Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A. Problem und Ziel
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über
ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung einschließlich eines
gut etablierten Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken-
häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim-
men.
Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor-
gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den für sie richtigen Versor-
gungsbereich entscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass derzeit die Steuerung von Hil-
fesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen erfolgt –
einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, andererseits
durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entgegengenom-
men werden.
Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren insbesondere
der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes zur Folge haben kann. Diese werden häufig
auch in Fällen in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können.
Gründe für Fehlsteuerungen können insbesondere die fehlerhafte Einschätzung der Be-
troffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinan-
der, die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Ak-
teure erlaubt.
In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi-
ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern
bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor-
gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben
sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch
durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum-
mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es
bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel-
len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss
nun angeknüpft werden.
Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis-
tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der
Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene
Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin
zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Der Rettungsdienst hat insoweit im konkret
Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A. Problem und Ziel
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über
ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines
gut etablierten Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken-
häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim-
men.
Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor-
gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht in der kon-
kreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Derzeit erfolgt die Steu-
erung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlauf-
stellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, ande-
rerseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entge-
gengenommen werden.
Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren, insbeson-
dere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann. Diese werden
häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden
können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die irrtümliche Einschätzung der Betroffenen
sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die
eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure er-
laubt.
In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi-
ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern
bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor-
gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben
sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch
durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum-
mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es
bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel-
len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss
nun angeknüpft werden.
Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis-
tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der
Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene
Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin
zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Diese medizinischen Leistungen der
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wahrgenommenen Aufgabenspektrum das Element der Leistungsverwaltung bei der Ge-
sundheitsversorgung zunehmend deutlich ausgebildet; diese medizinischen Leistungen der
Rettungsdienste sind bisher unzureichend im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene medizi-
nischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversi-
cherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund der derzeitigen Finanzie-
rung als bloße finanzielle Übernahme von Fahrkosten besteht nicht die Möglichkeit, Hilfe-
suchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an
die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen
Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notaufnahmen der Krankenhäuser und zu be-
lastenden Situationen für die Patientinnen und Patienten.
Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall-
versorgung sicherzustellen.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD sieht da-
her die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung und den Ret-
tungsdienst vor.
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der
Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene
sowie die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt
zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver-
netzung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden er-
möglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits
erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergebnis werden durch diese bedarfsge-
rechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste entlastet. Im Übrigen
werden Hilfesuchende weiterhin über die Notrufnummer 112 direkt mit einer Rettungsleit-
stelle verbunden.
Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei-
ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem
Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig
eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär-
kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und
Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht
werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent-
wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin-
nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs-
angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu KV-Notdienstpraxen oder Notaufnahmen erfor-
derlich sind. Auf der Basis von Modellprojekten wird die Anzahl der durch eine Beratungs-
ärztin oder einen Beratungsarzt fallabschließende Auskünfte und somit nicht mehr notwen-
dige Besuche einer Notdienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt. Berück-
sichtigt man für diese Fälle die Wege- und Wartezeiten, führt dies zu einer Einsparung von
über 2,6 Millionen Stunden und 3,75 Millionen Euro im Jahr für hilfesuchende Bürgerinnen
und Bürger.
Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen
etabliert. In diesen arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereini-
gungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizini-
sche Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen aus der Notauf-
nahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im
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Rettungsdienste sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bisher unzureichend
als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene häufig
hochspezialisierten medizinischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der ge-
setzlichen Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund
der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von Fahrkosten be-
steht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne
Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge
kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notauf-
nahmen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Pati-
enten.
Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall-
versorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen
CDU/CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform
auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-3414).
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der
Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit die Steuerung der Hil-
fesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu verbessern.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt
zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver-
netzung mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements soll eine bessere
Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medi-
enbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergeb-
nis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Ret-
tungsdienste entlastet.
Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei-
ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem
Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig
eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär-
kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und
Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht
werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent-
wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin-
nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs-
angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereini-
gungen oder Notaufnahmen erforderlich sind. Auf der Basis von durchgeführten Modellpro-
jekten wird die Anzahl der durch eine Beratungsärztin oder einen Beratungsarzt gegebenen
fallabschließenden Auskünfte und der somit nicht mehr notwendigen Besuche einer Not-
dienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt.
Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen
etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die
Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsge-
rechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren
bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassen-
ärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschät-
zungsstelle. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend ange-
passt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet,
sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten
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oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die Vergü-
tungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend angepasst.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet,
sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten
vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren
angebunden werden können.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen-
deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig-
nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten
Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von
speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine
telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -
ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
Zudem soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arz-
neimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch die Einführung von Versor-
gungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden.
Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die
medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des
Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein
der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We-
sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun-
mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und die
Etablierung von Prozessen, welche die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses
für die Leistungserbringung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Ak-
teure und der Länder ermöglichen.
C. Alternativen
Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen
sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not-
aufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Vernetzung
der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels
an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaffung eines
eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden
zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung
weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vorgesehenen Regelungen,
welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
- 3 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren
angebunden werden können.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss im Sinne des
§ 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen-
deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig-
nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten
Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von
speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine
telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -
ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche ein-
schließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt werden. Nur dann kann
eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von Hilfesuchenden sowie entsprechende
Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der Krankenhäuser und im Rettungsdienst er-
reicht werden.
Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzli-
chen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement,
die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des
Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein
der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We-
sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch.
Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der Leis-
tungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und
Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur sowie die Etablierung von Pro-
zessen, die die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die Leistungserbrin-
gung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder
ermöglichen.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums
vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran-
kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen
und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen
zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für
den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa-
tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine
analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung geschaffen.
C. Alternativen
Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen
sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not-
aufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen und die mangelnde Vernet-
zung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung sowie angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf-
fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier-
mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente
- 4 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen für Zuzahlungen für
GKV-Versicherte im Bereich Fahrkosten bleiben unverändert.
Durch die Einführung des Sachleistungsprinzips für Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung wird das Risiko für Versicherte der GKV ausgeschlossen, die Kosten für Rettungs-
einsätze selbst übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über
einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des
Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz
hoch.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen
Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027
bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch organisatorische
Maßnahmen wie die Teilnahme am Gremium nach § 133b Absatz 1 geringfügige Kosten
entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der
medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen
und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und
sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben aufgrund der Anpassungen der Vergütungsstrukturen an
die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und der zusätzlichen Inanspruchnahme
des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen der Rettungs-
leitstellen sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung
jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon
entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42
Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung
und damit einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung
und des Rettungsdienstes ergeben.
Durch die Vernetzung der Akut- und Rettungsleitstellen wird die Abgabe von Fällen der
Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht.
Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Milli-
onen Euro pro Jahr, welches in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch den Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage in den Rettungsleitstellen wird
eine bedarfsgerechte Entsendung von Notarzteinsätzen (Einsparpotenzial von 223 Millio-
nen Euro) und Transportmitteln (Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behand-
lung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen
Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit jährlichen geschätzten Minderausga-
ben von gut 1,3 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen
gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten wie die der stationären
Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Po-
tenzial von über einer Milliarde Euro jährlich ergeben.
- 4 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Fallbearbeitung würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vor-
gesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe
von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in
den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch
organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung gering-
fügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Or-
ganisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung
von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaf-
fungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen an
die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche Inanspruch-
nahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen durch
die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach
§ 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die GKV jährlich
geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen
rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen
Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche Mehrausgaben von rund 100
Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung
und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der medizinischen Notfallrettung an
die Telematik-Infrastruktur.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine bedarfsge-
rechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes er-
geben.
Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des Notfallma-
nagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht bei
vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr, das
in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch den Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die
Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von
Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln (Ein-
sparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung
zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können
nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen Minderausga-
ben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen
gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der stationären
Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Ein-
sparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben.
- 5 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Finanzwirkung der Notfallreform
für die Gesetzliche Krankenver-
sicherung
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen von Rettungs-
leitstellen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen
-212 -423 -635 -705 -705
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
portmittel
-74 -148 -222 -296 -370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation
-87 -173 -173 -173 -173
Saldo -299 -738 -1.090 -1.257 -1.331
Private Krankenversicherungsunternehmen
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver-
einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher
Mehraufwand von 10 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund
103 Millionen Euro entgegen stehen.
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leis-
tungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen
der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes angestrebt.
Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verhandlungen von Kooperationsvereinbarungen für
die Bildung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren sowie die Bildung
von Organisationsgremien in den Integrierten Notfallzentren. Daneben wird durch die Er-
weiterung der Aufgaben von Gremien Erfüllungsaufwand entstehen. Im Bereich des Ret-
tungsdienstes werden erhebliche Einsparkosten im Bereich der Bürokratiekosten erwartet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand durch
eine telefonische und videogestützte Versorgung im Falle einer notdienstlichen Akutversor-
gung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Verzicht auf die Verordnung einer Krankenbeförderung (Neuregelung in § 30
Absatz 2 Satz 2 SGB V) werden in wenigen Jahren Bürokratiekosten in der Höhe von über
200 Millionen Euro im Jahr eingespart.
Weitere einmalige Erfüllungsaufwände zwischen 100 000 und 500 000 Euro ergeben sich
für drei Positionen aufgrund des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und Ver-
trägen. Des Weiteren gibt es vier Positionen mit einem Erfüllungsaufwand unter 100 000
Euro, davon zwei einmalig.
- 5 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Finanzwirkung der Notfallreform
für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100
Anschluss Notfallrettung an die Tele-
matik-Infrastruktur 26 26 26 26 26
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
portmittel -74 -148 -222 -296 -370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173
Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205
Private Krankenversicherungsunternehmen
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver-
einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher
Mehraufwand von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund
103 Millionen Euro gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um ins-
gesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-in-one-out“-Regel und be-
ruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um jähr-
lich 207 586 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
1 711 200 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
- 6 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein jährlicher Aufwand von rund
1 Million Euro für die Geschäftsstelle des Gremiums nach § 133b. Hier sind Aufwendungen
für externe Beratungsleistungen eingeschlossen.
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht des Weiteren ein Aufwand von
rund 800 000 Euro für die Datensammelstelle der Qualitätsdaten für die medizinische Not-
fallrettung.
Weitere einmalige Erfüllungsaufwände zwischen 100 000 und 500 000 Euro ergeben sich
für drei Positionen aufgrund des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und Ver-
trägen. Des Weiteren gibt es acht Positionen mit einem Erfüllungsaufwand unter 100 000
Euro, davon drei einmalig.
F. Weitere Kosten
Keine.
- 6 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund
169 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig
fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an.
F. Weitere Kosten
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen über Zuzahlungen für
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bereich Fahrkosten bleiben
unverändert.
Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für Versi-
cherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst über-
nehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz
oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers be-
steht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch.
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im
Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische und video-
gestützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand um
4 650 000 Euro.
- 7 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung“.
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30 „
Medizinischen Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An-
spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen Leistungserbringer nach § 133 Ab-
satz 1. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr
befindet oder eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
oder eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so-
fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst:
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung,
3. den Notfalltransport.
Die aufgrund einer digitalen standardisierten Notrufabfrage getroffene Entscheidung
zur Veranlassung der medizinischen Notfallrettung gilt als Nachweis des Vorliegens
eines rettungsdienstlichen Notfalls nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber der Krankenkasse.
- 7 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ er-
setzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Medizinische Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An-
spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen nach § 133 Absatz 1 vorgesehenen
Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende An-
haltspunkte dafür bestehen,
1. dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer
Lebensgefahr befindet oder
2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder
eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so-
fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst:
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung und
3. den Notfalltransport.
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(3) Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Entgegen-
nahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der erforderlichen Hilfe
auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage. Es soll auch die telefoni-
sche und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung
lebensrettender Sofortmaßnahmen, sowie die Einbindung von Ersthelfern durch auf
digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme bei lebensbedroh-
lichen rettungsdienstlichen Notfällen umfassen.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 umfasst
die aus medizinischer Sicht erforderliche, auch telemedizinische Versorgung an dem
Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des medizinischen Notfalls befindet,
und während eines Notfalltransports nach dem Stand der Wissenschaft durch nicht-
ärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte.
(5) Der Notfalltransport nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 umfasst den aus medi-
zinischer Sicht erforderlichen Transport in die grundsätzlich nächste geeignete Versor-
gungseinrichtung oder die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Ver-
legung von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung, bei der aus medizinischer
Sicht die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungs-
mittel erforderlich ist. Der Anspruch umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; §
18 bleibt unberührt.
(6) Versicherte leisten zu jeder Leistung der medizinischen Notfallrettung nach
Absatz 2 Nummer 2 und 3 eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergeben-
den Betrages. Die Krankenkasse zieht die Zuzahlung vom Versicherten ein oder über-
nimmt die Kosten unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages. Erfolgt
unmittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der
Versicherte zum Zeitpunkt des medizinischen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans-
port, gelten diese als eine einzige zuzahlungspflichtige Leistung.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten
(1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang Anspruch auf
Übernahme der Kosten für Krankentransporte, Krankentransportflüge und Kranken-
fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwin-
genden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Transportmittel genutzt wer-
den kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
(2) Die Krankenkasse übernimmt nach Absatz 1 Satz 1 die Kosten für Kranken-
transporte und Krankenfahrten bei
1. Fahrten zur stationären Behandlung,
2. Fahrten im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die
Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder so-
weit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Kranken-
hauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Ver-
sorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden,
- 8 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(3) Das Notfallmanagement umfasst
1. die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der er-
forderlichen Hilfe ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwan-
zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage einer
softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage,
2. die telefonische und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefoni-
schen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen,
3. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] die Benachrichtigung von Ersthelfern
durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen
insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen sowie
4. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] die Nutzung des AED-Katasters nach §
394 in geeigneten Fällen.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischer Sicht erfor-
derliche Versorgung nach dem Stand der Wissenschaft an dem Ort, an dem sich der
Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während ei-
nes Notfalltransports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Not-
wendigkeit zusätzlich telemedizinisch oder vor Ort durch Notärzte.
(5) Der Notfalltransport umfasst
1. den medizinisch erforderlichen Transport in die nächste geeignete Versorgungs-
einrichtung und
2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer
Versorgungseinrichtung in eine andere, bei der aus medizinischen Gründen die
Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel
erforderlich ist.
Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das
Inland; § 18 bleibt unberührt.
(6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem
Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betra-
ges. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt un-
mittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Ver-
sicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans-
port oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet
der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Krankenfahrten und Krankentransporte
(1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang und in der nach
Absatz 5 und 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kranken-
fahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches
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b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung
eingewilligt hat,
3. Fahrten zu
a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a,
b) einer ambulanten Operation im Krankenhaus nach § 115b oder
c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der
hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in §
115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist,
4. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn
a) aus medizinischer Sicht ein Krankentransport zwingend erforderlich ist oder
b) ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame Bundesaus-
schuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt
hat, und
5. Fahrten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum aufgrund einer mittels
digitaler standardisierter Abfrage getroffenen Entscheidung, sofern die Fahrt nach
den Umständen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist; die Entscheidung mittels
digitaler standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Leistung.
(3) Krankentransporte sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in
Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Kran-
kenkraftwagens verfügen. Krankentransporte werden für Versicherte durchgeführt, die
einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zu-
stand erwarten lässt, dass eine solche Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt
erforderlich ist. In dem in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fall übernimmt die Kranken-
kasse die Kosten für einen Krankentransport, wenn sie diesen vorher genehmigt hat.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Krankentransportflüge.
(4) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch-
geführt werden. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten Fall übernimmt
die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt, wenn sie diese vorher genehmigt
hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vor-
liegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,
wobei bei Vorliegen der Merkzeichen „Bl“, „H“ und „TBI“ auch die Genehmigung
für eine Begleitperson als erteilt gilt,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei
Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Mobilität, oder
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Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendig-
keit im Einzelfall. Krankentransporte werden ausschließlich durch Einrichtungen und
Unternehmen erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt
worden sind.
(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch-
geführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreu-
ung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-fachli-
che Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen.
(3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankenfahrten und Kranken-
transporte bei
1. Fahrten und Transporten zur stationären Behandlung,
2. Fahrten und Transporten im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die
Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung
eingewilligt hat,
3. Fahrten und Transporten zu
a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus im Sinne des §
115a Absatz 1,
b) einer Behandlung nach § 115b oder § 115f oder
c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der
Fahrten und Transporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen,
jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Be-
handlung,
4. Fahrten und Transporten zu ambulanten Behandlungen, wenn
a) bei Krankenfahrten ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
12 festgelegt hat, oder
b) aus medizinischen Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist
oder
5. Fahrten und Transporten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, so-
fern eine Versorgung dort nach dem Ergebnis einer softwarebasierten standardi-
sierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems erforderlich und die Fahrt oder der
Transport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwin-
gend erforderlich ist; die Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems mittels
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3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des
Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1.
Januar 2017 mindestens eine Einordnung in den Pflegegrad 3.
(5) Die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmenden Kosten für Kranken-
transporte bestimmt sich nach § 133 Absatz 6. Für Krankenfahrten übernehmen die
Krankenkassen
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr-
preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens die Kosten in Höhe des in einem Ver-
trag nach § 133 Absatz 6 bestimmten Betrages,
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden ge-
fahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetz-
ten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten,
die bei Inanspruchnahme des in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Transport-
mittel entstanden wären.
(6) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug
des sich nach § 61 ergebenden Betrages oder zieht den sich nach § 61 ergebenden
Betrag von den Versicherten ein.
(7) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. §
18 bleibt unberührt.
(8) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden
Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den
Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des
Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle-
gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle-
gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili-
tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit-
pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti-
gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches
zu erstatten.“
4. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die
Angabe „, Krankentransportflügen und Krankenfahrten“ eingefügt.
5. In § 73b Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „vertragsärztlichen Versorgung zu den
sprechstundenfreien Zeiten“ durch die Angabe „notdienstlichen Akutversorgung im
Sinne des § 75 Absatz 1b“ ersetzt.
6. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im
Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden-
zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser-
vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit
einheitlichen Rufnummer und 24 Stunden täglich durch digitale Angebote er-
reichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den
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softwarebasierter standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Fahrt oder
dieses Transports.
(4) In den in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse
die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese vorher
genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Fall gilt die Ge-
nehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden Voraussetzun-
gen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zu-
sätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde,
3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder
4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und
eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung
mindestens in den Pflegegrad 3.
(5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr-
preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrs-
mittel nicht benutzt werden kann, die Kosten in Höhe des in einem Vertrag nach
Satz 2 bestimmten Betrages,
3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden
gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festge-
setzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die
Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten Trans-
portmittel entstanden wären.
Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landes-
verbände mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. §
133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 6 gelten entsprechend.
(6) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich schließen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Einrichtungen oder
Unternehmen Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2 und
4 sowie Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend.
(7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine
Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse
übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zu-
zahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1von den Versicherten ein.
Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den
Versicherten ein.
(8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse
nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden
Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für
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Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben wer-
den.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten“ die Angabe „und“ ein-
gefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ am Ende durch einen Punkt er-
setzt.
ccc) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine
Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer
2 gilt dies nicht
1. im Fall von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frau-
enarzt und
2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte-
grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin-
der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest-
gestellt wurde.“
dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ zur Gewährleistung der einheitlichen telefonischen Erreichbarkeit
der Terminservicestellen.“
ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die elektronischen Angebote
nach Satz 16 bundesweit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereit-
stellen.“
ff) Die Sätze 18 und 19 werden gestrichen.
gg) Nach dem neuen Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be-
handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli-
chen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die 24 Stunden
täglich verfügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige
Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Wird diese Versorgung
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den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den
Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des
Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle-
gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle-
gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili-
tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit-
pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti-
gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches
zu erstatten.“
4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“
5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „,
Krankenfahrten“ eingefügt.
b) In Satz 4 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahr-
ten“ eingefügt.
6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des
§ 75 Absatz 1b Satz 3.“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im
Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden-
zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser-
vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit
einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar
sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landes-
verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ ein-
gefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe
„unterstützen.“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- 12 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
im Notdienst erbracht (notdienstliche Akutversorgung), umfasst der Sicherstel-
lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli-
chen Maßnahmen. Im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung kann auch die
Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung
von Arzneimitteln erfolgen. Nicht vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 um-
fasst ist die notärztliche Versorgung im Rahmen der medizinischen Notfallrettung,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
stellen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch folgende Maßnah-
men (Notdienst) sicher:
1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche,
2. ein telefonisches und videounterstütztes, 24 Stunden täglich verfügbares ärzt-
liches Versorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendme-
dizin, und
3. einen 24 Stunden täglich verfügbaren aufsuchenden Dienst für Fälle, in denen
die Versorgung nach Satz 1 nicht anderweitig erbracht werden kann.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2
und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei-
nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3
genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Personal, das nach ärztlicher
Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nähere le-
gen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte ergänzend in ihrer Verein-
barung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest; § 28 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer
3 genannten Maßnahme Kooperationen mit dem Träger des Rettungsdienstes so-
wie mit den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung eingehen. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren auf dem Gebiet
der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien
unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelas-
sene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit
der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leis-
tungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem
Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 11 gilt entsprechend für
nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der
notärztlichen Versorgung der medizinischen Notfallrettung, soweit durch Landes-
recht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der
Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des
Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern.
(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr-
nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche
Vereinigung eine Akutleitstelle, die 24 Stunden täglich unter der in Absatz 1a Satz
2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote er-
reichbar ist. Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] muss die Akutleitstelle unter der in Ab-
satz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei
Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für 95
Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstelle hat Versicherten in Akut-
fällen auf der Grundlage des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannten bundesweit
einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare
ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu
- 12 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine
Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer
2 gilt dies nicht
1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt
oder einem Frauenarzt und
2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte-
grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin-
der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest-
gestellt wurde.“
dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Termin-
servicestellen nach Satz 2.“
ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur
für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektro-
nisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung bundes-
weit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“
ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be-
handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli-
chen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit ver-
fügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Be-
handlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicher-
stellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Sinne
des § 30 Absatz 4, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Wird die Versor-
gung nach Satz 1 nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstel-
lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli-
chen Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung); es kann darüber hinaus auch
die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung
und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ei-
nes erkrankten Kindes sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen
die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete Versorgungsstrukturen (Not-
dienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch:
- 13 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der Praxen zuge-
lassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren erfolgen. In
geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsul-
tation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem
Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Die Versorgung durch den auf-
suchenden Dienst ist nur in den Fällen zu vermitteln, in denen weder das Aufsu-
chen der Praxis eines zugelassenen Arztes oder eines Integrierten Notfallzentrums
zumutbar noch eine telefonische oder videounterstützte Konsultation möglich oder
ausreichend ist.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Da-
ten der Anrufenden zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten
Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An-
rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge-
nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der
Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der
fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruch-
nahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztli-
che Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni
2027 zu berichten.
(1f) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellen den vertragszahnärztli-
chen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten sicher und informieren die
Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die
Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Zugangsmöglichkeiten
von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit). Die Absätze
1a bis 1e sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Telefonnummer“ durch die Angabe „Rufnum-
mer“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 und 6 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
7. § 76 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des §
75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz“ durch die Angabe „die
Akutleitstelle Versicherte in den in § 75 Absatz 1c Satz 3 genannten Fällen in eine
Notaufnahme“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Die Inanspruchnahme umfasst“ die Angabe „in
den in Satz 1 erster Halbsatz genannten Fällen“ eingefügt.
8. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen
1. für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
2. für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen sowie
- 13 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche,
2. ein telefonisches und videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Ver-
sorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und
3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in
Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2
und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei-
nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3
genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal, das nach ärztli-
cher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nä-
here zur erforderlichen Qualifikation des qualifizierten nichtärztlichen Personals
sowie zu erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages
für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Fest-
legung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kassenärztlichen Vereini-
gungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme
Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30
eingehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren
auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder tele-
fonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperati-
onsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezo-
gen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und
nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 12 gilt
entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte
im Rahmen der notärztlichen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit durch
Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauf-
trag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Verei-
nigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Orga-
nisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu
verbessern.
(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr-
nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche
Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten
bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist
(Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der
in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von
drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für
95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten
in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 aufzustellen-
den Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschät-
zungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versor-
gungsebene zu vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der
Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren
erfolgen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärzt-
liche Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungster-
mins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versor-
gung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 ist nur in
den Fällen zu vermitteln, in denen eine Behandlung des Versicherten durch einen
zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum
nicht möglich oder nicht zumutbar und das Aufsuchen eines Integrierten
- 14 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Notfallzentrums nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine telefonische oder
videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in
den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezo-
gene Daten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An-
rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge-
nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der
Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbeson-
dere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufig-
keit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der
Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium
für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten.
(1f) Absatz 1b Satz 3 und Sätze 5 bis 11 und 13 sowie die Absätze 1c bis 1e
sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten
der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den
Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zu-
gelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienst-
praxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Kran-
kenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundes-
weit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die
Barrierefreiheit.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die
Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer
3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelas-
sene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach
§ 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst
in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende notwen-
dige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festi-
gen.“
9. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in
Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
- 14 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen Art, Schwere oder Kom-
plexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf-
nahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Inte-
grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedür-
fen.“
b) Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§
75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4“ jeweils durch die Angabe „§ 75 Absatz 1c Satz 3“
ersetzt und wird die Angabe „Terminservicestelle“ jeweils durch die Angabe „Akut-
leitstelle“ ersetzt.
9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer
1 und 4“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder durch die Akutleit-
stelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
10. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6 Satz 2, § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen
Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der
Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken-
häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit-
zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, werden sie durch die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen
mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft
berufen. Die dem erweiterten Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Auf-
gaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b
Absatz 1 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Kran-
kenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getra-
gen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der
Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen
doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b
Absatz 1 sind Vertreter des Rettungsdienstes anzuhören; diese Vertreter des Ret-
tungsdienstes sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu benennen.
Kommt eine Festlegung nach § 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die zuständige oberste Landesbehörde
unverzüglich eine Frist zum Nachholen der Festlegung, die sechs Wochen nicht
überschreiten darf. Kommt die Festlegung ganz oder teilweise auch innerhalb die-
ser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch die zuständige oberste Lan-
desbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der zuletzt genannten Frist.
Der erweiterte Landesausschuss stellt der zuständigen obersten Landesbehörde
die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unver-
züglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen
nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in regelmäßigen Abständen zu über-
prüfen.“
- 15 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistun-
gen
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder
Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreu-
ung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums
nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und
Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“
b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Be-
handlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die “ jeweils durch
die Wörter „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Folgetag der Termin-
vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
10. In § 87a Absatz 3 Satz 5 wird Nummer 3 durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Termin-
servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder die aufgrund der Ver-
mittlung durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden, “
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 2, § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen
Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der
Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken-
häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit-
zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-
desbehörden im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen,
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Lan-
deskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten Landes-
ausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123
Absatz 4 Satz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je
einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan-
deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss be-
schließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stim-
men der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufga-
ben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der
medizinischen Notfallrettung anzuhören; diese Vertreter für die Belange der medi-
zinischen Notfallrettung sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu be-
nennen. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Ent-
scheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsord-
nung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitglie-
dern festlegen; die Mitberatungsrechte nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz
3 sowie das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“
- 15 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wird
nach der Angabe „§ 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ die Angabe „sowie § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1“ eingefügt.
11. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“
durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Rettungsdienste“ er-
setzt.
12. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die
Angabe „, Krankentransportflügen und Krankenfahrten“ eingefügt.
13. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage
der in Satz 6 genannten Kalkulation einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereini-
gungen zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas-
sen zum anderen in jeweils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden
Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag zur Finanzierung der in Satz 5 genannten För-
derungen. Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung Einvernehmen herzustellen. Die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustel-
lenden Betrag. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der
Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in
Satz 3 genannten Beteiligung. Der in Satz 1 genannte Betrag ist für folgende Zwecke
zu verwenden:
1. Sicherstellung der in § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, § 75 Absatz 1c und
§ 133a von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Strukturen,
2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich-
tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens vier Wochen vor Beginn der
Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung zur Gewährleistung der
zweckgerechten Verwendung des in Satz 1 genannten Betrags den anderen in Satz 1
genannten Vertragsparteien sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die bei der Umsetzung der in Satz 5
genannten Zwecke entstehen. Im Zusammenhang mit dem Notdienst nach der regio-
nalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbare Leistun-
gen und Kosten, von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchte Mittel des
Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige vereinnahmte Entgelte
sind von den in Satz 1 genannten Vertragsparteien bei der Vereinbarung des in Satz 1
genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweils
zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags ist jährlich von den in Satz 1 genannten Ver-
tragsparteien zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung der in Satz 6 genann-
ten Kosten anzupassen; Satz 2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1
genannte Vereinbarung entsprechend anzuwenden, sofern ein entsprechender Antrag
beim zuständigen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen
Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinba-
rungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge.“
14. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 16 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Ab-
satz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
§ 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Landesbehörde vorzulegen.“
12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“
durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und für die Belange der me-
dizinischen Notfallrettung ein von der zuständigen Landesbehörde benannter Vertre-
ter“ ersetzt.
13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“.
14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage
der in Satz 5 genannten Kalkulation unter Berücksichtigung der in Satz 6 genannten
Sachverhalte einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen und
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in je-
weils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzu-
stellenden Betrag sowie dessen zweckgerechten Verwendung zur Finanzierung der
1. nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der
Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maß-
nahmen zur digitalen Vernetzung und
2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich-
tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen
Vernetzung.
Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. Benehmen mit Wirkung für die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen be-
teiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag. Die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunterneh-
men vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten
Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wo-
chen vor Beginn der Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung den
anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewähr-
leistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Maßnah-
men, Einrichtungen und Stellen entstehen. Die im Zusammenhang mit der notdienstli-
chen Akutversorgung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem
Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und Kosten, die von der Kassenärztlichen
Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz
3 sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte
sind von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern bei der Vereinbarung des in
Satz 1 genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des
jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags und dessen zweckgerechter Verwen-
dung ist jährlich von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen
- 16 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers-
ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran-
kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen sind Krankenfahrten
zum Krankenhaus, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung
mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret-
tung nach § 30 bleibt unberührt.“
15. § 116b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei-
terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch
die Angabe „erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann für die Be-
schlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach
Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen;
die Anhörungsrechte nach § 90 Absatz 4a Satz 7 und die Mitberatungsrechte nach
§ 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung
von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben
beschließen.“
16. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§
75 Absatz 1b Satz 10“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird gestrichen.
17. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:
§ 123„
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen
Krankenhauses, einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen
Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b (Notdienstpraxis) in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstandortes und einer zentralen
Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a Absatz 2 genannten
Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines zugelassenen
Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort eines Integrierten Notfall-
zentrums festgelegt, sind dieses Krankenhaus und die zuständige Kassenärztlichen
Vereinigung zur Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hierfür ist
eine Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 abzuschließen. Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen binden die Notaufnahme des jeweiligen Krankenhauses
- 17 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
und entsprechend der Entwicklung der in Satz 5 genannten Kosten anzupassen; Satz
2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1 genannte Vereinbarung entspre-
chend anzuwenden, sofern von einem Vereinbarungspartner ein Antrag beim zustän-
digen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht
jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die
Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließ-
lich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Verwen-
dungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren,
über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur
Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.“
15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers-
ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran-
kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme
der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten
Behandlung nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a von der Krankenkasse
übernommen würden.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret-
tung nach § 30 bleibt unberührt.“
16. § 116b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei-
terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch
die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1
kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigever-
fahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von
Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitbera-
tungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des
§ 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete
Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu
beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“.
17. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§
75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird durch folgenden Absatz 3b ersetzt:
- 17 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 11 ein. Die fachliche und
datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre
fachliche Leitung obliegen dem Krankenhaus, wenn in der nach Satz 3 abzuschließen-
den Kooperationsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche
Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis nach Satz 1 absehen, so-
weit die notdienstliche Akutversorgung während der in § 123a Absatz 2 Satz 5 genann-
ten Zeiten durch einen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstan-
dortes sichergestellt wird; die Regelungen dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes,
der Apothekenbetriebsordnung und der Medizinprodukteabgabeverordnung zur Ein-
richtung und zum Betrieb der Notdienstpraxen gelten in diesem Fall entsprechend. Die
Vertragspartner des Integrierten Notfallzentrums können zudem zur Patientenversor-
gung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelas-
sene Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren (Kooperationspraxen) in die Ko-
operationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 einbeziehen. Die jeweilige Kooperation-
spraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum ver-
netzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwi-
schen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund-
heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent-
rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und
über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter
Berücksichtigung einer in Absatz 1 Satz 7 genannten Kooperation. Diese Ersteinschät-
zung kann als eine in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannte Hilfeleistung erbracht werden. Ab
dem nach § 123c Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Erstein-
schätzung nach Satz 1 auf der Grundlage einer standardisierten digitalen Ersteinschät-
zung. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in
einem interoperablen Datenformat. Die Kooperationspartner des Integrierten Notfall-
zentrums einschließlich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsge-
rechte Steuerung der Hilfesuchenden erforderlichen personenbezogenen Daten zu
verarbeiten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen
Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung er-
forderlich ist, bietet dieses den Patienten die Vermittlung eines Behandlungstermins
bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer an.
Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer
telefonischen oder digitalen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort
bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nä-
here zum Nachweis der Vermittlung durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag
zu vereinbaren.
(3) Zur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Not-
dienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten hat die zu-
ständige Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit dem Träger des Krankenhau-
ses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet,
einen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrag mit dem
Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke zu schließen.
(4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von
Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort
kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Sie haben
darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unter-
stützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psy-
chiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachab-
teilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Ab-
satz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in
- 18 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
„(3b) Die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz
2 von Krankenhausstandorten ohne Integriertes Notfallzentrum setzt ab dem nach
§ 123c Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die in §
123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behand-
lung am Krankenhausstandort getroffen hat. Dies gilt nur für Hilfesuchende, die mit
einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen den Kranken-
hausstandort selbständig aufsuchen. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Der Vergütungsanspruch für die Durchführung
der Ersteinschätzung selbst bleibt von den Voraussetzungen des Satzes 1 unbe-
rührt.“
18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:
§ 123„
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen
Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betref-
fenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung
zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3 (Notdienstpra-
xis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a
Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein
Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort
für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses
Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines In-
tegrierten Notfallzentrums verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen binden die
Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses gemäß § 75 Absatz 1b
Satz 12 unmittelbar in den Notdienst ein. Die fachliche Verantwortung für die zentrale
Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen Kran-
kenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperations-
vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann
von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche Ver-
sorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten durch
einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer sicherge-
stellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des
Krankenhausstandortes befindet; die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperations-
vereinbarung nach Satz 2 sowie Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not-
dienstpraxen dieses Buches und § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten ent-
sprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Satz 2 können zur Pati-
entenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gele-
gene zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren in die Kooperation ein-
beziehen (Kooperationspraxen). Eine Kooperationspraxis muss organisatorisch und
technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass ohne jeden zeitli-
chen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten
Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund-
heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent-
rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und
über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter
Berücksichtigung von Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als Hilfeleistung
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5
Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 auf der
- 18 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben
in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine
telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach §
367 Absatz 1 einzuhalten.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung
und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich,
erstmals zum …[einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], über die Versorgung in den Integrierten Not-
fallzentren im Hinblick auf Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten
Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungserbringer nach Absatz
1 Satz 6 sowie der einbezogenen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrier-
ten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inanspruchnahme
des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle und
auf die Anzahl der abgeschlossenen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes
genannten Verträge sowie über die Auswirkungen auf die ambulanten Behandlungen
in Notaufnahmen, die nicht über ein Integriertes Notfallzentrum verfügen. Die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich,
erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenundzwanzigsten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 genannten Sachver-
halte.
§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt erstmals bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Inte-
grierte Notfallzentren eingerichtet werden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumord-
nung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Zur flä-
chendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt er zunächst geeignete
Planungsregionen fest; dies kann bei Bedarf auch über Landesgrenzen hinweg ge-
schehen. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Inte-
griertes Notfallzentrums festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba-
sisnotfallversorgung gemäß der „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern
gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19.
April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT
28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte-
resse an einer flächendeckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren über-
wiegen.
Bei der in Satz 1 genannten Festlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berück-
sichtigt werden:
1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit
von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer
Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion,
- 19 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Grundlage einer Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1. Innerhalb des Inte-
grierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Da-
tenformat. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz einschließ-
lich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte Steuerung der
Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbei-
ten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen Akutver-
sorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich
ist, bietet das Integrierte Notfallzentrum den Patienten die Vermittlung eines Behand-
lungstermins bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
tungserbringer an. Gleiches gilt, wenn sich der Hilfesuchende nach erfolgter Entschei-
dung nach Satz 1 statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für die Ver-
mittlung eines Behandlungstermins entscheidet. Hilfesuchende, die nachweisen, dass
sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermitt-
lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit
grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung
durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren.
(3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie
1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und
Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt
werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist, und
2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unter-
stützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder
Psychosomatik vorhanden ist.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfeh-
lungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Un-
terstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte Not-
fallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbin-
dung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhal-
ten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung
und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich,
erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], über
1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf
a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten
der Notdienstpraxis,
b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezo-
genen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche und
c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und
ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle sowie
2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten
Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfall-
zentrums sind.
- 19 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
4. das Bestehen einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittel-
barer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und
5. die Möglichkeiten einer Kooperation nach § 123 Absatz 1 Satz 7 mit Vertragsärzten
oder medizinischen Versorgungszentren im Umkreis des Standorts.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei-
nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus-
standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt
werden,
1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversor-
gung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V)“ in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4),
der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfül-
len oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere
Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten und
3. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden
können.
Zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen zählt auch die Psychiatrie. Der
erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann eine in Satz 1 genannte Fest-
legung abweichend von den Sätzen 5 bis 7 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die in Satz 1 genannte Festlegung er-
folgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den in Satz 9 genannten
Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli-
che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem
der betreffende Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums
festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmenvereinbarungen
nach Absatz 4 sind zu berücksichtigen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien be-
ziehen Leistungserbringer im Sinne von § 123 Absatz 1 Satz 6 in die Kooperationsver-
einbarung ein, soweit diese die notdienstliche Akutversorgung sicherstellen. Es soll ein
gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden; die Kassenärztliche Verei-
nigung, der Krankenhausträger sowie die in die Kooperationsvereinbarung einbezoge-
nen Leistungserbringer im Sinne von § 123 Absatz 1 Satz 6 sind befugt, die für dieses
gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu ver-
arbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das
Nähere zu vereinbaren
1. zur Durchführung der Ersteinschätzung bis zu dem nach § 123c Absatz 2 Satz 4
Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt,
2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs-
stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen
und regelmäßigen Fortbildungen des Personals,
3. zur Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver-
brauchsmaterial der Notdienstpraxis,
- 20 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenund-
zwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 ge-
nannten Sachverhalte.
§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a legt erstmals
bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkranken-
häuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Not-
fallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und Er-
fordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu
beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der
erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die sich im
Einvernehmen mit den von der Planungsregion betroffen anderen erweiterten Landes-
ausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort
kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt wer-
den, wenn
1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba-
sisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern ge-
mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19.
April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni
2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte-
resse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
überwiegen.
Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti-
gen:
1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit
von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der
Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,
3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung
des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Kranken-
hausstandortes und
5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei-
nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus-
standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt
werden,
- 21 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstruk-
turen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt durch
den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind,
erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähi-
gere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, wozu insbesondere Chirurgie,
Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik zählen, vorhalten
und
3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Not-
dienstes unmittelbar in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis unmit-
telbar in der Notaufnahme eingerichtet werden kann.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Fest-
legung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicher-
stellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Kommt eine Festlegung
nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die Sozialver-
sicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum Nachholen
der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Kommt die Festlegung
ganz oder teilweise auch innerhalb dieser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung
durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der nach Satz 8 gesetzten Frist. Der erweiterte Landes-
ausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landes-
behörde die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen un-
verzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach
Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt
durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozi-
algerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli-
che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem
der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmen-
vereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten.
Soweit die Erbringung einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch einen in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird, wird auch die-
ser Leistungserbringer Partei der von der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Kran-
kenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung; gleiches gilt für Koope-
rationspraxen. Es soll ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung, der Krankenhausträger und die nach Satz 2 in die
Kooperationsvereinbarung einbezogenen Leistungserbringer sowie Kooperationspra-
xen sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsver-
einbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur
1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach
§ 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt,
2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchs-
material der Notdienstpraxis,
3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses
einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.
- 20 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
4. zur Ausgestaltung der Ausschreibung des gemäß § 123 Absatz 3 abzuschließen-
den, in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrags ein-
schließlich der Möglichkeit der Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten
durch oder für Apotheken,
5. zur Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhau-
ses durch die Notdienstpraxis einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.
Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr,
Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18
bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz
1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassenärztliche
Vereinigung gegenüber dem Krankenhaus nachweist, dass der Betrieb der Notdienst-
praxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen Inan-
spruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Besteht zur Sicherstel-
lung der Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis ein in § 12b
Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannter Vertrag, sind Änderungen der Öff-
nungszeiten der Notdienstpraxis im Einvernehmen mit dem Inhaber der Apotheke, mit
dem der in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannte Vertrag besteht,
vorzunehmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt eine Spezifikation einer
interoperablen Schnittstelle zu der in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten digitalen
Fallübergabe im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Ge-
sundheitswesen. Die verbindliche Festlegung der Spezifikationen nach Satz 8 für das
Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bun-
desministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz
1 Satz 1.
(3) Kommt eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Kooperationsvereinbarung nicht
rechtzeitig zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1
genannten Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb
von drei Monaten ab deren Bestimmung festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats nach
Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen von
der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfah-
rens tragen die jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien zu gleichen
Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende
Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der
beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum […] [3
Monate ab Inkrafttreten] in einer Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Inte-
grierten Notfallzentren Vorgaben insbesondere
1. zu Grundsätzen der Organisation,
2. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier-
ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko-
operationspraxis,
3. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope-
rationspraxis,
4. zu Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen
die Kooperationsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Notdienstpraxis, zu den
in Absatz 2 Satz 5 und 6 genannten Zeiten nicht geöffnet ist und
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Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr,
am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag
von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der
in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassen-
ärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der
Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für
eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und
Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig
zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten
Parteien der Kooperationsvereinbarung innerhalb von einem Monat zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung fest-
gelegt. Einigen sich die Parteien der Kooperationsvereinbarung nicht oder nicht frist-
gerecht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Mo-
nats von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde be-
stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Kooperationsver-
einbarung zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben
keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Koopera-
tionsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden Parteien der Kooperationsver-
einbarung und nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [ein-
setzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rah-
menvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren insbe-
sondere
1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums,
2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs-
stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen
und regelmäßigen Fortbildungen des Personals,
3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier-
ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko-
operationspraxis,
4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope-
rationspraxis,
5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperations-
vereinbarung und
6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen
im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer nach § 123
Absatz 1 Satz 5.
Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das
sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Kooperationsverein-
barungen nach Absatz 2 können ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Beson-
derheiten vor Ort notwendig ist, auch von der Rahmenvereinbarung abweichende Re-
gelungen vorsehen.
- 21 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
5. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch ein
krankenhauseigenes hausärztliches medizinischen Versorgungszentrum oder
eine hausärztliche Vertragsarztpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 6.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das
sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Rahmenverein-
barungen können in den Kooperationsvereinbarungen der Kooperationspartner
vor Ort ergänzt und aufgrund lokaler Besonderheiten auch hiervon abgewichen
werden.
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Standorte zuge-
lassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche eingerichtet werden. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] über die in
Satz 1 genannte Festlegung zu entscheiden. Ein Krankenhausstandort kann als Stand-
ort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche
festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 der „Regelungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäu-
sern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom
19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT
28.08.2025 B3) geändert worden sind, genannten Kriterien erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver-
einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor-
gung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen.
(2) § 123 Absatz 1 bis 3 und 5, § 123a Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 2 bis 4
sowie § 123c gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entspre-
chend.
§ 123c
Ersteinschätzung, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
(1) Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach §
76 Absatz 1 Satz 2 setzt für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend er-
achteten gesundheitlichen Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort ohne In-
tegriertes Notfallzentrum aufsuchen, ab dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt voraus, dass eine Ersteinschät-
zung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde und diese ergibt, dass eine Verweisung
an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall unzumutbar ist. Die Ersteinschätzung
nach Absatz 2 Satz 1 kann als eine in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannte Hilfeleistung
erbracht werden. Die Vergütung der Ersteinschätzung bleibt davon unberührt.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Richtlinie die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten, standardisierten und di-
gitalen Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs für Hilfesuchende,
die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig
- 23 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann
Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechs auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
eine in Satz 1 genannte Festlegung zu treffen oder zu entscheiden, dass eine solche
Festlegung in dem Planungsgebiet nicht erfolgt. Ein Krankenhausstandort kann als
Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugend-
liche festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absätze 2 bis 4 der „Regelungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen
in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Be-
schluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, ge-
nannten Kriterien erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver-
einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor-
gung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen.
(2) § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4, §
123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 sowie § 123c gelten für Integrierte
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend.
§ 123c
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Kranken-
hausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Erstein-
schätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hil-
fesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anlie-
gen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren
umfasst die Ersteinschätzung die in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung. Für
alle übrigen Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum umfasst die Erst-
einschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort
oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt. In der Richtlinie ist
auch das Nähere vorzugeben
1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei Entscheidung der Weiterleitung eines
Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum,
2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die
Software,
3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschät-
zung und
4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist.
- 22 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Krankenhausstandorte, die Teil eines Inte-
grierten Notfallzentrums sind, erfolgt auf Basis der Ersteinstschätzung eine Entschei-
dung über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
unter Berücksichtigung einer in § 123 Absatz 1 Satz 7 genannten Kooperation. Für
Krankenhausstandorte, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind, erfolgt auf
Basis der Ersteinstschätzung eine Entscheidung über die Weiterleitung an ein Inte-
griertes Notfallzentrum oder die Behandlung am Krankenhausstandort. Dabei ist auch
das Nähere vorzugeben
1. zur Steuerung nach Satz 2 und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Inte-
grierten Notfallzentrums,
2. zur Weiterleitung nach Satz 3 an ein Integriertes Notfallzentrum oder zur Behand-
lung am Krankenhausstandort,
3. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes
Notfallzentrum,
4. zum Nachweis der Einhaltung der nach den Sätzen 1 bis 3 geregelten Vorgaben
durch die digitale Ersteinschätzung,
5. zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung,
6. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung zu verwenden ist.
Die Richtlinie regelt zudem
1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst-
praxen und der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Not-
fallzentren sowie der Kooperationspraxen,
2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1
geregelten Mindestanforderungen und
3. das Nähere zur Erfüllung der in Satz 9 genannten Prüfungs- und Berichtspflichten
des Gemeinsamen Bundesausschusses, einschließlich der Übermittlung der
hierzu erforderlichen Informationen von den in Satz 9 genannten an der Notfallver-
sorgung beteiligten Stellen an den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften Sys-
tem der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4),
der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, sind
beim Erlass der Richtlinie nach Satz 1 zu berücksichtigen. § 92 Absatz 7e gilt für
die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wis-
senschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung
der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der Leistungs-
erbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 sowie auf die Patientenversorgung und die
Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministe-
rium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung
zu berichten. Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Vergütung der Ersteinschätzung
setzt ab dem nach Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass bei der
Abrechnung ein Nachweis der Durchführung der in Satz 1 genannten standardi-
sierten digitalen Ersteinschätzung durch die jeweilige zentrale Ersteinschätzungs-
stelle erbracht wird.
- 24 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
In der Richtlinie nach Satz 1 sind zudem zu regeln
1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst-
praxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrier-
ten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen,
2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1
geregelten Mindestanforderungen und
3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Be-
richtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden
Informationen.
§ 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den ein-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung
der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz
1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Er-
forderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berich-
ten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen.
(2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten
auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals]
beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der Weiterbehand-
lung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsaus-
schuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses
Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen,
der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 ge-
nannten Leistungserbringer auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten
sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der Bewertungs-
ausschuss nach § 87 Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammenset-
zung nach § 87 Absatz 5a beschließen die für die Evaluation notwendigen Fallkenn-
zeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123 Absatz 1
Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen.
(3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in
Absatz 2 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 nachweislich er-
folgt ist. “
19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt:
- 23 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
(3) Mit Wirkung zum […] [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten
auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals]
beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der
Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 als unabhängig von der Weiterbehandlung zu
vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Er hat die Auswirkungen des in
Satz 1 genannten Beschlusses auf die Entwicklung der Leistungen der Notaufnahmen,
der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der Leistungserbringer nach § 123
Absatz 1 Satz 6 auf die Versorgung und auf die Vergütung zu evaluieren und hierüber
dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 3 und der Bewer-
tungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a beschließen die hierfür
notwendigen Fallkennzeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpra-
xen, Leistungserbringern nach § 123 Absatz 1 Satz 6 und Kooperationspraxen.“
18. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung und Verträge für Kran-
kentransporte und Krankenfahrten
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich
durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit
beauftragt worden sind.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge-
meinsam und einheitlich mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach den
nach Landesrecht vorgesehenen Trägern oder beauftragten Einrichtungen oder Unter-
nehmen Verträge über die Vergütung der einzelnen Leistungen der medizinischen Not-
fallrettung nach § 30. Die für die Kalkulation der Vergütung der einzelnen Leistungen
zu Grunde liegenden Daten müssen den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer
Form vorliegen. Bei der Vergütung dürfen Kosten nicht berücksichtigt werden, die
durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 einhergehenden öf-
fentliche Aufgabe bedingt sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz
1 sind bei Vertragsschluss zu berücksichtigen. Bei den Verträgen sind die besonderen
Anforderungen des Notfallmanagements für Leitstellen, die Teil eines Gesundheitsleit-
systems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. Für die Aufgaben zu Ko-
ordinierung und Vernetzung nach § 133g schließen die Vertragsparteien nach Satz 1
gesonderte Verträge; die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
handeln hierbei gemeinsam und einheitlich. Die entstehenden Kosten nach diesen Ver-
trägen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
auf alle Entgelte für die Leistungen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Landes, für die die Leitstelle
nach § 133g zuständig ist, umgelegt. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten.
(3) Kommt kein Vertrag zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete
Schiedseinrichtung den Vertragsinhalt. Die Schiedseinrichtung muss die Interessen
der Versicherten angemessen berücksichtigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Rechtsbe-
helfe gegen die Entscheidung der Schiedseinrichtung haben keine aufschiebende Wir-
kung. Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das
Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung.
- 25 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
§ 133„
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich
durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge-
meinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallret-
tung nach § 30. Die Leistungserbringer legen den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Ersatzkassen die der Kalkulation der Entgelte der einzelnen Leistungen
zu Grunde liegenden Daten vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nach-
prüfbarer Form vor. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt
werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für
darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen nicht einbezogen werden. Die
nach § 133b Absatz 1 Satz 1 erstellten Rahmenempfehlungen sind bei den Vertrags-
verhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonde-
ren Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines Ge-
sundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz
1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Entgeltverträge.
(3) Übernimmt ein Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz
2 Nummer 1 Aufgaben nach § 133g (koordinierende Leitstelle), sind die Kosten für die
Aufgaben nach § 133g separat auszuweisen. Zum Ausgleich der Kosten der koordinie-
renden Leitstelle vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen gemeinsam und einheitlich mit der koordinierenden Leitstelle eine Pauschale
für nach § 133g Satz 1 zugewiesene Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. Die
zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel wer-
den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine
Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-
kassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzubringen.
Die Zahl der nach Satz 4 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der
Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1.
Juli eines Jahres zu bestimmen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich
und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen In-
halte der Vereinbarungen nach Satz 2.
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht oder
teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle-
den jeweiligen Vertragsinhalt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 6
gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben
keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das
Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Gestaltung der Verträge nach Absatz
2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie zur Übermittlung der
wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach
Absatz 3 Satz 7. Er berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem
Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge
und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.
- 24 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
(5) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Krankentransporte nach § 60; Ab-
sätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Krankenfahrten nach § 60. Für Fahrten nach dem
Personenbeförderungsgesetz können die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auch Verträge mit zur Leistungserbringung
geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 können die Leistungen der medizini-
schen Notfallrettung nach § 30 und Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60
bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] auch nach § 133 in der Fassung des Gesetzes vom
[…] [Datum und Fundstelle der letzten Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes
(Erlass oder Neubekanntmachung) angeben!] abgerechnet werden. Werden insoweit
die Entgelte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festge-
legt, haben Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten.
§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die örtlich zuständige Kas-
senärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Ko-
operationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn
die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt. In einem
Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leitstellen durch die Einrichtung und den Betrieb
einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die in Satz
1 genannten Vertragsparteien können weitere Formen der Zusammenarbeit ein-
schließlich einer gemeinsamen Trägerschaft der Leitstellen vereinbaren. Die weiteren
Aufgaben der Leitstellen der in Satz 1 genannten Vertragsparteien bleiben unberührt.
(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere
über die Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere zu vereinbaren,
1. wie die Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das in § 75 Absatz
7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Erstein-
schätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so
aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen
des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt,
2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage
kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Leitstelle ei-
ner in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei und
3. eine Verpflichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien zur unmit-
telbaren Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen, die aufgrund ei-
nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der in Nummer 2 genannten
Zuständigkeit von der Leitstelle der jeweils anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragspartei übergeben werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die in Satz 2 Nummer 1
genannten Vereinbarungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausgestaltet
werden. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationspartner legen für die Festle-
gung der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Nummer 2 Eintreffzeiten des auf-
suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah-
men eines Hilfeersuchens durch die Leitstelle einer Vertragspartei erhobenen perso-
nenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen Ver-
tragspartei zu übermitteln. Die Kooperationspartner sind bezüglich des
- 26 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der me-
dizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ers-
ten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber
den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Wer-
den die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Ta-
ges des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch auf Über-
nahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe.
§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Ab-
satz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der
Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines
Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der Leistungserbringer des Notfallmana-
gements nach 30 Absatz 2 Nummer 1 über eine softwarebasierte standardisierte Not-
rufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Koopera-
tionsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsverein-
barung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hin-
ausgehende Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Ko-
operationsvereinbarung bleiben unberührt.
(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere
über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere
1. wie die Verfahren der Notrufabfrage und das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6
genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der
Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt
werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes
eines Hilfesuchenden kommt,
2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage
kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Partei der
Kooperationsvereinbarung und
3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren
Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund ei-
nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu ver-
einbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der Kooperationsvereinba-
rung übergeben werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer
1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausge-
staltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die Festlegung
der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Satz 2 Nummer 2 Eintreffzeiten des auf-
suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah-
men eines Hilfeersuchens einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen per-
sonenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen
Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des
- 25 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Datenschutz-
Grundverordnung. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächen-
deckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Kassenärztli-
che Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur digitalen
Fallübergabe zwischen den Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspar-
teien zur Verfügung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt die Spezifikation
nach Satz 6 im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Ge-
sundheitswesen. Die in Satz 7 genannte Spezifikation für das Gesundheitswesen ist
durch die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 385 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festzulegen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren in der in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsma-
nagement für die ständige Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme nach Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Zuordnung von Hilfeersuchen zur jeweils zuständi-
gen Leitstelle nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Für dieses Qualitätsmanagement ha-
ben die jeweiligen Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien die
einzelnen Prozessabläufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachver-
folgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leis-
tungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzufüh-
ren und auszuwerten. Die in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer über-
mitteln der Leitstelle, die die jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer
vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und Auswertung erfor-
derlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3
erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinander auszu-
tauschen. Dies gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf der Grundlage von
landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit dies von der betref-
fenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffenden landesrechtlichen Befugnisnorm
umfasst ist.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vermitteln Krankentrans-
porte, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Sie sollen medizinische komple-
mentäre Dienste und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder
krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. […] [einsetzen: An-
gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen-
derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1
genannten Kooperationsvereinbarungen sowie die Ergebnisse der Auswertungen des
in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in
Satz 1 genannten Inhalte zum 1. […] [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderli-
chen Auswertungen bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate
nach Erhalt.
- 27 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
2016/679. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
netzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächende-
ckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fal-
lübergabe zwischen den Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind
bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften
Kapitel festzulegen.
(3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen
Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuordnung von Hilfeersuchen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet. Sie vereinbaren hierzu in der Kooperati-
onsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement. Für dieses Qualitätsma-
nagement haben die Parteien der Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessab-
läufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentie-
ren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die
Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die
in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Leitstelle einer
Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die jeweiligen Hilfesuchenden an diese
Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und
Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der Parteien der
Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sät-
zen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinan-
der auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf
der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit
diese Verarbeitung von der betreffenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffen-
den landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist.
(4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medi-
zinische komplementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Grup-
pen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landes-
rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach
Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportun-
ternehmen und den jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: An-
gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen-
derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1
genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der Evaluation des
in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in
Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach
Erhalt.
§ 133b
Fachgremium medizinische Notfallrettung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
ein Fachgremium medizinische Notfallrettung, das Rahmenempfehlungen für die
- 26 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
§ 133b
Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rah-
menempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 be-
schließt und ständig fortentwickelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Beson-
derheiten hinreichend berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
entsendet eine ausreichende Zahl an Vertretern. Die Länder können jeweils einen Ver-
treter benennen. Die Vertreter nach Satz 3 und 4 benennen mit einfacher Mehrheit
gemeinsam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leis-
tungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und
Fachverbände. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter.
(2) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Vertreter der Länder
haben jeweils eine Stimme. Die Stimmen des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen sind so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität mit denen der Länder be-
steht. Die Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände und
des Bundesministeriums für Gesundheit haben ein Mitberatungsrecht. Das Gremium
legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung
fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätig-
keit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten.
(3) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten, standardisier-
ten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich deren Indikationsstellung
für vermittelte Leistungen nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe
am Notruf,
2. die Nutzung standardisierter und vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung
einer auch länder- und leitstellenübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln
einschließlich der Bereitstellung entsprechender technischer und organisatori-
scher Schnittstellen,
3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der Notfall-
rettung,
4. die Einbeziehung von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung
oder weiteren ambulanten Versorgungsformen insbesondere bezüglich
a) der hierfür notwendigen Weiterbildung,
b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung,
5. bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung ,
die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung nach
§ 133d erforderlich sind,
6. der Einsatz von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzu-
weisung in geeignete Versorgungseinrichtungen mithilfe eines integrierten soft-
waregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises,
7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie-
rungssysteme hinsichtlich
- 28 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 erstellt und ständig fortentwi-
ckelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berück-
sichtigen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das
Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied be-
nennen. Die vom Spitzenverbands Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und
die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des Gremi-
ums nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 und 2 gemeinsam vier Mitglieder der maß-
geblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundes-
ebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene für das
Gremium. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied für das Gre-
mium.
(3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 haben eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium für Ge-
sundheit entsandte Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es hat ein Mitberatungsrecht.
(4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten standardisier-
ten softwaregestützten Abfragesystemen, die daraus folgende Entscheidung über
zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
Satz 1 und die Anleitung von Erster Hilfe am Notruf,
2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur
Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmie-
rung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung technischer und organi-
satorischer Schnittstellen,
3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizi-
nischen Notfallrettung,
4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung
vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30 Absatz 1,
insbesondere bezüglich
a) der für diese Versorgung notwendigen Weiterbildung und
b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung,
5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch
die Vernetzung weiterer medizinischer komplementärer sowie sonstiger komple-
mentärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen nach §
133a Absatz 4,
6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazi-
tätennachweisen,
7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie-
rungssysteme hinsichtlich
a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsi-
cherheit, zur Interoperabilität der auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen untereinander und zu den
- 27 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicher-
heit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendun-
gen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leit-
stellen und den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und
b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel-
fer, den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, den Sicher-
heitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie der
Einsatznachsorge,
8. Entwicklung von standardmäßigen Vorgaben bei notfallmedizinischen Zustands-
bildern und -situationen sowie zu deren einheitlichen Umsetzung im Rahmen der
medizinischen Notfallrettung sowie
9. die Anforderungen an die Fortbildung- oder Weiterbildung von Rettungsfachperso-
nal.
(4) Die Vertreter nach Absatz 1 können Themen benennen, über die eine Bera-
tung und Beschlussfassung erfolgen soll. Berufsverbänden und Patientenorganisatio-
nen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung von
Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das
Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit
nach Absatz 1 benannten Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen und der Leistungserbringer erstellen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Das Gremium erstellt bis zum […] [einsetzen: erster Kalendertag des zwölften
auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 folgenden Monats] Empfehlungen für die
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach §
133d. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den für die Qualitätssicherung
in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen Daten zu regeln.
(7) Das Gremium erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und
digitale Dokumentation und Kommunikation nach § 133c Absatz 1 auf Grundlage der
Spezifikationen nach § 123a Absatz 2 Satz 8 und § 133a Absatz 2 Satz 8 im Einver-
nehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft. Bei der Erstellung der Spezifikation nach Satz 1 ist das Kompetenz-
zentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 in Verbindung mit § 385 einzubeziehen. Die Spezifikation ist dem Kompetenz-
zentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bis zum [erster Kalen-
dertag des vierundzwanzigsten auf das Inkrafttreten folgenden Monats] vorzulegen.
Über die verbindliche Festlegung der Spezifikation nach Satz 1 für nicht ausschließlich
in die Zuständigkeit der Länder fallende informationstechnische Systeme, für einen Be-
reich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet ge-
mäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rah-
men der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1. Die Spezifikationen nach Satz
1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.
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Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1
sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und
b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel-
fer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den
Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie
zur Einsatznachsorge,
8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizi-
nischen Zustandsbildern und -situationen und
9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Ret-
tungsfachpersonal.
(5) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder können Themen benennen, über die eine
Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Pa-
tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmen-
empfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei
der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium me-
dizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden,
für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzel-
sachverständige nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt werden können.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der
Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das
Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit
den nach Absatz 2 benannten Mitgliedern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 erstellen. Absatz 5 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.
(7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1
folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssi-
cherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d einschließlich bundesweit zu
erhebender Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung
der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind.
(8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Ar-
beitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der
Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein.
§ 133c
Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz
1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen
zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik
und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser
Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet
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§ 133c
Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und in der notdienstlichen
Akutversorgung sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung der
für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezo-
genen Daten und zu deren Übermittlung an die jeweils weiterversorgende Stelle und
zu deren Empfang verpflichtet (digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderli-
chen technischen Voraussetzungen vorliegen:
1. Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung,
2. die an der stationären Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und
4. die Ärzte, die notdienstliche Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b erbringen oder
die in einer Kooperationspraxis Patienten aus dem Integrierten Notfallzentrum be-
handeln.
Hierfür sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards für
die Datensätze einzurichten. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und
Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldoku-
mentation nach Satz 1 Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 zu
nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Per-
sonen nach § 352, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 eingebunden sind,
haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und
ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen im Rahmen der Notfall-
und Akutversorgung erhobenen personenbezogenen Daten der digitalen Notfall-
dokumentation in die elektronische Patientenakte gemäß § 341 Absatz 2 Nummer
1 zu übermitteln und dort zu speichern.
(2) Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 133 Absatz 1 sind
verpflichtet, ein digitales Informationssystem zu nutzen, das
1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung
relevanter Versorgungsressourcen und die entsprechenden Patientenzuweisun-
gen
2. Versorgungsressourcen und Patientenzuweisungen im Rahmen eines Massenan-
falls von Verletzten oder Erkrankten und als regelmäßige Kapazitätserfassung re-
levanter Versorgungsressourcen im Rahmen andauernder gesundheitlicher Aus-
nahmesituationen erfasst und diese einrichtungsbezogen und nicht versicherten-
bezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis).
Die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser sind ver-
pflichtet, ihre Versorgungskapazitäten entsprechend Satz 1 in Echtzeit an den Be-
treiber des Versorgungskapazitätennachweises einrichtungsbezogen und nicht
versichertenbezogen über den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln.
Eine landesgrenzübergreifende Vernetzung zwischen Rettungsleitstellen ist insbe-
sondere für spezialisierte Versorgungsformen zu ermöglichen. Der Akutleitstelle
soll ein lesender Zugriff ermöglicht werden.
(3) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum [einsetzen: Datum des ersten Ta-
ges des zweiundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Vorga-
ben zur Interoperabilität der Informationssysteme nach Absatz 2 Satz 1 und im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur
- 30 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzun-
gen vorliegen:
1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und
der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b,
4. die Akutleitstellen und
5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 4 tätig sind, als oder
für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperati-
onspraxis Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln.
Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und in-
teroperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernet-
zung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer
2 sowie zur digitalen Fallübergabe zwischen den Leitstellen nach § 133a, nach dem
Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine Beauftragung
nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interope-
rabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu
setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend
zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste der Telema-
tikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsbe-
rechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die
in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die
hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die
Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der digita-
len Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 1 zu übermitteln und dort zu speichern.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein software-
basiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und
diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis):
1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung
relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils
erfolgende Patientenzuweisung, und
2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Ge-
sundheitssystems zusätzlich die regelmäßige Erfassung relevanter Versorgungs-
kapazitäten.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet,
den Versorgungskapazitätennachweis zu nutzen. Die an der medizinischen Notfallver-
sorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet ihre Versor-
gungskapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln.
Die Stelle nach Satz 1 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 ermöglichen eine landesgrenzübergreifende Vernetzung des Versorgungs-
kapazitätennachweises. Die Stelle nach Satz 1 soll Akutleitstellen einen lesenden Zu-
griff ermöglichen. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise unterei-
nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und
Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft
für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwan-
zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem
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Informationssicherheit festzulegen. Dabei ist die Integration in Krankenhaus-Notauf-
nahme-Systeme, Rettungsdienst-Dokumentations-Systeme und Einsatzleitsysteme
systemseitig zu ermöglichen.
(4) Die Einbindung von Ersthelfern nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch Leistungser-
bringer des Notfallmanagements muss durch auf digitalen Anwendungen basierende
Ersthelferalarmierungssystemen erfolgen, die interoperabel zu anderen auf digitalen
Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen sind und dem Ziel eines
möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend
konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
sind zu beachten.
§133d
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung übermitteln in elekt-
ronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erstmals zu
dem 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach § 133c
Absatz 6 Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalender-
jahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ge-
mäß der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 erforderlichen Daten an die
Datenstelle nach Absatz 3. Das Nähere zur Übermittlung bestimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie.
(2) Die Datenstelle nach Absatz 3 wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten
Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und
nach Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und ein-
zelne Einsätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und
landesweiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat für das Bundesministerium für Gesund-
heit, für das Gremium nach § 133b, für die für den Rettungsdienst zuständigen Lan-
desbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zu erstellen und sie der jeweiligen an-
fordernden Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet eine Datenstelle auf
Bundesebene zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein.
§ 133e
Einbindung der von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungserbringer in die Telematikinf-
rastruktur und deren Finanzierung
(1) Die von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungserbringer haben sich bis zum [ein-
setzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er-
halten die von § 133 Absatz 1 umfassten Leistungserbringer ab dem […] [einsetzen:
Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats] die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbar-
ten Pauschalen von den Krankenkassen.
- 31 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicher-
heit festzulegen.
(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmana-
gements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basie-
rende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und
dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung
entsprechend konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Num-
mer 7 sind zu berücksichtigen. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen ba-
sierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich defi-
nierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach
dem Zwölften Kapitel festzulegen.
§ 133d
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verord-
nungsermächtigung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln
in elektronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erst-
mals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz
2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die
Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung gemäß der Rechts-
verordnung nach Satz 2 erforderlichen Daten an die durch den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen
Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie.
(2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 ein-
gerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und
veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Aus-
schluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Eins-
ätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landes-
weiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium
für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen
Landesbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und sie der jeweiligen
anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine
Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein.
§ 133e
Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telema-
tikinfrastruktur und Finanzierung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich
bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
- 30 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
(3) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 2, dem Zahlungs- und Abrechnungsver-
fahren sowie der Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen an den Kosten,
legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Kran-
kenversicherung und die maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer auf
Bundesebene bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei ist auch ein von den Erstattun-
gen nach Absatz 2 abweichender Erstattungsbedarf der von § 133 erfassten Leistungs-
erbringer gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
tungserbringern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, An-
zahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen.
(4) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln den abweichen-
den Erstattungsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, so-
fern dies erforderlich ist. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Absatz 3 fort.
§ 133f
Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung
(1) Investitionen in die digitale Infrastruktur nach § 30 Absatz 3 Satz 1, § 133a, §
133c Absatz 1, Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 werden in den Jahren von 2027 bis
2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes fi-
nanziert.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der
Förderung. Das Fördervolumen entspricht den im Wirtschaftsplan des Sondervermö-
gens eingestellten Beträgen. Die Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 stellen ent-
sprechende Anträge bei der zuständigen Landesbehörde. Nach einer Prüfung und Pri-
orisierung leitet diese die Förderanträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen weiter. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 kann jedes Land höchstens den
Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige
Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalender-
jahre 2027 bis 2031 die Höhe der Beträge, bis zu denen einzelne Länder die Zuteilung
von Fördermitteln beantragen können.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt bis zum 30.06.2027 im
Benehmen mit den Ländern unter der Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 133b
Absatz 3 eine Richtlinie, die nähere Vorgaben und Bestimmungen zur Durchführung
des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen enthält. Für
die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozi-
alversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
nachzuweisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben
sind oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ist der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen befugt, bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Ge-
sundheit jährlich, erstmals zum […], insbesondere über Art, Umfang und Verwendungs-
ort der Mittel, sodass eine zweckentsprechende Mittelverwendung nachvollzogen wer-
den kann.
(4) Investitionen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich über die Förderung nach
dieser Vorschrift geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung der entsprechenden
Kosten im Rahmen der Vergütung nach § 133 ist nicht möglich.
- 32 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er-
halten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] die in der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit nach
§ 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringer vereinbarte TI-Pauschale von den Krankenkassen.
(3) Näheres zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbeson-
dere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der priva-
ten Versicherungsunternehmen an den Kosten legen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die maßgeblichen
Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der me-
dizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
fest. Dabei ist auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus-
gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im
Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin-
gern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der
Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen.
