang zum Quellcode ist zur Bewertung der Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen notwendig und b) die Test- oder Prüfverfahren und Überprüfungen aufgrund der vom Anbieter bereitgestellten Daten und Dokumentation wurden ausgeschöpft oder haben sich als unzureichend erwiesen. (14) Jegliche Informationen oder Dokumentation, in deren Besitz die Marktüberwachungsbehörden gelangen, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. Artikel 75 Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Beruht ein KI-System auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck und werden das Modell und das System vom selben Anbieter entwickelt, so ist das Büro für Künstliche Intelligenz befugt, die Konformität des KI-Systems mit den Pflichten aus dieser Verordnung zu überwachen und beaufsichtigen. Zur Wahrnehmung seiner Beobachtungs- und Überwachungsaufgaben hat das Büro für Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde. (2) Haben die zuständigen Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund für die Auffassung, dass KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, die von Betreibern direkt für mindestens einen Zweck, der gemäß dieser Verordnung als hochriskant eingestuft ist, verwendet werden können, nicht mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen konform sind, so arbeiten sie bei der Durchführung von Konformitätsbewertungen mit dem Büro für Künstliche Intelligenz zusammen und unterrichten das KI-Gremium und andere Marktüberwachungsbehörden entsprechend. (3) Ist eine Marktüberwachungsbehörde wegen der Unzugänglichkeit bestimmter Informationen im Zusammenhang mit dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck nicht in der Lage, ihre Ermittlungen zu dem Hochrisiko-KI-System abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese Informationen zu erhalten, kann sie ein begründetes Ersuchen an das Büro für Künstliche Intelligenz richten, durch das der Zugang zu den Informationen durchgesetzt werden kann. In diesem Fall übermittelt das Büro für Künstliche Intelligenz der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die das Büro für Künstliche Intelligenz für die Feststellung, ob ein Hochrisiko-KI-System nicht konform ist, für erforderlich erachtet. Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen. Das Verfahren nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend. Artikel 76 Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden (1) Marktüberwachungsbehörden müssen über die Kompetenzen und Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Tests unter Realbedingungen gemäß dieser Verordnung erfolgen. DE ABl. L vom 12.7.2024 104/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Wenn ein Test unter Realbedingungen für KI-Systeme durchgeführt wird, die in einem KI-Reallabor gemäß Artikel 58 beaufsichtigt werden, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben für das KI-Reallabor die Einhaltung des Artikels 60. Die Behörden können gegebenenfalls gestatten, dass der Anbieter oder zukünftige Anbieter den Test unter Realbedingungen in Abweichung von den in Artikel 60 Absatz 4 Buchstaben f und g festgelegten Bedingungen durchführt. (3) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde vom zukünftigen Anbieter, vom Anbieter oder von einem Dritten über einen schwerwiegenden Vorfall informiert wurde oder Grund zu der Annahme hat, dass die in den Artikeln 60 und 61 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann sie — je nachdem, was angemessen ist — in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls entscheiden, entweder a) den Test unter Realbedingungen auszusetzen oder abzubrechen oder b) den Anbieter oder zukünftigen Anbieter und die Betreiber oder zukünftigen Betreiber zur Änderung eines beliebigen Aspekts des Tests unter Realbedingungen zu verpflichten. (4) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen oder Einwände im Sinne des Artikels 60 Absatz 4 Buchstabe b erhoben hat, sind im Rahmen der Entscheidung oder der Einwände die Gründe dafür zu nennen sowie anzugeben, wie der Anbieter oder zukünftige Anbieter die Entscheidung oder die Einwände anfechten kann. (5) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 getroffen hat, teilt sie ihre Gründe dafür gegebenenfalls den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit, in denen das KI-System gemäß dem Plan für den Test getestet wurde. Artikel 77 Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden (1) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung, in Bezug auf die Verwendung der in Anhang III genannten Hochrisiko-KI-Systeme beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, sämtliche auf der Grundlage dieser Verordnung in zugänglicher Sprache und Format erstellte oder geführte Dokumentation anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu dieser Dokumentation für die wirksame Ausübung ihrer Aufträge im Rahmen ihrer Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist. Die jeweilige Behörde oder öffentliche Stelle informiert die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats von jeder diesbezüglichen Anfrage. (2) Bis 2. November 2024 muss jeder Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Behörden oder öffentlichen Stellen benennen und in einer öffentlichen Liste verfügbar machen. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und halten die Liste auf dem neuesten Stand. (3) Sollte die in Absatz 1 genannte Dokumentation nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht zum Schutz der Grundrechte vorliegt, so kann die in Absatz 1 genannte Behörde oder öffentliche Stelle bei der Marktüberwachungsbehörde einen begründeten Antrag auf Durchführung eines technischen Tests des Hochrisiko-KI- Systems stellen. Die Marktüberwachungsbehörde führt den Test unter enger Einbeziehung der beantragenden Behörde oder öffentlichen Stelle innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags durch. (4) Jegliche Informationen oder Dokumentation, in deren Besitz die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen auf der Grundlage des vorliegenden Artikels gelangen, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt. Artikel 78 Vertraulichkeit (1) Die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierten Stellen sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind, wahren gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, in deren Besitz sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gelangen, sodass insbesondere Folgendes geschützt ist: ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 105/144 a) die Rechte des geistigen Eigentums sowie vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse natürlicher oder juristischer Personen, einschließlich Quellcodes, mit Ausnahme der in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (57); b) die wirksame Durchführung dieser Verordnung, insbesondere für die Zwecke von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits; c) öffentliche und nationale Sicherheitsinteressen; d) die Durchführung von Straf- oder Verwaltungsverfahren; e) gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als Verschlusssache eingestufte Informationen. (2) Die gemäß Absatz 1 an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden fragen nur Daten an, die für die Bewertung des von KI-Systemen ausgehenden Risikos und für die Ausübung ihrer Befugnisse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und mit der Verordnung (EU) 2019/1020 unbedingt erforderlich sind. Sie ergreifen angemessene und wirksame Cybersicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit der erlangten Informationen und Daten und löschen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht die erhobenen Daten, sobald sie für den Zweck, für den sie erlangt wurden, nicht mehr benötigt werden. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf der Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden untereinander oder zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission nicht ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen nationalen Behörde, von der die Informationen stammen, und dem Betreiber offengelegt werden, sofern die in Anhang III Nummer 1, 6 oder 7 genannten Hochrisiko-KI-Systeme von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden verwendet werden und eine solche Offenlegung die öffentlichen und nationalen Sicherheitsinteressen gefährden könnte. Dieser Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf sensible operative Daten zu den Tätigkeiten von Strafverfolgungs-, Grenzschutz-, Einwanderungs- oder Asylbehörden. Handeln Strafverfolgungs-, Einwanderungs- oder Asylbehörden als Anbieter von in Anhang III Nummer 1, 6 oder 7 genannten Hochrisiko-KI-Systemen, so verbleibt die technische Dokumentation nach Anhang IV in den Räumlichkeiten dieser Behörden. Diese Behörden sorgen dafür, dass die in Artikel 74 Absätze 8 und 9 genannten Marktüberwachungs behörden auf Anfrage unverzüglich Zugang zu dieser Dokumentation oder eine Kopie davon erhalten. Zugang zu dieser Dokumentation oder zu einer Kopie davon darf nur das Personal der Marktüberwachungsbehörde erhalten, das über eine entsprechende Sicherheitsfreigabe verfügt. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 dürfen sich weder auf die Rechte oder Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und ihrer einschlägigen Behörden sowie der notifizierten Stellen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Weitergabe von Warnungen, einschließlich im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, noch auf die Pflichten der betreffenden Parteien auswirken, Informationen auf der Grundlage des Strafrechts der Mitgliedstaaten bereitzustellen. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen und Handelsabkommen mit Regulierungsbehörden von Drittstaaten, mit denen sie bilaterale oder multilaterale Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen haben und die ein angemessenes Niveau an Vertraulichkeit gewährleisten, vertrauliche Informationen austauschen. Artikel 79 Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen (1) Als KI-Systeme, die ein Risiko bergen, gelten „Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020, sofern sie Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit oder Grundrechte von Personen bergen. (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu der Annahme, dass ein KI-System ein Risiko nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels birgt, so prüft sie das betreffende KI-System im Hinblick auf die Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten. Besondere Aufmerksamkeit gilt KI-Systemen, die für schutzbedürftige Gruppen ein Risiko bergen. Wenn Risiken für die Grundrechte festgestellt werden, informiert die Marktüberwachungsbehörde auch die in Artikel 77 Absatz 1 genannten einschlägigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen und arbeitet uneingeschränkt mit ihnen zusammen. Die betreffenden Akteure arbeiten erforderlichenfalls mit der Marktüberwachungsbehörde und den in Artikel 77 Absatz 1 genannten anderen Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen. DE ABl. L vom 12.7.2024 106/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (57) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1). Stellt die Marktüberwachungsbehörde oder gegebenenfalls die Marktüberwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit der in Artikel 77 Absatz 1 genannten nationalen Behörde im Verlauf dieser Prüfung fest, dass das KI-System die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt, fordert sie den jeweiligen Akteur unverzüglich auf, alle Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Konformität des KI-Systems herzustellen, das KI-System vom Markt zu nehmen oder es innerhalb einer Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorgeben kann, in jedem Fall innerhalb von weniger als 15 Arbeitstagen, oder gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die betreffende notifizierte Stelle entsprechend. Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen. (3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Nichtkonformität nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist, so informiert sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Akteur aufgefordert hat. (4) Der Akteur sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betreffenden KI-Systeme, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat, getroffen werden. (5) Ergreift der Akteur in Bezug auf sein KI-System keine geeigneten Korrekturmaßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung oder Inbetriebnahme des KI-Systems auf ihrem nationalen Markt zu verbieten oder einzuschränken, das Produkt oder das eigenständige KI-System von diesem Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Diese Behörde notifiziert unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen. (6) Die Notifizierung nach Absatz 5 enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des nicht konformen Systems notwendigen Informationen, den Ursprung des KI-Systems und die Lieferkette, die Art der vermuteten Nichtkonformität und das sich daraus ergebende Risiko, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem betreffenden Akteur vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität eine oder mehrere der folgenden Ursachen hat: a) Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken; b) Nichterfüllung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen durch ein Hochrisiko-KI-System; c) Mängel in den in den Artikeln 40 und 41 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen; d) Nichteinhaltung des Artikels 50. (7) Die anderen Marktüberwachungsbehörden — mit Ausnahme der Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, der das Verfahren eingeleitet hat — informieren unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jegliche Maßnahmen und ihnen vorliegende zusätzlichen Informationen zur Nichtkonformität des betreffenden KI-Systems sowie — falls sie die ihnen mitgeteilte nationale Maßnahme ablehnen — über ihre Einwände. (8) Erhebt weder eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Notifizierung Einwände gegen eine von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats erlassene vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Die Verfahrensrechte des betreffenden Akteurs nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 bleiben hiervon unberührt. Die Frist von drei Monaten gemäß dem vorliegenden Absatz wird bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten KI-Praktiken auf 30 Tage verkürzt. (9) Die Marktüberwachungsbehörden tragen dafür Sorge, dass geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Produkt oder KI-System ergriffen werden, beispielsweise die unverzügliche Rücknahme des Produkts oder KI-Systems von ihrem Markt. Artikel 80 Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden (1) Hat eine Marktüberwachungsbehörde hinreichend Grund zu der Annahme, dass ein vom Anbieter als nicht hochriskant gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingestuftes KI-System tatsächlich hochriskant ist, so prüft die Marktüber wachungsbehörde das betreffende KI-System im Hinblick auf seine Einstufung als Hochrisiko-KI-System auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und den Leitlinien der Kommission. