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Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Die 14. AMGDie 14. AMG--Novelle:Novelle:
Änderungen für pflanzliche
und homöopathische Arzneimittel
Dr. Barbara Steinhoff
24.02.2005
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arznei-
mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle
pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde regist-
riert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die
Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine
oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanz-
lichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet
oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
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Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39b
Registrierungsunterlagen
• Formale Angaben, SPC
• Qualitätsdossier
• Bibliographische Angaben über traditionelle
Anwendung (30 Jahre, mind. 15 Jahre in der EU)
• Bibliographischer Überblick Unbedenklichkeit
plus Sachverständigengutachten
• Registrierungen / Zulassungen aus anderen
Ländern
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
Ø 30 Jahre auch erfüllt, wenn
• keine spezielle Genehmigung für Arzneimittel
• Bezugnahme "entsprechendes" Arzneimittel
• Minusvarianten
Ø Statt Nachweis Tradition und Unbedenklichkeit:
Bezugnahme Pflanzenmonographie oder Listen-
position (HMPC)
Ø Kombination: Unterlagen für Kombination vor-
legen, es sei denn, einzelne Wirkstoffe nicht
hinreichend bekannt
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39c
Versagungsgründe
• qualitative und quantitative Zusammensetzung
entspricht nicht
• Anwendungsgebiete ungeeignet
• bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädlich
• Vitamine / Mineralstoffe nicht unbedenklich
• Angaben traditioneller Anwendung unzureichend
(Wirkungen / Wirksamkeit nicht plausibel)
• Stärke und Dosierung, Art der Anwendung
• Dauer Tradition nicht erfüllt
• Zulassung nach § 21 erteilt
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39d
Wichtig:
(2) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
registriert worden, ist die erteilte Registrierung anzuerkennen.
Dies gilt auch für Registrierungen nach § 39b Abs. 2.
Frage:
Was passiert in Deutschland, wenn in Großbritannien
fast alle pflanzlichen Arzneimittel "traditionell" sind?
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39d
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche Zube-
reitung oder eine Kombination davon in der Liste
nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG gestrichen,
so sind Registrierungen, die diesen Stoff enthaltende
pflanzliche Arzneimittel betreffen und die unter Be-
zugnahme auf § 39b Absatz 2 vorgenommen wurden,
zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei
Monaten die in § 39b Absatz 1 genannten Angaben
und Unterlagen vorgelegt werden.
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
Übergangsfristen:
§ 140
(10) Die Zulassung eines Arzneimittels, die nach § 105
in Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt am
30. April 2011, es sei denn, dass vor dem Zeitpunkt des
Erlöschens ein Antrag auf Zulassung oder Registrie-
rung nach § 39a gestellt wurde.
• "Nachregistrierung"
• Nicht-pflanzliche Bestandteile?
• Antragstellung reicht für Verkehrsfähigkeit aus
• Art. 16i der Richtlinie 2004/24/EG: Bericht über Möglichkeit
der Ausweitung des Anwendungsbereiches
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Traditionelle pflanzliche ArzneimittelTraditionelle pflanzliche Arzneimittel
Kennzeichnung § 10
• traditionelles Arzneimittel, das ausschließlich
aufgrund langjähriger Erfahrung für das
Anwendungsgebiet registriert ist
• Hinweis Fortdauer Krankheitssymptome etc.
§§ 11, 11a: analog
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
Neu in § 4:
(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel,
das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in
Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell
gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beschriebenen homöopathischen
Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein
homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere
Wirkstoffe enthalten.
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
§ 39
In Nummer 4a werden nach dem Wort „dienen, “ die
Wörter “und es einen pharmakologisch wirksamen
Bestandteil enthält, der nicht in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist,"
= Möglichkeit, homöopathische Arzneimittel auch
dann zu registrieren, wenn sie bei "Lebensmittel-
tieren" angewendet werden
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
§ 39
Versagungsgrund Registrierung:
das Arzneimittel nicht entsprechend Artikel 14 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 17 der Richtlinie
2001/82/EG weder mehr als einen Teil pro Zehntausend
der Urtinktur oder bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, noch mehr als den
hundertsten Teil der nicht in homöopathischen, der
Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden
Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis enthält,“
"5 b.
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
§ 39 Abs. 5b - Konsequenz:
• Registrierung erst ab D4 / D5 zulässig
• unscharfe Abgrenzung, je nach Herstellungs-
vorschrift HAB
• Anpassung Art. 14 Abs. 1 der RL 2001/83/EG
• Argumente für Stellungnahme?
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
Gegenseitige Anerkennung der Registrierung
• Anwendung von Kapitel 4 der RL 2001/83/EG
• Bislang bereits § 39 Abs. 2a: Erteilung auf der
Grundlage einer Registrierung in EU / EWR
Verlängerung der Registrierung
• Antrag 6 (statt 3) Monate vor Ablauf
• 5 Jahre nach erstmaliger Erteilung
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
Kennzeichnung § 10 Abs. 4 (ausschließlich)
• Urtinktur, Verdünnungsgrad
• Registrierungsinhaber / Hersteller
• Art der Anwendung
• Verfalldatum
• Darreichungsform
• Inhalt
• Kinderhinweis
• Ch.-B.
• Reg.Nr.
• Fortdauer Krankheitssymptome
• Zugelassene: Hinweis auf homöopathische Beschaffenheit
Packungsbeilage: analog
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Homöopathische ArzneimittelHomöopathische Arzneimittel
Übergangsvorschriften Homöopathika
§ 140
(7) Für Arzneimittel, die bis zum [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes] als homöopathische
Arzneimittel registriert worden sind, finden die
[einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des 14. Ge-
setzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes]
geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
Wichtig !
15.07.2014
Datei
PD
Vorblatt
zum Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Revision der europäischen
pharmazeutischen Gesetzgebung (Richtlinie 2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG vom
31.3.2004) sowie der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG vom
31.3.2004).
B. Lösung
Der Entwurf enthält die notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des
Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Patentgesetzes (PatG). Gegenstand der
Änderungen des AMG sind im Wesentlichen Bestimmungen über den Unterlagenschutz,
die Verlängerung der Zulassung, die Einfügung eines besonderen Registrierungsverfahrens
und die Pharmakovigilanz. Im HWG werden die Schönheitsoperationen in den
Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen und es werden insbesondere im Bereich
der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und einige Medizinprodukte
einschränkende Regelungen aufgehoben. Im PatG wird die so genannte „Roche-Bolar-
Regelung“ verankert, die bestimmte Handlungen von Generikaherstellern vor Ablauf des
Patents ermöglicht.
Darüber hinaus wird im Interesse der klinischen Forschung durch eine Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung die weitere
Finanzierung des Versorgungsanteils durch die Krankenkassen auch bei klinischen Studien
mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer Behandlung sichergestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
- 2 -
Beim Bund entsteht auf Grund der Ausweitung von Aufgaben in den europäischen
Verfahren, der Pflicht zu Pharmakovigilanzinspektionen, der geänderten Pflichten zur
Vorlage von regelmäßigen Pharmakovigilanzberichten sowie der Erweiterung der
Verpflichtung zur Transparenz behördlichen Handelns ein zusätzlicher Aufwand für das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Demgegenüber werden
die Bundesoberbehörden im Hinblick auf die geringere Anzahl neuer
Verlängerungsanträge in geringerem Umfang bei der Verlängerung entlastet. Die bei
den zuständigen Bundesoberbehörden anfallenden Personal- und Sachausgaben
lassen sich durch kostendeckende Gebühren zumindest weit überwiegend
refinanzieren.
Bei den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder werden die Änderungen der
Vorschriften ebenfalls zu einem Mehraufwand führen. Zusätzlicher Aufwand für die
Landesbehörden wird insbesondere durch die Erweiterung der Verpflichtung zur
Transparenz behördlichen Handelns sowie einen quantitativ erhöhten
Überwachungsaufwand, beispielsweise im Hinblick auf das Erlöschen der Zulassung
bei Nichtgebrauch, verursacht. Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten
belastet.
E. Sonstige Kosten
Die Arzneimittel herstellenden und vertreibenden Wirtschaftskreise, insbesondere die
mittelständischen Unternehmen, werden per Saldo in geringem Umfang zusätzlich
kostenmäßig belastet. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen (bei
Arzneimitteln) können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung und auf die Löhne
sind ebenfalls nicht zu erwarten.
- 3 -
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ∗)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Arzneimittelbegriff
§ 3 Stoffbegriff
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Arzneimittel
§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel
∗) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S. 85),
- Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S.
34);
und der
- Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EU Nr. L 136 S. 58).
- 4 -
§ 6 Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte
Arzneimittel
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel
§ 11 Packungsbeilage
§ 11a Fachinformation
§ 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die
Packungsgrößen
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
§ 13 Herstellungserlaubnis
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
§ 15 Sachkenntnis
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
§ 17 Fristen für die Erteilung
§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 19 Verantwortungsbereiche
§ 20 Anzeigepflichten
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
§ 21 Zulassungspflicht
§ 22 Zulassungsunterlagen
§ 23 Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere
§ 24 Sachverständigengutachten
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
§ 24c Nachforderungen
§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
- 5 -
§ 25a Vorprüfung
§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes
Verfahren
§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
§ 27 Fristen für die Erteilung
§ 28 Auflagenbefugnis
§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung
§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 31 Erlöschen, Verlängerung
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
§ 33 Kosten
§ 34 Information der Öffentlichkeit
§ 35 Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung
§ 36 Ermächtigung für Standardzulassungen
§ 37 Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
des Rates der Europäischen Union für das Inverkehrbringen,
Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln
§ 38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
§ 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel
§ 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Sechster Abschnitt
Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
§ 41 Besondere Voraussetzungen der klinischen Prüfung
§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei der
Bundesoberbehörde
§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung
- 6 -
Siebter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
§ 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht
§ 46 Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht
§ 47 Vertriebsweg
§ 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
§ 48 Verschreibungspflicht
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
§ 51 Abgabe im Reisegewerbe
§ 52 Verbot der Selbstbedienung
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
§ 53 Anhörung von Sachverständigen
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 54 Betriebsverordnungen
§ 55 Arzneibuch
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
§ 56 Fütterungsarzneimittel
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch
Tierärzte
§ 56b Ausnahmen
§ 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
§ 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen
§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
§ 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden
können
- 7 -
§ 60 Heimtiere
§ 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
§ 63 Stufenplan
§ 63a Stufenplanbeauftragter
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
§ 65 Probenahme
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden
können
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr,
Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 71 Ausnahmen
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
§ 72a Zertifikate
§ 73 Verbringungsverbot
§ 73a Ausfuhr
- 8 -
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§ 74a Informationsbeauftragter
§ 75 Sachkenntnis
§ 76 Pflichten
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz
§ 78 Preise
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens-und Härtefallregelungen
§ 81 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Sechzehnter Abschnitt
Haftung für Arzneimittelschäden
§ 84 Gefährdungshaftung
§ 84a Auskunftsanspruch
§ 85 Mitverschulden
§ 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.
§ 88 Höchstbeträge
§ 89 Schadensersatz durch Geldrenten
§ 90 (aufgehoben)
§ 91 Weitergehende Haftung
§ 92 Unabdingbarkeit
§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige
§ 94 Deckungsvorsorge
§ 94a Örtliche Zuständigkeit
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Siebzehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Strafvorschriften
§ 97 Bußgeldvorschriften
§ 98 Einziehung
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
§§ 99 bis 124 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts
Zweiter Unterabschnitt
§§ 125 und 126 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Dritter Unterabschnitt
§§ 127 bis 131 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vierter Unterabschnitt
§ 132 Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Fünfter Unterabschnitt
§ 133 Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Sechster Unterabschnitt
§ 134 Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfusionsgesetzes
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Siebter Unterabschnitt
§ 135 Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Achter Unterabschnitt
§ 136 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Neunter Unterabschnitt
§ 137 Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Zehnter Unterabschnitt
§ 138 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Elfter Unterabschnitt
§ 139 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Zwölfter Unterabschnitt
§ 140 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes"
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „und Pflanzenbestandteile“ durch die Wörter
„ , Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden
oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren
- 11 -
Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder
die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel
sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller
bestimmt sind."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
c) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gelten als Fertigarzneimittel.“
d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Arznei-
mittels nach der letzten Anwendung des Arzneimittels bei einem Tier bis zur
Gewinnung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die sicherstellt, dass Rückstände in diesen
Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni
1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch
wirksame Stoffe nicht überschreiten.“
e) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken und das Kennzeichnen“ durch die
Wörter „das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“ ersetzt.
f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder
registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung.
Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den
Verkehr bringt.“
g) In Absatz 22 wird nach dem Wort „Ärzte," das Wort „Zahnärzte," eingefügt.
h) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26 bis 29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäi-
schen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuch-
lichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen ho-
- 12 -
möopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches
Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder
Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die
öffentliche Gesundheit, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimitteln für die Gesundheit von Mensch oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeuti-
schen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buch-
stabe a, bei zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz 27
Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen
oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder
eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren
solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt
sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet
ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 13 -
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „oder
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a oder 1b von der Zulassungspflicht freigestellt“ und nach
dem Wort „Weise“ die Wörter „und in Übereinstimmung mit den Angaben nach §
11a“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, der Name des von ihm
benannten Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke
und der Darreichungsform, und soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es
zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist, es
sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind,"
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
ddd) In Nummer 13 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Verwendungszweck bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ferner ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen;
dies gilt nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und
für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch Angehörige der
Heilberufe angewendet zu werden. Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach
§ 11a nicht widersprechen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei Wirkstoffe enthalten, muss die internati-
onale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden oder,
soweit eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbezeichnung; dies gilt
nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 enthalten ist.“
- 14 -
c) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „zweiter Halbsatz" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, sind an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 und außer dem
deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel" die folgenden Angaben
zu machen:
1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der Verdünnungsgrad; dabei sind
die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu
verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz kann
durch einen Phantasienamen ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit
vorhanden, seines Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7 finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden
sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung
und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine
sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.- Nr.“ und der Angabe
"Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer
therapeutischen Indikation",
10. der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des
Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat
- 15 -
einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig",
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster".
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrie-
rung freigestellt sind; Absatz 1b findet keine Anwendung. Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25 zugelassen sind, sind
mit einem Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen. Bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart
anzugeben.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a müssen zusätzlich zu den
Angaben in Absatz 1 folgende Hinweise aufgenommen werden:
1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles Arzneimittel, das ausschließlich
auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert
ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden Krankheitssymptomen oder beim
Auftreten anderer als der in der Packungsbeilage erwähnten
Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige
qualifizierte Person konsultieren.
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt die Registrierungsnummer mit
der Abkürzung „Reg.-Nr.“.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 und 3a werden gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Absatz 1a gilt
nur für solche Arzneimittel, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten.“
g) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen
- 16 -
mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 ohne die Angabe der Stärke,
Darreichungsform und der Personengruppe, Nr. 3 bis 4, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9 gemacht
sowie die Bezeichnung und das Volumen der Antikoagulans- und, soweit vorhanden,
der Additivlösung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und bei Zubereitungen aus
roten Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozytenkonzentraten
zusätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinn des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und
die nicht zur klinischen Prüfung oder Rückstandsprüfung bestimmt oder nach § 21 Abs.
2 Nr. 1a oder 1b von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die
die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der
nachstehenden Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher Sprache, in gut
lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a
finden entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die vor der Einnahme des Arzneimittels
bekannt sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist;
- 17 -
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des
genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden kann
oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des Arzneimittels:
d) Dauer der Behandlung, falls diese festgelegt werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme
oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung
den Arzt oder Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende Gegenmaßnahmen sind, soweit dies
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, anzugeben; den Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll, dem
Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf dieses Datums
anzuwenden,
b) soweit erforderlich besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung
und die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach
Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender,
c) soweit erforderlich Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür,
dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und
sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede
Darreichungsform des Arzneimittels; § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl
für jede Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit
vorhanden, seines Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für das
Inverkehrbringen freigegeben hat;
- 18 -
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen Bezeichnungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 28 bis 39 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. November 2001
(ABl. EG Nr. L 311 S. 67), geändert durch die Richtlinien 2004/27/EG (ABl.
EU Nr. L 136 S. 34) und 2004/24/EG vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S.
85) für das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den einzelnen
Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels
in Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.“
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“ durch die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“
zu ersetzen.
dd) Satz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „sind ferner die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen"
durch die Wörter „gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs. 4
vorgeschriebenen Angaben, außer der Angabe der Chargenbezeichnung und des
Verfalldatums, zu machen sind sowie der Name und die Anschrift des Herstellers
anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat,
soweit es sich dabei nicht um den pharmazeutischen Unternehmer handelt.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Art des
Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das
zur Virusvermehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur
Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist."
- 19 -
e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b bis 3d eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das
ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert
ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2
aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf
Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte
Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 2 die
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe e und f, Nr. 5,
soweit der dort angegebene Hinweis vorgeschrieben ist, und Nr. 6 Buchstabe c
entfallen. Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen
Reihenfolge abgewichen werden.“
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 die
folgenden Angaben nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in der nachstehenden
Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a gemacht werden müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers, soweit vorhanden
seines Vertreters, und des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für das
Inverkehrbringen freigegeben hat;
2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke und
Darreichungsform; die gebräuchliche Bezeichnung des Wirkstoffes wird aufgeführt,
wenn das Arzneimittel nur einen einzigen Wirkstoff enthält und sein Name ein
Phantasiename ist; bei einem Arzneimittel, das unter anderen Bezeichnungen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 bis 43 der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel vom 6. November 2001 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. EU Nr. L 136 S.
- 20 -
58) für das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den einzelnen
Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen;
3. Anwendungsgebiete;
4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen, soweit diese Angaben für die Anwendung
notwendig sind; können hierzu keine Angaben gemacht werden, so ist der Hinweis
„keine bekannt“ zu verwenden; der Hinweis, dass der Anwender oder Tierhalter
aufgefordert werden soll, dem Tierarzt oder Apotheker jede Nebenwirkung
mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt ist, Dosierungsanleitung für jede
Tierart, Art und Weise der Anwendung, soweit erforderlich Hinweise für die
bestimmungsgemäße Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen; ist die Einhaltung
einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben;
7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung;
8. besondere Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der
zuständigen Bundesoberbehörde angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist;
9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
erforderlich ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht
verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden.
Das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage ist anzugeben. Bei
Arzneimittel-Vormischungen sind Hinweise für die sachgerechte Herstellung der
Fütterungsarzneimittel, die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen und
Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen mit nach Futtermittelrecht zugelassenen
Zusatzstoffen sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel aufzunehmen. Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für den Anwender oder
Tierhalter wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen."
g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5“ ersetzt.
- 21 -
7. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Diese muss die Überschrift „Fachinformation“ tragen und folgende Angaben in gut
lesbarer Schrift in Übereinstimmung mit der im Rahmen der Zulassung genehmigten
Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und in der nachstehenden
Reihenfolge enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der
Darreichungsform; § 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung;
2. qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und den
sonstigen Bestandteilen, deren Kenntnis für eine zweckgemäße Verabreichung
des Mittels erforderlich ist, unter Angabe der gebräuchlichen oder chemischen
Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. Klinische Angaben:
a) Anwendungsgebiete,
b) Dosierung und Art der Anwendung bei Erwachsenen und, soweit das
Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern bestimmt ist, bei Kindern,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die Anwendung und bei
immunologischen Arzneimitteln alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen,
die von Personen, die mit immunologischen Arzneimitteln in Berührung
kommen und von Personen, die diese Arzneimittel Patienten
verabreichen, zu treffen sind, sowie von dem Patienten zu treffenden
Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a angeordnet
oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
e) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können,
f) Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,
g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum
Führen von Kraftfahrzeugen,
h) Nebenwirkungen,
i) Überdosierung: Symptome, Notfallmaßnahmen, Gegenmittel;
- 22 -
5. Pharmakologische Eigenschaften:
a) pharmakodynamische Eigenschaften,
b) pharmakokinetische Eigenschaften,
c) vorklinische Sicherheitsdaten;
6. Pharmazeutische Angaben:
a) Liste der sonstigen Bestandteile,
b) Hauptinkompatibilitäten,
c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit erforderlich, die Haltbarkeit bei
Herstellung einer gebrauchsfertigen Zubereitung des Arzneimittels
oder bei erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
e) Art und Inhalt des Behältnisses,
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von angebrochenen
Arzneimitteln oder der davon stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der Fachinformation.
Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht widersprechen; sie müssen
von den Angaben nach Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.“
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat, “ die Wörter „und bei Arzneimitteln aus hu-
manem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas“ eingefügt.
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, muss die
Fachinformation unter der Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende Angaben enthalten:
a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arzneimittel angewendet werden soll,
b) Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis auf die Zieltierarten,
c) Gegenanzeigen,
- 23 -
d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder Zieltierart,
e) besondere Warnhinweise für den Gebrauch, einschließlich der von der
verabreichenden Person zu treffenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder Milcherzeugung,
h) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und andere Wechselwirkungen,
i) Dosierung und Art der Anwendung,
j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Symptome; Gegenmittel, soweit
erforderlich,
k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich jener, für die keine
Wartezeit besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe c entfallen.“
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d und 1e eingefügt:
„(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschrei-
bung abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis „Verschreibungspflichtig", bei
Betäubungsmitteln der Hinweis „Betäubungsmittel", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur
in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apotheken-
pflichtig", bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr.
1 enthalten der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen Stoff enthalten, dessen Wirkung
in der medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein bekannt ist, anzugeben.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach § 24b können Angaben nach Absatz 1
entfallen, die sich auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere Gegenstände
eines Patents beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das
Patentrecht fallen.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 4 Satz 1 Nr. 9“ und die Angabe „§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a" durch die Angabe
„§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe f" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich wirksame Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
- 24 -
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „deren Verdünnungsgrad“
durch das Wort „die“ und die Wörter „die sechste Dezimalpotenz nicht unterschreiten, “
durch die Wörter „ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, “ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Gentransfer-Arzneimitteln, “ die Wörter
„somatischen Zelltherapeutika,“ eingefügt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis
(sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannten
Tätigkeiten verantwortlich ist; diese sachkundige Person kann mit einer der in
Nummer 2 genannten Personen identisch sein,
2. Personal mit ausreichender fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung
und in ausreichender Zahl, davon insbesondere ein Leiter der Herstellung und
ein Leiter der Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist,
3. die sachkundige Person nach Nummer 1 und die in Nummer 2 genannten Leiter
die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
4 die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen
nicht ständig erfüllen kann,“
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der
Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein. Die leitende
ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich
die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die ausschließlich Transplantate zur
Verwendung innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann der Leiter der
Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 25 -
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Herstellungsleiter oder als
Kontrolleiter“ durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt und im Satzteil
nach Nummer 2 die Wörter „für den Herstellungsleiter eine mindestens zweijährige
praktische Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung oder in der Arzneimittelprüfung und
für den Kontrollleiter“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „für Wirkstoffe und andere Stoffe
menschlicher Herkunft zur Herstellung von Blutzubereitungen“ und der Satzteil nach
dem Wort „erstreckt, “ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
12. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten über die Erlaubnis in eine Datenbank nach
§ 67a ein. Satz 2 gilt nicht, sofern es sich ausschließlich um die Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln handelt.“
13. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Verantwortungsbereich
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des
Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede
Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument
vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 genannten
Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei
einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.“
- 26 -
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom
22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäi-
schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1)“ durch die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäi-
schen Arzneimittel-Agentur (ABI. EU Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser Apotheke“ durch die Wörter „im
Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“ ersetzt und nach dem
Komma folgende Wörter angefügt:
„oder die, soweit es sich um Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler
Wirkung handelt, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im
Katastrophenfall in einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung zur
Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder an eine
andere Apotheke hergestellt werden,“
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft zur autologen oder
gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen, Anwendung sind
oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden,
es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinn von § 4 Abs. 4, 9
oder 20,
1b. andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind, die auf Grund
einer Rezeptur für einzelne Personen für Apotheken oder in
Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln
außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden,“
cc) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt
und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten
Voraussetzungen für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung ge-
stellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden
- 27 -
Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit
einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt
werden können; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung
nach § 80 bestimmt.“
c) In Absatz 2a wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte oder von der Registrierung freigestellte
homöopathische Arzneimittel, die, soweit sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ausschließlich Wirkstoffe
enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefaßte“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 und 3 werden durch folgende Nummern 2 bis 7 ersetzt:
„2. die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen
Versuche,
3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Erprobung,
4. eine Erklärung, dass die klinischen Prüfungen, die außerhalb der
Europäischen Union durchgeführt wurden, den ethischen Anforderungen der
Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr.
L 121 S. 34) gleichwertig sind,
5. eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und, soweit zutreffend,
des Risikomanagement-Systems, das der Antragsteller einführen wird,
6. den Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte Person nach §
63a verfügt, die mit den notwendigen Mitteln zur Wahrnehmung der
Verpflichtungen nach § 63b ausgestattet ist,
- 28 -
7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für seltene
Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden
(ABl. EG Nr. L 18 S.1).“
bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr.
1 bis 3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der
Europäischen Union allgemein medizinisch oder tiermedizinisch verwendet
wurden, dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind,“
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich
wirksame Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“ ersetzt.
e) Absatz 3c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine Bewertung möglicher
Umweltrisiken vorgenommen wird, und für den Fall, dass die Aufbewahrung des
Arzneimittels oder seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere
Vorsichts-oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um Gefahren für die Umwelt oder die
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, dies ebenfalls
angegeben wird.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und es werden
die Wörter „bei der es sich zugleich um die Zusammenfassung der
Produktmerkmale handelt.“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, außerdem die Ergebnisse von Bewertungen der
Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden.“
- 29 -
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „wirksamen Bestandteile“ das Wort
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den Wörtern „zu begründen“ das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen pharmakologisch wirksamer Bestandteil in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht aufgeführt
ist, eine Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt wird, dass bei der
Europäischen Arzneimittel-Agentur vor mindestens 6 Monaten ein Antrag
nach Anhang V auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß
der genannten Verordnung gestellt wurde, und
3. Ergebnisse der Prüfungen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken
vorzulegen; § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5 Anwendung findet.“
17. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „sind" das Komma durch das Wort „und"
ersetzt, nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende Satzteil
gestrichen.
18. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22 Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließ-
lich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 eines früheren Antragstellers
(Vorantragsteller) Bezug nehmen, sofern er die schriftliche Zustimmung des Vorantragstel-
lers einschließlich dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf die Bezug genom-
men wird, die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. Der Voran-
tragsteller hat sich auf eine Anfrage auf Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu äußern.“
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19. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinn von Absatz 2 kann ohne Zustimmung des Voran-
tragstellers auf die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3c und § 23 Abs.
1 einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 des
Arzneimittels des Vorantragstellers (Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden,
sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht Jahren zugelassen ist oder vor
mindestens acht Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für eine Zulassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß dieser
Bestimmung zugelassen wurde, darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach
Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht
werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der
Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der
Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissen-
schaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als
von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt
werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1 erfordert, dass das betreffende Arznei-
mittel die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche
Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und die Bioäquivalenz durch Bio-
verfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Iso-
mere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein
und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hin-
sichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom An-
tragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirk-
samkeit der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Kom-
plexe oder Derivate des Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen
mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. Der
Antragsteller ist nicht verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen, wenn er auf
sonstige Weise nachweist, dass das Generikum die nach dem Stand der Wissenschaft für
die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den Fällen, in denen das Arzneimittel nicht
die Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in denen die Bioäquivalenz nicht durch
Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann, oder bei einer Änderung des Wirkstoffs,
des Anwendungsgebietes, der Stärke, der Darreichungsform oder des
Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die Ergebnisse der
- 31 -
geeigneten vorklinischen oder klinischen Versuche vorzulegen. Bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die entsprechenden Unbedenklichkeitsuntersu-
chungen, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Lebensmittelgewinnung dienen, auch die Ergebnisse der entsprechenden
Rückstandsversuche vorzulegen.
(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde
sondern der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, hat
der Antragsteller im Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in dem das
Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
ersucht in diesem Fall die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats, binnen eines
Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt
ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und
andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im
Falle der Genehmigung des Referenzarzneimittels durch die Europäische Arzneimittel-
Agentur ersucht die zuständige Bundesoberbehörde diese um die in Satz 2 genannten
Angaben und Unterlagen.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem ein Antrag einge-
reicht wird, die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung der in Absatz 3 Satz 2 ge-
nannten Angaben oder Unterlagen ersucht, hat die zuständige Bundesoberbehörde diesem
Ersuchen binnen eines Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre nach
Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem biologischen Referenzarzneimittel ähn-
lich ist, die für Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2 nicht, weil insbesondere
die Ausgangsstoffe oder der Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels sich von
dem des biologischen Referenzarzneimittels unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeig-
neter vorklinischer oder klinischer Versuche hinsichtlich dieser Abweichungen vorzulegen.
Die Art und Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen müssen den nach dem
Stand der Wissenschaft relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse anderer Versu-
che aus den Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 wird, wenn es sich um einen Antrag
für ein neues Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffs handelt, der seit mindestens
zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wird, eine nicht
kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, die auf Grund
bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem neuen An-
wendungsgebiet gewonnen wurden.
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(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine Anwendung auf Generika, die zur Anwen-
dung bei Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen oder Bienen bestimmt sind, auf
dreizehn Jahre,
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer oder mehreren Tierarten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die einen neuen
Wirkstoff enthalten, der am 30. April 2004 noch nicht in der Gemeinschaft
zugelassen war, bei jeder Erweiterung der Zulassung auf eine weitere Tierart, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dient, die innerhalb von fünf Jahren seit der
Zulassung erteilt worden ist, um ein Jahr. Dieser Zeitraum darf jedoch bei einer
Zulassung für vier oder mehr Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, insgesamt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein Arzneimittel für eine Tierart, die der
Lebensmittelgewinnung dient, auf elf, zwölf oder dreizehn Jahre erfolgt unter der
Voraussetzung, dass der Inhaber der Zulassung ursprünglich auch die Festsetzung der
Rückstandshöchstmengen für die von der Zulassung betroffenen Tierarten beantragt hat.
(8) Handelt es sich um die Erweiterung einer Zulassung für ein nach § 22 Abs. 3
zugelassenes Arzneimittel auf eine Zieltierart, die der Lebensmittelgewinnung dient, die
unter Vorlage neuer Rückstandsversuche nach der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und
neuer klinischer Versuche erwirkt worden ist, wird eine Ausschließlichkeitsfrist von drei
Jahren nach der Erteilung der Zulassung für die Daten gewährt, für die die genannten
Versuche durchgeführt wurden.“
20. Der bisherige § 24b wird zu § 24c und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsinhabern“ durch die Wörter „Inhabern der
Zulassung“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
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21. Der bisherige § 24c wird zu § 24d und wie folgt geändert:
Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort „Union“, die Angabe „zehn“ durch die
Angabe „acht“ und die Angabe „§ 24b" durch die Angabe „§ 24c" ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 bis 6c durch folgende Nummern 2 bis 6b
ersetzt:
„2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das
andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem
jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln angemessene Qualität aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische
Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend
begründet ist,
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine
ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag
zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die
Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften
Bewertung zu berücksichtigen sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum qualitativen und quantitativen
Nachweis der Wirkstoffe in den Fütterungsarzneimitteln angewendeten
Kontrollmethoden nicht routinemäßig durchführbar sind,
6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und einen pharmakologisch
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wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist,"
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu
berücksichtigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b nicht versagt werden,
wenn das Arzneimittel zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen
die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraussetzungen
vorliegen, und es die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirk-
stoffe“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf
Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem
Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit
zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb
von sechs Monaten abzuhelfen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über
die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bezieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der
Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue
Informationen verfügbar werden.“
f) Die Absätze 5b bis 5e werden aufgehoben.
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g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 49“ jeweils durch die An-
gabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen, Gentransfer-
Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika und xenogenen Zelltherapeutika
erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder
auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener
Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des
Herstellers."
b) In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt.
i) In Absatz 8a werden die Wörter „auf die Prüfung von Rückstandsnachweisverfahren
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und“ gestrichen.
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder
Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des
Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt
auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche
Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für
Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels
als einheitliche umfassende Zulassung.“
23. Dem § 25a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass ein gleich lautender Zulassungsan-
trag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird, lehnt sie den An-
trag ab und setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 25b Anwendung
findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde nach § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag
auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Arz-
neimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach § 25b eingereicht.“
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24. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf identischen Unterlagen beruhenden
Antrag in diesen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in englischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union genehmigt oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf
der Grundlage des von diesem Staat übermittelten Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es
sei denn, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zulassung des Arzneimittels eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für
die Umwelt darstellt. In diesem Fall hat die zuständige Bundesoberbehörde nach Maßgabe
des Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG zu
verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die zu-
ständige Bundesoberbehörde, soweit sie Referenzmitgliedstaat im Sinn von Artikel 28 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG ist, Entwürfe des
Beurteilungsberichtes, der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der
Kennzeichnung und der Packungsbeilage zu erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten
und dem Antragsteller zu übermitteln.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich der Zulassung, ihrer Aussetzung oder
Rücknahme finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie 2001/83/EG und die Artikel
34, 36, 37 und 38 der Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
Im Fall einer Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38
der Richtlinie 2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe der nach diesen Artikeln
getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwal-
tungsgerichtsordnung findet bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der zuständigen
Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
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(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern diese Arzneimittel dem
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie
2001/82/EG unterliegen.“
25. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ ge-
strichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlängert sich die Frist zum Abschluss des Ver-
fahrens entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG und Ar-
tikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.“
27. § 28 Abs. 3d wird aufgehoben.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung ent-
sprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in
den Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die Verpflich-
tung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu er-
füllen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde zusätzlich
zu den Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b unverzüglich alle Verbote oder Be-
schränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das betreffende
Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen Informationen mitzu-
teilen, die die Beurteilung des Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels
beeinflussen könnten. Er hat auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch
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alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das Nutzen-Risiko-Ver-
hältnis weiterhin günstig zu bewerten ist.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde den Zeit-
punkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen zugelassenen Darreichungsformen und Stärken unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde nach
Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des Arzneimittels
vorübergehend oder endgültig eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei
Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn
Umstände vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im Zusammenhang mit der
Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im Zusammenhang
mit dem Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die zuständige Bundes-
oberbehörde dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit fordert.“
c) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der Zieltierarten bei Arzneimitteln, die
nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter „arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch
das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a, 6b oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a, 6b oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b"
ersetzt, das Komma am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und es werden
die Wörter „dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen, “
eingefügt.
- 39 -
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Zulassung durch Auflage zu ändern,
wenn dadurch der in Absatz 1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt oder der
in Absatz 1a genannten Entscheidung entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2
kann die Zulassung durch Auflage geändert werden, wenn dies ausreichend ist, um
den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu entsprechen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Erlöschen“ ein Komma und das Wort
„Verlängerung“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach
Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird, oder
wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der Zulassung in den
Verkehr gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr
im Verkehr befindet,“
bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter „betreffenden wirksamen Bestandteils“ durch
die Wörter „betreffenden pharmakologisch wirksamen Bestandteils“, die Angabe
„(EG) Nr. 541/95“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1084/2003“ sowie das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die zuständige Bundesoberbehörde
Ausnahmen gestatten, sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes für
Mensch oder Tier erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn,
dass die zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 eine weitere Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der Vorschriften in Ab-
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satz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 als erforderlich beurteilt und angeordnet
hat, um das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten.“
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde dazu eine über-
arbeitete Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qualität, Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung vorgenommenen
Änderungen berücksichtigt sind; bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ist anstelle der überarbeiteten Fassung eine konsolidierte Liste der
Änderungen vorzulegen.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absatzes 1a“ eingefügt, es wird das
Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen und die
Angabe „6a, 6b oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gilt entsprechend.“
31. In § 32 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das
Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten"
eingefügt und die Angabe „(EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995“
durch die Angabe „(EG) Nr. 1084/2003“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden
Aufwendungen bis zur Höhe der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen
Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.“
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33. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Information der Öffentlichkeit“
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 9 angefügt:
„9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3
oder Abs. 7 oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b Abs. 6 oder 8.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung zusammen mit der Zusammenfassung
der Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellungnahme in Bezug auf die
Ergebnisse von pharmazeutischen, pharmakologisch-toxikologischen und
klinischen Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet und bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, auch von Rückstandsuntersuchun-
gen nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein Arzneimittel, das zur
Anwendung am Menschen bestimmt ist, die Auflagen zusammen mit
Fristen und den Zeitpunkten der Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch Änderungen der genannten
Informationen.
(1b) Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
einer Zulassung öffentlich zugänglich zu machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Informationen nach Absatz 1a und
1b elektronisch zur Verfügung.“
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34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
35. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln“
36. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Registrierung homöopathischer Arzneimittel“
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „oder § 49“ gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „beizufügen“ die Wörter „mit Ausnahme der
Angaben nach § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Registrierung“ die Wörter „homöopathischer
Arzneimittel“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 Satz 5 findet“ durch die Angabe „§ 25
Abs. 4 und 5 Satz 5 finden“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort „dienen ,“ die Wörter „und es einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “eingefügt.
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil pro Zehntausend der Ursubstanz
oder bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
mehr als den hundertsten Teil der in allopathischen der
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Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden Arzneimitteln
verwendeten kleinsten Dosis enthält,“
cc) In Nummer 6 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
Wörter „es sei denn, dass es ausschließlich Stoffe enthält, die in Anhang II
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,“ eingefügt.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „oder gegen die Verordnung (EWG) Nr.
2377/90“ gestrichen.
d) In Absatz 2a wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4
der Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG entsprechende Anwendung; die Artikel 29
Abs. 4, 5 und 6 und Artikel 30 bis 34 der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 33 Abs. 4,
5 und 6 und Artikel 34 bis 38 der Richtlinie 2001/82/EG finden keine Anwendung.“
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2
Nr. 3 bis 9 Anwendung finden.“
38. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt:
„§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinn des § 2 Abs. 1 sind,
dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche
Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder
Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
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§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom Antragsteller folgende Angaben und Un-
terlagen in deutscher Sprache beigefügt werden:
1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben und
Unterlagen,
2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1
genannten Angaben unter Berücksichtigung, dass es sich um ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel handelt,
4. bibliographische Angaben über die traditionelle Anwendung oder Berichte von
Sachverständigen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein ent-
sprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens
30 Jahren, davon mindestens 15 Jahren in der Europäischen Union
medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird, das Arzneimittel unter den
angegebenen Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass die
pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund
langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die Angaben zur Unbedenklichkeit
zusammen mit einem Sachverständigengutachten gemäß § 24 und, soweit zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit des Arzneimittels erforderlich, die dazu
notwendigen weiteren Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der Antragsteller in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Drittland für das Inverkehrbringen des Arzneimittels
erhalten hat, sowie Einzelheiten etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine
Registrierung oder Zulassung und die Gründe für diese Entscheidungen.
Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum von 30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4
kann auch dann erbracht werden, wenn für das Inverkehrbringen keine spezielle
Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist auch dann erbracht, wenn die Anzahl
oder Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums herabgesetzt
wurde. Ein Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im Sinn des Satzes 1 Nr. 4,
wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder vergleichbare Wirkstoffe,
- 45 -
denselben oder einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente Stärke und Do-
sierung und denselben oder einen ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel hat,
für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
kann bei Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen auch Bezug genommen werden auf
eine gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie
2001/83/EG oder eine Listenposition nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a
Satz 2, sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben für die Kombination
vorzulegen. Sind die einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch Angaben
zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu re-
gistrieren und dem Antragsteller die Registrierungsnummer schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs.
4 sowie Abs. 5 Satz 5 finden entsprechende Anwendung. Die Registrierung gilt nur für das
im Bescheid aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Die zuständige Bundesober-
behörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen kön-
nen auch nachträglich angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn der Antrag
nicht die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung nicht den Angaben nach
§ 39b Abs. 1 entspricht oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht ange-
messen ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich denen traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel entsprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und dem Zweck ihrer
Anwendung dazu bestimmt sind, am Menschen angewandt zu werden, ohne
dass es der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die Stellung einer Diagnose,
die Verschreibung oder die Überwachung der Behandlung bedarf,
- 46 -
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel
enthalten sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle Anwendung unzureichend sind, insbesondere
die pharmakologischen Wirkungen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der
langjährigen Anwendung und Erfahrung nicht plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer bestimmten Stärke und Dosierung
zu verabreichen ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen oder äußerlichen Anwendung
oder zur Inhalation bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder ein entsprechendes Arzneimittel
eine Zulassung gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39 erteilt wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn,
dass spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt
wird. Für das Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung gilt § 31 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union auf Anforderung eine von ihr getroffene ablehnende Entscheidung über die
Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die Gründe hierfür mit.
- 47 -
(2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b
entsprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG genannten
Arzneimittel ist eine Registrierung eines anderen Mitgliedstaates gebührend zu
berücksichtigen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den nach Artikel 16h der Richtlinie
2001/83/EG eingesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag um eine Stel-
lungnahme zum Nachweis der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn Zweifel über das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen seit weniger als 15 Jahren
innerhalb der Gemeinschaft angewendet worden ist, aber ansonsten die Voraussetzungen
einer Registrierung nach §§ 39a bis § 39c vorliegen, hat die zuständige
Bundesoberbehörde das nach Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene
Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche Zubereitung oder eine Kombination davon in
der Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG gestrichen, so sind Registrierungen, die
diesen Stoff enthaltende traditionelle pflanzliche zur Anwendung bei Menschen bestimmte
Arzneimittel betreffen und die unter Bezugnahme auf § 39b Abs. 2 vorgenommen wurden,
zu widerrufen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b Abs. 1 genannten
Angaben und Unterlagen vorgelegt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ent-
sprechend den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anzeigepflicht, die Registrierung, die Löschung, die Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die Kosten der Registrierung zu erlassen.“
39. § 40 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April
2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen
Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“ gestrichen.
- 48 -
b) Nach Satz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der klinischen
Prüfung eines Arzneimittels, das aus einem gentechnisch veränderten Orga-
nismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen
besteht oder solche enthält, unvertretbare schädliche Auswirkungen auf
a) die Gesundheit Dritter und
b) die Umwelt
nicht zu erwarten sind,“
40. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.
bb) Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
fallen,“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „europäische Datenbank“ das Wort „und“
gestrichen und ein Komma angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Durchführung und Überwachung der
klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln,
die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, für
die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den Wörtern „genutzt werden“ wird das
Semikolon durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur Abwehr von Gefahren für
die Gesundheit Dritter und für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;“
- 49 -
41. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
42. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impfstoffe oder
Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt, die dazu
bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten
Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
angewendet zu werden, oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen oder
Arzneimitteln mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung zur Abwendung einer
Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“
43. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4
und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind
oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder
die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung
an Verbraucher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe zur Ausstattung
von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände mit in der medizinischen
Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in Arzneimitteln im
Sinn des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt
auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen,
wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft
nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammen-
- 50 -
setzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zuberei-
tungen bestimmbar sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus
Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der Apotheken
abgegeben werden dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind die Gesundheit des Tieres, des Anwenders oder die
Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder
tierärztliche Überwachung angewendet werden,
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht
werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar
oder mittelbar gefährdet werden kann, oder
c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, deren Anwendung
eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben
kann, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen
erschweren oder überlagern,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn auf Grund der bei
der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; bei
Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der
zugrundeliegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben
werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur
abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen
für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die
Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden
ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt
abgegeben werden darf,
- 51 -
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten
eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit
dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf oder über
die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der
Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5,
kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel
oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Ver-
schreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen wer-
den, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die
Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen nach Satz 1
erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der
Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt
ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittel von der
Verschreibungspflicht auszunehmen, soweit die auf Grund des Artikels 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen eingehalten
sind. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen; die Rechtsverordnung der
zuständigen Bundesoberbehörde bedarf nicht des Einvernehmens des
Bundesministeriums."
- 52 -
44. § 49 wird aufgehoben.
45. § 52a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst auch die Erlaubnis zum Großhandel mit
den Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach § 13 oder § 72 erstreckt."
46. In § 54 Abs. 4 wird nach der Angabe „nach § 13“ die Angabe „,§ 52a oder § 72“ eingefügt.
47. In § 55 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter „Buchstabe a" gestrichen.
48. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
49. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „wenn ihr Verdünnungsgrad die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschreitet.“ durch die Wörter „wenn sie ausschließlich
Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
sind.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen und für die diese Eigenschaft in Teil III - A des
Kapitels IX des Equidenpasses im Sinn der Entscheidung 93/623/EWG der
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung
eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45), geändert durch die
Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 23
S. 72), eingetragen ist, auch angewendet, verschrieben oder abgegeben werden, wenn
sie Stoffe enthalten, die in der auf Grund von Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie
2001/82/EG erstellten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt
gemacht, sofern die Liste nicht Teil eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
Union ist.“
- 53 -
50. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel
nicht gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde eine
angemessene Wartezeit festgelegt hat. Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
entsprechen und gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen, mit dem
die Art des Arzneimittels berücksichtigt wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der Gemeinschaft gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegt wurden, sicherstellen, dass diese
Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den Tieren gewonnen werden,
nicht überschritten werden.
Der Hersteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde Prüfungsergebnisse über
Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in
Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren vorzulegen.“
51. In § 59a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 49“ gestrichen.
52. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückstandsnachweisverfahren“ durch die Wörter
„Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen“ ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, der
zuständigen Behörde die zur Durchführung von Rückstandskontrollen erforderlichen
Stoffe auf Verlangen in ausreichender Menge gegen eine angemessene
Entschädigung zu überlassen.“
53. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Kleinnagern“ durch die Wörter „ , Kleinnagern,
Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen“ und die
Angabe „39“ durch die Angabe „39d“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Herstellungsleiter gleichzeitig Kontroll- und
Vertriebsleiter sein kann und der“ gestrichen.
- 54 -
54. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Arzneimittelagentur“ durch die Wörter „Eu-
ropäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
55. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union ansässige qualifizierte“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf Verlangen der zuständigen
Bundesoberbehörde weitere Informationen für die Beurteilung des Nutzen-
Risikoverhältnisses eines Arzneimittels, einschließlich eigener Bewertungen,
unverzüglich und vollständig übermittelt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“ ersetzt.
56. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber der
Zulassung“ und die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Buchstabe b besteht
gegenüber der Europäischen Arzneimittel-Agentur nicht bei Arzneimitteln aus
Blut und Geweben im Sinn der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung
und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung
der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) und der Richtlinie
2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
zur Festlegung von Qualitäts-und Sicherheitsstandards für die Spende,
- 55 -
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung
von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48)."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung im Wege der gegenseitigen
Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt ferner sicher, dass
jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund der Anwendung eines
zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, auch der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage
der Anerkennung war oder die im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach
Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Abs. 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßig aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate nach der
Zulassung bis zum Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er die Berichte in Abständen von
drei Jahren oder unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „bis zu einer fünfjährigen Dauer“
gestrichen.
cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ durch die Wörter „Inhaber
der Zulassung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die
Arzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder klinisch prüfen, die Sammlung
und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnah-
- 56 -
men überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie
Auskünfte verlangen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang mit dem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne vorherige
oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde öffentlich bekannt
machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in objektiver und nicht irreführender
Weise dargelegt werden.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ und das Wort
„Zulassungsinhaber" durch die Wörter „Inhaber der Zulassung" ersetzt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten entsprechend für den
Inhaber der Registrierung, für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung
und für den Inhaber der Zulassung unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die Zulassung noch besteht.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch das Wort „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“ jeweils durch das Wort „Inhaber der
Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die
Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist oder bei
denen eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG ist, übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle
- 57 -
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der Europäischen Gemeinschaft
auftreten; dies gilt auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.“
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „menschlicher oder tierischer oder mikrobieller
Herkunft“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde hat Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe
oder Stoffe herstellen, innerhalb von 90 Tagen nach der Besichtigung eine Bestätigung
auszustellen, dass die Herstellung oder Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik vorgenommen wird, oder, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die
Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf sind in eine Datenbank
nach § 67a einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern die Betriebe und
Einrichtungen ausschließlich Fütterungsarzneimittel herstellen."
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten
und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen
der zuständigen Bundesoberbehörde.“
59. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Wirkstoffe“ die Wörter“ oder andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe“ und nach dem Wort „herstellen,“ die Wörter
„prüfen, lagern, verpacken“ eingefügt.
- 58 -
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie die
beteiligten Ärzte namentlich zu benennen."
60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „und deren Hersteller
oder Einführer“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“ die Wörter „Behörden oder“
eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und
Bundesoberbehörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die
Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt.“
61. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
62. § 69 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden unterrichten“ durch die Wörter
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die zuständigen Behörden" ersetzt
und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-
Agentur“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesoberbehörde“ die Wörter „das Ruhen der
Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
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63. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden.“
64. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 Buchstabe a“ durch die Angabe „4“ und das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
65. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 Nr. 6a wird das Wort
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner
Personen beziehen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes
abgeben sowie, soweit es sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung beziehen, wenn
hinsichtlich des Wirkstoffes und der Dosierung vergleichbare
Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes für das
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen oder,“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“ gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- 60 -
66. In § 74a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig Stufenplanbeauftragter sein."
67. In § 77 Abs. 2 wird nach dem Wort „Knochenmarkzubereitungen," das Wort
„Gewebezubereitungen," eingefügt.
68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden stellen im
Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der
Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der Zulassungsbehörden oder anderer
zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziellen oder
sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität
beeinflussen könnten. Diese Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab.
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz machen die
zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden die Geschäftsordnungen
ihrer Ausschüsse, die Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer Sitzungen
öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
69. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es
werden die Wörter „insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer
Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder
bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien
oder eine Aussetzung ionisierender Strahlung auftreten können.“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden das Wort „handelt" gestrichen, der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „oder um Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch
ionisierende Strahlung handelt.“ angefügt.
- 61 -
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen“
b) Nach Satz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des
Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,“
c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können insbesondere die Aufgaben
der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und des Ausschusses für Humanarzneimittel
entsprechend Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die
Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der pharmazeutischen
Unternehmer oder Sponsoren geregelt werden, einschließlich von Anzeige-,
Dokumentations- und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen
entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Dabei können auch Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter den
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 entsprechenden Voraussetzungen
Arzneimittel betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser
Verordnung genannten gehören.“
71. In § 94 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
72. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, abgibt,“.
73. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a, 3c Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d" durch die
Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
- 62 -
c) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 38 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 39a Satz 1“
und nach dem Wort „homöopathische“ die Wörter „oder als traditionelle pflanzliche“
eingefügt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „2,“ die Angabe „2a Buchstabe a, Nr.“ eingefügt.
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 2,
Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,".
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt,“.
g) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
h) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die
Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
Errichtung einer Europäischen Arzneimittel- Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) verstößt,
indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 8
Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. EG Nr. L 311 S. 67), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/27/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L
136 S. 34) eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht
vollständig beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in Verbindung mit Artikel
12 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl.
EG L 311 S. 1), geändert durch Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen
- 63 -
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. 136 S. 58) eine
Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."
i) Nummer 21 wird aufgehoben.
74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt und
das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2a bis 3b oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1,
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt,“.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c
Satz 1" ersetzt.
d) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a eingefügt:
„7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b oder 1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
e) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überlässt,“.
f) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in
Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis
e, h bis j oder k der Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4
Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen
Bundesoberbehörde eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,“.
g) In Nummer 33 werden die Wörter „Artikel 22 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel
44 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93“ durch die Wörter
„Artikel 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 1
- 64 -
oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“ und die Wörter „Europäischen
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
h) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt oder“.
i) In Nummer 35 werden nach der Angabe „Nr. 540/95“ die Wörter „der Kommission vom 10.
März 1995 zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten
unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der
Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder
Tierarzneimitteln festgestellt werden (ABl. EG L 55 S. 5)“ eingefügt und die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln" durch das Wort „Agentur" "
ersetzt.
75. Nach § 139 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 140 angefügt:
„Zwölfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 140
(1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes]
im Verkehr befinden und den §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten
auf den [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] erfolgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 genannten Zeitpunkt
oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am 1. September 2008 vom pharma-
zeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden.
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen
Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer
Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zum
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Vorschriften entspricht. § 109
bleibt unberührt.
- 65 -
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr befinden, mit dem ersten auf den
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] gestellten Antrag auf Verlängerung der
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vor-
zulegen, die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt
die Verpflichtung vom 1. September 2007 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht hat, aber am [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] befugt ist, die in § 19 d beschriebenen Tätigkeiten einer
sachkundigen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach § 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] im
Verkehr befinden und nach dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] nach
§ 4 Abs. 1 erstmalig der Zulassungspflicht nach § 21 unterliegen, dürfen weiter in den
Verkehr gebracht werden, wenn für sie bis zum 1. September 2007 ein Antrag auf
Zulassung gestellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach § 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für
diese Arzneimittel gelten die Schutzfristen nach § 24a in der bis zum Ablauf des
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung und beträgt der
Zeitraum in § 24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1. Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31
Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum [ einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden
Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese Arzneimittel erst dann, wenn sie nach dem
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] verlängert worden sind. Für
Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] endet, gilt weiterhin die
Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] geltenden Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann für
Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1. Januar 2001 und vor dem [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung] verlängert wurde, das Erfordernis einer weiteren
Verlängerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um das sichere Inverkehrbringen des
Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten. Vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] gestellte Anträge auf Verlängerung von Zulassungen, die nach diesem Absatz
keiner Verlängerung mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1 und 4 gelten
entsprechend für Registrierungen. Zulassungsverlängerungen oder Registrierungen von
- 66 -
Arzneimitteln, die nach § 105 Abs. 1 als zugelassen galten, gelten als Verlängerung im
Sinn dieses Absatzes. § 136 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung
vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] beantragt wurde.
(8) Auf Arzneimittel, die bis zum [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] als
homöopathische Arzneimittel registriert worden sind oder deren Registrierung vor dem 30.
April 2004 beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem eine
Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens jedoch am 1.
Januar 2007. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem die dort genannte Liste erstellt und vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(11) Die Zulassung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels, die nach § 105 in
Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011, es sei denn, dass vor
dem 1. Januar 2009 ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt
wurde.“
- 67 -
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S.
234) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden
die Wörter „sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage
auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht."
angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem
Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten:
„Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei [spezifiziertes
Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete] ausschließlich auf Grund
langjähriger Anwendung“.‘
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9 und 13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a und c und Nr. 5“ ersetzt.
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu
werben."
- 68 -
4. In § 6 werden in Nummer 1 die Wörter „des Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses"
durch die Wörter „der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat,"
ersetzt.
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden
Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge
gleicher Ware gewährt werden; für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt
dies nur, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich zur
Lieferung eines pharmazeutischen Unternehmers oder Großhändlers an
die in § 47 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen, Einrichtungen
oder Behörden gewährt werden."
b) In Nummer 5 werden vor dem Wort „Verbraucher" die Wörter „Verbraucherinnen und"
eingefügt und es werden die Wörter „Werbung von Kunden" durch das Wort
„Kundenwerbung" und die Wörter „des Verteilers" durch die Wörter „der verteilenden
Person" ersetzt.
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und
Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim
Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Tier.“
- 69 -
7. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger
verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des
Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige-
oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
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Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S.
146) geändert worden ist, wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen
Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erforderlich sind;"
Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429,
3432) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: „dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln.“
Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429, 3442) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte
für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen; dies gilt auch
für klinische Studien mit Arzneimitteln.“
- 71 -
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung können auf Grund der
Ermächtigungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des
Arzneimittelgesetzes in der vom [einsetzen: Erster Tag des dritten Monats nach dem in Artikel 8
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 und 3 am [einsetzen: Erster Tag des
siebten Monats nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt] in Kraft.
- 72 -
Begründung
A Allgemeiner Teil
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Revision der europäischen
pharmazeutischen Gesetzgebung (Richtlinie 2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG vom
31.3.2004) sowie der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG vom
31.3.2004) in das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das
Patentgesetz (PatG).
• Mit den in den Richtlinien 2004/27/EG und 2004/28/EG enthaltenen Regelungen sind die
Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG geändert worden. Gegenstand sind im
Wesentlichen Bestimmungen über den Unterlagenschutz, die Verlängerung der Zulassung
und die Pharmakovigilanz.
• Die Richtlinie 2004/24/EG über traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die ebenfalls die
Richtlinie 2001/83/EG ändert, erfordert insbesondere die Einfügung eines besonderen
Registrierungsverfahrens in den §§ 39a bis 39d AMG.
• Auf Grund der Richtlinie 2004/27/EG werden zusätzlich Änderungen im
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und im Patentgesetz (PatG) erforderlich. Im HWG werden
insbesondere im Bereich der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und für
Medizinprodukte einschränkende Regelungen aufgehoben. Im PatG wird die so genannte
„Roche- Bolar- Regelung“ verankert, die bestimmte Handlungen von Generikaherstellern vor
Ablauf des Patents ermöglicht.
• In Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden in § 21 die rechtlichen
Voraussetzungen zur Anwendung des bislang nicht geregelten „compassionate use“ in
Deutschland geschaffen. Die Regelung gilt für die in der Verordnung aufgeführten Kriterien;
in einer Rechtsverordnung nach § 80 werden zur näheren Ausgestaltung
Verfahrensregelungen getroffen werden.
Darüber hinaus sind Anpassungen von Vorschriften des AMG im Hinblick auf Erfahrungen aus
der Vollzugspraxis notwendig.
Schließlich wird durch eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung die weitere Finanzierung des Versorgungsanteils durch die
- 73 -
Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer
Behandlung sichergestellt.
Im Hinblick auf die notwendigen Anpassungen zur Abgrenzung des Arzneimittelbegriffes vom
Lebensmittelbegriff sieht der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzentwurf zur
Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (BT-Drs. 15/3657) unter anderem die
entsprechenden Regelungen im Hinblick auf die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr.
178/2002 vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) vor.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des
Grundgesetzes (Verkehr mit Arzneien). Für die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen
Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes ebenfalls aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (Verkehr mit Arzneien und
Heilmitteln). Im übrigen ergibt sich die Bundeskompetenz für die Einbeziehung von
sogenannten Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG im Hinblick auf die
wettbewerbsrechtliche und verbraucherschutzorientierte Zweckrichtung aus Artikel 74 Abs. 1
Nr. 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Im Hinblick auf die Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel
74 Abs. 1 Nr. 19a und 12 des Grundgesetzes.
Der Bund kann diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch in Anspruch nehmen
denn die Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen sind im Sinne von Artikel 72 Abs. 2
des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich.
• Mit den Änderungen des Zulassungs- und Registrierungsverfahrens für Arzneimittel sollen
die in den Richtlinien 2004/24/EG, 2004/27/EG und 2004/28/EG enthaltenen Regelungen in
deutsches Recht überführt werden. Arzneimittel werden typischerweise länderübergreifend
im gesamten Bundesgebiet in Verkehr gebracht, so dass unterschiedliche landesrechtliche
Zulassungsvorschriften zu erheblichen Vermarktungsproblemen führen würden. Eine
unterschiedliche rechtliche Behandlung von Zulassungsanträgen und späterer Zulassung
würde insgesamt erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen
für den Verkehr mit Arzneimitteln im Bundesgebiet erzeugen und würde damit erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Im Vergleich zu anderen europäischen
Mitgliedstaaten, die für den Geltungsbereich ihrer Staaten einheitliche Regelungen erlassen
haben, wären derartige Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Marktbeteiligten nicht
- 74 -
hinnehmbar.
• Die Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind ebenfalls erforderlich. Werbung
wird in erheblichem Umfang länderübergreifend im gesamten Bundesgebiet geschaltet, so
dass unterschiedliche landesrechtliche Werberegelungen zu erheblichen
Vermarktungsproblemen führen würden. Eine unterschiedliche landesrechtliche Behandlung
der Werbung auch im Hinblick auf die in den Anwendungsbereich des HWG
einzubeziehenden schönheitschirurgischen Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit
würde insgesamt erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen
für die betroffenen Verkehrskreise (insbesondere Anbieter, Werbewirtschaft und Verleger)
im Bundesgebiet erzeugen und würde damit erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
mit sich bringen.
