2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I
S. 2555), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck des
Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Arzneimittelbegriff
§ 3 Stoffbegriff
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Arzneimittel
§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel
§ 6 Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im
Sport
§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen be-
handelte Arzneimittel
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel
§ 11 Packungsbeilage
§ 11a Fachinformation
§ 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Pa-
ckungsbeilage und die Packungsgrößen
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
§ 13 Herstellungserlaubnis
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
§ 15 Sachkenntnis
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
§ 17 Fristen für die Erteilung
§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 19 Verantwortungsbereiche
§ 20 Anzeigepflichten
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
§ 21 Zulassungspflicht
§ 22 Zulassungsunterlagen
§ 23 Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere
§ 24 Sachverständigengutachten
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstel-
lers
§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
§ 24c Nachforderungen
§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
§ 25a Vorprüfung
§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dezentralisiertes Verfahren
§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
§ 27 Fristen für die Erteilung
§ 28 Auflagenbefugnis
§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung
§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 31 Erlöschen, Verlängerung
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
§ 33 Kosten
§ 34 Information der Öffentlichkeit
§ 35 Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung
§ 36 Ermächtigung für Standardzulassungen
§ 37 Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäi-
schen Union für das Inverkehrbringen, Zulassun-
gen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 29. August 2005
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheits-
standards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Gewe-
ben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48),
– Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hin-
sichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EU Nr. L 136
S. 85),
– Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und der
– Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EU
Nr. L 136 S. 58).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2571
Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln
§ 38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopa-
thischer Arzneimittel
§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
§ 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzli-
che Arzneimittel
§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel
§ 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
Sechster Abschnitt
Schutz des
Menschen bei der klinischen Prüfung
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prü-
fung
§ 41 Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung
§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmi-
gungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung
Siebter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tier-
ärzte
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
§ 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der
Apothekenpflicht
§ 46 Ermächtigung zur Ausweitung der Apotheken-
pflicht
§ 47 Vertriebsweg
§ 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
§ 48 Verschreibungspflicht
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
§ 51 Abgabe im Reisegewerbe
§ 52 Verbot der Selbstbedienung
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
§ 53 Anhörung von Sachverständigen
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 54 Betriebsverordnungen
§ 55 Arzneibuch
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel,
die bei Tieren angewendet werden
§ 56 Fütterungsarzneimittel
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arz-
neimitteln durch Tierärzte
§ 56b Ausnahmen
§ 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
§ 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen
§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stof-
fen
§ 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarznei-
mittel verwendet werden können
§ 60 Heimtiere
§ 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und
Auswertung von Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
§ 63 Stufenplan
§ 63a Stufenplanbeauftragter
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
§ 65 Probenahme
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
§ 69b Verwendung bestimmter Daten
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften
für Bundeswehr, Bundespolizei,
Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 71 Ausnahmen
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
§ 72a Zertifikate
§ 73 Verbringungsverbot
§ 73a Ausfuhr
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§ 74a Informationsbeauftragter
§ 75 Sachkenntnis
§ 76 Pflichten
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung
der zuständigen Bundesoberbehörden
und sonstige Bestimmungen
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz
§ 78 Preise
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallrege-
lungen
§ 81 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Sechzehnter Abschnitt
Haftung für Arzneimittelschäden
§ 84 Gefährdungshaftung
§ 84a Auskunftsanspruch
§ 85 Mitverschulden
§ 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 88 Höchstbeträge
§ 89 Schadensersatz durch Geldrenten
§ 90 (aufgehoben)
§ 91 Weitergehende Haftung
§ 92 Unabdingbarkeit
§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige
§ 94 Deckungsvorsorge
§ 94a Örtliche Zuständigkeit
Siebzehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Strafvorschriften
§ 97 Bußgeldvorschriften
§ 98 Einziehung
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs-
und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
§§ 99 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Geset-
bis 124 zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Zweiter Unterabschnitt
§§ 125 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
und126 Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Dritter Unterabschnitt
§§ 127 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten
bis 131 Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vierter Unterabschnitt
§ 132 Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Fünfter Unterabschnitt
§ 133 Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Sechster Unterabschnitt
§ 134 Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfu-
sionsgesetzes
Siebter Unterabschnitt
§ 135 Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Achter Unterabschnitt
§ 136 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Neunter Unterabschnitt
§ 137 Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Zehnter Unterabschnitt
§ 138 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Elfter Unterabschnitt
§ 139 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgeset-
zes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Zwölfter Unterabschnitt
§ 140 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge-
setzes
Dreizehnter Unterabschnitt
§ 141 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge-
setzes“.
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „und Pflanzenbe-
standteile“ durch die Wörter „ , Pflanzenbestandteile,
Algen, Pilze und Flechten“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im
Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Packung in den
Verkehr gebracht werden oder andere zur Abga-
be an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei
deren Zubereitung in sonstiger Weise ein indus-
trielles Verfahren zur Anwendung kommt oder
die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich
hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht
Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbei-
tung durch einen Hersteller bestimmt sind.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich wirk-
same Bestandteile“ durch das Wort „Wirkstoffe“
ersetzt.
c) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gelten als Fertigarzneimittel.“
d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestim-
mungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels
nach der letzten Anwendung des Arzneimittels
bei einem Tier bis zur Gewinnung von Lebens-
mitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und
die sicherstellt, dass Rückstände in diesen Le-
bensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2573
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) festgelegten
zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch
wirksame Stoffe nicht überschreiten.“
e) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken
und das Kennzeichnen“ durch die Wörter „das
Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“
ersetzt.
f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist
bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer
ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in
den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9
Abs. 1 Satz 2.“
g) In Absatz 22 wird nach dem Wort „Ärzte,“ das
Wort „Zahnärzte,“ eingefügt.
h) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26
bis 29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein
Arzneimittel, das nach einem im Europäischen
Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach
einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmako-
pöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beschriebenen homöopathischen Zubereitungs-
verfahren hergestellt worden ist. Ein homöopa-
thisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirk-
stoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qua-
lität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arznei-
mittels für die Gesundheit der Patienten oder
die öffentliche Gesundheit, bei zur Anwen-
dung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln für
die Gesundheit von Mensch oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen
auf die Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst
eine Bewertung der positiven therapeutischen
Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu
dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur
Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln
auch nach Absatz 27 Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimit-
tel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder
mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder meh-
rere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder
mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombina-
tion mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen
Zubereitungen enthalten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen
Prüfung bei Menschen bestimmt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer
einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies
nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „bestimmt“ die Wörter „oder
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a oder 1b von der
Zulassungspflicht freigestellt“ und
nach dem Wort „Weise“ die Wörter „und
in Übereinstimmung mit den Angaben
nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. der Name oder die Firma und die An-
schrift des pharmazeutischen Unter-
nehmers und, soweit vorhanden,
der Name des von ihm benannten
örtlichen Vertreters,
„2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
gefolgt von der Angabe der Stärke
und der Darreichungsform, und so-
weit zutreffend, dem Hinweis, dass
es zur Anwendung für Säuglinge,
Kinder oder Erwachsene bestimmt
ist, es sei denn, dass diese Anga-
ben bereits in der Bezeichnung
enthalten sind,“.
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „arz-
neilich wirksamen Bestandteile“ durch
das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
ddd) In Nummer 13 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Verwendungszweck bei nicht ver-
schreibungspflichtigen Arzneimit-
teln.“
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ferner ist Raum für die Angabe der ver-
schriebenen Dosierung vorzusehen; dies gilt
nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten
Behältnisse und Ampullen und für Arznei-
mittel, die dazu bestimmt sind, ausschließ-
lich durch Angehörige der Heilberufe ange-
wendet zu werden. Weitere Angaben sind
zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für
die gesundheitliche Aufklärung der Patien-
ten wichtig sind und den Angaben nach
§ 11a nicht widersprechen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
Wirkstoffe enthalten, muss die internationale Kurz-
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bezeichnung der Weltgesundheitsorganisation
angegeben werden oder, soweit eine solche
nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbe-
zeichnung; dies gilt nicht, wenn in der Angabe
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des
Wirkstoffes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 enthalten
ist.“
c) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „zweiter
Halbsatz“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren
Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ die
folgenden Angaben zu machen:
1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der
Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole
aus den offiziell gebräuchlichen Pharmako-
pöen zu verwenden; die wissenschaftliche
Bezeichnung der Ursubstanz kann durch
einen Phantasienamen ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, sei-
nes örtlichen Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Ab-
satz 7 finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Auf-
bewahrung und Warnhinweise, einschließ-
lich weiterer Angaben, soweit diese für eine
sichere Anwendung erforderlich oder nach
Absatz 2 vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung
„Reg.-Nr.“ und der Angabe „Registriertes
homöopathisches Arzneimittel, daher ohne
Angabe einer therapeutischen Indikation“,
10. der Hinweis an den Anwender, bei während
der Anwendung des Arzneimittels fortdau-
ernden Krankheitssymptomen medizinischen
Rat einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig“,
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
Muster“.
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung
freigestellt sind; Absatz 1b findet keine Anwen-
dung. Arzneimittel, die nach einer homöopathi-
schen Verfahrenstechnik hergestellt und nach
§ 25 zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf
die homöopathische Beschaffenheit zu kenn-
zeichnen. Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart
anzugeben.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arznei-
mitteln nach § 39a müssen zusätzlich zu den
Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise aufge-
nommen werden:
1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles Arznei-
mittel, das ausschließlich auf Grund langjäh-
riger Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden Krank-
heitssymptomen oder beim Auftreten ande-
rer als der in der Packungsbeilage erwähnten
Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere
in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person
konsultieren.
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der Ab-
kürzung „Reg.-Nr.“.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 und 3a wird gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz fin-
det keine Anwendung. Absatz 1a gilt nur für
solche Arzneimittel, die nicht mehr als einen
Wirkstoff enthalten.“
g) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Frischplasmazubereitungen und Zuberei-
tungen aus Blutzellen müssen mindestens die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, ohne die Anga-
be der Stärke, Darreichungsform und der Perso-
nengruppe, Nr. 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie
die Bezeichnung und das Volumen der Antiko-
agulans- und, soweit vorhanden, der Additivlö-
sung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und
bei Zubereitungen aus roten Blutkörperchen
zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozyten-
konzentraten zusätzlich der Rhesusfaktor ange-
geben werden.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die
nicht zur klinischen Prüfung oder Rück-
standsprüfung bestimmt oder nach § 21
Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 1b von der Zulas-
sungspflicht freigestellt sind, dürfen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die die Überschrift „Gebrauchs-
information“ trägt sowie folgende Angaben
in der nachstehenden Reihenfolge allgemein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2575
verständlich in deutscher Sprache, in gut
lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit
den Angaben nach § 11a enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels,
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a
finden entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder
die Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die
vor der Einnahme des Arzneimittels be-
kannt sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen
für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen Arz-
neimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels be-
einflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit
dies durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2
Nr. 2 angeordnet oder durch Rechts-
verordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3
vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwen-
dung erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erfor-
derlichenfalls mit Angabe des genauen
Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel
verabreicht werden kann oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art
des Arzneimittels,
d) Dauer der Behandlung, falls diese fest-
gelegt werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdo-
sierung, der unterlassenen Einnahme
oder Hinweise auf die Gefahr von un-
erwünschten Folgen des Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fra-
gen zur Klärung der Anwendung den
Arzt oder Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende Ge-
genmaßnahmen sind, soweit dies nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse erforderlich ist, an-
zugeben; den Hinweis, dass der Patient
aufgefordert werden soll, dem Arzt oder
Apotheker jede Nebenwirkung mitzutei-
len, die in der Packungsbeilage nicht auf-
geführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpa-
ckung angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach
Ablauf dieses Datums anzuwenden,
b) soweit erforderlich besondere Vor-
sichtsmaßnahmen für die Aufbewah-
rung und die Angabe der Haltbarkeit
nach Öffnung des Behältnisses oder
nach Herstellung der gebrauchsferti-
gen Zubereitung durch den Anwen-
der,
c) soweit erforderlich Warnung vor be-
stimmten sichtbaren Anzeichen dafür,
dass das Arzneimittel nicht mehr zu
verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammen-
setzung nach Wirkstoffen und sonsti-
gen Bestandteilen sowie quantitative
Zusammensetzung nach Wirkstoffen
unter Verwendung gebräuchlicher Be-
zeichnungen für jede Darreichungs-
form des Arzneimittels, § 10 Abs. 6
findet Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Ge-
wicht, Rauminhalt oder Stückzahl für
jede Darreichungsform des Arznei-
mittels,
f) Name und Anschrift des pharmazeu-
tischen Unternehmers und, soweit vor-
handen, seines örtlichen Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers
oder des Einführers, der das Fertig-
arzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
7. bei einem Arzneimittel, das unter ande-
ren Bezeichnungen in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union nach
den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarz-
neimittel vom 6. November 2001 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 67), geändert durch die Richt-
linien 2004/27/EG (ABl. EU Nr. L 136
S. 34) und 2004/24/EG vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Ver-
zeichnis der in den einzelnen Mitglied-
staaten genehmigten Bezeichnungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie
mit der Anwendung des Arzneimittels im Zu-
sammenhang stehen, für die gesundheit-
liche Aufklärung der Patienten wichtig sind
und den Angaben nach § 11a nicht wider-
sprechen.“
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch
die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“ zu
ersetzen.
dd) Satz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „sind ferner die
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen“ durch die
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Wörter „gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzufüh-
ren sind“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Anga-
ben, außer der Angabe der Chargenbezeich-
nung und des Verfalldatums, zu machen sind
sowie der Name und die Anschrift des Herstel-
lers anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel
für das Inverkehrbringen freigegeben hat, soweit
es sich dabei nicht um den pharmazeutischen
Unternehmer handelt. Satz 1 gilt entsprechend
für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von
der Registrierung freigestellt sind.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit
der Maßgabe, dass auch die Art des Lebe-
wesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virus-
impfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusver-
mehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus
humanem Blutplasma zur Fraktionierung das
Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist.“
e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b
bis 3d eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arznei-
mitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend
mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das
Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist,
das ausschließlich auf Grund langjähriger An-
wendung für das Anwendungsgebiet registriert
ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der
Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 aufzuneh-
men.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu
sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen
von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und
sehbehinderte Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet
der Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4
Buchstabe e und f, Nr. 5, soweit der dort ange-
gebene Hinweis vorgeschrieben ist, und Nr. 6
Buchstabe c entfallen. Ferner kann bei Heilwäs-
sern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Rei-
henfolge abgewichen werden.“
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass anstelle der Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anga-
ben nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 und 3 in
der nachstehenden Reihenfolge allgemein ver-
ständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer
Schrift und in Übereinstimmung mit den Anga-
ben nach § 11a gemacht werden müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers, soweit vorhanden seines ört-
lichen Vertreters, und des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von
der Angabe der Stärke und Darreichungs-
form; die gebräuchliche Bezeichnung des
Wirkstoffes wird aufgeführt, wenn das Arz-
neimittel nur einen einzigen Wirkstoff enthält
und sein Name ein Phantasiename ist; bei
einem Arzneimittel, das unter anderen Be-
zeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach den Artikeln 31
bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel vom 6. November 2001 (ABl.
EG Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richt-
linie 2004/28/EG (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), für
das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Ver-
zeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten
genehmigten Bezeichnungen;
3. Anwendungsgebiete;
4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen, soweit
diese Angaben für die Anwendung notwen-
dig sind; können hierzu keine Angaben ge-
macht werden, so ist der Hinweis „keine
bekannt“ zu verwenden; der Hinweis, dass
der Anwender oder Tierhalter aufgefordert
werden soll, dem Tierarzt oder Apotheker
jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt
ist, Dosierungsanleitung für jede Tierart, Art
und Weise der Anwendung, soweit erforder-
lich Hinweise für die bestimmungsgemäße
Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, die der Gewinnung von Lebens-
mitteln dienen; ist die Einhaltung einer Warte-
zeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben;
7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Auf-
bewahrung;
8. besondere Warnhinweise, insbesondere so-
weit dies durch Auflage der zuständigen Bun-
desoberbehörde angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;
9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von nicht verwendeten Arznei-
mitteln oder sonstige besondere Vorsichts-
maßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu
vermeiden.
Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimit-
tel-Vormischungen sind Hinweise für die sach-
gerechte Herstellung der Fütterungsarzneimittel,
die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2577
und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkun-
gen mit nach Futtermittelrecht zugelassenen
Zusatzstoffen sowie Angaben über die Dauer
der Haltbarkeit der Fütterungsarzneimittel auf-
zunehmen. Weitere Angaben sind zulässig,
soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels
im Zusammenhang stehen, für den Anwender
oder Tierhalter wichtig sind und den Angaben
nach § 11a nicht widersprechen.“
g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5“
ersetzt.
7. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Diese muss die Überschrift „Fachinformation“
tragen und folgende Angaben in gut lesbarer
Schrift in Übereinstimmung mit der im Rahmen
der Zulassung genehmigten Zusammenfassung
der Merkmale des Arzneimittels und in der nach-
stehenden Reihenfolge enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
von der Stärke und der Darreichungsform;
§ 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwen-
dung;
2. qualitative und quantitative Zusammenset-
zung nach Wirkstoffen und den sonstigen
Bestandteilen, deren Kenntnis für eine
zweckgemäße Verabreichung des Mittels
erforderlich ist, unter Angabe der gebräuch-
lichen oder chemischen Bezeichnung; § 10
Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. klinische Angaben:
a) Anwendungsgebiete,
b) Dosierung und Art der Anwendung bei
Erwachsenen und, soweit das Arzneimit-
tel zur Anwendung bei Kindern bestimmt
ist, bei Kindern,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise
für die Anwendung und bei immunolo-
gischen Arzneimitteln alle besonderen
Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen,
die mit immunologischen Arzneimitteln in
Berührung kommen und von Personen,
die diese Arzneimittel Patienten verabrei-
chen, zu treffen sind, sowie von dem
Patienten zu treffenden Vorsichtsmaß-
nahmen, soweit dies durch Auflagen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeord-
net oder durch Rechtsverordnung vorge-
schrieben ist,
e) Wechselwirkungen mit anderen Arznei-
mitteln oder anderen Mitteln, soweit sie
die Wirkung des Arzneimittels beeinflus-
sen können,
f) Verwendung bei Schwangerschaft und
Stillzeit,
g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Be-
dienung von Maschinen und zum Führen
von Kraftfahrzeugen,
h) Nebenwirkungen,
i) Überdosierung: Symptome, Notfallmaß-
nahmen, Gegenmittel;
5. pharmakologische Eigenschaften:
a) pharmakodynamische Eigenschaften,
b) pharmakokinetische Eigenschaften,
c) vorklinische Sicherheitsdaten;
6. pharmazeutische Angaben:
a) Liste der sonstigen Bestandteile,
b) Hauptinkompatibilitäten,
c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit erfor-
derlich, die Haltbarkeit bei Herstellung
einer gebrauchsfertigen Zubereitung des
Arzneimittels oder bei erstmaliger Öff-
nung des Behältnisses,
d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung,
e) Art und Inhalt des Behältnisses,
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von angebrochenen Arznei-
mitteln oder der davon stammenden Ab-
fallmaterialien, um Gefahren für die Um-
welt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der
Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der Fachinforma-
tion.
Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der
Anwendung des Arzneimittels im Zu-
sammenhang stehen und den Angaben nach
Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den
Angaben nach Satz 2 deutlich abgesetzt und
abgegrenzt sein.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat,“ die
Wörter „und bei Arzneimitteln aus humanem Blut-
plasma zur Fraktionierung das Herkunftsland
des Blutplasmas“ eingefügt.
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, muss die Fachinfor-
mation unter der Nummer 4 „klinische Angaben“
folgende Angaben enthalten:
a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arznei-
mittel angewendet werden soll,
b) Angaben zur Anwendung mit besonderem
Hinweis auf die Zieltierarten,
c) Gegenanzeigen,
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder
Zieltierart,
e) besondere Warnhinweise für den Gebrauch,
einschließlich der von der verabreichenden
Person zu treffenden besonderen Sicherheits-
vorkehrungen,
f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milch-
erzeugung,
h) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
und andere Wechselwirkungen,
i) Dosierung und Art der Anwendung,
j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Sympto-
me, Gegenmittel, soweit erforderlich,
k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, ein-
schließlich jener, für die keine Wartezeit
besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buch-
stabe c entfallen.“
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d
und 1e eingefügt:
„(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis
„Verschreibungspflichtig“, bei Betäubungsmit-
teln der Hinweis „Betäubungsmittel“, bei sons-
tigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, der Hin-
weis „Apothekenpflichtig“, bei Arzneimitteln, die
einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48
Abs. 2 Nr. 1 enthalten, der Hinweis, dass diese
Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wir-
kung in der medizinischen Wissenschaft noch
nicht allgemein bekannt ist, anzugeben.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach
§ 24b können Angaben nach Absatz 1 entfallen,
die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen
oder andere Gegenstände eines Patents bezie-
hen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
noch unter das Patentrecht fallen.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 11
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 4 Satz 1 Nr. 9“ und die Angabe „§ 11a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a“ durch die Angabe „§ 11a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe f“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich
wirksame Bestandteile“ durch das Wort „Wirk-
stoffe“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die
Wörter „deren Verdünnungsgrad“ durch das
Wort „die“ und die Wörter „die sechste De-
zimalpotenz nicht unterschreiten,“ durch die
Wörter „ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die
in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
aufgeführt sind,“ ersetzt.
a1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
ferner nicht der Inhaber einer Krankenhaus-
apotheke oder einer Krankenhaus versorgen-
den Apotheke für die Herstellung von Arznei-
mitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen,
soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken
oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln han-
delt, die in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union zugelassen sind, und die Arznei-
mittel zur Anwendung in den von diesen Apo-
theken versorgten Einrichtungen bestimmt
sind.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gentransfer-Arzneimitteln,“ die Wörter „soma-
tischen Zelltherapeutika,“ eingefügt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 wird durch die folgenden
Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. nicht mindestens eine Person mit der nach
§ 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkun-
dige Person nach § 14) vorhanden ist, die für
die in § 19 genannten Tätigkeiten verant-
wortlich ist, diese sachkundige Person kann
mit einer der in Nummer 2 genannten Per-
sonen identisch sein,
„2. ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der
Qualitätskontrolle mit ausreichender fach-
licher Qualifikation und praktischer Erfah-
rung nicht vorhanden ist,
„3. die sachkundige Person nach Nummer 1
und die in Nummer 2 genannten Leiter die
zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen,
„4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die
ihr obliegenden Verpflichtungen nicht stän-
dig erfüllen kann,“.
b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgende
Absätze 2 bis 2b ersetzt:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die
Erlaubnis für das Herstellen von Fütterungsarz-
neimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen be-
antragen, kann der Leiter der Herstellung gleich-
zeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4
Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann
zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1
Nr. 1 sein.
(2b) In Betrieben oder Einrichtungen, die
Transplantate zur Verwendung ausschließlich
innerhalb dieser Betriebe und Einrichtungen her-
stellen, kann der Leiter der Herstellung gleich-
zeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teil-
weise außerhalb der Betriebsstätte des Arznei-
mittelherstellers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2579
1. die Herstellung von Arzneimitteln zur kli-
nischen Prüfung am Menschen in einer be-
auftragten Apotheke,
2. die Änderung des Verfalldatums von Arznei-
mitteln zur klinischen Prüfung am Menschen
in einer Prüfstelle durch eine beauftragte Per-
son des Herstellers, sofern diese Arzneimittel
ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüf-
stelle bestimmt sind,
3. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
Betrieben,
4. die Gewinnung von zur Arzneimittelherstel-
lung bestimmten Stoffen menschlicher Her-
kunft in beauftragten Betrieben oder Einrich-
tungen
durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür
geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden
sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erfolgt und der Leiter der Herstel-
lung und der Leiter der Qualitätskontrolle ihre
Verantwortung wahrnehmen können.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „Herstellungsleiter oder als Kontrolleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach
§ 14“ ersetzt und im Satzteil nach Nummer 2 die
Wörter „für den Herstellungsleiter eine mindes-
tens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arz-
neimittelherstellung oder in der Arzneimittelprü-
fung und für den Kontrollleiter“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „für
Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher Her-
kunft zur Herstellung von Blutzubereitungen“
und der Satzteil nach dem Wort „erstreckt,“
gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
11a. In § 16 wird das Wort „Arzneimittelformen“ durch
das Wort „Darreichungsformen“ ersetzt.
12. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten über
die Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a ein.
Satz 2 gilt nicht, sofern es sich ausschließlich um
die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln han-
delt.“
13. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Verantwortungsbereiche
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür ver-
antwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels
entsprechend den Vorschriften über den Verkehr
mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie
hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arz-
neimittelcharge in einem fortlaufenden Register
oder einem vergleichbaren Dokument vor deren
Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter
Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde
vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat
die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
nung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli
1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfah-
ren für die Genehmigung und Überwachung von
Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung
einer Europäischen Agentur für die Beurteilung
von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und Über-
wachung von Human- und Tierarzneimitteln und
zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-
Agentur (ABI. EU Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1a bis 1c eingefügt:
„1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstel-
lung Stoffe menschlicher Herkunft ein-
gesetzt werden und die zur autologen
oder gerichteten, für eine bestimmte
Person vorgesehenen Anwendung be-
stimmt sind oder auf Grund einer
Rezeptur für einzelne Personen herge-
stellt werden, es sei denn, es handelt
sich um Arzneimittel im Sinne von § 4
Abs. 4, 9 oder 20, mit Ausnahme der
Aufbereitung oder der Vermehrung von
autologen Körperzellen im Rahmen der
Gewebezüchtung zur Geweberegene-
ration,
„1b. andere als die in Nummer 1a genann-
ten Arzneimittel sind, die für einzelne
Personen auf Grund einer Rezeptur als
Therapieallergene oder aus im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zuge-
lassenen Arzneimitteln für Apotheken
oder in Unternehmen, die nach § 50
zum Einzelhandel mit Arzneimitteln
außerhalb von Apotheken befugt sind,
hergestellt werden,
„1c. zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, antivirale oder antibakte-
rielle Wirksamkeit haben und zur Be-
handlung einer bedrohlichen übertrag-
baren Krankheit, deren Ausbreitung
eine sofortige und das übliche Maß
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
erheblich überschreitende Bereitstel-
lung von spezifischen Arzneimitteln er-
forderlich macht, aus Wirkstoffen her-
gestellt werden, die von den Gesund-
heitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen benannten
Stellen für diese Zwecke bevorratet
wurden, soweit ihre Herstellung in einer
Apotheke zur Abgabe im Rahmen
der bestehenden Apothekenbetriebs-
erlaubnis oder zur Abgabe an andere
Apotheken erfolgt,“.
cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 werden der abschließende
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-
gende Nummer 6 angefügt:
„6. unter den in Artikel 83 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 genannten Voraus-
setzungen für eine Anwendung bei Pa-
tienten zur Verfügung gestellt werden,
die an einer zu einer schweren Behinde-
rung führenden Erkrankung leiden oder
deren Krankheit lebensbedrohend ist,
und die mit einem zugelassenen Arznei-
mittel nicht zufrieden stellend behandelt
werden können; Verfahrensregelungen
werden in einer Rechtsverordnung nach
§ 80 bestimmt.“
c) In Absatz 2a wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte
oder von der Registrierung freigestellte homöo-
pathische Arzneimittel, die, soweit sie zur An-
wendung bei Tieren bestimmt sind, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen, ausschließ-
lich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefaßte“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Nummern 2 bis 7 ersetzt:
„2. die Ergebnisse der pharmakologischen
und toxikologischen Versuche,
„3. die Ergebnisse der klinischen Prüfun-
gen oder sonstigen ärztlichen, zahn-
ärztlichen oder tierärztlichen Erprobung,
„4. eine Erklärung, dass die klinischen Prü-
fungen, die außerhalb der Europäischen
Union durchgeführt wurden, den ethi-
schen Anforderungen der Richtlinie
2001/20/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. April 2001
zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über die Anwendung der guten
klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Human-
arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)
gleichwertig sind,
„5. eine detaillierte Beschreibung des Phar-
makovigilanz- und, soweit zutreffend,
des Risikomanagement-Systems, das
der Antragsteller einführen wird,
„6. den Nachweis, dass der Antragsteller
über eine qualifizierte Person nach § 63a
verfügt, die mit den notwendigen Mit-
teln zur Wahrnehmung der Verpflichtun-
gen nach § 63b ausgestattet ist,
„7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arz-
neimittels als Arzneimittel für seltene
Leiden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 141/2000 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 1999 über Arzneimittel für seltene
Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S. 1).“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr. 1
bis 3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe
seit mindestens zehn Jahren in der Europä-
ischen Union allgemein medizinisch oder tier-
medizinisch verwendet wurden, deren Wir-
kungen und Nebenwirkungen bekannt und
aus dem wissenschaftlichen Erkenntnisma-
terial ersichtlich sind,“.
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich wirk-
samen Bestandteil“ und „arzneilich wirksame
Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“
ersetzt.
e) Absatz 3c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen
eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorge-
nommen wird, und für den Fall, dass die Aufbe-
wahrung des Arzneimittels oder seine Anwen-
dung oder die Beseitigung seiner Abfälle beson-
dere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen er-
fordert, um Gefahren für die Umwelt oder die
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
zu vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
f1) In Absatz 6 Satz 5 werden nach der Angabe
„2001/83/EG“ und der Angabe „2001/82/EG“
jeweils die Wörter „des Europäischen Parla-
ments und des Rates in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und es werden die Wör-
ter „bei der es sich zugleich um die Zusam-
menfassung der Produktmerkmale han-
delt.“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2581
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, außerdem die Er-
gebnisse von Bewertungen der Packungs-
beilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit
mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wur-
den.“
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „wirk-
samen Bestandteile“ das Wort „pharmako-
logisch“ eingefügt und nach den Wörtern
„zu begründen“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen pharma-
kologisch wirksamer Bestandteil in An-
hang I, II oder III der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 nicht aufgeführt ist, eine
Bescheinigung vorzulegen, durch die
bestätigt wird, dass bei der Europäi-
schen Arzneimittel-Agentur vor mindes-
tens sechs Monaten ein Antrag nach
Anhang V auf Festsetzung von Rück-
standshöchstmengen gemäß der ge-
nannten Verordnung gestellt wurde, und
„3. Ergebnisse der Prüfungen zur Bewer-
tung möglicher Umweltrisiken vorzule-
gen; § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 findet ent-
sprechend Anwendung.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5
Anwendung findet.“
17. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
„sind“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt,
nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und
der nachfolgende Satzteil gestrichen.
18. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von
Unterlagen eines Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22
Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1
Satz 2 eines früheren Antragstellers (Vorantragstel-
ler) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche
Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich
dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen,
auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen
der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen.
Der Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf
Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu äußern.“
19. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines
Generikums, Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2
kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf
die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3,
Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der Sachver-
ständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bis 4 des Arzneimittels des Vorantragstellers (Refe-
renzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern
das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jah-
ren zugelassen ist oder vor mindestens acht Jahren
zugelassen wurde; dies gilt auch für eine Zulassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestim-
mung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ab-
lauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Ge-
nehmigung für das Referenzarzneimittel in den Ver-
kehr gebracht werden. Der in Satz 2 genannte Zeit-
raum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn
der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren
seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung
um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete
erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung
vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundes-
oberbehörde als von bedeutendem klinischem Nut-
zen im Vergleich zu bestehenden Therapien be-
urteilt werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1
erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die glei-
che Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und
Menge und die gleiche Darreichungsform wie das
Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquiva-
lenz durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen
wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate eines Wirkstoffes gelten als ein und dersel-
be Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unter-
scheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenk-
lichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müs-
sen vom Antragsteller ergänzende Unterlagen vor-
gelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirk-
samkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate des Wirkstoffes belegen. Die verschiede-
nen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirk-
stofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darrei-
chungsform. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet,
Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf
sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die
nach dem Stand der Wissenschaft für die Bioäqui-
valenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in
denen das Arzneimittel nicht die Anforderungen
eines Generikums erfüllt oder in denen die Bioäqui-
valenz nicht durch Bioäquivalenzstudien nachge-
wiesen werden kann oder bei einer Änderung des
Wirkstoffes, des Anwendungsgebietes, der Stärke,
der Darreichungsform oder des Verabreichungswe-
ges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die
Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder klini-
schen Versuche vorzulegen. Bei Arzneimitteln, die
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die
entsprechenden Unbedenklichkeitsuntersuchun-
gen, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, auch die Ergebnisse der entsprechenden
Rückstandsversuche vorzulegen.
(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der
zuständigen Bundesoberbehörde, sondern der zu-
ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
zugelassen wurde, hat der Antragsteller im Antrags-
formular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das
Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die
zuständige Bundesoberbehörde ersucht in diesem
Fall die zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates, binnen eines Monats eine Bestätigung
darüber zu übermitteln, dass das Referenzarznei-
mittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollstän-
dige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels
und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulas-
sung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der
Genehmigung des Referenzarzneimittels durch die
Europäische Arzneimittel-Agentur ersucht die zu-
ständige Bundesoberbehörde diese um die in
Satz 2 genannten Angaben und Unterlagen.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates, in dem ein Antrag eingereicht wird,
die zuständige Bundesoberbehörde um Übermitt-
lung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben
oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bun-
desoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines
Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht
Jahre nach Erteilung der ersten Genehmigung für
das Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das
einem biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist,
die für Generika geltenden Anforderungen nach
Absatz 2 nicht, weil insbesondere die Ausgangs-
stoffe oder der Herstellungsprozess des biolo-
gischen Arzneimittels sich von dem des biolo-
gischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so
sind die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder
klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichun-
gen vorzulegen. Die Art und Anzahl der vorzulegen-
den zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem
Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien ent-
sprechen. Die Ergebnisse anderer Versuche aus
den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimit-
tels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absat-
zes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag für ein
neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirk-
stoffes handelt, der seit mindestens zehn Jahren in
der Europäischen Union allgemein medizinisch ver-
wendet wird, eine nicht kumulierbare Ausschließ-
lichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt,
die auf Grund bedeutender vorklinischer oder klini-
scher Studien im Zusammenhang mit dem neuen
Anwendungsgebiet gewonnen wurden.
(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine
Anwendung auf Generika, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2
genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen
oder Bienen bestimmt sind, auf dreizehn Jahre,
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer
oder mehreren Tierarten, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die
einen neuen Wirkstoff enthalten, der am 30. April
2004 noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen
war, bei jeder Erweiterung der Zulassung auf
eine weitere Tierart, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jah-
ren seit der Zulassung erteilt worden ist, um ein
Jahr. Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer
Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, insge-
samt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein
Arzneimittel für eine Tierart, die der Lebensmittelge-
winnung dient, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre
erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Inhaber
der Zulassung ursprünglich auch die Festsetzung
der Rückstandshöchstmengen für die von der
Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat.
(8) Handelt es sich um die Erweiterung einer
Zulassung für ein nach § 22 Abs. 3 zugelassenes
Arzneimittel auf eine Zieltierart, die der Lebensmit-
telgewinnung dient, die unter Vorlage neuer Rück-
standsversuche nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 und neuer klinischer Versuche erwirkt
worden ist, wird eine Ausschließlichkeitsfrist von
drei Jahren nach der Erteilung der Zulassung für die
Daten gewährt, für die die genannten Versuche
durchgeführt wurden.“
20. Der bisherige § 24b wird § 24c und wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsinhabern“
durch die Wörter „Inhabern der Zulassung“ er-
setzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ er-
setzt.
21. Der bisherige § 24c wird § 24d und wie folgt ge-
ändert:
Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
„Union“, die Angabe „zehn“ durch die Angabe
„acht“ und die Angabe „§ 24b“ durch die Angabe
„§ 24c“ ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 bis 6c
durch folgende Nummern 2 bis 6b ersetzt:
„2. das Arzneimittel nicht nach dem je-
weils gesicherten Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse ausreichend
geprüft worden ist oder das andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2583
wissenschaftliche Erkenntnismaterial
nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse entspricht,
„3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist,
„4. dem Arzneimittel die vom Antragstel-
ler angegebene therapeutische Wirk-
samkeit fehlt oder diese nach dem
jeweils gesicherten Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse vom Antrag-
steller unzureichend begründet ist,
„5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungüns-
tig ist,
„5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als
einen Wirkstoff enthält, eine ausrei-
chende Begründung fehlt, dass jeder
Wirkstoff einen Beitrag zur positiven
Beurteilung des Arzneimittels leistet,
wobei die Besonderheiten der jewei-
ligen Arzneimittel in einer risikogestuf-
ten Bewertung zu berücksichtigen
sind,
„6. die angegebene Wartezeit nicht aus-
reicht,
„6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nach-
weis der Wirkstoffe in den Fütterungs-
arzneimitteln angewendeten Kontroll-
methoden nicht routinemäßig durch-
führbar sind,
„6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei
Tieren bestimmt ist, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, und
einen pharmakologisch wirksamen Be-
standteil enthält, der nicht in Anhang I, II
oder III der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 enthalten ist,“.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jewei-
ligen Therapierichtung sind zu berücksich-
tigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b
nicht versagt werden, wenn das Arzneimittel
zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt
ist, bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraus-
setzungen vorliegen, und es die übrigen
Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen
Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirkstof-
fe“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auf-
fassung, dass eine Zulassung auf Grund der vor-
gelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann,
teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von
Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gele-
genheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
angemessenen Frist, jedoch höchstens inner-
halb von sechs Monaten abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/
93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die
Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde er-
stellt ferner einen Beurteilungsbericht über die
eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbe-
denklichkeit und Wirksamkeit; bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, be-
zieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die
Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der Beur-
teilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu
neue Informationen verfügbar werden.“
f) Die Absätze 5b bis 5e werden durch folgenden
Absatz 5b ersetzt:
„(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern
diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2
der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“
g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die
Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§ 48
Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Allergenen, Gentransfer-Arzneimitteln, soma-
tischen Zelltherapeutika und xenogenen Zell-
therapeutika erteilt die zuständige Bundes-
oberbehörde die Zulassung entweder auf
Grund der Prüfung der eingereichten Unter-
lagen oder auf Grund eigener Untersuchun-
gen oder auf Grund der Beobachtung der
Prüfungen des Herstellers.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch
die Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt.
i) In Absatz 8a werden die Wörter „auf die Prüfung
von Rückstandsnachweisverfahren nach § 23
Abs. 1 Nr. 2 und“ gestrichen.