(4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln
Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand
von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nach Satz 1
nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungs-
vereinbarung nach Absatz 3 fort.
§ 133f
Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung
(1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infra-
struktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen für Investitionen in
die digitale Infrastruktur im Rahmen folgender Vorhaben zur Verfügung:
1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Abfrage im Rahmen des Not-
fallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1,
2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a,
3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz
1,
4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Absatz
2 Satz 1,
5. Einrichtung eines in § 133c Absatz 3 genannten auf digitalen Anwendungen ba-
sierenden Ersthelferalarmierungssystems und
6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 394 Absatz 1 Satz 1.
Nicht förderfähig sind Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch
nach § 30 hinausgehenden anderen öffentlichen Aufgabe entstehen.
- 33 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung
gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und ins-
besondere zur Errichtung eines AED-Katasters nach § 394 verausgabt.
(3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben
wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein
Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung
des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5 Millio-
nen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung.
(4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht
dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag,
abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen
Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des
Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der nach Satz
3 aus dem vorhergehenden Kalenderjahr übertragenden oder zurückgezahlten Mittel.
Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land
die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den
Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen
Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus
dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der nach Satz 3 für das
jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen oder zurückge-
zahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in
der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem
jeweiligen Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und
dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen
Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils fol-
genden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
öffentlicht auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in
den einzelnen Ländern die Zuteilung von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr
noch beantragt werden können.
(5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorha-
bens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassen-
ärztliche Vereinigung.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes
der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land
die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der Zutei-
lung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach §
30 Absatz 2 Nummer 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Beneh-
men der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen hat die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksich-
tigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die Zutei-
lung von Fördermitteln nach Satz 1.
(7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der För-
dermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen.
Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem je-
weiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zurückzuzahlen.
- 31 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
§ 133g
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die zuständige Landesbehörde kann einem Leistungserbringer nach § 133 Absatz
1 für das Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 im Benehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen folgende Koordinie-
rungs- und Vernetzungsaufgaben gemeinsam zuweisen:
1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der
Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, insbesondere bei Großschadenslagen,
im Zusammenwirken mit den für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
den und den nach § 6b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Kran-
kenhäusern,
2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga-
nisatorischer Prozesse im Gesundheitsleitsystem nach § 133a mit der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere
telemedizinischer Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme
und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung. Hierzu gehört insbeson-
dere der landesweite Betrieb eines interdisziplinären Versorgungskapazitäten-
nachweises nach § 133c Absatz 2, die digitale standardisierte Notrufabfrage nach
§ 133a Absatz 1, landesweite Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der
medizinischen Notfallrettung an die Telematikinfrastruktur sowie
4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben
der medizinischen Notfallrettung zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen
nach § 30.
Das Nähere zu dem Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernet-
zungsaufgaben vereinbaren die Vertragsparteien nach § 133 Absatz 2. Bei der
Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie be-
züglich der Vereinbarungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Lan-
desbehörde hat Bedenken, die die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen im Rahmen der Benehmensherstellung zur Entscheidung über die
in Satz 1 genannte Zuweisung vortragen, zu berücksichtigen. Die zuständige Lan-
desbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres,
erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchen Rettungsleitstellen sie
die in Satz 1 genannten Aufgaben zugewiesen hat.“
19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 116b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 116b
Absatz 4, § 123c Absatz 2“ ersetzt.
20. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe
„§ 75 Absatz 1b Satz 10“ ersetzt.
21. In § 294a Absatz 1 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät-
folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä-
digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des
Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte
- 34 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur
Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer
maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung
der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller zu-
rück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung über die in den Jahren
2027 bis 2031 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbeson-
dere über die Höhe, den Verwendungszweck und den Verwendungsort von zugeteilten
Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1
zugeteilt wurden oder
2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz
7 Satz 2 zurückgezahlt werden.
(9) Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden.
Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in den Entgelten und Pauschalen nach § 133,
der Förderung nach § 105 Absatz 1b sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkula-
tionen gegenüber Dritten ansatzfähig.
§ 133g
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanage-
ments nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und Vernetzungsauf-
gaben zuweisen:
1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei
Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung zu-
ständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zuge-
wiesen sind,
2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga-
nisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zustän-
digen Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere
telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme
und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der landes-
weite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Ab-
satz 2 Satz 1, die Konzeption der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage
- 35 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
nach § 30 Absatz 3 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss
der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die Telema-
tikinfrastruktur und
4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben
des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten
Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2,
insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem
überregionalen Einsatz von Spezialrettungsmitteln.
Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungs-
aufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorge-
sehenen Leistungserbringern. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz
1 genannten Benehmens sowie bezüglich der Vereinbarungen nach Satz 2 han-
deln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Ok-
tober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen,
welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Num-
mer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.“
20. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, §
123c Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
21. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehren-
ämter“ ersetzt.
22. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ zu der in Absatz 1 Satz 1 sowie der in § 53d Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach die-
sem und dem Elften Buch“.
23. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe
„§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt.
24. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät-
folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä-
digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des
Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Ge-
sundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie
die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die
- 32 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Ärzte und Einrichtungen, die Krankenhäuser nach § 108 sowie die Leistungser-
bringer der medizinischen Notfallrettung nach § 133 Absatz 1 verpflichtet, die erforder-
lichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursa-
cher, den Krankenkassen mitzuteilen.“
22. In § 302 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze ersetzt:
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen
Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord-
nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be-
zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der
mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge-
ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1
die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten-
nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung
von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird
abweichend zu Satz 1 anstatt der Arztnummer des verordnenden Arztes und der Ver-
ordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund
das Ergebnis der Notrufabfrage sowie eine eineindeutige Fallidentifikationsnummer
übermittelt. Bei Abrechnungen von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ersetzt der Auftrag des Gesundheitsleitsystems oder
der Rettungsleitstelle und deren eineindeutige Fallidentifikationsnummer nach Satz 3
die Arztnummer des verordnenden Arztes und der Verordnung des Arztes; die vorläu-
fige Diagnose und die erforderlichen Angaben über den Befund werden vom Leistungs-
erbringer selbst übermittelt. Die Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versor-
gung und des Notfalltransportes nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet,
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an die Leistungserbringer des
Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 weiterzugeben, von denen Sie den
Auftrag zur Leistungserbringung erhalten haben. Die Akutleitstellen der Kassenärztli-
chen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1c sind verpflichtet, die Angaben nach § 291a
Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an die Leistungserbringer des Notfallmanagement nach §
30 Absatz 2 Nummer 1 weiterzugeben, von denen Sie einen Fall nach § 133a Absatz
2 Nummer 3 erhalten haben.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie-
ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke
und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch
für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Ab-
satz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten
nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Re-
chenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im
Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Im Rahmen der Abrech-
nung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der außerklinischen
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erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen
Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“
25. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen
Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord-
nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be-
zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der
mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge-
ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1
die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten-
nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung
der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der
ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen An-
gaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidentifikations-
nummer zu übermitteln. Der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1
genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung
zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt als Nachweis
des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2.
Das Nähere zu Art und Umfang der nach Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur
Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in seiner Richtline nach Ab-
satz 2 Satz 1. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30
Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist ver-
pflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leis-
tungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln,
der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2
und 3 getroffen hat.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie-
ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer
der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen zentrale Abrechnungsstellen mit der
Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die zentralen Abrechnungsstellen
dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke
und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch
für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren und zentrale Abrechnungs-
stellen dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermit-
teln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84
erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach §
305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen
diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschi-
nell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt ent-
sprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege
nach § 37, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Not-
fallrettung nach § 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den
- 33 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Intensivpflege nach § 37c sowie der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret-
tung nach § 133 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und
den Leistungserbringern ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von
Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der
Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah-
ren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben
übermittelt hat.
Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen
erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“
23. In § 354 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz eingefügt:
(4) „ Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die
Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der
Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass
in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen
eines Fernzugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten
nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein
geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicher-
heitsstandard gewährleistet.“
24. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz
18 und 19“ ersetzt.
25. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah-
men“ ersetzt.
26. Nach § 393 wird der folgende § 394 eingefügt:
„§ 394
Kataster automatisierter externer Defibrillatoren (AED-Kataster)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet bis zum 1. Januar 2027 zur
Förderung der Laienreanimation nach § 30 Absatz 3 Satz 2 ein öffentlich zugängliches
bundesweites Kataster von automatisierten externen Defibrillatoren, die für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen sind, und bestellt eine öffentliche Stelle oder einen pri-
vaten Dienstleister zur technischen Umsetzung, zum Betrieb und zur Datenhaltung
(AED-Katasterbetreiber).
(2) Der AED-Katasterbetreiber gewährleistet Verfügbarkeit, regelmäßige Daten-
sicherung und nutzt interoperable, dokumentierte Schnittstellen, die vom Bundesminis-
terium für Gesundheit vorgegeben werden, zum Datenaustausch mit Leitstellen-, Not-
rufsystemen und Ersthelfer-Applikationen. Der AED-Katasterbetreiber unterhält eine
über elektronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in welcher die
Standorte der automatisierten externen Defibrillatoren durch Suchanfrage ermittelt und
in einer Karte dargestellt werden können.
- 37 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur
Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu
nutzen, wenn der Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah-
ren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben
übermittelt hat.
Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen
erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“
26. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt:
(4) „ dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer
elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen eines Fern-
zugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach §
352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeig-
netes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheits-
standard gewährleistet.“ barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsbe-
rechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff
durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleistet.“
27. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz
19 und 20“ ersetzt.
28. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah-
men“ ersetzt.
29. § 394 wird durch den folgenden § 394 ersetzt:
§ 394„
Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren
(1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errich-
tet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2029 ein Kataster, das
die Standorte zur Auffindung Automatisierter Externer Defibrillatoren, die für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen sind, (AED) ausweist (AED-Kataster). Es beauftragt eine
öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung,
dem Betrieb und der Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber).
(2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige
Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt-
stellen ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digi-
talen Anwendungen basierenden Ersthelfersystemen. Es verfügt über eine über elekt-
ronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der
AED durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden.
(3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informati-
onen zur Zugänglichkeit der AED öffentlich bereit.
- 34 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
(3) Zu den automatisierten externen Defibrillatoren sind vom AED-Katasterbetrei-
ber mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informationen zur Zugänglichkeit bereit-
zustellen.
(4) Der AED-Katasterbetreiber stellt einheitliche geeignete elektronische Melde-
formulare zur Verfügung und bietet Schnittstellen für die automatische Übermittlung der
Datensätzen an.
(5) Die Veröffentlichung und der Austausch von Informationen erfolgt ohne Per-
sonenbezug. Der AED-Katasterbetreiber ist befugt, die zur Erfüllung dieser Vorschrift
erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 ge-
ändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit
der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die Errei-
chung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung in offene
Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärzt-
lichen Beratungen oder von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der
Inanspruchnahme, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenom-
menen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die An-
zahl der abgebrochenen Anrufe und auf die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst. Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr-
lich, erstmals zum 30. Juni 2028, über die Ergebnisse der in Satz 1 genannten Evaluation.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember […] ein Konzept für die in Satz 1 genannte Evaluation vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“
durch die Angabe „Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und Integrierter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- 38 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(4) Es verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur Lo-
kalisierung der AED und Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a
Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
(5) Die Veröffentlichung der Standorte nach Absatz 2 und der Datenaustausch
nach Absatz 2 erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt,
die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vorschrift erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit
der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristge-
mäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene Sprech-
stunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen
Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inan-
spruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamt-
anzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit
bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in
§ 75 Absatz 1b Satz 10 genannte Zusammenarbeit. Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals im Jahr 2028 und
jeweils zum 30. Juni, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesver-
einigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember
2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 113) wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
- 35 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Artikel 4
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 113) wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe
„Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrier-
ter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12a wird der folgende § 12b eingefügt:
„§ 12b
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke kann zur
Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflich-
tigen Medizinprodukten einen Vertrag mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereini-
gung und dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpra-
xis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, schließen. Die Versorgung kann durch die
öffentliche Apotheke erfolgen, wenn diese in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis
liegt. Liegt die öffentliche Apotheke nicht in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis,
kann die Versorgung durch den Betrieb einer zweiten Offizin dieser Apotheke mit La-
gerräumen an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen,
wenn die Räume der zweiten Offizin in angemessener Nähe zu dieser Apotheke liegen.
(2) In einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrag ist insbesondere zu vereinba-
ren, dass
1. eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten der Notdienstpraxis mit Arznei-
mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichergestellt wird,
2. die Patienten und die Angestellten der Notdienstpraxis zu Arzneimitteln und apo-
thekenpflichtigen Medizinprodukten informiert und beraten werden,
3. die Apotheke oder die zweite Offizin der Apotheke während der Öffnungszeiten
der Notdienstpraxis geöffnet ist,
4. eine ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Me-
dizinprodukten auch gewährleistet ist, soweit diese in Räumen an dem Standort,
an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, und der Zugang zu diesen Räu-
men dem Personal der Apotheke vorbehalten bleibt und
- 39 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Artikel 4
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom ….., das zuletzt durch …geändert worden ist, wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf
in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit für
den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge
abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst-
praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 5
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten
der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei
Tage benötigten Menge abgeben, soweit an Patienten der Notdienstpraxis für den
akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge
abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst-
praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 6
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 36 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
5. die freie Apothekenwahl der Patienten nicht eingeschränkt wird.
(3) Ein in Absatz 1 Satz 1 genannter Vertrag ist der zuständigen Behörde mindes-
tens drei Wochen vor Aufnahme der Versorgung vorzulegen.“
2. In § 20 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Apotheken, deren Inhaber einen in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrag
abgeschlossen haben, erhalten unabhängig von pauschalen Zuschüssen nach Absatz
1 einen pauschalen Zuschuss für jede Kalenderwoche, in der sie während der Öff-
nungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis geöffnet waren. Die in Satz 1 ge-
nannten Apotheken haben dem Deutschen Apothekerverband e. V. im Wege einer
Selbsterklärung für jedes Kalenderquartal mitzuteilen, dass ein in § 12b Absatz 1 Satz
1 genannter Vertrag besteht, und in wie vielen Kalenderwochen des jeweiligen Kalen-
derquartals sie während der Öffnungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis
geöffnet waren. Der Deutsche Apothekerverband e.V. legt die Form und Näheres zum
Inhalt der in Satz 2 genannten Erklärung fest und veröffentlicht diese Festlegungen auf
seiner Webseite. Die in Satz 2 genannte Erklärung hat jeweils innerhalb von vier Wo-
chen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderquartals zu erfolgen. Absatz 3 und § 19
Absatz 7 gelten entsprechend.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. entgegen § 12b Absatz 3 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1,“ die Angabe „2b,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
ber 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 12. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1a wird nach Absatz 18 der folgende Absatz 19 eingefügt:
(19) „ Notdienstpraxisversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die einen
in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrag zur Versorgung
von Patienten einer Notdienstpraxis abgeschlossen haben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „von Einrichtungen im Sinne von § 12a des
Apothekengesetzes“ durch die Angabe „von in den §§ 12a und 12b des Apothe-
kengesetzes genannten Einrichtungen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes“
durch die Angabe „aufgrund eines in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Apothekengeset-
zes genannten Vertrags sowie von Patienten einer zu versorgenden Notdienstpra-
xis aufgrund eines in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten
Vertrags“ ersetzt.
- 37 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine notdienstpraxisversorgende Apotheke kann abweichend von Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 zusätzlich Betriebsräume einer zweiten Offizin mit Lagerräumen an
dem Standort, an dem die betreffende Notdienstpraxis betrieben wird, umfassen. Die
Absätze 2a, 2d und 6 gelten entsprechend.“
4. In § 23 Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 sind notdienstpraxisversorgende Apotheken während der Öff-
nungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis zur Dienstbereitschaft verpflich-
tet. Erfolgt die Versorgung der Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis durch
eine zweite Offizin einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke, so ist abweichend von
Satz 2 und 3 die zweite Offizin während der Öffnungszeiten dieser Notdienstpraxis zur
Dienstbereitschaft verpflichtet.“
Artikel 7
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Anwen-
dung durch Laien vorgesehen sind
(1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Anwen-
dung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au-
tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster
gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Abweichend von Satz
1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb
genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. Februar 2027 an den AED-
Katasterbetreiber gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators,
2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1,
3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,
4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla-
tors,
5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu-
stand.
- 40 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen sind
(1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au-
tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster
im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Ab-
weichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1.
Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1.
Februar 2027 an den AED-Kataster-Betreiber im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators,
2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1,
3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,
4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla-
tors und
5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu-
stand.
(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters
nach § 394 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Über-
mittlung der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator
nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Melde-
formular, das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellt wird.
(4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetrieb-
nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt
der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“
Artikel 7
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- 38 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters
gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Übermittlung
der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über
kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Meldeformular, dass
vom AED- Kataster zur Verfügung gestellt wird.
(4) Änderungen, der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben, oder die Außerbetrieb-
nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt
der Änderung an das AED-Kataster zu übermitteln.“
Artikel 8
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl.
I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug
des Rettungsdienstes
ausführt oder einführt,
5. in Anlage 3 bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli-
cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
6. „ Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln als Rettungsdienst-
bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 5.
- 41 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder
b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug
des Rettungsdienstes ausführt oder einführt
5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli-
cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 8
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S.
1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(5) „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ “..
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
- 39 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Artikel 9
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(5) „ Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr einer ange-
messenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn diese als Rettungsdienstbedarf auf ei-
nem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Ret-
tungsdienstbedarf oder“.
b) Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte
das Bedürfnis der Versicherten nach einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen
durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb
ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“
2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Nach dem neuen Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen
zur Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der verpflichteten
Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine möglichst gleich-
mäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“
- 42 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte
das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen
durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb
ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“
2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen
zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der ver-
pflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine mög-
lichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
- 40 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- 41 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund-
sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein-
schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags-
ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch
besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer
Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen
und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die
in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für
Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das
Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver-
lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver-
trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher die Weiterent-
wicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung und den Rettungsdienst vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver-
bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu
entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder-
zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen
Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts-
lage an die Versorgungsrealität an.
Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut-
leitstelle
Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Rettungsleitstellen sollen
sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und
Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits
erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermöglichen. Die standardisierten Ab-
fragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufeinander abgestimmt sein, dass
eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Im Rahmen der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes werden die Kassenärztlichen Vereinigungen ver-
pflichtet, mit Rettungsleitstellen zu kooperieren, deren Träger eine solche Kooperation an-
streben.
Um den mit der Vernetzung mit den Rettungsleitstellen zukünftig einhergehenden Anforde-
rungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, wird die bundesweit
einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen in Terminservicestel-
len und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effizientere Steuerung der
Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vorgaben zur Erreichbarkeit
für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von telemedizinischen Leistungen
verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die
- 43 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund-
sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein-
schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags-
ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch
besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer
Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen
und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die
in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für
Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das
Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver-
lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver-
trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher vor, dass Ge-
setze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-
3414).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver-
bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu
entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder-
zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen
Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts-
lage an die Versorgungsrealität an.
Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut-
leitstelle
Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Not-
fallmanagements sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und
ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden
einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermögli-
chen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufei-
nander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden
möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den Leistungser-
bringern des Notfallmanagements zu kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben.
Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig
einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu wer-
den, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effi-
zientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vor-
gaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von
- 42 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mit-
tel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Krankenversicherungs-
markt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes und der Bereit-
stellung des Förderbetrages beteiligt werden. Dabei werden die verfassungsrechtlichen
Vorgaben an die Zulassung derartiger Sonderabgaben gewahrt.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor-
gung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich
ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicher-
zustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und
Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei-
nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen-
tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem
werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi-
nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen.
Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme-
dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken
schließen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die
Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Personal oder durch Kooperationen mit dem
Rettungsdienst zu entlasten und für das telemedizinische Angebot Kooperationen unterei-
nander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzugehen.
Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein-
heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den
Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche
Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten
Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be-
stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen
rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.
Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie-
ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz-
lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät-
zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen-
bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs-
stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein-
schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument
zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät-
zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind
möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall-
bezogene Vergütung vorgesehen.
- 44 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser
Strukturen stellen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereini-
gungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die
privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Kran-
kenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes
und der Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor-
gung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erfor-
derlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich,
sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten be-
grenzt.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und
Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei-
nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen-
tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem
werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi-
nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen.
Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme-
dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken
schließen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die
Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit
dem Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das teleme-
dizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung einzugehen.
Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein-
heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den
Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche
Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten
Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be-
stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen
rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.
Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie-
ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz-
lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät-
zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen-
bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs-
stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein-
schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument
zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät-
zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind
- 43 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit
einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei-
ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr
bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu
öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan-
spruchnahme unwirtschaftlich ist. Die Kooperationsvereinbarung soll auch Regelungen für
den Fall enthalten, dass die Notdienstpraxis die vorgegebenen Öffnungszeiten nicht einhält.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb
der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an
das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu
Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben,
übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche
Versorgung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor-
derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben.
So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus
erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes
digitales Ersteinschätzungsinstrument, das Entscheidungen über die Behandlungsdring-
lichkeit und die richtige Versorgungsebene des Integrierten Notfallzentrums generieren
kann, zu beschließen.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung.
An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju-
gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter-
stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju-
gendmedizin gewährleistet.
Die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und
apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch die Einführung von Versorgungsverträ-
gen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. Diese Apotheken sollen grundsätzlich
in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen.
Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizi-
nische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizini-
sche Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung
anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der
Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsan-
spruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Länder bleiben für die regionale Planung
und Organisation zuständig; parallel dazu werden Krankenkassen mit den geplanten Leis-
tungserbringern Verträge schließen. Diese Kombination aus Planungsverantwortung der
Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der Krankenkassen schafft Rechts- und Fi-
nanzklarheit für alle Beteiligten.
Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines
Fachgremiums vor, in dem Spitzenverband der Krankenkassen und Länder zusammenar-
beiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die
- 45 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall-
bezogene Vergütung vorgesehen.
Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit
einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei-
ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr
bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu
öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan-
spruchnahme unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb
der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an
das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu
Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben,
übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche
Versorgung.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für
die Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zusam-
menarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor-
derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben.
So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus
erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes
digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die Be-
handlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten Not-
fallzentrums generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum
soll die Ersteinschätzung über die Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene
Integrierte Notfallzentrum entscheiden.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung.
An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju-
gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter-
stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju-
gendmedizin gewährleistet.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums
vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran-
kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen
und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen
zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für
den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa-
tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine
analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung geschaffen.
Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes
- 44 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Rahmenempfehlungen dienen als unverbindlicher Orientierungsrahmen, während die kon-
krete Ausgestaltung an regionale Besonderheiten angepasst werden kann.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun-
mehr geschaffenen Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die
medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall-
bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die
standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie
Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung
von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er-
gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres-
sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung
der Laienreanimation ist ein zentrales Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das
Leitstellen und Ersthelfern zugänglich gemacht wird.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter-
nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung
von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver-
netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf-
fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier-
mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall-
bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re-
gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2.
Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs-
kompetenz für die Sozialversicherung.
Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs-
bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs-
rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei
die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Beste-
hende sozialversicherungsrechtliche Regelungen können durch den Bund fortentwickelt
und auf neue Risiken erstreckt werden. Mit der Reform wird die Aufnahme der versiche-
rungsbezogenen Leistung der „medizinischen Notfallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialge-
setzbuch vorgesehen. Die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbereich der sozialversicherungsrechtlichen
Absicherung durch die Krankenkassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi-
cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind
erforderlich, weil sich medizinische Notfälle unabhängig vom Versichertenstatus ergeben
und hierfür übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten geschaffen werden
müssen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im Apothekengesetz und
in der Apothekenbetriebsordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundge-
setzes (Recht des Apothekenwesens).
- 46 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das Not-
fallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und den Notfalltransport aus-
drücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Trans-
portauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist
hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die
Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden
Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge schließen. Diese Kombi-
nation aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der
Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten.
Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines
Fachgremiums medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der Kranken-
kassen benannte Mitglieder, Länder und Fachgesellschaften, Fachverbände und Spitzen-
verbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung zusammenarbeiten, um
Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die Rahmenemp-
fehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regio-
nale Besonderheiten angepasst werden kann.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun-
mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die
medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall-
bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die
standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie
Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung
von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er-
gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres-
sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung
der Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales
Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich
gemacht wird.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter-
nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung
von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver-
netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf-
fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier-
mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall-
bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re-
gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2.
Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs-
kompetenz für die Sozialversicherung.
Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs-
bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs-
rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei
- 45 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun-
deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes und
der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch
Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubilden und auszu-
statten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ-
gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk-
turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so-
wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und
insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch
eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen
bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der
Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung und der Rettungsleitstellen mit verlässli-
chen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die Einrichtung von Integrierten
Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Notaufnahmen der Krankenhäu-
ser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen beinhalten, umgesetzt. Der
Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (digitale Rettungskette). Die Ver-
ordnung einer Krankenbeförderung kann durch die Abfrage in einem Gesundheitsleitsys-
tem ersetzt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach-
haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und
sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset-
zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei-
terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch
ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden
die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses
Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig-
keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr
Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz-
mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun-
gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas-
tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf
auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen,
breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“)
und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes-
sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt.
- 47 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Mit der
Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen Not-
fallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen ei-
ner lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbe-
reich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi-
cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle un-
abhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur Versor-
gung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Das Nähere ergibt sich aus der jewei-
ligen Begründungen zu den betroffenen Regelungen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 (Arz-
neimittelgesetz, Medizinprodukte-Abgabenverordnung sowie der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung, Betäubungsmittelgesetz) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun-
deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Verteidigung) des Grund-
gesetzes und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militäri-
sche Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staat-
lichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so aus-
zubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland
gewachsen sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ-
gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk-
turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so-
wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und
insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch
eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen
bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der
Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Leistungserbringern des Not-
fallmanagements mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Not-
aufnahmen der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen
beinhalten, umgesetzt. Der Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (di-
gitale Rettungskette). Die Verordnung einer Krankenbeförderung wird durch die software-
basierte standardisierte Notrufabfrage ersetzt.
- 46 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leis-
tungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen
der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes erreicht.
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen
Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027
bis 2031.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden durch die Kooperationsvereinbarungen
zu den Gesundheitsleitsystemen, die durch eine Vernetzung der Akutleitstellen der Kas-
senärztlichen Vereinigungen mit den Rettungsleitstellen der Länder und Kommunen gebil-
det werden, allenfalls geringfügig belastet. Investitionskosten für die Einrichtung von Inte-
grierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchstens in geringfügigem Umfang, da in
der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den Krankenhäusern aufgesetzt werden
kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaustransformationsfonds zur Verfügung,
wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Betrages zusätzlich um die Hälfte reduziert
würde.
Gesetzliche Krankenversicherung
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes
Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num-
mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi-
malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio-
nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent-
stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi-
nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit
externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten
von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich
diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von
105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro.
Mehrbedarf Akutleitstelle
Die prognostizierten Mehrausgaben für die Erweiterung der Aufgaben der Akutleitstelle kön-
nen mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man die verfügbaren Zahlen und
Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben von 90 Millionen Euro an-
genommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Personalbedarfs ergibt sich eine
Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbedarfe an ärztlichem Personal
(Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungskraft sowie eine Erhöhung des
Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30 Prozent. Unter der Annahme,
dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind, ergibt sich ein Gesamtbedarf von
rund 90 Millionen Euro.
Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli-
chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi-
zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst
- 48 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach-
haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und
sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset-
zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei-
terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch
ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden
die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses
Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig-
keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr
Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz-
mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun-
gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas-
tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf
auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen,
breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“)
und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes-
sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen
Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027
bis 2031.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden allenfalls geringfügig belastet. Investiti-
onskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchs-
tens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den
Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaus-
transformationsfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Be-
trages reduziert werden kann.
Gesetzliche Krankenversicherung
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes
Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num-
mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi-
malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio-
nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent-
stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi-
nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit
externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten
von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich
diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von
105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro.
- 47 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
sowie die Vernetzung mit den Rettungsleitstellen gefördert und zu höchstens 50 Prozent
von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung über den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität der Hilfesuchenden,
insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann oder auch Dritte, oft
Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz 1b des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen Hilfesuchenden un-
abhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der privaten Kranken-
versicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung
zu tragen hat, um sieben Prozent.
Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn-
ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der
Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge-
setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer-
den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen
sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini-
gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine
Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit-
gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte,
Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt-
schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber
hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera-
peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum-
lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren,
aber mindernd einzukalkulieren.
Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
Die Mehr- oder Minderausgaben aufgrund der Anpassungen der Vergütungsstrukturen an
die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren sind nicht quantifizierbar. Die Abgabe
von Einsätzen der Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereini-
gungen führt zu einer deutlich erhöhten Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Versor-
gung in der hausärztlichen Versorgung, der fachärztlichen Versorgung und in den Struktu-
ren des Notdienstes nach § 75 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren
Auswirkungen ebenfalls nicht quantifizierbar sind.
Entlastungen
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akut- und Rettungsleitstel-
len gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung von Versicherten und damit ge-
zieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die Vernetzung der Akut- und Rettungs-
leitstellen führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen der Rettungsleitstellen, die
zu einem Rettungseinsatz geführt hätten, an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Ver-
einigungen. Die Entlastungen leiten sich wie folgt her. Gegenwärtig werden in den meisten
deutschen Rettungsleitstellen fast keine Anrufe an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen abgegeben. Angenommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine
Million Einwohner pro Jahr. In gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser
Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies ent-
spricht einem möglichen Anteil von bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassen-
ärztliche Vereinigung. In der Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915
- 49 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Mehrbedarf Akutleitstelle
Die prognostizierten Mehrausgaben für die Integration der Aufgaben der Akutleitstellen in
die Terminservicestellen können mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man
die verfügbaren Zahlen und Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben
von 90 Millionen Euro angenommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Perso-
nalbedarfs ergibt sich eine Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbe-
darfe an ärztlichem Personal (Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungs-
kraft sowie eine Erhöhung des Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30
Prozent. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind,
ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro.
Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli-
chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi-
zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst
sowie die Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gefördert und
zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung
über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität
der Hilfesuchenden, insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann
oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz
1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen
Hilfesuchenden unabhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Kran-
kenversicherung zu tragen hat, um sieben Prozent.
Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn-
ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der
Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge-
setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer-
den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen
sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini-
gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine
Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit-
gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte,
Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt-
schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber
hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera-
peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum-
lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren,
aber mindernd einzukalkulieren.
Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
Der Gesetzesentwurf kann zu Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung im
vertragsärztlichen Bereich führen, insbesondere wenn der entbudgetierte (hausärztliche)
Versorgungsbereich und die mit extrabudgetären Vergütungen geförderten fachärztlichen
Leistungen (z.B. Terminvermittlungen) künftig mehr in Anspruch genommen werden sollten
und zudem dann, wenn künftig die Vergütungen für Versicherten, die wegen Art, Schwere
- 50 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf-
nahme eines Integrierten Notfallzentrums bedürfen, angehoben werden.
Die kurz- bis mittelfristigen Mehrausgaben sind nicht kalkulierbar, da keine validen Erkennt-
nisse und Datengrundlagen vorliegen, in welchem Umfang, zu welchen Kosten und in wel-
chem Zeitraum infolge einer besseren Steuerung von Versicherten und durch die Schaffung
bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen zusätzliche Versicherte von der hausärztlichen,
der fachärztlichen oder der Versorgung in der notdienstlichen Akutversorgung übernommen
werden können. Auch ist weitestgehend offen, durch welche Leistungen und in welchen
Versorgungsformen, die verlagerten Behandlungen wirtschaftlich durchgeführt werden kön-
nen (ärztlich, nicht-ärztlich, persönlich, telemedizinisch, aufsuchend, in der Praxis).
Unter Heranziehung einer vorliegenden gesundheitsökonomischen Modellierung zum Kos-
tenfaktor und den im Gesetzentwurf kalkulierten Fallzahlen kann jedoch eine Größenord-
nung der Mehrkosten abgeschätzt werden, die keinesfalls als exakte Kalkulation zu verste-
hen ist. So könnten die jährlichen Mehrausgaben für die GKV für die ambulante Versorgung
der höheren Anzahl ambulanter Patientinnen und Patienten bei dann höherer durchschnitt-
licher Vergütung mittelfristig (Zeitraum bis 2031) mit einem hohen zweistelligen bis niedri-
gen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr beziffert werden.
Die Steigerung wird mit 100 Mio. Euro angenommen. Die Steigerung in den ersten Jahren
wird der Dynamik der Abgabe von Hilfeersuchen von den Leistungserbringern des Notfall-
managements angepasst und ist der Tabelle zu entnehmen.
Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur
Die Kosten für den Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur werden in
Abstimmung mit der Gematik auf ca. 28 Millionen Euro/Jahr geschätzt. Die Summe basiert
auf der Annahme von ca. 33 000 Notfallsanitäterinnen und -sanitätern, die mit einem elekt-
ronischen Heilberufsausweis (ca. 540 Euro/5 Jahre, entspricht 3,6 Millionen/Jahr) ausge-
stattet werden müssen sowie 240 Leitstellen, 2 000 Rettungswachen und ca. 22 000 Ein-
satzfahrzeugen, die ebenfalls eine Karte (SMC-B), Lesegerät sowie den TI-Gateway benö-
tigen. Dies sind ca. 15 Millionen Euro/Jahr. Ergänzend fallen ca. 10 Millionen Euro/Jahr für
die Erweiterung der Anwendungen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte an.
Perspektivisch sinkt dieser Betrag durch die Senkung der Zahlen der Leitstellen und tech-
nischen Weiterentwicklungen. Aufgrund einer Beteiligung der Privaten Krankenversiche-
rungen wird der Anteil der Gesetzlichen Krankenversicherung auf 93% (26 Mio. Euro) ge-
schätzt.
Entlastungen
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leis-
tungserbringern des Notfallmanagements gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steu-
erung von Versicherten und damit gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die
Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements Ver-
netzung der führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen , die zu einem Rettungseinsatz geführt hätten. Die Entlastungen leiten sich
wie folgt her: Gegenwärtig werden in den meisten deutschen Rettungsleitstellen fast keine
Anrufe an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben. Ange-
nommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine Million Einwohner pro Jahr. In
gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro
eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies entspricht einem möglichen Anteil von
bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen. In der
Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915 000 Fälle pro Jahr (15 Pro-
zent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt in Deutschland), die von
den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der
- 48 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
000 Fälle pro Jahr (15 Prozent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt
in Deutschland), die von den Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in diesem Bereich zu einer
Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen.
Die Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage in den Rettungsleitstellen führt mit-
telfristig zu einem einheitlichen Niveau von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Sys-
temen sind circa 20 Notarzteinsätze pro 1.000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust
erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen
und damit einer Einsparung von rund 223 Millionen Euro. Durch den Einsatz von kosten-
günstigeren Fahrzeugen des Krankentransportes und Krankenfahrten statt Rettungswagen
sind weitere Einsparsummen von bis zu 370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Ret-
tungsdienst vor Ort auf einen Transport und belässt den Versicherten zuhause, verkürzt
sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und er steht schneller wieder zur Verfügung. Da-
raus wird ein Einsparpotential von bis zu 173 Millionen Euro angenommen.
Da nach § 133a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Vernetzung auf
Wunsch der Rettungsleitstellen erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von
Prozessen und Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das
oben genannte Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die
geschätzte Steigerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu
entnehmen.
Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera-
tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt-
lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten,
sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch
können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf-
nahmen gesenkt werden.
Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä-
rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung
und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese-
hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr gerech-
net werden.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in
der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch
eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf-
grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po-
tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener
stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt.
Finanzwirkung der Notfallreform
für die Gesetzliche Krankenver-
sicherung
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Summe Mehrausgaben 140 140 140 140 140
Einsparungen
- 51 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in die-
sem Bereich zu einer Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen.
Die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leis-
tungserbringer des Notfallmanagements führt mittelfristig zu einem einheitlichen Niveau
von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Systemen sind circa 20 Notarzteinsätze pro
1 000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial
von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen und damit einer Einsparung von rund 223
Millionen Euro. Durch den Einsatz von kostengünstigeren Fahrzeugen des Krankentrans-
portes und Krankenfahrten statt Rettungswagen sind weitere Einsparsummen von bis zu
370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Rettungsdienst vor Ort auf einen Transport und
belässt den Versicherten zuhause, verkürzt sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und
er steht schneller wieder zur Verfügung. Daraus wird ein Einsparpotential von bis zu 173
Millionen Euro angenommen.
Da die Vernetzung mit den Akutleitstellen auf Wunsch der Leistungserbringer des Notfall-
managements erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von Prozessen und
Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das oben genannte
Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die geschätzte Stei-
gerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu entnehmen. Bei
der Schätzung der Einsparpotenziale im Bereich der medizinischen Notfallrettung ist zu be-
achten, dass die Vergütungsmodelle bisher in den Ländern sehr unterschiedlich sind, in der
Regel auch eine Umlage der Vorhaltevergütung enthalten und somit die aufgrund der
durchschnittlichen Vergütung kalkulierten Einsparpotenziale nur indirekt zu erzielen sind.
Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera-
tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt-
lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten,
sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch
können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf-
nahmen gesenkt werden.
Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä-
rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung
und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese-
hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,2 Milliarden Euro im Jahr gerech-
net werden.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in
der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch
eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf-
grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po-
tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener
stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt.
Finanzwirkung der Notfallreform
für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
- 49 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Abgabe Hilfeersuchen von Rettungs-
leitstellen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen
-212 -423 -635 -705 -705
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
portmittel
-74 -148 -222 -296 -370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation
-87 -173 -173 -173 -173
Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471
Saldo -299 -738 -1.090 -1.257 -1.331
Private Krankenversicherungsunternehmen
Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili-
gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 10 Millionen Euro. Diesen zusätz-
lichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Kranken-
versicherung gegenüber, die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Kranken-
versicherung entspricht und sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Neustrukturierung der medizinischen Notfall-
versorgung bei der Suche nach Hilfe in medizinischen Akut- und Notfällen entlastet. Wenn
im Falle einer notdienstlichen Akutversorgung eine telefonische und videogestützte Versor-
gung möglich ist, entfällt die Fahrt zur Notdienstpraxis oder der Notaufnahme und die dor-
tige Wartezeit. Dies entspricht einer Zeitersparnis von 3,3 Millionen Stunden im Jahr und
reduziert die Wegesachkosten um 4,65 Millionen Euro.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Die Leistungserbringer des Rettungsdienstes werden aufgrund des Wegfalles der Verord-
nung einer Krankenbeförderung durch die Entscheidung mittels standardisierter Notrufab-
frage (§ 30 Absatz 2 Satz 2) in einer Höhe über 200 Millionen Euro entlastet.
Ergänzend fallen nachfolgende Erfüllungsaufwände an
Erfüllungsaufwand kleiner 500 000 Euro einmalig jährlich
Apotheken Versorgungsverträge INZ x
Krankenhäuser Kooperationsvereinbarung INZ x
Leistungserbringer
Notfallrettung
Kooperationsvereinbarung Gesund-
heitsleitsystem
x
Erfüllungsaufwand kleiner 100 000 Euro
Deutsche Kran-
kenhausgesell-
schaft
Rahmenvereinbarung zum INZ x
PKV-Verband Vereinbarung mit Krankenkassen
für Beteiligung am Strukturfonds
nach § 105 Absatz 1b SGB V
x
-52 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Ausgabensteigerung vertragsärztliche
30 60 90 100 100
Versorauna
Anschluss Notfallrettung an die Tele-
26 26 26 26 26
matik-1 nfrastru ktur
Summe Mehrausgaben 196 226 256 266 266
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen-
-212 -423 -635 -705 -705
ärztlichen Vereiniqunqen
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
-74 -148 -222 -296 -370
oortmittel
Behandlung vor Ort bei fehlender
-87 -173 -173 -173 -173
Transportindikation
Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471
Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205
Private Krankenversicherungsunternehmen
Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili
gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1 b des Fünften Buches Sozial
gesetzbuch sowie an der Tl-Pauschale für die Kosten der Anbindung an die Telematik
Infrastruktur nach § 133e Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher
Mehraufwand in Höhe von rund 12 Millionen Euro. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen
jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Krankenversicherung gegenüber,
die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und
sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Uni-
ons- Aufwand Erfüllungsauf-
lfd. Norm(§§); recht! Fallzahl und pro Fall wand
Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden
Vor- bzw. Euro) bzw. Euro)
gabe
1.1 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Zeitauf- -3,3 Mio.
Nummer 2; Besuche wand Stunden
Wegfall der Fahrt zur Not- -132min
fallpraxis oder Notauf-
nahme durch telefonische
und videogestützte Versor-
gung
- 50 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Landeskranken-
hausgesellschaf-
ten
Erweiterung Aufgaben erweiterter
Landesausschuss
x
Leistungserbringer
Notfallrettung
Aufnahme in das Landesgremium
nach § 90a SGB V
x
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr-
lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung
einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in
der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr.
Ergänzend fallen nachfolgende Erfüllungsaufwände an:
Erfüllungsaufwand kleiner 500 000 Euro einmalig jährlich
Kassenärztliche
Vereinigungen
Versorgungsverträge Apotheke x
Kooperationsvereinbarung INZ x
Kooperationsvereinbarung Gesund-
heitsleitsystem
x
Erfüllungsaufwand kleiner 100 000 Euro
Kassenärztliche
Bundesvereini-
gung
Rahmenvereinbarung INZ x
Evaluation der Tätigkeit der Termin-
servicestellen
x
Bericht über die Vereinbarungen zu
Gesundheitsleitsystemen
Spitzenverband
Bund der Kranken-
kassen
Rahmenvereinbarung INZ x
Bericht zum Stand der Vereinbarun-
gen nach § 105 Absatz 1b SGB V
x
Verwaltung und Bericht zum SVIK
nach § 133f
X (bis 2031)
Landesverbände
der Krankenkas-
sen
Vereinbarung für Beteiligung am
Strukturfonds nach § 105 Absatz 1b
SGB V
x
Erweiterung der Aufgaben des er-
weiterten Landesausschusses
Landeskranken-
hausgesellschaf-
ten
Erweiterung Aufgaben erweiterter
Landesausschuss
x
-53 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Uni-
ons- Aufwand Erfüllungsauf-
lfd. Norm(§§); rechtl Fallzahl und pro Fall wand
Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden
Vor- bzw. Euro) bzw. Euro)
gabe
1.2 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Wegesach- -4.650.000
Nummer 2; Besuche kosten Euro
Wegfall der Kosten für die - 3,10 Euro
Fahrt zur Notfallpraxis oder
Notaufnahme durch telefo-
nische und videogestützte
Versorgung
Summe Zeitaufwand (in
- 3,3 Mio. Stunden
Stunden)
Summe Sachaufwand (in
- 4.650.000 Euro
Euro)
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd.
Norm(§§); Be-
EU-
zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsauf-
Nr.
zeichnung der
Recht
IP und Stunde (Ge-
wand (in Euro)
Vorgabe Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten (in Euro)
2.1 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Personal: -203.445.000
3 Satz 2 und § 000 -5 min*
60 Abs. 2 Satz 1 Trans 62 Euro/Stunde
Nummer 5; porte (hohes Qualifi-
Leistungserbrin- kationsniveau)
ger Notfallret- sowie
tung: Verzicht - 35 min * 34,20
auf die Verord- Euro (mittleres
nung einer Qualifikationsni-
Krankenbeför- veau)
derung
2.2 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Sachkosten: -4.131.000
3 Satz 2 und § 000 -0,51 Euro
60 Abs. 2 Satz 1 Trans
Nummer 5; porte
Leistungserbrin-
ger Notfallret-
tung: Verzicht
auf die
- 51 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Kassenärztliche
Vereinigungen
Erweiterung der Aufgaben des er-
weiterter Landesausschuss
x
Leistungserbringer
Notfallrettung
Aufnahme in das Landesgremium
nach § 90a SGB V
x
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich-
stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige
Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der
Kassenärztlichen Vereinigungen, der flächendeckenden Einführung von Gesundheitsleit-
systemen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leis-
tungen in der medizinischen Notfallrettung gefördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit
der Akutleitstellen nach § 75c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Zu-
sammenarbeit mit dem Rettungsdienst und berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten
Gesundheitsleitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in
den Integrierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 27)
Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische
Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27
aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten
für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung,
Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der
Durchführung eines Transportes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzesso-
rische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leis-
tungsbereich anzusehen.
Zu Nummer 2 (§ 30)
§ 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not-
falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die
- 54 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd.
Norm(§§); Be-
EU-
zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsauf-
Nr.
zeichnung der
Recht
IP und Stunde (Ge-
wand (in Euro)
Vorgabe Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten (in Euro)
Verordnung ei-
ner Krankenbe-
förderung
2.3 Art. 1 § 90a nein nein 16 geringfügig
Abs. 1; Notfall- (geringe Fallzahl)
rettung: Auf-
nahme in § 90a-
Gremium
2.4 Art. 1 § 105 nein nein 17 geringfügig
Abs. 1 b Satz 2 (geringe Fallzahl)
und 4; PKV-Ver-
band: Herstel-
lung des Beneh-
men mit den
KVen
2.6 Art. 1 § 133b nein nein 1 geringfügig
Abs. 1; Leis- (geringe Fallzahl)
tungserbringer
Notfallrettung,
Fachgesell-
schatten und
Fachverbände:
Mitarbeit im
Gremium
§ 133b
Summe (Euro) - 207 .586.000
davon aus EU-Vorgaben 0
davon aus Informationspflichten (IP) 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd. Norm(§§); Bezeich-
EU- zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand (in
Nr. nung der Vorgabe
Rec und Stunde (Ge-
Euro)
ht Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten in Euro)
3.1 Art. 1 § 87 Abs. 2a nein 1 geringfügig
Satz 21 ; Deutsche (geringe Fallzahl)
- 55 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd. Norm(§§); Bezeich-
EU- zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand (in
Rec und Stunde (Ge-
Nr. nung der Vorgabe
ht Ein- sundheitswe-
Euro)
heit sen) + Sachkos-
ten in Euro)
Krankenhausgesell-
schaft: Aufträge an
den ergänzten Be-
wertungsausschuss
3.2 Art. 1 § 123a Abs. 1 nein 16 geringfügig
und § 123b Abs. 1; (geringe Fallzahl)
Landeskranken-
hausgesellschaften:
Aufträge an den er-
weiterten Landes-
ausschuss
3.3 Art. 1 § 123a Abs. 4; nein 1 geringfügig
Deutsche Kranken- (geringe Fallzahl)
hausgesellschaft:
Rahmenvereinba-
rung INZ
3.4 Art. 1 § 123a Abs. 2 nein 750 Personal: 1440 1.116.000
und § 123b Abs. 2; min (3 Tage)*
Krankenhäuser: Ko- 62 Euro
operationsvereinba-
rung INZ
3.5 Art. 1 § 133a Abs. 1; nein 240 Personal: 2.400 595.200
Leistungserbringer min (5 Tage)*
Notfallmanagement: 62 Euro
Kooperationsverein-
barung Gesund-
heitsleitsystem
3.6 Art. 1 § 354 Abs. 4; nein 1 geringfügig
Gematik: Erstellung (geringe Fallzahl)
der Festlegungen für
den Fernzugriff auf
die ePA
3.7 Art. 7 § 17a Abs. 1: Nein 20.00 Personal: 20 247.334
Betreiber von AED: 0 zu- min* 37,10
Meldung an das sätzli- Euro (mittleres
AED-Kataster ehe Qualifikationsni-
AED veau Gesamt-
wirtschaft)
Summe (Euro) 1.711.200
davon aus EU-Vorgaben 0
- 56 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr
lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung
einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in
der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr.
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
4.1 Art. 1 § 105 nein SV 17 geringfügig
Abs. 1b; (geringe Fallzahl)
Landesver-
bände der
GKV und
KVen: Ver-
handlung
über die
Mittel des
Struk-
turfonds;
Benehmen
mit PKV-
Verband
4.2 Art. 1 § 105 nein SV 1 geringfügig
Abs. 1b (geringe Fallzahl)
Satz 10;
KBV: Be-
richt über
die Verein-
barungen
nach § 105
4.3 Art. 1 § 123 nein SV 18 geringfügig
Abs. 5; (geringe Fallzahl)
KVen und
KBV: Be-
richt über
Vereinba-
rungen zum
INZ
4.4 Art. 1 nein SV 18 geringfügig
§ 133a (geringe Fallzahl)
Abs. 5;
KVen und
KBV: Be-
richt über
- 57 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
gebildete
Gesund-
heitsleitsys-
teme
4.5 Art. 1 nein SV 1 geringfügig
§ 133b (geringe Fallzahl)
Abs. 1;
GKV-SV:
Mitarbeit im
Gremium
§ 133b
4.6 Art. 1 nein Land 16 Personal: 8.640 168.653
§ 133b min (18 Tage)*
Abs. 1; Län- 73,20 Euro
der: Mitar-
beit im Gre-
mium
§ 133b
4.7 Art. 1 nein Bund 1 geringfügig
§ 133b (geringe Fallzahl)
Abs. 1;
Bund: Mitar-
beit im Gre-
mium
§ 133b
4.8 Art. 1 nein SV 1 Personal: 308.320
§ 133b 192.000 min (2
Abs. 2; Personenjahre)
GKV-SV: * 73,20 Euro
Geschäfts- (höherer Dienst)
stelle für sowie 96.000
Gremium min (1 Perso-
§ 133b nenjahr) * 46,30
Euro (gehobe-
ner Dienst)
4.9 Art. 1 nein SV 1 Sachausgaben: 600.000
§ 133b Aufwand für die
Abs. 2; lnanspruch-
GKV-SV: nahme Dritter
Geschäfts-
stelle für
Gremium
§ 133b
- 58 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
4.10 Art. 1 nein SV 8, 1 Schätzung von 810.000
§ 133d Mio. 0, 10 Euro/Fall
Abs. 3; auf der Grund-
GKV-SV: lage des DRG-
Datensam- Systemzusch la-
melstelle ges des lnEK
Qualitätssi- (0,29 Euro/Fall)
cherung
Summe (Euro) 1.886.973
davon Bund 0
davon Land (inklusive Kommunen) 168.653
davon Sozialversicherung (SV) 1.718.320
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re- Aufwand pro
gelungsent- Fall (Minuten *
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
Nr.
(§§); Be-
Recht
Land/ und Stunde (Hierar-
(in Euro)
zeichnung SV Einheit chieebene) +
der Vor- Sachkosten in
gabe Euro)
5.1 Art. 1 § 75 Nein SV 1 geringfügig
Abs. 1e; (geringe Fallzahl)
KBV: Evalu-
ation Tätig-
keit der Ter-
minservice-
stellen
5.2 Art. 1 § 87 nein SV 1 geringfügig
Abs. 2a (geringe Fallzahl)
Satz 21;
GKV-SV
und KBV:
Aufträge an
den ergänz-
ten Bewer-
tungsaus-
schuss
- 59 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re- Aufwand pro
gelungsent- Fall (Minuten *
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Stunde (Hierar-
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit chieebene) +
(in Euro)
der Vor- Sachkosten in
gabe Euro)
5.3 Art. 1 nein SV 16 geringfügig
§ 123a (geringe Fallzahl)
Abs. 1 und
§ 123b
Abs. 1; Lan-
desver-
bände GKV
und KVen:
Aufträge an
den erwei-
terten Lan-
desaus-
schuss
5.4 Art. 1 § nein SV 1 geringfügig
123a Abs. (geringe Fallzahl)
4; GKV-SV
und KBV:
Rahmen-
vereinba-
rung INZ
5.5 Art. 1 nein SV 750 Personal: 1440 1.317.600
§ 123a min (3 Tage)*
Abs. 2 und 73,20 Euro
§ 123b Abs.
2; KVen:
Kooperati-
onsverein-
barung INZ
5.6 Art. 1 § nein SV 240 Personal: 2.400 702.720
133a Abs. min (5 Tage)*
1; KVen: 73,20 Euro
Kooperati-
onsverein-
barung Ge-
sundheits-
leitsystem
5.7 Art. 1 § nein SV 1 Personal: 308.320
§133f Abs. 192.000 min (2
(in den Jahren
2; GKV-SV: Personenjahre)
2027 bis 2031)
Abwicklung * 73,20 Euro
der Förde- (höherer Dienst)
rung des sowie 96.000
SVIK min (1 Perso-
neniahr) * 46,30
- 60 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent-
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/
(§§); Be- Land/
Nr.
zeichnung
Recht
SV
der Vor-
gabe
5.8 Art. 1 § 394 nein Bund
Abs. 1;
BMG: Er-
richtung des
AED-Katas-
ters
Summe (Euro)
davon Bund
davon Land (inklusive Kommunen)
davon Sozialversicherung (SV)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
und Stunde (Hierar-
Einheit chieebene) +
(in Euro)
Sachkosten in
Euro)
Euro (gehobe-
ner Dienst)
1 geringfügig
(geringe Fallzahl)
2.328.640
0
0
2.328.640
Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich
stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige
Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der
Kassenärztlichen Vereinigungen, die flächendeckende Einführung von Gesundheitsleitsys
temen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leistun
gen in der medizinischen Notfallrettung gefördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit
der Akutleitstellen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern der me
dizinischen Notfallrettung und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die
Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheits
leitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Inte
grierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereini
gung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet.
- 52 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die
Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch-
geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret-
tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret-
tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass
Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun-
den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli-
chen Versorgung nicht genutzt werden.
Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr befindet,
sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder
schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medi-
zinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Not-
fallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des
Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird eine objektivierte ex ante-Betrachtung
zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt
oder -notfallsanitäter in der konkreten Situation.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret-
tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein
Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans-
port in eine geeignete Einrichtung.
Soweit ein Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der Notfallmanagement nach § 30 Ab-
satz 3 erbringt, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort veranlasst hat, gilt dies als Nach-
weis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls und eine etwaig untergesetzlich
vorgesehene Verordnung ist nicht erforderlich. Die Gleichsetzung mit einer ärztlichen Ver-
ordnung ist durch das standardisierte Abfragesystem gerechtfertigt, auf deren Grundlage
der Leistungserbringer eine Dispositionsentscheidungen trifft. Voraussetzung ist, dass die
Grundsatzentscheidungen beispielsweise zu Indikationsstellungen für den Einsatz von un-
terschiedlichen Einsatzmitteln (z.B. Rettungswagen, Notarzteinsatzmittel) im Abfragesys-
tem durch verantwortliche Ärztinnen und Ärzte standardmäßig vorgegeben, überprüft und
verantwortet werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch zuge-
lassene Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 erfüllt wird. Dies ist unabhängig davon, ob
sie Teil eines Gesundheitsleitsystems sind oder nicht. In Betracht kommende Leistungs-
bringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen der europaeinheitlichen Notfall-
nummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Artikel 109 der Richt-
linie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mittlerweile die medizinischen Leis-
tungen gemeinsam mit anderen Organisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren
in sogenannten „integrierten Leitstellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „koope-
rativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck ge-
bracht werden, dass die Leistung des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannah-
mestelle für den medizinischen Notruf umfasst. Das Notfallmanagement umfasst die Ent-
gegennahme des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Es soll bei
medizinischer Notwendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und
die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen umfassen sowie die auf digi-
talen Anwendungen basierende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern bei be-
sonders lebensbedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen
und Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende
- 61 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 27)
Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische
Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27
aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten
für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung,
Notfalltransport) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Trans-
portes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu
anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leistungsbereich anzusehen.
Zu Nummer 2 (§ 30)
§ 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not-
falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die
medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die
Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch-
geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret-
tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret-
tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass
Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun-
den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli-
chen Versorgung nicht genutzt werden.
Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes
in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende
Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten
sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn
die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen
werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird
deshalb eine objektivierte ex ante-Betrachtung zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut
ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situ-
ation.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret-
tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein
Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans-
port in eine geeignete Einrichtung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch einen
nach § 133 Absatz 1 zugelassenen Leistungserbringer erfüllt wird. Dies ist unabhängig da-
von, ob der Leistungsbringer Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a ist oder nicht.
In Betracht kommende Leistungsbringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen
- 53 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Ersthelferalarmierungssysteme umfasst insbesondere die technische Anbindung von auf
dem Markt befindlichen Systemen und die Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder
durch entsprechende Dienstleister. Da die Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei
der Aktivierung des Systems freiwillig erfolgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf
eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer Person zur Durchführung von lebensrettenden
Maßnahmen. Diese Systeme müssen interoperabel zueinander sein, sodass unerheblich
ist, wo sich die Ersthelferin oder der Ersthelfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am
Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An-
spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis-
senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs-
fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz
ausgebildet worden sind. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
hinausgehende notwendige medizinische Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und
Notärzte aus. Diese sollen entweder bereits bei Erkennbarkeit der Notwendigkeit am Notruf
im Rahmen des Notfallmanagements oder durch die Einsatzkräfte vor Ort hinzugezogen
werden. Eine notärztliche Versorgung kann auch in geeigneten Fällen telemedizinisch oder
durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im Sinne
des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen Leitung
des Rettungsdienstes durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft
und verantwortet werden. Die Empfehlungen des Gremiums nach § 133b Absatz 3 Nummer
8 sind dabei zu berücksichtigen. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitä-
terinnen und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten entsprechend seiner Befähi-
gung.
Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall-
transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter-
behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – der Weiter-
vermittlung in komplementäre Hilfesysteme.
Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besonders spezi-
alisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung, soweit diese bestehen. Spezialisierte
Systeme der ambulanten Notfallversorgung können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim
Notruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden
konnte. Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenot-
fallsanitäters) wird verwiesen.
Zu Absatz 5
Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge-
eignete Einrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports.
Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall jedoch
auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen – sein,
soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Für die notfallmedizinische
Versorgung während des Transports gelten die Regelungen in Absatz 4. Der Transport
kann bei medizinischer Erforderlichkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmitteln erfolgen.
Der Notfalltransport endet mit der Übergabe der transportierten Person an das Fachperso-
nal der Gesundheitseinrichtung. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch Not-
verlegungen, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderungen von Patientinnen
und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung,
die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt. Etwaige Not-
verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren
- 62 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
der europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsge-
setzes und Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mitt-
lerweile die medizinischen Leistungen der Rettungsleitstellen gemeinsam mit anderen Or-
ganisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren, in sogenannten „integrierten Leit-
stellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „kooperativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit
der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistung
des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannahmestelle für den medizinischen
Notruf umfasst. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge be-
schränken sich der Anspruch und die zur Erfüllung dieses Anspruchs ansatzfähigen Kosten
ausdrücklich nur auf die medizinischen Hilfeersuchen und erstrecken sich nicht etwa auf
andere bei diesen Leitstellen eingehenden (Teil-)Hilfeersuchen (z.B. eingehende Brand-
meldungen, Polizeinotruf etc.). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend
dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das
Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl der Anrufe, sondern
beispielswiese auch nach der Komplexität der Hilfeersuchen. Die Einzelheiten sind in den
Verträgen nach § 133 festzulegen. Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme
des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Eine softwarebasierte
standardisierte Notrufabfrage nutzt ein digitales System, um den Disponenten durch einen
fest definierten, wissenschaftlich geprüften Fragenkatalog zu leiten. Gemeinsam mit einem
integrierten Qualitätsmanagementsystem wird dadurch sichergestellt, dass jeder Notruf un-
abhängig von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter nach exakt denselben objektiven Kri-
terien bewertet wird. Die Software agiert dabei als intelligenter Assistent, der basierend auf
den Antworten des Anrufers dynamisch die nächsten logischen Schritte vorgibt, automa-
tisch die passende Stufe der Dringlichkeit und den qualitativen Versorgungsbedarf (z.B.
erweiterte Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und
Notärzte) ermittelt sowie dem Disponenten direkt am Bildschirm Anweisungen für lebens-
rettende Erste-Hilfe-Maßnahmen einblendet. Der Anspruch umfasst bei medizinischer Not-
wendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und die telefonische An-
leitung lebensrettender Sofortmaßnahmen sowie die auf digitalen Anwendungen basie-
rende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern insbesondere bei besonders lebens-
bedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthel-
fern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme umfasst
insbesondere die technische Anbindung von auf dem Markt befindlichen Systemen und die
Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder durch entsprechende Dienstleister. Da die
Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der Aktivierung des Systems freiwillig er-
folgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer
Person zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen. Diese Systeme müssen in-
teroperabel zueinander sein, sodass unerheblich ist, wo sich die Ersthelferin oder der Erst-
helfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet. All dies findet perspektivisch auch mit Hilfe
des in § 394 vorgesehenen AED-Katasters statt. In geeigneten Fällen soll der Leistungser-
bringer des Notfallmanagements den Ersthelferinnen und Ersthelfern oder den Anrufenden
unter Nutzung des AED-Katasters den Standort des nächsten verfügbaren automatisierten
externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien bestimmt ist, mitteilen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am
Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An-
spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis-
senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs-
fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz
ausgebildet worden sind. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitäterinnen
und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsan-
itätern entsprechend seiner Befähigung. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter hinausgehende Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und Notärzte aus,
- 63 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine notärztliche Versorgung kann in geeigneten Fäl-
len durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im
Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen
Leitung durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet
werden. Die Empfehlungen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung nach § 133b
sind dabei zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, kommt auch eine telemedizinische
Behandlung durch Notärztinnen und Notärzte in Betracht. Wenn dies ebenfalls nicht mög-
lich ist, müssen Notärztinnen und Notärzte, in Regel mit eigenen Einsatzmitteln, vor Ort
tätig werden. Über den Einsatz von Notärztinnen und Notärzten entscheiden die Einsatz-
kräfte vor Ort oder die Leistungserbringer des Notfallmanagements, wenn dies bereits beim
Notruf erkennbar ist.
Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall-
transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter-
behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – mit dieser
Feststellung oder der Weitervermittlung in komplementäre Hilfesysteme.
Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besondere Ein-
satzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, soweit diese beste-
hen. Diese können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim Notruf eine unmittelbare Le-
bensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Transferempfeh-
lung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (In-
anspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird hingewiesen.
Zu Absatz 5
Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge-
eignete Versorgungseinrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des
Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall
jedoch auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen
– sein, soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Mit der geeigneten Ver-
sorgungseinrichtung ist diejenige Einrichtung gemeint, die in vertretbarer Fahrzeit erreicht
werden kann und sowohl über die grundsätzlich notwendige medizinische Versorgungs-
möglichkeit (wie beispielsweise das Vorhandensein einer speziellen Fachrichtung oder
Leistungsgruppe wie einer Stroke Unit) als auch über freie Kapazitäten im Einzelfall für das
spezifische Notfallbild verfügt. Beides wird idealerweise durch den Versorgungskapazitä-
tennachweis nach § 133c ermittelt. Dabei muss die medizinische Qualität der Behandlung
Vorrang vor der reinen Distanz haben, wobei ein berechtigter Patientinnen- und Patienten-
wunsch (etwa aufgrund von Vorbehandlungen) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und
der einsatztaktischen Verfügbarkeit des Rettungsmittels zu berücksichtigen ist. Das Trans-
portmittel richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit im Einzelfall und kann in ge-
eigneten Fällen auch beispielsweise ein Notfallkrankentransportwagen sein. Für die notfall-
medizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen des Absatz 4.
Der Transport kann bei medizinischer Notwendigkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmit-
teln erfolgen. Der Notfalltransport und damit auch die medizinische Notfallrettung enden mit
der Übergabe (physische Übergabe inklusive der relevanten Informationen) der transpor-
tierten Person an das Fachpersonal der zur Weiterbehandlung bestimmen Gesundheitsein-
richtung.
Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch aus zwingenden medizinischen
Gründen erforderliche Transporte, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderun-
gen von Patientinnen und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Ge-
sundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung
verfügt. Diese in der Regel als Sekundäreinsätze bezeichneten Intensivtransporte oder -
verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren
gesundheitlichen Schäden der transportierten Person unter fachgerechter und erforderli-
chenfalls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der
- 54 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter und erforderlichen-
falls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebens-
wichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dring-
liche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür Einsatzmittel der medizinischen Notfall-
rettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrauber oder Spezialret-
tungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber erforderlich sind.
Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Die hier gesetzlich
vorgesehene Verlegung im rettungsdienstlichen Notfall setzt das Erfordernis des Trans-
ports durch ein qualifiziertes Rettungsmittel voraus. Der Anspruch umfasst nicht einen
Rücktransport aus dem Ausland in das Inland.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede
Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An-
schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur
eine einzige Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu leisten. Auch für die notfallmedizinische
Versorgung während des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten.
Zu Nummer 3 (§ 60)
§ 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung.
Es wird nun klar zwischen Krankentransporten und Krankentransportflügen sowie Kranken-
fahrten differenziert, die in den Absätzen 3 und 4 definiert werden. Die bisher umfassten
Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in
§ 30 geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie auch der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die
Krankenkasse übernommen werden. Absatz 2 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentrans-
porte und Krankentransportflüge als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzel-
nen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Be-
darfen des Einzelfalles ab.
Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1. Neu ist Nummer 2
Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des
Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht. Ebenfalls neu ist eine Ergänzung in
Nummer 2 Buchstabe a, die eine Verlegung dann als kostenübernahmefähig festsetzt, so-
weit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der
höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für
andere Patienten benötigt werden.
Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 auf.
In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten Operation in
einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlun-
gen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die ambulante Opera-
tion in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Krankenhaus gleichge-
stellt.
In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht
mehr an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehand-
lung geknüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige
- 64 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
lebenswichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch
dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür qualifizierte Einsatzmittel der me-
dizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrau-
ber oder Spezialrettungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber
erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel.
Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede
Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An-
schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur
eine einzige Zuzahlung zu leisten. Auch für die notfallmedizinische Versorgung während
des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten.
Zu Nummer 3 (§ 60)
§ 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung.
Es wird nun klar zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten differenziert, die in den
Absatz 2 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der
Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Es wird zudem gere-
gelt, dass Krankentransporte ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen er-
bracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind.
Zu Absatz 2
Satz 1 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge-
führt wird.
Als Krankentransport anzusehen sind nach Satz 2 Fahrten mit medizinisch-fachlicher Be-
treuung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die technische Ausstattung ver-
fügen, die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies sind insbesondere
die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens oder eines Luftfahrzeugs, das für die
medizinisch-fachliche Betreuung eingerichtet ist. Versicherte, die einer solchen Betreuung
oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit wäh-
rend der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kranken-
transport.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, wie der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Kran-
kenkasse übernommen werden. Absatz 3 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte
als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes
ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab.
Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1 in Absatz 2. Neu ist
Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im
Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht.
Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 in
Absatz 2 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten
- 55 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Behandlungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können,
nicht passend ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände
nach § 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz
2 Nummer 12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem
durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur
Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der
zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträch-
tigt.
Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der
Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie-
hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um
den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können.
Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten
für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach
Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Not-
fallbehandlung entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkos-
ten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser anfallen, erstattet werden kön-
nen. Die Gesundheitsleitsysteme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein
rettungsdienstlicher Notfall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des
Hilfesuchenden aus medizinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls erforderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend,
ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbe-
dingungen ausgesetzt ist, oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt
werden könnte. Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln ge-
fördert werden. So kann der Rettungsdienst im Rahmen des Notfallmanagements mögliche
Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung eingehen und auf Grundlage des stan-
dardisierten Ersteinschätzungsverfahrens auch Krankentransporte disponieren. Ebenso
können die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und
gegebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang
war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor-
gung nicht ohne weiteres möglich. Künftig sollen Rettungstransportwagen nur dann dispo-
niert werden, wenn ein Krankentransport oder eine Krankenfahrt zu einer Notfallbehandlung
beziehungsweise eine fallabschließende Versorgung vor Ort im Einzelfall aus medizini-
scher Sicht nicht ausreicht.
Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten
digitalen Abfrage, steht diese Entscheidung der ärztlichen Verordnung dieser Leistung
gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des verbindlichen Ersteinschät-
zungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sach-
gerecht, da die Abfragesysteme von Rettungsleitstellen und Kassenärztlicher Vereinigung
aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls
die Frage beantwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Ver-
sorgung erfolgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen kön-
nen, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokrati-
schen Aufwand zu vermeiden.
Zu Absatz 3
Als Krankentransport anzusehen sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in
Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Kranken-
kraftwagens verfügen. Versicherte, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während
der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit während der Fahrt erwarten
lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport. Ein solcher An-
spruch besteht bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz
- 65 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und
Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die
ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Kran-
kenhaus gleichgestellt.
In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht
an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung ge-
knüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige Behand-
lungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht pas-
send ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die
Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behand-
lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermei-
dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu
dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt.
Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der
Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie-
hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um
den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können.
Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten
für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach
§ 123 Absatz 1 Satz 1 nach Entscheidung eines Kooperationspartners eines Gesundheits-
leitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer
gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme dieser Leistung anfallen, erstattet werden können. Die Gesundheitsleit-
systeme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein rettungsdienstlicher Not-
fall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medi-
zinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls er-
forderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende
in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbedingungen ausgesetzt ist,
oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt
soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. Ebenso kön-
nen die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und ge-
gebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang
war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor-
gung nicht ohne weiteres möglich.
Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten
softwarebasierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der
ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf
Grundlage des verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische
Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sachgerecht, da die Abfragesysteme aus medizini-
scher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage be-
antwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung er-
folgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen können, dass er
die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokratischen Aufwand
zu vermeiden.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 Satz 1 wird der Genehmigungsvorbehalt für Fahrten und Transporte zu ambu-
lanten Behandlungen geregelt.