• Die in Artikel 4 vorgesehene Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ist zur Wahrung
der Wirtschaftseinheit erforderlich, um die weitere Finanzierung des Versorgungsanteils
durch die Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen
akutstationärer Behandlung sicherzustellen. Sowohl das Krankenhausentgeltgesetz als
auch die Bundespflegesatzverordnung sind Teil des bundeseinheitlich geregelten
Krankenhausentgeltsystems. Dieses System ist notwendigerweise flächendeckend und
unter einheitlichen Bedingungen bundesweit eingeführt, um bundesweit den Fortbestand
eines einheitlichen Standards der akutstationären Versorgung der Bevölkerung zu
gewährleisten. Dementsprechend sind auch die beiden Klarstellungen zur Vergütung des
sog. Versorgungsanteils durch den Patienten bzw. dessen Krankenkasse im Falle der
Einbeziehung des Patienten in eine klinische Studie im Rahmen akutstationärer Behandlung
nur durch bundesrechtliche Regelung möglich.
Für die in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des Patentgesetzes folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Art. 73 Nr. 9 GG, wonach der Bund die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den gewerblichen Rechtsschutz und das
Urheberrecht hat.
Beim Bund entsteht auf Grund der Ausweitung von Aufgaben in den europäischen Verfahren,
der Erweiterung des Fertigarzneimittelbegriffs, der Pflicht zu Pharmakovigilanzinspektionen und
der geänderten Pflichten zur Vorlage von regelmäßigen Pharmakovigilanzberichten sowie der
Erweiterung der Verpflichtung zur Transparenz behördlichen Handelns ein zusätzlicher
Aufwand für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Paul-Ehrlich-
Institut (PEI) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
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Demgegenüber werden die Bundesoberbehörden künftig im Hinblick auf die geringere Anzahl
neuer Verlängerungsanträge in geringerem Umfang bei der Verlängerung entlastet. Insgesamt
wird der zusätzliche Aufwand durch Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung des
Verfahrens teilweise wieder gemindert. Die dargestellten neuen Aufgaben erfordern unter
Berücksichtigung von zusätzlichem Aufwand und Entlastungen nach Schätzung von BMGS und
BMVEL 22 neue Stellen beim BfArM und 16 beim PEI sowie 3 beim BVL. Dabei ist im Hinblick
auf den Stellenbedarf des PEI bereits berücksichtigt, dass bestimmte Produkte, die auf Grund
des geänderten Fertigarzneimittelbegriffs grundsätzlich zulassungspflichtig wären, von der
Zulassungspflicht durch § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG – E oder durch Rechtsverordnung freigestellt
werden. An Sachmitteln ergibt sich im Hinblick auf die neuen Stellen für die Einrichtung der
entsprechenden Arbeitsplätze jährlich ein Mehraufwand beim BfArM, beim PEI in Höhe von
insgesamt etwa 500.000 Euro. Auch beim BVL sind pro Arbeitsplatz Sachmittel in
angemessener Höhe verfügbar zu machen. Die bei den zuständigen Bundesoberbehörden
anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich durch kostendeckende Gebühren
zumindest weit überwiegend refinanzieren. Über die Personalausstattung und die
Veranschlagung von Personal- und Sachkosten wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens
zum Bundeshaushalt 2006 zu entscheiden sein.
Bei den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder werden die Änderungen der
Vorschriften ebenfalls zu einem Mehraufwand führen. Zusätzlicher Aufwand für die
Landesbehörden wird insbesondere durch die Erweiterung der Verpflichtung zur Transparenz
behördlichen Handelns sowie einem quantitativ erhöhten Überwachungsaufwand,
beispielsweise im Hinblick auf das Erlöschen der Zulassung bei Nichtgebrauch und die
anstehende Einbeziehung der Wirkstoffe verursacht. Gemeinden werden durch das Gesetz
nicht mit Kosten belastet. Die Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte erfordern per
Saldo keine Gegenfinanzierung, die ihrerseits mittelbar preisrelevante Effekte induziert.
Bei den Verkehrskreisen, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, entsteht zusätzlich
Aufwand durch die teilweise weiter gehenden Verpflichtungen bei der Registrierung
traditioneller pflanzlicher Arzneimitteln. Andererseits ergeben sich Erleichterungen durch die
grundsätzliche Beschränkung auf nur noch eine einmalige Verlängerung der Zulassung. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass insgesamt bei pharmazeutischen Unternehmern,
insbesondere bei mittelständischen Unternehmen zusätzliche Kostenbelastungen entstehen
können. Eine nähere Quantifizierung der Kostenbelastung ist im Hinblick auf nicht abschätzbare
unternehmerische Entscheidungen nicht möglich. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der
Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf
deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre
- 76 -
Kostenüberwälzungsmöglichkeiten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht
abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Vor diesem Hintergrund können Auswirkungen auf Einzelpreise bei Arzneimitteln nicht
ausgeschlossen werden. Wegen des statistisch geringen Gewichts der Arzneimittel im Index
der Lebenshaltungskosten sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der
sozialen Sicherung und auf die Löhne sind ebenfalls nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend dem aktuellen Stand dem Gesetz vorangestellt.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die Erweiterung der Definition pflanzlicher Stoffe in Nummer 2 um Algen, Pilze und Flechten
greift die im Europäischen Arzneibuch schon enthaltene und in Artikel 1 Nr. 31 der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG übernommene Einordnung dieser Stoffe als pflanzliche Stoffe auf. Diese
Einordnung ist bereits gängige Praxis.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die in den Absätzen 1, 2, 11, 12, 14, 18, 22 und 26 bis 29 neu aufgenommenen oder ergänzten
Begriffsbestimmungen sind in Anpassung an europäisches Recht oder zur Präzisierung im
Hinblick auf Erfahrungen aus der Vollzugspraxis erforderlich.
Zu Buchstabe a
Durch die in Absatz 1 aufgenommene Erweiterung des Begriffs „Fertigarzneimittel“ erfolgt eine
Anpassung an die Vorgaben im Gemeinschaftsrecht in Artikel 2 Abs. 1 zum
Anwendungsbereich der geänderten Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG. Damit begründet
in der Regel eine industrielle oder gewerbliche Herstellung die Fertigarzneimitteleigenschaft.
Die Verknüpfung der Zulassungspflicht und insbesondere von Kennzeichnungspflichten mit
dem Begriff Fertigarzneimittel wird beibehalten. Es wird klargestellt, dass die gewerbliche
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Herstellung in Apotheken nicht die Fertigarzneimitteleigenschaft begründet, und dass
Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind,
keine Fertigarzneimittel sind. In § 21 werden erforderliche Ausnahmen vorgesehen, die
insbesondere bestimmte Arzneimittel erfassen, die für einzelne Patienten hergestellt werden.
Soweit solche Ausnahmen vorgesehen sind, gelten sie auch für Kennzeichnung,
Packungsbeilage und Fachinformation. Eine industrielle Herstellung bedeutet in
Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine breite Herstellung nach
einheitlichen Vorschriften.
Zu Buchstabe b
Der Begriff „arzneilich wirksamer Bestandteil“ wird in Übereinstimmung mit Absatz 19 an die im
europäischen Recht verwendete Terminologie angepasst.
Zu Buchstabe c
Auf Arzneimittel-Vormischungen müssen die für Fertigarzneimittel geltenden Vorschriften
anwendbar sein, wie z. B. die Zulassungspflicht oder die Vorschriften über Kennzeichnung und
Packungsbeilage. Sie werden damit Fertigarzneimitteln gleichgestellt.
Zu Buchstabe d
In Absatz 12 wird die Definition des Begriffs „Wartezeit“ entsprechend Artikel 1 Nr. 9 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG gefasst.
Zu Buchstabe e
In Absatz 14 wird der Begriff des „Herstellens“ um die Freigabe, dem letzten Schritt in der
Arzneimittelherstellung, erweitert. Damit wird klargestellt, dass auch die Freigabe unter den
Begriff „Herstellen“ fällt. Die Freigabe ist Aufgabe der sachkundigen Person nach § 14, die
einem Herstellungsbetrieb mit Herstellungserlaubnis angehört.
Zu Buchstabe f
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Inhaber der Zulassung oder Registrierung um die für das
Inverkehrbringen verantwortliche Person. Es wird außerdem klargestellt, dass auch ein
Mitvertreiber, der das Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt,
pharmazeutischer Unternehmer ist mit der Folge, dass im Hinblick auf den Mitvertrieb keine
Änderung der geltenden Rechtslage eintritt.
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Zu Buchstabe g
Die Änderung in Absatz 22 ist eine notwendige Ergänzung. Entsprechend der Regelung in § 47
Abs. 1 Satz 1 Nr.7 ist die Abgabe an Zahnärzte wie die an andere in § 4 Abs. 22 genannten
Personen zu behandeln.
Zu Buchstabe h
In Absatz 26 wird mit der Aufnahme des neuen Begriffs „Homöopathisches Arzneimittel“ eine
Angleichung an die Terminologie im europäischen Recht gemäß Artikel 1 Nr. 5 der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 1 Nr. 8 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgenommen.
Die mit den Absätzen 27 und 28 neu aufgenommenen Definitionen für die Begriffe „mit der
Verwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko“ und „Nutzen- Risiko- Verhältnis“ sind im
Hinblick auf die Regelungen zur Zulassung und der Überwachung erforderlich; sie entsprechen
den Definitionen in Artikel 1 Nr. 28 und 28a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 1
Nr. 19 und 20 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG. Die Aussage im Hinblick auf
„therapeutische Wirkungen“ in Absatz 28 gilt entsprechend der Systematik des
Arzneimittelgesetzes (vgl. den Begriff „therapeutische Wirksamkeit" in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
sinngemäß auch für diagnostische oder prophylaktische Wirkungen.
Die Aufnahme des Begriffs „pflanzliche Arzneimittel“ in Absatz 29 ist zur Identifikation der
traditionellen pflanzlichen Arzneimittel, für die das in Umsetzung der Richtlinie 2004/24/EG in §
39a vorgesehene Registrierungsverfahren eingeführt werden soll, erforderlich. Im Hinblick auf
die Auslegung der Begriffe „pflanzliche Stoffe“ und „pflanzliche Zubereitungen“ finden die
Definitionen in Artikel 1 Abs. 31 und 32 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und § 3
ergänzend Anwendung.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1 ist eine notwendige Ergänzung unter Berücksichtigung der
Kennzeichnungsvorschriften in der GCP-Verordnung für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung
bei Menschen bestimmt sind..
Zu Buchstabe b
In Absatz 2 Satz 1, wie auch an anderer Stelle im Gesetz, wird der Begriff „Europäische
Gemeinschaften“ durch den Begriff „Europäische Union“ ersetzt.
Die in Absatz 2 ebenfalls ergänzte Vertreterregelung berücksichtigt die entsprechenden
Vorschriften der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Artikel 1 Nr. 18a und Artikel 6 Abs. 1a) und
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der geänderten Richtlinie 2001/82/EG (Artikel 1 Nr. 17a und Artikel 5 Abs. 2). Bei der
Ergänzung handelt es sich um eine Klarstellung, die insoweit keine Änderung der gängigen
Rechtspraxis vorsieht. Ungeachtet der Bestellung eines Vertreters bleibt die rechtliche
Verantwortung beim pharmazeutischen Unternehmer. Mit der Formulierung „örtlicher Vertreter“
wird ausgedrückt, dass es sich regelmäßig um einen im Inland ansässigen Vertreter eines in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen pharmazeutischen Unternehmers oder Inhabers der
Zulassung oder Registrierung handelt.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Mit den Änderungen in § 10, wie auch in den §§ 11 und 11a, wird eine weitgehende Anpassung
der Vorschriften für die Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation an europäisches
Recht erreicht. Dies erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Behörden und erspart
den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern Doppelarbeiten.
Für die Umstellung auf die neuen Kennzeichnungsvorschriften ist in § 140 eine
Übergangsregelung vorgesehen worden.
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 Satz 1 werden die für Human- und Tierarzneimittel zur Kennzeichnung von
Arzneimitteln in Artikel 54 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 58 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen neuen Pflichtangaben berücksichtigt. In
Nummer 1 wird die Angabe des Vertreters ergänzt. In Nummer 2 wird vorgeschrieben, dass
abweichend zur bisherigen Rechtslage die Stärke und Darreichungsform im Anschluss an die
Bezeichnung grundsätzlich anzugeben sind. Nummer 8 greift die nach europäischem Recht
schon eingeführte Unterteilung der Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige
Bestandteile auf. In Nummer 14 wird die für verschreibungsfreie Arzneimittel nach Artikel 54
Buchstabe n der Richtlinie 2001/83/EG bereits vorgeschriebene Angabe des
Verwendungszwecks berücksichtigt. Die Angaben -wie Hustensaft oder Rheumapflaster- sollen
für Laien eine Orientierungshilfe sein. Satz 3 greift die neu in Artikel 54 Buchstabe e der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 58 Abs. 1 Buchstabe f der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG vorgesehene Vorschrift auf, dass Raum für die verschriebene Dosierung
vorzusehen ist. Für kleine Behältnisse und Arzneimittel, die nicht für eine Anwendung bei
Endverbrauchern vorgesehen sind, werden Ausnahmen vorgesehen.
Im Hinblick auf die in Artikel 54 Buchstabe j der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel
58 Abs. 1 Buchstabe j der geänderten Richtlinie 2001/82/EG geregelte Verpflichtung, Angaben
zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung nicht verwendeter Arzneimittel oder
des Abfalls von Arzneimitteln auf der äußeren Umhüllung oder der Primärverpackung des
Arzneimittels zu machen, werden die geltenden Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ferner
auch in den §§ 11 und 11a fortgeschrieben.
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Zu Buchstabe b
In Absatz 1a wird die Vorgabe der geänderten Richtlinie 2001/83/EG (Art. 54 Buchstabe a),
dass bei einem Arzneimittel, das bis zu drei Wirkstoffen enthält, die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden muss, berücksichtigt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der geänderten Angabe in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(Bezeichnung des Arzneimittels).
Zu Buchstabe d
In Absatz 4 werden -abweichend zur bisherigen Systematik - die Vorschriften zur
Kennzeichnung homöopathischer Arzneimittel, die der Registrierung unterliegen, jetzt
gesondert aufgeführt. Die in Artikel 69 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel
64 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Angaben sind dabei weitgehend
übernommen worden. Der in den Richtlinien verwendete Begriff „Registriernummer“ wird im
Gesetz durch „Registrierungsnummer“ ersetzt. Nach den Vorgaben der Richtlinien sind die
nach geltendem Recht vorgesehenen Risikoangaben nicht als Pflichtangaben ausgewiesen.
Gleichwohl werden solche Hinweise im Hinblick auf eine sichere Anwendung für erforderlich
gehalten und daher in Nummer 7 aufgegriffen. Diese Hinweise können sich auf
Nebenwirkungen und Gegenanzeigen für die allgemeinen Hilfsstoffe (Laktose, Zucker) oder auf
Beschränkungen in Bezug auf die Dosierung oder auf Personengruppen beziehen.
Zu Buchstabe e
Absatz 4a berücksichtigt die in Artikel 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG
vorgesehenen zusätzlichen Pflichtangaben für die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel.
Zu Buchstabe f
Die Streichung von Satz 3 in Absatz 5 deckt sich mit den Vorgaben der geänderten Richtlinie
2001/82/EG. Bei dem neuen Satz 3 handelt es sich um eine Klarstellung.
Zu Buchstabe g
Die Änderung in Absatz 8 Satz 4 erfolgt in Anpassung an fachliche Notwendigkeiten und an
Änderungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und
arzneimittelrechtlicher Vorschriften.
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Zu Nummer 6 (§ 11)
Auf Grund der unterschiedlichen Vorgaben in den europarechtlichen Regelungen zur
Packungsbeilage für Human- und Tierarzneimittel, auch in Bezug auf die Reihenfolge, wird eine
eigene Vorschrift für Tierarzneimittel vorgesehen.
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 berücksichtigt Pflichtangaben für Humanarzneimittel entsprechend
Artikel 59 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist aus rechtsförmlichen Gründen geboten.
Zu Buchstabe c
In Absatz 3 werden die Pflichtangaben für registrierte Homöopathika aufgeführt.
Zu Buchstabe d
Absatz 3a erfährt keine inhaltliche Veränderung; es wird nur die geltende Vorschrift nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 14a aufgenommen.
Zu Buchstabe e
Absatz 3b umfasst Sonderregelungen für traditionelle pflanzliche Arzneimitteln entsprechend
Artikel 16g Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG.
Absatz 3c greift Vorschriften in Artikel 56a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG auf, wonach
der Inhaber der Zulassung dafür zu sorgen hat, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von
Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen
geeignet sind. Ausgestaltungsmöglichkeiten (z. B. Einrichtung einer Hotline, Verfügbarkeit von
Lesegeräten) sollen nicht im Gesetz vorgeschrieben werden.
Absatz 3d berücksichtigt, dass bei Heilwässern, die grundsätzlich ohne äußere Umhüllung in
den Verkehr gebracht werden, aus praktischen Gründen Abweichungen erforderlich sind, um
den Besonderheiten dieser Arzneimittel, die aus ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrer
Zweckbestimmung folgen, Rechnung zu tragen.
Zu Buchstabe f
Der neu gefasste Absatz 4 berücksichtigt die in Umsetzung der Vorschriften in Artikel 61 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, vorzusehenden Angaben.
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Zu Buchstabe g
Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem geänderten Absatz 1.
Zu Nummer 7 (§ 11a)
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften zur Fachinformation in § 11a (Sätze 2 und 3) werden entsprechend den
Vorschriften (Angaben, Reihenfolge) für die Zusammenfassung der Produktmerkmale nach
Artikel 11 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 14 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG gefasst.
Zu Buchstabe b
Absatz 1a erfährt keine inhaltliche Änderung; es wird nur die bisherige in Absatz 1 Satz 2 Nr.
17a vorgesehene Regelung aufgenommen.
Zu Buchstabe c
In Absatz 1c werden für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, anstelle der
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 die entsprechenden Angaben nach Artikel 14 Nr. 4 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG aufgeführt.
Zu Buchstabe d
Absatz 1d entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und enthält im Hinblick auf die
Kenntlichmachung von Arzneimitteln mit neuen Stoffen Folgeänderungen in Anpassung an die
Neufassung des § 48.
Absatz 1e greift die Regelung in Artikel 11 Satz 2 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 14 Satz 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
Zu Nummer 8 (§ 12)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 9 (§ 13)
Zu Buchstabe a
Die Änderung erfolgt in Anpassung an die Änderung des § 56a Abs. 2 Satz 5, mit der Artikel 16
Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt wird.
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Zu Buchstabe b
Die Ergänzung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Arzneimittel, Zubereitungen und Stoffe um
somatische Zelltherapeutika, die einer Erlaubnis im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut
bedürfen, ist nach Art dieser Arzneimittel sachgerecht.
Zu Nummer 10 (§ 14)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des § 14 erfolgt eine Anpassung an schon bestehende europarechtliche
Vorschriften in Artikel 48 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 52 der Richtlinie 2001/82/EG,
wonach der Inhaber einer Herstellungserlaubnis ständig und ununterbrochen über mindestens
eine sachkundige Person verfügen muss. In Abgrenzung zu der qualifizierten Person nach §
63a wird diese als sachkundige Person nach § 14 bezeichnet. Die sachkundige Person kann
gleichzeitig Leiter der Herstellung oder Leiter der Qualitätskontrolle sein. Für den Leiter der
Herstellung oder der Qualitätskontrolle werden keine spezifischen Sachkenntnisse festgelegt,
jedoch muss das Personal in verantwortlichen Positionen und insbesondere in einer
Schlüsselstellung gemäß Kapitel 2 des EU-GMP Leitfadens entsprechend qualifiziert und
betriebsintern bestimmt sein. Der Leiter der Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle
müssen gemäß Kapitel 2 des EU-GMP-Leitfadens unabhängig voneinander sein.
Zu Buchstabe b und c
Eine Beschränkung der Vorschriften nach Absatz 1 wird nur für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln und für Transplantate als sachgerecht angesehen. Die weitere
Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung.
Die Ausnahmen in Absatz 3 waren bislang erforderlich, weil zur Herstellung und
Qualitätskontrolle zwei Personen mit entsprechender Sachkenntnis nach § 15 erforderlich
waren. Nunmehr wird das Erfordernis auf eine sachkundige Person nach § 14 reduziert.
Allerdings sind im Hinblick auf die Leitung der Herstellung und die Qualitätskontrolle getrennte
Verantwortlichkeiten vorgeschrieben. Die sachkundige Person muss nicht permanent im Betrieb
anwesend sein; erforderlich ist, dass die sachkundige Person in der Lage ist, ihren
Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf die Freigabe der hergestellten
Chargen.
Zu Nummer 11 (§ 15)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 14 Abs. 1 sowie redaktionelle
Anpassungen.
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Zu Nummer 12 (§ 17)
Die Änderung entspricht Artikel 40 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 44
Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG. Danach ist der Europäischen Arzneimittel-
Agentur (EMEA) eine Kopie der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 (Herstellungs- und
Einfuhrerlaubnis) zu übermitteln, deren Inhalte in einer gemeinschaftlichen Datenbank geführt
werden sollen. Der Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten wird nach § 67a
bestimmt.
Zu Nummer 13 (§§ 19 und 20)
Die Änderung in § 19 ist eine Folgeänderung zu § 14 und entspricht den geltenden und neuen
Regelungen in Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG.
Die (in § 14 eingeführte) sachkundige Person ist dafür verantwortlich, dass jede hergestellte
Charge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend den der Zulassung
zugrunde gelegten Anforderungen hergestellt und kontrolliert worden ist. Die sachkundige
Person muss in jedem Fall, insbesondere aber sobald die Arzneimittel in den Verkehr gebracht
werden, in einem Register oder in einem hierfür vorgesehenen gleichwertigen Dokument
bescheinigen, dass jede Produktionscharge den Bestimmungen entspricht. Die Vorschrift gilt -
ausgenommen die Führung eines Registers - auch für Wirkstoffe. Dies ist in § 20a konkretisiert.
Die Änderung in § 20 ist eine Folgeänderung im Hinblick auf die Einführung einer sachkundigen
Person in § 14 und entspricht geltendem europäischem Recht (Artikel 46 Buchstabe c der
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 50 Buchstabe c der Richtlinie 2001/82/EG).
Zu Nummer 14 (§ 21)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1 erfolgt aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die
Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, mit
der die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 abgelöst wurde.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 2 Nr. 1 berücksichtigt, dass mit einer Apothekenbetriebserlaubnis
nunmehr bis zu vier Apotheken betrieben werden können und die in der Haupt- Apotheke
hergestellten Defekturarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs an die
Filialapotheken abgegeben werden dürfen. Im Katastrophenfall werden Apotheken berechtigt.
Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung auch über den sonst zulässigen
Rahmen hinaus herzustellen, insbesondere können mehr als 100 Packungen an einem Tag
hergestellt werden, für bestimmte Herstellungsschritte auch Dritte, z.B. Lohnhersteller in
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Anspruch genommen werden und die anwendungsfertigen Arzneimittel auch an andere
Apotheken außerhalb der eigenen Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden.
In den neuen Nummern 1a und 1b werden erforderliche Ausnahmen von der Zulassungspflicht
im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 erfolgte Erweiterung des Begriffs Fertigarzneimittel bestimmt.
Aus § 4 Abs. 1 würde folgen, dass auch autologe und gerichtete Zubereitungen aus Blut,
Zellen, Gewebe und Substanzen menschlicher Herkunft der Zulassungspflicht unterliegen,
soweit diese industriell hergestellt werden. Das ist aber auf Grund der Verschiedenartigkeit
dieser Zubereitungen und der vorgesehenen Zuordnung zu bestimmten Personen mangels
Standardisierbarkeit nicht sachgerecht. Deshalb ist in Nummer 1a eine Ausnahme für solche
Zubereitungen vorgesehen. Dies gilt über die autologe oder gerichtete Anwendung hinaus auch
für Einzelrezepturen, die von Krankenhäusern nur für einen kleinen Kreis von Patientinnen und
Patienten bestellt werden, der aber bei der Herstellung der Präparate noch nicht exakt feststeht.
Im Übrigen ist eine qualitätsgesicherte Herstellung und Abgabe durch die Vorschriften zur
Herstellungserlaubnis gesichert, die auf die Herstellung auch der autologen und gerichteten
Arzneimittel Anwendung finden. Die Gegenausnahme betrifft Arzneimittel, die auf Grund ihrer
Art und Herstellungsweise einer Zulassung bedürfen.
Eine weitere Ausnahmeregelung ist in Nummer 1b vorgesehen. Es ist sachgerecht, dass
Arzneimittel, die für einzelne Personen hergestellt werden, im erforderlichen Umfang von der
Zulassungspflicht ausgenommen werden. Dies betrifft Therapieallergene, soweit sie spezifisch
für einzelne Patienten hergestellt werden müssen, aber auch Teemischungen, die in Drogerien
gewerblich für einzelne Kunden dieser Drogerien zubereitet werden, oder auch Arzneimittel, die
im Wege der Neuverblisterungen verschiedener zugelassener Arzneimittel mittels industrieller
Verfahren speziell für bestimmte Patienten einer Apotheke hergestellt werden.
Nummer 6 greift die in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehenen
Sonderregelungen zur vorzeitig geduldeten Anwendung eines noch nicht zugelassenen
Arzneimittels aus humanitären Erwägungen („compassionate use“) auf. Nach bisherigem Recht
stehen neuartige Arzneimittel bis zu ihrer Zulassung Patienten nicht zur Verfügung,
ausgenommen im Rahmen einer klinischen Prüfung oder einer Abgabe unter Bezug auf einen
rechtfertigenden Notstand. Nunmehr werden die rechtlichen Voraussetzungen zur
Bereitstellung solcher Arzneimittel geschaffen. Die Regelung stellt auf schwer kranke Patienten
ab, die mit einem zugelassenen Arzneimittel bislang nicht zufriedenstellend behandelt werden
konnten. Die betreffenden Arzneimittel müssen zudem nach Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 entweder Gegenstand eines Antrags auf Zulassung nach Artikel 6 dieser Verordnung
oder Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen klinischen Prüfung an Patienten sein.
Danach ist auch eine Bereitstellung von Arzneimitteln nach Abschluss einer klinischen Prüfung
bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens an Patienten möglich, die dieses neu
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zuzulassende Arzneimittel im Rahmen einer klinischen Prüfung erhalten haben. Nach ihrer
Zweckbestimmung ist die Regelung zum „compassionate use“ auf Arzneimittel beschränkt, für
die die klinische Erprobung so weit fortgeschritten ist, dass seitens des Herstellers
ausreichende Unterlagen zur Dokumentation von Wirksamkeit, Sicherheit und zur Qualität des
Arzneimittels vorliegen. Die Bedingungen für die Verwendung der betreffenden Arzneimittel und
ihre Bereitstellung an die Patienten sind zu kontrollieren. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass die Anwendung dokumentiert wird und der Patient und behandelnde Arzt ausreichend
über die Eigenschaften des noch nicht zugelassenen Arzneimittels informiert werden. Es sind
auch die Verpflichtungen zur Mitteilung von Nebenwirkungen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel
25 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zu beachten. Nähere Verfahrensregelungen werden in
einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt. Bei Arzneimitteln zur Behandlung seltener
Erkrankungen, die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens der Europäischen Arzneimittel-
Agentur den Status als „orphan drug" erlangt haben, ist dies bei den Regelungen zum
„compassionate use" entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe c
Die Ausnahmeregelung, die derzeit bei Homöopathika zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, erst ab der sechsten Dezimalpotenz gilt, soll für solche
Arzneimittel gelten, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. Die Änderung erfolgt in Anpassung an die Änderung des §
56a Abs. 2 Satz 5, mit der Artikel 16 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt
wird.
Zu Nummer 15 (§ 22)
Zu Buchstabe a und b
Mit den Änderungen in Absatz 1 und 2 werden die dem Zulassungsantrag beizufügenden
Angaben und Unterlagen an neue Vorschriften in Artikel 8 Abs. 3 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 12 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst und
präzisiert.
Zu Buchstabe c
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Zulassungsvorschrift für Arzneimittel mit bekannten Wirkungen
und Nebenwirkungen („well established use“) durch den Hinweis, dass der Wirkstoff oder die
Wirkstoffe des betreffenden Arzneimittels mindestens zehn Jahre in der Europäischen Union
allgemein medizinisch oder tiermedizinisch angewandt sein muss, im Sinne von Artikel 10a der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG weiter
konkretisiert. Soweit zutreffend, sind die Erfahrungen der besonderen Therapierichtungen zu
berücksichtigen.
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Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Durch die Ergänzung in Absatz 3c, nach der im Hinblick auf mögliche Umweltrisiken eine
Bewertung beizufügen ist, wird Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe ca der geänderten Richtlinie
2001/83/ EG und Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe g der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
berücksichtigt.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe g
In Absatz 7 Satz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Fachinformation nach § 11a um die
Zusammenfassung der Produktmerkmale handelt.
Die nachfolgende Ergänzung durch einen neuen Satz 2, dass der Bundesoberbehörde
Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen sind, die in Zusammenarbeit mit Patienten-
Zielgruppen durchgeführt wurden, erfolgt in Anpassung an Artikel 61 Abs. 1 der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG. Bei der Auswahl der Patientenzielgruppen werden in der Regel auch die
für die Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten maßgeblichen Organisationen
zu berücksichtigen sein. Soweit Mustertexte der zuständigen Bundesoberbehörde für
bestimmte Arzneimittel vorliegen, kann durch Bezugnahme auf diese Texte den Anforderungen
nach Satz 2 entsprochen werden. Damit wird berücksichtigt, dass in den vergangenen Jahren
seitens der zuständigen Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit Verbänden bereits Texte
erarbeitet worden sind, die darauf abzielen, eine bessere Verständlichkeit der Packungsbeilage
für Patienten zu erreichen.
Zu Nummer 16 (§ 23)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigen neue Vorschriften in Artikel 12 Abs. 1
Unterabsatz 1 und 2 sowie Abs. 3 Buchstabe h und p der geänderten Richtlinie 2001/82/EG für
Tierarzneimittel. Hiernach darf bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
zukünftig ein Antrag auf Zulassung erst nach Einreichung eines gültigen Antrags auf
Festsetzung der Rückstandshöchstmengen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 gestellt
werden. Zwischen den Anträgen muss eine Frist von 6 Monaten liegen. Die bisher vorgesehene
Beschreibung von Rückstandsnachweisverfahren entfällt.
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In Nummer 3 wird Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe j der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
berücksichtigt, nach dem im Zulassungsverfahren die Ergebnisse von Tests zur Bewertung
möglicher Umweltrisiken vorzulegen sind.
Zu Buchstabe b
In Satz 2 wird auf Sonderregelungen für Einhufer verwiesen, die in § 25 aufgegriffen worden
sind.
Zu Nummer 17 (§ 24)
Es handelt sich um eine Folgeänderung basierend auf den Änderungen in § 23 Abs. 1 Nr. 2.
Zu Nummer 18 (§ 24a)
Den unterschiedlichen Anforderungen bei einer bezugnehmenden Zulassung und erweiterten
Bestimmungen zum Unterlagenschutz im europäischen Recht wird durch getrennte Regelungen
im Gesetz Rechnung getragen. § 24a Abs. 1 Satz 1 enthält die Bestimmungen zur Verwendung
von Unterlagen bei Zustimmung des Vorantragstellers entsprechend Artikel 10c der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13c der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Nummer 19 (§ 24b)
§ 24b wird neugefasst unter Präzisierung der bisher geltenden Vorschriften für die Zulassung
von Generika und Berücksichtigung der neuen Bestimmungen im europäischen Recht über
Schutzfristen für Humanarzneimittel und Tierarzneimittel. Die Änderungen entsprechen den
Vorschriften in Artikel 10 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG und Artikel 14 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Schutzvorschriften des Review bei
Humanarzneimitteln für neue und bekannte Stoffe in § 24b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 ist die
Erweiterung der Zulassung um eine neue Indikation. Bei neuen Stoffen wird (in Absatz 1) als
weitere Voraussetzung entsprechend Artikel 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG ein bedeutender klinischer Nutzen gegenüber bestehenden Therapien
(„therapeutischer Mehrwert“) gefordert. Die bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu
gewährenden Schutzfristen erstrecken sich bei neuen Stoffen auf den Vermarktungsschutz.
Von einem bedeutenden klinischen Nutzen einer neuen Indikation gemäß Absatz 1 Satz 3 ist
dann auszugehen, wenn es für das neue Anwendungsgebiet bislang keine anerkannte Therapie
gibt oder die neue Therapie ein vergleichsweise günstigeres Nutzen-Risikoverhältnis aufweist.
Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der Wirksamkeit bei bislang nicht von der
Zulassung erfassten (neuen) Personengruppen oder speziellen Unterformen einer Erkrankung.
- 89 -
Das Ausmaß der erzielten Effekte muss dabei in jedem Fall klinisch bedeutsam sein. Der im
Gesetz in Anpassung an die Richtlinien verwendete Begriff „Therapie“ ist sinngemäß auf eine
prophylaktische oder diagnostische Anwendung anzuwenden.
In Absatz 2 werden die Voraussetzung einer Zulassung als Generikum geregelt.
Referenzarzneimittel ist ein Arzneimittel, dessen Zulassung auf der Basis vorklinischer und
klinischer Prüfungen, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch von
entsprechenden Unbedenklichkeits-und Rückstandsversuchen erwirkt wurde.
Absatz 3 erfasst die Zulassung eines Generikums unter Bezugnahme auf die Zulassung des
Referenzarzneimittels in einem anderen Mitgliedstaat oder die Genehmigung für das
Inverkehrbringen der zuständigen europäischen Stellen.
In Absatz 4 sind die Verpflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde für den Fall geregelt,
dass diese Zulassungsbehörde des Referenzarzneimittels ist oder war.
Im Hinblick auf die in Absatz 5 genannten biologischen Arzneimittel ergeben sich die
Begriffsbestimmungen für diese aus den Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26. In diesen wurde
der Anhang der Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt, der in Teil III Nr.1 entsprechende
Bestimmungen enthält. Bei bekannten Stoffen wird in Absatz 6 ein Verwertungsschutz für die
dort genannten Daten gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Daten auf Grund
bedeutender vorklinischer oder klinischer Studien im Zusammenhang mit der neuen Indikation
entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG gewonnen wurden. Die
Schutzfrist ist nicht kumulierbar, kann also für ein bestimmtes Arzneimittel nur einmal gewährt
werden. Allerdings ist eine Gewährung der Schutzfrist nach Absatz 6 im Anschluss an die
Verlängerung einer Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 2 zulässig.
In Absatz 7 sind besondere Regelungen für Arzneimittel enthalten, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Absatz 8 betrifft den Schutz für bestimmte Unterlagen für den Fall, dass für ein bekanntes
Arzneimittel mit neuen Rückstandsstudien oder neuen klinischen Versuchen die Erweiterung
der Zulassung für eine weitere lebensmittelliefernde Tierart erlangt wurde.
Die Bekanntmachung einer Entscheidung zur Verlängerung oder Gewährung einer Schutzfrist
ist in § 34 vorgesehen.
Die erforderlichen Übergangsvorschriften enthält § 140.
- 90 -
Zu Nummer 20 (§ 24c)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 21 (§ 24d)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 22 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Bei den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um erforderliche inhaltliche und
technische Anpassungen.
Der in der Einfügung in Nummer 2 enthaltene Hinweis auf den „jeweils gesicherten“ Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis zielt ebenso wie die gleichlautende Formulierung im ersten
Halbsatz darauf, dass die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Pluralität
therapeutischer Richtungen und wissenschaftlicher Denkansätze zu respektieren hat (s.
Ausschussbericht zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976).
Die Änderung in Nummer 5 erfolgt in Umsetzung von Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe a der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 30 Buchstabe a der geänderten Richtlinie
2001/82/EG. Es handelt sich bei dem infolgedessen aufgenommenen Kriterium des „Nutzen-
Risiko-Verhältnisses" um keine inhaltliche Abweichung gegenüber der bislang geltenden
Bestimmung, die bei der Versagung einer Zulassung darauf abstellt, dass bei dem Arzneimittel
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen besteht,
die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß
hinausgehen.
Die Änderungen in den Nummern 6a und 6b berücksichtigen Änderungen in § 23. Die
Änderung in Nummer 8 stellt eine redaktionelle Änderung dar. Satz 4 enthält eine Klarstellung
im Hinblick auf die Beachtung der Pluralität therapeutischer Richtungen und wissenschaftlicher
Denkansätze.
Satz 5 berücksichtigt Sonderregelungen für die Zulassung von Tierarzneimitteln zur
Behandlung von bestimmten Equiden, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen
Verzehr entsprechend Artikel 6 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG erklärt sind. Mit
der Sonderregelung wird bezweckt, die Versorgung mit Tierarzneimitteln, insbesondere bei
Pferden zu verbessern.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
- 91 -
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Absatz 4 präzisiert Verfahren bei den Bundesoberbehörden; festgestellte
Mängel sind von diesen in der Mitteilung unter Angabe von Gründen konkret zu benennen.
Zu Buchstabe d
Die Änderung in Absatz 5 Satz 3 ist aus redaktionellen Gründen vorgenommen worden; die
Änderung in Absatz 5 Satz 5 ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 48.
Zu Buchstabe e
Die Änderung in Absatz 5a trägt Änderungen hinsichtlich der Vorlage von
Rückstandsuntersuchungen entsprechend § 23 Rechnung. Regelungen für Zulassungen im
Rahmen einer gegenseitigen Anerkennung sind jetzt in § 25b Abs. 2 aufgegriffen worden
Zu Buchstabe f
Die Aufhebung der Absätze 5b bis 5e erfolgt, weil die geänderten Vorschriften im europäischen
Recht zu der gegenseitigen Anerkennung und dem dezentralisierten Verfahren jetzt in einem
neuen § 25b berücksichtigt sind.
Zu Buchstabe g
Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 ist eine Folgeänderung zu den
Änderungen in § 48.
Zu Buchstabe h
Auf Grund der Besonderheiten der in Satz 1 hinzugefügten Arzneimittel (Gentransfer-
Arzneimittel, somatische Zeltherapeutika und xenogene Zelltherapeutika), für die das Paul-
Ehrlich-Institut über Spezialwissen verfügt, ist es erforderlich, auch diese Arzneimittel den
Sondervorschriften des § 25 Abs. 8 zu unterstellen.
Die schon lange bestehenden Spezialvorschriften für die Zulassung der in Absatz 8 genannten
Arzneimittel machen eine Beteiligung der „Kinder-Kommission“ nach Absatz 7a entbehrlich.
Arzneimittel, wie Impfstoffe, sind schon immer auf die Anwendung gerade bei Kindern
ausgerichtet. Der bei der Zulassungsbehörde vorhandene Sachverstand ist so weit gehend,
dass die zwingende Einbeziehung externer Expertise nicht erforderlich ist und das
Zulassungsverfahren insoweit entlastet werden kann.
Zu Buchstabe i
In Absatz 8a handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung der Nummer 2 in
§ 23 Abs. 1.
- 92 -
Zu Buchstabe j
Die Änderung in Absatz 9 greift den Grundsatz der einheitlichen umfassenden Zulassung - wie
in Artikel 6 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 5 der geänderten Richtlinie
2001/82/EG vorgesehen - auf. Eine solche einheitliche umfassende Zulassung wird auf Antrag
des antragstellenden Unternehmens erteilt. Im Hinblick auf den Unterlagenschutz enthält Satz 3
in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht eine Klarstellung.
Der Begriff „Ausbietungen“ in Satz 1 umfasst unterschiedliche Verkaufsformen wie
Packungsgrößen (20 oder 50 Tabletten) oder etwa Glasflaschen oder Beutel bei
Infusionslösungen .
Zu Nummer 23 (§ 25a)
Die Änderungen in § 25a ergänzen die vorhandenen Vorschriften entsprechend Artikel 17 Abs.
2 und Artikel 18 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 21 Abs. 2 und Artikel 22 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Nummer 24 (§ 25b)
In § 25b werden die neuen Regelungen zu dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dem dezentralisierten Verfahren im Kapitel 4 der geänderten Richtlinien 2001/83/EG und
2001/82/EG umgesetzt.
Absatz 1 enthält eine Verfahrensvereinfachung der Art, dass ein Antrag auch in englischer
Sprache eingereicht werden kann.
Absatz 2 betrifft das Verfahren bei einer bestehenden Zulassung, das im bislang geltenden
Gesetz in § 25 Abs. 5b geregelt ist.
Absatz 3 enthält Vorschriften für das Verfahren bei noch nicht vorliegender Zulassung.
Absatz 4 nimmt Bezug auf die insgesamt anzuwendenden Verfahren der Richtlinien
2001/83/EG und 2001/82/EG. Die Ablehnung einer Genehmigung von Beurteilungsbericht,
Zusammenfassung der Merkmale, Kennzeichnung und Packungsbeilage kann nur aus Gründen
einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit erfolgen. Die
zuständige Bundesoberbehörde oder Behörde des betreffenden Mitgliedstaates hat danach
darzulegen, warum sie schwerwiegende Gründe für die öffentliche Gesundheit sieht.
Absatz 5 enthält die Vorschriften für den Fall, dass abweichende Entscheidungen seitens der
unterschiedlichen Behörden vorliegen.
- 93 -
Zu Nummer 25 (§ 26)
Mit der Streichung von Absatz 3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass inzwischen die
Vorlage von Bioverfügbarkeitsstudien anhand von Europäischen Leitlinien geregelt wird.
Zu Nummer 26 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 25.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 greift die im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 28 Abs. 3 der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
vorgesehene Fristverlängerung bei noch nicht vorliegender Zulassung entsprechend § 25b Abs.
3 auf.
Zu Nummer 27 (§ 28)
Bei der Aufhebung des Absatzes 3d handelt es sich um eine Folgeänderung zu Änderungen in
§ 23.
Zu Nummer 28 (§ 29)
Zu Buchstabe a und b
Die Erweiterung der Anzeigepflichten in den Absätzen 1 bis 1d greift neue Anzeigepflichten für
den Inhaber der Zulassung entsprechend Artikel 23 und 23a der geänderten Richtlinie
2001/83/EG sowie Artikel 27 Abs. 3 und 27a der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderung in Absatz 2a wird, wie es auch die entsprechenden Verordnungen im
europäischen Recht für ihren Anwendungsbereich vorsehen, die Erweiterung auf die
Zieltierarten durch zustimmungsbedürftige Änderungsanzeige ermöglicht, sofern es sich nicht
um Tiere handelt, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Solche Erweiterungen
betreffen im übrigen die Anwendungsgebiete und unterliegen bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, dem Absatz 3 Nr. 3.
Zu Buchstaben d und e
Die Änderung in Absatz 3 Nr. 1 berücksichtigt die nach europäischem Recht schon eingeführte
Unterteilung der Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile.
Die Änderung in Absatz 4 ist aus redaktionellen Gründen vorgenommen worden.
- 94 -
Zu Nummer 29 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Der Wegfall der bisherigen Nummer 6a in Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist eine Folgeänderung zu
Änderungen in den §§ 23, 24 und 25, wonach der Antragsteller im Zulassungsverfahren kein
Rückstandsnachweisverfahren mehr beschreiben muss.
Die Ergänzung in Nr. 2, wonach Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu überprüfen sind,
ist erforderlich in Umsetzung von Artikel 22 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 26
Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Buchstabe b und c
Die Aufnahme der Vorschrift in Absatz 2a enthält die Klarstellung, dass eine Änderung der
Zulassung in den genannten Fällen erfolgen kann.
Die Änderung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 2a.
Zu Nummer 30 (§ 31)
In § 31 sind neue Vorschriften im Hinblick auf das Erlöschen und die Verlängerung der
Zulassung in Artikel 24 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 28 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG und redaktionelle Anpassungen infolge von Änderungen anderer AMG-
Vorschriften aufgenommen worden.
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Erlöschen einer Zulassung bei längerem Nichtgebrauch bestimmt.
Die dafür vorgesehene Frist von drei Jahren beginnt bei solchen Arzneimitteln, die sich trotz
bestehender Zulassung am Tag des Inkrafttretens des 14. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes nicht im Verkehr befinden mit diesem Tag.
In Nummer 3 wird bestimmt, dass künftig nach dem europäischen Recht die Verlängerung
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung beantragt werden muss.
In Nummer 3a werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zum Erlöschen bei Nichtgebrauch wird in dem neuen Satz 2 die Regelung aus dem
europäischen Recht übernommen, nach der die zuständige Bundesoberbehörde aus Gründen
des Gesundheitsschutzes Ausnahmen vom Erlöschen bei Nichtgebrauch gestatten kann; dies
kann zum Beispiel Zulassungen für bestimmte Impfstoffe betreffen, die nur im Bedarfsfall in den
Verkehr gebracht werden sollen.
Absatz 1a bestimmt den Grundsatz der zeitlich unbegrenzten Zulassung. Ebenso ist
vorgesehen, dass im Ausnahmefall eine weitere Verlängerung angeordnet werden kann. Dies
kann zum Beispiel Arzneimittel mit neuen Arzneistoffen betreffen, bei denen auf Grund eines
besonderen Nutzen/Risikoprofils eine weitere Verlängerung erforderlich sein kann.
Im neuen Satz 2 des Absatzes 2 wird ergänzend geregelt, welche aktualisierten Unterlagen für
die Verlängerung der Zulassung vorzulegen sind.
- 95 -
Absatz 3 enthält Folgeänderungen sowie durch Verweis auf § 25 Abs. 5 die Möglichkeit zur
Beauftragung unabhängiger Gegensachverständiger zur Bearbeitung von
Verlängerungsanträgen.
Zu Nummer 31 (§ 32)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 32 (§ 33)
Der Widerspruch gegen Entscheidungen der nach dem AMG zuständigen Behörden des Bun-
des bewirkt, dass sich diese als Widerspruchsbehörden nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO
erneut mit dem Sachverhalt, der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegt, befassen
müssen. In der Regel ist hierzu eine Prüfung komplexer fachlicher und rechtlicher
Fragestellungen erforderlich. Im Hinblick auf das in Absatz 2 Satz 2 enthaltene Gebot, kosten-
deckende Gebühren zu bestimmen, und weil für die Bearbeitung ein erheblicher Aufwand
erforderlich sein kann, ist es nicht mehr sachgerecht, an der Kostenfreiheit für Wi-
derspruchsverfahren festzuhalten. Durch die Änderung von Absatz 1 und die durch die
Neufassung von Absatz 4 bewirkte Aufhebung der bisher geltenden Kostenfreiheit von
Widerspruchsverfahren, wird der Verordnungsgeber ermächtigt, zukünftig Gebühren und
Auslagen für Widerspruchsverfahren gegen Sachentscheidungen der nach dem AMG
zuständigen Behörden der Bundes sowie gegen entsprechende Kostenbescheide zu
bestimmen.
Unter Berücksichtigung der Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1
VwVfG) bei entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes, dient die Neufassung von
Absatz 4 daneben einer angemessenen Begrenzung des Interesses des Widerspruchsführers
an einer Erstattung seiner Aufwendungen auf die Höhe der für das Widerspruchsverfahren
vorgesehenen Gebühren und Auslagen.
Zu Nummer 33 (§ 34)
Die Änderungen in § 34 berücksichtigen die neuen Vorschriften zur Information der
Öffentlichkeit in Artikel 21 Abs. 3 und 4, Artikel 22 und Artikel 125 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG sowie Artikel 25 Abs. 3 und 4, Artikel 26 Abs. 3 und Artikel 94 Abs. 3 der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
In Absatz 1 werden die Regelungen zu Bekanntmachungen im Bundesanzeiger ergänzt, weil
die dort genannten Schutzfristen im Arzneimittelverkehr bekannt sein müssen.
- 96 -
Die Absätze 1a und 1b enthalten die Informationen, die nunmehr der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden. Die zuständige Bundesoberbehörde wird vor den Maßnahmen nach
Absatz 1 und 1a die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer dann informieren, wenn dies
zur Vermeidung möglicher Konflikte mit dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
sachdienlich ist.
Absatz 1c berücksichtigt, dass die Informationen zu zentral zugelassenen Arzneimitteln von der
Europäischen Arzneimittel-Agentur der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Absatz 1d bestimmt aus Gründen der Praktikabilität, dass die Informationen elektronisch, das
heißt im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Dies betrifft etwa die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Beurteilungsbericht im Rahmen von
§ 34 Abs. 1a Nr. 2.
Zu Nummer 34 (§ 37)
Die Änderung in Absatz 4 ist aus redaktionellen Gründen vorgenommen worden.
Zu Nummer 35 (Fünfter Abschnitt)
Die Änderung der Überschrift ist erforderlich, weil jetzt auch die Registrierung traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel in den Fünften Abschnitt einbezogen wird.
Zu Nummer 36 (§ 38)
Buchstabe a
Die Neufassung der Überschrift ist eine Folgeänderung auf Grund der Einführung eines
Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in § 39a.
Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 48.
Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 22 Abs. 7 Satz 2. Sie stellt klar, dass
für registrierte Homöopathika keine Ergebnisse der Bewertung der Packungsbeilage vorzulegen
sind.
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Zu Nummer 37 (§ 39)
Zu Buchstabe a und b
Die Neufassung der Überschrift ist eine Folgeänderung auf Grund der Einführung eines
Registrierungsverfahrens für traditionelle pflanzliche Arzneimittel in § 39a, die Änderung in
Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 25 Abs. 4.
Zu Buchstabe c
Die Aufzählung der Versagungsgründe in Absatz 2 wird um die Nummer 5b in Anpassung an
Artikel 14 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c der
geänderten Richtlinie 2001/82/EG ergänzt. Dabei wird die 1:10000 Bedingung, die in den
Richtlinien zur Beschreibung eines ausreichenden Verdünnungsgrades herangezogen wird, auf
die Endkonzentration des Wirkstoffs (Ursubstanz) bezogen, um den homöopathischen
Arzneimittelregeln besser Rechnung zu tragen; dies gilt insbesondere für den Umstand, dass
auch die Urtinktur bereits eine „Verdünnung" darstellen kann.
Die Änderungen in Nummer 4a, 6 und 9 berücksichtigen insbesondere die Möglichkeit,
bestimmte homöopathische Arzneimittel auch dann zu registrieren, wenn sie zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen und stellen im Übrigen
Präzisierungen dar.
Zu Buchstabe d
Absatz 2a berücksichtigt Verfahrensvorschriften für die Anerkennung der Registrierung eines
anderen Mitgliedstaates nach Artikel 39 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 43
der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Buchstabe e
Absatz 2b Satz 1 und Satz 2 enthalten Regelungen, die den Änderungen im Hinblick auf die
Verlängerung und das Erlöschen in § 31 entsprechen.
Zu Nummer 38 (§§ 39a bis 39d)
Die neuen Vorschriften in den §§ 39a bis 39d berücksichtigen das in Kapitel 2a der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG (Artikel 16a bis i) für traditionelle pflanzliche Arzneimittel anzuwendende
Registrierungsverfahren. Danach können traditionelle pflanzliche Arzneimittel auf Grund
langjähriger Anwendung (mindestens 30 Jahre, davon grundsätzlich mindestens 15 Jahre in der
Europäischen Union) für bestimmte Anwendungsgebiete registriert werden. Unberührt davon
bleibt die Möglichkeit der Zulassung pflanzlicher Arzneimittel nach §§ 21ff, soweit die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Einbeziehung der im europäischen Recht noch nicht
geregelten traditionellen pflanzlichen Tierarzneimittel ist vorgesehen worden. Dabei sind
- 98 -
Anpassungen in den Fällen vorgenommen worden, in denen auf Verfahren der Richtlinie
abgestellt wird, die nur für Humanarzneimittel durchgeführt werden können. Eine
Übergangsregelung ist in § 140 vorgesehen worden.
Zu Nummer 39 (§ 40)
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in Satz 1 handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Mit der GCP-Verordnung (GCP-V) ist die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG für den Bereich der
klinischen Prüfung mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, umgesetzt worden. Die Freisetzungsrichtlinie gibt u.a. die Verpflichtung des
Antragstellers vor, der Genehmigungsbehörde eine Darlegung und Bewertung der Risiken für
die Gesundheit Dritter und für die Umwelt vorzulegen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 der
GCP-V umfasst die Genehmigung der klinischen Prüfung durch die zuständige
Bundesoberbehörde die Genehmigung der Freisetzung dieser gentechnisch veränderten
Organismen im Rahmen der klinischen Prüfung. Da die behördliche Prüfung der Freisetzung
auch Drittschutz- und Umweltaspekte einzubeziehen hat, ist die vorzunehmende Abwägung von
Dritt- und Umweltschutzaspekten und die Vertretbarkeit der klinischen Prüfung mit GVO-
Arzneimitteln im Gesetz (§ 40 Satz 3 Nr. 2a) als eigene Voraussetzung formuliert worden, die
sich im Übrigen in einem entsprechenden Versagungsgrund widerspiegelt.
Zu Nummer 40 (§ 42)
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung
von § 40 Satz 3 Nr. 2a; die Änderung in Satz 7 Nr. 1 ist eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Die Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 3 wird um die Möglichkeit erweitert, in der
Rechtsverordnung eine behördliche Information der Öffentlichkeit über Gesundheits- und
Umweltgefahren aus klinischen Prüfungen mit GVO-Arzneimitteln vorzusehen. Dies entspricht
Artikel 8 Abs. 2 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG.
- 99 -
Zu Nummer 41 (§ 42a)
Es handelt sich um eine Anpassung an die erfolgte Umbenennung der Europäischen
Arzneimittel-Agentur.
Zu Nummer 42 (§ 47)
Zur Sicherstellung einer schnellen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit
antibakteriellen und antiviralen Arzneimitteln -insbesondere im Falle einer möglichen Pandemie
- wird die bestehende Ausnahmeregelung für Impfstoffe um diese Arzneimittel in Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 erweitert.
Zu Nummer 43 (§ 48)
Die bisherigen §§ 48 und 49 werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung zu einer
Vorschrift zusammen gefasst. Damit wird die Verschreibungspflicht für Arzneimittel künftig nur
noch in einer Verordnung geregelt, deren Anlage entsprechend den Erfordernissen zu ändern
ist. Das betrifft auch die Entlassung von Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht nach
Absatz 2 Nr. 3; die automatische Entlassung aus der Verschreibungspflicht bei neuen Stoffen
nach dem bisherigen § 49 Abs. 3 entfällt.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 greift Änderungen bei der Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht in Artikel 67 Doppelbuchstabe aa der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
auf. Bei Lebensmittel liefernden Tieren sollen hiernach Arzneimittel dem Grundsatz nach nur
dann eingesetzt werden, wenn eine (tierärztlich festgestellte) Indikation vorliegt. Dies soll
dadurch erreicht werden, dass Arzneimittel, die zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden
Tieren bestimmt sind, der Verschreibungspflicht unterstellt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen
nur noch bei bestimmten Arzneimitteln, die auf Gemeinschaftsebene noch festzulegenden
Kriterien entsprechen, von diesem Grundsatz abweichen. Die Ausnahmen sollen durch eine
Rechtsverordnung bestimmt werden (Absatz 6).
Absatz 2 sieht Verfahrensvereinfachungen durch Einbeziehung des bislang getrennt geregelten
Verordnungsverfahrens nach § 49 vor. Die Ergänzung von „Fertigarzneimitteln“ in Absatz 3
berücksichtigt Vorschriften zum Unterlagenschutz bei einer Änderung des Verschreibungsstatus
nach Artikel 74a der geänderten Richtlinie 2001/83/EG.
Für die Änderungen bei Tierarzneimitteln wird eine Übergangsfrist (§ 140) vorgesehen.
- 100 -
Zu Nummer 44 (§ 49)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einbeziehung der entsprechenden Regelungen in
den § 48.
Zu Nummer 45 (§ 52a)
Mit der Änderung in Absatz 6 erfolgt eine Klarstellung zum erlaubnispflichtigen Großhandel.
Zu Nummer 46 (§ 54)
Die Einfügung in Absatz 4 von „§ 52a“ erfolgt zur Klarstellung, dass die Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe dann für Apotheken gilt, wenn diese im Sinne von § 52a
erlaubnispflichtigen Großhandel betreiben. Die Einfügung von „§ 72“ ist eine redaktionelle
Klarstellung.
Zu Nummer 47 (§ 55)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 48 (§ 56)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 49 (§ 56a)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 16 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Buchstabe b
Die Änderung berücksichtigt Sonderregelungen für Equiden in Artikel 10 Abs. 3 der geänderten
Richtlinie 2001/82/EG.
- 101 -
Equiden, die gemäß dem Equidenpass identifiziert und endgültig aus der Lebensmittelkette
ausgeschlossen sind, dienen nicht der Gewinnung von Lebensmitteln und unterfallen damit
auch nicht den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für Lebensmittel liefernde
Tiere. Dagegen unterliegen Equiden, die gemäß dem Equidenpass der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, den speziellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen für solche Tiere.
Vor dem Hintergrund, dass auch solche Equiden häufig nicht primär zur Gewinnung von
Lebensmitteln, sondern vielmehr in erster Linie zur Nutzung in Sport und Freizeit gehalten
werden, ermöglicht die vorgesehene Änderung zur arzneilichen Versorgung der Tiere auch den
Einsatz von Arzneimitteln, die gemeinschaftsrechtlich gelistete Stoffe enthalten. Dabei wird der
Verbraucherschutz durch die in diesem Fall einzuhaltende Wartezeit von sechs Monaten
sichergestellt.
Zu Nummer 50 (§ 59)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 95 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Entsprechend dem Ansatz der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird die bisher geltende
Regelung, nach der von Tieren, bei denen klinische Prüfungen oder Rückstandsprüfungen
durchgeführt wurden, nur dann Lebensmittel gewonnen werden dürfen, wenn mit Rückständen
nicht zu rechnen ist, durch eine Regelung abgelöst, die nicht mehr auf die Rückstandsfreiheit,
sondern auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit etwaiger Rückstände für den Verbraucher
abstellt. Diese wird durch eine angemessene Wartezeit sichergestellt.
Zur Festlegung der Wartezeit können durch die Neuregelung aufwändigere pharmakologisch-
toxikologische Bewertungen durch die Behörde erforderlich werden. Die Festlegung der
Wartezeit soll daher durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen, die auch für die
Festlegung der Wartezeit im Rahmen der Zulassung von Tierarzneimitteln zuständig ist,
wodurch hier die spezifische Fachkompetenz und Erfahrung vorhanden ist. Außerdem wird
dadurch sichergestellt, dass bei Multizenter-Studien eine einheitliche Wartezeit festgelegt wird.
Zu Nummer 51 (§ 59a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 48.
- 102 -
Zu Nummer 52 (§ 59b)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 27 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
und stellt eine Folgeänderung zu § 23 dar.
Zu Nummer 53 (§ 60)
Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Die Einbeziehung von Frettchen und nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden
Kaninchen in die Ausnahmeregelungen des § 60 soll die Verfügbarkeit von Arzneimitteln für
diese Tierarten verbessern. Im übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung
der §§ 39a bis 39d.
Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 14.
Zu Nummer 54 (§ 62)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 55 (§ 63a)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen in Absatz 1 greifen geltende und neue Vorschriften in Artikel 103 der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG auf, die den Stufenplanbeauftragten betreffen.
Zu Buchstabe b
Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 14.
Zu Nummer 56 (§ 63b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Des Weiteren wird klargestellt, dass die
Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG bei Arzneimitteln aus Blut und Geweben ein
eigenständiges Recht statuieren, in das die Europäische Arzneimittel-Agentur nicht
- 103 -
eingebunden ist. Sie hat somit keine Befugnis, Hämovigilanzangaben anzunehmen und zu
verwerten. Deshalb kann ihr gegenüber keine Anzeigepflicht festgelegt werden.
Zu Buchstabe c
Die Regelungen in Absatz 3 zur Weitermeldung von Nebenwirkungen im Verfahren der
gegenseitigen Anerkennung werden an Artikel 104 Abs. 5 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und an Artikel 75 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG angepasst, wonach
diese Meldungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zugänglich zu machen sind.
Zu Buchstabe d
Die Änderungen in Absatz 5 Satz 1 und 2 berücksichtigen neue Dokumentationspflichten zur
Pharmakovigilanz entsprechend Artikel 104 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 75 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG.