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken, Darrei-
chungsformen, Verabreichungswege oder Aus-
bietungen eines Arzneimittels beantragt, so kön-
nen diese auf Antrag des Antragstellers Gegen-
stand einer einheitlichen umfassenden Zulas-
sung sein; dies gilt auch für nachträgliche Ände-
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
rungen und Erweiterungen. Dabei ist eine ein-
heitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der
weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen hin-
zugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach
§ 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines
Referenzarzneimittels als einheitliche umfassen-
de Zulassung.“
23. Dem § 25a werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde
fest, dass ein gleich lautender Zulassungsantrag in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und
setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfah-
ren nach § 25b Anwendung findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde
nach § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union bereits zugelassenes Arzneimittel bezieht,
lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach
§ 25b eingereicht.“
24. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Ge-
nehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf
identischen Unterlagen beruhenden Antrag in die-
sen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in eng-
lischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der An-
tragstellung bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union genehmigt oder zugelas-
sen worden, ist diese Zulassung auf der Grundlage
des von diesem Staat übermittelten Beurteilungs-
berichtes anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass
zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des
Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur An-
wendung bei Tieren eine schwerwiegende Gefahr
für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für
die Umwelt darstellt. In diesem Fall hat die zuständi-
ge Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Arti-
kels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Arti-
kels 33 der Richtlinie 2001/82/EG zu verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der An-
tragstellung noch nicht zugelassen, hat die zustän-
dige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenz-
mitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 der Richt-
linie 2001/83/EG oder des Artikels 32 der Richt-
linie 2001/82/EG ist, Entwürfe des Beurteilungsbe-
richtes, der Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels und der Kennzeichnung und der Pa-
ckungsbeilage zu erstellen und den zuständigen
Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zu übermit-
teln.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der Richt-
linie 2001/83/EG und Kapitel 4 der Richtlinie
2001/82/EG Anwendung.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung be-
züglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rück-
nahme finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der
Richtlinie 2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37
und 38 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im
Falle einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richt-
linie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe
der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union zu ent-
scheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal-
tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln ge-
gen Entscheidungen der zuständigen Bundesober-
behörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25
Abs. 6 keine Anwendung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern
diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richt-
linie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“
25. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der
Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlän-
gert sich die Frist zum Abschluss des Verfahrens
entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 der Richt-
linie 2001/82/EG um drei Monate.“
27. § 28 Abs. 3d wird aufgehoben.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre-
chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
ben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a
und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1
hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der
Zulassung zu erfüllen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich zu
den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen
durch die zuständigen Behörden jedes Landes,
in dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr
gebracht wird, sowie alle anderen neuen Infor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2585
mationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden Arz-
neimittels beeinflussen könnten. Er hat auf Ver-
langen der zuständigen Bundesoberbehörde
auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen,
die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin günstig zu bewerten ist. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zu-
ständigen Bundesoberbehörde den Zeitpunkt
für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen zuge-
lassenen Darreichungsformen und Stärken un-
verzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Maßga-
be des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inver-
kehrbringen des Arzneimittels vorübergehend
oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat
spätestens zwei Monate vor der Einstellung des
Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht,
wenn Umstände vorliegen, die der Inhaber der
Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten
im Zusammenhang mit der Absatzmenge des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten
im Zusammenhang mit dem Verschreibungsvo-
lumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bun-
desoberbehörde dies aus Gründen der Arznei-
mittelsicherheit fordert.“
c) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der
Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur An-
wendung bei Tieren bestimmt sind, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter „arz-
neilich wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a, 6b
oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a, 6b
oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“
ersetzt, das Komma am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
„dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3
und 3a jährlich zu überprüfen,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist
die Zulassung durch Auflage zu ändern, wenn
dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende
Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a
genannten Entscheidung entsprochen wird. In
den Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung
durch Auflage geändert werden, wenn dies aus-
reichend ist, um den Belangen der Arzneimittel-
sicherheit zu entsprechen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-
schen“ ein Komma und das Wort „Verlängerung“
eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel in-
nerhalb von drei Jahren nach Erteilung
der Zulassung nicht in den Verkehr ge-
bracht wird oder wenn sich das zuge-
lassene Arzneimittel, das nach der Zu-
lassung in den Verkehr gebracht wurde,
in drei aufeinander folgenden Jahren
nicht mehr im Verkehr befindet,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter „betreffen-
den wirksamen Bestandteils“ durch die Wör-
ter „betreffenden pharmakologisch wirksa-
men Bestandteils“, die Angabe „(EG) Nr. 541/
95“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1084/2003“
sowie das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die
zuständige Bundesoberbehörde Ausnah-
men gestatten, sofern dies aus Gründen des
Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier
erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt
ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass die
zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlän-
gerung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine weitere
Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der
Vorschriften in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit Absatz 2 als erforderlich beurteilt und
angeordnet hat, um das sichere Inverkehrbrin-
gen des Arzneimittels weiterhin zu gewährleis-
ten.“
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete
Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qua-
lität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorzule-
gen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung
vorgenommenen Änderungen berücksichtigt
sind; bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, ist anstelle der überarbei-
teten Fassung eine konsolidierte Liste der Ände-
rungen vorzulegen.“
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absat-
zes 1a“ eingefügt, es wird das Wort „drei“
durch das Wort „sechs“ ersetzt, das Wort
„jeweils“ gestrichen und die Angabe „6a, 6b
oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gilt entspre-
chend.“
31. In § 32 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde
erhebt für die Entscheidungen über die Zulas-
sung, über die Freigabe von Chargen, für die
Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rah-
men der Sammlung und Bewertung von Arznei-
mittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren
gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6
Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten sowie für
andere Amtshandlungen einschließlich selb-
ständiger Beratungen und selbständiger Aus-
künfte, soweit es sich nicht um mündliche und
einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7
Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes handelt,
nach diesem Gesetz und nach der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 Kosten (Gebühren und Aus-
lagen).“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1
erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendun-
gen im Sinne von § 80 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes bis zur Höhe der in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder
§ 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2
für die Zurückweisung eines entsprechenden
Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei
Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert,
erstattet.“
33. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Information der Öffentlichkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
„9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer
Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder
Abs. 7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist
nach § 24b Abs. 6 oder 8.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde
stellt der Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung zusam-
men mit der Zusammenfassung der Produkt-
merkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellung-
nahme in Bezug auf die Ergebnisse von phar-
mazeutischen, pharmakologisch-toxikolo-
gischen und klinischen Versuchen für jedes
beantragte Anwendungsgebiet und bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, auch von Rückstands-
untersuchungen nach Streichung aller ver-
traulichen Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
Arzneimittel, das zur Anwendung am Men-
schen bestimmt ist, die Auflagen zusammen
mit Fristen und den Zeitpunkten der Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch
Änderungen der genannten Informationen.
(1b) Ferner sind Entscheidungen über den
Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen einer
Zulassung öffentlich zugänglich zu machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde
stellt die Informationen nach den Absätzen 1a
und 1b elektronisch zur Verfügung.“
34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11a, 21
Abs. 2a“ durch die Angabe „§§ 11a, 13 Abs. 2a, § 21
Abs. 2 und 2a“ und die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
35. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln“.
36. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Registrierung
homöopathischer Arzneimittel“.
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „oder
§ 49“ gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „bei-
zufügen“ die Wörter „mit Ausnahme der Anga-
ben nach § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Re-
gistrierung“ die Wörter „homöopathischer Arz-
neimittel“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2587
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
Satz 5 findet“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 4
und 5 Satz 5 findet“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort „die-
nen,“ die Wörter „und es einen pharmako-
logisch wirksamen Bestandteil enthält, der
nicht in Anhang II der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt ist,“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Num-
mer 5b eingefügt:
„5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil
pro Zehntausend der Ursubstanz
oder bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, mehr als den hundertsten Teil
der in allopathischen der Verschrei-
bungspflicht nach § 48 unterliegen-
den Arzneimitteln verwendeten kleins-
ten Dosis enthält,“.
cc) In Nummer 6 wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und es werden die Wör-
ter „es sei denn, dass es ausschließlich
Stoffe enthält, die in Anhang II der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,“
eingefügt.
cc1) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
„7a. wenn die Anwendung der einzelnen
Wirkstoffe als homöopathisches oder
anthroposophisches Arzneimittel nicht
allgemein bekannt ist,“.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „oder ge-
gen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
gestrichen.
d) In Absatz 2a wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines
anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapi-
tel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende
Anwendung; Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und die
Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG sowie
Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 34 bis 38
der Richtlinie 2001/82/EG finden keine Anwen-
dung.“
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung
der Registrierung gilt § 31entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Versagungsgründe
nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung fin-
den.“
38. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-
fügt:
„§ 39a
Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel
und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dür-
fen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde registriert sind.
Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vita-
mine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vita-
mine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionel-
len pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete
ergänzen.
§ 39b
Registrierungsunterlagen für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen in
deutscher Sprache beigefügt werden:
1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Abs. 1
Nr. 1 genannten Angaben und Unterlagen,
2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ergeb-
nisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des Arz-
neimittels mit den in § 11a Abs. 1 genannten
Angaben unter Berücksichtigung, dass es sich
um ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel
handelt,
4. bibliographische Angaben über die traditionelle
Anwendung oder Berichte von Sachverständi-
gen, aus denen hervorgeht, dass das betreffen-
de oder ein entsprechendes Arzneimittel zum
Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens
30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der
Europäischen Union, medizinisch oder tiermedi-
zinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter
den angegebenen Anwendungsbedingungen
unschädlich ist und dass die pharmakolo-
gischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des
Arzneimittels auf Grund langjähriger Anwendung
und Erfahrung plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit
einem Sachverständigengutachten gemäß § 24
und, soweit zur Beurteilung der Unbedenklich-
keit des Arzneimittels erforderlich, die dazu not-
wendigen weiteren Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
oder in einem Drittland für das Inverkehrbringen
des Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelhei-
ten etwaiger ablehnender Entscheidungen über
eine Registrierung oder Zulassung und die Grün-
de für diese Entscheidungen.
Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum
von 30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4 kann auch dann
erbracht werden, wenn für das Inverkehrbringen
keine spezielle Genehmigung für ein Arzneimittel
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
erteilt wurde. Er ist auch dann erbracht, wenn die
Anzahl oder Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels
während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein
Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im
Sinne des Satzes 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der
verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder vergleich-
bare Wirkstoffe, denselben oder einen ähnlichen
Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und
Dosierung und denselben oder einen ähnlichen Ver-
abreichungsweg wie das Arzneimittel hat, für das
der Antrag auf Registrierung gestellt wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unter-
lagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann bei Arz-
neimitteln zur Anwendung am Menschen auch
Bezug genommen werden auf eine gemeinschaftli-
che Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3
der Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition
nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a Satz 2,
sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben
für die Kombination vorzulegen. Sind die einzelnen
Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch
Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu registrieren
und dem Antragsteller die Registrierungsnummer
schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie 5 Satz 5
findet entsprechende Anwendung. Die Registrie-
rung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte tra-
ditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die
Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen
können auch nachträglich angeordnet werden. § 28
Abs. 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und Unter-
lagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative Zusammenset-
zung nicht den Angaben nach § 39b Abs. 1 ent-
spricht oder sonst die pharmazeutische Qualität
nicht angemessen ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich
denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel ent-
sprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und
dem Zweck ihrer Anwendung dazu bestimmt
sind, am Menschen angewandt zu werden, ohne
dass es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf
die Stellung einer Diagnose, die Verschreibung
oder die Überwachung der Behandlung bedarf,
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Ge-
brauch schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mine-
ralstoffen, die in dem Arzneimittel enthalten sind,
nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle Anwendung
unzureichend sind, insbesondere die pharmako-
logischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf
der Grundlage der langjährigen Anwendung und
Erfahrung nicht plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer
bestimmten Stärke und Dosierung zu verabrei-
chen ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen
oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation
bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche
zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39
erteilt wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das Erlö-
schen und die Verlängerung der Registrierung gilt
§ 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ver-
sagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur An-
wendung am Menschen bestimmt sind, der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften und der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Anforderung eine von ihr
getroffene ablehnende Entscheidung über die Re-
gistrierung als traditionelles Arzneimittel und die
Gründe hierfür mit.
(2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b ent-
sprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der Richt-
linie 2001/83/EG genannten Arzneimittel ist eine
Registrierung eines anderen Mitgliedstaates gebüh-
rend zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
den nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG ein-
gesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel
auf Antrag um eine Stellungnahme zum Nachweis
der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn
Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft angewendet worden
ist, aber ansonsten die Voraussetzungen einer
Registrierung nach den §§ 39a bis 39c vorliegen,
hat die zuständige Bundesoberbehörde das nach
Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorge-
sehene Verfahren unter Beteiligung des Ausschus-
ses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2589
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
Zubereitung oder eine Kombination davon in der
Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG
gestrichen, so sind Registrierungen, die diesen
Stoff enthaltende traditionelle pflanzliche zur An-
wendung bei Menschen bestimmte Arzneimittel
betreffen und die unter Bezugnahme auf § 39b
Abs. 2 vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern
nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b Abs. 1
genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt wer-
den.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend
den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Anzeige-
pflicht, die Registrierung, die Löschung, die
Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Kosten der
Registrierung zu erlassen.“
39. § 40 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Anwen-
dung der guten klinischen Praxis bei der Durch-
führung von klinischen Prüfungen mit Human-
arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“ gestri-
chen.
b) Nach Satz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. nach dem Stand der Wissenschaft im Ver-
hältnis zum Zweck der klinischen Prüfung
eines Arzneimittels, das aus einem gen-
technisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch verän-
derten Organismen besteht oder solche
enthält, unvertretbare schädliche Auswir-
kungen auf
a) die Gesundheit Dritter und
b) die Umwelt
nicht zu erwarten sind,“.
40. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die
Angabe „ , 2a“ eingefügt.
bb) Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummer 1 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fal-
len,“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „euro-
päische Datenbank“ das Wort „und“ gestri-
chen und ein Komma angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„Durchführung und Überwachung der klini-
schen Prüfung“ die Wörter „oder bei klini-
schen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Organis-
mus oder einer Kombination von gentech-
nisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, für die Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für
die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge“ ein-
gefügt. Nach den Wörtern „genutzt werden“
wird das Semikolon durch ein Komma
ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der Be-
hörden zur Abwehr von Gefahren für die
Gesundheit Dritter und für die Umwelt in
ihrem Wirkungsgefüge bei klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Orga-
nismus oder einer Kombination von gen-
technisch veränderten Organismen be-
stehen oder solche enthalten;“.
41. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Europäi-
sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agen-
tur“ ersetzt.
42. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 3a fol-
gende neue Nummern 3b und 3c eingefügt:
„3b. Krankenhäuser und Gesundheitsämter, soweit
es sich um Arzneimittel mit antibakterieller
oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu
bestimmt sind, auf Grund des § 20 Abs. 5, 6
oder 7 des Infektionsschutzgesetzes zur spe-
zifischen Prophylaxe gegen übertragbare
Krankheiten angewendet zu werden,
„3c. Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen im Einzelfall benannte
Stellen, soweit es sich um Arzneimittel han-
delt, die für den Fall einer bedrohlichen über-
tragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich über-
schreitende Bereitstellung von spezifischen
Arzneimitteln erforderlich macht, bevorratet
werden,“.
43. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimm-
te Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Ge-
genstände sind oder denen solche Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder
die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmit-
teln dienen, bestimmt sind,
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärzt-
lichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbrau-
cher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
die Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen
durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür gelten-
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
stände mit in der medizinischen Wissenschaft
nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in
Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt
auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen
allgemein bekannten Stoffen, wenn die Wirkun-
gen dieser Zubereitungen in der medizinischen
Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, es
sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammen-
setzung, Dosierung, Darreichungsform oder An-
wendungsgebiet der Zubereitungen bestimmbar
sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zuberei-
tungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind,
soweit diese außerhalb der Apotheken abgege-
ben werden dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegen-
stände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder, so-
fern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind die Gesundheit des Tieres, des Anwen-
ders oder die Umwelt auch bei bestim-
mungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden,
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht be-
stimmungsgemäß gebraucht werden, wenn
dadurch die Gesundheit von Mensch oder
Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet
werden kann, oder
c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, deren Anwendung eine vorherige
tierärztliche Diagnose erfordert oder Aus-
wirkungen haben kann, die die späteren
diagnostischen oder therapeutischen Maß-
nahmen erschweren oder überlagern,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzu-
heben, wenn auf Grund der bei der Anwendung
des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder
nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach
Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach
Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsver-
ordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben
werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzu-
schreiben, dass sie nur abgegeben werden dür-
fen, wenn in der Verschreibung bestimmte
Höchstmengen für den Einzel- und Tagesge-
brauch nicht überschritten werden oder wenn
die Überschreitung vom Verschreibenden aus-
drücklich kenntlich gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben wer-
den darf,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf
eine Verschreibung von Ärzten eines bestimm-
ten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die
Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen
Einrichtungen abgegeben werden darf oder über
die Verschreibung, Abgabe und Anwendung
Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der Verschreibung
in elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf be-
stimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darrei-
chungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungs-
bereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine
Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger
vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungs-
gemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Be-
schränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur
Anwendung am Menschen nach Satz 1 erfolgt,
wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG
die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund
signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche
erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehe-
ne Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arz-
neimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel han-
delt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen ver-
wendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 Arzneimittel von der Verschreibungspflicht
auszunehmen, soweit die auf Grund des Artikels 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG
festgelegten Anforderungen eingehalten sind.“
44. § 49 wird aufgehoben.
45. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72
umfasst auch die Erlaubnis zum Großhandel mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2591
den Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis
nach § 13 oder § 72 erstreckt.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Ände-
rung der in Absatz 2 genannten Angaben sowie
jede wesentliche Änderung der Großhandelstä-
tigkeit unter Vorlage der Nachweise der zustän-
digen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel der verantwort-
lichen Person nach Absatz 2 Nr. 3 hat die Anzei-
ge unverzüglich zu erfolgen.“
46. In § 54 Abs. 4 wird nach der Angabe „nach § 13“ die
Angabe „ , § 52a oder § 72“ eingefügt.
47. In § 55 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter „Buchsta-
be a“ gestrichen.
48. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
49. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „wenn ihr
Verdünnungsgrad die sechste Dezimalpotenz
nicht unterschreitet.“ durch die Wörter „wenn sie
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
aufgeführt sind.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen
Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen und für die diese Eigen-
schaft in Teil III – A des Kapitels IX des Equiden-
passes im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG
der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das
Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG
der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl.
EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen ist, auch ange-
wendet, verschrieben oder abgegeben werden,
wenn sie Stoffe enthalten, die in der auf Grund
des Artikels 10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG
erstellten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird
vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht, sofern die Liste nicht Teil
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union ist.“
50. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht
gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
zuständige Bundesoberbehörde eine angemessene
Wartezeit festgelegt hat. Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken entsprechen
und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor ein-
schließen, mit dem die Art des Arzneimittels
berücksichtigt wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der
Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 festgelegt wurden, sicherstellen, dass
diese Höchstmengen in den Lebensmitteln, die
von den Tieren gewonnen werden, nicht über-
schritten werden.
Der Hersteller hat der zuständigen Bundesoberbe-
hörde Prüfungsergebnisse über Rückstände der an-
gewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungs-
produkte in Lebensmitteln unter Angabe der ange-
wandten Nachweisverfahren vorzulegen.“
51. In § 59a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 49“
gestrichen.
52. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstands-
nachweisverfahren“ durch die Wörter „Stoffe zur
Durchführung von Rückstandskontrollen“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arz-
neimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmit-
teln dienen, der zuständigen Behörde die zur
Durchführung von Rückstandskontrollen erfor-
derlichen Stoffe auf Verlangen in ausreichender
Menge gegen eine angemessene Entschädi-
gung zu überlassen.“
53. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Kleinna-
gern“ durch die Wörter „ , Kleinnagern, Frettchen
oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
dienenden Kaninchen“ und die Angabe „39“
durch die Angabe „39d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Herstellungslei-
ter gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein
kann und der“ gestrichen.
54. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen
Arzneimittelagentur“ durch die Wörter „Europä-
ischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
55. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat
eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige qualifizierte“
eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Ver-
langen der zuständigen Bundesoberbehör-
de weitere Informationen für die Beurteilung
des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arz-
neimittels, einschließlich eigener Bewertun-
gen, unverzüglich und vollständig übermit-
telt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Herstel-
lungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“ durch die
Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
56. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Zulassungsinha-
ber“ durch die Wörter „Inhaber der Zulas-
sung“ und die Wörter „Europäische Agentur
für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch
die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agen-
tur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a und b besteht gegenüber der Euro-
päischen Arzneimittel-Agentur nicht bei Arz-
neimitteln aus Blut und Geweben im Sinne
der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Vertei-
lung von menschlichem Blut und Blutbe-
standteilen und zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) und der
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Spende, Be-
schaffung, Testung, Verarbeitung, Konser-
vierung, Lagerung und Verteilung von
menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU
Nr. L 102 S. 48).“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulas-
sung im Wege der gegenseitigen Anerkennung
oder im dezentralisierten Verfahren erhalten hat,
stellt ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf
Grund der Anwendung eines zur Anwendung
bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufge-
treten ist, auch der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulas-
sung Grundlage der Anerkennung war oder die
im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Arti-
kel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36
der Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der in Ab-
satz 1 und in § 63a Abs. 1 genannten Ver-
pflichtungen der zuständigen Bundesober-
behörde einen regelmäßig aktualisierten
Bericht über die Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate nach
der Zulassung bis zum Inverkehrbringen
vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder min-
destens alle sechs Monate während der ers-
ten beiden Jahre nach dem ersten Inver-
kehrbringen und einmal jährlich in den fol-
genden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung vorzu-
legen.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „bis zu
einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen.
cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Zulassungs-
inhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zu-
lassung“ ersetzt.
dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender
Satz 8 angefügt:
„Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für einen
Parallelimporteur.“
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a
und 5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde
kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arznei-
mittel herstellen oder in den Verkehr bringen
oder klinisch prüfen, die Sammlung und Auswer-
tung von Arzneimittelrisiken und die Koordinie-
rung notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der zuständi-
gen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäfts-
räume zu den üblichen Geschäftszeiten betre-
ten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte ver-
langen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit dem zugelassenen Arznei-
mittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden
Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige
Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehör-
de öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher,
dass solche Informationen in objektiver und
nicht irreführender Weise dargelegt werden.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
teln“ durch die Wörter „Europäische Arznei-
mittel-Agentur“ und das Wort „Zulassungs-
inhaber“ durch die Wörter „Inhaber der Zu-
lassung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 3
genannten Arzneimittel.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 4 gelten entsprechend für den Inhaber
der Registrierung, für den Antragsteller vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2593
Erteilung der Zulassung und für den Inhaber
der Zulassung unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet
oder die Zulassung noch besteht.“
bb) In Satz 2 werden die Angabe „1 bis 5“ durch
die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort „Zulas-
sungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinha-
ber“ jeweils durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und“ die Anga-
be „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe
„(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulas-
sung der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung
ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG
oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbe-
hörde die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle schwer-
wiegender Nebenwirkungen, die in der Euro-
päischen Gemeinschaft auftreten; dies gilt
auch für Arzneimittel, die im dezentralisier-
ten Verfahren zugelassen worden sind.“
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mensch-
licher oder tierischer oder mikrobieller Herkunft“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gen-
transfer-Arzneimittel,“ die Wörter „somatische
Zelltherapeutika,“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
wird dem Hersteller ein Zertifikat über die Gute
Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspek-
tion zu dem Ergebnis führt, dass dieser Herstel-
ler die Grundsätze und Leitlinien der Guten Her-
stellungspraxis des Gemeinschaftsrechts ein-
hält. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass die Vorausset-
zungen nicht vorgelegen haben; sie ist zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind. Die Angaben über die Ausstel-
lung, die Versagung, die Rücknahme oder den
Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a ein-
zugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern
die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen.“
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“
durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkun-
dige Person nach § 14, den Leiter der Herstellung,
Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftrag-
ten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche
Person nach § 52a und den Leiter der klinischen
Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf
Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.“
59. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Wirk-
stoffe“ die Wörter „oder andere zur Arzneimittel-
herstellung bestimmte Stoffe“ und nach dem
Wort „herstellen,“ die Wörter „prüfen, lagern,
verpacken“ eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der Anwendungs-
beobachtung anzugeben sowie die beteiligten
Ärzte namentlich zu benennen.“
60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“
die Wörter „und deren Hersteller oder Einführer“
eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“
die Wörter „Behörden oder“ eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an
die zuständigen Behörden und Bundesoberbe-
hörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten
Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur übermittelt.“
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständigen Behörden und Bundesoberbe-
hörden erhalten darüber hinaus für ihre im Ge-
setz geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuel-
len Daten aus dem Informationssystem.“
61. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-
sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
teln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimit-
tel-Agentur“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Europäi-
schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
teln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimit-
tel-Agentur“ ersetzt.
62. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Arzneimitteln“ die Wörter „oder Wirk-
stoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arz-
neimittel“ die Wörter „oder der Wirkstoff“
eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arz-
neimittels“ die Wörter „oder des Wirkstof-
fes“ eingefügt und der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. die erforderliche Erlaubnis zum Betrei-
ben eines Großhandels nach § 52a nicht
vorliegt oder ein Grund für die Rücknah-
me oder den Widerruf der Erlaubnis
nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG)
Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG)
Nr. 726/2004“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständi-
gen Behörden unterrichten“ durch die Wör-
ter „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
unterrichten die zuständigen Behörden“
ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaa-
ten“ die Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Arz-
neimittel-Agentur“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundes-
oberbehörde“ die Wörter „das Ruhen der
Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
63. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a
sind entsprechend anzuwenden.“
64. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
Zertifikate
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe
aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur verbringen, wenn
1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes
durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die Arz-
neimittel oder Wirkstoffe entsprechend aner-
kannten Grundregeln für die Herstellung und die
Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der Euro-
päischen Gemeinschaften, der Weltgesund-
heitsorganisation oder der Pharmazeutischen
Inspektions-Konvention, hergestellt werden und
solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller Her-
kunft sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechni-
schem Wege hergestellt werden, gegenseitig
anerkannt sind,
2. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass
die genannten Grundregeln bei der Herstellung
der Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten
Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer
oder mikrobieller Herkunft sind, oder Wirkstoffe,
die auf gentechnischem Wege hergestellt wer-
den, oder bei der Herstellung der Wirkstoffe ein-
gehalten werden oder
3. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass
die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung
nach
a) Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat
nach Nummer 1 nicht vorliegt und sie oder eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sich regelmäßig im Her-
stellungsland vergewissert hat, dass die ge-
nannten Grundregeln bei der Herstellung der
Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden,
b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach
Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung
nach Nummer 2 nicht vorgesehen oder nicht
möglich ist.
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung beim
Menschen bestimmt sind,
2. Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittel-
baren Anwendung,
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind und für die Herstel-
lung von nach einer im Homöopathischen Teil
des Arzneibuches beschriebenen Verfahrens-
technik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt
sind,
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nr. 2 in unbearbei-
tetem oder bearbeitetem Zustand sind oder ent-
halten, soweit die Bearbeitung nicht über eine
Trocknung, Zerkleinerung und initiale Extraktion
hinausgeht.
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirk-
stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf gentech-
nischem Wege hergestellt werden, enthaltenen
Regelungen gelten entsprechend für andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe mensch-
licher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die mensch-
licher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege her-
gestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelher-
stellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
ausgenommen die in Absatz 1a Nr. 1 und 2 genann-
ten Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einge-
führt werden.
(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von
Wirkstoffen sowie anderen zur Arzneimittelherstel-
lung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft
Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zuberei-
tungen aus Stoffen, die als Arzneimittel oder zur
Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2595
können, aus bestimmten Ländern, die nicht Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum sind, nicht eingeführt wer-
den dürfen, sofern dies zur Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit des Menschen oder zur Risiko-
vorsorge erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die
Einfuhr von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2 genann-
ten Arzneimitteln aus Ländern, die nicht Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder andere Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind, zu bestimmen, sofern
dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Qua-
lität der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann
dabei insbesondere Regelungen zu den von der
sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden
Prüfungen und der Möglichkeit einer Überwachung
im Herstellungsland durch die zuständige Behörde
treffen.“
65. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2
Satz 1 Nr. 6a wird das Wort „Gemeinschaften“
jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
registriert oder von der Zulassung oder der Re-
gistrierung freigestellt sind, in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden dür-
fen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, und von Apotheken
oder im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
Hausapotheke vom Tierarzt für die von ihm
behandelten Tiere bestellt sind. Apotheken dür-
fen solche Arzneimittel, außer in Fällen, in denen
sie im Auftrag eines Tierarztes bestellt und an
diesen abgegeben werden,
1. nur in geringen Mengen und auf besondere
Bestellung einzelner Personen beziehen und
nur im Rahmen der bestehenden Apotheken-
betriebserlaubnis abgeben und,
a) soweit es sich nicht um Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum handelt, nur auf ärztliche
oder zahnärztliche Verschreibung, wenn
hinsichtlich des Wirkstoffes identische
und hinsichtlich der Wirkstärke vergleich-
bare Fertigarzneimittel im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes für das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung
stehen,
b) soweit es sich um Arzneimittel aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, nur auf tierärztliche
Verschreibung
beziehen, oder
2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften oder berufsgenossenschaftli-
chen Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten
werden oder kurzfristig beschaffbar sein
müssen, nur beziehen und im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn
im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arznei-
mittel für das betreffende Anwendungsgebiet
nicht zur Verfügung stehen;
das Nähere regelt die Apothekenbetriebsord-
nung. Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne
des Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes bestellt
und an diesen abgegeben werden, Apotheken
dürfen solche Arzneimittel nur beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum handelt, und
2. soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kein zur Erreichung des Behandlungszieles
geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das
zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur
Verfügung steht.
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner Bestel-
lung, seinem Auftrag sowie jeder Verschreibung
eines Arzneimittels nach Satz 3 dies der zustän-
digen Behörde nach Maßgabe des Satzes 5 an-
zuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, für wel-
che Tierart und welches Anwendungsgebiet die
Anwendung des Arzneimittels vorgesehen ist,
der Staat, aus dem das Arzneimittel in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des Arz-
neimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und
Menge.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“ gestri-
chen.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Art
und Menge“ gestrichen.
66. In § 74a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig Stu-
fenplanbeauftragter sein.“
67. In § 77 Abs. 2 wird nach dem Wort „Knochenmark-
zubereitungen,“ das Wort „Gewebezubereitungen,“
eingefügt.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und
die zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf
die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Trans-
parenz sicher, dass mit der Zulassung und Überwa-
chung befasste Bedienstete der Zulassungsbehör-
den oder anderer zuständiger Behörden oder von
ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziel-
len oder sonstigen Interessen in der pharmazeu-
tischen Industrie haben, die ihre Neutralität beein-
flussen könnten. Diese Personen geben jährlich
dazu eine Erklärung ab.
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz machen die zuständigen Bun-
desoberbehörden und die zuständigen Behörden
die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer
Sitzungen öffentlich zugänglich; dabei sind Be-
triebs-, Dienst- und Geschäftsgeheimnisse zu wah-
ren.“
69. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
Wörter „insbesondere können Regelungen ge-
troffen werden, um einer Verbreitung von Gefah-
ren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermu-
tete oder bestätigte Verbreitung von krankheits-
erregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien
oder eine Aussetzung ionisierender Strahlung
auftreten können.“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden das Wort „handelt“ gestri-
chen, der abschließende Punkt durch ein Kom-
ma ersetzt und die Wörter „oder um Regelungen
zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende
Strahlung handelt.“ angefügt.
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Ermächtigung für
Verfahrens- und Härtefallregelungen“.
b) Nach Satz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und
den beteiligten Personen im Falle des Inver-
kehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“.
c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a
können insbesondere die Aufgaben der zustän-
digen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die
Beteiligung der Europäischen Arzneimittel-Agen-
tur und des Ausschusses für Humanarzneimittel
entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 sowie die Verantwortungsbereiche
der behandelnden Ärzte und der pharmazeuti-
schen Unternehmer oder Sponsoren geregelt
werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumen-
tations- und Berichtspflichten insbesondere für
Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs. 1
und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel
getroffen werden, die unter den Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden
Voraussetzungen Arzneimittel betreffen, die
nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser Ver-
ordnung genannten gehören.“
71. In § 94 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
72. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, abgibt,“.
73. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a,
3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d“ durch die Angabe
„§ 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
c) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 38
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 39a Satz 1“
und nach dem Wort „homöopathische“ die Wör-
ter „oder als traditionelle pflanzliche“ eingefügt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „2,“ die
Angabe „2a Buchstabe a, Nr.“ eingefügt.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 48
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt,
wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit
Strafe bedroht ist,“.
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel
gewinnt,“.
g) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
h) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Geneh-
migung und Überwachung von Human-
und Tierarzneimitteln und zur Errichtung
einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. EU Nr. L 136 S. 1) verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver-
ordnung in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2597
h bis ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311
S. 67), zuletzt geändert durch die Richt-
linie 2004/27/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34), eine
Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c
bis e, h bis j oder k der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl.
EG Nr. L 311 S. 1), geändert durch die
Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), eine
Angabe nicht richtig oder nicht vollstän-
dig beifügt.“
i) Nummer 21 wird aufgehoben.
74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Packungsbeilage in den
Verkehr bringt,“.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1,
§ 52a Abs. 8“ ersetzt.
d) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b
oder 1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
e) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig überlässt,“.
f) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbin-
dung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1
Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richt-
linie 2001/83/EG oder Artikel 41 Abs. 4
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/
2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h
bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG, jeweils
in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-
teilt,“.
g) In Nummer 33 werden die Angabe „Artikel 22
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel 44
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „Artikel 24
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“ und
die Wörter „Europäischen Agentur für die Beur-
teilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter
„Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
h) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1
oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort
bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder“.
i) In Nummer 35 werden nach der Angabe
„Nr. 540/95“ die Wörter „der Kommission vom
10. März 1995 zur Festlegung der Bestimmun-
gen für die Mitteilung von vermuteten unerwarte-
ten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen,
die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft
an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ einge-
fügt und die Wörter „Europäischen Agentur für
die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch das
Wort „Agentur“ ersetzt.
74a. In § 138 Abs. 1 wird die Angabe „1. September
2005“ durch die Angabe „1. September 2006“ er-
setzt und folgender Satz angefügt:
„Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von
autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebe-
züchtung zur Geweberegeneration entnommen und
ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis bean-
tragt worden, findet § 13 bis zum 1. September
2006 keine Anwendung.“
75. Nach § 140 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 141 eingefügt:
„Dreizehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass
des Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 141
(1) Arzneimittel, die sich am 5. September 2005
im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10
und 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf den 6. September 2005 folgenden Ver-
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
längerung der Zulassung oder Registrierung oder,
soweit sie von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung
nach § 36 oder § 39 genannten Zeitpunkt oder, so-
weit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. Januar
2009 vom pharmazeutischen Unternehmer ent-
sprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den
Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen
Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeit-
punkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit
einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den
Verkehr gebracht werden, die den bis zum 5. Sep-
tember 2005 geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 109 bleibt unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am 5. September 2005
im Verkehr befinden, mit dem ersten nach dem
6. September 2005 gestellten Antrag auf Verlänge-
rung der Zulassung der zuständigen Bundesober-
behörde den Wortlaut der Fachinformation vorzule-
gen, die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel
keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung
vom 1. Januar 2009 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15
nicht hat, aber am 5. September 2005 befugt ist, die
in § 19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundi-
gen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person
nach § 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am 5. September
2005 im Verkehr befinden und nach dem 6. Septem-
ber 2005 nach § 4 Abs. 1 erstmalig der Zulassungs-
pflicht nach § 21 unterliegen, dürfen weiter in den
Verkehr gebracht werden, wenn für sie bis zum
1. September 2008 ein Antrag auf Zulassung ge-
stellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach
§ 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für Referenzarz-
neimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober
2005 beantragt wurde; für diese Arzneimittel gelten
die Schutzfristen nach § 24a in der bis zum Ablauf
des 5. September 2005 geltenden Fassung und
beträgt der Zeitraum in § 24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem
1. Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31 Abs. 1
Nr. 3 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese Arz-
neimittel erst dann, wenn sie nach dem 6. Septem-
ber 2005 verlängert worden sind. Für Zulassungen,
deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum 1. Juli
2006 endet, gilt weiterhin die Frist des § 31 Abs. 1
Nr. 3 in der vor dem 6. September 2005 geltenden
Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem
1. Januar 2001 und vor dem 6. September 2005 ver-
längert wurde, das Erfordernis einer weiteren Ver-
längerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um
das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels wei-
terhin zu gewährleisten. Vor dem 6. September
2005 gestellte Anträge auf Verlängerung von Zulas-
sungen, die nach diesem Absatz keiner Verlänge-
rung mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1
und 4 gelten entsprechend für Registrierungen.