- 56 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
2 Nummer 4 nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Es wird klarge-
stellt, dass alle Regelungen für bodengebundene Krankentransporte ebenso für Kranken-
transportflüge gelten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge-
führt wird.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Geregelt wird, in welcher Höhe Kosten für
Krankentransporte und Krankenfahrten erstattet werden können. Für Krankentransporte
wird dabei auf die Beträge verwiesen, die gemäß § 133 Absatz 6 festgesetzt oder vereinbart
wurden. Für Krankenfahrten richten sich die anerkannten Kosten bei öffentlichen Verkehrs-
mitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen sind, bei Taxi
oder Mietwagen nach den gemäß § 133 Absatz 6 vereinbarten Preisen und bei privaten
Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bundesreisekostengesetz vorgegebenen Kilometer-
geld.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah-
lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die
Krankenkasse.
Zu den Absätzen 7 und 8
Die Absätze 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5.
Zu Nummer 4 (§ 73)
In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Krankentransporte, Krankentransportflüge
und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und
Ärzte auch letztere verordnen können.
Zum Nummer 5 (§ 73b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen
Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 4 geregelt.
Zu Nummer 6 (§ 75)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der
Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben.
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum
zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel-
len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der
Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit
der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent-
lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an
Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen.
- 66 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
So besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bei einem Krankentransport zu einer am-
bulanten Behandlung nach Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nur nach vorheriger Geneh-
migung durch die Krankenkasse.
Für Krankenfahrten gilt der Genehmigungsvorbehalt gemäß Satz 2 nicht, wenn ein Aus-
nahmetatbestand nach den Nummern 1 bis 4 vorliegt. Die Nummern 1 bis 4 orientieren sich
an § 8 Absatz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz
1 Satz 2 Nummer 12 und erlauben eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung der
Krankenkasse, sofern die Versicherten einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-
chen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“ besitzen, gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad
3, 4 oder 5 eingeordnet wurden und bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurden oder sie bis zum 31. Dezem-
ber 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 erhalten haben.
Zu Absatz 5
Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 5 wird geregelt, in
welcher Höhe Kosten Krankenfahrten erstattet werden können. Die anerkannten Kosten
richten sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßi-
gungen auszuschöpfen sind und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bun-
desreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld. Für die Benutzung von Taxi oder Miet-
wagen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Perso-
nenbeförderungsgesetz sind und damit nicht dem Geltungsbereich des Personenbeförde-
rungsgesetzes unterfallen, können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge
mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. Es bleibt also auch weiterhin
möglich, dass Krankenkassen auf regionaler Ebene Verträge mit geeigneten Einrichtungen
und Unternehmen abschließen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich sein. § 133 Absatz 2
Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Höhe der Kosten für Krankentransporte, die von den Krankenkassen
übernommen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich schließen hierfür mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder
beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte. Hier gelten § 133
Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 entsprechend.
Zu Absatz 7
Gemäß Absatz 7 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah-
lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die
Krankenkasse.
Zu Absatz 8
Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Zu Absatz 9
Nach bisheriger Rechtslage besteht für Eltern, die die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen, neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a ein Anspruch
nach § 60 Absatz 5 Satz 1 (a.F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Verdienstausfallerstattung für eine wegen Behinde-
rung erforderliche Begleitperson während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
In diesen Fallkonstellationen hat die Einführung des § 45 Absatz 1a zu Unsicherheiten in
der Praxis geführt, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche auf Erstattung von Ver-
dienstausfällen stehen.
- 67 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zur Schaffung von Rechtsklarheit wird in § 60 Absatz 8 Satz 1, 2. Halbsatz daher klarge-
stellt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a gegenüber dem An-
spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Absatz 1 Satz § 73 Absatz 2 Nummer 2 SGB
IX vorrangig ist, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Damit wird gewährleistet, dass Eltern, die ihr erkranktes Kind betreuen und daher ihrer Er-
werbstätigkeit fernbleiben müssen, einen einheitlichen Ausgleich für ihre Entgeltausfälle er-
halten, unabhängig davon, ob das Kind zu Hause oder während einer stationären Behand-
lung betreut werden muss. Daneben können Versicherte, die die Voraussetzungen für ei-
nen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a nicht erfüllen weiterhin einen
Anspruch auf Reisekosten nach § 60 Absatz 8 Satz 1 (n. F.) in Verbindung mit § 73 Absatz
1 und 3 SGB IX geltend machen, der auch den Anspruch auf eine Verdienstausfallerstat-
tung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX umfasst. Darunter fallen zum Beispiel
Personen, die keine Eltern sind, die ein Kind begleiten, dass die Altersgrenzen des § 45
Absatz 1a überschritten haben oder diejenigen Eltern, die auf Minijobber Basis tätig sind
und mithin nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Zu Nummer 4 (§ 61)
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des
Notfalltransports wird künftig eine einheitliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro vorgese-
hen statt wie bisher zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn
Euro.
Dies dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwänden aufseiten der Krankenkassen. Sol-
che könnten ohne die Regelung etwa entstehen, wenn die Rechnungen für die Leistungen
der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports zu unterschiedlichen Zeit-
punkten bei der Krankenkasse eingehen. Sofern der nach bisheriger Rechtslage zu entrich-
tende Höchstbetrag von zehn Euro durch die erste Rechnung noch nicht erreicht wurde,
wäre eine weitere Zuzahlungsanforderung erforderlich, die auch bei den Versicherten zu
Unannehmlichkeiten und Unverständnis führen würde.
Da die bisher als Zuzahlung veranschlagte Summe von zehn Prozent der Kosten für die
notfallmedizinische Versorgung und den Notfalltransport die nun pauschal angenommene
Summe von zehn Euro stets erreichen dürfte, liegt hierin auch keine Mehrbelastung für die
Versicherten.
Zu Nummer 5 (§ 73)
In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Kostenübernahme von Krankentransporten
und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und
Ärzte auch letztere verordnen können.
Zum Nummer 6 (§ 73b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen
Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
Zu Nummer 7 (§ 75)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der
Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben.
- 57 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im
Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle
Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver-
einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird
eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen.
Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Rettungsleitstel-
len in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Regelung der Kooperationsmög-
lichkeit der Terminservicestellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der
Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens
eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene,
in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem
Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet
werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach
einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der
Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln,
sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand-
lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh-
rung von Integrierten Notfallzentren.
Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über-
weisungserfordernisses in Absatz 1c überführt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern
einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des
Bundesmantelvertrags - Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas-
senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen
Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und
folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di-
gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle
Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassenärztli-
chen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird
damit gewährleistet, dass Regelungen die an den elektronischen Terminservice anknüpfen
(zum Beispiel § 370a) bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung der Barrie-
refreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird.
- 68 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum
zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel
len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der
Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit
der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent
lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an
Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen.
Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im
Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle
Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver
einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird
eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen.
Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Leistungserbrin
gern des Notfallmanagements in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Rege
lung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen mit Rettungsleitstellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Bisher hatten
die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines
bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare
ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fäl
len auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe
wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem
Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet
werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach
einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der
Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln,
sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand
lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh
rung von Integrierten Notfallzentren.
Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über
weisungserfordernisses in Absatz 1 c überführt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern
einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des
Bundesmantelvertrags-Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas
senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen
Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und
folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di
gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle
Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der
- 58 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in
Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge-
stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage-
ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit-
lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe
und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For-
mulierung vorgenommen.
Zu Doppelbuchstabe ff
Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1e wortgleich
überführt.
Zu Doppelbuchstabe gg
Es wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im
Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermöglichen müssen. Ziel ist es, die
notwendige Weiterversorgung sicherzustellen und eine erneute Inanspruchnahme der Not-
dienststrukturen zu vermeiden.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1b
Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatz 1b
eine jederzeit verfügbare Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus
medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen,
das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher
vorrangig innerhalb der vertragsärztlichen Sprechstunden erbracht werden. In diesem Fall
ist die Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erst-
versorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die Versorgung jedoch im Rahmen des Not-
dienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 5 erbracht wird, wird sie künftig als
notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich
auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Be-
handlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der
Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes
und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Sie kann auch die
Erstbescheinigung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von kurz-
fristig benötigten Arzneimitteln umfassen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im
Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden.
Folgebehandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären
vertragsärztlichen Bereich erbracht.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver-
tragsärztliche Leistung erbracht.
In Satz 5 wird konkretisiert, welche Strukturen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rah-
men des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienstliche
Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren
sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicherzu-
stellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis-
tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in
Not- oder Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Fällen, in denen eine
sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Behandlung prioritär
durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelversorgung
umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 5 geschaffenen Struk-
turen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt. Durch die
Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen nicht
- 69 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassen
ärztlichen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus
wird damit gewährleistet, dass Regelungen, die an den elektronischen Terminservice an
knüpfen (zum Beispiel § 370a), bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung
der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird.
Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in
Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge
stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage
ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit
lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe
und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For
mulierung vorgenommen.
Zu Doppelbuchstabe ff
Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1 e überführt.
In den neuen Sätzen 18 und 19 wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermögli
chen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen, indem die Pa
tientinnen und Patienten bereits beim Verlassen des Integrierten Notfallzentrums über ei
nen Behandlungstermin verfügen und damit eine erneute Inanspruchnahme der Notdienst
strukturen zu vermeiden. Den Kassenärztlichen Vereinigungen sollen dabei über die Art
und Weise, wie die Vermittlung eines Behandlungstermins erfolgt, selbst entscheiden.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1b
Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatzes 1 b
eine jederzeit verfügbare vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Akut
fällen. Akutfälle sind Fälle, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen
Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet
24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher vorrangig
innerhalb der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Sprechstunden erbracht wer
den. In diesem Fall ist die vertragsärztliche Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen
begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die ver
tragsärztliche Versorgung jedoch nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer im Rah
men ihrer Sprechstunden erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung
legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der
Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch
gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss
eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie
von akuten Beschwerden, begrenzt. Darüber hinaus kann auch die Erstbescheinigung einer
Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder
Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimit
teln erfolgen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der vertragsärztli
chen notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Folge
behandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären ver
tragsärztlichen Bereich erbracht.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver
tragsärztliche Leistung erbracht.
Satz 4 bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun
desvereinigung sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die
- 59 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen Verei-
nigungen obliegt, einen hinreichenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augen-
ärztinnen und -ärzte, zu gewährleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die
in Satz 5 aufgezählten Angebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Not-
dienststrukturen – insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder auf-
recht zu erhalten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten-
den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent-
sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge-
lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1
Satz 4 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene
Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich
nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst-
liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies
ergibt sich aus Absatz 1b Satz 10.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit
Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind.
Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und -
ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2).
Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder
videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus-
baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr-
leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die
entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der
nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur
weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie-
effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko-
operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut-
leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon-
silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb-
lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen.
Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo-
nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender
Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht
werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3).
Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti-
gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und Patien-
ten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter anderem
können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort)
Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Einsätze der
Rettungsdienste reduziert werden. Die Organisation der notdienstlichen Versorgung obliegt
der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und wirtschaftlichen Entlas-
tung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermöglicht, hierzu Kooperationen
mit dem Träger des Rettungsdienstes oder einzelnen Leistungserbringern im Rettungs-
dienst einzugehen. Die Kooperationen müssen abhängig von den landesrechtlichen Rege-
lungen mit dem Träger des Rettungsdienstes abgestimmt sein oder direkt mit diesem ein-
gegangen werden. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht,
diese Leistung auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner
beruflichen Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erwor-
ben hat, um im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die
Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz
1 Satz 3 (Delegations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere
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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung eine notdienstliche Akutversorgung durch geeig-
nete Versorgungsstrukturen, den Notdienst, sicherzustellen haben.
In Satz 5 wird ausschließlich für den vertragsärztlichen Bereich konkretisiert, welche Struk-
turen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im
Rahmen des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienst-
liche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzen-
tren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicher-
zustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis-
tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in
Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Akutfällen die Behandlung pri-
oritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelver-
sorgung umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 4 geschaffe-
nen Strukturen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt.
Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen
nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung obliegt, einen hinrei-
chenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen und -ärzte, zu ge-
währleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten An-
gebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbe-
sondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten-
den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent-
sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge-
lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1
Satz 3 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene
Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich
nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst-
liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies
ergibt sich aus Absatz 1b Satz 12.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit
Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind.
Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und -
ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2).
Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder
videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus-
baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr-
leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die
entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der
nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur
weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie-
effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko-
operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut-
leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon-
silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb-
lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen.
Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo-
nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender
Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht
werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3).
Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti-
gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und
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insbesondere zur Qualifikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbrin-
gung von Leistungen beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest.
Satz 10 und 11 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts.
Satz 12 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe
festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern
in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not-
dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz-
neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern.
Zu Absatz 1c
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf-
nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut-
leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per-
sonen, die von einer sofortigen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die
Akutleitstellen sind nach § 133a Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a
mit den Rettungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 einzugehen, um bedarfsgerecht in
die angemessene Versorgungsstruktur zu steuern.
Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne
des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge-
plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen.
Beide Nummern bleiben weiter bestehen.
Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Rettungsleitstellen gelin-
gen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akutleitstelle in den Sicherstel-
lungsauftrag aufgenommen. Hier werden die Empfehlungen der Regierungskommission für
eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung aufgegriffen und wird gesetz-
lich festgelegt, dass bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal
drei Minuten in 75 Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe
betragen darf. Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer
Wartezeiten („Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der
Länder, diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täg-
lich über digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbar-
keit ist ein Übergangszeitraum von sechs Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es
den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreich-
barkeitszeiten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen.
Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens bei sofortiger Behandlungsbedürftigkeit und in geeigneten
Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in zumutbarer
Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin oder einem
Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Überweisung oder
ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung der Versor-
gung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Patientinnen
und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobilität oder
Betreuungsverpflichtungen nicht zumutbar ist, eine verfügbare Vertragsarztpraxis oder ein
Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen und andererseits die telemedizinische Versorgung
mangels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer
Geeignetheit der Beschwerden nicht möglich ist. Durch die Ergänzung, dass das Erstein-
schätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt, dass eine Nut-
zung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten Bundesrepublik
einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung.
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Patienten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter an-
derem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung
vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Eins-
ätze der medizinischen Notfallrettung reduziert werden. Die Organisation der notdienstli-
chen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und
wirtschaftlichen Entlastung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermög-
licht, hierzu Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung einzu-
gehen. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, diese Leistung
auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner beruflichen
Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, um
im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die Partner des Bun-
desmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 (Dele-
gations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere insbesondere zur Quali-
fikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbringung von Leistungen
beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest. Der Bundesärztekammer ist dabei vor der
Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Satz 12 und 13 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts.
Satz 14 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe
festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern
in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not-
dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz-
neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern.
Zu Absatz 1c
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf-
nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut-
leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per-
sonen, die von einer unverzüglichen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Als
Trägerin der Akutleitstellen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 133a Absatz 1
Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a mit den Leistungserbringern des Notfallma-
nagements einzugehen, um bedarfsgerecht in die angemessene Versorgungsstruktur zu
steuern.
Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne
des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge-
plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen.
Beide Nummern bleiben weiter bestehen.
Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Leistungserbringern des
Notfallmanagements gelingen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akut-
leitstelle in den Sicherstellungsauftrag aufgenommen. Es wird gesetzlich festgelegt, dass
bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal drei Minuten in 75
Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe betragen darf.
Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer Wartezeiten
(„Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der Länder,
diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täglich über
digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbarkeit ist ein
Übergangszeitraum von zwölf Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es den Kas-
senärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreichbarkeitszei-
ten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen.
Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens bei unverzüglicher Behandlungsbedürftigkeit und in geeigne-
ten Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in
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Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in
der Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b Satz 5 vorgese-
henen Angebote der notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung. Hier wird die bereits
bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärztliche Konsultation an-
zubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahmefällen, in denen ein
lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die Notrufnummer 112
hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittelbar an die Rettungs-
leitstelle weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standortangaben statt, da es
sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des §
164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt.
Ergibt die Ersteinschätzung keine sofortige Behandlungsbedürftigkeit beziehungsweise ei-
nen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz 1a.
Zu Absatz 1d
Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit-
stellen personenbezogene Daten der Anrufenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten
dürfen. Die Akutleitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu ferti-
gen. Da es in der Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die
Weiterleitung von Notfällen an die Rettungsleitstellen, die Vermittlung von Akutfällen und
die medizinische Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenom-
menen personenbezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer
von zehn Jahren zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haf-
tungsfällen, für das gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum
besseren Umgang mit und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen.
Zu Absatz 1e
Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 23 und 24 des geltenden Rechts.
Zu Absatz 1f
Die vertragszahnärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher
Notdienst) bleibt von der Neufassung der notdienstlichen Akutversorgung in den Absätzen
1a bis 1e unberührt. Eine Änderung des bislang bestehenden Sicherstellungsauftrags der
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für den zahnärztlichen Notdienst und der damit ver-
bundenen Pflichten erfolgt nicht. Es wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztli-
chen Vereinigungen die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die
Sprechstundenzeiten sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient einheitliche Verwendung des Begriffs
„Rufnummer“ in § 75.
Zu Nummer 7 (§ 76)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende
weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach §
75 Absatz 1a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein.
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zumutbarer Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin
oder einem Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Über-
weisung oder ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung
der Versorgung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Pati-
entinnen und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobi-
lität oder Betreuungsverpflichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine verfügbare
Vertragsarztpraxis oder ein Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen beziehungsweise auch
ein Hausbesuch nicht möglich ist und andererseits die telemedizinische Versorgung man-
gels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer Ge-
eignetheit der Beschwerden nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Durch die Ergänzung,
dass das Ersteinschätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt,
dass eine Nutzung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten
Bundesrepublik einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in
der vertragsärztlichen Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b
Satz 5 vorgesehenen Strukturen für eine notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung.
Hier wird die bereits bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärzt-
liche Konsultation anzubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahme-
fällen, in denen ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die
Notrufnummer 112 hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittel-
bar an die Rufnummer 112 weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standort-
angaben statt, da es sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbin-
dung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt.
Ergibt die Ersteinschätzung keine unverzügliche Behandlungsbedürftigkeit beziehungs-
weise einen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz
1a.
Zu Absatz 1d
Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit-
stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten dürfen. Die Akut-
leitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu fertigen. Da es in der
Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die Weiterleitung von
Notfällen an die Notrufnummer 112, die Vermittlung von Akutfällen und die medizinische
Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenommenen personen-
bezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren
zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haftungsfällen, für das
gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum besseren Umgang mit
und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen.
Zu Absatz 1e
Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 18 und 19 des geltenden Rechts.
Zu Absatz 1f
Absatz 1f regelt insbesondere den vertragszahnärztlichen Notdienst. Die vertragszahnärzt-
liche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher Notdienst) bleibt von
der Neuregelung der notdienstlichen Akutversorgung und des Notdienstes in den Absätzen
1b bis 1e überwiegend unberührt. Insbesondere finden die Regelungen über den Umfang
des Sicherstellungsauftrages in Absatz 1b Satz 3 sowie zu den in Absatz 1b Satz 5 aus-
drücklich genannten Versorgungsstrukturen keine Anwendung. Eine Änderung des bislang
bestehenden Sicherstellungsauftrags der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der
- 62 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu Nummer 8 (§ 87)
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei-
che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In-
halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr
wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs-
ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän-
dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte
Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi-
tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei
wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen,
durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff
„Notfall“ wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der
medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei-
che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist,
durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü-
tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM
ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be-
rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele-
medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be-
handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität
einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Integrierten Notfall-
zentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die im gel-
tenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen insoweit über-
prüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erforderliche stun-
denweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme eines Integrier-
ten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zur
Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die Zuschläge sind
nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können und die nicht
der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfall-
zentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulanten Leistungen
erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, unabhängig davon,
ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögliche Verlagerungen
von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind entsprechend der Regelung
in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 9 (87a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 10 (§ 90)
Zu Buchstabe a
Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben nach den
§§ 123 Absatz 6 Satz 2, 123a Absatz 1 und 123b Absatz 1 im erweiterten Landesausschuss
beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Be-
schlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zuständige oberste
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Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung für den zahnärztlichen Notdienst und der damit
verbundenen Pflichten erfolgt nicht.
Darüber hinaus wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die Sprechstundenzeiten
sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient der einheitlichen Verwendung des Be
griffs „bundesweit einheitliche Rufnummer'' in § 75.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung.
Zu Nummer 8 (§ 76)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1 c.
Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende
weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach §
75 Absatz 1 a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein.
Zu Nummer 9 (§ 87)
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei
che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein
heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In
halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr
wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs
ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell
schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän
dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte
Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi
tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei
wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen,
durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff
„Notfall" wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der
medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei
che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist,
durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü
tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM
ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be
rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele
medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be
handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität
der Diagnose einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Inte
grierten Notfallzentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedür
fen. Die im geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen
insoweit überprüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erfor
derliche stundenweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme ei
nes Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Ju
gendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die
- 63 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse bestmöglich in die
Beratungen einbringen kann.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich
seiner Aufgaben.
Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der
Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 neue Aufgaben und wird sys-
tematisch neu verortet. Es kommt auch die Aufgabe nach § 123 Absatz 6 Satz 2, die Kon-
zeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzen-
tren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vor-
handen ist, hinzu.
Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter
der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran-
kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus-
schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem
Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus-
gesellschaft getragen. Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und §
123b Absatz 1 sind Vertreter der Leistungserbringer im Rettungsdienst anzuhören. Diese
werden von der zuständigen oberste Landesbehörde benannt. Kommt die Festlegung nach
§ 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die
sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er-
folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo-
chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder-
lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab-
lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen,
Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen. Die Festlegung der Standorte nach § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat-
sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach
§ 123a Absatz 1 Satz 3 bis 5 nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren,
kann eine neue Standortfestlegung beschlossen werden.
Zu Buchstabe c
Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche-
rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent-
scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten
beanstanden.
Zu Nummer 11 (§ 90a)
Vertreter der Rettungsdienste werden explizit als mögliche Mitglieder in die Rege-
lung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenommen. Dies geschieht, um die
Expertise der Rettungsdienste insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifen-
den Notfallversorgung mit einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Ak-
teure der Notfallversorgung zu erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen
organisatorischen Ausgestaltung des Rettungsdienstes obliegt es den Ländern, die konkre-
ten Mitglieder in Abstimmung mit der landesrechtlichen Verantwortung für Rettungsleitstel-
len und Leistungserbringung im Rettungsdienst zu benennen.
- 74 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zuschläge sind nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können
und die nicht der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Inte-
grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulan-
ten Leistungen erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, un-
abhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögli-
che Verlagerungen von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Inte-
grierte Notfallzentren oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind ent-
sprechend der Regelung in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 10 (87a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 11 (§ 90)
Zu Buchstabe a
Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben im erwei-
terten Landesausschuss beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur
Anwesenheit bei der Beschlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zu-
ständige oberste Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse
bestmöglich in die Beratungen einbringen kann.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich
seiner Aufgaben.
Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der
Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche neue Aufgaben und wird systematisch neu verortet. Es kommt auch die
Aufgabe, die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Inte-
grierten Notfallzentren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist, hinzu.
Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter
der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran-
kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus-
schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem
Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus-
gesellschaft getragen.
Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind
Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören. Diese werden von
der zuständigen obersten Landesbehörde benannt. Der erweiterte Landesausschuss kann
zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die Beschlussfassung über Entscheidungen
nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung die Besetzung mit
einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungs- und Anhörungsrechte blei-
ben unberührt.
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Zu Nummer 12 (§ 92)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten,
Krankentransportflügen und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber den Notfalltransport nach
§ 30 umfasst.
Zu Nummer 13 (§ 105)
Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c – wozu auch die
Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen – bereits über Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 über
den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel
zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit-
gestellt werden. Von dieser Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht
worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der Leitstellen, der Kon-
kretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektorenübergreifender Be-
handlungsstrukturen müssen daher künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Sicherstellung der neuen und auszubauenden Struk-
turen des Notdienstes vereinbaren. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt,
dass der Betrag in gleicher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen in Anlehnung an ihren um Beihil-
feanteile bereinigten Anteil am Krankenversicherungsmarkt eine finanzielle Beteiligung in
Höhe von 7 Prozent an der unter ihrer Beteiligung bestimmten Förderung der Strukturen
des Notdienstes leisten. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Zulas-
sung derartiger Sonderabgaben (besonderer, über das Finanzierungsanliegen hinausge-
hender Sachzweck der Finanzierung, spezifische Sachnähe der Herangezogenen und eine
gruppennützige Verwendung der Abgaben) gewahrt. Medizinische Notfälle ergeben sich
unabhängig vom Versicherungsstatus. Es ist notwendig, übergreifende Strukturen zur Ver-
sorgung aller Versicherten zu schaffen, die der allgemeinen Krankenversicherungspflicht
unterliegen. Zwar dienen die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit
Maßnahmen in Absatz 1b Satz 5 zunächst der Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung von gesetzlich Versicherten und sind insofern nicht unmittelbar den Versicherten
der privaten Krankenversicherungsunternehmen gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass
Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, die ihren Versicherten gegen-
über gesetzlich zum Aufwendungsersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen
verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch flächendeckend eigenen Notfallversorgungs-
strukturen vorhalten, auf die Sicherstellungsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen
zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der
Notfallversorgung wie beispielsweise die Akutleitstelle für diesen Personenkreis weiterhin
nutzbar sein. Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich darüber hin-
aus mit den verbesserten Notfallversorgungsstrukturen Einsparpotentiale ergeben.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Landesverbände der Krankenkas-
sen und die Ersatzkassen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Finanzierungs-
anteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugsweise an den Versi-
chertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Betrag, den die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur Verfügung stellen
müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversicherungsunterneh-
men bereitstellen.
Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2
und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb
der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von
Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen
- 75 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Buchstabe c
Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche
rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent
scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten
beanstanden.
Zu Nummer 12 (§ 90a)
Vertreter der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden explizit als mög
liche Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenom
men. Dies geschieht, um die Expertise der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret
tung insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung mit
einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Akteure der Notfallversorgung zu
erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen organisatorischen Ausgestal
tung der medizinischen Notfallrettung obliegt es den Ländern, die konkreten Mitglieder zu
benennen.
Zu Nummer 13 (§ 92)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes
ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten
und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber zur medizinischen Notfallrettung nach § 30 um
fasst.
Zu Nummer 14 (§ 105)
Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1 c - wozu auch die
Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen - bereits über Absatz 1 a Satz 3 Nummer 4 über
den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1 b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel
zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit
gestellt werden. Von dieser bloß freiwilligen Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang
Gebrauch gemacht worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der
Leitstellen, der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektoren
übergreifender Behandlungsstrukturen wird diese Förderung nunmehr verbindlich, sodass
künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusätzliche Mittel zweckgebunden zur
Sicherstellung der neuen und auszubauenden Strukturen des Notdienstes vereinbaren
müssen. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt, dass der Betrag in glei
cher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist.
Die Einbeziehung der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezweckt dabei, dass
die dauerhafte Finanzierung der vorgenannten Strukturen durch planbare Einnahmen si
chergestellt bleibt und dabei keine eindimensionale und damit unverhältnismäßige Finan
zierungsbelastung durch die gesetzlich Versicherten stattfindet. Medizinische Notfälle er
geben sich nämlich unabhängig vom Versicherungsstatus. Zwar dienen die Regelungen im
Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit Maßnahmen in Absatz 1 b Satz 5 zunächst der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Versicherten und sind in
sofern nicht unmittelbar den Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen
gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass Versicherte der privaten Krankenversicherungs
unternehmen, die ihren Versicherten gegenüber gesetzlich zum Aufwendungsersatz für
medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch
flächendeckend eigene Notfallversorgungsstrukturen vorhalten, auf die Sicherstellungs
strukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die
mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung, wie beispielsweise die
Akutleitstelle, für diesen Personenkreis nutzbar sein. Auch zur Gleichbehandlung ist not
wendig, übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten zu schaffen, die der
- 65 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Vernetzung der Akutleitstelle mit den Rettungsleitstellen. Darüber hinaus sind die integrier-
ten Notfallstrukturen nach §§ 123 bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Er-
richtung und Vorhaltung von Notdienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung.
Kooperationspraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 können durch Mittel aus dem Strukturfonds
nach Absatz 1a gefördert werden.
Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen
Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be-
darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel
nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im
Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För-
derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver-
trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des Honorarvolu-
mens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b Absatz 1
Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation finden die
Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zuständige Schied-
samt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entsprechender Antrag
gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand des Bedarfs und
der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Verein-
barungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen För-
derzwecke zu veröffentlichen.
Zu Nummer 14 (§ 115e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran-
kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs
auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5.
Zu Nummer 15 (116b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus-
schusses in § 90 Absatz 4a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus-
schusses in § 90 Absatz 4a.
Zu Nummer 16 (§ 120)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von
Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind,
nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten
sind.
Zu Buchstabe b
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor-
gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me-
dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not-
falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben.
- 76 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Für die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen können sich darüber hinaus mit den verbesserten Notfallversorgungs-
strukturen Einsparpotentiale ergeben. Weil diese Infrastruktur also regelmäßig und unmit-
telbar den privat Versicherten offen steht und ihnen konkrete organisatorische und medizi-
nische Vorteile verschafft, trägt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. auf
Bundesebene eine anteilige Finanzierungsverantwortung in Höhe eines Anteils von sieben
Prozent; die Verpflichtung ist zweckgebunden und ausdrücklich auf die Finanzierung der
genannten Maßnahmen begrenzt und soll verhindern, dass die systemischen Fixkosten
dieser gemeinschaftlich genutzten Maßnahmen allein von den Trägern des anderen Versi-
cherungssystems zu übernehmen sind. Die Festsetzung des Pauschalbetrags basiert auf
der bewährten, um Beihilfeanteile bereinigten Marktanteilsrelation und dient der schnellen,
verlässlichen Umsetzung der Finanzierung ohne aufwändige Einzelberechnungen. Die
pauschale Beteiligung ist geeignet, weil sie planbare, wiederkehrende und zweckgebun-
dene Einnahmen bereitstellt. Sie ist insbesondere erforderlich, weil ausschließlich fallbezo-
gene Abrechnungen (beispielsweise nach der Gebührenordnung für Ärzte), freiwillige Ver-
einbarungen oder einmalige Zuschüsse die dauerhaften fallunabhängigen (Vorhalte-)Fix-
kosten der flächendeckenden Erreichbarkeit und des Betriebs nicht mit gleicher Verläss-
lichkeit decken. Die Angemessenheit des Umfangs ergibt sich daraus, dass die Belastung
von sieben Prozent der bewährten Relation des um Beihilfeanteile bereinigten Krankenver-
sicherungsmarkt-Anteils entspricht, auf die Finanzierung der gesetzlichen Maßnahmen klar
begrenzt und durch eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Fondsvolumens über-
prüfbar bleibt. Außerdem ist über die Höhe des gesamten Fördervolumens mit dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen herzustellen. Die Mittel sind also
strikt zweckgebunden zu verwenden, die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens
vier Wochen vor Beginn der Verhandlungen dem Verband der Privaten Krankenversiche-
rung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die Förderhöhe ist jährlich zu über-
prüfen und entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der
Vereinbarungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge, zu veröffentli-
chen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren zusätzlich das Nähere zur Bereitstellung
des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugs-
weise an den Versichertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten
Krankenversicherungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Be-
trag, den die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur
Verfügung stellen müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen bereitstellen.
Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2
und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb
der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von
Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen
Vernetzung der Akutleitstelle mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements nach §
30 Absatz 2 Nummer 1. Darüber hinaus sind die integrierten Notfallstrukturen nach §§ 123
bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und Vorhaltung von Not-
dienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung.
Kooperationspraxen der Integrierten Notfallzentren können durch Mittel aus dem Struk-
turfonds nach Absatz 1a gefördert werden.
Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen
Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be-
darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel
nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im
Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För-
derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver-
trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des
- 77 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Honorarvolumens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b
Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation
finden die Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zustän
dige Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entspre
chender Antrag gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand
des Bedarfs und der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassen
ärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen
Inhalt der Vereinbarungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf
die einzelnen Förderzwecke zu veröffentlichen.
Für den vertragszahnärztlichen Notdienst wird in Satz 11 die bisherige Regelung des § 105
Absatz 1 b beibehalten.
Zu Nummer 15 (§ 115e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran
kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs
auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5.
Zu Nummer 16 (116b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus
schusses in§ 90 Absatz 4a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus
schusses in§ 90 Absatz 4a.
Zu Nummer 17 (§ 120)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von
Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind,
nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten
sind.
Zu Buchstabe b
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor
gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me
dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not
falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben.
Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig.
Ein neuer angepasster Auftrag wird in § 123c aufgenommen.
Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen
und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten
Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er
folgen.
- 66 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig.
Ein der neuen gesetzlichen Lage angepasster Auftrag zum Erlass einer Richtlinie mit Vor-
gaben für ein standardisiertes digitalisiertes Ersteinschätzungsinstrument zur Steuerung
der Hilfesuchenden im Rahmen der Strukturen des Integrierten Notfallzentrums wird in §
123c Absatz 2 aufgenommen.
Zu Nummer 17 (§§ 123, 123a, 123b)
Zu § 123
§ 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten
Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses,
einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.
In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur-
zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei-
dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung
einer Notdienstpraxis absehen, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis einer
zugelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelasse-
nen medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notauf-
nahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. Eine solche Regelung kann den Vor-
teil haben, dass die personellen Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont
und Einrichtungs- und Betriebskosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie
eine Weiterleitung gegebenenfalls unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient
auch der Fortführbarkeit bereits bestehender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur
Einrichtung und zum Betrieb der Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa
zu Datenverarbeitungs- und Datenübermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderun-
gen an die sachliche und personelle Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb
der notdienstlichen Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 und zu den Öffnungszei-
ten, gelten in diesem Fall entsprechend.
Die fachliche und datenschutzrechtliche Leitung und die Verantwortung für die Erstein-
schätzungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der
Öffnungszeiten der Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern vor Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztli-
che Vereinigung und das Krankenhaus nach § 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas
Abweichendes vereinbart werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel-
lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera-
tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten
Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den
Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken-
haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den
Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu-
lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich
aus § 75 Absatz 1b Satz 11. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Reziprok werden zuge-
lassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzentrum eingerichtet wer-
den soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hiermit
wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1b Satz 3 des geltenden Rechts beste-
hende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Krankenhäuser, deren Standort
- 78 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig Krankenhausstandorte ohne Inte
griertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in
allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in
die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem
Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän
diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge
hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi
gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis
oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der
vorliegenden Änderung wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem
Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft,
dass die neue vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 123c zu regelnde Erstein
schätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und so
mit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum
im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, die kein Integriertes
Notfallzentrum betreiben (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung
teilnehmen), die Ersteinschätzung nach § 123c zur Vergütung ambulanter Notfallbehand
lungen aufgegeben. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinsame Bundes
ausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung für verbindlich erklärt hat. Die Erstein
schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden.
Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet, wenn die Richtline
nachweislich eingehalten wurde.
Zu Nummer 18 (§§ 123 bis 123c)
Zu§ 123 (Integrierte Notfallzentren)
§ 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten
Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses,
einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.
In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur
zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei
dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung
einer Notdienstpraxis absehen, wenn die Versorgung von Akutfällen in der Praxis einer zu
gelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen
medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme
des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. In diesen Fällen ist die Kooperationsverein
barung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 zwischen dem Krankenhausträger, der Kassenärztli
chen Vereinigung sowie dem die Versorgung von Akutfällen übernehmenden Leistungser
bringer abzuschließen. Eine solche Regelung kann den Vorteil haben, dass die personellen
Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont und Einrichtungs- und Betriebs
kosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie eine Weiterleitung gegebenenfalls
unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient auch der Fortführbarkeit bereits beste
hender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not
dienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa zu Datenverarbeitungs- und Daten
übermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderungen an die sachliche und personelle
Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb der notdienstlichen Akutversorgung
gemäß § 75 Absatz 1 b Satz 3 und zu den Öffnungszeiten, gelten in diesem Fall entspre
chend.
Die fachliche Leitung und die Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle obliegt grund
sätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der
- 67 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde, und für die Kassenärztli-
chen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative Charakter eines Inte-
grierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschätzungsstelle grundsätz-
lich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungsweise die Notdienstpra-
xis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung verbleiben. Eine gemein-
same Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Vereinigung ist gesetzlich
nicht vorgeschrieben.
Nach Satz 7 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete,
im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati-
onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb-
ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der
regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte-
grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen.
Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz-
tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
und für Psychiatrie. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Integrierten Notfallzentrum
vernetzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe in dem
für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interoperablen Format sichergestellt ist. Dies
ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Weiterleitung und eine sichere und unmit-
telbare Weiterversorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, die von der
Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum in eine Kooperationspraxis über-
wiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen ist dabei nicht auf die notdienst-
liche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht um eine Struktur des Notdiens-
tes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 handelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst-
einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten
gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent-
scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not-
dienstpraxis oder eine Kooperationspraxis geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in wel-
cher Versorgungsebene des Integrierten Versorgungszentrums, also Notaufnahme oder
Notdienstpraxis beziehungsweise bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen-
den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt wer-
den kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhausbe-
handlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen oder durch den Rettungsdienst einge-
liefert werden, fallen nicht unter diese Regelung. Für Hilfesuchende, welche bereits kein
von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise eine
Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Regel-
versorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen werden.
Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach einer
bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten Notfall-
zentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergütenden
tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in der
Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Voraus-
setzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine Koope-
rationspraxis nach Absatz 1 Satz 7 mit der entsprechenden engen Vernetzung weitergelei-
ten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem Integrierten
Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten dort
ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Die Erstein-
schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden.
Ab dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 2
Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage
eines digitalen standardisierten Instruments. Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstru-
ments dient der Ersteinschätzungsstelle als maßgebliche Entscheidungsgrundlage.
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Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor
Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztliche Vereinigung und
das Krankenhaus nach§ 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas Abweichendes ver
einbart werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel
lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera
tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten
Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den
Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken
haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den
Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu
lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich
aus § 75 Absatz 1 b Satz 12. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit oder eine Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichti
gung oder Pflege eines erkrankten Kindes auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Re
ziprok werden zugelassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzent
rum eingerichtet werden soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums
verpflichtet. Hiermit wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1 b Satz 3 des gel
tenden Rechts bestehende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Kranken
häuser, deren Standort als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde,
und für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative
Charakter eines Integrierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschät
zungsstelle grundsätzlich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungs
weise die Notdienstpraxis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ver
bleiben. Eine gemeinsame Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Ver
einigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Nach Satz 6 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete,
im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati
onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb
ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der
regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte
grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen.
Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz
tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde so
wie für Psychiatrie und Psychosomatik. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Inte
grierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe
ohne jeden zeitlichen Verzug in dem für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interope
rablen Format sichergestellt ist. Dies ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Wei
terleitung und eine sichere und unmittelbare Weiterversorgung der Patientinnen und Pati
enten zu gewährleisten, die von der Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum
in eine Kooperationspraxis überwiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen
ist dabei nicht auf die notdienstliche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht
um eine Struktur des Notdienstes nach § 75 Absatz 1 b Satz 4 handelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst
einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten
gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent
scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not
dienstpraxis, ein Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 5 oder eine Kooperationspraxis
geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in welcher Versorgungsebene des Integrierten Ver
sorgungszentrums, also Notaufnahme oder Notdienstpraxis beziehungsweise Leistungser
bringer nach Absatz 2 Satz 5 oder bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen
den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt
- 68 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Ko-
operationspartnern alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erforderlichen Daten
in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für die Steuerung
der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Kooperationspartner
einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hierfür notwendigen personenbezogenen
Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird vor-
gesehen.
Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me-
dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und
Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich
einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser-
vicestelle angeboten.
Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz
1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut-
leitstelle beziehungsweise die Kooperation mit den Rettungsleitstellen nach § 133a ist ent-
scheidend für eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um ei-
nen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen,
dass Hilfesuchende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefoni-
schen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Be-
handlungsdringlichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig be-
handelt werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch
die Akutleitstelle die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(116117 App) nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt
der Bundesmantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit kön-
nen weitere Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kin-
derbetreuung oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbe-
zogen werden.
Zu Absatz 3
Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln
und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen, hat die zuständige Kassen-
ärztliche Vereinigung zusammen mit dem jeweiligen Krankenhausträger einen Versor-
gungsvertrag nach § 12b des Apothekengesetzes mit einer öffentlichen Apotheke zu schlie-
ßen.
Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III
zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung vorgesehen. Entsprechend hat die Ver-
sorgung mit im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis verschriebenen Betäu-
bungsmitteln über eine nach § 12b des Apothekengesetzes versorgende Apotheke zu er-
folgen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz-
tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie.
Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele-
fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter-
stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju-
gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp-
fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un-
terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju-
gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit
- 80 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
werden kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhaus-
behandlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, fallen nicht unter diese Regelung.
Patientinnen und Patienten, die durch den Rettungsdienst oder Leistungserbringer der me-
dizinischen Notfallrettung eingeliefert werden, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung, da
bei ihnen bereits durch diese eine Behandlungsnotwendigkeit in der Notaufnahme festge-
stellt wurde. Eine qualifizierte Übergabe an die Notaufnahme einschließlich Befunden er-
folgt künftig direkt über die digitale Notfalldokumentation. Für Hilfesuchende, welche bereits
kein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise
eine Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Re-
gelversorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen wer-
den. Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach
einer bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten
Notfallzentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergüten-
den tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in
der Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Vo-
raussetzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine
Kooperationspraxis nach Absatz 1 Satz 6 mit der entsprechenden engen Vernetzung wei-
tergeleiten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem In-
tegrierten Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten
dort ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Alternativ
besteht nach der Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle für die Hilfesuchenden die
Möglichkeit, sich statt einer Versorgung im Integrierten Notfallzentrum über das System der
Terminservicestelle einen Behandlungstermin in der ambulanten Regelversorgung, ein-
schließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, während der Sprech-
stundenzeiten vermitteln zu lassen. Dies bietet sich etwa an, um bei weniger dringlichen
Beschwerden Wartezeiten im Integrierten Notfallzentrum zu umgehen und von der nicht auf
eine Erstversorgung beschränkten Behandlung in der Regelversorgung zu profitieren. Die
Entscheidung der Hilfesuchenden erfolgt freiwillig; eine Erstversorgung im Integrierten Not-
fallzentrum bleibt unbenommen. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch
nichtärztliches Fachpersonal erbracht werden. Ab dem vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt
erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines digitalen standardisierten Instruments.
Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstruments dient der Ersteinschätzungsstelle als
maßgebliche Entscheidungsgrundlage.
Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Par-
teien der Kooperationsvereinbarung alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erfor-
derlichen Daten in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für
die Steuerung der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Par-
teien der Kooperationsvereinbarung einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hier-
für notwendigen personenbezogenen Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine ent-
sprechende Rechtsgrundlage wird vorgesehen.
Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me-
dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und
Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich
einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser-
vicestelle angeboten.
Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz
1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut-
leitstelle beziehungsweise das Gesundheitsleitsystem nach § 133a ist entscheidend für
eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um einen Anreiz für
eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesu-
chende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefonischen Vermitt-
lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdring-
lichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig behandelt werden.
- 69 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbrin-
gern mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen, etwa durch eine digitale
Vernetzung zu einem virtuellen Integrierten Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche.
Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu-
chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von
Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin-
nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss
ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe-
tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei-
lung für Psychiatrie erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die entsprechende Be-
handlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Konsilien mit Fachärztinnen
oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sichergestellt werden. Auch für die teleme-
dizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie
und Psychotherapie soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlun-
gen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.
Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche
technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der
Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden
jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen
von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der medizinischen
Versorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach Absatz 1 Satz 6 und der eingerichteten
Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju-
gendliche, auf die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und
ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle und auf die Anzahl der abgeschlossenen Ver-
träge nach § 12b des Apothekengesetzes sowie über die Auswirkungen auf die Notaufnah-
men, die nicht über ein Integriertes Notfallzentrum verfügen. Informationen zu den Auswir-
kungen der Reform auf die Notaufnahmen, die über kein Integriertes Notfallzentrum verfü-
gen, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für eine Evalua-
tion der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich.
Zu § 123a
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte
Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren
erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla-
nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver-
sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als
zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen.
Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa-
chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein. Der erweiterte Lan-
desausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächendeckenden Versor-
gung mit Integrierten Notfallzentren. Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt
werden können, die über die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung für die Er-
bringung einer stationären Notfallversorgung verfügen, soll ein Krankenhausstandort min-
destens die Anforderungen der Notfallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen
zu einem gestuften System von Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- 81 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch die Akutleitstelle
die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 App)
nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt der Bundes
mantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit können weitere
Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kinderbetreuung
oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbezogen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz
tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner
venheilkunde.
Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele
fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter
stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju
gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp
fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un
terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju
gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit In
tegrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbringern
mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen.
Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu
chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von
Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin
nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss
ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe
tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei
lung für Psychiatrie oder Psychosomatik erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss
die entsprechende Behandlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Kon
silien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomati
sche Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde sichergestellt werden. Auch für
die telemedizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner
venheilkunde soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für
die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.
Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche
technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der
Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden
jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen
von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungser
bringer nach Absatz 1 Satz 5 und der eingerichteten Kooperationspraxen und der einge
richteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inan
spruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akut
leitstelle sowie über die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die
Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind. Informationen zu den
Auswirkungen der Reform auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfall
zentrums sind, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für
- 70 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
erfüllen. Ein weiteres Kriterium ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des
Krankenhauses entgegensteht. Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung
durch Integrierte Notfallzentren gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzu-
wägen. Als berechtigte Interessen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließun-
gen des Krankenhausstandortes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallver-
sorgung, sodass der Standort die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte.
Dies gilt auch, wenn das Krankenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als
Standort eines Integrierten Notfallzentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder
finanziell nicht erfüllen kann.
Die Vorgaben nach Satz 2 berücksichtigen, dass die für die Rechtsaufsicht zuständige Lan-
desbehörde sicherstellen kann, dass insbesondere die im Rahmen der Krankenhauspla-
nung getroffenen Entscheidungen bezüglich der Notfallversorgung bei der Standortbestim-
mung von Integrierten Notfallzentren angemessen berücksichtigt werden und eine Zersplit-
terung der Notfallversorgung vermieden wird. Durch das Beanstandungsrecht können die
Länder eine Standortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft.
Integrierte Notfallzentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da
sie Anlaufstelle für den Fall akuter Beschwerden sind.
Der erweiterte Landesausschuss soll bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Krite-
rien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfallzen-
tren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und die
benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbarkeits-
vorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraftfahrzeug
sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allgemeine ver-
kehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berücksichtigt wer-
den. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungsgrad ange-
geben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner im räumlichen
Einzugsgebiet eines Integrierten Notfallzentrums eine längere Anfahrt als die generell vor-
gegebenen Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versor-
genden Menschen in der Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen,
dass eine gegenüber der Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfall-
zentren nötig ist. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete
Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden sind, um bereits etablierte Versor-
gungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch Ressourcen zu schonen. Bei der
Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob grundsätzlich die Möglichkeit be-
steht, das Integrierte Notfallzentrum mit einer Kooperationspraxis zu vernetzen.
Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in-
frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen,
1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall-
versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis-
tungsfähigere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All-
gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie,
3. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können,
da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungstechnische Synergien sowie
Vorteile für die Patientensicherheit ermöglicht.
Die explizite Nennung der Psychiatrie als notfallmedizinisch relevante Fachabteilung zur
angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesuchenden in der Notfallver-
sorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur Klarstellung, da die Psy-
chiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften
- 82 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
eine Evaluation der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich.
Zu § 123a (Einrichtung von Integrierten Notfallzentren)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte
Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren
erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla-
nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver-
sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als
zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen.
Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa-
chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein.
Der erweiterte Landesausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächen-
deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren. Die Festlegung von Planungsregio-
nen durch den Erweiterten Landesausschuss stellt sicher, dass die Ansiedlung von Inte-
grierten Notfallzentren nicht isoliert, sondern bedarfsgerecht, fachlich und sektorenüber-
greifend koordiniert erfolgt. Die Definition spezifischer Planungsregionen verhindert unter
anderem, dass lokale Versorgungsdefizite in ländlichen Räumen durch Standorte in Bal-
lungszentren rechnerisch ausgeglichen werden. Die ausdrückliche Option für grenzüber-
schreitende Planungsregionen bricht dabei starre Verwaltungsgrenzen auf und orientiert
sich strikt an den realen Patientenströmen sowie den regionalen Infrastrukturen, um eine
effiziente und lückenlose Notfallversorgung sicherzustellen.
Die Bundeswehrkrankenhäuser sind vom erweiterten Landesausschuss bei der Festlegung
der Standorte der Integrierten Notfallzentren nach Satz 1 vorrangig zu berücksichtigen.
Diese gesetzliche Festlegung trägt der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkranken-
häuser Rechnung. Bundeswehrkrankenhäuser sind medizinische, stationäre Behandlungs-
einrichtungen der Bundeswehr mit dem besonderen Auftrag, die jederzeitige Abstellung von
ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Fachpersonal für Einsätze der Bundeswehr
– einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung – sicherzustellen. Um dieser Aufgabe
gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei
ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspekt-
rum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Dies schließt insbe-
sondere die Einschätzung und Versorgung von Not- und Akutfällen ein. Indem der erwei-
terte Landesausschuss bei der Standortfestlegung die Bundeswehrkrankenhäuser vorran-
gig zu berücksichtigen hat, wird sein Ermessen dahingehend beschränkt. Dies steht im Ein-
klang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen
Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubil-
den und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland ge-
wachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt werden können, die über die erforderli-
che personelle und sachliche Ausstattung für die Erbringung einer stationären Notfallver-
sorgung verfügen, muss ein Krankenhausstandort mindestens die Anforderungen der Not-
fallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von
Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Ein weiteres Kriterium
ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht.
Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzuwägen. Als berechtigte Interes-
sen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließungen des Krankenhausstandor-
tes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallversorgung, sodass der Standort
- 83 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt auch, wenn das Kran-
kenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfall-
zentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann.
Bei der Standortwahl müssen die Ziele der Raumordnung, Landes- und Krankenhauspla-
nung beachtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass insbesondere
Entscheidungen zur Notfallversorgung berücksichtigt werden, um eine Zersplitterung der
Strukturen zu vermeiden. Durch das Beanstandungsrecht können die Länder eine Stand-
ortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Integrierte Notfall-
zentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da sie Anlaufstelle für
den Fall akuter Beschwerden sind.
Der erweiterte Landesausschuss muss bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Kri-
terien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfall-
zentren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und
die benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbar-
keitsvorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraft-
fahrzeug sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allge-
meine verkehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berück-
sichtigt werden. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungs-
grad angegeben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in
einer Planungsregion eine längere Anfahrt als die generell vorgegebenen Fahrzeiten mit
einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versorgenden Menschen in der
Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine gegenüber der
Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfallzentren nötig ist, weil bei-
spielsweise in Ballungszentren aufgrund der Bevölkerungsdichte ein höherer Versorgungs-
bedarf besteht. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete
Praxen (beispielsweise sogenannte „Portalpraxen“) der Kassenärztlichen Vereinigung in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden
sind, um bereits etablierte Versorgungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch
Ressourcen zu schonen. Bei der Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob
grundsätzlich die Möglichkeit besteht, das Integrierte Notfallzentrum mit Kooperationspra-
xen zu vernetzen.
Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in-
frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen,
1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall-
versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis-
tungsfähigere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All-
gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Psychosomatik
3. in denen Praxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können oder dort
bereits solche bestehen, da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungs-
technische Synergien sowie Vorteile für die Patientinnen- und Patientensicherheit ermög-
licht.
Die explizite Nennung der Psychiatrie und der Psychosomatik als notfallmedizinisch rele-
vante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesu-
chenden in der Notfallversorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur
Klarstellung, da die Psychiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz
4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet.
- 71 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet.
Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel-
lung der Versorgung von den Sätzen 5 bis 7 abweichende Standortentscheidungen treffen,
wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa,
wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen
Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs-
regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen
und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann. Die Festlegung
eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwaltungsakt gegen-
über dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus. Gegen diese Entscheidung steht der
Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine auf-
schiebende Wirkung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und
Krankenhausträger. Für die Organisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese inner-
halb von neun Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten
Notfallzentrums festgelegt worden ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll aus-
reichend Zeit für den Abschluss der umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließ-
lich der möglichen Einbindung von Kooperationspraxen, eingeräumt werden.
Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer-
den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung
und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not-
fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten-
befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp-
tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass
die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält.
Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in
eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden.
Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko-
operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali-
tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt.
In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten
zu regeln:
1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät-
zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c Absatz
2 Satz 4 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Erst-
einschätzung durch ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument erfolgen. In
dem Zeitraum davor kann die Ersteinschätzung anderweitig erfolgen. In der Kooperations-
vereinbarung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versor-
gungsebene die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen
hat.
2. Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der Ersteinschät-
zungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen
des Personals sind zu schließen. Die personelle Besetzung der Ersteinschätzungsstelle
wird von den Kooperationspartnern festgelegt. Sie bestimmen eine ausreichende Qualifika-
tion des Personals und regeln, welche Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen erfor-
derlich sind.
- 84 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Der erweiterte Landesausschuss nach§ 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel
lung der Versorgung von den Sätzen 4 bis 6 abweichende Standortentscheidungen treffen,
wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa,
wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen
Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs
regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen
und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann.
Kommt die Festlegung der Standorte ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die
sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er
folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo
chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder
lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab
lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen,
Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen.
Die Festlegung eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwal
tungsakt gegenüber dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus und der betroffenen Kas
senärztlichen Vereinigung. Gegen diese Entscheidung steht der Rechtsweg vor den Sozi
algerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine aufschiebende Wirkung.
Die Festlegung der Standorte sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat
sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach
§ 123a nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren, kann eine neue
Standortfestlegung beschlossen werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und
Krankenhausträger. Sofern statt einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung
ein anderer Leistungserbringer die Versorgung von Akutfällen im Integrierten Notfallzent
rum übernimmt, wird dieser zusätzliche Partei der Kooperationsvereinbarung. Für die Or
ganisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese innerhalb von neun Monaten, nachdem
der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden
ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll ausreichend Zeit für den Abschluss der
umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich der möglichen Einbindung von
Kooperationspraxen als weiterer Partei der Kooperationsvereinbarung, eingeräumt werden.
Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer
den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung
und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not
fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten
befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp
tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass
die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält.
Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in
eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden.
Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko
operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali
tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt.
In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten
zu regeln:
1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät
zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c
- 72 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
3. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver-
brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein-
barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte.
4. Die Ausgestaltung der Ausschreibung des Versorgungsvertrages nach § 12b des Apo-
thekengesetzes haben die Kooperationsvertragspartner in den Kooperationsvertrag mitein-
zubeziehen. Da eine notdienstpraxisversorgende Apotheke nach § 12b des Apothekenge-
setzes auch an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, eine zweite Offi-
zin mit Lagerräumen betreiben kann, sind in die Kooperationsvereinbarung auch die Mög-
lichkeit der Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten einzubeziehen.
5. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken-
hauses durch die Notdienstpraxis im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung, ein-
schließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperationsvereinba-
rung.
In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die
Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird.
Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen
und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um-
fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt-
woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21
Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein-
barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf-
grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind. Wenn ein Ver-
trag nach § 12b des Apothekengesetzes besteht, müssen Veränderungen der Öffnungszei-
ten im Einvernehmen mit der apothekeninhabenden Person festgelegt werden, da die Öff-
nungszeiten der Notdienstpraxis einen direkten Einfluss auf den Betrieb der notdienstpra-
xisversorgenden Apotheke haben.
Die Vertragspartner des Integrierten Notfallzentrums können einvernehmlich in der Koope-
rationsvereinbarung bestimmen, dass die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis einer
zugelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelasse-
nen medizinischen Versorgungszentrums anstelle der Notdienstpraxis der Kassenärztli-
chen Vereinigung sichergestellt werden soll. Dann wird diese statt einer Notdienstpraxis ein
krankenhauseigenes medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertragsarztpraxis Teil
des Integrierten Notfallzentrums und ist auch in die Kooperationsvereinbarung einzubezie-
hen.
Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches zwischen den eingesetzten in-
formationstechnischen Systemen innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwi-
schen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis nach § 123 Absatz 1
Satz 7 muss die Schnittstelle für die digitale Fallübergabe interoperabel ausgestaltet sein.
Zu diesem Zweck soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem
Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die technische Spezifikation
der Schnittstelle zur Einbindung der digitalen Fallübergabe erstellen. Hierdurch soll eine
einheitliche technische Umsetzung der Schnittstelle ermöglicht werden; dies stellt technisch
den reibungslosen Austausch der Inhalte der digitalen Fallübergabe sicher.
Die rechtsverbindliche Festlegung der so erstellten Spezifikation findet im Rahmen des
IOP-Regelprozesses gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 statt.
Dies stellt sicher, dass die Spezifikation widerspruchsfrei zu weiteren Spezifikationen für IT-
Systeme im Gesundheitswesen erstellt wird und erleichtert insgesamt auch die sektorüber-
greifende Kommunikation von Informationen.
Zu Absatz 3
- 85 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersteinschätzung nach den
Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen. In der Kooperationsvereinba
rung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versorgungsebene
die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen hat.
2. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver
brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein
barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte.
3. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken
hauses, einschließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperati
onsvereinbarung.
In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die
Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird.
Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen
und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um
fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt
woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21
Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein
barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf
grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver
einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch
eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson,
wird diese innerhalb eines Monats von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen
gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen
gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar
teien, nicht gegen die Schiedsperson.
Zu Absatz 4
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes
für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit
zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zu
sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga
nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der
Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung
neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli
chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags
arztpraxis sowie optional Kooperationspraxen.
Inhalt sind auch Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der
Ersteinschätzungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen
Fortbildungen des Personals.
- 73 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver-
einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch
eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson,
wird diese innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsper-
son notwendigen Informationen von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen
gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen
gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar-
teien, nicht gegen die Schiedsperson.
Zu Absatz 4
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes
für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene Rahmenvereinbarungen zur Zu-
sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren. Die Rahmenvereinbarungen können durch die
konkret vor Ort abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen ergänzt werden; bei lokalen
Besonderheiten kann auch von diesen abgewichen werden.
Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga-
nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der
Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung
neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli-
chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags-
arztpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 6 sowie optional Kooperationspraxen.
Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope-
rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen
dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis.
Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu-
chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die
Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen.
Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge-
gen die Kooperationsvereinbarung oder für den Fall getroffen werden, dass eine Notdienst-
praxis, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertragsarztpraxis nach § 123
Absatz 1 Satz 6 zu den in Absatz 2 Satz 4 und 5 genannten Zeiten nicht geöffnet ist. Dies
können etwa Ausgleichszahlungen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein.
Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu
machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei-
nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 übernom-
men werden.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren-
übergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2.
Zu § 123b
§ 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche.
Zu Absatz 1
- 86 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope
rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen
dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis.
Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu
chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die
Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen.
Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge
gen die Kooperationsvereinbarung gefunden werden. Dies können etwa Ausgleichszahlun
gen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein. Schwerwiegende Verstöße sind insbe
sondere solche der Nichteinhaltung von Öffnungszeiten und Besetzungspflichten der Erst
einschätzungsstelle.
Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu
machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei
nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer übernommen werden.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren
übergreifende Schiedsgremium nach§ 89a Absatz 2.
Zu§ 123b (Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche)
§ 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju
gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus
standorte bestimmen, an denen diese einzurichten sind.
Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken
häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls
Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses
oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen
deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie
gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson
dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten
Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen
Betrieb eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der am
bulanten Versorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zu
sätzliche Beanspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare
Fachärzteschaft zumutbar sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die
Versorgung in den Vertragsarztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der
Entscheidung, ob ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet
wird oder eine telemedizinische Anbindung nach § 123 Absatz 3 ausreicht, zu beachten.
Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt, ob innerhalb der
Planungsregion ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche errichtet wird
und bei positiver Entscheidung, an welchem Standort oder bei einer Entscheidung für meh
rere Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche innerhalb der Planungsregion, an
welchen Standorten diese errichtet werden.
- 74 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju-
gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus-
standorte bestimmen, an denen diese eingerichtet werden.
Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken-
häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls
Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses
oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen-
deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie-
gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson-
dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten
Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen
Betrieb eines Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der ambulanten Ver-
sorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zusätzliche Be-
anspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in Notfallzen-
tren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare Fachärzteschaft zumutbar
sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die Versorgung in den Vertrags-
arztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der Entscheidung, ob ein Inte-
griertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet wird oder eine telemedizini-
sche Anbindung nach § 123 Absatz 4 ausreicht, zu beachten.
Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt.
Zu Absatz 2
Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1 bis 3 und 5
sowie § 123a Absatz 1 Satz 9 bis 11 sowie Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies um-
fasst alle Regelungen außer jenen zur telemedizinischen Unterstützung von Integrierten
Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kinderärzte und zur Standortbestimmung, die für
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist.
Zu § 123c
Zu Absatz 1
Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen
und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten
Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er-
folgen. Die für die Versorgung mobiler Not- und Akutfälle vorgesehenen Strukturen sind die
Integrierte Notfallzentren, die so geplant werden, dass sie innerhalb von 30 Autominuten
für mindestens 95 Prozent der Einwohner zu erreichen sind. Hierhin werden Hilfesuchende
von den Leitstellen in allen geeigneten Fällen gesteuert.
Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig eine Notaufnahme eines Kranken-
hausstandortes ohne Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambu-
lante Behandlung nicht in allen Fällen von den Krankenkassen vergütet. Nach § 76 Absatz
1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezo-
genen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich
um einen Notfall handelt, also wenn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialge-
richts aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig
ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht wer-
den kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherhei-
ten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der vorliegenden Änderung wird die Abrechenbar-
keit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Not-
fallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass mithilfe eines standardisierten digitalen
Ersteinschätzungsverfahrens festgestellt wurde, dass eine Verweisung an das nächstgele-
gene Integrierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird auch den
- 87 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Absatz 2
Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1, 2 und 3
Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 sowie§ 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 sowie
Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies umfasst alle Regelungen außer jenen zur teleme
dizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kin
derärzte und zur Standortbestimmung, die für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju
gendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist.
Zu§ 123c (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung
an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen )
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor
gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me
dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not
falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben.
Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig.
Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird
hier an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch
können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der
Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be
schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen.
Für den Fall, dass Hilfesuchende selbständig Krankenhausstandorte ohne Integriertes Not
fallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen
vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechende ambulante Leistungen von nicht
in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem
Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän
diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge
hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi
gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis
oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit dem
neuen § 120 Absatz 3b, der unmittelbar mit dieser Reglung in Zusammenhang steht, wird
die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne
Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die nach dieser Vorschrift
zu regelnde Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort
getroffen und somit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Inte
grierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, ,
an denen kein Integriertes Notfallzentrum errichtet wurde (auch solchen, die nicht an der
gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach§ 123c zur Ver
gütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben.
Im Übrigen ist die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung zusätzlich Voraussetzung
zur Abrechnung der Ersteinschätzung selbst, was sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt auch
für Integrierte Notfallzentren.
Zu Absatz 1
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt nun innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft
treten in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwareba
sierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs
von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen An
liegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren
umfasst die Ersteinschätzung die in§ 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung, welche
die Steuerung und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Integrierten Notfallzentrums
unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen beinhaltet. Für alle übrigen
- 75 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Krankenhäusern, die kein Integriertes Notfallzentrum betreiben, die standardisierte, digitale
Ersteinschätzung aufgegeben, welche Versorgungsebene für die Hilfesuchenden bedarfs-
gerecht ist, und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem
der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung nach Absatz
für verbindlich erklärt hat. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch nicht-
ärztliches Personal erbracht werden. Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Er-
gebnis vergütet.
Zu Absatz 2
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschät-
zungsinstrument fest.
Die Richtlinie soll für Integrierte Notfallzentren Vorgaben an eine standardisierte digitale
Ersteinschätzung enthalten, die für Hilfesuchende einerseits die Dringlichkeit des Behand-
lungsbedarfs feststellen und andererseits eine Entscheidung, ob sie in der Notaufnahme
oder in der Notdienstpraxis/nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer als
Substitut einer Notdienstpraxis beziehungsweise einer geöffneten Kooperationspraxis nach
§ 123 Absatz 1 Satz 7 zu versorgen sind, generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne
Integriertes Notfallzentrum soll die Richtlinie Vorgaben zu einer Ersteinschätzung enthalten,
die neben der Aussage zur Behandlungsdringlichkeit auch eine Entscheidung über die Wei-
terleitung an ein Integriertes Notfallzentrum oder die Behandlung am Krankenhausstandort
treffen kann. In der Richtlinie soll auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Wei-
terleitung an ein Integriertes Notfallzentrum geregelt werden. Die Ersteinschätzung betrifft
nur Hilfesuchende, die ein subjektiv als dringlich eingestuftes gesundheitliches Anliegen
haben. Das System zur Ersteinschätzung muss validiert und patientensicher sein. Die be-
sonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten
sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern ge-
mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu
einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu entwickelnden
Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Notaufnahmen zur
Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum Beispiel dem
Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme sollen ein Be-
standteil der neuen Ersteinschätzung sein.
Die Richtlinie soll zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an die
standardisierte digitale Ersteinschätzung umfassen. Es soll bestimmt werden, wie und
durch welche Stellen die Konformität mit den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 fest-
gestellt wird.
Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Ver-
wendung des Ersteinschätzungsinstruments für die Abrechnung entweder der Einzelleis-
tung nach Absatz 3 Satz 1 oder zusätzlich des Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 für Kran-
kenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrums und ein Zeitpunkt, ab dem die Erstein-
schätzungsstellen die Ersteinschätzung durchführen müssen. Der Zeitpunkt hängt davon
ab, ob zumindest ein Instrument, welches die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht
und ein Nachweis der Konformität nach Satz 4 Nummer 4 erbracht wurde. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den fest-
gelegten Zeitpunkt anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachweis der Verwendung
des Ersteinschätzungssystems auch Voraussetzung für die Vergütung der Ersteinschät-
zung nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb von Integrierten Notfallzentren. Diese Regelung soll
eine bundeseinheitliche Nutzung und gleichmäßige Einführung der beschriebenen Erstein-
schätzungssysteme sicherstellen.
- 88 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Krankenhausstandorte umfasst die Ersteinschätzung die Entscheidung darüber, ob eine
Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfall-
zentrum erfolgt. So sind unter anderem Kriterien zu entwickeln, nach denen eine Weiterlei-
tung an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall medizinisch unzumutbar ist.
In der Richtline ist ein Ersteinschätzungsverfahren vorzugeben, das auf der Grundlage ei-
ner Software stattfindet. Das Ergebnis der Software soll im Verfahren grundsätzlich ver-
bindlich sein, wobei Abweichungen fallbezogen zu dokumentieren und bei der Abrechnung
zu begründen wären.
Die Richtline umfasst auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an
ein Integriertes Notfallzentrum.
Die Richtlinie beinhaltet zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an
die Software. Es soll bestimmt werden, wie und durch welche Stellen die Konformität mit
den Anforderungen festgestellt wird.
Das Verfahren und die Software müssen validiert und patientensicher sein. Die besonderen
Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Pflegebedarf, Menschen mit Behinderung und psy-
chisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in
Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“
(Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu
entwickelnden Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Not-
aufnahmen zur Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum
Beispiel dem Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme
sollen ein Bestandteil der neuen Ersteinschätzung sein.
Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der richtli-
nienkonformen Durchführung der Ersteinschätzung für die Abrechnung entweder der Ein-
zelleistung nach Absatz 2 für alle Stellen oder zusätzlich für die Abrechnung nach § 120
Absatz 3b für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum.
Es ist ein Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Vorgaben dieser Richtline einzuhalten sind.
Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob zumindest eine Software, welche die Vorgaben des Ge-
meinsamen Bundesausschusses erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht und
der Nachweis der Konformität mit den Vorgaben erbracht wurde. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den festgeleg-
ten Zeitpunkt anzupassen.
Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzung ist nicht Bestandteil des Richtli-
nienauftrags, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun-
gen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der in § 123
Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrierten Notfallzentren sowie der Ko-
operationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und
sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein aner-
kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Festlegungen sind erfor-
derlich für die Bewertung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort
behandelt werden können. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nach-
weis- und Kontrollverfahren zu bestimmen.
Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor
der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
- 76 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzungsstelle legen allein die Koopera-
tionspartner des jeweiligen Integrierten Notfallzentrums in der Kooperationsvereinbarung
nach § 123a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 fest, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen.
Anforderungen an das Personal zur Verwendung des Ersteinschätzungsinstruments sind
also ausdrücklich nicht von dem Richtlinienauftrag an den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss umfasst. Dies gilt auch für Krankenhäuser ohne Integriertes Notfallzentrum.
Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird
so an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch
können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der
Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be-
schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun-
gen an die sächliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen, medizinischen Ver-
sorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Not-
fallzentren und der Kooperationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der übli-
chen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Festle-
gungen zur einheitlichen Ausstattung der Notdienstpraxen sind erforderlich für die Bewer-
tung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort behandelt werden kön-
nen. Dasselbe gilt auch für Kooperationspraxen, an die Akutpatientinnen und -patienten
weitergeleitet werden. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat der
Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nachweis-
und Kontrollverfahren zu bestimmen.
Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor
der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit
kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften
in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie hinsichtlich der
Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, medizini-
schen Versorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrier-
ten Notfallzentren, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlich-
keit einer Anpassung seiner Regelungen zu prüfen und dem Bundesministerium für Ge-
sundheit spätestens bis zum 31. Dezember […] hierzu zu berichten. Das Nähere zur Um-
setzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags, insbesondere auch zur Übermittlung der
hierzu erforderlichen Informationen an den Gemeinsamen Bundesausschuss durch die je-
weiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss nach Satz 5 Nummer 3 in sei-
ner Richtlinie.