Zu Buchstabe e
Mit Absatz 5a werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von
Pharmakovigilanz- Inspektionen entsprechend Artikel 111 Abs. 1 Buchstabe d der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 80 Abs. 1 Buchstabe d der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
geschaffen. Damit wird der zuständigen Bundesoberbehörde ermöglicht, im Benehmen mit der
zuständigen Überwachungsbehörde die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 63b vor Ort zu
prüfen. Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf Einzelfallmeldungen (Fristen,
Bewertung, Nachverfolgung u.a.), Periodic Safety Update Reports (PSURs) sowie auf die
Organisationsstruktur des vorhandenen Pharmakovigilanzsystems. Die Überprüfung erfordert
eine hohe Sachkompetenz. Die Zuständigkeit für die Pharmakovigilanz- Inspektionen ist
deshalb bei den Zulassungsbehörden angesiedelt worden, da diese auf Grund ihrer Aufgaben
im Pharmakovigilanzbereich über die nötigen Informationen und Daten zu
Nebenwirkungsmeldungen aus der nationalen UAW-Datenbank und der EU- Eudravigilance-
Datenbank, wie auch zum Stand der eingegangenen PSURs, verfügen. Die mit den
Pharmakovigilanz -Inspektionen zu prüfenden Unterlagen und Daten sind zudem eng mit der
Zulassung verknüpft, eine fehlende Compliance mit den durch die Zulassung vorgegebenen
Anforderungen könnte eine Änderung des Zulassungsstatus durch direkte regulatorische
Maßnahmen der betreffenden Zulassungsbehörde nach sich ziehen.
Absatz 5b greift die Vorschrift in Artikel 104 Abs. 9 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 75 Abs. 8 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG auf.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
- 104 -
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung sowie um eine Regelung zum
Verantwortungsbereich der Behörde, die als Repräsentantin des Referenzmitgliedstaates
aufgetreten ist in Übereinstimmung mit den angegebenen Vorschriften der Richtlinien.
Zu Nummer 57 (§ 64)
Zu Buchstabe a und b
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich zur Erweiterung der Überwachungsaufgabe auf
alle Wirkstoffe und andere Stoffe, die zur Arzneimittelherstellung bestimmt sind. Die Änderung
in Absatz 2 Satz 3 entspricht der Änderung in § 13.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift entspricht Artikel 111 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 80
Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG. Danach ist dem Hersteller von Arzneimitteln,
Wirkstoffen oder Ausgangsstoffen oder dem Zulassungsinhaber, soweit erforderlich, innerhalb
von 90 Tagen nach einer durch die zuständige Behörde durchgeführten Inspektion ein Zertifikat
über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis auszustellen. Die Informationen sind in eine
von der Europäischen Arzneimittel-Agentur im Namen der Gemeinschaft geführte Datenbank
einzugeben. Die Vorgaben für die Ausstellung oder Verweigerung von Zertifikaten gilt auch für
Drittlandinspektionen oder von Inspektionen beim Inhaber einer Zulassung nach § 21 oder einer
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 736/2004, soweit diese
die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis einhalten müssen. Diese
Regelungen gelten jedoch nicht für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, da diese vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/82/EG ausgenommen sind.
Buchstabe d
Die Änderung in Absatz 4a ist aus redaktionellen Gründen im Hinblick auf die in der Verordnung
2004 (EG) Nr. 726/2004 erfolgte Fortentwicklung des europäischen Arzneimittelrechts
vorgenommen worden.
Zu Nummer 58 (§ 66)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem geänderten § 14.
- 105 -
Zu Nummer 59 (§ 67)
Zu Buchstabe a
Die Anzeigepflicht wird in ihrem Umfang an die Überwachungsvorschriften in § 64 angepasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Klarstellung, die im Zusammenhang mit den Vorschriften erfolgt, die
den Forderungen nach mehr Transparenz bei Anwendungsbeobachtungen Rechnung tragen.
Zu Nummer 60 (§ 67a)
Bei den Änderungen in den Sätzen 1, 3 und 4 handelt es sich um notwendige Ergänzungen auf
Grund der europäischen Vorschriften.
Zu Nummer 61 (§ 68)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 62 (§ 69)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 ist aus redaktionellen Gründen vorgenommen worden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 1a Satz 3 trägt den unterschiedlichen Vorschriften beim Ergreifen
dringlicher nationaler Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Falle
einer zentralen Zulassung entsprechend Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und im
Falle des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung entsprechend Artikel 36 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 40 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG Rechnung.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Satz 4 ist auf Grund von Erfahrungen aus der Vollzugspraxis sachgerecht.
Zu Nummer 63 (§ 72)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu § 14 und entspricht Artikel 51 Abs. 1 Buchstabe b der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe b der geänderten Richtlinie
2001/82/EG. Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln hat die sachkundige Person dafür
Sorge zu tragen, dass jede Arzneimittelcharge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 106 -
ausreichend geprüft wurde, um zu gewährleisten, dass die Qualität der Arzneimittel den der
Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen
entspricht oder die Voraussetzungen des § 72a erfüllt sind. Das Nähere regelt die
Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer.
Zu Nummer 64 (§ 72a)
Es handelt sich um eine Korrektur infolge einer bereits früher erfolgten Änderung von § 2 Abs. 4
und weitere redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 65 (§ 73)
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und um eine Folgeregelung zu der Änderung
von § 48.
Zu Buchstabe b
Sinn und Zweck der Regelung in § 73 Abs. 3 ist es, Ärzten und Verbrauchern den Zugang zu in
Deutschland nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln in geringer Menge und auf besondere
Bestellung über eine Apotheke aus dem Ausland in Ausnahmefällen zu ermöglichen. Diese
Einzelimportregelung wird nach Feststellung von Landesbehörden jedoch zunehmend auch
dann genutzt, wenn ein entsprechendes Fertigarzneimittel in Deutschland verkehrsfähig ist.
Diese Praxis steht der ursprünglichen Intention des § 73 Abs. 3 entgegen und kann für
Patienten mit Risiken verbunden sein. Mit der Änderung in § 73 Abs. 3 Nr. 1 wird deshalb die
Importmöglichkeit auf solche Arzneimittel beschränkt, die in der Bundesrepublik Deutschland
nicht verfügbar sind. Diese Regelung deckt sich mit der bereits jetzt für die Bevorratung mit
einzelimportierten Arzneimitteln zur Notfallversorgung vorgesehenen Regelung in § 73 Abs. 3
Nr. 2.
Zu Buchstabe c und d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 48 und eine redaktionelle
Anpassung.
Zu Nummer 66 (§ 74a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem geänderten § 14.
- 107 -
Zu Nummer 67 (§ 77)
Die Verlagerung der Zuständigkeit für Gewebezubereitungen ist fachlich sinnvoll, da das Paul-
Ehrlich-Institut durch das 12. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes bereits zuständige
Bundesoberbehörde für einzelne menschliche Körperzellen (somatische Zelltherapeutika) ist.
Unter Gewebe wird ein durch spezifische Leistungen gekennzeichneter Verband gleichartig
entwickelter „differenzierter" Zellen verstanden.
Zu Nummer 68 (§ 77a)
Die neu aufgenommene Regelung berücksichtigt Artikel 126b der geänderten Richtlinie
2001/83/EG. Bei der Umsetzung der Regelung sind die Vorschriften der Richtlinie unter
Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit und auch Praktikabilitätsaspekte
zu berücksichtigen. Sofern es im Zusammenhang mit Unterlagen wie Ergebnisprotokollen zur
Vermeidung möglicher Konflikte mit dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
sachdienlich ist, wird die zuständige Behörde betroffene Unternehmen informieren bevor
bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zu Nummer 69 (§ 79)
Die Ergänzung in Absatz 1 erfolgt in Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 und 3 der geänderten
Richtlinie 2001/83/EG. Daraus folgt eine Erweiterung der Rechtsverordnung nach Absatz 3.
Zu Nummer 70 (§ 80)
Die Sonderregelung zum Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels in
Härtefällen („compassionate use“) in § 21 Abs. 2 Nr. 6 erfordert Verfahrensregelungen, die in
der neuen Nummer 3a näher bestimmt werden. Eine Erweiterung der Regelung auf
Arzneimittel, die nicht einer zentralen Zulassung bedürfen, wird als zweckmäßig angesehen.
Zu Nummer 71 (§ 94)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 72 (§ 95)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Änderungen in § 48.
- 108 -
Zu Nummer 73 (§ 96)
Bei den Änderungen handelt es sich um erforderliche inhaltliche und redaktionelle
Anpassungen.
Zu Nummer 74 (§ 97)
Bei den Änderungen handelt es sich um erforderliche inhaltliche und redaktionelle
Anpassungen.
Zu Nummer 75 (§ 140)
Es werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen getroffen.
Absatz 1 betrifft nach dem Vorbild bisher üblicher Übergangsbestimmungen die Anwendung der
geänderten Vorschriften zur Kennzeichnung und Packungsbeilage, Absatz 2 die
entsprechenden Regelungen zur Fachinformation.
Absatz 3 enthält eine Besitzstandswahrung für Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes
auf Grund § 138 die Aufgaben der sachkundigen Person wahrgenommen haben.
In Absatz 4 ist eine Übergangsregelung für Arzneimittel vorgesehen, die sich im Verkehr
befinden und durch die Erweiterung des Fertigarzneimittelbegriffs zulassungspflichtig werden.
Für diese Arzneimittel bleibt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verkehrsfähigkeit
erhalten, sofern rechtzeitig ein Zulassungsantrag gestellt wird.
In Absatz 5 wird entsprechend den Vorgaben in den geänderten Richtlinien 2001/82/EG und
2001/83/EG bestimmt, dass die neuen Fristen für den Unterlagenschutz nur für solche
Referenzarzneimittel gelten, deren Zulassung nach dem gemeinschaftlich festgelegten Datum
(30. Oktober 2005) beantragt worden ist.
Absatz 6 enthält eine Vorschrift, die die Anwendung der geänderten Vorschriften für die
Verlängerung betrifft. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass ein Absehen von einer
Verlängerung nach Inkrafttreten des Gesetzes sachgerecht ist, wenn bereits eine aktuelle
Verlängerungsentscheidung vorliegt.
In Satz 1 wird eine Stichtagsregelung bestimmt. Grundsätzlich bedürfen nur Zulassungen, die
vor dem Stichtag verlängert worden sind, einer weiteren Verlängerung. Satz 2 berücksichtigt,
dass für die Verlängerungen, die bis zu etwa zehn Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes
beantragt werden, die bisherige Frist für die Antragstellung weiter gilt. Nach Satz 3 kann die
zuständige Bundesoberbehörde auch für diejenigen Arzneimittel, die nach Satz 2 an sich keiner
weiteren Verlängerung mehr bedürfen, eine solche weitere Verlängerung anordnen, wenn dies
aus Gründen der Pharmakovigilanz erforderlich ist. Desweiteren wird bestimmt, dass die
Übergangsregelungen auch für Registrierungen gelten und dass Nachzulassungen und
Nachregistrierungen wie Verlängerungen angesehen werden.
- 109 -
Absatz 7 betrifft die erforderliche schrittweise Anwendung der Vorschriften über die einheitliche
Zulassung und der Vorschriften zur erweiterten Publizität.
Absatz 8trägt dem Umstand Rechnung, dass zu den geänderten Vorschriften der Richtlinien
zum erforderlichen Verdünnungsgrad von homöopathischen Arzneimitteln eine Richtlinie der
Kommission vorgesehen ist, so dass eine Vorschrift zum Bestandsschutz sachgerecht ist.
Absatz 9 und Absatz 10 berücksichtigen, dass im Bereich der Anwendung von Arzneimitteln bei
Tieren noch Maßnahmen der Europäischen Kommission ausstehen.
In Absatz 11 wird entsprechend der Richtlinie 2004/24/EG eine Übergangsregelung für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel bestimmt, die nach dem bisherigen Verfahren für
traditionelle Arzneimittel zugelassen worden sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Artikel 2 enthält Regelungen zur Fortentwicklung der Vorschriften über die Werbung auf dem
Gebiet des Heilwesens einschließlich der Vorschriften zur Arzneimittelwerbung. Solche neuen
Regelungen sind auf Grund neuerer Entwicklung und Erfahrungen erforderlich. Dazu gehören
sowohl die Berücksichtigung der Schönheitsoperationen im Heilmittelwerbegesetz wie auch
Änderungen für die Werbung mit verschreibungsfreien Arzneimitteln, weil damit auch dem
Informationsbedürfnis der Patienten und Verbraucher Rechnung besser getragen wird, wie es
zum Beispiel bereits bei vorangegangenen Änderungen durch § 1 Abs. 5 geschehen ist.
Danach ist es auch zulässig, dass im Internet die Packungsbeilage und die Fachinformation
auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel als behördlich geprüfte Informationsmedien auf
elektronische Anforderung Patienten zugänglich gemacht werden. Jetzt werden Werbe- und
Informationsmöglichkeiten durch Änderung des § 12 einschließlich der Anlage erweitert.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Ergänzung sollen sog. Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des
Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
einbezogen werden. Schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit, wie
z.B. Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Veränderung der
Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen
Gesundheitsschäden führen können.
Die Zahl der Schönheitsoperationen in Deutschland ist im letzten Jahr weiter gestiegen. Nach
Schätzungen der Vereinigung der ästhetischen Plastischen Chrirugen soll die Zahl der in
Deutschland von Ihren Mitgliedern vorgenommen Eingriffe im Jahr 2004 rund 700.000 Eingriffe
betragen haben. Davon waren etwa 25 Prozent der Eingriffe rein ästhetisch. Dagegen waren es
- 110 -
im Jahr 2002 insgesamt 660.000 Eingriffe, im Jahr 2000 380.000 und im Jahr 1990 sogar nur
109.000 Eingriffe der ästhetischen Chrirugen insgesamt. Hinzu kommt, dass nach Angaben der
Fachgesellschaft rund 10 % der Eingriffe an Patienten unter 20 Jahren durchgeführt werden.
Angesichts der rapide steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen und im
Hinblick auf die mit den Eingriffen verbundenen Gesundheitsgefahren ist es daher - wie im Fall
von krankheitsbezogenen Eingriffen, für die das HWG bereits gilt - notwendig, die Werbung für
diese Verfahren dem HWG zu unterwerfen. Insbesondere bestimmte Formen der suggestiven
oder irreführenden Werbung sind inzwischen weit verbreitet. Durch die Einbeziehung von
Schönheitsoperationen werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder
irreführenden Werbung mit Bußgelddrohung (siehe §§ 11, 15 Abs. 1 HWG) verboten. Durch
dieses Verbot werden solche Einflüsse, die zu nicht sachgerechten Entscheidungen führen
können, zurück gedrängt und damit die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen geschützt.
Dadurch wird im Ergebnis vermieden, dass sich diese Personen unnötigerweise Risiken
aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können. Das darüber hinaus geltende
Wettbewerbsrecht ist hingegen primär zivilrechtlich ausgerichtet: eine Rechtsverfolgung hängt
von der Klagebereitschaft der klagebefugten Mitbewerber und Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG) ab.
Mit der Änderung des HWG wird auch den Ordnungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt,
gegen unzulässige Formen der Werbung Bußgeldverfahren einzuleiten.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Die Änderungen, die in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und in Buchstabe b enthalten sind,
dienen der redaktionellen Anpassung an die mit Artikel 1 vorgenommenen Änderungen des
Arzneimittelgesetzes.
Die in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb vorgesehene Änderung setzt Artikel 16g Abs. 3 der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG um.
Zu Nummer 3 (§ 4a)
Die Änderung verbietet für die Publikumswerbung mit Arzneimitteln jegliche Hinweise auf eine
Verordnungsfähigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Das Arzt-
Patientenverhältnis soll nicht durch eine Bewerbung der Verordnungsfähigkeit eines
Arzneimittels belastet werden.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Die Änderung trägt dem Gebot der geschlechtergerechten Formulierung von
Gesetzesvorschriften nach § 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) Rechnung.
- 111 -
Zu Nummer 5 (§ 7)
Die Änderung in Buchstabe a dient der Klarstellung im Hinblick auf die Gewährung von Bar-
und Naturalrabatten bei Medizinprodukten. Die bestehende Regelung für den
Arzneimittelbereich wurde in ihrer Lesbarkeit verbessert, ohne inhaltliche Änderungen
vorzunehmen.
Buchstabe b trägt dem Gebot der geschlechtergerechten Formulierung von
Gesetzesvorschriften nach § 1 Abs. 2 BGleiG Rechnung.
Zu Nummer 6 (§ 12)
Die bisherige Differenzierung zwischen der Werbung für Arzneimittel und der für
Medizinprodukte wird infolge der Änderungen der Anlage zu § 12 (siehe zu Nummer 6)
aufgegeben. Die Neufassung berücksichtigt zudem, dass Medizinprodukte bereits nach der
Definition des § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz nur zur Anwendung am Menschen bestimmt
sind.
Zu Nummer 7 (Anlage zu § 12)
Zu Teil A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
Maßstab für die Änderung des Anhangs zu § 12 HWG ist der Schutz gesundheitlicher
Individualinteressen und auch solcher der Allgemeinheit, denn eine durch Werbung beeinflusste
unsachgemäße Selbstbehandlung kann nicht nur den Kranken selbst, sondern bei einigen
Krankheiten auch Dritte gefährden. Deshalb soll die Publikumswerbung für Arzneimittel
bezüglich gravierender Krankheiten und Leiden weiterhin werblichen Restriktionen unterworfen
bleiben.
Dies gilt insbesondere für nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige, durch
Krankheitserreger verursachte Krankheiten. Hier birgt eine durch Werbung beeinflusste
Selbstbehandlung erhebliche Gefahren für die erkrankte Person aber auch und vor allem für die
Bevölkerung.
Auch die Werbung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit der Indikation bösartige
Neubildungen (Krebs) soll weiterhin werblichen Restriktionen unterworfen bleiben. Obgleich
einige Krebsarten gut heilbar sind bzw. eine gestiegene 5-Jahres-Überlebensrate aufweisen,
liegt für die Gesamtheit aller Krebserkrankungen und über die Geschlechter hinweg die relative
5-Jahres-Überlebensrate derzeit nur bei gut 50 %. Damit bleibt Krebs eine Erkrankung mit
hoher Letalität, z.T. schlechten Behandlungserfolgen und insgesamt großer Angstbesetzung.
Würde für verschreibungsfreie Arzneimittel, die für die Indikation „Krebs“ allgemein oder in
Teilaspekten zugelassen sind, Werbung ermöglicht werden, bestünde die Gefahr, dass
Patienten - ggf. ohne ärztliche Kontrolle - mit Verdacht auf eine bösartige Erkrankung oder mit
- 112 -
feststehender Diagnose zunächst versuchen, allein mit diesen Arzneimitteln die Krankheit zu
bekämpfen und damit wertvolle Zeit für eine hochspezifische Behandlung zu versäumen oder
diese wegen möglicher Wechselwirkungen zu gefährden. Gerade für die Indikation Krebs ist
deshalb die direkte Information durch den behandelnden Arzt ohne Beeinflussung durch
Werbung zu bevorzugen.
Die Aufnahme der Suchtkrankheiten in den Katalog ist gerechtfertigt, um staatliche
Aufklärungskampagnen zu Suchtkrankheiten, insbesondere Alkoholabhängigkeit, nicht zu
entwerten. Dieser Gesichtspunkt gilt nur eingeschränkt für die Nikotinabhängigkeit, bei der
staatliche Aufklärungskampagnen gerade auch darauf gerichtet sind, Wege aus der
Nikotinabhängigkeit - auch durch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - aufzuzeigen.
Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts sind
ebenfalls mit Angstgefühlen verbunden, die eine auf Steigerung des Arzneimittelkonsums
gerichtete Werbung vor allem im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens nicht
angezeigt erscheinen lassen.
Zu Teil B. Krankheiten und Leiden beim Tier
Die Restriktionen hinsichtlich der Publikumswerbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
den in Teil B der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes aufgeführten
Anwendungsgebieten bestimmt sind, dienen dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung.
Hinsichtlich der Arzneimittel, die zur Behandlung von anzeige- oder meldepflichtigen Seuchen
oder Krankheiten bestimmt sind, gelten die dargestellten Erwägungen für Arzneimittel zur
Behandlung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen, durch Krankheitserreger
verursachten Krankheiten entsprechend.
Bösartige Neubildungen sollen neu in den Katalog aufgenommen werden, da sie mit
erheblichen Schmerzen für die betroffenen Tiere einhergehen können und eine frühzeitige
spezifische Behandlung für die Heilungsaussichten in der Regel essentiell ist. Durch Werbung
für Arzneimittel zur Behandlung solcher Erkrankungen ist zu befürchten, dass Tieren auf Grund
verzögerter tierärztlicher Konsultation nach initialer Selbstbehandlung durch den Tierhalter
Schmerzen und Leiden entstehen. Die gleiche Erwägung gilt für die Aufrechterhaltung der
Werberestriktionen für Arzneimittel, die zur Behandlung von Koliken bei Pferden und Rindern
bestimmt sind. Die Werberestriktionen für Arzneimittel, die zur Behandlung des ansteckenden
Scheidenkatarrhs der Rinder, von Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rinder sowie von
infektiösen Aufzuchtskrankheiten der Tiere bestimmt sind, werden aufgehoben, da diese
Anwendungsgebiete an Bedeutung verloren haben oder nicht mit erheblichen Schmerzen bei
den Tieren einhergehen.
- 113 -
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes)
Mit dem neuen § 11 Nr. 2b. Patentgesetz werden Artikel 10 Abs. 6 der geänderten Richtlinie
2001/83/EG und Artikel 13 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt. Diese
sogenannte Bolarregelung stellt solche Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden
praktischen Anforderungen vom Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung
durch Zulassungsbehörden in Deutschland oder in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 erforderlich sind. Die Herstellung von Arzneimitteln wird von § 11 Nr. 2b.
Patentgesetz erfasst, soweit sie für die Durchführung der Studien und Versuche erforderlich ist.
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Die Bestimmung regelt die Vergütung des so genannten Versorgungsanteils durch die
Patienten bzw. deren Krankenkassen im Falle der Einbeziehung eines Patienten in eine
klinische Studie im Rahmen akutstationärer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das
Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) anzuwenden ist. Auf der Grundlage des
Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die vollstationären und
teilstationären Leistungen dieser Krankenhäuser abgerechnet (s. § 7 Krankenhausentgeltge-
setz). Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind nach § 17b Abs.1 Satz 1 zweiter
Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stationäre und teilstationäre Einrichtungen
der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie (psychiatrische Krankenhäuser und
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern) sowie Einrichtungen für Psychosomatik und
Psychotherapeutische Medizin. Die voll- und teilstationären Leistungen dieser Krankenhäuser
oder Krankenhausabteilungen werden nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz, sondern
nach der Bundespflegesatzverordnung (s. § 10) abgerechnet (zu klinischen Studien in diesen
Krankenhäusern siehe Artikel 5 - neu - Änderung der Bundespflegesatzverordnung).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt
werden, der Versorgungsanteil mit den normalen Entgelten für die allgemeinen
Krankenhausleistungen zu vergüten. Mehrkosten in Folge der Studie sind über Finanzmittel für
Forschung und Lehre oder Drittmittel zu finanzieren. Diese Regelung gilt generell für klinische
Studien im stationären Bereich; der Gesetzgeber hat nicht etwa bestimmte klinische Studien
von dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (B 3 KR 21/03 R, GesR 2004,
535 = ZfS 2004, 280 = SGb 2004, 549) grundsätzliche Feststellungen zu klinischen Prüfungen
- 114 -
mit nicht zugelassenen Arzneimitteln im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen im
Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen. Danach
ist die stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten nicht von der GKV zu vergüten,
solange sie der klinischen Prüfung eines nicht zugelassenen Arzneimittels dient, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Arzneimittelstudie dabei im Vordergrund der Behandlung steht oder
nicht. Diese Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass generell bei klinischen Prüfungen
mit nicht zugelassenen Arzneimitteln die Vergütung des Versorgungsanteils mit den normalen
Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen ausgeschlossen wäre. Sie widerspricht
damit der vom Gesetzgeber getroffenen Sonderregelung zur Finanzierung des
Versorgungsanteils bei klinischen Studien im stationären Bereich in § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes.
Durch die gesetzliche Klarstellung wird die weitere Finanzierung des Versorgungsanteils durch
die Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer
Behandlung sichergestellt, wie dies auch gewollt war. Sie steht im Einklang mit § 17 Abs. 3 Nr.
1, § 2 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Danach sind in den Entgelten für
stationäre Leistungen des Krankenhauses Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre,
die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen, nicht zu berücksichtigen. Diese
Regelung bedeutet im Umkehrschluss, dass auch bei Einbeziehung eines Patienten in ein
wissenschaftliches Forschungsvorhaben alle Kosten, die normalerweise zur Versorgung des
Patienten erforderlich werden, pflegesatzfähig sind, also nur die forschungsbedingten
Mehrkosten ausgenommen sind.
Die Klarstellung in § 8 Abs. 1 Satz 2 zu klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen
stationärer Krankenhausbehandlungen gewährleistet somit, dass der Versorgungsanteil auch
bei klinischen Studien mit Arzneimitteln durch die Krankenkassen vergütet wird. Dies gilt freilich
nur, wenn und solange der Patient ohnehin stationär versorgt werden muss; dies wäre
beispielsweise nicht der Fall, wenn die medizinische Betreuung des Patienten ohne die
Beteiligung an der Arzneimittelstudie ambulant erfolgen könnte.
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Die Ergänzung des § 10 zur Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen folgt der
Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Für klinische Studien in
Krankenhäusern, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes nicht in das Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) einbezogen sind, wird
klargestellt, dass auch bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie in diesen
- 115 -
Krankenhäusern akutstationär behandelt werden, der so genannte Versorgungsanteil mit den
normalen Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet wird.
Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind stationäre und teilstationäre
Einrichtungen der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie (psychiatrische
Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern) sowie Einrichtungen für
Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin. Die voll- und teilstationären Leistungen
dieser Einrichtungen werden nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz, sondern nach der
Bundespflegesatzverordnung (§ 10) vergütet. Es besteht aber kein Grund, diese Einrichtungen
im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgungsanteils im Falle der Durchführung von
klinischen Studien anders als die DRG-Krankenhäuser zu behandeln.
Zu der Klarstellung im Hinblick auf die klinischen Studien mit Arzneimitteln wird im übrigen auf
die Begründung zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) verwiesen.
Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 6 regelt die sogenannte Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem Gesetz geän-
derten Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung weiterhin auf der Grundlage der
einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden können.
Zu Artikel 7 (Neufassung des Arzneimittelgesetzes)
Im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen im Arzneimittelgesetz ist eine Neufassung
vorgesehen.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten mit den erforderlichen Abweichungen, damit sich die
Betroffenen auf die neuen Anforderungen für die Werbung einstellen können. Darüber hinaus
sind Übergangsbestimmungen zu den Änderungen des Arzneimittelgesetzes in Artikel 1
Nummer 66 (§ 140 AMG) enthalten.
- 116 -
�
Entwurf für ein
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ()
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgend
Neunter Unterabschnitt
15.07.2014
Datei
PD
BUNDESVERBAND DER
ARZNEIMITTEL-HERSTELLER e.V.
Stellungnahme
des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und Bündnis 90/Die Grünen
für ein Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
(Bundestagsdrucksache 15/5316)
und
Stellungnahme
des Bundesverbandes der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
zum Gesetzentwurf des Bundesrates
für ein Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
(Bundestagsdrucksache 15/4117)
2
Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. – BAH – nimmt nach Beratung in
seinen zuständigen Gremien nachfolgend zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und Bündnis 90/Die Grünen für ein Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimit-
telgesetzes (Bundestagsdrucksache 15/5316) – 14. AMG Novelle – und zum Gesetz-
entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wer-
bung auf dem Gebiete des Heilwesens (Bundestagsdrucksache 15/4117) – HWG-
ÄndG – Stellung. Die Stellungnahme bezieht sich auf die für die Mitglieder des Ver-
bandes relevanten Regelungsbereiche.
Stellungnahme zur 14. AMG-Novelle
(Bundestagsdrucksache 15/5316)
Allgemeine Anmerkungen
Der vorliegende Gesetzentwurf einer 14. AMG-Novelle dient vorrangig der Umsetzung
von europäischem Recht, dessen Novellierung im Jahr 2004 abgeschlossen wurde
und für dessen Umsetzung den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 30. Oktober 2005
zur Verfügung steht. Der BAH hat den Novellierungsprozess auf europäischer Ebene
aktiv begleitet und möchte im Rahmen der Transformation in nationales Recht seinen
Beitrag für eine dem EG-Recht in der Fassung des Gemeinschaftskodex entspre-
chende, aber auch den Interessen der deutschen Arzneimittelindustrie gerecht wer-
dende, Umsetzung der europäischen Vorgaben leisten.
Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 8. Februar 2005 enthält der Fraktionsent-
wurf eine Vielzahl von Änderungen, mit denen Anmerkungen und Kritik des BAH, die
er innerhalb der Diskussion um den Referentenentwurf vorgetragen hat, Berücksichti-
gung finden. Dies gilt sowohl für zentrale Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes
(AMG) als auch des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Erwähnenswert sind u.a. positive Veränderungen
- der Definition vom pharmazeutischen Unternehmer
- der Vorschriften für Kennzeichnung und Packungsbeilage
- der besonderen Vorschriften für homöopathische Arzneimittel
- der Regelungen zum Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arznei-
mittel und deren Verhältnis zu § 109a AMG
- der Übergangsvorschriften
- der Vorschriften für die Publikumswerbung für rezeptfreie Arzneimittel
Allerdings sieht der Verband in einigen Bereichen noch Nachbesserungsbedarf, damit
der Gesetzentwurf insgesamt als sachgerecht und ausgewogen bewertet werden
kann. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich in der Regel auf verbesse-
rungsbedürftige Vorschriften und folgt dabei der Chronologie des Entwurfs.
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Besondere Anmerkungen
Zu Art. 1 Nr. 5 a) aa) bbb) – § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – Angabe des pharmazeuti-
schen Unternehmers und des Vertreters – S. 14 d. Entwurfs
In Nummer 1 wird als Kennzeichnungselement neben der Angabe des pharmazeuti-
schen Unternehmers die Angabe des Vertreters verlangt. Unter Klarstellungsgesichts-
punkten plädiert der BAH dafür, auch im Wortlaut explizit auf die Fälle abzustellen, in
denen mehrere pharmazeutische Unternehmer existieren und den Begriff „örtli-
cher Vertreter“, der in § 9 Abs. 2 Satz 2 neu eingeführt wird, zu verwenden.
Zu Art. 1 Nr. 5 a) aa) bbb) – § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – Hinweise auf Personen-
gruppe – S. 14 d. Entwurfs
Der BAH schlägt hier unter Klarstellungsgesichtspunkten eine redaktionelle Ände-
rung vor. Die den 2. Halbsatz einleitenden Worte „soweit zutreffend“ sollten durch das
Wort „gegebenenfalls“ ersetzt werden. Die derzeitige Formulierung ist insoweit inter-
pretationsfähig, da bei solchen Arzneimitteln, die nicht für eine bestimmte Altersgrup-
pe, sondern ausnahmslos für alle, Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt sind,
die Voraussetzung „soweit zutreffend“ vorliegt und deshalb dementsprechend alle Al-
tersgruppen aufgeführt werden müssten.
Zu Art. 1 Nr. 5 a) bb) – § 10 Abs. 1 Satz 3 – Raum für Verschreibung –
S. 14 d. Entwurfs
Die Verpflichtung, Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen,
sollte sich auf die äußere Umhüllung beschränken. Das Etikett bietet in der Regel
nicht ausreichend Platz. Der Verband schlägt daher folgende Formulierung vor:
„Ferner ist auf der äußeren Umhüllung Raum für die Angabe der verschriebenen
Dosierung vorzusehen;...“
Zu Art. 1 Nr. 5a) bb) – § 10 Abs. 1 Satz 4 (neu) – Zusätzliche Angaben –
S. 14 d. Entwurfs
§ 10 Abs. 1 Satz 3 (neu Satz 4) wird insoweit geändert, als zusätzliche Angaben
nicht mehr für die gesundheitliche Aufklärung allgemein, sondern für die des Pati-
enten wichtig sein müssen. Damit soll der Gedanke des Verbraucher- bzw. Patienten-
schutzes stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Diese Änderung ist in der Sache
entbehrlich. Bereits jetzt sind weitere Angaben nur dann zulässig, wenn diese für die
gesundheitliche Aufklärung im Zusammenspiel mit der Anwendung des Arzneimittels
wichtig sind. Ein Zusammenhang mit dem Einzelnen, der das Arzneimittel anwendet,
ist daher zwangsläufig.
Nach Ansicht des BAH ist die Neuformulierung sogar eher kontraproduktiv, da sie
z.B. aufklärende Hinweise für Kinderarzneimittel, da die sich informierenden Eltern
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keine Patienten sind und für Arzneimittel, die zur Behandlung solcher Erkrankungen,
mit denen eine eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit einhergeht, aus-
schließt. Gleiches gilt für Vorbeugemittel, da es sich bei den Anwendern in der Regel
um Gesunde und nicht um Kranke und damit nicht um Patienten handelt. Diese Aus-
wirkungen sind durchaus zu befürchten, da die Überwachungs- und Vollzugsbehörden
in der Regel zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung neigen.
Der BAH plädiert daher für eine Beibehaltung der bisherigen Formulierung in
Satz 3.
Zu Art. 1 Nr. 5 d) – § 10 Abs. 4 Nr. 1 – Bezeichnung homöopathischer Arzneimit-
tel – S. 15 d. Entwurfs
Die vorgesehenen Kennzeichnungsregelungen für registrierte homöopathische Arz-
neimittel sind im Vergleich zum Referentenentwurf in mehreren Punkten geändert
worden, die aus Sicht des BAH zu begrüßen sind:
- Der Begriff "ausschließlich" ist weggefallen
- Phantasienamen sind auch bei Monopräparaten möglich
- der Hersteller ist nicht innerhalb der Kennzeichnung nach § 10, sondern nur in der
Packungsbeilage nach § 11 zu erwähnen.
Die neue Formulierung in Nummer 1 ist zu begrüßen, da sie sowohl die Deklaration
einer Zusammensetzung als auch Fantasienamen für homöopathische Arzneimittel
mit einem Bestandteil erlaubt. Allerdings schließt nun die neue Formulierung schein-
bar den von der Richtlinie geforderten (gemeinsamen) Fantasienamen für zwei oder
mehrere Bestandteile aus. Daher schlägt der Verband vor, die Formulierung wie
folgt anzupassen:
„1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der Verdünnungsgrad; dabei sind die
Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu verwenden; der wissen-
schaftliche Name der Ursubstanz bzw. die wissenschaftlichen Namen der Ursub-
stanzen können durch einen Phantasienamen ergänzt werden,“
Zu Art. 1 Nr. 5 d) – § 10 Abs. 4 Nr. 7 – Hinweise bei der Kennzeichnung homöo-
pathischer Arzneimittel – S. 15 d. Entwurfs
Der in der Begründung zu diesem Punkt gegebene Ausblick verweist auf Angaben,
die in Bezug auf Inhalt und Umfang im bisherigen Verständnis nicht für die Kenn-
zeichnung, sondern für die Packungsbeilage vorzusehen sind, wie z. B. Nebenwirkun-
gen, Gegenanzeigen und Einschränkungen von Dosierungen. Es ist zu vermeiden,
dass diese Angaben für Etikett und äußere Umhüllung verpflichtend werden. Dies ist
in Einklang mit Artikel 69 der Richtlinie 2001/83/EC, der Angaben vorschreibt, die auf
dem Etikett und „gegebenenfalls“ auf der Packungsbeilage zu machen sind. Daher
schlägt der BAH für § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 folgende Formulierung vor:
„7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, wei-
tere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und ggf. auf der Pa-
5
ckungsbeilage Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine
sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind.“
Darüber hinaus regt der BAH an, in die Gesetzesbegründung aufzunehmen, dass die
Hinweise sich z.B. auf Nebenwirkungen und Gegenanzeigen für allgemeine Hilfsstoffe
beziehen können.
Zu Art. 1 Nr. 5 e) – § 10 Abs. 4a – Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher Arz-
neimittel – S. 16 d. Entwurfs
Der neue Absatz 4a regelt die zusätzlichen Angaben für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel nach § 39a. Danach soll neben dem Hinweis der Registrierung aus-
schließlich aufgrund langjähriger Tradition auch der Hinweis für den Anwender bei
fortdauernden Krankheitssymptomen oder bei in der Packungsbeilage nicht erwähn-
ten Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere im Heilberuf tätige qualifizierte Per-
son zu konsultieren, aufgenommen werden. Für die Aufnahme dieses umfangreichen
Hinweises neben dem Traditionshinweis ist auf der äußeren Umhüllung in der Regel
kein Platz, dies gilt erst recht für das Behältnis. Auch wenn das EG-Recht diese An-
gaben unterschiedslos für sämtliche Ausstattungsmaterialien vorsieht, würde es der
BAH außerordentlich begrüßen, wenn der deutsche Gesetzgeber eine vom Wortlaut
des EG-Rechts abweichende, aber dafür von Pragmatismus und Augenmaß bestimm-
te Differenzierung vornehmen und diesen Hinweis verpflichtend nur für die
Packungsbeilage vorschreiben würde.
Ergänzender BAH-Vorschlag: Zu § 10 Abs. 8 Satz 3 – Kleine Behältnisse
Das EG-Recht bedingt eine Vielzahl neuer Kennzeichnungselemente für die äußere
Umhüllung und das Behältnis. Ob damit die Verbraucherinformation und der Verbrau-
cherschutz tatsächlich verbessert wird, ist fragwürdig. Vor dem Hintergrund der sich
abzeichnenden Platzprobleme fordert der BAH dringend in § 10 Abs. 8 Satz 3 die Be-
schränkung für die Definition der kleinen Behältnisse auf 10 Milliliter Rauminhalt auf-
zugeben und entweder auf 20 Milliliter Rauminhalt, wie im Zusammenhang mit der
Blindenschrift in § 10 Abs. 1b erfolgt, zu erhöhen oder hier den variablen Wortlaut der
entsprechenden EG-Vorschrift zu übernehmen, in der auf kleine Behältnisse abge-
stellt wird.
Darüber hinaus schlägt der BAH auch vor, in das AMG eine Privilegierung im Hinblick
auf die Kennzeichnungsvorschriften für solche Arzneimittel aufzunehmen, die nicht
direkt an Patienten/Endverbraucher abgegeben werden, sondern nur an medizini-
sches Fachpersonal. Eine solche existiert auch in Art. 63 Abs. 3 Gemeinschaftskodex.
Zu Art. 1 Nr. 6 a) aa) – § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 – Angabe der in der EU verwende-
ten Bezeichnungen – S. 19 d. Entwurfs
Bevor auf die konkrete Vorschrift eingegangen wird, möchte der BAH an dieser Stelle
deutlich machen, dass er die Änderungen dieser Vorschrift vom Referentenentwurf
zum nunmehr vorliegenden Fraktionsentwurf generell begrüßt. Ob die nunmehr zu
vollziehenden Änderungen in der Systematik der Gebrauchsinformation und die Er-
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gänzungen der Inhalte tatsächlich zur Verbesserung des Verbraucher-
/Patientenschutzes beitragen, darf sicherlich bezweifelt werden, ist aber vor dem Hin-
tergrund der eindeutigen Regelungen des europäischen Rechts nicht mehr diskussi-
onsfähig. Der BAH hofft nur, dass das Thema Arzneimittelinformation auf Behältnis/
äußerer Umhüllung und in Gebrauchsinformation mit dieser umfassenden Neukonzep-
tion gesetzlich für einen langen Zeitraum abschließend geregelt wurde und nicht wie
in der Vergangenheit in kurzen Zeitabständen regelmäßig gesetzliche Neuregelungen
von der pharmazeutischen Industrie umzusetzen sind. Diese ständigen Umstellungen
sind kosten- und personalaufwendig und dies z.T., ohne dass mit ihnen eine deutliche
Verbesserung des Patientenschutzes verbunden war und ist. Vor dem Hintergrund der
Vielzahl der umzusetzenden Änderungen auch in jüngster Vergangenheit hält der
BAH eine deutliche Verlängerung der Übergangsfrist für geboten (s. dazu S. 18f. d.
Stellungnahme).
Nach Nummer 7 sollen in den Packungsbeilagen für die Arzneimittel, die unter ande-
ren Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den
Vorschriften zum Anerkennungs- und dezentralen Verfahren zugelassen sind, die in
den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen in Form eines Verzeich-
nisses angegeben werden. Die ratio dieser Vorschrift bleibt unklar, eine Verbesserung
des Verbraucherschutzes ist dadurch nicht erkennbar. Nach Ansicht des BAH ergibt
sich aufgrund des direkten Verweises auf die Artikel 28 bis 39 Gemeinschaftskodex,
dass dies nur für die Arzneimittel eines Antragstellers gilt, die nach dem 30.10.2005
auf der Basis dieser Vorschriften zugelassen worden sind. Arzneimittel, die aufgrund
der Übergangsvorschrift in § 140 Abs. 1 ihre Ausstattungsmaterialien an die neuen
Vorschriften anpassen müssen, bleiben davon unberührt. Eine entsprechende Klar-
stellung dazu wäre hilfreich (s. S. 19 d. Stellungnahme).
Zu Art. 1 Nr. 6 a) bb) – § 11 Abs. 1 Satz 5 – Zusätzliche Angaben –
S. 19 d. Entwurfs
Hier bezieht sich der Verband auf seine Anmerkungen zu Art. 1 Nr. 5 a) bb).
Zu Art. 1 Nr. 6 c) – § 11 Abs. 3 – Packungsbeilage für homöopathische Arznei-
mittel – S. 19 d. Entwurfs
Die Umformulierung gegenüber dem Referentenentwurf wird begrüßt. Folgende Er-
gänzung erscheint allerdings notwendig:
„Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs. 4 vorge-
schriebenen Angaben, außer der Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfallda-
tums und der Angabe „unverkäufliches Muster“, zu machen sind... „
Außerdem fehlt ein Hinweis auf die Gleichbehandlung der 1000er Mittel nach § 38
Abs. 1 Satz 3. Dieser ist aufzunehmen; der alte Satz 3 des Gesetzes ist im neuen
Gesetz als Satz 2 unverändert beizubehalten:
„Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 von der
Registrierung freigestellt sind.“
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Zu Art. 1 Nr. 6 d) – § 11 Abs. 3c – Formate für Sehbehinderte und Blinde –
S. 20 d. Entwurfs
Entsprechend Art. 56a der Richtlinie 2001/83/EG muss der Inhaber der Zulassung
dafür sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in
Formaten verfügbar ist, die für sehbehinderte und blinde Personen geeignet sind.
Der BAH begrüßt, dass dazu im Wortlaut keine konkreteren Vorgaben gemacht wer-
den, sondern in der Begründung diverse Möglichkeiten offen angesprochen werden.
Der Verband ist der Überzeugung, dass sich auch im Dialog mit Vertretern der Blin-
den- und Sehbehindertenverbände adäquate Umsetzungsmodalitäten herauskristalli-
sieren werden, die sowohl dem Anliegen der betroffenen Personengruppen als auch
ökonomischen Belangen der Industrie Rechnung tragen.
Zu Art. 1 Nr. 7a) – §§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 – Zulassungsinhaber in Fachinfor-
mation – S. 23 d. Entwurfs
Bei der Kennzeichnung und Packungsbeilage ist im Vergleich zum Referentenentwurf
nicht mehr der Inhaber der Zulassung, sondern der pharmazeutische Unternehmer
anzugeben. Diese im Zusammenhang mit der Änderung der Definition in § 4 Abs. 18
(Art. 1 Nr. 3 f d. Entwurfs) zu sehende Veränderung ist unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Marktverhältnisse dringend erforderlich und wird vom BAH begrüßt. Da-
her leuchtet es nicht ein, dass diese Änderung nicht auch in der Fachinformation voll-
zogen wurde. Hier sollte entsprechend nachgebessert und der pharmazeutische Un-
ternehmer anstelle des Inhabers der Zulassung vorgesehen werden.
Zu Art. 1 Nr. 10 – § 14 Abs. 1 – Entscheidung über die Herstellungserlaubnis –
S. 25 f. d. Entwurfs
Mit den folgenden Regelungen werden die bisherigen Voraussetzungen zur Erteilung
der Herstellungserlaubnis und damit insbesondere die Verteilung der Verantwor-
tungsbereiche geändert. In Zukunft reicht eine Person mit der Sachkenntnis nach § 15
aus. Daneben muss noch Personal mit ausreichender fachlicher Qualifikation und
praktischer Erfahrung vorhanden sein, insbesondere ein Leiter der Herstellung und ein
Leiter der Qualitätskontrolle. Grundsätzlich hält der BAH diese Veränderung und An-
passung der deutschen Verhältnisse an europäisches Recht für sinnvoll und begrüßt
sie ausdrücklich.
Allerdings möchte er an dieser Stelle anmerken, dass diese Veränderung nach den
umfassenden Änderungen im vergangenen Jahr durch die 12. AMG-Novelle zum jet-
zigen Zeitpunkt etwas unvermittelt kommt und in den Betrieben eine Vielzahl von wei-
teren Umstellungen, Umstrukturierungen sowie Umschreibungen der Organisations-
schemata und Verfahrensanweisungen zur Folge hat, die ausreichende Umstellungs-
fristen auch gegenüber den Überwachungsbehörden erforderlich machen (s. S. 19 d.
Stellungnahme).
Unabhängig davon hat der BAH zu den einzelnen Neuregelungen folgende Anmer-
kungen:
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Der BAH bezweifelt, ob die in Nummer 2 gewählte Formulierung zur Qualifikation der
nicht mehr öffentlich-rechtlich verantwortlichen Personen, Leiter der Herstellung und
Leiter der Qualitätskontrolle ausreichend deutlich macht, dass hier nicht mehr die
Sachkunde nach § 15 erforderlich ist und begrüßt von daher den eindeutigen Hinweis
dazu in der Begründung. Darüber hinaus regt der BAH an, anstelle „Leiter der Herstel-
lung“ die Bezeichnung „Leiter der Produktion“ zu verwenden, da die Freigabe, ge-
mäß § 4 Abs. 14 (Art. 1 Nr. 3 e) d. Entwurfs) als (neuer) Teil der Herstellung, gerade
nicht vom Leiter der Herstellung, sondern von der sachkundigen Person vorgenom-
men werden muss und dies zu Irritationen führen kann.
Zu Art. 1 Nr. 10 b) – § 14 Abs. 2 – Erleichterung für Betriebe mit kleiner Herstel-
lungserlaubnis – S. 25 d. Entwurfs
Durch die Änderung in Absatz 2 entfällt die Privilegierung für Betriebe mit sog. klei-
ner Herstellungserlaubnis (Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen). Auch wenn im EG-
Recht eine solche Sonderregelung nicht explizit vorgesehen ist, hält der Verband ih-
ren Beibehalt für angemessen, da keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass in Betrie-
ben mit kleiner Herstellungserlaubnis die Personalunion zu sicherheitsrelevanten
Problemen geführt hat. Die Neuregelung macht in Betrieben zumindest die Installation
einer zweiten Person in leitender Position, wenn auch nicht in öffentlich rechtlich ver-
antwortlicher Funktion, erforderlich, was zusätzlichen Personalaufwand und Umstruk-
turierung bedeutet, ohne dass damit erkennbar eine Verbesserung der Qualität der
betroffenen Herstellerbetriebe verbunden ist. Das Gleiche gilt für die bisher in Ab-
satz 3 genannten Herstellerbetriebe.
Zu Art. 1 Nr. 13 – § 19 – Verantwortungsbereiche – S. 26 d. Entwurfs
In § 19 wird entsprechend der Neuregelungen in §§ 14 und 15 eine Nachfolgeände-
rung vollzogen. An dieser Stelle wird der noch ausstehende Abgleich mit den ein-
schlägigen Bestimmungen der Pharmabetriebs-Verordnung, insbesondere dort § 7,
deutlich. Der BAH hofft, dass diese Anpassung zeitnah vollzogen wird.
Zu Art. 1 Nr. 13 – § 20 – Anzeigepflichten – S. 26 d. Entwurfs
Der neu formulierte § 20 fordert vom Inhaber der Herstellungserlaubnis die Anzeige
jeder Änderung der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise.
Dies wäre eine unsachgemäße Ausweitung gegenüber bestehendem Recht mit er-
heblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Arzneimittel-Hersteller sowie hohem
bürokratischem Aufwand für die Behörden. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 (neu) ist Personal
mit ausreichender fachlicher Qualifikation und Erfahrung in ausreichender Zahl erfor-
derlich. Demnach müsste nach dem neuen § 20 mit seiner pauschalen Verweisung
auf Absatz 1 jeder Wechsel nahezu im gesamten Personal samt Nachweis der fachli-
chen Qualifikation und Erfahrung angezeigt werden. Der BAH schlägt daher vor, den
bisherigen Umfang der Änderungsanzeigen beizubehalten und nur auf einen Wechsel
der sachkundigen Person nach § 14 AMG abzustellen. Bezüglich Personalverände-
rungen im übrigen hält der Verband allenfalls einen jährlichen turnusmäßigen Ände-
rungsdienst für erwägenswert.
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Zu Art. 1 Nr. 14 b) – § 21 Abs. 2 – Ausnahmen von der Zulassungspflicht –
S. 27 d. Entwurfs
Der BAH begrüßt bezüglich dieser Regelung die Ergänzungen und Präzisierungen im
Vergleich zum Referentenentwurf, insbesondere im Hinblick auf freiverkäufliche Arz-
neimittel.
An dieser Stelle möchte der BAH aber auf ein Sonderproblem für die autologen
Chondrozyten Transplantation (ACT) hinweisen, welches durch die Erweiterung
des Fertigarzneimittelbegriffs in § 4 Abs. 1 entstanden ist und durch die Vorschriften
zur Ausnahme von der Zulassungspflicht in § 21 Abs. 2 Nr. 1a nicht hinreichend deut-
lich ausgeschlossen wird. Betrachtet man die ACT als somatische Zelltherapeutika,
wären sie in Zukunft zulassungspflichtig. Eine Hürde, die nicht nur für die kleinen und
mittelständischen Betetriebe in diesem Bereich unüberwindbar ist, sondern auch die
dynamische Entwicklung dieser Medizinrichtung ausbremst.
Abgesehen von der Tatsache, dass die ACT auch in Zukunft für die verschiedenen
Patienten eine individuelle Herstellung bleibt, ist die angedrohte Zulassungspflicht
nach den derzeitigen Richtlinien mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, de-
nen im Gegensatz zu den meisten Fertigarzneimitteln noch kein entsprechendes
Marktpotential und in Deutschland auch keine geregelte Kostenerstattung gegenüber-
steht. Im Gegensatz zu vielen klassischen Fertigarzneimitteln sind Methoden des Tis-
sue Engineerings und der Regenerativen Medizin auch als äußerst dynamischer Pro-
zess aufzufassen. So werden die Herstellungsverfahren für Methoden wie die ACT
(z.B. Haut- und Knochenersatz mittels Tissue Engineering, endothelialisierte Stents,
Gefäßprothesen oder Herzklappen, usw.) von vielen Firmen mit Hilfe von For-
schungsergebnissen kontinuierlich verbessert. Ist in Zukunft jede Verbesserung dieser
Methoden bzw. Produkte mit einer neuen Zulassung verbunden?
Die Rahmenbedingungen hierfür sind selbst bei der EU-Kommission, die sich mit der
EU-weiten Harmonisierung des Arzneimittelrechts beschäftigt, derzeit noch unklar.
Eine Zulassungspflicht lässt sich für die überwiegend kleineren und mittelständischen
Biotech-Unternehmen nur dann realisieren, wenn die Kosten hierzu nicht ausufern
und wenn für die Produkte auch eine geregelte und adäquate Kostenerstattung mög-
lich wird. Grundsätzlich muss daher dringend über eine sinnvolle und finanzierbare
Einführung von neuen, innovativen Methoden der Regenerativen Medizin in unserem
Gesundheitssystem nachgedacht werden. Die Forderung nach einer Zulassungspflicht
für diese Arzneimittel sollte in Deutschland zumindest solange aufgeschoben werden,
bis neue Rahmenbedingungen von der EU vorgegeben werden, die den besonderen
Eigenheiten von neuen Methoden wie der ACT gerecht werden (hierfür werden derzeit
neben anderen Möglichkeiten in Analogie zum Orphan Drug Status von der EU-
Kommission Erleichterungen wie vereinfachte Zulassungsverfahren, erniedrigte Zu-
lassungsgebühren und Hilfen bei der Protokollerstellung diskutiert).
Der BAH setzt sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung ein, die durch folgende
Ergänzung des § 21 Abs. 2 Nr. 1a erfolgen könnte:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen...., es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne
von § 4 Abs. 4, 9, 20 mit Ausnahme der Aufbereitung oder Vermehrung von auto-
logen Körperzellen.“
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Zu Art. 1 Nr. 14 b) dd) – § 21 Abs. 2 Nr. 6 – Compassionate Use –
S. 27 f. d. Entwurfs
Grundsätzlich begrüßt der BAH hier die Implementierung der europarechtlichen Vor-
schriften zum "Compassionate Use" und auch die zeitnah geplante Konkretisierung
der Verfahrensregelungen in einer Rechtsverordnung. Der Verband hält es für erfor-
derlich, dass im Zuge dieser Neuregelung auch Regelungen zu der Erstattungsfähig-
keit der im Rahmen von "Compassionate Use" abgegebenen Arzneimitteln überlegt
werden und auch die Haftungsfrage einer Klärung zugeführt wird.
Zu Art 1 Nr. 15 a) – § 22 Abs. 1 Nr. 11 – Angaben zum Herstellungsverfahren –
S. 28 d. Entwurfs
Hier sieht der Fraktionsentwurf unverändert zum Referentenentwurf die Streichung
des bisher in § 22 Abs. 1 Nr. 11 enthaltenen Wortes „kurzgefasst“ hinsichtlich der im
Rahmen des Zulassungsantrags vorzulegenden Angaben über die Herstellung des
Arzneimittels vor. Eine vollständige detaillierte Schilderung des Herstellungsverfah-
rens ist auch nach EG-Recht (Art. 8 Abs. 3 lit. d) des Gemeinschaftskodex
2001/83/EG) nicht vorgesehen.
Unabhängig von der Neuregelung zu Absatz 1 Nr. 11, nach der offen bleibt, wie detail-
liert das Herstellungsverfahren beschrieben werden muss, stellt sich im Anschluss an
diese Neuregelung in Verbindung mit dem neugefassten § 29 Abs. 1 (Art. 1 Nr. 28 a) -
S. 38 d. Entwurf) die Frage, ob jede, auch geringfügige, Änderung des Herstel-
lungsverfahrens, die in der Praxis häufig vorkommen, einzeln angezeigt werden
muss.
Die identische Frage stellt sich auch bezüglich der weiteren Ergänzungen durch
Nr. 15 b) aaa) - § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6, wonach den Zulassungsunterlagen eine de-
taillierte Beschreibung des Pharmakovigilanzsystems und Nachweise über das
Vorhandensein und die Ausstattung des Stufenplanbeauftragten beizufügen sind. In
allen Fällen wäre es sinnvoll, und auch unter Sicherheitsaspekten angemessen, ledig-
lich turnusmäßige Änderungsanzeigen vorzusehen. Einen turnusmäßigen Abgleich
sieht z.B. auch Art. 8 Abs. 3 n) Gemeinschaftskodex vor. Eine solche Beschränkung
wäre sowohl für die Unternehmen als auch für den Änderungsdienst in den Behörden
arbeitsökonomisch sinnvoll.
Zu Art. 1 Nr. 15 c) – § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – well established use – S. 29 d. Ent-
wurfs
Der BAH begrüßt hier die gegenüber dem Referentenentwurf auf der Basis des EG-
Rechts vorgenommene Änderung, durch die im 1. Halbsatz nicht mehr auf die zehn-
jährige Verwendung des Arzneimittels, sondern auf dessen Wirkstoffe abgestellt wird.
Die Änderung ist im Text jedoch unvollständig vollzogen, da bezüglich der Wirkungen
und Nebenwirkungen auf das Arzneimittel abgestellt wird. Hier müsste folgenderma-
ßen formuliert werden:
11
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der
Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden und deren Wir-
kungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkennt-
nismaterial ersichtlich sind.“
Zu Art. 1 Nr. 15 e) – § 22 Abs. 3c Satz 1 – Unterlagen zur Bewertung von Umwelt-
risiken – S. 29 d. Entwurfs
Die Forderung, Unterlagen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken vorzulegen, geht
auf Art. 8 Buchstabe g der Richtlinie 2001/83/EG zurück und ist von daher europa-
rechtlich bedingt. Der BAH befürchtet jedoch, dass aufwändige Nachweise auch in
Fällen verlangt werden, in denen eine Gefährdung der Umwelt offensichtlich ausge-
schlossen ist, z.B. bei rein pflanzlichen Arzneimitteln. Es wäre wünschenswert, dass
zumindest in der Begründung erwähnt wird, dass in solchen Fällen keine strengen
Anforderungen gestellt werden. Bei rein pflanzlichen Arzneimitteln könnte das Erfor-
dernis schon durch die Angabe der Inhaltsstoffe erfüllt sein. Entscheidend wird hier
die Handhabung durch die DAMA sein.
Der BAH plädiert dafür, deshalb den Wortlaut um die Wörter „soweit erforderlich“ zu
ergänzen. Hilfsweise wäre eine Klarstellung in der Begründung zwingend erforderlich.
Diese sollte darauf eingehen, in Fällen, in denen Umweltrisiken nicht zu erwarten sind,
keine strengen Anforderungen zu stellen sind und ein solcher Fall beispielsweise ge-
geben ist, wenn nur pflanzliche Inhaltsstoffe verwendet werden.
Zu Art. 1 Nr. 15 g) bb) – § 22 Absatz 7 Satz 2 – Patientenbewertung der Pa-
ckungsbeilage – S. 29 d. Entwurfs
Nach § 22 Abs. 7 Satz 2 müssen der Bundesoberbehörde die Ergebnisse von Bewer-
tungen der Packungsbeilage, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden, vorgelegt werden. Hierdurch wird eine europäische Vorgabe,
deren Zielsetzung und praktische Umsetzung bereits im Zuge des europäischen
Rechtsetzungsverfahrens kritisch beurteilt wurde, eingeführt. Von daher hält es der
BAH hier für dringend erforderlich, dass die Umsetzung dieser Regelung inhaltlich und
zeitlich mit Augenmaß erfolgt. Deshalb sollte zunächst Satz 2 mit den Worten „soweit
erforderlich“ eingeleitet werden. Fälle, in denen solche Tests entbehrlich sind, sind
bezugnehmende Zulassungen, Verwendung von Mustertexten, geringfügige Abwei-
chungen von bereits getesteten Gebrauchsinformationen. Darüber hinaus wäre es
hilfreich, diese Vorschrift mindestens ein Jahr später als die 14. AMG-Novelle an-
sonsten in Kraft zu setzen, um für die Durchführung dieser Lesetests geeignete und
pragmatische Vorgehensweisen zu erarbeiten.
Zu Art. 1 Nr. 22 a) aa) – § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – Zulassungsversagung –
S. 34 d. Entwurfs
Der BAH befürwortet das vom Ministerium mit dieser Formulierung verfolgte Ziel des
Erhalts der Pluralität therapeutischer Richtungen in der Entscheidungspraxis der Zu-
lassungsbehörden und unterstützt diese Zielsetzung ausdrücklich.
12
Allerdings hält der BAH den Bezug auf den jeweils gesicherten Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf das andere wissenschaftliche Erkenntnisma-
terial nach § 22 Abs. 3 für missverständlich, da der Bezug auf die jeweilige Therapie-
richtung und die gewählte Formulierung zu einer Einschränkung der Zulassungsmög-
lichkeiten nach § 22 Abs. 3 führen könnte. Allein die Existenz neuer Leitlinien, z.B. aus
dem ICH-Prozess oder von der EMEA, wird dazu führen, dass Erkenntnismaterialien
zu Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch in Fällen, in denen es inhaltlich keine neu-
en Erkenntnisse gibt, nicht mehr als dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechend eingestuft werden.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 könnte folgendermaßen formuliert werden:
„2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Er-
kenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht geeignet ist, die anerkannte Wirksamkeit
und einen annehmbaren Grad an Unbedenklichkeit zu belegen.“
Zu Art. 1 Nr. 28 a) – c) - § 29 Abs. 1-1d und Abs. 2a – Anzeige von Änderungen –
S. 38 d. Entwurfs
In der Neuregelung des Absatzes 1 wird deutlicher als bisher klargestellt, dass unver-
züglich Anzeige zu erstatten ist, wenn sich die Unterlagen, die gemäß §§ 22 bis 24a
und 25b vorgelegt werden müssen, ändern. Grundsätzlich wird diese Klarstellung vom
BAH begrüßt, aber der Verband verweist insoweit auf seine Anmerkungen zu § 22
Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 5 und 6 (S. 10 d. Stellungnahme).
