14. AMG-Novelle:
Wichtige Neuregelungen, Fristen und Übergangsbestimmungen
Neuregelungen Inhalt Fristen/Übergangsbestimmungen
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 21
Abs. 1 AMG
Erweiterung des Fertigarzneimittel-
begriffs mit Rechtsfolge u.a. der Zu-
lassungspflicht
§ 141 Abs. 4 AMG: AM, die im Verkehr
sind und zulassungspflichtig werden,
sind weiter verkehrsfähig, wenn bis zum
1. Sept. 2008 Zulassungsantrag gestellt
wird.
§§ 10,11 AMG Kennzeichnung und Packungsbeila-
ge (PB) entsprechend EG Recht
141 Abs. 1 AMG: Umstellung der Aus-
stattungsmaterialien 2 Jahre nach der
ersten auf den 5. Sept. 2005 erfolgen-
den Zulassungsverlängerung oder
-registrierung oder, soweit keine Ver-
längerung erforderlich, bis zum 1. Jan.
2009 vom pharmazeutischen Unter-
nehmer. Unbegrenzte Abverkaufsfrist
für Groß- und Einzelhandel
§ 11 Abs. 3c AMG
Zulassungsinhaber (ZI) muss auf
Anfrage von Patientenorganisation
PB in Formaten für Blinde und Seh-
behinderte zur Verfügung stellen.
Gilt i.d.R. ab 6. Sept.2005
Umsetzungsmodalitäten nicht vorge-
schrieben, möglich: Vorlesen der PB
am Telefon, Verwendung von PC-
Hörprogrammen, Versendung von Au-
dio-Formaten (Kassetten, CD), Vergrö-
ßerung, Brailleschrift
In Vorbereitung: standardisierte Lö-
sung im Dialog mit Blindenverbände
„Hörschein“ (Näheres Ende September
2005)
§ 11a AMG Anpassung Fachinformation (FI) an
SPC
§ 141 Abs. 2 AMG: Einreichung der FI
bei Bundesoberbehörde (BOB) mit dem
ersten auf den 5. Sept. 2005 folgenden
Verlängerungsantrag, spätestens zum
1. Jan. 2009
§ 14 Abs. 1 AMG Anzeige der sachkundigen Person
(SP),inkl. Sachkundenachweis nach
§ 15; des Leiters der Herstellung
(LH) und des Leiters der Qualitäts-
kontrolle (LQK)
Gilt ab 6. Sept. 2005 - Meldungen un-
verzüglich
Anmerkung: Mehrere SP sind möglich,
z.B. seitheriger Kontrollleiter wird SP-1
und ist in Personalunion LQK, seitheri-
ger Herstellungsleiter wird SP-2 und ist
zugleich LH. Vorteil: Bei Abwesenheit
von SP-1 kann SP-2 Ware freigeben
und das Register führen. Weitere In-
fos.bei der Geschäftsstelle
§ 22 Abs. 2, 3c und 7
AMG
Neue Anforderungen an Zulas-
sungsunterlagen u.a. bzgl. Pharma-
kovigilanz, Umwelt und PB (Lesbar-
keitstests)
Gilt ab 6. Sept. 2005 -
Unterlagen für neue Zulassungsanträge
vorbereiten.
Thema: Lesbarkeit è Gespräche mit
BfArM im Herbst geplant
2
Neuregelungen Inhalt Fristen/Übergangsbestimmungen
§ 24b AMG Generikumzulassung, Vermarktung
nach 10 Jahren, 8+2+1, Unterlagen-
schutz
§ 141 Abs. 5 AMG: 8+2+1 Schutzzeit-
räume finden nur Anwendung für Refe-
renzarzneimittel, für die ab 30. Okt.
2005 Zulassungsanträge gestellt wer-
den, ansonsten gelten die Schutzfristen
des § 24a weiter
§ 25 Abs. 9 AMG Auf Antrag des Antragstellers ein-
heitliche Zul.-Nr.für Zulassungsvari-
anten
§ 141 Abs. 9 AMG: Gilt nur für nach
dem 6. Sept. 2005 gestellte Zulas-
sungsanträge
Anmerkung: Vor- und Nachteile abwä-
gen (Sunset-Clause, Änderungen, Ver-
kauf)
§ 29 Abs. 1a AMG Zulassungsinhaber (ZI) hat BOB
unverzüglich alle Verbote oder Be-
schränkungen aus anderen Ländern,
sowie alle anderen neuen Informati-
onen mitzuteilen, die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des AM
beeinflussen könnten. ZI hat auf Ver-
langen der BOB auch alle Angaben
und Unterlagen vorzulegen, die be-
legen, dass das Nutzen-Risiko-
Verhältnis weiterhin günstig zu be-
werten ist
Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 29 Abs. 1b AMG ZI hat BOB Zeitpunkt des Inver-
kehrbringens des AM unter Berück-
sichtigung der vorhandenen Varian-
ten unverzüglich mitzuteilen.
Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 141 Abs. 7: Nach 6. Sept. 2005 un-
verzüglich Anzeige der Arzneimittel, die
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Anmerkung: Vom BfArM sind dazu
konkrete Hinweise angekündigt, vor
deren Bekanntgabe sollten keine Mel-
dungen erfolgen!!
§ 29 Abs. 1c AMG ZI hat BOB die vorübergehende oder
endgültige Einstellung des Inver-
kehrbringens anzuzeigen. Anzeige
hat spätestens 2 Monate vor Einstel-
lung des Inverkehrbringens zu erfol-
gen. Frist gilt nicht, wenn Verspätung
von ZI nicht zu vertreten. Verletzung
der Anzeigepflichten gem. § 97 Abs.
2 Nr. 7a AMG bußgeldbewehrt
Gilt ab 6. Sept. 2005
Anmerkung: Vom BfArM sind dazu
konkrete Hinweise angekündigt, vor
deren Bekanntgabe sollten keine Mel-
dungen erfolgen!!
§ 29 Abs. 1d AMG ZI hat alle Daten im Zusammenhang
mit der Absatzmenge des AM sowie
alle ihm vorliegenden Daten im Zu-
sammenhang mit dem Verschrei-
bungsvolumen mitzuteilen, sofern die
zuständige BOB dies aus Gründen
der Arzneimittelsicherheit fordert.
Gilt ab 6. Sept. 2005
3
Neuregelungen Inhalt Fristen/Übergangsbestimmungen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1
AMG
Bei 3-jährigem Nicht-Inverkehr-
bringen des AM erlischt Zulassung
s. dazu auch § 141 Abs. 7 AMG und
Definition des Inverkehrbringens nach
§ 4 Abs. 17 AMG
§ 31 Abs. 1 Nr. 3
AMG
Frist für ersten Verlängerungsantrag
von 3 Monaten vor Ablauf der 5-
Jahresfrist auf 6 Monate verlängert
§ 141 Abs. 6 Satz 2 AMG: Neurege-
lung gilt nicht für solche Zulassungen,
für die die fünfjährige Geltungsdauer
am 1. Juli 2006 endet.
§ 31 Abs. 1a AMG Unbegrenzte Gültigkeit der Zulas-
sung nach erster Verlängerung
§ 141 Abs. 6 AMG: Kein weiterer Ver-
längerungsantrag für solche Zulassun-
gen u. Registrierungen, deren erste
Verlängerung (Nachzulassung ist Ver-
längerung i.d. Sinne) nach dem 1. Jan
2001 erteilt wurde
Problem: Verlängerungsantrag wurde
fristgerecht eingereicht, BOB hat Antrag
noch nicht beschieden, keine Verlänge-
rung nach dem Stichtag.
§ 33 AMG Kostenpflicht für Widerspruchsver-
fahren
Gilt für Widersprüche die ab
6. Sept. 2005 erhoben werden
§ 34 AMG
Information der Öffentlichkeit Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 141 Abs. 9 AMG: Gilt nicht für Zulas-
sungsanträge vor 6. Sept. 2005
§ 39 Abs. 2 Nr. 5b
AMG
Neuer Registrierungsversagungs-
grund für Urtinkturen und Tiefpoten-
zen
§ 141 Abs. 10 AMG: Gilt nicht für bis
zum 6. Sept. 2005 registrierte, bzw. bis
zum 30. April 2005 beantragte, einschl.
solcher, die die vor 1998 geltende
1000er Regelung noch nutzen können;
und auch nicht für AM, die mit den o.g.
in Zusammensetzung und Darrei-
chungsform vergleichbar sind. mit die-
sen AM vergleichbare fiktiv zugelasse-
ne auf Basis der alten 1000er Regelung
§§ 39a ff. AMG Neues Registrierungsverfahren für
traditionelle pflanzliche AM
Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 141 Abs. 14 AMG: Für traditionelle
pflanzliche AM, die nach § 105 i.V.m.
§ 109a verlängert wurden, endet Ver-
kehrsfähigkeit, wenn nicht bis 1. Jan.
2009 Antrag nach § 39a AMG gestellt
wird
§ 52a Abs. 8 AMG Anzeigenpflicht für Änderungen
Großhandelserlaubnis
Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 63b Abs. 5 AMG Verkürzung der PSUR-Frequenz
(von 5 auf 3 Jahre) Referenzzeit-
punkt: Inverkehrbringen
§ 141 Abs. 13 AMG: Für AM, die in
Verkehr sind und der 5-jährigen Be-
richtpflicht unterliegen, findet der
3-jährige Turnus erst Anwendung, nach
dem der erste 5-Jahresbericht nach
Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle ab-
gegeben wurde.