Zulassungsverlängerungen oder Registrierungen
von Arzneimitteln, die nach § 105 Abs. 1 als zuge-
lassen galten, gelten als Verlängerung im Sinne die-
ses Absatzes. § 136 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Der Inhaber der Zulassung hat für ein Arznei-
mittel, das am 5. September 2005 zugelassen ist,
sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Verkehr
befindet, der zuständigen Bundesoberbehörde un-
verzüglich anzuzeigen, dass das betreffende Arz-
neimittel nicht in den Verkehr gebracht wird.
(8) Für Widersprüche, die vor dem 5. September
2005 erhoben wurden, findet § 33 in der bis zum
5. September 2005 geltenden Fassung Anwen-
dung.
(9) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor dem
6. September 2005 beantragt wurde.
(10) Auf Arzneimittel, die bis zum 6. September
2005 als homöopathische Arzneimittel registriert
worden sind oder deren Registrierung vor dem
30. April 2005 beantragt wurde, sind die bis dahin
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Das
Gleiche gilt für Arzneimittel, die nach § 105 Abs. 2
angezeigt worden sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3
in der vor dem 11. September 1998 geltenden Fas-
sung in den Verkehr gebracht worden sind. § 39
Abs. 2 Nr. 5b findet ferner bei Entscheidungen über
die Registrierung oder über ihre Verlängerung keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach Art und
Menge der Bestandteile und hinsichtlich der Darrei-
chungsform mit den in Satz 1 genannten Arzneimit-
teln identisch sind.
(11) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag
anzuwenden, an dem eine Rechtsverordnung nach
§ 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens
jedoch am 1. Januar 2007. Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetz-
blatt bekannt.
(12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nach-
dem die dort genannte Liste erstellt und vom Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar gel-
tenden Rechtsaktes der Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften oder des Rates der Euro-
päischen Union ist, im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht worden ist.
(13) Für Arzneimittel, die sich am 5. September
2005 im Verkehr befinden und für die zu diesem
Zeitpunkt die Berichtspflicht nach § 63b Abs. 5
Satz 2 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
Fassung besteht, findet § 63b Abs. 5 Satz 3 nach
dem nächsten auf den 6. September 2005 vorzu-
legenden Bericht Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2599
(14) Die Zulassung eines traditionellen pflanzli-
chen Arzneimittels, die nach § 105 in Verbindung
mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April
2011, es sei denn, dass vor dem 1. Januar 2009 ein
Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a
gestellt wurde.“
Artikel 2
Änderung
des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe,
soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung
des menschlichen Körpers ohne medizinische Not-
wendigkeit bezieht.“ angefügt.
1a. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die
der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht
nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zuge-
lassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet
auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf
Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen be-
zieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Werbung für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelge-
setz registriert sind, muss folgenden Hinweis
enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arznei-
mittel zur Anwendung bei … [spezifiziertes
Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungs-
gebiete] ausschließlich auf Grund langjähriger
Anwendung“.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9
und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchsta-
be a und c und Nr. 5“ ersetzt.
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der
Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärzt-
lichen Versorgung bestehende Verordnungsfähig-
keit eines Arzneimittels zu werben.“
4. In § 6 werden in Nummer 1 die Wörter „des Gutach-
ters oder Ausstellers des Zeugnisses“ durch die
Wörter „der Person, die das Gutachten erstellt oder
das Zeugnis ausgestellt hat,“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Menge gleicher Ware
gewährt werden;
für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt dies
nur, soweit die Zuwendungen oder Werbe-
gaben zusätzlich zur Lieferung eines pharma-
zeutischen Unternehmers oder Großhändlers
an die in § 47 des Arzneimittelgesetzes
genannten Personen, Einrichtungen oder
Behörden gewährt werden.“
b) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Verbraucher“
die Wörter „Verbraucherinnen und“ eingefügt und
es werden die Wörter „Werbung von Kunden“
durch das Wort „Kundenwerbung“ und die Wörter
„des Verteilers“ durch die Wörter „der verteilen-
den Person“ ersetzt.
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Wer-
bung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf
die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linde-
rung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen
beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem
nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage auf-
geführten Krankheiten oder Leiden beim Tier. Ab-
schnitt A Nr. 2 der Anlage findet keine Anwendung
auf die Werbung für Medizinprodukte.“
7. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die
sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krank-
heiten oder durch meldepflichtige Krankheits-
erreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinab-
hängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwanger-
schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen und der Verordnung über melde-
pflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige
Seuchen oder Krankheiten,
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Zie-
gen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
Artikel 2a
Änderung
des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das
übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung
von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel,
die von den Gesundheitsbehörden des Bundes
oder der Länder oder von diesen benannten Stel-
len nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittel-
gesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des
Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zube-
reitungen aus von den Gesundheitsbehörden des
Bundes oder der Länder oder von diesen benann-
ten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1
bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arz-
neimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertrag-
baren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich überschrei-
tende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln
erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbe-
hörden des Bundes oder der Länder oder von diesen
benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c be-
vorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelge-
setzes hergestellt wurden.“
Artikel 2b
Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „länderüber-
greifenden Maßnahmen“ der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und es werden folgende Wörter eingefügt:
„auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehör-
de berät das Robert Koch-Institut diese zur Bewertung
der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit.“
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist,
wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b einge-
fügt:
„2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergeben-
den praktischen Anforderungen, die für die Erlan-
gung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für
das Inverkehrbringen in der Europäischen Union
oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Drittstaaten erforderlich sind;“.
Artikel 3a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1720, 2566), wird wie folgt geändert:
1. In § 130 wird der Absatz 1a gestrichen.
2. In § 130a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Her-
stellerabgabepreises“ die Wörter „ohne Mehrwert-
steuer“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1720) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln.“
Artikel 5
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3429) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Stu-
die behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu
berechnen; dies gilt auch für klinische Studien mit Arznei-
mitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005 2601
Artikel 6
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Bundespflege-
satzverordnung können auf Grund der Ermächtigungen
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in
der vom 1. Dezember 2005 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 2 Nr. 1 und 3 am 1. April 2006 und
2. Artikel 3a Nr. 1 (§ 130 Abs. 1a SGB V) am 1. Januar
2006
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. August 2005
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t K ö h l e r
D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r G e s u n d h e i t u n d S o z i a l e S i c h e r u n g
U l l a S c h m i d t
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
R e n a t e K ü n a s t
15.07.2014
Datei
PD
S Y N O P S E
zum Referenten- und Regierungsentwurf des
14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes1
Geltendes Recht / Referentenentwurf / Regierungsentwurf
Stand 04/2005
Die Synopse enthält in der linken Spalte die aktuell geltenden Vorschriften des AMG, der anderen Gesetze sowie der Verordnung, die durch
die 14. AMG-Novelle geändert werden sollen. Noch nicht berücksichtigt wurden die vorgesehenen Änderungen auf Basis des Entwurfs eines
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften ("Kleine Novelle"; Bundestags-Drucksache 15/4294 vom 29.11.2004), da dieses
Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Aufgeführt sind nur die Passagen der entsprechenden Gesetze, die von Änderungen durch die 14.
AMG-Novelle betroffen sind. In der mittleren Spalte abgedruckt ist der Referentenentwurf der 14. AMG-Novelle vom 08. Februar 2005. Dem
gegenüber gestellt ist in der rechten Spalte der Regierungsentwurf der Novelle vom 13.04.2005. Änderung zum Referentenentwurf sind durch
Unterstreichung hervorgehoben. Der BAH hofft, dass diese Synopse den Mitgliedsfirmen die Arbeit mit den Regelungen der 14. AMG-Novelle
erleichtert.
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
-Geschäftsführung-
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 S. 85),
- Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
EG Nr. L 136 S. 34); und der
- Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG
Nr. L 136 S. 58).
BUNDESVERBAND DER
ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V.
2
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
3
Auszüge aus dem
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz - AMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586)
zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 2031
[...]
§ 3 Stoffbegriff
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1. chemische Elemente und chemische
Verbindungen sowie deren natürlich
vorkommende Gemische und Lösungen,
2. Pflanzen, Pflanzenteile und
Pflanzenbestandteile in bearbeitetem oder
unbearbeitetem Zustand,
[...]
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im
voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Packung in den
Verkehr gebracht werden.
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Stand 08.02.2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen
und es wird folgender Halbsatz angefügt: „oder
andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte
Arzneimittel, bei deren Zubereitung in
sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur
Anwendung kommt oder die ausgenommen in
Apotheken gewerblich hergestellt werden.“
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Stand 13.04.2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „und
Pflanzenbestandteile“ durch die Wörter
„ , Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und
Flechten“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im
voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Packung in den
Verkehr gebracht werden oder andere zur
Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel,
bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein
industrielles Verfahren zur Anwendung kommt
oder die, ausgenommen in Apotheken,
gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel
sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere
Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
4
(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus
Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder
Serumkonserven, Blutbestandteile oder
Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder
als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.
[...].
(11) Arzneimittel-Vormischungen sind
Arzneimittel, die ausschließlich dazu be-stimmt
sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
verwendet zu werden.
(12) Wartezeit ist die Zeit, innerhalb der bei
bestimmungsgemäßer Anwendung von
Arzneimitteln bei Tieren mit Rückständen nach
Art und Menge gesundheitlich nicht
unbedenklicher Stoffe, insbesondere in solchen
Mengen, die festgesetzte Höchstmengen
überschreiten, in den Lebensmitteln gerechnet
werden muss, die von den behandelten Tieren
gewonnen werden, einschließlich einer
angemessenen Sicherheitsspanne.
[...].
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich
wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei
bestimmungsgemäßer Anwendung des
Arzneimittels nach der letzten Anwendung
des Arzneimittels bei einem Tier bis zur
Gewinnung von Lebensmitteln, die von
diesem Tier stammen, zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und
die gewährleistet, dass Rückstände in diesen
Lebensmitteln die gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni
1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tier-
arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)
festgelegten zulässigen Höchstmengen für
pharmakologisch wirksame Stoffe nicht
überschreiten.“
sind."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich
wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Dem Absatz 11 wird folgender Satz
angefügt:
„Sie gelten als Fertigarzneimittel.“
d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei
bestimmungsgemäßer Anwendung des
Arzneimittels nach der letzten Anwendung
des Arzneimittels bei einem Tier bis zur
Gewinnung von Lebensmitteln, die von
diesem Tier stammen, zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und
die sicherstellt, dass Rückstände in diesen
Lebensmitteln die gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni
1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
von Höchstmengen für Tier-
arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)
festgelegten zulässigen Höchstmengen für
pharmakologisch wirksame Stoffe nicht
überschreiten.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
5
(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen,
das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das
Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken
und das Kennzeichnen.
[...].
(18) Pharmazeutischer Unternehmer ist, wer
Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr
bringt.
d) In Absatz 14 werden die Wörter „das
Abpacken und das Kennzeichnen“ durch die
Wörter „das Abpacken, das Kennzeichnen und
die Freigabe“ ersetzt.
e) In Absatz 18 wird nach Satz 1 der
folgende Satz angefügt:
„Der pharmazeutische Unternehmer ist bei
zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung.“
f) Nach Absatz 25 werden folgende
Absätze 26 bis 29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein
Arzneimittel, das nach einem im Europäi-
schen Arzneibuch oder, in Ermangelung
dessen, nach einem in den offiziell gebräuch-
lichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beschriebenen ho-
möopathischen Zubereitungsverfahren
hergestellt worden ist. Ein homöopathisches
Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe
enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der
Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des
Arzneimittels für die Gesundheit der
e) In Absatz 14 werden die Wörter „das
Abpacken und das Kennzeichnen“ durch die
Wörter „das Abpacken, das Kennzeichnen und
die Freigabe“ ersetzt.
f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei
zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist
auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in
den Verkehr bringt.“
g) In Absatz 22 wird nach dem Wort „Ärzte," das
Wort „Zahnärzte," eingefügt.
h) Nach Absatz 25 werden folgende
Absätze 26 bis 29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein
Arzneimittel, das nach einem im Europäi-
schen Arzneibuch oder, in Ermangelung
dessen, nach einem in den offiziell gebräuch-
lichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren
hergestellt worden ist. Ein homöopathisches
Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe
enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der
Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des
Arzneimittels für die Gesundheit der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
6
§ 9 Der Verantwortliche für das
Inverkehrbringen
(1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes in den Verkehr gebracht werden,
müssen den Namen oder die Firma und die
Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers
tragen.
(2) Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen
Unternehmer in den Verkehr gebracht werden,
der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
Patienten oder die öffentliche Gesundheit,
bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln für die Gesundheit von
Mensch oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen
auf die Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine
Bewertung der positiven therapeutischen
Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu
dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei
zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln auch nach Absatz 27
Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel,
die als Wirkstoff ausschließlich einen oder
mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder
mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine
oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in
Kombination mit einer oder mehreren solcher
pflanzlichen Zubereitungen enthalten.“
3. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer
Patienten oder die öffentliche Gesundheit,
bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln für die Gesundheit von Mensch
oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen
auf die Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine
Bewertung der positiven therapeutischen
Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu
dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei
zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln auch nach Absatz 27 Buchstabe
b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel,
die als Wirkstoff ausschließlich einen oder
mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder
mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine
oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in
Kombination mit einer oder mehreren solcher
pflanzlichen Zubereitungen enthalten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur
klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt
sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
7
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel
(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur
klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind,
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den
Behältnissen und, soweit verwendet, auf den
äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift,
allgemeinverständlich in deutscher Sprache und
auf dauerhafte Weise angegeben sind
1. der Name oder die Firma und die Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels; sofern
das Arzneimittel unter gleicher Bezeichnung
in mehreren Darreichungsformen oder
Stärken in den Verkehr gebracht wird, muss
dieser Bezeichnung die Angabe der
Darreichungsform, der Stärke oder der
Personengruppe, für die das Arzneimittel
bestimmt ist, folgen, es sei denn, dass diese
Angabe bereits in der Bezeichnung enthalten
ist,
3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung
"Zul.-Nr.",
4. die Chargenbezeichnung, soweit das
einen örtlichen Vertreter entbindet ihn dies nicht
von seiner rechtlichen Verantwortung.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor den darauf folgenden
Nummern werden nach dem Wort „Weise“
die Wörter „und in Übereinstimmung mit den
Angaben nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. der Name oder die Firma und die Anschrift
des Inhabers der Zulassung und, soweit
vorhanden, der Name des von ihm
benannten Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
von der Angabe der Stärke und der
Darreichungsform, und, soweit angezeigt,
dem Hinweis, ob es zur Anwendung für
Säuglinge, Kinder oder Erwachsene
bestimmt ist,“
einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies
nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „bestimmt“ die Wörter „oder nach § 21
Abs. 2 Nr. 1a oder 1b von der Zulassungspflicht
freigestellt“ und nach dem Wort „Weise“ die
Wörter „und in Übereinstimmung mit den
Angaben nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. der Name oder die Firma und die Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers und,
soweit vorhanden, der Name des von ihm
benannten Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
von der Angabe der Stärke und der
Darreichungsform, und soweit zutreffend, dem
Hinweis, dass es zur Anwendung für
Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt
ist, es sei denn, dass diese Angaben bereits in
der Bezeichnung enthalten sind,"
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
8
Arzneimittel in Chargen in den Verkehr
gebracht wird, mit der Abkürzung "Ch.-B.",
soweit es nicht in Chargen in den Verkehr
gebracht werden kann, das
Herstellungsdatum,
5. die Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
7. die Art der Anwendung,
8. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach
Art und Menge und weitere Bestandteile
nach der Art, soweit dies durch Auflage der
zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28
Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4,
auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach §
36 Abs. 1 vorgeschrieben ist; bei
Arzneimitteln zur parenteralen oder zur
topischen Anwendung, einschließlich der
Anwendung am Auge, alle Bestandteile nach
der Art,
8a. bei gentechnologisch gewonnenen
Arzneimitteln der Wirkstoff und die
Bezeichnung des bei der Herstellung
verwendeten gentechnisch veränderten
Mikroorganismus oder die Zelllinie,
9. das Verfalldatum mit dem Hinweis
"verwendbar bis",
10. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen,
ccc) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Art der Anwendung; es ist Raum für
die Angabe der verschriebenen Dosierung
vorzusehen,“
ddd) In Nummer 8 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch
das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
9
der Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei
sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken
an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
der Hinweis "Apothekenpflichtig",
11. bei Mustern der Hinweis "Unverkäufliches
Muster",
12. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich
für Kinder aufbewahrt werden sollen, es sei
denn, es handelt sich um Heilwässer,
13. soweit erforderlich besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von
nicht verwendeten Arzneimitteln oder
sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen,
um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden.
2Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in
einer anderen Sprache wiedergegeben werden,
müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben
gemacht werden. 3Weitere Angaben sind
zulässig, soweit sie mit der Verwendung des
Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den
Angaben nach § 11a nicht widersprechen.
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich
eee) In der Nummer 13 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14
angefügt:
„14. Anwendungshinweise bei nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels in
Zusammenhang stehen, für die Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a
nicht widersprechen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
ddd) In Nummer 13 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 14 angefügt:
„14. Verwendungszweck bei nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ferner ist Raum für die Angabe der
verschriebenen Dosierung vorzusehen; dies
gilt nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten
Behältnisse und Ampullen und für
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind,
ausschließlich durch Angehörige der
Heilberufe angewendet zu werden. Weitere
Angaben sind zulässig, soweit sie mit der
Anwendung des Arzneimittels in
Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a
nicht widersprechen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
10
wirksamen Bestandteil enthalten, muss der
Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung
dieses Bestandteils mit dem Hinweis "Wirkstoff:"
folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach
Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des arzneilich
wirksamen Bestandteils nach Absatz 1 Nr. 8
enthalten ist.
(1b) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist die Bezeichnung
des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen
auch in Blindenschrift anzugeben. 2Die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz genannten
sonstigen Angaben müssen nicht in
Blindenschrift aufgeführt werden.
(2) Es sind ferner Warnhinweise, für die
Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise
und für die Fachkreise bestimmte Lagerhinweise
anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
erforderlich oder durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist.
(3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens,
aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen
das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung
gedient hat, anzugeben.
(4) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
muss bei der Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 der Hinweis "Homöopathisches
Arzneimittel" angegeben werden. 2An die Stelle
der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die
Registernummer mit der Abkürzung "Reg.-Nr.".
3Angaben über Anwendungsgebiete dürfen nicht
gemacht werden. 4Es ist die Angabe
Wirkstoffe enthalten, muss die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheits-
organisation angegeben werden oder, soweit
eine solche nicht vorhanden ist, die
gebräuchliche Bezeichnung; dies gilt nicht,
wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die
Bezeichnung des Wirkstoffs nach Absatz 1 Nr.
8 enthalten ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
sind außer dem deutlich erkennbaren Hinweis
„Homöopathisches Arzneimittel" ausschließlich
die folgenden Angaben zu machen:
1. wissenschaftliche Bezeichnung der Urtinktur
und der Verdünnungsgrad; dabei sind die
Symbole aus den offiziell gebräuchlichen
Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das
Wirkstoffe enthalten, muss die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheits-
organisation angegeben werden oder, soweit
eine solche nicht vorhanden ist, die
gebräuchliche Kurzbezeichnung; dies gilt nicht,
wenn in der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
die Bezeichnung des Wirkstoffs nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 8 enthalten ist.“
c) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter
„zweiter Halbsatz" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich
erkennbaren Hinweis „Homöopathisches
Arzneimittel" die folgenden Angaben zu
machen:
1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der
Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
11
"Registriertes homöopathisches Arzneimittel,
daher ohne Angabe einer therapeutischen
Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der
Hinweis an den Anwender, bei während der
Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat
einzuholen, aufzunehmen. 5Die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 und 13 können entfallen.
6Die Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für
Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der
Registrierung freigestellt sind. 7Arzneimittel, die
nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik
hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind
mit einem Hinweis auf die homöopathische
Beschaffenheit zu kennzeichnen.
homöopathische Arzneimittel aus zwei oder
mehr Ursubstanzen zusammen, kann der
wissenschaftliche Name der Ursubstanzen
durch einen Phantasienamen ersetzt werden;
2. Name und Anschrift des Inhabers der
Registrierung und, sofern abweichend, des
Herstellers;
3. Art der Anwendung;
4. Verfalldatum; Absatz 7 findet Anwendung;
5. Darreichungsform;
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl;
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung und Warnhinweise, soweit
dies nach Absatz 2 erforderlich oder
vorgeschrieben ist;
8. Chargennummer;
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung
„Reg- Nr.“ und der Angabe "Registriertes
homöopathisches Arzneimittel, daher ohne
Angabe einer therapeutischen Indikation"
und
10. bei Arzneimitteln zur Anwendung am
Menschen der Hinweis an den Anwender, bei
während der Anwendung des Arzneimittels
fortdauernden Krankheitssymptomen
medizinischen Rat einzuholen.
aus den offiziell gebräuchlichen
Pharmakopöen zu verwenden; die wissen-
schaftliche Bezeichnung der Ursubstanz
kann durch einen Phantasienamen
ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden,
seines Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und
Absatz 7 finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung und Warnhinweise,
einschließlich weiterer Angaben, soweit diese
für eine sichere Anwendung erforderlich
oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung
„Reg.- Nr.“ und der Angabe "Registriertes
homöopathisches Arzneimittel, daher ohne
Angabe einer therapeutischen Indikation",
10. der Hinweis an den Anwender, bei während
der Anwendung des Arzneimittels
fortdauernden Krankheitssymptomen
medizinischen Rat einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig",
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
Muster".
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
12
(5) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, ist ferner anzugeben:
1. der Hinweis "Für Tiere" und die Tierart, bei
der das Arzneimittel angewendet werden
soll,
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung
freigestellt sind. Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem
Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit
zu kennzeichnen.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Die Behältnisse von traditionellen
pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a
müssen ferner den Hinweis enthalten, dass
das Arzneimittel
1. ein traditionelles Arzneimittel ist, das
ausschließlich aufgrund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist und
2. der Anwender bei fortdauernden
Krankheitssymptomen oder beim Auftreten
anderer als der in der Packungsbeilage
erwähnten Nebenwirkungen einen Arzt oder
eine andere in einem Heilberuf tätige
qualifizierte Person konsultieren sollte.“
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der
Abkürzung „Reg.-Nr.“.“
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung
freigestellt sind; Absatz 1b findet keine
Anwendung. Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
und nach § 25 zugelassen sind, sind mit einem
Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit
zu kennzeichnen. Bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist ferner
die Zieltierart anzugeben.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
nach § 39a müssen zusätzlich zu den
Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise
aufgenommen werden:
1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles
Arzneimittel, das ausschließlich auf Grund
langjähriger Anwendung für das
Anwendungsgebiet registriert ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden
Krankheitssymptomen oder beim Auftreten
anderer als der in der Packungsbeilage
erwähnten Nebenwirkungen einen Arzt oder
eine andere in einem Heilberuf tätige
qualifizierte Person konsultieren.
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit der
Abkürzung „Reg.-Nr.“.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
13
2. die Wartezeit, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen; ist
die Einhaltung einer Wartezeit nicht
erforderlich, so ist dies anzugeben,
3. der Hinweis "Nicht bei Tieren anwenden,
die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen", soweit die Arzneimittel
ausschließlich zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen,
3a. der Hinweis "Nur durch den Tierarzt selbst
anzuwenden", soweit dies durch
Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3 Nr. 2
vorgeschrieben ist,
4. bei Arzneimittel-Vormischungen der
Hinweis "Arzneimittel-Vormischung".
2In der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist
anstelle der Personengruppe die Tierart
anzugeben. 3Abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 8 sind die wirksamen Bestandteile nach Art
und Menge anzugeben.
[...]
(8) 1Durchdrückpackungen sind mit dem Namen
oder der Firma des pharmazeutischen
Unternehmers, der Bezeichnung des
Arzneimittels, der Chargenbezeichnung und dem
Verfalldatum zu versehen. 2Auf die Angabe von
Namen und Firma eines Parallelimporteurs kann
verzichtet werden. 3Bei Behältnissen von nicht
mehr als zehn Milliliter Rauminhalt und bei
Ampullen, die nur eine einzige Gebrauchseinheit
enthalten, brauchen die Angaben nach den
Absätzen 1 bis 5 nur auf den äußeren Um-
hüllungen gemacht zu werden; jedoch müssen
sich auf den Behältnissen und Ampullen
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
bb) Nach dem bisherigen Satz 3 wird
folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 findet keine
Anwendung.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 und 3a werden gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz findet
keine Anwendung. Absatz 1a gilt nur für
solche Arzneimittel, die nicht mehr als einen
Wirkstoff enthalten.“
g) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Frischplasmazubereitungen und
Zubereitungen aus Blutzellen müssen
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
14
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4,
6, 7, 9 sowie nach Absatz 3 und Absatz 5 Nr. 1
befinden; es können geeignete Abkürzungen
verwendet werden. 4Bei Frischplasma-
zubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen
müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1
Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die
Blutgruppe und bei Zubereitungen aus roten
Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel
angegeben werden.
[...]
§ 11 Packungsbeilage
(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und nicht
zur klinischen Prüfung oder zur
Rückstandsprüfung bestimmt sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die die Überschrift
"Gebrauchsinformation" trägt sowie folgende
Angaben in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache und
in gut lesbarer Schrift enthalten muss:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 10 Satz 3 findet
entsprechende Anwendung,
2. die arzneilich wirksamen Bestandteile nach
Art und Menge und die sonstigen
Bestandteile nach der Art; § 10 Abs. 6 findet
Anwendung,
3. die Darreichungsform und den Inhalt nach
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert
aaa) Das Wort „und“ nach dem Wort
„Sprache“ wird durch ein Komma ersetzt und
es werden nach dem Wort „Schrift“ die Wörter
„und in Übereinstimmung mit den Angaben
nach § 11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 bis 15 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 8 ersetzt:
„1. zur Identifizierung des Arzneimittels,
a) die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 10 Satz 3
finden entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
Zubereitungen aus Blutzellen müssen
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, Nr.
2 ohne die Angabe der Stärke, Darreichungsform
und der Personengruppe, Nr. 3 bis 4, Nr. 6, Nr. 7
und Nr. 9 gemacht sowie die Bezeichnung und
das Volumen der Antikoagulans- und, soweit
vorhanden, der Additivlösung, die
Lagertemperatur, die Blutgruppe und bei
Zubereitungen aus roten Blutkörperchen
zusätzlich die Rhesusformel, bei
Thrombozytenkonzentraten zusätzlich der
Rhesusfaktor angegeben werden."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinn des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die nicht zur
klinischen Prüfung oder Rückstandsprüfung
bestimmt oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a oder 1b
von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit
einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die die Überschrift „Gebrauchs-
information“ trägt sowie folgende Angaben in der
nachstehenden Reihenfolge allgemeinverständ-
lich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift
und in Übereinstimmung mit den Angaben nach §
11a enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a finden
entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
15
Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
4. die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise,
5. den Namen oder die Firma und die Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers sowie
des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für
das Inverkehrbringen freigegeben hat,
6. die Anwendungsgebiete,
7. die Gegenanzeigen,
8. Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
soweit diese nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
sind,
9. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
soweit sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
10. Warnhinweise, insbesondere soweit dies
durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist,
11. die Dosierungsanleitung mit Art der
Anwendung, Einzel- oder Tagesgaben und
bei Arzneimitteln, die nur begrenzte Zeit
angewendet werden sollen, Dauer der
Anwendung,
12. Hinweise für den Fall der Überdosierung, der
unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf
die Gefahr von unerwünschten Folgen des
Absetzens, soweit erforderlich,
13. die Nebenwirkungen; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
3. eine Aufzählung von Informationen, die vor
der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein
müssen,
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für
die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies
durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung
erforderlichen Anleitungen
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichen-
falls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu
dem das Arzneimittel verabreicht werden
kann oder muss, sowie, soweit erforderlich
und je nach Art des Arzneimittels
d) Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt
werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der
unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf
die Gefahr von unerwünschten Folgen des
Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen
zur Klärung der Anwendung den Arzt oder
Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen, zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert
werden soll, dem Arzt oder Apotheker jede
3. eine Aufzählung von Informationen, die vor der
Einnahme des Arzneimittels bekannt sein
müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die
Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung
des Arzneimittels beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies
durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung
erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlich-
enfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu
dem das Arzneimittel verabreicht werden kann
oder muss, sowie, soweit erforderlich und je
nach Art des Arzneimittels:
d) Dauer der Behandlung, falls diese festgelegt
werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der
unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf
die Gefahr von unerwünschten Folgen des
Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur
Klärung der Anwendung den Arzt oder
Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden
soll, dem Arzt oder Apotheker jede Neben-
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
16
Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert
werden soll, dem Arzt oder Apotheker jede
Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist,
14. den Hinweis, dass das Arzneimittel nach
Ablauf des auf Behältnis und äußerer
Umhüllung angegebenen Verfalldatums nicht
mehr anzuwenden ist, und, soweit
erforderlich, die Angabe der Haltbarkeit nach
Öffnung des Behältnisses oder nach
Herstellung der gebrauchsfertigen
Zubereitung durch den Anwender und die
Warnung vor bestimmten sichtbaren
Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht
mehr zu verwenden ist,
14a. bei Arzneimitteln aus humanem
Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe
des Herkunftslandes des Blutplasmas,
15. das Datum der Fassung der
Packungsbeilage.
werden soll, dem Arzt oder Apotheker jede
Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung
angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ab-
lauf dieses Datums anzuwenden,
b) soweit erforderlich entsprechend Absatz 2
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung,
c) Warnung vor bestimmten sichtbaren
Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht
mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung
nach Wirkstoffen und sonstigen
Bestandteilen sowie quantitative
Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter
Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen
für jede Darreichungsform des Arzneimittels;
§ 10 Abs. 2 und 6 finden Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht,
Rauminhalt oder Stückzahl für jede
Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des Inhabers der
Zulassung und, soweit vorhanden, seines
Vertreters;
g) Name und Anschrift des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nach Artikel 28 bis
39 der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel in der jeweils geltenden
Fassung oder Artikel 31 bis 43 der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments
soll, dem Arzt oder Apotheker jede Neben-
wirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage
nicht aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung
angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf
dieses Datums anzuwenden,
b) soweit erforderlich besondere Vorsichts-
maßnahmen für die Aufbewahrung und die
Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des
Behältnisses oder nach Herstellung der
gebrauchsfertigen Zubereitung durch den
Anwender,
c) soweit erforderlich Warnung vor bestimmten
sichtbaren Anzeichen dafür, dass das
Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung
nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen
sowie quantitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher
Bezeichnungen für jede Darreichungsform des
Arzneimittels; § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht,
Rauminhalt oder Stückzahl für jede
Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Artikel 28 bis 39 der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel vom 6. November 2001
(ABl. EG Nr. L 311 S. 67), geändert durch die
Richtlinien 2004/27/EG (ABl. EU Nr. L 136 S.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
17
2Erläuternde Angaben zu den in Satz 1
genannten Begriffen sind zulässig. 3Sofern die
Angaben nach Satz 1 in der Packungsbeilage
zusätzlich in einer anderen Sprache
wiedergegeben werden, müssen in dieser
Sprache die gleichen Angaben gemacht werden.
4Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21
Abs. 2 Nr. 1 einer Zulassung nicht bedürfen.
5Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit
der Verwendung des Arzneimittels in
Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach §
11a nicht widersprechen. 6Bei den Angaben
nach Satz 1 Nr. 7 bis 9 ist, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist, auf die besondere
Situation bestimmter Personengruppen, wie
Kinder, Schwangere oder stillende Frauen, ältere
Menschen oder Personen mit spezifischen
Erkrankungen einzugehen; ferner sind, soweit
erforderlich, mögliche Auswirkungen der
Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die
Fähigkeit zur Bedienung bestimmter Maschinen
anzugeben. 7Die Angaben nach Satz 1 Nr. 8 und
10 können zusammengefasst werden.
[...]
2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in
der jeweils geltenden Fassung genehmigt ist,
ein Verzeichnis der in den einzelnen
Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie
mit der Anwendung des Arzneimittels in
Zusammenhang stehen, für die Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a
nicht widersprechen.“
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“
durch die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“
zu ersetzen.
dd) Satz 7 wird gestrichen.
Richtlinien 2004/27/EG (ABl. EU Nr. L 136 S.
34) und 2004/24/EG vom 31. März 2004 (ABl.
EU Nr. L 136 S. 85) für das Inverkehrbringen
genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den
einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels in Zusam-
menhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung der Patienten wichtig sind und den
Angaben nach § 11a nicht widersprechen.“
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch
die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“ zu
ersetzen.
dd) Satz 7 wird aufgehoben.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
18
(2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen, die der
Verwender und der Patient während der
Zubereitung und Verabreichung des Arzneimittels
zu ergreifen haben, sowie besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des
Transportbehälters und nicht verwendeter
Arzneimittel.
(3) 1Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
muss bei der Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 der Hinweis "Homöopathisches
Arzneimittel" angegeben werden. 2Angaben über
Anwendungsgebiete dürfen nicht gemacht
werden; an deren Stelle ist die Angabe
"Registriertes homöopathisches Arzneimittel,
daher ohne Angabe einer therapeutischen
Indikation" und bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der
Hinweis an den Anwender, bei während der
Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat
einzuholen, aufzunehmen. 3Die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 9, 12, 13 und 15 können
entfallen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von
der Registrierung freigestellt sind.
(3a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens,
aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen
das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung
gedient hat, anzugeben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für ho-
möopathische Arzneimittel eingetragen sind,
sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1 die
in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen
Angaben zu machen.“
c) In Absatz 3a werden nach dem Wort
„hat, “ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus
humanem Blutplasma zur Fraktionierung das
Herkunftsland des Blutplasmas“ eingefügt.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „sind
ferner die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen"
durch die Wörter „gilt Absatz 1 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind"
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen
Angaben, außer der Angabe der
Chargenbezeichnung und des Verfalldatums,
zu machen sind sowie der Name und die
Anschrift des Herstellers anzugeben sind, der
das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um
den pharmazeutischen Unternehmer handelt.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens,
aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen
das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung
gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem
Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland
des Blutplasmas anzugeben ist."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
19
(4) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, müssen ferner folgende
Angaben gemacht werden:
1. die Angaben nach § 10 Abs. 5,
2. bei Arzneimittel-Vormischungen Hinweise für
die sachgerechte Herstellung der
Fütterungsarzneimittel, die hierfür geeigneten
Mischfuttermitteltypen und
Herstellungsverfahren, die
d) Nach Absatz 3a werden folgende
Absätze 3b und 3c eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
nach § 39a ist bei den Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 anzugeben, dass das Arzneimittel
ein traditionelles Arzneimittel ist, das
ausschließlich aufgrund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist. Zusätzlich ist in die
Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs.
4a Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu
sorgen, dass die Packungsbeilage auf
Ersuchen von Patientenorganisationen bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, in Formaten
verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte
Personen geeignet sind.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „müssen“ die
Wörter „zusätzlich zu den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1, die in der nach Artikel 61 der
Richtlinie 2001/82/EG vorgeschriebenen
Reihenfolge aufzuführen sind,“ einzufügen.
e) Nach Absatz 3a werden folgende
Absätze 3b bis 3d eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arznei-
mitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend
mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das
Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist,
das ausschließlich auf Grund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist. Zusätzlich ist in die
Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs.
4a Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu
sorgen, dass die Packungsbeilage auf
Ersuchen von Patientenorganisationen bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, in Formaten
verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte
Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der
Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4
Buchstabe e und f, Nr. 5, soweit der dort
angegebene Hinweis vorgeschrieben ist, und
Nr. 6 Buchstabe c entfallen. Ferner kann bei
Heilwässern von der in Absatz 1
vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen
werden.“
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle
der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 die
folgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze
2 und 3 in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache, in
gut lesbarer Schrift und in Übereinstimmung
mit den Angaben nach § 11a gemacht werden
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
20
Wechselwirkungen mit nach Futtermittelrecht
zugelassenen Zusatzstoffen sowie Angaben
über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel,
3. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von nicht verwendeten
Arzneimitteln oder sonstige besondere
Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die
Umwelt zu vermeiden.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind die
wirksamen Bestandteile nach Art und Menge
anzugeben. 3Die Angabe nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 und die Angabe des Herstellers nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können entfallen. 4Der
Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 ist mit der
Maßgabe anzugeben, dass der Tierhalter zur
Mitteilung der genannten Nebenwirkungen an
den Tierarzt oder Apotheker aufgefordert werden
soll.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Satz 3 wird folgt gefasst:
„Die Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b kann entfallen.“
mit den Angaben nach § 11a gemacht werden
müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers, soweit vorhanden seines
Vertreters, und des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von
der Angabe der Stärke und
Darreichungsform; die gebräuchliche
Bezeichnung des Wirkstoffes wird aufgeführt,
wenn das Arzneimittel nur einen einzigen
Wirkstoff enthält und sein Name ein
Phantasiename ist; bei einem Arzneimittel,
das unter anderen Bezeichnungen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Artikel 31 bis 43 der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
vom 6. November 2001 (ABl. EG Nr. L 311 S.
1), geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG
(ABl. EU Nr. L 136 S. 58) für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Ver-
zeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten
genehmigten Bezeichnungen;
3. Anwendungsgebiete;
4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen,
soweit diese Angaben für die Anwendung
notwendig sind; können hierzu keine
Angaben gemacht werden, so ist der Hinweis
„keine bekannt“ zu verwenden; der Hinweis,
dass der Anwender oder Tierhalter
aufgefordert werden soll, dem Tierarzt oder
Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen,
die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt
ist;
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
21
5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt
ist, Dosierungsanleitung für jede Tierart, Art
und Weise der Anwendung, soweit
erforderlich Hinweise für die
bestimmungsgemäße Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen; ist die Einhaltung einer
Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies
anzugeben;
7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung;
8. besondere Warnhinweise, insbesondere
soweit dies durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;
9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von nicht verwendeten
Arzneimitteln oder sonstige besondere
Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die
Umwelt zu vermeiden.
Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimittel-
Vormischungen sind Hinweise für die
sachgerechte Herstellung der Fütterungs-
arzneimittel, die hierfür geeigneten
Mischfuttermitteltypen und Herstellungs-
verfahren, die Wechselwirkungen mit nach
Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen
sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit
der Fütterungsarzneimittel aufzunehmen. Weitere
Angaben sind zulässig, soweit sie mit der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
22
(5) 1Können die nach Absatz 1 Nr. 7, 9 und 13
vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht
werden, so ist der Hinweis „keine bekannt“ zu
verwenden. 2Werden auf der Packungsbeilage
weitere Angaben gemacht, so müssen sie von
den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 deutlich
abgesetzt und abgegrenzt sein.
(6) 1Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn
die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen
Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren
Umhüllung stehen. 2Absatz 5 findet
entsprechende Anwendung.
§ 11a Fachinformation
(1) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist
verpflichtet, Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten,
Apothekern und, soweit es sich nicht um
verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,
anderen Personen, die die Heilkunde oder
Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für
Fertigarzneimittel, die der Zulassungspflicht
unterliegen oder von der Zulassung freigestellt
sind, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1 und für den Verkehr außerhalb der
Apotheken nicht freigegeben sind, auf
Anforderung eine Gebrauchsinformation für
Fachkreise (Fachinformation) zur Verfügung zu
stellen. 2Diese muss die Überschrift
"Fachinformation" tragen und folgende Angaben
in gut lesbarer Schrift enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs.
6. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2
ersetzt:
„Der pharmazeutische Unternehmer ist
verpflichtet, Ärzten und Zahnärzten,
Tierärzten, Apothekern und, soweit es sich um
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
handelt, anderen Personen, die die Heilkunde
oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, für
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und der
Zulassungspflicht unterliegen, auf Anforderung
eine Gebrauchsinformation für Fachkreise
(Fachinformation) zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt auch für Fertigarzneimittel, die nach §
36 von der Zulassung freigestellt sind, soweit
sie für den Verkehr außerhalb der Apotheken
nicht freigegeben sind.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
folgt geändert:
Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang
stehen, für den Anwender oder Tierhalter wichtig
sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen."
g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 1 Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie
Nr. 5“ ersetzt.
7. § 11a wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
23
1a findet entsprechende Anwendung,
2. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen,
den Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln den Hinweis
"Betäubungsmittel", bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, den
Hinweis "Apothekenpflichtig", bei
Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine
Zubereitung nach § 49 enthalten, den
Hinweis, dass dieses Arzneimittel einen Stoff
enthält, dessen Wirkung in der medizinischen
Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt
ist und für das der pharmazeutische
Unternehmer der zuständigen
Bundesoberbehörde, sofern es nach § 49
Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist, einen
Erfahrungsbericht nach § 49 Abs. 6
vorzulegen hat,
3. die Stoff- oder Indikationsgruppe, die
Bestandteile nach der Art und die arzneilich
wirksamen Bestandteile nach Art und Menge;
§ 10 Abs. 6 findet Anwendung,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
8. die Warnhinweise, soweit dies für
Behältnisse, äußere Umhüllungen, die
Packungsbeilage oder die Fachinformation
durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a angeordnet oder durch
folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Schrift“ werden die
Wörter „in Übereinstimmung mit der im
Rahmen der Zulassung genehmigten
Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 bis 19 werden durch
folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:
„1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
von der Stärke und der Darreichungsform; §
10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung;
2. qualitative und quantitative Zusammen-
setzung nach Wirkstoffen und den sonstigen
Bestandteilen, deren Kenntnis für eine
zweckmäßige Verabreichung des Mittels
erforderlich ist, unter Angabe der üblichen
gebräuchlichen oder chemischen
Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. Klinische Angaben:
4.1 Anwendungsgebiete,
4.2 Dosierung und Art der Anwendung bei
Erwachsenen und, soweit das
Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern
bestimmt ist, bei Kindern,
4.3 Gegenanzeigen,
4.4 besondere Warn- und Vorsichtshinweise
für die Anwendung und bei
immunologischen Arzneimitteln alle
besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die
von Personen, die mit immunologischen
Arzneimitteln in Berührung kommen und
von Personen, die diese Arzneimittel
Patienten verabreichen, zu treffen sind,
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
„Diese muss die Überschrift „Fachinformation“
tragen und folgende Angaben in gut lesbarer
Schrift in Übereinstimmung mit der im Rahmen
der Zulassung genehmigten Zusammen-
fassung der Merkmale des Arzneimittels und in
der nachstehenden Reihenfolge enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt
von der Stärke und der Darreichungsform; §
10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung;
2. qualitative und quantitative Zusammen-
setzung nach Wirkstoffen und den sonstigen
Bestandteilen, deren Kenntnis für eine
zweckgemäße Verabreichung des Mittels
erforderlich ist, unter Angabe der
gebräuchlichen oder chemischen
Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. Klinische Angaben:
a) Anwendungsgebiete,
b) Dosierung und Art der Anwendung bei
Erwachsenen und, soweit das
Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern
bestimmt ist, bei Kindern,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise für
die Anwendung und bei immunologischen
Arzneimitteln alle besonderen
Vorsichtsmaßnahmen, die von
Personen, die mit immunologischen
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
24
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,
auch in Verbindung mit Abs. 2, oder nach §
36 Abs. 1 vorgeschrieben ist,
9. die wichtigsten Inkompatibilitäten,
10. die Dosierung mit Einzel- und Tagesgaben,
11. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln,
die nur begrenzte Zeit angewendet werden
sollen, die Dauer der Anwendung,
12. Notfallmaßnahmen, Symptome und
Gegenmittel,
13. die pharmakologischen und toxikologischen
Eigenschaften und Angaben über die
Pharmakokinetik und Bioverfügbarkeit,
soweit diese Angaben für die therapeutische
Verwendung erforderlich sind,
14. soweit erforderlich, sonstige Hinweise,
insbesondere Hinweise für die Anwendung
bei bestimmten Patientengruppen,
15. die Dauer der Haltbarkeit und, soweit
erforderlich, die Haltbarkeit nach der Öffnung
des Behältnisses oder nach Herstellung der
gebrauchsfertigen Zubereitung durch den
Anwender,
16. die besonderen Lager- und
Aufbewahrungshinweise,
16a. soweit erforderlich, besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von
nicht verwendeten Arzneimitteln oder
sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen,
um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden,
17. die Darreichungsformen und
Packungsgrößen,
sowie von dem Patienten zu treffenden
Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies durch
Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe a angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
4.5 Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
4.6 Verwendung bei Schwangerschaft und
Stillzeit,
4.7 Auswirkungen auf die Fähigkeit zur
Bedienung von Maschinen und zum
Führen von Kraftfahrzeugen,
4.8 Nebenwirkungen,
4.9 Überdosierung: Symptome, Notfall-
maßnahmen, Gegenmittel;
5. Pharmakologische Eigenschaften:
5.1 pharmakodynamische Eigenschaften,
5.2 pharmakokinetische Eigenschaften,
5.3 vorklinische Sicherheitsdaten;
6. Pharmazeutische Angaben:
6.1 Liste der sonstigen Bestandteile,
6.2 Hauptinkompatibilitäten,
6.3 Dauer der Haltbarkeit, erforderlichenfalls
nach Rekonstitution des Arzneimittels
oder bei erstmaliger Öffnung des
Behältnisses,
6.4 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung,
6.5 Art und Inhalt des Behältnisses,
6.6 besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von angebrochenen
Arzneimitteln oder der davon
Arzneimitteln in Berührung kommen und
von Personen, die diese Arzneimittel
Patienten verabreichen, zu treffen sind,
sowie von dem Patienten zu treffenden
Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies durch
Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe a angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
e) Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
f) Verwendung bei Schwangerschaft und
Stillzeit,
g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur
Bedienung von Maschinen und zum
Führen von Kraftfahrzeugen,
h) Nebenwirkungen,
i) Überdosierung: Symptome, Notfall-
maßnahmen, Gegenmittel;
5. Pharmakologische Eigenschaften:
a) pharmakodynamische Eigenschaften,
b) pharmakokinetische Eigenschaften,
c) vorklinische Sicherheitsdaten;
6. Pharmazeutische Angaben:
a) Liste der sonstigen Bestandteile,
b) Hauptinkompatibilitäten,
c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit
erforderlich, die Haltbarkeit bei
Herstellung einer gebrauchsfertigen
Zubereitung des Arzneimittels oder bei
erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung,
e) Art und Inhalt des Behältnisses,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
25
17a. bei Arzneimitteln aus humanem
Blutplasma zur Fraktionierung die Angabe
des Herkunftslandes des Blutplasmas,
18. den Zeitpunkt der Herausgabe der
Information,
19. den Namen oder die Firma und die Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers.
3Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit
der Verwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen und den Angaben nach
Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen von den
Angaben nach Satz 2 deutlich abgesetzt und
abgegrenzt sein. 4Satz 1 gilt nicht für
Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer
Zulassung nicht bedürfen oder nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
sind.
(1a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens,
aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen
das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung
gedient hat, anzugeben.
(1b) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die
Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie,
stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder
der Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der
Fachinformation.“
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden
durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:
„Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen und den Angaben
nach Satz 3 nicht widersprechen; sie müssen
von den Angaben nach Satz 3 deutlich
abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt
nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2
einer Zulassung nicht bedürfen; bei
Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, sind die
Besonderheiten der jeweiligen
Therapierichtung zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort
„hat,“ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus hu-
manem Blutplasma zur Fraktionierung das
Herkunftsland des Blutplasmas“ einzufügen.
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von angebrochenen
Arzneimitteln oder der davon
stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der
Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der
Fachinformation.
Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der
Anwendung des Arzneimittels im Zusammen-
hang stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht
widersprechen; sie müssen von den Angaben
nach Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt
sein.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort
„hat, “ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus
humanem Blutplasma zur Fraktionierung das
Herkunftsland des Blutplasmas“ eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
26
zusätzliche detaillierte Anweisungen für die
extemporane Zubereitung und die
Qualitätskontrolle für diese Zubereitung sowie,
soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit
anzugeben, während der eine
Zwischenzubereitung wie ein Eluat oder das
gebrauchsfertige Arzneimittel seinen
Spezifikationen entspricht.
(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, müssen ferner die
Angaben nach § 11 Abs. 4 gemacht werden.
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, sind unter der Nummer
4 „klinische Angaben“ folgende Angaben
aufzunehmen:
„4.1 Angabe der Tierart, bei der das
Arzneimittel angewendet werden soll
(Zieltierart),
4.2 Angaben zur Anwendung mit besonderem
Hinweis auf die Zieltierarten,
4.3 Gegenanzeigen,
4.4 besondere Warnhinweise bezüglich jeder
Zieltierart,
4.5 besondere Warnhinweise für den
Gebrauch, einschließlich der von der
verabreichenden Person zu treffenden
besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
4.6 Nebenwirkungen (Häufigkeit und
Schwere),
4.7 Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder
Milcherzeugung,
4.8 Wechselwirkungen mit anderen Arznei-
mitteln und andere Wechselwirkungen,
4.9 Dosierung und Art der Anwendung,
4.10 Überdosierung: Notfallmaßnahmen,
Symptome; Gegenmittel, soweit
erforderlich,
4.11 Wartezeit für sämtliche Lebensmittel,
einschließlich jener, für die keine
Wartezeit besteht.
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, muss die Fachinformation
unter der Nummer 4 „klinische Angaben“
folgende Angaben enthalten:
a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das
Arzneimittel angewendet werden soll,
b) Angaben zur Anwendung mit besonderem
Hinweis auf die Zieltierarten,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder
Zieltierart,
e) besondere Warnhinweise für den
Gebrauch, einschließlich der von der
verabreichenden Person zu treffenden
besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder
Milcherzeugung,
h) Wechselwirkungen mit anderen Arznei-
mitteln und andere Wechselwirkungen,
i) Dosierung und Art der Anwendung,
j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen,
Symptome; Gegenmittel, soweit
erforderlich,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
27
Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5.3 entfallen.“
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d
bis 1f eingefügt:
„(1d) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
nach § 39a ist bei den Angaben nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 4.1 auch anzugeben, dass das
Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist,
das ausschließlich aufgrund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist.
(1e) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der
Hinweis "Verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln der Hinweis
"Betäubungsmittel", bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis "Apothekenpflichtig", bei Arznei-
mitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung
nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 enthalten der Hinweis,
dass diese Arzneimittel einen Stoff enthalten,
dessen Wirkung in der medizinischen
Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist,
anzugeben.
(1f) Bei Arzneimitteln, die nach § 24b
zugelassen sind, können Angaben nach
Absatz 1, die sich auf Anwendungsgebiete
oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt
des Inverkehrbringens noch unter das
Patentrecht fielen, entfallen.“
k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel,
einschließlich jener, für die keine
Wartezeit besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5
Buchstabe c entfallen.“
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d
und 1e eingefügt:
„(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der
Hinweis „Verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln der Hinweis
„Betäubungsmittel", bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig", bei
Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine
Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 enthalten
der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen
Stoff enthalten, dessen Wirkung in der
medizinischen Wissenschaft noch nicht
allgemein bekannt ist, anzugeben.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach §
24b können Angaben nach Absatz 1 entfallen,
die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen
oder andere Gegenstände eines Patents
beziehen, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens noch unter das Patentrecht
fallen.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
28
(2) 1Der pharmazeutische Unternehmer ist
verpflichtet, die Änderungen der Fachinformation,
die für die Therapie relevant sind, den
Fachkreisen in geeigneter Form zugänglich zu
machen. 2Die zuständige Bundesoberbehörde
kann, soweit erforderlich, durch Auflage
bestimmen, in welcher Form die Änderungen
allen oder bestimmten Fachkreisen zugänglich zu
machen sind.
(3) Ein Muster der Fachinformation und
geänderter Fassungen ist der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich zu
übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von
der Zulassung freigestellt ist.
(4) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann
bei Arzneimitteln, die ausschließlich von
Angehörigen der Heilberufe verabreicht werden,
auch durch Aufnahme der Angaben nach Absatz
1 Satz 2 in der Packungsbeilage erfüllt werden.
2Die Packungsbeilage muss mit der Überschrift
"Gebrauchsinformation und Fachinformation"
versehen werden.
§ 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung,
die Packungsbeilage und die
Packungsgrößen
[...].
(2) 1Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt in
den Fällen des Absatzes 1, 1a, 1b oder 3 an die
Stelle des Bundesministeriums das
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, das die Rechts-
verordnung jeweils im Einvernehmen mit dem
8. § 12 wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
29
Bundesministerium erlässt. 2Die
Rechtsverordnung nach Absatz 1, 1a oder 1b
ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden, oder in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 Warnhinweise, Warnzeichen
oder Erkennungszeichen im Hinblick auf
Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 11
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr.
16a vorgeschrieben werden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
dass Arzneimittel nur in bestimmten
Packungsgrößen in den Verkehr gebracht
werden dürfen und von den pharmazeutischen
Unternehmern auf den Behältnissen oder, soweit
verwendet, auf den äußeren Umhüllungen
entsprechend zu kennzeichnen sind. 2Die
Bestimmung dieser Packungsgrößen erfolgt für
bestimmte arzneilich wirksame Bestandteile und
berücksichtigt die Anwendungsgebiete, die
Anwendungsdauer und die Darreichungsform.
3Bei der Bestimmung der Packungsgrößen ist
grundsätzlich von einer Dreiteilung auszugehen:
1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder
Verträglichkeitstests,
2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer,
3. Packungen für längere Anwendungsdauer.
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
7. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter
„arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 4
Satz 1 Nr. 9“ und die Angabe „§ 11a Abs. 1 Satz
2 Nr. 16a" durch die Angabe „§ 11a Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 Buchstabe f" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
30
§ 13 Herstellungserlaubnis
[...]
(2) 1Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
1. der Inhaber einer Apotheke für die
Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebs,
2. der Träger eines Krankenhauses, soweit er
nach dem Gesetz über das Apothekenwesen
Arzneimittel abgeben darf,
3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke für
a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen
von Arzneimitteln in unveränderter Form,
b) die Herstellung von Arzneimitteln, die
ausschließlich für den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegebene Stoffe oder Zuberei-
tungen aus solchen Stoffen enthalten,
c) die Herstellung von homöopathischen
Arzneimitteln, deren Verdünnungsgrad,
soweit sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreiten,
d) das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem
Fertigarzneimittel und arzneilich nicht
wirksamen Bestandteilen,
e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die
Immobilisation von Zoo-, Wild- und
Gehegetieren,
soweit diese Tätigkeiten für die von ihm
behandelten Tiere erfolgen,
4. der Großhändler für das Umfüllen, Abpacken
oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in
unveränderter Form, soweit es sich nicht um
zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte
Packungen handelt,
5. der Einzelhändler , der die Sachkenntnis
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden
die Wörter „deren Verdünnungsgrad“ durch
das Wort „die“ und die Wörter „die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreiten,“ durch die
Wörter „ausschließlich Wirkstoffe enthalten,
die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 aufgeführt sind, “ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
31
nach § 50 besitzt, für das Umfüllen, Abpacken
oder Kennzeichnen von Arzneimitteln zur
Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an
den Verbraucher,
6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die
Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind,
die nach einer im Homöopathischen Teil des
Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt werden.
2Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die
Herstellung von Blutzu-bereitungen, Sera,
Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen
und radioaktiven Arzneimitteln.
[...]
(4) 1Die Entscheidung über die Erteilung der
Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder
liegen soll. 2Bei Blutzubereitungen, Sera,
Impfstoffen, Allergenen, Gentransfer-
Arzneimitteln, xenogenen Zelltherapeutika,
gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie
Wirkstoffen und anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über
die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen
Bundesoberbehörde.
§ 14 Entscheidung über die
Herstellungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. die Person, unter deren Leitung die
Arzneimittel hergestellt werden sollen
(Herstellungsleiter), die erforderliche
Sachkenntnis nicht besitzt,
8. In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem
Wort „Gentransfer-Arzneimitteln, “ die
Wörter „somatische Zelltherapeutika, “
eingefügt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 5
wie folgt gefasst:
„1. nicht mindestens eine Person mit der nach §
15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige
Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in
§ 19 genannten Tätigkeiten verantwortlich ist;
diese sachkundige Person kann mit einer der
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gentransfer-Arzneimitteln,“ die Wörter
„somatischen Zelltherapeutika,“ eingefügt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. nicht mindestens eine Person mit der nach §
15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige
Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in
§ 19 genannten Tätigkeiten verantwortlich
ist; diese sachkundige Person kann mit einer
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
32
2. die Person, unter deren Leitung die
Arzneimittel geprüft werden sollen
(Kontrollleiter), die erforderliche
Sachkenntnis nicht besitzt,
3. die Person, unter deren Leitung die
Arzneimittel vertrieben werden sollen
(Vertriebsleiter), nicht benannt ist,
4. Herstellungsleiter, Kontrollleiter oder
Vertriebsleiter die zur Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen,
5. Herstellungsleiter, Kontrollleiter oder
Vertriebsleiter die ihnen obliegenden
Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
können,
5a. in Betrieben, die Fütterungsarzneimittel aus
Arzneimittel-Vormischungen herstellen, die
Person, der die Beaufsichtigung des
technischen Ablaufs der Herstellung
übertragen ist, nicht ausreichende
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiete der Mischtechnik besitzt,
5b. der Arzt, in dessen Verantwortung eine
Vorbehandlung der spendenden Person zur
Separation von Blutstammzellen oder
anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird,
nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt,
5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche
Person bestellt worden ist, diese Person
keine approbierte Ärztin oder kein
approbierter Arzt ist oder nicht die
erforderliche Sachkunde nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft besitzt oder
6. geeignete Räume und Einrichtungen für die
diese sachkundige Person kann mit einer der
in Nummer 2 genannten Personen identisch
sein,
2. Personal mit ausreichender fachlicher
Qualifikation und praktischer Erfahrung und in
ausreichender Zahl, davon insbesondere ein
Leiter der Herstellung und ein Leiter der
Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist,
3. (aufgehoben)
4. die sachkundige Person nach Nummer 1
und die in Nummer 2 genannten Leiter die zur
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen,
5. die sachkundige Person nach Nummer 1,
die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht
ständig erfüllen kann,“
ist; diese sachkundige Person kann mit einer
der in Nummer 2 genannten Personen
identisch sein,
2. Personal mit ausreichender fachlicher
Qualifikation und praktischer Erfahrung und in
ausreichender Zahl, davon insbesondere ein
Leiter der Herstellung und ein Leiter der
Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist,
3. die sachkundige Person nach Nummer 1 und
die in Nummer 2 genannten Leiter die zur
Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen,
4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die
ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
erfüllen kann,“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
33
beabsichtigte Herstellung, Prüfung und
Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden
sind oder
6a. der Hersteller nicht in der Lage ist zu
gewährleisten, dass die Herstellung oder
Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik vorgenommen
wird.
(2) 1Der Vertriebsleiter kann zugleich
Herstellungsleiter sein. 2In Betrieben, die
ausschließlich die Erlaubnis für das Umfüllen,
Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln
oder für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-
Vormischungen beantragen, kann der
Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein. 3Die leitende ärztliche
Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Transfusionsgesetzes kann zugleich
Herstellungs- oder Kontrollleiter sein. 4Werden
ausschließlich autologe Blutzubereitungen
hergestellt und geprüft und finden Herstellung,
Prüfung und Anwendung im
Verantwortungsbereich einer Abteilung eines
Krankenhauses oder einer anderen ärztlichen
Einrichtung statt, kann der Herstellungsleiter
zugleich Kontrollleiter sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die
ausschließlich radioaktive Arzneimittel,
Transplantate, Gentransfer-Arzneimittel und
Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels
Markergenen zur Verwendung innerhalb dieser
Einrichtung [oder Wirkstoffe] herstellen, kann der
Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein.
(3) In Betrieben, die ausschließlich natürliche
Heilwässer sowie Bademoore, andere Peloide
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt
gefasst:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die
Erlaubnis für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-
Vormischungen beantragen, kann der Leiter
der Herstellung gleichzeitig Leiter der
Qualitätskontrolle sein. Die leitende ärztliche
Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Transfusionsgesetzes kann zugleich die
sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die
ausschließlich Transplantate zur Verwendung
innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann
der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter
der Qualitätskontrolle sein.“
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt
gefasst:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die
Erlaubnis für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-
Vormischungen beantragen, kann der Leiter
der Herstellung gleichzeitig Leiter der
Qualitätskontrolle sein. Die leitende ärztliche
Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des
Transfusionsgesetzes kann zugleich die
sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die
ausschließlich Transplantate zur Verwendung
innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann
der Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter
der Qualitätskontrolle sein.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
34
und Gase für medizinische Zwecke sowie
Pflanzen oder Pflanzenteile gewinnen, abfüllen
oder kennzeichnen, kann der Herstellungsleiter
gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann
teilweise außerhalb der Betriebsstätte des
Arzneimittelherstellers
1. die Herstellung von Prüfpräparaten in
einer Apotheke,
2. die Prüfung der Arzneimittel in
beauftragten Betrieben
durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür
geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden
sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erfolgt und der Herstellungs- und
der Kontrollleiter ihre Verantwortung
wahrnehmen können.
(5) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten
Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu
geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen
Frist abzuhelfen. 2Wird den Mängeln nicht
abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu
versagen.
§ 15 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder als
Kontrollleiter wird erbracht durch
1. die Approbation als Apotheker oder
2. das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der
Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der
Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte
c)Absatz 3 wird aufgehoben.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor den
darauffolgenden Nummern die Wörter
„Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter“ durch
die Wörter „sachkundige Person nach § 14“
ersetzt und nach den Nummern die Wörter „für
den Herstellungsleiter eine mindestens
zweijährige praktische Tätigkeit in der
Arzneimittelherstellung oder in der
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer
1 die Wörter „Herstellungsleiter oder als
Kontrolleiter“ durch die Wörter „sachkundige
Person nach § 14“ ersetzt und im Satzteil nach
Nummer 2 die Wörter „für den
Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige
praktische Tätigkeit in der Arzneimittel-
herstellung oder in der Arzneimittelprüfung und
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
35
Prüfung
sowie für den Herstellungsleiter eine mindestens
zweijährige praktische Tätigkeit in der
Arzneimittelherstellung oder in der
Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter eine
mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in
der Arzneimittelprüfung.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der
zuständigen Behörde nachgewiesen werden,
dass das Hochschulstudium theoretischen und
praktischen Unterricht in mindestens folgenden
Grundfächern umfasst hat und hierin
ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
2Der theoretische und praktische Unterricht und
die ausreichenden Kenntnisse können an einer
Hochschule auch nach abgeschlossenem
Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
erworben und durch Prüfung nachgewiesen
werden.
Arzneimittelherstellung oder in der
Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter“
gestrichen.
herstellung oder in der Arzneimittelprüfung und
für den Kontrollleiter“ gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
36
(3) 1Für die Herstellung und Prüfung von
Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Testsera und Testantigenen findet Absatz 2
keine Anwendung. 2An Stelle der praktischen
Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens -
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
medizinischen Serologie oder medizinischen
Mikrobiologie nachgewiesen werden.
3Abweichend von Satz 2 müssen anstelle der
praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
1. für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur
Fraktionierung eine mindestens dreijährige
Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in
plasmaverarbeitenden Betrieben mit
Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine
mindestens sechsmonatige Erfahrung in der
Transfusionsmedizin oder der medizinischen
Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder
Analytik,
2. für Blutzubereitungen aus Blutzellen,
Zubereitungen aus Frischplasma, für
Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher
Herkunft zur Herstellung von
Blutzubereitungen eine mindestens
zweijährige transfusionsmedizinische
Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der
Herstellung und Prüfung erstreckt, oder im
Falle eines Kontrollleiters, der Arzt für
Laboratoriumsmedizin oder Facharzt für
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
ist, eine mindestens sechsmonatige
transfusionsmedizinische Erfahrung,
3. für autologe Blutzubereitungen eine
mindestens sechsmonatige
transfusionsmedizinische Erfahrung oder
eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung
autologer Blutzubereitungen,
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter
„zur Herstellung von Blutzubereitungen“ und
der Satzteil nach dem Wort „erstreckt“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter
„für Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher
Herkunft zur Herstellung von
Blutzubereitungen“ und der Satzteil nach dem
Wort „erstreckt, “ gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
37
4. für Blutstammzellzubereitungen zusätzlich
zu ausreichenden Kenntnissen mindestens
ein Jahr Erfahrungen in dieser Tätigkeit,
insbesondere in der zugrunde liegenden
Technik,
nachgewiesen werden.
(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss
in einem Betrieb abgeleistet werden, für den
eine Erlaubnis zur Herstellung von
Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften, einen an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem
eine gegenseitige Anerkennung von
Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr. 1 verein-
bart ist.
[...].
§ 17 Fristen für die Erteilung
(1) Die zuständige Behörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu treffen.
[...]
§ 19 Verantwortungsbereiche
(1) Der Herstellungsleiter ist dafür verantwortlich,
11. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten
über die Erlaubnis in eine Datenbank nach
§ 67a ein.“
12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Verantwortungsbereich
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
12. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten
über die Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a
ein. Satz 2 gilt nicht, sofern es sich ausschließlich
um die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
handelt.“
13. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt
gefasst:
„§ 19
Verantwortungsbereich
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
38
dass die Arzneimittel entsprechend den
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
hergestellt, gelagert und gekennzeichnet werden
sowie mit der vorgeschriebenen
Packungsbeilage versehen sind.
(2) Der Kontrollleiter ist dafür verantwortlich, dass
die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln auf die
erforderliche Qualität geprüft sind.
(3) Der Vertriebsleiter ist, soweit nicht nach den
Absätzen 1 und 2 die Verantwortung beim
Herstellungsleiter oder beim Kontrollleiter oder
nach § 74a beim Informationsbeauftragten liegt,
dafür verantwortlich, dass die Arzneimittel
entsprechend den Vorschriften über den Verkehr
mit Arzneimitteln in den Verkehr gebracht und die
Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens beachtet werden.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 4 bleibt die
Verantwortung des Kontrollleiters und des
Herstellungsleiters bestehen.
§ 20 Anzeigepflichten
1Der Inhaber der Erlaubnis hat jeden Wechsel in
der Person des Herstellungs-, Kontroll- oder
Vertriebsleiters unter Vorlage der Nachweise
über die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 sowie jede wesentliche Änderung der
Räume oder Einrichtungen der in der Erlaubnis
bestimmten Betriebsstätte der zuständigen
Behörde vorher anzuzeigen. 2Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel in der Person des
Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters hat
die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere
Stoffe
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür
verantwortlich, dass jede Charge des
Arzneimittels entsprechend den Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt
und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser
Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem
fortlaufenden Register oder einem
vergleichbaren Dokument vor deren
Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben
unter Vorlage der Nachweise der zuständigen
Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen
Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich
zu erfolgen.“
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür
verantwortlich, dass jede Charge des
Arzneimittels entsprechend den Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt
und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser
Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem
fortlaufenden Register oder einem
vergleichbaren Dokument vor deren
Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
einer der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben
unter Vorlage der Nachweise der zuständigen
Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen
Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich
zu erfolgen.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
39
§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten
entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung
nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
§ 21 Zulassungspflicht
(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind
oder wenn für sie die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) erteilt hat.
2Das gilt auch für Arzneimittel, die keine
Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, sofern sie nicht an
pharmazeutische Unternehmer abgegeben
werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung
von Arzneimitteln besitzen.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für
Arzneimittel, die
1. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABI. EG
Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen einer
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates
vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABI. EU
Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
40
und auf Grund nachweislich häufiger
ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung
in den wesentlichen Herstellungsschritten in
einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert
abgabefertigen Packungen an einem Tag im
Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs
hergestellt werden und zur Abgabe in dieser
Apotheke bestimmt sind,
2. zur klinischen Prüfung bei Menschen
bestimmt sind,
3. Fütterungsarzneimittel sind, die
bestimmungsgemäß aus Arzneimittel-
Vormischungen hergestellt sind, für die eine
Zulassung nach § 25 erteilt ist,
4. für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten
Bestandes in Apotheken oder in tierärztlichen
Hausapotheken unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2a hergestellt werden oder
5. zur klinischen Prüfung bei Tieren oder zur
Rückstandsprüfung bestimmt sind.
[...]
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen einer
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher
Herkunft zur autologen oder gerichteten, für
eine bestimmte Person vorgesehene,
Anwendung sind, es sei denn, es handelt sich
um Arzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 4, 9 und
20,“
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma und in Nummer 5 der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG)
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“
ersetzt und nach dem Komma folgende Wörter
angefügt:
„oder die, soweit es sich um Arzneimittel mit
antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
im Katastrophenfall in einer Apotheke auf Grund
ärztlicher Verschreibung zur Abgabe im Rahmen
der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis
oder an eine andere Apotheke hergestellt
werden,“
bb) Nach Nummer 1 werden folgende
Nummern eingefügt:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher
Herkunft zur autologen oder gerichteten, für
eine bestimmte Person vorgesehenen,
Anwendung sind oder auf Grund einer
Rezeptur für einzelne Personen hergestellt
werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneimittel im Sinn von § 4 Abs. 4, 9 oder 20,
1b. andere als die in Nummer 1a genannten
Arzneimittel sind, die auf Grund einer Rezeptur
für einzelne Personen für Apotheken oder in
Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel
mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
befugt sind, hergestellt werden,“
cc) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 wird der abschließende
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 6 angefügt:
„6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG)
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
41
(2a) 1Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb
von Apotheken nicht freigegebene Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen enthalten, dürfen
nach Absatz 2 Nr. 4 nur hergestellt werden, wenn
für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel
für die betreffende Tierart oder das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die
notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere
sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmit-
telbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu
befürchten ist. 2Die Herstellung von Arzneimitteln
gemäß Satz 1 ist nur in Apotheken zulässig; sie
dürfen nicht zur Anwendung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sein.
3Satz 2 gilt nicht für das Zubereiten von
Arzneimitteln aus einem Fertigarzneimittel und
arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen sowie
für das Mischen von Fertigarzneimitteln zum
Zwecke der Immobilisation von Zoo-, Wild- und
Gehegetieren. 4Als Herstellen im Sinne des
Satzes 1 gilt nicht das Umfüllen, Abpacken oder
Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter
Form, sofern keine Fertigarzneimittel in für den
Einzelfall geeigneten Packungsgrößen im Handel
verfügbar sind. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
registrierte oder von der Registrierung
freigestellte homöopathische Arzneimittel, deren
Verdünnungsgrad, soweit sie zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Nr. 726/ 2004 genannten Voraussetzungen
für eine Anwendung bei Patienten zur
Verfügung gestellt werden, die an einer zur
Invalidität führenden chronischen und
schweren Krankheit leiden oder deren
Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit
einem zugelassenen Arzneimittel nicht
zufriedenstellend behandelt werden können
(compassionate use); Verfahrensregelungen
werden in einer Rechtsverordnung nach § 80
bestimmt“
Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen
für eine Anwendung bei Patienten zur
Verfügung gestellt werden, die an einer zu
einer schweren Behinderung führenden
Erkrankung leiden oder deren Krankheit
lebensbedrohend ist, und die mit einem
zugelassenen Arzneimittel nicht
zufriedenstellend behandelt werden können;
Verfahrensregelungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.“
c) In Absatz 2a wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte
oder von der Registrierung freigestellte
homöopathische Arzneimittel, die, soweit sie
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
42
Lebensmitteln dienen, die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreitet.
[...]
§ 22 Zulassungsunterlagen
(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben in deutscher
Sprache beigefügt werden:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift
des Antragstellers und des Herstellers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Bestandteile des Arzneimittels nach Art
und Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
4. die Darreichungsform,
5. die Wirkungen,
6. die Anwendungsgebiete,
7. die Gegenanzeigen,
8. die Nebenwirkungen,
9. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
10. die Dosierung,
11. kurzgefasste Angaben über die Herstellung
des Arzneimittels,
12. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln,
die nur begrenzte Zeit angewendet werden
sollen, die Dauer der Anwendung,
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort
„kurzgefasste“ gestrichen.
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 aufgeführt sind.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort
„kurzgefaßte“ gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
43
13. die Packungsgrößen,
14. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die
Ergebnisse von Haltbarkeitsversuchen,
15. die Methoden zur Kontrolle der Qualität
(Kontrollmethoden).
(2) 1Es sind ferner vorzulegen:
1. die Ergebnisse physikalischer, chemischer,
biologischer oder mikrobiologischer Versuche
und die zu ihrer Ermittlung angewandten
Methoden (analytische Prüfung),
2. die Ergebnisse der pharmakologischen und
toxikologischen Versuche (pharmakologisch-
toxikologische Prüfung),
3. die Ergebnisse der klinischen oder sonstigen
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Erprobung (klinische Prüfung).
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Ergebnisse der vorklinischen
pharmakologischen und toxikologischen
Versuche,“
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen.“
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende
Nummern 4 bis 7 angefügt:
„4. eine Erklärung, dass die klinischen
Prüfungen, die außerhalb der Europäischen
Union durchgeführt wurden, den ethischen
Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. April 2001 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 und 3 werden durch folgende
Nummern 2 bis 7 ersetzt:
„2. die Ergebnisse der pharmakologischen und
toxikologischen Versuche,
3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder
sonstigen ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Erprobung,
4. eine Erklärung, dass die klinischen
Prüfungen, die außerhalb der Europäischen
Union durchgeführt wurden, den ethischen
Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der guten klinischen
Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG
Nr. L 121 S. 34) gleichwertig sind,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
44
2Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu
belegen, dass aus diesen Art, Umfang und
Zeitpunkt der Prüfungen hervorgehen. 3Dem
Antrag sind alle für die Bewertung des
Arzneimittels zweckdienlichen Angaben und
Unterlagen, ob günstig oder ungünstig,
beizufügen. 4Dies gilt auch für unvollständige
oder abgebrochene toxikologische oder
pharmakologische Versuche oder klinische
Prüfungen zu dem Arzneimittel.
(3) 1An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Nr.
2 und 3 kann anderes wissenschaftliches
Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar
1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkungen
und Nebenwirkungen bereits bekannt und
aus dem wissenschaftlichen
Erkenntnismaterial ersichtlich sind,
2. bei einem Arzneimittel, das in seiner
Zusammensetzung bereits einem
Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist,
34) gleichwertig sind,
5. eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und soweit zutreffend des
Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller einführen wird,
6. den Nachweis, dass der Antragsteller über
eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt,
die mit den notwendigen Mitteln zur
Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 63a
ausgestattet ist,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des
Arzneimittels als Arzneimittel für seltene
Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr. 141/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für
seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S.1).“
ddd) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr. 1 bis
3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, das seit mindestens
zehn Jahren in der Europäischen Union
allgemein medizinisch verwendet wurde,
dessen Wirkungen und Nebenwirkungen
bekannt und aus dem wissenschaftlichen
5. eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und, soweit zutreffend, des
Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller einführen wird,
6. den Nachweis, dass der Antragsteller über
eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt,
die mit den notwendigen Mitteln zur
Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 63b
ausgestattet ist,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des
Arzneimittels als Arzneimittel für seltene
Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr. 141/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für
seltene Leiden (ABl. EG Nr. L 18 S.1).“
bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr. 1 bis
3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe
seit mindestens zehn Jahren in der
Europäischen Union allgemein medi-
zinisch oder tiermedizinisch verwendet
wurden, dessen Wirkungen und Neben-
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
45
Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist,
3. bei einem Arzneimittel, das eine neue
Kombination bekannter Bestandteile ist, für
diese Bestandteile; es kann jedoch auch für
die Kombination als solche anderes
wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach
Zusammensetzung, Dosierung,
Darreichungsform und Anwendungsgebieten
auf Grund dieser Unterlagen bestimmbar
sind.