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 107/144 (2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Prüfung fest, dass das betreffende KI-System hochriskant ist, fordert sie den jeweiligen Anbieter unverzüglich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des KI-Systems mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten herzustellen, sowie innerhalb einer Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorgeben kann, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. (3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu der Auffassung, dass die Verwendung des betreffenden KI-Systems nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ist, so informiert sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Ergebnisse der Prüfung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Anbieter aufgefordert hat. (4) Der Anbieter sorgt dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des KI-Systems mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Pflichten herzustellen. Stellt der Anbieter eines betroffenen KI-Systems die Konformität des KI-Systems mit diesen Anforderungen und Pflichten nicht innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist her, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt. (5) Der Anbieter sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen in Bezug auf alle betreffenden KI-Systeme, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat, getroffen werden. (6) Ergreift der Anbieter des betreffenden KI-Systems innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so findet Artikel 79 Absätze 5 bis 9 Anwendung. (7) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, dass das KI-System vom Anbieter fälschlich als nicht hochriskant eingestuft wurde, um die Geltung der Anforderungen von Kapitel III Abschnitt 2 zu umgehen, so werden gegen den Anbieter Geldbußen gemäß Artikel 99 verhängt. (8) Bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Überwachung der Anwendung dieses Artikels können die Marktüber wachungsbehörden im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 geeignete Überprüfungen durchführen, wobei sie insbesondere Informationen berücksichtigen, die in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung gespeichert sind. Artikel 81 Schutzklauselverfahren der Union (1) Erhebt eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung — oder bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken innerhalb von 30 Tagen — Einwände gegen eine von der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und dem Akteur bzw. den Akteuren auf und prüft die nationale Maßnahme. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission innerhalb von sechs Monaten — oder bei Nichteinhaltung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken innerhalb von 60 Tagen — ab dem Eingang der in Artikel 79 Absatz 5 genannten Notifizierung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und teilt der Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung mit. Die Kommission unterrichtet auch alle übrigen Marktüberwachungs behörden über ihre Entscheidung. (2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so tragen alle Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sie geeignete einschränkende Maßnahmen in Bezug auf das betreffende KI-System ergreifen, etwa die Anordnung der unverzüglichen Rücknahme des KI-Systems von ihrem Markt, und informiert die Kommission darüber. Erachtet die Kommission die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt, nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme zurück und informiert die Kommission darüber. (3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des KI-Systems auf Mängel in den in den Artikeln 40 und 41 dieser Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen zurückgeführt, so leitet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegte Verfahren ein. Artikel 82 Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats — nach einer Konsultation der in Artikel 77 Absatz 1 genannten betreffenden nationalen Behörde — nach der gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfung fest, dass ein Hochrisiko-KI-System zwar dieser Verordnung entspricht, aber dennoch ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Grundrechte oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Akteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende KI-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme dieses Risiko nicht mehr birgt, und zwar innerhalb einer Frist, die sie vorgeben kann. DE ABl. L vom 12.7.2024 108/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (2) Der Anbieter oder der andere einschlägige Akteur sorgt dafür, dass in Bezug auf alle betroffenen KI-Systeme, die er auf dem Unionsmarkt bereitgestellt hat, innerhalb der Frist, die von der in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats vorgegeben wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Feststellungen gemäß Absatz 1. Diese Unterrichtung enthält alle vorliegenden Angaben, insbesondere die für die Identifizierung des betreffenden KI-Systems notwendigen Daten, den Ursprung und die Lieferkette des KI-Systems, die Art des sich daraus ergebenden Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. (4) Die Kommission nimmt unverzüglich mit den betreffenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen Akteuren Konsultationen auf und prüft die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung entscheidet die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, weitere geeignete Maßnahmen vor. (5) Die Kommission teilt ihren Beschluss unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Akteuren mit. Sie unterrichtet auch die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 83 Formale Nichtkonformität (1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht; b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht; c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt; d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt; e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen; f) es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt; g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar. (2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. Artikel 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI (1) Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen. (2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 109/144 ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe Artikel 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt. Artikel 86 Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall (1) Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, die der Betreiber auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems, mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten Systeme, getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher Art erheblich auf eine Weise beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte beeinträchtigt, haben das Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von KI-Systemen, bei denen sich Ausnahmen von oder Beschränkungen der Pflicht nach dem genannten Absatz aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ergeben. (3) Dieser Artikel gilt nur insoweit, als das Recht gemäß Absatz 1 nicht anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist. Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937. ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 88 Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und Durchsetzung von Kapitel V. Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auf der Grundlage der Verträge überträgt die Kommission dem Büro für Künstliche Intelligenz die Durchführung dieser Aufgaben. (2) Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. DE ABl. L vom 12.7.2024 110/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 89 Überwachungsmaßnahmen (1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann das Büro für Künstliche Intelligenz die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, einschließlich der Einhaltung genehmigter Praxisleitfäden, zu überwachen. (2) Nachgelagerte Anbieter haben das Recht, eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einzureichen. Eine Beschwerde ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes: a) die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck; b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Begründung, warum der nachgelagerte Anbieter der Auffassung ist, dass der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck gegen diese Verordnung verstoßen hat; c) alle sonstigen Informationen, die der nachgelagerte Anbieter, der die Anfrage übermittelt hat, für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die er auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat. Artikel 90 Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken (1) Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass a) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene birgt oder b) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen gemäß Artikel 51 erfüllt. (2) Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI-Gremiums die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI-Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94. (3) Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes: a) die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko; b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das wissenschaftliche Gremium; c) alle sonstigen Informationen, die das wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat. Artikel 91 Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen (1) Die Kommission kann den Anbieter des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auffordern, die vom Anbieter gemäß den Artikeln 53 und 55 erstellte Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter zu beurteilen. (2) Vor der Übermittlung des Informationsersuchens kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten. (3) Auf hinreichend begründeten Antrag des wissenschaftlichen Gremiums kann die Kommission ein Informations ersuchen an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck richten, wenn der Zugang zu Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 111/144 (4) In dem Auskunftsersuchen sind die Rechtsgrundlage und der Zweck des Ersuchens zu nennen, anzugeben, welche Informationen benötigt werden, eine Frist für die Übermittlung der Informationen zu setzen, und die Geldbußen für die Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen gemäß Artikel 101 anzugeben. (5) Der Anbieter des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck oder sein Vertreter stellt die angeforderten Informationen bereit. Im Falle juristischer Personen, Gesellschaften oder — wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt — die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung dieser Personen befugt sind, stellen die angeforderten Informationen im Namen des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die Mandanten bleiben jedoch in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind. Artikel 92 Befugnis zur Durchführung von Bewertungen (1) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann nach Konsultation des KI-Gremiums Bewertungen des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck durchführen, um a) die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung durch den Anbieter zu beurteilen, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen unzureichend sind, oder b) systemische Risiken auf Unionsebene von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko zu ermitteln, insbesondere im Anschluss an eine qualifizierte Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a. (2) Die Kommission kann beschließen, unabhängige Sachverständige zu benennen, die in ihrem Namen Bewertungen durchführen, einschließlich aus dem gemäß Artikel 68 eingesetzten wissenschaftlichen Gremium. Die für diese Aufgabe benannten unabhängigen Sachverständigen erfüllen die in Artikel 68 Absatz 2 umrissenen Kriterien. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission über API oder weitere geeignete technische Mittel und Instrumente, einschließlich Quellcode, Zugang zu dem betreffenden KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck anfordern. (4) In der Anforderung des Zugangs sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und die Gründe für die Anforderung zu nennen und die Frist für die Bereitstellung des Zugangs zu setzen und die Geldbußen gemäß Artikel 101 für den Fall, dass der Zugang nicht bereitgestellt wird, anzugeben. (5) Die Anbieter des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck oder seine Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Im Falle juristischer Personen, Gesellschaften oder — wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt — die Personen, die nach Gesetz oder ihrer Satzung zur Vertretung dieser Personen befugt sind, stellen den angeforderten Zugang im Namen des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zur Verfügung. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die detaillierten Regelungen und Voraussetzungen für die Bewertungen, einschließlich der detaillierten Regelungen für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, und das Verfahren für deren Auswahl festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Bevor es den Zugang zu dem betreffenden KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck anfordert, kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungs zweck einleiten, um mehr Informationen über die interne Erprobung des Modells, interne Vorkehrungen zur Vermeidung systemischer Risiken und andere interne Verfahren und Maßnahmen, die der Anbieter zur Minderung dieser Risiken ergriffen hat, einzuholen. Artikel 93 Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen (1) Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern, a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 54 einzuhalten; DE ABl. L vom 12.7.2024 112/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj b) Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat; c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es zurückzunehmen oder zurückzurufen. (2) Vor der Aufforderung zu einer Maßnahme kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten. (3) Wenn der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen, um einem systemischen Risiko auf Unionsebene zu begegnen, anbietet, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt. Artikel 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß. KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN Artikel 95 Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter Anforderungen (1) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes, einschließlich damit zusammenhängender Governance-Mechanismen, mit denen die freiwillige Anwendung einiger oder aller der in Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen auf KI-Systeme, die kein hohes Risiko bergen, gefördert werden soll, wobei den verfügbaren technischen Lösungen und bewährten Verfahren der Branche, die die Anwendung dieser Anforderungen ermöglichen, Rechnung zu tragen ist. (2) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten erleichtern die Aufstellung von Verhaltenskodizes in Bezug auf die freiwillige Anwendung spezifischer Anforderungen auf alle KI-Systeme, einschließlich durch Betreiber, auf der Grundlage klarer Zielsetzungen sowie wesentlicher Leistungsindikatoren zur Messung der Erfüllung dieser Zielsetzungen, einschließlich unter anderem folgender Elemente: a) in den Ethik-Leitlinien der Union für eine vertrauenswürdige KI enthaltene anwendbare Elemente; b) Beurteilung und Minimierung der Auswirkungen von KI-Systemen auf die ökologische Nachhaltigkeit, einschließlich im Hinblick auf energieeffizientes Programmieren, und Techniken, um KI effizient zu gestalten, zu trainieren und zu nutzen; c) Förderung der KI-Kompetenz, insbesondere der von Personen, die mit der Entwicklung, dem Betrieb und der Nutzung von KI befasst sind; d) Erleichterung einer inklusiven und vielfältigen Gestaltung von KI-Systemen, unter anderem durch die Einsetzung inklusiver und vielfältiger Entwicklungsteams und die Förderung der Beteiligung der Interessenträger an diesem Prozess; e) Bewertung und Verhinderung der negativen Auswirkungen von KI-Systemen auf schutzbedürftige Personen oder Gruppen schutzbedürftiger Personen, einschließlich im Hinblick auf die Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen, sowie auf die Gleichstellung der Geschlechter. (3) Verhaltenskodizes können von einzelnen KI-System-Anbietern oder -Betreibern oder von Interessenvertretungen dieser Anbieter oder Betreiber oder von beiden aufgestellt werden, auch unter Einbeziehung von Interessenträgern sowie deren Interessenvertretungen einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen. Verhaltenskodizes können sich auf ein oder mehrere KI-Systeme erstrecken, um ähnlichen Zweckbestimmungen der jeweiligen Systeme Rechnung zu tragen. (4) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten berücksichtigen die besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Startups, bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung von Verhaltenskodizes. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 113/144 Artikel 96 Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung (1) Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser Verordnung, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen: a) die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und Pflichten; b) die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken; c) die praktische Durchführung der Bestimmungen über wesentliche Veränderungen; d) die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten gemäß Artikel 50; e) detaillierte Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union sowie zu anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente Durchsetzung; f) die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1. Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, widmet sie den Bedürfnissen von KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, von lokalen Behörden und von den am wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere Aufmerksamkeit. Die Leitlinien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes tragen dem allgemein anerkannten Stand der Technik im Bereich KI sowie den einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, auf die in den Artikeln 40 und 41 Bezug genommen wird, oder den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, die gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt wurden, gebührend Rechnung. (2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder des Büros für Künstliche Intelligenz oder von sich aus aktualisiert die Kommission früher verabschiedete Leitlinien, wenn es als notwendig erachtet wird. KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN Artikel 97 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen. DE ABl. L vom 12.7.2024 114/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 Absatz 6 oder 7, Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 5 oder 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absatz 5 oder 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. Artikel 98 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. KAPITEL XII SANKTIONEN Artikel 99 Sanktionen (1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Akteure Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig sind, wobei die von der Kommission gemäß Artikel 96 erteilten Leitlinien zu berücksichtigen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie berücksichtigen die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, sowie deren wirtschaftliches Überleben. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 unverzüglich und spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen. (3) Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden Geldbußen von bis zu 35 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (4) Für Verstöße gegen folgende für Akteure oder notifizierte Stellen geltende Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist: a) Pflichten der Anbieter gemäß Artikel 16; b) Pflichten der Bevollmächtigten gemäß Artikel 22; c) Pflichten der Einführer gemäß Artikel 23; d) Pflichten der Händler gemäß Artikel 24; e) Pflichten der Betreiber gemäß Artikel 26; f) für notifizierte Stellen geltende Anforderungen und Pflichten gemäß Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3 und 4 bzw. Artikel 34; g) Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 115/144 (5) Werden notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behörden auf deren Auskunftsersuchen hin falsche, unvollständige oder irreführende Informationen bereitgestellt, so werden Geldbußen von bis zu 7 500 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (6) Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen. (7) Bei der Entscheidung, ob eine Geldbuße verhängt wird, und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) ob demselben Akteur bereits von anderen Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß Geldbußen auferlegt wurden; c) ob demselben Akteur bereits von anderen Behörden für Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht Geldbußen auferlegt wurden, wenn diese Verstöße auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die einen einschlägigen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt; d) Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs, der den Verstoß begangen hat; e) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste; f) Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, um den Verstoß abzustellen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstoßes abzumildern; g) Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; h) Art und Weise, wie der Verstoß den zuständigen nationalen Behörden bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Akteur den Verstoß gemeldet hat; i) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; j) alle Maßnahmen, die der Akteur ergriffen hat, um den Schaden, der den betroffenen Personen zugefügt wird, zu mindern. (8) Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können. (9) In Abhängigkeit vom Rechtssystem der Mitgliedstaaten können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass die Geldbußen von den zuständigen nationalen Gerichten oder von sonstigen Stellen verhängt werden. Die Anwendung dieser Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten muss eine gleichwertige Wirkung haben. (10) Die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen. (11) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Geldbußen, die sie in dem betreffenden Jahr gemäß diesem Artikel verhängt haben, und über damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren. Artikel 100 Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union (1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbußen verhängen. Bei der Entscheidung, ob eine Geldbuße verhängt wird, und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie Folgendes gebührend berücksichtigt: DE ABl. L vom 12.7.2024 116/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dessen Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Grad der Verantwortung des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union unter Berücksichtigung der von diesem bzw. dieser ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; c) alle Maßnahmen, die das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union zur Minderung des von den betroffenen Personen erlittenen Schadens ergriffen hat; d) das Maß der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Behebung des Verstoßes und der Minderung seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen, einschließlich der Befolgung von Maßnahmen, die der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf denselben Gegenstand zuvor bereits auferlegt hatte; e) ähnliche frühere Verstöße des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union; f) Art und Weise, wie der Verstoß dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union den Verstoß gemeldet hat; g) der Jahreshaushalt des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union. (2) Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden Geldbußen von bis zu 1 500 000 EUR verhängt. (3) Bei Nichtkonformität des KI-Systems mit in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, mit Ausnahme der in Artikel 5 festgelegten, werden Geldbußen von bis zu 750 000 EUR verhängt. (4) Bevor der Europäische Datenschutzbeauftragte Entscheidungen nach dem vorliegenden Artikel trifft, gibt er dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, gegen das bzw. die sich das von ihm geführte Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zum Vorwurf des Verstoßes zu äußern. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stützt seine Entscheidungen nur auf die Elemente und Umstände, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern können. Beschwerdeführer, soweit vorhanden, müssen in das Verfahren eng einbezogen werden. (5) Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Vorbehaltlich der legitimen Interessen von Einzelpersonen oder Unternehmen im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse haben die betroffenen Parteien Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Europäischen Datenschutzbeauftragten. (6) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen trägt zum Gesamthaushalt der Union bei. Die Geldbußen dürfen nicht den wirksamen Betrieb des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union beeinträchtigen, dem bzw. der die Geldbuße auferlegt wurde. (7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte macht der Kommission jährlich Mitteilung über die Geldbußen, die er nach Maßgabe dieses Artikels verhängt hat, und über die von ihm eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren. Artikel 101 Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Die Kommission kann gegen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Geldbußen von bis zu 3 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat; b) der Anforderung eines Dokuments oder von Informationen gemäß Artikel 91 nicht nachgekommen ist oder falsche, unvollständige oder irreführende Informationen bereitgestellt hat; c) einer gemäß Artikel 93 geforderten Maßnahme nicht nachgekommen ist; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 117/144 d) der Kommission keinen Zugang zu dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck oder dem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gewährt hat, um eine Bewertung gemäß Artikel 92 durchzuführen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds wird der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung getragen. Die Kommission berücksichtigt außerdem Verpflichtungen, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 oder in den einschlägigen Praxisleitfäden nach Artikel 56 gemacht wurden. (2) Vor der Annahme einer Entscheidung nach Absatz 1 teilt die Kommission dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck ihre vorläufige Beurteilung mit und gibt ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen. (3) Die gemäß diesem Artikel verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (4) Informationen über gemäß diesem Artikel verhängte Geldbußen werden gegebenenfalls dem KI-Gremium mitgeteilt. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer Geldbuße gemäß diesem Artikel. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen und Verfahrensgarantien für die Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungs rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass detaillierter Maßnahmen, die technische Spezifikationen und Verfahren für die Genehmigung und den Einsatz von Sicherheitsausrüstung betreffen, bei der auch Systeme der künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) zum Einsatz kommen, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ DE ABl. L vom 12.7.2024 118/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90/EU wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797 In Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 wird folgender Absatz angefügt: „(12) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 und von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 11, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 119/144 Artikel 107 Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 3, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 108 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ 2. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“ 3. In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“ 4. In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“ 5. In Artikel 57 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Beim Erlass solcher Durchführungsrechtsakte, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“ DE ABl. L vom 12.7.2024 120/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 6. In Artikel 58 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“ Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. (*) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 110 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) wird die folgende Nummer angefügt: „68. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“ Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (1) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a werden KI-Systeme, bei denen es sich um Komponenten von IT-Großsystemen handelt, die mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurden und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bis zum 31. Dezember 2030 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden bei der Bewertung jedes IT-Großsystems, das mit den in Anhang X aufgeführten Rechtsakten eingerichtet wurde, berücksichtigt, wobei die Bewertung entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Rechtsakte und bei Ersetzung oder Änderung dieser Rechtsakte erfolgt. (2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen — mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme —, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden. In jedem Fall treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko- KI-Systemen, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen und Pflichten dieser Verordnung bis zum 2. August 2030. (3) Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten bis zum 2. August 2027. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 121/144 (58) Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1). Artikel 112 Bewertung und Überprüfung (1) Die Kommission prüft nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Ende der Befugnisübertragung gemäß Artikel 97 einmal jährlich, ob eine Änderung der Liste in Anhang III und der Liste der verbotenen Praktiken im KI-Bereich gemäß Artikel 5 erforderlich ist. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. (2) Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber: a) Notwendigkeit von Änderungen zur Erweiterung bestehender Bereiche oder zur Aufnahme neuer Bereiche in Anhang III: b) Änderungen der Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50; c) Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit des Überwachungs- und Governance-Systems. (3) Bis zum 2. August 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Beurteilung hinsichtlich der Durchsetzungsstruktur und der etwaigen Notwendigkeit einer Agentur der Union zur Lösung der festgestellten Mängel. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird diesem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. Die Berichte werden veröffentlicht. (4) In den in Absatz 2 genannten Berichten wird insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen: a) Sachstand bezüglich der finanziellen, technischen und personellen Ressourcen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf deren Fähigkeit, die ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam zu erfüllen; b) Stand der Sanktionen, insbesondere der Bußgelder nach Artikel 99 Absatz 1, die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt haben; c) angenommene harmonisierte Normen und gemeinsame Spezifikationen, die zur Unterstützung dieser Verordnung erarbeitet wurden; d) Zahl der Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eintreten, und wie viele davon KMU sind. (5) Bis zum 2. August 2028 bewertet die Kommission die Arbeitsweise des Büros für Künstliche Intelligenz und prüft, ob das Büro für Künstliche Intelligenz mit ausreichenden Befugnissen und Zuständigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben ausgestattet wurde, und ob es für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zweckmäßig und erforderlich wäre, das Büro für Künstliche Intelligenz und seine Durchsetzungskompetenzen zu erweitern und seine Ressourcen aufzustocken. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung. (6) Bis zum 2. August 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Fortschritte bei der Entwicklung von Normungsdokumenten zur energieeffizienten Entwicklung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck vor und beurteilt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen oder Handlungen, einschließlich verbindlicher Maßnahmen oder Handlungen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht. (7) Bis zum 2. August 2028 und danach alle drei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der freiwilligen Verhaltenskodizes durch, mit denen die Anwendung der in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an andere KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme und möglicherweise auch zusätzlicher Anforderungen an andere KI-Systeme als Hochrisiko-KI-Systeme, auch in Bezug auf deren ökologische Nachhaltigkeit, gefördert werden soll. (8) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 übermitteln das KI-Gremium, die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf Anfrage unverzüglich die gewünschten Informationen. (9) Bei den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des KI-Gremiums, des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen. DE ABl. L vom 12.7.2024 122/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj (10) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere technologische Entwicklungen, die Auswirkungen von KI-Systemen auf die Gesundheit und Sicherheit und auf die Grundrechte und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft. (11) Als Orientierung für die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bewertungen und Überprüfungen entwickelt das Büro für Künstliche Intelligenz ein Ziel und eine partizipative Methode für die Bewertung der Risikoniveaus anhand der in den jeweiligen Artikeln genannten Kriterien und für die Einbeziehung neuer Systeme in a) die Liste gemäß Anhang III, einschließlich der Erweiterung bestehender Bereiche oder der Aufnahme neuer Bereiche in diesen Anhang; b) die Liste der verbotenen Praktiken gemäß Artikel 5; und c) die Liste der KI-Systeme, die zusätzliche Transparenzmaßnahmen erfordern, in Artikel 50. (12) Eine Änderung dieser Verordnung im Sinne des Absatzes 10 oder entsprechende delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die sektorspezifische Rechtsvorschriften für eine unionsweite Harmonisierung gemäß An hang I Abschnitt B betreffen, berücksichtigen die regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und die in der Verordnung festgelegten bestehenden Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen und -behörden. (13) Bis zum 2. August 2031 nimmt die Kommission unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Durchsetzung dieser Verordnung vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf Grundlage der Ergebnisse wird dem Bericht gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, der die Struktur der Durchsetzung und die Notwendigkeit einer Agentur der Union für die Lösung festgestellter Mängel betrifft. Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2026. Jedoch: a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025; b) Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101; c) Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten gemäß dieser Verordnung gelten ab dem 2. August 2027. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident M. MICHEL ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 123/144 ANHANG I Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Abschnitt A — Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens 1. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) 2. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) 3. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90) 4. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) 5. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) 6. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62) 7. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) 8. Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1) 9. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) 10. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) 11. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) 12. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176) Abschnitt B — Liste anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union 13. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) 14. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) 15. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) DE ABl. L vom 12.7.2024 124/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 16. Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) 17. Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) 18. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) 19. Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1) 20. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), insoweit die Konstruktion, Herstellung und Vermarktung von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge sowie deren Motoren, Propeller, Teile und Ausrüstung zur Fernsteuerung betroffen sind ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 125/144 ANHANG II Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii: — Terrorismus, — Menschenhandel, — sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, — illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen, — illegaler Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen, — Mord, schwere Körperverletzung, — illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, — illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen, — Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme, — Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, — Flugzeug- oder Schiffsentführung, — Vergewaltigung, — Umweltkriminalität, — organisierter oder bewaffneter Raub, — Sabotage, — Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die an einer oder mehreren der oben genannten Straftaten beteiligt ist. DE ABl. L vom 12.7.2024 126/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ANHANG III Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 Als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme: 1. Biometrie, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist: a) biometrische Fernidentifizierungssysteme. Dazu gehören nicht KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, verwendet werden sollen; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen oder Merkmalen auf der Grundlage von Rückschlüssen auf diese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen; c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Emotionserkennung verwendet werden sollen. 2. Kritische Infrastruktur: KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen 3. Allgemeine und berufliche Bildung a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Feststellung des Zugangs oder der Zulassung oder zur Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen in Einrichtungen oder Programmen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu steuern; c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zum Zweck der Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, das eine Person im Rahmen von oder innerhalb von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung erhalten wird oder zu denen sie Zugang erhalten wird, verwendet werden sollen; d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Überwachung und Erkennung von verbotenem Verhalten von Schülern bei Prüfungen im Rahmen von oder innerhalb von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen. 4. Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhält nissen verwendet werden soll. 5. Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen: a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf grundlegende öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste, einschließlich Gesundheitsdiensten, haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden; c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen; ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 127/144 d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Bewertung und Klassifizierung von Notrufen von natürlichen Personen oder für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, sowie für Systeme für die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung verwendet werden sollen. 6. Strafverfolgung, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist: a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen zur Bewertung des Risikos einer natürlichen Person, zum Opfer von Straftaten zu werden, verwendet werden sollen; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren oder ähnliche Instrumente verwendet werden sollen; c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen; d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung des Risikos, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht oder erneut begeht, nicht nur auf der Grundlage der Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder zur Bewertung persönlicher Merkmale und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens von natürlichen Personen oder Gruppen verwendet werden sollen; e) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen. 7. Migration, Asyl und Grenzkontrolle, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist: a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als Lügendetektoren verwendet werden sollen oder ähnliche Instrumente; b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist; c) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet werden sollen, um zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen, einschließlich damit zusammenhängender Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln, zu unterstützen; d) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von oder im Namen der zuständigen Behörden oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, im Zusammenhang mit Migration, Asyl oder Grenzkontrolle zum Zwecke der Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Überprüfung von Reisedokumenten. 8. Rechtspflege und demokratische Prozesse a) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen, oder die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen; DE ABl. L vom 12.7.2024 128/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj b) KI-Systeme, die bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen bei der Ausübung ihres Wahlrechts bei einer Wahl oder einem Referendum zu beeinflussen. Dazu gehören nicht KI-Systeme, deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind, wie Instrumente zur Organisation, Optimierung oder Strukturierung politischer Kampagnen in administrativer oder logistischer Hinsicht. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 129/144 ANHANG IV Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Die in Artikel 11 Absatz 1 genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit sie für das betreffende KI-System von Belang sind: 1. Allgemeine Beschreibung des KI-Systems, darunter a) Zweckbestimmung, Name des Anbieters und Version des Systems mit Angaben dazu, in welcher Beziehung sie zu vorherigen Versionen steht; b) gegebenenfalls Interaktion oder Verwendung des KI-Systems mit Hardware oder Software, einschließlich anderer KI-Systeme, die nicht Teil des KI-Systems selbst sind; c) Versionen der betreffenden Software oder Firmware und etwaige Anforderungen in Bezug auf Aktualisierungen der Versionen; d) Beschreibung aller Formen, in denen das KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, zum Beispiel in Hardware eingebettete Softwarepakete, Herunterladen oder API; e) Beschreibung der Hardware, auf der das KI-System betrieben werden soll; f) falls das KI-System Bestandteil von Produkten ist: Fotografien oder Abbildungen, die äußere Merkmale, die Kennzeichnungen und den inneren Aufbau dieser Produkte zeigen; g) eine grundlegende Beschreibung der Benutzerschnittstelle, die dem Betreiber zur Verfügung gestellt wird; h) Betriebsanleitungen für den Betreiber und gegebenenfalls eine grundlegende Beschreibung der dem Betreiber zur Verfügung gestellten Benutzerschnittstelle; 2. Detaillierte Beschreibung der Bestandteile des KI-Systems und seines Entwicklungsprozesses, darunter a) Methoden und Schritte zur Entwicklung des KI-Systems, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von durch Dritte bereitgestellten vortrainierten Systemen oder Instrumenten, und wie diese vom Anbieter verwendet, integriert oder verändert wurden; b) Entwurfsspezifikationen des Systems, insbesondere die allgemeine Logik des KI-Systems und der Algorithmen; die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den Gründen und getroffenen Annahmen, einschließlich in Bezug auf Personen oder Personengruppen, bezüglich deren das System angewandt werden soll; hauptsächliche Einstufungsentscheidungen; was das System optimieren soll und welche Bedeutung den verschiedenen Parametern dabei zukommt; Beschreibung der erwarteten Ausgabe des Systems und der erwarteten Qualität dieser Ausgabe; die über mögliche Kompromisse in Bezug auf die technischen Lösungen, mit denen die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, getroffenen Entscheidungen; c) Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder einander zuarbeiten und in die Gesamtverarbeitung integriert sind; zum Entwickeln, Trainieren, Testen und Validieren des KI-Systems verwendete Rechenressourcen; d) gegebenenfalls Datenanforderungen in Form von Datenblättern, in denen die Trainingsmethoden und -techniken und die verwendeten Trainingsdatensätze beschrieben werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung dieser Datensätze sowie Informationen zu deren Herkunft, Umfang und Hauptmerkmalen; Angaben zur Beschaffung und Auswahl der Daten; Kennzeichnungsverfahren (zum Beispiel für überwachtes Lernen) und Datenbereinigungsmethoden (zum Beispiel Erkennung von Ausreißern); e) Bewertung der nach Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, mit einer Bewertung der technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Betreibern gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern; f) gegebenenfalls detaillierte Beschreibung der vorab bestimmten Änderungen an dem KI-System und seiner Leistung mit allen einschlägigen Informationen zu den technischen Lösungen, mit denen sichergestellt wird, dass das KI-System die einschlägigen in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen weiterhin dauerhaft erfüllt; g) verwendete Validierungs- und Testverfahren, mit Informationen zu den verwendeten Validierungs- und Testdaten und deren Hauptmerkmalen; Parameter, die zur Messung der Genauigkeit, Robustheit und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen nach Kapitel III Abschnitt 2 sowie potenziell diskriminierender Auswirkungen verwendet werden; Testprotokolle und alle von den verantwortlichen Personen datierten und unterzeichneten Testberichte, auch in Bezug auf die unter Buchstabe f genannten vorab bestimmten Änderungen; DE ABl. L vom 12.7.2024 130/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj h) ergriffene Cybersicherheitsmaßnahmen; 3. Detaillierte Informationen über die Überwachung, Funktionsweise und Kontrolle des KI-Systems, insbesondere in Bezug auf Folgendes: die Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des Systems, einschließlich der Genauigkeitsgrade bei bestimmten Personen oder Personengruppen, auf die es bestimmungsgemäß angewandt werden soll, sowie des in Bezug auf seine Zweckbestimmung insgesamt erwarteten Maßes an Genauigkeit; angesichts der Zweckbestimmung des KI-Systems vorhersehbare unbeabsichtigte Ergebnisse und Quellen von Risiken in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit sowie Grundrechte und Diskriminierung; die nach Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern; gegebenenfalls Spezifikationen zu Eingabedaten; 4. Darlegungen zur Eignung der Leistungskennzahlen für das spezifische KI-System; 5. Detaillierte Beschreibung des Risikomanagementsystems gemäß Artikel 9; 6. Beschreibung einschlägiger Änderungen, die der Anbieter während des Lebenszyklus an dem System vorgenommen hat; 7. Aufstellung der vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; falls keine solchen harmonisierten Normen angewandt wurden, eine detaillierte Beschreibung der Lösungen, mit denen die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, mit einer Aufstellung anderer angewandter einschlägiger Normen und technischer Spezifikationen; 8. Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47; 9. Detaillierte Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung des KI-Systems in der Phase nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72, einschließlich des in Artikel 72 Absatz 3 genannten Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 131/144 ANHANG V EU-Konformitätserklärung Die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 enthält alle folgenden Angaben: 1. Name und Art des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen; 2. Name und Anschrift des Anbieters und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 3. Erklärung darüber, dass der Anbieter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 trägt; 4. Versicherung, dass das betreffende KI-System der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, in denen die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 vorgesehen ist, entspricht; 5. wenn ein KI-System die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, eine Erklärung darüber, dass das KI-System den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht; 6. Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird; 7. gegebenenfalls Name und Identifizierungsnummer der notifizierten Stelle, Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und Identifizierungsnummer der ausgestellten Bescheinigung; 8. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, den Namen und die Funktion des Unterzeichners sowie Angabe, für wen oder in wessen Namen diese Person unterzeichnet hat, eine Unterschrift. DE ABl. L vom 12.7.2024 132/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ANHANG VI Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle 1. Das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle ist das Konformitätsbewertungs verfahren gemäß den Nummern 2, 3 und 4. 2. Der Anbieter überprüft, ob das bestehende Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des Artikels 17 entspricht. 3. Der Anbieter prüft die in der technischen Dokumentation enthaltenen Informationen, um zu beurteilen. ob das KI-System den einschlägigen grundlegenden Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 entspricht. 4. Der Anbieter überprüft ferner, ob der Entwurfs- und Entwicklungsprozess des KI-Systems und seine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 mit der technischen Dokumentation im Einklang stehen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 133/144 ANHANG VII Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation 1. Einleitung Die Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation entspricht dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Nummern 2 bis 5. 2. Überblick Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem für die Konzeption, die Entwicklung und das Testen von KI-Systemen nach Artikel 17 wird gemäß Nummer 3 geprüft und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5. Die technische Dokumentation des KI-Systems wird gemäß Nummer 4 geprüft. 3. Qualitätsmanagementsystem 3.1. Der Antrag des Anbieters muss Folgendes enthalten: a) Name und Anschrift des Anbieters sowie, wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; b) die Liste der unter dasselbe Qualitätsmanagementsystem fallenden KI-Systeme; c) die technische Dokumentation für jedes unter dasselbe Qualitätsmanagementsystem fallende KI-System; d) die Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem mit allen in Artikel 17 aufgeführten Aspekten; e) eine Beschreibung der bestehenden Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Qualitätsmanagement system angemessen und wirksam bleibt; f) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem wird von der notifizierten Stelle bewertet, um festzustellen, ob es die in Artikel 17 genannten Anforderungen erfüllt. Die Entscheidung wird dem Anbieter oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und die begründete Bewertungsentscheidung. 3.3. Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem wird vom Anbieter weiter angewandt und gepflegt, damit es stets angemessen und effizient funktioniert. 3.4. Der Anbieter unterrichtet die notifizierte Stelle über jede beabsichtigte Änderung des genehmigten Qualitätsmanage mentsystems oder der Liste der unter dieses System fallenden KI-Systeme. Die notifizierte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätsmana gementsystem die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen weiterhin erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die notifizierte Stelle teilt dem Anbieter ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung der Änderungen und die begründete Bewertungsentscheidung. 4. Kontrolle der technischen Dokumentation 4.1. Zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Antrag stellt der Anbieter bei der notifizierten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Bewertung der technischen Dokumentation für das KI-System, das er in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen beabsichtigt und das unter das unter Nummer 3 genannte Qualitätsmanagementsystem fällt. 4.2. Der Antrag enthält Folgendes: a) den Namen und die Anschrift des Anbieters; b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde; c) die in Anhang IV genannte technische Dokumentation. DE ABl. L vom 12.7.2024 134/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 4.3. Die technische Dokumentation wird von der notifizierten Stelle geprüft. Sofern es relevant ist und beschränkt auf das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß erhält die notifizierte Stelle uneingeschränkten Zugang zu den verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, gegebenenfalls und unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen auch über API oder sonstige einschlägige technische Mittel und Instrumente, die den Fernzugriff ermöglichen. 4.4. Bei der Prüfung der technischen Dokumentation kann die notifizierte Stelle vom Anbieter weitere Nachweise oder die Durchführung weiterer Tests verlangen, um eine ordnungsgemäße Bewertung der Konformität des KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu ermöglichen. Ist die notifizierte Stelle mit den vom Anbieter durchgeführten Tests nicht zufrieden, so führt sie gegebenenfalls unmittelbar selbst angemessene Tests durch. 4.5. Sofern es für die Bewertung der Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen notwendig ist, und nachdem alle anderen sinnvollen Möglichkeiten zur Überprüfung der Konformität ausgeschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben, wird der notifizierten Stelle auf begründeten Antrag Zugang zu den Trainingsmodellen und trainierten Modellen des KI-Systems, einschließlich seiner relevanten Parameter, gewährt. Ein solcher Zugang unterliegt dem bestehenden EU-Recht zum Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen. 4.6. Die Entscheidung der notifizierten Stelle wird dem Anbieter oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung der technischen Dokumentation und die begründete Bewertungsentscheidung. Erfüllt das KI-System die Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2, so stellt die notifizierte Stelle eine Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Anbieters, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des KI-Systems notwendigen Daten. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Informationen für die Beurteilung der Konformität des KI-Systems und gegebenenfalls für die Kontrolle des KI-Systems während seiner Verwendung. Erfüllt das KI-System die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation und informiert den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet. Erfüllt das KI-System nicht die Anforderung in Bezug auf die verwendeten Trainingsdaten, so muss das KI-System vor der Beantragung einer neuen Konformitätsbewertung erneut trainiert werden. In diesem Fall enthält die begründete Bewertungsentscheidung der notifizierten Stelle, mit der die Ausstellung der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation verweigert wird, besondere Erläuterungen zu den zum Trainieren des KI-Systems verwendeten Qualitätsdaten und insbesondere zu den Gründen für die Nichtkonformität. 4.7. Jede Änderung des KI-Systems, die sich auf die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen oder auf seine Zweckbestimmung auswirken könnte, bedarf der Bewertung durch die notifizierte Stelle, die die Unions bescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt hat. Der Anbieter informiert die notifizierte Stelle über seine Absicht, eine der oben genannten Änderungen vorzunehmen, oder wenn er auf andere Weise Kenntnis vom Eintreten solcher Änderungen erhält. Die notifizierte Stelle bewertet die beabsichtigten Änderungen und entscheidet, ob diese Änderungen eine neue Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 Absatz 4 erforderlich machen oder ob ein Nachtrag zu der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt werden könnte. In letzterem Fall bewertet die notifizierte Stelle die Änderungen, teilt dem Anbieter ihre Entscheidung mit und stellt ihm, sofern die Änderungen genehmigt wurden, einen Nachtrag zu der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation aus. 5. Überwachung des genehmigten Qualitätsmanagementsystems 5.1. Mit der unter Nummer 3 genannten Überwachung durch die notifizierte Stelle soll sichergestellt werden, dass der Anbieter sich ordnungsgemäß an die Anforderungen und Bedingungen des genehmigten Qualitätsmanagements ystems hält. 5.2. Zu Bewertungszwecken gewährt der Anbieter der notifizierten Stelle Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Konzeption, die Entwicklung und das Testen der KI-Systeme stattfindet. Außerdem übermittelt der Anbieter der notifizierten Stelle alle erforderlichen Informationen. 5.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Anbieter das Qualitätsmana gementsystem pflegt und anwendet, und übermittelt ihm einen Prüfbericht. Im Rahmen dieser Audits kann die notifizierte Stelle die KI-Systeme, für die eine Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt wurde, zusätzlichen Tests unterziehen. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 135/144 ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen Abschnitt A — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: 1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters; 2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person; 3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten; 4. der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen; 5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen; 6. eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik; 7. der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen); 8. die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle; 9. gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung; 10. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde; 11. eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung; 12. elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7; 13. Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ). Abschnitt B — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: 1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters; 2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person; 3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten; 4. der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen; 5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems; 6. die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird; 7. eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI-System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird; 8. der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen) 9. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde. DE ABl. L vom 12.7.2024 136/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Abschnitt C — Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten: 1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers; 2. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt; 3. die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter; 4. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung; 5. gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 137/144 ANHANG IX Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen Bezüglich Tests unter Realbedingungen, die gemäß Artikel 60 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem aktuellen Stand gehalten: 1. eine unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen; 2. der Name und die Kontaktdaten des Anbieters oder zukünftigen Anbieters und der Betreiber, die an dem Test unter Realbedingungen teilgenommen haben; 3. eine kurze Beschreibung des KI-Systems, seine Zweckbestimmung und sonstige zu seiner Identifizierung erforderliche Informationen; 4. eine Übersicht über die Hauptmerkmale des Plans für den Test unter Realbedingungen; 5. Informationen über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen. DE ABl. L vom 12.7.2024 138/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ANHANG X Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 1. Schengener Informationssystem a) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) b) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) c) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) 2. Visa-Informationssystem a) Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1) b) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) 3. Eurodac Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1315 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data. europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj) 4. Einreise-/Ausreisesystem Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20) 5. Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem a) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) b) Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72) ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 139/144 6. Europäisches Strafregisterinformationssystem über Drittstaatsangehörige und Staatenlose Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterin formationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1) 7. Interoperabilität a) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27) b) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammen arbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85). DE ABl. L vom 12.7.2024 140/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ANHANG XI Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Abschnitt 1 Von allen Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bereitzustellende Informationen Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit es anhand der Größe und des Risikoprofils des betreffenden Modells angemessen ist: 1. Eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich a) der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann; b) die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung; c) das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden; d) die Architektur und die Anzahl der Parameter; e) die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben; f) die Lizenz. 2. Eine ausführliche Beschreibung der Elemente des Modells gemäß Nummer 1 und relevante Informationen zum Entwicklungsverfahren, einschließlich der folgenden Elemente: a) die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind; b) die Entwurfsspezifikationen des Modells und des Trainingsverfahrens einschließlich Trainingsmethoden und -techniken, die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den Gründen und getroffenen Annahmen; gege benenfalls, was das Modell optimieren soll und welche Bedeutung den verschiedenen Parametern dabei zukommt; c) gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden (zum Beispiel Bereinigung, Filterung usw.), der Zahl der Datenpunkte, ihres Umfangs und ihrer Hauptmerkmale; gegebenenfalls die Art und Weise, wie die Daten erlangt und ausgewählt wurden, sowie alle anderen Maßnahmen zur Feststellung, ob Datenquellen ungeeignet sind, und Methoden zur Erkennung ermittelbarer Verzerrungen; d) die für das Trainieren des Modells verwendeten Rechenressourcen (zum Beispiel Anzahl der Gleitkommaope rationen), die Trainingszeit und andere relevante Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Trainieren; e) bekannter oder geschätzter Energieverbrauch des Modells. Wenn der Energieverbrauch des Modells nicht bekannt ist, kann für Buchstabe e der Energieverbrauch auf Informationen über die eingesetzten Rechenressourcen gestützt werden. Abschnitt 2 Zusätzliche von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko bereitzu stellende Informationen 1. Eine ausführliche Beschreibung der Prüfstrategien, einschließlich der Prüfungsergebnisse, auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Prüfprotokolle und -instrumente oder anderer Prüfmethoden. Die Prüfstrategien umfassen Prüfkriterien und -metrik sowie die Methodik zur Ermittlung von Einschränkungen. 2. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um interne und/oder externe Angriffstests durchzuführen (zum Beispiel Red Teaming), Modellanpassungen, einschließlich Ausrichtung und Feinabstimmung. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 141/144 3. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie Softwarekomponen ten aufeinander aufbauen oder einander zuarbeiten und in die Gesamtverarbeitung integriert sind. DE ABl. L vom 12.7.2024 142/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ANHANG XII Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in ihr KI-System integrieren Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes: 1. eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich a) der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann; b) die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung; c) das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden; d) gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet werden kann; e) gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im Zusammenhang mit der Verwendung des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck; f) die Architektur und die Anzahl der Parameter; g) die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben; h) die Lizenz für das Modell. 2. Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines Entwicklungsprozesses, einschließlich a) die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind; b) Modalität (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.); c) gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden. ABl. L vom 12.7.2024 DE ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj 143/144 ANHANG XIII Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51 Um festzustellen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck über Fähigkeiten oder eine Wirkung verfügt, die den in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannten gleichwertig sind, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) die Anzahl der Parameter des Modells; b) die Qualität oder Größe des Datensatzes, zum Beispiel durch Tokens gemessen; c) die Menge der für das Trainieren des Modells verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen oder anhand einer Kombination anderer Variablen, wie geschätzte Trainingskosten, geschätzter Zeitaufwand für das Trainieren oder geschätzter Energieverbrauch für das Trainieren; d) die Ein- und Ausgabemodalitäten des Modells, wie Text-Text (Große Sprachmodelle), Text-Bild, Multimodalität, Schwellenwerte auf dem Stand der Technik für die Bestimmung der Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft für jede Modalität und die spezifische Art der Ein- und Ausgaben (zum Beispiel biologische Sequenzen); e) die Benchmarks und Beurteilungen der Fähigkeiten des Modells, einschließlich unter Berücksichtigung der Zahl der Aufgaben ohne zusätzliches Training, der Anpassungsfähigkeit zum Erlernen neuer, unterschiedlicher Aufgaben, des Grades an Autonomie und Skalierbarkeit sowie der Instrumente, zu denen es Zugang hat; f) ob es aufgrund seiner Reichweite große Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat — davon wird ausgegangen, wenn es mindestens 10 000 in der Union niedergelassenen registrierten gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde; g) die Zahl der registrierten Endnutzer. DE ABl. L vom 12.7.2024 144/144 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)Text von Bedeutung für den EWR. ANHANG I ANHANG II ANHANG III ANHANG IV ANHANG V ANHANG VI ANHANG VII ANHANG VIII ANHANG IX ANHANG X Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ANHANG XI ANHANG XII ANHANG XIII
30.03.2026 Datei PD
OJ_L_202400817_DE_TXT.pdf
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/817/oj 1/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/817 DER KOMMISSION vom 6. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und für Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen der genannten Verordnung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen. (2) Mit der Verordnung (EU) 2017/746 wurde die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit Wirkung vom 26. Mai 2022 ersetzt. (3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 (4) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für In-vitro-Diagnostika, die zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG ausgearbeitet worden waren, sowie mit der Ausarbeitung neuer harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 (im Folgenden „Auftrag“). (4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN ISO 11137-2:2015 (Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge), EN ISO 11607-1:2020 (Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte) und EN ISO 11607-2:2020 (Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte) (im Folgenden „Normen“), deren Fundstellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, um den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritten und der Notwendigkeit, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 zu untermauern, Rechnung zu tragen. Dies führte zur Annahme der Änderungen EN ISO 11137-2:2015/A1:2023, EN ISO 11607-1:2020/A1:2023 und EN ISO 11607-2:2020/A1:2023 (im Folgenden „Änderungen“). (5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die Normen und die Änderungen dem Auftrag entsprechen. (1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj. (2) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http:// data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj). (3) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/79/oj). (4) Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 der Kommission vom 14. April 2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/817 8.3.2024 http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj http://data.europa.eu/eli/dir/1998/79/oj ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/817/oj 2/3 (6) Die Normen und die Änderungen entsprechen den Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen der Normen und der Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. (7) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 der Kommission (5) sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 ausgearbeitet wurden. (8) Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 ausgearbeitet wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der Normen und der Änderungen in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 aufgenommen werden. (9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 6. März 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 der Kommission vom 19. Juli 2021 über die harmonisierten Normen für In-vitro- Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1195/oj). ABl. L vom 8.3.2024 DE http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1195/oj ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/817/oj 3/3 ANHANG Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 werden folgende Einträge angefügt: Nr. Norm „11. EN ISO 11137-2:2015 Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Strahlen — Teil 2: Festlegung der Sterilisationsdosis (ISO 11137-2:2013) EN ISO 11137-2:2015/A1:2023 12. EN ISO 11607-1:2020 Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 1: Anforderungen an Materialien, Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme (ISO 11607-1:2019) EN ISO 11607-1:2020/A1:2023 13. EN ISO 11607-2:2020 Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 2: Validierungsanforderungen an Prozesse der Formgebung, Siegelung und des Zusammenstellens (ISO 11607-2:2019) EN ISO 11607-2:2020/A1:2023“ ABl. L vom 8.3.2024 DE Durchführungsbeschluss (EU) 2024/817 der Kommission vom 6. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und für Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte ANHANG
30.03.2026 Datei PD
OJ_L_202400815_DE_TXT.pdf
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/815/oj 1/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/815 DER KOMMISSION vom 6. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich harmonisierter Normen für medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch, die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte und die Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen der genannten Verordnung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen. (2) Die Richtlinien 90/385/EWG (3) und 93/42/EWG (4) des Rates wurden mit Wirkung vom 26. Mai 2021 durch die Verordnung (EU) 2017/745 ersetzt. (3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 (5) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für Medizinprodukte, die zur Unterstützung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgearbeitet worden waren, sowie mit der Ausarbeitung neuer harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 (im Folgenden „Auftrag“). (4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 455-3:2015 (medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch), EN ISO 10993-15:2009 (biologische Beurteilung von Medizinprodukten), EN ISO 10993-17:2009 (biologische Beurteilung von Medizinprodukten), EN ISO 10993-18:2020 (biologische Beurteilung von Medizinprodukten), EN ISO 11137-2:2015 (Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge), EN ISO 11607-1:2020 (Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte), EN ISO 11607-2:2020 (Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte) und EN ISO 17664:2017 (Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge), deren Fundstellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, um den jüngsten technischen und (1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj. (2) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj). (3) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/385/oj). (4) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, ELI: http://data.europa. eu/eli/dir/1993/42/oj). (5) Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 der Kommission vom 14. April 2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates. Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/815 8.3.2024 http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj http://data.europa.eu/eli/dir/1990/385/oj http://data.europa.eu/eli/dir/1993/42/oj http://data.europa.eu/eli/dir/1993/42/oj ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/815/oj 2/3 wissenschaftlichen Fortschritten und der Notwendigkeit, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 zu untermauern, Rechnung zu tragen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 455-3:2023, EN ISO 10993-15:2023, EN ISO 10993-17:2023 und EN ISO 17664-2:2023 (im Folgenden „Normen“) sowie der Änderungen EN ISO 10993-18:2020/A1:2023, EN ISO 11137-2:2015/A1:2023, EN ISO 11607-1:2020/A1:2023 und EN ISO 11607-2:2020/A1:2023 (im Folgenden „Änderungen“). (5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob die Normen und die Änderungen dem Auftrag entsprechen. (6) Die Normen und die Änderungen entsprechen den Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2017/745 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen der Normen und der Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. (7) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 der Kommission (6) sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 ausgearbeitet wurden. (8) Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 ausgearbeitet wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der Normen und der Änderungen in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 aufgenommen werden. (9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 6. März 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 der Kommission vom 16. Juli 2021 über die harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1182/oj). ABl. L vom 8.3.2024 DE http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1182/oj ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/815/oj 3/3 ANHANG Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 werden folgende Einträge angefügt: Nr. Norm „18. EN 455-3:2023 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch — Teil 3: Anforderungen und Prüfung für die biologische Bewertung 19. EN ISO 10993-15:2023 Biologische Beurteilung von Medizinprodukten — Teil 15: Qualitativer und quantitativer Nachweis von Abbauprodukten aus Metallen und Legierungen (ISO 10993-15:2019) 20. EN ISO 10993-17:2023 Biologische Beurteilung von Medizinprodukten — Teil 17: Toxikologische Risikobewertung von Medizinproduktbestandteilen (ISO 10993-17:2023) 21. EN ISO 10993-18:2020 Biologische Beurteilung von Medizinprodukten — Teil 18: Chemische Charakterisierung von Werkstoffen für Medizinprodukte im Rahmen eines Risikomanagementsystems (ISO 10993-18:2020) EN ISO 10993-18:2020/A1:2023 22. EN ISO 11137-2:2015 Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Strahlen — Teil 2: Festlegung der Sterilisationsdosis (ISO 11137-2:2013) EN ISO 11137-2:2015/A1:2023 23. EN ISO 11607-1:2020 Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 1: Anforderungen an Materialien, Sterilbarrieresysteme und Verpackungssysteme (ISO 11607-1:2019) EN ISO 11607-1:2020/A1:2023 24. EN ISO 11607-2:2020 Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte — Teil 2: Validierungsanforderungen an Prozesse der Formgebung, Siegelung und des Zusammenstellens (ISO 11607-2:2019) EN ISO 11607-2:2020/A1:2023 25. EN ISO 17664-2:2023 Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Vom Medizinprodukt-Hersteller bereitzustellende Informationen für die Aufbereitung von Medizinprodukten — Teil 2: Nicht kritische Medizinprodukte (ISO 17664-2:2021)“ ABl. L vom 8.3.2024 DE Durchführungsbeschluss (EU) 2024/815 der Kommission vom 6. März 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich harmonisierter Normen für medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch, die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge, Verpackungen für in der Endverpackung zu sterilisierende Medizinprodukte und die Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge ANHANG
30.03.2026 Datei PD
MFG-Regierungsentwurf_Pharma_Deutschland_Stellungnahme.pdf