§ 63 Abs. 5a AMG Pharmakovigilanzinspektionen durch
Bundesoberbehörde
Gilt ab 6. Sept. 2005
4
Neuregelungen Inhalt Fristen/Übergangsbestimmungen
§ 63 Abs. 5b AMG Veröffentlichung von Informationen
nicht ohne vorherige oder gleichzei-
tige Mitteilung an Bundesoberbehör-
de
Gilt ab 6. Sept. 2005
§§ 96, 97 AMG Erweiterung und Anpassung der
Straf-/Bußgeldvorschriften
Gilt ab 6. Sept.2005
§ 4 Abs. 1 Satz 2
HWG
Pflichthinweis bei Werbung für tradi-
tionelle pflanzliche Arzneimittel
Gilt ab 6. Sept. 2005
§ 4a Abs. 2 HWG Hinweis auf Erstattungsfähigkeit bei
Publikumswerbung verboten
Gilt ab 1. April 2006
§ 12 Abs. 1 + Anla-
ge HWG
Liberalere Krankheitsliste bei Publi-
kumswerbung
Gilt ab 6. Sept. 2005
Bonn, 05.09.2005/Ga/Rü
15.07.2014
Datei
PD
Folie 1
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Grundlagen der Neuregelungen zu
– Sachkundige Person
– Leiter Herstellung
– Leiter Qualitätskontrolle
Präsentation anlässlich der BAH-
Informationsveranstaltung zur 14. AMG-Novelle
in der Stiftung ceasar, Bonn
am 22.2.2006
Dr. Ehrhard Anhalt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
BAH – Bonn
Lieferantenqualifizierung
Folie 2
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Inhaber der Herstellungserlaubnis muss
- ununterbrochen über eine sachkundige Person mit definierter
akademischer Ausbildung und absolvierter Tätigkeit
verfügen,
die verantwortet, dass jede Charge den geltenden Rechtsvor-
schriften und den Genehmigungen für das Inverkehrbringen
(i.d.R. Zulassung, der Verf.) entsprechend hergestellt und
geprüft wurde (mit Bescheinigung im fortlaufenden Register);
Artikel 48 i.V.m. Art. 49 und 51
- über das Personal verfügen, das den gesetzl. Erforder-
nissen im MS bez. Herstellung & Kontrolle entspricht;
Artikel 46 Buchstabe a)
Europäische Vorgaben (1)
Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex Human-Arzneimittel)
"besteht" seit 1989
Folie 3
BAH – Bonn
Europäische Vorgaben (2): EG-GMP-Leitfaden
(Ist Auslegungsdokument zur EG-GMP-Richtlinie 91/356/EWG, die
inzwischen durch 2003/94/EG ersetzt wurde.)
Zum Personal in Schlüsselstellung gehören der
Produktionsleiter und der Leiter Qualitätskontrolle
sowie, wenn nicht einer der beiden die sachkundige
Person (nach Art. 48 der RL 2001/83) ist, eben diese
sachkundige Person.
Kap. 2.3 (seit 1989 bis heute unverändert):
Das (= Inhalt Folie 2 und 3) ist mit der 14. AMG-Novelle auch
deutsches Recht geworden.
akademische Ausbildg. und absolvierte prakt. Tätigkeit
vorgeschriebennicht vorgeschrieben
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 4
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Europäische Vorgaben (3)
RL 2001/83/EG (Europäisches AMG; Human-AM) fordert Grund-
sätze und Leitlinien guter Herstellungspraktiken für AM (Art. 46
Buchstabe f) und Art. 47 Satz 1) (bereits 1989 "eingeführt")
==> umgesetzt als EG-GMP-Richtlinie 91/356/EWG, ersetzt
durch 2003/93/EG (Anforderungen gelten für Human- AM)
EG-GMP-Grundsätze (RL 2003/93/EG) sind ausgelegt / weiter
konkretisiert (s. Art. 47 Satz 2) durch
==> EG-GMP-Leitfaden (Teil I + Anhänge) (Anf. gelten für AM)
EG-GMP-RL umgesetzt in nat. Recht durch PharmaBetrV
2. ÄndVO 1994 und 3. ÄndVO 2004
Anwendungsbereich PharmBetrV = Human- und Tier-AM und (nat.
Besonderheit) bestimmte Wirkstoffe (menschl., tierischer, mikrobieller
Herkunft o. gentechnisch hergestellt); andere Stoffe menschl. Herkunft.
Folie 5
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
RL 2001/83/EG fordert ausführliche Leitlinien guter Her-
stellungspraxis für als Ausgangsstoffe verwendete Wirkstoffe
(Art. 46 Buchstabe f) in Verb. mit Art. 47 Satz 3); 2004 "eingeführt"
==> umgesetzt als Teil II des EG-GMP-Leitfadens
(über ICH Q7A und Annex 18)
umgesetzt in nat. Recht durch VO zur Ablösung der
PharmBetrV (2. Referentenentwurf v. 30.12.2005)
de facto 4. Änderung der PharmBetrV
Anwendungsbereich = AM, Wirkstoffe (wenige Ausnahmen) und
bestimmte andere Stoffe (z.B. bestimmte Hilfsstoffe, Stoffe menschl.
Herkunft)
Europäische Vorgaben (4)
Folie 6
BAH – Bonn
Sachkundige Person (1)
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
§ 19 AMG "Verantwortungsbereiche":
Jede Charge entsprechend den Vorschriften über den
Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft,
Bescheinigung in einem fortlfd. Register oder vergleich-
barem Dokument vor dem Inverkehrbringen (z.B. mittels
Unterschrift, der Verf.). 1
1 Weitere Einzelheiten siehe zukünftige PharmBetrV und
mitgeltender EG-GMP-Leitfaden.
Folie 7
BAH – Bonn
Sachkundige Person (2)
Sachkenntnis:
a) gemäß § 15 AMG (d.h. wie seitheriger Kontrollleiter)
b) eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht
hat, aber am Tag der Verkündung befugt ist, die in
§ 19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen
Person auszuüben, gilt als sachkundige Person
nach § 14.
(Übergangsvorschriften § 141 Abs. 3 AMG)
[also auch Herstellungsleiter (HL) vor Inkrafttreten der 12. AMG-
Novelle und HL, der in QK praktisch tätig war]
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 8
BAH – Bonn
Leiter Herstellung (LH) / Leiter Qualitätskontrolle (LQK)
§ 14 (Entscheidung über Herstellungserlaubnis) Abs. 2 AMG:
Ein (LH) und ein (LQK) mit ausreichender fachlicher Quali-
fikation und praktischer Erfahrung muss vorhanden sein.
Begründung der Regierungskoalition zur abschließenden
Beratung der 14. AMG-Novelle:
"Anforderungen an deren Qualifikation und praktische
Erfahrungen richten sich nach der Art der herzustel-
lenden und zu prüfenden AM und sind innerbetrieblich
festzulegen."
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 9
BAH – Bonn
LH und LQK (2)
Aufgaben finden sich "aber" in PharmBetrV und EG-
GMP-Leitfaden (dem Auslegungsdokument des EG-
Rechts).
Im AMG selbst sind dem LH und dem LQK keine
konkreten Aufgaben mehr zugewiesen!
Neben der sachkundigen Person sind auch der LH und
der LQK anzuzeigen (§ 20 AMG); alle drei müssen
zuverlässig sein (§ 14 Abs. 3 AMG).
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 10
BAH – Bonn
Verantwortung/en der Sachkundigen Person (1)
Kann sachkundige Person Verantwortung delegieren ?
EG-GMP-Leitfaden Kap. 2 Personal, Abschnitt 2.4
Sachkundige Person/en:
"Ihre Verantwortlichkeiten (responsibilities) können
delegiert werden, jedoch nur an andere sachkundige
Personen".
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 11
BAH – Bonn
Verantwortung Sachkundige Person (2)
Anhang 16 (Zertifizierung durch eine sachkundige Person
und Chargenfreigabe) EG-GMP-Leitfaden, Ziffer 4.3:
1. Möglichkeit
Die sachkundige Pers. (SP), die eine Fertigarzneimittel-
Charge vor dem Inverkehrbringen zertifiziert, stützt sich
dabei auf die persönliche Kenntnis aller Einrichtungen
und angewendeten Verfahren sowie die Sachkenntnis der
beteiligten Personen und des QS-Systems, in dem
gearbeitet wird.
(Übersetzung der AG "Annex 16" des QS-Forums Schleswig-Holstein)
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 12
BAH – Bonn
Verantwortung Sachkundige Person (3)
Anhang 16, Ziffer 4.3: Fortsetzung
2. Möglichkeit
Alternativ kann sie innerhalb eines von ihr akzeptierten
QS-Systems auf die Bestätigung einer oder mehrerer
sachkundiger Person/en in Hinblick auf die Einhaltung
der Standards bei der stufenweisen Herstellung eines AM
vertrauen. Diese Bestätigung durch andere sachkundige
Personen ist zu dokumentieren, aus der Bestätigung
muss klar hervorgehen, welche Sachverhalte in welchem
Umfang bestätigt wurden (das in einem schriftl. Vertrag fest-
legen).
(Übersetzung der AG "Annex 16" des QS-Forums Schleswig-Holstein)
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Folie 13
BAH – Bonn
Personalunionen (1)
Mögliche Umsetzung in die betriebliche Praxis:
SP für die Chargen-Freigabe (SP "Verkehrsfreigabe")
ist zugleich LQK,
SP "Herstellung" (Übergangsvorschriften) ist zugleich LH;
beide SPs führen regelmäßig (zusammen mit Leiter QS
usw.) Selbstinspektionen durch (akzeptiertes QS-System).
LH bestätigt als SP "Herstellung" die ordnungsgemäße
Herstellung der Charge (zusätzlich zur Unterschrift im
Herstellungsprotokoll).
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Die SP kann mit LH oder mit LQK identisch sein
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AMG).
Folie 14
BAH – Bonn
Personalunionen (2)
LQK bestätigt die ordnungsgemäße QK der Charge; auf
Basis beider Dokumente erfolgt die Bescheinigung im
fortlaufenden Register durch SP "Verkehrsfreigabe".
SP "Herstellung" führt bei Abwesenheit von SP "Ver-
kehrsfreigabe" die Chargenfreigabe durch und die
Bescheinigung im fortlfd. Register aus (Stellvertreter des
SP "Verkehrsfreigabe", aber unter eigener Verantwor-
tung, keine Beauftragung).
Alle geschilderten Aufgaben/ Vorgänge und Verant-
wortungen sind in der entsprechenden SOP der Firma
festgeschrieben (entspricht schriftl. Vertrag aus Annex 16).
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Mögliche Umsetzung in die betriebliche Praxis: Fortsetzg.
Folie 15
BAH – Bonn
Personalunionen (3)
Stufenplanbeauftragter (SPB) kann gleichzeitig SP nach
§ 14 sein (§ 63a Abs. 2 AMG).
==> SPB kann gleichzeitig LH oder LQK sein, soweit
fachlich / arbeitstechnisch sinnvoll. Umgekehrt nur bei
Erfüllung der für SPB geforderten Sachkenntnis.
Auch die Funktionen anderer leitender Personen, die im
AMG gar nicht "vorkommen", z.B. Leiter QS, Med.Wiss.,
können von den AMG-verantwortlichen Personen
wahrgenommen werden, soweit sinnvoll.
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SP kann gleichzeitig mit LH oder mit LQK identisch sein
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbg. mit Nr. 2 AMG).
