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Agenda_European_Resilienz_Strategy_Pharma_Morocco_Pharma_Deutschland.pdf
Stand 02. 2026 Building a Resilient Pharma Supply Chain for Europe: Morocco Alternative 21 May 2026, 10:00 am – 1:00 pm Topics: “Morocco–Europe Pharma Bridge: Near-Shoring Gateway, Production & Trade Potential” Agenda: TOP 1 Welcome and opening Remarks. Anna Wehage, Pharma Deutschland Fatima Bicane, Pharma Deutschland TOP 2 Morocco Today – Economic & Investment Climate  Morocco business climate overview  Investment incentives Speaker: Zaynab Marcil – Head of Healthcare division at Morocco Now TOP 3 Overview of the Moroccan Pharmaceutical Sector & Infrastructure  Pharma industry landscape  Know How  Human Capital Speaker: Layla Sentissi – FMIIP TOP 4 API Manufacturing & Near‑Shoring to Europe  Why Morocco?  Opportunities & Challenges  Morocco as a gateway to Middle East Africa Speaker: Yassine Bouajaja – Prosperia International Stand 02. 2026 TOP 5 Opportunities for German Pharmaceutical Companies in Morocco: Perspective of Germany Trade & Invest Speaker: Ullrich Umann – GTAI Morocco, Director Morocco/Mauritania TOP 6 Pharmaceutical Sector in Morocco: Trends, Growth, and Potential  Rx & OTC Landscape  Public & Private Hospital System  Pharmacy System  Medicinal Drug Registration Rules in Morocco  Systematic Market Entry Speaker: Sofia Sabiri - IQVIA TOP 7 Closing Remarks & Next Steps
14.04.2026 Datei PD
Pharma Deutschland Online-Event am 21. Mai 2026: Resiliente Pharma-Lieferketten – Marokko als Nearshoring-Option für Europa
Die Stärkung der europäischen pharmazeutischen Lieferketten gewinnt angesichts globaler Herausforderungen weiter an strategischer Bedeutung. Nearshoring rückt dabei zunehmend in den Fokus, insbesondere mit Blick auf verlässliche Partnerregionen außerhalb Europas. Vor diesem Hintergrund beleuchtet die Veranstaltung von Pharma Deutschland das Potenzial Marokkos als alternativen Produktions- und Investitionsstandort für die europäische Pharmaindustrie. Die Veranstaltung am 21. Mai 2026 von 10:00–13:00 Uhr bietet einen fundierten Überblick über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Marokko, bestehende Investitionsanreize sowie die Leistungsfähigkeit des dortigen pharmazeutischen Sektors. Expertinnen und Experten aus Industrie und Praxis geben Einblicke in Infrastruktur und technisches Know-how und diskutieren Marokkos wachsende Rolle als Schnittstelle zwischen Europa, Afrika und dem Nahen Osten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Chancen und Herausforderungen der API-Herstellung, aktuellen Marktentwicklungen sowie den regulatorischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Markteintritt. Ziel ist es, den Teilnehmenden eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu bieten und den fachlichen Austausch darüber zu fördern, wie pharmazeutische Lieferketten künftig widerstandsfähiger und zukunftssicher gestaltet werden können. Mehr Hintergründe zur Marktentwicklung in Marokko finden Sie im Artikel „Marokkos Markt für Medikamente wächst“ . Die Veranstaltung findet online und auf englisch statt. Datum: 21. Mai 2026 Zeit: 10:00–13:00 Uhr Anmeldung: über den Veranstaltungslink
14.04.2026 Beitrag
251112_RefE_Notfallreform_vs_Referentenentwurf_Notfallreform_31.3.2026_neu.pdf
Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung A. Problem und Ziel Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken- häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim- men. Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor- gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den für sie richtigen Versor- gungsbereich entscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass derzeit die Steuerung von Hil- fesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen erfolgt – einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, andererseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entgegengenom- men werden. Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes zur Folge haben kann. Diese werden häufig auch in Fällen in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können insbesondere die fehlerhafte Einschätzung der Be- troffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinan- der, die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Ak- teure erlaubt. In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi- ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor- gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum- mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel- len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss nun angeknüpft werden. Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis- tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien- ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Der Rettungsdienst hat insoweit im konkret Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung A. Problem und Ziel Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken- häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim- men. Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor- gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht in der kon- kreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Derzeit erfolgt die Steu- erung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlauf- stellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, ande- rerseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entge- gengenommen werden. Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren, insbeson- dere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann. Diese werden häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die irrtümliche Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure er- laubt. In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi- ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor- gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum- mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel- len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss nun angeknüpft werden. Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis- tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien- ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Diese medizinischen Leistungen der - 2 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 wahrgenommenen Aufgabenspektrum das Element der Leistungsverwaltung bei der Ge- sundheitsversorgung zunehmend deutlich ausgebildet; diese medizinischen Leistungen der Rettungsdienste sind bisher unzureichend im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene medizi- nischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversi- cherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund der derzeitigen Finanzie- rung als bloße finanzielle Übernahme von Fahrkosten besteht nicht die Möglichkeit, Hilfe- suchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notaufnahmen der Krankenhäuser und zu be- lastenden Situationen für die Patientinnen und Patienten. Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall- versorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD sieht da- her die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung und den Ret- tungsdienst vor. B. Lösung Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene sowie die wirtschaftliche Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver- netzung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden er- möglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergebnis werden durch diese bedarfsge- rechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste entlastet. Im Übrigen werden Hilfesuchende weiterhin über die Notrufnummer 112 direkt mit einer Rettungsleit- stelle verbunden. Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun- gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei- ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär- kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent- wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin- nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs- angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu KV-Notdienstpraxen oder Notaufnahmen erfor- derlich sind. Auf der Basis von Modellprojekten wird die Anzahl der durch eine Beratungs- ärztin oder einen Beratungsarzt fallabschließende Auskünfte und somit nicht mehr notwen- dige Besuche einer Notdienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt. Berück- sichtigt man für diese Fälle die Wege- und Wartezeiten, führt dies zu einer Einsparung von über 2,6 Millionen Stunden und 3,75 Millionen Euro im Jahr für hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger. Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In diesen arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereini- gungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizini- sche Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen aus der Notauf- nahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im - 2 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Rettungsdienste sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bisher unzureichend als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene häufig hochspezialisierten medizinischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der ge- setzlichen Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von Fahrkosten be- steht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notauf- nahmen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Pati- enten. Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall- versorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-3414). B. Lösung Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit die Steuerung der Hil- fesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu verbessern. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver- netzung mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medi- enbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergeb- nis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Ret- tungsdienste entlastet. Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun- gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei- ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär- kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent- wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin- nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs- angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereini- gungen oder Notaufnahmen erforderlich sind. Auf der Basis von durchgeführten Modellpro- jekten wird die Anzahl der durch eine Beratungsärztin oder einen Beratungsarzt gegebenen fallabschließenden Auskünfte und der somit nicht mehr notwendigen Besuche einer Not- dienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt. Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsge- rechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassen- ärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschät- zungsstelle. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend ange- passt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten - 3 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die Vergü- tungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend angepasst. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen- deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig- nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und - ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet. Zudem soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arz- neimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch die Einführung von Versor- gungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We- sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge- setzbuch. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun- mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und die Etablierung von Prozessen, welche die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die Leistungserbringung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Ak- teure und der Länder ermöglichen. C. Alternativen Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not- aufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vorgesehenen Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger - 3 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen- deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig- nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und - ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet. Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche ein- schließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt werden. Nur dann kann eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von Hilfesuchenden sowie entsprechende Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der Krankenhäuser und im Rettungsdienst er- reicht werden. Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzli- chen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We- sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge- setzbuch. Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der Leis- tungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur sowie die Etablierung von Pro- zessen, die die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die Leistungserbrin- gung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder ermöglichen. Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran- kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa- tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte- Abgabeverordnung geschaffen. C. Alternativen Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not- aufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen und die mangelnde Vernet- zung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung sowie angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf- fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier- mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente - 4 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen für Zuzahlungen für GKV-Versicherte im Bereich Fahrkosten bleiben unverändert. Durch die Einführung des Sachleistungsprinzips für Leistungen der medizinischen Notfall- rettung wird das Risiko für Versicherte der GKV ausgeschlossen, die Kosten für Rettungs- einsätze selbst übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch. Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen wie die Teilnahme am Gremium nach § 133b Absatz 1 geringfügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber. Gesetzliche Krankenversicherung Die Mehr- oder Minderausgaben aufgrund der Anpassungen der Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und der zusätzlichen Inanspruchnahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen der Rettungs- leitstellen sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes ergeben. Durch die Vernetzung der Akut- und Rettungsleitstellen wird die Abgabe von Fällen der Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht. Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Milli- onen Euro pro Jahr, welches in wenigen Jahren erreicht wird. Durch den Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage in den Rettungsleitstellen wird eine bedarfsgerechte Entsendung von Notarzteinsätzen (Einsparpotenzial von 223 Millio- nen Euro) und Transportmitteln (Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behand- lung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit jährlichen geschätzten Minderausga- ben von gut 1,3 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Po- tenzial von über einer Milliarde Euro jährlich ergeben. - 4 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Fallbearbeitung würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vor- gesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung gering- fügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Or- ganisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaf- fungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber. Gesetzliche Krankenversicherung Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche Inanspruch- nahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die GKV jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine bedarfsge- rechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes er- geben. Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des Notfallma- nagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr, das in wenigen Jahren erreicht wird. Durch den Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln (Ein- sparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen Minderausga- ben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Ein- sparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben. - 5 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Finanzwirkung der Notfallreform für die Gesetzliche Krankenver- sicherung (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen von Rettungs- leitstellen an die Kassenärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705 Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- portmittel -74 -148 -222 -296 -370 Behandlung vor Ort bei fehlender Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173 Saldo -299 -738 -1.090 -1.257 -1.331 Private Krankenversicherungsunternehmen In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver- einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand von 10 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103 Millionen Euro entgegen stehen. E. Erfüllungsaufwand Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leis- tungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes angestrebt. Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verhandlungen von Kooperationsvereinbarungen für die Bildung von Gesundheitsleitsystemen und Integrierten Notfallzentren sowie die Bildung von Organisationsgremien in den Integrierten Notfallzentren. Daneben wird durch die Er- weiterung der Aufgaben von Gremien Erfüllungsaufwand entstehen. Im Bereich des Ret- tungsdienstes werden erhebliche Einsparkosten im Bereich der Bürokratiekosten erwartet. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand durch eine telefonische und videogestützte Versorgung im Falle einer notdienstlichen Akutversor- gung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch den Verzicht auf die Verordnung einer Krankenbeförderung (Neuregelung in § 30 Absatz 2 Satz 2 SGB V) werden in wenigen Jahren Bürokratiekosten in der Höhe von über 200 Millionen Euro im Jahr eingespart. Weitere einmalige Erfüllungsaufwände zwischen 100 000 und 500 000 Euro ergeben sich für drei Positionen aufgrund des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und Ver- trägen. Des Weiteren gibt es vier Positionen mit einem Erfüllungsaufwand unter 100 000 Euro, davon zwei einmalig. - 5 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Finanzwirkung der Notfallreform für die GKV (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100 Anschluss Notfallrettung an die Tele- matik-Infrastruktur 26 26 26 26 26 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen- ärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705 Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- portmittel -74 -148 -222 -296 -370 Behandlung vor Ort bei fehlender Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173 Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205 Private Krankenversicherungsunternehmen In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver- einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103 Millionen Euro gegenüberstehen. E. Erfüllungsaufwand Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um ins- gesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-in-one-out“-Regel und be- ruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um jähr- lich 207 586 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 711 200 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. - 6 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 1 Million Euro für die Geschäftsstelle des Gremiums nach § 133b. Hier sind Aufwendungen für externe Beratungsleistungen eingeschlossen. Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht des Weiteren ein Aufwand von rund 800 000 Euro für die Datensammelstelle der Qualitätsdaten für die medizinische Not- fallrettung. Weitere einmalige Erfüllungsaufwände zwischen 100 000 und 500 000 Euro ergeben sich für drei Positionen aufgrund des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und Ver- trägen. Des Weiteren gibt es acht Positionen mit einem Erfüllungsaufwand unter 100 000 Euro, davon drei einmalig. F. Weitere Kosten Keine. - 6 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund 169 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an. F. Weitere Kosten Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen über Zuzahlungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bereich Fahrkosten bleiben unverändert. Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für Versi- cherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst über- nehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers be- steht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch. Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische und video- gestützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand um 4 650 000 Euro. - 7 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung“. 2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: § 30 „ Medizinischen Notfallrettung (1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An- spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen Leistungserbringer nach § 133 Ab- satz 1. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so- fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. (2) Die medizinische Notfallrettung umfasst: 1. das Notfallmanagement, 2. die notfallmedizinische Versorgung, 3. den Notfalltransport. Die aufgrund einer digitalen standardisierten Notrufabfrage getroffene Entscheidung zur Veranlassung der medizinischen Notfallrettung gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber der Krankenkasse. - 7 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ er- setzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“ 2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: § 30„ Medizinische Notfallrettung (1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An- spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen nach § 133 Absatz 1 vorgesehenen Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende An- haltspunkte dafür bestehen, 1. dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder 2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so- fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. (2) Die medizinische Notfallrettung umfasst: 1. das Notfallmanagement, 2. die notfallmedizinische Versorgung und 3. den Notfalltransport. - 8 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (3) Das Notfallmanagement nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Entgegen- nahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer digitalen standardisierten Abfrage. Es soll auch die telefoni- sche und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, sowie die Einbindung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme bei lebensbedroh- lichen rettungsdienstlichen Notfällen umfassen. (4) Die notfallmedizinische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 umfasst die aus medizinischer Sicht erforderliche, auch telemedizinische Versorgung an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des medizinischen Notfalls befindet, und während eines Notfalltransports nach dem Stand der Wissenschaft durch nicht- ärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Notwendigkeit durch Notärzte. (5) Der Notfalltransport nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 umfasst den aus medi- zinischer Sicht erforderlichen Transport in die grundsätzlich nächste geeignete Versor- gungseinrichtung oder die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Ver- legung von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung, bei der aus medizinischer Sicht die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungs- mittel erforderlich ist. Der Anspruch umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; § 18 bleibt unberührt. (6) Versicherte leisten zu jeder Leistung der medizinischen Notfallrettung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergeben- den Betrages. Die Krankenkasse zieht die Zuzahlung vom Versicherten ein oder über- nimmt die Kosten unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages. Erfolgt unmittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des medizinischen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans- port, gelten diese als eine einzige zuzahlungspflichtige Leistung.“ 3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: § 60„ Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten (1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransporte, Krankentransportflüge und Kranken- fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwin- genden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Transportmittel genutzt wer- den kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. (2) Die Krankenkasse übernimmt nach Absatz 1 Satz 1 die Kosten für Kranken- transporte und Krankenfahrten bei 1. Fahrten zur stationären Behandlung, 2. Fahrten im Zuge einer Verlegung a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder so- weit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Kranken- hauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Ver- sorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden, - 8 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (3) Das Notfallmanagement umfasst 1. die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der er- forderlichen Hilfe ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwan- zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage, 2. die telefonische und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefoni- schen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, 3. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Benachrichtigung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen sowie 4. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Nutzung des AED-Katasters nach § 394 in geeigneten Fällen. (4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischer Sicht erfor- derliche Versorgung nach dem Stand der Wissenschaft an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während ei- nes Notfalltransports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Not- wendigkeit zusätzlich telemedizinisch oder vor Ort durch Notärzte. (5) Der Notfalltransport umfasst 1. den medizinisch erforderlichen Transport in die nächste geeignete Versorgungs- einrichtung und 2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Versorgungseinrichtung in eine andere, bei der aus medizinischen Gründen die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel erforderlich ist. Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; § 18 bleibt unberührt. (6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betra- ges. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt un- mittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Ver- sicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans- port oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“ 3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: § 60„ Krankenfahrten und Krankentransporte (1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang und in der nach Absatz 5 und 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kranken- fahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches - 9 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage- ments nach § 39 Absatz 1a oder c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat, 3. Fahrten zu a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a, b) einer ambulanten Operation im Krankenhaus nach § 115b oder c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, 4. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn a) aus medizinischer Sicht ein Krankentransport zwingend erforderlich ist oder b) ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemeinsame Bundesaus- schuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, und 5. Fahrten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum aufgrund einer mittels digitaler standardisierter Abfrage getroffenen Entscheidung, sofern die Fahrt nach den Umständen des Einzelfalls zwingend erforderlich ist; die Entscheidung mittels digitaler standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Leistung. (3) Krankentransporte sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Kran- kenkraftwagens verfügen. Krankentransporte werden für Versicherte durchgeführt, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zu- stand erwarten lässt, dass eine solche Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt erforderlich ist. In dem in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fall übernimmt die Kranken- kasse die Kosten für einen Krankentransport, wenn sie diesen vorher genehmigt hat. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Krankentransportflüge. (4) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch- geführt werden. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b genannten Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt, wenn sie diese vorher genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vor- liegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“, wobei bei Vorliegen der Merkzeichen „Bl“, „H“ und „TBI“ auch die Genehmigung für eine Begleitperson als erteilt gilt, 2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder - 9 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendig- keit im Einzelfall. Krankentransporte werden ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. (2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch- geführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreu- ung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-fachli- che Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen. (3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankenfahrten und Kranken- transporte bei 1. Fahrten und Transporten zur stationären Behandlung, 2. Fahrten und Transporten im Zuge einer Verlegung a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage- ments nach § 39 Absatz 1a oder c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat, 3. Fahrten und Transporten zu a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus im Sinne des § 115a Absatz 1, b) einer Behandlung nach § 115b oder § 115f oder c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der Fahrten und Transporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Be- handlung, 4. Fahrten und Transporten zu ambulanten Behandlungen, wenn a) bei Krankenfahrten ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemein- same Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, oder b) aus medizinischen Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist oder 5. Fahrten und Transporten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, so- fern eine Versorgung dort nach dem Ergebnis einer softwarebasierten standardi- sierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems erforderlich und die Fahrt oder der Transport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwin- gend erforderlich ist; die Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems mittels - 10 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einordnung in den Pflegegrad 3. (5) Die Höhe der nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmenden Kosten für Kranken- transporte bestimmt sich nach § 133 Absatz 6. Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen 1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr- preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen, 2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens die Kosten in Höhe des in einem Ver- trag nach § 133 Absatz 6 bestimmten Betrages, 3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden ge- fahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetz- ten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Transport- mittel entstanden wären. (6) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug des sich nach § 61 ergebenden Betrages oder zieht den sich nach § 61 ergebenden Betrag von den Versicherten ein. (7) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (8) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle- gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle- gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili- tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit- pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti- gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“ 4. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankentransportflügen und Krankenfahrten“ eingefügt. 5. In § 73b Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten“ durch die Angabe „notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b“ ersetzt. 6. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden- zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser- vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer und 24 Stunden täglich durch digitale Angebote er- reichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den - 10 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 softwarebasierter standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Fahrt oder dieses Transports. (4) In den in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese vorher genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Fall gilt die Ge- nehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden Voraussetzun- gen vorliegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“, 2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zu- sätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde, 3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder 4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas- sung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung mindestens in den Pflegegrad 3. (5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen 1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr- preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen, 2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrs- mittel nicht benutzt werden kann, die Kosten in Höhe des in einem Vertrag nach Satz 2 bestimmten Betrages, 3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festge- setzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten Trans- portmittel entstanden wären. Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landes- verbände mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 6 gelten entsprechend. (6) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend. (7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zu- zahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1von den Versicherten ein. Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den Versicherten ein. (8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für - 11 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben wer- den.“ bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten“ die Angabe „und“ ein- gefügt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ am Ende durch einen Punkt er- setzt. ccc) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer 2 gilt dies nicht 1. im Fall von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frau- enarzt und 2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte- grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin- der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest- gestellt wurde.“ dd) Satz 11 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ zur Gewährleistung der einheitlichen telefonischen Erreichbarkeit der Terminservicestellen.“ ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die elektronischen Angebote nach Satz 16 bundesweit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereit- stellen.“ ff) Die Sätze 18 und 19 werden gestrichen. gg) Nach dem neuen Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be- handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli- chen.“ b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt: „(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die 24 Stunden täglich verfügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Wird diese Versorgung - 11 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle- gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle- gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili- tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit- pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti- gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“ 4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“ 5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahrten“ eingefügt. b) In Satz 4 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahr- ten“ eingefügt. 6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3.“ 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden- zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser- vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ ein- gefügt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“ ersetzt. ccc) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: - 12 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 im Notdienst erbracht (notdienstliche Akutversorgung), umfasst der Sicherstel- lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli- chen Maßnahmen. Im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung kann auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Nicht vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 um- fasst ist die notärztliche Versorgung im Rahmen der medizinischen Notfallrettung, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch folgende Maßnah- men (Notdienst) sicher: 1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, 2. ein telefonisches und videounterstütztes, 24 Stunden täglich verfügbares ärzt- liches Versorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendme- dizin, und 3. einen 24 Stunden täglich verfügbaren aufsuchenden Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht anderweitig erbracht werden kann. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei- nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Personal, das nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nähere le- gen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte ergänzend in ihrer Verein- barung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest; § 28 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme Kooperationen mit dem Träger des Rettungsdienstes so- wie mit den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung eingehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelas- sene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leis- tungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 11 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung der medizinischen Notfallrettung, soweit durch Landes- recht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern. (1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr- nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle, die 24 Stunden täglich unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote er- reichbar ist. Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] muss die Akutleitstelle unter der in Ab- satz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstelle hat Versicherten in Akut- fällen auf der Grundlage des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannten bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu - 12 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 „Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer 2 gilt dies nicht 1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt und 2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte- grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin- der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest- gestellt wurde.“ dd) Satz 11 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Termin- servicestellen nach Satz 2.“ ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektro- nisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung bundes- weit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Auf- gaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“ ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be- handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli- chen.“ b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt: „(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit ver- fügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Be- handlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicher- stellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Wird die Versor- gung nach Satz 1 nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 95 Ab- satz 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstel- lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli- chen Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung); es kann darüber hinaus auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ei- nes erkrankten Kindes sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete Versorgungsstrukturen (Not- dienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch: - 13 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der Praxen zuge- lassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren erfolgen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsul- tation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Die Versorgung durch den auf- suchenden Dienst ist nur in den Fällen zu vermitteln, in denen weder das Aufsu- chen der Praxis eines zugelassenen Arztes oder eines Integrierten Notfallzentrums zumutbar noch eine telefonische oder videounterstützte Konsultation möglich oder ausreichend ist. (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Da- ten der Anrufenden zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An- rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge- nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. (1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruch- nahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztli- che Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten. (1f) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stellen den vertragszahnärztli- chen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten sicher und informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit). Die Absätze 1a bis 1e sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Telefonnummer“ durch die Angabe „Rufnum- mer“ ersetzt. bb) In Nummer 5 und 6 wird die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ jeweils durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 7. § 76 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz“ durch die Angabe „die Akutleitstelle Versicherte in den in § 75 Absatz 1c Satz 3 genannten Fällen in eine Notaufnahme“ ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Die Inanspruchnahme umfasst“ die Angabe „in den in Satz 1 erster Halbsatz genannten Fällen“ eingefügt. 8. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen 1. für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2, 2. für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen sowie - 13 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, 2. ein telefonisches und videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Ver- sorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und 3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei- nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal, das nach ärztli- cher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nä- here zur erforderlichen Qualifikation des qualifizierten nichtärztlichen Personals sowie zu erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Fest- legung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 eingehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder tele- fonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperati- onsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezo- gen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 12 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauf- trag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Verei- nigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Orga- nisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern. (1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr- nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist (Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 aufzustellen- den Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschät- zungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versor- gungsebene zu vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren erfolgen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärzt- liche Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungster- mins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versor- gung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 ist nur in den Fällen zu vermitteln, in denen eine Behandlung des Versicherten durch einen zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum nicht möglich oder nicht zumutbar und das Aufsuchen eines Integrierten - 14 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Notfallzentrums nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezo- gene Daten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An- rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge- nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. (1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbeson- dere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufig- keit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten. (1f) Absatz 1b Satz 3 und Sätze 5 bis 11 und 13 sowie die Absätze 1c bis 1e sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zu- gelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienst- praxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Kran- kenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundes- weit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Barrierefreiheit.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt. bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelas- sene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach § 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende notwen- dige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festi- gen.“ 9. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen 1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2, - 14 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen Art, Schwere oder Kom- plexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf- nahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Inte- grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedür- fen.“ b) Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4“ jeweils durch die Angabe „§ 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt und wird die Angabe „Terminservicestelle“ jeweils durch die Angabe „Akut- leitstelle“ ersetzt. 9. In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder durch die Akutleit- stelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 10. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr- nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken- häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit- zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so- wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu- stande, werden sie durch die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die dem erweiterten Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Auf- gaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 6 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaft getra- gen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter des Rettungsdienstes anzuhören; diese Vertreter des Ret- tungsdienstes sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu benennen. Kommt eine Festlegung nach § 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum Nachholen der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Kommt die Festlegung ganz oder teilweise auch innerhalb die- ser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch die zuständige oberste Lan- desbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der zuletzt genannten Frist. Der erweiterte Landesausschuss stellt der zuständigen obersten Landesbehörde die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unver- züglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in regelmäßigen Abständen zu über- prüfen.“ - 15 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistun- gen 3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreu- ung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“ b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Be- handlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die “ jeweils durch die Wörter „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Folgetag der Termin- vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 10. In § 87a Absatz 3 Satz 5 wird Nummer 3 durch folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Termin- servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder die aufgrund der Ver- mittlung durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden, “ 11. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr- nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken- häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit- zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so- wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu- stande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Lan- desbehörden im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Lan- deskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten Landes- ausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan- deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss be- schließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stim- men der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufga- ben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören; diese Vertreter für die Belange der medi- zinischen Notfallrettung sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu be- nennen. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Ent- scheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsord- nung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitglie- dern festlegen; die Mitberatungsrechte nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 sowie das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“ - 15 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe „§ 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ die Angabe „sowie § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1“ eingefügt. 11. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Rettungsdienste“ er- setzt. 12. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankentransportflügen und Krankenfahrten“ eingefügt. 13. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage der in Satz 6 genannten Kalkulation einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereini- gungen zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen zum anderen in jeweils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag zur Finanzierung der in Satz 5 genannten För- derungen. Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung Einvernehmen herzustellen. Die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustel- lenden Betrag. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten Beteiligung. Der in Satz 1 genannte Betrag ist für folgende Zwecke zu verwenden: 1. Sicherstellung der in § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, § 75 Absatz 1c und § 133a von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Strukturen, 2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich- tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens vier Wochen vor Beginn der Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung zur Gewährleistung der zweckgerechten Verwendung des in Satz 1 genannten Betrags den anderen in Satz 1 genannten Vertragsparteien sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die bei der Umsetzung der in Satz 5 genannten Zwecke entstehen. Im Zusammenhang mit dem Notdienst nach der regio- nalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbare Leistun- gen und Kosten, von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchte Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige vereinnahmte Entgelte sind von den in Satz 1 genannten Vertragsparteien bei der Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags ist jährlich von den in Satz 1 genannten Ver- tragsparteien zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung der in Satz 6 genann- ten Kosten anzupassen; Satz 2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1 genannte Vereinbarung entsprechend anzuwenden, sofern ein entsprechender Antrag beim zuständigen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinba- rungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge.“ 14. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert: - 16 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Ab- satz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung zustän- digen obersten Landesbehörde vorzulegen.“ 12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und für die Belange der me- dizinischen Notfallrettung ein von der zuständigen Landesbehörde benannter Vertre- ter“ ersetzt. 13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“. 14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage der in Satz 5 genannten Kalkulation unter Berücksichtigung der in Satz 6 genannten Sachverhalte einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in je- weils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzu- stellenden Betrag sowie dessen zweckgerechten Verwendung zur Finanzierung der 1. nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maß- nahmen zur digitalen Vernetzung und 2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich- tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung. Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen mit Wirkung für die privaten Krankenversiche- rungsunternehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen be- teiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag. Die Lan- desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunterneh- men vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wo- chen vor Beginn der Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung den anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewähr- leistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Maßnah- men, Einrichtungen und Stellen entstehen. Die im Zusammenhang mit der notdienstli- chen Akutversorgung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte sind von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern bei der Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags und dessen zweckgerechter Verwen- dung ist jährlich von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen - 16 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers- ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran- kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen sind Krankenfahrten zum Krankenhaus, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret- tung nach § 30 bleibt unberührt.“ 15. § 116b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei- terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann für die Be- schlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Anhörungsrechte nach § 90 Absatz 4a Satz 7 und die Mitberatungsrechte nach § 140f Absatz 3 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a ist befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.“ 16. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 10“ ersetzt. b) Absatz 3b wird gestrichen. 17. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt: § 123„ Integrierte Notfallzentren (1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b (Notdienstpraxis) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort eines Integrierten Notfall- zentrums festgelegt, sind dieses Krankenhaus und die zuständige Kassenärztlichen Vereinigung zur Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hierfür ist eine Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 abzuschließen. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen binden die Notaufnahme des jeweiligen Krankenhauses - 17 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 und entsprechend der Entwicklung der in Satz 5 genannten Kosten anzupassen; Satz 2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1 genannte Vereinbarung entspre- chend anzuwenden, sofern von einem Vereinbarungspartner ein Antrag beim zustän- digen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließ- lich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Verwen- dungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.“ 15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers- ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran- kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten Behandlung nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a von der Krankenkasse übernommen würden.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret- tung nach § 30 bleibt unberührt.“ 16. § 116b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei- terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigever- fahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitbera- tungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“. 17. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt. b) Absatz 3b wird durch folgenden Absatz 3b ersetzt: - 17 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 11 ein. Die fachliche und datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem Krankenhaus, wenn in der nach Satz 3 abzuschließen- den Kooperationsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis nach Satz 1 absehen, so- weit die notdienstliche Akutversorgung während der in § 123a Absatz 2 Satz 5 genann- ten Zeiten durch einen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstan- dortes sichergestellt wird; die Regelungen dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und der Medizinprodukteabgabeverordnung zur Ein- richtung und zum Betrieb der Notdienstpraxen gelten in diesem Fall entsprechend. Die Vertragspartner des Integrierten Notfallzentrums können zudem zur Patientenversor- gung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelas- sene Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren (Kooperationspraxen) in die Ko- operationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 einbeziehen. Die jeweilige Kooperation- spraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum ver- netzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwi- schen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist. (2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund- heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent- rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung einer in Absatz 1 Satz 7 genannten Kooperation. Diese Ersteinschät- zung kann als eine in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannte Hilfeleistung erbracht werden. Ab dem nach § 123c Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Erstein- schätzung nach Satz 1 auf der Grundlage einer standardisierten digitalen Ersteinschät- zung. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Datenformat. Die Kooperationspartner des Integrierten Notfall- zentrums einschließlich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsge- rechte Steuerung der Hilfesuchenden erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung er- forderlich ist, bietet dieses den Patienten die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer an. Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nä- here zum Nachweis der Vermittlung durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. (3) Zur Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Not- dienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten hat die zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit dem Träger des Krankenhau- ses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, einen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrag mit dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke zu schließen. (4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugend- lichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unter- stützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psy- chiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachab- teilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Ab- satz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in - 18 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 „(3b) Die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 von Krankenhausstandorten ohne Integriertes Notfallzentrum setzt ab dem nach § 123c Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behand- lung am Krankenhausstandort getroffen hat. Dies gilt nur für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen den Kranken- hausstandort selbständig aufsuchen. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Der Vergütungsanspruch für die Durchführung der Ersteinschätzung selbst bleibt von den Voraussetzungen des Satzes 1 unbe- rührt.“ 18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt: § 123„ Integrierte Notfallzentren (1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betref- fenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3 (Notdienstpra- xis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines In- tegrierten Notfallzentrums verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen binden die Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses gemäß § 75 Absatz 1b Satz 12 unmittelbar in den Notdienst ein. Die fachliche Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen Kran- kenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperations- vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche Ver- sorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten durch einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer sicherge- stellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes befindet; die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperations- vereinbarung nach Satz 2 sowie Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not- dienstpraxen dieses Buches und § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten ent- sprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Satz 2 können zur Pati- entenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gele- gene zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren in die Kooperation ein- beziehen (Kooperationspraxen). Eine Kooperationspraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass ohne jeden zeitli- chen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist. (2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund- heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent- rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 auf der - 18 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten. (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum …[einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die Versorgung in den Integrierten Not- fallzentren im Hinblick auf Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 6 sowie der einbezogenen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrier- ten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle und auf die Anzahl der abgeschlossenen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Verträge sowie über die Auswirkungen auf die ambulanten Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht über ein Integriertes Notfallzentrum verfügen. Die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 genannten Sachver- halte. § 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Inte- grierte Notfallzentren eingerichtet werden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumord- nung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Zur flä- chendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt er zunächst geeignete Planungsregionen fest; dies kann bei Bedarf auch über Landesgrenzen hinweg ge- schehen. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Inte- griertes Notfallzentrums festgelegt werden, wenn 1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba- sisnotfallversorgung gemäß der „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte- resse an einer flächendeckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren über- wiegen. Bei der in Satz 1 genannten Festlegung sollen insbesondere folgende Kriterien berück- sichtigt werden: 1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion, 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in einer Planungsregion, - 19 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Grundlage einer Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1. Innerhalb des Inte- grierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Da- tenformat. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz einschließ- lich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte Steuerung der Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbei- ten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen Akutver- sorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich ist, bietet das Integrierte Notfallzentrum den Patienten die Vermittlung eines Behand- lungstermins bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis- tungserbringer an. Gleiches gilt, wenn sich der Hilfesuchende nach erfolgter Entschei- dung nach Satz 1 statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für die Ver- mittlung eines Behandlungstermins entscheidet. Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermitt- lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. (3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie 1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, und 2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unter- stützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder Psychosomatik vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfeh- lungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Un- terstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte Not- fallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbin- dung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhal- ten. (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über 1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezo- genen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle sowie 2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfall- zentrums sind. - 19 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr, 4. das Bestehen einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittel- barer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und 5. die Möglichkeiten einer Kooperation nach § 123 Absatz 1 Satz 7 mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren im Umkreis des Standorts. Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei- nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus- standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden, 1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversor- gung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch (SGB V)“ in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, erfül- len oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten und 3. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können. Zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen zählt auch die Psychiatrie. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann eine in Satz 1 genannte Fest- legung abweichend von den Sätzen 5 bis 7 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die in Satz 1 genannte Festlegung er- folgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den in Satz 9 genannten Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli- che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 4 sind zu berücksichtigen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien be- ziehen Leistungserbringer im Sinne von § 123 Absatz 1 Satz 6 in die Kooperationsver- einbarung ein, soweit diese die notdienstliche Akutversorgung sicherstellen. Es soll ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden; die Kassenärztliche Verei- nigung, der Krankenhausträger sowie die in die Kooperationsvereinbarung einbezoge- nen Leistungserbringer im Sinne von § 123 Absatz 1 Satz 6 sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu ver- arbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren 1. zur Durchführung der Ersteinschätzung bis zu dem nach § 123c Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt, 2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs- stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals, 3. zur Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver- brauchsmaterial der Notdienstpraxis, - 20 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenund- zwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 ge- nannten Sachverhalte. § 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a legt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung fol- genden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkranken- häuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Not- fallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und Er- fordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die sich im Einvernehmen mit den von der Planungsregion betroffen anderen erweiterten Landes- ausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt wer- den, wenn 1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba- sisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern ge- mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte- resse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren überwiegen. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti- gen: 1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion, 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion, 3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr, 4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Kranken- hausstandortes und 5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen. Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei- nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus- standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden, - 21 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstruk- turen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähi- gere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, wozu insbesondere Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik zählen, vorhalten und 3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Not- dienstes unmittelbar in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis unmit- telbar in der Notaufnahme eingerichtet werden kann. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Fest- legung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicher- stellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Kommt eine Festlegung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die Sozialver- sicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum Nachholen der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Kommt die Festlegung ganz oder teilweise auch innerhalb dieser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der nach Satz 8 gesetzten Frist. Der erweiterte Landes- ausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landes- behörde die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen un- verzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozi- algerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli- che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmen- vereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten. Soweit die Erbringung einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird, wird auch die- ser Leistungserbringer Partei der von der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Kran- kenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung; gleiches gilt für Koope- rationspraxen. Es soll ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung, der Krankenhausträger und die nach Satz 2 in die Kooperationsvereinbarung einbezogenen Leistungserbringer sowie Kooperationspra- xen sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen per- sonenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsver- einbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur 1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt, 2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchs- material der Notdienstpraxis, 3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte. - 20 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 4. zur Ausgestaltung der Ausschreibung des gemäß § 123 Absatz 3 abzuschließen- den, in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrags ein- schließlich der Möglichkeit der Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten durch oder für Apotheken, 5. zur Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhau- ses durch die Notdienstpraxis einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte. Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Krankenhaus nachweist, dass der Betrieb der Notdienst- praxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen Inan- spruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Besteht zur Sicherstel- lung der Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis ein in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannter Vertrag, sind Änderungen der Öff- nungszeiten der Notdienstpraxis im Einvernehmen mit dem Inhaber der Apotheke, mit dem der in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannte Vertrag besteht, vorzunehmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt eine Spezifikation einer interoperablen Schnittstelle zu der in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genannten digitalen Fallübergabe im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Ge- sundheitswesen. Die verbindliche Festlegung der Spezifikationen nach Satz 8 für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bun- desministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1. (3) Kommt eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Kooperationsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfah- rens tragen die jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsperson. (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell- schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum […] [3 Monate ab Inkrafttreten] in einer Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Inte- grierten Notfallzentren Vorgaben insbesondere 1. zu Grundsätzen der Organisation, 2. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier- ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko- operationspraxis, 3. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope- rationspraxis, 4. zu Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperationsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Notdienstpraxis, zu den in Absatz 2 Satz 5 und 6 genannten Zeiten nicht geöffnet ist und - 22 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassen- ärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. (3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung innerhalb von einem Monat zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung fest- gelegt. Einigen sich die Parteien der Kooperationsvereinbarung nicht oder nicht frist- gerecht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Mo- nats von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde be- stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Kooperationsver- einbarung zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Koopera- tionsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden Parteien der Kooperationsver- einbarung und nicht gegen die Schiedsperson. (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell- schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [ein- setzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rah- menvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren insbe- sondere 1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums, 2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs- stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals, 3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier- ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko- operationspraxis, 4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope- rationspraxis, 5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperations- vereinbarung und 6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5. Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Kooperationsverein- barungen nach Absatz 2 können ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Beson- derheiten vor Ort notwendig ist, auch von der Rahmenvereinbarung abweichende Re- gelungen vorsehen. - 21 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 5. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch ein krankenhauseigenes hausärztliches medizinischen Versorgungszentrum oder eine hausärztliche Vertragsarztpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 6. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Rahmenverein- barungen können in den Kooperationsvereinbarungen der Kooperationspartner vor Ort ergänzt und aufgrund lokaler Besonderheiten auch hiervon abgewichen werden. § 123b Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (1) Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Standorte zuge- lassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] über die in Satz 1 genannte Festlegung zu entscheiden. Ein Krankenhausstandort kann als Stand- ort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche festgelegt werden, wenn 1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 der „Regelungen des Gemeinsamen Bun- desausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäu- sern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, genannten Kriterien erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver- einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor- gung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen. (2) § 123 Absatz 1 bis 3 und 5, § 123a Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 2 bis 4 sowie § 123c gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entspre- chend. § 123c Ersteinschätzung, Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (1) Die Vergütung ambulanter Leistungen zur Behandlung von Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 setzt für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend er- achteten gesundheitlichen Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort ohne In- tegriertes Notfallzentrum aufsuchen, ab dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt voraus, dass eine Ersteinschät- zung nach Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde und diese ergibt, dass eine Verweisung an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall unzumutbar ist. Die Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 kann als eine in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannte Hilfeleistung erbracht werden. Die Vergütung der Ersteinschätzung bleibt davon unberührt. (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten, standardisierten und di- gitalen Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig - 23 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 § 123b Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechs auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine in Satz 1 genannte Festlegung zu treffen oder zu entscheiden, dass eine solche Festlegung in dem Planungsgebiet nicht erfolgt. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugend- liche festgelegt werden, wenn 1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absätze 2 bis 4 der „Regelungen des Ge- meinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Be- schluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, ge- nannten Kriterien erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver- einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor- gung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen. (2) § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4, § 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 sowie § 123c gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend. § 123c Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Kranken- hausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Erstein- schätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hil- fesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anlie- gen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren umfasst die Ersteinschätzung die in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung. Für alle übrigen Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum umfasst die Erst- einschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt. In der Richtlinie ist auch das Nähere vorzugeben 1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei Entscheidung der Weiterleitung eines Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum, 2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die Software, 3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschät- zung und 4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist. - 22 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Krankenhausstandorte, die Teil eines Inte- grierten Notfallzentrums sind, erfolgt auf Basis der Ersteinstschätzung eine Entschei- dung über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung einer in § 123 Absatz 1 Satz 7 genannten Kooperation. Für Krankenhausstandorte, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind, erfolgt auf Basis der Ersteinstschätzung eine Entscheidung über die Weiterleitung an ein Inte- griertes Notfallzentrum oder die Behandlung am Krankenhausstandort. Dabei ist auch das Nähere vorzugeben 1. zur Steuerung nach Satz 2 und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Inte- grierten Notfallzentrums, 2. zur Weiterleitung nach Satz 3 an ein Integriertes Notfallzentrum oder zur Behand- lung am Krankenhausstandort, 3. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum, 4. zum Nachweis der Einhaltung der nach den Sätzen 1 bis 3 geregelten Vorgaben durch die digitale Ersteinschätzung, 5. zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung, 6. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung zu verwenden ist. Die Richtlinie regelt zudem 1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst- praxen und der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Not- fallzentren sowie der Kooperationspraxen, 2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und 3. das Nähere zur Erfüllung der in Satz 9 genannten Prüfungs- und Berichtspflichten des Gemeinsamen Bundesausschusses, einschließlich der Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen von den in Satz 9 genannten an der Notfallver- sorgung beteiligten Stellen an den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften Sys- tem der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden ist, sind beim Erlass der Richtlinie nach Satz 1 zu berücksichtigen. § 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wis- senschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bun- desausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der Leistungs- erbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 sowie auf die Patientenversorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministe- rium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Vergütung der Ersteinschätzung setzt ab dem nach Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass bei der Abrechnung ein Nachweis der Durchführung der in Satz 1 genannten standardi- sierten digitalen Ersteinschätzung durch die jeweilige zentrale Ersteinschätzungs- stelle erbracht wird. - 24 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 In der Richtlinie nach Satz 1 sind zudem zu regeln 1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst- praxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrier- ten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen, 2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und 3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Be- richtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden Informationen. § 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den ein- schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Er- forderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berich- ten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsa- men Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen. (2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der Weiterbehand- lung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsaus- schuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen, der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 ge- nannten Leistungserbringer auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundes- ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der Bewertungs- ausschuss nach § 87 Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammenset- zung nach § 87 Absatz 5a beschließen die für die Evaluation notwendigen Fallkenn- zeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen. (3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in Absatz 2 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 nachweislich er- folgt ist. “ 19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt: - 23 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (3) Mit Wirkung zum […] [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 als unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Er hat die Auswirkungen des in Satz 1 genannten Beschlusses auf die Entwicklung der Leistungen der Notaufnahmen, der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 auf die Versorgung und auf die Vergütung zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 3 und der Bewer- tungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a beschließen die hierfür notwendigen Fallkennzeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpra- xen, Leistungserbringern nach § 123 Absatz 1 Satz 6 und Kooperationspraxen.“ 18. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt: § 133„ Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung und Verträge für Kran- kentransporte und Krankenfahrten (1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge- meinsam und einheitlich mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach den nach Landesrecht vorgesehenen Trägern oder beauftragten Einrichtungen oder Unter- nehmen Verträge über die Vergütung der einzelnen Leistungen der medizinischen Not- fallrettung nach § 30. Die für die Kalkulation der Vergütung der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten müssen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorliegen. Bei der Vergütung dürfen Kosten nicht berücksichtigt werden, die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 einhergehenden öf- fentliche Aufgabe bedingt sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 sind bei Vertragsschluss zu berücksichtigen. Bei den Verträgen sind die besonderen Anforderungen des Notfallmanagements für Leitstellen, die Teil eines Gesundheitsleit- systems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. Für die Aufgaben zu Ko- ordinierung und Vernetzung nach § 133g schließen die Vertragsparteien nach Satz 1 gesonderte Verträge; die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen handeln hierbei gemeinsam und einheitlich. Die entstehenden Kosten nach diesen Ver- trägen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf alle Entgelte für die Leistungen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Landes, für die die Leitstelle nach § 133g zuständig ist, umgelegt. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. (3) Kommt kein Vertrag zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedseinrichtung den Vertragsinhalt. Die Schiedseinrichtung muss die Interessen der Versicherten angemessen berücksichtigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Rechtsbe- helfe gegen die Entscheidung der Schiedseinrichtung haben keine aufschiebende Wir- kung. Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung. - 25 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 § 133„ Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung (1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge- meinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallret- tung nach § 30. Die Leistungserbringer legen den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Ersatzkassen die der Kalkulation der Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nach- prüfbarer Form vor. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen nicht einbezogen werden. Die nach § 133b Absatz 1 Satz 1 erstellten Rahmenempfehlungen sind bei den Vertrags- verhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonde- ren Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines Ge- sundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Entgeltverträge. (3) Übernimmt ein Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 Aufgaben nach § 133g (koordinierende Leitstelle), sind die Kosten für die Aufgaben nach § 133g separat auszuweisen. Zum Ausgleich der Kosten der koordinie- renden Leitstelle vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz- kassen gemeinsam und einheitlich mit der koordinierenden Leitstelle eine Pauschale für nach § 133g Satz 1 zugewiesene Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel wer- den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken- kassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzubringen. Die Zahl der nach Satz 4 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesver- bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen In- halte der Vereinbarungen nach Satz 2. (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht oder teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle- den jeweiligen Vertragsinhalt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Gestaltung der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie zur Übermittlung der wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 7. Er berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2. - 24 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (5) Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Krankentransporte nach § 60; Ab- sätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Krankenfahrten nach § 60. Für Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auch Verträge mit zur Leistungserbringung geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. (6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 können die Leistungen der medizini- schen Notfallrettung nach § 30 und Krankentransporte und Krankenfahrten nach § 60 bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats] auch nach § 133 in der Fassung des Gesetzes vom […] [Datum und Fundstelle der letzten Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes (Erlass oder Neubekanntmachung) angeben!] abgerechnet werden. Werden insoweit die Entgelte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festge- legt, haben Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten. § 133a Gesundheitsleitsystem (1) Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die örtlich zuständige Kas- senärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Ko- operationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leitstellen durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien können weitere Formen der Zusammenarbeit ein- schließlich einer gemeinsamen Trägerschaft der Leitstellen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Leitstellen der in Satz 1 genannten Vertragsparteien bleiben unberührt. (2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere über die Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere zu vereinbaren, 1. wie die Verfahren der Notrufabfrage der Rettungsleitstelle und das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Erstein- schätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt, 2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Leitstelle ei- ner in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei und 3. eine Verpflichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien zur unmit- telbaren Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen, die aufgrund ei- nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der in Nummer 2 genannten Zuständigkeit von der Leitstelle der jeweils anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartei übergeben werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die in Satz 2 Nummer 1 genannten Vereinbarungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausgestaltet werden. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationspartner legen für die Festle- gung der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Nummer 2 Eintreffzeiten des auf- suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah- men eines Hilfeersuchens durch die Leitstelle einer Vertragspartei erhobenen perso- nenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen Ver- tragspartei zu übermitteln. Die Kooperationspartner sind bezüglich des - 26 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der me- dizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ers- ten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Wer- den die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Ta- ges des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch auf Über- nahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe. § 133a Gesundheitsleitsystem (1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Ab- satz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der Leistungserbringer des Notfallmana- gements nach 30 Absatz 2 Nummer 1 über eine softwarebasierte standardisierte Not- rufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Koopera- tionsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsverein- barung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hin- ausgehende Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Ko- operationsvereinbarung bleiben unberührt. (2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere 1. wie die Verfahren der Notrufabfrage und das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt, 2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Partei der Kooperationsvereinbarung und 3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund ei- nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu ver- einbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der Kooperationsvereinba- rung übergeben werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer 1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausge- staltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die Festlegung der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Satz 2 Nummer 2 Eintreffzeiten des auf- suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah- men eines Hilfeersuchens einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen per- sonenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des - 25 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Datenschutz- Grundverordnung. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genann- ten Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächen- deckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung stellt eine technische und inhaltliche Schnittstelle zur digitalen Fallübergabe zwischen den Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspar- teien zur Verfügung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt die Spezifikation nach Satz 6 im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Ge- sundheitswesen. Die in Satz 7 genannte Spezifikation für das Gesundheitswesen ist durch die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 385 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festzulegen. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vereinbaren in der in Ab- satz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsma- nagement für die ständige Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme nach Ab- satz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Zuordnung von Hilfeersuchen zur jeweils zuständi- gen Leitstelle nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Für dieses Qualitätsmanagement ha- ben die jeweiligen Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien die einzelnen Prozessabläufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachver- folgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leis- tungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzufüh- ren und auszuwerten. Die in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer über- mitteln der Leitstelle, die die jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und Auswertung erfor- derlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinander auszu- tauschen. Dies gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit dies von der betref- fenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffenden landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist. (4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien vermitteln Krankentrans- porte, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Sie sollen medizinische komple- mentäre Dienste und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind. (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. […] [einsetzen: An- gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen- derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarungen sowie die Ergebnisse der Auswertungen des in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in Satz 1 genannten Inhalte zum 1. […] [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderli- chen Auswertungen bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt. - 27 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver- netzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächende- ckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fal- lübergabe zwischen den Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. (3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuordnung von Hilfeersuchen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet. Sie vereinbaren hierzu in der Kooperati- onsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement. Für dieses Qualitätsma- nagement haben die Parteien der Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessab- läufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentie- ren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Leitstelle einer Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sät- zen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinan- der auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit diese Verarbeitung von der betreffenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffen- den landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist. (4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medi- zinische komplementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Grup- pen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landes- rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportun- ternehmen und den jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren. (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: An- gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen- derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der Evaluation des in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt. § 133b Fachgremium medizinische Notfallrettung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Fachgremium medizinische Notfallrettung, das Rahmenempfehlungen für die - 26 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 § 133b Rahmenempfehlungen zur medizinischen Notfallrettung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rah- menempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 be- schließt und ständig fortentwickelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Beson- derheiten hinreichend berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Zahl an Vertretern. Die Länder können jeweils einen Ver- treter benennen. Die Vertreter nach Satz 3 und 4 benennen mit einfacher Mehrheit gemeinsam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leis- tungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter. (2) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Vertreter der Länder haben jeweils eine Stimme. Die Stimmen des Spitzenverbandes Bund der Kranken- kassen sind so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität mit denen der Länder be- steht. Die Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände und des Bundesministeriums für Gesundheit haben ein Mitberatungsrecht. Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätig- keit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. (3) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten, standardisier- ten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich deren Indikationsstellung für vermittelte Leistungen nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notruf, 2. die Nutzung standardisierter und vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer auch länder- und leitstellenübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung entsprechender technischer und organisatori- scher Schnittstellen, 3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der Notfall- rettung, 4. die Einbeziehung von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung oder weiteren ambulanten Versorgungsformen insbesondere bezüglich a) der hierfür notwendigen Weiterbildung, b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung, 5. bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung , die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlich sind, 6. der Einsatz von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzu- weisung in geeignete Versorgungseinrichtungen mithilfe eines integrierten soft- waregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises, 7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie- rungssysteme hinsichtlich - 28 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 erstellt und ständig fortentwi- ckelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berück- sichtigen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied be- nennen. Die vom Spitzenverbands Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des Gremi- ums nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 und 2 gemeinsam vier Mitglieder der maß- geblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der medizinischen Notfall- rettung nach § 30, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundes- ebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene für das Gremium. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied für das Gre- mium. (3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Ab- satz 1 Satz 1 bis 3 haben eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium für Ge- sundheit entsandte Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es hat ein Mitberatungsrecht. (4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten standardisier- ten softwaregestützten Abfragesystemen, die daraus folgende Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 und die Anleitung von Erster Hilfe am Notruf, 2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmie- rung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung technischer und organi- satorischer Schnittstellen, 3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizi- nischen Notfallrettung, 4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30 Absatz 1, insbesondere bezüglich a) der für diese Versorgung notwendigen Weiterbildung und b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung, 5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch die Vernetzung weiterer medizinischer komplementärer sowie sonstiger komple- mentärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen nach § 133a Absatz 4, 6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazi- tätennachweisen, 7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie- rungssysteme hinsichtlich a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsi- cherheit, zur Interoperabilität der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen untereinander und zu den - 27 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicher- heit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendun- gen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leit- stellen und den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel- fer, den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, den Sicher- heitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge, 8. Entwicklung von standardmäßigen Vorgaben bei notfallmedizinischen Zustands- bildern und -situationen sowie zu deren einheitlichen Umsetzung im Rahmen der medizinischen Notfallrettung sowie 9. die Anforderungen an die Fortbildung- oder Weiterbildung von Rettungsfachperso- nal. (4) Die Vertreter nach Absatz 1 können Themen benennen, über die eine Bera- tung und Beschlussfassung erfolgen soll. Berufsverbänden und Patientenorganisatio- nen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung von Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit nach Absatz 1 benannten Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Kran- kenkassen und der Leistungserbringer erstellen. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Das Gremium erstellt bis zum […] [einsetzen: erster Kalendertag des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 folgenden Monats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen Daten zu regeln. (7) Das Gremium erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation nach § 133c Absatz 1 auf Grundlage der Spezifikationen nach § 123a Absatz 2 Satz 8 und § 133a Absatz 2 Satz 8 im Einver- nehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Kranken- hausgesellschaft. Bei der Erstellung der Spezifikation nach Satz 1 ist das Kompetenz- zentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 8 in Verbindung mit § 385 einzubeziehen. Die Spezifikation ist dem Kompetenz- zentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bis zum [erster Kalen- dertag des vierundzwanzigsten auf das Inkrafttreten folgenden Monats] vorzulegen. Über die verbindliche Festlegung der Spezifikation nach Satz 1 für nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallende informationstechnische Systeme, für einen Be- reich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet ge- mäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rah- men der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1. Die Spezifikationen nach Satz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. - 29 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel- fer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie zur Einsatznachsorge, 8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizi- nischen Zustandsbildern und -situationen und 9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Ret- tungsfachpersonal. (5) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder können Themen benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Pa- tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men- schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmen- empfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium me- dizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzel- sachverständige nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt werden können. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den nach Absatz 2 benannten Mitgliedern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 erstellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssi- cherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d einschließlich bundesweit zu erhebender Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind. (8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Ar- beitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest. (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein. § 133c Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung (1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet - 28 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 § 133c Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung (1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und in der notdienstlichen Akutversorgung sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezo- genen Daten und zu deren Übermittlung an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet (digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderli- chen technischen Voraussetzungen vorliegen: 1. Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung, 2. die an der stationären Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, 3. die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und 4. die Ärzte, die notdienstliche Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b erbringen oder die in einer Kooperationspraxis Patienten aus dem Integrierten Notfallzentrum be- handeln. Hierfür sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards für die Datensätze einzurichten. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldoku- mentation nach Satz 1 Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Per- sonen nach § 352, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 eingebunden sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung erhobenen personenbezogenen Daten der digitalen Notfall- dokumentation in die elektronische Patientenakte gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln und dort zu speichern. (2) Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 133 Absatz 1 sind verpflichtet, ein digitales Informationssystem zu nutzen, das 1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung relevanter Versorgungsressourcen und die entsprechenden Patientenzuweisun- gen 2. Versorgungsressourcen und Patientenzuweisungen im Rahmen eines Massenan- falls von Verletzten oder Erkrankten und als regelmäßige Kapazitätserfassung re- levanter Versorgungsressourcen im Rahmen andauernder gesundheitlicher Aus- nahmesituationen erfasst und diese einrichtungsbezogen und nicht versicherten- bezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis). Die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser sind ver- pflichtet, ihre Versorgungskapazitäten entsprechend Satz 1 in Echtzeit an den Be- treiber des Versorgungskapazitätennachweises einrichtungsbezogen und nicht versichertenbezogen über den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln. Eine landesgrenzübergreifende Vernetzung zwischen Rettungsleitstellen ist insbe- sondere für spezialisierte Versorgungsformen zu ermöglichen. Der Akutleitstelle soll ein lesender Zugriff ermöglicht werden. (3) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum [einsetzen: Datum des ersten Ta- ges des zweiundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Vorga- ben zur Interoperabilität der Informationssysteme nach Absatz 2 Satz 1 und im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur - 30 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzun- gen vorliegen: 1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, 2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, 3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b, 4. die Akutleitstellen und 5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 4 tätig sind, als oder für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperati- onspraxis Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und in- teroperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernet- zung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallübergabe zwischen den Leitstellen nach § 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interope- rabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste der Telema- tikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsbe- rechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der digita- len Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num- mer 1 zu übermitteln und dort zu speichern. (2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein software- basiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis): 1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung, und 2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Ge- sundheitssystems zusätzlich die regelmäßige Erfassung relevanter Versorgungs- kapazitäten. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet, den Versorgungskapazitätennachweis zu nutzen. Die an der medizinischen Notfallver- sorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet ihre Versor- gungskapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln. Die Stelle nach Satz 1 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ermöglichen eine landesgrenzübergreifende Vernetzung des Versorgungs- kapazitätennachweises. Die Stelle nach Satz 1 soll Akutleitstellen einen lesenden Zu- griff ermöglichen. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise unterei- nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwan- zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem - 29 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Informationssicherheit festzulegen. Dabei ist die Integration in Krankenhaus-Notauf- nahme-Systeme, Rettungsdienst-Dokumentations-Systeme und Einsatzleitsysteme systemseitig zu ermöglichen. (4) Die Einbindung von Ersthelfern nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch Leistungser- bringer des Notfallmanagements muss durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssystemen erfolgen, die interoperabel zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen sind und dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sind zu beachten. §133d Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung übermitteln in elekt- ronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erstmals zu dem 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalender- jahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ge- mäß der Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 6 Satz 2 erforderlichen Daten an die Datenstelle nach Absatz 3. Das Nähere zur Übermittlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie. (2) Die Datenstelle nach Absatz 3 wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und ein- zelne Einsätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat für das Bundesministerium für Gesund- heit, für das Gremium nach § 133b, für die für den Rettungsdienst zuständigen Lan- desbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zu erstellen und sie der jeweiligen an- fordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet eine Datenstelle auf Bundesebene zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein. § 133e Einbindung der von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungserbringer in die Telematikinf- rastruktur und deren Finanzierung (1) Die von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungserbringer haben sich bis zum [ein- setzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Ka- lendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. (2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er- halten die von § 133 Absatz 1 umfassten Leistungserbringer ab dem […] [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermo- nats] die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbar- ten Pauschalen von den Krankenkassen. - 31 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicher- heit festzulegen. (3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmana- gements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basie- rende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Num- mer 7 sind zu berücksichtigen. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen ba- sierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich defi- nierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. § 133d Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verord- nungsermächtigung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln in elektronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erst- mals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung gemäß der Rechts- verordnung nach Satz 2 erforderlichen Daten an die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie. (2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 ein- gerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Aus- schluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Eins- ätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landes- weiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen Landesbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz- kassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und sie der jeweiligen anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein. § 133e Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telema- tikinfrastruktur und Finanzierung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. - 30 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (3) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 2, dem Zahlungs- und Abrechnungsver- fahren sowie der Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Kran- kenversicherung und die maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei ist auch ein von den Erstattun- gen nach Absatz 2 abweichender Erstattungsbedarf der von § 133 erfassten Leistungs- erbringer gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis- tungserbringern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, An- zahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen. (4) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln den abweichen- den Erstattungsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, so- fern dies erforderlich ist. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Absatz 3 fort. § 133f Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung (1) Investitionen in die digitale Infrastruktur nach § 30 Absatz 3 Satz 1, § 133a, § 133c Absatz 1, Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes fi- nanziert. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung. Das Fördervolumen entspricht den im Wirtschaftsplan des Sondervermö- gens eingestellten Beträgen. Die Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 stellen ent- sprechende Anträge bei der zuständigen Landesbehörde. Nach einer Prüfung und Pri- orisierung leitet diese die Förderanträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen weiter. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 kann jedes Land höchstens den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalender- jahre 2027 bis 2031 die Höhe der Beträge, bis zu denen einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt bis zum 30.06.2027 im Benehmen mit den Ländern unter der Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 133b Absatz 3 eine Richtlinie, die nähere Vorgaben und Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen enthält. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozi- alversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ist der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen befugt, bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Ge- sundheit jährlich, erstmals zum […], insbesondere über Art, Umfang und Verwendungs- ort der Mittel, sodass eine zweckentsprechende Mittelverwendung nachvollzogen wer- den kann. (4) Investitionen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich über die Förderung nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten im Rahmen der Vergütung nach § 133 ist nicht möglich. - 32 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er- halten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die in der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs- erbringer vereinbarte TI-Pauschale von den Krankenkassen. (3) Näheres zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbeson- dere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der priva- ten Versicherungsunternehmen an den Kosten legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der me- dizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei ist auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus- gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin- gern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen. (4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungs- vereinbarung nach Absatz 3 fort. § 133f Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung (1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infra- struktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen für Investitionen in die digitale Infrastruktur im Rahmen folgender Vorhaben zur Verfügung: 1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Abfrage im Rahmen des Not- fallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a, 3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz 1, 4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1, 5. Einrichtung eines in § 133c Absatz 3 genannten auf digitalen Anwendungen ba- sierenden Ersthelferalarmierungssystems und 6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 394 Absatz 1 Satz 1. Nicht förderfähig sind Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehenden anderen öffentlichen Aufgabe entstehen. - 33 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und ins- besondere zur Errichtung eines AED-Katasters nach § 394 verausgabt. (3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5 Millio- nen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung. (4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag, abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der nach Satz 3 aus dem vorhergehenden Kalenderjahr übertragenden oder zurückgezahlten Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der nach Satz 3 für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen oder zurückge- zahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem jeweiligen Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils fol- genden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver- öffentlicht auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in den einzelnen Ländern die Zuteilung von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr noch beantragt werden können. (5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorha- bens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassen- ärztliche Vereinigung. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der Zutei- lung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Beneh- men der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen hat die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksich- tigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Lan- desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die Zutei- lung von Fördermitteln nach Satz 1. (7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der För- dermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem je- weiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen. - 31 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 § 133g Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben Die zuständige Landesbehörde kann einem Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 für das Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen folgende Koordinie- rungs- und Vernetzungsaufgaben gemeinsam zuweisen: 1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, insbesondere bei Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit den für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör- den und den nach § 6b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmten Kran- kenhäusern, 2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga- nisatorischer Prozesse im Gesundheitsleitsystem nach § 133a mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, 3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere telemedizinischer Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung. Hierzu gehört insbeson- dere der landesweite Betrieb eines interdisziplinären Versorgungskapazitäten- nachweises nach § 133c Absatz 2, die digitale standardisierte Notrufabfrage nach § 133a Absatz 1, landesweite Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung an die Telematikinfrastruktur sowie 4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben der medizinischen Notfallrettung zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen nach § 30. Das Nähere zu dem Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernet- zungsaufgaben vereinbaren die Vertragsparteien nach § 133 Absatz 2. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie be- züglich der Vereinbarungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Kran- kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Lan- desbehörde hat Bedenken, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen im Rahmen der Benehmensherstellung zur Entscheidung über die in Satz 1 genannte Zuweisung vortragen, zu berücksichtigen. Die zuständige Lan- desbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut- schen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchen Rettungsleitstellen sie die in Satz 1 genannten Aufgaben zugewiesen hat.“ 19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 116b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 116b Absatz 4, § 123c Absatz 2“ ersetzt. 20. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 10“ ersetzt. 21. In § 294a Absatz 1 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät- folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä- digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte - 34 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- sen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller zu- rück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der Spit- zenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung über die in den Jahren 2027 bis 2031 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbeson- dere über die Höhe, den Verwendungszweck und den Verwendungsort von zugeteilten Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die 1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1 zugeteilt wurden oder 2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlt werden. (9) Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden. Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in den Entgelten und Pauschalen nach § 133, der Förderung nach § 105 Absatz 1b sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkula- tionen gegenüber Dritten ansatzfähig. § 133g Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanage- ments nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und Vernetzungsauf- gaben zuweisen: 1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung zu- ständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zuge- wiesen sind, 2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga- nisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung, 3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der landes- weite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Ab- satz 2 Satz 1, die Konzeption der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage - 35 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 nach § 30 Absatz 3 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die Telema- tikinfrastruktur und 4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2, insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem überregionalen Einsatz von Spezialrettungsmitteln. Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungs- aufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas- sen mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorge- sehenen Leistungserbringern. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie bezüglich der Vereinbarungen nach Satz 2 han- deln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Ok- tober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Num- mer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.“ 20. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 123c Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 21. § 279 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt. bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehren- ämter“ ersetzt. 22. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ zu der in Absatz 1 Satz 1 sowie der in § 53d Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach die- sem und dem Elften Buch“. 23. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt. 24. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät- folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä- digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Ge- sundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die - 32 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte und Einrichtungen, die Krankenhäuser nach § 108 sowie die Leistungser- bringer der medizinischen Notfallrettung nach § 133 Absatz 1 verpflichtet, die erforder- lichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursa- cher, den Krankenkassen mitzuteilen.“ 22. In § 302 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgenden Absätze ersetzt: „(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord- nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be- zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge- ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten- nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird abweichend zu Satz 1 anstatt der Arztnummer des verordnenden Arztes und der Ver- ordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund das Ergebnis der Notrufabfrage sowie eine eineindeutige Fallidentifikationsnummer übermittelt. Bei Abrechnungen von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ersetzt der Auftrag des Gesundheitsleitsystems oder der Rettungsleitstelle und deren eineindeutige Fallidentifikationsnummer nach Satz 3 die Arztnummer des verordnenden Arztes und der Verordnung des Arztes; die vorläu- fige Diagnose und die erforderlichen Angaben über den Befund werden vom Leistungs- erbringer selbst übermittelt. Die Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versor- gung und des Notfalltransportes nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an die Leistungserbringer des Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 weiterzugeben, von denen Sie den Auftrag zur Leistungserbringung erhalten haben. Die Akutleitstellen der Kassenärztli- chen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1c sind verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an die Leistungserbringer des Notfallmanagement nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 weiterzugeben, von denen Sie einen Fall nach § 133a Absatz 2 Nummer 3 erhalten haben. (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie- ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Ab- satz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur Erfül- lung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Re- chenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Im Rahmen der Abrech- nung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der außerklinischen - 36 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“ 25. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord- nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be- zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge- ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten- nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen An- gaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidentifikations- nummer zu übermitteln. Der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2. Das Nähere zu Art und Umfang der nach Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in seiner Richtline nach Ab- satz 2 Satz 1. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist ver- pflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leis- tungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie- ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen zentrale Abrechnungsstellen mit der Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die zentralen Abrechnungsstellen dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren und zentrale Abrechnungs- stellen dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermit- teln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschi- nell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt ent- sprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Not- fallrettung nach § 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den - 33 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Intensivpflege nach § 37c sowie der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret- tung nach § 133 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den Leistungserbringern ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer 1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah- ren zur Übermittlung der Daten nutzt und 3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat. Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“ 23. In § 354 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz eingefügt: (4) „ Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen eines Fernzugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicher- heitsstandard gewährleistet.“ 24. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz 18 und 19“ ersetzt. 25. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah- men“ ersetzt. 26. Nach § 393 wird der folgende § 394 eingefügt: „§ 394 Kataster automatisierter externer Defibrillatoren (AED-Kataster) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet bis zum 1. Januar 2027 zur Förderung der Laienreanimation nach § 30 Absatz 3 Satz 2 ein öffentlich zugängliches bundesweites Kataster von automatisierten externen Defibrillatoren, die für die Benut- zung durch Laien vorgesehen sind, und bestellt eine öffentliche Stelle oder einen pri- vaten Dienstleister zur technischen Umsetzung, zum Betrieb und zur Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber). (2) Der AED-Katasterbetreiber gewährleistet Verfügbarkeit, regelmäßige Daten- sicherung und nutzt interoperable, dokumentierte Schnittstellen, die vom Bundesminis- terium für Gesundheit vorgegeben werden, zum Datenaustausch mit Leitstellen-, Not- rufsystemen und Ersthelfer-Applikationen. Der AED-Katasterbetreiber unterhält eine über elektronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in welcher die Standorte der automatisierten externen Defibrillatoren durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden können. - 37 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer 1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah- ren zur Übermittlung der Daten nutzt und 3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat. Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“ 26. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt: (4) „ dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen eines Fern- zugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeig- netes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheits- standard gewährleistet.“ barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsbe- rechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“ 27. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz 19 und 20“ ersetzt. 28. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah- men“ ersetzt. 29. § 394 wird durch den folgenden § 394 ersetzt: § 394„ Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren (1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errich- tet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2029 ein Kataster, das die Standorte zur Auffindung Automatisierter Externer Defibrillatoren, die für die Benut- zung durch Laien vorgesehen sind, (AED) ausweist (AED-Kataster). Es beauftragt eine öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber). (2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt- stellen ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digi- talen Anwendungen basierenden Ersthelfersystemen. Es verfügt über eine über elekt- ronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der AED durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden. (3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informati- onen zur Zugänglichkeit der AED öffentlich bereit. - 34 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (3) Zu den automatisierten externen Defibrillatoren sind vom AED-Katasterbetrei- ber mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informationen zur Zugänglichkeit bereit- zustellen. (4) Der AED-Katasterbetreiber stellt einheitliche geeignete elektronische Melde- formulare zur Verfügung und bietet Schnittstellen für die automatische Übermittlung der Datensätzen an. (5) Die Veröffentlichung und der Austausch von Informationen erfolgt ohne Per- sonenbezug. Der AED-Katasterbetreiber ist befugt, die zur Erfüllung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“ Artikel 2 Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 ge- ändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt: „(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die Errei- chung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung in offene Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärzt- lichen Beratungen oder von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe, die Anzahl der angenom- menen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die An- zahl der abgebrochenen Anrufe und auf die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jähr- lich, erstmals zum 30. Juni 2028, über die Ergebnisse der in Satz 1 genannten Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember […] ein Konzept für die in Satz 1 genannte Evaluation vorzulegen.“ Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe „Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch und Integrierter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. - 38 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (4) Es verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur Lo- kalisierung der AED und Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a Medizinprodukte-Betreiberverordnung. (5) Die Veröffentlichung der Standorte nach Absatz 2 und der Datenaustausch nach Absatz 2 erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vorschrift erforderlichen perso- nenbezogenen Daten zu verarbeiten.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 die- ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt: „(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristge- mäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene Sprech- stunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inan- spruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamt- anzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in § 75 Absatz 1b Satz 10 genannte Zusammenarbeit. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals im Jahr 2028 und jeweils zum 30. Juni, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesver- einigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“ Artikel 3 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert: Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Dies sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ - 35 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Artikel 4 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „integrierter Notfallstrukturen“ durch die Angabe „Integrierter Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Integrier- ter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialge- setzbuch“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Apothekengesetzes Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 12a wird der folgende § 12b eingefügt: „§ 12b (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke kann zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflich- tigen Medizinprodukten einen Vertrag mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung und dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpra- xis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, schließen. Die Versorgung kann durch die öffentliche Apotheke erfolgen, wenn diese in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegt. Liegt die öffentliche Apotheke nicht in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis, kann die Versorgung durch den Betrieb einer zweiten Offizin dieser Apotheke mit La- gerräumen an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen, wenn die Räume der zweiten Offizin in angemessener Nähe zu dieser Apotheke liegen. (2) In einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrag ist insbesondere zu vereinba- ren, dass 1. eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten der Notdienstpraxis mit Arznei- mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichergestellt wird, 2. die Patienten und die Angestellten der Notdienstpraxis zu Arzneimitteln und apo- thekenpflichtigen Medizinprodukten informiert und beraten werden, 3. die Apotheke oder die zweite Offizin der Apotheke während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet ist, 4. eine ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Me- dizinprodukten auch gewährleistet ist, soweit diese in Räumen an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, und der Zugang zu diesen Räu- men dem Personal der Apotheke vorbehalten bleibt und - 39 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Artikel 4 Änderung des Arzneimittelgesetzes Nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ….., das zuletzt durch …geändert worden ist, wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit 1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst- praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und 2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“ Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung § 3 wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit 1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst- praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und 2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“ Artikel 6 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: - 36 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 5. die freie Apothekenwahl der Patienten nicht eingeschränkt wird. (3) Ein in Absatz 1 Satz 1 genannter Vertrag ist der zuständigen Behörde mindes- tens drei Wochen vor Aufnahme der Versorgung vorzulegen.“ 2. In § 20 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Apotheken, deren Inhaber einen in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrag abgeschlossen haben, erhalten unabhängig von pauschalen Zuschüssen nach Absatz 1 einen pauschalen Zuschuss für jede Kalenderwoche, in der sie während der Öff- nungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis geöffnet waren. Die in Satz 1 ge- nannten Apotheken haben dem Deutschen Apothekerverband e. V. im Wege einer Selbsterklärung für jedes Kalenderquartal mitzuteilen, dass ein in § 12b Absatz 1 Satz 1 genannter Vertrag besteht, und in wie vielen Kalenderwochen des jeweiligen Kalen- derquartals sie während der Öffnungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis geöffnet waren. Der Deutsche Apothekerverband e.V. legt die Form und Näheres zum Inhalt der in Satz 2 genannten Erklärung fest und veröffentlicht diese Festlegungen auf seiner Webseite. Die in Satz 2 genannte Erklärung hat jeweils innerhalb von vier Wo- chen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderquartals zu erfolgen. Absatz 3 und § 19 Absatz 7 gelten entsprechend.“ 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. entgegen § 12b Absatz 3 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1,“ die Angabe „2b,“ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Apothekenbetriebsordnung Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- ber 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird nach Absatz 18 der folgende Absatz 19 eingefügt: (19) „ Notdienstpraxisversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die einen in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrag zur Versorgung von Patienten einer Notdienstpraxis abgeschlossen haben.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „von Einrichtungen im Sinne von § 12a des Apothekengesetzes“ durch die Angabe „von in den §§ 12a und 12b des Apothe- kengesetzes genannten Einrichtungen“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes“ durch die Angabe „aufgrund eines in § 12a Absatz 1 Satz 1 des Apothekengeset- zes genannten Vertrags sowie von Patienten einer zu versorgenden Notdienstpra- xis aufgrund eines in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes genannten Vertrags“ ersetzt. - 37 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Eine notdienstpraxisversorgende Apotheke kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätzlich Betriebsräume einer zweiten Offizin mit Lagerräumen an dem Standort, an dem die betreffende Notdienstpraxis betrieben wird, umfassen. Die Absätze 2a, 2d und 6 gelten entsprechend.“ 4. In § 23 Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 2 sind notdienstpraxisversorgende Apotheken während der Öff- nungszeiten der jeweils betreffenden Notdienstpraxis zur Dienstbereitschaft verpflich- tet. Erfolgt die Versorgung der Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis durch eine zweite Offizin einer notdienstpraxisversorgenden Apotheke, so ist abweichend von Satz 2 und 3 die zweite Offizin während der Öffnungszeiten dieser Notdienstpraxis zur Dienstbereitschaft verpflichtet.“ Artikel 7 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „§ 17a Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Anwen- dung durch Laien vorgesehen sind (1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Anwen- dung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au- tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Abweichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. Februar 2027 an den AED- Katasterbetreiber gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. (2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators, 2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1, 3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators, 4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla- tors, 5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu- stand. - 40 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „§ 17a Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benut- zung durch Laien vorgesehen sind (1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benut- zung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au- tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Ab- weichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. Februar 2027 an den AED-Kataster-Betreiber im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. (2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators, 2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1, 3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators, 4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla- tors und 5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu- stand. (3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters nach § 394 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Über- mittlung der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Melde- formular, das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellt wird. (4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetrieb- nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“ Artikel 7 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: - 38 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 (3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Übermittlung der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Meldeformular, dass vom AED- Kataster zur Verfügung gestellt wird. (4) Änderungen, der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben, oder die Außerbetrieb- nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Änderung an das AED-Kataster zu übermitteln.“ Artikel 8 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern ersetzt: 4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei- tenden Dienstleistungsverkehrs a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ausführt oder einführt, 5. in Anlage 3 bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli- cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,“. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7. 2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 6. „ Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln als Rettungsdienst- bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“. c) Nummer 4 wird zu Nummer 5. - 41 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei- tenden Dienstleistungsverkehrs a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ausführt oder einführt 5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli- cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,“. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7. 2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“. c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. Artikel 8 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (5) „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“ 2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ “.. c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. - 39 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Artikel 9 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (5) „ Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr einer ange- messenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn diese als Rettungsdienstbedarf auf ei- nem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“ 2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Ret- tungsdienstbedarf oder“. b) Nummer 2 wird zu Nummer 3. Artikel 10 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte das Bedürfnis der Versicherten nach einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“ 2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 3. Nach dem neuen Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der verpflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine möglichst gleich- mäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“ - 42 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“ 2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der ver- pflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine mög- lichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“ Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na- türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe- bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) - 40 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. - 41 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund- sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein- schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags- ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver- lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver- trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher die Weiterent- wicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung und den Rettungsdienst vor. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver- bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder- zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts- lage an die Versorgungsrealität an. Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut- leitstelle Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Rettungsleitstellen sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermöglichen. Die standardisierten Ab- fragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufeinander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes werden die Kassenärztlichen Vereinigungen ver- pflichtet, mit Rettungsleitstellen zu kooperieren, deren Träger eine solche Kooperation an- streben. Um den mit der Vernetzung mit den Rettungsleitstellen zukünftig einhergehenden Anforde- rungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen in Terminservicestel- len und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effizientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vorgaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die - 43 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund- sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein- schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags- ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver- lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver- trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher vor, dass Ge- setze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413- 3414). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver- bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder- zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts- lage an die Versorgungsrealität an. Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut- leitstelle Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Not- fallmanagements sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermögli- chen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufei- nander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den Leistungser- bringern des Notfallmanagements zu kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben. Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu wer- den, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigun- gen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effi- zientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vor- gaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von - 42 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mit- tel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die privaten Krankenver- sicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Krankenversicherungs- markt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes und der Bereit- stellung des Förderbetrages beteiligt werden. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Zulassung derartiger Sonderabgaben gewahrt. Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor- gung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicher- zustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei- nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen- tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi- nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme- dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken schließen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Personal oder durch Kooperationen mit dem Rettungsdienst zu entlasten und für das telemedizinische Angebot Kooperationen unterei- nander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzugehen. Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein- heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern. Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be- stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung. Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie- ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz- lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät- zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen- bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs- stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein- schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät- zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall- bezogene Vergütung vorgesehen. - 44 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereini- gungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Kran- kenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes und der Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden. Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor- gung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erfor- derlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten be- grenzt. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei- nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen- tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi- nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme- dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken schließen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit dem Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das teleme- dizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesver- einigung einzugehen. Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein- heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern. Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be- stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung. Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie- ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz- lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät- zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen- bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs- stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein- schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät- zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind - 43 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei- ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan- spruchnahme unwirtschaftlich ist. Die Kooperationsvereinbarung soll auch Regelungen für den Fall enthalten, dass die Notdienstpraxis die vorgegebenen Öffnungszeiten nicht einhält. Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor- derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben. So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument, das Entscheidungen über die Behandlungsdring- lichkeit und die richtige Versorgungsebene des Integrierten Notfallzentrums generieren kann, zu beschließen. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju- gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter- stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin gewährleistet. Die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch die Einführung von Versorgungsverträ- gen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden. Diese Apotheken sollen grundsätzlich in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen. Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizi- nische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizini- sche Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsan- spruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden Krankenkassen mit den geplanten Leis- tungserbringern Verträge schließen. Diese Kombination aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der Krankenkassen schafft Rechts- und Fi- nanzklarheit für alle Beteiligten. Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines Fachgremiums vor, in dem Spitzenverband der Krankenkassen und Länder zusammenar- beiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die - 45 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall- bezogene Vergütung vorgesehen. Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei- ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan- spruchnahme unwirtschaftlich ist. Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung. Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für die Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zusam- menarbeit in Integrierten Notfallzentren. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor- derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben. So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die Be- handlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten Not- fallzentrums generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum soll die Ersteinschätzung über die Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum entscheiden. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju- gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter- stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin gewährleistet. Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran- kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa- tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte- Abgabeverordnung geschaffen. Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes - 44 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Rahmenempfehlungen dienen als unverbindlicher Orientierungsrahmen, während die kon- krete Ausgestaltung an regionale Besonderheiten angepasst werden kann. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun- mehr geschaffenen Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall- bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er- gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres- sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung der Laienreanimation ist ein zentrales Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich gemacht wird. III. Alternativen Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter- nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver- netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf- fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier- mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall- bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re- gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2. Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs- kompetenz für die Sozialversicherung. Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs- bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs- rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Beste- hende sozialversicherungsrechtliche Regelungen können durch den Bund fortentwickelt und auf neue Risiken erstreckt werden. Mit der Reform wird die Aufnahme der versiche- rungsbezogenen Leistung der „medizinischen Notfallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialge- setzbuch vorgesehen. Die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbereich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi- cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle unabhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundge- setzes (Recht des Apothekenwesens). - 46 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das Not- fallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und den Notfalltransport aus- drücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Trans- portauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge schließen. Diese Kombi- nation aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten. Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines Fachgremiums medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der Kranken- kassen benannte Mitglieder, Länder und Fachgesellschaften, Fachverbände und Spitzen- verbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung zusammenarbeiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die Rahmenemp- fehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regio- nale Besonderheiten angepasst werden kann. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun- mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall- bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er- gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres- sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung der Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich gemacht wird. III. Alternativen Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter- nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver- netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf- fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier- mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall- bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re- gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2. Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs- kompetenz für die Sozialversicherung. Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs- bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs- rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei - 45 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun- deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubilden und auszu- statten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ- gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk- turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so- wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung und der Rettungsleitstellen mit verlässli- chen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Notaufnahmen der Krankenhäu- ser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen beinhalten, umgesetzt. Der Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (digitale Rettungskette). Die Ver- ordnung einer Krankenbeförderung kann durch die Abfrage in einem Gesundheitsleitsys- tem ersetzt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach- haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset- zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei- terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig- keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz- mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun- gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas- tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“) und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes- sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt. - 47 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Mit der Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen Not- fallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen ei- ner lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbe- reich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi- cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle un- abhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur Versor- gung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Das Nähere ergibt sich aus der jewei- ligen Begründungen zu den betroffenen Regelungen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 (Arz- neimittelgesetz, Medizinprodukte-Abgabenverordnung sowie der Medizinprodukte-Betrei- berverordnung, Betäubungsmittelgesetz) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun- deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Verteidigung) des Grund- gesetzes und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militäri- sche Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staat- lichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so aus- zubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ- gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk- turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so- wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Leistungserbringern des Not- fallmanagements mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Not- aufnahmen der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen beinhalten, umgesetzt. Der Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (di- gitale Rettungskette). Die Verordnung einer Krankenbeförderung wird durch die software- basierte standardisierte Notrufabfrage ersetzt. - 46 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit den Neuregelungen der Notfallreform wird eine verbesserte Kooperation der drei Leis- tungsbereiche des Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes erreicht. Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden durch die Kooperationsvereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen, die durch eine Vernetzung der Akutleitstellen der Kas- senärztlichen Vereinigungen mit den Rettungsleitstellen der Länder und Kommunen gebil- det werden, allenfalls geringfügig belastet. Investitionskosten für die Einrichtung von Inte- grierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchstens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaustransformationsfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Betrages zusätzlich um die Hälfte reduziert würde. Gesetzliche Krankenversicherung Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num- mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi- malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio- nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent- stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi- nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von 105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh- men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro. Mehrbedarf Akutleitstelle Die prognostizierten Mehrausgaben für die Erweiterung der Aufgaben der Akutleitstelle kön- nen mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man die verfügbaren Zahlen und Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben von 90 Millionen Euro an- genommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Personalbedarfs ergibt sich eine Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbedarfe an ärztlichem Personal (Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungskraft sowie eine Erhöhung des Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30 Prozent. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind, ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli- chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi- zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst - 48 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach- haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset- zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei- terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig- keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz- mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun- gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas- tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“) und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes- sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden allenfalls geringfügig belastet. Investiti- onskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchs- tens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaus- transformationsfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Be- trages reduziert werden kann. Gesetzliche Krankenversicherung Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num- mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi- malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio- nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent- stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi- nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von 105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh- men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro. - 47 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 sowie die Vernetzung mit den Rettungsleitstellen gefördert und zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Krankenversicherungsunter- nehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität der Hilfesuchenden, insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz 1b des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen Hilfesuchenden un- abhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der privaten Kranken- versicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen hat, um sieben Prozent. Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn- ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge- setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer- den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini- gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli- chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit- gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt- schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera- peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum- lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren, aber mindernd einzukalkulieren. Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung Die Mehr- oder Minderausgaben aufgrund der Anpassungen der Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren sind nicht quantifizierbar. Die Abgabe von Einsätzen der Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereini- gungen führt zu einer deutlich erhöhten Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Versor- gung in der hausärztlichen Versorgung, der fachärztlichen Versorgung und in den Struktu- ren des Notdienstes nach § 75 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, deren Auswirkungen ebenfalls nicht quantifizierbar sind. Entlastungen Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akut- und Rettungsleitstel- len gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung von Versicherten und damit ge- zieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die Vernetzung der Akut- und Rettungs- leitstellen führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen der Rettungsleitstellen, die zu einem Rettungseinsatz geführt hätten, an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Ver- einigungen. Die Entlastungen leiten sich wie folgt her. Gegenwärtig werden in den meisten deutschen Rettungsleitstellen fast keine Anrufe an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben. Angenommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine Million Einwohner pro Jahr. In gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies ent- spricht einem möglichen Anteil von bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassen- ärztliche Vereinigung. In der Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915 - 49 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Mehrbedarf Akutleitstelle Die prognostizierten Mehrausgaben für die Integration der Aufgaben der Akutleitstellen in die Terminservicestellen können mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man die verfügbaren Zahlen und Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben von 90 Millionen Euro angenommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Perso- nalbedarfs ergibt sich eine Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbe- darfe an ärztlichem Personal (Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungs- kraft sowie eine Erhöhung des Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30 Prozent. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind, ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli- chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi- zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst sowie die Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gefördert und zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Kran- kenversicherungsunternehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität der Hilfesuchenden, insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen Hilfesuchenden unabhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die priva- ten Krankenversicherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der pri- vaten Krankenversicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Kran- kenversicherung zu tragen hat, um sieben Prozent. Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn- ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge- setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer- den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini- gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli- chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit- gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt- schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera- peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum- lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren, aber mindernd einzukalkulieren. Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung Der Gesetzesentwurf kann zu Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung im vertragsärztlichen Bereich führen, insbesondere wenn der entbudgetierte (hausärztliche) Versorgungsbereich und die mit extrabudgetären Vergütungen geförderten fachärztlichen Leistungen (z.B. Terminvermittlungen) künftig mehr in Anspruch genommen werden sollten und zudem dann, wenn künftig die Vergütungen für Versicherten, die wegen Art, Schwere - 50 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf- nahme eines Integrierten Notfallzentrums bedürfen, angehoben werden. Die kurz- bis mittelfristigen Mehrausgaben sind nicht kalkulierbar, da keine validen Erkennt- nisse und Datengrundlagen vorliegen, in welchem Umfang, zu welchen Kosten und in wel- chem Zeitraum infolge einer besseren Steuerung von Versicherten und durch die Schaffung bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen zusätzliche Versicherte von der hausärztlichen, der fachärztlichen oder der Versorgung in der notdienstlichen Akutversorgung übernommen werden können. Auch ist weitestgehend offen, durch welche Leistungen und in welchen Versorgungsformen, die verlagerten Behandlungen wirtschaftlich durchgeführt werden kön- nen (ärztlich, nicht-ärztlich, persönlich, telemedizinisch, aufsuchend, in der Praxis). Unter Heranziehung einer vorliegenden gesundheitsökonomischen Modellierung zum Kos- tenfaktor und den im Gesetzentwurf kalkulierten Fallzahlen kann jedoch eine Größenord- nung der Mehrkosten abgeschätzt werden, die keinesfalls als exakte Kalkulation zu verste- hen ist. So könnten die jährlichen Mehrausgaben für die GKV für die ambulante Versorgung der höheren Anzahl ambulanter Patientinnen und Patienten bei dann höherer durchschnitt- licher Vergütung mittelfristig (Zeitraum bis 2031) mit einem hohen zweistelligen bis niedri- gen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr beziffert werden. Die Steigerung wird mit 100 Mio. Euro angenommen. Die Steigerung in den ersten Jahren wird der Dynamik der Abgabe von Hilfeersuchen von den Leistungserbringern des Notfall- managements angepasst und ist der Tabelle zu entnehmen. Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur Die Kosten für den Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur werden in Abstimmung mit der Gematik auf ca. 28 Millionen Euro/Jahr geschätzt. Die Summe basiert auf der Annahme von ca. 33 000 Notfallsanitäterinnen und -sanitätern, die mit einem elekt- ronischen Heilberufsausweis (ca. 540 Euro/5 Jahre, entspricht 3,6 Millionen/Jahr) ausge- stattet werden müssen sowie 240 Leitstellen, 2 000 Rettungswachen und ca. 22 000 Ein- satzfahrzeugen, die ebenfalls eine Karte (SMC-B), Lesegerät sowie den TI-Gateway benö- tigen. Dies sind ca. 15 Millionen Euro/Jahr. Ergänzend fallen ca. 10 Millionen Euro/Jahr für die Erweiterung der Anwendungen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte an. Perspektivisch sinkt dieser Betrag durch die Senkung der Zahlen der Leitstellen und tech- nischen Weiterentwicklungen. Aufgrund einer Beteiligung der Privaten Krankenversiche- rungen wird der Anteil der Gesetzlichen Krankenversicherung auf 93% (26 Mio. Euro) ge- schätzt. Entlastungen Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leis- tungserbringern des Notfallmanagements gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steu- erung von Versicherten und damit gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements Ver- netzung der führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen an die Kassenärztlichen Vereinigungen , die zu einem Rettungseinsatz geführt hätten. Die Entlastungen leiten sich wie folgt her: Gegenwärtig werden in den meisten deutschen Rettungsleitstellen fast keine Anrufe an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben. Ange- nommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine Million Einwohner pro Jahr. In gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies entspricht einem möglichen Anteil von bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen. In der Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915 000 Fälle pro Jahr (15 Pro- zent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt in Deutschland), die von den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der - 48 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 000 Fälle pro Jahr (15 Prozent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt in Deutschland), die von den Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in diesem Bereich zu einer Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen. Die Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage in den Rettungsleitstellen führt mit- telfristig zu einem einheitlichen Niveau von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Sys- temen sind circa 20 Notarzteinsätze pro 1.000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen und damit einer Einsparung von rund 223 Millionen Euro. Durch den Einsatz von kosten- günstigeren Fahrzeugen des Krankentransportes und Krankenfahrten statt Rettungswagen sind weitere Einsparsummen von bis zu 370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Ret- tungsdienst vor Ort auf einen Transport und belässt den Versicherten zuhause, verkürzt sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und er steht schneller wieder zur Verfügung. Da- raus wird ein Einsparpotential von bis zu 173 Millionen Euro angenommen. Da nach § 133a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Vernetzung auf Wunsch der Rettungsleitstellen erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von Prozessen und Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das oben genannte Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die geschätzte Steigerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu entnehmen. Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera- tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt- lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten, sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf- nahmen gesenkt werden. Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä- rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese- hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,3 Milliarden Euro im Jahr gerech- net werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf- grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po- tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt. Finanzwirkung der Notfallreform für die Gesetzliche Krankenver- sicherung (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 Summe Mehrausgaben 140 140 140 140 140 Einsparungen - 51 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in die- sem Bereich zu einer Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen. Die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leis- tungserbringer des Notfallmanagements führt mittelfristig zu einem einheitlichen Niveau von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Systemen sind circa 20 Notarzteinsätze pro 1 000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen und damit einer Einsparung von rund 223 Millionen Euro. Durch den Einsatz von kostengünstigeren Fahrzeugen des Krankentrans- portes und Krankenfahrten statt Rettungswagen sind weitere Einsparsummen von bis zu 370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Rettungsdienst vor Ort auf einen Transport und belässt den Versicherten zuhause, verkürzt sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und er steht schneller wieder zur Verfügung. Daraus wird ein Einsparpotential von bis zu 173 Millionen Euro angenommen. Da die Vernetzung mit den Akutleitstellen auf Wunsch der Leistungserbringer des Notfall- managements erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von Prozessen und Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das oben genannte Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die geschätzte Stei- gerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu entnehmen. Bei der Schätzung der Einsparpotenziale im Bereich der medizinischen Notfallrettung ist zu be- achten, dass die Vergütungsmodelle bisher in den Ländern sehr unterschiedlich sind, in der Regel auch eine Umlage der Vorhaltevergütung enthalten und somit die aufgrund der durchschnittlichen Vergütung kalkulierten Einsparpotenziale nur indirekt zu erzielen sind. Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera- tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt- lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten, sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf- nahmen gesenkt werden. Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä- rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese- hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,2 Milliarden Euro im Jahr gerech- net werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf- grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po- tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt. Finanzwirkung der Notfallreform für die GKV (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 - 49 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Abgabe Hilfeersuchen von Rettungs- leitstellen an die Kassenärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705 Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- portmittel -74 -148 -222 -296 -370 Behandlung vor Ort bei fehlender Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173 Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471 Saldo -299 -738 -1.090 -1.257 -1.331 Private Krankenversicherungsunternehmen Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili- gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 10 Millionen Euro. Diesen zusätz- lichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Kranken- versicherung gegenüber, die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Kranken- versicherung entspricht und sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Neustrukturierung der medizinischen Notfall- versorgung bei der Suche nach Hilfe in medizinischen Akut- und Notfällen entlastet. Wenn im Falle einer notdienstlichen Akutversorgung eine telefonische und videogestützte Versor- gung möglich ist, entfällt die Fahrt zur Notdienstpraxis oder der Notaufnahme und die dor- tige Wartezeit. Dies entspricht einer Zeitersparnis von 3,3 Millionen Stunden im Jahr und reduziert die Wegesachkosten um 4,65 Millionen Euro. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Die Leistungserbringer des Rettungsdienstes werden aufgrund des Wegfalles der Verord- nung einer Krankenbeförderung durch die Entscheidung mittels standardisierter Notrufab- frage (§ 30 Absatz 2 Satz 2) in einer Höhe über 200 Millionen Euro entlastet. Ergänzend fallen nachfolgende Erfüllungsaufwände an Erfüllungsaufwand kleiner 500 000 Euro einmalig jährlich Apotheken Versorgungsverträge INZ x Krankenhäuser Kooperationsvereinbarung INZ x Leistungserbringer Notfallrettung Kooperationsvereinbarung Gesund- heitsleitsystem x Erfüllungsaufwand kleiner 100 000 Euro Deutsche Kran- kenhausgesell- schaft Rahmenvereinbarung zum INZ x PKV-Verband Vereinbarung mit Krankenkassen für Beteiligung am Strukturfonds nach § 105 Absatz 1b SGB V x -52 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Ausgabensteigerung vertragsärztliche 30 60 90 100 100 Versorauna Anschluss Notfallrettung an die Tele- 26 26 26 26 26 matik-1 nfrastru ktur Summe Mehrausgaben 196 226 256 266 266 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen- -212 -423 -635 -705 -705 ärztlichen Vereiniqunqen Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- -74 -148 -222 -296 -370 oortmittel Behandlung vor Ort bei fehlender -87 -173 -173 -173 -173 Transportindikation Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471 Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205 Private Krankenversicherungsunternehmen Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili­ gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1 b des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch sowie an der Tl-Pauschale für die Kosten der Anbindung an die Telematik­ Infrastruktur nach § 133e Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 12 Millionen Euro. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Krankenversicherung gegenüber, die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Uni- ons- Aufwand Erfüllungsauf- lfd. Norm(§§); recht! Fallzahl und pro Fall wand Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden Vor- bzw. Euro) bzw. Euro) gabe 1.1 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Zeitauf- -3,3 Mio. Nummer 2; Besuche wand Stunden Wegfall der Fahrt zur Not- -132min fallpraxis oder Notauf- nahme durch telefonische und videogestützte Versor- gung - 50 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Landeskranken- hausgesellschaf- ten Erweiterung Aufgaben erweiterter Landesausschuss x Leistungserbringer Notfallrettung Aufnahme in das Landesgremium nach § 90a SGB V x 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr- lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr. Ergänzend fallen nachfolgende Erfüllungsaufwände an: Erfüllungsaufwand kleiner 500 000 Euro einmalig jährlich Kassenärztliche Vereinigungen Versorgungsverträge Apotheke x Kooperationsvereinbarung INZ x Kooperationsvereinbarung Gesund- heitsleitsystem x Erfüllungsaufwand kleiner 100 000 Euro Kassenärztliche Bundesvereini- gung Rahmenvereinbarung INZ x Evaluation der Tätigkeit der Termin- servicestellen x Bericht über die Vereinbarungen zu Gesundheitsleitsystemen Spitzenverband Bund der Kranken- kassen Rahmenvereinbarung INZ x Bericht zum Stand der Vereinbarun- gen nach § 105 Absatz 1b SGB V x Verwaltung und Bericht zum SVIK nach § 133f X (bis 2031) Landesverbände der Krankenkas- sen Vereinbarung für Beteiligung am Strukturfonds nach § 105 Absatz 1b SGB V x Erweiterung der Aufgaben des er- weiterten Landesausschusses Landeskranken- hausgesellschaf- ten Erweiterung Aufgaben erweiterter Landesausschuss x -53 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Uni- ons- Aufwand Erfüllungsauf- lfd. Norm(§§); rechtl Fallzahl und pro Fall wand Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden Vor- bzw. Euro) bzw. Euro) gabe 1.2 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Wegesach- -4.650.000 Nummer 2; Besuche kosten Euro Wegfall der Kosten für die - 3,10 Euro Fahrt zur Notfallpraxis oder Notaufnahme durch telefo- nische und videogestützte Versorgung Summe Zeitaufwand (in - 3,3 Mio. Stunden Stunden) Summe Sachaufwand (in - 4.650.000 Euro Euro) 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Be- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsauf- Nr. zeichnung der Recht IP und Stunde (Ge- wand (in Euro) Vorgabe Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten (in Euro) 2.1 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Personal: -203.445.000 3 Satz 2 und § 000 -5 min* 60 Abs. 2 Satz 1 Trans 62 Euro/Stunde Nummer 5; porte (hohes Qualifi- Leistungserbrin- kationsniveau) ger Notfallret- sowie tung: Verzicht - 35 min * 34,20 auf die Verord- Euro (mittleres nung einer Qualifikationsni- Krankenbeför- veau) derung 2.2 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Sachkosten: -4.131.000 3 Satz 2 und § 000 -0,51 Euro 60 Abs. 2 Satz 1 Trans Nummer 5; porte Leistungserbrin- ger Notfallret- tung: Verzicht auf die - 51 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Kassenärztliche Vereinigungen Erweiterung der Aufgaben des er- weiterter Landesausschuss x Leistungserbringer Notfallrettung Aufnahme in das Landesgremium nach § 90a SGB V x 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich- stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen, der flächendeckenden Einführung von Gesundheitsleit- systemen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leis- tungen in der medizinischen Notfallrettung gefördert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit der Akutleitstellen nach § 75c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Zu- sammenarbeit mit dem Rettungsdienst und berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheitsleitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundes- vereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 27) Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge- setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27 aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung, Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Transportes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzesso- rische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leis- tungsbereich anzusehen. Zu Nummer 2 (§ 30) § 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not- falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die - 54 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Be- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsauf- Nr. zeichnung der Recht IP und Stunde (Ge- wand (in Euro) Vorgabe Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten (in Euro) Verordnung ei- ner Krankenbe- förderung 2.3 Art. 1 § 90a nein nein 16 geringfügig Abs. 1; Notfall- (geringe Fallzahl) rettung: Auf- nahme in § 90a- Gremium 2.4 Art. 1 § 105 nein nein 17 geringfügig Abs. 1 b Satz 2 (geringe Fallzahl) und 4; PKV-Ver- band: Herstel- lung des Beneh- men mit den KVen 2.6 Art. 1 § 133b nein nein 1 geringfügig Abs. 1; Leis- (geringe Fallzahl) tungserbringer Notfallrettung, Fachgesell- schatten und Fachverbände: Mitarbeit im Gremium § 133b Summe (Euro) - 207 .586.000 davon aus EU-Vorgaben 0 davon aus Informationspflichten (IP) 0 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Bezeich- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (in Nr. nung der Vorgabe Rec und Stunde (Ge- Euro) ht Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten in Euro) 3.1 Art. 1 § 87 Abs. 2a nein 1 geringfügig Satz 21 ; Deutsche (geringe Fallzahl) - 55 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Bezeich- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (in Rec und Stunde (Ge- Nr. nung der Vorgabe ht Ein- sundheitswe- Euro) heit sen) + Sachkos- ten in Euro) Krankenhausgesell- schaft: Aufträge an den ergänzten Be- wertungsausschuss 3.2 Art. 1 § 123a Abs. 1 nein 16 geringfügig und § 123b Abs. 1; (geringe Fallzahl) Landeskranken- hausgesellschaften: Aufträge an den er- weiterten Landes- ausschuss 3.3 Art. 1 § 123a Abs. 4; nein 1 geringfügig Deutsche Kranken- (geringe Fallzahl) hausgesellschaft: Rahmenvereinba- rung INZ 3.4 Art. 1 § 123a Abs. 2 nein 750 Personal: 1440 1.116.000 und § 123b Abs. 2; min (3 Tage)* Krankenhäuser: Ko- 62 Euro operationsvereinba- rung INZ 3.5 Art. 1 § 133a Abs. 1; nein 240 Personal: 2.400 595.200 Leistungserbringer min (5 Tage)* Notfallmanagement: 62 Euro Kooperationsverein- barung Gesund- heitsleitsystem 3.6 Art. 1 § 354 Abs. 4; nein 1 geringfügig Gematik: Erstellung (geringe Fallzahl) der Festlegungen für den Fernzugriff auf die ePA 3.7 Art. 7 § 17a Abs. 1: Nein 20.00 Personal: 20 247.334 Betreiber von AED: 0 zu- min* 37,10 Meldung an das sätzli- Euro (mittleres AED-Kataster ehe Qualifikationsni- AED veau Gesamt- wirtschaft) Summe (Euro) 1.711.200 davon aus EU-Vorgaben 0 - 56 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr­ lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr. Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe 4.1 Art. 1 § 105 nein SV 17 geringfügig Abs. 1b; (geringe Fallzahl) Landesver- bände der GKV und KVen: Ver- handlung über die Mittel des Struk- turfonds; Benehmen mit PKV- Verband 4.2 Art. 1 § 105 nein SV 1 geringfügig Abs. 1b (geringe Fallzahl) Satz 10; KBV: Be- richt über die Verein- barungen nach § 105 4.3 Art. 1 § 123 nein SV 18 geringfügig Abs. 5; (geringe Fallzahl) KVen und KBV: Be- richt über Vereinba- rungen zum INZ 4.4 Art. 1 nein SV 18 geringfügig § 133a (geringe Fallzahl) Abs. 5; KVen und KBV: Be- richt über - 57 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe gebildete Gesund- heitsleitsys- teme 4.5 Art. 1 nein SV 1 geringfügig § 133b (geringe Fallzahl) Abs. 1; GKV-SV: Mitarbeit im Gremium § 133b 4.6 Art. 1 nein Land 16 Personal: 8.640 168.653 § 133b min (18 Tage)* Abs. 1; Län- 73,20 Euro der: Mitar- beit im Gre- mium § 133b 4.7 Art. 1 nein Bund 1 geringfügig § 133b (geringe Fallzahl) Abs. 1; Bund: Mitar- beit im Gre- mium § 133b 4.8 Art. 1 nein SV 1 Personal: 308.320 § 133b 192.000 min (2 Abs. 2; Personenjahre) GKV-SV: * 73,20 Euro Geschäfts- (höherer Dienst) stelle für sowie 96.000 Gremium min (1 Perso- § 133b nenjahr) * 46,30 Euro (gehobe- ner Dienst) 4.9 Art. 1 nein SV 1 Sachausgaben: 600.000 § 133b Aufwand für die Abs. 2; lnanspruch- GKV-SV: nahme Dritter Geschäfts- stelle für Gremium § 133b - 58 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe 4.10 Art. 1 nein SV 8, 1 Schätzung von 810.000 § 133d Mio. 0, 10 Euro/Fall Abs. 3; auf der Grund- GKV-SV: lage des DRG- Datensam- Systemzusch la- melstelle ges des lnEK Qualitätssi- (0,29 Euro/Fall) cherung Summe (Euro) 1.886.973 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommunen) 168.653 davon Sozialversicherung (SV) 1.718.320 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- Aufwand pro gelungsent- Fall (Minuten * lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand Nr. (§§); Be- Recht Land/ und Stunde (Hierar- (in Euro) zeichnung SV Einheit chieebene) + der Vor- Sachkosten in gabe Euro) 5.1 Art. 1 § 75 Nein SV 1 geringfügig Abs. 1e; (geringe Fallzahl) KBV: Evalu- ation Tätig- keit der Ter- minservice- stellen 5.2 Art. 1 § 87 nein SV 1 geringfügig Abs. 2a (geringe Fallzahl) Satz 21; GKV-SV und KBV: Aufträge an den ergänz- ten Bewer- tungsaus- schuss - 59 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- Aufwand pro gelungsent- Fall (Minuten * lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Stunde (Hierar- Nr. zeichnung Recht SV Einheit chieebene) + (in Euro) der Vor- Sachkosten in gabe Euro) 5.3 Art. 1 nein SV 16 geringfügig § 123a (geringe Fallzahl) Abs. 1 und § 123b Abs. 1; Lan- desver- bände GKV und KVen: Aufträge an den erwei- terten Lan- desaus- schuss 5.4 Art. 1 § nein SV 1 geringfügig 123a Abs. (geringe Fallzahl) 4; GKV-SV und KBV: Rahmen- vereinba- rung INZ 5.5 Art. 1 nein SV 750 Personal: 1440 1.317.600 § 123a min (3 Tage)* Abs. 2 und 73,20 Euro § 123b Abs. 2; KVen: Kooperati- onsverein- barung INZ 5.6 Art. 1 § nein SV 240 Personal: 2.400 702.720 133a Abs. min (5 Tage)* 1; KVen: 73,20 Euro Kooperati- onsverein- barung Ge- sundheits- leitsystem 5.7 Art. 1 § nein SV 1 Personal: 308.320 §133f Abs. 192.000 min (2 (in den Jahren 2; GKV-SV: Personenjahre) 2027 bis 2031) Abwicklung * 73,20 Euro der Förde- (höherer Dienst) rung des sowie 96.000 SVIK min (1 Perso- neniahr) * 46,30 - 60 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- lfd. wurf; Norm EU- Bund/ (§§); Be- Land/ Nr. zeichnung Recht SV der Vor- gabe 5.8 Art. 1 § 394 nein Bund Abs. 1; BMG: Er- richtung des AED-Katas- ters Summe (Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) davon Sozialversicherung (SV) 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Aufwand pro Fall (Minuten * Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand und Stunde (Hierar- Einheit chieebene) + (in Euro) Sachkosten in Euro) Euro (gehobe- ner Dienst) 1 geringfügig (geringe Fallzahl) 2.328.640 0 0 2.328.640 Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich­ stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen, die flächendeckende Einführung von Gesundheitsleitsys­ temen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leistun­ gen in der medizinischen Notfallrettung gefördert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit der Akutleitstellen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern der me­ dizinischen Notfallrettung und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheits­ leitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Inte­ grierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereini­ gung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet. - 52 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus- schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch- geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret- tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret- tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun- den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli- chen Versorgung nicht genutzt werden. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medi- zinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Not- fallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird eine objektivierte ex ante-Betrachtung zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situation. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret- tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans- port in eine geeignete Einrichtung. Soweit ein Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der Notfallmanagement nach § 30 Ab- satz 3 erbringt, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort veranlasst hat, gilt dies als Nach- weis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls und eine etwaig untergesetzlich vorgesehene Verordnung ist nicht erforderlich. Die Gleichsetzung mit einer ärztlichen Ver- ordnung ist durch das standardisierte Abfragesystem gerechtfertigt, auf deren Grundlage der Leistungserbringer eine Dispositionsentscheidungen trifft. Voraussetzung ist, dass die Grundsatzentscheidungen beispielsweise zu Indikationsstellungen für den Einsatz von un- terschiedlichen Einsatzmitteln (z.B. Rettungswagen, Notarzteinsatzmittel) im Abfragesys- tem durch verantwortliche Ärztinnen und Ärzte standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch zuge- lassene Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 erfüllt wird. Dies ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Gesundheitsleitsystems sind oder nicht. In Betracht kommende Leistungs- bringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen der europaeinheitlichen Notfall- nummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Artikel 109 der Richt- linie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mittlerweile die medizinischen Leis- tungen gemeinsam mit anderen Organisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren in sogenannten „integrierten Leitstellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „koope- rativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck ge- bracht werden, dass die Leistung des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannah- mestelle für den medizinischen Notruf umfasst. Das Notfallmanagement umfasst die Ent- gegennahme des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Es soll bei medizinischer Notwendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen umfassen sowie die auf digi- talen Anwendungen basierende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern bei be- sonders lebensbedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierende - 61 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 27) Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge- setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27 aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung, Notfalltransport) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Trans- portes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leistungsbereich anzusehen. Zu Nummer 2 (§ 30) § 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not- falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus- schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch- geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret- tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret- tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun- den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli- chen Versorgung nicht genutzt werden. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird deshalb eine objektivierte ex ante-Betrachtung zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situ- ation. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret- tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans- port in eine geeignete Einrichtung. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch einen nach § 133 Absatz 1 zugelassenen Leistungserbringer erfüllt wird. Dies ist unabhängig da- von, ob der Leistungsbringer Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a ist oder nicht. In Betracht kommende Leistungsbringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen - 53 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Ersthelferalarmierungssysteme umfasst insbesondere die technische Anbindung von auf dem Markt befindlichen Systemen und die Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder durch entsprechende Dienstleister. Da die Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der Aktivierung des Systems freiwillig erfolgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer Person zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen. Diese Systeme müssen interoperabel zueinander sein, sodass unerheblich ist, wo sich die Ersthelferin oder der Ersthelfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An- spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis- senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs- fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz ausgebildet worden sind. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter hinausgehende notwendige medizinische Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und Notärzte aus. Diese sollen entweder bereits bei Erkennbarkeit der Notwendigkeit am Notruf im Rahmen des Notfallmanagements oder durch die Einsatzkräfte vor Ort hinzugezogen werden. Eine notärztliche Versorgung kann auch in geeigneten Fällen telemedizinisch oder durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die Empfehlungen des Gremiums nach § 133b Absatz 3 Nummer 8 sind dabei zu berücksichtigen. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitä- terinnen und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten entsprechend seiner Befähi- gung. Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall- transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter- behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – der Weiter- vermittlung in komplementäre Hilfesysteme. Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besonders spezi- alisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung, soweit diese bestehen. Spezialisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim Notruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenot- fallsanitäters) wird verwiesen. Zu Absatz 5 Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge- eignete Einrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall jedoch auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen – sein, soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Für die notfallmedizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen in Absatz 4. Der Transport kann bei medizinischer Erforderlichkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmitteln erfolgen. Der Notfalltransport endet mit der Übergabe der transportierten Person an das Fachperso- nal der Gesundheitseinrichtung. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch Not- verlegungen, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderungen von Patientinnen und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt. Etwaige Not- verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren - 62 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 der europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsge- setzes und Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mitt- lerweile die medizinischen Leistungen der Rettungsleitstellen gemeinsam mit anderen Or- ganisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren, in sogenannten „integrierten Leit- stellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „kooperativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistung des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannahmestelle für den medizinischen Notruf umfasst. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge be- schränken sich der Anspruch und die zur Erfüllung dieses Anspruchs ansatzfähigen Kosten ausdrücklich nur auf die medizinischen Hilfeersuchen und erstrecken sich nicht etwa auf andere bei diesen Leitstellen eingehenden (Teil-)Hilfeersuchen (z.B. eingehende Brand- meldungen, Polizeinotruf etc.). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl der Anrufe, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hilfeersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 133 festzulegen. Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage nutzt ein digitales System, um den Disponenten durch einen fest definierten, wissenschaftlich geprüften Fragenkatalog zu leiten. Gemeinsam mit einem integrierten Qualitätsmanagementsystem wird dadurch sichergestellt, dass jeder Notruf un- abhängig von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter nach exakt denselben objektiven Kri- terien bewertet wird. Die Software agiert dabei als intelligenter Assistent, der basierend auf den Antworten des Anrufers dynamisch die nächsten logischen Schritte vorgibt, automa- tisch die passende Stufe der Dringlichkeit und den qualitativen Versorgungsbedarf (z.B. erweiterte Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte) ermittelt sowie dem Disponenten direkt am Bildschirm Anweisungen für lebens- rettende Erste-Hilfe-Maßnahmen einblendet. Der Anspruch umfasst bei medizinischer Not- wendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und die telefonische An- leitung lebensrettender Sofortmaßnahmen sowie die auf digitalen Anwendungen basie- rende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern insbesondere bei besonders lebens- bedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthel- fern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme umfasst insbesondere die technische Anbindung von auf dem Markt befindlichen Systemen und die Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder durch entsprechende Dienstleister. Da die Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der Aktivierung des Systems freiwillig er- folgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer Person zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen. Diese Systeme müssen in- teroperabel zueinander sein, sodass unerheblich ist, wo sich die Ersthelferin oder der Erst- helfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet. All dies findet perspektivisch auch mit Hilfe des in § 394 vorgesehenen AED-Katasters statt. In geeigneten Fällen soll der Leistungser- bringer des Notfallmanagements den Ersthelferinnen und Ersthelfern oder den Anrufenden unter Nutzung des AED-Katasters den Standort des nächsten verfügbaren automatisierten externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien bestimmt ist, mitteilen. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An- spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis- senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs- fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz ausgebildet worden sind. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsan- itätern entsprechend seiner Befähigung. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter hinausgehende Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und Notärzte aus, - 63 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine notärztliche Versorgung kann in geeigneten Fäl- len durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen Leitung durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die Empfehlungen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung nach § 133b sind dabei zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, kommt auch eine telemedizinische Behandlung durch Notärztinnen und Notärzte in Betracht. Wenn dies ebenfalls nicht mög- lich ist, müssen Notärztinnen und Notärzte, in Regel mit eigenen Einsatzmitteln, vor Ort tätig werden. Über den Einsatz von Notärztinnen und Notärzten entscheiden die Einsatz- kräfte vor Ort oder die Leistungserbringer des Notfallmanagements, wenn dies bereits beim Notruf erkennbar ist. Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall- transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter- behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – mit dieser Feststellung oder der Weitervermittlung in komplementäre Hilfesysteme. Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besondere Ein- satzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, soweit diese beste- hen. Diese können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim Notruf eine unmittelbare Le- bensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Transferempfeh- lung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (In- anspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird hingewiesen. Zu Absatz 5 Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge- eignete Versorgungseinrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall jedoch auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen – sein, soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Mit der geeigneten Ver- sorgungseinrichtung ist diejenige Einrichtung gemeint, die in vertretbarer Fahrzeit erreicht werden kann und sowohl über die grundsätzlich notwendige medizinische Versorgungs- möglichkeit (wie beispielsweise das Vorhandensein einer speziellen Fachrichtung oder Leistungsgruppe wie einer Stroke Unit) als auch über freie Kapazitäten im Einzelfall für das spezifische Notfallbild verfügt. Beides wird idealerweise durch den Versorgungskapazitä- tennachweis nach § 133c ermittelt. Dabei muss die medizinische Qualität der Behandlung Vorrang vor der reinen Distanz haben, wobei ein berechtigter Patientinnen- und Patienten- wunsch (etwa aufgrund von Vorbehandlungen) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der einsatztaktischen Verfügbarkeit des Rettungsmittels zu berücksichtigen ist. Das Trans- portmittel richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit im Einzelfall und kann in ge- eigneten Fällen auch beispielsweise ein Notfallkrankentransportwagen sein. Für die notfall- medizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen des Absatz 4. Der Transport kann bei medizinischer Notwendigkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmit- teln erfolgen. Der Notfalltransport und damit auch die medizinische Notfallrettung enden mit der Übergabe (physische Übergabe inklusive der relevanten Informationen) der transpor- tierten Person an das Fachpersonal der zur Weiterbehandlung bestimmen Gesundheitsein- richtung. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Transporte, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderun- gen von Patientinnen und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Ge- sundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt. Diese in der Regel als Sekundäreinsätze bezeichneten Intensivtransporte oder - verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden der transportierten Person unter fachgerechter und erforderli- chenfalls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der - 54 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter und erforderlichen- falls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebens- wichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dring- liche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür Einsatzmittel der medizinischen Notfall- rettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrauber oder Spezialret- tungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Die hier gesetzlich vorgesehene Verlegung im rettungsdienstlichen Notfall setzt das Erfordernis des Trans- ports durch ein qualifiziertes Rettungsmittel voraus. Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An- schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur eine einzige Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu leisten. Auch für die notfallmedizinische Versorgung während des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten. Zu Nummer 3 (§ 60) § 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung. Es wird nun klar zwischen Krankentransporten und Krankentransportflügen sowie Kranken- fahrten differenziert, die in den Absätzen 3 und 4 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, wie auch der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden. Absatz 2 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentrans- porte und Krankentransportflüge als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzel- nen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Be- darfen des Einzelfalles ab. Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1. Neu ist Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht. Ebenfalls neu ist eine Ergänzung in Nummer 2 Buchstabe a, die eine Verlegung dann als kostenübernahmefähig festsetzt, so- weit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht oder nicht mehr bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden. Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlun- gen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die ambulante Opera- tion in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Krankenhaus gleichge- stellt. In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht mehr an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehand- lung geknüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige - 64 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 lebenswichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür qualifizierte Einsatzmittel der me- dizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrau- ber oder Spezialrettungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An- schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur eine einzige Zuzahlung zu leisten. Auch für die notfallmedizinische Versorgung während des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten. Zu Nummer 3 (§ 60) § 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung. Es wird nun klar zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten differenziert, die in den Absatz 2 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Es wird zudem gere- gelt, dass Krankentransporte ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen er- bracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. Zu Absatz 2 Satz 1 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge- führt wird. Als Krankentransport anzusehen sind nach Satz 2 Fahrten mit medizinisch-fachlicher Be- treuung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die technische Ausstattung ver- fügen, die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies sind insbesondere die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens oder eines Luftfahrzeugs, das für die medizinisch-fachliche Betreuung eingerichtet ist. Versicherte, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit wäh- rend der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kranken- transport. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, wie der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Kran- kenkasse übernommen werden. Absatz 3 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab. Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1 in Absatz 2. Neu ist Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht. Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 in Absatz 2 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten - 55 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Behandlungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht passend ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträch- tigt. Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie- hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können. Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Not- fallbehandlung entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkos- ten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser anfallen, erstattet werden kön- nen. Die Gesundheitsleitsysteme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein rettungsdienstlicher Notfall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medizinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Um- stände des Einzelfalls erforderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbe- dingungen ausgesetzt ist, oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln ge- fördert werden. So kann der Rettungsdienst im Rahmen des Notfallmanagements mögliche Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung eingehen und auf Grundlage des stan- dardisierten Ersteinschätzungsverfahrens auch Krankentransporte disponieren. Ebenso können die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und gegebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor- gung nicht ohne weiteres möglich. Künftig sollen Rettungstransportwagen nur dann dispo- niert werden, wenn ein Krankentransport oder eine Krankenfahrt zu einer Notfallbehandlung beziehungsweise eine fallabschließende Versorgung vor Ort im Einzelfall aus medizini- scher Sicht nicht ausreicht. Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten digitalen Abfrage, steht diese Entscheidung der ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des verbindlichen Ersteinschät- zungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sach- gerecht, da die Abfragesysteme von Rettungsleitstellen und Kassenärztlicher Vereinigung aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage beantwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Ver- sorgung erfolgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen kön- nen, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokrati- schen Aufwand zu vermeiden. Zu Absatz 3 Als Krankentransport anzusehen sind Fahrten mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die in Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die über die besondere Einrichtung eines Kranken- kraftwagens verfügen. Versicherte, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit während der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Krankentransport. Ein solcher An- spruch besteht bei einem Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung nach Absatz - 65 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Kran- kenhaus gleichgestellt. In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung ge- knüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige Behand- lungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht pas- send ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behand- lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermei- dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt. Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie- hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können. Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach § 123 Absatz 1 Satz 1 nach Entscheidung eines Kooperationspartners eines Gesundheits- leitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistung anfallen, erstattet werden können. Die Gesundheitsleit- systeme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein rettungsdienstlicher Not- fall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medi- zinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls er- forderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbedingungen ausgesetzt ist, oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. Ebenso kön- nen die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und ge- gebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor- gung nicht ohne weiteres möglich. Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten softwarebasierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sachgerecht, da die Abfragesysteme aus medizini- scher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage be- antwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung er- folgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen können, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zu Absatz 4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Genehmigungsvorbehalt für Fahrten und Transporte zu ambu- lanten Behandlungen geregelt. - 56 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 2 Nummer 4 nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Es wird klarge- stellt, dass alle Regelungen für bodengebundene Krankentransporte ebenso für Kranken- transportflüge gelten. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge- führt wird. Zu Absatz 5 Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Geregelt wird, in welcher Höhe Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten erstattet werden können. Für Krankentransporte wird dabei auf die Beträge verwiesen, die gemäß § 133 Absatz 6 festgesetzt oder vereinbart wurden. Für Krankenfahrten richten sich die anerkannten Kosten bei öffentlichen Verkehrs- mitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßigungen auszuschöpfen sind, bei Taxi oder Mietwagen nach den gemäß § 133 Absatz 6 vereinbarten Preisen und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bundesreisekostengesetz vorgegebenen Kilometer- geld. Zu Absatz 6 Gemäß Absatz 6 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah- lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die Krankenkasse. Zu den Absätzen 7 und 8 Die Absätze 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5. Zu Nummer 4 (§ 73) In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte auch letztere verordnen können. Zum Nummer 5 (§ 73b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 4 geregelt. Zu Nummer 6 (§ 75) Zu Buchstabe a Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben. Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel- len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent- lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen. - 66 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 So besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bei einem Krankentransport zu einer am- bulanten Behandlung nach Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nur nach vorheriger Geneh- migung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten gilt der Genehmigungsvorbehalt gemäß Satz 2 nicht, wenn ein Aus- nahmetatbestand nach den Nummern 1 bis 4 vorliegt. Die Nummern 1 bis 4 orientieren sich an § 8 Absatz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und erlauben eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse, sofern die Versicherten einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“ besitzen, gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingeordnet wurden und bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurden oder sie bis zum 31. Dezem- ber 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 erhalten haben. Zu Absatz 5 Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 5 wird geregelt, in welcher Höhe Kosten Krankenfahrten erstattet werden können. Die anerkannten Kosten richten sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßi- gungen auszuschöpfen sind und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bun- desreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld. Für die Benutzung von Taxi oder Miet- wagen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Perso- nenbeförderungsgesetz sind und damit nicht dem Geltungsbereich des Personenbeförde- rungsgesetzes unterfallen, können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. Es bleibt also auch weiterhin möglich, dass Krankenkassen auf regionaler Ebene Verträge mit geeigneten Einrichtungen und Unternehmen abschließen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich sein. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt die Höhe der Kosten für Krankentransporte, die von den Krankenkassen übernommen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge- meinsam und einheitlich schließen hierfür mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte. Hier gelten § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 entsprechend. Zu Absatz 7 Gemäß Absatz 7 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah- lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die Krankenkasse. Zu Absatz 8 Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Zu Absatz 9 Nach bisheriger Rechtslage besteht für Eltern, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a ein Anspruch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 (a.F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Verdienstausfallerstattung für eine wegen Behinde- rung erforderliche Begleitperson während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In diesen Fallkonstellationen hat die Einführung des § 45 Absatz 1a zu Unsicherheiten in der Praxis geführt, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche auf Erstattung von Ver- dienstausfällen stehen. - 67 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zur Schaffung von Rechtsklarheit wird in § 60 Absatz 8 Satz 1, 2. Halbsatz daher klarge- stellt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a gegenüber dem An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Absatz 1 Satz § 73 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX vorrangig ist, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit wird gewährleistet, dass Eltern, die ihr erkranktes Kind betreuen und daher ihrer Er- werbstätigkeit fernbleiben müssen, einen einheitlichen Ausgleich für ihre Entgeltausfälle er- halten, unabhängig davon, ob das Kind zu Hause oder während einer stationären Behand- lung betreut werden muss. Daneben können Versicherte, die die Voraussetzungen für ei- nen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a nicht erfüllen weiterhin einen Anspruch auf Reisekosten nach § 60 Absatz 8 Satz 1 (n. F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX geltend machen, der auch den Anspruch auf eine Verdienstausfallerstat- tung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Personen, die keine Eltern sind, die ein Kind begleiten, dass die Altersgrenzen des § 45 Absatz 1a überschritten haben oder diejenigen Eltern, die auf Minijobber Basis tätig sind und mithin nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Zu Nummer 4 (§ 61) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports wird künftig eine einheitliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro vorgese- hen statt wie bisher zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Dies dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwänden aufseiten der Krankenkassen. Sol- che könnten ohne die Regelung etwa entstehen, wenn die Rechnungen für die Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports zu unterschiedlichen Zeit- punkten bei der Krankenkasse eingehen. Sofern der nach bisheriger Rechtslage zu entrich- tende Höchstbetrag von zehn Euro durch die erste Rechnung noch nicht erreicht wurde, wäre eine weitere Zuzahlungsanforderung erforderlich, die auch bei den Versicherten zu Unannehmlichkeiten und Unverständnis führen würde. Da die bisher als Zuzahlung veranschlagte Summe von zehn Prozent der Kosten für die notfallmedizinische Versorgung und den Notfalltransport die nun pauschal angenommene Summe von zehn Euro stets erreichen dürfte, liegt hierin auch keine Mehrbelastung für die Versicherten. Zu Nummer 5 (§ 73) In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Kostenübernahme von Krankentransporten und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte auch letztere verordnen können. Zum Nummer 6 (§ 73b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 3 geregelt. Zu Nummer 7 (§ 75) Zu Buchstabe a Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben. - 57 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver- einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen. Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Rettungsleitstel- len in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Regelung der Kooperationsmög- lichkeit der Terminservicestellen. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln, sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand- lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh- rung von Integrierten Notfallzentren. Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über- weisungserfordernisses in Absatz 1c überführt. Zu Doppelbuchstabe dd Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrags - Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen. Zu Doppelbuchstabe ee Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas- senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di- gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassenärztli- chen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird damit gewährleistet, dass Regelungen die an den elektronischen Terminservice anknüpfen (zum Beispiel § 370a) bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung der Barrie- refreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird. - 68 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel­ len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent­ lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver­ einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen. Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Leistungserbrin­ gern des Notfallmanagements in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Rege­ lung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen mit Rettungsleitstellen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fäl­ len auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln, sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand­ lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh­ rung von Integrierten Notfallzentren. Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über­ weisungserfordernisses in Absatz 1 c überführt. Zu Doppelbuchstabe dd Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrags-Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen. Zu Doppelbuchstabe ee Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas­ senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di­ gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der - 58 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge- stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage- ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit- lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For- mulierung vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe ff Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1e wortgleich überführt. Zu Doppelbuchstabe gg Es wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermöglichen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen und eine erneute Inanspruchnahme der Not- dienststrukturen zu vermeiden. Zu Buchstabe b Zu Absatz 1b Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatz 1b eine jederzeit verfügbare Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher vorrangig innerhalb der vertragsärztlichen Sprechstunden erbracht werden. In diesem Fall ist die Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erst- versorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die Versorgung jedoch im Rahmen des Not- dienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 5 erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Be- handlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Sie kann auch die Erstbescheinigung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von kurz- fristig benötigten Arzneimitteln umfassen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Folgebehandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären vertragsärztlichen Bereich erbracht. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver- tragsärztliche Leistung erbracht. In Satz 5 wird konkretisiert, welche Strukturen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rah- men des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienstliche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicherzu- stellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis- tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in Not- oder Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Behandlung prioritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelversorgung umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 5 geschaffenen Struk- turen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen nicht - 69 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassen­ ärztlichen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird damit gewährleistet, dass Regelungen, die an den elektronischen Terminservice an­ knüpfen (zum Beispiel § 370a), bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird. Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge­ stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage­ ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit­ lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For­ mulierung vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe ff Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1 e überführt. In den neuen Sätzen 18 und 19 wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermögli­ chen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen, indem die Pa­ tientinnen und Patienten bereits beim Verlassen des Integrierten Notfallzentrums über ei­ nen Behandlungstermin verfügen und damit eine erneute Inanspruchnahme der Notdienst­ strukturen zu vermeiden. Den Kassenärztlichen Vereinigungen sollen dabei über die Art und Weise, wie die Vermittlung eines Behandlungstermins erfolgt, selbst entscheiden. Zu Buchstabe b Zu Absatz 1b Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatzes 1 b eine jederzeit verfügbare vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Akut­ fällen. Akutfälle sind Fälle, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher vorrangig innerhalb der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Sprechstunden erbracht wer­ den. In diesem Fall ist die vertragsärztliche Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die ver­ tragsärztliche Versorgung jedoch nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer im Rah­ men ihrer Sprechstunden erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Darüber hinaus kann auch die Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimit­ teln erfolgen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der vertragsärztli­ chen notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Folge­ behandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären ver­ tragsärztlichen Bereich erbracht. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver­ tragsärztliche Leistung erbracht. Satz 4 bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun­ desvereinigung sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die - 59 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen Verei- nigungen obliegt, einen hinreichenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augen- ärztinnen und -ärzte, zu gewährleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten Angebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Not- dienststrukturen – insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder auf- recht zu erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten- den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent- sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge- lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1 Satz 4 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst- liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies ergibt sich aus Absatz 1b Satz 10. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind. Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und - ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2). Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus- baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr- leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie- effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko- operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut- leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon- silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb- lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen. Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo- nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3). Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti- gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und Patien- ten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter anderem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Einsätze der Rettungsdienste reduziert werden. Die Organisation der notdienstlichen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und wirtschaftlichen Entlas- tung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermöglicht, hierzu Kooperationen mit dem Träger des Rettungsdienstes oder einzelnen Leistungserbringern im Rettungs- dienst einzugehen. Die Kooperationen müssen abhängig von den landesrechtlichen Rege- lungen mit dem Träger des Rettungsdienstes abgestimmt sein oder direkt mit diesem ein- gegangen werden. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, diese Leistung auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erwor- ben hat, um im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 (Delegations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere - 70 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung eine notdienstliche Akutversorgung durch geeig- nete Versorgungsstrukturen, den Notdienst, sicherzustellen haben. In Satz 5 wird ausschließlich für den vertragsärztlichen Bereich konkretisiert, welche Struk- turen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienst- liche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzen- tren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicher- zustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis- tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Akutfällen die Behandlung pri- oritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelver- sorgung umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 4 geschaffe- nen Strukturen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung obliegt, einen hinrei- chenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen und -ärzte, zu ge- währleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten An- gebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbe- sondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten- den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent- sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge- lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1 Satz 3 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst- liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies ergibt sich aus Absatz 1b Satz 12. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind. Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und - ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2). Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus- baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr- leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie- effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko- operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut- leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon- silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb- lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen. Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo- nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3). Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti- gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und - 60 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 insbesondere zur Qualifikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbrin- gung von Leistungen beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest. Satz 10 und 11 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts. Satz 12 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not- dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz- neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern. Zu Absatz 1c Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf- nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut- leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per- sonen, die von einer sofortigen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die Akutleitstellen sind nach § 133a Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a mit den Rettungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 einzugehen, um bedarfsgerecht in die angemessene Versorgungsstruktur zu steuern. Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge- plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen. Beide Nummern bleiben weiter bestehen. Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Rettungsleitstellen gelin- gen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akutleitstelle in den Sicherstel- lungsauftrag aufgenommen. Hier werden die Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung aufgegriffen und wird gesetz- lich festgelegt, dass bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal drei Minuten in 75 Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe betragen darf. Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer Wartezeiten („Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der Länder, diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täg- lich über digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbar- keit ist ein Übergangszeitraum von sechs Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreich- barkeitszeiten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen. Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens bei sofortiger Behandlungsbedürftigkeit und in geeigneten Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in zumutbarer Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Überweisung oder ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung der Versor- gung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Patientinnen und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobilität oder Betreuungsverpflichtungen nicht zumutbar ist, eine verfügbare Vertragsarztpraxis oder ein Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen und andererseits die telemedizinische Versorgung mangels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer Geeignetheit der Beschwerden nicht möglich ist. Durch die Ergänzung, dass das Erstein- schätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt, dass eine Nut- zung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten Bundesrepublik einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. - 71 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Patienten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter an- derem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Eins- ätze der medizinischen Notfallrettung reduziert werden. Die Organisation der notdienstli- chen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und wirtschaftlichen Entlastung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermög- licht, hierzu Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung einzu- gehen. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, diese Leistung auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, um im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die Partner des Bun- desmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 (Dele- gations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere insbesondere zur Quali- fikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbringung von Leistungen beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest. Der Bundesärztekammer ist dabei vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 12 und 13 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts. Satz 14 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not- dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz- neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern. Zu Absatz 1c Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf- nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut- leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per- sonen, die von einer unverzüglichen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Als Trägerin der Akutleitstellen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 133a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a mit den Leistungserbringern des Notfallma- nagements einzugehen, um bedarfsgerecht in die angemessene Versorgungsstruktur zu steuern. Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge- plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen. Beide Nummern bleiben weiter bestehen. Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gelingen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akut- leitstelle in den Sicherstellungsauftrag aufgenommen. Es wird gesetzlich festgelegt, dass bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal drei Minuten in 75 Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe betragen darf. Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer Wartezeiten („Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der Länder, diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täglich über digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbarkeit ist ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es den Kas- senärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreichbarkeitszei- ten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen. Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens bei unverzüglicher Behandlungsbedürftigkeit und in geeigne- ten Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in - 61 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in der Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b Satz 5 vorgese- henen Angebote der notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung. Hier wird die bereits bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärztliche Konsultation an- zubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahmefällen, in denen ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die Notrufnummer 112 hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittelbar an die Rettungs- leitstelle weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standortangaben statt, da es sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt. Ergibt die Ersteinschätzung keine sofortige Behandlungsbedürftigkeit beziehungsweise ei- nen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz 1a. Zu Absatz 1d Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit- stellen personenbezogene Daten der Anrufenden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten dürfen. Die Akutleitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu ferti- gen. Da es in der Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die Weiterleitung von Notfällen an die Rettungsleitstellen, die Vermittlung von Akutfällen und die medizinische Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenom- menen personenbezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haf- tungsfällen, für das gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum besseren Umgang mit und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen. Zu Absatz 1e Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 23 und 24 des geltenden Rechts. Zu Absatz 1f Die vertragszahnärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher Notdienst) bleibt von der Neufassung der notdienstlichen Akutversorgung in den Absätzen 1a bis 1e unberührt. Eine Änderung des bislang bestehenden Sicherstellungsauftrags der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für den zahnärztlichen Notdienst und der damit ver- bundenen Pflichten erfolgt nicht. Es wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztli- chen Vereinigungen die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die Sprechstundenzeiten sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung. Zu Doppelbuchstabe bb Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient einheitliche Verwendung des Begriffs „Rufnummer“ in § 75. Zu Nummer 7 (§ 76) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein. - 72 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 zumutbarer Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Über- weisung oder ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung der Versorgung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Pati- entinnen und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobi- lität oder Betreuungsverpflichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine verfügbare Vertragsarztpraxis oder ein Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen beziehungsweise auch ein Hausbesuch nicht möglich ist und andererseits die telemedizinische Versorgung man- gels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer Ge- eignetheit der Beschwerden nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Durch die Ergänzung, dass das Ersteinschätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt, dass eine Nutzung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten Bundesrepublik einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in der vertragsärztlichen Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b Satz 5 vorgesehenen Strukturen für eine notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung. Hier wird die bereits bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärzt- liche Konsultation anzubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahme- fällen, in denen ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die Notrufnummer 112 hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittel- bar an die Rufnummer 112 weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standort- angaben statt, da es sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbin- dung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt. Ergibt die Ersteinschätzung keine unverzügliche Behandlungsbedürftigkeit beziehungs- weise einen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz 1a. Zu Absatz 1d Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit- stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten dürfen. Die Akut- leitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu fertigen. Da es in der Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die Weiterleitung von Notfällen an die Notrufnummer 112, die Vermittlung von Akutfällen und die medizinische Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenommenen personen- bezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haftungsfällen, für das gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum besseren Umgang mit und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen. Zu Absatz 1e Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 18 und 19 des geltenden Rechts. Zu Absatz 1f Absatz 1f regelt insbesondere den vertragszahnärztlichen Notdienst. Die vertragszahnärzt- liche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher Notdienst) bleibt von der Neuregelung der notdienstlichen Akutversorgung und des Notdienstes in den Absätzen 1b bis 1e überwiegend unberührt. Insbesondere finden die Regelungen über den Umfang des Sicherstellungsauftrages in Absatz 1b Satz 3 sowie zu den in Absatz 1b Satz 5 aus- drücklich genannten Versorgungsstrukturen keine Anwendung. Eine Änderung des bislang bestehenden Sicherstellungsauftrags der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der - 62 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 8 (§ 87) Zu Buchstabe a Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei- che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In- halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs- ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell- schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän- dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi- tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen, durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff „Notfall“ wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei- che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist, durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü- tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be- rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele- medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be- handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Integrierten Notfall- zentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die im gel- tenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen insoweit über- prüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erforderliche stun- denweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme eines Integrier- ten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die Zuschläge sind nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können und die nicht der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfall- zentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulanten Leistungen erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, unabhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögliche Verlagerungen von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Integrierte Notfallzentren oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind entsprechend der Regelung in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 9 (87a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 10 (§ 90) Zu Buchstabe a Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben nach den §§ 123 Absatz 6 Satz 2, 123a Absatz 1 und 123b Absatz 1 im erweiterten Landesausschuss beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Be- schlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zuständige oberste - 73 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung für den zahnärztlichen Notdienst und der damit verbundenen Pflichten erfolgt nicht. Darüber hinaus wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die Sprechstundenzeiten sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient der einheitlichen Verwendung des Be­ griffs „bundesweit einheitliche Rufnummer'' in § 75. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung. Zu Nummer 8 (§ 76) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1 c. Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1 a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein. Zu Nummer 9 (§ 87) Zu Buchstabe a Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei­ che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein­ heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In­ halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs­ ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell­ schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän­ dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi­ tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen, durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff „Notfall" wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei­ che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist, durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü­ tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be­ rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele­ medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be­ handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Diagnose einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Inte­ grierten Notfallzentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedür­ fen. Die im geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen insoweit überprüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erfor­ derliche stundenweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme ei­ nes Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Ju­ gendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die - 63 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse bestmöglich in die Beratungen einbringen kann. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich seiner Aufgaben. Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 neue Aufgaben und wird sys- tematisch neu verortet. Es kommt auch die Aufgabe nach § 123 Absatz 6 Satz 2, die Kon- zeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzen- tren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vor- handen ist, hinzu. Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran- kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus- schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus- gesellschaft getragen. Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter der Leistungserbringer im Rettungsdienst anzuhören. Diese werden von der zuständigen oberste Landesbehörde benannt. Kommt die Festlegung nach § 123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er- folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo- chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder- lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab- lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen, Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen. Die Festlegung der Standorte nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat- sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach § 123a Absatz 1 Satz 3 bis 5 nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren, kann eine neue Standortfestlegung beschlossen werden. Zu Buchstabe c Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche- rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent- scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Zu Nummer 11 (§ 90a) Vertreter der Rettungsdienste werden explizit als mögliche Mitglieder in die Rege- lung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenommen. Dies geschieht, um die Expertise der Rettungsdienste insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifen- den Notfallversorgung mit einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Ak- teure der Notfallversorgung zu erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen organisatorischen Ausgestaltung des Rettungsdienstes obliegt es den Ländern, die konkre- ten Mitglieder in Abstimmung mit der landesrechtlichen Verantwortung für Rettungsleitstel- len und Leistungserbringung im Rettungsdienst zu benennen. - 74 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zuschläge sind nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können und die nicht der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Inte- grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulan- ten Leistungen erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, un- abhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögli- che Verlagerungen von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Inte- grierte Notfallzentren oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind ent- sprechend der Regelung in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 10 (87a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 11 (§ 90) Zu Buchstabe a Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben im erwei- terten Landesausschuss beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zu- ständige oberste Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse bestmöglich in die Beratungen einbringen kann. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich seiner Aufgaben. Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche neue Aufgaben und wird systematisch neu verortet. Es kommt auch die Aufgabe, die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Inte- grierten Notfallzentren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, hinzu. Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran- kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus- schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus- gesellschaft getragen. Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören. Diese werden von der zuständigen obersten Landesbehörde benannt. Der erweiterte Landesausschuss kann zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungs- und Anhörungsrechte blei- ben unberührt. - 64 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 12 (§ 92) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten, Krankentransportflügen und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber den Notfalltransport nach § 30 umfasst. Zu Nummer 13 (§ 105) Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c – wozu auch die Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen – bereits über Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 über den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit- gestellt werden. Von dieser Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der Leitstellen, der Kon- kretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektorenübergreifender Be- handlungsstrukturen müssen daher künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Sicherstellung der neuen und auszubauenden Struk- turen des Notdienstes vereinbaren. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt, dass der Betrag in gleicher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen in Anlehnung an ihren um Beihil- feanteile bereinigten Anteil am Krankenversicherungsmarkt eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 7 Prozent an der unter ihrer Beteiligung bestimmten Förderung der Strukturen des Notdienstes leisten. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Zulas- sung derartiger Sonderabgaben (besonderer, über das Finanzierungsanliegen hinausge- hender Sachzweck der Finanzierung, spezifische Sachnähe der Herangezogenen und eine gruppennützige Verwendung der Abgaben) gewahrt. Medizinische Notfälle ergeben sich unabhängig vom Versicherungsstatus. Es ist notwendig, übergreifende Strukturen zur Ver- sorgung aller Versicherten zu schaffen, die der allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Zwar dienen die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit Maßnahmen in Absatz 1b Satz 5 zunächst der Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver- sorgung von gesetzlich Versicherten und sind insofern nicht unmittelbar den Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, die ihren Versicherten gegen- über gesetzlich zum Aufwendungsersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch flächendeckend eigenen Notfallversorgungs- strukturen vorhalten, auf die Sicherstellungsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung wie beispielsweise die Akutleitstelle für diesen Personenkreis weiterhin nutzbar sein. Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich darüber hin- aus mit den verbesserten Notfallversorgungsstrukturen Einsparpotentiale ergeben. Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Landesverbände der Krankenkas- sen und die Ersatzkassen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Finanzierungs- anteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugsweise an den Versi- chertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten Krankenversiche- rungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Betrag, den die Lan- desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur Verfügung stellen müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversicherungsunterneh- men bereitstellen. Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen - 75 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Buchstabe c Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche­ rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent­ scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Zu Nummer 12 (§ 90a) Vertreter der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden explizit als mög­ liche Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenom­ men. Dies geschieht, um die Expertise der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret­ tung insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung mit einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Akteure der Notfallversorgung zu erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen organisatorischen Ausgestal­ tung der medizinischen Notfallrettung obliegt es den Ländern, die konkreten Mitglieder zu benennen. Zu Nummer 13 (§ 92) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes­ ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber zur medizinischen Notfallrettung nach § 30 um­ fasst. Zu Nummer 14 (§ 105) Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1 c - wozu auch die Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen - bereits über Absatz 1 a Satz 3 Nummer 4 über den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1 b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit­ gestellt werden. Von dieser bloß freiwilligen Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der Leitstellen, der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektoren­ übergreifender Behandlungsstrukturen wird diese Förderung nunmehr verbindlich, sodass künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Sicherstellung der neuen und auszubauenden Strukturen des Notdienstes vereinbaren müssen. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt, dass der Betrag in glei­ cher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist. Die Einbeziehung der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezweckt dabei, dass die dauerhafte Finanzierung der vorgenannten Strukturen durch planbare Einnahmen si­ chergestellt bleibt und dabei keine eindimensionale und damit unverhältnismäßige Finan­ zierungsbelastung durch die gesetzlich Versicherten stattfindet. Medizinische Notfälle er­ geben sich nämlich unabhängig vom Versicherungsstatus. Zwar dienen die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit Maßnahmen in Absatz 1 b Satz 5 zunächst der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Versicherten und sind in­ sofern nicht unmittelbar den Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass Versicherte der privaten Krankenversicherungs­ unternehmen, die ihren Versicherten gegenüber gesetzlich zum Aufwendungsersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch flächendeckend eigene Notfallversorgungsstrukturen vorhalten, auf die Sicherstellungs­ strukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung, wie beispielsweise die Akutleitstelle, für diesen Personenkreis nutzbar sein. Auch zur Gleichbehandlung ist not­ wendig, übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten zu schaffen, die der - 65 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Vernetzung der Akutleitstelle mit den Rettungsleitstellen. Darüber hinaus sind die integrier- ten Notfallstrukturen nach §§ 123 bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Er- richtung und Vorhaltung von Notdienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung. Kooperationspraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 können durch Mittel aus dem Strukturfonds nach Absatz 1a gefördert werden. Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be- darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För- derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver- trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des Honorarvolu- mens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation finden die Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zuständige Schied- samt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand des Bedarfs und der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Verein- barungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen För- derzwecke zu veröffentlichen. Zu Nummer 14 (§ 115e) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran- kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5. Zu Nummer 15 (116b) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus- schusses in § 90 Absatz 4a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus- schusses in § 90 Absatz 4a. Zu Nummer 16 (§ 120) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind, nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind. Zu Buchstabe b Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor- gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me- dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not- falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben. - 76 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Für die privaten Krankenversiche- rungsunternehmen können sich darüber hinaus mit den verbesserten Notfallversorgungs- strukturen Einsparpotentiale ergeben. Weil diese Infrastruktur also regelmäßig und unmit- telbar den privat Versicherten offen steht und ihnen konkrete organisatorische und medizi- nische Vorteile verschafft, trägt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. auf Bundesebene eine anteilige Finanzierungsverantwortung in Höhe eines Anteils von sieben Prozent; die Verpflichtung ist zweckgebunden und ausdrücklich auf die Finanzierung der genannten Maßnahmen begrenzt und soll verhindern, dass die systemischen Fixkosten dieser gemeinschaftlich genutzten Maßnahmen allein von den Trägern des anderen Versi- cherungssystems zu übernehmen sind. Die Festsetzung des Pauschalbetrags basiert auf der bewährten, um Beihilfeanteile bereinigten Marktanteilsrelation und dient der schnellen, verlässlichen Umsetzung der Finanzierung ohne aufwändige Einzelberechnungen. Die pauschale Beteiligung ist geeignet, weil sie planbare, wiederkehrende und zweckgebun- dene Einnahmen bereitstellt. Sie ist insbesondere erforderlich, weil ausschließlich fallbezo- gene Abrechnungen (beispielsweise nach der Gebührenordnung für Ärzte), freiwillige Ver- einbarungen oder einmalige Zuschüsse die dauerhaften fallunabhängigen (Vorhalte-)Fix- kosten der flächendeckenden Erreichbarkeit und des Betriebs nicht mit gleicher Verläss- lichkeit decken. Die Angemessenheit des Umfangs ergibt sich daraus, dass die Belastung von sieben Prozent der bewährten Relation des um Beihilfeanteile bereinigten Krankenver- sicherungsmarkt-Anteils entspricht, auf die Finanzierung der gesetzlichen Maßnahmen klar begrenzt und durch eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Fondsvolumens über- prüfbar bleibt. Außerdem ist über die Höhe des gesamten Fördervolumens mit dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen herzustellen. Die Mittel sind also strikt zweckgebunden zu verwenden, die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens vier Wochen vor Beginn der Verhandlungen dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die Förderhöhe ist jährlich zu über- prüfen und entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Vereinbarungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge, zu veröffentli- chen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren zusätzlich das Nähere zur Bereitstellung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugs- weise an den Versichertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten Krankenversicherungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Be- trag, den die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur Verfügung stellen müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen bereitstellen. Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung der Akutleitstelle mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1. Darüber hinaus sind die integrierten Notfallstrukturen nach §§ 123 bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und Vorhaltung von Not- dienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung. Kooperationspraxen der Integrierten Notfallzentren können durch Mittel aus dem Struk- turfonds nach Absatz 1a gefördert werden. Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be- darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För- derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver- trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des - 77 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Honorarvolumens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation finden die Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zustän­ dige Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entspre­ chender Antrag gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand des Bedarfs und der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassen­ ärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Vereinbarungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Förderzwecke zu veröffentlichen. Für den vertragszahnärztlichen Notdienst wird in Satz 11 die bisherige Regelung des § 105 Absatz 1 b beibehalten. Zu Nummer 15 (§ 115e) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran­ kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5. Zu Nummer 16 (116b) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus­ schusses in§ 90 Absatz 4a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus­ schusses in§ 90 Absatz 4a. Zu Nummer 17 (§ 120) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind, nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind. Zu Buchstabe b Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor­ gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me­ dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not­ falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben. Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig. Ein neuer angepasster Auftrag wird in § 123c aufgenommen. Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er­ folgen. - 66 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig. Ein der neuen gesetzlichen Lage angepasster Auftrag zum Erlass einer Richtlinie mit Vor- gaben für ein standardisiertes digitalisiertes Ersteinschätzungsinstrument zur Steuerung der Hilfesuchenden im Rahmen der Strukturen des Integrierten Notfallzentrums wird in § 123c Absatz 2 aufgenommen. Zu Nummer 17 (§§ 123, 123a, 123b) Zu § 123 § 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren. Zu Absatz 1 Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur- zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei- dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, wenn die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis einer zugelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelasse- nen medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notauf- nahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. Eine solche Regelung kann den Vor- teil haben, dass die personellen Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont und Einrichtungs- und Betriebskosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie eine Weiterleitung gegebenenfalls unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient auch der Fortführbarkeit bereits bestehender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa zu Datenverarbeitungs- und Datenübermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderun- gen an die sachliche und personelle Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb der notdienstlichen Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 und zu den Öffnungszei- ten, gelten in diesem Fall entsprechend. Die fachliche und datenschutzrechtliche Leitung und die Verantwortung für die Erstein- schätzungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztli- che Vereinigung und das Krankenhaus nach § 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas Abweichendes vereinbart werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel- lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera- tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken- haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu- lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich aus § 75 Absatz 1b Satz 11. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Reziprok werden zuge- lassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzentrum eingerichtet wer- den soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hiermit wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1b Satz 3 des geltenden Rechts beste- hende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Krankenhäuser, deren Standort - 78 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig Krankenhausstandorte ohne Inte­ griertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän­ diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge­ hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi­ gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der vorliegenden Änderung wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die neue vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 123c zu regelnde Erstein­ schätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und so­ mit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, die kein Integriertes Notfallzentrum betreiben (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach § 123c zur Vergütung ambulanter Notfallbehand­ lungen aufgegeben. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinsame Bundes­ ausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung für verbindlich erklärt hat. Die Erstein­ schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden. Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet, wenn die Richtline nachweislich eingehalten wurde. Zu Nummer 18 (§§ 123 bis 123c) Zu§ 123 (Integrierte Notfallzentren) § 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren. Zu Absatz 1 Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur­ zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei­ dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, wenn die Versorgung von Akutfällen in der Praxis einer zu­ gelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. In diesen Fällen ist die Kooperationsverein­ barung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 zwischen dem Krankenhausträger, der Kassenärztli­ chen Vereinigung sowie dem die Versorgung von Akutfällen übernehmenden Leistungser­ bringer abzuschließen. Eine solche Regelung kann den Vorteil haben, dass die personellen Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont und Einrichtungs- und Betriebs­ kosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie eine Weiterleitung gegebenenfalls unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient auch der Fortführbarkeit bereits beste­ hender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not­ dienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa zu Datenverarbeitungs- und Daten­ übermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb der notdienstlichen Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1 b Satz 3 und zu den Öffnungszeiten, gelten in diesem Fall entspre­ chend. Die fachliche Leitung und die Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle obliegt grund­ sätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der - 67 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde, und für die Kassenärztli- chen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative Charakter eines Inte- grierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschätzungsstelle grundsätz- lich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungsweise die Notdienstpra- xis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung verbleiben. Eine gemein- same Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Vereinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Satz 7 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati- onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb- ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte- grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen. Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz- tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und für Psychiatrie. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe in dem für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interoperablen Format sichergestellt ist. Dies ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Weiterleitung und eine sichere und unmit- telbare Weiterversorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, die von der Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum in eine Kooperationspraxis über- wiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen ist dabei nicht auf die notdienst- liche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht um eine Struktur des Notdiens- tes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 handelt. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst- einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent- scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not- dienstpraxis oder eine Kooperationspraxis geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in wel- cher Versorgungsebene des Integrierten Versorgungszentrums, also Notaufnahme oder Notdienstpraxis beziehungsweise bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen- den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt wer- den kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhausbe- handlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen oder durch den Rettungsdienst einge- liefert werden, fallen nicht unter diese Regelung. Für Hilfesuchende, welche bereits kein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise eine Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Regel- versorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen werden. Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach einer bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten Notfall- zentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergütenden tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in der Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Voraus- setzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine Koope- rationspraxis nach Absatz 1 Satz 7 mit der entsprechenden engen Vernetzung weitergelei- ten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem Integrierten Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten dort ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Die Erstein- schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden. Ab dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines digitalen standardisierten Instruments. Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstru- ments dient der Ersteinschätzungsstelle als maßgebliche Entscheidungsgrundlage. - 79 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztliche Vereinigung und das Krankenhaus nach§ 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas Abweichendes ver­ einbart werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel­ lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera­ tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken­ haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu­ lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich aus § 75 Absatz 1 b Satz 12. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder eine Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichti­ gung oder Pflege eines erkrankten Kindes auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Re­ ziprok werden zugelassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzent­ rum eingerichtet werden soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hiermit wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1 b Satz 3 des gel­ tenden Rechts bestehende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Kranken­ häuser, deren Standort als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde, und für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative Charakter eines Integrierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschät­ zungsstelle grundsätzlich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungs­ weise die Notdienstpraxis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ver­ bleiben. Eine gemeinsame Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Ver­ einigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Satz 6 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati­ onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb­ ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte­ grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen. Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz­ tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde so­ wie für Psychiatrie und Psychosomatik. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Inte­ grierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe ohne jeden zeitlichen Verzug in dem für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interope­ rablen Format sichergestellt ist. Dies ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Wei­ terleitung und eine sichere und unmittelbare Weiterversorgung der Patientinnen und Pati­ enten zu gewährleisten, die von der Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum in eine Kooperationspraxis überwiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen ist dabei nicht auf die notdienstliche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht um eine Struktur des Notdienstes nach § 75 Absatz 1 b Satz 4 handelt. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst­ einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent­ scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not­ dienstpraxis, ein Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 5 oder eine Kooperationspraxis geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in welcher Versorgungsebene des Integrierten Ver­ sorgungszentrums, also Notaufnahme oder Notdienstpraxis beziehungsweise Leistungser­ bringer nach Absatz 2 Satz 5 oder bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen­ den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt - 68 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Ko- operationspartnern alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erforderlichen Daten in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für die Steuerung der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Kooperationspartner einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird vor- gesehen. Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me- dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser- vicestelle angeboten. Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz 1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut- leitstelle beziehungsweise die Kooperation mit den Rettungsleitstellen nach § 133a ist ent- scheidend für eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um ei- nen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesuchende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefoni- schen Vermittlung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Be- handlungsdringlichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig be- handelt werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch die Akutleitstelle die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 App) nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit kön- nen weitere Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kin- derbetreuung oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbe- zogen werden. Zu Absatz 3 Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen, hat die zuständige Kassen- ärztliche Vereinigung zusammen mit dem jeweiligen Krankenhausträger einen Versor- gungsvertrag nach § 12b des Apothekengesetzes mit einer öffentlichen Apotheke zu schlie- ßen. Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung vorgesehen. Entsprechend hat die Ver- sorgung mit im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis verschriebenen Betäu- bungsmitteln über eine nach § 12b des Apothekengesetzes versorgende Apotheke zu er- folgen. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz- tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele- fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter- stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju- gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp- fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un- terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju- gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit - 80 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 werden kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhaus- behandlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, fallen nicht unter diese Regelung. Patientinnen und Patienten, die durch den Rettungsdienst oder Leistungserbringer der me- dizinischen Notfallrettung eingeliefert werden, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung, da bei ihnen bereits durch diese eine Behandlungsnotwendigkeit in der Notaufnahme festge- stellt wurde. Eine qualifizierte Übergabe an die Notaufnahme einschließlich Befunden er- folgt künftig direkt über die digitale Notfalldokumentation. Für Hilfesuchende, welche bereits kein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise eine Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Re- gelversorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen wer- den. Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach einer bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten Notfallzentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergüten- den tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in der Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Vo- raussetzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine Kooperationspraxis nach Absatz 1 Satz 6 mit der entsprechenden engen Vernetzung wei- tergeleiten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem In- tegrierten Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten dort ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Alternativ besteht nach der Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle für die Hilfesuchenden die Möglichkeit, sich statt einer Versorgung im Integrierten Notfallzentrum über das System der Terminservicestelle einen Behandlungstermin in der ambulanten Regelversorgung, ein- schließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, während der Sprech- stundenzeiten vermitteln zu lassen. Dies bietet sich etwa an, um bei weniger dringlichen Beschwerden Wartezeiten im Integrierten Notfallzentrum zu umgehen und von der nicht auf eine Erstversorgung beschränkten Behandlung in der Regelversorgung zu profitieren. Die Entscheidung der Hilfesuchenden erfolgt freiwillig; eine Erstversorgung im Integrierten Not- fallzentrum bleibt unbenommen. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Fachpersonal erbracht werden. Ab dem vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines digitalen standardisierten Instruments. Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstruments dient der Ersteinschätzungsstelle als maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Par- teien der Kooperationsvereinbarung alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erfor- derlichen Daten in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für die Steuerung der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Par- teien der Kooperationsvereinbarung einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hier- für notwendigen personenbezogenen Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine ent- sprechende Rechtsgrundlage wird vorgesehen. Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me- dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser- vicestelle angeboten. Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz 1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut- leitstelle beziehungsweise das Gesundheitsleitsystem nach § 133a ist entscheidend für eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesu- chende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefonischen Vermitt- lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdring- lichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig behandelt werden. - 69 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbrin- gern mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen, etwa durch eine digitale Vernetzung zu einem virtuellen Integrierten Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche. Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu- chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin- nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe- tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei- lung für Psychiatrie erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die entsprechende Be- handlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Konsilien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sichergestellt werden. Auch für die teleme- dizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlun- gen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen. Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der medizinischen Versorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach Absatz 1 Satz 6 und der eingerichteten Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju- gendliche, auf die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle und auf die Anzahl der abgeschlossenen Ver- träge nach § 12b des Apothekengesetzes sowie über die Auswirkungen auf die Notaufnah- men, die nicht über ein Integriertes Notfallzentrum verfügen. Informationen zu den Auswir- kungen der Reform auf die Notaufnahmen, die über kein Integriertes Notfallzentrum verfü- gen, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für eine Evalua- tion der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich. Zu § 123a Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla- nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver- sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen. Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa- chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein. Der erweiterte Lan- desausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächendeckenden Versor- gung mit Integrierten Notfallzentren. Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt werden können, die über die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung für die Er- bringung einer stationären Notfallversorgung verfügen, soll ein Krankenhausstandort min- destens die Anforderungen der Notfallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses - 81 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch die Akutleitstelle die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 App) nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt der Bundes­ mantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit können weitere Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kinderbetreuung oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbezogen werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz­ tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner­ venheilkunde. Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele­ fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter­ stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju­ gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp­ fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un­ terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju­ gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit In­ tegrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbringern mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen. Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu­ chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin­ nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe­ tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei­ lung für Psychiatrie oder Psychosomatik erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die entsprechende Behandlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Kon­ silien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomati­ sche Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde sichergestellt werden. Auch für die telemedizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner­ venheilkunde soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen. Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungser­ bringer nach Absatz 1 Satz 5 und der eingerichteten Kooperationspraxen und der einge­ richteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inan­ spruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akut­ leitstelle sowie über die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind. Informationen zu den Auswirkungen der Reform auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfall­ zentrums sind, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für - 70 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 erfüllen. Ein weiteres Kriterium ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht. Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung durch Integrierte Notfallzentren gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzu- wägen. Als berechtigte Interessen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließun- gen des Krankenhausstandortes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallver- sorgung, sodass der Standort die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt auch, wenn das Krankenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfallzentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann. Die Vorgaben nach Satz 2 berücksichtigen, dass die für die Rechtsaufsicht zuständige Lan- desbehörde sicherstellen kann, dass insbesondere die im Rahmen der Krankenhauspla- nung getroffenen Entscheidungen bezüglich der Notfallversorgung bei der Standortbestim- mung von Integrierten Notfallzentren angemessen berücksichtigt werden und eine Zersplit- terung der Notfallversorgung vermieden wird. Durch das Beanstandungsrecht können die Länder eine Standortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Integrierte Notfallzentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da sie Anlaufstelle für den Fall akuter Beschwerden sind. Der erweiterte Landesausschuss soll bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Krite- rien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfallzen- tren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und die benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbarkeits- vorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraftfahrzeug sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allgemeine ver- kehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berücksichtigt wer- den. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungsgrad ange- geben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner im räumlichen Einzugsgebiet eines Integrierten Notfallzentrums eine längere Anfahrt als die generell vor- gegebenen Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versor- genden Menschen in der Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine gegenüber der Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfall- zentren nötig ist. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden sind, um bereits etablierte Versor- gungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch Ressourcen zu schonen. Bei der Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob grundsätzlich die Möglichkeit be- steht, das Integrierte Notfallzentrum mit einer Kooperationspraxis zu vernetzen. Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in- frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen, 1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall- versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis- tungsfähigere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All- gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, 3. in denen Notdienstpraxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können, da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungstechnische Synergien sowie Vorteile für die Patientensicherheit ermöglicht. Die explizite Nennung der Psychiatrie als notfallmedizinisch relevante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesuchenden in der Notfallver- sorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur Klarstellung, da die Psy- chiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften - 82 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 eine Evaluation der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kas- senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich. Zu § 123a (Einrichtung von Integrierten Notfallzentren) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla- nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver- sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen. Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa- chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein. Der erweiterte Landesausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächen- deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren. Die Festlegung von Planungsregio- nen durch den Erweiterten Landesausschuss stellt sicher, dass die Ansiedlung von Inte- grierten Notfallzentren nicht isoliert, sondern bedarfsgerecht, fachlich und sektorenüber- greifend koordiniert erfolgt. Die Definition spezifischer Planungsregionen verhindert unter anderem, dass lokale Versorgungsdefizite in ländlichen Räumen durch Standorte in Bal- lungszentren rechnerisch ausgeglichen werden. Die ausdrückliche Option für grenzüber- schreitende Planungsregionen bricht dabei starre Verwaltungsgrenzen auf und orientiert sich strikt an den realen Patientenströmen sowie den regionalen Infrastrukturen, um eine effiziente und lückenlose Notfallversorgung sicherzustellen. Die Bundeswehrkrankenhäuser sind vom erweiterten Landesausschuss bei der Festlegung der Standorte der Integrierten Notfallzentren nach Satz 1 vorrangig zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Festlegung trägt der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkranken- häuser Rechnung. Bundeswehrkrankenhäuser sind medizinische, stationäre Behandlungs- einrichtungen der Bundeswehr mit dem besonderen Auftrag, die jederzeitige Abstellung von ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Fachpersonal für Einsätze der Bundeswehr – einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung – sicherzustellen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspekt- rum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Dies schließt insbe- sondere die Einschätzung und Versorgung von Not- und Akutfällen ein. Indem der erwei- terte Landesausschuss bei der Standortfestlegung die Bundeswehrkrankenhäuser vorran- gig zu berücksichtigen hat, wird sein Ermessen dahingehend beschränkt. Dies steht im Ein- klang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubil- den und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland ge- wachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes. Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt werden können, die über die erforderli- che personelle und sachliche Ausstattung für die Erbringung einer stationären Notfallver- sorgung verfügen, muss ein Krankenhausstandort mindestens die Anforderungen der Not- fallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Ein weiteres Kriterium ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht. Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung durch Integrierte Notfallzentren gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzuwägen. Als berechtigte Interes- sen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließungen des Krankenhausstandor- tes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallversorgung, sodass der Standort - 83 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt auch, wenn das Kran- kenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfall- zentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann. Bei der Standortwahl müssen die Ziele der Raumordnung, Landes- und Krankenhauspla- nung beachtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass insbesondere Entscheidungen zur Notfallversorgung berücksichtigt werden, um eine Zersplitterung der Strukturen zu vermeiden. Durch das Beanstandungsrecht können die Länder eine Stand- ortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Integrierte Notfall- zentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da sie Anlaufstelle für den Fall akuter Beschwerden sind. Der erweiterte Landesausschuss muss bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Kri- terien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfall- zentren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und die benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbar- keitsvorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraft- fahrzeug sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allge- meine verkehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berück- sichtigt werden. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungs- grad angegeben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in einer Planungsregion eine längere Anfahrt als die generell vorgegebenen Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine gegenüber der Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfallzentren nötig ist, weil bei- spielsweise in Ballungszentren aufgrund der Bevölkerungsdichte ein höherer Versorgungs- bedarf besteht. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete Praxen (beispielsweise sogenannte „Portalpraxen“) der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden sind, um bereits etablierte Versorgungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch Ressourcen zu schonen. Bei der Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, das Integrierte Notfallzentrum mit Kooperationspra- xen zu vernetzen. Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in- frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen, 1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall- versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis- tungsfähigere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All- gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik 3. in denen Praxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können oder dort bereits solche bestehen, da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungs- technische Synergien sowie Vorteile für die Patientinnen- und Patientensicherheit ermög- licht. Die explizite Nennung der Psychiatrie und der Psychosomatik als notfallmedizinisch rele- vante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesu- chenden in der Notfallversorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur Klarstellung, da die Psychiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet. - 71 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel- lung der Versorgung von den Sätzen 5 bis 7 abweichende Standortentscheidungen treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa, wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs- regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann. Die Festlegung eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwaltungsakt gegen- über dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus. Gegen diese Entscheidung steht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine auf- schiebende Wirkung. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhausträger. Für die Organisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese inner- halb von neun Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll aus- reichend Zeit für den Abschluss der umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließ- lich der möglichen Einbindung von Kooperationspraxen, eingeräumt werden. Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer- den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not- fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten- befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp- tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält. Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden. Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko- operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali- tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt. In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten zu regeln: 1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät- zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Erst- einschätzung durch ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument erfolgen. In dem Zeitraum davor kann die Ersteinschätzung anderweitig erfolgen. In der Kooperations- vereinbarung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versor- gungsebene die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen hat. 2. Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der Ersteinschät- zungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals sind zu schließen. Die personelle Besetzung der Ersteinschätzungsstelle wird von den Kooperationspartnern festgelegt. Sie bestimmen eine ausreichende Qualifika- tion des Personals und regeln, welche Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen erfor- derlich sind. - 84 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Der erweiterte Landesausschuss nach§ 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel­ lung der Versorgung von den Sätzen 4 bis 6 abweichende Standortentscheidungen treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa, wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs­ regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann. Kommt die Festlegung der Standorte ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er­ folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo­ chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder­ lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab­ lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen, Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen. Die Festlegung eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwal­ tungsakt gegenüber dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus und der betroffenen Kas­ senärztlichen Vereinigung. Gegen diese Entscheidung steht der Rechtsweg vor den Sozi­ algerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine aufschiebende Wirkung. Die Festlegung der Standorte sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat­ sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach § 123a nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren, kann eine neue Standortfestlegung beschlossen werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhausträger. Sofern statt einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung ein anderer Leistungserbringer die Versorgung von Akutfällen im Integrierten Notfallzent­ rum übernimmt, wird dieser zusätzliche Partei der Kooperationsvereinbarung. Für die Or­ ganisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese innerhalb von neun Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll ausreichend Zeit für den Abschluss der umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich der möglichen Einbindung von Kooperationspraxen als weiterer Partei der Kooperationsvereinbarung, eingeräumt werden. Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer­ den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not­ fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten­ befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp­ tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält. Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden. Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko­ operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali­ tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt. In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten zu regeln: 1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät­ zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c - 72 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 3. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver- brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein- barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte. 4. Die Ausgestaltung der Ausschreibung des Versorgungsvertrages nach § 12b des Apo- thekengesetzes haben die Kooperationsvertragspartner in den Kooperationsvertrag mitein- zubeziehen. Da eine notdienstpraxisversorgende Apotheke nach § 12b des Apothekenge- setzes auch an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, eine zweite Offi- zin mit Lagerräumen betreiben kann, sind in die Kooperationsvereinbarung auch die Mög- lichkeit der Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten einzubeziehen. 5. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken- hauses durch die Notdienstpraxis im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung, ein- schließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperationsvereinba- rung. In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird. Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um- fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt- woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein- barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf- grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind. Wenn ein Ver- trag nach § 12b des Apothekengesetzes besteht, müssen Veränderungen der Öffnungszei- ten im Einvernehmen mit der apothekeninhabenden Person festgelegt werden, da die Öff- nungszeiten der Notdienstpraxis einen direkten Einfluss auf den Betrieb der notdienstpra- xisversorgenden Apotheke haben. Die Vertragspartner des Integrierten Notfallzentrums können einvernehmlich in der Koope- rationsvereinbarung bestimmen, dass die notdienstliche Akutversorgung in der Praxis einer zugelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelasse- nen medizinischen Versorgungszentrums anstelle der Notdienstpraxis der Kassenärztli- chen Vereinigung sichergestellt werden soll. Dann wird diese statt einer Notdienstpraxis ein krankenhauseigenes medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertragsarztpraxis Teil des Integrierten Notfallzentrums und ist auch in die Kooperationsvereinbarung einzubezie- hen. Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches zwischen den eingesetzten in- formationstechnischen Systemen innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwi- schen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 7 muss die Schnittstelle für die digitale Fallübergabe interoperabel ausgestaltet sein. Zu diesem Zweck soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die technische Spezifikation der Schnittstelle zur Einbindung der digitalen Fallübergabe erstellen. Hierdurch soll eine einheitliche technische Umsetzung der Schnittstelle ermöglicht werden; dies stellt technisch den reibungslosen Austausch der Inhalte der digitalen Fallübergabe sicher. Die rechtsverbindliche Festlegung der so erstellten Spezifikation findet im Rahmen des IOP-Regelprozesses gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministe- rium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 statt. Dies stellt sicher, dass die Spezifikation widerspruchsfrei zu weiteren Spezifikationen für IT- Systeme im Gesundheitswesen erstellt wird und erleichtert insgesamt auch die sektorüber- greifende Kommunikation von Informationen. Zu Absatz 3 - 85 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersteinschätzung nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen. In der Kooperationsvereinba­ rung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versorgungsebene die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen hat. 2. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver­ brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein­ barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte. 3. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken­ hauses, einschließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperati­ onsvereinbarung. In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird. Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um­ fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt­ woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein­ barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf­ grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver­ einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar­ teien, nicht gegen die Schiedsperson. Zu Absatz 4 Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zu­ sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren. Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga­ nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli­ chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags­ arztpraxis sowie optional Kooperationspraxen. Inhalt sind auch Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals. - 73 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver- einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsper- son notwendigen Informationen von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar- teien, nicht gegen die Schiedsperson. Zu Absatz 4 Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit- zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene Rahmenvereinbarungen zur Zu- sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren. Die Rahmenvereinbarungen können durch die konkret vor Ort abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen ergänzt werden; bei lokalen Besonderheiten kann auch von diesen abgewichen werden. Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga- nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli- chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags- arztpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 6 sowie optional Kooperationspraxen. Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope- rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis. Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu- chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen. Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge- gen die Kooperationsvereinbarung oder für den Fall getroffen werden, dass eine Notdienst- praxis, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertragsarztpraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 6 zu den in Absatz 2 Satz 4 und 5 genannten Zeiten nicht geöffnet ist. Dies können etwa Ausgleichszahlungen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein. Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei- nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 6 übernom- men werden. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren- übergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Zu § 123b § 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche. Zu Absatz 1 - 86 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope­ rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis. Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu­ chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen. Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge­ gen die Kooperationsvereinbarung gefunden werden. Dies können etwa Ausgleichszahlun­ gen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein. Schwerwiegende Verstöße sind insbe­ sondere solche der Nichteinhaltung von Öffnungszeiten und Besetzungspflichten der Erst­ einschätzungsstelle. Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei­ nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer übernommen werden. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren­ übergreifende Schiedsgremium nach§ 89a Absatz 2. Zu§ 123b (Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche) § 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju­ gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus­ standorte bestimmen, an denen diese einzurichten sind. Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken­ häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen­ deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie­ gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson­ dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen Betrieb eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der am­ bulanten Versorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zu­ sätzliche Beanspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare Fachärzteschaft zumutbar sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die Versorgung in den Vertragsarztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der Entscheidung, ob ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet wird oder eine telemedizinische Anbindung nach § 123 Absatz 3 ausreicht, zu beachten. Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt, ob innerhalb der Planungsregion ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche errichtet wird und bei positiver Entscheidung, an welchem Standort oder bei einer Entscheidung für meh­ rere Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche innerhalb der Planungsregion, an welchen Standorten diese errichtet werden. - 74 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju- gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus- standorte bestimmen, an denen diese eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken- häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen- deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie- gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson- dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen Betrieb eines Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der ambulanten Ver- sorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zusätzliche Be- anspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in Notfallzen- tren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare Fachärzteschaft zumutbar sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die Versorgung in den Vertrags- arztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der Entscheidung, ob ein Inte- griertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet wird oder eine telemedizini- sche Anbindung nach § 123 Absatz 4 ausreicht, zu beachten. Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt. Zu Absatz 2 Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 123a Absatz 1 Satz 9 bis 11 sowie Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies um- fasst alle Regelungen außer jenen zur telemedizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kinderärzte und zur Standortbestimmung, die für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist. Zu § 123c Zu Absatz 1 Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er- folgen. Die für die Versorgung mobiler Not- und Akutfälle vorgesehenen Strukturen sind die Integrierte Notfallzentren, die so geplant werden, dass sie innerhalb von 30 Autominuten für mindestens 95 Prozent der Einwohner zu erreichen sind. Hierhin werden Hilfesuchende von den Leitstellen in allen geeigneten Fällen gesteuert. Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig eine Notaufnahme eines Kranken- hausstandortes ohne Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambu- lante Behandlung nicht in allen Fällen von den Krankenkassen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezo- genen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialge- richts aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendigen Eile herbeigerufen oder aufgesucht wer- den kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherhei- ten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der vorliegenden Änderung wird die Abrechenbar- keit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Not- fallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass mithilfe eines standardisierten digitalen Ersteinschätzungsverfahrens festgestellt wurde, dass eine Verweisung an das nächstgele- gene Integrierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird auch den - 87 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 2 Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 sowie§ 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 sowie Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies umfasst alle Regelungen außer jenen zur teleme­ dizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kin­ derärzte und zur Standortbestimmung, die für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju­ gendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist. Zu§ 123c (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen ) Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor­ gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me­ dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not­ falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben. Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig. Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird hier an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be­ schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen. Für den Fall, dass Hilfesuchende selbständig Krankenhausstandorte ohne Integriertes Not­ fallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechende ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän­ diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge­ hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi­ gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit dem neuen § 120 Absatz 3b, der unmittelbar mit dieser Reglung in Zusammenhang steht, wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die nach dieser Vorschrift zu regelnde Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und somit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Inte­ grierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, , an denen kein Integriertes Notfallzentrum errichtet wurde (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach§ 123c zur Ver­ gütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben. Im Übrigen ist die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Ersteinschätzung selbst, was sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt auch für Integrierte Notfallzentren. Zu Absatz 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt nun innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft­ treten in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwareba­ sierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen An­ liegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren umfasst die Ersteinschätzung die in§ 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung, welche die Steuerung und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen beinhaltet. Für alle übrigen - 75 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Krankenhäusern, die kein Integriertes Notfallzentrum betreiben, die standardisierte, digitale Ersteinschätzung aufgegeben, welche Versorgungsebene für die Hilfesuchenden bedarfs- gerecht ist, und Rechtssicherheit geschaffen. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinsame Bundesausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung nach Absatz für verbindlich erklärt hat. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch nicht- ärztliches Personal erbracht werden. Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Er- gebnis vergütet. Zu Absatz 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschät- zungsinstrument fest. Die Richtlinie soll für Integrierte Notfallzentren Vorgaben an eine standardisierte digitale Ersteinschätzung enthalten, die für Hilfesuchende einerseits die Dringlichkeit des Behand- lungsbedarfs feststellen und andererseits eine Entscheidung, ob sie in der Notaufnahme oder in der Notdienstpraxis/nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer als Substitut einer Notdienstpraxis beziehungsweise einer geöffneten Kooperationspraxis nach § 123 Absatz 1 Satz 7 zu versorgen sind, generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum soll die Richtlinie Vorgaben zu einer Ersteinschätzung enthalten, die neben der Aussage zur Behandlungsdringlichkeit auch eine Entscheidung über die Wei- terleitung an ein Integriertes Notfallzentrum oder die Behandlung am Krankenhausstandort treffen kann. In der Richtlinie soll auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Wei- terleitung an ein Integriertes Notfallzentrum geregelt werden. Die Ersteinschätzung betrifft nur Hilfesuchende, die ein subjektiv als dringlich eingestuftes gesundheitliches Anliegen haben. Das System zur Ersteinschätzung muss validiert und patientensicher sein. Die be- sonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bun- desausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern ge- mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu entwickelnden Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Notaufnahmen zur Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum Beispiel dem Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme sollen ein Be- standteil der neuen Ersteinschätzung sein. Die Richtlinie soll zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an die standardisierte digitale Ersteinschätzung umfassen. Es soll bestimmt werden, wie und durch welche Stellen die Konformität mit den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 fest- gestellt wird. Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Ver- wendung des Ersteinschätzungsinstruments für die Abrechnung entweder der Einzelleis- tung nach Absatz 3 Satz 1 oder zusätzlich des Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 für Kran- kenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrums und ein Zeitpunkt, ab dem die Erstein- schätzungsstellen die Ersteinschätzung durchführen müssen. Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob zumindest ein Instrument, welches die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht und ein Nachweis der Konformität nach Satz 4 Nummer 4 erbracht wurde. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den fest- gelegten Zeitpunkt anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachweis der Verwendung des Ersteinschätzungssystems auch Voraussetzung für die Vergütung der Ersteinschät- zung nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb von Integrierten Notfallzentren. Diese Regelung soll eine bundeseinheitliche Nutzung und gleichmäßige Einführung der beschriebenen Erstein- schätzungssysteme sicherstellen. - 88 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Krankenhausstandorte umfasst die Ersteinschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfall- zentrum erfolgt. So sind unter anderem Kriterien zu entwickeln, nach denen eine Weiterlei- tung an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall medizinisch unzumutbar ist. In der Richtline ist ein Ersteinschätzungsverfahren vorzugeben, das auf der Grundlage ei- ner Software stattfindet. Das Ergebnis der Software soll im Verfahren grundsätzlich ver- bindlich sein, wobei Abweichungen fallbezogen zu dokumentieren und bei der Abrechnung zu begründen wären. Die Richtline umfasst auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum. Die Richtlinie beinhaltet zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an die Software. Es soll bestimmt werden, wie und durch welche Stellen die Konformität mit den Anforderungen festgestellt wird. Das Verfahren und die Software müssen validiert und patientensicher sein. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Pflegebedarf, Menschen mit Behinderung und psy- chisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu entwickelnden Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Not- aufnahmen zur Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum Beispiel dem Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme sollen ein Bestandteil der neuen Ersteinschätzung sein. Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der richtli- nienkonformen Durchführung der Ersteinschätzung für die Abrechnung entweder der Ein- zelleistung nach Absatz 2 für alle Stellen oder zusätzlich für die Abrechnung nach § 120 Absatz 3b für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum. Es ist ein Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Vorgaben dieser Richtline einzuhalten sind. Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob zumindest eine Software, welche die Vorgaben des Ge- meinsamen Bundesausschusses erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht und der Nachweis der Konformität mit den Vorgaben erbracht wurde. Der Gemeinsame Bun- desausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den festgeleg- ten Zeitpunkt anzupassen. Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzung ist nicht Bestandteil des Richtli- nienauftrags, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun- gen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrierten Notfallzentren sowie der Ko- operationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein aner- kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Festlegungen sind erfor- derlich für die Bewertung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort behandelt werden können. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nach- weis- und Kontrollverfahren zu bestimmen. Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein- schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu - 76 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzungsstelle legen allein die Koopera- tionspartner des jeweiligen Integrierten Notfallzentrums in der Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 fest, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Anforderungen an das Personal zur Verwendung des Ersteinschätzungsinstruments sind also ausdrücklich nicht von dem Richtlinienauftrag an den Gemeinsamen Bundesaus- schuss umfasst. Dies gilt auch für Krankenhäuser ohne Integriertes Notfallzentrum. Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird so an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be- schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun- gen an die sächliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen, medizinischen Ver- sorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrierten Not- fallzentren und der Kooperationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der übli- chen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Festle- gungen zur einheitlichen Ausstattung der Notdienstpraxen sind erforderlich für die Bewer- tung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort behandelt werden kön- nen. Dasselbe gilt auch für Kooperationspraxen, an die Akutpatientinnen und -patienten weitergeleitet werden. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nachweis- und Kontrollverfahren zu bestimmen. Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein- schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie hinsichtlich der Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen und der Notdienstpraxen, medizini- schen Versorgungszentren und Vertragsarztpraxen nach § 123 Absatz 1 Satz 6 in Integrier- ten Notfallzentren, der Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie die Erforderlich- keit einer Anpassung seiner Regelungen zu prüfen und dem Bundesministerium für Ge- sundheit spätestens bis zum 31. Dezember […] hierzu zu berichten. Das Nähere zur Um- setzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags, insbesondere auch zur Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Gemeinsamen Bundesausschuss durch die je- weiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss nach Satz 5 Nummer 3 in sei- ner Richtlinie. Zu Absatz 3 Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be- schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung nach Absatz 2 Satz 1 angemessen ab- zubilden und als Einzelleistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat außerdem die Auswirkungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Ge- sundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftra- ges ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher müssen die entsprechenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen wer- den. Der Bewertungsausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher beauftragt, die notwendigen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des - 89 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 geben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie zur Ersteinschät­ zung auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patienten­ versorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bun­ desministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prü­ fung zu berichten. Das Nähere zur Umsetzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags, insbesondere auch zur Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Ge­ meinsamen Bundesausschuss durch die jeweiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bun­ desausschuss nach Satz 6 Nummer 3 in seiner Richtlinie. Zu Absatz 2 Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be­ schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung angemessen abzubilden und als Einzel­ leistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat außerdem die Auswir­ kungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrages ist eine Kennzeich­ nung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher müssen die entspre­ chenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Der Bewertungs­ ausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher beauftragt, die notwen­ digen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrags ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort erforderlich. Da die eindeutige Zuordnung mit derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungs­ ausschuss (für Kooperationspraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungs­ erbringer) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Notdienstpra­ xen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbringungsort be­ auftragt. Zu Absatz 3 Die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung ist ab dem vom Gemeinsamen Bundes­ ausschuss bestimmten Zeitpunkt zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Erstein­ schätzung selbst. Dies gilt auch für diejenige Stelle des Integrierten Notfallzentrums, welche dort die Ersteinschätzung durchführt. Zu Nummer 19 (§§ 133 bis 133g) Zu§ 133 (Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung) Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans­ ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen diese Leistungsan­ sprüche durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leis­ tungserbringern erfüllen. Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht vor­ gesehen Leistungserbringer, also die nach Landesrecht bestimmten Träger oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftragten Einrichtungen oder - 77 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Evaluationsauftrags ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort (Notauf- nahme, Notdienstpraxis, Kooperationspraxis) erforderlich. Da die eindeutige Zuordnung mit derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungsausschuss (für Ko- operationspraxen) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Not- dienstpraxen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbrin- gungsort beauftragt. Zu Nummer 18 (§§ 133 bis 133g) Zu § 133 Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans- ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen jene Leistungsansprü- che durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungser- bringern erfüllen. Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht be- stimmten Träger oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftrag- ten Einrichtungen oder Unternehmen sind. Damit wird berücksichtigt, dass die generelle (Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbereiche der Länder für die Gefah- renabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, welche über Leis- tungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hinausgehen, sind nicht von diesem Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst der Länder bleibt, wie auch der Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sachlich von der vergaberechtlichen Be- reichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) erfasst. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den zuständigen Landesbehörden, mit den zuständigen Trä- gern oder den mit der Wahrnehmung der medizinischen Notfallrettung beauftragten Ein- richtungen oder Unternehmen die Vergütungen für die Leistungen der medizinischen Not- fallrettung zu verhandeln haben. Die Abkehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten für Versicherte und die damit verbundene Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder aber auch durch Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise telemedizinisch) und Notfalltransport (abhängig vom Transportmittel) oder Krankentrans- port bedingt, dass zukünftig Verträge differenziert nach diesen einzelnen Leistungen abzu- schließen sind. Um mehr Transparenz über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung zu erreichen, müssen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss die der Kalkulation der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten transparent vorliegen. Zusätzlich stehen den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leis- tungsdaten nach § 133e zur Verfügung. Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenemp- fehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um Rahmenempfehlungen, dennoch können diese insbesondere Indizwirkung für eine qualita- tive und gleichzeitig wirtschaftliche Leistung entfalten, sodass sie zumindest initial heran- gezogen werden müssen. Das Nähere zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Emp- fehlungen kann nach Absatz 5 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln. Her- vorzuheben ist, dass die Anforderungen für Leistungserbringer des Notfallmanagements, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, finanziell beachtet und somit be- sondere Anreize bestehen müssen, sich entsprechend zu vernetzen. Ziel sollte es sein, dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Gesundheitsleitsysteme - 90 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Unternehmen, sind. Dies umfasst auch Zusammenschlüsse von Trägern, wie zum Beispiel Zweckverbände, die einheitliche Verträge mit Landesverbänden schließen. Damit wird be­ rücksichtigt, dass die generelle (Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbe­ reiche der Länder für die Gefahrenabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölke­ rungsschutz, welche über Leistungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hin­ ausgehen, sind nicht von diesem Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst in den Ländern bleibt, wie auch der Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sach­ lich von der vergaberechtlichen Bereichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfasst. Die konkrete Ausgestaltung (beispielsweise der Trägerschaft) bleibt also den Ländern vor­ behalten. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Abrechnung der Leistungserbringung (wie beispielsweise über eine zentrale Abrechnungsstelle), soweit sich aus § 302 nichts anderes ergibt. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Entgelte für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung zu verhandeln haben. Die Ab­ kehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten für Versicherte und die damit verbundene Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder aber auch durch Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise telemedizinisch) und Notfalltransport (abhän­ gig vom Transportmittel) oder Krankentransport bedingt, dass zukünftig Verträge über Ent­ gelte differenziert nach diesen einzelnen Leistungsbereichen abzuschließen sind. Bei den Entgelten ist in den Verträgen zumindest nach Einsatzmittel und eingesetztem Personal zu differenzieren. Satz 3 stellt klar, dass sich an der aktuellen Rechtslage bezüglich der Refi­ nanzierbarkeit von Vorhalte- und Investitionskosten nichts ändert. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken sich die ansatzfähigen Kos­ ten außerdem ausdrücklich auf die medizinischen (Teil-)Leistungen aus § 30 und erstre­ cken sich nicht etwa auf andere von den Trägern der Leistungserbringer möglicherweise wahrgenommene (Teil-)Aufgaben (beispielsweise Brand- oder Katastrophenschutz). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hil­ feersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen festzulegen. Um mehr Transparenz über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung zu erreichen, müssen die Leistungs­ erbringer den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertrags­ schluss die der Kalkulation der für die Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegen­ den Daten elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorlegen. Zusätzlich stehen den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leistungsdaten nach § 133d zur Verfügung. Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um Rahmenempfehlungen, dennoch können diese insbesondere lndizwirkung für eine qualitative und gleichzeitig wirtschaftliche Leis­ tung entfalten, sodass sie zumindest initial herangezogen werden müssen. Das Nähere zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Empfehlungen kann nach Absatz 5 der Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen regeln. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen für Leistungserbringer des Notfallmanagements, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, finanziell beachtet werden. Die Abgabe eines Hilfeersuchens von den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erfordert Aufwand, ist aber nicht fall bezogen abrechenbar. Die Regelung soll verhindern, dass durch mangelnde Einzelfallvergütung ein Fehlanreiz entsteht, ein Einsatz­ mittel der medizinischen Notfallrettung zu entsenden und kein Anreiz für die Vernetzung besteht. Ziel soll es sein, dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Ge­ sundheitsleitsysteme stattfindet. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Entgelte der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach§ 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Durch die - 78 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 stattfindet. Die Aufgaben für die Leitstellen nach § 133g werden gesondert ausgewiesen, um Transparenz zu schaffen. Ein Umlageverfahren verhindert, dass die Kassen der Versi- cherten der koordinierenden Leitstellen mit Kosten für landesweite Aufgaben belastet wer- den. Diese Vorschrift verhindert nicht, dass Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden können; für die Leistungen nach diesem Gesetz sind nunmehr indes Ver- gütungsverträge zwingend mit den Krankenkassen abzuschließen. Zu Absatz 3 Sofern eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch eine nach landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinba- ren sein und kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen von Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden Konfliktpotentials ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern eine Vergütungs- vereinbarung nicht zustande kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es im Konfliktfall sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die gleichberechtigte Berücksichtigung aller beteiligten Interessen, hier insbesondere auch der Interessen der Versicherten, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und Ausge- staltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend, sodass auch der Schiedsperson die vollständigen Unterlagen vor- liegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 Be- rücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und flexible Festlegung des Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und die konkrete Ausgestal- tung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits bestehende Schiedsein- richtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichberechtigten Interessen- ausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schieds- einrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionierenden Notfallrettung keine aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zuständige Gerichtsbarkeit zu errei- chen, ist die vorliegende Streitfrage, als eine sonstige Angelegenheit der Sozialversiche- rung, ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet. Zu Absatz 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2. Diese Richtlinie kann die Krankenkassen insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung mit Rahmen- empfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige vergleichbare Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge im Hilfs- mittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Gebrauch ge- macht worden ist. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass, wie bereits heute, auch zur Vergütungshöhe von Krankenfahrten und sonstigen Krankentransporten Vertragsvereinbarungen stattfinden. Für Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz (beispielsweise Beförderungen mit Taxis) können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auch Verträge mit zur Leistungserbringung geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. Zu Absatz 6 - 91 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Übersendung der wesentlichen Teile der Entgeltsverträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, wozu insbesondere die Höhe der Entgelte für die einzelnen Leistungen zählen, entsteht zusätzliche Transparenz. Das Nähere, insbesondere zu den Zeitpunkten der Vorlage, bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Richtlinie nach Absatz 5. Diese Vorschrift verhindert nicht, dass landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestim­ mungen Preise für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes festlegen können; für die Leistungen nach diesem Gesetz (§ 30) sind nunmehr indes zwingend Ent­ geltverträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Ohne entsprechende Verträge mit den Krankenkassen kommen Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht mehr in Betracht. Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen zu den Leistungen der Ret­ tungsdienste können also beispielsweise gegenüber privat Krankenversicherten möglich bleiben, aber keine Rechtsbeziehungen mehr innerhalb der Sozialversicherung begründen. Zu Absatz 3 Die Kosten für die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle nach § 133g werden gesondert ausgewiesen, um Transparenz zu schaffen. Zum Ausgleich der Kosten für die zugewiese­ nen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben verhandelt die koordinierende Leitstelle mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheit­ lich eine gesonderte Pauschale. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht, die im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzutei­ len ist. Die Zahl der maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Das vorgesehene Umlageverfahren bewirkt eine gleichmäßige Kostenbe­ lastung für die Krankenkassen der im gesamten Einzugsbereich der koordinierenden Lei­ stelle wohnhaften Versicherten, die von deren Leistungen auch gleichmäßig profitieren. Auch bei der Bemessung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Kranken­ kassen auch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zur Pauschale für die koordinie­ rende Leitstelle gemeinsam, einheitlich und elektronisch. Zu Absatz 4 Sofern ein Entgeltvertrag oder eine Vereinbarung über die Pauschale für die koordinierende Leitstelle nicht oder teilweise nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch eine nach landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinbaren sein und kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen von Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden Konfliktpotentials ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern ein Entgeltvertrag nicht zustande kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es im Konfliktfall sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die gleichberechtigte Berücksich­ tigung aller beteiligten Interessen, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und Ausgestaltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gelten grundsätzlich die Absätze 2 und 3 entsprechend, sodass etwa auch der Schiedsperson die vollständigen Unterlagen vorliegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 Berücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und flexible Festlegung des Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und die konkrete Ausgestaltung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits bestehende Schiedseinrichtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichbe­ rechtigten Interessenausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die - 79 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die nach dieser Vorschrift vorgesehen Verträge – zumindest unter Einbeziehung der Schiedseinrich- tungen – vorliegen. Zu § 133a § 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Ret- tungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 mit den Akutleitstellen unter der Rufnummer 116117. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope- rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Trägers einer Rettungsleitstelle ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden. Um eine flächendeckende Einführung sicherzustellen, können die Länder in ihren Rettungs- dienstgesetzen entsprechende landesweite Vorgaben machen. Aber auch einzelne Leit- stellen können eine Kooperation im Rahmen eines Gesundheitsleitsystems eingehen. Vo- raussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass die Rettungsleitstelle über eine digitale standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Träger der Rettungsleitstellen mit der Notruf- nummer 112 und die Kassenärztlichen Vereinigungen als Träger der Akutleitstelle zusam- men. Das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf die organisatorische und technische, insbesondere digitale Kooperation. Darüber hinaus können weitere Formen der Zusam- menarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperations- partner in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations- partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdiens- tes hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer 112. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Zu Absatz 2 In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen. Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe- darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter- schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu- stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt, damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen- den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein, sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be- handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon- trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab- satz 1c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den Rettungsleitstellen möglichst einheitlich sind. Dabei sind die Anforderungen des Beschäf- tigtendatenschutzes zu beachten. Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab- frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie- rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete - 92 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Entscheidung der Schiedseinrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionie­ renden Notfallrettung keine aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zustän­ dige Gerichtsbarkeit zu erreichen, ist die vorliegende Streitfrage als eine sonstige Angele­ genheit der Sozialversicherung ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet. Zu Absatz 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 und zur Vereinbarung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle nach Absatz 3. Diese Richtlinie bindet nur die Krankenkassen und kann diese insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung mit Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige ver­ gleichbare Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge im Hilfsmittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Ge­ brauch gemacht worden ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in der Richtline außerdem Näheres zum Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 7, wozu insbesondere Übermittlungsinhalt und -zeitpunkt gehören. Die Übermittlung der aufbereiteten Ergebnisse der wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und der Verein­ barungen zur Pauschale für die koordinierende Leitstelle hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließlich jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren Transparenz vorzulegen. Zu Absatz 6 Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Leistungserbringer der medizinischen Notfall­ rettung können im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen noch in der Höhe des jeweiligen nach bisheriger Rechtslage berech­ nungsfähigen Betrages abrechnen. Den Leistungserbringern der medizinischen Notfallret­ tung soll auf diese Weise eine gesicherte Finanzierung für den Zeitraum der Umstellung des Systems auf Entgeltverträge nach dem Sachleistungsprinzip des Fünften Buches So­ zialgesetzbuch gewährleistet und eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen Notfallrettung somit ausgeschlossen werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen die nach dieser Vorschrift vorgesehen Verträge - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Schiedseinrichtungen - abgeschlossen werden. Werden die Entgelte für die Inanspruch­ nahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch landesrechtliche oder kom­ munalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte entsprechend im ersten Jahr nach Inkrafttreten Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der nach bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe. Die Versicherten trifft somit keine Gefahr, diese Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Zu§ 133a (Gesundheitsleitsystem) § 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Leis­ tungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 mit den Akutleit­ stellen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope­ rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach§ 30 Absatz 2 Nummer 1 ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass Leistungserbringers des Notfallmanagements über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist. - 80 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Hilfeersuchen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen Versorgungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponie- rung der jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinba- rung zu treffen. Für die Zusammenarbeit der Rettungsleitstellen unter der Notrufnummer 112 und der Akut- leitstelle unter der Rufnummer 116117 in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche Festlegung, welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Ver- sorgungsangebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll, ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsange- bote verlässlich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei einem Hilfesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten der aufsuchenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr un- terschiedlich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen angemessen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit im Gesundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu gewährleisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesund- heitsleitsystems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich Leistbaren verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle Differenzierung der Abfrageergebnisse erlauben. Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor- zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes o- der weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich. Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni- sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je- weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten- schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt eine Schnittstelle zur digitalen Fallübergabe zur Verfügung, die auch die notwendigen Datensätze und -formate umfasst. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt die tech- nische Spezifikation der für eine digitale Fallübergabe notwendigen Anforderungen für die eingesetzten informationstechnischen Systeme im Einvernehmen mit dem Kompetenzzent- rum für Interoperabilität im Gesundheitswesen. Die verbindliche Festlegung der Spezifika- tionen für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Ab- satz 1 Satz 1. Zu Absatz 3 Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene. Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage selbst, in den Leitstellen nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten müssen im Sinne einer Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leis- tungserbringers, wie beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und aus- gewertet werden. So können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden und die Leitstelle erhält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll - 93 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leistungserbringer des Notfallmanagements und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Das Gesundheitsleitsystem be­ schränkt sich auf die organisatorische und technische, insbesondere digitale Kooperation. Darüber hinaus können weitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations­ partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer 112. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Zu Absatz 2 In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen. Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe­ darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter­ schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu­ stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt, damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen­ den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein, sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be­ handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon­ trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab­ satz 1 c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements möglichst einheitlich sind. Dabei sind die An­ forderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten. Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab­ frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie­ rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete Hilfeersu­ chen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen Versor­ gungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponierung der jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinbarung zu tref­ fen. Für die Zusammenarbeit in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche Festlegung, welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsan­ gebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll, ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsangebote verläss­ lich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei einem Hil­ fesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten der aufsu­ chenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr unterschied­ lich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen ange­ messen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit im Ge­ sundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu gewähr­ leisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesundheitsleit­ systems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich Leistbaren verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle Differen­ zierung der Abfrageergebnisse erlauben. - 81 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 sichergestellt werden, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungs- ebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehler- meldesysteme etabliert werden, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vor- fälle anonymisiert, freiwillig und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Erst- einschätzungs- beziehungsweise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der jeweils aufsuchende Leistungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen perso- nenbezogenen Daten zurückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die Daten dann aus und analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Koopera- tionspartner sind befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutau- schen. Dies umfasst auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von Einwilligungen oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben wurden, soweit die jeweilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezo- gene Daten von Beschäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anfor- derungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten. Zu Absatz 4 Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass je nach Absprache in der Kooperationsvereinbarung des Gesundheitsleitsystems auch die Kassenärztlichen Vereinigungen Krankentransporte ver- mitteln dürfen, soweit dies durch landesrechtliche Vorschriften ermöglicht wird. Satz 2 der Vorschrift gibt vor, dass beide Kooperationspartner im Gesundheitsleitsystem medizinische und sonstige komplementäre Dienste vermitteln sollen, soweit diese jeweils verfügbar sind. Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhanden- sein in dem räumlichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öff- nungszeiten, Jahreszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische kom- plementäre Dienste sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfall- palliative Leistungen, sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Notfälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder kri- senhafte Situationen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft, die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch die vielfältigen soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Ob- dachlosenhilfe oder einen psychosozialen Dienst. Durch die Aufforderung an das Gesund- heitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln, kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen werden. Rettungsmittel können so- mit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch das Gesundheitsleitsystem be- schränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Organisation in der jeweiligen Zu- ständigkeit. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen- arbeit in Gesundheitsleitsystemen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zu den Gesundheitsleitsystemen einschließlich der Auswertung des gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend. Das Bundesmi- nisterium für Gesundheit veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt. Die Veröffentlichung erfolgt über den Internetauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit und dient der Transparenz für alle Akteure der Akut- und Notfallversorgung, etwa die Län- der, die Träger des Rettungsdienstes sowie die Leistungserbringer im Rettungsdienst. Die Berichte sollen perspektivisch dazu beitrage, unter Einbindung der maßgeblichen Akteure bundeseinheitliche Standards zu entwickeln. - 94 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor­ zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes oder weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich. Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni­ sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je­ weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten­ schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Zur Sicherstellung eines effektiven In­ formationsaustauschs zwischen den eingesetzten informationstechnischen Systemen soll­ ten die eingesetzten Schnittstellen entsprechend der Vorgaben des Zwölften Kapitels in­ teroperabel ausgestaltet sein. Zu Absatz 3 Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene. Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage selbst, nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten müssen im Sinne ei­ ner Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leistungserbringers, wie beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und ausgewertet werden. So können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden und die Leitstelle er­ hält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll sichergestellt werden, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patien­ tensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehlermeldesysteme etabliert wer­ den, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vorfälle anonymisiert, freiwillig und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Ersteinschätzungs- beziehungs­ weise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der jeweils aufsuchende Leis­ tungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen personenbezogenen Daten zu­ rückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die Daten dann aus und analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind be­ fugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutauschen. Dies umfasst auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von Einwilligungen oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben wurden, soweit die je­ weilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezogene Daten von Be­ schäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Be­ schäftigtendatenschutzes zu beachten. Zu Absatz 4 Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medizinische kom­ plementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen­ hafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen kom­ plementären Diensten vereinbaren. - 82 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu § 133b § 133b regelt das Nähre zu den Rahmenempfehlungen Notfallrettung. Aus § 133 ergibt sich, dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Vergütungsverträge die Rahmen- empfehlungen Notfallrettung des Gremiums nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben. Zu diesem Zweck sieht § 133b vor, dass das Gremium Rahmenempfehlungen für das Notfall- management, die medizinische Notfallrettung sowie den Krankentransporten und Kranken- transportflügen erstellt und diese fortschreibt. Das Gremium beschließt außerdem Spezifi- kationen für interoperable Datensätze und informationstechnische Vorgaben für eine struk- turierte, einheitliche und digitale Dokumentation und Kommunikation sowie Empfehlungen für die Übermittlung der Daten der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung in der medizi- nischen Notfallrettung nach § 133d. Zweck der Regelung ist die Sicherstellung und Förde- rung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen, für Patienten sicheren und gleichzei- tig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung. Zu Absatz 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Gremium, das Rahmenempfehlun- gen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigt werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsendet eine ausreichende Anzahl an Ver- tretern. Die Länder können jeweils einen Vertreter benennen. Die Vertreter des Spitzenver- bandes Bund der Krankenkassen und der Länder benennen mit einfacher Mehrheit gemein- sam zusätzliche Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 und der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet einen Vertreter. Zu Absatz 2 Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Vertreter der Länder haben je- weils eine Stimme. Die Stimmen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität mit denen der Länder besteht. Die Vertreter der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1, der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände haben ein Mitberatungsrecht aber kein Stimmrecht. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat kein Stimm- recht. Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinie- rung der Tätigkeit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Zu Absatz 3 Absatz 3 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre- mium Rahmenempfehlungen abgeben soll. Zu Nummer 1 Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali- tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich de- ren Indikationsstellung für vermittelte Leistungen nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen. Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition wird durch die Nutzung von qualitätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Ab- fragesystemen ermöglicht. Durch die Nutzung dieser Systeme kann auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach § 133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vorgesehen sind auch Rahmenempfehlungen hin- sichtlich Maßnahmen zur Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise die Stillung von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung von der Patientin oder dem Patien- ten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien oder auch die Unterstützung einer - 95 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhandensein in dem räum­ lichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öffnungszeiten, Jah­ reszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische komplementäre Dienste sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen, sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Not­ fälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft, die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch die vielfältigen soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Obdachlosenhilfe oder einen psychosozialen Dienst. Auch die öffentlichen Gesundheitsdienste mit ihren So­ zialpsychiatrischen Diensten leisten je nach Ausstattung einen wichtigen Beitrag zur Sicher­ stellung der Krisenhilfe und gehören ebenfalls zu den komplementären Diensten. Durch die Aufforderung an das Gesundheitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln, kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen wer­ den. Rettungsmittel können somit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Or­ ganisation in der jeweiligen Zuständigkeit. Die nähere Ausgestaltung der Vermittlung ver­ einbaren die Vertragsparteien mit dem jeweiligen Partner. Wenn durch das Gesundheits­ leitsystem über die bloße Weitervermittlung hinausgehende Aufgaben übernommen wer­ den, ist hierfür auch ein finanzieller Ausgleich für das Gesundheitsleitsystem zu vereinba­ ren. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen­ arbeit in Gesundheitsleitsystemen. Zu§ 133b (Fachgremium medizinische Notfallrettung) § 133b sieht vor, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung Rahmenempfehlun­ gen für die medizinische Notfallrettung erstellt und diese fortschreibt. Aus § 133 ergibt sich, dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Entgeltverträge die Rahmenempfehlun­ gen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung zu berücksichtigen haben. Zweck der Regelung ist die Sicherstellung und Förderung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwer­ tigen, für Patienten sicheren und gleichzeitig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung. Zu Absatz 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Fachgremium medizinische Not­ fallrettung, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hin­ reichend berücksichtigt werden. Zu Absatz 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas­ sen und der Länder benennen in der ersten Sitzung des Gremiums mit einfacher Mehrheit gemeinsam vier Mitglieder der maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin­ gern der medizinischen Notfallrettung, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaf­ ten auf Bundesebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundes­ ebene. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied. - 83 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Geburt); dies umfasst auch die telefonische Anleitung Anrufender. So hat die Praxis ge- zeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen und durch entsprechende Maßnahmen Leben gerettet werden können. Zu Nummer 2 Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und vernetzter Ein- satzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software sollte eine landkreis- und länderübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermöglichen. Vorgesehen sind auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender techni- scher und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung von Re- dundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen. Zu Nummer 3 Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein- satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen. Zu Nummer 4 Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung oder weiteren ambulanten Versorgungsformen sein. Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze durch kostenin- tensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden. Insbesondere sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Notruf eine unmit- telbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Trans- ferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird ver- wiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Bedarfsge- rechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugreifen. Wenn diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswagen und Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu achten, dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztlichen Ver- einigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Die Weiterbildung für diese Systeme ist von Nummer 8 umfasst. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen des vorbeugenden Rettungsdienstes um- fassen, beispielsweise den Einsatz von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines Case-Managements um Personen kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alar- mieren und dafür sorgen, dass für diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird. Zu Nummer 5 Zudem sind in den Rahmenempfehlungen bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung aufzunehmen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d einfließen. Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der medizinischen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen kön- nen. Zu Nummer 6 Hinzu kommen Rahmenempfehlungen des Einsatzes von digitalen Lösungen zur Patien- tensteuerung und zur Patientenzuweisung mithilfe eines integrierten softwaregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises in geeignete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein schneller Austausch zwischen den Krankenhäusern, den Leitstellen für den Rettungsdienst, den Gesundheitsbehörden und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Not- dienst, der Kassenärztlichen Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten. - 96 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 3 Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit hat eine Stimme. Jedes stimmberech- tigte Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Dadurch soll eine flexible und effiziente Arbeit des Gremiums mit einer angemessenen Teil- nehmerzahl ermöglicht werden. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat ein Mitberatungsrecht. Zu Absatz 4 Absatz 4 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre- mium Rahmenempfehlungen abgeben soll. Zu Nummer 1 Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali- tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich der daraus folgenden Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen. Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition wird durch die Nutzung von qualitätsge- sicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen ermöglicht. Durch die Nut- zung dieser Systeme kann auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach § 133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vor- gesehen sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise das Stoppen von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung von der Patientin oder dem Patienten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien oder auch die Unterstützung einer Geburt) durch die telefonische Anleitung Anrufender am Notruf. So hat die Praxis gezeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen und durch entsprechende Maßnahmen Leben gerettet werden können. Zu Nummer 2 Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software soll eine landkreis-, länder- und leitstellenübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermögli- chen. Ebenso soll die Anzeige der Verfügbarkeit von Einsatzmitteln mittels satellitenge- stützter Positionsbestimmungssysteme leitstellenübergreifend möglich sein. Vorgesehen sind auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender technischer und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung von Redundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen. Zu Nummer 3 Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein- satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen. Zu Nummer 4 Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von besonderen Einsatz- mitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Not- fallrettung. Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze durch kostenintensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden. Insbesondere sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Not- ruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. - 84 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 7 Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall- bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge, Zu Nummer 8 Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für die Fort- und Weiterbildung für Rettungsfachper- sonal abgegeben werden. Dies betrifft Umfang und Inhalt der ständigen Fortbildung, aber insbesondere zur Etablierung von einheitlichen Weiterbildungsformaten für Personen nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes. Analog zu Weiterbildungen für Pflegefachpersonen für beispielsweise Intensivpflege sind hier einheitliche Formate sinnvoll. Dies gilt insbesondere für eine Weiterbildung für spezialisierte Systeme der ambulanten Notfallversorgung wie in Nummer 4 beschrieben. Auch andere Weitebildungsformate beispielsweise für Spezialret- tungsmittel sind grundsätzlich denkbar. Bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen dienen der Anerkennung von Qualifikationen bei Wechsel des Arbeitgebers und erleichtern den Personaleinsatz. Sie führen damit zu mehr Arbeitszufriedenheit beim Rettungsfachperso- nal, dienen aber auch der Vereinheitlichung der Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Einbindung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist sachgerecht, da eine zusätzliche Weiterbildung den Kriterien des bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsat- zes gerecht werden muss. Zu Nummer 9 Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zur Abstimmung von standardmäßigen Vor- gaben bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen sowie zu deren einheitli- chen Umsetzung im Rahmen der medizinischen Notfallrettung abgegeben werden. Dies können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 2a des Notfallsanitätergesetzes sein und Handlungsempfehlungen auf der Basis aktueller Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Damit kann eine gleichwertige Versorgungsqualität erzielt werden. Alle Vertreter in dem Gremium können Themen benennen, über die eine Beratung und Beschlussfassung erfolgen soll. Zu Absatz 4 Die Berufsverbände und Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremi- ums, sollen jedoch zu Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden. Ihnen ist bei der Erstellung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu Absatz 5 Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Fachempfehlun- gen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer aus dem Gre- mium erstellen. Den Berufsverbänden und Patientenorganisationen nach § 140f ist wiede- rum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - 97 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitä- ters) wird verwiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugrei- fen. Wenn diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswa- gen und Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu achten, dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztli- chen Vereinigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Es sollen ebenfalls Anforderungen an die Wei- terbildung für diese Systeme entwickelt werden. Zu Nummer 5 Das Fachgremium medizinische Notfallrettung soll zudem Rahmenempfehlungen für Kon- zepte zur Vermeidung von Einsätzen durch die Vernetzung weiterer medizinischer komple- mentärer sowie sonstiger komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen- hafte Situationen nach § 133a Absatz 4 entwickeln. Hierbei sind die Eruierung der Fälle, in denen eine Vermittlung an die komplementären Dienste sinnvoll erscheint, sowie die Um- setzung der Vermittlung in den Blick zu nehmen. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen des sogenannten vorbeugenden Rettungsdienstes umfassen, beispielsweise den Einsatz von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines Case-Managements um Personen kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alarmieren und dafür sorgen, dass für diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird. Zu Nummer 6 Hinzu kommen Rahmenempfehlungen zum Einsatz und der leitstellenübergreifenden Ver- netzung von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzuweisung mit- hilfe eines integrierten softwaregestützten Versorgungskapazitäten-Nachweises in geeig- nete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein schneller Austausch zwischen den Kranken- häusern, den Leistungserbringern des Notfallmanagements, den Gesundheitsbehörden und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Notdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten. Zu Nummer 7 Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall- bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge, Zu Nummer 8 Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für standardmäßige Verfahrensweisen für die eigen- verantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen abgegeben wer- den. Dies können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 4 Absatz 2 Nummer 2c des Notfallsanitätergesetzes sein, ebenso Handlungsempfehlungen auf der Basis aktu- eller Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Damit soll eine gleichwertige Versor- gungsqualität erzielt werden. Die Rahmenempfehlungen können dann durch die jeweils verantwortlichen Personen, beispielsweise die Ärztlichen Leitungen, in jeweiligen - 85 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Absatz 6 Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin- ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Das Bun- desministerium für Gesundheit wird ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallret- tung nach § 133d erforderlichen Daten der Leistungserbringer festlegt. Dies umfasst Struk- turdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation des be- teiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz (MIND) der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein. Zur Ermitt- lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erforderlich, dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können. Zu Absatz 7 Das Gremium erstellt Spezifikationen für eine strukturierte, einheitliche und digitale Doku- mentation und Kommunikation nach § 133c Absatz 1. Hierbei soll auf die von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interope- rabilität im Gesundheitswesen (KIG) entwickelten Spezifikationen für die Vernetzung und interoperable Fallübergabe innerhalb Integrierter Notfallzentren nach § 123a Absatz 2 Satz 8 sowie auf den Spezifikationen nach § 133a Absatz 2 Satz 8 für die digitale Fallübergabe innerhalb eines Gesundheitsleitsystems aufgesetzt werden. Die Spezifikationen nach die- sem Absatz sind im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu erstellen, da die von ihnen vertretenen Gruppen von der Anwendung der Spezifikationen in der Praxis unmittelbar betroffen sein werden. Bei der Erstellung der Spezifikationen ist das KIG nach § 385 rechtzeitig einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dann auf Basis der Empfehlung des KIG die gesamte oder Teile der Spezifikation per Rechtsverordnung verbindlich festlegen. Der Wirk- bereich der Festlegung beschränkt sich hierbei allerdings auf Systeme, die nicht aus- schließlich in Landeshand liegen. Die Spezifikationen werden gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf der entsprechenden Plattform veröffentlicht. Zu § 133c Zu Absatz 1 Für die Notfallversorgung der Versicherten ist die Verarbeitung und damit auch die Über- mittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medizinisch erforderliche Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller Bedeutung. Diese Da- tenübermittlung ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Be- handlung im Rahmen der weitgehend arbeitsteiligen Notfallversorgung zu gewährleisten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der bereits nach geltendem Recht bestehenden Be- fugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten durch die jeweiligen Behandler einerseits und der mit der Neuregelung eingeführten Verpflichtung zur Datenübermittlung sowie zu spezifischen Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Datenüber- mittlung. Diese Verpflichtung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Es muss also die entsprechende Rechtsverordnung nach § 133c Absatz 7 in Verbindung mit § 385 erlassen worden und die technische Umsetzung dahingehend abge- schlossen sein, dass die Datenübermittlung in der vorgesehenen Weise möglich ist. Die Datenübermittlung zwischen den an der rettungsdienstlichen Versorgung Beteiligten soll unter Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Vo- raussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen Leistungserbringer beziehungsweise der Ein- richtung an die Telematikinfrastruktur. Ziel ist, dass alle Versorgungsstrukturen, die bei Notfällen oder bei Anhaltspunkten eines Notfalls tätig werden, Daten technisch so austauschen können, dass sie in dem jeweiligen Empfängersystem sofort nutzbar sind. - 98 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Verantwortungsbereich in konkrete medizinische bzw. standardisierte Handlungsanweisun­ gen, sogenannte „standard operating pocedures (SOP), Behandlungspfade oder Dienstan­ weisungen umgesetzt werden. Zu Nummer 9 Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zum zeitlichen Umfang und zur Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal abgegeben werden. Zu dem Ret­ tungsfachpersonal gehören nicht Ärztinnen und Ärzte. Das Gremium soll ein gemeinsames bundesweites Rahmenverständnis dazu erreichen, für welche Aufgabenbereiche und Tä­ tigkeiten, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal erforderlich sind. Der Auftrag beinhaltet insbesondere keine konkre­ ten Inhalte. Die konkrete Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildungen obliegt grundsätzlich den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz. Zu Absatz 5 Alle Mitglieder des Fachgremiums medizinische Notfallrettung können Themen benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolget. Die Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremiums, sollen jedoch zu Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden. Ihnen ist bei der Erstel­ lung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese Stellung­ nahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzelsachverständige mit einfacher Mehrheit benannt werden können. Zu Absatz 6 Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfeh­ lungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer sowie der Fachgesellschaften und Fachverbände aus dem Gremium erstellen. Den Patientenorgani­ sationen nach§ 140f ist wiederum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu Absatz 7 Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin­ ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Dies um­ fasst Strukturdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation des beteiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz (MIND) der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein. Zur Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erfor­ derlich, dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können. Die Rahmen­ empfehlungen sollen auch bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizini­ schen Notfallrettung umfassen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizini­ schen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d einfließen. Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der medizini­ schen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen der Entgeltverträge für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen können. - 86 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli- cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe- rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni- sche Patientenakte des Versicherten zu speichern. Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen nach § 75 Absatz 1b Satz 5, zum Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene Vertragsärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Ver- sorgungszentren, findet die Vorschrift keine Anwendung. Zu Absatz 2 Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Das Informationssystem enthält insoweit nur ein- richtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten. Die Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 133 Absatz 1 werden verpflichtet, ein solches Informati- onssystem zu betreiben und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten zu melden. Die Vorgaben zur Interoperabilität der Informationssysteme hat die Gesellschaft für Tele- matik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest- zulegen. Zu Absatz 3 Das Bundesministerium für Gesundheit kann Näheres zu Funktionalität und Datenumfang des Versorgungskapazitätennachweises in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln. Die Gesellschaft für Telematik legt Vorgaben zur Interoperabilität der Informationssysteme und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor- mationstechnik Vorgaben zur Informationssicherheit fest. Dabei ist die Integration in Kran- kenhaus-Notaufnahme-Systeme, Rettungsdienst-Dokumentations-Systeme und Einsatz- leitsysteme systemseitig zu ermöglichen. Zu Absatz 4 Die Leistungserbringer, die nach § 30 Absatz 2 Notfallmanagement leisten, sollen auf digi- talen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen An- wendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme haben das Ziel, das interventions- freie Intervall bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem System organisierten Ersthelferinnen und Erst- helfer über eine digitale Alarmierungsanwendung, sodass diese bei einem Notfallereignis möglichst schnell vor Ort sein können und bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können, bevor der Rettungsdienst eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten die Informationen über ein Notfallereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da es im Bundesgebiet mehrere Anbieter von auf digitalen Anwendungen basierenden Erst- helferalarmierungssystemen gibt und eine Rettungsleitstelle auf Ersthelferinnen und Erst- helfer unabhängig davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll, sind solche Systeme zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderun- gen der Rahmenempfehlungen nach § 133c Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 entsprechen. Diese sehen unter anderem die Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische und organisatorische Anforderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Erst- helferalarmierungssysteme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen und Ersthelfer einfach zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offen- stehen. - 99 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 8 Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Ge­ schäftsordnung fest. Zu Absatz 9 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätigkeit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle kann für fachliche Recher­ chen und die Vorbereitung von Rahmenempfehlungen auch Sachausgaben für die Inan­ spruchnahme Dritter tätigen. Zu§ 133c (Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung) Zu Absatz 1 Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1 b Satz 1 der Versicherten ist die Verarbeitung und damit auch die Übermittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medi­ zinisch erforderliche Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller Bedeutung. Zu den für die Behandlung erforderlichen Daten gehören auch etwaige Ergeb­ nisse von Ersteinschätzungsverfahren. Diese Datenübermittlung ist eine wesentliche Vo­ raussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Behandlung im Rahmen der weitgehend arbeitsteiligen Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Unbeschadet der bereits nach geltendem Recht bestehenden Befugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforder­ lichen Behandlungsdaten durch die jeweiligen Behandler sieht daher § 133c Absatz eine Verpflichtung für die im Gesetz ausdrücklich genannten Beteiligten der Notfall- und Akut­ versorgung zur digitalen Notfalldokumentation vor, also zur digitalen Erhebung und Spei­ cherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen perso­ nenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang bei der Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und Akutfällen. Die Verpflichtung gilt für die Leistungserbringer der medizinischen Notfallret­ tung, die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, die zentralen Ersteinschätzungsstellen von Integrierten Notfallzentren und von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, die Akutleitstellen und die Ärzte, die im Notdienst tätig sind oder für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperationspraxis Patientinnen und Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Diese Verpflich­ tung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt­ stellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernetzung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallü­ bergabe zwischen den Leitstellen nach§ 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Datenübermittlung zwischen Beteiligten soll unter Nutzung der sicheren Übermittlungsver­ fahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Voraussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen Leistungserbringer beziehungsweise der Einrichtung an die Telematikinfrastruktur. Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli­ cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe­ rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni­ sche Patientenakte der versicherten Person zu speichern. Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen, zum Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene Vertrags­ ärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, findet die Vorschrift keine Anwendung. - 100 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 2 Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Die zuständige Landesbehörde kann daher eine Stelle benennen, die einen Versorgungskapazitäten nachweis zur Verfügung stellt. Dies be­ zeichnet ein softwarebasiertes Informationssystem zur einrichtungsbezogenen Erfassung, Darstellung und Verwaltung der aktuellen Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbe­ handlung relevanten Kapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung in Echtzeit. Im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhn­ lichen Belastung des Gesundheitssystems erfasst der Versorgungskapazitätennachweis zusätzlich regelmäßig die relevanten Versorgungskapazitäten. Das Informationssystem enthält insoweit nur einrichtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden verpflichtet, ein solches In­ formationssystem zu nutzen und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäu­ ser werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu melden. Die von der zuständigen Landesbehörde be­ nannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung haben alles ihrerseits Erforderliche zu tun, damit der Versorgungskapazitätennachweis landesgrenz­ übergreifend genutzt werden kann und die Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Einsatzmittel und Versorgungskapazitäten unabhängig von ihrer organisatorischen Zuord­ nung zu Landkreisen oder Ländern zugreifen können. Die Akutleitstellen sollen einen le­ senden Zugriff auf den Versorgungskapazitätennachweis erhalten. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise untereinander sind bundesein­ heitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datens­ ätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat im Beneh­ men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informati­ onssicherheit festzulegen. Zu Absatz 3 Die Leistungserbringer des Notfallmanagements müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auf digitalen Anwendungen basierende Erst­ helferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalar­ mierungssysteme haben das Ziel, das interventionsfreie Intervall bei einem Herz-Kreislauf­ Stillstand bis zum Eintreffen der Notfallrettung zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem System organisierten Ersthelferinnen und Ersthelfer über eine digitale Alarmierungsanwen­ dung, sodass diese bei einem Notfallereignis möglichst schnell vor Ort sein können und bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können, bevor die Notfallret­ tung eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten die Informationen über ein Notfall­ ereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da es im Bundesgebiet mehrere Anbieter von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen gibt und ein Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Ersthelferinnen und Ersthelfer unabhängig davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll, sind solche Systeme zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderungen der Rahmenemp­ fehlungen nach § 133c Absatz 4 Nummer 7 entsprechen. Diese sehen unter anderem die Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische und organisatorische An­ forderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssys­ teme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen und Ersthelfer einfach zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offenstehen. Für die Vernet­ zung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme unterei­ nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Stan­ dards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. - 87 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu § 133d Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer- den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt- lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony- misiert und elektronisch an eine vom GKV-SV geführte Datenstelle auf Bundesebene zu übermitteln. Die Datensätze werden vom Bundesministerium für Gesundheit in einer Rechtsverordnung einheitlich festgelegt. Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei- ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da- bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich jeweils zum 1. Juli veröffentlicht. Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Gre- mium nach § 133b, den für den Rettungsdienst zuständigen Landesbehörden sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertun- gen für ihre Belange zur Verfügung. Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge- schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund- lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand- lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die- nen. Zu § 133e Zu Absatz 1 und Absatz 2 Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 Absatz 1 erfassten Leistungser- bringer sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Tele- matikinfrastruktur (TI) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telema- tikbedingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der Finanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (TI-Pauschale). Zu Absatz 3 Um eine angemessene Höhe dieser Erstattungen für die von der Regelung erfassten Leis- tungserbringer im Hinblick auf deren Besonderheiten im Vergleich zu Arztpraxen zu ge- währleisten, z. B. hinsichtlich ihrer Einrichtungsgröße, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäf- tigtenanzahl, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der entsprechenden Leistungserbrin- ger auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung nicht nur das Nähere zum Aus- gleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunternehmen, sondern auch einen ggf. erforderlichen abweichenden Erstattungsbedarf gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Leistungserbringern. Zu Absatz 4 Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln den abweichenden Erstattungsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, - 101 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu§ 133d (Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung) Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer­ den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt­ lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony­ misiert und elektronisch an eine vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte Datenstelle auf Bundesebene zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen Daten der Leistungserbringer festlegt. Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei­ ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da­ bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich jeweils zum 1. Juli veröffentlicht. Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Fach­ gremium medizinische Notfallrettung, den zuständigen Landesbehörden sowie den Lan­ desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zur Verfügung. Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge­ schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund­ lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand­ lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die­ nen. Zu§ 133e (Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und Finanzierung) Zu Absatz 1 und Absatz 2 Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 erfassten Leistungserbringer sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Telematikinf­ rastruktur (Tl) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telematikbe­ dingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der Fi­ nanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (Tl-Pauschale). Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Leistungs­ erbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 zunächst grundsätzlich die in der Fest­ legung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der ver­ tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarte Tl-Pauschale von den Krankenkassen. Zu Absatz 3 Um eine angemessene Höhe dieser Ausgleichszahlungen für die von der Regelung erfass­ ten Leistungserbringer zu gewährleisten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran­ kenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der ent­ sprechenden Leistungserbringer auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung nicht nur das Nähere zum Ausgleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und - 88 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 sofern dies erforderlich ist. Solange keine neue Vereinbarung getroffen wird, gilt die bishe- rige Vereinbarung fort. Zu § 133f Zu Absatz 1 Investitionen in die digitale Infrastruktur der digitalen standardisierten Notrufabfrage nach § 30 Absatz 3 Satz 1, des Gesundheitsleitsystems nach § 133a, der digitalen Notfalldoku- mentation nach § 133c Absatz 1, des Versorgungskapazitätennachweises nach § 133c Ab- sätze 2 und 3 sowie der auf digitalen Anwendungen basierende Einbindung von Ersthelfe- rinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 4 werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes finanziert. Zu Absatz 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung. Das Fördervolumen entspricht den im Wirtschaftsplan des Sondervermögens eingestellten Beträgen. Die Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 können Förderanträge bei der zu- ständigen Landesbehörde stellen. Nach einer Prüfung und Priorisierung leitet diese die För- deranträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen weiter. Für jedes der Kalen- derjahre 2027 bis 2031 kann jedes Land höchstens den Anteil an den zur Verfügung ste- henden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner- Schlüssel für das Jahr 2019 ergibt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf- fentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 die Höhe der Beträge, bis zu denen einzelne Länder die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können. Zu Absatz 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt im Benehmen mit den Ländern eine Richtlinie, die nähere Vorgaben und Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfah- rens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen enthält. Dabei sind die Empfeh- lungen nach § 133b Absatz 3 zu den jeweiligen förderfähigen Vorhaben zu berücksichtigen. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozi- alversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Die zweckentsprechende Ver- wendung der Mittel ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzu- weisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ist der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen befugt, bereits ausgezahlte Mittel zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über Art, Um- fang und Verwendungsort der Mittel, sodass eine zweckentsprechende Mittelverwendung nachvollzogen werden kann. Dies ist für die Erfolgskontrollen essentiell. Zu Absatz 4 Investitionen in die digitale Infrastruktur des Gesundheitsleitsystemen nach § 133a, die di- gitale Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, den Versorgungskapazitätennachweis nach § 133c Absätze 2 und 3 sowie in die auf digitalen Anwendungen beruhende Einbin- dung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 4 dürfen ausschließlich über die Förderung nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden, eine Berücksichtigung der entsprechenden Kosten im Rahmen der Vergütung nach § 133 ist nicht möglich. Zu § 133g Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden einer einzigen Leitstelle im Land besondere koordinierende Funktionen zuweisen kann, die überregionale Aufgaben übernehmen. Zweck der Regelung ist die Bündelung von besonderen Aufgaben - 102 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh­ men, sondern auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus­ gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Ver­ gleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl. Mit der Telematikinfrastruktur wird eine technisch sichere Basis für die Kommunikation im Gesundheitswesen geschaffen, die zukünftig auch die medizini­ sche Notfallrettung nutzen soll. Weil medizinische Notfälle sich unabhängig vom Versiche­ rungsstatus ergeben, sollen auch privat Versicherte und deren Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung im Rahmen der privaten Krankenversicherung davon profitie­ ren und die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung einschließ­ lich des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur nutzen können. Da die Telematikinfra­ struktur einschließlich der Anschluss- und Betriebskosten der Leistungserbringer von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, ist eine Beteiligung der privaten Versi­ cherungsunternehmen an den Kosten angemessen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt der Privaten Krankenversicherung als Gesellschafter in die Gesellschaft für Telematik ha­ ben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Kranken­ versicherung e.V. bereits eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem eine Beteili­ gung der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Ausstattungs- und Betriebs­ kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelt. Darin ist eine Erstattung für die Erst- und Folgeausstattung sowie die Betriebskosten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Physiotherapeuten und die Pflege in Höhe von sieben Prozent der jährlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehenden Kosten enthalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., sich in Höhe von sieben Prozent an den Kosten, die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen des Anschlusses weiterer Leistungserbringer aus anderen Sektoren an die Telematikinfrastruktur entstehen, zu beteiligen. Dies findet auch auf die Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung Anwendung. Um insoweit Rechtssi­ cherheit, vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten der Leistungserbringer in der medi­ zinischen Notfallrettung zu schaffen, wird die Beteiligung des Verbands der Privaten Kran­ kenversicherung e.V. an den Festlegungen für die Kostenerstattung noch einmal ausdrück­ lich gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Mitfinanzierung von Leistun­ gen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die private Krankenversicherung, son­ dern um eine Beteiligung in der Höhe, die der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. verhandelt. Hierbei wird vermutlich der um Beihilfeanteile bereinigte Krankenversiche­ rungsmarkt-Anteil der privaten Krankenversicherung eine Rolle spielen, der auch der oben genannten Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugrunde lag. Der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung zur Finanzierung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stellen muss, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversicherungsunternehmen bereit stellen. Durch seine Beteiligung an der Vereinbarung hat der Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, seine Interessen einzubringen. Zu Absatz 4 Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln An­ passungen des abweichenden Ausgleichsbedarf im Abstand von jeweils zwei Jahren, so­ fern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort Zu§ 133f (Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung) Zu Absatz 1 Investitionen in die digitale Infrastruktur für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Kli­ maneutralität des Bundes finanziert. Hierfür stehen in dem Zeitraum insgesamt 225 - 103 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Millionen Euro zur Verfügung. Absatz 1 benennt konkret die hierfür in Frage kommenden Fördertatbestände. So sollen Investitionskosten für die Beschaffung von softwarebasierten standardisierten Notrufabfragen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und für die Errichtung von Gesundheitsleitsystemen nach § 133a gefördert wer­ den. Weitere wesentliche Elemente der Digitalisierung im Rahmen der Notfallversorgung sind die Einführung der digitalen Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, des Versor­ gungskapazitätennachweises nach § 133c Absatz 2 sowie die auf digitalen Anwendungen basierende Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 3. Das AED-Kataster nach § 394 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit errichtet. Um sicherzustellen, dass - angesichts der strengen Zweckbindung von Sozialversiche­ rungsbeiträgen - keine Maßnahmen gefördert werden, die außerhalb der Aufgaben der Sozialversicherung stehen, wird klargestellt, dass bei der Förderung von Leistungserbrin­ gern der medizinischen Notfallrettung nach§ 30 solche Kosten nicht berücksichtigt werden, die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehende öffent­ liche Aufgabe bedingt sind. Dies wird zudem auch durch die enge Begrenzung der Förde­ rung auf die genannten konkreten Vorhaben, die ausschließlich der medizinischen Notfall­ rettung zuzuordnen sind, sichergestellt. Gefördert werden außerdem ausschließlich Inves­ titionen der aufgeführten Maßnahmen; Verwaltungskosten auf Antragstellerseite, die im Rahmen der jeweiligen Maßnahmen entstehen, können nicht aus Mitteln des Fonds geför­ dert werden. Zu Absatz 2 Von der Fördersumme werden im Förderzeitraum von 2027 bis 2031 insgesamt 2,5 Millio­ nen Euro vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet. Aus diesen Mitteln werden ins­ besondere die für die Errichtung des AED-Katasters nach § 394 notwendigen Investitions­ kosten finanziert. Nicht für diesen Zweck verausgabte Mittel, stehen dem Bundesministe­ rium für Gesundheit für die Auswertung und Veröffentlichung einschließlich möglicher ex­ terner Beauftragungen zur Evaluation der Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zur Ver­ fügung. Zu Absatz 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung der Maßnahmen. Für diese Förderungen stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im gesamten Förderzeitraum insgesamt 222,5 Millionen Euro zur Verfü­ gung. Die Mittel werden in jährlichen Raten von 44,5 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Januar ausgezahlt. Hierfür wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Fonds eingerichtet, der die Mittel zweckgebunden verwaltet. Zu Absatz 4 Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können die Antragsberechtigten eines Landes den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt. Von diesen im jeweiligen Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln werden die notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Fonds und die Durch­ führung der Förderung abgezogen. In einem Kalenderjahr nicht verausgabte oder zurück­ gezahlte Fördermittel werden in das jeweils folgende Kalenderjahr übertragen und stehen den Antragsberechtigten zusätzlich zu den Fördermitteln nach dem Königsteiner-Schlüssel zur Verfügung. Damit wird auch sichergestellt, dass die für die Digitalisierung im Sonder­ vermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht am Jahresende verfallen, sondern durch die Möglichkeit der Übertragung auf das nächste Ka­ lenderjahr vollständig ausgeschöpft werden können. Der Spitzenverband Bund der Kran­ kenkassen veröffentlicht quartalsweise auf seiner Internetseite die Höhe der im laufenden Kalenderjahr noch zur Verfügung stehenden Beträge pro Land, sodass die - 104 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Antragsberechtigten einschätzen können, ob ein Antrag in diesem Jahr noch möglich ist. Die Veröffentlichung dient darüber hinaus der Transparenz, da die Beträge wegen mögli­ cher Mittelüberträge aus dem Vorjahr vom Königsteiner Schlüssel abweichen können. Zu Absatz 5 Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und Kassenärztliche Vereinigungen, die ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a bilden. Die di­ gitale Vernetzung von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Leistungserbringern des Notfall­ managements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu einem Gesundheitsleitsystem dient der besseren und effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung sowie der Entlastung der Notfallrettung und stellt eine wesentliche Säule für ein integriertes und digital vernetztes System der Notfallversorgung dar. Die gesetzlichen Vorgaben in § 133a - insbesondere zur Schnittstellengestaltung, Datenübergabe und dem gemeinsamen Qualitätsmanage­ ment - lösen dabei bei beiden Kooperationspartnern einen notwendigen Digitalisierungs­ und Investitionsbedarf aus. Zu Absatz 6 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann den Leistungserbringern eines Landes Fördermittel bis zu dem nach Absatz 4 errechneten Betrag zuteilen. Vor einer Förderung von Leistungserbringern der medinischen Notfallrettung nach § 30 muss ein Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde erzielt werden. Durch die Beneh­ mensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden werden diese frühzeitig über die Antragsstellung informiert, so dass gegebenenfalls auch eine landesseitige Steuerung der Investitionskostenförderung, insbesondere durch Priorisierung, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel im Förderjahr erfolgen kann. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die Anträge, erlässt die Förderbe­ scheide und veranlasst die Auszahlung gegenüber den Antragsberechtigten. Mindestvo­ raussetzung der Förderung ist zunächst, dass die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Fördertatbestände eingehalten sind. Die jeweiligen Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu den förderfähigen Maßnahmen sind außerdem zu berück­ sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die erfolgten Förderungen. Dies dient dem Ausschluss der Doppelfinanzierung nach Absatz 9. Die zuständigen Lan­ desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden dadurch frühzeitig über die Förderung in Kenntnis gesetzt und können so in den jeweiligen Vertragsverhandlungen nach § 105 Absatz 1 b und § 133 Absatz 2 eine Doppelfinanzierung möglichst frühzeitig ausschließen. Zu Absatz 7 Die Antragsberechtigten haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in geeigneter Form nachzuweisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, fordert der Spitzenverband Bund der Krankenkas­ sen die bereits ausgezahlten Fördermittel zurück. Zu Absatz 8 Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderungen notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus den nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Mitteln gedeckt. - 105 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterla­ gen für die Antragsstellung und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Die Herstel­ lung eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit ist erforderlich, um sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes und mit den Zwecken der Förderung überein­ stimmendes Verfahren gewährleistet ist. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften ent­ sprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Antragsstellern zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung insbesondere über Art, Umfang und Verwendungsort der Fördermittel sowie über etwaige Rückforderungen, sodass eine zweckentsprechende Mit­ telverwendung nachvollzogen und sichergestellt werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält so auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen das Fördergeschehen eng zu begleiten. Die Berichts­ pflicht ist für die gesetzlich nach § 10 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infra­ struktur und Klimaneutralität vorgeschriebenen Erfolgskontrollen essentiell, da das Bundes­ ministerium für Gesundheit so nachvollziehen kann, in welchem Umfang die gesetzlichen Anforderungen der hier genannten Fördertatbestände umgesetzt und damit auch die Ziele der Förderung durch das Sondervermögen erreicht wurden. Die Berichte sind eine wichtige Grundlage für eine mögliche Evaluation der Förderung oder auch für eine Veröffentlichung der Ergebnisse. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 die nicht verausgabten oder nach dem 31. Dezember zurückgezahlte Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück. Zu Absatz 9 Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift gefördert werden, weil über das Sondervermögen eine Mittelbereitstellung - anders als beispielsweise eine Refinanzierung über Entgelte nach § 133 Absatz 2 - unmittelbar erfolgen und somit die Digitalisierung schnell und flächendeckend vorangetrieben werden kann. Der Fördertatbestand unterstützt damit das Ziel der digitalen Vernetzung der Versorgungsbereiche und der damit einherge­ henden effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung und -versorgung. Für Fälle, in denen eine Finanzierung über das Sondervermögen nicht möglich ist, weil beispielsweise die Mittel im entsprechenden Haushaltsjahr bereits verausgabt sind, bleibt es bei der Mög­ lichkeit der Refinanzierung über§ 133 Absatz 2. Satz 2 verhindert eine Doppelfinanzierung durch die Krankenkassen und andere Kosten­ träger, wie zum Beispiel private Krankenversicherungsunternehmen. Zweckentsprechend abgerufene und eingesetzte Investitionskosten sind nicht mehr in den Entgelten nach § 133 Absatz 2, der Förderung nach § 105 Absatz 1 b sowie in anderweitigen Kosten- und Gebüh­ renkalkulationen gegenüber anderen Kostenträgern ansatzfähig. Zu§ 133g (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben) Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem einzelnen Leis­ tungserbringer des Notfallmanagements im Land besondere koordinierende Funktionen und überregionale Aufgaben zuweisen kann. Zweck der Regelung ist die Bündelung von besonderen Aufgaben in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die folgenden Koordinierungs- und Ver­ netzungsaufgaben. - 89 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen. Die Aufga- ben sind insbesondere wie folgt: Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken- haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß- schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka- tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt. Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs- aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen, der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt- lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem mit den Rettungsleitstellen zu bilden, die Abstimmung erleichtern und Schnittstellen redu- zieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereini- gung bis zu 30 Leitstellen. Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, dass die technische Infrastruktur (wie beispiels- weise ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral koordiniert und betrieben werden. Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län- dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein- satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung. Zu Nummer 19 (§ 140f) Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes- ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c Absatz 2 ein Antragsrecht hat. Zu Nummer 20 (§ 291b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not- dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun- mehr in § 75 Absatz 1b Satz 10 geregelt. Zu Nummer 21 (§ 294a) Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun- gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel- tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini- schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner- heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse ist aus diesem Grund sachgerecht. - 106 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken- haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß- schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka- tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt. Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs- aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen, der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt- lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zu bilden, die Abstimmung erleich- tern und Schnittstellen reduzieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung bis zu 30 in Betracht kommende Leitstellen. Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die technische Infrastruktur (wie beispielsweise ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral zu koordinieren und zu betreiben. Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län- dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein- satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung. Das Nähere zum Inhalt der übertragenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ver- einbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständi- gen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzen- verband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut- schen Krankenhausgesellschaft jährlich mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Not- fallmanagements sie die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle zugewiesen hat. Zu Nummer 20 (§ 140f) Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes- ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c ein Antragsrecht hat. Zu Nummer 21 (§ 279) Die Begrenzung der Amtszeiten für die Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrä- ten der Medizinischen Dienste, die von den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen gewählt werden, wird von zwei auf drei Amtszeiten gelockert. Gleichzeitig wird die Begren- zung der Ehrenämter in Selbstverwaltungsorganen von Versicherungsträgern, Verbänden von Versicherungsträgern und Medizinischen Diensten von zwei auf drei Ehrenämter er- weitert. Mit diesen Änderungen wird der zunehmenden Fluktuation der Mitglieder in den Verwaltungsräten entgegengewirkt und ihre Professionalisierung unterstützt. Darüber hin- aus werden die sich abzeichnenden Probleme bei der Nachbesetzung von Mitgliedern be- hoben und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane sicherge- stellt. Dies gilt über den Verweis in § 282 Absatz 2 Satz 7 auch für den Medizinischen Dienst Bund. - 90 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 22 (§ 302) § 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit explizit auch die der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher der übrigen Leistungserbringer nach § 60. Gemäß dem neu eingefügten Satz 3 entfällt für die Leistungserbringer nach § 30 die ärztli- che Verordnung, stattdessen wird von den Leitstellen das Ergebnis der Notrufabfrage über- mittelt. Die genaue Ausgestaltung, wie das Ergebnis der Notrufabfrage zum Beispiel in Ka- tegorien, spezifischen Codes oder Kurzbeschreibungen einzuteilen ist, obliegt gemäß Ab- satz 2 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der dementsprechenden Richtlinie. Hier soll möglichst auf bereits angelegte und vorhandene Daten wie die in Gesundheitsleit- systemen verwendeten standardisierten Notrufabfragen und deren Kategorien (zum Bei- spiel Alarm-Codes) zurückgegriffen werden, um den Prozess möglichst verwaltungsarm zu gestalten. Die eineindeutige Fallidentifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung ebenso in der Richtlinie nach Absatz 2 erfolgt, dient der Zuordnung der Einsatzaufträge des Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransportes. Der neu eingefügte Satz 4 regelt die Abrechnung der Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung vor Ort und des Notfalltransports. Diese müssen in den Richtlinie nach Absatz 2 in Art, Menge und Preis so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungsauf- wand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt. Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten- satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge- setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt- linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Der neu eingefügte Satz 5 verpflichtet die Leistungserbringer, die von der Leitstelle entsandt werden, die Daten des Versicherten an die Rettungsleitstelle zurückzumelden, um dieser eine Abrechnung zu ermöglichen. Dies ist notwendig, da den Rettungsleitstellen selbst zu- mindest zum jetzigen Zeitpunkt regelhaft diese Daten nicht vorliegen. Da zwischen Leitstel- len und Einsatzmitteln beziehungsweise deren Trägern regelhaft Daten ausgetauscht wer- den, ist dieses Verfahren aufwandsarm zu etablieren. Eine Abrechnung der Leitstellenleis- tung wie bisher ausschließlich über durchgeführte Transporte ist nicht sachgerecht, da die transportierten Versicherten und deren Krankenkassen überproportional beteiligt werden. Ebenso schafft es Fehlanreize für einen gegebenenfalls nicht notwendigen Transport. Der neu eingefügte Satz 6 verpflichtet in gleicher Weise die Kassenärztlichen Vereinigun- gen, die Daten an die Rettungsleitstellen weiterzugeben. Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1 kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär- systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab- satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine elektronische Datenübermittlung zulässig ist. - 107 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Nummer 22 (§ 283) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 auch auf die Zusammenarbeit in organisatorischen und pflegefachlichen Fragen der Richtlinien nach § 53d Elftes Buch Sozialgesetzbuch be- zieht. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die untergesetzliche Ausgestal- tung der Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Sowohl die Gremienstruktur als auch die Prozesse zur Zu- sammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Medizinischen Dienste sind sachgerecht und effizient nur für beide Rechtsbereiche – gesetzliche Krankenversi- cherung und soziale Pflegeversicherung - übergreifend zu regeln. Die Klarstellung erfolgt dabei lediglich in § 283, weil sämtliche Regelungen zur Zusammenarbeit durch den MD Bund – anders zum Beispiel als bei den Richtlinien zur Personalbemessung - in einer ein- heitlichen Richtlinie festgelegt werden sollen. Zu Nummer 23 (§ 291b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not- dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun- mehr in § 75 Absatz 1b Satz 12 geregelt. Zu Nummer 24 (§ 294a) Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun- gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel- tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini- schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner- heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse ist aus diesem Grund sachgerecht. Zu Nummer 25 (§ 302) Zu Absatz 1 § 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit auch diejenige der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher die übrigen Abrechnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten nach § 60. Es besteht insoweit grundsätzlich die Verpflichtung, den Krankenkassen im Wege elektro- nischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diag- nose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Ab- satz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben. Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruch erfor- derlichen Angaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidenti- fikationsnummer zu übermitteln. Das Nähere zu Art und Umfang der erforderlichen Anga- ben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten in seiner Richtline nach - 91 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 23 (§ 354) Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au- ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis- tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not- dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor- gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen techni- schen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist sicher- zustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren handelt, welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit ei- nem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt. Zu Nummer 24 (§ 370a) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 25 (§ 377) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be- zeichnet. Zu Nummer 26 (§ 394) Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 soll das Notfallmanagement auch die telefonische und tele- medizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, sowie die Nutzung von mobilen Alarmierungs-Anwendungen zur Ein- bindung von registrierten Ersthelfern (Laienreanimation) umfassen. Nach dem Beginn einer sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme beim plötzlichen Herz- Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die Überlebensrate erheblich. Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwendung durch Laien, soge- nannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites Kataster, das im Rah- men des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch die Rettungsleitstellen ver- wendet werden kann und das durch einen zentralen Zugang zu erreichen ist. Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen § 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre- chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver- mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden, wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen. Zu Absatz 1 Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt- ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste- matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Rettungsleitstellen und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen. - 108 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Absatz 2 Satz 1. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 gilt. Auch zu diesem Nachweis regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere. Dies ist sachgerecht, da die bisherige Praxis, dass der Transport nach Ab- schluss des Einsatzes ärztlich verordnet wird, entfällt. Die Regelung adressiert nun an die Leistungserbringer des Notfallmanagements, welche die Indikation für ein Einsatzmittel stellen. Dies erfolgt in der Regel durch die grundsätzliche Festlegung durch die ärztliche Leitung des Leistungserbringers, beispielsweise die ärztliche Leitung. Wenn der Nachweis noch nicht durch die einheitliche und reproduzierbare Ergebnisse der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage erbracht wird, regelt der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen Übergangsregelungen den Nachweis auf andere Weise. Die eineindeutige Falliden- tifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung ebenso in der Richtlinie erfolgt, dient der Zuordnung der Einsatzaufträge des Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransportes. Die Vorgaben in der sollten so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungs- aufwand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt. Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten- satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge- setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt- linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung oder des Notfalltransports ist verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungs- erbringer des Notfallmanagements zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. Dies ist notwendig, da den Leistungserbringern des Notfallmanagements regelhaft diese Daten nicht vorliegen und somit keine Abrechnung möglich wäre. Zu Absatz 2 Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1 kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär- systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab- satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine elektronische Datenübermittlung zulässig ist. Zu Nummer 26 (§ 354) Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au- ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis- tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not- dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor- gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen - 92 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung, Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können. Zu Absatz 2 Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka- taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs- ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden (z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer). Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED Katasters die Rettungsleitstellen sein sollen, ist die öffentliche Weboberfläche entspre- chend weiterzuentwickeln, sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein sowie eine einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem regelmäßige Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan. Zu Absatz 3 Absatz 3 beschreibt, welche Informationen vom Katasterbetreiber veröffentlicht werden muss. Diese Daten erhält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder aber über freiwillige Meldungen. Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit- stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf- fentlich zugänglich sind. Zu Absatz 4 Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge- stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts- sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des Namens der meldenden Einrichtung fallen. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe- zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um- fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B. Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge). Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1 in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein entsprechendes Evaluationskonzept vor. - 109 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 technischen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist sicherzustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren han- delt, welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit einem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt. Zu Nummer 27 (§ 370a) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 28 (§ 377) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be- zeichnet. Zu Nummer 29 (§ 394) Nach § 30 Absatz 3 umfasst das Notfallmanagement auch die telefonische und telemedizi- nische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofort- maßnahmen, sowie die Nutzung von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthel- feralarmierungssystemen und die Nutzung des AED-Katasters nach dieser Vorschrift. Nach dem Beginn einer sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme beim plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die Überlebensrate erheblich. Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwen- dung durch Laien, sogenannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites Kataster, das im Rahmen des Notfallmanagements verwendet werden kann und das durch einen zentralen Zugang zu erreichen ist. Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen § 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre- chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver- mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden, wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen. Zu Absatz 1 Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt- ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste- matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Leistungserbringer und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen. Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung, Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können. Zu Absatz 2 - 93 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice- stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer- tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach § 123 SGB V und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b SGB V. Zu Artikel 4 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b. Zu Artikel 5 (Änderung des Apothekengesetzes) Zu Nummer 1 Zur Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten wird die Möglichkeit zur Schließung eines entspre- chenden Versorgungsvertrages durch eine öffentliche Apotheke mit der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung und dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein Integriertes Notfallzentrum bildet, neu eingeführt. Die notdienstpraxisversorgende Apotheke soll in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen. Wenn die Apotheke nicht in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegt, kann die notdienstpraxisversorgende Apotheke eine zweite Offizin mit Lagerräumen an dem Stand- ort, an dem die Notdienstpraxis liegt, betreiben. Diese zweite Offizin muss in angemessener Entfernung zur Betriebsstätte der Apotheke liegen, damit die apothekenleitende Person ih- ren Verantwortlichkeiten nachkommen kann. Dadurch soll eine notdienstpraxisnahe Ver- sorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis ermöglicht werden. Um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienst- praxis zu gewährleisten, sind Vorgaben für den Versorgungsvertrag notwendig. So sind insbesondere Festlegungen zur Sicherstellung der Versorgung, zur Beratung und zu den Öffnungszeiten der Apotheke zu treffen und einzuhalten. Wenn Räume an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, von der Apotheke genutzt werden, ist die Eig- nung der Räume zur Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinproduk- ten sicherzustellen. Zudem sind Zutrittsbeschränkungen vorzusehen. Die freie Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten darf durch den Versorgungsver- trag nicht eingeschränkt werden. Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie die notdienstpraxisversorgende Apotheke oder beispielsweise eine an ihrem Wohnort gele- gene Apotheke zur Einlösung von Verschreibungen aufsuchen. Damit die zuständige Behörde Kenntnis über die Versorgung einer Notdienstpraxis durch eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb einer zweiten Offizin mit La- gerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhält, ist ihr der Versorgungsvertrag rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Aufnahme der Versorgung vorzulegen. - 110 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka- taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs- ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden (z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer). Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED Katasters die Leistungserbringer des Notfallmanagements sein dürften, ist die öffentliche Weboberfläche weiterzuentwickeln: sie sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein sowie eine einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem re- gelmäßige Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan. Zu Absatz 3 Absatz 3 beschreibt, welche Informationen veröffentlicht werden müssen. Diese Daten er- hält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder aber über freiwil- lige Meldungen. Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit- stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf- fentlich zugänglich sind. Zu Absatz 4 Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge- stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts- sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des Namens der meldenden Einrichtung fallen. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe- zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um- fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B. Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge). Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1 in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein entsprechendes Evaluationskonzept vor. Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice- stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer- tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. - 94 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Zu Nummer 2 Notdienstpraxisversorgende Apotheken stellen durch die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis ebenfalls den Notdienst von Apotheken sicher, weshalb sie einen pauschalen Zuschuss erhalten sollen. Die Versorgung erfolgt allerdings zu den vor- gegebenen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis und insbesondere nicht über Nacht durch vollständig erbrachte Notdienste gemäß Absatz 1. Deshalb wird pro Kalenderwoche für die Versorgung während der Öffnungszeiten der entsprechenden Notdienstpraxis in dieser Ka- lenderwoche ein pauschaler Zuschuss vorgesehen. Die entsprechenden Daten, die der Deutsche Apothekerverband zur Berechnung der Notdienstpauschalen benötigt, sind von der Apotheke an diesen im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen. Der Deutsche Apothe- kerverband kann Form und Inhalt der Erklärung vorgeben. Dadurch kann auch eine Imple- mentierung technischer Prüfprozesse erfolgen, so dass beispielsweise eine Erklärung über mehr Kalenderwochen, als das entsprechende Quartal enthält, nicht möglich ist. Damit die Berechnung der Notdienstpauschale fristgerecht erfolgen kann, soll die Übermittlung der Daten durch die Apotheken jeweils innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende erfolgen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es wird eine entsprechende Ordnungswidrigkeit eingeführt, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden rechtzeitig, korrekt und vollständig Kenntnis über die Versorgung einer Notdienstpraxis durch eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhalten. Zu Buchstabe b Durch die Ergänzung des Absatzes 1 Nummer 2a in Absatz 3 wird die Höhe des angedroh- ten Bußgeldes für einen Verstoß nach Absatz 1 Nummer 2a bestimmt und somit Rechtssi- cherheit hergestellt. Zu Artikel 6 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach § 12b des Apothekengesetzes. Der Begriff der notdienstpraxisversorgenden Apotheken wird eingeführt. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach § 12b des Apothekengesetzes. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke sicherzustellen, sollen Vorgaben zur Anzahl des Personals und zum Personaleinsatz auch für notdienstpraxisversorgende Apo- theken gelten. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach § 12b des Apothekengesetzes. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis in der unmittel- baren Nähe der Notdienstpraxis zu ermöglichen, wird die Vorgabe zur Raumeinheit der Betriebsräume aufgehoben und der Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen an dem - 111 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Artikel 3 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b. Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab- satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege- lung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforder- liche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht aus- reichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese au- ßerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelba- ren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Kranken- hausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen. Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die Versorgung mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen. Zu Artikel 5 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung) Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab- satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege- lung im Rahmen der Notfallversorgung apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgegeben, wenn eine Thera- pie sofort begonnen werden muss und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszei- ten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Versorgung mit apothekenpflichtigen Medizinprodukten entsprechend der Arz- neimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen kön- nen die Medizinprodukte über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen. Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) Zu Nummer 1 Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand- ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss. Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird - 95 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erlaubt. Es wird zudem klargestellt, dass insbesondere Vorgaben zur Barrierefreiheit, zur Vertraulichkeit der Beratung, zur La- gerung sowie zu Meldeverpflichtungen einzuhalten sind. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung von Versorgungsverträgen nach § 12b des Apothekengesetzes. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis zeitnah sicherzu- stellen, wird die Dienstbereitschaft von notdienstpraxisversorgenden Apotheken oder der zweiten Offizin der Apotheken, wenn die Versorgung durch diese erfolgt, festgelegt. Wenn die Apotheke eine zweite Offizin an dem Standort betreibt, gilt die Dienstbereitschaft wäh- rend der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis für die zweite Offizin. Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) Zu Nummer 1 Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand- ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss. Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird kon- kretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 2 AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent- scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 durch die Rettungsleitstellen verwendet werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom Betreiber des AED erhalten. Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Anga- ben, die durch Absatz 2 näher konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des AED an das AED-Kataster zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Da- tum in Betrieb genommene AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz 2 spätestens bis zum 2. Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von AED oft ehrenamtlich tätig sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka- taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten- strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Rettungsleitstellen, Ersthelfer-Apps und öffentlich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen um einen AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren. Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas- ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde- rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge- sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs- einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das - 112 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 konkretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 2 AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent- scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 verwendet werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom Betreiber des AED erhalten. Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Angaben, die durch Absatz 2 näher konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des AED an das AED-Kataster zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Datum in Betrieb genommene AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz 2 spätestens bis zum 2. Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von AED oft ehrenamtlich tätig sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka- taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten- strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Leitstellen, Ersthelfer-Apps und öffent- lich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen um einen AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren. Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas- ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde- rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge- sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs- einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi- elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich- keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt. Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht. Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2 über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über- mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden. - 96 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi- elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich- keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt. Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht. Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2 über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über- mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden. Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz- übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach- barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs- dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati- entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im- mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken- haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die- ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret- tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs- mitteln zu beachten. Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom- mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein- bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014 in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie- hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon- form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be- seitigen. Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver- gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli- tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege- lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar. - 113 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz- übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach- barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs- dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati- entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im- mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken- haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die- ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret- tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs- mitteln zu beachten. Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom- mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein- bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014 in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie- hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon- form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be- seitigen. Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver- gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli- tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege- lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar. Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun- gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen- dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden. Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber- schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe- rige Ausnahme von der Erlaubnisflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden. - 97 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun- gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen- dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden. Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber- schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe- rige Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden. Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati- enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe b § 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si- cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa- len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu- bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich- ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1 Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs- mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer- den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das - 114 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati- enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe b § 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si- cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa- len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu- bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich- ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1 Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs- mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer- den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1 bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind. Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs- dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins- besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei- tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö- tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret- tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur - 98 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1 bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind. Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs- dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins- besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei- tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö- tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret- tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur Ein- fuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf es zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainerstaat. Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor- schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge- führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver- schreibungspflichtigen Betäubungsmittel. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) Zu Nummer 1 Gemäß Satz 2 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor- herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor- gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen neuen Satz 3 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be- dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich- keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen) in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden über die Woche ist nicht durch jeden einzelnen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweili- gen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bundesmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu bedarf es – abhängig von der bisherigen Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Um- ständen einer durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellung- auftrages koordinierten Abstimmung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arzt- gruppe in einem Planungsbereich über die Terminierung der jeweiligen offenen - 115 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einfuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf es zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainer- staat. Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor- schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge- führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver- schreibungspflichtigen Betäubungsmittel. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) Zu Nummer 1 Gemäß Satz 3 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor- herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor- gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen neuen Satz 4 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be- dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich- keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen) in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden über die Woche ist nicht durch jede einzelne Vertragsärztin beziehungsweise jeden einzel- nen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweiligen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bun- desmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu bedarf es – abhängig von der bisherigen Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Umständen einer durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungauftrages koordinierten Abstimmung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arztgruppe in einem Planungsbereich über die Terminierung der jeweiligen offenen Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der Akutleitstellen verbessert, Versicherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln und diese haben somit seltener Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte nach der Ersteinschätzung in die vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden so verbessert. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 3 Gemäß dem neuen Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet, bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach Satz 3 zu treffen. Dabei sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im Bundesmantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen in den Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - 99 - Bearbeitungsstand: 12.11.2025 15:32 Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der Akutleitstellen verbessert, Versi- cherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln und diese haben somit seltener Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte nach der Ersteinschätzung in die vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden so verbessert. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 3 Gemäß Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet, bundesein- heitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach Satz 3 zu treffen. Zudem sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im Bundes- mantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst gleich- mäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen in den Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfassend offene Sprechstunden angeboten werden sollen. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re- gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet. - 116 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 insbesondere während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfas- send offene Sprechstunden angeboten werden sollen. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re- gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet. Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "Akut- und " Ins: "- und Akut" Ins: "aus ihrer Sicht i..." Del: "Erschwerend kommt..." Ins: "D" Ins: "erfolgt " Ins: ":" Del: "erfolgt –" Ins: "," Ins: "," Del: "in" Ins: "für" Del: "n" Del: " Gründe" Ins: " Ein Grund" Del: "können insbesonde..." Ins: "kann die irrtümliche" Del: "Der Rettungsdiens..." Ins: "D" Del: "- 2 - Bearbeitung..." Del: "wahrgenommenen Au..." Del: "sundheitsversorgu..." Ins: "- 2 - Bearbeitung..." Del: "bisher unzureichend " Ins: "bisher unzureichend " Ins: "häufig hochspezia..." Ins: "dieser Leistungen " Del: "finanzielle " Ins: " " Del: "die Weiterentwick..." Ins: "vor, dass Gesetze..." Del: "," Ins: " in der Notfall- ..." Del: "richtige" Ins: "bedarfsgerechte" Del: "sowie die wirtsch..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "neuen Leistungser..." Del: "Im Übrigen werden..." Del: "stelle verbunden." Del: "KV-" Ins: "der Kassenärztlic..." Ins: "durchgeführten " Ins: "gegebenen " Ins: "n" Ins: "der " Ins: "n" Del: "Berück�sichtigt m..." Del: "diesen" Ins: "den integrierten ..." Del: "- 3 - Bearbeitung..." Ins: " " Ins: "- 3 - Bearbeitung..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Del: "Zudem soll die Ve..." Ins: "Die Ziele der Ref..." Ins: "daher " Del: "Ein weiterer" Ins: "Weitere" Del: "r" Ins: "e" Del: "ist" Ins: "sind" Del: "nun�mehr geschaff..." Del: "und" Ins: "sowie" Del: "welche" Ins: "die" Ins: "Im Arzneimittelge..." Del: "mit " Ins: "durch" Del: "n" Del: "," Ins: " und" Del: "und" Ins: "sowie" Ins: "- 4 - Bearbeitung..." Ins: "würde " Del: "welche" Ins: "die" Del: "Bürgerinnen und B..." Del: "- 4 - Bearbeitung..." Del: "Bürgerinnen und B..." MoveFrom: "Durch die Einführ..." Ins: "medizinischen " Ins: "," Del: "am Gremium" Ins: "an dem" Ins: "des Fünf�ten Buch..." Ins: "," Del: "aufgrund" Ins: "die durch" Ins: "i" Del: "r" Del: "der" Ins: "durch die" Del: "n" Del: "der Rettungs�l" Ins: "durch die L" Ins: "zu erwarten sind, " Del: "gesetzliche Krank..." Ins: "GKV" Ins: " Zusätzliche Mehr..." Del: "gesetzliche Krank..." Ins: "GKV" Del: "r" Del: "n" Del: "Akut- und Rettung..." Ins: "Akutleitstelle un..." Del: "der Rettungsleits..." Ins: "untereinander " Del: "welches" Ins: "das" Ins: "softwarebasierten " Del: "in" Ins: "durch" Ins: "i" Del: "n" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "Rettungsleitstellen" Del: "Notarzteinsätzen" Ins: "Notarzteinsatzmit..." Del: "jährlichen " Ins: "jährlichen " Del: "3" Ins: "2" Ins: "," Del: "Po�" Ins: "Ein�sparpo" Del: "einer" Ins: "1" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "Gesetzliche Krank..." Ins: "GKV" Ins: "Vertragsärztliche..." Ins: "30" Ins: "60" Ins: "90" Ins: "100" Ins: "100" Ins: "Anschluss Notfall..." Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26" Del: "von Rettungs�leit..." Del: "299" Ins: "243" Del: "-738" Del: "-1.090" Ins: "-652" Ins: "-974" Ins: "-1.131" Ins: "0" Del: "7" Del: "-1.331" Del: "10" Ins: "12" Del: "ent" Del: " " Ins: "über" Del: "Mit den Neuregelu..." Del: "Erfüllungsaufwand..." Ins: "Der jährliche" Del: "entstehen. Im Ber..." Ins: "reduziert sich fü..." Ins: "Keiner" Ins: "E.2 Erfüllungsauf..." Del: "für die Bürgerinn..." Ins: "der " Del: "E.2 " Del: "Durch den Verzich..." Del: "Weitere einmalige..." Ins: " um jähr�lich 207..." Ins: "von " Del: "unter 100" Ins: "1 71 1" Del: "0" Ins: "2" Del: ", davon zwei einm..." Ins: "." Del: "- 6 - Bearbeitung..." Ins: "- 6 - Bearbeitung..." Del: "Für den Spitzenve..." Del: "1 Million Euro fü..." Del: "Für den Spitzenve..." Del: "Weitere einmalige..." Del: "F. Weitere Kosten" Del: "Keine." Ins: "Der zusätzliche E..." Ins: "F. Weitere Kosten" Ins: "Bürgerinnen und B..." MoveTo: "Durch die Einführ..." Ins: "Durch die Neurege..." Ins: "4 650 000 Euro. " Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "9" Ins: "28" Del: "30" Ins: "3" Del: "September" Ins: "Februar" Del: "5" Ins: "6" Del: "5" Ins: "6" Del: "231 " Ins: "28" Ins: "i" Del: "r" Del: "Punkt am Ende dur..." Ins: "Angabe „Leistunge..." Del: "„" Ins: "„ " Ins: "." Del: "." Ins: " " Del: "n" Ins: "nach § 133 Absatz..." Del: " nach § 133 Ab�sa..." Del: "aus objektiver Si..." Ins: "1. " Ins: "aufgrund seines G..." Ins: "2." Del: "," Ins: " und" Del: "Die aufgrund eine..." Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "nach Absatz 2 Num..." Ins: "1." Ins: "ab dem […einsetze..." Del: "digitalen" Ins: "softwarebasierten" Ins: "Notrufabfrage," Del: "Abfrage. Es soll ..." Ins: "2." Del: " sowie die Einbin..." Ins: "3. ab dem […einse..." Ins: "n" Ins: "n insbesondere" Ins: "sowie" Del: "umfassen" Ins: "4. ab dem […einse..." Del: "nach Absatz 2 Sat..." Del: ", auch telemedizi..." Ins: "nach dem Stand de..." Del: "medizinischen" Ins: "rettungsdienstlichen" Del: "nach dem Stand de..." Ins: "zusätzlich teleme..." Del: "nach Absatz 2 Sat..." Ins: "1." Del: "aus " Del: "er Sicht" Del: "grundsätzlich " Ins: "und" Del: "oder" Ins: "2." Del: "Einrichtung" Ins: "Versorgungseinric..." Del: " Einrichtung" Ins: "n" Del: "r" Ins: "Gründen" Del: "Sicht" Del: " " Ins: "auf einen Notfall..." Del: "jeder Leistung der " Ins: "einer notfall" Del: "Notfallrettung na..." Ins: "Versorgung oder z..." Del: "1" Ins: "4" Ins: "jeweilige " Del: " oder über�nimmt ..." Del: "medizinischen" Ins: "rettungsdienstlichen" Del: "," Del: "gelten diese als ..." Ins: "oder erfolgt die ..." Del: "Krankentransporte," Ins: "Krankenfahrten und" Del: "flüge und Kranken..." Ins: "e" Ins: "und in der nach A..." Del: "Krankentransporte," Ins: "Kranken�fahrten und" Del: "flüge und Kranken..." Ins: "e" Del: "sie" Ins: "diese" Ins: "- 9 - Bearbeitung..." Ins: " Krankentransport..." MoveTo: "(2) Krankenfahrte..." Ins: "Krankentransporte..." Del: "(2" Ins: "(3" Del: "nach Absatz 1 Sat..." Ins: "Krankenfahrten und " Del: "und Krankenfahrten " Ins: "und Transporten " Ins: "und Transporten " Del: " oder so�weit es ..." Ins: "," Del: "- 9 - Bearbeitung..." Ins: "und Transporten " Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "1" Del: "1" Ins: " Absatz 1 " Del: "ambulanten Operat..." Ins: "Behandlung" Ins: " § 115f oder" Ins: "Fahrten und Trans..." Ins: " wie bei einer st..." Ins: "und Transporten " Del: "aus medizinischer..." Ins: "bei Krankenfahrten" Del: "b)" Del: "und" Ins: "oder" Ins: "b) aus medizinisc..." Ins: "und Transporten " Ins: "," Del: "aufgrund einer mi..." Ins: "so�fern eine Vers..." Del: "r" Ins: "n" Del: "getroffenen Entsc..." Ins: "eines Gesundheits..." Ins: "oder der Transport " Ins: "aus medizinischen..." Ins: "eines Gesundheits..." Ins: "- 10 - Bearbeitun..." Del: "mittels digitaler" Ins: "softwarebasierter" Del: "Leistung." Ins: "Fahrt oder dieses..." Del: "(3) Krankentransp..." Ins: "(4) " Del: "m" Ins: "n" Del: "Fall" Ins: "Fällen" Ins: "eine Krankenfahrt..." Del: "n" Del: ". Die Regelungen ..." Ins: ". " MoveFrom: "(4) Krankenfahrte..." Del: "b" Ins: "a" Del: "übernimmt die Kra..." Ins: "gilt die " Del: "gilt " Ins: "bei dem Versicher..." Del: " wobei bei Vorlie..." Del: "4 oder 5, bei Ein..." Ins: "sofern " Del: ", oder" Ins: " festgestellt wurde," Del: "- 10 - Bearbeitun..." Ins: "3. eine Einordnun..." Del: "3." Ins: "4. eine gemäß § 1..." Del: "eine" Ins: "erfolgte" Del: "2" Ins: "II und eine" Del: "in der am 31 . De..." Ins: "ab" Del: "mindestens eine" Ins: "erfolgte" Ins: "mindestens " Del: "Die Höhe der nach..." Ins: "der " Ins: ", wenn ein öffent..." Del: "§ 133 Absatz" Ins: "Satz" Del: "6" Ins: "2" Ins: "der " Ins: "den " Ins: "n" Del: "Nummer " Ins: "Für Krankenfahrte..." Ins: "(6) Die Landesver..." Ins: "4 sowie Absatz 4 ..." Del: "(6)" Ins: "(7) Versicherte l..." Ins: "bei Krankenfahrten " Del: "s" Ins: "r" Del: "sich nach § 61 er..." Ins: "Zu�zahlung nach S..." Ins: "i" Del: "n" Del: "sich nach § 61 er..." Ins: "Zuzahlung nach Sa..." Del: "7" Ins: "8" Ins: "von der Krankenka..." Del: "8" Ins: "9" Ins: "; dies gilt für " Ins: "- 1 1 - Bearbeitu..." Ins: "den Anspruch auf ..." Ins: "Nach § 61 Satz 3 ..." Ins: "„Die Zuzahlung zu..." Del: "In" Ins: "5." Ins: "wird wie folgt ge..." Ins: "a) In " Ins: "Krankenfahrten“ e..." Ins: "b) In Satz 4 wird..." Del: "flüg" Ins: "“" Del: "und" Ins: "die Angabe „," Del: "5" Ins: "6" Del: " In" Ins: "durch den folgend..." Del: "die Angabe „vertr..." Ins: "„Satz 6 gilt nich..." Del: "„" Del: "“" Del: "ersetzt" Ins: "Satz 3" Ins: "“" Del: "6" Ins: "7" Del: "24 Stunden täglich" Ins: "jederzeit" Del: "- 11 - Bearbeitun..." Ins: "," Ins: "unterstützen " Del: "am Ende " Ins: "die Angabe " Del: "einen Punkt" Ins: "„unterstützen.“" Ins: "- 12 - Bearbeitun..." Ins: "der Vermittlung " Ins: "i" Del: "r" Del: "Punkt am Ende dur..." Ins: "Angabe „Satz 2.“ ..." Del: "„" Ins: "„ " Del: "einheitlichen " Ins: " nach Satz 2" Del: "elektronischen An..." Ins: "in Satz 16 genann..." Del: "gestrichen." Ins: "durch den " Del: "gg) Nach dem neue..." Ins: "n" Del: "eingefügt" Ins: "ersetzt" Del: "24 Stunden täglich" Ins: "jederzeit" Del: "sofortige" Ins: "unverzügliche" Del: ". " Ins: " (Akutfall). " MoveTo: "Nicht vom Sicher�..." Del: "se" Del: "- 12 - Bearbeitun..." Del: "im Notdienst erbr..." Ins: "nach Satz 1 nicht..." Del: "." Del: "Im Rahmen der " Ins: "(" Del: "n" Ins: "); es" Ins: "darüber hinaus " Ins: ", die Feststellun..." MoveFrom: "Nicht vom Sichers..." Ins: "und die Kassenärz..." Ins: "durch geeignete V..." Del: "folgende Maßnah�m..." Ins: ":" Ins: "- 13 - Bearbeitun..." Del: "24 Stunden täglich" Ins: "jederzeit" Del: "24 Stunden täglich" Ins: "jederzeit" Del: "für" Ins: "in" Ins: "n" Ins: "in Satz 1 genannte " Del: "nach Satz 1 " Del: "P" Ins: "Fachp" Ins: "zur erforderliche..." Del: "ergänzend in ihre..." Del: ";" Ins: "." Del: "§ 28 Absatz 1 Sat..." Ins: "Der Bundesärzteka..." Del: "dem Träger des Re..." Ins: "nach § 30 " Del: "11" Ins: "12" Del: "der medizinischen..." Ins: "im Sinne des § 30..." Del: "Akutl" Ins: "L" Del: "24 Stunden täglich" Ins: "jederzeit" Ins: " (Akutleitstelle)" Del: "neunten" Ins: "zwölften" Del: "muss" Ins: "müssen" Ins: "n" Ins: "n" Del: "hat" Ins: "haben" Del: "s" Ins: "r" Del: "in" Ins: "nach" Del: "genannten" Ins: "aufzustellen�den ..." Del: "n" Ins: "s" Del: "n" Ins: "s" Del: "s" Del: "unmittelbare " Del: "- 13 - Bearbeitun..." Del: "Die" Ins: "Eine" Ins: "nach Absatz 1b Sa..." Del: "weder das Aufsu�c..." Ins: "eine Behandlung d..." Del: "s" Ins: "n" Del: "es oder " Ins: " oder ein zugelas..." Ins: "- 14 - Bearbeitun..." Ins: "nicht möglich ode..." Del: "noch" Ins: "ist und" Ins: "ärztliche " Ins: "nicht " Ins: "nicht " Del: "personenbezogene ..." Ins: "die" Ins: "erforderlichen pe..." Ins: "nach Absatz 1a Sa..." Del: "Erreichung der " Del: "n" Ins: "der Evaluierung " Ins: " Absatz 1b Satz 3..." Ins: "und die Kassenzah..." Del: "sicher und " Ins: "der Vertragszahnä..." Del: "Zugangsmöglichkei..." Del: "). Die Absätze 1a..." Ins: "bundeseinheitlichen " Del: " " Ins: "bundesweit einhei..." Ins: "den " Ins: "n" Ins: "jeweils " Del: "jeweils " Del: "7" Ins: "8" Del: "wie folgt geändert:" Ins: "durch den folgend..." Del: "a) In Satz 1 wird..." Ins: "„(1a) In" Del: "3" Ins: "7" Del: "Nummer 3 in eine ..." Ins: "können Versichert..." Del: "den in" Ins: "Akutfällen nach" Del: "genannten Fällen " Del: "“" Del: "ersetzt." Ins: "vermittelt. " Del: "b) In Satz 2 wird..." Del: "“" Del: "die Angabe „" Del: "in Satz 1 erster ..." Ins: "Fällen des § 75 A..." Ins: "“" Del: "8" Ins: "9" Del: " " Ins: "1. " Del: "1. " Ins: "für die Versorgung " Ins: "- 15 - Bearbeitun..." Del: "2. " Ins: "2. Regelungen " Del: " sowie " Del: "- 14 - Bearbeitun..." Ins: "der " Ins: "der Behandlungsdi..." Ins: "r" Ins: "n" Ins: "In " Del: "wird" Ins: "werden" Del: "Angabe „" Ins: "Wörter „Behandlun..." Ins: ", wenn die Be�han..." Del: "Angabe „" Ins: "Wörter „den Fall,..." Del: " und wird die Ang..." Del: "9" Ins: "10" Ins: "wird " Del: "wird die Angabe „..." Ins: "durch folgende Nu..." Ins: "3. „ Leistungen i..." Del: "1 und 4“ durch di..." Ins: "servicestelle nach " Ins: "die aufgrund der ..." Del: "“" Del: "ersetzt." Ins: "erbracht werden, “ " Del: "10" Ins: "11" Del: "6" Ins: "4" Ins: "für die Sozialver..." Ins: "n" Ins: "n" Ins: "n" Ins: "Kosten, die " Del: "6" Ins: "4" Del: "2" Ins: "3" Del: "den Kosten" Ins: "," Del: "des Rettungsdienstes" Ins: "für die Belange d..." Del: "des Ret�tungsdien..." Ins: "für die Belange d..." Del: ". " Ins: ". Der erweiterte ..." MoveFrom: "Kommt eine Festle..." MoveFrom: "Der erweiterte La..." Ins: "3 sowie das Anhör..." Del: "15" Ins: "16" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "In " Del: "die Angabe „sowie“ " Ins: "d" Del: "i" Ins: "folgenden Satz er..." Del: "Komma ersetzt und..." Ins: "„Die von den Land..." Del: "“ die Angabe „sowie" Ins: "," Del: "“" Del: "eingefügt" Ins: "sind der für die ..." Ins: "“" Del: "11" Ins: "12" Del: "der Rettungsdienste" Ins: "für die Belange d..." Del: "12. In" Ins: "13." Ins: "durch die folgend..." Del: "nach der Angabe „..." Ins: "„12. Verordnung von" Del: "flüg" Ins: "," Del: " eingefügt" Del: "13" Ins: "14" Del: "6" Ins: "5" Ins: "unter Berücksicht..." Ins: "sowie dessen zwec..." Del: " in Satz 5 genann..." MoveFrom: "Über die Höhe des..." MoveFrom: "Die privaten Kran..." Del: "Der in Satz 1 gen..." Del: "1. Sicherstellung..." Ins: "1. nach" Del: "§ 75 " Del: "n" Ins: "r" Del: "en verantworteten" Ins: " sicherzustellenden" Del: "," Ins: " einschließlich M..." Del: "." Ins: " einschließlich M..." MoveTo: "Über die Höhe des..." Ins: "Benehmen mit Wirk..." MoveTo: "Die privaten Kran..." Ins: "jährlich " Del: "zur Gewährleistun..." Del: "Vertragsparteien" Ins: "Vereinbarungspart..." Del: "bei der Umsetzung" Ins: "zur Gewähr�leistu..." Del: "5" Ins: "1" Del: "Zwecke" Ins: "Strukturen, Maßna..." Del: "Im" Ins: "Die im" Del: "m" Ins: "r" Del: "Notdienst" Ins: "notdienstli�chen ..." Ins: "n" Ins: "die " Ins: "n" Ins: "die von der Kasse..." Ins: "n" Ins: "n" Del: "Vertragsparteien" Ins: "Vereinbarungspart..." Ins: "und dessen zweckg..." Del: "Ver�tragsparteien" Ins: "Vereinbarungspart..." Del: " " Ins: "- 17 - Bearbeitun..." Del: "6" Ins: "5" Del: "ein entsprechender " Ins: "von einem Vereinb..." Ins: " bezogen auf die ..." Del: "14" Ins: "15" Del: "- 16 - Bearbeitun..." Del: "sind" Ins: "ist die Übernahme..." Ins: "im Fall einer amb..." Del: "2" Ins: "3" Del: "b" Ins: "a" Del: "in Verbindung mit..." Ins: "von der Krankenka..." Del: "15" Ins: "16" Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: " Satz 1" Del: "„" Ins: "„ " Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "Satz 1 " Ins: "Satz 1 " Ins: "unter Wahrung des..." Del: "Anhör" Ins: "Mitbera�t" Del: "4a" Ins: "4" Del: "7" Ins: "2" Del: "und die Mitberatu..." Ins: "sowie " Ins: "Satz 1 Nummer 1 u..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Del: "ist" Ins: "Satz 1 ist, auch ..." Ins: "," Ins: "er " Ins: "“" Del: "“" Del: "16" Ins: "17" Del: "10" Ins: "12" Del: "gestrichen." Ins: "durch folgenden A..." Ins: "- 18 - Bearbeitun..." Ins: "„(3b) Die Vergütu..." Ins: "2 von Krankenhaus..." Del: "17" Ins: "18" Ins: "in unmittelbarer ..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "Satz 3 " Del: "in unmittelbarer ..." Ins: "Satz 1 " Ins: "für die Einrichtung " Ins: "der Träger " Ins: "es" Del: "n" Ins: "zum Abschluss ein..." Del: " Hierfür ist eine..." Ins: "zugelassenen " Del: "- 17 - Bearbeitun..." Ins: "gemäß § 75 Absatz..." Del: "gemäß § 75 Absatz..." Del: "und datenschutzre..." Ins: "zugelassenen " Ins: "§ 123a Absatz 2 " Del: "3" Ins: "1" Del: "nach Satz 1 " Del: "so�weit die notdi..." Ins: "sofern die vertra..." Ins: "von Akutfällen " Del: "5" Ins: "6" Del: "nach" Ins: "im Sinne von" Ins: "sicherge�stellt w..." Del: "betreffenden " Del: "sichergestellt wi..." Ins: "befindet; die Ver..." Ins: "dieses Buches und..." Del: "in diesem Fall " Del: "Vertragspartner d..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: "zudem " Del: "sowie" Ins: "und" Ins: "in die Kooperatio..." Ins: "." Del: "in die Ko�operati..." Ins: "Eine" Del: "eine zeitlich nah..." Ins: "ohne jeden zeitli..." Del: "einer in Absatz 1..." Ins: "von" Ins: "spraxen" Del: "Ersteinschät�zung" Ins: "Entscheidung" Del: "eine in" Ins: "Hilfeleistung nach" Del: "genannte Hilfelei..." Ins: "getroffen" Del: "2" Ins: "1" Del: "4" Ins: "5" Del: "6" Ins: "4" Del: "Erstein�schätzung" Ins: "Entscheidung" Ins: "- 19 - Bearbeitun..." Del: "standardisierten ..." Ins: " nach § 123c Absa..." Del: "Kooperationspartn..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: "Hilfesuchenden" Ins: "Versorgung" Ins: "der Hilfesuchenden " Del: "dieses" Ins: "das Integrierte N..." Ins: " Gleiches gilt, w..." Del: "Zur Sicherstellun..." Del: "(4) " Ins: "sicherzustellen, ..." Del: "bei der" Ins: "1 . zur" Del: "eine Unterstützung" Ins: "von Fachärzten fü..." Del: "von Fachärzten fü..." Ins: "unterstützt werden" Del: "." Ins: "," Ins: "und" Del: "Sie haben darüber..." Ins: "2." Del: "eine vorliegende" Ins: "das Vorliegen" Ins: "r" Del: " eine Unter�stützung" Ins: "en von Fachärzten..." Del: "von Fachärzten fü..." Ins: "unter�stützt werden" Ins: "oder Psychosomatik " Del: " " Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "Satz 1 " Del: "- 18 - Bearbeitun..." Del: "und 2 " Ins: "en" Ins: " In den in Satz 1..." Del: "haben in dem in S..." Del: "5" Ins: "4" Ins: " " Ins: "1. " Ins: "a)" Del: " auf" Ins: "b)" Ins: "in Absatz 1 Satz ..." Del: " nach Absatz " Ins: "," Del: "1 Satz 6 sowie" Del: "," Ins: "und" Del: "auf" Ins: "c)" Del: "und auf die Anzah..." Del: " über" Ins: "2." Ins: "der Versorgung in..." Del: "über" Ins: "Bestandteil" Ins: "es" Del: "s" Ins: "n" Del: " verfügen. " Ins: "s sind." Ins: "- 20 - Bearbeitun..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "unter vorrangiger..." Del: "eingerichtet werd..." Ins: "einzurichten sind..." Del: "sind " Ins: "d" Ins: "erweiterte Landes..." Del: ";" Ins: "," Del: "s kann bei Bedarf" Ins: " sich im Einverne..." Del: "hinweg ge�schehen" Ins: "erstrecken können" Del: "r" Ins: "n" Del: "der Notfallversor..." Ins: "von Notfallstrukt..." Ins: "i" Del: "r" Del: "am" Ins: "durch den Beschlu..." Del: "ist" Ins: "sind" Del: "mit" Ins: "durch" Del: "n" Del: "in Satz 1 genannten " Del: "sollen" Ins: "nach Satz 1 sind" Ins: "zu " Del: "gt werden" Ins: "�gen" Del: "einer" Ins: "der" Del: "einer" Ins: "der" Del: "- 19 - Bearbeitun..." Del: "Notdienstpraxis" Ins: "Praxis" Ins: "zur Sicherstellun..." Del: "einer Kooperation..." Ins: "der Einbeziehung ..." Ins: "- 21 - Bearbeitun..." Del: "der Notfallversor..." Ins: "von Notfallstruk�..." Del: "in der Fassung " Del: "am" Ins: "durch den Beschlu..." Del: "ist" Ins: "sind" Ins: ", wozu insbesonde..." Ins: "eine Praxis der K..." Del: "en" Ins: "is" Del: "können." Ins: "kann." Del: "Zu den notfallmed..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "Satz 1 " Del: "in Satz 1 genannte " Ins: "nach Satz 1 " Del: "5" Ins: "4" Del: "7" Ins: "6" MoveTo: "Kommt eine Festle..." MoveTo: "Der erweiterte La..." Del: "Die in Satz 1 gen..." Ins: " Die Festlegung n..." Del: "in Satz 9 genannten " Ins: "für die Einrichtung " Del: "berücksichtigen. ..." Ins: "beachten. Soweit ..." Del: "1" Ins: "5" Del: "Vertragsparteien ..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "im Sinne von § 12..." Ins: "Partei der von de..." Ins: ";" Del: "ein, soweit diese..." Ins: "gleiches gilt für..." Ins: "." Del: ";" Ins: "D" Del: "d" Del: "sowie" Ins: "und" Ins: "nach Satz 2 " Del: "im Sinne von § 12..." Ins: "sowie Kooperation..." Del: "1." Del: " Durchführung der..." Ins: "1 . Vornahme der ..." Del: "2" Ins: "1" Del: "4" Ins: "5" Del: "6" Ins: "4" Ins: "," Ins: "2. Anmietung oder..." Ins: "3. Nutzung der te..." Ins: "- 22 - Bearbeitun..." MoveTo: "Die Notdienstprax..." MoveTo: "1 genannten Koope..." Ins: "Für eine digitale..." Ins: "(3) Kommt eine Ko..." MoveTo: "Klagen gegen die ..." Ins: "(4) Die Kassenärz..." Ins: "1 . zu Grundsätze..." Del: ". zur Anmietung o..." Del: "- 20 - Bearbeitun..." Del: "4. zur Ausgestalt..." Del: "5. zur Nutzung de..." MoveFrom: "Die Notdienstprax..." MoveFrom: "1 genannten Koope..." Del: "Besteht zur Siche..." Del: "1 Satz 1 ." Del: "(3) Kommt eine in..." MoveFrom: "Klagen gegen die ..." Del: "(4) Die Kassenärz..." Del: "1. zu Grundsätzen..." Del: "2" Del: "3" Ins: "4" Del: "4" Ins: "5" Del: " zu Regelungen" Del: "oder für den Fall..." Ins: "und" Del: "- 21 - Bearbeitun..." Del: "5" Ins: "6" Del: " krankenhauseigen..." Ins: "en im Sinne von" Del: "123" Ins: "95" Del: "6" Ins: "1 zugelassenen Le..." Del: "V" Ins: "Rahmenv" Del: "Rahmenverein�baru..." Del: "der Kooperationsp..." Ins: "nach Absatz 2 können" Del: "t" Ins: "ende" Ins: ", sofern dies" Del: "auch hiervon abge..." Ins: "vor Ort notwendig..." Ins: "- 23 - Bearbeitun..." Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: "Satz 1 " Del: "eingerichtet werden" Ins: "einzurichten sind" Del: "zwölften" Ins: "sechs" Del: "über die" Ins: "eine" Ins: "treffen oder zu " Ins: ", dass eine solch..." Ins: "Absätze 2 bis 4 " Del: "der Notfallversor..." Ins: "von Notfallstrukt..." Del: "am" Ins: "durch den Be�schl..." Del: "mit" Ins: "durch" Del: "n" Del: "bis 3 und 5" Ins: ", 2 und 3 Satz 1 ..." Del: "9" Ins: "12" Del: "11" Ins: "14" Del: "Ersteinschätzung, " Del: "(1) Die Vergütung..." Ins: " zur " Del: "bleibt davon unbe..." Ins: "an Kranken�hausst..." Del: "2" Ins: "1" Del: "die " Del: "zur Durchführung" Ins: "für" Del: "r" Del: "n" Del: "n" Del: "di�gitalen" Ins: "softwarebasierte" Ins: ". Diese dient der..." Del: "für" Ins: "von" Ins: "n" Del: "- 22 - Bearbeitun..." Del: "Krankenhausstando..." Del: "n" Del: "ums sind, erfolgt..." Ins: "en umfasst die" Del: "ts" Del: "eine Entschei�dun..." Ins: "die " Del: "1" Ins: "2" Del: "7" Ins: "1" Del: "n" Del: "Kooperation. Für " Ins: "Entscheidung. Für..." Del: "," Del: "die nicht Teil eines" Ins: "ohne" Del: "n" Ins: "s" Del: "s" Del: "sind, erfolgt auf..." Ins: "umfasst" Ins: "i" Del: "r" Del: "ts" Del: "eine" Ins: "die" Ins: "dar" Ins: "," Del: "die Weiterleitung..." Ins: "ob eine" Del: "." Ins: "oder eine" Del: "Dabei ist auch da..." Del: "1. zur Steuerung ..." Del: "2. zur" Del: "nach Satz 3 " Del: "oder zur Behand�l..." Ins: "erfolgt. In der R..." Del: "3" Ins: "1 " Ins: "Entscheidung " Ins: "eines Hilfesuchen..." Del: "4" Ins: "2" Del: "nach" Ins: "in" Del: "n" Ins: "r" Del: "Sätzen 1 bis 3" Ins: "Richtlinie" Del: "durch" Ins: "an" Del: "digitale Ersteins..." Ins: "Software" Del: "5" Ins: "3" Del: "der " Ins: "über die " Del: "," Ins: " und" Del: "6" Ins: "4" Del: "zu verwenden ist." Ins: "durchzuführen ist." Del: "Die Richtlinie re..." Ins: "- 24 - Bearbeitun..." Ins: "In der Richtlinie..." Del: "Leistungserbringe..." Ins: "in" Del: "6" Ins: "5 genannten Leist..." Del: "das Nähere" Ins: "die dem Gemeinsam..." Del: "der in Satz 9 gen..." Ins: "seiner" Del: "des Gemeinsamen B..." Ins: "nach Satz 9" Del: "an der Notfallver..." Ins: "Stellen zu übermi..." Del: "Die „Regelungen d..." Del: " " Del: "Leistungs�erbring..." Ins: "in" Del: " " Del: "6" Ins: "5 genannten Leist..." Del: "Absatz 3 " Del: "1" Ins: "9" Del: " Vergütung der Er..." Ins: "n Stellen übermit..." Del: "4" Ins: "6" Del: "6" Ins: "3" Del: "bestimmten Zeitpu..." Ins: "festgelegten Info..." Del: "- 23 - Bearbeitun..." Del: "3" Ins: "2" Del: "[" Del: "]" Del: "9" Ins: "1 1" Ins: "in Absatz 1 Satz ..." Del: "nach Absatz 2 Sat..." Del: "Er " Ins: "Der Bewertungsaus..." Del: "des in Satz 1 gen..." Ins: "dieses" Ins: "nach dem einheitl..." Del: "Leistungserbringe..." Ins: "in" Del: "6" Ins: "5 ge�nannten Leis..." Del: "und auf die Vergü..." Ins: "der Versicherten ..." Del: "in der Zusammense..." Del: "hierfür " Ins: "für die Evaluation " Del: "Leistungserbringe..." Ins: "in" Del: "6" Ins: "5 genannten Leist..." Ins: "(3) Ab dem nach A..." Del: "18" Ins: "19" Ins: "- 25 - Bearbeitun..." Del: " und Verträge für..." Del: "oder damit beauft..." Del: "zuständigen Lande..." Del: "Trägern oder beau..." Ins: "Leistungserbringern" Del: "Vergütung" Ins: "Entgelte für" Ins: "i" Del: "r" Del: "für" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "der " Del: "Vergütung" Ins: "Entgelte" Del: "müssen den Landes..." Del: "vorliegen" Ins: "vor" Del: "Vergütung" Ins: "Kalkulation der E..." Ins: "nur " Del: "nicht " Del: "durch eine über d..." Ins: "der Sicherstellun..." Ins: "s" Del: "einhergehenden" Ins: "dienen; Kosten fü..." Ins: "n" Del: "bedingt sind. Die..." Ins: "dürfen nicht einb..." Del: "sind bei Vertrags..." Ins: "erstellten Rahmen..." Del: "n Verträgen" Ins: "r Kalkulation der..." Del: "für Leitstellen" Ins: "an Leistungserbri..." Ins: "§ 71 Absatz " Ins: "1 bis 3 ist zu be..." Ins: "(3) Übernimmt ein..." Del: "Für die Aufgaben ..." Ins: "2 Nummer 1 Aufgab..." Del: "handeln hierbei " Del: "." Del: "Die entstehenden ..." Ins: "mit der koordinie..." Del: "auf alle Entgelte..." Ins: "durch eine Umlage..." Ins: " Die Landesver�bä..." Del: "3" Ins: "4" Del: "k" Ins: "nach Absatz 2 Sat..." Del: "Schiedseinrichtun..." Ins: "Schiedsstelle�den..." Del: "Die Schiedseinric..." Ins: "Absatz 2 Sätze 2 ..." Del: "Schiedseinrichtung" Ins: "Schiedsstelle" Del: "D" Ins: "Gegen die Entsche..." Del: "ist eröffnet" Ins: "gegeben" Del: "4" Ins: "5" Ins: "Gestaltung der Ve..." Del: "Vertragsgestaltung" Ins: "2 Satz 1 und der ..." Del: "24" Ins: "26" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "(5) Absätze 1 bis..." Del: "6" Ins: "5" Del: "Leistungen" Ins: "Leistungserbringer" Del: "und Krankentransp..." Ins: "Ablauf des … " Del: "vierundzwanzigsten" Ins: "zwölften" Del: "auch" Ins: "gegenüber den Kra..." Del: "Fassung des Geset..." Ins: "am … [einsetzen: ..." Del: "insoweit " Ins: "für die Inanspruc..." Ins: "bis zum Ablauf de..." Ins: " für diese Leistu..." Del: "Trägers einer Ret..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "i" Ins: "r" Del: "Rettungsleitstelle" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "digitale" Ins: "softwarebasierte" Del: "Leitstellen" Ins: "Parteien der Koop..." Del: "in Satz " Ins: "Parteien der Koop..." Del: "1 genannten Vertr..." Del: "Leitstellen der i..." Ins: "Parteien der Ko�o..." Ins: "in Absatz 1 Satz ..." Del: ". Dabei ist" Ins: "," Del: " zu vereinbaren, " Del: "der Rettungsleits..." Del: "Leitstelle ei�ner..." Ins: "Partei der Kooper..." Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: "Fällen" Ins: "Hilfeersuchen" Del: "in" Ins: "nach" Del: "genannten" Ins: "zu ver�einbarenden" Del: "von der Leitstelle " Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Partei der Kooper..." Del: "in" Ins: "nach" Del: "2" Ins: "1" Del: "genannten Vereinb..." Ins: "zu vereinbarenden..." Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der Koop..." Ins: "Satz 2 " Del: "durch die Leitste..." Ins: "einer Partei der ..." Del: "Ver�tragspartei" Ins: "Partei" Del: "Kooperationspartner" Ins: "Parteien der Koop..." Del: "25" Ins: "27" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "Datenschutz�Grundv" Ins: "V" Ins: " (EU) 2016/679" Del: "Die Kassenärztli�..." Ins: "Für die " Del: "n" Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der " Del: "ein" Ins: "sind zur ständigen" Del: "s Qualitätsma�nag..." Ins: "n" Del: "nach Ab�satz 2 Sa..." Ins: "und" Del: "zur jeweils zustä..." Del: "2" Ins: "1" Ins: " verpflichtet. Si..." Del: "jeweiligen Leitst..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: ", die" Ins: " einer Partei der..." Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der Koop..." Ins: "e Befugnis" Ins: "e Verarbeitung" Del: "in Absatz 1 Satz ..." Ins: "Parteien der Koop..." Del: "soweit Landesrech..." Del: "Dienste und" Ins: "sowie" Del: "oder" Ins: "und für" Del: "." Ins: " und landes�recht..." Del: "[" Del: "]" Ins: "über " Del: "Auswertungen" Ins: "Evaluation" Del: "[" Del: "]" Del: "und zu den dafür ..." Ins: "der Kassenärztlic..." Del: "- 26 - Bearbeitun..." Del: "Rahmenempfehlunge..." Ins: "Fachgremium" Del: "n" Del: "ein Gremium" Ins: "bis zum … [einset..." Ins: "- 28 - Bearbeitun..." Del: "be�schließt" Ins: "erstellt" Ins: "(2)" Del: "entsendet eine au..." Ins: "benennt 16 Mitgli..." Del: "en Ver�treter" Ins: " Mitglied" Del: "Vertreter nach Sa..." Ins: "vom Spitzenverban..." Del: "zusätzliche Vertr..." Ins: "vier Mitglieder" Del: "der" Ins: "von" Del: " nach § 133 Absat..." Ins: "n der medizinisch..." Del: "und" Ins: "auf Bundes�ebene ..." Ins: " auf Bundesebene ..." Del: "en Vertreter" Ins: " Mitglied für das..." Del: "2" Ins: "3" Del: "Vertreter der Länder" Ins: "Mitglieder nach A..." Del: "jeweils " Del: "Die Stimmen des S..." Ins: "Jedes Mitglied ka..." Del: "kassen sind so zu..." Del: "s" Del: "haben" Ins: "entsandte Mitglie..." MoveFrom: "Das Gremium legt ..." MoveFrom: "Der Spitzenverban..." Del: "3" Ins: "4" Del: "," Ins: "," Del: "einschließlich de..." Ins: "die daraus folgen..." Del: "t" Ins: "nd" Ins: "der medizinischen..." Ins: "Satz 1 " Ins: "i" Del: "r" Del: "vernetzter" Ins: "untereinandervern..." Ins: "landkreis-, " Del: "entsprechender " Del: "der" Ins: "dermedizi�nischen" Del: "spezialisierten F..." Ins: "besonderen Einsat..." Del: "hierfür" Ins: "für diese Versorgung" Del: "," Ins: " und" Del: "bundesweit zu erh..." Ins: "Konzepte zur Verm..." Del: "," Ins: "durch die Vernetz..." Del: "die für die Ermit..." Del: "d" Ins: "a" Del: "erforderlich sind" Ins: "Absatz 4" Del: "von digitalen Lös..." Ins: "und die leitstell..." Del: "- 27 - Bearbeitun..." Del: "," Ins: " und" Del: "der Verfügbarkeit..." Ins: "zur Interoperabil..." Ins: "untereinander " Ins: "zu " Ins: "- 29 - Bearbeitun..." Del: " Integrierten Lei..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: " " Ins: "zu " Ins: "zu " Del: "der" Ins: "zur" Ins: "die " Del: "von " Del: "n" Ins: "r" Del: "Vorgaben " Ins: "Verfahrensweisen ..." Ins: "und" Del: "sowie zu" Ins: "9." Del: "re" Del: "einh" Ins: "z" Del: "Umsetzung im Rahm..." Ins: "Umfang und die Zi..." Del: "9. die Anforderun..." Del: " von " Ins: "en für " Del: "4" Ins: "5" Del: "Vertreter nach Ab..." Ins: "in Absatz 2 genan..." Del: "Beschlussfassung ..." Ins: "Entscheidung erfo..." Ins: " Die Stellungnahm..." Del: "5" Ins: "6" Del: "von" Ins: "der" Ins: "den " Del: "1" Ins: "2" Del: "Vertretern" Ins: "Mitgliedern" Del: "Leistungserbringer " Ins: "Mitglieder nach A..." Ins: "5 Satz 2 und " Del: "4" Ins: "3" Del: "6" Ins: "7" Del: "G" Ins: "Fachg" Ins: "medizinische Notf..." Del: "[" Del: "]" Ins: "Datum des " Del: "r" Ins: "n" Del: "Kalendertag" Ins: "Tages" Del: "10" Ins: "1 1" Del: "Monats" Ins: "Kalendermonats" Del: "cherung in der me..." Ins: "�cherung in der m..." Del: "133d. " MoveFrom: "Das Bundesministe..." Del: "(7) Das Gremium e..." Del: "1 sind auf der Pl..." Del: "- 28 - Bearbeitun..." Ins: "(8) " MoveTo: "Das Fachgremium m..." MoveTo: "(9) " MoveTo: "Der Spitzenverban..." Ins: "im Sinne des § 30..." Del: "und in der notdie..." Ins: "1 Satz 2 und Akut..." Del: " und zu deren" Ins: ", zur" Ins: "dieser Daten " Ins: "- 30 - Bearbeitun..." Ins: "die " Ins: " nach § 30" Del: "stationären " Ins: "zentrale Ersteins..." Ins: "4. die " Del: "der Kassenärztlic..." Del: "4" Ins: "5" Del: "notdienstliche Ak..." Ins: "im Notdienst im S..." Del: "erbringen" Ins: "Satz 4 tätig sind..." Del: "die " Del: "aus dem" Ins: "eines" Ins: "s" Del: "Hierfür" Ins: "Für die digitale ..." Ins: "und in�teroperable " Ins: ", insbesondere zu..." Del: " einzurichten" Ins: "2 sowie zur digit..." Del: "nach Satz 1 " Ins: "und sicheren Über..." Del: "im Rahmen einer T..." Ins: "in der medizinisc..." Del: "im Rahmen der Not..." Del: "gemäß" Ins: "nach" Del: "Leistungserbringe..." Ins: "Die zuständige La..." Ins: "r" Del: "nutzen, das" Ins: "Verfügung stellt,..." Del: "r Versorgungsress..." Ins: "n Versorgungskapa..." Del: "2. Versorgungsres..." Ins: ", und" Del: "en im Rahmen eine..." Ins: "2. im Fall von Au..." Del: "Kapazitätserfassung" Ins: "Erfassung" Ins: "�kapazitäten." Del: "ressourcen im Rah..." Ins: "Die Leistungserbr..." Del: ")" Ins: " zu nutzen" Ins: " " Ins: "medizinischen " Del: "beteiligten" Ins: "teilnehmenden" Del: "," Del: "entsprechend Satz 1 " Del: "Be�treiber des Ve..." Del: "E" Ins: "Die Stelle nach S..." Del: "zwischen Rettungs..." Ins: "des Versorgungs�k..." Del: " soll" Ins: "n" Ins: "en" Del: "r" Ins: "n" Del: "t werden." Ins: "en. Für die Verne..." Del: "(3)" Ins: "… " Del: "Vorga�ben zur Int..." Ins: "im Be" Ins: "- 31 - Bearbeitun..." Del: "- 29 - Bearbeitun..." Del: " Dabei ist die In..." Del: "(4) Die" Ins: "(3) Eine" Del: "nach § 30 Absatz ..." Ins: "nach § 30 Absatz ..." Del: "n" Ins: "untereinander " Del: "zu anderen auf di..." Del: "3 Satz 1" Ins: "4" Del: "beachten" Ins: "berücksichtigen. ..." Ins: " " Ins: ", Verord�nungserm..." Ins: "nach § 30 " Del: " dem" Ins: "m" Del: "§ 133c Absatz 6 " Del: "§ 133c Absatz 6 " Del: "Datenstelle" Ins: "durch den Spitzen..." Del: ". " Ins: " eingerichtete Da..." MoveTo: "Das Bundesministe..." Del: "r" Ins: "m Verfahren der" Ins: "der Daten " Del: "Datenstelle" Ins: "durch den Spitzen..." Ins: "ein�gerichtete Da..." Ins: "auf Anforderung " Del: "G" Ins: "Fachg" Del: "nach § 133b, für ..." Ins: "medizinische Notf..." Del: "auf Anforderung " Ins: "jeweiligen " Ins: "auf Bundesebene " Del: "auf Bundesebene z..." Ins: "zur Wahrnehmung" Del: "von § 133 Absatz ..." Ins: "der medizinischen..." Del: "deren " Del: "von § 133 Absatz ..." Ins: "der medizinischen..." Ins: "… " Ins: "- 32 - Bearbeitun..." Del: "von § 133 Absatz ..." Ins: "der medizinischen..." Del: "[" Del: "]" Del: "jeweils geltenden..." Ins: "Festlegung des Bu..." Del: "n" Ins: "TI-" Del: "n" Del: "- 30 - Bearbeitun..." Del: "m Ausgleich" Ins: "r Abrechnung der ..." Ins: "insbeson�dere zu " Ins: "zu " Del: "," Del: "O" Ins: "Spitzeno" Del: "der" Ins: "von in § 133 Absa..." Ins: "n der me�dizinisc..." Ins: "… " Del: "n" Ins: "r" Del: "Erstattun�gen" Ins: "Ausgleichszahlung" Del: "Erstattungsbedarf..." Ins: "Aus�gleichsbedarf..." Del: "gegenüber" Ins: "der medizinischen..." Del: "Vereinbarungspartner" Ins: "Parteien der Fina..." Ins: "Anpassungen " Del: "n" Ins: "s" Del: "Erstattungsbedarf" Ins: "Ausgleichsbedarf" Del: "Änderung" Ins: "Anpassung" Del: "r" Ins: "s" Del: "Frist" Ins: "Zeitraums" Del: "V" Ins: "Finanzierungs�v" Ins: "In den Jahren 202..." Ins: "im Rahmen folgend..." Ins: "1 . Einrichtung e..." Del: "3" Ins: "2" Ins: "Nummer 1 ," Ins: "2. Bildung eines ..." Ins: "3. Einführung ein..." Ins: "4. Einrichtung ei..." Ins: "2 Satz 1," Ins: "5. Einrichtung ei..." Ins: "6. Errichtung des..." Ins: "Nicht förderfähig..." Ins: "- 33 - Bearbeitun..." Ins: "(2) 2,5 Millionen..." Del: "Satz 1, § 133a, §..." Ins: "(3) Zur Förderung..." Del: "von " Del: "aus dem Sonderver..." Ins: "ein Digitalisieru..." Del: "(2) Der" Ins: "in den Jahren 202..." Del: "übernimmt die Abw..." Ins: "(4) " Del: "entspricht den im..." Ins: "des Digitalisieru..." Del: "n" Ins: "s" Ins: "s" Ins: "für die Verwaltun..." Del: "weiter" Ins: "3 aus dem vorherg..." Del: "kann jedes Land h..." Ins: "können Antragsber..." Del: "-" Ins: " " Del: "2019" Ins: "2020" Del: "." Ins: "," Del: "Der Spitzenverban..." Ins: "zuzüglich der nac..." Del: "f" Ins: "F" Ins: "Land und jedes " Del: "die" Ins: "sind Mittel in der" Del: "Beträge" Ins: "Differenz zwische..." Del: "n" Ins: "ss" Del: "einzelne Länder" Ins: "Höhe Antragstelle..." Ins: ", und dem Betrag,..." Del: "(3)" Ins: "ver�öffentlicht a..." Ins: "(5) Antragsberech..." Del: "erlässt bis zum 3..." Ins: "(6) Der Spitzenve..." Del: "3" Ins: "1" Ins: "Satz 1 zu berücks..." Ins: "(7) Der jeweilige..." Ins: "- 34 - Bearbeitun..." Del: "eine Richtlinie, ..." Ins: "(8) Die für die V..." Del: "und Bestimmungen " Del: "enthält" Ins: "in einem einheitl..." Ins: "durch den Spitzen..." Del: "Die zweckentsprec..." Ins: "Der" Del: "nachzuweisen. Sof..." Ins: "fordert die Förde..." Del: "wurden, ist der S..." Ins: "werden" Del: "jährlich, erstmal..." Ins: "jeweils bis zum 3..." Del: "Art, Umfang und" Ins: "die Höhe, den" Ins: "zweck und den Ver..." Ins: "1. nicht durch de..." Ins: "2. nach dem 31. D..." Del: "�ort der Mittel, ..." Ins: "7 Satz 2 zurückge..." Del: "4" Ins: "9" Del: "dürfen ausschließ..." Ins: "sollen" Del: "geltend gemacht" Ins: "finanziert" Del: "," Ins: "." Del: "eine Berücksichti..." Del: "- 31 - Bearbeitun..." Ins: "Nach Satz 1 geför..." Del: "einem Leistungser..." Del: "1 für das Notfall..." Ins: "einem Leistungser..." Del: "gemeinsam " Del: "nach § 133 Absatz 1" Ins: "der medizinischen..." Del: "n" Ins: "r" Ins: "die " Del: "n" Ins: "Krankenhäusern, d..." Del: "bestimmten Kran�k..." Ins: "Koordinierungs- u..." Del: "im" Ins: "eines" Ins: "s" Del: "sowie" Ins: "und" Del: ". Hierzu gehört" Ins: "," Del: "interdisziplinären " Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Ins: " Satz 1 " Del: "digitale" Ins: "Konzeption der so..." Ins: "n" Del: " " Ins: "- 35 - Bearbeitun..." Del: "133a" Ins: "30" Del: "1" Ins: "3" Del: "," Ins: "und die Wahrnehmung" Ins: "r" Ins: "nach § 30 " Del: "sowie" Ins: "und" Del: "r medizinischen N..." Ins: "s Notfallmanageme..." Del: "nach § 30" Ins: "der medizinischen..." Del: " dem" Ins: "m" Del: "Vertragsparteien ..." Ins: "Landesverbände de..." Del: " " Del: "�desbehörde hat B..." Del: "n" Ins: "m" Del: "Rettungsleitstell..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "n" Del: "19" Ins: "20" Ins: "56 Abs. 1 , § 92 ..." Ins: "56 Absatz 1 , § 9..." Ins: " Satz 1" Ins: "21. § 279 wird wi..." Ins: "a) Absatz 4 wird ..." Ins: "aa) In Satz 10 wi..." Ins: "bb) In Satz 1 1 w..." Ins: "b) In Absatz 6 Sa..." Ins: "22. § 283 Absatz ..." Ins: "10. „ zu der in A..." Ins: "genannten Zusamme..." Del: "20" Ins: "23" Del: "10" Ins: "12" Del: "21 . In" Ins: "24." Del: "wird " Ins: "wird " Del: "- 32 - Bearbeitun..." Ins: "zugelassenen " Del: "nach" Ins: "im Sinne des" Del: "133 Absatz 1" Ins: "30" Del: " " Ins: "- 36 - Bearbeitun..." Del: "22. In" Ins: "25." Del: "werden die Absätze" Ins: "Absatz" Ins: "wird " Ins: "1 und 2 " Del: "von" Ins: "der" Del: "Nummer 1 wird abw..." Ins: "sind anstelle der..." Del: "und der Ver�ordnu..." Ins: "eine " Ins: "zu " Del: "t" Ins: "n" Del: "Bei Abrechnungen ..." Ins: "Der Nachweis über..." Del: "ersetzt der Auftr..." Ins: "gilt als Nachweis..." Del: "über den Befund w..." Ins: "zur Abrechnung de..." Del: "i" Ins: "r" Del: "und" Ins: "nach § 30 Absatz ..." Del: "e" Del: "2 und 3 sind" Ins: "3 ist" Del: "die" Ins: "denjenigen" Ins: "s" Del: "weiterzugeben, vo..." Ins: "zu übermitteln, d..." Del: "1 weiterzugeben, ..." Ins: "2 und 3 getroffen..." Del: "2 Nummer 3 erhalt..." Ins: " Die Leistungserb..." Ins: "und die zentralen..." Ins: "und zentrale Abre..." Del: "- 33 - Bearbeitun..." Del: "Leistungserbringe..." Del: "133 Absatz 1" Ins: "30" Ins: "- 37 - Bearbeitun..." Ins: "ab dem 1 . März 2..." Del: "23" Ins: "26" Del: "In" Ins: "Nach" Del: "wird nach " Ins: "wird " Del: "„" Del: "Über die Festlegu..." Ins: "„ dafür " Ins: "dafür " Del: " dafür" Ins: " Dabei ist der Fe..." Del: "24" Ins: "27" Del: "18" Ins: "19" Del: "19" Ins: "20" Del: "25" Ins: "28" Del: "26. Nach" Ins: "29." Del: "3" Ins: "4" Ins: "durch " Del: "r" Ins: "n" Ins: "n" Del: "eingefügt" Ins: "ersetzt" Del: "a" Ins: "A" Del: "e" Ins: "E" Del: "AED-Kataster)" Ins: "1) Zur Förderung ..." Del: "(1) D" Del: "errichtet " Del: "7 zur Förderung d..." Ins: "9 ein Kataster, d..." Del: "und bestellt" Ins: "(AED) ausweist (A..." Del: "zur" Ins: "mit der" Del: "zum" Ins: "dem" Del: "zur" Ins: "der" Del: "Der" Ins: "Das" Del: "Katasterbetreiber" Ins: "Kataster ist jede..." Del: "Verfügbarkeit," Ins: "eine" Ins: "." Del: "und nutzt" Ins: "Durch bundeseinhe..." Del: ", dokumentierte" Del: ", die vom Bundesm..." Ins: " ermöglicht das A..." Del: ", Not�rufsystemen..." Ins: " und auf digi�tal..." Del: "welcher" Ins: "der" Del: "automatisierten e..." Ins: "AED" Del: " können." Ins: "." Del: "- 34 - Bearbeitun..." Del: "(3) Zu den automa..." Ins: "(3) Das AED-Katas..." Del: "bereit�zustellen." Ins: "der AED öffentlic..." Ins: "- 38 - Bearbeitun..." Del: "(4) Der AED-Katas..." Ins: "(4) Es verfügt über " Del: "Verfügung und bie..." Ins: "Lo�kalisierung de..." Del: "der Datensätzen an" Ins: "nach § 17a Medizi..." Ins: "der Standorte nac..." Del: "A" Ins: "Datena" Del: "von Informationen" Ins: "nach Absatz 2" Del: "t" Ins: "en" Del: "b" Ins: "-B" Ins: "seiner Verpflicht..." Del: "en" Del: "ge�" Ins: "die�ses Gesetzes ge" Del: "Errei�chung der " Del: "n" Ins: "von Patienten " Del: "oder" Ins: "und" Ins: " der Terminservic..." Del: "und" Ins: "sowie" Ins: "in § 75 Absatz 1b..." Del: " mit dem Rettungs..." Ins: "im Jahr 2028 und ..." Del: " 2028" Del: "in Satz 1 genannten " Ins: "spätestens " Del: "[…]" Ins: "2027" Del: "in Satz 1 genannte " Del: "Änderung des Kran..." Del: "Das Krankenhausfi..." Del: "In § 12b Absatz 1..." Del: "- 35 - Bearbeitun..." Del: "Artikel 4" Del: "In" Ins: "Nach" Ins: "der folgende Satz..." Del: "die Angabe „integ..." Ins: "„Dies sind insbes..." Del: "r" Del: "und" Ins: "oder" Del: "r" Ins: "." Del: " ersetzt." Ins: "- 39 - Bearbeitun..." Del: "5" Ins: "4" Del: "Apothekengesetzes" Ins: "Arzneimittelgesetzes" Del: "Das Apothekengesetz" Ins: "Nach § 43 Absatz ..." Del: "15. Oktober 1980 ..." Ins: "….." Del: "Artikel 3 des Ges..." Ins: "…" Del: "wie folgt geändert:" Del: "1. Nach § 12a wird " Del: "§ 12b" Ins: "Absatz 4" Del: "„§ 12b" Del: "(1) Der Inhaber e..." Ins: "(4) „ Ärzte" Del: "mit Arzneimitteln..." Ins: "im Sinne des § 12..." Del: "(2) In einem in A..." Del: "1. eine ordnungsg..." Del: "2. die Patienten ..." Del: "3. die Apotheke o..." Del: "geöffnet ist, " Ins: "für den akuten Be..." Del: "4. eine ordnungsg..." Del: "- 36 - Bearbeitun..." Del: "5. die freie Apot..." Del: "(3) Ein in Absatz..." Del: "2. In § 20 wird n..." Del: "„(4) Apotheken, d..." Del: "1 einen pauschale..." Del: "1 genannter Vertr..." Del: "3. § 25 wird wie ..." Del: "a) In Absatz 1 wi..." Del: "„2b. entgegen § 1..." Del: "b) In Absatz 3 wi..." Del: "Artikel 6" Del: "Änderung der Apot..." Ins: "1. die Abgabe auß..." Ins: "2. die Anwendung ..." Ins: "Artikel 5" Ins: "Änderung der Medi..." Del: "Die Apothekenbetr..." Ins: "§ 3" Ins: " Der Wortlaut wir..." Del: " In § 1a wird n" Ins: "2. N" Del: "18" Ins: "1 wird" Del: "19" Ins: "2" Del: "„" Del: "19" Ins: "2" Del: "Notdienstpraxisve..." Ins: "„ dürfen Ärzte de..." Del: "2. § 3 wird wie f..." Del: "a) In Absatz 2 Sa..." Del: "b) In Absatz 6 Sa..." Del: "a des Apothekenge..." Ins: "3" Del: "Apothekengeset�ze..." Ins: "Fünften Buches So..." Del: "- 37 - Bearbeitun..." Del: "3. § 4 Absatz 5 w..." Del: "„(5) Eine notdien..." Del: "4. In § 23 Absatz..." Del: "„Abweichend von S..." Del: "einer" Ins: "der" Ins: "für den akuten Be..." Del: "durch eine zweite..." Ins: "1. die Abgabe auß..." Ins: "ein Wochenende od..." Del: "zur Dienstbereits..." Ins: "2. die Anwendung ..." Del: "7" Ins: "6 " Ins: "zuletzt " Del: "14. Februar" Ins: "31 . Oktober" Del: "39" Ins: "263" Ins: "- 40 - Bearbeitun..." Del: "Anwen" Ins: "Benut" Del: "d" Ins: "z" Del: "Anwen" Ins: "Benut" Del: "d" Ins: "z" Del: "gemäß" Ins: "im Sinne des" Ins: "Absatz 1 " Ins: "-" Del: "b" Ins: "-B" Del: "gemäß" Ins: "im Sinne des" Ins: "Absatz 1 " Del: "," Ins: " und" Del: "- 38 - Bearbeitun..." Del: "gemäß" Ins: "nach" Ins: "Absatz 4 " Del: "s" Del: " " Del: "," Del: "," Ins: "oder nach der Auß..." Del: "übermitteln" Ins: "melden" Del: "8" Ins: "7" Del: "29" Ins: "19" Del: "Nov" Ins: "Dez" Del: "4" Ins: "5" Ins: " 2025" Del: "S" Ins: "Nr" Ins: "6" Del: "8" Ins: "4 und 5 " Ins: "- 41 - Bearbeitun..." Ins: " ausführt oder ei..." Ins: " " Del: "," Del: "3" Ins: "III" Ins: "getroffen " Del: "ein Komma" Ins: "die Angabe „getro..." Ins: "die " Del: "6" Ins: "4" Del: "Regelungen über d..." Ins: "Die bisherige " Del: "- 39 - Bearbeitun..." Del: "9" Ins: "8" Del: ", in der Fassung ..." Del: "„" Del: "Die Absätze 1 bis..." Ins: "„" Ins: "In Nummer 1 wird ..." Ins: "b) " Ins: "die " Del: "auf einem Fahrzeu..." Ins: "“.." Del: "tungsdienstbedarf..." Del: "b) " Ins: "c) Die bisherige " Ins: "- 42 - Bearbeitun..." Del: "10" Ins: "9" Del: "6" Ins: "1" Del: "s" Ins: "r" Del: "Gesetzes" Ins: "Verordnung" Del: "22" Ins: "14" Del: "März" Ins: "Februar" Del: "4" Ins: "5" Del: "4" Ins: "5" Del: "101" Ins: "40" Del: "nach" Ins: "an" Del: "In dem" Ins: "Im" Del: "Nach dem" Ins: "Der" Del: "n" Del: "der" Ins: "durch den" Ins: "n" Del: "eingefügt" Ins: "ersetzt" Ins: "zeitlichen " Del: "- 40 - Bearbeitun..." Del: "11" Ins: "10" Del: "s" Ins: "r" Del: "Absatzes 2 " Ins: "Absätze 2 und 3 " Ins: "(3)" Ins: "EU-Rechtsakte:" Ins: "Verordnung (EU) 2..." Ins: "22.1 1 .2016, S. ..." Del: "41" Ins: "43" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29" Del: "die Weiterent�wic..." Ins: "vor, dass Ge�setz..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "Im Rahmen der Ges..." Ins: "D" Ins: "werden " Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "den Leistungser�b..." Del: "deren Träger" Ins: "die" Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "- 44 - Bearbeitun..." Del: "- 42 - Bearbeitun..." Del: " Dabei werden die..." Del: "sofortige" Ins: "unverzügliche" Del: "P" Ins: "Fachp" Del: "Rettungsdienst" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "- 45 - Bearbeitun..." Del: "- 43 - Bearbeitun..." Del: " Die Kooperations..." Ins: "Zur bundesweiten ..." Ins: " zu beschließen" Del: "des" Ins: "innerhalb eines" Del: "," Ins: "." Del: "zu beschließen" Ins: "Für Krankenhausst..." Del: "Die Versorgung von" Ins: "Im Arzneimittelge..." Del: "von Notdienstprax..." Ins: "die Abgabe von" Del: "und" Ins: "für den akuten Be..." Del: "n" Del: "n" Del: "soll durch die Ei..." Ins: "in der Medizinpro..." Ins: "- 46 - Bearbeitun..." Del: "wird" Ins: "werden" Del: "medizi�nische " Ins: "notfall" Del: "i" Ins: "n" Del: "fachlich-medizini..." Ins: "Notfalltransport" Ins: "medizinische Notf..." Ins: "vom " Del: "und Länder " Ins: "benannte Mitglied..." Del: "- 44 - Bearbeitun..." Del: "unverbindlicher " Del: "n" Ins: "Anleitung zur " Ins: "im Rahmen des Not..." Ins: "- 47 - Bearbeitun..." Del: " Beste�hende sozi..." Del: "Vorsorge" Ins: "Versorgung" Ins: "(Privatrechtliche..." Ins: " Das Nähere ergib..." Del: "Änderungen im Apo..." Ins: "Regelungen in den..." Del: " (Recht des Apoth..." Ins: "." Del: "- 45 - Bearbeitun..." Ins: "(Verteidigung) " Ins: "n" Del: " und" Ins: "en mit" Del: "r" Ins: "n" Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "kann" Ins: "wird" Del: "Abfrage in einem ..." Ins: "software�basierte..." Del: "tem ersetzt werden." Ins: "- 48 - Bearbeitun..." Del: "- 46 - Bearbeitun..." Del: "Mit den Neuregelu..." Del: "durch die Koopera..." Del: "zusätzlich um die..." Del: "würde" Ins: "werden kann" Ins: "- 49 - Bearbeitun..." Del: "Erweiterung" Ins: "Integration" Ins: "n in die Terminse..." Del: "- 47 - Bearbeitun..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "Der Gesetzesentwu..." Ins: "- 50 - Bearbeitun..." Del: "Die Mehr- oder Mi..." Ins: "oder Komplexität ..." Ins: "ums bedürfen, ang..." Del: "en sind nicht qua..." Ins: "Die kurz- bis mit..." Del: " Versorgung" Ins: "oder der " Del: "und " Del: "n" Ins: "r" Ins: "notdienstlichen A..." Ins: "Unter Heranziehun..." Ins: "Die Steigerung wi..." Ins: "Anschluss der Not..." Del: "Struktu�ren des N..." Ins: "Die Kosten für de..." Del: "Akut- und Rettung..." Ins: "Akutleitstellen m..." Del: "- und Rettungs�" Ins: "mit den Leistungs..." Ins: "an " Ins: "i" Del: "r" Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Kassenärztlichen ..." Del: ", an die Akutleit..." Del: "." Ins: ":" Del: "Akutleitstellen" Ins: "Terminservicestellen" Ins: "n" Ins: "en" Del: "- 48 - Bearbeitun..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "- 51 - Bearbeitun..." Ins: "softwarebasierten " Del: "in" Ins: "durch" Ins: "i" Del: "n" Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leis�tungserbring..." Del: "." Ins: " " Del: "nach § 133a Absat..." Ins: "mit den Akutleits..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: " Bei der Schätzun..." Del: "3" Ins: "2" Del: "Gesetzliche Krank..." Ins: "GKV" Ins: "-52 - Bearbeitung..." Ins: "AVeusrsgoarbaeunn..." Ins: "30" Ins: "60" Ins: "90" Ins: "100" Ins: "100 " Ins: "Anschluss Notfall..." Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26" Ins: "26 " Ins: "matik-1 nfrastru ..." Del: "140" Del: "140" Del: "140" Del: "140" Del: "140" Ins: "196" Ins: "226" Ins: "256" Ins: "266" Ins: "266 " Del: "- 49 - Bearbeitun..." Del: "Abgabe Hilfeersuc..." Del: "-212" Del: "-423" Del: "-635" Del: "-705" Del: "-705" Del: "Reduktion von Not..." Del: "-67" Del: "-134" Del: "-201" Del: "-223" Del: "-223" Ins: "AäRrbezgdtlauickb..." Ins: "ssen- - -261 72" Ins: " --142343" Ins: "--260315" Ins: " --272035" Ins: " --272035" Del: "�portmittel" Ins: "oortmittel " Del: "Behandlung vor Ort" Ins: "TBreahnasnpdolrut..." Del: " Transportindikation" Del: "299" Ins: "243" Del: "-738" Del: "-1.090" Ins: "-652" Ins: "-974" Ins: "-1.131" Ins: "0" Del: "7" Del: "-1.331" Ins: "sowie an der Tl-P..." Del: "10" Ins: "12" Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "Uni�ons-" Ins: "Aufwand" Ins: "Erfüllungsauf�" Ins: "lfd." Ins: "Norm(§§); recht! ..." Ins: "pro Fall" Ins: "wand " Ins: "Nr." Ins: "Bezeichnung der V..." Ins: "(in Minuten" Ins: "(in Stunden " Ins: "Vor-" Ins: "bzw. Euro)" Ins: "bzw. Euro) " Ins: "gabe " Ins: "1.1" Ins: "Art. 1; § 75 Abs...." Ins: "Zeitauf-" Ins: "- 3,3 Mio." Ins: "Nummer 2 ;Besuche" Ins: "wand" Ins: "Stunden" Del: "n" Ins: "Wegfall der Fahrt..." Del: "werden durch die ..." Del: "möglich ist, entf..." Ins: "- 132 min" Ins: "-53 - Bearbeitung..." Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "Uni�ons-" Ins: "Aufwand" Ins: "Erfüllungsauf�" Ins: "lfd." Ins: "Norm(§§); rechtl ..." Ins: "pro Fall" Ins: "wand " Ins: "Nr." Ins: "Bezeichnung der V..." Ins: "(in Minuten" Ins: "(in Stunden " Ins: "Vor-" Ins: "bzw. Euro)" Ins: "bzw. Euro) " Ins: "gabe " Ins: "1.2" Ins: "Art. 1; § 75 Abs...." Ins: "Wegesach-" Ins: "- 4.650.000" Ins: "Nummer 2; Besuche" Ins: "kosten" Ins: "Euro " Ins: "Wegfall der Koste..." Ins: "- 3,10 Euro" Del: "dienst" Ins: "fall" Del: "der " Del: "und die dor�tige ..." Ins: "durch telefo�nisc..." Ins: "Summe Zeitaufwand..." Ins: "- 3,3 Mio. Stunden" Ins: "Stunden) " Ins: "Summe Sachaufwand..." Ins: "- 4.650.000 Euro" Ins: "Euro) " Del: "Die Leistungserbr..." Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "lfd." Ins: "Norm (§§); Be-" Ins: "EU-" Ins: "Aufwand pro " Ins: "Fall-" Ins: "Fall (Minuten * " Ins: "zahl" Ins: "Lohnkosten pro" Ins: "Erfüllungsauf�" Ins: "Nr." Ins: "zeichnung der" Ins: "Recht" Ins: "IP und" Ins: "Stunde (Ge-" Ins: "Vorgabe" Ins: "Ein-" Ins: "sundheitswe�" Ins: "heit" Ins: "sen) + Sachkos�te..." Ins: "wand (in Euro) " Ins: "2.1" Ins: "Art. 1 § 30 Abs." Ins: "nein" Ins: "nein 8.100." Ins: "Personal:" Ins: "- 203.445.000" Ins: "3 Satz 2 und §" Ins: "000" Ins: "- 5 min *" Ins: "60 Abs. 2 Satz 1" Ins: "Trans" Ins: "62 Euro/Stunde" Ins: "Nummer 5;" Ins: "porte" Ins: "(hohes Qualifi�" Ins: "Leistungserbrin-" Ins: "kationsniveau)" Ins: "ger Notfallret-" Ins: "sowie" Ins: "tung: Verzicht" Ins: "- 35 min* 34,20" Ins: "auf die Verord-" Ins: "Euro (mittleres" Del: " " Ins: "Qualifikationsni�" Ins: "veau)" Del: "durch die Entsche..." Del: "Ergänzend fallen ..." Del: "Erfüllungsaufwand..." Del: "einmalig" Del: "jährlich" Del: "Apotheken" Del: "Versorgungsverträ..." Del: "x" Ins: "2.2" Ins: "Art. 1 § 30 Abs." Ins: "nein" Ins: "nein 8.100." Ins: "Sachkosten:" Ins: "-4.131.000" Ins: "3 Satz 2 und §" Ins: "000" Ins: "- 0,51 Euro" Ins: "60 Abs. 2 Satz 1" Ins: "Trans " Ins: "Nummer 5;" Ins: "porte " Ins: "Leistungserbrin�g..." Ins: "- 54 - Bearbeitun..." Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "Aufwand pro " Ins: "Fall-" Ins: "Fall (Minuten * " Ins: "Nr." 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Ins: " LsoSuhtnundnkho..." Ins: "ErfüllungEsuaruof..." Ins: "heit" Ins: "sen) + Sachkos�te..." Ins: "3.1" Ins: "Art. 1 § 87 Abs. 2a" Ins: "nein 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Satz 21; Deutsche" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "- 55 - Bearbeitun..." Ins: "Einmaliger Erfüll..." Ins: "Aufwand pro " Ins: "Fall-" Ins: "Fall( Minuten * " Ins: "Nlfdr.." Ins: " Nnournmg( d§e§r)..." Ins: "-E RhU etc - zEu..." Ins: " LsoSuhtnundnkho..." Ins: "heit" Ins: "sen) + Sachkos�te..." Ins: "Krankenhausgesell..." Ins: "3.2" Ins: "Art. 1 § 123a Abs. 1" Ins: "nein 16" Ins: "geringfügig " Ins: "und § 123b Abs. 1;" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Landeskranken�hau..." Ins: "3.3" Ins: "Art. 1 § 123a Abs..." Ins: "nein 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Deutsche Kranken-" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "hausgesellschaft:..." Ins: "3.4" Ins: "Art. 1 § 123a Abs. 2" Ins: "nein 750" Ins: "Personal: 1440 1...." Ins: "und § 123b Abs. 2;" Ins: "min (3 Tage) * " Ins: ": " Ins: "62 Euro " Del: "x" Ins: "3.5" Ins: "Art. 1 § 133a Abs..." Ins: "nein 240" Ins: "Personal: 2.400 5..." Del: " Notfallrettung" Ins: "min (5 Tage) * " Ins: "Notfallmanagement:" Ins: "62 Euro " Del: "Erfüllungsaufwand..." Del: "Deutsche Kran�ken..." Del: "Rahmenvereinbarun..." Del: "x" Del: "PKV-Verband" Del: "Vereinbarung mit ..." Ins: "3.6" Ins: "Art. 1 § 354 Abs. 4;" Ins: "nein 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Gematik: Erstellung" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "der Festlegungen ..." Ins: "3.7" Ins: "Art. 7 § 17a Abs. 1:" Ins: "Nein 20.00" Ins: "Personal: 20 247...." Ins: "Betreiber von AED:" Ins: "0 zu-" Ins: "min * 37,10 " Ins: "Meldung an das" Ins: "sätzli-" Ins: "Euro( mittleres " Ins: "AED-Kataster" Ins: "ehe" Ins: "Qualifikationsni�" Ins: "AED" Ins: "veau Gesamt�wirts..." Ins: "Summe (Euro) 1.71..." Ins: "davon aus EU-Vorg..." Del: "50" Ins: "56" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29 " Del: "Landeskranken�hau..." Del: "Erweiterung Aufga..." Del: "Leistungserbringe..." Del: "Aufnahme in das L..." Del: "Ergänzend fallen ..." Ins: "Jährlicher" Del: "ände an:" Ins: "and für die Verwa..." Del: "Erfüllungsaufwand..." Del: "einmalig" Del: "jährlich" Del: "Kassenärztliche V..." Del: "Versorgungsverträ..." Del: "x" Del: "Kooperationsverei..." Del: "x" Ins: "Artikel Re�" Ins: "gelungsent-" Ins: "Aufwand pro " Ins: "Nlfdr.." Ins: " wz(eu§irf§c)h; ;..." Ins: " REeUch-t" Ins: "BLaSunnVdd // FE..." Ins: "hitl SLFtouahnll..." Ins: "- Erfüll(uinn gEs..." Ins: "der Vor-" Ins: "kosten in Euro) " Ins: "gabe " Ins: "4.1" Ins: "Art. 1 § 105" Ins: "nein" Ins: "SV 17" Ins: "geringfügig " Ins: "Abs. 1b;" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Landesver�bände d..." Ins: "Benehmen mit PKV�..." Ins: "4.2" Ins: "Art. 1 § 105" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Abs. 1b" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Satz 10; KBV: Be�..." Ins: "4.3" Ins: "Art. 1 § 123" Ins: "nein" Ins: "SV 18" Ins: "geringfügig " Ins: "Abs. 5;" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "KVen und KBV: Be�..." Ins: "INZ " Ins: "4.4" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 18" Ins: "geringfügig " Ins: "§ 133a" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Abs. 5; KVen und ..." Ins: "- 57 - Bearbeitun..." Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "Artikel Re�gelung..." Ins: "Aufwand pro " Ins: "lNfdr.." Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..." Ins: " REeUch-t" Ins: "BLSaunnVdd // FE..." Ins: "hitl SLFtouahnll..." Ins: "- Erfüll(uinn gEs..." Ins: "der Vor-" Ins: "kosten in Euro) " Ins: "gabe " Del: "Kooperationsverei..." Ins: "gebildete" Del: "Erfüllungsaufwand..." Del: "Kassenärztliche B..." Del: "Rahmenvereinbarun..." Del: "x" Ins: "e " Ins: "4.5" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "geringfügig " Ins: "§ 133b" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Abs. 1; GKV-SV: M..." Ins: "4.6" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "Land 16" Ins: "Personal: 8.640" Ins: "168.653 " Ins: "§ 133b" Ins: "min (18 Tage) * " Ins: "Abs. 1; Län-" Ins: "73,20 Euro " Ins: "der: Mitar�beit i..." Ins: "4.7" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "Bund 1" Ins: "geringfügig " Ins: "§ 133b" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Abs. 1; Bund: Mit..." Ins: "4.8" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "Personal:" Ins: "308.320 " Ins: "§ 133b" Ins: "192.000 min (2 " Ins: "Abs. 2;" Ins: "Personenjahre) " Ins: "GKV-SV:" Ins: "* 73,20 Euro" Ins: "Geschäfts-" Ins: "(höherer Dienst)" Ins: "stelle für" Ins: "sowie 96.000" Ins: "Gremium" Ins: "min (1 Perso-" Ins: "§ 133b" Ins: "nenjahr) * 46,30 ..." Ins: "4.9" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "Sachausgaben:" Ins: "600.000 " Ins: "§ 133b" Ins: "Aufwand für die " Ins: "Abs. 2;" Ins: "lnanspruch�" Ins: "GKV-SV:" Ins: "nahme Dritter " Ins: "Geschäfts�stelle ..." Ins: "- 58 - Bearbeitun..." Ins: "Jährlicher Erfüll..." Ins: "Artikel Re�gelung..." Ins: "Aufwand pro " Ins: "lNfdr.." Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..." Ins: " REeUch-t" Ins: "BLaSunnVdd // FE..." Ins: "hit l SLFtouahnll..." Ins: "- Erfüll(uinn gEs..." Ins: "der Vor-" Ins: "kosten in Euro) " Ins: "gabe " Ins: "4.10" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 8, 1" Ins: "Schätzung von" Ins: "810.000 " Ins: "§ 133d" Ins: "Mio." Ins: "0, 10 Euro/Fall " Ins: "Abs. 3;" Ins: "auf der Grund�" Ins: "GKV-SV:" Ins: "lage des DRG�" Ins: "Datensam-" Ins: "Systemzuschl a�" Ins: "melstelle" Ins: "ges des lnEK " Ins: "Qualitätssi-" Ins: "(0,29 Euro/Fall) " Ins: "cherung" Ins: "Summe (Euro) 1.88..." Ins: "davon Bund 0 " Ins: "davon Land (inklu..." Ins: "davon Sozialversi..." Ins: "Einmaliger Erfüll..." Ins: "Artikel Re-" Ins: "Aufwand pro " Ins: "gelungsent-" Ins: "Fall (Minuten * " Ins: "lNfdr. ." Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..." Ins: " REeUch-t" Ins: "BLaSunnVdd // FE..." Ins: "hit l LScotuhhnin..." Ins: "Erfüll(uinn gEsua..." Ins: "der Vor-" Ins: "Sachkosten in " Ins: "gabe" Ins: "Euro) " Ins: "5.1" Ins: "Art. 1 § 75" Ins: "Nein" Ins: "SV 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Abs. 1e;" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "KBV: " Del: "der " Del: "Bericht über die ..." Del: "Spitzenverband Bu..." Del: "Rahmenvereinbarun..." Del: "x" Del: "Bericht zum Stand..." Del: "Verwaltung und Be..." Del: "X (bis 2031)" Ins: "5.2" Ins: "Art. 1 § 87" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "geringfügig " Ins: "Abs. 2a" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Satz 21; GKV-SV u..." Ins: "- 59 - Bearbeitun..." Ins: "Einmaliger Erfüll..." Ins: "Artikel Re-" Ins: "Aufwand pro " Ins: "gelungsent-" Ins: "Fall (Minuten * " Ins: "lNfdr.." Ins: " wz(eu§ir§cf;)h ;..." Ins: " REeUch-t" Ins: "BLau SnnVdd // F..." Ins: "hitl SLcotuhhnin..." Ins: "- Erfüll(uinn gEs..." Ins: "der Vor-" Ins: "Sachkosten in " Ins: "gabe" Ins: "Euro) " Ins: "5.3" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 16" Ins: "geringfügig " Ins: "§ 123a" Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "Abs. 1 und § 123b..." Del: "der Krankenkas�sen" Ins: "GKV und KVen: Auf..." Del: "Vereinbarung für ..." Del: "Erweiterung der A..." Ins: "den erwei�" Del: "es" Del: "Landeskranken�hau..." Del: "Erweiterung Aufga..." Ins: "5.4" Ins: "Art. 1 §" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "geringfügig " Ins: "123a Abs." Ins: "(geringe Fallzahl) " Ins: "4; GKV-SV und KBV..." Ins: "5.5" Ins: "Art. 1" Ins: "nein" Ins: "SV 750" Ins: "Personal: 1440" Ins: "1 .317.600 " Ins: "§ 123a" Ins: "min (3 Tage) * " Ins: "Abs. 2 und" Ins: "73,20 Euro " Ins: "§ 123b Abs." Ins: "2; KVen: Kooperati�" Ins: "onsverein�barung INZ" Ins: "5.6" Ins: "Art. 1 §" Ins: "nein" Ins: "SV 240" Ins: "Personal: 2.400" Ins: "702.720 " Ins: "133a Abs." Ins: "min (5 Tage) * " Ins: "1; KVen:" Ins: "73,20 Euro " Ins: "Kooperati�onsvere..." Ins: "leitsystem " Ins: "5.7" Ins: "Art. 1 §" Ins: "nein" Ins: "SV 1" Ins: "Personal:" Ins: "308.320 " Ins: "A§ 2;1b 3 Gw3Kicf..." Ins: ":" Ins: "*P1 97e23rs.,02o0..." Ins: " 2(i0n2 d7e bni s..." Ins: "der Förde-" Ins: "(höherer Dienst)" Ins: "rung des" Ins: "sowie 96.000" Ins: "SVIK" Ins: "min (1 Perso�neni..." Del: "51" Ins: "60" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29 " Del: "Kassenärztliche V..." Del: "Erweiterung der A..." Del: "Leistungserbringe..." Del: "Aufnahme in das L..." Ins: "Einmaliger Erfüll..." Ins: "Artikel Re�" Ins: "lfd." Ins: "gweulurfn; gNsoer..." Ins: "EU-" Ins: "Bund/ " Ins: "Nr." Ins: "z(e§i§c)h; nBuen-g" Ins: "Recht" Ins: "LaSnVd / " Ins: "der Vor�gabe " Ins: "Aufwand pro Fall ..." Ins: "FEaiunllnzhdae" Ins: "hitl SLcotuhhnin..." Ins: "o� Erfüll(uinn gE..." Ins: "Sachkosten in Euro) " Ins: "Euro (gehobe�ner ..." Ins: "5.8" Ins: "Art. 1 § 394" Ins: "nein" Ins: "Bund " Ins: "Abs. 1; BMG: Er�r..." Ins: "1" Ins: "geringfügig (geri..." Ins: "Summe (Euro) 2.32..." Ins: "davon Bund 0 " Ins: "davon Land (inklu..." Ins: "davon Sozialversi..." Ins: "i" Del: "r" Del: "n" Del: "nach § 75c des Fü..." Del: "m" Ins: "n" Del: "Rettungsdienst" Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "- 61 - Bearbeitun..." Del: " in eine geeignet..." Del: "- 52 - Bearbeitun..." Ins: "aufgrund seines G..." Ins: "deshalb " Del: "Soweit ein Leistu..." Del: "zuge�lassene Leis..." Ins: "einen" Ins: "zugelassenen Leis..." Del: "sie" Ins: "der Leistungsbringer" Del: "sind" Ins: "nach § 133a ist" Ins: "- 62 - Bearbeitun..." Ins: "der Rettungsleits..." Ins: "," Ins: " Aufgrund der str..." Del: "Es soll" Ins: "Eine softwarebasi..." Del: "umfassen " Ins: "insbesondere " Del: "- 53 - Bearbeitun..." Ins: " All dies findet ..." Ins: " Das weitere Rett..." Del: "notwendige medizi..." Ins: "," Ins: "- 63 - Bearbeitun..." Del: "." Ins: "wenn dies medizin..." Del: "Diese sollen entw..." Del: "auch " Del: "telemedizinisch o..." Del: "des Rettungsdiens..." Del: "G" Ins: "Fachg" Ins: "medizinische Notf..." Del: "Absatz 3 Nummer " Del: "8 " Del: "Das weitere Rettu..." Ins: "Ist dies nicht mö..." Del: "gung" Ins: "mit dieser Festst..." Del: "s" Ins: "e" Del: "spezi�alisierte S..." Ins: "Ein�satzmitteln, ..." Del: "Spezialisierte Sy..." Ins: "Diese" Del: "verwiesen" Ins: "hingewiesen" Del: "Einrichtung" Ins: "Versorgungseinric..." Ins: " Mit der geeignet..." Del: "in" Ins: "des" Del: "Erforderlichkeit" Ins: "Notwendigkeit" Ins: "und damit auch di..." Del: "t" Ins: "n" Ins: "(physische Überga..." Ins: "zur Weiterbehandl..." Del: " " Del: "Not�verlegungen" Ins: "aus zwingenden me..." Del: "Etwaige Not�" Ins: "Diese in der Rege..." Del: "- 54 - Bearbeitun..." Del: "unmittelbar drohe..." Ins: "der transportiert..." Ins: "- 64 - Bearbeitun..." Ins: "qualifizierte " Del: " Die hier gesetzl..." Del: "in Höhe von zehn ..." Del: "Krankentransporten" Ins: "Krankenfahrten" Del: "flügen sowie Kran..." Ins: "en" Del: "Absätzen 3 und 4" Ins: "Absatz 2" Del: "Zu Absatz 2" Ins: "Es wird zudem ger..." MoveTo: "Zu Absatz 2" MoveTo: "Satz 1 definiert ..." Ins: "Als Krankentransp..." MoveTo: "Versicherte, die ..." Ins: "Zu " Ins: "3" Del: "2" Ins: "Absatz 3" Del: "auch " Del: "2" Ins: "3" Del: "Krankentrans�port..." Del: "flüg" Ins: "in Absatz 2" Del: "Ebenfalls neu ist..." Ins: "in Absatz 2 " Ins: "- 65 - Bearbeitun..." Del: "mehr " Del: "- 55 - Bearbeitun..." Ins: "§ 123 Absatz 1 Sa..." Ins: "Kooperationspartn..." Ins: "Leistung " Del: " So kann der Rett..." Del: "Künftig sollen Re..." Del: "digitalen Abfrage" Ins: "softwarebasierten..." Del: "von Rettungsleits..." Del: "3" Ins: "4" Del: "Als Krankentransp..." MoveFrom: "Versicherte, die ..." Ins: "In Absatz 4 Satz ..." Ins: "- 66 - Bearbeitun..." Del: " Ein solcher An�s..." Ins: "So besteht ein An..." Del: "- 56 - Bearbeitun..." Del: "2" Ins: "3" Ins: "Buchstabe b " Del: "Es wird klarge�st..." MoveFrom: "Zu Absatz 4" MoveFrom: "Absatz 4 definier..." Ins: "Für Krankenfahrte..." Ins: "1 Satz 2 Nummer 1..." Del: "Absatz 5 entspricht" Ins: "Die Absätze 5 und..." Del: "G" Ins: "In Absatz 5 wird g" Del: " wird" Del: "für Krankentransp..." Del: "Für Krankentransp..." Ins: "D" Ins: "richten sich " Del: ", bei Taxi oder M..." Del: "�geld." Ins: "geld. Für die Ben..." Del: "Zu Absatz 6" Ins: "Zu Absatz 6 " Ins: "Absatz 6 regelt d..." Ins: "Zu Absatz 7" Del: "6" Ins: "7" Del: "den Absätzen 7 und 8" Ins: "Absatz 8 " Ins: "Absatz 8 entspric..." Ins: "Zu Absatz 9" Ins: "Nach bisheriger R..." Ins: "- 67 - Bearbeitun..." Ins: "Zur Schaffung von..." Ins: "Damit wird gewähr..." Ins: "1 und 3 SGB IX ge..." Ins: "Zu Nummer 4 (§ 61)" Ins: "Für die Inanspruc..." Ins: "Dies dient der Ve..." Del: "Die Absätze 7 und..." Ins: "Da die bisher als..." Del: "4" Ins: "5" Del: "Krankentransporte," Ins: "Kostenübernahme von" Del: "flüg" Ins: "n" Del: "5" Ins: "6" Del: "4" Ins: "3" Del: "6" Ins: "7" Ins: "- 68 - Bearbeitun..." Del: "- 57 - Bearbeitun..." Del: "Rettungsleitstel�len" Ins: "Leistungserbrin�g..." Ins: " mit Rettungsleit..." Del: "Zu " Del: "Dreifachbuchstabe..." Del: "Zu " Del: "Dreifachbuchstabe..." Ins: " " Del: " " Del: " " Ins: "- 69 - Bearbeitun..." Ins: "," Ins: "," Del: "- 58 - Bearbeitun..." Del: "1e wortgleich" Ins: "1 e" Del: "Zu Doppelbuchstab..." Del: "Es" Ins: "In den neuen Sätz..." Del: " und " Ins: ", indem die Pa�ti..." Ins: " Den Kassenärztli..." Ins: "es" Ins: "vertragsärztliche..." Del: "F" Ins: "Akut�f" Ins: ". Akutfälle sind ..." Del: "sofortige" Ins: "unverzügliche" Ins: "und vertragszahnä..." Ins: "vertragsärztliche " Ins: "ver�tragsärztliche " Del: "im Rahmen des Not..." Ins: "nicht durch vertr..." Del: "Sie" Ins: "Darüber hinaus" Del: "bestehenden " Ins: ", die Bescheinigu..." Del: "umfassen" Ins: "erfolgen" Ins: "vertragsärztli�chen " Ins: "Satz 4 bestimmt, ..." Ins: "- 70 - Bearbeitun..." Ins: "Kassenzahnärztlic..." Ins: "ausschließlich fü..." Ins: "und die Kassenärz..." Del: "Not- oder " Del: "Fällen, in denen ..." Ins: "Akutfällen" Del: "5" Ins: "4" Del: "- 59 - Bearbeitun..." Ins: "und der Kassenzah..." Del: "4" Ins: "3" Del: "10" Ins: "12" Ins: "- 71 - Bearbeitun..." Del: "Rettungsdienste" Ins: "medizinischen Not..." Del: "dem Träger des Re..." Del: "im Rettungs�diens..." Ins: "der medizinischen..." Del: "- 60 - Bearbeitun..." Ins: " Der Bundesärztek..." Del: "10" Ins: "12" Del: "1 1" Ins: "13" Del: "12" Ins: "14" Del: "sofortigen" Ins: "unverzüglichen" Del: "Die" Ins: "Als Trägerin der" Ins: "die Kassenärztlic..." Del: "2" Ins: "1" Del: "Rettungsleitstell..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: " Hier werden die ..." Ins: " Es" Del: "sechs" Ins: "zwölf" Del: "sofortiger" Ins: "unverzüglicher" Ins: "- 72 - Bearbeitun..." Ins: "möglich oder nicht " Ins: "beziehungsweise a..." Ins: "oder nicht ausrei..." Del: "- 61 - Bearbeitun..." Ins: "vertragsärztlichen " Del: "Angebote der" Ins: "Strukturen für eine" Del: "Rettungs�leitstelle" Ins: "Rufnummer 1 12" Del: "sofortige" Ins: "unverzügliche" Del: "der Anrufenden " Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Notrufnummer 1 12" Del: "23" Ins: "18" Del: "24" Ins: "19" Ins: "Absatz 1f regelt ..." Del: "fass" Ins: "regel" Ins: "und des Notdienstes " Del: "1a" Ins: "1b" Ins: "überwiegend " Ins: " Insbesondere fin..." Ins: "und der " Ins: "- 73 - Bearbeitun..." Ins: "Kassenzahnärztlic..." Del: "Es" Ins: "Darüber hinaus" MoveFrom: "Zu Doppelbuchstab..." MoveFrom: "Es handelt sich u..." Del: "Zu Doppelbuchstab..." Ins: "Zu Doppelbuchstab..." Ins: "der " Ins: "n" Ins: "bundesweit einhei..." Del: "“" Ins: "''" MoveTo: "Zu Doppelbuchstab..." MoveTo: "Es handelt sich u..." Del: "Zu " Ins: "Zu " Del: "7" Ins: "8 " Del: "- 62 - Bearbeitun..." Del: "8" Ins: "9" Del: "“" Ins: """ Ins: "der Diagnose " Ins: "- 74 - Bearbeitun..." Del: "9" Ins: "10" Del: "10" Ins: "11" Del: "nach den §§ 123 A..." Del: "- 63 - Bearbeitun..." Del: "nach § 123a Absat..." Del: " nach § 123 Absat..." Del: "der Leistungserbr..." Ins: "für die Belange d..." Ins: "n" Del: "t. " Ins: "t. Der erweiterte..." MoveFrom: "Kommt die Festleg..." Del: "Die Festlegung de..." Del: "sind regelmäßig z..." Ins: "in seiner Geschäf..." MoveFrom: "Bei Veränderungen..." MoveFrom: "Zu Buchstabe c" Ins: "- 75 - Bearbeitun..." Ins: "Zu Buchstabe c " Del: "11" Ins: "12 " Del: "Rettungsdienste" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "Rettungsdienste" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "s Rettungsdienstes" Ins: "r medizinischen N..." Del: "in Abstimmung mit..." Ins: "zu benennen. " Del: "- 64 - Bearbeitun..." Del: "12" Ins: "13 " Del: ", Krankentranspor..." Del: "den Notfalltransport" Ins: "zur medizinischen..." Del: "13" Ins: "14" Del: "–" Ins: "-" Del: "–" Ins: "-" Ins: "bloß freiwilligen " Del: "müssen daher" Ins: "wird diese Förder..." Ins: " müssen" Ins: "Einbeziehung der " Del: "müssen in Anlehnu..." Ins: "bezweckt dabei, d..." Ins: "nämlich " Del: " Es ist notwendig..." Del: "n" Ins: "," Ins: "," Del: "weiterhin " Ins: " Auch zur Gleichb..." Ins: "- 76 - Bearbeitun..." Ins: "allgemeinen Krank..." Ins: "Weil diese Infras..." Ins: " e.V." Ins: "zusätzlich " Del: "- 65 - Bearbeitun..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "nach § 123 Absatz..." Ins: "der Integrierten ..." Ins: "- 77 - Bearbeitun..." Ins: "Für den vertragsz..." Del: "14" Ins: "15" Del: "15" Ins: "16 " Del: "16" Ins: "17 " Del: "- 66 - Bearbeitun..." Del: "der " Del: "n gesetzlichen Lage" Ins: "r" Ins: "wird in § 123c au..." MoveTo: "Die Versorgung am..." Ins: "- 78 - Bearbeitun..." MoveTo: "Für den Fall, das..." MoveTo: "1 Satz 2 sind amb..." Del: "zum Erlass einer ..." Ins: "Mit der vorliegen..." Del: "n" Ins: "s" Del: "s wird in § 123c ..." Ins: " an die Vorausset..." MoveTo: "Die Regelung gilt..." Del: "17" Ins: "18 " Del: "," Del: "123a, 123b" Ins: "bis 123c" Ins: "(Integrierte Notf..." Del: "notdienstliche Akutv" Ins: "V" Ins: "von Akutfällen " Ins: " In diesen Fällen..." Del: "2" Ins: "3" Del: "und datenschutzre..." Ins: "- 79 - Bearbeitun..." Del: "1 1 " Ins: "12" Ins: "oder eine Beschei..." Del: "- 67 - Bearbeitun..." Del: "7" Ins: "6" Del: "und" Ins: "so�wie" Ins: " und Psychosomatik" Del: "zeitlich nahtlose, " Ins: "ohne jeden zeitli..." Del: "5" Ins: "4" Ins: ", ein Leistungser..." Ins: "Leistungser�bring..." Ins: "- 80 - Bearbeitun..." Ins: "," Del: "oder " Ins: "fallen nicht unte..." Ins: "oder Leistungserb..." Ins: "ebenfalls " Del: "se" Ins: ", da bei ihnen be..." Del: "7" Ins: "6" Ins: " Alternativ beste..." Del: "P" Ins: "Fachp" Del: "2" Ins: "1" Del: "4" Ins: "5" Del: "6" Ins: "4" Del: "- 68 - Bearbeitun..." Del: "Ko�operationspart..." Ins: "Par�teien der Koo..." Del: "Kooperationspartner" Ins: "Par�teien der Koo..." Del: "die Kooperation m..." Ins: "das Gesundheitsle..." Del: " " Ins: "- 81 - Bearbeitun..." Del: "Um die Versorgung..." MoveFrom: "Die Abgabe von ve..." Del: "Entsprechend hat ..." Del: "Zu Absatz 4" Del: "4" Ins: "3" Ins: ", psychosomatisch..." Del: "- 69 - Bearbeitun..." Del: ", etwa durch eine..." Ins: "oder Psychosomatik " Ins: ", psychosomati�sc..." Ins: ", psychosomatisch..." Del: "5" Ins: "4 " Del: "5" Ins: "4" Del: "medizinischen Ver..." Ins: "Leistungser�bringer" Del: "6" Ins: "5" Del: "und auf die Anzah..." Ins: "der Versorgung in..." Del: "über" Ins: "Teil" Ins: "es" Del: "s" Ins: "n" Ins: "s" Del: "verfügen" Ins: "sind" Del: "über k" Ins: "nicht Teil " Ins: "es" Del: "s" Ins: "n" Ins: "s" Del: "verfü�gen" Ins: "sind" Ins: "- 82 - Bearbeitun..." Ins: "(Einrichtung von ..." Ins: "Die Festlegung vo..." Ins: "Die Bundeswehrkra..." Ins: "– einschließlich ..." Del: "soll" Ins: "muss" Del: "- 70 - Bearbeitun..." Ins: " " Ins: "- 83 - Bearbeitun..." Del: "Die Vorgaben nach..." Ins: "Bei der Standortw..." Del: "die im Rahmen der..." Del: "bezüglich der" Ins: "zur" Del: "bei der Standortb..." Ins: "," Del: "und" Ins: "um" Del: "Notfallversorgung" Ins: "Strukturen zu" Ins: "e" Del: "e" Del: " wird" Del: "soll" Ins: "muss" Del: "im räumlichen Ein..." Ins: "in einer Planungs..." Ins: ", weil bei�spiels..." Del: "Notdienstpraxen" Ins: "Praxen (beispiels..." Del: "einer " Del: "xis" Ins: "�xen" Del: " und" Ins: "," Del: "," Ins: " und Psychosomatik" Del: "Notdienstpraxen" Ins: "Praxen" Ins: " oder dort bereit..." Ins: "Patientinnen- und " Ins: "und der Psychosom..." Del: "- 71 - Bearbeitun..." Ins: "- 84 - Bearbeitun..." Del: "5" Ins: "4" Del: "7" Ins: "6" MoveTo: "Kommt die Festleg..." Ins: " und der betroffe..." Del: "Zu Absatz 2" Ins: "Die Festlegung de..." MoveTo: "Bei Veränderungen..." MoveTo: "Zu Absatz 2 " Ins: " Sofern statt ein..." Ins: " als weiterer Par..." Del: " Absatz " Del: "2 Satz 4 Nummer 6 " Ins: "- 85 - Bearbeitun..." Del: "Erst�einschätzung..." Del: "anderweitig" Ins: "nach den Vorgaben..." Del: "Vereinbarungen zu..." Del: "- 72 - Bearbeitun..." Del: "3. " Del: "4. Die Ausgestalt..." Del: "5" Ins: "3" Del: " durch die Notdie..." Del: "Wenn ein Ver�trag..." Del: "xisversorgenden A..." Del: "Die Vertragspartn..." Del: "Zur Sicherstellun..." Del: "Die rechtsverbind..." Del: "Zu Absatz 3" Del: "- 73 - Bearbeitun..." Ins: "Zu Absatz 3 " Del: "nach Vorliegen de..." Del: "Rahmenvereinbarungen" Ins: "eine Rahmenverein..." Del: "Die Rahmenvereinb..." Del: "nach § 123 Absatz..." Ins: "Inhalt sind auch ..." Ins: "- 86 - Bearbeitun..." Del: "oder für den Fall..." Ins: "gefunden werden" Ins: " Schwerwiegende V..." Del: "nach § 123 Absatz..." Ins: "(Integrierte Notf..." Del: "- 74 - Bearbeitun..." Del: "eingerichtet werden" Ins: "einzurichten sind" Ins: "Integrierten " Ins: "Integrierten " Del: "4" Ins: "3" Del: "." Ins: ", ob innerhalb de..." Ins: "- 87 - Bearbeitun..." Del: "bis 3 " Ins: ", 2 und 3 Satz 1 ..." Del: "5" Ins: "3" Ins: "Absatz 4 sowie" Del: "9" Ins: "12" Del: "11" Ins: "14" Del: "Zu Absatz 1" MoveFrom: "Die Versorgung am..." Del: "Die für die Verso..." MoveFrom: "Für den Fall, das..." MoveFrom: "1 Satz 2 sind amb..." MoveFrom: "Mit der vorliegen..." Del: " wird die Abreche..." Ins: " (Richtlinie des ..." Del: " ohne Integrierte..." Ins: "en und zu Anforde..." Del: "- 75 - Bearbeitun..." Del: "Krankenhäusern, d..." MoveFrom: "Die Regelung gilt..." MoveFrom: "Zu Absatz 2" MoveFrom: "Der Gemeinsame Bu..." Del: "Die Richtlinie so..." Ins: "Der Auftrag an de..." Del: "enthalten, die fü..." Ins: "des me�dizinische..." Ins: "n" Del: " ein subjektiv al..." Ins: " sich zur Behandl..." MoveFrom: "Das System zur Er..." Del: "Die Richtlinie so..." Del: "Ebenfalls festzul..." Del: "für Kran�kenhauss..." Ins: "an ein Krankenhau..." MoveFrom: "Der Zeitpunkt hän..." Del: " Ab diesem Zeitpu..." Del: "- 76 - Bearbeitun..." Del: "Die Anforderungen..." Del: "nauftrag an" Del: "n" Ins: "s" Del: " umfasst. Dies gi..." Ins: "es ihre Rechtsgru..." Del: "so" Ins: "hier" Ins: "Für den Fall, das..." MoveTo: "Mit dem neuen § 1..." Ins: " wird die Abreche..." Ins: "Im Übrigen ist di..." MoveTo: "Zu Absatz 1 " MoveTo: "Der Gemeinsame Bu..." Ins: "Diese dient der E..." Ins: "- 88 - Bearbeitun..." Ins: "Krankenhausstando..." Ins: "In der Richtline ..." Ins: "Die Richtline umf..." Ins: "Die Richtlinie be..." MoveTo: "Das Verfahren und..." Ins: "Ebenfalls festzul..." Ins: "Es ist ein Zeitpu..." MoveTo: "Der Zeitpunkt hän..." Ins: "Die Anforderungen..." Del: "ä" Ins: "a" Del: ", medizinischen V..." Ins: " und der in" Del: "6" Ins: "5 genannten Leist..." Del: "und" Ins: "sowie" Ins: " Die" Del: "zur einheitlichen..." Del: " Dasselbe gilt au..." Ins: "- " Ins: "- 89 - Bearbeitun..." Del: "hinsichtlich" Ins: "zur Ersteinschät�..." Ins: "i" Del: "r" Del: " und" Ins: "," Del: ", medizini�schen ..." Ins: " und der in" Del: "6" Ins: "5" Del: "in Integrier�ten ..." Ins: "genannten Leistun..." Del: "sowie" Ins: "und" Del: "seiner Regelungen" Ins: "der Richtlinie" Del: "spätestens " Del: "[…] hierzu" Ins: "2028 über das Erg..." Del: "5" Ins: "6" Del: "3" Ins: "2 " Del: "nach Absatz 2 Sat..." Del: "- 77 - Bearbeitun..." Del: "(Notauf�nahme, No..." Ins: " und der in § 123..." Ins: "Absatz 3 " Ins: "Die Einhaltung de..." Ins: "Zu " Del: "18" Ins: "19 " Ins: " (Versorgung mit ..." Del: "jene" Ins: "diese" Ins: "vor�gesehen Leist..." Ins: "-90 - Bearbeitung..." Ins: "," Ins: " Dies umfasst auc..." Ins: "in " Del: "r" Ins: "n" Ins: "n" Ins: "Die konkrete Ausg..." Del: "zuständigen Lande..." Ins: "nach Landesrecht ..." Ins: "über Ent�gelte " Ins: "sbereich" Ins: " Bei den Entgelte..." Ins: "die Leistungs�erb..." Ins: "für die Entgelte ..." Del: "transparent" Ins: "elektronisch, vol..." Del: "i" Del: "e" Ins: "d" Del: "I" Ins: "l" Del: "und somit be�sond..." Ins: "werden. Die Abgab..." Del: "te" Ins: "stattfindet. Darü..." Del: "78" Ins: "91" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29 " Del: "stattfindet. Die ..." Ins: "Übersendung der w..." Del: "Entgelte" Ins: "landesrechtliche ..." Del: "durch landesrecht..." Ins: "festlegen" Ins: "(§ 30) " Del: "Ver�gütungsverträge " Ins: "Ent�geltverträge " Del: "Zu Absatz 3" Ins: " Ohne entsprechen..." Ins: "bleiben, aber kei..." Ins: "Zu Absatz 3 " Ins: "Die Kosten für di..." Ins: "den Ersatzkassen ..." Ins: "Auch bei der Beme..." Ins: "Zu Absatz 4 " Del: "Sofern eine Vergü..." Ins: "Sofern ein Entgel..." Del: "e" Del: "Vergütungs�verein..." Ins: "Entgeltvertrag" Del: "hier insbesondere..." Del: "gilt" Ins: "gelten" Del: "Absatz 2 " Ins: "die Absätze 2 und 3 " Ins: "etwa " Del: " " Ins: "- 92 - Bearbeitun..." Del: "," Del: "," Del: "4" Ins: "5 " Ins: " und zur Vereinba..." Del: "kann" Ins: "bindet nur" Ins: "und kann diese " Del: "Zu Absatz 5" Del: "Absatz 5 stellt k..." Ins: " Der Spitzenverba..." Ins: "bestimmt in der R..." Del: "und die Ersatzkas..." Ins: "3 Satz 7, wozu in..." Del: "- 79 - Bearbeitun..." Del: " Bis zu diesem Ze..." Ins: " Leistungserbring..." Del: "–" Ins: "-" Del: "zumindest" Ins: "gegebenenfalls" Del: "– vorliegen" Ins: "- abgeschlossen w..." Ins: " (Gesundheitsleit..." Del: "Ret�tungsleitstel..." Ins: "Leis�tungserbring..." Del: " unter der Rufnum..." Del: "Trägers einer Ret..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: " Um eine flächend..." Ins: " Vor" Del: "die Rettungsleits..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "digitale" Ins: "softwarebasierte" Ins: "- 93 - Bearbeitun..." Del: "Träger der Rettun..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: "als Träger der Ak..." Del: "s Rettungsdiens�tes" Ins: "r medizinischen N..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "- 80 - Bearbeitun..." Del: "der Rettungsleits..." 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Ins: "Für die Vernetzung" Del: "s" Ins: "r" Del: "s" Del: "in einer Rechtsve..." Ins: "untereinander sin..." Del: "legt Vorgaben zur..." Ins: "hat im Beneh�men" Del: "fest. Dabei ist d..." Ins: "festzulegen" Del: "4" Ins: "3 " Del: "," Del: "i" Del: " nach § 30 Absatz 2" Ins: "s" Ins: "s" Del: "leisten, sollen" Ins: "müssen nach Ablau..." Del: "-" Del: "s" Ins: "r" Del: "Rettungsdienstes" Ins: "Notfallrettung" Ins: "i" Del: "r" Del: "Rettungsdienst" Ins: "Notfallret�tung" Del: "e" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "Rettungsleitstelle" Del: "3 Satz 1" Ins: "4" Ins: " Für die Vernet�z..." Del: "87" Ins: "101" Del: "12.11.2025 15:32" Ins: "31.03.2026 13:29 " Ins: " (Datenübermittlu..." Del: "GKV-SV" Ins: "Spitzenverband Bu..." MoveTo: "Das Bundesministe..." Del: "Die Datensätze we..." Del: "G" Ins: "Fach�g" Del: "nach § 133b, den ..." Ins: "medizinische Notf..." Ins: " (Einbindung der ..." Del: "Absatz 1 " Del: "TI" Ins: "Tl" Del: "TI" Ins: "Tl" Ins: " Zum Ausgleich de..." Del: "Erstattungen" Ins: "Ausgleichszahlungen" Del: "im Hinblick auf d..." Del: ", z. B. hinsichtl..." Ins: "- 102 - Bearbeitu..." Del: "en ggf. erforderl..." Ins: " von der Ausgleic..." Del: "n" Ins: "r" Del: "Erstattungsbedarf..." Ins: "Aus�gleichsbedarf..." Ins: " aufgrund ihrer B..." Ins: "versicherung e.V...." Del: "den " Ins: "An�passungen des " Del: "Erstattungsbedarf..." Ins: "Ausgleichsbedarf " Del: "- 88 - Bearbeitun..." Del: "Solange" Ins: "Wird" Del: "k" Ins: "Anpassung nicht i..." Del: "neue Vereinbarung..." Ins: "gilt die jeweils ..." Del: "." Del: " " Ins: " (Förderung der D..." Ins: "für die Leistunge..." Ins: "- 103 - Bearbeitu..." Del: "der digitalen" Ins: "Millionen Euro zu..." Ins: "n im Rahmen des N..." Ins: "2" Del: "3" Ins: "Nummer 1 und für ..." Del: "Satz 1, des" Del: "s" Ins: "en" Del: "," Ins: " gefördert wer�de..." Del: "Ab�sätze 2 und 3 " Ins: "Absatz 2 " Ins: "i" Del: "r" Del: "4 werden in den J..." Ins: "3. Das AED-Katast..." Ins: "Um sicherzustelle..." Ins: "Zu Absatz 2 " Ins: "Von der Fördersum..." Del: "2" Ins: "3 " Del: "." Ins: "der Maßnahmen. Fü..." Del: "Das Fördervolumen..." Del: "n" Ins: "m" Del: "weiter. " Ins: "im gesamten Förde..." Ins: "Zu Absatz 4 " Del: "kann jedes Land h..." Ins: "können die Antrag..." Ins: "-" Del: "2019" Ins: "2020" Ins: " Von diesen im je..." Ins: "quartalsweise " Del: "für jedes der " Ins: "die Höhe der im l..." Del: "e" Ins: "noch zur Verfügun..." Ins: "- 104 - Bearbeitu..." Del: "2027 bis 2031 die..." Ins: "Antragsberechtigt..." Del: "3" Ins: "5 " Ins: "Antragsberechtigt..." Ins: "Zu Absatz 6 " Ins: "kann den Leistung..." Ins: "Vor einer Förderu..." Ins: "Der Spitzenverban..." Del: "erlässt im Benehm..." Ins: "1 genannten Förde..." Del: "3" Ins: "1 Satz 1" Del: "jeweiligen " Del: "Vorhaben " Ins: "Maßnahmen sind au..." Ins: "Der Spitzenverban..." Ins: "Zu Absatz 7 " Del: "Für die Rechnungs..." Ins: "Die Antragsberech..." Del: "ist " Ins: "in geeigneter Form " Del: "ist" Ins: "fordert" Del: "befugt," Ins: "die" Ins: "n Fördermittel zu..." Ins: "Zu Absatz 8 " Ins: "Die für die Verwa..." Ins: "- 105 - Bearbeitu..." Del: " Mittel " Ins: "Der Spitzenverban..." Ins: "bis zum 31 . März..." Del: "Mittel" Ins: "Fördermittel sowi..." Ins: "und sichergestellt " Del: "Dies ist für die " Ins: "Das Bundesministe..." Del: "." Ins: ", da das Bundes�m..." Ins: "Der Spitzenverban..." Del: "4" Ins: "9 " Del: "in die digitale I..." Ins: "nach Absatz 1 sol..." Del: "geltend gemacht" Ins: "gefördert" Del: "eine Berücksichti..." Ins: "weil über das Son..." Del: "Zu § 133g" Ins: "Satz 2 verhindert..." Ins: "Zu § 133g (Zuweis..." Ins: "im Benehmen mit d..." Del: "r" Ins: "m" Del: "ig" Ins: "eln" Del: "Leitstelle" Ins: "Leis�tungserbring..." Del: "zuweisen kann, die" Ins: "und" Del: "übernehmen" Ins: "zuweisen kann" Del: "- 89 - Bearbeitun..." 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Del: "nach Absatz 2 " Del: "Der neu eingefügt..." Del: "2 in Art, Menge u..." Ins: "Die Vorgaben in d..." Del: "neu eingefügte Sa..." Ins: "Leistungserbringe..." Ins: "," Ins: "Angaben nach § 29..." Del: ", die von der Lei..." Ins: " des Notfallmanag..." Del: "Rettungsleitstell..." Ins: "Leistungserbringe..." Del: ". Da zwischen Lei..." Ins: " und somit keine ..." Del: "Der neu eingefügt..." Ins: "Zu Absatz 2" Del: "- 91 - Bearbeitun..." Del: "23" Ins: "26" Ins: "- 109 - Bearbeitu..." Del: "24" Ins: "27" Del: "25" Ins: "28" Del: "26" Ins: "29" Del: "Gemäß" Ins: "Nach" Del: "Satz 2 soll" Ins: "umfasst" Del: "mobilen Alarmieru..." Ins: "auf digitalen " Del: "zur Ein�bindung v..." Ins: "basierenden Ersth..." Ins: "-" Del: "nach § 30 Absatz ..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringer" Del: "- 92 - Bearbeitun..." Ins: "- 110 - Bearbeitu..." Del: "Rettungsleitstellen" Ins: "Leistungserbringe..." Del: "sollen" Ins: "dürften" Del: "entspre�chend " Del: "," Ins: ": sie" Del: "vom Katasterbetre..." Del: "muss" Ins: "müssen" Del: "- 93 - Bearbeitun..." Del: "Zu " Del: "Artikel 3" Del: "(Änderung des Kra..." Del: "Es handelt sich u..." Ins: "- 1 1 1 - Bearbei..." Del: "4" Ins: "3" Del: "5" Ins: "4 " Del: "Apothekengesetzes)" Ins: "Arzneimittelgeset..." Del: "Zu Nummer 1 " Del: "Zur Versorgung vo..." Ins: "Ärztinnen und Ärz..." Del: "mit Arzneimitteln..." Ins: "es" Del: "s" Ins: "n" Del: " bildet, neu eing..." Ins: "s nach § 123 Ab�s..." Del: "Die notdienstprax..." Del: "Um eine qualitati..." Del: "Die freie Apothek..." Del: "notdienstpraxisve..." Del: "Damit die zuständ..." Del: "- 94 - Bearbeitun..." Del: "Zu Nummer 2" Del: "Notdienstpraxisve..." Del: "ebenfalls den Not..." Ins: "abgeben, wenn ein..." Del: "Erklärung über me..." Ins: "Antibiotikatherap..." Del: "Zu Nummer 3" Del: "Zu Buchstabe a" Del: "Es wird eine ents..." Del: "sowie gegebenenfa..." Ins: "nicht aus�reichen..." Del: "Zu Buchstabe b" Del: "Durch die Ergänzu..." Del: "Zu Artikel 6 (Änd..." Del: "Zu Nummer 1" Del: "Es handelt sich u..." Del: "." Ins: " sichergestellt. ..." Del: "Der Begriff der n..." Del: "Zu Nummer 2" Del: "Es handelt sich u..." Del: "Um einen ordnungs..." Del: "Zu Nummer 3" Del: "Es handelt sich u..." MoveTo: "Die Abgabe von ve..." Del: "Um" Ins: "Entsprechend hat" Del: "von Patientinnen ..." Ins: "mit Betäubungsmit..." Ins: "weiterhin über ei..." Ins: "Zu Artikel 5 (Änd..." Del: "in der unmittel�b..." Ins: "Ärztinnen und Ärzte" Del: "zu ermöglichen, w..." Ins: "eines Integrierte..." Del: "- 95 - Bearbeitun..." Del: "Standort, an dem ..." Del: "Zu Nummer 4" Del: "Es handelt sich u..." Del: "Um die Versorgung..." Del: "zeitnah sicherzu�..." Ins: "abgegeben, wenn e..." Ins: "- 1 12 - Bearbeit..." Del: "durch die Rettung..." Del: "Rettungsl" Ins: "L" Del: "- 96 - Bearbeitun..." Ins: "- 1 13 - Bearbeit..." Del: "- 97 - Bearbeitun..." Del: "p" Ins: "- 1 14 - Bearbeit..." 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14.04.2026 Datei PD
Referentenentwurf_Notfallreform_31.3.2026.pdf
Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung A. Problem und Ziel Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie den stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken- häuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustim- men. Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versor- gungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht in der kon- kreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Derzeit erfolgt die Steu- erung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlauf- stellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen, ande- rerseits durch die Notrufnummer 112, unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entge- gengenommen werden. Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren, insbeson- dere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann. Diese werden häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich hätten versorgt werden können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die irrtümliche Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure er- laubt. In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten weiterentwi- ckelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten und stationären Versor- gungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, haben sich die Strukturen der Notdienstversorgung regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch durch die Etablierung von Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnum- mer 116117 erhalten Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es bereits heute einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstel- len, mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen muss nun angeknüpft werden. Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische Leis- tungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim Transport in die gebotene Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das Rettungsdienstwesen hin zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung von Notfallpatientinnen und -patien- ten am Einsatzort und auf dem Transportweg. Diese medizinischen Leistungen der - 2 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Rettungsdienste sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bisher unzureichend als bloßer Fahrkostenersatz abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene häufig hochspezialisierten medizinischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der ge- setzlichen Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von Fahrkosten be- steht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung weiterzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notauf- nahmen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Pati- enten. Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfall- versorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413-3414). B. Lösung Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Vernetzung der Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit die Steuerung der Hil- fesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu verbessern. Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahr. Deren Ver- netzung mit den neuen Leistungserbringern des Notfallmanagements soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medi- enbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergeb- nis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Ret- tungsdienste entlastet. Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigun- gen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut. Zur Sicherstellung ei- ner medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stär- kere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Ent- wicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung. Auch Bürgerin- nen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen ärztlichen Versorgungs- angebotes entlastet, da weniger Fahrten zu Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereini- gungen oder Notaufnahmen erforderlich sind. Auf der Basis von durchgeführten Modellpro- jekten wird die Anzahl der durch eine Beratungsärztin oder einen Beratungsarzt gegebenen fallabschließenden Auskünfte und der somit nicht mehr notwendigen Besuche einer Not- dienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt. Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsge- rechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassen- ärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschät- zungsstelle. Die Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend ange- passt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten - 3 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächen- deckend etabliert. Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeig- nete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und - ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet. Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten Versorgungsbereiche ein- schließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt werden. Nur dann kann eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von Hilfesuchenden sowie entsprechende Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der Krankenhäuser und im Rettungsdienst er- reicht werden. Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzli- chen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. We- sentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialge- setzbuch. Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der Leis- tungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur sowie die Etablierung von Pro- zessen, die die Entwicklung eines bundesweiten Verständnisses für die Leistungserbrin- gung der medizinischen Notfallrettung unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder ermöglichen. Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran- kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa- tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte- Abgabeverordnung geschaffen. C. Alternativen Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Not- aufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen und die mangelnde Vernet- zung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung sowie angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf- fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier- mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente - 4 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Fallbearbeitung würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den vor- gesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen, wie die Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Fachgremium medizinische Notfallrettung gering- fügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht quantifizierbare hohe Einsparungen für die Or- ganisation der medizinischen Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaf- fungsprozesse und sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber. Gesetzliche Krankenversicherung Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die zusätzliche Inanspruch- nahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der Weiterleitung von Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben sich für die GKV jährlich geschätzte maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund 98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42 Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den Anschluss der medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine bedarfsge- rechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des Rettungsdienstes er- geben. Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des Notfallma- nagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht. Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705 Millionen Euro pro Jahr, das in wenigen Jahren erreicht wird. Durch den Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte Entsendung von Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen Euro) und Transportmitteln (Ein- sparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen Minderausga- ben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere Folgekosten, wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Ein- sparpotenzial von über 1 Milliarde Euro jährlich ergeben. - 5 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Finanzwirkung der Notfallreform für die GKV (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100 Anschluss Notfallrettung an die Tele- matik-Infrastruktur 26 26 26 26 26 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen- ärztlichen Vereinigungen -212 -423 -635 -705 -705 Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- portmittel -74 -148 -222 -296 -370 Behandlung vor Ort bei fehlender Transportindikation -87 -173 -173 -173 -173 Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205 Private Krankenversicherungsunternehmen In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch die Ver- einbarungen nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103 Millionen Euro gegenüberstehen. E. Erfüllungsaufwand Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei Normadressatengruppen um ins- gesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-in-one-out“-Regel und be- ruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um jähr- lich 207 586 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 711 200 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. - 6 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund 169 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund 2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an. F. Weitere Kosten Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten. Die Regelungen über Zuzahlungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bereich Fahrkosten bleiben unverändert. Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird für Versi- cherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für Rettungseinsätze selbst über- nehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers be- steht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu 2 000 Euro pro Einsatz hoch. Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der Aufwand im Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine telefonische und video- gestützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und reduziert den Sachaufwand um 4 650 000 Euro. - 7 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ er- setzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“ 2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: § 30„ Medizinische Notfallrettung (1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte An- spruch auf medizinische Notfallrettung durch einen nach § 133 Absatz 1 vorgesehenen Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn hinreichende An- haltspunkte dafür bestehen, 1. dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder 2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine schwere gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, so- fern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. (2) Die medizinische Notfallrettung umfasst: 1. das Notfallmanagement, 2. die notfallmedizinische Versorgung und 3. den Notfalltransport. - 8 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (3) Das Notfallmanagement umfasst 1. die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens und die Vermittlung der er- forderlichen Hilfe ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwan- zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage, 2. die telefonische und telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefoni- schen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, 3. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Benachrichtigung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen sowie 4. ab dem […einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Nutzung des AED-Katasters nach § 394 in geeigneten Fällen. (4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischer Sicht erfor- derliche Versorgung nach dem Stand der Wissenschaft an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während ei- nes Notfalltransports durch nichtärztliches Fachpersonal und bei medizinischer Not- wendigkeit zusätzlich telemedizinisch oder vor Ort durch Notärzte. (5) Der Notfalltransport umfasst 1. den medizinisch erforderlichen Transport in die nächste geeignete Versorgungs- einrichtung und 2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Versorgungseinrichtung in eine andere, bei der aus medizinischen Gründen die Beförderung mit einem qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel erforderlich ist. Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; § 18 bleibt unberührt. (6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem Notfalltransport eine Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betra- ges. Die Krankenkasse zieht die jeweilige Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt un- mittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort, an dem sich der Ver- sicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein Notfalltrans- port oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet der Versicherte nur eine Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“ 3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt: § 60„ Krankenfahrten und Krankentransporte (1) Versicherte haben in dem durch Absatz 2 bestimmten Umfang und in der nach Absatz 5 und 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kranken- fahrten und Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches - 9 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Transportmittel genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendig- keit im Einzelfall. Krankentransporte werden ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. (2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durch- geführt werden. Krankentransporte sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreu- ung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die für diese medizinisch-fachli- che Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen. (3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Krankenfahrten und Kranken- transporte bei 1. Fahrten und Transporten zur stationären Behandlung, 2. Fahrten und Transporten im Zuge einer Verlegung a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanage- ments nach § 39 Absatz 1a oder c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat, 3. Fahrten und Transporten zu a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus im Sinne des § 115a Absatz 1, b) einer Behandlung nach § 115b oder § 115f oder c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der Fahrten und Transporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Be- handlung, 4. Fahrten und Transporten zu ambulanten Behandlungen, wenn a) bei Krankenfahrten ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der Gemein- same Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat, oder b) aus medizinischen Gründen ein Krankentransport zwingend erforderlich ist oder 5. Fahrten und Transporten zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, so- fern eine Versorgung dort nach dem Ergebnis einer softwarebasierten standardi- sierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems erforderlich und die Fahrt oder der Transport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwin- gend erforderlich ist; die Entscheidung eines Gesundheitsleitsystems mittels - 10 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 softwarebasierter standardisierter Abfrage gilt als Verordnung dieser Fahrt oder dieses Transports. (4) In den in Absatz 2 Nummer 4 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese vorher genehmigt hat. In dem in Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a genannten Fall gilt die Ge- nehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der folgenden Voraussetzun- gen vorliegt: 1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“, 2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zu- sätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde, 3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder 4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas- sung bis zum 31. Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem 1. Januar 2017 erfolgte Einordnung mindestens in den Pflegegrad 3. (5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen 1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahr- preises unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen, 2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrs- mittel nicht benutzt werden kann, die Kosten in Höhe des in einem Vertrag nach Satz 2 bestimmten Betrages, 3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden gefahrenen Kilometer jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festge- setzten Höchstbetrages für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten Trans- portmittel entstanden wären. Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landes- verbände mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge schließen. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 bis 6 gelten entsprechend. (6) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend. (7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine Zuzahlung in Höhe des sich aus § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zu- zahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1von den Versicherten ein. Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den Versicherten ein. (8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt. (9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für - 11 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45 Absatz 1a besteht. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pfle- gebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pfle- gebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabili- tation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeit- pflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürfti- gen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“ 4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beträgt 10 Euro.“ 5. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahrten“ eingefügt. b) In Satz 4 wird nach der Angabe „Krankentransporten“ die Angabe „, Krankenfahr- ten“ eingefügt. 6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3.“ 7. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstunden- zeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminser- vicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landes- verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ ein- gefügt. bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“ ersetzt. ccc) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: - 12 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 „Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine Überweisung vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer 2 gilt dies nicht 1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt und 2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Inte- grierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kin- der und Jugendliche die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung fest- gestellt wurde.“ dd) Satz 11 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“ ersetzt. bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Termin- servicestellen nach Satz 2.“ ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektro- nisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung bundes- weit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Auf- gaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“ ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Be- handlungsterminen bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten Fällen zu ermögli- chen.“ b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt: „(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit ver- fügbare vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Be- handlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicher- stellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die notärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Wird die Versor- gung nach Satz 1 nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer nach § 95 Ab- satz 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der Sicherstel- lungsauftrag nur die Versorgung im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderli- chen Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung); es kann darüber hinaus auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ei- nes erkrankten Kindes sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete Versorgungsstrukturen (Not- dienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch: - 13 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, 2. ein telefonisches und videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Ver- sorgungsangebot, auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und 3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in Satz 1 genannte Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 5 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen unterei- nander sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kooperieren. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal, das nach ärztli- cher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt, einsetzen. Das Nä- here zur erforderlichen Qualifikation des qualifizierten nichtärztlichen Personals sowie zu erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte nach § 28 Absatz 1 Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Fest- legung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen können zur Durchführung der in Satz 5 Nummer 3 genannten Maßnahme Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 eingehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Integrierte Notfallzentren auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder tele- fonische Konsilien unterstützen. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperati- onsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezo- gen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 12 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 4, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauf- trag der Kassenärztlichen Vereinigungen umfasst ist. Die Kassenärztlichen Verei- nigungen sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Orga- nisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern. (1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahr- nehmung ihrer in Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote erreichbar ist (Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen haben Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 aufzustellen- den Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschät- zungsverfahren eine ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versor- gungsebene zu vermitteln. Die Vermittlung soll vorrangig in die Sprechstunden der Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren erfolgen. In geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärzt- liche Konsultation vermittelt werden. Für die Vermittlung eines Behandlungster- mins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner Überweisung. Eine Versor- gung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 5 Nummer 3 ist nur in den Fällen zu vermitteln, in denen eine Behandlung des Versicherten durch einen zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum nicht möglich oder nicht zumutbar und das Aufsuchen eines Integrierten - 14 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Notfallzentrums nicht möglich oder nicht zumutbar ist und eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a, 1b und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezo- gene Daten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, personenbezogene Daten der An- rufenden einschließlich Sprachaufzeichnungen zur Erfüllung ihrer in Absatz 1c ge- nannten Aufgaben zu verarbeiten und für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. (1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der nach Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbeson- dere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufig- keit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse der Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten. (1f) Absatz 1b Satz 3 und Sätze 5 bis 11 und 13 sowie die Absätze 1c bis 1e sind auf die vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zu- gelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienst- praxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Kran- kenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die Kassenzahnärztlichen Ver- einigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundes- weit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Barrierefreiheit.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die Angabe „bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt. bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelas- sene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach § 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende notwen- dige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festi- gen.“ 9. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen 1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in Notfällen nach § 76 Absatz 1 Satz 2, - 15 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistun- gen 3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität der Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreu- ung und Überwachung in der Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“ b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Be- handlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch die “ jeweils durch die Wörter „den Fall, dass eine Behandlung spätestens am Folgetag der Termin- vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3“ ersetzt. 10. In § 87a Absatz 3 Satz 5 wird Nummer 3 durch folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Termin- servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 oder die aufgrund der Ver- mittlung durch die Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden, “ 11. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahr- nehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Kranken- häuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsit- zenden des erweiterten Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen so- wie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zu- stande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Lan- desbehörden im Benehmen mit den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie der Lan- deskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten Landes- ausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 4 Satz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan- deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss be- schließt mit einfacher Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stim- men der Vertreter der Krankenkassen doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufga- ben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören; diese Vertreter für die Belange der medi- zinischen Notfallrettung sind von der zuständigen obersten Landesbehörde zu be- nennen. Der erweiterte Landesausschuss kann für die Beschlussfassung über Ent- scheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsord- nung abweichend von Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitglie- dern festlegen; die Mitberatungsrechte nach Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 sowie das Anhörungsrecht nach Satz 7 bleiben unberührt.“ - 16 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Ab- satz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind der für die Sozialversicherung zustän- digen obersten Landesbehörde vorzulegen.“ 12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der Landeskrankenhausgesellschaft und für die Belange der me- dizinischen Notfallrettung ein von der zuständigen Landesbehörde benannter Vertre- ter“ ersetzt. 13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: „12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“. 14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt: „(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Kranken- kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf Grundlage der in Satz 5 genannten Kalkulation unter Berücksichtigung der in Satz 6 genannten Sachverhalte einen jährlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in je- weils gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzu- stellenden Betrag sowie dessen zweckgerechten Verwendung zur Finanzierung der 1. nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der Kassenärztlichen Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maß- nahmen zur digitalen Vernetzung und 2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrich- tungen und Stellen innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung. Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen mit Wirkung für die privaten Krankenversiche- rungsunternehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen be- teiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an dem von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag. Die Lan- desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunterneh- men vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wo- chen vor Beginn der Verhandlungen über die in Satz 1 genannte Vereinbarung den anderen in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die zur Gewähr- leistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen, Maßnah- men, Einrichtungen und Stellen entstehen. Die im Zusammenhang mit der notdienstli- chen Akutversorgung nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbaren Leistungen und Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte sind von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern bei der Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweils zuletzt nach Satz 1 vereinbarten Betrags und dessen zweckgerechter Verwen- dung ist jährlich von den in Satz 1 genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen - 17 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 und entsprechend der Entwicklung der in Satz 5 genannten Kosten anzupassen; Satz 2 gilt entsprechend. § 89 Absatz 3 ist auf die in Satz 1 genannte Vereinbarung entspre- chend anzuwenden, sofern von einem Vereinbarungspartner ein Antrag beim zustän- digen Schiedsamt gestellt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließ- lich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Verwen- dungszwecke. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.“ 15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ers- ten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kran- kentransporte und Krankenfahrten nach § 60; ausgenommen ist die Übernahme der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall einer ambulanten Behandlung nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a von der Krankenkasse übernommen würden.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallret- tung nach § 30 bleibt unberührt.“ 16. § 116b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erwei- terten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann für die Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigever- fahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitbera- tungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 bleiben unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen, und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen“. 17. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt. b) Absatz 3b wird durch folgenden Absatz 3b ersetzt: - 18 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 „(3b) Die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 von Krankenhausstandorten ohne Integriertes Notfallzentrum setzt ab dem nach § 123c Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behand- lung am Krankenhausstandort getroffen hat. Dies gilt nur für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen den Kranken- hausstandort selbständig aufsuchen. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Der Vergütungsanspruch für die Durchführung der Ersteinschätzung selbst bleibt von den Voraussetzungen des Satzes 1 unbe- rührt.“ 18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt: § 123„ Integrierte Notfallzentren (1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betref- fenden Krankenhausstandortes gelegenen Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 3 (Notdienstpra- xis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines In- tegrierten Notfallzentrums verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen binden die Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses gemäß § 75 Absatz 1b Satz 12 unmittelbar in den Notdienst ein. Die fachliche Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen Kran- kenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperations- vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, sofern die vertragsärztliche Ver- sorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Zeiten durch einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer sicherge- stellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes befindet; die Verpflichtung zum Abschluss einer Kooperations- vereinbarung nach Satz 2 sowie Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not- dienstpraxen dieses Buches und § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten ent- sprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Satz 2 können zur Pati- entenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gele- gene zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren in die Kooperation ein- beziehen (Kooperationspraxen). Eine Kooperationspraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass ohne jeden zeitli- chen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist. (2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesund- heitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zent- rale Ersteinschätzungsstelle eine Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen. Diese Entscheidung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 auf der - 19 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Grundlage einer Ersteinschätzung nach § 123c Absatz 1 Satz 1. Innerhalb des Inte- grierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in einem interoperablen Da- tenformat. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz einschließ- lich der Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte Steuerung der Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbei- ten und sich wechselseitig zu übermitteln. Wenn nach einer notdienstlichen Akutver- sorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich ist, bietet das Integrierte Notfallzentrum den Patienten die Vermittlung eines Behand- lungstermins bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leis- tungserbringer an. Gleiches gilt, wenn sich der Hilfesuchende nach erfolgter Entschei- dung nach Satz 1 statt für eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für die Ver- mittlung eines Behandlungstermins entscheidet. Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer telefonischen oder digitalen Vermitt- lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung durch die Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. (3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie 1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, und 2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unter- stützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie oder Psychosomatik vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfeh- lungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Un- terstützungen aussprechen. In den in Satz 1 genannten Fällen haben Integrierte Not- fallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbin- dung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhal- ten. (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über 1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 5 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezo- genen Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akutleitstelle sowie 2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten Behandlungen in Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfall- zentrums sind. - 20 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenund- zwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über die in Satz 1 ge- nannten Sachverhalte. § 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a legt erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung fol- genden Kalendermonats] unter vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkranken- häuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest, an denen Integrierte Not- fallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und Er- fordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu beachten. Zur flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der erweiterte Landesausschuss zunächst geeignete Planungsregionen fest, die sich im Einvernehmen mit den von der Planungsregion betroffen anderen erweiterten Landes- ausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt wer- den, wenn 1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Ba- sisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern ge- mäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Inte- resse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren überwiegen. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti- gen: 1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion, 2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion, 3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr, 4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Kranken- hausstandortes und 5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen. Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung ei- nes Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhaus- standorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden, - 21 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstruk- turen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), der zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähi- gere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, wozu insbesondere Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik zählen, vorhalten und 3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Not- dienstes unmittelbar in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis unmit- telbar in der Notaufnahme eingerichtet werden kann. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Fest- legung nach Satz 1 abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicher- stellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Kommt eine Festlegung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die Sozialver- sicherung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum Nachholen der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Kommt die Festlegung ganz oder teilweise auch innerhalb dieser Frist nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der nach Satz 8 gesetzten Frist. Der erweiterte Landes- ausschuss stellt der für die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landes- behörde die hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen un- verzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozi- algerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztli- che Vereinigung und der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine Kooperationsvereinbarung; die Rahmen- vereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten. Soweit die Erbringung einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird, wird auch die- ser Leistungserbringer Partei der von der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Kran- kenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung; gleiches gilt für Koope- rationspraxen. Es soll ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchgeführt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung, der Krankenhausträger und die nach Satz 2 in die Kooperationsvereinbarung einbezogenen Leistungserbringer sowie Kooperationspra- xen sind befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen per- sonenbezogenen Daten zu verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsver- einbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur 1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt, 2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchs- material der Notdienstpraxis, 3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der hierfür zu entrichtenden Entgelte. - 22 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, soweit die Kassen- ärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass der Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 5 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für eine digitale Fallübergabe sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. (3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig zustande, wird ihr Inhalt durch eine von den jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung innerhalb von einem Monat zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren Bestimmung fest- gelegt. Einigen sich die Parteien der Kooperationsvereinbarung nicht oder nicht frist- gerecht auf die Bestimmung einer Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Mo- nats von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde be- stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien der Kooperationsver- einbarung zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Inhalts der Koopera- tionsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden Parteien der Kooperationsver- einbarung und nicht gegen die Schiedsperson. (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesell- schaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [ein- setzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rah- menvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren insbe- sondere 1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums, 2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungs- stelle einschließlich der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals, 3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrier- ten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Ko- operationspraxis, 4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Koope- rationspraxis, 5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperations- vereinbarung und 6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen im Sinne von § 95 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5. Kommt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die Kooperationsverein- barungen nach Absatz 2 können ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Beson- derheiten vor Ort notwendig ist, auch von der Rahmenvereinbarung abweichende Re- gelungen vorsehen. - 23 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 § 123b Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Standorte zugelassener Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten sind. Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechs auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine in Satz 1 genannte Festlegung zu treffen oder zu entscheiden, dass eine solche Festlegung in dem Planungsgebiet nicht erfolgt. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugend- liche festgelegt werden, wenn 1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absätze 2 bis 4 der „Regelungen des Ge- meinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Be- schluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind, ge- nannten Kriterien erfüllt und 2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Ver- einigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versor- gung durch Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwiegen. (2) § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4, § 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 und Absatz 2 bis 4 sowie § 123c gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend. § 123c Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Kranken- hausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwarebasierte Erstein- schätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hil- fesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anlie- gen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren umfasst die Ersteinschätzung die in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung. Für alle übrigen Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum umfasst die Erst- einschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt. In der Richtlinie ist auch das Nähere vorzugeben 1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei Entscheidung der Weiterleitung eines Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum, 2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die Software, 3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschät- zung und 4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist. - 24 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 In der Richtlinie nach Satz 1 sind zudem zu regeln 1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienst- praxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrier- ten Notfallzentren sowie der Kooperationspraxen, 2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten Mindestanforderungen und 3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Be- richtspflichten nach Satz 9 von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden Informationen. § 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den ein- schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Er- forderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prüfung zu berich- ten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüfungs- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsa- men Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen. (2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals] beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die für die Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der Weiterbehand- lung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsaus- schuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Entwicklung der nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen der Notaufnahmen, der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 ge- nannten Leistungserbringer auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundes- ministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Der Bewertungs- ausschuss nach § 87 Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammenset- zung nach § 87 Absatz 5a beschließen die für die Evaluation notwendigen Fallkenn- zeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen. (3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in Absatz 2 genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 nachweislich er- folgt ist. “ 19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133g ersetzt: - 25 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 § 133„ Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung (1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind. (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen ge- meinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge über die Entgelte für die einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallret- tung nach § 30. Die Leistungserbringer legen den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Ersatzkassen die der Kalkulation der Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegenden Daten vor Vertragsschluss elektronisch, vollständig und in nach- prüfbarer Form vor. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen nicht einbezogen werden. Die nach § 133b Absatz 1 Satz 1 erstellten Rahmenempfehlungen sind bei den Vertrags- verhandlungen zu berücksichtigen. Bei der Kalkulation der Entgelte sind die besonde- ren Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die Teil eines Ge- sundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Entgeltverträge. (3) Übernimmt ein Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 Aufgaben nach § 133g (koordinierende Leitstelle), sind die Kosten für die Aufgaben nach § 133g separat auszuweisen. Zum Ausgleich der Kosten der koordinie- renden Leitstelle vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz- kassen gemeinsam und einheitlich mit der koordinierenden Leitstelle eine Pauschale für nach § 133g Satz 1 zugewiesene Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel wer- den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken- kassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzubringen. Die Zahl der nach Satz 4 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die Landesver- bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln gemeinsam, einheitlich und elektronisch dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die wesentlichen In- halte der Vereinbarungen nach Satz 2. (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 nicht oder teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle- den jeweiligen Vertragsinhalt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 und Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Gestaltung der Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie zur Übermittlung der wesentlichen Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 7. Er berichtet jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2. - 26 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der me- dizinischen Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ers- ten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Wer- den die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Ta- ges des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anspruch auf Über- nahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe. § 133a Gesundheitsleitsystem (1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Ab- satz 2 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen, wenn der Leistungserbringer des Notfallmana- gements nach 30 Absatz 2 Nummer 1 über eine softwarebasierte standardisierte Not- rufabfrage verfügt. In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Koopera- tionsvereinbarung durch die Einrichtung und den Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der Kooperationsverein- barung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hin- ausgehende Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Ko- operationsvereinbarung bleiben unberührt. (2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere über die in Absatz 1 Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere 1. wie die Verfahren der Notrufabfrage und das in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt, 2. die für die möglichen Ergebnisse der Abfragesysteme jeweils aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen für ein Hilfeersuchen zuständige Partei der Kooperationsvereinbarung und 3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund ei- nes Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu ver- einbarenden Zuständigkeit der jeweils anderen Partei der Kooperationsvereinba- rung übergeben werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer 1 zu vereinbarenden Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausge- staltet werden. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung legen für die Festlegung der Zuständigkeit für Abfrageergebnisse nach Satz 2 Nummer 2 Eintreffzeiten des auf- suchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rah- men eines Hilfeersuchens einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen per- sonenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch an die Leitstelle der jeweils anderen Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des - 27 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Für die Einrichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver- netzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächende- ckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fal- lübergabe zwischen den Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. (3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen Evaluation der Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuordnung von Hilfeersuchen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verpflichtet. Sie vereinbaren hierzu in der Kooperati- onsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement. Für dieses Qualitätsma- nagement haben die Parteien der Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessab- läufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem nachverfolgbar zu dokumentie- ren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die in Satz 2 genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Leitstelle einer Partei der Kooperationsvereinbarung, welche die jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 2 genannte Zusammenführung und Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Leitstellen der Parteien der Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sät- zen 1 bis 3 erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinan- der auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für aufgrund einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe, soweit diese Verarbeitung von der betreffenden Einwilligung oder dem Zweck der betreffen- den landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist. (4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medi- zinische komplementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Grup- pen und für krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landes- rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportun- ternehmen und den jeweiligen komplementären Diensten vereinbaren. (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: An- gabe des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalen- derjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der Evaluation des in Absatz 3 Satz 1 genannten gemeinsamen Qualitätsmanagements. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkün- dung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens zwei Monate nach Erhalt. § 133b Fachgremium medizinische Notfallrettung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Fachgremium medizinische Notfallrettung, das Rahmenempfehlungen für die - 28 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 erstellt und ständig fortentwi- ckelt. Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten hinreichend berück- sichtigen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied be- nennen. Die vom Spitzenverbands Bund der Krankenkassen benannten Mitglieder und die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der ersten Sitzung des Gremi- ums nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 und 2 gemeinsam vier Mitglieder der maß- geblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der medizinischen Notfall- rettung nach § 30, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundes- ebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene für das Gremium. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied für das Gre- mium. (3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Ab- satz 1 Satz 1 bis 3 haben eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das vom Bundesministerium für Ge- sundheit entsandte Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es hat ein Mitberatungsrecht. (4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von qualitätsgesicherten standardisier- ten softwaregestützten Abfragesystemen, die daraus folgende Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 und die Anleitung von Erster Hilfe am Notruf, 2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmie- rung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung technischer und organi- satorischer Schnittstellen, 3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizi- nischen Notfallrettung, 4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30 Absatz 1, insbesondere bezüglich a) der für diese Versorgung notwendigen Weiterbildung und b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung, 5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch die Vernetzung weiterer medizinischer komplementärer sowie sonstiger komple- mentärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen nach § 133a Absatz 4, 6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazi- tätennachweisen, 7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmie- rungssysteme hinsichtlich a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsi- cherheit, zur Interoperabilität der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen untereinander und zu den - 29 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten und b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthel- fer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie zur Einsatznachsorge, 8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizi- nischen Zustandsbildern und -situationen und 9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Ret- tungsfachpersonal. (5) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder können Themen benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Pa- tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Men- schen maßgeblichen Organisationen nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmen- empfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium me- dizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzel- sachverständige nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt werden können. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfehlungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den nach Absatz 2 benannten Mitgliedern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 erstellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalendermonats] Empfehlungen für die Datenübermittlung zur Qualitätssi- cherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d einschließlich bundesweit zu erhebender Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind. (8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Ar- beitsweise und zu seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest. (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der Tätigkeit des Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein. § 133c Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung (1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet - 30 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzun- gen vorliegen: 1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, 2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, 3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b, 4. die Akutleitstellen und 5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 4 tätig sind, als oder für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperati- onspraxis Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und in- teroperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernet- zung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallübergabe zwischen den Leitstellen nach § 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interope- rabilität im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu setzen. Sobald die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale Notfalldokumentation Dienste der Telema- tikinfrastruktur und sicheren Übermittlung nach § 311 Absatz 6 zu nutzen. Zugriffsbe- rechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die in der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten der digita- len Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Num- mer 1 zu übermitteln und dort zu speichern. (2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein software- basiertes Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und diese einrichtungsbezogen darstellt und verwaltet (Versorgungskapazitätennachweis): 1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung relevanten Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung, und 2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Ge- sundheitssystems zusätzlich die regelmäßige Erfassung relevanter Versorgungs- kapazitäten. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet, den Versorgungskapazitätennachweis zu nutzen. Die an der medizinischen Notfallver- sorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet ihre Versor- gungskapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu übermitteln. Die Stelle nach Satz 1 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ermöglichen eine landesgrenzübergreifende Vernetzung des Versorgungs- kapazitätennachweises. Die Stelle nach Satz 1 soll Akutleitstellen einen lesenden Zu- griff ermöglichen. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise unterei- nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwan- zigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem - 31 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicher- heit festzulegen. (3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmana- gements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basie- rende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Num- mer 7 sind zu berücksichtigen. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen ba- sierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich defi- nierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. § 133d Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verord- nungsermächtigung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln in elektronischer anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erst- mals zum 31. März des übernächsten auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung gemäß der Rechts- verordnung nach Satz 2 erforderlichen Daten an die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Richtlinie. (2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 ein- gerichtete Datenstelle wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und anonymisierter Form und nach Aus- schluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und einzelne Eins- ätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landes- weiten Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium für Gesundheit, für das Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen Landesbehörden sowie für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz- kassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und sie der jeweiligen anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine Datenstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 ein. § 133e Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telema- tikinfrastruktur und Finanzierung (1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. - 32 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten er- halten die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die in der Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs- erbringer vereinbarte TI-Pauschale von den Krankenkassen. (3) Näheres zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbeson- dere zu dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der priva- ten Versicherungsunternehmen an den Kosten legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der me- dizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei ist auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus- gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Vergleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin- gern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, zu berücksichtigen. (4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln Anpassungen des abweichenden Ausgleichsbedarf nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, sofern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungs- vereinbarung nach Absatz 3 fort. § 133f Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung (1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infra- struktur und Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen für Investitionen in die digitale Infrastruktur im Rahmen folgender Vorhaben zur Verfügung: 1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Abfrage im Rahmen des Not- fallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a, 3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz 1, 4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1, 5. Einrichtung eines in § 133c Absatz 3 genannten auf digitalen Anwendungen ba- sierenden Ersthelferalarmierungssystems und 6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 394 Absatz 1 Satz 1. Nicht förderfähig sind Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer über den Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehenden anderen öffentlichen Aufgabe entstehen. - 33 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Summe werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und ins- besondere zur Errichtung eines AED-Katasters nach § 394 verausgabt. (3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5 Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5 Millio- nen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung. (4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag, abzüglich der in Absatz 8 Satz 1 genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der nach Satz 3 aus dem vorhergehenden Kalenderjahr übertragenden oder zurückgezahlten Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land die Zuteilung von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 3 aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der nach Satz 3 für das jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr übertragenen oder zurückge- zahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in der Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem jeweiligen Land nach Satz 2 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im jeweils fol- genden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver- öffentlicht auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in den einzelnen Ländern die Zuteilung von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr noch beantragt werden können. (5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und im Fall der Förderung eines in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorha- bens auch die jeweilige an dem Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassen- ärztliche Vereinigung. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Vorhaben bis zur Höhe des Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt werden kann. Vor der Zutei- lung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Beneh- men der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen hat die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksich- tigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Lan- desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die Zutei- lung von Fördermitteln nach Satz 1. (7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der För- dermittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Fördermittel sind von dem je- weiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen. - 34 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der Förderung notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- sen werden aus dem Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen Antragsteller zu- rück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der Spit- zenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesund- heit jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung über die in den Jahren 2027 bis 2031 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbeson- dere über die Höhe, den Verwendungszweck und den Verwendungsort von zugeteilten Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die 1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1 zugeteilt wurden oder 2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlt werden. (9) Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift finanziert werden. Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in den Entgelten und Pauschalen nach § 133, der Förderung nach § 105 Absatz 1b sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkula- tionen gegenüber Dritten ansatzfähig. § 133g Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanage- ments nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 folgende Koordinierungs- und Vernetzungsauf- gaben zuweisen: 1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei Großschadenslagen, im Zusammenwirken mit der für die Krankenhausplanung zu- ständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach § 6b des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zuge- wiesen sind, 2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und orga- nisatorischer Prozesse eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung, 3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere telemedizinischer Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste für die medizinische Notfallrettung, insbesondere der landes- weite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweises im Sinne des § 133c Ab- satz 2 Satz 1, die Konzeption der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage - 35 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 nach § 30 Absatz 3 und die Wahrnehmung landesweiter Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 an die Telema- tikinfrastruktur und 4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2, insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und dem überregionalen Einsatz von Spezialrettungsmitteln. Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungs- aufgaben vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas- sen mit den zuständigen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorge- sehenen Leistungserbringern. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie bezüglich der Vereinbarungen nach Satz 2 han- deln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Ok- tober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026, mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Num- mer 1 sie in Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.“ 20. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 123c Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 21. § 279 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt. bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehren- ämter“ ersetzt. 22. § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird durch folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ zu der in Absatz 1 Satz 1 sowie der in § 53d Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach die- sem und dem Elften Buch“. 23. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 12“ ersetzt. 24. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spät- folge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schä- digung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Ge- sundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die - 36 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“ 25. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verord- nenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Be- zeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9 anzuge- ben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14 die Beschäftigten- nummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen An- gaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidentifikations- nummer zu übermitteln. Der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2. Das Nähere zu Art und Umfang der nach Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in seiner Richtline nach Ab- satz 2 Satz 1. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist ver- pflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leis- tungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lie- ferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen zentrale Abrechnungsstellen mit der Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die zentralen Abrechnungsstellen dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren und zentrale Abrechnungs- stellen dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen übermit- teln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind. Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschi- nell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt ent- sprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Not- fallrettung nach § 30 sind vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den - 37 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer 1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist, 2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfah- ren zur Übermittlung der Daten nutzt und 3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat. Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die Krankenkasse übermittelt hat.“ 26. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt: (4) „ dafür zu treffen oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 auch im Rahmen eines Fern- zugriffs barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeig- netes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheits- standard gewährleistet.“ barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsbe- rechtigten nach § 352 barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“ 27. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz 19 und 20“ ersetzt. 28. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnah- men“ ersetzt. 29. § 394 wird durch den folgenden § 394 ersetzt: § 394„ Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren (1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errich- tet das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2029 ein Kataster, das die Standorte zur Auffindung Automatisierter Externer Defibrillatoren, die für die Benut- zung durch Laien vorgesehen sind, (AED) ausweist (AED-Kataster). Es beauftragt eine öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der Datenhaltung (AED-Katasterbetreiber). (2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige Datensicherung. Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt- stellen ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digi- talen Anwendungen basierenden Ersthelfersystemen. Es verfügt über eine über elekt- ronische Netzwerke öffentlich zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der AED durch Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden. (3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informati- onen zur Zugänglichkeit der AED öffentlich bereit. - 38 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 (4) Es verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur Lo- kalisierung der AED und Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a Medizinprodukte-Betreiberverordnung. (5) Die Veröffentlichung der Standorte nach Absatz 2 und der Datenaustausch nach Absatz 2 erfolgen ohne Personenbezug. Der AED-Kataster-Betreiber ist befugt, die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vorschrift erforderlichen perso- nenbezogenen Daten zu verarbeiten.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 75 Absatz 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 die- ses Gesetzes geändert worden ist, wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt: „(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristge- mäße Vermittlung von Arztterminen, auf die Weiterleitung von Patienten in offene Sprech- stunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder videounterstützten ärztlichen Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der Inan- spruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamt- anzahl der Anrufe, die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in § 75 Absatz 1b Satz 10 genannte Zusammenarbeit. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals im Jahr 2028 und jeweils zum 30. Juni, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesver- einigung hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“ Artikel 3 Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113) wird wie folgt geändert: Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Dies sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“ - 39 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Artikel 4 Änderung des Arzneimittelgesetzes Nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ….., das zuletzt durch …geändert worden ist, wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit 1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst- praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und 2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“ Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung § 3 wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ dürfen Ärzte der Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit 1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienst- praxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und 2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“ Artikel 6 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: - 40 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „§ 17a Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benut- zung durch Laien vorgesehen sind (1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benut- zung durch Laien vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Au- tomatisierten Externen Defibrillators die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. Ab- weichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. Februar 2027 an den AED-Kataster-Betreiber im Sinne des § 394 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden. (2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Adresse des Aufstellortes des Automatisierten Externen Defibrillators, 2. Geokoordinaten des Aufstellortes nach Nummer 1, 3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators, 4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrilla- tors und 5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszu- stand. (3) Der Betreiber hat zur Meldung der Daten die Schnittstellen des AED-Katasters nach § 394 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die automatische Über- mittlung der Datensätzen zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Melde- formular, das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellt wird. (4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetrieb- nahme des Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Änderung oder nach der Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“ Artikel 7 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: - 41 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschrei- tenden Dienstleistungsverkehrs a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ausführt oder einführt 5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztli- cher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,“. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7. 2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ bedarf auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes getroffen und“. c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. Artikel 8 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (5) „ auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt werden.“ 2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ “.. c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. - 42 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte das Bedürfnis der Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu berücksichtigen.“ 2. Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. 3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 werden bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der ver- pflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine mög- lichst gleichmäßige zeitliche Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“ Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am […] in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na- türlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe- bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) - 43 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hier- bei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu können. Dies gilt gleicherma- ßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt grund- sätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung ein- schließlich eines gut etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertrags- ärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt es oftmals zu einer Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die in der ambulanten Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können die fehlerhafte Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und ver- lässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsver- trag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD, sieht daher vor, dass Ge- setze zur Notfall- und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413- 3414). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu ver- bessern. Ziel ist es, durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten, die ambulant behandelt werden können, jeder- zeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme der medizinischen Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechts- lage an die Versorgungsrealität an. Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akut- leitstelle Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Not- fallmanagements sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und Dienste digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermögli- chen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so aufei- nander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den Leistungser- bringern des Notfallmanagements zu kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben. Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu wer- den, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigun- gen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und die damit einhergehende effi- zientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue Vor- gaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von - 44 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 telemedizinischen Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die Gesetzliche Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereini- gungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale Vorhaltefinanzierung bereit. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im Kran- kenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes und der Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden. Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versor- gung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erfor- derlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten be- grenzt. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Verei- nigungen verpflichtet, sich an den flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzen- tren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Außerdem werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizi- nische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Insbesondere das Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendme- dizinischen – Telemedizin kann andere Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken schließen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die Einbindung von qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit dem Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das teleme- dizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesver- einigung einzugehen. Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit ein- heitlichen Qualität der notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den Ländern, diese Versorgung im Rahmen der Rechtsaufsicht stärker einzufordern. Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten Standorten Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie be- stehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung. Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schlie- ßen als Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetz- lich vorgegebenen Inhalten. Die Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschät- zungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie Weitergabe von personen- bezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungs- stelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine standardisierte, qualifizierte und digitale Erstein- schätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und patientensicheres Instrument zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen Ersteinschät- zungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind - 45 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 möglich. Für den Betrieb der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fall- bezogene Vergütung vorgesehen. Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit einheitlichere notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Fei- ertagen mindestens von 9 Uhr bis 21 Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der Kooperationsvereinbarung möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inan- spruchnahme unwirtschaftlich ist. Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das Integrierte Notfallzentrum angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung. Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für die Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenver- band Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zusam- menarbeit in Integrierten Notfallzentren. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anfor- derungen an die sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben. So wird eine bundesweit einheitliche Qualität der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die Be- handlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten Not- fallzentrums generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum soll die Ersteinschätzung über die Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum entscheiden. Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Ju- gendliche etwa aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unter- stützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin gewährleistet. Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Kran- kenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Pa- tienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte- Abgabeverordnung geschaffen. Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes - 46 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das Not- fallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und den Notfalltransport aus- drücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Trans- portauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Länder bleiben für die regionale Planung und Organisation zuständig; parallel dazu werden Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge schließen. Diese Kombi- nation aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten. Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines Fachgremiums medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der Kranken- kassen benannte Mitglieder, Länder und Fachgesellschaften, Fachverbände und Spitzen- verbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung zusammenarbeiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die Rahmenemp- fehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regio- nale Besonderheiten angepasst werden kann. Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nun- mehr geschaffenen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden, dass eine digitale, fall- bezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie Schnittstellen zur ambulanten Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung von Erstelfern durch untereinander interoperable Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Er- gänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von Krankenhausres- sourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung der Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales Kataster öffentlicher AED-Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich gemacht wird. III. Alternativen Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alter- nativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Ver- netzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die Schaf- fung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hier- mit würden zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fall- bearbeitung weiter erschwert. Es besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Re- gelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 2. Alternative des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungs- kompetenz für die Sozialversicherung. Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungs- bezogene Leistung der medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungs- rechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei - 47 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere der Krankheit. Mit der Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen Not- fallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen ei- ner lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbe- reich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung durch die Krankenkassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversi- cherung an der Förderung der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich medizinische Notfälle un- abhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergreifende Strukturen zur Versor- gung aller Versicherten geschaffen werden müssen. Das Nähere ergibt sich aus der jewei- ligen Begründungen zu den betroffenen Regelungen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in den Artikeln 4 und 5 (Arz- neimittelgesetz, Medizinprodukte-Abgabenverordnung sowie der Medizinprodukte-Betrei- berverordnung, Betäubungsmittelgesetz) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die besondere Berücksichtigung der Bun- deswehrkrankenhäuser folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (Verteidigung) des Grund- gesetzes und der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militäri- sche Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staat- lichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so aus- zubilden und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland gewachsen sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträ- gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Notfallversorgung wird durch den Ausbau und die Stärkung ambulanter Notdienststruk- turen, die verbindliche Vernetzung der Notrufnummer 112 und der Rufnummer 116117 so- wie den flächendeckenden Aufbau von Integrierten Notfallzentren stabiler aufgestellt und insbesondere die Notaufnahmen der Krankenhäuser und der Rettungsdienst werden durch eine effizientere und bedarfsgerechte Patientensteuerung entlastet. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Prozesse der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit in der Notfallversorgung sollen bundesweit einheitlich geregelt und vereinfacht werden. Dies wird über die Vernetzung der Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Leistungserbringern des Not- fallmanagements mit verlässlichen Überleitungsmöglichkeiten von Hilfesuchenden und die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren, die eine verbindliche Zusammenarbeit von Not- aufnahmen der Krankenhäuser und Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen beinhalten, umgesetzt. Der Prozess der Datenübermittlung im System wird digitalisiert (di- gitale Rettungskette). Die Verordnung einer Krankenbeförderung wird durch die software- basierte standardisierte Notrufabfrage ersetzt. - 48 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach- haltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umset- zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Mit den Regelungen des Gesetzentwurfes werden die Strukturen der Notfallversorgung wei- terentwickelt und mit Unterstützung digitaler Instrumente zweckmäßig gestaltet. Dadurch ergeben sich Entlastungen der bisher bestehenden Strukturen, beziehungsweise werden die vorhandenen Ressourcen effektiver genutzt. Damit wird mit den Neuregelungen dieses Gesetzentwurfes vor allem das Nachhaltigkeitsziel Nummer 3 der Deutschen Nachhaltig- keitsstrategie („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) wirksam unterstützt. Der effektivere Einsatz vorhandener Finanz- mittel stärkt das Gesundheitssystem. Durch eine gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtun- gen wird deren Verfügbarkeit für die Patientinnen und Patienten verbessert und die Belas- tung des Personals reduziert. Vor diesem Hintergrund werden durch den Gesetzentwurf auch die Nachhaltigkeitsziele Nummer 9 („Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“) und Nummer 5 („Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbes- sern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie maßgeblich unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die digitale Infra- struktur der Leistungserbringer der Notfallrettung Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden allenfalls geringfügig belastet. Investiti- onskosten für die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren entstehen den Ländern höchs- tens in geringfügigem Umfang, da in der Regel auf bereits vorhandene Strukturen in den Krankenhäusern aufgesetzt werden kann. Darüber hinaus stehen Mittel des Krankenhaus- transformationsfonds zur Verfügung, wodurch der Anteil des vom Land zu tragenden Be- trages reduziert werden kann. Gesetzliche Krankenversicherung Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes Der verpflichtende Ausbau des aufsuchenden Dienstes nach § 75 Absatz 1b Satz 5 Num- mer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf einen 24-Stunden-Betrieb führt zu maxi- malen geschätzten Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen von rund 98 Millio- nen Euro. Laut dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland ent- stehen den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute durch die ihnen obliegende Fi- nanzierung und Organisation des fahrenden Dienstes (zum Beispiel durch Kooperation mit externen Dienstleistern) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst insgesamt jährliche Kosten von 70 Millionen Euro; bei Ausweitung des fahrenden Dienstes auf 24 Stunden können sich diese Kosten verdreifachen. Davon übernehmen die gesetzliche Krankenversicherung und die privaten Krankenversicherungsunternehmen maximal die Hälfte der Kosten in Höhe von 105 Millionen Euro. Abzüglich des Beitrages der privaten Krankenversicherungsunterneh- men entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung rund 98 Millionen Euro. - 49 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Mehrbedarf Akutleitstelle Die prognostizierten Mehrausgaben für die Integration der Aufgaben der Akutleitstellen in die Terminservicestellen können mangels konkreter Daten nur geschätzt werden. Legt man die verfügbaren Zahlen und Hochrechnungen zugrunde, werden insgesamt Mehrausgaben von 90 Millionen Euro angenommen. Auf der Basis einer konkreten Schätzung des Perso- nalbedarfs ergibt sich eine Summe von 71,5 Millionen Euro. Diese Summe enthält Mehrbe- darfe an ärztlichem Personal (Beratungsärzte rund um die Uhr), eine zusätzliche Führungs- kraft sowie eine Erhöhung des Personals an den Telefonen der Rufnummer 116117 um 30 Prozent. Unter der Annahme, dass 80 Prozent der Gesamtkosten Personalkosten sind, ergibt sich ein Gesamtbedarf von rund 90 Millionen Euro. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch werden die durch den Gesetzentwurf verursachten Investitionen sowie die zusätzli- chen laufenden Kosten für die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, das telemedi- zinische ärztliche Beratungsangebot, die Vorhaltekosten für den aufsuchenden Fahrdienst sowie die Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gefördert und zu höchstens 50 Prozent von der gesetzlichen Krankenversicherung und den privaten Kran- kenversicherungsunternehmen getragen. Diese Kosten sind der fallbezogenen Vergütung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der Regel nicht zugänglich, da die Identität der Hilfesuchenden, insbesondere die Krankenkasse, nicht eindeutig geklärt werden kann oder auch Dritte, oft Angehörige, die Akutleitstelle kontaktieren. Da die über § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finanzierten Maßnahmen oder Leistungen allen Hilfesuchenden unabhängig vom Versicherungsstatus zu Gute kommen, werden die priva- ten Krankenversicherungsunternehmen an der Förderung beteiligt. Eine Beteiligung der pri- vaten Krankenversicherungsunternehmen reduziert den Betrag, den die gesetzliche Kran- kenversicherung zu tragen hat, um sieben Prozent. Diese geschätzten maximalen Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung könn- ten auch geringer ausfallen, soweit bereits nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise der Betrieb der Terminservicestellen nach § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch und der fahrende Bereitschaftsdienst nach § 105 Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über zusätzliche Mittel finanziert wird, die von der ge- setzlichen Krankenversicherung den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitgestellt wer- den. Aufgrund unterschiedlicher Fördermodelle in den Kassenärztlichen Vereinigungen sind diese jedoch nicht bundesweit quantifizierbar, aber in jeder Kassenärztlichen Vereini- gung bei den Mehrkosten mindernd zu berücksichtigen. Zudem können die Kassenärztli- chen Vereinigungen aufgrund bisheriger Rechtslage von den Bereitschaftsdiensten eine Strukturpauschale als Entgelt beziehungsweise als Kostenbeteiligung für die von ihr bereit- gestellten Strukturen im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellenvermittlung et cetera) in Form eines prozentualen Anteils der erwirt- schafteten EBM-Honorare der diensttuenden Ärztinnen und Ärzten einbehalten. Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen Sicherstellungsumlagen von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und Psychothera- peutinnen und Psychotherapeuten erheben. Auch diese Sicherstellungs- und Strukturum- lagen sind landesspezifisch unterschiedlich und deshalb bundesweit nicht zu quantifizieren, aber mindernd einzukalkulieren. Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung Der Gesetzesentwurf kann zu Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung im vertragsärztlichen Bereich führen, insbesondere wenn der entbudgetierte (hausärztliche) Versorgungsbereich und die mit extrabudgetären Vergütungen geförderten fachärztlichen Leistungen (z.B. Terminvermittlungen) künftig mehr in Anspruch genommen werden sollten und zudem dann, wenn künftig die Vergütungen für Versicherten, die wegen Art, Schwere - 50 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 oder Komplexität eine besonders aufwändige Betreuung und Überwachung in der Notauf- nahme eines Integrierten Notfallzentrums bedürfen, angehoben werden. Die kurz- bis mittelfristigen Mehrausgaben sind nicht kalkulierbar, da keine validen Erkennt- nisse und Datengrundlagen vorliegen, in welchem Umfang, zu welchen Kosten und in wel- chem Zeitraum infolge einer besseren Steuerung von Versicherten und durch die Schaffung bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen zusätzliche Versicherte von der hausärztlichen, der fachärztlichen oder der Versorgung in der notdienstlichen Akutversorgung übernommen werden können. Auch ist weitestgehend offen, durch welche Leistungen und in welchen Versorgungsformen, die verlagerten Behandlungen wirtschaftlich durchgeführt werden kön- nen (ärztlich, nicht-ärztlich, persönlich, telemedizinisch, aufsuchend, in der Praxis). Unter Heranziehung einer vorliegenden gesundheitsökonomischen Modellierung zum Kos- tenfaktor und den im Gesetzentwurf kalkulierten Fallzahlen kann jedoch eine Größenord- nung der Mehrkosten abgeschätzt werden, die keinesfalls als exakte Kalkulation zu verste- hen ist. So könnten die jährlichen Mehrausgaben für die GKV für die ambulante Versorgung der höheren Anzahl ambulanter Patientinnen und Patienten bei dann höherer durchschnitt- licher Vergütung mittelfristig (Zeitraum bis 2031) mit einem hohen zweistelligen bis niedri- gen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr beziffert werden. Die Steigerung wird mit 100 Mio. Euro angenommen. Die Steigerung in den ersten Jahren wird der Dynamik der Abgabe von Hilfeersuchen von den Leistungserbringern des Notfall- managements angepasst und ist der Tabelle zu entnehmen. Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur Die Kosten für den Anschluss der Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur werden in Abstimmung mit der Gematik auf ca. 28 Millionen Euro/Jahr geschätzt. Die Summe basiert auf der Annahme von ca. 33 000 Notfallsanitäterinnen und -sanitätern, die mit einem elekt- ronischen Heilberufsausweis (ca. 540 Euro/5 Jahre, entspricht 3,6 Millionen/Jahr) ausge- stattet werden müssen sowie 240 Leitstellen, 2 000 Rettungswachen und ca. 22 000 Ein- satzfahrzeugen, die ebenfalls eine Karte (SMC-B), Lesegerät sowie den TI-Gateway benö- tigen. Dies sind ca. 15 Millionen Euro/Jahr. Ergänzend fallen ca. 10 Millionen Euro/Jahr für die Erweiterung der Anwendungen für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte an. Perspektivisch sinkt dieser Betrag durch die Senkung der Zahlen der Leitstellen und tech- nischen Weiterentwicklungen. Aufgrund einer Beteiligung der Privaten Krankenversiche- rungen wird der Anteil der Gesetzlichen Krankenversicherung auf 93% (26 Mio. Euro) ge- schätzt. Entlastungen Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leis- tungserbringern des Notfallmanagements gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steu- erung von Versicherten und damit gezieltere Nutzung der Notfalleinrichtungen ergeben. Die Vernetzung der Akutleitstellen mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements Ver- netzung der führt zu einer deutlich steigenden Abgabe von Fällen an die Kassenärztlichen Vereinigungen , die zu einem Rettungseinsatz geführt hätten. Die Entlastungen leiten sich wie folgt her: Gegenwärtig werden in den meisten deutschen Rettungsleitstellen fast keine Anrufe an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben. Ange- nommen wird eine Abgabequote von 1 000 Fällen pro eine Million Einwohner pro Jahr. In gut ausgebauten Systemen wird eine Steigerung dieser Quote auf bis zu 20 000 Fälle pro eine Million Einwohner pro Jahr prognostiziert. Dies entspricht einem möglichen Anteil von bis zu 15 Prozent potenziellen Abgaben an die Kassenärztlichen Vereinigungen. In der Hochrechnung ergibt sich eine Zahl von bundesweit rund 915 000 Fälle pro Jahr (15 Pro- zent von 6,1 Millionen Rettungswagen-Fällen pro Jahr insgesamt in Deutschland), die von den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der - 51 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenärztlichen Vereinigungen abgegeben werden können und somit mittelfristig in die- sem Bereich zu einer Einsparung von rund 705 Millionen Euro führen. Die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage durch die Leis- tungserbringer des Notfallmanagements führt mittelfristig zu einem einheitlichen Niveau von Notarzteinsätzen. In bereits ausgebauten Systemen sind circa 20 Notarzteinsätze pro 1 000 Einwohner pro Jahr ohne Qualitätsverlust erreichbar. Dies führt zu einem Potenzial von rund 300 000 vermeidbaren Notarzteinsätzen und damit einer Einsparung von rund 223 Millionen Euro. Durch den Einsatz von kostengünstigeren Fahrzeugen des Krankentrans- portes und Krankenfahrten statt Rettungswagen sind weitere Einsparsummen von bis zu 370 Millionen Euro möglich. Verzichtet der Rettungsdienst vor Ort auf einen Transport und belässt den Versicherten zuhause, verkürzt sich die Einsatzzeit des Rettungswagens und er steht schneller wieder zur Verfügung. Daraus wird ein Einsparpotential von bis zu 173 Millionen Euro angenommen. Da die Vernetzung mit den Akutleitstellen auf Wunsch der Leistungserbringer des Notfall- managements erfolgt und bei den Leistungserbringern Anpassungen von Prozessen und Betriebsabläufen erforderlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass das oben genannte Einsparungspotential kurzfristig in voller Höhe realisiert werden kann. Die geschätzte Stei- gerungsrate der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten sind der Tabelle zu entnehmen. Bei der Schätzung der Einsparpotenziale im Bereich der medizinischen Notfallrettung ist zu be- achten, dass die Vergütungsmodelle bisher in den Ländern sehr unterschiedlich sind, in der Regel auch eine Umlage der Vorhaltevergütung enthalten und somit die aufgrund der durchschnittlichen Vergütung kalkulierten Einsparpotenziale nur indirekt zu erzielen sind. Weiteres Einsparpotential ergibt sich durch die telefonischen und telemedizinischen Bera- tungen durch Ärztinnen und Ärzte in den Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Diese können in gut ausgebauten Systemen, wie beispielsweise dem der Kassenärzt- lichen Vereinigung Berlin, bis zu 70 Prozent der Hilfeersuchen fallabschließend beraten, sodass für diese keine weitere Vorstellung in Notdienststrukturen erforderlich wird. Dadurch können sowohl die Zahl der Hausbesuche als auch der Selbstvorstellungen in den Notauf- nahmen gesenkt werden. Weitere kostendämpfende Maßnahmen wie beispielsweise die Alarmierung komplementä- rer Dienste zur Vermeidung von Einsätzen und die Synergieeffekte durch Standardisierung und Effizienzsteigerung können nicht quantifiziert werden. Insgesamt kann durch die Maßnahmen, die mit den Regelungen zur Notfallreform vorgese- hen werden, langfristig mit jährlichen Einsparungen von 1,2 Milliarden Euro im Jahr gerech- net werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege kommt in seinem Gutachten 2024 auf noch höhere Einsparmöglichkeiten durch eine Reform der Notfallversorgung mit bis zu 32 Millionen stationäre Belegungstagen. Auf- grund der komplexen Zusammenhänge wird hier konservativ mittel- bis langfristig ein Po- tenzial von Minderausgaben in Höhe von 1,1 Milliarden Euro jährlich aufgrund vermiedener stationärer Behandlungen im Krankenhaus geschätzt. Finanzwirkung der Notfallreform für die GKV (in Millionen Euro, ohne Folgekosten für statio- näre Aufnahmen) 2027 2028 2029 2030 2031 Mehrausgaben Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98 Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42 -52 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Ausgabensteigerung vertragsärztliche 30 60 90 100 100 Versorauna Anschluss Notfallrettung an die Tele- 26 26 26 26 26 matik-1 nfrastru ktur Summe Mehrausgaben 196 226 256 266 266 Einsparungen Abgabe Hilfeersuchen an die Kassen- -212 -423 -635 -705 -705 ärztlichen Vereiniqunqen Reduktion von Notarzteinsätzen -67 -134 -201 -223 -223 Entsendung bedarfsgerechter Trans- -74 -148 -222 -296 -370 oortmittel Behandlung vor Ort bei fehlender -87 -173 -173 -173 -173 Transportindikation Summe Einsparungen -439 -878 -1.230 -1.397 -1.471 Saldo -243 -652 -974 -1.131 -1.205 Private Krankenversicherungsunternehmen Den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsteht durch eine finanzielle Beteili­ gung an der Förderung des Notdienstes nach § 105 Absatz 1 b des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch sowie an der Tl-Pauschale für die Kosten der Anbindung an die Telematik­ Infrastruktur nach § 133e Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 12 Millionen Euro. Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen für die private Krankenversicherung gegenüber, die anteilmäßig ungefähr derjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und sich damit auf rund 103 Millionen Euro beläuft. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Uni- ons- Aufwand Erfüllungsauf- lfd. Norm(§§); recht! Fallzahl und pro Fall wand Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden Vor- bzw. Euro) bzw. Euro) gabe 1.1 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Zeitauf- -3,3 Mio. Nummer 2; Besuche wand Stunden Wegfall der Fahrt zur Not- -132min fallpraxis oder Notauf- nahme durch telefonische und videogestützte Versor- gung -53 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Uni- ons- Aufwand Erfüllungsauf- lfd. Norm(§§); rechtl Fallzahl und pro Fall wand Nr. Bezeichnung der Vorgabe iche Einheit (in Minuten (in Stunden Vor- bzw. Euro) bzw. Euro) gabe 1.2 Art. 1; § 75 Abs. 1b Satz 5 nein 1.500.000 Wegesach- -4.650.000 Nummer 2; Besuche kosten Euro Wegfall der Kosten für die - 3,10 Euro Fahrt zur Notfallpraxis oder Notaufnahme durch telefo- nische und videogestützte Versorgung Summe Zeitaufwand (in - 3,3 Mio. Stunden Stunden) Summe Sachaufwand (in - 4.650.000 Euro Euro) 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Be- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsauf- Nr. zeichnung der Recht IP und Stunde (Ge- wand (in Euro) Vorgabe Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten (in Euro) 2.1 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Personal: -203.445.000 3 Satz 2 und § 000 -5 min* 60 Abs. 2 Satz 1 Trans 62 Euro/Stunde Nummer 5; porte (hohes Qualifi- Leistungserbrin- kationsniveau) ger Notfallret- sowie tung: Verzicht - 35 min * 34,20 auf die Verord- Euro (mittleres nung einer Qualifikationsni- Krankenbeför- veau) derung 2.2 Art. 1 § 30 Abs. nein nein 8.100. Sachkosten: -4.131.000 3 Satz 2 und § 000 -0,51 Euro 60 Abs. 2 Satz 1 Trans Nummer 5; porte Leistungserbrin- ger Notfallret- tung: Verzicht auf die - 54 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Be- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsauf- Nr. zeichnung der Recht IP und Stunde (Ge- wand (in Euro) Vorgabe Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten (in Euro) Verordnung ei- ner Krankenbe- förderung 2.3 Art. 1 § 90a nein nein 16 geringfügig Abs. 1; Notfall- (geringe Fallzahl) rettung: Auf- nahme in § 90a- Gremium 2.4 Art. 1 § 105 nein nein 17 geringfügig Abs. 1 b Satz 2 (geringe Fallzahl) und 4; PKV-Ver- band: Herstel- lung des Beneh- men mit den KVen 2.6 Art. 1 § 133b nein nein 1 geringfügig Abs. 1; Leis- (geringe Fallzahl) tungserbringer Notfallrettung, Fachgesell- schatten und Fachverbände: Mitarbeit im Gremium § 133b Summe (Euro) - 207 .586.000 davon aus EU-Vorgaben 0 davon aus Informationspflichten (IP) 0 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Bezeich- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (in Nr. nung der Vorgabe Rec und Stunde (Ge- Euro) ht Ein- sundheitswe- heit sen) + Sachkos- ten in Euro) 3.1 Art. 1 § 87 Abs. 2a nein 1 geringfügig Satz 21 ; Deutsche (geringe Fallzahl) - 55 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aufwand pro Fall- Fall (Minuten * lfd. Norm(§§); Bezeich- EU- zahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (in Rec und Stunde (Ge- Nr. nung der Vorgabe ht Ein- sundheitswe- Euro) heit sen) + Sachkos- ten in Euro) Krankenhausgesell- schaft: Aufträge an den ergänzten Be- wertungsausschuss 3.2 Art. 1 § 123a Abs. 1 nein 16 geringfügig und § 123b Abs. 1; (geringe Fallzahl) Landeskranken- hausgesellschaften: Aufträge an den er- weiterten Landes- ausschuss 3.3 Art. 1 § 123a Abs. 4; nein 1 geringfügig Deutsche Kranken- (geringe Fallzahl) hausgesellschaft: Rahmenvereinba- rung INZ 3.4 Art. 1 § 123a Abs. 2 nein 750 Personal: 1440 1.116.000 und § 123b Abs. 2; min (3 Tage)* Krankenhäuser: Ko- 62 Euro operationsvereinba- rung INZ 3.5 Art. 1 § 133a Abs. 1; nein 240 Personal: 2.400 595.200 Leistungserbringer min (5 Tage)* Notfallmanagement: 62 Euro Kooperationsverein- barung Gesund- heitsleitsystem 3.6 Art. 1 § 354 Abs. 4; nein 1 geringfügig Gematik: Erstellung (geringe Fallzahl) der Festlegungen für den Fernzugriff auf die ePA 3.7 Art. 7 § 17a Abs. 1: Nein 20.00 Personal: 20 247.334 Betreiber von AED: 0 zu- min* 37,10 Meldung an das sätzli- Euro (mittleres AED-Kataster ehe Qualifikationsni- AED veau Gesamt- wirtschaft) Summe (Euro) 1.711.200 davon aus EU-Vorgaben 0 - 56 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für das Gremium nach § 133b beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert einen Erfüllungsaufwand von geschätzt 1 Million Euro jähr­ lich, dies schließt die Vergabe von externen Evaluierungsaufträgen mit ein. Die Einrichtung einer Datenstelle für die Verarbeitung und Auswertung der Daten zur Qualitätssicherung in der Notfallrettung verursacht einen Aufwand von rund 800 000 Euro im Jahr. Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe 4.1 Art. 1 § 105 nein SV 17 geringfügig Abs. 1b; (geringe Fallzahl) Landesver- bände der GKV und KVen: Ver- handlung über die Mittel des Struk- turfonds; Benehmen mit PKV- Verband 4.2 Art. 1 § 105 nein SV 1 geringfügig Abs. 1b (geringe Fallzahl) Satz 10; KBV: Be- richt über die Verein- barungen nach § 105 4.3 Art. 1 § 123 nein SV 18 geringfügig Abs. 5; (geringe Fallzahl) KVen und KBV: Be- richt über Vereinba- rungen zum INZ 4.4 Art. 1 nein SV 18 geringfügig § 133a (geringe Fallzahl) Abs. 5; KVen und KBV: Be- richt über - 57 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe gebildete Gesund- heitsleitsys- teme 4.5 Art. 1 nein SV 1 geringfügig § 133b (geringe Fallzahl) Abs. 1; GKV-SV: Mitarbeit im Gremium § 133b 4.6 Art. 1 nein Land 16 Personal: 8.640 168.653 § 133b min (18 Tage)* Abs. 1; Län- 73,20 Euro der: Mitar- beit im Gre- mium § 133b 4.7 Art. 1 nein Bund 1 geringfügig § 133b (geringe Fallzahl) Abs. 1; Bund: Mitar- beit im Gre- mium § 133b 4.8 Art. 1 nein SV 1 Personal: 308.320 § 133b 192.000 min (2 Abs. 2; Personenjahre) GKV-SV: * 73,20 Euro Geschäfts- (höherer Dienst) stelle für sowie 96.000 Gremium min (1 Perso- § 133b nenjahr) * 46,30 Euro (gehobe- ner Dienst) 4.9 Art. 1 nein SV 1 Sachausgaben: 600.000 § 133b Aufwand für die Abs. 2; lnanspruch- GKV-SV: nahme Dritter Geschäfts- stelle für Gremium § 133b - 58 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- Aufwand pro lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Fall (Minuten * Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Lohnkosten pro Nr. zeichnung Recht SV Einheit Stunde) + Sach- (in Euro) der Vor- kosten in Euro) gabe 4.10 Art. 1 nein SV 8, 1 Schätzung von 810.000 § 133d Mio. 0, 10 Euro/Fall Abs. 3; auf der Grund- GKV-SV: lage des DRG- Datensam- Systemzusch la- melstelle ges des lnEK Qualitätssi- (0,29 Euro/Fall) cherung Summe (Euro) 1.886.973 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommunen) 168.653 davon Sozialversicherung (SV) 1.718.320 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- Aufwand pro gelungsent- Fall (Minuten * lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand Nr. (§§); Be- Recht Land/ und Stunde (Hierar- (in Euro) zeichnung SV Einheit chieebene) + der Vor- Sachkosten in gabe Euro) 5.1 Art. 1 § 75 Nein SV 1 geringfügig Abs. 1e; (geringe Fallzahl) KBV: Evalu- ation Tätig- keit der Ter- minservice- stellen 5.2 Art. 1 § 87 nein SV 1 geringfügig Abs. 2a (geringe Fallzahl) Satz 21; GKV-SV und KBV: Aufträge an den ergänz- ten Bewer- tungsaus- schuss - 59 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- Aufwand pro gelungsent- Fall (Minuten * lfd. wurf; Norm EU- Bund/ Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand (§§); Be- Land/ und Stunde (Hierar- Nr. zeichnung Recht SV Einheit chieebene) + (in Euro) der Vor- Sachkosten in gabe Euro) 5.3 Art. 1 nein SV 16 geringfügig § 123a (geringe Fallzahl) Abs. 1 und § 123b Abs. 1; Lan- desver- bände GKV und KVen: Aufträge an den erwei- terten Lan- desaus- schuss 5.4 Art. 1 § nein SV 1 geringfügig 123a Abs. (geringe Fallzahl) 4; GKV-SV und KBV: Rahmen- vereinba- rung INZ 5.5 Art. 1 nein SV 750 Personal: 1440 1.317.600 § 123a min (3 Tage)* Abs. 2 und 73,20 Euro § 123b Abs. 2; KVen: Kooperati- onsverein- barung INZ 5.6 Art. 1 § nein SV 240 Personal: 2.400 702.720 133a Abs. min (5 Tage)* 1; KVen: 73,20 Euro Kooperati- onsverein- barung Ge- sundheits- leitsystem 5.7 Art. 1 § nein SV 1 Personal: 308.320 §133f Abs. 192.000 min (2 (in den Jahren 2; GKV-SV: Personenjahre) 2027 bis 2031) Abwicklung * 73,20 Euro der Förde- (höherer Dienst) rung des sowie 96.000 SVIK min (1 Perso- neniahr) * 46,30 - 60 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Artikel Re- gelungsent- lfd. wurf; Norm EU- Bund/ (§§); Be- Land/ Nr. zeichnung Recht SV der Vor- gabe 5.8 Art. 1 § 394 nein Bund Abs. 1; BMG: Er- richtung des AED-Katas- ters Summe (Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) davon Sozialversicherung (SV) 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Aufwand pro Fall (Minuten * Fallzahl Lohnkosten pro Erfüllungsaufwand und Stunde (Hierar- Einheit chieebene) + (in Euro) Sachkosten in Euro) Euro (gehobe- ner Dienst) 1 geringfügig (geringe Fallzahl) 2.328.640 0 0 2.328.640 Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder nachteilige gleich­ stellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen, die flächendeckende Einführung von Gesundheitsleitsys­ temen und Integrierten Notfallzentren sowie mittelfristig durch die Angleichung der Leistun­ gen in der medizinischen Notfallrettung gefördert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung erfolgt nicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Tätigkeit der Akutleitstellen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern der me­ dizinischen Notfallrettung und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit über die Anzahl und den Stand der Kooperationsvereinbarungen der eingerichteten Gesundheits­ leitsysteme. Die Kassenärztlichen Vereinigungen evaluieren die Versorgung in den Inte­ grierten Notfallzentren. Die Ergebnisse werden über die Kassenärztliche Bundesvereini­ gung dem Bundesministerium für Gesundheit berichtet. - 61 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 27) Die medizinische Notfallrettung wird als eigenständige Leistung im Fünften Buch Sozialge- setzbuch vorgesehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Versicherten auf medizinische Notfallrettung. Sie wird zur Klarstellung in den Katalog der Krankenbehandlung nach § 27 aufgenommen. Mit den Neuregelungen des Leistungsrahmens in § 30 werden die Kosten für die medizinische Notfallrettung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung, Notfalltransport) nicht mehr im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Trans- portes abhängig gemacht und sind damit nicht mehr als akzessorische Nebenleistung zu anderen Leistungen der Krankenkassen, sondern als eigener Leistungsbereich anzusehen. Zu Nummer 2 (§ 30) § 30 regelt den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass Versicherte bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Not- falles Anspruch auf Leistungen der medizinischen Notfallrettung haben. Bisher wurden die medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Fünften Buch Sozialgesetzbuch aus- schließlich als Transportleistung mit dazugehörigen Nebenleistungen behandelt und die Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen davon abhängig gemacht, ob ein Transport durch- geführt wurde. Diese Herangehensweise ist mit Blick auf die tatsächliche Leistung des Ret- tungsdienstes und die Einsatzpraxis sowie angesichts der wachsenden Bedeutung des Ret- tungsdienstes für die präklinische Versorgung nicht mehr zeitgemäß. Sie führt dazu, dass Ressourcen aufgrund längerer Beanspruchung über das erforderliche Maß hinaus gebun- den, Notaufnahmen der Krankenhäuser belastet und die Potenziale der rettungsdienstli- chen Versorgung nicht genutzt werden. Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt vor, wenn aus objektiver Sicht hinreichende Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird deshalb eine objektivierte ex ante-Betrachtung zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situ- ation. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt den Inhalt der medizinischen Notfallrettung, auf die die Versicherten in ret- tungsdienstlichen Notfällen Anspruch haben. Die medizinische Notfallrettung umfasst ein Notfallmanagement, eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort sowie einen Notfalltrans- port in eine geeignete Einrichtung. Zu Absatz 3 Absatz 3 definiert den Anspruch auf Leistung eines Notfallmanagements, der durch einen nach § 133 Absatz 1 zugelassenen Leistungserbringer erfüllt wird. Dies ist unabhängig da- von, ob der Leistungsbringer Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a ist oder nicht. In Betracht kommende Leistungsbringer sind Rettungsleitstellen als Notrufannahmestellen - 62 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 der europaeinheitlichen Notfallnummer nach § 164 Absatz 1 des Telekommunikationsge- setzes und Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 (Notrufnummer 112). Auch wenn mitt- lerweile die medizinischen Leistungen der Rettungsleitstellen gemeinsam mit anderen Or- ganisationen und Behörden, insbesondere Feuerwehren, in sogenannten „integrierten Leit- stellen“ und mit Landespolizeien in sogenannten „kooperativen Leitstellen“ erfolgt, soll mit der Begrifflichkeit „Rettungsleitstelle“ zum Ausdruck gebracht werden, dass die Leistung des Notfallmanagements ausschließlich die Notrufannahmestelle für den medizinischen Notruf umfasst. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge be- schränken sich der Anspruch und die zur Erfüllung dieses Anspruchs ansatzfähigen Kosten ausdrücklich nur auf die medizinischen Hilfeersuchen und erstrecken sich nicht etwa auf andere bei diesen Leitstellen eingehenden (Teil-)Hilfeersuchen (z.B. eingehende Brand- meldungen, Polizeinotruf etc.). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl der Anrufe, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hilfeersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 133 festzulegen. Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des Hilfeersuchens sowie die Vermittlung der erforderlichen Hilfe. Eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage nutzt ein digitales System, um den Disponenten durch einen fest definierten, wissenschaftlich geprüften Fragenkatalog zu leiten. Gemeinsam mit einem integrierten Qualitätsmanagementsystem wird dadurch sichergestellt, dass jeder Notruf un- abhängig von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter nach exakt denselben objektiven Kri- terien bewertet wird. Die Software agiert dabei als intelligenter Assistent, der basierend auf den Antworten des Anrufers dynamisch die nächsten logischen Schritte vorgibt, automa- tisch die passende Stufe der Dringlichkeit und den qualitativen Versorgungsbedarf (z.B. erweiterte Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte) ermittelt sowie dem Disponenten direkt am Bildschirm Anweisungen für lebens- rettende Erste-Hilfe-Maßnahmen einblendet. Der Anspruch umfasst bei medizinischer Not- wendigkeit eine telefonische oder telemedizinische Notfallberatung und die telefonische An- leitung lebensrettender Sofortmaßnahmen sowie die auf digitalen Anwendungen basie- rende Entsendung von Ersthelferinnen und Ersthelfern insbesondere bei besonders lebens- bedrohlichen Notfällen (Ersthelfer-App). Die Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthel- fern durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme umfasst insbesondere die technische Anbindung von auf dem Markt befindlichen Systemen und die Nutzerverwaltung in eigener Verantwortung oder durch entsprechende Dienstleister. Da die Tätigkeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer bei der Aktivierung des Systems freiwillig er- folgt, entsteht kein Anspruch des Versicherten auf eine Aktivierung oder ein Eintreffen einer Person zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen. Diese Systeme müssen in- teroperabel zueinander sein, sodass unerheblich ist, wo sich die Ersthelferin oder der Erst- helfer zum Zeitpunkt der Alarmierung befindet. All dies findet perspektivisch auch mit Hilfe des in § 394 vorgesehenen AED-Katasters statt. In geeigneten Fällen soll der Leistungser- bringer des Notfallmanagements den Ersthelferinnen und Ersthelfern oder den Anrufenden unter Nutzung des AED-Katasters den Standort des nächsten verfügbaren automatisierten externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien bestimmt ist, mitteilen. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert den Umfang der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am Notfallort. Die Versicherten haben bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles An- spruch auf eine notfallmedizinische Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wis- senschaft, die grundsätzlich von Rettungsfachpersonal durchgeführt wird. Das Rettungs- fachpersonal übt dabei die Tätigkeiten gemäß seiner Befähigung aus. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter übernehmen die Aufgaben, für die sie nach § 4 Notfallsanitätergesetz ausgebildet worden sind. Das weitere Rettungsfachpersonal, etwa Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, unterstützt die Tätigkeiten von Notfallsanitäterinnen und Notfallsan- itätern entsprechend seiner Befähigung. Über die Befähigung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter hinausgehende Tätigkeiten üben zusätzlich Notärztinnen und Notärzte aus, - 63 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 wenn dies medizinisch notwendig ist. Eine notärztliche Versorgung kann in geeigneten Fäl- len durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchgeführt werden, wenn diese im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c Notfallsanitätergesetz von einer Ärztlichen Leitung durch Arbeitsanweisungen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden. Die Empfehlungen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung nach § 133b sind dabei zu berücksichtigen. Ist dies nicht möglich, kommt auch eine telemedizinische Behandlung durch Notärztinnen und Notärzte in Betracht. Wenn dies ebenfalls nicht mög- lich ist, müssen Notärztinnen und Notärzte, in Regel mit eigenen Einsatzmitteln, vor Ort tätig werden. Über den Einsatz von Notärztinnen und Notärzten entscheiden die Einsatz- kräfte vor Ort oder die Leistungserbringer des Notfallmanagements, wenn dies bereits beim Notruf erkennbar ist. Die notfallmedizinische Versorgung endet entweder mit einem sich anschließenden Notfall- transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung, der Vermittlung in die ärztliche Weiter- behandlung oder – wenn keine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt wurde – mit dieser Feststellung oder der Weitervermittlung in komplementäre Hilfesysteme. Die notfallmedizinische Versorgung umfasst auch die Versorgung durch besondere Ein- satzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, soweit diese beste- hen. Diese können zum Einsatz kommen, wenn zwar beim Notruf eine unmittelbare Le- bensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Auf die Transferempfeh- lung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (In- anspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitäters) wird hingewiesen. Zu Absatz 5 Falls medizinisch erforderlich, haben Versicherte Anspruch auf einen Transport in eine ge- eignete Versorgungseinrichtung sowie eine notfallmedizinische Versorgung während des Transports. Geeignete Einrichtungen sind regelmäßig Krankenhäuser, können im Einzelfall jedoch auch andere Gesundheitseinrichtungen – wie zum Beispiel vertragsärztliche Praxen – sein, soweit diese rettungsdienstliche Notfälle behandeln können. Mit der geeigneten Ver- sorgungseinrichtung ist diejenige Einrichtung gemeint, die in vertretbarer Fahrzeit erreicht werden kann und sowohl über die grundsätzlich notwendige medizinische Versorgungs- möglichkeit (wie beispielsweise das Vorhandensein einer speziellen Fachrichtung oder Leistungsgruppe wie einer Stroke Unit) als auch über freie Kapazitäten im Einzelfall für das spezifische Notfallbild verfügt. Beides wird idealerweise durch den Versorgungskapazitä- tennachweis nach § 133c ermittelt. Dabei muss die medizinische Qualität der Behandlung Vorrang vor der reinen Distanz haben, wobei ein berechtigter Patientinnen- und Patienten- wunsch (etwa aufgrund von Vorbehandlungen) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der einsatztaktischen Verfügbarkeit des Rettungsmittels zu berücksichtigen ist. Das Trans- portmittel richtet sich nach der medizinischen Erforderlichkeit im Einzelfall und kann in ge- eigneten Fällen auch beispielsweise ein Notfallkrankentransportwagen sein. Für die notfall- medizinische Versorgung während des Transports gelten die Regelungen des Absatz 4. Der Transport kann bei medizinischer Notwendigkeit auch mit luftgebundenen Rettungsmit- teln erfolgen. Der Notfalltransport und damit auch die medizinische Notfallrettung enden mit der Übergabe (physische Übergabe inklusive der relevanten Informationen) der transpor- tierten Person an das Fachpersonal der zur Weiterbehandlung bestimmen Gesundheitsein- richtung. Zu den Leistungen des Notfalltransportes zählen auch aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Transporte, also medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderun- gen von Patientinnen und Patienten aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Ge- sundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt. Diese in der Regel als Sekundäreinsätze bezeichneten Intensivtransporte oder - verlegungen müssen zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden der transportierten Person unter fachgerechter und erforderli- chenfalls auch ärztlicher Betreuung, einschließlich der Erhaltung und Überwachung der - 64 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 lebenswichtigen Körperfunktionen, erfolgen. Hierzu zählen im Sinne dieses Gesetzes auch dringliche und planbare Intensivtransporte, wenn hierfür qualifizierte Einsatzmittel der me- dizinischen Notfallrettung wie Rettungswagen, Notarztfahrzeuge und Rettungshubschrau- ber oder Spezialrettungsmittel wie zum Beispiel Intensivtransportwagen und -hubschrauber erforderlich sind. Zielsetzung ist eine möglichst effiziente Auslastung dieser Einsatzmittel. Der Anspruch umfasst nicht einen Rücktransport aus dem Ausland in das Inland. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt Zuzahlungen in Höhe der in § 61 genannten Höhe, die Versicherte für jede Leistung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 leisten müssen. Erfolgt im unmittelbaren An- schluss an eine notfallmedizinische Versorgung vor Ort auch ein Notfalltransport, ist nur eine einzige Zuzahlung zu leisten. Auch für die notfallmedizinische Versorgung während des Transports ist keine zusätzliche Zuzahlung zu leisten. Zu Nummer 3 (§ 60) § 60 wird neu strukturiert, entspricht inhaltlich jedoch überwiegend der bisherigen Fassung. Es wird nun klar zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten differenziert, die in den Absatz 2 definiert werden. Die bisher umfassten Rettungsfahrten sind nicht mehr Teil der Regelung des § 60, sondern als Notfalltransport in § 30 geregelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 und 2. Es wird zudem gere- gelt, dass Krankentransporte ausschließlich durch Einrichtungen und Unternehmen er- bracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind. Zu Absatz 2 Satz 1 definiert die Krankenfahrt als Fahrt ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchge- führt wird. Als Krankentransport anzusehen sind nach Satz 2 Fahrten mit medizinisch-fachlicher Be- treuung, die in Fahrzeugen durchgeführt werden, die über die technische Ausstattung ver- fügen, die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies sind insbesondere die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens oder eines Luftfahrzeugs, das für die medizinisch-fachliche Betreuung eingerichtet ist. Versicherte, die einer solchen Betreuung oder Einrichtung während der Fahrt bedürfen oder deren Zustand die Erforderlichkeit wäh- rend der Fahrt erwarten lässt, haben Anspruch auf Kostenübernahme für einen Kranken- transport. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, wie der bisherige Absatz 2, für welche Fahrten die Kosten durch die Kran- kenkasse übernommen werden. Absatz 3 gilt grundsätzlich sowohl für Krankentransporte als auch für Krankenfahrten, soweit sich aus den einzelnen Regelungen nichts anderes ergibt. Die Wahl des Transportmittels hängt von den Bedarfen des Einzelfalles ab. Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend dabei der bisherigen Nummer 1 in Absatz 2. Neu ist Nummer 2 Buchstabe b, der eine Fahrt in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a vorsieht. Die Nummern 3 und 4 nehmen die Regelungsgegenstände der bisherigen Nummer 4 in Absatz 2 auf. In Nummer 3 ist lediglich Buchstabe c neu, der Fahrten zu einer ambulanten - 65 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen innerhalb der Fristen des § 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorsieht. Die ambulante Operation in Vertragsarztpraxen wird somit der ambulanten Operation im Kran- kenhaus gleichgestellt. In Nummer 4 wird die Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht an die notwendige Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung ge- knüpft, da dies für regelmäßig ambulant durchgeführte, ihrer Natur nach häufige Behand- lungen, für die insbesondere Krankenfahrten medizinisch notwendig sein können, nicht pas- send ist. Es wird nun für Krankenfahrten vielmehr an die Ausnahmetatbestände nach § 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 angeknüpft. Ein Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behand- lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, oder eine Beförderung zur Vermei- dung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist, weil die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten entsprechend beeinträchtigt. Für Krankentransporte wird auf die zwingende medizinische Erforderlichkeit abgestellt. Der Patient muss aufgrund seiner Erkrankung auf die medizinisch-fachliche Betreuung bezie- hungsweise die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens angewiesen sein, um den Ort der ambulanten Behandlung sicher aufsuchen zu können. Nummer 5 bildet die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ab. Es werden die Kosten für Fahrten zu einer notdienstlichen Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum nach § 123 Absatz 1 Satz 1 nach Entscheidung eines Kooperationspartners eines Gesundheits- leitsystems von der Krankenkasse übernommen. Die Notfallbehandlung entspricht einer gesetzlich vorgesehenen Hauptleistung, sodass Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistung anfallen, erstattet werden können. Die Gesundheitsleit- systeme können insofern auch über Fahrten, bei denen zwar kein rettungsdienstlicher Not- fall im Sinne des § 30 Absatz 1 vorliegt, aber ein Transport des Hilfesuchenden aus medi- zinischer Sicht geboten und auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls er- forderlich ist, disponieren. Dabei ist beispielsweise entscheidend, ob sich der Hilfesuchende in der Öffentlichkeit befindet und möglicherweise den Wetterbedingungen ausgesetzt ist, oder ob die Fahrt auch durch eine dritte Person durchgeführt werden könnte. Insgesamt soll die Disposition von bedarfsgerechten Transportmitteln gefördert werden. Ebenso kön- nen die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechende Kooperationen eingehen und ge- gebenenfalls Krankentransporte zur vertragsärztlichen Versorgung disponieren. Bislang war die Durchführung erstattungsfähiger Krankentransporte zur ambulanten Erstversor- gung nicht ohne weiteres möglich. Erfolgt der Krankentransport aufgrund der Entscheidung im Rahmen einer standardisierten softwarebasierten Abfrage eines Gesundheitsleitsystems, steht diese Entscheidung der ärztlichen Verordnung dieser Leistung gleich. Die ärztliche Verordnung wird folglich auf Grundlage des verbindlichen Ersteinschätzungsverfahrens als qualifizierte medizinische Entscheidung ersetzt. Diese Fiktion ist sachgerecht, da die Abfragesysteme aus medizini- scher Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Frage be- antwortet, in welchen Fällen ein Krankentransport zu einer notdienstlichen Versorgung er- folgen soll. Der beauftragte Leistungserbringer muss sich darauf verlassen können, dass er die Leistung nicht „umsonst“ erbringt. Im Übrigen gilt es, unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zu Absatz 4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Genehmigungsvorbehalt für Fahrten und Transporte zu ambu- lanten Behandlungen geregelt. - 66 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 So besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bei einem Krankentransport zu einer am- bulanten Behandlung nach Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nur nach vorheriger Geneh- migung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten gilt der Genehmigungsvorbehalt gemäß Satz 2 nicht, wenn ein Aus- nahmetatbestand nach den Nummern 1 bis 4 vorliegt. Die Nummern 1 bis 4 orientieren sich an § 8 Absatz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und erlauben eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse, sofern die Versicherten einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“ besitzen, gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingeordnet wurden und bei Einordnung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurden oder sie bis zum 31. Dezem- ber 2016 eine Einordnung in die Pflegestufe 2 erhalten haben. Zu Absatz 5 Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 5 wird geregelt, in welcher Höhe Kosten Krankenfahrten erstattet werden können. Die anerkannten Kosten richten sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln nach dem Fahrpreis, wobei Fahrpreisermäßi- gungen auszuschöpfen sind und bei privaten Kraftfahrzeugen nach dem durch das Bun- desreisekostengesetz vorgegebenen Kilometergeld. Für die Benutzung von Taxi oder Miet- wagen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Perso- nenbeförderungsgesetz sind und damit nicht dem Geltungsbereich des Personenbeförde- rungsgesetzes unterfallen, können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abschließen. Es bleibt also auch weiterhin möglich, dass Krankenkassen auf regionaler Ebene Verträge mit geeigneten Einrichtungen und Unternehmen abschließen. Dies kann im Einzelfall wirtschaftlich sein. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. Zu Absatz 6 Absatz 6 regelt die Höhe der Kosten für Krankentransporte, die von den Krankenkassen übernommen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge- meinsam und einheitlich schließen hierfür mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über Entgelte. Hier gelten § 133 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 entsprechend. Zu Absatz 7 Gemäß Absatz 7 sind Versicherte bei Krankentransporten und Krankenfahrten zur Zuzah- lung in der nach § 61 Satz 1 vorgesehenen Höhe verpflichtet. Der Einzug erfolgt durch die Krankenkasse. Zu Absatz 8 Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Zu Absatz 9 Nach bisheriger Rechtslage besteht für Eltern, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, neben dem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a ein Anspruch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 (a.F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Verdienstausfallerstattung für eine wegen Behinde- rung erforderliche Begleitperson während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In diesen Fallkonstellationen hat die Einführung des § 45 Absatz 1a zu Unsicherheiten in der Praxis geführt, in welchem Verhältnis die beiden Ansprüche auf Erstattung von Ver- dienstausfällen stehen. - 67 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zur Schaffung von Rechtsklarheit wird in § 60 Absatz 8 Satz 1, 2. Halbsatz daher klarge- stellt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a gegenüber dem An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Absatz 1 Satz § 73 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX vorrangig ist, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit wird gewährleistet, dass Eltern, die ihr erkranktes Kind betreuen und daher ihrer Er- werbstätigkeit fernbleiben müssen, einen einheitlichen Ausgleich für ihre Entgeltausfälle er- halten, unabhängig davon, ob das Kind zu Hause oder während einer stationären Behand- lung betreut werden muss. Daneben können Versicherte, die die Voraussetzungen für ei- nen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a nicht erfüllen weiterhin einen Anspruch auf Reisekosten nach § 60 Absatz 8 Satz 1 (n. F.) in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX geltend machen, der auch den Anspruch auf eine Verdienstausfallerstat- tung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Personen, die keine Eltern sind, die ein Kind begleiten, dass die Altersgrenzen des § 45 Absatz 1a überschritten haben oder diejenigen Eltern, die auf Minijobber Basis tätig sind und mithin nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Zu Nummer 4 (§ 61) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports wird künftig eine einheitliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro vorgese- hen statt wie bisher zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Dies dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwänden aufseiten der Krankenkassen. Sol- che könnten ohne die Regelung etwa entstehen, wenn die Rechnungen für die Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransports zu unterschiedlichen Zeit- punkten bei der Krankenkasse eingehen. Sofern der nach bisheriger Rechtslage zu entrich- tende Höchstbetrag von zehn Euro durch die erste Rechnung noch nicht erreicht wurde, wäre eine weitere Zuzahlungsanforderung erforderlich, die auch bei den Versicherten zu Unannehmlichkeiten und Unverständnis führen würde. Da die bisher als Zuzahlung veranschlagte Summe von zehn Prozent der Kosten für die notfallmedizinische Versorgung und den Notfalltransport die nun pauschal angenommene Summe von zehn Euro stets erreichen dürfte, liegt hierin auch keine Mehrbelastung für die Versicherten. Zu Nummer 5 (§ 73) In § 60 wird nunmehr explizit ein Anspruch auf Kostenübernahme von Krankentransporten und Krankenfahrten geregelt. Daher wird ausdrücklich klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte auch letztere verordnen können. Zum Nummer 6 (§ 73b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen im Rahmen Integrierter Notfallzentren in den Notdienst wird nunmehr in § 123 Absatz 1 Satz 3 geregelt. Zu Nummer 7 (§ 75) Zu Buchstabe a Es handelt sich insgesamt um Folgeänderungen zu der Einführung der neuen Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 1c, eine Akutleitstelle zu betreiben. - 68 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neufassung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, da auf das Datum zur Einführung der Terminservicestelle verzichtet werden kann und die Terminservicestel­ len bereits seit dem Jahr 2020 aktiv sind. Aufgrund der organisatorischen Trennung der Aufgaben der Terminservicestellen und der Akutleitstellen ist eine tägliche Erreichbarkeit der Terminservicestellen an 24 Stunden künftig nicht mehr erforderlich. Daher wird zur Ent­ lastung der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt, dass die Terminservicestellen an Werktagen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar sein müssen. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten zudem überwiegend auch digitale Angebote an. Damit jedoch alle Versicherten unabhängig vom Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenärztlichen Ver­ einigung zu den gleichen Bedingungen die Möglichkeit haben, Termine zu buchen, wird eine Konkretisierung hinsichtlich der digitalen Angebote vorgenommen. Da nunmehr eine Verpflichtung der Akutleitstellen zur Kooperation mit den Leistungserbrin­ gern des Notfallmanagements in § 133a Absatz 1 Satz 1 vorgesehen ist, entfällt die Rege­ lung der Kooperationsmöglichkeit der Terminservicestellen mit Rettungsleitstellen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Akutleitstellen. Bisher hatten die Terminservicestellen die Aufgabe, Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fäl­ len auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln. Diese Aufgabe wird nunmehr der neuen Akutleitstelle nach Absatz 1c übertragen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Regelung, wann für die Vermittlung eines Termins bei einer Fachärztin oder bei einem Facharzt durch die Terminservicestelle ausnahmsweise auf eine Überweisung verzichtet werden kann, wird sprachlich angepasst. Künftig entfällt das Überweisungserfordernis nach einer Behandlung in einem Integrierten Notfallzentrum. Inhaltlich bleibt es die Aufgabe der Terminservicestelle, Versicherten ohne Überweisungserfordernis Termine zu vermitteln, sollte sich nach Inanspruchnahme eines Integrierten Notfallzentrums ein weiterer Behand­ lungsbedarf ergeben haben. Dies ist eine Folgeanpassung zur flächendeckenden Einfüh­ rung von Integrierten Notfallzentren. Da nunmehr die Akutleitstellen die Ersteinschätzung durchführen, wird der Entfall des Über­ weisungserfordernisses in Absatz 1 c überführt. Zu Doppelbuchstabe dd Um die Erreichbarkeit der Terminservicestellen patientenfreundlich in allen Bundesländern einheitlich und auf einem hohen Niveau zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrags-Ärzte verpflichtet, entsprechende Regelungen dort festzulegen. Zu Doppelbuchstabe ee Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nutzen insgesamt 15 von 17 Kas­ senärztlichen Vereinigungen den elektronischen Terminservice nach Satz 16 zur digitalen Terminbuchung über die Terminservicestelle. Damit bundesweit einheitlich agiert wird und folglich allen Versicherten die gleichen barrierefreien Möglichkeiten zur Terminbuchung (di­ gital und telefonisch) über die Terminservicestelle zur Verfügung stehen, werden nun alle Kassenärztlichen Vereinigungen zur Nutzung des elektronischen Terminservice der - 69 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenärztlichen Bundesvereinigung verpflichtet. Eigene digitale Angebote der Kassen­ ärztlichen Vereinigungen können weiterhin zusätzlich angeboten werden. Darüber hinaus wird damit gewährleistet, dass Regelungen, die an den elektronischen Terminservice an­ knüpfen (zum Beispiel § 370a), bundesweit einheitlich greifen können und eine Stärkung der Barrierefreiheit bei der bundesweiten Terminbuchung ermöglicht wird. Bereits nach der bisherigen Regelung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die in Satz 16 genannten elektronischen Angebote, die aus Strukturen für ein elektronisch ge­ stütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanage­ ment bestehen, zu nutzen. Mit der eingefügten Ergänzung wird die bundesweite Einheit­ lichkeit des durch die Patientinnen und Patienten zu nutzenden Systems zur Terminvergabe und Erreichbarkeit der Akutleitstelle sichergestellt und eine sprachliche Anpassung der For­ mulierung vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe ff Die Regelungen der bisherigen Sätze 18 und 19 werden in den neuen Absatz 1 e überführt. In den neuen Sätzen 18 und 19 wird geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierten Notfallzentren im Bedarfsfall eine Terminbuchung bei Vertragsärzten ermögli­ chen müssen. Ziel ist es, die notwendige Weiterversorgung sicherzustellen, indem die Pa­ tientinnen und Patienten bereits beim Verlassen des Integrierten Notfallzentrums über ei­ nen Behandlungstermin verfügen und damit eine erneute Inanspruchnahme der Notdienst­ strukturen zu vermeiden. Den Kassenärztlichen Vereinigungen sollen dabei über die Art und Weise, wie die Vermittlung eines Behandlungstermins erfolgt, selbst entscheiden. Zu Buchstabe b Zu Absatz 1b Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst mit der Konkretisierung des Absatzes 1 b eine jederzeit verfügbare vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Akut­ fällen. Akutfälle sind Fälle, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Versorgung ist durchgängig sicherzustellen, das bedeutet 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche. Sie kann und soll wie bisher vorrangig innerhalb der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Sprechstunden erbracht wer­ den. In diesem Fall ist die vertragsärztliche Behandlung nicht auf bestimmte Maßnahmen begrenzt und kann über das zur Erstversorgung Notwendige hinausgehen. Sofern die ver­ tragsärztliche Versorgung jedoch nicht durch vertragsärztliche Leistungserbringer im Rah­ men ihrer Sprechstunden erbracht wird, wird sie künftig als notdienstliche Akutversorgung legaldefiniert. In diesem Fall ist die Behandlung ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten, also auf die unaufschiebbar erforderliche Behandlung sowie alle medizinisch gebotenen Maßnahmen der Diagnostik zur Klärung der Dringlichkeit und zum Ausschluss eines dringenden weitergehenden Versorgungsbedarfes und der überbrückenden Therapie von akuten Beschwerden, begrenzt. Darüber hinaus kann auch die Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Verordnung von kurzfristig benötigten Arzneimit­ teln erfolgen. Darüber hinausgehende Maßnahmen dürfen im Rahmen der vertragsärztli­ chen notdienstlichen Akutversorgung nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Folge­ behandlungen sowie die Ausstellung von Folgebescheinigungen werden im regulären ver­ tragsärztlichen Bereich erbracht. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird die notdienstliche Akutversorgung als ver­ tragsärztliche Leistung erbracht. Satz 4 bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bun­ desvereinigung sowie die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die - 70 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung eine notdienstliche Akutversorgung durch geeig- nete Versorgungsstrukturen, den Notdienst, sicherzustellen haben. In Satz 5 wird ausschließlich für den vertragsärztlichen Bereich konkretisiert, welche Struk- turen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen des Notdienstes im Besonderen gewährleisten müssen. Sie haben die notdienst- liche Akutversorgung künftig insbesondere durch die Beteiligung an Integrierten Notfallzen- tren sowie durch ein telemedizinisches und ein aufsuchendes Versorgungsangebot sicher- zustellen. Mit diesen Angeboten werden neben den zugelassenen und ermächtigten Leis- tungserbringern zusätzliche zentrale Anlaufstellen der vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen geschaffen. Damit bleibt aber unberührt, dass in Akutfällen die Behandlung pri- oritär durch verfügbare zugelassene und ermächtigte Leistungserbringer in der Regelver- sorgung umfassend erfolgt. Nur bei Inanspruchnahme der aufgrund von Satz 4 geschaffe- nen Strukturen des Notdienstes ist die Behandlung auf eine Erstversorgung beschränkt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Satz 5 wird klargestellt, dass es neben diesen nicht abschließend aufgezählten Versorgungsangeboten weiterhin den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung obliegt, einen hinrei- chenden fachärztlichen Notdienst, zum Beispiel durch Augenärztinnen und -ärzte, zu ge- währleisten. Soweit eine entsprechende Versorgung durch die in Satz 5 aufgezählten An- gebote nicht sichergestellt werden kann, sind (fachärztliche) Notdienststrukturen – insbe- sondere zu den sprechstundenfreien Zeiten – zu schaffen oder aufrecht zu erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichten- den Integrierten Notfallzentren nach den Maßgaben der §§ 123 ff. zu beteiligen, also ent- sprechend Kooperationsverträge abzuschließen und die jeweilige Notaufnahme des zuge- lassenen Krankenhauses unmittelbar in den ambulanten Notdienst gemäß § 123 Absatz 1 Satz 3 einzubinden (Nummer 1). Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Krankenhaus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienst- liche ambulante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen; dies ergibt sich aus Absatz 1b Satz 12. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass jederzeit Ärztinnen und Ärzte für eine telefonische und videounterstützte Versorgung erreichbar sind. Dabei kann es sich um Ärztinnen und Ärzte der Akutleitstelle (Beratungsärztinnen und - ärzte) oder anderer Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung handeln (Nummer 2). Die Versorgung erfolgt durch einen über die Akutleitstelle vermittelten telefonischen oder videounterstützten Kontakt. Sie kann als Videosprechstunde nach § 365 erbracht und nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet werden. Zur Finanzierung des Aus- baus der technischen und personellen Ausstattung und einer rund um die Uhr zu gewähr- leistenden telefonischen und videounterstützten ärztlichen Beratungsleistung müssen die entsprechenden Selbstverwaltungspartner gegebenenfalls zusätzliche Mittel gemäß der nunmehr schiedsfähigen Verpflichtung nach § 105 Absatz 1b zur Verfügung stellen. Zur weiteren Entlastung der Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Erreichung von Synergie- effekten sollen diese untereinander und mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ko- operieren, da entsprechende Leistungen auch dezentral erbracht werden können. Die Akut- leitstelle kann Integrierten Notfallzentren nach § 123 durch die Angebote telefonischer Kon- silien oder telemedizinischer Konsilien nach § 367 bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterstützen. Diese zusätzlichen Angebote führen insgesamt zu einer erheb- lichen Entlastung sonstiger Notfallstrukturen. Speziell mit Blick auf die demographische Bevölkerungsentwicklung ist neben dem telefo- nischen beziehungsweise videounterstützten Versorgungsangebot ein aufsuchender Dienst für Fälle, in denen die Versorgung nach Satz 1 nicht auf anderem Wege erbracht werden kann, notwendig, der täglich 24 Stunden angeboten werden muss (Nummer 3). Insbesondere soll diese Versorgung auch auf die besonderen Belange von Pflegebedürfti- gen eingehen und Versorgungslücken insbesondere für immobile Patientinnen und - 71 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Patienten oder solche mit unabdingbaren Betreuungsverpflichtungen schließen. Unter an- derem können dadurch (etwa durch Klärung der Transportnotwendigkeit oder Behandlung vor Ort) Fahrten in die Notaufnahmen der Krankenhäuser und nicht bedarfsgerechte Eins- ätze der medizinischen Notfallrettung reduziert werden. Die Organisation der notdienstli- chen Versorgung obliegt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Zur personellen und wirtschaftlichen Entlastung wird den Kassenärztlichen Vereinigungen zum einen ermög- licht, hierzu Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung einzu- gehen. Zum anderen wird den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht, diese Leistung auch durch nichtärztliches Personal zu erbringen, welches aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, um im Rahmen ärztlicher Delegation nach § 28 Absatz 1 tätig zu werden. Die Partner des Bun- desmantelvertrages für Ärzte legen in der Vereinbarung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 (Dele- gations-Vereinbarung, Anlage 24 BMV-Ä) ergänzend das Nähere insbesondere zur Quali- fikation, Umfang des Einsatzes sowie Anforderungen an die Erbringung von Leistungen beim Einsatz von nichtärztlichem Personal fest. Der Bundesärztekammer ist dabei vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 12 und 13 entsprechen Absatz 1b Satz 5 und 6 des geltenden Rechts. Satz 14 entspricht Absatz 1b Satz 7 des geltenden Rechts. Damit wird an der Vorgabe festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch treten sollen. Auch im Rahmen der Organisation der not- dienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arz- neimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern. Zu Absatz 1c Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nunmehr unter derselben bundesweiten Ruf- nummer nach Absatz 1a Satz 2 zusätzlich zu den Terminservicestellen sogenannte Akut- leitstellen nach Absatz 1c einzurichten. Diese dienen als zentrale erste Anlaufstelle für Per- sonen, die von einer unverzüglichen ambulanten Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Als Trägerin der Akutleitstellen sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 133a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, Kooperationen nach § 133a mit den Leistungserbringern des Notfallma- nagements einzugehen, um bedarfsgerecht in die angemessene Versorgungsstruktur zu steuern. Es handelt sich bei Anrufen zu den Akutleitstellen nicht um Notrufverbindungen im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es ist auch nicht ge- plant, dass die Akutleitstellen eine Filterfunktion für die Notrufnummer 112 wahrnehmen. Beide Nummern bleiben weiter bestehen. Als entscheidende Voraussetzung, dass eine Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements gelingen kann, werden konkrete Erreichbarkeitsvorgaben für die Akut- leitstelle in den Sicherstellungsauftrag aufgenommen. Es wird gesetzlich festgelegt, dass bei der Akutleitstelle die Wartezeit auf eine Ersteinschätzung maximal drei Minuten in 75 Prozent aller Anrufe und maximal zehn Minuten in 95 Prozent aller Anrufe betragen darf. Letztgenanntes verhindert, dass Anrufende sich lediglich aufgrund zu langer Wartezeiten („Warteschleife“) an den Notruf 112 wenden. Es obliegt der Rechtsaufsicht der Länder, diese Vorgaben zu kontrollieren. Zusätzlich sind die Akutleitstellen 24 Stunden täglich über digitale Angebote erreichbar. Zur Anpassung an die Neuregelung der Erreichbarkeit ist ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten notwendig. Diese Übergangsfrist soll es den Kas- senärztlichen Vereinigungen ermöglichen, das für die vorgeschriebenen Erreichbarkeitszei- ten gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Personal bereitzustellen. Die Akutleitstellen vermitteln auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens bei unverzüglicher Behandlungsbedürftigkeit und in geeigne- ten Fällen primär in die vertragsärztliche Regelversorgung (Akuttermin bei einer in - 72 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 zumutbarer Nähe gelegenen Praxis, Termin zur Videosprechstunde bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt, Vermittlung in offene Sprechstunden, Hausbesuche). Eine Über- weisung oder ein Vermittlungscode sind in diesen Fällen nicht notwendig. Die Veranlassung der Versorgung durch den aufsuchenden Dienst kommt nur in Betracht, wenn es den Pati- entinnen und Patienten einerseits aufgrund ihrer Beschwerden oder bestehender Immobi- lität oder Betreuungsverpflichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine verfügbare Vertragsarztpraxis oder ein Integriertes Notfallzentrum aufzusuchen beziehungsweise auch ein Hausbesuch nicht möglich ist und andererseits die telemedizinische Versorgung man- gels technischer Voraussetzungen, fehlender Einwilligung oder mangels medizinischer Ge- eignetheit der Beschwerden nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Durch die Ergänzung, dass das Ersteinschätzungsverfahren bundesweit einheitlich zu nutzen ist, wird klargestellt, dass eine Nutzung des standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der gesamten Bundesrepublik einheitlich erfolgt und zwar unabhängig von der jeweils für die Akutleitstelle zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Wenn durch die Akutleitstelle keine rechtzeitige oder zumutbare ambulante Behandlung in der vertragsärztlichen Regelversorgung vermittelt werden kann, stehen die nach Absatz 1b Satz 5 vorgesehenen Strukturen für eine notdienstlichen Akutversorgung zur Verfügung. Hier wird die bereits bestehende Verpflichtung, in geeigneten Fällen eine telefonische ärzt- liche Konsultation anzubieten, erweitert auf videounterstützte Verfahren. In den Ausnahme- fällen, in denen ein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt und der Anrufende eigentlich die Notrufnummer 112 hätte wählen müssen, leitet die Akutleitstelle den Anrufenden unmittel- bar an die Rufnummer 112 weiter. In diesen Fällen findet keine Übermittlung der Standort- angaben statt, da es sich bei der weitergeleiteten Verbindung nicht um eine Notrufverbin- dung im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 TKG handelt. Ergibt die Ersteinschätzung keine unverzügliche Behandlungsbedürftigkeit beziehungs- weise einen Akutfall, so gilt bei einem sonstigen Behandlungsbedarf nach wie vor Absatz 1a. Zu Absatz 1d Der neue Absatz 1d stellt klar, dass sowohl die Terminservicestellen als auch die Akutleit- stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten dürfen. Die Akut- leitstellen sind darüber hinaus verpflichtet, Sprachaufzeichnungen zu fertigen. Da es in der Akutleitstelle nicht nur um reine Terminvermittlung, sondern auch um die Weiterleitung von Notfällen an die Notrufnummer 112, die Vermittlung von Akutfällen und die medizinische Beratung durch Beratungsärztinnen und -ärzte geht, sind die aufgenommenen personen- bezogenen Daten einschließlich der Sprachaufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren zu speichern. Diese Daten können beispielsweise zur Klärung von Haftungsfällen, für das gemeinsame Qualitätsmanagement nach § 133a Absatz 3 oder zum besseren Umgang mit und zur Identifikation von häufig Anrufenden dienen. Zu Absatz 1e Absatz 1e entspricht Absatz 1a Satz 18 und 19 des geltenden Rechts. Zu Absatz 1f Absatz 1f regelt insbesondere den vertragszahnärztlichen Notdienst. Die vertragszahnärzt- liche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (zahnärztlicher Notdienst) bleibt von der Neuregelung der notdienstlichen Akutversorgung und des Notdienstes in den Absätzen 1b bis 1e überwiegend unberührt. Insbesondere finden die Regelungen über den Umfang des Sicherstellungsauftrages in Absatz 1b Satz 3 sowie zu den in Absatz 1b Satz 5 aus- drücklich genannten Versorgungsstrukturen keine Anwendung. Eine Änderung des bislang bestehenden Sicherstellungsauftrags der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der - 73 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung für den zahnärztlichen Notdienst und der damit verbundenen Pflichten erfolgt nicht. Darüber hinaus wird lediglich klargestellt, dass die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Versicherten dennoch bundesweit einheitlich im Internet über die Sprechstundenzeiten sowie barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu informieren haben. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Die Anpassung ist eine Folgeänderung und dient der einheitlichen Verwendung des Be­ griffs „bundesweit einheitliche Rufnummer'' in § 75. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Verweisanpassung als Folgeänderung. Zu Nummer 8 (§ 76) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1 c. Zudem soll die Inanspruchnahme einer Notaufnahme für auf die Erstversorgung folgende weitere Behandlungen nur noch im Fall der Vermittlungen der Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1 a Satz 7 in eine Notaufnahme möglich sein. Zu Nummer 9 (§ 87) Zu Buchstabe a Die Neuregelung trägt der besseren Vernetzung und Abstimmung der Versorgungsberei­ che des vertragsärztlichen Notdienstes und der Notaufnahmen der Krankenhäuser im ein­ heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Rechnung. Weiterhin ist für die Bestimmung des In­ halts der von den Leistungserbringern nach EBM abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander der ergänzte Bewertungs­ ausschuss in seiner Zusammensetzung mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesell­ schaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zustän­ dig. Durch eine Aufzählung der Aufträge wird die Regelung übersichtlicher. Der ergänzte Bewertungsausschuss ist nach Nummer 1 weiter verpflichtet, die Gebührenordnungsposi­ tionen des EBM für die Versorgung im Notdienst sowie in Notfällen zu beschließen. Dabei wird der bisherige Auftrag, eine nach dem Schweregrad differenzierte Regelung zu treffen, durch die Neuregelung nach Nummer 3 ersetzt. Der bisher im Satz 21 enthaltene Begriff „Notfall" wird zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen zum neuen Leistungsanspruch der medizinischen Notfallrettung, der auch die notfallmedizinische Versorgung umfasst (verglei­ che § 30 in Verbindung mit § 133), deren Leistungsvergütung nicht im EBM abgebildet ist, durch den Verweis auf die Regelung nach § 76 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Eine Vergü­ tung von ärztlichen Leistungen bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles nach EBM ist daher ausgeschlossen. In Nummer 2 wird der bisherige Auftrag zur Regelung der be­ rechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notdienst mit tele­ medizinischen Leistungen fortgeführt. Nach Nummer 3 sind nunmehr Zuschläge für die Be­ handlung Versicherter neu zu beschließen, die aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Diagnose einer besonders aufwändigen Versorgung in den Notaufnahmen von Inte­ grierten Notfallzentren oder Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche bedür­ fen. Die im geltenden EBM bereits vorgesehenen Zuschläge zu Notfallpauschalen sollen insoweit überprüft und weiterentwickelt werden. Dies umfasst auch eine im Einzelfall erfor­ derliche stundenweise Betreuung und Überwachung der Patienten in der Notaufnahme ei­ nes Integrierten Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Ju­ gendliche zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten stationären Behandlung. Die - 74 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zuschläge sind nicht für Fälle vorzusehen, die durch Vertragsärzte versorgt werden können und die nicht der Hintergrundsicherheit eines Integrierten Notfallzentrums oder eines Inte- grierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche bedürfen. Die Vergütung der ambulan- ten Leistungen erfolgt weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, un- abhängig davon, ob sie von Vertragsärzten oder Krankenhäusern erbracht werden. Mögli- che Verlagerungen von stationären Kurzzeitfällen in die ambulante Versorgung durch Inte- grierte Notfallzentren oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche sind ent- sprechend der Regelung in § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 zu berücksichtigen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um Folgeänderungen zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 10 (87a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Regelung der Akutleitstelle in § 75 Absatz 1c. Zu Nummer 11 (§ 90) Zu Buchstabe a Die zuständigen obersten Landesbehörden wirken auch für die neuen Aufgaben im erwei- terten Landesausschuss beratend mit. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung und das Recht zur Antragstellung, damit die zu- ständige oberste Landesbehörde ihre versorgungs- und planungsrelevanten Erkenntnisse bestmöglich in die Beratungen einbringen kann. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 4a regelt den erweiterten Landesausschuss und das Verfahren bezüglich seiner Aufgaben. Der erweiterte Landesausschuss nach dem bisherigen § 116b Absatz 3 erhält mit der Standortfestlegung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche neue Aufgaben und wird systematisch neu verortet. Es kommt auch die Aufgabe, die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung von Inte- grierten Notfallzentren, an deren Strandort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, hinzu. Der Landesausschuss nach Absatz 1 wird als erweiterter Landesausschuss um Vertreter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Kran- kenkassen und die Vertreter der Ärzte vorgesehen ist. Die dem erweiterten Landesaus- schuss durch die Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhaus- gesellschaft getragen. Im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind Vertreter für die Belange der medizinischen Notfallrettung anzuhören. Diese werden von der zuständigen obersten Landesbehörde benannt. Der erweiterte Landesausschuss kann zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner Geschäftsordnung die Besetzung mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern festlegen; die Mitberatungs- und Anhörungsrechte blei- ben unberührt. - 75 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Buchstabe c Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der für die Sozialversiche­ rung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese prüft die getroffenen Ent­ scheidungen im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht und kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Zu Nummer 12 (§ 90a) Vertreter der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden explizit als mög­ liche Mitglieder in die Regelung der gemeinsamen Landesgremien nach § 90a aufgenom­ men. Dies geschieht, um die Expertise der Leistungserbringer der medizinischen Notfallret­ tung insbesondere bei Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung mit einzubinden und die Mitspracherechte für sie als wichtige Akteure der Notfallversorgung zu erweitern. Aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen organisatorischen Ausgestal­ tung der medizinischen Notfallrettung obliegt es den Ländern, die konkreten Mitglieder zu benennen. Zu Nummer 13 (§ 92) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Ermächtigung des Gemeinsamen Bundes­ ausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Regelungen zu Krankentransporten und Krankenfahrten nach § 60, nicht aber zur medizinischen Notfallrettung nach § 30 um­ fasst. Zu Nummer 14 (§ 105) Grundsätzlich sind Förderungen von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1 c - wozu auch die Eigeneinrichtungen des Notdienstes zählen - bereits über Absatz 1 a Satz 3 Nummer 4 über den Strukturfonds möglich. Nach Absatz 1 b können zudem bereits jetzt zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereit­ gestellt werden. Von dieser bloß freiwilligen Möglichkeit ist aber nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Vor dem Hintergrund des Ausbaus und der Vernetzung der Leitstellen, der Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages und der Einrichtung sektoren­ übergreifender Behandlungsstrukturen wird diese Förderung nunmehr verbindlich, sodass künftig die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zusätzliche Mittel zweckgebunden zur Sicherstellung der neuen und auszubauenden Strukturen des Notdienstes vereinbaren müssen. Die Finanzierung der Förderung wird dadurch begrenzt, dass der Betrag in glei­ cher Höhe von den beiden Vertragsparteien bereitzustellen ist. Die Einbeziehung der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezweckt dabei, dass die dauerhafte Finanzierung der vorgenannten Strukturen durch planbare Einnahmen si­ chergestellt bleibt und dabei keine eindimensionale und damit unverhältnismäßige Finan­ zierungsbelastung durch die gesetzlich Versicherten stattfindet. Medizinische Notfälle er­ geben sich nämlich unabhängig vom Versicherungsstatus. Zwar dienen die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und damit Maßnahmen in Absatz 1 b Satz 5 zunächst der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Versicherten und sind in­ sofern nicht unmittelbar den Versicherten der privaten Krankenversicherungsunternehmen gewidmet. Dennoch ist es Realität, dass Versicherte der privaten Krankenversicherungs­ unternehmen, die ihren Versicherten gegenüber gesetzlich zum Aufwendungsersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet sind, aber weder regelmäßig noch flächendeckend eigene Notfallversorgungsstrukturen vorhalten, auf die Sicherstellungs­ strukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgreifen. Auch zukünftig sollten die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung, wie beispielsweise die Akutleitstelle, für diesen Personenkreis nutzbar sein. Auch zur Gleichbehandlung ist not­ wendig, übergreifende Strukturen zur Versorgung aller Versicherten zu schaffen, die der - 76 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Für die privaten Krankenversiche- rungsunternehmen können sich darüber hinaus mit den verbesserten Notfallversorgungs- strukturen Einsparpotentiale ergeben. Weil diese Infrastruktur also regelmäßig und unmit- telbar den privat Versicherten offen steht und ihnen konkrete organisatorische und medizi- nische Vorteile verschafft, trägt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. auf Bundesebene eine anteilige Finanzierungsverantwortung in Höhe eines Anteils von sieben Prozent; die Verpflichtung ist zweckgebunden und ausdrücklich auf die Finanzierung der genannten Maßnahmen begrenzt und soll verhindern, dass die systemischen Fixkosten dieser gemeinschaftlich genutzten Maßnahmen allein von den Trägern des anderen Versi- cherungssystems zu übernehmen sind. Die Festsetzung des Pauschalbetrags basiert auf der bewährten, um Beihilfeanteile bereinigten Marktanteilsrelation und dient der schnellen, verlässlichen Umsetzung der Finanzierung ohne aufwändige Einzelberechnungen. Die pauschale Beteiligung ist geeignet, weil sie planbare, wiederkehrende und zweckgebun- dene Einnahmen bereitstellt. Sie ist insbesondere erforderlich, weil ausschließlich fallbezo- gene Abrechnungen (beispielsweise nach der Gebührenordnung für Ärzte), freiwillige Ver- einbarungen oder einmalige Zuschüsse die dauerhaften fallunabhängigen (Vorhalte-)Fix- kosten der flächendeckenden Erreichbarkeit und des Betriebs nicht mit gleicher Verläss- lichkeit decken. Die Angemessenheit des Umfangs ergibt sich daraus, dass die Belastung von sieben Prozent der bewährten Relation des um Beihilfeanteile bereinigten Krankenver- sicherungsmarkt-Anteils entspricht, auf die Finanzierung der gesetzlichen Maßnahmen klar begrenzt und durch eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung des Fondsvolumens über- prüfbar bleibt. Außerdem ist über die Höhe des gesamten Fördervolumens mit dem Ver- band der Privaten Krankenversicherung e.V. Benehmen herzustellen. Die Mittel sind also strikt zweckgebunden zu verwenden, die Kassenärztlichen Vereinigungen legen spätestens vier Wochen vor Beginn der Verhandlungen dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung e.V. eine detaillierte Kalkulation der Kosten vor, die Förderhöhe ist jährlich zu über- prüfen und entsprechend der Entwicklung der Kosten anzupassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Vereinbarungen, einschließlich der Höhe der jeweils vereinbarten Beträge, zu veröffentli- chen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren zusätzlich das Nähere zur Bereitstellung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die vorzugs- weise an den Versichertenzahlen zu orientierende interne Umlage des Beitrags der privaten Krankenversicherungsunternehmen bleibt deren interner Disposition überlassen. Der Be- trag, den die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zur Verfügung stellen müssen, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversi- cherungsunternehmen bereitstellen. Förderfähig sind dabei zunächst die Strukturen nach §§ 75 Absatz 1b Satz 5 Nummer 2 und 3, 75 Absatz 1c und 133a; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und der Betrieb der Akutleitstellen, inklusive der Vorhaltung des Personals zur Ersteinschätzung und von Beratungsärztinnen und -ärzten, der aufsuchende Dienst und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung der Akutleitstelle mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1. Darüber hinaus sind die integrierten Notfallstrukturen nach §§ 123 bis 123b förderfähig; hierzu zählen insbesondere die Errichtung und Vorhaltung von Not- dienstpraxen und Maßnahmen zur digitalen Vernetzung. Kooperationspraxen der Integrierten Notfallzentren können durch Mittel aus dem Struk- turfonds nach Absatz 1a gefördert werden. Zur Bestimmung des Betrags zur Finanzierung der Förderung müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Vertragsparteien eine hinreichend detaillierte Kalkulation für ihren Be- darf vorlegen. Die Positionen sind auch dahingehend zu begründen, warum über die Mittel nach Absatz 1a hinaus ein Finanzierungsbedarf besteht. Um eine Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit dem Notdienst zu vermeiden, soll der Betrag zur Finanzierung der För- derung um die bereits nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder einem Gesamtver- trag abgerechneten Leistungen und Kosten, nicht ausgeschöpfte Mittel des - 77 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Honorarvolumens für die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst nach § 87b Absatz 1 Satz 3 sowie sonstige Entgelte gemindert werden. Aufgrund dieser Kalkulation finden die Vertragsverhandlungen statt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das zustän­ dige Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung nach § 89, sobald dort ein entspre­ chender Antrag gestellt wird. Der Betrag zu Finanzierung der Förderung ist jährlich anhand des Bedarfs und der Kalkulationen zu evaluieren und demgemäß anzupassen. Die Kassen­ ärztliche Bundesvereinigung hat jährlich einen Bericht über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der Vereinbarungen einschließlich der Höhe der vereinbarten Beträge bezogen auf die einzelnen Förderzwecke zu veröffentlichen. Für den vertragszahnärztlichen Notdienst wird in Satz 11 die bisherige Regelung des § 105 Absatz 1 b beibehalten. Zu Nummer 15 (§ 115e) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung der Kostenübernahme für Kran­ kentransporte und Krankenfahrten in § 60 und der gesonderten Regelung des Anspruchs auf Notfalltransport in § 30 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5. Zu Nummer 16 (116b) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus­ schusses in§ 90 Absatz 4a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuverortung des erweiterten Landesaus­ schusses in§ 90 Absatz 4a. Zu Nummer 17 (§ 120) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine klarstellende Regelung dahingehend, dass auch Leistungen von Krankenhäusern und Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit in den Notdienst einbezogen sind, nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind. Zu Buchstabe b Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor­ gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me­ dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not­ falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben. Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig. Ein neuer angepasster Auftrag wird in § 123c aufgenommen. Die Versorgung ambulanter Not- und Akutfälle soll zur optimalen Nutzung der personellen und einrichtungsbezogenen Ressourcen sowie zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung aller Hilfesuchenden gesteuert und in den dafür vorgesehenen Strukturen er­ folgen. - 78 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Für den Fall, dass Hilfesuchende dennoch selbständig Krankenhausstandorte ohne Inte­ griertes Notfallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän­ diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge­ hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi­ gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit der vorliegenden Änderung wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die neue vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 123c zu regelnde Erstein­ schätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und so­ mit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, die kein Integriertes Notfallzentrum betreiben (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach § 123c zur Vergütung ambulanter Notfallbehand­ lungen aufgegeben. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinsame Bundes­ ausschuss die Durchführung einer Ersteinschätzung für verbindlich erklärt hat. Die Erstein­ schätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Personal erbracht werden. Die Ersteinschätzung wird unabhängig von ihrem Ergebnis vergütet, wenn die Richtline nachweislich eingehalten wurde. Zu Nummer 18 (§§ 123 bis 123c) Zu§ 123 (Integrierte Notfallzentren) § 123 regelt die bundesweit flächendeckende Einrichtung von Integrierten Notfallzentren. Zu Absatz 1 Absatz 1 beschreibt die Zusammensetzung und grundsätzliche Funktion von Integrierten Notfallzentren. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. In unmittelbarer räumlicher Nähe bedeutet, dass Notaufnahme und Notdienstpraxis in kur­ zer fußläufiger Entfernung zueinander liegen. Im Sinne der Flexibilisierung und zur Vermei­ dung etwaiger Doppelstrukturen kann die Kassenärztliche Vereinigung von der Einrichtung einer Notdienstpraxis absehen, wenn die Versorgung von Akutfällen in der Praxis einer zu­ gelassenen Ärztin beziehungsweise eines zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes sichergestellt ist. In diesen Fällen ist die Kooperationsverein­ barung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 zwischen dem Krankenhausträger, der Kassenärztli­ chen Vereinigung sowie dem die Versorgung von Akutfällen übernehmenden Leistungser­ bringer abzuschließen. Eine solche Regelung kann den Vorteil haben, dass die personellen Ressourcen der Kassenärztlichen Vereinigung geschont und Einrichtungs- und Betriebs­ kosten für eine Notdienstpraxis eingespart werden sowie eine Weiterleitung gegebenenfalls unbürokratischer erfolgen kann. Die Regelung dient auch der Fortführbarkeit bereits beste­ hender Modelle. Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb der Not­ dienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung, etwa zu Datenverarbeitungs- und Daten­ übermittlungsbefugnissen, zu den Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung, zum Umfang der Versorgung innerhalb der notdienstlichen Akutversorgung gemäß § 75 Absatz 1 b Satz 3 und zu den Öffnungszeiten, gelten in diesem Fall entspre­ chend. Die fachliche Leitung und die Verantwortung für die Ersteinschätzungsstelle obliegt grund­ sätzlich dem Krankenhaus. Dieses ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der - 79 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort vertreten. In der Kooperationsvereinbarung, die die Kassenärztliche Vereinigung und das Krankenhaus nach§ 123a Absatz 2 schließen, kann jedoch etwas Abweichendes ver­ einbart werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden durch die Konkretisierung des Sicherstel­ lungsauftrags verpflichtet, die notdienstliche Akutversorgung insbesondere durch Koopera­ tion und organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern in Integrierten Notfallzentren sicherzustellen und die Notaufnahme des Krankenhauses unmittelbar in den Notdienst einzubeziehen. Wie bereits heute gilt dann das jeweilige zugelassene Kranken­ haus als zur vertragsärztlichen Versorgung gehörig und unterliegt diesbezüglich nicht den Einschränkungen des § 76 Absatz 1 Satz 2; es kann selbständig eine notdienstliche ambu­ lante Erstversorgung erbringen und diese auch vertragsärztlich abrechnen. Dies ergibt sich aus § 75 Absatz 1 b Satz 12. Damit besteht auch die Möglichkeit, eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder eine Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichti­ gung oder Pflege eines erkrankten Kindes auszustellen und Arzneimittel zu verordnen. Re­ ziprok werden zugelassene Krankenhäuser, an deren Standort ein Integriertes Notfallzent­ rum eingerichtet werden soll, zur Kooperation im Rahmen des Integrierten Notfallzentrums verpflichtet. Hiermit wird an die bereits jetzt aufgrund von § 75 Absatz 1 b Satz 3 des gel­ tenden Rechts bestehende Rechtslage angeknüpft, aber diese für zugelassene Kranken­ häuser, deren Standort als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum festgelegt wurde, und für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. Gleichzeitig wird der kooperative Charakter eines Integrierten Notfallzentrums betont, dass Notaufnahme und Ersteinschät­ zungsstelle grundsätzlich in Trägerschaft des zugelassenen Krankenhauses beziehungs­ weise die Notdienstpraxis in Trägerschaft der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ver­ bleiben. Eine gemeinsame Trägerschaft zwischen Krankenhaus und Kassenärztlicher Ver­ einigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Satz 6 sollen zusätzlich zu der Notaufnahme und der Notdienstpraxis auch geeignete, im Umkreis des Krankenhausstandortes gelegene Kooperationspraxen in die Kooperati­ onsvereinbarung des Integrierten Notfallzentrums eingebunden werden. Dies können selb­ ständige Vertragsarztpraxen und medizinische Versorgungszentren sein, die während der regulären vertragsärztlichen Sprechstundenzeiten, zu denen die Notdienstpraxis im Inte­ grierten Notfallzentrum nicht geöffnet hat, die Versorgung von Akutfällen übernehmen. Hierzu sollen alle geeigneten Facharztgruppen in Betracht gezogen werden, etwa Fachärz­ tinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, für Orthopädie, für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde so­ wie für Psychiatrie und Psychosomatik. Die Kooperationspraxis muss derart mit dem Inte­ grierten Notfallzentrum vernetzt sein, dass eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe ohne jeden zeitlichen Verzug in dem für das Integrierte Notfallzentrum geltenden interope­ rablen Format sichergestellt ist. Dies ist erforderlich, um eine ärztlich verantwortbare Wei­ terleitung und eine sichere und unmittelbare Weiterversorgung der Patientinnen und Pati­ enten zu gewährleisten, die von der Ersteinschätzungsstelle des Integrierten Notfallzentrum in eine Kooperationspraxis überwiesen werden. Die Versorgung in den Kooperationspraxen ist dabei nicht auf die notdienstliche Erstversorgung beschränkt, da es sich bei diesen nicht um eine Struktur des Notdienstes nach § 75 Absatz 1 b Satz 4 handelt. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Steuerung innerhalb des Integrierten Notfallzentrums. Die zentrale Erst­ einschätzungsstelle trifft für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, eine Ent­ scheidung dazu, welche Dringlichkeit die Behandlung hat. Für die Zeiten, in denen die Not­ dienstpraxis, ein Leistungserbringer nach Absatz 2 Satz 5 oder eine Kooperationspraxis geöffnet hat, entscheidet sie außerdem, in welcher Versorgungsebene des Integrierten Ver­ sorgungszentrums, also Notaufnahme oder Notdienstpraxis beziehungsweise Leistungser­ bringer nach Absatz 2 Satz 5 oder bei einer bestehenden Kooperation in den entsprechen­ den Zeiten eine Kooperationspraxis, die Patientin oder der Patient am besten versorgt - 80 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 werden kann. Hilfesuchende, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhaus- behandlung ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, fallen nicht unter diese Regelung. Patientinnen und Patienten, die durch den Rettungsdienst oder Leistungserbringer der me- dizinischen Notfallrettung eingeliefert werden, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung, da bei ihnen bereits durch diese eine Behandlungsnotwendigkeit in der Notaufnahme festge- stellt wurde. Eine qualifizierte Übergabe an die Notaufnahme einschließlich Befunden er- folgt künftig direkt über die digitale Notfalldokumentation. Für Hilfesuchende, welche bereits kein von ihnen als dringend erachtetes gesundheitliches Anliegen schildern, beispielsweise eine Routineuntersuchung wünschen, steht demgegenüber allein die vertragsärztliche Re- gelversorgung offen; sie können zum Beispiel auf die Rufnummer 116117 verwiesen wer- den. Eine Ersteinschätzung findet nicht statt. Aus Gründen der Patientensicherheit ist nach einer bloßen Ersteinschätzung eine Verweisung aus den Räumlichkeiten des Integrierten Notfallzentrums heraus für Patientinnen und Patienten nur nach einer separat zu vergüten- den tatsächlichen Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt entweder in der Notdienstpraxis oder der Notaufnahme möglich. Etwas anderes gilt nur unter der Vo- raussetzung, dass die Patientin oder der Patient von der Ersteinschätzungsstelle in eine Kooperationspraxis nach Absatz 1 Satz 6 mit der entsprechenden engen Vernetzung wei- tergeleiten werden kann. Durch die enge Verknüpfung der Kooperationspraxis mit dem In- tegrierten Notfallzentrum ist gewährleistet, dass die vermittelten Patientinnen und Patienten dort ebenso zeitnah und verlässlich versorgt werden wie in einer Notdienstpraxis. Alternativ besteht nach der Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle für die Hilfesuchenden die Möglichkeit, sich statt einer Versorgung im Integrierten Notfallzentrum über das System der Terminservicestelle einen Behandlungstermin in der ambulanten Regelversorgung, ein- schließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, während der Sprech- stundenzeiten vermitteln zu lassen. Dies bietet sich etwa an, um bei weniger dringlichen Beschwerden Wartezeiten im Integrierten Notfallzentrum zu umgehen und von der nicht auf eine Erstversorgung beschränkten Behandlung in der Regelversorgung zu profitieren. Die Entscheidung der Hilfesuchenden erfolgt freiwillig; eine Erstversorgung im Integrierten Not- fallzentrum bleibt unbenommen. Die Ersteinschätzung kann im Wege der Delegation durch nichtärztliches Fachpersonal erbracht werden. Ab dem vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss in seiner Richtlinie nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Ersteinschätzung auf der Grundlage eines digitalen standardisierten Instruments. Das Ergebnis des Ersteinschätzungsinstruments dient der Ersteinschätzungsstelle als maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums werden bei der Fallübergabe zwischen den Par- teien der Kooperationsvereinbarung alle verfügbaren und für die weitere Behandlung erfor- derlichen Daten in einem standardisieren Datenformat wechselseitig digital übermittelt. Für die Steuerung der Patientinnen und Patienten im Integrierten Notfallzentren sind die Par- teien der Kooperationsvereinbarung einschließlich der Kooperationspraxis befugt, die hier- für notwendigen personenbezogenen Daten zur verarbeiten und auszutauschen. Eine ent- sprechende Rechtsgrundlage wird vorgesehen. Sollte nach erfolgter notdienstlicher Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum die me- dizinische Erforderlichkeit einer Weiterbehandlung bestehen, wird den Patientinnen und Patienten die Vermittlung eines Termins in der ambulanten Regelversorgung, einschließlich einer telefonischen oder videounterstützten Versorgung, über das System der Terminser- vicestelle angeboten. Die Bewertung der Behandlungsdringlichkeit im Rahmen des Ersteinschätzung nach Satz 1 erfolgt in mehreren Dringlichkeitsstufen. Die Steuerung von Hilfesuchenden über die Akut- leitstelle beziehungsweise das Gesundheitsleitsystem nach § 133a ist entscheidend für eine zielgerichtete und bedarfsgerechte Akut- und Notfallversorgung. Um einen Anreiz für eine Kontaktaufnahme mit der Akutleitstelle zu schaffen, wird vorgesehen, dass Hilfesu- chende, die das Integrierte Notfallzentrum auf der Grundlage einer telefonischen Vermitt- lung durch die Akutleitstelle aufsuchen, dort bei gleicher medizinischer Behandlungsdring- lichkeit innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe grundsätzlich vorrangig behandelt werden. - 81 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Dies gilt auch für Fälle, in denen Hilfesuchende für die Vermittlung durch die Akutleitstelle die digitale Benutzeroberfläche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 App) nutzen. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlungen der Akutleistellte regelt der Bundes­ mantelvertrag-Ärzte. Neben der medizinischen Behandlungsdringlichkeit können weitere Faktoren zur Vermeidung sozialer Härten wie zum Beispiel Aufgaben der Kinderbetreuung oder Pflege in die Entscheidung über die Behandlungsreihenfolge mit einbezogen werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt die telemedizinische Anbindung von Integrierten Notfallzentren an Fachärz­ tinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner­ venheilkunde. Integrierte Notfallzentren haben dafür zu sorgen, dass sie durch telemedizinische und tele­ fonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unter­ stützt werden, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Ju­ gendliche vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Emp­ fehlungen für eine landesweite Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Un­ terstützung aussprechen. Dies kann durch Nutzung des telemedizinischen kinder- und ju­ gendärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung, durch Kooperationen mit In­ tegrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche oder mit anderen Leistungserbringern mit kinder- und jugendmedizinischem Schwerpunkt erfolgen. Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsu­ chen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientin­ nen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompe­ tenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabtei­ lung für Psychiatrie oder Psychosomatik erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die entsprechende Behandlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Kon­ silien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomati­ sche Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde sichergestellt werden. Auch für die telemedizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Ner­ venheilkunde soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen. Die zu unterstützenden Integrierten Notfallzentren haben in jedem Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten. Die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 sind dabei einzuhalten. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Berichtspflichten zur Versorgung in den Integrierten Notfallzentren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den zuständigen obersten Landesbehörden jährlich über die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren in Hinblick auf Abweichungen von den gesetzlichen Öffnungszeiten der Notdienstpraxis, auf die Anzahl der Leistungser­ bringer nach Absatz 1 Satz 5 und der eingerichteten Kooperationspraxen und der einge­ richteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, auf die Anteile der Inan­ spruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen Kontakt zur Akut­ leitstelle sowie über die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfallzentrums sind. Informationen zu den Auswirkungen der Reform auf die Notaufnahmen, die nicht Teil eines Integrierten Notfall­ zentrums sind, insbesondere zu Art und Umfang der Inanspruchnahme, sind wichtig für - 82 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 eine Evaluation der Regelungen zur Steuerung der Patientinnen und Patienten. Die Kas- senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich. Zu § 123a (Einrichtung von Integrierten Notfallzentren) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bestimmung der Standorte für Integrierte Notfallzentren. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a legt die Standorte von Integrierten Notfallzentren erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. Die Pla- nung soll eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende Ver- sorgung mit gleichmäßigem Zugang der Bevölkerung zu Integrierten Notfallzentren als zentrale Anlaufstelle der Notfallversorgung an dafür geeigneten Standorten sicherstellen. Die Standortfestlegung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung; bei veränderten Tatsa- chen, wie etwa dem Wegfall von Voraussetzungen für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums, kann eine neue Standortfestlegung erforderlich sein. Der erweiterte Landesausschuss bestimmt hierzu zunächst Planungsregionen zur flächen- deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren. Die Festlegung von Planungsregio- nen durch den Erweiterten Landesausschuss stellt sicher, dass die Ansiedlung von Inte- grierten Notfallzentren nicht isoliert, sondern bedarfsgerecht, fachlich und sektorenüber- greifend koordiniert erfolgt. Die Definition spezifischer Planungsregionen verhindert unter anderem, dass lokale Versorgungsdefizite in ländlichen Räumen durch Standorte in Bal- lungszentren rechnerisch ausgeglichen werden. Die ausdrückliche Option für grenzüber- schreitende Planungsregionen bricht dabei starre Verwaltungsgrenzen auf und orientiert sich strikt an den realen Patientenströmen sowie den regionalen Infrastrukturen, um eine effiziente und lückenlose Notfallversorgung sicherzustellen. Die Bundeswehrkrankenhäuser sind vom erweiterten Landesausschuss bei der Festlegung der Standorte der Integrierten Notfallzentren nach Satz 1 vorrangig zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Festlegung trägt der besonderen Bedeutung der Bundeswehrkranken- häuser Rechnung. Bundeswehrkrankenhäuser sind medizinische, stationäre Behandlungs- einrichtungen der Bundeswehr mit dem besonderen Auftrag, die jederzeitige Abstellung von ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Fachpersonal für Einsätze der Bundeswehr – einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung – sicherzustellen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass die Bundeswehrkrankenhäuser und die bei ihnen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte ein möglichst breites Leistungsspekt- rum zur Vorbereitung auf den Einsatzfall der Bundeswehr erbringen. Dies schließt insbe- sondere die Einschätzung und Versorgung von Not- und Akutfällen ein. Indem der erwei- terte Landesausschuss bei der Standortfestlegung die Bundeswehrkrankenhäuser vorran- gig zu berücksichtigen hat, wird sein Ermessen dahingehend beschränkt. Dies steht im Ein- klang mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit für die Sicherung der staatlichen Existenz durch Streitkräfte, die organisatorisch so zu gestalten und personell so auszubil- den und auszustatten sind, dass sie ihren militärischen Aufgaben im In- und Ausland ge- wachsen sind, Artikel 73 Nummer 1 des Grundgesetzes. Damit nur solche Krankenhausstandorte festgelegt werden können, die über die erforderli- che personelle und sachliche Ausstattung für die Erbringung einer stationären Notfallver- sorgung verfügen, muss ein Krankenhausstandort mindestens die Anforderungen der Not- fallstufe 1 Basisnotfallversorgung nach den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen. Ein weiteres Kriterium ist, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Krankenhauses entgegensteht. Dabei ist das Interesse an einer flächendecken Versorgung durch Integrierte Notfallzentren gegen das berechtigte Interesse des Krankenhauses abzuwägen. Als berechtigte Interes- sen in Betracht kommen beispielsweise geplante Schließungen des Krankenhausstandor- tes oder anstehende Strukturveränderungen in der Notfallversorgung, sodass der Standort - 83 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 die weiteren Standortkriterien nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt auch, wenn das Kran- kenhaus nachweist, dass es die mit der Bestimmung als Standort eines Integrierten Notfall- zentrums verbundenen neuen Aufgaben personell oder finanziell nicht erfüllen kann. Bei der Standortwahl müssen die Ziele der Raumordnung, Landes- und Krankenhauspla- nung beachtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass insbesondere Entscheidungen zur Notfallversorgung berücksichtigt werden, um eine Zersplitterung der Strukturen zu vermeiden. Durch das Beanstandungsrecht können die Länder eine Stand- ortbestimmung verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Integrierte Notfall- zentren können beispielsweise Einfluss auf Patientenströme haben, da sie Anlaufstelle für den Fall akuter Beschwerden sind. Der erweiterte Landesausschuss muss bei seiner Planung die gesetzlich festgelegten Kri- terien berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit von Integrierten Notfall- zentren zu berücksichtigen. Diese ist geprägt durch die Entfernung zu einem Standort und die benötigte Zeit zur Überbrückung dieser Entfernung. Gesetzlich sind daher Erreichbar- keitsvorgaben festgelegt wie zum Beispiel eine Fahrzeit von 30 Minuten mit einem Kraft- fahrzeug sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Auch die allge- meine verkehrstechnische Anbindung, zum Beispiel die Parkplatzsituation, kann berück- sichtigt werden. Neben der Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug wird auch der Zielerreichungs- grad angegeben, der angibt, für wie viel Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner in einer Planungsregion eine längere Anfahrt als die generell vorgegebenen Fahrzeiten mit einem Kraftfahrzeug zumutbar ist. Auch die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion ist zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine gegenüber der Vorgabe nach Nummer 1 höhere Dichte an Integrierten Notfallzentren nötig ist, weil bei- spielsweise in Ballungszentren aufgrund der Bevölkerungsdichte ein höherer Versorgungs- bedarf besteht. Zudem ist mit in die Berücksichtigung einzubeziehen, ob bereits geeignete Praxen (beispielsweise sogenannte „Portalpraxen“) der Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme eines Krankenhausstandortes vorhanden sind, um bereits etablierte Versorgungsangebote möglichst zu erhalten und insoweit auch Ressourcen zu schonen. Bei der Auswahl der Standorte ist auch zu berücksichtigen, ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, das Integrierte Notfallzentrum mit Kooperationspra- xen zu vernetzen. Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte in- frage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen, 1. die die höhere Notfallstufe nach den Regelungen zu einem gestuften System der Notfall- versorgung oder die nach anderen messbaren Parametern, insbesondere Fallzahlen, leis- tungsfähigere Notaufnahme aufweisen, 2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere All- gemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychosomatik 3. in denen Praxen unmittelbar in der Notaufnahme eingerichtet werden können oder dort bereits solche bestehen, da eine solche räumliche Nähe mehr Effizienz und verwaltungs- technische Synergien sowie Vorteile für die Patientinnen- und Patientensicherheit ermög- licht. Die explizite Nennung der Psychiatrie und der Psychosomatik als notfallmedizinisch rele- vante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesu- chenden in der Notfallversorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur Klarstellung, da die Psychiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet. - 84 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Der erweiterte Landesausschuss nach§ 90 Absatz 4a kann in Hinblick auf die Sicherstel­ lung der Versorgung von den Sätzen 4 bis 6 abweichende Standortentscheidungen treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist, etwa, wenn nach den dort genannten Kriterien in einer Planungsregion aufgrund von regionalen Besonderheiten kein Krankenhaus in Betracht kommt. Dies ermöglicht in solchen Planungs­ regionen eine möglichst flexible Festlegung, damit im Ergebnis auch in strukturschwachen und ländlichen Gebieten eine Notfallversorgung sichergestellt werden kann. Kommt die Festlegung der Standorte ganz oder teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine angemessene Nachfrist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf. Ist auch die Nachfrist ergebnislos verstrichen, er­ folgt die Festlegung durch die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs Wo­ chen nach Ablauf der Nachfrist. Der erweiterte Landesausschuss stellt die hierfür erforder­ lichen Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der Ab­ lauf der Frist zur Ersatzvornahme wird bis zum Eingang der angeforderten Informationen, Stellungnahmen und Unterlagen unterbrochen. Die Festlegung eines Standortes für ein Integriertes Notfallzentrum erfolgt durch Verwal­ tungsakt gegenüber dem betroffenen zugelassenen Krankenhaus und der betroffenen Kas­ senärztlichen Vereinigung. Gegen diese Entscheidung steht der Rechtsweg vor den Sozi­ algerichten offen. Widerspruch und Klage haben hierbei keine aufschiebende Wirkung. Die Festlegung der Standorte sind regelmäßig zu überprüfen. Bei Veränderungen der tat­ sächlichen Gegebenheiten, etwa in dem Fall, dass ein Krankenhausstandort Kriterien nach § 123a nicht mehr erfüllt, die für seine Bestimmung wesentlich waren, kann eine neue Standortfestlegung beschlossen werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Kooperationsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhausträger. Sofern statt einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung ein anderer Leistungserbringer die Versorgung von Akutfällen im Integrierten Notfallzent­ rum übernimmt, wird dieser zusätzliche Partei der Kooperationsvereinbarung. Für die Or­ ganisation des Integrierten Notfallzentrums ist diese innerhalb von neun Monaten, nachdem der Krankenhausstandort als Standort eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, zu schließen. Den Vereinbarungspartnern soll ausreichend Zeit für den Abschluss der umfänglichen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich der möglichen Einbindung von Kooperationspraxen als weiterer Partei der Kooperationsvereinbarung, eingeräumt werden. Es soll ein gemeinsames (sektorenübergreifendes) Qualitätsmanagement eingerichtet wer­ den, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Planung, Umsetzung, Sicherung, Überprüfung und Verbesserung von Prozessen sowie ihrer Leistungsbedingungen im Integrierten Not­ fallzentrum umfasst. Hierzu kann auch ein Beschwerdemanagement oder eine Patienten­ befragung gehören. Das gemeinsame Qualitätsmanagement kann beispielsweise Symp­ tome oder Diagnosen ersteingeschätzter Patientinnen und Patienten vergleichen, sodass die Ersteinschätzungsstelle eine Rückkopplung zur Qualität der Ersteinschätzung erhält. Damit können die Kooperationspartner sicherstellen, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patientensicherheit vermieden werden. Die für das gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen Daten dürfen von den Ko­ operationspartnern zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die Verpflichtungen zum Quali­ tätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach den §§ 135a ff. bleiben unberührt. In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu den folgenden Punkten zu regeln: 1. Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen zur Durchführung der Ersteinschät­ zung vor dem in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 123c - 85 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 festgelegten Zeitpunkt enthalten. Ab diesem Zeitpunkt muss die Ersteinschätzung nach den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgen. In der Kooperationsvereinba­ rung ist zu bestimmen, wie eine Entscheidung zu treffen ist, in welche Versorgungsebene die Hilfesuchenden gesteuert werden und welche Dringlichkeit ihr Anliegen hat. 2. Auch die Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Ver­ brauchsmaterial der Notdienstpraxis sind zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Verein­ barung der Höhe der Miete, der Nutzungsentgelte oder der Entgelte. 3. Ebenso ist die Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Kranken­ hauses, einschließlich der entsprechenden Nutzungsentgelte, Gegenstand der Kooperati­ onsvereinbarung. In der Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Finanzierung durch die Länder das EU-Beihilfenrecht berücksichtigt wird. Für die Notdienstpraxis werden Mindestöffnungszeiten vorgegeben, um für die Patientinnen und Patienten ein ausreichendes Versorgungsangebot in Akutfällen vorzuhalten. Dies um­ fasst mindestens Öffnungszeiten an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt­ woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr. Kürzere Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können auch in der Kooperationsverein­ barung festgelegt werden, soweit belegbar ist, dass die vorgegebenen Öffnungszeiten auf­ grund der tatsächlichen Inanspruchnahme vor Ort nicht bedarfsgerecht sind. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt den Konfliktlösungsmechanismus für den Fall, dass eine Kooperationsver­ einbarung nicht rechtzeitig zustande kommt. In diesem Fall wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese innerhalb eines Monats von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragspar­ teien, nicht gegen die Schiedsperson. Zu Absatz 4 Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes für die Kooperationspartner eines Integrierten Versorgungszentrums vor Ort schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung zur Zu­ sammenarbeit in Integrierten Notfallzentren. Die Rahmenvereinbarungen enthalten insbesondere Vorgaben zu Grundsätzen der Orga­ nisation des Integrierten Notfallzentrums. Hierbei sind die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammensetzung eines Integrierten Notfallzentrums zu beachten, also eine Beteiligung neben der Notaufnahme des Krankenhauses durch eine Notdienstpraxis der Kassenärztli­ chen Vereinigung oder durch ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine Vertrags­ arztpraxis sowie optional Kooperationspraxen. Inhalt sind auch Vereinbarungen zur Organisation sowie zur personellen Besetzung der Ersteinschätzungsstelle einschließlich der erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des Personals. - 86 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Des Weiteren sollen Vorgaben umfasst sein zur Umsetzung der Vernetzung und interope­ rablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis. Die Organisation und die Verantwortlichkeiten in Hinblick auf die Weiterleitung von Hilfesu­ chenden in eine Kooperationspraxis sind zu regeln. Hier sind klare Verantwortungen für die Weiterleitung in Kooperationspraxen festzulegen. Es sollen zudem Regelungen für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße ge­ gen die Kooperationsvereinbarung gefunden werden. Dies können etwa Ausgleichszahlun­ gen, Vertragsstrafen oder andere Sanktionen sein. Schwerwiegende Verstöße sind insbe­ sondere solche der Nichteinhaltung von Öffnungszeiten und Besetzungspflichten der Erst­ einschätzungsstelle. Darüber hinaus sind Ausgestaltungsvorgaben für diejenigen Integrierten Notfallzentren zu machen, in denen die Aufgaben die Notdienstpraxis nicht durch die Kassenärztliche Verei­ nigung, sondern einen anderen Leistungserbringer übernommen werden. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das sektoren­ übergreifende Schiedsgremium nach§ 89a Absatz 2. Zu§ 123b (Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche) § 123b regelt Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Standortbestimmung für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju­ gendliche. Der erweiterte Landesausschuss kann nach § 90 Absatz 4a die Krankenhaus­ standorte bestimmen, an denen diese einzurichten sind. Voraussetzung ist, dass es sich um Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin oder Kranken­ häuser mit einer pädiatrischen Abteilung handelt, welche die Voraussetzungen des Moduls Notfallversorgung Kinder gemäß den Regelungen zur Notfallversorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen, und, dass keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung entgegenstehen, die das Interesse an einer flächen­ deckenden Versorgung mit Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche überwie­ gen. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung kann ein berechtigtes Interesse insbeson­ dere darin bestehen, dass die regional unterschiedlich verteilten und teilweise begrenzten Kapazitäten von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin für einen Betrieb eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu der am­ bulanten Versorgung in den Arztpraxen nicht ausreichend vorhanden sein können. Die zu­ sätzliche Beanspruchung der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte durch den Einsatz in Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche muss für die regional verfügbare Fachärzteschaft zumutbar sein und darf deren Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Die Versorgung in den Vertragsarztpraxen muss gewahrt bleiben. Diese Kriterien sind bei der Entscheidung, ob ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet wird oder eine telemedizinische Anbindung nach § 123 Absatz 3 ausreicht, zu beachten. Es wird eine gesetzliche Frist für die erstmalige Entscheidung festgelegt, ob innerhalb der Planungsregion ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche errichtet wird und bei positiver Entscheidung, an welchem Standort oder bei einer Entscheidung für meh­ rere Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche innerhalb der Planungsregion, an welchen Standorten diese errichtet werden. - 87 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 2 Die übrigen Regelungen für die Integrierten Notfallzentren nach § 123 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 sowie§ 123a Absatz 1 Satz 12 bis 14 sowie Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Dies umfasst alle Regelungen außer jenen zur teleme­ dizinischen Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Kinderärztinnen und Kin­ derärzte und zur Standortbestimmung, die für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Ju­ gendliche in Absatz 1 gesondert normiert ist. Zu§ 123c (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu Anforderungen an Notdienstpraxen ) Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass einer Richtlinie, die Vor­ gaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des me­ dizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Not­ falls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet, wird aufgehoben. Damit verliert die bereits beschlossene, aber wegen Beanstandung nicht in Kraft getretene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ihre Rechtsgrundlage und ist hinfällig. Der bisherige Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 120 Absatz 3b wird hier an die neuen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen angepasst. Dennoch können wesentliche Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung (Be­ schluss über eine Erstfassung vom 6. Juli 2023) mit in die Richtline einfließen. Für den Fall, dass Hilfesuchende selbständig Krankenhausstandorte ohne Integriertes Not­ fallzentrum aufsuchen, wird die dort erbrachte ambulante Behandlung nicht in allen Fällen vergütet. Nach § 76 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechende ambulante Leistungen von nicht in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Krankenhäusern bereits nach geltendem Recht nur dann abrechenbar, wenn es sich um einen Notfall handelt, also wenn nach stän­ diger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus medizinischen Gründen eine umge­ hende Behandlung des Patienten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der notwendi­ gen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Diese Feststellung ist in der Praxis oft schwierig und führt zu Rechtsunsicherheiten und uneinheitlicher Handhabung. Mit dem neuen § 120 Absatz 3b, der unmittelbar mit dieser Reglung in Zusammenhang steht, wird die Abrechenbarkeit einer ambulanten Behandlung an einem Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum an die Voraussetzung geknüpft, dass die nach dieser Vorschrift zu regelnde Ersteinschätzung eine Entscheidung zur Behandlung am Krankenhausstandort getroffen und somit festgestellt hat, dass eine Verweisung an das nächstgelegene Inte­ grierte Notfallzentrum im Einzelfall nicht zumutbar ist. Dadurch wird den Krankenhäusern, , an denen kein Integriertes Notfallzentrum errichtet wurde (auch solchen, die nicht an der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen), die Ersteinschätzung nach§ 123c zur Ver­ gütung ambulanter Notfallbehandlungen nach § 76 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben. Im Übrigen ist die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Ersteinschätzung selbst, was sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt auch für Integrierte Notfallzentren. Zu Absatz 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt nun innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft­ treten in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte, standardisierte und softwareba­ sierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen An­ liegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Für Integrierte Notfallzentren umfasst die Ersteinschätzung die in§ 123 Absatz 2 Satz 1 genannte Entscheidung, welche die Steuerung und Behandlungspriorisierung innerhalb eines Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung von Kooperationspraxen beinhaltet. Für alle übrigen - 88 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Krankenhausstandorte umfasst die Ersteinschätzung die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes Notfall- zentrum erfolgt. So sind unter anderem Kriterien zu entwickeln, nach denen eine Weiterlei- tung an ein Integriertes Notfallzentrum im Einzelfall medizinisch unzumutbar ist. In der Richtline ist ein Ersteinschätzungsverfahren vorzugeben, das auf der Grundlage ei- ner Software stattfindet. Das Ergebnis der Software soll im Verfahren grundsätzlich ver- bindlich sein, wobei Abweichungen fallbezogen zu dokumentieren und bei der Abrechnung zu begründen wären. Die Richtline umfasst auch die Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Weiterleitung an ein Integriertes Notfallzentrum. Die Richtlinie beinhaltet zudem Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben an die Software. Es soll bestimmt werden, wie und durch welche Stellen die Konformität mit den Anforderungen festgestellt wird. Das Verfahren und die Software müssen validiert und patientensicher sein. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Pflegebedarf, Menschen mit Behinderung und psy- chisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen. Die neu zu entwickelnden Vorgaben sind mit den bereits derzeit nach diesen Regelungen in den Not- aufnahmen zur Anwendung kommenden Systemen zur Behandlungspriorisierung, wie zum Beispiel dem Manchester Triage System (MTS), in Einklang zu bringen. Diese Systeme sollen ein Bestandteil der neuen Ersteinschätzung sein. Ebenfalls festzulegen sind Vorgaben zur Form und zum Inhalt des Nachweises der richtli- nienkonformen Durchführung der Ersteinschätzung für die Abrechnung entweder der Ein- zelleistung nach Absatz 2 für alle Stellen oder zusätzlich für die Abrechnung nach § 120 Absatz 3b für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum. Es ist ein Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Vorgaben dieser Richtline einzuhalten sind. Der Zeitpunkt hängt davon ab, ob zumindest eine Software, welche die Vorgaben des Ge- meinsamen Bundesausschusses erfüllt, tatsächlich auf dem Markt zur Verfügung steht und der Nachweis der Konformität mit den Vorgaben erbracht wurde. Der Gemeinsame Bun- desausschuss hat diese Vorgabe regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den festgeleg- ten Zeitpunkt anzupassen. Die Anforderungen an das Personal der Ersteinschätzung ist nicht Bestandteil des Richtli- nienauftrags, um flexible Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie außerdem Mindestanforderun- gen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer in Integrierten Notfallzentren sowie der Ko- operationspraxen. Die Mindestanforderungen sollen sich an der üblichen personellen und sachlichen Ausstattung einer Hausarztpraxis orientieren und sollen dem allgemein aner- kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Festlegungen sind erfor- derlich für die Bewertung, welche Art und Schwere von medizinischen Hilfeersuchen dort behandelt werden können. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Mindestanforderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie auch ein aufwandsarmes Nach- weis- und Kontrollverfahren zu bestimmen. Die Länder erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht entsprechend § 92 Absatz 7e. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie ist den ein- schlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu - 89 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 geben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Damit kann auch die Expertise der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in die Entscheidungsfindung des Gemeinsamen Bundesausschusses einfließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie zur Ersteinschät­ zung auf die Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sowie auf die Patienten­ versorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung der Richtlinie zu prüfen und dem Bun­ desministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das Ergebnis dieser Prü­ fung zu berichten. Das Nähere zur Umsetzung dieses Evaluations- und Berichtsauftrags, insbesondere auch zur Übermittlung der hierzu erforderlichen Informationen an den Ge­ meinsamen Bundesausschuss durch die jeweiligen Stellen, regelt der Gemeinsame Bun­ desausschuss nach Satz 6 Nummer 3 in seiner Richtlinie. Zu Absatz 2 Der ergänzte Bewertungsausschuss in seiner Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a be­ schließt innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist die notwendigen Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen. Ziel ist es, den personellen und technischen Aufwand durch eine Ersteinschätzung angemessen abzubilden und als Einzel­ leistung unabhängig von der Weiterbehandlung zu vergüten. Er hat außerdem die Auswir­ kungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 zu berichten. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrages ist eine Kennzeich­ nung der Leistungen nach dem Erbringungsort erforderlich. Daher müssen die entspre­ chenden Abrechnungsdaten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Der Bewertungs­ ausschuss und der erweiterte Bewertungsausschuss werden daher beauftragt, die notwen­ digen Fallkennzeichnungen zu beschließen. Zur Umsetzung des Evaluationsauftrags ist eine Kennzeichnung der Leistungen nach Erbringungsort erforderlich. Da die eindeutige Zuordnung mit derzeitigen Abrechnungsdaten nicht möglich ist, werden der Bewertungs­ ausschuss (für Kooperationspraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungs­ erbringer) und der ergänzte Bewertungsausschuss (für Notaufnahmen und Notdienstpra­ xen) ergänzend mit einer Vorgabe zur Kennzeichnung der Fälle nach Erbringungsort be­ auftragt. Zu Absatz 3 Die Einhaltung der Vorgaben zur Ersteinschätzung ist ab dem vom Gemeinsamen Bundes­ ausschuss bestimmten Zeitpunkt zusätzlich Voraussetzung zur Abrechnung der Erstein­ schätzung selbst. Dies gilt auch für diejenige Stelle des Integrierten Notfallzentrums, welche dort die Ersteinschätzung durchführt. Zu Nummer 19 (§§ 133 bis 133g) Zu§ 133 (Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung) Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Da die medizinische Notfallrettung, inklusive des Trans­ ports des Versicherten in Notfällen, nunmehr über § 30 ein eigenes Leistungssegment der gesetzlichen Krankenversicherung wird, müssen die Krankenkassen diese Leistungsan­ sprüche durch Abschluss von Verträgen mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leis­ tungserbringern erfüllen. Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass die Leistungserbringer nach § 30 allein die nach Landesrecht vor­ gesehen Leistungserbringer, also die nach Landesrecht bestimmten Träger oder mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach Landesrecht beauftragten Einrichtungen oder - 90 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Unternehmen, sind. Dies umfasst auch Zusammenschlüsse von Trägern, wie zum Beispiel Zweckverbände, die einheitliche Verträge mit Landesverbänden schließen. Damit wird be­ rücksichtigt, dass die generelle (Bedarfs-)Planung den Ländern obliegt. Die Aufgabenbe­ reiche der Länder für die Gefahrenabwehr, aber auch für den Katastrophen- oder Bevölke­ rungsschutz, welche über Leistungen der medizinischen Notfallrettung für Versicherte hin­ ausgehen, sind nicht von diesem Gesetz umfasst. Der Rettungsdienst in den Ländern bleibt, wie auch der Katastrophen- oder Bevölkerungsschutz, im bisherigen Umfang sach­ lich von der vergaberechtlichen Bereichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfasst. Die konkrete Ausgestaltung (beispielsweise der Trägerschaft) bleibt also den Ländern vor­ behalten. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Abrechnung der Leistungserbringung (wie beispielsweise über eine zentrale Abrechnungsstelle), soweit sich aus § 302 nichts anderes ergibt. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Entgelte für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung zu verhandeln haben. Die Ab­ kehr von der bloßen Übernahme von Fahrtkosten für Versicherte und die damit verbundene Aufteilung in Notfallmanagement mit oder ohne Gesundheitsleitsystem, Notfallrettung vor Ort (beispielsweise durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder aber auch durch Ärztinnen und Ärzte vor Ort beziehungsweise telemedizinisch) und Notfalltransport (abhän­ gig vom Transportmittel) oder Krankentransport bedingt, dass zukünftig Verträge über Ent­ gelte differenziert nach diesen einzelnen Leistungsbereichen abzuschließen sind. Bei den Entgelten ist in den Verträgen zumindest nach Einsatzmittel und eingesetztem Personal zu differenzieren. Satz 3 stellt klar, dass sich an der aktuellen Rechtslage bezüglich der Refi­ nanzierbarkeit von Vorhalte- und Investitionskosten nichts ändert. Aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge beschränken sich die ansatzfähigen Kos­ ten außerdem ausdrücklich auf die medizinischen (Teil-)Leistungen aus § 30 und erstre­ cken sich nicht etwa auf andere von den Trägern der Leistungserbringer möglicherweise wahrgenommene (Teil-)Aufgaben (beispielsweise Brand- oder Katastrophenschutz). Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt. Das Maß der Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl, sondern beispielswiese auch nach der Komplexität der Hil­ feersuchen. Die Einzelheiten sind in den Verträgen festzulegen. Um mehr Transparenz über die Vergütung der medizinischen Notfallrettung zu erreichen, müssen die Leistungs­ erbringer den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertrags­ schluss die der Kalkulation der für die Entgelte der einzelnen Leistungen zu Grunde liegen­ den Daten elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form vorlegen. Zusätzlich stehen den Krankenkassen zukünftig Qualitäts- und Leistungsdaten nach § 133d zur Verfügung. Sie haben bei Vertragsschluss die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bloß um Rahmenempfehlungen, dennoch können diese insbesondere lndizwirkung für eine qualitative und gleichzeitig wirtschaftliche Leis­ tung entfalten, sodass sie zumindest initial herangezogen werden müssen. Das Nähere zum Verfahren der Berücksichtigung dieser Empfehlungen kann nach Absatz 5 der Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen regeln. Hervorzuheben ist, dass die Anforderungen für Leistungserbringer des Notfallmanagements, die Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, finanziell beachtet werden. Die Abgabe eines Hilfeersuchens von den Leistungserbringern des Notfallmanagements an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen erfordert Aufwand, ist aber nicht fall bezogen abrechenbar. Die Regelung soll verhindern, dass durch mangelnde Einzelfallvergütung ein Fehlanreiz entsteht, ein Einsatz­ mittel der medizinischen Notfallrettung zu entsenden und kein Anreiz für die Vernetzung besteht. Ziel soll es sein, dass das Notfallmanagement für Versicherte nur noch durch Ge­ sundheitsleitsysteme stattfindet. Darüber hinaus ist bei der Bemessung der Entgelte der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach§ 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Durch die - 91 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Übersendung der wesentlichen Teile der Entgeltsverträge an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, wozu insbesondere die Höhe der Entgelte für die einzelnen Leistungen zählen, entsteht zusätzliche Transparenz. Das Nähere, insbesondere zu den Zeitpunkten der Vorlage, bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Richtlinie nach Absatz 5. Diese Vorschrift verhindert nicht, dass landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestim­ mungen Preise für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes festlegen können; für die Leistungen nach diesem Gesetz (§ 30) sind nunmehr indes zwingend Ent­ geltverträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Ohne entsprechende Verträge mit den Krankenkassen kommen Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht mehr in Betracht. Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen zu den Leistungen der Ret­ tungsdienste können also beispielsweise gegenüber privat Krankenversicherten möglich bleiben, aber keine Rechtsbeziehungen mehr innerhalb der Sozialversicherung begründen. Zu Absatz 3 Die Kosten für die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle nach § 133g werden gesondert ausgewiesen, um Transparenz zu schaffen. Zum Ausgleich der Kosten für die zugewiese­ nen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben verhandelt die koordinierende Leitstelle mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheit­ lich eine gesonderte Pauschale. Die zur Finanzierung der Aufgaben der koordinierenden Leitstelle erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine Umlage aufgebracht, die im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufzutei­ len ist. Die Zahl der maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Das vorgesehene Umlageverfahren bewirkt eine gleichmäßige Kostenbe­ lastung für die Krankenkassen der im gesamten Einzugsbereich der koordinierenden Lei­ stelle wohnhaften Versicherten, die von deren Leistungen auch gleichmäßig profitieren. Auch bei der Bemessung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Kranken­ kassen auch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen zur Pauschale für die koordinie­ rende Leitstelle gemeinsam, einheitlich und elektronisch. Zu Absatz 4 Sofern ein Entgeltvertrag oder eine Vereinbarung über die Pauschale für die koordinierende Leitstelle nicht oder teilweise nicht zustande kommt, wird der Vertragsinhalt durch eine nach landesrechtlichen Bestimmungen errichtete Schiedseinrichtung festgelegt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird nunmehr die Vergütung zwingend zu vereinbaren sein und kann nicht mehr einseitig festgelegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen von Leistungserbringern und Kostenträgern und des damit einhergehenden Konfliktpotentials ist ein Schiedsverfahren unerlässlich. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung wäre gefährdet, sofern ein Entgeltvertrag nicht zustande kommt. Ein solches Schiedsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es im Konfliktfall sachgerechte Lösungen erzielt. Wesentliches Merkmal ist die gleichberechtigte Berücksich­ tigung aller beteiligten Interessen, die sich in der Besetzung der Schiedseinrichtung und Ausgestaltung des Schiedsverfahrens niederschlägt. Für die Schiedseinrichtung gelten grundsätzlich die Absätze 2 und 3 entsprechend, sodass etwa auch der Schiedsperson die vollständigen Unterlagen vorliegen müssen und auch hier die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 Berücksichtigung finden sollen. Das Verfahren soll eine zügige und flexible Festlegung des Vertragsinhalts ermöglichen. Die Wahl der Schiedseinrichtung und die konkrete Ausgestaltung des Schiedsverfahrens obliegen dabei den Ländern. Bereits bestehende Schiedseinrichtungen können weiterhin genutzt bzw. im Sinne eines gleichbe­ rechtigten Interessenausgleichs weiterentwickelt werden. Rechtsbehelfe gegen die - 92 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Entscheidung der Schiedseinrichtung haben angesichts der Notwendigkeit einer funktionie­ renden Notfallrettung keine aufschiebende Wirkung. Um Klarheit über die sachlich zustän­ dige Gerichtsbarkeit zu erreichen, ist die vorliegende Streitfrage als eine sonstige Angele­ genheit der Sozialversicherung ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet. Zu Absatz 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere zum Verfahren und zur Umsetzung der Vertragsgestaltung nach Absatz 2 und zur Vereinbarung der Pauschale für die koordinierende Leitstelle nach Absatz 3. Diese Richtlinie bindet nur die Krankenkassen und kann diese insbesondere anleiten, wie bei der Vertragsgestaltung mit Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 umzugehen ist. Der bisherige ver­ gleichbare Verweis auf die Bildung von Rahmenempfehlungen, entsprechend der Verträge im Hilfsmittelbereich nach § 127 Absatz 9, wird nicht übernommen, da hiervon kein Ge­ brauch gemacht worden ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in der Richtline außerdem Näheres zum Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 7, wozu insbesondere Übermittlungsinhalt und -zeitpunkt gehören. Die Übermittlung der aufbereiteten Ergebnisse der wesentlichen Inhalte der Entgeltverträge und der Verein­ barungen zur Pauschale für die koordinierende Leitstelle hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließlich jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit zur weiteren Transparenz vorzulegen. Zu Absatz 6 Absatz 6 sieht eine Übergangsvorschrift vor. Leistungserbringer der medizinischen Notfall­ rettung können im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen noch in der Höhe des jeweiligen nach bisheriger Rechtslage berech­ nungsfähigen Betrages abrechnen. Den Leistungserbringern der medizinischen Notfallret­ tung soll auf diese Weise eine gesicherte Finanzierung für den Zeitraum der Umstellung des Systems auf Entgeltverträge nach dem Sachleistungsprinzip des Fünften Buches So­ zialgesetzbuch gewährleistet und eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen Notfallrettung somit ausgeschlossen werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist müssen die nach dieser Vorschrift vorgesehen Verträge - gegebenenfalls unter Einbeziehung der Schiedseinrichtungen - abgeschlossen werden. Werden die Entgelte für die Inanspruch­ nahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung durch landesrechtliche oder kom­ munalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte entsprechend im ersten Jahr nach Inkrafttreten Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der nach bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe. Die Versicherten trifft somit keine Gefahr, diese Kosten teilweise selbst tragen zu müssen. Zu§ 133a (Gesundheitsleitsystem) § 133a regelt die Errichtung des Gesundheitsleitsystems durch die Vernetzung der Leis­ tungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 mit den Akutleit­ stellen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Bildung von Gesundheitsleitsystemen durch den Abschluss von Koope­ rationsvereinbarungen. Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach§ 30 Absatz 2 Nummer 1 ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, mit diesem ein Gesundheitsleitsystem zu bilden. Voraussetzung für eine Kooperation ist allerdings, dass Leistungserbringers des Notfallmanagements über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt, da sonst eine abgestimmte und patientensichere Weiterleitung von Hilfesuchenden innerhalb des Gesundheitsleitsystems nicht möglich ist. - 93 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 In einem Gesundheitsleitsystem arbeiten die Leistungserbringer des Notfallmanagements und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Das Gesundheitsleitsystem be­ schränkt sich auf die organisatorische und technische, insbesondere digitale Kooperation. Darüber hinaus können weitere Formen der Zusammenarbeit bis hin zur gemeinsamen Trägerschaft im Einvernehmen der Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Das Gesundheitsleitsystem übernimmt nicht die weiteren Aufgaben der Kooperations­ partner, insbesondere nicht die über die Sicherstellung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung hinausgehenden öffentlichen Aufgaben der Leitstellen mit der Notrufnummer 112. Bei Anrufen zu der Rufnummer 116117 handelt es sich nicht um eine Notrufverbindung im Sinne des§ 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Zu Absatz 2 In einer Kooperationsvereinbarung sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit festzulegen. Wesentliche Grundlage einer solchen Zusammenarbeit ist insbesondere ein gemeinsames und verbindliches Verständnis zur Einschätzung der Dringlichkeit und des Versorgungsbe­ darfs. In einer Kooperationsvereinbarung ist daher insbesondere die Abstimmung der von den Kooperationspartnern verwendeten Abfragesysteme zu regeln. Dabei sind die unter­ schiedlichen Abfragesysteme angemessen zu berücksichtigen und so aufeinander abzu­ stimmen, dass es zu übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes kommt, damit im Ergebnis eine widerspruchsfreie und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchen­ den gewährleistet ist. Das jeweils verwendete Abfragesystem muss dazu geeignet sein, sowohl lebensbedrohliche Zustände in weniger als einer Minute zu erkennen als auch Be­ handlungsanlässe mit geringer oder fehlender Dringlichkeit zu identifizieren. Die Einhaltung der Standards der Notrufabfrage müssen überprüfbar sein und einer kontinuierlichen Kon­ trolle unterliegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen nutzen das System nach § 75 Ab­ satz 1 c Satz 3. Sie wirken darauf hin, dass die Abstimmungen der Abfragesysteme mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements möglichst einheitlich sind. Dabei sind die An­ forderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu beachten. Darüber hinaus ist in der Kooperationsvereinbarung insbesondere der Umgang mit den Ab­ frageergebnissen zu vereinbaren, also die Entscheidung, welches Versorgungsangebot für ein bestimmtes Abfrageergebnis bedarfsgerecht und welche Rufnummer für die Disponie­ rung dieses Versorgungsangebots zuständig ist. Die Reaktion auf das konkrete Hilfeersu­ chen erfolgt auf regionaler Ebene unter Berücksichtigung des dort vorhandenen Versor­ gungsangebotes. Hierzu und zur Zuständigkeit der Rufnummern für die Disponierung der jeweiligen Versorgung sind präzise Festlegungen in der Kooperationsvereinbarung zu tref­ fen. Für die Zusammenarbeit in einem Gesundheitsleitsystem und die verbindliche Festlegung, welcher Kooperationspartner aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Versorgungsan­ gebote für welche Art von Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig sein soll, ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die zur Disposition stehenden Versorgungsangebote verläss­ lich arbeiten und auch eingeschätzt werden kann, wie schnell diese jeweils bei einem Hil­ fesuchenden eintreffen und die Versorgung beginnen können. Die Eintreffzeiten der aufsu­ chenden Dienste der Kassenärztlichen Vereinigungen sind bundesweit sehr unterschied­ lich. Um die regionalen Besonderheiten und entsprechenden Personalressourcen ange­ messen berücksichtigen zu können und dennoch eine verbindliche Zusammenarbeit im Ge­ sundheitsleitsystem mit verlässlichen Eintreffzeiten des aufsuchenden Dienstes zu gewähr­ leisten, sind diese Zeiten von den jeweiligen Kooperationspartnern eines Gesundheitsleit­ systems selbst in der Kooperationsvereinbarung entsprechend dem tatsächlich Leistbaren verbindlich festzulegen. Es sind hierbei Zeitspannen zu regeln, die eine sinnvolle Differen­ zierung der Abfrageergebnisse erlauben. - 94 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Es ist eine Verpflichtung zur Übernahme und unverzüglichen Bearbeitung von Fällen vor­ zusehen, die aufgrund des Ergebnisses des jeweiligen Abfragesystems und der erfolgten Festlegungen der Zuständigkeiten an die jeweils andere Leitstelle übergeben werden. Eine Rücküberweisung ist grundsätzlich nur aufgrund eines veränderten Patientenzustandes oder weiterer medizinischer Erkenntnisse aufgrund einer vertieften Abfrage möglich. Die Kooperationspartner sind technisch so zu vernetzen, dass eine unmittelbare telefoni­ sche Weiterleitung und eine medienbruchfreie Bearbeitung und Übertragung der zum je­ weiligen Hilfeersuchen aufgenommenen Daten möglich sind. Die Kooperationspartner sind bezüglich des Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Daten­ schutz-Grundverordnung. Um die technische Umsetzung einer sicheren Vernetzung und Kommunikation zu erleichtern und den Aufwand zu reduzieren, soll möglichst auf Dienste der Telematikinfrastruktur zurückgegriffen werden. Zur Sicherstellung eines effektiven In­ formationsaustauschs zwischen den eingesetzten informationstechnischen Systemen soll­ ten die eingesetzten Schnittstellen entsprechend der Vorgaben des Zwölften Kapitels in­ teroperabel ausgestaltet sein. Zu Absatz 3 Gemäß Absatz 3 vereinbaren die Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement, einschließlich der dafür notwendigen Strukturen (wie zum Beispiel einem Review-Gremium), für die ständige Evaluation der Abfragesysteme und der Überprüfung der Zuordnungen von Hilfesuchenden zur jeweiligen Versorgungsebene. Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind auch geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der jeweiligen Abfragesysteme und der gemeinsamen Patientensteuerung zu treffen. Hierfür sind die einzelnen Prozessabläufe der Abfrage, insbesondere die Abfrage selbst, nachverfolgbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Daten müssen im Sinne ei­ ner Feedbackschleife mit den Daten des jeweiligen disponierten Leistungserbringers, wie beispielsweise des Hausbesuchsdienstes, zusammengeführt und ausgewertet werden. So können beispielsweise Symptome oder Diagnosen verglichen werden und die Leitstelle er­ hält eine Rückkopplung zur Qualität der Abfrage. Damit soll sichergestellt werden, dass fehlerhafte Weiterleitungen in eine ungeeignete Versorgungsebene im Sinne der Patien­ tensicherheit vermieden werden. Hierfür können auch Fehlermeldesysteme etabliert wer­ den, an die alle Beteiligten der Akut- und Notfallversorgung Vorfälle anonymisiert, freiwillig und sanktionsfrei melden, bei denen der Verdacht einer Ersteinschätzungs- beziehungs­ weise Dispositionsfehlers besteht. Es wird klargestellt, dass der jeweils aufsuchende Leis­ tungserbringer nur derjenigen Leitstelle die erforderlichen personenbezogenen Daten zu­ rückmeldet, von der er disponiert wurde. Diese Leitstelle wertet die Daten dann aus und analysiert sie gemeinsam mit dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind be­ fugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Qualitätsmanagements zu verarbeiten und sie wechselseitig auszutauschen. Dies umfasst auch die Aufzeichnungen der eingehenden Anrufe, die aufgrund von Einwilligungen oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen erhoben wurden, soweit die je­ weilige Ermächtigungsgrundlage dies umfasst. Soweit personenbezogene Daten von Be­ schäftigten der Kooperationspartner verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Be­ schäftigtendatenschutzes zu beachten. Zu Absatz 4 Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte, medizinische kom­ plementäre sowie sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen­ hafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind und landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen kom­ plementären Diensten vereinbaren. - 95 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Verfügbarkeit bezieht sich sowohl auf das grundsätzliche Vorhandensein in dem räum­ lichen Zuständigkeitsbereich als auch auf die zeitliche Verfügbarkeit (Öffnungszeiten, Jah­ reszeit etwa bei winterspezifischen Hilfsangeboten). Medizinische komplementäre Dienste sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen, sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Not­ fälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft, die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies schließt auch die vielfältigen soziale Dienstleistungen mit ein, wie beispielsweise einen Kälte-Bus der Obdachlosenhilfe oder einen psychosozialen Dienst. Auch die öffentlichen Gesundheitsdienste mit ihren So­ zialpsychiatrischen Diensten leisten je nach Ausstattung einen wichtigen Beitrag zur Sicher­ stellung der Krisenhilfe und gehören ebenfalls zu den komplementären Diensten. Durch die Aufforderung an das Gesundheitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln, kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen bedarfsgerecht geholfen wer­ den. Rettungsmittel können somit zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch das Gesundheitsleitsystem beschränkt sich auf Akut- und Notsituationen und hat keine Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes. Diese bleibt ebenso wie die Or­ ganisation in der jeweiligen Zuständigkeit. Die nähere Ausgestaltung der Vermittlung ver­ einbaren die Vertragsparteien mit dem jeweiligen Partner. Wenn durch das Gesundheits­ leitsystem über die bloße Weitervermittlung hinausgehende Aufgaben übernommen wer­ den, ist hierfür auch ein finanzieller Ausgleich für das Gesundheitsleitsystem zu vereinba­ ren. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Zusammen­ arbeit in Gesundheitsleitsystemen. Zu§ 133b (Fachgremium medizinische Notfallrettung) § 133b sieht vor, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung Rahmenempfehlun­ gen für die medizinische Notfallrettung erstellt und diese fortschreibt. Aus § 133 ergibt sich, dass die Krankenkassen bei dem Abschluss ihrer Entgeltverträge die Rahmenempfehlun­ gen des Fachgremiums medizinische Notfallrettung zu berücksichtigen haben. Zweck der Regelung ist die Sicherstellung und Förderung einer leitliniengerechten, qualitativ hochwer­ tigen, für Patienten sicheren und gleichzeitig wirtschaftlichen medizinischen Versorgung. Zu Absatz 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet ein Fachgremium medizinische Not­ fallrettung, das Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 beschließt und ständig fortentwickelt. Dabei sollen regionale Besonderheiten hin­ reichend berücksichtigt werden. Zu Absatz 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas­ sen und der Länder benennen in der ersten Sitzung des Gremiums mit einfacher Mehrheit gemeinsam vier Mitglieder der maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin­ gern der medizinischen Notfallrettung, zwei Mitglieder der maßgeblichen Fachgesellschaf­ ten auf Bundesebene und drei Mitglieder der maßgeblichen Fachverbände auf Bundes­ ebene. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied. - 96 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 3 Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit hat eine Stimme. Jedes stimmberech- tigte Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Dadurch soll eine flexible und effiziente Arbeit des Gremiums mit einer angemessenen Teil- nehmerzahl ermöglicht werden. Der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit hat ein Mitberatungsrecht. Zu Absatz 4 Absatz 4 beinhaltet eine nicht abschließende Aufzählung von Themen, zu denen das Gre- mium Rahmenempfehlungen abgeben soll. Zu Nummer 1 Rahmenempfehlungen sind danach zur Nutzung und einheitlichen Anwendung von quali- tätsgesicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen einschließlich der daraus folgenden Entscheidung über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfall- rettung nach § 30 Absatz 2 und der Anleitung von Erster Hilfe am Notrufort zu erstellen. Eine einfachere und bedarfsgerechtere Disposition wird durch die Nutzung von qualitätsge- sicherten, standardisierten softwaregestützten Abfragesystemen ermöglicht. Durch die Nut- zung dieser Systeme kann auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesundheitsleitsystem nach § 133a seitens der Leitstellen vorliegen. Vor- gesehen sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise das Stoppen von starken Blutungen, Unterstützung der Anwendung von der Patientin oder dem Patienten mitgeführten Auto-Injektoren bei schweren Allergien oder auch die Unterstützung einer Geburt) durch die telefonische Anleitung Anrufender am Notruf. So hat die Praxis gezeigt, dass diesbezüglich teilweise erhebliche Defizite vorliegen und durch entsprechende Maßnahmen Leben gerettet werden können. Zu Nummer 2 Zusätzlich sind Rahmenempfehlungen zur Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) vorgesehen. Diese Software soll eine landkreis-, länder- und leitstellenübergreifende Alarmierung von Einsatzmitteln ermögli- chen. Ebenso soll die Anzeige der Verfügbarkeit von Einsatzmitteln mittels satellitenge- stützter Positionsbestimmungssysteme leitstellenübergreifend möglich sein. Vorgesehen sind auch Rahmenempfehlungen zur Bereitstellung und Honorierung entsprechender technischer und organisatorischer Schnittstellen. Dies kann beispielsweise der Bildung von Redundanzen sowie der Vernetzung zum Gesundheitsleitsystem nach § 133a dienen. Zu Nummer 3 Es sind zudem Rahmenempfehlungen zum qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Ein- satz von Telenotärztinnen oder Telenotärzten zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten Patientinnen- und Patientenversorgung zu erstellen. Zu Nummer 4 Gegenstand der Rahmenempfehlung ist auch die Einbeziehung von besonderen Einsatz- mitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Not- fallrettung. Durch entsprechende Maßnahmen können nicht bedarfsgerechte Einsätze durch kostenintensive Rettungswagen oder Krankenhausaufnahmen vermieden werden. Insbesondere sind hier Systeme zu nennen, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Not- ruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. - 97 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Auf die Transferempfehlung des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Projekt ILEG (Inanspruchnahme, Leistungen und Effekte des Gemeindenotfallsanitä- ters) wird verwiesen. Für diese Systeme sind Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu formulieren, um einer ineffizienten Leistungsausweitung vorzugrei- fen. Wenn diese Systeme Kosten für reguläre Einsatzmittel wie insbesondere Rettungswa- gen und Notarzteinsatzmittel vermeiden, können diese von Nutzen sein. Hier ist darauf zu achten, dass möglichst Synergien mit aufsuchenden Diensten wie dem der Kassenärztli- chen Vereinigung nach § 75 Absatz 1b gibt. Es sollen ebenfalls Anforderungen an die Wei- terbildung für diese Systeme entwickelt werden. Zu Nummer 5 Das Fachgremium medizinische Notfallrettung soll zudem Rahmenempfehlungen für Kon- zepte zur Vermeidung von Einsätzen durch die Vernetzung weiterer medizinischer komple- mentärer sowie sonstiger komplementärer Dienste für vulnerable Gruppen und für krisen- hafte Situationen nach § 133a Absatz 4 entwickeln. Hierbei sind die Eruierung der Fälle, in denen eine Vermittlung an die komplementären Dienste sinnvoll erscheint, sowie die Um- setzung der Vermittlung in den Blick zu nehmen. Weiterhin kann dies auch Maßnahmen des sogenannten vorbeugenden Rettungsdienstes umfassen, beispielsweise den Einsatz von Organisationseinheiten, die sich im Rahmen eines Case-Managements um Personen kümmern, die besonders häufig die Notfallrettung alarmieren und dafür sorgen, dass für diese die richtige Versorgungsebene gefunden wird. Zu Nummer 6 Hinzu kommen Rahmenempfehlungen zum Einsatz und der leitstellenübergreifenden Ver- netzung von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzuweisung mit- hilfe eines integrierten softwaregestützten Versorgungskapazitäten-Nachweises in geeig- nete Versorgungseinrichtungen. Ziel ist ein schneller Austausch zwischen den Kranken- häusern, den Leistungserbringern des Notfallmanagements, den Gesundheitsbehörden und anderen medizinischen Diensten, wie dem Ärztlichen Notdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung oder niedergelassenen Ärzten. Zu Nummer 7 Gesetzlich intendiert sind auch Rahmenempfehlungen hinsichtlich der Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelfer-Alarmierungssysteme. Dies sind auf der einen Seite technische Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit, Ausfallsicherheit, der Verfügbarkeit von Schnittstellen zu anderen auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen und den Integrierten Leitstellen sowie den Mindestinhalten der den Ersthelferinnen und Ersthelfern übermittelten Daten. Auf der anderen Seite umfasst dies organisatorische Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelferinnen und Ersthelfer, den für den Einsatz von Ersthelferinnen und Ersthelfern geeigneten Notfall- bildern, den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie der Einsatznachsorge, Zu Nummer 8 Ebenso sollen Rahmenempfehlungen für standardmäßige Verfahrensweisen für die eigen- verantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen abgegeben wer- den. Dies können insbesondere Vorgaben zur Umsetzung der eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter nach § 4 Absatz 2 Nummer 2c des Notfallsanitätergesetzes sein, ebenso Handlungsempfehlungen auf der Basis aktu- eller Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften. Damit soll eine gleichwertige Versor- gungsqualität erzielt werden. Die Rahmenempfehlungen können dann durch die jeweils verantwortlichen Personen, beispielsweise die Ärztlichen Leitungen, in jeweiligen - 98 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Verantwortungsbereich in konkrete medizinische bzw. standardisierte Handlungsanweisun­ gen, sogenannte „standard operating pocedures (SOP), Behandlungspfade oder Dienstan­ weisungen umgesetzt werden. Zu Nummer 9 Schließlich sollen auch Rahmenempfehlungen zum zeitlichen Umfang und zur Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal abgegeben werden. Zu dem Ret­ tungsfachpersonal gehören nicht Ärztinnen und Ärzte. Das Gremium soll ein gemeinsames bundesweites Rahmenverständnis dazu erreichen, für welche Aufgabenbereiche und Tä­ tigkeiten, in welchem Umfang und mit welcher Zielsetzung Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal erforderlich sind. Der Auftrag beinhaltet insbesondere keine konkre­ ten Inhalte. Die konkrete Ausgestaltung von Fort- und Weiterbildungen obliegt grundsätzlich den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz. Zu Absatz 5 Alle Mitglieder des Fachgremiums medizinische Notfallrettung können Themen benennen, über die eine Beratung und Entscheidung erfolget. Die Patientenorganisationen nach § 140f sind nicht Teil des Gremiums, sollen jedoch zu Fachempfehlungen, die ihren Bereich betreffen, angehört werden. Ihnen ist bei der Erstel­ lung der Fachempfehlung jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese Stellung­ nahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die weitere Vertreter von Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie Einzelsachverständige mit einfacher Mehrheit benannt werden können. Zu Absatz 6 Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfeh­ lungen festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den Vertretern der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer sowie der Fachgesellschaften und Fachverbände aus dem Gremium erstellen. Den Patientenorgani­ sationen nach§ 140f ist wiederum eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu Absatz 7 Das Gremium gibt zudem Empfehlungen zur Übermittlung der Daten der Leistungserbrin­ ger zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d ab. Dies um­ fasst Strukturdaten und einsatzspezifische Leistungsdaten sowie Angaben zur Qualifikation des beteiligten Personals. Grundlage hierfür kann etwa der minimale Notfalldatensatz (MIND) der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sein. Zur Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung ist es zudem erfor­ derlich, dass die Daten einer regionalen Einheit zugeordnet werden können. Die Rahmen­ empfehlungen sollen auch bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizini­ schen Notfallrettung umfassen, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizini­ schen Notfallrettung erforderlich sind und in die Veröffentlichung nach § 133d einfließen. Die zu erfassenden statistischen Daten sollen das Leistungsgeschehen in der medizini­ schen Notfallrettung transparent abbilden und als Grundlage für die Verhandlungen der Entgeltverträge für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung dienen können. - 99 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 8 Das Gremium legt das Nähere zur Arbeitsweise und zur Beschlussfassung in einer Ge­ schäftsordnung fest. Zu Absatz 9 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Koordinierung der Tätigkeit des Gremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle kann für fachliche Recher­ chen und die Vorbereitung von Rahmenempfehlungen auch Sachausgaben für die Inan­ spruchnahme Dritter tätigen. Zu§ 133c (Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung) Zu Absatz 1 Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Akutfällen im Sinne von § 75 Absatz 1 b Satz 1 der Versicherten ist die Verarbeitung und damit auch die Übermittlung der erhobenen Behandlungsdaten insbesondere für die medi­ zinisch erforderliche Weiterbehandlung durch weiterversorgende Stellen von essentieller Bedeutung. Zu den für die Behandlung erforderlichen Daten gehören auch etwaige Ergeb­ nisse von Ersteinschätzungsverfahren. Diese Datenübermittlung ist eine wesentliche Vo­ raussetzung, um eine erfolgreiche medizinische Behandlung im Rahmen der weitgehend arbeitsteiligen Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Unbeschadet der bereits nach geltendem Recht bestehenden Befugnis zur Verarbeitung der für die Behandlung erforder­ lichen Behandlungsdaten durch die jeweiligen Behandler sieht daher § 133c Absatz eine Verpflichtung für die im Gesetz ausdrücklich genannten Beteiligten der Notfall- und Akut­ versorgung zur digitalen Notfalldokumentation vor, also zur digitalen Erhebung und Spei­ cherung der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen perso­ nenbezogenen Daten, zur Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang bei der Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen und Akutfällen. Die Verpflichtung gilt für die Leistungserbringer der medizinischen Notfallret­ tung, die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser, die zentralen Ersteinschätzungsstellen von Integrierten Notfallzentren und von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche, die Akutleitstellen und die Ärzte, die im Notdienst tätig sind oder für einen Leistungserbringer nach § 123 Absatz 1 Satz 5 oder in einer Kooperationspraxis Patientinnen und Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln. Diese Verpflich­ tung gilt, sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnitt­ stellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zur Vernetzung und interoperablen digitalen Fallübergabe nach § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie zur digitalen Fallü­ bergabe zwischen den Leitstellen nach§ 133a, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Datenübermittlung zwischen Beteiligten soll unter Nutzung der sicheren Übermittlungsver­ fahren der Telematikinfrastruktur erfolgen. Voraussetzung ist ein Anschluss der jeweiligen Leistungserbringer beziehungsweise der Einrichtung an die Telematikinfrastruktur. Soweit die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bestehen und ein einheitli­ cher Standard für die Datensätze festgelegt wurde, sind die im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung erhobenen Daten zusätzlich durch die hierzu eingebundenen, zugriffsbe­ rechtigten Leistungserbringer unmittelbar nach der erfolgten Versorgung in der elektroni­ sche Patientenakte der versicherten Person zu speichern. Auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten außerhalb der Notdienststrukturen, zum Beispiel durch zugelassene Hausärztinnen und Hausärzte, andere zugelassene Vertrags­ ärztinnen und -ärzte oder in zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, findet die Vorschrift keine Anwendung. - 100 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Absatz 2 Für eine effektive medizinischen Notfallrettung und die Frage, wohin ein Rettungsmittel eine Patientin oder einen Patienten zur Weiterversorgung bringt, ist eine umfassende, detaillierte und jederzeit aktuelle Übersicht über die derzeit verfügbaren Versorgungskapazitäten in Notaufnahmen von zentraler Bedeutung. Die zuständige Landesbehörde kann daher eine Stelle benennen, die einen Versorgungskapazitäten nachweis zur Verfügung stellt. Dies be­ zeichnet ein softwarebasiertes Informationssystem zur einrichtungsbezogenen Erfassung, Darstellung und Verwaltung der aktuellen Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbe­ handlung relevanten Kapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung in Echtzeit. Im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhn­ lichen Belastung des Gesundheitssystems erfasst der Versorgungskapazitätennachweis zusätzlich regelmäßig die relevanten Versorgungskapazitäten. Das Informationssystem enthält insoweit nur einrichtungsbezogene Daten und keine versichertenbezogenen Daten. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung werden verpflichtet, ein solches In­ formationssystem zu nutzen und die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäu­ ser werden verpflichtet, ihre jeweils aktuell bestehenden Kapazitäten in Echtzeit an den Versorgungskapazitätennachweis zu melden. Die von der zuständigen Landesbehörde be­ nannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung haben alles ihrerseits Erforderliche zu tun, damit der Versorgungskapazitätennachweis landesgrenz­ übergreifend genutzt werden kann und die Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Einsatzmittel und Versorgungskapazitäten unabhängig von ihrer organisatorischen Zuord­ nung zu Landkreisen oder Ländern zugreifen können. Die Akutleitstellen sollen einen le­ senden Zugriff auf den Versorgungskapazitätennachweis erhalten. Für die Vernetzung der Versorgungskapazitätennachweise untereinander sind bundesein­ heitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datens­ ätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die Gesellschaft für Telematik hat im Beneh­ men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Vorgaben zur Informati­ onssicherheit festzulegen. Zu Absatz 3 Die Leistungserbringer des Notfallmanagements müssen nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes auf digitalen Anwendungen basierende Erst­ helferalarmierungssysteme nutzen. Auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalar­ mierungssysteme haben das Ziel, das interventionsfreie Intervall bei einem Herz-Kreislauf­ Stillstand bis zum Eintreffen der Notfallrettung zu verkürzen. Sie koordinieren die in diesem System organisierten Ersthelferinnen und Ersthelfer über eine digitale Alarmierungsanwen­ dung, sodass diese bei einem Notfallereignis möglichst schnell vor Ort sein können und bereits lebensrettende Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen können, bevor die Notfallret­ tung eintrifft. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer erhalten die Informationen über ein Notfall­ ereignis digital von den Leitstellen übermittelt. Da es im Bundesgebiet mehrere Anbieter von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen gibt und ein Leistungserbringer des Notfallmanagements auf Ersthelferinnen und Ersthelfer unabhängig davon, bei welchem System sie registriert sind, zugreifen können soll, sind solche Systeme zu nutzen, die untereinander interoperabel sind und den Anforderungen der Rahmenemp­ fehlungen nach § 133c Absatz 4 Nummer 7 entsprechen. Diese sehen unter anderem die Anforderungen an die Interoperabilität sowie weitere technische und organisatorische An­ forderungen vor. Die auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssys­ teme sollen zudem so konzipiert sein, dass sie für die Ersthelferinnen und Ersthelfer einfach zu bedienen sind und so einer möglichst großen Verbreitung offenstehen. Für die Vernet­ zung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme unterei­ nander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Stan­ dards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. - 101 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu§ 133d (Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung) Um den jeweiligen Planungsbehörden und -stellen für die medizinische Notfallrettung eine effektive und effiziente Planung und Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsstrukturen zu ermöglichen und das Leistungsgeschehen insgesamt transparenter darzustellen, wer­ den die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung verpflichtet, die für die Ermitt­ lung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen Daten anony­ misiert und elektronisch an eine vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführte Datenstelle auf Bundesebene zu übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die für die Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d erforderlichen Daten der Leistungserbringer festlegt. Die Datenstelle wertet die übermittelten Daten aus und führt die Daten in einer bundeswei­ ten Statistik zusammen, die sich nach bundes- und landesweiten Ergebnissen gliedert. Da­ bei ist sicherzustellen, dass aus den zu veröffentlichenden Daten keine Rückschlüsse auf einzelne Leistungserbringer oder einzelne Einsätze möglich sind. Die Statistik wird jährlich jeweils zum 1. Juli veröffentlicht. Die Datenstelle stellt darüber hinaus dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Fach­ gremium medizinische Notfallrettung, den zuständigen Landesbehörden sowie den Lan­ desverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Anforderung Auswertungen für ihre Belange zur Verfügung. Die erfassten statistischen Daten liefern wichtige Erkenntnisse zu Qualität und Umfang der erbrachten Leistungen unmittelbar aus dem Versorgungsalltag, bilden das Leistungsge­ schehen in der medizinischen Notfallrettung damit transparent ab und bilden eine Grund­ lage für die Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen und zweckmäßigen integrierten Notfallversorgung. Die so gewonnenen Daten können auch als Grundlage für die Verhand­ lungen der Verträge zur Vergütung für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung die­ nen. Zu§ 133e (Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und Finanzierung) Zu Absatz 1 und Absatz 2 Die Regelungen enthalten die Verpflichtung der von § 133 erfassten Leistungserbringer sich bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Telematikinf­ rastruktur (Tl) anzuschließen und die Erstattung der dadurch entstehenden telematikbe­ dingten Ausstattungs- und Betriebskosten. Die Leistungserbringer erhalten die in der Fi­ nanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen (Tl-Pauschale). Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Leistungs­ erbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 zunächst grundsätzlich die in der Fest­ legung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 378 Absatz 2 für die an der ver­ tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarte Tl-Pauschale von den Krankenkassen. Zu Absatz 3 Um eine angemessene Höhe dieser Ausgleichszahlungen für die von der Regelung erfass­ ten Leistungserbringer zu gewährleisten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran­ kenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der ent­ sprechenden Leistungserbringer auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung nicht nur das Nähere zum Ausgleich der Erstattungen, dem Zahlungs- und - 102 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh­ men, sondern auch ein von der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Aus­ gleichsbedarf der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 im Ver­ gleich zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl. Mit der Telematikinfrastruktur wird eine technisch sichere Basis für die Kommunikation im Gesundheitswesen geschaffen, die zukünftig auch die medizini­ sche Notfallrettung nutzen soll. Weil medizinische Notfälle sich unabhängig vom Versiche­ rungsstatus ergeben, sollen auch privat Versicherte und deren Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung im Rahmen der privaten Krankenversicherung davon profitie­ ren und die mit diesem Gesetz verbesserten Strukturen der Notfallversorgung einschließ­ lich des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur nutzen können. Da die Telematikinfra­ struktur einschließlich der Anschluss- und Betriebskosten der Leistungserbringer von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, ist eine Beteiligung der privaten Versi­ cherungsunternehmen an den Kosten angemessen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt der Privaten Krankenversicherung als Gesellschafter in die Gesellschaft für Telematik ha­ ben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Kranken­ versicherung e.V. bereits eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem eine Beteili­ gung der privaten Krankenversicherung an den entstehenden Ausstattungs- und Betriebs­ kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur regelt. Darin ist eine Erstattung für die Erst- und Folgeausstattung sowie die Betriebskosten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Physiotherapeuten und die Pflege in Höhe von sieben Prozent der jährlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen entstehenden Kosten enthalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., sich in Höhe von sieben Prozent an den Kosten, die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen des Anschlusses weiterer Leistungserbringer aus anderen Sektoren an die Telematikinfrastruktur entstehen, zu beteiligen. Dies findet auch auf die Leistungserbringer in der medizinischen Notfallrettung Anwendung. Um insoweit Rechtssi­ cherheit, vor allem im Hinblick auf die Besonderheiten der Leistungserbringer in der medi­ zinischen Notfallrettung zu schaffen, wird die Beteiligung des Verbands der Privaten Kran­ kenversicherung e.V. an den Festlegungen für die Kostenerstattung noch einmal ausdrück­ lich gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Mitfinanzierung von Leistun­ gen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die private Krankenversicherung, son­ dern um eine Beteiligung in der Höhe, die der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. verhandelt. Hierbei wird vermutlich der um Beihilfeanteile bereinigte Krankenversiche­ rungsmarkt-Anteil der privaten Krankenversicherung eine Rolle spielen, der auch der oben genannten Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugrunde lag. Der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung zur Finanzierung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stellen muss, wird um den Betrag gemindert, den die privaten Krankenversicherungsunternehmen bereit stellen. Durch seine Beteiligung an der Vereinbarung hat der Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, seine Interessen einzubringen. Zu Absatz 4 Die Vereinbarungspartner der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 verhandeln An­ passungen des abweichenden Ausgleichsbedarf im Abstand von jeweils zwei Jahren, so­ fern dies erforderlich ist. Wird eine Anpassung nicht innerhalb dieses Zeitraums vereinbart, gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort Zu§ 133f (Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung) Zu Absatz 1 Investitionen in die digitale Infrastruktur für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung werden in den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Kli­ maneutralität des Bundes finanziert. Hierfür stehen in dem Zeitraum insgesamt 225 - 103 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Millionen Euro zur Verfügung. Absatz 1 benennt konkret die hierfür in Frage kommenden Fördertatbestände. So sollen Investitionskosten für die Beschaffung von softwarebasierten standardisierten Notrufabfragen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und für die Errichtung von Gesundheitsleitsystemen nach § 133a gefördert wer­ den. Weitere wesentliche Elemente der Digitalisierung im Rahmen der Notfallversorgung sind die Einführung der digitalen Notfalldokumentation nach § 133c Absatz 1, des Versor­ gungskapazitätennachweises nach § 133c Absatz 2 sowie die auf digitalen Anwendungen basierende Einbindung von Ersthelferinnen und Ersthelfern nach § 133c Absatz 3. Das AED-Kataster nach § 394 wird durch das Bundesministerium für Gesundheit errichtet. Um sicherzustellen, dass - angesichts der strengen Zweckbindung von Sozialversiche­ rungsbeiträgen - keine Maßnahmen gefördert werden, die außerhalb der Aufgaben der Sozialversicherung stehen, wird klargestellt, dass bei der Förderung von Leistungserbrin­ gern der medizinischen Notfallrettung nach§ 30 solche Kosten nicht berücksichtigt werden, die durch eine über den jederzeitigen Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehende öffent­ liche Aufgabe bedingt sind. Dies wird zudem auch durch die enge Begrenzung der Förde­ rung auf die genannten konkreten Vorhaben, die ausschließlich der medizinischen Notfall­ rettung zuzuordnen sind, sichergestellt. Gefördert werden außerdem ausschließlich Inves­ titionen der aufgeführten Maßnahmen; Verwaltungskosten auf Antragstellerseite, die im Rahmen der jeweiligen Maßnahmen entstehen, können nicht aus Mitteln des Fonds geför­ dert werden. Zu Absatz 2 Von der Fördersumme werden im Förderzeitraum von 2027 bis 2031 insgesamt 2,5 Millio­ nen Euro vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet. Aus diesen Mitteln werden ins­ besondere die für die Errichtung des AED-Katasters nach § 394 notwendigen Investitions­ kosten finanziert. Nicht für diesen Zweck verausgabte Mittel, stehen dem Bundesministe­ rium für Gesundheit für die Auswertung und Veröffentlichung einschließlich möglicher ex­ terner Beauftragungen zur Evaluation der Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zur Ver­ fügung. Zu Absatz 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Abwicklung der Förderung der Maßnahmen. Für diese Förderungen stellt der Bund dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im gesamten Förderzeitraum insgesamt 222,5 Millionen Euro zur Verfü­ gung. Die Mittel werden in jährlichen Raten von 44,5 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Januar ausgezahlt. Hierfür wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Fonds eingerichtet, der die Mittel zweckgebunden verwaltet. Zu Absatz 4 Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können die Antragsberechtigten eines Landes den Anteil an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln abrufen, der sich für das jeweilige Land aus dem Königsteiner-Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt. Von diesen im jeweiligen Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mitteln werden die notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Verwaltung des Fonds und die Durch­ führung der Förderung abgezogen. In einem Kalenderjahr nicht verausgabte oder zurück­ gezahlte Fördermittel werden in das jeweils folgende Kalenderjahr übertragen und stehen den Antragsberechtigten zusätzlich zu den Fördermitteln nach dem Königsteiner-Schlüssel zur Verfügung. Damit wird auch sichergestellt, dass die für die Digitalisierung im Sonder­ vermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht am Jahresende verfallen, sondern durch die Möglichkeit der Übertragung auf das nächste Ka­ lenderjahr vollständig ausgeschöpft werden können. Der Spitzenverband Bund der Kran­ kenkassen veröffentlicht quartalsweise auf seiner Internetseite die Höhe der im laufenden Kalenderjahr noch zur Verfügung stehenden Beträge pro Land, sodass die - 104 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Antragsberechtigten einschätzen können, ob ein Antrag in diesem Jahr noch möglich ist. Die Veröffentlichung dient darüber hinaus der Transparenz, da die Beträge wegen mögli­ cher Mittelüberträge aus dem Vorjahr vom Königsteiner Schlüssel abweichen können. Zu Absatz 5 Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und Kassenärztliche Vereinigungen, die ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a bilden. Die di­ gitale Vernetzung von Kassenärztlichen Vereinigungen mit Leistungserbringern des Notfall­ managements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu einem Gesundheitsleitsystem dient der besseren und effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung sowie der Entlastung der Notfallrettung und stellt eine wesentliche Säule für ein integriertes und digital vernetztes System der Notfallversorgung dar. Die gesetzlichen Vorgaben in § 133a - insbesondere zur Schnittstellengestaltung, Datenübergabe und dem gemeinsamen Qualitätsmanage­ ment - lösen dabei bei beiden Kooperationspartnern einen notwendigen Digitalisierungs­ und Investitionsbedarf aus. Zu Absatz 6 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann den Leistungserbringern eines Landes Fördermittel bis zu dem nach Absatz 4 errechneten Betrag zuteilen. Vor einer Förderung von Leistungserbringern der medinischen Notfallrettung nach § 30 muss ein Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde erzielt werden. Durch die Beneh­ mensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden werden diese frühzeitig über die Antragsstellung informiert, so dass gegebenenfalls auch eine landesseitige Steuerung der Investitionskostenförderung, insbesondere durch Priorisierung, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel im Förderjahr erfolgen kann. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die Anträge, erlässt die Förderbe­ scheide und veranlasst die Auszahlung gegenüber den Antragsberechtigten. Mindestvo­ raussetzung der Förderung ist zunächst, dass die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Fördertatbestände eingehalten sind. Die jeweiligen Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 1 zu den förderfähigen Maßnahmen sind außerdem zu berück­ sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über die erfolgten Förderungen. Dies dient dem Ausschluss der Doppelfinanzierung nach Absatz 9. Die zuständigen Lan­ desverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen werden dadurch frühzeitig über die Förderung in Kenntnis gesetzt und können so in den jeweiligen Vertragsverhandlungen nach § 105 Absatz 1 b und § 133 Absatz 2 eine Doppelfinanzierung möglichst frühzeitig ausschließen. Zu Absatz 7 Die Antragsberechtigten haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in geeigneter Form nachzuweisen. Sofern die Fördervoraussetzungen nachträglich nicht mehr gegeben sind oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, fordert der Spitzenverband Bund der Krankenkas­ sen die bereits ausgezahlten Fördermittel zurück. Zu Absatz 8 Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderungen notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus den nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Mitteln gedeckt. - 105 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der vorzulegenden Unterla­ gen für die Antragsstellung und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form fest. Die Herstel­ lung eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit ist erforderlich, um sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes und mit den Zwecken der Förderung überein­ stimmendes Verfahren gewährleistet ist. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften ent­ sprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Antragsstellern zurückzufordern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Förderung insbesondere über Art, Umfang und Verwendungsort der Fördermittel sowie über etwaige Rückforderungen, sodass eine zweckentsprechende Mit­ telverwendung nachvollzogen und sichergestellt werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält so auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Rechtsaufsicht über den Spit­ zenverband Bund der Krankenkassen das Fördergeschehen eng zu begleiten. Die Berichts­ pflicht ist für die gesetzlich nach § 10 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infra­ struktur und Klimaneutralität vorgeschriebenen Erfolgskontrollen essentiell, da das Bundes­ ministerium für Gesundheit so nachvollziehen kann, in welchem Umfang die gesetzlichen Anforderungen der hier genannten Fördertatbestände umgesetzt und damit auch die Ziele der Förderung durch das Sondervermögen erreicht wurden. Die Berichte sind eine wichtige Grundlage für eine mögliche Evaluation der Förderung oder auch für eine Veröffentlichung der Ergebnisse. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 die nicht verausgabten oder nach dem 31. Dezember zurückgezahlte Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück. Zu Absatz 9 Investitionen nach Absatz 1 sollen nach dieser Vorschrift gefördert werden, weil über das Sondervermögen eine Mittelbereitstellung - anders als beispielsweise eine Refinanzierung über Entgelte nach § 133 Absatz 2 - unmittelbar erfolgen und somit die Digitalisierung schnell und flächendeckend vorangetrieben werden kann. Der Fördertatbestand unterstützt damit das Ziel der digitalen Vernetzung der Versorgungsbereiche und der damit einherge­ henden effizienteren Patientinnen- und Patientensteuerung und -versorgung. Für Fälle, in denen eine Finanzierung über das Sondervermögen nicht möglich ist, weil beispielsweise die Mittel im entsprechenden Haushaltsjahr bereits verausgabt sind, bleibt es bei der Mög­ lichkeit der Refinanzierung über§ 133 Absatz 2. Satz 2 verhindert eine Doppelfinanzierung durch die Krankenkassen und andere Kosten­ träger, wie zum Beispiel private Krankenversicherungsunternehmen. Zweckentsprechend abgerufene und eingesetzte Investitionskosten sind nicht mehr in den Entgelten nach § 133 Absatz 2, der Förderung nach § 105 Absatz 1 b sowie in anderweitigen Kosten- und Gebüh­ renkalkulationen gegenüber anderen Kostenträgern ansatzfähig. Zu§ 133g (Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben) Die Regelung schafft die Möglichkeit, dass die zuständigen Landesbehörden im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einem einzelnen Leis­ tungserbringer des Notfallmanagements im Land besondere koordinierende Funktionen und überregionale Aufgaben zuweisen kann. Zweck der Regelung ist die Bündelung von besonderen Aufgaben in einer Leitstelle, um Schnittstellen zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die folgenden Koordinierungs- und Ver­ netzungsaufgaben. - 106 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Nummer 1 beschreibt die korrespondierende Regelung zum § 6b des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, der die Möglichkeit einräumt, eine gleichartige Aufgabe einem Kranken- haus zuzuweisen. Das Zusammenwirken mit einer vom Land bestimmten Rettungsleitstelle ist hier bereits vorgesehen. Der Begriff Großschadenslage bezeichnet medizinische Groß- schadenslagen mit einer großen Anzahl von verletzten oder erkrankten Menschen; der Ka- tastrophen- oder Bevölkerungsschutz bleibt davon unberührt. Nummer 2 eröffnet die Möglichkeit, alle überregionalen Vernetzungs- und Koordinierungs- aufgaben, die in der Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen, der koordinierenden Leitstelle nach dieser Vorschrift zuzuweisen. Dies soll den Kassenärzt- lichen Vereinigungen, die nach § 133a Absatz 1 verpflichtet sind, ein Gesundheitsleitsystem mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zu bilden, die Abstimmung erleich- tern und Schnittstellen reduzieren. Je nach Land bestehen im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung bis zu 30 in Betracht kommende Leitstellen. Nummer 3 ermöglicht eine Konzentration von überregionalen Projekten der Digitalisierung auf eine Leitstelle, die diese Informationen und Dienste dann anderen Leitstellen im Land zur Verfügung stellen kann. Dies gilt insbesondere für Projekte wie einen interdisziplinären Versorgungskapazitätennachweis, der auch landesweit genutzt werden soll. Gleichzeitig wird die Abstimmung mit den Nachbarländern für diese Projekte erheblich erleichtert. Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die technische Infrastruktur (wie beispielsweise ein TI-Gateway) und andere Aufgaben zentral zu koordinieren und zu betreiben. Nummer 4 beschreibt die Option, Aufgaben zu konzentrieren, die bereits jetzt in vielen Län- dern zentral wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Koordinierungszentralen für Intensivtransporte, den Einsatz von Spezialrettungsmitteln, die überregional zum Ein- satz kommen, oder spezifische Anforderungen der Luftrettung. Das Nähere zum Inhalt der übertragenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ver- einbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständi- gen Landesbehörden oder mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzen- verband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deut- schen Krankenhausgesellschaft jährlich mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Not- fallmanagements sie die Aufgaben der koordinierenden Leitstelle zugewiesen hat. Zu Nummer 20 (§ 140f) Mit der Ergänzung wird geregelt, dass die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundes- ausschuss auch bei Beschlüssen zu Richtlinien nach § 123c ein Antragsrecht hat. Zu Nummer 21 (§ 279) Die Begrenzung der Amtszeiten für die Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrä- ten der Medizinischen Dienste, die von den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen gewählt werden, wird von zwei auf drei Amtszeiten gelockert. Gleichzeitig wird die Begren- zung der Ehrenämter in Selbstverwaltungsorganen von Versicherungsträgern, Verbänden von Versicherungsträgern und Medizinischen Diensten von zwei auf drei Ehrenämter er- weitert. Mit diesen Änderungen wird der zunehmenden Fluktuation der Mitglieder in den Verwaltungsräten entgegengewirkt und ihre Professionalisierung unterstützt. Darüber hin- aus werden die sich abzeichnenden Probleme bei der Nachbesetzung von Mitgliedern be- hoben und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane sicherge- stellt. Dies gilt über den Verweis in § 282 Absatz 2 Satz 7 auch für den Medizinischen Dienst Bund. - 107 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Nummer 22 (§ 283) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 auch auf die Zusammenarbeit in organisatorischen und pflegefachlichen Fragen der Richtlinien nach § 53d Elftes Buch Sozialgesetzbuch be- zieht. Damit wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die untergesetzliche Ausgestal- tung der Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Sowohl die Gremienstruktur als auch die Prozesse zur Zu- sammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Medizinischen Dienste sind sachgerecht und effizient nur für beide Rechtsbereiche – gesetzliche Krankenversi- cherung und soziale Pflegeversicherung - übergreifend zu regeln. Die Klarstellung erfolgt dabei lediglich in § 283, weil sämtliche Regelungen zur Zusammenarbeit durch den MD Bund – anders zum Beispiel als bei den Richtlinien zur Personalbemessung - in einer ein- heitlichen Richtlinie festgelegt werden sollen. Zu Nummer 23 (§ 291b) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Einbindung von Notaufnahmen in den Not- dienst durch Kooperationsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung wird nun- mehr in § 75 Absatz 1b Satz 12 geregelt. Zu Nummer 24 (§ 294a) Die bisher bestehende Regelung hat den Zweck, eine datenschutzrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für Mitteilungspflichten für Ärzte und Zahnärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen, Krankenhäuser und Kassenärztliche sowie kassenzahnärztliche Vereinigun- gen für versichertenbezogene Daten zu schaffen, die die Krankenkassen benötigen, um prüfen zu können, ob sie hinsichtlich ihrer Leistungsaufwendungen Erstattungsansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern oder Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gel- tend machen können. Diese Regelung wird nun auf die Leistungserbringer der medizini- schen Notfallrettung erweitert. Gerade in Unfallsituationen und bei Verletzungen ist dies meist vergleichsweise einfach erkennbar und macht in der Notfallrettung einen nicht uner- heblichen Umfang aus. Eine Prüfung von Erstattungsansprüchen durch die Krankenkasse ist aus diesem Grund sachgerecht. Zu Nummer 25 (§ 302) Zu Absatz 1 § 302 regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer und somit auch diejenige der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sowie wie bisher die übrigen Abrechnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten nach § 60. Es besteht insoweit grundsätzlich die Verpflichtung, den Krankenkassen im Wege elektro- nischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diag- nose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291a Ab- satz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben. Bei der Abrechnung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 sind anstelle der ärztlichen Verordnung die für die Prüfung des Leistungsanspruch erfor- derlichen Angaben und anstellte der Arztnummer des verordnenden Arztes eine Fallidenti- fikationsnummer zu übermitteln. Das Nähere zu Art und Umfang der erforderlichen Anga- ben zur Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30 Absatz 2 bestimmt der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten in seiner Richtline nach - 108 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Absatz 2 Satz 1. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis über die aufgrund einer in § 30 Absatz 3 Satz 1 genannten softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage getroffenen Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 gilt. Auch zu diesem Nachweis regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere. Dies ist sachgerecht, da die bisherige Praxis, dass der Transport nach Ab- schluss des Einsatzes ärztlich verordnet wird, entfällt. Die Regelung adressiert nun an die Leistungserbringer des Notfallmanagements, welche die Indikation für ein Einsatzmittel stellen. Dies erfolgt in der Regel durch die grundsätzliche Festlegung durch die ärztliche Leitung des Leistungserbringers, beispielsweise die ärztliche Leitung. Wenn der Nachweis noch nicht durch die einheitliche und reproduzierbare Ergebnisse der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage erbracht wird, regelt der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen Übergangsregelungen den Nachweis auf andere Weise. Die eineindeutige Falliden- tifikationsnummer, deren genaue Ausgestaltung ebenso in der Richtlinie erfolgt, dient der Zuordnung der Einsatzaufträge des Notfallmanagements und der durchgeführten Einsätze der notfallmedizinischen Versorgung und des Notfalltransportes. Die Vorgaben in der sollten so ausdifferenziert werden, dass einerseits der Verwaltungs- aufwand minimiert wird, andererseits eine ausreichende Begründung der Leistung vorliegt. Aufgrund bereits jetzt weitgehend erfolgender elektronischer Datenerfassung auf der Grundlage von bundesweit verbreiteten Datensatzstandards wie etwa dem MIND-Daten- satz der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin ist die Ausgestaltung der Vorgaben von Art und Menge der Leistung sowie Angaben zu vorläufiger Diagnose und Befund an diesen auszurichten. Wesentliche Angaben, die eine Prüfung von Qualität, Wirtschaftlichkeit sowie Plausibilität der Leistung zulassen (wie beispielsweise Ort der Versorgung, Art und Anzahl der eingesetzten Rettungsmittel, Qualifikation des einge- setzten Personals) sowie bei erfolgten Transporten auch das Transportziel sind in der Richt- linie zu berücksichtigen. Bei Verlegungen mit Einsatzmitteln der Notfallrettung zwischen Krankenhäusern sollten der Verlegungsgrund oder andere Angaben aufgeführt werden, um den Krankenkassen eine Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Der Leistungserbringer der notfallmedizinischen Versorgung oder des Notfalltransports ist verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen Leistungs- erbringer des Notfallmanagements zu übermitteln, der die Entscheidung zur Veranlassung der Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 getroffen hat. Dies ist notwendig, da den Leistungserbringern des Notfallmanagements regelhaft diese Daten nicht vorliegen und somit keine Abrechnung möglich wäre. Zu Absatz 2 Der Richtlinie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gemäß Absatz 2 Satz 1 kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Durch die bundesweite Standardisierung der Abrechnungsdaten wird die Etablierung von Schnittstellen beispielsweise zu den Primär- systemen der medizinischen Dokumentation der Leistungserbringer vereinfacht und auch die Vergleichbarkeit von Leistungen und damit die Transparenz zukünftig verbessert. Ab- satz 2 Satz 7 gibt vor, dass nach Erfüllung der aufgeführten Bedingungen nur noch eine elektronische Datenübermittlung zulässig ist. Zu Nummer 26 (§ 354) Die Regelung soll ermöglichen, dass Zugriffsberechtigte auch in Behandlungskontexten au- ßerhalb einer Leistungserbringerinstitution oder unter Überbrückung einer räumlichen Dis- tanz, beispielsweise im Rahmen einer rettungsdienstlichen Notfallversorgung, einer not- dienstlichen Akutversorgung oder im Rahmen einer telemedizinisch unterstützten Versor- gung, auf Daten in der elektronischen Patientenakte zugreifen und erhobene Daten des Versicherten dort speichern können. Die Gesellschaft für Telematik wird beauftragt, die hierfür erforderlichen technischen Verfahren festzulegen sowie die notwendigen - 109 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 technischen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte zu schaffen. Hierbei ist sicherzustellen, dass es sich um ein geeignetes und sicheres technisches Verfahren han- delt, welches dem Schutz der in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten mit einem entsprechenden Sicherheitsstandard hinreichend Rechnung trägt. Zu Nummer 27 (§ 370a) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 28 (§ 377) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Terminologie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Notfallambulanzen werden künftig einheitlich als Notaufnahmen be- zeichnet. Zu Nummer 29 (§ 394) Nach § 30 Absatz 3 umfasst das Notfallmanagement auch die telefonische und telemedizi- nische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofort- maßnahmen, sowie die Nutzung von auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthel- feralarmierungssystemen und die Nutzung des AED-Katasters nach dieser Vorschrift. Nach dem Beginn einer sofortigen Reanimation ist die Defibrillation eine zentrale Maßnahme beim plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstand. Eine Defibrillation durch Ersthelfer erhöht die Überlebensrate erheblich. Zur Defibrillation sind dementsprechende Geräte für die Anwen- dung durch Laien, sogenannte automatische externe Defibrillatoren (AED), notwendig. Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet daher ein öffentlich zugängliches bundesweites Kataster, das im Rahmen des Notfallmanagements verwendet werden kann und das durch einen zentralen Zugang zu erreichen ist. Die erforderlichen Daten erhält das Kataster über die Meldeverpflichtung nach einem neuen § 17 a der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten jeweils per Schnittstelle oder über ein bereitzustellendes elektronisches Meldeformular. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten aktuell gehalten werden. Auch wenn ein tagesaktuelles Kataster wünschenswert ist, könnte eine entspre- chende Meldepflicht die Betreiber analoger Geräte überfordern, bei denen es sich häufig auch um private Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen handelt. Es sollte ver- mieden werden, dass die Meldepflicht an das Kataster dazu führt, dass diese Einrichtungen sich gegen die Bereithaltung eines AED entscheiden, und damit der Verbreitung und der Verfügbarkeit von AED entgegengewirkt wird. Aus diesem Grund wird ein monatsaktuelles Kataster angestrebt. Mit zunehmender Verbreitung von Geräten, die automatisiert melden, wird die verzögerte Meldung von AEDs eine immer geringere Rolle spielen. Zu Absatz 1 Absatz 1 schafft die formelle rechtliche Grundlage für ein bundeseinheitliches, über elekt- ronische Netzwerke öffentlich zugängliches Kataster von AED-Geräten. Ziel ist die syste- matische Erfassung und Bereitstellung von Informationen, die es Laien, Leistungserbringer und Ersthelfer-Apps ermöglicht, einen Laien Defibrillator schnell digital zu lokalisieren und so die Überlebenschancen von Personen mit außer-klinischem Herzstillstand zu erhöhen. Die Norm lässt eine organisatorische Wahl: Entweder betreibt eine öffentliche Stelle das Kataster oder das Bundeministerium für Gesundheit beauftragt einen fachlich qualifizierten privaten Dienstleister. Diese Flexibilität ist sachgerecht, weil die technische Umsetzung, Skalierung und der Betrieb IT- und Betriebskenntnisse erfordern können. Zu Absatz 2 - 110 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die Wirksamkeit eines AED-Katasters hängt unmittelbar von technischer Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Schnittstellenfähigkeit ab. Die Vorgaben zielen darauf ab, dass das Ka- taster jederzeit digital öffentlich zugänglich, technisch sicher und in bestehende Rettungs- ketten integrierbar ist. Nur so kann es in Notfällen schnell und automatisiert genutzt werden (z. B. Einbindung in Leitstellensysteme oder Push-Benachrichtigungen an Ersthelfer). Die technischen Voraussetzungen für die Schnittstellen werden im Rahmen der Bestellung vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Obwohl die primären Nutzer des AED Katasters die Leistungserbringer des Notfallmanagements sein dürften, ist die öffentliche Weboberfläche weiterzuentwickeln: sie sollte barrierefrei und geeignet für Mobilgeräte sein sowie eine einfache Suchfunktion aufweisen. Zur Verfügbarkeit gehören unter anderem re- gelmäßige Backups, Redundanz und ein Notfall-Recovery-Plan. Zu Absatz 3 Absatz 3 beschreibt, welche Informationen veröffentlicht werden müssen. Diese Daten er- hält der Katasterbetreiber entweder über die Meldeverpflichtung nach § 12 Absatz 2 der Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukte oder aber über freiwil- lige Meldungen. Die Adresse und Geokoordinaten sind erforderlich für präzise Navigation und Routing (Leit- stellen und Helfer brauchen Koordinaten für Navigation). Informationen zur Zugänglichkeit wie Zugangszeiten und Erreichbarkeiten sind erforderlich, da nicht alle AEDs jederzeit öf- fentlich zugänglich sind. Zu Absatz 4 Damit das Kataster flächendeckend und aktuell gefüllt wird, braucht es einfache digital ge- stützte Meldewege (Webformulare, API-Schnittstellen für automatisierte Meldungen von Herstellern, Betreibern, Kommunen). Gleichzeitig ist eine Sicherstellung der Datenqualität entscheidend. Eine stichprobenhafte Plausibilitätsprüfungen und kontinuierliche Qualitäts- sicherung erhöhen die Zuverlässigkeit. Darunter kann ein Abgleich der Adresse und des Namens der meldenden Einrichtung fallen. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die öffentliche Bereitstellung der Katasterdaten ohne Personenbe- zug zu erfolgen hat; das dient dem Datenschutz und minimiert Risiken. Gleichzeitig räumt die Norm dem Katasterbetreiber die Befugnis ein, personenbezogene Daten in dem Um- fang zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (z. B. Betreiber-Ansprechpartner für Rückfragen oder zur Verifikation neuer Einträge). Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Der neugefasste § 75 Absatz 1e sieht neben den bereits bestehenden und durch Artikel 1 in § 75 Absatz 1e überführten Evaluations- und Berichtspflichten der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung weitere Pflichten vor, die mit der Einführung der Akutleitstelle einhergehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt dem Bundesministerium für Gesundheit ein entsprechendes Evaluationskonzept vor. Artikel 2 tritt am 1. Juli […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservice- stelle bis zum 30. Juni […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewer- tung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum 30. Juni […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Regelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. - 111 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Artikel 3 (Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Definition der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendlichen nach § 123b. Zu Artikel 4 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab- satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege- lung im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgeben, wenn eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforder- liche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht aus- reichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese au- ßerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelba- ren Anschluss an den Tag der Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Kranken- hausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen. Die Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die Versorgung mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen. Zu Artikel 5 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung) Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Ab- satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen nach der vorgesehenen Rege- lung im Rahmen der Notfallversorgung apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf an Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis abgegeben, wenn eine Thera- pie sofort begonnen werden muss und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn diese außerhalb der ortsüblichen Geschäftszei- ten von Apotheken erfolgt, oder wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage. Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Versorgung mit apothekenpflichtigen Medizinprodukten entsprechend der Arz- neimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt. Die Notdienstpraxen kön- nen die Medizinprodukte über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen. Zu Artikel 7 (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) Zu Nummer 1 Mit § 12 Absatz 2 Satz 4 wurde bisher festgelegt, dass der Betreiber durch den Hersteller Daten des Automatischen Externen Defibrillators (AED) zur Funktionsfähigkeit, dem Stand- ort und der öffentlichen Zugänglichkeit öffentlich abrufbar zur Verfügung zu stellen muss. Durch die Einführung des AED-Katasters in § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der damit einhergehenden Verpflichtung des Betreibers zur Meldung in § 17a wird - 112 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 konkretisiert wie die Daten öffentlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Satz kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 2 AEDs sollen im Falle von Herz-Kreislauf-Notfällen von Laien zur Ersten Hilfe eingesetzt werden. Der Einsatz eines AEDs kann die Überlebenschancen von Personen, die einen Herzinfarkt oder eine Herzrhythmusstörung erleiden, erheblich steigern. Daher ist es ent- scheidend, dass AEDs im Notfall schnell auffindbar sind. Mit § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (neu) wird ein AED-Kataster errichtet. Die im AED- Kataster hinterlegten Daten sollen im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 3 Satz 2 verwendet werden. Die erforderlichen Daten soll das AED-Kataster vom Betreiber des AED erhalten. Daher wird mit Absatz 1 der Betreiber verpflichtet, die Angaben, die durch Absatz 2 näher konkretisiert werden, binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des AED an das AED-Kataster zu melden. Das AED-Kataster ist gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 1. Januar 2027 zu errichten. Um bereits vor diesem Datum in Betrieb genommene AED zu erfassen, sind für diese AED die Angaben nach Absatz 2 spätestens bis zum 2. Februar 2027 an das AED-Kataster zu melden. Da Betreiber von AED oft ehrenamtlich tätig sind, soll den Betreibern ausreichend Zeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Mit Absatz 2 werden die vom Betreiber zu meldenden Angaben, welche für das AED-Ka- taster gemäß § 394 SGB V erforderlich sind, festgelegt. Es bedarf standardisierter Daten- strukturen, die es den verschiedenen Systemen der Leitstellen, Ersthelfer-Apps und öffent- lich zugänglichen Webportalen ermöglichen, die eingetragenen Daten abzurufen um einen AED im Notfall schnellstmöglich zu lokalisieren. Die Erhebung der Daten beschränkt sich auf das notwendige Minimum, um eine möglichst schlanke Datenstruktur zu gewährleisten. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Katas- ters und minimiert die zusätzlichen Belastungen für die Betreiber von AEDs. Die Anforde- rungen werden bewusst niedrig gehalten, da die Geräte nicht nur im professionellen Ge- sundheitssektor eingesetzt werden, sondern auch ehrenamtlichen in allen Bereichen mit hohem Publikumsverkehr installiert werden sollen, insbesondere durch Vereine, Bildungs- einrichtungen oder Unternehmen. Ziel ist es, die Datensammlung so zu gestalten, dass das AED-Kataster Wirksamkeit entfalten kann und gleichzeitig die Anforderungen für potenzi- elle Betreiber so niedrigschwellig sind, dass sie nicht von einer Anschaffung abgehalten werden. Die Adresse und die Geokoordinaten sind entscheidend für die präzise Lokalisation des Gebäudes, in dem der AED betrieben wird. Zusätzliche Informationen zur Zugänglich- keit erleichtern die schnelle Auffindbarkeit des Geräts innerhalb des Gebäudes. Der Name und die Kontaktdaten des Betreibers werden für die Verarbeitung im AED-Kataster benötigt. Personenbezogene Angaben werden vom Kataster nicht veröffentlicht. Absatz 3 beschreibt, in welcher Form der Betreiber die Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster zu übermitteln hat. Sofern der AED über offene, mit dem Kataster kompatible Schnittstellen verfügt, hat der Betreiber die Angaben mittels dieser Schnittstellen an das AED-Kataster zu melden. Nicht alle auf dem Markt befindlichen AED verfügen über eine solche Schnittstellenoffenheit. In diesem Fall soll die Meldung der Angaben nach Satz 2 über das vom AED-Kataster zur Verfügung gestellte elektronische Meldeformular erfolgen. Zur optimalen Nutzung des Katasters ist es entscheidend, dass die übermittelten Daten stets aktuell gehalten werden. Der Betreiber des AED ist daher verpflichtet, Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen innerhalb von 30 Tagen an das Kataster zu über- mitteln. Auch die Außerbetriebnahme des AEDs muss innerhalb dieses Zeitraums gemeldet werden. Eine Änderung des Funktionszustands von fernüberwachten AEDs sollte, sofern möglich, unverzüglich und automatisiert an das Kataster übermittelt werden. - 113 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Zu Artikel 8 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) In den Grenzregionen der Bundesrepublik Deutschland kommt es immer wieder zu Grenz- übertritten deutscher Rettungsdienstfahrzeuge im Rahmen von Einsatzfahrten ins benach- barte Ausland sowie im Gegenzug zu Fahrten von Fahrzeugen ausländischer Rettungs- dienste in, aus und durch das Bundesgebiet. Oft geschieht dies, weil das Durchfahren des fremden Staatsgebietes eine Abkürzung darstellt und somit der schnellen Hilfe für die Pati- entinnen und Patienten an Bord der Rettungsdienstfahrzeuge dient. Zudem kommt es im- mer wieder zur Einlieferung oder Verlegung von Patientinnen und Patienten in ein Kranken- haus eines Nachbarstaates, zum Beispiel auf Grund der schnelleren Erreichbarkeit oder der dort vorhandenen speziellen medizinischen Kenntnisse. Der Rettungsdienstbedarf die- ser Rettungsdienstfahrzeuge umfasst regelmäßig auch Betäubungsmittel in einer dem Ret- tungsdienstbedarf angemessenen Menge. Bei den vorgenannten Fahrten sind daher grundsätzlich die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Betäubungs- mitteln zu beachten. Die Fahrten von Rettungsdienstfahrzeugen in den Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland und den Anrainerstaaten sind bisher Gegenstand verschiedener bilateraler Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einzelner Bundesländer mit den benachbarten Staaten. Die Anpassung des Deutsch-Tschechischen Rahmenabkom- mens für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst ist seit längerer Zeit politisch verein- bart und steht derzeit vor der Unterzeichnung. Das bestehende Abkommen, das seit 2014 in Kraft ist, wird durch die neue Vereinbarung aktualisiert, um insbesondere die Einbezie- hung von Betäubungsmitteln in Rettungsdienstfahrzeugen ohne Arztbesetzung rechtskon- form zu regeln und so die Benachteiligung grenzüberschreitender Rettungseinsätze zu be- seitigen. Parallel dazu wird aktuell ein ähnliches Abkommen mit Österreich verhandelt, welches ver- gleichbare Regelungen enthalten soll. Diese Entwicklungen zeigen den fortlaufenden poli- tischen Willen, die grenzüberschreitende Notfallversorgung zum einen rechtlich sicher und zum anderen praxisgerecht zu gestalten. Auch an den übrigen Grenzen wird die Rege- lungsnotwendigkeit formuliert. Bilaterale Abkommen zur Durchführung des grenzüber- schreitenden Rettungsdienstes sind grundsätzlich mit jedem Nachbarstaat denkbar. Um solche Fahrten zukünftig auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen und dem Wunsch der benachbarten Partnerstaaten nach übereinstimmenden gesetzlichen Regelun- gen zur Verwaltungsvereinfachung nachzukommen, sollen die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- fuhr des Rettungsdienstbedarfes an Betäubungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr von Rettungsdienstfahrzeugen dahingehend vereinfacht werden, dass sie von der Anwen- dung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) ausgenommen werden. Dies entbindet jedoch die Angehörigen des Rettungsdienstes im Falle einer Grenzüber- schreitung nicht von der Verpflichtung, sich über die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Anrainerstaates zu informieren und entsprechende Vorsorge zu treffen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der neu gefassten Regelung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) wird die bishe- rige Ausnahme von der Erlaubnisflicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- kehr von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten fortgeführt. Die Regelung des neu eingeführten Buchstaben b) nimmt nunmehr auch die Ausfuhr und die Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Erlaubnispflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 aus, wenn diese als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes grenzüberschreitend mitgeführt werden. - 114 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Die bisherige Ausnahmetatbestand von der Erlaubnispflicht für den Reisebedarf von Pati- enteninnen und Patienten wird unter § 4 Absatz 1 Nummer 5 fortgeführt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe b § 11 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der BtMAHV, soweit es zur Si- cherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationa- len Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird die Verordnungsermächtigung zukünftig explizit um die Möglichkeit erweitert, Regelungen über das Mitführen von Betäu- bungsmitteln auf Fahrzeugen des Rettungsdienstes im grenzüberschreitenden Verkehr zu erlassen. Damit werden die notwendigen Anpassungen der BtMAHV ermöglicht, um die Befreiung solcher Fahrten von den ansonsten gültigen Erlaubnis- und Genehmigungspflich- ten bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu ermöglichen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 1 Zu Artikel 9 (Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) Durch den neu eingefügten § 13 Absatz 6 finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung auf die Durchfuhr einer angemessenen Menge an Betäubungsmitteln, wenn die Betäubungs- mittel als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes mitgeführt wer- den. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Rettungsdienstfahrzeugen, zukünftig das Bundesgebiet zu durchfahren, ohne die Regelungen der Durchfuhr nach den Absätzen 1 bis 4 einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfs des die Grenze überschreitenden Rettungsdienstfahrzeuges sind. Die Anwendung von Betäubungsmitteln durch Angehörige des ausländischen Rettungs- dienstes an Patientinnen und Patienten richtet sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Betäubungsmittelrechts und damit ins- besondere nach § 13 Absatz 1 und 1b BtMG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Durch die Einfügung des neuen § 15 Absatz 1 Nummer 2 wird das Mitführen von Zuberei- tungen der in den Anlagen II und III des BtMG aufgeführten Stoffe auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes in angemessener Menge als Rettungsdienstbedarf von den Vorschriften der §§ 1 bis 12 über die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln befreit. Dadurch benö- tigen weder deutsche noch ausländische Rettungsdienstfahrzeuge beim Grenzübertritt aus dem Bundesgebiet heraus eine Ausfuhrgenehmigung nach § 9 noch beim Grenzübertritt in das Bundesgebiet eine Einfuhrgenehmigung nach § 3. Voraussetzung ist auch insoweit, dass die Betäubungsmittel Bestandteil des Rettungsdienstbedarfes des jeweiligen Ret- tungsdienstfahrzeuges sind. Das Erfordernis einer ausländischen Genehmigung zur - 115 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 Einfuhr in oder zur Ausfuhr aus dem benachbarten Staate berührt dies nicht. Dazu bedarf es zusätzlich einer entsprechenden rechtlichen Regelung in dem betreffenden Anrainer- staat. Die mit der ehemals Vierten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vor- schriften erfolgte explizite Öffnung für Zubereitungen der in der Anlage II des BtMG aufge- führten Stoffe wird auch hier berücksichtigt und ermöglicht dem Rettungsdienst anderer Staaten das Mitführen der in ihren Ländern, nicht aber in Deutschland verkehrs- und ver- schreibungspflichtigen Betäubungsmittel. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 10 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) Zu Nummer 1 Gemäß Satz 3 in Verbindung mit § 17 des Bundesmantelvertrags-Ärzte sind bestimmte Facharztgruppen verpflichtet, wöchentlich mindestens fünf offene Sprechstunden ohne vor- herige Terminvereinbarung anzubieten und an die jeweilige zur Sicherstellung der Versor- gung zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. Diese Regelung wird durch einen neuen Satz 4 konkretisiert, um im Sinne der Reform der Notfallversorgung eine bessere Verteilung der offenen Sprechstunden zu erreichen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen bei der Festsetzung ihrer offenen Sprechstunden nunmehr explizit auch die Be- dürfnisse der Patientinnen und Patienten nach einer ausreichenden Versorgung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit berücksichtigen. Ziel muss dabei sein, dass die Patientinnen und Patienten möglichst an jedem Wochentag während der Sprechstundenzeiten die Möglich- keit haben, bei akutem Behandlungsbedarf auch ohne vorherige Terminvereinbarung eine vertragsärztliche Versorgung (in den zur offenen Sprechstunde verpflichteten Arztgruppen) in Anspruch nehmen zu können. Die gleichmäßige Verteilung der offenen Sprechstunden über die Woche ist nicht durch jede einzelne Vertragsärztin beziehungsweise jeden einzel- nen Vertragsarzt, sondern innerhalb der jeweiligen Arztgruppe nach § 17 Absatz 1c Bun- desmantelvertrag-Ärzte sicherzustellen. Hierzu bedarf es – abhängig von der bisherigen Planung der betroffenen Arztpraxen – unter Umständen einer durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungauftrages koordinierten Abstimmung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einer Arztgruppe in einem Planungsbereich über die Terminierung der jeweiligen offenen Sprechstunden. Dadurch werden die Möglichkeiten der Akutleitstellen verbessert, Versicherte im Akutfall an offene Sprechstunden zu vermitteln und diese haben somit seltener Anlass, eine Notaufnahme oder eine Notdienststruktur in Anspruch zu nehmen. Auch die Möglichkeiten der Integrierten Notfallzentren, Versicherte nach der Ersteinschätzung in die vertragsärztliche Regelversorgung weiterzuleiten, werden so verbessert. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 3 Gemäß dem neuen Satz 8 werden die Bundesmantelvertragspartner nunmehr verpflichtet, bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden nach Satz 3 zu treffen. Dabei sollen, anknüpfend an den neuen Satz 4, durch die Regelungen im Bundesmantelvertrag-Ärzte bundeseinheitliche Vorgaben zur Umsetzung einer möglichst gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der offenen Sprechstunden innerhalb der Arztgruppen in den Planungsbereichen getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - 116 - Bearbeitungsstand: 31.03.2026 13:29 insbesondere während der Schließzeiten der Integrierten Notfallzentren möglichst umfas- send offene Sprechstunden angeboten werden sollen. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zu Absatz 2 Artikel 2 tritt am […] in Kraft. Dadurch wird bewirkt, dass die bestehende Evaluations- und Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bezüglich der Terminservicestelle bis zum […] weiter besteht. Die erweiterte Pflicht zur Evaluation und Bewertung auch der neu geregelten Akutleitstelle nach dem neugefassten § 75 Absatz 1e soll damit erst ein Jahr später, zum […], bestehen. Aufgrund der Notwendigkeit, die neuen gesetzlichen Re- gelungen zur Akutleitstelle erst in der Praxis umzusetzen, würde ein früherer Bericht hierzu kein belastbares Ergebnis bringen. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Das Inkrafttreten von Artikel 7 ist auf das Datum abgestimmt, bis zu dem das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 394 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das AED-Kataster errichtet.
14.04.2026 Datei PD
KHAG im Bundesgesetzblatt
Das KHAG reagiert insbesondere auf Umsetzungsprobleme der Länder und Krankenhäuser. Zentrale Inhalte sind ua: 1. Mehr Flexibilität für die Länder Die Länder erhalten deutlich erweiterte Entscheidungsspielräume bei der Zuweisung von Leistungsgruppen und bei Ausnahmen. Sie sind dabei nicht mehr strikt an die ursprünglich vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden und können im Einvernehmen mit den Krankenkassen notwendige Abweichungen zulassen – vor allem zur Sicherung der Versorgung im ländlichen Raum. 2. Anpassung der Leistungsgruppen Die Zahl der Leistungsgruppen (zu finden in der Anlage 1 auf den Seiten 42 bis 96) ist von ursprünglich 65 auf 61 reduziert worden . Zugleich werden Ausnahmeregelungen eingeführt, insbesondere: Flexibilisierung von Mindestfallzahlen in der Onkochirurgie, Möglichkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA), niedrigere Fallzahlgrenzen festzulegen, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Damit wird der ursprüngliche Spezialisierungsansatz stellenweise abgeschwächt. 3. Verschiebung der Vorhaltevergütung Die Einführung der neuen Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. 2026 und 2027 gelten als budgetneutral, 2028/2029 bilden die Konvergenzphase, ab 2030 soll die Vorhaltevergütung voll wirksam werden. Auch neue Zuschläge und Förderbeträge sowie bestehende Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden entsprechend verlängert. 4. Neuordnung der Finanzierung des Transformationsfonds Die Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds wird grundlegend geändert: Der Bundesanteil wird nicht mehr aus Mitteln der GKV, sondern aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Der Bundesanteil steigt insgesamt auf 29 Mrd. € über zehn Jahre (2026–2035). Zeitweise gibt es höhere Jahrestranchen (2026–2029). Künftig können auch Universitätskliniken gefördert werden. Damit werden Länder und Krankenkassen entlastet. 5. Sicherung bestehender Versorgungsstrukturen Bewährte Fachkliniken (z. B. Krebszentren) sollen nicht allein aufgrund starrer Qualitätsvorgaben aus der Versorgung fallen. Mindestvorgaben können angepasst werden, um Versorgungslücken zu vermeiden.
14.04.2026 Beitrag PD
BMG: neuer Referentenentwurf zur Notfallreform
Der neue Referentenentwurf mit Stand vom 31. März 2026 übernimmt trotz der über 1.700 angezeigten Änderungen die Systematik des bisherigen Entwurfs, nimmt jedoch in zahlreichen Vorschriften redaktionelle Präzisierungen und punktuelle inhaltliche Anpassungen vor. Die beabsichtigte Neuordnung der Notfallversorgung mit einer stärkeren Steuerung der Patientinnen und Patienten sowie einer Ausweitung der Verantwortlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bleibt unverändert. Begrifflich wird das Regelungsgefüge neu justiert, etwa durch die Einführung des Begriffs „rettungsdienstlicher Notfall“ und die Ersetzung der bisherigen „Rettungsleitstellen“ durch „Leistungserbringer des Rettungsmanagements“. Die standardisierte Notrufabfrage wird nun ausdrücklich als „softwarebasiert“ bezeichnet. In § 30 SGB V‑E (medizinische Notfallrettung) entfällt die bislang vorgesehene Klarstellung, wonach die Entscheidung der standardisierten Notrufabfrage als Nachweis des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls gegenüber der Krankenkasse gilt. In § 60 SGB V‑E werden Regelungen zu Krankentransportflügen vollständig gestrichen. § 75 SGB V‑E konkretisiert die Sicherstellungsaufgaben der KVen, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zur bundesweit einheitlichen Nutzung elektronisch gestützter Wartezeiten‑ und Dispositionssysteme. Der Umfang der notdienstlichen Akutversorgung wird geringfügig erweitert, u. a. um Bescheinigungen zur notwendigen Betreuung erkrankter Kinder. Die Qualifikationsanforderungen an nichtärztliches Fachpersonal werden präzisiert; der Bundesärztekammer wird ein formelles Beteiligungsrecht eingeräumt. Für die zahnärztliche Notfallversorgung werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen stärker eingebunden (§ 75, § 123 SGB V‑E). Vorgesehen ist nun ausdrücklich eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sowie die Möglichkeit zusätzlicher zweckgebundener Finanzierungsvereinbarungen. In § 76 SGB V‑E wird klargestellt, dass vermittelte ambulante Krankenhausbehandlungen einschließlich nachfolgender Sicherungsbehandlungen von der freien Arztwahl umfasst sein können. § 120 SGB V‑E führt neue Voraussetzungen für die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen an Krankenhausstandorten ohne INZ ein. In § 123 SGB V‑E entfallen weitgehend die Regelungen zu Verträgen zwischen KVen/Krankenhäusern und Apotheken. Stattdessen sieht Artikel 4 eine Änderung des Arzneimittelgesetzes in § 43 vor, wonach Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen ein begrenztes Abgaberecht für Arzneimittel und bestimmte Medizinprodukte zur unmittelbaren Anschlussversorgung erhalten (begrenztes ärztliches Dispensierrecht im Notdienst). So sollen sie künftig Arzneimittel für den akuten Bedarf in eng begrenzten Fallkonstellationen und bis zu einer Drei‑Tage‑Menge abgeben dürfen. Dieses Modell ersetzt frühere Überlegungen zu apothekenbezogenen Kooperationsverträgen weitgehend. Die Notfallreform soll Ende April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Die Reform verzögert sich damit weiter; ursprünglich sollte sie bereits Ende März von der Bundesregierung beschlossen sein. Das Gesetz soll das parlamentarische Verfahren in diesem Jahr durchlaufen und könnte damit Anfang 2027 in Kraft treten.
14.04.2026 Beitrag PD
KOAAusschuss-130426.pdf
13. April 2026, 08:07 Uhr Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 12. April 2026 1 2 Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben im Lichte aktueller Krisen in der Welt 3 wichtige Entscheidungen für Reformen unseres Landes und die Entlastung der 4 Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft getroffen. Die unmittelbare Reduzierung 5 der Spritpreise steht dabei aktuell im Mittelpunkt der Anstrengungen. Der 6 Koalitionsausschuss hat außerdem den Rahmen für die Reform der Gesetzlichen 7 Krankenversicherung gebilligt und sich intensiv mit der Auflösung der finanziellen 8 Handlungsbedarfe der Bundeshaushalte 2027 und 2028 befasst. Ziel der Koalition sind 9 Maßnahmen, um kurzfristig Abhilfe in akuten Krisenthemen zu schaffen und 10 andererseits strukturelle Reformen einzuläuten. 11 12 Energiesofortprogramm 13 Wir werden ein Energiesofortprogramm mit den folgenden Maßnahmen umsetzen: 14 • Wir wollen Verbraucher und Wirtschaft bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 15 Milliarden Euro entlasten. Dafür werden wir die Energiesteuer bei Diesel und Benzin 16 um jeweils ca. 17 Cent brutto pro Liter begrenzt auf zwei Monate senken. 17 • Wir begrüßen in diesem Zusammenhang die Ankündigung der Europäischen 18 Kommission analog zum EU-Energiekrisenbeitrag 2022, Maßnahmen gegenüber 19 der Mineralölwirtschaft zu prüfen. Die Gegenfinanzierung der steuerlichen 20 Entlastungen erfolgt durch kartellrechtliche oder steuerrechtlich abgesicherte 21 Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen. 22 • Darüber hinaus wollen wir das Kartellrecht weiter verschärfen. Im Zuge der 23 geplanten GWB-Novelle werden wir den Handlungsbereich des Bundeskartellamts 24 erweitern. Es soll die Möglichkeit erhalten, auch Daten auf den der Abgabe an 25 Letztverbraucher vorgelagerten Stufen zu erheben, um missbräuchliches Verhalten 26 schneller festzustellen. Zur Bereitstellung der notwendigen Daten wollen wir die 27 Unternehmen der Branche verpflichten. Damit kann das Kartellamt auch besser 28 feststellen, ob beim Übergang von einer Marktstörung in eine wirtschaftliche 29 Normallage sinkende Rohstoffpreise schnell an Verbraucher weitergegeben 30 werden. Zudem werden wir darauf hinwirken, dass das Bundeskartellamt die 2023 31 geschaffenen kartellrechtlichen Möglichkeiten von Abhilfemaßnahmen nach 32 Sektoruntersuchungen bis hin zu Vorteilsabschöpfungen konsequent verfolgt. 33 2 Langfristig müssen wir zudem das Energieangebot ausweiten, um die Abhängigkeiten 34 im Energiebereich zu reduzieren. Dazu gehört auch die Nutzung heimischer 35 Energiequellen, z.B. die Erschließung ausgewählter heimischer Gasvorkommen. 36 Zudem treiben wir den Ausbau der Erneuerbaren Energien ambitioniert voran. Auch 37 die Stromnetzverbindungen zu unseren europäischen Nachbarn bauen wir aus. 38 39 Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland 40 Die Koalition wird es Arbeitgebern im Jahr 2026 ermöglichen, eine steuer- und 41 abgabenfreie Entlastungsprämie in der Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Zur 42 Gegenfinanzierung der steuerlichen Mindereinnahmen wird die Tabaksteuer schon 43 im Jahr 2026 erhöht. 44 Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wird die Koalition eine große Reform der 45 Einkommenssteuer zur dauerhaften Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen 46 umsetzen. 47 48 Stärkung der Automobilindustrie 49 Die Europäische Kommission hat ein neues Gesetzgebungsverfahren eröffnet und 50 dabei wesentliche Elemente des Vorschlags der Bundesregierung aufgegriffen. 51 Zentral ist dabei der neue Ansatz der Technologieoffenheit: im Vorschlag der EU-52 Kommission ist angelegt, dass alle Antriebstechnologien, darunter auch Fahrzeuge mit 53 Verbrennertechnologien, nach 2035 weiter neuzugelassen werden können. Dies wird 54 begrüßt. Gleichwohl bedarf es weiterer Anpassungen im Vorschlag zur CO2-55 Flottengrenzwerteverordnung und in weiteren Automobildossiers: 56 • Die Verschärfung des Utility Factors ab 2027 muss ausgesetzt werden. 57 • Mehremissionen oberhalb des Zielwerts von 90 Prozent müssen nicht vollständig 58 kompensiert werden. Die von der Europäischen Kommission vorgesehene Quote 59 für Grünen Stahl muss erreicht werden. 60 • Wir setzen uns dafür ein, dass Fahrzeuge, die ausschließlich mit erneuerbaren 61 Kraftstoffen betrieben werden (inkl. fortschrittliche Biokraftstoffe), im Rahmen der 62 Flottenregulierung unverzüglich als Nullemissionsfahrzeuge angerechnet werden 63 können. 64 3 • Die vorgeschlagene Einführung von Supercredits für kleine Elektro-Fahrzeuge 65 lehnen wir ab. Einseitige Begünstigungen wie auf der Grundlage des 66 Längenkriteriums 4,2 m lehnen wir ab. 67 • Darüber hinaus braucht es bewährte Flexibilitätsinstrumente wie „Banking & 68 Borrowing“ in den Zeiträumen 2025 bis 2029 und 2030 bis 2034 sowie ein 69 „Averaging“ der Zielwerte 2030 und 2035 (Dreijahreszielzeiträume), um die 70 Zielerreichung flexibel zu gestalten und Strafzahlungen für die deutsche 71 Automobilindustrie zu vermeiden. 72 • Eine Elektrifizierung der Fahrzeugflotten begrüßen wir grundsätzlich, den Vorschlag 73 der EU-Kommission für eine Unternehmensflotten-VO lehnen wir jedoch ab. 74 75 Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung 76 Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine wesentliche Säule der 77 Sozialversicherung in Deutschland. Verschiedene Faktoren haben in den 78 vergangenen Jahren dazu geführt, dass sich die Ausgaben der GKV in nahezu allen 79 Leistungsbereichen sehr dynamisch entwickelt und deutlich von den Einnahmen 80 entkoppelt haben. Nach aktuellen Prognosen würde die daraus resultierende 81 Deckungslücke in 2027 rd. 15 Mrd. €, in 2028 rd. 22 Mrd. € und in 2029 rd. 32 Mrd. € 82 betragen und bis 2030 auf rd. 40 Mrd. € anwachsen. 83 Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wollen wir die Ausgabendynamik eindämmen und 84 die Beitragssätze nachhaltig stabilisieren. Angesichts der finanziellen 85 Herausforderungen und auf Grundlage der Empfehlungen der FinanzKommission 86 Gesundheit werden im Sinne eines ausgewogenen Maßnahmenpakets alle Beteiligten 87 und Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen. Insbesondere werden wir die 88 Ausgaben an den Einnahmen ausrichten. 89 Die Bundesregierung wird am 29. April einen entsprechenden Gesetzentwurf 90 beschließen. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren vor Beginn der 91 parlamentarischen Sommerpause abschließen. 92 93
13.04.2026 Datei PD
Zeitplan für Spargesetz wird verkürzt
Im Rahmen der Sitzung des Koalitionsausschusses, an der die Spitzen der Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD teilnahmen, standen vor allem Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft angesichts hoher Energie- und Spritpreise im Fokus. Zudem wurde ein Energiesofortprogramm beschlossen. Neben dem Thema „Stärkung der Automobilindustrie“ wurden auch die Ziele der Bundesregierung für die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Im Rahmen der Sitzung des Koalitionsausschusses, an der die Spitzen der Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD schwerpunktmäßig die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft mit Blick auf die Energie- und Spritpreise beraten und ein Energiesofortprogramm beschlossen haben, wurden neben dem Thema „Stärkung der Automobilindustrie“ auch die Ziele der Bundesregierung bei der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Im Ergebnispapier (siehe Anhang) heißt es wörtlich, „…im Sinne eines ausgewogenen Maßnahmenpakets alle Beteiligten und Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen" . Damit wird das bestätigt, was Gesundheitsministerin Nina Warken in den letzten Wochen in zahlreichen Interviews und öffentlichen Äußerungen betont hat. Offen bleibt jedoch, wie sich dieser Ansatz mit dem Pharmadialog und der Pharmastrategie vereinbaren lässt, die darauf abzielen, den Pharmastandort zu stärken. Für viele Diskussion und harte Auseinandersetzung dürfte die Passage zur einnahmeorientierten Ausgabepolitik führen. Auf die naheliegende Frage, wie das mit demographischer Entwicklung, medizinischem Fortschritt und Stärkung der Gesundheitswirtschaft in Einklang zu bringen ist, lässt das Papier der Regierungskoalition ebenfalls offen. Bei dem Szenario zur Deckungslücke in der GKV für die nächsten Jahre beruft sich die Koalition auf die Zahlen der GKV-Finanzkommission: Für 2027 geht man von einem Fehlbetrag in Höhe von 15 Mrd. Euro aus, der bis 2030 auf geschätzt rund 40 Mrd. Euro anwächst. Mit dem veränderten Zeitplan der Bundesregierung ist die Absicht erkennbar, aufkommende Diskussionen einzudämmen und die Betroffenen vor möglichst vollendete Tatsachen zu stellen. Pharma Deutschland wird seine Zeitplanung entsprechend anpassen, das Maßnahmenpaket einer kritischen Prüfung unterziehen und sich entsprechend positionieren. Für Freitag, den 17. April 2026 (8:30 Uhr – 9:30 Uhr) , laden wir Sie zu einem „Update Spezial“ ein, bei dem wir Sie über den weiteren Prozess informieren. Es ist davon auszugehen, dass bereits in dieser Woche konkrete Maßnahmen bekannt werden. Sollten Sie keine Einladung erhalten haben und teilnehmen wollen, senden Sie bitte eine E-Mail an Stephanie Kunz ( kunz@pharmadeutschland.de ).
13.04.2026 Beitrag PD
20260413_MDCG_Standards_-_Draft_MDCG_2021-5_Rev1_Appendix_eu-rep_rev10-4-2026.pdf
Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 1 of 5 MDCG 2021-5 Rev. 1 Guidance on standardisation for medical devices Appendix: Transition to the ‘EU REP’ symbol in EN ISO 15223-1 Draft 1 2 – 19 March 10 April 2026 This document has been endorsed by the Medical Device Coordination Group (MDCG) established by Article 103 of Regulation (EU) 2017/745. The MDCG is composed of representatives of all Member States and it is chaired by a representative of the European Commission. The document is not a European Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position of the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding and only the Court of Justice of the European Union can give binding interpretations of Union law. Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 2 of 5 Background Regulation (EU) 2017/745 on medical devices1 (MDR) and Regulation (EU) 2017/746 on in vitro diagnostic medical devices2 (IVDR) prescribe that “Where appropriate, the information supplied by the manufacturer shall take the form of internationally recognised symbols, taking into account the intended users. Any symbol or identification colour used shall conform to the harmonised standards or CS [common specifications]. In areas for which no harmonised standards or CS exist, the symbols and colours shall be described in the documentation supplied with the device” (Section 23.1(h) of Annex I MDR; Section 20.1(h) of Annex I IVDR). Accordingly, harmonised European standards, the references of which are published in the Official Journal of the European Union (OJEU), that contain indications on symbols and identification colours intended to be used by manufacturers of devices to supply the information required by the MDR or IVDR can be regarded as “mandatory compulsory standards”, as an exception from the general rule of voluntary use of standards established by Article 2(1) of Regulation (EU) No 1025/2012 on European standardisation3. This is the case of the standard EN ISO 15223-1:2021 Medical devices - Symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer - Part 1: General requirements (ISO 15223-1:2021)4, the reference of which is published in the OJEU since January 2022 to confer a presumption of conformity in support of the MDR5 and the IVDR6. 1 Regulation (EU) 2017/745 of the European Parliament and of the Council of 5 April 2017 on medical devices, amending Directive 2001/83/EC, Regulation (EC) No 178/2002 and Regulation (EC) No 1223/2009 and repealing Council Directives 90/385/EEC and 93/42/EEC (OJ L 117 5.5.2017, p. 1). Current consolidated version: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/2026-01-01. 2 Regulation (EU) 2017/746 of the European Parliament and of the Council of 5 April 2017 on in vitro diagnostic medical devices and repealing Directive 98/79/EC and Commission Decision 2010/227/EU (OJ L 117 5.5.2017, p. 176). Current consolidated version: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/746/2025-01-10. 3 Regulation (EU) No 1025/2012 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on European standardisation, amending Council Directives 89/686/EEC and 93/15/EEC and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 98/34/EC, 2004/22/EC, 2007/23/EC, 2009/23/EC and 2009/105/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Council Decision 87/95/EEC and Decision No 1673/2006/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 316 14.11.2012, p. 12). Current consolidated version: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/1025/2024-12-13. 4 https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:68559,581003&cs=19 D620A9FF93853AD8A64862A3A63D1B4. 5 Commission Implementing Decision (EU) 2022/6 of 4 January 2022 amending Implementing Decision (EU) 2021/1182 as regards harmonised standards for biological evaluation of medical devices, sterilisation of health care products, aseptic processing of health care products, quality management systems, symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer, processing of health care products and home light therapy equipment (OJ L 1, 5.1.2022, p. 11): https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/6/oj. 6 Commission Implementing Decision (EU) 2022/15 of 6 January 2022 amending Implementing Decision (EU) 2021/1195 as regards harmonised standards for sterilisation of health care products, aseptic processing of health care products, quality management systems, symbols to be used with information to be supplied by Kommentiert [MG1]: Change based on suggestions by EASSI and MTE, for better clarification in the citation (explanation in square brackets) Kommentiert [MG2]: Suggested by EASSI and MTE, more in line with the wording of the Standardisation Regulation (in any case considering that the question of "voluntary standards" is treated in section 2.2 of the main guidance MDCG 2021-5 rev.1) https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/2026-01-01 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/746/2025-01-10 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/1025/2024-12-13 https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:68559,581003&cs=19D620A9FF93853AD8A64862A3A63D1B4 https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:68559,581003&cs=19D620A9FF93853AD8A64862A3A63D1B4 https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/6/oj Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 3 of 5 The symbol for authorised representatives: from ‘EC REP’ to ‘EU REP’ According to Articles 2(32) MDR and 2(25) IVDR, “‘authorised representative’ means any natural or legal person established within the Union who has received and accepted a written mandate from a manufacturer, located outside the Union, to act on the manufacturer’s behalf in relation to specified tasks with regard to the latter’s obligations under this Regulation”, and according to Articles 11(1) MDR and IVDR, “Where the manufacturer of a device is not established in a Member State, the device may only be placed on the Union market if the manufacturer designates a sole authorised representative”. The standard EN ISO 15223-1:2021, in its clause 5.1.2, presents the symbol ‘EC REP’ for “Authorized representative in the European Community/European Union”. The references ‘EC’ for “European Community” and ‘European Community’ itself no longer correspond to the reality of the European Union that replaced and succeeded the European Community as per the Treaty of Lisbon signed on 13 December 2007 and entered into force on 1 December 20097. Therefore, as part of Amendment 28 to the Commission’s standardisation request in support of the MDR and IVDR (M/575)9, in May 2024 the Commission requested CEN and CENELEC to revise EN ISO 15223-1 to “include a specific symbol for the authorised representative in the Union, as ‘EU REP’ instead of ‘EC REP’, removing any reference to the term ‘European Community’” (Annex III, Part B, point 2.2). CEN and CENELEC accepted the request in June 2024 and worked with ISO to draft a specific amendment, adopted by ISO in March 2025 and made available by CEN and CENELEC in November 2025 as EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 Medical devices - Symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer - Part 1: General requirements - Amendment 1: Addition of defined term for authorized representative and modified EC REP symbol to not be country or region specific (ISO 15223-1:2021/Amd 1:2025)10. The amendment adds a definition of “authorized representative” generally referred to “a country or jurisdiction” (3.20) and introduces in clause 5.1.2 the generic symbol ‘XX REP’ for the “authorized representative in the identified country or jurisdiction”, where the ‘XX’ text is intended to be “replaced by either the two-letter country code or the three-letter country code the manufacturer and requirements for establishing metrological traceability of values assigned to calibrators, trueness control materials and human samples (OJ L 4, 7.1.2022, p. 16): https://eur- lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/15/oj. 7 See https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/the-treaty-of-lisbon.html. 8 See C(2024)3371 – Standardisation request M/575 Amd 2 https://ec.europa.eu/growth/tools- databases/enorm/mandate/575Amd2_en. 9 See C(2021)2406 – Standardisation request M/575 https://ec.europa.eu/growth/tools- databases/enorm/mandate/575_en. 10 https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:77231,581003&c s=171F4D5F8B84F0D6BC09C4C269D86E5B4. https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/15/oj https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/15/oj https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/the-treaty-of-lisbon.html https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575Amd2_en https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575Amd2_en https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575_en https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575_en https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:77231,581003&cs=171F4D5F8B84F0D6BC09C4C269D86E5B4 https://standards.cencenelec.eu/ords/f?p=CEN:110:::::FSP_PROJECT,FSP_ORG_ID:77231,581003&cs=171F4D5F8B84F0D6BC09C4C269D86E5B4 Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 4 of 5 defined in ISO 3166-1 or other text required by the authority having jurisdiction”. Among the “examples of use for an authorized representative in different countries or jurisdictions”, the symbol ‘EU REP’ is indicated for the authorised representative in the European Union. Consequently, according to the standard EN ISO 15223-1:2021 as amended by EN ISO 15223- 1:2021/A1:2025, to indicate the authorised representative established within the EU Union required by the MDR and IVDR for a manufacturer located outside the EUUnion, in the generic symbol ‘XX REP’ the ‘XX’ text must be replaced by ‘EU’, to get the EU specific symbol to use, ‘EU REP’. It is important to clarify that, as such, the change in the symbol for the authorised representative in the EU, from ‘EC REP’ to ‘EU REP’, is purely editorial in nature. It reflects a terminology update only and has no is intended not to have any impact on the health, safety and performance characteristics of the device, nor on the role and responsibilities, location or legal obligations of the authorised representative. In this sense, the manufacturer of the device does not need a prior approval from a notified body (if its involvement is required) for a labelling change. Citation in the OJEU of EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 and transition period The amendment EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 was offered by CEN-CENELEC to the Commission in February 2026 for the publication of its reference in the OJEU, in view to have the harmonised European standard EN ISO 15223-1:2021 with its amendment EN ISO 15223- 1:2021/A1:2025 suitable to confer a presumption of conformity to be used by manufacturers of medical devices and in vitro diagnostic medical devices to comply with the requirements of the MDR and IVDR on the information to be provided with the device. The publications of the reference in the OJEU took place on XX May 2026 for the MDR11 and [on XX May 2026] for the IVDR12, with the addition of a new entry (harmonised standard with its amendment): EN ISO 15223-1:2021 Medical devices - Symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer - Part 1: General requirements (ISO 15223-1:2021) EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 11 Commission Implementing Decision (EU) 2026/XXX of XX May 2026 amending Implementing Decision (EU) 2021/1182 as regards harmonised standards for biological evaluation of medical devices, symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer, medical electrical equipment, transfusion equipment for medical use, ophthalmic optics, non-active surgical implants, washer-disinfectors, prosthetics and sharps injury protection (OJ L, 2026/XXX, XX.5.2026): http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/XXX/oj. 12 Commission Implementing Decision (EU) 2026/XXX of XX May 2026 amending Implementing Decision (EU) 2021/1195 as regards the harmonised standard for symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer (OJ L, 2026/XXX, XX.5.2026): http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/XXX/oj. Kommentiert [MG3]: Suggested by EASSI and MTE, more in line with the definition in the MDR/IVDR Kommentiert [MG4]: Suggested by EEAR, for better clarity, and by EASSI and MTE for additional clarification of the editorial nature of the change Kommentiert [MG5]: Based on suggestions by EASSI and MTE Kommentiert [MG6]: To be updated once the effective publications take place (mid-May 2026?), on the same day or not Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 5 of 5 intended to replace the previous entry (standard without the amendment): EN ISO 15223-1:2021 Medical devices - Symbols to be used with information to be supplied by the manufacturer - Part 1: General requirements (ISO 15223-1:2021) in sequential order of the respective Commission Implementing Decisions (EU) 2021/118213 and (EU) 2021/119514. Accordingly to the applicable rules and formats for the publication in the OJEU of references of harmonised European standards, the reference of the standard EN ISO 15223-1:2021 must be deleted, given that it has been amended, and replaced by the reference of the standard EN ISO 15223-1:2021 with its amendment EN ISO 15223-1:2021/A1:2025. However, on the basis of information provided by ISO, CEN and CENELEC, and by Members (competent authorities of the Member States) and Observers (sectorial stakeholders) of the Subgroup on Standards (WG 2) of the Medical Device Coordination Group (MDCG)15 about the significant impact of those modifications in time and resources on manufacturers and other economic operators, the Commission considered necessary and appropriate to give the concerned interested parties sufficient time to adapt their processes and devices, for a proportionate and resource efficient transition, by deferring the withdrawal of the reference of the standard EN ISO 15223-1:2021 by 60 months from the date of the publication of its amendment EN ISO 15223- 1:2021/A1:2025, it is to say, until XX May 2031. This corresponds to a transition / coexistence period of 5 years during which the standard EN ISO 15223-1:2021 with its amendment EN ISO 15223-1:2021/A1:2025, providing for the ‘EU REP’ symbol, may be already used by manufacturers to comply with the requirements of the MDR and IVDR, and at the same time the previous version EN ISO 15223-1:2021 without the amendment EN ISO 15223-1:2021/A1:2025, providing for the ‘EC REP’ symbol, may continue to be used by manufacturers to comply with the requirements of the MDR and IVDR. During the transition time, within a staggered approach for the implementation, it is acceptable to use one or both symbols ‘EC REP’ and ‘EU REP’ on different levels of packaging, as well 13 Commission Implementing Decision (EU) 2021/1182 of 16 July 2021 on the harmonised standards for medical devices drafted in support of Regulation (EU) 2017/745 of the European Parliament and of the Council (OJ L 256 19.7.2021, p. 100). Current consolidated version: https://eur- lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/2026-05-XX. 14 Commission Implementing Decision (EU) 2021/1195 of 19 July 2021 on the harmonised standards for in vitro diagnostic medical devices drafted in support of Regulation (EU) 2017/746 of the European Parliament and of the Council (OJ L 258 20.7.2021, p. 50). Current consolidated version: https://eur- lex.europa.eu/eli/reg/2017/746/2026-05-XX. 15 See the meeting held on 4 February 2026 and the related documents in the “Register of Commission Expert Groups and Other Similar Entities”: https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups- register/screen/meetings/consult?lang=en&meetingId=XXX. Kommentiert [MG7]: To be updated once the effective publications take place (mid-May 2026?) Medical Devices Medical Device Coordination Group Document Draft 1 MDCG 2021-5 Rev. 1 - Appendix Page 6 of 5 as re-labelling/over-labelling solutions, provided that the information on the authorised representative remains clear and intelligible. As from XX May 2031, such compliance with the applicable requirements of the MDR and IVDR is granted only by the use of the standard EN ISO 15223-1:2021 with its amendment EN ISO 15223-1:2021/A1:2025, providing for the ‘EU REP’ symbol for authorised representatives in the EUUnion. Devices using the ‘EC REP’ symbol already placed on the EU market before that date may continue to be made available, as the change in the harmonised European standard does not concern health, safety or performance issues of the device16. 16 See also Section 4.1.2.5. of “The ‘Blue Guide’ on the implementation of EU product rules”: https://eur- lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.247.01.0001.01.ENG. Kommentiert [MG8]: Based on suggestions by EASSI, MTE and EUROMCONTACT, to ensure a staggered approach in the implementation Kommentiert [MG9]: Changes in consequence of the addition of the sentence above https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.247.01.0001.01.ENG https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.247.01.0001.01.ENG
13.04.2026 Datei PD
Zweiter Entwurf der Leitlinie zum Übergang zum Symbol „EU REP“ veröffentlicht
Das Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung des Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 soll bis Mitte Mai 2026 abgeschlossen sein. Die Europäische Kommission hatte Ende März 2026 den Entwurf des Durchführungsbeschlusses veröffentlicht. Neben 14 neuen Einträgen findet sich im Entwurf auch der Verweis auf die Änderung EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 zu Symbolen, die das neue Symbol „EU REP“ für Bevollmächtigte in der EU enthält und das veraltete Symbol „EC REP“ ersetzt. Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission den Entwurf der Leitlinie „MDCG 2021-5 Rev. 1, Guidance on standardisation for medical devices, Appendix: Transition to the ‘EU REP’ symbol in EN ISO 15223-1“ zur Kommentierung veröffentlicht, die die Umsetzung des neuen Symbols für EU-Bevollmächtigte erläutern soll. Mitte April 2026 hat die Europäische Kommission jetzt den zweiten Entwurf der Leitlinie zur Kommentierung veröffentlicht. Die Europäische Kommission hat um eine schnelle Kommentierung gebeten, da das schriftliche Verfahren zur Billigung des Entwurfs durch die Mitglieder der Standards Working Group spätestens nächste Woche eingeleitet werden soll. Senden Sie uns bitte alle relevanten Kommentare bis zum 14. April 2026, 12 Uhr, an Dr. Heike Wollersen ( wollersen@pharmadeutschland.de ) . Hintergrundinformationen Die MDR und die IVDR enthalten spezifische Vorgaben zu den von Herstellern bereitzustellenden Informationen, einschließlich der Verwendung anerkannter Symbole. Die hierfür einschlägige harmonisierte Norm EN ISO 15223-1 ist seit 2022 verfügbar und wird von Herstellern entsprechend genutzt. Die aktuell gültige Fassung der Norm enthält jedoch noch ein veraltetes Symbol für den „Bevollmächtigten in der EG/EU“ („EC REP“). Die Europäische Kommission hat daher eine Überarbeitung angeregt, um ein spezifisches Symbol für den „Bevollmächtigten in der Union“ („EU REP“) im Einklang mit MDR und IVDR einzuführen. Die entsprechende Änderung (A1:2025) wurde im März 2025 von der ISO verabschiedet und im November 2025 von CEN-CENELEC veröffentlicht. Die Übergangsfrist wird von der Kommission festgelegt und im Rahmen der Veröffentlichung der Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union angegeben. Während der Übergangsfrist können beide Symbole verwendet werden. Nach deren Ablauf darf ausschließlich das überarbeitete Symbol verwendet werden, um die Konformität mit MDR und IVDR nachzuweisen. In der Sitzung der Standards Working Group am 4. Februar 2026 wurde das Thema „EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 on EU REP symbol: transition period for upcoming citation in the OJEU“ besprochen. Das bislang verwendete Symbol „EC REP“ soll künftig durch das Symbol „EU REP“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission hat Ende März 2026 einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 veröffentlicht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2021 legt die harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) fest. Neben 14 neuen Einträgen findet sich im Entwurf auch der Verweis auf die Änderung EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 zu Symbolen, die das neue Symbol „EU REP“ für Bevollmächtigte in der EU enthält und das veraltete Symbol „EC REP“ ersetzt. Nach internen Beratungen innerhalb der Europäischen Kommission wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren (60 Monaten) gewährt. Diese Übergangsfrist soll den Herstellern ausreichend Zeit geben, ihre Prozesse und Geräte anzupassen, um einen verhältnismäßigen und ressourcenschonenden Übergang vom „EC REP“ zum „EU REP“ zu gewährleisten. Dies spiegelt sich in dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 der Kommission wider, und zwar in dem Artikeln 2, in dem die Aufhebung des Verweises auf die Norm EN ISO 15223-1:2021 um 60 Monate ab dem Datum der Veröffentlichung ihrer Änderung A1:2025 aufgeschoben wird, also – sofern die Veröffentlichungen voraussichtlich im Mai 2026 erfolgen – bis Mai 2031. Während der Übergangszeit werden die Norm EN ISO 15223-1:2021 ohne ihre Änderung A1:2025 – die das Symbol „EC REP“ vorsieht – und die Norm EN ISO 15223-1:2021 mit ihrer Änderung A1:2025 – die das Symbol „EU REP“ vorsieht – nebeneinander bestehen, und beide können verwendet werden, um die Konformitätsvermutung und die Einhaltung der Anforderungen der MDR und IVDR zu begründen. Nach Ablauf der Übergangsphase wird nur die Anwendung der Norm EN ISO 15223-1:2021 mit ihrer Änderung A1:2025 eine solche Konformitätsvermutung und Einhaltung begründen.
13.04.2026 Beitrag PD
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