Zu Absatz 3
Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be-
schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und
technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 angemessen ab-
zubilden und als Einzelleistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat
außerdem die Auswirkungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Ge-
sundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftra-
ges ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher
müssen die entsprechenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen wer-
den. Der Bewertungsausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher
beauftragt, die notwendigen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des
- 89 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
geben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit
kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften
in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie zur Ersteinschät
zung auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen
und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patienten
versorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bun
desministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prü
fung zu berichten. Das Nähere zur Umsetzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags,
insbesondere auch zur Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Ge
meinsamen Bundesausschuss durch die jeweiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bun
desausschuss nach Satz 6 Nummer 3 in seiner Richtlinie.
Zu Absatz 2
Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be
schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und
technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung angemessen abzubilden und als Einzel
leistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat außerdem die Auswir
kungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.
Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrages ist eine Kennzeich
nung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher müssen die entspre
chenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Der Bewertungs
ausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher beauftragt, die notwen
digen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrags ist
eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort erforderlich. Da die eindeutige
Zuordnung mit derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungs
ausschuss (für Kooperationspraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungs
erbringer) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Notdienstpra
xen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbringungsort be
auftragt.
Zu Absatz 3
Die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung ist ab dem vom Gemeinsamen Bundes
ausschuss bestimmten Zeitpunkt zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Erstein
schätzung selbst. Dies gilt auch für diejenige Stelle des Integrierten Notfallzentrums, welche
dort die Ersteinschätzung durchführt.
Zu Nummer 19 (§§ 133 bis 133g)
Zu§ 133 (Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung)
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans
ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der
gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen diese Leistungsan
sprüche durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leis
tungserbringern erfüllen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht vor
gesehen Leistungserbringer, also die nach Landesrecht bestimmten Träger oder mit der
Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftragten Einrichtungen oder
- 77 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Evaluationsauftrags ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort (Notauf-
nahme, Notdienstpraxis, Kooperationspraxis) erforderlich. Da die eindeutige Zuordnung mit
derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungsausschuss (für Ko-
operationspraxen) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Not-
dienstpraxen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbrin-
gungsort beauftragt.
Zu Nummer 18 (§§ 133 bis 133g)
Zu § 133
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans-
ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der
gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen jene Leistungsansprü-
che durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungser-
bringern erfüllen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht be-
stimmten Träger oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftrag-
ten Einrichtungen oder Unternehmen sind. Damit wird berücksichtigt, dass die generelle
(Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbereiche der Länder für die Gefah-
renabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, welche über Leis-
tungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hinausgehen, sind nicht von diesem
Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst der Länder bleibt, wie auch der Katastrophen- oder
Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sachlich von der vergaberechtlichen Be-
reichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) erfasst.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit den zuständigen Landesbehörden, mit den zuständigen Trä-
gern oder den mit der Wahrnehmung der medizinischen Notfallrettung beauftragten Ein-
richtungen oder Unternehmen die Vergütungen für die Leistungen der medizinischen Not-
fallrettung zu verhandeln haben. Die Abkehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten
für Versicherte und die damit verbundene Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne
Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter oder aber auch durch Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise
telemedizinisch) und Notfalltransport (abhängig vom Transportmittel) oder Krankentrans-
port bedingt, dass zukünftig Verträge differenziert nach diesen einzelnen Leistungen abzu-
schließen sind. Um mehr Transparenz über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung
zu erreichen, müssen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor
Vertragsschluss die der Kalkulation der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten
transparent vorliegen. Zusätzlich stehen den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leis-
tungsdaten nach § 133e zur Verfügung. Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenemp-
fehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um
Rahmenempfehlungen, dennoch können diese insbesondere Indizwirkung für eine qualita-
tive und gleichzeitig wirtschaftliche Leistung entfalten, sodass sie zumindest initial heran-
gezogen werden müssen. Das Nähere zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Emp-
fehlungen kann nach Absatz 5 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln. Her-
vorzuheben ist, dass die Anforderungen für Leistungserbringer des Notfallmanagements,
die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, finanziell beachtet und somit be-
sondere Anreize bestehen müssen, sich entsprechend zu vernetzen. Ziel sollte es sein,
dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Gesundheitsleitsysteme
- 90 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Unternehmen, sind. Dies umfasst auch Zusammenschlüsse von Trägern, wie zum Beispiel
Zweckverbände, die einheitliche Verträge mit Landesverbänden schließen. Damit wird be
rücksichtigt, dass die generelle (Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbe
reiche der Länder für die Gefahrenabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölke
rungsschutz, welche über Leistungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hin
ausgehen, sind nicht von diesem Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst in den Ländern
bleibt, wie auch der Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sach
lich von der vergaberechtlichen Bereichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfasst.
Die konkrete Ausgestaltung (beispielsweise der Trägerschaft) bleibt also den Ländern vor
behalten. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Abrechnung der Leistungserbringung (wie
beispielsweise über eine zentrale Abrechnungsstelle), soweit sich aus § 302 nichts anderes
ergibt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
Entgelte für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung zu verhandeln haben. Die Ab
kehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten für Versicherte und die damit verbundene
Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor
Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder aber auch durch
Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise telemedizinisch) und Notfalltransport (abhän
gig vom Transportmittel) oder Krankentransport bedingt, dass zukünftig Verträge über Ent
gelte differenziert nach diesen einzelnen Leistungsbereichen abzuschließen sind. Bei den
Entgelten ist in den Verträgen zumindest nach Einsatzmittel und eingesetztem Personal zu
differenzieren. Satz 3 stellt klar, dass sich an der aktuellen Rechtslage bezüglich der Refi
nanzierbarkeit von Vorhalte- und Investitionskosten nichts ändert. Aufgrund der strengen
Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken sich die ansatzfähigen Kos
ten außerdem ausdrücklich auf die medizinischen (Teil-)Leistungen aus § 30 und erstre
cken sich nicht etwa auf andere von den Trägern der Leistungserbringer möglicherweise
wahrgenommene (Teil-)Aufgaben (beispielsweise Brand- oder Katastrophenschutz). Nicht
eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf
die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst
sich nicht nur nach der Anzahl, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hil
feersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen festzulegen. Um mehr Transparenz
über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung zu erreichen, müssen die Leistungs
erbringer den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertrags
schluss die der Kalkulation der für die Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegen
den Daten elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorlegen. Zusätzlich stehen
den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leistungsdaten nach § 133d zur Verfügung.
Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu
berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um Rahmenempfehlungen, dennoch können
diese insbesondere lndizwirkung für eine qualitative und gleichzeitig wirtschaftliche Leis
tung entfalten, sodass sie zumindest initial herangezogen werden müssen. Das Nähere
zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Empfehlungen kann nach Absatz 5 der Spit
zenverband Bund der Krankenkassen regeln. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen
für Leistungserbringer des Notfallmanagements, die Teil eines Gesundheitsleitsystems
nach § 133a sind, finanziell beachtet werden. Die Abgabe eines Hilfeersuchens von den
Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen erfordert Aufwand, ist aber nicht fall bezogen abrechenbar. Die Regelung soll
verhindern, dass durch mangelnde Einzelfallvergütung ein Fehlanreiz entsteht, ein Einsatz
mittel der medizinischen Notfallrettung zu entsenden und kein Anreiz für die Vernetzung
besteht. Ziel soll es sein, dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Ge
sundheitsleitsysteme stattfindet. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Entgelte der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach§ 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Durch die
- 78 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
stattfindet. Die Aufgaben für die Leitstellen nach § 133g werden gesondert ausgewiesen,
um Transparenz zu schaffen. Ein Umlageverfahren verhindert, dass die Kassen der Versi-
cherten der koordinierenden Leitstellen mit Kosten für landesweite Aufgaben belastet wer-
den.
Diese Vorschrift verhindert nicht, dass Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen
des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt werden können; für die Leistungen nach diesem Gesetz sind nunmehr indes Ver-
gütungsverträge zwingend mit den Krankenkassen abzuschließen.
Zu Absatz 3
Sofern eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch
eine nach landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im
Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinba-
ren sein und kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen
Interessen von Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden
Konfliktpotentials ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung
mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern eine Vergütungs-
vereinbarung nicht zustande kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch
aus, dass es im Konfliktfall sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die
gleichberechtigte Berücksichtigung aller beteiligten Interessen, hier insbesondere auch der
Interessen der Versicherten, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und Ausge-
staltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gilt grundsätzlich
Absatz 2 entsprechend, sodass auch der Schiedsperson die vollständigen Unterlagen vor-
liegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 Be-
rücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und flexible Festlegung des
Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und die konkrete Ausgestal-
tung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits bestehende Schiedsein-
richtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichberechtigten Interessen-
ausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schieds-
einrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionierenden Notfallrettung keine
aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zuständige Gerichtsbarkeit zu errei-
chen, ist die vorliegende Streitfrage, als eine sonstige Angelegenheit der Sozialversiche-
rung, ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet.
Zu Absatz 4
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum
Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2. Diese Richtlinie kann
die Krankenkassen insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung mit Rahmen-
empfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige vergleichbare
Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge im Hilfs-
mittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Gebrauch ge-
macht worden ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass, wie bereits heute, auch zur Vergütungshöhe von Krankenfahrten
und sonstigen Krankentransporten Vertragsvereinbarungen stattfinden. Für Fahrten nach
dem Personenbeförderungsgesetz (beispielsweise Beförderungen mit Taxis) können die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
auch Verträge mit zur Leistungserbringung geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen
abschließen.
Zu Absatz 6
- 91 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Übersendung der wesentlichen Teile der Entgeltsverträge an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, wozu insbesondere die Höhe der Entgelte für die einzelnen Leistungen
zählen, entsteht zusätzliche Transparenz. Das Nähere, insbesondere zu den Zeitpunkten
der Vorlage, bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Richtlinie
nach Absatz 5.
Diese Vorschrift verhindert nicht, dass landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestim
mungen Preise für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes festlegen
können; für die Leistungen nach diesem Gesetz (§ 30) sind nunmehr indes zwingend Ent
geltverträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Ohne entsprechende Verträge mit den
Krankenkassen kommen Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht mehr in Betracht.
Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen zu den Leistungen der Ret
tungsdienste können also beispielsweise gegenüber privat Krankenversicherten möglich
bleiben, aber keine Rechtsbeziehungen mehr innerhalb der Sozialversicherung begründen.
Zu Absatz 3
Die Kosten für die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle nach § 133g werden gesondert
ausgewiesen, um Transparenz zu schaffen. Zum Ausgleich der Kosten für die zugewiese
nen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben verhandelt die koordinierende Leitstelle mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheit
lich eine gesonderte Pauschale. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden
Leitstelle erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht, die im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
der Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzutei
len ist. Die Zahl der maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über
die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres
zu bestimmen. Das vorgesehene Umlageverfahren bewirkt eine gleichmäßige Kostenbe
lastung für die Krankenkassen der im gesamten Einzugsbereich der koordinierenden Lei
stelle wohnhaften Versicherten, die von deren Leistungen auch gleichmäßig profitieren.
Auch bei der Bemessung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle ist der Grundsatz
der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Kranken
kassen auch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zur Pauschale für die koordinie
rende Leitstelle gemeinsam, einheitlich und elektronisch.
Zu Absatz 4
Sofern ein Entgeltvertrag oder eine Vereinbarung über die Pauschale für die koordinierende
Leitstelle nicht oder teilweise nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch eine nach
landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im Unterschied
zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinbaren sein und
kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen von
Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden Konfliktpotentials
ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen der
medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern ein Entgeltvertrag nicht zustande
kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es im Konfliktfall
sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die gleichberechtigte Berücksich
tigung aller beteiligten Interessen, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und
Ausgestaltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gelten
grundsätzlich die Absätze 2 und 3 entsprechend, sodass etwa auch der Schiedsperson die
vollständigen Unterlagen vorliegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach
§ 133b Absatz 1 Satz 1 Berücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und
flexible Festlegung des Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und
die konkrete Ausgestaltung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits
bestehende Schiedseinrichtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichbe
rechtigten Interessenausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die
- 79 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die nach
dieser Vorschrift vorgesehen Verträge – zumindest unter Einbeziehung der Schiedseinrich-
tungen – vorliegen.
Zu § 133a
§ 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Ret-
tungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 mit den Akutleitstellen unter der Rufnummer
116117.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope-
rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige
Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden.
Um eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungs-
dienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leit-
stellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Vo-
raussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale
standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere
Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.
In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Träger der Rettungsleitstellen mit der Notruf-
nummer 112 und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle zusam-
men. Das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf die organisatorische und technische,
insbesondere digitale Kooperation. Darüber hinaus können weitere Formen der Zusam-
menarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperations-
partner in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden.
Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations-
partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdiens-
tes hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer 112. Bei
Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im
Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
Zu Absatz 2
In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen.
Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames
und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe-
darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von
den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter-
schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu-
stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt,
damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen-
den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein,
sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be-
handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung
der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon-
trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab-
satz 1c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den
Rettungsleitstellen möglichst einheitlich sind. Dabei sind die Anforderungen des Beschäf-
tigtendatenschutzes zu beachten.
Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab-
frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für
ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie-
rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete
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Entscheidung der Schiedseinrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionie
renden Notfallrettung keine aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zustän
dige Gerichtsbarkeit zu erreichen, ist die vorliegende Streitfrage als eine sonstige Angele
genheit der Sozialversicherung ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet.
Zu Absatz 5
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum
Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 und zur Vereinbarung
der Pauschale für die koordinierende Leitstelle nach Absatz 3. Diese Richtlinie bindet nur
die Krankenkassen und kann diese insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung
mit Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige ver
gleichbare Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge
im Hilfsmittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Ge
brauch gemacht worden ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in der
Richtline außerdem Näheres zum Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz
3 Satz 7, wozu insbesondere Übermittlungsinhalt und -zeitpunkt gehören. Die Übermittlung
der aufbereiteten Ergebnisse der wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und der Verein
barungen zur Pauschale für die koordinierende Leitstelle hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen schließlich jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren
Transparenz vorzulegen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Leistungserbringer der medizinischen Notfall
rettung können im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Leistungen gegenüber
den Krankenkassen noch in der Höhe des jeweiligen nach bisheriger Rechtslage berech
nungsfähigen Betrages abrechnen. Den Leistungserbringern der medizinischen Notfallret
tung soll auf diese Weise eine gesicherte Finanzierung für den Zeitraum der Umstellung
des Systems auf Entgeltverträge nach dem Sachleistungsprinzip des Fünften Buches So
zialgesetzbuch gewährleistet und eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen
Notfallrettung somit ausgeschlossen werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen die
nach dieser Vorschrift vorgesehen Verträge - gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Schiedseinrichtungen - abgeschlossen werden. Werden die Entgelte für die Inanspruch
nahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch landesrechtliche oder kom
munalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte entsprechend im ersten Jahr
nach Inkrafttreten Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der nach
bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe. Die Versicherten trifft somit keine Gefahr, diese
Kosten teilweise selbst tragen zu müssen.
Zu§ 133a (Gesundheitsleitsystem)
§ 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Leis
tungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 mit den Akutleit
stellen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope
rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements
nach§ 30 Absatz 2 Nummer 1 ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet,
mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden. Voraussetzung für eine Kooperation ist
allerdings, dass Leistungserbringers des Notfallmanagements über eine softwarebasierte
standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere
Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.
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Hilfeersuchen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen
Versorgungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponie-
rung der jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinba-
rung zu treffen.
Für die Zusammenarbeit der Rettungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 und der Akut-
leitstelle unter der Rufnummer 116117 in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche
Festlegung, welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Ver-
sorgungsangebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll,
ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsange-
bote verlässlich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei
einem Hilfesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten
der aufsuchenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr un-
terschiedlich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen
angemessen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit
im Gesundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu
gewährleisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesund-
heitsleitsystems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich
Leistbaren verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle
Differenzierung der Abfrageergebnisse erlauben.
Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor-
zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten
Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine
Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes o-
der weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich.
Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni-
sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je-
weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind
bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten-
schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und
Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste
der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
stellt eine Schnittstelle zur digitalen Fallübergabe zur Verfügung, die auch die notwendigen
Datensätze und -formate umfasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt die tech-
nische Spezifikation der für eine digitale Fallübergabe notwendigen Anforderungen für die
eingesetzten informationstechnischen Systeme im Einvernehmen mit dem Kompetenzzent-
rum für Interoperabilität im Gesundheitswesen. Die verbindliche Festlegung der Spezifika-
tionen für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch
das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Ab-
satz 1 Satz 1.
Zu Absatz 3
Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein
gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie
zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und
der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene.
Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu
treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage
selbst, in den Leitstellen nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten
müssen im Sinne einer Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leis-
tungserbringers, wie beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und aus-
gewertet werden. So können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden
und die Leitstelle erhält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll
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In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leistungserbringer des Notfallmanagements
und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Das Gesundheitsleitsystem be
schränkt sich auf die organisatorische und technische, insbesondere digitale Kooperation.
Darüber hinaus können weitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen
Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung
geregelt werden.
Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations
partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen
Notfallrettung hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer
112. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung
im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
Zu Absatz 2
In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen.
Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames
und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe
darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von
den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter
schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu
stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt,
damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen
den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein,
sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be
handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung
der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon
trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab
satz 1 c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den
Leistungserbringern des Notfallmanagements möglichst einheitlich sind. Dabei sind die An
forderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten.
Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab
frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für
ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie
rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete Hilfeersu
chen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen Versor
gungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponierung der
jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinbarung zu tref
fen.
Für die Zusammenarbeit in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche Festlegung,
welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsan
gebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll, ist es von
erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsangebote verläss
lich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei einem Hil
fesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten der aufsu
chenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr unterschied
lich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen ange
messen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit im Ge
sundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu gewähr
leisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesundheitsleit
systems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich Leistbaren
verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle Differen
zierung der Abfrageergebnisse erlauben.
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sichergestellt werden, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungs-
ebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehler-
meldesysteme etabliert werden, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vor-
fälle anonymisiert, freiwillig und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Erst-
einschätzungs- beziehungsweise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der
jeweils aufsuchende Leistungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten zurückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die
Daten dann aus und analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Koopera-
tionspartner sind befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen
des gemeinsamen Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutau-
schen. Dies umfasst auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von
Einwilligungen oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben
wurden, soweit die jeweilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezo-
gene Daten von Beschäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anfor-
derungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass je nach Absprache in der Kooperationsvereinbarung des
Gesundheitsleitsystems auch die Kassenärztlichen Vereinigungen Krankentransporte ver-
mitteln dürfen, soweit dies durch landesrechtliche Vorschriften ermöglicht wird.
Satz 2 der Vorschrift gibt vor, dass beide Kooperationspartner im Gesundheitsleitsystem
medizinische und sonstige komplementäre Dienste vermitteln sollen, soweit diese jeweils
verfügbar sind. Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhanden-
sein in dem räumlichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öff-
nungszeiten, Jahreszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische kom-
plementäre Dienste sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfall-
palliative Leistungen, sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer
geburtshilflicher Notfälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder kri-
senhafte Situationen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von
der Trägerschaft, die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch
die vielfältigen soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Ob-
dachlosenhilfe oder einen psychosozialen Dienst. Durch die Aufforderung an das Gesund-
heitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln, kann auch Hilfesuchenden
mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen werden. Rettungsmittel können so-
mit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch das Gesundheitsleitsystem be-
schränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine Folge für die Finanzierung des
komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Organisation in der jeweiligen Zu-
ständigkeit.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen-
arbeit in Gesundheitsleitsystemen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die
wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen einschließlich
der Auswertung des gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärztlichen Vereini-
gungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt. Die
Veröffentlichung erfolgt über den Internetauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit
und dient der Transparenz für alle Akteure der Akut- und Notfallversorgung, etwa die Län-
der, die Träger des Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer im Rettungsdienst. Die
Berichte sollen perspektivisch dazu beitrage, unter Einbindung der maßgeblichen Akteure
bundeseinheitliche Standards zu entwickeln.
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Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor
zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten
Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine
Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes
oder weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich.
Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni
sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je
weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind
bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten
schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und
Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste
der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Zur Sicherstellung eines effektiven In
formationsaustauschs zwischen den eingesetzten informationstechnischen Systemen soll
ten die eingesetzten Schnittstellen entsprechend der Vorgaben des Zwölften Kapitels in
teroperabel ausgestaltet sein.
Zu Absatz 3
Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein
gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie
zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und
der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene.
Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu
treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage
selbst, nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten müssen im Sinne ei
ner Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leistungserbringers, wie
beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und ausgewertet werden. So
können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden und die Leitstelle er
hält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll sichergestellt werden, dass
fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patien
tensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehlermeldesysteme etabliert wer
den, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vorfälle anonymisiert, freiwillig
und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Ersteinschätzungs- beziehungs
weise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der jeweils aufsuchende Leis
tungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen personenbezogenen Daten zu
rückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die Daten dann aus und
analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind be
fugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen
Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutauschen. Dies umfasst
auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von Einwilligungen oder
auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben wurden, soweit die je
weilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezogene Daten von Be
schäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Be
schäftigtendatenschutzes zu beachten.
Zu Absatz 4
Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medizinische kom
plementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen
hafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der
Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen kom
plementären Diensten vereinbaren.
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Zu § 133b
§ 133b regelt das Nähre zu den Rahmenempfehlungen Notfallrettung. Aus § 133 ergibt
sich, dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Vergütungsverträge die Rahmen-
empfehlungen Notfallrettung des Gremiums nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben. Zu
diesem Zweck sieht § 133b vor, dass das Gremium Rahmenempfehlungen für das Notfall-
management, die medizinische Notfallrettung sowie den Krankentransporten und Kranken-
transportflügen erstellt und diese fortschreibt. Das Gremium beschließt außerdem Spezifi-
kationen für interoperable Datensätze und informationstechnische Vorgaben für eine struk-
turierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation sowie Empfehlungen
für die Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung in der medizi-
nischen Notfallrettung nach § 133d. Zweck der Regelung ist die Sicherstellung und Förde-
rung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen, für Patienten sicheren und gleichzei-
tig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung.
Zu Absatz 1
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rahmenempfehlun-
gen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig
fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigt werden.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Anzahl an Ver-
tretern. Die Länder können jeweils einen Vertreter benennen. Die Vertreter des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen und der Länder benennen mit einfacher Mehrheit gemein-
sam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Das
Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter.
Zu Absatz 2
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Vertreter der Länder haben je-
weils eine Stimme. Die Stimmen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind so
zu gewichten, dass insgesamt eine Parität mit denen der Länder besteht. Die Vertreter der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der
maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände haben ein Mitberatungsrecht aber
kein Stimmrecht. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat kein Stimm-
recht. Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer
Geschäftsordnung fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinie-
rung der Tätigkeit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre-
mium Rahmenempfehlungen abgeben soll.
Zu Nummer 1
Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali-
tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich de-
ren Indikationsstellung für vermittelte Leistungen nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von
Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen. Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition
wird durch die Nutzung von qualitätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Ab-
fragesystemen ermöglicht. Durch die Nutzung dieser Systeme kann auch sichergestellt
werden, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach §
133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vorgesehen sind auch Rahmenempfehlungen hin-
sichtlich Maßnahmen zur Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien
in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise die Stillung
von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung von der Patientin oder dem Patien-
ten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien oder auch die Unterstützung einer
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Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhandensein in dem räum
lichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öffnungszeiten, Jah
reszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische komplementäre Dienste
sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen,
sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Not
fälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen
sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft,
die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch die vielfältigen
soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Obdachlosenhilfe
oder einen psychosozialen Dienst. Auch die öffentlichen Gesundheitsdienste mit ihren So
zialpsychiatrischen Diensten leisten je nach Ausstattung einen wichtigen Beitrag zur Sicher
stellung der Krisenhilfe und gehören ebenfalls zu den komplementären Diensten. Durch die
Aufforderung an das Gesundheitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln,
kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen wer
den. Rettungsmittel können somit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch
das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine
Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Or
ganisation in der jeweiligen Zuständigkeit. Die nähere Ausgestaltung der Vermittlung ver
einbaren die Vertragsparteien mit dem jeweiligen Partner. Wenn durch das Gesundheits
leitsystem über die bloße Weitervermittlung hinausgehende Aufgaben übernommen wer
den, ist hierfür auch ein finanzieller Ausgleich für das Gesundheitsleitsystem zu vereinba
ren.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen
arbeit in Gesundheitsleitsystemen.
Zu§ 133b (Fachgremium medizinische Notfallrettung)
§ 133b sieht vor, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung Rahmenempfehlun
gen für die medizinische Notfallrettung erstellt und diese fortschreibt. Aus § 133 ergibt sich,
dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Entgeltverträge die Rahmenempfehlun
gen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung zu berücksichtigen haben. Zweck der
Regelung ist die Sicherstellung und Förderung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwer
tigen, für Patienten sicheren und gleichzeitig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung.
Zu Absatz 1
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Fachgremium medizinische Not
fallrettung, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hin
reichend berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder. Die Länder können
jeweils ein Mitglied benennen. Die Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas
sen und der Länder benennen in der ersten Sitzung des Gremiums mit einfacher Mehrheit
gemeinsam vier Mitglieder der maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin
gern der medizinischen Notfallrettung, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaf
ten auf Bundesebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundes
ebene. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied.
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Geburt); dies umfasst auch die telefonische Anleitung Anrufender. So hat die Praxis ge-
zeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen und durch entsprechende
Maßnahmen Leben gerettet werden können.
Zu Nummer 2
Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und vernetzter Ein-
satzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software sollte eine landkreis-
und länderübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermöglichen. Vorgesehen sind
auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender techni-
scher und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung von Re-
dundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen.
Zu Nummer 3
Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein-
satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer
fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen.
Zu Nummer 4
Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von spezialisierten Formen
der ambulanten Notfallversorgung oder weiteren ambulanten Versorgungsformen sein.
Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze durch kostenin-
tensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden. Insbesondere
sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Notruf eine unmit-
telbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Trans-
ferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt
ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird ver-
wiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Bedarfsge-
rechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugreifen. Wenn
diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswagen und
Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu achten,
dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztlichen Ver-
einigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Die Weiterbildung für diese Systeme ist von Nummer 8
umfasst. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen des vorbeugenden Rettungsdienstes um-
fassen, beispielsweise den Einsatz von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines
Case-Managements um Personen kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alar-
mieren und dafür sorgen, dass für diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird.
Zu Nummer 5
Zudem sind in den Rahmenempfehlungen bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren
der medizinischen Notfallrettung aufzunehmen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität
in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d
einfließen. Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der
medizinischen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen
der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen kön-
nen.
Zu Nummer 6
Hinzu kommen Rahmenempfehlungen des Einsatzes von digitalen Lösungen zur Patien-
tensteuerung und zur Patientenzuweisung mithilfe eines integrierten softwaregestützten
Behandlungskapazitäten-Nachweises in geeignete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein
schneller Austausch zwischen den Krankenhäusern, den Leitstellen für den Rettungsdienst,
den Gesundheitsbehörden und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Not-
dienst, der Kassenärztlichen Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten.
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Zu Absatz 3
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied mit Ausnahme des
Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit hat eine Stimme. Jedes stimmberech-
tigte Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen.
Dadurch soll eine flexible und effiziente Arbeit des Gremiums mit einer angemessenen Teil-
nehmerzahl ermöglicht werden. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat
ein Mitberatungsrecht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre-
mium Rahmenempfehlungen abgeben soll.
Zu Nummer 1
Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali-
tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich der
daraus folgenden Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen.
Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition wird durch die Nutzung von qualitätsge-
sicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen ermöglicht. Durch die Nut-
zung dieser Systeme kann auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die
Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach § 133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vor-
gesehen sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Förderung der Laienreanimation
und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen
(wie beispielsweise das Stoppen von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung
von der Patientin oder dem Patienten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien
oder auch die Unterstützung einer Geburt) durch die telefonische Anleitung Anrufender am
Notruf. So hat die Praxis gezeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen
und durch entsprechende Maßnahmen Leben gerettet werden können.
Zu Nummer 2
Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und untereinander
vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software soll eine
landkreis-, länder- und leitstellenübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermögli-
chen. Ebenso soll die Anzeige der Verfügbarkeit von Einsatzmitteln mittels satellitenge-
stützter Positionsbestimmungssysteme leitstellenübergreifend möglich sein. Vorgesehen
sind auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender
technischer und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung
von Redundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen.
Zu Nummer 3
Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein-
satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer
fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen.
Zu Nummer 4
Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von besonderen Einsatz-
mitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Not-
fallrettung. Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze
durch kostenintensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden.
Insbesondere sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Not-
ruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte.
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Zu Nummer 7
Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an
auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der
einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit,
der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten
der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst
dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall-
bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge,
Zu Nummer 8
Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für die Fort- und Weiterbildung für Rettungsfachper-
sonal abgegeben werden. Dies betrifft Umfang und Inhalt der ständigen Fortbildung, aber
insbesondere zur Etablierung von einheitlichen Weiterbildungsformaten für Personen nach
§ 1 des Notfallsanitätergesetzes. Analog zu Weiterbildungen für Pflegefachpersonen für
beispielsweise Intensivpflege sind hier einheitliche Formate sinnvoll. Dies gilt insbesondere
für eine Weiterbildung für spezialisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung wie in
Nummer 4 beschrieben. Auch andere Weitebildungsformate beispielsweise für Spezialret-
tungsmittel sind grundsätzlich denkbar. Bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen dienen
der Anerkennung von Qualifikationen bei Wechsel des Arbeitgebers und erleichtern den
Personaleinsatz. Sie führen damit zu mehr Arbeitszufriedenheit beim Rettungsfachperso-
nal, dienen aber auch der Vereinheitlichung der Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Einbindung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist sachgerecht, da eine
zusätzliche Weiterbildung den Kriterien des bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsat-
zes gerecht werden muss.
Zu Nummer 9
Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zur Abstimmung von standardmäßigen Vor-
gaben bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen sowie zu deren einheitli-
chen Umsetzung im Rahmen der medizinischen Notfallrettung abgegeben werden. Dies
können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen Durchführung
heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 2a des Notfallsanitätergesetzes
sein und Handlungsempfehlungen auf der Basis aktueller Leitlinien der medizinischen
Fachgesellschaften. Damit kann eine gleichwertige Versorgungsqualität erzielt werden.
Alle Vertreter in dem Gremium können Themen benennen, über die eine Beratung und
Beschlussfassung erfolgen soll.
Zu Absatz 4
Die Berufsverbände und Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremi-
ums, sollen jedoch zu Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden.
Ihnen ist bei der Erstellung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Zu Absatz 5
Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Fachempfehlun-
gen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für
Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder,
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer aus dem Gre-
mium erstellen. Den Berufsverbänden und Patientenorganisationen nach § 140f ist wiede-
rum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- 97 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses
zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitä-
ters) wird verwiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und
Bedarfsgerechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugrei-
fen. Wenn diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswa-
gen und Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu
achten, dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztli-
chen Vereinigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Es sollen ebenfalls Anforderungen an die Wei-
terbildung für diese Systeme entwickelt werden.
Zu Nummer 5
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung soll zudem Rahmenempfehlungen für Kon-
zepte zur Vermeidung von Einsätzen durch die Vernetzung weiterer medizinischer komple-
mentärer sowie sonstiger komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen-
hafte Situationen nach § 133a Absatz 4 entwickeln. Hierbei sind die Eruierung der Fälle, in
denen eine Vermittlung an die komplementären Dienste sinnvoll erscheint, sowie die Um-
setzung der Vermittlung in den Blick zu nehmen. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen
des sogenannten vorbeugenden Rettungsdienstes umfassen, beispielsweise den Einsatz
von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines Case-Managements um Personen
kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alarmieren und dafür sorgen, dass für
diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird.
Zu Nummer 6
Hinzu kommen Rahmenempfehlungen zum Einsatz und der leitstellenübergreifenden Ver-
netzung von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzuweisung mit-
hilfe eines integrierten softwaregestützten Versorgungskapazitäten-Nachweises in geeig-
nete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein schneller Austausch zwischen den Kranken-
häusern, den Leistungserbringern des Notfallmanagements, den Gesundheitsbehörden
und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Notdienst, der Kassenärztlichen
Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten.
Zu Nummer 7
Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an
auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der
einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit,
der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten
der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst
dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall-
bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge,
Zu Nummer 8
Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für standardmäßige Verfahrensweisen für die eigen-
verantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen abgegeben wer-
den. Dies können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 4 Absatz 2 Nummer
2c des Notfallsanitätergesetzes sein, ebenso Handlungsempfehlungen auf der Basis aktu-
eller Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Damit soll eine gleichwertige Versor-
gungsqualität erzielt werden. Die Rahmenempfehlungen können dann durch die jeweils
verantwortlichen Personen, beispielsweise die Ärztlichen Leitungen, in jeweiligen
- 85 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu Absatz 6
Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin-
ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Das Bun-
desministerium für Gesundheit wird ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen, die die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallret-
tung nach § 133d erforderlichen Daten der Leistungserbringer festlegt. Dies umfasst Struk-
turdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation des be-
teiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz (MIND) der
Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein. Zur Ermitt-
lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erforderlich,
dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können.
Zu Absatz 7
Das Gremium erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Doku-
mentation und Kommunikation nach § 133c Absatz 1. Hierbei soll auf die von der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interope-
rabilität im Gesundheitswesen (KIG) entwickelten Spezifikationen für die Vernetzung und
interoperable Fallübergabe innerhalb Integrierter Notfallzentren nach § 123a Absatz 2 Satz
8 sowie auf den Spezifikationen nach § 133a Absatz 2 Satz 8 für die digitale Fallübergabe
innerhalb eines Gesundheitsleitsystems aufgesetzt werden. Die Spezifikationen nach die-
sem Absatz sind im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft zu erstellen, da die von ihnen vertretenen Gruppen
von der Anwendung der Spezifikationen in der Praxis unmittelbar betroffen sein werden.
Bei der Erstellung der Spezifikationen ist das KIG nach § 385 rechtzeitig einzubeziehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann dann auf Basis der Empfehlung des KIG die
gesamte oder Teile der Spezifikation per Rechtsverordnung verbindlich festlegen. Der Wirk-
bereich der Festlegung beschränkt sich hierbei allerdings auf Systeme, die nicht aus-
schließlich in Landeshand liegen. Die Spezifikationen werden gemäß § 385 Absatz 1 Satz
2 Nummer 5 auf der entsprechenden Plattform veröffentlicht.
Zu § 133c
Zu Absatz 1
Für die Notfallversorgung der Versicherten ist die Verarbeitung und damit auch die Über-
mittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medizinisch erforderliche
Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller Bedeutung. Diese Da-
tenübermittlung ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Be-
handlung im Rahmen der weitgehend arbeitsteiligen Notfallversorgung zu gewährleisten.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen der bereits nach geltendem Recht bestehenden Be-
fugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten durch die
jeweiligen Behandler einerseits und der mit der Neuregelung eingeführten Verpflichtung zur
Datenübermittlung sowie zu spezifischen Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Datenüber-
mittlung. Diese Verpflichtung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen
vorliegen. Es muss also die entsprechende Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 7 in
Verbindung mit § 385 erlassen worden und die technische Umsetzung dahingehend abge-
schlossen sein, dass die Datenübermittlung in der vorgesehenen Weise möglich ist. Die
Datenübermittlung zwischen den an der rettungsdienstlichen Versorgung Beteiligten soll
unter Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Vo-
raussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen Leistungserbringer beziehungsweise der Ein-
richtung an die Telematikinfrastruktur.
Ziel ist, dass alle Versorgungsstrukturen, die bei Notfällen oder bei Anhaltspunkten eines
Notfalls tätig werden, Daten technisch so austauschen können, dass sie in dem jeweiligen
Empfängersystem sofort nutzbar sind.
- 98 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Verantwortungsbereich in konkrete medizinische bzw. standardisierte Handlungsanweisun
gen, sogenannte „standard operating pocedures (SOP), Behandlungspfade oder Dienstan
weisungen umgesetzt werden.
Zu Nummer 9
Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zum zeitlichen Umfang und zur Zielsetzung
von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal abgegeben werden. Zu dem Ret
tungsfachpersonal gehören nicht Ärztinnen und Ärzte. Das Gremium soll ein gemeinsames
bundesweites Rahmenverständnis dazu erreichen, für welche Aufgabenbereiche und Tä
tigkeiten, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Fort- und Weiterbildungen für
Rettungsfachpersonal erforderlich sind. Der Auftrag beinhaltet insbesondere keine konkre
ten Inhalte. Die konkrete Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildungen obliegt grundsätzlich
den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz.
Zu Absatz 5
Alle Mitglieder des Fachgremiums medizinische Notfallrettung können Themen benennen,
über die eine Beratung und Entscheidung erfolget.
Die Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremiums, sollen jedoch zu
Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden. Ihnen ist bei der Erstel
lung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese Stellung
nahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen.
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer
Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie
Einzelsachverständige mit einfacher Mehrheit benannt werden können.
Zu Absatz 6
Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfeh
lungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für
Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder,
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer sowie der
Fachgesellschaften und Fachverbände aus dem Gremium erstellen. Den Patientenorgani
sationen nach§ 140f ist wiederum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Absatz 7
Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin
ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Dies um
fasst Strukturdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation
des beteiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz
(MIND) der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein.
Zur Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erfor
derlich, dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können. Die Rahmen
empfehlungen sollen auch bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizini
schen Notfallrettung umfassen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizini
schen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d einfließen.
Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der medizini
schen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen der
Entgeltverträge für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen können.
- 86 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli-
cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und
Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe-
rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni-
sche Patientenakte des Versicherten zu speichern.
Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen nach
§ 75 Absatz 1b Satz 5, zum Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte,
andere zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Ver-
sorgungszentren, findet die Vorschrift keine Anwendung.
Zu Absatz 2
Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine
Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte
und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in
Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Das Informationssystem enthält insoweit nur ein-
richtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten. Die Leistungserbringer
des Notfallmanagements nach § 133 Absatz 1 werden verpflichtet, ein solches Informati-
onssystem zu betreiben und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser
werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten zu melden.
Die Vorgaben zur Interoperabilität der Informationssysteme hat die Gesellschaft für Tele-
matik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest-
zulegen.
Zu Absatz 3
Das Bundesministerium für Gesundheit kann Näheres zu Funktionalität und Datenumfang
des Versorgungskapazitätennachweises in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates regeln. Die Gesellschaft für Telematik legt Vorgaben zur Interoperabilität der
Informationssysteme und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik Vorgaben zur Informationssicherheit fest. Dabei ist die Integration in Kran-
kenhaus-Notaufnahme-Systeme, Rettungsdienst-Dokumentations-Systeme und Einsatz-
leitsysteme systemseitig zu ermöglichen.
Zu Absatz 4
Die Leistungserbringer, die nach § 30 Absatz 2 Notfallmanagement leisten, sollen auf digi-
talen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen An-
wendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme haben das Ziel, das interventions-
freie Intervall bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem System organisierten Ersthelferinnen und Erst-
helfer über eine digitale Alarmierungsanwendung, sodass diese bei einem Notfallereignis
möglichst schnell vor Ort sein können und bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen
durchführen können, bevor der Rettungsdienst eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer
erhalten die Informationen über ein Notfallereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da
es im Bundesgebiet mehrere Anbieter von auf digitalen Anwendungen basierenden Erst-
helferalarmierungssystemen gibt und eine Rettungsleitstelle auf Ersthelferinnen und Erst-
helfer unabhängig davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll,
sind solche Systeme zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderun-
gen der Rahmenempfehlungen nach § 133c Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 entsprechen. Diese
sehen unter anderem die Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische
und organisatorische Anforderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Erst-
helferalarmierungssysteme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen
und Ersthelfer einfach zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offen-
stehen.
- 99 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Absatz 8
Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Ge
schäftsordnung fest.
Zu Absatz 9
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätigkeit des
Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle kann für fachliche Recher
chen und die Vorbereitung von Rahmenempfehlungen auch Sachausgaben für die Inan
spruchnahme Dritter tätigen.
Zu§ 133c (Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung)
Zu Absatz 1
Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und
Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1 b Satz 1 der Versicherten ist die Verarbeitung und
damit auch die Übermittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medi
zinisch erforderliche Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller
Bedeutung. Zu den für die Behandlung erforderlichen Daten gehören auch etwaige Ergeb
nisse von Ersteinschätzungsverfahren. Diese Datenübermittlung ist eine wesentliche Vo
raussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Behandlung im Rahmen der weitgehend
arbeitsteiligen Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Unbeschadet der bereits nach
geltendem Recht bestehenden Befugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforder
lichen Behandlungsdaten durch die jeweiligen Behandler sieht daher § 133c Absatz eine
Verpflichtung für die im Gesetz ausdrücklich genannten Beteiligten der Notfall- und Akut
versorgung zur digitalen Notfalldokumentation vor, also zur digitalen Erhebung und Spei
cherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen perso
nenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende
Stelle und zu deren Empfang bei der Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und
Akutfällen. Die Verpflichtung gilt für die Leistungserbringer der medizinischen Notfallret
tung, die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, die zentralen
Ersteinschätzungsstellen von Integrierten Notfallzentren und von Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche, die Akutleitstellen und die Ärzte, die im Notdienst tätig sind oder
für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperationspraxis
Patientinnen und Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Diese Verpflich
tung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Für die digitale
Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt
stellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernetzung und interoperablen
digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallü
bergabe zwischen den Leitstellen nach§ 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die
Datenübermittlung zwischen Beteiligten soll unter Nutzung der sicheren Übermittlungsver
fahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Voraussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen
Leistungserbringer beziehungsweise der Einrichtung an die Telematikinfrastruktur.
Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli
cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und
Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe
rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni
sche Patientenakte der versicherten Person zu speichern.
Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen, zum
Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene Vertrags
ärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, findet die
Vorschrift keine Anwendung.
- 100 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Absatz 2
Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine
Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte
und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in
Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Die zuständige Landesbehörde kann daher eine
Stelle benennen, die einen Versorgungskapazitäten nachweis zur Verfügung stellt. Dies be
zeichnet ein softwarebasiertes Informationssystem zur einrichtungsbezogenen Erfassung,
Darstellung und Verwaltung der aktuellen Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbe
handlung relevanten Kapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende
Patientenzuweisung in Echtzeit. Im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhn
lichen Belastung des Gesundheitssystems erfasst der Versorgungskapazitätennachweis
zusätzlich regelmäßig die relevanten Versorgungskapazitäten. Das Informationssystem
enthält insoweit nur einrichtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden verpflichtet, ein solches In
formationssystem zu nutzen und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäu
ser werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten in Echtzeit an den
Versorgungskapazitätennachweis zu melden. Die von der zuständigen Landesbehörde be
nannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung haben alles
ihrerseits Erforderliche zu tun, damit der Versorgungskapazitätennachweis landesgrenz
übergreifend genutzt werden kann und die Leistungserbringer des Notfallmanagements auf
Einsatzmittel und Versorgungskapazitäten unabhängig von ihrer organisatorischen Zuord
nung zu Landkreisen oder Ländern zugreifen können. Die Akutleitstellen sollen einen le
senden Zugriff auf den Versorgungskapazitätennachweis erhalten.
Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise untereinander sind bundesein
heitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datens
ätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat im Beneh
men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informati
onssicherheit festzulegen.
Zu Absatz 3
Die Leistungserbringer des Notfallmanagements müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist
von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auf digitalen Anwendungen basierende Erst
helferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalar
mierungssysteme haben das Ziel, das interventionsfreie Intervall bei einem Herz-Kreislauf
Stillstand bis zum Eintreffen der Notfallrettung zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem
System organisierten Ersthelferinnen und Ersthelfer über eine digitale Alarmierungsanwen
dung, sodass diese bei einem Notfallereignis möglichst schnell vor Ort sein können und
bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können, bevor die Notfallret
tung eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten die Informationen über ein Notfall
ereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da es im Bundesgebiet mehrere Anbieter
von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen gibt und ein
Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Ersthelferinnen und Ersthelfer unabhängig
davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll, sind solche Systeme
zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderungen der Rahmenemp
fehlungen nach § 133c Absatz 4 Nummer 7 entsprechen. Diese sehen unter anderem die
Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische und organisatorische An
forderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssys
teme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen und Ersthelfer einfach
zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offenstehen. Für die Vernet
zung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme unterei
nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Stan
dards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
- 87 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu § 133d
Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine
effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen
zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer-
den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt-
lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony-
misiert und elektronisch an eine vom GKV-SV geführte Datenstelle auf Bundesebene zu
übermitteln. Die Datensätze werden vom Bundesministerium für Gesundheit in einer
Rechtsverordnung einheitlich festgelegt.
Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei-
ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da-
bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf
einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich
jeweils zum 1. Juli veröffentlicht.
Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Gre-
mium nach § 133b, den für den Rettungsdienst zuständigen Landesbehörden sowie den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertun-
gen für ihre Belange zur Verfügung.
Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der
erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge-
schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund-
lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten
Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand-
lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die-
nen.
Zu § 133e
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungser-
bringer sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Tele-
matikinfrastruktur (TI) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telema-
tikbedingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der
Finanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (TI-Pauschale).
Zu Absatz 3
Um eine angemessene Höhe dieser Erstattungen für die von der Regelung erfassten Leis-
tungserbringer im Hinblick auf deren Besonderheiten im Vergleich zu Arztpraxen zu ge-
währleisten, z. B. hinsichtlich ihrer Einrichtungsgröße, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäf-
tigtenanzahl, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der
privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der entsprechenden Leistungserbrin-
ger auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung nicht nur das Nähere zum Aus-
gleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung
der privaten Krankenversicherungsunternehmen, sondern auch einen ggf. erforderlichen
abweichenden Erstattungsbedarf gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Leistungserbringern.
Zu Absatz 4
Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln den
abweichenden Erstattungsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren,
- 101 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu§ 133d (Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen
Notfallrettung, Verordnungsermächtigung)
Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine
effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen
zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer
den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt
lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony
misiert und elektronisch an eine vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte
Datenstelle auf Bundesebene zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die
für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen
Daten der Leistungserbringer festlegt.
Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei
ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da
bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf
einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich
jeweils zum 1. Juli veröffentlicht.
Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Fach
gremium medizinische Notfallrettung, den zuständigen Landesbehörden sowie den Lan
desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertungen
für ihre Belange zur Verfügung.
Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der
erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge
schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund
lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten
Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand
lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die
nen.
Zu§ 133e (Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in
die Telematikinfrastruktur und Finanzierung)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 erfassten Leistungserbringer
sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Telematikinf
rastruktur (Tl) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telematikbe
dingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der Fi
nanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (Tl-Pauschale). Zum
Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Leistungs
erbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 zunächst grundsätzlich die in der Fest
legung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der ver
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarte Tl-Pauschale
von den Krankenkassen.
Zu Absatz 3
Um eine angemessene Höhe dieser Ausgleichszahlungen für die von der Regelung erfass
ten Leistungserbringer zu gewährleisten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran
kenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der ent
sprechenden Leistungserbringer auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung
nicht nur das Nähere zum Ausgleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und
- 88 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
sofern dies erforderlich ist. Solange keine neue Vereinbarung getroffen wird, gilt die bishe-
rige Vereinbarung fort.
Zu § 133f
Zu Absatz 1
Investitionen in die digitale Infrastruktur der digitalen standardisierten Notrufabfrage nach §
30 Absatz 3 Satz 1, des Gesundheitsleitsystems nach § 133a, der digitalen Notfalldoku-
mentation nach § 133c Absatz 1, des Versorgungskapazitätennachweises nach § 133c Ab-
sätze 2 und 3 sowie der auf digitalen Anwendungen basierende Einbindung von Ersthelfe-
rinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 4 werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus
dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes finanziert.
Zu Absatz 2
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung.
Das Fördervolumen entspricht den im Wirtschaftsplan des Sondervermögens eingestellten
Beträgen. Die Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 können Förderanträge bei der zu-
ständigen Landesbehörde stellen. Nach einer Prüfung und Priorisierung leitet diese die För-
deranträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen weiter. Für jedes der Kalen-
derjahre 2027 bis 2031 kann jedes Land höchstens den Anteil an den zur Verfügung ste-
henden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner-
Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
fentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 die Höhe der
Beträge, bis zu denen einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können.
Zu Absatz 3
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt im Benehmen mit den Ländern eine
Richtlinie, die nähere Vorgaben und Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfah-
rens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen enthält. Dabei sind die Empfeh-
lungen nach § 133b Absatz 3 zu den jeweiligen förderfähigen Vorhaben zu berücksichtigen.
Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozi-
alversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Die zweckentsprechende Ver-
wendung der Mittel ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzu-
weisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ist der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen befugt, bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über Art, Um-
fang und Verwendungsort der Mittel, sodass eine zweckentsprechende Mittelverwendung
nachvollzogen werden kann. Dies ist für die Erfolgskontrollen essentiell.
Zu Absatz 4
Investitionen in die digitale Infrastruktur des Gesundheitsleitsystemen nach § 133a, die di-
gitale Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, den Versorgungskapazitätennachweis
nach § 133c Absätze 2 und 3 sowie in die auf digitalen Anwendungen beruhende Einbin-
dung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 4 dürfen ausschließlich über
die Förderung nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung der
entsprechenden Kosten im Rahmen der Vergütung nach § 133 ist nicht möglich.
Zu § 133g
Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden einer einzigen
Leitstelle im Land besondere koordinierende Funktionen zuweisen kann, die überregionale
Aufgaben übernehmen. Zweck der Regelung ist die Bündelung von besonderen Aufgaben
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Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh
men, sondern auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus
gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Ver
gleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern
aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge
und Beschäftigtenanzahl. Mit der Telematikinfrastruktur wird eine technisch sichere Basis
für die Kommunikation im Gesundheitswesen geschaffen, die zukünftig auch die medizini
sche Notfallrettung nutzen soll. Weil medizinische Notfälle sich unabhängig vom Versiche
rungsstatus ergeben, sollen auch privat Versicherte und deren Leistungserbringer in der
medizinischen Notfallrettung im Rahmen der privaten Krankenversicherung davon profitie
ren und die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung einschließ
lich des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur nutzen können. Da die Telematikinfra
struktur einschließlich der Anschluss- und Betriebskosten der Leistungserbringer von der
gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, ist eine Beteiligung der privaten Versi
cherungsunternehmen an den Kosten angemessen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt
der Privaten Krankenversicherung als Gesellschafter in die Gesellschaft für Telematik ha
ben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Kranken
versicherung e.V. bereits eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem eine Beteili
gung der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Ausstattungs- und Betriebs
kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelt. Darin ist
eine Erstattung für die Erst- und Folgeausstattung sowie die Betriebskosten der Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Physiotherapeuten und die Pflege in Höhe von sieben
Prozent der jährlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehenden Kosten
enthalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V., sich in Höhe von sieben Prozent an den Kosten, die dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Rahmen des Anschlusses weiterer Leistungserbringer aus anderen
Sektoren an die Telematikinfrastruktur entstehen, zu beteiligen. Dies findet auch auf die
Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung Anwendung. Um insoweit Rechtssi
cherheit, vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten der Leistungserbringer in der medi
zinischen Notfallrettung zu schaffen, wird die Beteiligung des Verbands der Privaten Kran
kenversicherung e.V. an den Festlegungen für die Kostenerstattung noch einmal ausdrück
lich gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Mitfinanzierung von Leistun
gen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die private Krankenversicherung, son
dern um eine Beteiligung in der Höhe, die der Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. verhandelt. Hierbei wird vermutlich der um Beihilfeanteile bereinigte Krankenversiche
rungsmarkt-Anteil der privaten Krankenversicherung eine Rolle spielen, der auch der oben
genannten Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugrunde lag.
Der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung zur Finanzierung des Anschlusses
an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stellen muss, wird um den Betrag gemindert,
den die privaten Krankenversicherungsunternehmen bereit stellen. Durch seine Beteiligung
an der Vereinbarung hat der Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit,
seine Interessen einzubringen.
Zu Absatz 4
Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln An
passungen des abweichenden Ausgleichsbedarf im Abstand von jeweils zwei Jahren, so
fern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart,
gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort
Zu§ 133f (Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung)
Zu Absatz 1
Investitionen in die digitale Infrastruktur für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung
werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Kli
maneutralität des Bundes finanziert. Hierfür stehen in dem Zeitraum insgesamt 225
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Millionen Euro zur Verfügung. Absatz 1 benennt konkret die hierfür in Frage kommenden
Fördertatbestände. So sollen Investitionskosten für die Beschaffung von softwarebasierten
standardisierten Notrufabfragen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2
Nummer 1 und für die Errichtung von Gesundheitsleitsystemen nach § 133a gefördert wer
den. Weitere wesentliche Elemente der Digitalisierung im Rahmen der Notfallversorgung
sind die Einführung der digitalen Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, des Versor
gungskapazitätennachweises nach § 133c Absatz 2 sowie die auf digitalen Anwendungen
basierende Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 3. Das
AED-Kataster nach § 394 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit errichtet.
Um sicherzustellen, dass - angesichts der strengen Zweckbindung von Sozialversiche
rungsbeiträgen - keine Maßnahmen gefördert werden, die außerhalb der Aufgaben der
Sozialversicherung stehen, wird klargestellt, dass bei der Förderung von Leistungserbrin
gern der medizinischen Notfallrettung nach§ 30 solche Kosten nicht berücksichtigt werden,
die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehende öffent
liche Aufgabe bedingt sind. Dies wird zudem auch durch die enge Begrenzung der Förde
rung auf die genannten konkreten Vorhaben, die ausschließlich der medizinischen Notfall
rettung zuzuordnen sind, sichergestellt. Gefördert werden außerdem ausschließlich Inves
titionen der aufgeführten Maßnahmen; Verwaltungskosten auf Antragstellerseite, die im
Rahmen der jeweiligen Maßnahmen entstehen, können nicht aus Mitteln des Fonds geför
dert werden.
Zu Absatz 2
Von der Fördersumme werden im Förderzeitraum von 2027 bis 2031 insgesamt 2,5 Millio
nen Euro vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet. Aus diesen Mitteln werden ins
besondere die für die Errichtung des AED-Katasters nach § 394 notwendigen Investitions
kosten finanziert. Nicht für diesen Zweck verausgabte Mittel, stehen dem Bundesministe
rium für Gesundheit für die Auswertung und Veröffentlichung einschließlich möglicher ex
terner Beauftragungen zur Evaluation der Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zur Ver
fügung.
Zu Absatz 3
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung
der Maßnahmen. Für diese Förderungen stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im gesamten Förderzeitraum insgesamt 222,5 Millionen Euro zur Verfü
gung. Die Mittel werden in jährlichen Raten von 44,5 Millionen Euro jeweils bis zum 15.
Januar ausgezahlt. Hierfür wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Fonds
eingerichtet, der die Mittel zweckgebunden verwaltet.
Zu Absatz 4
Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können die Antragsberechtigten eines Landes
den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige
Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt. Von diesen im jeweiligen
Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln werden die notwendigen Aufwendungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Fonds und die Durch
führung der Förderung abgezogen. In einem Kalenderjahr nicht verausgabte oder zurück
gezahlte Fördermittel werden in das jeweils folgende Kalenderjahr übertragen und stehen
den Antragsberechtigten zusätzlich zu den Fördermitteln nach dem Königsteiner-Schlüssel
zur Verfügung. Damit wird auch sichergestellt, dass die für die Digitalisierung im Sonder
vermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht am
Jahresende verfallen, sondern durch die Möglichkeit der Übertragung auf das nächste Ka
lenderjahr vollständig ausgeschöpft werden können. Der Spitzenverband Bund der Kran
kenkassen veröffentlicht quartalsweise auf seiner Internetseite die Höhe der im laufenden
Kalenderjahr noch zur Verfügung stehenden Beträge pro Land, sodass die
- 104 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Antragsberechtigten einschätzen können, ob ein Antrag in diesem Jahr noch möglich ist.
Die Veröffentlichung dient darüber hinaus der Transparenz, da die Beträge wegen mögli
cher Mittelüberträge aus dem Vorjahr vom Königsteiner Schlüssel abweichen können.
Zu Absatz 5
Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und
Kassenärztliche Vereinigungen, die ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a bilden. Die di
gitale Vernetzung von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Leistungserbringern des Notfall
managements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu einem Gesundheitsleitsystem dient der
besseren und effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung sowie der Entlastung der
Notfallrettung und stellt eine wesentliche Säule für ein integriertes und digital vernetztes
System der Notfallversorgung dar. Die gesetzlichen Vorgaben in § 133a - insbesondere
zur Schnittstellengestaltung, Datenübergabe und dem gemeinsamen Qualitätsmanage
ment - lösen dabei bei beiden Kooperationspartnern einen notwendigen Digitalisierungs
und Investitionsbedarf aus.
Zu Absatz 6
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann den Leistungserbringern eines Landes
Fördermittel bis zu dem nach Absatz 4 errechneten Betrag zuteilen.
Vor einer Förderung von Leistungserbringern der medinischen Notfallrettung nach § 30
muss ein Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde erzielt werden. Durch die Beneh
mensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden werden diese frühzeitig über die
Antragsstellung informiert, so dass gegebenenfalls auch eine landesseitige Steuerung der
Investitionskostenförderung, insbesondere durch Priorisierung, unter Berücksichtigung der
zur Verfügung stehenden Fördermittel im Förderjahr erfolgen kann.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die Anträge, erlässt die Förderbe
scheide und veranlasst die Auszahlung gegenüber den Antragsberechtigten. Mindestvo
raussetzung der Förderung ist zunächst, dass die jeweiligen Anforderungen der in Absatz
1 genannten Fördertatbestände eingehalten sind. Die jeweiligen Rahmenempfehlungen
nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu den förderfähigen Maßnahmen sind außerdem zu berück
sichtigen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die erfolgten Förderungen.
Dies dient dem Ausschluss der Doppelfinanzierung nach Absatz 9. Die zuständigen Lan
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden dadurch frühzeitig über die
Förderung in Kenntnis gesetzt und können so in den jeweiligen Vertragsverhandlungen
nach § 105 Absatz 1 b und § 133 Absatz 2 eine Doppelfinanzierung möglichst frühzeitig
ausschließen.
Zu Absatz 7
Die Antragsberechtigten haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in geeigneter Form nachzuweisen. Sofern
die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet wurden, fordert der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen die bereits ausgezahlten Fördermittel zurück.
Zu Absatz 8
Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderungen
notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus
den nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Mitteln gedeckt.
- 105 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben
zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterla
gen für die Antragsstellung und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung in
einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Die Herstel
lung eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit ist erforderlich, um
sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes und mit den Zwecken der Förderung überein
stimmendes Verfahren gewährleistet ist. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung
der Fördermittel gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften ent
sprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von den Antragsstellern zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. März
des Folgejahres der Förderung insbesondere über Art, Umfang und Verwendungsort der
Fördermittel sowie über etwaige Rückforderungen, sodass eine zweckentsprechende Mit
telverwendung nachvollzogen und sichergestellt werden kann. Das Bundesministerium für
Gesundheit erhält so auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den Spit
zenverband Bund der Krankenkassen das Fördergeschehen eng zu begleiten. Die Berichts
pflicht ist für die gesetzlich nach § 10 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infra
struktur und Klimaneutralität vorgeschriebenen Erfolgskontrollen essentiell, da das Bundes
ministerium für Gesundheit so nachvollziehen kann, in welchem Umfang die gesetzlichen
Anforderungen der hier genannten Fördertatbestände umgesetzt und damit auch die Ziele
der Förderung durch das Sondervermögen erreicht wurden. Die Berichte sind eine wichtige
Grundlage für eine mögliche Evaluation der Förderung oder auch für eine Veröffentlichung
der Ergebnisse.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 die nicht
verausgabten oder nach dem 31. Dezember zurückgezahlte Fördermittel unverzüglich an
das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück.
Zu Absatz 9
Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift gefördert werden, weil über das
Sondervermögen eine Mittelbereitstellung - anders als beispielsweise eine Refinanzierung
über Entgelte nach § 133 Absatz 2 - unmittelbar erfolgen und somit die Digitalisierung
schnell und flächendeckend vorangetrieben werden kann. Der Fördertatbestand unterstützt
damit das Ziel der digitalen Vernetzung der Versorgungsbereiche und der damit einherge
henden effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung und -versorgung. Für Fälle, in
denen eine Finanzierung über das Sondervermögen nicht möglich ist, weil beispielsweise
die Mittel im entsprechenden Haushaltsjahr bereits verausgabt sind, bleibt es bei der Mög
lichkeit der Refinanzierung über§ 133 Absatz 2.
Satz 2 verhindert eine Doppelfinanzierung durch die Krankenkassen und andere Kosten
träger, wie zum Beispiel private Krankenversicherungsunternehmen. Zweckentsprechend
abgerufene und eingesetzte Investitionskosten sind nicht mehr in den Entgelten nach § 133
Absatz 2, der Förderung nach § 105 Absatz 1 b sowie in anderweitigen Kosten- und Gebüh
renkalkulationen gegenüber anderen Kostenträgern ansatzfähig.
Zu§ 133g (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben)
Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden im Benehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem einzelnen Leis
tungserbringer des Notfallmanagements im Land besondere koordinierende Funktionen
und überregionale Aufgaben zuweisen kann. Zweck der Regelung ist die Bündelung von
besonderen Aufgaben in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz
zu erhöhen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die folgenden Koordinierungs- und Ver
netzungsaufgaben.
- 89 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen. Die Aufga-
ben sind insbesondere wie folgt:
Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken-
haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle
ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß-
schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka-
tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt.
Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs-
aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen,
der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem
mit den Rettungsleitstellen zu bilden, die Abstimmung erleichtern und Schnittstellen redu-
zieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini-
gung bis zu 30 Leitstellen.
Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung
auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land
zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären
Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig
wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert.
Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, dass die technische Infrastruktur (wie beispiels-
weise ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral koordiniert und betrieben werden.
Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län-
dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen
für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein-
satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung.
Zu Nummer 19 (§ 140f)
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c Absatz 2 ein Antragsrecht hat.
Zu Nummer 20 (§ 291b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not-
dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun-
mehr in § 75 Absatz 1b Satz 10 geregelt.
Zu Nummer 21 (§ 294a)
Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche
gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete
Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun-
gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um
prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche
gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus
übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel-
tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini-
schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies
meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner-
heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse
ist aus diesem Grund sachgerecht.
- 106 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken-
haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle
ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß-
schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka-
tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt.
Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs-
aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen,
der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem
mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zu bilden, die Abstimmung erleich-
tern und Schnittstellen reduzieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer
Kassenärztlichen Vereinigung bis zu 30 in Betracht kommende Leitstellen.
Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung
auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land
zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären
Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig
wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert.
Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die technische Infrastruktur (wie beispielsweise
ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral zu koordinieren und zu betreiben.
Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län-
dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen
für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein-
satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung.
Das Nähere zum Inhalt der übertragenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ver-
einbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständi-
gen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern.
Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft jährlich mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Not-
fallmanagements sie die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle zugewiesen hat.
Zu Nummer 20 (§ 140f)
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c ein Antragsrecht hat.
Zu Nummer 21 (§ 279)
Die Begrenzung der Amtszeiten für die Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrä-
ten der Medizinischen Dienste, die von den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen
gewählt werden, wird von zwei auf drei Amtszeiten gelockert. Gleichzeitig wird die Begren-
zung der Ehrenämter in Selbstverwaltungsorganen von Versicherungsträgern, Verbänden
von Versicherungsträgern und Medizinischen Diensten von zwei auf drei Ehrenämter er-
weitert. Mit diesen Änderungen wird der zunehmenden Fluktuation der Mitglieder in den
Verwaltungsräten entgegengewirkt und ihre Professionalisierung unterstützt. Darüber hin-
aus werden die sich abzeichnenden Probleme bei der Nachbesetzung von Mitgliedern be-
hoben und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane sicherge-
stellt. Dies gilt über den Verweis in § 282 Absatz 2 Satz 7 auch für den Medizinischen Dienst
Bund.
- 90 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu Nummer 22 (§ 302)
§ 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit explizit auch die
der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher der übrigen Leistungserbringer
nach § 60.
Gemäß dem neu eingefügten Satz 3 entfällt für die Leistungserbringer nach § 30 die ärztli-
che Verordnung, stattdessen wird von den Leitstellen das Ergebnis der Notrufabfrage über-
mittelt. Die genaue Ausgestaltung, wie das Ergebnis der Notrufabfrage zum Beispiel in Ka-
tegorien, spezifischen Codes oder Kurzbeschreibungen einzuteilen ist, obliegt gemäß Ab-
satz 2 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der dementsprechenden Richtlinie.
Hier soll möglichst auf bereits angelegte und vorhandene Daten wie die in Gesundheitsleit-
systemen verwendeten standardisierten Notrufabfragen und deren Kategorien (zum Bei-
spiel Alarm-Codes) zurückgegriffen werden, um den Prozess möglichst verwaltungsarm zu
gestalten. Die eineindeutige Fallidentifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung
ebenso in der Richtlinie nach Absatz 2 erfolgt, dient der Zuordnung der Einsatzaufträge des
Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze der notfallmedizinischen Versorgung
und des Notfalltransportes.
Der neu eingefügte Satz 4 regelt die Abrechnung der Leistungen der notfallmedizinischen
Versorgung vor Ort und des Notfalltransports. Diese müssen in den Richtlinie nach Absatz
2 in Art, Menge und Preis so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungsauf-
wand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt.
Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der
Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten-
satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die
Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger
Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von
Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort
der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge-
setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt-
linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen
Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um
den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen.
Der neu eingefügte Satz 5 verpflichtet die Leistungserbringer, die von der Leitstelle entsandt
werden, die Daten des Versicherten an die Rettungsleitstelle zurückzumelden, um dieser
eine Abrechnung zu ermöglichen. Dies ist notwendig, da den Rettungsleitstellen selbst zu-
mindest zum jetzigen Zeitpunkt regelhaft diese Daten nicht vorliegen. Da zwischen Leitstel-
len und Einsatzmitteln beziehungsweise deren Trägern regelhaft Daten ausgetauscht wer-
den, ist dieses Verfahren aufwandsarm zu etablieren. Eine Abrechnung der Leitstellenleis-
tung wie bisher ausschließlich über durchgeführte Transporte ist nicht sachgerecht, da die
transportierten Versicherten und deren Krankenkassen überproportional beteiligt werden.
Ebenso schafft es Fehlanreize für einen gegebenenfalls nicht notwendigen Transport.
Der neu eingefügte Satz 6 verpflichtet in gleicher Weise die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen, die Daten an die Rettungsleitstellen weiterzugeben.
Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1
kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der
Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär-
systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch
die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab-
satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine
elektronische Datenübermittlung zulässig ist.
- 107 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Nummer 22 (§ 283)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 auch auf die Zusammenarbeit in organisatorischen
und pflegefachlichen Fragen der Richtlinien nach § 53d Elftes Buch Sozialgesetzbuch be-
zieht. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die untergesetzliche Ausgestal-
tung der Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Sowohl die Gremienstruktur als auch die Prozesse zur Zu-
sammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Medizinischen Dienste
sind sachgerecht und effizient nur für beide Rechtsbereiche – gesetzliche Krankenversi-
cherung und soziale Pflegeversicherung - übergreifend zu regeln. Die Klarstellung erfolgt
dabei lediglich in § 283, weil sämtliche Regelungen zur Zusammenarbeit durch den MD
Bund – anders zum Beispiel als bei den Richtlinien zur Personalbemessung - in einer ein-
heitlichen Richtlinie festgelegt werden sollen.
Zu Nummer 23 (§ 291b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not-
dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun-
mehr in § 75 Absatz 1b Satz 12 geregelt.
Zu Nummer 24 (§ 294a)
Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche
gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete
Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun-
gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um
prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche
gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus
übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel-
tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini-
schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies
meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner-
heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse
ist aus diesem Grund sachgerecht.
Zu Nummer 25 (§ 302)
Zu Absatz 1
§ 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit auch diejenige der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher die übrigen
Abrechnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten nach § 60.
Es besteht insoweit grundsätzlich die Verpflichtung, den Krankenkassen im Wege elektro-
nischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die erbrachten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung
sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diag-
nose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben.
Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruch erfor-
derlichen Angaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidenti-
fikationsnummer zu übermitteln. Das Nähere zu Art und Umfang der erforderlichen Anga-
ben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten in seiner Richtline nach
- 91 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu Nummer 23 (§ 354)
Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au-
ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis-
tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not-
dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor-
gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des
Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die
hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen techni-
schen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist sicher-
zustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren handelt,
welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit ei-
nem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt.
Zu Nummer 24 (§ 370a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 25 (§ 377)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be-
zeichnet.
Zu Nummer 26 (§ 394)
Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 soll das Notfallmanagement auch die telefonische und tele-
medizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender
Sofortmaßnahmen, sowie die Nutzung von mobilen Alarmierungs-Anwendungen zur Ein-
bindung von registrierten Ersthelfern (Laienreanimation) umfassen. Nach dem Beginn einer
sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme beim plötzlichen Herz-
Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die Überlebensrate erheblich.
Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwendung durch Laien, soge-
nannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das Bundesministerium für
Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites Kataster, das im Rah-
men des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch die Rettungsleitstellen ver-
wendet werden kann und das durch einen zentralen Zugang zu erreichen ist.
Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen
§ 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per
Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen
Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten
werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre-
chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig
auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver-
mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen
sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der
Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles
Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden,
wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt-
ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste-
matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Rettungsleitstellen
und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und
so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen.
- 108 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Absatz 2 Satz 1. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis über die aufgrund einer in § 30
Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen
Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 als
Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1
Satz 2 gilt. Auch zu diesem Nachweis regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
das Nähere. Dies ist sachgerecht, da die bisherige Praxis, dass der Transport nach Ab-
schluss des Einsatzes ärztlich verordnet wird, entfällt. Die Regelung adressiert nun an die
Leistungserbringer des Notfallmanagements, welche die Indikation für ein Einsatzmittel
stellen. Dies erfolgt in der Regel durch die grundsätzliche Festlegung durch die ärztliche
Leitung des Leistungserbringers, beispielsweise die ärztliche Leitung. Wenn der Nachweis
noch nicht durch die einheitliche und reproduzierbare Ergebnisse der softwarebasierten
standardisierten Notrufabfrage erbracht wird, regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen Übergangsregelungen den Nachweis auf andere Weise. Die eineindeutige Falliden-
tifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung ebenso in der Richtlinie erfolgt, dient der
Zuordnung der Einsatzaufträge des Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze
der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransportes.