Darüber hinaus plädiert der BAH dafür, die im Referentenentwurf vorgesehene Strei-
chung des § 29 Abs. 2a Nr. Nr. 2 wieder aufzugreifen, da sie, wie zutreffend in der
Begründung zu dem damaligen Entwurf dargestellt, europarechtlich bedingt ist und
durch die Einführung der Zweiteilung in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile obsolet
ist, da es wirksame Bestandteile nach dieser Rubrizierung nicht mehr gibt.
Zu Art. 1 Nr. 30c – § 31 Abs. 1a – 2. Zulassungsverlängerung – S. 40 d. Entwurfs
Nach dieser Vorschrift ist ausnahmsweise eine weitere, zweite, Verlängerung der Zu-
lassung um 5 Jahre möglich, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dies als erfor-
derlich beurteilt und anordnet, „um das sichere Inverkehrbringen des Arzneimittels
weiterhin zu gewährleisten“. Im Referentenentwurf stellte die Regelung auf eine
„unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit für Mensch oder Tier“
ab. Der BAH spricht sich für eine Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung aus.
Zwar handelt es sich auch hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist je-
doch inhaltlich durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hinreichend konkreti-
siert, während dies für die neue Formulierung nicht zutrifft. Außerdem knüpft diese
Formulierung stärker an das EG-Recht an. Die europäische Vorschrift in Art. 24 Abs. 3
Gemeinschaftskodex lautet: „... es sei denn, die zuständige Behörde beschließt in
begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz eine weitere
Verlängerung um fünf Jahre gemäß Absatz 2.“ Alternativ zum Wortlaut der Fas-
sung des Referentenentwurfs könnte Absatz 1a daher auch wie folgt formuliert wer-
den:
13
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung, es sei denn,
die zuständige Behörde ordnet in begründeten Fällen im Zusammenhang mit der
Unbedenklichkeit des Arzneimittels bei der Verlängerung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 eine weitere Verlängerung um 5 Jahre nach Maßgabe der Vorschriften in Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 an.“
Nach Ansicht des BAH wird damit der Ausnahmecharakter der Anordnung einer zwei-
ten Zulassungsverlängerung durch die zuständige Behörde verdeutlicht.
Zu Art. 1 Nr. 37 c) bb) – § 39 Abs. 2 Nr. 5b – Registrierungsversagung –
S. 44 d. Entwurfs
Aus unserer Sicht ist die Neuformulierung des Versagungsgrundes nach Nr. 5 b deut-
lich gegenüber der des Referentenentwurfs verbessert worden. Dies ist insbesondere
deshalb positiv zu bewerten, da der Bezug der 1:10.000-Bedingung statt auf die Ur-
tinktur nunmehr auf die Ursubstanz erfolgt und zum anderen, da in der Satzkonstrukti-
on die doppelte Negierung weggefallen ist und somit größere Klarheit herrscht.
Ergänzender Vorschlag des BAH: Zu § 39 Abs. 2 Nr. 7a AMG – Bekannte Kombi-
nationen
In Nummer 7 sollte klargestellt werden, dass sich das Merkmal der allgemeinen Be-
kanntheit nicht auf die Kombination an sich, sondern auf die verwandten Wirkstoffe in
einer Kombination beziehen muss. Dies entspricht der Ansicht des Generalanwalts
am Europäischen Gerichtshof im anhängigen Verfahren meta Fackler KG (EuGH: Rs.
C-444/03).
Für § 39 Abs. 2 Nr. 7a wird folgender Wortlaut vorgeschlagen:
„die Anwendung der einzelnen Wirkstoffe als homöopathisches oder anthroposophi-
sches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist.“
Ergänzender Vorschlag des BAH: Zu § 39a (neu) – Besonderes
Zulassungsverfahren
Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren auch auf der Basis von EG-
Recht immer stärker eingeschränkten Anwendungsbereichs für das vereinfachte Re-
gistrierungsverfahren und der für viele homöopathische und anthroposophische Arz-
neimittel in der Regel realistisch nur schwer zu erfüllenden Zulassungsanforderungen
im Bereich Wirksamkeit, möchte der BAH im Rahmen der Diskussion um die
14. AMG-Novelle einen Vorschlag für ein besonderes, vereinfachtes
Zulassungsverfahren für bestimmte Arzneimittel dieser Therapierichtungen anregen,
mit dem eine Fortentwicklung dieser Therapierichtungen offen bleibt und diese
Therapierichtungen langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Die Notwendigkeit
eines solchen Verfahrens ergibt sich aus den Besonderheiten der Therapierichtungen,
da die Angabe von Indikationen im Sinne der individuellen Anwendung der
Arzneimittel (z. B. der homöopathischen Einzelmitteltherapie) überwiegend nicht
14
homöopathischen Einzelmitteltherapie) überwiegend nicht sinnvoll und nicht möglich
ist.
Für die Anthroposophische Medizin ist insbesondere der Ausschluss der Ampullen
problematisch. Nach ihrem Selbstverständnis betrifft gerade diese Darreichungsform
eines der Wesensglieder des Menschen, deren Gleichgewicht den Menschen gesund
hält. Wenn nun diese wichtige Darreichungsform faktisch von der Fortentwicklung
ausgeschlossen bleibt, ist langfristig die Qualität der Therapie dieses Systems und
damit die Wiederherstellung des Gleichgewichts sowie der Gesundheit gefährdet.
Die Richtlinie 2001/83/EG bietet nach Ansicht des Verbandes durchaus den Spiel-
raum, tiefe Potenzen und Injektionslösungen neu zu genehmigen. Artikel 16 Abs. 2
des Gemeinschaftskodex, der „besondere Vorschriften für die vorklinischen und klini-
schen Versuche der homöopathischen Arzneimittel“ erlaubt, bildet die Grundlage für
eine nationale „Zulassung“ von tiefen Potenzen und Injektionslösungen unter Verzicht
auf eine Indikation.
Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ergibt sich damit aus Art. 16 Abs. 2. Hierbei
geht es also gerade nicht nur um den Bestandschutz, sondern neue Regelungen sind
ausdrücklich erlaubt. Eine solche Bestimmung, wäre der oben beschriebene Plausibili-
tätsnachweis im Rahmen der Wirksamkeit. Klar ist, dass der deutsche Gesetzgeber
die Vorgaben des Art. 14 zu beachten hat und nicht durch Schaffung eines neuen Ver-
fahrens die Grenzen für das vereinfachte Registrierungsverfahren umgehen kann.
Eine Umgehung liegt aber nicht vor, da es sich vom Rechtscharakter um ein Zulas-
sungsverfahren handelt.
Bezüglich der Regelung eines Verfahrens zur Zulassung ohne Indikation können da-
her die Niederlande als modellhaft gelten: Dort regelt die „Regeling homeopathische
farmaceutische producten“ (vom 4. März 1999, GMV 99995, im Folgenden „Regeling“
genannt) Zulassungsverfahren für homöopathische Arzneimittel. Es ist in Artikel 3 die
Zulassung mit Indikation, in Artikel 2 eine Zulassung ohne Indikation vorgesehen. Die
Letztere gilt nur für die von Art. 14 von der vereinfachten Registrierung ausgeschlos-
senen Präparate. Die vereinfachte Registrierung für die von Art. 14 erfassten Arznei-
mittel ist in Art. 4 des „Besluit homeopathische farmaceutische producten“ (vom
24.12.1991, GMI-735113, im Folgenden „Besluit „ genannt) geregelt.
Damit ergeben sich für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel drei Ver-
fahren, die zueinander in einer Art Stufenverhältnis stehen, nämlich die Zulassung
(Art. 3 der Regeling), die Zulassung ohne Indikation (Art. 2 der Regeling) und die Re-
gistrierung (Art. 4 des Besluit). In Artikel 2 wird keine Indikation beantragt. Dies bedeu-
tet jedoch auch, dass die klinischen Unterlagen sich nur auf die Sicherheit beziehen
müssen, jedoch nicht die Wirksamkeit umfassen müssen. Im Gegensatz dazu wird bei
Artikel 3 auch eine therapeutische Indikation beantragt, so dass insoweit auch die
Wirksamkeit bibliographisch darzulegen ist. Dass es sich bei Artikel 2 nicht um die
Umsetzung der Registrierungsvorschriften des Artikels 14 und 15 des Gemeinschafts-
kodex handelt, wird daran deutlich, dass die Regelung auf der Basis von Artikel 6 Bes-
luit erlassen wurde, der ausschließlich die Zulassung regelt. Damit wird durch Art. 6
Nr. 5 d des Besluit bzw. durch Art. 2 Regeling deutlich, dass die Niederlande von der
in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
15
Um die Therapierichtung in vollem Umfang zu erhalten, schlägt der BAH vor, an § 39
einen zusätzlichen § 39a anzuschließen, der diese Form der Zulassung ermöglicht:
„§ 39a Zulassung homöopathischer Arzneimittel ohne Indikation
Bezieht sich der (Zulassungs-)Antrag auf ein homöopathisches Arzneimittel
nach § 22 Abs. 3 Satz 2, welches
1. nicht zur oralen oder äußerlichen Anwendung beim Menschen bestimmt
ist oder
2. nicht den Verdünnungsgrad gem. § 39 Absatz 2 Nr. 5b aufweist,
3. keine Indikation auf dem Etikett oder in den Informationen zu dem Arz-
neimittel aufweist,
sind keine Unterlagen zur klinischen Prüfung vorzulegen.“
Vorschläge für die geltenden Regelungen zu homöopathischen Arzneimitteln
Neben den bereits oben dargestellten Anmerkungen und insbesondere den ergän-
zenden Vorschlägen für Regelungen zu Arzneimitteln der besonderen Therapierich-
tungen möchte der BAH anlässlich der Beratungen der 14. AMG-Novelle die Diskus-
sion zu folgenden Sachverhalten, die seiner Ansicht nach zur Verbesserung in diesem
Therapiebereich beitragen würden, anregen.
Zulassung homöopathischer Arzneimittel
Wir schlagen vor, § 25 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arznei-
mittel und bei Arzneimitteln, die nach einem im Europäischen Arznei-
buch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den derzeit offiziell
gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt sind, auch....."
Bei der Zulassung homöopathischer Arzneimittel hat die Verwaltungsspraxis des
BfArM gezeigt, dass als "homöopathische Verfahrenstechnik" ausschließlich im HAB
beschriebene Verfahren angesehen werden. Mit der neuen Definition nach § 4 Abs.
26 AMG sollte aus unserer Sicht eine Anpassung auch im Bereich der Zulassung er-
folgen. Die weitergehenden Regelungen der Ph. Eur. insbesondere bezüglich der
Darreichungsformen homöopathischer Arzneimittel können sonst nicht genutzt wer-
den.
Registrierungsverfahren für homöopathische Arzneimittel
Wir schlagen vor, § 39 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:
"Die Registrierung gilt für die im Bescheid aufgeführten homöopathi-
schen Arzneimittel, Darreichungsformen und Verdünnungen (alterna-
tiv Verdünnungsstufen)."
16
Der Begriff "seine Verdünnungsgrade" wird auch als "seine Folgeverdünnungen" be-
zeichnet. Bisher waren alle weiteren Verdünnungen, die auf der Basis des
angemeldeten Arzneimittels herstellbar waren, vom Registrierungsbescheid erfasst.
Inzwischen geht das BfArM dazu über, als "Folgeverdünnungen" nur noch die der
gleichen Herstellungsvorschrift unterliegenden weiteren Verdünnungsstufen - bei einer
Trituration z.B. nur die weiteren festen Verdünnungen nach V6 - anzuerkennen.
Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2001/83/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG,
gibt vor:
"Der Antrag für das Besondere vereinfachte Registrierungsverfahren kann
sich auf eine Serie von Arzneimitteln erstrecken, die aus derselben bzw.
denselben homöopathischen Ursubstanz bzw. Ursubstanzen gewonnen
worden sind. Diesem Antrag wird vor allem zum Nachweis der pharmazeu-
tischen Qualität und der Einheitlichkeit der Chargen dieser Arzneimittel Fol-
gendes beigefügt:
- wissenschaftliche oder sonstige in einer Pharmakopöe enthaltene Be-
zeichnung der homöopathischen Ursubstanz(en) mit Angabe der ver-
schiedenen zu registrierenden Anwendungsweisen, Darreichungsformen
und Verdünnungen;"
Dieses Verfahren wird in anderen europäischen Ländern schon seit einigen Jahren
durchgeführt. Im Bescheid sind die Gruppen der Fertigarzneimittel, die in den Verkehr
gebracht werden sollen, einzeln benannt, z.B. D4 bis D60, C2 bis C200, LM1 bis
LM30, K6 bis K100.000. Wir schlagen deshalb eine Umsetzung der EG-Regelung in
der oben beschriebenen Weise vor, insoweit diese Frage nicht durch eine Leitlinie zur
Anwendung des Common Technical Document (CTD) der Behördenarbeitsgruppe
HMPWG geklärt wird.
Versagungsgrund Nicht-HAB-konforme Herstellung
Wir schlagen vor, § 39 Abs. 2 AMG wie folgt zu ändern:
7. das Arzneimittel nicht nach einem im Europäischen Arzneibuch
oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den derzeit offiziell ge-
bräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen ho-
möopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt ist.
Eine Einschränkung der Herstellung auf Verfahren des HAB steht im Gegensatz zur
neuen Definition des § 4 Abs. 26 und zu Art. 2 Nr. 1 Abs. 3 und Art. 2 Nr. 2, 3. Spie-
gelstrich der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004. Eine solche Begren-
zung kann zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher pharmazeu-
tischer Unternehmer führen. Des Weiteren steht die bisherige Formulierung der ge-
genseitigen Anerkennung entgegen, so dass dadurch ein Handelshemmnis aufgebaut
werden würde.
17
Zu Art. 1 Nr. 38 – § 39b Abs. 1 Satz 3 – Traditionsnachweis – S. 46 d. Entwurfs
Satz 3 ermöglicht den Nachweis der Tradition sinnvollerweise auch bei Änderungen
des Arzneimittels im Laufe seiner Verwendung, um eventuelle Modernisierungen des
Arzneimittels, die an dem Charakter und seinem Verwendungszweck aber grundsätz-
lich nichts geändert haben, in die Tradition einzubeziehen. Nach Ansicht des BAH
sollte hier jedoch das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „geändert“ ersetzt wer-
den. Nur auf der Basis dieser Umformulierung ist diese Vorschrift praktisch nutzbar.
Beschränkt man die während der Traditionszeit vorgenommenen Änderungen auf eine
Herabsetzung auch der Menge der Inhaltsstoffe, kann nur auf in der Regel hoffnungs-
los unterdosierte Arzneimittel Bezug genommen werden, die dann die Hürde der in
§ 39c Abs. 2 Nr. 5 geforderten Plausibilität nicht nehmen können. Denn in der Regel
wurden nach einer Reduktion der Anzahl der Inhaltsstoffe die verbleibenden Stoffe in
der Menge erhöht, um eine angemessene Wirksamkeit zu erhalten.
Zu Art. 1 Nr. 38 – § 39d Abs. 2 – Anerkennung europäischer Registrierungen –
S. 48 d. Entwurfs
Die bislang vorgesehene Regelung, dass, wenn das Arzneimittel bereits in einem an-
deren Mitgliedstaat der EU oder des EWR registriert ist, die erteilte Registrierung an-
zuerkennen ist, ist entfallen. Nunmehr wird differenziert zwischen Arzneimitteln nach
Art. 16d Abs. 1 Gemeinschaftskodex (solche, die auf Basis einer Gemeinschaftsmo-
nographie oder der europäischen "Traditionsliste" registriert sind und die das Verfah-
ren der gegenseitigen Anerkennung bzw. das dezentrale Verfahren nach § 25b durch-
laufen können) und solchen, die nach Art. 16d Abs. 2 Gemeinschaftskodex nicht einer
Monographie oder der genannten Liste entsprechen. Für letztere ist "eine Registrie-
rung gebührend zu berücksichtigen". Dieser Begriff ist aus unserer Sicht nicht hinrei-
chend definiert und kann in der Verwaltungspraxis theoretisch beliebig interpretiert
werden. Unserer Meinung nach wäre eine deutlichere Handlungsanweisung für die
Zulassungs-/ Registrierungsbehörde sachgerecht, die etwa lauten könnte:
"...ist eine erteilte Registrierung anzuerkennen, es sei denn, es besteht eine
Gefahr für die öffentliche Gesundheit.“
Zu Art. 1 Nr. 57 c – § 64 Abs. 3 Sätze 4-7 – GMP-Zertifikat – S. 58 d. Entwurfs
Der BAH begrüßt es außerordentlich, dass nunmehr die Behörden nach einer Inspek-
tion innerhalb einer Frist von 90 Tagen dem überprüften Betrieb eine Bestätigung über
die Herstellung oder Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik auszu-
stellen haben. Diese Bestätigung ist zwingende Voraussetzung für den Export von in
Deutschland hergestellten und/oder geprüften Arzneimitteln. Allerdings hält der BAH
es hier für dringend geboten, dass in dieser Bestätigung nicht auf den Stand von Wis-
senschaft und Technik allgemein hingewiesen wird, sondern hier ausdrücklich die
Bestätigung auf die Herstellung oder Prüfung entsprechend den pharmazeutischen
Regelungen der Guten Herstellungspraxis (GMP-Regeln) erfolgt. Eine Bestätigung, in
der der Hinweis auf die GMP-Regeln fehlt, ist im Exportgeschäft faktisch wertlos, und
aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit werden inländische Behördenvertreter
eine GMP-gerechte Herstellung nur dann ausdrücklich bestätigen, wenn dieses Tat-
18
bestandsmerkmal in der gesetzlichen Vorschrift vorhanden ist. Der BAH regt deshalb
eine entsprechende Änderung des Wortlauts an.
Zu Art. 1 Nr. 59 a) – § 67 Abs. 6 – Anzeigepflicht von Anwendungsbeobachtun-
gen – S. 59 d. Entwurfs
Diejenigen pharmazeutischen Unternehmer, die eine Anwendungsbeobachtung
(AWB) durchführen möchten, sind gemäß § 67 Abs. 6 dazu verpflichtet, die geplante
Durchführung der AWB sowohl an die zuständige Bundesoberbehörde als auch an die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und zusätzlich an die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen unter Angabe von Ort, Zeit und Ziel der AWB und, seit der 12. AMG-
Novelle, auch unter Angabe der beteiligten Ärzte zu nennen. Da zu Beginn einer AWB
noch nicht alle Ärzte feststehen, die daran teilnehmen werden, muss die Auflistung
der beteiligten Ärzte monatlich aktualisiert und diese aktualisierte Liste an die genann-
ten 3 Institutionen übermittelt werden.
Die Entgegennahme der Meldung an die Spitzenverbände der Krankenkassen hat
federführend die BKK übernommen und hierfür, recht anwenderfreundlich, auf der
eigenen Homepage ein elektronisches Formular erstellt, das online ausgefüllt und ab-
geschickt werden kann. Dies ist auch die einzige Institution der 3 genannten, die
nachweislich einen konkreten Verwendungszweck für eine Listung der beteiligten Ärz-
te genannt hat.
Die Meldung bei den beiden anderen genannten Institutionen erfolgt zwar formlos,
aber auf dem Papierweg, erfordert also einen erheblichen Mehraufwand für den
Sponsor der AWB, besonders was die permanente Nachmeldung der Ärzte betrifft.
Die Übermittlung der Daten über Ort, Zeit und Ziel der AWB dagegen geschieht ein-
malig und ist aus Sicht des BAH problemlos.
Der BAH bittet zu prüfen, ob und inwieweit sowohl die zuständige Bundesoberbehörde
als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Verwendungszweck für die
übermittelten Daten über die an einer AWB beteiligten Ärzte haben oder ob mögli-
cherweise darauf verzichtet werden kann und die Meldung der AWB unter ausschließ-
licher Angabe von Ort, Zeit und Ziel von diesen beiden Institutionen für ausreichend
erachtet wird.
Gerade was die Bundesoberbehörde betrifft, kann aus Sicht des BAH auf die Vorlage
und beständige Aktualisierung einer Ärzteliste verzichtet werden, da diese Daten kei-
nerlei Informationsgehalt für die Aufgabengebiete einer Arzneimittel-Zulassungs-
behörde besitzen. Ganz im Gegenteil, die Verarbeitung dieser Daten bindet bei der
Behörde an anderer Stelle dringend benötigte Arbeitszeit und ist somit, nicht zuletzt
aufgrund der notwendigen Pflege der Daten bei Aktualisierung durch den Sponsor,
sehr kostenintensiv.
Zu Art. 1 Nr. 75 – § 140 – Übergangsbestimmungen – S. 65 d. Entwurfs
Der BAH anerkennt die in Absatz 1 (Anpassung der Ausstattungsmaterialien) vorge-
nommene Verschiebung des Stichtages vom 1. September 2007 im Referentenent-
19
wurf zum 1. September 2008. Allerdings hält der BAH diesen Übergangszeitraum und
die Frist von einem Jahr nach erteilter Verlängerung nicht für ausreichend.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die §§ 10-11a in jüngster Ver-
gangenheit durch fast sämtliche Novellen Veränderungen erfahren haben, die von den
Arzneimittel-Herstellern umzusetzen waren. Im Jahr 2000 wurden die geltenden Vor-
schriften für sämtliche fiktiven Zulassungen verbindlich, durch die 8. AMG-Novelle im
Jahr 1998 wurden ebenfalls umfangreiche Änderungen der §§ 10-11 vorgenommen.
Hinzu kommt, dass mittlerweile aufgrund erteilter Nachzulassungen die Packmateria-
lien einer Vielzahl von ehemals fiktiv zugelassenen Arzneimitteln nochmals umgestellt
werden mussten bzw. noch müssen. Des Weiteren ist nicht zu vergessen, dass bis
zum 30.10.2007 die Arzneimittelbezeichnung in Blindenschrift auf der äußeren Umhül-
lung aufgebracht werden muss. Solche Umstellungen binden für einen nicht unerheb-
lichen Zeitraum Mitarbeiter und sind von daher, unabhängig von den Kosten für neue
Druckvorlagen und Material, insgesamt auch höchst kostenintensiv. Für die Firmen,
die ein großes Produktsortiment haben, dies sind neben den Generikaanbietern auch
die Hersteller von homöopathischen Arzneimitteln, ist die Umstellung innerhalb der
vorgeschlagenen Fristen nicht bzw. nur mit großer Anstrengung zu bewältigen. Die im
Zuge der 14. AMG-Novelle vorgenommenen Änderungen sind zwar umfassend, aber
vor dem Hintergrund der Verbesserung der Patienteninformation nicht so wesentlich,
dass sie eine schnelle Anpassung im Markt erforderlich machten.
Vor dem Hintergrund dieser Argumente hält der BAH eine Verschiebung des Stichta-
ges um mindestens 2 Jahre auf den 1. September 2010 und eine Verlängerung der
Umstellungsfrist nach erteilter Verlängerung auf zwei Jahre für angemessen.
Eingefügt werden sollte hier auch, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nur für solche Arz-
neimittel gilt, die nach dem 30.10.2005 zugelassen wurden (s. S. 6 d. Stellungnahme).
In der Übergangsbestimmung für die Änderungen der Fachinformation in Absatz 2 ist
der Stichtag dem in Absatz 1 anzugleichen und der 1. September 2010 vorzusehen.
Eine Begründung für eine unterschiedliche Regelung der Übergangsbestimmungen
für die Ausstattungsmaterialien ist nicht ersichtlich und stellt eine unbegründete Belas-
tung für den pharmazeutischen Unternehmer dar, der die Änderungen der Ausstat-
tungsmaterialien zu unterschiedlichen Zeitpunkten vornehmen soll. Auch inhaltlich
macht dies keinen Sinn.
Die Übergangsbestimmung im Absatz 3 ist sinnvoll und nach ihrer Überarbeitung
auch vom Wortlaut her verständlich. Es ist allerdings festzustellen, dass der Verweis
auf § 19d nicht korrekt ist, da es diesen nicht gibt. Hier ist der Buchstabe d zu strei-
chen.
Darüber hinaus hält der BAH dringend eine Übergangsvorschrift für die Umstellung
der betriebsinternen Organisation in Herstellerbetrieben durch die Neuregelungen
in §§ 14-15 und 19 für erforderlich. Wie bereits dazu in der Stellungnahme (s. S. 7f. d.
Stellungnahme) angemerkt, bedarf es zur Umstellung einer Vielzahl betriebsinterner
Maßnahmen. Die Organisationsschemata müssen umgeschrieben werden, die Stel-
lenbeschreibungen angepasst, die Arbeitsverträge und eventuell auch hierarchische
Neueinordnungen müssen diskutiert und vollzogen werden, die gesamten Verfah-
rensabläufe müssen auf die neue Situation zugeschnitten und dokumentiert werden.
Dies sind Arbeiten, an denen eine Vielzahl von Mitarbeitern zu beteiligen ist, da davon
20
Gesamtprozesse betroffen und mit ihnen auch Personalentscheidungen verbunden
sind. Sollte der Gesetzgeber hier keine Umstellungsfrist vorsehen, müssten die zu-
ständigen Behörden ab Inkrafttreten des Gesetzes ihre Überwachung auf der Basis
dieser neuen Vorschriften vollziehen und die Umsetzung dieser Neuregelungen un-
verzüglich anordnen. Diese Auswirkungen wären umso misslicher, da die Konkretisie-
rungen dieser gesetzlichen Änderungen in der Betriebsverordnung für pharmazeuti-
sche Unternehmer noch ausstehen und die Umgestaltung und die damit verbundene
Anpassung an bereits seit langem geltendes europäisches Recht im Zuge dieser No-
velle doch überraschend kam. Der BAH hält deshalb eine Übergangsfrist von zwei
Jahren, die damit an den in § 64 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Überwachungsturnus
angepasst wäre, für sinnvoll.
Absatz 3 müsste deshalb um einen Satz ergänzt werden, der lauten könnte:
„Betriebe, die am (Zeitpunkt des Inkrafttretens der 14. AMG-Novelle) eine Er-
laubnis nach § 13 haben, müssen die durch die Regelungen der §§ 14, 15 in der
ab (Tag des Inkrafttretens der 14. AMG-Novelle) geltenden Fassung erforderli-
chen Voraussetzungen bis spätestens (zwei Jahre nach Inkrafttreten der
14. AMG-Novelle) erfüllen und den zuständigen Behörden anzeigen.“
Absatz 4 sieht erfreulicherweise eine Übergangsfrist für die nun neu der Zulassungs-
pflicht unterliegenden Arzneimittel vor. Jedoch scheint der auf den 1. September 2007
gesetzte Stichtag, bis zu dem ein Antrag auf Zulassung gestellt werden muss, ein we-
nig knapp im Hinblick auf die bei einer Zulassung vorzulegenden umfangreichen Da-
ten und Unterlagen. Der BAH regt hier an, als Stichtag den 1. September 2010 vorzu-
sehen.
Der in Absatz 8 im Vergleich zum Referentenentwurf erweiterte Bestandsschutz für
solche homöopathischen Arzneimittel, für die ein Registrierungsantrag gestellt wurde,
wird vom BAH begrüßt. Allerdings hält der BAH den gewählten Stichtag, 30. April
2004, für nicht angemessen und unzureichend. Vor dem Hintergrund der für die Zu-
lassungsbehörde in § 27 Abs. 1 Satz 1 gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsfrist
von sieben Monaten, die nach der Rechtsprechung dem Antragsteller einen grund-
rechtlich geschützten Anspruch auf Entscheidung über den Antrag innerhalb dieses
Zeitraums einräumt, macht es erforderlich, den Bestandsschutz auf solche Anträge
auszudehnen, die 7 Monate vor Inkrafttreten der 14. AMG- Novelle gestellt wurden. Es
kann nicht sein, dass diese Anträge aufgrund der nicht rechtzeitigen Bescheidung
durch die Behörde vom Bestandsschutz ausgeschlossen werden. Darüber hinaus
muss sichergestellt werden, dass Arzneimittel, die zur Nachzulassung/-registrierung
anstehen, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls vom Bestandsschutz er-
fasst werden. Absatz 8 sollte deshalb um den Satz „§ 132 Abs. 4 bleibt unberührt.“
ergänzt werden.“
Der BAH begrüßt insbesondere die Regelung in Absatz 11, da hierdurch traditionelle
Arzneimittel, die nicht nur pflanzliche Bestandteile ggf. mit Vitaminen/Mineralstoffen
aufweisen, in ihrem Bestand erhalten werden können. Aus Sicht des Verbandes ist
allerdings die Einführung eines Stichtages für die Antragstellung (1. Januar 2009), der
mehr als zwei Jahre vor dem Ablaufdatum liegt, entbehrlich.
Ergänzend weist der BAH darauf hin, dass im Hinblick auf die vorgesehene Änderung
im § 33 Abs. 1 - Art. 1 Nr. 30, worin ein Gebührentatbestand für das Widerspruchsver-
21
fahren geschaffen werden soll, noch eine Übergangsbestimmung aufzunehmen ist, in
der klargestellt werden sollte, dass dieser neue Gebührentatbestand erst für Wider-
sprüche gilt, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes erhoben worden
sind. Keinesfalls sollte auf die Widerspruchsbescheide abgestellt werden, um einer
verzögerten Verwaltungstätigkeit entgegenzuwirken.
Zu Artikel 2 – Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Zu Art. 2 Nr. 2 a) bb) – Pflichthinweis für traditionelle Arzneimittel –
S. 68 d. Entwurfs
Der BAH begrüßt, dass die Pflichtangabe für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
nunmehr in § 4 geregelt ist, so dass auch für diese Arzneimittel eine Erinnerungswer-
bung möglich ist.
Zu Art. 2 Nr. 3 – § 4a – Werbung mit der Erstattungsfähigkeit – S. 68 d. Entwurfs
Der BAH begrüßt, dass von dem im Referentenentwurf vorgesehenen Publikumswer-
beverbot für ausnahmsweise erstattungsfähige Arzneimittel im § 10 HWG abgesehen
wurde. Der BAH sieht zwar nicht die Erforderlichkeit des nunmehr vorgesehenen Pub-
likumswerbeverbots für die Erstattungsfähigkeit, ist aber der Ansicht, dass der vom
Gesetzgeber genannte Regelungszweck durch dieses Verbot ausreichend und ange-
messen berücksichtigt wird.
Zu Art. 2 Nr. 6 u. 7 – § 12 i.V.m. Anlage A – Publikumswerbeverbote für bestimm-
te Krankheiten – S. 69 f. d. Entwurfs
Der BAH begrüßt es, dass der Gesetzgeber im Zuge dieser Novelle eine umfassende
Überarbeitung der bisherigen Krankheitsliste vorgenommen hat. Dieser Liberalisie-
rungsvorschlag trägt den vom Zeitpunkt der Entstehung dieser Liste bis heute geän-
derten Rahmenbedingungen Rechnung. Die Streichung verschiedener bisher geliste-
ter Erkrankungen berücksichtigt den medizinischen Fortschritt, das gestiegene Ge-
sundheitsbewusstsein und den höheren Kenntnisstand der Bevölkerung, die Ent-
scheidung des Gesetzgebers dem Bürger im Gesundheitsbereich mehr Eigenverant-
wortung zu übertragen und der in diesem Zusammenhang vorgenommene Aus-
schluss der Erstattungsfähigkeit von rezeptfreien Arzneimitteln. Der Verbleib von vier
schwerwiegenden Erkrankungen in der Liste, aber auch die sonstigen Verbote des
Heilmittelwerbegesetzes garantieren einen ausreichenden Schutz des Bürgers vor
einer falschen Selbstmedikation im Bereich schwerster Erkrankungen. Diese
Neuregelung trägt nach Ansicht des Verbandes den Interessen der betroffenen
Hersteller und der dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit und des Einzelnen
ausgewogen Rechnung.
22
Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Bundestagsdrucksache 15/4117)
Grundsätzlich befürwortet der BAH die Initiative des Bundesrates zur Änderung des
Heilmittelwerbegesetzes, mit der eine Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedin-
gungen der Werbung für Arzneimittel realisiert werden soll. Dementsprechend hat der
BAH bereits im November zur Ersten Lesung des vorliegenden Entwurfs gegenüber
dem Ausschuss Stellung genommen. Der BAH hat sich jedoch vor dem Hintergrund
der anstehenden 14. AMG-Novelle und des auch für die werberechtlichen Bestim-
mungen existierenden europarechtlichen Bezugs gegen eine vom AMG gesonderte
Novellierung des HWG ausgesprochen. Der BAH ist der Auffassung, dass Artikel 2
der 14. AMG-Novelle, in dem Änderungen des HWG vorgeschlagen werden, dem
auch vom Bundesrat befürworteten Anliegen zur Modernisierung des HWG umfas-
send Rechnung trägt, und es keiner ergänzenden Regelungen bedarf. Bezüglich wei-
terer Anmerkungen zu den besonderen Vorschriften des Gesetzentwurfs des Bundes-
rates wird auf die Stellungnahme des BAH, die als Anlage beigefügt ist, verwiesen.
Ga/Rü 04.05.2005
Anlage
15.07.2014
Datei
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Deutscher Bundestag Drucksache 15/5728
15. Wahlperiode 15.06.2005
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)
1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 15/5316 -
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksache 15/5656 -
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
- Drucksache 15/4117
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens
A. Problem
Zu den Nummern 1 und 2
Die europäische pharmazeutische Gesetzgebung wurde durch die europäischen Richtlinien 2004/27/EG und
2004/28/EG vom 31.3.2004 revidiert. Die Änderungen müssen ebenso in deutsches Recht umgesetzt werden
wie die am gleichen Tag angenommene europäische Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel
(2004/24/EG).
Zu Nummer 3
Die Möglichkeiten, außerhalb der Fachkreise über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu
informieren beziehungsweise für diese zu werben, sind begrenzt. Der Bundesrat sieht ein gestiegenes
Bedürfnis der Patienten nach Informationen über Arzneimittel, das aus der zunehmenden Bereitschaft
beziehungsweise dem Erfordernis, Eigenverantwortung im gesundheitlichen Bereich zu übernehmen,
resultiert.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Die Zahl schönheitschirurgischer Eingriffe, die ohne medizinische Notwendigkeit erfolgen, wie z. B.
Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, steigt
rapide an. Hierfür sind bestimmte Formen suggestiver Werbung mitursächlich, bei denen das Risiko, durch
derartige operative Eingriffe einen erheblichen Gesundheitsschaden zu erleiden, ausgeblendet wird.
B. Lösung
Zu den Nummern 1 und 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des Patentgesetzes (PatG)
sowie Annahme von zwei Entschließungen. Gegenstand der Änderungen des AMG sind im Wesentlichen
Bestimmungen über den Unterlagenschutz, die Verlängerung der Zulassung, die Einfügung eines besonderen
Registrierungsverfahrens und die Pharmakovigilanz. Im HWG werden die Schönheitsoperationen in den
Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, und es werden insbesondere im Bereich der Werbung für
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und einige Medizinprodukte einschränkende Regelungen
aufgehoben. Im PatG wird die so genannte „Roche-Bolar-Regelung“ verankert, die bestimmte Handlungen
von Generikaherstellern vor Ablauf des Patents ermöglicht. Darüber hinaus wird im Interesse der klinischen
Forschung durch eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung die
weitere Finanzierung des Versorgungsanteils durch die Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit
Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer Behandlung sichergestellt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5316 in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP
Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5656
Einstimmige Annahme der Entschließung (Nummer 4 der Beschlussempfehlung)
Annahme der Entschließung (Nummer 5 der Beschlussempfehlung) mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Zu Nummer 3
Ausweitung der Möglichkeiten, außerhalb der Fachkreise über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
zu informieren beziehungsweise für diese zu werben.
Einbeziehung so genannter Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/4117 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
C. Alternativen
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Zu Nummer 1 und 2
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 15/5316 und 15/5656 sowie der von den
Koalitionsfraktionen eingebrachten Entschließungen und Ausarbeitung eines alternativen Entwurfs
Zu Nummer 3
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/4117
D. Kosten
Zu Nummer 1 und 2
Beim Bund entsteht auf Grund der Ausweitung von Aufgaben in den europäischen Verfahren, der Pflicht zu
Pharmakovigilanzinspektionen, der geänderten Pflichten zur Vorlage von regelmäßigen
Pharmakovigilanzberichten sowie der Erweiterung der Verpflichtung zur Transparenz behördlichen
Handelns ein zusätzlicher Aufwand für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-
Ehrlich-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Demgegenüber
werden die Bundesoberbehörden im Hinblick auf die geringere Anzahl neuer Verlängerungsanträge in
geringerem Umfang bei der Verlängerung entlastet. Die bei den zuständigen Bundesoberbehörden
anfallenden Personal- und Sachausgaben lassen sich durch kostendeckende Gebühren zumindest weit
überwiegend refinanzieren. Bei den Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder werden die Änderungen
der Vorschriften ebenfalls zu einem Mehraufwand führen. Zusätzlicher Aufwand für die Landesbehörden
wird insbesondere durch die Erweiterung der Verpflichtung zur Transparenz behördlichen Handelns sowie
einen quantitativ erhöhten Überwachungsaufwand, beispielsweise im Hinblick auf das Erlöschen der
Zulassung bei Nichtgebrauch, verursacht. Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet.
Die Arzneimittel herstellenden und vertreibenden Wirtschaftskreise, insbesondere die mittelständischen
Unternehmen, werden per Saldo in geringem Umfang zusätzlich kostenmäßig belastet. Geringfügige,
kosteninduzierte Einzelpreisänderungen (bei Arzneimitteln) können nicht ausgeschlossen werden.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch
nicht zu erwarten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung und auf die Löhne sind
ebenfalls nicht zu erwarten.
Zu Nummer 3
Keine
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Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5316 in der aus der nachstehenden
Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5656 für erledigt zu erklären;
3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4117 abzulehnen;
4. folgende Entschließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Klinischer Forschung kommt im Gesundheitsbereich eine besondere Bedeutung zu. Sie ist Grundlage
für eine evidenzbasierte und qualitätsgesicherte medizinische Versorgung und ist Garant für
medizinischen Fortschritt. Selbst die besten erprobten prophylaktischen, diagnostischen und
therapeutischen Methoden müssen ständig durch Forschung auf ihre Wirksamkeit, Nebenwirkungen,
Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit und Qualität überprüft werden.
Von großer Bedeutung ist die Forschung, die von nicht kommerziellen Akteuren, z.B. wissenschaftlich
tätigen Ärzten, initiiert wird. Nicht kommerzielle klinische Studien werden von Universitätskliniken oder
sonstigen Krankenhäusern und Versorgungseinrichtungen durchgeführt. Der größte Teil dieser Forschung
wird über Haushalts- und/oder Drittmittel (z.B. Stiftungen) ohne Beteiligung der pharmazeutischen
Industrie finanziert.
Aus der Sicht der Patienten und Versicherten sind Therapieoptimierungsstudien, die Entwicklung neuer
therapeutischer Prinzipien und Ansatzpunkte für Therapeutika, die Prävention von Volkskrankheiten, die
Aufdeckung ggf. vorhandener Nebenwirkungen oder Indikationserweiterungen besonders wichtig.
Optimierte medizinische Verfahren kommen den Patienten unmittelbar zugute.
Die Richtlinie 2001/20/EG schreibt vor, dass auch nicht kommerzielle klinische Forschung im Rahmen
Guter Klinischer Praxis (Good Clinical Practice – GCP) stattfinden muss. Danach müssen
Therapieoptimierungsstudien denselben Standards hinsichtlich der Prozess- wie Ergebnisqualität
entsprechen wie andere klinische Studien auch.
Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich die mit der Umsetzung der Richtlinie 2001/20/EG
gesetzlich verankerten Regelungen, da hiermit eine deutliche Anhebung der Standards klinischer
Prüfungen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die Sicherheit von Patienten oder Probanden und die
Qualität der erhobenen Daten.
Der Deutsche Bundestag begrüßt weiterhin, dass im Rahmen des 12. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes, des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes sowie der GCP-
Verordnung in Übereinstimmung mit europäischem Recht Vereinfachungen und Erleichterungen für
klinische Prüfungen vorgesehen sind, die von Hochschulen ohne industrielle Sponsoren durchgeführt
werden.
Hervorzuheben sind u. a. folgende Maßnahmen:
� Bestimmte Herstellungsschritte bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG. Dies
sind z.B. das Ändern der Kennzeichnung, das Ab- oder Umfüllen, soweit dies in einer
Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke zur Anwendung in den von ihnen
versorgten Krankenhäusern erfolgt.
� Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Prüfpräparate wurden erheblich vereinfacht. So
müssen zugelassene Prüfpräparate, die ohne zusätzliche Herstellungsmaßnahmen bei klinischen
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Prüfungen verwendet werden, auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen nicht besonders
gekennzeichnet werden (§ 5 Abs. 8 GCP-V). Im Hinblick auf den Schutz des Prüfungsteilnehmers
unverzichtbare Angaben können auch in einem Begleitdokument aufgeführt werden (§ 5 Abs. 1 GCP-
V). Bei nicht zugelassenen Prüfpräparaten können die meisten Angaben in einem Begleitdokument
gemacht werden (§ 5 Abs. 2 GCP-V).
� Erhebliche Erleichterungen sind für die Unterlagen vorgesehen, die zur Genehmigung der
klinischen Prüfung eingereicht werden müssen (§ 7 Abs. 5 GCP-V).
� Hinsichtlich der Häufigkeit des Monitoring trifft die GCP-Verordnung selbst keine
Festlegungen. In der „Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis" wird dazu dem Sponsor auferlegt, die
klinischen Prüfungen angemessen zu überwachen, woraus sich ein zu gestaltender Freiraum ergibt.
� Für die Einfuhr von Prüfpräparaten aus Drittstaaten ist für eine ordnungsgemäße (GMP-
gerechte) Herstellung kein Einfuhrzertifikat nach § 72a AMG durch die Behörde notwendig.
2. Die prinzipielle Gleichberechtigung der verschiedenen Therapierichtungen und die Notwendigkeit von
Erhalt und Fortentwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Arzneimitteln der homöopathischen und der
anthroposophischen Therapierichtungen muss gewahrt werden. Die europäischen Regelungen der
geänderten Richtlinie 2001/83/EG decken die nationalen Besonderheiten und Traditionen im Bereich der
besonderen Therapierichtungen nicht umfassend ab.
Der Deutsche Bundestag begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im 14. Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes ergänzende Bestandsschutzregelungen für homöopathische Arzneimittel
aufgenommen wurden.
3. In Zukunft ist zu erwarten, dass - nicht nur zur Senkung der Therapiekosten, sondern auch zur
Verbesserung der Anwendungssicherheit - die therapiegerechte Versorgung mit individuell durch
Einzelverblistern verpackten Arzneimitteln für den angepassten Bedarf des Patienten zunehmen wird. Im
Rahmen der individuellen Versorgung von Heimbewohnern gibt es dazu einen Modellversuch. Die in § 4
AMG zur Umsetzung europäischen Rechts vorgesehene Erweiterung des Fertigarzneimittelbegriffs würde
diese neue Form der Versorgung tangieren. Deshalb ist in § 21 AMG eine Ausnahmeregelung
vorgesehen. Nach Beendigung des Modellversuchs bedarf es einer eingehenden Prüfung der gewonnenen
Erfahrungen unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheits- und Haftungsfragen sowie unter dem
Gesichtspunkt fairer Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die maßgeblichen Akteure im Wissenschaftsbetrieb über die in der GCP-Verordnung verankerten
Erleichterungen für nicht kommerzielle klinische Prüfungen aufzuklären. In der Praxis kann es sich
nachteilig auf die Patientinnen und Patienten auswirken, wenn die Möglichkeiten der GCP-Verordnung
nicht ausgeschöpft werden.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung weiterhin auf, die bestehenden
Rahmenbedingungen für solche Studien zu überprüfen und gegebenenfalls weiter zu vereinfachen, wenn
dies fachlich vertretbar und mit dem europäischen Recht vereinbar ist;
2. zusammen mit den beteiligten Fachgesellschaften, Ärzte-, Patienten- und Herstellerverbänden sowie
den beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelten Arzneimittelkommissionen
D und C Regelungskonzepte zu prüfen und fortzuentwickeln, die den Erhalt und die Weiterentwicklung
von Arzneimitteln der homöopathischen und der anthroposophischen Therapierichtungen entsprechen.
Eine besondere Relevanz hat hierbei die Weiterentwicklung nationaler Besonderheiten (Tiefpotenzen D1-
D3 und Ampullen), die seit Jahrzehnten in Deutschland bekannt und bewährt sind. Dies könnte im
Rahmen einer Weiterentwicklung des europäischen Rechts oder der Implementierung einer nationalen
Regelung erfolgen;
3. nach Beendigung des Modellversuches unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheits- und
Haftungsfragen sowie unter dem Aspekt fairer Wettbewerbsbedingungen der Anbieter gegebenenfalls die
erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die dann notwendigen
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Rahmenbedingungen für eine neue Form (die therapiegerechte Versorgung mit individuell durch
Einzelverblistern verpackten Arzneimitteln für den angepassten Bedarf des Patienten) der Versorgung zu
schaffen.
5. folgende weitere Entschließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. In Deutschland werden jährlich einige Tausend klinische Studien durchgeführt. Nur ca. 50 Prozent der
Studien sind öffentlich bekannt. Ein Grund dafür ist, dass Forscherinnen und Forscher in Deutschland
nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Studie in einem öffentlich zugänglichen Register zu
registrieren oder die Ergebnisse zu publizieren. Die fehlende Transparenz zu in Deutschland
durchgeführten Studien, zu Studienart und Probanden und zu Studienergebnissen betrifft politische
Entscheidungsträger, Patientinnen und Patienten, Forscherinnen und Forscher, pharmazeutische
Hersteller, Ethikkommissionen und die interessierte Öffentlichkeit gleichermaßen.
Eine Registrierung von klinischen Studien ist u. a. notwendig, weil
- die Berichterstattung über Studienergebnisse, positive und negative, vervollständigt werden muss,
- die selektive Veröffentlichung von Studien zu einer Überschätzung der Wirksamkeit und zu einer
Unterschätzung der Risiken führt,
- überflüssige Forschung am Menschen unethisch ist und vermieden werden muss,
- Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit erhalten müssen, sich über
laufende Studien zu einzelnen Erkrankungen zu informieren,
- Patientinnen und Patienten sowie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über die besten
Behandlungsmöglichkeiten in bestimmten klinischen Situationen besser informiert sein müssen,
- Informationen über den aktuellen Stand der klinischen Forschung Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern zeitnah zugänglich sein müssen.
Es bestehen zwar bereits internationale Register, die aber entweder nicht öffentlich zugänglich sind, nur
Studien mit zugelassenen Arzneimitteln umfassen oder wegen der Freiwilligkeit der Registrierung
unvollständig sind.
Eine Registrierungspflicht besteht derzeit lediglich für das nicht-öffentliche Studienregister der
Europäischen Kommission EudraCT, das im Jahr 2004 eingerichtet wurde. Auf die Datenbank haben
lediglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)
und die Europäische Kommission Zugriff. Die Europäische Kommission hat außerdem die Einrichtung
eines öffentlich zugänglichen Registers angekündigt, in das klinische Prüfungen mit bereits in der
Gemeinschaft zugelassenen Arzneimitteln aufgenommen werden (EuroPharm). Forscherinnen und
Forscher sowie Patientinnen und Patienten, die an der Entwicklung neuer Wirkstoffe Interesse haben,
werden von dem neuen Register daher nur sehr wenig profitieren.
Auch Ansätze, die Publikation von Studienergebnissen an die vorherige Registrierung der Studie zu
binden, sind nicht ausreichend. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa die Hälfte aller klinischen
Studien nicht publiziert wird. Dies trifft insbesondere auf Studien mit negativen oder unspektakulären
Ergebnissen und abgebrochene Studien zu. Das Nicht-Veröffentlichen von Studienergebnissen hat zur
Folge, dass die Erkenntnisse für die Fachwelt verloren gehen. Um Redundanzen zu vermeiden,
Ressourcen zu sparen und Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht ungerechtfertigt Risiken und
Belastungen auszusetzen, müssen Studienvorhaben publik werden.
In anderen Ländern, auch EU-Mitgliedstaaten, gibt es derartige implementierte oder im Aufbau begriffene
öffentliche Register. Zu erwähnen sind die Register in Großbritannien, Frankreich, Italien und den
Niederlanden.
Der Deutsche Bundestag begrüßt die im Rahmen des 12. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vorgenommene Einrichtung einer Kontaktstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
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Medizinprodukte für Probandinnen und Probanden sowie die Möglichkeit für Ethikkommissionen, von
der zuständigen Bundesoberbehörde Informationen über andere klinische Prüfungen zu erhalten, die für
die Begutachtung einer klinischen Prüfung von Bedeutung sind. Dies sind erste Schritte auf dem Weg zu
mehr Transparenz über klinische Studien.
2. Möglichkeiten zur Stärkung des Preiswettbewerbs bei den wirkstoffgleichen Arzneimitteln müssen
ausgeschöpft werden. Überzogene Rabattgewährungen zwischen den Handelsstufen, die nicht den
Endverbrauchern und Kostenträgern zu gute kommen, sind nicht akzeptabel. Solche Vorgänge
vermindern die Wirtschaftlichkeitspotentiale und schwächen den Preiswettbewerb im Generikamarkt. Der
Deutsche Bundestag erwartet in diesem Zusammenhang von den gesetzlichen Krankenkassen, dass sie
von ihren Möglichkeiten zum Abschluss von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel mit
pharmazeutischen Unternehmen Gebrauch machen. Ziel muss es dabei sein, Wirtschaftlichkeitspotentiale
zu erschließen und die Beitragszahler zu entlasten.
3. Eine umfangreiche Information der Patientinnen und Patienten ist im Falle der Verordnung eines neuen
Arzneimittels, über das noch keine Langzeitstudien vorliegen, in der Praxis nicht immer ausreichend
gewährleistet. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden solche neuen Arzneimittel mit
besonderen Symbolen gekennzeichnet, um die Anwender auf den Zulassungsstatus hinzuweisen.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. ein unabhängiges, öffentlich zugängliches, vollständiges und fortlaufend aktualisiertes nationales
Studienregister mit validen Informationen über alle klinischen Prüfungen beim Menschen zu initiieren.
Dazu gehören neben Prüfungen von Arzneimitteln alle weiteren therapeutischen oder diagnostischen
Verfahren und epidemiologischen Untersuchungen.
Das Register soll Öffentlichkeit, Forschung, Ethikkommissionen, Fachgesellschaften, Ärztinnen und
Ärzten sowie Patientinnen und Patienten über Zahl und Art der Prüfungen informieren, indem alle
geplanten, laufenden, abgebrochenen oder abgeschlossenen klinischen Prüfungen erfasst werden. Neben
wissenschaftlichen Beschreibungen sollen allgemein verständliche, deutschsprachige Informationen für
Patientinnen und Patienten sowie die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Informationen
zu Teilnahmemöglichkeiten, Studiendesign und Studienergebnissen, bereitgestellt werden. Auf eine
Kompatibilität und Einbindung in entstehende internationale Register (z.B. das Register der WHO) sollte
geachtet werden.
Sollte die Errichtung eines nationalen Registers für alle klinische Studien zeitnah aufgrund der bislang
fehlenden gesetzgeberischen Kompetenz des Bundes für Studien jenseits von Studien mit Arzneimitteln
und Medizinprodukten nicht zu realisieren sein, wird die Bundesregierung gebeten, als ersten Schritt ein
Register für Studien mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu initiieren;
2. auch bei künftigen Gesetzgebungsvorhaben dem Ziel einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung
Rechnung zu tragen;
3. zu prüfen, ob und in welcher Form Maßnahmen ergriffen werden können, die im Falle der Verordnung
eines Arzneimittels, über das noch keine Langzeitstudien vorliegen, zu einer besseren Information von
Patientinnen und Patienten beitragen können.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
Klaus Kirschner Annette Widmann-Mauz
Vorsitzender Berichterstatterin
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Zusammenstellung
des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drucksache 15/5316 -
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar
2005 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom ….. wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Azneimittelbegriff
§ 3 Stoffbegriff
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Arzneimittel
§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel
§ 6 Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
§ 6a Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im
Sport
§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen be-
handelte Arzneimittel
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel
§ 11 Packungsbeilage
§ 11aFachinformation
§ 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die
Packungsbeilage und die Packungsgrößen
Dritter Abschnitt
Herstellung von Arzneimitteln
§ 13 Herstellungserlaubnis
§ 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
§ 15 Sachkenntnis
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
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Zweiter Abschnitt
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Dritter Abschnitt
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
§ 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis
§ 17 Fristen für die Erteilung
§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 19 Verantwortungsbereiche
§ 20 Anzeigepflichten
§ 20a Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
Vierter Abschnitt
Zulassung der Arzneimittel
§ 21 Zulassungspflicht
§ 22 Zulassungsunterlagen
§ 23 Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für
Tiere
§ 24 Sachverständigengutachten
§ 24a Verwendung von Unterlagen eines
Vorantragstellers
§ 24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
§ 24c Nachforderungen
§ 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
§ 25a Vorprüfung
§ 25b Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dezentralisiertes Verfahren
§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
§ 27 Fristen für die Erteilung
§ 28 Auflagenbefugnis
§ 29 Anzeigepflicht, Neuzulassung
§ 30 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
§ 31 Erlöschen, Verlängerung
§ 32 Staatliche Chargenprüfung
§ 33 Kosten
§ 34 Information der Öffentlichkeit
§ 35 Ermächtigungen zur Zulassung und Freistellung
§ 36 Ermächtigung für Standardzulassungen
§ 37 Genehmigung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union für das Inverkehrbrin-
gen, Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen
Staaten
Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln
§ 38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopa-
thischer Arzneimittel
§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arznei-
mittel
§ 39b Registrierungsunterlagen für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
§ 39c Entscheidung über die Registrierung traditio-
neller pflanzlicher Arzneimittel
§ 39d Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
Vierter Abschnitt
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Fünfter Abschnitt
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Sechster Abschnitt
Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung
§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen
Prüfung
§ 41 Besondere Voraussetzungen der klinischen
Prüfung
§ 42 Verfahren bei der Ethik-Kommission, Genehmi-
gungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmi-
gung
Siebter Abschnitt
Abgabe von Arzneimitteln
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch
Tierärzte
§ 44 Ausnahme von der Apothekenpflicht
§ 45 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der
Apothekenpflicht
§ 46 Ermächtigung zur Ausweitung der Apotheken-
pflicht
§ 47 Vertriebsweg
§ 47a Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
§ 48 Verschreibungspflicht
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arznei-
mitteln
§ 51 Abgabe im Reisegewerbe
§ 52 Verbot der Selbstbedienung
§ 52a Großhandel mit Arzneimitteln
§ 53 Anhörung von Sachverständigen
Achter Abschnitt
Sicherung und Kontrolle der Qualität
§ 54 Betriebsverordnungen
§ 55 Arzneibuch
§ 55a Amtliche Sammlung von Untersuchungs-
verfahren
Neunter Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren
angewendet werden
§ 56 Fütterungsarzneimittel
§ 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte
§ 56b Ausnahmen
§ 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
§ 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen
§ 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
§ 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus
Stoffen
§ 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstands-
Sechster Abschnitt
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Siebter Abschnitt
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Achter Abschnitt
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Neunter Abschnitt
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
kontrollen
§ 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarznei-
mittel verwendet werden können
§ 60 Heimtiere
§ 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von
Arzneimittelrisiken
§ 62 Organisation
§ 63 Stufenplan
§ 63a Stufenplanbeauftragter
§ 63b Dokumentations- und Meldepflichten
Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 Durchführung der Überwachung
§ 65 Probenahme
§ 66 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 67 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 67a Datenbankgestütztes Informationssystem
§ 68 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
§ 69 Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarznei-
mittel verwendet werden können
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr,
Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
§ 71 Ausnahmen
Dreizehnter Abschnitt
Einfuhr und Ausfuhr
§ 72 Einfuhrerlaubnis
§ 72a Zertifikate
§ 73 Verbringungsverbot
§ 73a Ausfuhr
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Vierzehnter Abschnitt
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
§ 74a Informationsbeauftragter
§ 75 Sachkenntnis
§ 76 Pflichten
Fünfzehnter Abschnitt
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und
sonstige Bestimmungen
Zehnter Abschnitt
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Elfter Abschnitt
Überwachung
§ 64 un ve rän de r t
§ 65 un ve rän de r t
§ 66 un ve rän de r t
§ 67 un ve rän de r t
§ 67a un ve rän de r t
§ 68 un ve rän de r t
§ 69 un ve rän de r t
§ 69a un ve rän de r t
§ 69b Verwendung bestimmter Daten
Zwölfter Abschnitt
Sondervorschriften für Bundeswehr,
Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
§ 70 un ve rän de r t
§ 71 un ve rän de r t
Dreizehnter Abschnitt
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Vierzehnter Abschnitt
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Fünfzehnter Abschnitt
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
§ 77 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz
§ 78 Preise
§ 79 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefall-
regelungen
§ 81 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Sechzehnter Abschnitt
Haftung für Arzneimittelschäden
§ 84 Gefährdungshaftung
§ 84a Auskunftsanspruch
§ 85 Mitverschulden
§ 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 87 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.
§ 88 Höchstbeträge
§ 89 Schadensersatz durch Geldrenten
§ 90 (aufgehoben)
§ 91 Weitergehende Haftung
§ 92 Unabdingbarkeit
§ 93 Mehrere Ersatzpflichtige
§ 94 Deckungsvorsorge
§ 94a Örtliche Zuständigkeit
Siebzehnter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Strafvorschriften
§ 97 Bußgeldvorschriften
§ 98 Einziehung
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
§§ 99 Überleitungsvorschriften aus Anlass des
bis 125 Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Zweiter Unterabschnitt
§§ 125 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
und 126Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Dritter Unterabschnitt
§§ 127 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten
bis 131 Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vierter Unterabschnitt
§ 132 Übergangsvorschriften aus Anlass des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Fünfter Unterabschnitt
§ 133 Übergangsvorschrift aus Anlass des Siebten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Sechzehnter Abschnitt
un ve rän de r t
Siebzehnter Abschnitt
un ve rän de r t
Achtzehnter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
Erster Unterabschnitt
un ve rän de r t
Zweiter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Dritter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Vierter Unterabschnitt
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Fünfter Unterabschnitt
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Sechster Unterabschnitt
§ 134 Übergangsvorschriften aus Anlass des Transfu-
sionsgesetzes
Siebter Unterabschnitt
§ 135 Übergangsvorschriften aus Anlass des Achten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Achter Unterabschnitt
§ 136 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Neunter Unterabschnitt
§ 137 Übergangsvorschriften aus Anlass des Elften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Zehnter Unterabschnitt
§ 138 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelge-
setzes
Elfter Unterabschnitt
§ 139 Übergangsvorschriften aus Anlass des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes
und arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Zwölfter Unterabschnitt
§ 140 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel-
gesetzes".
Sechster Unterabschnitt
un ve rän de r t
Siebter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Achter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Neunter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Zehnter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Elfter Unterabschnitt
un ve rän de r t
Zwölfter Unterabschnitt
§ 140 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes.
Dreizehnter Unterabschnitt
§ 141 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vier-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Arznei-
mittelgesetzes."
2. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „und
Pflanzenbestandteile“ durch die Wörter „ ,
Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten“
ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im
Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr
gebracht werden oder andere zur Abgabe an
Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren
Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles
Verfahren zur Anwendung kommt oder die,
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
un
g*
- 14 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt
werden. Fertigarzneimittel sind nicht
Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung
durch einen Hersteller bestimmt sind."
b) In Absatz 2 werden die Wörter „arzneilich
wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gelten als Fertigarzneimittel.“
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei
bestimmungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels
nach der letzten Anwendung des Arzneimittels bei
einem Tier bis zur Gewinnung von Lebensmitteln,
die von diesem Tier stammen, zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die
sicherstellt, dass Rückstände in diesen Lebensmitteln
die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des
Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr.