2Zu berücksichtigen sind ferner die
medizinischen Erfahrungen der jeweiligen
Therapierichtungen.
(3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
arzneilich wirksamen Bestandteil, so ist zu
begründen, dass jeder arzneilich wirksame
Bestandteil einen Beitrag zur positiven
Beurteilung des Arzneimittels leistet.
[...]
(3c) 1Erfordert die Aufbewahrung des
Arzneimittels oder seine Anwendung oder die
Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts-
oder Sicherheitsmaßnahmen, um Gefahren für
die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen,
Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, so ist dies
ebenfalls anzugeben. 2Angaben zur
Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen
und zu begründen.
[...]
(5) Wird die Zulassung für ein außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestelltes
Arzneimittel beantragt, so ist der Nachweis zu
erbringen, dass der Hersteller nach den
Erkenntnismaterial ersichtlich sind,“
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich
wirksame Bestandteil“ jeweils durch das Wort
„Wirkstoff“ ersetzt.
wirkungen bekannt und aus dem wissen-
schaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
sind,“
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich
wirksame Bestandteil“ jeweils durch das Wort
„Wirkstoff“ ersetzt.
e) Absatz 3c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen
eine Bewertung möglicher Umweltrisiken
vorgenommen wird, und für den Fall, dass die
Aufbewahrung des Arzneimittels oder seine
Anwendung oder die Beseitigung seiner
Abfälle besondere Vorsichts- oder
Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um
Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu
vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
46
gesetzlichen Bestimmungen des
Herstellungslandes berechtigt ist, Arzneimittel
herzustellen, und im Falle des Verbringens aus
einem Land, das nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, dass der
Einführer eine Erlaubnis besitzt, die zum
Verbringen des Arzneimittels in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt.
[...]
(7) 1Dem Antrag ist der Wortlaut der für das
Behältnis, die äußere Umhüllung und die
Packungsbeilage vorgesehenen Angaben sowie
der Entwurf einer Fachinformation nach § 11a
Abs. 1 Satz 2 beizufügen. 2Die zuständige
Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein
oder mehrere Muster oder Verkaufsmodelle des
Arzneimittels einschließlich der
Packungsbeilagen sowie Ausgangsstoffe,
Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung
oder Prüfung des Arzneimittels verwendet
werden, in einer für die Untersuchung
ausreichenden Menge und in einem für die
Untersuchung geeigneten Zustand vorgelegt
werden.
§ 23 Besondere Unterlagen bei
Arzneimitteln für Tiere
(1) 1Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, ist über § 22 hinaus
1. die Wartezeit anzugeben und mit Unterlagen
über die Ergebnisse der Rückstandsprüfung,
insbesondere über den Verbleib der
wirksamen Bestandteile und deren
Umwandlungsprodukte im Tierkörper und
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
“bei der es sich zugleich um die
Zusammenfassung der Produktmerkmale han-
delt.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, außerdem die
Ergebnisse von Bewertungen der
Packungsbeilage vorzulegen, die in
Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden.“
15. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern
„wirksamen Bestandteilen“ das Wort
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„bei der es sich zugleich um die
Zusammenfassung der Produktmerkmale
handelt.“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, außerdem die
Ergebnisse von Bewertungen der
Packungsbeilage vorzulegen, die in
Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden.“
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern
„wirksamen Bestandteile“ das Wort
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
47
über die Beeinflussung der Lebensmittel
tierischer Herkunft, soweit diese für die
Beurteilung von Wartezeiten unter
Berücksichtigung festgesetzter Höchst-
mengen erforderlich sind, zu begründen,
2. ein routinemäßig durchführbares Verfahren
zu beschreiben, mit dem Rückstände nach
Art und Menge gesundheitlich nicht
unbedenklicher Stoffe, insbesondere in
solchen Mengen, die festgesetzte
Höchstmengen überschreiten, zuverlässig
nachgewiesen werden können oder mit dem
auf solche Rückstände zuverlässig
rückgeschlossen werden kann
(Rückstandsnachweisverfahren), und durch
Unterlagen zu belegen und
3. bei einem Arzneimittel, dessen wirksamer
Bestandteil in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung
von Höchstwerten für
Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung nicht aufgeführt ist, ein
Doppel der bei der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Anhang
V dieser Verordnung eingereichten
Unterlagen vorzulegen.
2Der Vorlagepflicht für das
Rückstandsnachweisverfahren nach Satz 1 Nr. 2
kann durch Bezugnahme auf das Verfahren nach
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
entsprochen werden.
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den
Wörtern „zu begründen“ das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt
gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen
pharmakologisch wirksamer Bestandteil in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 nicht aufgeführt ist, eine
Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt
wird, dass bei der Europäischen Arzneimittel-
Agentur vor mindestens 6 Monaten ein Antrag
nach Anhang V auf Festsetzung von
Rückstandshöchstmengen gemäß der
genannten Verordnung gestellt wurde.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz
5 Anwendung findet.“
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den
Wörtern „zu begründen“ das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen
pharmakologisch wirksamer Bestandteil in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 nicht aufgeführt ist, eine
Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt
wird, dass bei der Europäischen Arzneimittel-
Agentur vor mindestens 6 Monaten ein Antrag
nach Anhang V auf Festsetzung von
Rückstandshöchstmengen gemäß der
genannten Verordnung gestellt wurde, und
3. Ergebnisse der Prüfungen zur Bewertung
möglicher Umweltrisiken vorzulegen; § 22 Abs.
2 Satz 2 bis 4 findet entsprechend
Anwendung."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5
Anwendung findet.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
48
[...]
§ 24 Sachverständigengutachten
(1) 1Den nach § 22 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 und 3
und § 23 erforderlichen Unterlagen sind
Gutachten von Sachverständigen beizufügen, in
denen die Kontrollmethoden, Prüfungsergebnisse
und Rückstandsnachweisverfahren
zusammengefasst und bewertet werden. 2Im
einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere
hervorgehen:
1. aus dem analytischen Gutachten, ob das
Arzneimittel die nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln angemessene
Qualität aufweist, ob die vorgeschlagenen
Kontrollmethoden dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen
und zur Beurteilung der Qualität geeignet
sind,
2. aus dem pharmakologisch-toxikologischen
Gutachten, welche toxischen Wirkungen und
welche pharmakologischen Eigenschaften
das Arzneimittel hat,
3. aus dem klinischen Gutachten, ob das
Arzneimittel bei den angegebenen
Anwendungsgebieten angemessen wirksam
ist, ob es verträglich ist, ob die vorgesehene
Dosierung zweckmäßig ist und welche
Gegenanzeigen und Nebenwirkungen
bestehen,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
49
4. aus dem Gutachten über die
Rückstandsprüfung, ob und wie lange nach
der Anwendung des Arzneimittels
Rückstände in den von den behandelten
Tieren gewonnenen Lebensmitteln auftreten,
wie diese Rückstände zu beurteilen sind, ob
die vorgesehene Wartezeit ausreicht und ob
das Rückstandsnachweisverfahren
Rückstände nach Art und Menge
gesundheitlich nicht unbedenklicher Stoffe
zuverlässig nachzuweisen vermag und
routinemäßig durchführbar ist.
[...]
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines
Vorantragstellers
(1) 1Der Antragsteller kann bei einem
Arzneimittel, das der Verschreibungspflicht nach
§ 49 unterliegt oder unterlegen hat, auf
Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3c
und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 bis 4 eines früheren Antragstellers
(Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die
schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers
einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass
die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird,
die Anforderungen der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift nach § 26 erfüllen. 2Der
Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf
Zustimmung innerhalb einer Frist von drei
3
16. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem
Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
17. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines
Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22
Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1
Satz 2 eines früheren Antragstellers
(Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die
schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers
einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass
die Unterlagen auf die Bezug genommen wird,
die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien
nach § 26 erfüllen. Der Vorantragsteller hat sich
auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu äußern.“
17. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem
Wort „sind" das Komma durch das Wort
„und" ersetzt, nach dem Wort „ausreicht“ ein
Punkt eingefügt und der nachfolgende
Satzteil gestrichen.
18. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines
Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22
Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1
Satz 2 eines früheren Antragstellers
(Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die
schriftliche Zustimmung des Vorantragstellers
einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass
die Unterlagen, auf die Bezug genommen wird,
die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien
nach § 26 erfüllen. Der Vorantragsteller hat sich
auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu äußern.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
50
Monaten zu äußern. 3Der Zustimmung des
Vorantragstellers und dessen Bestätigung bedarf
es nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass
die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften länger als zehn Jahre
zurückliegt.
(2) (weggefallen)
18. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines Generikums,
Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinne von Absatz 2
kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers
auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich
der Sachverständigengutachten nach § 24
Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittels des
Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug
genommen werden, sofern das Refe-
renzarzneimittel seit mindestens acht Jahren
zugelassen ist; dies gilt auch für eine Zulas-
sung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union. Ein Generikum, das
gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde,
darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren
nach Erteilung der ersten Genehmigung für
das Referenzarzneimittel in den Verkehr
gebracht werden. Der in Satz 2 genannte
Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre
verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung
innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung
die Erweiterung der Zulassung um eines oder
mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die
bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer
Zulassung durch die zuständige
Bundesoberbehörde als von bedeutendem
19. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines Generikums,
Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinn von Absatz 2
kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers
auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich
der Sachverständigengutachten nach § 24
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittels des
Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug
genommen werden, sofern das Refe-
renzarzneimittel seit mindestens acht Jahren
zugelassen ist oder vor mindestens acht
Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für
eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union. Ein Generikum, das
gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde,
darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren
nach Erteilung der ersten Genehmigung für
das Referenzarzneimittel in den Verkehr
gebracht werden. Der in Satz 2 genannte
Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre
verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung
innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung
die Erweiterung der Zulassung um eines oder
mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die
bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer
Zulassung durch die zuständige
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
51
klinischem Nutzen im Vergleich zu
bestehenden Therapien beurteilt werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1
erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die
gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach
Art und Menge und die gleiche
Darreichungsform wie das
Referenzarzneimittel aufweist und die
Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien
nachgewiesen wurde. Die verschiedenen
Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von
Isomeren, Komplexe oder Derivate eines
Wirkstoffs gelten als ein und derselbe
Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften
unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der
Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In
diesem Fall müssen vom Antragsteller
ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die
die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der
verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere,
Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs
belegen. Die verschiedenen oralen
Darreichungsformen mit sofortiger
Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe
Darreichungsform. Der Antragsteller ist nicht
verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien
vorzulegen, wenn er auf sonstige Weise
nachweist, dass das Generikum die nach dem
Stand der Wissenschaft für die Bioäquivalenz
relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in
denen das Arzneimittel nicht die
Anforderungen eines Generikums erfüllt oder
in denen Bioäquivalenz nicht durch
Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden
kann, oder bei einer Änderung des Wirkstoffs,
des Anwendungsgebietes, der Stärke, der
Darreichungsform oder der Ausbietung
gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die
Bundesoberbehörde als von bedeutendem
klinischem Nutzen im Vergleich zu
bestehenden Therapien beurteilt werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1
erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die
gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach
Art und Menge und die gleiche
Darreichungsform wie das
Referenzarzneimittel aufweist und die
Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien
nachgewiesen wurde. Die verschiedenen
Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von
Isomeren, Komplexe oder Derivate eines
Wirkstoffs gelten als ein und derselbe
Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften
unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der
Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In
diesem Fall müssen vom Antragsteller
ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die
die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der
verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere,
Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate des Wirkstoffs belegen. Die
verschiedenen oralen Darreichungsformen mit
sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und
dieselbe Darreichungsform. Der Antragsteller
ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien
vorzulegen, wenn er auf sonstige Weise
nachweist, dass das Generikum die nach dem
Stand der Wissenschaft für die Bioäquivalenz
relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in
denen das Arzneimittel nicht die
Anforderungen eines Generikums erfüllt oder
in denen die Bioäquivalenz nicht durch
Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden
kann, oder bei einer Änderung des Wirkstoffs,
des Anwendungsgebietes, der Stärke, der
Darreichungsform oder des
Verabreichungsweges gegenüber dem
Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
52
Ergebnisse der entsprechenden vorklinischen
oder klinischen Versuche vorzulegen.
(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der
zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen
wurde, hat der Antragsteller im
Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben,
in dem das Referenzarzneimittel genehmigt
wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbe-
hörde ersucht in diesem Fall die zuständige
Behörde des anderen Mitgliedstaats binnen
eines Monats eine Bestätigung darüber zu
übermitteln, dass das Referenzarzneimittel ge-
nehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige
Zusammensetzung des Referenzarzneimittels
und andere Unterlagen, sofern diese für die
Zulassung des Generikums erforderlich sind.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats, in dem ein Antrag eingereicht
wird, die zuständige Bundesoberbehörde um
Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 genannten
Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die
zuständige Bundesoberbehörde diesem
Ersuchen binnen eines Monats zu
entsprechen, sofern mindestens acht Jahre
geeigneten vorklinischen oder klinischen
Versuche vorzulegen. Bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind
die entsprechenden Unbedenklichkeits-
untersuchungen, bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, auch die
Ergebnisse der entsprechenden Rückstands-
versuche vorzulegen.
(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der
zuständigen Bundesoberbehörde sondern der
zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates zugelassen wurde, hat der
Antragsteller im Antragsformular den
Mitgliedstaat anzugeben, in dem das
Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder
ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaats, binnen eines
Monats eine Bestätigung darüber zu
übermitteln, dass das Referenzarzneimittel
genehmigt ist oder wurde, sowie die
vollständige Zusammensetzung des
Referenzarzneimittels und andere Unterlagen,
sofern diese für die Zulassung des
Generikums erforderlich sind. Im Falle der
Genehmigung des Referenzarzneimittels
durch die Europäische Arzneimittel-Agentur
ersucht die zuständige Bundesoberbehörde
diese um die in Satz 2 genannten Angaben
und Unterlagen.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats, in dem ein Antrag eingereicht
wird, die zuständige Bundesoberbehörde um
Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 genannten
Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die
zuständige Bundesoberbehörde diesem
Ersuchen binnen eines Monats zu
entsprechen, sofern mindestens acht Jahre
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
53
nach Erteilung der ersten Genehmigung für
das Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das
einem biologischen Referenzarzneimittel ähn-
lich ist, die für Generika geltenden
Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil
insbesondere die Ausgangsstoffe oder der
Herstellungsprozess des biologischen
Arzneimittels sich von dem des biologischen
Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind
die Ergebnisse geeigneter vorklinischer und
klinischer Versuche hinsichtlich dieser
Abweichungen vorzulegen. Die Art und Anzahl
der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen
müssen den nach dem Stand der
Wissenschaft relevanten Kriterien
entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versu-
che aus den Zulassungsunterlagen des
Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des
Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen
Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines
bekannten Wirkstoffs handelt, der seit
mindestens zehn Jahren in der Europäischen
Union allgemein medizinisch verwendet wird,
eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist
von einem Jahr für die Daten gewährt, die
aufgrund bedeutender vorklinischer oder
klinischer Studien im Zusammenhang mit dem
neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden.
(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine
Anwendung auf Generika, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz
2 genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf drei-
zehn Jahre,
nach Erteilung der ersten Genehmigung für
das Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das
einem biologischen Referenzarzneimittel
ähnlich ist, die für Generika geltenden
Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil
insbesondere die Ausgangsstoffe oder der
Herstellungsprozess des biologischen
Arzneimittels sich von dem des biologischen
Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind
die Ergebnisse geeigneter vorklinischer oder
klinischer Versuche hinsichtlich dieser
Abweichungen vorzulegen. Die Art und Anzahl
der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen
müssen den nach dem Stand der
Wissenschaft relevanten Kriterien
entsprechen. Die Ergebnisse anderer
Versuche aus den Zulassungsunterlagen des
Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des
Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen
Antrag für ein neues Anwendungsgebiet eines
bekannten Wirkstoffs handelt, der seit
mindestens zehn Jahren in der Europäischen
Union allgemein medizinisch verwendet wird,
eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist
von einem Jahr für die Daten gewährt, die auf
Grund bedeutender vorklinischer oder
klinischer Studien im Zusammenhang mit dem
neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden.
(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine
Anwendung auf Generika, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz
2 genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf
dreizehn Jahre,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
54
§ 24b Nachforderungen
1Müssen von mehreren Zulassungsinhabern
inhaltlich gleiche Unterlagen nachgefordert
werden, so teilt die zuständige
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
einer oder mehreren Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
bestimmt sind und die einen neuen Wirkstoff
enthalten, der am 30. April 2004 noch nicht in
der Gemeinschaft zugelassen war, bei jeder
Erweiterung der Zulassung auf eine weitere
Tierart, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dient, die innerhalb von fünf Jahren seit der
Zulassung erteilt worden ist, um ein Jahr.
Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer
Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen
insgesamt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für
ein Arzneimittel für eine Tierart, die der
Lebensgewinnung dient, auf elf, zwölf oder
dreizehn Jahre wird unter der Voraussetzung
genehmigt, dass der Inhaber der Zulassung
ursprünglich auch die Festsetzung der Rück-
standshöchstmengen für die von der Zulassung
betroffenen Tierarten beantragt hat.“
19. „§ 24b Nachforderungen“ wird zu „§ 24c
Nachforderungen“ und wie folgt geändert:
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
einer oder mehreren Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
bestimmt sind und die einen neuen Wirkstoff
enthalten, der am 30. April 2004 noch nicht in
der Gemeinschaft zugelassen war, bei jeder
Erweiterung der Zulassung auf eine weitere
Tierart, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dient, die innerhalb von fünf Jahren seit der
Zulassung erteilt worden ist, um ein Jahr.
Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer
Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
insgesamt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für
ein Arzneimittel für eine Tierart, die der
Lebensmittelgewinnung dient, auf elf, zwölf oder
dreizehn Jahre erfolgt unter der Voraussetzung,
dass der Inhaber der Zulassung ursprünglich
auch die Festsetzung der Rückstands-
höchstmengen für die von der Zulassung
betroffenen Tierarten beantragt hat.
(8) Handelt es sich um die Erweiterung einer
Zulassung für ein nach § 22 Abs. 3
zugelassenes Arzneimittel auf eine Zieltierart,
die der Lebensmittelgewinnung dient, die unter
Vorlage neuer Rückstandsversuche nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und neuer
klinischer Versuche erwirkt worden ist, wird
eine Ausschließlichkeitsfrist von drei Jahren
nach der Erteilung der Zulassung für die Daten
gewährt, für die die genannten Versuche
durchgeführt wurden.“
20. Der bisherige § 24b wird zu § 24c und wie
folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
55
Bundesoberbehörde jedem Zulassungsinhaber
mit, welche Unterlagen für die weitere
Beurteilung erforderlich sind, sowie Namen und
Anschrift der übrigen beteiligten
Zulassungsinhaber. 2Die zuständige
Bundesoberbehörde gibt den beteiligten
Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen,
wer die Unterlagen vorlegt. 3Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die
zuständige Bundesoberbehörde und unterrichtet
hiervon unverzüglich alle Beteiligten. 4Diese
sind, sofern sie nicht auf die Zulassung ihres
Arzneimittels verzichten, verpflichtet, sich jeweils
mit einem der Zahl der beteiligten
Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an
den Aufwendungen für die Erstellung der
Unterlagen zu beteiligen; sie haften als
Gesamtschuldner. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für die Nutzer von
Standardzulassungen sowie, wenn inhaltlich
gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern
in laufenden Zulassungsverfahren gefordert
werden.
§ 24c Allgemeine Verwertungsbefugnis
Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr
vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der
Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15
sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach
§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die
erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
länger als zehn Jahre zurückliegt oder ein
Verfahren nach § 24b noch nicht abgeschlossen
ist.
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
In Satz 1, 2 und 3 werden die Wörter
„Zulassungsinhabern“ und „Zulassungs-
inhaber“ durch die Wörter „Inhabern der
Zulassung“ oder „Inhaber der Zulassung“
ersetzt.
20. „§ 24c Allgemeine Verwertungsbefugnis“
wird zu „§ 24d Allgemeine
Verwertungsbefugnis“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort
„Zulassungsinhabern“ durch die Wörter
„Inhabern der Zulassung“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“
ersetzt.
21. Der bisherige § 24c wird zu § 24d und wie
folgt geändert:
Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
„Union“, die Angabe „zehn“ durch die Angabe
„acht“ und die Angabe „§ 24b" durch die Angabe
„§ 24c" ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
56
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt
die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer
Zulassungsnummer. 2Die Zulassung gilt nur für
das im Zulassungsbescheid aufgeführte
Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7
Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden
Fassung bekanntgemachten Ergebnis genannten
und im Zulassungsbescheid aufgeführten
Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Zulassung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig
sind,
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist,
3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller
angegebene therapeutische Wirksamkeit
fehlt oder diese nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend
begründet ist,
5. bei dem Arzneimittel der begründete
Verdacht besteht, dass es bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche
Wirkungen hat, die über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Zulassung nur versagen, wenn
1. (unverändert)
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist
oder das andere wissenschaftliche
Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem
jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. (unverändert)
4. (unverändert)
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 bis 6c
durch folgende Nummern 2 bis 6b ersetzt:
„2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist
oder das andere wissenschaftliche
Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem
jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller
angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt
oder diese nach dem jeweils gesicherten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
vom Antragsteller unzureichend begründet ist,
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
57
arzneilich wirksamen Bestandteil enthält,
eine ausreichende Begründung fehlt, dass
jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen
Beitrag zur positiven Beurteilung des
Arzneimittels leistet, wobei die
Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in
einer risikogestuften Bewertung zu
berücksichtigen sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. das angegebene Rückstandsnachweis-
verfahren nach Art und Menge gesundheitlich
nicht unbedenkliche Stoffe nicht zuverlässig
nachzuweisen vermag oder nicht
routinemäßig durchführbar ist,
6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der
wirksamen Bestandteile in den
Fütterungsarzneimitteln angewendeten
Kontrollmethoden nicht routinemäßig
durchführbar sind,
6c. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, und einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist,
7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen
gesetzliche Vorschriften oder gegen eine
Verordnung oder eine Richtlinie oder eine
Entscheidung des Rates oder der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften verstoßen würde,
8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung
nach § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur
Zulassung freigestellt oder mit einem solchen
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
Wirkstoff enthält, eine ausreichende
Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen
Beitrag zur positiven Beurteilung des
Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten
der jeweiligen Arzneimittel in einer
risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen
sind,
6. (unverändert)
6a. (aufgehoben)
6b. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der
pharmakologisch wirksamen Bestandteile in
den Fütterungsarzneimitteln angewendeten
Kontrollmethoden nicht routinemäßig
durchführbar sind,
6c. (unverändert)
7. (unverändert)
8. das Arzneimittel durch Rechtsverordnung
nach § 36 Abs. 1 von der Pflicht zur Zulassung
freigestellt oder mit einem solchen Arzneimittel
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
Wirkstoff enthält, eine ausreichende
Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen
Beitrag zur positiven Beurteilung des
Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten
der jeweiligen Arzneimittel in einer
risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen
sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der
Wirkstoffe in den Fütterungsarzneimitteln
angewendeten Kontrollmethoden nicht
routinemäßig durchführbar sind,
6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, und einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist,"
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
58
Arzneimittel in der Art der arzneilich
wirksamen Bestandteile identisch sowie in
deren Menge vergleichbar ist, soweit kein
berechtigtes Interesse an einer Zulassung
nach Absatz 1 zu Exportzwecken glaubhaft
gemacht wird.
2Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht
deshalb versagt werden, weil therapeutische
Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von
Fällen erzielt worden sind. 3Die therapeutische
Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht
entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist, dass
sich mit dem Arzneimittel therapeutische
Ergebnisse erzielen lassen.
(3) 1Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu
versagen, das sich von einem zugelassenen oder
bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel
gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge
der wirksamen Bestandteile unterscheidet.
2Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in
der Menge der wirksamen Bestandteile
unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der
Darreichungsform unterscheiden.
(4) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten
Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu
freigestellt oder mit einem solchen Arzneimittel
in der Art der Wirkstoffe identisch sowie in
deren Menge vergleichbar ist, soweit kein
berechtigtes Interesse an einer Zulassung
nach Absatz 1 zu Exportzwecken glaubhaft
gemacht wird.“
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen
Therapierichtung sind zu berücksichtigen. Die
Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6c nicht
versagt werden, wenn das Arzneimittel zur
Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist,
bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG genannten Voraussetzungen
vorliegen, und es die übrigen
Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 dieser
Richtlinie erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter
„wirksamen Bestandteile“ jeweils durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der
Auffassung, dass eine Zulassung aufgrund der
vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden
kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter
wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen
Therapierichtung sind zu berücksichtigen. Die
Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b nicht
versagt werden, wenn das Arzneimittel zur
Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist,
bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG genannten Voraussetzungen
vorliegen, und es die übrigen
Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen
Bestandteile“ jeweils durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
59
geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen
Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs
Monaten, abzuhelfen. 2Wird den Mängeln nicht
innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die
Zulassung zu versagen. 3Nach einer
Entscheidung über die Versagung der Zulassung
ist das Einreichen von Unterlagen zur
Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) 1Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der
eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage
der Sachverständigengutachten zu erteilen. 2Zur
Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige
Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche
Ergebnisse verwerten, Sachverständige
beiziehen oder Gutachten anfordern. 3Die
zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, herstellen oder prüfen oder klinisch
prüfen, zulassungsbezogene Angaben und
Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer
Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß
Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 überprüfen. 4Zu diesem Zweck
können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen
sowie Auskünfte verlangen. 5Die zuständige
Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung
der Unterlagen durch unabhängige
Gegensachverständige durchführen lassen und
legt deren Beurteilung der
Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen, dem
der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1
vorzulegenden Entwurf der
6
Angabe von Gründen mit.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie
folgt gefasst:
„Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu
geben, Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs
Monaten abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die
Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund
der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden
kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter
Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller
ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln
innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch
höchstens innerhalb von sechs Monaten
abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch
die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
60
Zulassungsentscheidung zugrunde. 6Als
Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von
der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt
werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und
die zur Ausübung der Tätigkeit als
Gegensachverständiger erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. 7Dem Antragsteller ist auf
Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren.
8Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte
Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese
zu hören. 9Für die Berufung als
Sachverständiger, Gegensachverständiger und
Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6
entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt
ferner auf Antrag des Zulassungsinhabers oder
des Antragstellers einen Beurteilungsbericht, es
sei denn, dass ein solcher Bericht bereits von der
zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates erstellt worden ist; der
Beurteilungsbericht wird auf Antrag aktualisiert,
wenn neue Informationen verfügbar werden, die
für die Beurteilung der Qualität, Unbedenklichkeit
oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels
von Bedeutung sind.
(5b) 1Ist das Arzneimittel bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der
Grundlage des von diesem Staat übermittelten
Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei
denn, dass Anlass zu der Annahme besteht,
dass die Zulassung des Arzneimittels eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine
Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier
oder für die Umwelt, darstellen kann. 2In diesem
Ausnahmefall hat die zuständige
Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Artikels
e) Der Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde
erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über
die eingereichten Unterlagen zur Qualität,
Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bezieht sich der
Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse
der Rückstandsprüfung. Der
Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn
hierzu neue Informationen verfügbar werden.“
f) Die Absätze 5b bis 5e werden
aufgehoben.
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde
erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über
die eingereichten Unterlagen zur Qualität,
Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bezieht sich der
Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse
der Rückstandsprüfung. Der
Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn
hierzu neue Informationen verfügbar werden.“
f) Die Absätze 5b bis 5e werden aufgehoben.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
61
29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33
der Richtlinie 2001/82/EG den Ausschuss für
Arzneispezialitäten oder für Tierarzneimittel zu
befassen. 3Absatz 6 findet keine Anwendung.
(5c) 1Für die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates finden die Vorschriften in
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder für
Tierarzneimittel im Kapitel 4 der Richtlinie
2001/82/EG Anwendung. 2Ist im Rahmen einer
beantragten Anerkennung einer Zulassung ein
Verfahren nach Artikel 34 der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG durchgeführt worden, so ist über die
Zulassung nach Maßgabe der nach diesen
Artikeln getroffenen Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union zu
entscheiden. 3Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 2
nicht statt. 4Ferner findet Absatz 6 keine
Anwendung.
(5d) 1Wird ein nach dem 1. Januar 1995
gestellter Zulassungsantrag bereits in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
geprüft oder liegt der Beurteilungsbericht dieses
Staates nicht vor, kann die zuständige
Bundesoberbehörde das Zulassungsverfahren
solange aussetzen, bis der Beurteilungsbericht
dieses Mitgliedstaates vorliegt. 2Bei einem nach
dem 1. Januar 1998 gestellten Zulassungsantrag
hat die Aussetzung zu erfolgen, soweit die
Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat erteilt
ist.
(5e) Die Absätze 5a bis 5d finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
62
worden sind.
(6) 1Vor der Entscheidung über die Zulassung
eines Arzneimittels, das der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegt, ist
eine Zulassungskommission zu hören. 2Die
Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der
eingereichten Unterlagen, der
Sachverständigengutachten, der angeforderten
Gutachten, die Stellungnahmen der
beigezogenen Sachverständigen, das
Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die
Entscheidung über die Zulassung wesentlich
sind, oder die Beurteilung durch die
Gegensachverständigen. 3Weicht die
Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über
den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab,
so hat sie die Gründe für die abweichende
Entscheidung darzulegen. 4Das
Bundesministerium beruft, soweit es sich um zur
Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel
handelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, die Mitglieder der
Zulassungskommission unter Berücksichtigung
von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe,
der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für
die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenverbände der
pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und
Verbraucher. 5Bei der Berufung sind die
jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu
berücksichtigen. 6In die Zulassungskommission
werden Sachverständige berufen, die auf den
jeweiligen Anwendungsgebieten und in der
jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie,
Homöopathie, Anthroposophie) über
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und
praktische Erfahrungen gesammelt haben.
g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird
die Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§
48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird
die Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§
48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
63
(7) 1Für Arzneimittel, die nicht der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen,
werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde
Kommissionen für bestimmte
Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen
gebildet. 2Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet
entsprechende Anwendung. 3Die zuständige
Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Verlängerung von
Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die
zuständige Kommission beteiligen. 4Betrifft die
Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer
bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie,
Homöopathie, Anthroposophie), ist die
zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine
vollständige Versagung der Verlängerung nach
§ 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die
Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist;
sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit
zur Stellungnahme. 5Soweit die
Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach
Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht
berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
[...]
(8) 1Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen
und Allergenen erteilt die zuständige
Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf
Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen
oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf
Grund der Beobachtung der Prüfungen des
Herstellers. 2Dabei können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen
mit der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen
Änderung § 49 s.o.
Änderung § 49 s.o.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Allergenen, Gentransfer- Arzneimitteln,
somatischen Zelltherapeutika und xenogenen
Zelltherapeutika erteilt die zuständige
Bundesoberbehörde die Zulassung entweder
auf Grund der Prüfung der eingereichten
Unterlagen oder auf Grund eigener
Untersuchungen oder auf Grund der
Beobachtung der Prüfungen des Herstellers."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
64
Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in
den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln
Besichtigungen vornehmen. 3Auf Verlangen der
zuständigen Bundesoberbehörde hat der
Antragsteller das Herstellungsverfahren
mitzuteilen. 4Bei diesen Arzneimitteln finden die
Absätze 6 und 7 keine Anwendung.
(8a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entsprechende
Anwendung auf die Prüfung von
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1
Nr. 2 und auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2
Satz 3.
(9) Werden verschiedene Darreichungsformen
eines Arzneimittels unter gleicher Bezeichnung
oder werden verschiedene Konzentrationen
eines Arzneimittels gleicher Darreichungsform
zugelassen, so ist eine einheitliche
Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere
Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen
hinzugefügt werden müssen.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und
strafrechtliche Verantwortlichkeit des
pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
§ 25a Vorprüfung
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde soll den
Zulassungsantrag durch unabhängige
Sachverständige auf Vollständigkeit und
daraufhin prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach
dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend
geprüft worden ist. 2§ 25 Abs. 6 Satz 5 findet
entsprechende Anwendung.
h) In Absatz 8 Satz 4 werden die Angaben „6
und 7“ durch die Angaben „6, 7 und 7a“ er-
setzt.
i) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken,
Darreichungsformen, Verabreichungswege
oder Ausbietungen eines Arzneimittels
zugelassen, so sind diese Gegenstand einer
einheitlichen umfassenden Zulassung; dies gilt
auch für nachträgliche Änderungen und Er-
weiterungen. Dabei ist eine einheitliche
Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere
Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen hin-
zugefügt werden müssen.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch
die Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt.
i) In Absatz 8a werden die Wörter „auf die
Prüfung von Rückstandsnachweisverfahren
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und“ gestrichen.
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken,
Darreichungsformen, Verabreichungswege
oder Ausbietungen eines Arzneimittels
beantragt, so können diese auf Antrag des
Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen
umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für
nachträgliche Änderungen und Erweiterungen.
Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer
zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur
Unterscheidung der Darreichungsformen oder
Konzentrationen hinzugefügt werden müssen.
Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten
Einzelzulassungen eines Referenzarznei-
mittels als einheitliche umfassende
Zulassung.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
65
(2) Bei Beanstandungen im Sinne des Absatzes
1 hat der Sachverständige dem Antragsteller
Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb von
drei Monaten abzuhelfen.
(3) 1Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der
Frist unter Zugrundelegung der abschließenden
Stellungnahme des Sachverständigen weiterhin
unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25
Abs. 2 Nr. 2, so ist die Zulassung zu versagen.
2§ 25 Abs. 4 und 6 findet auf die Vorprüfung
keine Anwendung.
22. In § 25a werden nach Absatz 3 folgende
Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde
fest, dass ein gleich lautender Zulassungsan-
trag in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union geprüft wird, lehnt sie den
Antrag ab und setzt den Antragsteller in
Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 25b
Anwendung findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde
gemäß § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag
auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bereits zugelassenes Arz-
neimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab, es
sei denn, er wurde gemäß § 25b eingereicht.“
23. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
und dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder
Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat der Antragsteller
einen auf identischen Unterlagen beruhenden
23. Dem § 25a werden folgende Absätze 4 und
5 angefügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde
fest, dass ein gleich lautender
Zulassungsantrag in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft
wird, lehnt sie den Antrag ab und setzt den
Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren
nach § 25b Anwendung findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde
nach § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag
auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bereits zugelassenes
Arzneimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab,
es sei denn, er wurde nach § 25b eingereicht.“
24. Nach § 25a wird folgender § 25b
eingefügt:
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
und dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder
Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat der Antragsteller
einen auf identischen Unterlagen beruhenden
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
66
einen auf identischen Unterlagen beruhenden
Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen;
dies kann in englischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
genehmigt oder zugelassen worden, ist diese
Zulassung auf der Grundlage des von diesem
Staat übermittelten Beurteilungsberichtes
anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass zu
der Annahme besteht, dass die Zulassung des
Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln
zur Anwendung bei Tieren eine
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit
von Mensch oder Tier oder für die Umwelt
darstellt. In diesem Ausnahmefall hat die
zuständige Bundesoberbehörde nach
Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie
2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie
2001/82/EG zu verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie
Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 28
der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der
Richtlinie 2001/82/EG ist einen
Beurteilungsbericht, einen Entwurf der
Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels und einen Entwurf für die
Kennzeichnung und die Packungsbeilage zu
erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten
und dem Antragsteller zu übermitteln.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates finden die Vorschriften
in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG
Anwendung.
einen auf identischen Unterlagen beruhenden
Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen;
dies kann in englischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
genehmigt oder zugelassen worden, ist diese
Zulassung auf der Grundlage des von diesem
Staat übermittelten Beurteilungsberichtes
anzuerkennen, es sei denn, dass Anlass zu
der Annahme besteht, dass die Zulassung des
Arzneimittels eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln
zur Anwendung bei Tieren eine
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit
von Mensch oder Tier oder für die Umwelt
darstellt. In diesem Fall hat die zuständige
Bundesoberbehörde nach Maßgabe des
Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des
Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG zu
verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie
Referenzmitgliedstaat im Sinn von Artikel 28
der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der
Richtlinie 2001/82/EG ist, Entwürfe des
Beurteilungsberichtes, der Zusammenfassung
der Merkmale des Arzneimittels und der
Kennzeichnung und der Packungsbeilage zu
erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten
und dem Antragsteller zu übermitteln.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
67
§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
[...]
(3) 1Die zuständige Bundesoberbehörde
veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste der
Arzneimittel, für die Bioverfügbarkeitsunter-
suchungen erforderlich sind. 2Sie aktualisiert die
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung
bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung
oder Rücknahme finden die Vorschriften der
Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie
2001/83/EG oder Artikel 34, 36, 37 und 38 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
Im Falle einer Entscheidung nach Artikel 34
der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38
der Richtlinie 2001/82/EG ist über die
Zulassung nach Maßgabe der nach diesen
Artikeln getroffenen Entscheidung der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union zu entscheiden. Ein
Vorverfahren nach § 68 der Verwal-
tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln
gegen Entscheidungen der zuständigen
Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht statt.
Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.“
24. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung
bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung
oder Rücknahme finden die Artikel 30, 32, 33
und 34 der Richtlinie 2001/83/EG und die
Artikel 34, 36, 37 und 38 der Richtlinie
2001/82/EG Anwendung.