Folie 16
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Lieferantenqualifizierung (Ausgangsstoffe)
Deckblatt (1)
1. Allgemeine Angaben
Name der Firma: _________________________________________
Anschrift: _________________________________________
Produkte: _________________________________________
Aktivitäten: Herstellung Handel
Umpacken Umetikettieren
Sonstiges _________________________
2. QM-System
Herstellungserlaubnis nach AMG
Zertifiziert nach ISO 9001:2000
Andere Zertifikate
Folie 17
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Lieferantenqualifizierung (Ausgangsstoffe)
Deckblatt (2)
3. GMP-Status
Bei ISO-zertifizierten Lieferanten:
Spezifische GMP-Vereinbarung
Bei sonstigen Lieferanten:
Qualitätssicherungsvereinbarung 1
4. Weitere Informationen
Selbstauskunftsfragebogen Ausgangsstofflieferanten 2
Auditberichte
Lieferantenbewertung (Bewertungsbögen) 3
Lieferantenhistorie (z.B. Lieferzuverlässigkeit, Einhaltung
der vereinbarten Spezifikationen)
Andere Bewertungen / Informationen durch Dritte
1 s. BAH-Verträge-Handbuch 2 s. Folie 22 f. 3 s. Folie 24 ff.
Folie 18
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
5. Abschließende Bewertung
Der Lieferant ist zugelassen:
nicht zugelassen:
Reduzierte Eingangskontrollen möglich: JA NEIN
Wenn JA, in welchem Umfang: ____________________________
_______________________________________________________
Bemerkungen: ________________________________________________
______________________________________________________________
Lieferantenqualifizierung – Deckblatt (3)
Datum Name, Unterschrift
Folie 19
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Selbstauskunftsfragebogen
z.B. Ausgangsstoff-Lieferanten
Einleitung:
* der Fragebogen "Händler von Ausgangsstoffen" wird
(nur) von Händlern,
* der Fragebogen "Original-Hersteller von Ausgangs-
stoffen" nur vom Original-Hersteller ausgefüllt.
Lieferanten, die sowohl Händler als auch Original-Her-
steller sind, füllen nur letztgenannten Fragebogen aus.
Folie 20
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Selbstauskunftsfragebogen
z.B. Ausgangsstoff-Lieferanten (2)
Allg. Angaben, z.B. zu:
* Produkt * Hersteller (inkl. Firmenstruktur) bzw. Händler
* Produktionsstätte/n 1 bzw. Betriebl. Aktivitäten 2
* Pharmaanteil am Gesamtgeschäft * Orig.-Hersteller 2
Detaillierte Fragen zu
* QS (21 bzw. 14 Fragen)
* Herstellung (13 Fragen)1 / Betriebl. Aktivitäten (5 Fragen) 2.
* Rohstoffen (3 Fragen) 1 * QK (12 bzw. 11 Fragen)
* Rückverfolgbarkeit (1 Frage zu 9 Aspekten) 2
1 Orig.-Herst. 2 Händler
Folie 21
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SOP Bewertung von Lieferanten (Lieferanten-Review)
Zielsetzung:
- Festlegung von Bewertungskriterien;
- Bewertung erfolgt nach erbrachter Leistung auf Basis
der Leistungsdaten;
- durch die Bewertung soll erreicht werden:
* qualitätsgerechte Lieferungen
* Auswahl optimaler Lieferanten
* Grundlage für Lieferantengespräche
* Verkürzung der Wareneingangsprüfungen.
Folie 22
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SOP Lieferantenbewertung (2)
Hauptkriterien für die Einstufung eines Lieferanten:
- funktionierendes QM-System beim Lieferanten;
- Einhaltung der vereinbarten Spezifikation/en (Qualität);
- Lieferzuverlässigkeit und Termintreue;
- Bezugsquellensicherheit;
- Kooperations- und Servicebereitschaft;
- möglichst geringe Einkaufskosten.
Folie 23
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SOP Lieferantenbewertung (3)
Reklamationshäufigkeit
Originalhersteller bekannt
Istwertzertifikat (rechtzeitig, zuorden-
bar, alle Pkt. der Spez. erfüllt)
Verarbeitbarkeit
Nachweis eines QM-Systems
falls Audit durchgeführt, Ergebnis
Verhalten bei Reklamationen
(technisch)
Punkteskala nicht
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 zutr.
Beispiel: Qualität
Folie 24
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SOP Lieferantenbewertung (4)
Punkteskala nicht
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 zutr.
Qualitätssicherungsvereinbarungen
für Ausgangsstoffe
Audits dürfen gemacht werden
Prüf-/ Herstellungsunterlagen (Synthe-
seweg, Methoden techn. Hilfestellung)
Produktinformation (Sicherheitsdaten-
blatt, Angaben zur Haltbarkeit, La-
gerung etc.)
Verhalten bei Reklamationen
(kaufmännisch)
Bewertungsbogen Ausgangsstoffe
Beispiel: Kooperations- und
Servicebereitschaft
Folie 25
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
BAH – BonnSOP Lieferantenbewertung (5)
Hauptkriterium
erreichte Punkte-
zahl
Max. erreichbare
Punktezahl
Erfüllungsgrad
Qualität
Kooperations- u.
Servicebereitschaft
Lieferzuverlässig-
keit
Kostenstruktur
Gesamterfüllungsgrad: Eges = Σ (Erfüllungsgrad der Haupt-
kriterien) / 4
Auswertung
Folie 26
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2006 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
SOP Lieferantenbewertung (6)
Einstufung des Lieferanten
Eges in % Einstufung
90 < x < 100 A (voll zufriedenstellend)
80 < x < 90 B (überwiegend zufriedenstellend)
60 < x < 80 C (bedingt zufriedenstellend)
x < 60 D (nicht zufriedenstellend)
15.07.2014
Datei
PD
1Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
BAH-Informationsveranstaltung:
Was gibt es Neues zur Umsetzung,
Auslegung und zum Vollzug
der Neuregelungen?
am 22. Februar 2006
9.30 - ca. 18.00 Uhr
in der Stiftung caesar, Hörsaal
Ludwig-Erhard-Allee 2
53175 Bonn
Umsetzung der 14. AMG-Novelle
2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Begrüßung und Eröffnung
Yvonne Proppert,
Vorsitzende Zulassungsausschuss des BAH;
Dr. Bernd Eberwein,
Geschäftsführer des BAH
Die Zulassungsverlängerung – Ein Auslaufmodell?
- Neuregelungen nach der 14. AMG-Novelle
- Übergangsregelungen
- Auswirkungen des Urteils des BVerwG zur Berechnung
der Fünfjahresfrist
- Signifikante Beispiele aus der Praxis
- Zeitliche Entkoppelung von Zulassungsverlängerung und
PSUR-Verpflichtung
Programm
3Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Programm
- Gesetzliche Rahmenbedingungen
- PSUR-Bekanntmachung vom 14.09.2005
- Fallgruppen und Konzept zur Berechnung von Fristen
- Harmonisierung von Berichtsintervallen – BAH-
Datenstichtage und Serviceleistungen
- Pharmakovigilanzunterlagen im Zulassungsverfahren
und Pharmakovigilanz-inspektionen – Vorstellung in
der Behörde
- Auch: Elektronische Nebenwirkungsübermittlung
PSUR – Herausforderung für Industrie und
Behörde!
4Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Programm
Sunset-Clause – Die Uhr läuft!
- Allgemeine Regelungen
- Definition des Inverkehrbringens
- Schicksal ruhender Zulassungen
- Ausnahmen
5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Programm
- Sachkenntnis, Qualifikation
- Personalunion
- Verantwortungsabgrenzung
- Fragen der Umsetzung aus Sicht der Länder
(z.B. Voraussetzungen für Erteilung
Herstellungserlaubnis, Anzeigepflichten,
Herstellungserlaubnis für Freigabe)
- Die neue Pharmabetriebsverordnung: Wesentliche
Regelungen
Grundlagen der Neuregelungen zur
sachkundigen Person, Leiter Herstellung und
Leiter Qualitätskontrolle
6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Programm
- Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit –
Inhaltliche Anforderungen
- Bedeutung von Monographien und
Listenpositionen
- Vorstellungen der Behörde
- Überführung von § 109a-Arzneimitteln in
Registrierungen nach § 39a AMG
Neue Möglichkeiten für traditionelle
Arzneimittel – Offene Fragen
- Abschlussdiskussion -
7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Referenten
Dr. Frank Bendas, Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit und Familie, Dresden
Dr. Michael Horn, BfArM
Dr. Werner Knöss, BfArM
Dr. Dagmar Krüger, Bundesministerium für
Gesundheit
Dr. Axel Thiele, BfArM
BAH-Referenten:
Dr. Ehrhard Anhalt
Dr. Elmar Kroth
Dr. Rose Schraitle
Dr. Barbara Steinhoff
8Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Programm
Moderation:
Dr. Bernd Eberwein, Geschäftsführer des BAH;
Yvonne Proppert, Vorsitzende
Zulassungsausschuss des BAH;
Simone Winnands, BAH
9Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Prioritätenliste
Zulassungsverlängerung
Sunset clause
PSURs
Herstellung/PharmBetrV
Traditionelle Arzneimittel
Kennzeichnung/Packungsbeilage
Unterlagenschutz
Generikazulassung
Frage- und Problemstellungen
aus der Mitgliedschaft
10Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Kennzeichnung/Packungsbeilage:
WiDi-Seminar am 22. März 2006
Homöopathische Arzneimittel
WiDi- Seminar am 1. Februar 2006
BfArM-Dialogveranstaltung am 30.03.2006
Generische Zulassung und
Unterlagenschutz?
Weitere BAH-Veranstaltung
zur 14. AMG-Novelle???
BAH/WiDi-Veranstaltungen zu den
"offenen" Themen
15.07.2014
Datei
PD
Umsetzung, Auslegung
und Vollzug
der 14. Novelle
- Pharmakovigilanz -
Dr. Elmar Kroth, BAH
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Pharmakovigilanz
im
Zulassungsverfahren
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neue Verpflichtungen des MAH (1/2)
§ 22 Abs. 2 Nr. 5 AMG:
detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und Risikomanage-
ment-Systems
Pharmakovigilanz im Zulassungsverfahren
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neue Verpflichtungen des MAH
Beschreibung des bestehenden PhVig-
Systems (Summary of Pharmacovigilance
System - SPS)
BAH-Vorschlag im Internet abrufbar
Beschreibung / Etablierung eines prospek-
tiven Risikomanagement-Systems (Phar-
macovigilance Planning - ICH E2E)
Pharmakovigilanz im Zulassungsverfahren
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Neue Verpflichtungen des MAH (2/2)
Nachweis über qualifizierte Person nach §
63a (Stufenplanbeauftragter) und dessen
Ressourcen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 AMG)
Anlage eines Master Files beim BfArM ?