Die Vorgaben in der sollten so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungs-
aufwand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt.
Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der
Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten-
satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die
Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger
Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von
Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort
der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge-
setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt-
linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen
Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um
den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen.
Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung oder des Notfalltransports ist
verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungs-
erbringer des Notfallmanagements zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung
der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. Dies ist notwendig, da
den Leistungserbringern des Notfallmanagements regelhaft diese Daten nicht vorliegen
und somit keine Abrechnung möglich wäre.
Zu Absatz 2
Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1
kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der
Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär-
systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch
die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab-
satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine
elektronische Datenübermittlung zulässig ist.
Zu Nummer 26 (§ 354)
Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au-
ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis-
tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not-
dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor-
gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des
Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die
hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen
- 92 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das
Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten
privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung,
Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können.
Zu Absatz 2
Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit,
Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka-
taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs-
ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden
(z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer).
Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung
vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED
Katasters die Rettungsleitstellen sein sollen, ist die öffentliche Weboberfläche entspre-
chend weiterzuentwickeln, sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein sowie eine
einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem regelmäßige
Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beschreibt, welche Informationen vom Katasterbetreiber veröffentlicht werden
muss. Diese Daten erhält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach
§ 12 Absatz 2 der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder
aber über freiwillige Meldungen.
Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit-
stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit
wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf-
fentlich zugänglich sind.
Zu Absatz 4
Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge-
stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von
Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität
entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts-
sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des
Namens der meldenden Einrichtung fallen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe-
zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt
die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um-
fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B.
Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1
in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein
entsprechendes Evaluationskonzept vor.
- 109 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
technischen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist
sicherzustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren han-
delt, welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit
einem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt.
Zu Nummer 27 (§ 370a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 28 (§ 377)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be-
zeichnet.
Zu Nummer 29 (§ 394)
Nach § 30 Absatz 3 umfasst das Notfallmanagement auch die telefonische und telemedizi-
nische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofort-
maßnahmen, sowie die Nutzung von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthel-
feralarmierungssystemen und die Nutzung des AED-Katasters nach dieser Vorschrift. Nach
dem Beginn einer sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme
beim plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die
Überlebensrate erheblich. Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwen-
dung durch Laien, sogenannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das
Bundesministerium für Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites
Kataster, das im Rahmen des Notfallmanagements verwendet werden kann und das durch
einen zentralen Zugang zu erreichen ist.
Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen
§ 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per
Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen
Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten
werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre-
chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig
auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver-
mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen
sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der
Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles
Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden,
wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt-
ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste-
matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Leistungserbringer
und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und
so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen.
Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das
Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten
privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung,
Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können.
Zu Absatz 2
- 93 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations-
und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice-
stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer-
tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll
damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die
neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein
früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach
§ 123 SGB V und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b
SGB V.
Zu Artikel 4 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach
§ 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b.
Zu Artikel 5 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Zur Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und
apothekenpflichtigen Medizinprodukten wird die Möglichkeit zur Schließung eines entspre-
chenden Versorgungsvertrages durch eine öffentliche Apotheke mit der zuständigen Kas-
senärztlichen Vereinigung und dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme
die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, neu eingeführt.
Die notdienstpraxisversorgende Apotheke soll in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis
liegen. Wenn die Apotheke nicht in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegt, kann die
notdienstpraxisversorgende Apotheke eine zweite Offizin mit Lagerräumen an dem Stand-
ort, an dem die Notdienstpraxis liegt, betreiben. Diese zweite Offizin muss in angemessener
Entfernung zur Betriebsstätte der Apotheke liegen, damit die apothekenleitende Person ih-
ren Verantwortlichkeiten nachkommen kann. Dadurch soll eine notdienstpraxisnahe Ver-
sorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis ermöglicht werden.
Um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienst-
praxis zu gewährleisten, sind Vorgaben für den Versorgungsvertrag notwendig. So sind
insbesondere Festlegungen zur Sicherstellung der Versorgung, zur Beratung und zu den
Öffnungszeiten der Apotheke zu treffen und einzuhalten. Wenn Räume an dem Standort,
an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, von der Apotheke genutzt werden, ist die Eig-
nung der Räume zur Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinproduk-
ten sicherzustellen. Zudem sind Zutrittsbeschränkungen vorzusehen.
Die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten darf durch den Versorgungsver-
trag nicht eingeschränkt werden. Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie die
notdienstpraxisversorgende Apotheke oder beispielsweise eine an ihrem Wohnort gele-
gene Apotheke zur Einlösung von Verschreibungen aufsuchen.
Damit die zuständige Behörde Kenntnis über die Versorgung einer Notdienstpraxis durch
eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb einer zweiten Offizin mit La-
gerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhält, ist ihr der Versorgungsvertrag
rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Aufnahme der Versorgung vorzulegen.
- 110 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit,
Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka-
taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs-
ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden
(z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer).
Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung
vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED
Katasters die Leistungserbringer des Notfallmanagements sein dürften, ist die öffentliche
Weboberfläche weiterzuentwickeln: sie sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein
sowie eine einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem re-
gelmäßige Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beschreibt, welche Informationen veröffentlicht werden müssen. Diese Daten er-
hält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach § 12 Absatz 2 der
Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder aber über freiwil-
lige Meldungen.
Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit-
stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit
wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf-
fentlich zugänglich sind.
Zu Absatz 4
Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge-
stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von
Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität
entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts-
sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des
Namens der meldenden Einrichtung fallen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe-
zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt
die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um-
fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B.
Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1
in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein
entsprechendes Evaluationskonzept vor.
Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations-
und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice-
stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer-
tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll
damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die
neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein
früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen.
- 94 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Zu Nummer 2
Notdienstpraxisversorgende Apotheken stellen durch die Versorgung von Patientinnen und
Patienten einer Notdienstpraxis ebenfalls den Notdienst von Apotheken sicher, weshalb sie
einen pauschalen Zuschuss erhalten sollen. Die Versorgung erfolgt allerdings zu den vor-
gegebenen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis und insbesondere nicht über Nacht durch
vollständig erbrachte Notdienste gemäß Absatz 1. Deshalb wird pro Kalenderwoche für die
Versorgung während der Öffnungszeiten der entsprechenden Notdienstpraxis in dieser Ka-
lenderwoche ein pauschaler Zuschuss vorgesehen. Die entsprechenden Daten, die der
Deutsche Apothekerverband zur Berechnung der Notdienstpauschalen benötigt, sind von
der Apotheke an diesen im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen. Der Deutsche Apothe-
kerverband kann Form und Inhalt der Erklärung vorgeben. Dadurch kann auch eine Imple-
mentierung technischer Prüfprozesse erfolgen, so dass beispielsweise eine Erklärung über
mehr Kalenderwochen, als das entsprechende Quartal enthält, nicht möglich ist. Damit die
Berechnung der Notdienstpauschale fristgerecht erfolgen kann, soll die Übermittlung der
Daten durch die Apotheken jeweils innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende erfolgen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es wird eine entsprechende Ordnungswidrigkeit eingeführt, um sicherzustellen, dass die
zuständigen Behörden rechtzeitig, korrekt und vollständig Kenntnis über die Versorgung
einer Notdienstpraxis durch eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb
einer zweiten Offizin mit Lagerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhalten.
Zu Buchstabe b
Durch die Ergänzung des Absatzes 1 Nummer 2a in Absatz 3 wird die Höhe des angedroh-
ten Bußgeldes für einen Verstoß nach Absatz 1 Nummer 2a bestimmt und somit Rechtssi-
cherheit hergestellt.
Zu Artikel 6 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach §
12b des Apothekengesetzes.
Der Begriff der notdienstpraxisversorgenden Apotheken wird eingeführt.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach §
12b des Apothekengesetzes.
Um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke sicherzustellen, sollen Vorgaben zur
Anzahl des Personals und zum Personaleinsatz auch für notdienstpraxisversorgende Apo-
theken gelten.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach §
12b des Apothekengesetzes.
Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis in der unmittel-
baren Nähe der Notdienstpraxis zu ermöglichen, wird die Vorgabe zur Raumeinheit der
Betriebsräume aufgehoben und der Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen an dem
- 111 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Artikel 3 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach
§ 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b.
Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege-
lung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen
und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden
muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforder-
liche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht aus-
reichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese au-
ßerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelba-
ren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die
mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für
längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung
entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Kranken-
hausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die
Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der
Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.
Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage III
zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die Versorgung
mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin
über eine Apotheke zu erfolgen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung)
Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege-
lung im Rahmen der Notfallversorgung apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten
Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgegeben, wenn eine Thera-
pie sofort begonnen werden muss und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des
Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszei-
ten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein
Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine
zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte,
unmittelbare Versorgung mit apothekenpflichtigen Medizinprodukten entsprechend der Arz-
neimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im
Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen kön-
nen die Medizinprodukte über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als
Sprechstundenbedarf beziehen.
Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
Zu Nummer 1
Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller
Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand-
ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss.
Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird
- 95 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erlaubt. Es wird zudem klargestellt,
dass insbesondere Vorgaben zur Barrierefreiheit, zur Vertraulichkeit der Beratung, zur La-
gerung sowie zu Meldeverpflichtungen einzuhalten sind.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach §
12b des Apothekengesetzes.
Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis zeitnah sicherzu-
stellen, wird die Dienstbereitschaft von notdienstpraxisversorgenden Apotheken oder der
zweiten Offizin der Apotheken, wenn die Versorgung durch diese erfolgt, festgelegt. Wenn
die Apotheke eine zweite Offizin an dem Standort betreibt, gilt die Dienstbereitschaft wäh-
rend der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis für die zweite Offizin.
Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
Zu Nummer 1
Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller
Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand-
ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss.
Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird kon-
kretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann
daher gestrichen werden.
Zu Nummer 2
AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt
werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen
Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent-
scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten
Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch die
Rettungsleitstellen verwendet werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom
Betreiber des AED erhalten. Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Anga-
ben, die durch Absatz 2 näher konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme
des AED an das AED-Kataster zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bis zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Da-
tum in Betrieb genommene AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz
2 spätestens bis zum 2. Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von
AED oft ehrenamtlich tätig sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der
Daten zur Verfügung gestellt werden.
Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka-
taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten-
strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Rettungsleitstellen, Ersthelfer-Apps
und öffentlich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen
um einen AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren.
Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst
schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas-
ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde-
rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge-
sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit
hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs-
einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das
- 112 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
konkretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann
daher gestrichen werden.
Zu Nummer 2
AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt
werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen
Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent-
scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten
Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 verwendet
werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom Betreiber des AED erhalten.
Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Angaben, die durch Absatz 2 näher
konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des AED an das AED-Kataster
zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis
zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Datum in Betrieb genommene
AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz 2 spätestens bis zum 2.
Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von AED oft ehrenamtlich tätig
sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt
werden.
Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka-
taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten-
strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Leitstellen, Ersthelfer-Apps und öffent-
lich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen um einen
AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren.
Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst
schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas-
ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde-
rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge-
sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit
hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs-
einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das
AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi-
elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten
werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation
des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich-
keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name
und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt.
Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht.
Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das
AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible
Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das
AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine
solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2
über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen.
Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten
stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen
der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über-
mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet
werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern
möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden.
- 96 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi-
elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten
werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation
des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich-
keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name
und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt.
Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht.
Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das
AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible
Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das
AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine
solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2
über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen.
Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten
stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen
der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über-
mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet
werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern
möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden.
Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz-
übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach-
barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs-
dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des
fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati-
entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im-
mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken-
haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder
der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die-
ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret-
tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher
grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs-
mitteln zu beachten.
Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik
Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit
den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom-
mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein-
bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014
in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie-
hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon-
form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be-
seitigen.
Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver-
gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli-
tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und
zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege-
lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar.
- 113 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz-
übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach-
barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs-
dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des
fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati-
entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im-
mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken-
haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder
der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die-
ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret-
tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher
grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs-
mitteln zu beachten.
Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik
Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit
den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom-
mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein-
bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014
in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie-
hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon-
form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be-
seitigen.
Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver-
gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli-
tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und
zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege-
lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar.
Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem
Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun-
gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr
von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen-
dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden.
Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber-
schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben
des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe-
rige Ausnahme von der Erlaubnisflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und
Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr
auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge
auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden.
- 97 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem
Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun-
gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr
von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen-
dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden.
Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber-
schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben
des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe-
rige Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und
Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr
auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge
auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden.
Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati-
enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
§ 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si-
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa-
len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union
erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung
zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu-
bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu
erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die
Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich-
ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1
Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)
Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf
die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs-
mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer-
den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das
- 114 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati-
enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
§ 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si-
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa-
len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union
erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung
zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu-
bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu
erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die
Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich-
ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1
Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)
Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf
die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs-
mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer-
den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das
Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1
bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des
Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind.
Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs-
dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins-
besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei-
tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des
Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften
der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö-
tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus
dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in
das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit,
dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret-
tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur
- 98 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1
bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des
Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind.
Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs-
dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins-
besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei-
tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des
Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften
der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö-
tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus
dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in
das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit,
dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret-
tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur Ein-
fuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf es
zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainerstaat.
Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor-
schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge-
führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer
Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver-
schreibungspflichtigen Betäubungsmittel.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Nummer 1
Gemäß Satz 2 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte
Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor-
herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor-
gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen
neuen Satz 3 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere
Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be-
dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter
Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und
Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich-
keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine
vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen)
in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden
über die Woche ist nicht durch jeden einzelnen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweili-
gen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bundesmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu
bedarf es – abhängig von der bisherigen Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Um-
ständen einer durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellung-
auftrages koordinierten Abstimmung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arzt-
gruppe in einem Planungsbereich über die Terminierung der jeweiligen offenen
- 115 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einfuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf
es zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainer-
staat.
Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor-
schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge-
führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer
Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver-
schreibungspflichtigen Betäubungsmittel.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Nummer 1
Gemäß Satz 3 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte
Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor-
herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor-
gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen
neuen Satz 4 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere
Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be-
dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter
Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und
Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich-
keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine
vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen)
in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden
über die Woche ist nicht durch jede einzelne Vertragsärztin beziehungsweise jeden einzel-
nen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweiligen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bun-
desmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu bedarf es – abhängig von der bisherigen
Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Umständen einer durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungauftrages koordinierten Abstimmung der
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arztgruppe in einem Planungsbereich über die
Terminierung der jeweiligen offenen Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der
Akutleitstellen verbessert, Versicherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln
und diese haben somit seltener Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in
Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte
nach der Ersteinschätzung in die vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden
so verbessert.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Gemäß dem neuen Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet,
bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach
Satz 3 zu treffen. Dabei sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im
Bundesmantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst
gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen
in den Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
- 99 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32
Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der Akutleitstellen verbessert, Versi-
cherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln und diese haben somit seltener
Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in Anspruch zu nehmen. Auch die
Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte nach der Ersteinschätzung in die
vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden so verbessert.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Gemäß Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet, bundesein-
heitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach Satz 3 zu
treffen. Zudem sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im Bundes-
mantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst gleich-
mäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen in den
Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere
während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfassend offene
Sprechstunden angeboten werden sollen.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und
Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle
bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der
neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein
Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re-
gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu
kein belastbares Ergebnis bringen.
Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum
abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet.
- 116 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
insbesondere während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfas-
send offene Sprechstunden angeboten werden sollen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und
Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle
bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der
neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein
Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re-
gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu
kein belastbares Ergebnis bringen.
Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum
abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet.
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "Akut- und "
Ins: "- und Akut"
Ins: "aus ihrer Sicht i..."
Del: "Erschwerend kommt..."
Ins: "D"
Ins: "erfolgt "
Ins: ":"
Del: "erfolgt –"
Ins: ","
Ins: ","
Del: "in"
Ins: "für"
Del: "n"
Del: " Gründe"
Ins: " Ein Grund"
Del: "können insbesonde..."
Ins: "kann die irrtümliche"
Del: "Der Rettungsdiens..."
Ins: "D"
Del: "- 2 - Bearbeitung..."
Del: "wahrgenommenen Au..."
Del: "sundheitsversorgu..."
Ins: "- 2 - Bearbeitung..."
Del: "bisher unzureichend "
Ins: "bisher unzureichend "
Ins: "häufig hochspezia..."
Ins: "dieser Leistungen "
Del: "finanzielle "
Ins: " "
Del: "die Weiterentwick..."
Ins: "vor, dass Gesetze..."
Del: ","
Ins: " in der Notfall- ..."
Del: "richtige"
Ins: "bedarfsgerechte"
Del: "sowie die wirtsch..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "neuen Leistungser..."
Del: "Im Übrigen werden..."
Del: "stelle verbunden."
Del: "KV-"
Ins: "der Kassenärztlic..."
Ins: "durchgeführten "
Ins: "gegebenen "
Ins: "n"
Ins: "der "
Ins: "n"
Del: "Berück�sichtigt m..."
Del: "diesen"
Ins: "den integrierten ..."
Del: "- 3 - Bearbeitung..."
Ins: " "
Ins: "- 3 - Bearbeitung..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Del: "Zudem soll die Ve..."
Ins: "Die Ziele der Ref..."
Ins: "daher "
Del: "Ein weiterer"
Ins: "Weitere"
Del: "r"
Ins: "e"
Del: "ist"
Ins: "sind"
Del: "nun�mehr geschaff..."
Del: "und"
Ins: "sowie"
Del: "welche"
Ins: "die"
Ins: "Im Arzneimittelge..."
Del: "mit "
Ins: "durch"
Del: "n"
Del: ","
Ins: " und"
Del: "und"
Ins: "sowie"
Ins: "- 4 - Bearbeitung..."
Ins: "würde "
Del: "welche"
Ins: "die"
Del: "Bürgerinnen und B..."
Del: "- 4 - Bearbeitung..."
Del: "Bürgerinnen und B..."
MoveFrom: "Durch die Einführ..."
Ins: "medizinischen "
Ins: ","
Del: "am Gremium"
Ins: "an dem"
Ins: "des Fünf�ten Buch..."
Ins: ","
Del: "aufgrund"
Ins: "die durch"
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "der"
Ins: "durch die"
Del: "n"
Del: "der Rettungs�l"
Ins: "durch die L"
Ins: "zu erwarten sind, "
Del: "gesetzliche Krank..."
Ins: "GKV"
Ins: " Zusätzliche Mehr..."
Del: "gesetzliche Krank..."
Ins: "GKV"
Del: "r"
Del: "n"
Del: "Akut- und Rettung..."
Ins: "Akutleitstelle un..."
Del: "der Rettungsleits..."
Ins: "untereinander "
Del: "welches"
Ins: "das"
Ins: "softwarebasierten "
Del: "in"
Ins: "durch"
Ins: "i"
Del: "n"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Del: "Notarzteinsätzen"
Ins: "Notarzteinsatzmit..."
Del: "jährlichen "
Ins: "jährlichen "
Del: "3"
Ins: "2"
Ins: ","
Del: "Po�"
Ins: "Ein�sparpo"
Del: "einer"
Ins: "1"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "Gesetzliche Krank..."
Ins: "GKV"
Ins: "Vertragsärztliche..."
Ins: "30"
Ins: "60"
Ins: "90"
Ins: "100"
Ins: "100"
Ins: "Anschluss Notfall..."
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26"
Del: "von Rettungs�leit..."
Del: "299"
Ins: "243"
Del: "-738"
Del: "-1.090"
Ins: "-652"
Ins: "-974"
Ins: "-1.131"
Ins: "0"
Del: "7"
Del: "-1.331"
Del: "10"
Ins: "12"
Del: "ent"
Del: " "
Ins: "über"
Del: "Mit den Neuregelu..."
Del: "Erfüllungsaufwand..."
Ins: "Der jährliche"
Del: "entstehen. Im Ber..."
Ins: "reduziert sich fü..."
Ins: "Keiner"
Ins: "E.2 Erfüllungsauf..."
Del: "für die Bürgerinn..."
Ins: "der "
Del: "E.2 "
Del: "Durch den Verzich..."
Del: "Weitere einmalige..."
Ins: " um jähr�lich 207..."
Ins: "von "
Del: "unter 100"
Ins: "1 71 1"
Del: "0"
Ins: "2"
Del: ", davon zwei einm..."
Ins: "."
Del: "- 6 - Bearbeitung..."
Ins: "- 6 - Bearbeitung..."
Del: "Für den Spitzenve..."
Del: "1 Million Euro fü..."
Del: "Für den Spitzenve..."
Del: "Weitere einmalige..."
Del: "F. Weitere Kosten"
Del: "Keine."
Ins: "Der zusätzliche E..."
Ins: "F. Weitere Kosten"
Ins: "Bürgerinnen und B..."
MoveTo: "Durch die Einführ..."
Ins: "Durch die Neurege..."
Ins: "4 650 000 Euro. "
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "9"
Ins: "28"
Del: "30"
Ins: "3"
Del: "September"
Ins: "Februar"
Del: "5"
Ins: "6"
Del: "5"
Ins: "6"
Del: "231 "
Ins: "28"
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "Punkt am Ende dur..."
Ins: "Angabe „Leistunge..."
Del: "„"
Ins: "„ "
Ins: "."
Del: "."
Ins: " "
Del: "n"
Ins: "nach § 133 Absatz..."
Del: " nach § 133 Ab�sa..."
Del: "aus objektiver Si..."
Ins: "1. "
Ins: "aufgrund seines G..."
Ins: "2."
Del: ","
Ins: " und"
Del: "Die aufgrund eine..."
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "nach Absatz 2 Num..."
Ins: "1."
Ins: "ab dem […einsetze..."
Del: "digitalen"
Ins: "softwarebasierten"
Ins: "Notrufabfrage,"
Del: "Abfrage. Es soll ..."
Ins: "2."
Del: " sowie die Einbin..."
Ins: "3. ab dem […einse..."
Ins: "n"
Ins: "n insbesondere"
Ins: "sowie"
Del: "umfassen"
Ins: "4. ab dem […einse..."
Del: "nach Absatz 2 Sat..."
Del: ", auch telemedizi..."
Ins: "nach dem Stand de..."
Del: "medizinischen"
Ins: "rettungsdienstlichen"
Del: "nach dem Stand de..."
Ins: "zusätzlich teleme..."
Del: "nach Absatz 2 Sat..."
Ins: "1."
Del: "aus "
Del: "er Sicht"
Del: "grundsätzlich "
Ins: "und"
Del: "oder"
Ins: "2."
Del: "Einrichtung"
Ins: "Versorgungseinric..."
Del: " Einrichtung"
Ins: "n"
Del: "r"
Ins: "Gründen"
Del: "Sicht"
Del: " "
Ins: "auf einen Notfall..."
Del: "jeder Leistung der "
Ins: "einer notfall"
Del: "Notfallrettung na..."
Ins: "Versorgung oder z..."
Del: "1"
Ins: "4"
Ins: "jeweilige "
Del: " oder über�nimmt ..."
Del: "medizinischen"
Ins: "rettungsdienstlichen"
Del: ","
Del: "gelten diese als ..."
Ins: "oder erfolgt die ..."
Del: "Krankentransporte,"
Ins: "Krankenfahrten und"
Del: "flüge und Kranken..."
Ins: "e"
Ins: "und in der nach A..."
Del: "Krankentransporte,"
Ins: "Kranken�fahrten und"
Del: "flüge und Kranken..."
Ins: "e"
Del: "sie"
Ins: "diese"
Ins: "- 9 - Bearbeitung..."
Ins: " Krankentransport..."
MoveTo: "(2) Krankenfahrte..."
Ins: "Krankentransporte..."
Del: "(2"
Ins: "(3"
Del: "nach Absatz 1 Sat..."
Ins: "Krankenfahrten und "
Del: "und Krankenfahrten "
Ins: "und Transporten "
Ins: "und Transporten "
Del: " oder so�weit es ..."
Ins: ","
Del: "- 9 - Bearbeitung..."
Ins: "und Transporten "
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "1"
Del: "1"
Ins: " Absatz 1 "
Del: "ambulanten Operat..."
Ins: "Behandlung"
Ins: " § 115f oder"
Ins: "Fahrten und Trans..."
Ins: " wie bei einer st..."
Ins: "und Transporten "
Del: "aus medizinischer..."
Ins: "bei Krankenfahrten"
Del: "b)"
Del: "und"
Ins: "oder"
Ins: "b) aus medizinisc..."
Ins: "und Transporten "
Ins: ","
Del: "aufgrund einer mi..."
Ins: "so�fern eine Vers..."
Del: "r"
Ins: "n"
Del: "getroffenen Entsc..."
Ins: "eines Gesundheits..."
Ins: "oder der Transport "
Ins: "aus medizinischen..."
Ins: "eines Gesundheits..."
Ins: "- 10 - Bearbeitun..."
Del: "mittels digitaler"
Ins: "softwarebasierter"
Del: "Leistung."
Ins: "Fahrt oder dieses..."
Del: "(3) Krankentransp..."
Ins: "(4) "
Del: "m"
Ins: "n"
Del: "Fall"
Ins: "Fällen"
Ins: "eine Krankenfahrt..."
Del: "n"
Del: ". Die Regelungen ..."
Ins: ". "
MoveFrom: "(4) Krankenfahrte..."
Del: "b"
Ins: "a"
Del: "übernimmt die Kra..."
Ins: "gilt die "
Del: "gilt "
Ins: "bei dem Versicher..."
Del: " wobei bei Vorlie..."
Del: "4 oder 5, bei Ein..."
Ins: "sofern "
Del: ", oder"
Ins: " festgestellt wurde,"
Del: "- 10 - Bearbeitun..."
Ins: "3. eine Einordnun..."
Del: "3."
Ins: "4. eine gemäß § 1..."
Del: "eine"
Ins: "erfolgte"
Del: "2"
Ins: "II und eine"
Del: "in der am 31 . De..."
Ins: "ab"
Del: "mindestens eine"
Ins: "erfolgte"
Ins: "mindestens "
Del: "Die Höhe der nach..."
Ins: "der "
Ins: ", wenn ein öffent..."
Del: "§ 133 Absatz"
Ins: "Satz"
Del: "6"
Ins: "2"
Ins: "der "
Ins: "den "
Ins: "n"
Del: "Nummer "
Ins: "Für Krankenfahrte..."
Ins: "(6) Die Landesver..."
Ins: "4 sowie Absatz 4 ..."
Del: "(6)"
Ins: "(7) Versicherte l..."
Ins: "bei Krankenfahrten "
Del: "s"
Ins: "r"
Del: "sich nach § 61 er..."
Ins: "Zu�zahlung nach S..."
Ins: "i"
Del: "n"
Del: "sich nach § 61 er..."
Ins: "Zuzahlung nach Sa..."
Del: "7"
Ins: "8"
Ins: "von der Krankenka..."
Del: "8"
Ins: "9"
Ins: "; dies gilt für "
Ins: "- 1 1 - Bearbeitu..."
Ins: "den Anspruch auf ..."
Ins: "Nach § 61 Satz 3 ..."
Ins: "„Die Zuzahlung zu..."
Del: "In"
Ins: "5."
Ins: "wird wie folgt ge..."
Ins: "a) In "
Ins: "Krankenfahrten“ e..."
Ins: "b) In Satz 4 wird..."
Del: "flüg"
Ins: "“"
Del: "und"
Ins: "die Angabe „,"
Del: "5"
Ins: "6"
Del: " In"
Ins: "durch den folgend..."
Del: "die Angabe „vertr..."
Ins: "„Satz 6 gilt nich..."
Del: "„"
Del: "“"
Del: "ersetzt"
Ins: "Satz 3"
Ins: "“"
Del: "6"
Ins: "7"
Del: "24 Stunden täglich"
Ins: "jederzeit"
Del: "- 11 - Bearbeitun..."
Ins: ","
Ins: "unterstützen "
Del: "am Ende "
Ins: "die Angabe "
Del: "einen Punkt"
Ins: "„unterstützen.“"
Ins: "- 12 - Bearbeitun..."
Ins: "der Vermittlung "
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "Punkt am Ende dur..."
Ins: "Angabe „Satz 2.“ ..."
Del: "„"
Ins: "„ "
Del: "einheitlichen "
Ins: " nach Satz 2"
Del: "elektronischen An..."
Ins: "in Satz 16 genann..."
Del: "gestrichen."
Ins: "durch den "
Del: "gg) Nach dem neue..."
Ins: "n"
Del: "eingefügt"
Ins: "ersetzt"
Del: "24 Stunden täglich"
Ins: "jederzeit"
Del: "sofortige"
Ins: "unverzügliche"
Del: ". "
Ins: " (Akutfall). "
MoveTo: "Nicht vom Sicher�..."
Del: "se"
Del: "- 12 - Bearbeitun..."
Del: "im Notdienst erbr..."
Ins: "nach Satz 1 nicht..."
Del: "."
Del: "Im Rahmen der "
Ins: "("
Del: "n"
Ins: "); es"
Ins: "darüber hinaus "
Ins: ", die Feststellun..."
MoveFrom: "Nicht vom Sichers..."
Ins: "und die Kassenärz..."
Ins: "durch geeignete V..."
Del: "folgende Maßnah�m..."
Ins: ":"
Ins: "- 13 - Bearbeitun..."
Del: "24 Stunden täglich"
Ins: "jederzeit"
Del: "24 Stunden täglich"
Ins: "jederzeit"
Del: "für"
Ins: "in"
Ins: "n"
Ins: "in Satz 1 genannte "
Del: "nach Satz 1 "
Del: "P"
Ins: "Fachp"
Ins: "zur erforderliche..."
Del: "ergänzend in ihre..."
Del: ";"
Ins: "."
Del: "§ 28 Absatz 1 Sat..."
Ins: "Der Bundesärzteka..."
Del: "dem Träger des Re..."
Ins: "nach § 30 "
Del: "11"
Ins: "12"
Del: "der medizinischen..."
Ins: "im Sinne des § 30..."
Del: "Akutl"
Ins: "L"
Del: "24 Stunden täglich"
Ins: "jederzeit"
Ins: " (Akutleitstelle)"
Del: "neunten"
Ins: "zwölften"
Del: "muss"
Ins: "müssen"
Ins: "n"
Ins: "n"
Del: "hat"
Ins: "haben"
Del: "s"
Ins: "r"
Del: "in"
Ins: "nach"
Del: "genannten"
Ins: "aufzustellen�den ..."
Del: "n"
Ins: "s"
Del: "n"
Ins: "s"
Del: "s"
Del: "unmittelbare "
Del: "- 13 - Bearbeitun..."
Del: "Die"
Ins: "Eine"
Ins: "nach Absatz 1b Sa..."
Del: "weder das Aufsu�c..."
Ins: "eine Behandlung d..."
Del: "s"
Ins: "n"
Del: "es oder "
Ins: " oder ein zugelas..."
Ins: "- 14 - Bearbeitun..."
Ins: "nicht möglich ode..."
Del: "noch"
Ins: "ist und"
Ins: "ärztliche "
Ins: "nicht "
Ins: "nicht "
Del: "personenbezogene ..."
Ins: "die"
Ins: "erforderlichen pe..."
Ins: "nach Absatz 1a Sa..."
Del: "Erreichung der "
Del: "n"
Ins: "der Evaluierung "
Ins: " Absatz 1b Satz 3..."
Ins: "und die Kassenzah..."
Del: "sicher und "
Ins: "der Vertragszahnä..."
Del: "Zugangsmöglichkei..."
Del: "). Die Absätze 1a..."
Ins: "bundeseinheitlichen "
Del: " "
Ins: "bundesweit einhei..."
Ins: "den "
Ins: "n"
Ins: "jeweils "
Del: "jeweils "
Del: "7"
Ins: "8"
Del: "wie folgt geändert:"
Ins: "durch den folgend..."
Del: "a) In Satz 1 wird..."
Ins: "„(1a) In"
Del: "3"
Ins: "7"
Del: "Nummer 3 in eine ..."
Ins: "können Versichert..."
Del: "den in"
Ins: "Akutfällen nach"
Del: "genannten Fällen "
Del: "“"
Del: "ersetzt."
Ins: "vermittelt. "
Del: "b) In Satz 2 wird..."
Del: "“"
Del: "die Angabe „"
Del: "in Satz 1 erster ..."
Ins: "Fällen des § 75 A..."
Ins: "“"
Del: "8"
Ins: "9"
Del: " "
Ins: "1. "
Del: "1. "
Ins: "für die Versorgung "
Ins: "- 15 - Bearbeitun..."
Del: "2. "
Ins: "2. Regelungen "
Del: " sowie "
Del: "- 14 - Bearbeitun..."
Ins: "der "
Ins: "der Behandlungsdi..."
Ins: "r"
Ins: "n"
Ins: "In "
Del: "wird"
Ins: "werden"
Del: "Angabe „"
Ins: "Wörter „Behandlun..."
Ins: ", wenn die Be�han..."
Del: "Angabe „"
Ins: "Wörter „den Fall,..."
Del: " und wird die Ang..."
Del: "9"
Ins: "10"
Ins: "wird "
Del: "wird die Angabe „..."
Ins: "durch folgende Nu..."
Ins: "3. „ Leistungen i..."
Del: "1 und 4“ durch di..."
Ins: "servicestelle nach "
Ins: "die aufgrund der ..."
Del: "“"
Del: "ersetzt."
Ins: "erbracht werden, “ "
Del: "10"
Ins: "11"
Del: "6"
Ins: "4"
Ins: "für die Sozialver..."
Ins: "n"
Ins: "n"
Ins: "n"
Ins: "Kosten, die "
Del: "6"
Ins: "4"
Del: "2"
Ins: "3"
Del: "den Kosten"
Ins: ","
Del: "des Rettungsdienstes"
Ins: "für die Belange d..."
Del: "des Ret�tungsdien..."
Ins: "für die Belange d..."
Del: ". "
Ins: ". Der erweiterte ..."
MoveFrom: "Kommt eine Festle..."
MoveFrom: "Der erweiterte La..."
Ins: "3 sowie das Anhör..."
Del: "15"
Ins: "16"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "In "
Del: "die Angabe „sowie“ "
Ins: "d"
Del: "i"
Ins: "folgenden Satz er..."
Del: "Komma ersetzt und..."
Ins: "„Die von den Land..."
Del: "“ die Angabe „sowie"
Ins: ","
Del: "“"
Del: "eingefügt"
Ins: "sind der für die ..."
Ins: "“"
Del: "11"
Ins: "12"
Del: "der Rettungsdienste"
Ins: "für die Belange d..."
Del: "12. In"
Ins: "13."
Ins: "durch die folgend..."
Del: "nach der Angabe „..."
Ins: "„12. Verordnung von"
Del: "flüg"
Ins: ","
Del: " eingefügt"
Del: "13"
Ins: "14"
Del: "6"
Ins: "5"
Ins: "unter Berücksicht..."
Ins: "sowie dessen zwec..."
Del: " in Satz 5 genann..."
MoveFrom: "Über die Höhe des..."
MoveFrom: "Die privaten Kran..."
Del: "Der in Satz 1 gen..."
Del: "1. Sicherstellung..."
Ins: "1. nach"
Del: "§ 75 "
Del: "n"
Ins: "r"
Del: "en verantworteten"
Ins: " sicherzustellenden"
Del: ","
Ins: " einschließlich M..."
Del: "."
Ins: " einschließlich M..."
MoveTo: "Über die Höhe des..."
Ins: "Benehmen mit Wirk..."
MoveTo: "Die privaten Kran..."
Ins: "jährlich "
Del: "zur Gewährleistun..."
Del: "Vertragsparteien"
Ins: "Vereinbarungspart..."
Del: "bei der Umsetzung"
Ins: "zur Gewähr�leistu..."
Del: "5"
Ins: "1"
Del: "Zwecke"
Ins: "Strukturen, Maßna..."
Del: "Im"
Ins: "Die im"
Del: "m"
Ins: "r"
Del: "Notdienst"
Ins: "notdienstli�chen ..."
Ins: "n"
Ins: "die "
Ins: "n"
Ins: "die von der Kasse..."
Ins: "n"
Ins: "n"
Del: "Vertragsparteien"
Ins: "Vereinbarungspart..."
Ins: "und dessen zweckg..."
Del: "Ver�tragsparteien"
Ins: "Vereinbarungspart..."
Del: " "
Ins: "- 17 - Bearbeitun..."
Del: "6"
Ins: "5"
Del: "ein entsprechender "
Ins: "von einem Vereinb..."
Ins: " bezogen auf die ..."
Del: "14"
Ins: "15"
Del: "- 16 - Bearbeitun..."
Del: "sind"
Ins: "ist die Übernahme..."
Ins: "im Fall einer amb..."
Del: "2"
Ins: "3"
Del: "b"
Ins: "a"
Del: "in Verbindung mit..."
Ins: "von der Krankenka..."
Del: "15"
Ins: "16"
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: " Satz 1"
Del: "„"
Ins: "„ "
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Satz 1 "
Ins: "Satz 1 "
Ins: "unter Wahrung des..."
Del: "Anhör"
Ins: "Mitbera�t"
Del: "4a"
Ins: "4"
Del: "7"
Ins: "2"
Del: "und die Mitberatu..."
Ins: "sowie "
Ins: "Satz 1 Nummer 1 u..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Del: "ist"
Ins: "Satz 1 ist, auch ..."
Ins: ","
Ins: "er "
Ins: "“"
Del: "“"
Del: "16"
Ins: "17"
Del: "10"
Ins: "12"
Del: "gestrichen."
Ins: "durch folgenden A..."
Ins: "- 18 - Bearbeitun..."
Ins: "„(3b) Die Vergütu..."
Ins: "2 von Krankenhaus..."
Del: "17"
Ins: "18"
Ins: "in unmittelbarer ..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Satz 3 "
Del: "in unmittelbarer ..."
Ins: "Satz 1 "
Ins: "für die Einrichtung "
Ins: "der Träger "
Ins: "es"
Del: "n"
Ins: "zum Abschluss ein..."
Del: " Hierfür ist eine..."
Ins: "zugelassenen "
Del: "- 17 - Bearbeitun..."
Ins: "gemäß § 75 Absatz..."
Del: "gemäß § 75 Absatz..."
Del: "und datenschutzre..."
Ins: "zugelassenen "
Ins: "§ 123a Absatz 2 "
Del: "3"
Ins: "1"
Del: "nach Satz 1 "
Del: "so�weit die notdi..."
Ins: "sofern die vertra..."
Ins: "von Akutfällen "
Del: "5"
Ins: "6"
Del: "nach"
Ins: "im Sinne von"
Ins: "sicherge�stellt w..."
Del: "betreffenden "
Del: "sichergestellt wi..."
Ins: "befindet; die Ver..."
Ins: "dieses Buches und..."
Del: "in diesem Fall "
Del: "Vertragspartner d..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "zudem "
Del: "sowie"
Ins: "und"
Ins: "in die Kooperatio..."
Ins: "."
Del: "in die Ko�operati..."
Ins: "Eine"
Del: "eine zeitlich nah..."
Ins: "ohne jeden zeitli..."
Del: "einer in Absatz 1..."
Ins: "von"
Ins: "spraxen"
Del: "Ersteinschät�zung"
Ins: "Entscheidung"
Del: "eine in"
Ins: "Hilfeleistung nach"
Del: "genannte Hilfelei..."
Ins: "getroffen"
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "6"
Ins: "4"
Del: "Erstein�schätzung"
Ins: "Entscheidung"
Ins: "- 19 - Bearbeitun..."
Del: "standardisierten ..."
Ins: " nach § 123c Absa..."
Del: "Kooperationspartn..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "Hilfesuchenden"
Ins: "Versorgung"
Ins: "der Hilfesuchenden "
Del: "dieses"
Ins: "das Integrierte N..."
Ins: " Gleiches gilt, w..."
Del: "Zur Sicherstellun..."
Del: "(4) "
Ins: "sicherzustellen, ..."
Del: "bei der"
Ins: "1 . zur"
Del: "eine Unterstützung"
Ins: "von Fachärzten fü..."
Del: "von Fachärzten fü..."
Ins: "unterstützt werden"
Del: "."
Ins: ","
Ins: "und"
Del: "Sie haben darüber..."
Ins: "2."
Del: "eine vorliegende"
Ins: "das Vorliegen"
Ins: "r"
Del: " eine Unter�stützung"
Ins: "en von Fachärzten..."
Del: "von Fachärzten fü..."
Ins: "unter�stützt werden"
Ins: "oder Psychosomatik "
Del: " "
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Satz 1 "
Del: "- 18 - Bearbeitun..."
Del: "und 2 "
Ins: "en"
Ins: " In den in Satz 1..."
Del: "haben in dem in S..."
Del: "5"
Ins: "4"
Ins: " "
Ins: "1. "
Ins: "a)"
Del: " auf"
Ins: "b)"
Ins: "in Absatz 1 Satz ..."
Del: " nach Absatz "
Ins: ","
Del: "1 Satz 6 sowie"
Del: ","
Ins: "und"
Del: "auf"
Ins: "c)"
Del: "und auf die Anzah..."
Del: " über"
Ins: "2."
Ins: "der Versorgung in..."
Del: "über"
Ins: "Bestandteil"
Ins: "es"
Del: "s"
Ins: "n"
Del: " verfügen. "
Ins: "s sind."
Ins: "- 20 - Bearbeitun..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "unter vorrangiger..."
Del: "eingerichtet werd..."
Ins: "einzurichten sind..."
Del: "sind "
Ins: "d"
Ins: "erweiterte Landes..."
Del: ";"
Ins: ","
Del: "s kann bei Bedarf"
Ins: " sich im Einverne..."
Del: "hinweg ge�schehen"
Ins: "erstrecken können"
Del: "r"
Ins: "n"
Del: "der Notfallversor..."
Ins: "von Notfallstrukt..."
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "am"
Ins: "durch den Beschlu..."
Del: "ist"
Ins: "sind"
Del: "mit"
Ins: "durch"
Del: "n"
Del: "in Satz 1 genannten "
Del: "sollen"
Ins: "nach Satz 1 sind"
Ins: "zu "
Del: "gt werden"
Ins: "�gen"
Del: "einer"
Ins: "der"
Del: "einer"
Ins: "der"
Del: "- 19 - Bearbeitun..."
Del: "Notdienstpraxis"
Ins: "Praxis"
Ins: "zur Sicherstellun..."
Del: "einer Kooperation..."
Ins: "der Einbeziehung ..."
Ins: "- 21 - Bearbeitun..."
Del: "der Notfallversor..."
Ins: "von Notfallstruk�..."
Del: "in der Fassung "
Del: "am"
Ins: "durch den Beschlu..."
Del: "ist"
Ins: "sind"
Ins: ", wozu insbesonde..."
Ins: "eine Praxis der K..."
Del: "en"
Ins: "is"
Del: "können."
Ins: "kann."
Del: "Zu den notfallmed..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Satz 1 "
Del: "in Satz 1 genannte "
Ins: "nach Satz 1 "
Del: "5"
Ins: "4"
Del: "7"
Ins: "6"
MoveTo: "Kommt eine Festle..."
MoveTo: "Der erweiterte La..."
Del: "Die in Satz 1 gen..."
Ins: " Die Festlegung n..."
Del: "in Satz 9 genannten "
Ins: "für die Einrichtung "
Del: "berücksichtigen. ..."
Ins: "beachten. Soweit ..."
Del: "1"
Ins: "5"
Del: "Vertragsparteien ..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "im Sinne von § 12..."
Ins: "Partei der von de..."
Ins: ";"
Del: "ein, soweit diese..."
Ins: "gleiches gilt für..."
Ins: "."
Del: ";"
Ins: "D"
Del: "d"
Del: "sowie"
Ins: "und"
Ins: "nach Satz 2 "
Del: "im Sinne von § 12..."
Ins: "sowie Kooperation..."
Del: "1."
Del: " Durchführung der..."
Ins: "1 . Vornahme der ..."
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "6"
Ins: "4"
Ins: ","
Ins: "2. Anmietung oder..."
Ins: "3. Nutzung der te..."
Ins: "- 22 - Bearbeitun..."
MoveTo: "Die Notdienstprax..."
MoveTo: "1 genannten Koope..."
Ins: "Für eine digitale..."
Ins: "(3) Kommt eine Ko..."
MoveTo: "Klagen gegen die ..."
Ins: "(4) Die Kassenärz..."
Ins: "1 . zu Grundsätze..."
Del: ". zur Anmietung o..."
Del: "- 20 - Bearbeitun..."
Del: "4. zur Ausgestalt..."
Del: "5. zur Nutzung de..."
MoveFrom: "Die Notdienstprax..."
MoveFrom: "1 genannten Koope..."
Del: "Besteht zur Siche..."
Del: "1 Satz 1 ."
Del: "(3) Kommt eine in..."
MoveFrom: "Klagen gegen die ..."
Del: "(4) Die Kassenärz..."
Del: "1. zu Grundsätzen..."
Del: "2"
Del: "3"
Ins: "4"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: " zu Regelungen"
Del: "oder für den Fall..."
Ins: "und"
Del: "- 21 - Bearbeitun..."
Del: "5"
Ins: "6"
Del: " krankenhauseigen..."
Ins: "en im Sinne von"
Del: "123"
Ins: "95"
Del: "6"
Ins: "1 zugelassenen Le..."
Del: "V"
Ins: "Rahmenv"
Del: "Rahmenverein�baru..."
Del: "der Kooperationsp..."
Ins: "nach Absatz 2 können"
Del: "t"
Ins: "ende"
Ins: ", sofern dies"
Del: "auch hiervon abge..."
Ins: "vor Ort notwendig..."
Ins: "- 23 - Bearbeitun..."
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Satz 1 "
Del: "eingerichtet werden"
Ins: "einzurichten sind"
Del: "zwölften"
Ins: "sechs"
Del: "über die"
Ins: "eine"
Ins: "treffen oder zu "
Ins: ", dass eine solch..."
Ins: "Absätze 2 bis 4 "
Del: "der Notfallversor..."
Ins: "von Notfallstrukt..."
Del: "am"
Ins: "durch den Be�schl..."
Del: "mit"
Ins: "durch"
Del: "n"
Del: "bis 3 und 5"
Ins: ", 2 und 3 Satz 1 ..."
Del: "9"
Ins: "12"
Del: "11"
Ins: "14"
Del: "Ersteinschätzung, "
Del: "(1) Die Vergütung..."
Ins: " zur "
Del: "bleibt davon unbe..."
Ins: "an Kranken�hausst..."
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "die "
Del: "zur Durchführung"
Ins: "für"
Del: "r"
Del: "n"
Del: "n"
Del: "di�gitalen"
Ins: "softwarebasierte"
Ins: ". Diese dient der..."
Del: "für"
Ins: "von"
Ins: "n"
Del: "- 22 - Bearbeitun..."
Del: "Krankenhausstando..."
Del: "n"
Del: "ums sind, erfolgt..."
Ins: "en umfasst die"
Del: "ts"
Del: "eine Entschei�dun..."
Ins: "die "
Del: "1"
Ins: "2"
Del: "7"
Ins: "1"
Del: "n"
Del: "Kooperation. Für "
Ins: "Entscheidung. Für..."
Del: ","
Del: "die nicht Teil eines"
Ins: "ohne"
Del: "n"
Ins: "s"
Del: "s"
Del: "sind, erfolgt auf..."
Ins: "umfasst"
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "ts"
Del: "eine"
Ins: "die"
Ins: "dar"
Ins: ","
Del: "die Weiterleitung..."
Ins: "ob eine"
Del: "."
Ins: "oder eine"
Del: "Dabei ist auch da..."
Del: "1. zur Steuerung ..."
Del: "2. zur"
Del: "nach Satz 3 "
Del: "oder zur Behand�l..."
Ins: "erfolgt. In der R..."
Del: "3"
Ins: "1 "
Ins: "Entscheidung "
Ins: "eines Hilfesuchen..."
Del: "4"
Ins: "2"
Del: "nach"
Ins: "in"
Del: "n"
Ins: "r"
Del: "Sätzen 1 bis 3"
Ins: "Richtlinie"
Del: "durch"
Ins: "an"
Del: "digitale Ersteins..."
Ins: "Software"
Del: "5"
Ins: "3"
Del: "der "
Ins: "über die "
Del: ","
Ins: " und"
Del: "6"
Ins: "4"
Del: "zu verwenden ist."
Ins: "durchzuführen ist."
Del: "Die Richtlinie re..."
Ins: "- 24 - Bearbeitun..."
Ins: "In der Richtlinie..."
Del: "Leistungserbringe..."
Ins: "in"
Del: "6"
Ins: "5 genannten Leist..."
Del: "das Nähere"
Ins: "die dem Gemeinsam..."
Del: "der in Satz 9 gen..."
Ins: "seiner"
Del: "des Gemeinsamen B..."
Ins: "nach Satz 9"
Del: "an der Notfallver..."
Ins: "Stellen zu übermi..."
Del: "Die „Regelungen d..."
Del: " "
Del: "Leistungs�erbring..."
Ins: "in"
Del: " "
Del: "6"
Ins: "5 genannten Leist..."
Del: "Absatz 3 "
Del: "1"
Ins: "9"
Del: " Vergütung der Er..."
Ins: "n Stellen übermit..."
Del: "4"
Ins: "6"
Del: "6"
Ins: "3"
Del: "bestimmten Zeitpu..."
Ins: "festgelegten Info..."
Del: "- 23 - Bearbeitun..."
Del: "3"
Ins: "2"
Del: "["
Del: "]"
Del: "9"
Ins: "1 1"
Ins: "in Absatz 1 Satz ..."
Del: "nach Absatz 2 Sat..."
Del: "Er "
Ins: "Der Bewertungsaus..."
Del: "des in Satz 1 gen..."
Ins: "dieses"
Ins: "nach dem einheitl..."
Del: "Leistungserbringe..."
Ins: "in"
Del: "6"
Ins: "5 ge�nannten Leis..."
Del: "und auf die Vergü..."
Ins: "der Versicherten ..."
Del: "in der Zusammense..."
Del: "hierfür "
Ins: "für die Evaluation "
Del: "Leistungserbringe..."
Ins: "in"
Del: "6"
Ins: "5 genannten Leist..."
Ins: "(3) Ab dem nach A..."
Del: "18"
Ins: "19"
Ins: "- 25 - Bearbeitun..."
Del: " und Verträge für..."
Del: "oder damit beauft..."
Del: "zuständigen Lande..."
Del: "Trägern oder beau..."
Ins: "Leistungserbringern"
Del: "Vergütung"
Ins: "Entgelte für"
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "für"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: "der "
Del: "Vergütung"
Ins: "Entgelte"
Del: "müssen den Landes..."
Del: "vorliegen"
Ins: "vor"
Del: "Vergütung"
Ins: "Kalkulation der E..."
Ins: "nur "
Del: "nicht "
Del: "durch eine über d..."
Ins: "der Sicherstellun..."
Ins: "s"
Del: "einhergehenden"
Ins: "dienen; Kosten fü..."
Ins: "n"
Del: "bedingt sind. Die..."
Ins: "dürfen nicht einb..."
Del: "sind bei Vertrags..."
Ins: "erstellten Rahmen..."
Del: "n Verträgen"
Ins: "r Kalkulation der..."
Del: "für Leitstellen"
Ins: "an Leistungserbri..."
Ins: "§ 71 Absatz "
Ins: "1 bis 3 ist zu be..."
Ins: "(3) Übernimmt ein..."
Del: "Für die Aufgaben ..."
Ins: "2 Nummer 1 Aufgab..."
Del: "handeln hierbei "
Del: "."
Del: "Die entstehenden ..."
Ins: "mit der koordinie..."
Del: "auf alle Entgelte..."
Ins: "durch eine Umlage..."
Ins: " Die Landesver�bä..."
Del: "3"
Ins: "4"
Del: "k"
Ins: "nach Absatz 2 Sat..."
Del: "Schiedseinrichtun..."
Ins: "Schiedsstelle�den..."
Del: "Die Schiedseinric..."
Ins: "Absatz 2 Sätze 2 ..."
Del: "Schiedseinrichtung"
Ins: "Schiedsstelle"
Del: "D"
Ins: "Gegen die Entsche..."
Del: "ist eröffnet"
Ins: "gegeben"
Del: "4"
Ins: "5"
Ins: "Gestaltung der Ve..."
Del: "Vertragsgestaltung"
Ins: "2 Satz 1 und der ..."
Del: "24"
Ins: "26"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "(5) Absätze 1 bis..."
Del: "6"
Ins: "5"
Del: "Leistungen"
Ins: "Leistungserbringer"
Del: "und Krankentransp..."
Ins: "Ablauf des … "
Del: "vierundzwanzigsten"
Ins: "zwölften"
Del: "auch"
Ins: "gegenüber den Kra..."
Del: "Fassung des Geset..."
Ins: "am … [einsetzen: ..."
Del: "insoweit "
Ins: "für die Inanspruc..."
Ins: "bis zum Ablauf de..."
Ins: " für diese Leistu..."
Del: "Trägers einer Ret..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "i"
Ins: "r"
Del: "Rettungsleitstelle"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "digitale"
Ins: "softwarebasierte"
Del: "Leitstellen"
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "in Satz "
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "1 genannten Vertr..."
Del: "Leitstellen der i..."
Ins: "Parteien der Ko�o..."
Ins: "in Absatz 1 Satz ..."
Del: ". Dabei ist"
Ins: ","
Del: " zu vereinbaren, "
Del: "der Rettungsleits..."
Del: "Leitstelle ei�ner..."
Ins: "Partei der Kooper..."
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "Fällen"
Ins: "Hilfeersuchen"
Del: "in"
Ins: "nach"
Del: "genannten"
Ins: "zu ver�einbarenden"
Del: "von der Leitstelle "
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Partei der Kooper..."
Del: "in"
Ins: "nach"
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "genannten Vereinb..."
Ins: "zu vereinbarenden..."
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Ins: "Satz 2 "
Del: "durch die Leitste..."
Ins: "einer Partei der ..."
Del: "Ver�tragspartei"
Ins: "Partei"
Del: "Kooperationspartner"
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "25"
Ins: "27"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "Datenschutz�Grundv"
Ins: "V"
Ins: " (EU) 2016/679"
Del: "Die Kassenärztli�..."
Ins: "Für die "
Del: "n"
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der "
Del: "ein"
Ins: "sind zur ständigen"
Del: "s Qualitätsma�nag..."
Ins: "n"
Del: "nach Ab�satz 2 Sa..."
Ins: "und"
Del: "zur jeweils zustä..."
Del: "2"
Ins: "1"
Ins: " verpflichtet. Si..."
Del: "jeweiligen Leitst..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: ", die"
Ins: " einer Partei der..."
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Ins: "e Befugnis"
Ins: "e Verarbeitung"
Del: "in Absatz 1 Satz ..."
Ins: "Parteien der Koop..."
Del: "soweit Landesrech..."
Del: "Dienste und"
Ins: "sowie"
Del: "oder"
Ins: "und für"
Del: "."
Ins: " und landes�recht..."
Del: "["
Del: "]"
Ins: "über "
Del: "Auswertungen"
Ins: "Evaluation"
Del: "["
Del: "]"
Del: "und zu den dafür ..."
Ins: "der Kassenärztlic..."
Del: "- 26 - Bearbeitun..."
Del: "Rahmenempfehlunge..."
Ins: "Fachgremium"
Del: "n"
Del: "ein Gremium"
Ins: "bis zum … [einset..."
Ins: "- 28 - Bearbeitun..."
Del: "be�schließt"
Ins: "erstellt"
Ins: "(2)"
Del: "entsendet eine au..."
Ins: "benennt 16 Mitgli..."
Del: "en Ver�treter"
Ins: " Mitglied"
Del: "Vertreter nach Sa..."
Ins: "vom Spitzenverban..."
Del: "zusätzliche Vertr..."
Ins: "vier Mitglieder"
Del: "der"
Ins: "von"
Del: " nach § 133 Absat..."
Ins: "n der medizinisch..."
Del: "und"
Ins: "auf Bundes�ebene ..."
Ins: " auf Bundesebene ..."
Del: "en Vertreter"
Ins: " Mitglied für das..."
Del: "2"
Ins: "3"
Del: "Vertreter der Länder"
Ins: "Mitglieder nach A..."
Del: "jeweils "
Del: "Die Stimmen des S..."
Ins: "Jedes Mitglied ka..."
Del: "kassen sind so zu..."
Del: "s"
Del: "haben"
Ins: "entsandte Mitglie..."
MoveFrom: "Das Gremium legt ..."
MoveFrom: "Der Spitzenverban..."
Del: "3"
Ins: "4"
Del: ","
Ins: ","
Del: "einschließlich de..."
Ins: "die daraus folgen..."
Del: "t"
Ins: "nd"
Ins: "der medizinischen..."
Ins: "Satz 1 "
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "vernetzter"
Ins: "untereinandervern..."
Ins: "landkreis-, "
Del: "entsprechender "
Del: "der"
Ins: "dermedizi�nischen"
Del: "spezialisierten F..."
Ins: "besonderen Einsat..."
Del: "hierfür"
Ins: "für diese Versorgung"
Del: ","
Ins: " und"
Del: "bundesweit zu erh..."
Ins: "Konzepte zur Verm..."
Del: ","
Ins: "durch die Vernetz..."
Del: "die für die Ermit..."
Del: "d"
Ins: "a"
Del: "erforderlich sind"
Ins: "Absatz 4"
Del: "von digitalen Lös..."
Ins: "und die leitstell..."
Del: "- 27 - Bearbeitun..."
Del: ","
Ins: " und"
Del: "der Verfügbarkeit..."
Ins: "zur Interoperabil..."
Ins: "untereinander "
Ins: "zu "
Ins: "- 29 - Bearbeitun..."
Del: " Integrierten Lei..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: " "
Ins: "zu "
Ins: "zu "
Del: "der"
Ins: "zur"
Ins: "die "
Del: "von "
Del: "n"
Ins: "r"
Del: "Vorgaben "
Ins: "Verfahrensweisen ..."
Ins: "und"
Del: "sowie zu"
Ins: "9."
Del: "re"
Del: "einh"
Ins: "z"
Del: "Umsetzung im Rahm..."
Ins: "Umfang und die Zi..."
Del: "9. die Anforderun..."
Del: " von "
Ins: "en für "
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "Vertreter nach Ab..."
Ins: "in Absatz 2 genan..."
Del: "Beschlussfassung ..."
Ins: "Entscheidung erfo..."
Ins: " Die Stellungnahm..."
Del: "5"
Ins: "6"
Del: "von"
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Del: "1"
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Del: "Vertretern"
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Del: "4"
Ins: "3"
Del: "6"
Ins: "7"
Del: "G"
Ins: "Fachg"
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Del: "["
Del: "]"
Ins: "Datum des "
Del: "r"
Ins: "n"
Del: "Kalendertag"
Ins: "Tages"
Del: "10"
Ins: "1 1"
Del: "Monats"
Ins: "Kalendermonats"
Del: "cherung in der me..."
Ins: "�cherung in der m..."
Del: "133d. "
MoveFrom: "Das Bundesministe..."
Del: "(7) Das Gremium e..."
Del: "1 sind auf der Pl..."
Del: "- 28 - Bearbeitun..."
Ins: "(8) "
MoveTo: "Das Fachgremium m..."
MoveTo: "(9) "
MoveTo: "Der Spitzenverban..."
Ins: "im Sinne des § 30..."
Del: "und in der notdie..."
Ins: "1 Satz 2 und Akut..."
Del: " und zu deren"
Ins: ", zur"
Ins: "dieser Daten "
Ins: "- 30 - Bearbeitun..."
Ins: "die "
Ins: " nach § 30"
Del: "stationären "
Ins: "zentrale Ersteins..."
Ins: "4. die "
Del: "der Kassenärztlic..."
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "notdienstliche Ak..."
Ins: "im Notdienst im S..."
Del: "erbringen"
Ins: "Satz 4 tätig sind..."
Del: "die "
Del: "aus dem"
Ins: "eines"
Ins: "s"
Del: "Hierfür"
Ins: "Für die digitale ..."
Ins: "und in�teroperable "
Ins: ", insbesondere zu..."
Del: " einzurichten"
Ins: "2 sowie zur digit..."
Del: "nach Satz 1 "
Ins: "und sicheren Über..."
Del: "im Rahmen einer T..."
Ins: "in der medizinisc..."
Del: "im Rahmen der Not..."
Del: "gemäß"
Ins: "nach"
Del: "Leistungserbringe..."
Ins: "Die zuständige La..."
Ins: "r"
Del: "nutzen, das"
Ins: "Verfügung stellt,..."
Del: "r Versorgungsress..."
Ins: "n Versorgungskapa..."
Del: "2. Versorgungsres..."
Ins: ", und"
Del: "en im Rahmen eine..."
Ins: "2. im Fall von Au..."
Del: "Kapazitätserfassung"
Ins: "Erfassung"
Ins: "�kapazitäten."
Del: "ressourcen im Rah..."
Ins: "Die Leistungserbr..."
Del: ")"
Ins: " zu nutzen"
Ins: " "
Ins: "medizinischen "
Del: "beteiligten"
Ins: "teilnehmenden"
Del: ","
Del: "entsprechend Satz 1 "
Del: "Be�treiber des Ve..."
Del: "E"
Ins: "Die Stelle nach S..."
Del: "zwischen Rettungs..."
Ins: "des Versorgungs�k..."
Del: " soll"
Ins: "n"
Ins: "en"
Del: "r"
Ins: "n"
Del: "t werden."
Ins: "en. Für die Verne..."
Del: "(3)"
Ins: "… "
Del: "Vorga�ben zur Int..."
Ins: "im Be"
Ins: "- 31 - Bearbeitun..."
Del: "- 29 - Bearbeitun..."
Del: " Dabei ist die In..."
Del: "(4) Die"
Ins: "(3) Eine"
Del: "nach § 30 Absatz ..."
Ins: "nach § 30 Absatz ..."
Del: "n"
Ins: "untereinander "
Del: "zu anderen auf di..."
Del: "3 Satz 1"
Ins: "4"
Del: "beachten"
Ins: "berücksichtigen. ..."
Ins: " "
Ins: ", Verord�nungserm..."
Ins: "nach § 30 "
Del: " dem"
Ins: "m"
Del: "§ 133c Absatz 6 "
Del: "§ 133c Absatz 6 "
Del: "Datenstelle"
Ins: "durch den Spitzen..."
Del: ". "
Ins: " eingerichtete Da..."
MoveTo: "Das Bundesministe..."
Del: "r"
Ins: "m Verfahren der"
Ins: "der Daten "
Del: "Datenstelle"
Ins: "durch den Spitzen..."
Ins: "ein�gerichtete Da..."
Ins: "auf Anforderung "
Del: "G"
Ins: "Fachg"
Del: "nach § 133b, für ..."
Ins: "medizinische Notf..."
Del: "auf Anforderung "
Ins: "jeweiligen "
Ins: "auf Bundesebene "
Del: "auf Bundesebene z..."
Ins: "zur Wahrnehmung"
Del: "von § 133 Absatz ..."
Ins: "der medizinischen..."
Del: "deren "
Del: "von § 133 Absatz ..."
Ins: "der medizinischen..."
Ins: "… "
Ins: "- 32 - Bearbeitun..."
Del: "von § 133 Absatz ..."
Ins: "der medizinischen..."
Del: "["
Del: "]"
Del: "jeweils geltenden..."
Ins: "Festlegung des Bu..."
Del: "n"
Ins: "TI-"
Del: "n"
Del: "- 30 - Bearbeitun..."
Del: "m Ausgleich"
Ins: "r Abrechnung der ..."
Ins: "insbeson�dere zu "
Ins: "zu "
Del: ","
Del: "O"
Ins: "Spitzeno"
Del: "der"
Ins: "von in § 133 Absa..."
Ins: "n der me�dizinisc..."
Ins: "… "
Del: "n"
Ins: "r"
Del: "Erstattun�gen"
Ins: "Ausgleichszahlung"
Del: "Erstattungsbedarf..."
Ins: "Aus�gleichsbedarf..."
Del: "gegenüber"
Ins: "der medizinischen..."
Del: "Vereinbarungspartner"
Ins: "Parteien der Fina..."
Ins: "Anpassungen "
Del: "n"
Ins: "s"
Del: "Erstattungsbedarf"
Ins: "Ausgleichsbedarf"
Del: "Änderung"
Ins: "Anpassung"
Del: "r"
Ins: "s"
Del: "Frist"
Ins: "Zeitraums"
Del: "V"
Ins: "Finanzierungs�v"
Ins: "In den Jahren 202..."
Ins: "im Rahmen folgend..."
Ins: "1 . Einrichtung e..."
Del: "3"
Ins: "2"
Ins: "Nummer 1 ,"
Ins: "2. Bildung eines ..."
Ins: "3. Einführung ein..."
Ins: "4. Einrichtung ei..."
Ins: "2 Satz 1,"
Ins: "5. Einrichtung ei..."
Ins: "6. Errichtung des..."
Ins: "Nicht förderfähig..."
Ins: "- 33 - Bearbeitun..."
Ins: "(2) 2,5 Millionen..."
Del: "Satz 1, § 133a, §..."
Ins: "(3) Zur Förderung..."
Del: "von "
Del: "aus dem Sonderver..."
Ins: "ein Digitalisieru..."
Del: "(2) Der"
Ins: "in den Jahren 202..."
Del: "übernimmt die Abw..."
Ins: "(4) "
Del: "entspricht den im..."
Ins: "des Digitalisieru..."
Del: "n"
Ins: "s"
Ins: "s"
Ins: "für die Verwaltun..."
Del: "weiter"
Ins: "3 aus dem vorherg..."
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Ins: "können Antragsber..."
Del: "-"
Ins: " "
Del: "2019"
Ins: "2020"
Del: "."
Ins: ","
Del: "Der Spitzenverban..."
Ins: "zuzüglich der nac..."
Del: "f"
Ins: "F"
Ins: "Land und jedes "
Del: "die"
Ins: "sind Mittel in der"
Del: "Beträge"
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Del: "n"
Ins: "ss"
Del: "einzelne Länder"
Ins: "Höhe Antragstelle..."
Ins: ", und dem Betrag,..."
Del: "(3)"
Ins: "ver�öffentlicht a..."
Ins: "(5) Antragsberech..."
Del: "erlässt bis zum 3..."
Ins: "(6) Der Spitzenve..."
Del: "3"
Ins: "1"
Ins: "Satz 1 zu berücks..."
Ins: "(7) Der jeweilige..."
Ins: "- 34 - Bearbeitun..."
Del: "eine Richtlinie, ..."
Ins: "(8) Die für die V..."
Del: "und Bestimmungen "
Del: "enthält"
Ins: "in einem einheitl..."
Ins: "durch den Spitzen..."
Del: "Die zweckentsprec..."
Ins: "Der"
Del: "nachzuweisen. Sof..."
Ins: "fordert die Förde..."
Del: "wurden, ist der S..."
Ins: "werden"
Del: "jährlich, erstmal..."
Ins: "jeweils bis zum 3..."
Del: "Art, Umfang und"
Ins: "die Höhe, den"
Ins: "zweck und den Ver..."
Ins: "1. nicht durch de..."
Ins: "2. nach dem 31. D..."
Del: "�ort der Mittel, ..."
Ins: "7 Satz 2 zurückge..."
Del: "4"
Ins: "9"
Del: "dürfen ausschließ..."
Ins: "sollen"
Del: "geltend gemacht"
Ins: "finanziert"
Del: ","
Ins: "."
Del: "eine Berücksichti..."
Del: "- 31 - Bearbeitun..."
Ins: "Nach Satz 1 geför..."
Del: "einem Leistungser..."
Del: "1 für das Notfall..."
Ins: "einem Leistungser..."
Del: "gemeinsam "
Del: "nach § 133 Absatz 1"
Ins: "der medizinischen..."
Del: "n"
Ins: "r"
Ins: "die "
Del: "n"
Ins: "Krankenhäusern, d..."
Del: "bestimmten Kran�k..."
Ins: "Koordinierungs- u..."
Del: "im"
Ins: "eines"
Ins: "s"
Del: "sowie"
Ins: "und"
Del: ". Hierzu gehört"
Ins: ","
Del: "interdisziplinären "
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Ins: " Satz 1 "
Del: "digitale"
Ins: "Konzeption der so..."
Ins: "n"
Del: " "
Ins: "- 35 - Bearbeitun..."
Del: "133a"
Ins: "30"
Del: "1"
Ins: "3"
Del: ","
Ins: "und die Wahrnehmung"
Ins: "r"
Ins: "nach § 30 "
Del: "sowie"
Ins: "und"
Del: "r medizinischen N..."
Ins: "s Notfallmanageme..."
Del: "nach § 30"
Ins: "der medizinischen..."
Del: " dem"
Ins: "m"
Del: "Vertragsparteien ..."
Ins: "Landesverbände de..."
Del: " "
Del: "�desbehörde hat B..."
Del: "n"
Ins: "m"
Del: "Rettungsleitstell..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "n"
Del: "19"
Ins: "20"
Ins: "56 Abs. 1 , § 92 ..."
Ins: "56 Absatz 1 , § 9..."
Ins: " Satz 1"
Ins: "21. § 279 wird wi..."
Ins: "a) Absatz 4 wird ..."
Ins: "aa) In Satz 10 wi..."
Ins: "bb) In Satz 1 1 w..."
Ins: "b) In Absatz 6 Sa..."
Ins: "22. § 283 Absatz ..."
Ins: "10. „ zu der in A..."
Ins: "genannten Zusamme..."
Del: "20"
Ins: "23"
Del: "10"
Ins: "12"
Del: "21 . In"
Ins: "24."
Del: "wird "
Ins: "wird "
Del: "- 32 - Bearbeitun..."
Ins: "zugelassenen "
Del: "nach"
Ins: "im Sinne des"
Del: "133 Absatz 1"
Ins: "30"
Del: " "
Ins: "- 36 - Bearbeitun..."