Im Fall einer Entscheidung nach Artikel 34 der
Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der
Richtlinie 2001/82/EG ist über die Zulassung
nach Maßgabe der nach diesen Artikeln
getroffenen Entscheidung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union zu entscheiden. Ein
Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2
nicht statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine
Anwendung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik
hergestellt worden sind, sofern diese
Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19
Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“
25. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
68
Liste nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse.
§ 27 Fristen für die Erteilung
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu
treffen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung
einer Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichtes
zu treffen. 3Ein Beurteilungsbericht ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu erstellen.
(2) 1Gibt die zuständige Bundesoberbehörde
dem Antragsteller nach § 25 Abs. 4 Gelegenheit,
Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis
zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf
der nach § 25 Abs. 4 gesetzten Frist gehemmt.
2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem
dem Antragsteller die Aufforderung zur
Behebung der Mängel zugestellt wird. 3Das
gleiche gilt für die Frist, die dem Antragsteller auf
sein Verlangen hin eingeräumt wird, auch unter
Beiziehung von Sachverständigen, Stellung zu
nehmen sowie im Fall der Aussetzung nach § 25
Abs. 5d.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall
der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen.
b)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlängert
sich die Frist zum Abschluss des Verfahrens
entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der
Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.“
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall
der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3
verlängert sich die Frist zum Abschluss des
Verfahrens entsprechend den Vorschriften in
Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel
32 der Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
69
§ 28 Auflagenbefugnis
[...]
(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei
Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen und das einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält,
der im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 enthalten ist, durch Auflage ferner
anordnen, dass Unterlagen nach § 23 Absatz 1
Nr. 2 innerhalb des Zeitraumes vorgelegt werden,
für den die vorläufige Rückstandshöchstmenge
festgesetzt worden ist, sofern keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Rückstände des betreffenden Stoffes eine Gefahr
für die Gesundheit des Menschen darstellen.
[...]
§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung
(1) 1Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24
ergeben. 2Er hat ferner der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
Nebenwirkung oder einer schwerwiegenden
Wechselwirkung mit anderen Mitteln anzuzeigen
26. In § 28 wird Absatz 3d aufgehoben.
27. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung ent-
sprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis
24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach
Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der
Inhaber der Zulassung zu erfüllen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze
1a bis 1d eingefügt:
27. § 28 Abs. 3d wird aufgehoben.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung ent-
sprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis
24a und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach
Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der
Inhaber der Zulassung zu erfüllen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze
1a bis 1d eingefügt:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
70
sowie häufigen oder im Einzelfall in erheblichem
Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch
ihn die Gesundheit von Mensch und Tier
unmittelbar gefährdet werden kann. 3Er hat über
Verdachtsfälle anderer als schwerwiegender
Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln, die ihm von einem Angehörigen
eines Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht
werden, Aufzeichnungen zu führen. 4Sofern nicht
durch Auflage anderes bestimmt ist, hat er diese
Aufzeichnungen der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich nach
Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate
während der ersten beiden Jahre nach der
Zulassung und einmal jährlich in den folgenden
drei Jahren vorzulegen. 5Danach hat er die
Unterlagen in Abständen von fünf Jahren
zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der
Zulassung oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen. 6Der zuständigen
Bundesoberbehörde sind alle zur Beurteilung von
Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs
vorliegenden Unterlagen sowie eine
wissenschaftliche Bewertung vorzulegen. 7Die
Verpflichtung nach den Sätzen 2 bis 5 hat nach
Erteilung der Zulassung der pharmazeutische
Unternehmer zu erfüllen; sie besteht unabhängig
davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr
befindet.
(2) 1Bei einer Änderung der Bezeichnung des
Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid
entsprechend zu ändern. 2Das Arzneimittel darf
unter der alten Bezeichnung vom
pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr,
von den Groß- und Einzelhändlern noch zwei
Jahre, beginnend mit dem auf die
Bekanntmachung der Änderung im
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich zu
den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Be-
schränkungen durch die zuständigen
Behörden jedes Landes, in dem das
betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht
wird, sowie alle anderen neuen Informationen
mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens
und der Risiken des betreffenden Arzneimittels
beeinflussen könnten. Er hat auf Verlangen der
zuständigen Bundesoberbehörde auch alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin positiv zu bewerten ist.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde den Zeit-
punkt für das Inverkehrbringen des
Arzneimittels unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen zugelassenen
Darreichungsformen und Stärken mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen,
sofern das Inverkehrbringen des Arzneimittels
vorübergehend oder endgültig eingestellt wird.
Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor
der Einstellung des Inverkehrbringens zu
erfolgen, es sei denn, dass Umstände
vorliegen, die er nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im
Zusammenhang mit dem Umsatzvolumen des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden
Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die
zuständige Bundesoberbehörde dies aus
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich zu
den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Be-
schränkungen durch die zuständigen
Behörden jedes Landes, in dem das
betreffende Arzneimittel in Verkehr gebracht
wird, sowie alle anderen neuen Informationen
mitzuteilen, die die Beurteilung des Nutzens
und der Risiken des betreffenden Arzneimittels
beeinflussen könnten. Er hat auf Verlangen der
zuständigen Bundesoberbehörde auch alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin günstig zu bewerten ist.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde den
Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des
Arzneimittels unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen zugelassenen
Darreichungsformen und Stärken unverzüglich
mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das
Inverkehrbringen des Arzneimittels
vorübergehend oder endgültig eingestellt wird.
Die Anzeige hat spätestens zwei Monate vor
der Einstellung des Inverkehrbringens zu
erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände
vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht
zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im
Zusammenhang mit der Absatzmenge des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden
Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die
zuständige Bundesoberbehörde dies aus
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
71
Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli,
in den Verkehr gebracht werden.
(2a) 1Eine Änderung
1. der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a
über die Dosierung, die Art oder die Dauer
der Anwendung, die Anwendungsgebiete,
soweit es sich nicht um die Zufügung einer
oder Veränderung in eine Indikation handelt,
die einem anderen Therapiegebiet
zuzuordnen ist, eine Einschränkung der
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom
Verkehr außerhalb der Apotheken
ausgeschlossen sind,
2. der wirksamen Bestandteile, ausgenommen
der arzneilich wirksamen Bestandteile,
3. in eine mit der zugelassenen vergleichbaren
Darreichungsform,
3a. in der Behandlung mit ionisierenden
Strahlen,
4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder
die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer
bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Allergenen, Testsera und Testantigenen
sowie eine Änderung gentechnologischer
Herstellungsverfahren,
5. der Packungsgröße und
6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimittels, wenn diese
auf der Festlegung oder Änderung einer
Rückstandshöchstmenge gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 beruht oder
der die Wartezeit bedingende Bestandteil
zuständige Bundesoberbehörde dies aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen.
zuständige Bundesoberbehörde dies aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
72
einer fixen Kombination nicht mehr im
Arzneimittel enthalten ist
darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde zugestimmt hat. 2Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Änderung
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
widersprochen worden ist.
(3) 1Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen
zu beantragen:
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung
der arzneilich wirksamen Bestandteile nach
Art oder Menge,
2. bei einer Änderung der Darreichungsform,
soweit es sich nicht um eine Änderung nach
Absatz 2a Nr. 3 handelt,
3. bei einer Erweiterung der
Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um
eine Änderung nach Absatz 2a Nr. 1 handelt,
3a. bei der Einführung gentechnologischer
Herstellungsverfahren und
4. (weggefallen)
5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es
sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2 a
Satz 1 Nr. 6 handelt.
2Über die Zulassungspflicht nach Satz 1
entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde.
(4) 1Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, für die von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder dem Rat der Europäischen Union eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
2
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der
Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen.“
d) In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der
Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
73
worden ist. 2Für diese Arzneimittel gelten die
Verpflichtungen des pharmazeutischen
Unternehmers nach der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung
zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur
Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der
jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a und 3 finden keine
Anwendung, soweit für Arzneimittel die
Verordnung (EG) 1084/2003 der Kommission
vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von
Änderungen einer Zulassung für Human- und
Tierarzneimittel, die von einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde
(ABl. EU Nr. L 159 S. 1), Anwendung findet.
§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
[...]
(2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann
die Zulassung
1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach
§§ 22, 23 oder 24 unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht worden
sind oder wenn einer der Versagungsgründe
des § 25 Abs. 2 Nr. 6a, 6b oder 6c bei der
Erteilung vorgelegen hat,
2. widerrufen, wenn einer der
Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 6a,
6b oder 6c nachträglich eingetreten ist oder
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
f) In Absatz 5 wird die Angabe „EU“ durch die
Angabe „EG“ ersetzt.
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a,“
gestrichen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a,“
gestrichen, das Komma am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil
angefügt:
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a, 6b oder
6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a, 6b oder
6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt,
das Komma am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und es werden die Wörter „dabei sind
Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
74
wenn eine der nach § 28 angeordneten
Auflagen nicht eingehalten und diesem
Mangel nicht innerhalb einer von der
zuständigen Bundesoberbehörde zu
setzenden angemessenen Frist abgeholfen
worden ist,
3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die für das Arzneimittel
vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität
nicht oder nicht ausreichend durchgeführt
worden sind.
2In diesen Fällen kann auch das Ruhen der
Zulassung befristet angeordnet werden.
(3) 1Vor einer Entscheidung nach den Absätzen
1 und 2 muss der Inhaber der Zulassung gehört
werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
2In den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 5 ist die
Entscheidung sofort vollziehbar. 3Widerspruch
und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) 1Ist die Zulassung für ein Arzneimittel
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die
Zulassung, so darf es
„; dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a
jährlich zu überprüfen, “
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in
Absatz 1 genannte betreffende
Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz
1a genannten Entscheidung entsprochen wird.
In den Fällen des Absatzes 2 kann die
Zulassung geändert werden, wenn dies
ausreichend ist, um den Belangen der
Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu
überprüfen, “ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung durch Auflage zu ändern, wenn
dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende
Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz
1a genannten Entscheidung entsprochen wird.
In den Fällen des Absatzes 2 kann die
Zulassung durch Auflage geändert werden,
wenn dies ausreichend ist, um den Belangen
der Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
75
1. nicht in den Verkehr gebracht und
2. nicht in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden.
2Die Rückgabe des Arzneimittels an den
pharmazeutischen Unternehmer ist unter
entsprechender Kenntlichmachung zulässig. 3Die
Rückgabe kann von der zuständigen Behörde
angeordnet werden.
§ 31 Erlöschen
(1) Die Zulassung erlischt
1. (weggefallen)
2. durch schriftlichen Verzicht,
3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer
Erteilung, es sei denn, dass spätestens drei
Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Verlängerung gestellt wird,
3a. bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung
bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen und das einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der in den Anhang IV der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
aufgenommen wurde, nach Ablauf einer Frist
von 60 Tagen nach Veröffentlichung im
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort
„Erlöschen“ ein Komma und das Wort
„Verlängerung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung
nicht in den Verkehr gebracht wird, oder
wenn sich ein zugelassenes Arzneimittel, das
nach der Zulassung in den Verkehr gebracht
wurde, in drei aufeinanderfolgenden Jahren
nicht mehr im Verkehr befindet.“
bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erteilung“
das Wort „erstmaligen“ eingefügt und das
Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a wird vor den Wörtern
„wirksamen Bestandteils“ das Wort „pharma-
kologisch“ eingefügt und die Angabe „541/95“
durch die Angabe „1084/2003“ ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort
„Erlöschen“ ein Komma und das Wort
„Verlängerung“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird,
oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel,
das nach der Zulassung in den Verkehr
gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden
Jahren nicht mehr im Verkehr befindet,“
bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter
„betreffenden wirksamen Bestandteils“ durch
die Wörter „betreffenden pharmakologisch
wirksamen Bestandteils“, die Angabe „(EG) Nr.
541/95“ durch die Angabe „(EG) Nr.
1084/2003“ sowie das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
76
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
sofern nicht innerhalb dieser Frist auf die
Anwendungsgebiete bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nach
§ 29 Abs. 1 verzichtet worden ist; im Falle
einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a,
die die Herausnahme des betreffenden
wirksamen Bestandteils bezweckt, ist die 60-
Tage-Frist bis zur Entscheidung der
zuständigen Bundesoberbehörde oder bis
zum Ablauf der Frist nach § 29 Abs. 2a
Satz 2 gehemmt und es ruht die Zulassung
nach Ablauf der 60-Tage-Frist während
dieses Zeitraums; die Halbsätze 1 und 2
gelten entsprechend, soweit für die Änderung
des Arzneimittels die Verordnung (EG)
Nr. 541/95 Anwendung findet,
4. wenn die Verlängerung der Zulassung
versagt wird.
(2) 1Der Antrag auf Verlängerung ist durch einen
Bericht zu ergänzen, der Angaben darüber
enthält, ob und in welchem Umfang sich die
Beurteilungsmerkmale für das Arzneimittel
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen des Satz 1 Nr.1 kann die
zuständige Behörde Ausnahmen gestatten,
sofern dies aus Gründen des
Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier
erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt
ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass
die zuständige Bundesoberbehörde bei der
Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine
weitere Verlängerung um fünf Jahre nach
Maßgabe der Vorschriften in Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 angeordnet
hat, um eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder
Tier zu verhüten.“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die
zuständige Bundesoberbehörde Ausnahmen
gestatten, sofern dies aus Gründen des
Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier
erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt
ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass
die zuständige Bundesoberbehörde bei der
Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine
weitere Verlängerung um fünf Jahre nach
Maßgabe der Vorschriften in Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 als
erforderlich beurteilt und angeordnet hat, um
das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels
weiterhin zu gewährleisten.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
77
innerhalb der letzten fünf Jahre geändert haben.
2Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, kann die zuständige
Bundesoberbehörde ferner verlangen, dass der
Bericht Angaben über Erfahrungen mit dem
Rückstandsnachweisverfahren enthält.
(3) 1Die Zulassung ist auf Antrag nach Absatz 2
Satz 1 innerhalb von drei Monaten vor ihrem
Erlöschen um jeweils fünf Jahre zu verlängern,
wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2
Nr. 3, 5, 5a, 6, 6a, 6b, 6c, 7 oder 8 vorliegt oder
die Zulassung nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2
zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder
wenn von der Möglichkeit der Rücknahme nach
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 oder des Widerrufs nach § 30
Abs. 2 Nr. 2 kein Gebrauch gemacht werden soll.
2§ 25 Abs. 5a gilt entsprechend. 3Bei der
Entscheidung über die Verlängerung ist auch zu
überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die
Auswirkungen auf die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht haben.
[...]
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
(1) 1Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes
oder eines Allergens darf unbeschadet der
Zulassung nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie von der zuständigen
Bundesoberbehörde freigegeben ist. 2Die
Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung
(staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass
die Charge nach Herstellungs- und
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete
Fassung der Unterlagen in Bezug auf die
Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit
vorzulegen, in der alle seit der Erteilung der
Zulassung vorgenommenen Änderungen
berücksichtigt sind.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 1a“
eingefügt und es wird die Angabe „6a“
gestrichen.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gelten
entsprechend.“
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde dazu eine
überarbeitete Fassung der Unterlagen in
Bezug auf die Qualität, Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit der
Erteilung der Zulassung vorgenommenen
Änderungen berücksichtigt sind; bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ist anstelle der überarbeiteten
Fassung eine konsolidierte Liste der
Änderungen vorzulegen.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absatzes 1a“
eingefügt, es wird das Wort „drei" durch das
Wort „sechs" ersetzt, das Wort „jeweils“
gestrichen und die Angabe „6a, 6b oder 6c,“
durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gilt
entsprechend.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
78
Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen,
hergestellt und geprüft worden ist und dass sie
die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit aufweist. 3Die Charge ist auch
dann freizugeben, soweit die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften nach einer experimentellen
Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2
genannten Voraussetzungen vorliegen.
[...]
§ 33 Kosten
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt
für die Entscheidungen über die Zulassung, über
die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung
von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der
Sammlung und Bewertung von
Arzneimittelrisiken sowie für andere
Amtshandlungen einschließlich selbständiger
Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit
es sich nicht um mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Abs. 1
des Verwaltungskostengesetzes handelt, nach
diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG)
541/95 der Kommission vom 10. März 1995
Kosten (Gebühren und Auslagen).
[...]
(4) Für das Widerspruchsverfahren gegen einen
von der zuständigen Bundesoberbehörde auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakt werden Kosten nicht erhoben;
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das
Widerspruchsverfahren gegen einen aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt
oder die aufgrund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten"
eingefügt und die Angabe „541/95 der
Kommission vom 10. März 1995“ durch die
Angabe „1084/2003“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes werden
Aufwendungen bis zur Höhe der für das Wider-
spruchsverfahren festgesetzten Gebühren und
Auslagen erstattet.“
31. In § 32 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das
Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt
oder die auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2 erfolgte
Festsetzung von Kosten" eingefügt und die
Angabe „(EG) Nr. 541/95 der Kommission vom
10. März 1995“ durch die Angabe „(EG) Nr.
1084/2003“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes werden Auf-
wendungen bis zur Höhe der für das Wider-
spruchsverfahren vorgesehenen Gebühren,
bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
79
Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
§ 34 Bekanntmachung
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat im
Bundesanzeiger bekannt zu machen:
1. die Erteilung und Verlängerung einer
Zulassung,
2. die Rücknahme einer Zulassung,
3. den Widerruf einer Zulassung,
4. das Ruhen einer Zulassung,
5. das Erlöschen einer Zulassung,
6. die Feststellung nach § 31 Abs. 4 Satz 2,
7. die Änderung der Bezeichnung nach § 29
Abs. 2,
8. die Rücknahme oder den Widerruf der
Freigabe einer Charge
nach § 32 Abs. 5.
2Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für
Entscheidungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union.
Auslagen erstattet.“
31. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Information der Öffentlichkeit“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt in Nummer
8 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
„9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer
Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder Abs.
7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach §
24b Abs. 6.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert,
erstattet.“
33. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Information der Öffentlichkeit“
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird der
abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer
Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder bs.
7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach §
24b Abs. 6 oder 8.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
80
der Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung
zusammen mit der Zusammenfassung der
Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer
Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse
von pharmazeutischen, vorklinischen und
klinischen Versuchen für jedes beantragte
Anwendungsgebiet nach Streichung aller
vertraulicher Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
Arzneimittel, das zur Anwendung am
Menschen bestimmt ist, die Auflagen
zusammen mit Fristen und den Zeitpunkten
der Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch
Änderungen der genannten Informationen.“
d) Es werden folgende Absätze 1b bis 1d
eingefügt:
„(1b) Ferner sind Entscheidungen über den
Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
einer Zulassung öffentlich zugänglich zu
machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt
sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
der Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung
zusammen mit der Zusammenfassung der
Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer
Stellungnahme in Bezug auf die Ergebnisse
von pharmazeutischen, pharmakologisch-
toxikologischen und klinischen Versuchen für
jedes beantragte Anwendungsgebiet und bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchungen nach Streichung
aller vertraulichen Angaben kommerzieller
Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
Arzneimittel, das zur Anwendung am
Menschen bestimmt ist, die Auflagen
zusammen mit Fristen und den Zeitpunkten
der Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch
Änderungen der genannten Informationen.
(1b) Ferner sind Entscheidungen über den
Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
einer Zulassung öffentlich zugänglich zu
machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt
sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
81
(2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann
einen Verwaltungsakt, der auf Grund dieses
Gesetzes ergeht, im Bundesanzeiger öffentlich
bekannt machen, wenn von dem Verwaltungsakt
mehr als 50 Adressaten betroffen sind. 2Dieser
Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem
Erscheinen des Bundesanzeigers als bekannt
gegeben. 3Sonstige Mitteilungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einschließlich der
Schreiben, mit denen den Beteiligten
Gelegenheit zur Äußerung nach § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben wird,
können gleichfalls im Bundesanzeiger bekannt
gemacht werden, wenn mehr als 50 Adressaten
davon betroffen sind. 4Satz 2 gilt entsprechend.
[...]
§ 37 Genehmigung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union für das
Inverkehrbringen, Zulassungen von
Arzneimitteln aus anderen Staaten
(1) 1Die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen
Union gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 erteilte Genehmigung für das
Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 21
Abs. 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59, 67, 69, 73, 84
oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer
nach § 25 erteilten Zulassung gleich. 2Als
Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von
einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte
die Informationen nach Absatz 1a und 1b auf
elektronischen Speichermedien oder zur
Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.“
32. § 37 wird im Absatz 1 Satz 1 die Angabe
„(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe
„(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
die Informationen nach Absatz 1a und 1b
elektronisch zur Verfügung.“
34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die die Angabe
„(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe
„(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
82
Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums bestimmt wird.
[...]
Fünfter Abschnitt
Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 38 Registrierungspflicht und
Registrierungsunterlagen
(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen als
homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie in ein bei der zuständigen
Bundesoberbehörde zu führendes Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind
(Registrierung). 2Einer Zulassung bedarf es
nicht; § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung. 3Einer Registrierung
bedarf es nicht für Arzneimittel, die von einem
pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis
zu 1.000 Packungen in einem Jahr in den
Verkehr gebracht werden, es sei denn, es
handelt sich um Arzneimittel,
1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3
Nr. 3 oder 4 enthalten,
2. die mehr als den hundertsten Teil der in
nicht homöopathischen, der
Verschreibungspflicht nach § 48 oder § 49
unterliegenden Arzneimitteln verwendeten
kleinsten Dosis enthalten oder
33. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird
wie folgt gefasst:
„Registrierung von Arzneimitteln“
34. § 38 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Registrierung homöopathischer
Arzneimittel“
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 ist die Angabe „oder
§ 49“ zu streichen.
35. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln“
36. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Registrierung homöopathischer
Arzneimittel“
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe
„oder § 49“ gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
83
3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2
Nr. 3, 4, 5, 6, 7 oder 9 vorliegen.
(2) 1Dem Antrag auf Registrierung sind die in
den §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben,
Unterlagen und Gutachten beizufügen. 2Das gilt
nicht für die Angaben über die Wirkungen und
Anwendungsgebiete sowie für die Unterlagen
und Gutachten über die pharmakologisch-
toxikologische und klinische Prüfung.
§ 39 Entscheidung über die Registrierung
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
homöopathische Arzneimittel zu registrieren und
dem Antragsteller die Registernummer schriftlich
zuzuteilen. 2§ 25 Abs. 5 Satz 5 findet
entsprechende Anwendung. 3Die Registrierung
gilt nur für das im Bescheid aufgeführte
homöopathische Arzneimittel und seine
Verdünnungsgrade. 4Die zuständige
Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die
Registrierung mit Auflagen verbinden. 5Auflagen
können auch nachträglich angeordnet werden.
6§ 28 Abs. 2 und 4 findet Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig
sind,
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
35. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Registrierung“ die Wörter „homöopathischer
Arzneimittel“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 25
Abs. 5 Satz 5 findet“ durch die Wörter „§ 25
Abs. 4 und 5 Satz 5 finden“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„beizufügen“ die Wörter „mit Ausnahme der
Angaben nach § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Registrierung“ die Wörter „homöopathischer
Arzneimittel“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25
Abs. 5 Satz 5 findet“ durch die Angabe „§ 25
Abs. 4 und 5 Satz 5 finden“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
84
Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft
worden ist,
3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist,
4. bei dem Arzneimittel der begründete
Verdacht besteht, dass es bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche
Wirkungen hat, die über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
4a. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen,
5. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
5a. das Arzneimittel, sofern es zur Anwendung
bei Menschen bestimmt ist, nicht zur Einnahme
und nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt
ist,
6. das Arzneimittel der Verschreibungspflicht
unterliegt,
7. das Arzneimittel nicht nach einer im
Homöopathischen Teil des Arznei-buches
aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort
„dienen ,“ die Wörter“ und es einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “
bb) Nach der Nummer 5a wird die die folgende
Nummer 5b eingefügt:
„5b.das Arzneimittel nicht entsprechend Artikel
14 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 17
der Richtlinie 2001/82/EG weder mehr als
einen Teil pro Zehntausend der Urtinktur oder
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, noch mehr als den
hundertsten Teil der nicht in homöopathischen,
der Verschreibungspflicht nach § 48
unterliegenden Arzneimitteln verwendeten
kleinsten Dosis enthält,“
aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort
„dienen ,“ die Wörter „und es einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “eingefügt.
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
eingefügt:
„5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil pro
Zehntausend der Ursubstanz oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, mehr als den
hundertsten Teil der in allopathischen der
Verschreibungspflicht nach § 48
unterliegenden Arzneimitteln verwendeten
kleinsten Dosis enthält,“
cc) In Nummer 6 wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
„es sei denn, dass es ausschließlich Stoffe
enthält, die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,“ eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
85
beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt
ist,
7a. wenn die Anwendung als homöopathisches
oder anthroposophisches Arzneimittel nicht
allgemein bekannt ist,
8. für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist,
9. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen
gesetzliche Vorschriften oder gegen die
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verstoßen
würde.
(2a) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum registriert worden, ist die
Registrierung auf der Grundlage dieser
Entscheidung zu erteilen, es sei denn, dass ein
Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
(2b) 1Die Registrierung erlischt nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. 2Für die
Verlängerung der Registrierung gilt § 31 Abs. 2
bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
cc) In der Nummer 9 werden die Wörter „oder
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
gestrichen.
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines
anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG
entsprechende Anwendung; die Vorschriften
der Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 30 bis
34 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 33
Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 34 bis 38 finden
keine Anwendung.“
e) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Erteilung“ das
Wort „erstmaligen“ eingefügt und das Wort „
drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung der
Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „oder
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
gestrichen.
d) In Absatz 2a wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines
anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG
entsprechende Anwendung; die Artikel 29 Abs.
4, 5 und 6 und Artikel 30 bis 34 der Richtlinie
2001/83/EG sowie Artikel 33 Abs. 4, 5 und 6
und Artikel 34 bis 38 der Richtlinie 2001/82/EG
finden keine Anwendung.“
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung der
Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
86
Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9
Anwendung finden.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
homöopathische Arzneimittel entsprechend den
Vorschriften über die Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vor-schriften über die
Anzeigepflicht, die Neuregistrierung, die
Löschung, die Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vor-schriften über die
Kosten und die Freistellung von der
Registrierung
zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind. 3§ 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer
Rechtsverordnung über die Freistellung von der
Registrierung entsprechend.
Absatz 2 Anwendung finden.“
36. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d
eingefügt:
„§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel
und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
durch die zuständige Bundesoberbehörde
registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche
Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe
enthalten, sofern die Vitamine oder
Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen
pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die
Anwendungsgebiete ergänzen.
Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung finden.“
38. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d
eingefügt:
„§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel
und Arzneimittel im Sinn des § 2 Abs. 1 sind,
dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
durch die zuständige Bundesoberbehörde
registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche
Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe
enthalten, sofern die Vitamine oder
Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen
pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die
Anwendungsgebiete ergänzen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
87
§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und Un-
terlagen in deutscher Sprache beigefügt
werden:
1. die in § 22 Abs. 1 genannten Angaben,
2. die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1 und 1d
genannten Angaben,
4. bibliographische Angaben über die
traditionelle Anwendung oder Berichte von
Sachverständigen, aus denen hervorgeht,
dass das betreffende oder ein
entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt
der Antragstellung seit mindestens dreißig
Jahren, davon mindestens fünfzehn Jahre in
der Europäischen Union medizinisch
verwendet wird, das Arzneimittel unter den
angegebenen Anwendungsbedingungen
unschädlich ist und dass die
pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit des Arzneimittels aufgrund
langjähriger Anwendung und Erfahrung
plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen
mit einem Sachverständigengutachten
gemäß § 24 und, soweit zur Beurteilung der
Unbedenklichkeit des Arzneimittels
erforderlich die dazu notwendigen weiteren
§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und
Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt
werden:
1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24
Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben und
Unterlagen,
2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten
Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1
genannten Angaben unter Berücksichtigung,
dass es sich um ein traditionelles pflanzliches
Arzneimittel handelt,
4. bibliographische Angaben über die
traditionelle Anwendung oder Berichte von
Sachverständigen, aus denen hervorgeht,
dass das betreffende oder ein
entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt
der Antragstellung seit mindestens 30
Jahren, davon mindestens 15 Jahren in der
Europäischen Union medizinisch oder
tiermedizinisch verwendet wird, das
Arzneimittel unter den angegebenen
Anwendungsbedingungen unschädlich ist
und dass die pharmakologischen Wirkungen
oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf
Grund langjähriger Anwendung und
Erfahrung plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen
mit einem Sachverständigengutachten
gemäß § 24 und, soweit zur Beurteilung der
Unbedenklichkeit des Arzneimittels
erforderlich, die dazu notwendigen weiteren
Angaben und Unterlagen,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
88
Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
oder in einem Drittland für das
Inverkehrbringen des Arzneimittels erhalten
hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender
Entscheidungen über eine Registrierung oder
Zulassung in der Gemeinschaft oder einem
Drittland und die Gründe für diese
Entscheidungen.
Der Nachweis der medizinischen Verwendung
über einen Zeitraum von dreißig Jahren gemäß
Satz 1 Nr. 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn für
das Inverkehrbringen keine spezielle
Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde.
Er ist ebenfalls erfüllt, wenn die Anzahl oder
Menge der Inhaltsstoffe des Arzneimittels
während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde.
Ein Arzneimittel ist ein entsprechendes
Arzneimittel im Sinne des Satz 1 Nr. 4, wenn es
ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe
dieselben Wirkstoffe, denselben oder einen
ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente
Stärke und Dosierung und denselben oder einen
ähnlichen Verabreichungsweg wie das
Arzneimittel hat, für das der Antrag auf
Registrierung gestellt wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
kann auch Bezug genommen werden auf eine
gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach
Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG
oder eine Listenposition nach Artikel 16f dieser
Richtlinie.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a
Abs. 1 Satz 2 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
oder in einem Drittland für das
Inverkehrbringen des Arzneimittels erhalten
hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender
Entscheidungen über eine Registrierung
oder Zulassung und die Gründe für diese
Entscheidungen.
Der Nachweis der Verwendung über einen
Zeitraum von 30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4
kann auch dann erbracht werden, wenn für das
Inverkehrbringen keine spezielle Genehmigung
für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist auch
dann erbracht, wenn die Anzahl oder Menge der
Wirkstoffe des Arzneimittels während dieses
Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein Arzneimittel
ist ein entsprechendes Arzneimittel im Sinn des
Satzes 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der
verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder
vergleichbare Wirkstoffe, denselben oder einen
ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente
Stärke und Dosierung und denselben oder einen
ähnlichen Verabreichungsweg wie das
Arzneimittel hat, für das der Antrag auf
Registrierung gestellt wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
kann bei Arzneimitteln zur Anwendung am
Menschen auch Bezug genommen werden auf
eine gemeinschaftliche Pflanzenmonographie
nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie
2001/83/EG oder eine Listenposition nach
Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
89
Abs. 1 Satz 2 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
genannten Angaben für die Kombination
vorzulegen. Sind die einzelnen Wirkstoffe nicht
hinreichend bekannt, so sind auch Angaben zu
den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu re-
gistrieren und dem Antragsteller die
Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. §
25 Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 5 finden
entsprechende Anwendung. Die Registrierung
gilt nur für das im Bescheid aufgeführte
traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann den
Bescheid über die Registrierung mit Auflagen
verbinden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 finden
Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag
nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative
Zusammensetzung nicht den Angaben nach
§ 39b Abs. 1 entspricht oder sonst die
pharmazeutische Qualität nicht angemessen
ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich
denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
entsprechen, die nach ihrer
Zusammensetzung und dem Zweck ihrer
Anwendung dazu bestimmt sind, am
Satz 2, sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
genannten Angaben für die Kombination
vorzulegen. Sind die einzelnen Wirkstoffe nicht
hinreichend bekannt, so sind auch Angaben zu
den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu
registrieren und dem Antragsteller die
Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. §
25 Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz 5 finden
entsprechende Anwendung. Die Registrierung
gilt nur für das im Bescheid aufgeführte
traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann den
Bescheid über die Registrierung mit Auflagen
verbinden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag
nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative
Zusammensetzung nicht den Angaben nach
§ 39b Abs. 1 entspricht oder sonst die
pharmazeutische Qualität nicht angemessen
ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich
denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
entsprechen, die nach ihrer
Zusammensetzung und dem Zweck ihrer
Anwendung dazu bestimmt sind, am
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
90
Menschen angewandt zu werden, ohne dass
es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die
Stellung einer Diagnose, die Verschreibung
oder die Überwachung der Behandlung bedarf,
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßer
Verwendung schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder
Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel
enthalten sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle
Anwendung unzureichend sind, insbesondere
die pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit auf der Grundlage der
langjährigen Verwendung und Erfahrung nicht
plausibel sind,
6.das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer
bestimmten Stärke und Dosierung zu
verabreichen ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur
oralen oder äußerlichen Anwendung oder zur
Inhalation bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
erforderliche zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel
eine Zulassung gemäß § 21 beantragt ist oder
erteilt wurde.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer erstmaligen Erteilung, es
sei denn, dass spätestens sechs Monate vor
Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung
Menschen angewandt zu werden, ohne dass
es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die
Stellung einer Diagnose, die Verschreibung
oder die Überwachung der Behandlung
bedarf,
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder
Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel
enthalten sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle
Anwendung unzureichend sind, insbesondere
die pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit auf der Grundlage der
langjährigen Anwendung und Erfahrung nicht
plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer
bestimmten Stärke und Dosierung zu
verabreichen ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur
oralen oder äußerlichen Anwendung oder zur
Inhalation bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
erforderliche zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel
oder ein entsprechendes Arzneimittel eine
Zulassung gemäß § 25 oder eine
Registrierung nach § 39 erteilt wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von
fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn,
dass spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
91
Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung
gestellt wird. Für das Erlöschen und die
Verlängerung der Registrierung gilt § 31 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung
finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt
dem Antragsteller, der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften und der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Anforderung eine von
ihr getroffene ablehnende Entscheidung über
die Registrierung als traditionelles Arzneimittel
und die Gründe hierfür mit.
(2) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum regi-
striert worden, ist die erteilte Registrierung
anzuerkennen. Dies gilt auch für Re-
gistrierungen nach § 39b Abs. 2.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
den nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG
eingesetzten Ausschuss für pflanzliche
Arzneimittel auf Antrag um eine Stel-
lungnahme zum Nachweis der traditionellen
Anwendung ersuchen, wenn Zweifel im Hin-
blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird.
Für das Erlöschen und die Verlängerung der
Registrierung gilt § 31 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach
Absatz 2 Anwendung finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt
dem Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung am Menschen bestimmt sind,
der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften und der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf
Anforderung eine von ihr getroffene
ablehnende Entscheidung über die
Registrierung als traditionelles Arzneimittel und
die Gründe hierfür mit.
(2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b
entsprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG genannten Arzneimittel
ist eine Registrierung eines anderen
Mitgliedstaates gebührend zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
den nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG
eingesetzten Ausschuss für pflanzliche
Arzneimittel auf Antrag um eine Stel-
lungnahme zum Nachweis der traditionellen
Anwendung ersuchen, wenn Zweifel über das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
92
Sechster Abschnitt
(4) Wenn das Arzneimittel seit weniger als
fünfzehn Jahren innerhalb der Gemeinschaft
verwendet worden ist, aber ansonsten die
Voraussetzungen einer Registrierung nach
§§ 39a bis § 39c vorliegen, so hat die
zuständige Bundesoberbehörde das nach
Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG
vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des
Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel
einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
Zubereitung oder eine Kombination davon in
der Liste nach Artikel 16f der Richtlinie
2001/83/EG gestrichen, so sind
Registrierungen, die diesen Stoff enthaltende
pflanzliche Arzneimittel betreffen und die unter
Bezugnahme auf § 39b Absatz 2
vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern
nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b
Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen
vorgelegt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel ent-
sprechend den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die
Anzeigepflicht, die Registrierung, die
Löschung, die Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Kosten
der Registrierung zu erlassen.“
37. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren
innerhalb der Gemeinschaft angewendet
worden ist, aber ansonsten die
Voraussetzungen einer Registrierung nach §§
39a bis § 39c vorliegen, hat die zuständige
Bundesoberbehörde das nach Artikel 16c Abs.
4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene
Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses
für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
Zubereitung oder eine Kombination davon in
der Liste nach Artikel 16f der Richtlinie
2001/83/EG gestrichen, so sind
Registrierungen, die diesen Stoff enthaltende
traditionelle pflanzliche zur Anwendung bei
Menschen bestimmte Arzneimittel betreffen
und die unter Bezugnahme auf § 39b Abs. 2
vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern
nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b
Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen
vorgelegt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
entsprechend den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die
Anzeigepflicht, die Registrierung, die
Löschung, die Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die
Kosten der Registrierung zu erlassen.“
39. § 40 Abs.1 wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
93
Schutz des Menschen bei der klinischen
Prüfung
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der
klinischen Prüfung
(1) 1Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an
der klinischen Prüfung beteiligten Personen
haben bei der Durchführung der klinischen
Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die
Anforderungen der guten klinischen Praxis nach
Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie
2001/20/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten
klinischen Praxis bei der Durchführung von
klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
(ABl. EG Nr. L 121 S. 34) einzuhalten. 2Die
klinische Prüfung eines Arzneimittels bei
Menschen darf vom Sponsor nur begonnen
werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission
diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1
zustimmend bewertet und die zuständige
Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des
§ 42 Abs. 2 genehmigt hat. 3Die klinische
Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen
nur durchgeführt werden, wenn und solange
1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors
vorhanden ist, der seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat,
2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile
gegenüber dem Nutzen für die Person, bei
der sie durchgeführt werden soll (betroffene
Person), und der voraussichtlichen
Bedeutung des Arzneimittels für die
a) In Satz 1 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der guten klinischen
Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG
Nr. L 121 S. 34)“ gestrichen.
b) In Satz 3 ist nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a einzufügen:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der guten klinischen
Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG
Nr. L 121 S. 34)“ gestrichen.
b) Nach Satz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
94
Heilkunde ärztlich vertretbar sind,
[...]