Pharmakovigilanz im Zulassungsverfahren
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5a AMG
Pharmakovigilanz-
Inspektionen
Referat Dr. Thiele
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 63b Abs. 5 AMG
Einführung der
PSURs
(12. und 14. AMG-Novelle)
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
12. Novelle ("kleine Novelle" März 2005)
Einführung der PSUR für nationale AM
Konsequenzen:
erstmalige Etablierung eines Systems zur
PSUR-Erstellung
Berechnung der Vorlagefristen nach
Zulassungsdaten, Ressourcenplanung
§ 63b - Einführung der PSURs
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
14. Novelle (September 2005)
Verschiebung des Referenzpunktes auf
erstes Inverkehrbringen
Verkürzung der langen PSUR-Intervalle
von 5 auf 3 Jahre
Konsequenzen:
Neu-Berechnung (fast) aller Fristen, Neu-
Eintaktung durch spezielle Anträge
Beschaffung zusätzlicher Ressourcen für
häufigere PSUR-Erstellung
§ 63b - Einführung der PSURs
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Fristen (§ 63b Abs. 5 AMG)
nach der Zulassung bis zum ersten
Inverkehrbringen alle 6 Monate
nach dem ersten Inverkehrbringen
alle 6 Monate in den ersten beiden Jahren
jährlich in den folgenden zwei Jahren
danach alle 3 Jahre
oder unverzüglich auf Aufforderung.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe a
Neue Zulassungen nach dem 6. September 2005
(Inkrafttreten der 14. AMG-Novelle)
Fristen entsprechend der gesetzlichen
Regelung
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe a (nicht in Verkehr gebracht)
...
...
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe a
...
...
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
weiter
alle 3
Jahre
Fallgruppe a (in Verkehr gebracht)
1. 2. 3. 4. HJ 1. 2.J
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe b
Erteilte Nachzulassungen nach 6. September
2005
PSURs alle 3 Jahre ab Datum
Nachzulassung
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
weiter
alle 3
Jahre
Fallgruppe b
3 Jahre
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe c
AM, die am 06.09.2005 seit max. 5 Jahren
zugelassen waren und in Verkehr sind
Fristen halbjährlich/jährlich/alle 3 Jahre ab
Datum des ersten Inverkehrbringens
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe c
Antrag auf Fristverlängerung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe d
AM, die am 06.09.2005 zugelassen, aber noch
nie im Verkehr waren
Fristen halbjährlich ab Zulassung
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe d
Antrag auf Fristverlängerung
...
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe e
AM, die am 06.09.2005 zugelassen, jedoch nicht
in Verkehr waren, aber früher einmal im Verkehr
waren
Fristen halbjährlich/jährlich/alle 3 Jahre ab
Datum des ersten Inverkehrbringens
Unterschied zu d): kurze PSUR-Intervalle
(z.T.) in Vergangenheit durchlaufen
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe e
weiter
alle 3
Jahre
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fallgruppe f
AM, die am 06.09.2005 seit mehr als 5 Jahren
zugelassen waren und in Verkehr sind (incl.
Nachzulassung)
laufendes 5-Jahres-Intervall (nach altem
Recht) läuft weiter, danach alle 3 Jahre
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
PSUR-Bekanntmachung: Fallgruppen
Fallgruppe f
kein Antrag auf Fristverlän-
gerung notwendig / möglich
weiter
alle 3
Jahre
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
5-Jahres-PSUR
PSUR-Pflicht besteht für
alle zugelassenen Arzneimittel
auch zugelassene Homöopathika
auch trad. AM nach § 109a AMG
ruhende Zulassungen
nicht vermarktete Zulassungen
Standardzulassung
nach Aufruf durch BfArM
FAQ zur PSUR-Erstellung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
KEINE PSUR-Pflicht besteht für
registrierte Homöopathika
Parallelimporteure
Abverkaufsphase
nicht bestandskräftige Nachzulassung
ggf. freiwillige PSURs
FAQ zur PSUR-Erstellung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
PSUR-Vorlagefrist hängt (nur) ab vom
Datum des Inverkehrbringens (hilfsweise
der Zulassung)
PSUR-Vorlagefrist hängt nicht ab vom
Datum des Verlängerungsantrages
Datum des Verlängerungsbescheides
keine 3/6 Monate vor einem Termin
Datum der Einreichung zusätzlicher
Unterlagen (ex ante,...)
FAQ zur PSUR-Erstellung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Möglichkeiten zur
Vereinfachung der
PSUR-Erstellung
Ausgangssituation:
Weite Teile eines PSUR Wirksubstanz-
bezogen
Insbesondere bei bekannten Stoffen
weite Teile eines PSUR Literatur-bezogen
PSURs zu wirkstoffgleichen Produkten
inhaltlich sehr ähnlich
Überlegungen zu ressourcenschonender
Vorgehensweise sinnvoll
Vereinfachung der PSUR-Erstellung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beispiele (firmenübergreifend)
Diclofenac: 50 WZ, rd. 120 Zulassungen
Ibuprofen: 73 WZ, > 100 Zulassungen
Paracetamol: 81 WZ, rd. 150 Zulassungen
Metoprolol: 54 WZ, > 200 Zulassungen
Acetylcystein: 63 WZ, > 200 Zulassungen
ASS: 64 WZ
Ascorbinsäure: 55 WZ
...
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Vereinfachung der PSUR-Erstellung
Gesucht wurde ein
administrativ einfacher und
kostengünstiger
Weg zur Harmonisierung von Datenstich-
tagen auf Wirkstoff-Basis !
Grundlage für interne und firmenüber-
greifende Zusammenarbeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Vereinfachung der PSUR-Erstellung
Enthält Stichtagsvorschläge für
> 400 chemisch-definierte und
> 200 pflanzl. Stoffe und Kombinationen.
Randbedingungen:
sinnvolle Zusammenlegung von typischen
Kombinationspartnern
Vermeidung von Arbeitsspitzen
möglichst Entzerrung von Wirkstoffen
Verteilung über 3-Jahres-Zeitraum
Die BAH-Stichtagsliste
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
13.07.2005 BMGS/ BfArM eingereicht
28.07.2005: BfArM teilt grundsätzliche
Akzeptanz mit
14.09.2005: BfArM/PEI-Bekanntmachung
Bestätigung des Ansatzes
einfaches Verfahren zur Harmonisie-
rung unter Pkt. 4 der Bekanntmachung
ermöglicht auch Behörden effizientere
Bewertung von PSURs ("win-win")
Die BAH-Stichtagsliste
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
abrufbar im Members only-Bereich des
BAH-Webauftritts unter unter
Wissenschaft & Arzneimittelzulassung
Arzneimittelsicherheit PSUR
oder
http://www2.bah-bonn.de/Wissensch_Arzneimsicherh_PSUR.htm
oder direkt unter www.bah-psur.de
Die BAH-Stichtagsliste
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
FAQ:
BAH-Stichtage vom BfArM akzeptiert?
Siehe Bekanntmachung
BAH-Stichtage verpflichtend? Nein !
Nutzung der BAH-Stichtage auch durch
Nicht-Mitglieder? Ja !
Können individuelle Stichtage gewählt
werden? Ja, Harmonisierung nach
Bekanntmachung
Datenstichtage: FAQ
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Rechtsverordnung
nach § 80 AMG
Elektronische UAW-
Übermittlung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Rechtsverordnung nach § 80 AMG
in Kraft getreten am 20.11.2005
Inhalte:
Verpflichtende elektronische Anzeige von
schwerwiegenden NW-Berichten in
internationalen Formaten (E2B-M2)
Ausnahme: bei besondere Härte
nur Meldungen gegenüber dt. BOB
ausgenommen, nicht gegenüber EMEA
elektronische NW-Übermittlung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Konsequenzen für die Unternehmen:
umgehend Suche nach (technischen,
personellen Lösungen
Übermittlung direkt zur EMEA (Gateway,
WebTrader)
kein DIMDI-Tool für Industrie !!
Einschaltung von Dienstleistern im Einzelfall
Nutzung des BAH-Angebotes einer gemein-
schaftlichen NW-Datenbank
elektronische NW-Übermittlung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Unterstützung durch
den BAH
Die BAH-
Pharmakovigilanzprojekte
Arzneimittel-
sicherheit
regelmäßige
Literatur-
recherche
Angebot im Bereich Literaturrecherche
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Status:
seit April 2003 online
> 100 Firmen beteiligt
ca. 400 Wirkstoffe
Arzneimittel-
sicherheit
Erstellung von
(Teilen von)
PSURs
Angebot im Bereich PSURs
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Status
PSURs ab 11/2005
> 50 Firmen beteiligt
bislang PSURs für
27 Wirkstoffe erstellt
Arzneimittel-
sicherheit
Nebenwirkungsdatenbank
mit elektronischer
Übermittlung
Angebot im Bereich elektronischer Übermittlung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Status
z.Zt. 54 Unternehmen beteiligt
Nutzerschulungen Februar /
März 2006
danach Datenbank online
Arzneimittel-
sicherheit
Nebenwirkungsdatenbank
mit elektronischer
Übermittlung
Erstellung von
(Teilen von)
PSURs
regelmäßige
Literatur-
recherche
Übersicht
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
außerdem....
Teilhabe an einer gemeinschaftlichen
MedDRA-Lizenz
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit
Fragen ?
kroth@bah-bonn.de
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
15.07.2014
Datei
PD
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 1
Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer,
Arzneimittel- und Wirkstoffhersteller
(PharmBetrV)
- überarbeiteter Referentenentwurf -
Dr. Dagmar Krüger
Bundesministerium für Gesundheit
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 2
Zielsetzung
Anpassung an das 14. AMGÄndG
Festlegungen an die GMP-gemäße
Wirkstoff- (und Hilfsstoff-)herstellung
Spezifische Regelungen für
Fütterungsarzneimittel
Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen
Gewebeeinrichtungen
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 3
Aufbau
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3:
AM,
Blutprodukte,
Produkte
menschl. Herkunft
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 4:
Wirkstoffe
nicht menschl.
Herkunft,
Hilfsstoffe
Abschnitt 5:
Sondervorschriften
Fütterungs-AM
Blutprodukte,
Produkte
menschl. Herkunft
Abschnitt 6: Ordnungswidrigkeiten
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 4
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
bisher:
AM
bestimmte Wirkstoffe
(menschl., tier.,
mikrobiolog. Herkunft,
Herst. auf gentechn.