BERLIN Friedrichstraße 134 10117 Berlin T. 030 | 308 75 96 - 0 F. 030 | 308 75 96 - 111 BONN Ubierstraße 71–73 53173 Bonn T. 0228 | 957 45 - 0 F. 0228 | 957 45 - 90 Pharma Deutschland e. V. info@pharmadeutschland.de www.pharmadeutschland.de 1 STELLUNGNAHME des Pharma Deutschland e.V. zum Entwurf der Bundesregierung für ein Medizinforschungsgesetz (MFG) vom 27. März 2024 Stand der Stellungnahme 7. Juni 2024 Vorbemerkung Pharma Deutschland e.V. - ehemals Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) e.V. - vertritt die Interessen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie sowohl auf Bundes- als auch Landesebene gegenüber der Politik, Behörden und Institutionen im Gesundheitswesen. Mit rund 400 Mitgliedsunternehmen ist er der mitgliederstärkste Verband im Arzneimittel- und Medizinproduktebereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung der Mitglieder erstrecken sich auf das Gebiet der verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie auf Medizinprodukte wie z.B. Medical Apps und digitale Gesundheitsanwendungen. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen- oder Berufsbezeichnungen die maskuline Form verwendet. Jedoch gelten sämtliche Bezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter. Vorbemerkung Am 29. Januar 2024 haben das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) den betroffenen Verbänden einen Referentenentwurf für ein Medizinforschungsgesetz (MFG) zur Stellungnahme übermittelt. Am 27. März 2024 hat das Bundeskabinett sodann den Regierungsentwurf, der einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthält, verabschiedet. Am 6. Juni 2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Diese Stellungnahme wird für die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 12. Juni 2024 vorgelegt. Mit dem MFG sollen wesentliche Teile der von der Bundesregierung im Dezember 2023 beschlossenen Pharmastrategie umgesetzt und insbesondere die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbessert 2 werden. Mit dem MFG soll die Attraktivität des Standorts Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung gestärkt, der Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patienten beschleunigt und damit gleichzeitig Wachstum und Beschäftigung gefördert werden. Dies soll mit zahlreichen und in Teilen sehr grundlegenden Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG), dem Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz (MPDG), dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) sowie der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) erfolgen. Ferner wird im Hinblick auf medizinprodukterelevante Inhalte ergänzend auf die gemeinsame Stellungnahme der Verbände Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) - nunmehr Pharma Deutschland e.V. - , Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), Verband der Deutschen Dental- Industrie e. V (VDDI), Verband der Diagnostica- Industrie e.V. (VDGH), SPECTARIS Deutscher Industrieverband für Optik , Photonik, Analysen- und Medizintechnik e.V. sowie den Verband der Elektro- und Digitalindustrie (zvei) verwiesen. Pharma Deutschland begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, allerdings gehen sie nicht weit genug. Positiv hervorzuheben sind hier die vorgesehenen Regelungen der Vereinfachung und vor allem der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen nach dem AMG. Weiterer Verbesserungsbedarf besteht nach wie vor hinsichtlich der so genannten „Leitplanken“ im AMNOG und des Kombinationsrabattes, um Forschung tatsächlich in Deutschland zu halten und fördern. Analyse und Vorschläge von Pharma Deutschland Zu Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes Zu Ziffer 3 Dem § 10a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.“ Pharma Deutschland begrüßt die hier vorgesehene Vereinfachung bei der Kennzeichnung von Prüfpräparaten in bestimmten Fällen. Allerdings würde diese Regelung in der Praxis ins Leere laufen, wenn die Ausnahmeregelung nur dann anwendbar ist, wenn die Prüf- oder Hilfspräparate für klinische Prüfungen durch einen Arzt an der Person angewendet werden. Üblicherweise werden diese durch Pflege- bzw. Krankenhauspersonal (Study Nurses) angewendet. Daher wäre es sinnvoller, wenn die Regelung auch gilt, wenn das Pflege-/oder Krankenhauspersonal die Präparate unter der Verantwortung eines Arztes anwendet. Daher schlägt Pharma Deutschland folgende Formulierung vor: 3 „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch unter Aufsicht eines Arztes oder eines bei einer zahnmedizinischen Prüfung unter Aufsicht eines Zahnarztes handelndes ein Mitglied des Prüfungsteams, oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.“ Ferner sehen die Vorschriften zur Kennzeichnung von Prüfpräparaten in Europa besonders für kleine Behältnisse die Möglichkeit vor, bestimmte Informationen auf externe Dokumentation auslagern zu können. Diese Option sollte ihre Gültigkeit behalten und in Kombination mit dem oben genannten Änderungstext ermöglicht werden. Pharma Deutschland schlägt die folgende Ergänzung vor: „Gemäß Anhang VI Abschnitt B.6.2 und B.6.3 der VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG, geändert und ergänzt durch die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2239 DER KOMMISSION vom 6. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierungsanforderungen an nicht zugelassene Prüf- und Hilfspräparate zur Anwendung beim Menschen, können die Angaben bei kleineren Einheiten wie beispielsweise Ampullen, auf denen die in Anhang VI Abschnitt B.6.1. genannten Angaben nicht möglich sind, unter den in § 10a Absatz 3 Satz 1 AMG genannten Voraussetzungen ebenfalls in englischer Sprache auf einer äußeren Umhüllung mit einem Etikett, das diese Angaben trägt, versehen werden.“ Zu Ziffer 5 Dem § 14 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Für Arzneimittel für neuartige Therapien kann die zuständige Bundesoberbehörde Empfehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewendet werden. Die Veröffentlichung der Empfehlungen nach Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. (7) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für 4 die in Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Arzneimittel. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht die Stellungnahme nach Satz 1 auf ihrer Internetseite in einer Fassung, die keinen Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erlaubt.“ In der Praxis werden Vorschriften häufig unterschiedlich von den zuständigen Behörden ausgelegt, was zu einem erhöhten (bürokratischen) Aufwand bei den Unternehmen führt. Daher wird vorgeschlagen, dass die betroffenen Unternehmen in dem neuen Abs. 7 ebenfalls ein Antragsrecht zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde erhalten. In der Regel werden gerade bei den betroffenen Unternehmen unterschiedliche Auslegungen erkennbar. Daher schlägt Pharma Deutschland in Absatz 7 folgenden Wortlaut vor: „(7) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines pharmazeutischen Unternehmens eine Stellungnahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien. …“ Zu Ziffer 8 Dem § 40b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Einwilligung ist nach den Vorgaben des Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, zu erteilen.“ Die Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Einwilligung für Studienteilnehmer ist die konsequente Weiterentwicklung einer grundsätzlichen Voraussetzung für den individuellen Beginn einer klinischen Prüfung bei einem Patienten/Probanden. Die Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung konnte bislang schriftlich oder mündlich unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden und erfüllte somit die rechtlichen Voraussetzungen. Angesichts neuer Entwicklungen der technischen Möglichkeiten sowie bei den Konzepten von klinischen Prüfungen ist die Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Abgabe der Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung konsequent und folgerichtig. Der Verweis auf die europäische Verordnung 910/2014 verknüpft die Abgabe der elektronischen Einwilligungserklärung mit den in Europa zugrundeliegenden gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gültigkeit. Allerdings überlässt die Verordnung auch dem jeweiligen Mitgliedstaat die Wahl, welche Art der elektronischen Unterschrift dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegt. In diesem Fall empfiehlt sich, wie auch schon im 5 Referentenentwurf bezeichnet, die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Eine Forderung nach einer qualifizierten elektronischen Signatur in diesem Zusammenhang wäre nicht zielführend und könnte nicht ohne Weiteres von den Studienteilnehmern für deren Willensbekundung zur Teilnahme eingesetzt werden. Die dafür notwendigen technischen und organisatorischen Komponenten wären dem jeweiligen Teilnehmer nicht ohne größeren Aufwand zugänglich und würden eine Einwilligung unnötig verzögern oder gar unmöglich machen. Pharma Deutschland empfiehlt an dieser Stelle, wie textlich bereits im Referentenentwurf enthalten, einen Hinweis auf die Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur für die Einwilligung zur Teilnahme in einer klinischen Prüfung. Wir empfehlen den Satz, der Absatz 1 zugefügt werden soll, wie folgt zu formulieren: „Die Einwilligung ist nach den Vorgaben des Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, schriftlich oder mit fortgeschrittener elektronischer Signatur versehen, zu erteilen.“ Zu Ziffer 12 Die Einrichtung einer spezialisierten Ethik Kommission für besondere Verfahren erscheint Pharma Deutschland zumindest für bestimmte Verfahren zielführend zu sein. Diesbezüglich enthält der Kabinettsentwurf in § 41c Absatz 3 eine eindeutige Zuordnung der Zuständigkeiten dieser Ethikkommission für bestimmte Verfahren. In diesem Zusammenhang ergeben sich jedoch einige Unklarheiten hinsichtlich der Vorgaben und der international geforderten Unabhängigkeit dieser Ethikkommission (Vergleiche ICH E6 Good Clinical Practice, 1.27 Definition „Independent Ethics Committee (IEC)). Da bislang die an der Bewertung und Genehmigung von klinischen Prüfungen beteiligten Ethikkommissionen in Deutschland generell nach Landesrecht unabhängig aufgestellt waren, ergab sich eine Entkopplung der bewertenden Institutionen durch eine Aufteilung in die Verantwortlichkeit zum einen durch eine Bundesoberbehörde nach Bundesrecht für die Erteilung der Genehmigung unter Berücksichtigung der Bewertung durch eine nach Landesrecht gebildete Ethikkommission. Für solche Verfahren, die zukünftig durch die spezialisierte Ethik Kommission für besondere Verfahren gemeinsam mit einer Bundesoberbehörde bearbeitet werden, ist diese Zweiteilung nicht mehr gegeben. Hierbei ergibt sich die Frage der zukünftigen Unabhängigkeit beider bewertenden Institutionen voneinander. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, inwieweit die Richtlinienkompetenz des Arbeitskreises Medizinischer Ethik Kommissionen gemäß § 41d AMG (NEU) sich auch auf Vorgaben für die spezialisierte Ethikkommission für besondere Verfahren erstreckt, da diese dem Bund zugeordnet ist und nicht mehr den Ethikkommissionen nach Landesrecht, für die der Arbeitskreis Zuständigkeit 6 besitzt. Generell befürchtet Pharma Deutschland, dass dieses neue Konstrukt der verschiedenen Zuständigkeiten von Ethikkommissionen sowie die Dreiteilung der Arten von Ethik Kommissionen das Bild einer komplizierten Genehmigungslandschaft für Sponsoren außerhalb Deutschlands zeichnet. Das bislang für Außenstehende recht einfach nachzuvollziehende Verfahren der Zuordnung von Ethikkommissionen zur Verfahrensführung bei klinischen Prüfungen wird, entgegen dem propagierten Ansatz einer Entbürokratisierung, eher verkompliziert und undurchsichtiger gestaltet. Es ist zweifelhaft, ob diese Maßnahme die Attraktivität Deutschlands für die Beantragung und Durchführung von klinischen Prüfungen erhöht. Zu Ziffer 13 § 42d AMG (NEU) Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen Eine Vereinheitlichung der Vertragsinhalte bei klinischen Prüfungen ist generell zu begrüßen. Es ist jedoch verstärkt zu beobachten, dass Inhalte in Verträgen über klinische Prüfungen immer wieder zu langwierigen Vertragsverhandlungen führen, welche die Verfahren extrem verzögern. Hierbei könnten Mustertexte und Vertragsinhalte zu einer Beschleunigung bei der Erstellung und dem Abschluss von Verträgen führen. Pharma Deutschland steht jedoch der verpflichtenden Vorgabe vertraglicher Inhalte kritisch gegenüber, da hierdurch die Inhaltsfreiheit als Ausprägung der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit tangiert wird. Die Veröffentlichung von Vertragsmustern durch den Gesetzgeber sollte daher lediglich einen Vorschlagscharakter besitzen und nicht zu einer Verpflichtung führen. Zumindest sollte die Möglichkeit offengelassen werden, im Einzelfall Ausnahmen von den Vertragsklauseln zu vereinbaren. Zu Ziffer 15 § 77 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um 1. neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, 2. eine gleichmäßige Arbeitsauslastung zu gewährleisten oder 3. Verfahrensabläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut zu verbessern. Die Rechtsverordnung kann zu dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Zweck insbesondere die Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und 7 Medizinprodukte zur Koordinierung und Harmonisierung der Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden bei der Zulassung von Arzneimitteln und der Genehmigung klinischer Prüfungen sowie eine nähere Regelung der Aufgaben dieser Koordinierungsstelle und ihrer Befugnisse zur Einsichtnahme in Unterlagen der Bundesoberbehörden und zur Festlegung zentraler Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorsehen.“ Aus Sicht der Arzneimittel-Hersteller besteht keine Notwendigkeit einer Neustrukturierung der Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden. Sollte eine Neustrukturierung vorgenommen werden, müssen die spezifische Expertise, Kompetenz und Kapazitäten des PEI aufrechterhalten werden. Ein Verlust von Kompetenz und von Ressourcen durch Reorganisationsmaßnahmen muss vermieden werden, um das Ziel einer Beschleunigung der Antrags- und Genehmigungsverfahren zu erreichen. Es ist essenziell, dass Ressourcen für die wissenschaftliche Beratung während einer Umstrukturierungsphase nicht eingeschränkt oder Zeitschienen dadurch verlängert werden. Generell sollte auch die Beratung von Kombinationsentwicklungen mit Medical Devices in den Beratungsangeboten stärker vor dem Hintergrund der Vorteile, die eine evidenznutzende und datengestützte Gesundheitsversorgung perspektivisch bietet, abgebildet werden. Die Unterstützung durch die Innovationsbüros beider Bundesoberbehörden sollte unbedingt fortgeführt werden, da deren Beratungsleistungen an Bedeutung zunehmen werden. Eine Angleichung der Verfahrensabläufe wird nur befürwortet, sofern hierdurch eine Vereinfachung und damit einhergehende Beschleunigung von Verfahren erzielt wird. Sollten hierdurch jedoch Bearbeitungszeiten verlängert oder bislang verlässlich funktionierende Prozesse erschwert werden, empfehlen wir dringend, von dieser Maßnahme abzusehen. Zur Stärkung des Standortes Deutschland ist es wichtig, für Verlässlichkeit und ausreichende Kapazitäten zu sorgen, um z. B. Beratungs- und Zulassungsverfahren zeitnah abzuschließen, insbesondere im Hinblick auf andere europäische Mitgliedstaaten. Zu Ziffer 16 § 78 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies gilt nicht im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Arzneimittel“ eingefügt. b) In Satz 4 werden die Wörter „natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat“ durch die Wörter „juristische Person, die das Arzneimittel erworben hat“ ersetzt. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: „In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die juristische Person, die das Arzneimittel erworben hat, 8 von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen. Der pharmazeutische Unternehmer hat den Anspruch nach Satz 5 innerhalb von zehn Tagen nach seiner Geltendmachung zu erfüllen. Der Anspruch nach Satz 4 oder Satz 5 besteht nicht im Fall des Erwerbs eines Arzneimittels durch Apotheken oder Großhändler.“ Die Prüfung der Rechnungen über die Erstattungsbeträge und der entsprechenden vertraulichen Rabatte, das Verbuchen und die Überweisung der Abrechnungsbeträge sowie der Ausgleichszahlungen für anteilige Handelszuschläge und Umsatzsteuer erfordern in den Unternehmen erhebliche organisatorische Umstrukturierungen und kontinuierlich einen gesonderte Arbeitsaufwand im laufenden Betrieb, sodass eine Zahlungsfrist von 10 Tagen (inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage) keinesfalls ausreichend ist. Zu Artikel 4 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Pharma Deutschland begrüßt ausdrücklich das wichtige Signal der Bundesregierung, die bestehenden Probleme bei der strahlenschutzrechtlichen Genehmigung im medizinischen Forschungsbereich anzugehen. Die EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen 536/2014 (CTR) enthält in ihrer Präambel die Absicht des europäischen Gesetzgebers, die Verfahren zu klinischen Prüfungen in Europa zu harmonisieren und damit insgesamt Europa als Forschungsstandort attraktiver zu gestalten. Zusätzliche nationale Bedingungen, dazu zählen auch zusätzliche Genehmigungsverfahren oder sonstige bürokratische Schritte, stehen dieser erklärten Absicht entgegen und machen das jeweils betroffene Land für eine Auswahl zur Studienteilnahme unattraktiver im Vergleich zu anderen europäischen Mitgliedstaaten. In dem vorliegenden Kabinettsentwurf sind deswegen die verschiedenen Ansätze zur Anbindung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis bei der Planung und Genehmigung klinischer Prüfungen in Deutschland an die zeitlichen und prozessualen Vorgaben gemäß der CTR einheitlich zu begrüßen. Dazu gehört die Ausweitung des Anzeigeverfahrens auf alle Verfahren mit geringerer Belastung als 6 Millisievert, der Single Gate Ansatz für die Übermittlung der notwendigen Dokumente und Informationen, die Einbindung bestimmter Anzeige oder genehmigungsbedürftiger Anwendungen im Rahmen einer klinischen Prüfung in das etablierte Verfahren der generellen Genehmigung von klinischen Prüfungen, die Angleichung und somit auch deutliche Verkürzung der Prüffristen für die strahlenschutzrechtliche Bewertung, die Genehmigung und die Überantwortung der Bewertung an eine befugte Ethik-Kommission sowie die Beschränkung auf essentiell notwendige Informationen für die Bewertung. 