§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission,
Genehmigungsverfahren bei der
Bundesoberbehörde
[...]
(2) 1Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen
Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der
zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen.
2Der Sponsor hat dabei alle Angaben und
Unterlagen vorzulegen, die diese zur
Bewertung benötigt, insbesondere die
Ergebnisse der analytischen und der
pharmakologisch-toxikologischen Prüfung
sowie den Prüfplan und die klinischen Angaben
zum Arzneimittel einschließlich der
Prüferinformation. 3Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach
Ablauf einer dem Sponsor gesetzten
„2a.nach dem Stand der Wissenschaft im
Verhältnis zum Zweck der klinischen Prüfung
eines Arzneimittels, das aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen besteht oder solche
enthält, unvertretbare schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit Dritter und
die Umwelt nicht zu erwarten sind,“
„2a.nach dem Stand der Wissenschaft im
Verhältnis zum Zweck der klinischen Prüfung
eines Arzneimittels, das aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen besteht oder solche
enthält, unvertretbare schädliche
Auswirkungen auf
a) die Gesundheit Dritter und
b) die Umwelt
nicht zu erwarten sind,“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
95
angemessenen Frist zur Ergänzung
unvollständig sind,
2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere
die Angaben zum Arzneimittel und der
Prüfplan einschließlich der
Prüferinformation nicht dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen, insbesondere die klinische
Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer
unterschiedlichen Wirkungsweise bei
Frauen und Männern zu erbringen, oder
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei
xenogenen Zelltherapeutika auch die in
Nummer 8 geregelten Anforderungen
insbesondere im Hinblick auf eine
Versicherung von Drittrisiken nicht erfüllt sind.
4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor
innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang
der Antragsunterlagen keine mit Gründen
versehenen Einwände übermittelt. 5Wenn der
Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände
den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert
hat, gilt der Antrag als abgelehnt. 6Das Nähere
wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3
bestimmt. 7Abweichend von Satz 4 darf die
klinische Prüfung von Arzneimitteln,
1. die unter Teil A des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 fallen,
2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene
Zelltherapeutika, Gentransfer-Arzneimittel
sind,
3. die genetisch veränderte Organismen
enthalten oder
38. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird nach der
Angabe „2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Nummer 1
wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummern 1 oder 2 oder
Nummer 3 Gedankenstrich 1 bis 4 oder
Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 fallen,“
40. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die
Angabe „, 2a“ eingefügt.
bb) Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummer 1 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
96
4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt
menschlichen oder tierischen Ursprungs ist
oder biologische Bestandteile menschlichen
oder tierischen Ursprungs enthält oder zu
seiner Herstellung derartige Bestandteile
erfordert,
nur begonnen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dem Sponsor eine
schriftliche Genehmigung erteilt hat. 8Die
zuständige Bundesoberbehörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf
Genehmigung von Arzneimitteln nach Satz 7
Nr. 2 bis 4 innerhalb einer Frist von höchstens 60
Tagen nach Eingang der in Satz 2 genannten
erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz
3 verlängert oder verkürzt werden kann; für die
Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es
keine zeitliche Begrenzung für den
Genehmigungszeitraum.
[...]
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung
der ordnungsgemäßen Durchführung der
klinischen Prüfung und der Erzielung dem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechender Unterlagen zu treffen. 2In der
Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
[...]
5. die Übermittlung von Namen und Sitz des
Sponsors und des verantwortlichen Prüfers
und nicht personenbezogener Angaben zur
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern
„europäische Datenbank“ das Wort „und“
gestrichen und ein Komma angefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern
„europäische Datenbank“ das Wort „und“
gestrichen und ein Komma angefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
97
klinischen Prüfung von der zuständigen
Behörde an eine europäische Datenbank
und
6. die Befugnisse zur Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten,
soweit diese für die Durchführung und
Überwachung der klinischen Prüfung
erforderlich sind; dies gilt auch für die
Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden;
[...]
§ 42 a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Genehmigung
[...]
(2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„Durchführung und Überwachung der
klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Organismus
oder einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, für die Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt
in ihrem Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den
Wörtern „genutzt werden“ wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer
7 eingefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden
zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter und für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge bei klinischen Prüfungen mit
Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kom-
bination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten;“
39. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„Durchführung und Überwachung der
klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Organismus
oder einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, für die Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt
in ihrem Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den
Wörtern „genutzt werden“ wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer
7 angefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden
zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter und für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge bei klinischen Prüfungen mit
Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer
Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten;“
41. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
98
die Genehmigung widerrufen, wenn die
Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit
den Angaben im Genehmigungsantrag
übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass
zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der
wissenschaftlichen Grundlage der klinischen
Prüfung geben. 2In diesem Fall kann auch das
Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
werden. 3Die zuständige Bundesoberbehörde
unterrichtet unter Angabe der Gründe
unverzüglich die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden und Ethik-
Kommissionen sowie die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die Euro-
päische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln.
[...]
Siebenter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
[...]
§ 47 Vertriebsweg
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer und
Großhändler dürfen Arzneimittel, deren
Abgabe den Apotheken vorbehalten ist,
außer an Apotheken nur abgeben an
[...]
3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und
Ärzte, soweit es sich um Impfstoffe handelt,
die dazu bestimmt sind, bei einer
unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6
oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S.1045) durchgeführten
Schutzimpfung angewendet zu werden oder
soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
42. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte,
soweit es sich um Impfstoffe oder Arzneimittel mit
antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt,
die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen
auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung
oder anderen Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe angewendet zu werden, oder soweit
eine Abgabe von Impfstoffen oder Arzneimitteln
mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung zur
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
99
Abwendung einer Seuchen- oder
Lebensgefahr erforderlich ist,
[...]
§ 48 Verschreibungspflicht
(1) 1Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus
Stoffen oder Gegenstände sind oder denen
solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
zugesetzt sind, dürfen nur nach Vorlage einer
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden. 2Das gilt nicht für die Abgabe zur
Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch
Apotheken nach Maßgabe der hierfür geltenden
gesetzlichen Vorschriften.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder,
sofern sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die Gesundheit des
Tieres oder die Umwelt auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch
unmittelbar oder mittelbar gefährden
können, wenn sie ohne ärztliche,
40. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2,
auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5,
bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
oder Gegenstände sind oder denen solche
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zuge-
setzt sind, oder die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen
Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe
zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch
Apotheken nach Maßgabe der hierfür gelten-
den gesetzlichen Vorschriften.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arzneimittel, die den
Anforderungen entsprechen, die von der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG
aufgestellt und vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr
erforderlich ist,“
43. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch
in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5,
bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
oder Gegenstände sind oder denen solche
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
zugesetzt sind, oder die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen
Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe
zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch
Apotheken nach Maßgabe der hierfür
geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
100
zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden, oder
b) die häufig in erheblichem Umfange nicht
bestimmungsgemäß gebraucht werden,
wenn dadurch die Gesundheit von
Mensch oder Tier unmittelbar oder
mittelbar gefährdet werden kann,
2. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben
werden dürfen, wenn in der Verschreibung
bestimmte Höchstmengen für den Einzel-
und Tagesgebrauch nicht überschritten
werden oder wenn die Überschreitung vom
Verschreibenden ausdrücklich kenntlich
gemacht worden ist,
3. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben
werden darf oder unter welchen
Voraussetzungen eine wiederholte Abgabe
zulässig ist,
3a. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf
eine Verschreibung von Ärzten eines
bestimmten Fachgebietes zur Anwendung in
für die Behandlung mit dem Arzneimittel
zugelassenen Einrichtungen abgegeben
werden darf und über die Verschreibung,
Abgabe und Anwendung Nachweise geführt
werden müssen,
4. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der
Verschreibung in elektronischer Form, zu
erlassen.
2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium und dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände mit in der medizinischen
Wissenschaft nicht allgemein bekannten
Wirkungen, die in Arzneimitteln im Sinne des
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 enthalten sind,
zu bestimmen. Dies gilt auch für
Zubereitungen aus in ihren Wirkungen
allgemein bekannten Stoffen, wenn die
Wirkungen dieser Zubereitungen in der
medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind, es sei denn, dass die
Wirkungen nach Zusammensetzung,
Dosierung, Darreichungsform oder
Anwendungsgebiet der Zubereitungen
bestimmbar sind. Dies gilt nicht für
Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
bekannter Wirkungen sind, soweit diese
außerhalb der Apotheken abgegeben werden
dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder,
sofern sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres
oder die Umwelt auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch
unmittelbar oder mittelbar gefährden kön-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände mit in der medizinischen
Wissenschaft nicht allgemein bekannten
Wirkungen, die in Arzneimitteln im Sinn des
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 enthalten sind,
zu bestimmen. Dies gilt auch für
Zubereitungen aus in ihren Wirkungen
allgemein bekannten Stoffen, wenn die
Wirkungen dieser Zubereitungen in der
medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind, es sei denn, dass die
Wirkungen nach Zusammensetzung,
Dosierung, Darreichungsform oder
Anwendungsgebiet der Zubereitungen
bestimmbar sind. Dies gilt nicht für
Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
bekannter Wirkungen sind, soweit diese
außerhalb der Apotheken abgegeben werden
dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder,
sofern sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind die Gesundheit des Tieres,
des Anwenders oder die Umwelt auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch
unmittelbar oder mittelbar gefährden
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
101
Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
(3) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, kann auf
bestimmte Dosierungen, Potenzierungen,
Darreichungsformen oder Anwendungsbereiche
beschränkt werden. 2Ebenso kann eine
Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger
vorgesehen werden, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich
ist.
(4) Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und
um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
nen, wenn sie ohne ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden, oder
b) die häufig in erheblichem Umfang
nichtbestimmungsgemäß gebraucht
werden, wenn dadurch die Gesundheit
von Mensch oder Tier unmittelbar oder
mittelbar gefährdet werden kann,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel
aufzuheben, wenn aufgrund der bei der
Anwendung des Arzneimittels gemachten
Erfahrungen feststeht, dass die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder
nicht mehr vorliegen; bei Arzneimitteln nach
Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach
Inkrafttreten der zugrundeliegenden
Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht
aufgehoben werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vor-
zuschreiben, dass sie nur abgegeben werden
dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte
Höchstmengen für den Einzel- und Tagesge-
brauch nicht überschritten werden oder wenn
die Überschreitung vom Verschreibenden aus-
drücklich kenntlich gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben
werden darf oder unter welchen Voraussetzun-
gen eine wiederholte Abgabe zulässig ist,
können, wenn sie ohne ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden,
b)die häufig in erheblichem Umfang nicht
bestimmungsgemäß gebraucht werden,
wenn dadurch die Gesundheit von
Mensch oder Tier unmittelbar oder
mittelbar gefährdet werden kann, oder
c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, deren Anwendung eine
vorherige tierärztliche Diagnose erfordert
oder Auswirkungen haben kann, die die
späteren diagnostischen oder
therapeutischen Maßnahmen erschweren
oder überlagern,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel
aufzuheben, wenn auf Grund der bei der
Anwendung des Arzneimittels gemachten
Erfahrungen die Voraussetzungen nach
Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; bei
Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens
drei Jahre nach Inkrafttreten der
zugrundeliegenden Rechtsverordnung die
Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vor-
zuschreiben, dass sie nur abgegeben werden
dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte
Höchstmengen für den Einzel- und
Tagesgebrauch nicht überschritten werden
oder wenn die Überschreitung vom
Verschreibenden ausdrücklich kenntlich
gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben
werden darf,
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
102
gen eine wiederholte Abgabe zulässig ist,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf
eine Verschreibung von Ärzten eines be-
stimmten Fachgebietes oder zur Anwendung
in für die Behandlung mit dem Arzneimittel
zugelassenen Einrichtungen abgegeben
werden darf und über die Verschreibung,
Abgabe und Anwendung Nachweise geführt
werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der Verschrei-
bung in elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann
auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen,
Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder
Anwendungsbereiche beschränkt werden.
Ebenso kann eine Ausnahme von der Ver-
schreibungspflicht für die Abgabe an
Hebammen und Entbindungspfleger
vorgesehen werden, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich
ist. Die Beschränkung auf bestimmte
Fertigarzneimittel zur Anwendung am
Menschen nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß
Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die
Aufhebung der Verschreibungspflicht aufgrund
signifikanter vorklinischer oder klinischer
Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel
74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu
beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf
eine Verschreibung von Ärzten eines
bestimmten Fachgebietes oder zur
Anwendung in für die Behandlung mit dem
Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen
abgegeben werden darf oder über die
Verschreibung, Abgabe und Anwendung
Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der Verschreibung
in elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann
auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen,
Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder
Anwendungsbereiche beschränkt werden.
Ebenso kann eine Ausnahme von der
Verschreibungspflicht für die Abgabe an
Hebammen und Entbindungspfleger
vorgesehen werden, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich
ist. Die Beschränkung auf bestimmte
Fertigarzneimittel zur Anwendung am
Menschen nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß
Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die
Aufhebung der Verschreibungspflicht auf
Grund signifikanter vorklinischer oder
klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der
nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von
einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
103
§ 49 Automatische Verschreibungspflicht
[...]
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es
sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.“
41. § 49 wird aufgehoben.
handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und
um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittel von
der Verschreibungspflicht auszunehmen,
soweit die auf Grund des Artikels 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG
festgelegten Anforderungen eingehalten sind.
Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständige Bundes-
oberbehörde übertragen; die Rechts-
verordnung der zuständigen Bundesober-
behörde bedarf nicht des Einvernehmens des
Bundesministeriums."
44. § 49 wird aufgehoben.
45. § 52a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
104
[...]
(6) Die Herstellungserlaubnis nach § 13 umfasst
auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den
Arzneimitteln, auf die sich die
Herstellungserlaubnis erstreckt.
[...]
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 54 Betriebsverordnungen
[...]
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im
Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen,
soweit diese einer Erlaubnis nach § 13 bedürfen.
§ 55 Arzneibuch
[...]
(8) 1Arzneimittel dürfen nur hergestellt und zur
Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht
werden, wenn die in ihnen enthaltenen Stoffe und
ihre Darreichungsformen den anerkannten
pharmazeutischen Regeln entsprechen.
2Arzneimittel dürfen ferner zur Abgabe an den
Verbraucher im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn ihre Behältnisse und Umhüllungen, soweit
sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen,
den anerkannten pharmazeutischen Regeln
entsprechen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
42. In § 54 Absatz 4 wird nach der Angabe
„nach § 13“ die Angabe „,§ 52a oder § 72“
eingefügt.
„(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst
auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den
Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach §
13 oder § 72 erstreckt."
46. In § 54 Abs. 4 wird nach der Angabe „nach §
13“ die Angabe „,§ 52a oder § 72“ eingefügt.
47. In § 55 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter
„Buchstabe a" gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
105
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a.
[...]
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei
Tieren angewendet werden
§ 56 Fütterungsarzneimittel
(1) 1Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend
von § 47 Abs. 1, jedoch nur auf Verschreibung
eines Tierarztes, vom Hersteller nur
unmittelbar an Tierhalter abgegeben werden;
dies gilt auch, wenn die Fütterungsarzneimittel
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum unter
Verwendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassener Arzneimittel-
Vormischungen oder solcher Arzneimittel-
Vormischungen, die die gleiche qualitative und
eine vergleichbare quantitative
Zusammensetzung haben wie im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene
Arzneimittel-Vormischungen, hergestellt
werden, die sonstigen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften beachtet
werden und den Fütterungsarzneimitteln eine
Begleitbescheinigung nach dem vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft bekannt
gemachten Muster beigegeben ist. 2Die
„Buchstabe a" gestrichen.
48. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
106
wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ist
nicht zulässig. 3Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften
über Form und Inhalt der Verschreibung zu
erlassen.
[...]
§ 56a Verschreibung, Abgabe und
Anwendung von Arzneimitteln durch
Tierärzte
[...]
(2) 1Soweit die notwendige arzneiliche
Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich
gefährdet wäre und eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, darf der
Tierarzt bei Einzeltieren oder Tieren eines
bestimmten Bestandes abweichend von Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3
zugelassene oder von der Zulassung freigestellte
Arzneimittel nach folgenden Maßgaben
anwenden oder verabreichen lassen:
1. soweit für die Behandlung ein zugelassenes
Arzneimittel für die betreffende Tierart und
das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur
Verfügung steht, darf ein Arzneimittel mit der
Zulassung für die betreffende Tierart und ein
anderes Anwendungsgebiet angewendet
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
107
werden;
2. soweit ein nach Nummer 1 geeignetes
Arzneimittel für die betreffende Tierart nicht
zur Verfügung steht, darf bei Tieren, die nicht
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
ein anderes zugelassenes oder von der
Zulassung freigestelltes Arzneimittel
angewendet werden; bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, darf
ein anderes, für die Anwendung bei solchen
Tieren zugelassenes Arzneimittel
angewendet werden;
3. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein
geeignetes, zugelassenes Arzneimittel auch
nach Nummer 2 nicht zur Verfügung steht,
dürfen zugelassene Arzneimittel angewendet
werden, die solche Wirkstoffe enthalten, die
in den Anhängen I bis III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind;
4. soweit für die Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ein
Arzneimittel nach den Nummern 1 bis 3 nicht
zur Verfügung steht, darf ein nach § 13 Abs.
2 Nr. 3 Buchstabe d hergestelltes
Arzneimittel auch angewendet werden.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 zweiter
Halbsatz und Nr. 3 darf das Arzneimittel nur
durch den Tierarzt angewendet werden; sofern
der Tierbestand entsprechend den Bedingungen
des Absatzes 1 Satz 2 regelmäßig untersucht
wird, darf das Arzneimittel auch vom Tierhalter
verabreicht werden. 3Der Tierarzt hat die
Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 in
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
108
Verbindung mit Abs. 2a hergestellt werden.
5Registrierte oder von der Registrierung
freigestellte homöopathische Arzneimittel dürfen
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
verschrieben, abgegeben und angewendet
werden; dies gilt für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur dann,
wenn ihr Verdünnungsgrad die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreitet.
§ 59 Klinische Prüfung und
43. In § 56a wird nach Absatz 2 folgender
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen und in Teil III
- A des Kapitels IX des Equidenpasses im Sinne
der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission
vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur
Identifizierung eingetragener Equiden
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG
der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl.
EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen sind,
angewendet, verschrieben oder abgegeben
werden, wenn sie Stoffe enthalten, die in der
aufgrund von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG erstellten Liste aufgeführt sind. Die
Liste wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.“
[...]
49. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „wenn
ihr Verdünnungsgrad die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreitet.“ durch die
Wörter „wenn sie ausschließlich Wirkstoffe
enthalten, die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen und für die
diese Eigenschaft in Teil III - A des Kapitels
IX des Equidenpasses im Sinn der
Entscheidung 93/623/EWG der Kommission
vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur
Identifizierung eingetragener Equiden
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG
der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl.
EG Nr. L 23 S. 72), eingetragen ist, auch
angewendet, verschrieben oder abgegeben
werden, wenn sie Stoffe enthalten, die in der
auf Grund von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG erstellten Liste aufgeführt sind. Die
Liste wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht, sofern die Liste nicht Teil eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union ist.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
109
Rückstandsprüfung bei Tieren, die
der Lebensmittelgewinnung dienen
[...]
(2) 1Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht
gewonnen werden, es sei denn, dass bei diesen
Lebensmitteln mit Rückständen der
angewendeten Arzneimittel oder ihrer
Umwandlungsprodukte auf Grund der
Prüfungsergebnisse nicht zu rechnen ist. 2Der
Hersteller hat der zuständigen Behörde
Prüfungsergebnisse über Rückstände der
angewendeten Arzneimittel und ihrer
Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter
Angabe der angewandten Nachweisverfahren
vorzulegen.
[...]
§ 59a Verkehr mit Stoffen und
Zubereitungen aus Stoffen
[...]
(2) 2Tierärzte dürfen Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen, die nicht für den Verkehr außerhalb
der Apotheken freigegeben sind, zur Anwendung
bei Tieren nur beziehen und solche Stoffe oder
44. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel
nicht gewonnen werden, es sei denn, die
zuständige Behörde hat eine angemessene
Wartezeit festgelegt. Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der
Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken entsprechen und
gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor
einschließen, mit dem die Art des
Arzneimittels berücksichtigt wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände von
der Gemeinschaft gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
festgelegt wurden, gewährleisten, dass
diese Höchstmengen in den
Lebensmitteln, die von den Tieren
gewonnen werden, nicht überschritten
werden.“
50. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel
nicht gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht,
wenn die zuständige Bundesoberbehörde
eine angemessene Wartezeit festgelegt hat.
Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der
Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken entsprechen und
gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor
einschließen, mit dem die Art des
Arzneimittels berücksichtigt wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände
von der Gemeinschaft gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
festgelegt wurden, sicherstellen, dass
diese Höchstmengen in den
Lebensmitteln, die von den Tieren
gewonnen werden, nicht überschritten
werden.
Der Hersteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde Prüfungsergebnisse über
Rückstände der angewendeten Arzneimittel und
ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln
unter Angabe der angewandten Nachweis-
verfahren vorzulegen.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
110
Zubereitungen dürfen an Tierärzte nur
abgegeben werden, wenn sie als Arzneimittel
zugelassen sind oder sie auf Grund des § 21
Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 36 ohne Zulassung in
den Verkehr gebracht werden dürfen. 2Tierhalter
dürfen sie für eine Anwendung bei Tieren nur
erwerben oder lagern, wenn sie von einem
Tierarzt als Arzneimittel verschrieben oder durch
einen Tierarzt abgegeben worden sind. 3Andere
Personen, Betriebe und Einrichtungen, die in §
47 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, dürfen durch
Rechtsverordnung nach § 48 oder § 49
bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
nicht erwerben, lagern, verpacken, mit sich
führen oder in den Verkehr bringen, es sei denn,
dass die Stoffe oder Zubereitungen für einen
anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(3) Die futtermittelrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 59b Rückstandsnachweisverfahren
1Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, die im
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1
Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die für die
Durchführung des
Rückstandsnachweisverfahrens erforderlichen
Stoffe, soweit sie nicht handelsüblich sind,
vorrätig zu halten und der nach § 64 zuständigen
Behörde in erforderlichem Umfang gegen eine
angemessene Entschädigung auf Anforderung zu
45. In § 59a wird in Absatz 2 Satz 3 die Angabe
„oder § 49“ gestrichen.
46. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstands-
nachweisverfahren“ durch die Wörter „Stoffe
zur Durchführung von Rückstands-
kontrollen“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, der zuständigen
Behörde die zur Durchführung von
Rückstandskontrollen erforderlichen Stoffe auf
Verlangen in ausreichender Menge gegen eine
angemessene Entschädigung zu überlassen;“
51. In § 59a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe
„oder § 49“ gestrichen.
52. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
„Rückstandsnachweisverfahren“ durch die
Wörter „Stoffe zur Durchführung von
Rückstandskontrollen“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, der zuständigen
Behörde die zur Durchführung von
Rückstandskontrollen erforderlichen Stoffe auf
Verlangen in ausreichender Menge gegen eine
angemessene Entschädigung zu überlassen.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
111
überlassen. 2Für Arzneimittel, die von dem
pharmazeutischen Unternehmer nicht mehr in
den Verkehr gebracht werden, gelten die
Verpflichtungen nach Satz 1 bis zum Ablauf von
drei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmaligen
Inverkehrbringens durch den pharmazeutischen
Unternehmer, höchstens jedoch bis zu dem
nach § 10 Abs. 7 angegebenen Verfalldatum der
zuletzt in Verkehr gebrachten Charge.
§ 60 Heimtiere
(1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur
Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder
Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder
Kleinnagern bestimmt und für den Verkehr
außerhalb der Apotheken zugelassen sind,
finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39 und 50
keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Herstellung von
Arzneimitteln finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Herstellungsleiter
gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein kann
und der Nachweis einer zweijährigen praktischen
Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 entfällt.
[...]
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
47. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder
Kleinnagern“ durch die Wörter „Kleinnagern,
Frettchen oder nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienenden Kaninchen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter
„Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein kann und der“ gestrichen.
53. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder
Kleinnagern“ durch die Wörter „ , Klein-
nagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung
von Lebensmitteln dienenden Kaninchen“
und die Angabe „39“ durch die Angabe „39d“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter
„Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein kann und der“ gestrichen.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
112
1Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur
Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder
Tier die bei der Anwendung von Arzneimitteln
auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln, Verfälschungen sowie
potenzielle Risiken für die Umwelt auf Grund der
Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu
erfassen, auszuwerten und die nach diesem
Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu
koordinieren. 2Sie wirkt dabei mit den
Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation,
der Europäischen Arzneimittelagentur den
Arzneimittelbehörden anderer Länder, den
Gesundheits- und Veterinärbehörden der
Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen
der Kammern der Heilberufe, nationalen
Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen
Stellen zusammen, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken erfassen. 3Die
zuständige Bundesoberbehörde kann die
Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und
beabsichtigte Maßnahmen informieren.
§ 63a Stufenplanbeauftragter
(1) 1Wer als pharmazeutischer Unternehmer
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr
bringt, hat eine Person mit der erforderlichen
Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit
(Stufenplanbeauftragter) zu beauftragen, bekannt
gewordene Meldungen über Arzneimittelrisiken
zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen
Maßnahmen zu koordinieren. 2Satz 1 gilt nicht
für Personen, soweit sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1
48. In § 62 Satz 2 werden die Wörter
„Europäischen Arzneimittelagentur“ durch
die Wörter „Europäischen Arzneimittel-
Agentur“ ersetzt.
49. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat
eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige qualifizierte“
eingefügt.
54. In § 62 Satz 2 werden die Wörter
„Europäischen Arzneimittelagentur“ durch
die Wörter „Europäischen Arzneimittel-
Agentur“ ersetzt.
55. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat eine“
die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige qualifizierte“
eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
113
Nr. 1, 2, 3 oder 5 keiner Herstellungserlaubnis
bedürfen. 3Der Stufenplanbeauftragte ist für die
Erfüllung von Anzeigepflichten verantwortlich,
soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. 4Das
Nähere regelt die Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer. 5Andere
Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine
Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht
ausüben.
(2) 1Der Nachweis der erforderlichen
Sachkenntnis als Stufenplanbeauftragter wird
erbracht durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der
Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin oder der Pharmazie abgelegte
Prüfung und eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung oder durch den Nachweis nach
§ 15. 2Der Stufenplanbeauftragte kann
gleichzeitig Herstellungs-, Kontroll- oder
Vertriebsleiter sein.
(3) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat der
zuständigen Behörde den
Stufenplanbeauftragten unter Vorlage der
Nachweise über die Anforderungen nach Absatz
2 und jeden Wechsel vorher mitzuteilen. 2Bei
einem unvorhergesehenen Wechsel des
Stufenplanbeauftragten hat die Mitteilung
unverzüglich zu erfolgen.
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
(1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder
einem Drittland auftreten, sowie Angaben über
die abgegebenen Mengen, bei Blutzubereitungen
auch über die Anzahl der Rückrufe zu führen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen
der zuständigen Bundesoberbehörde weitere
Informationen für die Beurteilung des Nutzen-
Risikoverhältnisses eines Arzneimittels,
einschließlich eigener Bewertungen,
unverzüglich und vollständig übermittelt
werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach
§ 14“ ersetzt.
50. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
der Zulassung“ und die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen
der zuständigen Bundesoberbehörde weitere
Informationen für die Beurteilung des Nutzen-
Risikoverhältnisses eines Arzneimittels,
einschließlich eigener Bewertungen,
unverzüglich und vollständig übermittelt
werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach
§ 14“ ersetzt.
56. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ und
die Wörter „Europäische Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die
Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
114
(2) 1Der Zulassungsinhaber hat ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgetreten ist, zu erfassen und der
zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
15 Tagen nach Bekanntwerden,
2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen
eines Gesundheitsberufes bekannt
gewordenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden unerwarteten Neben-
wirkung, der nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufgetreten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus
Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier
enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine
schwerwiegende Nebenwirkung ist und durch
eine Kontamination dieser Arzneimittel mit
Krankheitserregern verursacht wurde und
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln,
und
3. häufigen oder im Einzelfall in
erheblichem Umfang beobachteten
Missbrauch, wenn durch ihn die
Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar gefährdet werden kann, der
zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich
anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr.
Agentur“ ersetzt.
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a und Buchstabe b besteht
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
115
1 und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend für
Nebenwirkungen beim Menschen aufgrund der
Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels.
(3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im
Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten
hat, ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf
Grund der Anwendung eines zur Anwendung
bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgetreten ist, unverzüglich auch der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
anzuzeigen, dessen Zulassung Grundlage der
Anerkennung war oder die im Rahmen eines
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die
Zulassung im Wege der gegenseitigen
Anerkennung erhalten hat, stellt ferner sicher,
dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen
aufgrund der Anwendung eines zur
Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimittels, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgetreten ist, auch der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
zugänglich ist, dessen Zulassung
Grundlage der Anerkennung war oder die
im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach
Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG
Buchstabe a und Buchstabe b besteht
gegenüber der Europäischen Arzneimittel-
Agentur nicht bei Arzneimitteln aus Blut und
Geweben im Sinn der Richtlinie 2002/98/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die
Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung
und Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30)
und der Richtlinie 2004/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung und Verteilung von
menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU
Nr. L 102 S. 48)."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die
Zulassung im Wege der gegenseitigen
Anerkennung oder im dezentralisierten
Verfahren erhalten hat, stellt ferner sicher,
dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf
Grund der Anwendung eines zur Anwendung
bei Tieren bestimmten Arzneimittels, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgetreten ist, auch der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates zugänglich ist,
dessen Zulassung Grundlage der
Anerkennung war oder die im Rahmen eines
Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der
Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
116
Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie
2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder
beobachteten Missbrauchs vorliegenden
Unterlagen sowie eine wissenschaftliche
Bewertung vorzulegen.
(5) 1Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 4 oder 5 anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen
der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßigen aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich
nach Aufforderung oder mindestens alle sechs
Monate während der ersten beiden Jahre nach
der Zulassung, danach einmal jährlich in den
folgenden beiden Jahren und danach bei der
ersten Verlängerung der Zulassung vorzulegen.
2Danach hat er den Bericht zusammen mit dem
Antrag auf Verlängerung der Zulassung in
Abständen von fünf Jahren oder unverzüglich
nach Aufforderung vorzulegen. 3Die
regelmäßigen aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfassen
auch eine wissenschaftliche Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels. 4Die zuständige
Bundesoberbehörde kann auf Antrag die
Berichtsintervalle bis zu einer fünfjährigen Dauer
verlängern. 5Bei Arzneimitteln, die nach § 36
Abs. 1 von der Zulassung freigestellt sind,
bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde
den Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG
Berichterstatter war.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen
der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßig aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich
nach Aufforderung oder mindestens alle sechs
Monate nach der Zulassung bis zum
Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er
solche Berichte unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen.“
bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
„bis zu einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen.
cc) In Satz 6 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen
der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßig aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels unverzüglich
nach Aufforderung oder mindestens alle sechs
Monate nach der Zulassung bis zum
Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er
solche Berichte unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „bis zu
einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen.
cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
117
aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit
des Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die
im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. 6Bei
Blutzubereitungen hat der Zulassungsinhaber auf
der Grundlage der in Satz 1 genannten
Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht
über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit
Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen betroffen
sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat jeden
ihr zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze
5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
in Betrieben und Einrichtungen die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder
klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im
Benehmen mit der zuständigen Behörde
Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten, Unterlagen
einsehen sowie Auskünfte verlangen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit seinem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz
betreffenden Informationen ohne vorherige
oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
Bundesoberbehörde öffentlich bekannt
machen. Er stellt sicher, dass solche
Informationen in objektiver und nicht
irreführender Weise dargelegt werden.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze
5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimit-
tel herstellen oder in den Verkehr bringen oder
klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im
Benehmen mit der zuständigen Behörde
Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten, Unterlagen
einsehen sowie Auskünfte verlangen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit dem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz
betreffenden Informationen ohne vorherige oder
gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
Bundesoberbehörde öffentlich bekannt machen.
Er stellt sicher, dass solche Informationen in
objektiver und nicht irreführender Weise
dargelegt werden.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
118
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, an die Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und
erforderlichenfalls an den Zulassungsinhaber zu
übermitteln.
(7) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 4 gelten entsprechend für
Registrierungsinhaber, trifft vor Erteilung der
Zulassung den Antragsteller und besteht für den
Zulassungsinhaber unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet. 2Die
Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für einen
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht
Zulassungsinhaber ist. 3Die Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5
können durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Zulassungsinhaber und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht
Zulassungsinhaber ist, ganz oder teilweise auf
den Zulassungsinhaber übertragen werden.
(8) 1Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, für die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist. 2Für diese
Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des
pharmazeutischen Unternehmers nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und seine
Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr.
540/95 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union zur Festlegung der
Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
Agentur“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
gelten entsprechend für den Inhaber der
Registrierung, für den Antragsteller vor
Erteilung der Zulassung und für den Inhaber
der Zulassung unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung noch besteht.“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die
Angabe „1 bis 5a“ und das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch das Wort „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ jeweils durch das Wort
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die
Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die
Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
Agentur“ und das Wort „Zulassungsinhaber"
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung"
ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
gelten entsprechend für den Inhaber der
Registrierung, für den Antragsteller vor
Erteilung der Zulassung und für den Inhaber
der Zulassung unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung noch besteht.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die
Angabe „1 bis 5a“ und das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch das Wort „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ jeweils durch das Wort
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die
Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die
Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
119
unerwarteten, nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb
der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder
Tierarzneimitteln festgestellt werden (ABl. EG
Nr. L 55 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des
Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils
zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
(1) 1Betriebe und Einrichtungen, in denen
Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert,
verpackt oder in den Verkehr gebracht werden
oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben
wird, unterliegen insoweit der Überwachung
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung
der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist
oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde
die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Gemeinschaft auftreten.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung
der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist
oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde
die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Gemeinschaft auftreten; dies gilt
auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten
Verfahren zugelassen worden sind.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
120
durch die zuständige Behörde; das gleiche gilt für
Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, klinisch prüfen, einer
Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel
nach § 47a Abs. 1 Satz 1 oder zur Anwendung
bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder
anwenden. 2Die Entwicklung, Herstellung,
Prüfung, Lagerung, Verpackung und das
Inverkehrbringen von Wirkstoffen und anderen
zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher oder tierischer oder mikrobieller
Herkunft sowie der sonstige Handel mit diesen
Wirkstoffen und Stoffen unterliegen der
Überwachung, soweit sie durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt sind. 3Satz
1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten
berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht
ausschließlich für den Eigenbedarf mit sich
führen, für den Sponsor einer klinischen Prüfung
oder seinen Vertreter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1, sowie für Personen oder
Personenvereinigungen, die Arzneimittel für
andere sammeln.
(2) 1Die mit der Überwachung beauftragten
Personen müssen diese Tätigkeit hauptberuflich
ausüben. 2Die zuständige Behörde kann
Sachverständige beiziehen. 3Sie soll Angehörige
der zuständigen Bundesoberbehörde als
Sachverständige beteiligen, soweit es sich um
Blutzubereitungen, radioaktive Arzneimittel,
gentechnisch hergestellte Arzneimittel, Sera,
Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel,
xenogene Zelltherapeutika oder um Wirkstoffe
oder andere Stoffe, die menschlicher, tierischer
oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden,
handelt. 4Bei Apotheken, die keine
Krankenhausapotheken sind oder die einer
Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, kann die
51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„menschlicher oder tierischer oder
mikrobieller Herkunft“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem
„Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„menschlicher oder tierischer oder
mikrobieller Herkunft“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
121
zuständige Behörde Sachverständige mit der
Überwachung beauftragen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über den
Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens und über das
Apothekenwesen beachtet werden. 2Sie hat
regelmäßig in angemessenem Umfang unter
besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken
Besichtigungen vorzunehmen und
Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu
lassen; Betriebe und Einrichtungen, die einer
Erlaubnis nach § 13 oder § 72 bedürfen, sowie
tierärztliche Hausapotheken sind in der Regel
alle zwei Jahre zu besichtigen. 3Eine Erlaubnis
nach § 13, § 52a oder § 72 wird von der
zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich
durch eine Besichtigung davon überzeugt hat,
dass die Voraussetzungen für die
Erlaubniserteilung vorliegen.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die zuständige Behörde hat Betrieben und
Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe oder
Stoffe herstellen, innerhalb von neunzig Tagen
nach der Besichtigung eine Bestätigung
auszustellen, dass die Herstellung oder
Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik vorgenommen wird, oder wenn
die Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass die Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind. Die Angaben über die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
sind in eine Datenbank nach § 67a
einzugeben.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die zuständige Behörde hat Betrieben und
Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe oder
Stoffe herstellen, innerhalb von 90 Tagen nach
der Besichtigung eine Bestätigung
auszustellen, dass die Herstellung oder
Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik vorgenommen wird, oder, wenn
die Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass die Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind. Die Angaben über die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
sind in eine Datenbank nach § 67a
einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht,
sofern die Betriebe und Einrichtungen
ausschließlich Fütterungsarzneimittel
herstellen."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
122
[...]
(4a) Soweit es zur Durchführung dieses
Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erforderlich ist,
dürfen auch die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit
sie die mit der Überwachung beauftragten
Personen begleiten, Befugnisse nach Absatz 4
Nr. 1 wahrnehmen.
[...]