Wege)
Stoffe menschl. Herkunft
neu hinzugekommen:
sonstige Wirkstoffe
bestimmte Hilfsstoffe
für Human-AM
Produkte
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 5
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Wirkstoffe / Hilfsstoffe (menschl./tier./mikrobiolog.
Herkunft, Herst. auf gentechn.Wege) für Homöopathika
pflanzl. Wirkstoffe (getrocknet, zerkleinert)
natürl. vorkommende Mineralien (Gewinn., Zerkl.)
Wirkstoffe für Ektoparasitika
Wirkstoffe für AM für Heimtiere (§ 60 AMG)
=> Voraussetzung:
Anwendung anderer Qualitätsstandards
Produkte: keine Anwendung auf
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 6
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
bisher:
Hersteller
von AM
Wirkstoffe (menschl./tier./
mikrobiolog. Herkunft,
Herst. auf gentechn.Wege)
Stoffe menschl.Herkunft
Apotheken, Ärzte ....
mit Erlaubnispflicht
pU
andere Personen(berufsmäßig)
neu hinzugekommen:
Hersteller
sonst. Wirkstoffe
best. Hilfsstoffe
für Human-AM
Händler von
Wirkstoffen
Anwenderkreis
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 7
Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Einrichtungen mit Erlaubnis nach § 72 Abs. 2 AMG
Personen, die AM sammeln
Arzneimittel aus Eigenherstellung (durch den Arzt
selbst oder unter seiner unmittelbaren fachl.
Verantwortung zur unmittelbaren Anwendung)
(§ 4a AMG)
Anwenderkreis: keine Anwendung auf
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 8
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
QM-System
entsprechend Art / Umfang der Tätigkeiten
muss GMP beinhalten
Auslegung der GMP für
AM: EU-GMP Leitfaden Teil I (incl. Anhänge)
Wirkstoffe / Hilfsstoffe: EU-GMP Leitfaden Teil II
QM-System und GMP für
Produkte menschl. Herkunft (außer Blut)
2004/23/EG
techn. Anforderungen (Kommissionsrichtlinien)
§ 4
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 9
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
§ 5 Anforderungen an das Personal
§ 6 Anforderungen an Betriebsräume
und Ausrüstungen
§ 7 Hygienemaßnahmen
§ 8 Lagerung und Transport
§ 9 Tierhaltung
§ 10 Tätigkeiten im Auftrag
§ 11 Allg. Dokumentation
§ 12 Selbstinspektion u. Lieferantenqualifizierung
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 10
Abschnitt 3: AM, Blutprodukte, Produkte menschlicher Herkunft
§ 14 Personal in leitender und verantwortl. Stellung
§ 15 Herstellung
§ 16 Prüfung
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Freigabe zum Inverkehrbringen
§ 19 Rückstellmuster
§ 20 Vertrieb und Einfuhr
§ 21 Beanstandungen und Rückruf
§ 22 Aufbewahrung der Dokumentation
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 11
Abschnitt 4: Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft, Hilfsstoffe
§ 24 verantwortliches Personal
§ 25 Produktion
§ 26 Laborkontrollen
§ 27 Kennzeichnung
§ 28 Freigabe zum Inverkehrbringen
§ 29 Rückstellmuster
§ 30 Vertrieb und Einfuhr
§ 31 Beanstandungen und Rückruf
§ 22 Aufbewahrung der Dokumentation
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 12
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
1. Warum ist die Möglichkeit, dass Beauftragte die
Herstellungs- oder Prüfprotokolle
unterschreiben dürfen, nicht mehr gegeben?
Das EU-Recht kennt eine Beauftragten-
regelung nicht, sondern vielmehr die
Möglichkeit der Vertretung. Da eine spez.
Sachkundereglung für den HL /KL im AMG
nicht mehr gegeben ist, sollte es insb. auch
kleineren Betrieben möglich sein, Vertreter zu
benennen
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 13
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
2. Geht die Einbeziehung der Wirkstoffe, insbes. des
Handels, in die VO über die EU Vorgabe hinaus?
Art. 46 f der 2001/83/EG verweist bezügl. der
Anforderungen an die Wirkstoffherstellung auf
die GMP Leitlinien
Art. 47 Abs. 2 der 2001/83/EG legt fest, dass
die GMP Grundsätze für Wirkstoffe in Form
ausführlicher Leitlinien verabschiedet werden
Ausführlichen Leitlinien (EU-GMP Leitfaden)
erfassen in Teil II ausdrücklich den Handel
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 14
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
3. Gibt es für die neu hinzugekommen Wirkstoffe
(chemischer Art) eine Übergangsregelung?
Die revidierten Richtlinien 2001/83/EG und
2001/82/EG waren zum 30.10.2005 ohne
Übergangsregelung umzusetzen.
=> AM-Hersteller können nur noch GMP gemäß
hergestellte Wirkstoffe verwenden.
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 15
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
4. Warum wird anstelle des in der 2001/83/EG
verwendeten Begriffs „Arzneiträgerstoff“ der
Begriff „Hilfsstoff“ verwendet?
Der Begriff „Arzneiträgerstoff“ ist in
Deutschland bereits in der Homöopathie belegt.
Zur Vermeidung von Verwechselungen musste
daher ein anderer Begriff gewählt werden.
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 16
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
5. Kann die Regelung für die Ausnahmen vom
Anwendungsbereich der VO auf alle Wirkstoffe,
die zu Homöopathika verarbeitet werden,
erweitert werden?
Mit der derzeit vorgesehen Ausnahme wird den
Anforderungen an die Praxis entsprochen, weil
diese Wirkstoffe praktisch nicht GMP-gemäß
hergestellt werden können. Eine weitere
Ausweitung der Ausnahme stände nicht in
Einklang mit Art. 53 der Richtlinie 2001/83/EG.
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 17
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
6. Könnte die Ausnahme vom Anwendungsbereich
der VO auf pflanzliche Wirkstoffe wie im 1.
Entwurf weiter gefasst werden?
Die zunächst vorgesehene Formulierung der
Ausnahme für die „initiale Extraktion“ wurde
geändert, weil dieser Begriff zu unbestimmt ist
und sehr wohl Einfluss auf die Produktqualität
haben kann (EU Diskussion).
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 18
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
7. Kann ein AM-Hersteller auf die Durchführung von
Audits bei Wirkstoffherstellern verzichten, wenn
ein „behördliches GMP-Zertifikat“ vorliegt?
GMP-Zertifikate, die von EU-Behörden oder
MRA Partnern ausgestellt wurden, können dem
AM-Hersteller nutzvolle Informationen (zur
Prioritätensetzung) geben. Sie entbinden ihn
jedoch nicht von seiner Verantwortung gemäß
Abschnitt 5.25 im EU-GMP Leitfaden.
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 19
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
8. Warum wurden im 4. Abschnitt (Wirkstoffe nicht
menschl. Herkunft, Hilfsstoffe) andere Begriffe als im
3. Abschnitt (AM, Blutprodukte, Prod. menschlicher
Herkunft) gewählt (z.B. Herstellung / Produktion)?
Mit den im 4. Abschnitt gewählten Begriffen soll
so weit wie möglich den im EU-GMP Leitfaden
Teil II verwendeten Begriffen nahe gekommen
werden.
Jun-14 D. Krüger, PharmBetrV, Ref.entw. 20
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FaQ)
9. Ist der aktuelle EU-GMP Leitfaden in deutscher
Sprache verfügbar?
Es ist vorgesehen, in Kürze den EU-GMP
Leitfaden Teil II auch in deutscher Sprache zu
veröffentlichen. Teil I und die (derzeit z.T. in
Überarbeitung befindlichen) Anhänge zu Teil I
werden zu einem späteren Zeitpunkt in
deutscher Sprache veröffentlicht werden.
15.07.2014
Datei
PD
1
Umsetzung der 14. AMG-Novelle
Info-Veranstaltung am 22.02.2006
Übergangsregelungen für die
Zulassungsverlängerung § 141 Abs. 6 AMG
Dr. Michael Horn, BfArM
Dr. Rose Schraitle, BAH
2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Fragen
Wie ist § 141 Absatz 6 AMG vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts zur Berechnung der Einreichfristen für
Verlängerungsanträge zu verstehen?
Antwort:
Die 5-Jahresfrist beginnt mit Zustellung des
Verlängerungsbescheides, sofern eine weitere Verlängerung
angeordnet wird. Derzeit offene Anträge sind von der BOB
abzuschließen.
CAVE:
BVerwG 5-Jahresfrist startet mit Zustellung des Bescheides
(Bestandskraft ist keine Voraussetzung)
§ 141 Abs. 6 AMG greift nur, wenn eine Verlängerung seit dem
01.01.01 bestandskräftig geworden ist.
3
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
§ 140 Abs. 6 Übergangsvorschriften
Zulassung wurde in der Zeit zwischen 01.01.2001
und Verkündung der 14. AMG-Novelle verlängert:
Keine weitere Verlängerung erforderlich
Zulassung wurde (zuletzt) vor dem 01.01.2001
verlängert:
Weitere Verlängerung erforderlich
vor Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
09.06.2005 "(BVerwG 3 C 22.04) gleichbedeutend
mit ein weiterer Verlängerungsantrag erforderlich"
Fragen zur Zulassungsverlängerung
4
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
09.06.2005:
Berechnung der Antragsfrist auf Basis des
vorangegangenen Verlängerungsbescheids, d.h.
Zulassung wurde zuletzt vor dem 01.01.2001
verlängert
In den vergangenen Jahren wurde mindestens ein
Verlängerungsantrag gestellt, der Antrag wurde aber
noch nicht beschieden:
Verlängerungsbescheid kann abgewartet werden,
Zulassung ist dann unbegrenzt gültig
kein weiterer Verlängerungsantrag erforderlich
Fragen zur Zulassungsverlängerung
5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Das BfArM vertritt die Auffassung, dass für Arzneimittel,
für die noch ex-ante Unterlagen einzureichen sind, ein
weiteres Verlängerungsverfahren erforderlich ist. Wie
begründet das BfArM seine Interpretation?
Antwort:
Nach Auffassung des BfArM ist § 141 Abs. 6 Satz 7 AMG
so auszulegen, dass dieser die gesamte Übergangs-
vorschrift umfasst. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber
den BOB nur in einem Verlängerungsverfahren den
gesamten § 25 Abs. 2 AMG zur Beurteilung einräumt, d.h.
die Prüfung der ex-ante Unterlagen kann nur in einem
Verfahren nach § 31 AMG ab dem 01.08.2005 erfolgen.