L 224 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen
für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht
überschreiten.“
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Absatz 14 werden die Wörter „das Abpacken
und das Kennzeichnen“ durch die Wörter „das
Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe“
ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei
zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist
auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den
Verkehr bringt.“
f) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei
zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist
auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den
Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1
Satz 2.“
g) In Absatz 22 wird nach dem Wort „Ärzte," das
Wort „Zahnärzte," eingefügt.
g) u n v e r ä n d e r t
h) Nach Absatz 25 werden folgende Absätze 26 bis
29 angefügt:
„(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein
Arzneimittel, das nach einem im Europäischen
Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach
einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
beschriebenen homöopathischen
Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein
homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere
Wirkstoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
verbundenes Risiko ist
h) u n v e r ä n d e r t
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
un
g*
- 15 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität,
Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für
die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche
Gesundheit, bei zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimitteln für die Gesundheit von
Mensch oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die
Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine
Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen
des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach
Absatz 27 Buchstabe a, bei zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimitteln auch nach Absatz
27 Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die
als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere
pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche
Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher
pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder
mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen
enthalten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen
Prüfung bei Menschen bestimmt sind."
4. u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Bestellt der pharmazeutische Unternehmer
einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies
nicht von seiner rechtlichen Verantwortung.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter
„oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a oder 1b von
der Zulassungspflicht freigestellt“ und
nach dem Wort „Weise“ die Wörter „und
in Übereinstimmung mit den Angaben
nach § 11a“ eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) u n v e r ä n d e r t
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
„1.der Name oder die Firma und die
Anschrift des pharmazeutischen
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
„1.der Name oder die Firma und die
Anschrift des pharmazeutischen
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
un
g*
- 16 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Unternehmers und, soweit vorhanden, der
Name des von ihm benannten Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
gefolgt von der Angabe der Stärke und der
Darreichungsform, und soweit zutreffend,
dem Hinweis, dass es zur Anwendung für
Säuglinge, Kinder oder Erwachsene
bestimmt ist, es sei denn, dass diese
Angaben bereits in der Bezeichnung
enthalten sind,".
Unternehmers und, soweit vorhanden, der
Name des von ihm benannten örtlichen
Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
gefolgt von der Angabe der Stärke und der
Darreichungsform, und soweit zutreffend,
dem Hinweis, dass es zur Anwendung für
Säuglinge, Kinder oder Erwachsene
bestimmt ist, es sei denn, dass diese Anga-
ben bereits in der Bezeichnung enthalten
sind,".
ccc) In Nummer 8 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“
durch das Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
ccc) u n v e r ä n d e r t
ddd) In Nummer 13 wird der
abschließende Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 14
angefügt:
„14. Verwendungszweck bei nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.“
ddd) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ferner ist Raum für die Angabe der
verschriebenen Dosierung vorzusehen; dies gilt
nicht für die in Absatz 8 Satz 3 genannten
Behältnisse und Ampullen und für
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind,
ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe
angewendet zu werden. Weitere Angaben sind
zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen.“
bb) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
Wirkstoffe enthalten, muss die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation
angegeben werden oder, soweit eine solche nicht
vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbezeichnung;
dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 enthalten ist.“
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „zweiter
Halbsatz" gestrichen.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
‚(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind
an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis
„Homöopathisches Arzneimittel" die folgenden
Angaben zu machen:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
‚(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind
an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis
„Homöopathisches Arzneimittel" die folgenden
Angaben zu machen:
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
un
g*
- 17 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der
Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den
offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu
verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung
der Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen
ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7
finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und
Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben,
soweit diese für eine sichere Anwendung
erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-
Nr.“ und der Angabe "Registriertes
homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe
einer therapeutischen Indikation",
10. der Hinweis an den Anwender, bei während der
Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat
einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis
„Apothekenpflichtig",
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
Muster".
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach §
38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt
sind; Absatz 1b findet keine Anwendung.
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25
zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die
homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.
Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
1. u nve rä nde r t
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
örtlichen Vertreters,
3. un ve rän de r t
4. un ve rän de r t
5. u nve rä nde r t
6. u nve rä nde r t
7. u nve rä nde r t
8. u nve rä nde r t
9. u nve rä nde r t
10. un ve rän de r t
11. un ve rän de r t
12. un ve rän de r t
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach §
38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt
sind; Absatz 1b findet keine Anwendung.
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt und nach § 25
zugelassen sind, sind mit einem Hinweis auf die
homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen. Bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart anzugeben.’
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
un
g*
- 18 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
bestimmt sind, ist ferner die Zieltierart anzugeben.’
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
‚(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
nach § 39a müssen zusätzlich zu den Angaben in
Absatz 1 folgende Hinweise aufgenommen werden:
1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles
Arzneimittel, das ausschließlich auf Grund
langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet
registriert ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden
Krankheitssymptomen oder beim Auftreten anderer
als der in der Packungsbeilage erwähnten
Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in
einem Heilberuf tätige qualifizierte Person
konsultieren.
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
tritt die Registrierungsnummer mit der Abkürzung
„Reg.-Nr.“ .’
e) u n v e r ä n d e r t
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 und 3a wird gestrichen.
f) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz findet
keine Anwendung. Absatz 1a gilt nur für solche
Arzneimittel, die nicht mehr als einen Wirkstoff
enthalten.“
g) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen
aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 ohne die Angabe der Stärke,
Darreichungsform und der Personengruppe, Nr. 3, 4,
6, 7 und 9 gemacht sowie die Bezeichnung und das
Volumen der Antikoagulans- und, soweit vorhanden,
der Additivlösung, die Lagertemperatur, die
Blutgruppe und bei Zubereitungen aus roten
Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, bei
Thrombozytenkonzentraten zusätzlich der
Rhesusfaktor angegeben werden.
g) u n v e r ä n d e r t
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
‚Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die
nicht zur klinischen Prüfung oder
Rückstandsprüfung bestimmt oder nach § 21
Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 1b von der
Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
‚Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die
nicht zur klinischen Prüfung oder
Rückstandsprüfung bestimmt oder nach § 21
Abs. 2 Nr. 1a oder Nr. 1b von der
Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
ele
ktr
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- 19 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die die Überschrift
„Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende
Angaben in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache,
in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach §
11a enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels, § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a finden
entsprechende Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise;
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die
vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt
sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für
die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen
Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit
sie die Wirkung des Arzneimittels
beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies
durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung
erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung,
erforderlichenfalls mit Angabe des genauen
Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel
verabreicht werden kann oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des
Arzneimittels:
d) Dauer der Behandlung, falls diese
festgelegt werden soll,
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht
werden, die die Überschrift
„Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende
Angaben in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache,
in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach §
11a enthalten muss:
1. u nve rä nde r t
2. u nve rä nde r t
3. u nve rä nde r t
4. u nve rä nde r t
ele
ktr
on
isc
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g*
- 20 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung,
der unterlassenen Einnahme oder Hinweise
auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des
Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen
zur Klärung der Anwendung den Arzt oder
Apotheker zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden
soll, dem Arzt oder Apotheker jede
Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung
angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach
Ablauf dieses Datums anzuwenden,
b) soweit erforderlich besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung
und die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung
des Behältnisses oder nach Herstellung der
gebrauchsfertigen Zubereitung durch den
Anwender,
c) soweit erforderlich Warnung vor
bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass
das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung
nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen
sowie quantitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen unter Verwendung
gebräuchlicher Bezeichnungen für jede
Darreichungsform des Arzneimittels, § 10
Abs. 6 findet Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach
Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl für jede
Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers, der
das Fertigarzneimittel für das
Inverkehrbringen freigegeben hat;’
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
5. u nve rä nde r t
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung
angegebene Verfalldatum sowie
a) un ve rände r t
b) u nve rä nde r t
c) un ve rände r t
d) u nve rä nde r t
e) un ve rände r t
f) Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
örtlichen Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers oder
des Einführers, der das Fertigarzneimittel für
das Inverkehrbringen freigegeben hat;’
7. u nve rä nde r t
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
ass
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g*
- 21 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nach den Artikeln 28
bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel vom 6. November 2001
(ABl. EG Nr. L 311 S. 67), geändert durch
die Richtlinien 2004/27/EG (ABl.EU Nr. L
136 S. 34) und 2004/24/EG vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein
Verzeichnis der in den einzelnen
Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen;
8. das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage.’
8. u nve rä nde r t
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie
mit der Anwendung des Arzneimittels in
Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a
nicht widersprechen.“
bb) un ve rän de r t
cc) In Satz 6 ist die Angabe „Nr. 7 bis 9“
durch die Angabe „Nr. 3 Buchstabe a bis c“
zu ersetzen.
cc) unve rä nde r t
dd) Satz 7 wird aufgehoben. dd) un ve rän de r t
b) In Absatz 2a werden die Wörter „sind ferner die
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen" durch die Wörter
„gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind" ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in
§ 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben, außer der
Angabe der Chargenbezeichnung und des
Verfalldatums, zu machen sind sowie der Name und
die Anschrift des Herstellers anzugeben sind, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um den
pharmazeutischen Unternehmer handelt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in
§ 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben, außer der
Angabe der Chargenbezeichnung und des
Verfalldatums, zu machen sind sowie der Name
und die Anschrift des Herstellers anzugeben sind,
der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um den
pharmazeutischen Unternehmer handelt. Satz 1 gilt
entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38
Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt
sind.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens, aus
dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das
Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur
Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas
anzugeben ist."
d) u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b bis
3d eingefügt:
„(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein
traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich auf
Grund langjähriger Anwendung für das
Anwendungsgebiet registriert ist. Zusätzlich ist in
die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a
Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen,
dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von
Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in
Formaten verfügbar ist, die für blinde und
sehbehinderte Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der
Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe
e und f, Nr. 5, soweit der dort angegebene Hinweis
vorgeschrieben ist, und Nr. 6 Buchstabe c entfallen.
Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1
vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden.“
e) u n v e r ä n d e r t
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
‚(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit
der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz
1 Satz 1 die folgenden Angaben nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3 in der nachstehenden Reihenfolge
allgemeinverständlich in deutscher Sprache, in gut
lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den
Angaben nach § 11a gemacht werden müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers, soweit vorhanden seines Vertreters,
und des Herstellers, der das Fertigarzneimittel für
das Inverkehrbringen freigegeben hat;
2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke und Darreichungsform; die
gebräuchliche Bezeichnung des Wirkstoffes wird
aufgeführt, wenn das Arzneimittel nur einen einzigen
Wirkstoff enthält und sein Name ein Phantasiename
ist; bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach den Artikeln 31 bis 43 der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel vom 6.
November 2001 (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. EU Nr. L 136
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
‚(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit
der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz
1 Satz 1 die folgenden Angaben nach Maßgabe von
Absatz 1 Satz 2 und 3 in der nachstehenden
Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher
Sprache, in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a
gemacht werden müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers, soweit vorhanden seines örtlichen
Vertreters, und des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
2. u nve rä nde r t
ele
ktr
on
isc
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Vora
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ass
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g*
- 23 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
S. 58), für das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein
Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten
genehmigten Bezeichnungen;
3. Anwendungsgebiete;
4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen, soweit
diese Angaben für die Anwendung notwendig sind;
können hierzu keine Angaben gemacht werden, so
ist der Hinweis „keine bekannt“ zu verwenden; der
Hinweis, dass der Anwender oder Tierhalter
aufgefordert werden soll, dem Tierarzt oder
Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in der
Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
Dosierungsanleitung für jede Tierart, Art und Weise
der Anwendung, soweit erforderlich Hinweise für
die bestimmungsgemäße Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen; ist die
Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist
dies anzugeben;
7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung;
8. besondere Warnhinweise, insbesondere soweit
dies durch Auflage der zuständigen
Bundesoberbehörde angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist;
9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist,
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung
von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige
besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für
die Umwelt zu vermeiden.
Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimittel-
Vormischungen sind Hinweise für die sachgerechte
Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die hierfür
geeigneten Mischfuttermitteltypen und
Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen mit
nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen
sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel aufzunehmen. Weitere
Angaben sind zulässig, soweit sie mit der
Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang
stehen, für den Anwender oder Tierhalter wichtig
sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen.’
3. u nve rä nde r t
4. u nve rä nde r t
5. u nve rä nde r t
6. u nve rä nde r t
7. u nve rä nde r t
8. u nve rä nde r t
9. u nve rä nde r t
Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimittel-
Vormischungen sind Hinweise für die sachgerechte
Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die hierfür
geeigneten Mischfuttermitteltypen und
Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen mit
nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen
sowie Angaben über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel aufzunehmen. Weitere
Angaben sind zulässig, soweit sie mit der
Anwendung des Arzneimittels in Zusammenhang
stehen, für den Anwender oder Tierhalter wichtig
sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen.’
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
g) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr.
7, 9 und 13“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.
3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5“ ersetzt.
g) u n v e r ä n d e r t
7. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
‚Diese muss die Überschrift „Fachinformation“
tragen und folgende Angaben in gut lesbarer Schrift
in Übereinstimmung mit der im Rahmen der
Zulassung genehmigten Zusammenfassung
der Merkmale des Arzneimittels und in der
nachstehenden Reihenfolge enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von
der Stärke und der Darreichungsform; § 10 Abs. 1a
findet entsprechende Anwendung;
2. qualitative und quantitative Zusammensetzung
nach Wirkstoffen und den sonstigen Bestandteilen,
deren Kenntnis für eine zweckgemäße
Verabreichung des Mittels erforderlich ist, unter
Angabe der gebräuchlichen oder chemischen
Bezeichnung; § 10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. Klinische Angaben:
a) Anwendungsgebiete,
b) Dosierung und Art der Anwendung bei Er-
wachsenen und, soweit das Arzneimittel zur An-
wendung bei Kindern bestimmt ist, bei Kindern,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise für
die Anwendung und bei immunologischen Arz-
neimitteln alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen,
die von Personen, die mit immunologischen Arz-
neimitteln in Berührung kommen und von Perso-
nen, die diese Arzneimittel Patienten verabrei-
chen, zu treffen sind, sowie von dem Patienten zu
treffenden Vorsichtsmaßnahmen, soweit dies
durch Auflagen der zuständigen Bundesoberbe-
hörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ange-
ordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist,
e) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des
Arzneimittels beeinflussen können,
f) Verwendung bei Schwangerschaft und
Stillzeit,
7. u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Be-
dienung von Maschinen und zum Führen
von Kraftfahrzeugen,
h) Nebenwirkungen,
i) Überdosierung: Symptome, Notfall-
maßnahmen, Gegenmittel;
5. Pharmakologische Eigenschaften:
a) pharmakodynamische Eigenschaften,
b) pharmakokinetische Eigenschaften,
c) vorklinische Sicherheitsdaten;
6. Pharmazeutische Angaben:
a) Liste der sonstigen Bestandteile,
b) Hauptinkompatibilitäten,
c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit erfor-
derlich, die Haltbarkeit bei Herstellung
einer gebrauchsfertigen Zubereitung des Arznei
mittels oder bei erstmaliger Öffnung des Be
hältnisses,
d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Auf-
bewahrung,
e) Art und Inhalt des Behältnisses,
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Besei-
tigung von angebrochenen Arzneimitteln oder
der davon stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der
Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der Fachinformation.
Weitere Angaben sind zulässig, wenn sie mit der
Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht
widersprechen; sie müssen von den Angaben nach
Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.'
b) In Absatz 1a werden nach dem Wort „hat,“ die
Wörter „und bei Arzneimitteln aus humanem
Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland
des Blutplasmas“ eingefügt.
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
‚ (1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, muss die Fachinformation
unter der Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende
Angaben enthalten:
a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das
Arzneimittel angewendet werden soll,
b) Angaben zur Anwendung mit besonderem
Hinweis auf die Zieltierarten,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder
Zieltierart,
e) besondere Warnhinweise für den Gebrauch,
einschließlich der von der verabreichenden
Person zu treffenden besonderen
Sicherheitsvorkehrungen,
f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder
Milcherzeugung,
h) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
und andere Wechselwirkungen,
i) Dosierung und Art der Anwendung,
j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen,
Symptome, Gegenmittel, soweit erforderlich,
k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel,
einschließlich jener, für die keine Wartezeit
besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe c
entfallen.'
d) Nach Absatz 1c werden folgende Absätze 1d und
1e eingefügt:
‚(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis
„Verschreibungspflichtig", bei Betäubungsmitteln
der Hinweis „Betäubungsmittel", bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher
abgegeben werden dürfen, der Hinweis
„Apothekenpflichtig", bei Arzneimitteln, die einen
Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1
enthalten der Hinweis, dass diese Arzneimittel einen
Stoff enthalten, dessen Wirkung in der
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
medizinischen Wissenschaft noch nicht allgemein
bekannt ist, anzugeben.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach § 24b
können Angaben nach Absatz 1 entfallen, die sich
auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere
Gegenstände eines Patents beziehen, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das
Patentrecht fallen.'
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 11 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz
1 Nr. 9“ und die Angabe „§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr.
16a" durch die Angabe „§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Buchstabe f" ersetzt.
8. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „arzneilich
wirksame Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c werden die
Wörter „deren Verdünnungsgrad“ durch das Wort
„die“ und die Wörter „die sechste Dezimalpotenz
nicht unterschreiten,“ durch die Wörter
„ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang
II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
sind,“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
a1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner
nicht der Inhaber einer Krankenhausapotheke
oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke
für die Herstellung von Arzneimitteln zur
klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich
um das Umfüllen, Umpacken oder
Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassen sind, und die Arzneimittel zur
Anwendung in den von diesen Apotheken
versorgten Einrichtungen bestimmt sind.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Gentransfer-Arzneimitteln,“ die Wörter
„somatischen Zelltherapeutika,“ eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 wird durch die folgenden
Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1.nicht mindestens eine Person mit der nach § 15
erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person
nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19
genannten Tätigkeiten verantwortlich ist, diese
sachkundige Person kann mit einer der in Nummer 2
genannten Personen identisch sein,
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 5 wird durch die folgenden
Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. u nve rä nde r t
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2. Personal mit ausreichender fachlicher
Qualifikation und praktischer Erfahrung und in
ausreichender Zahl, davon insbesondere ein Leiter
der Herstellung und ein Leiter der
Qualitätskontrolle, nicht vorhanden ist,
3. die sachkundige Person nach Nummer 1 und die
in Nummer 2 genannten Leiter die zur Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen,
4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr
obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
kann,“ .
2. ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der
Qualitätskontrolle mit ausreichender fachlicher
Qualifikation und praktischer Erfahrung nicht
vorhanden ist,
3. u nve rä nde r t
4. u nve rä nde r t
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis
für das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus
Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der
Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der
Qualitätskontrolle sein. Die leitende ärztliche Person
nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann
zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1
sein.
(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die
ausschließlich Transplantate zur Verwendung
innerhalb dieser Einrichtung herstellen, kann der
Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der
Qualitätskontrolle sein.“
b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgende
Absätze 2 bis 2b ersetzt:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für
das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus
Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der
Leiter der Herstellung gleichzeitig Leiter der
Qualitätskontrolle sein.
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr.
2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die
sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2b) In Betrieben oder Einrichtungen, die
Transplantate zur Verwendung ausschließlich
innerhalb dieser Betriebe und Einrichtungen
herstellen, kann der Leiter der Herstellung
gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann
teilweise außerhalb der Betriebsstätte des
Arzneimittelherstellers
1. die Herstellung von Arzneimitteln zur
klinischen Prüfung am Menschen in einer
beauftragten Apotheke,
2. die Änderung des Verfalldatums von
Arzneimitteln zur klinischen Prüfung am
Menschen in einer Prüfstelle durch eine
beauftragte Person des Herstellers, sofern diese
Arzneimittel ausschließlich zur Anwendung in
dieser Prüfstelle bestimmt sind,
3. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
Betrieben,
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
4. die Gewinnung von zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft in beauftragten
Betrieben oder Einrichtungen
durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür
geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden
sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik erfolgt und der Leiter der
Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle
ihre Verantwortung wahrnehmen können."
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Herstellungsleiter oder als
Kontrolleiter“ durch die Wörter „sachkundige
Person nach § 14“ ersetzt und im Satzteil nach
Nummer 2 die Wörter „für den Herstellungsleiter
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in
der Arzneimittelherstellung oder in der
Arzneimittelprüfung und für den Kontrollleiter“
gestrichen.
11. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „für
Wirkstoffe und andere Stoffe menschlicher Herkunft
zur Herstellung von Blutzubereitungen“ und der
Satzteil nach dem Wort „erstreckt, “ gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
11a. In § 16 wird das Wort „Arzneimittelformen"
durch das Wort „Darreichungsformen" ersetzt.
12. Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständigen Behörden geben die Daten über die
Erlaubnis in eine Datenbank nach § 67a ein. Satz 2
gilt nicht, sofern es sich ausschließlich um die
Herstellung von Fütterungsarzneimitteln handelt.“
12. u n v e r ä n d e r t
13. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Verantwortungsbereich
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür
verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels
entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit
Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat
die Einhaltung dieser Vorschriften für jede
Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register
oder einem vergleichbaren Dokument vor deren
Inverkehrbringen zu bescheinigen.
§ 20
Anzeigepflichten
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer
der in § 14 Abs. 1 genannten Angaben unter Vorlage
der Nachweise der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel
der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22.
Juli 1993 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für
die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L
214 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr.
726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-
Agentur (ABI. EU Nr. L 136 S. 1)“ ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“
ersetzt und nach dem Komma folgende Wörter
angefügt:
„oder die, soweit es sich um Arzneimittel mit
antibakterieller oder antiviraler Wirkung
handelt, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, im Katastrophenfall in einer
Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung
zur Abgabe im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis oder an eine
andere Apotheke hergestellt werden,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in dieser
Apotheke“ durch die Wörter „im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 werden folgende
Nummern eingefügt:
„1a. Arzneimittel aus Stoffen menschlicher
Herkunft zur autologen oder gerichteten, für
eine bestimmte Person vorgesehenen,
Anwendung sind oder auf Grund einer
Rezeptur für einzelne Personen hergestellt
werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 4, 9 oder
20,
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern
eingefügt:
„1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstellung
Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden
und die zur autologen oder gerichteten, für eine
bestimmte Person vorgesehenen Anwendung
bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für
einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel im Sinn von § 4
Abs. 4, 9 oder 20, mit Ausnahme der
Aufbereitung oder der Vermehrung von
autologen Körperzellen im Rahmen der
Gewebezüchtung zur Geweberegeneration,
1b. andere als die in Nummer 1a genannten
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
1b. andere als die in Nummer 1a genannten
Arzneimittel sind, die auf Grund einer Rezeptur
für einzelne Personen für Apotheken oder in
Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel
mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
befugt sind, hergestellt werden,“ .
Arzneimittel sind, die für einzelne Personen auf
Grund einer Rezeptur als Therapieallergene
oder aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassenen Arzneimitteln für Apotheken oder
in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel
mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken
befugt sind, hergestellt werden,
1c. zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, antivirale oder antibakterielle
Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer
bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren
Ausbreitung eine sofortige und das übliche
Maß erheblich überschreitende Bereitstellung
von spezifischen Arzneimitteln erforderlich
macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die
von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder
der Länder oder von diesen benannten Stellen
für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit
ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe
im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe
an andere Apotheken erfolgt,“
cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc) u n v e r ä n d e r t
dd) Nach Nummer 5 werden der abschließende
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 6 angefügt:
„6.unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen für
eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung
gestellt werden, die an einer zu einer schweren
Behinderung führenden Erkrankung leiden oder
deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die
mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht
zufrieden stellend behandelt werden können;
Verfahrensregelungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.“
dd) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2a wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte oder
von der Registrierung freigestellte homöopathische
Arzneimittel, die, soweit sie zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, ausschließlich Wirkstoffe
enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt sind.“
c ) u n v e r ä n d e r t
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „kurzgefaßte“
gestrichen.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 und 3 werden durch
folgende Nummern 2 bis 7 ersetzt:
„2.die Ergebnisse der pharmakologischen
und toxikologischen Versuche,
3. die Ergebnisse der klinischen Prüfun-
gen oder sonstigen ärztlichen,
zahnärztlichen der tierärztlichen
Erprobung,
4. eine Erklärung, dass die klinischen
Prüfungen, die außerhalb der
Europäischen Union durchgeführt wurden,
den ethischen Anforderungen der
Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April
2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen
mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L
121 S. 34) gleichwertig sind,
5. eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und, soweit zutreffend,
des Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller einführen wird,
6. den Nachweis, dass der Antragsteller
über eine qualifizierte Person nach § 63a
verfügt, die mit den notwendigen Mitteln
zur Wahrnehmung der Verpflichtungen
nach § 63b ausgestattet ist,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des
Arzneimittels als Arzneimittel für seltene
Leiden gemäß Verordnung (EG) Nr.
141/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1999
über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl.
EG Nr. L 18 S.1).“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
Ergebnisse“ die Wörter „nach Satz 1 Nr.1
bis 3“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit
mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union
allgemein medizinisch oder tiermedizinisch
verwendet wurden, dessen Wirkungen und
Nebenwirkungen bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit
mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union
allgemein medizinisch oder tiermedizinisch
verwendet wurden, deren Wirkungen und
Nebenwirkungen bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
sind,“ . sind,".
d) In Absatz 3a werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteil“ und „arzneilich wirksame
Bestandteil“ jeweils durch das Wort „Wirkstoff“
ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 3c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine
Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen
wird, und für den Fall, dass die Aufbewahrung des
Arzneimittels oder seine Anwendung oder die
Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts-
oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um Gefahren
für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen,
Tieren oder Pflanzen zu vermeiden, dies ebenfalls
angegeben wird.“
e) u n v e r ä n d e r t
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
f) u n v e r ä n d e r t
f1) In Absatz 6 Satz 7 werden nach der Angabe
„2001/83/EG“ und der Angabe „2001/82/EG“
jeweils die Wörter „des Europäischen Parlaments
und des Rates in der jeweils geltenden Fassung"
gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„bei der es sich zugleich um die
Zusammenfassung der Produktmerkmale
handelt.“ eingefügt.
g) u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der zuständigen Bundesoberbehörde sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, außerdem die
Ergebnisse von Bewertungen der
Packungsbeilage vorzulegen, die in
Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden.“
16. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern
„wirksamen Bestandteile“ das Wort
„pharmakologisch“ eingefügt und nach den
Wörtern „zu begründen“ das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
gefasst:
„2. bei einem Arzneimittel, dessen
pharmakologisch wirksamer Bestandteil in
Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG)
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Nr. 2377/90 nicht aufgeführt ist, eine
Bescheinigung vorzulegen, durch die bestätigt
wird, dass bei der Europäischen Arzneimittel-
Agentur vor mindestens sechs Monaten ein
Antrag nach Anhang V auf Festsetzung von
Rückstandshöchstmengen gemäß der
genannten Verordnung gestellt wurde, und
3. Ergebnisse der Prüfungen zur Bewertung
möglicher Umweltrisiken vorzulegen; § 22
Abs. 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechend
Anwendung."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit § 25 Abs. 2 Satz 5
Anwendung findet.“
17. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
„sind" das Komma durch das Wort „und" ersetzt,
nach dem Wort „ausreicht“ ein Punkt eingefügt und
der nachfolgende Satzteil gestrichen.
17. u n v e r ä n d e r t
18. § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
Der Antragsteller kann auf Unterlagen nach § 22
Abs. 2, 3, 3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2
eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller)
Bezug nehmen, sofern er die schriftliche
Zustimmung des Vorantragstellers einschließlich
dessen Bestätigung vorlegt, dass die Unterlagen, auf
die Bezug genommen wird, die Anforderungen der
Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 erfüllen. Der
Vorantragsteller hat sich auf eine Anfrage auf
Zustimmung innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu äußern.“
18. u n v e r ä n d e r t
19. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
(1) Bei einem Generikum im Sinne des Absatzes 2
kann ohne Zustimmung des Vorantragstellers auf die
Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs.
3c und § 23 Abs. 1 einschließlich der
Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 bis 4 des Arzneimittels des Vorantragstellers
(Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden,
sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens acht
Jahren zugelassen ist oder vor mindestens acht
Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für eine
Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union. Ein Generikum, das gemäß
19. u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf
frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach
Erteilung der ersten Genehmigung für das
Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht
werden. Der in Satz 2 genannte Zeitraum wird auf
höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der
Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der
Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines
oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die
bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer
Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde
als von bedeutendem klinischem Nutzen im
Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt
werden.
(2) Die Zulassung als Generikum nach Absatz 1
erfordert, dass das betreffende Arzneimittel die
gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art
und Menge und die gleiche Darreichungsform wie
das Referenzarzneimittel aufweist und die
Bioäquivalenz durch Bioverfügbarkeitsstudien
nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze,
Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,
Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als
ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre
Eigenschaften unterscheiden sich erheblich
hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der
Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom
Antragsteller ergänzende Unterlagen vorgelegt
werden, die die Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit
der verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere,
Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate
des Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen
Darreichungsformen mit sofortiger
Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe
Darreichungsform. Der Antragsteller ist nicht
verpflichtet, Bioverfügbarkeitsstudien vorzulegen,
wenn er auf sonstige Weise nachweist, dass das
Generikum die nach dem Stand der Wissenschaft für
die Bioäquivalenz relevanten Kriterien erfüllt. In den
Fällen, in denen das Arzneimittel nicht die
Anforderungen eines Generikums erfüllt oder in
denen die Bioäquivalenz nicht durch
Bioäquivalenzstudien nachgewiesen werden kann,
oder bei einer Änderung des Wirkstoffs, des
Anwendungsgebietes, der Stärke, der
Darreichungsform oder des Verabreichungsweges
gegenüber dem Referenzarzneimittel sind die
Ergebnisse der geeigneten vorklinischen oder
klinischen Versuche vorzulegen. Bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind
die entsprechenden
Unbedenklichkeitsuntersuchungen, bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung
dienen, auch die Ergebnisse der entsprechenden
Rückstandsversuche vorzulegen.
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(3) Sofern das Referenzarzneimittel nicht von der
zuständigen Bundesoberbehörde sondern der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
zugelassen wurde, hat der Antragsteller im
Antragsformular den Mitgliedstaat anzugeben, in
dem das Referenzarzneimittel genehmigt wurde oder
ist. Die zuständige Bundesoberbehörde ersucht in
diesem Fall die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaats, binnen eines Monats eine
Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das
Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde,
sowie die vollständige Zusammensetzung des
Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern
diese für die Zulassung des Generikums erforderlich
sind. Im Falle der Genehmigung des
Referenzarzneimittels durch die Europäische
Arzneimittel-Agentur ersucht die zuständige
Bundesoberbehörde diese um die in Satz 2
genannten Angaben und Unterlagen.
(4) Sofern die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats, in dem ein Antrag eingereicht wird,
die zuständige Bundesoberbehörde um Übermittlung
der in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben oder
Unterlagen ersucht, hat die zuständige
Bundesoberbehörde diesem Ersuchen binnen eines
Monats zu entsprechen, sofern mindestens acht Jahre
nach Erteilung der ersten Genehmigung für das
Referenzarzneimittel vergangen sind.
(5) Erfüllt ein biologisches Arzneimittel, das einem
biologischen Referenzarzneimittel ähnlich ist, die für
Generika geltenden Anforderungen nach Absatz 2
nicht, weil insbesondere die Ausgangsstoffe oder der
Herstellungsprozess des biologischen Arzneimittels
sich von dem des biologischen Referenzarzneimittels
unterscheiden, so sind die Ergebnisse geeigneter
vorklinischer oder klinischer Versuche hinsichtlich
dieser Abweichungen vorzulegen. Die Art und
Anzahl der vorzulegenden zusätzlichen Unterlagen
müssen den nach dem Stand der Wissenschaft
relevanten Kriterien entsprechen. Die Ergebnisse
anderer Versuche aus den Zulassungsunterlagen des
Referenzarzneimittels sind nicht vorzulegen.
(6) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1
wird, wenn es sich um einen Antrag für ein neues
Anwendungsgebiet eines bekannten Wirkstoffs
handelt, der seit mindestens zehn Jahren in der
Europäischen Union allgemein medizinisch
verwendet wird, eine nicht kumulierbare
Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten
gewährt, die auf Grund bedeutender vorklinischer
oder klinischer Studien im Zusammenhang mit dem
neuen Anwendungsgebiet gewonnen wurden.
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(7) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 finden keine
Anwendung auf Generika, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Der in Absatz 1 Satz 2
genannte Zeitraum verlängert sich
1. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Fischen
oder Bienen bestimmt sind, auf dreizehn Jahre,
2. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei einer
oder mehreren Tierarten, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bestimmt sind und die einen
neuen Wirkstoff enthalten, der am 30. April 2004
noch nicht in der Gemeinschaft zugelassen war, bei
jeder Erweiterung der Zulassung auf eine weitere
Tierart, die der Gewinnung von Lebensmitteln dient,
die innerhalb von fünf Jahren seit der Zulassung
erteilt worden ist, um ein Jahr. Dieser Zeitraum darf
jedoch bei einer Zulassung für vier oder mehr
Tierarten, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, insgesamt dreizehn Jahre nicht übersteigen.
Die Verlängerung des Zehnjahreszeitraums für ein
Arzneimittel für eine Tierart, die der
Lebensmittelgewinnung dient, auf elf, zwölf oder
dreizehn Jahre erfolgt unter der Voraussetzung, dass
der Inhaber der Zulassung ursprünglich auch die
Festsetzung der Rückstandshöchstmengen für die
von der Zulassung betroffenen Tierarten beantragt
hat.
(8) Handelt es sich um die Erweiterung einer
Zulassung für ein nach § 22 Abs. 3 zugelassenes
Arzneimittel auf eine Zieltierart, die der
Lebensmittelgewinnung dient, die unter Vorlage
neuer Rückstandsversuche nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 und neuer klinischer Versuche
erwirkt worden ist, wird eine Ausschließlichkeitsfrist
von drei Jahren nach der Erteilung der Zulassung für
die Daten gewährt, für die die genannten Versuche
durchgeführt wurden.“
20. Der bisherige § 24b wird § 24c und wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
20. u n v e r ä n d e r t
b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsinhabern“
durch die Wörter „Inhabern der Zulassung“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
21. Der bisherige § 24c wird § 24d und wie folgt
geändert:
Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch das Wort
„Union“ , die Angabe „zehn“ durch die Angabe
„acht“ und die Angabe „§ 24b" durch die Angabe „§
24c" ersetzt.
21. u n v e r ä n d e r t
22. § 25 wird wie folgt geändert: 22. § 25 wird wie folgt geändert:
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 bis 6c
durch folgende Nummern 2 bis 6b ersetzt:
„2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist
oder das andere wissenschaftliche
Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem
jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. das Arzneimittel nicht die nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln
angemessene Qualität aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller
angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt
oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom
Antragsteller unzureichend begründet ist,
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
Wirkstoff enthält, eine ausreichende
Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen
Beitrag zur positiven Beurteilung des
Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten
der jeweiligen Arzneimittel in einer
risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen
sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der
Wirkstoffe in den Fütterungsarzneimitteln
angewendeten Kontrollmethoden nicht
routinemäßig durchführbar sind,
6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, und einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist,".
a) u n v e r ä n d e r t
bb) In Nummer 8 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das
Wort „Wirkstoffe“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen
Therapierichtung sind zu berücksichtigen. Die
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b nicht versagt
werden, wenn das Arzneimittel zur Behandlung
einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen die
in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG
genannten Voraussetzungen vorliegen, und es
die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6
Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wirksamen
Bestandteile“ jeweils durch das Wort „Wirkstoffe“
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die zuständige Bundesoberbehörde der
Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der
vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann,
teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von
Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei
Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von
sechs Monaten abzuhelfen.“
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr.
726/2004“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 49“ durch
die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
e) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt
ferner einen Beurteilungsbericht über die
eingereichten Unterlagen zur Qualität,
Unbedenklichkeit und Wirksamkeit; bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, bezieht sich der
Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der
Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu
aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen
verfügbar werden.“
e) u n v e r ä n d e r t
f) Die Absätze 5b bis 5e werden aufgehoben. f) Die Absätze 5b bis 5e werden durch folgenden
Absatz 5b ersetzt:
„(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese
Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie
2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“
g) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird die
Angabe „§ 49“ jeweils durch die Angabe „§ 48 Abs.
2 Nr. 1“ ersetzt.
g) u n v e r ä n d e r t
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
h) u n v e r ä n d e r t
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a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Allergenen, Gentransfer- Arzneimitteln,
somatischen Zelltherapeutika und xenogenen
Zelltherapeutika erteilt die zuständige
Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf
Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen
oder auf Grund eigener Untersuchungen oder
auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des
Herstellers."
b) In Satz 4 wird die Angabe „6 und 7“ durch die
Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt.
i) In Absatz 8a werden die Wörter „auf die Prüfung
von Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1
Nr. 2 und“ gestrichen.
i) u n v e r ä n d e r t
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Werden verschiedene Stärken,
Darreichungsformen, Verabreichungswege oder
Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so
können diese auf Antrag des Antragstellers
Gegenstand einer einheitlichen umfassenden
Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche
Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine
einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der
weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen
hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach §
24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines
Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende
Zulassung.“
j) u n v e r ä n d e r t
23. Dem § 25a werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest,
dass ein gleich lautender Zulassungsantrag in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und setzt den
Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach
§ 25b Anwendung findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde nach §
22 unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
bereits zugelassenes Arzneimittel bezieht, lehnt sie
den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach § 25b
eingereicht.“
23. u n v e r ä n d e r t
24. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dezentralisiertes Verfahren
24. u n v e r ä n d e r t
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(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder
Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf
identischen Unterlagen beruhenden Antrag in diesen
Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in englischer
Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt
oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der
Grundlage des von diesem Staat übermittelten
Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei denn,
dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die
Zulassung des Arzneimittels eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt. In
diesem Fall hat die zuständige Bundesoberbehörde
nach Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie
2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie
2001/82/EG zu verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie
Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 der
Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 32 der
Richtlinie 2001/82/EG ist, Entwürfe des
Beurteilungsberichtes, der Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels und der Kennzeichnung
und der Packungsbeilage zu erstellen und den
zuständigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller
zu übermitteln.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und Kapitel 4 der Richtlinie
2001/82/EG Anwendung.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich
der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme
finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie
2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37 und 38 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung.
Im Fall einer Entscheidung nach Artikel 34 der
Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der
Richtlinie 2001/82/EG ist über die Zulassung nach
Maßgabe der nach diesen Artikeln getroffenen
Entscheidung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
Union zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht
statt. Ferner findet
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§ 25 Abs. 6 keine Anwendung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern
diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2
der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“
25. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben. 25. u n v e r ä n d e r t
26. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie im Fall der
Aussetzung nach § 25 Abs. 5d“ gestrichen.
26. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Verfahren nach § 25b Abs. 3 verlängert sich
die Frist zum Abschluss des Verfahrens
entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie
2001/82/EG um drei Monate.“
27. § 28 Abs. 3d wird aufgehoben. 27. u n v e r ä n d e r t
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender
Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen
nach den §§ 22 bis 24a und 25b ergeben. Die
Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.“
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde zusätzlich zu den
Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen
durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in
dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr
gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels beeinflussen könnten. Er hat auf
Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin günstig zu bewerten ist.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde den Zeitpunkt für das
Inverkehrbringen des Arzneimittels unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde zusätzlich zu den
Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen
durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in
dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr
gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels beeinflussen könnten. Er hat auf
Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde auch
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin günstig zu bewerten ist. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für einen Parallelimporteur.
(1b) u n ve rän de r t
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zugelassenen Darreichungsformen und Stärken
unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des
Arzneimittels vorübergehend oder endgültig
eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei
Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens zu
erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände vorliegen,
die der Inhaber der Zulassung nicht zu vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im
Zusammenhang mit der Absatzmenge des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im
Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen
mitzuteilen, sofern die zuständige
Bundesoberbehörde dies aus Gründen der
Arzneimittelsicherheit fordert.“
(1c) un ve rän de r t
(1d) u n ve rän de r t
c) Nach Absatz 2a Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine Erweiterung der
Zieltierarten bei Arzneimitteln, die nicht zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen.“
c) u n v e r ä n d e r t
d) In Absatz 3 Satz 1 Nr.1 werden die Wörter
„arzneilich wirksamen Bestandteile“ durch das Wort
„Wirkstoffe“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Absatz 4 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6a, 6b oder
6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt.
29. u n v e r ä n d e r t
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6a, 6b
oder 6c,“ durch die Angabe „6a oder 6b"
ersetzt, das Komma am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
„dabei sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a
jährlich zu überprüfen, “ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung durch Auflage zu ändern, wenn dadurch
der in Absatz 1 genannte betreffende
Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a
genannten Entscheidung entsprochen wird. In den
Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung durch
Auflage geändert werden, wenn dies ausreichend ist,
um den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu
entsprechen.“
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c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Erlöschen“ ein Komma und das Wort
„Verlängerung“ eingefügt.
30. u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn das zugelassene Arzneimittel
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der
Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird,
oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel,
das nach der Zulassung in den Verkehr
gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden
Jahren nicht mehr im Verkehr befindet,“ .
bb) In Nummer 3 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter
„betreffenden wirksamen Bestandteils“ durch
die Wörter „betreffenden pharmakologisch
wirksamen Bestandteils“ , die Angabe „(EG)
Nr. 541/95“ durch die Angabe „(EG) Nr.
1084/2003“ sowie das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die
zuständige Bundesoberbehörde Ausnahmen
gestatten, sofern dies aus Gründen des
Gesundheitsschutzes für Mensch oder Tier
erforderlich ist.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Eine Zulassung, die verlängert wird, gilt ohne
zeitliche Begrenzung, es sei denn, dass die
zuständige Bundesoberbehörde bei der Verlängerung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine weitere
Verlängerung um fünf Jahre nach Maßgabe der
Vorschriften in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
mit Absatz 2 als erforderlich beurteilt und
angeordnet hat, um das sichere Inverkehrbringen des
Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten.“
d) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete Fassung
der Unterlagen in Bezug auf die Qualität,
Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorzulegen, in
der alle seit der Erteilung der Zulassung
vorgenommenen Änderungen berücksichtigt sind;
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bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ist anstelle der überarbeiteten
Fassung eine konsolidierte Liste der Änderungen
vorzulegen.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Zulassung ist“ die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absatzes 1a“
eingefügt, es wird das Wort „drei" durch das
Wort „sechs" ersetzt, das Wort „jeweils“
gestrichen und die Angabe „6a, 6b oder 6c,“
durch die Angabe „6a oder 6b" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 5a gilt
entsprechend.“
31. In § 32 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
31. u n v e r ä n d e r t
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort
„Arzneimittelrisiken“ die Wörter „ , für das
Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder die
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs.
6 Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten" eingefügt
und die Angabe „(EG) Nr. 541/95 der Kommission
vom 10. März 1995“ durch die Angabe „(EG) Nr.
1084/2003“ ersetzt.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt
für die Entscheidungen über die Zulassung, über
die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung
von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der
Sammlung und Bewertung von
Arzneimittelrisiken, für das
Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder
gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 1 oder
§ 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2
erfolgte Festsetzung von Kosten sowie für andere
Amtshandlungen einschließlich selbständiger
Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit
es sich nicht um mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nr. 1 des
Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem
Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr.
1084/2003 Kosten (Gebühren und Auslagen)."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Falle des § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes werden
Aufwendungen bis zur Höhe der für das
Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühren, bei
Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1
erfolgreich ist, werden notwendige
Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6
Nr. 2 für die Zurückweisung eines
entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen
Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren
Mittelwert, erstattet."
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33. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Information der Öffentlichkeit“ .
33. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 9 angefügt:
„9.eine Entscheidung zur Verlängerung einer
Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 7
oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b
Abs. 6 oder 8.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d
eingefügt:
„(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der
Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung zusammen mit
der Zusammenfassung der Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellungnahme
in Bezug auf die Ergebnisse von pharmazeutischen,
pharmakologisch-toxikologischen und klinischen
Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet
und bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchun- gen nach Streichung aller
vertraulichen Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
Arzneimittel, das zur Anwendung am Menschen
bestimmt ist, die Auflagen zusammen mit Fristen
und den Zeitpunkten der Erfüllung unverzüglich zur
Verfügung; dies betrifft auch Änderungen der
genannten Informationen.
(1b) Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf,
die Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung
öffentlich zugänglich zu machen.
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Informationen nach den Absätzen 1a und 1b
elektronisch zur Verfügung.“
34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
ersetzt.
34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11a, 21
Abs. 2a“ durch die Angabe „§§ 11a, 13 Abs. 2a,
§ 21 Abs. 2 und 2a“ und die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
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ersetzt.
35. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Registrierung von Arzneimitteln“ .
35. u n v e r ä n d e r t
36. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Registrierung homöopathischer Arzneimittel“ .
36. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „oder
§ 49“ gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„beizufügen“ die Wörter „mit Ausnahme der
Angaben nach § 22 Abs. 7 Satz 2“ eingefügt.
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Registrierung“ die Wörter „homöopathischer
Arzneimittel“ eingefügt.
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
Satz 5 findet“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 4 und 5
Satz 5 finden“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a werden nach dem Wort
„dienen ,“ die Wörter „und es einen
pharmakologisch wirksamen Bestandteil
enthält, der nicht in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt ist, “ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer
5b eingefügt:
„5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil pro
Zehntausend der Ursubstanz oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, mehr als den
hundertsten Teil der in allopathischen der
Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegenden
Arzneimitteln verwendeten kleinsten Dosis
enthält,“ .
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) In Nummer 6 wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
„es sei denn, dass es ausschließlich Stoffe
enthält, die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,“
eingefügt.
cc) u n v e r ä n d e r t
cc1) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
„7a. wenn die Anwendung der einzelnen
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Wirkstoffe als homöopathisches oder
anthroposophisches Arzneimittel nicht
allgemein bekannt ist."
dd) In Nummer 9 werden die Wörter „oder
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
gestrichen.
dd) u n v e r ä n d e r t
d) In Absatz 2a wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„Für die Anerkennung der Registrierung eines
anderen Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/82/EG entsprechende Anwendung;
Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 30 bis 34
der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 33 Abs. 4,
5 und 6 und die Artikel 34 bis 38 der Richtlinie
2001/82/EG finden keine Anwendung.“
d) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für das Erlöschen und die Verlängerung der
Registrierung gilt § 31entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach
Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Anwendung finden.“
38. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt:
„§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies
gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine
oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine
oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen
pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das
Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete
ergänzen.
§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen in
deutscher Sprache beigefügt werden:
1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Abs. 1
38. u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Nr. 1 genannten Angaben und Unterlagen,
2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten
Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1 genannten
Angaben unter Berücksichtigung, dass es sich um
ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel handelt,
4. bibliographische Angaben über die traditionelle
Anwendung oder Berichte von Sachverständigen,
aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein
entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon
mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union,
medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird,
das Arzneimittel unter den angegebenen
Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass
die pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund
langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel
sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit einem
Sachverständigengutachten gemäß § 24 und, soweit
zur Beurteilung der Unbedenklichkeit des
Arzneimittels erforderlich, die dazu notwendigen
weiteren Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in
einem Drittland für das Inverkehrbringen des
Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelheiten
etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine
Registrierung oder Zulassung und die Gründe für
diese Entscheidungen.
Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum
von 30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4 kann auch dann
erbracht werden, wenn für das Inverkehrbringen
keine spezielle Genehmigung für ein Arzneimittel
erteilt wurde. Er ist auch dann erbracht, wenn die
Anzahl oder Menge der Wirkstoffe des Arzneimittels
während dieses Zeitraums herabgesetzt wurde. Ein
Arzneimittel ist ein entsprechendes Arzneimittel im
Sinne des Satzes 1 Nr. 4, wenn es ungeachtet der
verwendeten Hilfsstoffe dieselben oder
vergleichbare Wirkstoffe, denselben oder einen
ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente
Stärke und Dosierung und denselben oder einen
ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel
hat, für das der Antrag auf Registrierung gestellt
wird.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und
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Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann
bei Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen
auch Bezug genommen werden auf eine
gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach
Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG oder
eine Listenposition nach Artikel 16f der Richtlinie
2001/83/EG.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a Satz 2,
sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Angaben
für die Kombination vorzulegen. Sind die einzelnen
Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so sind auch
Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu registrieren
und dem Antragsteller die Registrierungsnummer
schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie Abs. 5 Satz
5 findet entsprechende Anwendung. Die
Registrierung gilt nur für das im Bescheid
aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann den
Bescheid über die Registrierung mit Auflagen
verbinden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und
Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative
Zusammensetzung nicht den Angaben nach § 39b
Abs. 1 entspricht oder sonst die pharmazeutische
Qualität nicht ange messen ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich
denen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
entsprechen, die nach ihrer Zusammensetzung und
dem Zweck ihrer Anwendung dazu bestimmt sind,
am Menschen angewandt zu werden, ohne dass es
der ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die Stellung
einer Diagnose, die Verschreibung oder die
Überwachung der Behandlung bedarf,
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder
Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel enthalten
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sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle Anwendung
unzureichend sind, insbesondere die
pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit auf der Grundlage der langjährigen
Anwendung und Erfahrung nicht plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer
bestimmten Stärke und Dosierung zu verabreichen
ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen
oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation
bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche
zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39 erteilt
wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das
Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung
gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung
finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung am Menschen bestimmt sind, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Anforderung eine von ihr
getroffene ablehnende Entscheidung über die
Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die
Gründe hierfür mit.
(2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b
entsprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG genannten Arzneimittel ist
eine Registrierung eines anderen Mitgliedstaates
gebührend zu berücksichtigen.
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(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den
nach Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG
eingesetzten Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel
auf Antrag um eine Stellungnahme zum Nachweis
der traditionellen Anwendung ersuchen, wenn
Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft angewendet worden ist,
aber ansonsten die Voraussetzungen einer
Registrierung nach den §§ 39a bis 39c vorliegen, hat
die zuständige Bundesoberbehörde das nach Artikel
16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene
Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für
pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
Zubereitung oder eine Kombination davon in der
Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG
gestrichen, so sind Registrierungen, die diesen Stoff
enthaltende traditionelle pflanzliche zur Anwendung
bei Menschen bestimmte Arzneimittel betreffen und
die unter Bezugnahme auf § 39b Abs. 2
vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern nicht
innerhalb von drei Monaten die in § 39b Abs. 1
genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt
werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend
den Vorschriften der Zulassung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Anzeigepflicht,
die Registrierung, die Löschung, die
Bekanntmachung und
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Kosten der
Registrierung zu erlassen.“
39. § 40 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34)“
gestrichen.
39. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Satz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a.nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis
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zum Zweck der klinischen Prüfung eines
Arzneimittels, das aus einem gentechnisch
veränderten Orga-nismus oder einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen besteht
oder solche enthält, unvertretbare schädliche
Auswirkungen auf
a) die Gesundheit Dritter und
b) die Umwelt
nicht zu erwarten sind,“ .
40. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 3 wird nach der Angabe „2“
die Angabe „ ,2a“ eingefügt.
40. u n v e r ä n d e r t
bb) Satz 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die unter die Nummer 1 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,“ .
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern
„europäische Datenbank“ das Wort „und“
gestrichen und ein Komma angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern
„Durchführung und Überwachung der
klinischen Prüfung“ die Wörter „oder bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die
aus einem gentechnisch veränderten
Organismus oder einer Kombination von
gentechnisch veränderten Organismen
bestehen oder solche enthalten, für die
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter oder für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge“ eingefügt. Nach den
Wörtern „genutzt werden“ wird das
Semikolon durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. die Aufgaben und Befugnisse der
Behörden zur Abwehr von Gefahren für die
Gesundheit Dritter und für die Umwelt in
ihrem Wirkungsgefüge bei klinischen
Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche
enthalten;“ .
41. In § 42a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
41. u n v e r ä n d e r t
42. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 42. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 3a
folgende neue Nummern 3b und 3c eingefügt:
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„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte,
soweit es sich um Impfstoffe oder Arzneimittel mit
antibakterieller oder antiviraler Wirkung handelt, die
dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf
Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) durchgeführten Schutzimpfung oder
anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
angewendet zu werden, oder soweit eine Abgabe von
Impfstoffen oder Arzneimitteln mit antibakterieller
oder antiviraler Wirkung zur Abwendung einer
Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“ .
„3b.Krankenhäuser, Gesundheitsämter und
Ärzte, soweit es sich um Arzneimittel mit
antibakterieller oder antiviraler Wirkung
handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer
unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6
oder 7 des Infektionsschutzgesetzes zur
spezifischen Prophylaxe gegen
übertragbare Krankheiten angewendet zu
werden,
3c. Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen im Einzelfall benannte
Stellen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die für den Fall einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung
eine sofortige und das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen
Arzneimitteln erforderlich macht, bevorratet
werden,"’
43. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände
sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen zugesetzt sind, oder die
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, bestimmt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt
nicht für die Abgabe zur Ausstattung von
Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe
der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände mit in der medizinischen Wissenschaft
nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in
Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
Nr. 1 enthalten sind, zu bestimmen. Dies gilt auch
für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein
bekannten Stoffen, wenn die Wirkungen dieser
43. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Verschreibungspflicht
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(2) un ve rän de r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft
nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die
Wirkungen nach Zusammensetzung, Dosierung,
Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der
Zubereitungen bestimmbar sind. Dies gilt nicht für
Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb
der Apotheken abgegeben werden dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind die
Gesundheit des Tieres, des Anwenders oder die
Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn
sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden,
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht
bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn
dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
oder
c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, deren Anwendung eine vorherige tierärztliche
Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann,
die die späteren diagnostischen oder therapeutischen
Maßnahmen erschweren oder überlagern,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel
aufzuheben, wenn auf Grund der bei der Anwendung
des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht
mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach Nummer 1
kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der
zugrunde liegenden Rechtsverordnung die
Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden
dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte
Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch
nicht überschritten werden oder wenn die
Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich
kenntlich gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden
darf,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine
Verschreibung von Ärzten eines bestimmten
Fachgebietes oder zur Anwendung in für die
Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen
Einrichtungen abgegeben werden darf oder über die
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Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise
geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in
elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5,
kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen,
Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder
Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso
kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht
für die Abgabe an Hebammen und
Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies
für eine ordnungsgemäße Berufsausübung
erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte
Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen
nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der
Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der
Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter
vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist;
dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum
von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich
um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
Arzneimittel von der Verschreibungspflicht
auszunehmen, soweit die auf Grund des Artikels 67
Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG
festgelegten Anforderungen eingehalten sind. Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
zuständige Bundesoberbehörde übertragen; die
Rechtsverordnung der zuständigen
Bundesoberbehörde bedarf nicht des Einvernehmens
des Bundesministeriums."
(3) un ve rän de r t
(4) un ve rän de r t
(5) un ve rän de r t
(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittel
von der Verschreibungspflicht auszunehmen, soweit
die auf Grund des Artikels 67 Doppelbuchstabe aa
der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten
Anforderungen eingehalten sind."
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- 57 -
E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
44. § 49 wird aufgehoben. 44. u n v e r ä n d e r t
45. § 52a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst
auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den
Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach § 13
oder § 72 erstreckt."
45. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) un ve rän de r t
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8
angefügt:
„(8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede
Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben
sowie jede wesentliche Änderung der
Großhandelstätigkeit unter Vorlage der
Nachweise der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel der verantwortlichen Person nach
Absatz 2 Nr. 3 hat die Anzeige unverzüglich zu
erfolgen."
46. In § 54 Abs. 4 wird nach der Angabe „nach § 13“
die Angabe „,§ 52a oder § 72“ eingefügt.
46. u n v e r ä n d e r t
47. In § 55 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter „Buchstabe
a" gestrichen.
47. u n v e r ä n d e r t
48. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
48. u n v e r ä n d e r t
49. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „wenn ihr
Verdünnungsgrad die sechste Dezimalpotenz nicht
unterschreitet.“ durch die Wörter „wenn sie
ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt
sind.“ ersetzt.
49. § 56a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen
Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen und für die diese Eigenschaft
in Teil III - A des Kapitels IX des Equidenpasses im
Sinne der Entscheidung 93/623/EWG der
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das
Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden
(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45), geändert
durch die Entscheidung 2000/68/EG der
Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. EG Nr.
L 23 S. 72), eingetragen ist, auch angewendet,
verschrieben oder abgegeben werden, wenn sie
Stoffe enthalten, die in der auf Grund des Artikels 10
Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG erstellten Liste
aufgeführt sind. Die Liste wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, sofern die Liste nicht Teil eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Kommission
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen
Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen und für die diese Eigenschaft
in Teil III - A des Kapitels IX des Equidenpasses
im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG der
Kommission vom 20. Oktober 1993 über das
Dokument zur Identifizierung eingetragener
Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),
geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG der
Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. EG Nr.
L 23 S. 72), eingetragen ist, auch angewendet,
verschrieben oder abgegeben werden, wenn sie
Stoffe enthalten, die in der auf Grund des Artikels
10 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG erstellten Liste
aufgeführt sind. Die Liste wird vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, sofern die Liste nicht Teil eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Kommission
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union ist.“
der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union ist.“
50. § 59 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen
durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht
gewonnen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
zuständige Bundesoberbehörde eine angemessene
Wartezeit festgelegt hat. Die Wartezeit muss
1. mindestens der Wartezeit nach der Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken entsprechen und
gegebenenfalls einen Sicherheitsfaktor einschließen,
mit dem die Art des Arzneimittels berücksichtigt
wird, oder
2. wenn Höchstmengen für Rückstände von der
Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2377/90 festgelegt wurden, sicherstellen, dass diese
Höchstmengen in den Lebensmitteln, die von den
Tieren gewonnen werden, nicht überschritten
werden.
Der Hersteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde Prüfungsergebnisse über
Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer
Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter
Angabe der angewandten Nachweisverfahren
vorzulegen.
50. u n v e r ä n d e r t
51. In § 59a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 49“
gestrichen.
51. u n v e r ä n d e r t
52. § 59b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
„Rückstandsnachweisverfahren“ durch die Wörter
„Stoffe zur Durchführung von
Rückstandskontrollen“ ersetzt.
52. u n v e r ä n d e r t
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, der zuständigen Behörde die
zur Durchführung von Rückstandskontrollen
erforderlichen Stoffe auf Verlangen in ausreichender
Menge gegen eine angemessene Entschädigung zu
überlassen.“
53. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder
Kleinnagern“ durch die Wörter „ , Kleinnagern,
Frettchen oder nicht der Gewinnung von
Lebensmitteln dienenden Kaninchen“ und die
Angabe „39“ durch die Angabe „39d“ ersetzt.
53. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Herstellungsleiter
gleichzeitig Kontroll- und Vertriebsleiter sein kann
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
und der“ gestrichen.
54. In § 62 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen
Arzneimittelagentur“ durch die Wörter
„Europäischen Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
54. u n v e r ä n d e r t
55. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „hat
eine“ die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige qualifizierte“
eingefügt.
55. u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Er hat ferner sicherzustellen, dass auf
Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde
weitere Informationen für die Beurteilung des
Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines
Arzneimittels, einschließlich eigener
Bewertungen, unverzüglich und vollständig
übermittelt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiter“
durch die Wörter „sachkundige Person nach § 14“
ersetzt.
56. § 63b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsinhaber“
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
56. § 63b wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ und die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a und b besteht gegenüber der
Europäischen Arzneimittel-Agentur nicht bei
Arzneimitteln aus Blut und Geweben im Sinne
der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Qualitäts-und
Sicherheitsstandards für die Gewinnung,
Testung, Verarbeitung, Lagerung und
Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S.