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
1Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1
unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach
den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume und
Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume,
Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu
erteilen und die Entnahme der Proben zu
ermöglichen. 2Die gleiche Verpflichtung besteht
für den Herstellungsleiter, Kontrollleiter,
Vertriebsleiter, Stufenplanbeauftragten,
Informationsbeauftragten und Leiter der
klinischen Prüfung sowie deren Vertreter.
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
(1) 1Betriebe und Einrichtungen, die
Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch
prüfen oder einer Rückstandsprüfung
unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den
Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
52. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die
sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle,
Stufenplanbeauftragten, Informations-
beauftragten und den Leiter der klinischen
Prüfung sowie deren Vertreter, auch im
Hinblick auf Anfragen der zuständigen
Bundesoberbehörde.“
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die
sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle,
Stufenplanbeauftragten, Informations-
beauftragten und den Leiter der klinischen
Prüfung sowie deren Vertreter, auch im
Hinblick auf Anfragen der zuständigen
Bundesoberbehörde.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
123
treiben, haben dies vor der Aufnahme der
Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer
klinischen Prüfung bei Menschen auch der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
2Die Entwicklung von Arzneimitteln ist
anzuzeigen, soweit sie durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
3Das gleiche gilt für Personen, die diese
Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig
ausüben, sowie für Personen oder
Personenvereinigungen, die Arzneimittel für
andere sammeln. 4In der Anzeige sind die Art
der Tätigkeit und die Betriebsstätte
anzugeben; werden Arzneimittel gesammelt,
so ist das Nähere über die Art der Sammlung
und über die Lagerstätte anzugeben. 5Ist nach
Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen
anzuzeigen, so sind auch deren Sponsor,
sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie sämtliche Prüfer,
soweit erforderlich auch mit Angabe der
Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der
klinischen Prüfung namentlich zu benennen.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe
herstellen, in den Verkehr bringen oder sonst
mit ihnen Handel treiben, soweit diese
Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung nach
§ 54 geregelt sind.
[...]
(6) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat
Untersuchungen, die dazu bestimmt sind,
Erkenntnisse bei der Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu
sammeln, den kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, den Spitzenverbänden
der Krankenkassen sowie der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2Dabei sind Ort, Zeit, Ziel der
59. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort
„Wirkstoffe“ die Wörter “oder andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe“ und
nach dem Wort „herstellen,“ die Wörter „prüfen,
lagern, verpacken“ eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der
Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie die
beteiligten Ärzte namentlich zu benennen."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
124
Anwendungsbeobachtung und beteiligte Ärzte
anzugeben.
§ 67a Datenbankgestütztes
Informationssystem
(1) 1Die für den Vollzug dieses Gesetzes
zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder wirken mit dem Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) zusammen, um ein gemeinsam
nutzbares zentrales Informationssystem über
Arzneimittel zu errichten. 2Dieses
Informationssystem fasst die für die Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend
notwendigen Informationen zusammen. 3Das
DIMDI errichtet dieses Informationssystem auf
der Grundlage der von den zuständigen
Bundesoberbehörden nach der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung
gestellten Daten und stellt dessen laufenden
Betrieb sicher. 4Daten aus dem
Informationssystem werden an die zuständigen
Bundesoberbehörden für ihre im Gesetz
geregelten Aufgaben übermittelt. 5Eine
Übermittlung an andere Stellen ist zulässig,
soweit dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3
vorsieht. 6Für seine Leistungen erhebt das
DIMDI Gebühren nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 3.
[...]
§ 68 Mitteilungs- und
Unterrichtungspflichten
53. In § 67a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittel“ die Wörter „und deren Hersteller
oder Einführer“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort
„zuständigen“ die Wörter „Behörden oder“
eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an
die zuständigen Behörden und Bundesober-
behörden für ihre im Gesetz geregelten
Aufgaben sowie an die Europäische
Arzneimittel-Agentur übermittelt.“
60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittel“ die Wörter „und deren Hersteller
oder Einführer“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort
„zuständigen“ die Wörter „Behörden oder“
eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an
die zuständigen Behörden und Bundesober-
behörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz
geregelten Aufgaben sowie an die Europäische
Arzneimittel-Agentur übermittelt.“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
125
[...]
(3) 1Die Behörden nach Absatz 1 teilen den
zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaates alle Informationen mit, die für die
Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind. 2In Fällen von
Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von
Zuwiderhandlungen können auch die
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
das Bundesministerium, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, auch das
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft sowie die
Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln und die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften unterrichtet
werden.
[...]
(5) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten, Stellen des Europarates, der
Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften obliegt dem
Bundesministerium. 2Das Bundesministerium
kann diese Befugnis auf die zuständigen
Bundesoberbehörden oder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. 3Ferner kann das
Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen
obersten Landesbehörde die Befugnis
54. In § 68 werden in den Absätzen 3 und 5 die
Wörter „Europäische Agentur für die Beurtei-
lung von Arzneimitteln“ jeweils durch die
Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“
ersetzt.
61. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
126
übertragen, sofern diese ihr Einverständnis damit
erklärt. 4Die obersten Landesbehörden können
die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf
andere Behörden übertragen. 5Soweit es sich
um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft. 6Die Rechtsverordnung nach
Satz 2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium.
[...]
§ 69 Maßnahmen der zuständigen
Behörden
[...]
(1a) 1Bei Arzneimitteln, für die eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen oder
Zulassung
1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
oder
2. im Verfahren der Anerkennung gemäß
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder
Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG oder
3. auf Grund eines Gutachtens des
Ausschusses gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember
1986 vor dem 1. Januar 1995
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige
Bundesoberbehörde den Ausschuss für
Arzneispezialitäten oder den Ausschuss für
Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße
gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften nach
Maßgabe der in den genannten Rechtsakten
55. In § 69 wird Absatz 1a wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
62. § 69 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
127
vorgesehenen Verfahren unter Angabe einer
eingehenden Begründung und des
vorgeschlagenen Vorgehens. 2Bei diesen
Arzneimitteln können die zuständigen Behörden
vor der Unterrichtung des Ausschusses nach
Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter und zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen treffen, sofern diese zum Schutz
der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum
Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind.
3Die zuständigen Behörden unterrichten die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und die anderen Mitgliedstaaten über die
zuständige Bundesoberbehörde spätestens am
folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser
Maßnahmen. 4Im Fall des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 4 kann auch die zuständige
Bundesoberbehörde den Rückruf eines
Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden
zum Schutz der in Satz 2 genannten Rechtsgüter
dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt Satz 3
entsprechend.
[...]
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
(1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene
oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind und nicht für die
Herstellung von nach einer im Homöopathischen
Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln
bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie
andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden unterrichten“ durch die Wörter „In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
unterrichten die zuständigen Behörden" ersetzt
und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die
Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische
Arzneimittel-Agentur“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesoberbehörde“ die Wörter “das Ruhen
der Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden unterrichten“ durch die Wörter „In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
unterrichten die zuständigen Behörden" ersetzt
und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die
Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische
Arzneimittel-Agentur“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesoberbehörde“ die Wörter „das Ruhen
der Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
128
Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder
berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
oder zur Weiterverarbeitung aus Ländern, die
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die
§§ 14 bis 20a finden entsprechende Anwendung
mit der Maßgabe, dass der Kontrollleiter zugleich
Herstellungsleiter sein kann.
(2) 1Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus
den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel
menschlicher Herkunft zur unmittelbaren
Anwendung bei Menschen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will.
2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der
Antragsteller nicht nachweist, dass qualifiziertes
und erfahrenes Personal vorhanden ist, das die
Qualität und Sicherheit der Arzneimittel nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik
beurteilen kann.
§ 72a Zertifikate
(1) 1Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 Buchstabe a,
die nicht zur klinischen Prüfung beim
Menschen bestimmt sind, oder Wirkstoffe aus
Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen,
wenn
[...]
2Die zuständige Behörde darf eine
56. In § 72 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis
20a finden entsprechende Anwendung.“
57. In § 72a Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „4
Buchstabe a“ durch die Angabe „4“ zu
ersetzen.
63. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis
20a sind entsprechend anzuwenden.“
64. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 Buchstabe a“
durch die Angabe „4“ und das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
129
Bescheinigung nach Nummer 2 nur ausstellen,
wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt
und sie oder eine zuständige Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sich regelmäßig
im Herstellungsland vergewissert hat, dass die
genannten Grundregeln bei der Herstellung der
Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden.
[...]
(3) 1Das Bundesministerium wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die weiteren
Voraussetzungen für die Einfuhr von
Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei
Menschen aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, zu bestimmen, sofern
dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten. 2Es
kann dabei insbesondere Regelungen zu den
von der sachkundigen Person
durchzuführenden Prüfungen und der Mög-
lichkeit einer Überwachung im
Herstellungsland durch die zuständige
Behörde treffen.
§ 73 Verbringungsverbot
[...]
58. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 Satz
1 Nr. 6a, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 und
Absatz 5 Satz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
65. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz
2 Satz 1 Nr. 6a wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort
„Union“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
130
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen
oder registriert oder von der Zulassung oder
der Registrierung freigestellt sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn sie in dem Staat in Verkehr
gebracht werden dürfen, aus dem sie in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden und von Apotheken bestellt sind.
2Apotheken dürfen solche Arzneimittel
1.nur in geringen Mengen und auf besondere
Bestellung einzelner Personen beziehen und
nur im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs abgeben sowie, soweit es
sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
handelt, nur auf ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Verschreibung beziehen oder
2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen
Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten werden
oder kurzfristig beschaffbar sein müssen, nur
beziehen und im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes abgeben, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel
für das betreffende Anwendungsgebiet nicht
zur Verfügung stehen;
das Nähere regelt die
Apothekenbetriebsordnung. 3Satz 1 gilt nicht für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen; die zuständige Behörde
kann Ausnahmen davon zulassen, wenn für die
Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die
betreffende Tierart oder das betreffende Anwen-
dungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur in geringen Mengen und auf besondere
Bestellung einzelner Personen beziehen und
nur im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes abgeben sowie, soweit es
sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung beziehen, wenn hinsichtlich des
Wirkstoffes und der Dosierung vergleichbare
Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen
oder,“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
131
notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere
sonst ernstlich gefährdet wäre, eine unmittelbare
oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist und das
Arzneimittel in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Behandlung
bei Tieren zugelassen ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Bestellung von
Arzneimitteln durch Tierärzte für die von ihnen
behandelten Tiere.
(4) 1Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 4 und 5
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. 2Auf Arzneimittel nach Absatz 2
Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 Satz 1
und 2 finden die Vorschriften dieses Gesetzes
keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a,
8, 64 bis 69a und 78 und ferner in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz
1 und 2 auch mit Ausnahme der §§ 48, 49, 95
Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3,
10 und 11 und § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 9 und
Abs. 3.
[...]
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§ 74a Informationsbeauftragter
[...]
(2) 1Der Nachweis der erforderlichen
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“
gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“
gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
132
Sachkenntnis als Informationsbeauftragter wird
erbracht durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der
Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie
oder der Chemie abgelegte Prüfung und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung oder
durch den Nachweis nach § 15. 2Der
Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter, Herstellungs-, Kontroll-
oder Vertriebsleiter sein.
[...]
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen
Bundesoberbehörden und sonstige
Bestimmungen
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-
Ehrlich-Institut oder das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zuständig ist.
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für
Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochen-
markzubereitungen, Allergene, Testsera,
Testantigene, Gentransfer-Arzneimittel,
somatische Zelltherapeutika, xenogene
Zelltherapeutika und gentechnisch hergestellte
Blutbestandteile.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
59. In § 74a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem
Wort „Stufenplanbeauftragter“ die Wörter
„, Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
gestrichen.
66. In § 74a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter sein."
67. In § 77 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Knochenmarkzubereitungen," das Wort
„Gewebezubereitungen," eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
133
Lebensmittelsicherheit ist zuständig für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Zuständigkeit des
Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts
zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um
neueren wissenschaftlichen Entwicklungen
Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der
gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche
Änderung erfordern.
60. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und
die zuständigen Behörden stellen im Hinblick
auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit
und Transparenz sicher, dass mit der
Zulassung und Überwachung befasste
Bedienstete der Zulassungsbehörden oder
anderer zuständiger Behörden oder von
ihnen beauftragte Sachverständige keine
finanziellen oder sonstigen Interessen in der
pharmazeutischen Industrie haben, die ihre
Neutralität beeinflussen könnten. Diese
Personen geben jährlich dazu eine Erklärung
ab.
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz machen die
zuständigen Bundesoberbehörden und die
zuständigen Behörden die
Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
Tagesordnungen sowie die Ergebnisproto-
kolle ihrer Sitzungen, öffentlich zugänglich;
dabei sind Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und
die zuständigen Behörden stellen im Hinblick
auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit
und Transparenz sicher, dass mit der
Zulassung und Überwachung befasste
Bedienstete der Zulassungsbehörden oder
anderer zuständiger Behörden oder von
ihnen beauftragte Sachverständige keine
finanziellen oder sonstigen Interessen in der
pharmazeutischen Industrie haben, die ihre
Neutralität beeinflussen könnten. Diese
Personen geben jährlich dazu eine Erklärung
ab.
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz machen die
zuständigen Bundesoberbehörden und die
zuständigen Behörden die
Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
Tagesordnungen sowie die
Ergebnisprotokolle ihrer Sitzungen öffentlich
zugänglich; dabei sind Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
134
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für
Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die
notwendige Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre
und eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Menschen
durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
[...]
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
handelt, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet werden.
[...]
61. In § 79 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von
Satz 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Satzteil angefügt:
„insbesondere können Regelungen getroffen
werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu
begegnen, die als Reaktion auf die vermutete
oder bestätigte Verbreitung von
krankheitserregenden Substanzen, Toxinen,
Chemikalien oder einer Kernstrahlung auftre-
ten können.“
69. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es
werden die Wörter „insbesondere können
Regelungen getroffen werden, um einer
Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die
als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte
Verbreitung von krankheitserregenden
Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine
Aussetzung ionisierender Strahlung auftreten
können.“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden das Wort „handelt"
gestrichen, der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „oder um
Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch
ionisierende Strahlung handelt.“ angefügt.
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ermächtigung für Verfahrens- und
Härtefallregelungen“
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
135
§ 80 Ermächtigung für
Verfahrensregelungen
1Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
1. der Zulassung einschließlich der
Verlängerung der Zulassung,
2. der staatlichen Chargenprüfung und der
Freigabe einer Charge,
3. den Anzeigen zur Änderung der
Zulassungsunterlagen,
4. der Registrierung und
5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken
zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von
Ausfertigungen an die zuständigen Behörden
bestimmen sowie vorschreiben, dass
Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie
auf elektronischen oder optischen
Speichermedien eingereicht werden. 2Das
Bundesministerium kann diese Ermächtigung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1
und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, soweit es sich
um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
62. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde im
Falle des compassionate use nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und
4 eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a
können insbesondere die Aufgaben der
zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick
auf die Beteiligung der Europäischen
Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für
Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die
Verantwortungsbereiche der behandelnden
Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer
oder Sponsoren geregelt werden,
einschließlich von Anzeige-, Dokumentations-
und Berichtspflichten insbesondere für
Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs.
1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004. Dabei können auch Regelungen für
Arzneimittel getroffen werden, die unter den
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel
betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1
b) Nach Satz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und
den beteiligten Personen im Falle des
Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel
83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“
c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze
eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a
können insbesondere die Aufgaben der
zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick
auf die Beteiligung der Europäischen
Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für
Humanarzneimittel entsprechend Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die
Verantwortungsbereiche der behandelnden
Ärzte und der pharmazeutischen Unternehmer
oder Sponsoren geregelt werden,
einschließlich von Anzeige-, Dokumentations-
und Berichtspflichten insbesondere für
Nebenwirkungen entsprechend Artikel 24 Abs.
1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004. Dabei können auch Regelungen für
Arzneimittel getroffen werden, die unter den
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel
betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
136
[...]
§ 94 Deckungsvorsorge
(1) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat
dafür Vorsorge zu treffen, dass er seinen
gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von
Schäden nachkommen kann, die durch die
Anwendung eines von ihm in den Verkehr
gebrachten, zum Gebrauch bei Menschen
bestimmten Arzneimittels entstehen, das der
Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist (Deckungsvorsorge). 2Die
Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88
Satz 1 genannten Be-träge erbracht werden.
3Sie kann nur
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen oder
2. durch eine Freistellungs- oder Gewähr-
leistungsverpflichtung eines inländischen
Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erbracht
werden.
betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1
oder 2 dieser Verordnung genannten
gehören.“
betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1
oder 2 dieser Verordnung genannten
gehören.“
71. In § 94 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
137
{...]
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, und nur auf
Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, entgegen § 48 Abs. 1 oder
entgegen § 49 Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 ohne
Vorlage der erforderlichen Verschreibung
abgibt,
[...]
§ 96 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
4. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene
oder Wirkstoffe, die menschlicher oder
tierischer Herkunft sind oder auf
gentechnischem Wege hergestellt werden
sowie andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
entgegen § 13 Abs. 1 ohne Erlaubnis
herstellt oder ohne die nach § 72
erforderliche Erlaubnis oder ohne die nach
§ 72a erforderliche Bestätigung oder
Bescheinigung aus Ländern, die nicht
63. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Le-
bensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung
an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2
ohne Vorlage einer Verschreibung abgibt.“
64. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter
„Europäische Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Union“ ersetzt.
72. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, abgibt,“.
73. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
138
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, oder in einer
Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
oder § 60 Abs. 3 bezeichnete Arzneimittel
ohne Zulassung oder ohne Genehmigung
der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union in den Verkehr bringt,
6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12,
14 oder 15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder § 23
Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Angabe
nicht vollständig oder nicht richtig macht oder
eine nach § 22 Abs. 2 oder 3, § 23 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in
Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche
Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung
nach § 28 Abs. 3, 3a, 3c Satz 1 Nr. 2 oder
Abs. 3d geforderte Unterlage nicht
vollständig oder mit nicht richtigem Inhalt
vorlegt,
7. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt,
8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 3, eine Charge ohne
Freigabe in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1
Fertigarzneimittel als homöopathische
Arzneimittel ohne Registrierung in den
b) In Nummer 6 werden die Wörter „oder
Abs. 3d“ gestrichen.
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer
9a eingefügt:
„9a. entgegen § 39a Fertigarzneimittel als
traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne Regi-
strierung in den Verkehr bringt,“
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3,
3a, 3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d" durch die
Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2“
ersetzt.
c) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 38
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 39a Satz 1“
und nach dem Wort „homöopathische“ die
Wörter „oder als traditionelle pflanzliche“
eingefügt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
139
Verkehr bringt,
10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5,
6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 4 oder § 41, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prüfung
eines Arzneimittels durchführt,
11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische
Prüfung eines Arzneimittels beginnt,
12. entgegen § 47 a Abs. 1 Satz 1 ein dort
bezeichnetes Arzneimittel ohne
Verschreibung abgibt, wenn die Tat nicht
nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe bedroht
ist,
13. entgegen § 48 Abs. 1 oder entgegen § 49
Abs. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4, ohne
Vorlage der erforderlichen Verschreibung
Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95
Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,
14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1
Großhandel betreibt,
15. entgegen § 56a Abs. 4 Arzneimittel
verschreibt oder abgibt,
16. entgegen § 57 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 56a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel in Besitz hat,
17. entgegen § 59 Abs. 2 Lebensmittel gewinnt,
bei denen mit Rückständen der
angewendeten Arzneimittel oder ihrer
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe“2,“
die Angabe „2a,“ eingefügt.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4,
ohne Vorlage der erforderlichen Verschreibung
Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95
Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,"
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1
Lebensmittel gewinnt,“
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „2,“ die
Angabe „2a Buchstabe a, Nr.“ eingefügt.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 2,
Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95
Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,".
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel
gewinnt,“.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
140
Umwandlungsprodukte zu rechnen ist,
18. entgegen § 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet,
lagert, verpackt, mit sich führt oder in den
Verkehr bringt,
19. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes
Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die
nach § 94 erforderliche
Haftpflichtversicherung oder Freistellungs-
oder Gewährleistungsverpflichtung nicht oder
nicht mehr besteht,
20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit
Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarz-
neimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine
Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt oder
g) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der
Richtlinie 2001/83/EG eine Angabe oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig
beigefügt oder“
g) In Nummer 19 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
h) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel- Agentur (ABl. EU
Nr. L 136 S. 1) verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung in Verbindung mit Artikel 8 Abs.
3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis ia
oder ib der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/27/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34)
eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Abs.
3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h
bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
141
21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit
Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i
oder j der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
(ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe oder
eine Unterlage nicht richtig oder nicht
vollständig beifügt.
§ 97 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 73 Abs. 4, Arzneimittel in den Verkehr
bringt, deren Verfalldatum abgelaufen ist,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht
den Namen oder die Firma des
pharmazeutischen Unternehmers tragen, in
den Verkehr bringt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Arzneimittel in den
Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im
h) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21. entgegen Artikel 31 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung
mit Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h bis j
oder k der Richtlinie 2001/82/EG eine Angabe
oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht
vollständig beigefügt.“
(ABl. EG L 311 S. 1), geändert durch
Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. 136 S. 58) eine Angabe
nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."
i) Nummer 21 wird aufgehoben.
74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 9
Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt und das
Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
142
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu
haben,
4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109
Abs. 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Kennzeichnung in den
Verkehr bringt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2,
2a, 3 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 3a, 4 Satz 1, 2
oder 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Packungsbeilage in den Verkehr bringt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18
Abs. 2 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b Abs. 2, 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 63a
Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder
2, § 67 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69a,
oder § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73
Abs. 1 oder 1a Arzneimittel in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4, die klinische
65. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs.
2, 2a, 3a, 3b, 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz
2, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Packungsbeilage in den Verkehr bringt,“
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
durch die Angabe § 29 Abs. 1 bis 1d ersetzt,
nach dem Wort „Anzeige“ das Wort „Mitteilung“
und nach dem Wort „erstattet“ die Wörter „oder
macht“ eingefügt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „ ,auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4,“ gestrichen.
d) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Stoffe auf Verlangen
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Packungsbeilage in den Verkehr bringt,“.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1"
ersetzt.
d) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer
7a eingefügt:
„7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b oder
1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
e) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
143
Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
[...]
24a. entgegen § 59b die im
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23
Abs. 1 Nr. 2 nachzuweisenden Stoffe und die
für die Durchführung eines
Rückstandsnachweisverfahrens
erforderlichen Stoffe nicht vorrätig hält oder
auf Anforderung nicht überlässt,
[...]
32. entgegen Artikel 15 Abs. 2 oder Artikel 37
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93,
jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2,
die Europäische Agentur für die Beurteilung
von Arzneimitteln oder die zuständige
Bundesoberbehörde über etwaige neue
Informationen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
33. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 oder
2 oder Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, jeweils
in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, nicht
sicherstellt, dass der zuständigen
Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
eine dort bezeichnete Nebenwirkung
mitgeteilt wird,
nicht überlässt,“
e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 oder Artikel 41
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2,
die Europäische Arzneimittel-Agentur oder die
zuständige Bundesoberbehörde über etwaige
neue Informationen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, “
f) In Nummer 33 werden die Wörter „Artikel 22
Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 oder Artikel 44 Abs.
1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93“ durch die Wörter „Artikel 24 Abs.
1 oder 2 oder Artikel 49 Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004“ und die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
g) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Unterabs. 1 oder
Artikel 49 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
richtig oder nicht rechtzeitig überlässt,“.
f) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in
Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1
Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 41 Abs. 4
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j
oder k der Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in
Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,“.
g) In Nummer 33 werden die Wörter „Artikel 22
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel 44
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Wörter „Artikel
24 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1
oder Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs.
2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“
und die Wörter „Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die
Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“
ersetzt.
h) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1
oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
144
34. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 oder
Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 eine dort bezeichnete
Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder
35. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 540/95 in Verbindung mit § 63b Abs. 8
Satz 2 [bis Inkrafttreten von § 63b gilt: § 29
Abs. 4 Satz 2] nicht sicherstellt, dass der
Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln und der zuständigen
Bundesoberbehörde eine dort bezeichnete
Nebenwirkung mitgeteilt wird.
[...]
(EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete
Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder“.
h) In Nummer 35 werden die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
66. Nach § 139 wird folgende Zwischen-
überschrift und folgender § 140 angefügt:
„Elfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 140
(1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] im
Verkehr befinden und den Vorschriften der
§§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr
nach der ersten auf den [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes] erfolgenden
Verlängerung der Zulassung oder
Registrierung oder, soweit sie von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind,
zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort
bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder“.
i) In Nummer 35 werden nach der Angabe „Nr.
540/95“ die Wörter „der Kommission vom 10.
März 1995 zur Festlegung der Bestimmungen
für die Mitteilung von vermuteten
unerwarteten, nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb
der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human-
oder Tierarzneimitteln festgestellt werden (ABl.
EG L 55 S. 5)“ eingefügt und die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln" durch das Wort „Agentur" "
ersetzt.
75. Nach § 139 wird folgende Zwischen-
überschrift und folgender § 140 angefügt:
„Zwölfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 140
(1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung des Gesetzes] im
Verkehr befinden und den §§ 10 und 11
unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten
auf den [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] erfolgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie
von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, zu dem in der
Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39
genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, am 1. September
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
145
oder § 39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie
keiner Verlängerung bedürfen, am 1.
September 2006 vom pharmazeutischen
Unternehmer entsprechend den Vorschriften
der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen
Arzneimittel nach Satz 1 vom pharma-
zeutischen Unternehmer, nach diesem
Zeitpunkt weiterhin von Groß- und
Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die den bis zum [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden
Vorschriften entspricht. § 109 bleibt unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen: Tag
vor dem Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] im
Verkehr befinden, mit dem ersten auf den
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a in der
Fassung dieses Gesetzes entspricht; soweit
diese Arzneimittel keiner Verlängerung
bedürfen, gilt die Verpflichtung vom [einsetzen:
1. Tag des 12. Monats nach Inkrafttreten des
14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] an.
(3) Die Person, die am [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes] befugt ist nach §
19 die Tätigkeit einer sachkundigen Person
auszuüben, ist sachkundige Person nach §
14.
2008 vom pharmazeutischen Unternehmer
entsprechend den §§ 10 und 11 in den
Verkehr gebracht werden. Bis zu den
jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen
Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter
von Groß- und Einzelhändlern mit einer
Kennzeichnung und Packungsbeilage in den
Verkehr gebracht werden, die den bis zum
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Vorschriften entspricht. § 109 bleibt
unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr
befinden, mit dem ersten auf den [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung]
gestellten Antrag auf Verlängerung der
Zulassung der zuständigen Bundesober-
behörde den Wortlaut der Fachinformation
vorzulegen, die § 11a entspricht; soweit diese
Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt
die Verpflichtung vom 1. September 2007 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15
nicht hat, aber am [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] befugt ist, die in
§ 19 d beschriebenen Tätigkeiten einer
sachkundigen Person auszuüben, gilt als
sachkundige Person nach § 14.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
146
(4) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz
nach § 24b Abs. 1, 4 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor
dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für
diese Arzneimittel gilt § 24a in der bis zum
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] geltenden Fassung und
beträgt der Zeitraum in Absatz 4 zehn Jahre.
(5) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens des 14.
Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] noch nicht verlängert
wurde, gilt bis zum [einsetzen: 1. Tag des 13.
Monats des Inkrafttretens des 14. Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] die in
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] geltenden
Fassung genannte Frist. Für Arzneimittel,
deren Zulassung vor dem 1.1. 2001 verlängert
wurde oder deren Zulassungsverlängerung vor
dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
14.Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes] beantragt wurde, findet §
31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum [einsetzen: Tag
vor dem Inkrafttreten des 14.Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes]
Anwendung. Die zuständige Bundesoberbe-
hörde kann für Arzneimittel, deren Zulassung
(4) Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr
befinden und nach dem [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] nach § 4 Abs. 1
erstmalig der Zulassungspflicht nach § 21
unterliegen, dürfen weiter in den Verkehr
gebracht werden, wenn für sie bis zum 1.
September 2007 ein Antrag auf Zulassung
gestellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz
nach § 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor
dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für
diese Arzneimittel gelten die Schutzfristen
nach § 24a in der bis zum Ablauf des
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Fassung und beträgt der Zeitraum in
§ 24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem
1. Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31
Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum [ einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung] geltenden
Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für
diese Arzneimittel erst dann, wenn sie nach
dem [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] verlängert worden sind. Für
Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer
bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages
des zehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] endet, gilt weiterhin die Frist
des § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem
[einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] geltenden Fassung. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann für
Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.
Januar 2001 und vor dem [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung] verlängert
wurde, das Erfordernis einer weiteren
Verlängerung anordnen, sofern dies
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
147
nach dem 1.1. 2001 und vor dem [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens des 14.Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] verlängert
wurde, das Erfordernis einer weiteren
Verlängerung anordnen, sofern dies
erforderlich ist, um eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier zu verhüten. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für
Registrierungen.
(6) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, deren Zulassung
vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
14. Gesetzes zur Änderung des Arz-
neimittelgesetzes] beantragt wurde.
(7) Für Arzneimittel, die bis zum [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes] als
homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind, finden die [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes] geltenden
Vorschriften weiter Anwendung.
(8) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 findet erst
Anwendung, nachdem die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die
Anforderungen nach Artikel 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie
2001/82/EG, geändert durch die Richtlinie
2004/28/EG, aufgestellt hat und diese vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
sind, spätestens jedoch am 1. Januar 2007.
erforderlich ist, um das sichere
Inverkehrbringen des Arzneimittels weiterhin
zu gewährleisten. Vor dem [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung] gestellte
Anträge auf Verlängerung von Zulassungen,
die nach diesem Absatz keiner Verlängerung
mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1
und 4 gelten entsprechend für
Registrierungen. Zulassungsverlängerungen
oder Registrierungen von Arzneimitteln, die
nach § 105 Abs. 1 als zugelassen galten,
gelten als Verlängerung im Sinn dieses
Absatzes. § 136 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor
dem [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] beantragt wurde.
(8) Auf Arzneimittel, die bis zum [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] als
homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind oder deren Registrierung vor dem 30.
April 2004 beantragt wurde, sind die bis dahin
geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag
anzuwenden, an dem eine Rechtsverordnung
nach § 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist,
spätestens jedoch am 1. Januar 2007. Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag
nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
148
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz -
HWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwölften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
(9) § 56a Abs. 2a. findet erst Anwendung,
nachdem die dort genannte Liste erstellt und
vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist.“
(10) Die Zulassung eines Arzneimittels, die
nach § 105 in Verbindung mit § 109a
verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011,
es sei denn, dass vor dem Zeitpunkt des
Erlöschens ein Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39a gestellt wurde.“
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)
wird wie folgt geändert:
(10) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden,
nachdem die dort genannte Liste erstellt und
vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union ist, im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(11) Die Zulassung eines traditionellen
pflanzlichen Arzneimittels, die nach § 105 in
Verbindung mit § 109a verlängert wurde,
erlischt am 30. April 2011, es sei denn, dass
vor dem 1. Januar 2009 ein Antrag auf
Zulassung oder Registrierung nach § 39a
gestellt wurde.“
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234)
wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
149
Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des
Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und
Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage
auf die Erkennung, Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschaden oder krankhaften
Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
[...]
§ 4
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes muss folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
pharmazeutischen Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 2 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
"sowie operative plastisch-chirurgische
Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf
die Veränderung des menschlichen Körpers
ohne medizinische Notwendigkeit bezieht."
1a. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr.
2“ durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“
ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden
die Wörter „sowie operative plastisch-
chirurgische Eingriffe, soweit sich die
Werbeaussage auf die Veränderung des
menschlichen Körpers ohne medizinische
Notwendigkeit bezieht." angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“ ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
150
7. Warnhinweise, soweit sie für die
Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren
Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen,
den Hinweis "Verschreibungspflichtig",
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich
wirksamen Bestandteil enthalten, muss der
Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung
dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:"
folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach
Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs
enthalten ist.
(2) 1Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a
müssen mit denjenigen übereinstimmen, die
nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für
die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.
2Können die in § 11 Abs. 1 Nr. 7, 9 und 13 des
Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben
nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
[...]
§ 4a
Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines
Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere
Mittel zu werben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9
und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a und c und Nr. 5“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz
registriert sind, muss folgenden Hinweis
enthalten: „Traditionelles pflanzliches
Arzneimittel zur Anwendung bei [spezifiziertes
Anwendungsgebiet /spezifizierte Anwendungs-
gebiete] ausschließlich auf Grund langjähriger
Anwendung“.‘
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9
und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a und c und Nr. 5“ ersetzt.
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der
Fachkreise für die im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung bestehende
Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu
werben."
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
151
§ 5
Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem
Arzneimittelgesetz registriert oder von der
Registrierung freigestellt sind, darf mit der
Angabe von Anwendungsgebieten nicht
geworben werden.
§ 6
Unzulässig ist eine Werbung, wenn
1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder
erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich
oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet
worden sind und nicht die Angabe des Namens,
Berufes und Wohnortes des Gutachters oder
Ausstellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt
der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses
enthalten,
[...]
§ 7
(1) 1Es ist unzulässig, Zuwendungen und
sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)
anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren
oder als Angehöriger der Fachkreise
anzunehmen, es sei denn, dass
2. Dem § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz
registriert sind, muss folgenden Hinweis
enthalten: „Traditionelles pflanzliches Arznei-
mittel zur Anwendung bei [spezifiziertes
Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungs-
gebiete] ausschließlich aufgrund langjähriger
Anwendung“.‘
3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 2
wie folgt gefasst:
4. In § 6 werden in Nummer 1 die Wörter „des
Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses"
durch die Wörter „der Person, die das
Gutachten erstellt oder das Zeugnis
ausgestellt hat," ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
152
1. es sich bei den Zuwendungen oder
Werbegaben um Gegenstände von geringem
Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich
sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder
des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige
Kleinigkeiten handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben
zusätzlich zur Warenlieferung eines
pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers
oder Großhändlers, bei der es sich nicht um
eine Lieferung apothekenpflichtiger
Arzneimittel für andere als die in § 47 des
Arzneimittelgesetzes genannten
Endverbraucher handelt, in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte
Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Menge gleicher Ware
gewährt werden;
[...]
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucher
abzugebende Zeitschriften handelt, die nach
ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der
Werbung von Kunden und den Interessen des
Verteilers dienen, durch einen entsprechenden
Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck
erkennbar machen und in ihren
Herstellungskosten geringwertig sind
(Kundenzeitschriften)
wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte
Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Menge gleicher Ware
gewährt werden; für apothekenpflichtige
Arzneimittel gilt dies nur, soweit die Zu-
wendungen oder Werbegaben zusätzlich zur
Lieferung eines pharmazeutischen Unter-
nehmers oder Großhändlers an die in § 47 des
Arzneimittelgesetzes genannten Personen,
Einrichtungen oder Behörden gewährt werden.
4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil ange-
fügt:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu
berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu
berechnenden Menge gleicher Ware gewährt
werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel
gilt dies nur, soweit die Zuwendungen oder
Werbegaben zusätzlich zur Lieferung eines
pharmazeutischen Unternehmers oder
Großhändlers an die in § 47 des
Arzneimittelgesetzes genannten Personen,
Einrichtungen oder Behörden gewährt
werden."
b) In Nummer 5 werden vor dem Wort
„Verbraucher" die Wörter „Verbraucherinnen
und" eingefügt und es werden die Wörter
„Werbung von Kunden" durch das Wort
„Kundenwerbung" und die Wörter „des
Verteilers" durch die Wörter „der verteilenden
Person" ersetzt.
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
153
§ 10
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf
nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten,
Apothekern und Personen, die mit diesen
Arzneimitteln erlaubter Weise Handel treiben,
geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei
Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische
Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage
zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise
nicht geworben werden.
[...]
§ 12
(1) 1Die Werbung für Arzneimittel oder
Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise darf
sich nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder
Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
2Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage findet keine
Anwendung auf die Werbung für
Medizinprodukte.
(2) 1Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,
Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten
oder Leiden beziehen. 2Dies gilt nicht für die
Werbung für Verfahren oder Behandlungen in
Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
„das gleiche gilt für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig
sind.“
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die
Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Menschen
beziehen, die Werbung für Arzneimittel
außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B
dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder
Leiden beim Tier.“
6. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die
Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Menschen
beziehen, die Werbung für Arzneimittel
außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B
dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder
Leiden beim Tier.“
7. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
154
Krankheiten und Leiden, auf die sich die
Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim
Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige
Krankheiten oder durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. Bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen
Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der
Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts.“
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen und der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzeige- oder
meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. Bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen,
Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
Krankheiten und Leiden, auf die sich die
Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim
Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige
Krankheiten oder durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen
Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der
Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige
Tierseuchen und der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzeige oder
meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen,
Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
155
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S.
146), wird nach Nummer 2a die folgende
Nummer 2b eingefügt:
„2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung
einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
für das Inverkehrbringen in der Europäischen
Union oder einer arzneimittelrechtlichen
Zulassung in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erforderlich sind ."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S.
146) geändert worden ist, wird nach Nummer 2a
die folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung
einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
für das Inverkehrbringen in der Europäischen
Union oder einer arzneimittelrechtlichen
Zulassung in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erforderlich sind;"
Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl.
I S. 3429, 3432) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: „dies gilt auch bei klinischen
Studien mit Arzneimitteln.“
Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429, 3442)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer
klinischen Studie behandelt werden, sind die
Entgelte für allgemeine
Geltendes Recht Referentenentwurf Regierungsentwurf
156
Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1
und 2 zu berechnen; dies gilt auch für klinische
Studien mit Arzneimitteln.“
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Bundespflegesatzverordnung können auf Grund
der Ermächtigungen des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung kann den Wortlaut des
Arzneimittelgesetzes in der vom [einsetzen:
Erster Tag des dritten Monats nach dem in
Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt] an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1
und 3 am [einsetzen: Erster Tag des siebten
Monats nach dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt] in Kraft.
15.07.2014
Datei
PD