6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Sind Zulassungen unbegrenzt gültig, wenn die ex-ante-Unterlagen
vorzeitig, z.B. mit dem letzten vor dem 01.08.2005 gestellten
Verlängerungsantrag, oder per Änderungsanzeige eingereicht
wurden?
Antwort:
Das hängt davon ab, ob die eingereichten Unterlagen im Verfahren
beurteilt wurden (was vor dem 01.08.05 rechtlich prinzipiell nicht
möglich war, dennoch in einigen Fällen gemacht wurde). Hier sollte
im Einzelfall mit der BOB Rücksprache genommen werden.
Empfehlung: Zum Zeitpunkt des nächsten Verlängerungsantrages ein
Schreiben an die BOB richten:
„Die ex-ante Unterlagen wurden mit Schreiben vom ... eingereicht,
die Verlängerung wurden am ... erteilt. Wir gehen davon aus, dass
kein weiterer Verlängerungsantrag erforderlich ist. Sollten Sie
abweichender Auffassung sein, bitten wir dieses Schreiben zur
Fristwahrung als Verlängerungsantrag zu werten.“
7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Das BfArM hält für Zulassungen, bei welchen
Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen einen
vorangegangenen Verlängerungsbescheid anhängig sind,
einen weiteren Verlängerungsantrag für erforderlich. Die
Fünfjahresfrist beginnt in diesen Fällen mit der Zustellung
des Verlängerungsbescheids.
Welche Vorgehensweise empfiehlt das BfArM bis zu einer
abschließenden Klärung dieser Frage?
Antwort:
Einreichung eines formlosen Verlängerungsantrages mit
Hinweis auf das laufende Widerspruchs- oder
Klageverfahren.
8Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Bei Zulassungen, deren Verlängerung mit Auflagen
verbunden wurde, wurde häufig als Frist zur
Auflagenerfüllung der nächste Verlängerungstermin
vorgegeben. Wann sind die Auflagen zu erfüllen, wenn
die Zulassung unbegrenzt gültig ist?
Antwort:
Zum fiktiven Zeitpunkt des nächsten Verlängerungs-
antrages. Auflagen mit einer Frist "zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens spätestens bis zum nächsten
Verlängerungsantrag" für Zulassungen, die nach § 141
Abs. 6 AMG keiner Verlängerung mehr bedürfen, sind
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu erfüllen.
9Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur Zulassungsverlängerung
Die Zulassungsverlängerung und die Erfüllung der PSUR-
Verpflichtung sind zukünftig zeitlich abgekoppelt. Welche
ergänzenden Unterlagen zum letzten PSUR sind
zukünftig mit dem Verlängerungsantrag vorzulegen?
Antwort:
Die Verlängerungsbekanntmachung wird derzeit
überarbeitet. Die Anforderungen werden sich, unter
Berücksichtigung nationaler Besonderheiten, an der
Renewal-Guideline orientieren
15.07.2014
Datei
PD
1
Umsetzung der 14. AMG-Novelle
Info-Veranstaltung am 22.02.2006
Sunset clause
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AMG
Dr. Michael Horn, BfArM
Dr. Rose Schraitle, BAH
2Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
sunset-clause
§ 31 Absatz 1 Nr. 1 AMG:
Die Zulassung erlischt, wenn das zugelassene
Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder wenn
sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der
Zulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei
aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr
befindet.
3Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
sunset-clause
Inverkehrbringen
§ 4 Abs. 17 AMG:
Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder
zu sonstiger Abgabe, das Feilbieten und die Abgabe an
andere.
Alle Definitionselemente - bis auf das Feilbieten - setzen
ein tatsächlich vorhandenes Produkt voraus
Arzneimittel muss hergestellt worden sein;
Basis für die Herstellung: Zulassungsunterlagen
Inverkehrbringen ausschließlich durch Feilbieten??
4Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
Fragen
1. Gilt die sunset-clause für eine MR-Zulassung, wenn
das betreffende Arzneimittel nur im CMS, aber nicht
im RMS im Handel ist?
Antwort:
Bei MR-Zulassungen handelt es sich um nationale
Zulassungen, d.h. die Arzneimittel müssen in den
jeweiligen Mitgliedsländern in den Verkehr gebracht
werden, um dort die Zulassungen zu halten.
5Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
2. Greift die sunset-clause für eine nicht in Verkehr
befindliche Stärke eines Arzneimittels, wenn alle
anderen Stärken im Handel sind?
Antwort:
Aktuell gilt die Sunset-Clause separat für jede einzelne
Zulassung, d.h. jede Zulassung wird isoliert betrachtet.
„§ 141 (9) AMG: § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor dem 6. September
2005 beantragt wurde.“
Aufgrund des geänderten § 25 Abs. 9 AMG sind in der
Zukunft ggf. andere Lösungen denkbar, aber noch nicht
abschließend erörtert
6Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
3. Stichwort Einheitliche Zulassung:
Ist es richtig, dass Generikazulassungen für
unterschiedliche Wirkstärken oder
Darreichungsformen automatisch als einheitliche
umfassende Zulassungen gelten?
Antwort
§ 25 Abs. 9 AMG beinhaltet keinen Automatismus für eine
einheitliche Zulassung. Nach Satz 1 ist eine einheitliche
Zulassung zu beantragen. Der Satz 2 stellt klar, dass
das gewählte Referenz-Arzneimittel als
Einzelzulassung zu werten ist.
7Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
4. Wie wird die sunset-clause bei Zulassungen
angewendet, deren Ruhen angeordnet wurde, weil die
Bestätigung zur pharmazeutischen Qualität bei der
letzten Zulassungsverlängerung nicht vorgelegt
wurde?
Antwort:
Die Meldepflicht nach § 29 AMG ist von dem
Verfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AMG zu trennen. Die
Meldepflicht ist in jedem Fall zu erfüllen. Im Verfahren
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist zu prüfen, ob die 3-
Jahresfrist ausgesetzt werden kann. Das BfArM vertritt
die Auffassung, dass ein angeordnetes Ruhen wegen
der pharmazeutischen Qualität die Sunset-Clause
nicht suspendiert. Die endgültige Entscheidung steht
noch aus.
8Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
5. Inwieweit wird das BfArM Hinderungsgründe für die Nutzung
einer Zulassung, insbesondere Patentschutz, bei der sunset-
clause berücksichtigen?
Vgl. Notice to Applicants Band IIa, Kapitel 1:
"The determination of the start of the three years period
from the granting of the marketing authorisation should be
the date when the medicinal product can be marketed by
the marketing authorisation holder, taking into account,
e.g. the market exclusivity and other protection rules
which have to be respected.“
Antwort:
Hinderungsgründe, wie z.B. Patentschutz wurden bislang nicht
anerkannt. Da die sunset-clause nicht rückwirkend gilt, laufen die
ersten Fristen zum 06.09.2008 aus. Die Rechtsauslegung sollte
vor dem Hintergrund der Regelungen der NtA noch einmal
diskutiert werden
9Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Fragen zur sunset-clause
6. Welche Nachweise bzw. Dokumente sind für den Erhalt einer
Zulassung, die für Exportzwecke genutzt wird, erforderlich? Sind
Dokumente über vom Zoll bestätigte Ausfuhrerklärungen,
Bestellungen eines ausländischen Geschäftspartners oder
ähnliches hinaus erforderlich?
Wie soll vorgegangen werden, wenn die BfArM-Zulassung ruht?
Antwort:
Zum 1. Teil: Das Sunset-Verfahren baut auf dem Prinzip der
Eigenverantwortung des pU auf. Derzeit ist vorgesehen nur im
Einzelfall Unterlagen zu fordern, wenn der Verdacht einer
Falschangabe vorliegt.
Zum 2. Teil: Grundsätzlich sollten für Exportzwecke genutzte
Zulassungen in Deutschland verkehrsfähig sein, dies gilt insb.
wenn die Zulassung aus Risikogründen ruht.
15.07.2014
Datei
PD
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
BAH-Informationsveranstaltung
zur 14. AMG-Novelle
Bonn, 22. Februar 2006
Dr. Barbara Steinhoff
Neue Möglichkeiten für
traditionelle Arzneimittel -
offene Fragen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
14. Novelle: §§ 39a-d AMG
Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG
Neues Registrierungsverfahren für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Alternative zur Zulassung (well-est. med. use)
Qualität, Unbedenklichkeit, Tradition
Vitamine, Mineralstoffe unterstützend möglich
Stichtag 1.1.2009
Gegenseitige Anerkennung grds. möglich
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionsbeleg
"bibliographische Angaben über die traditio-
nelle Anwendung oder Berichte von Sachver-
ständigen, aus denen hervorgeht, dass das
betreffende oder ein entsprechendes Arznei-
mittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit
mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15
Jahren in der Europäischen Union ... verwendet
wird ..."
Ab Antragstellung 30 Jahre zurück
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionsbeleg
Muss das AM aktuell noch im Markt sein ?
Haltbarkeitsdauer noch nicht abgelaufen?
Wie "lückenlos" muss der Beleg sein?
Inwieweit kann eine Position der § 109a-Liste
als Traditionsbeleg herangezogen werden?
Kommission nach § 109a AMG hat für die
gelistete Zusammensetzung Tradition und
Unbedenklichkeit anerkannt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionsbeleg
Problem: Änderungshistorie
BAH-Vorschlag: Änderungshistorie auf Basis
gesetzlicher Möglichkeiten unterbricht den
Traditionsnachweis nicht
d.h. Ausschöpfung der Änderungs-
möglichkeiten der 4. Novelle (1990) ist
unschädlich
Ausnahme evtl.: totaler Stoffaustausch, wenn
Wirkstoffe nicht mehr vergleichbar
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionsbeleg
Bezugnahme auf ein "entsprechendes
Arzneimittel": Wie vergleichbar müssen
Wirkstoffe, Verwendungszweck, Stärke,
Dosierung und Verabreichungsweg sein?
Politischer Wille innerhalb der Richtlinie:
Tradition einer Pflanze z.B. Schachtelhalm
anerkennen
Frage: Enge (derselbe Extrakt) oder weite
Auslegung (dieselbe Stammpflanze)?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Unbedenklichkeitsbeleg
Wie ist der bibliographische Überblick zu
gestalten/ zu strukturieren?
Was sind weitere Angaben und Unterlagen,
die "soweit erforderlich" einzureichen sind?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Beleg von Tradition und Unbedenklichkeit
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Stichwort "Modernisierung"
Nutzung der Traditionsbelege: Bezug zum
"entsprechenden Arzneimittel" herstellen
"Modernisierung" z.B. Verwendung eines
alkoholisch-wässrigen Extraktes statt eines
"traditionellen" weinigen Auszuges schwierig
Bei Darreichungsformen evtl. möglich?