Del: "22. In"
Ins: "25."
Del: "werden die Absätze"
Ins: "Absatz"
Ins: "wird "
Ins: "1 und 2 "
Del: "von"
Ins: "der"
Del: "Nummer 1 wird abw..."
Ins: "sind anstelle der..."
Del: "und der Ver�ordnu..."
Ins: "eine "
Ins: "zu "
Del: "t"
Ins: "n"
Del: "Bei Abrechnungen ..."
Ins: "Der Nachweis über..."
Del: "ersetzt der Auftr..."
Ins: "gilt als Nachweis..."
Del: "über den Befund w..."
Ins: "zur Abrechnung de..."
Del: "i"
Ins: "r"
Del: "und"
Ins: "nach § 30 Absatz ..."
Del: "e"
Del: "2 und 3 sind"
Ins: "3 ist"
Del: "die"
Ins: "denjenigen"
Ins: "s"
Del: "weiterzugeben, vo..."
Ins: "zu übermitteln, d..."
Del: "1 weiterzugeben, ..."
Ins: "2 und 3 getroffen..."
Del: "2 Nummer 3 erhalt..."
Ins: " Die Leistungserb..."
Ins: "und die zentralen..."
Ins: "und zentrale Abre..."
Del: "- 33 - Bearbeitun..."
Del: "Leistungserbringe..."
Del: "133 Absatz 1"
Ins: "30"
Ins: "- 37 - Bearbeitun..."
Ins: "ab dem 1 . März 2..."
Del: "23"
Ins: "26"
Del: "In"
Ins: "Nach"
Del: "wird nach "
Ins: "wird "
Del: "„"
Del: "Über die Festlegu..."
Ins: "„ dafür "
Ins: "dafür "
Del: " dafür"
Ins: " Dabei ist der Fe..."
Del: "24"
Ins: "27"
Del: "18"
Ins: "19"
Del: "19"
Ins: "20"
Del: "25"
Ins: "28"
Del: "26. Nach"
Ins: "29."
Del: "3"
Ins: "4"
Ins: "durch "
Del: "r"
Ins: "n"
Ins: "n"
Del: "eingefügt"
Ins: "ersetzt"
Del: "a"
Ins: "A"
Del: "e"
Ins: "E"
Del: "AED-Kataster)"
Ins: "1) Zur Förderung ..."
Del: "(1) D"
Del: "errichtet "
Del: "7 zur Förderung d..."
Ins: "9 ein Kataster, d..."
Del: "und bestellt"
Ins: "(AED) ausweist (A..."
Del: "zur"
Ins: "mit der"
Del: "zum"
Ins: "dem"
Del: "zur"
Ins: "der"
Del: "Der"
Ins: "Das"
Del: "Katasterbetreiber"
Ins: "Kataster ist jede..."
Del: "Verfügbarkeit,"
Ins: "eine"
Ins: "."
Del: "und nutzt"
Ins: "Durch bundeseinhe..."
Del: ", dokumentierte"
Del: ", die vom Bundesm..."
Ins: " ermöglicht das A..."
Del: ", Not�rufsystemen..."
Ins: " und auf digi�tal..."
Del: "welcher"
Ins: "der"
Del: "automatisierten e..."
Ins: "AED"
Del: " können."
Ins: "."
Del: "- 34 - Bearbeitun..."
Del: "(3) Zu den automa..."
Ins: "(3) Das AED-Katas..."
Del: "bereit�zustellen."
Ins: "der AED öffentlic..."
Ins: "- 38 - Bearbeitun..."
Del: "(4) Der AED-Katas..."
Ins: "(4) Es verfügt über "
Del: "Verfügung und bie..."
Ins: "Lo�kalisierung de..."
Del: "der Datensätzen an"
Ins: "nach § 17a Medizi..."
Ins: "der Standorte nac..."
Del: "A"
Ins: "Datena"
Del: "von Informationen"
Ins: "nach Absatz 2"
Del: "t"
Ins: "en"
Del: "b"
Ins: "-B"
Ins: "seiner Verpflicht..."
Del: "en"
Del: "ge�"
Ins: "die�ses Gesetzes ge"
Del: "Errei�chung der "
Del: "n"
Ins: "von Patienten "
Del: "oder"
Ins: "und"
Ins: " der Terminservic..."
Del: "und"
Ins: "sowie"
Ins: "in § 75 Absatz 1b..."
Del: " mit dem Rettungs..."
Ins: "im Jahr 2028 und ..."
Del: " 2028"
Del: "in Satz 1 genannten "
Ins: "spätestens "
Del: "[…]"
Ins: "2027"
Del: "in Satz 1 genannte "
Del: "Änderung des Kran..."
Del: "Das Krankenhausfi..."
Del: "In § 12b Absatz 1..."
Del: "- 35 - Bearbeitun..."
Del: "Artikel 4"
Del: "In"
Ins: "Nach"
Ins: "der folgende Satz..."
Del: "die Angabe „integ..."
Ins: "„Dies sind insbes..."
Del: "r"
Del: "und"
Ins: "oder"
Del: "r"
Ins: "."
Del: " ersetzt."
Ins: "- 39 - Bearbeitun..."
Del: "5"
Ins: "4"
Del: "Apothekengesetzes"
Ins: "Arzneimittelgesetzes"
Del: "Das Apothekengesetz"
Ins: "Nach § 43 Absatz ..."
Del: "15. Oktober 1980 ..."
Ins: "….."
Del: "Artikel 3 des Ges..."
Ins: "…"
Del: "wie folgt geändert:"
Del: "1. Nach § 12a wird "
Del: "§ 12b"
Ins: "Absatz 4"
Del: "„§ 12b"
Del: "(1) Der Inhaber e..."
Ins: "(4) „ Ärzte"
Del: "mit Arzneimitteln..."
Ins: "im Sinne des § 12..."
Del: "(2) In einem in A..."
Del: "1. eine ordnungsg..."
Del: "2. die Patienten ..."
Del: "3. die Apotheke o..."
Del: "geöffnet ist, "
Ins: "für den akuten Be..."
Del: "4. eine ordnungsg..."
Del: "- 36 - Bearbeitun..."
Del: "5. die freie Apot..."
Del: "(3) Ein in Absatz..."
Del: "2. In § 20 wird n..."
Del: "„(4) Apotheken, d..."
Del: "1 einen pauschale..."
Del: "1 genannter Vertr..."
Del: "3. § 25 wird wie ..."
Del: "a) In Absatz 1 wi..."
Del: "„2b. entgegen § 1..."
Del: "b) In Absatz 3 wi..."
Del: "Artikel 6"
Del: "Änderung der Apot..."
Ins: "1. die Abgabe auß..."
Ins: "2. die Anwendung ..."
Ins: "Artikel 5"
Ins: "Änderung der Medi..."
Del: "Die Apothekenbetr..."
Ins: "§ 3"
Ins: " Der Wortlaut wir..."
Del: " In § 1a wird n"
Ins: "2. N"
Del: "18"
Ins: "1 wird"
Del: "19"
Ins: "2"
Del: "„"
Del: "19"
Ins: "2"
Del: "Notdienstpraxisve..."
Ins: "„ dürfen Ärzte de..."
Del: "2. § 3 wird wie f..."
Del: "a) In Absatz 2 Sa..."
Del: "b) In Absatz 6 Sa..."
Del: "a des Apothekenge..."
Ins: "3"
Del: "Apothekengeset�ze..."
Ins: "Fünften Buches So..."
Del: "- 37 - Bearbeitun..."
Del: "3. § 4 Absatz 5 w..."
Del: "„(5) Eine notdien..."
Del: "4. In § 23 Absatz..."
Del: "„Abweichend von S..."
Del: "einer"
Ins: "der"
Ins: "für den akuten Be..."
Del: "durch eine zweite..."
Ins: "1. die Abgabe auß..."
Ins: "ein Wochenende od..."
Del: "zur Dienstbereits..."
Ins: "2. die Anwendung ..."
Del: "7"
Ins: "6 "
Ins: "zuletzt "
Del: "14. Februar"
Ins: "31 . Oktober"
Del: "39"
Ins: "263"
Ins: "- 40 - Bearbeitun..."
Del: "Anwen"
Ins: "Benut"
Del: "d"
Ins: "z"
Del: "Anwen"
Ins: "Benut"
Del: "d"
Ins: "z"
Del: "gemäß"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Absatz 1 "
Ins: "-"
Del: "b"
Ins: "-B"
Del: "gemäß"
Ins: "im Sinne des"
Ins: "Absatz 1 "
Del: ","
Ins: " und"
Del: "- 38 - Bearbeitun..."
Del: "gemäß"
Ins: "nach"
Ins: "Absatz 4 "
Del: "s"
Del: " "
Del: ","
Del: ","
Ins: "oder nach der Auß..."
Del: "übermitteln"
Ins: "melden"
Del: "8"
Ins: "7"
Del: "29"
Ins: "19"
Del: "Nov"
Ins: "Dez"
Del: "4"
Ins: "5"
Ins: " 2025"
Del: "S"
Ins: "Nr"
Ins: "6"
Del: "8"
Ins: "4 und 5 "
Ins: "- 41 - Bearbeitun..."
Ins: " ausführt oder ei..."
Ins: " "
Del: ","
Del: "3"
Ins: "III"
Ins: "getroffen "
Del: "ein Komma"
Ins: "die Angabe „getro..."
Ins: "die "
Del: "6"
Ins: "4"
Del: "Regelungen über d..."
Ins: "Die bisherige "
Del: "- 39 - Bearbeitun..."
Del: "9"
Ins: "8"
Del: ", in der Fassung ..."
Del: "„"
Del: "Die Absätze 1 bis..."
Ins: "„"
Ins: "In Nummer 1 wird ..."
Ins: "b) "
Ins: "die "
Del: "auf einem Fahrzeu..."
Ins: "“.."
Del: "tungsdienstbedarf..."
Del: "b) "
Ins: "c) Die bisherige "
Ins: "- 42 - Bearbeitun..."
Del: "10"
Ins: "9"
Del: "6"
Ins: "1"
Del: "s"
Ins: "r"
Del: "Gesetzes"
Ins: "Verordnung"
Del: "22"
Ins: "14"
Del: "März"
Ins: "Februar"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "101"
Ins: "40"
Del: "nach"
Ins: "an"
Del: "In dem"
Ins: "Im"
Del: "Nach dem"
Ins: "Der"
Del: "n"
Del: "der"
Ins: "durch den"
Ins: "n"
Del: "eingefügt"
Ins: "ersetzt"
Ins: "zeitlichen "
Del: "- 40 - Bearbeitun..."
Del: "11"
Ins: "10"
Del: "s"
Ins: "r"
Del: "Absatzes 2 "
Ins: "Absätze 2 und 3 "
Ins: "(3)"
Ins: "EU-Rechtsakte:"
Ins: "Verordnung (EU) 2..."
Ins: "22.1 1 .2016, S. ..."
Del: "41"
Ins: "43"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29"
Del: "die Weiterent�wic..."
Ins: "vor, dass Ge�setz..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "Im Rahmen der Ges..."
Ins: "D"
Ins: "werden "
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "den Leistungser�b..."
Del: "deren Träger"
Ins: "die"
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: "- 44 - Bearbeitun..."
Del: "- 42 - Bearbeitun..."
Del: " Dabei werden die..."
Del: "sofortige"
Ins: "unverzügliche"
Del: "P"
Ins: "Fachp"
Del: "Rettungsdienst"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: "- 45 - Bearbeitun..."
Del: "- 43 - Bearbeitun..."
Del: " Die Kooperations..."
Ins: "Zur bundesweiten ..."
Ins: " zu beschließen"
Del: "des"
Ins: "innerhalb eines"
Del: ","
Ins: "."
Del: "zu beschließen"
Ins: "Für Krankenhausst..."
Del: "Die Versorgung von"
Ins: "Im Arzneimittelge..."
Del: "von Notdienstprax..."
Ins: "die Abgabe von"
Del: "und"
Ins: "für den akuten Be..."
Del: "n"
Del: "n"
Del: "soll durch die Ei..."
Ins: "in der Medizinpro..."
Ins: "- 46 - Bearbeitun..."
Del: "wird"
Ins: "werden"
Del: "medizi�nische "
Ins: "notfall"
Del: "i"
Ins: "n"
Del: "fachlich-medizini..."
Ins: "Notfalltransport"
Ins: "medizinische Notf..."
Ins: "vom "
Del: "und Länder "
Ins: "benannte Mitglied..."
Del: "- 44 - Bearbeitun..."
Del: "unverbindlicher "
Del: "n"
Ins: "Anleitung zur "
Ins: "im Rahmen des Not..."
Ins: "- 47 - Bearbeitun..."
Del: " Beste�hende sozi..."
Del: "Vorsorge"
Ins: "Versorgung"
Ins: "(Privatrechtliche..."
Ins: " Das Nähere ergib..."
Del: "Änderungen im Apo..."
Ins: "Regelungen in den..."
Del: " (Recht des Apoth..."
Ins: "."
Del: "- 45 - Bearbeitun..."
Ins: "(Verteidigung) "
Ins: "n"
Del: " und"
Ins: "en mit"
Del: "r"
Ins: "n"
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "kann"
Ins: "wird"
Del: "Abfrage in einem ..."
Ins: "software�basierte..."
Del: "tem ersetzt werden."
Ins: "- 48 - Bearbeitun..."
Del: "- 46 - Bearbeitun..."
Del: "Mit den Neuregelu..."
Del: "durch die Koopera..."
Del: "zusätzlich um die..."
Del: "würde"
Ins: "werden kann"
Ins: "- 49 - Bearbeitun..."
Del: "Erweiterung"
Ins: "Integration"
Ins: "n in die Terminse..."
Del: "- 47 - Bearbeitun..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: "Der Gesetzesentwu..."
Ins: "- 50 - Bearbeitun..."
Del: "Die Mehr- oder Mi..."
Ins: "oder Komplexität ..."
Ins: "ums bedürfen, ang..."
Del: "en sind nicht qua..."
Ins: "Die kurz- bis mit..."
Del: " Versorgung"
Ins: "oder der "
Del: "und "
Del: "n"
Ins: "r"
Ins: "notdienstlichen A..."
Ins: "Unter Heranziehun..."
Ins: "Die Steigerung wi..."
Ins: "Anschluss der Not..."
Del: "Struktu�ren des N..."
Ins: "Die Kosten für de..."
Del: "Akut- und Rettung..."
Ins: "Akutleitstellen m..."
Del: "- und Rettungs�"
Ins: "mit den Leistungs..."
Ins: "an "
Ins: "i"
Del: "r"
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Kassenärztlichen ..."
Del: ", an die Akutleit..."
Del: "."
Ins: ":"
Del: "Akutleitstellen"
Ins: "Terminservicestellen"
Ins: "n"
Ins: "en"
Del: "- 48 - Bearbeitun..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: "- 51 - Bearbeitun..."
Ins: "softwarebasierten "
Del: "in"
Ins: "durch"
Ins: "i"
Del: "n"
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leis�tungserbring..."
Del: "."
Ins: " "
Del: "nach § 133a Absat..."
Ins: "mit den Akutleits..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: " Bei der Schätzun..."
Del: "3"
Ins: "2"
Del: "Gesetzliche Krank..."
Ins: "GKV"
Ins: "-52 - Bearbeitung..."
Ins: "AVeusrsgoarbaeunn..."
Ins: "30"
Ins: "60"
Ins: "90"
Ins: "100"
Ins: "100 "
Ins: "Anschluss Notfall..."
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26"
Ins: "26 "
Ins: "matik-1 nfrastru ..."
Del: "140"
Del: "140"
Del: "140"
Del: "140"
Del: "140"
Ins: "196"
Ins: "226"
Ins: "256"
Ins: "266"
Ins: "266 "
Del: "- 49 - Bearbeitun..."
Del: "Abgabe Hilfeersuc..."
Del: "-212"
Del: "-423"
Del: "-635"
Del: "-705"
Del: "-705"
Del: "Reduktion von Not..."
Del: "-67"
Del: "-134"
Del: "-201"
Del: "-223"
Del: "-223"
Ins: "AäRrbezgdtlauickb..."
Ins: "ssen- - -261 72"
Ins: " --142343"
Ins: "--260315"
Ins: " --272035"
Ins: " --272035"
Del: "�portmittel"
Ins: "oortmittel "
Del: "Behandlung vor Ort"
Ins: "TBreahnasnpdolrut..."
Del: " Transportindikation"
Del: "299"
Ins: "243"
Del: "-738"
Del: "-1.090"
Ins: "-652"
Ins: "-974"
Ins: "-1.131"
Ins: "0"
Del: "7"
Del: "-1.331"
Ins: "sowie an der Tl-P..."
Del: "10"
Ins: "12"
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "Uni�ons-"
Ins: "Aufwand"
Ins: "Erfüllungsauf�"
Ins: "lfd."
Ins: "Norm(§§); recht! ..."
Ins: "pro Fall"
Ins: "wand "
Ins: "Nr."
Ins: "Bezeichnung der V..."
Ins: "(in Minuten"
Ins: "(in Stunden "
Ins: "Vor-"
Ins: "bzw. Euro)"
Ins: "bzw. Euro) "
Ins: "gabe "
Ins: "1.1"
Ins: "Art. 1; § 75 Abs...."
Ins: "Zeitauf-"
Ins: "- 3,3 Mio."
Ins: "Nummer 2 ;Besuche"
Ins: "wand"
Ins: "Stunden"
Del: "n"
Ins: "Wegfall der Fahrt..."
Del: "werden durch die ..."
Del: "möglich ist, entf..."
Ins: "- 132 min"
Ins: "-53 - Bearbeitung..."
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "Uni�ons-"
Ins: "Aufwand"
Ins: "Erfüllungsauf�"
Ins: "lfd."
Ins: "Norm(§§); rechtl ..."
Ins: "pro Fall"
Ins: "wand "
Ins: "Nr."
Ins: "Bezeichnung der V..."
Ins: "(in Minuten"
Ins: "(in Stunden "
Ins: "Vor-"
Ins: "bzw. Euro)"
Ins: "bzw. Euro) "
Ins: "gabe "
Ins: "1.2"
Ins: "Art. 1; § 75 Abs...."
Ins: "Wegesach-"
Ins: "- 4.650.000"
Ins: "Nummer 2; Besuche"
Ins: "kosten"
Ins: "Euro "
Ins: "Wegfall der Koste..."
Ins: "- 3,10 Euro"
Del: "dienst"
Ins: "fall"
Del: "der "
Del: "und die dor�tige ..."
Ins: "durch telefo�nisc..."
Ins: "Summe Zeitaufwand..."
Ins: "- 3,3 Mio. Stunden"
Ins: "Stunden) "
Ins: "Summe Sachaufwand..."
Ins: "- 4.650.000 Euro"
Ins: "Euro) "
Del: "Die Leistungserbr..."
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "lfd."
Ins: "Norm (§§); Be-"
Ins: "EU-"
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "Fall-"
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Ins: "zahl"
Ins: "Lohnkosten pro"
Ins: "Erfüllungsauf�"
Ins: "Nr."
Ins: "zeichnung der"
Ins: "Recht"
Ins: "IP und"
Ins: "Stunde (Ge-"
Ins: "Vorgabe"
Ins: "Ein-"
Ins: "sundheitswe�"
Ins: "heit"
Ins: "sen) + Sachkos�te..."
Ins: "wand (in Euro) "
Ins: "2.1"
Ins: "Art. 1 § 30 Abs."
Ins: "nein"
Ins: "nein 8.100."
Ins: "Personal:"
Ins: "- 203.445.000"
Ins: "3 Satz 2 und §"
Ins: "000"
Ins: "- 5 min *"
Ins: "60 Abs. 2 Satz 1"
Ins: "Trans"
Ins: "62 Euro/Stunde"
Ins: "Nummer 5;"
Ins: "porte"
Ins: "(hohes Qualifi�"
Ins: "Leistungserbrin-"
Ins: "kationsniveau)"
Ins: "ger Notfallret-"
Ins: "sowie"
Ins: "tung: Verzicht"
Ins: "- 35 min* 34,20"
Ins: "auf die Verord-"
Ins: "Euro (mittleres"
Del: " "
Ins: "Qualifikationsni�"
Ins: "veau)"
Del: "durch die Entsche..."
Del: "Ergänzend fallen ..."
Del: "Erfüllungsaufwand..."
Del: "einmalig"
Del: "jährlich"
Del: "Apotheken"
Del: "Versorgungsverträ..."
Del: "x"
Ins: "2.2"
Ins: "Art. 1 § 30 Abs."
Ins: "nein"
Ins: "nein 8.100."
Ins: "Sachkosten:"
Ins: "-4.131.000"
Ins: "3 Satz 2 und §"
Ins: "000"
Ins: "- 0,51 Euro"
Ins: "60 Abs. 2 Satz 1"
Ins: "Trans "
Ins: "Nummer 5;"
Ins: "porte "
Ins: "Leistungserbrin�g..."
Ins: "- 54 - Bearbeitun..."
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "Fall-"
Ins: "Fall (Minuten * "
Ins: "Nr."
Ins: "zeichnung der"
Ins: "Recht"
Ins: "IP und"
Ins: "Stunde (Ge-"
Ins: "lfd."
Ins: "Norm (§§); Be-"
Ins: "EU-"
Ins: "zahl"
Ins: "Lohnkosten pro"
Ins: "Erfüllungsauf�"
Ins: "Vorgabe"
Ins: "Ein-"
Ins: "sundheitswe�"
Ins: "heit"
Ins: "sen) + Sachkos�te..."
Ins: "wand (in Euro) "
Ins: "Verordnung ei�ner..."
Ins: "2.3"
Ins: "Art. 1 § 90a"
Ins: "nein"
Ins: "nein 16"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1; Notfall-"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "rettung: Auf�nahm..."
Ins: "2.4"
Ins: "Art. 1 § 105"
Ins: "nein"
Ins: "nein 17"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1 b Satz 2"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "und 4; PKV-Ver�ba..."
Ins: "2.6"
Ins: "Art. 1 § 133b"
Ins: "nein"
Ins: "nein 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1; Leis-"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "tungserbringer No..."
Ins: "Summe (Euro) - 20..."
Ins: "davon aus EU-Vorg..."
Ins: "Einmaliger Erfüll..."
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "Fall-"
Ins: "Fall (Minuten * "
Ins: "lNfdr.."
Ins: " Nnournmg( d§e§r)..."
Ins: "-E RhU etc - zEu..."
Ins: " LsoSuhtnundnkho..."
Ins: "ErfüllungEsuaruof..."
Ins: "heit"
Ins: "sen) + Sachkos�te..."
Ins: "3.1"
Ins: "Art. 1 § 87 Abs. 2a"
Ins: "nein 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Satz 21; Deutsche"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "- 55 - Bearbeitun..."
Ins: "Einmaliger Erfüll..."
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "Fall-"
Ins: "Fall( Minuten * "
Ins: "Nlfdr.."
Ins: " Nnournmg( d§e§r)..."
Ins: "-E RhU etc - zEu..."
Ins: " LsoSuhtnundnkho..."
Ins: "heit"
Ins: "sen) + Sachkos�te..."
Ins: "Krankenhausgesell..."
Ins: "3.2"
Ins: "Art. 1 § 123a Abs. 1"
Ins: "nein 16"
Ins: "geringfügig "
Ins: "und § 123b Abs. 1;"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Landeskranken�hau..."
Ins: "3.3"
Ins: "Art. 1 § 123a Abs..."
Ins: "nein 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Deutsche Kranken-"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "hausgesellschaft:..."
Ins: "3.4"
Ins: "Art. 1 § 123a Abs. 2"
Ins: "nein 750"
Ins: "Personal: 1440 1...."
Ins: "und § 123b Abs. 2;"
Ins: "min (3 Tage) * "
Ins: ": "
Ins: "62 Euro "
Del: "x"
Ins: "3.5"
Ins: "Art. 1 § 133a Abs..."
Ins: "nein 240"
Ins: "Personal: 2.400 5..."
Del: " Notfallrettung"
Ins: "min (5 Tage) * "
Ins: "Notfallmanagement:"
Ins: "62 Euro "
Del: "Erfüllungsaufwand..."
Del: "Deutsche Kran�ken..."
Del: "Rahmenvereinbarun..."
Del: "x"
Del: "PKV-Verband"
Del: "Vereinbarung mit ..."
Ins: "3.6"
Ins: "Art. 1 § 354 Abs. 4;"
Ins: "nein 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Gematik: Erstellung"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "der Festlegungen ..."
Ins: "3.7"
Ins: "Art. 7 § 17a Abs. 1:"
Ins: "Nein 20.00"
Ins: "Personal: 20 247...."
Ins: "Betreiber von AED:"
Ins: "0 zu-"
Ins: "min * 37,10 "
Ins: "Meldung an das"
Ins: "sätzli-"
Ins: "Euro( mittleres "
Ins: "AED-Kataster"
Ins: "ehe"
Ins: "Qualifikationsni�"
Ins: "AED"
Ins: "veau Gesamt�wirts..."
Ins: "Summe (Euro) 1.71..."
Ins: "davon aus EU-Vorg..."
Del: "50"
Ins: "56"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29 "
Del: "Landeskranken�hau..."
Del: "Erweiterung Aufga..."
Del: "Leistungserbringe..."
Del: "Aufnahme in das L..."
Del: "Ergänzend fallen ..."
Ins: "Jährlicher"
Del: "ände an:"
Ins: "and für die Verwa..."
Del: "Erfüllungsaufwand..."
Del: "einmalig"
Del: "jährlich"
Del: "Kassenärztliche V..."
Del: "Versorgungsverträ..."
Del: "x"
Del: "Kooperationsverei..."
Del: "x"
Ins: "Artikel Re�"
Ins: "gelungsent-"
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "Nlfdr.."
Ins: " wz(eu§irf§c)h; ;..."
Ins: " REeUch-t"
Ins: "BLaSunnVdd // FE..."
Ins: "hitl SLFtouahnll..."
Ins: "- Erfüll(uinn gEs..."
Ins: "der Vor-"
Ins: "kosten in Euro) "
Ins: "gabe "
Ins: "4.1"
Ins: "Art. 1 § 105"
Ins: "nein"
Ins: "SV 17"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1b;"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Landesver�bände d..."
Ins: "Benehmen mit PKV�..."
Ins: "4.2"
Ins: "Art. 1 § 105"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1b"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Satz 10; KBV: Be�..."
Ins: "4.3"
Ins: "Art. 1 § 123"
Ins: "nein"
Ins: "SV 18"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 5;"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "KVen und KBV: Be�..."
Ins: "INZ "
Ins: "4.4"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 18"
Ins: "geringfügig "
Ins: "§ 133a"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Abs. 5; KVen und ..."
Ins: "- 57 - Bearbeitun..."
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "Artikel Re�gelung..."
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "lNfdr.."
Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..."
Ins: " REeUch-t"
Ins: "BLSaunnVdd // FE..."
Ins: "hitl SLFtouahnll..."
Ins: "- Erfüll(uinn gEs..."
Ins: "der Vor-"
Ins: "kosten in Euro) "
Ins: "gabe "
Del: "Kooperationsverei..."
Ins: "gebildete"
Del: "Erfüllungsaufwand..."
Del: "Kassenärztliche B..."
Del: "Rahmenvereinbarun..."
Del: "x"
Ins: "e "
Ins: "4.5"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "§ 133b"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Abs. 1; GKV-SV: M..."
Ins: "4.6"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "Land 16"
Ins: "Personal: 8.640"
Ins: "168.653 "
Ins: "§ 133b"
Ins: "min (18 Tage) * "
Ins: "Abs. 1; Län-"
Ins: "73,20 Euro "
Ins: "der: Mitar�beit i..."
Ins: "4.7"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "Bund 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "§ 133b"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Abs. 1; Bund: Mit..."
Ins: "4.8"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "Personal:"
Ins: "308.320 "
Ins: "§ 133b"
Ins: "192.000 min (2 "
Ins: "Abs. 2;"
Ins: "Personenjahre) "
Ins: "GKV-SV:"
Ins: "* 73,20 Euro"
Ins: "Geschäfts-"
Ins: "(höherer Dienst)"
Ins: "stelle für"
Ins: "sowie 96.000"
Ins: "Gremium"
Ins: "min (1 Perso-"
Ins: "§ 133b"
Ins: "nenjahr) * 46,30 ..."
Ins: "4.9"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "Sachausgaben:"
Ins: "600.000 "
Ins: "§ 133b"
Ins: "Aufwand für die "
Ins: "Abs. 2;"
Ins: "lnanspruch�"
Ins: "GKV-SV:"
Ins: "nahme Dritter "
Ins: "Geschäfts�stelle ..."
Ins: "- 58 - Bearbeitun..."
Ins: "Jährlicher Erfüll..."
Ins: "Artikel Re�gelung..."
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "lNfdr.."
Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..."
Ins: " REeUch-t"
Ins: "BLaSunnVdd // FE..."
Ins: "hit l SLFtouahnll..."
Ins: "- Erfüll(uinn gEs..."
Ins: "der Vor-"
Ins: "kosten in Euro) "
Ins: "gabe "
Ins: "4.10"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 8, 1"
Ins: "Schätzung von"
Ins: "810.000 "
Ins: "§ 133d"
Ins: "Mio."
Ins: "0, 10 Euro/Fall "
Ins: "Abs. 3;"
Ins: "auf der Grund�"
Ins: "GKV-SV:"
Ins: "lage des DRG�"
Ins: "Datensam-"
Ins: "Systemzuschl a�"
Ins: "melstelle"
Ins: "ges des lnEK "
Ins: "Qualitätssi-"
Ins: "(0,29 Euro/Fall) "
Ins: "cherung"
Ins: "Summe (Euro) 1.88..."
Ins: "davon Bund 0 "
Ins: "davon Land (inklu..."
Ins: "davon Sozialversi..."
Ins: "Einmaliger Erfüll..."
Ins: "Artikel Re-"
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "gelungsent-"
Ins: "Fall (Minuten * "
Ins: "lNfdr. ."
Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..."
Ins: " REeUch-t"
Ins: "BLaSunnVdd // FE..."
Ins: "hit l LScotuhhnin..."
Ins: "Erfüll(uinn gEsua..."
Ins: "der Vor-"
Ins: "Sachkosten in "
Ins: "gabe"
Ins: "Euro) "
Ins: "5.1"
Ins: "Art. 1 § 75"
Ins: "Nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 1e;"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "KBV: "
Del: "der "
Del: "Bericht über die ..."
Del: "Spitzenverband Bu..."
Del: "Rahmenvereinbarun..."
Del: "x"
Del: "Bericht zum Stand..."
Del: "Verwaltung und Be..."
Del: "X (bis 2031)"
Ins: "5.2"
Ins: "Art. 1 § 87"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "Abs. 2a"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Satz 21; GKV-SV u..."
Ins: "- 59 - Bearbeitun..."
Ins: "Einmaliger Erfüll..."
Ins: "Artikel Re-"
Ins: "Aufwand pro "
Ins: "gelungsent-"
Ins: "Fall (Minuten * "
Ins: "lNfdr.."
Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..."
Ins: " REeUch-t"
Ins: "BLau SnnVdd // F..."
Ins: "hitl SLcotuhhnin..."
Ins: "- Erfüll(uinn gEs..."
Ins: "der Vor-"
Ins: "Sachkosten in "
Ins: "gabe"
Ins: "Euro) "
Ins: "5.3"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 16"
Ins: "geringfügig "
Ins: "§ 123a"
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "Abs. 1 und § 123b..."
Del: "der Krankenkas�sen"
Ins: "GKV und KVen: Auf..."
Del: "Vereinbarung für ..."
Del: "Erweiterung der A..."
Ins: "den erwei�"
Del: "es"
Del: "Landeskranken�hau..."
Del: "Erweiterung Aufga..."
Ins: "5.4"
Ins: "Art. 1 §"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "geringfügig "
Ins: "123a Abs."
Ins: "(geringe Fallzahl) "
Ins: "4; GKV-SV und KBV..."
Ins: "5.5"
Ins: "Art. 1"
Ins: "nein"
Ins: "SV 750"
Ins: "Personal: 1440"
Ins: "1 .317.600 "
Ins: "§ 123a"
Ins: "min (3 Tage) * "
Ins: "Abs. 2 und"
Ins: "73,20 Euro "
Ins: "§ 123b Abs."
Ins: "2; KVen: Kooperati�"
Ins: "onsverein�barung INZ"
Ins: "5.6"
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Ins: "nein"
Ins: "SV 240"
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Ins: "133a Abs."
Ins: "min (5 Tage) * "
Ins: "1; KVen:"
Ins: "73,20 Euro "
Ins: "Kooperati�onsvere..."
Ins: "leitsystem "
Ins: "5.7"
Ins: "Art. 1 §"
Ins: "nein"
Ins: "SV 1"
Ins: "Personal:"
Ins: "308.320 "
Ins: "A§ 2;1b 3 Gw3Kicf..."
Ins: ":"
Ins: "*P1 97e23rs.,02o0..."
Ins: " 2(i0n2 d7e bni s..."
Ins: "der Förde-"
Ins: "(höherer Dienst)"
Ins: "rung des"
Ins: "sowie 96.000"
Ins: "SVIK"
Ins: "min (1 Perso�neni..."
Del: "51"
Ins: "60"
Del: "12.11.2025 15:32"
Ins: "31.03.2026 13:29 "
Del: "Kassenärztliche V..."
Del: "Erweiterung der A..."
Del: "Leistungserbringe..."
Del: "Aufnahme in das L..."
Ins: "Einmaliger Erfüll..."
Ins: "Artikel Re�"
Ins: "lfd."
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Ins: "EU-"
Ins: "Bund/ "
Ins: "Nr."
Ins: "z(e§i§c)h; nBuen-g"
Ins: "Recht"
Ins: "LaSnVd / "
Ins: "der Vor�gabe "
Ins: "Aufwand pro Fall ..."
Ins: "FEaiunllnzhdae"
Ins: "hitl SLcotuhhnin..."
Ins: "o� Erfüll(uinn gE..."
Ins: "Sachkosten in Euro) "
Ins: "Euro (gehobe�ner ..."
Ins: "5.8"
Ins: "Art. 1 § 394"
Ins: "nein"
Ins: "Bund "
Ins: "Abs. 1; BMG: Er�r..."
Ins: "1"
Ins: "geringfügig (geri..."
Ins: "Summe (Euro) 2.32..."
Ins: "davon Bund 0 "
Ins: "davon Land (inklu..."
Ins: "davon Sozialversi..."
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Del: "r"
Del: "n"
Del: "nach § 75c des Fü..."
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Del: "Rettungsdienst"
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Ins: "- 61 - Bearbeitun..."
Del: " in eine geeignet..."
Del: "- 52 - Bearbeitun..."
Ins: "aufgrund seines G..."
Ins: "deshalb "
Del: "Soweit ein Leistu..."
Del: "zuge�lassene Leis..."
Ins: "einen"
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Del: "sie"
Ins: "der Leistungsbringer"
Del: "sind"
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Ins: "der Rettungsleits..."
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Ins: " Aufgrund der str..."
Del: "Es soll"
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Del: "umfassen "
Ins: "insbesondere "
Del: "- 53 - Bearbeitun..."
Ins: " All dies findet ..."
Ins: " Das weitere Rett..."
Del: "notwendige medizi..."
Ins: ","
Ins: "- 63 - Bearbeitun..."
Del: "."
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Del: "auch "
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Del: "Absatz 3 Nummer "
Del: "8 "
Del: "Das weitere Rettu..."
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Del: "gung"
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Del: "s"
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Del: "spezi�alisierte S..."
Ins: "Ein�satzmitteln, ..."
Del: "Spezialisierte Sy..."
Ins: "Diese"
Del: "verwiesen"
Ins: "hingewiesen"
Del: "Einrichtung"
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Ins: " Mit der geeignet..."
Del: "in"
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Del: "Erforderlichkeit"
Ins: "Notwendigkeit"
Ins: "und damit auch di..."
Del: "t"
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Del: " "
Del: "Not�verlegungen"
Ins: "aus zwingenden me..."
Del: "Etwaige Not�"
Ins: "Diese in der Rege..."
Del: "- 54 - Bearbeitun..."
Del: "unmittelbar drohe..."
Ins: "der transportiert..."
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Ins: "qualifizierte "
Del: " Die hier gesetzl..."
Del: "in Höhe von zehn ..."
Del: "Krankentransporten"
Ins: "Krankenfahrten"
Del: "flügen sowie Kran..."
Ins: "en"
Del: "Absätzen 3 und 4"
Ins: "Absatz 2"
Del: "Zu Absatz 2"
Ins: "Es wird zudem ger..."
MoveTo: "Zu Absatz 2"
MoveTo: "Satz 1 definiert ..."
Ins: "Als Krankentransp..."
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Del: "2"
Ins: "3"
Del: "Krankentrans�port..."
Del: "flüg"
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Ins: "in Absatz 2 "
Ins: "- 65 - Bearbeitun..."
Del: "mehr "
Del: "- 55 - Bearbeitun..."
Ins: "§ 123 Absatz 1 Sa..."
Ins: "Kooperationspartn..."
Ins: "Leistung "
Del: " So kann der Rett..."
Del: "Künftig sollen Re..."
Del: "digitalen Abfrage"
Ins: "softwarebasierten..."
Del: "von Rettungsleits..."
Del: "3"
Ins: "4"
Del: "Als Krankentransp..."
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Ins: "In Absatz 4 Satz ..."
Ins: "- 66 - Bearbeitun..."
Del: " Ein solcher An�s..."
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Del: "- 56 - Bearbeitun..."
Del: "2"
Ins: "3"
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Del: "Es wird klarge�st..."
MoveFrom: "Zu Absatz 4"
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Ins: "Für Krankenfahrte..."
Ins: "1 Satz 2 Nummer 1..."
Del: "Absatz 5 entspricht"
Ins: "Die Absätze 5 und..."
Del: "G"
Ins: "In Absatz 5 wird g"
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Del: "für Krankentransp..."
Del: "Für Krankentransp..."
Ins: "D"
Ins: "richten sich "
Del: ", bei Taxi oder M..."
Del: "�geld."
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Del: "Zu Absatz 6"
Ins: "Zu Absatz 6 "
Ins: "Absatz 6 regelt d..."
Ins: "Zu Absatz 7"
Del: "6"
Ins: "7"
Del: "den Absätzen 7 und 8"
Ins: "Absatz 8 "
Ins: "Absatz 8 entspric..."
Ins: "Zu Absatz 9"
Ins: "Nach bisheriger R..."
Ins: "- 67 - Bearbeitun..."
Ins: "Zur Schaffung von..."
Ins: "Damit wird gewähr..."
Ins: "1 und 3 SGB IX ge..."
Ins: "Zu Nummer 4 (§ 61)"
Ins: "Für die Inanspruc..."
Ins: "Dies dient der Ve..."
Del: "Die Absätze 7 und..."
Ins: "Da die bisher als..."
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "Krankentransporte,"
Ins: "Kostenübernahme von"
Del: "flüg"
Ins: "n"
Del: "5"
Ins: "6"
Del: "4"
Ins: "3"
Del: "6"
Ins: "7"
Ins: "- 68 - Bearbeitun..."
Del: "- 57 - Bearbeitun..."
Del: "Rettungsleitstel�len"
Ins: "Leistungserbrin�g..."
Ins: " mit Rettungsleit..."
Del: "Zu "
Del: "Dreifachbuchstabe..."
Del: "Zu "
Del: "Dreifachbuchstabe..."
Ins: " "
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Ins: "- 69 - Bearbeitun..."
Ins: ","
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Del: "- 58 - Bearbeitun..."
Del: "1e wortgleich"
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Del: "Zu Doppelbuchstab..."
Del: "Es"
Ins: "In den neuen Sätz..."
Del: " und "
Ins: ", indem die Pa�ti..."
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Ins: "es"
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Del: "F"
Ins: "Akut�f"
Ins: ". Akutfälle sind ..."
Del: "sofortige"
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Ins: "vertragsärztliche "
Ins: "ver�tragsärztliche "
Del: "im Rahmen des Not..."
Ins: "nicht durch vertr..."
Del: "Sie"
Ins: "Darüber hinaus"
Del: "bestehenden "
Ins: ", die Bescheinigu..."
Del: "umfassen"
Ins: "erfolgen"
Ins: "vertragsärztli�chen "
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Ins: "- 70 - Bearbeitun..."
Ins: "Kassenzahnärztlic..."
Ins: "ausschließlich fü..."
Ins: "und die Kassenärz..."
Del: "Not- oder "
Del: "Fällen, in denen ..."
Ins: "Akutfällen"
Del: "5"
Ins: "4"
Del: "- 59 - Bearbeitun..."
Ins: "und der Kassenzah..."
Del: "4"
Ins: "3"
Del: "10"
Ins: "12"
Ins: "- 71 - Bearbeitun..."
Del: "Rettungsdienste"
Ins: "medizinischen Not..."
Del: "dem Träger des Re..."
Del: "im Rettungs�diens..."
Ins: "der medizinischen..."
Del: "- 60 - Bearbeitun..."
Ins: " Der Bundesärztek..."
Del: "10"
Ins: "12"
Del: "1 1"
Ins: "13"
Del: "12"
Ins: "14"
Del: "sofortigen"
Ins: "unverzüglichen"
Del: "Die"
Ins: "Als Trägerin der"
Ins: "die Kassenärztlic..."
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "Rettungsleitstell..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: " Hier werden die ..."
Ins: " Es"
Del: "sechs"
Ins: "zwölf"
Del: "sofortiger"
Ins: "unverzüglicher"
Ins: "- 72 - Bearbeitun..."
Ins: "möglich oder nicht "
Ins: "beziehungsweise a..."
Ins: "oder nicht ausrei..."
Del: "- 61 - Bearbeitun..."
Ins: "vertragsärztlichen "
Del: "Angebote der"
Ins: "Strukturen für eine"
Del: "Rettungs�leitstelle"
Ins: "Rufnummer 1 12"
Del: "sofortige"
Ins: "unverzügliche"
Del: "der Anrufenden "
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Notrufnummer 1 12"
Del: "23"
Ins: "18"
Del: "24"
Ins: "19"
Ins: "Absatz 1f regelt ..."
Del: "fass"
Ins: "regel"
Ins: "und des Notdienstes "
Del: "1a"
Ins: "1b"
Ins: "überwiegend "
Ins: " Insbesondere fin..."
Ins: "und der "
Ins: "- 73 - Bearbeitun..."
Ins: "Kassenzahnärztlic..."
Del: "Es"
Ins: "Darüber hinaus"
MoveFrom: "Zu Doppelbuchstab..."
MoveFrom: "Es handelt sich u..."
Del: "Zu Doppelbuchstab..."
Ins: "Zu Doppelbuchstab..."
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MoveTo: "Es handelt sich u..."
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Del: "- 62 - Bearbeitun..."
Del: "8"
Ins: "9"
Del: "“"
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Ins: "- 74 - Bearbeitun..."
Del: "9"
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Del: "10"
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Del: "nach den §§ 123 A..."
Del: "- 63 - Bearbeitun..."
Del: "nach § 123a Absat..."
Del: " nach § 123 Absat..."
Del: "der Leistungserbr..."
Ins: "für die Belange d..."
Ins: "n"
Del: "t. "
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Del: "Die Festlegung de..."
Del: "sind regelmäßig z..."
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MoveFrom: "Zu Buchstabe c"
Ins: "- 75 - Bearbeitun..."
Ins: "Zu Buchstabe c "
Del: "11"
Ins: "12 "
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Del: "Rettungsdienste"
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Del: "in Abstimmung mit..."
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Del: "12"
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Del: "13"
Ins: "14"
Del: "–"
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Del: "–"
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Ins: "wird diese Förder..."
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Ins: "Einbeziehung der "
Del: "müssen in Anlehnu..."
Ins: "bezweckt dabei, d..."
Ins: "nämlich "
Del: " Es ist notwendig..."
Del: "n"
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Del: "weiterhin "
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Ins: "- 76 - Bearbeitun..."
Ins: "allgemeinen Krank..."
Ins: "Weil diese Infras..."
Ins: " e.V."
Ins: "zusätzlich "
Del: "- 65 - Bearbeitun..."
Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "nach § 123 Absatz..."
Ins: "der Integrierten ..."
Ins: "- 77 - Bearbeitun..."
Ins: "Für den vertragsz..."
Del: "14"
Ins: "15"
Del: "15"
Ins: "16 "
Del: "16"
Ins: "17 "
Del: "- 66 - Bearbeitun..."
Del: "der "
Del: "n gesetzlichen Lage"
Ins: "r"
Ins: "wird in § 123c au..."
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Ins: "- 78 - Bearbeitun..."
MoveTo: "Für den Fall, das..."
MoveTo: "1 Satz 2 sind amb..."
Del: "zum Erlass einer ..."
Ins: "Mit der vorliegen..."
Del: "n"
Ins: "s"
Del: "s wird in § 123c ..."
Ins: " an die Vorausset..."
MoveTo: "Die Regelung gilt..."
Del: "17"
Ins: "18 "
Del: ","
Del: "123a, 123b"
Ins: "bis 123c"
Ins: "(Integrierte Notf..."
Del: "notdienstliche Akutv"
Ins: "V"
Ins: "von Akutfällen "
Ins: " In diesen Fällen..."
Del: "2"
Ins: "3"
Del: "und datenschutzre..."
Ins: "- 79 - Bearbeitun..."
Del: "1 1 "
Ins: "12"
Ins: "oder eine Beschei..."
Del: "- 67 - Bearbeitun..."
Del: "7"
Ins: "6"
Del: "und"
Ins: "so�wie"
Ins: " und Psychosomatik"
Del: "zeitlich nahtlose, "
Ins: "ohne jeden zeitli..."
Del: "5"
Ins: "4"
Ins: ", ein Leistungser..."
Ins: "Leistungser�bring..."
Ins: "- 80 - Bearbeitun..."
Ins: ","
Del: "oder "
Ins: "fallen nicht unte..."
Ins: "oder Leistungserb..."
Ins: "ebenfalls "
Del: "se"
Ins: ", da bei ihnen be..."
Del: "7"
Ins: "6"
Ins: " Alternativ beste..."
Del: "P"
Ins: "Fachp"
Del: "2"
Ins: "1"
Del: "4"
Ins: "5"
Del: "6"
Ins: "4"
Del: "- 68 - Bearbeitun..."
Del: "Ko�operationspart..."
Ins: "Par�teien der Koo..."
Del: "Kooperationspartner"
Ins: "Par�teien der Koo..."
Del: "die Kooperation m..."
Ins: "das Gesundheitsle..."
Del: " "
Ins: "- 81 - Bearbeitun..."
Del: "Um die Versorgung..."
MoveFrom: "Die Abgabe von ve..."
Del: "Entsprechend hat ..."
Del: "Zu Absatz 4"
Del: "4"
Ins: "3"
Ins: ", psychosomatisch..."
Del: "- 69 - Bearbeitun..."
Del: ", etwa durch eine..."
Ins: "oder Psychosomatik "
Ins: ", psychosomati�sc..."
Ins: ", psychosomatisch..."
Del: "5"
Ins: "4 "
Del: "5"
Ins: "4"
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Ins: "Leistungser�bringer"
Del: "6"
Ins: "5"
Del: "und auf die Anzah..."
Ins: "der Versorgung in..."
Del: "über"
Ins: "Teil"
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Del: "s"
Ins: "n"
Ins: "s"
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Ins: "nicht Teil "
Ins: "es"
Del: "s"
Ins: "n"
Ins: "s"
Del: "verfü�gen"
Ins: "sind"
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Ins: "(Einrichtung von ..."
Ins: "Die Festlegung vo..."
Ins: "Die Bundeswehrkra..."
Ins: "– einschließlich ..."
Del: "soll"
Ins: "muss"
Del: "- 70 - Bearbeitun..."
Ins: " "
Ins: "- 83 - Bearbeitun..."
Del: "Die Vorgaben nach..."
Ins: "Bei der Standortw..."
Del: "die im Rahmen der..."
Del: "bezüglich der"
Ins: "zur"
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Ins: ","
Del: "und"
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Del: "Notfallversorgung"
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Del: "e"
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Del: "soll"
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Ins: "in einer Planungs..."
Ins: ", weil bei�spiels..."
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Ins: "Praxen (beispiels..."
Del: "einer "
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Del: " und"
Ins: ","
Del: ","
Ins: " und Psychosomatik"
Del: "Notdienstpraxen"
Ins: "Praxen"
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Del: "- 71 - Bearbeitun..."
Ins: "- 84 - Bearbeitun..."
Del: "5"
Ins: "4"
Del: "7"
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Ins: " und der betroffe..."
Del: "Zu Absatz 2"
Ins: "Die Festlegung de..."
MoveTo: "Bei Veränderungen..."
MoveTo: "Zu Absatz 2 "
Ins: " Sofern statt ein..."
Ins: " als weiterer Par..."
Del: " Absatz "
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Ins: "- 85 - Bearbeitun..."
Del: "Erst�einschätzung..."
Del: "anderweitig"
Ins: "nach den Vorgaben..."
Del: "Vereinbarungen zu..."
Del: "- 72 - Bearbeitun..."
Del: "3. "
Del: "4. Die Ausgestalt..."
Del: "5"
Ins: "3"
Del: " durch die Notdie..."
Del: "Wenn ein Ver�trag..."
Del: "xisversorgenden A..."
Del: "Die Vertragspartn..."
Del: "Zur Sicherstellun..."
Del: "Die rechtsverbind..."
Del: "Zu Absatz 3"
Del: "- 73 - Bearbeitun..."
Ins: "Zu Absatz 3 "
Del: "nach Vorliegen de..."
Del: "Rahmenvereinbarungen"
Ins: "eine Rahmenverein..."
Del: "Die Rahmenvereinb..."
Del: "nach § 123 Absatz..."
Ins: "Inhalt sind auch ..."
Ins: "- 86 - Bearbeitun..."
Del: "oder für den Fall..."
Ins: "gefunden werden"
Ins: " Schwerwiegende V..."
Del: "nach § 123 Absatz..."
Ins: "(Integrierte Notf..."
Del: "- 74 - Bearbeitun..."
Del: "eingerichtet werden"
Ins: "einzurichten sind"
Ins: "Integrierten "
Ins: "Integrierten "
Del: "4"
Ins: "3"
Del: "."
Ins: ", ob innerhalb de..."
Ins: "- 87 - Bearbeitun..."
Del: "bis 3 "
Ins: ", 2 und 3 Satz 1 ..."
Del: "5"
Ins: "3"
Ins: "Absatz 4 sowie"
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Ins: "12"
Del: "11"
Ins: "14"
Del: "Zu Absatz 1"
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Del: "Die für die Verso..."
MoveFrom: "Für den Fall, das..."
MoveFrom: "1 Satz 2 sind amb..."
MoveFrom: "Mit der vorliegen..."
Del: " wird die Abreche..."
Ins: " (Richtlinie des ..."
Del: " ohne Integrierte..."
Ins: "en und zu Anforde..."
Del: "- 75 - Bearbeitun..."
Del: "Krankenhäusern, d..."
MoveFrom: "Die Regelung gilt..."
MoveFrom: "Zu Absatz 2"
MoveFrom: "Der Gemeinsame Bu..."
Del: "Die Richtlinie so..."
Ins: "Der Auftrag an de..."
Del: "enthalten, die fü..."
Ins: "des me�dizinische..."
Ins: "n"
Del: " ein subjektiv al..."
Ins: " sich zur Behandl..."
MoveFrom: "Das System zur Er..."
Del: "Die Richtlinie so..."
Del: "Ebenfalls festzul..."
Del: "für Kran�kenhauss..."
Ins: "an ein Krankenhau..."
MoveFrom: "Der Zeitpunkt hän..."
Del: " Ab diesem Zeitpu..."
Del: "- 76 - Bearbeitun..."
Del: "Die Anforderungen..."
Del: "nauftrag an"
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Ins: "es ihre Rechtsgru..."
Del: "so"
Ins: "hier"
Ins: "Für den Fall, das..."
MoveTo: "Mit dem neuen § 1..."
Ins: " wird die Abreche..."
Ins: "Im Übrigen ist di..."
MoveTo: "Zu Absatz 1 "
MoveTo: "Der Gemeinsame Bu..."
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Ins: "- 88 - Bearbeitun..."
Ins: "Krankenhausstando..."
Ins: "In der Richtline ..."
Ins: "Die Richtline umf..."
Ins: "Die Richtlinie be..."
MoveTo: "Das Verfahren und..."
Ins: "Ebenfalls festzul..."
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MoveTo: "Der Zeitpunkt hän..."
Ins: "Die Anforderungen..."
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Del: "und"
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Del: " Dasselbe gilt au..."
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Ins: "- 89 - Bearbeitun..."
Del: "hinsichtlich"
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Del: "6"
Ins: "5"
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Del: "sowie"
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Del: "seiner Regelungen"
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Del: "spätestens "
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Del: "5"
Ins: "6"
Del: "3"
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Del: "nach Absatz 2 Sat..."
Del: "- 77 - Bearbeitun..."
Del: "(Notauf�nahme, No..."
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Del: "jene"
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Del: "transparent"
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Del: "i"
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Del: "te"
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Del: "78"
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Del: "12.11.2025 15:32"
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Del: "stattfindet. Die ..."
Ins: "Übersendung der w..."
Del: "Entgelte"
Ins: "landesrechtliche ..."
Del: "durch landesrecht..."
Ins: "festlegen"
Ins: "(§ 30) "
Del: "Ver�gütungsverträge "
Ins: "Ent�geltverträge "
Del: "Zu Absatz 3"
Ins: " Ohne entsprechen..."
Ins: "bleiben, aber kei..."
Ins: "Zu Absatz 3 "
Ins: "Die Kosten für di..."
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Ins: "Auch bei der Beme..."
Ins: "Zu Absatz 4 "
Del: "Sofern eine Vergü..."
Ins: "Sofern ein Entgel..."
Del: "e"
Del: "Vergütungs�verein..."
Ins: "Entgeltvertrag"
Del: "hier insbesondere..."
Del: "gilt"
Ins: "gelten"
Del: "Absatz 2 "
Ins: "die Absätze 2 und 3 "
Ins: "etwa "
Del: " "
Ins: "- 92 - Bearbeitun..."
Del: ","
Del: ","
Del: "4"
Ins: "5 "
Ins: " und zur Vereinba..."
Del: "kann"
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Ins: "und kann diese "
Del: "Zu Absatz 5"
Del: "Absatz 5 stellt k..."
Ins: " Der Spitzenverba..."
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Del: "und die Ersatzkas..."
Ins: "3 Satz 7, wozu in..."
Del: "- 79 - Bearbeitun..."
Del: " Bis zu diesem Ze..."
Ins: " Leistungserbring..."
Del: "–"
Ins: "-"
Del: "zumindest"
Ins: "gegebenenfalls"
Del: "– vorliegen"
Ins: "- abgeschlossen w..."
Ins: " (Gesundheitsleit..."
Del: "Ret�tungsleitstel..."
Ins: "Leis�tungserbring..."
Del: " unter der Rufnum..."
Del: "Trägers einer Ret..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: " Um eine flächend..."
Ins: " Vor"
Del: "die Rettungsleits..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "digitale"
Ins: "softwarebasierte"
Ins: "- 93 - Bearbeitun..."
Del: "Träger der Rettun..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "als Träger der Ak..."
Del: "s Rettungsdiens�tes"
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Del: "Rettungsleitstellen"
Ins: "Leistungserbringe..."
Del: "- 80 - Bearbeitun..."
Del: "der Rettungsleits..."
Ins: "- 94 - Bearbeitun..."
Del: "Die Kassenärztlic..."
Ins: "Zur Sicherstellun..."
Ins: "n"
Del: "im Einvernehmen m..."
Ins: "soll�ten die eing..."
Del: "in den Leitstellen "
Del: "- 81 - Bearbeitun..."
Del: "Absatz 4 Satz 1 s..."
Ins: "Die Parteien"
Del: "des Gesundheitsle..."
Ins: "sollen"
Del: " ver�mitteln dürf..."
Ins: ", "
Del: "Satz 2 der Vorsch..."
Del: "und"
Ins: "kom�plementäre sowie"
Ins: "für vulnerable Gr..."
Del: " sollen"
Del: "jeweils "
Del: ". "
Ins: " und landesrechtl..."
Ins: "- 95 - Bearbeitun..."
Ins: " Auch die öffentl..."
Ins: " Die nähere Ausge..."
Del: "Die Kassenärztlic..."
Del: "- 82 - Bearbeitun..."
Del: "Zu § 133b"
Ins: "Zu § 133b (Fachgr..."
Del: "§ 133b regelt das..."
Ins: "§ 133b sieht vor,..."
Ins: "für die medizinis..."
Ins: " erstellt und die..."
Del: "Vergütungsverträg..."
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Del: "für "
Del: "a"
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Ins: "Fachgremiums"
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Ins: "zu berücksichtige..."
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Ins: "Zu Absatz 2 "
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Del: "der"
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Del: " nach § 133 Absat..."
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Del: "und"
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Ins: " auf Bundes�ebene"
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Del: "2"
Ins: "3"
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Del: "r"
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Del: "3"
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Del: "3"
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Del: "te"
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Del: "Zu Nummer 5"
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Del: "."
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MoveTo: "Das Gremium legt ..."
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Del: "Zu Absatz 3"
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Ins: "r"
Del: "s"
Del: "in einer Rechtsve..."
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MoveTo: "Das Bundesministe..."
Del: "Die Datensätze we..."
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Del: "- 89 - Bearbeitun..."
Del: "sind"
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Ins: "- 106 - Bearbeitu..."
Del: "Rettungsleitstellen"
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Del: "19"
Ins: "20"
Del: "Absatz 2 "
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Ins: "Die Begrenzung de..."
Ins: "- 107 - Bearbeitu..."
Ins: "Zu Nummer 22 (§ 283)"
Ins: "Es handelt sich u..."
Del: "20"
Ins: "Zu Nummer 23"
Del: "10"
Ins: "12"
Del: "21"
Ins: "24"
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Del: "22"
Ins: "25"
Ins: "Zu Absatz 1"
Del: "explizit auch die"
Ins: "auch diejenige de..."
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Del: "r"
Del: "Leistungserbringe..."
Ins: "Abrechnungen von ..."
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Ins: "Bei der Abrechnun..."
Ins: "- 108 - Bearbeitu..."
Del: "Gemäß dem neu ein..."
Ins: "Absatz 2 Satz 1 ...."
Del: "in der dementspre..."
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Del: "nach Absatz 2 "
Del: "Der neu eingefügt..."
Del: "2 in Art, Menge u..."
Ins: "Die Vorgaben in d..."
Del: "neu eingefügte Sa..."
Ins: "Leistungserbringe..."
Ins: ","
Ins: "Angaben nach § 29..."
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Del: "Rettungsleitstell..."
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Del: "25"
Ins: "28"
Del: "26"
Ins: "29"
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Ins: "der Standorte"
Del: "Absatz 1 Satz 3 b..."
Del: "Buchstabe c"
Ins: "Absatz 2 "
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Del: "vorgesehen"
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Del: "s"
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Del: "der vorliegenden ..."
Ins: "dem neuen § 120 A..."
Del: "nach Absatz "
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Del: "2"
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Del: "legt in einer Ric..."
Ins: "regelt nun"
Del: "des Gesetzes"
Ins: "in einer Richtlinie"
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Del: "s"
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Del: "System zur Erstei..."
Ins: "Verfahren und die..."
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Ins: "e"
Del: "Instrument"
Ins: "Software"
Del: "s"
Del: "nach den Sätzen 1..."
Del: "ein"
Ins: "der"
Del: "nach Satz 4 Nummer 4"
Ins: "mit den Vorgaben"
Ins: "Zu Absatz 9 "
Del: "Zudem sind in den"
Ins: "Die"
Ins: "sollen auch "
Del: "aufzunehmen"
Ins: "umfassen"
Del: "Verträge zur Verg..."
Ins: "Entgeltverträge "
14.04.2026
Datei
PD
Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A. Problem und Ziel
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über
ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines
gut etablierten Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken-
häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim-
men.
Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor-
gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht in der kon-
kreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Derzeit erfolgt die Steu-
erung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlauf-
stellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, ande-
rerseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entge-
gengenommen werden.
Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren, insbeson-
dere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann. Diese werden
häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden
können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die irrtümliche Einschätzung der Betroffenen
sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die
eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure er-
laubt.
In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi-
ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern
bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor-
gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben
sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch
durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum-
mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es
bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel-
len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss
nun angeknüpft werden.
Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis-
tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der
Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene
Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin
zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Diese medizinischen Leistungen der
- 2 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Rettungsdienste sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bisher unzureichend
als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene häufig
hochspezialisierten medizinischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der ge-
setzlichen Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund
der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von Fahrkosten be-
steht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne
Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge
kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notauf-
nahmen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Pati-
enten.
Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall-
versorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen
CDU/CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform
auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-3414).
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der
Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit die Steuerung der Hil-
fesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu verbessern.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt
zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver-
netzung mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements soll eine bessere
Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medi-
enbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergeb-
nis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Ret-
tungsdienste entlastet.
Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei-
ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem
Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig
eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär-
kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und
Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht
werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent-
wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin-
nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs-
angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereini-
gungen oder Notaufnahmen erforderlich sind. Auf der Basis von durchgeführten Modellpro-
jekten wird die Anzahl der durch eine Beratungsärztin oder einen Beratungsarzt gegebenen
fallabschließenden Auskünfte und der somit nicht mehr notwendigen Besuche einer Not-
dienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt.
Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen
etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die
Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsge-
rechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren
bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassen-
ärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschät-
zungsstelle. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend ange-
passt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet,
sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten
- 3 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren
angebunden werden können.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss im Sinne des
§ 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen-
deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig-
nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten
Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von
speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine
telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -
ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche ein-
schließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt werden. Nur dann kann
eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von Hilfesuchenden sowie entsprechende
Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der Krankenhäuser und im Rettungsdienst er-
reicht werden.
Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzli-
chen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement,
die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des
Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein
der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We-
sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch.
Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der Leis-
tungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und
Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur sowie die Etablierung von Pro-
zessen, die die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die Leistungserbrin-
gung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder
ermöglichen.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums
vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran-
kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen
und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen
zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für
den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa-
tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine
analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung geschaffen.
C. Alternativen
Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen
sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not-
aufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen und die mangelnde Vernet-
zung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung sowie angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf-
fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier-
mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente
- 4 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Fallbearbeitung würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vor-
gesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe
von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in
den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch
organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung gering-
fügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Or-
ganisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung
von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaf-
fungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen an
die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche Inanspruch-
nahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen durch
die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach
§ 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die GKV jährlich
geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen
rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen
Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche Mehrausgaben von rund 100
Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung
und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der medizinischen Notfallrettung an
die Telematik-Infrastruktur.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine bedarfsge-
rechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes er-
geben.
Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des Notfallma-
nagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht bei
vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr, das
in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch den Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die
Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von
Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln (Ein-
sparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung
zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können
nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen Minderausga-
ben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen
gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der stationären
Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Ein-
sparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben.
- 5 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Finanzwirkung der Notfallreform
für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100
Anschluss Notfallrettung an die Tele-
matik-Infrastruktur 26 26 26 26 26
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
portmittel -74 -148 -222 -296 -370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173
Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205
Private Krankenversicherungsunternehmen
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver-
einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher
Mehraufwand von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund
103 Millionen Euro gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um ins-
gesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-in-one-out“-Regel und be-
ruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um jähr-
lich 207 586 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
1 711 200 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
- 6 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund
169 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig
fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an.
F. Weitere Kosten
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen über Zuzahlungen für
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bereich Fahrkosten bleiben
unverändert.
Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für Versi-
cherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst über-
nehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz
oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers be-
steht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch.
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im
Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische und video-
gestützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand um
4 650 000 Euro.
- 7 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ er-
setzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Medizinische Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An-
spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen nach § 133 Absatz 1 vorgesehenen
Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende An-
haltspunkte dafür bestehen,
1. dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer
Lebensgefahr befindet oder
2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder
eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so-
fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst:
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung und
3. den Notfalltransport.
- 8 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(3) Das Notfallmanagement umfasst
1. die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der er-
forderlichen Hilfe ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwan-
zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage einer
softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage,
2. die telefonische und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefoni-
schen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen,
3. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] die Benachrichtigung von Ersthelfern
durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen
insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen sowie
4. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] die Nutzung des AED-Katasters nach §
394 in geeigneten Fällen.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischer Sicht erfor-
derliche Versorgung nach dem Stand der Wissenschaft an dem Ort, an dem sich der
Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während ei-
nes Notfalltransports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Not-
wendigkeit zusätzlich telemedizinisch oder vor Ort durch Notärzte.
(5) Der Notfalltransport umfasst
1. den medizinisch erforderlichen Transport in die nächste geeignete Versorgungs-
einrichtung und
2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer
Versorgungseinrichtung in eine andere, bei der aus medizinischen Gründen die
Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel
erforderlich ist.
Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das
Inland; § 18 bleibt unberührt.
(6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem
Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betra-
ges. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt un-
mittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Ver-
sicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans-
port oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet
der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Krankenfahrten und Krankentransporte
(1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang und in der nach
Absatz 5 und 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kranken-
fahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches
- 9 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendig-
keit im Einzelfall. Krankentransporte werden ausschließlich durch Einrichtungen und
Unternehmen erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt
worden sind.
(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch-
geführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreu-
ung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-fachli-
che Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen.
(3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankenfahrten und Kranken-
transporte bei
1. Fahrten und Transporten zur stationären Behandlung,
2. Fahrten und Transporten im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die
Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage-
ments nach § 39 Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung
eingewilligt hat,
3. Fahrten und Transporten zu
a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus im Sinne des §
115a Absatz 1,
b) einer Behandlung nach § 115b oder § 115f oder
c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der
Fahrten und Transporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen,
jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Be-
handlung,
4. Fahrten und Transporten zu ambulanten Behandlungen, wenn
a) bei Krankenfahrten ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
12 festgelegt hat, oder
b) aus medizinischen Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist
oder
5. Fahrten und Transporten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, so-
fern eine Versorgung dort nach dem Ergebnis einer softwarebasierten standardi-
sierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems erforderlich und die Fahrt oder der
Transport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwin-
gend erforderlich ist; die Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems mittels
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softwarebasierter standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Fahrt oder
dieses Transports.
(4) In den in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse
die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese vorher
genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Fall gilt die Ge-
nehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden Voraussetzun-
gen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zu-
sätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde,
3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder
4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und
eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung
mindestens in den Pflegegrad 3.
(5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr-
preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrs-
mittel nicht benutzt werden kann, die Kosten in Höhe des in einem Vertrag nach
Satz 2 bestimmten Betrages,
3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden
gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festge-
setzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die
Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten Trans-
portmittel entstanden wären.
Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landes-
verbände mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. §
133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 6 gelten entsprechend.
(6) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich schließen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Einrichtungen oder
Unternehmen Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2 und
4 sowie Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend.
(7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine
Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse
übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zu-
zahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1von den Versicherten ein.
Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den
Versicherten ein.
(8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse
nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden
Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für
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den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den
Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des
Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle-
gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle-
gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili-
tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit-
pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti-
gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches
zu erstatten.“
4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“
5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „,
Krankenfahrten“ eingefügt.
b) In Satz 4 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahr-
ten“ eingefügt.
6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des
§ 75 Absatz 1b Satz 3.“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im
Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden-
zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser-
vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit
einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar
sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landes-
verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ ein-
gefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe
„unterstützen.“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine
Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer
2 gilt dies nicht
1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt
oder einem Frauenarzt und
2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte-
grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin-
der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest-
gestellt wurde.“
dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“
ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Termin-
servicestellen nach Satz 2.“
ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur
für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektro-
nisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung bundes-
weit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“
ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be-
handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli-
chen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit ver-
fügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Be-
handlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicher-
stellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Sinne
des § 30 Absatz 4, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Wird die Versor-
gung nach Satz 1 nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 95 Ab-
satz 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstel-
lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli-
chen Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung); es kann darüber hinaus auch
die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung
und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ei-
nes erkrankten Kindes sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen
die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete Versorgungsstrukturen (Not-
dienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch:
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1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche,
2. ein telefonisches und videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Ver-
sorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und
3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in
Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2
und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei-
nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas-
senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3
genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal, das nach ärztli-
cher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nä-
here zur erforderlichen Qualifikation des qualifizierten nichtärztlichen Personals
sowie zu erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages
für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Fest-
legung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kassenärztlichen Vereini-
gungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme
Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30
eingehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren
auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder tele-
fonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperati-
onsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezo-
gen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und
nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 12 gilt
entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte
im Rahmen der notärztlichen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit durch
Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauf-
trag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Verei-
nigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Orga-
nisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu
verbessern.
(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr-
nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche
Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten
bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist
(Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der
in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von
drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für
95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten
in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 aufzustellen-
den Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschät-
zungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versor-
gungsebene zu vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der
Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren
erfolgen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärzt-
liche Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungster-
mins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versor-
gung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 ist nur in
den Fällen zu vermitteln, in denen eine Behandlung des Versicherten durch einen
zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum
nicht möglich oder nicht zumutbar und das Aufsuchen eines Integrierten
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Notfallzentrums nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine telefonische oder
videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in
den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezo-
gene Daten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An-
rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge-
nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der
Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbeson-
dere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufig-
keit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der
Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium
für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten.