9 Zu Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zu Ziffer 1 Dem § 35 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Festsetzung von Festbeträgen für Festbetragsgruppen, die in § 35a Absatz 1 Satz 1 genannte Arzneimittel beinhalten, erfolgt auf Grundlage der für diese Arzneimitte nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge.“ Mit der Berücksichtigung vertraulicher Erstattungsbeträge bei der Festsetzung von Festbeträgen werden diese vertraulichen Erstattungsbeträge grundsätzlich und mit entsprechendem Ermittlungs- und Rechenaufwand anhand der gesetzlichen Vorgaben zur Festbetragsfestsetzung, der Marktdaten und bekannten Preisinformationen so weit ermittelbar. Damit kann die Vertraulichkeit nicht umfänglich und auf Dauer gewahrt werden. Hingegen stehen die Informationen (naturgemäß) nicht im erforderlichen Ausmaß und mit der notwenigen Sicherheit zum Zeitpunkt einer Festbetragsgruppenbildung bzw. -festsetzung zur Verfügung, wenn ein davon betroffenes Unternehmen im Zuge der diesbezüglichen Stellungnahmeverfahren den Sachverhalt in kurzer Zeit zu prüfen und Stellung zu nehmen hat. Im Sinne von mehr Klarheit im Dickicht der sozialrechtlichen Mehrfachregulierungen ist die Einbeziehung der betroffenen Arzneimittel in die entsprechenden Festbetragsgruppen zu hinterfragen. Dabei ist jedoch zugleich darauf zu achten, eine Ungleichbehandlung von Arzneimitteln mit öffentlich bekannt gemachten Erstattungsbeträgen und vertraulichen Erstattungsbeträgen auszuschließen. Außerdem sollte die Markteinführung von Generika nicht durch Informationsdefizite behindert werden. Zu Ziffer 4 Dem § 129 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c für das verordnete Arzneimittel.“ In Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausnahme der Pflicht zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln durch die Apotheken im Falle der Verordnung eines Arzneimittels, für das ein vertraulicher Erstattungsbetrag vereinbart wurde, wird eine weitere Ausnahmeregelung geschaffen. Daher stellt sich die Frage, wie sinnvoll es noch sein kann, die Regelung nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 weiterhin als solche aufrecht zu halten, betrachtet man die zunehmenden Ausnahmeregelungen sowie den Nutzen und bürokratischen Umsetzungsaufwand bei allen Betroffenen dieser Regelung. 10 Zu Ziffer 5 § 130b wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: „(1c) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder einer Festsetzung nach Absatz 4 aufgrund des erstmaligen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff ist auf Verlangen des pharmazeutischen Unternehmers zu vereinbaren oder festzusetzen, dass bis zum Wegfall des Unterlagenschutzes für dieses Arzneimittel an die Stelle der Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 die Übermittlung von Angaben nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a tritt. Wird für dieses Arzneimittel ein neuer Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt, gilt Satz 1 entsprechend.“ … e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt: „(4a) Im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis und dem Erstattungsbetrag einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach Absatz 3a Satz 2, 3, 4, 5, 6 oder Satz 8 oder nach Absatz 4 Satz 3 auszugleichen. Der pharmazeutische Unternehmer hat den Ausgleich nach Satz 1 innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Verlangen durch Zahlung an die Krankenkasse vorzunehmen; die Frist kann in der Vereinbarung oder Festsetzung des Erstattungsbetrags abweichend bestimmt werden. Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt den vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrag einschließlich der Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie den nach Satz 1 auszugleichenden Betrag unverzüglich nach dem Abschluss der Vereinbarung oder nach der Festsetzung und nach Änderungen dieser Angaben an jede Krankenkasse und an die zentrale Stelle nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel. (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erteilt auf Anfrage Auskunft über den Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel, für das eine Vereinbarung oder Festsetzung gemäß Absatz 1c gilt, und den gemäß § 78 Absatz 3a Satz 5 des Arzneimittelgesetzes auszugleichenden Betrag gegenüber 1. Krankenhäusern, den für diese zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, 2. jeder juristischen Person, die den Erwerb des Arzneimittels gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachweist, 11 3. Arzneimittelimporteuren. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Dritte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Satz 1 beauftragen. Er legt eine pauschalierte Vergütung für den ihm tatsächlich entstehenden Aufwand je Auskunft nach Satz 1 fest. Der pharmazeutische Unternehmer, zu dessen Arzneimittel die Auskunft nach Satz 1 erteilt wird, hat die Vergütung nach Satz 3 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu leisten. (4c) Im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben den für dieses Arzneimittel geltenden Erstattungsbetrag verarbeiten und an Dritte übermitteln. Insbesondere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Erstattungsbetrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss und an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen übermitteln. Veröffentlichungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen dürfen den Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel, für das eine Vereinbarung oder Festsetzung nach Absatz 1c gilt, nicht enthalten.“ Pharma Deutschland begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit, zukünftig vertrauliche Erstattungsbeträge vereinbaren zu können und diese nicht im Rahmen der Datenmeldung nach § 131 SGB V in den entsprechenden Verzeichnissen öffentlich zugänglich machen zu müssen. Ob mit dem durch den Gesetzesentwurf gesteckten Rahmen die Vertraulichkeit gewahrt werden kann, bleibt hingegen fraglich. Die im Regierungsentwurf aufgenommenen Umsetzungsregelungen beinhalten eine Vielzahl von Maßnahmen und Verfahrensbeteiligten, die nicht nur einen immensen Umsetzungsaufwand einfordern, sondern auch eine gesicherte und gleichgerichtete Vertraulichkeitswahrung gefährden. Danach haben nicht nur Krankenhäuser und ihre Aufsichtsbehörden, sondern auch die Arzneimittelimporteure sowie alle juristischen Personen, die das betreffende Arzneimittel nachweisbar erworben haben, gegenüber dem GKV-Spitzenverband einen Anspruch auf Auskunft zur Höhe des vertraulichen Erstattungsbetrages. Zudem kann der GKV-Spitzenverband Dritte mit der Auskunftserteilung des vertraulichen Erstattungsbetrages beauftragen. Der Kreis der Auskunftsberechtigten, dazu zählen u. a. der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), aber auch jede einzelne Krankenkasse, ist so groß, dass die Vertraulichkeit des Erstattungsbetrages nicht wirklich dauerhaft sichergestellt werden kann. Mindestens stellt sich die Frage, wie unter diesen Umständen Bedingungen für die Wahrung der Vertraulichkeit erstellt und durchgesetzt werden können. Dies betrifft auch Verpflichtungen Dritter zur Geheimhaltung. Dass der pharmazeutische Unternehmer die durch den GKV-Spitzenverband erteilten Auskünfte zu vergüten hat, stellt insbesondere aufgrund des damit eingehenden Verwaltungsaufwandes eine weitere Hürde dar. 12 In Bezug auf die notwenige Prüfung der Rechnungen über die Erstattungsbeträge und der entsprechenden vertrauliche Rabatte, das Verbuchen und die Überweisung der Abrechnungsbeträge sowie der Ausgleichszahlungen für anteilige Handelszuschläge und Umsatzsteuer erfordern in den Unternehmen erhebliche organisatorische Umstrukturierungen und kontinuierlich einen gesonderte Arbeitsaufwand im laufenden Betrieb, sodass eine Zahlungsfrist von 10 Tagen (inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage) keinesfalls ausreichend ist. Wie der Regierungsentwurf für ein Medizinforschungsgesetz insgesamt, so weist auch der neue Absatz 1c in die richtige Richtung, stellt aber noch keine grundlegende Weichenstellung dar, um die Entwicklung von therapeutischen Innovationen und ihre Anwendung bei Patienten perspektivisch zu fördern und zu stärken. Vertrauliche Erstattungsbeträge können nicht annähernd aufwiegen, was den pharmazeutischen Unternehmen für ihre Investitionsentscheidungen und die Patientenversorgung durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz an Hürden und Hemmnissen aufgebürdet wurde (siehe insbesondere neue „Leitplanken“ nach § 130b SGB V und Kombinationsabschlag nach § 130e SGB V). Mag auch die quantitative Analyse (siehe Evaluationsbericht) noch keinen ausreichenden Beleg für die negativen Folgen des Gesetzes aus November 2022 hervorgebracht haben, so ist es, wie Pharma Deutschland in seiner Stellungnahme zum Evaluationsbericht dargelegt hat, dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz immanent, dass Forschung und Entwicklung von Innovationen sowie die Versorgung mit diesen Arzneimitteln in Deutschland mindestens spürbar erschwert, in Teilen gar verwehrt sein werden. Das entspricht dem durch den Gesetzgeber bewusst angelegten, logischen Ansatz des GKV- Finanzstabilisierungsgesetzes, einen preislich fortwährenden Kellertreppeneffekt auszulösen. Mit dem Medizinforschungsgesetz, welches die strategischen Überlegungen der Bunderegierung zum Pharma- und Versorgungstandort Deutschland umsetzen soll, besteht aber nun die Chance, die notwendige Korrektur des durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeschlagenen Irrwegs vorzunehmen. Die Zeit dazu drängt. Vertrauliche Erstattungsbeträge stellen dazu keine Alternative oder Kompensation dar, können aber vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung Deutschlands als internationaler Referenzmarkt sehr wohl eine Ergänzung sein, nach Möglichkeit optimiert, wenn die Umsetzungsregelungen mehr fokussieren und das Verfahren insgesamt schlanker angelegt würde. Damit würde man auch in Bezug auf bürokratieärmere, schnellere Prozesse gemäß den Überlegungen im Rahmen der Pharma-Strategie der Bundesregierung gerechter. In jedem Fall muss das Verfahren rechtssicher ausgestaltet sein. In einem adäquaten System, in dem vertrauliche Erstattungsbeträge möglich wären, gewänne das Verhandlungsmandat von pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband zu Recht an Bedeutung. Zu bedenken bleibt, dass mit der Einleitung der Maßnahmen nach Erreichen der sog. Umsatzschwelle für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden (§ 35a Abs. 1 SGB V) ein Rückschluss auf den vertraulich vereinbarten Erstattungsbetrag möglich wird. 13 Es wird ferner festzustellen sein, ob die vorgesehenen Regelungen gemäß Referentenentwurf Auswirkungen auf die Umsetzung des § 130b Abs. 8a SGB V (Fortgeltung des Erstattungsbetrags nach Ablauf der Schutzfristen) haben würden. Außerdem bedarf es noch der Bestimmung, wie an den Stellen zu verfahren ist, bei denen Therapiekostenvergleiche vorzunehmen sind (siehe Nutzenbewertungen, Verordnungsentscheidungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, …). Pharma Deutschland regt mit Blick auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen an, kurzfristig in einen Dialog einzutreten, um im Sinne aller Beteiligten zu effektiveren und effizienteren Verfahren und Strukturen zu gelangen, die zugleich in den gegebenen Fällen die Vertraulichkeit der Erstattungsbeträge gewährleisten. Eine Maßnahme zur Verfahrensvereinfachung wäre, dass mit einem als vertraulich vereinbarten Erstattungsbetrag der Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V der vorgesehene Ausgleich von Handelszuschlägen und Umsatzsteuer sowie die Patientenzuzahlung per Definition als abgelöst gelten. Dies wäre bei der Vereinbarung oder Festsetzung eines vertraulichen Erstattungsbetrags zu berücksichtigen. Andernfalls wäre es erforderlich, dass weitere Stellen, die bisher in die Abschlagsermittlung und Abrechnung eingebunden sind, ebenfalls Kenntnis über die vertraulichen Erstattungsbeträgen erhalten müssten. In dem Dialog sollte aber vor allem die Möglichkeit vertraulicher Erstattungsbeträge im Kontext der weiteren sozialrechtlichen Maßnahmen bedacht und geeignete Lösungen gefunden werden. Zu Ziffer 6 § 131 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. im Fall einer Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für das Arzneimittel eine Vereinbarung oder Festsetzung nach § 130b Absatz 1c gilt, die Rabatte nach § 130a, den jeweiligen Geltungsbeginn und die jeweilige Geltungsdauer des Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der Zuzahlung nach § 61 Satz 1“. Die Verpflichtungen zur Meldung des Zuzahlungsbetrags und insbesondere des Herstellerabschlags nach § 130a Abs. 1 SGB V lassen Rückschlüsse auf den vertraulichen Erstattungsbetrag zu. Daher sei auch an dieser Stelle auf den Vorschlag verwiesen, im Falle eines vertraulichen Erstattungsbetrags den Herstellerabschlag als abgegolten festzulegen. Ergänzender Vorschlag Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wurden Zwecke der Nutzung von Daten des Forschungsdatenzentrums (FDZ) festgelegt. Nach § 303e Abs. 2 Nummer 10 SGB V wird 14 Nutzungsberechtigten nach § 303e Abs. 1 SGB V ermöglicht, FDZ-Daten für die „Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b“ zu nutzen. Diese Regelung entspricht der Intention des Gesetzgebers, dass ein zentraler Bestandteil einer auch in Zukunft hochwertigen Gesundheits- und Pflegeversorgung ist, qualitative und repräsentative Daten für die Versorgung, öffentliche Gesundheit, für Forschung und Innovation und für die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems zeitnah nutzen zu können. Hierzu gehören nach Auffassung von Pharma Deutschland insbesondere einheitliche und transparente Datengrundlagen. Die gesetzlich vorgesehene Nutzung von Abrechnungsinformationen nach § 217f Abs. 7 SGB V im Rahmen der Verhandlungen nach § 130b SGB V ist jedoch lediglich für den GKV-Spitzenverband möglich. Diese Daten erlauben zudem lediglich eine longitudinale Betrachtung über zwei Jahre und stehen darüber hinaus dem Umfang der Daten des FDZ in vielerlei Hinsicht nach. Aus Sicht von Pharma Deutschland entspricht die Beibehaltung der Regelung nach § 217f Abs. 7 SGB V nicht mehr dem Stand gesetzgeberische Intentionen, insbesondere durch das GDNG, und führt zudem zu Rechtunsicherheiten in den Verhandlungen nach § 130b SGB V. Denn nach aktueller Rechtslage könnten beide Datengrundlagen in die Verhandlungen eingebracht werden, wobei zum Nachteil des pharmazeutischen Unternehmers der GKV-Spitzenverband Zugriffsrechte auf beide Datenquellen, nach §§ 217f Abs. 7 und 303e Abs. 2 Nummer 10 SGB V, hat. Pharma Deutschland schlägt daher vor, § 217f Absatz 7 SGB V zu streichen. Schlussbemerkung Im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzesvorhaben bittet Pharma Deutschland um Berücksichtigung seiner Ausführungen und wirbt an dieser Stelle noch einmal für einen fortführenden Dialog, insbesondere zum AMNOG-Prozess. Für Fragen und Diskussionen steht Pharma Deutschland jederzeit bereit. Bonn/Berlin, 07. Juni 2024 Pharma Deutschland e. V. https://www.buzer.de/130b_SGB_V.htm
30.03.2026 Datei PD
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