Neukonzipierung von Produkten sollte
möglich sein (z.B. bei Nahrungsergänzungs-
mitteln möglich): Innovationen sinnvoll?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Rezepturänderungen
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Welche Anforderungen werden an die
Kombinationsbegründung gestellt?
Nach HMPC-Leitlinie "Plausibilität"
ausreichend
Reicht die Tradition der Kombination (bzw.
einer "Plus-Variante") aus?
Neue Kombinationen traditionell
angewendeter Einzelbestandteile nicht
registrierungsfähig?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Kombinationsbegründung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Welchen Einfluss haben Registrierungs-
entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten
a) auf die Erteilung einer Registrierung in
Deutschland? (Listenposition vorhanden?)
b) auf die Aufrechterhaltung einer Zulassung
im "well-established medicinal use"?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Gegenseitige Anerkennung
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Überführung § 109a nach § 39a AMG
Antragstellung vor 1.1.2009: Welche
Unterlagen (Dossier aktualisieren; keine
Eidesstattliche Versicherung)?
Traditionsbelege erneut zufügen? (Tradition
durch § 109a AMG gegeben)
Sicherheit, dass für konkretes Arzneimittel
das Verfahren nach § 39a anwendbar ist?
Gesprächsmöglichkeiten BfArM?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Zukunft traditioneller Arzneimittel
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Überführung § 109a nach § 39a AMG
Wenn keine Antragstellung, aber traditionelles
pflanzliches Arzneimittel nach § 39a: § 109a-
Zulassung erlischt
Was passiert mit den § 109a-Produkten, die
nicht von § 39a erfasst werden?
Erweiterung der EG-Regelung (2004/24/EG)
möglich?
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Zukunft traditioneller Arzneimittel
15.07.2014
Datei
PD
Th/144/1
Umsetzungsprobleme
der 14. AMG-Novelle
Bonn
22.02.2006
Dr. Axel Thiele
thiele@bfarm.de
Th/144/2
Pharmakovigilanz-
Inspektionen
Th/144/3
§63b Abs. 5a
Die zuständige Bundesoberbehörde
kann in Betrieben und Einrichtungen, die
Arzneimittel herstellen oder in den
Verkehr bringen oder klinisch prüfen, die
Sammlung uns Auswertung von
Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im
Benehmen mit der zuständigen Behörde
Betriebs- und Geschäftsräume zu den
üblichen Geschäftszeiten betreten,
Unterlagen einsehen sowie Auskünfte
verlangen.
Th/144/4
Änderung der Richtlinie
2001/83/EG (1)
Neufassung des Artikels 111:
„(1) Die zuständige Behörde des
betreffenden Mitgliedsstaats überzeugt
sich durch wiederholte und
erforderlichenfalls unangemeldete
Inspektionen, dass die gesetzlichen
Vorschriften über Arzneimittel eingehalten
werden. ...“
(Fortsetzung)
Th/144/5
Änderung der Richtlinie
2001/83/EG (2)
Fortsetzung:
„Die Inspektionen werden von Bediensteten
... durchgeführt; diese ... müssen befugt
sein, ...
d) die Räumlichkeiten, Aufzeichnungen
und Unterlagen der Inhaber der
Genehmigung für das Inverkehrbringen
oder anderer Unternehmen, die ... mit den
in Titel IX* ...beschriebenen Tätigkeiten
beauftragt wurden, zu inspizieren.“
* Pharmakovigilanz
(Fortsetzung)
Th/144/6
Änderung der Richtlinie
2001/83/EG (3)
Fortsetzung:
(3) Die Bediensteten ... erstatten ... Bericht
..., ob der Hersteller ... die Grundsätze und
Leitlinien der guten Herstellungspraktiken
für Arzneimittel oder ... die
Anforderungen der Artikel 101 bis 108*
einhält. ...“
* Titel IX
Th/144/7
Th/144/8
Position Paper on Compliance with
Pharmacovigilance Regulatory
Obligations
(CPMP/PhVWP/1618/01)
(http.//www.emea.eu.int/pdfs/human/phvwp/1618
01en.pdf)
1. Introduction
2. Legal Basis of Pharmacovigilance
3. Monitoring Compliance
4. System Requirements and Non-
Compliance
5. Pharmacovigilance Inspections
6. Regulatory Action
7. Conclusions
Th/144/9
6. Regulatory Action
Education and Facilitation
Inspection
Warning
Naming non-compliant MAHs
Formal caution
Prosecution
Th/144/10
Sanktionen
Eventuelle Sanktionen, die einer
Inspektion folgen, werden
ausschließlich nach nationalem
Recht und in nationaler
Zuständigkeit erlassen
Th/144/11
Th/144/12
Guideline on
monitoring of
compliance with
pharmacovigilance
regulatory
obligations and
pharmacovigilance
inspections
Draft
14. April 2005
EMEA/INS/PhV/119149/2005
Th/144/13
GUIDANCE FOR CONDUCTING
PHARMACOVIGILANCE
INSPECTIONS
Legal and administrative aspects
• Documentation of the responsible parties for PhV
activities
• QP
• Availability of information on all suspected ARs at least
at a single point within the community;
• Systems to assure appropriate insurance cover for
MAH’s products when used in clinical trials before
marketing
• Contractual documentation in respect of any out-
sourced MAH responsibilities
• Co-marketing agreements
• Commitments for ADR reporting to the Agency/EMEA in
relation to Centrally Authorised Products;
• Post-authorisation commitments and follow-up
measures for centrally authorised products
• Preparation and submission of PSURs / SPCs (including
revisions) / CIBs (including revisions)
• Documentation of responsibilities in relation to PhV of
products undergoing clinical trials;
• Collection and reporting of SAEs in clinical trials and of
spontaneous ADRs.
Th/144/14
GUIDANCE FOR CONDUCTING
PHARMACOVIGILANCE
INSPECTIONS
Organisational structure
• Quality system and SOPs
• Do SOPs cover all aspects of PhV?
ADRs
Data management
Quality defects
PSURs
Signal generation
• Organisational charts
• Generation, update and approval of SOPs
• Resources and training of personal (job descriptions,
qualifications, deputies)
Th/144/15
GUIDANCE FOR CONDUCTING
PHARMACOVIGILANCE
INSPECTIONS
Source Data Verification
• Consistency and correctness of coding
• Quality and completeness of the medical review
• Quality of the information included in case
summaries
• Adequacy of follow-up measures taken
• Determination of seriousness / listedness /
expectedness
• Submission of expedited reports to authorities.
Have all relevant reports been submitted?
• Have all relevant cases been discussed or
included in the line listings of the PSUR covering
the relevant time period?
• Have expedited reports been submitted within
correct timeframes?
• Have qualifying serious reports from clinical trials
been reported expediedly and included in PSURs?
• Can specific literature cases be retrieved from the
database?
Th/144/16
Definitions for Classification of
EU Pharmacovigilance
Inspection Findings
Critical
A deficiency in pharmacovigilance systems,
practices and/or processes that adversely
affects the rights, safety and well being of
patients or that poses a potential risk to
public health and/or might represent a
serious and direct violation of applicable
legislation and guidelines.
Major
A deficiency in pharmacovigilance systems,
practices and/or processes that might
adversely affect the rights, safety and/or well
being of patients anr/or that might pose a
potential risk to public health and/or might
represent a serious and direct violation of
applicable legislation and guidelines.
Minor
A deficiency in pharmacovigilance systems,
practices or processes that would not be
expected to adversely affect the rights, safety
or well being of patients
Th/144/17
Gebühren
In Deutschland noch nicht festgelegt,
Änderung der Gebührenordnung
erforderlich
Gebühren aufwandsbezogen
Gebühren für Refinanzierung der
Personalkosten
Th/144/18
Gebühren
Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(AMG-Kostenverordnung – AMGKostV)
vom 10. Dezember 2003
geändert am 21. Dezember 2004
Gebührenziffer 17
Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25
Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand,
maximal 25.600.- €
Th/144/19
Ankündigung einer
Inspektion
Ca. 2 Monate vor dem Inspektionstermin
Anforderung, bestimmte Unterlagen zu
übermitteln
Eingang spätestens 2 Wochen vor
Inspektion
Kürzere Fristen bei anlassbezogenen
Inspektionen möglich
Th/144/20
Summary of
Pharmacovigilance System
(SPS)
Vorschlag der englischen Behörde zur
Vorbereitung des pharmazeutischen
Unternehmers auf eine Inspektion, wir der
Behörde vorab zur Verfügung gestellt,
Umfang ca. 20 Seiten (ohne Anlagen).
Th/144/21
Summary of Pharmacovigilance
System (SPS)
Company details
General information
Pharmacovigilance system
Databases and IT systems
Links with other organisations
Quality management system
Personnel
Training records
Documentation
Th/144/22
§22 Abs. 2 Nr. 5
Zulassungsunterlagen:
eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und, soweit
zutreffend, des Risikomanagement-
Systems, das der Antragsteller einführen
wird.
Vorsicht:
Bezeichnungen werden unterschiedlich
verwendet
Th/144/23
Guideline on
monitoring of
compliance with
pharmacovigilance
regulatory
obligations and
pharmacovigilance
inspections
Draft
14. April 2005
EMEA/INS/PhV/119149/2005
(Incorporates Guidance on the
detailed description of the MAH‘s
Pharmacovigilance System to be
included in the marketing
authorisation application)
Th/144/24
5. Detailed description of
the Pharmacovigilance
System to be included in
the marketing authorisation
application and proof that
the applicant has the
services of a qualified
person and the necessary
means for the notification
of adverse reactions
Th/144/25
5.1 Statement of the MAH and the
qualified person regarding their
availability and the means for the
notification of adverse reactions
5.2 Location of the Pharmacovigilance
system that should be described in
the Marketing Authorisation
Application
5.3 Elements of the Pharmacovigilance
system that should be described in
the MAA
5.3.1 Qualified person responsible for
Pharmacovigilance
5.3.2 Organisation
5.3.3 Procedures in place which are
documented in writing
5.3.4 Databases
5.3.5 Links with other organisations
5.3.6 Training
5.3.7 Documentation
5.3.8 Quality management system
Th/144/26
§22 Abs. 2 Nr. 6
Zulassungsunterlagen:
den Nachweis, dass der Antragsteller
über eine qualifizierte Person nach § 62a
verfügt, die mit den notwendigen Mitteln
zur Wahrnehmung der Verpflichtungen
nach § 63b ausgestattet ist
s. auch Meldung des
Stufenplanbeauftragten nach §63a
Th/144/27
Vorschlag
Vorlage eines „Pharmacovigilance
Master File“, das bei der Behörde
hinterlegt ist und bei Bedarf
aktualisiert wird. Keine Einreichung
mit jedem Zulassungsantrag.