(1f) Absatz 1b Satz 3 und Sätze 5 bis 11 und 13 sowie die Absätze 1c bis 1e
sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten
der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den
Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zu-
gelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienst-
praxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Kran-
kenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundes-
weit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die
Barrierefreiheit.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die
Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer
3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelas-
sene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach
§ 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst
in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende notwen-
dige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festi-
gen.“
9. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in
Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
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2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistun-
gen
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder
Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreu-
ung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums
nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und
Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“
b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Be-
handlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die “ jeweils durch
die Wörter „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Folgetag der Termin-
vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
10. In § 87a Absatz 3 Satz 5 wird Nummer 3 durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Termin-
servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder die aufgrund der Ver-
mittlung durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden, “
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 2, § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen
Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der
Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken-
häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit-
zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so-
wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu-
stande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-
desbehörden im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen,
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Lan-
deskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten Landes-
ausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123
Absatz 4 Satz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je
einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan-
deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss be-
schließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stim-
men der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufga-
ben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der
medizinischen Notfallrettung anzuhören; diese Vertreter für die Belange der medi-
zinischen Notfallrettung sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu be-
nennen. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Ent-
scheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsord-
nung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitglie-
dern festlegen; die Mitberatungsrechte nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz
3 sowie das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“
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c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Ab-
satz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
§ 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Landesbehörde vorzulegen.“
12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“
durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und für die Belange der me-
dizinischen Notfallrettung ein von der zuständigen Landesbehörde benannter Vertre-
ter“ ersetzt.
13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“.
14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage
der in Satz 5 genannten Kalkulation unter Berücksichtigung der in Satz 6 genannten
Sachverhalte einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen und
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in je-
weils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzu-
stellenden Betrag sowie dessen zweckgerechten Verwendung zur Finanzierung der
1. nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der
Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maß-
nahmen zur digitalen Vernetzung und
2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich-
tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen
Vernetzung.
Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. Benehmen mit Wirkung für die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen be-
teiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag. Die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunterneh-
men vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten
Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wo-
chen vor Beginn der Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung den
anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewähr-
leistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Maßnah-
men, Einrichtungen und Stellen entstehen. Die im Zusammenhang mit der notdienstli-
chen Akutversorgung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem
Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und Kosten, die von der Kassenärztlichen
Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz
3 sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte
sind von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern bei der Vereinbarung des in
Satz 1 genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des
jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags und dessen zweckgerechter Verwen-
dung ist jährlich von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen
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und entsprechend der Entwicklung der in Satz 5 genannten Kosten anzupassen; Satz
2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1 genannte Vereinbarung entspre-
chend anzuwenden, sofern von einem Vereinbarungspartner ein Antrag beim zustän-
digen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht
jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die
Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließ-
lich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Verwen-
dungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren,
über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur
Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.“
15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers-
ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran-
kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme
der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten
Behandlung nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a von der Krankenkasse
übernommen würden.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret-
tung nach § 30 bleibt unberührt.“
16. § 116b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei-
terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch
die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1
kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigever-
fahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von
Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitbera-
tungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des
§ 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete
Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu
beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“.
17. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§
75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt.
b) Absatz 3b wird durch folgenden Absatz 3b ersetzt:
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„(3b) Die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz
2 von Krankenhausstandorten ohne Integriertes Notfallzentrum setzt ab dem nach
§ 123c Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die in §
123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behand-
lung am Krankenhausstandort getroffen hat. Dies gilt nur für Hilfesuchende, die mit
einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen den Kranken-
hausstandort selbständig aufsuchen. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Der Vergütungsanspruch für die Durchführung
der Ersteinschätzung selbst bleibt von den Voraussetzungen des Satzes 1 unbe-
rührt.“
18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:
§ 123„
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen
Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betref-
fenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung
zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3 (Notdienstpra-
xis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a
Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein
Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort
für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses
Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines In-
tegrierten Notfallzentrums verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen binden die
Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses gemäß § 75 Absatz 1b
Satz 12 unmittelbar in den Notdienst ein. Die fachliche Verantwortung für die zentrale
Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen Kran-
kenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperations-
vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann
von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche Ver-
sorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten durch
einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer sicherge-
stellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des
Krankenhausstandortes befindet; die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperations-
vereinbarung nach Satz 2 sowie Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not-
dienstpraxen dieses Buches und § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten ent-
sprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Satz 2 können zur Pati-
entenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gele-
gene zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren in die Kooperation ein-
beziehen (Kooperationspraxen). Eine Kooperationspraxis muss organisatorisch und
technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass ohne jeden zeitli-
chen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten
Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund-
heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent-
rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und
über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter
Berücksichtigung von Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als Hilfeleistung
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5
Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 auf der
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Grundlage einer Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1. Innerhalb des Inte-
grierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Da-
tenformat. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz einschließ-
lich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte Steuerung der
Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbei-
ten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen Akutver-
sorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich
ist, bietet das Integrierte Notfallzentrum den Patienten die Vermittlung eines Behand-
lungstermins bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis-
tungserbringer an. Gleiches gilt, wenn sich der Hilfesuchende nach erfolgter Entschei-
dung nach Satz 1 statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für die Ver-
mittlung eines Behandlungstermins entscheidet. Hilfesuchende, die nachweisen, dass
sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermitt-
lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit
grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung
durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren.
(3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie
1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und
Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt
werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist, und
2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unter-
stützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder
Psychosomatik vorhanden ist.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfeh-
lungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Un-
terstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte Not-
fallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbin-
dung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhal-
ten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung
und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich,
erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats], über
1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf
a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten
der Notdienstpraxis,
b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezo-
genen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche und
c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und
ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle sowie
2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten
Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfall-
zentrums sind.
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenund-
zwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 ge-
nannten Sachverhalte.
§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a legt erstmals
bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkranken-
häuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Not-
fallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und Er-
fordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu
beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der
erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die sich im
Einvernehmen mit den von der Planungsregion betroffen anderen erweiterten Landes-
ausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort
kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt wer-
den, wenn
1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba-
sisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern ge-
mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19.
April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni
2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte-
resse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
überwiegen.
Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti-
gen:
1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit
von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der
Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,
3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung
des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Kranken-
hausstandortes und
5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei-
nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus-
standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt
werden,
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1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstruk-
turen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt durch
den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind,
erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähi-
gere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, wozu insbesondere Chirurgie,
Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik zählen, vorhalten
und
3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Not-
dienstes unmittelbar in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis unmit-
telbar in der Notaufnahme eingerichtet werden kann.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Fest-
legung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicher-
stellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Kommt eine Festlegung
nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die Sozialver-
sicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum Nachholen
der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Kommt die Festlegung
ganz oder teilweise auch innerhalb dieser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung
durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der nach Satz 8 gesetzten Frist. Der erweiterte Landes-
ausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landes-
behörde die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen un-
verzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach
Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt
durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozi-
algerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli-
che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem
der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmen-
vereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten.
Soweit die Erbringung einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch einen in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird, wird auch die-
ser Leistungserbringer Partei der von der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Kran-
kenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung; gleiches gilt für Koope-
rationspraxen. Es soll ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden.
Die Kassenärztliche Vereinigung, der Krankenhausträger und die nach Satz 2 in die
Kooperationsvereinbarung einbezogenen Leistungserbringer sowie Kooperationspra-
xen sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsver-
einbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur
1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach
§ 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt,
2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchs-
material der Notdienstpraxis,
3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses
einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte.
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Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr,
am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag
von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der
in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassen-
ärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der
Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für
eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und
Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig
zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten
Parteien der Kooperationsvereinbarung innerhalb von einem Monat zu bestimmende
unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung fest-
gelegt. Einigen sich die Parteien der Kooperationsvereinbarung nicht oder nicht frist-
gerecht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Mo-
nats von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde be-
stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Kooperationsver-
einbarung zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben
keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Koopera-
tionsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden Parteien der Kooperationsver-
einbarung und nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [ein-
setzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rah-
menvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren insbe-
sondere
1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums,
2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs-
stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen
und regelmäßigen Fortbildungen des Personals,
3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier-
ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko-
operationspraxis,
4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope-
rationspraxis,
5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperations-
vereinbarung und
6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen
im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer nach § 123
Absatz 1 Satz 5.
Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das
sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Kooperationsverein-
barungen nach Absatz 2 können ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Beson-
derheiten vor Ort notwendig ist, auch von der Rahmenvereinbarung abweichende Re-
gelungen vorsehen.
- 23 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann
Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechs auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
eine in Satz 1 genannte Festlegung zu treffen oder zu entscheiden, dass eine solche
Festlegung in dem Planungsgebiet nicht erfolgt. Ein Krankenhausstandort kann als
Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugend-
liche festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absätze 2 bis 4 der „Regelungen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen
in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Be-
schluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, ge-
nannten Kriterien erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver-
einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor-
gung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen.
(2) § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4, §
123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 sowie § 123c gelten für Integrierte
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend.
§ 123c
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Kranken-
hausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Erstein-
schätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hil-
fesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anlie-
gen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren
umfasst die Ersteinschätzung die in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung. Für
alle übrigen Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum umfasst die Erst-
einschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort
oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt. In der Richtlinie ist
auch das Nähere vorzugeben
1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei Entscheidung der Weiterleitung eines
Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum,
2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die
Software,
3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschät-
zung und
4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist.
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In der Richtlinie nach Satz 1 sind zudem zu regeln
1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst-
praxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrier-
ten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen,
2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1
geregelten Mindestanforderungen und
3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Be-
richtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden
Informationen.
§ 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den ein-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung
der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz
1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Er-
forderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berich-
ten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen.
(2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten
auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals]
beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a
im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der Weiterbehand-
lung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsaus-
schuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses
Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen,
der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 ge-
nannten Leistungserbringer auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten
sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundes-
ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der Bewertungs-
ausschuss nach § 87 Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammenset-
zung nach § 87 Absatz 5a beschließen die für die Evaluation notwendigen Fallkenn-
zeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123 Absatz 1
Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen.
(3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in
Absatz 2 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 nachweislich er-
folgt ist. “
19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt:
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§ 133„
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich
durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge-
meinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallret-
tung nach § 30. Die Leistungserbringer legen den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Ersatzkassen die der Kalkulation der Entgelte der einzelnen Leistungen
zu Grunde liegenden Daten vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nach-
prüfbarer Form vor. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt
werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für
darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen nicht einbezogen werden. Die
nach § 133b Absatz 1 Satz 1 erstellten Rahmenempfehlungen sind bei den Vertrags-
verhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonde-
ren Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines Ge-
sundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz
1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Entgeltverträge.
(3) Übernimmt ein Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz
2 Nummer 1 Aufgaben nach § 133g (koordinierende Leitstelle), sind die Kosten für die
Aufgaben nach § 133g separat auszuweisen. Zum Ausgleich der Kosten der koordinie-
renden Leitstelle vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen gemeinsam und einheitlich mit der koordinierenden Leitstelle eine Pauschale
für nach § 133g Satz 1 zugewiesene Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. Die
zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel wer-
den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine
Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-
kassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzubringen.
Die Zahl der nach Satz 4 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der
Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1.
Juli eines Jahres zu bestimmen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich
und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen In-
halte der Vereinbarungen nach Satz 2.
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht oder
teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle-
den jeweiligen Vertragsinhalt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 6
gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben
keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das
Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Gestaltung der Verträge nach Absatz
2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie zur Übermittlung der
wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach
Absatz 3 Satz 7. Er berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem
Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge
und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.
- 26 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der me-
dizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ers-
ten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber
den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Wer-
den die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Ta-
ges des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch auf Über-
nahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe.
§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Ab-
satz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der
Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines
Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der Leistungserbringer des Notfallmana-
gements nach 30 Absatz 2 Nummer 1 über eine softwarebasierte standardisierte Not-
rufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Koopera-
tionsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsverein-
barung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hin-
ausgehende Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Ko-
operationsvereinbarung bleiben unberührt.
(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere
über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere
1. wie die Verfahren der Notrufabfrage und das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6
genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der
Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt
werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes
eines Hilfesuchenden kommt,
2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage
kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Partei der
Kooperationsvereinbarung und
3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren
Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund ei-
nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu ver-
einbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der Kooperationsvereinba-
rung übergeben werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer
1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausge-
staltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die Festlegung
der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Satz 2 Nummer 2 Eintreffzeiten des auf-
suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah-
men eines Hilfeersuchens einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen per-
sonenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen
Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des
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Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
2016/679. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
netzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächende-
ckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fal-
lübergabe zwischen den Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind
bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften
Kapitel festzulegen.
(3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen
Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuordnung von Hilfeersuchen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet. Sie vereinbaren hierzu in der Kooperati-
onsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement. Für dieses Qualitätsma-
nagement haben die Parteien der Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessab-
läufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentie-
ren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die
Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die
in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Leitstelle einer
Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die jeweiligen Hilfesuchenden an diese
Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und
Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der Parteien der
Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sät-
zen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinan-
der auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf
der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit
diese Verarbeitung von der betreffenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffen-
den landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist.
(4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medi-
zinische komplementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Grup-
pen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landes-
rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach
Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportun-
ternehmen und den jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: An-
gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen-
derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über
die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1
genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der Evaluation des
in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in
Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach
Erhalt.
§ 133b
Fachgremium medizinische Notfallrettung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
ein Fachgremium medizinische Notfallrettung, das Rahmenempfehlungen für die
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Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 erstellt und ständig fortentwi-
ckelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berück-
sichtigen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das
Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied be-
nennen. Die vom Spitzenverbands Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und
die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des Gremi-
ums nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 und 2 gemeinsam vier Mitglieder der maß-
geblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundes-
ebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene für das
Gremium. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied für das Gre-
mium.
(3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 haben eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein
anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium für Ge-
sundheit entsandte Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es hat ein Mitberatungsrecht.
(4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten standardisier-
ten softwaregestützten Abfragesystemen, die daraus folgende Entscheidung über
zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
Satz 1 und die Anleitung von Erster Hilfe am Notruf,
2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur
Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmie-
rung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung technischer und organi-
satorischer Schnittstellen,
3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizi-
nischen Notfallrettung,
4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung
vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30 Absatz 1,
insbesondere bezüglich
a) der für diese Versorgung notwendigen Weiterbildung und
b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung,
5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch
die Vernetzung weiterer medizinischer komplementärer sowie sonstiger komple-
mentärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen nach §
133a Absatz 4,
6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazi-
tätennachweisen,
7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie-
rungssysteme hinsichtlich
a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsi-
cherheit, zur Interoperabilität der auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen untereinander und zu den
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Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1
sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und
b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel-
fer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den
Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie
zur Einsatznachsorge,
8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizi-
nischen Zustandsbildern und -situationen und
9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Ret-
tungsfachpersonal.
(5) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder können Themen benennen, über die eine
Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Pa-
tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men-
schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmen-
empfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei
der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium me-
dizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden,
für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzel-
sachverständige nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt werden können.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der
Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das
Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit
den nach Absatz 2 benannten Mitgliedern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 erstellen. Absatz 5 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.
(7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1
folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssi-
cherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d einschließlich bundesweit zu
erhebender Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung
der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind.
(8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Ar-
beitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der
Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein.
§ 133c
Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz
1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen
zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik
und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser
Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet
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(digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzun-
gen vorliegen:
1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und
der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b,
4. die Akutleitstellen und
5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 4 tätig sind, als oder
für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperati-
onspraxis Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln.
Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und in-
teroperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernet-
zung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer
2 sowie zur digitalen Fallübergabe zwischen den Leitstellen nach § 133a, nach dem
Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine Beauftragung
nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interope-
rabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu
setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend
zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste der Telema-
tikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsbe-
rechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die
in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die
hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die
Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der digita-
len Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 1 zu übermitteln und dort zu speichern.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein software-
basiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und
diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis):
1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung
relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils
erfolgende Patientenzuweisung, und
2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Ge-
sundheitssystems zusätzlich die regelmäßige Erfassung relevanter Versorgungs-
kapazitäten.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet,
den Versorgungskapazitätennachweis zu nutzen. Die an der medizinischen Notfallver-
sorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet ihre Versor-
gungskapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln.
Die Stelle nach Satz 1 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 ermöglichen eine landesgrenzübergreifende Vernetzung des Versorgungs-
kapazitätennachweises. Die Stelle nach Satz 1 soll Akutleitstellen einen lesenden Zu-
griff ermöglichen. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise unterei-
nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und
Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft
für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwan-
zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem
- 31 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicher-
heit festzulegen.
(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmana-
gements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basie-
rende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und
dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung
entsprechend konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Num-
mer 7 sind zu berücksichtigen. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen ba-
sierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich defi-
nierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach
dem Zwölften Kapitel festzulegen.
§ 133d
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verord-
nungsermächtigung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln
in elektronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erst-
mals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz
2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die
Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung gemäß der Rechts-
verordnung nach Satz 2 erforderlichen Daten an die durch den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen
Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie.
(2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 ein-
gerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und
veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Aus-
schluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Eins-
ätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landes-
weiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium
für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen
Landesbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und sie der jeweiligen
anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine
Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein.
§ 133e
Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telema-
tikinfrastruktur und Finanzierung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich
bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
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(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er-
halten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] die in der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit nach
§ 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringer vereinbarte TI-Pauschale von den Krankenkassen.
(3) Näheres zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbeson-
dere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der priva-
ten Versicherungsunternehmen an den Kosten legen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die maßgeblichen
Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der me-
dizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum
des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
fest. Dabei ist auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus-
gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im
Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin-
gern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der
Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen.
(4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln
Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand
von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nach Satz 1
nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungs-
vereinbarung nach Absatz 3 fort.
§ 133f
Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung
(1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infra-
struktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen für Investitionen in
die digitale Infrastruktur im Rahmen folgender Vorhaben zur Verfügung:
1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Abfrage im Rahmen des Not-
fallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1,
2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a,
3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz
1,
4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Absatz
2 Satz 1,
5. Einrichtung eines in § 133c Absatz 3 genannten auf digitalen Anwendungen ba-
sierenden Ersthelferalarmierungssystems und
6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 394 Absatz 1 Satz 1.
Nicht förderfähig sind Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch
nach § 30 hinausgehenden anderen öffentlichen Aufgabe entstehen.
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(2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung
gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und ins-
besondere zur Errichtung eines AED-Katasters nach § 394 verausgabt.
(3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben
wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein
Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung
des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5 Millio-
nen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung.
(4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht
dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag,
abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen
Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des
Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der nach Satz
3 aus dem vorhergehenden Kalenderjahr übertragenden oder zurückgezahlten Mittel.
Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land
die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den
Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen
Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus
dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der nach Satz 3 für das
jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen oder zurückge-
zahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in
der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem
jeweiligen Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und
dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen
Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils fol-
genden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
öffentlicht auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in
den einzelnen Ländern die Zuteilung von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr
noch beantragt werden können.
(5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorha-
bens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassen-
ärztliche Vereinigung.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes
der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land
die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der Zutei-
lung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach §
30 Absatz 2 Nummer 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Beneh-
men der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen hat die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksich-
tigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die Zutei-
lung von Fördermitteln nach Satz 1.
(7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der För-
dermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen.
Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem je-
weiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zurückzuzahlen.
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(8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der
Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur
Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer
maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung
der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die
Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller zu-
rück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
heit jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung über die in den Jahren
2027 bis 2031 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbeson-
dere über die Höhe, den Verwendungszweck und den Verwendungsort von zugeteilten
Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1
zugeteilt wurden oder
2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz
7 Satz 2 zurückgezahlt werden.
(9) Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden.
Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in den Entgelten und Pauschalen nach § 133,
der Förderung nach § 105 Absatz 1b sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkula-
tionen gegenüber Dritten ansatzfähig.
§ 133g
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanage-
ments nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und Vernetzungsauf-
gaben zuweisen:
1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei
Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung zu-
ständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zuge-
wiesen sind,
2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga-
nisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zustän-
digen Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere
telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme
und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der landes-
weite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Ab-
satz 2 Satz 1, die Konzeption der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage
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nach § 30 Absatz 3 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss
der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die Telema-
tikinfrastruktur und
4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben
des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten
Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2,
insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem
überregionalen Einsatz von Spezialrettungsmitteln.
Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungs-
aufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-
sen mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorge-
sehenen Leistungserbringern. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz
1 genannten Benehmens sowie bezüglich der Vereinbarungen nach Satz 2 han-
deln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Ok-
tober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen,
welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Num-
mer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.“
20. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, §
123c Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
21. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehren-
ämter“ ersetzt.
22. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ zu der in Absatz 1 Satz 1 sowie der in § 53d Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach die-
sem und dem Elften Buch“.
23. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe
„§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt.
24. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät-
folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä-
digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des
Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Ge-
sundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie
die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die
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erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen
Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“
25. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen
Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den
Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar
auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu
bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord-
nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be-
zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der
mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge-
ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1
die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten-
nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung
der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der
ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen An-
gaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidentifikations-
nummer zu übermitteln. Der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1
genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung
zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt als Nachweis
des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2.
Das Nähere zu Art und Umfang der nach Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur
Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in seiner Richtline nach Ab-
satz 2 Satz 1. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30
Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist ver-
pflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leis-
tungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln,
der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2
und 3 getroffen hat.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie-
ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer
der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen zentrale Abrechnungsstellen mit der
Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die zentralen Abrechnungsstellen
dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke
und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch
für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren und zentrale Abrechnungs-
stellen dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermit-
teln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84
erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach §
305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen
diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschi-
nell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt ent-
sprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege
nach § 37, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Not-
fallrettung nach § 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den
- 37 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur
Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu
nutzen, wenn der Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah-
ren zur Übermittlung der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben
übermittelt hat.
Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen
erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“
26. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt:
(4) „ dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer
elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen eines Fern-
zugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach §
352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeig-
netes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheits-
standard gewährleistet.“ barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsbe-
rechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff
durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleistet.“
27. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz
19 und 20“ ersetzt.
28. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah-
men“ ersetzt.
29. § 394 wird durch den folgenden § 394 ersetzt:
§ 394„
Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren
(1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errich-
tet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2029 ein Kataster, das
die Standorte zur Auffindung Automatisierter Externer Defibrillatoren, die für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen sind, (AED) ausweist (AED-Kataster). Es beauftragt eine
öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung,
dem Betrieb und der Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber).
(2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige
Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt-
stellen ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digi-
talen Anwendungen basierenden Ersthelfersystemen. Es verfügt über eine über elekt-
ronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der
AED durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden.
(3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informati-
onen zur Zugänglichkeit der AED öffentlich bereit.
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(4) Es verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur Lo-
kalisierung der AED und Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a
Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
(5) Die Veröffentlichung der Standorte nach Absatz 2 und der Datenaustausch
nach Absatz 2 erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt,
die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vorschrift erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit
der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristge-
mäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene Sprech-
stunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen
Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inan-
spruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamt-
anzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit
bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in
§ 75 Absatz 1b Satz 10 genannte Zusammenarbeit. Die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals im Jahr 2028 und
jeweils zum 30. Juni, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesver-
einigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember
2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 113) wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
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Artikel 4
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom ….., das zuletzt durch …geändert worden ist, wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf
in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit für
den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge
abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst-
praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 5
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten
der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei
Tage benötigten Menge abgeben, soweit an Patienten der Notdienstpraxis für den
akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge
abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken
erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst-
praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 6
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 40 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen sind
(1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benut-
zung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au-
tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster
im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Ab-
weichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1.
Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1.
Februar 2027 an den AED-Kataster-Betreiber im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators,
2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1,
3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,
4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla-
tors und
5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu-
stand.
(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters
nach § 394 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Über-
mittlung der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator
nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Melde-
formular, das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellt wird.
(4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetrieb-
nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt
der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“
Artikel 7
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
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4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder
b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug
des Rettungsdienstes ausführt oder einführt
5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli-
cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 8
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S.
1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(5) „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ “..
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
- 42 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Artikel 9
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte
das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen
durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb
ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“
2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen
zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der ver-
pflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine mög-
lichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-
türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller
Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten
medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier-
bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma-
ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund-
sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein-
schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags-
ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch
besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer
Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen
und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die
in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für
Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das
Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver-
lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver-
trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher vor, dass Ge-
setze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-
3414).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver-
bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu
entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder-
zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen
Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts-
lage an die Versorgungsrealität an.
Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut-
leitstelle
Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Not-
fallmanagements sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und
ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden
einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermögli-
chen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufei-
nander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden
möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den Leistungser-
bringern des Notfallmanagements zu kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben.
Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig
einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu wer-
den, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effi-
zientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vor-
gaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von
- 44 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser
Strukturen stellen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereini-
gungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die
privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Kran-
kenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes
und der Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor-
gung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erfor-
derlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich,
sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten be-
grenzt.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und
Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei-
nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen-
tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem
werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi-
nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen.
Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme-
dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken
schließen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die
Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit
dem Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das teleme-
dizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung einzugehen.
Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein-
heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den
Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche
Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten
Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be-
stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen
rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.
Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie-
ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz-
lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät-
zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen-
bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs-
stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein-
schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument
zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät-
zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind
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möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall-
bezogene Vergütung vorgesehen.
Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit
einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei-
ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr
bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu
öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung
möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan-
spruchnahme unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb
der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an
das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu
Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben,
übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche
Versorgung.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für
die Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zusam-
menarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor-
derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben.
So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus
erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes
digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die Be-
handlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten Not-
fallzentrums generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum
soll die Ersteinschätzung über die Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene
Integrierte Notfallzentrum entscheiden.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern
nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90
Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet
das jeweilige Land über die Standortfestlegung.
An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju-
gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter-
stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju-
gendmedizin gewährleistet.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit
Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums
vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran-
kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen
und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen
zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für
den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa-
tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine
analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung geschaffen.
Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes
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Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als
Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das Not-
fallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und den Notfalltransport aus-
drücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Trans-
portauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist
hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die
Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden
Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge schließen. Diese Kombi-
nation aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der
Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten.
Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines
Fachgremiums medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der Kranken-
kassen benannte Mitglieder, Länder und Fachgesellschaften, Fachverbände und Spitzen-
verbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung zusammenarbeiten, um
Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die Rahmenemp-
fehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regio-
nale Besonderheiten angepasst werden kann.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun-
mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die
medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall-
bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die
standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie
Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung
von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er-
gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres-
sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung
der Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales
Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich
gemacht wird.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter-
nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung
von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver-
netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden
Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf-
fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier-
mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall-
bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re-
gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2.
Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs-
kompetenz für die Sozialversicherung.
Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs-
bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs-
rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei
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die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Mit der
Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen Not-
fallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen ei-
ner lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbe-
reich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi-
cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2
des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle un-
abhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur Versor-
gung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Das Nähere ergibt sich aus der jewei-
ligen Begründungen zu den betroffenen Regelungen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 (Arz-
neimittelgesetz, Medizinprodukte-Abgabenverordnung sowie der Medizinprodukte-Betrei-
berverordnung, Betäubungsmittelgesetz) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun-
deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Verteidigung) des Grund-
gesetzes und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militäri-
sche Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staat-
lichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so aus-
zubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland
gewachsen sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ-
gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk-
turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so-
wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und
insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch
eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen
bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der
Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Leistungserbringern des Not-
fallmanagements mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Not-
aufnahmen der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen
beinhalten, umgesetzt. Der Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (di-
gitale Rettungskette). Die Verordnung einer Krankenbeförderung wird durch die software-
basierte standardisierte Notrufabfrage ersetzt.
- 48 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach-
haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und
sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset-
zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei-
terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch
ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden
die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses
Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig-
keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr
Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz-
mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun-
gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas-
tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf
auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen,
breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“)
und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes-
sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra-
struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen
Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027
bis 2031.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden allenfalls geringfügig belastet. Investiti-
onskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchs-
tens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den
Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaus-
transformationsfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Be-
trages reduziert werden kann.
Gesetzliche Krankenversicherung
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes
Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num-
mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi-
malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio-
nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent-
stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi-
nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit
externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten
von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich
diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und
die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von
105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro.
- 49 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Mehrbedarf Akutleitstelle
Die prognostizierten Mehrausgaben für die Integration der Aufgaben der Akutleitstellen in
die Terminservicestellen können mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man
die verfügbaren Zahlen und Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben
von 90 Millionen Euro angenommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Perso-
nalbedarfs ergibt sich eine Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbe-
darfe an ärztlichem Personal (Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungs-
kraft sowie eine Erhöhung des Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30
Prozent. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind,
ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro.
Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli-
chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi-
zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst
sowie die Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gefördert und
zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung
über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität
der Hilfesuchenden, insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann
oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz
1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen
Hilfesuchenden unabhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Kran-
kenversicherung zu tragen hat, um sieben Prozent.
Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn-
ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der
Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge-
setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer-
den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen
sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini-
gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli-
chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine
Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit-
gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte,
Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt-
schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber
hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera-
peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum-
lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren,
aber mindernd einzukalkulieren.
Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
Der Gesetzesentwurf kann zu Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung im
vertragsärztlichen Bereich führen, insbesondere wenn der entbudgetierte (hausärztliche)
Versorgungsbereich und die mit extrabudgetären Vergütungen geförderten fachärztlichen
Leistungen (z.B. Terminvermittlungen) künftig mehr in Anspruch genommen werden sollten
und zudem dann, wenn künftig die Vergütungen für Versicherten, die wegen Art, Schwere
- 50 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf-
nahme eines Integrierten Notfallzentrums bedürfen, angehoben werden.
Die kurz- bis mittelfristigen Mehrausgaben sind nicht kalkulierbar, da keine validen Erkennt-
nisse und Datengrundlagen vorliegen, in welchem Umfang, zu welchen Kosten und in wel-
chem Zeitraum infolge einer besseren Steuerung von Versicherten und durch die Schaffung
bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen zusätzliche Versicherte von der hausärztlichen,
der fachärztlichen oder der Versorgung in der notdienstlichen Akutversorgung übernommen
werden können. Auch ist weitestgehend offen, durch welche Leistungen und in welchen
Versorgungsformen, die verlagerten Behandlungen wirtschaftlich durchgeführt werden kön-
nen (ärztlich, nicht-ärztlich, persönlich, telemedizinisch, aufsuchend, in der Praxis).
Unter Heranziehung einer vorliegenden gesundheitsökonomischen Modellierung zum Kos-
tenfaktor und den im Gesetzentwurf kalkulierten Fallzahlen kann jedoch eine Größenord-
nung der Mehrkosten abgeschätzt werden, die keinesfalls als exakte Kalkulation zu verste-
hen ist. So könnten die jährlichen Mehrausgaben für die GKV für die ambulante Versorgung
der höheren Anzahl ambulanter Patientinnen und Patienten bei dann höherer durchschnitt-
licher Vergütung mittelfristig (Zeitraum bis 2031) mit einem hohen zweistelligen bis niedri-
gen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr beziffert werden.
Die Steigerung wird mit 100 Mio. Euro angenommen. Die Steigerung in den ersten Jahren
wird der Dynamik der Abgabe von Hilfeersuchen von den Leistungserbringern des Notfall-
managements angepasst und ist der Tabelle zu entnehmen.
Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur
Die Kosten für den Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur werden in
Abstimmung mit der Gematik auf ca. 28 Millionen Euro/Jahr geschätzt. Die Summe basiert
auf der Annahme von ca. 33 000 Notfallsanitäterinnen und -sanitätern, die mit einem elekt-
ronischen Heilberufsausweis (ca. 540 Euro/5 Jahre, entspricht 3,6 Millionen/Jahr) ausge-
stattet werden müssen sowie 240 Leitstellen, 2 000 Rettungswachen und ca. 22 000 Ein-
satzfahrzeugen, die ebenfalls eine Karte (SMC-B), Lesegerät sowie den TI-Gateway benö-
tigen. Dies sind ca. 15 Millionen Euro/Jahr. Ergänzend fallen ca. 10 Millionen Euro/Jahr für
die Erweiterung der Anwendungen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte an.
Perspektivisch sinkt dieser Betrag durch die Senkung der Zahlen der Leitstellen und tech-
nischen Weiterentwicklungen. Aufgrund einer Beteiligung der Privaten Krankenversiche-
rungen wird der Anteil der Gesetzlichen Krankenversicherung auf 93% (26 Mio. Euro) ge-
schätzt.
Entlastungen
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leis-
tungserbringern des Notfallmanagements gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steu-
erung von Versicherten und damit gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die
Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements Ver-
netzung der führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen an die Kassenärztlichen
Vereinigungen , die zu einem Rettungseinsatz geführt hätten. Die Entlastungen leiten sich
wie folgt her: Gegenwärtig werden in den meisten deutschen Rettungsleitstellen fast keine
Anrufe an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben. Ange-
nommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine Million Einwohner pro Jahr. In
gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro
eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies entspricht einem möglichen Anteil von
bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen. In der
Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915 000 Fälle pro Jahr (15 Pro-
zent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt in Deutschland), die von
den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der
- 51 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in die-
sem Bereich zu einer Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen.
Die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leis-
tungserbringer des Notfallmanagements führt mittelfristig zu einem einheitlichen Niveau
von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Systemen sind circa 20 Notarzteinsätze pro
1 000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial
von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen und damit einer Einsparung von rund 223
Millionen Euro. Durch den Einsatz von kostengünstigeren Fahrzeugen des Krankentrans-
portes und Krankenfahrten statt Rettungswagen sind weitere Einsparsummen von bis zu
370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Rettungsdienst vor Ort auf einen Transport und
belässt den Versicherten zuhause, verkürzt sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und
er steht schneller wieder zur Verfügung. Daraus wird ein Einsparpotential von bis zu 173
Millionen Euro angenommen.
Da die Vernetzung mit den Akutleitstellen auf Wunsch der Leistungserbringer des Notfall-
managements erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von Prozessen und
Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das oben genannte
Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die geschätzte Stei-
gerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu entnehmen. Bei
der Schätzung der Einsparpotenziale im Bereich der medizinischen Notfallrettung ist zu be-
achten, dass die Vergütungsmodelle bisher in den Ländern sehr unterschiedlich sind, in der
Regel auch eine Umlage der Vorhaltevergütung enthalten und somit die aufgrund der
durchschnittlichen Vergütung kalkulierten Einsparpotenziale nur indirekt zu erzielen sind.
Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera-
tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt-
lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten,
sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch
können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf-
nahmen gesenkt werden.
Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä-
rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung
und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden.
Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese-
hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,2 Milliarden Euro im Jahr gerech-
net werden.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in
der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch
eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf-
grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po-
tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener
stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt.
Finanzwirkung der Notfallreform
für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio-
näre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
-52 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Ausgabensteigerung vertragsärztliche
30 60 90 100 100
Versorauna
Anschluss Notfallrettung an die Tele-
26 26 26 26 26
matik-1 nfrastru ktur
Summe Mehrausgaben 196 226 256 266 266
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen-
-212 -423 -635 -705 -705
ärztlichen Vereiniqunqen
Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223
Entsendung bedarfsgerechter Trans-
-74 -148 -222 -296 -370
oortmittel
Behandlung vor Ort bei fehlender
-87 -173 -173 -173 -173
Transportindikation
Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471
Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205
Private Krankenversicherungsunternehmen
Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili
gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1 b des Fünften Buches Sozial
gesetzbuch sowie an der Tl-Pauschale für die Kosten der Anbindung an die Telematik
Infrastruktur nach § 133e Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher
Mehraufwand in Höhe von rund 12 Millionen Euro. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen
jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Krankenversicherung gegenüber,
die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und
sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Uni-
ons- Aufwand Erfüllungsauf-
lfd. Norm(§§); recht! Fallzahl und pro Fall wand
Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden
Vor- bzw. Euro) bzw. Euro)
gabe
1.1 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Zeitauf- -3,3 Mio.
Nummer 2; Besuche wand Stunden
Wegfall der Fahrt zur Not- -132min
fallpraxis oder Notauf-
nahme durch telefonische
und videogestützte Versor-
gung
-53 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Uni-
ons- Aufwand Erfüllungsauf-
lfd. Norm(§§); rechtl Fallzahl und pro Fall wand
Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden
Vor- bzw. Euro) bzw. Euro)
gabe
1.2 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Wegesach- -4.650.000
Nummer 2; Besuche kosten Euro
Wegfall der Kosten für die - 3,10 Euro
Fahrt zur Notfallpraxis oder
Notaufnahme durch telefo-
nische und videogestützte
Versorgung
Summe Zeitaufwand (in
- 3,3 Mio. Stunden
Stunden)
Summe Sachaufwand (in
- 4.650.000 Euro
Euro)
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd.
Norm(§§); Be-
EU-
zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsauf-
Nr.
zeichnung der
Recht
IP und Stunde (Ge-
wand (in Euro)
Vorgabe Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten (in Euro)
2.1 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Personal: -203.445.000
3 Satz 2 und § 000 -5 min*
60 Abs. 2 Satz 1 Trans 62 Euro/Stunde
Nummer 5; porte (hohes Qualifi-
Leistungserbrin- kationsniveau)
ger Notfallret- sowie
tung: Verzicht - 35 min * 34,20
auf die Verord- Euro (mittleres
nung einer Qualifikationsni-
Krankenbeför- veau)
derung
2.2 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Sachkosten: -4.131.000
3 Satz 2 und § 000 -0,51 Euro
60 Abs. 2 Satz 1 Trans
Nummer 5; porte
Leistungserbrin-
ger Notfallret-
tung: Verzicht
auf die
- 54 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd.
Norm(§§); Be-
EU-
zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsauf-
Nr.
zeichnung der
Recht
IP und Stunde (Ge-
wand (in Euro)
Vorgabe Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten (in Euro)
Verordnung ei-
ner Krankenbe-
förderung
2.3 Art. 1 § 90a nein nein 16 geringfügig
Abs. 1; Notfall- (geringe Fallzahl)
rettung: Auf-
nahme in § 90a-
Gremium
2.4 Art. 1 § 105 nein nein 17 geringfügig
Abs. 1 b Satz 2 (geringe Fallzahl)
und 4; PKV-Ver-
band: Herstel-
lung des Beneh-
men mit den
KVen
2.6 Art. 1 § 133b nein nein 1 geringfügig
Abs. 1; Leis- (geringe Fallzahl)
tungserbringer
Notfallrettung,
Fachgesell-
schatten und
Fachverbände:
Mitarbeit im
Gremium
§ 133b
Summe (Euro) - 207 .586.000
davon aus EU-Vorgaben 0
davon aus Informationspflichten (IP) 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd. Norm(§§); Bezeich-
EU- zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand (in
Nr. nung der Vorgabe
Rec und Stunde (Ge-
Euro)
ht Ein- sundheitswe-
heit sen) + Sachkos-
ten in Euro)
3.1 Art. 1 § 87 Abs. 2a nein 1 geringfügig
Satz 21 ; Deutsche (geringe Fallzahl)
- 55 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufwand pro
Fall- Fall (Minuten *
lfd. Norm(§§); Bezeich-
EU- zahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand (in
Rec und Stunde (Ge-
Nr. nung der Vorgabe
ht Ein- sundheitswe-
Euro)
heit sen) + Sachkos-
ten in Euro)
Krankenhausgesell-
schaft: Aufträge an
den ergänzten Be-
wertungsausschuss
3.2 Art. 1 § 123a Abs. 1 nein 16 geringfügig
und § 123b Abs. 1; (geringe Fallzahl)
Landeskranken-
hausgesellschaften:
Aufträge an den er-
weiterten Landes-
ausschuss
3.3 Art. 1 § 123a Abs. 4; nein 1 geringfügig
Deutsche Kranken- (geringe Fallzahl)
hausgesellschaft:
Rahmenvereinba-
rung INZ
3.4 Art. 1 § 123a Abs. 2 nein 750 Personal: 1440 1.116.000
und § 123b Abs. 2; min (3 Tage)*
Krankenhäuser: Ko- 62 Euro
operationsvereinba-
rung INZ
3.5 Art. 1 § 133a Abs. 1; nein 240 Personal: 2.400 595.200
Leistungserbringer min (5 Tage)*
Notfallmanagement: 62 Euro
Kooperationsverein-
barung Gesund-
heitsleitsystem
3.6 Art. 1 § 354 Abs. 4; nein 1 geringfügig
Gematik: Erstellung (geringe Fallzahl)
der Festlegungen für
den Fernzugriff auf
die ePA
3.7 Art. 7 § 17a Abs. 1: Nein 20.00 Personal: 20 247.334
Betreiber von AED: 0 zu- min* 37,10
Meldung an das sätzli- Euro (mittleres
AED-Kataster ehe Qualifikationsni-
AED veau Gesamt-
wirtschaft)
Summe (Euro) 1.711.200
davon aus EU-Vorgaben 0
- 56 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr
lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung
einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in
der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr.
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
4.1 Art. 1 § 105 nein SV 17 geringfügig
Abs. 1b; (geringe Fallzahl)
Landesver-
bände der
GKV und
KVen: Ver-
handlung
über die
Mittel des
Struk-
turfonds;
Benehmen
mit PKV-
Verband
4.2 Art. 1 § 105 nein SV 1 geringfügig
Abs. 1b (geringe Fallzahl)
Satz 10;
KBV: Be-
richt über
die Verein-
barungen
nach § 105
4.3 Art. 1 § 123 nein SV 18 geringfügig
Abs. 5; (geringe Fallzahl)
KVen und
KBV: Be-
richt über
Vereinba-
rungen zum
INZ
4.4 Art. 1 nein SV 18 geringfügig
§ 133a (geringe Fallzahl)
Abs. 5;
KVen und
KBV: Be-
richt über
- 57 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
gebildete
Gesund-
heitsleitsys-
teme
4.5 Art. 1 nein SV 1 geringfügig
§ 133b (geringe Fallzahl)
Abs. 1;
GKV-SV:
Mitarbeit im
Gremium
§ 133b
4.6 Art. 1 nein Land 16 Personal: 8.640 168.653
§ 133b min (18 Tage)*
Abs. 1; Län- 73,20 Euro
der: Mitar-
beit im Gre-
mium
§ 133b
4.7 Art. 1 nein Bund 1 geringfügig
§ 133b (geringe Fallzahl)
Abs. 1;
Bund: Mitar-
beit im Gre-
mium
§ 133b
4.8 Art. 1 nein SV 1 Personal: 308.320
§ 133b 192.000 min (2
Abs. 2; Personenjahre)
GKV-SV: * 73,20 Euro
Geschäfts- (höherer Dienst)
stelle für sowie 96.000
Gremium min (1 Perso-
§ 133b nenjahr) * 46,30
Euro (gehobe-
ner Dienst)
4.9 Art. 1 nein SV 1 Sachausgaben: 600.000
§ 133b Aufwand für die
Abs. 2; lnanspruch-
GKV-SV: nahme Dritter
Geschäfts-
stelle für
Gremium
§ 133b
- 58 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent- Aufwand pro
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Fall (Minuten *
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit Stunde) + Sach-
(in Euro)
der Vor- kosten in Euro)
gabe
4.10 Art. 1 nein SV 8, 1 Schätzung von 810.000
§ 133d Mio. 0, 10 Euro/Fall
Abs. 3; auf der Grund-
GKV-SV: lage des DRG-
Datensam- Systemzusch la-
melstelle ges des lnEK
Qualitätssi- (0,29 Euro/Fall)
cherung
Summe (Euro) 1.886.973
davon Bund 0
davon Land (inklusive Kommunen) 168.653
davon Sozialversicherung (SV) 1.718.320
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re- Aufwand pro
gelungsent- Fall (Minuten *
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
Nr.
(§§); Be-
Recht
Land/ und Stunde (Hierar-
(in Euro)
zeichnung SV Einheit chieebene) +
der Vor- Sachkosten in
gabe Euro)
5.1 Art. 1 § 75 Nein SV 1 geringfügig
Abs. 1e; (geringe Fallzahl)
KBV: Evalu-
ation Tätig-
keit der Ter-
minservice-
stellen
5.2 Art. 1 § 87 nein SV 1 geringfügig
Abs. 2a (geringe Fallzahl)
Satz 21;
GKV-SV
und KBV:
Aufträge an
den ergänz-
ten Bewer-
tungsaus-
schuss
- 59 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re- Aufwand pro
gelungsent- Fall (Minuten *
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
(§§); Be- Land/ und Stunde (Hierar-
Nr.
zeichnung
Recht
SV Einheit chieebene) +
(in Euro)
der Vor- Sachkosten in
gabe Euro)
5.3 Art. 1 nein SV 16 geringfügig
§ 123a (geringe Fallzahl)
Abs. 1 und
§ 123b
Abs. 1; Lan-
desver-
bände GKV
und KVen:
Aufträge an
den erwei-
terten Lan-
desaus-
schuss
5.4 Art. 1 § nein SV 1 geringfügig
123a Abs. (geringe Fallzahl)
4; GKV-SV
und KBV:
Rahmen-
vereinba-
rung INZ
5.5 Art. 1 nein SV 750 Personal: 1440 1.317.600
§ 123a min (3 Tage)*
Abs. 2 und 73,20 Euro
§ 123b Abs.
2; KVen:
Kooperati-
onsverein-
barung INZ
5.6 Art. 1 § nein SV 240 Personal: 2.400 702.720
133a Abs. min (5 Tage)*
1; KVen: 73,20 Euro
Kooperati-
onsverein-
barung Ge-
sundheits-
leitsystem
5.7 Art. 1 § nein SV 1 Personal: 308.320
§133f Abs. 192.000 min (2
(in den Jahren
2; GKV-SV: Personenjahre)
2027 bis 2031)
Abwicklung * 73,20 Euro
der Förde- (höherer Dienst)
rung des sowie 96.000
SVIK min (1 Perso-
neniahr) * 46,30
- 60 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Artikel Re-
gelungsent-
lfd.
wurf; Norm
EU-
Bund/
(§§); Be- Land/
Nr.
zeichnung
Recht
SV
der Vor-
gabe
5.8 Art. 1 § 394 nein Bund
Abs. 1;
BMG: Er-
richtung des
AED-Katas-
ters
Summe (Euro)
davon Bund
davon Land (inklusive Kommunen)
davon Sozialversicherung (SV)
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Fallzahl Lohnkosten pro
Erfüllungsaufwand
und Stunde (Hierar-
Einheit chieebene) +
(in Euro)
Sachkosten in
Euro)
Euro (gehobe-
ner Dienst)
1 geringfügig
(geringe Fallzahl)
2.328.640
0
0
2.328.640
Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich
stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige
Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der
Kassenärztlichen Vereinigungen, die flächendeckende Einführung von Gesundheitsleitsys
temen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leistun
gen in der medizinischen Notfallrettung gefördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit
der Akutleitstellen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern der me
dizinischen Notfallrettung und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die
Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheits
leitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Inte
grierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereini
gung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet.
- 61 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 27)
Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge-
setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische
Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27
aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten
für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung,
Notfalltransport) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Trans-
portes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu
anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leistungsbereich anzusehen.
Zu Nummer 2 (§ 30)
§ 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not-
falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die
medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus-
schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die
Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch-
geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret-
tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret-
tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass
Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun-
den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli-
chen Versorgung nicht genutzt werden.
Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes
in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende
Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten
sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn
die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen
werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird
deshalb eine objektivierte ex ante-Betrachtung zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut
ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situ-
ation.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret-
tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein
Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans-
port in eine geeignete Einrichtung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch einen
nach § 133 Absatz 1 zugelassenen Leistungserbringer erfüllt wird. Dies ist unabhängig da-
von, ob der Leistungsbringer Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a ist oder nicht.
In Betracht kommende Leistungsbringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen
- 62 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
der europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsge-
setzes und Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mitt-
lerweile die medizinischen Leistungen der Rettungsleitstellen gemeinsam mit anderen Or-
ganisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren, in sogenannten „integrierten Leit-
stellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „kooperativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit
der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistung
des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannahmestelle für den medizinischen
Notruf umfasst. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge be-
schränken sich der Anspruch und die zur Erfüllung dieses Anspruchs ansatzfähigen Kosten
ausdrücklich nur auf die medizinischen Hilfeersuchen und erstrecken sich nicht etwa auf
andere bei diesen Leitstellen eingehenden (Teil-)Hilfeersuchen (z.B. eingehende Brand-
meldungen, Polizeinotruf etc.). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend
dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das
Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl der Anrufe, sondern
beispielswiese auch nach der Komplexität der Hilfeersuchen. Die Einzelheiten sind in den
Verträgen nach § 133 festzulegen. Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme
des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Eine softwarebasierte
standardisierte Notrufabfrage nutzt ein digitales System, um den Disponenten durch einen
fest definierten, wissenschaftlich geprüften Fragenkatalog zu leiten. Gemeinsam mit einem
integrierten Qualitätsmanagementsystem wird dadurch sichergestellt, dass jeder Notruf un-
abhängig von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter nach exakt denselben objektiven Kri-
terien bewertet wird. Die Software agiert dabei als intelligenter Assistent, der basierend auf
den Antworten des Anrufers dynamisch die nächsten logischen Schritte vorgibt, automa-
tisch die passende Stufe der Dringlichkeit und den qualitativen Versorgungsbedarf (z.B.
erweiterte Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und
Notärzte) ermittelt sowie dem Disponenten direkt am Bildschirm Anweisungen für lebens-
rettende Erste-Hilfe-Maßnahmen einblendet. Der Anspruch umfasst bei medizinischer Not-
wendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und die telefonische An-
leitung lebensrettender Sofortmaßnahmen sowie die auf digitalen Anwendungen basie-
rende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern insbesondere bei besonders lebens-
bedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthel-
fern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme umfasst
insbesondere die technische Anbindung von auf dem Markt befindlichen Systemen und die
Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder durch entsprechende Dienstleister. Da die
Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der Aktivierung des Systems freiwillig er-
folgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer
Person zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen. Diese Systeme müssen in-
teroperabel zueinander sein, sodass unerheblich ist, wo sich die Ersthelferin oder der Erst-
helfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet. All dies findet perspektivisch auch mit Hilfe
des in § 394 vorgesehenen AED-Katasters statt. In geeigneten Fällen soll der Leistungser-
bringer des Notfallmanagements den Ersthelferinnen und Ersthelfern oder den Anrufenden
unter Nutzung des AED-Katasters den Standort des nächsten verfügbaren automatisierten
externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien bestimmt ist, mitteilen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am
Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An-
spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis-
senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs-
fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen
und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz
ausgebildet worden sind. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitäterinnen
und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsan-
itätern entsprechend seiner Befähigung. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter hinausgehende Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und Notärzte aus,
- 63 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine notärztliche Versorgung kann in geeigneten Fäl-
len durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im
Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen
Leitung durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet
werden. Die Empfehlungen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung nach § 133b
sind dabei zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, kommt auch eine telemedizinische
Behandlung durch Notärztinnen und Notärzte in Betracht. Wenn dies ebenfalls nicht mög-
lich ist, müssen Notärztinnen und Notärzte, in Regel mit eigenen Einsatzmitteln, vor Ort
tätig werden. Über den Einsatz von Notärztinnen und Notärzten entscheiden die Einsatz-
kräfte vor Ort oder die Leistungserbringer des Notfallmanagements, wenn dies bereits beim
Notruf erkennbar ist.
Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall-
transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter-
behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – mit dieser
Feststellung oder der Weitervermittlung in komplementäre Hilfesysteme.
Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besondere Ein-
satzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, soweit diese beste-
hen. Diese können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim Notruf eine unmittelbare Le-
bensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Transferempfeh-
lung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (In-
anspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird hingewiesen.
Zu Absatz 5
Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge-
eignete Versorgungseinrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des
Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall
jedoch auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen
– sein, soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Mit der geeigneten Ver-
sorgungseinrichtung ist diejenige Einrichtung gemeint, die in vertretbarer Fahrzeit erreicht
werden kann und sowohl über die grundsätzlich notwendige medizinische Versorgungs-
möglichkeit (wie beispielsweise das Vorhandensein einer speziellen Fachrichtung oder
Leistungsgruppe wie einer Stroke Unit) als auch über freie Kapazitäten im Einzelfall für das
spezifische Notfallbild verfügt. Beides wird idealerweise durch den Versorgungskapazitä-
tennachweis nach § 133c ermittelt. Dabei muss die medizinische Qualität der Behandlung
Vorrang vor der reinen Distanz haben, wobei ein berechtigter Patientinnen- und Patienten-
wunsch (etwa aufgrund von Vorbehandlungen) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und
der einsatztaktischen Verfügbarkeit des Rettungsmittels zu berücksichtigen ist. Das Trans-
portmittel richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit im Einzelfall und kann in ge-
eigneten Fällen auch beispielsweise ein Notfallkrankentransportwagen sein. Für die notfall-
medizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen des Absatz 4.
Der Transport kann bei medizinischer Notwendigkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmit-
teln erfolgen. Der Notfalltransport und damit auch die medizinische Notfallrettung enden mit
der Übergabe (physische Übergabe inklusive der relevanten Informationen) der transpor-
tierten Person an das Fachpersonal der zur Weiterbehandlung bestimmen Gesundheitsein-
richtung.
Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch aus zwingenden medizinischen
Gründen erforderliche Transporte, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderun-
gen von Patientinnen und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Ge-
sundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung
verfügt. Diese in der Regel als Sekundäreinsätze bezeichneten Intensivtransporte oder -
verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren
gesundheitlichen Schäden der transportierten Person unter fachgerechter und erforderli-
chenfalls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der
- 64 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
lebenswichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch
dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür qualifizierte Einsatzmittel der me-
dizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrau-
ber oder Spezialrettungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber
erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel.
Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede
Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An-
schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur
eine einzige Zuzahlung zu leisten. Auch für die notfallmedizinische Versorgung während
des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten.
Zu Nummer 3 (§ 60)
§ 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung.
Es wird nun klar zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten differenziert, die in den
Absatz 2 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der
Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Es wird zudem gere-
gelt, dass Krankentransporte ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen er-
bracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind.
Zu Absatz 2
Satz 1 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge-
führt wird.
Als Krankentransport anzusehen sind nach Satz 2 Fahrten mit medizinisch-fachlicher Be-
treuung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die technische Ausstattung ver-
fügen, die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies sind insbesondere
die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens oder eines Luftfahrzeugs, das für die
medizinisch-fachliche Betreuung eingerichtet ist. Versicherte, die einer solchen Betreuung
oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit wäh-
rend der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kranken-
transport.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, wie der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Kran-
kenkasse übernommen werden. Absatz 3 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte
als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes
ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab.
Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1 in Absatz 2. Neu ist
Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im
Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht.
Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 in
Absatz 2 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten
- 65 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und
Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die
ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Kran-
kenhaus gleichgestellt.
In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht
an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung ge-
knüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige Behand-
lungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht pas-
send ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8
der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die
Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behand-
lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermei-
dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu
dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt.
Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der
Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie-
hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um
den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können.
Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten
für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach
§ 123 Absatz 1 Satz 1 nach Entscheidung eines Kooperationspartners eines Gesundheits-
leitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer
gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme dieser Leistung anfallen, erstattet werden können. Die Gesundheitsleit-
systeme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein rettungsdienstlicher Not-
fall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medi-
zinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls er-
forderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende
in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbedingungen ausgesetzt ist,
oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt
soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. Ebenso kön-
nen die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und ge-
gebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang
war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor-
gung nicht ohne weiteres möglich.
Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten
softwarebasierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der
ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf
Grundlage des verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische
Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sachgerecht, da die Abfragesysteme aus medizini-
scher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage be-
antwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung er-
folgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen können, dass er
die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokratischen Aufwand
zu vermeiden.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 Satz 1 wird der Genehmigungsvorbehalt für Fahrten und Transporte zu ambu-
lanten Behandlungen geregelt.
- 66 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
So besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bei einem Krankentransport zu einer am-
bulanten Behandlung nach Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nur nach vorheriger Geneh-
migung durch die Krankenkasse.
Für Krankenfahrten gilt der Genehmigungsvorbehalt gemäß Satz 2 nicht, wenn ein Aus-
nahmetatbestand nach den Nummern 1 bis 4 vorliegt. Die Nummern 1 bis 4 orientieren sich
an § 8 Absatz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz
1 Satz 2 Nummer 12 und erlauben eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung der
Krankenkasse, sofern die Versicherten einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-
chen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“ besitzen, gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad
3, 4 oder 5 eingeordnet wurden und bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurden oder sie bis zum 31. Dezem-
ber 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 erhalten haben.
Zu Absatz 5
Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 5 wird geregelt, in
welcher Höhe Kosten Krankenfahrten erstattet werden können. Die anerkannten Kosten
richten sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßi-
gungen auszuschöpfen sind und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bun-
desreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld. Für die Benutzung von Taxi oder Miet-
wagen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Perso-
nenbeförderungsgesetz sind und damit nicht dem Geltungsbereich des Personenbeförde-
rungsgesetzes unterfallen, können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge
mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. Es bleibt also auch weiterhin
möglich, dass Krankenkassen auf regionaler Ebene Verträge mit geeigneten Einrichtungen
und Unternehmen abschließen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich sein. § 133 Absatz 2
Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Höhe der Kosten für Krankentransporte, die von den Krankenkassen
übernommen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich schließen hierfür mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder
beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte. Hier gelten § 133
Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 entsprechend.
Zu Absatz 7
Gemäß Absatz 7 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah-
lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die
Krankenkasse.
Zu Absatz 8
Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Zu Absatz 9
Nach bisheriger Rechtslage besteht für Eltern, die die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen, neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a ein Anspruch
nach § 60 Absatz 5 Satz 1 (a.F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Verdienstausfallerstattung für eine wegen Behinde-
rung erforderliche Begleitperson während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
In diesen Fallkonstellationen hat die Einführung des § 45 Absatz 1a zu Unsicherheiten in
der Praxis geführt, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche auf Erstattung von Ver-
dienstausfällen stehen.
- 67 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Zur Schaffung von Rechtsklarheit wird in § 60 Absatz 8 Satz 1, 2. Halbsatz daher klarge-
stellt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a gegenüber dem An-
spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Absatz 1 Satz § 73 Absatz 2 Nummer 2 SGB
IX vorrangig ist, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Damit wird gewährleistet, dass Eltern, die ihr erkranktes Kind betreuen und daher ihrer Er-
werbstätigkeit fernbleiben müssen, einen einheitlichen Ausgleich für ihre Entgeltausfälle er-
halten, unabhängig davon, ob das Kind zu Hause oder während einer stationären Behand-
lung betreut werden muss. Daneben können Versicherte, die die Voraussetzungen für ei-
nen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a nicht erfüllen weiterhin einen
Anspruch auf Reisekosten nach § 60 Absatz 8 Satz 1 (n. F.) in Verbindung mit § 73 Absatz
1 und 3 SGB IX geltend machen, der auch den Anspruch auf eine Verdienstausfallerstat-
tung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX umfasst. Darunter fallen zum Beispiel
Personen, die keine Eltern sind, die ein Kind begleiten, dass die Altersgrenzen des § 45
Absatz 1a überschritten haben oder diejenigen Eltern, die auf Minijobber Basis tätig sind
und mithin nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Zu Nummer 4 (§ 61)
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des
Notfalltransports wird künftig eine einheitliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro vorgese-
hen statt wie bisher zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn
Euro.
Dies dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwänden aufseiten der Krankenkassen. Sol-
che könnten ohne die Regelung etwa entstehen, wenn die Rechnungen für die Leistungen
der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports zu unterschiedlichen Zeit-
punkten bei der Krankenkasse eingehen. Sofern der nach bisheriger Rechtslage zu entrich-
tende Höchstbetrag von zehn Euro durch die erste Rechnung noch nicht erreicht wurde,
wäre eine weitere Zuzahlungsanforderung erforderlich, die auch bei den Versicherten zu
Unannehmlichkeiten und Unverständnis führen würde.
Da die bisher als Zuzahlung veranschlagte Summe von zehn Prozent der Kosten für die
notfallmedizinische Versorgung und den Notfalltransport die nun pauschal angenommene
Summe von zehn Euro stets erreichen dürfte, liegt hierin auch keine Mehrbelastung für die
Versicherten.
Zu Nummer 5 (§ 73)
In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Kostenübernahme von Krankentransporten
und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und
Ärzte auch letztere verordnen können.
Zum Nummer 6 (§ 73b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen
Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 3 geregelt.
Zu Nummer 7 (§ 75)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der
Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben.
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Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum
zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel
len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der
Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit
der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent
lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an
Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen.
Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im
Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle
Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver
einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird
eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen.
Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Leistungserbrin
gern des Notfallmanagements in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Rege
lung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen mit Rettungsleitstellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Bisher hatten
die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines
bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare
ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fäl
len auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe
wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem
Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet
werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach
einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der
Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln,
sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand
lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh
rung von Integrierten Notfallzentren.
Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über
weisungserfordernisses in Absatz 1 c überführt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern
einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des
Bundesmantelvertrags-Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas
senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen
Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und
folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di
gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle
Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der
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Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassen
ärztlichen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus
wird damit gewährleistet, dass Regelungen, die an den elektronischen Terminservice an
knüpfen (zum Beispiel § 370a), bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung
der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird.
Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in
Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge
stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage
ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit
lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe
und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For
mulierung vorgenommen.
Zu Doppelbuchstabe ff
Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1 e überführt.
In den neuen Sätzen 18 und 19 wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen
Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermögli
chen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen, indem die Pa
tientinnen und Patienten bereits beim Verlassen des Integrierten Notfallzentrums über ei
nen Behandlungstermin verfügen und damit eine erneute Inanspruchnahme der Notdienst
strukturen zu vermeiden. Den Kassenärztlichen Vereinigungen sollen dabei über die Art
und Weise, wie die Vermittlung eines Behandlungstermins erfolgt, selbst entscheiden.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1b
Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatzes 1 b
eine jederzeit verfügbare vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Akut
fällen. Akutfälle sind Fälle, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen
Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet
24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher vorrangig
innerhalb der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Sprechstunden erbracht wer
den. In diesem Fall ist die vertragsärztliche Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen
begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die ver
tragsärztliche Versorgung jedoch nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer im Rah
men ihrer Sprechstunden erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung
legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der
Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch
gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss
eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie
von akuten Beschwerden, begrenzt. Darüber hinaus kann auch die Erstbescheinigung einer
Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder
Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimit
teln erfolgen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der vertragsärztli
chen notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Folge
behandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären ver
tragsärztlichen Bereich erbracht.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver
tragsärztliche Leistung erbracht.
Satz 4 bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun
desvereinigung sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die
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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung eine notdienstliche Akutversorgung durch geeig-
nete Versorgungsstrukturen, den Notdienst, sicherzustellen haben.
In Satz 5 wird ausschließlich für den vertragsärztlichen Bereich konkretisiert, welche Struk-
turen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im
Rahmen des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienst-
liche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzen-
tren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicher-
zustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis-
tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in
Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Akutfällen die Behandlung pri-
oritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelver-
sorgung umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 4 geschaffe-
nen Strukturen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt.
Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen
nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung obliegt, einen hinrei-
chenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen und -ärzte, zu ge-
währleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten An-
gebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbe-
sondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten-
den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent-
sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge-
lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1
Satz 3 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene
Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich
nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst-
liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies
ergibt sich aus Absatz 1b Satz 12.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit
Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind.
Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und -
ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2).
Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder
videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach
dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus-
baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr-
leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die
entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der
nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur
weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie-
effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko-
operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut-
leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon-
silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb-
lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen.
Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo-
nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender
Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht
werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3).
Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti-
gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und
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Patienten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter an-
derem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung
vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Eins-
ätze der medizinischen Notfallrettung reduziert werden. Die Organisation der notdienstli-
chen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und
wirtschaftlichen Entlastung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermög-
licht, hierzu Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung einzu-
gehen. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, diese Leistung
auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner beruflichen
Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, um
im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die Partner des Bun-
desmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 (Dele-
gations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere insbesondere zur Quali-
fikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbringung von Leistungen
beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest. Der Bundesärztekammer ist dabei vor der
Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Satz 12 und 13 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts.
Satz 14 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe
festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern
in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not-
dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz-
neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern.
Zu Absatz 1c
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf-
nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut-
leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per-
sonen, die von einer unverzüglichen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Als
Trägerin der Akutleitstellen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 133a Absatz 1
Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a mit den Leistungserbringern des Notfallma-
nagements einzugehen, um bedarfsgerecht in die angemessene Versorgungsstruktur zu
steuern.
Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne
des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge-
plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen.
Beide Nummern bleiben weiter bestehen.
Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Leistungserbringern des
Notfallmanagements gelingen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akut-
leitstelle in den Sicherstellungsauftrag aufgenommen. Es wird gesetzlich festgelegt, dass
bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal drei Minuten in 75
Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe betragen darf.
Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer Wartezeiten
(„Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der Länder,
diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täglich über
digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbarkeit ist ein
Übergangszeitraum von zwölf Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es den Kas-
senärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreichbarkeitszei-
ten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen.
Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten
Ersteinschätzungsverfahrens bei unverzüglicher Behandlungsbedürftigkeit und in geeigne-
ten Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in
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zumutbarer Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin
oder einem Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Über-
weisung oder ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung
der Versorgung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Pati-
entinnen und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobi-
lität oder Betreuungsverpflichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine verfügbare
Vertragsarztpraxis oder ein Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen beziehungsweise auch
ein Hausbesuch nicht möglich ist und andererseits die telemedizinische Versorgung man-
gels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer Ge-
eignetheit der Beschwerden nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Durch die Ergänzung,
dass das Ersteinschätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt,
dass eine Nutzung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten
Bundesrepublik einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in
der vertragsärztlichen Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b
Satz 5 vorgesehenen Strukturen für eine notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung.
Hier wird die bereits bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärzt-
liche Konsultation anzubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahme-
fällen, in denen ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die
Notrufnummer 112 hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittel-
bar an die Rufnummer 112 weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standort-
angaben statt, da es sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbin-
dung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt.
Ergibt die Ersteinschätzung keine unverzügliche Behandlungsbedürftigkeit beziehungs-
weise einen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz
1a.
Zu Absatz 1d
Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit-
stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten dürfen. Die Akut-
leitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu fertigen. Da es in der
Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die Weiterleitung von
Notfällen an die Notrufnummer 112, die Vermittlung von Akutfällen und die medizinische
Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenommenen personen-
bezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren
zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haftungsfällen, für das
gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum besseren Umgang mit
und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen.
Zu Absatz 1e
Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 18 und 19 des geltenden Rechts.
Zu Absatz 1f
Absatz 1f regelt insbesondere den vertragszahnärztlichen Notdienst. Die vertragszahnärzt-
liche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher Notdienst) bleibt von
der Neuregelung der notdienstlichen Akutversorgung und des Notdienstes in den Absätzen
1b bis 1e überwiegend unberührt. Insbesondere finden die Regelungen über den Umfang
des Sicherstellungsauftrages in Absatz 1b Satz 3 sowie zu den in Absatz 1b Satz 5 aus-
drücklich genannten Versorgungsstrukturen keine Anwendung. Eine Änderung des bislang
bestehenden Sicherstellungsauftrags der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der
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Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung für den zahnärztlichen Notdienst und der damit
verbundenen Pflichten erfolgt nicht.
Darüber hinaus wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die Sprechstundenzeiten
sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient der einheitlichen Verwendung des Be
griffs „bundesweit einheitliche Rufnummer'' in § 75.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung.
Zu Nummer 8 (§ 76)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1 c.
Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende
weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach §
75 Absatz 1 a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein.
Zu Nummer 9 (§ 87)
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei
che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein
heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In
halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr
wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs
ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell
schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän
dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte
Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi
tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei
wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen,
durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff
„Notfall" wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der
medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei
che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist,
durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü
tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM
ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be
rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele
medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be
handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität
der Diagnose einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Inte
grierten Notfallzentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedür
fen. Die im geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen
insoweit überprüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erfor
derliche stundenweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme ei
nes Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Ju
gendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die
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Zuschläge sind nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können
und die nicht der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Inte-
grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulan-
ten Leistungen erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, un-
abhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögli-
che Verlagerungen von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Inte-
grierte Notfallzentren oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind ent-
sprechend der Regelung in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 10 (87a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c.
Zu Nummer 11 (§ 90)
Zu Buchstabe a
Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben im erwei-
terten Landesausschuss beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur
Anwesenheit bei der Beschlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zu-
ständige oberste Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse
bestmöglich in die Beratungen einbringen kann.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich
seiner Aufgaben.
Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der
Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder
und Jugendliche neue Aufgaben und wird systematisch neu verortet. Es kommt auch die
Aufgabe, die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Inte-
grierten Notfallzentren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche vorhanden ist, hinzu.
Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter
der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran-
kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus-
schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur
Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem
Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus-
gesellschaft getragen.
Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind
Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören. Diese werden von
der zuständigen obersten Landesbehörde benannt. Der erweiterte Landesausschuss kann
zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die Beschlussfassung über Entscheidungen
nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung die Besetzung mit
einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungs- und Anhörungsrechte blei-
ben unberührt.
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Zu Buchstabe c
Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche
rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent
scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten
beanstanden.
Zu Nummer 12 (§ 90a)
Vertreter der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden explizit als mög
liche Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenom
men. Dies geschieht, um die Expertise der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret
tung insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung mit
einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Akteure der Notfallversorgung zu
erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen organisatorischen Ausgestal
tung der medizinischen Notfallrettung obliegt es den Ländern, die konkreten Mitglieder zu
benennen.
Zu Nummer 13 (§ 92)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes
ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten
und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber zur medizinischen Notfallrettung nach § 30 um
fasst.
Zu Nummer 14 (§ 105)
Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1 c - wozu auch die
Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen - bereits über Absatz 1 a Satz 3 Nummer 4 über
den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1 b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel
zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit
gestellt werden. Von dieser bloß freiwilligen Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang
Gebrauch gemacht worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der
Leitstellen, der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektoren
übergreifender Behandlungsstrukturen wird diese Förderung nunmehr verbindlich, sodass
künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusätzliche Mittel zweckgebunden zur
Sicherstellung der neuen und auszubauenden Strukturen des Notdienstes vereinbaren
müssen. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt, dass der Betrag in glei
cher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist.