30) und der Richtlinie 2004/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung und Verteilung von
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU
Nr. L 102 S. 48)."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung
im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder im
dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt ferner
sicher, dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund
der Anwendung eineszur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgetreten ist, auch der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen
Zulassung Grundlage der Anerkennung war oder die
im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32
der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der
Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.“
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen
der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßig aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate nach der
Zulassung bis zum Inverkehrbringen
vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „bis zu
einer fünfjährigen Dauer“ gestrichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Im neuen Satz 7 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
cc) u n v e r ä n d e r t
dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender
Satz 8 angefügt:
„Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für einen
Parallelimporteur.“
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und
5b eingefügt:
„(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
herstellen oder in den Verkehr bringen oder klinisch
prüfen, die Sammlung und Auswertung von
Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu diesem
Zweck können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume
zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen
einsehen sowie Auskünfte verlangen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit dem zugelassenen Arzneimittel
keine die Pharmakovigilanz betreffenden
Informationen ohne vorherige oder gleichzeitige
Mitteilung an die zuständige Bundesoberbehörde
öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass
solche Informationen in objektiver und nicht
irreführender Weise dargelegt werden.“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
Agentur“ und das Wort „Zulassungsinhaber" durch
die Wörter „Inhaber der Zulassung" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäische
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-
Agentur“ und das Wort „Zulassungsinhaber"
durch die Wörter „Inhaber der Zulassung"
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 3
genannten Arzneimittel.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis
4 gelten entsprechend für den Inhaber der
Registrierung, für den Antragsteller vor
Erteilung der Zulassung und für den Inhaber
der Zulassung unabhängig davon, ob sich das
Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung noch besteht.“
g) u n v e r ä n d e r t
bb) In Satz 2 werden die Angabe „1 bis 5“
durch die Angabe „1 bis 5a“ und das Wort
„Zulassungsinhaber“ durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort
„Zulassungsinhaber“ jeweils durch die Wörter
„Inhaber der Zulassung“ ersetzt.
h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „und" die
Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die
Angabe „(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.
h) u n v e r ä n d e r t
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz
angefügt:
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
„Bei Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung
der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist
oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG
oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige
Bundesoberbehörde die Verantwortung für
die Analyse und Überwachung aller
Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen, die in der Europäischen
Gemeinschaft auftreten; dies gilt auch für
Arzneimittel, die im dezentralisierten
Verfahren zugelassen worden sind.“
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„menschlicher oder tierischer oder mikrobieller
Herkunft“ gestrichen.
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Gentransfer-Arzneimittel, “ die Wörter
„somatische Zelltherapeutika, “ eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde hat Betrieben und
Einrichtungen, die Arzneimittel, Wirkstoffe oder
Stoffe herstellen, innerhalb von 90 Tagen nach der
Besichtigung eine Bestätigung auszustellen, dass die
Herstellung oder Prüfung nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik vorgenommen wird, oder,
wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Bestätigung zu versagen. Die Bestätigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben;
sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die
Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder
den Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a
einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern
die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen."
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
wird dem Hersteller ein Zertifikat über die Gute
Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die
Inspektion zu dem Ergebnis führt, dass dieser
Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der
Guten Herstellungspraxis des
Gemeinschaftsrechts einhält. Die Bestätigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben;
sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die
Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder
den Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a
einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern
die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen."
d) In Absatz 4a wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die
sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle,
Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten und
den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren
Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der
zuständigen Bundesoberbehörde.“
58. § 66 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die gleiche Verpflichtung besteht für die
sachkundige Person nach § 14, den Leiter der
Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle,
Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten,
die verantwortliche Person nach § 52a und den
Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter,
auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen
Bundesoberbehörde.“
59. § 67 wird wie folgt geändert:
59. u n v e r ä n d e r t
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort
„Wirkstoffe“ die Wörter“ oder andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe“ und nach
dem Wort „herstellen,“ die Wörter „prüfen, lagern,
verpacken“ eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der
Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie die
beteiligten Ärzte namentlich zu benennen."
60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“
die Wörter „und deren Hersteller oder Einführer“
eingefügt.
60. § 67a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zuständigen“
die Wörter „Behörden oder“ eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Daten aus dem Informationssystem werden an die
zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden zur
Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben
sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur
übermittelt.“
c) u n v e r ä n d e r t
d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständigen Behörden und
Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für
ihre im Gesetz geregelten Aufgaben Zugriff auf
die aktuellen Daten aus dem Informationssystem."
61. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
61. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Europäischen Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäischen
Arzneimittel-Agentur“ ersetzt.
62. § 69 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
62. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Arzneimitteln" die Wörter „oder
Wirkstoffen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Arzneimittel" die Wörter „oder der
Wirkstoff" eingefügt.
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Arzneimittels" die Wörter „oder des
Wirkstoffes" eingefügt und der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. die erforderliche Erlaubnis zum
Betreiben eines Großhandels nach § 52a
nicht vorliegt oder ein Grund für die
Rücknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist."
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 726/2004“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden unterrichten“ durch die Wörter „In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die
zuständigen Behörden" ersetzt und nach dem Wort
„Mitgliedstaaten“ die Wörter „ , in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-
Agentur“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesoberbehörde“ die Wörter „das Ruhen der
Zulassung anordnen oder“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) u nve rän de r t
bb) u n ve rän de r t
cc) unve rä nde r t
63. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis
20a sind entsprechend anzuwenden.“
63. u n v e r ä n d e r t
64. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „4 Buchstabe
a“ durch die Angabe „4“ und das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
64. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
Zertifikate
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder
Wirkstoffe aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen,
wenn
1. die zuständige Behörde des
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Herstellungslandes durch ein Zertifikat
bestätigt hat, dass die Arzneimittel oder
Wirkstoffe entsprechend anerkannten
Grundregeln für die Herstellung und die
Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der
Europäischen Gemeinschaften, der
Weltgesundheitsorganisation oder der
Pharmazeutischen Inspektions-Konvention,
hergestellt werden und solche Zertifikate
für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe,
die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind oder
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, gegenseitig anerkannt
sind,
2. die zuständige Behörde bescheinigt hat,
dass die genannten Grundregeln bei der
Herstellung der Arzneimittel sowie der
dafür eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie
menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind oder
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, oder bei der Herstellung
der Wirkstoffe, eingehalten werden oder
3. die zuständige Behörde bescheinigt hat,
dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse
liegt.
Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung
nach
a) Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat
nach Nummer 1 nicht vorliegt und sie oder
eine zuständige Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sich regelmäßig im
Herstellungsland vergewissert hat, dass die
genannten Grundregeln bei der Herstellung
der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten
werden,
b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat
nach Nummer 1 nicht vorliegt und eine
Bescheinigung nach Nummer 2 nicht
vorgesehen oder nicht möglich ist.
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung
beim Menschen bestimmt sind,
2. Arzneimittel menschlicher Herkunft zur
unmittelbaren Anwendung,
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer
oder mikrobieller Herkunft sind und für
die Herstellung von nach einer im
Homöopathischen Teil des Arzneibuches
beschriebenen Verfahrenstechnik
herzustellenden Arzneimitteln bestimmt
sind,
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nr. 2 in
unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand
sind oder enthalten, soweit die Bearbeitung
nicht über eine Trocknung, Zerkleinerung
und initiale Extraktion hinausgeht.
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für
Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind, oder für
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, enthaltenen Regelungen
gelten entsprechend für andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
menschlicher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden,
sowie andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft,
ausgenommen die in Absatz 1 a Nr. 1 und 2
genannten Arzneimittel, dürfen nicht auf
Grund einer Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.
(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von
Wirkstoffen sowie anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft Anwendung, soweit
ihre Überwachung durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die als
Arzneimittel oder zur Herstellung von
Arzneimitteln verwendet werden können, aus
bestimmten Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nicht
eingeführt werden dürfen, sofern dies zur
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des
Menschen oder zur Risikovorsorge
erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium wird ferner
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die weiteren
Voraussetzungen für die Einfuhr von den
unter Absatz 1a Nummer 1 und 2 genannten
Arzneimitteln aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zu
bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um
eine ordnungsgemäße Qualität der
Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann dabei
insbesondere Regelungen zu den von der
sachkundigen Person nach § 14
durchzuführenden Prüfungen und der
Möglichkeit einer Überwachung im
Herstellungsland durch die zuständige
Behörde treffen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
65. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2
Satz 1 Nr. 6a wird das Wort „Gemeinschaften“
jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
65. § 73 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nur in geringen Mengen und auf besondere
Bestellung einzelner Personen beziehen und
nur im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes abgeben sowie, soweit es
sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung beziehen, wenn hinsichtlich des
Wirkstoffes und der Dosierung vergleichbare
Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für das betreffende
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
registriert oder von der Zulassung oder der
Registrierung freigestellt sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn sie in dem Staat in Verkehr
gebracht werden dürfen, aus dem sie in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, und von Apotheken oder im Rahmen
des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
vom Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere
bestellt sind. Apotheken dürfen solche
Arzneimittel, außer in Fällen, in denen sie im
Auftrag eines Tierarztes bestellt und an diesen
abgegeben werden,
1. nur in geringen Mengen und auf besondere
Bestellung einzelner Personen beziehen und nur
im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis abgeben und,
a) soweit es sich nicht um Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum handelt, nur auf ärztliche
oder zahnärztliche Verschreibung, wenn
hinsichtlich des Wirkstoffes identische und
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen
oder,“.
hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare
Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung
stehen,
b) soweit es sich um Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, nur auf tierärztliche
Verschreibung
beziehen, oder
2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen
Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten
werden oder kurzfristig beschaffbar sein
müssen, nur beziehen und im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel
für das betreffende Anwendungsgebiet nicht
zur Verfügung stehen;
das Nähere regelt die
Apothekenbetriebsordnung.
Tierärzte und, soweit Arzneimittel im Sinne des
Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes bestellt und
an diesen abgegeben werden, Apotheken dürfen
solche Arzneimittel nur beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei
Tieren bestimmte Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum handelt, und
2. soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kein zur Erreichung des Behandlungszieles
geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur
Verfügung steht.
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner
Bestellung, seinem Auftrag sowie jeder
Verschreibung eines Arzneimittels nach Satz 3
dies der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
Satzes 5 anzuzeigen. In der Anzeige ist
anzugeben, für welche Tierart und welches
Anwendungsgebiet die Anwendung des
Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
das Arzneimittel in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht wird, die Bezeichnung und
die bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine
Wirkstoffe nach Art und Menge.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „49,“
gestrichen.
c) u n v e r ä n d e r t
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Absatz 6 Satz werden die Wörter „nach Art
und Menge“ gestrichen.
66. In § 74a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter sein."
66. u n v e r ä n d e r t
67. In § 77 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Knochenmarkzubereitungen," das Wort
„Gewebezubereitungen," eingefügt.
67. u n v e r ä n d e r t
68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) Die zuständigen Bundesoberbehörden und die
zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf die
Gewährleistung von Unabhängigkeit und
Transparenz sicher, dass mit der Zulassung und
Überwachung befasste Bedienstete der
Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger
Behörden oder von ihnen beauftragte
Sachverständige keine finanziellen oder sonstigen
Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben,
die ihre Neutralität beeinflussen könnten. Diese
Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab.
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz machen die zuständigen
Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden
die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer
Sitzungen öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
68. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz machen die zuständigen
Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden
die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die
Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer
Sitzungen öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs-,
Dienst- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren."
69. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
Wörter „insbesondere können Regelungen getroffen
werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu
begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder
bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden
Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine
Aussetzung ionisierender Strahlung auftreten
können.“ eingefügt.
69. u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 3 werden das Wort „handelt"
gestrichen, der abschließende Punkt durch ein
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Komma ersetzt und die Wörter „oder um
Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch
ionisierende Strahlung handelt.“ angefügt.
70. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ermächtigung für Verfahrens- und
Härtefallregelungen“
70. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Satz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und den
beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens
in Härtefällen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in
Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004,“
c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können
insbesondere die Aufgaben der zuständigen
Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung
der Europäischen Arzneimittel-Agentur und des
Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie
die Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte
und der pharmazeutischen Unternehmer oder
Sponsoren geregelt werden, einschließlich von
Anzeige-, Dokumentations- und Berichtspflichten
insbesondere für Nebenwirkungen entsprechend
Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch Regelungen
für Arzneimittel getroffen werden, die unter den
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel
betreffen, die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2
dieser Verordnung genannten gehören.“
71. In § 94 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
71. u n v e r ä n d e r t
72. § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
abgibt,“ .
72. u n v e r ä n d e r t
73. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
73. § 96 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a, 3c
Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d" durch die Angabe „§ 28 Abs.
3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2“ ersetzt
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 38 Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „oder § 39a Satz 1“ und nach dem
c) u n v e r ä n d e r t
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Wort „homöopathische“ die Wörter „oder als
traditionelle pflanzliche“ eingefügt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „2,“ die
Angabe „2a Buchstabe a, Nr.“ eingefügt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder
2, jeweils auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 2,
Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1
Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,".
e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt, wenn die
Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht
ist,“
f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel
gewinnt,“
f) u n v e r ä n d e r t
g) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
g) u n v e r ä n d e r t
h) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März
2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für
die Genehmigung und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel- Agentur (ABl. EU Nr. L
136 S. 1) verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1
Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. EG Nr. L 311 S. 67), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
(ABl. EU Nr. L 136 S. 34), eine Angabe oder eine
Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig
beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder
k der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1),
geändert durch Richtlinie 2004/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), eine
Angabe nicht richtig oder nicht vollständig
beifügt."
h) u n v e r ä n d e r t
i) Nummer 21 wird aufgehoben. i) u n v e r ä n d e r t
74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
74. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 2"
die Angabe „Satz 1" eingefügt und das Wort
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12
Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Packungsbeilage in den
Verkehr bringt,“ .
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1"
ersetzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1,
§ 52a Abs. 8" ersetzt
d) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b oder 1d eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,".
d) u n v e r ä n d e r t
e) Nummer 24a wird wie folgt gefasst:
„24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig überlässt,“ .
e) u n v e r ä n d e r t
f) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit
Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis
ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 41
Abs. 4 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der
Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in Verbindung mit § 29
Abs. 4 Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-Agentur
oder der zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,“ .
f) u n v e r ä n d e r t
g) In Nummer 33 werden die Angabe „Artikel 22
Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 oder Artikel 44 Abs. 1
Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93“ durch die Angabe „Artikel 24 Abs. 1
Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 49 Abs. 1
Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004“ und die Wörter „Europäischen
Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln“
durch die Wörter „Europäischen Arzneimittel-
Agentur“ ersetzt.
g) u n v e r ä n d e r t
h) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1 oder
Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder“ .
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
i) In Nummer 35 werden nach der Angabe „Nr. 540/95“
die Wörter „der Kommission vom 10. März 1995 zur
Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von
vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der
Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ eingefügt
und die Wörter „Europäischen Agentur für die
Beurteilung von Arzneimitteln" durch das Wort
„Agentur" ersetzt.
i) u n v e r ä n d e r t
74a. In § 138 Abs. 1 wird die Angabe „1. September
2005“ durch die Angabe „1. September 2006“
ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung
von autologen Körperzellen im Rahmen der
Gewebezüchtung zur Geweberegeneration
entnommen und ist dafür noch keine
Herstellungserlaubnis beantragt worden, findet
§ 13 bis zum 1. September 2006 keine
Anwendung.“
75. Nach § 139 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 140 angefügt:
„Zwölfter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 140
(1) Arzneimittel, die sich am… [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung des Gesetzes] im
Verkehr befinden und den §§ 10 und 11
unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf
den …[einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] erfolgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von
der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind,
zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder §
39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, am 1. September 2008 vom
pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den
§§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis
zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer,
nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und
Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden,
die den bis zum …[einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung] geltenden Vorschriften entspricht.
§ 109 bleibt unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am… [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung] im Verkehr befinden,
75. Nach § 140 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 141 eingefügt:
„Dreizehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes
§ 141
„(1) Arzneimittel, die sich am … [einsetzen: Datum
des Tages der Verkündung des Gesetzes] im
Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10
und 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf den … [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung] folgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von
der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind,
zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder §
39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, am 1. Januar 2009 vom
pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den
Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr
gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten
nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen
Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern
mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in
den Verkehr gebracht werden, die den bis zum
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Vorschriften entspricht. § 109 bleibt
unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am … [einsetzen:
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
mit dem ersten auf den… [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a entspricht;
soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung
bedürfen, gilt die Verpflichtung vom 1. September
2007 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15
nicht hat, aber am …[einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung] befugt ist, die in § 19
beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen
Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach
§ 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am …[einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr
befinden und nach dem …[einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] nach § 4 Abs. 1
erstmalig der Zulassungspflicht nach § 21
unterliegen, dürfen weiter in den Verkehr gebracht
werden, wenn für sie bis zum 1. September 2007
ein Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach
§ 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30.
Oktober 2005 beantragt wurde; für diese
Arzneimittel gelten die Schutzfristen nach § 24a in
der bis zum Ablauf des …[einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] geltenden Fassung und
beträgt der Zeitraum in § 24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1.
Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31 Abs. 1
Nr. 3 in der bis zum …[ einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] geltenden Fassung
Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese
Arzneimittel erst dann, wenn sie nach dem
…[einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] verlängert worden sind. Für
Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis
zum …[einsetzen: Datum des ersten Tages des
zehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] endet, gilt weiterhin die Frist des
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem …[einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] geltenden
Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.
Januar 2001 und vor dem …[einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] verlängert wurde, das
Erfordernis einer weiteren Verlängerung anordnen,
sofern dies erforderlich ist, um das sichere
Inverkehrbringen des Arzneimittels weiterhin zu
gewährleisten. Vor dem …[einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] gestellte Anträge auf
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr
befinden, mit dem ersten nach dem ... [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] gestellten
Antrag auf Verlängerung der Zulassung der
zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a entspricht;
soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung
bedürfen, gilt die Verpflichtung vom 1. Januar
2009 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15
nicht hat, aber am ... [einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung] befugt ist, die in § 19
beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen
Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach
§ 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am … [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr
befinden und nach dem … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung] nach § 4 Abs. 1
erstmalig der Zulassungspflicht nach § 21
unterliegen, dürfen weiter in den Verkehr gebracht
werden, wenn für sie bis zum 1. September 2008
ein Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) u n v e r ä n d e r t
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Verlängerung von Zulassungen, die nach diesem
Absatz keiner Verlängerung mehr bedürfen, gelten
als erledigt. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend
für Registrierungen. Zulassungsverlängerungen
oder Registrierungen von Arzneimitteln, die nach
§ 105 Abs. 1 als zugelassen galten, gelten als
Verlängerung im Sinne dieses Absatzes. § 136 Abs.
1 bleibt unberührt.
(7) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor
dem …[einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] beantragt wurde.
(8) Auf Arzneimittel, die bis zum …[einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] als
homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind oder deren Registrierung vor dem 30. April
2004 beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.
(9) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag
anzuwenden, an dem eine Rechtsverordnung nach
§ 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens
jedoch am 1. Januar 2007. Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft gibt den Tag nach Satz 1 im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem
die dort genannte Liste erstellt und vom
(7) Der Inhaber der Zulassung hat für ein
Arzneimittel, das am … [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung des Gesetzes] zugelassen
ist, sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht im
Verkehr befindet, der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen,
dass das betreffende Arzneimittel nicht in den
Verkehr gebracht wird.
(8) Für Widersprüche, die vor dem [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes]
erhoben wurden, findet § 33 in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Fassung Anwendung.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Auf Arzneimittel, die bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] als
homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind oder deren Registrierung vor dem 30. April
2005 beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden. Das gleiche gilt
für Arzneimittel, die nach § 105 Abs. 2 angezeigt
worden sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in der
vor dem 11. September 1998 geltenden Fassung
in den Verkehr gebracht worden sind.
§ 39 Abs. 2 Nr. 5b findet ferner bei
Entscheidungen über die Registrierung oder
über ihre Verlängerung keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach Art und Menge der
Bestandteile und hinsichtlich der
Darreichungsform mit den in Satz 1 genannten
Arzneimitteln identisch sind.
(11) u n v e r ä n d e r t
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Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger
bekannt gemacht oder, sofern sie Teil eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates
der Europäischen Union ist, im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(11) Die Zulassung eines traditionellen
pflanzlichen Arzneimittels, die nach § 105 in
Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt
am 30. April 2011, es sei denn, dass vor dem 1.
Januar 2009 ein Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach
§ 39a gestellt wurde.“
(13) Für Arzneimittel, die sich am … [einsetzen:
Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes]
im Verkehr befinden und für die zu diesem
Zeitpunkt die Berichtspflicht nach § 63b Abs. 5
Satz 2 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] geltenden Fassung
besteht, findet § 63b Abs. 5 Satz 3 nach dem
nächsten auf den … [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung] vorzulegenden Bericht
Anwendung.“
(14) u n v e r ä n d e r t
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 2
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3068), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt
geändert:
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3068), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes
vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe,
soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung
des menschlichen Körpers ohne medizinische
Notwendigkeit bezieht." angefügt.
1. u n v e r ä n d e r t
1a. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel,
die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die
nicht nach den arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen
gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich
die Werbung auf Anwendungsgebiete oder
Darreichungsformen bezieht, die nicht von der
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Zulassung erfasst sind.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nr. 6 Buchstabe d“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
bb) Folgender Satz wird angefügt:
‚Eine Werbung für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz
registriert sind, muss folgenden Hinweis
enthalten: „Traditionelles pflanzliches
Arzneimittel zur Anwendung bei
…[spezifiziertes
Anwendungsgebiet/spezifizierte
Anwendungsgebiete] ausschließlich auf Grund
langjähriger Anwendung“ .‘
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7, 9 und
13“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und
c und Nr. 5“ ersetzt.
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der
Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines
Arzneimittels zu werben.
4. In § 6 werden in Nummer 1 die Wörter „des
Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses" durch die
Wörter „der Person, die das Gutachten erstellt oder
das Zeugnis ausgestellt hat," ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art
zu berechnenden Menge gleicher Ware
gewährt werden; für apothekenpflichtige
Arzneimittel gilt dies nur, soweit die
Zuwendungen oder Werbegaben zusätzlich
zur Lieferung eines pharmazeutischen
Unternehmers oder Großhändlers an die in §
47 des Arzneimittelgesetzes genannten
Personen, Einrichtungen oder Behörden
gewährt werden."
5. u n v e r ä n d e r t
b) In Nummer 5 werden vor dem Wort
„Verbraucher" die Wörter „Verbraucherinnen und"
eingefügt und es werden die Wörter „Werbung von
Kunden" durch das Wort „Kundenwerbung" und die
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
Wörter „des Verteilers" durch die Wörter „der
verteilenden Person" ersetzt.
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung
für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die
Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung
der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim
Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel
außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt B
dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden
beim Tier.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die
Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder
Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für
Arzneimittel außerdem nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in
Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A
Nummer 2 der Anlage findet keine Anwendung
auf die Werbung für Medizinprodukte."
7. Die Anlage (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 12)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung gemäß § 12
nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
meldepflichtige Krankheiten oder
durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte
Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Niko-
tinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der
Schwangerschaft, der Entbindung und
des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzei-
gepflichtige Tierseuchen und der
Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzeige oder
meldepflichtige Seuchen oder
Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei
Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.“
7. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2a
Änderung des Apothekengesetzes
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Das Gesetz über das Apothekenwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
1980 (BGBl I S. 1993), zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und
das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln
erforderlich macht,
a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf
Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehörden
des Bundes oder der Länder oder von diesen
benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1
Nummer 3b des Arzneimittelgesetzes bevorratet
oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes
hergestellt wurden,
b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für
Zubereitungen aus von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen benannten Stellen
bevorrateten Wirkstoffen."
2. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
"(9) Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 3 und
Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung,
soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung
einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit
handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und
das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln
erforderlich macht, und die von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen benannten Stellen nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3b bevorratet oder
nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes
hergestellt wurden,"
Artikel 2b
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
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In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern
„länderübergreifenden Maßnahmen" der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und es werden
folgende Wörter eingefügt:
„auf Ersuchen einer obersten
Landesgesundheitsbehörde berät das Robert
Koch-Institut diese zur Bewertung der
Gefahrensituation beim Auftreten einer
bedrohlichen übertragbaren Krankheit."
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.
1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146) geändert
worden ist, wird nach Nummer 2a die folgende
Nummer 2b eingefügt:
In § 11 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.
1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146)
geändert worden ist, wird nach Nummer 2a die
folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Studien und Versuche, die für die Erlangung
einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das
Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder
einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich
sind;".
„2b. Studien und Versuche und die sich daraus
ergebenden praktischen Anforderungen, die für
die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen
Genehmigung für das Inverkehrbringen in der
Europäischen Union oder einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Drittstaaten erforderlich sind;"
Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 130 wird der Absatz 1a gestrichen.
2. In § 130a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem
Wort „Herstellerabgabepreises" die Wörter
„ohne Mehrwertsteuer" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4
u n v e r ä n d e r t
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
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durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3429, 3432) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: „dies gilt auch bei klinischen Studien
mit Arzneimitteln.“
Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 5
u n v e r ä n d e r t
Dem § 10 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.
September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3429, 3442) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen
Studie behandelt werden, sind die Entgelte für
allgemeine Krankenhausleistungen nach den
Absätzen 1 und 2 zu berechnen; dies gilt auch für
klinische Studien mit Arzneimitteln.“
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6
u n v e r ä n d e r t
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der
Bundespflegesatzverordnung können auf Grund der
Ermächtigungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7
u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes
in der vom …[einsetzen: erster Tag des dritten Monats
nach dem in Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt] an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 1 und 3
am …[einsetzen: erster Tag des siebten Monats nach
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt] in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt
1. Artikel 2 Nr. 1 und 3 am ... [einsetzen: Erster Tag
des siebten Monats nach dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt] und
2. Artikel 3a Nr. 1 (§ 130 Abs. 1a SGB V) am 1.
Januar 2006
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E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s
in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 15/4117 in seiner
157. Sitzung am 17. Februar 2005 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
Den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/5316
hat er in seiner 172. Sitzung am 21. April 2005 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen. Außerdem hat er ihn
zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung überwiesen.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/5656 hat er in seiner 180. Sitzung am 15.
Juni 2005 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Nummer 1
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Möglichkeiten, außerhalb der Fachkreise über nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel zu informieren beziehungsweise für diese zu werben,
auszuweiten. Insbesondere soll die Auflistung der Indikationen, für die außerhalb der Fachkreise nicht
geworben werden darf, durch die allgemein formulierte und dem EU-Recht entsprechende Vorgabe
ersetzt werden, dass für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so
beschaffen und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes oder Tierarztes für die
Diagnose, Verschreibung oder Überwachung der Behandlung, erforderlichenfalls nach Beratung durch
den Apotheker, verwendet werden können, Öffentlichkeitswerbung erfolgen darf. Packungsbeilagen
und Fachinformationen sollen nicht unter den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen
und der Öffentlichkeit auch ohne konkrete Anforderung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ein
weiterer Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Einbeziehung so genannter
Schönheitsoperationen in das Werbeverbot des
Heilmittelwerbegesetzes.
Zu Nummer 2 und 3
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Revision der europäischen pharmazeutischen
Gesetzgebung für Human- und Tierarzneimittel (Richtlinien 2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG
vom 31.3.2004) sowie der Richtlinie über traditionelle pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG vom
31.3.2004) in das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Patentgesetz. Darüber hinaus
wird im Interesse der klinischen Forschung durch eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und
der Bundespflegesatzverordnung die weitere Finanzierung des Versorgungsanteils durch die
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Krankenkassen auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer Behandlung
sichergestellt.
• Mit den in den Richtlinien 2004/27/EG und 2004/28/EG enthaltenen Regelungen sind die
Richtlinien 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und Richtlinie 2001/82/EG
(Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) geändert worden. Die Kernbereiche der Änderungen,
die in das Arzneimittelgesetz übernommen werden, lassen sich als Regelungen zum
Interessenausgleich zwischen Originalanbietern und Generikaherstellern, zur Stärkung der
Pharmakovigilanz, zur Verbesserung der Transparenz behördlichen Handelns und zur
Verfahrensvereinfachung zusammenfassen. Dabei geht es insbesondere um Bestimmungen zur
Vereinheitlichung der Regelungen zum Unterlagenschutz für das Originalpräparat bei der
Zulassung von Generika, einschließlich zusätzlicher Schutzfristen für die Entwicklung neuer
Indikationen in einem bestimmten Zeitfenster für neu zugelassene Arzneimittel oder für bekannte
Stoffe. Auch werden spezielle Regelungen für die Zulassung von Generika fortentwickelt. Hinzu
kommen erstmalig Regelungen für „Generika“ zu biologischen Arzneimitteln (Biosimilars). Die
Pharmakovigilanz wird fortentwickelt und verstärkt, u. a. durch eine Erhöhung der Frequenz für
periodische Berichte zur Sicherheit des Arzneimittels, Verpflichtungen zur Angabe der
Umsatzmenge und des Verschreibungsvolumens und die Verpflichtung jederzeit ein positives
Nutzen-Risiko-Verhältnis nachzuweisen. Des Weiteren ist grundsätzlich nur noch eine einmalige
Verlängerung der Zulassung erforderlich, danach hat sie unbegrenzt Geltung. Schließlich werden
korrespondierende Regelungen zum Erlöschen von Zulassungen bei Nichtgebrauch eingeführt und
Konsequenzen aus Erfahrungen beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts, wie Anzeigepflichten
zum tatsächlichen Inverkehrbringen oder „Aus dem Markt Nehmen“ von Arzneimitteln umgesetzt.
• Die Zulassungspflicht gilt nunmehr grundsätzlich für alle industriell hergestellten Arzneimittel.
Daneben sind erforderliche Ausnahmeregelungen für bestimmte Einzelanfertigungen oder
Rezepturen vorgesehen.
• Für die Umsetzung der neuen Verlängerungsregelung auf die bei Inkrafttreten bereits einmal
verlängerten Zulassungen wird als Übergang eine stichtagsbezogene Regelung vorgeschlagen.
Danach ist eine Verlängerung nicht erforderlich für die nach dem 1. Januar 2001 verlängerten
Zulassungen.
• Für die Herstellung von Arzneimitteln wird in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht nur
noch für eine Person eine definierte Qualifikation vorgeschrieben. Erforderlich ist in der Regel ein
Pharmaziestudium mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung.
• Statt der bislang geltenden Verordnungsermächtigungen für die Verschreibungspflicht wird ohne
wesentliche inhaltliche Änderungen künftig nur noch eine Verordnungsermächtigung vorgesehen,
was die Anzahl der bislang ergehenden etwa vier Verordnungen jährlich reduzieren kann und
damit zur Vereinfachung für alle Beteiligten führt.
• Die Richtlinie 2004/24/EG über traditionelle pflanzliche Arzneimittel erfordert insbesondere die
Einfügung eines besonderen Registrierungsverfahrens in den §§ 39a bis 39d AMG. Nach diesem
Verfahren besteht die Möglichkeit, dass traditionelle pflanzliche Arzneimittel ausschließlich auf
Grund langjähriger Anwendung für bestimmte Anwendungsgebiete registriert werden. In den
Informationsmaterialien zu diesen Arzneimitteln, insbesondere in der Packungsbeilage aber auch
in der Werbung muss der Verbraucher über diese Besonderheit informiert werden. Im Hinblick auf
Unterschiede zur bisherigen Regelung für traditionelle Arzneimittel in § 109a AMG und die in der
Richtlinie angesprochene mögliche Ausdehnung des Registrierungsverfahrens auf andere Arten
von Arzneimitteln ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie für die bisher in Deutschland
zugelassenen traditionellen Arzneimittel eine Besitzstandswahrung vorgesehen. Vor diesem
Hintergrund sieht der Gesetzentwurf – anders als das europäische Recht – auch keine
Beschränkung des Registrierungsverfahrens auf Humanarzneimittel vor.
• Bei homöopathischen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen oder bei Tieren bestimmt
sind, sind zur Umsetzung des europäischen Rechts insbesondere Änderungen in den Bereichen
Kennzeichnung, Packungsbeilage sowie beim Registrierungsverfahren vorgesehen. Dabei geht es
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teilweise um Erweiterungen, wie bei der Möglichkeit, homöopathische Arzneimittel unter
bestimmten Voraussetzungen auch zur Anwendung bei solchen Tieren registrieren zu lassen, die
der Lebensmittelgewinnung dienen. Teilweise sind auch strengere Vorschriften für den
Verdünnungsgrad von homöopathischen Arzneimitteln vorgesehen. In den Bereichen, in denen
strengere Vorschriften gelten, sind Spielräume ausgeschöpft worden und im Übrigen
Übergangsvorschriften vorgesehen. Diese sind gemeinschaftsrechtlich daraus zu begründen, dass
die Richtlinie selbst eine Öffnungsklausel enthält.
• In Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden Regelungen zu dem so genannten
compassionate use eingeführt. Danach können Patienten, die an einer zu einer schweren
Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohlich ist, künftig mit
noch nicht zugelassenen Arzneimitteln behandelt werden.
• Aufgrund der Richtlinie 2004/27/EG werden zusätzlich Änderungen im Heilmittelwerbegesetz
und im Patentgesetz erforderlich. Im HWG wird u. a. die Werbung für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel erleichtert sowie im Zuge der Änderung des Anhangs zu §
12 HWG die bisherige Differenzierung zwischen der Werbung für Arzneimittel und der für
Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise aufgegeben. Ferner wird eine Regelung vorgesehen,
nach der Rabatte bei Medizinprodukten ausdrücklich als zulässig bezeichnet werden.
Schönheitsoperationen werden in den Anwendungsbereich des HWG einbezogen. In der
Publikumswerbung wird der Hinweis auf die Verordnungsfähigkeit in der vertragsärzlichen
Versorgung verboten.
• Im Patentgesetz wird die so genannte Roche-Bolar-Regelung verankert, die bestimmte
Handlungen von Generikaherstellern vor Ablauf des Patents ermöglichen. Dabei geht es
insbesondere um Bioverfügbarkeitsstudien, die für die Generikazulassung notwendig sind sowie
um die Herstellung der entsprechenden Studienpräparate.
Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 15/5656 Stellung genommen und eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. Die
Bedenken, Prüfbitten und Änderungswünsche beziehen sich unter anderem auf
• Erleichterungen für so genannte Tissue-Engineering Produkte. Insbesondere werden
Erleichterungen für die Herstellungserlaubnispflicht und Ausnahmen von der
Zulassungspflicht gefordert;
• weitere Regelungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln für den
"(Influenza)Pandemiefall“ ;
• Ergänzungen der Roche-Bolar-Regelung;
• Streichung der Erlaubnispflicht für die Einfuhr von Geweben und Ausnahmen von dem
Erfordernis eines Einfuhrzertifikats für Arzneimittel menschlicher Herkunft
• die Gewährleistung des praktischen Fortbestandes nicht kommerzieller klinischer Prüfungen
mit zugelassenen Arzneimitteln durch entsprechende Berücksichtigung im Arzneimittelgesetz
und der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln am Menschen (GCP-V).
Darüber hinaus werden eine Anzahl technischer Änderungen mit teilweise nur klarstellender
Bedeutung gefordert, die überwiegend auf Vollzugserfahrungen der Landesbehörden beruhen.
Zum Heilmittelwerbegesetz werden Ausnahmen für Packungsbeilagen und Einschränkungen für
Schmerzmittel, Laxantien, Diuretika sowie für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Beeinflussung
des Hungergefühls verlangt. Bei diesen Präparaten dürfen sich die Werbeaussagen nur auf den
eigentlichen Indikationszweck beziehen; stimmungsverändernde oder Life-Style-Indikationen dürfen
hingegen nicht erwähnt werden.
In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung hinsichtlich der vom Bundesrat aufgestellten
Forderung, die ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Gewebeentnahme von der
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Herstellungserlaubnispflicht für Tissue-Engineering Produkte auszunehmen, auf die entgegenstehende
Richtlinie 2004/23/EG. Im Übrigen würden mit den Änderungen des § 14 Abs. 4 AMG die
Anforderungen an Ärzte, die menschliches Gewebe entnehmen, weiter an Erfordernisse der Praxis
angepasst. Die Übergangsfrist für das Verbindlichwerden der Regelung sollte von September 2005 auf
September 2006 verlängert werden. Der den Anträgen des Bundesrates zu §§ 21 und 47 AMG
zugrunde liegenden Zielrichtung, für den Fall einer Infektion pandemischen Ausmaßes für
Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung Ausnahmen von den Regelungen zur
Zulassung und zum Vertriebsweg in das AMG aufzunehmen, werde grundsätzlich zugestimmt. Auch
der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzung der im Patentgesetz vorgesehenen Roche-Bolar-
Regelung könne aus Gründen der Klarstellung gefolgt werden. Abgelehnt wird die Forderung, die
Einfuhrerlaubnis für Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung beim
Menschen zu streichen. Die aus Sicht des Bundesrates zu streichende Regelung setze Artikel 9 Abs. 3
Buchstabe a der Richtlinie 2004/23/EG um, wonach die zuständige Behörde die Einfuhren von
Gewebe und Zellen unmittelbar durch Ärzte oder Krankenhäuser genehmigen könne. Andernfalls
wäre eine Einfuhr nur über eine mit der Herstellungserlaubnis versehende Einrichtung möglich, was
zu restriktiv und deshalb nicht sachgerecht wäre. Auch das Absehen vom Erfordernis eines
Einfuhrzertifikats für Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung wird als zu
weitgehend angesehen. Die betroffenen Arzneimittel müssten gleichwertigen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards entsprechen wie die im Inland hergestellten. Den Wunsch des Bundesrates,
Packungsbeilagen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Anwendungsbereich des
Heilmittelwerbegesetzes zu entnehmen, lehnt die Bundesregierung mit dem Hinweis ab, dass ein
rechtlich bedenkliches Konkurrenzverhältnis zu § 1 Abs. 5 HWG entstünde. Ferner begegne die für §
12 Abs. 1 Satz 3 – neu – HWG vorgeschlagene Formulierung „eigentlichen Indikationszweck“ vor
allem unter dem Gesichtspunkt der Bußgeldandrohung in § 15 Abs. 2 Nr. 9 HWG rechtlichen
Bedenken. Unklar sei beispielsweise, ob damit die in der Zulassungsentscheidung festgelegten
Anwendungsbereiche oder darüber hinaus auch ärztliche Verordnungen außerhalb der zugelassenen
Indikation (sog. off-label-use) erfasst sein sollen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner 95. Sitzung am 15. Juni 2005 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5316 in geänderter Fassung
anzunehmen. Er hat einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5656 für erledigt zu
erklären. Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP hat er empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/4117 abzulehnen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 73. Sitzung
am 15. Juni 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5316 in
geänderter Fassung anzunehmen Er hat empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5656 für
erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 62. Sitzung
am 15. Juni 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5316 in
geänderter Fassung anzunehmen Er hat empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5656 für
erledigt zu erklären.
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IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
A. Allgemeiner Teil
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat die Beratung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 15/4117 in der 92. Sitzung am 23. Februar 2005 aufgenommen. In der 97. Sitzung am 16.
März 2005 hat der Ausschuss seine Beratungen hierzu fortgesetzt und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5315 hat der Ausschuss in seiner 102. Sitzung am 22. April 2005
aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem
Gesetzentwurf durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 104. Sitzung am 11. Mai 2005 statt und erstreckte sich auf den
Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4117 und auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5316. Als
sachverständige Verbände waren eingeladen: Bundesknappschaft (Bkn), Bundesverband der
allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK-Bundesverband), Bundesverband der Betriebskrankenkassen
(BKK-Bundesverband), Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK-Bundesverband),
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BLK-Bundesverband), See-Krankenkasse
(See-KK), Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V./Arbeiter-Ersatzkassen Verband e.V.
(VdAK/AEV), Arbeitsgemeinschaft der Ärzte staatlicher und kommunaler Bluttransfusionsdienste
e.V. (StKB), Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland,
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Arzneimittelkommission der deutschen
Heilpraktiker (AMK), Berufsverband Deutscher Transfusionsmediziner e.V. (BDT),
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen (BAG SELBSTHILFE) e.V, Bundesärztekammer (BÄK),
Bundestierärztekammer (BTK), Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH),
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundesverband des pharmazeutischen
Großhandels e.V. (PHAGRO), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV),
Bundesverband für Tiergesundheit e.V. (BfT), Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed),
Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt), Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA), Bund klassischer Homoöpathen Deutschlands e.V. (BKHD),
Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland e.V. (DAMiD), Deutsche Gesellschaft für
Versicherte und Patienten e.V. (DGVP), Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), Deutscher
Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), Deutscher Generikaverband e.V., Deutscher
Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V. (Spectaris),
Deutscher Zentralverein Homöopathischer Ärzte e.V. (DZVhÄ), Deutsches Rotes Kreuz e.V. (DRK),
Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e.V., Pro Generika e.V., Verband der Arzneimittelimporteure
Deutschlands e.V. (VAD), Verband der Diagnostica-Industrie e.V. (VDGH), Verband der
Krankenversicherten Deutschlands e.V. (VKVD), Verband der privaten Krankenversicherungen e.V.
(PKV), Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ), Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e.V. (VFA), Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Vereinigung der
Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC), Zentralverband der Augenoptiker (ZVA), Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW), Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
e.V. (ZVEI).
Außerdem waren als Einzelsachverständige eingeladen: Gabriele Dreier, Prof. Dr. Bruno Müller-
Oerlinghausen, Dr. Arnd Pannenbecker und Burkhard Sträter.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der
Sachverständigen wird Bezug genommen.
In der 105. Sitzung am 1. Juni 2005 hat der Ausschuss seine Beratungen fortgesetzt. In der 111.
Sitzung am 15. Juni 2005 hat der Ausschuss seine Beratungen unter Einbeziehung des Gesetzentwurfs
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der Bundesregierung auf Drucksache 15/5656 fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt
er mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE Grünen und CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/5316 in
der von ihm geänderten Fassung. Den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5656 erklärte er einstimmig
für erledigt. Die Entschließung unter Nummer 4 der Beschlussempfehlung nahm er einstimmig an. Die
Entschließung unter Nummer 5 der Beschlussempfehlung nahm er mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
an. Die Änderungsanträge wurden mit Ausnahme der Änderung zu § 11 Nr. 2b PatG, mit der der
Generika-Industie die Möglichkeit eingeräumt wird, in Deutschland Generika auch für Staaten zu
entwickeln, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, einstimmig angenommen. Der
Änderung des § 11 Nr. 2b PatG wurde die Zustimmung durch die Fraktion der FDP versagt.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat im Wesentlichen Änderungen zu folgenden
Regelungsbereichen beschlossen:
• Auf Wunsch des Bundesrates werden durch Änderungen der §§ 10 und 11 AMG
Klarstellungen zur Kennzeichnung und Packungsbeilage vorgenommen.
• Durch Änderungen der §§ 13 und 14 AMG werden Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis
für Prüfpräparate aufgenommen.
• Aufgrund einer Änderung des § 14 Abs. 4 AMG werden Erleichterungen für die
Einrichtungen vorgesehen, in denen Gewebe zum Zwecke des so genannten Tissue
Engineering entnommen wird. Die Entnahmestellen sind Betriebsstätten der das Tissue
Engineering Produkt herstellenden Herstellerfirma, die die Verantwortung für die
sachgerechte Gewebeentnahme trägt und der die Herstellungserlaubnis erteilt wird. Damit
wird auch einem Änderungswunsch des Bundesrates entsprochen. Durch eine Änderung des §
138 Abs. 1 AMG wird die Übergangsfrist für die mit dem 12. AMG Änderungsgesetz
geänderten §§ 13, 72 und 72a AMG für die Herstellung und Einfuhr von zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft vom 1.9.2005 auf den
1.9.2006 verlängert.
• In § 21 Abs. 2 AMG werden Tissue Engineering Produkte von der nationalen
Zulassungspflicht ausgenommen.
• Das Anliegen des Bundesrates, für den Fall einer Infektion pandemischen Ausmaßes für
Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung Ausnahmen von den Regelungen
zur Zulassung aufzunehmen, wird durch eine Änderung des § 21 sowie durch eine Änderung
des Apothekengesetzes (Artikel 2a –neu) und des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 2b –neu)
aufgegriffen.
• Durch Änderungen der §§ 29 und 63b AMG werden Sonderregelungen für Parallelimporteure
aufgenommen.
• In § 39 AMG werden Regelungen zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst.
• Dem Anliegen des Bundesrates, Ausnahmen vom Vertriebsweg vorzusehen, damit
Arzneimittel in Umsetzung des nationalen Influenza-Pandemieplans auch an Behörden der
Länder oder die von diesen benannten Stellen geliefert werden dürfen, wird durch eine
Änderung des § 47 AMG Rechnung getragen.
• Entsprechend einer Forderung des Bundesrates wird die Zustimmung des Bundesrates für den
Erlass der Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 6 AMG normiert.
• Durch Änderungen der §§ 52a, 64, 66, 67a, 69 AMG werden auf Wunsch des Bundesrates
Klarstellungen zur Erlaubnispflicht des Großhandels, zur Überwachung, zum GMP-Zertifikat,
zum Zugriff der Landesbehörden auf das Informationssystem und zur Wirkstoffüberwachung
vorgenommen.
• In § 72a AMG werden Erleichterungen für Einfuhrzertifikate geregelt. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird festgelegt, dass Arzneimittel menschlicher Herkunft, die zur
unmittelbaren Anwendung bestimmt sind, grundsätzlich ohne Zertifikat der zuständigen
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Behörde eingeführt werden dürfen, die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr aber noch in
einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Betroffen sind von dieser Erleichterung
Arzneimittel wie z.B. Knochenmark, die von einem Krankenhaus für einzelne Patienten
zumeist in Notfällen unmittelbar benötigt werden. Fälle einer weiteren kommerziellen
Verarbeitung dieser Arzneimittel werden davon ausdrücklich nicht erfasst.
• Durch eine Änderung des § 73 Abs. 3 AMG werden die Voraussetzungen für die
Einzeleinfuhr von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln konkretisiert.
• Entsprechend einer Forderung des Bundesrates wird durch eine Änderung des § 77a Abs. 2
AMG der Schutz der Dienstgeheimnisse dem Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
gleichgestellt.
• Durch Änderungen des § 140 (§ 141 AMG –neu) AMG werden Verlängerungen der
Übergangsfristen für Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation und im Übrigen
eine einheitliche Übergangsfrist für Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation
bis zum 31. Dezember 2008 statt 1. September 2008 bzw. 1. September 2007) vorgesehen.
Entsprechendes gilt für die Beantragung einer Registrierung (vom 30. April 2004 auf den 30.
April 2005). Eine weitergehende Besitzstandswahrung für Homöopathika ist ebenfalls
vorgesehen. Ferner wird eine Übergangsbestimmung für die Umstellung der regelmäßig
aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels von fünf auf drei Jahre
sowie eine Meldepflicht für bereits zugelassene aber nicht in Verkehr gebrachte Arzneimittel
wegen Vollzug der „Sunset-Klausel“ (Erlöschen der Zulassung bei Nichtgebrauch)
aufgenommen.
• Durch eine Änderung des § 3a HWG wird die Werbung für nicht zugelassene Indikationen
und Darreichungsformen verboten. Damit wird inhaltlich auch einem Vorschlag des
Bundesrates zu § 12 HWG entsprochen, nach dem sich die Werbung nur auf den „eigentlichen
Indikationszweck“ beziehen darf. Ferner wird durch eine Änderung zu § 12 HWG eine
Besonderheit für Medizinprodukte zur Werbung außerhalb der Fachkreise berücksichtigt.
• Durch eine Änderung des Artikels 3 wird im Patentgesetz die Ausdehnung der Roche-Bolar-
Regelung auf Drittstaaten vorgesehen und entsprechend einer Forderung des Bundesrates eine
klarstellende Ergänzung vorgenommen, dass die Ausnahme vom Patentschutz auch für die zur
Durchführung der Studien und Versuche erforderlichen praktischen Anforderungen gilt.
• Mit Einfügung eines neuen Artikel 3a wird durch Änderung des Sozialgesetzbuches V eine
Anpassung der Vergütung der Apotheken vorgenommen sowie die Grundlage für die
Erhebung des Rabattes der pharmazeutischen Unternehmen klargestellt.
In der Beratung hoben die Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
hervor, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen der Umsetzung der
Revision der europäischen pharmazeutischen Gesetzgebung
diene.
In der Frage der Herstellungserlaubnis für Tissue Engineering-Produkte sei ein von den zuständigen
Länderbehörden zur Erleichterung der Entnahmebedingungen entwickeltes Modell in § 14 Abs. 4
AMG übernommen worden. Derzeit könne eine Entnahme von menschlichem Gewebe zur autologen
Übertragung in Krankenhäusern ohne Herstellungserlaubnis nur erfolgen, wenn alle
Verfahrensschritte, zum Beispiel auch die Bearbeitung des Knorpelmaterials, durch ein und dieselbe
Person durchgeführt werde. Erfolge aber die Bearbeitung der Patientenzellen durch eine Tissue
Engineering-Firma, benötige diese eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz. Dasselbe
würde wegen der EU-Gewebe-Richtlinie 2004/23/EG, die bereits mit der 12. AMG-Novelle umgesetzt
worden sei, ab September 2005 auch für das das Gewebe entnehmende Krankenhaus gelten. Um die
Herstellungserlaubnis für die das Gewebe entnehmenden Krankenhäuser praktikabel zu gestalten,
hätten die zuständigen Länderbehörden ein Modell entwickelt, nach dem die Entnahmestellen von der
Erlaubnis für die das Tissue Engineering – Produkt herstellenden Firma erfasst würden. Dieses Modell
der Länder liege nunmehr dem § 14 Abs. 4 AMG zugrunde. Die Übergangsfrist sei vom 1. September
2005 auf den 1. September 2006 verlängert worden.
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Von einer nationalen Zulassungspflicht für Tissue Engineering-Produkte sei abgesehen worden, da die
Europäische Kommission im Mai 2005 einen ersten Entwurf für einen Verordnungsvorschlag
vorgelegt habe, nach dem diese Produkte erst künftig im zentralen Verfahren genehmigt werden
sollen. Die Verordnung solle zunächst abgewartet werden.
Die den Anträgen des Bundesrates zugrunde liegende Zielrichtung, für den Fall einer
Gefahrensituation mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit für Arzneimittel mit antibakterieller
oder antiviraler Wirkung Ausnahmen von den Regelungen zur Zulassung und zum Vertriebsweg in
das Arzneimittelgesetz aufzunehmen, sei durch die Änderungsanträge zu § 21 AMG und § 47 AMG
sowie die Anträge zur Änderung des Apothekengesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
aufgegriffen worden. Aufgrund der Anhörung seien die Übergangsfristen für Kennzeichnung,
Packungsbeilage und Fachinformation vereinheitlicht und bis zum 31. Dezember 2008 verlängert
worden. Eine weitergehende Besitzstandswahrung für Homöopathika sei ebenfalls vorgesehen. Ferner
werde eine Übergangsbestimmung für die Umstellung der regelmäßig aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels von fünf auf drei Jahre sowie eine Meldepflicht für bereits
zugelassene aber nicht in Verkehr gebrachte Arzneimittel wegen Vollzugs der Sunset-Klausel
aufgenommen.
Im Heilmittelwerbegesetz würden Schönheitsoperationen in
den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, um bestimmte
Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung
verbieten zu können. Ferner werde die Werbung für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel erleichtert. Damit seien die
wesentlichen Anliegen des Bundesrates aufgegriffen worden, so dass sich dessen Gesetzentwurf zur
Änderung des HWG praktisch erledigt habe. Klargestellt wurde auch, dass sich die Werbung nur auf
den „eigentlichen Indikationszweck“ beziehen dürfe.
Bei der gesetzlichen Verankerung der „Roche-Bolar-Regelung“ im Patentgesetz seien in Folge der
Auswertung der Anhörung auch solche Studie und Versuche vom Patentschutz zugelassen worden, die
für eine arzneimittelrechtliche Zulassung durch Zulassungsbehörden in Drittstaaten erforderlich seien,
da auch andere Mitgliedstaaten – wie Italien, Ungarn oder Irland – entsprechende Regelungen
verabschiedet hätten. Diese Regelung sei ein wichtiger Beitrag zur Standortsicherung, da anderenfalls
die Gefahr bestünde, dass solche Studien und Versuche im Ausland stattfinden würden und sich auch
die Generikaindustrie ins Ausland verlagern würde. Die von Verbandsseite vorgetragenen rechtlichen
Bedenken hätten durch die Bundesregierung ausgeräumt werden können.
Schließlich werde durch Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. Juli 2004 reagiert und
künftig sichergestellt, dass der Versorgungsanteil auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln im
Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen durch die Krankenkasse vergütet werde.
Hinsichtlich der im ersten Entschließungsantrag angesprochenen Verblisterung wurde betont, dass die
laufenden Modellversuche nach geltendem Recht durchgeführt würden. Es gehe darum,
Auswirkungen in der Praxis zu beobachten und langfristige Konsequenzen noch besonders zu
diskutieren. In früheren Ausarbeitungen der ABDA sei das patientenindividuelle Verblistern als
Aufgabenbereich der Apotheken gewertet worden, der künftig noch an Bedeutung zunehme.
Hinsichtlich der im ersten Entschließungsantrag angesprochenen Notwendigkeit von Erhalt und
Fortentwicklungsmöglichkeiten von Arzneimitteln der homöopathischen und der anthroposophischen
Therapierichtungen wurden die vorgesehenen Bestandsschutzregelungen positiv gewürdigt; bedauert
das zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Lösung vorgelegt werden konnte, die die Weiterentwicklung
nationaler Besonderheiten (Tiefpotenzen D1-D3 und Ampullen) ermöglicht und die Bundesregierung
aufgefordert einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten.
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Breiten Raum nahm die Diskussion um die Einrichtung eines unabhängigen, öffentlich zugänglichen
vollständigen und fortlaufend aktualisierten nationalen Studienregisters mit validen Informationen
über alle klinischen Prüfungen beim Menschen ein. In der Anhörung vor dem Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung war betont worden, dass die Einrichtung eines nationalen Registers
dringend erforderlich sei, da die derzeit vorhandenen internationalen Register entweder nicht
öffentlich zugänglich seien, nur Studien mit zugelassenen Arzneimitteln umfassten oder wegen der
Freiwilligkeit der Registrierung unvollständig seien. Daher müsse die Bundesregierung ein solches
Studienregister initiieren.
Breit diskutiert wurden auch die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Bezug auf
Therapieoptimierungsstudien. Begrüßt wurden die mit der 12. Novellierung des Arzneimittelgesetzes
verankerten Regelungen, da hiermit eine deutliche Anhebung der Standards klinischer Prüfungen
verbunden sei. Über eine Aufklärung der maßgeblichen Akteure im Wissenschaftsbetrieb über die
bereits in der GCP-Verordnung verankerten Erleichterungen hinaus sei es jedoch erforderlich, dass die
Bundesregierung die bestehenden Rahmenbedingungen für solche Studien überprüft und
gegebenenfalls weiter vereinfacht, wenn dies fachlich vertretbar und mit dem europäischen Recht
vereinbar sei.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU begrüßten den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen,
insbesondere dass darin – einer Initiative des Bundesrates folgend – Schönheitsoperationen in den
Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen würden, die Finanzierung der klinischen
Forschung durch Änderungen des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung
wieder auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werde, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
für die Bevorratung mit antiviralen Medikamenten für die Zeit einer Influenzapandemie geschaffen
würden und die zwischen der Bundesregierung, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände getroffene Vereinbarung über ein
Rabattmoratorium umgesetzt werde. Im Zuge der Auswertung der Öffentlichen Anhörung konnten
noch wesentliche Verbesserungen im Gesetzgebungsverfahren erzielen, insbesondere bei den
Vorkehrungen für den Pandemiefall. Ferner konnten Tissue-Engineering-Produkte von der
Zulassungspflicht ausgenommen werden, da bereits auf EU-Ebene eine umfassende Regelung in
Vorbereitung ist, die unmittelbar geltendes Recht werden soll. Die Ausnahme von der Zulassung
vermeide Doppelzulassungen. Für die kleinen und mittelständischen Hersteller der besonderen
Therapierichtungen seien zudem Erleichterungen bei der Umstellung der Kennzeichnungs- und
Packungsbeilagen erreicht worden. Sie hätten jetzt bis zum 1. Januar 2009 Zeit, die geforderte
Umstellung vorzunehmen. Die auch von Seiten der Apothekerschaft angesprochene Problematik der
Verblisterung habe man in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht lösen können, aber der erste
Entschließungsantrag sehe vor, dass nach Auslaufen der Modellvorhaben die Notwendigkeit
gesetzgeberischer Maßnahmen geprüft werden müsse, insbesondere um Haftungsfragen und eine
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung zu klären und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen
den Anbietern zu gewährleisten.
In den Beratungen hat sich die Fraktion der CDU/CSU ferner ausdrücklich für die Implementierung
einer sog. Dritt-Staaten-Klausel im Rahmen der Bolar-Regelung ausgesprochen. Mit dieser Änderung
solle sichergestellt werden, dass die hiesige deutsche mittelständische Generikaindustrie auch dann
klinische Studien in Deutschland durchführen könne, wenn sie im Hinblick auf das Auslaufen eines
Patentes in einem außerhalb der Europäischen Union gelegenen Staat erfolgen. Die CDU/CSU-
Bundestagsfraktion betonte, es müsse alles getan werden, um Arbeitsplätze am Standort Deutschland
zu halten. Würde die Dritt-Staaten-Regelung nicht eingeführt, würden andere Länder – z. B. Italien –
die Chance nutzen und ihren Generikamarkt aufbauen. Die Folge wäre, dass sich die Generikaindustrie
samt Arbeitsplätzen zunehmend in diese Länder verlagern würde.
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Aus forschungspolitischer Sicht sei ferner der Umgang des Arzneimittelgesetzes mit den
Therapieoptimierungsstudien von Bedeutung. Eine generelle Herausnahme der
Therapieoptimierungsstudien aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes sei nicht mit dem
EU-Recht vereinbar. Im Entschließungsantrag 1 werde aber deutlich gemacht, welche Erleichterungen
und Ausnahmen es bereits heute bei der Durchführung von derartigen Studien gäbe. Auf Drängen der
Union sei im Gesetz jetzt auch klargestellt, dass eine Universitätsklinik nicht die Verantwortlichkeiten
eines pharmazeutischen Unternehmers übernehme, wenn in ihrem Auftrag von der Klinikapotheke
oder der krankenhausversorgenden Apotheke Prüfpräparate hergestellt würden.
Mit diesen Änderungen würde die die CDU/CSU-Fraktion dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung
erteilen.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP begrüßten, dass wesentliche Ergebnisse der Anhörung
aufgegriffen und gesetzlich umgesetzt würden. Hierzu zählten insbesondere die Regelungen zur
Vorbereitung auf eine mögliche Pandemie. Problematisch sei aus Sicht der Fraktion der FDP die
Ausweitung der Bolar-Provision auf das nicht europäische Ausland. Der Gesetzgeber sei nicht gut
beraten in den Kompromiss einzugreifen, der zwischen den forschenden Arzneimittelherstellern und
der Generikaindustrie gefunden worden sei. Letztlich gehe es um Eingriffe in Patent- und damit in
Eigentumsrechte, die wohl überlegt sein sollten. Die Fraktion der FDP sehe durchaus die im Hinblick
auf mögliche Arbeitsplatzauswirkungen bestehende Gefahr für die Generikaindustrie, sie komme
jedoch nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber nicht
einseitig in den bestehenden Konsens zwischen den forschenden Arzneimittelherstellern und den
Generikaherstellern eingreifen sollte. Aus diesem Grunde werde sich die Fraktion der FDP bei der
Abstimmung des Gesetzentwurfs der Stimme enthalten. Dem ersten Entschließungsantrag werde man
zustimmen, weil die damit verfolgte Zielsetzung, die Bedingungen für nichtkommerzielle Studie zu
verbessern, richtig sei. Kritischer sei der zweite Entschließungsantrag zu sehen, insbesondere die
Schaffung eines nationalen Registers. Hier sei eine Zustimmung aus dem Stand heraus nicht möglich.
B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren
Begründung verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
vorgeschlagenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:
Zu Artikel 1 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die insbesondere durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes veranlasst sind.
Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 18)
Es wird klargestellt, dass der Sponsor einer klinischen Prüfung nicht durch Übernahme dieser Aufgabe
zum pharmazeutischen Unternehmer wird. Damit ist in der Praxis auch sichergestellt, dass die Abgabe
von Prüfpräparaten kein Inverkehrbringen im Sinne des § 9 Abs. 1 ist und daher die sonst übliche
Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers die Universitätskliniken nicht trifft.
Zu Nummer 5 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 9 Abs. 2 Satz 2 AMG spricht vom „örtlichen
Vertreter". Deshalb sollte durchgehend der einheitliche Terminus „örtlicher Vertreter" verwendet
werden.
Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 11 Abs. 1)
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Es wird klargestellt, dass anstelle des Herstellers der Einführer anzugeben ist, sofern dieser die
Freigabe für das Inverkehrbringen durchführt.
Zu Nummer 6 Buchstabe c (§ 11 Abs. 3)
Es wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Packungsbeilage wie im geltenden Recht auch für
die von der Registrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 freigestellten Arzneimittel gelten.
Zu Nummer 6 Buchstabe f (§ 11 Abs. 4)
Bei der Änderung im Satzteil vor Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur
Klarstellung des Bezuges.
Bei der Änderung in Nummer 1 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. § 9 Abs. 2 Satz 2 AMG
spricht vom „örtlichen Vertreter". Deshalb sollte durchgehend der einheitliche Terminus „örtlicher
Vertreter" verwendet werden.
Zu Nummer 9 (§ 13 Abs. 2a – neu –)
Mit der Änderung wird es Krankenhausapotheken und Krankenhaus versorgenden Apotheken unter
den angegebenen Bedingungen ermöglicht, beispielsweise für Doppelblindstudien aus zugelassenen
Fertigarzneimitteln Arzneimittel zur klinischen Prüfung am Menschen herzustellen, ohne eine eigene
Erlaubnis nach
§ 13 des Arzneimittelgesetzes zu benötigen oder in der Erlaubnis eines anderen Herstellers aufgeführt
zu sein. Die Änderung berücksichtigt Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG, der von der
Erlaubnispflicht für die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung am Menschen in
eingeschränkten Fällen absieht.
Zu Nummer 10 Buchstabe a (§ 14 Abs. 1)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel herstellen, über
einen Leiter der Herstellung und einen Leiter der Qualitätskontrolle verfügen müssen.
Anforderungen an deren Qualifikation und praktische Erfahrungen richten sich nach der Art der
herzustellenden und zu prüfenden Arzneimittel und sind innerbetrieblich festzulegen. Regelungen zum
weiteren Personal sind bereits in § 2 Abs. 1 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
vorgesehen und können daher in § 14 des Arzneimittelgesetzes entfallen.
Zu Nummer 10 Buchstabe b (§ 14 Abs. 2 – 2b)
Da es sich bei den Ausnahmeregelungen im bisherigen Absatz 2 um unterschiedliche
Regelungsbereiche handelt, wird hier eine Aufteilung in die beiden Absätze 2 und 2a vorgesehen.
In Absatz 2b wird klargestellt, dass eine Personenidentität zwischen dem Leiter der Herstellung und
der Qualitätskontrolle möglich ist, wenn die Transplantatgewinnung und –anwendung innerhalb des
gleichen Betriebs oder der gleichen Einrichtung erfolgen.
Zu Nummer 10 Buchstabe d – neu - (§ 14 Abs. 4)
Bei der Änderung in Absatz 4 Nr. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Mit der Änderung in Absatz 4 Nr. 2 – neu – wird die teilweise Herstellung von Arzneimitteln zur
klinischen Prüfung am Menschen außerhalb der Betriebsstätte des Erlaubnisinhabers um die
Möglichkeit einer Änderung des Verfalldatums, z.B. durch den Monitor, erweitert. Voraussetzung
hierfür ist insbesondere, dass nur solche Arzneimittel umgekennzeichnet werden dürfen, die in der
betroffenen Prüfstelle selbst zur Anwendung kommen sollen. Die Änderung geht zurück auf Artikel 9
Absatz 2 der Richtlinie 2005/28/EG. Mit der Änderung wird auch dem Anliegen des Bundesrates (Drs.
237/05 Beschluss) nachgekommen.
Mit der Änderung in Absatz 4 Nr. 4 –neu – wird dem Erfordernis Rechnung getragen, die Herstellung
von Arzneimitteln, die menschlicher Herkunft sind, auch abweichend von Absatz 1 Nr. 6 teilweise
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außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben zu ermöglichen, wenn alle sonstigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Herstellung gehört auch das Gewinnen (§ 4 Abs. 14). Mit teilweiser
Herstellung außerhalb der Betriebsstätte ist zum Beispiel die Gewinnung von Blut bei so genannten
Außenterminen, von Nabelschnurblut und Plazenten in Entbindungskliniken, aber auch die Entnahme
von Gewebsstücken und Zellen generell in Kliniken oder Arztpraxen oder die Entnahme von Plasma
zur Fraktionierung in Plasmapheresezentren gemeint. Bei den genannten Voraussetzungen geht es
insbesondere um geeignete Räume und Einrichtungen, wie sie bisher schon für die externe Prüfung
von Arzneimitteln gefordert werden, und um geeignete Bedingungen (z. B. Hygienemaßnahmen). Die
Geeignetheit richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr. 6a).
Mit der Änderung wird auch dem Anliegen des Bundesrates (Drs. 237/05 Beschluss) entsprochen.
Zu Nummer 11a – neu – (§ 16)
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung; der Begriff Darreichungsformen
wird beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Angaben zum Antrag auf Zulassung nach § 22
des Gesetzes verwendet.
Zu Nummer 14 Buchstabe b (§ 21)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung ist geboten, um die Ausnahmen für bedrohliche übertragbare Krankheiten in der neuen
Nummer 1c einer Regelung zuzuführen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung in Nummer 1a soll eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für bestimmte
Fertigarzneimittel im Einzelfall eingeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Impfstoffe,
Gentransfer-Arzneimittel oder somatische Zelltherapeutika, da diese Arzneimittelgruppen besonders
anspruchsvollen Herstellungsverfahren unterliegen. Durch Rückausnahme werden die Tissue
Engineering Produkte von der Zulassungspflicht ausgenommen, weil für diese Produktgruppe zur Zeit
eine umfassende EG-Regelung vorbereitet wird, die unmittelbar geltendes Recht sein soll und deshalb
abgewartet werden muss, um Doppelzulassungen zu vermeiden.
Mit der Nummer 1b wird der Änderung des § 4 Abs. 1 Rechnung getragen. Durch die Änderung der
Definition des Begriffs Fertigarzneimittel ist die Zulassungspflicht auf Arzneimittel, die im Rahmen
der "verlängerten Rezeptur" im Einzelfall für Patienten unter Inanspruchnahme eines industriellen
Verfahrens hergestellt werden, ausgedehnt worden. Dies entspricht den Vorgaben der EU-Arznei-
mittelrichtlinie 2001/83/EG. Hiervon ausgenommen werden soll insbesondere eine therapiegerechte
Versorgung mit individuell durch Einzelverblistern verpackten Arzneimitteln für den angepassten
Bedarf eines Patienten. Im Rahmen der individuellen Versorgung von Heimbewohnern gibt es dazu
einen Modellversuch; die vorgeschlagene Regelung zur Ausnahme von der Zulassungspflicht soll
diese Form der Versorgung nicht behindern. Es ist aber sicherzustellen, dass die für diese Art der
Arzneimittelversorgung benötigten Arzneimittel in Deutschland zugelassen sind. Entsprechendes gilt
für die anderen in Nummer 1b vorgesehenen Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Eine
Sonderregelung ist aus Gründen der Patientenversorgung für Therapieallergene vorgesehen, die zur
Behandlung seltener allergischer Erkrankungen erforderlich sind. Soweit hier gleichwohl ein
Zulassungsverfahren erforderlich wird, sieht § 35 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Möglichkeiten vor.
In Nummer 1c wird klargestellt, dass Apotheken unter den aufgeführten Kriterien auch über den
Rahmen der 100er Regel hinaus Arzneimittel aus Wirkstoffen herstellen können, die von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für den Fall
einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wie der Influenza, die eine das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung erforderlich macht, bevorratet wurden. Dabei kann sich die Apotheke
auch für bestimmte und wesentliche Herstellungsschritte eines anderen Herstellerbetriebs bedienen.
Mit der Änderung wird dem Beschluss des Bundesrates (Drs. 237/05) entsprochen.
Zu Nummer 15 Buchstabe c (§ 22 Abs. 3)
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Es wird klargestellt, dass sich die Forderung der Bekanntheit von Wirkungen und Nebenwirkungen
entsprechend dem europäischen Recht auf die Wirkstoffe bezieht.
Zu Nummer 15 Buchstabe f1 (§ 22 Abs. 6)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 22 (§ 25 Abs. 5b)
Die Ausnahme für den Beurteilungsbericht soll für die homöopathischen Arzneimittel gelten, die nach
europäischen Bestimmungen besonderen nationalen Vorschriften unterliegen.
Zu Nummer 28 (§ 29 Abs. 1a)
Der Parallelimporteur ist nicht Inhaber einer im dezentralen Verfahren erteilten Zulassung. Wie im
Zulassungsverfahren ist hier auf die Unterlagen der Referenzzulassung und die Informationen des
Inhabers der Zulassung zurückzugreifen. Die Ergänzung des Absatzes 1a trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 32 (§ 33 Abs. 1 und 4)
Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Einfügung des
Wortes „gegen" nach den Wörtern „Verwaltungsakt oder" dient der sprachlichen Klarstellung. Mit der
Ersetzung der Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Nr. 1" wird eine Angabe zu § 7 des Verwal-
tungskostengesetzes redaktionell angepasst.
Die Änderung in Absatz 4 dient der Klarstellung, dass Absatz 4 nur für den Fall eines erfolgreichen
Widerspruchs gilt. Zudem muss deutlich gemacht werden, dass die Vorschrift in diesen Fällen
lediglich im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung eine von § 80 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Regelung trifft. Ferner ist klarzustellen, dass der
Erstattungsanspruch in diesen Fällen auf die Höhe der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz
1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2 für die Zurückweisung des Widerspruchs
bestimmten festen Gebührensätze und bei einer Rahmengebühr auf deren Mittelwert begrenzt ist.
Zu Nummer 34 (§ 37 Abs. 1)
Die deklaratorische Regelung über die Gleichstellung der europäischen Genehmigung für das
Inverkehrbringen mit der deutschen Zulassung ist zu ergänzen, weil nunmehr in weiteren Vorschriften
auf zugelassene Arzneimittel abgestellt wird.
Zu Nummer 37 (§ 39 Abs. 2 Nr. 7a)
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. Mai 2005) in der
Rechtssache C–444/03) darf die Registrierung eines aus mehreren bekannten homöopathischen
Stoffen bestehenden Arzneimittels nicht deshalb versagt werden, weil die Anwendung dieser
Kombination nicht allgemein bekannt ist. Dem wird durch Abstellen auf die Wirkstoffe Rechnung
getragen.
Zu Nummer 42 (§ 47 Abs. 1 Satz 1)
Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 3, wonach Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte
spezifische Impfstoffe für die in § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes genannten Zwecke beziehen
können, bleibt unverändert.
Mit der Änderung in der neuen Nummer 3b wird die Voraussetzung einer Abgabe von spezifischen
Arzneimitteln für Maßnahmen der Prophylaxe nach § 20 Abs. 5, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes
an Krankenhäuser und Gesundheitsämter geschaffen. Die nach dem Entwurf der Fraktionen mögliche
Abgabe auch an Ärzte ist nicht erforderlich und daher nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen wird die
Formulierung hinsichtlich der Arzneimittel an das Infektionsschutzgesetz angepasst.
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Die in Nummer 3c vorgenommene Änderung ist im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Influenza-
Pandemieplans notwendig. Damit wird den Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder oder von
ihnen benannten Stellen ermöglicht, spezifische Arzneimittel zu bevorraten, die für die Therapie im
Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die eine sofortige und das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erfordert, erforderlich sind. Mit der
Änderung wird dem Beschluss des Bundesrates (Drs. 237/05) Rechnung getragen.
Zu Nummer 43 (§ 48 Abs. 6 Satz 1 und 2)
Entsprechend den bisherigen Regelungen des Arzneimittelgesetzes hinsichtlich der
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sollte wie vom Bundesrat gefordert bei der vorgesehenen
Neuregelung seine Beteiligung an der Entscheidung vorgesehen werden.
Zu Nummer 45 Buchstabe a (§ 52a Abs. 6)
Buchstabe a entspricht der bisherigen Nummer 45 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 45 Buchstabe b (§ 52a Abs. 8 – neu –)
Entsprechend den Anzeigepflichten nach § 20 AMG für Betriebe mit Herstellungs- oder Einfuhr-
erlaubnis sowie der allgemeinen Anzeigepflicht für nachträgliche Änderungen nach § 67 Abs. 3 AMG
- von denen Großhandelsbetriebe ausgenommen sind - sollte auch für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
die Verpflichtung eingeführt werden, nachträgliche Änderungen sowie insbesondere den Wechsel der
verantwortlichen Person anzuzeigen.
Zu Nummer 49 (§ 56a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf Grund des 13. Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes erforderlich ist.
Zu Nummer 56 Buchstabe d (§ 63b Abs. 5)
Der Parallelimporteur ist nicht Inhaber einer erteilten Zulassung im Sinne einer Genehmigung für das
Inverkehrbringen nach europäischem Recht. Wie im Zulassungsverfahren ist auch im Rahmen der
Pharmakovigilanz hier auf die Unterlagen der Referenzzulassung und die Informationen des Inhabers
der Zulassung zurückzugreifen. Die Ergänzung des Absatzes 5 trägt dem Rechnung.
Zu Nummer 56 Buchstabe f (§ 63b Abs. 6)
Entsprechend § 63b Abs. 2 Satz 3 soll für die dort genannten Arzneimittel keine Übermittlungspflicht
an das europäische Pharmakovigilanz-Datennetz bestehen.
Zu Nummer 57 (§ 64 Abs. 3 Satz 4)
Der neue Satz 4 wird klarstellend entsprechend der EG-Richtlinie 2004/27/EG, Artikel 1 Nr. 77
Buchstabe c (Artikel 111 Abs. 5 der Richtlinie 2001/83/EG) bzw. der EG-Richtlinie 2004/28/EG,
Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe c (Artikel 80 Abs. 5 der Richtlinie 2001/82/EG) gefasst. Wie in den EG-
Richtlinien selbst befasst sich das gesamte System mit der Feststellung eines so genannten GMP-
Compliance-Status. Dieser Begriff soll nicht auf die Feststellung des Standes von Wissenschaft und
Technik erweitert werden. Der Hersteller ist in der Pflicht zu gewährleisten, dass nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft wird. Die Überprüfung der Einhaltung dieser
Verpflichtung ist nicht zwingend Bestandteil jeder von der zuständigen Behörde durchgeführten
Inspektion.
Zu Nummer 58 (§ 66 Satz 2)
Auch der pharmazeutische Großhandel unterliegt der Überwachung nach § 64 Abs. 1. Daher ist auch
dieser verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zu Nummer 60 Buchstabe d – neu – (§ 67a Abs. 1 Satz 5 – neu)
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Die zuständigen Behörden sollen eigenständig in der Datenbank recherchieren können. Dies dient der
Effizienzsteigerung.
Zu Nummer 62 Buchstabe a (§ 69 Abs. 1 Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd
Mit der Einführung der Wirkstoffüberwachung müssen die Behörden in der Lage sein, zur Abwehr
von Risiken die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dazu dient die vorgeschlagene Änderung des §
69 AMG. Es wird klargestellt, dass eine Behörde bei Wirkstoffen ebenso wie bei Arzneimitteln die
notwendigen Maßnahmen einleiten kann, wenn sie beispielsweise feststellt, dass der Wirkstoff in
seiner Qualität erheblich gemindert ist.
Zu Doppelbuchstabe ee
Entsprechend Nummer 6 muss die Anordnung zur Betriebsschließung bei Fehlen der
Großhandelserlaubnis auch ohne konkrete Gefährdung der Bevölkerung zulässig sein, um den „grauen
Arzneimittelmarkt" einzudämmen.
Zu Nummer 62 Buchstabe b (§ 69 Abs. 1a)
Die Regelungen entsprechen der bisherigen Nummer 62 in Artikel 1 des Gesetzentwurfs der
Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen.
Zu Nummer 64 (§ 72a)
Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Die bisher in Satz
1 aufgeführten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 72 a werden in dem neuen Absatz 1a mit
einer weiteren erforderlichen Ausnahme zusammengefasst. Damit können aus Drittländern außerhalb
der Europäischen Union oder des EWR nicht nur Arzneimittel zur klinischen Prüfung und bestimmte
Wirkstoffe, sondern auch entsprechend dem Beschluss des Bundesrates (Drs. 237/05), Arzneimittel
menschlicher Herkunft von Krankenhäusern oder Ärzten zur unmittelbaren Anwendung am Menschen
ohne Fremdinspektion eingeführt werden. Ebenso wie bei den Arzneimitteln, die zur klinischen
Prüfung am Menschen bestimmt sind, sollen auch bei den neu ausgenommenen Arzneimitteln
menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr in
einer Rechtsverordnung bestimmt werden. Dafür wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 3
entsprechend erweitert. Die Inhalte der Absätze 1 b bis 1 d sind unverändert.
Zu Nummer 65 Buchstabe b (§ 73 Abs. 3)
Es wird der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum 13. Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes berücksichtigt, dem inzwischen auch der Bundesrat zugestimmt hat. Darüber
hinaus wird entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum
Regierungsentwurf des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eine Änderung aus
Erfordernissen der Praxis vorgenommen. Die neue Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AMG, welche
die Importregelung auf solche Arzneimittel beschränkt, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht
verfügbar sind, bedarf der Klarstellung, um Unsicherheiten in der Überwachungspraxis zu vermeiden.
Die Änderung trägt diesem Aspekt Rechnung und beschränkt die Einzelimportregelung zweifelsfrei
auf solche Fälle, für die hinsichtlich des Wirkstoffs identische und der Wirkstärke vergleichbare
Fertigarzneimittel im Geltungsbereich des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln für das
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 65 Buchstabe e – neu – (§ 73 Abs. 6)
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen und Behörden.
Zu Nummer 68 (§ 77a Abs. 2)
Die Ergänzung dient der Klarstellung im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung.
Zu Nummer 73 (§ 96)
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Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes veranlasst ist.
Zu Nummer 74 Buchstabe c (§ 97 Abs. 2 Nr. 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsantrag zu § 52a. Ein Verstoß gegen die
Anzeigepflicht nach § 52a Abs. 8 - neu - AMG wird mit Verstößen gegen die Anzeigepflichten nach §
20 und § 67 Abs. 3 AMG gleichgestellt.
Zu Nummer 74a – neu – (§ 138)
Die in der 12. AMG-Novelle in § 138 Abs. 1 AMG festgelegte Übergangsfrist (1. September 2005) hat
sich für die Praxis als zu kurz bemessen erwiesen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die
Herstellung ganz neuer biotechnologischer Gewebezubereitungen, wie Tissue Engineering Produkte.
Hier muss die nicht ganz einfache Kooperation des das Gewebe verarbeitenden Unternehmens mit den
Krankenhäusern erst aufgebaut werden. Deshalb soll die Übergangsfrist um den angegebenen
Zeitraum verlängert werden. Derselbe Übergangszeitraum soll im Falle der Entnahme von
körpereigenem Blut zur Herstellung autologer Tissue Engineering Produkte gewährt werden, wenn
insoweit noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden ist. Ohne diese Freistellung würde die
Übergangsfrist im Hinblick auf die Gewebeentnahme für Tissue Engineering Produkte leer laufen.
Zu Nummer 75 (§ 141 – neu)
Die Änderung der Abschnittsüberschrift und des Paragraphen ist durch das zwischenzeitlich
beschlossene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes veranlasst.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Übergangsvorschriften für Kennzeichnung, Packungsbeilage und
Fachinformation den in der Anhörung des Ausschusses am 11. Mai 2005 dargelegten Erfordernissen
entsprechend verlängert, um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verstärkt Rechnung zu tragen.
Aus den entsprechenden Erwägungen wird in Absatz 4 die Antragsfrist für Arzneimittel, die nach dem
14. Änderungsgesetz erstmalig der Zulassungspflicht unterliegen, um ein Jahr verlängert.
Im neuen Absatz 7 wird klarstellend geregelt, wie die Regelung zum Erlöschen nicht genutzter
Zulassungen in § 31 Abs. 1 Nr. 1 auf solche Arzneimittelzulassungen angewendet wird, die bei
Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes bestehen. Für diese Zulassungen läuft die dreijährige Frist, die
für das Erlöschen maßgeblich ist, mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Übergangsbestimmung im neuen Absatz 8 ist im Hinblick auf die Änderungen in § 33 geboten.
Die Übergangsbestimmung in Absatz 10 wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit um ein Jahr
verlängert. Zudem werden ergänzende Bestandsschutzregelungen für homöopathische Arzneimittel
vorgesehen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in den Verkehr gebracht werden sowie für homöopathische
Arzneimittel, die mit den dem Bestandsschutz unterliegenden Arzneimitteln identisch sind.
Im neu eingefügten Absatz 13 wird klargestellt, dass die in § 63b Abs. 5 Satz 3 neu eingeführte
Dreijahresfrist erst gilt, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufende
Fünfjahresfrist für einen vorzulegenden Bericht verstrichen ist. Die Regelung mit dem Bezug auf die
Berichtspflicht lässt die Vorschriften zur Verlängerung unberührt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
Zu Nummer 1a – neu – (§ 3a)
Es wird klargestellt, dass das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel in dem in den
Sätzen 1 und 2 beschriebenen Umfang gilt. Damit wird inhaltlich auch einem Vorschlag des
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Bundesrates zu § 12 entsprochen, nach dem sich die Werbung nur auf den „eigentlichen
Indikationszweck“ beziehen darf.
Zu Nummer 6 (§ 12)
Mit dem neu angefügten Satz 2 wird klargestellt, dass Aufklärungsaktionen z.B. im Bereich der
Krebsvorsorge, bei denen die Öffentlichkeit mit dem Hinweis auf bestimmte In-vitro-Diagnostika
sensibilisiert werden muss, auch künftig möglich sein sollen.
Zu Artikel 2a neu (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 4 – neu)
Mit der Änderung wird zugelassen, dass im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wie
einer schwerwiegenden Influenzaerkrankung, die eine sofortige und das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, Ärzte und
Apotheken Absprachen treffen können, um Patienten an die Apotheken zu verweisen, die ausreichend
mit den entsprechenden Arzneimitteln bevorratet sind.
Da eine größere Anzahl insbesondere von Krankenhausapotheken, gegebenenfalls auch von
Krankenhaus versorgenden Apotheken über Herstellungsanlagen zur Herstellung von Arzneimitteln in
größerem Umfang besitzen, muss es möglich sein, dass in den beschriebenen Ausnahmesituationen
diese Apotheken die entsprechenden Arzneimittel auch an andere Apotheken liefern können. Diese
Ausnahme entspricht der, die bisher schon für die Herstellung von anwendungsfertigen Zytostatika in
§ 11 Abs. 2 und 3 vorgesehen ist.
Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 9 – neu)
Die Ausnahmen sind notwendig, um im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wie einer
schwerwiegenden Influenzaerkrankung, die eine das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, die betroffene Bevölkerung
angemessen schnell mit den zur Verfügung stehenden Arzneimitteln zu versorgen, ohne dass erst die
sonst erforderlichen Verträge abzuschließen bzw. diese von der zuständigen Behörde zu genehmigen
sind. Darüber hinaus können Patienten auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung von der
Krankenhausapotheke mit den spezifischen Arzneimitteln versorgt werden.
Zu Artikel 2b neu (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
In § 21 Abs. 2 Nr. 1c – neu – und in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Arzneimittelgesetzes wird auf den
Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit abgestellt. Es ist notwendig, dass eine oberste
Landesgesundheitsbehörde nach Beratung durch das Robert Koch-Institut feststellt, wann ein solcher
Fall gegeben ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes)
Mit der Einfügung der Wörter „und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen“ wird klar
gestellt, dass neben den erforderlichen Entwicklungsschritten weitere, damit in Zusammenhang
stehende Schritte, wie beispielsweise der Import des Wirkstoffs und die Produktion von Mustern
möglich sind.
Mit der Einfügung der Wörter „oder in Drittstaaten“ soll der Generikaindustrie die Möglichkeit
eingeräumt werden, in Deutschland Generika auch für Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind, zu entwickeln.
Zu Artikel 3a – neu – (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§130)
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Mit der Streichung des Absatzes 1a wird bewirkt, dass über die Anpassung der Vergütung der
Apotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege der Anpassung des Apothekenabschlages zukünftig nicht mehr
zwischen Krankenkassen und Apotheken verhandelt wird. Die Regelung über die Höhe des Rabatts
der Apotheken an die gesetzliche Krankenversicherung geht somit zum Jahr 2006 wieder auf den
Gesetzgeber über. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarungen nach § 129 Abs. 2 SGB V vertreten
gemeinsam die Auffassung, dass der Rabatt in Höhe von 2 Euro in den Jahren 2006 bis einschließlich
2008 unverändert bleiben soll.
Zu Nummer 2 (§ 130a)
Mit dieser Regelung wird die Grundlage für die Erhebung des Rabattes der pharmazeutischen
Unternehmen gemäß § 130a Abs. 1 SGB V klargestellt. Der Herstellerabgabepreis vor Steuer ist die
Grundlage für die Berechnung der Handelszuschläge von Großhandel und Apotheken nach der
Arzneimittelpreisverordnung. Deshalb ist auch der Rabatt als vom Hundertsatz des
Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer zu berechnen. Dieser Rabatt ist von den Apotheken an
die Krankenkassen zu gewähren. Die pharmazeutischen Unternehmen erstatten den Apotheken den
jeweiligen Betrag. Durch diese Klarstellung zur Berechnungsgrundlage ändert sich materiell nichts, da
der Rabatt bereits seit seiner Einführung zum 1.Januar 2003 auf den Herstellerabgabepreis ohne
Mehrwertsteuer erhoben wird. Der Rabatt gilt auch für zu Lasten der GKV abgegebene, nicht
rezeptpflichtige Arzneimittel, weil für diese Arzneimittel nach § 129 Abs. 5a SGB V ebenfalls ein
Abgabepreis des Herstellers entsprechend der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung der
Arzneimittelpreisverordnung ohne Mehrwertsteuer bestimmt ist.
Für Arzneimittel, für die Vertragspreise gelten, weil aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung kein
Herstellerabgabepreis und kein verbindlicher Handelszuschlag der Apotheken bestimmt ist, wird
weiterhin kein Rabatt der pharmazeutischen Unternehmen abgeführt.
Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist der Rabatt zu leisten für Arzneimittel, die zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der vom
Versicherten zu leistenden Zuzahlung. Betroffen hiervon sind bestimmte zuzahlungspflichtige
Verordnungen von rezeptfreien Arzneimitteln im unteren Preisbereich, welche nach den Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden
Erkrankung sind.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Abs. 2.
Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt ein verzögertes Inkrafttreten für den neu eingefügten Artikel 3a Nr. 1.
Für das zweite Halbjahr 2005 haben Apotheker und Krankenkassen eine Verringerung des Rabatts der
Apotheken im Rahmen der bestehenden Vertragskompetenz beschlossen. Zur Sicherung der
Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird die Vertragskompetenz erst zum 1. Januar 2006 aufgehoben.
Berlin, den 16. März 2005
Annette Widmann-Mauz
Berichterstatterin
15.07.2014
Datei
PD
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Anlage 2
Entwurf einer Entschließung
zu einem nationalen Studienregister
Der Deutsche Bundestag
• weist auf das Erfordernis einer Verbesserung des Informationsangebots über die Durch-
führung von Forschungsvorhaben am Menschen und deren Ergebnisse als qualitätssi-
chernde Maßnahme in Anpassung an die aktuelle internationale Entwicklung hin. Dieses
Erfordernis besteht für klinische Prüfungen von Arzneimitteln ebenso wie für andere the-
rapeutische oder diagnostische Verfahren und epidemiologische Untersuchungen;
• bittet die Bundesregierung, zusätzlich zu der nur für Behörden zugänglichen Europäi-
schen Datenbank (EudraCT) ein öffentlich zugängliches nationales Register über klini-
sche Prüfungen von Arzneimitteln beim Menschen zu initiieren, um das Informationsan-
gebot für die Öffentlichkeit über solche klinischen Prüfungen zu verbessern, indem ein
Überblick über Zahl und Art der laufenden, abgebrochenen oder abgeschlossenen Prü-
fungen ermöglicht wird und allgemein verständliche Informationen über die Prüfungen
für Patienten und ihre behandelnden Ärzte, einschließlich von Informationen zu Rekru-
tierungsmöglichkeiten, bereitgestellt werden;
zu nicht kommerziellen Studien mit Arzneimitteln
Der Deutsche Bundestag
• weist auf die Entwicklung neuer erfolgreicher Behandlungsstrategien bei schwerkranken
Patienten hin, die über die Durchführung nicht kommerzieller Studien, insbesondere
auch so genannter Therapieoptimierungsstudien gewonnen werden, die häufig ohne fi-
nanzielle Unterstützung durch die pharmazeutische Industrie durchgeführt werden;
• bittet die Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für solche Studien in Würdigung
der Besonderheit solcher Prüfungen in Fortentwicklung der mit dem Vierzehnten Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und der in der GCP- Verordnung vom 9. April
2004 bereits vorgesehenen Erleichterungen weiter zu vereinfachen, soweit dies fachlich
vertretbar und mit dem europäischen Recht vereinbar ist;
- 2 -
zu Arzneimitteln der homöopathischen und anthroposophischen Therapierichtung
Der Deutsche Bundestag
• betont die prinzipielle Gleichberechtigung der verschiedenen Therapierichtungen und
die Notwendigkeit von Erhalt und Fortentwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Arz-
neimitteln der homöopathischen und der anthroposophischen Therapierichtungen;
• weist auf die Regelungen hin, die im Sinne dieser Zielsetzung im 14. Gesetz zur Ände-
rung des Arzneimittelgesetzes bereits vorgesehen sind, und bittet die Bundesregierung,
weiterhin zusammen mit den beteiligten Fachgesellschaften, Ärzte-, Patienten- und
Herstellerverbänden - auch im Rahmen der Europäischen Union - Regelungskonzepte
zu prüfen und fortzuentwickeln, die dieser Zielsetzung entsprechen.
15.07.2014
Datei
PD
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Anlage 1
Formulierungshilfen für Änderungsanträge
zum 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Übersicht
1. Inhaltsübersicht zum AMG Redaktionelle Anpassung
2. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 AMG
Kennzeichnung, Klarstellung
3. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. g und Abs.
3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AMG
Packungsbeilage, Klarstellungen
4. § 13 Abs. 2a neu AMG Ausnahmen von der Herstellungserlaubnis für
Prüfpräparate
5. § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2,
2a, 2b, Abs. 4 AMG
Erleichterungen für Herstellungserlaubnis
insbesondere für Gewebeentnahme und für
Prüfpräparate
6. § 16 AMG Klarstellung
7. § 21 Abs. 2 AMG Ausnahmen von der Zulassungspflicht,
u.a. für Tissue-Engineering Produkte,
Therapieallergene und Arzneimittel für
Influenza-Pandemie
8. § 22 Abs. 3 und 6 AMG Zulassung bekannter Stoffe
9. § 25 Abs. 5b AMG Homöopathika
10. § 29 Abs. 1a AMG Ausnahmen für Parallelimporteure
11. § 33 Abs. 1 und 4 AMG Kosten
12. § 37 AMG Gleichstellung der europäischen Genehmigung
für das Inverkehrbringen
13. § 39 Abs. 2 Nr. 7a AMG Registrierung homöopathischer
Arzneimittel
14. § 47 AMG Influenza-Pandemie
15. § 48 Abs. 6 Satz 1 und 2 AMG Zustimmung Bundesrat für VO
16. § 52a Abs.6 und 8-neu AMG Anzeigepflicht Großhandel
17. § 56a AMG Einhuferregelung
18. § 63b Abs. 5 und 6 AMG Ausnahme für Parallelimporteure
19. § 64 Abs. 3 Satz 4 AMG GMP Zertifikat
20. § 66 Satz 2 AMG Duldungspflichten des Großhändlers
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21. § 67a Abs. 1 Satz 5 –neu AMG Zugriff der Landesbehörden auf
Informationssystem
22. § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6,7 –neu und Abs.
1a Satz 1 Nr.1, Satz 3 und 4 AMG
23. § 72a
Wirkstoffüberwachung
Einfuhrzertifikate
24. § 73 Abs. 3 und 6 AMG Einzeleinfuhr von in D nicht zugelassenen
Arzneimitteln und redaktionelle Anpassung an
13. AMG Novelle
25. § 77a Abs. 2 AMG Transparenz behördlichen Handelns
26. § 96 AMG Redaktionelle Anpassung Strafvorschriften
27. § 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG Bußgeld Anzeigepflicht Großhändler
28. § 138 Abs. 1 AMG Übergangsvorschrift Herstellungserlaubnis
Tissue Engineering
29. § 141 neu AMG Übergangsvorschriften, insbesondere
Verlängerung der Übergangsfristen;
Anzeige für zugelassene Arzneimittel, die
nicht im Verkehr sind; Bestandsschutz
Homöopathika; Übergang PSUR
Berichtsfrequenz
30. Art. 2 § 3a HWG Werbeverbot für nicht zugelassene
Indikationen
31. Art. 2 § 12 HWG Publikumswerbung für Medizinprodukte
32. Art 2a neu Apothekengesetz Influenza-Pandemie
33. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Influenza-Pandemie
34. Art. 3 Patentgesetz Erweiterung der Roche-Bolar-Regelung
35. Art. 3a neu SGB V
36. Art. 8 Inkrafttreten
Anpassung der Vergütung der Apotheken,
Herstellerabgabepreis vor Steuer
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Änderungsantrag 1
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht) (Folgeänderungen)
In Artikel 1 Nr. 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt geändert:
1. Nach § 69a ist folgende Angabe einzufügen:
„§ 69b Verwendung bestimmter Daten“.
2. In der Angabe zum Zwölfter Abschnitt ist das Wort „Bundesgrenzschutz“ durch das Wort
„Bundespolizei“ zu ersetzen.
3. Die Angabe zu § 140 ist wie folgt zu fassen:
„§ 140 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes“.
4. Nach § 140 ist folgende Angabe anzufügen:
„Dreizehnter Unterabschnitt
§ 141 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes“.
Begründung:
Es handelt sich um Folgeänderungen, die insbesondere durch das Dreizehnte Gesetz zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes veranlasst sind.
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Änderungsantrag 2
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 10) (Kennzeichnung)
In Artikel 1 Nr. 5 ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 jeweils vor dem Wort
„Vertreters" das Wort „örtlichen" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. § 9 Abs. 2 Satz 2 AMG spricht vom „örtlichen
Vertreter". Deshalb sollte durchgehend der einheitliche Terminus „örtlicher Vertreter" verwendet
werden.
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Änderungsantrag 3
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 AMG) (Packungsbeilage)
Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu ändern:
1. In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in Satz 1 Nr. 6 Buchstabe f vor dem Wort
„Vertreters“ das Wort „örtlichen“ und in Buchstabe g nach dem Wort „Herstellers" die
Wörter „oder des Einführers" einzufügen.
2. In Buchstabe c ist dem Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
„Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der
Registrierung freigestellt sind."
3. In Buchstabe f ist Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ändern:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der Sätze 2 und 3“
durch die Angabe „nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Vertreters" das Wort „örtlichen" eingefügt.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Es wird klargestellt, dass anstelle des Herstellers der Einführer anzugeben ist, sofern dieser die
Freigabe für das Inverkehrbringen durchführt.
Zu Nummer 2:
Es wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Packungsbeilage wie im geltenden Recht
auch für die von der Registrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 freigestellten Arzneimittel gelten.
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Zu Nummer 3:
Bei der Änderung in Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur
Klarstellung des Bezuges.
Bei der Änderung in Buchstabe b handelt es sich um redaktionelle Änderungen. § 9 Abs. 2
Satz 2 AMG spricht vom „örtlichen Vertreter". Deshalb sollte durchgehend der einheitliche
Terminus „örtlicher Vertreter" verwendet werden.
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Änderungsantrag 4
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 13 Abs. 2a- neu AMG) (Ausnahmen von der
Herstellungserlaubnis)
In Artikel 1 Nr. 9 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
’a1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht der Inhaber einer
Krankenhausapotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke für die
Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich um
das Umfüllen, Umpacken oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, und die Arzneimittel zur
Anwendung in den von diesen Apotheken versorgten Einrichtungen bestimmt sind.“ ’
Begründung:
Mit der Änderung wird es Krankenhausapotheken und Krankenhaus versorgenden Apotheken
unter den angegebenen Bedingungen ermöglicht, beispielsweise für Doppelblindstudien aus
zugelassenen Fertigarzneimitteln Arzneimittel zur klinischen Prüfung am Menschen
herzustellen, ohne eine eigene Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes zu benötigen
oder in der Erlaubnis eines anderen Herstellers aufgeführt zu sein. Die Änderung berücksichtigt
Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2005/28/EG, der von der Erlaubnispflicht für die Herstellung von
Arzneimitteln zur klinischen Prüfung am Menschen in eingeschränkten Fällen absieht.
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Änderungsantrag 5
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 14) (Qualifikation/ Herstellungserlaubnis)
Artikel 1 Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a ist in Absatz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
„2. ein Leiter der Herstellung und ein Leiter der Qualitätskontrolle mit ausreichender
fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung nicht vorhanden ist,"
2. In Buchstabe b sind die Absätze 2 und 2a durch folgende Absätze 2 bis 2b zu ersetzen:
„(2) In Betrieben, die ausschließlich die Erlaubnis für das Herstellen von
Fütterungsarzneimitteln aus Arzneimittel-Vormischungen beantragen, kann der Leiter
der Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann
zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2b) In Betrieben oder Einrichtungen, die Transplantate zur Verwendung ausschließlich
innerhalb dieser Betriebe und Einrichtungen herstellen, kann der Leiter der
Herstellung gleichzeitig Leiter der Qualitätskontrolle sein.“
3. Nach Buchstabe c ist folgender Buchstabe d anzufügen:
’d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der
Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers
1. die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung am Menschen
in einer beauftragten Apotheke,
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2. die Änderung des Verfalldatums von Arzneimitteln zur klinischen
Prüfung am Menschen in einer Prüfstelle durch eine beauftragte
Person des Herstellers, sofern diese Arzneimittel ausschließlich zur
Anwendung in dieser Prüfstelle bestimmt sind,
3. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben,
4. die Gewinnung von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft in beauftragten Betrieben oder Einrichtungen
durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und
Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und
der Leiter der Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle ihre
Verantwortung wahrnehmen können." ’
Begründung:
Zu Nummer 1.
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel herstellen,
über einen Leiter der Herstellung und einen Leiter der Qualitätskontrolle verfügen müssen.
Anforderungen an deren Qualifikation und praktische Erfahrungen richten sich nach der Art der
herzustellenden und zu prüfenden Arzneimittel und sind innerbetrieblich festzulegen.
Regelungen zum weiteren Personal sind bereits in § 2 Abs. 1 der Betriebsverordnung für
pharmazeutische Unternehmer vorgesehen und können daher in § 14 des Arzneimittelgesetzes
entfallen.
Zu Nummer 2:
Da es sich bei den Ausnahmeregelungen im bisherigen Absatz 2 um unterschiedliche
Regelungsbereiche handelt, wird hier eine Aufteilung in die beiden Absätze 2 und 2a
vorgesehen.
In Absatz 2b wird klargestellt, dass eine Personenidentität zwischen dem Leiter der Herstellung
und der Qualitätskontrolle möglich ist, wenn die Transplantatgewinnung und –anwendung
innerhalb des gleichen Betriebs oder der gleichen Einrichtung erfolgen.
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Zu Nummer 3:
Bei der Änderung in Absatz 4 Nr. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Mit der Änderung in Absatz 4 Nr. 2 neu wird die teilweise Herstellung von Arzneimitteln zur
klinischen Prüfung am Menschen außerhalb der Betriebsstätte des Erlaubnisinhabers um die
Möglichkeit einer Änderung des Verfalldatums, z.B. durch den Monitor, erweitert.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass nur solche Arzneimittel umgekennzeichnet
werden dürfen, die in der betroffenen Prüfstelle selbst zur Anwendung kommen sollen. Die
Änderung geht zurück auf Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2005/28/EG. Mit der Änderung wird
auch dem Anliegen des Bundesrates (Drs. 237/05 Beschluss) nachgekommen.
Mit der Änderung in Absatz 4 Nr. 4 neu wird dem Erfordernis Rechnung getragen, die
Herstellung von Arzneimitteln, die menschlicher Herkunft sind, auch abweichend von Absatz 1
Nr. 6 teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben zu ermöglichen, wenn
alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Herstellung gehört auch das Gewinnen (§ 4
Abs. 14). Mit teilweiser Herstellung außerhalb der Betriebsstätte ist zum Beispiel die Gewinnung
von Blut bei so genannten Außenterminen, von Nabelschnurblut und Plazenten in
Entbindungskliniken, aber auch die Entnahme von Gewebsstücken und Zellen generell in
Kliniken oder Arztpraxen oder die Entnahme von Plasma zur Fraktionierung in
Plasmapheresezentren gemeint. Bei den genannten Voraussetzungen geht es insbesondere
um geeignete Räume und Einrichtungen, wie sie bisher schon für die externe Prüfung von
Arzneimitteln gefordert werden, und um geeignete Bedingungen (z. B. Hygienemaßnahmen).
Die Geeignetheit richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (vgl. auch § 14
Abs. 1 Nr. 6a). Mit der Änderung wird auch dem Anliegen des Bundesrates (Drs. 237/05
Beschluss) entsprochen.
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Änderungsantrag 6
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 11a – neu - (§ 16 AMG)
(Darreichungsform)
In Artikel 1 ist nach der Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
'11a. In § 16 wird das Wort „Arzneimittelformen" durch das Wort „Darreichungsformen"
ersetzt.'
Begründung:
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung; der Begriff
Darreichungsformen wird beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Angaben zum Antrag
auf Zulassung nach § 22 des Gesetzes verwendet.
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Änderungsantrag 7
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 21 AMG) (Ausnahmen von der Zulassungspflicht)
In Artikel 1 Nr. 14 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
1. In Doppelbuchstabe aa sind die Wörter ‚und nach dem Komma folgende Wörter
angefügt: „oder die, soweit es sich um Arzneimittel mit antibakterieller oder antiviraler
Wirkung handelt, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Katastrophenfall
in einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung zur Abgabe im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder an eine andere Apotheke hergestellt
werden,’ zu streichen.
2. Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
‚bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
„1a. zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen,
Anwendung bestimmt sind und bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft
eingesetzt werden, oder die auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen
hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinn von § 4
Abs. 4, 9 oder 20, mit Ausnahme der Aufbereitung oder der Vermehrung von
autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur
Geweberegeneration,
1b. andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind, die für einzelne
Personen auf Grund einer Rezeptur als Therapieallergene oder aus im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln für Apotheken oder
in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von
Apotheken befugt sind, hergestellt werden,
1c. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, antivirale oder antibakterielle
Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren
Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
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aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des
Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke
bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im
Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an
andere Apotheken erfolgt,“
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die Streichung ist geboten, um die Ausnahmen für bedrohliche übertragbare Krankheiten in der
neuen Nummer 1c einer Regelung zuzuführen.
Zu Nummer 2:
Mit der Änderung in Nummer 1a soll eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für bestimmte
Fertigarzneimittel im Einzelfall eingeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Impfstoffe,
Gentransfer-Arzneimittel oder somatische Zelltherapeutika, da diese Arzneimittelgruppen
besonders anspruchsvollen Herstellungsverfahren unterliegen. Durch Rückausnahme werden
die Tissue Engineering Produkte von der Zulassungspflicht ausgenommen, weil für diese
Produktgruppe zur Zeit eine umfassende EG-Regelung vorbereitet wird, die unmittelbar
geltendes Recht sein soll und deshalb abgewartet werden muss, um Doppelzulassungen zu
vermeiden.
Mit der Nummer 1b wird der Änderung des § 4 Abs. 1 Rechnung getragen. Durch die Änderung
der Definition des Begriffs Fertigarzneimittel ist die Zulassungspflicht auf Arzneimittel, die im
Rahmen der "verlängerten Rezeptur" im Einzelfall für Patienten unter Inanspruchnahme eines
industriellen Verfahrens hergestellt werden, ausgedehnt worden. Dies entspricht den Vorgaben
der EU-Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG. Hiervon ausgenommen werden soll insbesondere
eine therapiegerechte Versorgung mit individuell durch Einzelverblistern verpackten
Arzneimitteln für den angepassten Bedarf eines Patienten. Im Rahmen der individuellen
Versorgung von Heimbewohnern gibt es dazu einen Modellversuch; die vorgeschlagene
Regelung zur Ausnahme von der Zulassungspflicht soll diese Form der Versorgung nicht
behindern. Es ist aber sicherzustellen, dass die für diese Art der Arzneimittelversorgung
benötigten Arzneimittel in Deutschland zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die anderen in
Nummer 1b vorgesehenen Ausnahmen von der Zulassungspflicht. Eine Sonderregelung ist aus
Gründen der Patientenversorgung für Therapieallergene vorgesehen, die zur Behandlung
seltener allergischer Erkrankungen erforderlich sind. Soweit hier gleichwohl ein
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Zulassungsverfahren erforderlich wird, sieht § 35 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Möglichkeiten vor.
In Nummer 1c wird klargestellt, dass Apotheken unter den aufgeführten Kriterien auch über den
Rahmen der 100er Regel hinaus Arzneimittel aus Wirkstoffen herstellen können, die von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für den
Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wie der Influenza, die eine das übliche Maß
erheblich überschreitende Bereitstellung erforderlich macht, bevorratet wurden. Dabei kann sich
die Apotheke auch für bestimmte und wesentliche Herstellungsschritte eines anderen
Herstellerbetriebs bedienen. Mit der Änderung wird dem Beschluss des Bundesrates (Drs.
237/05) entsprochen.
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Änderungsantrag 8
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 22 Abs. 3 und 6 AMG) (Zulassung bekannter Stoffe)
Artikel 1 Nr. 15 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
’c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der
Europäischen Union allgemein medizinisch oder tiermedizinisch verwendet
wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind, "
2. Nach Buchstabe f ist folgender Buchstabe f1 einzufügen:
´f1) In Absatz 6 Satz 7 werden nach der Angabe „2001/83/EG“ und der Angabe
„2001/82/EG“ jeweils die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates in der
jeweils geltenden Fassung" gestrichen.’
Begründung:
Zu Nummer 1:
Es wird klargestellt, dass sich die Forderung der Bekanntheit von Wirkungen und Nebenwirkun-
gen entsprechend dem europäischen Recht auf die Wirkstoffe bezieht.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
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Änderungsantrag 9
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 25 Abs. 5b AMG ) (Entscheidung über die Zulassung)
In Artikel 1 Nr. 22 ist Buchstabe f wie folgt zu fassen:
´f) Die Absätze 5b bis 5e werden durch folgenden Absatz 5b ersetzt:
„(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese
Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder dem
Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.“ ’
Begründung:
Die Ausnahme für den Beurteilungsbericht soll für die homöopathischen Arzneimittel gelten, die
nach europäischen Bestimmungen besonderen nationalen Vorschriften unterliegen.
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Änderungsantrag 10
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe b (§ 29 Abs. 1a AMG) (Ausnahme für Parallelimporteure)
In Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe b ist dem Absatz 1a folgender Satz anzufügen:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einen Parallelimporteur.“
Begründung:
Der Parallelimporteur ist nicht Inhaber einer im dezentralen Verfahren erteilten Zulassung. Wie
im Zulassungsverfahren ist hier auf die Unterlagen der Referenzzulassung und die
Informationen des Inhabers der Zulassung zurückzugreifen. Die Ergänzung des Absatzes 1a
trägt dem Rechnung.
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Änderungsantrag 11
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 33) (Kosten)
Artikel 1 Nr. 32 ist wie folgt zu fassen:
'32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulas-
sung, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im
Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchs-
verfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder ge-
gen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2 erfolgte Festsetzung von Kosten sowie für andere Amts-
handlungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, so-
weit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nr.
1 des Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1084/2003 Kosten (Gebühren und Auslagen).“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1 erfolgreich ist, werden notwendige Aufwen-
dungen im Sinne von § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der
in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder §
39d Abs. 6 Nr. 2 für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorge-
sehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet." '
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Begründung:
Bei den Änderungen in Buchstabe a handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die
Einfügung des Wortes „gegen" nach den Wörtern „Verwaltungsakt oder" dient der sprachlichen
Klarstellung. Mit der Ersetzung der Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Nr. 1" wird eine Angabe
zu § 7 des Verwaltungskostengesetzes redaktionell angepasst.
Die Änderung zu Buchstabe b) dient der Klarstellung, dass Absatz 4 nur für den Fall eines
erfolgreichen Widerspruchs gilt. Zudem muss deutlich gemacht werden, dass die Vorschrift in
diesen Fällen lediglich im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung eine von §
80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Regelung trifft. Ferner ist klarzu-
stellen, dass der Erstattungsanspruch in diesen Fällen auf die Höhe der in einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Abs. 6 Nr. 2 für die Zu-
rückweisung des Widerspruchs bestimmten festen Gebührensätze und bei einer Rahmenge-
bühr auf deren Mittelwert begrenzt ist.
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Änderungsantrag 12
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 34 (§ 37) (Gleichstellung der europäischen
Genehmigung für das Inverkehrbringen)
Artikel 1 Nr. 34 ist wie folgt zu fassen:
‚34. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11a, 21 Abs. 2a“ durch die Angabe „§§ 11a,
13 Abs. 2a, § 21 Abs. 2 und 2a“ und die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe
„(EG) Nr. 726/2004“ ersetzt.’
Begründung:
Die deklaratorische Regelung über die Gleichstellung der europäischen Genehmigung für das
Inverkehrbringen mit der deutsche Zulassung ist zu ergänzen, weil nunmehr in weiteren
Vorschriften auf zugelassene Arzneimittel abgestellt wird.
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Änderungsantrag 13
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 37 (§ 39 AMG) (Registrierung homöopathischer
Arzneimittel)
In Artikel 1 Nr. 37 ist in Buchstabe c nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc1
einzufügen:
’cc1) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
„7a. wenn die Anwendung der einzelnen Wirkstoffe als homöopathisches
oder anthroposophisches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist." ´
Begründung:
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. Mai 2005) in der
Rechtssache C–444/03) darf die Registrierung eines aus mehreren bekannten
homöopathischen Stoffen bestehenden Arzneimittels nicht deshalb versagt werden, weil die
Anwendung dieser Kombination nicht allgemein bekannt ist. Dem wird durch Abstellen auf die
Wirkstoffe Rechnung getragen.
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Änderungsantrag 14
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 42 (§ 47) (Pandemie)
Artikel 1 Nr. 42 ist wie folgt zu fassen:
'42. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte,
a) soweit es sich um Impfstoffe oder Arzneimittel mit antibakterieller oder
antiviraler Wirksamkeit handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer
unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des
Infektionsschutzgesetzes durchgeführten Schutzimpfung oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe angewendet zu werden, oder
b) soweit eine Abgabe von Impfstoffen oder Arzneimitteln mit
antibakterieller oder antiviraler Wirksamkeit zur Abwendung einer
Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“
b) Nach Nummer 3a wird folgende neue Nummer eingefügt:
„3b. Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen im
Einzelfall benannte Stellen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die für
den Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung
eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende
Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
bevorratet werden"’
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Begründung:
Buchstabe a entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 42 des Entwurfs der
Koalitionsfraktionen, es werden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die
Erweiterung des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG schafft die Voraussetzungen für die Übergabe
der genannten Arzneimittel an die Gesundheitsämter, Krankenhäuser und Ärzte für
Maßnahmen der Prophylaxe auf Grund des Infektionsschutzgesetzes.
Die in Buchstabe b vorgenommene Änderung ist im Rahmen der Umsetzung des Nationalen
Influenza-Pandemieplans notwendig. Damit wird den Gesundheitsbehörden des Bundes, der
Länder oder von ihnen benannten Stellen ermöglicht, spezifische Arzneimittel zu bevorraten,
die für die Therapie im Fall einer schwerwiegenden Infektion, die eine sofortige und das übliche
Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich sind.
Mit der Änderung wird dem Beschluss des Bundesrates (Drs. 237/05) Rechnung getragen.
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Änderungsantrag 15
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 43 (§ 48 Abs. 6 Satz 1 und 2 AMG ) (Verschreibungspflicht)
In Artikel 1 Nr. 43 ist § 48 Abs. 6 wie folgt zu ändern:
1. In Satz 1 sind die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter
„mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
2. Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Entsprechend den bisherigen Regelungen des Arzneimittelgesetzes hinsichtlich der Verschrei-
bungspflicht von Arzneimitteln sollte wie vom Bundesrat gefordert bei der vorgesehenen Neure-
gelung seine Beteiligung an der Entscheidung vorgesehen werden.
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Änderungsantrag 16
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 52a AMG) (Anzeigepflicht Großhandel)
In Artikel 1 ist Nummer 45 wie folgt zu fassen:
´45. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst auch die Erlaubnis zum
Großhandel mit den Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach § 13 oder § 72
erstreckt."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in Absatz 2 genannten
Angaben sowie jede wesentliche Änderung der Großhandelstätigkeit unter
Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Person nach Absatz 2 Nr. 3
hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen."´
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Buchstabe a entspricht der bisherigen Nummer 45 des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b :
Entsprechend den Anzeigepflichten nach § 20 AMG für Betriebe mit Herstellungs- oder Einfuhr-
erlaubnis sowie der allgemeinen Anzeigepflicht für nachträgliche Änderungen nach § 67 Abs. 3
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AMG - von denen Großhandelsbetriebe ausgenommen sind - sollte auch für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe die Verpflichtung eingeführt werden, nachträgliche
Änderungen sowie insbesondere den Wechsel der verantwortlichen Person anzuzeigen.
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Änderungsantrag 17
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 49 (§ 56a AMG) (Einhuferregelung)
In Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe b ist in § 56a Abs. 2a die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3“ durch die
Angabe „Absatz 2 Satz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf Grund des 13. Gesetzes zur Änderung
des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist.
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Änderungsantrag 18
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 56 Buchstabe d (§ 63b AMG) (Ausnahme für Parallelimporteure)
Artikel 1 Nr. 56 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe d ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe dd anzufügen:
�dd Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:
„Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht für einen Parallelimporteur.“ �
2. Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:
�f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Europäische Agentur für die Beurteilung von
Arzneimitteln“ durch die Wörter „Europäische Arzneimittel-Agentur“ und
das Wort „Zulassungsinhaber" durch die Wörter „Inhaber der Zulassung"
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Arzneimittel.“ �
Begründung:
Zu Nummer 1:
Der Parallelimporteur ist nicht Inhaber einer erteilten Zulassung im Sinne einer Genehmigung
für das Inverkehrbringen nach europäischem Recht. Wie im Zulassungsverfahren ist auch im
Rahmen der Pharmakovigilanz hier auf die Unterlagen der Referenzzulassung und die
Informationen des Inhabers der Zulassung zurückzugreifen. Die Ergänzung des Absatzes 5
trägt dem Rechnung.
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Zu Nummer 2:
Entsprechend § 63b Abs. 2 Satz 3 soll für die dort genannten Arzneimittel keine
Übermittlungspflicht an das europäische Pharmakovigilanz-Datennetz bestehen.
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Änderungsantrag 19
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe c (§ 64 Abs. 3 Satz 4 AMG) (GMP-Zertifikat)
In Artikel 1 Nr. 57 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
�c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion wird dem Hersteller ein Zertifikat über
die Gute Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt,
dass dieser Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis des
Gemeinschaftsrechts einhält. Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich
bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die
Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf sind in eine Datenbank
nach § 67a einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern die Betriebe und
Einrichtungen ausschließlich Fütterungsarzneimittel herstellen." �
Begründung:
Der neue Satz 4 wird klarstellend entsprechend der EG-Richtlinie 2004/27/EG, Artikel 1 Nr. 77
Buchstabe c (Artikel 111 Abs. 5 der Richtlinie 2001/83/EG) bzw. der EG-Richtlinie 2004/28/EG,
Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe c (Artikel 80 Abs. 5 der Richtlinie 2001/82/EG) gefasst. Wie in den
EG-Richtlinien selbst befasst sich das gesamte System mit der Feststellung eines so genannten
GMP-Compliance-Status. Dieser Begriff soll nicht auf die Feststellung des Standes von
Wissenschaft und Technik erweitert werden. Der Hersteller ist in der Pflicht zu gewährleisten,
dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft wird. Die
Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung ist nicht zwingend Bestandteil jeder von der
zuständigen Behörde durchgeführten Inspektion.
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Änderungsantrag 20
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 58 (§ 66 Satz 2 AMG) (Duldungspflichten des Großhändlers)
In Artikel 1 Nr. 58 sind in § 66 Satz 2 nach dem Wort „Informationsbeauftragten" die Wörter „,
die verantwortliche Person nach § 52a" einzufügen.
Begründung:
Auch der pharmazeutische Großhandel unterliegt der Überwachung nach § 64 Abs. 1. Daher ist
auch dieser verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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Änderungsantrag 21
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 60 Buchstabe d - neu –
(§ 67a Abs. 1 Satz 5 - neu AMG) (Zugriff der Landesbehörden auf
Informationssystem)
In Artikel 1 Nr. 60 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe d anzufügen:
'd. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für ihre
im Gesetz geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen Daten aus dem
Informationssystem." ’
Begründung:
Die zuständigen Behörden sollen eigenständig in der Datenbank recherchieren können. Dies
dient der Effizienzsteigerung.
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Änderungsantrag 22
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 62 (§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 6 und
7 - neu -, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 4 AMG) (Wirkstoffüberwachung)
Artikel 1 Nr. 62 ist wie folgt zu fassen:
'62. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Arzneimitteln" die Wörter
„oder Wirkstoffen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arzneimittel" die Wörter „oder der
Wirkstoff" eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arzneimittels" die Wörter „oder des
Wirkstoffes" eingefügt und der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a
nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist."
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2309/93“ durch die Angabe „(EG)
Nr. 726/2004“ ersetzt.
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bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden unterrichten“ durch
die Wörter „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die
zuständigen Behörden" ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die
Wörter „ , in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-Agentur“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesoberbehörde“ die Wörter „das
Ruhen der Zulassung anordnen oder“ eingefügt. '
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd:
Mit der Einführung der Wirkstoffüberwachung müssen die Behörden in der Lage sein, zur
Abwehr von Risiken die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dazu dient die vorgeschlagene
Änderung des § 69 AMG. Es wird klargestellt, dass eine Behörde bei Wirkstoffen ebenso wie
bei Arzneimitteln die notwendigen Maßnahmen einleiten kann, wenn sie beispielsweise
feststellt, dass der Wirkstoff in seiner Qualität erheblich gemindert ist.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ee:
Entsprechend Nummer 6 muss die Anordnung zur Betriebsschließung bei Fehlen der
Großhandelserlaubnis auch ohne konkrete Gefährdung der Bevölkerung zulässig sein, um den
„grauen Arzneimittelmarkt" einzudämmen.
Zu Buchstabe b:
Die Regelungen entsprechen der bisherigen Nummer 62 in Artikel 1 des Gesetzentwurfs der
Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen.
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Änderungsantrag 23
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 64 (§ 72a AMG)
Artikel 1 Nr. 64 ist wie folgt zu fassen:
‚64. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
Zertifikate
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder
Wirkstoffe aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen, wenn
1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die
Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend anerkannten Grundregeln für die Herstellung
und die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der Europäischen Gemeinschaften, der
Weltgesundheitsorganisation oder der Pharmazeutischen Inspektions-Konvention,
hergestellt werden und solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
1, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die menschlicher,
tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, gegenseitig anerkannt sind,
2. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die genannten Grundregeln bei der
Herstellung der Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten Wirkstoffe, soweit sie
menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, oder bei der Herstellung der Wirkstoffe,
eingehalten werden oder
3. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
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Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach
a) Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und sie oder
eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich
regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat, dass die genannten Grundregeln bei der
Herstellung der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten werden,
b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und eine
Bescheinigung nach Nummer 2 nicht vorgesehen oder nicht möglich ist.
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung beim Menschen bestimmt sind,
2. Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung,
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und für die
Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind,
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nr. 2 in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand sind
oder enthalten, soweit die Bearbeitung nicht über eine Trocknung, Zerkleinerung und
initiale Extraktion hinausgeht.