Format noch nicht geklärt.
Th/144/28
Guideline on Risk
Management Systems for
Medicinal Products for
Human Use
4. September 2005
Draft
(EMEA/CHMP/96268/2005)
*
Umsetzung von ICH E2E
15.07.2014
Datei
PD
- 2 -
112-5114-12 Stand: 4.10.2004
Vorblatt
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
A. Zielsetzung
Die bisher als Verwaltungsvorschrift erlassenen Arzneimittelprüfrichtlinien sollen künftig als
Rechtsverordnung erlassen werden. Ebenso sollen Anforderungen an die Registrierung
homöopathischer Arzneimittel an europäisches Recht angeglichen werden.
Das Gesetz dient daneben der Umsetzung europäischen Rechts im Rahmen der Arzneimit-
telrisikoüberwachung (Pharmakovigilanz), wie der Europäische Gerichtshof es in zwei Ur-
teilen vom 15.Juli 2004 ausgelegt hat. Ziel des Gesetzes ist hierzu die Aufhebung des In-
krafttretensvorbehaltes für in § 63b des Arzneimittelgesetzes enthaltene Regelungen.
B. Lösung
Der Entwurf enthält die notwendigen Änderungen der §§ 26 und 38 des Arzneimittelgesetzes
sowie des Artikels 8 Abs. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes.
C. Alternative
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Der
Wechsel der Rechtsform in § 26 AMG und die Anpassung der Registrierungsvorschriften
hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Grundsatzentscheidung zur Umsetzung der ein-
schlägigen EG-Richtlinien zur Pharmakovigilanz sind bereits im Rahmen des Zwölften Ge-
setzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes getroffen worden.
- 2 -
- 3 -
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung, auf die Löhne oder auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
- 3 -
- 4 -
Entwurf für ein
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), wird
wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen
aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22 bis 24,
auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten
sowie deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde zu regeln. Die Vor-
schriften müssen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche
durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftli-
chen Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist. Die Rechtsverord-
nung ergeht, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden und soweit es sich um Prü-
fungen zur Ökotoxizität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Auf die Berufung der Sachver-
ständigen findet § 25 Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.“
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 4 -
- 5 -
a) In Satz 2 werden die Wörter „pharmakologisch-toxikologische und“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Unterlagen über die
pharmakologisch-toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig ergibt.“
Artikel 2
Änderung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 8 Abs. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2031) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „1. März 2005“ ein Punkt eingefügt und das Wort
„und“ gestrichen.
3. Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_________
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
- 5 -
- 6 -
Begründung
A Allgemeiner Teil
Die Rechtsgrundlage für die Arzneimittelprüfrichtlinien und eine Registrierungsvorschrift für ho-
möopathische Arzneimittel werden an europäisches Recht angeglichen. Im Bereich der Phar-
makovigilanz dient das Gesetz der Umsetzung europäischen Rechts, wie der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) es in zwei Urteilen vom 15.Juli 2004 in den Rechtssachen C-118/03 und C
139/03 ausgelegt hat. Der in Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes geregelte Inkrafttretensvorbehalt für in § 63 b des Arzneimittelgesetzes
enthaltene Pharmakovigilanzregelungen wird gestrichen. Damit sind die Richtlinien
2000/38/EG und 2000/37/EG im Sinne der o.g. Entscheidungen des EuGH vorbehaltlos umge-
setzt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes. Der Bund kann diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch in An-
spruch nehmen, denn die Änderung von Zulassungs- und Registrierungsvorschriften für die
zuständigen Bundesoberbehörden sowie die Streichung des zu § 63b AMG bestehenden In-
krafttretensvorbehalts sind im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Der Wech-
sel der Rechtsform in § 26 AMG und die Anpassung der Registrierungsvorschriften hat keine
finanziellen Auswirkungen. Ebenso ist die Grundsatzentscheidung zur Umsetzung der einschlä-
gigen EG-Richtlinien zur Pharmakovigilanz bereits im Rahmen des Zwölften Gesetzes zur Än-
derung des Arzneimittelgesetzes getroffen worden. Bei den Verkehrskreisen, die Arzneimittel
herstellen und vertreiben, entsteht kein zusätzlicher Aufwand. Auswirkungen dieses Gesetzes
auf Systeme der sozialen Sicherung, auf die Löhne oder auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, bestehen deshalb nicht.
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 26 AMG)
Der bisherige § 26 Abs. 1 AMG enthält eine spezielle Ermächtigung zum Erlass Allgemeiner
Verwaltungsvorschriften, die die Prüfung von Anträgen auf Zulassung eines Arzneimittels durch
die zuständige Bundesoberbehörde regeln und die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
- 6 -
- 7 -
(Arzneimittelprüfrichtlinien). Die Richtlinien der EG, die die Anforderungen an Zulassungs- und
Registrierungsunterlagen vorgeben (RL 2001/83/EG und RL 2001/82/EG) sind jedoch so be-
schaffen, dass sich ihre Umsetzung in nationales Recht nicht auf Anweisungen an die Zulas-
sungsbehörde zur Prüfung der eingereichten Unterlagen beschränken lässt, sondern Vor-
schriften erfordert, die sich auch unmittelbar an den Antragsteller richten. Deshalb soll für die
entsprechenden nationalen Regelungen, also die Arzneimittelprüfrichtlinien, eine Verordnungs-
ermächtigung geschaffen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 38 AMG)
Der bisherige § 38 Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes bestimmt, dass zu einem Antrag auf
Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels keine Unterlagen und Gutachten über die
pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung vorzulegen sind. Der in Umsetzung des
Teils III der Richtlinie 2003/63/EG neugefasste 4. Abschnitt der Arzneimittelprüfrichtlinien sieht
dagegen für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel zur Anwendung am Menschen
keinen generellen Verzicht auf die Vorlage von Unterlagen zur Pharmakologie-Toxikologie vor,
sondern die Möglichkeit des Verzichts auf pharmakologisch-toxikologische Untersuchungen
unter dem Vorbehalt einer Begründung, warum ein annehmbarer Unbedenklichkeitsgrad auch
ohne die jeweilige Untersuchung angenommen werden kann. Diese Annahme kann beispiels-
weise aus einem sehr hohen Verdünnungsgrad hergeleitet werden. Die genannte Regelung ist
auch für zu registrierende Homöopathika zur Anwendung bei Tieren sachgerecht und von Arti-
kel 17 der Richtlinie 2001/82/EG gedeckt. Deshalb soll die vorgesehene Änderung des § 38
Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes für die Registrierung homöopathischer Human- und Tierarz-
neimittel gleichermaßen vorgenommen werden.
Zu Artikel 2 (Art. 8 Abs. 4 des 12. Gesetzes zur Änderung des AMG)
Mit der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes erfolgten Einfügung
des § 63b in das Arzneimittelgesetz (AMG) sind die Voraussetzungen für eine Umsetzung der
Richtlinien 2000/37/EG (Pharmakovigilanz-Richtlinie Tierarzneimittel) und 2000/38/EG (Phar-
makovigilanz-Richtlinie Humanarzneimittel) geschaffen worden, Teile der dort aufgeführten Re-
gelungen zur Meldung von Nebenwirkungen (unerwünschten Arzneimittelwirkungen - UAW)
stehen aber unter einem Inkrafttretensvorbehalt, der auf die europaweite Nutzbarkeit eines
neuen UAW-Datenbanksystems abstellt (Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Arzneimittelgesetzes). Damit sollte gewährleistet werden, dass die bisher vorge-
schriebenen Nebenwirkungsmeldungen aus anderen Mitgliedstaaten direkt an die deutschen
Bundesoberbehörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Paul-Ehrlich-
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Institut, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) so lange beibehalten
werden, bis derartige Meldungen aus der gemeinsamen europäischen UAW-Datenbank ent-
nommen werden können. Grund für den Inkrafttretensvorbehalt waren Erfahrungen, wonach
auch Risikomeldungen aus dem Ausland von Bedeutung für die Arzneimittelsicherheit in
Deutschland sein können.
Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Arznei-
mittelgesetzes hat der EuGH in zwei Urteilen Klagen der Europäischen Kommission gegen
Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinien 2000/37/EG (Pharmakovigilanz-Richtlinie
Tierarzneimittel) und 2000/38/EG (Pharmakovigilanz-Richtlinie Humanarzneimittel) stattgege-
ben (Urteile vom 15.Juli 2004 in den Rechtssachen C-118/03 und C 139/03).
Der EuGH hat in seinen o.g. Entscheidungen ausdrücklich die Funktionsfähigkeit des Daten-
verbundes nicht als notwendige Voraussetzung für die mit der Richtlinie vorgeschriebene Ein-
schränkung der Meldepflichten angesehen. Der vom EuGH festgestellten vorbehaltlosen Um-
setzungsverpflichtung Deutschlands steht somit der Inkrafttretensvorbehalt des Artikel 8 Abs. 2
Nr. 4 des Zwölftes Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes entgegen. Eine Änderung
des Gesetzes ist deshalb zur Beachtung des europäischen Rechts, wie es der EuGH ausgelegt
hat, erforderlich.
Mit Aufhebung des Inkrafttretensvorbehaltes können UAW-Berichte nur aus den anderen EU-
Mitgliedstaaten unmittelbar ausgewertet werden, die bereits elektronisch in die gemeinsame
europäische UAW-Datenbank melden. Andere UAW-Berichte können nur mittelbar in Auswer-
tung der regelmäßigen aktualisierten Berichte der pharmazeutischen Unternehmer sowie über
die etablierte europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Pharmakovigilanz in die Risiko-
bewertung eines Arzneimittels in Deutschland einbezogen werden. Hinsichtlich des Aufbaus der
europäischen UAW-Datenbank ist festzustellen, dass sich derzeit viele Mitgliedstaaten in der
Testphase zur elektronischen Übermittlung von UAW-Meldungen in die gemeinsame europäi-
sche UAW-Datenbank befinden. Mit der Aufnahme einer routinemäßigen Übermittlung ist zeit-
nah zu rechnen.
Zu Artikel 3
Zur Anpassung an das europäische Recht ist ein umgehendes Inkrafttreten nach der Verkün-
dung erforderlich.
15.07.2014
Datei
PD