Die Einbeziehung der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezweckt dabei, dass
die dauerhafte Finanzierung der vorgenannten Strukturen durch planbare Einnahmen si
chergestellt bleibt und dabei keine eindimensionale und damit unverhältnismäßige Finan
zierungsbelastung durch die gesetzlich Versicherten stattfindet. Medizinische Notfälle er
geben sich nämlich unabhängig vom Versicherungsstatus. Zwar dienen die Regelungen im
Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit Maßnahmen in Absatz 1 b Satz 5 zunächst der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Versicherten und sind in
sofern nicht unmittelbar den Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen
gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass Versicherte der privaten Krankenversicherungs
unternehmen, die ihren Versicherten gegenüber gesetzlich zum Aufwendungsersatz für
medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch
flächendeckend eigene Notfallversorgungsstrukturen vorhalten, auf die Sicherstellungs
strukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die
mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung, wie beispielsweise die
Akutleitstelle, für diesen Personenkreis nutzbar sein. Auch zur Gleichbehandlung ist not
wendig, übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten zu schaffen, die der
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allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Für die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen können sich darüber hinaus mit den verbesserten Notfallversorgungs-
strukturen Einsparpotentiale ergeben. Weil diese Infrastruktur also regelmäßig und unmit-
telbar den privat Versicherten offen steht und ihnen konkrete organisatorische und medizi-
nische Vorteile verschafft, trägt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. auf
Bundesebene eine anteilige Finanzierungsverantwortung in Höhe eines Anteils von sieben
Prozent; die Verpflichtung ist zweckgebunden und ausdrücklich auf die Finanzierung der
genannten Maßnahmen begrenzt und soll verhindern, dass die systemischen Fixkosten
dieser gemeinschaftlich genutzten Maßnahmen allein von den Trägern des anderen Versi-
cherungssystems zu übernehmen sind. Die Festsetzung des Pauschalbetrags basiert auf
der bewährten, um Beihilfeanteile bereinigten Marktanteilsrelation und dient der schnellen,
verlässlichen Umsetzung der Finanzierung ohne aufwändige Einzelberechnungen. Die
pauschale Beteiligung ist geeignet, weil sie planbare, wiederkehrende und zweckgebun-
dene Einnahmen bereitstellt. Sie ist insbesondere erforderlich, weil ausschließlich fallbezo-
gene Abrechnungen (beispielsweise nach der Gebührenordnung für Ärzte), freiwillige Ver-
einbarungen oder einmalige Zuschüsse die dauerhaften fallunabhängigen (Vorhalte-)Fix-
kosten der flächendeckenden Erreichbarkeit und des Betriebs nicht mit gleicher Verläss-
lichkeit decken. Die Angemessenheit des Umfangs ergibt sich daraus, dass die Belastung
von sieben Prozent der bewährten Relation des um Beihilfeanteile bereinigten Krankenver-
sicherungsmarkt-Anteils entspricht, auf die Finanzierung der gesetzlichen Maßnahmen klar
begrenzt und durch eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Fondsvolumens über-
prüfbar bleibt. Außerdem ist über die Höhe des gesamten Fördervolumens mit dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen herzustellen. Die Mittel sind also
strikt zweckgebunden zu verwenden, die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens
vier Wochen vor Beginn der Verhandlungen dem Verband der Privaten Krankenversiche-
rung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die Förderhöhe ist jährlich zu über-
prüfen und entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der
Vereinbarungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge, zu veröffentli-
chen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren zusätzlich das Nähere zur Bereitstellung
des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugs-
weise an den Versichertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten
Krankenversicherungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Be-
trag, den die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur
Verfügung stellen müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen bereitstellen.
Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2
und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb
der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von
Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen
Vernetzung der Akutleitstelle mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements nach §
30 Absatz 2 Nummer 1. Darüber hinaus sind die integrierten Notfallstrukturen nach §§ 123
bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und Vorhaltung von Not-
dienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung.
Kooperationspraxen der Integrierten Notfallzentren können durch Mittel aus dem Struk-
turfonds nach Absatz 1a gefördert werden.
Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen
Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be-
darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel
nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im
Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För-
derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver-
trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des
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Honorarvolumens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b
Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation
finden die Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zustän
dige Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entspre
chender Antrag gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand
des Bedarfs und der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassen
ärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen
Inhalt der Vereinbarungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf
die einzelnen Förderzwecke zu veröffentlichen.
Für den vertragszahnärztlichen Notdienst wird in Satz 11 die bisherige Regelung des § 105
Absatz 1 b beibehalten.
Zu Nummer 15 (§ 115e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran
kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs
auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5.
Zu Nummer 16 (116b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus
schusses in§ 90 Absatz 4a.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus
schusses in§ 90 Absatz 4a.
Zu Nummer 17 (§ 120)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von
Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind,
nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten
sind.
Zu Buchstabe b
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor
gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me
dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not
falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben.
Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig.
Ein neuer angepasster Auftrag wird in § 123c aufgenommen.
Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen
und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten
Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er
folgen.
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Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig Krankenhausstandorte ohne Inte
griertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in
allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in
die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem
Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän
diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge
hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi
gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis
oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der
vorliegenden Änderung wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem
Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft,
dass die neue vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 123c zu regelnde Erstein
schätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und so
mit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum
im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, die kein Integriertes
Notfallzentrum betreiben (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung
teilnehmen), die Ersteinschätzung nach § 123c zur Vergütung ambulanter Notfallbehand
lungen aufgegeben. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinsame Bundes
ausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung für verbindlich erklärt hat. Die Erstein
schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden.
Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet, wenn die Richtline
nachweislich eingehalten wurde.
Zu Nummer 18 (§§ 123 bis 123c)
Zu§ 123 (Integrierte Notfallzentren)
§ 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten
Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses,
einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe
zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.
In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur
zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei
dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung
einer Notdienstpraxis absehen, wenn die Versorgung von Akutfällen in der Praxis einer zu
gelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen
medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme
des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. In diesen Fällen ist die Kooperationsverein
barung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 zwischen dem Krankenhausträger, der Kassenärztli
chen Vereinigung sowie dem die Versorgung von Akutfällen übernehmenden Leistungser
bringer abzuschließen. Eine solche Regelung kann den Vorteil haben, dass die personellen
Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont und Einrichtungs- und Betriebs
kosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie eine Weiterleitung gegebenenfalls
unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient auch der Fortführbarkeit bereits beste
hender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not
dienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa zu Datenverarbeitungs- und Daten
übermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderungen an die sachliche und personelle
Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb der notdienstlichen Akutversorgung
gemäß § 75 Absatz 1 b Satz 3 und zu den Öffnungszeiten, gelten in diesem Fall entspre
chend.
Die fachliche Leitung und die Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle obliegt grund
sätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der
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Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor
Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztliche Vereinigung und
das Krankenhaus nach§ 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas Abweichendes ver
einbart werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel
lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera
tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten
Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den
Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken
haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den
Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu
lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich
aus § 75 Absatz 1 b Satz 12. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit oder eine Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichti
gung oder Pflege eines erkrankten Kindes auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Re
ziprok werden zugelassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzent
rum eingerichtet werden soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums
verpflichtet. Hiermit wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1 b Satz 3 des gel
tenden Rechts bestehende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Kranken
häuser, deren Standort als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde,
und für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative
Charakter eines Integrierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschät
zungsstelle grundsätzlich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungs
weise die Notdienstpraxis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ver
bleiben. Eine gemeinsame Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Ver
einigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Nach Satz 6 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete,
im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati
onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb
ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der
regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte
grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen.
Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz
tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde so
wie für Psychiatrie und Psychosomatik. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Inte
grierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe
ohne jeden zeitlichen Verzug in dem für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interope
rablen Format sichergestellt ist. Dies ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Wei
terleitung und eine sichere und unmittelbare Weiterversorgung der Patientinnen und Pati
enten zu gewährleisten, die von der Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum
in eine Kooperationspraxis überwiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen
ist dabei nicht auf die notdienstliche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht
um eine Struktur des Notdienstes nach § 75 Absatz 1 b Satz 4 handelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst
einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten
gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent
scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not
dienstpraxis, ein Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 5 oder eine Kooperationspraxis
geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in welcher Versorgungsebene des Integrierten Ver
sorgungszentrums, also Notaufnahme oder Notdienstpraxis beziehungsweise Leistungser
bringer nach Absatz 2 Satz 5 oder bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen
den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt
- 80 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
werden kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhaus-
behandlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, fallen nicht unter diese Regelung.
Patientinnen und Patienten, die durch den Rettungsdienst oder Leistungserbringer der me-
dizinischen Notfallrettung eingeliefert werden, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung, da
bei ihnen bereits durch diese eine Behandlungsnotwendigkeit in der Notaufnahme festge-
stellt wurde. Eine qualifizierte Übergabe an die Notaufnahme einschließlich Befunden er-
folgt künftig direkt über die digitale Notfalldokumentation. Für Hilfesuchende, welche bereits
kein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise
eine Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Re-
gelversorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen wer-
den. Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach
einer bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten
Notfallzentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergüten-
den tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in
der Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Vo-
raussetzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine
Kooperationspraxis nach Absatz 1 Satz 6 mit der entsprechenden engen Vernetzung wei-
tergeleiten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem In-
tegrierten Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten
dort ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Alternativ
besteht nach der Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle für die Hilfesuchenden die
Möglichkeit, sich statt einer Versorgung im Integrierten Notfallzentrum über das System der
Terminservicestelle einen Behandlungstermin in der ambulanten Regelversorgung, ein-
schließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, während der Sprech-
stundenzeiten vermitteln zu lassen. Dies bietet sich etwa an, um bei weniger dringlichen
Beschwerden Wartezeiten im Integrierten Notfallzentrum zu umgehen und von der nicht auf
eine Erstversorgung beschränkten Behandlung in der Regelversorgung zu profitieren. Die
Entscheidung der Hilfesuchenden erfolgt freiwillig; eine Erstversorgung im Integrierten Not-
fallzentrum bleibt unbenommen. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch
nichtärztliches Fachpersonal erbracht werden. Ab dem vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt
erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines digitalen standardisierten Instruments.
Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstruments dient der Ersteinschätzungsstelle als
maßgebliche Entscheidungsgrundlage.
Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Par-
teien der Kooperationsvereinbarung alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erfor-
derlichen Daten in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für
die Steuerung der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Par-
teien der Kooperationsvereinbarung einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hier-
für notwendigen personenbezogenen Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine ent-
sprechende Rechtsgrundlage wird vorgesehen.
Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me-
dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und
Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich
einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser-
vicestelle angeboten.
Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz
1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut-
leitstelle beziehungsweise das Gesundheitsleitsystem nach § 133a ist entscheidend für
eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um einen Anreiz für
eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesu-
chende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefonischen Vermitt-
lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdring-
lichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig behandelt werden.
- 81 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch die Akutleitstelle
die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 App)
nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt der Bundes
mantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit können weitere
Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kinderbetreuung
oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbezogen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz
tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner
venheilkunde.
Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele
fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter
stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju
gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp
fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un
terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju
gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit In
tegrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbringern
mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen.
Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu
chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von
Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin
nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss
ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe
tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei
lung für Psychiatrie oder Psychosomatik erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss
die entsprechende Behandlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Kon
silien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomati
sche Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde sichergestellt werden. Auch für
die telemedizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für
Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner
venheilkunde soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für
die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.
Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche
technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der
Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden
jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen
von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungser
bringer nach Absatz 1 Satz 5 und der eingerichteten Kooperationspraxen und der einge
richteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inan
spruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akut
leitstelle sowie über die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die
Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind. Informationen zu den
Auswirkungen der Reform auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfall
zentrums sind, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für
- 82 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
eine Evaluation der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich.
Zu § 123a (Einrichtung von Integrierten Notfallzentren)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte
Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren
erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla-
nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver-
sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als
zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen.
Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa-
chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein.
Der erweiterte Landesausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächen-
deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren. Die Festlegung von Planungsregio-
nen durch den Erweiterten Landesausschuss stellt sicher, dass die Ansiedlung von Inte-
grierten Notfallzentren nicht isoliert, sondern bedarfsgerecht, fachlich und sektorenüber-
greifend koordiniert erfolgt. Die Definition spezifischer Planungsregionen verhindert unter
anderem, dass lokale Versorgungsdefizite in ländlichen Räumen durch Standorte in Bal-
lungszentren rechnerisch ausgeglichen werden. Die ausdrückliche Option für grenzüber-
schreitende Planungsregionen bricht dabei starre Verwaltungsgrenzen auf und orientiert
sich strikt an den realen Patientenströmen sowie den regionalen Infrastrukturen, um eine
effiziente und lückenlose Notfallversorgung sicherzustellen.
Die Bundeswehrkrankenhäuser sind vom erweiterten Landesausschuss bei der Festlegung
der Standorte der Integrierten Notfallzentren nach Satz 1 vorrangig zu berücksichtigen.
Diese gesetzliche Festlegung trägt der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkranken-
häuser Rechnung. Bundeswehrkrankenhäuser sind medizinische, stationäre Behandlungs-
einrichtungen der Bundeswehr mit dem besonderen Auftrag, die jederzeitige Abstellung von
ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Fachpersonal für Einsätze der Bundeswehr
– einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung – sicherzustellen. Um dieser Aufgabe
gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei
ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspekt-
rum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Dies schließt insbe-
sondere die Einschätzung und Versorgung von Not- und Akutfällen ein. Indem der erwei-
terte Landesausschuss bei der Standortfestlegung die Bundeswehrkrankenhäuser vorran-
gig zu berücksichtigen hat, wird sein Ermessen dahingehend beschränkt. Dies steht im Ein-
klang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen
Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubil-
den und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland ge-
wachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt werden können, die über die erforderli-
che personelle und sachliche Ausstattung für die Erbringung einer stationären Notfallver-
sorgung verfügen, muss ein Krankenhausstandort mindestens die Anforderungen der Not-
fallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von
Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Ein weiteres Kriterium
ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht.
Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung durch Integrierte Notfallzentren
gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzuwägen. Als berechtigte Interes-
sen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließungen des Krankenhausstandor-
tes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallversorgung, sodass der Standort
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die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt auch, wenn das Kran-
kenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfall-
zentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann.
Bei der Standortwahl müssen die Ziele der Raumordnung, Landes- und Krankenhauspla-
nung beachtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass insbesondere
Entscheidungen zur Notfallversorgung berücksichtigt werden, um eine Zersplitterung der
Strukturen zu vermeiden. Durch das Beanstandungsrecht können die Länder eine Stand-
ortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Integrierte Notfall-
zentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da sie Anlaufstelle für
den Fall akuter Beschwerden sind.
Der erweiterte Landesausschuss muss bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Kri-
terien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfall-
zentren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und
die benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbar-
keitsvorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraft-
fahrzeug sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allge-
meine verkehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berück-
sichtigt werden. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungs-
grad angegeben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in
einer Planungsregion eine längere Anfahrt als die generell vorgegebenen Fahrzeiten mit
einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versorgenden Menschen in der
Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine gegenüber der
Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfallzentren nötig ist, weil bei-
spielsweise in Ballungszentren aufgrund der Bevölkerungsdichte ein höherer Versorgungs-
bedarf besteht. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete
Praxen (beispielsweise sogenannte „Portalpraxen“) der Kassenärztlichen Vereinigung in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden
sind, um bereits etablierte Versorgungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch
Ressourcen zu schonen. Bei der Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob
grundsätzlich die Möglichkeit besteht, das Integrierte Notfallzentrum mit Kooperationspra-
xen zu vernetzen.
Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in-
frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen,
1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall-
versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis-
tungsfähigere Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All-
gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Psychosomatik
3. in denen Praxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können oder dort
bereits solche bestehen, da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungs-
technische Synergien sowie Vorteile für die Patientinnen- und Patientensicherheit ermög-
licht.
Die explizite Nennung der Psychiatrie und der Psychosomatik als notfallmedizinisch rele-
vante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesu-
chenden in der Notfallversorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur
Klarstellung, da die Psychiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz
4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet.
- 84 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
Der erweiterte Landesausschuss nach§ 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel
lung der Versorgung von den Sätzen 4 bis 6 abweichende Standortentscheidungen treffen,
wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa,
wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen
Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs
regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen
und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann.
Kommt die Festlegung der Standorte ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die
sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er
folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo
chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder
lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab
lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen,
Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen.
Die Festlegung eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwal
tungsakt gegenüber dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus und der betroffenen Kas
senärztlichen Vereinigung. Gegen diese Entscheidung steht der Rechtsweg vor den Sozi
algerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine aufschiebende Wirkung.
Die Festlegung der Standorte sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat
sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach
§ 123a nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren, kann eine neue
Standortfestlegung beschlossen werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und
Krankenhausträger. Sofern statt einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung
ein anderer Leistungserbringer die Versorgung von Akutfällen im Integrierten Notfallzent
rum übernimmt, wird dieser zusätzliche Partei der Kooperationsvereinbarung. Für die Or
ganisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese innerhalb von neun Monaten, nachdem
der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden
ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll ausreichend Zeit für den Abschluss der
umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich der möglichen Einbindung von
Kooperationspraxen als weiterer Partei der Kooperationsvereinbarung, eingeräumt werden.
Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer
den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung
und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not
fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten
befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp
tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass
die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält.
Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in
eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden.
Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko
operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali
tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt.
In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten
zu regeln:
1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät
zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c
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festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersteinschätzung nach den
Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen. In der Kooperationsvereinba
rung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versorgungsebene
die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen hat.
2. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver
brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein
barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte.
3. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken
hauses, einschließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperati
onsvereinbarung.
In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die
Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird.
Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen
und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um
fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt
woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21
Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein
barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf
grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver
einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch
eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson,
wird diese innerhalb eines Monats von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen
gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen
gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar
teien, nicht gegen die Schiedsperson.
Zu Absatz 4
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes
für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die
Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit
zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zu
sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga
nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der
Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung
neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli
chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags
arztpraxis sowie optional Kooperationspraxen.
Inhalt sind auch Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der
Ersteinschätzungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen
Fortbildungen des Personals.
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Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope
rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen
dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis.
Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu
chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die
Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen.
Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge
gen die Kooperationsvereinbarung gefunden werden. Dies können etwa Ausgleichszahlun
gen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein. Schwerwiegende Verstöße sind insbe
sondere solche der Nichteinhaltung von Öffnungszeiten und Besetzungspflichten der Erst
einschätzungsstelle.
Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu
machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei
nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer übernommen werden.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren
übergreifende Schiedsgremium nach§ 89a Absatz 2.
Zu§ 123b (Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche)
§ 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju
gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus
standorte bestimmen, an denen diese einzurichten sind.
Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken
häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls
Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen
Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses
oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen
deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie
gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson
dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten
Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen
Betrieb eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der am
bulanten Versorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zu
sätzliche Beanspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in
Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare
Fachärzteschaft zumutbar sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die
Versorgung in den Vertragsarztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der
Entscheidung, ob ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet
wird oder eine telemedizinische Anbindung nach § 123 Absatz 3 ausreicht, zu beachten.
Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt, ob innerhalb der
Planungsregion ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche errichtet wird
und bei positiver Entscheidung, an welchem Standort oder bei einer Entscheidung für meh
rere Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche innerhalb der Planungsregion, an
welchen Standorten diese errichtet werden.
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Zu Absatz 2
Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1, 2 und 3
Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 sowie§ 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 sowie
Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies umfasst alle Regelungen außer jenen zur teleme
dizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kin
derärzte und zur Standortbestimmung, die für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju
gendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist.
Zu§ 123c (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung
an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen )
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor
gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me
dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not
falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben.
Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig.
Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird
hier an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch
können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der
Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be
schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen.
Für den Fall, dass Hilfesuchende selbständig Krankenhausstandorte ohne Integriertes Not
fallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen
vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechende ambulante Leistungen von nicht
in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem
Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän
diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge
hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi
gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis
oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit dem
neuen § 120 Absatz 3b, der unmittelbar mit dieser Reglung in Zusammenhang steht, wird
die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne
Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die nach dieser Vorschrift
zu regelnde Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort
getroffen und somit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Inte
grierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, ,
an denen kein Integriertes Notfallzentrum errichtet wurde (auch solchen, die nicht an der
gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach§ 123c zur Ver
gütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben.
Im Übrigen ist die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung zusätzlich Voraussetzung
zur Abrechnung der Ersteinschätzung selbst, was sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt auch
für Integrierte Notfallzentren.
Zu Absatz 1
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt nun innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft
treten in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwareba
sierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs
von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen An
liegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren
umfasst die Ersteinschätzung die in§ 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung, welche
die Steuerung und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Integrierten Notfallzentrums
unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen beinhaltet. Für alle übrigen
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Krankenhausstandorte umfasst die Ersteinschätzung die Entscheidung darüber, ob eine
Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfall-
zentrum erfolgt. So sind unter anderem Kriterien zu entwickeln, nach denen eine Weiterlei-
tung an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall medizinisch unzumutbar ist.
In der Richtline ist ein Ersteinschätzungsverfahren vorzugeben, das auf der Grundlage ei-
ner Software stattfindet. Das Ergebnis der Software soll im Verfahren grundsätzlich ver-
bindlich sein, wobei Abweichungen fallbezogen zu dokumentieren und bei der Abrechnung
zu begründen wären.
Die Richtline umfasst auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an
ein Integriertes Notfallzentrum.
Die Richtlinie beinhaltet zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an
die Software. Es soll bestimmt werden, wie und durch welche Stellen die Konformität mit
den Anforderungen festgestellt wird.
Das Verfahren und die Software müssen validiert und patientensicher sein. Die besonderen
Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Pflegebedarf, Menschen mit Behinderung und psy-
chisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in
Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“
(Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu
entwickelnden Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Not-
aufnahmen zur Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum
Beispiel dem Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme
sollen ein Bestandteil der neuen Ersteinschätzung sein.
Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der richtli-
nienkonformen Durchführung der Ersteinschätzung für die Abrechnung entweder der Ein-
zelleistung nach Absatz 2 für alle Stellen oder zusätzlich für die Abrechnung nach § 120
Absatz 3b für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum.
Es ist ein Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Vorgaben dieser Richtline einzuhalten sind.
Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob zumindest eine Software, welche die Vorgaben des Ge-
meinsamen Bundesausschusses erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht und
der Nachweis der Konformität mit den Vorgaben erbracht wurde. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den festgeleg-
ten Zeitpunkt anzupassen.
Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzung ist nicht Bestandteil des Richtli-
nienauftrags, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun-
gen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der in § 123
Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrierten Notfallzentren sowie der Ko-
operationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und
sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein aner-
kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Festlegungen sind erfor-
derlich für die Bewertung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort
behandelt werden können. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nach-
weis- und Kontrollverfahren zu bestimmen.
Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor
der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
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geben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit
kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften
in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie zur Ersteinschät
zung auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen
und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patienten
versorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bun
desministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prü
fung zu berichten. Das Nähere zur Umsetzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags,
insbesondere auch zur Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Ge
meinsamen Bundesausschuss durch die jeweiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bun
desausschuss nach Satz 6 Nummer 3 in seiner Richtlinie.
Zu Absatz 2
Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be
schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und
technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung angemessen abzubilden und als Einzel
leistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat außerdem die Auswir
kungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.
Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrages ist eine Kennzeich
nung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher müssen die entspre
chenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Der Bewertungs
ausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher beauftragt, die notwen
digen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrags ist
eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort erforderlich. Da die eindeutige
Zuordnung mit derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungs
ausschuss (für Kooperationspraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungs
erbringer) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Notdienstpra
xen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbringungsort be
auftragt.
Zu Absatz 3
Die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung ist ab dem vom Gemeinsamen Bundes
ausschuss bestimmten Zeitpunkt zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Erstein
schätzung selbst. Dies gilt auch für diejenige Stelle des Integrierten Notfallzentrums, welche
dort die Ersteinschätzung durchführt.
Zu Nummer 19 (§§ 133 bis 133g)
Zu§ 133 (Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung)
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt
als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans
ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der
gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen diese Leistungsan
sprüche durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leis
tungserbringern erfüllen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht vor
gesehen Leistungserbringer, also die nach Landesrecht bestimmten Träger oder mit der
Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftragten Einrichtungen oder
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Unternehmen, sind. Dies umfasst auch Zusammenschlüsse von Trägern, wie zum Beispiel
Zweckverbände, die einheitliche Verträge mit Landesverbänden schließen. Damit wird be
rücksichtigt, dass die generelle (Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbe
reiche der Länder für die Gefahrenabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölke
rungsschutz, welche über Leistungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hin
ausgehen, sind nicht von diesem Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst in den Ländern
bleibt, wie auch der Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sach
lich von der vergaberechtlichen Bereichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfasst.
Die konkrete Ausgestaltung (beispielsweise der Trägerschaft) bleibt also den Ländern vor
behalten. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Abrechnung der Leistungserbringung (wie
beispielsweise über eine zentrale Abrechnungsstelle), soweit sich aus § 302 nichts anderes
ergibt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern
Entgelte für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung zu verhandeln haben. Die Ab
kehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten für Versicherte und die damit verbundene
Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor
Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder aber auch durch
Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise telemedizinisch) und Notfalltransport (abhän
gig vom Transportmittel) oder Krankentransport bedingt, dass zukünftig Verträge über Ent
gelte differenziert nach diesen einzelnen Leistungsbereichen abzuschließen sind. Bei den
Entgelten ist in den Verträgen zumindest nach Einsatzmittel und eingesetztem Personal zu
differenzieren. Satz 3 stellt klar, dass sich an der aktuellen Rechtslage bezüglich der Refi
nanzierbarkeit von Vorhalte- und Investitionskosten nichts ändert. Aufgrund der strengen
Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken sich die ansatzfähigen Kos
ten außerdem ausdrücklich auf die medizinischen (Teil-)Leistungen aus § 30 und erstre
cken sich nicht etwa auf andere von den Trägern der Leistungserbringer möglicherweise
wahrgenommene (Teil-)Aufgaben (beispielsweise Brand- oder Katastrophenschutz). Nicht
eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf
die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst
sich nicht nur nach der Anzahl, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hil
feersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen festzulegen. Um mehr Transparenz
über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung zu erreichen, müssen die Leistungs
erbringer den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertrags
schluss die der Kalkulation der für die Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegen
den Daten elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorlegen. Zusätzlich stehen
den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leistungsdaten nach § 133d zur Verfügung.
Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu
berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um Rahmenempfehlungen, dennoch können
diese insbesondere lndizwirkung für eine qualitative und gleichzeitig wirtschaftliche Leis
tung entfalten, sodass sie zumindest initial herangezogen werden müssen. Das Nähere
zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Empfehlungen kann nach Absatz 5 der Spit
zenverband Bund der Krankenkassen regeln. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen
für Leistungserbringer des Notfallmanagements, die Teil eines Gesundheitsleitsystems
nach § 133a sind, finanziell beachtet werden. Die Abgabe eines Hilfeersuchens von den
Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen
Vereinigungen erfordert Aufwand, ist aber nicht fall bezogen abrechenbar. Die Regelung soll
verhindern, dass durch mangelnde Einzelfallvergütung ein Fehlanreiz entsteht, ein Einsatz
mittel der medizinischen Notfallrettung zu entsenden und kein Anreiz für die Vernetzung
besteht. Ziel soll es sein, dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Ge
sundheitsleitsysteme stattfindet. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Entgelte der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach§ 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Durch die
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Übersendung der wesentlichen Teile der Entgeltsverträge an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, wozu insbesondere die Höhe der Entgelte für die einzelnen Leistungen
zählen, entsteht zusätzliche Transparenz. Das Nähere, insbesondere zu den Zeitpunkten
der Vorlage, bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Richtlinie
nach Absatz 5.
Diese Vorschrift verhindert nicht, dass landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestim
mungen Preise für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes festlegen
können; für die Leistungen nach diesem Gesetz (§ 30) sind nunmehr indes zwingend Ent
geltverträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Ohne entsprechende Verträge mit den
Krankenkassen kommen Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht mehr in Betracht.
Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen zu den Leistungen der Ret
tungsdienste können also beispielsweise gegenüber privat Krankenversicherten möglich
bleiben, aber keine Rechtsbeziehungen mehr innerhalb der Sozialversicherung begründen.
Zu Absatz 3
Die Kosten für die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle nach § 133g werden gesondert
ausgewiesen, um Transparenz zu schaffen. Zum Ausgleich der Kosten für die zugewiese
nen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben verhandelt die koordinierende Leitstelle mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheit
lich eine gesonderte Pauschale. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden
Leitstelle erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht, die im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
der Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzutei
len ist. Die Zahl der maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über
die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres
zu bestimmen. Das vorgesehene Umlageverfahren bewirkt eine gleichmäßige Kostenbe
lastung für die Krankenkassen der im gesamten Einzugsbereich der koordinierenden Lei
stelle wohnhaften Versicherten, die von deren Leistungen auch gleichmäßig profitieren.
Auch bei der Bemessung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle ist der Grundsatz
der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Kranken
kassen auch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zur Pauschale für die koordinie
rende Leitstelle gemeinsam, einheitlich und elektronisch.
Zu Absatz 4
Sofern ein Entgeltvertrag oder eine Vereinbarung über die Pauschale für die koordinierende
Leitstelle nicht oder teilweise nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch eine nach
landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im Unterschied
zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinbaren sein und
kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen von
Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden Konfliktpotentials
ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen der
medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern ein Entgeltvertrag nicht zustande
kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es im Konfliktfall
sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die gleichberechtigte Berücksich
tigung aller beteiligten Interessen, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und
Ausgestaltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gelten
grundsätzlich die Absätze 2 und 3 entsprechend, sodass etwa auch der Schiedsperson die
vollständigen Unterlagen vorliegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach
§ 133b Absatz 1 Satz 1 Berücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und
flexible Festlegung des Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und
die konkrete Ausgestaltung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits
bestehende Schiedseinrichtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichbe
rechtigten Interessenausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die
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Entscheidung der Schiedseinrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionie
renden Notfallrettung keine aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zustän
dige Gerichtsbarkeit zu erreichen, ist die vorliegende Streitfrage als eine sonstige Angele
genheit der Sozialversicherung ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet.
Zu Absatz 5
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum
Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 und zur Vereinbarung
der Pauschale für die koordinierende Leitstelle nach Absatz 3. Diese Richtlinie bindet nur
die Krankenkassen und kann diese insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung
mit Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige ver
gleichbare Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge
im Hilfsmittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Ge
brauch gemacht worden ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in der
Richtline außerdem Näheres zum Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz
3 Satz 7, wozu insbesondere Übermittlungsinhalt und -zeitpunkt gehören. Die Übermittlung
der aufbereiteten Ergebnisse der wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und der Verein
barungen zur Pauschale für die koordinierende Leitstelle hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen schließlich jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren
Transparenz vorzulegen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Leistungserbringer der medizinischen Notfall
rettung können im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Leistungen gegenüber
den Krankenkassen noch in der Höhe des jeweiligen nach bisheriger Rechtslage berech
nungsfähigen Betrages abrechnen. Den Leistungserbringern der medizinischen Notfallret
tung soll auf diese Weise eine gesicherte Finanzierung für den Zeitraum der Umstellung
des Systems auf Entgeltverträge nach dem Sachleistungsprinzip des Fünften Buches So
zialgesetzbuch gewährleistet und eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen
Notfallrettung somit ausgeschlossen werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen die
nach dieser Vorschrift vorgesehen Verträge - gegebenenfalls unter Einbeziehung der
Schiedseinrichtungen - abgeschlossen werden. Werden die Entgelte für die Inanspruch
nahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch landesrechtliche oder kom
munalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte entsprechend im ersten Jahr
nach Inkrafttreten Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der nach
bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe. Die Versicherten trifft somit keine Gefahr, diese
Kosten teilweise selbst tragen zu müssen.
Zu§ 133a (Gesundheitsleitsystem)
§ 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Leis
tungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 mit den Akutleit
stellen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope
rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements
nach§ 30 Absatz 2 Nummer 1 ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet,
mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden. Voraussetzung für eine Kooperation ist
allerdings, dass Leistungserbringers des Notfallmanagements über eine softwarebasierte
standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere
Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist.
- 93 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29
In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leistungserbringer des Notfallmanagements
und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Das Gesundheitsleitsystem be
schränkt sich auf die organisatorische und technische, insbesondere digitale Kooperation.
Darüber hinaus können weitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen
Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung
geregelt werden.
Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations
partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen
Notfallrettung hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer
112. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung
im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes.
Zu Absatz 2
In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen.
Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames
und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe
darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von
den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter
schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu
stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt,
damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen
den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein,
sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be
handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung
der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon
trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab
satz 1 c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den
Leistungserbringern des Notfallmanagements möglichst einheitlich sind. Dabei sind die An
forderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten.
Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab
frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für
ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie
rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete Hilfeersu
chen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen Versor
gungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponierung der
jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinbarung zu tref
fen.
Für die Zusammenarbeit in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche Festlegung,
welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsan
gebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll, ist es von
erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsangebote verläss
lich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei einem Hil
fesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten der aufsu
chenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr unterschied
lich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen ange
messen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit im Ge
sundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu gewähr
leisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesundheitsleit
systems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich Leistbaren
verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle Differen
zierung der Abfrageergebnisse erlauben.
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Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor
zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten
Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine
Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes
oder weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich.
Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni
sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je
weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind
bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten
schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und
Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste
der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Zur Sicherstellung eines effektiven In
formationsaustauschs zwischen den eingesetzten informationstechnischen Systemen soll
ten die eingesetzten Schnittstellen entsprechend der Vorgaben des Zwölften Kapitels in
teroperabel ausgestaltet sein.
Zu Absatz 3
Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein
gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie
zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und
der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene.
Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu
treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage
selbst, nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten müssen im Sinne ei
ner Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leistungserbringers, wie
beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und ausgewertet werden. So
können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden und die Leitstelle er
hält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll sichergestellt werden, dass
fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patien
tensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehlermeldesysteme etabliert wer
den, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vorfälle anonymisiert, freiwillig
und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Ersteinschätzungs- beziehungs
weise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der jeweils aufsuchende Leis
tungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen personenbezogenen Daten zu
rückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die Daten dann aus und
analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind be
fugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen
Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutauschen. Dies umfasst
auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von Einwilligungen oder
auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben wurden, soweit die je
weilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezogene Daten von Be
schäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Be
schäftigtendatenschutzes zu beachten.
Zu Absatz 4
Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medizinische kom
plementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen
hafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen
dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der
Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen kom
plementären Diensten vereinbaren.
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Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhandensein in dem räum
lichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öffnungszeiten, Jah
reszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische komplementäre Dienste
sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen,
sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Not
fälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen
sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft,
die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch die vielfältigen
soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Obdachlosenhilfe
oder einen psychosozialen Dienst. Auch die öffentlichen Gesundheitsdienste mit ihren So
zialpsychiatrischen Diensten leisten je nach Ausstattung einen wichtigen Beitrag zur Sicher
stellung der Krisenhilfe und gehören ebenfalls zu den komplementären Diensten. Durch die
Aufforderung an das Gesundheitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln,
kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen wer
den. Rettungsmittel können somit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch
das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine
Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Or
ganisation in der jeweiligen Zuständigkeit. Die nähere Ausgestaltung der Vermittlung ver
einbaren die Vertragsparteien mit dem jeweiligen Partner. Wenn durch das Gesundheits
leitsystem über die bloße Weitervermittlung hinausgehende Aufgaben übernommen wer
den, ist hierfür auch ein finanzieller Ausgleich für das Gesundheitsleitsystem zu vereinba
ren.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen
arbeit in Gesundheitsleitsystemen.
Zu§ 133b (Fachgremium medizinische Notfallrettung)
§ 133b sieht vor, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung Rahmenempfehlun
gen für die medizinische Notfallrettung erstellt und diese fortschreibt. Aus § 133 ergibt sich,
dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Entgeltverträge die Rahmenempfehlun
gen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung zu berücksichtigen haben. Zweck der
Regelung ist die Sicherstellung und Förderung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwer
tigen, für Patienten sicheren und gleichzeitig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung.
Zu Absatz 1
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Fachgremium medizinische Not
fallrettung, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hin
reichend berücksichtigt werden.
Zu Absatz 2
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder. Die Länder können
jeweils ein Mitglied benennen. Die Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas
sen und der Länder benennen in der ersten Sitzung des Gremiums mit einfacher Mehrheit
gemeinsam vier Mitglieder der maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin
gern der medizinischen Notfallrettung, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaf
ten auf Bundesebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundes
ebene. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied.
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Zu Absatz 3
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied mit Ausnahme des
Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit hat eine Stimme. Jedes stimmberech-
tigte Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen.
Dadurch soll eine flexible und effiziente Arbeit des Gremiums mit einer angemessenen Teil-
nehmerzahl ermöglicht werden. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat
ein Mitberatungsrecht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre-
mium Rahmenempfehlungen abgeben soll.
Zu Nummer 1
Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali-
tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich der
daraus folgenden Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfall-
rettung nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen.
Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition wird durch die Nutzung von qualitätsge-
sicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen ermöglicht. Durch die Nut-
zung dieser Systeme kann auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die
Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach § 133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vor-
gesehen sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Förderung der Laienreanimation
und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen
(wie beispielsweise das Stoppen von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung
von der Patientin oder dem Patienten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien
oder auch die Unterstützung einer Geburt) durch die telefonische Anleitung Anrufender am
Notruf. So hat die Praxis gezeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen
und durch entsprechende Maßnahmen Leben gerettet werden können.
Zu Nummer 2
Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und untereinander
vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software soll eine
landkreis-, länder- und leitstellenübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermögli-
chen. Ebenso soll die Anzeige der Verfügbarkeit von Einsatzmitteln mittels satellitenge-
stützter Positionsbestimmungssysteme leitstellenübergreifend möglich sein. Vorgesehen
sind auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender
technischer und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung
von Redundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen.
Zu Nummer 3
Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein-
satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer
fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen.
Zu Nummer 4
Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von besonderen Einsatz-
mitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Not-
fallrettung. Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze
durch kostenintensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden.
Insbesondere sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Not-
ruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte.
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Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses
zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitä-
ters) wird verwiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und
Bedarfsgerechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugrei-
fen. Wenn diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswa-
gen und Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu
achten, dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztli-
chen Vereinigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Es sollen ebenfalls Anforderungen an die Wei-
terbildung für diese Systeme entwickelt werden.
Zu Nummer 5
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung soll zudem Rahmenempfehlungen für Kon-
zepte zur Vermeidung von Einsätzen durch die Vernetzung weiterer medizinischer komple-
mentärer sowie sonstiger komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen-
hafte Situationen nach § 133a Absatz 4 entwickeln. Hierbei sind die Eruierung der Fälle, in
denen eine Vermittlung an die komplementären Dienste sinnvoll erscheint, sowie die Um-
setzung der Vermittlung in den Blick zu nehmen. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen
des sogenannten vorbeugenden Rettungsdienstes umfassen, beispielsweise den Einsatz
von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines Case-Managements um Personen
kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alarmieren und dafür sorgen, dass für
diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird.
Zu Nummer 6
Hinzu kommen Rahmenempfehlungen zum Einsatz und der leitstellenübergreifenden Ver-
netzung von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzuweisung mit-
hilfe eines integrierten softwaregestützten Versorgungskapazitäten-Nachweises in geeig-
nete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein schneller Austausch zwischen den Kranken-
häusern, den Leistungserbringern des Notfallmanagements, den Gesundheitsbehörden
und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Notdienst, der Kassenärztlichen
Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten.
Zu Nummer 7
Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an
auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der
einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit,
der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten
der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst
dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall-
bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen
und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge,
Zu Nummer 8
Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für standardmäßige Verfahrensweisen für die eigen-
verantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen abgegeben wer-
den. Dies können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 4 Absatz 2 Nummer
2c des Notfallsanitätergesetzes sein, ebenso Handlungsempfehlungen auf der Basis aktu-
eller Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Damit soll eine gleichwertige Versor-
gungsqualität erzielt werden. Die Rahmenempfehlungen können dann durch die jeweils
verantwortlichen Personen, beispielsweise die Ärztlichen Leitungen, in jeweiligen
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Verantwortungsbereich in konkrete medizinische bzw. standardisierte Handlungsanweisun
gen, sogenannte „standard operating pocedures (SOP), Behandlungspfade oder Dienstan
weisungen umgesetzt werden.
Zu Nummer 9
Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zum zeitlichen Umfang und zur Zielsetzung
von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal abgegeben werden. Zu dem Ret
tungsfachpersonal gehören nicht Ärztinnen und Ärzte. Das Gremium soll ein gemeinsames
bundesweites Rahmenverständnis dazu erreichen, für welche Aufgabenbereiche und Tä
tigkeiten, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Fort- und Weiterbildungen für
Rettungsfachpersonal erforderlich sind. Der Auftrag beinhaltet insbesondere keine konkre
ten Inhalte. Die konkrete Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildungen obliegt grundsätzlich
den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz.
Zu Absatz 5
Alle Mitglieder des Fachgremiums medizinische Notfallrettung können Themen benennen,
über die eine Beratung und Entscheidung erfolget.
Die Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremiums, sollen jedoch zu
Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden. Ihnen ist bei der Erstel
lung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese Stellung
nahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen.
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer
Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie
Einzelsachverständige mit einfacher Mehrheit benannt werden können.
Zu Absatz 6
Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfeh
lungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für
Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder,
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer sowie der
Fachgesellschaften und Fachverbände aus dem Gremium erstellen. Den Patientenorgani
sationen nach§ 140f ist wiederum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Absatz 7
Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin
ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Dies um
fasst Strukturdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation
des beteiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz
(MIND) der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein.
Zur Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erfor
derlich, dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können. Die Rahmen
empfehlungen sollen auch bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizini
schen Notfallrettung umfassen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizini
schen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d einfließen.
Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der medizini
schen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen der
Entgeltverträge für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen können.
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Zu Absatz 8
Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Ge
schäftsordnung fest.
Zu Absatz 9
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätigkeit des
Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle kann für fachliche Recher
chen und die Vorbereitung von Rahmenempfehlungen auch Sachausgaben für die Inan
spruchnahme Dritter tätigen.
Zu§ 133c (Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung)
Zu Absatz 1
Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und
Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1 b Satz 1 der Versicherten ist die Verarbeitung und
damit auch die Übermittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medi
zinisch erforderliche Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller
Bedeutung. Zu den für die Behandlung erforderlichen Daten gehören auch etwaige Ergeb
nisse von Ersteinschätzungsverfahren. Diese Datenübermittlung ist eine wesentliche Vo
raussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Behandlung im Rahmen der weitgehend
arbeitsteiligen Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Unbeschadet der bereits nach
geltendem Recht bestehenden Befugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforder
lichen Behandlungsdaten durch die jeweiligen Behandler sieht daher § 133c Absatz eine
Verpflichtung für die im Gesetz ausdrücklich genannten Beteiligten der Notfall- und Akut
versorgung zur digitalen Notfalldokumentation vor, also zur digitalen Erhebung und Spei
cherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen perso
nenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende
Stelle und zu deren Empfang bei der Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und
Akutfällen. Die Verpflichtung gilt für die Leistungserbringer der medizinischen Notfallret
tung, die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, die zentralen
Ersteinschätzungsstellen von Integrierten Notfallzentren und von Integrierten Notfallzentren
für Kinder und Jugendliche, die Akutleitstellen und die Ärzte, die im Notdienst tätig sind oder
für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperationspraxis
Patientinnen und Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Diese Verpflich
tung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Für die digitale
Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt
stellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernetzung und interoperablen
digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallü
bergabe zwischen den Leitstellen nach§ 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die
Datenübermittlung zwischen Beteiligten soll unter Nutzung der sicheren Übermittlungsver
fahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Voraussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen
Leistungserbringer beziehungsweise der Einrichtung an die Telematikinfrastruktur.
Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli
cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und
Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe
rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni
sche Patientenakte der versicherten Person zu speichern.
Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen, zum
Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene Vertrags
ärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, findet die
Vorschrift keine Anwendung.
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Zu Absatz 2
Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine
Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte
und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in
Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Die zuständige Landesbehörde kann daher eine
Stelle benennen, die einen Versorgungskapazitäten nachweis zur Verfügung stellt. Dies be
zeichnet ein softwarebasiertes Informationssystem zur einrichtungsbezogenen Erfassung,
Darstellung und Verwaltung der aktuellen Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbe
handlung relevanten Kapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende
Patientenzuweisung in Echtzeit. Im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhn
lichen Belastung des Gesundheitssystems erfasst der Versorgungskapazitätennachweis
zusätzlich regelmäßig die relevanten Versorgungskapazitäten. Das Informationssystem
enthält insoweit nur einrichtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden verpflichtet, ein solches In
formationssystem zu nutzen und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäu
ser werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten in Echtzeit an den
Versorgungskapazitätennachweis zu melden. Die von der zuständigen Landesbehörde be
nannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung haben alles
ihrerseits Erforderliche zu tun, damit der Versorgungskapazitätennachweis landesgrenz
übergreifend genutzt werden kann und die Leistungserbringer des Notfallmanagements auf
Einsatzmittel und Versorgungskapazitäten unabhängig von ihrer organisatorischen Zuord
nung zu Landkreisen oder Ländern zugreifen können. Die Akutleitstellen sollen einen le
senden Zugriff auf den Versorgungskapazitätennachweis erhalten.
Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise untereinander sind bundesein
heitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datens
ätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat im Beneh
men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informati
onssicherheit festzulegen.
Zu Absatz 3
Die Leistungserbringer des Notfallmanagements müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist
von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auf digitalen Anwendungen basierende Erst
helferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalar
mierungssysteme haben das Ziel, das interventionsfreie Intervall bei einem Herz-Kreislauf
Stillstand bis zum Eintreffen der Notfallrettung zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem
System organisierten Ersthelferinnen und Ersthelfer über eine digitale Alarmierungsanwen
dung, sodass diese bei einem Notfallereignis möglichst schnell vor Ort sein können und
bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können, bevor die Notfallret
tung eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten die Informationen über ein Notfall
ereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da es im Bundesgebiet mehrere Anbieter
von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen gibt und ein
Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Ersthelferinnen und Ersthelfer unabhängig
davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll, sind solche Systeme
zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderungen der Rahmenemp
fehlungen nach § 133c Absatz 4 Nummer 7 entsprechen. Diese sehen unter anderem die
Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische und organisatorische An
forderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssys
teme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen und Ersthelfer einfach
zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offenstehen. Für die Vernet
zung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme unterei
nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Stan
dards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
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Zu§ 133d (Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen
Notfallrettung, Verordnungsermächtigung)
Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine
effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen
zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer
den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt
lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony
misiert und elektronisch an eine vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte
Datenstelle auf Bundesebene zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die
für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen
Daten der Leistungserbringer festlegt.
Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei
ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da
bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf
einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich
jeweils zum 1. Juli veröffentlicht.
Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Fach
gremium medizinische Notfallrettung, den zuständigen Landesbehörden sowie den Lan
desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertungen
für ihre Belange zur Verfügung.
Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der
erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge
schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund
lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten
Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand
lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die
nen.
Zu§ 133e (Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in
die Telematikinfrastruktur und Finanzierung)
Zu Absatz 1 und Absatz 2
Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 erfassten Leistungserbringer
sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Telematikinf
rastruktur (Tl) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telematikbe
dingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der Fi
nanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (Tl-Pauschale). Zum
Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Leistungs
erbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 zunächst grundsätzlich die in der Fest
legung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der ver
tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarte Tl-Pauschale
von den Krankenkassen.
Zu Absatz 3
Um eine angemessene Höhe dieser Ausgleichszahlungen für die von der Regelung erfass
ten Leistungserbringer zu gewährleisten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran
kenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der ent
sprechenden Leistungserbringer auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung
nicht nur das Nähere zum Ausgleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und
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Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh
men, sondern auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus
gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Ver
gleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern
aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge
und Beschäftigtenanzahl. Mit der Telematikinfrastruktur wird eine technisch sichere Basis
für die Kommunikation im Gesundheitswesen geschaffen, die zukünftig auch die medizini
sche Notfallrettung nutzen soll. Weil medizinische Notfälle sich unabhängig vom Versiche
rungsstatus ergeben, sollen auch privat Versicherte und deren Leistungserbringer in der
medizinischen Notfallrettung im Rahmen der privaten Krankenversicherung davon profitie
ren und die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung einschließ
lich des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur nutzen können. Da die Telematikinfra
struktur einschließlich der Anschluss- und Betriebskosten der Leistungserbringer von der
gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, ist eine Beteiligung der privaten Versi
cherungsunternehmen an den Kosten angemessen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt
der Privaten Krankenversicherung als Gesellschafter in die Gesellschaft für Telematik ha
ben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Kranken
versicherung e.V. bereits eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem eine Beteili
gung der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Ausstattungs- und Betriebs
kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelt. Darin ist
eine Erstattung für die Erst- und Folgeausstattung sowie die Betriebskosten der Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Physiotherapeuten und die Pflege in Höhe von sieben
Prozent der jährlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehenden Kosten
enthalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V., sich in Höhe von sieben Prozent an den Kosten, die dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Rahmen des Anschlusses weiterer Leistungserbringer aus anderen
Sektoren an die Telematikinfrastruktur entstehen, zu beteiligen. Dies findet auch auf die
Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung Anwendung. Um insoweit Rechtssi
cherheit, vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten der Leistungserbringer in der medi
zinischen Notfallrettung zu schaffen, wird die Beteiligung des Verbands der Privaten Kran
kenversicherung e.V. an den Festlegungen für die Kostenerstattung noch einmal ausdrück
lich gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Mitfinanzierung von Leistun
gen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die private Krankenversicherung, son
dern um eine Beteiligung in der Höhe, die der Verband der Privaten Krankenversicherung
e.V. verhandelt. Hierbei wird vermutlich der um Beihilfeanteile bereinigte Krankenversiche
rungsmarkt-Anteil der privaten Krankenversicherung eine Rolle spielen, der auch der oben
genannten Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugrunde lag.
Der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung zur Finanzierung des Anschlusses
an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stellen muss, wird um den Betrag gemindert,
den die privaten Krankenversicherungsunternehmen bereit stellen. Durch seine Beteiligung
an der Vereinbarung hat der Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit,
seine Interessen einzubringen.
Zu Absatz 4
Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln An
passungen des abweichenden Ausgleichsbedarf im Abstand von jeweils zwei Jahren, so
fern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart,
gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort
Zu§ 133f (Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung)
Zu Absatz 1
Investitionen in die digitale Infrastruktur für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung
werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Kli
maneutralität des Bundes finanziert. Hierfür stehen in dem Zeitraum insgesamt 225
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Millionen Euro zur Verfügung. Absatz 1 benennt konkret die hierfür in Frage kommenden
Fördertatbestände. So sollen Investitionskosten für die Beschaffung von softwarebasierten
standardisierten Notrufabfragen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2
Nummer 1 und für die Errichtung von Gesundheitsleitsystemen nach § 133a gefördert wer
den. Weitere wesentliche Elemente der Digitalisierung im Rahmen der Notfallversorgung
sind die Einführung der digitalen Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, des Versor
gungskapazitätennachweises nach § 133c Absatz 2 sowie die auf digitalen Anwendungen
basierende Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 3. Das
AED-Kataster nach § 394 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit errichtet.
Um sicherzustellen, dass - angesichts der strengen Zweckbindung von Sozialversiche
rungsbeiträgen - keine Maßnahmen gefördert werden, die außerhalb der Aufgaben der
Sozialversicherung stehen, wird klargestellt, dass bei der Förderung von Leistungserbrin
gern der medizinischen Notfallrettung nach§ 30 solche Kosten nicht berücksichtigt werden,
die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehende öffent
liche Aufgabe bedingt sind. Dies wird zudem auch durch die enge Begrenzung der Förde
rung auf die genannten konkreten Vorhaben, die ausschließlich der medizinischen Notfall
rettung zuzuordnen sind, sichergestellt. Gefördert werden außerdem ausschließlich Inves
titionen der aufgeführten Maßnahmen; Verwaltungskosten auf Antragstellerseite, die im
Rahmen der jeweiligen Maßnahmen entstehen, können nicht aus Mitteln des Fonds geför
dert werden.
Zu Absatz 2
Von der Fördersumme werden im Förderzeitraum von 2027 bis 2031 insgesamt 2,5 Millio
nen Euro vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet. Aus diesen Mitteln werden ins
besondere die für die Errichtung des AED-Katasters nach § 394 notwendigen Investitions
kosten finanziert. Nicht für diesen Zweck verausgabte Mittel, stehen dem Bundesministe
rium für Gesundheit für die Auswertung und Veröffentlichung einschließlich möglicher ex
terner Beauftragungen zur Evaluation der Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zur Ver
fügung.
Zu Absatz 3
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung
der Maßnahmen. Für diese Förderungen stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im gesamten Förderzeitraum insgesamt 222,5 Millionen Euro zur Verfü
gung. Die Mittel werden in jährlichen Raten von 44,5 Millionen Euro jeweils bis zum 15.
Januar ausgezahlt. Hierfür wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Fonds
eingerichtet, der die Mittel zweckgebunden verwaltet.
Zu Absatz 4
Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können die Antragsberechtigten eines Landes
den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige
Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt. Von diesen im jeweiligen
Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln werden die notwendigen Aufwendungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Fonds und die Durch
führung der Förderung abgezogen. In einem Kalenderjahr nicht verausgabte oder zurück
gezahlte Fördermittel werden in das jeweils folgende Kalenderjahr übertragen und stehen
den Antragsberechtigten zusätzlich zu den Fördermitteln nach dem Königsteiner-Schlüssel
zur Verfügung. Damit wird auch sichergestellt, dass die für die Digitalisierung im Sonder
vermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht am
Jahresende verfallen, sondern durch die Möglichkeit der Übertragung auf das nächste Ka
lenderjahr vollständig ausgeschöpft werden können. Der Spitzenverband Bund der Kran
kenkassen veröffentlicht quartalsweise auf seiner Internetseite die Höhe der im laufenden
Kalenderjahr noch zur Verfügung stehenden Beträge pro Land, sodass die
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Antragsberechtigten einschätzen können, ob ein Antrag in diesem Jahr noch möglich ist.
Die Veröffentlichung dient darüber hinaus der Transparenz, da die Beträge wegen mögli
cher Mittelüberträge aus dem Vorjahr vom Königsteiner Schlüssel abweichen können.
Zu Absatz 5
Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und
Kassenärztliche Vereinigungen, die ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a bilden. Die di
gitale Vernetzung von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Leistungserbringern des Notfall
managements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu einem Gesundheitsleitsystem dient der
besseren und effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung sowie der Entlastung der
Notfallrettung und stellt eine wesentliche Säule für ein integriertes und digital vernetztes
System der Notfallversorgung dar. Die gesetzlichen Vorgaben in § 133a - insbesondere
zur Schnittstellengestaltung, Datenübergabe und dem gemeinsamen Qualitätsmanage
ment - lösen dabei bei beiden Kooperationspartnern einen notwendigen Digitalisierungs
und Investitionsbedarf aus.
Zu Absatz 6
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann den Leistungserbringern eines Landes
Fördermittel bis zu dem nach Absatz 4 errechneten Betrag zuteilen.
Vor einer Förderung von Leistungserbringern der medinischen Notfallrettung nach § 30
muss ein Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde erzielt werden. Durch die Beneh
mensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden werden diese frühzeitig über die
Antragsstellung informiert, so dass gegebenenfalls auch eine landesseitige Steuerung der
Investitionskostenförderung, insbesondere durch Priorisierung, unter Berücksichtigung der
zur Verfügung stehenden Fördermittel im Förderjahr erfolgen kann.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die Anträge, erlässt die Förderbe
scheide und veranlasst die Auszahlung gegenüber den Antragsberechtigten. Mindestvo
raussetzung der Förderung ist zunächst, dass die jeweiligen Anforderungen der in Absatz
1 genannten Fördertatbestände eingehalten sind. Die jeweiligen Rahmenempfehlungen
nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu den förderfähigen Maßnahmen sind außerdem zu berück
sichtigen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die erfolgten Förderungen.
Dies dient dem Ausschluss der Doppelfinanzierung nach Absatz 9. Die zuständigen Lan
desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden dadurch frühzeitig über die
Förderung in Kenntnis gesetzt und können so in den jeweiligen Vertragsverhandlungen
nach § 105 Absatz 1 b und § 133 Absatz 2 eine Doppelfinanzierung möglichst frühzeitig
ausschließen.
Zu Absatz 7
Die Antragsberechtigten haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in geeigneter Form nachzuweisen. Sofern
die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet wurden, fordert der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen die bereits ausgezahlten Fördermittel zurück.
Zu Absatz 8
Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderungen
notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus
den nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Mitteln gedeckt.
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Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben
zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterla
gen für die Antragsstellung und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung in
einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Die Herstel
lung eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit ist erforderlich, um
sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes und mit den Zwecken der Förderung überein
stimmendes Verfahren gewährleistet ist. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung
der Fördermittel gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften ent
sprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von den Antragsstellern zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. März
des Folgejahres der Förderung insbesondere über Art, Umfang und Verwendungsort der
Fördermittel sowie über etwaige Rückforderungen, sodass eine zweckentsprechende Mit
telverwendung nachvollzogen und sichergestellt werden kann. Das Bundesministerium für
Gesundheit erhält so auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den Spit
zenverband Bund der Krankenkassen das Fördergeschehen eng zu begleiten. Die Berichts
pflicht ist für die gesetzlich nach § 10 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infra
struktur und Klimaneutralität vorgeschriebenen Erfolgskontrollen essentiell, da das Bundes
ministerium für Gesundheit so nachvollziehen kann, in welchem Umfang die gesetzlichen
Anforderungen der hier genannten Fördertatbestände umgesetzt und damit auch die Ziele
der Förderung durch das Sondervermögen erreicht wurden. Die Berichte sind eine wichtige
Grundlage für eine mögliche Evaluation der Förderung oder auch für eine Veröffentlichung
der Ergebnisse.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 die nicht
verausgabten oder nach dem 31. Dezember zurückgezahlte Fördermittel unverzüglich an
das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück.
Zu Absatz 9
Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift gefördert werden, weil über das
Sondervermögen eine Mittelbereitstellung - anders als beispielsweise eine Refinanzierung
über Entgelte nach § 133 Absatz 2 - unmittelbar erfolgen und somit die Digitalisierung
schnell und flächendeckend vorangetrieben werden kann. Der Fördertatbestand unterstützt
damit das Ziel der digitalen Vernetzung der Versorgungsbereiche und der damit einherge
henden effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung und -versorgung. Für Fälle, in
denen eine Finanzierung über das Sondervermögen nicht möglich ist, weil beispielsweise
die Mittel im entsprechenden Haushaltsjahr bereits verausgabt sind, bleibt es bei der Mög
lichkeit der Refinanzierung über§ 133 Absatz 2.
Satz 2 verhindert eine Doppelfinanzierung durch die Krankenkassen und andere Kosten
träger, wie zum Beispiel private Krankenversicherungsunternehmen. Zweckentsprechend
abgerufene und eingesetzte Investitionskosten sind nicht mehr in den Entgelten nach § 133
Absatz 2, der Förderung nach § 105 Absatz 1 b sowie in anderweitigen Kosten- und Gebüh
renkalkulationen gegenüber anderen Kostenträgern ansatzfähig.
Zu§ 133g (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben)
Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden im Benehmen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem einzelnen Leis
tungserbringer des Notfallmanagements im Land besondere koordinierende Funktionen
und überregionale Aufgaben zuweisen kann. Zweck der Regelung ist die Bündelung von
besonderen Aufgaben in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz
zu erhöhen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die folgenden Koordinierungs- und Ver
netzungsaufgaben.
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Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken-
haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle
ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß-
schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka-
tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt.
Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs-
aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen,
der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem
mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zu bilden, die Abstimmung erleich-
tern und Schnittstellen reduzieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer
Kassenärztlichen Vereinigung bis zu 30 in Betracht kommende Leitstellen.
Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung
auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land
zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären
Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig
wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert.
Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die technische Infrastruktur (wie beispielsweise
ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral zu koordinieren und zu betreiben.
Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län-
dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen
für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein-
satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung.
Das Nähere zum Inhalt der übertragenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ver-
einbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständi-
gen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern.
Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft jährlich mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Not-
fallmanagements sie die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle zugewiesen hat.
Zu Nummer 20 (§ 140f)
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c ein Antragsrecht hat.
Zu Nummer 21 (§ 279)
Die Begrenzung der Amtszeiten für die Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrä-
ten der Medizinischen Dienste, die von den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen
gewählt werden, wird von zwei auf drei Amtszeiten gelockert. Gleichzeitig wird die Begren-
zung der Ehrenämter in Selbstverwaltungsorganen von Versicherungsträgern, Verbänden
von Versicherungsträgern und Medizinischen Diensten von zwei auf drei Ehrenämter er-
weitert. Mit diesen Änderungen wird der zunehmenden Fluktuation der Mitglieder in den
Verwaltungsräten entgegengewirkt und ihre Professionalisierung unterstützt. Darüber hin-
aus werden die sich abzeichnenden Probleme bei der Nachbesetzung von Mitgliedern be-
hoben und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane sicherge-
stellt. Dies gilt über den Verweis in § 282 Absatz 2 Satz 7 auch für den Medizinischen Dienst
Bund.
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Zu Nummer 22 (§ 283)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie
nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 auch auf die Zusammenarbeit in organisatorischen
und pflegefachlichen Fragen der Richtlinien nach § 53d Elftes Buch Sozialgesetzbuch be-
zieht. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die untergesetzliche Ausgestal-
tung der Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Sowohl die Gremienstruktur als auch die Prozesse zur Zu-
sammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Medizinischen Dienste
sind sachgerecht und effizient nur für beide Rechtsbereiche – gesetzliche Krankenversi-
cherung und soziale Pflegeversicherung - übergreifend zu regeln. Die Klarstellung erfolgt
dabei lediglich in § 283, weil sämtliche Regelungen zur Zusammenarbeit durch den MD
Bund – anders zum Beispiel als bei den Richtlinien zur Personalbemessung - in einer ein-
heitlichen Richtlinie festgelegt werden sollen.
Zu Nummer 23 (§ 291b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not-
dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun-
mehr in § 75 Absatz 1b Satz 12 geregelt.
Zu Nummer 24 (§ 294a)
Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche
gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete
Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun-
gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um
prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche
gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus
übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel-
tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini-
schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies
meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner-
heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse
ist aus diesem Grund sachgerecht.
Zu Nummer 25 (§ 302)
Zu Absatz 1
§ 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit auch diejenige der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher die übrigen
Abrechnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten nach § 60.
Es besteht insoweit grundsätzlich die Verpflichtung, den Krankenkassen im Wege elektro-
nischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die erbrachten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung
sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diag-
nose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben.
Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2
sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruch erfor-
derlichen Angaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidenti-
fikationsnummer zu übermitteln. Das Nähere zu Art und Umfang der erforderlichen Anga-
ben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten in seiner Richtline nach
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Absatz 2 Satz 1. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis über die aufgrund einer in § 30
Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen
Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 als
Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1
Satz 2 gilt. Auch zu diesem Nachweis regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
das Nähere. Dies ist sachgerecht, da die bisherige Praxis, dass der Transport nach Ab-
schluss des Einsatzes ärztlich verordnet wird, entfällt. Die Regelung adressiert nun an die
Leistungserbringer des Notfallmanagements, welche die Indikation für ein Einsatzmittel
stellen. Dies erfolgt in der Regel durch die grundsätzliche Festlegung durch die ärztliche
Leitung des Leistungserbringers, beispielsweise die ärztliche Leitung. Wenn der Nachweis
noch nicht durch die einheitliche und reproduzierbare Ergebnisse der softwarebasierten
standardisierten Notrufabfrage erbracht wird, regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen Übergangsregelungen den Nachweis auf andere Weise. Die eineindeutige Falliden-
tifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung ebenso in der Richtlinie erfolgt, dient der
Zuordnung der Einsatzaufträge des Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze
der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransportes.
Die Vorgaben in der sollten so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungs-
aufwand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt.
Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der
Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten-
satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die
Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger
Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von
Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort
der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge-
setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt-
linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen
Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um
den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen.
Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung oder des Notfalltransports ist
verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungs-
erbringer des Notfallmanagements zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung
der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. Dies ist notwendig, da
den Leistungserbringern des Notfallmanagements regelhaft diese Daten nicht vorliegen
und somit keine Abrechnung möglich wäre.
Zu Absatz 2
Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1
kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der
Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär-
systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch
die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab-
satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine
elektronische Datenübermittlung zulässig ist.
Zu Nummer 26 (§ 354)
Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au-
ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis-
tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not-
dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor-
gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des
Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die
hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen
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technischen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist
sicherzustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren han-
delt, welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit
einem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt.
Zu Nummer 27 (§ 370a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 28 (§ 377)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch
Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be-
zeichnet.
Zu Nummer 29 (§ 394)
Nach § 30 Absatz 3 umfasst das Notfallmanagement auch die telefonische und telemedizi-
nische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofort-
maßnahmen, sowie die Nutzung von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthel-
feralarmierungssystemen und die Nutzung des AED-Katasters nach dieser Vorschrift. Nach
dem Beginn einer sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme
beim plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die
Überlebensrate erheblich. Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwen-
dung durch Laien, sogenannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das
Bundesministerium für Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites
Kataster, das im Rahmen des Notfallmanagements verwendet werden kann und das durch
einen zentralen Zugang zu erreichen ist.
Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen
§ 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per
Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen
Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten
werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre-
chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig
auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver-
mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen
sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der
Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles
Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden,
wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt-
ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste-
matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Leistungserbringer
und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und
so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen.
Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das
Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten
privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung,
Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können.
Zu Absatz 2
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Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit,
Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka-
taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs-
ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden
(z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer).
Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung
vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED
Katasters die Leistungserbringer des Notfallmanagements sein dürften, ist die öffentliche
Weboberfläche weiterzuentwickeln: sie sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein
sowie eine einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem re-
gelmäßige Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beschreibt, welche Informationen veröffentlicht werden müssen. Diese Daten er-
hält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach § 12 Absatz 2 der
Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder aber über freiwil-
lige Meldungen.
Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit-
stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit
wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf-
fentlich zugänglich sind.
Zu Absatz 4
Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge-
stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von
Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität
entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts-
sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des
Namens der meldenden Einrichtung fallen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe-
zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt
die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um-
fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B.
Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1
in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein
entsprechendes Evaluationskonzept vor.
Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations-
und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice-
stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer-
tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll
damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die
neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein
früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen.
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Zu Artikel 3 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach
§ 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b.
Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege-
lung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen
und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden
muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforder-
liche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht aus-
reichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese au-
ßerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelba-
ren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die
mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für
längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung
entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Kranken-
hausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die
Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der
Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.
Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage III
zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die Versorgung
mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin
über eine Apotheke zu erfolgen.
Zu Artikel 5 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung)
Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege-
lung im Rahmen der Notfallversorgung apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten
Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgegeben, wenn eine Thera-
pie sofort begonnen werden muss und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des
Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann.
Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszei-
ten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein
Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine
zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte,
unmittelbare Versorgung mit apothekenpflichtigen Medizinprodukten entsprechend der Arz-
neimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im
Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen kön-
nen die Medizinprodukte über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als
Sprechstundenbedarf beziehen.
Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
Zu Nummer 1
Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller
Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand-
ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss.
Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird
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konkretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann
daher gestrichen werden.
Zu Nummer 2
AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt
werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen
Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent-
scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten
Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 verwendet
werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom Betreiber des AED erhalten.
Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Angaben, die durch Absatz 2 näher
konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des AED an das AED-Kataster
zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis
zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Datum in Betrieb genommene
AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz 2 spätestens bis zum 2.
Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von AED oft ehrenamtlich tätig
sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt
werden.
Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka-
taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten-
strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Leitstellen, Ersthelfer-Apps und öffent-
lich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen um einen
AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren.
Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst
schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas-
ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde-
rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge-
sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit
hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs-
einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das
AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi-
elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten
werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation
des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich-
keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name
und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt.
Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht.
Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das
AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible
Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das
AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine
solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2
über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen.
Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten
stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen
der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über-
mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet
werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern
möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden.
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Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz-
übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach-
barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs-
dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des
fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati-
entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im-
mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken-
haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder
der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die-
ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret-
tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher
grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs-
mitteln zu beachten.
Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik
Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit
den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom-
mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein-
bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014
in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie-
hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon-
form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be-
seitigen.
Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver-
gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli-
tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und
zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege-
lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber-
schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar.
Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem
Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun-
gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr
von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen-
dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden.
Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber-
schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben
des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe-
rige Ausnahme von der Erlaubnisflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und
Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr
auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge
auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden.
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Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati-
enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
§ 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si-
cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa-
len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union
erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung
zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu-
bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu
erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die
Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich-
ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1
Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung)
Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf
die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs-
mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer-
den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das
Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1
bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des
Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind.
Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs-
dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins-
besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei-
tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des
Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften
der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö-
tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus
dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in
das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit,
dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret-
tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur
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Einfuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf
es zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainer-
staat.
Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor-
schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge-
führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer
Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver-
schreibungspflichtigen Betäubungsmittel.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)
Zu Nummer 1
Gemäß Satz 3 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte
Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor-
herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor-
gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen
neuen Satz 4 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere
Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be-
dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter
Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und
Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich-
keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine
vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen)
in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden
über die Woche ist nicht durch jede einzelne Vertragsärztin beziehungsweise jeden einzel-
nen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweiligen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bun-
desmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu bedarf es – abhängig von der bisherigen
Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Umständen einer durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungauftrages koordinierten Abstimmung der
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arztgruppe in einem Planungsbereich über die
Terminierung der jeweiligen offenen Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der
Akutleitstellen verbessert, Versicherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln
und diese haben somit seltener Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in
Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte
nach der Ersteinschätzung in die vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden
so verbessert.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Gemäß dem neuen Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet,
bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach
Satz 3 zu treffen. Dabei sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im
Bundesmantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst
gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen
in den Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
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insbesondere während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfas-
send offene Sprechstunden angeboten werden sollen.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und
Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle
bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der
neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein
Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re-
gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu
kein belastbares Ergebnis bringen.
Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum
abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet.
14.04.2026
Datei
PD