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt
werden, enthaltenen Regelungen gelten entsprechend für andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arz-
neimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, ausgenommen die in Absatz 1
a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimittel, dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.
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(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstoffen sowie anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft Anwendung, soweit ihre
Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel
oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden können, aus bestimmten Ländern,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nicht eingeführt werden dürfen, sofern
dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder zur Risikovorsorge
erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr von den unter Absatz 1a
Nummer 1 und 2 genannten Arzneimitteln aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, zu bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße
Qualität der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann dabei insbesondere Regelungen zu den
von der sachkundigen Person nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der Möglichkeit
einer Überwachung im Herstellungsland durch die zuständige Behörde treffen.“
Begründung:
Mit den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Die bisher in
Satz 1 aufgeführten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 72a werden in dem neuen
Absatz 1a mit einer weiteren erforderlichen Ausnahme zusammen gefasst. Damit können aus
Drittländern außerhalb der Europäischen Union oder des EWR nicht nur Arzneimittel zur
klinischen Prüfung und bestimmte Wirkstoffe, sondern auch entsprechend dem Beschluss des
Bundesrates (Drs. 237/05), Arzneimittel menschlicher Herkunft von Krankenhäusern oder
Ärzten zur unmittelbaren Anwendung am Menschen ohne Fremdinspektion eingeführt werden.
Ebenso wie bei den Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung am Menschen bestimmt sind,
sollen auch bei den neu ausgenommenen Arzneimitteln menschlicher Herkunft zur
unmittelbaren Anwendung die weiteren Voraussetzungen für die Einfuhr in einer
Rechtsverordnung bestimmt werden. Dafür wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 3
entsprechend erweitert. Die Inhalte der Absätze 1 b bis 1 d sind unverändert.
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Änderungsantrag 24
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 65 (§ 73 Abs. 3 und 6 AMG) (Einzeleinfuhr von in Deutschland nicht
zugelassenen Arzneimitteln und
Anpassung an die inzwischen
verabschiedete 13. AMG-Novelle)
Artikel 1 Nr. 65 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
’b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum
Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von
der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht werden, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht
werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, und von Apotheken oder im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen
Hausapotheke vom Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bestellt sind.
Apotheken dürfen solche Arzneimittel, außer in Fällen, in denen sie im Auftrag
eines Tierarztes bestellt und an diesen abgegeben werden,
1. nur in geringen Mengen und auf besondere Bestellung einzelner
Personen beziehen und nur im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis abgeben und,
a) soweit es sich nicht um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, nur auf ärztliche oder
zahnärztliche Verschreibung, wenn hinsichtlich des Wirkstoffes
identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare
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Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes für das
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen,
b) soweit es sich um Arzneimittel aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum handelt, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur auf
tierärztliche Verschreibung
beziehen, oder
2. soweit sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften oder
berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für Notfälle vorrätig gehalten
werden oder kurzfristig beschaffbar sein müssen, nur beziehen und im
Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs abgeben, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen;
das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung. Tierärzte und, soweit
Arzneimittel im Sinne des Satzes 1 im Auftrag eines Tierarztes bestellt und an
diesen abgegeben werden, Apotheken dürfen solche Arzneimittel nur
beziehen,
1. soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, und
2. soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein zur Erreichung des
Behandlungszieles geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das zur
Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Verfügung steht.
Der Tierarzt hat unverzüglich nach seiner Bestellung, seinem Auftrag sowie
jeder Verschreibung eines Arzneimittels nach Satz 3 dies der zuständigen
Behörde nach Maßgabe des Satzes 5 anzuzeigen. In der Anzeige ist
anzugeben, für welche Tierart und welches Anwendungsgebiet die
Anwendung des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem das
Arzneimittel in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine
Wirkstoffe nach Art und Menge.“’
2. Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe e anzufügen:
’e) In Absatz 6 Satz werden die Wörter „nach Art und Menge“ gestrichen. ’
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- 41 -
Begründung:
Zu Nummer 1:
Es wird der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum 13. Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes berücksichtigt, dem inzwischen auch der Bundesrat zugestimmt hat.
Darüber hinaus wird entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme
zum Regierungsentwurf des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eine
Änderung aus Erfordernissen der Praxis vorgenommen. Die neue Regelung in § 73 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 AMG, welche die Importregelung auf solche Arzneimittel beschränkt, die in der
Bundesrepublik Deutschland nicht verfügbar sind, bedarf der Klarstellung, um Unsicherheiten in
der Überwachungspraxis zu vermeiden. Die Änderung trägt diesem Aspekt Rechnung und
beschränkt die Einzelimportregelung zweifelsfrei auf solche Fälle, für die hinsichtlich des
Wirkstoffs identische und der Wirkstärke vergleichbare Fertigarzneimittel im Geltungsbereich
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln für das betreffende Anwendungsgebiet nicht
zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 2:
Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen und Behörden.
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Änderungsantrag 25
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 68 (§ 77a Abs. 2 AMG) (Transparenz behördlichen Handelns)
In Artikel 1 Nr. 68 sind in § 77a Abs. 2 die Wörter „Betriebs- und" durch die Wörter „Betriebs-,
Dienst- und" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung.
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Änderungsantrag 26
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 73 (§ 96) (Redaktionelle Anpassung)
Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
’e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel abgibt,
wenn die Tat nicht in § 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,“ ’.
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes veranlasst ist.
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Änderungsantrag 27
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 74 Buchstabe c (§ 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG) (Bußgeld Anzeigepflicht
Großhändler)
In Artikel 1 Nr. 74 Buchstabe c ist in § 97 Abs. 2 Nr. 7 nach der Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 1c
Satz 1" die Angabe „ , § 52a Abs. 8" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Änderungsantrag zu § 52a. Ein Verstoß gegen die
Anzeigepflicht nach § 52a Abs. 8 - neu - AMG wird mit Verstößen gegen die Anzeigepflichten
nach § 20 und § 67 Abs. 3 AMG gleichgestellt.
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Änderungsantrag 28
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 1 Nr. 74a - neu - (§ 138) (Übergangsvorschrift Herstellung
Tissue Engineering)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 74 ist folgende Nummer 74a einzufügen:
‚74a. In § 138 Abs. 1 wird die Angabe „1. September 2005“ durch die Angabe „1. September
2006“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen
der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen und ist dafür noch keine
Herstellungserlaubnis beantragt worden, findet § 13 bis zum 1. September 2006 keine
Anwendung.“.’
Begründung:
Die in der 12. AMG-Novelle in § 138 Abs. 1 AMG festgelegte Übergangsfrist (1. September
2005) hat sich für die Praxis als zu kurz bemessen erwiesen. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf die Herstellung ganz neuer biotechnologischer Gewebezubereitungen, wie Tissue
Engineering Produkte. Hier muss die nicht ganz einfache Kooperation des das Gewebe
verarbeitenden Unternehmens mit den Krankenhäusern erst aufgebaut werden. Deshalb soll
die Übergangsfrist um den angegebenen Zeitraum verlängert werden. Derselbe
Übergangszeitraum soll im Falle der Entnahme von körpereigenem Blut zur Herstellung
autologer Tissue Engineering Produkte gewährt werden, wenn insoweit noch keine
Herstellungserlaubnis beantragt worden ist. Ohne diese Freistellung würde die Übergangsfrist
im Hinblick auf die Gewebeentnahme für Tissue Engineering Produkte leer laufen.
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Änderungsantrag 29
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 –
Zu Artikel 1 Nr. 75 (§ 141 - neu AMG) (Neufassung Übergangsvorschrift)
Artikel 1 Nr. 75 ist wie folgt zu fassen:
'75. Nach § 140 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 141 angefügt:
„Dreizehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 141
„(1) Arzneimittel, die sich am … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
Gesetzes] im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen,
müssen zwei Jahre nach der ersten auf den … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung] folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie
von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung
nach § 36 oder § 39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen,
am 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den Vorschriften
der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach
Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten
weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in
den Verkehr gebracht werden, die den bis zum [einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung] geltenden Vorschriften entspricht. § 109 bleibt unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] im Verkehr befinden, mit dem ersten nach
dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel keiner
Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung vom 1. Januar 2009 an.
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(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht hat, aber am [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung] befugt ist, die in § 19 beschriebenen Tätigkeiten einer
sachkundigen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach § 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] im
Verkehr befinden und nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]
nach § 4 Abs. 1 erstmalig der Zulassungspflicht nach § 21 unterliegen, dürfen weiter in
den Verkehr gebracht werden, wenn für sie bis zum 1. September 2008 ein Antrag auf
Zulassung gestellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach § 24b Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem 30. Oktober 2005 beantragt wurde; für
diese Arzneimittel gelten die Schutzfristen nach § 24a in der bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung und beträgt der
Zeitraum in § 24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1. Januar 2001 verlängert wurde, findet §
31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum … [ einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese Arzneimittel erst dann, wenn
sie nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] verlängert worden
sind. Für Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis zum … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] endet, gilt
weiterhin die Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung] geltenden Fassung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann für
Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1. Januar 2001 und vor dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung] verlängert wurde, das Erfordernis einer weiteren
Verlängerung anordnen, sofern dies erforderlich ist, um das sichere Inverkehrbringen des
Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten. Vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung] gestellte Anträge auf Verlängerung von Zulassungen, die nach diesem
Absatz keiner Verlängerung mehr bedürfen, gelten als erledigt. Die Sätze 1 und 4 gelten
entsprechend für Registrierungen. Zulassungsverlängerungen oder Registrierungen von
Arzneimitteln, die nach § 105 Abs. 1 als zugelassen galten, gelten als Verlängerung im
Sinn dieses Absatzes. § 136 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Der Inhaber der Zulassung hat für ein Arzneimittel, das am … [einsetzen: Datum des
Tages der Verkündung des Gesetzes] zugelassen ist, sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht
im Verkehr befindet, der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen, dass
das betreffende Arzneimittel nicht in den Verkehr gebracht wird.
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(8) Für Widersprüche, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
Gesetzes] erhoben wurden, findet § 33 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
der Verkündung] geltenden Fassung Anwendung.
(9) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf Arzneimittel anzuwenden, deren
Zulassung vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] beantragt
wurde.
(10) Auf Arzneimittel, die bis zum … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]
als homöopathische Arzneimittel registriert worden sind oder deren Registrierung vor dem
30. April 2005 beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden. Das gleiche gilt für Arzneimittel, die nach § 105 Abs. 2 angezeigt worden
sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in der vor dem 11. September 1998 geltenden Fassung
in den Verkehr gebracht worden sind. § 39 Abs. 2 Nr. 5b findet ferner bei Entscheidungen
über die Registrierung oder über ihre Verlängerung keine Anwendung auf Arzneimittel,
die nach Art und Menge der Bestandteile und hinsichtlich der Darreichungsform mit den in
Satz 1 genannten Arzneimitteln identisch sind.
(11) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem eine
Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens jedoch am 1.
Januar 2007. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem die dort genannte Liste erstellt und vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar geltenden
Rechtsaktes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(13) Für Arzneimittel, die sich am … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des
Gesetzes] im Verkehr befinden und für die zu diesem Zeitpunkt die Berichtspflicht nach §
63b Abs. 5 Satz 2 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung]
geltenden Fassung besteht, findet § 63b Abs. 5 Satz 3 nach dem nächsten auf den …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] vorzulegenden Bericht Anwendung.
(14) Die Zulassung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels, die nach § 105 in
Verbindung mit § 109a verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011, es sei denn, dass vor
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dem 1. Januar 2009 ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a gestellt
wurde.“ '
Begründung:
Die Änderung der Abschnittsüberschrift und des Paragraphen ist durch das zwischenzeitlich
beschlossene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes veranlasst.
In den Absätzen 1 und 2 werden die Übergangsvorschriften für Kennzeichnung,
Packungsbeilage und Fachinformation den in der Anhörung des Ausschusses am 11. Mai 2005
dargelegten Erfordernissen entsprechend verlängert, um dem Erfordernis der
Verhältnismäßigkeit verstärkt Rechnung zu tragen.
Aus den entsprechenden Erwägungen wird in Absatz 4 die Antragsfrist für Arzneimittel, die
nach dem 14. Änderungsgesetz erstmalig der Zulassungspflicht unterliegen, um ein Jahr
verlängert.
Im neuen Absatz 7 wird klarstellend geregelt, wie die Regelung zum Erlöschen nicht genutzter
Zulassungen in § 31 Abs. 1 Nr. 1 auf solche Arzneimittelzulassungen angewendet wird, die bei
Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes bestehen. Für diese Zulassungen läuft die dreijährige
Frist, die für das Erlöschen maßgeblich ist, mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Übergangsbestimmung im neuen Absatz 8 ist im Hinblick auf die Änderungen in § 33
geboten.
Die Übergangsbestimmung in Absatz 10 wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit um ein Jahr
verlängert. Zudem werden ergänzende Bestandsschutzregelungen für homöopathische
Arzneimittel vorgesehen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in den Verkehr gebracht werden sowie für
homöopathische Arzneimittel, die mit den dem Bestandsschutz unterliegenden Arzneimitteln
identisch sind.
Im neu eingefügten Absatz 13 wird klargestellt, dass die in § 63b Abs. 5 Satz 3 neu eingeführte
Dreijahresfrist erst gilt, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufende
Fünfjahresfrist für einen vorzulegenden Bericht verstrichen ist. Die Regelung mit dem Bezug auf
die Berichtspflicht lässt die Vorschriften zur Verlängerung unberührt.
- 49 -
- 50 -
Änderungsantrag 30
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 2 Nr. 1a (§ 3a HWG) (Werbung für nicht zugelassene
Arzneimittel)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen
und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als
zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf
Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung
erfasst sind.“ ’
Begründung:
Es wird klargestellt, dass das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel in dem in
den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Umfang gilt. Damit wird inhaltlich auch einem Vorschlag des
Bundesrates zu § 12 entsprochen, nach dem sich die Werbung nur auf den „eigentlichen
Indikationszweck“ beziehen darf.
- 50 -
- 51 -
Änderungsantrag 31
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 12 HWG) (Publikumswerbung für Medizinprodukte)
Artikel 2 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel und
Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder
Linderung der in Abschnitt A der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel
außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Tier.
Abschnitt A Nummer 2 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für
Medizinprodukte." '
Begründung:
Mit dem neu angefügten Satz 2 wird klargestellt, dass Aufklärungsaktionen z.B. im Bereich der
Krebsvorsorge, bei denen die Öffentlichkeit mit dem Hinweis auf bestimmte In-vitro-Diagnostika
sensibilisiert werden muss, auch künftig möglich sein sollen.
- 51 -
- 52 -
Änderungsantrag 32
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 2a neu (Apothekengesetz) (Pandemie)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Apothekengesetzes
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
1980 (BGBl I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom […] wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen
Arzneimitteln erforderlich macht,
a) findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten
Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3b des Arzneimittelgesetzes bevorratet
oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
b) gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zubereitungen aus von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten
Stellen bevorrateten Wirkstoffen."
2. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
- 52 -
- 53 -
"(9) Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine
Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche
Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln
erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der
Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3b
bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,"
Begründung:
Zu Nr. 1 (§ 11 Abs. 4)
Mit der Änderung wird zugelassen, dass im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit,
wie einer schwerwiegenden Influenzaerkrankung, die eine sofortige und das übliche Maß
erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,
Ärzte und Apotheken Absprachen treffen können, um Patienten an die Apotheken zu
verweisen, die ausreichend mit den entsprechenden Arzneimitteln bevorratet sind.
Da eine größere Anzahl insbesondere von Krankenhausapotheken, gegebenenfalls auch von
Krankenhaus versorgenden Apotheken über Herstellungsanlagen zur Herstellung von
Arzneimitteln in größerem Umfang besitzen, muss es möglich sein, dass in den beschriebenen
Ausnahmesituationen diese Apotheken die entsprechenden Arzneimittel auch an andere
Apotheken liefern können. Diese Ausnahme entspricht der, die bisher schon für die Herstellung
von anwendungsfertigen Zytostatika in § 11 Abs. 2 und 3 vorgesehen ist.
Zu Nr. 2 (§ 14 Abs. 9)
Die Ausnahmen sind notwendig, um im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wie
einer schwerwiegenden Influenzaerkrankung, die eine das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, die betroffene
Bevölkerung angemessen schnell mit den zur Verfügung stehenden Arzneimitteln zu versorgen,
ohne dass erst die sonst erforderlichen Verträge abzuschließen bzw. diese von der zuständigen
Behörde zu genehmigen sind. Darüber hinaus können Patienten auch im Rahmen einer
ambulanten Behandlung von der Krankenhausapotheke mit den spezifischen Arzneimitteln
versorgt werden.
- 53 -
- 54 -
Änderungsantrag 33
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 2b neu (Infektionsschutzgesetz) (Pandemie)
Nach Artikel 2a ist folgender Artikel 2b einzufügen:
’Artikel 2b
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „länderübergreifenden Maßnahmen" der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter eingefügt:
„auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut
diese zur Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit."’
Begründung:
In § 21 Abs. 2 Nr. 1c – neu – und in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Arzneimittelgesetzes wird auf
den Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit abgestellt. Es ist notwendig, dass eine
oberste Landesgesundheitsbehörde nach Beratung durch das Robert Koch-Institut feststellt,
wann ein solcher Fall gegeben ist.
- 54 -
- 55 -
Änderungsantrag 34
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 3 (§ 11 Nr. 2b Patentgesetz) (Erweiterung der Roche-Bolar-Regelung)
In Artikel 3 ist § 11 Nr. 2b wie folgt zu fassen:
„2b. Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen
Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung
für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Drittstaaten erforderlich sind;"
Begründung:
Mit der Einfügung der Wörter „und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen“ wird
klar gestellt, dass neben den erforderlichen Entwicklungsschritten weitere, damit in
Zusammenhang stehende Schritte, wie beispielsweise der Import des Wirkstoffs und die
Produktion von Mustern möglich sind.
Mit der Einfügung der Wörter „oder in Drittstaaten“ soll der Generikaindustrie die Möglichkeit
eingeräumt werden, in Deutschland Generika auch für Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind, zu entwickeln.
- 55 -
- 56 -
Änderungsantrag 35
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 3a (SGB V) (Anpassung der Vergütung der Apothe-
ken, Herstellerabgabepreis vor Steuer)
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
„Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch … wird wie
folgt geändert:
1. In § 130 wird der Absatz 1a gestrichen.
2. In § 130a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Herstellerabgabepreises" die Wörter
„ohne Mehrwertsteuer" eingefügt.“
Begründung:
zu 1. (§130)
Mit der Streichung des Absatzes 1a wird bewirkt, dass über die Anpassung der Vergütung der
Apotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wege der Anpassung des Apothekenabschlages zukünftig nicht mehr
zwischen Krankenkassen und Apotheken verhandelt wird. Die Regelung über die Höhe des
Rabatts der Apotheken an die gesetzliche Krankenversicherung geht somit zum Jahr 2006
wieder auf den Gesetzgeber über. Die Vertragspartner der Rahmenvereinbarungen nach § 129
- 56 -
- 57 -
Abs. 2 SGB V vertreten gemeinsam die Auffassung, dass der Rabatt in Höhe von 2 Euro in den
Jahren 2006 bis einschließlich 2008 unverändert bleiben soll.
zu 2. (§ 130a)
Mit dieser Regelung wird die Grundlage für die Erhebung des Rabattes der pharmazeutischen
Unternehmen gemäß § 130a Abs. 1 SGB V klargestellt. Der Herstellerabgabepreis vor Steuer
ist die Grundlage für die Berechnung der Handelszuschläge von Großhandel und Apotheken
nach der Arzneimittelpreisverordnung. Deshalb ist auch der Rabatt als vom Hundertsatz des
Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer zu berechnen. Dieser Rabatt ist von den
Apotheken an die Krankenkassen zu gewähren. Die pharmazeutischen Unternehmen erstatten
den Apotheken den jeweiligen Betrag. Durch diese Klarstellung zur Berechnungsgrundlage
ändert sich materiell nichts, da der Rabatt bereits seit seiner Einführung zum 1.Januar 2003 auf
den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer erhoben wird. Der Rabatt gilt auch für zu
Lasten der GKV abgegebene, nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, weil für diese Arzneimittel nach
§ 129 Abs. 5a SGB V ebenfalls ein Abgabepreis des Herstellers entsprechend der am 31.
Dezember 2003 gültigen Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ohne Mehrwertsteuer
bestimmt ist.
Für Arzneimittel, für die Vertragspreise gelten, weil aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung
kein Herstellerabgabepreis und kein verbindlicher Handelszuschlag der Apotheken bestimmt ist,
wird weiterhin kein Rabatt der pharmazeutischen Unternehmen abgeführt.
Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist der Rabatt zu leisten für Arzneimittel, die zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der
vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung. Betroffen hiervon sind bestimmte
zuzahlungspflichtige Verordnungen von rezeptfreien Arzneimitteln im unteren Preisbereich,
welche nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Therapiestandard zur
Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung sind.
- 57 -
Änderungsantrag 36
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- Drs. 15/5316 -
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
In Artikel 8 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
„(2) Abweichend von Absatz 1 tritt
1. Artikel 2 Nr. 1 und 3 am [einsetzen: Erster Tag des siebten Monats nach
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt] und
2. Artikel 3a Nr. 1 (§ 130 Abs. 1a SGB V) am 1. Januar 2006
in Kraft.“
Begründung:
Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Abs. 2.
Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt ein verzögertes Inkrafttreten für den neu eingefügten Artikel 3a
Nr. 1. Für das zweite Halbjahr 2005 haben Apotheker und Krankenkassen eine Verringerung
des Rabatts der Apotheken im Rahmen der bestehenden Vertragskompetenz beschlossen. Zur
Sicherung der Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird die Vertragskompetenz erst zum 1. Januar
2006 aufgehoben.
15.07.2014
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mitteilung
Berlin, 16. Juni 2005
Nr. 125
Deutscher Bundestag beschließt umfangreiche Novellierung
arzneimittelrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat heute mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der CDU/CSU-Fraktion das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält die für die Umsetzung europäischen Rechts
notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes
und des Patentgesetzes. Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt:
„Ich freue mich, dass dieses wichtige Gesetzgebungsvorhaben, mit dem wir rasch die
europäische Revision der pharmazeutischen Gesetzgebung in Deutschland umge-
setzt haben, abgeschlossen worden ist. Dies dient den Patientinnen und Patienten
und auch den Interessen der pharmazeutischen Industrie.
Die Änderungen im Arzneimittelgesetz stärken die Arzneimittelsicherheit, verbessern
die Transparenz behördlichen Handelns, beinhalten einen Interessenausgleich bei
der Nutzung von Zulassungsunterlagen zwischen Originalanbietern und Generika-
herstellern und führen zur Verfahrensvereinfachung, z. B. bei der Verlängerung von
Zulassungen.
Seite 2 von 3 Da die Länder in den Abstimmungsprozess eng einbezogen und die wesentlichen
Anliegen des Bundesrates berücksichtigt worden sind, gehe ich davon aus, dass der
Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird.“
Gegenstand der Änderungen des Arzneimittelgesetzes sind im Wesentlichen die
Bereiche Unterlagenschutz im Rahmen der Zulassung von Generika, die zukünftig
grundsätzlich nur noch einmalige Verlängerung der Zulassung, die Intensivierung der
Pharmakovigilanz, sowie die Einführung eines besonderen Registrierungsverfahrens
für traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Der Deutsche Bundestag hat mit dem Ziel
des Bürokratieabbaus Erleichterungen für die Einrichtungen beschlossen, in denen
Gewebe zum Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln entnommen wird. Außerdem
werden so genannte Tissue Engineering Produkte aus Gewebe der Patienten von
der nationalen Zulassungspflicht ausgenommen. Auch gibt es Verfahrenserleichte-
rungen für die Kennzeichnung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung.
Die Bedeutung von nicht kommerziellen klinischen Studien, die in der klinischen
Forschung für die Entwicklung neuer therapeutischer Prinzipien besonders wichtig
sind, wird in einer Entschließung des Deutschen Bundestages aufgegriffen. Optimier-
te medizinische Verfahren kommen den Patienten unmittelbar zugute. Die Bundes-
regierung wird prüfen, ob die bestehenden Rahmenbedingungen für solche Studien
gegebenenfalls weiter vereinfacht werden können, wenn dies fachlich vertretbar und
mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Darüber hinaus wird im Interesse der klinischen Forschung durch eine Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung die weitere
Finanzierung des Versorgungsanteils durch die Krankenkassen auch bei klinischen
Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer Behandlung sichergestellt.
Im Heilmittelwerbegesetz bleibt es bei dem Vorschlag der Bundesregierung, dass
die Werbung für Schönheitsoperationen künftig den Regeln des Heilmittelwerbe-
rechts unterworfen wird. Der Deutsche Bundestag hat über die von der Bundesregie-
rung vorgeschlagenen Änderungen hinaus klargestellt, dass die Arzneimittelwerbung
mit nicht von der Zulassung erfassten Anwendungsgebieten und Darreichungs-
formen verboten ist. „Damit gelten die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes für
Seite 3 von 3 irreführende und suggestive Werbeformen künftig auch für Schönheitsoperationen“,
unterstreicht Ulla Schmidt.
Im Patentgesetz wird die so genannte „Roche-Bolar-Regelung“, die bestimmte
Handlungen von Generikaherstellern vor Ablauf des Patents ermöglicht, auch für Zu-
lassungen in Drittstaaten ausgedehnt. „Dadurch sollen Arbeitsplätze nach Deutsch-
land zurückgeholt und ihre Verlagerung in andere Staaten, die die für Deutschland
jetzt vorgesehene Regelung bereits etabliert haben, verhindert werden“, betont
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.
15.07.2014
Datei
PD
Folie 1
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
14. AMG-Novelle (Verabschiedung durch Bundestag am 16.
Juni 2005 und wahrscheinlich Bundesrat am 8. Juli 2005)
Sachkundige Person – Praktische Hinweise zur
unternehmensinternen Neustrukturierung
Präsentation anlässlich der BAH-
Informationsveranstaltung zur 14. AMG-Novelle
im Wissenschaftszentrum Bonn
am 4.7.2005
Dr. Ehrhard Anhalt
Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
BAH – Bonn
Folie 2
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Sachkundige Person (1)
§§ 14 (Entscheidung über die Herstellungserlaubnis)
und 19 (Verantwortungsbereiche) AMG n. F.
Die derzeit vorhandenen 3 AMG-verantwortlichen
Personen Herstellungsleiter, Kontrollleiter und Vertriebs-
leiter mit den zugewiesenen Verantwortungsbereichen /
Aufgaben werden gestrichen
und ersetzt durch: mindestens 1 "sachkundige Person
nach § 14".
(SP 14 – entspricht QP der europ. Richtlinie)
Folie 3
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Sachkundige Person (2)
§ 19 AMG n. F.
SP 14 dafür verantwortlich,
dass jede Charge entsprechend den Vorschriften über
den Verkehr mit Arzneimitteln1 hergestellt und geprüft
wurde,
sie hat dies in einem fortlfd. Register oder vergleich-
barem Dokument vor dem Inverkehrbringen zu be-
scheinigen (z.B. mittels Unterschrift, der Verf.).
1 dazu gehören neben AMG insbesondere auch PharmBetrV
[§ 7: ... nach den geltenden Rechtsvorschriften und den in der
Zulassung zugrundegelegten Anforderungen] und mitgeltender
EG-GMP-Leitfaden.
Beauftragtenregelung ist für die SP 14 nicht vorgesehen.
Folie 4
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Sachkundige Person (3)
Qualifizierung:
a) gemäß § 15 AMG n. F. (d.h. wie seitheriger Kontroll-
leiter)
b) eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht
hat, aber am Tag der Verkündung befugt ist, die in
§ 19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen
Person auszuüben, gilt als sachkundige Person
nach § 14.
(Übergangsvorschriften § 141 Abs. 3 AMG n. F.)
[also auch Herstellungsleiter vor Inkrafttreten der
12. AMG-Novelle und HL mit prakt. Tätigkeit in QK]
Folie 5
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Herstellung und Kontrolle von AM (1)
§ 14 (Entscheidung über Herstellungserlaubnis) Abs. 2 AMG n. F.:
Ein Leiter Herstellung (LH) und ein Leiter Qualitäts-
kontrolle (LQK) mit ausreichender fachlicher Qualifikation
und praktischer Erfahrung muss vorhanden sein.
Abs. 1: SP 14 kann mit LH oder dem LQK identisch sein.
Aus Begründung der Regierungskoalition zur abschlie-
ßenden Beratung der 14. AMG-Novelle:
"Anforderungen an deren Qualifikation und praktische
Erfahrungen richten sich nach der Art der herzustel-
lenden und zu prüfenden AM und sind innerbetrieblich
festzulegen."
Folie 6
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Herstellung und Kontrolle von AM (2)
Aufgaben finden sich "nur" noch in PharmBetrV und
EG-GMP-Leitfaden (dem Auslegungsdokument des
EG-Rechts).
Im AMG selbst sind dem LH und dem LQK keine
konkreten Aufgaben oder Verantwortungen mehr
zugewiesen!
Neben der SP 14 sind auch der LH und der LQK anzu-
zeigen (§ 20 AMG n. F.); alle drei müssen zuverlässig
sein (§ 14 Abs. 3 n. F.).
Folie 7
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Verantwortung/en der Sachkundigen Person (1)
Kann SP 14 Verantwortung delegieren ?
EG-GMP-Leitfaden Kap. 2 Personal, Abschnitt 2.4
Sachkundige Person/en:
"Ihre Verantwortlichkeiten können delegiert werden,
jedoch nur an andere sachkundige Personen".
Folie 8
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Verantwortung Sachkundige Person (2)
Anhang 16 (Zertifizierung durch eine sachkundige Person
und Chargenfreigabe) EG-GMP-Leitfaden, Ziffer 4.3:
1. Möglichkeit
Die sachkund. Pers., die eine Fertigarzneimittel-Charge
vor dem Inverkehrbringen zertifiziert, stützt sich dabei
auf die persönliche Kenntnis aller Einrichtungen und
angewendeten Verfahren sowie die Sachkenntnis der
beteiligten Personen und des QS-Systems, in dem
gearbeitet wird.
(Übersetzung der AG "Annex 16" des QS-Forums Schleswig-Holstein)
Folie 9
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Verantwortung Sachkundige Person (3)
Anhang 16 (Zertifizierung durch eine sachkundige Person
und Chargenfreigabe) EG-GMP-Leitfaden, Ziffer 4.3:
2. Möglichkeit
Alternativ kann sie innerhalb eines von ihr akzeptierten
QS-Systems auf die Bestätigung einer oder mehrerer
sachkundiger Person/en in Hinblick auf die Einhaltung
der Standards bei der stufenweisen Herstellung eines AM
vertrauen. Diese Bestätigung durch andere sachkundige
Personen ist zu dokumentieren, aus der Bestätigung
muss klar hervorgehen, welche Sachverhalte in welchem
Umfang bestätigt wurden. (dazu ein schriftl. Vertrag)
(Übersetzung der AG "Annex 16" des QS-Forums Schleswig-Holstein)
Folie 10
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 02/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Mögliche innerbetriebliche Umsetzung (1)
LQK ist zugleich SP 14 für die Chargen-Freigabe
SP / QP - 1
LH ist auch als SP 14 angezeigt (Übergangsvorschriften)
SP / QP - 2
SP/QP-1 und SP/QP-2 führen regelmäßig (zusammen mit
Leiter QS usw.) Selbstinspektionen durch (akzeptiertes QS-
System)
LH bestätigt als SP die ordnungsgemäße Herstellung der
Charge.
Folie 11
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Mögliche innerbetriebliche Umsetzung (2)
LQK bestätigt die ordnungsgemäße QK der Charge; auf
Basis beider Dokumente erfolgt die Bescheinigung im
fortlaufenden Register durch SP/QP- 1 (Freigabe).
SP/QP-2 führt bei Abwesenheit von SP/QP-1 die Chargen-
freigabe durch und die Bescheinigung im fortlfd. Register
aus (unter eigener Verantwortung, keine Stellvertretung).
Alle oben geschilderten Aufgaben/ Vorgänge und
Verantwortungen sind in der entsprechenden SOP der
Firma festgeschrieben (schriftl. Vertrag).
Resultat: Verantwortungsabgrenzung "innerhalb" eines AM.
Folie 12
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Mögliche innerbetriebliche Umsetzung (3)
Gesetzgeber sieht auch nach wie vor Verantwortung
beim LH und LQK:
§ 14 Abs. 4 AMG n.F.
... kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des AM-
Herstellers
1. ...
2. ....
3. ....
4. ....
hergestellt werden, wenn ... geeignete Räume und Einrich-
tungen vorhanden sind ... und der LH und der LQK ihre
Verantwortung wahrnehmen können.
Folie 13
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Fehlende Harmonisierung AMG – PharmbetrV (1)
Entwurf für eine 4. Änderungsverordnung zur Änderung
der PharmBetrV ist für Mitte Juli angekündigt.
Soll neben der Anpassung insbesondere der §§ 1a, 2, 5,
6 und 17 an die 14. AMG-Novelle auch die Anforde-
rungen an die GMP-gerechte Wirkstoff-Herstellung
enthalten.
Folie 14
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Verantwortungen u. Aufgaben des Vertriebsleiters
Der VL ist - in Anpassung an EG-Recht - nicht länger
AMG-verantwortliche Person und wird aus dem AMG
gestrichen.
War bisher verantwortlich für den AMG-rechtlichen
Verkehr der AM und Beachtung des HWG, soweit nicht
Verantwortung beim Herstellungs-, Kontrollleiter oder
Infobeauftragten liegt.
Da Infobeauftragter usw. (bisher) keine zusätzlichen
Aufgaben bekommen haben, fallen die o.g. Verantwor-
tungen dem pharm. Unternehmer zu.
Folie 15
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Verantwortungen u. Aufgaben des Vertriebsleiters (2)
pU wird die zugehörigen Aufgaben delegieren, z.B.
hinsichtlich Vertrieb an die Abteilung Vertrieb,
hinsichtlich Werbung an Marketing oder den
Infobeauftragten.
Eine öffentlich-rechtliche Verantwortung der Abteilun-
gen / Personen für diese Aufgaben entsteht dadurch
nicht (diesen Personen ist im AMG keine Verant-
wortung "zugewiesen").
Folie 16
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
Richtlinie 2001/83/EG
Inhaber der Herstellungserlaubnis muss
- ununterbrochen über eine sachkundige Person mit
definierter akademischer Ausbildung und absolvierter
Tätigkeit verfügen,
die verantwortet, dass jede Charge den geltenden
Rechtsvorschriften und den Genehmigungen für das
Inverkehrbringen (i.d.R. Zulassung) entsprechend
hergestellt und geprüft wurde (mit Bescheinigung im
fortlaufenden Register);
Artikel 48 i.V.m. Art. 49 und 51
- über das Personal verfügen, das den gesetzl. Erforder-
nissen im MS bez. Herstellung & Kontrolle entspricht;
Artikel 46
Folie 17
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
EG-GMP-Richtlinie 2003/94/EG
(entspricht der RL 91/356/EWG, erweitert um Anfor-
derungen an die Gute Herstellungspraxis von Prüf-
präparaten)
Legt die Anforderungen an die Gute Herstellungs-praxis
einschließlich Qualitätskontrolle (Good Manufacturing
Practice –GMP) für Humanarzneimittel rechtlich
verbindlich fest.
Umgesetzt in nationales Recht durch Pharmabetriebs-
verordnung.
Folie 18
BAH – Bonn
Dr. Ehrhard Anhalt 07/2005 Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
EG-GMP-Leitfaden
Auslegungsdokument zur EG-GMP-Richtlinie 91/356/EWG,
die inzwischen durch 2003/94/EG ersetzt wurde
Zum Personal in Schlüsselstellung gehören der
Produktionsleiter und der Leiter Qualitätskontrolle
sowie, wenn nicht einer der beiden die sachkundige
Person (nach Art. 48 der RL 2001/83) ist, eben diese
sachkundige Person.
Kap. 2.3 (seit 1989 bis heute unverändert):
Das (= Inhalt Folie 16 und 17) soll jetzt auch deutsches
Recht werden.
akademische Ausbildg. und absolvierte prakt. Tätigkeit
vorgeschriebennicht vorgeschrieben
15.07.2014
Datei
PD
1
14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
14. AMG – Novelle
Hauptinhalt:
Umsetzung der Revision der europäischen pharmazeutischen
Gesetzgebung für Human- und Tierarzneimittel (Richtlinie
2004/27/EG und Richtlinie 2004/28/EG) sowie der Richtlinie über
traditionelle pflanzliche Arzneimittel 2004/24/EG
vom 31.3.2004 (zur Änderung der 2001/83/EG und 2001/82/EG)
in das Arzneimittelgesetz (AMG), das Heilmittelwerbegesetz
(HWG) und das Patentgesetz (PatG).
2
Interessenausgleich zwischen Originalanbietern und
Generikaherstellern,
Vereinheitlichung der Regelungen zum Unterlagenschutz für
das Originalpräparat bei der Zulassung von Generika,
einschließlich zusätzlicher Schutzfristen für die Entwicklung
neuer Indikationen für neuzugelassene Arzneimittel (in einem
bestimmten Zeitfenster) oder für bekannte Stoffe. Auch
werden spezielle Regelungen für die Zulassung von Generika
fortentwickelt, einschließlich erstmaliger Regelungen für
„Generika“ zu biologischen Arzneimitteln (Biosimilars).
3
Stärkung der Pharmakovigilanz, wie eine Erhöhung der
Frequenz für periodische Berichte zur Sicherheit des
Arzneimittels, Verpflichtungen zur Angabe des Umsatz- und
Verschreibungsvolumens und die Verpflichtung jederzeit ein
positives Nutzen-Risiko-Verhältnis nachzuweisen
Verbesserung der Transparenz behördlichen Handelns,
Verpflichtung Informationen aus Zulassungs- und
Risikoverfahren unter Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen zugänglich zu machen
4
Verfahrensvereinfachung: Reduzierung des Erfordernisses der
Verlängerung von Zulassungen ( grundsätzlich nur noch eine
Verlängerung, danach unbegrenzte Geltung der Zulassung) mit
korrespondierenden Regelungen zum Erlöschen von
Zulassungen bei Nichtgebrauch
Konsequenzen aus Erfahrungen beim Vollzug des
Gemeinschaftsrechts, wie Anzeigepflichten zum tatsächlichen
Inverkehrbringen oder „aus dem Markt Nehmen“ von
Arzneimitteln
5
I. AMG-Änderungen
Legaldefinitionen: § 4
Abs. 1 Fertigarzneimittel
„Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im voraus hergestellt
und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei
deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles
Verfahren zur Anwendung kommt oder die ausgenommen
in Apotheken gewerblich hergestellt werden.
Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für
eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt
sind.“
6
Vorgesehen ist demnach die Beibehaltung des
Fertigarzneimittelbegriffs mit Erweiterungen in Anlehnung an
die Richtlinie:
Die Zulassungspflicht gilt nunmehr grundsätzlich für alle
industriell hergestellten Arzneimittel (und gewerblich außerhalb
von Apotheken hergestellten Arzneimitteln), sofern sie zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind. Ausgenommen
werden ausdrücklich die Zwischenprodukte.
In §§ 10 und 11 werden wie auch in § 21 notwendige
Ausnahmen vorgesehen im Hinblick auf die Erweiterung des
Fertigarzneimittelbegriffs.
Für Arzneimittel, die durch die Erweiterung des
Fertigarzneimittebegriffs zulassungspflichtig werden, ist in
§ 141 Abs. 4 eine die Verkehrsfähigkeit erhaltende Regelung
vorgesehen.
7
Abs. 12: Wartezeit
gemäß Definition der geänderten Richtlinie 2001/82/EG
Abs. 14 Herstellung
Erfassen der Freigabe als Herstellungsschritt
Aufgabe der sachkundigen Person (§ 14)
8
Abs. 18 Pharmazeutischer Unternehmer
„Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder
registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der
Zulassung oder Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer
ist auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr
bringt.“
Damit wird klargestellt, dass auch ein Mitvertreiber
pharmazeutischer Unternehmer sein kann mit der Folge, dass
im Hinblick auf den Mitvertrieb keine Änderungen der
geltenden Rechtslage eintreten.
9
Abs. 26:
Definition des homöopathischen Arzneimittels
im Grundsatz gemäß Richtlinie
Abs. 27 und 28:
Risiko und Nutzen – Risiko – Verhältnis
Abs. 29:
Pflanzliche Arzneimittel
10
Ferner:
An die Stelle der Unterteilung von Inhaltsstoffen in arzneilich
wirksame, wirksame und sonstige Bestandteile tritt grundsätzlich
die in „Wirkstoffe“ und „sonstige Bestandteile“. Der Begriff
pharmakologisch wirksame Bestandteile (im
Tierarzneimittelbereich) bleibt.
Abgrenzung zu Borderline-Produkten
siehe Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des
Futtermittelrechts (im Gesetzgebungsverfahren)
11
Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen § 9
pharmazeutischer Unternehmer / Zulassungsinhaber u.a.
s. § 4 Abs. 18
Aufnahme des Vertreters wie in der Richtlinie mit der Bestimmung,
dass die Bestellung eines solchen Vertreters nicht von der
rechtlichen Verantwortung entbindet
12
Kennzeichnung, Packungsbeilage, SmPC (Fachinformation)
Kennzeichnung § 10:
erweiterte Kennzeichnungserfordernisse, insbesondere zur
Bezeichnung (u.a. INN bei bis zu drei Wirkstoffen)
Kennzeichnung spezieller Arzneimittel: Homöopathika,
traditionelle pflanzliche Arzneimittel
Die Kennzeichnungsanforderungen wie auch die
Anforderungen an die Packungsbeilage für homöopathische
Arzneimittel wurden ergänzt (ggf. Angaben für eine sichere
Anwendung, „apothekenpflichtig“, Muster).
13
Packungsbeilage § 11:
neue Pflichtangaben, z.B. ggf. Aufnahme unterschiedlicher
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten; Ergebnisse der
Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen gehen in
Packungsbeilage ein; korrespondierende Pflicht zur Vorlage
entsprechender Ergebnisse im Zulassungsverfahren;
Informationen für blinde und sehbehinderte Personen:
Verfügbarkeit der Packungsbeilage;
Zulässigkeit weiterer Informationen in Kennzeichnung und
Packungsbeilage in Abhängigkeit davon, ob sie für Patienten
wichtig sind.
Ausnahmen für Heilwässer sind in Absatz 3d vorgesehen.
14
Fachinformation § 11a:
Angleichung an SmPC gemäß Richtlinie;
Ausnahmen für Generika (betreffend Anwendungsgebiete,
Dosierungen und andere Gegenstände eines Patents)
Die Verpflichtung zur Fachinformation bleibt wie bisher im
geltendem Recht auf die apothekenpflichtigen Arzneimittel
beschränkt; für homöopathische Arzneimittel wird ebenfalls
keine Verpflichtung statuiert.
Für Umstellungen in Kennzeichnung, Packungsbeilage und
Fachinformation sind längere Übergangsfristen (s. § 141
Abs. 1) vorgesehen.
15
Herstellung / Sachkundige Person
§ 14
Erfordernis einer sachkundigen Person entsprechend den EU-
rechtlichen Anforderungen
Personalunion möglich mit Leiter der Herstellung oder Leiter
der Qualitätskontrolle
Entsprechend den GMP-Anforderungen getrennte
Verantwortlichkeiten für Leitung der Herstellung und der
Qualitätskontrolle
Ausnahmevorschriften („kleine Herstellungserlaubnis“) sind
teilweise entbehrlich geworden
16
Zulassungsverfahren
Ergänzung der Ausnahmen von der Zulassungspflicht
in § 21 im Hinblick auf compassionate use
sowie für bestimmte Arzneimittel, die von der Erweiterung des
Fertigarzneimittelbegriffs betroffen sind
(Ausnahme/Gegenausnahme)
für antivirale und antibakterielle zur Anwendung bei
Menschen bestimmte Arzneimittel für den Fall einer
bedrohlichen übertragbaren Krankheit unter näher
bezeichneten Voraussetzungen
17
Anforderungen an die Zulassungsunterlagen
§ 22
Erklärung, dass die klinischen Versuche / Prüfungen, die
außerhalb der EU durchgeführt wurden, den ethischen
Anforderungen der RL 2001/20/EG entsprechen
Detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und
gegebenenfalls des Risikomanagementsystems
Nachweis einer für Pharmakovigilanz verantwortlichen Person
18
Für Arzneimittel mit bekannten Wirkungen und
Nebenwirkungen =
"well established use“: Wirkstoffe seit mindestens 10 Jahren
in der EU allgemein medizinisch verwendet, Wirkungen und
Nebenwirkungen der Wirkstoffe bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
Ergebnisse der Bewertungen der Packungsbeilage, die im
Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt
wurden
19
Umweltauswirkungen
im Rahmen der Beurteilung von Arzneimitteln;
in § 22 Abs. 3c wird klargestellt, dass Unterlagen vorzulegen
sind, mit denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken
vorgenommen wird; i.ü. kein Zulassungsversagungsgrund bei
Human-Arzneimitteln
20
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
§ 24a
Verfahren bei Zustimmung des Vorantragstellers
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz § 24 b
Verwertungsschutz 8 Jahre, Vermarktungsschutz 10 Jahre
Gegebenenfalls 11 Jahre Vermarktungsschutz bei neuer/neuen
Indikation/en von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich
zu den bestehenden Therapien (genehmigt innerhalb von 8
Jahren seit Erstgenehmigung)
21
Definitionen bzw. Anforderungen für Referenzarzneimittel,
Generika und „Biogenerika“
„Eurogenerika“ – Referenzarzneimittel (nicht im Staat der
Antragstellung zugelassen)
auch in diesem Fall keine Verpflichtung, Ergebnisse
vorklinischer und klinischer Versuche vorzulegen
Verpflichtung der Behörde des Mitgliedstaates, der die
Zulassung erteilt hat, die vollständige Zusammensetzung und
erforderlichenfalls alle anderen relevanten Unterlagen zu
übermitteln
Dauer der Schutzfrist bei unterschiedlichen Regelungen in den
betreffenden Staaten
22
Unterlagenschutz für bekannte Stoffe: nicht kumulierbare
Ausschließlichkeitsfrist von 1 Jahr, nähere Bestimmung:
kumulierbar mit 8+2+1, pro Produkt, nicht pro Stoff
Wegfall des Abstellens auf Unterstellung unter § 49 AMG
Unterlagenschutz für „switch“ - § 48
Übergangsvorschrift zum Unterlagenschutz (vgl. Art. 2 der RL
2004/27/EG und Art. 89 der VO 726/2004)
23
§ 25
Zulassungsversagungsgründe
in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Klarstellung
Nr.5 Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig
Kriterium Nutzen/Risiko-Verhältnis entspricht hier bisherigem
Kriterium der Bedenklichkeit
Satz 3: Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen
Therapierichtung sind zu berücksichtigen.
Grundsatz der einheitlichen umfassenden Zulassung
in § 25 Abs. 9 mit Antragserfordernis (für Anwendung der
neuen Unterlagenschutzbestimmungen ist zwingend auf eine
einheitliche Zulassung abzustellen)
24
§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dezentralisiertes Verfahren
Verfahrensvereinfachung in Absatz 1: Antrag kann auch in
englischer Sprache eingereicht werden
Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien:
25
Absatz 2: Verfahren bei einer bestehenden Zulassung (vgl.
bislang § 25 Abs. 5b)
Anerkennung auf der Grundlage des Beurteilungsberichtes, es sei
denn Anlass zu der Annahme…einer schwerwiegenden Gefahr für
die öffentliche Gesundheit
Verfahren nach Artikel 29 der Richtlinie 2001/83/EG
Absatz 3: Vorschriften für das Verfahren bei noch nicht
vorliegender Zulassung
Beurteilungsbericht durch Referenzmitgliedstaat
26
Absatz 4 und Absatz 5 verweisen auf das europäische Recht.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat darzulegen, warum sie
schwerwiegende Gründe für die öffentliche Gesundheit sieht
(ausführliche Begründung /Leitlinien der Kommission).
Koordinierungsgruppe
wenn keine Einigung erzielt wurde, wird die Agentur befasst…
bereits dann Genehmigung durch Mitgliedstaaten möglich, die
einverstanden waren
teilweise Geltung auch für Arzneimittel, die nach homöopathischer
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind (Abs.6)
27
Zulassungen / Genehmigungen, vorbehaltlich der
Verpflichtung, bestimmte Bedingungen zu erfüllen
- vgl. § 28 Abs. 3
28
Erweiterung der Anzeige- und Mitteilungspflichten des
Inhabers der Zulassung
§ 29
dies betrifft:
alle Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen
Behörden jedes Landes, in dem das betreffende
Arzneimittel in Verkehr gebracht wird sowie
alle anderen neuen Informationen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimittels
beeinflussen könnten
29
auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde
Vorlage aller Angaben und Unterlagen zum Beleg des
weiterhin positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis
Zeitpunkt für das Inverkehrbringen des Arzneimittels unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen zugelassenen
Darreichungsformen und Stärken
vorübergehende oder endgültige Einstellung des
Inverkehrbringens des Arzneimittels grundsätzlich zwei
Monate zuvor
alle Daten im Zusammenhang mit der Absatzmenge des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten im
Zusammenhang mit dem Verschreibungsvolumen auf
Verlangen der zuständige Bundesoberbehörde
30
Änderungen (Verordnungen über Variations)
Berücksichtigung von Indikationsänderungen ohne
Neuzulassung - § 29 Abs. 2a bei Erweiterung der Zieltierart -
bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen
31
Verlängerung (Erneuerung) der Zulassung
Übernahme in einen geänderten
§ 31 „Verlängerung und Erlöschen“
eine Verlängerung nach 5 Jahren, dann grundsätzlich zeitlich
unbegrenzte Geltung;
gilt entsprechend für Registrierungen traditioneller pflanzlicher
Arzneimittel
sowie für Registrierungen von Homöopathika
32
im Ausnahmefall Erfordernis einer weiteren Verlängerung im
Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz
Übergangsvorschrift in § 141 Abs. 6
Stichtag, Anordnungsbefugnis durch zuständige
Bundesoberbehörde
Erlöschen der Zulassung bei Nichtgebrauch
Frist: 3 Jahre (ab dem Zeitpunkt, zu dem das
Inverkehrbringen zulässig ist)
Nutzung der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Ausnahmen
vorzusehen aus Gründen des Gesundheitsschutzes
Frist läuft mit Inkrafttreten des Gesetzes
33
§ 33
Aufhebung der Kostenfreiheit des Widerspruchsverfahrens
§ 34
Publizität / Information der Öffentlichkeit -
Ergänzung von § 34: Bekanntmachung bzw. öffentlich
zugänglich machen
zu
Verlängerung einer Schutzfrist (§ 24b Abs. 1 Satz 3 oder
Abs. 7) oder Gewährung einer Schutzfrist (§ 24b Abs. 6 oder 8)
34
Erteilung einer Zulassung mit der Zusammenfassung der
Produktmerkmale und Beurteilungsbericht mit Stellungnahme in
Bezug auf die Ergebnisse von pharmazeutischen, vorklinischen
und klinischen Versuchen für jedes beantragte
Anwendungsgebiet nach Streichung aller vertraulichen
Angaben kommerzieller Art
ggf. zu Auflagen für ein Arzneimittel
auch Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder
das Ruhen einer Zulassung sind öffentlich zugänglich zu
machen
35
Registrierungsverfahren
Homöopathika - §§ 38 und 39
Anerkennung der Registrierung eines anderen
Mitgliedstaates
Verlängerung und Erlöschen der Registrierung
entsprechend den Zulassungsvorschriften
Regelung zum Verdünnungsgrad unter Bezugnahme auf die
Ursubstanz
für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen: Hinweis auf Anh. II der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
Übergangsvorschrift in § 141 Abs. 10; auch für die (vor
dem 30. April 2005) beantragten Registrierungen
36
Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel in §§ 39a bis 39d (RL 2004/24/EG)
Nach diesem Verfahren besteht die Möglichkeit, dass
traditionelle pflanzliche Arzneimittel ausschließlich auf
Grund langjähriger Anwendung für bestimmte
Anwendungsgebiete registriert werden. In den
Informationsmaterialien zu diesen Arzneimitteln,
insbesondere in der Packungsbeilage aber auch in der
Werbung muss der Verbraucher über diese Besonderheit
informiert werden.
37
Es bleibt bei der Einbeziehung der vom europäischen Recht
noch nicht geregelten traditionellen pflanzlichen
Tierarzneimittel; klarstellende Änderungen dazu wurden
vorgenommen.
38
Für traditionelle pflanzliche Arzneimittel ist die
Antragstellung für die „Nachregistrierung"
vor dem 1.Januar 2009 erforderlich; für andere traditionelle
Arzneimittel wird im Hinblick auf die noch offene Situation
(die in der Richtlinie angesprochene mögliche Ausdehnung
des Registrierungsverfahrens auf andere Arten von
Arzneimitteln) in der EU keine Frist bestimmt.
39
Im einzelnen:
Anwendungsbereich § 39a
Registrierungsunterlagen in § 39b, insbesondere:
Qualitätsunterlagen
bibliographische Unterlagen oder Sachverständigenberichte
zum Beleg der traditionellen Anwendung
medizinische Anwendung seit mindestens 30 Jahren, davon
mindestens 15 Jahre in der EU
unter den gegebenen Anwendungsbedingungen
unschädlich
pharmakologische Wirkungen oder Wirksamkeit auf Grund
langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel
gemeinschaftliche Pflanzenmonographien
40
allgemeine und spezifische
Registrierungsversagungsgründe in § 39c
Sonstige Verfahrensvorschriften in § 39 d
Die Anerkennung der Registrierung eines anderen
Mitgliedstaates erfolgt nach den in der Richtlinie
vorgesehenen Verfahren.
Verhältnis zu § 109a / Übergangsregelung in § 141 Abs. 14
41
Pharmakovigilanz
Änderung der Frequenz bei den PSURs
jederzeitige Überprüfung des „Nutzen / Risiko-
Verhältnisses“
Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von
Pharmakovigilanz- Inspektionen, d.h.
Möglichkeit der zuständigen Bundesoberbehörde, im
Benehmen mit der zuständigen Überwachungsbehörde die
Einhaltung der Verpflichtungen nach § 63b vor Ort zu
prüfen.
42
Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf
Einzelfallmeldungen (Fristen, Bewertung, Nachverfolgung
u.a.), Periodic Safety Update Reports (PSURs) sowie auf
die Organisationsstruktur des vorhandenen
Pharmakovigilanzsystems
Mitteilungspflicht des Inhabers der Zulassung gegenüber
der zuständigen Bundesoberbehörde (vorher oder
gleichzeitig), wenn die Pharmakovigilanz betreffende
Informationen öffentlich bekannt gemacht werden –
sicherstellen, dass dies in objektiver und nicht irreführender
Weise geschieht
43
Sonstige Änderungen
Zusammenfassung der §§ 48 und 49
Spezifische Regelungen für Arzneimittel aus gentechnisch
veränderten Organismen in §§ 40 und 42
(Freisetzungsrichtlinie)
In § 42 gilt das Erfordernis einer expliziten Genehmigung für
die im Anhang Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
genannten Arzneimittel.
Erweiterung und Ergänzung der Überwachungsvorschriften in
§§ 64 ff.
Unabhängigkeit und Transparenz § 77a
Compassionate Use § 80
Spezifische Vorschriften für Tierarzneimittel
Übergangsvorschriften in § 141
44
II. Heilmittelwerberecht
Einbeziehung von „Schönheitsoperationen“
Erweiterung der Werbemöglichkeiten für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel
Straffung der Krankheitenliste zu § 12
Verbot der Publikumswerbung mit Hinweis auf die
Verordnungsfähigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung
Hinweis zu traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
Anpassung der Regelungen zu Zugaben für Medizin-
produkte in § 7
Berücksichtigung des Gleichstellungsgrundsatzes
45
III. Änderung des Patentgesetzes
„Bolar- Provision“
Studien und Versuche und praktische Anforderungen
Drittlandregelung
46
Die Bolarregelung stellt solche Studien und Versuche und die
sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen vom
Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung
durch Zulassungsbehörden in Deutschland oder in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 erforderlich sind. Die Herstellung von
Arzneimitteln wird von § 11 Nr. 2b Patentgesetz erfasst, soweit
sie für die Durchführung der Studien und Versuche erforderlich
ist.
47
IV. Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Die Bestimmung regelt die Vergütung des so genannten
Versorgungsanteils durch die Patienten bzw. deren
Krankenkassen im Falle der Einbeziehung eines Patienten in eine
klinische Studie im Rahmen akutstationärer Behandlung in einem
Krankenhaus, für das das Fallpauschalensystem (DRG-
Vergütungssystem) anzuwenden ist.
48
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist bei Patienten, die im Rahmen einer
klinischen Studie behandelt werden, der Versorgungsanteil mit den
normalen Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu
vergüten. Mehrkosten in Folge der Studie sind über Finanzmittel
für Forschung und Lehre oder Drittmittel zu finanzieren. Diese
Regelung gilt generell für klinische Studien im stationären Bereich;
der Gesetzgeber hat nicht etwa bestimmte klinische Studien von
dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen.
49
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2004
grundsätzliche Feststellungen zu klinischen Prüfungen mit nicht
zugelassenen Arzneimitteln im Rahmen stationärer
Krankenhausbehandlungen getroffen. Danach ist die stationäre
Krankenhausbehandlung eines Versicherten nicht von der GKV zu
vergüten, solange sie der klinischen Prüfung eines nicht
zugelassenen Arzneimittels dient, ohne dass es darauf ankommt,
ob die Arzneimittelstudie dabei im Vordergrund der Behandlung
steht oder nicht.
50
Durch die gesetzliche Klarstellung wird die weitere Finanzierung
des Versorgungsanteils durch die Krankenkassen auch bei
klinischen Studien mit Arzneimitteln im Rahmen akutstationärer
Behandlung sichergestellt, wie dies auch gewollt war. Sie steht im
Einklang mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Danach sind in den Entgelten
für stationäre Leistungen des Krankenhauses Kosten für
wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen
Krankenhausbetrieb hinausgehen, nicht zu berücksichtigen. Diese
Regelung bedeutet im Umkehrschluss, dass auch bei
Einbeziehung eines Patienten in ein wissenschaftliches
Forschungsvorhaben alle Kosten, die normalerweise zur
Versorgung des Patienten erforderlich werden, pflegesatzfähig
sind, also nur die forschungsbedingten Mehrkosten ausgenommen
sind.
51
Die Klarstellung in § 8 Abs. 1 Satz 2 zu klinischen Studien mit
Arzneimitteln im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen
gewährleistet somit, dass der Versorgungsanteil auch bei
klinischen Studien mit Arzneimitteln durch die Krankenkassen
vergütet wird. Dies gilt freilich nur, wenn und solange der Patient
ohnehin stationär versorgt werden muss; dies wäre beispielsweise
nicht der Fall, wenn die medizinische Betreuung des Patienten
ohne die Beteiligung an der Arzneimittelstudie ambulant erfolgen
könnte.
52
V. Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Ergänzung des § 10 zur Vergütung der allgemeinen
Krankenhausleistungen folgt der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes. Für klinische Studien in
Krankenhäusern, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das
Fallpauschalensystem (DRG-Vergütungssystem) einbezogen sind,
wird klargestellt, dass auch bei Patienten, die im Rahmen einer
klinischen Studie in diesen Krankenhäusern akutstationär
behandelt werden, der so genannte Versorgungsanteil mit den
normalen Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen
vergütet wird.
53
Nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind stationäre
und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenen- sowie der
Kinder- und Jugendpsychiatrie (psychiatrische Krankenhäuser und
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern) sowie Einrichtungen für
Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin. Die voll- und
teilstationären Leistungen dieser Einrichtungen werden nicht nach
dem Krankenhausentgeltgesetz, sondern nach der
Bundespflegesatzverordnung (§ 10) vergütet. Es besteht aber kein
Grund, diese Einrichtungen im Hinblick auf die Finanzierung des
Versorgungsanteils im Falle der Durchführung von klinischen
Studien anders als die DRG-Krankenhäuser zu behandeln.
15.07.2014
Datei
PD